52007PC0698




[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 13.11.2007

KOM(2007) 698 endgültig

2007/0248 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz

(von der Kommission vorgelegt){SEK(2007) 1472}{SEK(2007) 1473}

BEGRÜNDUNG

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Gewährleistung eines hohen Schutzes der Verbraucher- und Nutzerrechte, einschließlich des Rechts auf Privatsphäre und des Datenschutzes in der elektronischen Kommunikation, ist eine wichtige Voraussetzung für eine ausgrenzungsfreie Informationsgesellschaft, die eine reibungslose Entwicklung und breite Einführung neuer innovativer Dienste und Anwendungen ermöglicht. Der EU-Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste beruht auf der Prämisse, dass offene und wettbewerbsorientierte Märkte das beste Mittel sind, um die Innovation und eine größere Auswahl für die Nutzer zu fördern. Im Bewusstsein dessen, dass der Wettbewerb allein bisweilen nicht ausreicht, um die Bedürfnisse aller Bürger zu befriedigen und die Rechte der Nutzer zu schützen, wird der Wettbewerbsansatz des Rechtsrahmens daher durch besondere Bestimmungen zur Gewährleistung des Universaldienstes und der Nutzerrechte sowie zum Schutz personenbezogener Daten ergänzt.

Dieser Vorschlag ist einer von drei legislativen Reformvorschlägen zur Änderung des derzeit geltenden Rechtsrahmens. Er betrifft die Änderung der Universaldienstrichtlinie[1] und der Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation[2]. Ein zweiter legislativer Reformvorschlag[3] betrifft die Änderung der anderen drei Richtlinien. Ergänzt werden sie durch einen dritten Legislativvorschlag zur Einrichtung einer Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation („die Behörde“)[4]. Diesen drei Legislativvorschlägen sind eine Folgenabschätzung[5] sowie eine Mitteilung über die Grundzüge der Politik und die Ergebnisse der öffentlichen Konsultationen[6] beigefügt.

Der vorliegende legislative Reformvorschlag dient der Anpassung des Rechtsrahmens und soll bestimmte Verbraucher- und Nutzerrechte (insbesondere in Bezug auf die Verbesserung der Zugänglichkeit und die Förderung einer ausgrenzungsfreien Informationsgesellschaft) stärken; er stellt sicher, dass die elektronische Kommunikation vertrauenswürdig, sicher und zuverlässig ist, und gewährleistet einen hohen Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten der Bürger. Den derzeitigen Anwendungsbereich und den Begriff des Universaldienstes in der EU lässt der Vorschlag unberührt, da diese Aspekte 2008 Gegenstand einer getrennten Konsultation sein werden. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit dem Programm der Kommission zur besseren Rechtsetzung, das sicherstellen soll, dass gesetzgeberische Eingriffe gegenüber den verfolgten Zielen verhältnismäßig bleiben, und ist Teil der Gesamtstrategie der Kommission zur Stärkung und Vollendung des Binnenmarktes.

Konkret werden mit dem vorliegenden Vorschlag zwei Ziele verfolgt:

1. Stärkung und Verbesserung des Verbraucherschutzes und der Nutzerrechte in der elektronischen Kommunikation, indem u. a. die Verbraucher ausführlicher über Preise und Leistungsbedingungen informiert werden und indem für behinderte Nutzer der Zugang zur elektronischen Kommunikation und deren Nutzung erleichtert sowie die Erreichbarkeit der Notdienste verbessert wird;

2. Ausweitung des Schutzes der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten der Bürger in der elektronischen Kommunikation, insbesondere durch verschärfte Sicherheitsbestimmungen und verbesserte Durchsetzungsmechanismen.

- Allgemeiner Kontext

Als Teil der erneuerten Lissabonner Strategie für Wachstum und Beschäftigung schlug die Kommission im Juni 2005 mit der i2010-Initiative „i2010 – Eine europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung“ eine neue Strategie vor, in der sie die politische Grundausrichtung für die Förderung einer offenen und wettbewerbsfähigen digitalen Wirtschaft vorzeichnet. Die Schaffung des europäischen Informationsraums – eines der Hauptpfeiler der i2010-Initiative – erfordert als eine der wichtigsten Herausforderungen eine Reform des Rechtsrahmens, bei der es besonders um die Sicherheit sowie den Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten geht. Darüber hinaus ist die Gewährleistung eines angemessenen Universaldienstes von grundlegender Bedeutung für den Aufbau einer ausgrenzungsfreien Informationsgesellschaft.

Im Einklang mit den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung sieht der Rechtsrahmen eine regelmäßige Überprüfung vor, um sicherzustellen, dass seine Vorschriften mit der Entwicklung der Technik und der Märkte Schritt halten. Am 29. Juni 2006 legte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht[7] über die Funktionsweise des Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste vor. Darin stellt sie fest, dass der Rechtsrahmen hinsichtlich der größeren Auswahl, niedrigerer Preise und verstärkter Innovation beträchtliche Vorteile für die Bürger, Verbraucher und Unternehmen gebracht hat, dass aber im Bereich des Verbraucherschutzes und der Sicherheit durchaus noch Verbesserungsbedarf besteht, damit er auch im kommenden Jahrzehnt mit der technischen Entwicklung Schritt halten und effektiv angewandt werden kann.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Zweck dieses Vorschlags ist die Änderung zweier Richtlinien: der Universaldienstrichtlinie und der Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation.

- Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Die Universaldienstrichtlinie enthält bereichsspezifische Bestimmungen, die das bestehende EU-Verbraucherschutzrecht ergänzen. Die Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation ergänzt die Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr durch besondere Vorschriften für den Bereich der elektronischen Kommunikation.

2. ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG

- Anhörung von interessierten Kreisen

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Die Dienststellen der Kommission leiteten Ende 2005 eine zweistufige Konsultation ein. Die erste Phase umfasste eine Aufforderung zur Stellungnahme, eine öffentliche Anhörung mit mehr als 440 Teilnehmern (im Januar 2006) sowie etwa 160 Stellungnahmen der Interessengruppen. In der Aufforderung zur Stellungnahme wurden die Interessenten gebeten, ihre Ansichten zu allgemeinen Fragen im Zusammenhang mit der Regulierung der elektronischen Kommunikation darzulegen. Diese Stellungnahmen wurden bei der Ausarbeitung der Mitteilung der Kommission vom 29. Juni 2006 über die Überprüfung des Rechtsrahmens[8], des ihr beigefügten Arbeitspapiers der Kommissionsdienststellen und der Folgenabschätzung berücksichtigt. Die Veröffentlichung dieser Dokumente bildete den Auftakt der zweiten Phase der öffentlichen Konsultation, die bis Oktober 2006 lief. Im Oktober 2006 fand ein öffentlicher Workshop statt, bei dem die interessierten Kreise ihre Ansichten zu den Konsultationsunterlagen äußern konnten. Insgesamt gingen dazu 224 Antworten eines breiten Spektrums von Beteiligten und Interessenten aus der EU wie auch von außerhalb ein. Neben 18 Mitgliedstaaten und der Gruppe Europäischer Regulierungsstellen (ERG) reichten 52 Branchenverbände, 12 Berufsverbände und Gewerkschaften sowie 15 Nutzerverbände schriftliche Stellungnahmen ein.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Die Vorschläge in Bezug auf den Universaldienst wurden im Allgemeinen von den Verbraucherorganisationen, der ERG und den meisten Mitgliedstaaten befürwortet. Dagegen waren die Betreiber in der Regel für die Selbst- oder Koregulierung. Dies gilt besonders für die Erhöhung der Tariftransparenz, die Erleichterung der Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste und -geräte und den Zugang zu Notdiensten für behinderte Nutzer.

Bezüglich der Vorschläge zur Verbesserung der Sicherheitsvorschriften der Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation zeigten die Stellungnahmen eine breite Unterstützung für die Gesamtziele, wogegen die Meinungen über die vorgeschlagenen Mittel zur Verwirklichung dieser Ziele durchaus differenzierter ausfielen. Allgemein lässt sich festhalten, dass die Mitgliedstaaten eine vorsichtige Zustimmung zu den Vorschlägen der Kommission äußerten, die Verbraucherorganisationen ebenfalls einverstanden waren und den Datenschutzbehörden die Kommissionsvorschläge nicht immer weit genug gingen. Auf der anderen Seite sprach sich die Branche eher für Alternativen ohne regulierende Eingriffe aus. Die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation wurden im vorliegenden Vorschlag berücksichtigt.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche

Studie „Preparing the next steps in regulation of electronic communications — a contribution to the review of the electronic communications regulatory framework “ (Die nächsten Schritte für die Regulierung der elektronischen Kommunikation – Ein Beitrag zur Überprüfung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation), Hogan & Hartson, Analysys, 2006.

Zusammenfassung der Stellungnahmen und Gutachten

Die Studie hat bestätigt, dass sich der Rechtsrahmen mit seinen Zielen und seinem Gesamtkonzept im Allgemeinen bewährt hat. Gleichzeitig belegt sie, dass es notwendig ist, eine Reihe von Anpassungen auf bestimmten Gebieten vorzunehmen.

In der Studie wurden verschiedene Maßnahmen zur Wahrung der Nutzerrechte, der Privatsphäre, der Sicherheit und der Vertraulichkeit in der Online-Kommunikation untersucht. Sie enthält eine Reihe von Empfehlungen für Änderungen, darunter für die Erhöhung der Transparenz und die Veröffentlichung von Informationen für die Endnutzer, die Einführung einer Meldepflicht für Sicherheitsverletzungen in die Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation und eine ausdrückliche Ermächtigung der nationalen Behörden zur Festlegung von Sicherheitsleitlinien.

Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen

Die Studie kann abgerufen werden unter:

http://ec.europa.eu/information_society/policy/ecomm/library/ext_studies/index_en.htm#2006

- Folgenabschätzung

Der Folgenabschätzungsbericht vom Juni 2006 enthielt zunächst eine erste Analyse in Bezug auf eine Reihe grundlegender Politikansätze. Diese Analyse wurde infolge der öffentlichen Konsultation weiter ausgearbeitet. Im Mittelpunkt der zweiten Folgenabschätzung, die zusammen mit dem vorliegenden Vorschlag veröffentlicht wird, stehen dagegen konkretere Gestaltungsmöglichkeiten für jene Vorschläge mit den am weitesten reichenden Auswirkungen.

Von den vorgeschlagenen Änderungen am meisten betroffen sind die Unternehmen, die öffentlichen Verwaltungen, die Bürger und die europäische Gesellschaft insgesamt, denn sie alle sind Nutzer der elektronischen Kommunikation. Diese Interessengruppe ist ziemlich heterogen aus Beteiligten zusammengesetzt, die häufig widerstrebende Interessen haben. Die von den vorliegenden Vorschlägen betroffenen Hauptakteure sind die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste und -netze sowie die nationalen Regulierungsbehörden (NRB).

Die Folgenabschätzung ist abrufbar unter:

http://ec.europa.eu/information_society/policy/ecomm/library/public_consult/index_en.htm#communication_review

3. RECHTLICHE ASPEKTE

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Der Vorschlag bezweckt die Änderung der bestehenden Universaldienstrichtlinie und der Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation.

In der Universaldienstrichtlinie werden hauptsächlich folgende Änderungen vorgeschlagen:

- Erhöhung der Transparenz und Verbesserung der Veröffentlichung von Informationen für die Endnutzer;

- Erleichterung des Zugangs zur elektronischen Kommunikation und deren Nutzung für behinderte Nutzer;

- Erleichterung des Anbieterwechsels für die Verbraucher, u. a. durch Verschärfung der Bestimmungen über die Nummernübertragbarkeit;

- Erweiterung der Verpflichtungen in Bezug auf Notdienste;

- Gewährleistung der grundlegenden Anschlussmöglichkeit und Dienstqualität;

- Modernisierung bestimmter Einzelbestimmungen der Richtlinie zur Angleichung an die Technologie- und Marktentwicklung sowie Streichung überholter oder überflüssiger Bestimmungen.

In der Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation werden hauptsächlich folgende Änderungen vorgeschlagen:

- Einführung einer Meldepflicht für Sicherheitsverletzungen, die zum Verlust oder zur Preisgabe personenbezogener Daten der Nutzer führen;

- Verschärfung der Durchführungsbestimmungen in Bezug auf die Netz- und Informationssicherheit in Abstimmung mit der Behörde;

- Verschärfung der Durchführungs- und Durchsetzungsbestimmungen, um sicherzustellen, dass in den Mitgliedstaaten ausreichende Instrumente zur Spam-Bekämpfung zur Verfügung stehen;

- Klarstellung, dass öffentliche Kommunikationsnetze, die Datenerfassungs- und Identifizierungsgeräte (z. B. kontaktlos arbeitende RFID-Geräte) unterstützen, ebenfalls in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen;

- Modernisierung bestimmter, inzwischen veralteter Vorschriften und Streichung überholter oder überflüssiger Bestimmungen.

- Rechtsgrundlage

Artikel 95 EG-Vertrag

- Subsidiaritätsprinzip

Die vorgeschlagene Maßnahme beinhaltet die Änderung des bestehenden EU-Rechtsrahmens und betrifft damit einen Bereich, in dem die Gemeinschaften ihre Zuständigkeiten bereits ausgeübt hat. Der Vorschlag steht somit im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag verankerten Grundsatz der Subsidiarität. Das Regulierungsmodell des Rechtsrahmens beruht auf dem Grundsatz der dezentralen Regulierung in den Mitgliedstaaten, bei dem die nationalen Behörden für die Beaufsichtigung der nationalen Märkte nach gemeinsamen Grundsätzen und Verfahren zuständig sind.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, denn er sieht nur ein Mindestmaß an Harmonisierung vor und überlässt die Festlegung der Durchführungsmaßnahmen den Mitgliedstaaten bzw. den nationalen Regulierungsbehörden. Sofern eine stärkere Harmonisierung erforderlich ist, darf die Kommission ausführliche technische Durchführungsmaßnahmen ergreifen. Dadurch ist es möglich, die Vorabregulierung hinreichend flexibel zu gestalten, so dass sie an laufende Technologie- und Marktänderungen in dem Sektor anpasst werden kann und gleichzeitig die vom Gesetzgeber beschlossenen Ziele und Grundsätze einhält.

Die vorgeschlagenen Änderungen gehen nicht über das Maß hinaus, das für eine bessere Regulierung des Sektors und die Gewährleistung eines hohen Schutzes der Nutzerrechte erforderlich ist. Sie stehen somit im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Richtlinie.

Andere Instrumente wären ungeeignet, weil mit dem Vorschlag die Änderung zweier bestehender Richtlinien bezweckt wird.

4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

5. WEITERE ANGABEN

- Vereinfachung

Dieser Vorschlag führt zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren in den öffentlichen Verwaltungen, denn er sieht die Aufhebung einiger veralteter Vorschriften vor, z. B. der Verpflichtung zur Festlegung eines Mindestangebots an Mietleitungen sowie anderer Verpflichtungen aus dem vorherigen Rechtsrahmen (Endkundentarife, Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl). Weitere Vereinfachungen werden für die nationalen Regulierungsbehörden geschaffen, die der Kommission künftig keine Informationen mehr über die auf der Endkundenebene durchgeführten Regulierungsmaßnahmen und die von den betreffenden Unternehmen verwendeten Kostenrechnungssysteme übermitteln müssen.

Darüber hinaus wird die Aufhebung weiterer veralteter Bestimmungen vorgeschlagen, z. B. der Maßnahmen, die den Übergang vom „alten“ Rechtrahmen von 1998 zum Rechtsrahmen von 2002 erleichtern sollten.

Dieser Vorschlag ist im fortlaufenden Programm der Kommission zur Aktualisierung und Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts und in ihrem Arbeits- und Legislativprogramm (2007/INFSO/001) vorgesehen.

- Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Die Verabschiedung dieses Vorschlags führt zur Aufhebung des Beschlusses 2003/548/EG der Kommission vom 24. Juli 2003 über das Mindestangebot an Mietleitungen mit harmonisierten Merkmalen und die entsprechenden Normen gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie)[9].

- Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Die zu ändernden Richtlinien enthalten bereits eine Klausel über die regelmäßige Überprüfung.

- Entsprechungstabelle

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, mit denen sie diese Richtlinie umgesetzt haben, sowie eine Entsprechungstabelle zu übermitteln.

- Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

- Einzelerläuterung zum Vorschlag

Artikel 1: Änderungen in der Universaldienstrichtlinie

Mit den Änderungsvorschlägen werden folgende Ziele verfolgt:

Erhöhung der Transparenz und Veröffentlichung von Informationen für die Nutzer

Artikel 21, Absätze 2 bis 6: Ziel ist die Erhöhung der Preistransparenz zugunsten der Verbraucher. Dazu werden die Betreiber verpflichtet, vergleichbare, angemessene und aktuelle Informationen in leicht zugänglicher Form (Absatz 2) zu veröffentlichen, Dritten wird die Verwendung solcher öffentlich zugänglichen Tarife (z. B. zum Zwecke des Verkaufs oder der Bereitstellung interaktiver Führer) gestattet, und die nationalen Regulierungsbehörden werden beauftragt, solche Tarifführer auf dem Markt bereitzustellen, falls diese sonst auf dem Markt nicht zur Verfügung stehen. (Absatz 3). Die NRB werden ermächtigt, die Betreiber zu einer größeren Tariftransparenz (Absatz 4) und zur Bereitstellung klarer Informationen über mögliche Beschränkungen beim Zugang zu allen Arten von Inhalten und Anwendungen (Absatz 5) zu verpflichten. Die Möglichkeit der Kommission, Durchführungsmaßnahmen zu treffen, soll gegebenenfalls ein Mindestmaß an Harmonisierung in diesem Bereich gewährleisten (Absatz 6).

Erleichterung des Zugangs zur elektronischen Kommunikation und deren Nutzung für behinderte Nutzer

Artikel 7: Die bloße Möglichkeit der Mitgliedstaaten, besondere Maßnahmen für behinderte Nutzer zu ergreifen, wird durch eine ausdrückliche Verpflichtung dazu ersetzt.

Artikel 22: Die NRB werden zusätzlich ermächtigt, die Betreiber zur Veröffentlichung von für die Endnutzer bestimmten Informationen über die Qualität ihrer Dienste, zu denen auch ein gleichwertiger Zugang für behinderte Nutzer gehört, zu verpflichten.

Artikel 26 Absatz 4: Im Hinblick auf die Verwirklichung einer wirklich ausgrenzungsfreien elektronischen Kommunikation werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass auch behinderte Endnutzer die Notdienste erreichen können.

Artikel 33: Für die Fragen des barrierefreien Zugangs (eAccessibility) wird ein Gemeinschaftsmechanismus geschaffen, um sicherzustellen, dass behinderte Nutzer einen gegenüber anderen Endnutzern gleichwertigen Zugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten erhalten (Absatz 4). Absatz 3 verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Behörde über die getroffenen Maßnahmen und die Fortschritte bei der Barrierefreiheit zu unterrichten.

Erweiterung der Verpflichtungen in Bezug auf Angaben zum Anruferstandort für Notdienste

Artikel 26: Die Richtlinie wird an Markt- und Technologieentwicklungen angepasst, um sicherzustellen, dass die Nutzer eines Dienstes, der ausgehende Anrufe ermöglicht, auch Notdienste erreichen können (Absatz 2), und um die Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen an die Notrufdienste zu verschärfen (Absatz 5). Die Möglichkeit der Kommission, Durchführungsmaßnahmen zu treffen, soll gegebenenfalls ein Mindestmaß an Harmonisierung in diesem Bereich gewährleisten (Absatz 7).

Grundlegende Anschlussmöglichkeit und Dienstqualität („Netzneutralität und Freiheiten“)

Artikel 20 Absatz 5: In Bezug auf mögliche Beschränkungen der Auswahl des Endnutzers aus rechtmäßigen Inhalten und Anwendungen wird eine Transparenzregelung geschaffen, damit die Endnutzer Dienste sachkundig auswählen können und so in den vollen Genuss der Vorteile der technischen Entwicklungen in der Informationsgesellschaft kommen.

Artikel 22: Die nationalen Regulierungsbehörden werden ermächtigt, Mindestvorgaben für die den Endnutzern angebotene Qualität der Netzübertragungsdienste festzusetzen, um dadurch eine Verschlechterung der Dienstqualität zu verhindern. Die Möglichkeit der Kommission, Durchführungsmaßnahmen zu treffen, soll gegebenenfalls ein Mindestmaß an Harmonisierung in diesem Bereich gewährleisten (Absatz 3).

Andere Verbraucher- und Nutzerrechte

Artikel 9: Den nationalen Regulierungsbehörden wird gestattet, die Endkundentarife auch dann zu beobachten, wenn keine Unternehmen als Universaldienstbetreiber benannt wurden, und es wird der Anwendungsbereich von Sondertarifen klargestellt. Behinderung wird als Kriterium in Absatz 3 aufgenommen.

Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe h: Dies soll sicherstellen, dass Verbraucherverträge ein Mindestmaß an Informationen über die Sicherheit elektronischer Kommunikationsdienste enthalten.

Artikel 20 Absatz 4: Dadurch wird sichergestellt, dass die Verbraucher von ihrem Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste angemessen darüber informiert werden, ob der Zugang zu Notdiensten ermöglicht wird oder nicht.

Artikel 20 Absatz 6: Dadurch wird sichergestellt, dass die Endnutzer vor Vertragsabschluss und (regelmäßig danach) in klarer Weise über ihre Pflichten bezüglich der Einhaltung des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte sowie über die häufigsten Verstöße und deren rechtliche Folgen aufgeklärt werden. Die Bestimmungen der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronische Geschäftsverkehr[10] bleiben davon unberührt.

Artikel 27, Absätze 2 und 3: Diese Bestimmung soll die Entwicklung des europäischen Telefonnummernraums (ETNS) vorantreiben, wodurch Chancen für den Aufbau europaweiter Dienste eröffnet werden.

Artikel 28 Absätze 1 und 2: Diese fördern den Zugang zu grenzüberschreitenden Diensten und tragen damit zur Vollendung des Binnenmarktes für die Bürger und Unternehmen bei.

Artikel 30: Um dafür zu sorgen, dass die Verbraucher in den vollen Genuss der Übertragbarkeit der Rufnummern kommen, soll der Anspruch auf Nummernübertragung nicht mehr nur auf öffentlich zugängliche Telefondienste beschränkt werden, sondern stattdessen mit dem Anspruch auf Rufnummern aus dem nationalen Nummerierungsplänen verknüpft werden. Außerdem wird die Höchstdauer für die wirksame Übertragung der Rufnummern auf einen Werktag festgesetzt. Mit Absatz 4 wird ein Verfahren eingeführt, das Anpassungen an künftige technische Entwicklungen erlaubt. Dies wird durch Änderungen in Anhang I Teil C ergänzt. Darüber hinaus müssen die nationalen Regulierungsbehörden dafür sorgen, dass Verbraucher nicht davon abgehalten werden, ihren Diensteanbieter zu wechseln, wenn dies in ihrem Interesse ist.

Artikel 31: Um sicherzustellen, dass die Übertragungspflichten verhältnismäßig sind und den Markt- und Technologieentwicklungen entsprechen, wird die Pflicht der Mitgliedstaaten zur Überprüfung und Begründung solcher Übertragungspflichten verschärft.

Artikel 33: Der neue Unterabsatz soll gewährleisten, dass die nationalen Regulierungsbehörden die Interessen der Verbraucher bei ihrer Entscheidungsfindung angemessen berücksichtigen.

Technische Anpassungen im Wortlaut der Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1: Diese Änderung trägt der Tatsache Rechnung, dass bestimmte Aspekte der Endgeräte in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Dies steht im Einklang mit den Bestimmungen über den Zugang zur elektronischen Kommunikation einschließlich der entsprechenden Endgeräte und deren Verwendung durch behinderte Nutzer.

Artikel 2 Buchstabe c: dient der Klarstellung der Begriffsbestimmung für öffentlich zugängliche Telefondienste. Dies steht im Einklang mit der Änderung in Artikel 26, da die Verpflichtung bezüglich der Notdienste nur bestimmten Betreibern auferlegt wird. Weiter wird klargestellt, dass Anrufe unter der Notrufnummer „112“ gebührenfrei und ohne jegliche Nutzung von Zahlungsmitteln möglich sein müssen, wenn der Zugang zu Notdiensten verbindlich vorgeschrieben ist.

Artikel 4: Durch diese technische Anpassung in der Formulierung des Universaldienstes wird der Zugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten von deren Bereitstellung getrennt. Dies hat keinerlei Auswirkungen auf den Geltungsbereich oder die Erbringung des Universaldienstes für Verbraucher und Endnutzer.

Artikel 8 Absatz 3: Diese Bestimmung erlaubt den nationalen Regulierungsbehörden die Abschätzung der Folgen, die sich ergeben können, wenn der Universaldiensterbringer sein Ortsnetz an eine separate Rechtsperson auslagert.

Artikel 23: Diese Änderung steht im Einklang mit der Einführung eines eigenen Kapitels über die Sicherheit in der Rahmenrichtlinie 2002/21/EG.

Artikel 26 Absatz 1: Diese Änderung entspricht der Änderung in Artikel 2 Buchstabe c.

Artikel 37: Das Ausschussverfahren wird an die Änderungen in der Entscheidung 1999/468/EG angepasst.

Folgende Bestimmungen werden geändert, um der Technologie- und Marktentwicklung Rechnung zu tragen:

- Artikel 20 Absätze 2 und 3,

- Artikel 25,

- Artikel 27 Absätze 1 und 2,

- Artikel 29,

- Artikel 34,

- Anhänge I, II und III[11].

Aufhebung veralteter oder überholter Bestimmungen

Artikel 1 Absatz 2: Die Bezugnahme auf die Bereitstellung von Mietleitungen auf der Endkundenebene ist überholt und wird daher gestrichen (siehe unten die Änderungen in Artikel 18).

Artikel 2 Buchstabe b: Die Begriffsbestimmung ist nicht mehr notwendig und wird daher gestrichen.

Artikel 16 wird gestrichen, denn er betrifft Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten auferlegt wurden, um den Übergang vom Rechtsrahmen von 1998 zum Rechtsrahmen von 2002 zu erleichtern, und die nun veraltet sind.

Artikel 17 Absatz 3 ist überflüssig und wird gestrichen. Die Informationen werden der Kommission von den nationalen Regulierungsbehörden im Rahmen des „Verfahrens nach Artikel 7“ übermittelt. Darüber hinaus kann die Kommission begründete Auskunftsersuchen an die nationalen Regulierungsbehörden richten (Artikel 5 Absatz 2 der Rahmenrichtlinie 2002/21/EG).

Artikel 18 wird gestrichen, weil es nicht mehr notwendig ist, die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Mindestangebots an Mietleitungen aufrechtzuerhalten. Diese Verpflichtung war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Rechtsrahmens von 2002 gerechtfertigt, weil der Markt damals noch nicht hinreichend wettbewerbsorientiert war. Diese Änderung zieht auch die Streichung von Anhang VII sowie eine kleine Anpassung in Artikel 35 nach sich.

Artikel 19 ist überflüssig und wird gestrichen. Diese Bestimmung war in die Universaldienstrichtlinie aufgenommen worden, um den Übergang vom alten Rechtsrahmen von 1998 zum Rechtsrahmen von 2002 zu erleichtern. Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl sind eine der Verpflichtungen, die den Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht von den nationalen Regulierungsbehörden auferlegt werden können. Solche Zugangsverpflichtungen können besser in der Zugangsrichtlinie 2002/19/EG geregelt werden.

Artikel 2: Änderungen in der Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation

Mit den Änderungsvorschlägen werden folgende Ziele verfolgt:

Meldung von Sicherheitsverletzungen durch Netzbetreiber und Internet-Diensteanbieter

Artikel 4 Absatz 3: Es soll sichergestellt werden, dass den Endnutzern Sicherheitsverletzungen, die zum Verlust oder zur Preisgabe personenbezogener Daten der Nutzer führen, mitgeteilt werden, und dass sie über vorhandene/empfohlene Vorkehrungen aufgeklärt werden, wie sie mögliche wirtschaftliche Schäden oder soziale Nachteile, die sich aus solchen Sicherheitsverletzungen ergeben, so gering wie möglich halten können.

Artikel 4 Absatz 4: Diese Bestimmung gewährleistet ein Mindestmaß an Harmonisierung, indem der Kommission gestattet wird, unter Rückgriff auf die Sachkenntnis der Behörde gegebenenfalls technische Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf die Sicherheit und die Meldung von Sicherheitsverletzungen zu treffen.

Verbesserte Durchsetzungsmechanismen

Artikel 13 Absatz 6: Insbesondere Internet-Diensteanbietern wird die Möglichkeit eingeräumt, gegen Spam-Versender rechtlich vorzugehen. Diese Bestimmung dürfte zu einem wichtigen Instrument für die Bekämpfung unerbetener Werbung in Europa werden.

Artikel 15a: Dadurch werden die bestehenden Um- und Durchsetzungsmechanismen ausgebaut, damit die zuständigen Behörden effektiv und effizient gegen Verstöße vorgehen können. Zur Gewährleistung harmonisierter Bedingungen für die Bereitstellung von Diensten, mit denen ein grenzüberschreitender Datenfluss verbunden ist, wird die Kommission befugt sein, unter Rückgriff auf die Sachkenntnis der Behörde technische Durchführungsmaßnahmen in diesem Bereich zu treffen.

Technische Anpassungen im Wortlaut der Richtlinie

Artikel 2 Buchstabe e: Die Begriffsbestimmung von „Anruf“ wird im Interesse der Einheitlichkeit des gesamten Rechtsrahmens angepasst.

Artikel 3 Absatz 1: Es wird klargestellt, dass öffentliche Kommunikationsnetze, die Datenerfassungs- und Identifizierungsgeräte (z. B. kontaktlos arbeitende RFID-Geräte) unterstützen, ebenfalls in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.

Artikel 5 Absatz 3: Dadurch wird sichergestellt, dass die Nutzung von Spähprogrammen und anderer Schadsoftware nach EU-Recht weiterhin verboten bleibt, und zwar unabhängig von der Art der Verbreitung und Installation im Gerät des Nutzers (Herunterladen aus dem Internet oder über externe Speichermedien wie CD-ROM, USB-Speicherstift, Flash-Laufwerke usw.).

Artikel 14a: Damit wird eine Standardbestimmung für das Ausschussverfahren eingefügt.

Aufhebung veralteter oder überholter Bestimmungen

Artikel 3 Absätze 2 und 3 sind überflüssig und werden gestrichen. Diese mit technischer Unmöglichkeit oder unangemessenem wirtschaftlichen Aufwand begründeten Ausnahmen werden aufgrund des technischen Fortschritts zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Änderungen bereits überholt sein.

Artikel 3: Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz

Zum Schutz der Verbraucher vor unerbetener Werbung (Spam) dient diese Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“)[12] der Stärkung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung im Rahmen der bestehenden Verfahren, die darin festgelegt sind.

2007/0248 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission[13],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[14],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[15],

nach Anhörung des europäischen Datenschutzbeauftragten[16],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[17],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Funktionsweise der fünf Richtlinien, die den gegenwärtig geltenden Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bilden – Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie)[18], Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie)[19], Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie")[20], Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie)[21] und Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation)[22] – wird regelmäßig von der Kommission überprüft, um insbesondere festzustellen, ob diese Richtlinien angesichts der Technologie- und Marktentwicklung geändert werden müssen.

(2) Ihre diesbezüglichen Erkenntnisse legte die Kommission in ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 29. Juni 2006 über die Überprüfung des EU-Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste dar.

(3) Die Reform des EU-Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste wie auch die Erweiterung der Vorschriften für behinderte Nutzer bilden einen wichtigen Schritt sowohl zum europäischen Informationsraum als auch zu einer ausgrenzungsfreien Informationsgesellschaft. Diese Ziele sind Bestandteil des strategischen Rahmens für die Entwicklung der Informationsgesellschaft, wie er in der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „i2010 – Eine europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung“ dargelegt wurde.

(4) Aus Gründen der Klarheit und Einfachheit betrifft diese Richtlinie nur die Änderung der Richtlinien 2002/22/EG und 2002/58/EG.

(5) Einige Begriffsbestimmungen müssen angepasst werden, um dem Grundsatz der Technologieneutralität Rechnung zu tragen und mit der technologischen Entwicklung Schritt zu halten. Insbesondere sollten die Bedingungen für die Bereitstellung eines Dienstes getrennt werden von den tatsächlich begriffsbestimmenden Merkmalen eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes, d. h. eines Dienstes, der der Öffentlichkeit zur Verfügung steht und das Führen aus- und eingehender Inlands- und Auslandsgespräche – direkt oder indirekt über Betreiberauswahl oder Betreibervorauswahl oder Weiterverkauf – über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Telefonnummernplans ermöglicht. Ein Dienst der nicht alle diese Bedingungen erfüllt, ist kein öffentlich zugänglicher Telefondienst.

(6) Es ist notwendig, Klarstellungen in Bezug auf die Anwendung bestimmter Bestimmungen zu treffen, um Situationen zu berücksichtigen, in denen ein Diensteanbieter von einem anderen Unternehmen erbrachte öffentlich zugängliche Telefondienste weiterverkauft oder unter eigenem Namen anbietet.

(7) Infolge der Technologie- und Marktentwicklung werden die Netze zunehmend auf das „Internet-Protokoll“ (IP) umgestellt, so dass die Nutzer aus einer wachsenden Vielfalt miteinander konkurrierender Sprachtelefondienstanbieter auswählen können. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Universaldienstverpflichtungen in Bezug auf die Bereitstellung von Anschlüssen an das öffentliche Kommunikationsnetz an einem festen Standort von der Bereitstellung eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes (einschließlich Notrufen unter der Nummer „112“) zu trennen. Eine solche Trennung darf jedoch den Umfang der Universaldienstverpflichtungen, der auf Gemeinschaftsebene festgelegt und überprüft wird, nicht beeinträchtigen. Mitgliedstaaten, in denen neben dem Notruf „112“ andere nationale Notrufnummern genutzt werden, können den Unternehmen für die Erreichbarkeit solcher nationalen Notrufnummern ähnliche Verpflichtungen auferlegen.

(8) Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Möglichkeit haben, die Entwicklung und die Höhe der Endnutzertarife der Dienste, für die Universaldienstverpflichtungen gelten, selbst dann zu beobachten, wenn der betreffende Mitgliedstaat noch kein Unternehmen als Universaldienstbetreiber benannt hat.

(9) Überflüssige Verpflichtungen, die den Übergang vom alten Rechtsrahmen von 1998 zum Rechtsrahmen von 2002 erleichtern sollten, wie auch andere Bestimmungen, die sich mit denen der Richtlinie 2002/21/EG überschneiden oder decken, sollten gestrichen werden.

(10) Die Verpflichtung, auf der Endkundenebene ein Mindestangebot an Mietleitungen bereitzustellen, die notwendig war, um die weitere Anwendung der Bestimmungen des Rechtsrahmens von 1998 im Bereich der Mietleitungen sicherzustellen, in dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Rechtsrahmens von 2002 noch kein ausreichender Wettbewerb herrschte, ist nun nicht mehr erforderlich und sollte aufgehoben werden.

(11) Werden Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl weiterhin direkt durch das Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben, so könnte dadurch der technische Fortschritt behindert werden. Diese Abhilfemaßnahmen sollten stattdessen von den nationalen Regulierungsbehörden aufgrund einer Marktanalyse gemäß den Verfahren der Richtlinie 2002/21/EG als Verpflichtungen auferlegt werden.

(12) Die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste sollten dafür sorgen, dass ihre Kunden angemessen darüber informiert sind, ob sie Zugang zu Notdiensten erhalten oder nicht, und hierüber bei Vertragsabschluss im Vertrag sowie später regelmäßig in klarer und transparenter Weise aufgeklärt werden, beispielsweise durch Informationen auf den Kundenrechnungen. Ferner sollten die Kunden über mögliche Maßnahmen informiert werden, die der Betreiber des elektronischen Kommunikationsdienstes ergreift, um Sicherheitsbedrohungen abzuwenden oder um Sicherheits- oder Integritätsverletzungen zu bewältigen, weil sich solche Maßnahmen direkt oder indirekt auf die Daten der Kunden, deren Privatsphäre oder andere Aspekte des bereitgestellten Dienstes auswirken könnten.

(13) Das Recht der Teilnehmer, ihren Vertrag ohne Vertragsstrafe aufzulösen, bezieht sich auf Änderungen der Vertragsbedingungen, die die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste vornehmen.

(14) Ein wettbewerbsorientierter Markt sollte sicherstellen, dass die Endnutzer Zugang zu rechtmäßigen Inhalten erhalten, solche Inhalte selbst verbreiten können und beliebige rechtmäßige Anwendungen und Dienste benutzen können, wie dies in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG vorgesehen ist. Angesichts der steigenden Bedeutung der elektronischen Kommunikation für die Verbraucher und Unternehmen sollten die Nutzer auf jeden Fall vom Diensteanbieter bzw. Netzbetreiber vollständig über mögliche Einschränkungen und Grenzen bei der Nutzung der elektronischen Kommunikationsdienste informiert werden. Bei mangelndem Wettbewerb sollten die nationalen Regulierungsbehörden die ihnen gemäß der Richtlinie 2002/19/EG zur Verfügung stehenden Abhilfemaßnahmen treffen, um dafür zu sorgen, dass der Zugang der Nutzer zu bestimmten Arten von Inhalten oder Anwendungen nicht in unzumutbarer Weise beschränkt wird.

(15) Transparente, aktuelle und vergleichbare Tarifinformationen sind für die Verbraucher in wettbewerbsorientierten Märkten mit mehreren Diensteanbietern unverzichtbar. Die Kunden elektronischer Kommunikationsdienste sollten in der Lage sein, die Preise der verschiedenen, auf dem Markt angebotenen Dienste anhand von Tarifinformationen, die in leicht zugänglicher Form veröffentlicht werden, auf einfache Weise zu vergleichen. Damit solche Preisvergleiche leicht möglich sind, sollten die nationalen Regulierungsbehörden befugt sein, die Betreiber zu einer größeren Tariftransparenz zu verpflichten und dafür zu sorgen, dass Dritten das Recht eingeräumt wird, die öffentlich zugänglichen Tarife, die von den Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen, veröffentlicht werden, kostenlos zu nutzen. Für Märkte, in denen solche Tarifführer fehlen, sollten diese von den nationalen Regulierungsbehörden bereitgestellt werden. Die Betreiber sollten keinen Anspruch auf Entgelt für die Nutzung solcher bereits veröffentlichten und damit in den Besitz der Allgemeinheit übergegangenen Tarifinformationen haben. Außerdem sollten die Nutzer angemessen über den Preis oder die Art des angebotenen Dienstes informiert werden, bevor sie einen Dienst bestellen oder in Anspruch nehmen, insbesondere wenn die Nutzung einer gebührenfreien Rufnummer mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Die Kommission sollte technische Durchführungsmaßnahmen treffen können, damit die Tariftransparenz im Interesse der Endnutzer gemeinschaftsweit einheitlich geregelt wird.

(16) Auf einem wettbewerbsorientierten Markt sollten die Nutzer die von ihnen benötigte Dienstqualität wählen können; es kann jedoch notwendig sein, bestimmte Mindestvorgaben für die Qualität öffentlicher Kommunikationsnetze festzusetzen, um eine Verschlechterung der Dienste, eine Blockierung von Anschlüssen und die Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern. Dazu sollte die Kommission Durchführungsmaßnahmen zur Festsetzung der von den nationalen Regulierungsbehörden zu verwendenden Qualitätsstandards treffen können.

(17) In künftigen IP-Netzen, bei denen die Bereitstellung eines Dienstes von der Bereitstellung des Netzes getrennt werden kann, sollten die Mitgliedstaaten bestimmen, welche Maßnahmen am besten geeignet sind, um die Verfügbarkeit öffentlich zugänglicher Telefondienste, die über öffentliche Kommunikationsnetze bereitgestellt werden, und die ständige Erreichbarkeit der Notdienste bei einem Vollausfall des Netzes oder in Fällen höherer Gewalt zu garantieren.

(18) Die Unterstützung durch Vermittlungspersonal (Vermittlungs- und Hilfsdienste) betrifft eine Reihe unterschiedlicher Dienste, die für Endnutzer bestimmt sind. Die Bereitstellung solcher Dienste sollte wie bei anderen Kundendiensten auf gewerblicher Grundlage zwischen den Betreibern öffentlicher Kommunikationsnetze und den Betreibern der Unterstützungs- und Hilfsdienste ausgehandelt werden, da keine Notwendigkeit mehr besteht, die Bereitstellung dieser Dienste weiterhin vorzuschreiben. Die entsprechende Verpflichtung sollte deshalb aufgehoben werden.

(19) Die Endnutzer sollten in der Lage sein, mit jedem Telefondienst, der ausgehende Sprachtelefonanrufe ermöglicht, die Notdienste unter einer oder mehreren Nummern eines nationalen oder internationalen Telefonnummernplans anzurufen bzw. zu erreichen. Notrufdienste sollten in der Lage sein, Anrufe beim Notruf „112“ mindestens genauso zügig und effektiv zu bearbeiten und zu beantworten wie Anrufe unter anderen nationalen Notrufnummern. Es ist wichtig, den Notruf „112“ besser bekannt zu machen, um den Schutz und die Sicherheit der in der Europäischen Union reisenden Bürger zu verbessern. Zu diesem Zweck sollten die Bürger umfassend darüber aufgeklärt werden, dass die Nummer „112“ auf Reisen als einheitliche Notrufnummer in allen Mitgliedstaaten benutzt werden kann, und zwar insbesondere durch entsprechende Informationen in internationalen Busbahnhöfen, Bahnhöfen, Häfen und Flughäfen sowie in Telefonverzeichnissen, Telefonzellen, Teilnehmer- und Rechnungsunterlagen. Die Verpflichtung zur Übermittlung von Angaben zum Anruferstandort sollte erweitert werden, um den Schutz der Bürger der Europäischen Union zu verbessern. Insbesondere sollten die Betreiber den Notdiensten automatisch Angaben zum Anruferstandort übermitteln ( „Push“ ). In Anbetracht der technischen Entwicklungen und insbesondere der zunehmenden Genauigkeit der Standortinformationen sollte die Kommission technische Durchführungsmaßnahmen treffen können, um die effektive Umsetzung des Notrufs „112“ in der Gemeinschaft zum Nutzen der Bürger der Europäischen Union zu gewährleisten.

(20) Die Mitgliedstaaten sollten konkrete Maßnahmen ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die Notdienste, einschließlich des Notrufs „112“, für behinderte Personen und insbesondere für Gehörlose, Schwerhörige, Sprachgestörte und Taubblinde zugänglich sind. Dies könnte auch die Bereitstellung von besonderen Endgeräten für Schwerhörige, Text-Relaisdiensten oder anderer Sonderausrüstung umfassen.

(21) Die Länder, denen die Internationale Fernmeldeunion die internationale Vorwahl „3883“ zugewiesen hat, haben die Verwaltungszuständigkeit für den europäischen Telefonnummernraum (ETNS) an den Ausschuss für elektronische Kommunikation (ECC) der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) delegiert. Die Technologie- und Marktentwicklung macht deutlich, dass der ETNS Chancen für den Aufbau europaweiter Dienste eröffnet, sein Potenzial aber wegen übermäßiger bürokratischer Verfahrensvorschriften und mangelnder Koordinierung zwischen den nationalen Verwaltungen nicht verwirklicht werden kann. Um die Entwicklung des ETNS voranzutreiben, sollte seine Verwaltung (einschließlich Zuteilung, Aufsicht und Weiterentwicklung) der durch die Verordnung (EG) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom […][23] eingerichteten Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation („die Behörde“) übertragen werden. Im Namen der Mitgliedstaaten, denen die Vorwahl „3883“ zugewiesen wurde, sollte die Behörde die Koordinierung mit all jenen Drittländern gewährleisten, denen ebenfalls die Vorwahl „3883“ zugewiesen wurde.

(22) Ein Binnenmarkt bedeutet, dass die Endnutzer alle in den nationalen Nummerierungsplänen der Mitgliedstaaten enthaltenen Rufnummern erreichen und die entsprechenden Dienste einschließlich der Dienste der Informationsgesellschaft auch nutzen sowie geografisch nicht gebundene Nummern innerhalb der Gemeinschaft verwenden können, darunter auch gebührenfreie Rufnummern und Sondernummern mit erhöhtem Tarif. Außerdem sollten die Endnutzer Rufnummern aus dem europäischen Telefonnummernraum (ETNS) sowie universelle internationale gebührenfreie Rufnummern (UIFN) erreichen können. Die grenzüberschreitende Erreichbarkeit der Rufnummern und der zugehörigen Dienste sollte nicht verhindert werden, außer wenn dies im Ausnahmefall objektiv gerechtfertigt ist, etwa wenn es zur Bekämpfung von Betrug und Missbrauch notwendig ist, z. B. in Verbindung mit bestimmten Sonderdiensten mit erhöhtem Tarif, oder wenn die Rufnummer von vornherein nur für eine nationale Nutzung bestimmt ist (z. B. nationale Kurzwahlnummer). Die Nutzer sollten umfassend im Voraus und in klarer Weise über jegliche Entgelte informiert werden, die bei gebührenfreien Rufnummern anfallen können, z. B. Auslandsgebühren bei Rufnummern, die über gewöhnliche Auslandsvorwahlen erreichbar sind. Um sicherzustellen, dass die Endnutzer tatsächlich Zugang zu Rufnummern und Diensten in der Gemeinschaft haben, sollte die Kommission Durchführungsmaßnahmen treffen können.

(23) Damit die Verbraucher in den vollen Genuss der Vorteile eines wettbewerbsorientierten Umfelds kommen, sollten sie in der Lage sein, in voller Sachkenntnis ihre Wahl zu treffen und den Anbieter zu wechseln, wenn dies in ihrem Interesse ist. Dabei muss unbedingt dafür gesorgt werden, dass sie davon nicht durch rechtliche, technische oder praktische Hindernisse wie Vertragsbedingungen, Verfahren oder Gebühren abgehalten werden. Die Festlegung zumutbarer Mindestlaufzeiten in Verbraucherverträgen wird dadurch aber nicht ausgeschlossen. Die Übertragbarkeit der Rufnummern sollte so schnell wie möglich umgesetzt werden, denn sie ein entscheidender Faktor für die Wahlfreiheit der Verbraucher und einen wirksamen Wettbewerb in den wettbewerbsorientierten Märkten der elektronischen Kommunikation. Zur Anpassung der Nummernübertragbarkeit an die Markt- und Technologieentwicklung wie auch zur möglichen Übertragung der im Netz gespeicherten persönlichen Telefonverzeichnisse und Profilinformationen des Teilnehmers sollte die Kommission technische Durchführungsmaßnahmen in diesem Bereich treffen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Technologie- und Marktbedingungen eine Übertragung von Rufnummern zwischen Netzen, die Dienste an festen Standorten erbringen, und Mobilfunknetzen erlauben, sollten insbesondere die Endnutzerpreise sowie die den Betreibern der Dienste an festen Standorten und den Mobilfunknetzbetreibern entstehenden Umstellungskosten berücksichtigt werden.

(24) Entsprechend der Begriffsbestimmung in der Richtlinie …/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom [… 2007] über audiovisuelle Mediendienste ist eine Fernsehsendung ein linearer audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt wird, wobei ein Mediendiensteanbieter mehrere Sendepläne für Audioprogramme oder audiovisuelle Programme (Kanäle) anbieten kann. Gesetzliche Übertragungspflichten dürfen nur für bestimmte, von einem einzeln benannten Mediendiensteanbieter bereitgestellte Rundfunkkanäle festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Übertragungspflichten in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften klar begründen, um sicherzustellen, dass solche Verpflichtungen transparent, angemessen und genau definiert sind. In dieser Hinsicht sollten Übertragungspflichten so geregelt werden, dass sie ausreichende Anreize für effiziente Investitionen in die Infrastruktur bieten. Die Regelung der Übertragungspflichten sollte regelmäßig überprüft werden, damit sie mit der Technologie- und Marktentwicklung Schritt hält und weiterhin den verfolgten Zielen entspricht. Angesichts der schnellen Veränderung der Technologien und Marktbedingungen muss eine solche Überprüfung mindestens alle drei Jahre stattfinden und erfordert eine öffentliche Konsultation aller Beteiligten. Ein oder mehrere Rundfunkkanäle können durch Dienste ergänzt werden, die den Zugang für behinderte Nutzer erleichtern, beispielsweise Videotext, Untertitel, Audiobeschreibung oder Gebärdensprache.

(25) Zur Überwindung bestehender Mängel bei der Konsultation der Verbraucher und der angemessenen Berücksichtigung der Interessen der Bürger sollten die Mitgliedstaaten einen geeigneten Konsultationsmechanismus einrichten. Ein solcher Mechanismus könnte die Form einer von den nationalen Regulierungsbehörden und den Diensteanbietern unabhängigen Stelle annehmen, die Untersuchungen zu verbraucherbezogenen Fragen wie dem Verhalten der Verbraucher und den Mechanismen für den Anbieterwechsel anstellt, in transparenter Weise handelt und ihren Beitrag zu den bestehenden Verfahren für die Konsultation der interessierten Kreise leistet. Soweit dies notwendig ist, um behinderten Nutzern den Zugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten und Endgeräten sowie deren Nutzung zu erleichtern, sowie unbeschadet der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität[24] und insbesondere der Behindertenanforderungen in deren Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f sollte die Kommission Durchführungsmaßnahmen treffen können.

(26) Verpflichtungen, die einem als Erbringer von Universaldiensten benannten Unternehmen auferlegt werden, sollten der Kommission mitgeteilt werden.

(27) Die Marktliberalisierung im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste sowie die rasante technische Entwicklung treiben gemeinsam den Wettbewerb und das Wirtschaftswachstum voran, die ihrerseits zu einer großen Vielfalt über öffentliche elektronische Kommunikationsnetze erbrachter Dienste für die Endnutzer führen. Es ist dafür zu sorgen, dass den Verbrauchern und Nutzern unabhängig von der zur Erbringung eines bestimmten Dienstes verwendeten Technik der gleiche Schutz ihrer Privatsphäre und personenbezogenen Daten gewährt wird.

(28) Der technische Fortschritt erlaubt die Entwicklung neuer Anwendungen auf der Grundlage von Datenerfassungs- und Identifizierungsgeräten, bei denen es sich auch um kontaktlos mit Funkfrequenzen arbeitende Geräte handeln kann. So werden beispielsweise in RFID-Funkfrequenzerkennungsgeräten (Radio Frequency Identification Devices) Funkfrequenzen genutzt, um von eindeutig gekennzeichneten Etiketten Daten auszulesen, die dann über bestehende Kommunikationsnetze weitergeleitet werden können. Die breite Nutzung solcher Technologien kann erhebliche wirtschaftliche und soziale Vorteile bringen und damit einen großen Beitrag zum Binnenmarkt leisten, wenn ihr Einsatz von den Bürgern akzeptiert wird. Dazu muss gewährleistet werden, dass die Grundrechte des Einzelnen, vor allem das Recht auf Privatsphäre und Datenschutz, gewahrt bleiben. Werden solche Geräte an öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze angeschlossen oder werden elektronische Kommunikationsdienste als Grundinfrastruktur genutzt, so sollten die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG, insbesondere deren Vorschriften über Sicherheit, Datenverkehr, Standortdaten und Vertraulichkeit zur Anwendung kommen.

(29) Eine Sicherheitsverletzung, die zum Verlust oder zur Preisgabe personenbezogener Daten eines einzelnen Teilnehmers führt, kann erhebliche wirtschaftliche Schäden und soziale Nachteile einschließlich des Identitätsbetrugs nach sich ziehen, wenn nicht rechtzeitig und angemessen darauf reagiert wird. Deshalb sollten Teilnehmer, die von solchen Sicherheitsverletzungen betroffen sind, unverzüglich benachrichtigt und darüber informiert werden, wie sie die erforderlichen Schutzvorkehrungen treffen können. Die Benachrichtigung sollte Informationen über die vom Betreiber nach der Verletzung ergriffenen Maßnahmen sowie Empfehlungen für den betroffenen Nutzer enthalten.

(30) Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Interessen der Bürger der Europäischen Union vertreten, indem sie u. a. einen Beitrag zur Gewährleistung eines hohen Schutzes der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten leisten. Sie müssen daher über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel verfügen, z. B. vollständige und verlässliche Daten über Sicherheitsverletzungen, in deren Folge die personenbezogenen Daten natürlicher Personen preisgegeben wurden.

(31) Zur Aufstellung gemeinsamer Anforderungen sollten Durchführungsmaßnahmen vorgesehen werden, damit der Schutz der Privatsphäre und die Sicherheit der übermittelten und verarbeiteten personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Nutzung elektronischer Kommunikationsnetze innerhalb des Binnenmarktes hinreichend gewährleistet werden kann.

(32) Bei der detaillierten Regelung des Formats und der Verfahren für die Meldung von Sicherheitsverletzungen sollten die Umstände der Verletzung hinreichend berücksichtigt werden, z. B. ob die personenbezogenen Daten durch Verschlüsselung oder andere Mittel geschützt waren, die die Wahrscheinlichkeit des Identitätsbetrugs oder anderer Formen des Missbrauchs effektiv verringern. Überdies sollten solche Regeln und Verfahren den berechtigten Interessen der Strafverfolgungsbehörden in Fällen Rechnung tragen, in denen die Untersuchung der Umstände der Verletzung durch ein frühzeitiges Bekanntwerden in unnötiger Weise behindert würde.

(33) Die Behörde kann zu einem höheren Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten in der Gemeinschaft u. a. mit Sachkenntnis und Beratung betragen, aber auch durch der Förderung des Austauschs bewährter Verfahren des Risikomanagements und die Aufstellung gemeinsamer Methoden für die Risikobewertung. Sie sollte insbesondere einen Beitrag zur Harmonisierung geeigneter technischer und organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen leisten.

(34) Computerprogramme, die heimlich zugunsten Dritter das Verhalten des Nutzers überwachen oder die Funktionsweise seines Endgerätes beeinträchtigen (so genannte „Spähsoftware“) sind eine ernste Bedrohung für die Privatsphäre des Nutzers. Ein hoher und einheitlicher Schutz der Privatsphäre der Nutzer muss unabhängig davon gewährleistet werden, ob unerwünschte Spähprogramme versehentlich über elektronische Kommunikationsnetze heruntergeladen werden oder aber versteckt in anderer Software, die auf externen Speichermedien wie CD, CD-ROM oder USB-Speicherstift verbreitet wird, ausgeliefert und installiert werden.

(35) Die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste müssen zur Bekämpfung unerbetener Werbung („Spam“) erhebliche Investitionen tätigen. Außerdem sind sie aufgrund der erforderlichen Sachkenntnis und Ressourcen besser als die Endnutzer in der Lage, Spam-Versender festzustellen und zu identifizieren. Die Betreiber von E-Mail-Diensten und andere Diensteanbieter sollten daher die Möglichkeit haben, rechtlich gegen Spam-Versender vorzugehen, um auf diese Weise die Interessen ihrer Kunden sowie ihre eigenen rechtmäßigen Geschäftsinteressen zu schützen.

(36) Angesichts der Notwendigkeit, in der Gemeinschaft einen angemessenen Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten bei deren Übermittlung und Verarbeitung im Zusammenhang mit der Nutzung elektronischer Kommunikationsnetze zu gewährleisten, müssen als hinreichender Anreiz für die Einhaltung der Schutzbestimmungen wirksame Um- und Durchsetzungsbefugnisse geschaffen werden. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten mit ausreichenden Befugnissen und Ressourcen ausgestattet werden, um Verstöße effektiv untersuchen zu können, und alle benötigten Informationen einholen können, damit sie Beschwerden nachgehen und bei Verstößen Sanktionen verhängen können.

(37) Die grenzübergreifende Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung sollte im Rahmen der bestehenden Verfahren, die beispielsweise in der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“)[25] festgelegt sind, durch eine Änderung dieser Verordnung verstärkt werden.

(38) Die zur Durchführung der Universaldienstrichtlinie und der Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse beschlossen werden.

(39) Insbesondere sollte die Kommission ermächtigt werden, Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf die Tariftransparenz, Mindestanforderungen an die Dienstqualität, die effektive Einführung der „112“-Dienste, den tatsächlichen Zugang zu Rufnummern und Diensten und die Verbesserung der Zugänglichkeit für behinderte Endnutzer zu treffen sowie Änderungen zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt oder an die Veränderungen der Marktnachfrage vorzunehmen. Diese Befugnis sollte auch für die Ergreifung von Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf Informations- und Meldepflichten sowie die grenzübergreifende Zusammenarbeit gelten. Da diese Maßnahmen von allgemeiner Tragweite sind und diese Richtlinie durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Teile ergänzen, sollten sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden. In Fällen äußerster Dringlichkeit, in denen die normalen Fristen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle nicht eingehalten werden können, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, das in Artikel 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Dringlichkeitsverfahren anzuwenden.

(40) Die Richtlinien 2002/22/EG und 2002/58/EG sollten daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen in der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie)

Die Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

1. Innerhalb des Rahmens der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) betrifft diese Richtlinie die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste für Endnutzer. Sie zielt ab auf die Gewährleistung der Verfügbarkeit gemeinschaftsweiter hochwertiger, öffentlich zugänglicher Dienste durch wirksamen Wettbewerb und Angebotsvielfalt und regelt gleichzeitig die Fälle, in denen die Bedürfnisse der Endnutzer durch den Markt nicht ausreichend befriedigt werden können. Diese Richtlinie enthält auch Bestimmungen für Endgeräte im Besitz der Verbraucher.

2. Diese Richtlinie begründet die Rechte der Endnutzer und die entsprechenden Pflichten von Unternehmen, die öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitstellen. Im Hinblick auf die Gewährleistung eines Universaldienstes in einem Umfeld mit offenen und wettbewerbsorientierten Märkten legt die Richtlinie das Mindestangebot an Diensten mit definierter Qualität fest, zu denen alle Endnutzer unter Berücksichtigung der jeweiligen nationalen Gegebenheiten zu einem erschwinglichen Preis und unter Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen Zugang haben. Ferner sieht diese Richtlinie Verpflichtungen bezüglich der Erbringung bestimmter Pflichtdienste vor.“

2. In Artikel 2:

a) Buchstabe b wird gestrichen.

b) Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) „öffentlich zugänglicher Telefondienst“: ein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst, der das Führen aus- und eingehender Inlands- und Auslandsgespräche direkt oder indirekt über Betreiberauswahl oder Betreibervorauswahl oder Weiterverkauf über eine oder mehrere Nummern in einem nationalen oder internationalen Telefonnummernplan ermöglicht;“

3. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4 Bereitstellung des Zugangs an einem festen Standort und Erbringung von Telefondiensten

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass allen zumutbaren Anträgen auf Anschluss an ein öffentliches Kommunikationsnetz an einem festen Standort von mindestens einem Unternehmen entsprochen wird.

2. Der bereitgestellte Anschluss muss Gespräche, Telefaxübertragungen und die Datenkommunikation mit Übertragungsraten ermöglichen, die für einen funktionalen Internetzugang ausreichen; zu berücksichtigen sind dabei die von der Mehrzahl der Teilnehmer vorherrschend verwendeten Technologien und die technische Durchführbarkeit.

3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass allen zumutbaren Anträgen auf Erbringung eines Telefondienstes, der über den in Absatz 1 genannten Netzanschluss aus- und eingehende Inlands- und Auslandsgespräche und Notrufe unter der Rufnummer „112“ ermöglicht, von mindestens einem Unternehmen entsprochen wird.“

4. Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Die in Absatz 1 genannten Verzeichnisse umfassen vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 12 der Richtlinie 2002/58/EG alle Teilnehmer öffentlich zugänglicher Telefondienste.“

5. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7 Besondere Maßnahmen für behinderte Nutzer

1. Die Mitgliedstaaten ergreifen besondere Maßnahmen für behinderte Endnutzer, um deren Zugang zu öffentlich zugänglichen Telefondiensten, einschließlich Notdiensten, Verzeichnisauskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen, sowie deren Erschwinglichkeit sicherzustellen, wobei dieser Zugang dem den anderen Endnutzern eingeräumten Zugang gleichwertig sein muss.

2. Die Mitgliedstaaten ergreifen unter Berücksichtigung nationaler Gegebenheiten besondere Maßnahmen, um sicherzustellen, dass auch behinderte Endnutzer die Wahlmöglichkeit zwischen Betreibern und Diensteanbietern haben, die der Mehrheit der Endnutzer zur Verfügung steht.“

6. In Artikel 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„3. Beabsichtigt ein gemäß Absatz 1 benanntes Unternehmen die Veräußerung eines wesentlichen Teils oder der Gesamtheit seiner Ortsnetzanlagen an eine separate Rechtsperson mit anderem Eigentümer, so muss es davon die nationale Regulierungsbehörde rechtzeitig im Voraus unterrichten, damit diese die Folgen des beabsichtigten Geschäfts auf die Bereitstellung des Zugangs an einem festen Standort und die Erbringung von Telefondiensten gemäß Artikel 4 abschätzen kann. Die nationale Regulierungsbehörde kann hierfür Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) festlegen.“

7. Artikel 9 Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„1. Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen die Entwicklung und Höhe der Endnutzertarife der gemäß Artikel 4, 5, 6 und 7 unter die Universaldienstverpflichtungen fallenden Dienste, die von benannten Unternehmen oder – falls dafür keine Unternehmen benannt sind – anderweitig auf dem Markt erbracht werden, insbesondere im Verhältnis zu den nationalen Verbraucherpreisen und Einkommen.

2. Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten verlangen, dass benannte Unternehmen den Verbrauchern Tarifoptionen oder Tarifbündel anbieten, die von den unter üblichen wirtschaftlichen Gegebenheiten gemachten Angeboten abweichen, um insbesondere sicherzustellen, dass einkommensschwache Personen oder Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen nicht am Zugang zu dem in Artikel 4 Absatz 1 genannten Netz und dessen Nutzung gehindert werden und die in Artikel 4 Absatz 3 sowie in den Artikeln 5, 6 und 7 genannten Dienste, für die Universaldienstverpflichtungen gelten und die von dazu benannten Unternehmen erbracht werden, nutzen können.

3. Die Mitgliedstaaten können – über Vorschriften für die Bereitstellung besonderer Tarifoptionen durch die benannten Unternehmen oder zur Einhaltung von Preisobergrenzen oder der Anwendung geografischer Mittelwerte oder anderer ähnlicher Systeme hinaus – dafür Sorge tragen, dass Verbraucher mit geringem Einkommen, Behinderte oder Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen unterstützt werden.“

8. Die Überschrift des Kapitels III erhält folgende Fassung:

„REGULIERUNGSMASSNAHMEN IN BEZUG AUF UNTERNEHMEN MIT BETRÄCHTLICHER MARKTMACHT AUF BESTIMMTEN ENDKUNDENMÄRKTEN“

9. Artikel 16 wird gestrichen.

10. Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden den Unternehmen, die auf einem bestimmten Endkundenmarkt gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft worden sind, geeignete Verpflichtungen auferlegen,

a) wenn eine nationale Regulierungsbehörde aufgrund einer nach Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) durchgeführten Marktanalyse feststellt, dass auf einem gemäß Artikel 15 derselben Richtlinie ermittelten Endkundenmarkt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, und

b) wenn die nationale Regulierungsbehörde zu dem Schluss kommt, dass Verpflichtungen, die gemäß der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) auferlegt werden, nicht zur Erreichung der in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) vorgegebenen Ziele führen würden.“

b) Absatz 3 wird gestrichen.

11. Artikel 18 und 19 werden gestrichen.

12. Die Artikel 20 und 21 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 20 Verträge

1. Dieser Artikel gilt unbeschadet der gemeinschaftlichen Verbraucherschutzvorschriften, insbesondere der Richtlinien 93/13/EG und 97/7/EG, und der mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehenden einzelstaatlichen Vorschriften.

2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verbraucher bei der Anmeldung zu Diensten, die den Anschluss an ein öffentliches Kommunikationsnetz oder öffentlich zugängliche Telefondienste bereitstellen, Anspruch auf einen Vertrag mit dem oder den Unternehmen haben, die derartige Dienste oder Anschlüsse bereitstellen. In diesem Vertrag ist mindestens Folgendes aufzuführen:

a) Name und Anschrift des Anbieters;

b) angebotene Dienste und angebotene Dienstqualität sowie die Frist bis zum Erstanschluss;

c) die Arten der angebotenen Wartungsdienste;

d) Einzelheiten über Preise und Tarife und die Mittel, mit denen aktuelle Informationen über alle geltenden Tarife und Wartungsentgelte eingeholt werden können;

e) die Vertragslaufzeit, die Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Dienste und die Vertragskündigung einschließlich direkter Kosten einer Übertragung von Rufnummern oder anderen Kennungen;

f) etwaige Entschädigungen und die Erstattungsregelungen für den Fall der Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Dienstqualität;

g) das Vorgehen zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 34;

h) Maßnahmen, die das Unternehmen, das den Anschluss oder die Dienste bereitstellt, infolge von Sicherheits- oder Integritätsverletzungen oder angesichts von Bedrohungen und Schwachstellen treffen kann.

Die Mitgliedstaaten können diese Verpflichtungen auf weitere Endnutzer ausdehnen.

3. Die in Absatz 2 genannten Angaben sind auch in Verträgen aufzuführen, die zwischen Verbrauchern und anderen Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste als denen, die den Anschluss an ein öffentliches Kommunikationsnetz oder öffentlich zugängliche Telefondienste bereitstellen, geschlossen werden. Die Mitgliedstaaten können diese Verpflichtung auf weitere Endnutzer ausdehnen.

4. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Teilnehmer beim Abschluss von Verträgen mit Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen, welche Gespräche ermöglichen, in klarer Weise darüber aufgeklärt werden, ob der Zugang zu Notdiensten ermöglicht wird oder nicht. Die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste müssen dafür sorgen, dass die Kunden vor Vertragsschluss und danach regelmäßig in klarer Weise darüber aufgeklärt werden, wenn kein Zugang zu Notdiensten möglich ist.

5. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Teilnehmer beim Abschluss von Verträgen mit Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen oder elektronische Kommunikationsnetze betreiben, vor Vertragsabschluss und danach regelmäßig in klarer Weise darüber aufgeklärt werden, ob der Anbieter ihren Zugang zu rechtmäßigen Inhalten sowie ihre Möglichkeit, solche Inhalte selbst zu verbreiten oder beliebige rechtmäßige Anwendungen und Dienste zu benutzen, beschränkt.

6. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Teilnehmer beim Abschluss von Verträgen mit Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen oder elektronische Kommunikationsnetze betreiben, vor Vertragsabschluss und danach regelmäßig in klarer Weise über ihre Pflichten bezüglich der Einhaltung der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte aufgeklärt werden. Unbeschadet der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr gehört dazu auch die Pflicht, die Teilnehmer über die häufigsten Verstöße und deren rechtliche Folgen aufzuklären.

7. Bei Bekanntgabe beabsichtigter Änderungen der Vertragsbedingungen durch den Anbieter oder Betreiber haben die Teilnehmer das Recht, ihren Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu lösen. Den Teilnehmern sind diese Änderungen mit ausreichender Frist, und zwar mindestens einen Monat zuvor, anzuzeigen; gleichzeitig müssen sie über ihr Recht unterrichtet werden, den Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen ablehnen.“

„Artikel 21 Transparenz und Veröffentlichung von Informationen

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den Endnutzern und Verbrauchern gemäß den Bestimmungen von Anhang II transparente, vergleichbare, ausreichende und aktuelle Informationen über geltende Preise und Tarife sowie über Standardbedingungen für den Zugang zu den in Artikel 4, 5, 6 und 7 festgelegten Diensten und deren Nutzung zugänglich sind.

2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitstellen, vergleichbare, ausreichende und aktuelle Informationen über geltende Preise und Tarife für den Zugang zu den von ihnen für Verbraucher bereitgestellten Diensten und deren Nutzung veröffentlichen. Solche Informationen sind in leicht zugänglicher Form zu veröffentlichen.

3. Die nationalen Regulierungsbehörden fördern die Bereitstellung von Informationen, die Endnutzer und Verbraucher in die Lage versetzen, mit Hilfe interaktiver Führer oder ähnlicher Techniken eine unabhängige Bewertung der Kosten alternativer Nutzungsweisen vorzunehmen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden solche Führer oder Techniken bereitstellen, falls diese sonst auf dem Markt nicht zur Verfügung stehen. Dritten wird das Recht eingeräumt, die Tarife, die von Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitstellen, veröffentlicht werden, zum Zwecke des Verkaufs oder der Bereitstellung solcher interaktiven Führer oder ähnlicher Techniken kostenlos zu nutzen.

4. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden die Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, dazu verpflichten können, zum Zeitpunkt und am Ort des Erwerbs die für Verbraucher geltenden Tarife anzugeben, um sicherzustellen, dass die Verbraucher vollständig über die Preisgestaltung informiert werden.

5. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden die Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste oder -netze bereitstellen, dazu verpflichten können, den Verbrauchern sämtliche gemäß Artikel 20 Absatz 5 erforderlichen Informationen in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Form zur Verfügung zu stellen.

6. Um sicherzustellen, dass in der Gemeinschaft die Endnutzer in den Genuss der Vorteile einer einheitlichen Regelung der Tariftransparenz und Informationsbereitstellung gemäß Artikel 20 Absatz 5 kommen, kann die Kommission nach Konsultation der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation (nachstehend „die Behörde“) technische Durchführungsmaßnahmen in diesem Bereich treffen, um beispielsweise entsprechende Methoden oder Verfahren festzulegen. Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 37 Absatz 3 vorgesehene Dringlichkeitsverfahren anwenden.“

13. Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden – nach Berücksichtigung der Ansichten der interessierten Kreise – die Unternehmen, die öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitstellen, dazu verpflichten können, vergleichbare, angemessene und aktuelle Endnutzerinformationen über die Qualität ihrer Dienste sowie über einen vergleichbaren Zugang für behinderte Nutzer zu veröffentlichen. Die Informationen sind auf Aufforderung vor ihrer Veröffentlichung auch der nationalen Regulierungsbehörde vorzulegen.“

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„3. Um eine Verschlechterung der Dienste und eine Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern, kann die Kommission nach Konsultation der Behörde technische Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf die von den nationalen Regulierungsbehörden festzusetzenden Mindestanforderungen an die Dienstqualität der Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen, treffen. Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 37 Absatz 3 vorgesehene Dringlichkeitsverfahren anwenden.“

14. Artikel 23 erhält folgende Fassung:

„Artikel 23 Verfügbarkeit von Diensten

Die Mitgliedstaaten treffen alle notwendigen Maßnahmen, um die Verfügbarkeit öffentlich zugänglicher Telefondienste, die über öffentliche Kommunikationsnetze bereitgestellt werden, bei einem Vollausfall des Netzes oder in Fällen höherer Gewalt sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Unternehmen, die öffentlich zugängliche Telefondienste erbringen, alle angemessenen Maßnahmen zur Gewährleistung der ununterbrochenen Erreichbarkeit der Notdienste treffen.“

15. Artikel 25 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Telefonverzeichnisauskunftsdienste“

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Endnutzer, denen ein öffentlich zugänglicher Telefondienst bereitgestellt wird, Zugang zu Verzeichnisauskunftsdiensten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b haben.“

c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5. Die Absätze 1, 2, 3 und 4 gelten vorbehaltlich der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, insbesondere des Artikels 12 der Richtlinie 2002/58/EG.“

16. Die Artikel 26, 27 und 28 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 26 Notdienste und der einheitliche europäische Notruf

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Endnutzer der in Absatz 2 genannten Dienste, einschließlich der Nutzer öffentlicher Münz- und Kartentelefone, zusätzlich zu etwaigen anderen nationalen Notrufnummern, die von den nationalen Regulierungsbehörden vorgegeben sind, gebührenfrei und ohne Zahlungsmittel Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer „112“ durchführen können.

2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Unternehmen, die einen Dienst für das Führen ausgehender Inlands- und Auslandsgesprächen über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Telefonnummernplans bereitstellen, auch den Zugang zu Notdiensten gewährleisten.

3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer „112“ angemessen entgegengenommen und auf eine Weise bearbeitet werden, die der nationalen Notdienstorganisation am besten entspricht. Diese Anrufe müssen mindestens genauso zügig und effektiv bearbeitet werden wie Anrufe bei anderen nationalen Notrufnummern, soweit solche weiterhin verwendet werden.

4. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass behinderte Endnutzer die Notdienste erreichen können. Damit behinderte Nutzer Notdienste auch auf Reisen in anderen Mitgliedstaaten erreichen können, kann es u. a. notwendig sein, Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass die gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) veröffentlichten Normen und Spezifikationen eingehalten werden.

5. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den Notrufstellen zu allen unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer „112“ durchgeführten Anrufen kostenlos Angaben zum Anruferstandort übermittelt werden.

Die Mitgliedstaaten schreiben dazu vor, dass die Angaben zum Anruferstandort automatisch übermittelt werden, sobald der Notruf die annehmende Notrufstelle erreicht.

6. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Bürger angemessen über Bestehen und Nutzung der einheitlichen europäischen Notrufnummer „112“ informiert werden, und zwar insbesondere durch Initiativen, die sich besonders an Personen richten, die zwischen den Mitgliedstaaten reisen. Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission und der Behörde jährlich über ihre in dieser Hinsicht ergriffenen Maßnahmen.

7. Zur Gewährleistung der effektiven Umsetzung des Notrufs „112“ in den Mitgliedstaaten, einschließlich des Zugangs für behinderte Endnutzer auf Reisen in anderen Mitgliedstaaten, kann die Kommission nach Konsultation der Behörde technische Durchführungsmaßnahmen treffen.

Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 37 Absatz 3 vorgesehene Dringlichkeitsverfahren anwenden.“

„Artikel 27 Europäische Telefonvorwahlen

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Vorwahl „00“ die Standardvorwahl für Auslandsverbindungen ist. Besondere Regelungen für Verbindungen zwischen benachbarten Orten im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen Mitgliedstaaten können eingerichtet oder beibehalten werden. Die Endnutzer in den betreffenden Orten sind umfassend über entsprechende Regelungen zu informieren.

2. Die Mitgliedstaaten, denen die Internationale Fernmeldeunion (ITU) die internationale Vorwahl „3883“ zugewiesen hat, übertragen der Behörde die alleinige Zuständigkeit für die Verwaltung des europäischen Telefonnummernraums (ETNS).

3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Unternehmen, die öffentlich zugängliche Telefondienste erbringen, Anrufe in den oder aus dem europäischen Telefonnummernraum zu Preisen abwickeln, die den jeweils geltenden Höchstpreis für Anrufe in andere oder aus anderen Mitgliedstaaten nicht übersteigen.“

„Artikel 28 Zugang zu Rufnummern und Diensten

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass

a) die Endnutzer in der Lage sind, die innerhalb der Gemeinschaft bereitgestellten Dienste, einschließlich der Dienste der Informationsgesellschaft, zu erreichen und zu nutzen;

b) die Endnutzer in der Lage sind, alle in der Gemeinschaft bestehenden Rufnummern, einschließlich der Nummern in den nationalen Nummerierungsplänen der Mitgliedstaaten, der Nummern aus dem europäischen Telefonnummernraum sowie universeller internationaler gebührenfreier Rufnummern (UIFN), zu erreichen.

Die nationalen Regulierungsbehörden werden ermächtigt, den grundlegenden Zugang zu bestimmten Rufnummern oder Diensten im Einzelfall zu sperren, soweit dies wegen Betrugs oder Missbrauchs gerechtfertigt ist.

2. Um sicherzustellen, dass die Endnutzer tatsächlich Zugang zu Rufnummern und Diensten in der Gemeinschaft haben, kann die Kommission nach Konsultation der Behörde technische Durchführungsmaßnahmen treffen. Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 37 Absatz 3 vorgesehene Dringlichkeitsverfahren anwenden.

Solche technischen Durchführungsmaßnahmen können regelmäßig überprüft werden, um der Markt- und Technologieentwicklung Rechnung zu tragen.“

17. Artikel 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden alle Unternehmen, die öffentlich zugängliche Telefondienste oder öffentliche Kommunikationsnetze betreiben, dazu verpflichten können, den Endnutzern die in Anhang I Teil B aufgeführten Dienstmerkmale vorbehaltlich der technischen Durchführbarkeit und der Wirtschaftlichkeit zur Verfügung zu stellen.“

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten die in Anhang I Teil A Buchstabe e aufgeführten Verpflichtungen in Bezug auf die Trennung vom Netz als allgemeine Anforderung für alle Unternehmen vorschreiben, die den Zugang zu öffentlichen Kommunikationsnetzen oder öffentlich zugängliche Telefondienste bereitstellen.“

18. Artikel 30 erhält folgende Fassung:

„Artikel 30 Erleichterung des Anbieterwechsels

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Teilnehmer mit Nummern aus dem nationalen Nummerierungsplan auf Antrag ihre Rufnummer(n) unabhängig vom Unternehmen, das den Dienst erbringt, gemäß den Bestimmungen des Anhangs I Teil C beibehalten können.

2. Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen dafür, dass die Preise, die im Zusammenhang mit der Nummernübertragbarkeit zwischen den Betreibern berechnet werden, kostenorientiert sind, und die Teilnehmer nicht durch etwaige direkte Kosten davon abgeschreckt werden, diese Dienstleistung in Anspruch zu nehmen.

3. Die nationalen Regulierungsbehörden schreiben Endnutzertarife für die Nummernübertragung nicht auf eine Weise vor, die den Wettbewerb verfälscht, etwa durch Festlegung besonderer oder gemeinsamer Endnutzertarife.

4. Die Übertragung der Rufnummern und deren anschließende Aktivierung muss so schnell wie möglich, spätestens aber einen Arbeitstag nach der ursprünglichen Beantragung durch den Teilnehmer erfolgt sein.

5. Die Kommission kann nach Konsultation der Behörde und unter Berücksichtigung der Technologie- und Marktbedingungen den Anhang I nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 ändern.

Solche Änderungen können sich insbesondere beziehen auf:

a) die Übertragbarkeit von Rufnummern zwischen Telefonfestnetzen und Mobilfunknetzen;

b) die Übertragbarkeit von Teilnehmerkennungen und damit verbundener Informationen; in diesem Fall gelten die Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 4 auch für diese Kennungen.

6. Unbeschadet etwaiger Mindestvertragslaufzeiten stellen die Regulierungsbehörden sicher, dass die Verbraucher durch die Bedingungen und Verfahren für die Vertragskündigung nicht vom Wechsel des Diensteanbieters abgeschreckt werden.“

19. Artikel 31 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Die Mitgliedstaaten können zur Übertragung bestimmter Hörfunk- und Fernsehkanäle und zugangserleichternder Dienste den ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen, die für die öffentliche Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehdiensten genutzte elektronische Kommunikationsnetze betreiben, zumutbare Übertragungspflichten auferlegen, wenn eine erhebliche Zahl von Endnutzern diese Netze als Hauptmittel zum Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen nutzt. Solche Pflichten dürfen nur auferlegt werden, soweit sie zur Erreichung klar umrissener und von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht ausdrücklich festgelegter Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind; sie müssen verhältnismäßig und transparent sein.

Die Mitgliedstaaten überprüfen die vorstehenden Pflichten spätestens ein Jahr nach dem <Termin für die Umsetzung des Änderungsrechtsakts>, sofern der Mitgliedstaat eine solche Überprüfung nicht bereits in den beiden vorangegangenen Jahren vorgenommen hat.

Die Mitgliedstaaten überprüfen die Übertragungspflichten mindestens alle drei Jahre.“

20. Artikel 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

„Die Mitgliedstaaten sorgen insbesondere dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden einen Konsultationsmechanismus einrichten, der sicherstellt, dass in ihrem Entscheidungsprozess die Interessen der Verbraucher im Bereich der elektronischen Kommunikation gebührend berücksichtigt werden.“

b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

3. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und der Behörde jährlich einen Bericht über die ergriffenen Maßnahmen und die erreichten Fortschritte bei der Verbesserung der Interoperabilität sowie der Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste und entsprechender Endgeräte durch behinderte Nutzer und deren Zugang dazu.

4. Unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 1999/5/EG und insbesondere der Behindertenanforderungen in deren Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f kann die Kommission im Hinblick auf die Verbesserung des barrierefreien Zugangs behinderter Endnutzer zu elektronischen Kommunikationsdiensten und entsprechenden Endgeräten nach Konsultation der Behörde und im Anschluss an eine öffentliche Konsultation geeignete technische Durchführungsmaßnahmen treffen, um die Probleme, die in dem in Absatz 3 genannten Bericht aufgeworfen werden, zu bewältigen. Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 37 Absatz 3 vorgesehene Dringlichkeitsverfahren anwenden.“

21. Artikel 34 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass transparente, einfache und kostengünstige außergerichtliche Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitstellen, bezüglich der Vertragsbedingungen und der Vertragsausführung im Zusammenhang mit der Bereitstellung solcher Netze und Dienste zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Verfahren eine gerechte und zügige Streitbeilegung ermöglichen, und können gegebenenfalls ein Erstattungs- und/oder Entschädigungssystem einführen. Die Mitgliedstaaten können diese Verpflichtungen auf Streitigkeiten ausweiten, an denen andere Endnutzer beteiligt sind.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die mit der Beilegung solcher Streitigkeiten beauftragten Stellen der Kommission und der Behörde die einschlägigen Informationen zu statistischen Zwecken übermitteln.“

22. Artikel 35 erhält folgende Fassung:

„Artikel 35 Anpassung der Anhänge

Änderungen, die zur Anpassung der Anhänge I, II, III und VI an technische Entwicklungen oder Veränderungen der Marktnachfrage erforderlich sind, werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 vorgenommen.“

23. Artikel 36 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Die nationalen Regulierungsbehörden melden der Kommission die Verpflichtungen, die den als Erbringer von Universaldiensten benannten Unternehmen auferlegt worden sind. Etwaige Änderungen in Bezug auf die den Unternehmen auferlegten Verpflichtungen oder die von dieser Richtlinie betroffenen Unternehmen sind der Kommission unverzüglich mitzuteilen.“

24. Artikel 37 erhält folgende Fassung:

„Artikel 37 Ausschuss

1. Die Kommission wird von dem mit Artikel 22 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) eingesetzten Kommunikationsausschuss unterstützt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

25. Die Anhänge I, II und III werden durch die Anhänge I, II und III dieser Richtlinie ersetzt.

26. Anhang VII wird gestrichen.

Artikel 2

Änderungen in der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation)

Die Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e) „Anruf“ eine über einen öffentlich zugänglichen Telefondienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Kommunikation ermöglicht;“

2. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3 Betroffene Dienste

Diese Richtlinie gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen in der Gemeinschaft, einschließlich öffentlicher Kommunikationsnetze, die Datenerfassungs- und Identifizierungsgeräte unterstützen.“

3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Sicherheit der Verarbeitung“

b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

„3. Im Fall einer Sicherheitsverletzung, die zur zufälligen oder unrechtmäßigen Zerstörung, zu Verlust, Veränderung, unbefugter Weitergabe oder unberechtigtem Zugang zu übermittelten, gespeicherten oder anderweitig verarbeiteten personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft führt, muss der Betreiber der öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste den betroffenen Teilnehmer und die nationale Regulierungsbehörde unverzüglich von der Sicherheitsverletzung benachrichtigen. Die Benachrichtigung des Teilnehmers muss zumindest eine Darlegung der Art der Verletzung und Empfehlungen für Maßnahmen zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen enthalten. In der Meldung an die nationale Regulierungsbehörde müssen zusätzlich die Folgen der Verletzung und die vom Betreiber nach der Verletzung ergriffenen Maßnahmen dargelegt werden.

4. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen kann die Kommission nach Konsultation der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation (nachstehend „die Behörde“) und des Europäischen Datenschutzbeauftragten technische Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf die Umstände, Form und Verfahren der in diesem Artikel vorgeschriebenen Informationen und Benachrichtigungen treffen.

Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden gemäß dem in Artikel 14a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 14a Absatz 3 vorgesehene Dringlichkeitsverfahren anwenden.“

4. Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Speicherung von Informationen im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers oder der Zugriff auf darin bereits gespeicherte Informationen nur unter der Bedingung gestattet ist, dass der betreffende Teilnehmer oder Nutzer gemäß der Richtlinie 95/46/EG klare und umfassende Informationen insbesondere über die Zwecke der Verarbeitung erhält und von dem für diese Verarbeitung Verantwortlichen auf das Recht hingewiesen wird, diese Verarbeitung abzulehnen. Dies steht einer technischen Speicherung oder dem Zugriff nicht entgegen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung oder Erleichterung der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz ist oder wenn dies unbedingt erforderlich ist, um einen vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünschten Dienst der Informationsgesellschaft zur Verfügung zu stellen.“

5. In Artikel 13 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„6. Unbeschadet etwaiger Verwaltungsvorschriften, die u. a. gemäß Artikel 15a Absatz 2 erlassen werden können, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass natürliche und juristische Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Bekämpfung von Verstößen gegen die aufgrund dieses Artikels erlassenen nationalen Vorschriften haben, einschließlich der Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste, die ihre berechtigten Geschäftsinteressen und die Interessen ihrer Kunden schützen wollen, gegen solche Verstöße gerichtlich vorgehen können.“

6. Folgender Artikel 14a wird eingefügt:

„Artikel 14a Ausschuss

1. Die Kommission wird von dem mit Artikel 22 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) eingesetzten Kommunikationsausschuss unterstützt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absatz 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

7. Folgender Artikel 15a wird eingefügt:

„Artikel 15a Umsetzung und Durchsetzung

1. Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis spätestens [Termin für die Umsetzung des Änderungsrechtsaktes] mit und melden ihr unverzüglich etwaige spätere Änderungen, die diese Vorschriften berühren.

2. Unbeschadet etwaiger gerichtlicher Rechtsbehelfe sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden befugt sind, die Einstellung der in Absatz 1 genannten Verstöße anzuordnen.

3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden über alle erforderlichen Untersuchungsbefugnisse und Mittel verfügen, einschließlich der Möglichkeit, sämtliche zweckdienliche Informationen zu erlangen, die sie benötigen, um die Einhaltung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu überwachen und durchzusetzen.

4. Zur Gewährleistung einer wirksamen grenzübergreifenden Koordinierung der Durchsetzung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und zur Schaffung harmonisierter Bedingungen für die Erbringung von Diensten, mit denen ein grenzüberschreitender Datenfluss verbunden ist, kann die Kommission nach Konsultation der Behörde und der betroffenen Regulierungsbehörden technische Durchführungsmaßnahmen treffen.

Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden gemäß dem in Artikel 14a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 14a Absatz 3 vorgesehene Dringlichkeitsverfahren anwenden.“

Artikel 3

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“)[26] wird folgende Nummer angefügt:

„17. Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation, Artikel 13 in Bezug auf den Verbraucherschutz (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).“

Artikel 4

Umsetzung

1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am […] die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem […] an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG I

BESCHREIBUNG DER EINRICHTUNGEN UND DIENSTE IM SINNE VON ARTIKEL 10 (AUSGABENKONTROLLE) UND ARTIKEL 29 (ZUSÄTZLICHE DIENSTMERKMALE)

Teil A

Einrichtungen und Dienste im Sinne von Artikel 10

a) Einzelverbindungsnachweis

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden vorbehaltlich der einschlägigen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre festlegen können, inwieweit Einzelverbindungsnachweise Angaben zu enthalten haben, die den Verbrauchern von den benannten Unternehmen (gemäß Artikel 8) kostenlos bereitzustellen sind, damit die Verbraucher

i) die bei der Nutzung des öffentlichen Kommunikationsnetzes an einem festen Standort und damit zusammenhängender öffentlich zugänglicher Telefondienste angefallenen Entgelte überprüfen und kontrollieren können und

ii) ihren Verbrauch und ihre Ausgaben überwachen und auf diese Weise ihre Telefonkosten angemessen steuern können.

Gegebenenfalls können den Teilnehmern zusätzliche Angaben zu angemessenen Entgelten oder kostenlos bereitgestellt werden.

Anrufe, die für den anrufenden Teilnehmer gebührenfrei sind, einschließlich Anrufe bei Notruf- und Beratungsstellen, werden im Einzelverbindungsnachweis des anrufenden Teilnehmers nicht aufgeführt.

b) Selektive Sperre abgehender Verbindungen, ohne Entgelt

Eine Einrichtung, mit der der Teilnehmer auf Antrag bei einem benannten Unternehmen, das Telefondienste bereitstellt, abgehende Verbindungen bestimmter Arten oder bestimmte Arten von Nummern kostenlos sperren kann.

c) Vorauszahlung

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden benannten Unternehmen vorschreiben können, den Verbrauchern Möglichkeiten zur Bezahlung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz und der Nutzung öffentlich zugänglicher Telefondienste auf Vorauszahlungsbasis bereitzustellen.

d) Gestreckte Zahlung der Anschlussentgelte

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden benannten Unternehmen vorschreiben können, Verbrauchern einen Anschluss an das öffentliche Kommunikationsnetz auf der Grundlage zeitlich gestreckter Zahlungen zu gewähren.

e) Zahlungsverzug

Die Mitgliedstaaten genehmigen besondere Maßnahmen, die verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein und veröffentlicht werden müssen, für den Fall der Nichtzahlung von Rechnungen der gemäß Artikel 8 benannten Betreiber. Hiermit soll gewährleistet werden, dass der Teilnehmer rechtzeitig und angemessen auf eine bevorstehende Unterbrechung des Dienstes oder Trennung vom Netz hingewiesen wird. Eine Dienstunterbrechung wird in der Regel auf den betreffenden Dienst beschränkt. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden in Fällen von Betrug oder wiederholter verspäteter oder nicht erfolgter Zahlung ausnahmsweise die Trennung vom Netz aufgrund der Nichtzahlung von Rechnungen für über das Netz bereitgestellte Dienste genehmigen können. Die Trennung vom Netz aufgrund nicht beglichener Rechnungen sollte erst erfolgen, nachdem dies dem Teilnehmer rechtzeitig angekündigt wurde. Die Mitgliedstaaten können vor der vollständigen Trennung vom Netz einen Zeitraum mit eingeschränktem Dienst zulassen, in dem nur Dienste erlaubt sind, bei denen für den Teilnehmer keine Gebühren anfallen (z. B. Notrufe unter der Nummer „112“).

Teil B

Dienstmerkmale im Sinne von Artikel 29

a) Tonwahl oder Mehrfrequenzwahlverfahren (MFW)

Das öffentliche Kommunikationsnetz unterstützt die Nutzung von Mehrfrequenztönen gemäß der Definition in ETSI ETR 207 für die Ende-zu-Ende-Signalisierung im gesamten Netz sowohl innerhalb eines Mitgliedstaats als auch zwischen Mitgliedstaaten.

b) Anzeige der Rufnummer des Anrufers

Die Rufnummer des Anrufers wird dem Angerufenen vor Annahme des Gesprächs angezeigt.

Diese Einrichtung sollte gemäß den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, insbesondere der Richtlinie 2002/58/EG, bereitgestellt werden.

Soweit technisch möglich, stellen die Betreiber Daten und Signale zur Verfügung, um eine leichtere Bereitstellung der Anruferidentifizierung und der Mehrfrequenzwahl über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg zu ermöglichen.

Teil C

Umsetzung der Vorschriften zur Nummernübertragbarkeit in Artikel 30

Die Bestimmung, dass alle Teilnehmer mit Nummern aus dem nationalen Nummerierungsplan ihre Rufnummer(n) unabhängig vom Unternehmen, dass den Dienst erbringt, auf Antrag beibehalten können, gilt für

a) geografisch gebundene Nummern an einem bestimmten Standort und

b) geografisch nicht gebundene Nummern an jedem Standort.

Dieser Absatz gilt nicht für die Übertragung von Nummern zwischen Netzen, die Dienste an festen Standorten bereitstellen, und Mobilfunknetzen.

ANHANG II

GEMÄSS ARTIKEL 21 ZU VERÖFFENTLICHENDE INFORMATIONEN (TRANSPARENZ UND VERÖFFENTLICHUNG VON INFORMATIONEN)

Die nationale Regulierungsbehörde muss sicherstellen, dass die in diesem Anhang genannten Angaben gemäß Artikel 21 veröffentlicht werden. Es ist Sache der nationalen Regulierungsbehörde zu entscheiden, welche Informationen von den Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze und/oder öffentlich zugängliche Telefondienste bereitstellen, veröffentlicht werden müssen und welche Informationen von der nationalen Regulierungsbehörde selbst veröffentlicht werden, um sicherzustellen, dass die Verbraucher in voller Sachkenntnis eine Wahl treffen können. Werden die Informationen von den Unternehmen, die öffentliche Telefonnetze oder öffentlich zugängliche Telefondienste bereitstellen, veröffentlicht, so kann die nationale Regulierungsbehörde festlegen, auf welche Art und Weise die Informationen zu veröffentlichen sind, damit die Verbraucher umfassend informiert werden.

1. Name und Anschrift der Unternehmen

Namen und Anschriften des Hauptsitzes der Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze und/oder öffentlich zugängliche Telefondienste bereitstellen.

2. Beschreibung der angebotenen Dienste

2.1 Umfang der angebotenen Dienste

2.2 Standardtarife mit Angabe der in jeder Tarifposition enthaltenen Leistungen (z. B. Zugangsentgelt, alle Arten von Nutzungsentgelten, Wartungsentgelte), mit Angaben zu Standardabschlägen sowie zu besonderen und zielgruppenspezifischen Tarifen.

2.3 Entschädigungs-/Erstattungsregelungen mit ausführlichen Angaben zu praktizierten Entschädigungen/Erstattungen.

2.4 Art der angebotenen Wartungsdienste.

2.5 Allgemeine Vertragsbedingungen mit etwaigen Mindestvertragslaufzeiten, Kündigungsbedingungen sowie ggf. Verfahren und direkten Entgelten im Zusammenhang mit der Übertragung von Rufnummern oder anderen Kennungen.

3. Verfahren zur Streitbeilegung, einschließlich der vom Unternehmen bereitgestellten Verfahren.

4. Informationen über die Rechte hinsichtlich des Universaldienstes sowie ggf. der in Anhang I genannten Einrichtungen und Dienste.

ANHANG III

PARAMETER FÜR DIE DIENSTQUALITÄT

Parameter, Definitionen und Messverfahren für Bereitstellungsfristen und die Dienstqualität gemäß den Artikeln 11 und 22

Für Unternehmen, die zur Bereitstellung des Zugangs zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz benannt sind

PARAMETER (Anmerkung 1) | DEFINITION | MESSVERFAHREN |

Frist für die erstmalige Bereitstellung des Anschlusses | ETSI EG 201 769-1 | ETSI EG 201 769-1 |

Fehlerquote pro Anschlussleitung | ETSI EG 201 769-1 | ETSI EG 201 769-1 |

Fehlerbehebungszeit | ETSI EG 201 769-1 | ETSI EG 201 769-1 |

Für Unternehmen, die zur Bereitstellung eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes benannt sind

Verbindungsaufbauzeit (Anmerkung 2) | ETSI EG 201 769-1 | ETSI EG 201 769-1 |

Antwortzeiten bei Vermittlungsdiensten | ETSI EG 201 769-1 | ETSI EG 201 769-1 |

Antwortzeiten bei Verzeichnisauskunftsdiensten | ETSI EG 201 769-1 | ETSI EG 201 769-1 |

Anteil der funktionsfähigen öffentlichen Münz- und Kartentelefone | ETSI EG 201 769-1 | ETSI EG 201 769-1 |

Beschwerden über Abrechnungsfehler | ETSI EG 201 769-1 | ETSI EG 201 769-1 |

Häufigkeit des erfolglosen Verbindungsaufbaus (Anmerkung 2) | ETSI EG 201 769-1 | ETSI EG 201 769-1 |

Fassung: ETSI EG 201 769-1, Version 1.1.1 (April 2000)

Anmerkung 1

Die Parameter sollen eine Leistungsanalyse auf regionaler Ebene ermöglichen (d. h. zumindest auf der zweiten Ebene der von Eurostat aufgestellten Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik – NUTS).

Anmerkung 2

Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass für diese beiden Leistungsparameter keine aktuellen Daten bereitgehalten werden müssen, wenn die Leistung in diesen beiden Bereichen nachweislich zufriedenstellend ist.

[1] Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51).

[2] Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

[3] KOM(2007) 697.

[4] KOM(2007) 699.

[5] SEK(2007) 1472.

[6] KOM(2007) 696.

[7] KOM(2006) 334.

[8] Siehe Fußnote 7.

[9] ABl. L 186 vom 25.7.2003, S. 43.

[10] ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.

[11] Ebenfalls berücksichtigt wurde die fortdauernde Angemessenheit der Bestimmungen in Anhang VI über die Interoperabilität der für Verbraucher bestimmten Digitalfernsehgeräte. Da diese Untersuchung jedoch noch läuft, kann die Kommission diese Bestimmungen mit ihren Befugnissen im Rahmen des Ausschussverfahrens schneller ändern (Artikel 35 und 37).

[12] ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1.

[13] ABl. C vom , S. .

[14] ABl. C vom , S. .

[15] ABl. C vom , S. .

[16] ABl. C vom , S. .

[17] ABl. C vom , S. .

[18] ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7.

[19] ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.

[20] ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

[21] ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51.

[22] ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

[23] ABl. C […] vom […], S. […].

[24] ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

[25] ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1.

[26] ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1.