52013PC0291

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/000 TA 2013 – Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission) /* COM/2013/0291 final */


BEGRÜNDUNG

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[1] sieht in der Nummer 28 die Möglichkeit vor, im Rahmen eines Flexibilitätsmechanismus den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 500 Millionen EUR in Überschreitung der Obergrenzen der einschlägigen Rubriken des Finanzrahmens in Anspruch zu nehmen.

Die Bedingungen für die Inanspruchnahme des EGF sind in der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[2] niedergelegt.

ZUSAMMENFASSUNG DES ANTRAGS UND ANALYSE

Eckdaten:

EGF-Referenznummer                                                                                           EGF/2013/000

Europäische Kommission                                                                        Technische Unterstützung

Verwaltungsausgaben: Haushaltsmittel in EUR                                                                  750 000

% Verwaltungsausgaben (Obergrenze: 0,35 %)                                                                  0,15 %

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 können jedes Jahr Mittel in Höhe von 0,35 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF für die technische Unterstützung auf Initiative der Kommission bereitgestellt werden.

Zu finanzierende technische Unterstützung und Aufschlüsselung der dafür veranschlagten Kosten

1.           Der Beitrag wird für die in Artikel 8 Absätze 1 und 4 sowie in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 genannten Ausgaben wie folgt verwendet:

2.           Monitoring: Die Kommission wird die Daten zu den eingegangenen Anträgen, für die Finanzmittel aufgewendet werden, und zu den vorgeschlagenen und durchgeführten Maßnahmen weiterhin sammeln; bis Ende 2013 wird das Statistische Porträt des EGF aktualisiert und gedruckt. Ausgehend von den vorbereitenden Arbeiten der letzten Jahre kann dies mithilfe der üblichen Verwaltungsressourcen der Kommission geschehen.

3.           Information: Die Rubrik für den EGF[3], die die Kommission im Internetauftritt des Bereichs Beschäftigung, Soziales und Integration eingerichtet hat und gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 pflegen muss, wird regelmäßig aktualisiert und erweitert; jedes neue Element wird ferner in alle EU-Sprachen übersetzt. Es werden Informationen über die neue EGF-Verordnung zusammengestellt, und der EGF-Jahresbericht wird verfasst, übersetzt, gedruckt und verteilt. Es soll generell stärker auf den EGF aufmerksam gemacht und seine Sichtbarkeit erhöht werden. Der EGF wird Gegenstand diverser Veröffentlichungen der Kommission und audiovisueller Tätigkeiten sein. Die Kosten für diese Posten werden insgesamt auf 80 000 EUR geschätzt.

4.           Aufbau einer einschlägigen Wissensbasis: Die Kommission arbeitet weiter an der Einführung eines elektronischen Antragsformulars und standardisierter Verfahren für EGF-Anträge, so dass die Antragstellung im Rahmen der neuen Verordnung vereinfacht, ihre Bearbeitung beschleunigt und der Zugriff auf Berichte für den jeweiligen Bedarf leichter wird. Die Standardisierung der endgültigen Berichtsvordrucke geht ebenfalls voran und soll den Verwaltungsaufwand der Mitgliedstaaten verringern.

Die Kommission wird ihre Datenbank verbessern, in der Fakten und Zahlen zu den EGF-Fällen, einschließlich zu Arbeitskräften, Maßnahmen und Ergebnissen, gesammelt werden.

Die Kosten für diese Posten werden insgesamt auf 80 000 EUR geschätzt.

5.           Administrative und technische Hilfe: Die aus einem Mitglied pro Mitgliedstaat bestehende Sachverständigengruppe der Ansprechpartner des EGF wird zwei Sitzungen abhalten, deren Gesamtkosten mit 70 000 EUR veranschlagt werden.

6.           Außerdem wird die Kommission eine Vernetzung zwischen den Mitgliedstaaten organisieren. Wichtigste Veranstaltung in diesem Zusammenhang wird ein Seminar für Praktiker über die Durchführung des EGF sein, wobei die im Rahmen der aktuellen Verordnung (2007-2013) gesammelte Erfahrung als Basis für die neue Verordnung (2014-2020) genutzt werden soll. Die Kosten für diese Posten werden insgesamt auf 120 000 EUR geschätzt.

7.           Bewertung: Die Kommission wird in der abschließenden Phase der Ex-Post-Bewertung des EGF (2007-2013) einen externen Berater vertraglich beauftragen, um die EGF-Fälle nach ihrem Abschluss zu bewerten und dabei insbesondere den Einfluss des EGF und den im derzeitigen Programmplanungszeitraum entstandenen Mehrwert zu berücksichtigen. Die Kosten für diese Bewertung werden insgesamt auf 400 000 EUR geschätzt.

Posten || Geschätzte Zahl || Geschätzte Kosten pro Posten (in EUR) || Gesamtkosten (in EUR)

Überwachung || || || 0

Informationstätigkeiten || diverse || diverse || 80 000

Schaffung einer einschlägigen Wissensbasis || diverse || diverse || 80 000

Administrative und technische Hilfe: Sitzungen der Sachverständigengruppe der Ansprechpartner des EGF || 2 || 35 000 || 70 000

Administrative und technische Hilfe: Vernetzung im Zusammenhang mit der Durchführung des EGF || diverse || diverse || 120 000

Ex-Post-Bewertung für 2007-2013 || 1 || 400 000 || 400 000

Veranschlagte Gesamtkosten || || 750 000

Finanzierung

8.           Die jährlich für den EGF bereitgestellten Haushaltsmittel betragen insgesamt 500 Mio. EUR. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 können davon jedes Jahr 0,35 % (d. h. 1 750 000 EUR) für die technische Unterstützung auf Initiative der Kommission bereitgestellt werden. Derzeit stehen noch die gesamten Mittel für 2013 zur Verfügung; für technische Unterstützung sind noch keine Mittel zugewiesen worden.

9.                     Der vorgeschlagene Beitrag für technische Unterstützung auf Initiative der Kommission beläuft sich im Jahr 2013 auf 750 000 EUR. Nach Inanspruchnahme dieses Betrages bleiben noch 1 000 000 EUR für den Fall verfügbar, dass sich in diesem Jahr noch weiterer Bedarf ergeben sollte.

10.         Unter Berücksichtigung des nach Maßgabe des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 möglichen Höchstbeitrags des EGF sowie der Möglichkeit, Mittelumschichtungen vorzunehmen, schlägt die Kommission vor, den oben genannten Betrag aus dem EGF bereitzustellen und bei der Teilrubrik 1a des Finanzrahmens einzusetzen.

11.         Mit der Vorlage dieses Vorschlags zur Inanspruchnahme des EGF leitet die Kommission gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 einen Trilog in vereinfachter Form ein, um die Zustimmung der beiden Teile der Haushaltsbehörde zur Notwendigkeit einer Inanspruchnahme des EGF und zu dem erforderlichen Betrag einzuholen. Die Kommission ersucht den Teil der Haushaltsbehörde, der zuerst auf einer angemessenen politischen Ebene eine Einigung über den Vorschlag zur Inanspruchnahme des Fonds erzielt, den anderen Teil und die Kommission über seine Ergebnisse zu informieren. Stimmt einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde nicht zu, ist eine formelle Trilog-Sitzung einzuberufen.

12.         Gleichzeitig unterbreitet die Kommission, wie in Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 vorgesehen, einen Vorschlag für eine Mittelübertragung, mit der die entsprechenden Mittel für Verpflichtungen in den Haushaltsplan 2013 eingesetzt werden.

Herkunft der Mittel für Zahlungen

13.         Zur Deckung der für die technische Unterstützung benötigten 750 000 EUR werden Mittel aus der EGF-Haushaltslinie herangezogen.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/000 TA 2013 – Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[4], insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[5], insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission[6],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um entlassene Arbeitskräfte, die von den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu helfen.

(2)       Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

(3)       Nach der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 können auf Betreiben der Kommission jedes Jahr 0,35 % des jährlichen Höchstbetrags für technische Unterstützung eingesetzt werden. Die Kommission schlägt daher vor, den Betrag von 750 000 EUR bereitzustellen.

(4)       Der EGF sollte deshalb zur Bereitstellung technischer Unterstützung auf Initiative der Kommission in Anspruch genommen werden –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, damit der Betrag von 750 000 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

[1]               ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

[2]               ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

[3]               http://ec.europa.eu/egf

[4]               ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

[5]               ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

[6]               ABl. C […] vom […], S. […].