52008PC0724

Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und dienste /* KOM/2008/0724 endg. - COD 2007/0247 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 6.11.2008

KOM(2008) 724 endgültig

2007/0247 (COD)

Geänderter Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste

(von der Kommission vorgelegt)

2007/0247 (COD)

Geänderter Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste

(Text von Bedeutung für den EWR)

1. STAND DES VERFAHRENS

Der Vorschlag – KOM(2007) 697 – 2007/0247 (COD) – wurde am 13. November 2007 von der Kommission angenommen und am 16. November 2007 dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss gab am 29. Mai 2008 seine Stellungnahme zum Vorschlag der Kommission ab.

Der Ausschuss der Regionen gab am 18. Juni 2008 seine Stellungnahme zum Vorschlag der Kommission ab.

Das Europäische Parlament nahm am 24. September 2008 in erster Lesung 126 Abänderungen an.

2. ZIEL DES VORSCHLAGS

Ziel des Vorschlags ist die Anpassung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation, insbesondere der Rahmen-[1], Genehmigungs-[2] und Zugangsrichtlinie[3], durch die Verbesserung seiner Wirksamkeit, die Verringerung der für die wirtschaftliche Regulierung erforderlichen Verwaltungsressourcen und einen einfacheren und effizienteren Zugang zu Funkfrequenzen. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit dem Programm der Kommission zur besseren Rechtsetzung, das sicherstellen soll, dass gesetzgeberische Eingriffe gegenüber den verfolgten Zielen verhältnismäßig bleiben, und ist Teil der Gesamtstrategie der Kommission zur Stärkung und Vollendung des Binnenmarktes.

Im Einzelnen werden mit dem Vorschlag folgende Ziele verfolgt:

1. Das Funkfrequenzspektrum soll effizienter verwaltet werden, damit die Betreiber einen leichteren Zugang zu Frequenzen erhalten und Innovationen gefördert werden.

2. Wo eine Regulierung weiterhin notwendig ist, soll sichergestellt werden, dass diese sowohl für Betreiber als auch für die nationalen Regulierungsbehörden (NRB) effizienter und einfacher ist.

3. Die EU-Rechtsvorschriften sollen einheitlicher angewendet werden, um den Binnenmarkt für elektronische Kommunikation zu vollenden.

3. ZIEL DES GEÄNDERTEN VORSCHLAGS

Mit dem geänderten Vorschlag soll der ursprüngliche Vorschlag in einigen Punkten an die Abänderungen des Europäischen Parlaments angepasst werden.

4. STELLUNGNAHME DER KOMMISSION ZU DEN ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

4.1. Von der Kommission akzeptierte Abänderungen

Die Kommission kann folgende Abänderungen übernehmen: 12, 16, 19, 24, 32, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 45, 56, 58, 59, 60, 61, 79, 81, 89, 92, 96, 99, 111, 112, 113, 115, 116, 117, 123 und 124.

4.2. Von der Kommission teilweise oder unter dem Vorbehalt der Neuformulierung akzeptierte Abänderungen

In Bezug auf die Rahmenrichtlinie :

Abänderungen 2, 5, 6, 7, 14/Rev, 15, 17, 26, 27, 31, 35, 36, 37, 44, 46, 48, 52, 53/Rev, 138 (Plenum), 62, 63/Rev, 64/Rev, 65, 66, 67/Rev, 68, 69, 70, 71, 72, 74, 75, 77, 80, 84, 85 und 86.

- Abänderung 2

Die Kommission kann die Einfügung der Wörter „und koordinierte“ akzeptieren, lehnt aber die Streichung der Bezugnahme auf die Verordnung zur Einrichtung der Behörde ab. Andererseits räumt sie ein, dass die Behörde letztlich möglicherweise einen anderen Namen haben wird und ändert daher im gesamten geänderten Vorschlag sämtliche Bezugnahmen auf die Behörde und auf „das BERT“ (den vom Europäischen Parlament in erster Lesung verwendeten Begriff) in „[die Stelle]“.

Erwägungsgrund 3 des Änderungsrechtsakts:

„Der EU-Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste sollte daher reformiert werden, um den Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation zu vollenden, indem das Gemeinschaftsverfahren für die Regulierung der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht gestärkt wird. Dies wird durch die Errichtung einer Stelle der europäischen Regulierungsbehörden für Telekommunikation („[die Stelle]“) durch die Verordnung [(EG) Nr. …] des Europäischen Parlaments und des Rates* vom [Datum] ergänzt . Die Reform umfasst auch die Aufstellung einer Strategie für eine effiziente und koordinierte Frequenzverwaltung als wichtigen Schritt zum europäischen Informationsraum sowie die Stärkung der Vorschriften für behinderte Nutzer, um eine ausgrenzungsfreie Informationsgesellschaft zu verwirklichen.“

__________

* ABl. L […] vom […], S. […].

- Abänderung 5

Die Abänderung wird angepasst, um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, den NRB für ihre Regulierungsentscheidungen einen geeigneten Ermessensspielraum einzuräumen, damit sie die unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen innerhalb eines Mitgliedstaats berücksichtigen können.

Erwägungsgrund 3c (neu) des Änderungsrechtsakts:

„ Um einen verhältnismäßigen und den sich ändernden Wettbewerbsbedingungen angepassten Ansatz sicherzustellen, sollten die nationalen Regulierungsbehörden in der Lage sein, Märkte unterhalb der nationalen Ebene zu definieren und dementsprechend Verpflichtungen Auflagen in Märkten oder geografischen Gebieten aufzuerlegen oder aufzuheben, wenn es einen effektiven Wettbewerb bei der Infrastruktur gibt. Dies sollte selbst dann gelten sein, wenn die geografischen Gebiete nicht als gesonderte Märkte ausgewiesen sind .“

- Abänderung 6

Der Wortlaut der Abänderung wird leicht geändert.

Erwägungsgrund 3d (neu) des Änderungsrechtsakts:

„Die Schaffung eines geeigneten Rahmens für Investitionen in neue Hochgeschwindigkeitsnetze ist ein Hauptthema der kommenden Jahre , um die Ziele der Lissabon-Agenda zu erreichen., ist es erforderlich, geeignete Anreize für Investitionen in Hoch geschwindigkeitsnetze werden zu schaffen, was die Innovation und die Entwicklung von bei inhaltsreichen Internetdiensten unterstützen und die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union stärken sowie wird. Solche Netze können den europäischen Verbrauchern und Unternehmen der Wirtschaft in der gesamten Europäischen Union potenziell enorme Vorteile bieten bringen . Deshalb ist es von ausschlaggebender Bedeutung, dass nachhaltige Investitionen in die Entwicklung solcher Netze gefördert werden, wobei der Wettbewerb geschützt und den Wahlmöglichkeiten der Verbraucher durch Vorhersehbarkeit und Kohärenz der Regulierung eine neue Dynamik gegeben werden sollte .“

- Abänderung 7

In Erwägungsgrund 3e muss die Tatsache erwähnt werden, dass durch einen verbesserten Zugang zu Funkfrequenzen die Entwicklung drahtloser Netze ermöglicht wird, was wiederum zur Überwindung der Breitbandkluft beitragen kann.

Erwägungsgrund 3e (neu) des Änderungsrechtsakts:

„ In ihrer Mitteilung vom 20. März 2006 mit dem Titel „Überwindung der Breitbandkluft“ hat die Europäische Kommission anerkannt, dass es eine regionale Kluft in der Europäischen Union bei den Zugängen zu Hochgeschwindigkeitsbreitbanddiensten gibt. Ein erleichterter Zugang zu Funkfrequenzen wird der Entwicklung von Hochgeschwindigkeits-Breitbanddiensten in entlegenen Gebieten zugute kommen . Ungeachtet der allgemeinen Zunahme der Breitbandanschlüsse ist der Zugang in verschiedenen Regionen wegen der hohen Kosten, die durch niedrige Bevölkerungsdichte und Abgelegenheit bedingt sind, eingeschränkt. Die wirtschaftlichen Anreize für Investitionen in die Bereitstellung von Breitbanddiensten in solchen Regionen erweisen sich oftmals als unzureichend. Die Kosten der Bereitstellung sinken jedoch dank technologischer Innovation. Um Investitionen in neue Technologien in unterentwickelten Regionen sicherzustellen, sollte die Regulierung der elektronischen Kommunikation mit anderen politischen Maßnahmen, wie etwa der staatlichen Beihilfepolitik, der Strukturfonds Kohäsionspolitik oder den Zielen der allgemeinen Industriepolitik, auf einer Linie liegen .“

- Abänderung 14/Rev

In Übereinstimmung mit dem politischen Ziel der NRB, zur Entwicklung des Binnenmarkts beizutragen, wird der Wortlaut der Abänderung leicht geändert.

Erwägungsgrund 11a (neu) des Änderungsrechtsakts:

„ Die nationalen Märkte für elektronische Kommunikation werden sich innerhalb der Europäischen Union nach wie vor voneinander unterscheiden. Deshalb ist es Es ist unbedingt erforderlich, dass die nationalen Regulierungsbehörden und [die Stelle] das Gremium der Europäischen Regulierungsbehörden für Telekommunikation ("BERT") über die notwendigen Befugnisse und Kenntnisse verfügen, um ein en wettbewerbsfähige n s EU- Binnenmarkt "Ökosystem" in den Märkten und bei den für Diensten der elektronischen Kommunikation zu schaffen, wobei gleichzeitig die nationalen und regionalen Unterschiede verstanden und der Grundsatz der Subsidiarität beachtet werden müssen .“

- Abänderung 15

In Erwägungsgrund 16 muss auch die Tatsache erwähnt werden, dass elektronische Kommunikationsdienste weiteren wichtigen Zielen wie dem sozialen und territorialen Zusammenhalt dienen.

Erwägungsgrund 16 des Änderungsrechtsakts:

„Funkfrequenzen sind als knappe öffentliche Ressource anzusehen, die einen bedeutenden Wert für die Gesellschaft und den Markt hat. Es liegt im öffentlichen Interesse, dass die Frequenzen aus wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und umweltrelevanter Sicht und unter Berücksichtigung der großen Bedeutung der Funkfrequenzen für die elektronische Kommunikation, der Ziele der kulturellen Vielfalt und des Pluralismus der Medien und des sozialen und territorialen Zusammenhalts so effizient und wirksam wie möglich verwaltet werden . und Hindernisse für ihre effiziente Nutzung sollten daher schrittweise beseitigt werden.“

- Abänderung 17

Erwägungsgrund 16b kann insofern akzeptiert werden, als sich die Kommission der Bedeutung internationaler und regionaler Abkommen insbesondere der im Rahmen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) ausgehandelten Vereinbarungen, bewusst ist. Allerdings schließen die Mitgliedstaaten solche internationalen Abkommen stets unter dem Vorbehalt deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht. Zudem sollte die Weiterentwicklung der EU-Frequenzpolitik unter voller Ausnutzung des durch die ITU-Vorschriften vorgegebenen Rahmens erfolgen, was bedeutet, dass die EU und die Mitgliedstaaten über einen Ermessensspielraum für die Gestaltung der Frequenznutzung und für ihre Frequenzpolitik verfügen, soweit keine externen funktechnischen Störungen in benachbarten Nicht-EU-Staaten verursacht werden. Überdies wird die Arbeit der CEPT als Grundlage für die technische Harmonisierung gemäß der Frequenzentscheidung anerkannt. Deshalb sollte in der Wortwahl ein solcher Ermessensspielraum zum Ausdruck kommen.

Erwägungsgrund 16b (neu) des Änderungsrechtsakts:

„ Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Verwaltung des Funkfrequenzspektrums sollten mit der Arbeit internationaler und regionaler Organisationen im Einklang stehen, die sich mit der Frequenzverwaltung Verwaltung von Funkfrequenzspektren befassen, wie etwa der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) und der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post- und Fernmeldewesen (CEPT), Rechnung tragen, soweit dies mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist , damit eine effiziente Verwaltung und eine Harmonisierung der Frequenznutzung Benutzung des Funkfrequenzspektrums in der gesamten Gemeinschaft und weltweit sichergestellt wird .“

- Abänderung 26

Entsprechend dem Vorschlag über die Zuständigkeiten [der Stelle] wird der Wortlaut der Abänderung leicht geändert.

Erwägungsgrund 29 des Änderungsrechtsakts:

„Zur Förderung des Funktionierens des Binnenmarkts und zur Unterstützung der Entwicklung grenzübergreifender Dienstleistungen sollte die Kommission in der Lage sein, BERT im Bereich der Nummerierung zu konsultieren . Damit die Bürger der Mitgliedstaaten, darunter auch Reisende und behinderte Nutzer, außerdem bestimmte Dienste unter einheitlichen, wiedererkennbaren Rufnummern zu ähnlichen Preisen in allen Mitgliedstaaten erreichen können, sollten die Befugnisse der Kommission zur Annahme technischer Durchführungsmaßnahmen wo nötig auch die anwendbaren Tarifgrundsätze oder -verfahren sowie die Einführung einer einheitlichen EU-Rufnummer, mit der ein benutzerfreundlicher Zugang zu diesen Diensten gewährleistet wird, abdecken .“

- Abänderung 27

Der Wortlaut von Erwägungsgrund 31 wurde geändert, um eine Unterscheidung zwischen der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen im Zusammenhang mit einer symmetrischen Regulierung und einer asymmetrischen Regulierung (in Bezug auf Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht) einzuführen.

Der Wortlaut dieser Änderung in Erwägungsgrund 31 berücksichtigt bezüglich der Risikoteilung den Inhalt der Abänderung 102 und ist im Zusammenhang mit den Änderungen zu sehen, die mit der Abänderung 101 vorgenommen werden.

Erwägungsgrund 31 des Änderungsrechtsakts:

„Es ist notwendig, die Befugnisse der Mitgliedstaaten gegenüber den Inhabern von Wegerechten zu stärken, um die Einführung oder Inbetriebnahme neuer Netzwerkinfrastrukturen fair, effizient und auf ökologisch verantwortliche Weise sowie unabhängig von der etwaigen Verpflichtung eines Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht, Zugang zu seinem elektronischen Kommunikationsnetz zu gewähren, sicherzustellen. Nationale Regulierungsbehörden sollten in der Lage sein, fallweise die gemeinsame Nutzung von Netzbestandteilen und zugehörigen Einrichtungen wie Leitungsrohren, Masten und Antennen, die Zugänglichkeit von Gebäuden und eine bessere Koordinierung von Bauarbeiten aufzuerlegen. Die Verbesserung der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen kann den Wettbewerb maßgeblich stärken und die finanziellen und umweltbezogenen Gesamtkosten der Unternehmen für den Aufbau der Infrastruktur für die elektronische Kommunikation senken , vor allem in Bezug auf den beim Aufbau neuer Glasfaser-Zugangsnetze . Insbesondere sollten die nationalen Regulierungsbehörden in der Lage sein, Betreibern mit einem erheblichen Marktanteil vorzuschreiben, dass sie Diese gestärkten Befugnisse sollten unbeschadet der erweiterten Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörden gelten, Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht zusätzliche Verpflichtungen aufzuerlegen, die auch eine gemeinsame Nutzung von unbeschalteten Glasfaserleitungen und die Vorlage ein es Referenzangebot s für die Gewährung des Zugangs zu Einrichtungen wie ihren Leitungsrohren in einer fairen und nicht diskriminierenden Weise vorlegen müssen umfassen können.“

- Abänderung 31

Zu betonen sind der Ausnahmecharakter der Abhilfemaßnahme, die Notwendigkeit der Beibehaltung von Investitionsanreizen und das übergeordnete Ziel der Wahrung des Verbraucherwohls.

Erwägungsgrund 43 des Änderungsrechtsakts:

„Der Zweck der Funktionstrennung, bei der der vertikal integrierte Betreiber verpflichtet ist, betrieblich getrennte Geschäftsbereiche einzurichten, ist es, die Bereitstellung vollständig gleichwertiger Zugangsprodukte für alle nachgelagerten Betreiber zu gewährleisten, einschließlich der nachgelagerten Bereiche des vertikal integrierten Betreibers selbst. Die Funktionstrennung könnte den Wettbewerb auf mehreren relevanten Märkten verbessern, indem der Anreiz zur Diskriminierung erheblich verringert wird und die Überprüfung und Durchsetzung der Einhaltung von Verpflichtungen zur Nichtdiskriminierung erleichtert wird. In Ausnahmefällen kann sie als Abhilfemaßnahme gerechtfertigt sein, wenn eine tatsächliche Nichtdiskriminierung auf mehreren der betreffenden Märkte wiederholt nicht erreicht werden kann und innerhalb einer zumutbaren Frist geringe oder keine Aussichten auf einen Wettbewerb bei der Infrastruktur bestehen, nachdem zuvor auf eine oder mehrere für angebracht erachtete Abhilfemaßnahmen zurückgegriffen wurde. Es ist jedoch wichtig sicherzustellen, dass bei der Auferlegung der Funktionstrennung die Anreize für das betreffende Unternehmen, in sein Netz zu investieren, erhalten bleiben und die Funktionstrennung keine potenziell negativen Auswirkungen auf das Verbraucherwohl hat. Um Wettbewerbsverfälschungen im Binnenmarkt zu vermeiden, sollten Vorschläge für die Funktionstrennung im Voraus von der Kommission genehmigt werden.“

- Abänderung 35

Die Streichung der Bezugnahme auf in bestimmten Fällen unnötige individuelle Rechte sollte abgelehnt werden, da Allgemeingenehmigungen anerkanntermaßen Vorrang gegenüber individuellen Nutzungsrechten haben. Außerdem sollte eine Bezugnahme auf die Frequenzzuteilung eingefügt werden, denn die Zuteilung, mit der tatsächliche Rechte verliehen werden, könnte sich als unverzichtbar für die Erfüllung bestimmter Ziele von allgemeinem Interesse erweisen.

Erwägungsgrund 49 des Änderungsrechtsakts:

„Die Einführung der Anforderungen bezüglich der Dienst- und Technologieneutralität in Entscheidungen zur Zuteilung und Zuweisung zusammen mit der verbesserten Möglichkeit, Rechte zwischen Unternehmen zu übertragen, sollte mehr Freiheit und Mittel zur Erbringung von Diensten für die elektronische Kommunikation und von audiovisuellen Mediendiensten für die Öffentlichkeit bieten, was auch die Erfüllung von Zielen von allgemeinem Interesse erleichtert. Allerdings könnte bei bestimmten Verpflichtungen von allgemeinem Interesse, die Rundfunkveranstaltern für die Erbringung audiovisueller Mediendienste auferlegt sind, die Anwendung spezifischer Kriterien für die Frequenz vergabezuweisung und -zuteilung verlangt werden, wenn dies offenbar zur Erfüllung eines bestimmten im innerstaatlichen Recht festgelegten Ziels von allgemeinem Interesse wesentlich ist. Verfahren, die mit der Verfolgung von Zielen von allgemeinem Interesse im Zusammenhang stehen, sollten unter allen Umständen transparent, objektiv, verhältnismäßig und nicht diskriminierend sein.“

- Abänderung 36

Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung sollten auch dann angewandt werden, wenn eine Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren oder Entgelten für die Frequenznutzung gewährt wird.

Erwägungsgrund 50 des Änderungsrechtsakts:

„ Jede vollständige oder teilweise Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren oder Entgelten für die Frequenznutzung muss verhältnismäßig, diskriminierungsfrei, objektiv und transparent sein und ist nur dann möglich, wenn andere in nationalen Rechtsvorschriften festgelegte Verpflichtungen von allgemeinem Interesse Anwendung finden .“

- Abänderung 37

Die Bezugnahmen auf die Tätigkeit der ITU und der CEPT sollten nuanciert werden, weil diese nicht die gleiche rechtliche Bedeutung haben. Die ITU trifft völkerrechtlich erhebliche Entscheidungen, während durch die Arbeit der CEPT gemeinschaftsrechtlich die Grundlagen für die technische Harmonisierung gemäß der Frequenzentscheidung geschaffen werden. Überdies ist die CEPT an Auswahlverfahren nicht direkt beteiligt.

Erwägungsgrund 53 des Änderungsrechtsakts:

Die Beseitigung rechtlicher und verwaltungsmäßiger Hindernisse für Allgemeingenehmigungen oder Rechte zur Nutzung von Frequenzen und Nummern mit europaweiten Auswirkungen sollte die Entwicklung von Technologien und Diensten begünstigen und zu stärkerem Wettbewerb beitragen. Die Koordinierung der technischen Bedingungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung von Funkfrequenzen erfolgt gemäß der Frequenzentscheidung, doch kann es auch notwendig sein, zur Erreichung der Binnenmarktziele die Auswahlverfahren und -bedingungen zu koordinieren oder zu harmonisieren, die für Rechte und Genehmigungen in bestimmten Frequenzbändern, für Rechte zur Nummernnutzung und für Allgemeingenehmigungen gelten. Dies gilt insbesondere für elektronische Kommunikationsdienste, die von ihrem Wesen her Binnenmarktbedeutung oder grenzübergreifendes Potenzial aufweisen, etwa Satellitendienste, deren Entwicklung durch eine uneinheitliche Frequenzzuteilung zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen der Europäischen Union Gemeinschaft und Drittländern behindert würde, wobei die im Rahmen der ITU geschlossenen internationalen Vereinbarungen Beschlüsse der ITU und der CEPT Berücksichtigung finden . Die Kommission sollte daher, mit Unterstützung des Kommunikationsausschusses und unter größtmöglicher Berücksichtigung der Stellungnahmen des BERT [der Stelle], in der Lage sein, technische Durchführungsmaßnahmen zur Erfüllung solcher Ziele zu erlassen. Von der Kommission erlassene Durchführungsmaßnahmen können es erforderlich machen, dass Mitgliedstaaten Rechte zur Nutzung von Frequenzen und/oder Nummern in ihrem Hoheitsgebiet verfügbar machen und gegebenenfalls andere bestehende nationale Nutzungsrechte aufheben. In solchen Fällen sollten die Mitgliedstaaten keine neuen Nutzungsrechte für das entsprechende Frequenzband oder den entsprechenden Nummernbereich nach nationalen Verfahren erteilen.“

– Änderung seitens der Kommission infolge der Abänderung 47 des Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (KOM(2007) 698 – 2007/0248 (COD)) („Bürgerrechte-Richtlinie“)

Diese Änderung betrifft die Einfügung der Begriffsbestimmung für den „Netzabschlusspunkt“ in die Rahmenrichtlinie 2002/21/EG, da diese durch die Abänderung 47 zur Bürgerrechte-Richtlinie aus der Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG gestrichen wird. Es ist sinnvoll, die Begriffsbestimmung für „Netzabschlusspunkt“ direkt nach der Begriffsbestimmung für „öffentliches Kommunikationsnetz“, in der darauf Bezug genommen wird, in die Rahmenrichtlinie einzufügen.

Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe ba (neu) des Änderungsrechtsakts; Artikel 2 Buchstabe da (neu) der Richtlinie 2002/21/EG:

„„Netzabschlusspunkt“: der physische Punkt, an dem einem Teilnehmer der Zugang zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegbestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen eines Teilnehmers verknüpft sein kann;“

- Abänderung 44

Der zweite Unterabsatz betrifft angemessene finanzielle und personelle Ressourcen, die nach dem Kommissionsvorschlag genauso notwendig sind wie getrennte Haushalte, die zu veröffentlichen sind. Die Bestimmung, dass die Ressourcen eine Mitwirkung [in der Stelle] ermöglichen sollten, kann akzeptiert werden, denn die Regulierungsbehörden sollen natürlich mit [der Stelle] zusammenarbeiten, um die Ziele des Rechtsrahmens zu erreichen.

Artikel 1 Nummer 3a des Änderungsrechtsakts; Artikel 3 Absatz 3a (neu) der Richtlinie 2002/21/EG:

„3a) In Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:

„ 3a. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden die Zielsetzung des BERT [der Stelle] , bei der Regulierung für bessere Koordinierung und mehr Kohärenz zu sorgen, aktiv unterstützen.“

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den nationalen Regulierungsbehörden adäquate finanzielle und personelle Ressourcen zur Verfügung stehen, um die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen und im [in der Stelle] bei der Unterstützung des BERT mitwirken zu können. Die nationalen Regulierungsbehörden verfügen über eigene jährliche Haushaltsmittel, und diese Haushaltspläne sind zu veröffentlichen. “

- Abänderung 46

Der letzte Satz der Abänderung kann nicht akzeptiert werden, weil die Festlegung von Fristen für die Prüfung nationaler Rechtsbehelfe Fragen in Bezug auf die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit für nationale Gerichtsverfahren aufwirft.

Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a des Änderungsrechtsakts; Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2002/21/EG:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass es auf nationaler Ebene wirksame Verfahren gibt, nach denen jeder Nutzer oder Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und/oder -dienste, der von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde betroffen ist, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen kann. Diese Stelle, die auch ein Gericht sein kann, muss über den für die effektive Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Sachverstand verfügen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Umständen des jeweiligen Falles angemessen Rechnung getragen wird, wirksame Einspruchsmöglichkeiten gegeben sind und die Verfahren vor den Einspruchsstellen nicht übermäßig lang sind . Die Mitgliedstaaten legen für die Prüfung dieser Rechtsbehelfe Fristen fest. “

- Abänderung 48

Der Rückgriff auf Stellungnahmen [der Stelle] im Zusammenhang mit Einspruchsverfahren würde dessen Autorität und Position stärken und könnte zu einer größeren Einheitlichkeit der Gerichtsentscheidungen im Binnenmarkt beitragen. Solche Stellungnahmen sollten sich allerdings nur auf technische Fragen, nicht aber auf die Auslegung des Gemeinschaftsrechts beziehen, was im Wortlaut klar zum Ausdruck kommen sollte.

Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe aa (neu) des Änderungsrechtsakts; Artikel 4 Absatz 2a (neu) der Richtlinie 2002/21/EG:

„aa) Folgender Absatz wird angefügt:

„2a. Die Beschwerdestellen sind befugt, vor einer Entscheidung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine Stellungnahme des BERT [der Stelle] zu Fragen in Bezug auf den Sektor anzufordern.““

- Abänderung 52

Die Kommission kann die Abänderungen des Parlaments in Artikel 7 übernehmen, die sich auf die Stärkung der Anforderungen an die Transparenz und die Zusammenarbeit zwischen der Kommission, [der Stelle] und den nationalen Regulierungsbehörden beziehen. Sie kann auch die Abänderungen übernehmen, die sich aus der im neuen Artikel 7a vorgesehenen getrennten Behandlung der Verfahren für die Mitteilung von Abhilfemaßnahmen ergeben, sofern der neue Artikel 7a die Rechte der Kommission als Hüterin der Verträge unberührt läst und einen wirksamen Mechanismus für die einheitliche Anwendung der Abhilfemaßnahmen bietet.

Im Rahmen eines Gesamtkompromisses zu Artikel 7 und 7a, der eine wirksame Zusammenarbeit zwischen der Kommission, [der Stelle] und nationalen Regulierungsbehörden gewährleistet und der Kommission erforderlichenfalls das Eingreifen erlaubt, um im Interesse des Binnenmarktes für die einheitliche Anwendung der Abhilfemaßnahmen zu sorgen, kann die Kommission auch die Streichung ihrer Befugnis in Absatz 8 ihres ursprünglichen Vorschlags akzeptieren, wonach sie eine nationalen Regulierungsbehörde zur Auferlegung einer bestimmten Verpflichtung auffordern konnte.

Artikel 1 Nummer 6 des Änderungsrechtsakts; Artikel 7 Absätze 2 bis 10 der Richtlinie 2002/21/EG:

„2. Die nationalen Regulierungsbehörden tragen zur Entwicklung des Binnenmarktes bei, indem sie mit der Kommission und dem [der Stelle] BERT in transparenter Weise zusammenarbeiten, um in allen Mitgliedstaaten eine kohärente Anwendung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien zu gewährleisten. Zu diesem Zweck arbeiten sie insbesondere mit der Kommission und dem [der Stelle] BERT bei der Ermittlung der Mittel und Abhilfemaßnahmen zusammen, die zur Bewältigung bestimmter Situationen auf dem Markt am geeignetsten sind.

3. Außer in den Fällen, in denen in den gemäß Artikel 7a erlassenen Durchführungsbestimmungen etwas anderes vorgesehen ist, macht nach Abschluss der in Artikel 6 genannten Konsultation eine Regulierungsbehörde, die eine Maßnahme zu ergreifen plant, die

a) unter Artikel 15 oder Artikel 16 dieser Richtlinie oder unter Artikel 5 oder Artikel 8 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) fällt und

b) Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hätte,

den Maßnahmenentwurf gleichzeitig der Kommission, dem [der Stelle] BERT und den nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten zusammen mit einer Begründung gemäß Artikel 5 Absatz 3 zugänglich und unterrichtet die Kommission, das [die Stelle] BERT und die anderen nationalen Regulierungsbehörden davon. Die nationalen Regulierungsbehörden , das BERT und die Kommission können vor Ablauf eines Monats der jeweiligen nationalen Regulierungsbehörde ihre Stellungnahme übermitteln. Die Einmonatsfrist kann nicht verlängert werden.

4. Betrifft eine geplante Maßnahme gemäß Absatz 3

a) die Definition eines relevanten Marktes, der sich von jenen unterscheidet, die in der Empfehlung gemäß Artikel 15 Absatz 1 definiert werden, oder

b) die Entscheidung im Rahmen des Artikels 16 Absätze 3, 4 oder 5, ob ein Unternehmen, allein oder zusammen mit anderen, als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu benennen ist,

und hätte sie Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und hat die Kommission ferner gegenüber der nationalen Regulierungsbehörde erklärt, dass sie der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf ein Hemmnis für den Binnenmarkt schaffen würde, oder hat die Kommission ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere den in Artikel 8 genannten Zielen, wird der Beschluss über den Maßnahmenentwurf um weitere zwei Monate aufgeschoben. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

5. Innerhalb der in Absatz 4 genannten Zweimonatsfrist kann die Kommission in einer Entscheidung die betreffende nationale Regulierungsbehörde auffordern, den Entwurf zurückzuziehen. Die Kommission berücksichtigt vor der Veröffentlichung einer Entscheidung weitestgehend die Stellungnahme des [der Stelle] BERT gemäß Artikel 5 der Verordnung [(EG) Nr. …]. Der Entscheidung ist eine detaillierte und objektive Analyse beizufügen, in der dargelegt wird, weshalb die Kommission der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf nicht angenommen werden sollte, und es sind zugleich konkrete Vorschläge zur Änderung des Maßnahmenentwurfs vorzulegen.

6. Innerhalb von drei Monaten, nachdem die Kommission eine Entscheidung gemäß Absatz 5 veröffentlicht hat, in der die nationale Regulierungsbehörde aufgefordert wird, einen Entwurf zurückzuziehen, hat die Behörde den Maßnahmenentwurf zu ändern oder zurückzuziehen. Wird der Maßnahmenentwurf geändert, führt die nationale Regulierungsbehörde eine öffentliche Konsultation im Einklang mit den Verfahren gemäß Artikel 6 durch und notifiziert der Kommission den geänderten Maßnahmenentwurf entsprechend Absatz 3 erneut.

7. Die jeweilige nationale Regulierungsbehörde trägt den Stellungnahmen der anderen nationalen Regulierungsbehörden, des [der Stelle] BERT und der Kommission weitestgehend Rechnung; sie kann den sich daraus ergebenden Maßnahmenentwurf – außer in den sofern in Absatz 4 oder Artikel 7a nichts anderes bestimmt ist genannten Fällen – verabschieden und muss ihn in diesem Fall der Kommission übermitteln. Alle sonstigen nationalen Stellen, die im Rahmen dieser Richtlinie oder der Einzelrichtlinien Aufgaben wahrnehmen, berücksichtigen ebenfalls weitestgehend die Stellungnahmen der Kommission.

10 . Ist eine nationale Regulierungsbehörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände der Ansicht, dass dringend – ohne das Verfahren gemäß den Absätzen 3 und 4 und gemäß Artikel -7a einzuhalten – gehandelt werden muss, um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Nutzerinteressen zu schützen, so kann sie umgehend verhältnismäßige einstweilige Maßnahmen erlassen. Sie übermittelt diese der Kommission, den übrigen nationalen Regulierungsbehörden und dem [der Stelle] BERT unverzüglich und mit einer vollständigen Begründung. Ein Beschluss der nationalen Regulierungsbehörde, diese Maßnahmen dauerhaft zu machen oder ihre Geltungsdauer zu verlängern, unterliegt den Bestimmungen der Absätze 3 und 4 und/oder des Artikels -7a.“

- Abänderung 53

Mit dieser Abänderung wird ein Schiedsverfahren festgelegt, nach dem die Kommission, [die Stelle] und die NRB eng zusammenarbeiten sollen, um die einheitliche Anwendung der Verpflichtungen, die nach Abschluss der durch den Rechtsrahmen vorgeschriebenen Marktanalyse und Notifizierungsverfahren auferlegt worden sind, sicherzustellen. Die Kommission kann das damit verfolgte Ziel unterstützen, vor allem, dass dieser Prozess der Zusammenarbeit dabei helfen kann, die angemessensten und effektivsten Abhilfemaßnahmen zu finden, die bei Feststellung eine marktbeherrschenden Stellung auf einem relevanten Markt zur Erreichung der Ziele von Artikel 8 der Rahmenrichtlinie Anwendung finden sollten.

Die Kommission ist der Ansicht, dass die Zusammenführung des kollektiven Sachverstands der nationalen Regulierungsbehörden im Verfahren nach Artikel 7 (in Form der Stellungnahmen [der Stelle] zu den notifizierten Maßnahmen) im Einklang mit dem Kommissionsvorschlag steht. Außerdem begrüßt die Kommission die Tatsache, dass in dem vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Verfahren die Kommission – wenn auch in beschnittener Form – ihre vorgeschlagene Befugnis behalten soll, im Interesse des Binnenmarkts die Rücknahme einer vorgeschlagenen Abhilfemaßnahme zu verlangen.

Beratungsbedarf besteht jedoch in Bezug auf einen Mechanismus, bei dem [die Stelle] entgegen den ernsten Bedenken der Kommission bestätigen könnte, dass die Abhilfemaßnahme angemessen und wirksam ist, wodurch die betreffende NRB die geplante Maßnahme erlassen dürfte. Die Kommission kann folglich den diesbezüglichen Wortlaut der vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Änderung nicht akzeptieren, weil er es [der Stelle] gestatten würde, die Rolle der Kommission als Hüterin der Verträge, die insbesondere in Artikel 85 EG-Vertrag verankert ist, zu übernehmen.

Desgleichen kann die Kommission dem Vorschlag, die Maßnahmenentwürfe zur funktionellen Trennung (gemäß Artikel 13a der Zugangsrichtlinie) in das Verfahren nach Artikel 7a einzubeziehen, nicht zustimmen. Da sich solche Maßnahmen über verschiedene relevante Einzelmärkte und die in den Artikeln 9–13 der Zugangsrichtlinie vorgesehenen Verpflichtungen hinweg erstrecken können, unterscheiden sie sich grundlegend von den Abhilfemaßnahmen, die gemäß den letzteren Artikeln vorgeschlagen werden und dem Verfahren nach Artikel 7 unterliegen. Es ist daher zweckmäßig, das getrennte Verfahren beizubehalten, nach dem die Kommission Vorschläge zur Funktionstrennung gemäß Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 13a der Zugangsrichtlinie genehmigt.

In dem von der Kommission geänderten Wortlaut des Artikels -7a wird daher die vom Parlament vorgeschlagene Rolle [der Stelle], Stellungnahmen in Bezug auf vorgeschlagene Abhilfemaßnahmen, zu denen die Kommission ernste Bedenken geäußert hat, abzugeben, sowie der Mechanismus beibehalten, nach dem die Kommission eine Entscheidung erlässt, mit der sie die Änderung eines solchen Maßnahmenentwurfs verlangt, wenn [die Stelle] ihre ernsten Bedenken teilt. Andererseits sollte es in dem Fall, dass [die Stelle] die ernsten Bedenken der Kommission nicht teilt, der Kommission unter Wahrung ihrer Rechte als Hüterin der Verträge dennoch möglich sein, eine Entscheidung zu erlassen, in der die Änderung oder Rücknahme einer notifizierten Maßnahme zur Auflegung einer Abhilfemaßnahme verlangt wird, dies allerdings mit der zusätzlichen Vorkehrung, dass die Kommission in ihrer Entscheidung der Stellungnahme [der Stelle] weitestgehend Rechnung tragen und zuvor die Mitgliedstaaten im Kommunikationsausschuss konsultieren muss.

Um genügend Zeit einzuräumen, damit [die Stelle] eine begründete Stellungnahme zu einem gemäß Artikel -7a vorgelegten Maßnahmenentwurf abgeben und die Kommission anschließend aufgrund dieser Stellungnahme eine Entscheidung erlassen kann (ggf. einschließlich der Konsultation des Kommunikationsausschusses), sollte die für diese Schritte vorgesehene Frist von zwei Monaten auf drei Monate verlängert werden.

Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass sie befugt sein sollte, die Rücknahme eines Maßnahmenentwurfs, mit dem Abhilfemaßnahmen auferlegt werden, oder dessen Änderung zu verlangen.

Artikel 1 Nummer 6a (neu) des Änderungsrechtsakts; Artikel -7a (neu) der Richtlinie 2002/21/EG:

„6a) Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel -7a

Verfahren zur einheitlichen Anwendung von Abhilfemaßnahmen

1. Plant eine Regulierungsbehörde, eine Maßnahme zur Zielt eine beabsichtigte Maßnahme gemäß Artikel 7 Absatz 3 auf die Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von Verpflichtungen der Betreiber in Anwendung von Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 5 sowie mit den Artikeln 9 bis 13a der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie), zu ergreifen, verfügen die Kommission und die nationalen Regulierungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten über eine Frist von einem Monat ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Maßnahmenentwurfs, innerhalb derer sie der jeweiligen nationalen Regulierungsbehörde ihre Stellungnahme übermitteln können.

2. Wenn der Maßnahmenentwurf die Auferlegung, Änderung oder Aufhebung anderer Verpflichtungen als der Verpflichtung nach Artikel 13a der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) betrifft, kann die Kommission die betreffende nationale Regulierungsbehörde und das [die Stelle] BERT innerhalb der in Artikel 7 Absatz 3 festgelegten Einmonatsfrist derselben Frist darüber informieren, aus welchen Gründen dass sie der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf ein Hemmnis für den Binnenmarkt darstellen würde, oder warum dass sie erhebliche Zweifel an dessen Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht hat. In diesem Fall kann der Maßnahmenentwurf erst drei zwei weitere Monate nach der Mitteilung der Kommission angenommen werden.

Erfolgt keine solche Mitteilung, kann die betreffende nationale Regulierungsbehörde den Maßnahmenentwurf annehmen, wobei sie die Stellungnahmen der Kommission, [der Stelle] oder anderer nationaler Regulierungsbehörden weitestgehend berücksichtigt.

2 3 . Innerhalb der Zwei Drei monatsfrist nach Absatz 21 arbeiten die Kommission, das BERT [die Stelle] und die betreffende nationale Regulierungsbehörde eng zusammen, um die geeignetste und wirksamste Maßnahme im Hinblick auf die Ziele des Artikels 8 zu ermitteln, wobei die Auffassungen der Marktteilnehmer und die Notwendigkeit, eine einheitliche Regulierungspraxis zu schaffen, gebührend berücksichtigt werden.

3. Innerhalb derselben eines Monats nach Beginn der in Absatz 1 genannten Zwei Drei monatsfrist nimmt das BERT gibt [die Stelle] gemäß Artikel [X] der Verordnung (EG) Nr. […] mit absoluter Mehrheit eine Stellungnahme an zu der Frage ab, in der es bestätigt, dass ob der Maßnahmenentwurf ein Hemmnis für den Binnenmarkt schaffen würde oder mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere mit den in Artikel 8 genannten Zielen unvereinbar wäre geeignet und wirksam ist, oder angibt, und ob es der Ansicht ist, dass der Maßnahmenentwurf geändert oder zurückgezogen werden sollte, und die wofür es darin gegebenenfalls spezifische Vorschläge hierfür enthält unterbreitet . Diese Stellungnahme ist mit Gründen versehen und wird veröffentlicht.

Hat das BERT bestätigt, dass der Maßnahmenentwurf geeignet und wirksam ist, kann die betreffende nationale Regulierungsbehörde den Maßnahmenentwurf unter weitestgehender Berücksichtigung etwaiger Stellungnahmen der Kommission und des BERT annehmen. Die nationale Regulierungsbehörde gibt bekannt, wie sie diese Stellungnahmen berücksichtigt hat.

4. Hat das BERT [die Stelle] in ihrer Stellungnahme angegeben, dass der Maßnahmenentwurf geändert oder zurückgenommen werden sollte, kann die Kommission unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme des BERT [der Stelle] vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Dreimonatsfrist eine Entscheidung annehmen, nach der die betreffende nationale Regulierungsbehörde verpflichtet ist, den Maßnahmenentwurf zu ändern oder zurückzuziehen , und die Gründe und konkrete Vorschläge hierfür enthält.

4. Betrifft der Maßnahmenentwurf die Auferlegung, Änderung oder Aufhebung der Verpflichtung nach Artikel 13a der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie), kann der Maßnahmenentwurf erst nach einer weiteren Zweimonatsfrist nach Ablauf der Einmonatsfrist nach Absatz 1 angenommen werden.

Innerhalb der weiteren Zweimonatsfrist gemäß Unterabsatz 1 arbeiten die Kommission, das BERT und die betreffende nationale Regulierungsbehörde eng zusammen, um festzustellen, ob der Maßnahmenentwurf mit den Bestimmungen von Artikel 13a der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) vereinbar ist, und insbesondere, ob es sich um die geeignetste und wirksamste Maßnahme handelt. Zu diesem Zweck sind die Auffassungen der Marktteilnehmer und die Notwendigkeit, die Entwicklung einer einheitlichen Regulierungspraxis zu gewährleisten, gebührend zu berücksichtigen. Auf die mit Gründen versehene Aufforderung des BERT oder der Kommission wird diese Zweimonatsfrist um bis zu weitere zwei Monate verlängert.

Innerhalb der Höchstfrist gemäß Unterabsatz 2 nimmt das BERT mit absoluter Mehrheit eine Stellungnahme an, in der es bestätigt, dass der Maßnahmenentwurf geeignet und wirksam ist, oder angibt, dass der Maßnahmenentwurf nicht angenommen werden sollte. Diese Stellungnahme ist mit Gründen versehen und wird veröffentlicht.

5. In allen anderen Fällen kann die Kommission unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme [der Stelle] nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren (Beratungsausschussverfahren) vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Dreimonatsfrist eine mit Gründen versehene Entscheidung erlassen, nach der die betreffende nationale Regulierungsbehörde verpflichtet ist, den Maßnahmenentwurf zu ändern oder zurückzuziehen, wofür sie darin entsprechende Vorschläge unterbreitet.

6. Nur wenn Hat die Kommission bis Ablauf der in Absatz 1 genannten Dreimonatsfrist keine Entscheidung gemäß Absatz 4 oder 5 erlassen, und das BERT bestätigt haben, dass der Maßnahmenentwurf geeignet und wirksam ist, kann die betreffende nationale Regulierungsbehörde den Maßnahmenentwurf unter weitestgehender Berücksichtigung etwaiger Stellungnahmen der Kommission und des BERT [der Stelle] annehmen. Die nationale Regulierungsbehörde gibt bekannt, wie sie diese Stellungnahmen berücksichtigt hat.

7 5. Innerhalb von drei Monaten, nachdem die Kommission eine mit Gründen versehene Entscheidung gemäß Absatz 3 Unterabsatz 4 dieses Artikels den Absätzen 4 oder 5 angenommen hat, in der eine nationale Regulierungsbehörde aufgefordert wird, den Maßnahmenentwurf zu ändern oder zurückzuziehen , hat muss die betreffende nationale Regulierungsbehörde den Maßnahmenentwurf zu in Übereinstimmung mit dieser Entscheidung ändern oder zurückzuziehen. Soll der Maßnahmenentwurf geändert werden, führt die nationale Regulierungsbehörde eine öffentliche Konsultation im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 6 durch und übermittelt der Kommission den geänderten Maßnahmenentwurf gemäß Artikel 7.

86 . Die nationale Regulierungsbehörde ist berechtigt, den Maßnahmenentwurf in jeder Phase des Verfahrens zurückzuziehen. “

- Abänderung 138 (Plenum)

Die Kommission kann die Abänderung 138 (Plenum) grundsätzlich akzeptieren, denn sie bekräftigt die unabhängig von dieser Bestimmung geltenden Grundsätze und überlässt den Mitgliedstaaten die Schaffung eines angemessenen Ausgleichs zwischen den verschiedenen Grundrechten, die durch die Rechtsordnung der Gemeinschaft geschützt werden, insbesondere dem Recht auf Achtung der Privatsphäre, dem Recht auf Schutz des Eigentums, dem Recht auf wirksame Rechtsmittel und dem Recht auf Informations- und Meinungsfreiheit.

- Abänderung 62

Diese Abänderung enthält weitere Vorgaben, nach denen sich die Regulierungsbehörden bei der Wahrnehmung der ihnen durch den Rechtsrahmen übertragenen Aufgaben richten sollen, unter anderem in Bezug auf die Entwicklung der Netze der nächsten Generation. Die Folgerung, dass die Vorhersehbarkeit der Regulierung durch eine Kontinuität der Abhilfemaßnahmen selbst dort, wo solche Abhilfen ansonsten nicht gewählt würden, erreicht werden sollte, ist jedoch zu vermeiden.

Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe eb (neu) des Änderungsrechtsakts; Artikel 8 Absatz 4a (neu) der Richtlinie 2002/21/EG:

„ e b ) Folgender Absatz wird angefügt:

„4a. Die nationalen Regulierungsbehörden wenden bei der Verfolgung der in den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegten politischen Zielsetzungen objektive, transparente, nicht diskriminierende und verhältnismäßige Regulierungsgrundsätze an, indem sie u. a.

a) die Vorhersehbarkeit der Regulierung dadurch fördern, dass sie über mehrere aufeinander folgende Überprüfungszeiträume ein einheitliches Regulierungskonzept beibehalten gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen über mehrere Marktüberprüfungen aufrechterhalten;

b) gewährleisten, dass Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste unter vergleichbaren Umständen keine diskriminierende Behandlung erfahren;

c) den Wettbewerb zum Nutzen der Verbraucher schützen und – wo dies möglich ist – einen Wettbewerb im Bereich Infrastruktur fördern;

d) marktorientierte Investitionen und Innovationen für neue und gestärkte Infrastrukturen fördern , einschließlich einer Förderung gemeinsamer Investitionen und der Gewährleistung einer angemessenen Risikoteilung zwischen und dafür sorgen, dass in den Kosten des Zugangs zu den Einrichtungen auch die Risiken berücksichtigt werden , die von den Investoren und denjenigen Unternehmen, die vom Zugang zu diesen neuen Einrichtungen profitieren , eingegangen werden ;

e) die vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang mit Wettbewerb und Verbrauchern, die in den verschiedenen geografischen Gebieten innerhalb der Mitgliedstaaten herrschen, gebührend berücksichtigen;

f) ordnungspolitische Vorabverpflichtungen nur dann auferlegen, wenn es keinen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb gibt, und diese Verpflichtungen lockern oder aufheben, sobald diese Voraussetzung erfüllt ist. “

- Abänderung 63/rev.

Die Kommission hat Verständnis für den Wunsch des Europäischen Parlaments, stärker in politische Entscheidungen über den strategischen Ansatz für den Umgang mit Funkfrequenzen einbezogen zu werden, und ist bereit, die beste institutionelle Lösung zu prüfen, wobei jedoch die technische Harmonisierung der Frequenznutzung, die durch die Frequenzentscheidung geregelt wird, davon getrennt und unberührt bleibt.

Die Einrichtung eines Ausschusses für Funkfrequenzpolitik gemäß dem Vorschlag des Europäischen Parlaments für Artikel 8a kann nicht übernommen werden, denn dies würde zu Schwierigkeiten führen, weil die Rolle dieses Ausschusses auf die elektronische Kommunikation beschränkt wäre, weil es Überschneidungen mit bestehenden Gremien, die die gleichen Aufgaben wahrnehmen, gäbe und weil die Schaffung eines weiteren Ausschusses für das Erreichen des vom Europäischen Parlament in diesem neuen Artikel (Artikel 8b Absatz 4, siehe unten) vorgeschlagenen Hauptsziels nicht unbedingt erforderlich ist.

Der vorgeschlagene Artikel 8b muss umformuliert werden, um die Gemeinschaftsdimension klarer hervorzuheben.

Der Wortlaut des vorgeschlagenen Artikels 8b Absatz 2, in dem auf die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verwiesen wird, sollte in einen Erwägungsgrund verschoben werden.

Artikel 8b Absatz 3 muss umformuliert werden, um die Aufrechterhaltung der Gemeinschaftsdimension zu gewährleisten. Der vom Europäischen Parlament vorgeschlagene Wortlaut lässt die bereits bestehende Rolle der Kommission außer Acht und verschiebt die Zuständigkeiten von der Gemeinschaft zu den Mitgliedstaaten. Da die Richtlinie nur für die elektronische Kommunikation gilt, sollte die Bezugnahme auf andere Bereiche der Gemeinschaftspolitik wie Verkehr oder Forschung und Entwicklung gestrichen werden.

In Artikel 8b Absatz 5 muss der erste Teil gestrichen werden, weil die Koordinierung der EU-Interessen eher Sache der Kommission als der Mitgliedstaaten ist.

In Bezug auf den vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Artikel 8b Absatz 4 begrüßt die Kommission die Einbeziehung des Europäischen Parlaments und des Rates in strategische Fragen, sofern in deren Mittelpunkt die strategische Ausrichtung der EU-Frequenzpolitik steht, aber der Wortlaut des Absatzes muss umformuliert werden, damit das Initiativrecht der Kommission nicht eingeschränkt wird. Darüber hinaus birgt der vorgeschlagene Rückgriff auf das Mitentscheidungsverfahren zur Festsetzung technischer Parameter (z. B. zur Verhinderung funktechnischer Störungen) die Gefahr, dass die Gemeinschaft notwendige Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann und Unklarheiten bezüglich der ständigen Rolle des Funkfrequenzausschusses entstehen.

Artikel 1 Nummer 8a (neu) des Änderungsrechtsakts; Artikel 8a (neu) der Richtlinie 2002/21/EG:

„Die Der folgenden Artikel werden wird angefügt:

„Artikel 8a

Ausschuss für Funkfrequenzpolitik

1. Ein Ausschuss für Funkfrequenzpolitik ("RSPC") wird hiermit eingerichtet, um zur Erreichung der in Artikel 8b Absätze 1, 3 und 5 festgelegten Ziele beizutragen.

Der RSPC berät das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission in Angelegenheiten der Funkfrequenzpolitik.

Der RSPC setzt sich aus hochrangigen Vertretern der zuständigen nationalen Regulierungsbehörden, die für die Funkfrequenzpolitik in den einzelnen Mitgliedstaaten zuständig sind, zusammen. Dabei hat jeder Mitgliedstaat eine Stimme, während die Kommission nicht stimmberechtigt ist.

2. Auf Antrag des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder aus eigener Initiative nimmt der RSPC mit absoluter Mehrheit Stellungnahmen an.

Der RSPC legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Tätigkeitsbericht vor.

„Artikel 8b a

„Strategische Planung und Abstimmung der Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Union Gemeinschaft

1. Die Mitgliedstaaten tragen zur Entwicklung des Binnenmarktes bei, indem sie arbeiten untereinander und mit der Kommission bei der strategischen Planung, Abstimmung und Harmonisierung der Funkfrequenznutzung in der Europäischen Union Gemeinschaft zusammen arbeiten . Hierfür Dabei berücksichtigten sie im Zusammenhang mit den Politikbereichen der EU G unter anderem wirtschaftliche, sicherheitstechnische, gesundheitliche, kulturelle, wissenschaftliche, soziale und technische Aspekte sowie Aspekte des öffentlichen Interesses und der freien Meinungsäußerung wie auch die verschiedenen Interessen der Nutzerkreise von Funkfrequenzen mit dem Ziel, die Nutzung des Frequenzspektrums zu optimieren und funktechnische Störungen zu vermeiden.

2. Politische Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der Frequenzpolitik lassen Folgendes unberührt:

a) die von der Gemeinschaft oder den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht getroffenen Maßnahmen zur Verfolgung von Zielen, die im Interesse der Allgemeinheit liegen, insbesondere in Bezug auf die Regulierung von Inhalten und die audiovisuelle Politik und Medienpolitik,

b) die Bestimmungen der Richtlinie 1999/5/EG ( sowie

c) das Recht der Mitgliedstaaten, ihre Funkfrequenzen für die Zwecke der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit und der Verteidigung zu nutzen.

2. 3. In Zusammenarbeit miteinander und mit der Kommission leisten die Die Mitgliedstaaten einen Beitrag zur gewährleisten die Abstimmung der politischen Konzepte im Bereich der Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Union Gemeinschaft und gegebenenfalls der harmonisierten Bedingungen hinsichtlich der Verfügbarkeit und effizienten Nutzung des Frequenzspektrums, die für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts in EU-Politikbereichen, wie der elektronischen Kommunikation, dem Verkehr sowie Forschung und Entwicklung erforderlich ist.

3. 4. Die Kommission kann unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme des RSPC einen Legislativvorschlag zur Aufstellung eines Aktionsprogramms „Frequenzspektrum“ im Hinblick auf die strategische Planung und Harmonisierung der Funkfrequenznutzung in der Europäischen Union vorlegen oder andere legislative Maßnahmen mit dem Ziel vorschlagen, die Nutzung des Frequenzspektrums zu optimieren und funktechnische Störungen zu vermeiden. Die Kommission kann einen Legislativvorschlag zur Aufstellung eines frequenzpolitischen Programms vorlegen. Dieses Programm soll die politischen Orientierungen für die strategische Planung und Harmonisierung der Frequenznutzung im Einklang mit dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien enthalten.

4 5 . Die Mitgliedstaaten stellen die wirksame Abstimmung der Interessen der Europäischen Union in internationalen Organisationen sicher, die für Fragen des Frequenzspektrums zuständig sind. Soweit dies für diese wirksame Abstimmung der Interessen der Europäischen Gemeinschaft in den für Frequenzfragen zuständigen internationalen Organisationen erforderlich ist, kann die Kommission unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme des RSPC dem Europäischen Parlament und dem Rat gemeinsame politische Zielsetzungen, erforderlichenfalls auch ein Verhandlungsmandat, vorschlagen.““

__________

( Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität, ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10)."

Ein neuer Erwägungsgrund wird eingefügt:

„Vom frequenzpolitischen Vorgehen der Europäischen Gemeinschaft unberührt bleiben sollten die auf Gemeinschaftsebene oder auf nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen, die mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehen und Zielen von allgemeinem Interesse dienen, insbesondere im Hinblick auf eine Regelung der Inhalte und der audiovisuellen und Medienpolitik, die Bestimmungen der Richtlinie 1999/5/EG( und das Recht der Mitgliedstaaten, die Verwaltung und Nutzung ihrer Funkfrequenzen an Aspekten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Verteidigung auszurichten.“

__________

* Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität, ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10.“

Abänderung 64/rev

Der zweite Unterabsatz von Artikel 9 Absatz 1 muss umformuliert werden, um klarzustellen, dass er sich auf internationale Vereinbarungen bezieht, denn das Handeln der Mitgliedstaaten muss mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein.

In Artikel 9 Absatz 3 ist eine Bezugnahme auf den Funknetz- oder Drahtloszugang notwendig, um einen Rahmen für die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu setzen und zu verhindern, dass ausführliche Beschränkungen für die Netzarchitektur vorgeschrieben werden, wodurch der Grundsatz der Neutralität unangemessen einschränkt würde. Die Bezugnahme auf internationale Vereinbarungen sollte besser in Artikel 9 Absatz 1 und in den Erwägungsgründen erscheinen.

In Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a sollte die Formulierung „der Möglichkeit funktechnischer Störungen“ vermieden werden, da eine solche Möglichkeit immer gegeben ist, selbst wenn sie sehr unwahrscheinlich ist. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit nationaler Ausnahmen sollte ausreichen, um das zur Vermeidung funktechnischer Störungen erforderliche Maß der Beschränkungen zu bestimmen.

Der im neuen Absatz ba enthaltene Verweis auf die Notwendigkeit, die technische Qualität der Dienste zu garantieren, sollte mit der Notwendigkeit der Vermeidung funktechnischer Störungen verknüpft werden und nicht schon für sich als Rechtfertigung für die Abweichung vom Grundsatz der Technologieneutralität gelten. Das gleiche gilt für die Sicherung einer effizienten Frequenznutzung im neuen Buchstaben ca; dies ist ein wichtiges Ziel der Frequenzverwaltung, steht aber auch im Zusammenhang mit den Parametern für den Umgang mit funktechnischen Störungen.

In Buchstabe c sollte eine Verbindung zwischen einer höchstmöglichen gemeinsamen Nutzung von Funkfrequenzen und Allgemeingenehmigungen hergestellt werden, um für Allgemeingenehmigungen für Funkfrequenzbänder strengere technische Bedingungen zu ermöglichen.

In Buchstabe d sollte eine Beschränkung der Technologieneutralität nur dann erlaubt werden, wenn Ziele von allgemeinem Interesse erreicht werden sollen und das Erreichen dieser Ziele durch Beschränkungen der Dienstneutralität allein nicht möglich ist. Der Mitgliedstaat, der diese Ausnahme geltend macht, muss dies begründen und nachweisen. Dies sollte in Erwägungsgrund 21 durch Hinzufügung des folgendes Wortlauts klargestellt werden: „insbesondere wenn ein Ziel von allgemeinem Interesse nicht durch eine Beschränkung der Dienstneutralität erreicht werden kann“.

In Artikel 9 Absatz 4 führt der erste Teil der Abänderung zu Rechtsunsicherheit und ist daher abzulehnen. Der Verweis auf die ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst wird abgelehnt, weil sich diese nicht auf elektronische Kommunikationsdienste beziehen und ein solcher Verweis nur unbegründete Erwartungen wecken würde. Auch der Wortlaut „entsprechend den“ ist durch eine einfache Quellenangabe zu ersetzen.

Alle anderen Änderungen werden übernommen.

Artikel 1 Nummer 9 des Änderungsrechtsakts; Artikel 9 der Richtlinie 2002/21/EG:

„ 1. Die Mitgliedstaaten sorgen für die wirksame Verwaltung der Funkfrequenzen für die elektronischen Kommunikationsdienste in ihrem Hoheitsgebiet im Einklang mit den Artikeln 8 und 8b, wobei gebührend zu berücksichtigen ist, dass die Funkfrequenzen ein öffentliches Gut von hohem gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Wert sind . Sie gewährleisten, dass die Zuweisung und Zuteilung dieser Funkfrequenzen durch die nationalen Regulierungsbehörden auf objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und angemessenen Kriterien beruhen. Sie halten dabei die Dabei handeln sie im Einlang mit ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag sowie gegebenenfalls aus entsprechenden internationalen Vereinbarungen ein und können öffentliche Belange wie nachfolgend festgelegt berücksichtigen.

2. Die Mitgliedstaaten fördern die Harmonisierung der Nutzung der Funkfrequenzen in der Gemeinschaft, um deren effektiven und effizienten Einsatz zu gewährleisten und um Vorteile für die Verbraucher, wie etwa Skaleneffekte und Interoperabilität der Dienste, zu erzielen . Hierbei handeln sie im Einklang mit den Artikeln 8b und 9c dieser Richtlinie und mit der Entscheidung 2002/676/EG (Frequenzentscheidung).

3. Soweit in Unterabsatz 2 oder in den gemäß Artikel 9c erlassenen Maßnahmen nichts anderes vorgesehen ist, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass alle Arten von für elektronische Kommunikationsdienste eingesetzten Technologien in den Funkfrequenzbändern genutzt werden können, die elektronischen Kommunikationsdiensten gemäß der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst zur Verfügung stehen.

Die Mitgliedstaaten können jedoch verhältnismäßige und nicht diskriminierende Beschränkungen für die Nutzung bestimmter Arten von für elektronische Kommunikationsdienste eingesetzten Technologien vorsehen, wenn dies aus folgenden Gründen erforderlich ist:

a) zur Vermeidung der Möglichkeit funktechnischer Störungen, um vor allem die technische Dienstqualität und die effiziente Frequenznutzung sicherzustellen,

b) zum Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder,

ba) zur Gewährleistung der technischen Qualität der Dienste,

c) zur Gewährleistung der breitestmöglichen gemeinsamen Nutzung der Funkfrequenzen, oder wenn die Nutzung einer Allgemeingenehmigung unterliegt,

ca) zur Sicherung der effizienten Nutzung der Funkfrequenzen,

d) zur Erreichung eines Ziels von allgemeinem Interesse Berücksichtigung einer Beschränkung im Einklang mit Absatz 4.

4. Soweit in Unterabsatz 2 oder in den gemäß Artikel 9c erlassenen Maßnahmen nichts anderes vorgesehen ist, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass alle Arten elektronischer Kommunikationsdienste in den Funkfrequenzbändern bereitgestellt werden können, die elektronischen Kommunikationsdiensten gemäß den nationalen Frequenzbereichszuweisungsplänen und der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst zur Verfügung stehen . Die Mitgliedstaaten können jedoch verhältnismäßige und diskriminierungsfreie Beschränkungen für die Bereitstellung bestimmter Arten elektronischer Kommunikationsdienste vorsehen.

Maßnahmen , aufgrund deren elektronische Kommunikationsdienste in bestimmten, für elektronische Kommunikationsdienste zur Verfügung stehenden Frequenzbändern bereitzustellen sind, müssen dadurch gerechtfertigt sein, dass sie einem im allgemeinen Interesse liegenden Ziel entsprechend den im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erlassenen nationalen Rechtsvorschriften dienen, z. B. dem Schutz des menschlichen Lebens, der Stärkung des sozialen, regionalen oder territorialen Zusammenhalts, der Vermeidung einer ineffizienten Nutzung der Funkfrequenzen oder der Förderung kultur- und medienpolitischer Ziele, wie z. B. der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien.

Eine Maßnahme , die in einem bestimmten Frequenzband die Bereitstellung aller anderen elektronischen Kommunikationsdienste untersagt, ist nur zulässig, wenn dadurch Dienste, von denen Menschenleben abhängen, geschützt werden müssen.

5. Die Mitgliedstaaten überprüfen regelmäßig, inwieweit die in den Absätzen 3 und 4 genannten Beschränkungen und Maßnahmen notwendig sind , und veröffentlichen die Ergebnisse dieser Überprüfungen .

6. Die Absätze 3 und 4 gelten für die Zuweisung und Zuteilung von Funkfrequenzen ab dem [Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] .“

- Abänderung 65

Der Wortlaut „in Übereinstimmung mit“ wäre dem Wort „gemäß“ vorzuziehen, weil Artikel 9 Absätze 3 und 4 keine Zuteilungsverfahren enthalten.

Artikel 1 Nummer 10 des Änderungsrechtsakts; Artikel 9a der Richtlinie 2002/21/EG:

„ Überprüfung der Beschränkungen bestehender Rechte

1. Während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem [Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] können die Mitgliedstaaten gewährleisten erlauben, dass die Inhaber von Frequenznutzungsrechten, die vor diesem Datum für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren gewährt wurden und nach diesem Zeitraum ihre Gültigkeit behalten , bei der zuständigen nationalen Behörde einen Antrag auf Überprüfung der Beschränkungen ihrer Rechte gemäß Artikel 9 Absätze 3 und 4 stellen können.

Bevor die zuständige nationale Behörde eine Entscheidung trifft, unterrichtet sie den Inhaber der Rechte über die von ihr durchgeführte Überprüfung der Beschränkungen, unter Angabe des Umfangs des Rechts nach der Überprüfung, und gewährt ihm eine angemessene Frist, um seinen Antrag gegebenenfalls zurückzuziehen.

Zieht der Inhaber der Rechte seinen Antrag zurück, bleibt das Recht bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer, längstens jedoch bis zum Ablauf des Fünfjahreszeitraums, unverändert.

2. Handelt es sich bei dem in Absatz 1 genannten Rechteinhaber um einen Erbringer von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten und wurde das Frequenznutzungsrecht im Hinblick auf ein bestimmtes, im allgemeinen Interesse liegendes Ziel , einschließlich der Erbringung von Rundfunkdiensten, gewährt, bleibt das Recht zur Nutzung des Teils der Funkfrequenzen, der für das Erreichen dieses Ziels erforderlich ist, unverändert . Der Teil der Funkfrequenzen, der im Hinblick auf das Erreichen dieses Ziels dann nicht mehr erforderlich ist, wird Gegenstand eines neuen Zuteilungsverfahrens gemäß im Einklang mit Artikel 9 Absätze 3 und 4 dieser Richtlinie und gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Genehmigungsrichtlinie.

3. Nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Fünfjahreszeitraums ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Artikel 9 Absätze 3 und 4 für alle verbleibenden Funkfrequenzzuteilungen und -zuweisungen gilt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie existierten.

4. Im Rahmen der Anwendung dieses Artikels ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung eines lauteren Wettbewerbs.“

- Abänderung 66

Die Kommission akzeptiert den Verweis auf nationale Verfahren, aber nicht auf nationale Frequenzbereichszuweisungspläne, um unnötige Einschränkungen der Flexibilität zu vermeiden. Überdies kann der Frequenzhandel in einem Band nicht verhindert werden, wenn er auf EU-Ebene vereinbart worden ist.

In Artikel 9b Absatz 2 kann eine zweite Mitteilung entfallen, wenn in der Mitteilung der Absicht, Frequenzrechte zu übertragen, bereits das voraussichtliche Datum der tatsächlichen Übertragung angegeben wird.

Artikel 1 Nummer 10 des Änderungsrechtsakts; Artikel 9b (Richtlinie 2002/21/EG):

„1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen individuelle Frequenznutzungsrechte für die Funkfrequenzbänder, für die dies in den gemäß Artikel 9c erlassenen Durchführungsmaßnahmen vorgesehen ist, gemäß den nationalen Verfahren an andere Unternehmen übertragen oder vermieten können , sofern eine solche Übertragung oder Vermietung im Einklang mit den nationalen Verfahren und den nationalen Frequenzbereichszuweisungsplänen steht .

Die Mitgliedstaaten können auch für andere Funkfrequenzbänder die Möglichkeit vorsehen, dass Unternehmen gemäß den nationalen Verfahren individuelle Frequenznutzungsrechte an andere Unternehmen übertragen oder vermieten können.

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Absicht eines Unternehmens, Frequenznutzungsrechte zu übertragen, sowie die tatsächliche Übertragung der für die Gewährung individueller Frequenznutzungsrechte zuständigen nationalen Behörde Regulierungsbehörde mitgeteilt wird, und dass dies öffentlich bekannt gegeben wird. Soweit die Funkfrequenznutzung durch die Anwendung des Artikels 9c und der "Frequenzentscheidung" oder sonstiger Gemeinschaftsmaßnahmen harmonisiert wurde, muss eine solche Übertragung im Einklang mit der harmonisierten Nutzung stattfinden.“

- Abänderung 67/rev

In Buchstabe b und c muss der Handlungsspielraum der Kommission groß genug bleiben, damit sie die Einzelheiten der Bedingungen, die für die Verfahren, Grenzwerte und Beschränkungen in Bezug auf Übertragungen oder Vermietungen sowie den Wettbewerb gelten, regeln kann und damit sie über ausreichende Instrumente verfügt, um den Binnenmarkt zu vollenden.

Artikel 1 Nummer 10 des Änderungsrechtsakts; Artikel 9c der Richtlinie 2002/21/EG:

„Als Beitrag zum Ausbau des Binnenmarktes und im Hinblick auf die Umsetzung der Grundsätze der Artikel 8b, 9, 9a und 9b kann die Kommission geeignete technische DurchführungsmMaßnahmen ergreifen:

-a) zur Anwendung des nach Artikel 8b Absatz 74 aufgestellten frequenzpolitischen Programms Aktionsprogramms „Frequenzspektrum“;

a) zur Festlegung der Funkfrequenzbänder, für die Unternehmen untereinander Nutzungsrechte übertragen oder vermieten können;

b) zur Harmonisierung der mit diesen Rechten verknüpften Bedingungen;

c) zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen, die auftreten können, wenn individuelle Rechte übertragen werden;

d) zur Festlegung der Funkfrequenzbänder, für die der Grundsatz der Dienst- und Technologieneutralität gelten soll ;

Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

- Abänderung 68

Die Abänderung stellt klar, dass die Mitgliedstaaten Beschränkungen in nationalen Nummerierungsplänen und damit verbundenen Vorschriften, die den Interessen der Bürger, Verbraucher und Unternehmen in der EU schaden, aufheben sollen. Die Begriffe „öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste“ und „elektronische Kommunikationsdienste“ sollten aber beibehalten werden, um das Verständnis zu erleichtern.

Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a des Änderungsrechtsakts; Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2002/21/EG:

„2. Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen dafür, dass Nummerierungspläne und -verfahren so angewandt werden, dass die Gleichbehandlung aller Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste und allgemein der Nutzer von Nummern in der gesamten Europäischen Union gewährleistet ist. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass ein Unternehmen, dem ein Nummernbereich zugeteilt wurde, sich gegenüber anderen Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste und Nutzern hinsichtlich der Nummernfolgen für den Zugang zu ihren Diensten nicht diskriminierend verhält.“

- Abänderung 69

Diese Abänderung kann übernommen werden, soweit sie klarstellt, dass sich die Harmonisierung auf bestimmte Nummern oder Nummernbereiche beschränkt. Die Streichung des Verweises auf das Dringlichkeitsverfahren kann ebenfalls übernommen werden. Der grenzübergreifende Zugang zu nationalen Nummern wird jedoch in der Universaldienstrichtlinie geregelt, so dass ein Verweis darauf in diesem Zusammenhang unpassend ist. Die Erwähnung einer möglichen Festlegung von Tarifgrundsätzen sollte beibehalten werden, weil dies ein wichtiger Bereich ist, in dem sich eine weitere Harmonisierung im Interesse des Binnenmarktes als notwendig erweisen kann.

Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b des Änderungsrechtsakts; Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2002/21/EG:

„4. Die Mitgliedstaaten fördern die Harmonisierung bestimmter Nummern oder Nummernbereiche in der Gemeinschaft, wo diese das Funktionieren des Binnenmarktes oder die Entwicklung europaweiter Dienste unterstützt. Die Kommission kann in diesem Zusammenhang geeignete technische Durchführungsmaßnahmen ergreifen; u. a. kann sie Tarifgrundsätze für bestimmte Nummern oder Nummernbereiche festlegen und einen angemessenen grenzübergreifenden Zugang zu den nationalen Nummernbereichen, die für wichtige Dienste, wie Verzeichnisauskunftsdienste, verwendet werden, gewährleisten . In den Durchführungsmaßnahmen können dem BERT [der Stelle] spezifische Aufgaben bei der Anwendung der Maßnahmen übertragen werden.

Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

- Abänderung 70

Die Kommission begrüßt, dass mit dieser Abänderung das Ziel der Förderung eines angemessenen Infrastrukturwettbewerbs durch eine verhältnismäßige gemeinsame Nutzung von Einrichtungen unterstützt wird. In Bezug auf Absatz 1 wäre es allerdings nicht verhältnismäßig, Zugang zu allen passiven Netzbestandteilen (z. B. unbeschalteten Glasfaserleitungen) zu gewähren, außer wenn das betroffene Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügt; in dem Fall könnten ihm aber Zugangsverpflichtungen gemäß Artikel 12 der Zugangsrichtlinie auferlegt werden. Die von der Kommission in Erwägungsgrund 27 vorgenommenen Änderungen (im Zusammenhang mit der Abänderung 27) sollen diesen Ansatz erläutern, indem sie verdeutlichen, dass die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen unterschiedlichen Ziele dienen kann, je nachdem, ob sie im Zuge einer symmetrischen oder asymmetrischen Regulierung (Bestehen beträchtlicher Marktmacht) auferlegt wird.

In Absatz 2a ist es zwar notwendig, durch eine angemessene Risikoteilung ausreichende Anreize für den investierenden Betreiber aufrecht zu erhalten, die Methodik für die Risikoteilung sollte aber mit der übereinstimmen, die von den nationalen Regulierungsbehörden in der asymmetrischen Regulierung gemäß Artikel 13 der Zugangsrichtlinie angewandt wird, wonach die eingesetzten Kapitalkosten durch eine angemessene Risikoprämie ausgeglichen werden.

Artikel 1 Nummer 13 des Änderungsrechtsakts; Artikel 12 der Richtlinie 2002/21/EG:

„Kollokation und gemeinsame Nutzung von Netzbestandteilen und zugehörigen Einrichtungen durch Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze

1. Darf ein Unternehmen, das elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt, nach nationalem Recht Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichen oder privaten Grundstücken installieren oder kann es ein Verfahren zur Enteignung oder Nutzung von Grundstücken in Anspruch nehmen, so kann die nationale Regulierungsbehörde unter strenger Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die gemeinsame Nutzung dieser Einrichtungen oder Grundstücke vorschreiben, einschließlich des gemeinsamen Zugangs zu Gebäuden, Verkabelung in Gebäuden , Masten, Antennen, Türmen und anderen Trägerstrukturen , Leitungsrohren, Leerrohren , Einstiegsschächten und Verteilerkästen sowie allen anderen nicht aktiven Netzbestandteilen .

2. Die Mitgliedstaaten können den Inhabern der in Absatz 1 genannten Rechte die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen oder Grundstücken (einschließlich physischer Kollokation) oder das Ergreifen von Maßnahmen zur Erleichterung der Koordinierung öffentlicher Bauarbeiten aus Gründen des Umweltschutzes, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder der Städteplanung und Raumordnung erst nach einer öffentlichen Konsultation von angemessener Dauer vorschreiben, bei der alle interessierten Kreise Gelegenheit zur Meinungsäußerung erhalten müssen. Die diesbezüglichen Vereinbarungen können Regeln für die Umlegung der Kosten bei gemeinsamer Nutzung von Einrichtungen oder Grundstücken enthalten.

2a. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden die Befugnis haben, den Inhabern der in Absatz 1 genannten Rechte die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen oder Grundstücken (einschließlich physischer Kollokation) nach einer öffentlichen Konsultation von angemessener Dauer, bei der alle interessierten Kreise Gelegenheit zur Meinungsäußerung erhalten müssen, vorzuschreiben, um effiziente Infrastrukturinvestitionen und die Förderung der Innovation zu begünstigen. Die diesbezüglichen Vereinbarungen können Regeln für die Umlegung der Kosten bei gemeinsamer Nutzung von Einrichtungen oder Grundstücken gegebenenfalls mit Risikoanpassung enthalten. Dabei wird auch sichergestellt, dass es eine angemessene Risikoteilung zwischen den betreffenden Unternehmen gibt.

2b. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden aufgrund von Angaben der Inhaber der in Absatz 1 genannten Rechte ein detailliertes Verzeichnis der Art, Verfügbarkeit und geographischen Lage der in jenem Absatz genannten Einrichtungen erstellen und interessierten Kreisen zur Verfügung stellen.

2c. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden in Zusammenarbeit mit den nationalen Regulierungsbehörden geeignete Koordin ierungsations verfahren hinsichtlich der in Absatz 2 genannten öffentlichen Bauarbeiten und auch hinsichtlich anderer geeigneter öffentlicher Einrichtungen oder Grundstücke einrichten. Dies kann auch Verfahren umfassen, durch die sichergestellt wird, dass interessierte Kreise über geeignete öffentliche Einrichtungen oder Grundstücke und laufende oder geplante öffentliche Bauarbeiten unterrichtet werden, dass ihnen solche Arbeiten rechtzeitig mitgeteilt werden und dass die gemeinsame Nutzung möglichst weit gehend erleichtert wird.

3. Die von einer nationalen Regulierungsbehörde gemäß diesem Artikel getroffenen Maßnahmen müssen objektiv, transparent , nicht diskriminierend und verhältnismäßig sein.“

- Abänderung 71

Durch diese Abänderung werden mehrere nützliche Klarstellungen getroffen. Die Änderung von „NRB“ in „zuständige Behörde“ ist aber nicht notwendig (vgl. Artikel 3 der Rahmenrichtlinie). Außerdem ist hervorzuheben, dass sich diese Bestimmung auf eine andere Art von Situationen bezieht als die Meldepflicht für Sicherheitsverletzungen gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation (2002/58/EG) und dass für die Fälle dieses Artikels daher andere Vorschriften und Verfahren benötigt werden. Dank der Möglichkeit weiterer nationaler Maßnahmen können die Mitgliedstaaten besonderen nationalen Bedingungen Rechnung tragen.

Artikel 1 Nummer 14 des Änderungsrechtsakts; Artikel 13a der Richtlinie 2002/21/EG:

„1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit ihrer Netze oder Dienste zu gewährleisten. Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes der Technik ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das angesichts des bestehenden Risikos angemessen ist. Insbesondere sind Maßnahmen zu ergreifen, um Auswirkungen von Sicherheitsverletzungen für Nutzer und zusammengeschaltete Netze zu vermeiden bzw. so gering wie möglich zu halten.

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen, geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Integrität ihrer Netze sicherzustellen, so dass die fortlaufende Verfügbarkeit der über diese Netze erbrachten Dienste gewährleistet ist. Die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden Behörden konsultieren die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste, bevor spezifische Maßnahmen im Bereich der Sicherheit und Integrität der elektronischen Kommunikationsnetze beschlossen werden.

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, der zuständigen nationalen Regulierungsbehörde Behörde eine Verletzung der Sicherheit oder ein Verlust der Integrität mitteilen, die beträchtliche Auswirkungen auf den Betrieb der Netze oder die Bereitstellung der Dienste hatte.

Gegebenenfalls unterrichtet die betroffene zuständige nationale Regulierungsbehörde Behörde die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die ENISA . Ist die Bekanntgabe der Sicherheits- oder Integritätsverletzung im öffentlichen Interesse, kann die zuständige nationale Regulierungsbehörde Behörde die Öffentlichkeit davon in Kenntnis setzen.

Einmal pro Jahr legt die zuständige nationale Regulierungsbehörde Behörde der Kommission einen zusammenfassenden Bericht über die eingegangenen Mitteilungen und die gemäß diesem Absatz ergriffenen Maßnahmen vor.

4. Die Kommission kann nach Konsultation der ENISA geeignete technische Durchführungsmaßnahmen zur Harmonisierung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen beschließen, einschließlich solcher Maßnahmen, mit denen Umstände, Form und Verfahren der vorgeschriebenen Mitteilungen festgelegt werden, wobei sie weitestgehend die Stellungnahme der ENISA berücksichtigt. Die Annahme solcher technischen Durchführungsmaßnahmen hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, zusätzliche Anforderungen festzulegen, um die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ziele zu verfolgen.

Die technischen Durchführungsmaßnahmen über die Mitteilungen müssen mit den Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation im Einklang stehen*.

Diese Durchführungsmaßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 22 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.“

__________

( OJ L 201, 31.7.2002, p. 37. ".

- Abänderung 72

Durch diese Änderung wird eine Klarstellung erzielt. Die Einfügung von Tragfähigkeitskriterien kann jedoch nicht übernommen werden, weil dadurch der Kommissionsvorschlag abgeschwächt würde.

Artikel 1 Nummer 14 des Änderungsrechtsakts; Artikel 13b Absatz 1 der Richtlinie 2002/21/EG:

„1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden Behörden zur Anwendung des Artikels 13a befugt sind, Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, verbindliche Anweisungen zu erteilen. Diese verbindlichen Anweisungen müssen verhältnismäßig sowie wirtschaftlich und technisch tragfähig sein und innerhalb eines angemessenen Zeitraums umgesetzt werden. “

- Abänderung 74

Durch diese Abänderung wird eine Klarstellung erzielt. Sie muss jedoch der Tatsache Rechnung tragen, dass sich in den bestehenden Bestimmungen „Sicherheit“ sowohl auf Dienste als auch auf Netze, „Integrität“ dagegen nur auf Netze bezieht.

Artikel 1 Nummer 14 des Änderungsrechtsakts; Artikel 13b Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/21/EG:

„a) die zur Beurteilung der Sicherheit und /oder Integrität ihrer Dienste und Netze erforderlichen Informationen, einschließlich der Unterlagen über ihre Sicherheitsmaßnahmen, übermitteln und“.

- Abänderung 75

Die Abänderung verschärft die Bestimmung. Der Zusatz von „zuständig“ zu den „NRB“ ist jedoch nicht notwendig.

Artikel 1 Nummer 14 des Änderungsrechtsakts; Artikel 13b Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG:

„3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden Behörden über alle erforderlichen Befugnisse verfügen, um Verstöße sowie deren Auswirkungen auf die Sicherheit bzw. Integrität der Netze zu untersuchen .“

- Abänderung 77

Die Kommission kann die Beibehaltung von Artikel 14 Absatz 3 der Rahmenrichtlinie akzeptieren, stimmt aber den durch diese Abänderung darin vorgenommenen Änderungen nicht zu. Die Bestimmung des Änderungsrechtsakts zur Streichung dieses Absatzes aus der Richtlinie wird daher aus dem geänderten Vorschlag entfernt.

Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b des Änderungsrechtsakts wird gestrichen.

- Abänderung 80

Die Kommission kann der in dieser Abänderung enthaltenen Änderung in Artikel 16 Absatz 1 der Rahmenrichtlinie grundsätzlich zustimmen, hält aber den Verweis auf die Empfehlung für überflüssig, denn die Pflicht der nationalen Regulierungsbehörden, die Empfehlung zu berücksichtigen, ergibt sich schon hinreichend aus Artikel 15 Absatz 3.

Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a des Änderungsrechtsakts; Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2002/21/EG:

„Die nationalen Regulierungsbehörden führen eine Analyse der relevanten Märkte durch, wobei sie weitestgehend die in der Empfehlung genannten Märkte und die Leitlinien berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden gegebenenfalls an dieser Analyse beteiligt werden.“

- Abänderung 84

Die Kommission kann der in dieser Abänderung enthaltenen Streichung des Verweises auf das Dringlichkeitsverfahren zustimmen, aber nicht akzeptieren, dass das Regelungsverfahren mit Kontrolle auf Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 17 Absatz 1 ausgeweitet wird, da solche Maßnahmen unverbindlich sind.

Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe c des Änderungsrechtsakts; Artikel 17 Absatz 6a der Richtlinie 2002/21/EG:

„6a. Die in den Absätzen 1, 4 und 6 genannten Durchführungsmaßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

- Abänderung 85

Absatz 1 dieser Abänderung würde der Kommission nur ein nachträgliches Eingreifen erlauben, nachdem ein Binnenmarkthindernis durch eine unterschiedliche Durchführung der Regulierungsaufgaben bereits entstanden ist. Außerdem muss die Kommission die Möglichkeit haben, eine Empfehlung nach diesem Artikel zu geben, damit sie über ein schnelles, flexibles und nicht verbindliches Rechtsinstrument verfügt. Absatz 2 wird deshalb beibehalten.

Die Kommission kann der in Absatz 3 enthaltenen Streichung des Verweises auf das Dringlichkeitsverfahren zustimmen.

Die Änderung in Absatz 4 Buchstabe c wird abgelehnt, weil die Kommission dadurch unangemessen breite Ausschussbefugnisse erhielte, die über Verbraucherfragen, die unter die Universaldienstrichtlinie fallen, hinausgehen und damit den Anwendungsbereich des Rechtsrahmens überschreiten, wogegen die Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 19 auf Fragen beschränkt sind, die unter den Rechtsrahmen fallen.

Der Zusatz in Absatz 4 Buchstabe d ist zur Angleichung an die zur Regelung dieser Frage verwendeten Terminologie erforderlich.

Die Streichung von Absatz 5 kann nicht akzeptiert werden, denn sie führt zu einer unnötigen Einschränkung der Aufgaben [der Stelle], deren Erfahrungen bei der Beratung der Kommission von Nutzen sind.

Artikel 1 Nummer 20 des Änderungsrechtsakts; Artikel 19 der Richtlinie 2002/21/EG:

„1. Unbeschadet des Artikels 9 dieser Richtlinie und der Artikel 6 und 8 der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) kann die Kommission, wenn sie der Ansicht ist, dass aufgrund der unterschiedlichen Umsetzung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien niedergelegten Regulierungsaufgaben durch die nationalen Regulierungsbehörden Hindernisse für den Binnenmarkt entstehen können, im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 8 genannten Ziele eine Empfehlung oder Entscheidung über die harmonisierte Anwendung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien veröffentlichen, wobei sie gegebenenfalls weitestgehend die Stellungnahme des BERT [der Stelle] berücksichtigt.

2. Die Kommission verabschiedet Empfehlungen gemäß Absatz 1 nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden diesen Empfehlungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weitestgehend Rechnung tragen. Beschließt eine nationale Regulierungsbehörde, sich nicht an eine Empfehlung zu halten, so teilt sie dies unter Angabe ihrer Gründe der Kommission mit.

3. Entscheidungen nach Absatz 1, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

4. In nach Absatz 1 verabschiedeten Maßnahmen kann eine harmonisierte oder koordinierte Vorgehensweise im Zusammenhang mit folgenden Aspekten festgelegt werden:

a) einheitliche Anwendung von Regulierungskonzepten, einschließlich der Regulierung von neuen r Diensten, von Märkten unterhalb der nationalen Ebene und von der grenzübergreifenden Geschäftstätigkeit elektronische n r Kommunikationsdienste n für Unternehmen;

b) Vergabe von Nummern, Namen und Adressen, einschließlich Nummernbereiche, Übertragbarkeit von Nummern und Kennungen, Systeme für die Nummern- oder Adressenumsetzung und Zugang zu Notrufdiensten (112);

c) Verbraucherfragen, die nicht in der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) behandelt werden, insbesondere u. a. Zugang behinderter Endnutzer zu elektronischen Kommunikationsdiensten und -einrichtungen;

d) obligatorische Rechnungslegung, einschließlich der Berechnung des Investitionsrisikos .

5. [Die Stelle] kann von sich aus die Kommission in der Frage beraten, ob eine Maßnahme gemäß Absatz 1 verabschiedet werden sollte.“

- Abänderung 86

Die Bezugnahme auf eine „gemeinsame Entscheidung“ muss in dieser Abänderung abgelehnt werden. Die NRB können verbindliche Entscheidungen nur für ihr eigenes Hoheitsgebiet erlassen. Die Möglichkeit, gemeinsame Entscheidungen zu erlassen, würde die Rechte der Mitgliedstaaten verletzen; ferner wäre es problematisch, welche Gerichte für Einsprüche gegen solche Entscheidungen zuständig wären. Die NRB könnten ihre für die betreffenden Unternehmen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet und Rechtssystem geltenden Entscheidungen aber koordinieren und miteinander abstimmen.

Artikel 1 Nummer 22 des Änderungsrechtsakts; Artikel 21 Nummer 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2002/21/EG:

„2. Jede Partei kann die Streitigkeit den betreffenden nationalen Regulierungsbehörden vorlegen. Die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden koordinieren innerhalb des BERT ihre Maßnahmen und konsultieren gegebenenfalls [die Stelle], so weit wie möglich durch die Annahme einer gemeinsamen Entscheidung, um die Streitigkeit im Einklang mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten nach nationalem Recht und mit den in Artikel 8 genannten Zielen beizulegen. Die Verpflichtungen, die die nationalen Regulierungsbehörden einem Unternehmen im Rahmen der Streitbeilegung auferlegen, stehen im Einklang mit dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien. “

In Bezug auf die Zugangsrichtlinie:

Abänderungen 91, 95, 98, 100, 101, 103 und 105.

- Abänderung 91

Die Hinzufügung einer Bezugnahme auf einen bestimmten Dienst – wie bei den Auskunftsdiensten vorgeschlagen – ist im EU-Rechtsrahmen unangemessen. Der Rechtsrahmen darf nicht zwischen Diensten innerhalb der gleichen Kategorie unterscheiden, wie es in diesem Fall mit der Aussonderung der Erbringung von Verzeichnisauskunftsdiensten aus ihrer übergeordneten Kategorie der Dienste der Informationsgesellschaft vorgeschlagen wird. Der Zugang zu Teilnehmerangaben würde möglicherweise zu Datenschutzproblemen führen; überdies ist unklar, ob die Abrechnung von Beträgen zwischen Zugangsanbietern und Anbietern von Auskunftsdiensten eine Frage des Zugangs ist.

Artikel 2 Nummer 1 des Änderungsrechtsakts; Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/19/EG:

„a) „Zugang“: die ausschließliche oder nicht ausschließliche Bereitstellung von Einrichtungen und/oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen, zur Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten, einschließlich Diensten der Informationsgesellschaft, oder Rundfunk- bzw. Fernsehinhaltsdiensten. Dies umfasst unter anderem: Zugang zu Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann (dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen); Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren und Masten; Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung; Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten; Zugang zu den notwendigen Angaben zu den Teilnehmern und zu Mechanismen für die Rückzahlung von Endnutzern in Rechnung gestellten Beträgen an die Anbieter von Auskunftsdiensten; Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere, um Roaming zu ermöglichen; Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und Zugang zu Diensten für virtuelle Netze.“

- Abänderung 95

Die Hinzufügung einer Bezugnahme auf einen bestimmten Dienst – wie in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a in Bezug auf Verzeichnisauskunftsdienste vorgeschlagen – ist im EU-Rechtsrahmen unangemessen. Der Rechtsrahmen darf nicht zwischen Diensten innerhalb der gleichen Kategorie unterscheiden, wie es in diesem Fall mit der Aussonderung der Erbringung von Verzeichnisauskunftsdiensten aus ihrer übergeordneten Kategorie der Dienste der Informationsgesellschaft vorgeschlagen wird.

In Bezug auf den Vorschlag, bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verpflichtungen eine Analyse der unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen in den Mitgliedstaaten durchzuführen, hat die Kommission Bedenken im Hinblick auf die Durchführbarkeit, weil diese Aufgabe eine geografische Marktanalyse erfordert, die nur als Teil der Marktdefinition erfolgen kann, welche jedoch nach Artikel 5 Absatz 1 nicht zwingend vorgeschrieben ist, weil die entsprechenden Verpflichtungen und Bedingungen unabhängig vom Bestehen einer beträchtlichen Marktmacht gelten. Somit besteht eine erhebliche Gefahr, dass die vorgeschlagene Bestimmung zu Verwirrung und Rechtsunsicherheit führt.

Artikel 2 Nummer 2 des Änderungsrechtsakts; Artikel 5 der Richtlinie 2002/19/EG:

„ Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„1. Die nationalen Regulierungsbehörden fördern und garantieren gegebenenfalls entsprechend dieser Richtlinie bei ihren Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) festgelegten Ziele einen angemessenen Zugang und eine geeignete Zusammenschaltung sowie die Interoperabilität der Dienste und nehmen ihre Zuständigkeit in einer Weise wahr, die Effizienz fördert, den nachhaltigen Wettbewerb stimuliert, Investitionen und Innovationen begünstigt und den Endnutzern größtmöglichen Nutzen bringt.

Unbeschadet etwaiger Maßnahmen gemäß Artikel 8 in Bezug auf Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht können die nationalen Regulierungsbehörden insbesondere folgende Maßnahmen treffen:

a) In dem zur Gewährleistung des End-zu-End-Verbunds von Diensten oder des fairen und angemessenen Zugangs zu Diensten für Dritte, wie etwa Auskunftsdiensten, erforderlichen Umfang können sie den Unternehmen, die den Zugang zu den Endnutzern kontrollieren, Verpflichtungen auferlegen, wozu in begründeten Fällen auch die Verpflichtung gehören kann, ihre Netze zusammenzuschalten, sofern dies noch nicht geschehen ist , oder ihre Dienste zu fairen, transparenten und angemessenen Bedingungen interoperabel zu machen, auch durch Mechanismen für die Rückzahlung von Endnutzern in Rechnung gestellten Beträgen an die Diensteanbieter ;

b) In dem zur Gewährleistung des Zugangs der Endnutzer zu vom Mitgliedstaat festgelegten digitalen Rundfunk- und Fernsehdiensten erforderlichen Umfang können sie die Betreiber dazu verpflichten, zu fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen den Zugang zu den in Anhang I Teil II aufgeführten anderen Einrichtungen zu gewähren.

2. Die gemäß Absatz 1 auferlegten Verpflichtungen und Bedingungen müssen objektiv, transparent, verhältnismäßig und nicht diskriminierend sein; für ihre Anwendung gelten die Verfahren der Artikel 6, 7 und -7a der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).

Wenn die nationalen Regulierungsbehörden die Verhältnismäßigkeit der aufzuerlegenden Verpflichtungen und Bedingungen prüfen, berücksichtigen sie die unterschiedlichen Wettbewerbsverhältnisse in den einzelnen Gebieten der betreffenden Mitgliedstaaten. ““

- Abänderung 98

Während der Zusatz des Wortlauts „einschließlich Beschränkungen des Zugangs zu Diensten und Anwendungen“ eine nützliche Klarstellung im Zusammenhang mit Diensten der nächsten Generation darstellt, wäre die besondere Bezugnahme auf Maßnahmen im Bereich der Verkehrsplanung überzogen.

Artikel 2 Nummer 6a (neu) des Änderungsrechtsakts; Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2002/19/EG:

„6a) Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung :

„1. Die nationalen Regulierungsbehörden können Betreibern gemäß Artikel 8 Verpflichtungen zur Transparenz in Bezug auf die Zusammenschaltung und/oder den Zugang auferlegen, wonach diese bestimmte Informationen, z. B. Informationen zur Buchführung, technische Spezifikationen, Netzmerkmale, einschließlich Beschränkungen des Zugangs zu Diensten und Anwendungen, Maßnahmen im Bereich der Verkehrsplanung, Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen sowie Tarife, veröffentlichen müssen . ““

- Abänderung 100

In Absatz 1 zweiter Unterabsatz muss die Formulierung „kann auferlegt werden“ beibehalten werden, weil die in den Buchstaben a bis j aufgeführten Verpflichtungen in Abhängigkeit von der Analyse der NRB nicht systematisch, sondern wahlweise allesamt oder einzeln auferlegt werden.

Die Kommission steht der in Absatz 1 Buchstabe fa vorgeschlagenen Bestimmung positiv gegenüber, weil sie zu Infrastrukturinvestitionen in Zugangsnetze der nächsten Generation ermuntern würde, jedoch ist diese Verpflichtung bereits in der (von der Kommission akzeptierten) Abänderung 99 enthalten, die Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 2002/19/EG wie folgt ändert: „Wird bei einem Betreiber gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) festgestellt, dass er im Zusammenhang mit Teilnehmeranschlüssen an einem bestimmten Standort über beträchtliche Marktmacht in einem relevanten Markt verfügt, so stellen die nationalen Regulierungsbehörden ungeachtet des Absatzes 3 sicher, dass ein Standardangebot veröffentlicht wird, das mindestens die in Anhang II genannten Komponenten umfasst.“

In Absatz 2 Buchstabe c spiegeln die Änderungen der Kommission an Abänderung 100 die Notwendigkeit wider, zur Vermeidung einer unnötigen Zersplitterung des Rechtsrahmens in den Mitgliedstaaten und der gesamten EU sicherzustellen, dass die Methodik für die Teilung der auftretenden Risiken mit derjenigen übereinstimmt, die von den nationalen Regulierungsbehörden bereits in der asymmetrischen Regulierung (bei beträchtlicher Marktmacht) gemäß Artikel 13 der Zugangsrichtlinie angewandt wird, wonach die eingesetzten Kapitalkosten durch eine Risikoprämie ausgeglichen werden.

Artikel 2 Nummer 8 des Änderungsrechtsakts; Artikel 12 der Richtlinie 2002/19/EG:

„ 1. Die nationalen Regulierungsbehörden können gemäß Artikel 8 Betreiber dazu verpflichten, berechtigten Anträgen auf Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und auf deren Nutzung stattzugeben, unter anderem wenn die nationale Regulierungsbehörde der Auffassung ist, dass die Verweigerung des Zugangs oder unangemessene Bedingungen mit ähnlicher Wirkung die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes auf Endverbraucherebene behindern oder den Interessen der Endnutzer zuwiderlaufen würden.

Betreibern wird darf unter anderem Folgendes auferlegt werden :

a) die Verpflichtung, Dritten Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und/oder -einrichtungen, einschließlich des entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss, zu gewähren;

b) mit Unternehmen, die einen Antrag auf Zugang stellen, nach Treu und Glauben zu verhandeln;

c) die Verpflichtung, den bereits gewährten Zugang zu Einrichtungen nicht nachträglich zu verweigern;

d) die Verpflichtung, bestimmte Dienste zu Großhandelsbedingungen zwecks Weitervertrieb durch Dritte anzubieten;

e) die Verpflichtung, offenen Zugang zu technischen Schnittstellen, Protokollen oder anderen Schlüsseltechnologien zu gewähren, die für die Interoperabilität von Diensten oder Diensten für virtuelle Netze unverzichtbar sind;

f) die Verpflichtung, Kollokation oder andere Formen der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen zu ermöglichen, einschließlich des gemeinsamen Zugangs zu Leitungsrohren, Gebäuden, Antennen, Türmen und anderen Trägerstrukturen, Masten, Einstiegsschächten und Verteilerkästen sowie allen anderen nicht aktiven Netzbestandteilen ;

fa) die Verpflichtung, Dritten ein Referenzangebot für die Gewährung des Zugangs zu den Leitungsrohren vorzulegen;

g) die Verpflichtung, bestimmte für die Interoperabilität durchgehender Nutzerdienste notwendige Voraussetzungen zu schaffen, einschließlich der Bereitstellung von Einrichtungen für intelligente Netzdienste oder Roaming in Mobilfunknetzen;

h) die Verpflichtung, Zugang zu Systemen für die Betriebsunterstützung oder ähnlichen Softwaresystemen zu gewähren, die zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs bei der Bereitstellung von Diensten notwendig sind;

i) die Verpflichtung zur Zusammenschaltung von Netzen oder Netzeinrichtungen;

j) die Verpflichtung, Zugang zu zugehörigen Diensten im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers zu gewähren.

Die nationalen Regulierungsbehörden können diese Verpflichtungen mit Bedingungen in Bezug auf Fairness, Billigkeit und Rechtzeitigkeit verknüpfen.

2. Wenn die nationalen Regulierungsbehörden prüfen, ob die Verpflichtungen nach Absatz 1 aufzuerlegen sind, insbesondere bei der Beurteilung der Frage, ob derartige Verpflichtungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) stehen, tragen sie insbesondere den folgenden Faktoren Rechnung:

a) technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung oder Installation konkurrierender Einrichtungen angesichts des Tempos der Marktentwicklung, wobei die Art und der Typ der Zusammenschaltung und des Zugangs berücksichtigt werden, einschließlich der Tragfähigkeit anderer vorgelagerter Zugangsprodukte, wie etwa des Zugangs zu Leitungsrohren ;

b) Möglichkeit der Gewährung des vorgeschlagenen Zugangs angesichts der verfügbaren Kapazität;

c) bei der Auferlegung von Preisverpflichtungen gemäß Artikel 13 die Anfangsinvestition des Eigentümers der Einrichtung unter Berücksichtigung etwaiger getätigter öffentlicher Investitionen und der Investitionsrisiken , einschließlich einer angemessenen Risikoteilung zwischen denjenigen Unternehmen, die vom Zugang zu diesen neuen Einrichtungen profitieren ;

d) Notwendigkeit zur langfristigen Sicherung des Wettbewerbs , insbesondere des Wettbewerbs im Bereich Infrastruktur ;

e) gegebenenfalls gewerbliche Schutzrechte oder Rechte an geistigem Eigentum;

f) Bereitstellung europaweiter Dienste.

3. Wenn die nationalen Regulierungsbehörden im Einklang mit diesem Artikel einem Betreiber die Verpflichtung auferlegen, den Zugang bereitzustellen, so können sie technische oder betriebliche Bedingungen festlegen, die von dem Betreiber und/oder den Nutznießern der Zugangsgewährung erfüllt werden müssen, soweit dies erforderlich ist, um den normalen Betrieb des Netzes sicherzustellen. Verpflichtungen, bestimmte technische Normen oder Spezifikationen zugrunde zu legen, müssen mit den gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) festgelegten Normen und Spezifikationen übereinstimmen.“

- Abänderung 101

Es ist nützlich klarzustellen, dass die Kostenberechnungsmethoden für regulierte Preise die mit Infrastrukturinvestitionen verbundenen Risiken dadurch berücksichtigen sollten, dass sie Aufschläge (in Form einer Risikoprämie) auf die Mindestrendite für das eingesetzte Kapital vorsehen. Praktisch ergibt sich daraus, dass diejenigen, die den Zugang nutzen wollen, einen finanziellen Beitrag für die vom investierenden Betreiber getragenen Risiken leisten.

Der Bezug auf Artikel 19 der Rahmenrichtlinie ist unnötig, da Artikel 19 ohnehin eigenständig gelten würde.

Der letzte Teil der Abänderung, mit dem eine unterschiedliche Regulierung für kurzfristige und langfristige Vertrage eingeführt werden soll, ist unverhältnismäßig und könnte zur Entstehung regulatorischer Marktzutritthemmnisse führen, die Wettbewerb und Infrastrukturinvestitionen behindern würden.

Artikel 2 Nummer 8a (neu) des Änderungsrechtsakts; Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2002/19/EG:

„ 8a) Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Weist eine Marktanalyse darauf hin, dass ein Betreiber aufgrund eines Mangels an wirksamem Wettbewerb seine Preise zum Nachteil der Endnutzer auf einem übermäßig hohen Niveau halten oder Preisdiskrepanzen praktizieren könnte, so kann die nationale Regulierungsbehörde dem betreffenden Betreiber gemäß Artikel 8 hinsichtlich bestimmter Arten von Zusammenschaltung und/oder Zugang Verpflichtungen betreffend die Kostendeckung und die Preiskontrolle einschließlich kostenorientierter Preise auferlegen und ihm bestimmte Auflagen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden erteilen. Bei der Festsetzung eines Zugangsentgelts tragen die Die nationalen Regulierungsbehörden tragen den Investitionen des Betreibers Rechnung und ermöglichen ihm eine angemessene Rendite für das entsprechend eingesetzte Kapital, gegebenenfalls einschließlich einer Prämie für die eingegangenen Risiken. wobei sie unbeschadet des Artikels 19 Buchstabe d der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) die damit verbundenen Risiken und die angemessene Risikoteilung zwischen den Investoren und denjenigen Unternehmen, die vom Zugang zu diesen neuen Einrichtungen profitieren, einschließlich differenzierter kurzfristiger und langfristiger Vereinbarungen über die Risikoteilung, berücksichtigen . ““

- Abänderung 103

In Absatz 1 erster Unterabsatz muss das Wort „ortsfest“ abgelehnt werden, weil es nicht technologieneutral ist.

In Absatz 2 muss das Wort „Antrag“ anstatt „Vorschlag“ verwendet werden, damit es mit dem Wortlaut in Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2002/19/EG übereinstimmt.

In Absatz 2 Buchstabe a muss der Wortteil „Vorleistungs“– abgelehnt werden, weil das Wettbewerbsproblem auch auf der Endkundenebene festgestellt werden könnte, selbst wenn das regulierende Eingreifen auf der Vorleistungsebene erfolgt.

Absatz 2 Buchstabe c wurde aufgenommen und Absatz 3 zur Klarstellung entsprechend geändert.

In Absatz 2 Buchstabe ba wird der Wortlaut an Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2002/19/EG angepasst.

Artikel 2 Nummer 9 des Änderungsrechtsakts; Artikel 13a Absätze 1–3 der Richtlinie 2002/19/EG:

„1. Die nationalen Regulierungsbehörden können in Ausnahmefällen im Einklang mit Artikel 8, insbesondere mit Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2, vertikal integrierten Unternehmen die Verpflichtung auferlegen, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von ortsfesten Zugangsprodukten auf Vorleistungsebene in einem unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich unterzubringen.

Dieser Geschäftsbereich stellt Zugangsprodukte und -dienste allen Unternehmen, einschließlich der anderen Geschäftsbereiche des eigenen Unternehmens, mit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingungen, auch im Hinblick auf Preise und Dienstumfang, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung.

2. Beabsichtigt eine nationale Regulierungsbehörde, eine Verpflichtung zur Trennung der Funktionsbereiche aufzuerlegen, unterbreitet sie der Kommission einen Vorschlag Antrag, der Folgendes umfasst:

a) den Nachweis, dass die Auferlegung und Durchsetzung geeigneter Verpflichtungen gemäß den Artikeln 9 bis 13 innerhalb einer angemessenen Zeitraums und unter gebührender Berücksichtigung bewährter Regulierungsverfahren mit dem Ziel, einen wirksamen Wettbewerb zu erreichen, durchgeführt im Anschluss an eine koordinierte Analyse der relevanten Märkte im Einklang mit dem in Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) dargelegten Marktanalyseverfahren, nicht zu einem wirksamen Wettbewerb geführt hat und dies auch in Zukunft nicht tun wird und dass in mehreren der analysierten Vorleistungsproduktmärkten Produktmärkte bedeutende, andauernde Wettbewerbsprobleme bzw. Fälle von Marktversagen festgestellt wurden;

ab) Anhaltspunkte dafür, dass es innerhalb eines angemessenen Zeitraums nur geringe oder keine Aussichten auf einen Wettbewerb bei der Infrastruktur gibt;

b) Analyse der erwarteten Auswirkungen auf die Regulierungsbehörde, auf das Unternehmen, insbesondere auf sein Personal, und die Anreize für das Unternehmen, in sein Netz zu investieren, sowie auf sonstige Interessengruppen, insbesondere auch eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf den Infrastrukturwettbewerb und möglicher Folgen für die Verbraucher;

ba) Analyse der Gründe, die dafür sprechen, dass diese Verpflichtung das effizienteste Mittel zur Durchsetzung von Abhilfemaßnahmen wäre, durch die auf festgestellte Wettbewerbsprobleme bzw. Fälle von Marktversagen reagiert werden soll , die nachweist, dass diese Verpflichtung den Anforderungen von Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2002/19/EG genügen würde ;

c) einen Entwurf der vorgeschlagenen Maßnahme.

3. Die nationale Regulierungsbehörde nimmt in ihren Vorschlag einen Der Entwurf der vorgeschlagenen Maßnahme auf, der umfasst folgende Elemente umfasst :

a) genaue Angabe von Art und Ausmaß der Trennung;

b) Angabe der Vermögenswerte des getrennten Geschäftsbereichs sowie der von diesem bereitzustellenden Produkte bzw. Dienstleistungen;

c) die organisatorischen Modalitäten zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Personals des getrennten Geschäftsbereichs sowie die entsprechenden Anreize;

d) Vorschriften zur Gewährleistung der Einhaltung der Verpflichtungen;

e) Vorschriften zur Gewährleistung der Transparenz der betrieblichen Verfahren, insbesondere gegenüber den anderen Interessengruppen;

f) ein Überwachungsprogramm, mit dem die Einhaltung der Verpflichtung sichergestellt wird und das unter anderem die Veröffentlichung eines jährlichen Berichts beinhaltet.“

- Abänderung 105

Die Kommission kann alle an Anhang II der Zugangsrichtlinie vorgenommenen Änderungen übernehmen, da sie die Technologieneutralität der darin erhaltenen Bestimmungen verstärken, mit Ausnahme der Streichung der Fußnote in Teil A Absatz 2 und Teil B Absatz 1. Diese Fußnote enthält eine wichtige Beschränkung, die der öffentlichen Sicherheit dient.

Artikel 2 – Nummer 10a (neu) des Änderungsrechtsakts, Anhang II der Richtlinie 2002/19/EG:

„ Mindestbestandteile des von […] Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht zu veröffentlichenden Standardangebots für den Zugang zur Netzinfrastruktur auf Vorleistungsebene, einschließlich des geteilten oder vollständig entbündelten Zugangs an einem bestimmten Standort

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck

a) „Teilnetz“ eine Teilkomponente des Teilnehmeranschlusses, die den Netzabschlusspunkt am Standort des Teilnehmers mit einem Konzentrationspunkt oder einem festgelegten zwischengeschalteten Zugangspunkt des öffentlichen Festnetzes für die elektronische Kommunikation verbindet;

b) „entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss“ den vollständig entbündelten sowie den gemeinsamen Zugang zum Teilnehmeranschluss; eine Änderung der Eigentumsverhältnisse beim Teilnehmeranschluss ist damit nicht verbunden;

c) „vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilnetz des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht für einen Begünstigten in der Weise, dass die Nutzung der gesamten Kapazität der Netzinfrastruktur ermöglicht wird ;

d) „gemeinsamer Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilnetz des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht für einen Begünstigten in der Weise, dass die Nutzung eines bestimmten Kapazitätsanteils an der Netzinfrastruktur wie z. B. eines Teils der Funkfrequenzen oder von Gleichwertigem ermöglicht wird;

A. Bedingungen für den entbündelten Zugang

1. Netzbestandteile, zu denen der Zugang angeboten wird – dabei handelt es sich neben den geeigneten zugehörigen Einrichtungen insbesondere um:

a) entbündelten Zugang zu Teilnehmeranschlüssen und Teilnetzen;

b) g emeinsamen Zugang an geeigneten Punkten im Netz in der Weise, dass eine dem entbündelten Zugang gleichwertige Funktionsweise in Fällen ermöglicht wird, in denen ein solcher Zugang technisch oder wirtschaftlich nicht durchführbar ist ;

ba) Zugang zu Leitungsrohren mit der Möglichkeit der Einrichtung eines Zugangs und von Zuführungsleistungsnetzen;

2. Angaben zu den Standorten für den physischen Zugang * einschließlich Straßenverteilerkästen und Hauptverteilern und zur Verfügbarkeit von Teilnehmeranschlüssen und Teilnetzen, Leitungsrohren und Zuführungsleistungen in bestimmten Teilen des Zugangsnetzes sowie zur Verfügbarkeit innerhalb der Leitungsrohre ;

3. Technische Voraussetzungen für den Zugang zu Teilnehmeranschlüssen und Teilnetzen und Leitungsrohren und für deren Nutzung, einschließlich der technischen Daten der Doppelader-Metallleitung , der Glasfasern und/oder von Gleichwertigem, Kabelübertragungsgesellschaften, Leistungsrohren und zugehörigen Einrichtungen ;

4. Auftrags- und Bereitstellungsverfahren sowie Nutzungsbeschränkungen .

B. Kollokationsdienste

1. Angaben zu den bestehenden relevanten Standorten oder Ausrüstungsstandorten des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht und deren geplanter Modernisierung ( . “

__________

( Die Bereitstellung dieser Informationen kann im Interesse der öffentlichen Sicherheit auf Interessierte beschränkt werden.

(Rest des Anhangs unverändert)

In Bezug auf die Genehmigungsrichtlinie:

Abänderungen 106, 107, 108/rev, 121 und 125.

- Änderungsvorschlag der Kommission infolge der Abänderung 108/rev

Infolge der Änderungen an ihrem Vorschlag, die sich aus der Abänderung 108/rev des Europäischen Parlaments ergeben, hält es die Kommission für zweckmäßig, eine Begriffsbestimmung für „europaweite drahtlose elektronische Kommunikationsnetze oder –dienste“ in Artikel 2 der Genehmigungsrichtlinie aufzunehmen.

Artikel 3 Nummer 1 des Änderungsrechtsakts; Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2002/20/EG:

„Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Darüber hinaus gilt gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Allgemeingenehmigung“: der in einem Mitgliedstaat festgelegte rechtliche Rahmen, mit dem gemäß dieser Richtlinie Rechte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste gewährleistet werden und in dem sektorspezifische Verpflichtungen festgelegt werden, die für alle oder für bestimmte Arten von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten gelten können;

aa) „ europaweite drahtlose elektronische Kommunikationsnetze oder –dienste“: drahtlose elektronische Kommunikationsnetze und -dienste mit Bedeutung für den Binnenmarkt, an denen mindestens drei Mitgliedstaaten beteiligt sind. ““

- Abänderung 106

Die Abänderung soll die Bereitstellung und den Ausbau von Diensten erleichtern, die grenzübergreifend erbracht werden können, ohne eine spezifische Infrastruktur vorauszusetzen (z. B. VoIP-Dienste). Die Anforderung, alle Unternehmen, die grenzübergreifende Dienste für Unternehmen erbringen, die in mehreren Mitgliedstaaten angesiedelt sind, „in allen Mitgliedstaaten gleichzubehandeln“, ist jedoch zu ungenau und zu allgemein, um in die Praxis umgesetzt werden zu können. Es handelt sich dabei eher um eine Zielvorstellung als um eine konkrete Verpflichtung. Zudem ist die Bezugnahme auf „eine vereinfachte Notifizierung“ ist unklar; außerdem ist unklar, worin sich diese „vereinfachte“ Notifizierung von der Notifizierung unterscheiden soll, die von den nationalen Regulierungsbehörden für die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten verlangt werden kann.

Artikel 3 Nummer 2a (neu) des Änderungsrechtsakts; Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1a (neu) der Richtlinie 2002/20/EG:

„2a) In Artikel 3 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Unternehmen, die grenzüberschreitende elektronische Kommunikationsdienste für Unternehmen erbringen, die in mehreren Mitgliedstaaten angesiedelt sind, unterliegen nicht mehr als einer vereinfachten Notifizierung Meldung je betroffenem Mitgliedstaat.““

- Abänderung 107

Die Änderungen an Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4 dienen allgemein der Klarstellung des Wortlauts.

Im abgeänderten fünften Unterabsatz von Artikel 5 Absatz 2, der mit „Wird ein individuelles Recht…“ beginnt, sollte die Verpflichtung, alle fünf Jahre eine Überprüfung vorzunehmen, beibehalten werden, denn allein durch die Schaffung der Möglichkeit ist noch nicht garantiert, dass die Überprüfung dann auch erfolgt.

Die Änderungen in Artikel 5 Absatz 1 können nicht akzeptiert werden, denn sie bedeuten eine Schwächung oder sogar einen Rückschritt gegenüber den bestehenden Vorschriften, die strengere Bedingungen für die individuelle Frequenznutzungsrechte vorsehen. In Artikel 5 Absatz 6 muss die Liste der Wettbewerbsmaßnahmen, die die Mitgliedstaaten treffen können, gestrichen werden, um in diesen Fragen die Handlungsbefugnis der Mitgliedstaaten zu bekräftigen.

Artikel 3 Nummer 3 des Änderungsrechtsakts; Artikel 5 der Richtlinie 2002/20/EG:

„1. Die Mitgliedstaaten erleichtern machen die Nutzung von Funkfrequenzen, soweit möglich, vor allem wenn die Gefahr von schädlichen Störungen unbedeutend ist, nicht von der Einräumung individueller Nutzungsrechte abhängig , aufgrund von Allgemeingenehmigungen. Die Mitgliedstaaten können individuelle Nutzungsrechte aus folgenden Gründen gewähren : , sondern schließen die Bedingungen für die Nutzung solcher Funkfrequenzen in die Allgemeingenehmigung ein.

a) zur Vermeidung der Möglichkeit funktechnischer Störungen,

aa) zur Gewährleistung der technischen Qualität der Dienste,

ab) zur Gewährleistung einer effizienten Frequenznutzung,

b) zur Erreichung anderer Ziele von allgemeinem Interesse entsprechend den im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erlassenen nationalen Rechtsvorschriften ,

ba) zur Einhaltung einer Maßnahme nach Artikel 6a.

2. Die Mitgliedstaaten gewähren individuelle Nutzungs rechte auf Antrag jedem Unternehmen vorbehaltlich der Artikel 6, 6a und 7 und des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Richtlinie sowie sonstiger Vorschriften zur Sicherstellung einer effizienten Nutzung dieser Ressourcen entsprechend der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).

Unbeschadet von den Mitgliedstaaten beschlossener spezifischer Kriterien und Verfahren für die Gewährung von Frequenznutzungsrechten an Erbringer von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten im Interesse von im allgemeinen Interesse liegenden Zielen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht werden Nutzungsrechte nach offenen , objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und verhältnismäßigen Verfahren gewährt, bei Funkfrequenzen im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie). Die Verfahren dürfen ausnahmsweise in den Fällen nicht offen sein, in denen die Gewährung individueller Frequenznutzungsrechte an die Erbringer von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten nachweisbar wesentlich für die Einhaltung einer bestimmten und gerechtfertigten Verpflichtung ist, die von dem Mitgliedstaat zuvor festgelegt wurde und deren Einhaltung im Hinblick auf ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht notwendig ist.

Bei der Gewährung von Nutzungsrechten geben die Mitgliedstaaten an, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen diese Rechte vom Inhaber der Rechte übertragen werden können. Im Fall von Funkfrequenzen müssen derartige Bestimmungen mit den Artikeln 9 und 9b der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) übereinstimmen.

Gewähren die Mitgliedstaaten Nutzungsrechte für einen begrenzten Zeitraum, muss dieser im Hinblick auf das Ziel für den jeweiligen Dienst angemessen sein , wobei das Erfordernis eines angemessenen Zeitraums für die Amortisation der Investition zu berücksichtigen ist .

Werden Wird ein individuelles Recht e auf Nutzung von Funkfrequenzen für mindestens zehn Jahre gewährt, ohne dass sie es gemäß Artikel 9b der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) von Unternehmen untereinander übertragen oder vermietet werden können darf, stellt die zuständige nationale Behörde alle fünf Jahre und zum ersten Mal fünf Jahre nach der Gewährung sicher, dass die Kriterien für eine Vergabe individueller dieses Nutzungsrechts erfüllt sind und und während der Geltungsdauer der Lizenz eingehalten werden . Sind diese Kriterien nicht länger erfüllt, wird das individuelle Nutzungsrecht nach Vorankündigung und nach Ablauf einer angemessenen Frist in eine Allgemeingenehmigung für die Nutzung von Funkfrequenzen umgewandelt , wobei dies – nach Ablauf einer angemessenen Frist – mitzuteilen ist, oder es muss zwischen Unternehmen frei übertragbar bzw. vermietbar werden.

3. Entscheidungen über die Gewährung von Nutzungsrechten werden von der nationalen Regulierungsbehörde so schnell wie möglich nach Erhalt des vollständigen Antrags getroffen, mitgeteilt und veröffentlicht, und zwar innerhalb von drei Wochen im Fall von Nummern, die im Rahmen des nationalen Nummerierungsplans für spezielle Zwecke vergeben worden sind, und innerhalb von sechs Wochen im Fall von Funkfrequenzen, die im Rahmen des nationalen Frequenzvergabeplans für die elektronischen Kommunikationsdienste zugewiesen worden sind. Die letztgenannte Frist lässt geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen unberührt.

4. Wurde nach Anhörung der interessierten Kreise gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) beschlossen, dass Nutzungsrechte für Nummern von außerordentlichem wirtschaftlichen Wert im Wege wettbewerbsorientierter oder vergleichender Auswahlverfahren vergeben werden, können die Mitgliedstaaten die Höchstfrist von drei Wochen um bis zu drei weiteren Wochen verlängern.

Für wettbewerbsorientierte oder vergleichende Auswahlverfahren für Funkfrequenzen gilt Artikel 7.

5. Die Mitgliedstaaten schränken die Anzahl der gewährten Nutzungsrechte nur so weit ein, wie dies für eine effiziente Nutzung der Funkfrequenzen gemäß Artikel 7 notwendig ist.

6. Die zuständigen nationalen Behörden Regulierungsbehörden stellen sicher, dass die Funkfrequenzen im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) effektiv und effizient genutzt werden. Sie sorgen ferner dafür, dass der Wettbewerb nicht infolge von Übertragungen oder einer Anhäufung von Frequenznutzungsrechten verzerrt wird. Hierbei können die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, z. B. die Einschränkung oder den Entzug eines Frequenznutzungsrechts oder dessen Zwangsverkauf.“

- Abänderung 108/rev

Die Bezugnahme in Artikel 6a Absatz 1 Buchstaben c und d auf „europaweite elektronische Kommunikationsnetze oder –dienste“ kann im Zusammenhang mit Frequenzrechten akzeptiert werden, solange dieser Begriff sämtliche Netze oder Dienste einschließt, die eine Bedeutung für den Binnenmarkt haben oder eine beträchtliche grenzübergreifende Dimension aufweisen, um die Fragmentierung der Zuteilungsverfahren zu verringern. Es ist daher zweckmäßig, Begriff „europaweite drahtlose elektronische Kommunikationsnetze oder –dienste“ in Artikel 2 der Genehmigungsrichtlinie zu definieren, weshalb dieser geänderte Vorschlag auch eine solche Begriffsbestimmung enthält.

Die Streichung der Bezugnahme auf das Dringlichkeits-Ausschussverfahren kann übernommen werden.

Artikel 3 Nummer 5 des Änderungsrechtsakts; Artikel 6a der Richtlinie 2002/20/EG:

„Artikel 6a

Harmonisierungsmaßnahmen

1. Die Kommission kann , unbeschadet Artikel 5 Absätze 1 und 2 dieser Richtlinie und Artikel 8b und 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) , Durchführungsmaßnahmen verabschieden:

a) zur Festlegung von Frequenzbändern, für deren Nutzung harmonisierte Allgemeingenehmigungen erforderlich sind,

b) zur Festlegung der Nummernbereiche, die auf Gemeinschaftsebene zu harmonisieren sind und/oder zur Harmonisierung der Verfahren für die Gewährung von Nutzungsrechen für Nummern innerhalb dieser Nummernbereiche, der Verfahren zur Auswahl der Unternehmen, denen solche Rechte gewährt werden sollen und/oder der in Anhang II aufgeführten Bedingungen, die mit solchen Rechten verknüpft werden können;

c) zur Harmonisierung der Verfahren für die Gewährung von Allgemeingenehmigungen und individuellen Frequenznutzungsrechten für die Bereitstellung europaweiter drahtloser elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste und gegebenenfalls zur Festlegung der Verfahren für die Auswahl von Unternehmen, denen auf nationaler Ebene Frequenznutzungsrechte für die Bereitstellung solcher Netze oder Dienste gewährt werden sollen ; Rechten für die Nutzung von Funkfrequenzen und Nummern an Unternehmen, die europaweite elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste anbieten ,

d) zur Harmonisierung der in Anhang II genannten Bedingungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Allgemeingenehmigungen und individuellen Frequenznutzungsrechten Rechten für die Nutzung von Funkfrequenzen und Nummern, an Unternehmen, die europaweite drahtlose elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste anbieten .

Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden nach dem in Artikel 14a Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

2. In den in Absatz 1 genannten Maßnahmen kann gegebenenfalls die Möglichkeit vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten einen begründeten Antrag auf teilweise Befreiung von diesen Maßnahmen und/oder eine zeitweilige Ausnahmegenehmigung stellen.

Die Kommission prüft die Begründung des Antrags, wobei sie der besonderen Situation in dem jeweiligen Mitgliedstaat Rechnung trägt, und kann eine teilweise Befreiung oder eine zeitweilige Ausnahmegenehmigung oder beide gewähren, sofern dies die Umsetzung der in Absatz 1 genannten Umsetzungsmaßnahmen nicht unangemessen verzögert oder unangemessene Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Wettbewerbslage oder den Regulierungsrahmen zur Folge hat.“

- Abänderung 121

Mit dieser Abänderung soll ein Gleichgewicht zwischen der Transparenz der Zugangsbedingungen und der Offenlegung möglicher Beschränkungen hergestellt werden.

Anhang I Nummer 3 Buchstabe ga (neu) des Änderungsrechtsakts; Anhang I – Teil A – Nummer 19a (neu) der Richtlinie 2002/20/EG:

„ga) Folgende Nummer wird angefügt:

„19a. Transparenzverpflichtungen für Anbieter öffentlicher Kommunikationsnetze, die auferlegt werden können, um sicherzustellen, dass die durchgehende Konnektivität, einschließlich unbeschränkten Zugangs zu Inhalten, Diensten und Anwendungen, im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG besteht zu fördern , sowie Verpflichtungen zur Offenlegung von Beschränkungen des Zugangs zu Diensten und Anwendungen und im Zusammenhang mit der Politik der Verkehrsverwaltung und – soweit notwendig und verhältnismäßig – Zugang der nationalen Regulierungsbehörden zu Informationen, die zur Prüfung der Richtigkeit der Offenlegung benötigt werden.“

- Abänderung 125

Zur Vermeidung einer diskriminierenden Behandlung der Frequenznutzer untereinander sollte die den Diensteanbietern auferlegte Verpflichtung, bestimme Ziele von allgemeinem Interesse zu erfüllen, quantifiziert werden und diskriminierungsfrei sein.

Anhang II des Änderungsrechtsakts; Anhang II Nummer 1 Buchstabe d der Richtlinie 2002/20/EG:

„d) Methode zur Festlegung von Nutzungsentgelten für Frequenznutzungsrechte, unbeschadet der von den Mitgliedstaaten festgelegten Systeme, bei denen die Verpflichtung zur Entrichtung von Nutzungs entgelten gebühren durch die Auferlegung einer nicht diskriminierenden Verpflichtung zur Erfüllung bestimmter Ziele von allgemeinem Interesse ersetzt wird ,“

4.3. Von der Kommission nicht akzeptierte Abänderungen

Die Abänderungen 1, 3, 4, 8, 9, 10, 11, 13, 18, 20, 21, 22, 23, 25, 28, 29, 30, 33, 34, 47, 49, 50, 51, 54, 55, 57, 73/rev, 76, 78, 82, 83, 87, 88, 90, 93, 94, 97, 102, 104, 109, 110, 114, 118, 119, 120 und 122 kann die Kommission nicht akzeptieren.

5. GEÄNDERTER VORSCHLAG

Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag wie oben dargelegt.

[1] Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51).

[2] Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21).

[3] Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7).