Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates im Hinblick auf die Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Gesellschaften und Konzerne /* COM/2013/0207 final - 2013/0110 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Die Rechnungslegungsrichtlinien[1] (nachstehend „Richtlinien“)
regeln die Aufstellung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses
sowie die damit verbundenen Berichte. So sieht Artikel 46 Absatz 1
Buchstabe b der Vierten Richtlinie insbesondere vor, dass der Lagebericht ‑
soweit dies für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses
oder der Lage der Gesellschaft erforderlich ist ‑ auch nichtfinanzielle
Informationen, einschließlich Informationen in Bezug auf Umwelt- und
Arbeitnehmerbelange, umfassen soll. Artikel 46a der Richtlinie regelt
außerdem den Inhalt der Erklärung, die börsennotierte Gesellschaften zur
Unternehmensführung abzugeben haben. Dass die Transparenz der Sozial- und Umweltberichterstattung
der Unternehmen aller Branchen verbessert werden muss, um gleiche Regeln für
alle zu schaffen, wurde von der Kommission in der Binnenmarktakte[2] anerkannt und in der Mitteilung
„Eine neue EU-Strategie (2011-14) für die soziale Verantwortung der
Unternehmen“[3]
erneut bekräftigt. Mit diesem Vorschlag wird eine der Hauptverpflichtungen der
neuen Strategie eingelöst. In der Mitteilung wird soziale Verantwortung
der Unternehmen (CSR) definiert als „die Verantwortung von Unternehmen für ihre
Auswirkungen auf die Gesellschaft“. In der Mitteilung wird anerkannt, dass die
Unternehmen selbst bei der Entwicklung von CSR federführend sein und auf ein
Verfahren zurückgreifen können sollten, mit dem soziale und ökologische Belange
in die Betriebsführung und in ihre Kernstrategie integriert werden. Die
nichtfinanzielle Transparenz ist daher Kernbestandteil einer jeden CSR-Politik. Erhöhte Transparenz kann Unternehmen helfen,
nichtfinanzielle Risiken und Chancen besser zu managen, und kann so ihre nichtfinanziellen
Ergebnisse verbessern. Gleichzeitig werden nichtfinanzielle Informationen von
Organisationen der Zivilgesellschaft und von lokalen Gebietskörperschaften
herangezogen, um die Auswirkungen und Risiken der Tätigkeit eines Unternehmens
zu bewerten. Darüber hinaus geben sie Investoren die Möglichkeit,
Nachhaltigkeitsaspekte und langfristigen Erfolg besser zu berücksichtigen. Konsultationen haben allerdings gezeigt, dass
in der EU nur eine begrenzte Zahl großer Gesellschaften regelmäßig nichtfinanzielle
Informationen offenlegt und die Qualität der offengelegten Informationen stark
variiert, was Investoren und Stakeholdern das Verständnis und den Vergleich der
Lage und Geschäftsergebnisse der Gesellschaften erschwert. Aus diesem Grund stellt der vorliegende
Vorschlag die Anforderung auf, dass bestimmte große Gesellschaften relevante
nichtfinanzielle und Diversitätsinformationen offenlegen müssen, womit EU-weit
gleiche Spielregeln gewährleistet werden. Allerdings folgt der Vorschlag einem flexiblen
und nicht-intrusiven Ansatz. Gesellschaften können bestehende nationale oder
internationale Rechnungslegungsrahmen nutzen und werden sowohl ihren
Handlungsspielraum bei der inhaltlichen Festlegung ihrer Politiken als auch die
nötige Flexibilität behalten, Informationen auf zweckdienliche und relevante
Weise offenzulegen. Sehen Gesellschaften bestimmte Politikbereiche als für sie
selbst nicht relevant an, sind sie nicht gezwungen, hierfür eine Politik zu
produzieren, sondern können erläutern, warum dies der Fall ist. In seinen beiden Entschließungen „zur sozialen
Verantwortung der Unternehmen: Rechenschaftspflichtiges, transparentes und
verantwortungsvolles Geschäftsgebaren und nachhaltiges Wachstum“[4] bzw. „ zur sozialen
Verantwortung der Unternehmen: Förderung der Interessen der Gesellschaft und
ein Weg zu einem nachhaltigen und integrativen Wiederaufschwung“[5] erkannte das Europäische
Parlament an, dass die Transparenz in diesem Bereich erhöht werden muss, und
forderte die Kommission auf, einen Gesetzesvorschlag vorzulegen. Vor diesem Hintergrund werden mit dem
vorliegenden Vorschlag folgende zentrale Ziele verfolgt: (1)
Verbesserung der Transparenz von Gesellschaften
bestimmter Rechtsformen und Verbesserung der Relevanz, Konsistenz und
Vergleichbarkeit der gegenwärtig offengelegten nichtfinanziellen Informationen
durch Ausbau und Präzisierung der bestehenden Anforderungen. (2)
Erhöhung der Vielfalt in den Verwaltungs-,
Leitungs- und Aufsichtsorganen der Gesellschaften durch mehr Transparenz, um
eine wirksame Kontrolle der Geschäftsleitung und eine robuste
Unternehmensführung sicherzustellen. (3)
Verbesserung der Rechenschaftslegung und der
Geschäftsergebnisse der Gesellschaften und somit auch der Effizienz des
Binnenmarkts. Der gegenwärtig in den
Rechnungslegungsrichtlinien verfolgte Ansatz für die Offenlegung
nichtfinanzieller Informationen hat sich als nicht wirksam genug erwiesen. Eine
Mehrheit der konsultierten Stakeholder vertrat die Auffassung, dass die in den
Rechnungslegungsrichtlinien enthaltene Verpflichtung nicht klar genug sei und
die Rechtssicherheit beeinträchtigen könnte. Klarere Anforderungen und eine stärkere
Konzentration auf aktuelle Themen, die den langfristigen Erfolg des
Unternehmens bedeutend mitbestimmen, sind daher notwendig. Einige
Mitgliedstaaten haben nationale Rechtsvorschriften entwickelt, die über die
Anforderungen der Rechnungslegungsrichtlinien hinausgehen. Allerdings bestehen
zwischen den nationalen Anforderungen signifikante Unterschiede, was die
mangelnde Klarheit für binnenmarktweit tätige Unternehmen und Investoren noch
verschärft. Einige Mitgliedstaaten haben sich für so
genannte „Report-or-Explain“-Modelle entschieden, bei denen die Unternehmen die
Wahl haben, ob sie die betreffenden Informationen tatsächlich offenlegen oder
die Nichtoffenlegung begründen wollen. Andere Mitgliedstaaten haben ohne
Umschweife eine rechtsverbindliche Vorschrift eingeführt, die unter Umständen
recht präskriptiv sein kann. Einige Mitgliedstaaten richten sich an
Großunternehmen, während sich andere auf bestimmte börsennotierte
Gesellschaften oder staatseigene Unternehmen beschränken. Einige
Mitgliedstaaten verweisen auf internationale Leitlinien (wenn auch häufig auf
unterschiedliche), während andere eigene nationale Rechnungslegungsleitlinien
entwickeln. Dieses unterschiedliche Muster hat zu einer Fragmentierung der
rechtlichen Rahmenbedingungen in der EU geführt. Deshalb zielt der vorliegende
Vorschlag darauf ab, gleiche Spielregeln zu gewährleisten, die Kosten für
Unternehmen, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, einzudämmen und
gleichzeitig einen leichteren und breiteren Zugang von Investoren zu zentralen
zweckdienlichen Informationen sicherzustellen. Außerdem kann mangelnde Vielfalt in den
Verwaltungs- und Aufsichtsräten dazu führen, dass sich die Mitglieder der
Leitungs- und Kontrollorgane in ihrer Denkweise einander anpassen (so genanntes
„Gruppendenken“) und sich für innovative Ideen weniger aufgeschlossen zeigen.
Dies wiederum kann zur Folge haben, dass die Geschäftsleitung durch den
Verwaltungsrat weniger hinterfragt und kontrolliert wird, worunter auch die
Geschäftsergebnisse des Unternehmens leiden können. Mehr Transparenz in Bezug
auf die Diversitätspolitik könnte auch beträchtlich zur Förderung der
Gleichstellung und zur Bekämpfung der Diskriminierung in den
Entscheidungsgremien der betroffenen Unternehmen und darüber hinaus beitragen.
Diskriminierung aus Gründen der Religion oder Weltanschauung, einer
Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und
Beruf ist nach der Richtlinie 2000/78/EG untersagt. Diskriminierung aufgrund
des Geschlechts in Beschäftigung und Beruf ist nach der Richtlinie 2006/54/EG
verboten. Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder ethnischen Herkunft in
Beschäftigung und Beruf wird durch die Richtlinie 2000/43/EG untersagt. Die festgestellten Probleme können die
Geschäftsergebnisse der Unternehmen, ihre Rechenschaftslegung, die
Möglichkeiten von Investoren, alle relevanten Informationen angemessen und
zeitnah zu bewerten und einzukalkulieren, und die Effizienz der EU-Finanzmärkte
beeinträchtigen. Dies kann dazu führen, dass das Potenzial des Binnenmarkts im
Hinblick auf nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung nicht immer in vollem
Umfang ausgeschöpft wird. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Konsultation der Betroffenen und
interessierten Kreise Die Kommissionsdienststellen standen bei der
Ausarbeitung dieses Änderungsvorschlags regelmäßig in umfassendem Dialog mit
den betroffenen Akteuren. Ziel war es, Meinungen aus allen interessierten
Kreisen einzuholen, einschließlich Ersteller und Nutzer von Abschlüssen,
Nichtregierungsorganisationen usw. Der Dialog erfolgte im Rahmen –
zweier öffentlicher Konsultationen zum Thema
„Offenlegung von Informationen nicht-finanzieller Art durch Unternehmen“ bzw.
„Corporate-Governance-Rahmen der EU“. In Bezug auf nichtfinanzielle
Informationen vertrat insgesamt eine Mehrheit der Teilnehmer die Auffassung,
dass der derzeitige Rechtsrahmen verbessert werden muss, da dies sowohl für die
Ersteller als auch die Nutzer der betreffenden Informationen von Nutzen sein
könnte. Beim Thema Vielfalt wurde die Offenlegung der Diversitätspolitik durch
Unternehmen von den meisten Teilnehmern der Konsultation zum „
Corporate-Governance-Rahmen der EU“ eindeutig befürwortet. Sie vertraten die
Auffassung, dass mehr Transparenz fundiertere Investorenentscheidungen
ermöglichen und dazu beitragen würde, dem „Gruppendenken“ entgegenzuwirken; –
eine 16köpfige Ad-hoc-Expertengruppe, der Experten
mit unterschiedlichen Erfahrungen und unterschiedlichem Hintergrund angehörten; –
verschiedene Sitzungen mit Interessenträgern und
Vertretern der Mitgliedstaaten. Folgenabschätzung Bei der von den Kommissionsdienststellen
durchgeführten Folgenabschätzung wurden zwei Hauptprobleme ermittelt: 1. die
unzureichende Transparenz nichtfinanzieller Informationen und 2. die
fehlende Vielfalt in den Leitungs- und Kontrollorganen. Unzureichende Transparenz
nichtfinanzieller Informationen Bestimmte Unternehmen haben es versäumt,
angemessen auf die wachsende Nachfrage der Stakeholder (u. a. Anleger,
Aktionäre, Mitarbeiter und Organisationen der Zivilgesellschaft) nach
nichtfinanzieller Transparenz zu reagieren. Sowohl im Hinblick auf die
Quantität als auch die Qualität der Informationen wurden verschiedene Aspekte
hervorgehoben. –
Quantität der Informationen: Schätzungen zufolge werden nichtfinanzielle Informationen heutzutage
nur von rund 2500 ‑ der insgesamt rund 42 000 ‑
Großunternehmen in der EU alljährlich förmlich offengelegt. –
Qualität der Informationen: Die von den Unternehmen offengelegten Informationen werden den
Bedürfnissen der Nutzer insgesamt nicht ausreichend gerecht. Als Ursache dieses Problems ergab die von den
Kommissionsdienststellen durchgeführte Analyse sowohl ein Versagen des Marktes
als auch der Regulierung. Erstens sind die Marktanreize offenbar unzureichend
oder uneinheitlich. Trotz der steigenden Nachfrage nach nichtfinanziellen
Unternehmensinformationen wird der Nutzen der nichtfinanziellen Offenlegung von
einigen Stakeholdern eher als langfristig und schwer zu beziffern empfunden,
während die kurzfristigen Kosten offensichtlicher und leicht messbar wären.
Einige Gesellschaften erkennen den Nutzen nichtfinanzieller Offenlegung zwar
von der Idee her an, sind aber unter Umständen weniger geneigt, aus dieser
Wahrnehmung heraus auch aktiv entsprechende Politiken zu verfolgen. Zweitens hat die Regulierung sowohl auf EU-
als auch auf Mitgliedstaaten-Ebene bislang nicht wirkungsvoll genug auf dieses
Problem reagiert. Um die gegenwärtige Lage zu verbessern, wurden
verschiedene Optionen erwogen, u. a. ein Ausbau der bestehenden
Anforderungen, die Einführung neuer Anforderungen für eine detaillierte
Berichterstattung oder die Einführung eines EU-Standards. Die Bewertung dieser
verschiedenen Optionen ergab, dass ein Ausbau der bestehenden Anforderungen,
bei dem eine nichtfinanzielle Erklärung im Rahmen des Lageberichts
vorgeschrieben würde, als Lösung zu bevorzugen wäre. Unzureichende Vielfalt in den Leitungs-
und Kontrollorganen Bei gleichem Bildungs- und Berufshintergrund,
gleicher geografischer Herkunft und gleichem Alter oder Geschlecht kann es dazu
kommen, dass sich bei Mitgliedern der Leitungs- und Kontrollorgane von
Unternehmen engstirniges „Gruppendenken“ einstellt. Dies kann dazu beitragen,
dass Managemententscheidungen nicht mehr wirklich in Frage gestellt werden, da
durch den Mangel an unterschiedlichen Meinungen, Werten und Kompetenzen in den
Führungsetagen dieser Unternehmen auch weniger Diskussionen, weniger Ideen und
weniger Widerspruch aufkommen. Dies kann auch zur Folge haben, dass sich
innovative Vorschläge der Geschäftsleitung schwerer durchsetzen. Diese
unzureichende Vielfalt in den Leitungs- und Kontrollorganen hängt in erster
Linie damit zusammen, dass der Markt den Unternehmen nicht genügend Anreize
bietet, daran etwas zu ändern. Dabei tragen ungeeignete Verfahren zur Besetzung
solcher Organe, bei denen allzu oft auf einen allzu engen Personenkreis
zurückgegriffen wird, dazu bei, dass immer wieder Personen mit ähnlichen
Profilen ausgewählt werden. Ein weiterer Faktor, der das Problem verschärft,
ist die unzureichende Transparenz in Bezug auf die Vielfalt in Leitungs- und
Kotrollorganen, da die Ausführlichkeit der Informationen und das Ausmaß, in dem
diese der breiten Öffentlichkeit zugänglich sind, oft zu wünschen übrig lassen. Diese unzureichende Vielfalt der Leitungs- und
Kontrollorgane und die mangelnde Transparenz können mithin dazu führen, dass
Unternehmen weniger gut gemanagt, weniger inklusiv und weniger innovativ sind
und so einen geringeren Wachstumsbeitrag leisten. Angesichts der im Rahmen von
Europa-2020 angestrebten Ziele eines breitenwirksamen und nachhaltigen
Wachstums hat die Kommission daher eine Reihe von Optionen zur Lösung dieser
Probleme geprüft. Deren Bewertung ergab, dass die Offenlegung der
Diversitätspolitik zum gegenwärtigen Zeitpunkt die geeignetste Lösung wäre.
Diese Option wird im Vergleich zu den Alternativen, etwa einer obligatorischen
Diversitätspolitik oder einer allein auf die Einstellungspolitik zielenden
Maßnahme, auch von den meisten Interessenträgern bevorzugt. Komplementär zu diesen Maßnahmen hat die
Kommission bereits am 14. November 2012 Rechtsvorschriften vorgeschlagen,
mit denen ein Anteil von mindestens 40 % des unterrepräsentierten
Geschlechts unter den nicht geschäftsführenden
Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften ‑ mit
Ausnahme kleiner und mittlerer Unternehmen ‑ als Ziel festgelegt wird.[6] 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Vorgeschlagene Änderung der Richtlinien Vorgeschlagen wird eine Änderung des
Artikels 46 der Vierten Richtlinie und des Artikels 36 der Siebenten
Richtlinie zur Offenlegung nichtfinanzieller Informationen. Was die neue
Diversitätsanforderung für die Leitungs- und Kontrollorgane angeht, so wird
eine Änderung des Artikels 46a der Vierten Richtlinie vorgeschlagen. Die Rechnungslegungsrichtlinien regeln, welche
Informationen alle nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder des
Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gegründeten Gesellschaften mit beschränkter
Haftung in ihrem Jahresabschluss offenlegen müssen. Da in Artikel 4
Absatz 5 der Transparenzrichtlinie auf Artikel 46 der Vierten
Richtlinie und Artikel 36 der Siebenten Richtlinie verwiesen wird, werden
die vorgeschlagenen Änderungen auch für Gesellschaften gelten, die zwar in
einem Drittstaat registriert, aber in der EU an einem geregelten Markt notiert
sind. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und
Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 50
Absatz 1 des AEU-Vertrags, der die Rechtsgrundlage für den Erlass von
EU-Maßnahmen zur Verwirklichung des Binnenmarkts im Bereich des
Gesellschaftsrechts bildet. Nach dem Vorschlag sollten große Gesellschaften
nichtfinanzielle Informationen nach bestimmten Transparenzanforderungen
offenlegen, die darauf abstellen, die Transparenz und Rechenschaftslegung der
Gesellschaft zu verbessern, während gleichzeitig etwaiger übermäßiger
Verwaltungsaufwand in Grenzen gehalten wird. Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sollte die EU
nur dann tätig werden, wenn sie bessere Ergebnisse erzielen kann, als dies bei
einem Tätigwerden auf der Ebene der Mitgliedstaaten der Fall wäre; die
entsprechende Maßnahme sollte auf das zur Erreichung der angestrebten Ziele
erforderliche Maß beschränkt werden und verhältnismäßig sein. Mehrere
Mitgliedstaaten haben in letzter Zeit Rechtsvorschriften verabschiedet, die in
dieser Hinsicht eine zusätzliche Offenlegung verlangen. Allerdings scheinen
zwischen den nationalen Anforderungen signifikante Unterschiede zu bestehen,
die das binnenmarktweite Benchmarking von Unternehmen erschweren. Die Ziele der
vorliegenden Änderung sind so beschaffen, dass sie durch einseitige Maßnahmen
auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht verwirklicht werden können. Mehr Transparenz sollte nicht zu übermäßigem
Verwaltungsaufwand führen. Für kleinere Unternehmen ist es schwieriger,
Informationen zu erheben und auszuwerten. Nach dem Grundsatz „Think Small
First“ sollten die Offenlegungspflichten im Rahmen dieser Richtlinie nicht für
Gesellschaften gelten, deren Größe unter einer festgelegten Schwelle bleibt. Bei großen Gesellschaften muss die Offenlegung
nichtfinanzieller Informationen auf EU-Ebene zugänglicher, zweckdienlicher und
konsistenter werden, da diese Gesellschaften oft EU-weit tätig und für
Investoren und andere Interessenträger binnenmarktweit von Bedeutung sind.
Allerdings sollten die Mitgliedstaaten einen gewissen Spielraum haben, über
eine harmonisierte Vorgabe für binnenmarktweit einheitliche und konsistente
Informationen hinaus zusätzliche Berichtspflichten festzulegen. Aus diesem
Grund ist eine Änderung der Rechnungslegungsrichtlinien als Rechtsinstrument am
besten geeignet, da sie den Mitgliedstaaten eine gewisse Flexibilität
ermöglicht. Durch eine Änderung der Richtlinien wird außerdem sichergestellt,
dass Inhalt und Form der vorgeschlagenen EU-Maßnahme nicht über das zur
Erreichung des Regulierungsziels erforderliche Maß hinausgehen und
verhältnismäßig sind. Einzelerläuterung zum Vorschlag Nichtfinanzielle Informationen Gemäß der in Artikel 46 Absatz 1
Buchstabe b festgelegten Verpflichtung sind große Gesellschaften
gegenwärtig gehalten, nichtfinanzielle Informationen, einschließlich
Informationen in Bezug auf Umwelt- und Arbeitnehmerbelange, offenzulegen. Diese
Maßnahme soll erhebliche Vorteile für Gesellschaften, Investoren und andere
Binnenmarktakteure bringen und so auf lange Sicht zu einer breitenwirksamen und
nachhaltigen Wachstums- und Beschäftigungsentwicklung beitragen. Nach Artikel 1 Buchstabe a des
Vorschlags werden bestimmte große Gesellschaften in ihrem Lagebericht künftig
eine Erklärung abgeben müssen, die mindestens wesentliche Angaben zu Umwelt-,
Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur
Bekämpfung von Korruption und Bestechung enthält. Innerhalb dieser
Themenbereiche wird die Erklärung (i) eine Beschreibung der Politiken,
(ii) Ergebnisse und (iii) risikobezogene Aspekte enthalten. Bei der Bereitstellung dieser Informationen ‑
unbeschadet etwaiger ambitionierterer Anforderungen auf Mitgliedstaatenebene ‑
kann sich die Gesellschaft auf nationale, EU-basierte oder internationale
Rahmenwerke stützen, wie den „Global Compact“ der Vereinten Nationen, die
Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte: Umsetzung des
Rahmenprogramms „Protect, Respect and Remedy“ der Vereinten Nationen, die
OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen, ISO 26000, die Trilaterale
Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation zu multinationalen
Unternehmen und zur Sozialpolitik und die „Global Reporting Initiative“, wobei
anzugeben ist, welcher Rahmen zugrunde gelegt wurde. Eine Gesellschaft, die in
einem oder mehreren dieser Bereiche keine spezielle Politik verfolgt, muss
erklären, warum dies der Fall ist. Die Maßnahme als solche zielt auf
geschäftsrelevante Informationen ab, die für die Entscheidungsfindung innerhalb
der Gesellschaft ebenso von Nutzen sind wie für Investoren und sonstige
Stakeholder. Die Maßnahme ermöglicht erhebliche Flexibilität und verursacht
keinen unnötigen Verwaltungsaufwand für Unternehmen, insbesondere nicht für
Kleinunternehmen, die von den neuen Offenlegungspflichten nicht betroffen sind.
Die Kosten, die großen Gesellschaften durch die geforderte Offenlegung
entstehen, stehen in angemessenem Verhältnis zu Wert und Nutzen der Information
sowie zu Größe, Auswirkungen und Komplexität der Unternehmen. Insbesondere wird die Offenlegungspflicht, wie
in Artikel 1 Buchstabe a festgelegt, nur für Gesellschaften gelten,
die durchschnittlich mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen und entweder
eine Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. EUR oder einen Nettoumsatz von
mehr als 40 Mio. EUR aufweisen. Diese Schwelle, die über dem derzeit
im Rahmen der Rechnungslegungsrichtlinien geltenden Schwellenwert (250 Mitarbeiter)
liegt, ist ausgewogen, da sie etwaigen übermäßigen Verwaltungsaufwand in
Grenzen hält und einen angemessenen Geltungsumfang der nichtfinanziellen
Offenlegungspflichten sicherstellt. Auf dieser Grundlage würde die neue
Anforderung für schätzungsweise rund 18 000 Gesellschaften in der EU
gelten. Außerdem sind gemäß Artikel 1
Buchstabe b Gesellschaften, die für dasselbe Geschäftsjahr einen Bericht
erstellen, von der Pflicht zur Abgabe der nichtfinanziellen Erklärung befreit,
sofern der Lagebericht (i) dieselben Themen und Inhalte abdeckt wie nach
Artikel 1 Buchstabe a verlangt, ii) sich auf nationale,
EU-basierte oder internationale Rahmenwerke stützt und (iii) dem Lagebericht
angefügt ist. Nach Artikel 1 Buchstabe c
schließlich sind Tochtergesellschaften von der in Absatz 1
Buchstabe a festgelegten Pflicht befreit, sofern die freigestellte
Gesellschaft und ihre Tochtergesellschaften in den konsolidierten Lagebericht
einer anderen Gesellschaft einbezogen werden und dieser konsolidierte
Lagebericht die Anforderungen des Artikels 1 Buchstabe a erfüllt. Vielfalt Der neue Absatz 1 Buchstabe g
schreibt vor, dass große börsennotierte Gesellschaften Angaben zu ihrer
Diversitätspolitik machen müssen, wobei die Aspekte Alter, Geschlecht,
geografische Vielfalt, Bildungs- und Berufshintergrund abzudecken sind. Diese
Angaben müssen in der Erklärung zur Unternehmensführung enthalten sein und auf
die Ziele der entsprechenden Politik, ihre Umsetzung und die erzielten
Ergebnisse eingehen. Gesellschaften, die über keine Diversitätspolitik
verfügen, müssen lediglich erläutern, warum dies der Fall ist. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
Gemeinschaftshaushalt. 2013/0110 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und
83/349/EWG des Rates im Hinblick auf die Offenlegung nichtfinanzieller und die
Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Gesellschaften und
Konzerne (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[7],
nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[8],
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In ihrer Mitteilung an das
Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 13. April 2011 mit dem
Titel „ Binnenmarktakte ‑ Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und
Vertrauen ‑ Gemeinsam für neues Wachstum“[9]
stellt die Kommission fest, dass die Transparenz der Sozial- und
Umweltberichterstattung der Unternehmen aller Branchen verbessert werden muss,
um gleiche Regeln für alle zu gewährleisten. (2) Die Notwendigkeit, die
Offenlegung sozialer und ökologischer Informationen durch Unternehmen durch
Vorlage eines Gesetzesvorschlags in diesem Bereich zu verbessern, wurde in der
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen
vom 25. Oktober 2011 mit dem Titel „Eine neue EU-Strategie (2011-14) für
die soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR)“[10] bekräftigt. (3) Das Europäische Parlament hat
in seinen Entschließungen vom 6. Februar 2013 „zur sozialen Verantwortung
der Unternehmen: Rechenschaftspflichtiges, transparentes und
verantwortungsvolles Geschäftsgebaren und nachhaltiges Wachstum“[11] bzw. „zur sozialen
Verantwortung der Unternehmen: Förderung der Interessen der Gesellschaft und
ein Weg zu einem nachhaltigen und integrativen Wiederaufschwung“[12] anerkannt, dass der
Offenlegung von Informationen zur Nachhaltigkeit, wie sozialen und ökologischen
Faktoren, durch die Unternehmen eine große Bedeutung zukommt, um Gefahren für
die Nachhaltigkeit aufzuzeigen und das Vertrauen von Investoren und
Verbrauchern zu stärken, und die Kommission aufgefordert, einen Vorschlag für
die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen durch Unternehmen vorzulegen. (4) Die Koordinierung der
nationalen Bestimmungen für die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen in
Bezug auf große Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist für die Interessen
der Gesellschaften, Aktionäre und anderen Interessenträger gleichermaßen
wichtig. Eine Koordinierung in diesen Bereichen ist erforderlich, da die
meisten dieser Unternehmen in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind. (5) Außerdem ist es notwendig,
eine gewisse rechtliche Mindestanforderung in Bezug auf den Umfang der
Informationen festzulegen, die der Öffentlichkeit EU-weit von Unternehmen zur
Verfügung gestellt werden müssen. Lageberichte sollten ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Gesamtbild der Politiken, Ergebnisse und Risiken
des Unternehmens vermitteln. (6) Um die Konsistenz und
Vergleichbarkeit der offengelegten nichtfinanziellen Informationen unionsweit
zu erhöhen, sollten Gesellschaften verpflichtet sein, in ihren Lagebericht eine
nichtfinanzielle Erklärung aufzunehmen, die mindestens Angaben zu Umwelt-,
Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur
Bekämpfung von Korruption und Bestechung enthält. Diese Erklärung sollte eine
Beschreibung der Politiken, Ergebnisse und Risiken in Bezug auf diese Belange
umfassen. (7) Bei der Bereitstellung dieser
Informationen können sich die Gesellschaften auf nationale Rahmenwerke,
EU-basierte Rahmenwerke wie das Umweltmanagement- und -betriebsprüfungssystem
(EMAS) und auf internationale Rahmenwerke wie den Global Compact der Vereinten
Nationen (VN), die Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte: Umsetzung
des Rahmenprogramms „Protect, Respect and Remedy“ der Vereinten Nationen, die
Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(OECD) für multinationale Unternehmen, die Norm der Internationalen
Organisation für Normung (ISO) 26000, die Trilaterale Grundsatzerklärung der
Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zu multinationalen Unternehmen und
zur Sozialpolitik und die Global Reporting Initiative stützen. (8) In der Schlusserklärung der
Rio+20-Konferenz der Vereinten Nationen „Die Zukunft, die wir wollen“[13] wird die Bedeutung der
Berichterstattung über unternehmerische Nachhaltigkeit anerkannt und den
Unternehmen nahegelegt, die Aufnahme von Nachhaltigkeitsinformationen in ihren
Berichtszyklus zu erwägen. Außerdem werden die Industrie, die interessierten
Regierungen und die maßgeblichen Interessenträger ermutigt, gegebenenfalls mit
Unterstützung des Systems der Vereinten Nationen Modelle für bewährte Praktiken
zu entwickeln und die Einbeziehung finanzieller und nichtfinanzieller
Informationen unter Berücksichtigung der aus den bereits bestehenden Rahmen
gewonnenen Erfahrungen zu erleichtern. (9) Der Investorenzugang zu
nichtfinanziellen Informationen ist ein Schritt auf dem Weg zur Erreichung des
im Rahmen des Fahrplans für ein ressourcenschonendes Europa[14] festgelegten Etappenziels,
wonach bis 2020 Marktanreize und politische Anreize eingeführt sein sollen, die
Investitionen von Unternehmen in Effizienz belohnen. (10) Auf seiner Tagung vom 24. und 25. März
2011 forderte der Europäische Rat eine Verringerung der Belastung durch
Vorschriften, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), auf
europäischer und einzelstaatlicher Ebene und Maßnahmen zur Steigerung der
Produktivität, während die Strategie Europa 2020 für intelligentes,
nachhaltiges und integratives Wachstum darauf abzielt, die unternehmerischen
Rahmenbedingungen für KMU zu verbessern und ihre Internationalisierung zu
fördern. Daher sollten die Offenlegungspflichten im Rahmen der Richtlinien 78/660/EWG
und 83/349/EWG gemäß dem Grundsatz „Vorfahrt für KMU“ nur für Großunternehmen
bestimmter Rechtsformen und für Konzerne gelten. (11) Der Geltungsbereich dieser
nichtfinanziellen Offenlegungspflichten sollte unter Bezugnahme auf die
durchschnittliche Beschäftigtenzahl, das Gesamtvermögen und den Umsatz
definiert werden. KMU sollten von zusätzlichen Anforderungen befreit werden,
und die Pflicht zur Veröffentlichung einer nichtfinanziellen Erklärung im
Lagebericht sollte nur für Gesellschaften gelten, die durchschnittlich mehr als
500 Mitarbeiter beschäftigen und entweder eine Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. EUR
oder einen Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. EUR aufweisen. (12) Einige der in den
Geltungsbereich der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG fallenden
Gesellschaften und Konzerne erstellen bereits auf freiwilliger Basis
nichtfinanzielle Berichte. Diese Gesellschaften sollten nicht verpflichtet
werden, eine nichtfinanzielle Erklärung in ihren Lagebericht aufzunehmen,
sofern sich der Bericht auf dasselbe Geschäftsjahr bezieht, mindestens
denselben Inhalt aufweist wie in dieser Richtlinie vorgeschrieben und dem
Lagebericht angefügt ist. (13) Viele unter die Richtlinie 78/660/EWG
fallende Unternehmen gehören einer Unternehmensgruppe an. Konsolidierte Lageberichte
sollten erstellt werden, damit die Informationen über solche
Unternehmensgruppen Gesellschaftern und Dritten zur Kenntnis gebracht werden
können. Um die Ziele Vergleichbarkeit und Konsistenz der von Unternehmen in der
Union zu veröffentlichenden Informationen zu erreichen, sollten die nationalen
Rechtsvorschriften über den konsolidierten Lagebericht daher aufeinander
abgestimmt werden. (14) Gemäß Artikel 51a
Buchstabe e der Richtlinie 78/660/EWG sollte der Bestätigungsvermerk der
gesetzlichen Abschlussprüfer auch ein Urteil darüber umfassen, ob der
Lagebericht einschließlich der darin enthaltenen nichtfinanziellen
Informationen mit dem Jahresabschluss des betreffenden Geschäftsjahres in
Einklang steht oder nicht. (15) Vielfalt bei den Kompetenzen und
Auffassungen der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane von
Gesellschaften erleichtert ein gutes Verständnis der organisatorischen und
geschäftlichen Angelegenheiten. Sie versetzt die Mitglieder dieser Organe in
die Lage, Entscheidungen der Geschäftsleitung konstruktiv zu hinterfragen und
für innovative Ideen aufgeschlossener zu sein, da sie gleichgerichtetem Denken
der Mitglieder, dem so genannten „Gruppendenken“, entgegenwirkt. Sie trägt so
zu einer wirksamen Kontrolle der Geschäftsleitung und einer erfolgreichen
Führung der Gesellschaft bei. Aus diesem Grund wäre es wichtig, die Transparenz
hinsichtlich der von Gesellschaften verfolgten Diversitätspolitik zu erhöhen.
Dadurch würde der Markt über die Unternehmensführungspraktiken informiert und
indirekt Druck auf die Gesellschaften ausgeübt, die Vielfalt in den
entsprechenden Organen zu erhöhen. (16) Die Pflicht zur Offenlegung
der Diversitätspolitik für die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in
Bezug auf Aspekte wie Alter, Geschlecht, geografische Vielfalt, Bildungs- und
Berufshintergrund sollte nur für große börsennotierte Gesellschaften gelten.
Für kleine und mittlere Gesellschaften, die nach Artikel 27 der Richtlinie
78/660/EWG von bestimmten Rechnungslegungspflichten befreit werden können,
sollte diese Verpflichtung daher nicht gelten. Die Offenlegung der
Diversitätspolitik sollte Bestandteil der Erklärung zur Unternehmensführung
gemäß Artikel 46a der Richtlinie 78/660/EWG sein. Gesellschaften, die über
keine Diversitätspolitik verfügen, sollten nicht zu deren Einführung
verpflichtet sein, sondern unmissverständlich erläutern, warum dies der Fall
ist. (17) Da das Ziel dieser Richtlinie,
nämlich die Relevanz, Konsistenz und Vergleichbarkeit der von Gesellschaften in
der gesamten Union offengelegten Informationen zu erhöhen, auf der Ebene der
Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und sich daher
aufgrund seiner Wirkung besser auf Unionsebene erreichen lässt, kann die Union
im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union
niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in
demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie
nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. (18) Diese Richtlinie steht im
Einklang mit den Grundrechten und den Grundsätzen, die insbesondere mit der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, und achtet
namentlich die unternehmerische Freiheit, das Recht auf Privatsphäre und den
Schutz personenbezogener Daten. Diese Richtlinie muss im Einklang mit diesen
Rechten und Grundsätzen umgesetzt werden. (19) Die Richtlinien 78/660/EWG und
83/349/EWG sollten daher entsprechend geändert werden — HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Änderung
der Richtlinie 78/660/EWG Die Richtlinie 78/660/EWG wird wie folgt
geändert: 1. Artikel 46 wird wie folgt
geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) a) Der Lagebericht stellt den
Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Gesellschaft so dar,
dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht, und
beschreibt die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt
ist. Der Lagebericht besteht in einer ausgewogenen und
umfassenden Analyse des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der
Lage der Gesellschaft, die dem Umfang und der Komplexität der
Geschäftstätigkeit angemessen ist. b) Bei Gesellschaften, die im Durchschnitt des
Geschäftsjahres mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen und am
Bilanzstichtag entweder eine Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. EUR
oder einen Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. EUR aufweisen, umfasst
der Lagebericht auch eine nichtfinanzielle Erklärung mit Angaben mindestens zu
Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und
zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung einschließlich i) einer Beschreibung der von der Gesellschaft in
Bezug auf diese Belange verfolgten Politik; ii) der Ergebnisse dieser Politiken; iii) der Risiken im Zusammenhang mit diesen
Belangen und der Handhabung dieser Risiken durch das Unternehmen. Verfolgt eine Gesellschaft in Bezug auf einen oder
mehrere dieser Belange keine Politik, erläutert sie weshalb. Bei der Bereitstellung dieser Informationen kann
sich die Gesellschaft auf nationale, EU-basierte oder internationale
Rahmenwerke stützen und gibt gegebenenfalls an, welche Rahmenwerke zugrunde
gelegt wurden. c) Soweit dies für das Verständnis des
Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage der Gesellschaft
erforderlich ist, umfasst die Analyse sowohl die wichtigsten finanziellen als
auch nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die betreffende
Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind. d) Im Rahmen der Analyse enthält der
Lagebericht — soweit angebracht — auch Hinweise auf im
Jahresabschluss ausgewiesene Beträge und zusätzliche Erläuterungen dazu.“ b) Absatz 4 erhält folgende
Fassung: „(4) Erstellt eine Gesellschaft für dasselbe
Geschäftsjahr einen umfassenden Bericht, der sich auf nationale, EU-basierte
oder internationale Rahmenwerke stützt und die in Absatz 1
Buchstabe b vorgesehenen Informationen umfasst, so wird sie von der in
Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Pflicht zur Abgabe der
nichtfinanziellen Erklärung befreit, sofern dieser Bericht Bestandteil des
Lageberichts ist.“ c) Folgender Absatz 5 wird
angefügt: „(5) Eine Gesellschaft, die eine
Tochtergesellschaft ist, wird von den in Absatz 1 Buchstabe b
festgelegten Pflichten befreit, wenn die Gesellschaft und ihre
Tochtergesellschaften in den konsolidierten Abschluss und Lagebericht einer
anderen Gesellschaft einbezogen werden und dieser konsolidierte Lagebericht
gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG erstellt wird.“ 2. Artikel 46a wird wie folgt
geändert: a) In Absatz 1 wird folgender
Buchstabe g angefügt: „g) eine Beschreibung der Diversitätspolitik der
Gesellschaft für deren Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf
Aspekte wie Alter, Geschlecht, geografische Vielfalt, Bildungs- und
Berufshintergrund, der Ziele dieser Diversitätspolitik sowie der Art und Weise
der Umsetzung dieser Politik und deren Ergebnisse im Berichtszeitraum. Verfügt
die Gesellschaft nicht über eine derartige Politik, enthält die Erklärung eine
unmissverständliche und ausführliche Begründung, warum dies der Fall ist.“ b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) Buchstabe g gilt nicht für Gesellschaften im
Sinne des Artikels 27.“ 3. Artikel 53a erhält folgende
Fassung: „Artikel 53a Die Mitgliedstaaten gewähren die in Artikel 1a,
Artikel 11, Artikel 27, Artikel 43 Absatz 1 Nummern 7a
und 7b, Artikel 46 Absatz 3, Artikel 47 und Artikel 51
vorgesehenen abweichenden Regelungen nicht den Gesellschaften, deren
Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 4
Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind.“ Artikel 2
Änderung
der Richtlinie 83/349/EWG Die Richtlinie 83/349/EWG wird wie folgt
geändert: 1. Artikel 36 wird wie folgt
geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der konsolidierte Lagebericht stellt
den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Gesamtheit der in
die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen so dar, dass ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht, und beschreibt die wesentlichen
Risiken und Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt sind. Der Lagebericht enthält eine ausgewogene Analyse
des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage der Gesamtheit der
in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen, die dem Umfang und der
Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen ist. Bei Mutterunternehmen von zu konsolidierenden
Unternehmen, die im Durchschnitt des Geschäftsjahres insgesamt mehr als 500 Mitarbeiter
beschäftigen und am Bilanzstichtag entweder eine Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. EUR
oder einen Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. EUR aufweisen, umfasst
der Lagebericht auch eine nichtfinanzielle Erklärung mit Angaben mindestens zu
Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und
zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung einschließlich –
i) einer Beschreibung der von der Gesellschaft
in Bezug auf diese Belange verfolgten Politik; –
ii) der Ergebnisse dieser Politiken; –
iii) der Risiken im Zusammenhang mit diesen
Belangen und der Handhabung dieser Risiken durch das Unternehmen. Verfolgen die in die Konsolidierung einbezogenen
Unternehmen in ihrer Gesamtheit in Bezug auf einen oder mehrere dieser Belange
keine Politik, erläutert die Gesellschaft weshalb. Bei der Bereitstellung dieser Informationen kann
sich der konsolidierte Lagebericht auf nationale, EU-basierte oder
internationale Rahmenwerke stützen, die gegebenenfalls im Lagebericht angegeben
werden. Soweit dies für das Verständnis des
Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage der Gesellschaft
erforderlich ist, umfasst die Analyse sowohl die wichtigsten finanziellen als
auch nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die betreffende
Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind. Im Rahmen der Analyse enthält der konsolidierte
Lagebericht — soweit angebracht — auch Hinweise auf im konsolidierten Abschluss
ausgewiesene Beträge und zusätzliche Erläuterungen dazu.“ b) Folgende Absätze 4 und 5 werden
angefügt: „(4) Erstellt das Mutterunternehmen für dasselbe
Geschäftsjahr einen umfassenden Bericht, der sich auf die Gruppe der
konsolidierten Unternehmen in ihrer Gesamtheit bezieht, sich auf nationale,
EU-basierte oder internationale Rahmenwerke stützt und die in Absatz 1
Unterabsatz 3 vorgesehenen Informationen umfasst, wird das
Mutterunternehmen von der in Absatz 1 Unterabsatz 3 vorgesehenen
Pflicht zur Abgabe der nichtfinanziellen Erklärung befreit, sofern dieser
umfassende Bericht Bestandteil des konsolidierten Lageberichts ist. (5) Ein Mutterunternehmen, das auch
Tochterunternehmen ist, wird von den in Absatz 1 Unterabsatz 3
festgelegten Pflichten befreit, wenn das befreite Unternehmen und seine
Tochterunternehmen in den konsolidierten Abschluss und den Lagebericht eines
anderen Unternehmens einbezogen werden, und der konsolidierte Lagebericht in
Einklang mit Absatz 1 Unterabsatz 3 erstellt wird.“ Artikel 3
Umsetzung (1) Die Mitgliedstaaten setzen
die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser
Richtlinie spätestens bis zum […][15]
nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser
Rechtsvorschriften mit. Bei Erlass dieser
Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch
einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug.
Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die in
Unterabsatz 1 genannten Vorschriften für das am 1. Januar 201_[16] beginnende Geschäftsjahr
zunächst für Unternehmen gelten, die unter das Recht eines Mitgliedstaats
fallen und deren übertragbare Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt
eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 14
der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April
2004 über Märkte für Finanzinstrumente zugelassen sind, und für das am 1. Januar
201_[17]
beginnende Geschäftsjahr für alle anderen Unternehmen im Geltungsbereich der
Artikel 1 und 2. (2) Die Mitgliedstaaten teilen
der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften
mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 5 Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten
gerichtet. Geschehen zu Straßburg am […] Im
Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] Vierte Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1978 über
den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (78/660/EWG);
Siebente Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten
Abschluss (83/349/EWG). [2] „Binnenmarktakte - Zwölf Hebel zur Förderung von
Wachstum und Vertrauen“, KOM (2011) 206, http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2011:0206:FIN:DE:PDF,.
S. 17. [3] KOM(2011) 681 endg. vom 25. Oktober 2011. [4] Bericht zur sozialen Verantwortung der Unternehmen:
Rechenschaftspflichtiges, transparentes und verantwortungsvolles
Geschäftsgebaren und nachhaltiges Wachstum (2012/2098 (INI)); Rechtsausschuss. http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+REPORT+A7-2013-0017+0+DOC+PDF+V0//DE&language=DE [5] Bericht
über soziale Verantwortung der Unternehmen: Förderung der Interessen der
Gesellschaft und ein Weg zu einem nachhaltigen und integrativen Wiederaufschwung
(2012/2097(INI)); Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten. http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+REPORT+A7-2013-0023+0+DOC+PDF+V0//DE&language=DE [6] Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von
Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden
Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften und über
damit zusammenhängende Maßnahmen, COM(2012) 614 final. [7] ABl. C vom , S. . [8] ABl. C vom , S. . [9] KOM(2011) 206 endg. vom 13. April 2011. [10] KOM(2011) 681 endg. vom 25. Oktober 2011. [11] Bericht zur sozialen Verantwortung der Unternehmen:
Rechenschaftspflichtiges, transparentes und verantwortungsvolles
Geschäftsgebaren und nachhaltiges Wachstum (2012/2098 (INI)), Rechtsausschuss. http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+REPORT+A7-2013-0017+0+DOC+PDF+V0//DE&language=DE [12] Bericht über soziale Verantwortung der Unternehmen: Förderung
der Interessen der Gesellschaft und ein Weg zu einem nachhaltigen und
integrativen Wiederaufschwung (2012/2097(INI)); Ausschuss für Beschäftigung und
soziale Angelegenheiten. http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+REPORT+A7-2013-0023+0+DOC+PDF+V0//DE&language=DE [13] Vereinte Nationen, „The Future We Want“, Ergebnisdokument
der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung (Rio+20),
A/CONF.216/L.1. [14] COM(2011) 571 final vom 20. September 2011. [15] Zwei Jahre nach Inkrafttreten. [16] Erstes Jahr nach Umsetzungsfrist. [17] Zweites Jahr nach Umsetzungsfrist.