Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse /* KOM/2011/0810 endgültig - 2011/0399 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN
RECHTSAKTS Die Vorschläge für das Programm
„Horizont 2020“ unterstützen in ganzer Linie die Strategie Europa 2020, in
der die zentrale Rolle herausgestellt wird, die Forschung und Innovation bei
der Verwirklichung der Ziele eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen
Wachstums zukommt. Das Paket umfasst einen Vorschlag für ein Rahmenprogramm
„Horizont 2020“, einen Vorschlag für einen einheitlichen Satz von
Beteiligungs- und Verbreitungsregeln, einen Vorschlag für ein einziges
spezifisches Programm zur Durchführung von „Horizont 2020“ sowie einen
eigenen Vorschlag für die Teile von „Horizont 2020“, die sich auf den
Euratom-Vertrag beziehen. Konzipiert, um die Leitinitiative der Strategie
Europa 2020 „Innovationsunion“[1]
zu unterstützen, besteht das Grundprinzip von „Horizont 2020“ und dieser Regeln
darin, einen stärker strategisch ausgerichteten Ansatz bei Forschung und
Innovation zu verfolgen. Dabei werden alle politischen Instrumente und
Maßnahmen von vornherein darauf ausgelegt, einen Beitrag zu Forschung und
Innovation und zur Weiterentwicklung des Europäischen Forschungsraums, in dem
Freizügigkeit für Forscher herrscht und Wissen und Technologie frei
ausgetauscht werden, zu leisten und die Vermarktung und Verbreitung von
Innovationen im gesamten Binnenmarkt zu beschleunigen. Die vorgeschlagenen Regeln wurden mit Blick auf
die folgenden zwei Ziele ausgearbeitet: –
Gewährleistung eines einheitlichen und ausreichend
flexiblen Rechtsrahmens, der die Beteiligung vereinfacht, eine kohärentere
Palette von Instrumenten schafft, die sowohl für Forschung als auch für
Innovation einzusetzen sind, den wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Nutzen
erhöht und dabei gleichzeitig Doppelarbeit und Fragmentierung verhindert; –
Vereinfachung der Modalitäten und Verfahren aus der
Sicht der Teilnehmer, damit die effizienteste Durchführung gewährleistet ist,
wobei der Notwendigkeit eines leichten Zugangs für alle Teilnehmer Rechnung zu
tragen ist. Folgende neue Merkmale wurden in die Beteiligungs-
und Verbreitungsregeln aufgenommen, um die genannten Grundsätze anzuwenden und
um die Regeln auf die Besonderheiten und Ziele des neuen Rahmenprogramms
abzustimmen: –
Die Regeln werden für alle Bestandteile von
„Horizont 2020“ gelten, einschließlich der Initiativen im Rahmen der
Artikel 185 und 187 AEUV, der Maßnahmen, die derzeit in den
Geltungsbereich des Programms „Wettbewerbsfähigkeit und Innovation“ fallen,
sowie der Tätigkeiten des EIT. Die angesichts der unterschiedlichen Art der Forschungs-
und Innovationsmaßnahmen notwendige Flexibilität wird dadurch gewährleistet,
dass entsprechende Abweichungen vorgesehen sind und die Möglichkeit besteht, in
den Arbeitsprogrammen spezielle Teilnahmebedingungen festzulegen. –
Die Beteiligungsregeln, die sich auf die Förderung
mit Unionsmitteln beziehen, basieren auf der überarbeiteten Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den
Jahreshaushaltsplan der Union[2],
mit der nunmehr eine rationellere und effizientere Umsetzung der politischen
Maßnahmen der Union möglich ist. –
Die finanziellen Bestimmungen zur EU-Förderung in
Form von Finanzhilfen wurden klarer gefasst und vereinfacht. So wird jetzt für
jede im Rahmen von „Horizont 2020“ unterstützte Art von Maßnahme ein
einheitlicher Fördersatz ohne Unterscheidung nach Teilnehmern festgelegt.
Darüber hinaus wird ein verstärkter Rückgriff auf Pauschalbeträge,
Pauschalsätze und Stückkostensätze vorgeschlagen. –
Für direkte Ausgaben sehen diese Regeln eine
weitreichende Anerkennung der üblichen Rechnungslegungsmethoden der
Finanzhilfeempfänger vor, vorbehaltlich der Einhaltung einer minimalen Zahl an
grundsätzlichen Bedingungen. Die Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung
werden weiter vereinfacht, so dass die Empfänger Rechtssicherheit hinsichtlich
der Förderfähigkeit von Ausgaben, die im Rahmen von Maßnahmen unter
„Horizont 2002“ geltend gemacht werden, erhalten. Zu den auf Vereinfachung
abzielenden Bestimmungen gehören unter anderem eindeutige Anforderungen an die Zeiterfassung
und objektive Bezugswerte für die jährlichen produktiven Stunden. –
Die Berechnung indirekter Ausgaben wird radikal
vereinfacht: Erstattet werden soll künftig ein Pauschalsatz auf der Grundlage
der direkten förderfähigen Gesamtausgaben der Teilnehmer, wobei lediglich für
Rechtspersonen ohne Gewinnstreben die Möglichkeit besteht, tatsächlich
entstandene Ausgaben geltend zu machen. –
Die für die neuen Förderformen geltenden Regeln
sehen mehr Flexibilität vor, etwa die Regeln über die Preisgelder, die für die
Erreichung im Voraus festgelegter Ziele vergeben werden, oder die Regeln über
die vorkommerzielle öffentliche Auftragsvergabe sowie die Vergabe öffentlicher
Aufträge für innovative Lösungen wie auch die Regeln über die
Finanzierungsinstrumente. –
Da er sich als Sicherungsmechanismus bewährt hat,
wird der mit dem Siebten Rahmenprogramm eingerichtete Teilnehmer-Garantiefonds
für die gesamte Laufzeit von „Horizont 2020“ verlängert; dabei wird er mit
klareren Regeln und der Möglichkeit versehen, ihn auf die Deckung von Risiken
auszudehnen, die mit Maßnahmen im Zuge des Euratom-Rahmenprogramms eingegangen
werden. –
Die Regeln über geistiges Eigentum, Nutzung und
Verbreitung wurden unter Rückgriff auf die weithin anerkannten Bestimmungen des
Siebten Rahmenprogramms verfasst, wobei weitere Verbesserungen und
Klarstellungen vorgenommen wurden. Ein neuer besonderer Schwerpunkt wurde auf
den offenen Zugang zu Forschungsveröffentlichungen gelegt, und bei Experimenten
wird künftig ein freier Zugang zu anderen Ergebnissen bestehen. Dem erweiterten
Geltungsbereich und den neuen Förderformen wie auch dem Bedarf an Flexibilität
in diesem Bereich der Regeln wurde durch die Möglichkeit Rechnung getragen,
gegebenenfalls zusätzliche oder besondere Bestimmungen festzulegen. Für die
Europäische Union ‑ und auf dem Gebiet der Sicherheitsforschung auch für
die Mitgliedstaaten ‑ werden Zugangsrechte vorgesehen. Darüber hinaus wird die Beteiligung von
Rechtspersonen mit Sitz in Drittländern und von internationalen Organisationen
an Maßnahmen im Rahmen von „Horizont 2020“ zielgerichtet gestaltet und im
Einklang mit den im AEUV niedergelegten Zielen der internationalen
Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigen Nutzens und unter
Berücksichtigung der Bedingungen für die Teilnahme von Rechtspersonen der
Europäischen Union an Programmen von Drittländern gefördert. Innerhalb des klaren und stabilen Rahmens wird den
Teilnehmern mehr Flexibilität zugestanden, um die geeignetsten internen
Regelungen für die Durchführung ihrer Maßnahmen zu bestimmen. Dies dürfte
sämtliche Forschungsakteure, einschließlich kleiner Forschungsgruppen,
insbesondere KMU, zur Beteiligung ermutigen und ihnen diese Teilnahme
vereinfachen. 2. ERGEBNISSE DER BERATUNGEN MIT DEN
INTERESSIERTEN PARTEIEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Bei der Ausarbeitung des Vorschlags wurden in
vollem Umfang die Reaktionen auf eine breite öffentliche Konsultation
berücksichtigt, die mit dem Grünbuch „Entwicklung einer gemeinsamen Strategie
für die EU-Finanzierung von Forschung und Innovation“ (KOM(2011) 48)
eingeleitet wurde. Stellungnahmen gingen vom Europäischen Rat, von den
Mitgliedstaaten und einem breiten Spektrum interessierter Kreise aus Industrie,
Hochschulen und der Zivilgesellschaft ein. Bei den Konsultationen wurden folgende Hindernisse
festgestellt: –
Das wichtigste Hindernis aus Sicht der Teilnehmer
sind die Komplexität der Verwaltungsverfahren und der Verwaltungsaufwand. –
Die Teilnehmer empfinden es auch als sehr
aufwändig, je nach dem Forschungs- und Innovationsprogramm der Union verschiedene
Regeln anzuwenden, und fordern eine größere Kohärenz der Regeln zwischen den
Instrumenten. –
Der letzte Punkt ist die Notwendigkeit, ein
ausgewogenes Verhältnis zwischen Risiko und Vertrauen einzuführen. Derzeit
sind zu viele Verfahren, insbesondere hinsichtlich der Finanzkontrollen,
ausschließlich im Hinblick auf ein sehr geringes Fehlerrisiko konzipiert; sie
führen zu Kontrollmechanismen, die als rigide und übermäßig empfunden werden. Die Grundprinzipien dieser Regeln wurden mit einer
förmlichen Folgenabschätzung überprüft. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS
1.1.
Rechtsgrundlage
Das Legislativpaket „Horizont 2020“ führt im
Hinblick auf die Erreichung der politischen Ziele Forschungs- und
Innovationstätigkeiten nahtlos zusammen. Die Beteiligungs- und Verbreitungsregeln stützen
sich auf die Titel „Industrie“ sowie „Forschung und technologische Entwicklung
und Raumfahrt“ des AEUV (Artikel 173, 183 und 188).
1.2.
Subsidiaritätsprinzip und Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit
Das Paket „Horizont 2020“ wurde im Hinblick
auf einen größtmöglichen Mehrwert und Effekt auf EU-Ebene konzipiert: Es
konzentriert sich auf Ziele und Tätigkeiten, die von Mitgliedstaaten allein
nicht effizient erreicht werden könnten. Die Beteiligungs- und
Verbreitungsregeln sollen die Durchführung des Vorschlags für
„Horizont 2020“ erleichtern. Deshalb gilt die darin angestellte
Subsidiaritätsanalyse auch für sie. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird
insofern nachgekommen, als durch die vorgeschlagene Vereinfachung und
Rationalisierung dafür gesorgt wird, dass das Tätigwerden der EU nicht über das
Mindestmaß hinausgeht, das zur Erreichung des Ziels – die Durchführung von
„Horizont 2020“ ‑ notwendig ist. 2011/0399 (COD) Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über die Regeln für die Beteiligung am
Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie
für die Verbreitung der Ergebnisse (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union („AEUV“), insbesondere auf die Artikel 173, 183 und
Artikel 188 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[3], nach Stellungnahme des Rechnungshofs[4], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation
(2014-2020) „Horizont 2020“ („Horizont 2020“) wurde mit der Verordnung [X]
des Europäischen Parlaments und des Rates vom [X] über das Rahmenprogramm für
Forschung und Innovation „Horizont 2020“[5]
angenommen. Die genannte Verordnung muss durch Beteiligungs- und Verbreitungsregeln
ergänzt werden. (2)
„Horizont 2020“ sollte im Hinblick darauf
durchgeführt werden, unmittelbar zum Aufbau einer führenden Rolle der Industrie
sowie zur Schaffung von Wachstum und Beschäftigung in Europa beizutragen;
darüber hinaus sollte es die strategische Vision der Mitteilung der Kommission
vom 6. Oktober 2010 an das Europäische Parlament, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen
„Leitinitiative der Strategie Europa 2020 – Innovationsunion“[6] widerspiegeln, mit der sich die
Kommission verpflichtet, den Zugang für Teilnehmer radikal zu vereinfachen. (3)
„Horizont 2020“ sollte zur Vollendung und zum
Funktionieren des Europäischen Forschungsraums beitragen, in dem Freizügigkeit
für Forscher herrscht und wissenschaftliche Erkenntnisse und Technologien frei
ausgetauscht werden, indem es die Zusammenarbeit zwischen der Union und den
Mitgliedstaaten stärkt, insbesondere durch die Anwendung eines kohärenten
Satzes von Regeln. (4)
Die Beteiligungs- und Verbreitungsregeln sollten
die Empfehlungen des Europäischen Parlaments – zusammengefasst in dem „Bericht
über die Vereinfachung der Durchführung der Forschungsrahmenprogramme“[7] – und des Rates hinsichtlich
der Vereinfachung der administrativen und finanziellen Anforderungen der
Forschungsrahmenprogramme angemessen widerspiegeln. Sie sollten die bereits mit
dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen
Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007
bis 2013)[8]
umgesetzten Vereinfachungsmaßnahmen fortsetzen und weiterentwickeln, indem sie
den Verwaltungsaufwand für die Teilnehmer und die Komplexität der
Finanzbestimmungen verringern, um die Zahl der finanztechnischen Fehler zu
senken. Die Regeln sollten darüber hinaus den Bedenken und Empfehlungen der
Wissenschaftskreise Rechnung tragen, die sich aus der Debatte ergeben haben,
die mit der Mitteilung der Kommission vom 29. April 2010 an das Europäische
Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den
Ausschuss der Regionen „Vereinfachung der Durchführung von
Forschungsrahmenprogrammen“[9]
und dem nachfolgenden Grünbuch vom 9. Februar 2011 „Von Herausforderungen
zu Chancen: Entwicklung einer gemeinsamen Strategie für die EU-Finanzierung von
Forschung und Innovation“[10]
angestoßen worden ist. (5)
Um Kohärenz mit den sonstigen
Finanzierungsprogrammen der Union zu gewährleisten, sollte „Horizont 2020“ im
Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. XX/XX des Europäischen
Parlaments und des Rates vom […] über die Haushaltsordnung für den
Jahreshaushaltsplan der Union[11]
und der delegierten Verordnung der Kommission (EU) Nr. X/X vom […]
zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung[12] durchgeführt werden. (6)
Durch ein integriertes Konzept, bei dem Tätigkeiten
des derzeitigen Siebten Forschungsrahmenprogramm, des Programms für
Wettbewerbsfähigkeit und Innovation und des Europäischen Innovations- und
Technologieinstituts (EIT) zusammengeführt werden, soll die Beteiligung
einfacher werden, ein kohärenterer Satz an Instrumenten entstehen und die
wissenschaftliche und wirtschaftliche Wirkung erhöht werden, wobei gleichzeitig
Überschneidungen und Fragmentierung vermieden werden. Damit ein kohärenter
Rahmen entsteht, der die Beteiligung an Programmen vereinfachen sollte, die
einen finanziellen Beitrag der Union aus dem Haushalt von „Horizont 2020“
erhalten – einschließlich Programmen, die vom EIT, von gemeinsamen Unternehmen
oder anderen Strukturen auf der Grundlage von Artikel 187 AEUV verwaltet
werden, und Programmen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 185 AEUV
durchgeführt werden –, sollten gemeinsame Regeln gelten. Allerdings sollte
genügend Flexibilität vorhanden sein, um spezielle Regeln zu beschließen, wenn
dies durch die besonderen Erfordernisse der jeweiligen Maßnahmen gerechtfertigt
ist und die Kommission ihre Zustimmung erteilt hat. (7)
Bei den vom Geltungsbereich dieser Verordnung
erfassten Maßnahmen sollten die Grundrechte sowie die Grundsätze beachtet
werden, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
verankert sind. Diese Maßnahmen sollten in Einklang mit sämtlichen rechtlichen
Verpflichtungen und mit ethischen Prinzipien stehen, wozu auch die Vermeidung von
Plagiarismus jedweder Art gehört. (8)
Im Einklang mit den Zielen der internationalen
Zusammenarbeit, wie sie in den Artikeln 180 und 186 AEUV niedergelegt
sind, sollte die Beteiligung von in Drittstaaten niedergelassenen
Rechtspersonen und von internationalen Organisationen gefördert werden. Die
Durchführung dieser Regeln sollte in Einklang mit den nach den Artikeln 75
und 215 AEUV erlassenen Maßnahmen stehen und mit internationalem Recht
vereinbar sein. Ferner sollten bei der Durchführung dieser Regeln die
Bedingungen für die Teilnahme von Rechtspersonen aus der Union an Programmen
von Drittländern gebührend berücksichtigt werden. (9)
Diese Beteiligungs- und Verbreitungsregeln sollten
einen kohärenten, umfassenden und transparenten Rahmen für eine möglichst effiziente
Durchführung gewährleisten, wobei der Notwendigkeit eines leichten Zugangs für
alle Teilnehmer, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, im Wege
vereinfachter Verfahren Rechnung zu tragen ist. Die finanzielle Unterstützung
der Union könnte in unterschiedlicher Form geleistet werden. (10)
Für die Behandlung vertraulicher Daten und von
Verschlusssachen sollten alle einschlägigen Rechtsvorschriften der Union,
einschließlich der Geschäftsordnungen der Organe, wie der Beschluss
2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur
Änderung ihrer Geschäftsordnung[13],
in dem die Sicherheitsvorschriften für Verschlusssachen der Europäischen Union
niedergelegt sind, gelten. (11)
Es ist notwendig, die Mindestbedingungen für eine
Teilnahme festzulegen, sowohl als allgemeine Regeln als auch im Hinblick auf
die Besonderheiten der Maßnahmen von „Horizont 2020“. Insbesondere sollten
Regeln hinsichtlich der Zahl der Teilnehmer und ihres Sitzes aufgestellt
werden. Im Fall einer Maßnahme ohne Beteiligung einer in einem Mitgliedstaat
niedergelassenen Rechtsperson sollten die in den Artikeln 173 und 179 AEUV
genannten Ziele verfolgt werden. (12)
Die Bedingungen für die Bereitstellung von
Unionsmitteln für Teilnehmer an Maßnahmen im Rahmen von „Horizont 2020“ sollten
festgelegt werden. Um die Komplexität der bestehenden Förderregeln zu
verringern und über eine höhere Flexibilität bei der Projektdurchführung zu
verfügen, sollte ein vereinfachtes Kostenerstattungssystem beschlossen werden,
bei dem verstärkt auf Pauschalbeträge, Pauschalsätze und Stückkostensätze
zurückgegriffen wird. Zum Zweck der Vereinfachung sollte ein einheitlicher
Erstattungssatz für jede Art von Maßnahme angewandt werden, ohne dass eine
Unterscheidung nach Art des Teilnehmers gemacht wird. (13)
Spezifische Herausforderungen im Bereich von
Forschung und Innovation sollten mit Hilfe neuer Förderformen wie Preisgeldern,
der vorkommerziellen Auftragsvergabe oder der Vergabe öffentlicher Aufträge für
innovative Lösungen angegangen werden; diese erfordern spezielle Regeln. (14)
Um für alle innerhalb des Binnenmarktes tätigen
Unternehmen gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sichern, sollte die
Förderung im Rahmen von „Horizont 2020“ den Regeln für staatliche
Beihilfen entsprechen, so dass die Wirksamkeit der öffentlichen Ausgaben
gewährleistet ist und Marktverzerrungen wie die Verdrängung der privaten
Förderung, das Entstehen ineffektiver Marktstrukturen oder der Erhalt
ineffizienter Unternehmen vermieden werden. (15)
Die finanziellen Interessen der Union sollten
während des ganzen Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden. (16)
Der mit der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 18 Dezember 2006 zur Festlegung der
Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen
an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der
Forschungsergebnisse (2007-2013)[14]
eingerichtete und von der Kommission verwaltete Teilnehmer-Garantiefonds hat
sich als ein wichtiger Sicherungsmechanismus erwiesen, der die Risiken
abfedert, die sich aus geschuldeten, aber von säumigen Teilnehmern nicht
zurückgezahlten Beträgen ergeben. Daher sollte ein neuer
Teilnehmer-Garantiefonds („der Fonds“) eingerichtet werden. Im Hinblick auf
eine effizientere Verwaltung und eine bessere Deckung der Risiken der
Teilnehmer sollte der Fonds Maßnahmen abdecken, die im Rahmen der Programme
durchgeführt werden, die mit dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG, dem Beschluss
des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der
Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und
Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011)[15] und dem Beschluss des Rates […]
vom X 2011 über das Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft
(2012-2013) ins Leben gerufen wurden, sowie Maßnahmen, die im Rahmen der
Verordnung (EU) Nr. XX/XX [„Horizont 2020“] und der Verordnung (Euratom)
Nr. XX/XX über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für
Forschung und Ausbildung (2014-2018) in Ergänzung des Rahmenprogramms für
Forschung und Innovation „Horizont 2020“ [Euratom H2020][16] durchgeführt werden.
Programme, die von anderen Einrichtungen als EU-Einrichtungen verwaltet werden,
sollten von dem Fonds nicht abgedeckt werden. (17)
Im Hinblick auf eine größere Transparenz sollten
die Namen der Sachverständigen, die die Kommission oder die jeweiligen
Fördereinrichtungen in Anwendung dieser Verordnung unterstützt haben,
veröffentlicht werden. Würde die Veröffentlichung des Namens die Sicherheit
oder Integrität des Sachverständigen gefährden oder seine Privatsphäre
ungebührlich beeinträchtigen, sollten die Kommission oder die
Fördereinrichtungen die Möglichkeit haben, auf die Veröffentlichung dieser
Namen zu verzichten. (18)
Die personenbezogenen Daten der Sachverständigen
sollten gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die
Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr[17] verarbeitet werden. (19)
Damit die Teilnehmer die Ergebnisse angemessen
schützen, nutzen und verbreiten, sollten Regeln für die Nutzung und Verbreitung
von Ergebnissen festgelegt werden, dies bezieht sich insbesondere auf die
Möglichkeit, zusätzliche Nutzungsbedingungen im europäischen strategischen
Interesse festzulegen. (20)
Aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit
sollte die Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 aufgehoben werden – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: TITEL I
Einleitende Bestimmungen Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich 1.
In dieser Verordnung werden die Regeln für die
Beteiligung an gemäß der Verordnung (EU) Nr. XX/XX des Europäischen
Parlaments und des Rates [„Horizont 2020“] durchgeführten indirekten Maßnahmen
festgelegt, einschließlich der Beteiligung an indirekten Maßnahmen, die von
Fördereinrichtungen im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 der genannten
Verordnung finanziert werden. In der vorliegenden Verordnung werden außerdem die
Regeln für die Verbreitung von Ergebnissen festgelegt. 2.
Vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten
speziellen Regeln gelten die einschlägigen Regeln der Verordnung (EU)
Nr. XX/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates [Haushaltsordnung]
und der Verordnung (EU) Nr. XX/2012 der Kommission [delegierte Verordnung]. 3.
Eine Fördereinrichtung kann Regeln festlegen, die
von den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EU)
Nr. XX/2012 [Haushaltsordnung] abweichen, wenn dies in dem Basisrechtsakt
vorgesehen ist oder wenn dies aufgrund ihrer besonderen Funktionsweise
erforderlich ist und die Kommission dies zuvor genehmigt hat. 4.
Diese Verordnung gilt nicht für die direkten
Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC). Artikel 2 Begriffsbestimmungen 1.
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der
Ausdruck 1) „Zugangsrechte“: das Recht, Ergebnisse oder
bestehende Kenntnisse bzw. Schutzrechte nach den gemäß dieser Verordnung
festgelegten Bedingungen zu nutzen; 2) „verbundene Rechtsperson“: eine
Rechtsperson, die direkt oder indirekt von einem Teilnehmer kontrolliert wird
oder unter der gleichen direkten oder indirekten Kontrolle wie der Teilnehmer
steht oder einen Teilnehmer direkt oder indirekt kontrolliert; 3) „assoziiertes Land“: ein Drittland, das mit
der Union ein internationales Abkommen geschlossen hat, im Sinne von
Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. XX/XX [„Horizont 2020“]; 4) „bestehende Kenntnisse und Schutzrechte“:
Daten, Know-how und/oder Informationen jeder Art und in jeder Form sowie damit
verbundene Rechte, z. B. Rechte des geistigen Eigentums, die (i) vor dem
Beitritt eines Teilnehmers zu einer Maßnahme dessen Eigentum sind und (ii) von
den Teilnehmern gemäß Artikel 42 benannt wurden; 5) „Basisrechtsakt“: ein von den Organen der
Union in Form einer Verordnung, einer Richtlinie oder eines Beschlusses im Sinne
des Artikels 288 AEUV verabschiedeter Rechtsakt, der die rechtliche
Grundlage für die Maßnahme liefert; 6) „Koordinierungs- und
Unterstützungsmaßnahme“: eine Maßnahme, die hauptsächlich aus flankierenden
Maßnahmen besteht, etwa aus Maßnahmen zur Verbreitung, Sensibilisierung und
Kommunikation, Dienstleistungen zur Vernetzung, Koordinierung oder
Unterstützung, politischen Dialogen und Maßnahmen für das wechselseitige Lernen
sowie Studien, einschließlich Entwurfsstudien für neue Infrastrukturen; 7) „Verbreitung der Ergebnisse“: die
Offenlegung der Ergebnisse durch geeignete Mittel (abgesehen von der Weitergabe
durch den Schutz oder die Nutzung der Ergebnisse), einschließlich der
Veröffentlichung über ein beliebiges Medium; 8) „Fördereinrichtung“: eine Einrichtung oder
eine andere Behörde als die Kommission, der die Kommission gemäß Artikel 9
Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. XX/XX [„Horizont 2020“]
Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen hat. 9) „internationale Organisation von
europäischem Interesse“: eine internationale Organisation, in der die Mehrheit
der Mitglieder Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder sind und deren
Hauptzweck ein Beitrag zur Verstärkung der europäischen wissenschaftlichen und
technologischen Zusammenarbeit ist; 10) „Rechtsperson“: ein Unternehmen,
ein Forschungszentrum oder eine Hochschule sowie eine natürliche Person oder
eine nach nationalem Recht, Unionsrecht oder internationalem Recht gegründete
juristische Person, die Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen
Rechte in Anspruch nehmen und Pflichten unterworfen sein kann; 11) „Teilnehmer“: eine Rechtsperson, die eine
Maßnahme im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. XX/XX [„Horizont 2020“] ganz
oder teilweise durchführt und gegenüber der Union oder einer anderen
Fördereinrichtung gemäß dieser Verordnung Rechte und Pflichten hat; 12) „Maßnahme zur Kofinanzierung von
Programmen“: eine Maßnahme, die mit einer Finanzhilfe finanziert wird, deren
Hauptzweck darin liegt, einzelne Aufforderungen oder Programme zu ergänzen, die
von Einrichtungen finanziert werden, die Forschungs- und Innovationsprogramme
verwalten und die keine EU-Einrichtungen sind; 13) „vorkommerzielle Auftragsvergabe“: die
Beschaffung von Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen mit
Risiko-Nutzen-Teilung zu Marktbedingungen, wobei die wettbewerbsorientierte
Entwicklung in Phasen erfolgt, bei denen die Forschungs- und Entwicklungsphase
von der kommerziellen Serieneinführung des Endprodukts getrennt ist; 14) die „Vergabe öffentlicher Aufträge für
innovative Lösungen“: Beschaffung, bei der die auftraggebende öffentliche
Stelle innovative Güter oder Dienstleistungen nachfragt, die noch nicht in
großem Maßstab auf dem Markt erhältlich sind und eine Konformitätsprüfung
beinhalten können; 15) „Ergebnisse“: Daten, Kenntnisse und
Informationen jeder Art und in jeder Form, die im Rahmen einer Maßnahme
entstehen, unabhängig davon, ob sie schutzfähig sind, sowie gegebenenfalls
damit verbundene Rechte, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums; 16) „Arbeitsprogramm“: das von der Kommission
für die Durchführung des spezifischen Programms gemäß Artikel 5 des
Beschlusses Nr. XX/XX/EU des Rates [spezifisches Programm H2020]
angenommene Dokument; 17) „Arbeitsplan“: das dem Arbeitsprogramm der
Kommission vergleichbare Dokument, das von den Fördereinrichtungen angenommen
wird, die mit einem Teil der Durchführung von „Horizont 2020“ gemäß
Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. XX/XX
[„Horizont 2020“] betraut sind. 2.
Für die Zwecke des Absatzes 1 Nummer 2
kann die Kontrolle insbesondere die in Artikel 7 beschriebenen Formen
annehmen. 3.
Für die Zwecke dieser Verordnung wird eine
natürliche oder juristische Person, die nach geltendem nationalem Recht keine
Rechtspersönlichkeit besitzt, einer Rechtsperson gleichgestellt, wenn die in
der Verordnung (EU) Nr. XX/2012 [Haushaltsordnung] festgelegten
Bedingungen erfüllt sind. 4.
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten
Finanzhilfeempfänger nicht als Fördereinrichtungen. 5.
Für die Zwecke von Absatz 1 Punkt 12
können Maßnahmen auch ergänzende Tätigkeiten zur Vernetzung und Koordinierung
von Programmen zwischen verschiedenen Ländern beinhalten. Artikel 3 Vertraulichkeit Vorbehaltlich der in den
Durchführungsvereinbarungen oder -beschlüssen oder in den Verträgen
festgelegten Bedingungen sind sämtliche Daten, Kenntnisse und Informationen,
die im Rahmen einer Maßnahme als vertrauliche Daten, Kenntnisse oder
Informationen weitergegeben werden, als solche zu behandeln, wobei die Regeln
zum Schutz von Verschlusssachen gebührend zu berücksichtigen sind. Artikel 4 Zur Verfügung zu stellende
Informationen 1.
Unbeschadet des Artikels 3 stellt die
Kommission den EU-Organen und –Einrichtungen, jedem Mitgliedstaat und jedem
assoziierten Land auf Antrag alle ihr vorliegenden nützlichen Informationen
über Ergebnisse von Teilnehmern zur Verfügung, die eine Förderung aus
Unionsmitteln erhalten haben, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt
sind: (a)
Die betreffenden Informationen dienen dem
Allgemeininteresse; (b)
die Teilnehmer haben keine stichhaltigen und
hinreichenden Gründe für die Zurückhaltung der betreffenden Informationen
vorgebracht. Bei Maßnahmen im Rahmen der Tätigkeit „Sichere
Gesellschaften“ innerhalb des Einzelziels „Integrative, innovative und sichere
europäische Gesellschaften“ kann die Kommission den EU-Organen und
–Einrichtungen oder nationalen Behörden der Mitgliedstaaten alle ihr
vorliegenden nützlichen Informationen über Ergebnisse von Teilnehmern, die eine
Förderung aus Unionsmitteln erhalten haben, zur Verfügung stellen. 2.
Aufgrund der Übermittlung von Informationen gemäß
Absatz 1 darf nicht davon ausgegangen werden, dass Rechte oder Pflichten
der Kommission oder der Teilnehmer auf den Empfänger übergehen. Der Empfänger
ist jedoch verpflichtet, solche Informationen als vertraulich zu behandeln,
sofern sie nicht veröffentlicht oder von den Teilnehmern zugänglich gemacht
oder der Kommission ohne Auflagen in Bezug auf die Vertraulichkeit übermittelt
wurden. Für Verschlusssachen gelten die Sicherheitsvorschriften der Kommission. Titel II
Regeln für die Beteiligung Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften Artikel 5 Förderformen Gemäß
Artikel 10 der Verordnung (EU) XX/2012 [„Horizont 2020”] wird die
Förderung mittels einer oder mehrerer der Finanzierungsformen der Verordnung
(EU) Nr. XX/2012 [Haushaltsordnung] geleistet, insbesondere mittels
Finanzhilfen, Preisgeldern, öffentlicher Aufträge und
Finanzierungsinstrumenten. Artikel 6 Zur
Teilnahme an Maßnahmen berechtigte Rechtspersonen 1.
Alle Rechtspersonen, unabhängig von ihrem Sitz, und
internationale Organisationen können an Maßnahmen teilnehmen, wenn die
Bedingungen dieser Verordnung sowie gegebenenfalls Bedingungen des jeweiligen
Arbeitsprogramms oder Arbeitsplans erfüllt sind. 2.
Das jeweilige Arbeitsprogramm kann die Beteiligung
an „Horizont 2020“ oder an Teilen davon für Rechtspersonen mit Sitz in
Drittländern einschränken, in denen die Bedingungen für die Teilnahme von
Rechtspersonen aus den Mitgliedstaaten an den Forschungs- und
Innovationsprogramm des Drittlands als den Interessen der Union abträglich
angesehen werden. 3.
In dem jeweiligen Arbeitsprogramm oder Arbeitsplan
können natürliche oder juristische Personen, die nicht in der Lage sind,
zufriedenstellende Sicherheitsgarantien zu bieten, auch hinsichtlich
Sicherheitsüberprüfungen von Mitarbeitern, aus Sicherheitsgründen von der
Beteiligung ausgeschlossen werden. 4.
Die JRC kann sich an Maßnahmen mit denselben
Rechten und Pflichten wie eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene
Rechtsperson beteiligen. Artikel 7 Unabhängigkeit 1.
Zwei Rechtspersonen sind als voneinander unabhängig
anzusehen, wenn weder eine der beiden direkt oder indirekt von der anderen
kontrolliert wird noch beide von derselben dritten Rechtsperson direkt oder
indirekt kontrolliert werden. 2.
Für die Zwecke des Absatzes 1 kann Kontrolle
insbesondere aus Folgendem bestehen: (a)
dem direkten oder indirekten Besitz von mehr als
50 % des Nennwerts des ausgegebenen Gesellschaftskapitals der betreffenden
Rechtsperson oder der Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre bzw.
Gesellschafter dieser Rechtsperson; (b)
dem direkten oder indirekten De-facto- oder
De-jure-Besitz der Entscheidungsgewalt bei der betreffenden Rechtsperson. 3.
Die folgenden Beziehungen zwischen Rechtspersonen
gelten jedoch nicht per se als Begründung eines Kontrollverhältnisses: (a)
Dieselbe öffentliche Beteiligungsgesellschaft,
derselbe institutionelle Investor oder dieselbe Risikokapitalgesellschaft hält
direkt oder indirekt mehr als 50 % des Nennwerts des ausgegebenen
Gesellschaftskapitals oder die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre bzw.
Gesellschafter. (b)
Die betreffenden Rechtspersonen befinden sich im
Besitz oder stehen unter der Aufsicht derselben öffentlichen Einrichtung. Kapitel II
Finanzhilfen Abschnitt I
Gewährungsverfahren Artikel 8 Teilnahmebedingungen 1.
Es gelten folgende Mindestbedingungen: (a)
An einer Maßnahme nehmen mindestens drei
Rechtspersonen teil. (b)
Jede der drei Rechtspersonen hat ihren Sitz in
einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land. (c)
Alle drei Rechtspersonen haben ihren Sitz in
unterschiedlichen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern. (d)
Alle drei Rechtspersonen sind im Sinne des
Artikels 7 voneinander unabhängig. 2.
Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten die JRC,
internationale Organisationen von europäischem Interesse und nach Unionsrecht
gegründete Einrichtungen, wenn sie an einer Maßnahme teilnehmen, als
Rechtspersonen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land, in dem
keiner der übrigen Teilnehmer derselben Maßnahme seinen Sitz hat. 3.
Abweichend von Absatz 1 ist im Fall von
Pionierforschungsmaßnahmen des Europäischen Forschungsrats (ERC), des
KMU-Instruments und der Maßnahmen zur Kofinanzierung von Programmen sowie in im
Arbeitsprogramm oder Arbeitsplan vorgesehenen, gerechtfertigten Fällen
lediglich die Teilnahme einer in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land
niedergelassenen Rechtsperson Voraussetzung. 4.
Abweichend von Absatz 1 ist bei
Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen und bei Mobilitäts- und
Ausbildungsmaßnahmen lediglich die Teilnahme einer Rechtsperson Voraussetzung. 5.
In Arbeitsprogrammen oder Arbeitsplänen können
zusätzliche Bedingungen entsprechend speziellen strategischen Erfordernissen
oder der Art und den Zielen der Maßnahme festgelegt werden, u. a.
hinsichtlich Teilnehmerzahl, Art der Teilnehmer und Sitz. Artikel 9 Förderfähigkeit 1.
Folgende Teilnehmer können Fördermittel der Union
erhalten: (a)
Jede in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten
Land niedergelassene oder nach Unionsrecht gegründete Rechtsperson; (b)
jede internationale Organisation von europäischem
Interesse; (c)
jede Rechtsperson, die in einem im Arbeitsprogramm
der Kommission genannten Drittland niedergelassen ist. 2.
Teilnehmenden internationalen Organisationen oder
Rechtspersonen mit Sitz in einem Drittland, die nach Absatz 1 nicht
förderfähig sind, kann eine Förderung mit Unionsmitteln gewährt werden, wenn
mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: (a)
Die Beteiligung ist für die Durchführung der
Maßnahme durch die Kommission oder die entsprechende Fördereinrichtung von
wesentlicher Bedeutung. (b)
Die Förderung ist in einem bilateralen
wissenschaftlich-technischen Abkommen oder einer anderen Vereinbarung zwischen
der Union und der internationalen Organisation oder – für Rechtspersonen, die
in einem Drittland niedergelassen sind – dem Land ihres Sitzes vorgesehen. Artikel 10 Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen 1.
Unbeschadet der sonstigen in der
Verordnung (EU) Nr. XX/2012 [Haushaltsordnung] und der Verordnung
(EU) Nr. XX/2012 [delegierte Verordnung] vorgesehenen Fälle werden für
Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen und für Maßnahmen zur Kofinanzierung
von Programmen, die von Rechtspersonen ausgeführt werden sollen, die in den
Arbeitsprogrammen genannt sind, keine Aufforderungen zur Einreichung von
Vorschlägen veröffentlicht, sofern die Maßnahme nicht in den Gegenstandsbereich
einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen fällt. Artikel 11 Gemeinsame Aufforderungen zur
Einreichung von Vorschlägen mit Drittländern und internationalen Organisationen 1.
Zur gemeinsamen Finanzierung von Maßnahmen können
gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit Drittländern oder
ihren wissenschaftlichen und technischen Organisationen bzw. Agenturen oder mit
internationalen Organisationen veröffentlicht werden. Die
Vorschläge werden im Rahmen zu vereinbarender gemeinsamer Bewertungs-
und Auswahlverfahren bewertet und ausgewählt. Bei diesen Bewertungs- und
Auswahlverfahren wird die Einhaltung der in Titel VI der Verordnung (EU)
XX/2012 [Haushaltsordnung] niedergelegten Grundsätzen gewährleistet und eine
ausgewogene Gruppe unabhängiger Sachverständiger einbezogen, die von jeder
Seite zu bestellen sind. 2.
Rechtspersonen, die eine Förderung aus
Unionsmitteln erhalten, schließen mit der Union oder der jeweiligen
Fördereinrichtung eine Finanzhilfevereinbarung ab. In der
Finanzhilfevereinbarung werden die von diesen Teilnehmern und von den
teilnehmenden Rechtspersonen aus den beteiligten Drittländern auszuführenden
Arbeiten beschrieben. 3.
Rechtspersonen, die eine Förderung aus
Unionsmitteln erhalten, schließen mit den jeweiligen Rechtspersonen, die von
den beteiligten Drittländern oder internationalen Organisationen Finanzmittel
erhalten, eine Koordinierungsvereinbarung ab. Artikel 12 Vorschläge 1.
Die Vorschläge beinhalten gegebenenfalls einen
vorläufigen Plan für die Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse. 2.
Jeder Vorschlag für Forschungsarbeiten an
menschlichen embryonalen Stammzellen enthält gegebenenfalls Einzelheiten der
Genehmigungs- und Kontrollmaßnahmen, die von den zuständigen Behörden der
betreffenden Mitgliedstaaten ergriffen werden, sowie Einzelheiten der auf der
Grundlage von Ethikprüfungen erteilten Zulassungen. Bei der Gewinnung
menschlicher embryonaler Stammzellen unterliegen die Einrichtungen,
Organisationen und Forscher strengen Genehmigungs- und Kontrollvorschriften
gemäß den rechtlichen Rahmenbedingungen der betreffenden Mitgliedstaaten. 3.
Ein Vorschlag, der im Widerspruch zu ethischen
Prinzipien oder geltenden Rechtsvorschriften steht oder der die im
Beschluss Nr. XX/XX/EU [spezifisches Programm], im Arbeitsprogramm,
im Arbeitsplan oder in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, kann jederzeit von den Bewertungs-,
Auswahl- und Gewährungsverfahren ausgeschlossen werden. Artikel 13 Ethikprüfung Bei Vorschlägen, die ethische Fragen
aufwerfen, führt die Kommission systematisch Ethikprüfungen durch. Dabei wird
geprüft, ob ethische Prinzipien und Rechtsvorschriften beachtet werden und – im
Fall von außerhalb der Union durchgeführten Forschungsarbeiten – ob die
gleichen Forschungsarbeiten in einem Mitgliedstaat zugelassen worden wären. Artikel 14 Auswahl- und Gewährungskriterien 1.
Die eingereichten Vorschläge werden auf der
Grundlage der folgenden Gewährungskriterien bewertet: (a)
Exzellenz; (b)
Wirkung; (c)
Qualität und Effizienz der Durchführung. 2.
Ausschließlich auf der Grundlage des Kriteriums der
Exzellenz werden Vorschläge für ERC-Pionierforschungsmaßnahmen bewertet. 3.
Im Arbeitsprogramm oder Arbeitsplan werden weitere
Einzelheiten für die Anwendung der in Absatz 1 festgelegten
Gewährungskriterien sowie Gewichtungen und Schwellenwerte angegeben. 4.
Die Vorschläge werden entsprechend den
Bewertungsergebnissen in eine Rangfolge gebracht. Die Auswahl erfolgt anhand
dieser Rangfolge. 5.
Die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung
prüft im Voraus nur dann die finanzielle Leistungsfähigkeit des Koordinators,
wenn die beantragten Unionsmittel für die Maßnahme mindestens
500 000 EUR betragen, es sei denn, dass es aufgrund vorliegender
Informationen berechtigten Anlass für Zweifel an der finanziellen
Leistungsfähigkeit des Koordinators oder sonstiger Teilnehmer gibt. 6.
Für Rechtspersonen, deren finanzielle Bonität durch
einen Mitgliedstaat oder ein assoziiertes Land garantiert ist, sowie bei
Bildungseinrichtungen des Sekundar- und Tertiärbereichs wird die finanzielle
Leistungsfähigkeit nicht überprüft. Artikel 15 Verfahren zur Überprüfung der
Bewertung 1.
Die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung
sieht ein Verfahren zur Überprüfung der Bewertung für Antragsteller vor, die
die Auffassung vertreten, dass die Bewertung ihres Vorschlags nicht gemäß den
in diesen Regeln, dem einschlägigen Arbeitsprogramm oder Arbeitsplan und den
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Verfahren
durchgeführt wurde. 2.
Der Antrag auf Überprüfung muss sich auf einen
speziellen Vorschlag beziehen und vom Koordinator des Vorschlags innerhalb von
30 Tagen nach dem Tag eingereicht werden, an dem die Kommission oder die
jeweilige Fördereinrichtung den Koordinator über die Bewertungsergebnisse
unterrichtet. 3.
Die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung
ist für die Prüfung dieses Antrags zuständig. Diese Prüfungen beziehen sich
lediglich auf die Verfahrensaspekte der Bewertung, nicht auf den inhaltlichen
Wert des Vorschlags. 4.
Ein Überprüfungsausschuss für die Bewertung, der
sich aus Mitarbeitern der Kommission oder der jeweiligen Fördereinrichtung
zusammensetzt, gibt eine Stellungnahme zu den Verfahrensaspekten der Bewertung
ab. Den Vorsitz führt ein Bediensteter der Kommission oder der jeweiligen
Fördereinrichtung aus einer anderen Abteilung als der für die Aufforderung
zuständigen Abteilung. Der Ausschuss kann eine der folgenden Empfehlungen
abgeben: (a)
erneute Bewertung des Vorschlags; (b)
Bestätigung der ursprünglichen Stellungnahme. 5.
Auf der Grundlage der Empfehlung erlässt die
Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung einen Beschluss und
unterrichtet den Koordinator des Vorschlags. 6.
Durch das Überprüfungsverfahren verzögert sich das
Auswahlverfahren für Vorschläge, bei denen keine Überprüfung beantragt worden
ist, nicht. 7.
Das Überprüfungsverfahren schließt nicht aus, dass
der Teilnehmer sonstige Maßnahmen im Einklang mit dem Unionsrecht ergreifen
kann. Artikel 16 Finanzhilfevereinbarung 1.
Die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung
schließt mit den Teilnehmern eine Finanzhilfevereinbarung ab. 2.
In der Finanzhilfevereinbarung werden die Rechte
und Pflichten der Teilnehmer und der Kommission bzw. der jeweiligen
Fördereinrichtung festgelegt. Die Finanzhilfevereinbarung legt ferner die
Rechte und Pflichten der Rechtspersonen fest, die erst während der Durchführung
der Maßnahme Teilnehmer werden. 3.
In der Finanzhilfevereinbarung können die
jeweiligen Rechte und Pflichten der Teilnehmer im Hinblick auf die
Zugangsrechte, Nutzung und Verbreitung zusätzlich zu den in dieser Verordnung
festgelegten bestimmt werden. 4.
Die Finanzhilfevereinbarung trägt gegebenenfalls
den in der Empfehlung der Kommission über die Europäische Charta für Forscher
und einen Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschern niedergelegten
allgemeinen Grundsätzen Rechnung[18]. 5.
Die Finanzhilfevereinbarung enthält gegebenenfalls
Bestimmungen, mit denen die Einhaltung ethischer Prinzipien, einschließlich der
Einrichtung eines unabhängigen Ethikgremiums und des Rechts der Kommission auf
Durchführung einer Ethikprüfung, sichergestellt wird. 6.
Im Rahmen von Partnerschaften können
Einzelfinanzhilfen gemäß der Verordnung (EU) Nr. XX/2012
[Haushaltsordnung] und der Verordnung (EU) Nr. XX/2012 [delegierte
Verordnung] gewährt werden. Artikel 17 Finanzhilfebeschlüsse Gegebenenfalls kann die Kommission, im
Einklang mit Artikel X der Verordnung (EU) Nr. XX/2012
[Haushaltsordnung], oder die jeweilige Fördereinrichtung anstelle des
Abschlusses einer Finanzhilfevereinbarung mit Teilnehmern einen
Finanzhilfebeschluss erlassen. Die Bestimmungen dieser Verordnung über
Finanzhilfevereinbarungen gelten dann mutatis mutandis. Artikel 18 Gesichertes elektronisches System Die Kommission oder die jeweilige
Fördereinrichtung kann ein gesichertes elektronisches System für den Austausch
mit den Teilnehmern einrichten. Ein mittels dieses Systems eingereichtes
Dokument, einschließlich Finanzhilfevereinbarungen, gilt als das Original
dieses Dokuments, sofern die Benutzerkennung und das Kennwort des Vertreters
des Teilnehmers verwendet wurden. Eine solche Identifizierung stellt die
Unterzeichnung des betreffenden Dokuments dar. ABSCHNITT II
Durchführung Artikel 19 Durchführung der Maßnahme 1.
Die Teilnehmer führen die Maßnahme unter Einhaltung
sämtlicher Bedingungen und Verpflichtungen durch, die in dieser Verordnung, der
Verordnung (EU) Nr. XX/2012 [Haushaltsordnung], der Verordnung (EU)
Nr. XX/2012 [delegierte Verordnung], dem Beschluss (EU) Nr. XX/XX
[spezifisches Programm], dem Arbeitsprogramm oder Arbeitsplan, der Aufforderung
zur Einreichung von Vorschlägen und der Finanzhilfevereinbarung festgelegt
sind. 2.
Die Teilnehmer gehen keine Verpflichtungen ein, die
mit der Finanzhilfevereinbarung nicht zu vereinbaren sind. Kommt ein Teilnehmer
seinen Pflichten in Bezug auf die technische Durchführung der Maßnahme nicht
nach, so bleiben die anderen Teilnehmer an ihre Pflichten ohne Anspruch auf
eine zusätzliche Förderung mit Unionsmitteln gebunden, sofern die Kommission
oder die Fördereinrichtung sie nicht ausdrücklich aus ihrer Verpflichtung
entlässt. Die finanzielle Haftung jedes Teilnehmers ist vorbehaltlich der
Bestimmungen über den Fonds auf seine eigenen Verbindlichkeiten beschränkt. Die
Teilnehmer stellen sicher, dass die Kommission oder die Fördereinrichtung über
alle Ereignisse unterrichtet wird, die die Durchführung der Maßnahme oder die
Interessen der Union beeinträchtigen könnten. 3.
Die Teilnehmer führen die Maßnahme durch und
unternehmen alle zu diesem Zweck erforderlichen und sinnvollen Schritte. Sie
verfügen jeweils zum erforderlichen Zeitpunkt über angemessene Ressourcen für
die Durchführung der Maßnahme. Wenn es für die Durchführung der Maßnahme
notwendig ist, können sie gemäß den Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung bei
der Durchführung bestimmter Bestandteile auf Dritte, einschließlich
Unterauftragnehmer, zurückgreifen oder von Dritten als Sachbeitrag zur
Verfügung gestellte Ressourcen einsetzen. Der Teilnehmer trägt für die
ausgeführten Arbeiten die alleinige Verantwortung gegenüber der Kommission oder
der jeweiligen Fördereinrichtung. 4.
Die Vergabe von Unteraufträgen für bestimmte
Bestandteile der Maßnahme ist auf die in der Finanzhilfevereinbarung
vorgesehenen Fälle beschränkt. 5.
Unter der Voraussetzung, dass die Dritten und die
von ihnen auszuführenden Arbeiten in der Finanzhilfevereinbarung benannt sind,
können andere Dritte als Unterauftragnehmer die Ausführung eines Teils der
Arbeit eines Teilnehmers im Rahmen der Maßnahme übernehmen. Diesen Dritten entstandene Ausgaben können als
förderfähig gelten, sofern die Dritten sämtliche der folgenden Kriterien
erfüllen: (a)
Sie könnten Fördermittel erhalten, wenn sie
Teilnehmer wären. (b)
Im Rahmen einer Rechtsstruktur für Zusammenarbeit,
die nicht auf das Projekt beschränkt ist, sind sie mit dem Teilnehmer verbunden
oder stehen sie in einer Beziehung zum Teilnehmer. (c)
Sie sind in der Finanzhilfevereinbarung benannt. (d)
Sie halten
die für den Teilnehmer im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung geltenden
Vorschriften in Bezug auf die Förderfähigkeit der Ausgaben und die
Ausgabenkontrolle ein. 6.
Dritte können auch als Sachbeitrag zu der Maßnahme
einem Teilnehmer Ressourcen zur Verfügung stellen. Die Dritten in Bezug auf
deren unentgeltlich geleisteten Sachbeitrag entstandenen Ausgaben sind
förderfähig, sofern sie die Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung erfüllen. 7.
Die Maßnahme kann unter den Bedingungen der
Verordnung (EU) Nr. XX/2012 [Haushaltsordnung] und der Verordnung
(EU) Nr. XX/2012 [delegierte Verordnung] finanzielle Unterstützung für
Dritte umfassen. Die Beträge im Sinne des Artikels [127 Absatz 2
Buchstabe c] der Verordnung (EU) Nr. XX/2012 [Haushaltsordnung] können
überschritten werden, wenn dies zur Erreichung der Ziele einer Maßnahme
erforderlich ist. 8.
Maßnahmen, die Teilnehmer durchführen, die
öffentliche Auftraggeber im Sinne der Richtlinien 2004/17/EG[19], 2004/18/EG[20] und 2009/81/EG[21] des Europäischen Parlaments
und des Rates sind, können eine vorkommerzielle Auftragsvergabe oder die
Vergabe von Aufträgen für innovative Lösungen beinhalten oder als Hauptziel
haben, wenn dies in einem Arbeitsprogramm oder einem Arbeitsplan vorgesehen ist
und für dessen Umsetzung erforderlich ist. In einem solchen Fall gelten für das
von den Teilnehmern durchgeführte Auftragsvergabeverfahren die in
Artikel 35 Absatz 2 und in Artikel 49 Absätze 2 und 3
festgelegten Regeln. 9.
Die Teilnehmer halten die innerstaatlichen
Rechtsvorschriften, Bestimmungen und ethischen Regeln der Länder, in denen die
Forschung durchgeführt wird, ein. Gegebenenfalls holen die Teilnehmer vor der
Aufnahme der Maßnahme die Genehmigung der zuständigen nationalen oder lokalen
Ethikausschüsse ein. 10.
Arbeiten, bei denen Tiere zum Einsatz kommen,
werden im Einklang mit Artikel 13 AEUV durchgeführt und entsprechen der
Anforderung der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung der Verwendung von
Tieren für wissenschaftliche Zwecke gemäß den Rechtsvorschriften der Union und
insbesondere der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates[22]. Artikel 20 Konsortium 1.
Die Mitglieder eines Konsortiums, das sich an einer
Maßnahme beteiligen möchte, bestimmen aus ihrem Kreis einen Koordinator, der in
der Finanzhilfevereinbarung benannt wird. 2.
Die Mitglieder eines Konsortiums, das sich an einer
Maßnahme beteiligt, schließen außer in hinreichend begründeten Fällen, die im
Arbeitsprogramm, im Arbeitsplan oder in der Aufforderung zur Einreichung von
Vorschlägen genannt sind, eine interne Vereinbarung (Konsortialvereinbarung). 3.
Das Konsortium kann im Einklang mit den
entsprechenden Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung vorschlagen, einen
Teilnehmer aufzunehmen oder auszuschließen, vorausgesetzt, dass diese Änderung
mit den Teilnahmebedingungen übereinstimmt, die Durchführung der Maßnahme nicht
negativ beeinträchtigt und dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht
widerspricht. ABSCHNITT III
Formen der Finanzhilfen und Förderregeln Artikel 21 Formen der Finanzhilfen Finanzhilfen können in jeder der in
Artikel [116] der Verordnung (EU) Nr. XX/2012 [Haushaltsordnung]
genannten Formen gewährt werden. Artikel 22 Förderung
der Maßnahme 1.
Die Förderung einer Maßnahme darf die gesamten förderfähigen Ausgaben abzüglich der
Einnahmen der Maßnahme nicht übersteigen. 2.
Folgendes gilt als Einnahmen der Maßnahme: (a)
den Teilnehmern in Form von Zahlungen oder
unentgeltlichen Sachbeiträgen von Dritten zur Verfügung gestellte Ressourcen,
sofern sie von den Dritten speziell zur Verwendung für die Maßnahme beigetragen
wurden; (b)
durch die Maßnahme erzielte Einkünfte, mit Ausnahme
von Einkünften aus der Nutzung der Ergebnisse der Maßnahme; (c)
bis zur Höhe der Ausgaben, die im Rahmen der
Maßnahme ursprünglich vom Teilnehmer geltend gemacht wurden, Einkünfte aufgrund
des Verkaufs von im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung erworbenen
Vermögenswerten. 3.
Für sämtliche im Rahmen einer Maßnahme finanzierte
Tätigkeiten gilt ein einheitlicher Erstattungssatz der förderfähigen Ausgaben.
Der jeweilige Höchstsatz wird im Arbeitsprogramm oder Arbeitsplan festgelegt. 4.
Eine Finanzhilfe im Rahmen von „Horizont 2020“
kann, unbeschadet des Kofinanzierungsprinzips, bis zu 100 % der gesamten
förderfähigen Ausgaben erreichen. 5.
Eine Finanzhilfe im Rahmen von „Horizont 2020“ ist
für folgende Maßnahmen auf höchstens 70 % der gesamten förderfähigen
Ausgaben begrenzt: (a)
Maßnahmen, die hauptsächlich aus der Entwicklung
von Prototypen, Tests, Demonstrationsvorhaben, experimenteller Entwicklung,
Pilotprojekten oder Marktumsetzung bestehen; (b)
Maßnahmen zur Kofinanzierung von Programmen. 6.
Die in diesem Artikel festgelegten Erstattungssätze
gelten auch im Fall von Maßnahmen, bei denen für die gesamte oder einen Teil
der Maßnahme eine Finanzierung anhand von Pauschalsätzen, Stückkostensätzen
oder Pauschalbeträgen vorgesehen ist. Artikel 23 Förderfähigkeit von Ausgaben 1.
Die Bedingungen für die Förderfähigkeit von
Ausgaben sind in Artikel X der Verordnung (EU) Nr. xx
[Haushaltsordnung/delegierte Verordnung] festgelegt. Ausgaben Dritter im Rahmen
der Maßnahme können gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und der
Finanzhilfevereinbarung förderfähig sein. 2.
Nicht förderfähig sind Ausgaben, die die oben
genannten Bedingungen nicht erfüllen, insbesondere Rückstellungen für mögliche
zukünftige Verluste oder Verbindlichkeiten, Wechselkursverluste, Kosten in
Verbindung mit Kapitalrendite, im Rahmen anderer EU-Maßnahmen oder -Programme
erstattete Kosten, Verbindlichkeiten durch Schulden und Schuldenbedienung und
übertriebene oder unachtsame Ausgaben. Artikel 24 Indirekte Ausgaben 1.
Indirekte förderfähige Ausgaben werden durch
Anwendung eines Pauschalsatzes von 20 % der gesamten direkten
förderfähigen Ausgaben ermittelt, wobei die direkten förderfähigen Ausgaben für
Unterverträge, die Kosten von Ressourcen, die von Dritten zur Verfügung
gestellt und nicht auf dem Gelände des Empfängers genutzt werden, sowie die
finanzielle Unterstützung für Dritte nicht berücksichtigt werden. 2.
Abweichend von den Absatz 1 können indirekte
Ausgaben als Pauschalbetrag oder nach Stückkostensätzen geltend gemacht werden,
wenn dies im Arbeitsprogramm oder Arbeitsplan vorgesehen ist. Artikel 25 Produktive Stunden pro Jahr 1.
Förderfähig sind ausschließlich die Personalkosten
für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden der Mitarbeiter, die unmittelbar
Arbeiten im Rahmen der Maßnahme ausführen. Der Nachweis für die tatsächlich
geleisteten Arbeitsstunden wird vom Teilnehmer erbracht, im Normalfall mittels
eines Zeiterfassungssystems. 2.
Bei Mitarbeitern, die ausschließlich im Rahmen der
Maßnahme beschäftigt sind, ist keine Zeiterfassung notwendig. In diesem Fall
unterzeichnet der Teilnehmer eine Erklärung, in der bestätigt wird, dass der
betreffende Mitarbeiter ausschließlich für die Maßnahme tätig war. 3.
In der Finanzhilfevereinbarung werden die
Mindestanforderungen an das Zeiterfassungssystem sowie die Anzahl der
produktiven Stunden pro Jahr angegeben, die für die Berechnung der Stundensätze
für die Entlohnung des Personals zugrunde zu legen sind. Artikel 26 Personalkosten von Eigentümern kleiner
und mittlerer Unternehmen oder von anderen natürlichen Personen, die kein
Gehalt beziehen Eigentümer kleiner und mittlerer Unternehmen,
die kein Gehalt beziehen, und sonstige natürliche Personen, die kein Gehalt
beziehen, machen Personalkosten auf der Grundlage eines Stückkostensatzes
geltend. Artikel 27 Stückkostensätze 1.
Im Einklang mit Artikel X der
Verordnung (EU) Nr. XX/XX [Haushaltsordnung] kann die Kommission
Methoden für die Ermittlung von Stückkostensätzen auf folgender Grundlage
festlegen: (a)
statistische oder ähnliche objektive Daten; (b)
überprüfbare historische Daten des Teilnehmers. 2.
Erstattungsfähige direkte Personalkosten können auf
der Grundlage von Stückkostensätzen finanziell unterstützt werden, die anhand
der üblichen Kostenrechnungsverfahren des Teilnehmers ermittelt werden, sofern
sie sämtliche der folgenden Kriterien erfüllen: (a)
Sie werden auf der Grundlage der tatsächlichen
Personalgesamtkosten berechnet, die in der Finanzbuchführung des Teilnehmers
ausgewiesen sind; die Kosten können aufgrund budgetierter oder geschätzter
Elemente nach den Bedingungen der Kommission angepasst werden. (b)
Sie erfüllen die Bestimmungen des Artikels 23. (c)
Sie gewährleisten, dass die Auflage des
Gewinnverbots eingehalten und eine doppelte Förderung vermieden wird. (d)
Sie werden unter gebührender Berücksichtigung der
Bestimmungen über produktive Stunden in Artikel 25 berechnet. Artikel 28 Bescheinigung über den Abschluss Die Bescheinigung über den Abschluss erfasst
den Gesamtbetrag der Finanzhilfe, der von einem Teilnehmer im Rahmen einer
Erstattung der tatsächlich entstandenen Ausgaben und im Rahmen von
Stückkostensätzen im Sinne von Artikel 27 Absatz 2 geltend gemacht
wird. Die Bescheinigung ist nur einzureichen, wenn dieser Betrag zum Zeitpunkt
des Antrags auf Zahlung des ausstehenden Restbetrags der Finanzhilfe mindestens
325 000 EUR beträgt. Artikel 29 Bescheinigung über die Methodik 1.
Teilnehmer, die direkte Personalkosten anhand von
Stückkostensätzen berechnen und geltend machen, können bei der Kommission eine
Bescheinigung über die Methodik einreichen. Diese Methodik muss den Vorgaben
des Artikels 27 Absatz 2 entsprechen und die Anforderungen der Finanzhilfevereinbarung erfüllen. 2.
Hat die Kommission eine Bescheinigung über die
Methodik akzeptiert, gilt sie für alle im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. XX/XX
[„Horizont 2020“] finanzierten Maßnahmen; der Teilnehmer muss seine Ausgaben
auf dieser Grundlage berechnen und geltend machen. Artikel 30 Zur Ausstellung von Bescheinigungen
befugte Rechnungsprüfer 1.
Die in den Artikeln 28 und 29
genannten Bescheinigungen über den Abschluss und über die
Methodik können von unabhängigen Rechnungsprüfern ausgestellt werden, die zur
Durchführung von Abschlussprüfungen gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates[23]
oder gemäß entsprechender nationaler Vorschriften befähigt sind, oder von einem
unabhängigen befugten Bediensteten des öffentlichen Dienstes, für den die
zuständigen einzelstaatlichen Behörden die rechtliche Handlungsfähigkeit im
Hinblick auf die Prüfung des Teilnehmers festgestellt haben und der nicht an
der Abfassung des Abschlusses beteiligt war. 2.
Auf Ersuchen der Kommission, des Rechnungshofs oder
des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) gewährt der Rechnungsprüfer,
der die Bescheinigung über den Abschluss und über die Methodik ausstellt,
Einsicht in die Belege und Arbeitsunterlagen der Rechnungsprüfung, auf deren
Grundlage die Bescheinigung über den Abschluss ausgestellt wurde. Artikel 31 Kumulation von Finanzhilfen Eine Maßnahme, für die eine Finanzhilfe aus
dem Unionshaushalt gewährt wurde, kann außerdem eine Finanzhilfe auf der
Grundlage der Verordnung (EU) Nr. XX/XX („Horizont 2020“) erhalten,
sofern die Finanzhilfen nicht dieselben Kostenelemente betreffen. ABSCHNITT IV
Sicherheitsleistungen Artikel 32 Teilnehmer-Garantiefonds 1.
Hiermit wird ein Teilnehmer-Garantiefonds („Fonds“)
eingerichtet, der die Risiken abdeckt, die sich aus der erfolglosen
Rückforderung von der Union geschuldeten Beträgen aus Maßnahmen ergeben, die
von der Kommission durch Finanzhilfen im Rahmen des Beschlusses
Nr. 1982/2006/EG und von der Kommission oder EU-Einrichtungen im Rahmen
von „Horizont 2020“ nach den in dieser Verordnung festgelegten Regeln
finanziell unterstützt wurden. Der Fonds tritt an die Stelle des mit der
Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 eingerichteten
Teilnehmer-Garantiefonds, dessen Rechtsnachfolger er ist. 2.
Der Fonds wird gemäß Artikel 33 verwaltet. Auf das
Fondskapital anfallende Zinsen werden dem Fonds zugeschlagen und dienen
ausschließlich den in Artikel 33 Absatz 3 aufgeführten Zwecken. 3.
Reichen die Zinsen nicht aus, um die in
Artikel 33 Absatz 3 genannten Operationen zu finanzieren, wird der
Fonds nicht tätig und die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung der
Union zieht fällige Beträge unmittelbar von den Empfängern ein. 4.
Der Fonds gilt als ausreichende Sicherheitsleistung
im Sinne der Verordnung (EU) Nr. XX/XX [Haushaltsordnung]. Zusätzliche
Sicherheitsleistungen dürfen, abgesehen von den in Absatz 3 genannten
Situationen, von den Teilnehmern nicht akzeptiert und ihnen nicht auferlegt
werden. 5.
Die Teilnehmer einer Maßnahme im Rahmen von
„Horizont 2020“, deren Risiken der Fonds abdeckt, leisten einen Beitrag von
5 % der Finanzmittel der Union für die Maßnahme. Am Ende der Maßnahme wird
der Fondsbeitrag den Teilnehmern über den Koordinator zurückerstattet. Artikel 33 Arbeitsweise des Fonds 1.
Der Fonds wird von der Union verwaltet; sie wird
dabei von der Kommission vertreten, die nach den in der Finanzhilfevereinbarung
festgelegten Bedingungen als Ausführungsbevollmächtigte im Namen der Teilnehmer
handelt. Die Kommission kann den Fonds selbst verwalten
oder die Finanzverwaltung des Fonds der Europäischen Investitionsbank oder
einer geeigneten Finanzinstitution (Einlagebank) übertragen. Die Einlagebank
verwaltet den Fonds entsprechend den Vorgaben der Kommission. 2.
Die Beiträge der Teilnehmer zum Fonds können von
der ersten Vorfinanzierung abgezogen und in ihrem Namen an den Fonds entrichtet
werden. 3.
Stehen der Union noch Zahlungen eines Teilnehmers
zu, so kann die Kommission unbeschadet der Sanktionen, die gegen den säumigen
Teilnehmer verhängt werden können, eine der folgenden Maßnahmen ergreifen: (a)
Sie kann die Einlagebank anweisen, dem Koordinator
der Maßnahme den geschuldeten Betrag direkt aus dem Fonds zu zahlen. Diese
Zahlung erfolgt nach Beendigung der Beteiligung oder nach Rückzug des säumigen
Teilnehmers, wenn die Maßnahme noch nicht abgeschlossen ist und die übrigen
Teilnehmer damit einverstanden sind, sie mit denselben Zielen fortzuführen. Die
aus dem Fonds fließenden Beträge werden als Finanzmittel der Union betrachtet; (b)
sie kann den betreffenden Betrag aus dem Fonds
rechtskräftig einziehen. Die Kommission stellt zugunsten des Fonds eine
Einziehungsanordnung gegen den betreffenden Teilnehmer aus. Sie kann zu diesem
Zweck im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. XX/XX [Haushaltsordnung]
einen Einziehungsbeschluss erlassen. 4.
Die eingezogenen Beträge
stellen dem Fonds zugewiesene Einnahmen im Sinne des Artikels X der Verordnung (EU) Nr. XX/2012 [Haushaltsordnung] dar. Sobald die
Abwicklung aller Finanzhilfen, deren Risiken durch den Fonds abgedeckt werden,
abgeschlossen ist, werden alle ausstehenden Beträge vorbehaltlich der
Beschlüsse der Rechtsetzungsbehörde von der Kommission eingezogen und in den Haushaltsplan
der Union eingestellt. Kapitel IV
Preisgelder, Auftragsvergabe und
Finanzierungsinstrumente Artikel 34 Preisgelder Die Förderung mit Unionsmitteln kann in Form
von Preisgeldern im Sinne des Titels VII der Verordnung (EU) Nr. XX/2012
[Haushaltsordnung] erfolgen. Artikel 35 Auftragsvergabe, vorkommerzielle
Auftragsvergabe
und die Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen 1.
Die Auftragsvergabe durch die Kommission in eigenem
Namen oder gemeinsam mit Mitgliedstaaten unterliegt den nach der Verordnung
(EU) Nr. XX/2012 [Haushaltsordnung] und der Verordnung (EU)
Nr. XX/2012 [delegierte Verordnung] geltenden Vorschriften für öffentliche
Aufträge. 2.
Eine Förderung mit Unionsmitteln ist möglich durch
vorkommerzielle Auftragsvergabe oder durch die Vergabe von Aufträgen für
innovative Lösungen durch die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung
in eigenem Namen oder gemeinsam mit öffentlichen Auftraggebern der
Mitgliedstaaten und der assoziierten Länder. Bei der
Auftragsvergabe (a)
wird den Grundsätzen der Transparenz,
Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung, Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung
und Verhältnismäßigkeit sowie den Wettbewerbsregeln und gegebenenfalls den
Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG oder, wenn die Kommission in
eigenem Namen handelt, der Verordnung (EU) Nr. XX/2012 [Haushaltsordnung]
gefolgt; (b)
können besondere Bedingungen vorgesehen werden,
etwa die Beschränkung des Ausführungsorts bei der vorkommerziellen
Auftragsvergabe auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der mit
„Horizont 2020“ assoziierten Länder, falls durch die Ziele der Maßnahmen
ausreichend gerechtfertigt; (c)
kann die Vergabe mehrerer Verträge im Rahmen
desselben Verfahrens vorgesehen sein („multiple sourcing“); (d)
wird vorgesehen, dass die Angebote mit dem besten
Preis-Leistungs-Verhältnis den Zuschlag erhalten. Artikel 36 Finanzierungsinstrumente 1.
Finanzierungsinstrumente können in jeder der in
[Titel VIII] der Verordnung (EU) Nr. XX/2012 [der Haushaltsordnung]
genannten Formen eingesetzt werden und werden gemäß den darin vorgesehenen
Bestimmungen durchgeführt; sie können mit Finanzhilfen aus dem Unionshaushalt,
einschließlich „Horizont 2020“, kombiniert werden. 2.
Gemäß Artikel [18 Absatz 2] der
Verordnung (EU) XX/2012 [Haushaltsordnung] werden Einnahmen und
Rückerstattungen von einem im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. XX/XX
[„Horizont 2020“] errichteten Finanzierungsinstrument diesem
Finanzierungsinstrument zugewiesen. 3.
Einnahmen und Rückerstattungen der mit dem
Beschluss (EG) Nr. 1982/2006 eingerichteten Fazilität für
Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF) sowie der Startphase der mit dem
Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für
Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013)[24] eingerichteten Fazilität für
wachstumsintensive und innovative KMU (GIF1) werden den nachfolgenden
Finanzierungsinstrumenten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. XX/XX
[„Horizont 2020“] zugewiesen. Kapitel VII
Sachverständige Artikel 37 Bestellung
unabhängiger Sachverständiger 1.
Die Kommission und gegebenenfalls die
Fördereinrichtungen können unabhängige Sachverständige bestellen, die
Vorschläge bewerten oder sie bei Folgendem beraten oder unterstützen: (a)
Bewertung von Vorschlägen; (b)
Überwachung der Durchführung der im Rahmen der
Verordnung (EU) Nr. XX/XX [„Horizont 2020“] sowie vorhergehender
Forschungs- und Innovationsprogramme durchgeführten Maßnahmen; (c)
Umsetzung der Politik oder der Programme der Union
im Bereich Forschung und Innovation, einschließlich des Programms „Horizont
2020“, sowie Vollendung und Funktionsweise des Europäischen Forschungsraums; (d)
Bewertung von Forschungs- und
Innovationsprogrammen; (e)
Gestaltung der Forschungs- und Innovationspolitik
der Union, einschließlich der Ausarbeitung künftiger Programme. 2.
Die unabhängigen Sachverständigen werden aufgrund
ihrer Kompetenz, Erfahrung und Kenntnisse, die für die Ausführung der ihnen
übertragenen Aufgaben angemessen sein müssen, ausgewählt. Falls sich die
unabhängigen Sachverständigen mit Verschlusssachen befassen müssen, ist für
ihre Bestellung eine angemessene Sicherheitsüberprüfung erforderlich. Bestimmt und ausgewählt werden unabhängige
Sachverständige mittels Aufforderungen zur Einzelbewerbung oder an einschlägige
Organisationen wie nationale Forschungsagenturen, Forschungseinrichtungen,
Normungsgremien oder Unternehmen gerichtete Aufforderungen zur Erstellung einer
Datenbank von Bewerbern. Die Kommission oder die jeweilige
Fördereinrichtung kann, soweit es für sinnvoll gehalten wird und in
gerechtfertigten Fällen, andere, nicht in der Datenbank erfasste Personen
auswählen, die über die notwendige Kompetenz verfügen. Bei der Bestellung von Sachverständigen ist ein
angemessenes Gleichgewicht zwischen Männern und Frauen und geografische Vielfalt
anzustreben. Die Kommission oder die jeweilige
Fördereinrichtung kann für die Bestellung unabhängiger Sachverständiger auf
Beratungsgremien zurückgreifen. Bei Pionierforschungsmaßnahmen des ERC bestellt
die Kommission Sachverständige auf der Grundlage eines Vorschlags des
wissenschaftlichen Rates des ERC. 3.
Die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung
ergreift alle notwendigen Schritte, um sich zu vergewissern, dass die
Sachverständigen sich in Bezug auf die Frage, zu der er sich äußern soll, nicht
in einem Interessenkonflikt befinden. 4.
Die Bestellung der Sachverständigen kann in Form
einer Rahmenbestellung erfolgen, die für die gesamte Laufzeit von „Horizont
2020“ gültig ist und auf deren Grundlage Einzelaufträge erteilt werden. 5.
Die Namen der persönlich bestellten
Sachverständigen, die die Kommission oder die Fördereinrichtung bei der
Durchführung der Verordnung (EU) Nr. XX/XX [„Horizont 2020“] und des
Beschlusses Nr. XX/XX/EU [spezifisches Programm] unterstützt haben, werden
mindestens einmal jährlich auf den Internetseiten der Kommission oder der
Fördereinrichtung veröffentlicht. Die Namen der Sachverständigen werden im
Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erfasst, verarbeitet und
veröffentlicht. Titel III
Regeln für die Verbreitung von Ergebnissen Kapitel 1
Finanzhilfen Abschnitt I
Ergebnisse Artikel 38 Eigentum an Ergebnissen 1.
Ergebnisse sind Eigentum des Teilnehmers, der sie
hervorgebracht hat. 2.
Haben Teilnehmer einer Maßnahme gemeinsam
Ergebnisse hervorgebracht, bei denen sich nicht feststellen lässt, welchen
Anteil an der Arbeit sie jeweils hatten, sind sie gemeinsam Eigentümer dieser
Ergebnisse. Die gemeinsamen Eigentümer treffen eine Vereinbarung über die
gemeinsamen Eigentumsrechte in Bezug auf deren Verteilung und die Einzelheiten ihrer
Ausübung in Einklang mit ihren Verpflichtungen im Rahmen der
Finanzhilfevereinbarung. Soweit in der Vereinbarung über die gemeinsamen
Eigentumsrechte nicht anders festgelegt, kann jeder der Eigentümer unter
folgenden Bedingungen Dritten nicht ausschließliche Lizenzen zur Nutzung der
Ergebnisse gewähren, die gemeinsames Eigentum sind, jedoch ohne das Recht zur
Vergabe von Unterlizenzen: (a)
Die anderen Eigentümer werden vorab hiervon in
Kenntnis gesetzt. (b)
Den anderen gemeinsamen Eigentümern wird eine faire
und angemessene Entschädigung geleistet. 3.
Können Angestellte eines Teilnehmers oder sonstige
für ihn tätige Personen Rechte an hervorgebrachten Ergebnissen geltend machen,
so sorgt der betreffende Teilnehmer dafür, dass diese Rechte in einer Weise
ausgeübt werden können, die mit seinen Verpflichtungen aus der
Finanzhilfevereinbarung vereinbar sind. Artikel 39 Schutz der Ergebnisse 1.
Eignen sich Ergebnisse für eine industrielle oder
kommerzielle Anwendung, prüft der Teilnehmer, der Eigentümer der Ergebnisse
ist, ob diese schutzfähig sind; falls möglich und unter den jeweiligen
Umständen gerechtfertigt, schützt er sie in angemessener Weise, für einen
angemessenen Zeitraum und mit einer angemessenen geografischen Abdeckung, wobei
er seine legitimen Interessen sowie die legitimen Interessen – insbesondere die
wirtschaftlichen Interessen – der übrigen Teilnehmer der Maßnahme gebührend
berücksichtigt. 2.
Plant ein Teilnehmer, der eine Förderung aus
Unionsmitteln erhalten hat, aus anderen Gründen als der Unmöglichkeit nach Unionsrecht
oder nach nationalem Recht oder dem Fehlen von Möglichkeiten zur kommerziellen
Nutzung, von ihm hervorgebrachte Ergebnisse nicht zu schützen, setzt er die
Kommission oder die Fördereinrichtung vor einer Verbreitung dieser Ergebnisse
davon in Kenntnis, es sei denn, er plant, die Ergebnisse mit dem Ziel ihres
Schutzes einer anderen in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land
niedergelassenen Rechtsperson zu übertragen. In diesem Fall kann die Kommission
im Namen der Union oder die Fördereinrichtung Eigentümerin der Ergebnisse
werden und die erforderlichen Maßnahmen zu deren angemessenem Schutz ergreifen. Der Teilnehmer darf seine Zustimmung nur
verweigern, wenn er nachweisen kann, dass seine legitimen Interessen erheblich
beeinträchtigt würden. Bis die Kommission oder die Fördereinrichtung eine
Entscheidung getroffen beziehungsweise beschlossen hat, Eigentümerin der
Ergebnisse zu werden und die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung des
Schutzes ergriffen hat, darf keine Verbreitung dieser Ergebnisse stattfinden.
In der Finanzhilfevereinbarung werden diesbezüglich Fristen festgelegt. 3.
Plant ein Teilnehmer, der eine Förderung aus
Unionsmitteln erhalten hat, aus anderen Gründen als dem Fehlen von
Möglichkeiten zur kommerziellen Nutzung, Ergebnisse nicht mehr schützen zu
lassen oder sich nicht um eine Verlängerung des Schutzes zu bemühen, setzt er
die Kommission oder die Fördereinrichtung davon in Kenntnis; die Kommission
oder die Fördereinrichtung kann dann Eigentümerin der Ergebnisse werden und die
Ergebnisse weiter schützen lassen oder ihren Schutz verlängern. Der Teilnehmer
darf seine Zustimmung nur verweigern, wenn er nachweisen kann, dass seine
legitimen Interessen erheblich beeinträchtigt würden. In der
Finanzhilfevereinbarung werden diesbezüglich Fristen festgelegt. Artikel 40 Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse 1.
Jeder Teilnehmer, der eine Förderung aus
Unionsmitteln erhalten hat, bemüht sich nach besten Kräften, die Ergebnisse,
deren Eigentümer er ist, für weitere Forschungsarbeiten oder kommerziell zu
nutzen, oder sie von einer anderen Rechtsperson zu diesen Zwecken nutzen zu
lassen, insbesondere durch Übertragung und Lizenzierung der Ergebnisse im
Einklang mit Artikel 41. Zusätzliche Nutzungsverpflichtungen können in der
Finanzhilfevereinbarung festgelegt werden. Solche zusätzlichen Verpflichtungen
sind im Arbeitsprogramm oder Arbeitsplan anzugeben. 2.
Vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen aufgrund des
Schutzes geistigen Eigentums, von Sicherheitsvorschriften oder von legitimen
Geschäftsinteressen verbreitet jeder Teilnehmer so rasch wie möglich auf
angemessene Weise die Ergebnisse, deren Eigentümer ist. In der
Finanzhilfevereinbarung können diesbezüglich Fristen festgelegt werden. Zusätzliche Verbreitungsverpflichtungen können in
der Finanzhilfevereinbarung festgelegt werden. Hinsichtlich der Verbreitung durch
wissenschaftliche Veröffentlichungen gilt freier Zugang gemäß den Bedingungen
der Finanzhilfevereinbarung. Hinsichtlich der Verbreitung anderer Ergebnisse,
zum Beispiel von Forschungsdaten, können in der Finanzhilfevereinbarung die
Bedingungen festgelegt werden, unter denen ein freier Zugang zu diesen
Ergebnissen gewährt wird, insbesondere im Bereich der ERC-Pionierforschung oder
in anderen entsprechenden Bereichen. Die jeweils anderen Teilnehmer einer Maßnahme
werden über jede Verbreitungsmaßnahme im Voraus unterrichtet. Nach der
Unterrichtung kann ein Teilnehmer Einwände gegen die Verbreitung erheben, wenn
er nachweisen kann, dass seine legitimen Interessen in Bezug auf seine Ergebnisse
oder bereits bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte durch die geplante
Verbreitung erheblich beeinträchtigt würden. In solchen Fällen ist die
Verbreitungsmaßnahme zu unterlassen, es sei denn, dass angemessene Schritte
ergriffen werden, um diese legitimen Interessen zu schützen. In der
Finanzhilfevereinbarung können diesbezüglich Fristen festgelegt werden. 3.
Jeder Teilnehmer erstattet der Kommission oder der
Fördereinrichtung Bericht über seine Tätigkeiten zur Nutzung und Verbreitung
von Ergebnissen. Für die Zwecke der Überwachung und Verbreitung durch die
Kommission oder Fördereinrichtung stellen die Teilnehmer alle Informationen und
Unterlagen im Einklang mit den in der Finanzhilfevereinbarung niedergelegten
Bedingungen zur Verfügung, die hierfür von Nutzen sind. 4.
Alle Patentanmeldungen, Normen, Veröffentlichungen
oder sonstigen Verbreitungsmaßnahmen, auch in elektronischer Form, im
Zusammenhang mit den Ergebnissen müssen die Erklärung beinhalten, dass die
Maßnahme eine finanzielle Unterstützung der Union erhalten hat; zu diesem Zweck
sind auch optische Mittel zulässig. Der Wortlaut dieser Erklärung wird in der
Finanzhilfevereinbarung festgelegt. Artikel 41 Übertragung und Lizenzierung von
Ergebnissen 1.
Tritt ein Teilnehmer Eigentumsrechte an Ergebnissen
ab, so tritt er damit auch seine diese Ergebnisse betreffenden Verpflichtungen
gemäß der Finanzhilfevereinbarung an den Rechtsnachfolger ab, einschließlich
der Verpflichtung, diese bei jeder weiteren Übertragung ebenfalls zu
übertragen. Unbeschadet der Verpflichtungen zur
Vertraulichkeit, die sich bei Fusionen und Übernahmen aus Rechtsvorschriften
ergeben, muss ein Teilnehmer, der Ergebnisse übertragen möchte, die anderen
Teilnehmer, die noch über Zugangsrechte für die zu übertragenden Ergebnisse
verfügen, im Voraus über seine Absicht in Kenntnis setzen; gleichzeitig
übermittelt er ausreichende Informationen über den vorgesehenen neuen
Eigentümer der Ergebnisse, so dass die anderen Teilnehmer die Folgen der
geplanten Übertragung auf die Ausübung ihrer Zugangsrechte prüfen können. Nach der Unterrichtung können die anderen
Teilnehmer gegen die Übertragung der Eigentumsrechte Einwände erheben, wenn sie
nachweisen können, dass die geplante Übertragung sich nachteilig auf die
Ausübung ihrer Zugangsrechte auswirken würde. In diesem Fall darf die
Übertragung erst stattfinden, wenn die betreffenden Teilnehmer eine Einigung
erzielt haben. In der Finanzhilfevereinbarung können diesbezüglich
Fristen festgelegt werden. Die anderen Teilnehmer können durch vorherige
schriftliche Vereinbarung auf ihr Recht auf vorherige Unterrichtung und
Widerspruch bei Übertragungen von Eigentumsrechten von einem Teilnehmer auf
einen genau benannten Dritten verzichten. 2.
Sofern die Ausübung etwaiger Rechte auf Zugang zu
den Ergebnissen gewährleistet ist und zusätzliche Nutzungsverpflichtungen
eingehalten werden, kann der Teilnehmer, der Eigentümer der Ergebnisse ist,
jeder Rechtsperson Lizenzen oder in anderer Form das Recht gewähren, die
Ergebnisse zu nutzen, auch in Form ausschließlicher Rechte. 3.
Im Zusammenhang mit Ergebnissen, die von
Teilnehmern hervorgebracht wurden, die eine Förderung aus Unionsmitteln
erhalten haben, kann die Kommission oder die Fördereinrichtung gegen eine
Übertragung des Eigentums an Ergebnissen oder die Gewährung einer ausschließlichen
Lizenz an Dritte Einwände erheben, die in einem nicht mit „Horizont 2020“
assoziierten Drittland niedergelassen sind, sofern ihrer Auffassung zufolge die
Übertragung oder Lizenzierung nicht im Interesse einer Stärkung der
Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union liegt oder nicht mit ethischen
Prinzipien oder Sicherheitsinteressen vereinbar ist. In solchen Fällen darf die Übertragung der
Eigentumsrechte oder die Gewährung der ausschließlichen Lizenz nicht erfolgen,
es sei denn, die Kommission oder die Fördereinrichtung ist der Überzeugung,
dass angemessene Schutzvorkehrungen getroffen werden. Gegebenenfalls wird in der Finanzhilfevereinbarung
festgelegt, dass die Kommission oder die Fördereinrichtung im Voraus über jede
derartige Eigentumsübertragung oder Gewährung einer ausschließlichen Lizenz zu
unterrichten ist. In der Finanzhilfevereinbarung werden diesbezüglich Fristen
festgelegt. ABSCHNITT 2
Rechte auf Zugang zu bereits bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten und zu
ergebnissen Artikel 42 Bestehende Kenntnisse und Schutzrechte Die Teilnehmer bestimmen auf jedwede Weise in
einer schriftlichen Vereinbarung, was im Rahmen ihrer Maßnahme als bestehende
Kenntnisse und Schutzrechte gilt. Artikel 43 Grundsätze für Zugangsrechte 1.
Jeder Antrag auf Ausübung von Zugangsrechten und
jeder Verzicht auf Zugangsrechte werden schriftlich übermittelt. 2.
Zugangsrechte beinhalten nicht das Recht zur
Vergabe von Unterlizenzen, es sei denn der Eigentümer der Ergebnisse oder der
bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte, für die Zugangsrechte beantragt
werden, hat dem zugestimmt. 3.
Teilnehmer derselben Maßnahme unterrichten vor
ihrem Beitritt zur Finanzhilfevereinbarung einander über etwaige rechtliche
oder sonstige Einschränkungen für die Gewährung von Zugang zu ihren bestehenden
Kenntnissen und Schutzrechten. Bei von den Teilnehmern später abgeschlossenen
Vereinbarungen über bestehende Kenntnisse und Schutzrechte wird sichergestellt,
dass Zugangsrechte gegebenenfalls ausgeübt werden können. 4.
Für die Zwecke von Zugangsrechten können faire und
angemessene Bedingungen darin bestehen, diese unentgeltlich einzuräumen. 5.
Beendet ein Teilnehmer seine Beteiligung an einer
Maßnahme, so hat dies keine Auswirkungen auf die Verpflichtung dieses
Teilnehmers, Zugang gemäß den Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung zu
gewähren. 6.
In der Konsortialvereinbarung kann festgelegt
werden, dass ein Teilnehmer, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt und das
Versäumnis nicht behebt, keine Zugangsrechte mehr hat. Artikel 44 Zugangsrechte
für die Durchführung 1.
Die Teilnehmer verfügen über das Recht auf Zugang
zu den Ergebnissen der anderen Teilnehmer derselben Maßnahme, wenn dieser
Zugang erforderlich ist, um die Arbeiten im Rahmen der Maßnahme durchzuführen. Ein solcher Zugang wird unentgeltlich gewährt. 2.
Die Teilnehmer verfügen über das Recht auf Zugang
zu den bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten der anderen Teilnehmer
derselben Maßnahme, wenn dieser Zugang erforderlich ist, um die Arbeiten im
Rahmen der Maßnahme durchzuführen; dies gilt vorbehaltlich der Einschränkungen
nach Artikel 43 Absatz 3. Ein solcher Zugang wird unentgeltlich gewährt,
soweit keine andere Vereinbarung zwischen den Teilnehmern vor ihrem Beitritt
zur Finanzhilfevereinbarung getroffen wurde. Artikel 45 Zugangsrechte für die Nutzung 1.
Die Teilnehmer verfügen über das Recht auf Zugang
zu den Ergebnissen der anderen Teilnehmer derselben Maßnahme, wenn dieser
Zugang erforderlich ist, um deren Ergebnisse zu nutzen. Ein solcher Zugang wird zu fairen und angemessenen
Bedingungen gewährt; dies bedarf einer Vereinbarung. 2.
Die Teilnehmer verfügen über das Recht auf Zugang
zu den bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten der anderen Teilnehmer
derselben Maßnahme, wenn dieser Zugang erforderlich ist, um deren Ergebnisse zu
nutzen; dies gilt vorbehaltlich der Einschränkungen nach Artikel 43
Absatz 3. Ein solcher Zugang wird zu fairen und angemessenen
Bedingungen gewährt; dies bedarf einer Vereinbarung. 3.
Sofern in der Konsortialvereinbarung nichts anderes
bestimmt ist, hat eine in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land
niedergelassene verbundene Rechtsperson ebenfalls Rechte auf Zugang zu
Ergebnissen oder bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten zu denselben
Bedingungen, wenn dieser Zugang erforderlich ist, um die von dem Teilnehmer,
mit dem sie verbunden ist, hervorgebrachten Ergebnisse zu nutzen. 4.
Ein Ersuchen um Zugangsrechte nach den Absätzen 1,
2 und 3 kann bis zu einem Jahr nach Abschluss der Maßnahme gestellt werden. Die
Teilnehmer können jedoch abweichende Fristen vereinbaren. Artikel 46 Zugangsrechte für die Union und die
Mitgliedstaaten 1.
Die EU-Organe und -Einrichtungen verfügen für die
Konzeption, Durchführung und Überwachung der Strategien und Programme der Union
über das Recht auf Zugang zu den Ergebnissen von Teilnehmern, die eine
Förderung aus Unionsmitteln erhalten haben. Solche Zugangsrechte beschränken
sich auf eine nicht kommerzielle und nicht wettbewerbsorientierte Nutzung. Ein solcher Zugang wird unentgeltlich gewährt. 2.
Bei Maßnahmen im Rahmen der Tätigkeit „Sichere Gesellschaften“
innerhalb des Einzelziels „Integrative, innovative und sichere Gesellschaften“
verfügen die EU-Organe und -Einrichtungen sowie die nationalen Behörden der
Mitgliedstaaten für die Konzeption, Durchführung und Überwachung ihrer
einschlägigen Strategien und Programme über das Recht auf Zugang zu den
Ergebnissen von Teilnehmern, die eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten
haben. Unbeschadet des Artikels 43 Absatz 2 beinhalten solche
Zugangsrechte auch das Recht, im Fall des Aufbaus von Kapazitäten in Bereichen
mit sehr begrenzter Marktgröße und der Gefahr des Marktversagens sowie bei
Bestehen eines vorherrschenden öffentlichen Interesses Dritten die Nutzung der
Ergebnisse bei der öffentlichen Auftragsvergabe zu gestatten. Ein solcher Zugang wird unentgeltlich gewährt, mit
Ausnahme der Nutzung bei der öffentlichen Auftragsvergabe, bei der er zu fairen
und angemessenen Bedingungen gewährt wird, die zu vereinbaren sind. Bei der
Festlegung der fairen und angemessenen Bedingungen werden die für das Hervorbringen
der Ergebnisse erhaltenen Fördermittel der Union vollständig berücksichtigt.
Für Verschlusssachen gelten die Sicherheitsvorschriften der Kommission. ABSCHNITT 3
Sonderfälle Artikel 47 Sonderbestimmungen 1.
Im Fall von Maßnahmen mit Tätigkeiten im Bereich
der Sicherheit kann die Finanzhilfevereinbarung Sonderbestimmungen enthalten,
die insbesondere die Änderung der Zusammensetzung des Konsortiums,
Verschlusssachen sowie die Nutzung, Verbreitung, Übertragung und Lizenzierung
von Ergebnissen betreffen. 2.
Im Fall von Maßnahmen zur Unterstützung bestehender
oder neuer Forschungsinfrastrukturen kann die Finanzhilfevereinbarung
Sonderbestimmungen enthalten, die die Nutzer der Infrastruktur betreffen. 3.
Im Fall von ERC-Pionierforschungsmaßnahmen kann die
Finanzhilfevereinbarung Sonderbestimmungen enthalten, die insbesondere
Zugangsrechte, Übertragbarkeit und Verbreitung in Bezug auf die Teilnehmer,
Forscher und die von der Maßnahme betroffenen Parteien betreffen. 4.
Im Fall von Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen kann
die Finanzhilfevereinbarung Sonderbestimmungen enthalten, die Verpflichtungen
in Bezug auf die durch die Maßnahme begünstigten Forscher, Eigentumsrechte,
Zugangsrechte und Übertragbarkeit betreffen. 5.
Im Fall von Koordinierungs- und
Unterstützungsmaßnahmen kann die Finanzhilfevereinbarung Sonderbestimmungen
enthalten, die insbesondere Eigentumsrechte, Zugangsrechte sowie die Nutzung
und Verbreitung von Ergebnissen betreffen. 6.
Im Fall des KMU-Instruments und von auf KMU
ausgerichteten Finanzhilfen von Fördereinrichtungen kann die
Finanzhilfevereinbarung Sonderbestimmungen enthalten, die insbesondere
Eigentumsrechte, Zugangsrechte sowie die Nutzung und Verbreitung von
Ergebnissen betreffen. 7.
Im Fall der Wissens- und Innovationsgemeinschaften
des EIT kann die Finanzhilfevereinbarung Sonderbestimmungen enthalten, die
insbesondere Eigentumsrechte, Zugangsrechte sowie die Nutzung und Verbreitung
von Ergebnissen betreffen. KAPITEL II
Preisgelder und Auftragsvergabe Artikel 48 Preisgelder Für Preisverleihungen müssen entsprechende
Bekanntmachungspflichten akzeptiert werden. Das Arbeitsprogramm oder der
Arbeitsplan kann besondere Verpflichtungen hinsichtlich Nutzung und Verbreitung
der Ergebnisse enthalten. Artikel 49 Auftragsvergabe, vorkommerzielle
Auftragsvergabe
und die Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen 1.
Soweit in der Aufforderung zur Einreichung von
Vorschlägen nicht anders angegeben, ist die Union Eigentümerin der im Rahmen
einer Auftragsvergabe durch die Kommission hervorgebrachten Ergebnisse. 2.
In den Verträgen über die vorkommerzielle
Auftragsvergabe werden besondere Bestimmungen über Eigentumsrechte,
Zugangsrechte und Lizenzvergabe festgelegt, um sicherzustellen, dass die
Ergebnisse so umfassend wie möglich genutzt werden, und um eine unlautere
Bevorteilung zu vermeiden. Der Auftragnehmer, der im Rahmen einer
vorkommerziellen Auftragsvergabe Ergebnisse hervorbringt, ist zumindest
Eigentümer der entsprechenden Rechte des geistigen Eigentums. Die Auftraggeber
verfügen zumindest über das unentgeltliche Recht auf Zugang zu den Ergebnissen
für ihre eigenen Zwecke sowie über das Recht zur Gewährung nicht
ausschließlicher Nutzungslizenzen an Dritte zu fairen und angemessenen
Bedingungen ohne das Recht zur Unterlizenzvergabe bzw. über das Recht, die teilnehmenden
Auftragnehmer zur Gewährung solcher Lizenzen zu verpflichten. Nutzt ein
Auftragnehmer innerhalb eines vertraglich festgelegten Zeitraums nach der
vorkommerziellen Auftragsvergabe die Ergebnisse nicht kommerziell, muss er die
Eigentumsrechte für die Ergebnisse an den Auftraggeber übertragen. 3.
In den Verträgen über die Vergabe öffentlicher
Aufträge für innovative Lösungen können besondere Bestimmungen über
Eigentumsrechte, Zugangsrechte und Lizenzvergabe festgelegt werden, um
sicherzustellen, dass die Ergebnisse so umfassend wie möglich genutzt werden,
und um eine unlautere Bevorteilung zu vermeiden. TITEL IV
Schlussbestimmungen Artikel 50 Aufhebung und Übergangsbestimmungen 1.
Die Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 wird mit
Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben. 2.
Unbeschadet des Absatzes 1 lässt diese
Verordnung die Fortsetzung oder Änderung – einschließlich der vollständigen
oder teilweisen Beendigung – der betreffenden Maßnahmen bis zu ihrem Abschluss
oder die von der Kommission oder Fördereinrichtungen gewährte finanzielle
Unterstützung im Rahmen des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG oder sonstige
Rechtsvorschriften unberührt, die am 31. Dezember 2013 für diese
Unterstützung gelten und bis zum Abschluss der betreffenden Maßnahmen weiterhin
für diese gelten. 3.
Sämtliche Beträge aus dem mit der Verordnung (EG)
Nr. 1906/2006 eingerichteten Teilnehmer-Garantiefonds sowie dessen Rechte
und Pflichten werden zum 31. Dezember 2013 an den Fonds übertragen. Die
Teilnehmer an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms, die nach dem
31. Dezember 2013 Finanzhilfevereinbarungen unterzeichnen, leisten ihren
Beitrag zu dem Fonds. Artikel 51 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] KOM(2010) 546 endg. vom 6.10.2010. [2] ABl. L vom , S. . [3] ABl. C […] vom […], S. […]. [4] ABl. C […] vom […], S. […]. [5] ABl. C […] vom […], S. […]. [6] KOM(2010) 546 endg. vom 6.10.2010. [7] Bericht des Ausschusses „Industrie, Forschung und
Energie“ vom 6. Oktober 2010, Berichterstatter: Maria da Graça Carvalho, P7
TA(2010)0401. [8] ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1. [9] KOM(2010) 187. [10] KOM(2011) 48. [11] ABl. L vom , S. . [12] ABl. L vom , S. . [13] ABl. L 317 vom 3.12.2001, geändert durch den Beschluss
2006/548/EG, Euratom (ABl. L 215 vom 5.8.2006). [14] ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1. [15] ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 21. [16] ABL. L [17] ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1. [18] K(2005) 576 endg. vom 11.3.2005. [19] ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1. [20] ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. [21] ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76. [22] ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33. [23] ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87. [24] ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15.