52008PC0762

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 87/372/EWG des Rates über die Frequenzbänder, die für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind /* KOM/2008/0762 endg. - COD 2008/0214 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 19.11.2008

KOM(2008) 762 endgültig

2008/0214 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 87/372/EWG des Rates über die Frequenzbänder, die für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS |

GRÜNDE UND ZIELE DES VORSCHLAGS Dieser Vorschlag bezweckt die Änderung der Richtlinie 87/372/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 über die Frequenzbänder, die für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind („GSM-Richtlinie“), damit die Nutzung dieser Frequenzbänder nicht nur durch GSM-Systeme, sondern auch andere Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, erlaubt werden kann. Ziel ist es, eine größere Auswahl an Diensten und Technologien zu ermöglichen und dadurch den Wettbewerb um die Nutzung der bisher unter die GSM-Richtlinie fallenden Funkfrequenzen zu verschärfen, dabei aber die bisherige Koordinierung der Dienste und den weiteren GSM-Betrieb aufrecht zu erhalten. Dazu soll die Nutzung dieser Funkfrequenzen nicht nur für GSM-Systeme, sondern auch andere europaweite elektronische Kommunikationsdienste als GSM erlaubt werden. In einem ersten Schritt würde dies für UMTS gelten, aber auch andere Systeme könnten in diesen Frequenzbändern störungsfrei nebeneinander betrieben werden. Dafür ist es notwendig, neue harmonisierte technische Bedingungen für das betreffende Frequenzband festzulegen, und zwar durch eine Entscheidung der Kommission, die auf der Grundlage der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft („Frequenzentscheidung“) zu erlassen wäre. |

Allgemeiner Kontext Die Notwendigkeit, die Möglichkeiten der modernen Telekommunikationsnetze und insbesondere der Mobilfunknetze voll zur wirtschaftlichen Entwicklung der Gemeinschaft zu nutzen, wurde anerkannt in der Richtlinie 87/372/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 über die Frequenzbänder, die für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind[1], ergänzt durch die Empfehlung des Rates vom 25. Juni 1987 für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft[2] sowie die Entschließung des Rates vom 14. Dezember 1990 über die Schlussphase in der koordinierten Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft (GSM)[3]. Der Übergang auf das zellulare digitale Mobilfunksystem der zweiten Generation (GSM) galt als eine einzigartige Möglichkeit zum Aufbau einer echten europaweiten mobilen Kommunikation. Neue technische Entwicklungen machen nun neue digitale Technologien möglich, die innovative europaweite Breitbanddienste bereitstellen und neben den GSM-Netzen störungsfrei im 900-MHz-Band betrieben werden können. Dieses Frequenzband ist besonders wertvoll, weil es gute Ausbreitungsmerkmale mit einer größeren Reichweite als höhere Funkfrequenzen aufweist, so dass moderne Sprach-, Daten- und Multimediadienste auch auf weniger dicht besiedelte und ländliche Gebieten ausgedehnt werden können. Unter Aufrechterhaltung der europaweiten Verfügbarkeit des GSM-Systems sollte deshalb im Interesse der Ziele des Binnenmarkts und der i2010-Initiative „Eine europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung“[4] sowie der bestmöglichen Stärkung des Wettbewerbs die Nutzung des 900-MHz-Bands in koordinierter Weise für zusätzliche Arten von Technologien geöffnet werden, damit zusätzliche kompatible europaweite Dienste bereitgestellt werden können. Nach der GSM-Richtlinie sind die Mitgliedstaaten gegenwärtig verpflichtet, die gesamten Frequenzbänder 890–915 MHz und 935–960 MHz für GSM zu reservieren. Durch diese Einschränkung wird verhindert, dass diese Frequenzen durch andere europaweite Systeme als GSM, die fortgeschrittene interoperable Sprach-, Daten und Multimediadienste mit hoher Übertragungsbandbreite erbringen können, genutzt werden. Solche neuen europaweiten Systeme – wie UMTS – bieten einen Funktionsumfang, der über den des GSM-Systems hinausgeht, und haben sich seit dem Erlass der GSM-Richtlinie vor 20 Jahren dank der technologischen Entwicklung inzwischen als einsatzbereit erwiesen. Außerdem besteht eine deutliche Marktnachfrage nach entsprechenden Diensten. Deshalb ist eine Änderung der GSM-Richtlinie notwendig, um die derzeitige Beschränkung der Frequenznutzung auf das GSM-System aufzuheben. Dem Europäischen Parlament und dem Rat wird vorgeschlagen, die Richtlinie dahingehend zu ändern, dass die Beschränkung der Nutzung des 900-MHz-Bands auf nur einen Dienst aufgehoben und somit dieses Band für zusätzliche Netze geöffnet wird. In Verbindung mit der Verabschiedung dieser Änderung müssten geeignete Maßnahmen getroffen werden, damit die vorgeschlagene Änderung in einer Weise umgesetzt wird, die den Schutz der heutigen GSM-Dienste in diesen Frequenzbändern gewährleistet. Dementsprechend müssen die technischen Bedingungen, die ein Nebeneinander der neuen Systeme mit den GSM-Systemen im 900-MHz-Band erlauben, rechtsverbindlich festgelegt werden. Im Einklang mit der Politik für eine bessere Rechtsetzung bietet die Frequenzentscheidung die erforderlichen rechtlichen Mittel für den Erlass solcher Harmonisierungsmaßnahmen. Sie sieht einen Mechanismus vor, der es erlaubt, schnell auf technische Weiterentwicklungen zu reagieren und auf EU-Ebene verbindliche technische Harmonisierungsmaßnahmen in Form von Entscheidungen der Kommission zu erlassen. Dadurch wird Rechtssicherheit bei der harmonisierten Nutzung des Frequenzbands geschaffen. Das 900-MHz-Band soll zwar für zusätzliche Systeme geöffnet werden, angesichts der großen Bedeutung der GSM-Dienste für die Gemeinschaftspolitik im Bereich der elektronischen Kommunikation muss die derzeitige GSM-Nutzung im 900-MHz-Band und im 1800-MHz-Band jedoch in der gesamten Gemeinschaft geschützt bleiben, solange es eine hinreichende Nachfrage nach diesem Dienst gibt. |

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Die Nutzung der betreffenden Frequenzbänder wird durch die zu ändernde GSM-Richtlinie geregelt. Die Kommission wird anschließend aufgrund der Frequenzentscheidung eine Entscheidung erlassen, um neue harmonisierte technische Bedingungen für die Frequenznutzung festzulegen. |

Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Die Funkfrequenzpolitik muss der zunehmenden und sich weiterentwickelnden Vielfalt der Plattformen für den Funkzugang zu öffentlichen Drahtloskommunikationsdiensten Rechnung tragen und dafür sorgen, dass das übergeordnete gemeinschaftspolitische Ziel der Stärkung des EU-Binnenmarktes und der europäischen Wettbewerbsfähigkeit erfüllt wird, indem innovationsfreundliche rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen werden, die dazu führen, dass ein breites Spektrum von mobilen Diensten und Anwendungen angeboten wird. Dies kann erreicht werden durch die Einführung einer größeren Flexibilität bei der Verwaltung der Funkfrequenzen für die drahtlose elektronische Kommunikation unter Aufrechterhaltung der Harmonisierung, wo dies notwendig ist. Entsprechend dem WAPECS-Konzept (Politik für den Drahtloszugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten), das die Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG) in ihrer Stellungnahme vom 23. November 2005 erläutert hat, sollten für die Nutzung der Frequenzbänder im Allgemeinen die am wenigsten einschränkenden technischen Bedingungen gelten. In diesem Konzept gelten Technologieneutralität und Dienstneutralität als politische Ziele zur Erreichung einer flexibleren Frequenznutzung. Diese Ziele sollten schrittweise verwirklicht werden, um Marktstörungen zu vermeiden. Ferner hat Kommission ihre Auffassung hinsichtlich einer flexibleren Frequenznutzung in ihrer Mitteilung über den „zügigen Zugang zu Frequenzen für drahtlose elektronische Kommunikationsdienste durch mehr Flexibilität“[5] betont und herausgestellt, dass eine einheitliche und angemessene Lösung für die Einführung einer flexibleren Frequenznutzung durch elektronische Kommunikationsdienste der zweiten (GSM) und dritten Generation (z. B. UMTS) erforderlich ist. |

Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung |

Anhörung von interessierten Kreisen |

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Die Kommission hat die Nutzung des 900-MHz-Bands, die Entwicklung von neuen Systemen, darunter UMTS, und die laufende Entwicklung hin zu einer größeren Flexibilität in der Frequenznutzung ständig aufmerksam beobachtet. Am 21. Februar 2006 fand in Brüssel ein WAPECS-Workshop statt. Aufgrund des Mandats der Kommission vom 5. Juli 2006 führten die CEPT und ihr Ausschuss für elektronische Kommunikation („ECC“) mehrere technische Untersuchungen durch und legten die Berichte dem Funkfrequenzausschuss („RSC“) sowie der Kommission vor. Dazu zählen der ECC-Bericht 82 über die Kompatibilität des UMTS-Betriebs in den Frequenzbändern „GSM 900 MHz“ und „GSM 1800 MHz“ (Mai 2006) und der ECC-Bericht 96 über die Kompatibilität der UMTS 900/1800-Systeme mit Systemen in benachbarten Frequenzbändern (März 2007). Zu diesen Berichten fand eine vom ECC organisierte öffentliche Konsultation statt. Der ECC führt seit 1997 Untersuchungen durch und hat eine Reihe von Berichten über die UMTS-Einführung vorgelegt. Ferner hat er die derzeitige und künftige Nutzung des 900-MHz-Bands untersucht. Die CEPT steht in Verbindung mit Normungsgremien, die sich mit der Reihe der IMT-2000-Normen (darunter UMTS) beschäftigten, beispielsweise mit dem 3rd Generation Partnership Project (3GPP), in dem Telekommunikations-Normenorganisationen unterschiedlicher Regionen vertreten sind (ARIB, CCSA, ETSI, ATIS, TTA, TTC) und an dem sich die Industrie beteiligt, um Systemspezifikationen zu erarbeiten. Auf der Grundlage dieser Informationen untersuchte der ECC die Möglichkeit, in die für GSM genutzten Frequenzbänder nun UMTS-Kanäle einzufügen, ohne dass dadurch die benachbarten GSM-Kanäle gestört werden. Die Untersuchungen werden für andere Systeme, die zu der IMT-2000-Normen der ITU gehören, fortgeführt. Weitere Untersuchungen wurden durchgeführt, um mögliche Auswirkungen auf Dienste und Systeme in benachbarten Frequenzbändern zu prüfen. Nationale Behörden, das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI), die Industrie, Nutzergruppen und andere interessierte Kreise beteiligen sich an einem speziellen Projektteam (PT1) des ECC, in dem Informationen über Systeme in benachbarten Frequenzbändern gesammelt und ausgewertet werden. Im Vorfeld der ECC-Entscheidung ECC/DEC/(06)13, in der die Öffnung des 900-MHz-Bands und des 1800-MHz-Bands für andere Systeme als GSM empfohlen wird, veranstaltete der ECC 2006 eine öffentliche Anhörung. |

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Die CEPT-Berichte kommen zu dem Schluss, dass UMTS-Netze bei Einhaltung ausreichender Trägerfrequenzabstände in städtischen Ballungszentren und deren Randgebieten sowie in ländlichen Gebieten störungsfrei neben GSM-900/1800-Netzen eingeführt werden können. Die Anhörung hat bestätigt, dass Bedarf für eine Nutzung des 900-MHz-Bands für UMTS besteht, was auch den Erkenntnissen der CEPT entspricht. Die Einführung von Systemen wie UMTS im 900-MHz-Band ist auch aus gemeinschaftspolitischer Sicht von Interesse, weil es den weiteren Ausbau europaweiter elektronischer Kommunikationsdienste ermöglichen würde, so dass gemeinschaftsweit alle Verbraucher Zugang zu funktionell gleichen oder gleichwertigen Diensten erhalten. Wie die von der CEPT für die Kommission durchgeführte öffentliche Konsultation zu den ECC-Berichten 82 und 96 gezeigt hat, wird die Öffnung der bisher für GSM-Systeme reservierten Frequenzbänder von der Mobilfunkbranche breit unterstützt und bietet klare Vorteile für die Branche und die Verbraucher. Einige Nutzer benachbarter Frequenzbänder hatten zunächst Bedenken über mögliche funktechnische Störungen angemeldet, auf diese wurde aber im entsprechenden ECC-Bericht 96 der CEPT eingegangen. |

Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche Frequenzmanagement, elektronische Kommunikation; technische Sachkenntnis der CEPT sowie der Normenorganisationen. |

Methodik Die Kommission konsultierte die CEPT zu den technischen Bedingungen für ein Nebeneinanderbestehen von GSM- und anderen Systemen in den 900-MHz-Bändern und die Auswirkungen solcher anderen Systeme auf Anwendungen in benachbarten Frequenzbändern, darunter auf bestehende Anwendungen und auf die im Interesse der europäischen Verkehrspolitik geplanten künftigen Flugfunksysteme oberhalb von 960 MHz. |

Konsultierte Organisationen/Sachverständige Nationale Behörden, ETSI, GSM- und 3G-Nutzer, Kommunikationsnetzbetreiber, Gerätehersteller und andere interessierte Kreise. |

Zusammenfassung der berücksichtigten Stellungnahmen Es gab keinen Hinweis auf mögliche gravierende Risiken mit irreversiblen Folgen. |

Die Kommission entnimmt den ECC-Berichten, dass die Nutzung des Frequenzbands gemeinsam durch GSM und UMTS als anderes europaweites Kommunikationssystem erfolgen sollte, um die Ziele der Gemeinschaftspolitik im Bereich der elektronischen Kommunikation zu verwirklichen. Zur effizienteren Nutzung des 900-MHz-Bands sollte die GSM-Richtlinie geändert und ein neuer harmonisierter Frequenzplan mit einer Kommissionsentscheidung eingeführt werden. |

Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen Die CEPT-Berichte können über die folgende Internet-Adresse abgerufen werden: http://www.erodocdb.dk/Docs/doc98/official/pdf/ECCREP082.PDF http://www.erodocdb.dk/Docs/doc98/official/pdf/ECCREP096.PDF. Die Berichte an den Funkfrequenzausschuss finden Sie unter: http://ec.europa.eu/information_society/policy/radio_spectrum/docs/ref_docs/rsc18_public_docs/rsc06_99_ecc_int_rep_wapecs.pdf. |

Folgenabschätzung Die GSM-Richtlinie kann nicht durch Selbst- oder Mitregulierungsmaßnahmen oder durch Vorschriften nationaler Behörden geändert werden, um die harmonisierte Einführung eines neuen Frequenzplans entsprechend den Zielen der Gemeinschaftspolitik zu ermöglichen. Deshalb ist eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der GSM-Richtlinie erforderlich. Überdies ist eine auf der Frequenzentscheidung beruhende Kommissionsentscheidung erforderlich, um neue harmonisierte technische Bestimmungen einzuführen, wie sie mit Hilfe der Sachkenntnis der CEPT und mit Unterstützung des Funkfrequenzausschusses vereinbart wurden. Der neue Plan würde sowohl dem gesamten Sektor der elektronischen Kommunikation als auch den Verbrauchern nützen. Für den Binnenmarkt ist es wichtig, dass die Nutzungsbedingungen für das 900-MHz-Band sowohl offen als auch auf EU-Ebene harmonisiert sind, damit die Einführung europaweiter Dienste erleichtert wird und damit die Verbraucher bei der Auswahl der Dienste und die Frequenznutzer bei der Auswahl der Technologien die größtmögliche Freiheit genießen. Die Verfügbarkeit von Funkfrequenzen wird beitragen zur Erfüllung der Ziele der Lissabonner Agenda und der i2010-Initiative „Eine europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung“[6], nämlich der Ausnutzung des Potenzials der digitalen Wirtschaft für Wachstum, Beschäftigung und ein breites Angebot an modernen Diensten. Die Maßnahme käme besonders den europäischen Bürgern zugute, da sie die Hemmnisse bei der Einführung moderner mobiler Kommunikationsdienste ganz erheblich verringert und dabei hilft, die geografische digitale Kluft zu überwinden. Andere Systeme als GSM werden sich voraussichtlich schnell entwickeln und überall in Europa Verbreitung finden, vor allem auch in ländlichen Gebieten. Für neue leistungsfähige drahtlose Daten- und Multimediadienste (z. B. Internetzugang und Mobilfernsehen) werden Zugangsnetze wie 3G-Mobilfunknetze auf UMTS-Basis benötigt, die höhere Übertragungsgeschwindigkeiten als GSM-Netze bieten. Die Maßnahme würde zu einer höheren Qualität der Dienste und niedrigeren Kosten für die Verbraucher führen. 3G-Mobilfunknetze müssen gegenwärtig höhere Frequenzen mit ungünstigeren Ausbreitungsmerkmalen als im 900-MHz-Band nutzen, wodurch höhere Netzauf- und -ausbaukosten anfallen. Überdies können höhere Frequenzen Gebäude weniger gut durchdringen, was der Dienstqualität schadet und die Verbraucherpreise in die Höhe treibt. Die Maßnahme würde zur wirtschaftlichen Entwicklung des Sektors beitragen, da sie den Ausbau fortgeschrittener mobiler Kommunikationsdienste vorantreibt. Sie wird den Betreibern neue Umsatzquellen eröffnen und die Nachfrage nach neuen Geräten ankurbeln (Netzinfrastruktur, neue Generation von Endgeräten). Die Maßnahme wird sich auch positiv auf die Umwelt auswirken, weil durch die Nutzung niedrigerer Frequenzen weniger Basisstationen erforderlich sind. Ferner sinken die Risiken aus Rechtsstreitigkeiten um geeignete Aufstellungsorte für die Basisstationen. Hinsichtlich der Umweltauswirkungen wird der notwendige Schutz der Gesundheit vor elektromagnetischer Strahlung durch die vorliegende Maßnahme nicht berührt. Diese Frage fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) und der Empfehlung 1999/519/EG des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz–300 GHz). Bei Funkausrüstungen wird der Gesundheitsschutz dadurch gewährleistet, dass solche Anlagen die wesentlichen Anforderungen der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (Funkanlagen- und Telekommunikationsendeinrichtungs-Richtlinie) erfüllen müssen. Die Kommission beobachtet ständig die Auswirkungen elektromagnetischer Felder. So hat beispielsweise ihr wissenschaftlicher Ausschuss „Neu auftretende und neu identifizierte Gesundheitsrisiken“ (SCENIHR) kürzlich eine umfassende Prüfung der neuen wissenschaftlichen Daten aus den jüngsten Untersuchungen vorgenommen. |

Rechtliche Aspekte |

Zusammenfassung des Vorschlags Um eine Nutzung des 900-MHz-Bands durch eine Vielzahl von europaweiten Diensten im Einklang mit den Zielen der Gemeinschaftspolitik und entsprechend der Mobilfunknachfrage zu erlauben, wird vorgeschlagen, die Richtlinie 87/372/EWG zu ändern, um das Frequenzband für zusätzliche, modernere europaweite Breitbandkommunikationsdienste zu öffnen, soweit diese neben GSM-Systemen störungsfrei betrieben werden können, und dann aufgrund der Frequenzentscheidung eine Entscheidung der Kommission zu erlassen, in der die notwendigen technischen Bedingungen für die Nutzung dieses Frequenzbands harmonisiert werden. |

Rechtsgrundlage Artikel 95 EG-Vertrag. |

Subsidiaritätsprinzip Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt. |

Die Ziele des Vorschlags können jedoch von den Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht ausreichend verwirklicht werden: |

Eine einheitliche Nutzung des 900-MHz-Bands entsprechend den Anforderungen der Gemeinschaftspolitik kann durch die allein handelnden Mitgliedstaaten nicht zufriedenstellend erreicht werden und ist besser auf Gemeinschaftsebene durch Binnenmarktmaßnahmen gemäß der Frequenzentscheidung zu erreichen. Voraussetzung für die Aufstellung eines neuen Plans ist jedoch die Änderung der GSM-Richtlinie. |

Die GSM-Richtlinie kann nur durch eine neue Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates geändert werden. Die neuen harmonisierten technischen Bedingungen für die Nutzung des 900-MHz-Bands müssen auf Gemeinschaftsebene beschlossen werden, damit eine rechtzeitige und einheitliche Umsetzung der gemeinschaftlichen Ziele sichergestellt ist. |

Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden: |

Die Änderung der GSM-Richtlinie und die Festlegung von Bedingungen für ein Nebeneinander von GSM- und UMTS-Netzen, die den Betrieb weiterer Systeme in diesen Bändern zulassen, durch eine verbindliche Harmonisierungsmaßnahme der Gemeinschaft sind notwendig, um die rechtzeitige und einheitliche Einführung der neuen Frequenznutzungsbedingungen in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Ohne eine solche Maßnahme kann keine einheitliche und rechtzeitige Lösung garantiert werden. |

In ihrer derzeitigen Fassung verhindert die GSM-Richtlinie die Nutzung des 900-MHz-Bands durch andere europaweite Systeme wie UMTS und ist damit ein Hindernis für die Entwicklung der Informationsgesellschaft in der EU. Durch eine harmonisierte Nutzung des 900-MHz-Bands werden zusätzliche Anwendungen ermöglicht, die den derzeitigen Zielen der EU-Politik entsprechen. |

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang. |

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: |

Die GSM-Richtlinie wird geändert, und es werden durch die Kommission mit Unterstützung des Funkfrequenzausschusses neue harmonisierte technische Bedingungen für die Nutzung des 900-MHz-Bands eingeführt, wobei der Betrieb der GSM-Dienste aufrechterhalten wird. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind auf die Frequenzbänder beschränkt, die für europaweite Anwendungen elektronischer Kommunikationsdienste von Bedeutung sind. In Anbetracht der Entwicklung der Technik und der Bedürfnisse der Verbraucher sollte die Nutzung dieser Frequenzbänder weiterhin regelmäßig überprüft werden, damit neben GSM und UMTS ggf. weitere europaweite Systeme eingeführt werden können. Die Gewährung von Frequenznutzungsrechten durch die Mitgliedstaaten bleibt von der Maßnahme unberührt. Soweit möglich wird es den Mitgliedstaaten frei stehen, zusätzliche Systeme in diesem Frequenzband einzuführen, sofern solche Systeme neben GSM-Systemen störungsfrei betrieben werden können. |

Wahl des Instruments |

Vorgeschlagene Instrumente: Richtlinie auf der Grundlage von Artikel 95 EG-Vertrag. |

Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen: Die aufgrund des (alten) Artikels 100 EG-Vertrag erlassene GSM-Richtlinie kann nur durch eine Richtlinie geändert werden. Während der bisherige Betrieb der GSM-Netze, der durch diese Richtlinie ermöglicht wurde, geschützt bleibt, werden die geänderte Richtlinie und die nachfolgenden technischen Durchführungsmaßnahmen dafür sorgen, dass auch andere europaweite Systeme, darunter zunächst UMTS, neben dem GSM-System im 900-MHz-Band betrieben werden können. |

Auswirkungen auf den Haushalt |

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

Weitere Angaben |

Vereinfachung |

Der Vorschlag bewirkt eine Verbesserung und Vereinfachung der Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren für die Behörden (EU und national) und der Verwaltungsverfahren für den Privatsektor. Gegenwärtig stellt die GSM-Richtlinie ein Hindernis für den technischen Fortschritt dar und enthält der Branche und den Verbrauchern geeignete Frequenzen für neue, moderne Dienste vor. |

Die Änderung der Richtlinie und der Erlass einer technischen Harmonisierungsmaßnahme zur Festlegung neuer Nutzungsbedingungen stellt eine Änderung des Regulierungsansatzes dar, die der mit der Frequenzentscheidung verbundenen Absicht entspricht, technische Einzelfragen der Frequenzverwaltung in Durchführungsmaßnahmen zu regeln und dadurch das Europäische Parlament und den Rat hiervon zu entlasten. |

Die Frequenzharmonisierung wird den nationalen Behörden die Aufgabenerfüllung erleichtern und ihren Erwartungen entsprechen. |

Die harmonisierten Frequenznutzungsbedingungen werden vor allem in ländlichen Gebieten neue Chancen für Mobilfunkbetreiber und Mobilfunknutzer schaffen. |

Der Vorschlag ist im fortlaufenden Programm der Kommission zur Aktualisierung und Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts vorgesehen. |

Änderung geltender Rechtsvorschriften Der Vorschlag dient der Änderung bestehender Rechtsvorschriften. |

Europäischer Wirtschaftsraum Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden. |

2008/0214 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 87/372/EWG des Rates über die Frequenzbänder, die für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission[7],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[8],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[9],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[10],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 87/372/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 über die Frequenzbänder, die für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind[11], ergänzt durch die Empfehlung des Rates vom 25. Juni 1987 für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft[12] sowie die Entschließung des Rates vom 14. Dezember 1990 über die Schlussphase in der koordinierten Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft (GSM)[13] wurde die Notwendigkeit anerkannt, die Möglichkeiten moderner Telekommunikationsnetze und insbesondere der Mobilfunknetze voll zur wirtschaftlichen Entwicklung der Gemeinschaft zu nutzen. Anerkannt wurde auch die einzigartige Möglichkeit für den Aufbau einer echten europaweiten mobilen Kommunikation, die sich aus dem Übergang auf das zellulare digitale Mobilfunksystem der zweiten Generation (GSM) ergab.

(2) Die Frequenzbänder 890–915 MHz und 935–960 MHz (das „900-MHz-Band“) wurden für einen öffentlichen europaweiten zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienst reserviert, der in allen Mitgliedstaaten entsprechend einer gemeinsamen Spezifikation (GSM) betrieben werden sollte.

(3) Seit 1987 sind neue digitale Funktechnologien entwickelt worden, die europaweite elektronische Kommunikationsdienste erbringen können und innerhalb technologieneutralerer regulatorischer Rahmenbedingungen störungsfrei neben den GSM-Netzen im 900-MHz-Band betrieben werden können. Das 900-MHz-Band weist gute Ausbreitungsmerkmale mit einer größeren Reichweite als höhere Funkfrequenzen auf, so dass moderne Sprach-, Daten- und Multimediadienste auch auf weniger dicht besiedelte und ländliche Gebieten ausgedehnt werden können.

(4) Unter Aufrechterhaltung der europaweiten Verfügbarkeit des GSM-Systems sollte im Interesse der Ziele des Binnenmarkts und der i2010-Initiative „Eine europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung“[14] sowie der bestmöglichen Stärkung des Wettbewerbs die Nutzung des 900-MHz-Bands für andere Technologien erlaubt werden, damit zusätzliche kompatible europaweite Dienste bereitgestellt werden können, die störungsfrei neben dem GSM-System betrieben werden können.

(5) Die Liberalisierung der Nutzung des 900-MHz-Bands könnte möglicherweise zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Insbesondere könnten bestimmte Mobilfunkbetreiber, denen keine Frequenzen im 900-MHz-Band zugeteilt worden sind, Kosten- und Effizienznachteile gegenüber anderen Betreibern erleiden, die in der Lage wären, in diesem Band Dienste der dritten Generation zu betreiben. Nach dem Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation und insbesondere gemäß der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie)[15] können die Mitgliedstaaten Frequenznutzungsrechte ändern oder überprüfen und verfügen damit über geeignete Instrumente, um solchen möglichen Wettbewerbsverzerrungen erforderlichenfalls zu begegnen.Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere untersuchen, ob der Wettbewerb auf den betroffenen Mobilfunkmärkten durch die Umsetzung dieser Richtlinie verzerrt werden könnte. Sollten sie dabei zu dem Schluss kommen, dass dies der Fall ist, so müssten sie erwägen, ob es objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, die Frequenznutzungsrechte jener Betreiber, denen Nutzungsrechte im 900-MHz-Band erteilt wurden, zu ändern und diese Nutzungsrechte, sofern dies verhältnismäßig wäre, zu überprüfen und neu zu verteilen, um solche Wettbewerbsverzerrungen zu beheben. Bevor eine derartige Entscheidung getroffen wird, sollte eine öffentliche Konsultation durchgeführt werden.

(6) Damit andere Systeme als GSM neben GSM-Systemen im gleichen Frequenzband betrieben werden können, müssen funktechnische Störungen dadurch verhindert werden, dass für die anderen Technologien, die das 900-MHz-Band nutzen, technische Nutzungsbedingungen gelten.

(7) Die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung)[16] erlaubt es der Kommission, technische Umsetzungsmaßnahmen zu erlassen, um harmonisierte Bedingungen für die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung des Frequenzbands zu schaffen.

(8) Auf Veranlassung der Kommission legte die Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation („CEPT“) technische Berichte vor, in denen nachgewiesen wurde, dass UMTS neben GSM störungsfrei im 900-MHz-Band sowie im sog. Erweiterungsband (880–890 MHz und 925–935 MHz) betrieben werden könnte. Die Frequenzbänder 880–915 MHz und 925–960 MHz sollten daher geöffnet werden, und zwar zunächst für UMTS, ein System das neben GSM störungsfrei betrieben werden kann, sowie für weitere Systeme, sobald nach dem in der Frequenzentscheidung festgelegten Verfahren zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung des Frequenzbands nachgewiesen werden kann, dass diese anderen Systeme störungsfrei neben GSM betrieben werden können.

(9) Für bestehende Nutzer in benachbarten Frequenzbändern muss ein ausreichender Schutz gewährleistet werden. Ferner sollten etwaige künftige Systeme für die Luftfahrt oberhalb von 960 MHz, die der Verwirklichung der Gemeinschaftspolitik in diesem Bereich dienen, berücksichtigt werden. Die CEPT hat in dieser Hinsicht technische Empfehlungen gegeben.

(10) Damit neue digitale Technologien störungsfrei neben den GSM-Systemen im 900-MHz-Band eingeführt werden können, sollte die Richtlinie 87/372/EWG entsprechend geändert und die ausschließliche Reservierung dieses Bands für GSM aufgehoben werden –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 87/372/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Mitgliedstaaten machen die Frequenzbänder 880–915 MHz und 925–960 MHz für GSM-Systeme und UMTS-Systeme sowie für andere terrestrische Systeme verfügbar, die europaweite elektronische Kommunikationsdienste erbringen und im Einklang mit den technischen Umsetzungsmaßnahmen, die gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG erlassen werden, störungsfrei neben GSM-Systemen betrieben werden können.

(2) Die Mitgliedstaaten untersuchen bei der Umsetzung dieser Richtlinie, ob aufgrund der bestehenden Zuteilung des 900-MHz-Bands an die in ihrem Gebiet im Wettbewerb stehenden Mobilfunkbetreiber Wettbewerbsverzerrungen auf den betreffenden Mobilfunkmärkten wahrscheinlich sind, und beheben solche Verzerrungen, soweit dies gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, in Übereinstimmung mit Artikel 14 der Richtlinie 2002/20/EG.“

2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „GSM-System“ ist ein elektronisches Kommunikationsnetz, das den vom ETSI veröffentlichten GSM-Normen, insbesondere EN 301 502 und EN 301 511, entspricht;

b) „UMTS-System“ ist ein elektronisches Kommunikationsnetz, das den vom ETSI veröffentlichten UMTS-Normen, insbesondere EN 301 908-1, EN 301 908-2, EN 301 908-3 und EN 301 908-11, entspricht.“

3. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.“

4. Artikel 4 wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

[1] ABl. L 196 vom 17.7.1987, S. 85.

[2] ABl. L 196 vom 17.7.1987, S. 81.

[3] ABl. C 329 vom 31.12.1990, S. 25.

[4] Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, KOM(2005) 229 endg.

[5] KOM(2007) 50.

[6] Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, KOM(2005) 229 endg.

[7] ABl. C […] vom […], S. […].

[8] ABl. C […] vom […], S. […].

[9] ABl. C […] vom […], S. […].

[10] ABl. C […] vom […], S. […].

[11] ABl. L 196 vom 17.7.1987, S. 85.

[12] ABl. L 196 vom 17.7.1987, S. 81.

[13] ABl. C 329 vom 31.12.1990, S. 25.

[14] Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, KOM(2005) 229 endg.

[15] ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.

[16] ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.