52009PC0422

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu den vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Abänderungen am Gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für Telekommunikation zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages /* KOM/2009/0422 endg. - COD 2007/0249 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 29.7.2009

KOM(2009) 422 endgültig

2007/0249 (COD)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu den vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Abänderungen am Gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für Telekommunikation

ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages

2007/0249 (COD)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu den vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Abänderungen am Gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für Telekommunikation

1. HINTERGRUND

Verfahren

Die Kommission nahm am 13. November 2007 ihren Verordnungsvorschlag KOM(2007) 699 – 2007/0249 (COD) an und übermittelte ihn am 13. November 2007 dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Annahme im Mitentscheidungsverfahren gemäß Artikel 251 EG-Vertrag.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss gab seine Stellungnahme am 29. Mai 2008 ab. Der Ausschuss der Regionen gab seine Stellungnahme am 19. Juni 2008 ab.

Die Kommission nahm gemäß Artikel 250 EG-Vertrag am 5. November 2008 ihren geänderten Vorschlag[1] an, in den sie viele der vom Europäischen Parlament am 24. September 2008 in erster Lesung vorgeschlagenen Abänderungen ganz oder teilweise übernahm.

Der Rat legte gemäß Artikel 251 EG-Vertrag am 16. Februar 2009 seinen gemeinsamen Standpunkt zu diesem Vorschlag fest[2].

Die Kommission nahm am 17. Februar 2009 ihre Mitteilung zum gemeinsamen Standpunkt des Rates an[3].

Das Europäische Parlament nahm am 6. Mai 2009 seinen Standpunkt in zweiter Lesung an.

2. ZIEL DES KOMMISSIONSVORSCHLAGS

Ziel des Kommissionsvorschlags ist die Einrichtung einer unabhängigen Fachinstanz, die einen wirksamen Beitrag zur Vollendung des Binnenmarktes leistet, indem sie die Kommission und die nationalen Regulierungsbehörden (NRB) bei der Umsetzung des EU-Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation unterstützt.

3. BEMERKUNGEN DER KOMMISSION

3.1. Allgemeines

Das Europäische Parlament nahm auf seiner Plenartagung am 6. Mai 2009 eine Reihe von mit dem Rat ausgehandelten Abänderungen am gemeinsamen Standpunkt des Rates an, um eine Verabschiedung in zweiter Lesung sicherzustellen. Diese Abänderungen haben im Wesentlichen folgenden Inhalt:

Der Verordnungsvorschlag sieht in der vom Europäischen Parlament abgeänderten Fassung eine zweistufige Struktur vor: das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK), bestehend aus einem Regulierungsrat, dem jeweils ein Vertreter der 27 nationalen Regulierungsbehörden angehört, hätte Beratungsbefugnisse, aber keine Rechtspersönlichkeit; das Büro, das aus einem Verwaltungsausschuss (27 Mitglieder + 1 Mitglied als Vertreter der Kommission) und einem Verwaltungsdirektor besteht, hätte Unterstützungsfunktion und wäre eine Gemeinschaftseinrichtung mit Rechtspersönlichkeit. Das GEREK würde die Kommission und die nationalen Regulierungsbehörden in ihrem Zuständigkeitsbereich entsprechend dem EU-Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation fachlich beraten. Das Büro würde die fachlichen und verwaltungstechnischen Unterstützungsleistungen erbringen, die das GEREK zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt, und sich aus einem Gemeinschaftszuschuss sowie freiwilligen Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten oder NRB zur Deckung bestimmter operativer Ausgabenposten finanzieren.

Die Kommission übernimmt die Abänderungen des Europäischen Parlaments, da sie mit dem Gesamtziel und der allgemeinen Ausrichtung des Vorschlags vereinbar sind.

3.2. Geänderter Vorschlag

Die Kommission ändert ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag entsprechend den vom Europäischen Parlament auf seiner Plenartagung am 6. Mai 2009 beschlossenen Abänderungen.

[1] KOM(2008) 720 endg.

[2] ABl. C 75E vom 31.3.2009, S. 67.

[3] KOM(2009) 78 endg.