Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/000 TA 2013 – Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission) /* COM/2013/0291 final */
BEGRÜNDUNG Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom
17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der
Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[1] sieht in der Nummer 28 die
Möglichkeit vor, im Rahmen eines Flexibilitätsmechanismus den Europäischen
Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) bis zu einem jährlichen
Höchstbetrag von 500 Millionen EUR in Überschreitung der Obergrenzen
der einschlägigen Rubriken des Finanzrahmens in Anspruch zu nehmen. Die Bedingungen für die Inanspruchnahme des
EGF sind in der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds
für die Anpassung an die Globalisierung[2]
niedergelegt. ZUSAMMENFASSUNG DES ANTRAGS UND ANALYSE Eckdaten: EGF-Referenznummer EGF/2013/000 Europäische
Kommission Technische
Unterstützung Verwaltungsausgaben:
Haushaltsmittel in EUR 750 000 % Verwaltungsausgaben (Obergrenze: 0,35 %) 0,15 % Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 können jedes Jahr Mittel in Höhe von
0,35 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF für die technische
Unterstützung auf Initiative der Kommission bereitgestellt werden. Zu finanzierende technische
Unterstützung und Aufschlüsselung der dafür veranschlagten Kosten 1. Der Beitrag wird für die in
Artikel 8 Absätze 1 und 4 sowie in Artikel 9 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 genannten Ausgaben wie folgt verwendet: 2. Monitoring: Die
Kommission wird die Daten zu den eingegangenen Anträgen, für die Finanzmittel
aufgewendet werden, und zu den vorgeschlagenen und durchgeführten Maßnahmen
weiterhin sammeln; bis Ende 2013 wird das Statistische Porträt des EGF
aktualisiert und gedruckt. Ausgehend von den vorbereitenden Arbeiten der
letzten Jahre kann dies mithilfe der üblichen Verwaltungsressourcen der
Kommission geschehen. 3. Information: Die
Rubrik für den EGF[3],
die die Kommission im Internetauftritt des Bereichs Beschäftigung, Soziales und
Integration eingerichtet hat und gemäß Artikel 9 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 pflegen muss, wird regelmäßig
aktualisiert und erweitert; jedes neue Element wird ferner in alle EU-Sprachen
übersetzt. Es werden Informationen über die neue EGF-Verordnung zusammengestellt,
und der EGF-Jahresbericht wird verfasst, übersetzt, gedruckt und verteilt. Es
soll generell stärker auf den EGF aufmerksam gemacht und seine Sichtbarkeit
erhöht werden. Der EGF wird Gegenstand diverser Veröffentlichungen der
Kommission und audiovisueller Tätigkeiten sein. Die Kosten für diese Posten
werden insgesamt auf 80 000 EUR geschätzt. 4. Aufbau einer einschlägigen
Wissensbasis: Die Kommission arbeitet weiter an der Einführung eines
elektronischen Antragsformulars und standardisierter Verfahren für EGF-Anträge,
so dass die Antragstellung im Rahmen der neuen Verordnung vereinfacht, ihre
Bearbeitung beschleunigt und der Zugriff auf Berichte für den jeweiligen Bedarf
leichter wird. Die Standardisierung der endgültigen Berichtsvordrucke geht
ebenfalls voran und soll den Verwaltungsaufwand der Mitgliedstaaten verringern. Die Kommission wird ihre Datenbank verbessern, in
der Fakten und Zahlen zu den EGF-Fällen, einschließlich zu Arbeitskräften,
Maßnahmen und Ergebnissen, gesammelt werden. Die Kosten für diese Posten werden insgesamt auf
80 000 EUR geschätzt. 5. Administrative und
technische Hilfe: Die aus einem Mitglied pro Mitgliedstaat bestehende
Sachverständigengruppe der Ansprechpartner des EGF wird zwei Sitzungen
abhalten, deren Gesamtkosten mit 70 000 EUR veranschlagt werden. 6. Außerdem wird die Kommission
eine Vernetzung zwischen den Mitgliedstaaten organisieren. Wichtigste
Veranstaltung in diesem Zusammenhang wird ein Seminar für Praktiker über die
Durchführung des EGF sein, wobei die im Rahmen der aktuellen Verordnung
(2007-2013) gesammelte Erfahrung als Basis für die neue Verordnung (2014-2020)
genutzt werden soll. Die Kosten für diese Posten werden insgesamt auf
120 000 EUR geschätzt. 7. Bewertung: Die
Kommission wird in der abschließenden Phase der Ex-Post-Bewertung des EGF
(2007-2013) einen externen Berater vertraglich beauftragen, um die EGF-Fälle
nach ihrem Abschluss zu bewerten und dabei insbesondere den Einfluss des EGF
und den im derzeitigen Programmplanungszeitraum entstandenen Mehrwert zu
berücksichtigen. Die Kosten für diese Bewertung werden insgesamt auf
400 000 EUR geschätzt. Posten || Geschätzte Zahl || Geschätzte Kosten pro Posten (in EUR) || Gesamtkosten (in EUR) Überwachung || || || 0 Informationstätigkeiten || diverse || diverse || 80 000 Schaffung einer einschlägigen Wissensbasis || diverse || diverse || 80 000 Administrative und technische Hilfe: Sitzungen der Sachverständigengruppe der Ansprechpartner des EGF || 2 || 35 000 || 70 000 Administrative und technische Hilfe: Vernetzung im Zusammenhang mit der Durchführung des EGF || diverse || diverse || 120 000 Ex-Post-Bewertung für 2007-2013 || 1 || 400 000 || 400 000 Veranschlagte Gesamtkosten || || 750 000 Finanzierung 8. Die jährlich für den EGF
bereitgestellten Haushaltsmittel betragen insgesamt 500 Mio. EUR.
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006
können davon jedes Jahr 0,35 % (d. h. 1 750 000 EUR)
für die technische Unterstützung auf Initiative der Kommission bereitgestellt
werden. Derzeit stehen noch die gesamten Mittel für 2013 zur Verfügung; für
technische Unterstützung sind noch keine Mittel zugewiesen worden. 9. Der vorgeschlagene
Beitrag für technische Unterstützung auf Initiative der Kommission beläuft sich
im Jahr 2013 auf 750 000 EUR. Nach Inanspruchnahme dieses Betrages
bleiben noch 1 000 000 EUR für den Fall verfügbar, dass sich in
diesem Jahr noch weiterer Bedarf ergeben sollte. 10. Unter Berücksichtigung des
nach Maßgabe des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1927/2006 möglichen Höchstbeitrags des EGF sowie der Möglichkeit,
Mittelumschichtungen vorzunehmen, schlägt die Kommission vor, den oben
genannten Betrag aus dem EGF bereitzustellen und bei der Teilrubrik 1a des
Finanzrahmens einzusetzen. 11. Mit der Vorlage dieses
Vorschlags zur Inanspruchnahme des EGF leitet die Kommission gemäß
Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom
17. Mai 2006 einen Trilog in vereinfachter Form ein, um die
Zustimmung der beiden Teile der Haushaltsbehörde zur Notwendigkeit einer
Inanspruchnahme des EGF und zu dem erforderlichen Betrag einzuholen. Die
Kommission ersucht den Teil der Haushaltsbehörde, der zuerst auf einer
angemessenen politischen Ebene eine Einigung über den Vorschlag zur
Inanspruchnahme des Fonds erzielt, den anderen Teil und die Kommission über
seine Ergebnisse zu informieren. Stimmt einer der beiden Teile der
Haushaltsbehörde nicht zu, ist eine formelle Trilog-Sitzung einzuberufen. 12. Gleichzeitig unterbreitet die
Kommission, wie in Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom
17. Mai 2006 vorgesehen, einen Vorschlag für eine Mittelübertragung, mit
der die entsprechenden Mittel für Verpflichtungen in den
Haushaltsplan 2013 eingesetzt werden. Herkunft der Mittel für Zahlungen 13. Zur Deckung der für die
technische Unterstützung benötigten 750 000 EUR werden Mittel aus der
EGF-Haushaltslinie herangezogen. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND
DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen
Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen
Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die
wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/000 TA 2013 –
Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf die Interinstitutionelle
Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament,
dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche
Haushaltsführung[4],
insbesondere auf Nummer 28, gestützt auf die Verordnung (EG)
Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung
an die Globalisierung[5],
insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission[6], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Europäische Fonds für die
Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um entlassene
Arbeitskräfte, die von den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im
Welthandelsgefüge betroffen sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der
Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu helfen. (2) Die Interinstitutionelle
Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen
Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann. (3) Nach der Verordnung (EG)
Nr. 1927/2006 können auf Betreiben der Kommission jedes Jahr 0,35 %
des jährlichen Höchstbetrags für technische Unterstützung eingesetzt werden.
Die Kommission schlägt daher vor, den Betrag von 750 000 EUR
bereitzustellen. (4) Der EGF
sollte deshalb zur Bereitstellung technischer Unterstützung auf Initiative der
Kommission in Anspruch genommen werden – HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der
Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 wird der Europäische Fonds
für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, damit der
Betrag von 750 000 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen
bereitgestellt werden kann. Artikel 2 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. [2] ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1. [3] http://ec.europa.eu/egf
[4] ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. [5] ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1. [6] ABl. C […] vom […], S. […].