1958R0001 — DE — 01.01.2007 — 006.001
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VERORDNUNG Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. P 017, 6.10.1958, p.385) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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No |
page |
date |
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L 156 |
3 |
18.6.2005 |
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VERORDNUNG (EG) NR. 1791/2006 DES RATES vom 20. November 2006 |
L 363 |
1 |
20.12.2006 |
Geändert durch:
Beitrittsakte Dänemarks, Irlands, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland |
L 73 |
14 |
27.3.1972 |
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(angepaßt durch den Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973) |
L 002 |
1 |
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L 291 |
17 |
19.11.1979 |
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L 302 |
23 |
15.11.1985 |
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C 241 |
21 |
29.8.1994 |
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(angepaßt durch den Beschluß 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates) |
L 001 |
1 |
.. |
L 236 |
33 |
23.9.2003 |
VERORDNUNG Nr. 1
zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,
gestützt auf Artikel 217 des Vertrages, nach dem die Regelung der Sprachenfrage für die Organe der Gemeinschaft unbeschadet der Verfahrensordnung des Gerichtshofes vom Rat einstimmig getroffen wird,
in der Erwägung, daß jede der vier Sprachen, in denen der Vertrag abgefaßt ist, in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Amtssprache ist,
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Amtssprachen und die Arbeitssprachen der Organe der Union sind Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch und Ungarisch.
Artikel 2
Schriftstücke, die ein Mitgliedstaat oder eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates unterstehende Person an Organe der Gemeinschaft richtet, können nach Wahl des Absenders in einer der Amtssprachen abgefaßt werden. Die Antwort ist in derselben Sprache zu erteilen.
Artikel 3
Schriftstücke, die ein Organ der Gemeinschaft an einen Mitgliedstaat oder an eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates unterstehende Person richtet, sind in der Sprache dieses Staates abzufassen.
Artikel 4
Verordnungen und andere Schriftstücke von allgemeiner Geltung werden in den Amtssprachen abgefasst.
Artikel 5
Das Amtsblatt der Europäischen Union erscheint in den Amtssprachen.
Artikel 6
Die Organe der Gemeinschaft können in ihren Geschäftsordnungen festlegen, wie diese Regelung der Sprachenfrage im einzelnen anzuwenden ist.
Artikel 7
Die Sprachenfrage für das Verfahren des Gerichtshofes wird in dessen Verfahrensordnung geregelt.
Artikel 8
Hat ein Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen, so bestimmt sich der Gebrauch der Sprache auf Antrag dieses Staates nach den auf seinem Recht beruhenden allgemeinen Regeln.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.