52011PC0810

Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse /* KOM/2011/0810 endgültig - 2011/0399 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

Die Vorschläge für das Programm „Horizont 2020“ unterstützen in ganzer Linie die Strategie Europa 2020, in der die zentrale Rolle herausgestellt wird, die Forschung und Innovation bei der Verwirklichung der Ziele eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums zukommt. Das Paket umfasst einen Vorschlag für ein Rahmenprogramm „Horizont 2020“, einen Vorschlag für einen einheitlichen Satz von Beteiligungs- und Verbreitungsregeln, einen Vorschlag für ein einziges spezifisches Programm zur Durchführung von „Horizont 2020“ sowie einen eigenen Vorschlag für die Teile von „Horizont 2020“, die sich auf den Euratom-Vertrag beziehen.

Konzipiert, um die Leitinitiative der Strategie Europa 2020 „Innovationsunion“[1] zu unterstützen, besteht das Grundprinzip von „Horizont 2020“ und dieser Regeln darin, einen stärker strategisch ausgerichteten Ansatz bei Forschung und Innovation zu verfolgen. Dabei werden alle politischen Instrumente und Maßnahmen von vornherein darauf ausgelegt, einen Beitrag zu Forschung und Innovation und zur Weiterentwicklung des Europäischen Forschungsraums, in dem Freizügigkeit für Forscher herrscht und Wissen und Technologie frei ausgetauscht werden, zu leisten und die Vermarktung und Verbreitung von Innovationen im gesamten Binnenmarkt zu beschleunigen.

Die vorgeschlagenen Regeln wurden mit Blick auf die folgenden zwei Ziele ausgearbeitet:

– Gewährleistung eines einheitlichen und ausreichend flexiblen Rechtsrahmens, der die Beteiligung vereinfacht, eine kohärentere Palette von Instrumenten schafft, die sowohl für Forschung als auch für Innovation einzusetzen sind, den wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Nutzen erhöht und dabei gleichzeitig Doppelarbeit und Fragmentierung verhindert;

– Vereinfachung der Modalitäten und Verfahren aus der Sicht der Teilnehmer, damit die effizienteste Durchführung gewährleistet ist, wobei der Notwendigkeit eines leichten Zugangs für alle Teilnehmer Rechnung zu tragen ist.

Folgende neue Merkmale wurden in die Beteiligungs- und Verbreitungsregeln aufgenommen, um die genannten Grundsätze anzuwenden und um die Regeln auf die Besonderheiten und Ziele des neuen Rahmenprogramms abzustimmen:

– Die Regeln werden für alle Bestandteile von „Horizont 2020“ gelten, einschließlich der Initiativen im Rahmen der Artikel 185 und 187 AEUV, der Maßnahmen, die derzeit in den Geltungsbereich des Programms „Wettbewerbsfähigkeit und Innovation“ fallen, sowie der Tätigkeiten des EIT. Die angesichts der unterschiedlichen Art der Forschungs- und Innovationsmaßnahmen notwendige Flexibilität wird dadurch gewährleistet, dass entsprechende Abweichungen vorgesehen sind und die Möglichkeit besteht, in den Arbeitsprogrammen spezielle Teilnahmebedingungen festzulegen.

– Die Beteiligungsregeln, die sich auf die Förderung mit Unionsmitteln beziehen, basieren auf der überarbeiteten Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Jahreshaushaltsplan der Union[2], mit der nunmehr eine rationellere und effizientere Umsetzung der politischen Maßnahmen der Union möglich ist.

– Die finanziellen Bestimmungen zur EU-Förderung in Form von Finanzhilfen wurden klarer gefasst und vereinfacht. So wird jetzt für jede im Rahmen von „Horizont 2020“ unterstützte Art von Maßnahme ein einheitlicher Fördersatz ohne Unterscheidung nach Teilnehmern festgelegt. Darüber hinaus wird ein verstärkter Rückgriff auf Pauschalbeträge, Pauschalsätze und Stückkostensätze vorgeschlagen.

– Für direkte Ausgaben sehen diese Regeln eine weitreichende Anerkennung der üblichen Rechnungslegungsmethoden der Finanzhilfeempfänger vor, vorbehaltlich der Einhaltung einer minimalen Zahl an grundsätzlichen Bedingungen. Die Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung werden weiter vereinfacht, so dass die Empfänger Rechtssicherheit hinsichtlich der Förderfähigkeit von Ausgaben, die im Rahmen von Maßnahmen unter „Horizont 2002“ geltend gemacht werden, erhalten. Zu den auf Vereinfachung abzielenden Bestimmungen gehören unter anderem eindeutige Anforderungen an die Zeiterfassung und objektive Bezugswerte für die jährlichen produktiven Stunden.

– Die Berechnung indirekter Ausgaben wird radikal vereinfacht: Erstattet werden soll künftig ein Pauschalsatz auf der Grundlage der direkten förderfähigen Gesamtausgaben der Teilnehmer, wobei lediglich für Rechtspersonen ohne Gewinnstreben die Möglichkeit besteht, tatsächlich entstandene Ausgaben geltend zu machen.

– Die für die neuen Förderformen geltenden Regeln sehen mehr Flexibilität vor, etwa die Regeln über die Preisgelder, die für die Erreichung im Voraus festgelegter Ziele vergeben werden, oder die Regeln über die vorkommerzielle öffentliche Auftragsvergabe sowie die Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen wie auch die Regeln über die Finanzierungsinstrumente.

– Da er sich als Sicherungsmechanismus bewährt hat, wird der mit dem Siebten Rahmenprogramm eingerichtete Teilnehmer-Garantiefonds für die gesamte Laufzeit von „Horizont 2020“ verlängert; dabei wird er mit klareren Regeln und der Möglichkeit versehen, ihn auf die Deckung von Risiken auszudehnen, die mit Maßnahmen im Zuge des Euratom-Rahmenprogramms eingegangen werden.

– Die Regeln über geistiges Eigentum, Nutzung und Verbreitung wurden unter Rückgriff auf die weithin anerkannten Bestimmungen des Siebten Rahmenprogramms verfasst, wobei weitere Verbesserungen und Klarstellungen vorgenommen wurden. Ein neuer besonderer Schwerpunkt wurde auf den offenen Zugang zu Forschungsveröffentlichungen gelegt, und bei Experimenten wird künftig ein freier Zugang zu anderen Ergebnissen bestehen. Dem erweiterten Geltungsbereich und den neuen Förderformen wie auch dem Bedarf an Flexibilität in diesem Bereich der Regeln wurde durch die Möglichkeit Rechnung getragen, gegebenenfalls zusätzliche oder besondere Bestimmungen festzulegen. Für die Europäische Union ‑ und auf dem Gebiet der Sicherheitsforschung auch für die Mitgliedstaaten ‑ werden Zugangsrechte vorgesehen.

Darüber hinaus wird die Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in Drittländern und von internationalen Organisationen an Maßnahmen im Rahmen von „Horizont 2020“ zielgerichtet gestaltet und im Einklang mit den im AEUV niedergelegten Zielen der internationalen Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigen Nutzens und unter Berücksichtigung der Bedingungen für die Teilnahme von Rechtspersonen der Europäischen Union an Programmen von Drittländern gefördert.

Innerhalb des klaren und stabilen Rahmens wird den Teilnehmern mehr Flexibilität zugestanden, um die geeignetsten internen Regelungen für die Durchführung ihrer Maßnahmen zu bestimmen. Dies dürfte sämtliche Forschungsakteure, einschließlich kleiner Forschungsgruppen, insbesondere KMU, zur Beteiligung ermutigen und ihnen diese Teilnahme vereinfachen.

2.           ERGEBNISSE DER BERATUNGEN MIT DEN INTERESSIERTEN PARTEIEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Bei der Ausarbeitung des Vorschlags wurden in vollem Umfang die Reaktionen auf eine breite öffentliche Konsultation berücksichtigt, die mit dem Grünbuch „Entwicklung einer gemeinsamen Strategie für die EU-Finanzierung von Forschung und Innovation“ (KOM(2011) 48) eingeleitet wurde. Stellungnahmen gingen vom Europäischen Rat, von den Mitgliedstaaten und einem breiten Spektrum interessierter Kreise aus Industrie, Hochschulen und der Zivilgesellschaft ein.

Bei den Konsultationen wurden folgende Hindernisse festgestellt:

– Das wichtigste Hindernis aus Sicht der Teilnehmer sind die Komplexität der Verwaltungsverfahren und der Verwaltungsaufwand.

– Die Teilnehmer empfinden es auch als sehr aufwändig, je nach dem Forschungs- und Innovationsprogramm der Union verschiedene Regeln anzuwenden, und fordern eine größere Kohärenz der Regeln zwischen den Instrumenten.

– Der letzte Punkt ist die Notwendigkeit, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Risiko und Vertrauen einzuführen. Derzeit sind zu viele Verfahren, insbesondere hinsichtlich der Finanzkontrollen, ausschließlich im Hinblick auf ein sehr geringes Fehlerrisiko konzipiert; sie führen zu Kontrollmechanismen, die als rigide und übermäßig empfunden werden.

Die Grundprinzipien dieser Regeln wurden mit einer förmlichen Folgenabschätzung überprüft.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

1.1. Rechtsgrundlage

Das Legislativpaket „Horizont 2020“ führt im Hinblick auf die Erreichung der politischen Ziele Forschungs- und Innovationstätigkeiten nahtlos zusammen.

Die Beteiligungs- und Verbreitungsregeln stützen sich auf die Titel „Industrie“ sowie „Forschung und technologische Entwicklung und Raumfahrt“ des AEUV (Artikel 173, 183 und 188).

1.2. Subsidiaritätsprinzip und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Das Paket „Horizont 2020“ wurde im Hinblick auf einen größtmöglichen Mehrwert und Effekt auf EU-Ebene konzipiert: Es konzentriert sich auf Ziele und Tätigkeiten, die von Mitgliedstaaten allein nicht effizient erreicht werden könnten. Die Beteiligungs- und Verbreitungsregeln sollen die Durchführung des Vorschlags für „Horizont 2020“ erleichtern. Deshalb gilt die darin angestellte Subsidiaritätsanalyse auch für sie.

Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird insofern nachgekommen, als durch die vorgeschlagene Vereinfachung und Rationalisierung dafür gesorgt wird, dass das Tätigwerden der EU nicht über das Mindestmaß hinausgeht, das zur Erreichung des Ziels – die Durchführung von „Horizont 2020“ ‑ notwendig ist.

2011/0399 (COD)

Vorschlag für

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“), insbesondere auf die Artikel 173, 183 und Artikel 188 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[3],

nach Stellungnahme des Rechnungshofs[4],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2014-2020) „Horizont 2020“ („Horizont 2020“) wurde mit der Verordnung [X] des Europäischen Parlaments und des Rates vom [X] über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“[5] angenommen. Die genannte Verordnung muss durch Beteiligungs- und Verbreitungsregeln ergänzt werden.

(2) „Horizont 2020“ sollte im Hinblick darauf durchgeführt werden, unmittelbar zum Aufbau einer führenden Rolle der Industrie sowie zur Schaffung von Wachstum und Beschäftigung in Europa beizutragen; darüber hinaus sollte es die strategische Vision der Mitteilung der Kommission vom 6. Oktober 2010 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Leitinitiative der Strategie Europa 2020 – Innovationsunion“[6] widerspiegeln, mit der sich die Kommission verpflichtet, den Zugang für Teilnehmer radikal zu vereinfachen.

(3) „Horizont 2020“ sollte zur Vollendung und zum Funktionieren des Europäischen Forschungsraums beitragen, in dem Freizügigkeit für Forscher herrscht und wissenschaftliche Erkenntnisse und Technologien frei ausgetauscht werden, indem es die Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten stärkt, insbesondere durch die Anwendung eines kohärenten Satzes von Regeln.

(4) Die Beteiligungs- und Verbreitungsregeln sollten die Empfehlungen des Europäischen Parlaments – zusammengefasst in dem „Bericht über die Vereinfachung der Durchführung der Forschungsrahmenprogramme“[7] – und des Rates hinsichtlich der Vereinfachung der administrativen und finanziellen Anforderungen der Forschungsrahmenprogramme angemessen widerspiegeln. Sie sollten die bereits mit dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013)[8] umgesetzten Vereinfachungsmaßnahmen fortsetzen und weiterentwickeln, indem sie den Verwaltungsaufwand für die Teilnehmer und die Komplexität der Finanzbestimmungen verringern, um die Zahl der finanztechnischen Fehler zu senken. Die Regeln sollten darüber hinaus den Bedenken und Empfehlungen der Wissenschaftskreise Rechnung tragen, die sich aus der Debatte ergeben haben, die mit der Mitteilung der Kommission vom 29. April 2010 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Vereinfachung der Durchführung von Forschungsrahmenprogrammen“[9] und dem nachfolgenden Grünbuch vom 9. Februar 2011 „Von Herausforderungen zu Chancen: Entwicklung einer gemeinsamen Strategie für die EU-Finanzierung von Forschung und Innovation“[10] angestoßen worden ist.

(5) Um Kohärenz mit den sonstigen Finanzierungsprogrammen der Union zu gewährleisten, sollte „Horizont 2020“ im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. XX/XX des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] über die Haushaltsordnung für den Jahreshaushaltsplan der Union[11] und der delegierten Verordnung der Kommission (EU) Nr. X/X vom […] zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung[12] durchgeführt werden.

(6) Durch ein integriertes Konzept, bei dem Tätigkeiten des derzeitigen Siebten Forschungsrahmenprogramm, des Programms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation und des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT) zusammengeführt werden, soll die Beteiligung einfacher werden, ein kohärenterer Satz an Instrumenten entstehen und die wissenschaftliche und wirtschaftliche Wirkung erhöht werden, wobei gleichzeitig Überschneidungen und Fragmentierung vermieden werden. Damit ein kohärenter Rahmen entsteht, der die Beteiligung an Programmen vereinfachen sollte, die einen finanziellen Beitrag der Union aus dem Haushalt von „Horizont 2020“ erhalten – einschließlich Programmen, die vom EIT, von gemeinsamen Unternehmen oder anderen Strukturen auf der Grundlage von Artikel 187 AEUV verwaltet werden, und Programmen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 185 AEUV durchgeführt werden –, sollten gemeinsame Regeln gelten. Allerdings sollte genügend Flexibilität vorhanden sein, um spezielle Regeln zu beschließen, wenn dies durch die besonderen Erfordernisse der jeweiligen Maßnahmen gerechtfertigt ist und die Kommission ihre Zustimmung erteilt hat.

(7) Bei den vom Geltungsbereich dieser Verordnung erfassten Maßnahmen sollten die Grundrechte sowie die Grundsätze beachtet werden, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind. Diese Maßnahmen sollten in Einklang mit sämtlichen rechtlichen Verpflichtungen und mit ethischen Prinzipien stehen, wozu auch die Vermeidung von Plagiarismus jedweder Art gehört.

(8) Im Einklang mit den Zielen der internationalen Zusammenarbeit, wie sie in den Artikeln 180 und 186 AEUV niedergelegt sind, sollte die Beteiligung von in Drittstaaten niedergelassenen Rechtspersonen und von internationalen Organisationen gefördert werden. Die Durchführung dieser Regeln sollte in Einklang mit den nach den Artikeln 75 und 215 AEUV erlassenen Maßnahmen stehen und mit internationalem Recht vereinbar sein. Ferner sollten bei der Durchführung dieser Regeln die Bedingungen für die Teilnahme von Rechtspersonen aus der Union an Programmen von Drittländern gebührend berücksichtigt werden.

(9) Diese Beteiligungs- und Verbreitungsregeln sollten einen kohärenten, umfassenden und transparenten Rahmen für eine möglichst effiziente Durchführung gewährleisten, wobei der Notwendigkeit eines leichten Zugangs für alle Teilnehmer, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, im Wege vereinfachter Verfahren Rechnung zu tragen ist. Die finanzielle Unterstützung der Union könnte in unterschiedlicher Form geleistet werden.

(10) Für die Behandlung vertraulicher Daten und von Verschlusssachen sollten alle einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, einschließlich der Geschäftsordnungen der Organe, wie der Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung[13], in dem die Sicherheitsvorschriften für Verschlusssachen der Europäischen Union niedergelegt sind, gelten.

(11) Es ist notwendig, die Mindestbedingungen für eine Teilnahme festzulegen, sowohl als allgemeine Regeln als auch im Hinblick auf die Besonderheiten der Maßnahmen von „Horizont 2020“. Insbesondere sollten Regeln hinsichtlich der Zahl der Teilnehmer und ihres Sitzes aufgestellt werden. Im Fall einer Maßnahme ohne Beteiligung einer in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsperson sollten die in den Artikeln 173 und 179 AEUV genannten Ziele verfolgt werden.

(12) Die Bedingungen für die Bereitstellung von Unionsmitteln für Teilnehmer an Maßnahmen im Rahmen von „Horizont 2020“ sollten festgelegt werden. Um die Komplexität der bestehenden Förderregeln zu verringern und über eine höhere Flexibilität bei der Projektdurchführung zu verfügen, sollte ein vereinfachtes Kostenerstattungssystem beschlossen werden, bei dem verstärkt auf Pauschalbeträge, Pauschalsätze und Stückkostensätze zurückgegriffen wird. Zum Zweck der Vereinfachung sollte ein einheitlicher Erstattungssatz für jede Art von Maßnahme angewandt werden, ohne dass eine Unterscheidung nach Art des Teilnehmers gemacht wird.

(13) Spezifische Herausforderungen im Bereich von Forschung und Innovation sollten mit Hilfe neuer Förderformen wie Preisgeldern, der vorkommerziellen Auftragsvergabe oder der Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen angegangen werden; diese erfordern spezielle Regeln.

(14) Um für alle innerhalb des Binnenmarktes tätigen Unternehmen gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sichern, sollte die Förderung im Rahmen von „Horizont 2020“ den Regeln für staatliche Beihilfen entsprechen, so dass die Wirksamkeit der öffentlichen Ausgaben gewährleistet ist und Marktverzerrungen wie die Verdrängung der privaten Förderung, das Entstehen ineffektiver Marktstrukturen oder der Erhalt ineffizienter Unternehmen vermieden werden.

(15) Die finanziellen Interessen der Union sollten während des ganzen Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden.

(16) Der mit der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18 Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013)[14] eingerichtete und von der Kommission verwaltete Teilnehmer-Garantiefonds hat sich als ein wichtiger Sicherungsmechanismus erwiesen, der die Risiken abfedert, die sich aus geschuldeten, aber von säumigen Teilnehmern nicht zurückgezahlten Beträgen ergeben. Daher sollte ein neuer Teilnehmer-Garantiefonds („der Fonds“) eingerichtet werden. Im Hinblick auf eine effizientere Verwaltung und eine bessere Deckung der Risiken der Teilnehmer sollte der Fonds Maßnahmen abdecken, die im Rahmen der Programme durchgeführt werden, die mit dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG, dem Beschluss des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011)[15] und dem Beschluss des Rates […] vom X 2011 über das Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (2012-2013) ins Leben gerufen wurden, sowie Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. XX/XX [„Horizont 2020“] und der Verordnung (Euratom) Nr. XX/XX über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2014-2018) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ [Euratom H2020][16] durchgeführt werden. Programme, die von anderen Einrichtungen als EU-Einrichtungen verwaltet werden, sollten von dem Fonds nicht abgedeckt werden.

(17) Im Hinblick auf eine größere Transparenz sollten die Namen der Sachverständigen, die die Kommission oder die jeweiligen Fördereinrichtungen in Anwendung dieser Verordnung unterstützt haben, veröffentlicht werden. Würde die Veröffentlichung des Namens die Sicherheit oder Integrität des Sachverständigen gefährden oder seine Privatsphäre ungebührlich beeinträchtigen, sollten die Kommission oder die Fördereinrichtungen die Möglichkeit haben, auf die Veröffentlichung dieser Namen zu verzichten.

(18) Die personenbezogenen Daten der Sachverständigen sollten gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr[17] verarbeitet werden.

(19) Damit die Teilnehmer die Ergebnisse angemessen schützen, nutzen und verbreiten, sollten Regeln für die Nutzung und Verbreitung von Ergebnissen festgelegt werden, dies bezieht sich insbesondere auf die Möglichkeit, zusätzliche Nutzungsbedingungen im europäischen strategischen Interesse festzulegen.

(20) Aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit sollte die Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 aufgehoben werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I Einleitende Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

1. In dieser Verordnung werden die Regeln für die Beteiligung an gemäß der Verordnung (EU) Nr. XX/XX des Europäischen Parlaments und des Rates [„Horizont 2020“] durchgeführten indirekten Maßnahmen festgelegt, einschließlich der Beteiligung an indirekten Maßnahmen, die von Fördereinrichtungen im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 der genannten Verordnung finanziert werden.

In der vorliegenden Verordnung werden außerdem die Regeln für die Verbreitung von Ergebnissen festgelegt.

2. Vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten speziellen Regeln gelten die einschlägigen Regeln der Verordnung (EU) Nr. XX/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates [Haushaltsordnung] und der Verordnung (EU) Nr. XX/2012 der Kommission [delegierte Verordnung].

3. Eine Fördereinrichtung kann Regeln festlegen, die von den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EU) Nr. XX/2012 [Haushaltsordnung] abweichen, wenn dies in dem Basisrechtsakt vorgesehen ist oder wenn dies aufgrund ihrer besonderen Funktionsweise erforderlich ist und die Kommission dies zuvor genehmigt hat.

4. Diese Verordnung gilt nicht für die direkten Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC).

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

1. Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1) „Zugangsrechte“: das Recht, Ergebnisse oder bestehende Kenntnisse bzw. Schutzrechte nach den gemäß dieser Verordnung festgelegten Bedingungen zu nutzen;

2) „verbundene Rechtsperson“: eine Rechtsperson, die direkt oder indirekt von einem Teilnehmer kontrolliert wird oder unter der gleichen direkten oder indirekten Kontrolle wie der Teilnehmer steht oder einen Teilnehmer direkt oder indirekt kontrolliert;

3) „assoziiertes Land“: ein Drittland, das mit der Union ein internationales Abkommen geschlossen hat, im Sinne von Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. XX/XX [„Horizont 2020“];

4) „bestehende Kenntnisse und Schutzrechte“: Daten, Know-how und/oder Informationen jeder Art und in jeder Form sowie damit verbundene Rechte, z. B. Rechte des geistigen Eigentums, die (i) vor dem Beitritt eines Teilnehmers zu einer Maßnahme dessen Eigentum sind und (ii) von den Teilnehmern gemäß Artikel 42 benannt wurden;

5) „Basisrechtsakt“: ein von den Organen der Union in Form einer Verordnung, einer Richtlinie oder eines Beschlusses im Sinne des Artikels 288 AEUV verabschiedeter Rechtsakt, der die rechtliche Grundlage für die Maßnahme liefert;

6) „Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahme“: eine Maßnahme, die hauptsächlich aus flankierenden Maßnahmen besteht, etwa aus Maßnahmen zur Verbreitung, Sensibilisierung und Kommunikation, Dienstleistungen zur Vernetzung, Koordinierung oder Unterstützung, politischen Dialogen und Maßnahmen für das wechselseitige Lernen sowie Studien, einschließlich Entwurfsstudien für neue Infrastrukturen;

7) „Verbreitung der Ergebnisse“: die Offenlegung der Ergebnisse durch geeignete Mittel (abgesehen von der Weitergabe durch den Schutz oder die Nutzung der Ergebnisse), einschließlich der Veröffentlichung über ein beliebiges Medium;

8) „Fördereinrichtung“: eine Einrichtung oder eine andere Behörde als die Kommission, der die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. XX/XX [„Horizont 2020“] Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen hat.

9) „internationale Organisation von europäischem Interesse“: eine internationale Organisation, in der die Mehrheit der Mitglieder Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder sind und deren Hauptzweck ein Beitrag zur Verstärkung der europäischen wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit ist;

10) „Rechtsperson“: ein Unternehmen, ein Forschungszentrum oder eine Hochschule sowie eine natürliche Person oder eine nach nationalem Recht, Unionsrecht oder internationalem Recht gegründete juristische Person, die Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen Rechte in Anspruch nehmen und Pflichten unterworfen sein kann;

11) „Teilnehmer“: eine Rechtsperson, die eine Maßnahme im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. XX/XX [„Horizont 2020“] ganz oder teilweise durchführt und gegenüber der Union oder einer anderen Fördereinrichtung gemäß dieser Verordnung Rechte und Pflichten hat;

12) „Maßnahme zur Kofinanzierung von Programmen“: eine Maßnahme, die mit einer Finanzhilfe finanziert wird, deren Hauptzweck darin liegt, einzelne Aufforderungen oder Programme zu ergänzen, die von Einrichtungen finanziert werden, die Forschungs- und Innovationsprogramme verwalten und die keine EU-Einrichtungen sind;

13) „vorkommerzielle Auftragsvergabe“: die Beschaffung von Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen mit Risiko-Nutzen-Teilung zu Marktbedingungen, wobei die wettbewerbsorientierte Entwicklung in Phasen erfolgt, bei denen die Forschungs- und Entwicklungsphase von der kommerziellen Serieneinführung des Endprodukts getrennt ist;

14) die „Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen“: Beschaffung, bei der die auftraggebende öffentliche Stelle innovative Güter oder Dienstleistungen nachfragt, die noch nicht in großem Maßstab auf dem Markt erhältlich sind und eine Konformitätsprüfung beinhalten können;

15) „Ergebnisse“: Daten, Kenntnisse und Informationen jeder Art und in jeder Form, die im Rahmen einer Maßnahme entstehen, unabhängig davon, ob sie schutzfähig sind, sowie gegebenenfalls damit verbundene Rechte, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums;

16) „Arbeitsprogramm“: das von der Kommission für die Durchführung des spezifischen Programms gemäß Artikel 5 des Beschlusses Nr. XX/XX/EU des Rates [spezifisches Programm H2020] angenommene Dokument;

17) „Arbeitsplan“: das dem Arbeitsprogramm der Kommission vergleichbare Dokument, das von den Fördereinrichtungen angenommen wird, die mit einem Teil der Durchführung von „Horizont 2020“ gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. XX/XX [„Horizont 2020“] betraut sind.

2. Für die Zwecke des Absatzes 1 Nummer 2 kann die Kontrolle insbesondere die in Artikel 7 beschriebenen Formen annehmen.

3. Für die Zwecke dieser Verordnung wird eine natürliche oder juristische Person, die nach geltendem nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzt, einer Rechtsperson gleichgestellt, wenn die in der Verordnung (EU) Nr. XX/2012 [Haushaltsordnung] festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

4. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten Finanzhilfeempfänger nicht als Fördereinrichtungen.

5. Für die Zwecke von Absatz 1 Punkt 12 können Maßnahmen auch ergänzende Tätigkeiten zur Vernetzung und Koordinierung von Programmen zwischen verschiedenen Ländern beinhalten.

Artikel 3

Vertraulichkeit

Vorbehaltlich der in den Durchführungsvereinbarungen oder -beschlüssen oder in den Verträgen festgelegten Bedingungen sind sämtliche Daten, Kenntnisse und Informationen, die im Rahmen einer Maßnahme als vertrauliche Daten, Kenntnisse oder Informationen weitergegeben werden, als solche zu behandeln, wobei die Regeln zum Schutz von Verschlusssachen gebührend zu berücksichtigen sind.

Artikel 4

Zur Verfügung zu stellende Informationen

1. Unbeschadet des Artikels 3 stellt die Kommission den EU-Organen und –Einrichtungen, jedem Mitgliedstaat und jedem assoziierten Land auf Antrag alle ihr vorliegenden nützlichen Informationen über Ergebnisse von Teilnehmern zur Verfügung, die eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten haben, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a) Die betreffenden Informationen dienen dem Allgemeininteresse;

(b) die Teilnehmer haben keine stichhaltigen und hinreichenden Gründe für die Zurückhaltung der betreffenden Informationen vorgebracht.

Bei Maßnahmen im Rahmen der Tätigkeit „Sichere Gesellschaften“ innerhalb des Einzelziels „Integrative, innovative und sichere europäische Gesellschaften“ kann die Kommission den EU-Organen und –Einrichtungen oder nationalen Behörden der Mitgliedstaaten alle ihr vorliegenden nützlichen Informationen über Ergebnisse von Teilnehmern, die eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten haben, zur Verfügung stellen.

2. Aufgrund der Übermittlung von Informationen gemäß Absatz 1 darf nicht davon ausgegangen werden, dass Rechte oder Pflichten der Kommission oder der Teilnehmer auf den Empfänger übergehen. Der Empfänger ist jedoch verpflichtet, solche Informationen als vertraulich zu behandeln, sofern sie nicht veröffentlicht oder von den Teilnehmern zugänglich gemacht oder der Kommission ohne Auflagen in Bezug auf die Vertraulichkeit übermittelt wurden. Für Verschlusssachen gelten die Sicherheitsvorschriften der Kommission.

Titel II Regeln für die Beteiligung

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

Artikel 5

Förderformen

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) XX/2012 [„Horizont 2020”] wird die Förderung mittels einer oder mehrerer der Finanzierungsformen der Verordnung (EU) Nr. XX/2012 [Haushaltsordnung] geleistet, insbesondere mittels Finanzhilfen, Preisgeldern, öffentlicher Aufträge und Finanzierungsinstrumenten.

Artikel 6

Zur Teilnahme an Maßnahmen berechtigte Rechtspersonen

1. Alle Rechtspersonen, unabhängig von ihrem Sitz, und internationale Organisationen können an Maßnahmen teilnehmen, wenn die Bedingungen dieser Verordnung sowie gegebenenfalls Bedingungen des jeweiligen Arbeitsprogramms oder Arbeitsplans erfüllt sind.

2. Das jeweilige Arbeitsprogramm kann die Beteiligung an „Horizont 2020“ oder an Teilen davon für Rechtspersonen mit Sitz in Drittländern einschränken, in denen die Bedingungen für die Teilnahme von Rechtspersonen aus den Mitgliedstaaten an den Forschungs- und Innovationsprogramm des Drittlands als den Interessen der Union abträglich angesehen werden.

3. In dem jeweiligen Arbeitsprogramm oder Arbeitsplan können natürliche oder juristische Personen, die nicht in der Lage sind, zufriedenstellende Sicherheitsgarantien zu bieten, auch hinsichtlich Sicherheitsüberprüfungen von Mitarbeitern, aus Sicherheitsgründen von der Beteiligung ausgeschlossen werden.

4. Die JRC kann sich an Maßnahmen mit denselben Rechten und Pflichten wie eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Rechtsperson beteiligen.

Artikel 7

Unabhängigkeit

1. Zwei Rechtspersonen sind als voneinander unabhängig anzusehen, wenn weder eine der beiden direkt oder indirekt von der anderen kontrolliert wird noch beide von derselben dritten Rechtsperson direkt oder indirekt kontrolliert werden.

2. Für die Zwecke des Absatzes 1 kann Kontrolle insbesondere aus Folgendem bestehen:

(a) dem direkten oder indirekten Besitz von mehr als 50 % des Nennwerts des ausgegebenen Gesellschaftskapitals der betreffenden Rechtsperson oder der Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre bzw. Gesellschafter dieser Rechtsperson;

(b) dem direkten oder indirekten De-facto- oder De-jure-Besitz der Entscheidungsgewalt bei der betreffenden Rechtsperson.

3. Die folgenden Beziehungen zwischen Rechtspersonen gelten jedoch nicht per se als Begründung eines Kontrollverhältnisses:

(a) Dieselbe öffentliche Beteiligungsgesellschaft, derselbe institutionelle Investor oder dieselbe Risikokapitalgesellschaft hält direkt oder indirekt mehr als 50 % des Nennwerts des ausgegebenen Gesellschaftskapitals oder die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre bzw. Gesellschafter.

(b) Die betreffenden Rechtspersonen befinden sich im Besitz oder stehen unter der Aufsicht derselben öffentlichen Einrichtung.

Kapitel II Finanzhilfen

Abschnitt I Gewährungsverfahren

Artikel 8

Teilnahmebedingungen

1. Es gelten folgende Mindestbedingungen:

(a) An einer Maßnahme nehmen mindestens drei Rechtspersonen teil.

(b) Jede der drei Rechtspersonen hat ihren Sitz in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land.

(c) Alle drei Rechtspersonen haben ihren Sitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern.

(d) Alle drei Rechtspersonen sind im Sinne des Artikels 7 voneinander unabhängig.

2. Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten die JRC, internationale Organisationen von europäischem Interesse und nach Unionsrecht gegründete Einrichtungen, wenn sie an einer Maßnahme teilnehmen, als Rechtspersonen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land, in dem keiner der übrigen Teilnehmer derselben Maßnahme seinen Sitz hat.

3. Abweichend von Absatz 1 ist im Fall von Pionierforschungsmaßnahmen des Europäischen Forschungsrats (ERC), des KMU-Instruments und der Maßnahmen zur Kofinanzierung von Programmen sowie in im Arbeitsprogramm oder Arbeitsplan vorgesehenen, gerechtfertigten Fällen lediglich die Teilnahme einer in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land niedergelassenen Rechtsperson Voraussetzung.

4. Abweichend von Absatz 1 ist bei Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen und bei Mobilitäts- und Ausbildungsmaßnahmen lediglich die Teilnahme einer Rechtsperson Voraussetzung.

5. In Arbeitsprogrammen oder Arbeitsplänen können zusätzliche Bedingungen entsprechend speziellen strategischen Erfordernissen oder der Art und den Zielen der Maßnahme festgelegt werden, u. a. hinsichtlich Teilnehmerzahl, Art der Teilnehmer und Sitz.

Artikel 9

Förderfähigkeit

1. Folgende Teilnehmer können Fördermittel der Union erhalten:

(a) Jede in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land niedergelassene oder nach Unionsrecht gegründete Rechtsperson;

(b) jede internationale Organisation von europäischem Interesse;

(c) jede Rechtsperson, die in einem im Arbeitsprogramm der Kommission genannten Drittland niedergelassen ist.

2. Teilnehmenden internationalen Organisationen oder Rechtspersonen mit Sitz in einem Drittland, die nach Absatz 1 nicht förderfähig sind, kann eine Förderung mit Unionsmitteln gewährt werden, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

(a) Die Beteiligung ist für die Durchführung der Maßnahme durch die Kommission oder die entsprechende Fördereinrichtung von wesentlicher Bedeutung.

(b) Die Förderung ist in einem bilateralen wissenschaftlich-technischen Abkommen oder einer anderen Vereinbarung zwischen der Union und der internationalen Organisation oder – für Rechtspersonen, die in einem Drittland niedergelassen sind – dem Land ihres Sitzes vorgesehen.

Artikel 10

Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

1. Unbeschadet der sonstigen in der Verordnung (EU) Nr. XX/2012 [Haushaltsordnung] und der Verordnung (EU) Nr. XX/2012 [delegierte Verordnung] vorgesehenen Fälle werden für Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen und für Maßnahmen zur Kofinanzierung von Programmen, die von Rechtspersonen ausgeführt werden sollen, die in den Arbeitsprogrammen genannt sind, keine Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht, sofern die Maßnahme nicht in den Gegenstandsbereich einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen fällt.

Artikel 11

Gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit Drittländern und internationalen Organisationen

1. Zur gemeinsamen Finanzierung von Maßnahmen können gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit Drittländern oder ihren wissenschaftlichen und technischen Organisationen bzw. Agenturen oder mit internationalen Organisationen veröffentlicht werden. Die Vorschläge werden im Rahmen zu vereinbarender gemeinsamer Bewertungs- und Auswahlverfahren bewertet und ausgewählt. Bei diesen Bewertungs- und Auswahlverfahren wird die Einhaltung der in Titel VI der Verordnung (EU) XX/2012 [Haushaltsordnung] niedergelegten Grundsätzen gewährleistet und eine ausgewogene Gruppe unabhängiger Sachverständiger einbezogen, die von jeder Seite zu bestellen sind.

2. Rechtspersonen, die eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten, schließen mit der Union oder der jeweiligen Fördereinrichtung eine Finanzhilfevereinbarung ab. In der Finanzhilfevereinbarung werden die von diesen Teilnehmern und von den teilnehmenden Rechtspersonen aus den beteiligten Drittländern auszuführenden Arbeiten beschrieben.

3. Rechtspersonen, die eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten, schließen mit den jeweiligen Rechtspersonen, die von den beteiligten Drittländern oder internationalen Organisationen Finanzmittel erhalten, eine Koordinierungsvereinbarung ab.

Artikel 12

Vorschläge

1. Die Vorschläge beinhalten gegebenenfalls einen vorläufigen Plan für die Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse.

2. Jeder Vorschlag für Forschungsarbeiten an menschlichen embryonalen Stammzellen enthält gegebenenfalls Einzelheiten der Genehmigungs- und Kontrollmaßnahmen, die von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten ergriffen werden, sowie Einzelheiten der auf der Grundlage von Ethikprüfungen erteilten Zulassungen. Bei der Gewinnung menschlicher embryonaler Stammzellen unterliegen die Einrichtungen, Organisationen und Forscher strengen Genehmigungs- und Kontrollvorschriften gemäß den rechtlichen Rahmenbedingungen der betreffenden Mitgliedstaaten.

3. Ein Vorschlag, der im Widerspruch zu ethischen Prinzipien oder geltenden Rechtsvorschriften steht oder der die im Beschluss Nr. XX/XX/EU [spezifisches Programm], im Arbeitsprogramm, im Arbeitsplan oder in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, kann jederzeit von den Bewertungs-, Auswahl- und Gewährungsverfahren ausgeschlossen werden.

Artikel 13

Ethikprüfung

Bei Vorschlägen, die ethische Fragen aufwerfen, führt die Kommission systematisch Ethikprüfungen durch. Dabei wird geprüft, ob ethische Prinzipien und Rechtsvorschriften beachtet werden und – im Fall von außerhalb der Union durchgeführten Forschungsarbeiten – ob die gleichen Forschungsarbeiten in einem Mitgliedstaat zugelassen worden wären.

Artikel 14

Auswahl- und Gewährungskriterien

1. Die eingereichten Vorschläge werden auf der Grundlage der folgenden Gewährungskriterien bewertet:

(a) Exzellenz;

(b) Wirkung;

(c) Qualität und Effizienz der Durchführung.

2. Ausschließlich auf der Grundlage des Kriteriums der Exzellenz werden Vorschläge für ERC-Pionierforschungsmaßnahmen bewertet.

3. Im Arbeitsprogramm oder Arbeitsplan werden weitere Einzelheiten für die Anwendung der in Absatz 1 festgelegten Gewährungskriterien sowie Gewichtungen und Schwellenwerte angegeben.

4. Die Vorschläge werden entsprechend den Bewertungsergebnissen in eine Rangfolge gebracht. Die Auswahl erfolgt anhand dieser Rangfolge.

5. Die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung prüft im Voraus nur dann die finanzielle Leistungsfähigkeit des Koordinators, wenn die beantragten Unionsmittel für die Maßnahme mindestens 500 000 EUR betragen, es sei denn, dass es aufgrund vorliegender Informationen berechtigten Anlass für Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Koordinators oder sonstiger Teilnehmer gibt.

6. Für Rechtspersonen, deren finanzielle Bonität durch einen Mitgliedstaat oder ein assoziiertes Land garantiert ist, sowie bei Bildungseinrichtungen des Sekundar- und Tertiärbereichs wird die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht überprüft.

Artikel 15

Verfahren zur Überprüfung der Bewertung

1. Die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung sieht ein Verfahren zur Überprüfung der Bewertung für Antragsteller vor, die die Auffassung vertreten, dass die Bewertung ihres Vorschlags nicht gemäß den in diesen Regeln, dem einschlägigen Arbeitsprogramm oder Arbeitsplan und den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Verfahren durchgeführt wurde.

2. Der Antrag auf Überprüfung muss sich auf einen speziellen Vorschlag beziehen und vom Koordinator des Vorschlags innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag eingereicht werden, an dem die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung den Koordinator über die Bewertungsergebnisse unterrichtet.

3. Die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung ist für die Prüfung dieses Antrags zuständig. Diese Prüfungen beziehen sich lediglich auf die Verfahrensaspekte der Bewertung, nicht auf den inhaltlichen Wert des Vorschlags.

4. Ein Überprüfungsausschuss für die Bewertung, der sich aus Mitarbeitern der Kommission oder der jeweiligen Fördereinrichtung zusammensetzt, gibt eine Stellungnahme zu den Verfahrensaspekten der Bewertung ab. Den Vorsitz führt ein Bediensteter der Kommission oder der jeweiligen Fördereinrichtung aus einer anderen Abteilung als der für die Aufforderung zuständigen Abteilung. Der Ausschuss kann eine der folgenden Empfehlungen abgeben:

(a) erneute Bewertung des Vorschlags;

(b) Bestätigung der ursprünglichen Stellungnahme.

5. Auf der Grundlage der Empfehlung erlässt die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung einen Beschluss und unterrichtet den Koordinator des Vorschlags.

6. Durch das Überprüfungsverfahren verzögert sich das Auswahlverfahren für Vorschläge, bei denen keine Überprüfung beantragt worden ist, nicht.

7. Das Überprüfungsverfahren schließt nicht aus, dass der Teilnehmer sonstige Maßnahmen im Einklang mit dem Unionsrecht ergreifen kann.

Artikel 16

Finanzhilfevereinbarung

1. Die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung schließt mit den Teilnehmern eine Finanzhilfevereinbarung ab.

2. In der Finanzhilfevereinbarung werden die Rechte und Pflichten der Teilnehmer und der Kommission bzw. der jeweiligen Fördereinrichtung festgelegt. Die Finanzhilfevereinbarung legt ferner die Rechte und Pflichten der Rechtspersonen fest, die erst während der Durchführung der Maßnahme Teilnehmer werden.

3. In der Finanzhilfevereinbarung können die jeweiligen Rechte und Pflichten der Teilnehmer im Hinblick auf die Zugangsrechte, Nutzung und Verbreitung zusätzlich zu den in dieser Verordnung festgelegten bestimmt werden.

4. Die Finanzhilfevereinbarung trägt gegebenenfalls den in der Empfehlung der Kommission über die Europäische Charta für Forscher und einen Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschern niedergelegten allgemeinen Grundsätzen Rechnung[18].

5. Die Finanzhilfevereinbarung enthält gegebenenfalls Bestimmungen, mit denen die Einhaltung ethischer Prinzipien, einschließlich der Einrichtung eines unabhängigen Ethikgremiums und des Rechts der Kommission auf Durchführung einer Ethikprüfung, sichergestellt wird.

6. Im Rahmen von Partnerschaften können Einzelfinanzhilfen gemäß der Verordnung (EU) Nr. XX/2012 [Haushaltsordnung] und der Verordnung (EU) Nr. XX/2012 [delegierte Verordnung] gewährt werden.

Artikel 17

Finanzhilfebeschlüsse

Gegebenenfalls kann die Kommission, im Einklang mit Artikel X der Verordnung (EU) Nr. XX/2012 [Haushaltsordnung], oder die jeweilige Fördereinrichtung anstelle des Abschlusses einer Finanzhilfevereinbarung mit Teilnehmern einen Finanzhilfebeschluss erlassen. Die Bestimmungen dieser Verordnung über Finanzhilfevereinbarungen gelten dann mutatis mutandis.

Artikel 18

Gesichertes elektronisches System

Die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung kann ein gesichertes elektronisches System für den Austausch mit den Teilnehmern einrichten. Ein mittels dieses Systems eingereichtes Dokument, einschließlich Finanzhilfevereinbarungen, gilt als das Original dieses Dokuments, sofern die Benutzerkennung und das Kennwort des Vertreters des Teilnehmers verwendet wurden. Eine solche Identifizierung stellt die Unterzeichnung des betreffenden Dokuments dar.

ABSCHNITT II Durchführung

Artikel 19

Durchführung der Maßnahme

1. Die Teilnehmer führen die Maßnahme unter Einhaltung sämtlicher Bedingungen und Verpflichtungen durch, die in dieser Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. XX/2012 [Haushaltsordnung], der Verordnung (EU) Nr. XX/2012 [delegierte Verordnung], dem Beschluss (EU) Nr. XX/XX [spezifisches Programm], dem Arbeitsprogramm oder Arbeitsplan, der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und der Finanzhilfevereinbarung festgelegt sind.

2. Die Teilnehmer gehen keine Verpflichtungen ein, die mit der Finanzhilfevereinbarung nicht zu vereinbaren sind. Kommt ein Teilnehmer seinen Pflichten in Bezug auf die technische Durchführung der Maßnahme nicht nach, so bleiben die anderen Teilnehmer an ihre Pflichten ohne Anspruch auf eine zusätzliche Förderung mit Unionsmitteln gebunden, sofern die Kommission oder die Fördereinrichtung sie nicht ausdrücklich aus ihrer Verpflichtung entlässt. Die finanzielle Haftung jedes Teilnehmers ist vorbehaltlich der Bestimmungen über den Fonds auf seine eigenen Verbindlichkeiten beschränkt. Die Teilnehmer stellen sicher, dass die Kommission oder die Fördereinrichtung über alle Ereignisse unterrichtet wird, die die Durchführung der Maßnahme oder die Interessen der Union beeinträchtigen könnten.

3. Die Teilnehmer führen die Maßnahme durch und unternehmen alle zu diesem Zweck erforderlichen und sinnvollen Schritte. Sie verfügen jeweils zum erforderlichen Zeitpunkt über angemessene Ressourcen für die Durchführung der Maßnahme. Wenn es für die Durchführung der Maßnahme notwendig ist, können sie gemäß den Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung bei der Durchführung bestimmter Bestandteile auf Dritte, einschließlich Unterauftragnehmer, zurückgreifen oder von Dritten als Sachbeitrag zur Verfügung gestellte Ressourcen einsetzen. Der Teilnehmer trägt für die ausgeführten Arbeiten die alleinige Verantwortung gegenüber der Kommission oder der jeweiligen Fördereinrichtung.

4. Die Vergabe von Unteraufträgen für bestimmte Bestandteile der Maßnahme ist auf die in der Finanzhilfevereinbarung vorgesehenen Fälle beschränkt.

5. Unter der Voraussetzung, dass die Dritten und die von ihnen auszuführenden Arbeiten in der Finanzhilfevereinbarung benannt sind, können andere Dritte als Unterauftragnehmer die Ausführung eines Teils der Arbeit eines Teilnehmers im Rahmen der Maßnahme übernehmen.

Diesen Dritten entstandene Ausgaben können als förderfähig gelten, sofern die Dritten sämtliche der folgenden Kriterien erfüllen:

(a) Sie könnten Fördermittel erhalten, wenn sie Teilnehmer wären.

(b) Im Rahmen einer Rechtsstruktur für Zusammenarbeit, die nicht auf das Projekt beschränkt ist, sind sie mit dem Teilnehmer verbunden oder stehen sie in einer Beziehung zum Teilnehmer.

(c) Sie sind in der Finanzhilfevereinbarung benannt.

(d) Sie halten die für den Teilnehmer im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung geltenden Vorschriften in Bezug auf die Förderfähigkeit der Ausgaben und die Ausgabenkontrolle ein.

6. Dritte können auch als Sachbeitrag zu der Maßnahme einem Teilnehmer Ressourcen zur Verfügung stellen. Die Dritten in Bezug auf deren unentgeltlich geleisteten Sachbeitrag entstandenen Ausgaben sind förderfähig, sofern sie die Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung erfüllen.

7. Die Maßnahme kann unter den Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. XX/2012 [Haushaltsordnung] und der Verordnung (EU) Nr. XX/2012 [delegierte Verordnung] finanzielle Unterstützung für Dritte umfassen. Die Beträge im Sinne des Artikels [127 Absatz 2 Buchstabe c] der Verordnung (EU) Nr. XX/2012 [Haushaltsordnung] können überschritten werden, wenn dies zur Erreichung der Ziele einer Maßnahme erforderlich ist.

8. Maßnahmen, die Teilnehmer durchführen, die öffentliche Auftraggeber im Sinne der Richtlinien 2004/17/EG[19], 2004/18/EG[20] und 2009/81/EG[21] des Europäischen Parlaments und des Rates sind, können eine vorkommerzielle Auftragsvergabe oder die Vergabe von Aufträgen für innovative Lösungen beinhalten oder als Hauptziel haben, wenn dies in einem Arbeitsprogramm oder einem Arbeitsplan vorgesehen ist und für dessen Umsetzung erforderlich ist. In einem solchen Fall gelten für das von den Teilnehmern durchgeführte Auftragsvergabeverfahren die in Artikel 35 Absatz 2 und in Artikel 49 Absätze 2 und 3 festgelegten Regeln.

9. Die Teilnehmer halten die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, Bestimmungen und ethischen Regeln der Länder, in denen die Forschung durchgeführt wird, ein. Gegebenenfalls holen die Teilnehmer vor der Aufnahme der Maßnahme die Genehmigung der zuständigen nationalen oder lokalen Ethikausschüsse ein.

10. Arbeiten, bei denen Tiere zum Einsatz kommen, werden im Einklang mit Artikel 13 AEUV durchgeführt und entsprechen der Anforderung der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung der Verwendung von Tieren für wissenschaftliche Zwecke gemäß den Rechtsvorschriften der Union und insbesondere der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[22].

Artikel 20

Konsortium

1. Die Mitglieder eines Konsortiums, das sich an einer Maßnahme beteiligen möchte, bestimmen aus ihrem Kreis einen Koordinator, der in der Finanzhilfevereinbarung benannt wird.

2. Die Mitglieder eines Konsortiums, das sich an einer Maßnahme beteiligt, schließen außer in hinreichend begründeten Fällen, die im Arbeitsprogramm, im Arbeitsplan oder in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannt sind, eine interne Vereinbarung (Konsortialvereinbarung).

3. Das Konsortium kann im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung vorschlagen, einen Teilnehmer aufzunehmen oder auszuschließen, vorausgesetzt, dass diese Änderung mit den Teilnahmebedingungen übereinstimmt, die Durchführung der Maßnahme nicht negativ beeinträchtigt und dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht widerspricht.

ABSCHNITT III Formen der Finanzhilfen und Förderregeln

Artikel 21

Formen der Finanzhilfen

Finanzhilfen können in jeder der in Artikel [116] der Verordnung (EU) Nr. XX/2012 [Haushaltsordnung] genannten Formen gewährt werden.

Artikel 22

Förderung der Maßnahme

1. Die Förderung einer Maßnahme darf die gesamten förderfähigen Ausgaben abzüglich der Einnahmen der Maßnahme nicht übersteigen.

2. Folgendes gilt als Einnahmen der Maßnahme:

(a) den Teilnehmern in Form von Zahlungen oder unentgeltlichen Sachbeiträgen von Dritten zur Verfügung gestellte Ressourcen, sofern sie von den Dritten speziell zur Verwendung für die Maßnahme beigetragen wurden;

(b) durch die Maßnahme erzielte Einkünfte, mit Ausnahme von Einkünften aus der Nutzung der Ergebnisse der Maßnahme;

(c) bis zur Höhe der Ausgaben, die im Rahmen der Maßnahme ursprünglich vom Teilnehmer geltend gemacht wurden, Einkünfte aufgrund des Verkaufs von im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung erworbenen Vermögenswerten.

3. Für sämtliche im Rahmen einer Maßnahme finanzierte Tätigkeiten gilt ein einheitlicher Erstattungssatz der förderfähigen Ausgaben. Der jeweilige Höchstsatz wird im Arbeitsprogramm oder Arbeitsplan festgelegt.

4. Eine Finanzhilfe im Rahmen von „Horizont 2020“ kann, unbeschadet des Kofinanzierungsprinzips, bis zu 100 % der gesamten förderfähigen Ausgaben erreichen.

5. Eine Finanzhilfe im Rahmen von „Horizont 2020“ ist für folgende Maßnahmen auf höchstens 70 % der gesamten förderfähigen Ausgaben begrenzt:

(a) Maßnahmen, die hauptsächlich aus der Entwicklung von Prototypen, Tests, Demonstrationsvorhaben, experimenteller Entwicklung, Pilotprojekten oder Marktumsetzung bestehen;

(b) Maßnahmen zur Kofinanzierung von Programmen.

6. Die in diesem Artikel festgelegten Erstattungssätze gelten auch im Fall von Maßnahmen, bei denen für die gesamte oder einen Teil der Maßnahme eine Finanzierung anhand von Pauschalsätzen, Stückkostensätzen oder Pauschalbeträgen vorgesehen ist.

Artikel 23

Förderfähigkeit von Ausgaben

1. Die Bedingungen für die Förderfähigkeit von Ausgaben sind in Artikel X der Verordnung (EU) Nr. xx [Haushaltsordnung/delegierte Verordnung] festgelegt. Ausgaben Dritter im Rahmen der Maßnahme können gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und der Finanzhilfevereinbarung förderfähig sein.

2. Nicht förderfähig sind Ausgaben, die die oben genannten Bedingungen nicht erfüllen, insbesondere Rückstellungen für mögliche zukünftige Verluste oder Verbindlichkeiten, Wechselkursverluste, Kosten in Verbindung mit Kapitalrendite, im Rahmen anderer EU-Maßnahmen oder -Programme erstattete Kosten, Verbindlichkeiten durch Schulden und Schuldenbedienung und übertriebene oder unachtsame Ausgaben.

Artikel 24

Indirekte Ausgaben

1. Indirekte förderfähige Ausgaben werden durch Anwendung eines Pauschalsatzes von 20 % der gesamten direkten förderfähigen Ausgaben ermittelt, wobei die direkten förderfähigen Ausgaben für Unterverträge, die Kosten von Ressourcen, die von Dritten zur Verfügung gestellt und nicht auf dem Gelände des Empfängers genutzt werden, sowie die finanzielle Unterstützung für Dritte nicht berücksichtigt werden.

2. Abweichend von den Absatz 1 können indirekte Ausgaben als Pauschalbetrag oder nach Stückkostensätzen geltend gemacht werden, wenn dies im Arbeitsprogramm oder Arbeitsplan vorgesehen ist.

Artikel 25

Produktive Stunden pro Jahr

1. Förderfähig sind ausschließlich die Personalkosten für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden der Mitarbeiter, die unmittelbar Arbeiten im Rahmen der Maßnahme ausführen. Der Nachweis für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden wird vom Teilnehmer erbracht, im Normalfall mittels eines Zeiterfassungssystems.

2. Bei Mitarbeitern, die ausschließlich im Rahmen der Maßnahme beschäftigt sind, ist keine Zeiterfassung notwendig. In diesem Fall unterzeichnet der Teilnehmer eine Erklärung, in der bestätigt wird, dass der betreffende Mitarbeiter ausschließlich für die Maßnahme tätig war.

3. In der Finanzhilfevereinbarung werden die Mindestanforderungen an das Zeiterfassungssystem sowie die Anzahl der produktiven Stunden pro Jahr angegeben, die für die Berechnung der Stundensätze für die Entlohnung des Personals zugrunde zu legen sind.

Artikel 26

Personalkosten von Eigentümern kleiner und mittlerer Unternehmen oder von anderen natürlichen Personen, die kein Gehalt beziehen

Eigentümer kleiner und mittlerer Unternehmen, die kein Gehalt beziehen, und sonstige natürliche Personen, die kein Gehalt beziehen, machen Personalkosten auf der Grundlage eines Stückkostensatzes geltend.

Artikel 27

Stückkostensätze

1. Im Einklang mit Artikel X der Verordnung (EU) Nr. XX/XX [Haushaltsordnung] kann die Kommission Methoden für die Ermittlung von Stückkostensätzen auf folgender Grundlage festlegen:

(a) statistische oder ähnliche objektive Daten;

(b) überprüfbare historische Daten des Teilnehmers.

2. Erstattungsfähige direkte Personalkosten können auf der Grundlage von Stückkostensätzen finanziell unterstützt werden, die anhand der üblichen Kostenrechnungsverfahren des Teilnehmers ermittelt werden, sofern sie sämtliche der folgenden Kriterien erfüllen:

(a) Sie werden auf der Grundlage der tatsächlichen Personalgesamtkosten berechnet, die in der Finanzbuchführung des Teilnehmers ausgewiesen sind; die Kosten können aufgrund budgetierter oder geschätzter Elemente nach den Bedingungen der Kommission angepasst werden.

(b) Sie erfüllen die Bestimmungen des Artikels 23.

(c) Sie gewährleisten, dass die Auflage des Gewinnverbots eingehalten und eine doppelte Förderung vermieden wird.

(d) Sie werden unter gebührender Berücksichtigung der Bestimmungen über produktive Stunden in Artikel 25 berechnet.

Artikel 28

Bescheinigung über den Abschluss

Die Bescheinigung über den Abschluss erfasst den Gesamtbetrag der Finanzhilfe, der von einem Teilnehmer im Rahmen einer Erstattung der tatsächlich entstandenen Ausgaben und im Rahmen von Stückkostensätzen im Sinne von Artikel 27 Absatz 2 geltend gemacht wird. Die Bescheinigung ist nur einzureichen, wenn dieser Betrag zum Zeitpunkt des Antrags auf Zahlung des ausstehenden Restbetrags der Finanzhilfe mindestens 325 000 EUR beträgt.

Artikel 29

Bescheinigung über die Methodik

1. Teilnehmer, die direkte Personalkosten anhand von Stückkostensätzen berechnen und geltend machen, können bei der Kommission eine Bescheinigung über die Methodik einreichen. Diese Methodik muss den Vorgaben des Artikels 27 Absatz 2 entsprechen und die Anforderungen der Finanzhilfevereinbarung erfüllen.

2. Hat die Kommission eine Bescheinigung über die Methodik akzeptiert, gilt sie für alle im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. XX/XX [„Horizont 2020“] finanzierten Maßnahmen; der Teilnehmer muss seine Ausgaben auf dieser Grundlage berechnen und geltend machen.

Artikel 30

Zur Ausstellung von Bescheinigungen befugte Rechnungsprüfer

1. Die in den Artikeln 28 und 29 genannten Bescheinigungen über den Abschluss und über die Methodik können von unabhängigen Rechnungsprüfern ausgestellt werden, die zur Durchführung von Abschlussprüfungen gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[23] oder gemäß entsprechender nationaler Vorschriften befähigt sind, oder von einem unabhängigen befugten Bediensteten des öffentlichen Dienstes, für den die zuständigen einzelstaatlichen Behörden die rechtliche Handlungsfähigkeit im Hinblick auf die Prüfung des Teilnehmers festgestellt haben und der nicht an der Abfassung des Abschlusses beteiligt war.

2. Auf Ersuchen der Kommission, des Rechnungshofs oder des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) gewährt der Rechnungsprüfer, der die Bescheinigung über den Abschluss und über die Methodik ausstellt, Einsicht in die Belege und Arbeitsunterlagen der Rechnungsprüfung, auf deren Grundlage die Bescheinigung über den Abschluss ausgestellt wurde.

Artikel 31

Kumulation von Finanzhilfen

Eine Maßnahme, für die eine Finanzhilfe aus dem Unionshaushalt gewährt wurde, kann außerdem eine Finanzhilfe auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. XX/XX („Horizont 2020“) erhalten, sofern die Finanzhilfen nicht dieselben Kostenelemente betreffen.

ABSCHNITT IV Sicherheitsleistungen

Artikel 32

Teilnehmer-Garantiefonds

1. Hiermit wird ein Teilnehmer-Garantiefonds („Fonds“) eingerichtet, der die Risiken abdeckt, die sich aus der erfolglosen Rückforderung von der Union geschuldeten Beträgen aus Maßnahmen ergeben, die von der Kommission durch Finanzhilfen im Rahmen des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG und von der Kommission oder EU-Einrichtungen im Rahmen von „Horizont 2020“ nach den in dieser Verordnung festgelegten Regeln finanziell unterstützt wurden. Der Fonds tritt an die Stelle des mit der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 eingerichteten Teilnehmer-Garantiefonds, dessen Rechtsnachfolger er ist.

2. Der Fonds wird gemäß Artikel 33 verwaltet. Auf das Fondskapital anfallende Zinsen werden dem Fonds zugeschlagen und dienen ausschließlich den in Artikel 33 Absatz 3 aufgeführten Zwecken.

3. Reichen die Zinsen nicht aus, um die in Artikel 33 Absatz 3 genannten Operationen zu finanzieren, wird der Fonds nicht tätig und die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung der Union zieht fällige Beträge unmittelbar von den Empfängern ein.

4. Der Fonds gilt als ausreichende Sicherheitsleistung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. XX/XX [Haushaltsordnung]. Zusätzliche Sicherheitsleistungen dürfen, abgesehen von den in Absatz 3 genannten Situationen, von den Teilnehmern nicht akzeptiert und ihnen nicht auferlegt werden.

5. Die Teilnehmer einer Maßnahme im Rahmen von „Horizont 2020“, deren Risiken der Fonds abdeckt, leisten einen Beitrag von 5 % der Finanzmittel der Union für die Maßnahme. Am Ende der Maßnahme wird der Fondsbeitrag den Teilnehmern über den Koordinator zurückerstattet.

Artikel 33

Arbeitsweise des Fonds

1. Der Fonds wird von der Union verwaltet; sie wird dabei von der Kommission vertreten, die nach den in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Bedingungen als Ausführungsbevollmächtigte im Namen der Teilnehmer handelt.

Die Kommission kann den Fonds selbst verwalten oder die Finanzverwaltung des Fonds der Europäischen Investitionsbank oder einer geeigneten Finanzinstitution (Einlagebank) übertragen. Die Einlagebank verwaltet den Fonds entsprechend den Vorgaben der Kommission.

2. Die Beiträge der Teilnehmer zum Fonds können von der ersten Vorfinanzierung abgezogen und in ihrem Namen an den Fonds entrichtet werden.

3. Stehen der Union noch Zahlungen eines Teilnehmers zu, so kann die Kommission unbeschadet der Sanktionen, die gegen den säumigen Teilnehmer verhängt werden können, eine der folgenden Maßnahmen ergreifen:

(a) Sie kann die Einlagebank anweisen, dem Koordinator der Maßnahme den geschuldeten Betrag direkt aus dem Fonds zu zahlen. Diese Zahlung erfolgt nach Beendigung der Beteiligung oder nach Rückzug des säumigen Teilnehmers, wenn die Maßnahme noch nicht abgeschlossen ist und die übrigen Teilnehmer damit einverstanden sind, sie mit denselben Zielen fortzuführen. Die aus dem Fonds fließenden Beträge werden als Finanzmittel der Union betrachtet;

(b) sie kann den betreffenden Betrag aus dem Fonds rechtskräftig einziehen.

Die Kommission stellt zugunsten des Fonds eine Einziehungsanordnung gegen den betreffenden Teilnehmer aus. Sie kann zu diesem Zweck im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. XX/XX [Haushaltsordnung] einen Einziehungsbeschluss erlassen.

4. Die eingezogenen Beträge stellen dem Fonds zugewiesene Einnahmen im Sinne des Artikels X der Verordnung (EU) Nr. XX/2012 [Haushaltsordnung] dar. Sobald die Abwicklung aller Finanzhilfen, deren Risiken durch den Fonds abgedeckt werden, abgeschlossen ist, werden alle ausstehenden Beträge vorbehaltlich der Beschlüsse der Rechtsetzungsbehörde von der Kommission eingezogen und in den Haushaltsplan der Union eingestellt.

Kapitel IV Preisgelder, Auftragsvergabe und Finanzierungsinstrumente

Artikel 34

Preisgelder

Die Förderung mit Unionsmitteln kann in Form von Preisgeldern im Sinne des Titels VII der Verordnung (EU) Nr. XX/2012 [Haushaltsordnung] erfolgen.

Artikel 35

Auftragsvergabe, vorkommerzielle Auftragsvergabe und die Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen

1. Die Auftragsvergabe durch die Kommission in eigenem Namen oder gemeinsam mit Mitgliedstaaten unterliegt den nach der Verordnung (EU) Nr. XX/2012 [Haushaltsordnung] und der Verordnung (EU) Nr. XX/2012 [delegierte Verordnung] geltenden Vorschriften für öffentliche Aufträge.

2. Eine Förderung mit Unionsmitteln ist möglich durch vorkommerzielle Auftragsvergabe oder durch die Vergabe von Aufträgen für innovative Lösungen durch die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung in eigenem Namen oder gemeinsam mit öffentlichen Auftraggebern der Mitgliedstaaten und der assoziierten Länder.

Bei der Auftragsvergabe

(a) wird den Grundsätzen der Transparenz, Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung, Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und Verhältnismäßigkeit sowie den Wettbewerbsregeln und gegebenenfalls den Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG oder, wenn die Kommission in eigenem Namen handelt, der Verordnung (EU) Nr. XX/2012 [Haushaltsordnung] gefolgt;

(b) können besondere Bedingungen vorgesehen werden, etwa die Beschränkung des Ausführungsorts bei der vorkommerziellen Auftragsvergabe auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der mit „Horizont 2020“ assoziierten Länder, falls durch die Ziele der Maßnahmen ausreichend gerechtfertigt;

(c) kann die Vergabe mehrerer Verträge im Rahmen desselben Verfahrens vorgesehen sein („multiple sourcing“);

(d) wird vorgesehen, dass die Angebote mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis den Zuschlag erhalten.

Artikel 36

Finanzierungsinstrumente

1. Finanzierungsinstrumente können in jeder der in [Titel VIII] der Verordnung (EU) Nr. XX/2012 [der Haushaltsordnung] genannten Formen eingesetzt werden und werden gemäß den darin vorgesehenen Bestimmungen durchgeführt; sie können mit Finanzhilfen aus dem Unionshaushalt, einschließlich „Horizont 2020“, kombiniert werden.

2. Gemäß Artikel [18 Absatz 2] der Verordnung (EU) XX/2012 [Haushaltsordnung] werden Einnahmen und Rückerstattungen von einem im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. XX/XX [„Horizont 2020“] errichteten Finanzierungsinstrument diesem Finanzierungsinstrument zugewiesen.

3. Einnahmen und Rückerstattungen der mit dem Beschluss (EG) Nr. 1982/2006 eingerichteten Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF) sowie der Startphase der mit dem Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013)[24] eingerichteten Fazilität für wachstumsintensive und innovative KMU (GIF1) werden den nachfolgenden Finanzierungsinstrumenten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. XX/XX [„Horizont 2020“] zugewiesen.

Kapitel VII Sachverständige

Artikel 37

Bestellung unabhängiger Sachverständiger

1. Die Kommission und gegebenenfalls die Fördereinrichtungen können unabhängige Sachverständige bestellen, die Vorschläge bewerten oder sie bei Folgendem beraten oder unterstützen:

(a) Bewertung von Vorschlägen;

(b) Überwachung der Durchführung der im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. XX/XX [„Horizont 2020“] sowie vorhergehender Forschungs- und Innovationsprogramme durchgeführten Maßnahmen;

(c) Umsetzung der Politik oder der Programme der Union im Bereich Forschung und Innovation, einschließlich des Programms „Horizont 2020“, sowie Vollendung und Funktionsweise des Europäischen Forschungsraums;

(d) Bewertung von Forschungs- und Innovationsprogrammen;

(e) Gestaltung der Forschungs- und Innovationspolitik der Union, einschließlich der Ausarbeitung künftiger Programme.

2. Die unabhängigen Sachverständigen werden aufgrund ihrer Kompetenz, Erfahrung und Kenntnisse, die für die Ausführung der ihnen übertragenen Aufgaben angemessen sein müssen, ausgewählt. Falls sich die unabhängigen Sachverständigen mit Verschlusssachen befassen müssen, ist für ihre Bestellung eine angemessene Sicherheitsüberprüfung erforderlich.

Bestimmt und ausgewählt werden unabhängige Sachverständige mittels Aufforderungen zur Einzelbewerbung oder an einschlägige Organisationen wie nationale Forschungsagenturen, Forschungseinrichtungen, Normungsgremien oder Unternehmen gerichtete Aufforderungen zur Erstellung einer Datenbank von Bewerbern.

Die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung kann, soweit es für sinnvoll gehalten wird und in gerechtfertigten Fällen, andere, nicht in der Datenbank erfasste Personen auswählen, die über die notwendige Kompetenz verfügen.

Bei der Bestellung von Sachverständigen ist ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Männern und Frauen und geografische Vielfalt anzustreben.

Die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung kann für die Bestellung unabhängiger Sachverständiger auf Beratungsgremien zurückgreifen. Bei Pionierforschungsmaßnahmen des ERC bestellt die Kommission Sachverständige auf der Grundlage eines Vorschlags des wissenschaftlichen Rates des ERC.

3. Die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung ergreift alle notwendigen Schritte, um sich zu vergewissern, dass die Sachverständigen sich in Bezug auf die Frage, zu der er sich äußern soll, nicht in einem Interessenkonflikt befinden.

4. Die Bestellung der Sachverständigen kann in Form einer Rahmenbestellung erfolgen, die für die gesamte Laufzeit von „Horizont 2020“ gültig ist und auf deren Grundlage Einzelaufträge erteilt werden.

5. Die Namen der persönlich bestellten Sachverständigen, die die Kommission oder die Fördereinrichtung bei der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. XX/XX [„Horizont 2020“] und des Beschlusses Nr. XX/XX/EU [spezifisches Programm] unterstützt haben, werden mindestens einmal jährlich auf den Internetseiten der Kommission oder der Fördereinrichtung veröffentlicht. Die Namen der Sachverständigen werden im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erfasst, verarbeitet und veröffentlicht.

Titel III Regeln für die Verbreitung von Ergebnissen

Kapitel 1 Finanzhilfen

Abschnitt I Ergebnisse

Artikel 38

Eigentum an Ergebnissen

1. Ergebnisse sind Eigentum des Teilnehmers, der sie hervorgebracht hat.

2. Haben Teilnehmer einer Maßnahme gemeinsam Ergebnisse hervorgebracht, bei denen sich nicht feststellen lässt, welchen Anteil an der Arbeit sie jeweils hatten, sind sie gemeinsam Eigentümer dieser Ergebnisse. Die gemeinsamen Eigentümer treffen eine Vereinbarung über die gemeinsamen Eigentumsrechte in Bezug auf deren Verteilung und die Einzelheiten ihrer Ausübung in Einklang mit ihren Verpflichtungen im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung.

Soweit in der Vereinbarung über die gemeinsamen Eigentumsrechte nicht anders festgelegt, kann jeder der Eigentümer unter folgenden Bedingungen Dritten nicht ausschließliche Lizenzen zur Nutzung der Ergebnisse gewähren, die gemeinsames Eigentum sind, jedoch ohne das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen:

(a) Die anderen Eigentümer werden vorab hiervon in Kenntnis gesetzt.

(b) Den anderen gemeinsamen Eigentümern wird eine faire und angemessene Entschädigung geleistet.

3. Können Angestellte eines Teilnehmers oder sonstige für ihn tätige Personen Rechte an hervorgebrachten Ergebnissen geltend machen, so sorgt der betreffende Teilnehmer dafür, dass diese Rechte in einer Weise ausgeübt werden können, die mit seinen Verpflichtungen aus der Finanzhilfevereinbarung vereinbar sind.

Artikel 39

Schutz der Ergebnisse

1. Eignen sich Ergebnisse für eine industrielle oder kommerzielle Anwendung, prüft der Teilnehmer, der Eigentümer der Ergebnisse ist, ob diese schutzfähig sind; falls möglich und unter den jeweiligen Umständen gerechtfertigt, schützt er sie in angemessener Weise, für einen angemessenen Zeitraum und mit einer angemessenen geografischen Abdeckung, wobei er seine legitimen Interessen sowie die legitimen Interessen – insbesondere die wirtschaftlichen Interessen – der übrigen Teilnehmer der Maßnahme gebührend berücksichtigt.

2. Plant ein Teilnehmer, der eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten hat, aus anderen Gründen als der Unmöglichkeit nach Unionsrecht oder nach nationalem Recht oder dem Fehlen von Möglichkeiten zur kommerziellen Nutzung, von ihm hervorgebrachte Ergebnisse nicht zu schützen, setzt er die Kommission oder die Fördereinrichtung vor einer Verbreitung dieser Ergebnisse davon in Kenntnis, es sei denn, er plant, die Ergebnisse mit dem Ziel ihres Schutzes einer anderen in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land niedergelassenen Rechtsperson zu übertragen. In diesem Fall kann die Kommission im Namen der Union oder die Fördereinrichtung Eigentümerin der Ergebnisse werden und die erforderlichen Maßnahmen zu deren angemessenem Schutz ergreifen.

Der Teilnehmer darf seine Zustimmung nur verweigern, wenn er nachweisen kann, dass seine legitimen Interessen erheblich beeinträchtigt würden. Bis die Kommission oder die Fördereinrichtung eine Entscheidung getroffen beziehungsweise beschlossen hat, Eigentümerin der Ergebnisse zu werden und die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzes ergriffen hat, darf keine Verbreitung dieser Ergebnisse stattfinden. In der Finanzhilfevereinbarung werden diesbezüglich Fristen festgelegt.

3. Plant ein Teilnehmer, der eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten hat, aus anderen Gründen als dem Fehlen von Möglichkeiten zur kommerziellen Nutzung, Ergebnisse nicht mehr schützen zu lassen oder sich nicht um eine Verlängerung des Schutzes zu bemühen, setzt er die Kommission oder die Fördereinrichtung davon in Kenntnis; die Kommission oder die Fördereinrichtung kann dann Eigentümerin der Ergebnisse werden und die Ergebnisse weiter schützen lassen oder ihren Schutz verlängern. Der Teilnehmer darf seine Zustimmung nur verweigern, wenn er nachweisen kann, dass seine legitimen Interessen erheblich beeinträchtigt würden. In der Finanzhilfevereinbarung werden diesbezüglich Fristen festgelegt.

Artikel 40

Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse

1. Jeder Teilnehmer, der eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten hat, bemüht sich nach besten Kräften, die Ergebnisse, deren Eigentümer er ist, für weitere Forschungsarbeiten oder kommerziell zu nutzen, oder sie von einer anderen Rechtsperson zu diesen Zwecken nutzen zu lassen, insbesondere durch Übertragung und Lizenzierung der Ergebnisse im Einklang mit Artikel 41.

Zusätzliche Nutzungsverpflichtungen können in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt werden. Solche zusätzlichen Verpflichtungen sind im Arbeitsprogramm oder Arbeitsplan anzugeben.

2. Vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen aufgrund des Schutzes geistigen Eigentums, von Sicherheitsvorschriften oder von legitimen Geschäftsinteressen verbreitet jeder Teilnehmer so rasch wie möglich auf angemessene Weise die Ergebnisse, deren Eigentümer ist. In der Finanzhilfevereinbarung können diesbezüglich Fristen festgelegt werden.

Zusätzliche Verbreitungsverpflichtungen können in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt werden.

Hinsichtlich der Verbreitung durch wissenschaftliche Veröffentlichungen gilt freier Zugang gemäß den Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung. Hinsichtlich der Verbreitung anderer Ergebnisse, zum Beispiel von Forschungsdaten, können in der Finanzhilfevereinbarung die Bedingungen festgelegt werden, unter denen ein freier Zugang zu diesen Ergebnissen gewährt wird, insbesondere im Bereich der ERC-Pionierforschung oder in anderen entsprechenden Bereichen.

Die jeweils anderen Teilnehmer einer Maßnahme werden über jede Verbreitungsmaßnahme im Voraus unterrichtet. Nach der Unterrichtung kann ein Teilnehmer Einwände gegen die Verbreitung erheben, wenn er nachweisen kann, dass seine legitimen Interessen in Bezug auf seine Ergebnisse oder bereits bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte durch die geplante Verbreitung erheblich beeinträchtigt würden. In solchen Fällen ist die Verbreitungsmaßnahme zu unterlassen, es sei denn, dass angemessene Schritte ergriffen werden, um diese legitimen Interessen zu schützen. In der Finanzhilfevereinbarung können diesbezüglich Fristen festgelegt werden.

3. Jeder Teilnehmer erstattet der Kommission oder der Fördereinrichtung Bericht über seine Tätigkeiten zur Nutzung und Verbreitung von Ergebnissen. Für die Zwecke der Überwachung und Verbreitung durch die Kommission oder Fördereinrichtung stellen die Teilnehmer alle Informationen und Unterlagen im Einklang mit den in der Finanzhilfevereinbarung niedergelegten Bedingungen zur Verfügung, die hierfür von Nutzen sind.

4. Alle Patentanmeldungen, Normen, Veröffentlichungen oder sonstigen Verbreitungsmaßnahmen, auch in elektronischer Form, im Zusammenhang mit den Ergebnissen müssen die Erklärung beinhalten, dass die Maßnahme eine finanzielle Unterstützung der Union erhalten hat; zu diesem Zweck sind auch optische Mittel zulässig. Der Wortlaut dieser Erklärung wird in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt.

Artikel 41

Übertragung und Lizenzierung von Ergebnissen

1. Tritt ein Teilnehmer Eigentumsrechte an Ergebnissen ab, so tritt er damit auch seine diese Ergebnisse betreffenden Verpflichtungen gemäß der Finanzhilfevereinbarung an den Rechtsnachfolger ab, einschließlich der Verpflichtung, diese bei jeder weiteren Übertragung ebenfalls zu übertragen.

Unbeschadet der Verpflichtungen zur Vertraulichkeit, die sich bei Fusionen und Übernahmen aus Rechtsvorschriften ergeben, muss ein Teilnehmer, der Ergebnisse übertragen möchte, die anderen Teilnehmer, die noch über Zugangsrechte für die zu übertragenden Ergebnisse verfügen, im Voraus über seine Absicht in Kenntnis setzen; gleichzeitig übermittelt er ausreichende Informationen über den vorgesehenen neuen Eigentümer der Ergebnisse, so dass die anderen Teilnehmer die Folgen der geplanten Übertragung auf die Ausübung ihrer Zugangsrechte prüfen können.

Nach der Unterrichtung können die anderen Teilnehmer gegen die Übertragung der Eigentumsrechte Einwände erheben, wenn sie nachweisen können, dass die geplante Übertragung sich nachteilig auf die Ausübung ihrer Zugangsrechte auswirken würde. In diesem Fall darf die Übertragung erst stattfinden, wenn die betreffenden Teilnehmer eine Einigung erzielt haben. In der Finanzhilfevereinbarung können diesbezüglich Fristen festgelegt werden.

Die anderen Teilnehmer können durch vorherige schriftliche Vereinbarung auf ihr Recht auf vorherige Unterrichtung und Widerspruch bei Übertragungen von Eigentumsrechten von einem Teilnehmer auf einen genau benannten Dritten verzichten.

2. Sofern die Ausübung etwaiger Rechte auf Zugang zu den Ergebnissen gewährleistet ist und zusätzliche Nutzungsverpflichtungen eingehalten werden, kann der Teilnehmer, der Eigentümer der Ergebnisse ist, jeder Rechtsperson Lizenzen oder in anderer Form das Recht gewähren, die Ergebnisse zu nutzen, auch in Form ausschließlicher Rechte.

3. Im Zusammenhang mit Ergebnissen, die von Teilnehmern hervorgebracht wurden, die eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten haben, kann die Kommission oder die Fördereinrichtung gegen eine Übertragung des Eigentums an Ergebnissen oder die Gewährung einer ausschließlichen Lizenz an Dritte Einwände erheben, die in einem nicht mit „Horizont 2020“ assoziierten Drittland niedergelassen sind, sofern ihrer Auffassung zufolge die Übertragung oder Lizenzierung nicht im Interesse einer Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union liegt oder nicht mit ethischen Prinzipien oder Sicherheitsinteressen vereinbar ist.

In solchen Fällen darf die Übertragung der Eigentumsrechte oder die Gewährung der ausschließlichen Lizenz nicht erfolgen, es sei denn, die Kommission oder die Fördereinrichtung ist der Überzeugung, dass angemessene Schutzvorkehrungen getroffen werden.

Gegebenenfalls wird in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt, dass die Kommission oder die Fördereinrichtung im Voraus über jede derartige Eigentumsübertragung oder Gewährung einer ausschließlichen Lizenz zu unterrichten ist. In der Finanzhilfevereinbarung werden diesbezüglich Fristen festgelegt.

ABSCHNITT 2 Rechte auf Zugang zu bereits bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten und zu ergebnissen

Artikel 42

Bestehende Kenntnisse und Schutzrechte

Die Teilnehmer bestimmen auf jedwede Weise in einer schriftlichen Vereinbarung, was im Rahmen ihrer Maßnahme als bestehende Kenntnisse und Schutzrechte gilt.

Artikel 43

Grundsätze für Zugangsrechte

1. Jeder Antrag auf Ausübung von Zugangsrechten und jeder Verzicht auf Zugangsrechte werden schriftlich übermittelt.

2. Zugangsrechte beinhalten nicht das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen, es sei denn der Eigentümer der Ergebnisse oder der bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte, für die Zugangsrechte beantragt werden, hat dem zugestimmt.

3. Teilnehmer derselben Maßnahme unterrichten vor ihrem Beitritt zur Finanzhilfevereinbarung einander über etwaige rechtliche oder sonstige Einschränkungen für die Gewährung von Zugang zu ihren bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten. Bei von den Teilnehmern später abgeschlossenen Vereinbarungen über bestehende Kenntnisse und Schutzrechte wird sichergestellt, dass Zugangsrechte gegebenenfalls ausgeübt werden können.

4. Für die Zwecke von Zugangsrechten können faire und angemessene Bedingungen darin bestehen, diese unentgeltlich einzuräumen.

5. Beendet ein Teilnehmer seine Beteiligung an einer Maßnahme, so hat dies keine Auswirkungen auf die Verpflichtung dieses Teilnehmers, Zugang gemäß den Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung zu gewähren.

6. In der Konsortialvereinbarung kann festgelegt werden, dass ein Teilnehmer, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt und das Versäumnis nicht behebt, keine Zugangsrechte mehr hat.

Artikel 44

Zugangsrechte für die Durchführung

1. Die Teilnehmer verfügen über das Recht auf Zugang zu den Ergebnissen der anderen Teilnehmer derselben Maßnahme, wenn dieser Zugang erforderlich ist, um die Arbeiten im Rahmen der Maßnahme durchzuführen.

Ein solcher Zugang wird unentgeltlich gewährt.

2. Die Teilnehmer verfügen über das Recht auf Zugang zu den bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten der anderen Teilnehmer derselben Maßnahme, wenn dieser Zugang erforderlich ist, um die Arbeiten im Rahmen der Maßnahme durchzuführen; dies gilt vorbehaltlich der Einschränkungen nach Artikel 43 Absatz 3.

Ein solcher Zugang wird unentgeltlich gewährt, soweit keine andere Vereinbarung zwischen den Teilnehmern vor ihrem Beitritt zur Finanzhilfevereinbarung getroffen wurde.

Artikel 45

Zugangsrechte für die Nutzung

1. Die Teilnehmer verfügen über das Recht auf Zugang zu den Ergebnissen der anderen Teilnehmer derselben Maßnahme, wenn dieser Zugang erforderlich ist, um deren Ergebnisse zu nutzen.

Ein solcher Zugang wird zu fairen und angemessenen Bedingungen gewährt; dies bedarf einer Vereinbarung.

2. Die Teilnehmer verfügen über das Recht auf Zugang zu den bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten der anderen Teilnehmer derselben Maßnahme, wenn dieser Zugang erforderlich ist, um deren Ergebnisse zu nutzen; dies gilt vorbehaltlich der Einschränkungen nach Artikel 43 Absatz 3.

Ein solcher Zugang wird zu fairen und angemessenen Bedingungen gewährt; dies bedarf einer Vereinbarung.

3. Sofern in der Konsortialvereinbarung nichts anderes bestimmt ist, hat eine in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land niedergelassene verbundene Rechtsperson ebenfalls Rechte auf Zugang zu Ergebnissen oder bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten zu denselben Bedingungen, wenn dieser Zugang erforderlich ist, um die von dem Teilnehmer, mit dem sie verbunden ist, hervorgebrachten Ergebnisse zu nutzen.

4. Ein Ersuchen um Zugangsrechte nach den Absätzen 1, 2 und 3 kann bis zu einem Jahr nach Abschluss der Maßnahme gestellt werden. Die Teilnehmer können jedoch abweichende Fristen vereinbaren.

Artikel 46

Zugangsrechte für die Union und die Mitgliedstaaten

1. Die EU-Organe und -Einrichtungen verfügen für die Konzeption, Durchführung und Überwachung der Strategien und Programme der Union über das Recht auf Zugang zu den Ergebnissen von Teilnehmern, die eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten haben. Solche Zugangsrechte beschränken sich auf eine nicht kommerzielle und nicht wettbewerbsorientierte Nutzung.

Ein solcher Zugang wird unentgeltlich gewährt.

2. Bei Maßnahmen im Rahmen der Tätigkeit „Sichere Gesellschaften“ innerhalb des Einzelziels „Integrative, innovative und sichere Gesellschaften“ verfügen die EU-Organe und -Einrichtungen sowie die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten für die Konzeption, Durchführung und Überwachung ihrer einschlägigen Strategien und Programme über das Recht auf Zugang zu den Ergebnissen von Teilnehmern, die eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten haben. Unbeschadet des Artikels 43 Absatz 2 beinhalten solche Zugangsrechte auch das Recht, im Fall des Aufbaus von Kapazitäten in Bereichen mit sehr begrenzter Marktgröße und der Gefahr des Marktversagens sowie bei Bestehen eines vorherrschenden öffentlichen Interesses Dritten die Nutzung der Ergebnisse bei der öffentlichen Auftragsvergabe zu gestatten.

Ein solcher Zugang wird unentgeltlich gewährt, mit Ausnahme der Nutzung bei der öffentlichen Auftragsvergabe, bei der er zu fairen und angemessenen Bedingungen gewährt wird, die zu vereinbaren sind. Bei der Festlegung der fairen und angemessenen Bedingungen werden die für das Hervorbringen der Ergebnisse erhaltenen Fördermittel der Union vollständig berücksichtigt. Für Verschlusssachen gelten die Sicherheitsvorschriften der Kommission.

ABSCHNITT 3 Sonderfälle

Artikel 47

Sonderbestimmungen

1. Im Fall von Maßnahmen mit Tätigkeiten im Bereich der Sicherheit kann die Finanzhilfevereinbarung Sonderbestimmungen enthalten, die insbesondere die Änderung der Zusammensetzung des Konsortiums, Verschlusssachen sowie die Nutzung, Verbreitung, Übertragung und Lizenzierung von Ergebnissen betreffen.

2. Im Fall von Maßnahmen zur Unterstützung bestehender oder neuer Forschungsinfrastrukturen kann die Finanzhilfevereinbarung Sonderbestimmungen enthalten, die die Nutzer der Infrastruktur betreffen.

3. Im Fall von ERC-Pionierforschungsmaßnahmen kann die Finanzhilfevereinbarung Sonderbestimmungen enthalten, die insbesondere Zugangsrechte, Übertragbarkeit und Verbreitung in Bezug auf die Teilnehmer, Forscher und die von der Maßnahme betroffenen Parteien betreffen.

4. Im Fall von Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen kann die Finanzhilfevereinbarung Sonderbestimmungen enthalten, die Verpflichtungen in Bezug auf die durch die Maßnahme begünstigten Forscher, Eigentumsrechte, Zugangsrechte und Übertragbarkeit betreffen.

5. Im Fall von Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen kann die Finanzhilfevereinbarung Sonderbestimmungen enthalten, die insbesondere Eigentumsrechte, Zugangsrechte sowie die Nutzung und Verbreitung von Ergebnissen betreffen.

6. Im Fall des KMU-Instruments und von auf KMU ausgerichteten Finanzhilfen von Fördereinrichtungen kann die Finanzhilfevereinbarung Sonderbestimmungen enthalten, die insbesondere Eigentumsrechte, Zugangsrechte sowie die Nutzung und Verbreitung von Ergebnissen betreffen.

7. Im Fall der Wissens- und Innovationsgemeinschaften des EIT kann die Finanzhilfevereinbarung Sonderbestimmungen enthalten, die insbesondere Eigentumsrechte, Zugangsrechte sowie die Nutzung und Verbreitung von Ergebnissen betreffen.

KAPITEL II Preisgelder und Auftragsvergabe

Artikel 48

Preisgelder

Für Preisverleihungen müssen entsprechende Bekanntmachungspflichten akzeptiert werden. Das Arbeitsprogramm oder der Arbeitsplan kann besondere Verpflichtungen hinsichtlich Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse enthalten.

Artikel 49

Auftragsvergabe, vorkommerzielle Auftragsvergabe und die Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen

1. Soweit in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nicht anders angegeben, ist die Union Eigentümerin der im Rahmen einer Auftragsvergabe durch die Kommission hervorgebrachten Ergebnisse.

2. In den Verträgen über die vorkommerzielle Auftragsvergabe werden besondere Bestimmungen über Eigentumsrechte, Zugangsrechte und Lizenzvergabe festgelegt, um sicherzustellen, dass die Ergebnisse so umfassend wie möglich genutzt werden, und um eine unlautere Bevorteilung zu vermeiden. Der Auftragnehmer, der im Rahmen einer vorkommerziellen Auftragsvergabe Ergebnisse hervorbringt, ist zumindest Eigentümer der entsprechenden Rechte des geistigen Eigentums. Die Auftraggeber verfügen zumindest über das unentgeltliche Recht auf Zugang zu den Ergebnissen für ihre eigenen Zwecke sowie über das Recht zur Gewährung nicht ausschließlicher Nutzungslizenzen an Dritte zu fairen und angemessenen Bedingungen ohne das Recht zur Unterlizenzvergabe bzw. über das Recht, die teilnehmenden Auftragnehmer zur Gewährung solcher Lizenzen zu verpflichten. Nutzt ein Auftragnehmer innerhalb eines vertraglich festgelegten Zeitraums nach der vorkommerziellen Auftragsvergabe die Ergebnisse nicht kommerziell, muss er die Eigentumsrechte für die Ergebnisse an den Auftraggeber übertragen.

3. In den Verträgen über die Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen können besondere Bestimmungen über Eigentumsrechte, Zugangsrechte und Lizenzvergabe festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die Ergebnisse so umfassend wie möglich genutzt werden, und um eine unlautere Bevorteilung zu vermeiden.

TITEL IV Schlussbestimmungen

Artikel 50

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

1. Die Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

2. Unbeschadet des Absatzes 1 lässt diese Verordnung die Fortsetzung oder Änderung – einschließlich der vollständigen oder teilweisen Beendigung – der betreffenden Maßnahmen bis zu ihrem Abschluss oder die von der Kommission oder Fördereinrichtungen gewährte finanzielle Unterstützung im Rahmen des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG oder sonstige Rechtsvorschriften unberührt, die am 31. Dezember 2013 für diese Unterstützung gelten und bis zum Abschluss der betreffenden Maßnahmen weiterhin für diese gelten.

3. Sämtliche Beträge aus dem mit der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 eingerichteten Teilnehmer-Garantiefonds sowie dessen Rechte und Pflichten werden zum 31. Dezember 2013 an den Fonds übertragen. Die Teilnehmer an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms, die nach dem 31. Dezember 2013 Finanzhilfevereinbarungen unterzeichnen, leisten ihren Beitrag zu dem Fonds.

Artikel 51

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

[1]               KOM(2010) 546 endg. vom 6.10.2010.

[2]               ABl. L vom , S. .

[3]               ABl. C […] vom […], S. […].

[4]               ABl. C […] vom […], S. […].

[5]               ABl. C […] vom […], S. […].

[6]               KOM(2010) 546 endg. vom 6.10.2010.

[7]               Bericht des Ausschusses „Industrie, Forschung und Energie“ vom 6. Oktober 2010, Berichterstatter: Maria da Graça Carvalho, P7 TA(2010)0401.

[8]               ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

[9]               KOM(2010) 187.

[10]               KOM(2011) 48.

[11]               ABl. L vom , S. .

[12]             ABl. L vom , S. .

[13]             ABl. L 317 vom 3.12.2001, geändert durch den Beschluss 2006/548/EG, Euratom (ABl. L 215 vom 5.8.2006).

[14]             ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1.

[15]             ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 21.

[16]             ABL. L

[17]             ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

[18]             K(2005) 576 endg. vom 11.3.2005.

[19]             ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.

[20]             ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.

[21]             ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76.

[22]             ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33.

[23]             ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87.

[24]             ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15.