1992L0023 — DE — 01.01.2006 — 003.001


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►B

RICHTLINIE 92/23/EWG DES RATES

vom 31. März 1992

über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage

(ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

RICHTLINIE 2001/43/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. Juni 2001

  L 211

25

4.8.2001

►M2

RICHTLINIE 2005/11/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 16. Februar 2005

  L 46

42

17.2.2005


Geändert durch:

 A1

AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge

  C 241

21

29.8.1994

 

(angepaßt durch den Beschluß 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates)

  L 001

1

..




▼B

RICHTLINIE 92/23/EWG DES RATES

vom 31. März 1992

über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage



Artikel 1

Im Sinne dieser Richtlinie

▼M1

 sind „Reifen“ neue Original- oder Ersatzluftreifen, einschließlich Winterreifen mit Löchern zur Aufnahme von Spikes, die zur Ausrüstung von Fahrzeugen im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG bestimmt sind. Diese Begriffsbestimmung schließt Winterreifen mit Spikes nicht mit ein;

▼B

 sind „Fahrzeuge“ alle Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG des Rates;

 ist „Hersteller“ der Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke für Fahrzeuge oder Reifen.

▼M1

Artikel 1a

(1)  Die Anforderungen des Anhangs V gelten für Reifen, die zur Montage an erstmals am oder nach dem 1. Oktober 1980 benutzten Fahrzeugen bestimmt sind.

(2)  Die Anforderungen des Anhangs V gelten nicht für

a) Reifen der Geschwindigkeitskategorien unter 80 km/h;

b) Reifen, deren Felgennenndurchmesser 254 mm (oder Kode 10) nicht überschreitet oder 635 mm (Kode 25) oder mehr beträgt;

c) T-Notradreifen zum vorübergehenden Gebrauch gemäß der Definition in Anhang II Abschnitt 2.3.6;

d) Reifen, die ausschließlich für die Montage an Fahrzeugen ausgelegt sind, deren Erstzulassung vor dem 1. Oktober 1980 erfolgte.

▼M1

Artikel 2

(1)  Die Mitgliedstaaten erteilen die EG-Typgenehmigung nach den Bestimmungen des Anhangs I für jeden Reifentyp, der die Anforderungen des Anhangs II erfüllt, und teilen ihm eine Typgenehmigungsnummer nach Anhang I zu.

(2)  Die Mitgliedstaaten erteilen die EG-Typgenehmigung nach den Bestimmungen des Anhangs I für jeden Reifentyp, der die Anforderungen des Anhangs V erfüllt, und teilen ihm eine Typgenehmigungsnummer nach Anhang I zu.

(3)  Die Mitgliedstaaten erteilen die EG-Typgenehmigung für ein Fahrzeug in bezug auf die Reifen nach den Bestimmungen des Anhangs III für jedes Fahrzeug, dessen Reifen (gegebenenfalls einschließlich der Ersatzreifen) die Anforderungen des Anhangs II sowie die Anforderungen für Fahrzeuge gemäß Anhang IV erfüllen, und teilen dem Fahrzeug eine Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang III zu.

▼B

Artikel 3

Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten übermitteln den anderen Mitgliedstaaten binnen einem Monat nach Erteilung oder Ablehnung der ►M1  EG-Typgenehmigung ◄ für einen Reifen oder der ►M1  EG-Typgenehmigung ◄ für ein Fahrzeug ein Exemplar der betreffenden Bescheinigung, deren Muster in den Anlagen zu den Anhängen I und III wiedergegeben ist, sowie auf Anforderung den Prüfbericht für jeden genehmigten Reifentyp.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Reifen, die mit dem ►M1  EG-Typgenehmigungszeichen ◄ versehen sind, weder untersagen noch beschränken.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten dürfen die ►M1  EG-Typgenehmigung ◄ oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug nicht aufgrund der Reifen versagen, wenn diese das ►M1  EG-Typgenehmigungszeichen ◄ tragen und nach den Vorschriften von Anhang IV montiert sind.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines Fahrzeugs nicht aufgrund der Reifen versagen oder verbieten, wenn diese mit dem ►M1  EG-Typgenehmigungszeichen ◄ versehen und nach den Vorschriften von Anhang IV montiert sind.

Artikel 7

(1)  Stellt ein Mitgliedstaat gestützt auf eine ausführliche Begründung fest, daß ein Reifentyp oder ein Fahrzeugtyp trotz Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie eine Gefahr darstellt, so kann er das Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses auf seinem Hoheitsgebiet vorläufig untersagen oder besonderen Bedingungen unterwerfen. Er teilt dies unter Angabe der Gründe unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.

(2)  Die Kommission konsultiert binnen sechs Wochen die betreffenden Mitgliedstaaten; anschließend gibt sie unverzüglich ihre Stellungnahme ab und trifft die zweckdienlichen Maßnahmen.

(3)  Ist die Kommission der Ansicht, daß technische Anpassungen der Richtlinie erforderlich sind, so werden diese entweder von der Kommission oder vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 10 beschlossen. In diesem Fall kann der Mitgliedstaat, der Schutzmaßnahmen getroffen hat, diese bis zum Inkrafttreten dieser Anpassung beibehalten.

Artikel 8

(1)  Der Mitgliedstaat, der die ►M1  EG-Typgenehmigung ◄ für einen Reifen oder die ►M1  EG-Typgenehmigung ◄ für ein Fahrzeug erteilt hat, trifft — erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten — die gebotenen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ so weit wie notwendig zu überwachen. Zu diesem Zweck darf dieser Mitgliedstaat jederzeit prüfen, ob die Reifen bzw. die Fahrzeuge mit den Anforderungen dieser Richtlinie übereinstimmen. Prüfungen dieser Art sind auf Stichproben zu beschränken.

(2)  Stellt dieser Mitgliedstaat fest, daß eine Reihe von Reifen oder Fahrzeugen mit demselben Genehmigungszeichen nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, so trifft er die erforderlichen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Produktion sicherzustellen. Wo systematisch keine Übereinstimmung besteht, können diese Maßnahmen so weit gehen, daß die ►M1  EG-Typgenehmigung ◄ zurückgezogen wird. Die genannten Behörden treffen die gleichen Maßnahmen, wenn sie von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats von einer solchen Nichtübereinstimmung unterrichtet werden.

(3)  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten sich gegenseitig binnen einem Monat anhand des in den Anlagen zu den Anhängen I und III dargestellten entsprechenden Formblatts über den Entzug einer ►M1  EG-Typgenehmigung ◄ und die Gründe hierfür.

Artikel 9

Jede Entscheidung aufgrund der zur Durchführung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften, durch die die ►M1  EG-Typgenehmigung ◄ für einen Reifen oder die ►M1  EG-Typgenehmigung ◄ für ein Fahrzeug hinsichtlich der Montage seiner Reifen verweigert oder zurückgezogen und damit das Inverkehrbringen oder die Benutzung untersagt wird, ist genau zu begründen. Sie ist den Betroffenen unter Angabe der in den Mitgliedstaaten nach geltendem Recht vorgesehenen Rechtsmittel und der Rechtsmittelfristen zuzustellen.

Artikel 10

Änderungen, die zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt notwendig sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 70/156/EWG erlassen.

▼M1

Artikel 10a

(1)  Ab dem 4. Februar 2003 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Reifen und deren Montage an Neufahrzeugen beziehen,

a) weder für einen Fahrzeugtyp oder einen Reifentyp die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern

b) noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme der Fahrzeuge sowie den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Verwendung der Reifen verbieten,

wenn die Fahrzeuge oder die Reifen die Vorschriften dieser Richtlinie in der Fassung der Richtlinie 2001/43/EG ( 9 ) erfüllen.

(2)  Ab dem 4. August 2003 dürfen die Mitgliedstaaten für die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Reifentypen, die die Vorschriften dieser Richtlinie in der Fassung der Richtlinie 2001/43/EG nicht erfüllen, keine EG-Typgenehmigung mehr erteilen und müssen die Erteilung der Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern.

(3)  Ab dem 4. Februar 2004 dürfen die Mitgliedstaaten für einen Fahrzeugtyp aus Gründen, die sich auf die Reifen oder deren Montage beziehen, keine EG-Typgenehmigung oder Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung mehr erteilen, wenn die Vorschriften dieser Richtlinie in der Fassung der Richtlinie 2001/43/EG nicht erfüllt sind.

(4)  Ab dem 4. Februar 2005 müssen die Mitgliedstaaten

a) die gemäß der Richtlinie 70/156/EWG ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigungen für Neufahrzeuge als nicht mehr gültig im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der genannten Richtlinie betrachten, wenn die Vorschriften dieser Richtlinie in der Fassung der Richtlinie 2001/43/EG nicht erfüllt sind, und

b) bei Neufahrzeugen, die die Vorschriften dieser Richtlinie in der Fassung der Richtlinie 2001/43/EG nicht erfüllen, die Zulassung verweigern oder den Verkauf und die Inbetriebnahme verbieten.

(5)  Ab dem 1. Oktober 2009 gelten die Vorschriften dieser Richtlinie in der Fassung der Richtlinie 2001/43/EG für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 2 der Richtlinie 70/156/EWG für alle Reifen, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen, mit Ausnahme von Reifen der Klassen C1d und C1e, für die sie ab dem 1. Oktober 2010 bzw. ab dem 1.Oktober 2011 gelten.

▼B

Artikel 11

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Vorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Juli 1992 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Januar 1993 an.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 12

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




VERZEICHNIS DER ANHÄNGE

▼M1



ANHANG I

Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung von Reifen

Anlage 1

Beschreibungsbogen betreffend die EG-Typgenehmigung für einen Reifentyp

Anlage 2

EG-Typgenehmigungsbogen (Reifen)

Anlage 3

Beschreibungsbogen betreffend die EG-Typgenehmigung für einen Reifentyp in Bezug auf das Abrollgeräusch

Anlage 4

EG-Typgenehmigungsbogen (Abrollgeräusch)

ANHANG II (1)

Anforderungen für Reifen

Anlage 1

Erläuternde Abbildung

Anlage 2

Liste der Tragfähigkeitskennzahlen und der entsprechenden Reifentragfähigkeit

Anlage 3

Anordnung der Reifenaufschriften

Anlage 4

Zuordnung der Kennzahlen für den Prüfluftdruck zu den Druckwerten

Anlage 5

Maulweite der Messfelge, Außendurchmesser und Reifenbreite bei bestimmten Reifengrößen

Anlage 6

Messverfahren für Reifenabmessungen

Anlage 7

Verfahren für die Belastungs-/Geschwindigkeitsprüfungen

Anlage 8

Änderung der Tragfähigkeit in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit — Nutzfahrzeugreifen, radial und diagonal

ANHANG III

Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge in Bezug auf die Montage der Bereifung

Anlage 1

Beschreibungsbogen

Anlage 2

EG-Typgenehmigung

ANHANG IV

Anforderungen für die Montage der Bereifung von Fahrzeugen

ANHANG V

Abrollgeräusch

Anlage 1

Verfahren zur Messung des von Reifen verursachten Abrollgeräuschs/Methode der Vorbeifahrt im Leerlauf

Anlage 2

Prüfbericht

ANHANG VI

Anforderungen an das Prüfgelände

(1)   Die technischen Anforderungen für Reifen stimmen mit den Regelungen Nr. 30 und Nr. 54 der UN-Wirtschaftskommission für Europa überein.




ANHANG I

VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE EG-TYPGENEHMIGUNG VON REIFEN

1.   ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR EINEN REIFENTYP

1.1.

Der Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung für einen Reifentyp gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG ist vom Reifenhersteller zu stellen.

1.1.1.

Dem Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung gemäß Anhang II ist in dreifacher Ausfertigung eine Beschreibung des Reifentyps entsprechend dem Beschreibungsbogen in Anlage 1 beizufügen.

1.1.1.1.

Dem Antrag muss (in dreifacher Ausfertigung) eine Skizze oder ein repräsentatives Foto beiliegen, aus der bzw. dem das Laufflächenprofil ersichtlich ist, sowie eine Skizze des auf die Messfelge montierten aufgepumpten Reifens, die die einschlägigen Abmessungen des zur Typgenehmigung vorgelegten Typs zeigt (vgl. Anhang II Abschnitte 6.1.1 und 6.1.2).

1.1.1.2.

Ferner muss dem Antrag entweder der von dem benannten technischen Dienst ausgestellte Prüfbericht oder eine von der Genehmigungsbehörde festzulegende Anzahl von Mustern beiliegen.

1.1.2.

Dem Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung gemäß Anhang V ist in dreifacher Ausfertigung eine Beschreibung des Reifentyps entsprechend dem Beschreibungsbogen in Anlage 3 beizufügen.

1.1.2.1.

Dem Antrag müssen (in dreifacher Ausfertigung) Skizzen, Zeichnungen oder Fotos beiliegen, auf den das (die) für den Reifentyp repräsentative(n) Laufflächenprofil(e) abgebildet ist (sind).

1.1.2.2.

Ferner muss dem Antrag entweder der von dem benannten technischen Dienst ausgestellte Prüfbericht oder eine von der Genehmigungsbehörde festzulegende Anzahl von Mustern beiliegen.

1.2.

Der Hersteller kann eine Erweiterung der EG-Typgenehmigung beantragen,

1.2.1. um geänderte Reifentypen in die EG-Typgenehmigungen nach Anhang II einzubeziehen und/oder

1.2.2. um zusätzliche Reifengrößenbezeichnungen und/oder geänderte Markennamen oder Handelsbezeichnungen des Herstellers und/oder Laufflächenprofile in die EG-Typgenehmigungen nach Anhang V einzubeziehen.

▼M2

1.3.

Die Genehmigungsbehörde kann die Labors der Reifenhersteller als zugelassene Prüflabors im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG anerkennen.

▼M1

2.   AUFSCHRIFTEN

2.1. Die Muster eines zur EG-Typgenehmigung vorgelegten Reifentyps müssen deutlich sichtbar und dauerhaft mit der Fabrikmarke oder dem Firmennamen des Herstellers versehen sein und hinreichend Platz für das in Abschnitt 4 dieses Anhangs vorgeschriebene EG-Typgenehmigungszeichen bieten.

3.   EG-TYPGENEHMIGUNG

3.1.

Für Reifentypen, die nach Abschnitt 1.1.1 vorgelegt wurden und die Anforderungen des Anhangs II erfüllen, wird die EG-Typgenehmigung nach Artikel 4 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt und eine Typgenehmigungsnummer zugeteilt.

3.1.1.

Die Benachrichtigung der Mitgliedstaaten über die Erteilung, die Erweiterung, die Verweigerung oder den Entzug der EG-Typgenehmigung für einen Reifentyp oder über die endgültige Einstellung der Produktion eines Reifentyps nach Anhang II erfolgt gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 70/156/EWG.

3.1.2.

Für Reifentypen, die nach Abschnitt 1.1.2 vorgelegt wurden und die Anforderungen des Anhangs V erfüllen, wird die EG-Typgenehmigung nach Artikel 4 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt und eine EG-Typgenehmigungsnummer zugeteilt.

3.2.1.

Die Benachrichtigung der Mitgliedstaaten über die Erteilung, die Erweiterung, die Verweigerung oder den Entzug der EG-Typgenehmigung für einen Reifentyp oder über die endgültige Einstellung der Produktion eines Reifentyps nach Anhang V erfolgt gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 70/156/EWG.

3.3.

Jedem genehmigten Reifentyp wird eine EG-Typgenehmigungsnummer zugeteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Reifentyp zuteilen. Insbesondere müssen sich EG-Typgenehmigungsnummern, die nach Anhang II zugeteilt wurden, von EG-Typgenehmigungsnummern, die nach Anhang V zugeteilt wurden, unterscheiden.

4.   EG-TYPGENEHMIGUNGSZEICHEN

4.1.

Jeder Reifen, der einem nach dieser Richtlinie genehmigten Typ entspricht, muss das entsprechende EG-Typgenehmigungszeichen tragen.

4.2.

Das EG-Typgenehmigungszeichen wird von einem Rechteck gebildet, in dem der Kleinbuchstabe „e“, gefolgt von der Kennziffer des Mitgliedstaats, der die EG-Typgenehmigung nach Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG erteilt hat, angeordnet ist. Die EG-Typgenehmigungsnummer setzt sich zusammen aus der auf dem Typgenehmigungsbogen angegebenen eigentlichen EG-Typgenehmigungsnummer, der zwei Ziffern vorangestellt sind: „00“ für Nutzfahrzeugreifen, „02“ für Pkw-Reifen.

4.2.1.

Das Rechteck des EG-Typgenehmigungszeichens muss mindestens 12 mm lang und 8 mm hoch sein. Kennbuchstaben und -ziffern müssen mindestens 4 mm hoch sein.

4.3.

Die EG-Typgenehmigungszeichen und -nummern sowie zusätzliche, nach Anhang II Abschnitt 3 erforderliche Aufschriften (für die EG-Typgenehmigung nach den Anforderungen des Anhangs II) müssen in der in dem genannten Abschnitt vorgeschriebenen Weise angebracht werden.

4.4.

Den EG-Typgenehmigungsnummern, die nach Anhang V zugeteilt wurden, muss der Buchstabe „s“ als Kürzel für „sound“ (Geräusch) nachgestellt werden.

4.5.

Beispiel für das EG-Typgenehmigungszeichen:

image

Bei einem Reifen, der das vorstehend gezeigte EG-Typgenehmigungszeichen trägt, handelt es sich um einen Nutzfahrzeugreifen (00), der die EG-Vorschriften (e) erfüllt und dem das EG-Typgenehmigungszeichen in Irland (24) unter der Nummer 479 nach Anhang II und in Italien (3) unter der Nummer 687-s nach Anhang V zugeteilt wurde.

Hinweis:

Die Nummern „479“ und „687“ (Typgenehmigungsnummern des EG-Typgenehmigungszeichens) sowie die Nummern „24“ und „3“ (Kennbuchstaben und -ziffern der Mitgliedstaaten, die die EG-Typgenehmigung erteilt haben) werden lediglich als Beispiele genannt.

Die Genehmigungsnummern müssen nahe dem Rechteck, entweder darüber oder darunter oder auch rechts oder links davon angebracht sein. Die Buchstaben und Ziffern der Genehmigungsnummer müssen von dem „e“ aus betrachtet richtungsgleich auf derselben Seite stehen.

5.   ÄNDERUNG EINES REIFENTYPS

5.1. Bei Änderungen eines nach Anhang II oder nach Anhang V genehmigten Reifentyps finden die Vorschriften des Artikels 5 der Richtlinie 70/156/EWG Anwendung.

5.2. Im Falle von EG-Typgenehmigungen nach Anhang II wird bei einer Änderung des Laufflächenprofils eines Reifens davon ausgegangen, dass eine Wiederholung der in Anhang II vorgeschriebenen Prüfungen nicht erforderlich ist.

5.3. In den Fällen, in denen zu einer Reihe von Reifen, die gemäß Anhang V typgenehmigt wurden, weitere Reifengrößenbezeichnungen oder Handelsmarken hinzugefügt werden, werden etwaige Anforderungen für eine erneute Prüfung von der Typgenehmigungsbehörde festgelegt.

5.4. Im Falle einer Änderung des Laufflächenprofils einer Reihe von Reifen, die gemäß Anhang V typgenehmigt wurden, wird ein repräsentativer Satz von Musterreifen einer erneuten Prüfung unterzogen, es sei denn, die Typgenehmigungsbehörde ist davon überzeugt, dass sich die Änderung nicht auf das Abrollgeräusch der Reifen auswirkt.

6.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

6.1. Die allgemeinen Maßnahmen zur Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion sind gemäß den Vorschriften des Artikels 10 der Richtlinie 70/156/EWG zu treffen.

6.2. Übersteigt insbesondere bei Überprüfungen der Übereinstimmung der Produktion gemäß Anhang V Anlage 1 der Geräuschpegel des geprüften Reifens die in Anhang V Abschnitt 4.2 vorgeschriebenen Grenzwerte um nicht mehr als 1 dB(A), wird davon ausgegangen, dass die Produktion den Vorschriften des Anhangs V Abschnitt 4 entspricht.




Anlage 1

BESCHREIBUNGSBOGEN Nr. … BETREFFEND DIE EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR EINEN REIFENTYP

(Anhang II der Richtlinie 92/23/EWG)

image




Anlage 2

EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

(Reifen)

MUSTER

(Größtformat: A4 (210 mm × 297 mm))

▼B

image ►(6) M1   ►(6) M1   ►(6) M1   ►(6) M1   ►(6) M1  
►(6) M1  

image ►(2) M1   ►(2) M1  

▼M1




Anlage 3

image




Anlage 4

image

▼B




ANHANG II

ANFORDERUNGEN FÜR REIFEN

1.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

2.   Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten:

2.1.

„Reifentyp“ Reifen, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen; solche Unterschiede können insbesondere die folgenden sein:

2.1.1.

Herstellername oder Handelsmarke;

2.1.2.

Größenbezeichnung des Reifens;

2.1.3.

Verwendungsart

normal

:

normaler Straßenreifen;

spezial

:

Reifen für besondere Verwendung, wie z. B. Reifen für gemischten Einsatz (auf und abseits der Straße) und bei begrenzter Geschwindigkeit;

 M + S-Reifen;

 Notradreifen;

2.1.4.

Bauart (Diagonal, Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse, Radial);

2.1.5.

Geschwindigkeitskategorie;

2.1.6.

Tragfähigkeitskennzahl;

2.1.7.

Reifenquerschnitt;

2.2.

„M + S-Reifen“ Reifen, bei denen das Profil der Lauffläche und die Struktur so konzipiert sind, daß sie vor allem in Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen. Das Profil der Lauffläche der M + S-Reifen ist im allgemeinen durch größere Profilrillen und/oder Stollen gekennzeichnet, die voneinander durch größere Zwischenräume getrennt sind, als dies bei normalen Reifen der Fall ist;

2.3.

„Reifenbauart“ die technischen Merkmale der Karkasse eines Reifens. Man unterscheidet insbesondere die nachstehenden Bauarten:

2.3.1.

„Reifen in Diagonalbauart“ („Diagonalreifen“) Reifen, deren Kordlagen sich von Wulst zu Wulst erstrecken und abwechselnd in Winkeln von wesentlich weniger als 90o zur Mittellinie der Lauffläche angeordnet sind;

2.3.2.

„Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse“ Reifen in Diagonalbauart, bei denen die Karkasse durch einen Gürtel aus zwei oder mehr unmittelbar an die Karkasse anschließenden Lagen eines im wesentlichen nicht dehnbaren Kordmaterials in wechselnden Winkeln umspannt wird;

2.3.3.

„Reifen in Radialbauart“ („Radialreifen“), deren Kordlagen sich im wesentlichen im Winkel von 90o zur Mittellinie der Lauffläche von Wulst zu Wulst erstrecken und deren Karkasse durch einen umlaufenden Gürtel stabilisiert wird, der aus im wesentlichen undehnbarem Material besteht;

2.3.4.

„verstärkte Reifen“ Reifen, deren Karkasse widerstandsfähiger ist als die eines normalen Reifens;

2.3.5.

„Notradreifen“ Reifen, die sich von Reifen für normalen Fahrbetrieb unterscheiden und nur für einen zeitlich begrenzten Gebrauch unter eingeschränkten Fahrbedingungen bestimmt sind;

2.3.6.

„T-Notradreifen“ Reifen, die für einen zeitlich begrenzten Gebrauch als Ersatzreifen bestimmt sind und unter Drücken verwendet werden, die über denen für normale Reifen oder verstärkte Reifen liegen;

2.4.

„Wulst“ den Teil des Reifens, dessen Form und Struktur so beschaffen ist, daß er sich der Felge anpaßt und den Reifen auf ihr hält ( 10 );

2.5.

„Kord“ die Stränge, die die Gewebelagen des Reifens bilden ( 11 );

2.6.

„Lage“ eine Schicht aus gummierten, parallel verlaufenden Korden (11) ;

2.7.

„Karkasse“ den Teil des Reifens außer Lauffläche und Seitenwänden (Seitengummi), der im aufgepumpten Zustand die Last trägt (11) 

2.8.

„Lauffläche“ den Teil eines Reifens, der mit der Fahrbahn in Berührung kommt (11) 

2.9.

„Seitenwand“ (Seitengummi) den Teil eines Reifens mit Ausnahme der Lauffläche, der bei dem auf eine Felge montierten Reifen in Seitenansicht sichtbar ist (11) 

2.10.

„unterer Bereich der Seitenwand“ den Bereich unterhalb der Linie der größten Breite des Reifens, der bei dem auf eine Felge montierten Reifen in Seitenansicht sichtbar ist (11) 

2.11.

„Profilrillen der Lauffläche“ den Zwischenraum zwischen zwei benachbarten Rippen oder Stollen des Laufflächenprofils (11) 

2.12.

„Reifenbreite“ den geradlinigen Abstand zwischen den Außenseiten der Seitenwände eines aufgepumpten Reifens, nicht eingeschlossen die Erhöhung durch die Beschriftungen, Verzierungen, Scheuerleisten oder Scheuerrippen (11) 

2.13.

„Gesamtbreite“ den geradlinigen Abstand zwischen den Außenseiten der Seitenwände eines aufgepumpten Reifens einschließlich Beschriftungen, Verzierungen, Scheuerleisten oder Scheuerrippen (11) 

2.14.

„Querschnittshöhe“ die halbe Differenz zwischen dem Außendurchmesser des Reifens und dem Felgennenndurchmesser (11) 

2.15.

„Querschnittsverhältnis (H/S)“ das Hundertfache der Zahl, die sich aus der Division von Querschnittshöhe (H) durch Nennbreite (S) ergibt, beide Größen in Millimetern ausgedrückt;

2.16.

„Außendurchmesser“ den Gesamtdurchmesser eines aufgepumpten neuen Reifens (11) 

2.17.

„Größenbezeichnung der Reifen“

2.17.1.

eine Bezeichnung, die folgendes beinhaltet:

2.17.1.1.

die Nennbreite; diese Breite ist in mm anzugeben, ausgenommen die Reifen, deren Größenbezeichnung in der ersten Spalte der Tabellen in Anlage 5 angegeben ist;

2.17.1.2.

das Querschnittsverhältnis (H/S) mit Ausnahme von bestimmten Reifen, deren Größenbezeichnung in der ersten Spalte der Tabellen in Anlage 5 angegeben ist;

2.17.1.3.

eine Kennzahl „d“, die sich auf den Felgennenndurchmesser bezieht und entweder in Zoll (Zahlen unter 100 — siehe Tabelle) oder in mm (Zahlen über 100), jedoch nicht in beiden Einheiten angegeben ist.



Felgennenndurchmesser (Kennzahl„d“ )

in Zoll

(Code)

Entsprechend in mm

(siehe 6.1.2.1)

10

254

11

279

12

305

13

330

14

356

15

381

16

406

17

432

18

457

19

483

20

508

21

533

22

559

24

610

25

635

14,5

368

16,5

419

17,5

445

19,5

495

20,5

521

22,5

572

24,5

622

2.17.1.4.

den der Nennbreite vorangestellten Buchstaben „T“ bei T-Notradreifen;

2.18.

„Felgennenndurchmesser (d)“ den Durchmesser der Felge, auf die ein entsprechender Reifen zu montieren ist ( 12 )

2.19.

„Felge“ den Bauteil (des Rades), auf dem die Reifenwulste einer aus Reifen und Schlauch bestehenden Einheit oder eines schlauchlosen Reifens aufsitzen (12) 

2.20.

„theoretische Felge“ die fiktive Felge, deren Maulweite dem x-fachen der Nennbreite eines Reifens entspricht; der Wert für x ist vom Hersteller des Reifens anzugeben;

2.21.

„Meßfelge“ die Felge, auf die ein Reifen zur Ermittlung der Abmessungen zu montieren ist;

2.22.

„Prüffelge“ die Felge, auf die ein Reifen für die Prüfung zu montieren ist;

2.23.

„Stollenausbrüche“ die Loslösung von Gummistücken aus der Lauffläche;

2.24.

„Kordablösung“ die Loslösung der Fäden von ihrer Gummierung;

2.25.

„Lagentrennung“ die Trennung zweier benachbarter Lagen voneinander;

2.26.

„Laufflächenablösung“ die Ablösung der Lauffläche von der Karkasse;

2.27.

„Verschleißanzeiger“ Erhebungen im Inneren der Rillen der Lauffläche, die dazu dienen, den Abnutzungsgrad der Lauffläche sichtbar zu machen;

2.28.

„Tragfähigkeitskennzahl“ eine oder zwei Zahlen, die die Last anzeigen, die der Reifen in Einzelanordnung oder in Einzel- und Zwillingsanordnung tragen kann, und zwar bei der durch die Geschwindigkeitskategorie zugeordneten Geschwindigkeit und unter den vom Reifenhersteller vorgesehenen Einsatzbedingungen. Die Liste der Tragfähigkeitskennzahlen und der diesen Kennzahlen zugeordneten Höchstlast ist in Anlage 2 enthalten;

2.28.1.

Reifen für Personenkraftwagen dürfen nur eine Tragfähigkeitskennzahl aufweisen;

2.28.2.

Nutzfahrzeugreifen dürfen eine oder zwei Tragfähigkeitskennzahlen aufweisen, wobei die erste Kennzahl für Einzelanordnung und die zweite Kennzahl, soweit vorhanden, für Zwillingsanordnung steht; im letzteren Fall sind die beiden Kennzahlen durch einen Schrägstrich (/) voneinander zu trennen;

2.28.3.

ein Reifentyp kann mit einem oder zwei Sätzen von Tragfähigkeitskennzahlen gekennzeichnet sein, je nachdem, ob die Voraussetzungen nach Nummer 6.2.5 zutreffen oder nicht;

2.29.

„Geschwindigkeitskategorie“ entsprechend dem Symbol in der Tabelle in Abschnitt 2.29.3 bedeutet:

2.29.1.

im Falle von Reifen für Personenkraftwagen die Höchstgeschwindigkeit, für die der Reifen geeignet ist;

2.29.2.

im Falle von Nutzfahrzeugreifen die Geschwindigkeit, bei der der Reifen die der Tragfähigkeitskennzahl entsprechende Last tragen kann;

2.29.3.

die Geschwindigkeitsklassen sind nachstehender Tabelle zu entnehmen:



Symbol der Geschwindigkeitsklasse

Höchstgeschwindigkeit

(km/h)

F

80

G

90

J

100

K

110

L

120

M

130

N

140

P

150

Q

160

R

170

S

180

T

190

U

200

H

210

V

240

2.29.4.

für Höchstgeschwindigkeiten über 240 km/h geeignete Reifen sind in der Größenbezeichnung durch den Buchstaben „Z“ zu kennzeichnen;

2.29.5.

ein Reifen kann mit einem oder zwei Sätzen von Geschwindigkeitskategoriesymbolen gekennzeichnet sein, je nachdem, ob die Voraussetzungen nach Abschnitt 6.2.5 zutreffen oder nicht;

2.30.

„Tabelle der Änderung der Tragfähigkeit in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit“ die Tabelle in Anlage 8, die in Abhängigkeit von den Tragfähigkeitskennzahlen und den Symbolen der Geschwindigkeitskategorie die Tragfähigkeitsänderungen angibt, denen ein Reifen standhalten kann, wenn er bei anderen als den dem Symbol der Geschwindigkeitskategorie zugeordneten Geschwindigkeiten betrieben wird;

2.30.1.

die Tragfähigkeitsänderungen gelten weder bei Reifen für Personenkraftwagen noch bei Nutzfahrzeugreifen für die zusätzliche Tragfähigkeitskennzahl und das zusätzliche Symbol der Geschwindigkeitskategorie bei Anwendung der Vorschriften nach 6.2.5;

2.31.

„maximale Tragfähigkeit“ die höchste Masse, die der Reifen theoretisch tragen kann, wobei folgendes gilt:

2.31.1.

Bei Reifen für Personenkraftwagen, die für Geschwindigkeiten bis zu 210 km/h geeignet sind, darf der Wert der maximalen Tragfähigkeit den der Tragfähigkeitskennzahl zugeordneten Wert nicht übersteigen;

2.31.2.

bei Reifen für Personenkraftwagen, die für Geschwindigkeiten über 210 km/h bis einschließlich 240 km/h geeignet sind (unter dem Symbol der Geschwindigkeitskategorie „V“ eingestufte Reifen), darf der Wert der maximalen Tragfähigkeit den in nachstehender Tabelle genannten Prozentsatz des mit der Tragfähigkeitskennzahl angegebenen Wertes mit Bezug auf die Geschwindigkeitsleistung des mit ihnen ausgestatteten Fahrzeugs nicht übersteigen.



Höchstgeschwindigkeit

(km/h)

Tragfähigkeit

(%)

215

98,5

220

97

225

95,5

230

94

235

92,5

240

91

Für dazwischenliegende Höchstgeschwindigkeiten darf der Wert der maximalen Tragfähigkeit linear interpoliert werden.

2.31.3.

Bei Reifen, die für Geschwindigkeiten über 240 km/h geeignet sind (Reifen der Geschwindigkeitskategorie „Z“), darf der Wert der maximalen Tragfähigkeit den vom Reifenhersteller angegebenen Wert mit Bezug auf die Höchstgeschwindigkeitsleistung des mit ihnen ausgestatteten Fahrzeugs nicht übersteigen;

2.31.4.

bei Nutzfahrzeugreifen darf der Wert der maximalen Tragfähigkeit sowohl in Einzel- als auch in Zwillingsanordnung den gemäß der Tabelle „Änderung der Tragfähigkeit in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit“ (siehe Nummer 2.30) der jeweiligen Tragfähigkeitskennzahl des Reifens zugeordneten Prozentwert mit Bezug auf das Symbol der Geschwindigkeitskategorie des Reifens und die Geschwindigkeitsleistung des mit dem Reifen ausgestatteten Fahrzeugs nicht übersteigen. Werden zusätzliche Tragfähigkeitskennzahlen und Symbole für die Geschwindigkeitskategorie verwendet, so sind auch diese Angaben bei der Ermittlung der maximalen Tragfähigkeit des Reifens zu berücksichtigen.

2.32.

„Reifen für Personenkraftwagen“ einen Reifen, der hauptsächlich, aber nicht ausschließlich für Personenkraftwagen (Kraftfahrzeuge der Klasse M1) sowie deren Anhänger (01 und 02) bestimmt ist;

2.33.

„Nutzfahrzeugreifen“ einen Reifen, der hauptsächlich, aber nicht ausschließlich für andere Fahrzeuge als Personenkraftwagen (Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N) und deren Anhänger (03 und 04) bestimmt ist;

2.34.

„Reifenbodendruck (F/Ac)“ die mittlere Last pro Einheit, die von dem Reifen über seine Kontaktfläche auf die Fahrbahnoberfläche übertragen wird, ausgedrückt als das Verhältnis zwischen der Vertikalkraft (F), die im statischen Zustand auf der Radachse lastet, und der Reifenkontaktfläche (Ac), gemessen in aufgepumptem Zustand bei dem für die beabsichtigte Einsatzart empfohlenen Reifendruck (kalt). Er wird ausgedrückt in kN/m2;

2.35.

„Reifenkontaktfläche (Ac)“ den Inhalt der ebenen Fläche innerhalb des tatsächlichen Umfangs der Reifenauflagefläche, ausgedrückt in m2;

2.36.

„tatsächlicher Umfang der Reifenauflagefläche“ die konvexe polygonale Kurve, welche die kleinste Fläche umschreibt, die alle Berührungspunkte zwischen Reifen und Fahrbahn enthält;

2.37.

„Reifendruck (kalt)“ den Innendruck des Reifens, wenn der Reifen Umgebungstemperatur aufweist; infolge der Reifenbenutzung aufgebauter Druck ist darin nicht eingeschlossen. Dieser Wert wird ausgedrückt in bar/kPa.

3.   AUFSCHRIFTEN

3.1.

Die Reifen müssen folgende Aufschriften tragen:

3.1.1.

den Herstellernamen oder die Handelsmarke;

3.1.2.

die Bezeichnung der Reifengröße gemäß Nummer 2.17;

3.1.3.

die Angabe der Reifenbauart;

3.1.3.1.

bei Diagonalreifen keine Angabe oder den Buchstaben „D“;

3.1.3.2.

bei Radialreifen den Buchstaben „R“ vor der Angabe des Felgennenndurchmessers und wahlweise zusätzlich das Wort „RADIAL“;

3.1.3.3.

bei Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse den Buchstaben „B“ vor der Angabe des Felgennenndurchmessers und wahlweise zusätzlich das Wort „BIAS-BELTED“;

3.1.4.

die Angabe der Geschwindigkeitskategorie des Reifens durch das in Nummer 2.29 genannte Symbol; bei Reifen, die für Geschwindigkeiten über 240 km/h geeignet sind, ist der Angabe über die Bauart (siehe 3.1.3.) das Geschwindigkeitskategoriesymbol „Z“ voranzustellen;

3.1.5.

die Buchstaben „M + S“ oder „M.S“ oder „M & S“ bei M + S-Reifen;

3.1.6.

die Tragfähigkeitskennzahl gemäß Abschnitt 2.28;

3.1.6.1.

bei Reifen, die für Geschwindigkeiten über 240 km/h geeignet sind, kann die Angabe der Tragfähigkeitskennzahl entfallen;

3.1.7.

das Wort „TUBELESS“ bei schlauchlosen Reifen;

3.1.8.

das Wort „REINFORCED“ bei verstärkten Reifen;

3.1.9.

das Herstellungsdatum in Form einer Gruppe von drei Ziffern, von denen die ersten beiden die Woche und die letzte das Jahr der Herstellung angeben;

3.1.10.

bei nachschneidbaren Nutzfahrzeugreifen das Symbol „image“, dessen Durchmesser mindestens 20 mm betragen muß, oder das Wort „REGROOVABLE“, das in jede Seitenwand eingeprägt oder auf jeder Seitenwand aufgeprägt sein muß;

3.1.11.

bei Nutzfahrzeugreifen eine Angabe des Reifendrucks durch die „PSI“-Kennzahl (siehe Anlage 4), der für die Belastungs-/Geschwindigkeits-Prüfungen nach Anlage 7 Teil B anzuwenden ist;

3.1.12.

die Angabe der zusätzlichen Tragfähigkeitskennzahl(en) und des Symbols der Geschwindigkeitskategorie, sofern die Anforderungen der Nummer 6.2.5 gelten;

3.2.

Anlage 3 enthält Beispiele für die Anordnung der Reifenaufschriften.

3.3.

Der Reifen muß ferner mit dem ►M1  EG-Typgenehmigungszeichen ◄ gemäß dem Muster nach Anhang I Nummer 4.5 versehen sein.

ANBRINGUNGSSTELLE DER AUFSCHRIFTEN

3.4.

Die Aufschriften gemäß den Nummern 3.1 und 3.3 müssen deutlich lesbar in beide Seitenwände und mindestens auf einer Seite im unteren Bereich der Seitenwand wie folgt eingeprägt oder aufgeprägt sein:

3.4.1.

Bei symmetrischen Reifen sind alle obengenannten Aufschriften auf beiden Seitenwänden anzubringen; hiervon ausgenommen sind die Angaben gemäß den Nummern 3.1.9, 3.1.11 und 3.3, die lediglich auf einer Seitenwand erscheinen können;

3.4.2.

bei asymmetrischen Reifen sind alle Aufschriften mindestens auf der äußeren Seitenwand anzubringen.

(4.)

(5.)

(6.)

6.1.

Reifenabmessungen

6.1.1.

Reifenbreite

6.1.1.1.

Die Reifenbreite wird außer im Falle von Abschnitt 6.1.1.2 nach folgender Formel bestimmt:

S = S1, + K (A-A1)

Hierbei bedeuten:

S

=

„Reifenbreite“ in mm ( 13 ), gemessen auf der Meßfelge;

S1

=

„Nennbreite“ des Reifens in mm, entsprechend der vorgeschriebenen Größenbezeichnung auf der Seitenwand des Reifens;

A

=

Maulweite in mm der vom Hersteller laut Beschreibung angegebenen Meßfelge (siehe Anhang I Anlage 1 Abschnitt 6.11);

A1

=

Maulweite in mm der theoretischen Felge; A1 ist gleich S1 multipliziert mit dem vom Hersteller angegebenen Faktor „x“ (siehe Anhang I Anlage 1 Abschnitt 6.15); K ist gleich 0.4.

6.1.1.2.

Jedoch gelten für Reifentypen, deren Größenbezeichnung in der ersten Spalte der Tabellen in Anlage 5 A oder 5 B angegeben ist, die Maulweite der Meßfelge (A) und die Reifenbreite (S), die für die betreffende Größenbezeichnung in den Tabellen angegeben sind.

6.1.2.

Außendurchmesser eines Reifens

6.1.2.1.

Der Außendurchmesser eines Reifens wird außer im Falle von Nummer 6.1.2.2 nach folgender Formel bestimmt:

D = d + 0,02H

Hierbei bedeuten:

D

=

der Außendurchmesser in mm

d

=

der Zahlenwert nach 2.17.1.3 in mm

H

=

die Nennquerschnittshöhe in mm, die S1 × 0,01 Ra entspricht.

Hierbei ist

Ra = das Querschnittsverhältnis (H/S);

entsprechend der Größenbezeichnung auf der Seitenwand des Reifens in Übereinstimmung mit den Vorschriften in Abschnitt 3.

6.1.2.2.

Jedoch gilt für Reifentypen, deren Größenbezeichnung in der ersten Spalte der Tabellen in Anlage 5 angegeben ist, der Außendurchmesser, der für die betreffende Größenbezeichnung in den Tabellen angegeben ist.

6.1.3.

Reifenmeßverfahren

Die Istabmessungen von Reifen werden gemäß den Vorschriften in Anlage 6 ermittelt.

6.1.4.

Reifenbreite: Toleranzen

6.1.4.1.

Die Gesamtbreite des Reifens darf unter der Reifenbreite liegen, die unter Anwendung von 6.1.1 ermittelt wurde bzw. in Anlage 5 angegeben ist.

6.1.4.2.

Sie darf diesen Wert nicht um mehr als folgende Prozentsätze überschreiten:

6.1.4.2.1.

Diagonalreifen: 6 % bei Reifen für Personenkraftwagen, 8 % bei Nutzfahrzeugreifen;

6.1.4.2.2.

Radialreifen: 4 %, und

6.1.4.2.3.

bei Reifen mit spezieller Scheuerleiste dürfen diese Toleranzwerte außerdem um 8 mm überschritten werden.

6.1.4.2.4.

Jedoch darf bei Reifen mit einer Nennbreite über 305 mm, die für die Zwillingsanordnung vorgesehen sind, der Nennwert bei Radialreifen nur bis zu 2 %, bei Diagonalreifen nur bis zu 4 % überschritten werden.

6.1.5.

Außendurchmesser: Toleranzen

Der Außendurchmesser eines Reifens darf die nach folgender Formel berechneten Werte Dmin und Dmax nicht überschreiten:

Dmin

=

d + (2H × a)

Dmax

=

d (2H × b)

6.1.5.1.

Für die in Anlage 5 aufgeführten Größen ist

H = 0,5 (D-d) × (siehe Erläuterungen unter 6.1.2.2)

6.1.5.2.

Für sonstige, in Anlage 5 nicht aufgeführte Größen entsprechen

„H“ und „d“ den Definitionen unter 6.1.2.1.

6.1.5.3.

Für die Koeffizienten „a“ und „b“ gilt:

6.1.5.3.1.

Koeffizient „a“ = 0,97

6.1.5.3.2.

Koeffizient „b“ für Normal-, Spezial-, M + S- oder Notradreifen.



Einsatzart

Reifen für Personenkraftwagen

Nutzfahrzeugreifen

Radial

Diagonal

Radial

Diagonal

Normalreifen

1,04

1,08

1,04

1,07

Spezialreifen

1,06

1,09

M + S-Reifen

1,04

1,08

1,04

1,07

Notradreifen

1,04

1,08

6.1.5.4.

Bei M + S-Reifen darf der entsprechend obiger Formel berechnete Außendurchmesser (Dmax) um 1 % überschritten werden.

6.2.

Belastungs-/Geschwindigkeitsprüfung

6.2.1.

Die Reifen sind einer Belastungs-/Geschwindigkeitsprüfung nach dem entsprechenden in Anlage 7 angegebenen Verfahren zu unterziehen.

6.2.2.

Ein Reifen, der nach der Belastungs-/Geschwindigkeitsprüfung keine Laufflächenablösung, Lagentrennung, Kordablösung, Stollenausbrüche oder Gewebebrüche aufweist, hat diese Prüfung bestanden.

6.2.3.

Der 6 Stunden nach Abschluß der Belastungs-/Geschwindigkeitsprüfung gemessene Außendurchmesser darf um nicht mehr als 3,5 % über dem vor dem Versuch gemessenen Wert liegen.

6.2.4.

Bei Anträgen auf Bauartgenehmigung eines Nutzfahrzeugreifentyps gelten die in der Tabelle von Anlage 8 aufgeführten Belastungs-/Geschwindigkeitszuordnungen; die Belastungs-/Geschwindigkeitsprüfung nach Nummer 6.2.1 braucht nicht bei anderen Belastungs- und Geschwindigkeitswerten als den Nennwerten durchgeführt zu werden.

6.2.5.

Bei Anträgen (siehe Anhang I Anlage 1 Nummer 6.13) auf Bauartgenehmigung eines Nutzfahrzeugreifentyps, der zusätzlich zu dem in der Tabelle der Anlage 8 aufgeführten Wert für die Änderung der Tragfähigkeit in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit noch eine andere Belastungs-/Geschwindigkeitszuordnung aufweist, ist die Belastungs-/Geschwindigkeitsprüfung nach Abschnitt 6.2.1 an einem zweiten Reifen des gleichen Typs auch für diese zusätzliche Belastungs-/Geschwindigkeitszuordnung durchzuführen.

6.2.6.

Stellt ein Reifenhersteller eine Serie von Reifen her, wird es nicht für erforderlich gehalten, jeden Reifentyp der Serie einer Belastungs-/Geschwindigkeitsprüfung zu unterziehen. Es bleibt den zuständigen Behörden überlassen, eine Auswahl der ungünstigsten Fälle zu treffen.

6.3.

Verschleißanzeiger

6.3.1.

Reifen für Personenkraftwagen müssen mindestens sechs Querreihen von Verschleißanzeigern aufweisen, die in etwa gleichem Abstand voneinander in den breiten Profilrillen des mittleren Laufflächenbereichs, der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite umfaßt, angeordnet sind. Die Verschleißanzeiger dürfen nicht mit den Stegen zwischen den Rippen oder Stollen der Lauffläche verwechselt werden können.

6.3.2.

Bei Reifenabmessungen, die für die Montage auf Felgen mit einem Nenndurchmesser bis zu 12″ bestimmt sind, genügen jedoch vier Reihen von Verschleißanzeigern.

6.3.3.

Die Verschleißanzeiger müssen bei einer Toleranz von + 0,6 mm/- 0 mm anzeigen, daß die Rillen der Lauffläche nur noch 1,6 mm tief sind.




Anlage 1

Erläuternde Abbildung

(Siehe Anhang II Nummern 2 und 6.1)

image




Anlage 2

LISTE DER TRAGFÄHIGKEITSKENNZAHLEN UND DER ENTSPRECHENDEN REIFENTRAGFÄHIGKEIT (HÖCHSTLAST) (KG)

(Siehe Anhang II Nummer 2.28)



Kennzahl

Höchstlast

0

45

1

46,2

2

47,5

3

48,7

4

50

5

51,5

6

53

7

54,5

8

56

9

58

10

60

11

61,5

12

63

13

65

14

67

15

69

16

71

17

73

18

75

19

77,5

20

80

21

82,5

22

85

23

87,5

24

90

25

92,5

26

95

27

97,5

28

100

29

103

30

106

31

109

32

112

33

115

34

118

35

121

36

125

37

128

38

132

39

136

40

140

41

145

42

150

43

155

44

160

45

165

46

170

47

175

48

180

49

185

50

190

51

195

52

200

53

206

54

212

55

218

56

224

57

230

58

236

59

240

60

250

61

257

62

265

63

272

64

280

65

290

66

300

67

307

68

315

69

325

70

335

71

345

72

355

73

365

74

375

75

387

76

400

77

412

78

425

79

437

80

450

81

462

82

475

83

487

84

500

85

515

86

530

87

545

88

560

89

580

90

600

91

615

92

630

93

650

94

670

95

690

96

710

97

730

98

750

99

775

100

800

101

825

102

850

103

875

104

900

105

925

106

950

107

975

108

1 000

109

1 030

110

1 060

111

1 090

112

1 120

113

1 150

114

1 180

115

1 215

116

1 250

117

1 285

118

1 320

119

1 360

120

1 400

121

1 450

122

1 500

123

1 550

124

1 600

125

1 650

126

1 700

127

1 750

128

1 800

129

1 850

130

1 900

131

1 950

132

2 000

133

2 060

134

2 120

135

2 180

136

2 240

137

2 300

138

2 360

139

2 430

140

2 500

141

2 575

142

2 650

143

2 725

144

2 800

145

2 900

146

3 000

147

3 075

148

3 150

149

3 250

150

3 350

151

3 450

152

3 550

153

3 650

154

3 750

155

3 875

156

4 000

157

4 125

158

4 250

159

4 375

160

4 500

161

4 625

162

4 750

163

4 875

164

5 000

165

5 150

166

5 300

167

5 450

168

5 600

169

5 800

170

6 000

171

6 150

172

6 300

173

6 500

174

6 700

175

6 900

176

7 100

177

7 300

178

7 500

179

7 750

180

8 000

181

8 250

182

8 500

183

8 750

184

9 000

185

9 250

186

9 500

187

9 750

188

10 000

189

10 300

190

10 600

191

10 900

192

11 200

193

11 500

194

11 800

195

12 150

196

12 500

197

12 850

198

13 200

199

13 600

200

14 000




Anlage 3

ANORDNUNG DER REIFENAUFSCHRIFTEN

(Siehe Anhang II Abschnitt 3.2)

TEIL A: REIFEN FÜR PERSONENKRAFTWAGEN

image Beispiel für die Aufschriften, die nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie in Verkehr gebrachte Reifen tragen müssen

Diese Aufschriften bezeichnen einen Reifen

 mit einer Nennbreite von 185 mm;

 mit einem Querschnittsverhältnis von 70;

 in Radialbauart (R);

 mit einem Felgennenndurchmesser von 14;

 mit einer Tragfähigkeit von 580 kg, entsprechend der Tragfähigkeitskennzahl 89 in Anlage 2;

 mit Einstufung in die Geschwindigkeitskategorie T (Höchstgeschwindigkeit 190 km/h);

 der ohne Schlauch montiert werden kann (TUBELESS);

 der zum Typ „M + S-Reifen“ gehört;

 der in der 25. Woche des Jahres 1993 hergestellt wurde.

Für die räumliche Anordnung und die Reihenfolge der Aufschriften, die die Reifenbezeichnung bilden, gelten folgende Bestimmungen:

a) Die Größenbezeichnung, bestehend aus der Nennbreite, dem Querschnittsverhältnis, dem Kennbuchstaben der Bauart (falls vorhanden) und dem Felgennenndurchmesser, muß nach obigem Beispiel angeordnet werden: 185/70 R 14;

b) die Tragfähigkeitskennzahl und das Symbol der Geschwindigkeitskategorie müssen in der Nähe der Größenbezeichnung angeordnet werden. Sie können davor, dahinter, darüber oder darunter angeordnet werden;

c) die Worte „TUBELESS“, „REINFORCED“ bzw. „M + S“ können von der Größenbezeichnung getrennt angeordnet werden.

TEIL B: NUTZFAHRZEUGREIFEN

image

Diese Aufschriften bezeichnen einen Reifen

 mit einer Nennbreite von 250 mm;

 mit einem Querschnittsverhältnis von 70;

 in Radialbauart (R);

 mit einem Felgendurchmesser von 508 mm, für den das Symbol 20 gilt;

 mit einer Tragfähigkeit von 3 250  kg in Einzelanordnung und von 2 900  kg in Zwillingsanordnung, entsprechend den Tragfähigkeitskennzahlen 149 und 145 nach Anlage 2;

 mit Einstufung in die Nenngeschwindigkeitskategorie J (zugeordnete Geschwindigkeit 100 km/h);

 der auch in der Geschwindigkeitskategorie L verwendet werden kann (zugeordnete Geschwindigkeit 120 km/h), und zwar mit einer Tragfähigkeit von 3 000  kg in Einzelanordnung und von 2 725  kg in Zwillingsanordnung entsprechend den Tragfähigkeitskennzahlen 146 bzw. 143 nach Anlage 2;

 der ohne Schlauch montiert werden kann (TUBELESS);

 der zum Typ „M + S-Reifen“ gehört;

 der in der 25. Woche des Jahres 1991 hergestellt wurde und

 der für die Belastungs-/Geschwindigkeits-Dauerprüfungen auf einen Luftdruck von 620 kPa aufzupumpen ist, für den die Kennzahl 90 PSI steht.

Für die räumliche Anordnung und Reihenfolge der Aufschriften, die die Bezeichnung des Reifens bilden, gelten folgende Bestimmungen:

a) Die Größenbezeichnung, bestehend aus der Nennbreite, dem Querschnittsverhältnis, dem Kennbuchstaben der Bauart (falls vorhanden) und dem Felgennenndurchmesser, muß nach obigem Beispiel angeordnet werden: 250/70 R 20;

b) die Tragfähigkeitskennzahlen und das Symbol der Geschwindigkeitskategorie müssen zusammen in der Nähe der Größenbezeichnung angeordnet werden. Sie können davor, dahinter, darüber oder darunter angeordnet werden;

c) die Worte „TUBELESS“, „M + S“ bzw. „REGROOVABLE“ können von der Größenbezeichnung getrennt angeordnet werden;

d) wird Abschnitt 6.2.5 von Anhang II angewendet, müssen die zusätzlichen Tragfähigkeitskennzahlen und die zusätzlichen Symbole der Geschwindigkeitskategorie im Inneren eines Kreises in der Nähe der Nenntragfähigkeitskennzahlen auf der Seitenwand des Reifens angegeben sein.




Anlage 4

ZUORDNUNG DER KENNZAHLEN FÜR DEN PRÜFLUFTDRUCK ZU DEN DRUCKWERTEN

(Siehe Anhang II Anlage 7 Teil B Nummer 1.3)



Kennzahl für den Prüfluftdruck

(„PSI“)

bar

kPa

20

1.4

140

25

1.7

170

30

2.1

210

35

2.4

240

40

2.8

280

45

3.1

310

50

3.4

340

55

3.8

380

60

4.2

420

65

4.5

450

70

4.8

480

75

5.2

520

80

5.5

550

85

5.9

590

90

6.2

620

95

6.6

660

100

6.9

690

105

7.2

720

110

7.6

760

115

7.9

790

120

8.3

830

125

8.6

860

130

9.0

900

135

9.3

930

140

9.7

970

145

10.0

1 000

150

10.3

1 030




Anlage 5

MAULWEITE DER MESSFELGE, AUSSENDURCHMESSER UND REIFENBREITE BEI BESTIMMTEN REIFENGRÖSSEN

(Siehe Anhang II Nummern 6.1.1.2 und 6.1.2.2)

TEIL A: REIFEN FÜR PERSONENKRAFTWAGEN



TABELLE 1

Reifen in Diagonalbauart

Reifengröße

Maulweite der Meßfelge

(Zoll)

Außendurchmesser

(mm) (1)

Reifenbreite

mm (1)

Superballonreifen

4.80-10

3.5

490

128

5.20-10

3.5

508

132

5.20-12

3.5

558

132

5.60-13

4

600

145

5.90-13

4

616

150

6.40-13

4.5

642

163

5.20-14

3.5

612

132

5.60-14

4

626

145

5.90-14

4

642

150

6.40-14

4.5

666

163

5.60-15

4

650

145

5.90-15

4

668

150

6.40-15

4.5

692

163

6.70-15

4.5

710

170

7.10-15

5

724

180

7.60-15

5.5

742

193

8.20-15

6

760

213

Niederquerschnittreifen

5.50-12

4

552

142

6.00-12

4.5

574

156

7.00-13

5

644

178

7.00-14

5

668

178

7.50-14

5.5

688

190

8.00-14

6

702

203

6.00-15 L

4.5

650

156

Superniederquerschnittreifen (2)

155-13/6.15-13

4.5

582

157

165-13/6.45-13

4.5

600

167

175-13/6.95-13

5

610

178

155-14/6.15-14

4.5

608

157

165-14/6.45-14

4.5

626

167

175-14/6.95-14

5

638

178

185-14/7.35-14

5.5

654

188

195-14/7.75-14

5.5

670

198

Ultraniederquerschnittreifen

5.9-10

4.5

483

148

6.5-13

4.5

586

166

6.9-13

4.5

600

172

7.3-13

5

614

184

(1)   Toleranzen: Siehe 6.1.4 und 6.1.5 in Anhang II.

(2)   Nachstehende Reifengrößenbezeichnungen sind zulässig:



TABELLE 2

Reifen in Radialbauart

Reifengröße

Maulweite der Meßfelge

(Zoll)

Außendurchmesser

(mm) (1)

Reifenbreite

mm (1)

5.60 R 13

4

606

145

5.90 R 13

4.5

626

155

6.40 R 13

4.5

640

170

7.00 R 13

5

644

178

7.25 R 13

5

654

184

5.90 R 14

4.5

654

155

5.60 R 15

4

656

145

6.40 R 15

4.5

690

170

6.70 R 15

5

710

180

140 R 12

4

538

138

150 R 12

4

554

150

150 R 13

4

580

149

160 R 13

4.5

596

158

170 R 13

5

608

173

150 R 14

4

606

149

180 R 15

5

676

174

(1)   Toleranzen: Siehe 6.1.4 und 6.1.5 in Anhang II.



TABELLE 3

Millimeterreifen — Radial

Reifengröße (2)

Maulweite der Meßfelge

(Zoll)

Außendurchmesser

(mm) (1)

Reifenbreite

mm (1)

125 R 10

3.5

459

127

145 R 10

4

492

147

125 R 12

3.5

510

178

135 R 12

4

522

184

145 R 12

4

542

 

155 R 12

4.5

550

155

125 R 13

3.5

536

127

135 R 13

4

548

137

145 R 13

4

566

147

155 R 13

4.5

578

157

165 R 13

4.5

596

167

175 R 13

5

608

178

185 R 13

5.5

624

188

125 R 14

3.5

562

127

135 R 14

4

574

137

145 R 14

4

590

147

155 R 14

4.5

604

157

165 R 14

4.5

622

167

175 R 14

5

634

178

185 R 14

5.5

650

188

195 R 14

5.5

666

198

205 R 14

6

686

208

215 R 14

6

700

218

225 R 14

6.5

714

228

125 R 15

3.5

588

127

135 R 15

4

600

137

145 R 15

4

616

147

155 R 15

4.5

630

157

165 R 15

4.5

646

167

175 R 15

5

660

178

185 R 15

5.5

674

188

195 R 15

5.5

690

198

205 R 15

6

710

208

215 R 15

6

724

218

225 R 15

6.5

738

228

235 R 15

6.5

752

238

175 R 16

5

686

178

185 R 16

5.5

698

188

205 R 16

6

736

208

(1)   Toleranzen: Siehe 6.1.4 und 6.1.5 in Anhang II.

(2)   Bei bestimmten Reifen kann der Felgendurchmesser in mm angegeben sein:



TABELLE 4

Reifen der Serie „70“ — Radial (*1)

Reifengröße

Maulweite der Meßfelge

(Zoll)

Außendurchmesser

(mm) (1)

Reifenbreite

mm (1)

145/70 R 10

3.5

462

139

155/70 R 10

3.5

474

146

165/70 R 10

4.5

494

165

145/70 R 12

4

512

144

155/70 R 12

4

524

151

165/70 R 12

4.5

544

165

175/70 R 12

5

552

176

145/70 R 13

4

538

144

155/70 R 13

4

550

151

165/70 R 13

4.5

568

165

175/70 R 13

4.5

580

176

185/70 R 13

5

598

186

195/70 R 13

5.5

608

197

205/70 R 13

5.5

625

204

145/70 R 14

4

564

144

155/70 R 14

4

576

151

165/70 R 14

4.5

592

165

175/70 R 14

5

606

176

185/70 R 14

5

624

186

195/70 R 14

5.5

636

197

205/70 R 14

5.5

652

206

215/70 R 14

6

665

217

225/70 R 14

6

677

225

235/70 R 14

6.5

694

239

245/70 R 14

6.5

705

243

145/70 R 15

4

590

144

155/70 R 15

4

602

151

165/70 R 15

4.5

618

165

175/70 R 15

5

632

176

185/70 R 15

5

648

186

195/70 R 15

5.5

656

197

205/70 R 15

5.5

669

202

215/70 R 15

6

682

213

225/70 R 15

6

696

220

235/70 R 15

6.5

712

234

245/70 R 15

6.5

720

239

(*1)   Abmessungen für einige existierende Reifen. Für neue BauartgenehmigungE gelten die nach 6.1.1.1 und 6.1.2.1 in Anhang II ermittelten Abmessungen.

(1)   Toleranzen: Siehe 6.1.4 und 6.1.5 in Anhang II.



TABELLE 5

Reifen der Serie „60“ — Radial (*1)

Reifengröße

Maulweite der Meßfelge

(Zoll)

Außendurchmesser

(mm) (1)

Reifenbreite

mm (1)

165/60 R 12

5

504

167

165/60 R 13

5

530

167

175/60 R 13

5.5

536

178

185/60 R 13

5.5

548

188

195/60 R 13

6

566

198

205/60 R 13

6

578

208

215/60 R 13

6

594

218

225/60 R 13

6.5

602

230

235/60 R 13

6.5

614

235

165/60 R 14

5

554

167

175/60 R 14

5.5

562

178

185/60 R 14

5.5

574

188

195/60 R 14

6

590

198

205/60 R 14

6

604

208

215/60 R 14

6

610

215

225/60 R 14

6

620

220

235/60 R 14

6.5

630

231

245/60 R 14

6.5

642

237

265/60 R 14

7

670

260

185/60 R 15

5.5

600

188

195/60 R 15

6

616

198

205/60 R 15

6

630

208

215/60 R 15

6

638

216

225/60 R 15

6.5

652

230

235/60 R 15

6.5

664

236

255/60 R 15

7

688

255

205/60 R 16

6

654

208

215/60 R 16

6

662

215

225/60 R 16

6

672

226

235/60 R 16

6.5

684

232

(*1)   Abmessungen für einige existierende Reifen. Für neue Bauartgenehmigungen gelten die nach den Nummern 6.1.1.1 und 6.1.2.1 im Anhang III ermittelten Abmessungen.

(1)   Toleranzen: Siehe 6.1.4 und 6.1.5 in Anhang II.



TABELLE 6

Reifen mit hoher Tragfähigkeit — Radial (High Flotation Tyres)

Reifengröße

Maulweite der Meßfelge

(Zoll)

Außendurchmesser

(mm) (1)

Reifenbreite

mm (1)

27 × 8.50 R 14

7

674

218

30 × 9.50 R 15

7.5

750

240

31 × 10.50 R 15

8.5

775

268

31 × 11.50 R 15

9

775

290

32 × 11.50 R 15

9

801

290

33 × 12.50 R 15

10

826

318

(1)   Toleranzen: Siehe 6.1.4 und 6.1.5 in Anhang II.

TEIL B: NUTZFAHRZEUGREIFEN



TABELLE 1

Nutzfahrzeugreifen

RADIAL REIFEN MIT NORMALEM QUERSCHNITT, MONTIERT AUF 5o-SCHRÄGSCHULTER- ODER FLACHBETTFELGEN

Reifengröße

Maulweite der Meßfelge

(Zoll)

Außendurchmesser

(mm)

Reifenbreite

(mm)

6.50 R 20

5.00

860

181

7.00 R 16

5.50

784

198

7.00 R 18

5.50

842

198

7.00 R 20

5.50

892

198

7.50 R 16 und/oder A16 oder 1-16

6.00

802

210

7.50 R 17 und/oder A17 oder 1-17

6.00

852

210

7.50 R 20 und/oder A20 oder 1-20

6.00

928

210

8.25 R 16 und/oder B16 oder 2-16

6.50

860

230

8.25 R 17 und/oder B17 oder 2-17

6.50

886

230

8.25 R 20 und/oder B20 oder 2-20

6.50

962

230

9.00 R 16 und/oder C16 oder 3-16

6.50

912

246

9.00 R 20 und/oder C20 oder 3-20

7.00

1 018

258

10.00 R 20 und/oder D20 oder 4-20

7.50

1 052

275

10.00 R 22 und/oder D22 oder 4-22

7.50

1 102

275

11.00 R 16

6.50

980

279

11.00 R 20 und/oder E20 oder 5-20

8.00

1 082

286

11.00 R 22 und/oder E22 oder 5-22

8.00

1 132

286

11.00 R 24 und/oder E24 oder 5-24

8.00

1 182

286

12.00 R 20 und/oder F20 oder 6-20

8.50

1 122

313

12.00 R 22

8.50

1 174

313

12.00 R 24 und/oder F24 oder 6-24

8.50

1 226

313

13.00 R 20

9.00

1 176

336

14.00 R 20 und/oder G20 oder 7-20

10.00

1 238

370

14.00 R 22

10.00

1 290

370

14.00 R 24

10.00

1 340

370

Toleranzen: Siehe 6.1.4 und 6.1.5 in Anhang II.



TABELLE 2

Nutzfahrzeugreifen

DIAGONAL REIFEN MIT NORMALEM QUERSCHNITT, MONTIERT AUF 5o-SCHRÄGSCHULTER- ODER FLACHBETTFELGEN

Reifengröße

Maulweite der Meßfelge

(Zoll)

Außendurchmesser

(mm)

Reifenbreite

(mm)

7.00-16

5.50

774

198

7.00-20

5.50

898

198

7.50-16 und/oder A16 oder 1-16

6.00

806

210

7.50-17 und/oder A17 oder 1-17

6.00

852

210

7.50-20 und/oder A20 oder 1-20

6.00

928

213

8.25-16 und/oder B16 oder 2-16

6.50

860

234

8.25-17 und/oder B17 oder 2-17

6.50

895

234

8.25-20 und/oder B20 oder 2-20

6.50

970

234

9.00-16

6.50

900

252

9.00-20 und/oder C20 oder 3-20

7.00

1 012

256

9.00-24 und/oder C24 oder 3-24

7.00

1 114

256

10.00-20 und/oder D20 oder 4-20

7.50

1 050

275

10.00-22 und/oder D22 oder 4-22

7.50

1 102

275

11.00-20 und/oder E20 oder 5-20

8.00

1 080

291

11.00-22 und/oder E22 oder 5-22

8.00

1 130

291

11.00-24 und/oder E24 oder 5-24

8.00

1 180

291

12.00-18

8.50

1 070

312

12.00-20 und/oder F20 oder 6-20

8.50

1 120

312

12.00-22 und/oder F22 oder 6-22

8.50

1 172

312

12.00-24 und/oder F24 oder 6-24

8.50

1 220

312

13.00-20

9.00

1 170

342

14.00-20 und/oder G20 oder 7-20

10.00

1 238

375

14.00-22 und/oder G22 oder 7-22

10.00

1 290

375

14.00-24 und/oder G24 oder 7-24

10.00

1 340

375

15.00-20

11.25

1 295

412

16.00-20

13.00

1 370

446

Toleranzen: Siehe 6.1.4 und 6.1.5 in Anhang II.



TABELLE 3

Nutzfahrzeugreifen

RADIAL REIFEN MIT NORMALEM QUERSCHNITT, MONTIERT AUF 15o-STEILSCHULTER-(TIEFBETT-)FELGEN

Reifengröße

Maulweite der Meßfelge

(Zoll)

Außendurchmesser

(mm)

Reifenbreite

(mm)

8 R 17.5

6.00

784

208

8.5 R 17.5

6.00

802

215

9 R 17.5

6.75

820

230

9.5 R 17.5

6.75

842

240

10 R 17.5

7.50

858

254

11 R 17.5

8.25

900

279

7 R 19.5

5.25

800

185

8 R 19.5

6.00

856

208

8 R 22.5

6.00

936

208

9 R 19.5

6.75

894

230

9 R 22.5

6.75

970

230

9.5 R 19.5

6.75

916

240

10 R 19.5

7.50

936

254

10 R 22.5

7.50

1 020

254

11 R 19.5

8.25

970

279

11 R 22.5

8.25

1 050

279

11 R 24.5

8.25

1 100

279

12 R 19.5

9.00

1 008

300

12 R 22.5

9.00

1 084

300

13 R 22.5

9.75

1 124

320



TABELLE 4

RADIAL REIFEN MIT NORMALEM QUERSCHNITT, MONTIERT AUF 15o-STEILSCHULTER-(TIEFBETT-)FELGEN

Reifengröße

Maulweite der Meßfelge

(Zoll)

Außendurchmesser

(mm)

Reifenbreite

(mm)

8-19.5

6.00

856

208

9-19.5

6.75

894

230

9-22.5

6.75

970

230

10-22.5

7.50

1 020

254

11-22.5

8.25

1 054

279

11-24.5

8.25

1 100

279

12-22.5

9.00

1 084

300

Toleranzen: Siehe 6.1.4 und 6.1.5 in Anhang II.



TABELLE 5

Nutzfahrzeugreifen

RADIAL BREITREIFEN, MONTIERT AUF 15o-STEILSCHULTER-(TIEFBETT-)FELGEN

Reifengröße

Maulweite der Meßfelge

(Zoll)

Außendurchmesser

(mm)

Reifenbreite

(mm)

14 R 19.5

10.50

962

349

15 R 19.5

11.75

998

387

15 R 22.5

11.75

1 074

387

16.5 R 19.5

13.00

1 046

425

16.5 R 22.5

13.00

1 122

425

18 R 19.5

14.00

1 082

457

18 R 22.5

14.00

1 158

457

19.5 R 19.5

15.00

1 134

495

21 R 22.5

16.50

1 246

540



TABELLE 6

DIAGONAL BREITREIFEN, MONTIERT AUF 15o-STEILSCHULTER-(TIEFBETT-)FELGEN

Reifengröße

Maulweite der Meßfelge

(Zoll)

Außendurchmesser

(mm)

Reifenbreite

(mm)

15-19.5

11.75

1 004

387

15-22.5

11.75

1 080

387

16.5-19.5

13.00

1 052

425

16.5-22.5

13.00

1 128

425

18-19.5

14.00

1 080

457

18-22.5

14.00

1 156

457

19.5-19.5

15.00

1 138

495

21-22.5

16.50

1 246

540

Toleranzen: Siehe 6.1.4 und 6.1.5 in Anhang II.



TABELLE 7

Nutzfahrzeugreifen

RADIAL REIFEN DER SERIE „80“, MONTIERT AUF 5o-SCHRÄGSCHULTER- ODER FLACHBETTFELGEN

Reifengröße

Maulweite der Meßfelge

(Zoll)

Außendurchmesser

(mm)

Reifenbreite

(mm)

12/80 R 20

8.50

1 008

305

13/80 R 20

9.00

1 048

326

14/80 R 20

10.00

1 090

350

14/80 R 24

10.00

1 192

350

14.75/80 R 20

10.00

1 124

370

15.5/80 R 20

10.00

1 158

384



TABELLE 8

RADIAL REIFEN DER SERIE „70“, MONTIERT AUF 15o-STEILSCHULTER-(TIEFBETT-)FELGEN

Reifengröße

Maulweite der Meßfelge

(Zoll)

Außendurchmesser

(mm)

Reifenbreite

(mm)

9/70 R 22.5

6.75

892

229

10/70 R 22.5

7.50

928

254

11/70 R 22.5

8.25

962

279

12/70 R 22.5

9.00

999

305

13/70 R 22.5

9.75

1 033

330



TABELLE 9

RADIAL REIFEN DER SERIE „80“, MONTIERT AUF 15o-STEILSCHULTER-(TIEFBETT-)FELGEN

Reifengröße

Maulweite der Meßfelge

(Zoll)

Außendurchmesser

(mm)

Reifenbreite

(mm)

12/80 R 22.5

9.00

1 046

305

Toleranzen: Siehe 6.1.4 und 6.1.5 in Anhang II.



TABELLE 10

Nutzfahrzeugreifen

RADIAL REIFEN FÜR LEICHTE NUTZFAHRZEUGE, MONTIERT AUF FELGEN

mit einem Nenndurchmesser von 16″ und größer

Reifengröße

Maulweite der Meßfelge

(Zoll)

Außendurchmesser

(mm)

Reifenbreite

(mm)

6.00 R 16 C

4.50

728

170

6.00 R 18 C

4.00

782

165

6.50 R 16 C

4.50

742

176

6.50 R 17 C

4.50

772

176

6.50 R 17 LC

4.50

726

166

6.50 R 20 C

5.00

860

181

7.00 R 16 C

5.50

778

198

7.50 R 16 C

6.00

802

210

7.50 R 17 C

6.00

852

210



TABELLE 11

DIAGONAL REIFEN FÜR LEICHTE NUTZFAHRZEUGE, MONTIERT AUF FELGEN

mit einem Nenndurchmesser von 16″ und größer

Reifengröße

Maulweite der Meßfelge

(Zoll)

Außendurchmesser

(mm)

Reifenbreite

(mm)

6.00-16 C

4.50

730

170

6.00-18 C

4.00

786

165

6.00-20 C

5.00

842

172

6.50-16 C

4.50

748

176

6.50-17 LC

4.50

726

166

6.50-20 C

5.00

870

181

7.00-16 C

5.50

778

198

7.00-18 C

5.50

848

198

7.00-20 C

5.50

898

198

7.50-16 C

6.00

806

210

7.50-17 C

6.00

852

210

8.25-16 C

6.50

860

234

8.90-16 C

6.50

885

250

9.00-16 C

6.50

900

252

Toleranzen: Siehe 6.1.4 und 6.1.5 in Anhang II.

TABELLE 12

Nutzfahrzeugreifen



RADIAL REIFEN FÜR LEICHTE NUTZFAHRZEUGE, MONTIERT AUF 5o-SCHRÄGSCHULTER-(TIEFBETT-)FELGEN

mit einem Nenndurchmesser von 12″ bis 15″

Reifengröße

Maulweite der Meßfelge

(Zoll)

Außendurchmesser

(mm)

Reifenbreite

(mm)

Superballonreifen

5.60 R 12 C

4.00

570

150

6.40 R 13 C

5.00

648

172

6.70 R 13 C

5.00

660

180

6.70 R 14 C

5.00

688

180

6.70 R 15 C

5.00

712

180

7.00 R 15 C

5.50

744

195

Niederquerschnittreifen

6.50 R 14 C

5.00

640

170

7.00 R 14 C

5.00

650

180

7.50 R 14 C

5.50

686

195



REIFEN FÜR LEICHTE NUTZFAHRZEUGE, MONTIERT AUF 15o-STEILSCHULTER-(TIEFBETT-)FELGEN

Reifengröße

Maulweite der Meßfelge

(Zoll)

Außendurchmesser

(mm)

Reifenbreite

(mm)

7 R 17.5 C

5.25

752

185

8 R 17.5 C

6.00

784

208

Toleranzen: Siehe 6.1.4 und 6.1.5 in Anhang II.



TABELLE 13

Nutzfahrzeugreifen

DIAGONAL REIFEN FÜR LEICHTE NUTZFAHRZEUGE, MONTIERT AUF 5o-SCHRÄGSCHULTER-(TIEFBETT-)FELGEN

mit einem Nenndurchmesser von 12″ bis 15″

Reifengröße

Maulweite der Meßfelge

(Zoll)

Außendurchmesser

(mm)

Reifenbreite

(mm)

Superballonreifen

5.20-12 C

3.50

560

136

5.60-12 C

4.00

572

148

5.60-13 C

4.00

598

148

5.90-13 C

4.50

616

158

5.90-14 C

4.50

642

158

5.90-15 C

4.50

668

158

6.40-13 C

5.00

640

172

6.40-14 C

5.00

666

172

6.40-15 C

5.00

692

172

6.40-16 C

4.50

748

172

6.70-13 C

5.00

662

180

6.70-14 C

5.00

688

180

6.70-15 C

5.00

714

180

Niederquerschnittreifen

5.50-12 C

4.00

552

142

6.00-12 C

4.50

574

158

6.00-14 C

4.50

626

158

6.50-14 C

5.00

650

172

6.50-15 C

5.00

676

172

7.00-14 C

5.00

668

182

7.50-14 C

5.50

692

192

Ballonreifen

7.00-15 C

5.50

752

198

7.50-15 C

6.00

780

210

Millimeterreifen

125-12 C

3.50

514

127

165-15 C

4.50

652

167

185-14 C

5.50

654

188

195-14 C

5.50

670

198

245-16 C

7.00

798

248

17-15 C oder

5.00

678

178

17-380 C

5.00

678

178

17-400 C

19 × 400 mm

702

186

19-400 C

19 × 400 mm

736

200

21-400 C

19 × 400 mm

772

216

Toleranzen: Siehe 6.1.4 und 6.1.5 in Anhang II.



TABELLE 14

Nutzfahrzeugreifen

RADIAL REIFEN FÜR LEICHTE NUTZFAHRZEUGE, MONTIERT AUF 5o-SCHRÄGSCHULTER-(TIEFBETT-)FELGEN

Millimeterreifen

Reifengröße

Maulweite der Meßfelge

(Zoll)

Außendurchmesser

(mm)

Reifenbreite

(mm)

125 R 12 C

3.50

510

127

125 R 13 C

3.50

536

127

125 R 14 C

3.00

562

127

125 R 15 C

3.50

588

127

135 R 12 C

4.00

522

137

135 R 13 C

4.00

548

137

135 R 14 C

4.00

574

137

135 R 15 C

4.00

600

137

145 R 10 C

4.00

492

147

145 R 12 C

4.00

542

147

145 R 13 C

4.00

566

147

145 R 14 C

4.00

590

147

145 R 15 C

4.00

616

147

155 R 12 C

4.50

550

157

155 R 13 C

4.50

578

157

155 R 14 C

4.50

604

157

155 R 15 C

4.50

630

157

155 R 16 C

4.50

656

157

165 R 13 C

4.50

596

167

165 R 14 C

4.50

622

167

165 R 15 C

4.50

646

167

165 R 16 C

4.50

672

167

175 R 13 C

5.00

608

178

175 R 14 C

5.00

634

178

175 R 15 C

5.00

660

178

175 R 16 C

5.00

684

178

185 R 13 C

5.50

624

188

185 R 14 C

5.50

650

188

185 R 15 C

5.50

674

188

185 R 16 C

5.50

700

188

195 R 14 C

5.50

666

198

195 R 15 C

5.50

690

198

195 R 16 C

5.50

716

198

205 R 14 C

6.00

686

208

205 R 15 C

6.00

710

208

205 R 16 C

6.00

736

208

215 R 14 C

6.00

700

218

215 R 15 C

6.00

724

218

215 R 16 C

6.00

750

218

225 R 14 C

6.50

714

228

225 R 15 C

6.50

738

228

225 R 16 C

6.50

764

228

235 R 14 C

6.50

728

238

235 R 15 C

6.50

752

238

235 R 16 C

6.50

778

238

17 R 15 C oder

5.00

678

178

17 R 380 C

5.00

678

178

17 R 400 C

19 × 400 mm

698

186

19 R 400 C

19 × 400 mm

728

200

Toleranzen: Siehe 6.1.4 und 6.1.5 in Anhang II.



TABELLE 15

Nutzfahrzeugreifen

DIAGONAL BREITREIFEN FÜR MEHRZWECKNUTZFAHRZEUGE FÜR DEN EINSATZ AUF UND ABSEITS DER STRASSE UND IN DER LANDWIRTSCHAFT

Reifengröße

Maulweite der Meßfelge

(Zoll)

Außendurchmesser

(mm)

Reifenbreite

(mm)

10.5-18 MPT

9

905

270

10.5-20 MPT

9

955

270

12.5-18 MPT

11

990

325

12.5-20 MPT

11

1 040

325

14.5-20 MPT

11

1 095

355

14.5-24 MPT

11

1 195

355

7.50-18 MPT

5.50

885

208



TABELLE 16

RADIAL BREITREIFEN FÜR MEHRZWECKNUTZFAHRZEUGE FÜR DEN EINSATZ AUF UND ABSEITS DER STRASSE UND IN DER LANDWIRTSCHAFT

Reifengröße

Maulweite der Meßfelge

(Zoll)

Außendurchmesser

(mm)

Reifenbreite

(mm)

10.5 R 20 MPT

9

955

276

12.5 R 20 MPT

11

1 040

330

14.5 R 20 MPT

11

1 095

362

14.5 R 24 MPT

11

1 195

362

Toleranzen: Siehe 6.1.4 und 6.1.5 in Anhang II.



TABELLE 17

Nutzfahrzeugreifen

RADIAL TIEFLADERREIFEN FÜR DEN EINSATZ AUF DER STRASSE

Reifengröße

Maulweite der Meßfelge

(Zoll)

Außendurchmesser

(mm)

Reifenbreite

(mm)

5.00 R 8

3.00

467

132

6.00 R 9

4.00

540

160

7.00 R 12

5.00

672

192

7.50 R 15

6.00

772

212

8.25 R 15

6.50

836

234

10.00 R 15

7.50

918

275



TABELLE 18

DIAGONAL TIEFLADERREIFEN FÜR DEN EINSATZ AUF DER STRASSE

Reifengröße

Maulweite der Meßfelge

(Zoll)

Außendurchmesser

(mm)

Reifenbreite

(mm)

6.00-9

4.00

540

160

7.00-12

5.00

672

192

7.00-15

5.00

746

192

7.50-15

6.00

772

212

8.25-15

6.50

836

234

10.00-15

7.50

918

275

200-15

6.50

730

205



TABELLE 19

DIAGONAL REIFEN DER SERIE „75“, MONTIERT AUF 15o-STEILSCHULTERFELGEN

Reifengröße

Maulweite der Meßfelge

(Zoll)

Außendurchmesser

(mm)

Reifenbreite

(mm)

7.25/75-16.5 oder 7.25-16.5

5.25

695

182

8.00/75-16.5 oder 8.00-16.5

6.00

724

203

8.75/75-16.5 oder 8.75-16.5

6.75

752

224

9.50/75-16.5 oder 9.50-16.5

7.50

781

245

Toleranzen: Siehe 6.1.4 und 6.1.5 in Anhang II.

TABELLE 20

Nutzfahrzeugreifen



DIAGONAL

DIAGONALE UND RADIALE REIFEN, MONTIERT AUF FLACHBETTFELGEN ODER GETEILTEN FELGEN

Reifengröße

Maulweite der Meßfelge

(Zoll)

Außendurchmesser

(mm)

Reifenbreite

(mm)

3.00-4

2.10

255

81

4.00-4

2.50

312

107

4.00-8

2.50

414

107

5.00-8

3.00

467

132

6.50-10

5.00

588

177

7.00-9

5.00

562

174

7.50-10

5.50

645

207

8.25-10

6.50

698

240

10.50-13

6.00

889

275

10.50-16

6.00

965

275

11.00-16

6.00

952

272

14.00-16

10.00

1 139

375

15 × 4.5-8

3.25

385

122

16 × 6-8

4.33

425

152

18 × 7-8 (1)

4.33

462

173

21 × 4

2.32

565

113

21 × 8-9

6.00

535

200

23 × 9-10

6.50

595

225

22 × 4.5

3.11

595

132

23 × 5

3.75

635

155

25 × 6

3.75

680

170

27 × 6

4.33

758

188

27 × 10-12

8.00

690

255

28 × 6

3.75

760

170

28 × 9-15

7.00

707

216

(8.15-15)

7.00

707

216

29 × 7

5.00

809

211

29 × 8

6.00

809

243

9.00-15

6.00

840

249

2.50-15

7.50

735

250

3.00-15

8.00

840

300

(1)   Auch mit 18 × 7 bezeichnet.



RADIAL

Reifengröße

Maulweite der Meßfelge

(Zoll)

Außendurchmesser

(mm)

Reifenbreite

(mm)

6.50 R 10

5.00

588

177

7.00 R 15

5.50

746

197

7.50 R 10

5.50

645

207

15 × 4.5 R 8

3.25

385

122

16 × 6 R 8

4.33

425

152

18 × 7 R 8

4.33

462

173

560 × 165 R 11

5.00

560

175

680 × 180 R 15

5.00

680

189

Toleranzen: Siehe 6.1.4 und 6.1.5 in Anhang II.



TABELLE 21

Reifen für den normalen Straßeneinsatz für Lastkraftwagen, Kraftomnibusse, Anhänger und Mehrzweckpersonenkraftwagen

DIAGONAL UND RADIAL REIFEN, MONTIERT AUF 5o-TIEFBETT-ODER HALBTIEFBETTFELGEN

Reifengröße

Maulweite der Meßfelge

(Zoll)

Reifenbreite

(mm) (1)

Außendurchmesser

Diagonal

Radial

Straßenreifen

(mm) (2)

M + S-Reifen

(mm) (2)

6.00-16 LT

6.00 R 16 LT

4.50

173

732

743

6.50-16 LT

6.50 R 16 LT

4.50

182

755

767

6.70-15 LT

6.70 R 15 LT

5.00

191

722

733

7.00-13 LT

7.00 R 13 LT

5.00

187

647

658

7.00-14 LT

7.00 R 14 LT

5.00

187

670

681

7.00-15 LT

7.00 R 15 LT

5.50

202

752

763

7.00-16 LT

7.00 R 16 LT

5.50

202

778

788

7.10-15 LT

7.10 R 15 LT

5.00

199

738

749

7.50-15 LT

7.50 R 15 LT

6.00

220

782

794

7.50-16 LT

7.50 R 16 LT

6.00

220

808

819

8.25-16 LT

8.25 R 16 LT

6.50

241

859

869

9.00-16 LT

9.00 R 16 LT

6.50

257

890

903

D78-14 LT

DR 78-14 LT

5.00

192

661

672

E78-14 LT

ER 78-14 LT

5.50

199

667

678

C78-15 LT

CR 78-15 LT

5.00

187

672

683

G78-15 LT

GR 78-15 LT

6.00

212

711

722

H78-15 LT

HR 78-15 LT

6.00

222

727

739

L78-15 LT

LR 78-15 LT

6.50

236

749

760

F78-16 LT

FR 78-16 LT

5.50

202

721

732

H78-16 LT

HR 78-16 LT

6.00

222

753

764

L78-16 LT

LR 78-16 LT

6.50

236

775

786

(1)   Die Gesamtbreiten dürfen die oben angegebenen Reifenbreiten bis zu 8 % überschreiten.

(2)   Toleranz bis zu 8 % der Differenz zwischen den obigen Außendurchmessern und den Felgennenndurchmessern.

TABELLE 22

Reifen für den normalen Straßeneinsatz für Lastkraftwagen, Kraftomnibusse, Anhänger und Mehrzweckpersonenkraftwagen

DIAGONAL UND RADIAL REIFEN, MONTIERT AUF 15o-STEILSCHULTER-(TIEFBETT-)FELGEN



TABELLE 22.1

Reifengröße

Maulweite der Meßfelge

(Zoll)

Reifenbreite

(mm) (1)

Außendurchmesser

Diagonal

Radial

Straßenreifen

(mm) (2)

M + S-Reifen

(mm) (2)

7-14.5 LT

6.00

185

677

8-14.5 LT

6.00

203

707

9-14.5 LT

7.00

241

711

7-17.5 LT

7 R 17.5 LT

5.25

189

758

769

8-17.5 LT

8 R 17.5 LT

5.25

199

788

799

(1)   Die Gesamtbreiten dürfen die oben angegebenen Reifenbreiten bis zu 8 % überschreiten.

(2)   Toleranz bis zu 8 % der Differenz zwischen den obigen Außendurchmessern und den Felgennenndurchmessern.



TABELLE 22.2

Reifengröße

Maulweite der Meßfelge

(Zoll)

Reifenbreite

(mm) (1)

Außendurchmesser

Diagonal

Radial

Straßenreifen

(mm) (2)

M + S-Reifen

(mm) (2)

8.00-16.5 LT

8.00 R 16.5 LT

6.00

203

720

730

8.75-16.5 LT

8.75 R 16.5 LT

6.75

222

748

759

9.50-16.5 LT

9.50 R 16.5 LT

6.75

241

776

787

10-16.5 LT

10 R 16.5 LT

8.25

264

762

773

10-17.5 LT

10 R 17.5 LT

8.25

264

787

798

12-16.5 LT

12 R 16.5 LT

9.75

307

818

831

30 × 9.50-16.5 LT

30 × 9.50 R 16.5 LT

7.50

240

750

761

31 × 10.50-16.5 LT

31 × 10.50 R 16.5 LT

8.25

266

775

787

33 × 10.50-16.5 LT

33 × 12.50 R 16.5 LT

9.75

315

826

838

37 × 10.50-16.5 LT

37 × 14.50 R 16.5 LT

11.25

365

928

939

(1)   Die Gesamtbreiten dürfen die oben angegebenen Reifenbreiten bis zu 7 % überschreiten.

(2)   Toleranz bis zu 8 % der Differenz zwischen den obigen Außendurchmessern und den Felgennenndurchmessern.



TABELLE 23

Reifen für den normalen Straßeneinsatz für Lastkraftwagen, Kraftomnibusse und Anhänger

DIAGONAL UND RADIAL REIFEN, MONTIERT AUF 15o-STEILSCHULTER-(TIEFBETT-)FELGEN

Reifengröße

Maulweite der Meßfelge

(Zoll)

Reifenbreite

(mm) (1)

Außendurchmesser

Diagonal

Radial

Straßenreifen

(mm) (2)

Geländereifen

(mm) (2)

M + S-Reifen

(mm) (2)

Reifen mit normalem Querschnitt

7-22.5

7 R 22.5

5.25

178

878

894

8-19.5

8 R 19.5

6.00

203

859

876

8-22.5

8 R 22.5

6.00

203

935

952

9-22.5

9 R 22.5

6.75

229

974

982

992

10-22.5

10 R 22.5

7.50

254

1 019

1 031

1 038

11-22.5

11 R 22.5

8.25

279

1 054

1 067

1 037

11-24.5

11 R 24.5

8.25

279

1 104

1 118

1 123

12-22.5

12 R 22.5

9.00

300

1 085

1 099

1 104

12-24.5

12 R 24.5

9.00

300

1 135

1 150

1 155

12.5-22.5

12.5 R 22.5

9.00

302

1 085

1 099

1 104

12.5-22.5

12.5 R 24.5

9.00

302

1 135

1 150

1 155

Breitreifen

14-17.5

14 R 17.5

10.50

349

907

921

15-19.5

15 R 19.5

11.75

389

1 005

1 019

15-22.5

15 R 22.5

11.75

389

1 082

1 095

16.5-19.5

16.5 R 19.5

13.00

425

1 052

1 068

16.5-22.5

16.5 R 22.5

13.00

425

1 128

1 144

18-19.5

18 R 19.5

14.00

457

1 080

1 096

18-22.5

18 R 22.5

14.00

457

1 158

1 172

19.5-19.5

19.5 R 19.5

15.00

495

1 138

1 156

(1)   Die Gesamtbreiten dürfen die obigen Reifenbreiten bis zu 6 % überschreiten.

(2)   Toleranz bis zu 6 % der Differenz zwischen den obigen Außendurchmessern und den Felgennenndurchmessern.



TABELLE 24

Reifen für den normalen Straßeneinsatz für Lastkraftwagen, Kraftomnibusse und Anhänger

DIAGONAL UND RADIAL BREITREIFEN, MONTIERT AUF 5o-SCHRÄGSCHULTER-(TIEFBETT-)FELGEN

Reifengröße

Maulweite der Meßfelge

(Zoll)

Reifenbreite

(mm) (1)

Außendurchmesser

Diagonal

Radial

Straßenreifen

(mm) (2)

Geländereifen

(mm) (2)

M + S-Reifen

(mm) (2)

8R14LT

7.00

216

667

9-15LT

8.00

254

744

755

10-15LT

10R15LT

8.00

264

773

783

10-16LT

8.00

264

798

809

11-14LT

8.00

279

752

763

11-15LT

11R15LT

8.00

279

777

788

11-16LT

8.00

279

803

813

12-15LT

10.00

318

823

834

9R15LT

8.00

254

744

755

752

24 × 7.50-13LT

24 × 7.50R13LT

6.00

191

597

609

604

27 × 8.50-14LT

27 × 8.50-14LT

7.00

218

674

685

680

28 × 8.50-15LT

28 × 8.50-15LT

7.00

218

699

711

705

29 × 9.50-15LT

29 × 9.50-15LT

7.50

240

724

736

731

30 × 9.50-15LT

30 × 9.50-15LT

7.50

240

750

761

756

31 × 10.50-15LT

31 × 10.50-15LT

8.50

268

775

787

781

31 × 11.50-15LT

31 × 11.50-15LT

9.00

290

775

787

781

32 × 11.50-15LT

32 × 11.50-15LT

9.00

290

801

812

807

33 × 12.50-15LT

33 × 12.50-15LT

10.00

318

826

838

832

35 × 12.50-15LT

35 × 12.50-15LT

10.00

318

877

888

883

37 × 12.50-15LT

37 × 12.50-15LT

10.00

318

928

939

934

31 × 13.50-15LT

31 × 13.50-15LT

11.00

345

775

787

781

37 × 14.50-15LT

37 × 14.50-15LT

12.00

372

928

939

934

31 × 15.50-15LT

31 × 15.50-15LT

12.00

390

775

787

781

(1)   Die Gesamtbreiten dürfen die oben angegebenen Reifenbreiten bis zu 6 % überschreiten.

(2)   Toleranz bis zu 6 % der Differenz zwischen den obigen Außendurchmessern und den Felgennenndurchmessern.



TABELLE 25

Reifen für den normalen Straßeneinsatz für Lastkraftwagen, Kraftomnibusse und Anhänger

DIAGONAL UND RADIAL REIFEN, MONTIERT AUF MEHRTEILIGE FELGEN

Reifengröße

Maulweite der Meßfelge

(Zoll)

Reifenbreite

(mm) (1)

Außendurchmesser

Diagonal

Radial

Straßenreifen

(mm) (2)

Geländereifen

(mm) (2)

M + S-Reifen

(mm) (2)

6.50-20

6.50R20

5.00

184

878

1049

7.00-15TR

7.00R15TR

5.50

199

777

962

7.00-17

7.00R17

5.50

199

828

843

7.00-18

7.00R18

5.50

199

853

868

7.00-20

7.00R20

5.50

199

904

919

7.50-15TR

7.50R15TR

6.00

215

808

825

7.50-17

7.50R17

6.00

215

859

876

7.50-18

7.50R18

6.00

215

884

981

7.50-20

7.50R20

6.00

215

935

952

8.25-15TR

8.25R15TR

6.50

236

847

855

865

8.25-17

8.25R17

6.50

236

898

906

915

8.25-20

8.25R20

6.50

236

974

982

992

9.00-15TR

9.00R15TR

7.00

259

891

904

911

9.00-20

9.00R20

7.00

259

1 019

1 031

1 038

10.00-15TR

10.00R15TR

7.50

278

927

940

946

10.00-20

10.00R20

7.50

278

1 054

1 067

1 073

10.00-22

10.50R22

7.50

278

1 104

1 118

1 123

11.00-15TR

11.00R15TR

8.00

293

958

972

977

11.00-20

11.00R20

8.00

293

1 085

1 099

1 104

11.00-22

11.00R22

8.00

293

1 135

1 150

1 155

11.00-24

11.00R24

8.00

293

1 186

1 201

1 206

11.50-20

11.50R20

8.00

296

1 085

1 099

1 104

11.50-22

11.50R22

8.00

296

1 135

1 150

1 155

12.50-20

12.00R20

8.50

315

1 125

1 146

12.50-24

12.00R24

8.50

315

1 226

1 247

(1)   Die Gesamtbreiten dürfen die obigen Reifenbreiten bis zu 6 % überschreiten.

(2)   Toleranz bis zu 6 % der Differenz zwischen den obigen Außendurchmessern und den Felgennenndurchmessern.



TABELLE 26

Reifen für Lastkraftwagen, Kraftomnibusse und Anhänger im Straßeneinsatz bei begrenzten Geschwindigkeiten

DIAGONAL UND RADIAL REIFEN, MONTIERT AUF MEHRTEILIGE FELGEN

Reifengröße

Maulweite der Meßfelge

(Zoll)

Reifenbreite

(mm) (1)

Außendurchmesser

Diagonal

Radial

Straßenreifen

(mm) (2)

M + S-Reifen

(mm) (2)

13.00-20

13.00R20

9.00

340

1 177

1 200

14.00-20

14.00R20

10.00

375

1 241

1 266

14.00-24

14.00R24

10.00

375

1 343

1 368

(1)   Die Gesamtbreiten dürfen die obigen Reifenbreiten bis zu 6 % überschreiten.

(2)   Toleranz bis zu 6 % der Differenz zwischen den obigen Außendurchmessern und den Felgennenndurchmessern.



TABELLE 27

Reifen für Wohnmobile im Straßeneinsatz

DIAGONAL

Reifengröße

Maulweite der Meßfelge

(Zoll)

Reifenbreite

(mm) (1)

Außendurchmesser

(mm) (2)

Reifen, montiert auf 15o-Steilschulter-(Tiefbett-)Felgen

7-14.5 MH

6.00

185

677

8-14.5 MH

6.00

203

707

9-14.5 MH

7.00

241

711

Reifen, montiert auf 5o-Schrägschulter-(Tiefbett-und Halbtiefbett-)Felgen

7.00-15 MH

5.50

202

752

(1)   Die Gesamtbreiten dürfen die obigen Reifenbreiten bis zu 8 % überschreiten.

(2)   Toleranz bis zu 8 % der Differenz zwischen den obigen Außendurchmessern und den Felgennenndurchmessern.



TABELLE 28

Reifen für den Einsatz im Bergbau und in der Forstwirtschaft für den zeitweisen Straßeneinsatz

DIAGONAL

Reifengröße

Maulweite der Meßfelge

(Zoll)

Reifenbreite

(mm) (1)

Außendurchmesser

Profil für Antriebsräder

(mm) (2)

Sonder-Profil

(mm) (2)

Reifen, montiert auf 15o-Steilschulter-(Tiefbett-)Felgen

7.00-20 ML

5.50

199

919

7.50-20 ML

6.00

215

952

8.25-20 ML

6.50

236

992

9.00-20 ML

7.00

259

1 038

1 063

10.00-20 ML

7.50

278

1 073

1 099

10.00-22 ML

7.50

278

1 123

1 150

10.00-20 ML

7.50

278

1 174

1 200

11.00-20 ML

8.00

293

1 104

1 131

11.00-22 ML

8.00

293

1 155

1 182

11.00-24 ML

8.00

293

1 206

1 233

12.00-20 ML

8.50

315

1 146

1 173

12.00-24 ML

8.50

315

1 247

1 275

13.00-20 ML

9.00

340

1 200

13.00-24 ML

9.00

340

1 302

14.00-20 ML

10.00

375

1 266

14.00-24 ML

10.00

375

1 368

Reifen, montiert auf Felgen mit konischem Wulstsitz

11.00-25 ML

8.50

298

1 206

1 233

12.00-21 ML

8.50

315

1 146

1 175

12.00-25 ML

8.50

315

1 247

1 275

13.00-25 ML

10.00

351

1 302

14.00-21 ML

10.00

375

1 266

14.00-25 ML

10.00

375

1 368

Reifen, montiert auf 15o-Steilschulter-(Tiefbett-)Felgen

9-22.5 ML

6.75

229

992

10-22.5 ML

7.50

254

1 038

11-22.5 ML

8.25

279

1 073

11-24.5 ML

8.25

279

1 123

12-22.5 ML

9.00

300

1 104

Breitreifen, montiert auf 15o-Steilschulter-(Tiefbett-)Felgen

14-17.5 ML

10.50

349

921

15-19.5 ML

11.75

389

1 019

15-22.5 ML

11.75

389

1 095

16.5-19.5 ML

13.00

425

1 068

16.5-22.5 ML

13.00

425

1 144

18-19.5 ML

14.00

457

1 096

18-22.5 ML

14.00

457

1 172

19.5-19.5 ML

15.00

495

1 156

23-23.5 ML

17.00

584

1 320

(1)   Die Gesamtbreiten dürfen die obigen Reifenbreiten bis zu 8 % überschreiten.

(2)   Toleranz bis zu 6 % der Differenz zwischen den obigen Außendurchmessern und den Felgennenndurchmessern.




Anlage 6

MESSVERFAHREN FÜR REIFENABMESSUNGEN

(siehe Anhang II Nummer 6.1.3)

TEIL A: REIFEN FÜR PERSONENKRAFTWAGEN

1.1.

Der Reifen wird auf die vom Hersteller gemäß Anhang I Anlage 1 Nummer 6.11 angegebene Meßfelge montiert.

1.2.

Der Reifendruck wird wie folgt eingestellt:

1.2.1.

bei normalen Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse: 1,7 bar,

1.2.2.

bei Diagonalreifen (bar):



PR-Zahl

Geschwindigkeitskategorie

L, M, N

P, Q, R, S

T, U, H, V

4

1,7

2,0

6

2,1

2,4

2,6

8

2,5

2,8

3,0

1.2.3.

bei normalen Radialreifen: 1.8 bar,

1.2.4.

bei verstärkten Reifen: 2.3 bar,

1.2.5.

bei T-Notradreifen: 4.2 bar.

2.

Der auf die Felge montierte Reifen wird mit der unter Nummer 6.2.3 in Anhang II genannten Ausnahme mindestens 24 Stunden lang auf Raumtemperatur konditioniert.

3.

Der Druck wird auf den unter Nummer 1.2 genannten Wert eingestellt.

4.

Die Gesamtbreite wird mit einem Tastzirkel an sechs gleichmäßig am Umfang verteilten Punkten gemessen, wobei die Dicke von Scheuerrippen und -leisten zu berücksichtigen ist. Der größte auf diese Weise ermittelte Meßwert gilt als Gesamtbreite.

5.

Der Außendurchmesser wird durch Messung des größten Reifenumfangs und Teilung des Wertes durch die Zahl π (3,1416) ermittelt.

TEIL B: NUTZFAHRZEUGREIFEN

1.

Der Reifen ist auf die vom Hersteller gemäß Anhang I Anlage 1 Nummer 6.11 angegebene Meßfelge zu montieren und auf den vom Hersteller gemäß Anhang I Anlage 1 Nummer 6.12 angegebenen Luftdruck aufzupumpen.

2.

Der auf die Felge montierte Reifen ist mindestens 24 Stunden lang bei Prüfraumtemperatur zu konditionieren.

3.

Danach ist der Luftdruck erneut auf den in unter Nummer 1 angegebenen Wert einzustellen.

4.

Die Gesamtbreite wird mit einem Tastzirkel an sechs gleichmäßig am Umfang verteilten Punkten gemessen, wobei die Dicke von Scheuerrippen und -leisten zu berücksichtigen ist. Der größte auf diese Weise ermittelte Meßwert gilt als Gesamtbreite.

5.

Der Außendurchmesser wird durch Messung des größten Reifenumfangs und Teilung dieses Wertes durch die Zahl π (3,1416) ermittelt.




Anlage 7

VERFAHREN FÜR DIE BELASTUNGS-/GESCHWINDIGKEITSPRÜFUNGEN ( 14 )

(siehe Anhang II Nummer 6.2)

TEIL A: REIFEN FÜR PERSONENKRAFTWAGEN

1.   Vorbereitung des Reifens

1.1.

Auf die vom Hersteller gemäß Anhang I Anlage 1 Nummer 6.11 angegebene Prüffelge wird ein neuer Reifen montiert.

1.2.

Der Reifen wird auf den in nachstehender Tabelle angegebenen Luftdruck aufgepumpt:



Prüfdruck (in bar)

Geschwindigkeitskategorie

Diagonalreifen

Radialreifen

Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse

Ply-rating

normal

verstärkt

normal

4

6

8

L, M, N

2,3

2,7

3,0

2,4

P, Q, R, S

2,6

3,0

3,3

2,6

3,0

2,6

T, U, H

2,8

3,2

3,5

2,8

3,2

2,8

V

3,0

3,4

3,7

3,0

T-Notradreifen: 4,2 bar.

1.3.

Der Hersteller kann unter Angabe von Gründen verlangen, daß zur Reifenprüfung ein von den Drücken nach Nummer 1.2 abweichender Prüfdruck angewendet wird. In diesem Fall wird der Reifen mit diesem Prüfdruck aufgepumpt (siehe Anhang I Anlage 1 Nummer 6.14).

1.4.

Das Rad mit dem montierten Reifen ist bei Prüfraumtemperatur mindestens drei Stunden lang zu konditionieren.

1.5.

Der Druck des Reifens wird erneut auf die Werte nach Nummer 1.2 oder 1.3 eingestellt.

2.   Durchführung der Prüfung

2.1.

Das Rad mit dem montierten Reifen wird auf eine Prüfachse montiert und gegen die Außenseite einer glatten Prüfstandswalze gedrückt, deren Durchmesser entweder 1,70 m ± 1 % oder 2 m ± 1 % beträgt.

2.2.

Auf die Prüfachse wird eine Belastung von 80 % nachstehender Tragfähigkeitswerte aufgebracht:

2.2.1.

der maximalen Tragfähigkeit entsprechend der Tragfähigkeitskennzahl für Reifen mit den Geschwindigkeitssymbolen L bis einschließlich H;

2.2.2.

der maximalen Tragfähigkeit in Verbindung mit einer Höchstgeschwindigkeit von 240 km/h für Reifen mit dem Geschwindigkeitssymbol „V“ (siehe Anhang II Nummer 2.31.2).

2.3.

Während der gesamten Prüfdauer darf der Reifendruck nicht verändert werden und die Prüflast muß konstant bleiben.

2.4.

Während der Prüfung muß die Temperatur im Prüfraum zwischen 20 oC und 30 oC oder mit Zustimmung des Herstellers auf einer höheren Temperatur gehalten werden.

2.5.

Die Prüfung wird ohne Unterbrechung nach folgenden Einzelheiten durchgeführt:

2.5.1.

Zeit für die Beschleunigung von 0 auf die Anfangsprüfgeschwindigkeit: 10 Minuten.

2.5.2.

Anfangsprüfgeschwindigkeit: die für diesen Reifentyp vorgesehene Höchstgeschwindigkeit, verringert um 40 km/h bei einer Prüfstandswalze mit einem Durchmesser von 1,70 m ± 1 % oder verringert um 30 km/h bei einer Prüfstandswalze mit einem Durchmesser von 2 m ± 1 %.

2.5.3.

Erhöhung der Geschwindigkeit in Stufen von: 10 km/h.

2.5.4.

Prüfdauer bei jeder Geschwindigkeitsstufe mit Ausnahme der letzten: 10 Minuten.

2.5.5.

Prüfdauer bei der letzten Geschwindigkeitsstufe: 20 Minuten.

2.5.6.

Höchste Prüfgeschwindigkeit: die für den Reifentyp vorgesehene Höchstgeschwindigkeit verringert um 10 km/h bei einer Prüfstandswalze mit einem Durchmesser von 1,7 m ± 1 % oder gleich der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit bei einer Prüfstandswalze mit einem Durchmesser von 2 m ± 1 %.

3.   Gleichwertige Prüfverfahren

Wird ein anderes als das unter Nummer 2 beschriebene Prüfverfahren angewendet, so ist seine Gleichwertigkeit nachzuweisen

TEIL B: NUTZFAHRZEUGREIFEN ( 15 )

1.   Vorbereitung des Reifens

1.1.

Auf die vom Hersteller gemäß Anhang I Anlage 1 Nummer 6.11 angegebene Prüffelge wird ein neuer Reifen montiert.

1.2.

Bei der Prüfung von Reifen mit Schlauch ist ein neuer Schlauch oder eine Kombination von Schlauch, Ventil und Wulstband (falls erforderlich) zu verwenden.

1.3.

Der Reifen ist auf den Luftdruck aufzupumpen, der der vom Hersteller nach Anhang I Anlage 1 Nummer 6.14 angegebenen Kennzahl für den Prüfluftdruck entspricht.

1.4.

Das Rad mit dem montierten Reifen ist bei Prüfraumtemperatur mindestens drei Stunden lang zu konditionieren.

1.5.

Danach wird der Reifenluftdruck erneut auf den in Nummer 1.3 angegebenen Wert eingestellt.

2.   Prüfverfahren

2.1.

Das Rad mit dem montierten Reifen wird auf eine Prüfachse montiert und gegen die Außenseite einer glatten Prüfstandswalze gedrückt, deren Durchmesser 1,70 m ± 1 % beträgt und deren Oberfläche mindestens so breit wie die Lauffläche des Reifens ist.

2.2.

In Übereinstimmung mit dem nachfolgendem Prüfprogramm ist eine Reihe von Prüflasten, ausgedrückt in Prozent der in Anlage 2 aufgeführten Last, die der auf die Seitenwand des Reifens angegebenen Tragfähigkeitskennzahl zugeordnet ist, auf die Prüfachse aufzubringen. Falls der Reifen Tragfähigkeitskennzahlen für den Einsatz in Einzel- und Zwillingsanordnung aufweist, so ist die Bezugslast für den Einsatz als Einzelreifen als Grundlage für die Prüflasten heranzuziehen.

2.3.

Während der gesamten Prüfdauer darf der Reifendruck nicht verändert werden und die Prüflast muß während jedem der drei Prüfabschnitte konstant bleiben.

2.4.

Während der Prüfung muß die Temperatur im Prüfraum zwischen 20 oC und 30 oC oder mit Zustimmung des Herstellers auf einer höheren Temperatur gehalten werden.

2.5.

Das Prüfprogramm ist ohne Unterbrechung durchzuführen.

3.   Gleichwertige Prüfverfahren

Wird ein anderes als das unter Nummer 2 beschriebene Prüfverfahren angewendet, so ist seine Gleichwertigkeit nachzuweisen.



ABLAUF DER BELASTUNGS-/GESCHWINDIGKEITSPRÜFUNG

Tragfähigkeitskennzahl

Geschwindigkeitskategorie des Reifens

Prüftrommeldrehzahl min (1)

Auf das Rad aufgebrachte Last in Prozent der der Tragfähigkeitskennzahl zugeordneten Last

Radialreifen

Diagonalreifen

7 h

16 h

24 h

122 oder größer

F

100

100

66 %

84 %

101 %

G

125

100

J

150

125

K

175

150

L

200

M

225

121 oder kleiner

F

100

100

G

125

125

J

150

150

K

175

175

L

200

175

70 %

88 %

106 %

4 h

6 h

M

250

200

75 %

97 %

114 %

N

275

75 %

97 %

114 %

P

300

75 %

97 %

114 %

(1)   „Spezialreifen“ (siehe Nummer 2.1.3 in Anhang II) sind bei einer Drehzahl zu prüfen, die 85 % der für die entsprechenden „Normalreifen“ vorgeschriebenen Prüftrommeldrehzahl beträgt.




Anlage 8

ÄNDERUNG DER TRAGFÄHIGKEIT IN ABHÄNGIGKEIT VON DER GESCHWINDIGKEIT



Nutzfahrzeugreifen

RADIAL UND DIAGONAL

(siehe Anhang II Nummern 2.30, 2.31.4 und 6.2.4)

Geschwindigkeit

(km/h)

Änderung der Tragfähigkeit in %

Alle Tragfähigkeitskennzahlen

Tragfähigkeitskennzahlen (1)

≥ 122

Tragfähigkeitskennzahlen (1)

≤ 121

Geschwindigkeitskategorie

Geschwindigkeitskategorie

Geschwindigkeitskategorie

F

G

J

K

L

M

L

M

N

(2)

0

+ 150

+ 150

+ 150

+ 150

+ 150

+ 150

+ 110

+ 110

+ 110

+ 110

5

+ 110

+ 110

+ 110

+ 110

+ 110

+ 110

+ 90

+ 90

+ 90

+ 90

10

+ 80

+ 80

+ 80

+ 80

+ 80

+ 80

+ 75

+ 75

+ 75

+ 75

15

+ 65

+ 65

+ 65

+ 65

+ 65

+ 65

+ 60

+ 60

+ 60

+ 60

20

+ 50

+ 50

+ 50

+ 50

+ 50

+ 50

+ 50

+ 50

+ 50

+ 50

25

+ 35

+ 35

+ 35

+ 35

+ 35

+ 35

+ 42

+ 42

+ 42

+ 42

30

+ 25

+ 25

+ 25

+ 25

+ 25

+ 25

+ 35

+ 35

+ 35

+ 35

35

+ 19

+ 19

+ 19

+ 19

+ 19

+ 19

+ 29

+ 29

+ 29

+ 29

40

+ 15

+ 15

+ 15

+ 15

+ 15

+ 15

+ 25

+ 25

+ 25

+ 25

45

+ 13

+ 13

+ 13

+ 13

+ 13

+ 13

+ 22

+ 22

+ 22

+ 22

50

+ 12

+ 12

+ 12

+ 12

+ 12

+ 12

+ 20

+ 20

+ 20

+ 20

55

+ 11

+ 11

+ 11

+ 11

+ 11

+ 11

+ 17,5

+ 17,5

+ 17,5

+ 17,5

60

+ 10

+ 10

+ 10

+ 10

+ 10

+ 10

+ 15,0

+ 15,0

+ 15,0

+ 15,0

65

+ 7,5

+ 8,5

+ 8,5

+ 8,5

+ 8,5

+ 8,5

+ 13,5

+ 13,5

+ 13,5

+ 13,5

70

+ 5,0

+ 7,0

+ 7,0

+ 7,0

+ 7,0

+ 7,0

+ 12,5

+ 12,5

+ 12,5

+ 12,5

75

+ 2,5

+ 5,5

+ 5,5

+ 5,5

+ 5,5

+ 5,5

+ 11,0

+ 11,0

+ 11,0

+ 11,0

80

0

+ 4,0

+ 4,0

+ 4,0

+ 4,0

+ 4,0

+ 10,0

+ 10,0

+ 10,0

+ 10,0

85

− 3

+ 2,0

+ 3,0

+ 3,0

+ 3,0

+ 3,0

+ 8,5

+ 8,5

+ 8,5

+ 8,5

90

− 6

0

+ 2,0

+ 2,0

+ 2,0

+ 2,0

+ 7,5

+ 7,5

+ 7,5

+ 7,5

95

− 10

− 2,5

+ 1,0

+ 1,0

+ 1,0

+ 1,0

+ 6,5

+ 6,5

+ 6,5

+ 6,5

100

− 15

− 5

0

0

0

0

+ 5,0

+ 5,0

+ 5,0

+ 5,0

105

 

− 8

− 2

0

0

0

+ 3,75

+ 3,75

+ 3,75

+ 3,75

110

 

− 13

− 4

0

0

0

+ 2,5

+ 2,5

+ 2,5

+ 2,5

115

 

 

− 7

− 3

0

0

+ 1,25

+ 1,25

+ 1,25

+ 1,25

120

 

 

− 12

− 7

0

0

0

0

0

0

125

 

 

 

 

 

0

− 2,5

0

0

0

130

 

 

 

 

 

0

− 5

0

0

0

135

 

 

 

 

 

 

− 7,5

− 2,5

0

0

140

 

 

 

 

 

 

− 10

− 5

0

0

145

 

 

 

 

 

 

 

− 7,5

− 2,5

0

150

 

 

 

 

 

 

 

− 10

− 5

0

155

 

 

 

 

 

 

 

 

− 7,5

− 2,5

160

 

 

 

 

 

 

 

 

− 10

− 5

(1)   Die Tragfähigkeitskennzahlen gelten für Einzelanordnung (siehe Nummer 2.28.2 in Anhang II).

(2)   Tragfähigkeitsänderungen sind bei Geschwindigkeiten von mehr als 160 km/h nicht zulässig. Bei Geschwindigkeitskategorien mit dem Symbol Q und darüber geben die Werte entsprechend den Geschwindigkeitssymbolen (siehe Nummer 2.29.3 in Anhang II) die höchstzulässige Geschwindigkeit für den Reifen an.




ANHANG III

VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE ►M1  EG-TYPGENEHMIGUNG ◄ FÜR FAHRZEUGE IN BEZUG AUF DIE MONTAGE DER BEREIFUNG

1.   BEANTRAGUNG DER ►M1  EG-TYPGENEHMIGUNG ◄ FÜR EINEN FAHRZEUGTYP

1.1.

Der Antrag auf ►M1  EG-Typgenehmigung ◄ für einen Fahrzeugtyp in bezug auf seine Reifen ist vom Fahrzeughersteller oder seinem Bevollmächtigten zu stellen.

1.2.

Dem Antrag ist in dreifacher Ausfertigung eine Beschreibung des Fahrzeugtyps und seiner Reifen (Reifengrößenbezeichnung, Geschwindigkeitskategorie und Tragfähigkeitskennzahl) einschließlich des (der) Notradreifen(s) beizufügen, mit denen er entsprechend dem Beschreibungsbogen in Anlage 1 ausgerüstet werden kann.

1.3.

Ein für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentatives Fahrzeug wird dem für die Durchführung der Betriebserlaubnisprüfungen zuständigen technischen Dienst vorgeführt.

1.4.

Der Fahrzeughersteller oder sein Bevollmächtigter kann beantragen, daß die ►M1  EG-Typgenehmigung ◄ auf Reifen mit zusätzlichen Größenbezeichnungen, Geschwindigkeitskategorien oder Tragfähigkeitskennzahlen oder auf zusätzliche Notradreifen erweitert wird.

2.    ►M1  EG-TYPGENEHMIGUNG ◄

2.1.

Für Fahrzeugtypen, die gemäß den Bestimmungen von Nummer 1 vorgeführt worden sind und den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, wird die ►M1  EG-Typgenehmigung ◄ erteilt und eine Betriebserlaubnisnummer vergeben.

2.2.

Die Erteilung, Erweiterung oder Verweigerung der Betriebserlaubnis für einen Fahrzeugtyp gemäß dieser Richtlinie wird den Mitgliedstaaten mittels eines Formblatts entsprechend dem Muster in Anlage 2 mitgeteilt.

2.3.

Jedem Fahrzeugtyp, für den die Betriebserlaubnis erteilt wurde, wird eine Betriebserlaubnisnummer zugeteilt. Diese Nummer darf von demselben Mitgliedstaat keinem anderen Fahrzeugtyp zugeteilt werden.

3.   ÄNDERUNG DES FAHRZEUGTYPS

3.1.

Änderungen eines Fahrzeugtyps sind der zuständigen Behörde mitzuteilen, die die Betriebserlaubnis erteilt hat. Diese Genehmigungsbehörde kann entweder

3.1.1.

die Auffassung vertreten, daß die Änderungen keine nennenswert nachteiligen Auswirkungen haben dürften und das Fahrzeug immer noch die geltenden Anforderungen erfüllt, oder

3.1.2.

die Genehmigung der Änderung verweigern.

3.2.

Die Bestätigung oder die Versagung der Genehmigung ist unter Angabe der Änderungen den übrigen Mitgliedstaaten nach dem Verfahren gemäß Nummer 2.2 mitzuteilen.

4.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

4.1.

Fahrzeuge, für die diese Richtlinie gilt, sind so herzustellen, daß sie den entsprechenden Vorschriften dieser Richtlinie genügen.

4.2.

Zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen von Nummer 4.1 sind geeignete Kontrollen der Produktion durchzuführen.

4.3.

Der Inhaber der Betriebserlaubnis muß insbesondere gewährleisten, daß Verfahren für eine wirksame Kontrolle der Kompatibilität zwischen den Merkmalen des Fahrzeugs einerseits und der gemäß den Vorschriften dieser Richtlinie montierten Reifen andererseits bestehen.

4.4.

Die zuständige Behörde, die die Betriebserlaubnis erteilt hat, darf jederzeit die für die einzelnen Produktionseinheiten geltenden Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion überprüfen.

4.4.1.

Bei jeder Inspektion sind die Prüfbücher und Produktionsüberwachungsunterlagen dem Inspektor vorzulegen.

4.5.

Die von der zuständigen Behörde genehmigten Inspektionen sind normalerweise einmal jährlich durchzuführen. Im Falle negativer Ergebnisse bei einem dieser Besuche stellt die zuständige Behörde sicher, daß alles getan wird, um die Übereinstimmung der Produktion so schnell wie möglich herbeizuführen.

5.   ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

Wenn der Inhaber einer Betriebserlaubnis die Herstellung eines nach dieser Richtlinie genehmigten Fahrzeugtyps völlig einstellt, muß er die Behörde hierüber unterrichten, die die Betriebserlaubnis erteilt hat. Nach Eingang der Benachrichtigung informiert diese Behörde dann die anderen zuständigen Behörden, indem sie ihnen eine Kopie des Betriebserlaubnisbogens zusendet, der am Schluß in Großbuchstaben mit dem unterzeichneten und datierten Vermerk „PRODUKTION EINGESTELLT“ versehen ist.




Anlage 1

BESCHREIBUNGSBOGEN Nr. …

IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT ANHANG I DER RICHTLINIE 70/156/EWG DES RATES ÜBER DIE ►M1  EG-TYPGENEHMIGUNG ◄ FÜR EINEN FAHRZEUGTYP IN BEZUG AUF DIE MONTAGE DER BEREIFUNG

(RICHTLINIE 92/23/EWG)

image




Anlage 2

MUSTER

(größtes Format: A4 (210 × 297 mm))

►M1  EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN ◄

(Fahrzeug)

image ►(4) M1   ►(4) M1   ►(4) M1   ►(4) M1  

image ►(2) M1  
►(2) M1  




ANHANG IV

ANFORDERUNGEN FÜR DIE MONTAGE DER BEREIFUNG VON FAHRZEUGEN

1.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

2.   Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet

2.1.

„Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs“ die ►M1  EG-Typgenehmigung ◄ eines Fahrzeugtyps in bezug auf die Reifen, einschließlich Notradreifen;

2.2.

„Fahrzeugtyp“ eine Reihe von Fahrzeugen, die sich zumindest hinsichtlich ihrer Varianten in wesentlichen Aspekten, die sich auf die Reifengrößenbezeichnung, das Symbol der Geschwindigkeitskategorie und die Tragfähigkeitskennzahl auswirken würden, nicht erheblich unterscheiden;

2.3.

„Rad“ ein vollständiges Rad, das aus einer Felge und einer Radscheibe besteht;

2.4.

„Notrad“ ein Rad, das sich von einem normalen an dem Fahrzeugtyp befindlichen Rad unterscheidet;

2.5.

„Einheit“ eine Verbindung eines Rades und eines Reifens;

2.6.

„Normale Einheit“ eine Einheit, die am Fahrzeug für den normalen Betrieb montiert werden kann;

2.7.

„Ersatzeinheit“ eine Einheit, die bei Ausfall einer normalen Einheit gegen diese ausgetauscht wird; eine „Ersatzeinheit“ kann folgendes sein;

2.7.0.

„Normale Ersatzeinheit“, die der normalen Einheit des Fahrzeugtyps entspricht;

2.7.1.

„Notradeinheit“, die sich von den normalen Einheiten des Fahrzeugtyps hinsichtlich ihrer wichtigsten Merkmale unterscheidet (z.B. ihre Reifengrößenbezeichnung, Funktionsabmessungen, Einsatzbedingungen oder Bauart). Sie ist für eine zeitlich begrenzte Benutzung unter Einschränkung bestimmt. Notradeinheiten können folgenden Kategorien angehören:

2.7.1.1.   Kategorie 1

Eine Einheit bestehend aus einem Rad, das einem Rad einer normalen Einheit entspricht, und aus einem Reifen, der von dem normalen Reifen abweichende Hauptmerkmale aufweist (z. B. Abmessungen, Bauart);

2.7.1.2.   Kategorie 2

Eine Einheit bestehend aus einem Rad und einem Reifen, die beide von der normalen Einheit abweichende Hauptmerkmale aufweisen; die Einheit wird im Fahrzeug mit aufgepumpten Reifen mitgeführt, wobei der Reifendruck dem für die zeitweilige Benutzung festgelegten Druck entspricht;

2.7.1.3.   Kategorie 3

Eine Einheit bestehend aus einem normalen Rad und einem Reifen, der von dem normalen Reifen abweichende Hauptmerkmale aufweist; die Einheit wird im Fahrzeug mit zusammengefaltetem und nicht aufgepumptem Reifen mitgeführt;

2.7.1.4.   Kategorie 4

Eine Einheit bestehend aus einem Rad und einem Reifen, die beide von der normalen Einheit abweichende Hauptmerkmale aufweisen; die Einheit wird im Fahrzeug mit zusammengefaltetem und nicht aufgepumptem Reifen mitgeführt;

2.8.

„Gesamtmasse“ ist die vom Fahrzeughersteller angegebene technisch zulässige Gesamtmasse;

2.9.

„maximale Achslast“ ist der vom Fahrzeughersteller angegebene technisch zulässige Höchstwert für die gesamte senkrechte Kraft, die zwischen den Aufstandsflächen der Reifen der betreffenden Achse und dem Boden wirkt und aus dem Teil der Fahrzeugmasse resultiert, der durch diese Achse getragen wird. Die Summe der Achslasten darf größer sein als der Wert, der der Gesamtmasse des Fahrzeugs entspricht;

2.10.

„funktionelle Abmessungen“ sind Abmessungen, die sich aus der Größenbezeichnung der Räder und/oder Reifen (z. B. Durchmesser, Breite, Querschnittsverhältnis) und aus der Anbringung der Einheit am Fahrzeug (z. B. Einpreßtiefe) herleiten;

2.11.

„bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit“ ist die für den Fahrzeugtyp genehmigte Höchstgeschwindigkeit, einschließlich der bei der Überprüfung der Konformität der Produktion zulässigen Toleranz.

3.   ANFORDERUNGEN FÜR DIE MONTAGE DER BEREIFUNG VON FAHRZEUGEN

3.1.   Allgemeines

▼M1

3.1.1.

Alle an einem Fahrzeug montierten Reifen, einschließlich gegebenenfalls der Ersatzreifen, müssen vorbehaltlich der Bestimmungen von Abschnitt 3.7.4 das bzw. die EG-Typgenehmigungszeichen gemäß Anhang I Abschnitt 4 oder das Typgenehmigungszeichen tragen, das die Übereinstimmung mit den UN/ECE-Regelungen Nrn. 30 oder 54 angibt. Die UN/ECE-Typgenehmigungszeichen gelten als gleichwertig nur mit den nach Anhang II erteilten EG-Typgenehmigungszeichen.

▼B

3.2.   Bereifung

3.2.1.

Alle an einem Fahrzeug montierten Reifen, außer den Notradreifen, müssen die gleiche Bauart aufweisen (siehe Anhang II Nummer 2.3).

3.2.2.

Alle an ein und derselben Achse montierten Reifen müssen vom gleichen Reifentyp sein (siehe Anhang II Nummer 2.1).

3.2.3.

Der Raum, in dem sich das Rad dreht, muß so groß sein, daß bei Verwendung der größten zulässigen Reifen die Bewegung des Rades im Rahmen der Vorgaben des Fahrzeugherstellers für die Aufhängung und die Lenkung nicht behindert wird.

3.3.   Tragfähigkeit

3.3.1.

Die maximale Tragfähigkeit (siehe Anhang II Nummer 2.31) jedes Reifens (einschließlich eines ggf. vorhandenen Ersatzreifens), der an dem Fahrzeug montiert ist, muß vorbehaltlich der Nummer 3.7.

3.3.1.1.

im Fall eines Fahrzeugs, an dem Reifen des gleichen Typs in Einzelanordnung montiert sind, für die Achse mit der höchsten Belastung mindestens der Hälfte der vom Fahrzeughersteller angegebenen maximalen Achslast (siehe Nummer 2.9) entsprechen;

3.3.1.2.

im Falle eines Fahrzeugs, an dem Reifen unterschiedlichen Typs in Einzelanordnung montiert sind, für die betreffende Achse mindestens der Hälfte der vom Fahrzeughersteller angegebenen maximalen Achslast (siehe Nummer 2.9) entsprechen;

3.3.1.3.

im Falle eines Fahrzeugs, an dem Personenkraftwagen-Reifen in Zwillingsanordnung montiert sind, für die betreffende Achse mindestens dem 0,27fachen der vom Fahrzeughersteller angegebenen maximalen Achslast entsprechen;

3.3.1.4.

im Falle von Achsen, an denen Nutzfahrzeugreifen in Zwillingsanordnung montiert sind, für die betreffende Achse unter Bezug auf die Tagfähigkeitskennzahl für Zwillingsanordnung mindestens dem 0,25fachen der vom Fahrzughersteller angegebenen maximalen Achslast entsprechen.

3.4.   Geschwindigkeitsbereich

3.4.1.

Jeder Reifen, mit dem ein Fahrzeug normalerweise ausgerüstet ist, muß ein Geschwindigkeitskategoriesymbol (siehe Anhang II Abschnitt 2.29) aufweisen, das der (vom Fahrzeughersteller angegebenen) bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs oder der jeweiligen Belastungs-/Geschwindigkeitskombination (siehe Anhang II Nummer 2.30) entspricht.

3.4.2.

Diese Anforderung gilt nicht:

3.4.2.1.

für Notradeinheiten, auf die Nummer 3.8 Anwendung findet;

3.4.2.2.

für Fahrzeuge, die normalerweise mit Normalreifen ausgerüstet sind und gelegentlich mit M+S-Reifen ausgestattet werden.

In diesem Fall muß das Geschwindigkeitskategoriesymbol der M+S-Reifen einer Geschwindigkeit entsprechen, die entweder höher ist als die (vom Fahrzeughersteller angegebene) bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs oder nicht niedriger ist als 160 km/h (oder beides).

Falls jedoch die (vom Fahrzeughersteller angegebene) bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs höher ist als die dem Geschwindigkeitskategoriesymbol der M+S-Reifen entsprechende Geschwindigkeit, ist im Fahrzeuginnern an auffallender Stelle im Sichtfeld des Fahrers ein Warnschild mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der M+S-Reifen anzubringen.

3.5.   Ersatzreifen

3.5.1.

Ist das Fahrzeug mit einem Ersatzrad ausgerüstet, muß der Ersatzreifen

3.5.1.1.

vom gleichen Typ wie einer der montierten oder für das Fahrzeug genehmigten Reifen sein oder

3.5.1.2.

es muß sich um einen Notradreifen eines Typs handeln, der für die Benutzung am Fahrzeug in beliebiger Position geeignet ist. Es dürfen jedoch nur Fahrzeuge der Klasse M1 mit einem Notradreifen ausgestattet sein.

3.5.2.

Bei Fahrzeugen mit einer Notradeinheit sind auf der Notradeinheit oder auf dem Fahrzeug nahe der Notradeinheit oder in der Betriebsanleitung deutlich und dauerhaft zusätzliche Hinweise anzubringen. Es sind zumindest folgende Angaben zu machen:

3.5.2.1.

eine Anweisung, vorsichtig zu fahren, wenn die Notradeinheit montiert ist, und so bald wie möglich wieder eine normale Einheit anzubringen;

3.5.2.2.

ein Hinweis darauf, daß der Betrieb des Fahrzeugs mit mehr als einer montierten Notradeinheit nicht erlaubt ist;

3.5.2.3.

eine deutliche Angabe des vom Fahrzeughersteller für den Reifen der Notradeinheit vorgesehenen Reifendrucks;

3.5.2.4.

für mit Notradeinheiten der Kategorie 3 oder der Kategorie 4 ausgerüstete Fahrzeuge eine Beschreibung des Verfahrens zum Aufpumpen des Reifens mittels der Vorrichtung nach Nummer 3.6 auf den für die zeitweilige Benutzung festgelegten Druck.

3.6.   Aufpumpvorrichtung für die Notradeinheit

3.6.1.

Ist das Fahrzeug mit einer Notradeinheit der Kategorie 3 oder der Kategorie 4 ausgerüstet, muß in dem Fahrzeug eine Vorrichtung vorhanden sein, mit der der Reifen in höchstens fünf Minuten auf den für die zeitweilige Benutzung vorgesehenen Druck aufgepumpt werden kann.

3.7.   Sonderfälle

3.7.1.

Bei Anhängern der Klassen 01 und 02, deren Betriebsgeschwindigkeit auf höchstens 100 km/h begrenzt ist und die mit Reifen für Personenkraftwagen in Einzelanordnung ausgerüstet sind, muß die maximale Tragfähigkeit jedes Reifens für die Achse mit der höchsten Belastung mindestens das 0,45fache der vom Hersteller des Anhängers angegebenen Gesamtmasse betragen. Bei Reifen in Zwillingsanordnung beträgt dieser Faktor 0,24.

3.7.2.

Bei bestimmten Sonderfahrzeugen, die mit Nutzfahrzeugreifen ausgerüstet sind, kommt die Tabelle „Änderung der Tragfähigkeit in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit“ (siehe Anhang II Nummer 2.30 und Anlage 8) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen wird unter Berücksichtigung der Höchstachslasten (siehe Nummern 3.3.1.2 und 3.3.1.4) die maximale Tragfähigkeit des Reifens dadurch ermittelt, daß die der Tragfähigkeitskennzahl entsprechende Last mit einem geeigneten Koeffizienten multipliziert wird, der sich nicht nach der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, sondern nach dem Fahrzeugtyp und seiner Verwendung richtet. In diesen Fällen gilt Nummer 3.4.1 nicht. Die entsprechenden Koeffizienten sind:

3.7.2.1.

1,10 im Falle von Fahrzeugen der Klasse M3 mit Stehplätzen und einer auf 60 km/h begrenzten Betriebsgeschwindigkeit. Aus Betriebsgründen können die Mitgliedstaaten jedoch eine Betriebsgeschwindigkeit von bis zu 80 km/h zulassen;

3.7.2.2.

1,15 im Falle von Fahrzeugen der Klasse M3, die lediglich für den Einsatz auf städtischen Straßen mit häufigem Halten vorgesehen sind;

3.7.2.3.

1,10 im Falle von Kommunalfahrzeugen der Klasse N, die mit niedrigen Geschwindigkeiten und über kurze Strecken innerorts eingesetzt werden, wie z. B. Kehrmaschinen und Müllwagen.

3.7.3.

Wird ein Kraftfahrzeug der Klasse M1 mit einem Anhänger verbunden, kann die maximale Tragfähigkeit des Reifens aufgrund der auf die Anhängerkupplung wirkenden Stützlast um höchstens 15 % überschritten werden, sofern die Betriebsgeschwindigkeit auf höchstens 100 km/h beschränkt ist und der Reifendruck um mindestens 0,2 bar erhöht wird.

3.7.4.

Im Falle eines Fahrzeugs, das aufgrund besonderer Verwendungsbedingungen mit anderen Reifen als Reifen für Personenkraftwagen oder Nutzfahrzeugreifen ausgerüstet ist (z. B. Landmaschinenreifen, Industriefahrzeugreifen, Motorradreifen), findet Anhang II keine Anwendung, sofern sich die zuständige Behörde davon überzeugt hat, daß die montierten Reifen für die Betriebsbedingungen des Fahrzeugs geeignet sind.

3.8.   Vorschriften für Notradeinheiten

3.8.1.

Jeder Notradreifen muß für eine Geschwindigkeit von mindestens 120 km/h ausgelegt sein (Geschwindigkeitskategoriesymbol „L“).

3.8.2.

Wird das Rad am Fahrzeug für die zeitweilige Benutzung montiert, muß dessen nach außen gerichtete Fläche eine spezielle Farbe oder ein spezielles Farbmuster aufweisen, die sich von der (den) Farbe(n) der normalen Einheiten deutlich unterscheiden. Kann an der Notradeinheit eine Radkappe angebracht werden, dürfen die spezielle Farbe oder das spezielle Farbmuster durch diese Radkappe nicht verdeckt werden.

3.8.3.

An der Außenseite des Rads muß an auffallender Stelle ein Warnzeichen mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß nachstehender Zeichnung angebracht werden:

image

▼M1




ANHANG V

ABROLLGERÄUSCH

1.   GELTUNGSBEREICH

Dieser Anhang gilt für die EG-Typgenehmigung von Reifen als Bauteile in Bezug auf das Abrollgeräusch.

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieses Anhangs gelten die Begriffsbestimmungen des Anhangs II, mit Ausnahme der Begriffsbestimmung in Abschnitt 2.1, die folgenden Wortlaut erhält:

2.1.

„Reifentyp“

in Bezug auf die Typgenehmigung gemäß diesem Anhang (Abrollgeräusch) eine Reifenreihe, bestehend aus einer Liste von Reifengrößenbezeichnungen (siehe Anhang II Abschnitt 2.17), Markennamen, Handelsmarken und Handelsbezeichnungen, die sich in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden:

 Name des Herstellers

 Reifeneinstufung (siehe Abschnitt 2.4 dieses Anhangs)

 Reifenbauart (siehe Anhang II Abschnitt 2.1.4)

 Verwendungsart (siehe Anhang II Abschnitt 2.1.3)

 „Reinforced“ oder „Extra Load“ bei Reifen der Klasse C1

 Laufflächenprofil (siehe Abschnitt 2.3 des Beschreibungsbogens in Anhang I Anlage 3).

Anmerkung:

Die Auswirkungen von Änderungen nachrangiger Merkmale des Laufflächenprofils und der Bauart auf das Abrollgeräusch werden im Rahmen der Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion ermittelt.

Ferner gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

2.2.

„Markenname oder Handelsbezeichnung“

bedeutet die Herstellerbezeichnung für den Reifen. Der Markenname kann mit dem Herstellernamen identisch sein und die Handelsbezeichnung kann mit der Handelsmarke identisch sein.

2.3.

„Abrollgeräusch“

bedeutet das Geräusch, das durch den Kontakt der auf dem Fahrbahnbelag rollenden Reifen verursacht wird.

2.4.

Im Sinne dieses Anhangs gilt die folgende Reifeneinstufung:



Klasse C1:

Reifen für Personenkraftwagen (siehe Anhang II Abschnitt 2.32);

Klasse C2:

Reifen für Nutzfahrzeuge (siehe Anhang II Abschnitt 2.33) mit einer Tragfähigkeitskennzahl für Einzelanordnung ≤ 121 und einem Symbol für die Geschwindigkeitskategorie ≥ „N“ (siehe Anhang II Abschnitt 2.29.3);

Klasse C3:

Reifen für Nutzfahrzeuge (siehe Anhang II Abschnitt 2.33) mit einer Tragfähigkeitskennzahl für Einzelanordnung ≤ 121 und einem Symbol für die Geschwindigkeitskategorie ≤ „M“ (siehe Anhang II Abschnitt 2.29.3) und Reifen für Nutzfahrzeuge (siehe Anhang II Abschnitt 2.33) mit einer Tragfähigkeitskennzahl für Einzelanordnung ≥ 122.

3.   AUFSCHRIFTEN

3.1.

Die Reifen müssen zusätzlich zu den in Anhang I Abschnitt 4 und Anhang II Abschnitt 3 vorgeschriebenen Kennzeichnungen folgende Aufschriften tragen:

3.1.1. den Herstellernamen oder die Handelsmarke; den Markennamen, die Handelsbezeichnung oder die Handelsmarke;

4.   VORSCHRIFTEN FÜR DAS ABROLLGERÄUSCH

4.1.   Allgemeine Vorschriften

Ein für die Reifenreihe repräsentativer Satz von vier Reifen mit der gleichen Reifengrößenbezeichnung und dem gleichen Laufflächenprofil wird einer Prüfung des Abrollgeräuschepegels gemäß Anlage 1 unterzogen.

4.2.

Die gemäß Anlage 1 Abschnitt 4.5 ermittelten Geräuschpegel dürfen die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:

4.2.1. Reifen der Klasse C1 mit Bezug auf die Nennbreite (siehe Anhang II Abschnitt 2.17.1.1 ) des geprüften Reifens:



 

Grenzwerte in dB(A)

Reifenklasse

Nennbreite in mm

A

B  (1)

(1) (2)

C1a

≤ 145

72  (*1)

71  (*1)

70

C1b

> 145 ≤ 165

73  (*1)

72  (*1)

71

C1c

> 165 ≤ 185

74  (*1)

73  (*1)

72

C1d

> 185 ≤ 215

75  (*2)

74  (*2)

74

C1e

> 215

76  (*3)

75  (*3)

75

(*1)   Die Grenzwerte in Spalte A gelten bis zum 30. Juni 2007;

(*2)   Die Grenzwerte in Spalte A gelten bis zum 30. Juni 2008;

(*3)   Die Grenzwerte in Spalte A gelten bis zum 30. Juni 2009;

(1)   Nur als Hinweis dienende Zahlen. Die endgültigen Zahlen hängen ab vor der Änderung der Richtlinie im Anschluss an den gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2001/43/EG erforderlichen Bericht.

(2)   Die Grenzwerte in Spalte C werden sich aus der Änderung der Richtlinie im Anschluss an den gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2001/43/EG erforderlichen Bericht ergeben.

4.2.1.1. Bei verstärkten Reifen (oder Extra-Load-Reifen) (siehe Anhang II Abschnitt 3.1.8) werden die Grenzwerte nach Abschnitt 4.2.1 um 1 dB(A) erhöht.

4.2.1.2. Bei Reifen der Verwendungsart „spezial“ (siehe Anhang II Abschnitt 2.1.3) werden die Grenzwerte nach Abschnitt 6.3.1 um 2 dB(A) erhöht.

4.2.2. Reifen der Klasse C2 mit Bezug auf die Verwendungsart (siehe Anhang II Abschnitt 2.1.3) der Reifenreihe:



Verwendungsart

Grenzwert in dB(A)

normal

75

M + S

77

spezial

78

4.2.3. Reifen der Klasse C3 mit Bezug auf die Verwendungsart (siehe Anhang II Abschnitt 2.1.3) der Reifenreihe:



Verwendungsart

Grenzwert in dB(A)

normal

76

M + S

78

spezial

79




Anlage 1

VERFAHREN ZUR MESSUNG DES VON REIFEN VERURSACHTEN ABROLLGERÄUSCHS METHODE DER VORBEIFAHRT IM LEERLAUF

0.   Einleitung

Dieses Verfahren umfasst Spezifikationen für die Messinstrumente, die Messbedingungen und das Messverfahren zur Ermittlung des Geräuschpegels eines Reifensatzes, der an einem Prüffahrzeug montiert ist, das mit hoher Geschwindigkeit auf einer Straße mit besonderer Oberflächenbeschaffenheit rollt. Der höchste Schalldruckpegel wird bei im Leerlauf fahrendem Prüffahrzeug von auf dem Prüffeld aufgestellten Mikrophonen aufgezeichnet; das endgültige Ergebnis für eine Bezugsgeschwindigkeit wird durch lineare Regressionsanalyse ermittelt. Diese Prüfergebnisse können nicht in Beziehung zu dem beim Beschleunigen oder Abbremsen gemessenen Abrollgeräusch gesetzt werden.

1.   Messgeräte

1.1.   Akustische Messung

Das Schallmessgerät bzw. das gleichwertige Messsystem einschließlich des vom Hersteller empfohlenen Windschutzes muss zumindest den Anforderungen an Geräte des Typs 1 gemäß der IEC-Veröffentlichung 60651 (2. Auflage) genügen.

Die Messungen sind unter Verwendung des Merkmals A der Häufigkeitskurve und des Merkmals F der Zeitkurve durchzuführen.

Bei der Verwendung eines Systems mit regelmäßiger Überprüfung des Merkmals A der Häufigkeitskurve sollten die Messungen in Abständen von nicht mehr als 30 ms erfolgen.

1.1.1.   Kalibrierung

Vor und nach jeder Messreihe ist die gesamte Messanlage mit einem Schallkalibrierungsgerät zu überprüfen, das mindestens den Anforderungen an Schallkalibrierungsgeräte der Klasse 1 nach der IEC-Veröffentlichung 942:1988 entspricht. Die Differenz zwischen den Ergebnissen zweier aufeinanderfolgender Prüfungen muss ohne weitere Anpassungen kleiner als oder gleich 0,5 dB sein. Wird dieser Wert überschritten, so sind die seit der letzten zufrieden stellenden Prüfung erhaltenen Ergebnisse als ungültig zu betrachten.

1.1.2.   Einhaltung der Anforderungen

In jährlichen Abständen wird überprüft, ob das Schallkalibrierungsgerät den Anforderungen der IEC-Veröffentlichung 60942:1988 entspricht; mindestens alle zwei Jahre ist von einem zur Durchführung von Kalibrierungen gemäß den einschlägigen Normen berechtigten Labor zu überprüfen, ob die Messanlage den Anforderungen der IEC-Veröffentlichung 60651:1979/A1:1993 (2. Auflage) entspricht.

1.1.3.   Anordnung des Mikrophons

Die Aufstellung des Mikrophons bzw. der Mikrophone hat in einem Abstand von 7,5 ± 0,05 m von der Bezugslinie CC′ der Fahrbahn (Abbildung 1) und in einer Höhe von 1,2 ± 0,02 m über dem Boden zu erfolgen. Die Achse seiner größten Empfindlichkeit ist waagerecht anzuordnen; sie muss senkrecht zur Bahn des Fahrzeugs verlaufen (Linie CC′).

1.2.   Geschwindigkeitsmessung

Die Fahrzeuggeschwindigkeit wird mit Geräten mit einer Genauigkeit von ± 1 km/h oder besser bestimmt, wenn die Frontpartie des Fahrzeugs die Linie PP′ erreicht (siehe Abbildung 1).

1.3.   Temperaturmessung

Es sind Messungen der Lufttemperatur sowie der Temperatur der Prüfoberfläche durchzuführen. Die Messgeräte müssen die Temperatur mit einer Genauigkeit von ± 1 oC messen können.

1.3.1.   Lufttemperatur

Der Temperaturfühler ist so an einer nicht abgeschirmten Stelle in der Nähe des Mikrophons anzubringen, dass er dem Luftstrom ausgesetzt und vor direkter Sonneneinstrahlung geschützt ist. Dieser Schutz kann durch einen Sonnenschutz oder eine ähnliche Vorrichtung erzielt werden. Der Fühler sollte in einer Höhe von 1,2 m ± 0,1 m über der Prüfoberfläche angebracht werden, um bei geringer Luftströmung eine Beeinflussung durch die Wärmestrahlung der Prüfoberfläche zu vermeiden.

1.3.2.   Temperatur der Prüfoberfläche

Der Temperaturfühler ist an einer Stelle anzubringen, an der die gemessene Temperatur repräsentativ für die Temperatur auf der Fahrbahn ist; es darf nicht zu einer Beeinflussung der Geräuschmessung kommen.

Wird ein Messgerät mit Kontaktfühler für die Temperaturmessung verwendet, so ist zwischen der Oberfläche und dem Fühler wärmeleitende Paste aufzutragen, damit eine angemessene thermische Verbindung gewährleistet ist.

Bei Verwendung eines Strahlungsthermometers (Pyrometer) sollte die Höhe so gewählt werden, dass eine Messstelle mit einem Durchmesser von ≥ 0,1 m abgedeckt wird.

1.4.   Windmessungen

Das Gerät muss die Windgeschwindigkeit mit einer Genauigkeit von ± 1 m/s messen können. Die Messung erfolgt in Höhe des Mikrophons. Die Windrichtung — in Bezug auf die Fahrtrichtung — wird aufgezeichnet.

2.   Messbedingungen

2.1.   Prüfgelände

Das Prüfgelände muss aus einer zentral angeordneten Strecke bestehen, die von einem im Wesentlichen ebenen Prüfgelände umgeben ist. Die Messstrecke muss eben und die Fahrbahnoberfläche für alle Messungen trocken und sauber sein. Die Fahrbahnoberfläche darf vor und während der Prüfung nicht künstlich gekühlt werden.

Die Prüfstrecke muss so beschaffen sein, dass die Bedingungen eines freien Schallfelds zwischen der Schallquelle und dem Mikrophon auf ± 1 dB (A) genau eingehalten werden. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn im Abstand von 50 m um den Mittelpunkt der Prüfstrecke keine großen schallreflektierenden Gegenstände wie Zäune, Felsen, Brücken oder Gebäude vorhanden sind. Die Oberfläche der Prüfstrecke und die Abmessungen des Prüfgeländes müssen Anlage 2 dieses Anhangs entsprechen.

Die Prüfstrecke muss einen mittleren Teil mit einem Radius von mindestens 10 m aufweisen, der frei von Pulverschnee, hohem Gras, lockerem Boden, Schlacken und Ähnlichem ist. In der Umgebung des Mikrophons darf sich kein Hindernis befinden, das das Schallfeld beeinflussen könnte, und zwischen dem Mikrophon und der Schallquelle darf sich niemand aufhalten. Die die Messungen durchführende Person und etwaige den Messungen beiwohnende Beobachter müssen sich so aufstellen, dass eine Beeinflussung der Anzeige der Messinstrumente ausgeschlossen ist.

2.2.   Witterungsbedingungen

Die Messungen dürfen nicht bei ungünstigem Wetter vorgenommen werden. Der Einfluss von Windböen ist auszuschließen. Bei Windgeschwindigkeiten von über 5 m/s in Höhe des Mikrophons dürfen keine Prüfungen durchgeführt werden.

Die Messungen dürfen nicht durchgeführt werden, wenn entweder die Lufttemperatur unter 5 oC oder über 40 oC liegt oder wenn die Temperatur der Prüfstreckenoberfläche unter 5 oC oder über 50 oC liegt.

2.3.   Umgebungsgeräusch

Der Hintergrundschallpegel (einschließlich eventueller Windgeräusche) muss mindestens 10 dB(A) unter dem gemessenen Abrollgeräusch des Reifens auf der Straße liegen. Am Mikrophon darf ein geeigneter Windschutz angebracht sein, sofern dessen Einfluss auf die Empfindlichkeit und die Richtcharakteristik des Mikrophons berücksichtigt wird.

Messungen, die durch einen Schallspitzenwert beeinflusst werden, der offenbar nicht mit den Merkmalen des allgemeinen Schallpegels der Reifen im Zusammenhang steht, werden nicht berücksichtigt.

2.4.   Vorschriften für das Prüffahrzeug

2.4.1.   Allgemeines

Das Prüffahrzeug ist ein Kraftfahrzeug mit vier Reifen in Einzelanordnung an zwei Achsen.

2.4.2.   Beladung des Fahrzeugs

Das Fahrzeug muss so beladen sein, dass die Belastungen der Prüfreifen dem Abschnitt 2.5.2 entsprechen.

2.4.3.   Radstand

Der Radstand zwischen den beiden mit den Prüfreifen ausgerüsteten Achsen muss bei Reifen der Klasse C1 weniger als 3,50 m und bei Reifen der Klassen C2 und C3 weniger als 5 m betragen.

2.4.4.   Maßnahmen zur Verringerung des Einflusses des Fahrzeugs auf die Geräuschmessung

Die nachstehenden Anforderungen und Empfehlungen sollen sicherstellen, dass das Reifengeräusch durch die Auslegung des bei der Prüfung verwendeten Fahrzeugs nicht nennenswert beeinflusst wird.

Anforderungen:

a) Es dürfen keine Schmutzfänger oder andere Spritzschutzeinrichtungen angebracht sein.

b) Es ist nicht zulässig, Teile in unmittelbarer Nähe der Felgen und der Reifen anzubringen oder beizubehalten, die die entstehenden Geräusche abschirmen könnten.

c) Die Fahrwerksgeometrie (Vorspur, Sturz und Nachlauf) muss ohne Einschränkungen mit den Empfehlungen des Fahrzeugherstellers übereinstimmen.

d) In den Radkästen und am Unterboden dürfen keine zusätzlichen schalldämpfenden Teile angebracht werden.

e) Die Federung muss in einem so guten Zustand sein, dass es nicht zu einer außergewöhnlichen Verringerung der Bodenfreiheit kommt, wenn das Fahrzeug im Einklang mit den Prüfanforderungen beladen ist. Falls das Fahrzeug mit einer Niveauregulierung ausgerüstet ist, so ist diese so einzustellen, dass sie während der Prüfung eine dem unbeladenen Zustand entsprechende Bodenfreiheit gewährleistet.

Empfehlungen zur Vermeidung von Störgeräuschen:

a) Fahrzeugteile, die zum Hintergrundgeräusch des Fahrzeugs beitragen, sollten entfernt oder geändert werden. Die Entfernungen bzw. Änderungen sind im Prüfbericht zu vermerken.

b) Bei den Prüfungen sollte sichergestellt werden, dass die Bremsen vollständig gelöst sind, so dass keine Bremsgeräusche entstehen.

c) Es sollte sichergestellt werden, dass elektrisch betriebene Ventilatoren nicht arbeiten.

d) Die Fenster und das Schiebedach des Fahrzeugs sind während der Prüfungen geschlossen zu halten.

2.5.   Reifen

2.5.1.   Allgemeines

An dem Prüffahrzeug werden vier identische Reifen des gleichen Typs und der gleichen Reihe angebracht. Bei Reifen mit einer Tragfähigkeitskennzahl > 121 und ohne eine Angabe betreffend Doppelbereifung sind zwei dieser Reifen des gleichen Typs und der gleichen Reihe an der Hinterachse des Prüffahrzeugs anzubringen; an der Vorderachse sind Reifen mit einer für die Achslast geeigneten Größe anzubringen, deren Profil auf die Mindestprofiltiefe abgetragen wurde, damit unter Wahrung eines ausreichenden Sicherheitsniveaus eine Beeinflussung des Abrollgeräuschs soweit wie möglich ausgeschlossen wird. Winterreifen, die in einigen Mitgliedstaaten zwecks Verbesserung der Bodenhaftung mit Spikes versehen werden dürfen, werden ohne Spikes geprüft. Reifen mit besonderen Montageanforderungen (z. B. Laufrichtung) sind entsprechend diesen Anforderungen zu messen. An den Reifen muss vor dem Einfahren die volle Profiltiefe vorhanden sein.

Die Reifen sind auf vom Reifenhersteller zugelassenen Felgen zu prüfen.

2.5.2.   Lasten

Die Prüflast Qt muss für jeden Reifen am Prüffahrzeug 50 % bis 90 % der Bezugslast Qr betragen; die durchschnittliche Prüflast Qt,avr für alle Reifen beträgt 75 % ± 5 % der Bezugslast Qr.

Die Bezugslast Qr entspricht für alle Reifen der Höchstmasse in Verbindung mit der Tragfähigkeitskennzahl des Reifens. Besteht die Tragfähigkeitskennzahl aus zwei durch einen Schrägstrich getrennten Ziffern, so wird auf die erste Ziffer Bezug genommen.

2.5.3.   Reifendruck

Jeder an dem Prüffahrzeug angebrachte Reifen muss einen Prüfdruck Pt aufweisen, der höchstens dem Bezugsdruck Pr entspricht und innerhalb der folgenden Grenzen liegt:

image

Hierbei ist Pr der Druck, der der an der Seitenwand des Reifens angegebenen Druckkennzahl entspricht.

Bei Reifen der Klasse C1 beträgt der Bezugsdruck Pr für Standardreifen 250 kPa und für verstärkte Reifen 290 kPa; der Mindesprüfdruck Pt beträgt 150 kPa.

2.5.4.   Vorbereitung der Prüfung

Die Reifen sollten vor der Prüfung „eingefahren“ sein, um Materialansammlungen oder Prägereste an der Lauffläche zu entfernen. Dafür sind normalerweise etwa 100 km bei normaler Benutzung auf der Straße erforderlich.

Die Reifen sind an dem Prüffahrzeug in der gleichen Laufrichtung zu montieren wie beim Einfahren der Reifen.

Die Reifen müssen vor der Prüfung durch Fahren unter Prüfbedingungen auf Betriebstemperatur gebracht werden.

3.   Prüfverfahren

3.1.   Allgemeine Bedingungen

Bei allen Messungen ist das Fahrzeug auf der Messstrecke (AA′ bis BB′) so geradeaus zu lenken, dass die Längsmittelebene des Fahrzeugs möglichst nahe an der Linie CC′ liegt.

Wenn die Vorderseite des Prüffahrzeugs die Linie AA′ erreicht hat, muss der Fahrer den Gangwahlhebel in Leerlaufstellung gebracht und den Motor abgeschaltet haben. Werden von dem Prüffahrzeug während der Messung ungewöhnliche Geräusche (z. B. Ventilator, „Selbstzündung“) verursacht, ist die Prüfung zu wiederholen.

3.2.   Art und Anzahl der Messungen

Der A-bewertete maximale Schallpegel wird eine Dezimalstelle genau in Dezibel (dB(A)) gemessen, während das Fahrzeug im Leerlauf zwischen den Linien AA′ und BB′ (Abbildung 1 — Vorderseite des Fahrzeugs auf der Linie AA′, Rückseite des Fahrzeugs auf der Linie BB′) fährt. Dieser Wert bildet das Messergebnis.

An jeder Seite des Prüffahrzeugs sind mindestens vier Messungen bei einer Prüfgeschwindigkeit unter der Bezugsgeschwindigkeit gemäß Abschnitt 4.1 und mindestens vier Messungen mit einer Prüfgeschwindigkeit über der Bezugsgeschwindigkeit durchzuführen. Die Geschwindigkeiten müssen etwa gleichmäßig über den Geschwindigkeitsbereich nach Abschnitt 3.3 verteilt sein.

3.3.   Prüfgeschwindigkeit

Die Geschwindigkeit des Prüffahrzeugs muss in dem folgenden Bereich liegen:

i) zwischen 70 und 90 km/h bei Reifen der Klasse C1 und der Klasse C2;

ii) zwischen 60 und 80 km/h bei Reifen der Klasse C3.

4.   Auswertung der Ergebnisse

Die Messung ist ungültig, wenn zwischen dem Höchstwert und den übrigen Werten eine anormale Abweichung aufgezeichnet wird.

4.1.   Ermittlung des Prüfergebnisses

Die Bezugsgeschwindigkeit Vref zur Ermittlung des endgültigen Ergebnisses beträgt:

i) 80 km/h bei Reifen der Klasse C1 und der Klasse C2,

ii) 70 km/h bei Reifen der Klasse C3.

4.2.   Regressionsanalyse der Schallmessungen

Der (nicht temperaturkorrigierte) Geräuschpegel der Reifen LR in dB(A) wird durch eine Regressionsanalyse nach folgender Formel ermittelt:

image

dabei ist:

image der mittlere Wert der gemessenen Schallpegel Li in dB(A):

image

n die Anzahl der Messungen (n ≥ 16),

image der mittlere Wert der logarithmischen Geschwindigkeiten vi:

image

mit

image

a die Steigung der Regressionsgeraden in dB(A):

image

4.3.   Temperaturkorrektur

Für Reifen der Klasse C2 ist das Endergebnis zu korrigieren, indem ein Temperaturausgleich auf die Bezugstemperatur href der Straßenoberfläche nach der folgenden Formel angewandt wird:

image

dabei ist θ die gemessene Temperatur der Prüfoberfläche

image

Für Reifen der Klasse C1 beträg K – 0,03 dB(A)/oC, wenn θ > θref und K beträgt – 0,06 dB(A)/oC, wenn θ < θref.

Für Reifen der Klasse C2 beträgt K – 0,02 dB(A)/oC.

Weist die gemessene Temperatur der Prüfoberfläche bei allen für die Bestimmung des Schallpegels eines Reifensatzes erforderlichen Messungen keine Schwankungen von mehr als 5 oC auf, so kann die Temperaturkorrektur gemäß dem vorstehend beschriebenen Verfahren auf den zuletzt erfaßten Geräuschpegel beschränkt werden, wobei das arithmetische Mittel der gemessenen Temperaturen zu verwenden ist. Andernfalls wird jeder gemessene Schallpegel Li unter Verwendung der Temperatur zur Zeit der Geräuschmessung korrigiert.

Bei Reifen der Klasse C3 erfolgt keine Temperaturkorrektur.

4.4.

Zur Berücksichtigung von Ungenauigkeiten der Meßinstrumente werden die nach Abschnitt 4.3 ermittelten Ergebnisse um 1 dB(A) verringert.

4.5.

Der temperaturkorrigierte Geräuschpegel der Reifen LRref) in dB(A), der das endgültige Ergebnis darstellt, wird auf die nächstniedrigere ganze Zahl abgerundet.

image Abbildung 1:
Anordnung der Mikrophone für die Messung




Anlage 2

PRÜFBERICHT

Der Prüfbericht muss die folgenden Angaben enthalten:

a) Witterungsbedingungen einschließlich der Lufttemperatur und der Temperatur der Prüfoberfläche für jede Prüffahrt;

b) Zeitpunkt und Verfahren der Überprüfung der Übereinstimmung der Prüfoberfläche mit ISO 10844:1994;

c) bei der Prüfung benutzte Felgenbreite;

d) Hersteller, Markenname, Handelsname, Größe, Tragfähigkeitskennzahl, und Bezugsdruck der Reifen;

e) Beschreibung des Prüffahrzeugs und Radstand;

f) Prüflast Qt in N und in % der Bezuglast Qr für jeden geprüften Reifen; durchschnittliche Prüflast Qt,avr in N und in % der Bezugslast Qr;

g) Reifendruck (kalt) in kPa für jeden geprüften Reifen;

h) Prüfgeschwindigkeiten bei Überschreitung der Linie PP′ durch das Fahrzeug;

i) unter Verwendung des Merkmals A gewichtete maximale Geräuschpegel für jede Prüffahrt und jedes Mikrophon;

j) Prüfergebnis LR: gegebenenfalls temperaturkorrigierter und unter Verwendung des Merkmals A gewichteter Geräuschpegel in Dezibel bei der Bezugsgeschwindigkeit mit einer Genauigkeit von einer Dezimalstelle, abgerundet auf die nächstniedrige ganze Zahl;

k) Steigung der Regressionsgeraden.




ANHANG VI

ANFORDERUNGEN AN DAS PRÜFGELÄNDE

1.   Einleitung

Dieser Anhang enthält die Anforderungen an die physikalischen Eigenschaften sowie die Ausführung des Fahrbahnbelags der Prüfstrecke. In diesen Anforderungen, die sich auf eine spezielle Norm stützen ( 16 ), werden die geforderten physikalischen Eigenschaften sowie die Verfahren zur Prüfung dieser Eigenschaften beschrieben.

2.   Geforderte Eigenschaften der Deckschicht

Eine Deckschicht wird dann als mit dieser Norm übereinstimmend betrachtet, wenn die ermittelten Messwerte für Textur und Hohlraumgehalt oder Schallabsorptionsgrad allen Anforderungen der Abschnitte 2.1 bis 2.4 entsprechen und die Ausführungsanforderungen (Abschnitt 3.2) erfüllt werden.

2.1.   Hohlraumgehalt

Der Hohlraumgehalt (VC) der Prüfdeckschicht darf 8 % nicht überschreiten (zum Messverfahren siehe Abschnitt 4.1).

2.2.   Schallabsorptionsgrad

Wenn die Deckschicht die Anforderung „Holraumgehalt“ nicht erfüllt, so ist sie nur dann annehmbar, wenn der Schallabsorptionsgrad α ≤ 0,10 ist (zum Messverfahren siehe Abschnitt 4.2). Die Anforderungen der Abschnitte 2.1 und 2.2 gelten auch dann als erfüllt, wenn nur der Schallabsorptionsgrad bestimmt und hierbei ein α ≤ 0,10 ermittelt wurde.

Anmerkung:

Der wichtigste Parameter ist die Schallabsorption, obwohl der Hohlraumgehalt unter Straßenbauern bekannter ist. Die Schallabsorption muss jedoch nur dann ermittelt werden, wenn die Decksicht die Anforderung „Hohlraumgehalt“ nicht erfüllt. Dies ist dadurch begründet, dass der Hohlraumgehalt sowohl hinsichtlich der Messungen als auch der Relevanz mit relativ großen Unsicherheiten behaftet ist und einige Deckschichten daher irrtürmlicherweise nicht zugelassen werden könnten, wenn nur die Hohlraumgehaltsmessung zugrunde gelegt würde.

2.3.   Texturtiefe

Für die nach dem volumetrischen Verfahren (siehe Abschnitt 4.3) gemessene Texturtiefe (TD) muss gelten:

image

2.4.   Gleichmäßigkeit der Deckschicht

Es ist mit allen Mitteln sicherzustellen, dass die Deckschicht innerhalb des Prüfbereichs so gleichmäßig wie möglich ausfällt. Dies schließt auch die Textur und den Hohlraumgehalt ein; es ist jedoch auch zu beachten, dass die Textur bei stellenweise intensiverer Verdichtung unterschiedlich ausfallen kann und dass auch Unebenheiten vorhanden sein können, die Stöße verursachen.

2.5.   Häufigkeit der Überprüfungen

Um zu überprüfen, ob die Deckschicht noch den Anforderungen dieses Anhangs hinsichtlich der Textur und des Hohlraumgehalts oder der Schallabsorption entspricht, sind in folgenden Zeitabständen regelmäßige Überprüfungen der Deckschicht durchzuführen:

a) Hinsichtlich des Hohlraumgehalts (VC) oder der Schallabsorption (α):

im Neuzustand;

wenn die Deckschicht im Neuzustand den Anforderungen entspricht, sind keine weiteren regelmäßigen Überprüfungen erforderlich. Wenn sie den Anforderungen im Neuzustand nicht entspricht, ist es möglich, dass die Anforderungen zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt werden, da die Deckschichten mit der Zeit üblicherweise nachverdichten.

b) Hinsichtlich der Texturtiefe (TD):

im Neuzustand;

wenn die Geräuschmessungen aufgenommen werden (NB: frühestens vier Wochen nach dem Bau);

danach alle zwölf Monate.

3.   Ausführung der Prüfdeckschicht

3.1.   Prüfgelände

Bei der Planung der Prüfstrecke ist als Mindestanforderung sicherzustellen, dass der von den Fahrzeugen beim Durchfahren des Prüfstreifens durchquerte Bereich mit der festgelegten Prüfdeckschicht versehen ist und ausreichende Randbereiche für einen sicheren und praxisgerechten Fahrbetrieb aufweist. Dies erfordert eine Spurbreite von mindestens 3 m und eine Spurlänge an beiden Enden von mindestens 10 m über die Linien AA und BB hinaus. Abbildung 1 zeigt eine schematische Darstellung eines geeigneten Prüfgeländes unter Angabe der Mindestfläche, auf der das festgelegte Mischgut maschinell eingebaut und maschinell verdichtet werden muss. Nach Anhang 5 Anlage 1 Abschnitt 3.2 sind Messungen auf beiden Seiten des Fahrzeugs vorzunehmen. Hierzu können die Messungen an zwei Mikrophonpositionen (eine auf jeder Seite der Strecke) erfolgen, wobei das Fahrzeug nur in eine Richtung gefahren wird, oder aber mit nur einem Mikrophon, wobei das Fahrzeug in beide Richtungen gefahren wird. Wenn das zweite Verfahren angewandt wird, gibt es für die Seite der Strecke, auf der sich kein Mikrophon befindet, keine Anforderungen hinsichtlich der Deckschicht.

image Abbildung 1
Mindestanforderungen an den Prüfstreckenbereich
Der schattierte Bereich wird als „Prüfbereich“ bezeichnet.

3.2.   Ausführung und Vorbereitung der Deckschicht

3.2.1.   Grundlegende Anforderungen an die Ausführung

Die Prüfdeckschicht muss vier Anforderungen an die Ausführung erfüllen:

3.2.1.1. Sie muss aus dichtem Asphaltbeton bestehen.

3.2.1.2. Die maximale Splittgröße muss 8 mm betragen (mit einem Toleranzbereich von 6,3 mm bis 10 mm).

3.2.1.3. Die Dicke der Deckschicht muss ≥ 30 mm sein.

3.2.1.4. Das Bindemittel muss reines Heißbitumen ohne Modifikation sein.

3.2.2.   Leitlinien für die Ausführung

Abbildung 2 zeigt als Richtschnur für den Hersteller der Deckschicht eine Sieblinie der Mineralstoffe, die die gewünschten Eigenschaften ergibt. Tabelle 1 enthält darüber hinaus verschiedene Leitwerte, mit denen sich die gewünschte Textur und Haltbarkeit erreichen läßt. Die Sieblinie entspricht folgender Gleichung:

image

Dabei ist:

d

=

die Sieblochweite in mm (quadratische Löcher)

dmax

=

8 mm für die Mittelwertkurve

10 mm für die Mindestwertkurve

6,3 mm für die Höchstwertkurve

image Abbildung 2:
Sieblinie der Mineralstoffe in der Asphaltmischung (mit Toleranzbereich)

Darüber hinaus werden folgende Empfehlungen gegeben:

a) Der Sandanteil (0,063 mm < Sieblochweite < 2 mm) sollte nicht mehr als 55 % Natursand und mindestens 45 % Brechsand enthalten.

b) Die Unterlage (obere und untere Tragschicht) sollte gute Stabilität und Ebenheit nach guter Straßenbaupraxis sicherstellen.

c) Der Splitt sollte gebrochen sein (100 % Bruchoberfläche) und aus schwer brechbarem Material bestehen.

d) Der in der Mischung verwendete Splitt sollte gewaschen sein.

e) Auf der Deckschicht sollte kein zusätzlicher (loser) Splitt aufgebracht werden.

f) Die als PEN-Wert ausgedrückte Bindemittelhärte sollte je nach den klimatischen Bedingungen des betreffenden Landes 40-60, 60-80 oder sogar 80-100 betragen. Als Regel sollte das verwendete Bindemittel so hart wie möglich sein, sofern dies der üblichen Praxis entspricht.

g) Die Temperatur der Mischung vor dem Walzen sollte so gewählt werden, dass durch das Walzen der erforderliche Hohlraumgehalt erzielt wird. Um die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, dass die Anforderungen der Abschnitte 2.1 bis 2.4 erfüllt werden, sollte die Verdichtung nicht nur durch die Wahl der geeigneten Mischungstemperatur, sondern auch durch eine geeignete Anzahl von Walzübergängen und durch die Wahl der Walze beeinflusst werden.



Tabelle 1

Leitlinien für die Ausführung

 

Sollwerte

Toleranzbereich

bezogen auf die Gesamtmasse der Mischung

bezogen auf die Masse der Mineralstoffe

Steinanteil, Sieblochweite (SM) > 2 mm

47,6  %

50,5  %

± 5

Sandanteil 0,063 < SM < 2 mm

38,0  %

40,2  %

± 5

Füllstoffanteil SM < 0,063 mm

8,8  %

9,3  %

± 2

Bindemittelanteil (Bitumen)

5,8  %

entfällt

± 0,5

Maximale Splittgröße

8 mm

 

6,3 –10

Bindemittelhärte

(siehe Abschnitt 3.2.2 f))

 

Polierwert (PSV)

> 50

 

 

Verdichtungsgrad relativ zum Marshall-Verdichtungsgrad

98 %

 

 

4.   Prüfverfahren

4.1.   Messung des Hohlraumgehalts

An mindestens vier verschiedenen Stellen, die im Prüfbereich zwischen den Linien AA und BB (siehe Abbildung 1) gleichmäßig verteilt liegen, sind Bohrkerne zu entnehmen. Um Ungleichmäßigkeiten und Unebenheiten in den Radspuren zu vermeiden, sind die Bohrkerne nicht in den eigentlichen Radspuren, sondern in ihrer Nähe zu entnehmen. Mindestens zwei Bohrkerne sind nahe an den Radspuren und mindestens ein Bohrkern ist ungefähr in der Mitte zwischen den Radspuren und jeder einzelnen Mikrophonposition zu entnehmen.

Wenn der Verdacht besteht, dass die Bedingung der Gleichmäßigkeit nicht erfüllt ist (siehe Abschnitt 2.4), sind Bohrkerne an weiteren Stellen innerhalb des Prüfbereichs zu entnehmen.

Für jeden Bohrkern ist der Hohlraumgehalt zu bestimmen. Dann ist der Mittelwert aus allen Bohrkernen zu berechnen und mit der Anforderung gemäß Abschnitt 2.1 zu vergleichen. Darüber hinaus darf kein einzelner Bohrkern einen Hohlraumgehalt von mehr als 10 % aufweisen.

Der Hersteller der Prüfstrecke wird darauf aufmerksam gemacht, dass ein Problem auftreten kann, wenn der Prüfbereich mit Rohrleitungen oder elektrischen Leitungen beheizt wird und aus diesen Bereichen Bohrkerne zu entnehmen sind. Einrichtungen dieser Art sind im Hinblick auf die Stellen, an denen später Kernbohrungen vorgenommen werden sollen, mit Bedacht zu planen. Es wird empfohlen, einige Stellen mit einer Größe von ca. 200 mm × 300 mm ohne Kabel bzw. Rohre zu belassen oder diese so tief zu verlegen, dass sie bei der Entnahme der Bohrkerne aus der Deckschicht nicht beschädigt werden.

4.2.   Schallabsorptionsgrad

Der Schallabsorptionsgrad (senkrechter Einfall) ist nach dem Impedanzrohrverfahren gemäß ISO/DIS 10534-1: „Akustik — Bestimmung des Schallabsorptionsgrades und der Impedanz in Impedanzrohren“ ( 17 ) zu messen.

Für die Proben gelten dieselben Anforderungen wie hinsichtlich des Hohlraumgehalts (siehe Abschnitt 4.1 ). Die Schallabsorption ist zwischen 400 Hz und 800 Hz und zwischen 800 Hz und 1 600  Hz zu messen (mindestens bei allen Mittenfrequenzen der Terzbänder), und für beide Frequenzbereiche sind die Maximalwerte zu bestimmen. Dann ist aus diesen Werten für alle Bohrkerne der Mittelwert als Endergebnis zu berechnen.

4.3.   Volumetrische Makrotexturmessung

An mindestens 10 gleichmäßig entlang der Radspuren des Prüfstreifens verteilten Stellen sind Texturtiefenmessungen vorzunehmen, und der daraus berechnete Mittelwert ist mit der festgelegten Mindesttexturtiefe zu vergleichen. Zur Beschreibung des Messverfahrens siehe ISO-Norm 10844:1994.

5.   Langzeitstabilität und Wartung

5.1.   Einfluss der Alterung

Wie bei vielen anderen Deckschichten ist zu erwarten, dass der auf der Prüfdeckschicht gemessene Geräuschpegel des Abrollgeräuschs während der ersten 6 bis 12 Monate möglicherweise leicht ansteigt.

Die Deckschicht erreicht ihre geforderten Eigenschaften frühestens vier Wochen nach dem Bau. Der Einfluss der Alterung auf das Geräusch von Lastkraftwagen ist im Allgemeinen geringer als auf das Geräusch von Personenkraftwagen.

Die Langzeitstabilität wird hauptsächlich durch das Glattfahren und die Nachverdichtung durch über die Deckschicht fahrende Fahrzeuge bestimmt. Sie ist gemäß Abschnitt 2.5 regelmäßig zu überprüfen.

5.2.   Wartung der Deckschicht

Loser Splitt oder Staub, der die effektive Texturtiefe signifikant verringern könnte, muss von der Oberfläche entfernt werden. In Ländern mit winterlichem Klima wird manchmal Streusalz verwendet. Salz kann die Deckschicht zeitweilig oder sogar auf Dauer derart verändern, dass der Geräuschpegel ansteigt; die Verwendung von Salz wird daher nicht empfohlen.

5.3.   Neuasphaltieren des Prüfbereichs

Wenn die Prüfstrecke neu asphaltiert werden muss, braucht üblicherweise nur der Prüfstreifen (mit einer Breite von 3 m, siehe Abbildung 1), auf dem die Fahrzeuge fahren, asphaltiert zu werden, sofern der Prüfbereich außerhalb des Streifens bei der Messung den erforderlichen Hohlraumgehalt oder die erforderliche Schallabsorption aufwies.

6.   Beschreibung der Prüfdeckschicht und der darauf durchgeführten Messungen

6.1.   Beschreibung der Prüfdeckschicht

In einem Dokument zur Beschreibung der Prüfdeckschicht sind folgende Angaben zu machen:

6.1.1. Lage der Prüfstrecke.

6.1.2. Art und Härte des Bindemittels, Art der Mineralstoffe, größte Nenndichte des Betons (DR), Dicke der Deckschicht und anhand der Bohrkerne der Prüfstrecke ermittelte Sieblinie.

6.1.3. Verdichtungsverfahren (z. B. Art der Walze, Walzenmasse, Anzahl der Walzübergänge).

6.1.4. Temperatur der Mischung, Lufttemperatur und Windgeschwindigkeit während des Einbaus der Deckschicht.

6.1.5. Datum des Einbaus der Deckschicht und Baufirma.

6.1.6. Alle oder zumindest die neuesten Messergebnisse einschließlich folgender Angaben:

6.1.6.1. Hohlraumgehalt jedes Bohrkerns;

6.1.6.2. Stellen im Prüfbereich, an denen die Bohrkerne für die Messung des Hohlraumgehalts entnommen wurden;

6.1.6.3. Schallabsorptionsgrad jedes Bohrkerns (falls gemessen). Die Ergebnisse sind sowohl für jeden einzelnen Bohrkern und Frequenzbereich als auch als Gesamtmittelwerte anzugeben;

6.1.6.4. Stellen im Prüfbereich, an denen die Bohrkerne für die Messung der Schallabsorption entnommen wurden;

6.1.6.5. Texturtiefe einschließlich Anzahl der Messungen und Standardabweichung;

6.1.6.6. für die Messungen nach den Abschnitten 6.1.6.1 und 6.1.6.2 verantwortliche Stelle und Art der verwendeten Geräte;

6.1.6.7. Datum der Messung(en) und Datum der Bohrkernentnahme aus der Prüfstrecke.

6.2.   Beschreibung der auf der Deckschicht durchgeführten Fahrzeuggeräuschmessungen

Im Dokument zur Beschreibung der Fahrzeuggeräuschmessung(en) ist anzugeben, ob alle Anforderungen dieser Norm erfüllt wurden. Hierbei ist auf ein Dokument nach Abschnitt 6.1 zu verweisen, das die entsprechenden Ergebnisse enthält.



( 1 ) ABl. Nr. C 95 vom 12. 4. 1990, S. 101.

( 2 ) ABl. Nr. C 284 vom 12. 11. 1990, S. 81, und Beschluß vom 12. Februar 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

( 3 ) ABl. Nr. C 225 vom 10. 9. 1990, S. 9.

( 4 ) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1.

( 5 ) ABl. Nr. L 220 vom 8. 8. 1987, S. 44.

( 6 ) Dokument der UN-Wirtschaftskommission für Europa



E/ECE/324

right accolade Rev. 1/Add. 29 vom 1. 4. 1975

E/ECE/TRANS/505

und Änderungen 01, 02 und Ergänzungen.

( 7 ) Dokument der UN-Wirtschaftskommission für Europa



E/ECE/324

right accolade Rev. 1/Add. 53 und Ergänzungen.

E/ECE/TRANS/505

( 8 ) Dokument der UN-Wirtschaftskommission für Europa



E/ECE/324

right accolade Rev. 1/Add. 63 und Ergänzungen.

E/ECE/TRANS/505

( 9 ) Richtlinie 2001/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 zur Änderung der Richtlinie 92/23/EWG des Rates über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. 211 vom 4.8.2001, S. 25).

( 10 ) Siehe erläuternde Abbildung in Anlage 1.

( 11 ) Siehe erläuternde Abbildung in Anlage 1.

( 12 ) Siehe erläuternde Abbildung in Anlage 1.

( 13 ) Der Faktor für die Umrechnung von Zoll in mm beträgt 25,4.

( 14 ) Bei Reifen für Personenkraftwagen, die für Höchstgeschwindigkeiten über 240 km/h ausgelegt sind (Geschwindigkeitssymbol „Z“), muß der Reifenhersteller bis zur Festlegung einheitlicher Prüfverfahren gegenüber dem technischen Dienst den Nachweis erbringen, daß seine Prüfverfahren und Prüfergebnisse annehmbar sind.

( 15 ) Bei Nutzfahrzeugreifen, die für Höchstgeschwindigkeiten über 150 km/h ausgelegt sind, muß der Reifenhersteller bis zur Festlegung einheitlicher Prüfverfahren gegenüber dem technischen Dienst den Nachweis erbringen, daß seine Prüfverfahren und Prüfergebnisse annehmbar sind.

( 16 ) ISO 10844:1994. Falls künftig eine andere Prüfdeckschicht durch ISO festgelegt wird, wird die Bezugsnorm entsprechend geändert.

( 17 ) Noch nicht veröffentlicht.