Bericht der Kommission gemäß Artikel 18 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren (2001/220/JI) [SEC(2009) 476] /* KOM/2009/0166 endg. */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 20.4.2009 KOM(2009) 166 endgültig BERICHT DER KOMMISSION gemäß Artikel 18 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren (2001/220/JI) [SEC(2009) 476] BERICHT DER KOMMISSION gemäß Artikel 18 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren (2001/220/JI) 1. EINLEITUNG 1.1. Hintergrund Gemäß Artikel 18 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren[1] (im Folgenden „Rahmenbeschluss“) hat die Kommission einen Bericht über die Maßnahmen zu erstellen, die die Mitgliedstaaten getroffen haben, um diesem Rahmenbeschluss nachzukommen. Die Kommission legte am 16. Februar 2004 einen ersten Bericht[2] vor, in dem sie den Stand der Umsetzung zum 25. März 2003 untersuchte; bis zu diesem Zeitpunkt hatten nur AT, BE, FI, DE, IT, IE, LU, PT, ES und SE relativ vollständige Beiträge über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses in ihr jeweiliges innerstaatliches Recht übermittelt. Der vorliegende Schlussbericht behandelt den Stand der Umsetzung aller Artikel des Rahmenbeschlusses zum 15. Februar 2008 in allen 27 Mitgliedstaaten. Obwohl die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 verpflichtet sind, der Kommission bis zum 22. März 2006 Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses zu übermitteln, lagen im November 2007 nur von 13 Mitgliedstaaten (AT, DK, DE, ES, LU, NL, PT, SE, UK, CZ, HU, LT, PL) relativ vollständige Beiträge vor. Die Kommission richtete Mahnschreiben an die Mitgliedstaaten und legte als endgültigen Abgabetermin den 15. Februar 2008 fest. Der vorliegende Bericht basiert auf dem Stand der Umsetzung zum 15. Februar 2008, fast zwei Jahre nach dem eigentlichen Termin, dem 22. März 2006. Der Bericht ist in Verbindung mit dem ersten Bericht zu lesen, der Informationen über die Methode und die Kriterien für die Bewertung enthält, und mit dem Anhang, in dem die von den Mitgliedstaaten übermittelten Bestimmungen zur Umsetzung der einzelnen Artikel in tabellarischer Form aufgelistet sind. 1.2. Allgemeine Anmerkungen Zwei Mitgliedstaaten (MT und EL) haben keine Rechtsvorschriften übermittelt, so dass die Kommission nicht beurteilen kann, ob die beiden Länder den Rahmenbeschluss umgesetzt haben. LV übermittelte am 12. Dezember 2007 eine Reihe von nationalen Bestimmungen in lettischer Sprache und informierte am 6. März 2008 (nach Ablauf der Frist) über weitere Bestimmungen, ohne die nationalen Umsetzungsmaßnahmen zu beschreiben oder Erläuterungen beizufügen. Deshalb kann die Kommission nicht beurteilen, ob Lettland der Verpflichtung gemäß Artikel 18 nachgekommen ist oder nicht. Andere Mitgliedstaaten übermittelten nationale Bestimmungen, mit denen der Rahmenbeschluss vollständig oder teilweise umgesetzt werden soll. LU teilte der Kommission mit, dass der im ersten Bericht genannte Entwurf immer noch nicht zum Gesetz erhoben worden sei. Er wird daher bei der Bewertung der Umsetzung durch LU nicht berücksichtigt. UK weist darauf hin, dass sich der Beitrag des Landes auf England, Wales, Schottland und Nordirland beziehe; allerdings übermittelte das Land einen zusätzlichen Beitrag über die Umsetzung in Schottland. (Auf die Maßnahmen für Schottland wird gesondert hingewiesen, wenn sie sich von den allgemeinen Bestimmungen für die übrigen Regionen des Vereinigten Königreichs unterscheiden.) Kein Mitgliedstaat setzte den Rahmenbeschluss in einer einzigen nationalen Rechtsvorschrift um. Alle Mitgliedstaaten knüpften an bestehende Bestimmungen an, und viele verwiesen im Zusammenhang mit der Umsetzung auf ihre Strafprozessordnung. Einige Mitgliedstaaten verabschiedeten neue Rechtsvorschriften, mit denen sie einen oder mehrere Artikel abdeckten. Viele Mitgliedstaaten erließen nicht verbindliche Regeln, Anweisungen und Chartas anstelle von Rechtsvorschriften. Mehrere Mitgliedstaaten setzten die Bestimmungen bruchstückhaft durch Überschneidungen verschiedener bestehender oder neu erlassener nationaler Vorschriften um. 2. ANALYSE DER EINZELNEN ARTIKEL Siehe Tabelle im Anhang mit den von den Mitgliedstaaten übermittelten Maßnahmen. Artikel 1: Begriffsbestimmungen In diesem Artikel sind die Begriffe „Opfer“, „Organisation zur Opferbetreuung“, „Strafverfahren“, „Verfahren“ und „Schlichtung in Strafsachen“ definiert. Kein Mitgliedstaat erließ neue Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieses Artikels; einige verwiesen jedoch auf bestehende nationale Definitionen des Begriffs „Opfer“, die mehr oder weniger mit der im Rahmenbeschluss enthaltenen Begriffsbestimmung übereinstimmten. Die übrigen Begriffe blieben unberücksichtigt. Eine weit gefasste Definition des Begriffs „Opfer“ haben UK, BG, RO, LT und SE vorgesehen. In SK beinhaltet der Begriff juristische Personen. ES, NL, DK, LU, EE, FI, BE und PT haben keine Umsetzungsbestimmungen übermittelt. FR teilt mit, dass die Begriffsbestimmungen den ohnehin allgemein üblichen Definitionen entsprächen. Nach Auskunft von IE trägt das Land dem Rahmenbeschluss mit seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Rechnung. Artikel 2: Achtung und Anerkennung Gemäß Artikel 2 Absatz 1 ist dafür Sorge zu tragen, dass dem Opfer in den Strafrechtssystemen „tatsächlich und angemessen Rechnung getragen wird“. Die Prüfung für den Bericht 2004 ergab, dass AT, BE, FR, FI, DE, IT, LU, PT und SE dem Rahmenbeschluss entsprochen haben. BG, EE, CZ, HU, IE, PL, LT, RO, UK und ES erwähnen ausdrücklich, dass Opfern „tatsächlich und angemessen Rechnung getragen wird“. Nach Auffassung von DK und SI ist diese Bestimmung sehr allgemein gehalten; spezifische Rechte würden von anderen Artikeln abgedeckt. Artikel 2 Absatz 2 bezieht sich auf „besonders gefährdete Opfer“ (nicht definiert), die „eine ihrer Situation am besten entsprechende spezifische Behandlung erfahren“ sollten. FR, IE, BE, PT, PL, UK, SE, SI und IT gewährleisten bestimmten aufgrund ihrer körperlichen oder geistigen Schutzbedürftigkeit für gefährdet erachteten Personen (Minderjährigen oder Menschen mit körperlicher Behinderung) Schutz. ES, NL, CY, FI und RO konzentrieren sich auf Situationen, die Schutzbedürftigkeit zur Folge haben können (Gewalt in der Familie, Sexualdelikte, Terrorismus, Menschenhandel). Andere Länder gewährleisten einen umfassenderen Schutz und erfassen alle Arten von Personen und Situationen. SK und DE ermöglichen für den Fall, dass der Zeuge aufgrund seines Alters, wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht zur Befragung erscheinen kann, Videokonferenzen. LT, HU und CZ haben für bestimmte Umstände (ernstzunehmende Bedrohung des Opfers oder Zeugen mit dem Tod, schwere Kriminalität, Relevanz der Aussage) ein Schutzsystem eingerichtet (Zusicherung von Anonymität oder sonstige Maßnahmen). In HU wird das Alter des Opfers berücksichtigt. BG und PL gewähren bestimmten gefährdeten Personengruppen und bei bestimmten Fällen von schwerer Kriminalität (Menschenhandel oder häuslicher Gewalt) besonderen Schutz. EE übermittelte keine spezifischen Bestimmungen zum Schutz gefährdeter Personen. Artikel 3: Vernehmung und Beweiserbringung Gemäß Artikel 3 haben Opfer das Recht, im Verfahren gehört zu werden und Beweismaterial zu liefern. Die meisten Länder (AT, BE, FI, FR, DE, IT, LU, NL, PT, ES, SE, HU, CZ, BG, PL, SK, RO und EE) gewähren Opfern Rechte als Nebenkläger in Strafverfahren. In Ländern mit Gewohnheitsrecht treten Opfer in Strafverfahren nicht als Partei auf; UK und IE gewähren jedoch das Recht, gehört zu werden. In den meisten Mitgliedstaaten können Opfer im Verfahren als Zeugen aussagen. Drei Länder (DK, NL, UK) haben keine spezifischen Bestimmungen übermittelt. Zehn Mitgliedstaaten (AT, FI, IT, LU, ES, SE, HU, PL, CZ, BE) setzten den zweiten Absatz von Artikel 3, demzufolge „Behörden Opfer nur in dem für das Strafverfahren erforderlichen Umfang befragen“ dürfen, ordnungsgemäß um. IT beschränkt die Befragung auf anklagerelevante Fakten. HU ermöglicht dem Zeugen eine schriftliche Aussage. In CZ kann ein Opfer nicht gezwungen werden, zu Folgeverfahren zu erscheinen, wenn dies nicht erforderlich ist. In PL ist in den Richtlinien des Obersten Gerichtshofs und der Generalstaatsanwaltschaft das Recht des Opfers festgelegt, nicht mehrmals befragt zu werden. UK verweist auf Schulungsmaßnahmen in der Befragung von Opfern für Angehörige der Rechtsberufe. Artikel 4: Recht auf Erhalt von Informationen Artikel 4 behandelt das Recht der Opfer auf Erhalt verschiedener Informationen. In Artikel 4 Absatz 1 sind zehn Arten von Angaben aufgelistet, die Opfern mitgeteilt werden müssen. AT, CY, FI, DE, IE, NL, UK (Schottland) und SE haben diese Verpflichtung umgesetzt, indem sie die meisten Angaben auf Websites stellten bzw. Informationsbroschüren herausgaben. Allerdings geht aus den übermittelten Rechtsvorschriften nicht klar hervor, ob das Opfer tatsächlich ab dem Erstkontakt mit den Strafverfolgungsbehörden Zugang zu diesen Informationen hat. In IT und UK sind die Behörden nicht verpflichtet, Opfern alle aufgeführten Angaben zu machen. Die in PT getroffenen Maßnahmen verpflichten die nationalen Behörden nicht dazu, Opfern Informationen zur Verfügung zu stellen. In BE, EE, FR, ES, CZ, HU und SK wurde ein angemessenes System eingeführt, das Polizeibeamte, Staatsanwälte und Richter verpflichtet, Opfer über die meisten ihrer Rechte zu informieren. FI beschränkt die Pflicht der Voruntersuchungsbehörden auf die Unterrichtung der Opfer über ihr Recht auf Entschädigung. RO, BG, FI, LT und PL verbinden die beiden Ansätze. Die Behörden sind verpflichtet, Opfer über ihre Rechte zu informieren; und diese Länder haben entsprechende Websites erstellt. BG, CY und RO haben eine Telefonnummer eingerichtet, unter der Opfer Informationen erhalten können. Die Rechtsvorschriften in SI und CY sind unvollständig und unzureichend. SI verweist auf Richtlinien des Innenministeriums, die nicht verbindlich zu sein scheinen (Der Text wurde nicht übermittelt). Die Umsetzung in LU ist unzureichend, da der entsprechende Entwurf noch nicht zum Gesetz erhoben wurde. In diesem Zusammenhang ist auf zwei weitere Mängel hinzuweisen. Der erste betrifft die Sprachen. Die Informationen sind „soweit möglich in Sprachen (zu geben), die allgemein verstanden werden“. In einigen Mitgliedstaaten (DE, UK (Schottland), NL, SE, BG und FI) stehen Informationen in mehreren Sprachen (unter anderem in Englisch) zur Verfügung. Die meisten Mitgliedstaaten machen hierzu keine Aussage. Nur BG und RO haben in Rechtsvorschriften ausdrücklich festgelegt, dass dem Opfer Informationen in einer Sprache zu geben sind, die es versteht. CZ und HU haben Bestimmungen erlassen, die jemandem, der die Landessprache nicht versteht, das Recht zugesteht, mit den Behörden in einer Sprache zu kommunizieren, die sie verstehen. Der zweite Mangel betrifft besondere Vorkehrungen für nicht ansässige Opfer. Die Mitgliedstaaten haben diese Bestimmung nicht umgesetzt, mit Ausnahme von UK (Schottland) und BG, wo eine Telefonverbindung eingerichtet wurde, über die direkt Kontakt zu Dolmetschern aufgenommen werden kann. In IE wurde innerhalb der Organisation zur Opferbetreuung eine Sondereinheit für die Betreuung von Opfern mit Wohnsitz in einem anderen Land geschaffen. Artikel 4 Absatz 2 über Informationen über den Verlauf des Verfahrens wurde ordnungsgemäß umgesetzt; allerdings fehlen im Falle von DK, EE, UK, LU, SI und FR Informationen über die Entscheidung des Gerichts. IT sieht eine Benachrichtigung über die Entscheidung des Gerichts nur bei Opfern vor, die als Nebenkläger aufgetreten sind. FI hat die Verpflichtung aus Buchstabe c in nationales Recht umgesetzt, aber keine Rechtsgrundlage übermittelt. Die Strafprozessordnung in PT gewährleistet nicht, dass die nationale Behörde Opfer, „die dies wünschen“, von sich aus unterrichtet. Die Charta der Opfer in IE ist rechtlich unverbindlich. EE hat keine Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Bestimmung vorgelegt. Artikel 4 Absatz 3 über die Unterrichtung des Opfers über die Freilassung des Täters wurde nur von FI, CZ, PL, SK und SE ordnungsgemäß umgesetzt. IE hat in der Charta der Opfer festgelegt, dass das Opfer über die Freilassung des Täters unterrichtet wird; unterbleibt diese Benachrichtigung, hat das Opfer nur die Möglichkeit, sich an den „Garda Victim Liaison Officer“/„local Superintendent“ zu wenden. BG, LU, EE, HU, LT, RO und SI haben keine Umsetzungsmaßnahmen übermittelt. [Die im Vereinigten Königreich erlassenen Vorschriften weisen zwei Mängel auf. Der „Criminal Justice and Court Service Act 2000“ schreibt die Unterrichtung des Opfers vor, wenn die Freilassung des Täters geplant ist und diese mit bestimmten Auflagen verbunden ist, allerdings nur bei Personen, die wegen eines Gewalt- oder Sexualdelikts zu einer Freiheitsstrafe von über zwölf Monaten verurteilt wurden. Das Rechtssystem in Schottland sieht zwar vor, dass das Opfer über die Freilassung seines Angreifers zu unterrichten ist; diese Regelung ist jedoch rechtlich nicht verbindlich. Die Unterrichtung über die Freilassung unter Auflagen ist „gängige Praxis“ der Polizei.] ES nimmt Bezug auf eine Vorschrift über die Unterrichtung des Opfers über jeden Verfahrensschritt, der seine Sicherheit betreffen kann. FR erklärt, diesbezügliche Arbeiten seien im Gange. PT will diese Bestimmung in einem in Vorbereitung befindlichen Entwurf zur Änderung der Strafprozessordnung berücksichtigen. Artikel 4 Absatz 4 betrifft das Recht des Opfers, auf Informationen über die Freilassung des Täters zu verzichten. Nur FI, SE und SK haben diese Bestimmung vollständig umgesetzt. HU, CY, LT und IT teilen mit, keine entsprechende Bestimmung zu haben. AT, DK, UK, DE, FR, EL, NL, LU, LT, EE, RO, SI und ES übermittelten keine Vorschriften. In IE ist die Mitteilung der Information gemäß Artikel 4 Absatz 3 fakultativ, und auch in diesem Fall ist das Problem der unverbindliche Status der Charta der Opfer. Die in PT getroffenen Maßnahmen garantieren dem Opfer nicht das Recht, auf den Erhalt dieser Informationen zu verzichten. BE setzte diese Bestimmung teilweise um, da nur die Übermittlung von Informationen über die Freilassung des Täters unter Auflagen vorgesehen ist. Artikel 5: Kommunikationsgarantien Artikel 5 beinhaltet die Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, „damit die Kommunikationsschwierigkeiten“, die das Verständnis des Opfers für die wichtigen Phasen des betreffenden Strafverfahrens und seine Beteiligung daran beeinträchtigen, „so gering wie möglich sind“; die Mitgliedstaaten treffen dabei Maßnahmen, wie sie vergleichbar für die Beschuldigten ergriffen werden. Unter Kommunikationsschwierigkeiten könnten im weiteren Sinne auch Probleme mit dem Verständnis des Verfahrens an sich verstanden werden; doch alle Mitgliedstaaten beschränkten die Auslegung dieses Begriffs auf sprachliche Hindernisse. Nur FI hat eine wirksame Unterstützung durch Dolmetscher vorgesehen, die sich auch auf die Voruntersuchungen erstreckt. In FR, IT, SI und BE wird dem Opfer ein Dolmetscher oder Übersetzer zur Seite gestellt, wenn es als Partei oder Zeuge im Verfahren auftritt. SK, BG, CZ, IE, DK, FI, HU, SI, ES, PL und RO bieten eine umfassende Unterstützung auf sprachlichem Gebiet. Aus den übermittelten Bestimmungen geht hervor, dass dieser Artikel in fünf Mitgliedstaaten (LT, LU, SE, UK, NL) im Vergleich zu dem höheren Schutzniveau für Beschuldigte unzulänglich umgesetzt wurde. Es ist nicht klar, ob die Unterstützungsdienste für das Opfer in EE auch Übersetzungen beinhalten oder ob sich die Unterstützung darauf beschränkt, den Opfern beim Verständnis des Verfahrens insgesamt zu helfen. PL und CY haben keine Bestimmungen zur Umsetzung dieses Artikels übermittelt. Artikel 6: Spezifische Unterstützung des Opfers Dieser Artikel beinhaltet zwei Verpflichtungen. Erstens haben die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass Opfer erforderlichenfalls unentgeltlich Zugang zu Beratung mit Ausnahme von Rechtsberatung und Rechtsbeistand haben. Lediglich zehn Mitgliedstaaten (BG, EE, BE, ES, IE, SE, FR, RO, UK und DK) haben Maßnahmen zur Umsetzung dieser Verpflichtung ergriffen. Der Begriff „ Beratung “ wird von Land zu Land unterschiedlich ausgelegt und reicht von der psychologischen Beratung über medizinische Behandlung bis hin zur Information. Die Umsetzung in den Mitgliedstaaten ist generell unvollständig. SI übermittelte Artikel 65 der Strafprozessordnung, der nicht der in Artikel 6 enthaltenen Verpflichtung entspricht. IT übermittelte nur Rechtsvorschriften über die spezifische Unterstützung für Minderjährige, die Opfer schwerer Kriminalität geworden sind, und für Opfer von Menschenhandel. Neun Mitgliedstaaten (LU, HU, CZ, FI, PL, SK, LT, CY und NL) stellen nicht sicher, dass Opfer freien Zugang zu Beratung mit Ausnahme von Rechtsberatung und Rechtsbeistand haben. Zweitens haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Opfer Zugang zu einem Rechtsbeistand haben, wenn sie als Parteien im Strafverfahren auftreten können. Diese Bestimmung haben die meisten Mitgliedstaaten mit Ausnahme von SI ordnungsgemäß umgesetzt. Es gibt Unterschiede in Bezug auf die Personengruppen, die diese Unterstützung in Anspruch nehmen können. NL teilte der Kommission mit, dass das Land unabhängig vom Einkommen eine (auf eine halbe Stunde) begrenzte Rechtsberatung gewährleistet. Artikel 7: Ausgaben des Opfers im Strafverfahren Artikel 7 behandelt die Ausgaben von Opfern, die Partei oder Zeuge in Strafverfahren sind. AT, DE, EE, DK, PL, IT, PT, FI, LT, ES und SE unterscheiden nach Opfern, die Partei sind, und Opfern, die Zeuge sind. Die meisten Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von BE, IE, NL und UK) decken die Übernahme der Anwaltskosten ab, wenn das Opfer Partei im Verfahren ist. Wenn Opfer keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, können sie Anwaltskosten nach den Rechtsvorschriften in IT, HU, ES, CZ, RO und SK nur auf den Täter übertragen. Dies könnte bei Zahlungsunfähigkeit des Täters Probleme aufwerfen. In BG ist die Übernahme der Rechtskosten möglich. In LT werden die Ausgaben von Zeugen und Opfern übernommen. In PL trägt der Täter und unter bestimmten, nicht näher beschriebenen Umständen der Staat die Ausgaben des Opfers im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren. In FI kann der Täter zur Zahlung der Ausgaben des Opfers für rechtlichen Beistand herangezogen werden, wenn diese nicht aus öffentlichen Mitteln erstattet werden. Die von CY übermittelten Bestimmungen sind unvollständig, und EE erwähnt lediglich die Erstattung von Ausgaben, die Opfern bei der Anhörung als Zeuge entstehen. Artikel 8: Recht auf Schutz Artikel 8 gewährt mehrere Schutzrechte. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die persönliche Sicherheit und den Schutz der Privatsphäre von Opfern und ihren Familien zu gewährleisten. Diese Anforderung haben AT, BE, FI, DE, PT, NL, ES, SE, CY, CZ, RO, SK, SI, BG und HU umgesetzt. FR, LT und PL haben Maßnahmen zum Schutz der Opfer, nicht aber der Familien getroffen; sie haben keine Bestimmungen zur Umsetzung weiterer in Artikel 8 Absatz 1 enthaltener Aspekte übermittelt. IE hat Artikel 8 Absatz 1 in der (nicht verbindlichen) Charta der Opfer umgesetzt. Hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre der Opfer haben alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme von SI auf die Möglichkeit hingewiesen, Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen. Den Schutz der Privatsphäre der Familie des Opfers erwähnt nur FI ausdrücklich; das Land hat aber den entsprechenden Text nicht übermittelt. Artikel 8 Absatz 2 nimmt Bezug auf den Schutz der Privatsphäre bei gerichtlichen Verfahren. AT, BE, BG, FR, SK, HU, DE und PT legten Informationen über den Schutz vor Lichtbildaufnahmen vor. DK übermittelte unvollständige Angaben über die Umsetzung des Artikels 8 Absätze 1 und 2, die sich nur auf die Regelung zum Schutz von Zeugen beziehen. Nach Artikel 8 Absatz 3 sollen Begegnungen zwischen Opfer und Täter vermieden und insbesondere in Gerichten separate Warteräume zur Verfügung gestellt werden. Nur DE, IT und ES übermittelten Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 3. DE hat die Bestimmung ordnungsgemäß umgesetzt; ES sieht lediglich getrennte Räume für Opfer vor, die als Zeugen auftreten. FI, IE, LU, CZ, UK und SE erklären, dass sie dieser Anforderung in der Praxis entsprechen (ohne Rechtsvorschrift). PL teilt mit, dass sich die Gerichtspräsidenten dieser Notwendigkeit bewusst seien, und nach Auskunft von DK hat das Justizministerium diesbezügliche Mitteilungen verschickt. SK gibt an, dass der Richter die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer Begegnung zwischen Beschuldigtem und Opfer bei Gericht ergreifen könne, dies jedoch auf bestimmte Fälle beschränkt sei und nicht sichergestellt sei, dass getrennte Räumlichkeiten zur Verfügung stünden. Gemäß Artikel 8 Absatz 4 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Opfer die Möglichkeit erhalten, unter Wahrung ihrer Schutzbedürftigkeit auszusagen. Die meisten Mitgliedstaaten haben diesen Artikel in gewissem Umfang umgesetzt. FR, SI, EE, LT und EL haben hierzu keine Rechtsvorschriften übermittelt. FI verweist auf einen Entwurf, der Schutzmaßnahmen für Minderjährige vorsieht. Im Vereinigten Königreich finden entsprechende Maßnahmen in den Crown Courts Anwendung, in den Magistrates’ Courts sind sie jedoch auf die Möglichkeit audiovisueller Vernehmungen beschränkt. CZ sieht beschränkten Schutz für Personen unter 15 Jahren vor. DK gewährleistet einen allgemeinen Schutz (Nichtweitergabe der persönlichen Daten) bei einer möglichen Gefährdung des Betreffenden. Diese Umsetzung erfüllt nicht den Zweck dieser Bestimmung z. B. in Bezug auf kleine Kinder. EE hat Artikel 8 nicht zufriedenstellend umgesetzt, da kein Bezug auf den Schutz von Familien und gefährdeten Personen genommen wird. Auch die Umsetzung in LU ist unzureichend; der Entwurf wurde noch nicht zum Gesetz erhoben. Artikel 9: Recht auf Entschädigung im Rahmen des Strafverfahrens Gemäß Artikel 9 Absatz 1 haben die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass die Entscheidung über die Entschädigung durch den Täter innerhalb einer angemessenen Frist getroffen wird. Nach Einschätzung der meisten Mitgliedstaaten konnte diese Bestimmung durch den Beitritt des Opfers zum Strafverfahren als Nebenkläger umgesetzt werden. In Ländern mit Gewohnheitsrecht gibt es die Möglichkeit, einem Verfahren als Nebenkläger beizutreten, nicht. IE hat eine Entschädigungsregelung für bestimmte Opfergruppen getroffen. DK, EL und UK übermittelten keine Umsetzungsbestimmungen. In CY, DE, FR, LT, BE, ES und SE ist eine Entschädigung nur für bestimmte Opfergruppen vorgesehen. Diese Maßnahmen stellen keine Umsetzung von Artikel 9 Absatz 1 dar. Gemäß Artikel 9 Absatz 2 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Bemühungen um eine Entschädigung des Opfers durch den Täter zu fördern. AT, FR, DE, FI, IE, IT, ES und NL ergriffen adäquate Umsetzungsmaßnahmen. Eine Freilassung unter Auflagen wird vom Verhalten des Täters gegenüber dem Opfer abhängig gemacht. In RO kann der Staatsanwalt oder Richter vorläufige Maßnahmen wie die Beschlagnahme oder Einziehung des Vermögens des Täters ergreifen, um die Zahlung einer Entschädigung sicherzustellen; Vorkehrungen für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Täters gibt es jedoch nicht. In LT, FI, HU, SI und CZ kann sich die Wiedergutmachung des durch die Straftat entstandenen Schadens im Urteil strafmildernd auswirken. DK, EE, EL und UK haben keine Maßnahmen zur Umsetzung dieser Bestimmung mitgeteilt. Gemäß Artikel 9 Absatz 3 haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Eigentum des Opfers unverzüglich zurückgegeben wird. Die meisten Mitgliedstaaten haben diese Verpflichtung in ihre Rechtsvorschriften übernommen. DK, FR, DE, EL und ES haben keine Bestimmungen vorgelegt. IE und UK erklären, dass dieser Verpflichtung nachgekommen werde, haben jedoch keine entsprechenden Rechtsvorschriften übermittelt. Artikel 10: Schlichtung im Rahmen des Strafverfahrens Gemäß Artikel 10 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Schlichtung bei Straftaten, die für eine solche Maßnahme geeignet sind, zu fördern. In den meisten Mitgliedstaaten besteht die Möglichkeit, ein Schlichtungsverfahren einzuleiten. LU beschränkt die Entscheidung über die Einleitung einer Schlichtung in Strafsachen auf den procureur d’Etat ; Parteien haben kein Initiativrecht. In SI entscheidet der Staatsanwalt über eine Verweisung an die Schlichtung; allerdings müssen der Täter und das Opfer der Schlichtung zustimmen; nach Erhalt der Benachrichtigung, dass die Bedingungen der Vereinbarung erfüllt wurden, stellt der Staatsanwalt das Verfahren ein. In PL und FI kann die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens zu einer Milderung der Strafe führen. In LT wird das Strafverfahren eingestellt, wenn sich die Parteien mit einer Schlichtung einverstanden erklären, und in BG ist eine Schlichtungsvereinbarung verbindlich für die Parteien. In SE ist eine Schlichtung möglich, wenn der Täter unter 21 Jahren alt ist. In CY und DK ist die Schlichtung nicht geregelt. DK erkundet die Möglichkeit der dauerhaften Einrichtung eines Schlichtungsverfahrens nach Abschluss eines Pilotprojekts, das 1994 begonnen hat und 2003 und 2007 verlängert wurde. Artikel 11: Opfer mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat Gemäß Artikel 11 Absatz 1 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Opfern mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat gemäß den Bestimmungen der Artikel 10 und 11 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen aus dem Jahr 2000 die Möglichkeit zu geben, unmittelbar auszusagen oder eine Videokonferenz zu schalten. Das Übereinkommen gilt allerdings nicht in EL, IT, IE und LU. AT, BE, DK, DE, EL, LU, NL und SI haben keine Bestimmungen übermittelt. Nach den Rechtsvorschriften dieser Länder scheint es möglich zu sein, unmittelbar nach Begehung der Straftat auszusagen. ES hat diesen Artikel nicht umgesetzt. NL, LU, SE und UK beschreiben ihr System, ohne jedoch die entsprechenden Rechtstexte zu nennen. Gemäß Artikel 11 Absatz 2 haben Opfer mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat die Möglichkeit, in ihrem Wohnsitzland Strafanzeige zu erstatten. FR, IT, CY, PT, ES und SE haben diese Bestimmung nicht umgesetzt. AT, BE, DK, DE, LU, NL, LT, RO, EE, SI und SE haben keine Bestimmungen übermittelt. BE, IE, DK, HU, NL und SK bieten die Möglichkeit, Strafanzeige zu erstatten, und leiten sie erforderlichenfalls an das Land weiter, in dem die Straftat begangen wurde. Nur LU und FI haben diese Bestimmung umgesetzt. Artikel 12: Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten Artikel 12 behandelt die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten. PT, HU und BG gaben nationale Durchführungsbestimmungen an. UK und CZ verweisen auf die Rolle ihrer Organisationen zur Opferbetreuung innerhalb des Europäischen Forums zur Hilfe für Opfer von Straftaten (das nach einer Namensänderung nunmehr Victim Support Europe heißt). SE erwähnt seine Mitwirkung bei der Ausrichtung internationaler Konferenzen. IT und ES geben an, den Artikel 12 mit der Durchführung der Entschädigungsrichtlinie aus dem Jahr 2004 bzw. des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen umgesetzt zu haben. FR, CY, SI, SK, DK und EE haben sich zu dieser Bestimmung nicht geäußert. CY, FI und LT erklären, die Durchführung dieser Bestimmung sei auch ohne Rechtsvorschriften gewährleistet. Artikel 13: Spezialisierte Stellen und Einrichtungen für Opferhilfe Gemäß Artikel 13 unterstützen die Mitgliedstaaten die Einschaltung von Organisationen zur Opferbetreuung, die den Opfern als Anlaufstelle dienen und die für deren Unterstützung und Betreuung sorgen. Die meisten Mitgliedstaaten teilen mit, dass es in ihrem Land eine staatlich finanzierte Opferhilfe-Stelle gibt, die Informationen, Beratung und Unterstützung bietet. Nur AT, BE, BG, FR, PT, EE und SE legten Bestimmungen über die Aufgaben dieser Organisationen, insbesondere über die Unterstützung nach Strafverfahren vor. CY, SI und SK erwähnten diesen Artikel nicht. IT leistet nur bestimmten Opfergruppen Unterstützung (missbrauchten Minderjährigen, Opfern von Straftaten in Verbindung mit Erpressung usw.). RO gewährt Opfern bestimmter Straftaten unentgeltlich psychologische Betreuung. ES und FR verweisen auf bestehende nationale Rechtsvorschriften, ohne jedoch die Artikel im Einzelnen zu nennen, so dass eine Prüfung der Umsetzung nicht möglich ist. LT hat „nationale Programme zur Unterstützung von Opfern“ eingeführt (macht aber keine näheren Angaben). UK (Schottland), PL und CZ teilen mit, dass der Staat Organisationen zur Opferbetreuung Beihilfen gewährt und ihre Aufgaben vorgibt, nennen aber die entsprechende Rechtsgrundlage nicht. Artikel 14: Ausbildung von Personen, die am Verfahren mitwirken oder auf andere Weise Kontakte zu Opfern unterhalten Gemäß Artikel 14 müssen Personen, die in Kontakt zu den Opfern kommen, (insbesondere Polizeibeamte und Angehörige der Rechtsberufe) eine entsprechende Schulung absolvieren. PT, RO und SE haben als einzige Länder beide Absätze dieses Artikels umgesetzt. Es ist nicht klar, ob zu den von BG bezeichneten „Personen, die Opfern von Straftaten Unterstützung leisten“ auch Polizeibeamte und Angehörige der Rechtsberufe gehören. Die meisten übrigen Länder, mit Ausnahme von DK und IT, beschränken sich darauf, auf Stellen hinzuweisen, die in der Berufsausbildung der betreffenden Personengruppen tätig sind. Es ist nicht immer klar, ob diese Stellen aus staatlichen Mitteln finanziert werden, wie es in Artikel 14 vorgesehen ist. Mit der von AT ergriffenen Maßnahme wird der Artikel 14 nicht umgesetzt, da die Schulung der betreffenden Personengruppen nicht behandelt wird. Artikel 15: Praktische Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Situation des Opfers während des Verfahrens Artikel 15 Absatz 1 behandelt die Verhinderung einer Sekundärviktimisierung. Nur AT, IT und ES haben diesen Artikel umgesetzt. Die übrigen Mitgliedstaaten, mit Ausnahme von DK und IT, erklären, die notwendigen Maßnahmen eingeführt zu haben; allerdings beschreiben die Mitgliedstaaten diese Maßnahmen nicht präzise und zufriedenstellend. In BE haben Polizeibeamte Anspruch auf Beihilfen, um entsprechende Vorkehrungen für Opfer zu treffen, allerdings nur bei Opfern von Gewalt- oder Sexualdelikten. Gemäß Artikel 15 Absatz 2 haben die Mitgliedstaaten Einrichtungen anzupassen, um Sekundärviktimisierung zu verhindern. Die meisten Mitgliedstaaten sind auf Artikel 15 Absatz 2 in keiner Weise eingegangen. SE teilt mit, dass die meisten Polizeidienststellen nunmehr über einen separaten Raum für Kinder verfügten; zurzeit seien Arbeiten im Gange, um künftig auch anderen Opfergruppen geeignete Bedingungen bieten zu können. Artikel 16: Räumlicher Geltungsbereich Das Vereinigte Königreich übermittelte keine Informationen, denen zufolge diese Bestimmung für Gibraltar umgesetzt worden ist. 3. SCHLUSSFOLGERUNG Die Durchführung dieses Rahmenbeschlusses ist nicht zufriedenstellend. Die der Kommission übermittelten nationalen Rechtsvorschriften weisen zahlreiche Lücken auf. Zudem spiegeln sie im Großen und Ganzen den Stand der praktischen Vorgehensweise vor Verabschiedung des Rahmenbeschlusses wider. Das Ziel der Harmonisierung des Rechts auf diesem Gebiet wurde wegen der bestehenden großen Unterschiede bei den nationalen Rechtsvorschriften nicht erreicht. Viele Bestimmungen wurden durch nicht verbindliche Leitlinien, Chartas und Empfehlungen umgesetzt. Die Kommission kann nicht beurteilen, ob diese in der Praxis eingehalten werden. Die Kommission ersucht die Mitgliedstaaten, diesen Bericht zu berücksichtigen und die Gelegenheit zu nutzen, der Kommission und dem Sekretariat des Rates alle weiteren relevanten Informationen zu übermitteln, um auf diese Weise ihren Verpflichtungen nach Artikel 18 des Rahmenbeschlusses nachzukommen. Darüber hinaus ermutigt die Kommission die Mitgliedstaaten, die in ihrem Beitrag mitgeteilt haben, dass entsprechende Rechtsvorschriften in Vorbereitung seien, Gesetze zu erlassen und diese nationalen Maßnahmen so bald wie möglich zu übermitteln. [1] ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 1. [2] KOM(2004) 54 endg./2.