1991L0477 — DE — 28.07.2008 — 001.006


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►B

RICHTLINIE DES RATES

vom 18. Juni 1991

über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen

(91/477/EWG)

(ABl. L 256, 13.9.1991, p.51)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

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►M1

RICHTLINIE 2008/51/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Mai 2008

  L 179

5

8.7.2008


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 299 vom 30.10.1991, S. 50  (1991/477)

►C2

Berichtigung, ABl. L 054 vom 5.3.1993, S. 22  (1991/477)

►C3

Berichtigung, ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 104  (1991/477)




▼B

RICHTLINIE DES RATES

vom 18. Juni 1991

über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen

(91/477/EWG)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Artikel 8a des Vertrages ist vorgesehen, daß der Binnenmarkt spätestens am 31. Dezember 1992 verwirklicht sein muß. Der Binnenmarkt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen des Vertrages gewährleistet ist.

Der Europäische Rat hat sich auf seiner Tagung vom 25. und 26. Juni 1984 in Fontainebleau die Aufhebung aller Polizei- und Zollformalitäten an den innergemeinschaftlichen Grenzen ausdrücklich zum Ziel gesetzt.

Die vollständige Abschaffung der Kontrollen und Formalitäten an den innergemeinschaftlichen Grenzen setzt voraus, daß bestimmte grundsätzliche Bedingungen erfüllt sind. Die Kommission hat in ihrem Weissbuch „Die Vollendung des Binnenmarktes“ ausgeführt, daß die Abschaffung der Personenkontrollen und der Sicherheitskontrollen der beförderten Gegenstände unter anderem eine Angleichung des Waffenrechts voraussetzt.

Die Aufhebung der Kontrollen des Waffenbesitzes an den innergemeinschaftlichen Grenzen erfordert eine wirksame Regelung, die innerhalb der Mitgliedstaaten die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Feuerwaffen sowie ihres Verbringens in einen anderen Mitgliedstaat ermöglicht. Infolgedessen müssen die systematischen Kontrollen an den innergemeinschaftlichen Grenzen aufgehoben werden.

Diese Regelung wird unter den Mitgliedstaaten ein größeres gegenseitiges Vertrauen hinsichtlich der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit schaffen, sofern sie sich auf teilweise harmonisierte Rechtsvorschriften gründet. Hierfür sind Feuerwaffen in Kategorien einzuteilen, bei denen Erwerb und Besitz durch Privatpersonen entweder verboten oder aber erlaubnis- oder meldepflichtig sind.

Es empfiehlt sich, das Mitnehmen von Waffen beim Überschreiten der Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten grundsätzlich zu untersagen; Ausnahmen von diesem Verbot sollen nur dann zulässig sein, wenn es ein Verfahren gibt, aufgrund dessen die Mitgliedstaaten darüber unterrichtet sind, daß eine Feuerwaffe in ihr Gebiet eingeführt wird.

Für Jagd und Sportwettkämpfe erscheinen jedoch weniger strenge Vorschriften angezeigt, damit die Freizügigkeit nicht stärker als nötig behindert wird.

Diese Richtlinie läßt das Recht der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur Verhinderung des illegalen Waffenhandels zu treffen, unberührt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



KAPITEL 1

Anwendungsbereich

Artikel 1

▼M1

(1)  Im Sinne dieser Richtlinie gilt als „Feuerwaffe“ jede tragbare Waffe, die Schrot, eine Kugel oder ein anderes Geschoss mittels Treibladung durch einen Lauf verschießt, die für diesen Zweck gebaut ist oder die für diesen Zweck umgebaut werden kann, es sei denn, sie ist aus einem der in Anhang I Abschnitt III genannten Gründe ausgenommen. Die Einteilung der Feuerwaffen ist in Anhang I Abschnitt II geregelt.

Im Sinne dieser Richtlinie ist ein Gegenstand zum Verschießen von Schrot, einer Kugel oder eines anderen Geschosses mittels Treibladung umbaubar, wenn er

 das Aussehen einer Feuerwaffe hat und

 sich aufgrund seiner Bauweise oder des Materials, aus dem er hergestellt ist, zu einem Umbau eignet.

▼M1

(1a)  Im Sinne dieser Richtlinie gelten als „Teil“ jedes eigens für eine Feuerwaffe konstruierte und für ihr Funktionieren wesentliche Teil oder Ersatzteil, insbesondere der Lauf, der Rahmen oder das Gehäuse, der Schlitten oder die Trommel, der Verschluss oder das Verschlussstück und jede zur Dämpfung des Knalls einer Feuerwaffe bestimmte oder umgebaute Vorrichtung.

(1b)  Im Sinne dieser Richtlinie gelten als „wesentlicher Bestandteil“ der Verschluss, das Patronenlager und der Lauf einer Feuerwaffe, die als Einzelteile unter die selbe Kategorie fallen wie die Feuerwaffe, zu der sie gehören würden.

(1c)  Im Sinne dieser Richtlinie gelten als „Munition“ die vollständige Munition oder ihre Komponenten, einschließlich Patronenhülsen, Zündhütchen, Treibladungspulver und Geschosse, die in einer Feuerwaffe verwendet werden, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile selbst in dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigungspflichtig sind.

(1d)  Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet „Nachverfolgung“ die systematische Verfolgung des Weges von Feuerwaffen, und nach Möglichkeit der dazugehörigen Teile und Munition vom Hersteller bis zum Käufer zu dem Zweck, die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Aufdeckung, Untersuchung und Analyse einer unerlaubten Herstellung und eines unerlaubten Handelsgeschäfts zu unterstützen.

(1e)  Im Sinne dieser Richtlinie gilt als „Makler“ jede natürliche oder juristische Person außer einem Waffenhändler, deren Beruf oder Gewerbe ganz oder teilweise darin besteht, dass sie Feuerwaffen, Teile von Feuerwaffen und Munition kauft, verkauft oder die Verbringung von Waffen organisiert.

▼M1

(2)  Im Sinne dieser Richtlinie gilt als „Waffenhändler“ jede natürliche oder juristische Person, deren Beruf oder Gewerbe ganz oder teilweise darin besteht, dass sie Feuerwaffen, Teile von Feuerwaffen und Munition herstellt, damit Handel treibt, sie tauscht, verleiht, repariert oder umbaut.

▼M1

(2a)  Im Sinne dieser Richtlinie gilt als „unerlaubte Herstellung“ die Herstellung oder der Zusammenbau von Feuerwaffen, deren Teilen und Munition

i) aus wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen, die aus unerlaubtem Handel stammen;

ii) ohne innerstaatliche Genehmigung gemäß Artikel 4 durch eine zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Herstellung oder der Zusammenbau stattfindet; oder

iii) ohne Kennzeichnung der zusammengebauten Feuerwaffen zum Zeitpunkt der Herstellung gemäß Artikel 4 Absatz 1.

(2b)  Im Sinne dieser Richtlinie gilt als „unerlaubter Handel“ der Erwerb, der Verkauf, die Durchfuhr oder die Verbringung von Feuerwaffen, Teilen von Feuerwaffen oder Munition aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder durch dessen Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, sofern einer der betroffenen Mitgliedstaaten dies nicht im Einklang mit dieser Richtlinie genehmigt hat oder wenn die zusammengebauten Feuerwaffen nicht nach Artikel 4 Absatz 1 gekennzeichnet sind.

▼B

(3)  Im Sinne dieser Richtlinie gilt jeder als Ansässiger des Landes, das in der Anschrift erscheint, die in einem Wohnsitznachweis — z. B. dem Reisepass oder dem Personalausweis — vermerkt ist, der bei einer Kontrolle des Waffenbesitzes oder beim Erwerb von Waffen den Behörden eines Mitgliedstaates oder einem Waffenhändler vorgelegt wird.

▼M1

(4)  Ein „Europäischer Feuerwaffenpass“ wird einer Person auf Antrag von den Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellt, wenn sie berechtigter Besitzer einer Feuerwaffe ist. Seine Gültigkeit beträgt höchstens fünf Jahre und kann verlängert werden; der Feuerwaffenpass enthält die in Anhang II vorgesehenen Angaben. Er ist nicht übertragbar und enthält die Eintragungen der Feuerwaffe(n), die sein Inhaber besitzt bzw. benutzt. Der Besitzer der Feuerwaffe muss den Feuerwaffenpass stets mit sich führen, wenn er die Waffe bei sich hat; Änderungen des Besitzverhältnisses oder der Merkmale der Waffe sowie deren Verlust oder Entwendung werden im Feuerwaffenpass vermerkt.

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Artikel 2

(1)  Diese Richtlinie steht der Anwendung der einzelstaatlichen Bestimmungen über das Führen von Waffen, das Jagdrecht und über Sportschützenwettkämpfe nicht entgegen.

(2)  Diese Richtlinie gilt nicht für den Erwerb und den Besitz von Waffen und Munition gemäß dem einzelstaatlichen Recht durch die Streitkräfte, die Polizei und die öffentlichen Dienste oder durch Waffensammler und mit Waffen befaßte kulturelle und historische Einrichtungen, die von dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sie ansässig sind, als solche anerkannt sind. Sie gilt ebensowenig für das gewerbliche Verbringen von Kriegswaffen und -munition.

Artikel 3

Vorbehaltlich der Rechte, die den Ansässigen der Mitgliedstaaten nach Artikel 12 Absatz 2 zustehen, können die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer waffenrechtlichen Regelungen strengere Vorschriften erlassen, als in dieser Richtlinie vorgesehen.



KAPITEL 2

Harmonisierung des Feuerwaffenrechts

▼M1

Artikel 4

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Feuerwaffen oder deren Teile, die in Verkehr gebracht werden, gemäß dieser Richtlinie entweder gekennzeichnet und registriert beziehungsweise unbrauchbar gemacht worden sind.

(2)  Zum Zwecke der Identifizierung und der Nachverfolgbarkeit jeder zusammengebauten Feuerwaffe

a) schreiben die Mitgliedstaaten entweder vor, dass jede Feuerwaffe zum Zeitpunkt ihrer Herstellung eine eindeutige Kennzeichnung mit Angabe des Herstellers, des Herstellungslandes oder -ortes, der Seriennummer und des Herstellungsjahres (soweit es nicht Teil der Seriennummer ist) zu erhalten hat. Dies steht der Anbringung einer Handelsmarke nicht entgegen. Die Mitgliedstaaten können sich auch für die Anwendung des Übereinkommens vom 1. Juli 1969 über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen entscheiden, oder

b) die Mitgliedstaaten behalten eine andere eindeutige und benutzerfreundliche Kennzeichnung mit einem numerischen oder alphanumerischen Code bei, die allen Staaten ohne weiteres die Ermittlung des Herstellungslandes ermöglicht.

Die Kennzeichnung ist auf einem wesentlichen Bestandteil der Feuerwaffe anzubringen, dessen Zerstörung die Feuerwaffe unbrauchbar machen würde.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede kleinste Verpackungseinheit der vollständigen Munition so gekennzeichnet wird, dass daraus der Name des Herstellers, die Identifikationsnummer der Charge (des Loses), das Kaliber und der Munitionstyp hervorgehen. Zu diesem Zweck können sich die Mitgliedstaaten für die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens vom 1. Juli 1969 über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen entscheiden.

Ferner wachen die Mitgliedstaaten darüber, dass Feuerwaffen, die aus staatlichen Beständen in eine dauerhafte zivile Verwendung überführt werden, mit einer eindeutigen Kennzeichnung versehen sind, die es den Staaten ermöglicht, das überführende Land zu ermitteln.

(3)  Die Mitgliedstaaten machen die Ausübung der Tätigkeit des Waffenhändlers in ihrem Hoheitsgebiet von einer Zulassung abhängig, der zumindest eine Prüfung der persönlichen und beruflichen Zuverlässigkeit und der Fähigkeiten des Waffenhändlers zugrunde liegt. Bei juristischen Personen bezieht sich die Prüfung auf den Unternehmensleiter.

(4)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass spätestens bis 31. Dezember 2014 ein computergestütztes zentral oder dezentral eingerichtetes Waffenregister eingeführt und stets auf dem aktuellen Stand gehalten wird, in dem jede unter diese Richtlinie fallende Waffe registriert ist, und das den zuständigen Behörden den Zugang zu den gespeicherten Daten gewährleistet. In diesem Waffenregister werden für mindestens 20 Jahre Typ, Modell, Fabrikat, Kaliber, Seriennummer sowie Namen und Anschriften des Lieferanten und der Person, die die Waffe erwirbt oder besitzt, registriert und gespeichert.

Jeder Waffenhändler ist während seiner gesamten Tätigkeit gehalten, ein Waffenbuch zu führen, in das alle Eingänge und Ausgänge der unter diese Richtlinie fallenden Feuerwaffen sowie alle zur Identifikation und zur Rückverfolgung der Waffe erforderlichen Angaben, insbesondere über den Typ, das Modell, das Fabrikat, das Kaliber und die Seriennummer sowie Name und Anschrift des Lieferanten und des Erwerbers eingetragen werden. Bei Aufgabe seiner Tätigkeit übergibt der Waffenhändler das Waffenbuch der nationalen Behörde, die für das in Unterabsatz 1 vorgesehene Dateisystem zuständig ist.

(5)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bei allen Feuerwaffen jederzeit eine Verbindung zu ihren jeweiligen Besitzern hergestellt werden kann. In Bezug auf Feuerwaffen der Kategorie D müssen die Mitgliedstaaten jedoch ab 28. Juli 2010 geeignete Nachverfolgungsmaßnahmen einführen, darunter ab 31. Dezember 2014 Maßnahmen, die es jederzeit ermöglichen, eine Verbindung zu dem jeweiligen Besitzer von Feuerwaffen herzustellen, die nach dem 28. Juli 2010 in Verkehr gebracht wurden.

▼M1

Artikel 4a

Unbeschadet von Artikel 3 erlauben die Mitgliedstaaten den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen ausschließlich Personen, die eine Genehmigung erhalten haben oder denen dies, soweit es sich um Feuerwaffen der Kategorien C oder D handelt, nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften ausdrücklich gestattet ist.

Artikel 4b

Die Mitgliedstaaten prüfen den Erlass von Bestimmungen zur Regelung der Tätigkeit der Makler. Derartige Bestimmungen könnten eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen:

a) Verpflichtung zur Registrierung der auf ihrem Hoheitsgebiet tätigen Makler;

b) Verpflichtung zur Genehmigung oder Zulassung der Tätigkeit von Maklern.

▼M1

Artikel 5

Unbeschadet von Artikel 3 gestatten die Mitgliedstaaten den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen nur Personen, die dafür ein Bedürfnis nachweisen können und

a) mindestens 18 Jahre alt sind, außer im Falle des Erwerbs (nicht des Kaufs) und des Besitzes von Feuerwaffen für die Jagdausübung und für Sportschützen, sofern Personen, die jünger als 18 Jahre sind, eine Erlaubnis der Eltern besitzen, oder unter elterlicher Anleitung beziehungsweise Anleitung eines Erwachsenen mit gültigem Waffen- oder Jagdschein stehen oder sich in einer zugelassenen Schießstätte befinden;

b) sich selbst, die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit aller Voraussicht nach nicht gefährden. Die Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Gewaltverbrechens gilt als Anzeichen für eine derartige Gefährdung.

Die Mitgliedstaaten können die Genehmigung für den Besitz von Waffen entziehen, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nicht mehr erfüllt ist.

Die Mitgliedstaaten dürfen den in ihrem Gebiet ansässigen Personen den Besitz einer in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Waffe nur dann verbieten, wenn sie den Erwerb der gleichen Waffe im eigenen Gebiet untersagen.

▼B

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen und Munitionsarten der Kategorie A zu verbieten. Die zuständigen Behörden können in Sonderfällen Genehmigungen für die genannten Feuerwaffen und Munitionsarten erteilen, sofern die öffentliche Ordnung und Sicherheit dem nicht entgegenstehen.

▼M1

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass außer im Falle von Waffenhändlern der Erwerb von Feuerwaffen, Teilen von Feuerwaffen und Munition über die Fernkommunikationstechnik gemäß Artikel 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ( 4 ) streng kontrolliert wird.

▼B

Artikel 7

(1)  Eine Feuerwaffe der Kategorie B darf im Gebiet eines Mitgliedstaates nicht ohne dessen Genehmigung erworben werden.

Diese Genehmigung darf einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Person nicht ohne vorherige Zustimmung dieses Staates erteilt werden.

(2)  Der Besitz einer Feuerwaffe der Kategorie B ist im Gebiet eines Mitgliedstaates nur mit dessen Genehmigung zulässig. Ist der Besitzer der Waffe in einem anderen Mitgliedstaat ansässig, so ist dieser zu unterrichten.

(3)  Die Genehmigung des Erwerbs und des Besitzes einer Feuerwaffe der Kategorie B kann durch ein und dieselbe Verwaltungsentscheidung erfolgen.

▼M1

(4)  Die Mitgliedstaaten können Personen, die die Voraussetzungen für die Gewährung einer Erlaubnis für den Erwerb und den Besitz von Waffen erfüllen, eine mehrjährige Genehmigung für den Erwerb und den Besitz aller genehmigungspflichtigen Feuerwaffen erteilen:

a) unbeschadet der Verpflichtung, die zuständigen Behörden über Verkäufe zu unterrichten,

b) unbeschadet der regelmäßigen Überprüfung, ob diese Personen die Bedingungen weiterhin erfüllen und

c) unbeschadet der in den nationalen Rechtsvorschriften für den Besitz von Waffen festgelegten Obergrenzen.

(5)  Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften, um sicherzustellen, dass Personen, die am 28. Juli 2008 nach nationalem Recht die Erlaubnis für Feuerwaffen der Kategorie B besitzen, keine erneute Genehmigung für die in ihrem Besitz befindlichen Feuerwaffen der Kategorien C oder D aufgrund des Inkrafttretens der Richtlinie 2008/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) beantragen müssen. Allerdings ist jede spätere Übertragung von Waffen der Kategorien C oder D davon abhängig, dass der Empfänger eine Genehmigung beantragt hat oder besitzt oder ihm der Besitz gemäß den nationalen Rechtsvorschriften ausdrücklich gestattet ist.

▼B

Artikel 8

(1)  Der Besitz einer Feuerwaffe der Kategorie C ist nur zulässig, wenn der Besitzer ihn den Behörden des Mitgliedstaates gemeldet hat, in dem sich die Feuerwaffe befindet.

Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß alle gegenwärtig in ihrem Gebiet befindlichen Feuerwaffen der Kategorie C innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der einzelstaatlichen Vorschriften, die sie zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassen, angemeldet werden müssen.

(2)  Jeder Verkäufer, jeder Waffenhändler und jede Privatperson melden den Behörden des Mitgliedstaates jeden Verkauf oder jede Aushändigung einer Feuerwaffe der Kategorie C unter Angabe der Daten zur Identifizierung des Erwerbers und der Feuerwaffe. Ist der Erwerber in einem anderen Mitgliedstaat ansässig, so wird dieser von dem Mitgliedstaat, in dem der Erwerb stattgefunden hat, und von dem Erwerber selbst unterrichtet.

(3)  Falls ein Mitgliedstaat Erwerb und Besitz einer Feuerwaffe der Kategorien B, C oder D in seinem Gebiet untersagt oder von einer Zulassung abhängig macht, so unterrichtet er die übrigen Mitgliedstaaten davon; diese bringen bei der Erteilung eines Europäischen Feuerwaffenpasses für eine solche Waffe im Hinblick auf Artikel 12 Absatz 2 einen ausdrücklichen Vermerk an.

Artikel 9

(1)  Eine Feuerwaffe der Kategorien A, B und C kann unter Beachtung der Anforderungen der Artikel 6, 7 und 8 einer Person ausgehändigt werden, auch wenn sie nicht in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässig ist, und zwar

 einem Erwerber, der die Genehmigung nach Artikel 11 erhalten hat, die Verbringung in sein Wohnsitzland selbst vorzunehmen;

 einem Erwerber, der eine schriftliche Erklärung, daß er sie in dem Erwerbsmitgliedstaat zu halten beabsichtigt, sowie eine Rechtfertigung hierfür vorlegt, sofern er die dort geltenden gesetzlichen Voraussetzungen für den Waffenbesitz erfüllt.

(2)  Die Mitgliedstaaten können nach von ihnen festzulegenden Modalitäten die vorübergehende Aushändigung von Feuerwaffen genehmigen.

Artikel 10

Für den Erwerb und den Besitz von Munition gilt die gleiche Regelung wie für die Feuerwaffen, für die diese Munition geeignet ist.



KAPITEL 3

Formalitäten für den Verkehr mit Waffen in der Gemeinschaft

Artikel 11

(1)  Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 12 dürfen Feuerwaffen nur dann von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn das Verfahren der nachstehenden Absätze eingehalten wird. Diese Bestimmungen gelten auch im Falle der Verbringung von Feuerwaffen im Versandhandel.

(2)  Bei der Verbringung von Feuerwaffen in einen anderen Mitgliedstaat teilt der Betreffende vor jeder Beförderung dem Mitgliedstaat, in dem sich diese Waffen befinden, folgendes mit:

 Name und Anschrift des Verkäufers oder Überlassers und des Käufers oder Erwerbers oder gegebenenfalls des Eigentümers;

 genaue Angabe des Ortes, an den diese Waffen versandt oder befördert werden;

 die Anzahl der Waffen, die Gegenstand des Versands oder der Beförderung sind;

 die zur Identifikation der Waffe erforderlichen Angaben sowie ferner die Angabe, daß die Feuerwaffe gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens vom 1. Juli 1969 über die gegenseitige Anerkennung der Beschußzeichen für Handfeuerwaffen kontrolliert worden ist;

 das Beförderungsmittel;

 den Absendetag und den voraussichtlichen Ankunftstag.

Die unter den beiden letzten Gedankenstrichen genannten Angaben können unterbleiben, wenn die Verbringung zwischen Waffenhändlern erfolgt.

Der Mitgliedstaat prüft die Umstände, unter denen die Verbringung stattfindet, insbesondere nach Sicherheitsgesichtspunkten.

Genehmigt der Mitgliedstaat die betreffende Verbringung, so stellt er einen Erlaubnisschein aus, der alle in Unterabsatz 1 genannten Angaben enthält. Der Schein muß die Feuerwaffen bis zu ihrem Bestimmungsort begleiten; er ist auf Verlangen der Behörden der Mitgliedstaaten jederzeit vorzuzeigen.

(3)  Außer bei Kriegswaffen, die nach Artikel 2 Absatz 2 vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind, kann jeder Mitgliedstaat Waffenhändlern das Recht einräumen, ohne vorherige Genehmigung im Sinne des Absatzes 2 Feuerwaffen von seinem Gebiet zu einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Waffenhändler zu verbringen. Er stellt zu diesem Zweck eine Genehmigung aus, die eine Gültigkeitsdauer von höchstens drei Jahren hat und jederzeit durch eine mit Gründen versehene Entscheidung ausgesetzt oder aufgehoben werden kann. Ein Dokument, das auf diese Genehmigung Bezug nimmt, muß die Feuerwaffen bis zu ihrem Bestimmungsort begleiten; es ist auf Verlangen der Behörden der Mitgliedstaaten vorzuweisen.

▼M1

Vor dem Datum der Verbringung übermittelt der Waffenhändler den Behörden des Mitgliedstaates, von dem aus die Waffen in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, alle Angaben nach Absatz 2 Unterabsatz 1. Diese Behörden führen Kontrollen soweit angemessen auch vor Ort durch, um zu überprüfen, ob die Angaben der Waffenhändler mit den tatsächlichen Merkmalen der Verbringung übereinstimmen. Der Waffenhändler hat diese Angaben rechtzeitig zu übermitteln.

▼B

(4)  Jeder Mitgliedstaat leitet den anderen Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der Feuerwaffen zu, bei denen die Genehmigung zur Verbringung ►C2  in sein Gebiet ohne seine Zustimmung ◄ erteilt werden darf.

Diese Feuerwaffenverzeichnisse werden den Waffenhändlern zugestellt, die im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 3 eine Genehmigung zur zustimmungsfreien Verbringung der Feuerwaffen erhalten haben.

Artikel 12

(1)  Der Besitz einer Feuerwaffe während einer Reise durch zwei oder mehrere Mitgliedstaaten ist nur zulässig, wenn der Betreffende von allen diesen Mitgliedstaaten eine Genehmigung erhalten hat, es sei denn, das Verfahren nach Artikel 11 findet Anwendung.

Die Mitgliedstaaten können diese Genehmigung für eine verlängerbare Höchstdauer von einem Jahr für eine oder mehrere Reisen erteilen. Sie wird in den Europäischen Feuerwaffenpaß eingetragen, den der Reisende auf Verlangen der Behörden der Mitgliedstaaten vorzeigen muß.

(2)   ►M1  Abweichend von Absatz 1 können Jäger für Feuerwaffen der Kategorien C und D und Sportschützen für Feuerwaffen der Kategorien B, C und D, die durch zwei oder mehr Mitgliedstaaten reisen, um an einer Jagd teilzunehmen oder ihrem Sport nachzugehen, ohne vorherige Erlaubnis eine oder mehrere Feuerwaffen mitführen, sofern sie den für diese Waffe(n) ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass besitzen und den Grund ihrer Reise nachweisen können, z. B. durch Vorlage einer Einladung oder eines sonstigen Nachweises für ihre Jagdteilnahme oder für ihre Ausübung von Schießsport im Zielmitgliedstaat.

Die Mitgliedstaaten dürfen die Anerkennung eines Europäischen Feuerwaffenpasses nicht von der Entrichtung einer Gebühr oder Abgabe abhängig machen. ◄

Diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn das Reiseziel ein Mitgliedstaat ist, der gemäß Artikel 8 Absatz 3 den Erwerb und den Besitz der betreffenden Waffe untersagt oder von einer Zulassung abhängig macht; in diesem Fall ist ein besonderer Vermerk in den Europäischen Feuerwaffenpaß einzutragen.

Im Rahmen des Berichts gemäß Artikel 17 prüft die Kommission im Benehmen mit den Mitgliedstaaten auch die Ergebnisse der Anwendung von Unterabsatz 2, insbesondere hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung und die Sicherheit.

(3)  Zwei oder mehrere Mitgliedstaaten können durch Abkommen über die gegenseitige Anerkennung einzelstaatlicher Dokumente eine flexiblere Regelung für den Verkehr mit Feuerwaffen in ihren Gebieten vorsehen.

Artikel 13

(1)  Jeder Mitgliedstaat übermittelt dem Bestimmungsmitgliedstaat alle ihm zur Verfügung stehenden zweckdienlichen Informationen über endgültige Feuerwaffenbeförderungen.

(2)  Die Informationen, die die Mitgliedstaaten gemäß dem Verfahren nach Artikel 11 über die Verbringung von Feuerwaffen und nach Artikel 7 Absatz 2 sowie Artikel 8 Absatz 2 über Erwerb und Besitz dieser Waffen durch Nichtansässige erhalten, werden spätestens bei der Verbringung dem Bestimmungsmitgliedstaat und gegebenenfalls spätestens bei der Verbringung den Durchfuhrmitgliedstaaten übermittelt.

▼M1

(3)  Zur wirksamen Anwendung der Richtlinie tauschen die Mitgliedstaaten regelmäßig Informationen aus. Zu diesem Zweck setzt die Kommission bis 28. Juli 2009 eine Kontaktgruppe für den Austausch von Informationen zwecks Anwendung dieses Artikels ein. Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission über die nationalen Behörden, die damit beauftragt sind, die Informationen zu sammeln und weiterzugeben und die Aufgaben gemäß Artikel 11 Absatz 4 wahrzunehmen.

▼M1

Artikel 13a

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 6 ) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

▼B

Artikel 14

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften zum Verbot des Verbringens in ihr Gebiet

 einer Feuerwaffe außer in den Fällen nach den Artikeln 11 und 12 und vorbehaltlich der Einhaltung der dort vorgesehenen Bedingungen;

 einer anderen Waffe als einer Feuerwaffe, es sei denn, daß die innerstaatlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaates dies zulassen.



KAPITEL 4

Schlußbestimmungen

Artikel 15

(1)  Die Mitgliedstaaten verstärken die Kontrollen des Waffenbesitzes an den Außengrenzen der Gemeinschaft. Sie wachen insbesondere darüber, daß Reisende aus Drittländern, die sich in einen zweiten Mitgliedstaat begeben wollen, die Bestimmungen des Artikels 12 einhalten.

(2)  Diese Richtlinie steht Kontrollen nicht entgegen, die von den Mitgliedstaaten oder dem Transportunternehmer beim Besteigen eines Verkehrsmittels durchgeführt werden.

(3)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Modalitäten mit, nach denen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kontrollen durchgeführt werden. Die Kommission trägt diese Angaben zusammen und stellt sie allen Mitgliedstaaten zur Verfügung.

(4)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die jeweiligen einzelstaatlichen Bestimmungen, einschließlich der Änderungen der Vorschriften für den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen, sofern die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften strenger sind als die zu erlassenden Mindestvorschriften. Die Kommission übermittelt diese Angaben den anderen Mitgliedstaaten.

▼M1

Artikel 16

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam und angemessen sein und abschreckende Wirkung haben.

Artikel 17

Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 28. Juli 2015 über die Anwendung dieser Richtlinie und macht gegebenenfalls Vorschläge für Änderungen.

Die Kommission führt bis zum 28. Juli 2012 eine Studie durch und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die möglichen Vor- und Nachteile einer Verringerung von vier auf zwei Kategorien von Feuerwaffen (verbotene bzw. erlaubnispflichtige Feuerwaffen). Dabei legt sie besonderes Augenmerk auf das bessere Funktionieren des Binnenmarktes für die betreffenden Produkte durch eine mögliche Vereinfachung.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 28. Juli 2010 einen Bericht vor mit den Schlussfolgerungen einer Studie über das Inverkehrbringen von nachgebildeten Feuerwaffen, um festzustellen, ob die Einbeziehung dieser Produkte in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie möglich und wünschenswert ist.

▼B

Artikel 18

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie so rechtzeitig nachzukommen, daß die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen spätestens am 1. Januar 1993 zur Anwendung gelangen. Sie setzen die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich von den ergriffenen Maßnahmen in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen diese Vorschriften selbst auf die vorliegende Richtlinie Bezug oder sie werden bei ihrer amtlichen Veröffentlichung von einer entsprechenden Bezugnahme begleitet. Die Einzelheiten dieser Bezugnahme regeln die Mitgliedstaaten.

Artikel 19

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG I

I.

Im Sinne dieser Richtlinie gelten als „Waffen“

▼M1

 die in Artikel 1 der Richtlinie definierten Feuerwaffen,

▼B

 die „Nichtfeuerwaffen“ im Sinne der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften.

II.

Im Sinne dieser Richtlinie gelten als „Feuerwaffen“:

A.

Gegenstände, die unter eine der folgenden Kategorien fallen, mit Ausnahme der Gegenstände, die zwar der Definition entsprechen, jedoch aus den in Abschnitt III genannten Gründen davon ausgeschlossen sind:

Kategorie A —   Verbotene Feuerwaffen

1. Militärische Waffen und Abschußgeräte mit Sprengwirkung;

2. vollautomatische Feuerwaffen;

3. als anderer Gegenstand getarnte Feuerwaffen;

4. panzerbrechende Munition, Munition mit Spreng- und Brandsätzen sowie Geschosse für diese Munition;

5. Pistolen- und Revolvermunition mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen von Personen, die zur Benutzung dieser Waffen befugt sind.

Kategorie B —   Genehmigungspflichtige Feuerwaffen

1. Halbautomatische Kurz-Feuerwaffen und kurze Repetier-Feuerwaffen;

2. kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung;

3. kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Randfeuerzündung mit einer Gesamtlänge von weniger als 28 cm;

4. halbautomatische Lang-Feuerwaffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen kann;

5. halbautomatische Lang-Feuerwaffen, deren Magazin und Patronenlager nicht mehr als drei Patronen aufnehmen kann, deren Magazin auswechselbar ist ►C1  oder bei denen nicht sichergestellt ist, daß ◄ sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht zu Waffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen kann, umgebaut werden können;

▼C2

6. lange Repetier- und halbautomatische Feuerwaffen, jeweils mit glattem Lauf, deren Lauf nicht länger als 60 cm ist;

▼B

7. zivile halbautomatische Feuerwaffen, die wie vollautomatische Kriegswaffen aussehen.

Kategorie C —   Meldepflichtige Feuerwaffen

1. Andere lange Repetier-Feuerwaffen als die, die unter Kategorie B Nummer 6 aufgeführt sind;

2. lange Einzellader-Feuerwaffen mit gezogenem Lauf/gezogenen Läufen;

3. andere halbautomatische Lang-Feuerwaffen als die, die unter Kategorie B Nummern 4 bis 7 aufgeführt sind;

4. kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Randfeuerzündung, ab einer Gesamtlänge von 28 cm.

Kategorie D —   Sonstige Feuerwaffen

Lange Einzellader-Feuerwaffen mit glattem Lauf/glatten Läufen.

B.

die wesentlichen Teile dieser Feuerwaffen:

Schließmechanismus, Patronenlager und Lauf der Feuerwaffen als getrennte Gegenstände fallen unter die Kategorie, in der die Feuerwaffe, zu der sie gehören sollen, eingestuft wurde.

III.

Im Sinne dieses Anhangs sind nicht in die Definition der Feuerwaffen einbezogen Gegenstände, die der Definition zwar entsprechen, die jedoch

▼M1

a) durch ein Deaktivierungsverfahren auf Dauer unbrauchbar gemacht wurden, das verbürgt, dass alle wesentlichen Bestandteile der Feuerwaffe auf Dauer unbrauchbar sind und nicht mehr entfernt, ausgetauscht oder in einer Weise umgebaut werden können, die eine Reaktivierung der Feuerwaffe ermöglicht;

▼B

b) zu Alarm-, Signal- und Rettungszwecken, zu Schlachtzwecken, für das Harpunieren gebaut oder für industrielle und technische Zwecke bestimmt sind, sofern sie nur für diese Verwendung eingesetzt werden können;

c) als antike Waffen oder Reproduktionen davon gelten, sofern sie nicht unter die obigen Kategorien fallen und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften unterliegen.

▼M1

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um die Maßnahmen zur Deaktivierung gemäß Buchstabe a durch eine zuständige Behörde überprüfen zu lassen, um sicherzustellen, dass die Änderungen an der Feuerwaffe diese auf Dauer unbrauchbar machen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Überprüfung der Deaktivierung von Waffen entweder durch die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung oder durch die Anbringung eines deutlich sichtbaren Zeichens auf der Feuerwaffe bestätigt wird. Die Kommission erlässt nach dem Verfahren gemäß Artikel 13a Absatz 2 der Richtlinie gemeinsame Leitlinien für Deaktivierungsstandards und -techniken, um sicherzustellen, dass deaktivierte Feuerwaffen auf Dauer unbrauchbar sind.

▼B

Bis zur Koordinierung auf Gemeinschaftsebene dürfen die Mitgliedstaaten ihre jeweiligen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auf die in diesem Abschnitt aufgeführten Feuerwaffen anwenden.

IV.

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck

▼C3

a) „kurze Feuerwaffe“ eine Feuerwaffe, deren Lauf nicht länger als 30 cm ist oder deren Gesamtlänge 60 cm nicht überschreitet;

▼B

b) „lange Feuerwaffe“ alle Feuerwaffen, die keine kurzen Feuerwaffen sind;

c) „vollautomatische Waffe“ eine Feuerwaffe, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schußbereit wird und bei der durch einmalige Betätigung des Abzugs mehrere Schüsse abgegeben werden können;

d) „halbautomatische Waffe“ eine Feuerwaffe, die nach Abgabe eines Schusses erneut schußbereit wird und bei der durch einmalige Betätigung des Abzugs jeweils nur ein Schuß abgegeben werden kann;

e) „Repetierwaffe“ eine Feuerwaffe, bei der nach Abgabe eines Schusses über einen Mechanismus Munition aus einem Magazin von Hand in den Lauf nachgeladen wird;

f) „Einzelladerwaffe“ eine Feuerwaffe ohne Magazin, die vor jedem Schuß durch Einbringen der Munition in das Patronenlager oder eine Lademulde von Hand geladen wird;

g) „panzerbrechende Munition“ Munition für militärische Zwecke mit Hartkerngeschoß;

h) „Sprengsatzmunition“ Munition für militärische Zwecke mit einem Geschoß, dessen Ladung beim Aufschlag explodiert;

i) „Brandsatzmunition“ Munition für militärische Zwecke mit einem Geschoß, dessen Ladung aus einem chemischen Gemisch sich bei Luftkontakt oder beim Aufschlag entzündet.




ANHANG II

EUROPÄISCHER FEUERWAFFENPASS

Der Paß muß enthalten:

a) die Kenndaten über den Besitzer,

b) die Kenndaten über die Feuerwaffe(n) einschließlich der Kategorie im Sinne dieser Richtlinie,

c) die Geltungsdauer des Passes,

d) Platz für Angaben des Mitgliedstaates, der den Schein ausgestellt hat (Art der Genehmigungen, Bezugsangaben usw.),

e) Platz für Angaben der übrigen Mitgliedstaaten (Einfuhrgenehmigungen u.s.w.),

f) folgenden Vermerk:

„Dieser Paß erlaubt Reisen mit einer darin genannten Waffe bzw. mehreren Waffen der Kategorien B, C oder D in einen anderen Mitgliedstaat nur, wenn die Behörden dieses Mitgliedstaates dafür die Erlaubnis bzw. jeweils eine Erlaubnis erteilt haben. Die jeweilige Erlaubnis kann in den Paß eingetragen werden.

Eine solche Erlaubnis ist jedoch grundsätzlich nicht erforderlich, wenn eine Reise mit einer Waffe der Kategorie C oder D zur Ausübung der Jagd oder mit einer Waffe der Kategorie B, C oder D zur Teilnahme an einem sportlichen Wettkampf unternommen wird; Voraussetzung ist, daß der Betreffende im Besitz des Waffenpasses ist und den Grund der Reise nachweisen kann.“

Hat ein Mitgliedstaat den übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 3 mitgeteilt, daß der Besitz bestimmter Feuerwaffen der Kategorien B, C oder D untersagt oder genehmigungspflichtig ist, so ist einer der folgenden Vermerke anzubringen:

„Es ist verboten, mit dieser Waffe … [Identifizierung] nach … [betreffende Mitgliedstaaten] zu reisen.“

„Vor einer Reise nach … [betreffende Mitgliedstaaten] mit dieser Waffe [Identifizierung] ist eine Erlaubnis einzuholen.“



( 1 ) ABI. Nr. C 235 vom 1.9.1987, S. 8, und ABI. Nr. C 299 vom 28.11.1989, S. 6.

( 2 ) ABI. Nr. C 231 vom 17.9.1990, S. 69, und ABI. Nr. C 158 vom 17.6.1991, S. 89.

( 3 ) ABI. Nr. C 35 vom 8.2.1988, S. 5.

( 4 ) ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/29/EG (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).

( 5 ) ABl. L 179 vom 8.7.2008, S. 5.

( 6 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).