BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND AN DEN RAT JAHRESBERICHT 2011 ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG (EG) NR. 300/2008 ZUR FESTLEGUNG GEMEINSAMER VORSCHRIFTEN FÜR DIE SICHERHEIT IN DER ZIVILLUFTFAHRT /* COM/2012/0412 final */
BERICHT
DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Bericht
über den Zeitraum 1. Januar – 31. Dezember 2011 EINLEITUNG 2011 war das erste vollständige Jahr der Anwendung der Verordnung (EG)
Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsvorschriften seit Inkrafttreten der
überarbeiteten Luftsicherheitsvorschriften im April 2010. Während des
gesamten Jahres arbeitete die Kommission kontinuierlich mit den Mitgliedstaaten
und der Branche zusammen, um eine einheitliche Umsetzung dieses neuen
Rechtsrahmens sicherzustellen. Das Inspektionssystem der Kommission lieferte
nützliche Erkenntnisse zu den wichtigsten Herausforderungen bei der Umsetzung
und ermöglichte die Bestimmung der Bereiche, in denen kleine Anpassungen
erforderlich sind, um diesen neuen Rechtsrahmen noch klarer zu gestalten. In dem Bericht werden auch die Inspektionstätigkeiten der Kommission 2011
sowie Entwicklungen in den Bereichen Rechtsvorschriften, Tests und Studien
sowie internationale Beziehungen beschrieben. TEIL I Inspektionen 1. Allgemeines Die Kommission ist aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zur
Durchführung von Inspektionen der für die Luftsicherheit zuständigen Behörden
der Mitgliedstaaten („zuständige Behörden”) sowie von Flughäfen,
Luftfahrtunternehmen und sonstigen Stellen verpflichtet. Die Schweiz ist
ebenfalls in das Unionsprogramm einbezogen, während Norwegen und Island (und
Liechtenstein) auf der Grundlage paralleler Vorschriften von der
EFTA-Überwachungsbehörde (EÜB) kontrolliert werden. Für die Durchführung dieser
Inspektionen steht der Kommission ein Team von 10 Luftsicherheitsinspektoren
zur Verfügung. Diese Inspektionsarbeit wird unterstützt von derzeit 87
nationalen Inspektoren, die von den Mitgliedstaaten, Island, Norwegen und der
Schweiz ernannt wurden. Im Anhang ist eine Tabelle mit einer zusammenfassenden
Aufstellung sämtlicher Inspektionen der Kommission und der
EÜB-Überwachungstätigkeiten beigefügt. 2. Inspektionen der
zuständigen nationalen Behörden Die Kommission überwachte 2011 zehn zuständige Behörden, die
ausnahmslos bereits zuvor Gegenstand von Inspektionen der Kommission gewesen
waren. Bei einigen Mitgliedstaaten wurden dabei erhebliche Verbesserungen
gegenüber früher festgestellt. Die 2011 am häufigsten festgestellten Mängel
waren ähnlich wie im Vorjahr und betrafen die noch unvollständige Ausrichtung
der nationalen Luftsicherheitsprogramme und nationalen
Qualitätskontrollprogramme auf den neuen Rechtsrahmen der Verordnung (EG) 300/2008.
In Bezug auf die
Durchführung der Maßnahmen wurden in einigen Mitgliedstaaten weiterhin Belege
für die mangelnde Fähigkeit zur raschen Erkennung und Behebung von Mängeln
gefunden. Einige Mitgliedstaaten hatten es versäumt, bei der Überwachung alle
vorgeschriebenen rechtlichen Aspekte abzudecken, und die Folgemaßnahmen waren
mitunter nicht angemessen. Sanktionen sind zwar in den Rechtsvorschriften aller
Mitgliedstaaten vorgesehen, werden jedoch nicht immer angewendet, wenn sich die
Behebung von Mängeln verzögert. Die
Finanzkrise und der daraus resultierende Druck auf die öffentlichen Haushalte
wirkten sich in einigen Mitgliedstaaten auch auf die verfügbaren Ressourcen für
die nationalen Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung von Vorschriften aus.
3. Erstinspektionen von
Flughäfen 2011 wurden insgesamt neunzehn (19) Erstinspektionen von Flughäfen
durchgeführt, also die gleiche Zahl wie 2010. Die Inspektionen erstreckten sich
auf sämtliche Kapitel (allerdings nicht bei jeder Inspektion). Der Anteil der
ordnungsgemäßen Maßnahmen in Kernbereichen lag 2011 bei 80 % und war damit
identisch mit 2010. Die festgestellten Mängel im Bereich traditioneller Maßnahmen[1] gingen weitgehend auf
menschliches Versagen zurück und unterschieden sich nicht wesentlich von den
Vorjahren. Verstöße im Bereich der traditionellen Maßnahmen bei den 2011
kontrollierten Flughäfen betrafen vor allem die Qualität der Kontrolle des
Personals sowie bestimmte Frachtsicherheitsvorschriften. Vor allem die
unzureichende Qualität der Durchsuchungen von Hand bei Mitarbeitern stellt nach
wie vor eine Herausforderung dar. Die meisten Verstöße im Bereich Fracht
betrafen die Auswahl der am besten geeigneten Kontrollmethoden für die
jeweilige Fracht und die Standards für ihre Anwendung. Die Lösung dieser den
Faktor Mensch betreffenden Probleme erfordert große Aufmerksamkeit und sollte
bis zur Verfügbarkeit neuer technologischer und/oder verfahrenstechnischer
Alternativen durch intensivere Schulung und Überwachung angegangen werden. Außerdem waren bestimmte zusätzliche, aufgrund des neuen Rechtsrahmens
eingeführte Maßnahmen an den 2011 kontrollierten Flughäfen noch nicht in vollem
Umfang umgesetzt. Es kam zu Verstößen im Hinblick auf die Methoden und
Standards für die Kontrolle der Bordvorräte und Flughafenlieferungen (die
Sicherheit der Lieferkette war noch nicht in vollem Umfang gewährleistet) sowie
im Hinblick auf das Fehlen einer Risikobewertung für die Häufigkeit von
Streifengängen auf den Flughäfen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
sollten die Umsetzung dieser neuen Bestimmungen aktiv vorantreiben. 4. Folgeinspektionen In Übereinstimmung mit Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 72/2010 führt
die Kommission routinemäßig eine begrenzte Zahl von Folgeinspektionen durch.
Diese Folgeinspektionen finden oft in Fällen statt, wo bei der Erstinspektion
mehrere ernsthafte Mängel festgestellt wurden, aber auch - wenngleich in
geringerem Umfang – nach dem Zufallsprinzip, um die Genauigkeit der nationalen
Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und der
Berichterstattung zu überprüfen. 2011 fanden fünf dieser Inspektionen statt,
sie bestätigten im Wesentlichen die angemessene Behebung der festgestellten
Mängel. 5. Offene Fälle, Fälle nach
Artikel 15 und gerichtliche Verfahren Die Inspektionsakten bleiben offen, bis die Kommission sich
vergewissert hat, dass angemessene Abhilfemaßnahmen durchgeführt wurden. Im
Laufe des Jahres 2011 wurden 30 Vorgänge (18 zu Flughäfen und 12 zu zuständigen
Behörden) abgeschlossen. Insgesamt waren am Ende des Jahres noch 12 Akten von
Inspektionen zuständiger Behörden und 12 Akten von Flughafeninspektionen offen. Werden die auf einem Flughafen festgestellten Mängel als so
schwerwiegend erachtet, dass erhebliche Auswirkungen auf das Gesamtniveau der
Sicherheit der Zivilluftfahrt in der Union zu befürchten sind, so leitet die
Kommission das Verfahren nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 72/2010
ein[2]. Das bedeutet, dass alle
anderen zuständigen Behörden über die Situation unterrichtet werden und
zusätzliche Maßnahmen in Bezug auf die vom betreffenden Flughafen abgehenden
Flüge in Betracht zu ziehen sind. Im Jahr 2011 war dies nicht erforderlich. In den schwerwiegendsten Fällen, bei anhaltender Unterlassung von
Abhilfemaßnahmen oder dem wiederholten Auftreten von Mängeln besteht die andere
Sanktionsmöglichkeit in der Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren. 2011
wurden nach Inspektionen bei nationalen Verwaltungen zwei
Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. In beiden Fällen hatte der betroffene
Mitgliedstaat es unterlassen, sein nationales Programm für die Sicherheit der
Zivilluftfahrt fortzuschreiben. Im gleichen Jahr wurden drei andere
Vertragsverletzungsverfahren abgeschlossen, nachdem die festgestellten Mängel
behoben worden waren. 6. Eigene Bewertungen der
Mitgliedstaaten Nach Nummer 18 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 18/2010[3] der Kommission haben die
Mitgliedstaaten der Kommission jährlich bis Ende März einen Bericht über die
zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen getroffenen Maßnahmen für den Zeitraum von
Januar bis Dezember des Vorjahres vorzulegen. Die Beiträge der Mitgliedstaaten
zum Berichtszeitraum Januar bis Dezember 2010 gingen alle rechtzeitig ein und
entsprachen dem von der Kommission vorgegebenen Format. Die Analyse dieser Berichte ergab, dass mehrere Mitgliedstaaten die
Anforderungen in Bezug auf Umfang und Häufigkeit der nationalen
Überwachungstätigkeiten nicht in vollem Maße eingehalten hatten. Zudem erklärte
ein Großteil der Mitgliedstaaten, dass sie noch keine Standardprotokolle für
verdeckte Tests für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für die
Zivilluftfahrt entwickelt haben. Die Kommission hat die Arbeitsgruppe für
Inspektionen, die im Rahmen des Ausschusses für Luftsicherheit eingesetzt
wurde, mit diesen Fragen befasst, um die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung der
gemeinsamen Anforderungen zu unterstützen. TEIL II Rechtsvorschriften und zusätzliche
Instrumente 1. Allgemeines Die 2011 verabschiedeten neuen Rechtsvorschriften im Bereich der
Luftsicherheit betrafen hauptsächlich den Einsatz von Sicherheitsscannern und
neue Anforderungen für Fracht- und Postsendungen aus Drittstaaten. Nach dem Abschluss einer vollständigen Folgenabschätzung wurde die
Rechtsvorschrift über den Einsatz von Sicherheitsscannern angenommen. Sie
gewährleistet die Harmonisierung des Einsatzes von Sicherheitsscannern und die
Wahrung der Grundrechte von Fluggästen, insbesondere in Bezug auf Gesundheit,
Privatsphäre und Datenschutz und das Recht der Fluggäste, die Kontrolle durch
Sicherheitsscanner zu verweigern. Die Kommission wird besonders darauf achten,
dass diese Vorschriften von den Mitgliedstaaten in vollem Umfang eingehalten
werden. Nach dem Vorfall mit einer Frachtsendung aus Jemen Ende Oktober 2010
hat die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und
Interessenträgern unverzüglich geeignete rechtliche Anforderungen für
Luftfracht, die aus Drittstaaten in die EU befördert wird, entwickelt. Ferner wurde es aufgrund der erwarteten Umsetzungsschwierigkeiten bei
der Kontrolle von Flüssigkeiten notwendig, den Beginn der ersten Phase der
verbindlichen Kontrolle von Flüssigkeiten an EU-Flughäfen zu verschieben. Es
wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt und eine Studie zur Untersuchung aller
relevanten Faktoren in Bezug auf die Einführung von Ausrüstungen für die
Kontrolle von Flüssigkeiten an EU-Flughäfen in Auftrag gegeben. Auch wurde die
erforderlich gewordene Verlängerung der Frist für die Verwendung von
Sprengstoffdetektoren des Standards 2 im Herbst 2011 beschlossen. 2. Neu verabschiedete
Rechtsvorschriften 2011 verabschiedete neue Rechtsvorschriften: ·
Verordnung (EG) Nr. 720/2011[4] zur Ergänzung der gemeinsamen
Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt hinsichtlich der
Einführung der Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen an EU-Flughäfen ·
Verordnung (EU) 859/2011[5] zur Festlegung detaillierter
Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die
Luftsicherheit bezüglich Fracht und Postsendungen ·
Verordnung (EU) Nr. 1087/2011[6] zur Festlegung von
detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in
der Luftsicherheit in Bezug auf Sprengstoffdetektoren ·
Verordnung (EU) Nr. 1141/2011[7] zur Ergänzung der gemeinsamen
Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt bezüglich des Einsatzes
von Sicherheitsscannern an EU-Flughäfen ·
Verordnung (EU) Nr. 1147/2011[8] zur Durchführung der
gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit bezüglich des Einsatzes von
Sicherheitsscannern an EU-Flughäfen ·
Beschluss 2011/5862/EU[9] zur Festlegung detaillierter
Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der
Luftsicherheit bezüglich Fracht und Postsendungen ·
Beschluss 2011/8042/EU[10] zur Festlegung von
detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in
der Luftsicherheit in Bezug auf Sicherheitsscanner Die Ausarbeitung
dieser Texte erfolgte im Rahmen von 6 regulären Sitzungen und 2 Sondersitzungen
des Ausschusses für Luftsicherheit sowie 6 Sitzungen der Beratenden Gruppe der
Branchenbeteiligten zur Luftsicherheit (Stakeholders' Advisory Group on
Aviation Security). 3. Datenbank über
reglementierte Beauftragte und bekannte Versender Um die Sicherheit der Lieferkette bei Luftfracht und Luftpost zu
erhöhen und die Durchgängigkeit dieser Kette in der EU zu gewährleisten, wurde
die Datenbank über reglementierte Beauftragte und bekannte Versender (RAKC)
entwickelt; sie wird seit ihrer vollständigen Inbetriebnahme am 1. Juni 2010
innerhalb eines Rahmenvertrags der Kommission gepflegt. Die RAKC-Datenbank
enthielt Ende 2011 etwa 8 500 Datensätze von reglementierten Beauftragten
und (unabhängig validierten) bekannten Versendern. Es handelt sich hier um das
einzige rechtmäßige primäre Instrument, das reglementierte Beauftragte bei der
Übernahme von Sendungen anderer reglementierter Beauftragter oder bekannter
Versender konsultieren können. Nach dem
Inkrafttreten der neuen Anforderungen für Luftfahrtunternehmen, die Fracht aus
Drittstaaten in die EU befördern, wurden Arbeiten zur Erweiterung der Datenbank
im Hinblick auf die Einbeziehung auch dieser Luftfahrtunternehmen aufgenommen. 4. EU-Flughafeninspektionen
– handbücher In den Verordnungen (EG) Nr. 300/2008 und (EU) Nr. 72/2010 wird
bestimmt, dass die Kommissionsdienststellen bei der Überwachung der Einhaltung
der Anforderungen an die Sicherheit der Zivilluftfahrt objektiv und nach einer Standardmethode
vorgehen müssen. Um dies zu
erleichtern, hat die Kommission zwei umfassende Handbücher erstellt, die
ausführliche Anweisungen und Anleitungen für die praktische Arbeit der
EU-Inspektoren enthalten. Diese Handbücher werden regelmäßig überarbeitet. TEIL III Tests und Studien 1. Tests Ein Test im Sinne der EU-Vorschriften für den Bereich der
Luftsicherheit[11]
wird durchgeführt, wenn ein Mitgliedstaat mit der Kommission vereinbart, ein
bestimmtes Instrument oder eine Methode, das bzw. die im bestehenden Recht
nicht anerkannt ist, für einen begrenzten Zeitraum als Ersatz für eine
anerkannte Sicherheitskontrolle zu verwenden, vorausgesetzt, die Erreichung des
Gesamtniveaus der Sicherheit wird durch diese Tests nicht in Frage gestellt.
Nimmt ein Mitgliedstaat oder eine andere Stelle eine Bewertung einer neuen
Sicherheitskontrolle vor, die zusätzlich zu einer oder mehreren von den
einschlägigen Rechtsvorschriften bereits erfassten Kontrollen durchgeführt
wird, so handelt es sich hierbei im rechtlichen Sinn nicht um einen Test. 2011 wurden neue
Tests in Spanien und im Vereinigten Königreich aufgenommen. Diese Tests
betrafen den Einsatz von Sprengstoffspurendetektoren und
Metalldetektor-Handgeräten für die Kontrolle von religiösen Kopfbedeckungen bei
Fluggästen. 2011 wurde ferner eine Reihe von Tests mit Sicherheitsscannern
fortgesetzt, bevor auf EU-Ebene Rechtsvorschriften für die Einführung dieser
Sicherheitsscanner verabschiedet werden. Im Vereinigten Königreich ist einer
dieser Tests noch nicht abgeschlossen. 2. Studien Die EU-Vorschriften über die Luftsicherheit verlangen, dass alle
Flüssigkeiten (Duty-Free-Waren und von zu Hause mitgebrachte) ab dem 29. April 2013
kontrolliert werden (statt Zurückweisung). Um sicherzustellen, dass mit Blick
auf den Termin 2013 geeignete und konkrete Schritte erfolgen, hat die
Kommission Ende 2011 eine Arbeitsgruppe „Flüssigkeiten-2013” eingesetzt
und eine Studie in Auftrag gegeben, um die Auswirkungen der Kontrolle von
Flüssigkeiten auf die Betriebsabläufe an EU-Flughäfen zu bewerten. Ferner wurde im Laufe des Jahres eine Studie zur
Technologie für die Bildprojektion gefährlicher Gegenstände (TIP) bei der
Kontrolle von Handgepäck und aufgegebenem Gepäck durchgeführt. Der 2012
erwartete Schlussbericht wird sich auf die Analyse der Ergebnisse aus
verdeckten Tests an Flughäfen mit und ohne TIP-Technik stützen. Die Kommission gab außerdem Ende 2011 eine Studie zu
den Auswirkungen der neuen EU-Sicherheitsvorschriften für ankommende Fracht in
Auftrag. Der gegen Ende 2012 erwartete Schlussbericht soll rechtzeitig
Erkenntnisse liefern, bevor die Übergangsfrist für unabhängige Validierungen
von Luftfahrtunternehmen, die Fracht aus Drittstaaten in die EU befördern, am 30. Juni 2014
endet. TEIL IV Dialog mit internationalen Gremien und
Drittstaaten 1. Allgemeines Die Kommission
engagiert sich bei ihren Kontakten zu internationalen Gremien und zu den
wichtigsten Partnern unter den Drittstaaten intensiv im Hinblick auf die
Vorbereitung von und die Beteiligung an internationalen Sitzungen mit
Sicherheitsdimension. Sie spielt eine Schlüsselrolle bei der Koordinierung der
EU-Position und tritt oftmals durch Präsentationen und die Vorlage von
Dokumenten in Erscheinung. Bei Bedarf sorgt sie ferner für die Eröffnung von
Dialogen mit einzelnen Drittstaaten zu Fragen von bilateralem oder gemeinsamem
Interesse. Die Förderung dieser Beziehungen zu internationalen Gremien und
wichtigen Drittstaaten gewährleistet, dass die EU gut genug unterrichtet und
aufgestellt ist, um Einfluss auf die globale Luftsicherheitspolitik nehmen zu
können, sowohl vom Standpunkt der Regelsetzung als auch im Hinblick auf die
Umsetzung dieser Regeln, bei der in manchen Regionen der Welt auch dem
Kapazitätsaufbau große Bedeutung zukommt. 2. Internationale Gremien Als Vertreterin der EU nimmt die Kommission an der jährlichen Sitzung
des ICAO-Luftsicherheitspanels teil. Auf der Sitzung des Panels von 2011
(Montreal, 21.-25. März) legten die Europäische Kommission und die
EU-Mitgliedstaaten Papiere zur Sicherheit der Luftfracht vor, sowohl zu neuen
EU-Vorschriften und zur Notwendigkeit strengerer internationaler Vorschriften,
als auch zu EU-Vorschriften über die Kontrolle von Flüssigkeiten. Die Kommission
nimmt auch regelmäßig an Sitzungen der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz
(ECAC) teil, insbesondere des ECAC-Sicherheitsforums und der ECAC-Task Force
„Technik“, die in technischen Fragen federführend ist. In einigen Fällen
konnten die Tätigkeiten der ECAC einen Beitrag zu den Arbeiten des
EU-Ausschusses für Luftsicherheit leisten. 3. Drittstaaten Die Kommission hat den Dialog über Luftsicherheitsfragen mit den USA in
verschiedenen Foren aktiv fortgesetzt, insbesondere in der Gruppe für die
Zusammenarbeit zwischen der EU und den USA im Bereich der Luftsicherheit
(Transportation Security Cooperation Group), wodurch Fortschritte bei den
Arbeiten zur Verwirklichung einer einmaligen Sicherheitskontrolle
(„One-Stop-Security“) erzielt wurden, die seit dem 1. April 2011
angewendet wird und es ermöglicht, dass Fluggäste und ihr Gepäck bei der
Ankunft von amerikanischen Flughäfen für den Transfer zu einem Anschlussflug an
EU-Flughäfen nicht mehr unbedingt einer erneuten Sicherheitskontrolle
unterzogen werden müssen[12].
2011 nahm die Kommission im Zusammenhang mit der Anwendung der einmaligen
Sicherheitskontrolle an Inspektionen von amerikanischen Flughäfen teil. Die Kommission intervenierte auch in mehreren Fällen, in denen
Mitgliedstaaten sich über Forderungen der USA nach zusätzlichen
Sicherheitsmaßnahmen für EU-Luftfahrtunternehmen besorgt zeigten, insbesondere
in Bezug auf die Sicherheit von Luftfracht, wo die amerikanischen Forderungen
bei der Anwendung der Sicherheitskontrollen nach den EU-Sicherheitsvorschriften
zu Doppelarbeit geführt hätten. In diesem Bereich billigte die Kommission ein
Programm zur Anerkennung von Luftfracht, das letztendlich dazu führen soll,
dass die USA Sicherheitsmaßnahmen der EU anstatt der entsprechenden
amerikanischen Maßnahmen anerkennen. Die Arbeiten zu dieser Initiative wurden
in der zweiten Jahreshälfte 2011 intensiviert und sollen 2012 zum Abschluss
gebracht werden. SCHLUSSFOLGERUNG Generell wird in der EU zwar weiterhin ein hohes Sicherheitsniveau
gewährleistet, bei den Inspektionen der Kommission traten jedoch eine Reihe von
Unzulänglichkeiten zu Tage. Im Bereich der traditionellen Maßnahmen
festgestellte Unzulänglichkeiten bei der Kontrolle von Personal und Fracht
waren größtenteils auf den menschlichen Faktor zurückzuführen. Bei den
zusätzlichen Maßnahmen aufgrund des neuen Rechtsrahmens der Verordnung (EG)
Nr. 300/2008 wurde weitere Verstöße festgestellt, die Streifengänge an
Flughäfen, die Risikobewertung und die Kontrolle von Bordvorräten und
Flughafenlieferungen betrafen. Die von der Kommission empfohlenen
Abhilfemaßnahmen wurden insgesamt in befriedigender Weise befolgt und
bestätigen die Bedeutung eines strengen EU-Inspektionssystems sowie einer
angemessenen Qualitätssicherung auf Ebene der Mitgliedstaaten. Die Kommission
wird ihre Anstrengungen weiterhin darauf richten, die vollständige und ordnungsgemäße
Einhaltung aller rechtlichen Vorschriften zu gewährleisten; sie wird sich dabei
auf ihr bewährtes „Peer Review”-System stützen und erforderlichenfalls auch
Vertragsverletzungsverfahren einleiten. Im rechtlichen
Bereich wurden 2011 weitere detaillierte Durchführungsvorschriften
verabschiedet, um insbesondere den Einsatz von Sicherheitsscannern unter
bestimmten Voraussetzungen zu gestatten und die Sicherheit der in die EU
beförderten Fracht- und Postsendungen zu erhöhen. Für diese und andere Maßnahmen
wurde auch auf internationaler Ebene bei Kontakten mit internationalen
Organisationen und Drittstaaten geworben, um die globalen
Luftsicherheitsstandards zu erhöhen. Anhang Inspektionen der Kommission, Stand 31.12.2011 Land || Zahl der Inspektionen 01/2011-12/2011 (einschl. Folgeinspektionen) || Gesamtzahl der Inspektionen 2004-2011 (einschließlich Folgeinspektionen) Österreich || 0 || 9 Belgien || 1 || 10 Bulgarien || 1 || 6 Zypern || 1 || 6 Tschechische Republik || 2 || 7 Dänemark || 2 || 9 Estland || 1 || 5 Finnland || 1 || 8 Frankreich || 3 || 15 Deutschland || 3 || 17 Griechenland || 1 || 13 Ungarn || 2 || 7 Irland || 0 || 8 Italien || 3 || 15 Lettland || 1 || 5 Litauen || 0 || 4 Luxemburg || 0 || 6 Malta || 0 || 3 Niederlande || 0 || 7 Polen || 2 || 9 Portugal || 0 || 8 Rumänien || 0 || 3 Slowakei || 0 || 4 Slowenien || 1 || 5 Spanien || 2 || 14 Schweden || 2 || 11 Vereinigtes Königreich || 4 || 17 Nichtmitgliedstaaten: Schweiz || 1 || 5 INSGESAMT || 34 || 236 Inspektionen der
EFTA-Überwachungsbehörde, Stand 31.12.2011 Land || Zahl der Inspektionen 01/2011-12/2011 (einschließlich Folgeinspektionen) || Gesamtzahl der Inspektionen 2004-2011 (einschließlich Folgeinspektionen) Island || 2 || 9 Norwegen || 4 || 35 INSGESAMT || 6 || 44 [1] Maßnahmen werden als
„traditionell” bezeichnet, wenn sie bereits im Rahmen der Verordnung (EG) 2320/2002
anwendbar waren. [2] Verordnung (EU)
Nr. 72/2010 der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung
von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen der
Kommission im Bereich der Zivilluftfahrt, ABl. L 23 vom 27.1.2010,
S. 1. [3] Verordnung (EU) Nr. 18/2010
der Kommission vom 8. Januar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf
Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme im Bereich der
Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt, ABl. L7 vom 12.1.2010, S. 3. [4] Verordnung (EU) Nr. 720/2011 der
Kommission vom 22. Juli 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 272/2009
(ABl. L 193 vom 23.7.2011, S. 19). [5] Durchführungsverordnung (EU) Nr.
859/2011 der Kommission vom 25. August 2011 zur Änderung der Verordnung
(EU) Nr. 185/2010 (ABl. L 220 vom 26.8.2011, S. 9). [6] Durchführungsverordnung (EU) Nr.
1087/2011 der Kommission vom 27. Oktober 2011 zur Änderung der Verordnung
(EU) Nr. 185/2010 (ABl. L 281 vom 28.10.2011, S. 12). [7] Verordnung (EU) Nr. 1141/2011
der Kommission vom 10. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 272/2009 (ABl. L 293 vom 11.11.2011, S. 22). [8] Durchführungsverordnung (EU) Nr.
1147/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung der Verordnung
(EU) Nr. 185/2010 (ABl. L 294 vom 12.11.2011, S. 7). [9] Beschluss 2011/5862/EU der
Kommission vom 17. August 2011, gerichtet an alle Mitgliedstaaten, nicht
im Amtsblatt veröffentlicht (als „RESTREINT“ und „CONFIDENTIEL“ eingestuft). [10] Beschluss 2011/8042/EU der
Kommission vom 14. November 2011, gerichtet an alle Mitgliedstaaten, nicht im Amtsblatt veröffentlicht (als
„RESTREINT“ und „CONFIDENTIEL“ eingestuft). [11] Vgl. Nummer 12.8.
„Kontrollverfahren mit Einsatz neuer Technologien” des Anhangs der Verordnung
(EU) Nr. 185/2010 der Kommission zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen
für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit,
ABl. L 55 vom 5.3.2010, S. 1 [12] Verordnung (EU) Nr. 983/2010
der Kommission vom 3. November 2010 zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 185/2010, ABl. L 286 vom 4.11.2010, S. 1.