MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Eine europäische Perspektive für Reisende: Mitteilung über die Rechte der Benutzer aller Verkehrsträger /* COM/2011/0898 endgültig */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS
EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Eine europäische Perspektive für Reisende:
Mitteilung über die Rechte der Benutzer aller Verkehrsträger I. Einleitung Vor zehn Jahren legte die Kommission im
Verkehrsweißbuch von 2001[1] das Ziel fest, für alle
Verkehrsträger Maßnahmen zum Schutz von Reisenden einzuführen. Dies ist
mittlerweile geschehen. Seit der Verabschiedung von Fahrgastrechten für die
Reisenden im Kraftomnibusverkehr 2011 verfügt die EU nun über ein umfassendes
integriertes Paket von Passagierrechten für alle Verkehrsträger, d. h.
Luft-, Bahn-, Schiffs- und Straßenverkehr[2]. Die
EU-Passagierrechte gewährleisten den Bürgern einen Mindestschutz und
erleichtern so die Mobilität und soziale Integration. Sie tragen zu einheitlichen
Wettbewerbsbedingungen für die Beförderungsunternehmen bei, sowohl innerhalb
der Verkehrsträger als auch verkehrsträgerübergreifend. Trotz der bislang erzielten Erfolge sind eine
Reihe grundsätzlicher Fragen noch immer ungeklärt. Es werden noch nicht alle
Rechte vollständig und vorschriftsgemäß angewendet. Die Reisenden sind sich
ihrer Rechte noch nicht voll bewusst oder sie verzichten darauf, weil sie
angesichts der Kosten und Umstände, die mit der Durchsetzung dieser Rechte
verbunden sind, frustriert sind. Die Anwendung der Gesetze durch die nationalen
Behörden ist noch immer uneinheitlich, was bei den Reisenden und den
Unternehmen gleichermaßen für Verwirrung sorgt und Marktverzerrungen
verursacht. In ihrem Verkehrsweißbuch von 2011[3] unterstrich die
Kommission deshalb die Notwendigkeit, die geltenden Bestimmungen stärker
durchzusetzen und sie erforderlichenfalls zu verbessern und so die Benutzer und
ihre Mobilität weiterhin in den Mittelpunkt der Verkehrspolitik zu stellen. Die
vorliegende Mitteilung ist ein erster Schritt zur Konsolidierung der
geleisteten Arbeiten. Gleichzeitig führt die Kommission eine Konsultation der
Öffentlichkeit im Hinblick auf eine eventuelle Änderung der
Fluggastrechte-Verordnung durch. Im Weißbuch wird für die Förderung eines
wettbewerbsfähigen und nachhaltigen öffentlichen Personenverkehrs auf der
Grundlage einer optimierten Intermodalität und Marktintegration plädiert. In
diesem dynamischen Umfeld müssen Wettbewerbsöffnung und Dienstleistungsqualität
miteinander Schritt halten. Die Reisenden haben Anspruch auf eine Beförderung,
bei der Diskriminierungsfreiheit, Unterstützungsleistungen bei
Verkehrsproblemen, Transparenz der Reisebedingungen, angemessene Behandlung und
die vollständige Erfüllung des Beförderungsvertrags garantiert werden. Um eine große Zahl von Bürgern dazu zu
motivieren, vom Individualverkehr auf öffentliche Verkehrsmittel umzusteigen
und sich für multimodales Reisen als einfache und zuverlässige Alternative zu
entscheiden, sind EU-Passagierrechte notwendig, die den Reisenden einheitliche
Zugangsbedingungen und ein grundlegendes Dienstleistungsniveau garantieren. Den
Passagieren muss das Gefühl gegeben werden, dass ihre Reise kein unsicheres
oder mit Stress verbundenes Ereignis ist. Diese Mitteilung, die sich auf langjährige
Erfahrungen in der Anwendung von Rechtsvorschriften und deren Auslegung durch
den EU-Gerichtshof stützt, soll dazu beitragen, dass –
die Beförderungsunternehmen das EU-Recht
einheitlicher und wirksamer anwenden; –
die nationalen Behörden den Schutz der
Reisenden aller Verkehrsträger einheitlich durchsetzen; –
die Reisenden besser darüber informiert
sind, welche Dienstleistungsqualität sie auf ihrer Reise mindestens erwarten
können (und welche nicht). Zu diesem Zweck werden in einfacher Form die
für alle Verkehrsträger geltenden Rechte und Grundsätze zusammengefasst. Zudem
werden einige Bereiche genannt, in denen die geltenden Vorschriften im Hinblick
auf ihre einheitliche Anwendung weiter angeglichen und Lücken geschlossen
werden können, unbeschadet einer künftigen Evaluierung und Interpretation der
Verordnungen über Passagierrechte, insbesondere für den Schiffs- und den
Straßenverkehr, die noch nicht in Kraft getreten sind. Weitere Passagierrechte ergeben sich aus der
Charta der Grundrechte, den EU-Verbraucherschutzregeln, der Richtlinie
90/314/EWG über Pauschalreisen sowie nationalen Vertragsrechtsbestimmungen
und/oder in EU-Recht umgesetzten internationalen Übereinkommen. Diese Mitteilung ist Teil der durch den
Bericht über die Unionsbürgerschaft von 2010[4] eingeleiteten
Maßnahmen der Kommission, deren Ziel der Abbau von Hindernissen ist, die die
Bürger von der Ausübung ihrer sich aus den EU-Vorschriften ergebenden Rechte
abhalten. Darüber hinaus ist sie eine der in den Kommissionsmitteilungen über
die Binnenmarktakte[5] vorgesehenen Maßnahmen. II. Überblick über die EU-Passagierrechte Die Verordnungen für den Luft- und den
Bahnverkehr sind bereits in Kraft. Die Verordnungen für den Schiffs- und den
Busverkehr werden im Dezember 2012 bzw. März 2013 in Kraft treten,
wobei ihre praktische Anwendung nach diesen Terminen einer Bewertung unterzogen
wird. Um eine faire und würdige Behandlung der Reisenden zu gewährleisten, hat
der Gesetzgeber zwei Ziele verfolgt: erstens die gesetzliche Verankerung eines
gemeinsamen Pakets von Passagierrechten für alle vier Verkehrsträger, und
zweitens die Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit und notwendigen
Differenzierung aufgrund der Besonderheiten der einzelnen Verkehrsträger und
ihrer Märkte, die mit den beteiligten Unternehmen (Größe, Umsatz, Anzahl und
Häufigkeit der Verbindungen) und den Reisenden (Dauer, Preis und Bedingungen
der Reise) zusammenhängen. Die Passagierrechte ruhen auf drei
Eckpfeilern: Diskriminierungsfreiheit, genaue, zeitgerechte und zugängliche
Informationen, unverzügliche und angemessene Hilfeleistungen. Die folgenden
zehn Rechte, die sich aus diesen Grundsätzen ableiten, bilden den Kern der
EU-Passagierrechte: (1)
Diskriminierungsfreier Zugang zu Verkehrsdiensten; (2)
Recht auf Mobilität: Zugang und unentgeltliche
Hilfeleistungen für Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität
(PRM); (3)
Recht auf Information vor dem Kauf und während der
einzelnen Reiseabschnitte, insbesondere bei Verkehrsproblemen; (4)
Rücktrittsrecht (Erstattung des vollen Fahrscheinpreises)
bei Änderung der planmäßigen Reise; (5)
Recht auf Erfüllung des Beförderungsvertrags bei
Verkehrsproblemen (anderweitige Beförderung oder Umbuchung); (6)
Recht auf Unterstützungsleistungen bei großen
Verspätungen der Abreise oder von Anschlüssen; (7)
Recht auf Ausgleichsleistungen unter bestimmten
Umständen; (8)
Haftung der Beförderungsunternehmen für Reisende
und deren Gepäck; (9)
Recht auf ein zügig funktionierendes, zugängliches
System zur Bearbeitung von Beschwerden; (10)
Recht auf die uneingeschränkte und wirksame
Durchsetzung der EU-Vorschriften. Diese Passagierrechte werden nachstehend
beschrieben und in einer Liste im Anhang zusammengefasst. Im Rahmen der
EU-Personenverkehrspolitik bilden sie den ersten Schritt auf dem Weg von einem
verkehrsträgerspezifischen hin zu einem mehr intermodal ausgerichteten Ansatz.
1.
Diskriminierungsfreier Zugang zu Verkehrsdiensten
1.1.
Staatsangehörigkeit
Artikel 18 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verbietet Diskriminierungen aufgrund
der Staatsangehörigkeit. Dies gilt für alle Verkehrsträger und ist in den
Verordnungen für den Luft-, den Bus- und den Schiffsverkehr niedergelegt, die
die Reisenden ausdrücklich vor direkter oder indirekter Diskriminierung
aufgrund der Staatsangehörigkeit schützen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008
ist der Zugang zu Flugpreisen ohne jegliche Diskriminierung aufgrund der
Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts des Kunden oder des Reisevermittlers zu
gewähren. Die Verordnungen für den Bus- und den Schiffsverkehr sehen einen
ähnlichen Schutz vor. Damit werden Praktiken unterbunden, die Bürger eines
Mitgliedstaats daran hinderten, in einem anderen Mitgliedstaat auf der Website
desselben Beförderungsunternehmens eine Reise zu buchen. Darüber hinaus
erhalten Reisevermittler unabhängig von ihrer geografischen Lage Zugang zu
denselben Reisepreisen.
1.2.
Nichtbeförderung
Zur Vermeidung von Diskriminierung haben
Fluggäste, denen ohne vertretbaren Grund die Beförderung verweigert wird, immer
Anspruch auf Erstattung des Flugpreises oder anderweitige Beförderung (zum
frühestmöglichen Zeitpunkt oder spätere Umbuchung nach Wahl des Fluggastes) und
erhalten auf diese Weise eine angemessene Betreuung und die mit dem
Beförderungsunternehmen vereinbarten Ausgleichs- oder Gegenleistungen. Von Nichtbeförderung
betroffene Busreisende können unter bestimmten Umständen Anspruch auf
Ausgleichsleistungen haben. Fälle von Nichtbeförderung im Schiffs- und
Bahnverkehr sind vor allem aufgrund der Überbuchungspraxis bisher kaum bekannt,
so dass solche Ansprüche für diese Verkehrsträger nicht vorgesehen sind.
1.3.
Behinderung oder eingeschränkte Mobilität
Personen mit Behinderungen oder
eingeschränkter Mobilität dürfen bei der Buchung der Reise, dem
Fahrscheinerwerb und bei Reiseantritt nicht diskriminiert werden. Ausnahmen
sind nur aufgrund der Verkehrssicherheit oder physischen Eigenschaften des
Verkehrssystems zulässig, die eine Beförderung unmöglich machen, jedoch nicht
aus Gründen des Komforts oder aus kommerziellen Erwägungen. Bei Ausnahmen gilt für alle Verkehrsträger,
dass der Reisende eine schriftliche Erklärung verlangen kann, die innerhalb von
fünf Tagen vorzulegen ist, und dass alle zumutbaren Anstrengungen unternommen
werden müssen, um der betreffenden Person eine annehmbare Alternative
anzubieten. Die Rechtsvorschriften für den Bahn-, den
Schiffs- und den Busverkehr sehen ein Buchungs- und Fahrscheinangebot für
Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität ohne Aufpreis vor (z.
B. kostenlose Telefonnummer, wenn ein verfügbarer Platz nicht im Internet
gebucht werden kann). Gemäß der Verordnung für den Luftverkehr müssen
unentgeltlich Unterstützungsleistungen geboten werden, womit zusätzliche
Buchungskosten untersagt sind. Gemäß der Verordnung für den Bahnverkehr
dürfen Eisenbahnunternehmen nicht verlangen, dass Personen mit Behinderungen
oder eingeschränkter Mobilität von einer anderen Person begleitet werden. Wird
Bus- oder Schiffsreisenden aufgrund einer Behinderung die Beförderung
verweigert, so haben sie Anspruch auf die Begleitung durch eine andere Person,
die ihnen die notwendige Hilfe leistet und unentgeltlich befördert werden muss.
Die in der Verordnung für den Luftverkehr vorgesehene Möglichkeit, dass das
Beförderungsunternehmen eine Begleitperson verlangen kann, muss restriktiv
gehandhabt werden, wobei die Begleitperson, sofern sie erforderlich ist,
kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif zu befördern ist.
2.
Recht auf Mobilität: Zugang und Hilfeleistungen ohne Aufpreis für
Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität
Der Umfang und die Bedingungen der
Unterstützung, die Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität
unentgeltlich zu leisten ist, sind vom jeweiligen Verkehrsträger und deren
betrieblichen Besonderheiten abhängig. Eine angemessene Schulung des mit diesen
Reisenden umgehenden Personals spielt ebenfalls eine wichtige Rolle. Die Kommission wird vor den Paralympischen
Spielen 2012 Leitlinien über die Anwendung von Bestimmungen über
Hilfeleistungen für Flugreisende mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 vorlegen. Die Möglichkeit für Reisende mit Behinderungen
oder eingeschränkter Mobilität, ihre Reise im Voraus anzumelden, ist
entscheidend dafür, die Qualität der Hilfeleistungen zu verbessern und
gleichzeitig deren Kosten zu senken. Dies gilt auch für den intermodalen
Verkehr (z. B. einmalige Anmeldung kombinierter Reisen mit
Hochgeschwindigkeitszug und Flugzeug). In der Praxis sind Voranmeldungen jedoch
nicht immer ohne Weiteres möglich – vor allem im Internet – und mitunter teuer
(gebührenpflichtige Telefonnummer). Die Kommission fordert die
Beförderungsunternehmen deshalb dazu auf, ihre Voranmeldungsinstrumente auf den
neuesten Stand zu bringen und sie effizient und zugänglich zu gestalten,
vorzugsweise auf einfachem elektronischem Wege. Voraussetzung für den effizienten Zugang zu
einer Dienstleistung ist, dass Informations- und Buchungssysteme in
entsprechender Form (z. B. Bildschirmleser für Sehbehinderte) und im
Einklang mit technischen Zugangsstandards für Fahrzeuge und Infrastruktur,
u. a. Kioske und Terminals, angeboten werden. Auf EU-Ebene gibt es
technische Zugangsstandards für das konventionelle und das
Hochgeschwindigkeitsbahnsystem (TSI PRM)[6]. Züge, Bahnhöfe
und einschlägige Teile der Infrastruktur, die der TSI PRM entsprechen,
ermöglichen die Interoperabilität und bieten somit Personen mit Behinderungen
oder eingeschränkter Mobilität im gesamten transeuropäischen Netz einen Zugang
auf vergleichbarem Niveau. Für den Straßenverkehr enthält die Richtlinie
2001/85/EG über die Typgenehmigung von Bussen Spezifikationen für die
Zugänglichkeit für Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität.
Die Richtlinie 2009/45/EG über Sicherheitsvorschriften und ‑normen für
Fahrgastschiffe[7] enthält Leitlinien für
den Schiffsbau und für Schiffsausrüstungen, um Personen mit Behinderungen oder
eingeschränkter Mobilität den Zugang zu Schiffen zu erleichtern. Für den
Luftverkehr sowie für den Schiffsverkehr in Bezug auf den Hafenzugang gibt es
allerdings keine entsprechenden Standards. Die Kommission
plant einen Richtlinienvorschlag (Europäischer Rechtsakt über die
Zugänglichkeit), um Menschen mit Behinderungen den Zugang zu den Waren- und
Dienstleistungsmärkten zu erleichtern. Sie hätte so die Gelegenheit, ein allgemeines
Normenwerk für die Zugänglichkeit von Verkehrsinfrastruktur und -diensten zu
schaffen. Dabei könnten auch Aspekte wie Fahrscheinausstellung,
Echtzeit-Reiseinformationen und Online-Dienste behandelt werden.
3.
Recht auf Information vor dem Kauf und während der einzelnen
Reiseabschnitte, insbesondere bei Verkehrsproblemen
Reisende haben Anspruch auf folgende
Informationen: allgemeine Auskünfte über ihre Rechte und Pflichten während der
Reise, über die Zugänglichkeit von Diensten für Personen mit Behinderungen oder
eingeschränkter Mobilität, über Qualitätsstandards und Leistungen des
Beförderungsunternehmens sowie spezifische Reiseinformationen (vor dem Kauf,
vor und während der Reise und bei Verkehrsproblemen). Dabei sollte modernste Kommunikationstechnik
zur Anwendung kommen und den Bedürfnissen von Personen mit Behinderungen oder
eingeschränkter Mobilität entsprochen werden. Gegenstand der Verordnungen für
den Schiffs- und den Busverkehr sind neue elektronische Informationswege,
u. a. SMS. Für alle Verkehrsträger wird die Nutzung neuer Technologien
empfohlen, z. B. Smartphone-Anwendungen, Websites und soziale Medien. Die derzeit nur für die Unternehmen
vorgeschriebenen Informationen werden auch von anderen Akteuren auf deren
Websites sowie auf Flughäfen, in Hafenterminals, Bahnhöfen und Busstationen
bereitgestellt. Zur Vermeidung widersprüchlicher Angaben (z. B.
„verspätet“ auf der Flughafen-Website, während laut Website des
Luftfahrtunternehmens der Flug „gestrichen“ wurde) bedarf es einer zeitgerechten
und wirksameren Koordinierung zwischen den einzelnen Akteuren der
Beförderungskette (Beförderungsunternehmen, Infrastrukturbetreiber,
Fahrscheinverkäufer, Dienstleister). Auch die Allgemeinheit muss angemessen über
die Passagierrechte aufgeklärt werden, wie etwa im Rahmen der spezifischen
Informationskampagne der Kommission 2010.
3.1.
Allgemeine Informationen über Passagierrechte und
über Qualitätsstandards und Leistungen der Beförderungsunternehmen
In Berichten von Verbraucherverbänden und der
Kommission wurde darauf hingewiesen, dass die Veröffentlichung der Ergebnisse
von Leistungsüberprüfungen und Befragungen zur Kundenzufriedenheit den Nutzern
die Möglichkeit geben würde, Vergleiche anzustellen und fundierte
Entscheidungen zu treffen. Außerdem würde der Wettbewerb in Bezug auf die
Dienstleistungsqualität gefördert und die einheitliche Kontrolle der Einhaltung
der Vorschriften und deren Durchsetzung durch die nationalen
Durchsetzungsstellen erleichtert. Aufgrund der Verordnung für den Bahnverkehr
müssen die Unternehmen unter anderem darüber berichten, wie sie die Anwendung
der Mindestqualitätsstandards gewährleisten. In den Vereinigten Staaten
unterliegen die großen Luftfahrtunternehmen einem einheitlichen Berichtssystem,
wobei die Berichte vom US-Verkehrsministerium gesammelt und veröffentlicht
werden, u. a. in den monatlich erscheinenden „Air Travel Consumer Reports”[8].
3.2.
Transparente und zugängliche Informationen über
alle relevanten Aspekte des Beförderungsvertrags vor dem Fahrscheinerwerb
Die EU-Vorschriften schreiben für alle
Verkehrsträger einen Beförderungsschein vor, wobei die Einzelheiten dieser
Bestimmungen jeweils unterschiedlich sind. Unabhängig von seinem Format (auch
elektronisch) ist ein Ticket ein einen Anspruch auf Beförderungsleistung
begründendes Dokument und sollte somit Folgendes beinhalten: alle
unverzichtbaren Merkmale der Beförderungsleistung, deren Preis und zumindest
eine Kurzform der Beförderungsbedingungen, einschließlich der Klauseln über
einseitige Vertragsänderungen (z. B. Nichterscheinen, Fahrplanänderungen)
oder Einschränkungen des Dienstes (z. B. Freigepäckgrenzen), sowie die
rechtlichen Bestimmungen bezüglich der Zugänglichkeit für Personen mit
eingeschränkter Mobilität. Transparente Angaben über den Gesamtpreis des
Tickets und die eingeschlossenen Dienste sind für die Reisenden von
grundlegender Bedeutung, damit sie eine fundierte Kaufentscheidung treffen
können und das Recht des Beförderungsunternehmens auf freie Preisgestaltung
gewahrt bleibt. In einem offenen Markt ist es zwar hinnehmbar, dass einige
Nebenleistungen (etwa Mahlzeiten oder die Beförderung von Sperrgepäck) nicht im
Grundpreis enthalten sind, jedoch ist für die Reisenden derzeit unklar, welche
Kosten und Leistungen im Grundpreis enthalten sind und ob sie berechtigten
Anspruch darauf haben, dass diese Leistungen in der Beförderungsleistung
inbegriffen sind, trotz entsprechender Vorschriften zur Preistransparenz in der
Verordnung (EG) Nr. 1008/2008. Diese Unsicherheit sorgt bei den Reisenden
für Verwirrung und Misstrauen gegenüber den Beförderungsunternehmen. Sie führt
zu Wettbewerbsverzerrungen, wenn nationale Gesetzgeber und Richter
unterschiedliche Standpunkte dazu einnehmen, ob derartige neue Praktiken als
missbräuchlich anzusehen sind. Daher ist für alle Verkehrsträger ein
harmonisierter intermodaler Ansatz hinsichtlich des Umfangs der
Personenbeförderung und der im Grundpreis enthaltenen Elemente erforderlich. Auch wenn die Bestimmungen zur Preisangabe
unter Umständen verkehrsträgerspezifisch angepasst werden müssen, wäre es
dennoch sinnvoll, für Personenverkehrsdienste einen Kernumfang festzulegen, der
bei allen Verkehrsarten im Grundpreis enthalten sein muss. Dies wäre
beispielsweise Folgendes: alle für die Personenbeförderung unverzichtbaren
Betriebskosten (auch im Zusammenhang mit den rechtlichen Verpflichtungen des
Unternehmens bezüglich Sicherheit, Gefahrenabwehr und Passagierrechten) sowie
alle aus Sicht des Passagiers für seine Reise grundlegenden Aspekte (z. B.
Ausstellung von Tickets und Bordkarten, Mitnahme von Mindestgepäck und
persönlichen Gegenständen). Die jüngst verabschiedete Richtlinie über
Verbraucherrechte[9] dürfte zu mehr
Transparenz für die Reisenden führen, insbesondere beim Online-Kauf ihrer
Tickets. Die Richtlinie untersagt ausdrücklich vorab angekreuzte Felder,
Kostenfallen im Internet und zusätzliche Gebühren ohne angemessene
Vorabinformation des Kunden. Zusätzlich wird Händlern untersagt, für bestimmte
Zahlungsmodalitäten (z. B. Kreditkarte) Gebühren zu verlangen, die höher
sind als die Kosten, die ihnen selbst für die Nutzung dieser Modalitäten
entstehen. Die Kommission führt derzeit eine Studie über
die Bestimmungen zur Preistransparenz bei Flugtickets in der EU durch, um
festzustellen, ob diese den beabsichtigten Zweck erfüllen. Durch sie soll
erreicht werden, dass die Preise für die Verbraucher transparenter werden,
wobei der Endpreis leicht zu erkennen und ein einfacher Preisvergleich möglich
sein muss. Die Studie soll 2012 veröffentlicht werden.
3.3.
Informationen während der Reise und bei Verkehrsproblemen
Die Reisenden sollten vor und während der
Reise unterrichtet werden (z. B. Fahrplanänderungen, voraussichtliche
Ankunftszeiten an Umsteigepunkten). Im Bahnverkehr sollte diese Information so
bald wie möglich erfolgen, im Schiffs- und Busverkehr spätestens
30 Minuten vor der planmäßigen Abfahrt. Für den Luftverkehr gibt es keine
entsprechende Vorschrift. Durch rechtzeitige und genaue Auskünfte haben
die Reisenden mehr Zeit, ihre Reise an die neuen Umstände anzupassen. Zugleich
sinken die Kosten für anderweitige Beförderungen und Betreuungsleistungen, da
eventuell mehr Kunden auf ihre Reise verzichten (Fahrpreiserstattung) oder sie
verschieben (Umbuchung). Ferner steigt das Vertrauen in das
Beförderungsunternehmen und verbessert sich dessen Image. Neben den
Informationen über die Umstände des Problems, die Passagierrechte und
alternative Beförderungsmittel muss das Beförderungsunternehmen oder dessen
Vertreter die Reisenden auch darüber aufklären, wie und an wen sie eine
Beschwerde einreichen können. Im Rahmen der Folgenabschätzung zur Verordnung
für den Luftverkehr sowie der diese Mitteilung begleitenden Konsultation der
Öffentlichkeit wird die Kommission prüfen, inwieweit Maßnahmen in Bezug auf
zeitgerechte Informationen (über die Reise und etwaige Probleme) erforderlich
sind.
4.
Rücktrittsrecht (Erstattung des Fahrpreises) bei Änderung der
planmäßigen Reise
Der Gesetzgeber hat von einer Definition des
Begriffs „große Verspätung“ abgesehen und stattdessen Fristen festgelegt, nach
deren Ablauf die Reisenden zwischen zwei Optionen wählen können: ·
Verzicht auf die Reise (Rückerstattung) ·
anderweitige Beförderung, mit der sie ihr Reiseziel
mit möglichst geringer Verspätung erreichen. Der Anspruch, zwischen Fahrpreiserstattung und
anderweitiger Beförderung wählen zu können, besteht bei allen Verkehrsträgern
und in jedem Fall, auch unter außergewöhnlichen Umständen. Je nach
Verkehrsträger unterschiedlich sind allerdings die Fristen, nach denen diese
Rechte eintreten: 60 Minuten im Bahnverkehr, 90 Minuten im
Schiffsverkehr, 120 Minuten (2 Stunden) im Straßenverkehr und
300 Minuten (5 Stunden) im Luftverkehr. Bei Rückerstattung ist
innerhalb von sieben Tagen (Luft- und Schiffsverkehr) bzw. eines Monats (Bahn
und Bus) der vollständige Preis des unbenutzten Tickets sowie gegebenenfalls
die Rückreise an den Ausgangsort zu erstatten.
5.
Recht auf Erfüllung des Beförderungsvertrags bei Verkehrsproblemen
(anderweitige Beförderung oder Umbuchung)
Verzichtet der Kunde auf die Erstattung des
vollen Fahrpreises, so hat er Anspruch auf Erfüllung des Beförderungsvertrags
und anderweitige Beförderung zu seinem Reiseziel. Die anderweitige Beförderung
an das Reiseziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt kann unter vergleichbaren
Bedingungen durch dasselbe Unternehmen oder mit einem anderen öffentlichen
Verkehrsmittel erfolgen. Im Luft- und im Bahnverkehr haben die
Reisenden noch eine dritte Alternative: Verschiebung der Reise auf einen
späteren Zeitpunkt (Umbuchung bei demselben Luftfahrtunternehmen). Dieses Recht
kann vom Fluggast auf Wunsch in Anspruch genommen werden und gilt vorbehaltlich
der Verfügbarkeit von Plätzen. Die Möglichkeit der anderweitigen Beförderung zu
einem späteren Zeitpunkt (Umbuchung) ist in den Verordnungen für den Schiffs-
und den Busverkehr zwar nicht ausdrücklich vorgesehen, allerdings auch nicht
ausgeschlossen, soweit eine entsprechende Vereinbarung mit dem Kunden besteht.
Mit der Entscheidung des Kunden für eine Rückerstattung oder eine Umbuchung auf
einen späteren Zeitpunkt erlischt jede weitere Betreuungspflicht des
Beförderungsunternehmens. Reisende beschweren sich häufig darüber, dass
sie nicht zwischen den drei Alternativen anderweitige Beförderung, Umbuchung
und Rückerstattung wählen konnten, sondern ihnen nur der Reisepreis erstattet
wurde. Reisende müssen in jedem Fall und bei allen Verkehrsträgern wählen
können, wobei das Beförderungsunternehmen die entsprechenden Alternativen
anzubieten hat, sobald das Problem auftritt. Sowohl die vom Beförderungsunternehmen
gebotenen Alternativen wie auch die vom Reisenden getroffene Wahl müssen
eindeutig und unmissverständlich sein. Da es bei Verkehrsproblemen in der Regel
unmöglich ist, an Ort und Stelle eine Lösung zu improvisieren, müssen die
notwendigen Vereinbarungen und Pläne für funktionierende Beförderungsalternativen,
darunter auch die Nutzung anderer Beförderungsunternehmen oder Verkehrsmittel,
im Voraus geschaffen werden. Die Beförderungsunternehmen müssen deshalb dafür
sorgen, dass sie über das erforderliche qualifizierte Personal und die
Instrumente im Terminal/Bahnhof verfügen, um Kontakt zu den Reisenden
aufzunehmen und ihnen die Möglichkeit zu geben, sich rasch und problemlos zu
entscheiden, sobald ein Problem auftritt. Situationen, in denen Reisende ohne
Ansprechperson sich selbst überlassen bleiben, sind noch immer viel zu häufig
und müssen von den nationalen Durchsetzungsstellen ernsthaft verfolgt werden. Die nationalen Durchsetzungsstellen sollten
dafür sorgen, dass die Beförderungsunternehmen aller Verkehrsträger im Hinblick
auf eventuelle Probleme geeignete Vorkehrungen treffen und wirksame Systeme
schaffen, um die Rechte der Reisenden zu achten und ihnen alternative
Beförderungsmöglichkeiten anzubieten.
6.
Recht auf Unterstützungsleistungen bei großen Verspätungen der
Abreise oder von Anschlüssen
Die Rechtsvorschriften sehen für alle
Verkehrsträger ein Mindestmaß von an Ort und Stelle zu erbringenden
Betreuungsleistungen vor, sobald die planmäßige Abreise sich um eine bestimmte
Zeit verspätet. Bei allen Verkehrsträgern richten sich die Betreuungsleistungen
nach der durch die Verspätung bzw. Annullierung der Reise und entsprechende
anderweitige Beförderung entstehende Wartezeit. Die Leistungen müssen
verhältnismäßig, zumutbar und dem Problem sowie der Situation der Reisenden und
des betreffenden Verkehrsträgers angemessen sein. Die einen Anspruch auf
Betreuungsleistungen begründende Mindestverspätung ist je nach Verkehrsträger
unterschiedlich: 60 Minuten im Bahnverkehr, 90 Minuten im Schiffs-
und Busverkehr sowie zwischen 120 und 240 Minuten im Luftverkehr. Die
Betreuungsleistungen sind im Terminal und/oder an Bord zu erbringen (Mahlzeiten
und Erfrischungen können Einschränkungen unterliegen, sind aber bei
Verspätungen auf der Rollbahn oder auf dem Schiff vorgeschrieben, insbesondere
für gesundheitlich sensible Reisende; für Toilettenzugang und angemessene
Heizung/Klimatisierung ist in jedem Fall zu sorgen). Die Vorschriften für den Luft- und den
Bahnverkehr sehen derzeit keine Höchstgrenze für Unterbringungskosten vor,
während im Schiffsverkehr eine Begrenzung auf 80 EUR/Nacht und maximal
drei Nächte bzw. 80 EUR/Nacht und maximal zwei Nächte im Busverkehr
möglich ist. Darüber hinaus unterliegen im Luft- und im
Bahnverkehr alle Arten von Betreuungsleistungen (einschließlich Unterbringung)
keinerlei Einschränkung und müssen auch unter außergewöhnlichen Umständen
erbracht werden. Gemäß den Verordnungen für den Schiffs- und den Busverkehr
muss unter allen Umständen für angemessene Mahlzeiten und Erfrischungen gesorgt
werden. In bestimmten Ausnahmefällen besteht allerdings kein
Unterbringungsanspruch: Im Schiffsverkehr ist dies der Fall, wenn die
Annullierung oder Verspätung auf Wetterbedingungen zurückzuführen ist, die den
sicheren Schiffsbetrieb gefährden, und im Busverkehr bei widrigen
Wetterbedingungen oder schweren Naturkatastrophen. Der Nachweis ist dabei stets
vom Beförderungsunternehmen zu erbringen. Wie im Fall der Rückerstattung und
anderweitigen Beförderung sollten die nationalen Durchsetzungsstellen auch hier
sicherstellen, dass –
die Beförderungsunternehmen geeignete Vorkehrungen
für eventuelle Verkehrsprobleme treffen und wirksame Systeme schaffen, um
Reisende zu betreuen und im Terminal entweder selbst oder durch einen Vertreter
präsent zu sein, wenn Probleme auftreten; –
im Rahmen der Folgenabschätzung zur Änderung der
Verordnung für den Luftverkehr geprüft wird, ob für Betreuungsleistungen für
nicht beförderte Flugreisende ähnliche Fristen gelten sollten wie bei anderen
Verkehrsträgern.
7.
Recht auf Ausgleichsleistungen
Der an bestimmte Bedingungen geknüpfte
Anspruch auf objektive und einheitliche Ausgleichsleistungen bei großer
Verspätung der Ankunft gehört zu den für alle Verkehrsträger geltenden
Mindestqualitätsnormen. Durch sie sollen Unannehmlichkeiten für die
Reisenden gemindert werden, unter anderem indem ihnen bei der Ankunft eine
Mindesthilfe zuteil wird, um ähnlich wie im Fall der Betreuungsleistungen, auf
die sie bei verspäteter Abfahrt Anspruch haben, die durch die unerwartet lange
Verspätung entstandenen Beeinträchtigungen zu mildern.
7.1.
Geteilte Verantwortung
Der Gesetzgeber hat entschieden, die
Erbringung von Betreuungs- und Unterstützungsleistungen bei Verkehrsproblemen
zentral bei dem die Beförderung ausführenden Unternehmen anzusiedeln. Dies
bedeutet aber nicht, dass dieses Unternehmen allein für die Kosten aufkommen
muss oder die Reisenden nur dann Anspruch auf diese Leistungen haben, wenn das
Beförderungsunternehmen für die Verspätung verantwortlich ist. Die Erfahrung zeigt, dass Verspätungsursachen
bei vielen anderen Akteuren der Beförderungskette liegen können. Für das Ausmaß
der Unannehmlichkeiten und den Anspruch der Reisenden auf Betreuungsleistungen
spielt es keine Rolle, wodurch oder von wem diese Unannehmlichkeiten ausgelöst
wurden. Der Verantwortliche sollte die Kosten der Ausgleichsleistungen tragen
und sie dem Beförderungsunternehmen erstatten. Dieses Prinzip der geteilten Verantwortung
wird bislang nur unzureichend angewandt und sollte stärker beachtet werden. Im
Rahmen der Änderung der Verordnung für den Luftverkehr werden Maßnahmen
geprüft, die sicherstellen, dass die Beförderungsunternehmen ihren
Verpflichtungen nachkommen können und die Kosten unter denen, die für die
Verspätung verantwortlich sind, korrekt aufgeteilt werden.
7.2.
Außergewöhnliche Umstände
Unter bestimmten Bedingungen müssen
Luftverkehrs- und Schifffahrtsunternehmen keine Ausgleichsleistungen erbringen,
wenn sich das Problem auf außergewöhnliche Umstände zurückführen lässt. Dies
gilt auch für Busunternehmen, wenn sie die Alternativen Rückerstattung oder
anderweitige Beförderung ausdrücklich angeboten haben. Auch im Bahnverkehr ist
dies der Fall, wenn sich das Problem auf den Fehler eines Dritten, eines
Reisenden oder auf Umstände außerhalb des Eisenbahnbetriebs zurückführen lässt,
die das Unternehmen nicht vermeiden konnte und deren Folgen unabwendbar waren.
Der Nachweis ist dabei stets vom Beförderungsunternehmen zu erbringen. Die Bedingungen für die Erbringung von
Ausgleichsleistungen sowie deren Höhe und die Umstände, unter denen
Freistellungen für das Unternehmen möglich sind, können je nach spezifischen
Verkehrsträgermerkmalen und den verschiedenen Bedürfnissen der Reisenden,
d. h. der Art der Unannehmlichkeiten, unterschiedlich sein. Dies betrifft
beispielsweise den infolge des Problems erlittenen Zeitverlust (im Bahnverkehr
mindestens eine Stunde), die Reiseentfernung (Luft und Schiff) und den
Fahrpreis. Im Interesse der Klarheit, einer problemlosen
Anwendung der Vorschriften durch die Beförderungsunternehmen und einer besseren
Aufklärung der Bürger über ihre Rechte muss verkehrsträgerübergreifend ein
gewisses Maß an Einheitlichkeit bei ihrer Auslegung angestrebt werden. In der
Praxis sind zwei Situationen aufgetreten: eindeutige außergewöhnliche Umstände,
die eine gewisse Verhältnismäßigkeit der den Beförderungsunternehmen
auferlegten Betreuungskosten erfordern (z. B. bei der Schließung des
europäischen Luftraums während der Vulkanaschekrise 2010); andere Fälle, in
denen eine rasche und einfache Entscheidung, ob außergewöhnliche Umstände
vorliegen, schwierig ist. Für den Luft-, Schiffs- und Straßenverkehr hat der
Gesetzgeber jedoch in den Erwägungen der einschlägigen Verordnungen einige
Beispiele aufgeführt. Darüber hinaus kann die vom EU-Gerichtshof getroffene
Klarstellung, wonach technische Probleme eines Luftfahrzeugs grundsätzlich
nicht als außergewöhnliche Umstände geltend gemacht werden können[10],
den nationalen Durchsetzungsstellen aller Verkehrsträger und der Kommission
dabei helfen, die rasche Anwendung dieses Rechts zu harmonisieren und zu
beschleunigen. Reisende sollten darauf vertrauen können, dass
die Ausgleichsleistungen vom Beförderungsunternehmen rasch erbracht werden,
sobald feststeht, dass im betreffenden Fall keine außergewöhnlichen Umstände
vorliegen. Nach sämtlichen Verordnungen sind als Gutscheine oder in anderer
Form erbrachte Ausgleichsleistungen nur dann zulässig, wenn eine entsprechende
Vereinbarung mit dem Reisenden getroffen wurde. Dies stellt sowohl für das
Beförderungsunternehmen wie für die Reisenden eine flexible, schnelle und
einfache Lösung dar. Die Verhältnismäßigkeit der Kosten, die den
Unternehmen durch Betreuungsleistungen bei außergewöhnlichen Umständen
entstehen, wird in der anstehenden Folgenabschätzung zur Änderung der
Verordnung für den Luftverkehr einer Bewertung unterzogen. Was den Anspruch auf
Ausgleichsleistungen anbelangt, sind Maßnahmen erforderlich, damit die
Bestimmungen über außergewöhnliche Umstände verkehrsträgerübergreifend genauer
und einheitlicher angewandt werden.
8.
Haftung der Beförderungsunternehmen für Reisende und deren Gepäck
Bei allen Verkehrsträgern mit Ausnahme des
Busverkehrs ist die Haftung bei Tötung und Verletzung von Reisenden und
fehlgeleitetem Gepäck durch in EU-Recht umgesetzte internationale Übereinkünfte[11]
geregelt. Ungeachtet der Besonderheiten der einzelnen Verkehrsträger und der
einschlägigen internationalen Vorschriften gibt es einige Gemeinsamkeiten. Die internationalen Übereinkünfte sehen im
Fall von Beschädigungen einen individuellen Entschädigungsanspruch vor. Findet
keine Einigung zwischen dem Reisenden und dem Beförderungsunternehmen statt,
bedarf es einer gerichtlichen Klärung, bei der die individuellen Umstände
gewürdigt werden. Die EU-Verordnungen über Passagierrechte berücksichtigen
dagegen keine individuellen Schäden, sondern sehen einen direkteren Schutz
aller Reisenden vor, um Ärgernisse und Unannehmlichkeiten zu begrenzen. Dabei
liegen den standardisierten und unmittelbaren Formen der Abhilfe objektive,
messbare Kriterien zugrunde wie die Dauer der Verspätung, der Fahrpreis oder
die Reiseentfernung. Es handelt sich somit um voneinander getrennte
und eigenständige Rechtssysteme, die verschiedene Arten von Schäden regeln, wie
dies im Fall des Luftverkehrs vom EU-Gerichtshof[12]
bestätigt wurde: So regelt etwa das Übereinkommen von Montreal die Bedingungen,
unter denen die betroffenen Fluggäste nach Verspätung eines Flugs als
individualisierte Wiedergutmachung Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen
können, während die Verordnung für den Luftverkehr standardisierte und
unmittelbare Abhilfemaßnahmen vorsieht. Auf der Grundlage unterschiedlicher
Haftungsregelungen sind in den EU-Vorschriften Mindestentschädigungen bei Tod
oder Verletzung festgelegt. Die Entschädigungen erfolgen nicht automatisch,
sondern müssen gerichtlich eingefordert werden[13]. Die Beförderungsunternehmen aller
Verkehrsträger haften im Fall von Verlust, Beschädigung oder Verspätung von
Gepäck, außer unter bestimmten, gesetzlich geregelten Bedingungen, die sich auf
die Umstände des Ereignisses und die zur Schadensbegrenzung unternommenen
Maßnahmen beziehen. Die verkehrsträgerspezifischen Vorschriften sehen in der
Regel bestimmte Mindestentschädigungen bei Gepäckproblemen vor. Für Personen mit Behinderungen oder
eingeschränkter Mobilität gelten im Fall von Verlust, Beschädigung oder
Verspätung von Mobilitätshilfen Sonderbestimmungen, insbesondere kein
Entschädigungshöchstbetrag, sondern die Verknüpfung der Entschädigung mit den
Reparaturkosten oder dem Wiederbeschaffungswert der betreffenden Ausrüstung.
Dies gilt nicht für den Luftverkehr, wobei die rasche Schließung dieser
Rechtslücke von der Kommission 2008 angemahnt wurde[14]. Die nach den Verordnungen für den Bahn- und
den Straßenverkehr benannten nationalen Durchsetzungsstellen sind für die
Einhaltung der Bestimmungen über die Haftung von Beförderungsunternehmen
zuständig. Im Schiffs- und im Luftverkehr ist dies nicht der Fall. Die
zahlreichen Beschwerden über fehlgeleitetes Gepäck werden somit im Gegensatz zu
allen übrigen Beschwerden im Luftverkehr nicht von den nationalen Durchsetzungsstellen
bearbeitet. Dies beeinträchtigt die Rechtssicherheit und steht der
einheitlichen Behandlung solcher Fragen auf EU-Ebene im Wege. Diese in Bezug auf Gepäck und Mobilitätshilfen
bestehende Rechtslücke wird Gegenstand der anstehenden Folgenabschätzung zur
Änderung der Verordnung für den Luftverkehr sein.
9.
Recht auf ein zügig funktionierendes, zugängliches System zur
Bearbeitung von Beschwerden
Für alle Verkehrsträger gilt, dass Reisende,
die sich vom Beförderungsunternehmen ungerecht behandelt fühlen, sich zuerst
bei dem Unternehmen selbst und anschließend, sofern sie noch immer unzufrieden
sind, bei der zuständigen nationalen Durchsetzungsstelle beschweren können. Das
Netz der Europäischen Verbraucherzentren bietet Reisenden, die bei Verkehrsproblemen
Informationen und Beratung benötigen, wertvolle Hilfe. Die Erfahrung hat gezeigt, wie wichtig es ist,
den Beförderungsunternehmen wie auch den nationalen Durchsetzungsstellen
Fristen für die Bearbeitung von Beschwerden zu setzen. Verbraucherverbände
haben wiederholt die Beschwerdebearbeitung durch die Unternehmen und die
Durchsetzungsstellen, insbesondere im Luftverkehr, bemängelt. Da die Verordnung
für den Luftverkehr keine gesetzlichen Bearbeitungsfristen vorsieht, wurden von
der Kommission entsprechende Vereinbarungen auf freiwilliger Basis angeregt,
die 2007 geschlossen wurden[15]. Da sich aber zeigte,
dass diese keine allgemeine Beachtung finden[16], haben die
EU-Gesetzgeber in nachfolgenden Rechtsakten verbindliche Fristen festgelegt.
Die Verordnung für den Bahnverkehr schreibt solche Fristen für die
Eisenbahnunternehmen, nicht aber für die nationalen Durchsetzungsstellen vor.
In den neuen Verordnungen für den Schiffs- und den Busverkehr sind
Bearbeitungsfristen sowohl für die Unternehmen (zwei bzw. drei Monate), als
auch für die nationalen Durchsetzungsstellen („angemessene Frist“) festgelegt. Es ist im Interesse aller Beteiligten, wenn
den Rechten der überwiegenden Mehrheit unzufriedener Reisender durch die
Beschwerdeverfahren der Beförderungsunternehmen Geltung verschafft wird. Die
Reisenden müssen deshalb von den Unternehmen genaue und aus rechtlicher Sicht
korrekte Auskünfte erhalten. Die zuständigen Behörden müssen kontrollieren, ob
die Beförderungsunternehmen dieser Verpflichtung nachkommen. Irreführende oder
unvollständige Informationen können die Reisenden von der Durchsetzung ihrer
Rechte abhalten. Dies ist ein wesentlicher Gesetzesverstoß, der, falls
erforderlich, von den nationalen Durchsetzungsstellen auf der Grundlage
einschlägiger europäischer und nationaler Vorschriften sanktioniert werden
muss. Ferner ist es für die Reisenden nicht nachvollziehbar, dass
Beförderungsunternehmen, die für Werbung und Fahrscheinverkauf modernste
Informationstechnologien einsetzen, bei Beschwerden nur über ausgesprochen
herkömmliche Kommunikationsmittel wie internationale Ferngespräche oder
Faxsendungen erreicht werden können. –
Im Rahmen der Folgenabschätzung zur Änderung der
Verordnung für den Luftverkehr werden Maßnahmen untersucht, die dafür sorgen,
dass die Beförderungsunternehmen leicht zugängliche Instrumente (bezüglich
Kosten, Modalitäten, Fristen usw.) bereitstellen, damit Reisende, auch solche
mit eingeschränkter Mobilität, Beschwerden einreichen und verfolgen können.
Ferner wird geprüft, ob die Beförderungsunternehmen und nationalen
Durchsetzungsstellen mehr statistische Daten (Zahl der bearbeiteten und
geklärten Beschwerden) liefern und Beschwerden innerhalb bestimmter Fristen
bearbeiten sollten. –
Für den Eisenbahnsektor müssen freiwillige
Vereinbarungen über Bearbeitungsfristen angestrebt werden, da sie bei anderen
Verkehrsträgern bereits Anwendung finden.
10.
Recht auf uneingeschränkte und wirksame Durchsetzung der
EU-Passagierrechte
Um eine
einheitliche Anwendung und Durchsetzung der Passagierrechte zu gewährleisen,
müssen die nationalen Durchsetzungsstellen aller Verkehrsträger besser
miteinander kooperieren. Nationale Gesetze und Verfahren, die der
ordnungsgemäßen Durchsetzung des EU-Rechts im Wege stehen, müssen von den
Mitgliedstaaten erkannt und aufgehoben werden, beispielsweise wenn eine
Verfolgung von Beförderungsunternehmen aus anderen EU-Mitgliedstaaten nicht
möglich ist oder der EU-Rechtsprechung nicht angemessen Folge geleistet werden
kann. Dies würde nicht nur mehr Rechtssicherheit für die Reisenden bedeuten,
sondern auch für gleiche Wettbewerbsbedingungen unter international tätigen
Beförderungsunternehmen sorgen. In den vorangegangenen Mitteilungen über
Fluggastrechte[17] wurden Bereiche
aufgezeigt, denen auch bei den anderen Verkehrsträgern besondere Aufmerksamkeit
gewidmet werden muss. Zur Gewährleistung
einer effizienten Anwendung der Vorschriften ist es notwendig, dass die
nationalen Durchsetzungsstellen eine aktive Kontrolle ausführen und
Verhütungsmaßnahmen ergriffen werden, die sich auf individuelle Beschwerden von
Reisenden stützen. Die Kommission wird die nationalen Sanktionsregelungen
analysieren, um festzustellen, ob die drei diesbezüglichen Kriterien
(Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und Abschreckung) zur Vermeidung von
Diskrepanzen in der Durchsetzung auf nationaler Ebene ausreichen und ob
weiterer Harmonisierungsbedarf besteht, um den Beförderungsunternehmen einen
wirtschaftlichen Anreiz für die Einhaltung der Passagierrechte zu bieten und,
wie von den Interessengruppen gefordert, einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu
gewährleisten. Bei Problemen
sollten den Reisenden außerdem einfache und kostengünstige Rechtsmittel zur
Verfügung stehen. Außergerichtliche Einigungen, z. B. alternative
Streitbeilegungsverfahren[18], aber auch nationale oder
europäische Verfahren für geringfügige Forderungen (etwa im Rahmen der
Verordnung (EG) Nr. 861/2007[19]), sind für die Reisenden
in der Regel mit weniger Kosten verbunden. III. Weitere Initiativen für problemloses
Reisen in der EU und darüber hinaus: Intermodalität, Pläne zur
Aufrechterhaltung der Mobilität und internationale Dimension Die Intermodalität verbessert den Schutz von
Reisenden, indem Beförderungsalternativen erleichtert oder geeignete
Informationen über frühestmögliche Verbindungen mit anderen Verkehrsträgern
bereitgestellt werden, vor allem (aber nicht nur) bei massiven
Verkehrsproblemen. Intermodale Beförderungsalternativen tragen zur Verringerung
von Unannehmlichkeiten für die Reisenden sowie aufgrund einer kürzeren
Betreuungsdauer auch der Kosten für die Unternehmen bei. Die Bereitstellung
„durchgehender Fahrscheine“ (d. h. ein Beförderungsvertrag für
verschiedene Reiseabschnitte mit einem Verkehrsträger) und integrierter
Fahrscheine (d. h. ein Vertrag für eine intermodale Beförderungskette)
erleichtert das Reisen und stärkt die Passagierrechte. Die Verwirklichung des intermodalen Verkehrs,
etwa durch integrierte Beförderungsverträge, erfordert eine Anpassung des
gesetzlichen Rahmens für Passagierrechte, damit das Problem, wenn es bei intermodalen
Beförderungen zu Störungen an einem Umsteigepunkt kommt, gelöst werden kann.
Die IVS-Richtlinie[20] sieht u. a. die
Erarbeitung verbindlicher Spezifikationen für EU-weite Informationsdienste im
multimodalen Reiseverkehr vor. Gemäß der Verordnung für den Bahnverkehr müssen
die Eisenbahnunternehmen und Fahrscheinverkäufer ihre computergestützten
Informations- und Buchungssysteme an gemeinsame Standards von 2011[21]
(TSI TAP) anpassen, um EU-weit die Bereitstellung von präzisen
Reiseinformationen und Fahrscheindiensten sicherzustellen. In diesen Standards
sind auch die Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern geregelt. Die Aschewolkenkrise und wetterbedingten
Ausfälle im Flug-, Bahn- und Straßenverkehr 2010 führten die Notwendigkeit vor
Augen, dass die Verkehrssysteme in Europa durch verstärkte Vorsorge,
Koordinierung und Zusammenarbeit aller Beteiligten flexibler gestaltet und
effizientere intermodale Lösungen geschaffen werden müssen, um die Mobilität
von Reisenden und Unternehmen aufrechtzuerhalten. Die Fluggastrechte werden derzeit auch von den
Behörden der größten Luftverkehrsmärkte (USA, Kanada) gestärkt. Andere
europäische und nordafrikanische Staaten werden im Rahmen ihrer bilateralen
oder multilateralen Luftverkehrsabkommen mit der EU die EU-Vorschriften
anwenden. Allerdings gelten bisher einzig in der EU Mindeststandards für
sämtliche Verkehrsträger, von denen alle Reisenden in Europa profitieren, auch
Bürger aus Drittstaaten, die EU-Verordnungen unterliegende Verkehrsdienste
nutzen. Um den Schutz von Reisenden auch jenseits der
EU-Grenzen zu verbessern, werden Fragen im Zusammenhang mit Passagierrechten,
wie im Weißbuch dargelegt, Gegenstand bilateraler und internationaler
Vereinbarungen für alle Verkehrsträger sein. IV. Fazit Um das Reisen in der EU einfacher und
angenehmer zu gestalten, wurden für alle Verkehrsträger dieselben Rechte und
Grundsätze eingeführt, die die Qualität der Dienste verbessern, die Reisenden
besser schützen und die europäische Verkehrsbranche attraktiver machen. Diese Passagierrechte werden auch in Zukunft
ein Kernelement der verkehrspolitischen Vision Europas bilden, auch wenn sich
die Bedingungen und Modalitäten ihrer Anwendung verändern und weiterentwickeln
können. Das wesentliche Ziel besteht nun darin, diese
Vorschriften verständlicher zu gestalten und ihre Anwendung und Durchsetzung
bei allen Verkehrsträgern zu konsolidieren, so dass eine einheitliche
Vorgehensweise entsteht. Die Kommission wird weiter an regulierungsbezogenen
und anderen Fragen arbeiten, um sicherzustellen, dass Reisende wirksamer
geschützt und die EU-Rechtsvorschriften angemessen und effizient angewendet
werden. Erstens wird die Kommission 2012 in Verbindung
mit der laufenden Überarbeitung der Richtlinie über Pauschalreisen (90/314/EWG)
untersuchen, ob auch eine Aktualisierung der ersten Verordnung über
Passagierrechte, der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 für den Luftverkehr,
vorgeschlagen werden sollte. Zusammen mit dieser Mitteilung führt die
Kommission eine Konsultation der Öffentlichkeit über eine Reihe von Fragen
durch, die bei dieser Änderung eine Rolle spielen. Zweitens wird die Kommission mit den
nationalen Durchsetzungsstellen zusammenarbeiten, um sich auf Leitlinien für
die Anwendung der EU-Vorschriften zu verständigen, unbeschadet künftiger
Auslegungen durch den EU-Gerichtshof. Dabei geht es um die reibungslose
Anwendung der Verordnungen, zunächst für Flugreisende mit Behinderungen oder
eingeschränkter Mobilität, insbesondere im Hinblick auf die Olympischen und die
Paralympischen Spiele 2012, anschließend für Bahnreisende (2013) sowie Reisende
im Schiffsverkehr (2014) und im Busverkehr (2015). Gleichzeitig wird die Kommission die
Durchsetzungsmaßnahmen verstärken, und zwar durch intensivere Zusammenarbeit
mit den nationalen Durchsetzungsstellen und einen systematischeren Austausch
von bewährten Praktiken, Informationen und Statistiken mit den nationalen
Durchsetzungsstellen und den übrigen Akteuren. Gemeinsam mit Drittstaaten wird
die Kommission ferner untersuchen, wie in Bezug auf den Passagierschutz die
EU-Grundsätze auch auf Reisen außerhalb der EU ausgeweitet werden können. Kurzfristig müssen Reisende besser über ihre
Rechte aufgeklärt werden. Sie müssen sich auf die Achtung ihrer Rechte und im
Bedarfsfall den wirksamen Schutz durch die Behörden verlassen können. Einen
klaren und präzisen Überblick über die wichtigsten EU-Passagierrechte gibt die
angefügte Liste. ANHANG Die wichtigsten
EU-Passagierrechte[22]
1.
Diskriminierungsfreier Zugang zu Verkehrsdiensten
Alle Reisenden haben gleichberechtigten Zugang
zum Verkehr und sind insbesondere geschützt gegen Diskriminierung aufgrund der
Staatsangehörigkeit, des Wohnorts oder von Behinderungen.
2.
Recht auf Mobilität und unentgeltliche Hilfeleistungen für Personen
mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität (PRM)
PRM haben auf ihren Reisen unabhängig vom
Verkehrsträger Anspruch auf unentgeltliche Hilfeleistungen, damit sie dieselben
Möglichkeiten haben wie andere Bürger.
3.
Recht auf Information vor dem Kauf und während der einzelnen
Reiseabschnitte, insbesondere bei Verkehrsproblemen
Passagiere haben Anspruch darauf, korrekt über
den Fahrpreis, ihre Rechte und die Umstände ihrer Reise rechtzeitig und
sachdienlich informiert zu werden, und zwar sowohl vor wie auch während der
Reise und danach im Fall eines Verkehrsproblems.
4.
Rücktrittsrecht (Erstattung des Fahrpreises) bei Änderung der
planmäßigen Reise
Bei großen Verspätungen, Annullierung oder
Nichtbeförderung haben Reisende Anspruch auf Erstattung des vollen Fahrpreises.
5.
Recht auf Erfüllung des Beförderungsvertrags bei Verkehrsproblemen
(anderweitige Beförderung oder Umbuchung)
Bei großen Verspätungen, Annullierung oder
Nichtbeförderung haben Reisende Anspruch darauf, nach ihrer Wahl möglichst
rasch anderweitig befördert zu werden oder eine Umbuchung vorzunehmen. Die
Auswahl muss vom Beförderungsunternehmen klar und eindeutig angeboten werden,
sobald das Verkehrsproblem auftritt.
6.
Recht auf Unterstützungsleistungen bei großen Verspätungen der
Abreise oder von Anschlüssen
Nicht beförderte Reisende haben Anspruch auf
ein Mindestmaß an Betreuungsleistungen, während sie im Flughafengebäude/Bahnhof
und/oder an Bord auf den Beginn oder die Fortsetzung ihrer verspäteten Reise
bzw. anderweitige Beförderung warten.
7.
Recht auf Ausgleichsleistungen
Passagiere haben bei großen Verspätungen oder
Annullierung ihrer Reise unter bestimmten Umständen sowie in jedem Fall bei
Nichtbeförderung im Luftverkehr Anspruch auf finanzielle Entschädigung für die
erlittenen Unannehmlichkeiten. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem
Verkehrsträger, den durch das Verkehrsproblem entstandenen Zeitverlust, die
Reiseentfernung und/oder den Fahrpreis.
8.
Haftung der Beförderungsunternehmen für Reisende und deren Gepäck
Gemäß internationalen Übereinkünften und
EU-Recht sind die Beförderungsunternehmen für Reisende und deren Gepäck
haftbar. Bei Tötung, Verletzung und Gepäckproblemen sowie in einigen Fällen von
Verspätung haben Reisende Anspruch auf Entschädigung, die sich nach dem
entstandenen Schaden richtet. Die Entschädigung kann nach Maßgabe geltender
gesetzlicher Bestimmungen Beschränkungen unterliegen.
9.
Recht auf ein zügig funktionierendes, zugängliches System zur
Bearbeitung von Beschwerden
Bei Unzufriedenheit können Reisende eine
Beschwerde an das Beförderungsunternehmen richten. Wird diese innerhalb einer
bestimmten Frist nicht oder unzureichend beantwortet, kann der Kunde sich an
die zuständige nationale Durchsetzungsstelle wenden, die die Beschwerde
innerhalb einer angemessenen Frist bearbeiten muss. Daneben können nach
europäischem und nationalem Recht auch gerichtliche und außergerichtliche
Verfahren genutzt werden (z. B. Systeme zur außergerichtlichen
Streitbeilegung, nationale oder europäische Gerichtsverfahren für geringfügige
Forderungen).
10.
Recht auf uneingeschränkte und wirksame Durchsetzung der
EU-Passagierrechte
Reisende haben Anspruch darauf, dass die
EU-Vorschriften von den Beförderungsunternehmen ordnungsgemäß angewendet und von
den nationalen Durchsetzungsstellen wirksam durchgesetzt werden. [1] KOM(2001) 370. [2] Einschlägige EU-Verordnungen über Passagierrechte: Luftverkehr - 261/2004,
ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1 („Verordnung für den Luftverkehr“) - 1107/2006,
ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1
- 1008/2008, ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3 - 889/2002,
ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 2 Bahnverkehr - 1371/2007,
ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14 („Verordnung für den Bahnverkehr“) Schifffahrt - 1177/2010,
ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1 (gilt ab 18.12.2012) („Verordnung
für den Schiffsverkehr“) - 392/2009,
ABl. L 131 vom 28.5.2008, S. 24 Straßenverkehr
(Kraftomnibusse) - 181/2011,
ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1 (gilt ab 1.3.2013) („Verordnung für
den Busverkehr“) [3] KOM(2011) 144. [4] KOM(2010) 603. [5] KOM(2010) 608 und KOM(2011) 206. [6] Entscheidung 2008/164/EG der Kommission, ABl. L 64 vom
7.3.2008, S. 72. [7] ABl. L 163 vom 25.6.2009,
S. 1. [8] http://airconsumer.ost.dot.gov/reports/index.htm [9] Richtlinie 2011/83/EU, ABl. L 304 vom 22.11.2011,
S. 64. [10] Rechtssache C-549/07 vom 22.12.2008, Wallentin-Hermann. [11] Übereinkommen von Montreal und Verordnung (EG)
Nr. 889/2002 für den Luftverkehr; Athener Übereinkommen und Verordnung
(EG) Nr. 392/2009 für den Schiffsverkehr; Übereinkommen über den
internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Einheitliche Rechtsvorschriften für
den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen und
Gepäck (CIV) und Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 für den Bahnverkehr. [12] Urteile vom 10. Januar 2006 in der Rechtssache
C-344/04, IATA, in der Rechtssache C-549/07, Wallentin-Hermann, sowie vom
19. November 2009 in den verbundenen Rechtssachen C-402/07 Sturgeon
e. a. und C-432/07 Böck und Lepuschitz. [13] Das EU-Recht und/oder internationale Übereinkommen sehen
automatische Vorauszahlungen von mindestens 21 000 EUR im Bahn- und
Schiffsverkehr und 16 000 SZR (ca. 17 600 EUR) im
Luftverkehr vor. Im Busverkehr werden keine Vorauszahlungen geleistet,
gleichwohl muss das Beförderungsunternehmen den Unfallopfern unverzüglich Hilfe
leisten. [14] KOM(2008) 158. [15] http://ec.europa.eu/transport/passengers/air/air_en.htm [16] KOM(2011) 174. [17] KOM(2011) 166 und KOM(2011) 174. [18] Siehe Vorschläge der Kommission KOM(2011) 793 und 794 vom
29.11.2011. [19] ABl. L 199 vom 31.7.2007,
S. 1. [20] Richtlinie 2010/40/EU, ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 1. [21] Verordnung (EU) Nr. 454/2011, ABl. L 123 vom
12.5.2011, S. 11. [22] Das vorliegende Dokument dient nur der Illustration und
ist nicht rechtsverbindlich.