Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über das Klonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, die für landwirtschaftliche Zwecke gehalten und reproduziert werden /* COM/2013/0892 final - 2013/0433 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS 1.1. Hintergrund des Vorschlags Das Klonen ist eine relative neue Technik der
ungeschlechtlichen Reproduktion von Tieren, mit der nahezu genaue genetische
Kopien des geklonten Tieres erzeugt werden, d. h. ohne Änderung der Gene. In der Lebensmittelerzeugung ist das Klonen eine
neue Technik. Im derzeit geltenden Rechtsrahmen fallen Lebensmittel von Klonen
daher unter die Verordnung über neuartige Lebensmittel[1] und bedürfen somit
einer Zulassung vor dem Inverkehrbringen, die auf der Grundlage einer
Risikobewertung in Bezug auf die Lebensmittelsicherheit erteilt wird. Im Jahr 2008 legte die Kommission einen
Vorschlag[2]
zur Straffung des Zulassungsverfahrens der Verordnung über neuartige
Lebensmittel vor. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wollten die Gesetzgeber
den Vorschlag ändern und spezielle Vorschriften für das Klonen darin aufnehmen.[3] Es konnte jedoch keine
Einigung über Umfang und Inhalt dieser Änderungen erzielt werden, so dass der
Vorschlag nach einem gescheiterten Vermittlungsverfahren im März 2011
aufgegeben wurde. Daher wurde die Kommission aufgefordert, auf der Grundlage
einer Folgenabschätzung getrennt von der Verordnung über neuartige Lebensmittel
einen Legislativvorschlag zum Klonen in der Lebensmittelerzeugung
auszuarbeiten.[4] Nach Auffassung der Europäischen Behörde für
Lebensmittelsicherheit (EFSA) wirft das Klonen in erster Linie Bedenken in
Bezug auf das Wohlergehen der Tiere auf, die mit der geringen Effizienz der
Technik zusammenhängen. In ihrem aktualisierten Gutachten zum Klonen von Tieren
aus dem Jahr 2012[5]
kommt die EFSA zu dem Schluss, dass zwar mehr Erkenntnisse zum Klonen
vorliegen, die Effizienz im Vergleich zu anderen Reproduktionstechniken jedoch
nach wie vor gering ist. 1.2. Ziele des Vorschlags Ziel dieses Vorschlags ist die Gewährleistung
einheitlicher Erzeugungsbedingungen für Landwirte bei gleichzeitigem Schutz der
Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere. 1.3. Rechtsrahmen In der Richtlinie 98/58/EG[6] über den Schutz
landwirtschaftlicher Nutztiere sind sehr allgemeine
Mindesttierschutzvorschriften für in der Landwirtschaft eingesetzte Tiere
festgelegt. Zwar wird das Klonen darin nicht ausdrücklich erwähnt, die
Mitgliedstaaten werden jedoch aufgefordert, Nutztieren keine unnötigen Schmerzen,
Leiden oder Schäden zuzufügen. Wenn Klonen zu unnötigen Schmerzen, Leiden oder
Schäden führt, müssen die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene tätig werden, um
dies zu vermeiden. 1.4. Kohärenz mit anderen
Politikbereichen und Zielen der Union Diese Initiative geht auf die oben genannten
Bedenken ein, vermeidet dabei aber eine unnötige Belastung der in der Union und
in Drittländern niedergelassenen Landwirte und Züchter. Der Vorschlag sieht im Gebiet der Union Folgendes
vor: • Aussetzung der Anwendung der Technik für
die Lebensmittelerzeugung; • Aussetzung des Inverkehrbringens
lebender Klone (Klontiere). Mit diesen vorläufigen Verboten wird eine
Erzeugungstechnik, die Tieren Qualen zufügt, auf Bereiche beschränkt, in denen
sie besonders nützlich zu sein scheint. Die vorläufigen Verbote werden unter
Berücksichtigung der Entwicklung der Kenntnisse über die Technik und der
Fortschritte bei ihrer Anwendung in nicht landwirtschaftlichen Bereichen
ständig überprüft. Diese Initiative betrifft nicht das Klonen in der
Forschung, für die Erhaltung seltener Rassen oder gefährdeter Arten und für die
Herstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG 2.1. Konsultationsprozess 2.1.1. Konsultationsmethoden und
vorrangig angesprochene Sektoren Konsultiert wurden die Mitgliedstaaten,
Interessenträger und Handelspartner aus Drittländern. Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette
und Tiergesundheit war das wichtigste Forum für die Diskussionen mit den
Mitgliedstaaten. Zusätzlich füllten alle Mitgliedstaaten einen speziellen
Fragebogen über das Klonen in ihrem Hoheitsgebiet aus. Die Anhörung der Interessenträger fand im Rahmen
der beratenden Gruppe für die Lebensmittelkette statt. Insgesamt nahmen
zweiundzwanzig Organisationen teil, die alle betroffenen Sektoren (Landwirte,
Züchter, Lebensmittelindustrie, Einzelhandel, Verbraucher und
Tierschutzaktivisten) vertraten. Zusätzlich wurden fünf Fachsitzungen mit
Interessenvertretern der Landwirte, der Züchter und der Lebensmittelindustrie
abgehalten. 15 wichtigen Handelspartnern aus Drittländern
wurde ein spezieller Fragebogen zugeschickt; 13 davon
beantworteten diesen. Die breite Öffentlichkeit wurde über die
Initiative zur interaktiven Politikgestaltung im März 2012 konsultiert.
Mit diesem Instrument werden etwa 6000 Abonnenten erreicht, von denen 360
antworteten.[7]
Das Klonen wurde in zwei Eurobarometer-Umfragen
thematisiert: in einer speziellen Umfrage über das Klonen im Jahr 2008[8], die in 27 Mitgliedstaaten
durchgeführt wurde, und in einer Umfrage zu Biotechnologie[9], die spezifische Fragen
zum Klonen umfasste und im Jahr 2010 in 27 Mitgliedstaaten und
5 Drittländern durchgeführt wurde. In ihrem Bericht aus dem Jahr 2008 über das
Klonen[10]
bezweifelte die Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der
Neuen Technologien (EGE), dass das Klonen von Tieren zu landwirtschaftlichen
Zwecken angesichts des derzeitigen Ausmaßes an Leid und der Gesundheitsprobleme
der Ersatzmuttertiere und Klontiere zu rechtfertigen ist. Die EGE kam außerdem
zu dem Schluss, dass es keine überzeugenden Argumente gibt, welche die
Erzeugung von Lebensmitteln von Klonen und ihrer ersten Filialgeneration
rechtfertigen. 2.1.2. Zusammenfassung der Antworten
und Art ihrer Berücksichtigung Die Mitgliedstaaten haben bestätigt, dass in der
Union derzeit keine Tiere zu landwirtschaftlichen Zwecken geklont werden. Die
betroffenen Wirtschaftszweige (Landwirtschaft und Zucht) haben angegeben, dass
sie zum jetzigen Zeitpunkt kein Interesse an der Erzeugung von Nutztieren durch
Klonen haben. Landwirte und Züchter betonten jedoch, dass sie, um
konkurrenzfähig zu bleiben, Zugang zu Hochleistungsgenen benötigen, wozu auch
das Reproduktionsmaterial von Klonen gehört. Argentinien, Australien, Brasilien, Kanada und die
Vereinigten Staaten haben bestätigt, dass in ihrem Hoheitsgebiet Tiere geklont
werden, konnten jedoch nicht angeben, in welchem Umfang. In Brasilien, Kanada
und den Vereinigten Staaten werden Klone von privaten Unternehmen registriert. In Kanada ist die
Rechtslage bezüglich des Klonens ähnlich wie in der Union, d. h.
Lebensmittel, die von Klontieren gewonnen werden, werden als neuartig
betrachtet und bedürfen einer Zulassung vor dem Inverkehrbringen. Argentinien,
Australien, Brasilien, Kanada, Neuseeland, Paraguay und die Vereinigten Staaten
haben darauf hingewiesen, dass Maßnahmen auf wissenschaftlichen Erkenntnissen
beruhen sollten. Sie betonten ferner, dass jegliche Maßnahmen den Handel nicht
weiter einschränken sollten als zum Erreichen legitimer Ziele erforderlich. Bei den Unionsbürgern wird die Verwendung des
Klonens in der Erzeugung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke zudem
weitestgehend negativ wahrgenommen. Diese Initiative berücksichtigt die Ergebnisse der
genannten Konsultationen. Sie trägt berechtigten Bedenken in verhältnismäßiger
Weise Rechnung und achtet die Grenzen der Befugnisse, die der Kommission durch
die Verträge zugewiesen sind. Dies bedeutet, dass die Maßnahmen auf die
betroffenen Tiere (d. h. die Ersatzmuttertiere und die Klone) und auf die
Arten beschränkt sind, bei denen ein Klonen zu landwirtschaftlichen Zwecken
wahrscheinlich ist (Rinder, Schweine, Ziegen, Schafe und Equiden). 2.1.3. Externes Expertenwissen 2008 hat die Europäische Behörde für
Lebensmittelsicherheit (EFSA) ein Gutachten zum Klonen abgegeben. Darin
konzentrierte sie sich auf die Klontiere, deren Nachkommen und die von diesen
Tieren gewonnenen Erzeugnisse. Dieses Gutachten wurde durch drei Erklärungen
aus den Jahren 2009, 2010 und 2012[11]
aktualisiert. Auf der Grundlage der verfügbaren Daten konstatierte die EFSA
Probleme im Zusammenhang mit der Gesundheit der Ersatzmuttertiere (die die Klone
austragen) und der Klone selbst. Ersatzmuttertiere leiden insbesondere unter
Funktionsstörungen der Plazenta, was zu einer erhöhten Zahl an Fehlgeburten
beiträgt. Dies ist einer der Gründe für die geringe Effizienz der Technik
(6-15 % bei Rindern und 6 % bei Schweinen) und dafür, dass mehreren
Muttertieren Klonembryonen eingepflanzt werden müssen, um einen einzigen Klon
zu erhalten. Außerdem führen Anomalien der Klone und außergewöhnlich große
Nachkommen der ersten Filialgeneration zu schwierigen Geburten und neonatalen
Todesfällen. Eine hohe Sterblichkeitsrate ist typisch für die Klontechnik.
Andererseits hat die EFSA mehrfach bestätigt, dass das Klonen keine
Auswirkungen auf die Sicherheit von Fleisch und Milch hat, die von Klonen
gewonnen werden. 2.2. Folgenabschätzung[12] Auf der Grundlage der im Rahmen des im
März 2011 gescheiterten Gesetzgebungsverfahrens gewonnenen Erfahrungen und
der von den Interessenträgern geäußerten Standpunkte wurden vier Optionen
geprüft.[13]
Nach Analyse der vier Optionen, ihrer jeweiligen Auswirkungen und der
verfolgten Ziele wurden dem vorliegenden Vorschlag Elemente der Option 4
(d. h. die vorübergehende Aussetzung der Technik und der Einfuhr lebender
Klone) zugrunde gelegt. Durch die Aussetzung der Anwendung der Technik und der
Vermarktung von Klontieren für landwirtschaftliche Zwecke ist gewährleistet,
dass alle Landwirte und Züchter denselben Bedingungen unterliegen und
gleichzeitig das Tierwohl angemessen geschützt wird. Im Interesse der Erhaltung
der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Landwirte enthält der Vorschlag keine
Vorschriften über Reproduktionsmaterial von Klonen. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS 3.1. Rechtsgrundlage Der Vorschlag beruht auf Artikel 43 AEUV
(Landwirtschaft). Zu den in Artikel 39 AEUV aufgezählten Zielen der
Agrarpolitik der Union gehört unter anderem die Rationalisierung der
landwirtschaftlichen Erzeugung. Dies wiederum setzt
voraus, dass einheitliche Erzeugungsbedingungen für die Landwirte gewährleistet
sein müssen. Bei der Wahl der Mittel zur Umsetzung dieser Ziele ist
ferner Artikel 13 AEUV zu berücksichtigen. Gemäß Artikel 13 AEUV müssen
Union und Mitgliedstaaten bei der Festlegung und Durchführung der Politik der
Union unter anderem im Bereich Landwirtschaft den Erfordernissen des
Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung tragen. 3.2. Subsidiaritätsprinzip Vereinzelte Ansätze in Bezug auf das Klonen von
Tieren könnten zu Wettbewerbsverzerrungen auf den betroffenen Agrarmärkten
führen. Daher muss sichergestellt werden, dass die gleichen Bedingungen gelten,
was ein Vorgehen auf Unionsebene erfordert. 3.3. Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit Die Aussetzung der Klontechnik und die Aussetzung
der Einfuhr lebender Klone sind geeignete und notwendige Maßnahmen zur
Erreichung der Ziele. Sie bieten außerdem das beste Kosten-Nutzen-Verhältnis in
Bezug auf die Lösung der in Rede stehenden Probleme. Angesichts des derzeitigen Entwicklungsstandes
scheint die Verwendung der Klontechnik für landwirtschaftliche Zwecke einen
begrenzten Nutzen zu haben. Daher betrifft dieser Vorschlag nur die Aspekte im
Zusammenhang mit der Erzeugung von Tieren zu landwirtschaftlichen Zwecken. Er
gilt nicht für andere Bereiche, in denen das Klonen aufgrund des positiven
Nutzen-Risiko-Verhältnisses gerechtfertigt sein kann (beispielsweise in der
Forschung oder bei der Verwendung von Reproduktionsmaterial von Klonen). Die Aussetzung der Klontechnik und der Einfuhr von
Klontieren für landwirtschaftliche Zwecke stellt daher ein relativ gerechtes
Gleichgewicht zwischen Tierschutz, den Bedenken der Bürger und den Interessen
der Landwirte, Züchter und anderen Interessenträger dar. 3.4. Wahl des Instruments Das vorgeschlagene Rechtsinstrument ist eine
Richtlinie. Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht geeignet: i) Eine Richtlinie erlaubt es den
Mitgliedstaaten, die jeweils geeignetsten bestehenden Kontrollinstrumente für
die Umsetzung der Unionsvorschriften einzusetzen und trägt damit zu einer
Begrenzung des Verwaltungsaufwands bei. ii) Nicht zwingende Instrumente („soft law“)
werden als nicht ausreichend erachtet, um die Verwendung einer Technik in der
gesamten Union zu verhindern. Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der
Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten haben sich die
Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung
ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere erklärende Dokumente zu übermitteln,
in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den
entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird.
Angesichts der begrenzten rechtlichen Verpflichtungen, die sich aus dieser
Richtlinie ergeben, ist im Rahmen ihrer Umsetzung eine Vorlage erläuternder
Dokumente seitens der Mitgliedstaaten nicht erforderlich. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Diese Initiative hat keine Auswirkungen auf den
Haushalt der EU und erfordert keine zusätzlichen Humanressourcen in der
Kommission. 2013/0433 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über das Klonen von Rindern, Schweinen,
Schafen, Ziegen und Equiden, die für landwirtschaftliche Zwecke gehalten und
reproduziert werden DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses, nach Übermittlung des Vorschlags an die
nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Richtlinie 98/58/EG des
Rates[14]
sind allgemeine Mindesttierschutzvorschriften für in der Landwirtschaft
gezüchtete oder gehaltene Tiere festgelegt. Darin werden die Mitgliedstaaten
aufgefordert, Nutztieren keine unnötigen Schmerzen, Leiden oder Schäden
zuzufügen. Wenn Klonen zu unnötigen Schmerzen, Leiden oder Schäden führt,
müssen die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene tätig werden, um dies zu
vermeiden. Unterschiedliche nationale Ansätze in Bezug auf das Klonen von
Tieren könnten zu Marktverzerrungen führen. Daher muss sichergestellt werden,
dass für alle an der Erzeugung und dem Vertrieb lebender Tiere Beteiligten in
der gesamten Union die gleichen Bedingungen gelten. (2) Die Europäische Behörde für
Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat bestätigt, dass die beim Klonen eingesetzten
Ersatzmuttertiere insbesondere unter Funktionsstörungen der Plazenta leiden,
was zu einer erhöhten Zahl an Fehlgeburten beiträgt.[15] Dies ist einer der
Gründe für die geringe Effizienz der Technik, die 6-15 % bei Rindern und
6 % bei Schweinen beträgt, und dafür, dass mehreren Muttertieren
Klonembryonen eingepflanzt werden müssen, um einen einzigen Klon zu erhalten.
Außerdem führen Anomalien der Klone und außergewöhnlich große Nachkommen der
ersten Filialgeneration zu schwierigen Geburten und neonatalen Todesfällen. (3) Angesichts der Ziele der
Agrarpolitik der Union, der Ergebnisse der jüngsten wissenschaftlichen
Bewertungen durch die EFSA und der Anforderungen in Bezug auf das Tierwohl, die
sich aus Artikel 13 AEUV ergeben, ist es ratsam, die Verwendung des
Klonens bei der Erzeugung von Tieren bestimmter Arten zu landwirtschaftlichen
Zwecken vorläufig zu verbieten. (4) Die Tierarten, bei denen es
derzeit wahrscheinlich ist, dass sie zu landwirtschaftlichen Zwecken geklont
werden, sind Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden. Der
Anwendungsbereich dieser Richtlinie sollte sich daher auf das Klonen von Tieren
dieser fünf Arten für landwirtschaftliche Zwecke beschränken. (5) Es ist zu erwarten, dass das
Wissen über die Auswirkungen des Klonens auf das Wohlergehen der dabei
eingesetzten Tiere zunehmen wird. Die Technik des Klonens dürfte im Laufe der
Zeit besser werden. Verbote sollten daher nur vorläufig gelten. Diese
Richtlinie sollte daher innerhalb einer angemessenen Frist unter
Berücksichtigung der Erfahrungen der Mitgliedstaaten bei ihrer Durchführung,
des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts und der internationalen
Entwicklungen überprüft werden. (6) Diese Richtlinie steht im
Einklang mit den Grundrechten und den mit der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union anerkannten Grundsätzen, insbesondere mit der
unternehmerischen Freiheit und der Freiheit der Wissenschaften. Diese
Richtlinie muss im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen umgesetzt werden
– HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich Diese Richtlinie enthält Vorschriften für a) das Klonen von Tieren in der Union; b) das Inverkehrbringen von
Klonembryonen und Klontieren. Sie gilt für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen
und Equiden („die Tiere“), die für landwirtschaftliche Zwecke gehalten und reproduziert
werden. Artikel 2
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der
Ausdruck a) „für landwirtschaftliche Zwecke
gehaltene und reproduzierte Tiere“ Tiere, die zur Erzeugung von Lebensmitteln,
Wolle, Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gehalten
und reproduziert werden. Nicht erfasst werden Tiere, die ausschließlich für
andere Zwecke, z. B. Forschung, Herstellung von Arzneimitteln und
Medizinprodukten, Erhaltung seltener Rassen oder gefährdeter Arten oder Sport-
und Kulturereignisse gehalten und reproduziert werden; b) „Klonen“ die ungeschlechtliche
Reproduktion von Tieren mit einer Technik, bei der der Kern einer Zelle eines
einzelnen Tieres in eine Eizelle transferiert wird, aus der der Zellkern
entfernt wurde, um genetisch identische einzelne Embryonen zu schaffen
(„Klonembryonen“), die dann Ersatzmuttertieren eingepflanzt werden, um so
Populationen genetisch identischer Tiere („Klontiere“) zu erzeugen. c) „Inverkehrbringen“ die erstmalige
Bereitstellung eines Tieres oder eines Erzeugnisses auf dem Binnenmarkt. Artikel 3
Vorläufiges Verbot Vorläufig untersagen die Mitgliedstaaten a) das Klonen von Tieren; b) das Inverkehrbringen von Klontieren
und Klonembryonen. Artikel 4
Sanktionen Die Mitgliedstaaten legen
fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen
Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die
zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen
müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten
teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen bis spätestens [date for
transposition of the Directive] mit und melden ihr etwaige spätere Änderungen
unverzüglich. Artikel 5
Berichterstattung und Überprüfung 1. Die Mitgliedstaaten legen der
Kommission bis zum [date = 5 years after the date of transposition of this
Directive] einen Bericht über die von ihnen bei der Anwendung dieser Richtlinie
gesammelten Erfahrungen vor. 2. Die Kommission legt dem Europäischen
Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor,
in dessen Rahmen sie Folgendes berücksichtigt: a) die von den Mitgliedstaaten gemäß
Absatz 1 vorgelegten Berichte; b) den wissenschaftlichen und technischen
Fortschritt, insbesondere, was die Tierschutzaspekte im Zusammenhang mit dem
Klonen angeht; c) die internationalen Entwicklungen. Artikel 6
Umsetzung 1. Die Mitgliedstaaten erlassen die
erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis
spätestens [date = 12 month after the date of transposition of this Directive]
nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser
Rechtsvorschriften mit. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die
Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der
amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die
Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. 2. Die Mitgliedstaaten teilen der
Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften
mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 7
Inkrafttreten Diese
Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Union in Kraft. Artikel 8
Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident/Die Präsidentin [1] Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und
neuartige Lebensmittelzutaten. [2] Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige
Lebensmittel (KOM(2007)872 endgültig vom 14.1.2008). [3] In dem Bericht der Kommission an das Europäische
Parlament und den Rat über das Klonen von Tieren zur Lebensmittelerzeugung (KOM
(2010)585 vom 19.10.2010) wurde 1) eine auf fünf Jahre befristete Aussetzung der
Verwendung der Klontechnik, von Klonen und von Lebensmitteln von Klonen und 2) die
Rückverfolgung der Einfuhren von Reproduktionsmaterial von Klonen
vorgeschlagen. http://ec.europa.eu/dgs/health_consumer/docs/20101019_report_ec_cloning_de.pdf [4] So forderte das Europäische Parlament beispielsweise in
seiner Entschließung vom 6. Juli 2011 zum Arbeitsprogramm der Kommission
für 2012 einen Legislativvorschlag, durch den Lebensmittel, die von Klonen und allen
deren Filialgenerationen gewonnen werden, verboten werden: http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P7-TA-2011-0327+0+DOC+XML+V0//DE
(Verfahren 2011/2627 (RSP), Nr. 31). [5] EFSA-Erklärung von 2012, allgemeine Schlussfolgerungen,
S. 18. EFSA-Gutachten von 2012 und 2010:
http://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/2794.htm und
http://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/1784.htm [6] Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998
über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom
8.8.1998, S. 23). [7] Von den Antworten kamen 34 von Berufsverbänden, 34 von
Nichtregierungsorganisationen, 16 von nationalen Verwaltungsstellen, 1 von
einem Drittland, 9 von Unternehmen, 26 aus akademischen Kreisen, 10 von
Mitgliedstaaten und 230 von Einzelpersonen. [8] Einstellung
der Europäer zum Klonen von Tieren: http://ec.europa.eu/public_opinion/flash/fl_238_en.pdf
und http://ec.europa.eu/food/food/resources/docs/eurobarometer_cloning_sum_en.pdf
[9] Eurobarometer
Spezial, Biotechnologie-Bericht, Oktober 2010
http://ec.europa.eu/public_opinion/archives/ebs/ebs_341_de.pdf [10] Ethische
Aspekte des Klonens von Tieren zum Zwecke der Versorgung mit Lebensmitteln,
16. Januar 2008:
http://ec.europa.eu/bepa/european-group-ethics/docs/publications/opinion23_en.pdf
http://ec.europa.eu/bepa/european-group-ethics/docs/publications/opinion23_en.pdf [11] Lebensmittelsicherheit,
Tiergesundheit und Tierwohl sowie ökologische Auswirkungen von durch
Kerntransfer somatischer Zellen gewonnenen Klonen, ihrer ersten Filialgeneration
und der von diesen Tieren gewonnenen Erzeugnisse (Gutachten und Erklärungen):
http://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/doc/767.pdf; http://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/doc/319r.pdf; http://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/doc/1784.pdf; http://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/doc/2794.pdf [12] Genauere Informationen sind der beigefügten
Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über die Folgenabschätzung zu
entnehmen (SEC (2013)XXX). [13] 1) Beibehaltung des Status Quo, 2) Zulassung vor dem
Inverkehrbringen für Lebensmittel, die von Klonen und allen deren
Filialgenerationen gewonnen wurden, 3) Kennzeichnung von von Klonen und allen
deren Filialgenerationen gewonnenen Lebensmitteln und 4) Aussetzung der
Klontechniken und der Einfuhr lebender Klone, von von Klonen gewonnenen
Lebensmitteln und von Reproduktionsmaterial von Klonen. [14] Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über
den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 8.8.1998,
S. 23). [15] Wissenschaftliches Gutachten des wissenschaftlichen
Ausschusses zu Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierwohl sowie den
ökologischen Auswirkungen von durch Kerntransfer somatischer Zellen gewonnenen
Klonen, ihrer ersten Filialgeneration und der von diesen Tieren gewonnenen
Erzeugnisse
http://www.efsa.europa.eu/de/topics/topic/cloning.htm