52013PC0207

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates im Hinblick auf die Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Gesellschaften und Konzerne /* COM/2013/0207 final - 2013/0110 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Die Rechnungslegungsrichtlinien[1] (nachstehend „Richtlinien“) regeln die Aufstellung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses sowie die damit verbundenen Berichte. So sieht Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b der Vierten Richtlinie insbesondere vor, dass der Lagebericht ‑ soweit dies für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage der Gesellschaft erforderlich ist ‑ auch nichtfinanzielle Informationen, einschließlich Informationen in Bezug auf Umwelt- und Arbeitnehmerbelange, umfassen soll.

Artikel 46a der Richtlinie regelt außerdem den Inhalt der Erklärung, die börsennotierte Gesellschaften zur Unternehmensführung abzugeben haben.

Dass die Transparenz der Sozial- und Umweltberichterstattung der Unternehmen aller Branchen verbessert werden muss, um gleiche Regeln für alle zu schaffen, wurde von der Kommission in der Binnenmarktakte[2] anerkannt und in der Mitteilung „Eine neue EU-Strategie (2011-14) für die soziale Verantwortung der Unternehmen“[3] erneut bekräftigt. Mit diesem Vorschlag wird eine der Hauptverpflichtungen der neuen Strategie eingelöst.

In der Mitteilung wird soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR) definiert als „die Verantwortung von Unternehmen für ihre Auswirkungen auf die Gesellschaft“. In der Mitteilung wird anerkannt, dass die Unternehmen selbst bei der Entwicklung von CSR federführend sein und auf ein Verfahren zurückgreifen können sollten, mit dem soziale und ökologische Belange in die Betriebsführung und in ihre Kernstrategie integriert werden. Die nichtfinanzielle Transparenz ist daher Kernbestandteil einer jeden CSR-Politik.

Erhöhte Transparenz kann Unternehmen helfen, nichtfinanzielle Risiken und Chancen besser zu managen, und kann so ihre nichtfinanziellen Ergebnisse verbessern. Gleichzeitig werden nichtfinanzielle Informationen von Organisationen der Zivilgesellschaft und von lokalen Gebietskörperschaften herangezogen, um die Auswirkungen und Risiken der Tätigkeit eines Unternehmens zu bewerten. Darüber hinaus geben sie Investoren die Möglichkeit, Nachhaltigkeitsaspekte und langfristigen Erfolg besser zu berücksichtigen.

Konsultationen haben allerdings gezeigt, dass in der EU nur eine begrenzte Zahl großer Gesellschaften regelmäßig nichtfinanzielle Informationen offenlegt und die Qualität der offengelegten Informationen stark variiert, was Investoren und Stakeholdern das Verständnis und den Vergleich der Lage und Geschäftsergebnisse der Gesellschaften erschwert.

Aus diesem Grund stellt der vorliegende Vorschlag die Anforderung auf, dass bestimmte große Gesellschaften relevante nichtfinanzielle und Diversitätsinformationen offenlegen müssen, womit EU-weit gleiche Spielregeln gewährleistet werden.

Allerdings folgt der Vorschlag einem flexiblen und nicht-intrusiven Ansatz. Gesellschaften können bestehende nationale oder internationale Rechnungslegungsrahmen nutzen und werden sowohl ihren Handlungsspielraum bei der inhaltlichen Festlegung ihrer Politiken als auch die nötige Flexibilität behalten, Informationen auf zweckdienliche und relevante Weise offenzulegen. Sehen Gesellschaften bestimmte Politikbereiche als für sie selbst nicht relevant an, sind sie nicht gezwungen, hierfür eine Politik zu produzieren, sondern können erläutern, warum dies der Fall ist.

In seinen beiden Entschließungen „zur sozialen Verantwortung der Unternehmen: Rechenschaftspflichtiges, transparentes und verantwortungsvolles Geschäftsgebaren und nachhaltiges Wachstum“[4] bzw. „ zur sozialen Verantwortung der Unternehmen: Förderung der Interessen der Gesellschaft und ein Weg zu einem nachhaltigen und integrativen Wiederaufschwung“[5] erkannte das Europäische Parlament an, dass die Transparenz in diesem Bereich erhöht werden muss, und forderte die Kommission auf, einen Gesetzesvorschlag vorzulegen.

Vor diesem Hintergrund werden mit dem vorliegenden Vorschlag folgende zentrale Ziele verfolgt:

(1) Verbesserung der Transparenz von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen und Verbesserung der Relevanz, Konsistenz und Vergleichbarkeit der gegenwärtig offengelegten nichtfinanziellen Informationen durch Ausbau und Präzisierung der bestehenden Anforderungen.

(2) Erhöhung der Vielfalt in den Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen der Gesellschaften durch mehr Transparenz, um eine wirksame Kontrolle der Geschäftsleitung und eine robuste Unternehmensführung sicherzustellen.

(3) Verbesserung der Rechenschaftslegung und der Geschäftsergebnisse der Gesellschaften und somit auch der Effizienz des Binnenmarkts.

Der gegenwärtig in den Rechnungslegungsrichtlinien verfolgte Ansatz für die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen hat sich als nicht wirksam genug erwiesen. Eine Mehrheit der konsultierten Stakeholder vertrat die Auffassung, dass die in den Rechnungslegungsrichtlinien enthaltene Verpflichtung nicht klar genug sei und die Rechtssicherheit beeinträchtigen könnte.

Klarere Anforderungen und eine stärkere Konzentration auf aktuelle Themen, die den langfristigen Erfolg des Unternehmens bedeutend mitbestimmen, sind daher notwendig. Einige Mitgliedstaaten haben nationale Rechtsvorschriften entwickelt, die über die Anforderungen der Rechnungslegungsrichtlinien hinausgehen. Allerdings bestehen zwischen den nationalen Anforderungen signifikante Unterschiede, was die mangelnde Klarheit für binnenmarktweit tätige Unternehmen und Investoren noch verschärft.

Einige Mitgliedstaaten haben sich für so genannte „Report-or-Explain“-Modelle entschieden, bei denen die Unternehmen die Wahl haben, ob sie die betreffenden Informationen tatsächlich offenlegen oder die Nichtoffenlegung begründen wollen. Andere Mitgliedstaaten haben ohne Umschweife eine rechtsverbindliche Vorschrift eingeführt, die unter Umständen recht präskriptiv sein kann. Einige Mitgliedstaaten richten sich an Großunternehmen, während sich andere auf bestimmte börsennotierte Gesellschaften oder staatseigene Unternehmen beschränken. Einige Mitgliedstaaten verweisen auf internationale Leitlinien (wenn auch häufig auf unterschiedliche), während andere eigene nationale Rechnungslegungsleitlinien entwickeln. Dieses unterschiedliche Muster hat zu einer Fragmentierung der rechtlichen Rahmenbedingungen in der EU geführt. Deshalb zielt der vorliegende Vorschlag darauf ab, gleiche Spielregeln zu gewährleisten, die Kosten für Unternehmen, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, einzudämmen und gleichzeitig einen leichteren und breiteren Zugang von Investoren zu zentralen zweckdienlichen Informationen sicherzustellen.

Außerdem kann mangelnde Vielfalt in den Verwaltungs- und Aufsichtsräten dazu führen, dass sich die Mitglieder der Leitungs- und Kontrollorgane in ihrer Denkweise einander anpassen (so genanntes „Gruppendenken“) und sich für innovative Ideen weniger aufgeschlossen zeigen. Dies wiederum kann zur Folge haben, dass die Geschäftsleitung durch den Verwaltungsrat weniger hinterfragt und kontrolliert wird, worunter auch die Geschäftsergebnisse des Unternehmens leiden können. Mehr Transparenz in Bezug auf die Diversitätspolitik könnte auch beträchtlich zur Förderung der Gleichstellung und zur Bekämpfung der Diskriminierung in den Entscheidungsgremien der betroffenen Unternehmen und darüber hinaus beitragen. Diskriminierung aus Gründen der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf ist nach der Richtlinie 2000/78/EG untersagt. Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Beschäftigung und Beruf ist nach der Richtlinie 2006/54/EG verboten. Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder ethnischen Herkunft in Beschäftigung und Beruf wird durch die Richtlinie 2000/43/EG untersagt.

Die festgestellten Probleme können die Geschäftsergebnisse der Unternehmen, ihre Rechenschaftslegung, die Möglichkeiten von Investoren, alle relevanten Informationen angemessen und zeitnah zu bewerten und einzukalkulieren, und die Effizienz der EU-Finanzmärkte beeinträchtigen. Dies kann dazu führen, dass das Potenzial des Binnenmarkts im Hinblick auf nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung nicht immer in vollem Umfang ausgeschöpft wird.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Konsultation der Betroffenen und interessierten Kreise

Die Kommissionsdienststellen standen bei der Ausarbeitung dieses Änderungsvorschlags regelmäßig in umfassendem Dialog mit den betroffenen Akteuren. Ziel war es, Meinungen aus allen interessierten Kreisen einzuholen, einschließlich Ersteller und Nutzer von Abschlüssen, Nichtregierungsorganisationen usw. Der Dialog erfolgte im Rahmen

– zweier öffentlicher Konsultationen zum Thema „Offenlegung von Informationen nicht-finanzieller Art durch Unternehmen“ bzw. „Corporate-Governance-Rahmen der EU“. In Bezug auf nichtfinanzielle Informationen vertrat insgesamt eine Mehrheit der Teilnehmer die Auffassung, dass der derzeitige Rechtsrahmen verbessert werden muss, da dies sowohl für die Ersteller als auch die Nutzer der betreffenden Informationen von Nutzen sein könnte. Beim Thema Vielfalt wurde die Offenlegung der Diversitätspolitik durch Unternehmen von den meisten Teilnehmern der Konsultation zum „ Corporate-Governance-Rahmen der EU“ eindeutig befürwortet. Sie vertraten die Auffassung, dass mehr Transparenz fundiertere Investorenentscheidungen ermöglichen und dazu beitragen würde, dem „Gruppendenken“ entgegenzuwirken;

– eine 16köpfige Ad-hoc-Expertengruppe, der Experten mit unterschiedlichen Erfahrungen und unterschiedlichem Hintergrund angehörten;

– verschiedene Sitzungen mit Interessenträgern und Vertretern der Mitgliedstaaten.

Folgenabschätzung

Bei der von den Kommissionsdienststellen durchgeführten Folgenabschätzung wurden zwei Hauptprobleme ermittelt: 1. die unzureichende Transparenz nichtfinanzieller Informationen und 2. die fehlende Vielfalt in den Leitungs- und Kontrollorganen.

Unzureichende Transparenz nichtfinanzieller Informationen

Bestimmte Unternehmen haben es versäumt, angemessen auf die wachsende Nachfrage der Stakeholder (u. a. Anleger, Aktionäre, Mitarbeiter und Organisationen der Zivilgesellschaft) nach nichtfinanzieller Transparenz zu reagieren. Sowohl im Hinblick auf die Quantität als auch die Qualität der Informationen wurden verschiedene Aspekte hervorgehoben.

– Quantität der Informationen: Schätzungen zufolge werden nichtfinanzielle Informationen heutzutage nur von rund 2500 ‑ der insgesamt rund 42 000 ‑ Großunternehmen in der EU alljährlich förmlich offengelegt.

– Qualität der Informationen: Die von den Unternehmen offengelegten Informationen werden den Bedürfnissen der Nutzer insgesamt nicht ausreichend gerecht.

Als Ursache dieses Problems ergab die von den Kommissionsdienststellen durchgeführte Analyse sowohl ein Versagen des Marktes als auch der Regulierung. Erstens sind die Marktanreize offenbar unzureichend oder uneinheitlich. Trotz der steigenden Nachfrage nach nichtfinanziellen Unternehmensinformationen wird der Nutzen der nichtfinanziellen Offenlegung von einigen Stakeholdern eher als langfristig und schwer zu beziffern empfunden, während die kurzfristigen Kosten offensichtlicher und leicht messbar wären. Einige Gesellschaften erkennen den Nutzen nichtfinanzieller Offenlegung zwar von der Idee her an, sind aber unter Umständen weniger geneigt, aus dieser Wahrnehmung heraus auch aktiv entsprechende Politiken zu verfolgen.

Zweitens hat die Regulierung sowohl auf EU- als auch auf Mitgliedstaaten-Ebene bislang nicht wirkungsvoll genug auf dieses Problem reagiert.

Um die gegenwärtige Lage zu verbessern, wurden verschiedene Optionen erwogen, u. a. ein Ausbau der bestehenden Anforderungen, die Einführung neuer Anforderungen für eine detaillierte Berichterstattung oder die Einführung eines EU-Standards. Die Bewertung dieser verschiedenen Optionen ergab, dass ein Ausbau der bestehenden Anforderungen, bei dem eine nichtfinanzielle Erklärung im Rahmen des Lageberichts vorgeschrieben würde, als Lösung zu bevorzugen wäre.

Unzureichende Vielfalt in den Leitungs- und Kontrollorganen

Bei gleichem Bildungs- und Berufshintergrund, gleicher geografischer Herkunft und gleichem Alter oder Geschlecht kann es dazu kommen, dass sich bei Mitgliedern der Leitungs- und Kontrollorgane von Unternehmen engstirniges „Gruppendenken“ einstellt. Dies kann dazu beitragen, dass Managemententscheidungen nicht mehr wirklich in Frage gestellt werden, da durch den Mangel an unterschiedlichen Meinungen, Werten und Kompetenzen in den Führungsetagen dieser Unternehmen auch weniger Diskussionen, weniger Ideen und weniger Widerspruch aufkommen. Dies kann auch zur Folge haben, dass sich innovative Vorschläge der Geschäftsleitung schwerer durchsetzen. Diese unzureichende Vielfalt in den Leitungs- und Kontrollorganen hängt in erster Linie damit zusammen, dass der Markt den Unternehmen nicht genügend Anreize bietet, daran etwas zu ändern. Dabei tragen ungeeignete Verfahren zur Besetzung solcher Organe, bei denen allzu oft auf einen allzu engen Personenkreis zurückgegriffen wird, dazu bei, dass immer wieder Personen mit ähnlichen Profilen ausgewählt werden. Ein weiterer Faktor, der das Problem verschärft, ist die unzureichende Transparenz in Bezug auf die Vielfalt in Leitungs- und Kotrollorganen, da die Ausführlichkeit der Informationen und das Ausmaß, in dem diese der breiten Öffentlichkeit zugänglich sind, oft zu wünschen übrig lassen.

Diese unzureichende Vielfalt der Leitungs- und Kontrollorgane und die mangelnde Transparenz können mithin dazu führen, dass Unternehmen weniger gut gemanagt, weniger inklusiv und weniger innovativ sind und so einen geringeren Wachstumsbeitrag leisten. Angesichts der im Rahmen von Europa-2020 angestrebten Ziele eines breitenwirksamen und nachhaltigen Wachstums hat die Kommission daher eine Reihe von Optionen zur Lösung dieser Probleme geprüft. Deren Bewertung ergab, dass die Offenlegung der Diversitätspolitik zum gegenwärtigen Zeitpunkt die geeignetste Lösung wäre. Diese Option wird im Vergleich zu den Alternativen, etwa einer obligatorischen Diversitätspolitik oder einer allein auf die Einstellungspolitik zielenden Maßnahme, auch von den meisten Interessenträgern bevorzugt.

Komplementär zu diesen Maßnahmen hat die Kommission bereits am 14. November 2012 Rechtsvorschriften vorgeschlagen, mit denen ein Anteil von mindestens 40 % des unterrepräsentierten Geschlechts unter den nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften ‑ mit Ausnahme kleiner und mittlerer Unternehmen ‑ als Ziel festgelegt wird.[6]

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Vorgeschlagene Änderung der Richtlinien

Vorgeschlagen wird eine Änderung des Artikels 46 der Vierten Richtlinie und des Artikels 36 der Siebenten Richtlinie zur Offenlegung nichtfinanzieller Informationen. Was die neue Diversitätsanforderung für die Leitungs- und Kontrollorgane angeht, so wird eine Änderung des Artikels 46a der Vierten Richtlinie vorgeschlagen.

Die Rechnungslegungsrichtlinien regeln, welche Informationen alle nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gegründeten Gesellschaften mit beschränkter Haftung in ihrem Jahresabschluss offenlegen müssen. Da in Artikel 4 Absatz 5 der Transparenzrichtlinie auf Artikel 46 der Vierten Richtlinie und Artikel 36 der Siebenten Richtlinie verwiesen wird, werden die vorgeschlagenen Änderungen auch für Gesellschaften gelten, die zwar in einem Drittstaat registriert, aber in der EU an einem geregelten Markt notiert sind.

Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 50 Absatz 1 des AEU-Vertrags, der die Rechtsgrundlage für den Erlass von EU-Maßnahmen zur Verwirklichung des Binnenmarkts im Bereich des Gesellschaftsrechts bildet. Nach dem Vorschlag sollten große Gesellschaften nichtfinanzielle Informationen nach bestimmten Transparenzanforderungen offenlegen, die darauf abstellen, die Transparenz und Rechenschaftslegung der Gesellschaft zu verbessern, während gleichzeitig etwaiger übermäßiger Verwaltungsaufwand in Grenzen gehalten wird.

Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sollte die EU nur dann tätig werden, wenn sie bessere Ergebnisse erzielen kann, als dies bei einem Tätigwerden auf der Ebene der Mitgliedstaaten der Fall wäre; die entsprechende Maßnahme sollte auf das zur Erreichung der angestrebten Ziele erforderliche Maß beschränkt werden und verhältnismäßig sein. Mehrere Mitgliedstaaten haben in letzter Zeit Rechtsvorschriften verabschiedet, die in dieser Hinsicht eine zusätzliche Offenlegung verlangen. Allerdings scheinen zwischen den nationalen Anforderungen signifikante Unterschiede zu bestehen, die das binnenmarktweite Benchmarking von Unternehmen erschweren. Die Ziele der vorliegenden Änderung sind so beschaffen, dass sie durch einseitige Maßnahmen auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht verwirklicht werden können.

Mehr Transparenz sollte nicht zu übermäßigem Verwaltungsaufwand führen. Für kleinere Unternehmen ist es schwieriger, Informationen zu erheben und auszuwerten. Nach dem Grundsatz „Think Small First“ sollten die Offenlegungspflichten im Rahmen dieser Richtlinie nicht für Gesellschaften gelten, deren Größe unter einer festgelegten Schwelle bleibt.

Bei großen Gesellschaften muss die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen auf EU-Ebene zugänglicher, zweckdienlicher und konsistenter werden, da diese Gesellschaften oft EU-weit tätig und für Investoren und andere Interessenträger binnenmarktweit von Bedeutung sind. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten einen gewissen Spielraum haben, über eine harmonisierte Vorgabe für binnenmarktweit einheitliche und konsistente Informationen hinaus zusätzliche Berichtspflichten festzulegen. Aus diesem Grund ist eine Änderung der Rechnungslegungsrichtlinien als Rechtsinstrument am besten geeignet, da sie den Mitgliedstaaten eine gewisse Flexibilität ermöglicht. Durch eine Änderung der Richtlinien wird außerdem sichergestellt, dass Inhalt und Form der vorgeschlagenen EU-Maßnahme nicht über das zur Erreichung des Regulierungsziels erforderliche Maß hinausgehen und verhältnismäßig sind.

Einzelerläuterung zum Vorschlag

Nichtfinanzielle Informationen

Gemäß der in Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Verpflichtung sind große Gesellschaften gegenwärtig gehalten, nichtfinanzielle Informationen, einschließlich Informationen in Bezug auf Umwelt- und Arbeitnehmerbelange, offenzulegen. Diese Maßnahme soll erhebliche Vorteile für Gesellschaften, Investoren und andere Binnenmarktakteure bringen und so auf lange Sicht zu einer breitenwirksamen und nachhaltigen Wachstums- und Beschäftigungsentwicklung beitragen.

Nach Artikel 1 Buchstabe a des Vorschlags werden bestimmte große Gesellschaften in ihrem Lagebericht künftig eine Erklärung abgeben müssen, die mindestens wesentliche Angaben zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung enthält. Innerhalb dieser Themenbereiche wird die Erklärung (i) eine Beschreibung der Politiken, (ii) Ergebnisse und (iii) risikobezogene Aspekte enthalten.

Bei der Bereitstellung dieser Informationen ‑ unbeschadet etwaiger ambitionierterer Anforderungen auf Mitgliedstaatenebene ‑ kann sich die Gesellschaft auf nationale, EU-basierte oder internationale Rahmenwerke stützen, wie den „Global Compact“ der Vereinten Nationen, die Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte: Umsetzung des Rahmenprogramms „Protect, Respect and Remedy“ der Vereinten Nationen, die OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen, ISO 26000, die Trilaterale Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation zu multinationalen Unternehmen und zur Sozialpolitik und die „Global Reporting Initiative“, wobei anzugeben ist, welcher Rahmen zugrunde gelegt wurde. Eine Gesellschaft, die in einem oder mehreren dieser Bereiche keine spezielle Politik verfolgt, muss erklären, warum dies der Fall ist.

Die Maßnahme als solche zielt auf geschäftsrelevante Informationen ab, die für die Entscheidungsfindung innerhalb der Gesellschaft ebenso von Nutzen sind wie für Investoren und sonstige Stakeholder. Die Maßnahme ermöglicht erhebliche Flexibilität und verursacht keinen unnötigen Verwaltungsaufwand für Unternehmen, insbesondere nicht für Kleinunternehmen, die von den neuen Offenlegungspflichten nicht betroffen sind. Die Kosten, die großen Gesellschaften durch die geforderte Offenlegung entstehen, stehen in angemessenem Verhältnis zu Wert und Nutzen der Information sowie zu Größe, Auswirkungen und Komplexität der Unternehmen.

Insbesondere wird die Offenlegungspflicht, wie in Artikel 1 Buchstabe a festgelegt, nur für Gesellschaften gelten, die durchschnittlich mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen und entweder eine Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. EUR oder einen Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. EUR aufweisen. Diese Schwelle, die über dem derzeit im Rahmen der Rechnungslegungsrichtlinien geltenden Schwellenwert (250 Mitarbeiter) liegt, ist ausgewogen, da sie etwaigen übermäßigen Verwaltungsaufwand in Grenzen hält und einen angemessenen Geltungsumfang der nichtfinanziellen Offenlegungspflichten sicherstellt. Auf dieser Grundlage würde die neue Anforderung für schätzungsweise rund 18 000 Gesellschaften in der EU gelten.

Außerdem sind gemäß Artikel 1 Buchstabe b Gesellschaften, die für dasselbe Geschäftsjahr einen Bericht erstellen, von der Pflicht zur Abgabe der nichtfinanziellen Erklärung befreit, sofern der Lagebericht (i) dieselben Themen und Inhalte abdeckt wie nach Artikel 1 Buchstabe a verlangt, ii) sich auf nationale, EU-basierte oder internationale Rahmenwerke stützt und (iii) dem Lagebericht angefügt ist.

Nach Artikel 1 Buchstabe c schließlich sind Tochtergesellschaften von der in Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Pflicht befreit, sofern die freigestellte Gesellschaft und ihre Tochtergesellschaften in den konsolidierten Lagebericht einer anderen Gesellschaft einbezogen werden und dieser konsolidierte Lagebericht die Anforderungen des Artikels 1 Buchstabe a erfüllt.

Vielfalt

Der neue Absatz 1 Buchstabe g schreibt vor, dass große börsennotierte Gesellschaften Angaben zu ihrer Diversitätspolitik machen müssen, wobei die Aspekte Alter, Geschlecht, geografische Vielfalt, Bildungs- und Berufshintergrund abzudecken sind. Diese Angaben müssen in der Erklärung zur Unternehmensführung enthalten sein und auf die Ziele der entsprechenden Politik, ihre Umsetzung und die erzielten Ergebnisse eingehen. Gesellschaften, die über keine Diversitätspolitik verfügen, müssen lediglich erläutern, warum dies der Fall ist.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

2013/0110 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates im Hinblick auf die Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Gesellschaften und Konzerne

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[7],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[8],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       In ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 13. April 2011 mit dem Titel „ Binnenmarktakte ‑ Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen ‑ Gemeinsam für neues Wachstum“[9] stellt die Kommission fest, dass die Transparenz der Sozial- und Umweltberichterstattung der Unternehmen aller Branchen verbessert werden muss, um gleiche Regeln für alle zu gewährleisten.

(2)       Die Notwendigkeit, die Offenlegung sozialer und ökologischer Informationen durch Unternehmen durch Vorlage eines Gesetzesvorschlags in diesem Bereich zu verbessern, wurde in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 25. Oktober 2011 mit dem Titel „Eine neue EU-Strategie (2011-14) für die soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR)“[10] bekräftigt.

(3)       Das Europäische Parlament hat in seinen Entschließungen vom 6. Februar 2013 „zur sozialen Verantwortung der Unternehmen: Rechenschaftspflichtiges, transparentes und verantwortungsvolles Geschäftsgebaren und nachhaltiges Wachstum“[11] bzw. „zur sozialen Verantwortung der Unternehmen: Förderung der Interessen der Gesellschaft und ein Weg zu einem nachhaltigen und integrativen Wiederaufschwung“[12] anerkannt, dass der Offenlegung von Informationen zur Nachhaltigkeit, wie sozialen und ökologischen Faktoren, durch die Unternehmen eine große Bedeutung zukommt, um Gefahren für die Nachhaltigkeit aufzuzeigen und das Vertrauen von Investoren und Verbrauchern zu stärken, und die Kommission aufgefordert, einen Vorschlag für die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen durch Unternehmen vorzulegen.

(4)       Die Koordinierung der nationalen Bestimmungen für die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen in Bezug auf große Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist für die Interessen der Gesellschaften, Aktionäre und anderen Interessenträger gleichermaßen wichtig. Eine Koordinierung in diesen Bereichen ist erforderlich, da die meisten dieser Unternehmen in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind.

(5)       Außerdem ist es notwendig, eine gewisse rechtliche Mindestanforderung in Bezug auf den Umfang der Informationen festzulegen, die der Öffentlichkeit EU-weit von Unternehmen zur Verfügung gestellt werden müssen. Lageberichte sollten ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Gesamtbild der Politiken, Ergebnisse und Risiken des Unternehmens vermitteln.

(6)       Um die Konsistenz und Vergleichbarkeit der offengelegten nichtfinanziellen Informationen unionsweit zu erhöhen, sollten Gesellschaften verpflichtet sein, in ihren Lagebericht eine nichtfinanzielle Erklärung aufzunehmen, die mindestens Angaben zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung enthält. Diese Erklärung sollte eine Beschreibung der Politiken, Ergebnisse und Risiken in Bezug auf diese Belange umfassen.

(7)       Bei der Bereitstellung dieser Informationen können sich die Gesellschaften auf nationale Rahmenwerke, EU-basierte Rahmenwerke wie das Umweltmanagement- und -betriebsprüfungssystem (EMAS) und auf internationale Rahmenwerke wie den Global Compact der Vereinten Nationen (VN), die Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte: Umsetzung des Rahmenprogramms „Protect, Respect and Remedy“ der Vereinten Nationen, die Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen, die Norm der Internationalen Organisation für Normung (ISO) 26000, die Trilaterale Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zu multinationalen Unternehmen und zur Sozialpolitik und die Global Reporting Initiative stützen.

(8)       In der Schlusserklärung der Rio+20-Konferenz der Vereinten Nationen „Die Zukunft, die wir wollen“[13] wird die Bedeutung der Berichterstattung über unternehmerische Nachhaltigkeit anerkannt und den Unternehmen nahegelegt, die Aufnahme von Nachhaltigkeitsinformationen in ihren Berichtszyklus zu erwägen. Außerdem werden die Industrie, die interessierten Regierungen und die maßgeblichen Interessenträger ermutigt, gegebenenfalls mit Unterstützung des Systems der Vereinten Nationen Modelle für bewährte Praktiken zu entwickeln und die Einbeziehung finanzieller und nichtfinanzieller Informationen unter Berücksichtigung der aus den bereits bestehenden Rahmen gewonnenen Erfahrungen zu erleichtern.

(9)       Der Investorenzugang zu nichtfinanziellen Informationen ist ein Schritt auf dem Weg zur Erreichung des im Rahmen des Fahrplans für ein ressourcenschonendes Europa[14] festgelegten Etappenziels, wonach bis 2020 Marktanreize und politische Anreize eingeführt sein sollen, die Investitionen von Unternehmen in Effizienz belohnen.

(10)     Auf seiner Tagung vom 24. und 25. März 2011 forderte der Europäische Rat eine Verringerung der Belastung durch Vorschriften, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), auf europäischer und einzelstaatlicher Ebene und Maßnahmen zur Steigerung der Produktivität, während die Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum darauf abzielt, die unternehmerischen Rahmenbedingungen für KMU zu verbessern und ihre Internationalisierung zu fördern. Daher sollten die Offenlegungspflichten im Rahmen der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG gemäß dem Grundsatz „Vorfahrt für KMU“ nur für Großunternehmen bestimmter Rechtsformen und für Konzerne gelten.

(11)     Der Geltungsbereich dieser nichtfinanziellen Offenlegungspflichten sollte unter Bezugnahme auf die durchschnittliche Beschäftigtenzahl, das Gesamtvermögen und den Umsatz definiert werden. KMU sollten von zusätzlichen Anforderungen befreit werden, und die Pflicht zur Veröffentlichung einer nichtfinanziellen Erklärung im Lagebericht sollte nur für Gesellschaften gelten, die durchschnittlich mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen und entweder eine Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. EUR oder einen Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. EUR aufweisen.

(12)     Einige der in den Geltungsbereich der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG fallenden Gesellschaften und Konzerne erstellen bereits auf freiwilliger Basis nichtfinanzielle Berichte. Diese Gesellschaften sollten nicht verpflichtet werden, eine nichtfinanzielle Erklärung in ihren Lagebericht aufzunehmen, sofern sich der Bericht auf dasselbe Geschäftsjahr bezieht, mindestens denselben Inhalt aufweist wie in dieser Richtlinie vorgeschrieben und dem Lagebericht angefügt ist.

(13)     Viele unter die Richtlinie 78/660/EWG fallende Unternehmen gehören einer Unternehmensgruppe an. Konsolidierte Lageberichte sollten erstellt werden, damit die Informationen über solche Unternehmensgruppen Gesellschaftern und Dritten zur Kenntnis gebracht werden können. Um die Ziele Vergleichbarkeit und Konsistenz der von Unternehmen in der Union zu veröffentlichenden Informationen zu erreichen, sollten die nationalen Rechtsvorschriften über den konsolidierten Lagebericht daher aufeinander abgestimmt werden.

(14)     Gemäß Artikel 51a Buchstabe e der Richtlinie 78/660/EWG sollte der Bestätigungsvermerk der gesetzlichen Abschlussprüfer auch ein Urteil darüber umfassen, ob der Lagebericht einschließlich der darin enthaltenen nichtfinanziellen Informationen mit dem Jahresabschluss des betreffenden Geschäftsjahres in Einklang steht oder nicht.

(15)     Vielfalt bei den Kompetenzen und Auffassungen der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane von Gesellschaften erleichtert ein gutes Verständnis der organisatorischen und geschäftlichen Angelegenheiten. Sie versetzt die Mitglieder dieser Organe in die Lage, Entscheidungen der Geschäftsleitung konstruktiv zu hinterfragen und für innovative Ideen aufgeschlossener zu sein, da sie gleichgerichtetem Denken der Mitglieder, dem so genannten „Gruppendenken“, entgegenwirkt. Sie trägt so zu einer wirksamen Kontrolle der Geschäftsleitung und einer erfolgreichen Führung der Gesellschaft bei. Aus diesem Grund wäre es wichtig, die Transparenz hinsichtlich der von Gesellschaften verfolgten Diversitätspolitik zu erhöhen. Dadurch würde der Markt über die Unternehmensführungspraktiken informiert und indirekt Druck auf die Gesellschaften ausgeübt, die Vielfalt in den entsprechenden Organen zu erhöhen.

(16)     Die Pflicht zur Offenlegung der Diversitätspolitik für die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Aspekte wie Alter, Geschlecht, geografische Vielfalt, Bildungs- und Berufshintergrund sollte nur für große börsennotierte Gesellschaften gelten. Für kleine und mittlere Gesellschaften, die nach Artikel 27 der Richtlinie 78/660/EWG von bestimmten Rechnungslegungspflichten befreit werden können, sollte diese Verpflichtung daher nicht gelten. Die Offenlegung der Diversitätspolitik sollte Bestandteil der Erklärung zur Unternehmensführung gemäß Artikel 46a der Richtlinie 78/660/EWG sein. Gesellschaften, die über keine Diversitätspolitik verfügen, sollten nicht zu deren Einführung verpflichtet sein, sondern unmissverständlich erläutern, warum dies der Fall ist.

(17)     Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Relevanz, Konsistenz und Vergleichbarkeit der von Gesellschaften in der gesamten Union offengelegten Informationen zu erhöhen, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und sich daher aufgrund seiner Wirkung besser auf Unionsebene erreichen lässt, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(18)     Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und den Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, und achtet namentlich die unternehmerische Freiheit, das Recht auf Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten. Diese Richtlinie muss im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen umgesetzt werden.

(19)     Die Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 78/660/EWG

Die Richtlinie 78/660/EWG wird wie folgt geändert:

1.           Artikel 46 wird wie folgt geändert:

a)      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) a)   Der Lagebericht stellt den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Gesellschaft so dar, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht, und beschreibt die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt ist.

Der Lagebericht besteht in einer ausgewogenen und umfassenden Analyse des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage der Gesellschaft, die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen ist.

b) Bei Gesellschaften, die im Durchschnitt des Geschäftsjahres mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen und am Bilanzstichtag entweder eine Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. EUR oder einen Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. EUR aufweisen, umfasst der Lagebericht auch eine nichtfinanzielle Erklärung mit Angaben mindestens zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung einschließlich

i) einer Beschreibung der von der Gesellschaft in Bezug auf diese Belange verfolgten Politik;

ii) der Ergebnisse dieser Politiken;

iii) der Risiken im Zusammenhang mit diesen Belangen und der Handhabung dieser Risiken durch das Unternehmen.

Verfolgt eine Gesellschaft in Bezug auf einen oder mehrere dieser Belange keine Politik, erläutert sie weshalb.

Bei der Bereitstellung dieser Informationen kann sich die Gesellschaft auf nationale, EU-basierte oder internationale Rahmenwerke stützen und gibt gegebenenfalls an, welche Rahmenwerke zugrunde gelegt wurden.

c)          Soweit dies für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage der Gesellschaft erforderlich ist, umfasst die Analyse sowohl die wichtigsten finanziellen als auch nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind.

d)         Im Rahmen der Analyse enthält der Lagebericht — soweit angebracht — auch Hinweise auf im Jahresabschluss ausgewiesene Beträge und zusätzliche Erläuterungen dazu.“

b)           Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Erstellt eine Gesellschaft für dasselbe Geschäftsjahr einen umfassenden Bericht, der sich auf nationale, EU-basierte oder internationale Rahmenwerke stützt und die in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Informationen umfasst, so wird sie von der in Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Pflicht zur Abgabe der nichtfinanziellen Erklärung befreit, sofern dieser Bericht Bestandteil des Lageberichts ist.“

c)           Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Eine Gesellschaft, die eine Tochtergesellschaft ist, wird von den in Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Pflichten befreit, wenn die Gesellschaft und ihre Tochtergesellschaften in den konsolidierten Abschluss und Lagebericht einer anderen Gesellschaft einbezogen werden und dieser konsolidierte Lagebericht gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG erstellt wird.“

2.           Artikel 46a wird wie folgt geändert:

a)      In Absatz 1 wird folgender Buchstabe g angefügt:

„g) eine Beschreibung der Diversitätspolitik der Gesellschaft für deren Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Aspekte wie Alter, Geschlecht, geografische Vielfalt, Bildungs- und Berufshintergrund, der Ziele dieser Diversitätspolitik sowie der Art und Weise der Umsetzung dieser Politik und deren Ergebnisse im Berichtszeitraum. Verfügt die Gesellschaft nicht über eine derartige Politik, enthält die Erklärung eine unmissverständliche und ausführliche Begründung, warum dies der Fall ist.“

b)      Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Buchstabe g gilt nicht für Gesellschaften im Sinne des Artikels 27.“

3.           Artikel 53a erhält folgende Fassung:

„Artikel 53a

Die Mitgliedstaaten gewähren die in Artikel 1a, Artikel 11, Artikel 27, Artikel 43 Absatz 1 Nummern 7a und 7b, Artikel 46 Absatz 3, Artikel 47 und Artikel 51 vorgesehenen abweichenden Regelungen nicht den Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind.“

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 83/349/EWG

Die Richtlinie 83/349/EWG wird wie folgt geändert:

1.           Artikel 36 wird wie folgt geändert:

a)      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)       Der konsolidierte Lagebericht stellt den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen so dar, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht, und beschreibt die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt sind.

Der Lagebericht enthält eine ausgewogene Analyse des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen, die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen ist.

Bei Mutterunternehmen von zu konsolidierenden Unternehmen, die im Durchschnitt des Geschäftsjahres insgesamt mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen und am Bilanzstichtag entweder eine Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. EUR oder einen Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. EUR aufweisen, umfasst der Lagebericht auch eine nichtfinanzielle Erklärung mit Angaben mindestens zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung einschließlich

– i) einer Beschreibung der von der Gesellschaft in Bezug auf diese Belange verfolgten Politik;

– ii) der Ergebnisse dieser Politiken;

– iii) der Risiken im Zusammenhang mit diesen Belangen und der Handhabung dieser Risiken durch das Unternehmen.

Verfolgen die in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen in ihrer Gesamtheit in Bezug auf einen oder mehrere dieser Belange keine Politik, erläutert die Gesellschaft weshalb.

Bei der Bereitstellung dieser Informationen kann sich der konsolidierte Lagebericht auf nationale, EU-basierte oder internationale Rahmenwerke stützen, die gegebenenfalls im Lagebericht angegeben werden.

Soweit dies für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage der Gesellschaft erforderlich ist, umfasst die Analyse sowohl die wichtigsten finanziellen als auch nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind.

Im Rahmen der Analyse enthält der konsolidierte Lagebericht — soweit angebracht — auch Hinweise auf im konsolidierten Abschluss ausgewiesene Beträge und zusätzliche Erläuterungen dazu.“

b)      Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:

„(4) Erstellt das Mutterunternehmen für dasselbe Geschäftsjahr einen umfassenden Bericht, der sich auf die Gruppe der konsolidierten Unternehmen in ihrer Gesamtheit bezieht, sich auf nationale, EU-basierte oder internationale Rahmenwerke stützt und die in Absatz 1 Unterabsatz 3 vorgesehenen Informationen umfasst, wird das Mutterunternehmen von der in Absatz 1 Unterabsatz 3 vorgesehenen Pflicht zur Abgabe der nichtfinanziellen Erklärung befreit, sofern dieser umfassende Bericht Bestandteil des konsolidierten Lageberichts ist.

(5) Ein Mutterunternehmen, das auch Tochterunternehmen ist, wird von den in Absatz 1 Unterabsatz 3 festgelegten Pflichten befreit, wenn das befreite Unternehmen und seine Tochterunternehmen in den konsolidierten Abschluss und den Lagebericht eines anderen Unternehmens einbezogen werden, und der konsolidierte Lagebericht in Einklang mit Absatz 1 Unterabsatz 3 erstellt wird.“

Artikel 3

Umsetzung

(1)          Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens bis zum […][15] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

              Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die in Unterabsatz 1 genannten Vorschriften für das am 1. Januar 201_[16] beginnende Geschäftsjahr zunächst für Unternehmen gelten, die unter das Recht eines Mitgliedstaats fallen und deren übertragbare Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente zugelassen sind, und für das am 1. Januar 201_[17] beginnende Geschäftsjahr für alle anderen Unternehmen im Geltungsbereich der Artikel 1 und 2.

(2)          Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

[1]               Vierte Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (78/660/EWG); Siebente Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss (83/349/EWG).

[2]               „Binnenmarktakte - Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen“, KOM (2011) 206, http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2011:0206:FIN:DE:PDF,. S. 17.

[3]               KOM(2011) 681 endg. vom 25. Oktober 2011.

[4]               Bericht zur sozialen Verantwortung der Unternehmen: Rechenschaftspflichtiges, transparentes und verantwortungsvolles Geschäftsgebaren und nachhaltiges Wachstum (2012/2098 (INI)); Rechtsausschuss. http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+REPORT+A7-2013-0017+0+DOC+PDF+V0//DE&language=DE

[5]               Bericht über soziale Verantwortung der Unternehmen: Förderung der Interessen der Gesellschaft und ein Weg zu einem nachhaltigen und integrativen Wiederaufschwung (2012/2097(INI)); Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten. http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+REPORT+A7-2013-0023+0+DOC+PDF+V0//DE&language=DE

[6]               Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen, COM(2012) 614 final.

[7]               ABl. C vom , S. .

[8]               ABl. C vom , S. .

[9]               KOM(2011) 206 endg. vom 13. April 2011.

[10]             KOM(2011) 681 endg. vom 25. Oktober 2011.

[11]             Bericht zur sozialen Verantwortung der Unternehmen: Rechenschaftspflichtiges, transparentes und verantwortungsvolles Geschäftsgebaren und nachhaltiges Wachstum (2012/2098 (INI)), Rechtsausschuss. http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+REPORT+A7-2013-0017+0+DOC+PDF+V0//DE&language=DE

[12]             Bericht über soziale Verantwortung der Unternehmen: Förderung der Interessen der Gesellschaft und ein Weg zu einem nachhaltigen und integrativen Wiederaufschwung (2012/2097(INI)); Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten. http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+REPORT+A7-2013-0023+0+DOC+PDF+V0//DE&language=DE

[13]             Vereinte Nationen, „The Future We Want“, Ergebnisdokument der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung (Rio+20), A/CONF.216/L.1.

[14]             COM(2011) 571 final vom 20. September 2011.

[15]             Zwei Jahre nach Inkrafttreten.

[16]             Erstes Jahr nach Umsetzungsfrist.

[17]             Zweites Jahr nach Umsetzungsfrist.