Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontogebühren, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen /* COM/2013/0266 final - 2013/0139 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS 1.1. Gründe und Ziele des
Vorschlags Die ständige Weiterentwicklung des
Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen ist für das Wachstum und die
Wettbewerbsfähigkeit Europas von großer Bedeutung. Allerdings müssen auf dem
Weg zu einem vollständig integrierten Binnenmarkt für Zahlungsdienste nach wie
vor einige Hindernisse überwunden werden. Jüngste Initiativen auf EU-Ebene
sollen dazu beitragen, dass der Binnenmarkt sein volles Potenzial entwickelt,
indem die Fragmentierung des Markts beendet und Barrieren und Hindernisse für
den freien Dienstleistungsverkehr beseitigt werden. Gleichzeitig soll das
Vertrauen der Bürger in ihren Binnenmarkt gestärkt und sichergestellt werden,
dass dessen Vorteile dem Verbraucher zugutekommen. In der
Binnenmarktakte I, die von der Kommission im April 2011 angenommen wurde,
wurden zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen genannt. Hinsichtlich
Finanzprodukten für Privatkunden wurde in der Binnenmarktakte I erklärt,
dass „es insbesondere um die Transparenz der Bankgebühren und um einen besseren
Schutz von Kreditnehmern am Hypothekenkreditmarkt gehen wird“. Ferner
kündigte die Kommission eine Initiative an, „die allen Bürgerinnen und Bürgern
unabhängig von ihrem Wohnort in der EU einen erschwinglichen Zugang zu einem
Zahlungskonto mit Basisfunktionen ermöglichen soll“. In der am 3. Oktober 2012 angenommenen
Binnenmarktakte II wurde als eine von zwölf prioritären Maßnahmen eine
Legislativinitiative für Bankkonten in der EU angekündigt, um spürbare
praktische Auswirkungen zu erzielen und sowohl Bürger als auch Unternehmen
darin zu bestärken, den Binnenmarkt zu ihrem Vorteil zu nutzen.[1] Ziel ist die „Gewährleistung
des Zugangs aller EU-Bürgerinnen und -Bürger zu einem Basiskonto, Sicherstellung
der Transparenz und Vergleichbarkeit von Bankgebühren und Erleichterung des
Wechsels zu einer anderen Bank“[2].
Außerdem kündigte die Kommission im Rahmen ihres Arbeitsprogramms 2013
Vorschläge zur Verbesserung von Transparenz und Vergleichbarkeit der
Bankgebühren und zur Vereinfachung eines Kontowechsels an.[3] Frühere Initiativen im Bereich des
Privatkundengeschäfts haben nicht nur Zahlungsdienstleistern, die
grenzüberschreitend tätig werden wollen, geholfen, sondern auch vielen
europäischen Verbrauchern erhebliche Vorteile gebracht, da Transaktionen
billiger wurden, Zahlungen schneller abgewickelt werden und die Bedingungen und
Preise transparenter geworden sind. Die Zahlungsdiensterichtlinie (2007/64/EG)
legte Transparenzanforderungen bezüglich der Gebühren fest, die von den
Zahlungsdienstleistern erhoben werden. Diese Initiative hat dazu geführt, dass
Transaktionen deutlich schneller ausgeführt werden und die
Verbraucherinformationen über Zahlungsdienste kohärenter wurden. Die jüngste
Verordnung über den Einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA) hat einen
stimmigen Rahmen für sichere und schnelle Zahlungsvorgänge innerhalb des
Euroraums geschaffen, die Erbringung von Zahlungsdiensten in der EU vereinfacht
und für mehr Mobilität der Verbraucher gesorgt. Maßnahmen zur Vollendung des Binnenmarkts für
Finanzdienstleistungen sollen Wachstum generieren und die
Geschäftsmöglichkeiten für Anbieter von Finanzdienstleistungen verbessern,
haben aber auch wichtige Folgen für die Verbraucher. Derzeit erschweren die undeutlichen
Informationen über Zahlungskontogebühren dem Verbraucher die Entscheidung.
Selbst wenn Gebühren verglichen werden können, sind die Verfahren für einen
Kontowechsel oft langwierig und komplex. Dies führt dazu, dass die Verbraucher
in Bezug auf Zahlungskonten nach wie vor nicht sehr mobil sind. Eine Erhebung
über Finanzdienstleistungen für Privatkunden aus dem Jahr 2012[4] ergab, dass tendenziell ein
hoher Anteil der Verbraucher seinem Zahlungsdienstleister treu bleibt.
Lediglich 16 % der Befragten, die bereits Inhaber eines Finanzprodukts
waren, hatten in den vergangenen fünf Jahren ein neues Zahlungskonto eröffnet
und nur 3 % der Befragten erklärten, ein Zahlungskonto in einem anderen
Land eröffnet zu haben. Die Gründe, weshalb Verbraucher vom
grenzüberschreitenden Kauf von Finanzprodukten für Privatkunden absehen, sind
unklare Informationen (21 %), Unklarheiten bezüglich der Verbraucherrechte
(18 %) und zu komplizierte Verfahren (15 %). Die mangelnde Mobilität der
Verbraucher macht es für Finanzdienstleister schwieriger, neue Kunden zu
gewinnen, und könnte insbesondere im grenzüberschreitenden Kontext die
Eroberung neuer Märkte weniger attraktiv machen. Dies wiederum führt zu höheren
Preisen und einer geringeren Qualität der Dienstleistungen für Verbraucher. EU-Maßnahmen zur Schaffung eines soliden und
robusten Rahmens, der die Vorteile des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen
voll zur Entfaltung kommen lässt, zeigen nur bedingt Wirkung, da ein großer
Teil der EU-Bevölkerung immer noch kontolos ist. Nach Schätzungen der Weltbank
haben etwa 58 Millionen Verbraucher in der EU kein Zahlungskonto[5] und würden davon rund 25
Millionen gerne ein solches eröffnen. Zudem zeigen Erhebungen und
Konsultationen der Kommission sowie Beschwerden seitens der Verbraucher, dass
viele Bürger bei der Eröffnung eines Zahlungskontos auf Schwierigkeiten stoßen,
weil sie in dem Mitgliedstaat, in dem der Dienstleister ansässig ist, keinen
dauerhaften Wohnsitz nachweisen können. Dies betrifft auch eine große Zahl von
EU-Verbrauchern, die in einem anderen Mitgliedstaat leben (12,3 Millionen im
Jahr 2010). All diese Faktoren beeinträchtigen die Möglichkeiten der
Verbraucher, ein Zahlungskonto zu eröffnen, insbesondere wenn dies
grenzüberschreitend erfolgen soll. Wie in dem unlängst verabschiedeten Paket zu
Sozialinvestitionen bereits festgestellt wurde, sind Zahlungskonten ein äußerst
wichtiges Instrument für die Teilhabe an Wirtschaft und Gesellschaft.[6] Auch die Tatsache, dass ein Großteil der
Verbraucher derzeit nicht am Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen teilnimmt,
bringt sowohl den Zahlungsdienstleistern als auch den Verbrauchern Nachteile.
Dies vermindert zum einen die Anreize für das Anbieten von Diensten in der
Union und zum Eintritt in neue Märkte, bremst die Wettbewerbsmechanismen und
führt so zu weniger günstigen Bedingungen für die Verbraucher. Zum anderen sind
Verbraucher ohne Bankkonto von den Vorteilen des Binnenmarkts ausgeschlossen.
Die Wirtschaft bewegt sich stetig zu mehr bargeldlosen Transaktionen hin.
Dieser Trend betrifft nicht nur Unternehmen und Verbraucher, sondern auch
öffentliche Verwaltungen, die die Vorteile bargeldloser Transaktionen erkannt
haben.[7]
Zudem kommen kontolose Verbraucher nicht in den vollen Genuss der Vorteile des
Binnenmarkts, da sie z. B. keine Waren grenzüberschreitend oder online
kaufen können. Zahlungskonten sind die Finanzdienstleistung,
die vermutlich am häufigsten grenzüberschreitend erworben wird, so dass für die
oben beschriebenen Probleme unbedingt geeignete Lösungen gefunden werden
sollten. Untätigkeit kann gravierende Folgen haben und würde u. a. die
Vollendung eines voll funktionierenden Binnenmarkts behindern – mit erheblichen
Auswirkungen auf Zahlungsdienstleister, Verbraucher und die ganze Wirtschaft.
Die Finanzkrise hat deutlich gezeigt, wie wichtig wirksame Maßnahmen zur
Wiederherstellung des Vertrauens der Verbraucher in Finanzinstitute sind. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die
Förderung der Integration des EU-Zahlungskontomarkts zielt dieser Vorschlag
darauf ab, Transparenz und Vergleichbarkeit von Informationen über
Zahlungskonten zu verbessern, den Wechsel zwischen Zahlungskonten zu
vereinfachen, die Diskriminierung aufgrund des Wohnsitzes in Bezug auf
Zahlungskonten zu beseitigen und in der EU den Zugang zu einem Zahlungskonto
mit grundlegenden Funktionen zu gewährleisten. Die vorgeschlagene Richtlinie
trägt zu einem einfacheren Marktzugang und stärkeren Skaleneffekten und somit
zu mehr Wettbewerb in der Banken- und Zahlungsverkehrsbranche innerhalb der
Mitgliedstaaten und über Ländergrenzen hinweg bei. Die Erleichterung des
Vergleichs zwischen den Leistungen und Gebühren der Zahlungsdienstleister und
ein einfacherer Wechsel zwischen Zahlungskonten werden ihrerseits die Preise
und Dienstleistungen für Verbraucher verbessern. Dieser Vorschlag wird ferner
für alle Verbraucher der EU einen Zugang zu grundlegenden Zahlungsdiensten
sicherstellen und die Diskriminierung aufgrund des Wohnsitzes gegenüber
Verbrauchern, die im Ausland ein Zahlungskonto eröffnen möchten, abstellen.
Dies wird sowohl Zahlungsdienstleistern als auch Verbrauchern zum Vorteil
gereichen. 1.2. Bestehende Rechtsvorschriften
auf diesem Gebiet Transparenz und Vergleichbarkeit der
Gebühren für Zahlungskonten Die Zahlungsdiensterichtlinie (2007/64/EG)
legt zwar bestimmte Transparenzanforderungen bezüglich der Gebühren der
Zahlungsdienstleister fest, regelt aber nicht die Präsentation dieser
Informationen und enthält auch keine Bestimmungen über die Vergleichbarkeit der
Gebühren. Im Jahr 2010 ersuchte die Europäische
Kommission das European Banking Industry Committee (EBIC), das den Bankensektor
auf EU-Ebene vertritt, im Wege der Selbstregulierung einen Rahmen zu
entwickeln, der transparentere Gebühren für Zahlungskonten gewährleistet. Das
EBIC präsentierte der Europäischen Kommission im Mai 2011 seinen Vorschlag, der
sich jedoch nicht als ausreichend erwies. So gelang es insbesondere nicht, sich
in Selbstregulierung innerhalb einer annehmbaren Frist auf eine stimmige
Terminologie zu einigen. Wechsel zwischen Zahlungskonten Im Jahr 2008 verabschiedete das EBIC die
„Gemeinsamen Grundsätze für den Kontowechsel“ und legte darin ein Verfahren zur
Vereinfachung des Kontowechsels innerhalb eines Mitgliedstaats fest. Diese
Gemeinsamen Grundsätze sollten bis Ende 2009 umgesetzt werden. Die Durchsetzung
dieser Leitlinien ist allerdings auch im Jahr 2012 immer noch nicht
zufriedenstellend geregelt. Nicht alle Zahlungsdienstleister befolgen die
von der EBIC formulierten Grundsätze und deren Anwendung ist oft lückenhaft und
uneinheitlich. Dies erschwert den Verbrauchern einen Kontowechsel. Probleme
entstehen durch die Fehlleitung von Zahlungsaufträgen, was mitunter sogar zu
Geldstrafen führen kann. Auch die Dauer der Umstellung liegt in manchen Ländern
deutlich über den in den gemeinsamen Grundsätzen geforderten fünfzehn Tagen.
Zudem erhalten die Verbraucher oftmals keine eindeutigen Informationen über das
Vorhandensein eines Verfahrens für den Kontowechsel und dessen grundsätzliche
Funktionsweise. Zugang zu einem Zahlungskonto mit
grundlegenden Funktionen („Basiskonto“) Am 18. Juli 2011 veröffentlichte die
Kommission eine Empfehlung über den Zugang zu einem Konto mit grundlegenden
Zahlungsfunktionen („Basiskonto“)[8].
Darin wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert sicherzustellen, dass den
Verbrauchern innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung der Empfehlung
der Zugang zu einem Basiskonto angeboten wird. Als Folgemaßnahme
veröffentlichten die Kommissionsdienststellen am 22. August 2012 einen Bericht
über nationale Maßnahmen und Praktiken in Bezug auf den Zugang zu Basiskonten[9]. Darin wurde untersucht,
inwieweit die Mitgliedstaaten der Empfehlung nachgekommen sind, und der Schluss
gezogen, dass anscheinend nur wenige Mitgliedstaaten die wichtigsten Grundsätze
anwenden. Elf
Mitgliedstaaten haben bisher keine Maßnahme über das Recht auf Kontoeröffnung,
die Merkmale eines solchen Kontos und dessen Kosten in Kraft gesetzt. Nur bei
einigen wenigen Mitgliedstaaten entsteht der Eindruck, dass sie Grundsätze der
Empfehlung weitgehend einhalten. In den anderen Mitgliedstaaten sind bestimmte
Vorschriften oder Systeme entweder vorhanden oder sollen in Kürze eingeführt
werden; allerdings bestehen große Unterschiede hinsichtlich der angewandten
Standards und des Grads der Umsetzung. In einigen Ländern wurden keinen
legislativen Maßnahmen ergriffen, sondern auf Maßnahmen der Selbstregulierung
gesetzt, die nur für Banken gelten, die sich freiwillig dafür entscheiden, die
Grundsätze zu befolgen. Solche Maßnahmen sind nur begrenzt wirksam und werden
nicht kohärent angewandt. In anderen Mitgliedstaaten sind in Bezug auf den
Kontozugang lediglich allgemeine Bestimmungen in Kraft, während es nach wie vor
an strukturellen Maßnahmen mangelt. 1.3. Kohärenz mit anderen
Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Der Vorschlag steht im Einklang mit der
allgemeinen Politik und den Zielen der Union. Die
geplanten Maßnahmen tragen zur Entwicklung des Binnenmarkts bei und schaffen
die Voraussetzungen, damit die Verbraucher in sämtlichen Mitgliedstaaten die
Vorteile des Binnenmarkts in vollem Umfang genießen können. Durch die Stärkung des Wettbewerbs zwischen den
Zahlungsdienstleistern und die Erleichterung der Teilnahme der Verbraucher am
Binnenmarkt wird der Vorschlag zudem zu einem Anstieg des Gesamtvolumens der
Transaktionen innerhalb der Union und damit zur Erreichung der allgemeinen
Wachstumsziele beitragen. Dieser Vorschlag ergänzt die Maßnahmen der
Kommission im Rahmen der Zahlungsdiensterichtlinie. Diese enthält harmonisierte
Bestimmungen über die Gebührentransparenz, um die Kosten von Zahlungssystemen
für die Zahlungsdienstleister auf diesem Wege zu verringern. Mit dem
vorliegenden Vorschlag wird dagegen eine direkte Harmonisierung der
Terminologie und Präsentation der Gebühren angestrebt und werden
Qualitätsstandards für Informationsmittel festgelegt, um den Vergleich zwischen
Zahlungskonten zu vereinfachen. Zudem wird ein Verfahren für den Kontowechsel
eingeführt und der Zugang zu einem Basiskonto garantiert. Der Vorschlag
steht im Einklang mit der Politik der Europäischen Union auf dem Gebiet der
Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Verbraucher müssen
vor Eröffnung eines Kontos nach wie vor den in der dritten Geldwäscherichtlinie[10] festgelegten Anforderungen an
den Identitätsnachweis genügen. Allerdings wird es nicht mehr möglich sein, die
Eröffnung eines Zahlungskontos zu verweigern, weil infolge des bloßen Umstands,
dass ein Verbraucher nicht Gebietsansässiger des Mitgliedstaats ist, in dem er
ein Konto eröffnen möchte, Bedenken bezüglich einer möglichen Geldwäsche
bestünden. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN 2.1. Anhörung interessierter Kreise Konsultationsmethoden, angesprochene
Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Die Kommissionsdienststellen haben am
20. März 2012 eine öffentliche Konsultation eingeleitet. Diese diente dem
Ziel, die Ansichten der Beteiligten über die Transparenz der Kontogebühren, den
Wechsel zwischen Zahlungskonten und den Zugang zu einem Basiskonto einzuholen
und somit die Notwendigkeit von Maßnahmen auf Ebene der Europäischen Union zu
bewerten und auszumachen, welche Maßnahmen gegebenenfalls getroffen werden
sollten. Die Europäische Kommission erhielt 124 Reaktionen von
Interessenträgern aus 19 Mitgliedstaaten und einem EWR-Land sowie
Interessenverbänden auf EU-Ebene und internationaler Ebene. Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer
Berücksichtigung In Bezug auf die
Transparenz der Kontogebühren berichtete die Mehrheit der Befragten aller
Kategorien von Interessenträgern über Probleme hinsichtlich der Präsentation
und der Vergleichbarkeit solcher Gebühren im Privatkundenbankgeschäft.
Einstimmige Unterstützung der Verbraucher erhielten EU-Maßnahmen zur
Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen in diesen Bereichen.
Unterschiedliche Standpunkte haben dagegen die Mitgliedstaaten und die Branche über
die Möglichkeiten zur Behebung dieser Probleme geäußert. Einige Mitgliedstaaten
unterstützten EU-Maßnahmen oder zogen diese zumindest als Möglichkeit in
Betracht, während andere der Ansicht sind, dass weitere Maßnahmen zunächst auf
nationaler Ebene erfolgen sollten. Die Mehrheit der Akteure der
Finanzdienstleistungsbranche sah keine Notwendigkeit für Rechtsvorschriften auf
EU-Ebene und wies darauf hin, dass etwaige EU-Maßnahmen flexibel sein müssten
und den bisherigen Bemühungen auf nationaler Ebene Rechnung tragen sollten. In Bezug auf den Kontowechsel teilten
Verbraucher und Vertreter der Zivilgesellschaft mit, dass Banken nicht immer
einen Kontowechsel-Service anböten und selbst wenn diese Dienstleistung
erbracht würde, sie nicht vollständig den Bestimmungen der Gemeinsamen
Grundsätze entspreche. Die Finanzdienstleistungsbranche teilte dagegen mit,
dass die meisten Anbieter im Einklang mit den Gemeinsamen Grundsätzen bereits
einen Kontowechsel-Service anböten. Die Ansichten der Behörden lagen zwischen
diesen beiden Meinungen. Bei der Frage, ob die Gemeinsamen Grundsätze
verbindlich vorgeschrieben werden sollten, gingen die Meinungen auseinander.
Mehrere Mitgliedstaaten und die Finanzdienstleistungsbranche sind der
Auffassung, dass die Gemeinsamen Grundsätze auf freiwilliger Basis angewandt
werden sollten. Befragte aus anderen Mitgliedstaaten zeigten mehr Offenheit
hinsichtlich einer Verpflichtung zur Befolgung der Gemeinsamen Grundsätze, da
dies die beste Garantie für eine wirksamere Durchsetzung wäre. Verbraucher und
die Vertreter der Zivilgesellschaft sind der festen Überzeugung, dass die
Gemeinsamen Grundsätze verbindlich vorgeschrieben werden sollten.
Unterschiedliche Standpunkte wurden auch zur Frage vertreten, ob eine
Initiative den grenzüberschreitenden Kontowechsel abdecken sollte. Die
Verbraucher waren in der Mehrheit anscheinend für eine Einbeziehung von grenzüberschreitenden
Kontowechseln, während die meisten Befragten aus der Branche sich eher gegen
diese Option aussprachen. Von den Mitgliedstaaten widersprachen einige der
Befragten einer grenzüberschreitenden Dimension, andere wiederum vertraten die
Auffassung, dass diese Option der Verwirklichung des Binnenmarkts zuträglich
wäre. In der Frage des
Kontozugangs führte die Konsultation zu gemischten Ergebnissen. Die
Finanzdienstleistungsbranche sowie einige Mitgliedstaaten machten geltend, dass
es für die Verbraucher keine größeren Hindernisse in Bezug auf den Zugang zu
einem Basiskonto gebe, da die Finanzdienstleistungsbranche entweder nationalen
Zugangsvorschriften unterliege oder die EU-Empfehlung befolge. Sie zogen daraus
den Schluss, dass auf diesem Gebiet keine Maßnahmen ergriffen werden sollten.
Die Finanzdienstleistungsbranche betonte ferner, dass Maßnahmen wenn schon,
dann auf nationaler Ebene ergriffen werden sollten, um den unterschiedlichen
rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen in der gesamten EU Rechnung
zu tragen. Verbraucher, Vertreter der Zivilgesellschaft und einige andere
Mitgliedstaaten sind jedoch der Auffassung, dass die derzeitige Situation nicht
zufriedenstellend sei und beim Zugang zu grundlegenden Diensten erhebliche
Schwierigkeiten bestünden. Sie unterstützten daher nachdrücklich eine
Initiative, durch die der Zugang zu einem Basiskonto sichergestellt würde, und
plädierten für eine gesetzgeberische Maßnahme auf EU-Ebene, wenn auch mit einem
gewissen Spielraum zur Berücksichtigung nationaler Gegebenheiten. Daneben hielten die Kommissionsdienststellen
während des gesamten Prozesses Zusammenkünfte mit Vertretern der
Mitgliedstaaten, der Zahlungsdienstleister, der Branche und der Verbraucher. 2.2. Folgenabschätzung Im Einklang mit ihrer Strategie für eine
bessere Rechtsetzung hat die Kommission eine Folgenabschätzung der in Frage
kommenden Optionen vorgenommen. Die verschiedenen politischen Optionen betrafen
den Anwendungsbereich der neuen Bestimmungen, den Grad der Standardisierung, die
Gestaltung und Funktionsweise von Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz
und Vergleichbarkeit von Gebühren, den Wechsel zwischen Zahlungskonten, einen
verbesserten Zugang zu grundlegenden Zahlungsdiensten und die Gewährleistung
einer wirksamen Anwendung im Interesse der Verbraucher. Diese Folgenabschätzung wurde von einer Reihe
von Studien und Erhebungen begleitet. Dazu gehörten: die
Eurobarometer-Erhebung, eine Studie zum Thema „Quantifizierung der
wirtschaftlichen Auswirkungen von EU-Maßnahmen zur Verbesserung der
Gebührentransparenz und -vergleichbarkeit und der Mobilität von
Privatgirokonten im Binnenmarkt“ („Quantification of economic impacts of EU
action to improve fee transparency, comparability and mobility in the internal
market for bank personal current accounts”), eine Studie zum Thema „Transparenz
und Vergleichbarkeit der Bankgebühren und Bankmobilität“ („Bank fees
transparency and comparability and bank mobility“) und eine Erhebung zu den
Erfahrungen der Verbraucher beim Wechsel ihrer Bankverbindung unter Bezugnahme
auf die Gemeinsamen Grundsätze für einen Kontowechsel. Bei der Folgenabschätzung wurde in Bezug auf
die Transparenz und die Vergleichbarkeit der Kontogebühren eine Reihe von
Problemen festgestellt. Die Informationen, die der Verbraucher über Gebühren
erhält, sind viel zu komplex. Zudem machen die vielfältigen
Preisgestaltungsmodelle die Auswahl des geeigneten Produkts noch schwieriger.
Dies führt zu Informationsasymmetrien und erschwert dem Verbraucher das
Verständnis der Gebühren, wodurch die Auswahlmöglichkeiten und letztlich der
Wettbewerb eingeschränkt werden. Darüber hinaus bestehen bei den Zahlungskonten
große Preisunterschiede, so dass die Frage gestellt werden muss, bis zu welchem
Grad auf dem Markt ein Preiswettbewerb gegeben ist. Die Preisunterschiede
verstärken zudem den Eindruck, dass Zahlungskonten nicht zu fairen Preisen
angeboten werden, was das Vertrauen der Verbraucher in den Sektor unterminiert. Auf der Grundlage dieser Feststellungen kam
die Kommission nach Analyse der verfügbaren Optionen zu dem Schluss, dass
folgendes Maßnahmenpaket empfohlen werden sollte: Einführung einer
Standardliste der Gebühren für Kontodienstleistungen, Maßnahmen zur
Gewährleistung der Unabhängigkeit von Websites, auf denen Gebühren für
Kontodienste auf Ebene der Mitgliedstaaten verglichen werden, und Auftrag zur
Schaffung solcher Websites, wo diese noch nicht bestehen, sowie Aufforderung
der Zahlungsdienstleister, mindestens einmal jährlich Ex-post-Informationen
über die Gebühren bereitzustellen, die Verbraucher für ihre Zahlungskonten
entrichten müssen. Die Folgenabschätzung ergab auch, dass im
Zusammenhang mit Zahlungskonten in der EU nach wie vor nur wenig Mobilität
gegeben ist. Dies ist zum Teil auf unzureichende und oft widersprüchliche
Informationen über Kontowechsel und die fehlende Unterstützung durch das
Personal der Zahlungsdienstleister zurückzuführen. Ein Kontowechsel ist in der
Wahrnehmung der Kunden häufig ein teurer oder zeitraubender Vorgang; zudem ist
oft nicht klar, wie lange das Verfahren dauern wird und mit welchen Folgen in
der „Übergangszeit“ (d. h. der Zeit zwischen Eröffnung des neuen Kontos
und endgültiger Übertragung aller laufenden Zahlungen) in Bezug auf
Lastschriften/Gutschriften zu rechnen ist. Schließlich werden häufig die in den
gemeinsamen Grundsätzen festgelegten Fristen nicht eingehalten. In der Folgenabschätzung wurde auch darauf
hingewiesen, dass es keinen gemeinsamen Rahmen zur Erleichterung des
grenzüberschreitenden Kontowechsels oder für die Vergleichbarkeit der
Kontogebühren gibt. Trotz des erheblichen Nachfragepotenzials könnten die
Verbraucher in der Praxis durch die komplexen Verfahren abgeschreckt werden. In
einem reibungslos funktionierenden Binnenmarkt würden vergleichbare, EU-weite
Informationen über die Preise von Zahlungskonten die Wahlmöglichkeiten der
Verbraucher erweitern und einen inländischen oder grenzüberschreitenden
Kontowechsel erleichtern. Vor diesem Hintergrund kam die Kommission nach
gründlicher Bewertung der verfügbaren Optionen zu dem Schluss, dass zur
Verbesserung des Verfahrens für Kontowechsel die einschlägigen Bestimmungen der
Gemeinsamen Grundsätze rechtlich verbindlich gemacht werden müssen. Zudem
sollten solche Maßnahmen den Gegenstandsbereich der Gemeinsamen Grundsätze durch
Ausdehnung auf den grenzüberschreitenden Kontowechsel erweitern. Dies wird dazu
beitragen, dass die Verbraucher von den Zahlungsdienstleistern klare und
verständliche Informationen erhalten und somit entscheiden können, welches
Zahlungskonto für ihre Bedürfnisse am besten geeignet ist. Außerdem wird
Verbrauchern, die auf der Grundlage solcher Informationen einen Kontowechsel
beschließen, ein entsprechender Service zur Verfügung stehen. In Bezug auf
Zugangsfragen kommt die Folgenabschätzung zu dem Schluss, dass durch
verbindliche europäische Rechtsvorschriften jedem Verbraucher in der EU ein
Recht auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen garantiert
werden sollte. 58 Millionen EU-Verbraucher haben kein Zahlungskonto. Dies ist
auf mehrere wichtige Faktoren zurückzuführen, u. a. das Fehlen eines
kohärenten EU-weit geltenden Rechtsrahmens, die Verweigerung aufgrund der
Staatsangehörigkeit oder des fehlenden Wohnsitzes, die hohen Preise der Konten,
fehlendes Wissen in Finanzfragen und geringe Sensibilisierung aufseiten der
Verbraucher sowie ein geringes Vertrauen in das Finanzsystem. In der Folgenabschätzung wurden verschiedene
politische Optionen und Teiloptionen geprüft[11]
und der Schluss gezogen, dass es zur Lösung des festgestellten Problems am
besten wäre, den Mitgliedstaaten eine rechtliche Verpflichtung zur
Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu einem Basiskonto für alle Verbraucher
aufzuerlegen. Die in der Empfehlung beschriebenen Merkmale eines Basiskontos
sollten um die Möglichkeiten des Internetbanking und des Online-Kaufs erweitert
werden. Die neuen Maßnahmen verbessern Verfügbarkeit, Zugänglichkeit und
Erschwinglichkeit grundlegender Zahlungsdienste. Dies dürfte wiederum zu
deutlich weniger Nachteilen für die Verbraucher, einer besseren finanziellen
und sozialen Inklusion und mehr Verbrauchervertrauen führen. Gleichzeitig wird
die grenzüberschreitende Mobilität gestärkt und dafür gesorgt, dass möglichst
viele Verbraucher voll am Binnenmarkt teilnehmen. Die Folgenabschätzung wurde dem Ausschuss für
Folgenabschätzung am 27. Juli 2012 zum ersten Mal vorgelegt. Dieser
ersuchte um eine Neuvorlage mit zusätzlichen Informationen über die
Problemstellung und Aspekte der Subsidiarität sowie mit einer kritischen
Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und des EU-Mehrwerts der vorgestellten
Optionen mit verbindlichen Maßnahmen. Der Ausschuss forderte außerdem eine
bessere Darstellung der Optionen und ihrer erwarteten Auswirkungen sowie
konsequentere Verweise auf die Standpunkte der verschiedenen Beteiligten und
Interessengruppen. Die Folgenabschätzung wurde am 29. Oktober 2012 erneut
vorgelegt. Am 28. November teilte der Ausschuss mit, dass er keine
positive Stellungnahme abgeben könne, und schlug – insbesondere im Hinblick auf
den grenzüberschreitenden Kontowechsel – einige weitere Änderungen vor. Die
Kommissionsdienststellen nahmen daraufhin weitere Änderungen am Text vor,
einschließlich einer stärkeren Verknüpfung zwischen den verschiedenen
Problembereichen und der Klärung der grenzüberschreitenden Dimension des
Problems, und lieferten weitere Einzelheiten zu den Standpunkten der
Beteiligten sowie zusätzliche Erkenntnisse in Bezug auf grenzüberschreitende
Kontowechsel. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS 3.1. Rechtsgrundlage Der Vorschlag beruht auf Artikel 114 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Wie oben
ausgeführt, sollen durch die Schaffung eines EU-Rahmens in den Bereichen, die
von diesem Vorschlag erfasst werden, die verbleibenden Hürden für den freien
Verkehr von Zahlungsdiensten und generell für den freien Verkehr von Waren,
Personen, Dienstleistungen und Kapital beseitigt werden, da ein vollständig
integrierter und entwickelter Binnenmarkt für Zahlungsdienste von
entscheidender Bedeutung ist. Durch die vorgeschlagene Richtlinie wird auch
eine weitere Fragmentierung des Binnenmarkts verhindert, die auftreten könnte,
wenn die Mitgliedstaaten in diesem Bereich abweichende, nicht aufeinander
abgestimmte rechtliche Maßnahmen treffen. 3.2. Subsidiaritätsprinzip Nach dem Subsidiaritätsprinzip können
EU-Maßnahmen nur getroffen werden, wenn die angestrebten Ziele von den
Mitgliedstaaten nicht allein erreicht werden können. Eine Intervention der EU
ist im Interesse eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts und zur
Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen im Privatkundengeschäft erforderlich.
Unterschiedliche oder fehlende
Regulierungsrahmen erschweren den grenzüberschreitenden Marktzutritt. Eine
EU-Initiative bietet bessere Voraussetzungen, um Faktoren in den Griff zu
bekommen, die Geschäfte in einem anderen Mitgliedstaat verhindern oder diese im
Vergleich zu den Kosten einheimischer Anbieter verteuern. Kreditinstitute, die
grenzüberschreitend tätig werden wollen, müssen nicht nur unterschiedliche
Anforderungen erfüllen, sondern werden zudem daran gehindert, bei Verfahren und
Maßnahmen beispielsweise im Back-Office-Bereich Skaleneffekte in vollem Umfang
zu nutzen. Eine generell schwache
Kundenmobilität und insbesondere ineffiziente Verfahren für den Kontowechsel
machen es für neue Marktteilnehmer schwieriger, neue Kunden zu gewinnen.
Untätigkeit oder unkoordinierte Maßnahmen der Mitgliedstaaten werden
wahrscheinlich zu einem uneinheitlichen Regelwerk und in der Folge zu
wettbewerbsschwachen Märkten und einem uneinheitlichen Grad des
Verbraucherschutzes in der EU führen. Auf EU-Ebene festgelegte gemeinsame
Kriterien für das Privatkundengeschäft der Banken bieten dem Verbraucher
dagegen die Informationen, die er benötigt, um eine bewusste Wahl zu treffen.
Dies trägt zur Stärkung des Wettbewerbs und zu einer effizienten
Ressourcenallokation auf dem EU-Massenzahlungsverkehrsmarkt bei, wovon
Unternehmen genauso profitieren wie die Verbraucher. Darüber hinaus
schaffen gleiche Wettbewerbsbedingungen auf EU-Ebene für die Verbraucher die
Voraussetzung, am elektronischen Handel und dem digitalen Markt teilzunehmen
und so in den Genuss attraktiverer Produkte und Dienstleistungen aus anderen
Mitgliedstaaten zu kommen. In Fragen der Transparenz der Bankgebühren und des
Kontowechsels wurden Initiativen der Selbstregulierung getestet, aber als
unbefriedigend und unwirksam befunden. Schließlich hat sich insbesondere im
Hinblick auf den Zugang zu Basiskonten gezeigt, dass die Empfehlung des Jahres
2011 über den Zugang zu einem Konto mit grundlegenden Zahlungsfunktionen nur
unzureichend umgesetzt wurde. Regeln über den Zugang zu einem Basiskonto sind
somit in der gesamten EU Stückwerk geblieben, woran sich, vor allem angesichts
der weltweiten Finanzkrise und des Rückgangs der nationalen Märkte, in naher
Zukunft wohl kaum etwas ändern dürfte. 3.3. Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit Die Maßnahmen auf EU-Ebene gehen nicht
über das hinaus, was notwendig ist, um die genannten Ziele zu erreichen. Die
einzelnen Elemente des Pakets ergänzen sich gegenseitig und bieten ein
ausgewogenes Gleichgewicht zwischen einer effizienten Gewährleistung eines voll
funktionsfähigen Binnenmarkts für Privatkunden-Finanzdienstleistungen
einerseits und einem hohen Verbraucherschutzniveau und einer gebührenden Berücksichtigung
von Fragen der Energieeffizienz andererseits. Im Hinblick auf die Transparenz und
Vergleichbarkeit der Kontogebühren wird im Vorschlag ein flexibler Ansatz
verfolgt, indem z. B. eine standardisierte Terminologie auf nationaler
Ebene und eine Vereinheitlichung der Terminologie auf EU-Ebene nur gefordert
wird, wenn dies möglich ist. Beim Kontowechsel wird die Frist für die
grenzüberschreitende Umstellung von Zahlungskonten verdoppelt (Überprüfung
dieser Bestimmung nach fünf Jahren). Hinsichtlich der Frage des Kontozugangs
sieht diese Initiative ein Recht auf Zugang zu einem Basiskonto vor, lässt den
Mitgliedstaaten aber erheblichen Spielraum hinsichtlich der Art der Umsetzung. Im Hinblick auf die Diskriminierung aufgrund
des Wohnsitzes enthält der Vorschlag eine allgemeine Bestimmung, die auf dem in
Artikel 20 der Richtlinie 2006/123 beschriebenen Konzept für nicht
finanzielle Dienstleistungen aufbaut. Detailliertere Vorschriften werden nur
für Basiskonten festgelegt. Nur verbindliche Rechtsvorschriften können
gleiche Wettbewerbsbedingungen in der gesamten EU gewährleisten, Kosten
minimieren und die Möglichkeiten für Skaleneffekte grenzüberschreitend tätiger
Zahlungsdienstleister maximieren. Auch wenn die Verabschiedung verbindlicher
Rechtsvorschriften die Beteiligten mit einem bestimmten Zeit- und Geldaufwand
für die Umsetzung belastet, bewegt sich dieser in einer ähnlichen Größenordnung
wie die Belastung im Rahmen einer Empfehlung oder von Maßnahmen der
Selbstregulierung, wenn diese ordnungsgemäß angewandt werden. 3.4. Wahl des Rechtsinstruments Vorgeschlagenes Instrument: Richtlinie Die Versuche, Probleme im Zusammenhang mit der
Vergleichbarkeit der Kontogebühren und mit Kontowechseln durch
selbstregulatorische Maßnahmen zu lösen, blieben im Großen und Ganzen
erfolglos. Die Umsetzung der Gemeinsamen Grundsätze für den Kontowechsel in den
Mitgliedstaaten hat sich in den meisten Fällen als nicht zufriedenstellend
erwiesen. Dies könnte großteils dadurch erklärt werden, dass innerhalb des
Selbstregulierungskonzepts keine Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen
vorgesehen waren. Die Bemühungen, zusammen mit der Branche eine
Selbstregulierungsinitiative für eine bessere Vergleichbarkeit der
Kontogebühren zu starten, waren auch nicht von Erfolg gekrönt.
Selbstregulierung erscheint somit nicht als wirksame Lösung. Auch die Empfehlung der Kommission über den
Zugang zu einem Basiskonto wurde weitgehend nur unzureichend umgesetzt.
Lediglich drei Mitgliedstaaten sind der Empfehlung im Großen und Ganzen gefolgt,
mehr als die Hälfte der Mitgliedstaaten verfügt über keinerlei Mechanismen zur
Förderung des Zugangsrechts. Wie bei der Vergleichbarkeit und Transparenz der
Konten und dem Kontowechsel haben sich unverbindliche Maßnahmen als nicht
erfolgreich erwiesen. Eine verbindliche Maßnahme
ist der wirksamste und effizienteste Weg zur Verwirklichung der gesetzten
Ziele. Nur eine verbindliche Rechtsvorschrift kann gewährleisten, dass die
politischen Optionen in allen 27 Mitgliedstaaten eingeführt werden und die Vorschriften
durchsetzbar sind. Eine Richtlinie bietet die Möglichkeit, den nationalen
Besonderheiten auf dem Markt für Zahlungskonten Rechnung zu tragen. Dies würde
dazu beitragen, sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmen in der gesamten
EU gleiche Ausgangsbedingungen zu gewährleisten. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Die vorgeschlagene Richtlinie hat keine
Auswirkung auf den Haushalt der EU oder von EU-Agenturen. 5. FAKULTATIVE ANGABEN 5.1. Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel. 5.2. Europäischer Wirtschaftsraum Der vorgeschlagene Rechtsakt betrifft den
Binnenmarkt und sollte deshalb auf den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeweitet
werden. 5.3. Einzelerläuterung zum
Vorschlag Folgende kurze Zusammenfassung soll die
Entscheidungsfindung durch Darstellung der wichtigsten Bestimmungen dieser
Richtlinie erleichtern. Artikel 1 (Gegenstand und
Anwendungsbereich) bestimmt den Anwendungsbereich der Richtlinie. Artikel 2 (Begriffsbestimmungen) enthält
die Definitionen der in der Richtlinie verwendeten Begriffe. In Artikel 3 (Liste der repräsentativesten
gebührenpflichtigen Zahlungsdienste auf nationaler Ebene und standardisierte
Terminologie) werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, eine Liste der
wichtigsten Zahlungsdienste, für die auf nationaler Ebene eine Gebühr zu
entrichten ist, zu erstellen und für diese Dienste eine standardisierte
Terminologie zu entwickeln. Gemäß Artikel 4 (Gebühreninformation und
Glossar) müssen die Mitgliedstaaten die Zahlungsdienstleister dazu
verpflichten, den Verbrauchern eine Liste der wichtigsten auf nationaler Ebene
gebührenpflichtigen Zahlungsdienste gemäß Artikel 3 und Informationen über
die entsprechenden Gebühren zur Verfügung stellen. Diese Informationen sollten
in einem standardisierten Format bereitgestellt werden. Ferner müssen die
Mitgliedstaaten, die Zahlungsdienstleister dazu verpflichten, ein Glossar für
mindestens die in die Liste aufgenommenen Dienste zu erstellen. Gemäß Artikel 5 (Gebührenaufstellung)
müssen die Mitgliedstaaten die Zahlungsdienstleister dazu verpflichten, den
Kunden zumindest einmal jährlich Informationen über alle angefallenen Gebühren
zu liefern. Diese Informationen sollten in einem standardisierten Format
bereitgestellt werden. Laut Artikel 6 (Vertrags- und
Geschäftsinformationen) müssen die Zahlungsdienstleister in ihren Vertrags- und
Geschäftsinformationen, soweit relevant, die standardisierte Terminologie gemäß
Artikel 3 verwenden. Artikel 7 (Vergleichswebsites)
verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass die Verbraucher Zugang
zu mindestens einer Website haben, auf der Kontogebühren verglichen werden. Die
Mitgliedstaaten schaffen ein Akkreditierungssystem für private Betreiber. Gemäß Artikel 8 (Kontopakete) müssen die
Mitgliedstaaten die Zahlungsdienstleister dazu verpflichten, bei Angebot eines
Zahlungskontos in Verbindung mit anderen Dienstleistungen oder Produkten im
Rahmen eines Gesamtpakets dem Kunden die erforderlichen Informationen über die
einzelnen Komponenten des Pakets zur Verfügung zu stellen. Gemäß Artikel 9 (Bereitstellung eines
Kontowechsel-Service) müssen die Mitgliedstaaten die Zahlungsdienstleister
generell dazu verpflichten, für jeden Verbraucher, der ein Konto bei einem
Zahlungsdienstleister mit Sitz in der Union hat, einen Kontowechsel-Service anzubieten. In Artikel 10 (Kontowechsel-Service) sind die
Aufgaben und Pflichten des empfangenden und des übertragenden
Zahlungsdienstleisters im Rahmen des Kontowechsel-Service festgelegt. Artikel 11 (Gebühren für den
Kontowechsel-Service) enthält Grundsätze, die gewährleisten sollen, dass Gebühren,
die gegebenenfalls für einen Kontowechsel-Service erhoben werden, angemessen
und auf die tatsächlich anfallenden Kosten abgestimmt sind. Artikel 12 (finanzielle Verluste für
Verbraucher) verpflichtet die Zahlungsdienstleister zur Erstattung von Kosten,
die dem Verbraucher aufgrund von Fehlern oder Verzögerungen im
Kontowechsel-Service entstanden sind. Ferner sollen finanzielle Verluste für
Verbraucher aufgrund von Überweisungen oder Lastschriften, die durch Dritte
fehlgeleitet wurden, verhindert werden. Artikel 13 (Informationen zum
Kontowechsel-Service) verpflichtet die Zahlungsdienstleister, dem Verbraucher
Informationen über den Kontowechsel-Service zur Verfügung zu stellen. In Artikel 14 (Nichtdiskriminierung)
werden die Mitgliedstaaten verpflichtet sicherzustellen, dass Verbraucher bei
Beantragung oder Verwendung eines Zahlungskontos nicht aufgrund ihrer
Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes diskriminiert werden. In Artikel 15 (Recht auf Zugang zu einem
Basiskonto) wird das Recht der Verbraucher auf Zugang zu einem Basiskonto in
jedem Mitgliedstaat festgelegt. Zudem werden die Mitgliedstaaten verpflichtet,
zumindest einen Zahlungsdienstleister zu benennen, der ein Basiskonto anbietet. Artikel 16 (Merkmale eines Zahlungskontos
mit grundlegenden Zahlungsfunktionen) enthält ein Verzeichnis der
Zahlungsdienste, die ein Basiskonto umfassen sollte. Gemäß Artikel 17 (Gebühren) müssen die
Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Zahlungsdienstleister die in
Artikel 16 genannten Dienste kostenlos oder gegen eine angemessene Gebühr
anbieten. In Artikel 18 (Rahmenverträge und
Kündigung) wird daran erinnert, dass für Basiskonten die Richtlinie 2007/64/EG
gilt. Allerdings wird dort auch eine begrenzte Liste mit möglichen Gründen für
die Kündigung eines Rahmenvertrags für ein Basiskonto durch den
Zahlungsdienstleister festgelegt. Gemäß Artikel 19 (allgemeine
Informationen über Basiskonten) müssen die Mitgliedstaaten anhand entsprechender
Maßnahmen eine Sensibilisierung für Basiskonten bewirken. In Artikel 20 (zuständige Behörden) sind
die Verfahren für die Benennung der für die Anwendung der Bestimmungen der
Richtlinie zuständigen nationalen Stellen geregelt. Artikel 21 (alternative Streitbeilegung)
verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Vorschriften für die
Beilegung von Streitfällen zwischen Verbrauchern und Zahlungsdienstleistern. Gemäß Artikel 22 (verwaltungsrechtliche
Maßnahmen und Sanktionen) müssen die Mitgliedstaaten Vorschriften für
Sanktionen bei Verstößen gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen
einzelstaatlichen Vorschriften festlegen. Artikel 23 (delegierte Rechtsakte) und 24
(Ausübung der Befugnisübertragung) ermächtigen die Kommission zum Erlass
delegierter Rechtsakte und legen fest, wie diese Befugnis ausgeübt werden
sollte. Artikel 25 (Durchführungsrechtsakte)
ermächtigt die Kommission zum Erlass von Durchführungsrechtsakten und legt
fest, wie diese Befugnis ausgeübt werden sollte. Die Artikel 26 (Bewertung) und 27 (Überprüfungsklausel)
legen die Mechanismen für die Bewertung der effektiven Anwendung der
Bestimmungen der Richtlinie einschließlich etwaiger Änderungen fest. Artikel 28 (Umsetzung) schreibt den
Mitgliedstaaten den Erlass der zur Umsetzung der vorliegenden Richtlinie
erforderlichen legislativen Maßnahmen vor. Artikel 29 (Inkrafttreten) legt den Tag
des Inkrafttretens der Richtlinie fest. Laut Artikel 30
(Adressaten) ist diese Richtlinie an die Mitgliedstaaten gerichtet. 2013/0139 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über die Vergleichbarkeit von
Zahlungskontogebühren, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu
Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[12],
nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[13],
nach Anhörung des Europäischen
Datenschutzbeauftragten[14],
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 26
Absatz 2 AEUV umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in
dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital
gewährleistet ist. Eine Fragmentierung des Binnenmarkts wirkt sich nachteilig
auf Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Schaffung von Arbeitsplätzen in der
Union aus. Die Beseitigung direkter und indirekter Hindernisse, die einem
ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts entgegenstehen, ist für die Vollendung
des Binnenmarkts von entscheidender Bedeutung. Die EU-Maßnahmen im Bereich des
Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen für Privatkunden haben bereits
wesentlich dazu beigetragen, die grenzüberschreitenden Tätigkeiten von
Zahlungsdienstleistern auszubauen, den Verbrauchern eine größere Auswahl zu
bieten und Qualität und Transparenz der Angebote zu erhöhen. (2) So wurden mit der Richtlinie
2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt zur Änderung
der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur
Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG („Zahlungsdiensterichtlinie“) grundlegende
Transparenzanforderungen an die von Zahlungsdienstleistern erhobenen Gebühren
für die von ihnen angebotenen Dienstleistungen im Zusammenhang mit
Zahlungskonten festgelegt. Die Einführung einheitlicher Regeln für die
Erbringung von Zahlungsdiensten und die Bereitstellung von Informationen hat
den Zahlungsdienstleistern ihre Tätigkeit erheblich erleichtert, ihren
Verwaltungsaufwand verringert und ihnen Kosteneinsparungen ermöglicht. (3) Es kann jedoch noch mehr
unternommen werden, um den Binnenmarkt für das Privatkundengeschäft der Banken
zu verbessern und weiterzuentwickeln. Insbesondere die fehlende Transparenz und
Vergleichbarkeit der Gebühren sowie die Schwierigkeiten beim Wechsel von
Zahlungskonten stellen nach wie vor Hindernisse für die Entstehung eines
vollständig integrierten Marktes dar. (4) Die derzeitigen Bedingungen
auf dem Binnenmarkt können Zahlungsdienstleister davon abhalten, von ihrer
Niederlassungsfreiheit oder Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Union
Gebrauch zu machen, da es sich bei Eintritt in einen neuen Markt als schwierig
erweist, Kunden zu gewinnen. Ein Markteintritt ist häufig mit hohen
Investitionen verbunden. Solche Investitionen lohnen sich nur, wenn der
Dienstleister von ausreichenden Geschäftsmöglichkeiten und einer entsprechenden
Verbrauchernachfrage ausgehen kann. Die geringe Mobilität der Verbraucher in
Bezug auf Finanzdienstleistungen für Privatkunden ist zum Großteil auf den
Mangel an Transparenz und Vergleichbarkeit bei Gebühren und Leistungsangebot
sowie auf Schwierigkeiten beim Wechsel von Zahlungskonten zurückzuführen. Diese
Faktoren bremsen auch die Nachfrage. Dies gilt insbesondere im
grenzüberschreitenden Kontext. (5) Darüber hinaus können durch
die Fragmentierung der bestehenden nationalen Rechtsrahmen erhebliche Barrieren
für die Vollendung des Binnenmarkts im Bereich Zahlungskonten entstehen. Die
auf nationaler Ebene geltenden Vorschriften für Zahlungskonten sind
insbesondere im Hinblick auf die Vergleichbarkeit von Gebühren und den Wechsel
des Zahlungskontos sehr unterschiedlich. Was Kontowechsel anbelangt, hat das
Fehlen einheitlicher, verbindlicher Maßnahmen auf EU-Ebene zu divergierenden
Praktiken und Maßnahmen auf nationaler Ebene geführt. Noch stärker ausgeprägt
sind die Unterschiede im Bereich der Vergleichbarkeit der Gebühren, wo auf
EU-Ebene bisher überhaupt keine Maßnahmen, nicht einmal Selbstregulierungsmaßnahmen,
getroffen wurden. Sollten diese Unterschiede künftig noch größer werden, da
Banken dazu tendieren, ihre Praxis auf die nationalen Märkte auszurichten,
würde dies die Kosten grenzüberschreitender Tätigkeiten im Vergleich zu den
Kosten für inländische Dienstleister in die Höhe treiben und damit eine
grenzüberschreitende Geschäftsausübung weniger attraktiv machen.
Grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Binnenmarkt stehen Hindernisse entgegen,
auf die Verbraucher stoßen, die ein Zahlungskonto im Ausland eröffnen wollen.
Restriktive Zugangskriterien können europäische Bürger daran hindern, sich
innerhalb der Union frei zu bewegen. Wenn man allen Verbrauchern Zugang zu
einem Zahlungskonto verschafft, ermöglicht man ihnen, am Binnenmarkt teilzuhaben
und seine Vorteile zu nutzen. (6) Da einige potenziell
interessierte Verbraucher kein Konto eröffnen, weil ihnen dies entweder
verwehrt wird oder weil ihnen keine passenden Produkte angeboten werden, wird
zudem das Nachfragepotenzial nach Zahlungskontodiensten in der EU derzeit nicht
in vollem Umfang ausgeschöpft. Eine breitere Teilnahme der Verbraucher am
Binnenmarkt würde für Zahlungsdienstleister weitere Anreize setzen, in neue
Märkte einzutreten. Bedingungen, die allen Verbrauchern Zugang zu einem Zahlungskonto
geben, sind außerdem Voraussetzung, um ihre Teilnahme am Binnenmarkt zu fördern
und es ihnen zu ermöglichen, die Vorteile, die ihnen der Binnenmarkt bietet, zu
nutzen. (7) Transparenz und
Vergleichbarkeit der Gebühren werden im Rahmen einer von der Bankenbranche auf
den Weg gebrachten Selbstregulierungsinitiative geprüft. Über die
entsprechenden Leitlinien wurde jedoch keine abschließende Einigung erzielt.
Was Kontowechsel betrifft, hat das European Banking Industry Committee im Jahr
2008 mit seinen Gemeinsamen Grundsätzen einen Modellmechanismus für einen
Wechsel zwischen Bankkonten von Zahlungsdienstleistern entworfen, die in ein
und demselben Mitgliedstaat ansässig sind. Da es sich aber nicht um
verbindliche Grundsätze handelt, werden sie EU-weit uneinheitlich angewendet
und haben kaum Wirkung entfaltet. Außerdem betreffen die Gemeinsamen Grundsätze
ausschließlich Kontowechsel auf nationaler Ebene, nicht aber
grenzüberschreitende Kontowechsel. Was den Zugang zu einem Basiskonto
anbelangt, hat die Kommission in ihrer Empfehlung 2011/442/EU vom
18. Juli 2011 die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Maßnahmen zu
ergreifen, die für die Anwendung der Empfehlung spätestens sechs Monate nach
ihrer Veröffentlichung erforderlich sind. Bisher werden die Hauptgrundsätze der
Empfehlung aber nur von einigen wenigen Mitgliedstaaten befolgt. (8) Daher ist es von
entscheidender Bedeutung, ein einheitliches Regelwerk festzulegen, um das
Problem der geringen Verbrauchermobilität anzugehen und insbesondere den
Vergleich von Zahlungskontodiensten und ‑gebühren zu erleichtern, zu
einem Wechsel des Zahlungskontos zu ermutigen und zu verhindern, dass
Verbraucher, die ein Zahlungskonto im Ausland einrichten wollen, aufgrund ihres
Wohnorts diskriminiert werden. Darüber hinaus ist es wichtig, geeignete
Maßnahmen zu treffen, um die Teilnahme der Verbraucher am Markt für
Zahlungskonten zu fördern. Solche Maßnahmen werden Anreize für den Eintritt von
Zahlungsdienstleistern in den Binnenmarkt setzen, gleiche Wettbewerbsbedingungen
schaffen und auf diese Weise den Wettbewerb und eine effiziente
Ressourcenallokation innerhalb des EU-Finanzmarkts für Privatkunden zum Nutzen
von Unternehmen und Verbrauchern fördern. Auch werden transparente
Informationen über Gebühren und Möglichkeiten eines Kontowechsels in
Kombination mit dem Anspruch auf Zugang zu grundlegenden Kontodiensten es den
EU-Bürgern erleichtern, sich innerhalb der Union frei zu bewegen und frei aus
den Angeboten auszuwählen und so von einem voll funktionierenden Binnenmarkt im
Bereich der Finanzdienstleistungen für Privatkunden zu profitieren und zu
seiner Weiterentwicklung beizutragen. (9) Diese Richtlinie gilt für
Zahlungskonten, deren Inhaber Verbraucher sind. Nicht in ihren Geltungsbereich
fallen somit Konten, deren Inhaber Unternehmen, einschließlich Klein- und
Kleinstunternehmen, sind, es sei denn, es handelt sich um ad personam geführte
Konten. Ebenso wenig gilt die Richtlinie für Sparkonten, deren
Zahlungsfunktionen gewissen Beschränkungen unterliegen können. (10) Die in der Richtlinie
enthaltenen Begriffsbestimmungen entsprechen denen in anderen Rechtsakten der
Union, insbesondere denen der Richtlinie 2007/64/EG und der Verordnung (EU)
Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012
zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für
Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 924/2009[15]. (11) Für die Verbraucher kommt es
entscheidend darauf an, dass sie die Gebühren nachvollziehen und somit Angebote
verschiedener Zahlungsdienstleister vergleichen und informierte Entscheidungen
darüber treffen können, welches Konto ihren Bedürfnissen am ehesten gerecht
wird. Ein Gebührenvergleich ist nicht möglich, wenn Zahlungsdienstleister für
ein und dieselben Zahlungsdienste eine unterschiedliche Terminologie verwenden
und Informationen in unterschiedlichen Formaten bereitstellen. Eine
standardisierte Terminologie in Kombination mit gezielten Gebühreninformationen
in einem einheitlichen Format für die repräsentativsten Zahlungsdienste kann es
den Verbrauchern erleichtern, die Gebühren nachzuvollziehen und zu vergleichen.
(12) Am hilfreichsten für die
Verbraucher wären Informationen, die knapp und präzise sind und einen Vergleich
zwischen verschiedenen Zahlungsdienstleistern ermöglichen. Die Mittel, die
Verbrauchern für den Vergleich von Zahlungskontoangeboten an die Hand gegeben
werden, wären wenig nützlich, wenn der Zeitaufwand für die Durchsicht langer
Gebührenlisten verschiedener Anbieter höher zu veranschlagen wäre als die
Vorteile bei Auswahl des günstigsten Angebots. Entsprechend sollte die
Gebührenterminologie nur in Bezug auf die in den Mitgliedstaaten gängigsten
Begriffe und Begriffsbestimmungen standardisiert werden, damit das Risiko eines
Übermaßes an Informationen vermieden wird. (13) Die Gebührenterminologie
sollte von den zuständigen nationalen Behörden festgelegt werden, so dass den
Besonderheiten lokaler Märkte Rechnung getragen werden kann. Als repräsentativ
sind Dienste zu betrachten, die bei mindestens einem Zahlungsdienstleister in
den Mitgliedstaaten gebührenpflichtig sind. Darüber hinaus sollte die
Gebührenterminologie – soweit möglich – auf EU-Ebene standardisiert werden,
damit unionsweite Vergleiche vorgenommen werden können. Die Europäische
Bankenaufsichtsbehörde (EBA) sollte Leitlinien festlegen, um die
Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die repräsentativsten
gebührenpflichtigen Zahlungsdienste auf nationaler Ebene zu ermitteln. (14) Sobald die zuständigen
nationalen Behörden eine vorläufige Liste der repräsentativsten
gebührenpflichtigen Dienste auf nationaler Ebene sowie der einschlägigen
Begriffe und Begriffsbestimmungen erstellt haben, sollte die Kommission die
Listen prüfen, um im Wege delegierter Rechtsakte zu bestimmen, welche Dienste
der Mehrzahl der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, und Vorschläge für
standardisierte Begriffe und Begriffsbestimmungen auf EU-Ebene vorzulegen. (15) Um die Zahlungskontogebühren
für die Verbraucher im gesamten Binnenmarkt ohne weiteres vergleichbar zu
machen, sollten Zahlungsdienstleister den Verbrauchern eine Liste der Gebühren
zur Verfügung stellen, die sie für die in der standardisierten Terminologie
aufgeführten Dienste erheben. Dies würde auch dazu beitragen, gleiche
Wettbewerbsbedingungen für die auf dem Markt für Zahlungskonten tätigen
Kreditinstitute zu schaffen. Die Gebühreninformation sollte ausschließlich
Angaben zu den repräsentativsten Zahlungsdiensten in den einzelnen
Mitgliedstaaten enthalten und gegebenenfalls die auf EU-Ebene festgelegten
Begriffe und Begriffsbestimmungen verwenden. Um den Verbrauchern die für ihr
Zahlungskonto geltende Gebührenregelung besser verständlich zu machen, sollte
ihnen ein Glossar an die Hand gegeben werden, in dem mindestens die in der
Liste aufgeführten Gebühren und Dienste erläutert werden. Das Glossar sollte
dazu beitragen, den Verbrauchern zu vermitteln, um welche Art von Gebühren es
sich handelt, und sie in den Stand zu versetzen, aus einer größeren Palette von
Zahlungskontoangeboten auszuwählen. Für Zahlungsdienstleister sollte ferner die
Verpflichtung eingeführt werden, die Verbraucher mindestens einmal jährlich
über sämtliche ihrem Konto belasteten Gebühren zu unterrichten.
Ex-post-Informationen sollten in Form einer speziellen Übersicht vorgelegt
werden. Diese sollte einen vollständigen Überblick über die angefallenen
Gebühren geben, um für den Verbraucher nachvollziehbar zu machen, wofür die
Gebühren in Rechnung gestellt wurden, damit er beurteilen kann, ob er sein
Verhalten ändern oder den Anbieter wechseln sollte. Ein maximaler Nutzen würde
erzielt, wenn in der Ex-post-Gebühreninformation dieselben Dienste abgedeckt
würden wie in der Ex-ante-Information. (16) Um den Bedürfnissen der
Verbraucher gerecht zu werden, muss gewährleistet sein, dass die
Gebühreninformationen über Zahlungskonten korrekt, klar und vergleichbar sind.
Die Richtlinie sollte daher gemeinsame Anforderungen an die Präsentation der
Gebühreninformationen und der Gebührenaufstellungen festlegen, um
sicherzustellen, dass sie für die Verbraucher verständlich und vergleichbar
sind. Gebühreninformationen und Gebührenaufstellungen sollten in allen
Mitgliedstaaten im selben Format sowie unter Einhaltung derselben Reihenfolge
der Posten und Verwendung derselben Bezeichnungen erstellt werden, so dass die
Verbraucher beide Dokumente miteinander vergleichen können und Verständnis und
Nutzung der Informationen optimiert werden. Die Gebühreninformation und die
Gebührenaufstellung sollten sich deutlich von anderen Mitteilungen unterscheiden.
Sie sollten durch ein gemeinsames Symbol kenntlich gemacht sein. (17) Um eine unionsweit kohärente
Anwendung der auf EU-Ebene festgelegten Terminologie zu gewährleisten, sollten
die Mitgliedstaaten Zahlungsdienstleister verpflichten, in ihrer Kommunikation
mit den Verbrauchern, so auch in Gebühreninformationen und
Gebührenaufstellungen, die vereinbarte EU-Terminologie zusammen mit der
verbleibenden standardisierten nationalen Terminologie, wie sie in der
vorläufigen Liste aufgeführt wurde, zu benutzen. Außer in Gebühreninformationen
und Gebührenaufstellungen können Zahlungsdienstleister zur Bezeichnung ihrer
Dienste ihre firmeneigene Terminologie verwenden. (18) Vergleichswebsites sind ein
wirksames Instrument, das es Verbraucher ermöglicht, sich an einem einzigen Ort
über die jeweiligen Vorteile verschiedener Zahlungskontodienste zu informieren.
Sie können sowohl dem Bedarf an klaren und knappen Informationen als auch dem
Bedarf an vollständigen und umfassenderen Informationen gerecht werden, da die Nutzer
– sofern für sie von Interesse – auch detailliertere Informationen abrufen
können. Sie können ferner dazu beitragen, die Kosten der
Informationsbeschaffung zu reduzieren, da die Verbraucher die Informationen
nicht separat bei den Zahlungsdienstleistern einholen müssen. (19) Damit sie unparteiische
Informationen über Bankgebühren einholen können, sollten Verbraucher Zugang zu
Vergleichswebsites haben, deren Betreiber unabhängig von den
Zahlungsdienstleistern sind. Die Mitgliedstaaten sollten daher dafür Sorge
tragen, dass in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet den Verbrauchern mindestens eine
derartige Website zur Verfügung steht. Solche Vergleichswebsites können von den
zuständigen Behörden, von anderen öffentlichen Stellen und/oder von
akkreditierten privaten Anbietern betrieben werden. Die Mitgliedstaaten sollten
ein freiwilliges Akkreditierungssystem einrichten, das privaten Anbietern von
Vergleichswebsites die Möglichkeit bietet, auf der Grundlage genau
spezifizierter Qualitätskriterien eine Akkreditierung zu beantragen. Wurde
keine von einem privaten Anbieter betriebene Website akkreditiert, sollte von
einer zuständigen Behörde oder anderen öffentlichen Stelle eine
Vergleichswebsite eingerichtet werden. Solche Websites sollten ebenfalls den
Qualitätskriterien genügen. (20) Bei Zahlungsdienstleistern ist
es gängige Praxis, ein Zahlungskonto im Paket mit anderen Finanzprodukten oder
Finanzdienstleistungen anzubieten. Dies bietet Zahlungsdienstleistern die
Möglichkeit, ihr Angebot zu diversifizieren und miteinander in Wettbewerb zu
treten, und kann letztlich für die Verbraucher von Nutzen sein. Die im Jahr
2009 durchgeführte Studie der Kommission zu Kopplungsgeschäften im Finanzsektor
– ebenso wie die einschlägigen Konsultationen und Verbraucherbeschwerden –
zeigen jedoch, dass Zahlungsdienstleister unter Umständen Bankkonten in
Kombination mit Produkten anbieten, die von den Verbrauchern nicht gewünscht
werden und für Zahlungskonten nicht unbedingt von Belang sind, wie etwa
Hausratversicherungen. Darüber hinaus beeinträchtigen solche Praktiken
Transparenz und Vergleichbarkeit der Preise, beschränken die
Auswahlmöglichkeiten für die Verbraucher und können sich negativ auf deren
Mobilität auswirken. Daher sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die
Verbraucher, wenn Zahlungsdienstleister Bankkonten im Paket anbieten, darüber
aufgeklärt werden, welche Gebühren jeweils für das Zahlungskonto und für die
anderen im Paket enthaltenen Finanzdienstleistungen anfallen. Diese
Verpflichtungen sollten nicht für Dienstleistungen gelten, die einen
natürlichen Bezug zur Nutzung eines Zahlungskontos aufweisen, wie Abhebungen,
elektronische Überweisungen oder Zahlungskarten. Somit sollten diese
Dienstleistungen aus dem Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausgeschlossen werden.
(21) Für Verbraucher bestehen nur
dann Anreize für einen Kontowechsel, wenn das Verfahren nicht mit einem
übermäßigen bürokratischen und finanziellen Aufwand verbunden ist. Das
Verfahren für die Verlagerung von Zahlungskonten von einem Zahlungsdienstleister
zu einem anderen sollte klar festgelegt und schnell abzuwickeln sein. Sofern
Zahlungsdienstleister im Zusammenhang mit dem Kontowechsel-Service Gebühren in
Rechnung stellen, sollten diese den dem Zahlungsdienstleister tatsächlich
entstehenden Kosten entsprechen. Im Interesse einer positiven Wirkung auf den
Wettbewerb sollte ein Kontowechsel auch auf grenzüberschreitender Ebene
erleichtert werden. Da ein grenzüberschreitender Kontowechsel komplizierter
sein kann als ein Kontowechsel innerhalb eines Landes und möglicherweise eine
Anpassung und Feinabstimmung der internen Verfahren des Zahlungsdienstleisters
erfordert, sollten für grenzüberschreitende Kontowechsel längere Fristen
gelten. Die Notwendigkeit, unterschiedliche Fristen beizubehalten, sollte im
Kontext der Überprüfung der vorgeschlagenen Richtlinie bewertet werden. (22) Das Verfahren bei einem
Kontowechsel sollte für die Verbraucher möglichst unkompliziert sein.
Entsprechend sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der empfangende Zahlungsdienstleister
für die Einleitung und Abwicklung des Verfahrens im Namen des Kunden
verantwortlich ist. (23) Für die Verbraucher sollte die
Möglichkeit bestehen, den empfangenden Zahlungsdienstleister um Umstellung
aller oder eines Teils der wiederkehrenden Zahlungen sowie um Übertragung des
verbleibenden Saldos zu bitten, was idealerweise im Rahmen eines einzigen
Termins mit dem empfangenden Zahlungsdienstleister geschehen sollte. Zu diesem
Zweck sollten die Verbraucher eine Ermächtigung unterzeichnen können, mit der
sie der Übernahme der genannten Aufgaben durch den betreffenden Dienstleister
zustimmen. Vor Erteilung der Ermächtigung sollten die Verbraucher über alle für
einen Kontowechsel erforderlichen Verfahrensschritte informiert werden. (24) Für einen reibungslosen
Kontowechsel ist die Kooperation des übertragenden Zahlungsdienstleisters
erforderlich. Der empfangende Zahlungsdienstleister sollte vom übertragenden
Zahlungsdienstleister alle Informationen erhalten, die er im Hinblick auf die
Übertragung wiederkehrender Zahlungen auf das neue Zahlungskonto als notwendig
erachtet. Diese Informationen sollten sich jedoch auf den für den Kontowechsel
erforderlichen Umfang beschränken; der empfangende Dienstleister sollte keine
überflüssigen Informationen anfordern. (25) Bei Fehlleitung von
eingehenden Überweisungen oder Lastschriften sollten den Verbrauchern keine
Kosten auferlegt werden und ihnen daraus auch keine anderen finanziellen
Nachteile erwachsen. Besonders wichtig ist dies für bestimmte Kategorien von
Zahlern und Zahlungsempfängern, wie etwa Versorgungsunternehmen, die
elektronische Mittel (z. B. Datenbanken) nutzen, um die Daten von
Verbraucherkonten abzuspeichern, und die zahlreiche regelmäßige
Zahlungsvorgänge mit einer Vielzahl von Verbrauchern abwickeln. (26) Die Mitgliedstaaten sollten
gewährleisten, dass Verbraucher, die ein Zahlungskonto eröffnen wollen, nicht
aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnorts diskriminiert werden.
Für Zahlungsdienstleister ist es zwar wichtig sicherzustellen, dass ihre Kunden
das Finanzsystem nicht für illegale Zwecke wie Betrug, Geldwäsche oder
Terrorismusfinanzierung nutzen, doch sollten sie keine Barrieren für
Verbraucher errichten, die die Vorteile des Binnenmarkts nutzen und
grenzüberschreitend Zahlungskonten eröffnen möchten. (27) Verbraucher, die ihren
rechtmäßigen Wohnsitz in der Union haben und in einem bestimmten Mitgliedstaat
nicht über ein Zahlungskonto verfügen, sollten die Möglichkeit haben, im
betreffenden Mitgliedstaat ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zu
eröffnen und zu nutzen. Damit ein möglichst breiter Zugang zu entsprechenden
Konten sichergestellt wird, sollten die Verbraucher unabhängig von ihrer
finanziellen Situation, wie Arbeitslosigkeit oder Privatinsolvenz, und unabhängig
von ihrem Wohnort Zugang zu einem solchen Konto haben. Außerdem sollte in jedem
Mitgliedstaat das Recht auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden
Funktionen – im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie 2005/60/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur
Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung[16]
– gewährleistet sein, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen zu den
Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden. (28) Die Mitgliedstaaten sollten
sicherstellen, dass mindestens ein Zahlungsdienstleister den Verbrauchern
Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen anbietet. Der Zugang zu solchen
Konten sollte nicht übermäßig schwierig und für die Verbraucher nicht mit
übermäßigen Kosten verbunden sein. Daher sollten die Mitgliedstaaten auch
Faktoren wie den Standort der betreffenden Zahlungsdienstleister in ihrem
Hoheitsgebiet berücksichtigen. Um für die Verbraucher das Risiko einer
finanziellen Ausgrenzung zu minimieren, sollten die Mitgliedstaaten für eine
bessere Finanzerziehung, unter anderem auch in Schulen, sorgen und
Überschuldung bekämpfen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten Initiativen
von Zahlungsdienstleistern fördern, die darauf abzielen, die Bereitstellung
eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen mit Maßnahmen der
Finanzerziehung zu kombinieren. (29) Das Recht auf Zugang zu einem
Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen sollte nur für Verbraucher gelten,
die noch nicht über ein Zahlungskonto im selben Hoheitsgebiet verfügen. Sollte
es nicht möglich sein, mit Hilfe elektronischer Systeme festzustellen, ob ein
Verbraucher bereits über ein Zahlungskonto verfügt oder nicht, sollten
Zahlungsdienstleister eine Erklärung des Verbrauchers als verlässlichen
Nachweis darüber akzeptieren, dass er nicht bereits Inhaber eines
Zahlungskontos ist. (30) Verbrauchern sollte der Zugang
zu einer Reihe grundlegender Zahlungsdienste garantiert werden, deren
Mindestanzahl von den Mitgliedstaaten in einer Weise festgelegt werden sollte,
die sowohl den Bedürfnissen der Verbraucher als auch der üblichen
Geschäftspraxis im betreffenden Mitgliedstaat Rechnung trägt. Bei über diese
Liste von Mindestdiensten hinausgehenden Diensten können Banken ihre üblichen Gebührenregelungen
anwenden. Die mit einem Basiskonto verbundenen Dienste sollten die Möglichkeit
der Einzahlung und Abhebung von Geldbeträgen vorsehen. Die Verbraucher sollten
wesentliche Zahlungsvorgänge wie den Erhalt von Löhnen bzw. Gehältern oder sonstigen
Leistungen, die Bezahlung von Rechnungen oder Steuern sowie den Erwerb von
Waren und Dienstleistungen, unter anderem im Wege von Lastschriften,
Überweisungen oder mit einer Zahlungskarte, abwickeln können. Die
entsprechenden Dienste sollten den Online-Kauf von Waren und Dienstleistungen
erlauben und den Verbrauchern die Möglichkeit bieten, Zahlungen über die
Online-Banking-Lösung des Zahlungsdienstleisters – sofern vorhanden – in
Auftrag zu geben. Ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen sollte jedoch
nicht auf die Möglichkeit der Online-Nutzung beschränkt sein, da dies ein
Hindernis für Verbraucher ohne Internetzugang darstellen würde. Bei einem
Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen sollte den Verbrauchern kein
Dispositionskredit eingeräumt werden. Die Mitgliedstaaten sollten es
Zahlungsdienstleistern jedoch gestatten, bei Zahlungskonten mit grundlegenden
Funktionen gewisse Puffer im Rahmen sehr geringer Beträge anzubieten. (31) Damit sichergestellt ist, dass
Basiskonten für einen möglichst großen Kreis von Verbrauchern zugänglich sind,
sollten sie kostenlos oder gegen Zahlung einer angemessenen Gebühr angeboten
werden. Darüber hinaus sollten alle zusätzlichen Kosten, die dem Verbraucher
aus der Nichteinhaltung der im Vertrag genannten Bedingungen entstehen,
angemessen sein. Welche Gebühr angemessen ist, sollten die Mitgliedstaaten
entsprechend den auf nationaler Ebene bestehenden Rahmenbedingungen festlegen.
Zur Gewährleistung von Kohärenz und Effizienz bei der Umsetzung des Grundsatzes
angemessener Gebühren sollte der EBA die Aufgabe übertragen werden, Leitlinien
zu den in dieser Richtlinie festgelegten allgemeinen Kriterien zu formulieren. (32) Nur unter bestimmten Umständen
sollte der Zahlungsdienstleister die Eröffnung eines Zahlungskontos ablehnen
oder einen Zahlungskontovertrag beenden, so etwa bei Nichteinhaltung der
Rechtsvorschriften über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder über die
Prävention und Untersuchung von Straftaten. Selbst in diesen Fällen ist eine
Ablehnung nur dann gerechtfertigt, wenn der Verbraucher die einschlägigen
Rechtsvorschriften nicht einhält, nicht aber deswegen, weil das Verfahren zur
Überprüfung der Einhaltung der Rechtsvorschriften zu aufwendig oder kostspielig
ist. (33) Mitgliedstaaten und Zahlungsdienstleister
sollten den Verbrauchern klare und verständliche Informationen über das Recht
auf ein Bankkonto mit grundlegenden Funktionen zur Verfügung stellen. Die
Informationen sollten Angaben zu den Hauptfunktionen des Kontos und zu den
Bedingungen seiner Nutzung sowie zu den Schritten enthalten, die Verbraucher
unternehmen sollten, um ihr Recht auf Eröffnung eines Zahlungskontos mit
grundlegenden Funktionen auszuüben. Insbesondere sollten die Verbraucher
darüber aufgeklärt werden, dass der Kauf zusätzlicher Dienstleistungen nicht
verpflichtend ist, um Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden
Funktionen zu erhalten. (34) Die Mitgliedstaaten sollten
zuständige Behörden benennen, die befugt sind, die Durchsetzung dieser
Richtlinie sicherzustellen, und die mit den entsprechenden Untersuchungs- und
Vollstreckungsbefugnissen ausgestattet sind. Die benannten zuständigen Behörden
sollten über ausreichende Ressourcen für die Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen.
Die Mitgliedstaaten sollten für die Durchsetzung der vielfältigen
Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie mehrere zuständige Behörden benennen
können. (35) Die Verbraucher sollten Zugang
zu wirksamen und effizienten außergerichtlichen Rechtsbehelfen zur Schlichtung
von Streitigkeiten haben, die sich aus den in dieser Richtlinie festgelegten
Rechten und Pflichten ergeben. Ein solcher Zugang zu Rechtsbehelfen ist bereits
durch die Richtlinie 2013/…/EU gewährleistet, soweit es um
Vertragsstreitigkeiten geht. Darüber hinaus sollten die Verbraucher auch Zugang
zu außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren haben, wenn es um Streitigkeiten
in der vorvertraglichen Phase geht, die die durch diese Richtlinie festgelegten
Rechte und Pflichten betreffen, so z. B. wenn ihnen der Zugang zu einem
Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen verwehrt wird. Die Einhaltung der
Bestimmungen dieser Richtlinie setzt die Verarbeitung personenbezogener
Verbraucherdaten voraus. Die Verarbeitung entsprechender Daten wird durch die
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[17] geregelt. Die vorliegende
Richtlinie sollte daher den in der Richtlinie 95/46/EG und in den nationalen
Rechtsvorschriften zu ihrer Umsetzung festgelegten Vorschriften entsprechen. (36) Zur Verwirklichung der in
dieser Richtlinie festgelegten Ziele sollte der Kommission im Einklang mit
Artikel 290 des Vertrags die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu
erlassen, in denen auf EU-Ebene die standardisierte Terminologie für
Zahlungsdienste und die entsprechenden Begriffsbestimmungen festgelegt werden,
die einer Reihe von Mitgliedstaaten gemeinsam sind. (37) Um einheitliche Bedingungen
für die Durchführung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten der Kommission
Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten die
Festlegung des Formats der Gebühreninformation, ihres gemeinsamen Symbols und
der Reihenfolge, in der die erfassten Dienste aufzuführen sind, sowie des
Formats der Gebührenaufstellung, ihres gemeinsamen Symbols und der Reihenfolge,
in der die erfassten Dienste aufzuführen sind, betreffen. Diese Befugnisse
sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der
allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die
Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren,
ausgeübt werden. (38) Binnen drei Jahren nach
Inkrafttreten dieser Richtlinie und in der Folge alle zwei Jahre sollten die
Mitgliedstaaten zuverlässige jährliche Statistiken darüber erstellen, wie die
mit der vorliegenden Richtlinie eingeführten Maßnahmen greifen. Sie sollten
alle einschlägigen Informationsquellen nutzen und der Kommission die
entsprechenden Informationen mitteilen. (39) Eine Überprüfung dieser
Richtlinie sollte fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten durchgeführt werden, um
Marktentwicklungen, wie der Entstehung neuer Arten von Zahlungskonten und
Zahlungsdienstleistungen, sowie den Entwicklungen in anderen Bereichen des
Unionsrechts und den Erfahrungen der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Im
Rahmen der Überprüfung sollte bewertet werden, ob die ergriffenen Maßnahmen
aufseiten der Verbraucher zu einem besseren Verständnis der Gebührenregelungen
für Zahlungskonten beigetragen, die Vergleichbarkeit von Zahlungskonten
verbessert und einen Kontowechsel erleichtert haben. Außerdem sollte
festgestellt werden, wie viele Basiskonten eröffnet wurden, unter anderem von
Verbrauchern, die zuvor kein Bankkonto besaßen. Des Weiteren sollte beurteilt
werden, ob längere Fristen für Zahlungsdienstleister, die grenzüberschreitende
Kontenwechsel abwickeln, für einen längeren Zeitraum beibehalten werden
sollten. Auch sollte bewertet werden, ob die Bestimmungen zu den Informationen,
die Zahlungsdienstleister bereitzustellen haben, wenn sie Produktpakete
anbieten, ausreichend sind oder ob zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind. Die
Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht –
gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Legislativvorschlägen – unterbreiten. (40) Diese Richtlinie steht im
Einklang mit den anerkannten Grundrechten und Grundsätzen der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union. (41) Gemäß der Gemeinsamen
Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom
28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten[18] haben sich die Mitgliedstaaten
verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer
Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem bzw.
denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den
entsprechenden Teilen einzelstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird.
In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger
Dokumente für gerechtfertigt – HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: KAPITEL I
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 1
Gegenstand und
Anwendungsbereich 1. In dieser Richtlinie werden
Vorschriften für die Transparenz und Vergleichbarkeit von Gebühren, die
Verbrauchern für ihre in der Europäischen Union gehaltenen und von in der Union
ansässigen Zahlungsdienstleistern geführten Zahlungskonten in Rechnung gestellt
werden, sowie Vorschriften für einen Wechsel des Zahlungskontos innerhalb der
Union festgelegt. 2. Darüber hinaus wird mit
dieser Richtlinie ein Rahmen für die Vorschriften und Bedingungen vorgegeben,
aufgrund deren die Mitgliedstaaten Verbrauchern das Recht auf Eröffnung und
Nutzung von Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen in der Union
garantieren. 3. Die Eröffnung und Nutzung
eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen gemäß dieser Richtlinie muss
in Einklang mit den Bestimmungen von Kapitel II der Richtlinie 2005/60/EG
erfolgen. 4. Diese Richtlinie gilt für in
der Union ansässige Zahlungsdienstleister. Artikel 2
Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet
der Begriff (a)
„Verbraucher“ jede natürliche Person, die zu
Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen
oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können; (b)
„Zahlungskonto“ ein auf den Namen eines oder
mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das für die Ausführung von
Zahlungsvorgängen genutzt wird; (c)
„Zahlungsdienst“ einen Zahlungsdienst im Sinne von
Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2007/64/EG; (d)
„Zahlungsvorgang“ die vom Zahler oder
Zahlungsempfänger ausgelöste Bereitstellung, Übertragung oder Abhebung eines
Geldbetrags, unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis
zwischen Zahler und Zahlungsempfänger; (e)
„Zahlungsdienstleister“ einen Zahlungsdienstleister
im Sinne von Artikel 4 Absatz 9 der Richtlinie 2007/64/EG; (f)
„Zahlungsinstrument“ ein Zahlungsinstrument im
Sinne von Artikel 4 Absatz 23 der Richtlinie 2007/64/EG; (g)
„übertragender Zahlungsdienstleister“ den
Zahlungsdienstleister, von dem die Informationen zu allen oder bestimmten
wiederkehrende Zahlungen übertragen werden; (h)
„empfangender Zahlungsdienstleister“ den
Zahlungsdienstleister, an den die Informationen zu allen oder bestimmten
wiederkehrenden Zahlungen übertragen werden; (i)
„Zahler“ eine natürliche oder juristische Person,
die Inhaber eines Zahlungskontos ist und einen Zahlungsauftrag von diesem
Zahlungskonto gestattet, oder – falls der Zahler nicht Inhaber eines
Zahlungskontos ist – eine natürliche oder juristische Person, die einen Auftrag
zur Zahlung auf das Zahlungskonto eines Zahlungsempfängers erteilt; (j)
„Zahlungsempfänger“ eine natürliche oder
juristische Person, die den bei einem Zahlungsvorgang transferierten Geldbetrag
erhalten soll; (k)
„Gebühren“ die etwaigen Entgelte, die der
Verbraucher für die Erbringung von Zahlungsdiensten oder für Transaktionen auf
einem Zahlungskonto an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat; (l)
„dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, das es dem
Verbraucher oder dem Zahlungsdienstleister gestattet, an ihn persönlich
gerichtete Informationen so zu speichern, dass er sie in der Folge für eine den
Zwecken der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die
unveränderte Reproduktion der gespeicherten Informationen ermöglicht; (m)
„Kontowechsel“ die auf Wunsch eines Verbrauchers
vorgenommene Übertragung der Informationen über alle oder bestimmte
Daueraufträge für Überweisungen, wiederkehrende Lastschriften und
wiederkehrende eingehende Überweisungen auf einem Zahlungskonto mit oder ohne
Übertragung des positiven Saldos von einem Zahlungskonto auf das andere und mit
oder ohne Schließung des früheren Kontos; (n)
„Lastschrift“ einen vom Zahlungsempfänger
ausgelösten Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos eines Zahlers mit
Zustimmung des Zahlers; (o)
„Überweisung“ einen vom Zahler ausgelösten
inländischen oder grenzüberschreitenden Zahlungsdienst zur Erteilung einer
Gutschrift auf das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zulasten des
Zahlungskontos des Zahlers in Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge
durch den Zahlungsdienstleister, der das Zahlungskonto des Zahlers führt; (p)
„Dauerauftrag“ einen vom Zahler ausgelösten Dienst
zur Erteilung einer – in regelmäßigen Abständen vorzunehmenden – Gutschrift auf
das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zulasten des Zahlungskontos des
Zahlers in Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge durch den
Zahlungsdienstleister, der das Zahlungskonto des Zahlers führt; (q)
„Geldbetrag“ Banknoten und Münzen, Giralgeld und
elektronisches Geld im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie
2009/110/EG[19]; (r)
„Rahmenvertrag“ einen Zahlungsdienstvertrag, der
die zukünftige Ausführung einzelner und aufeinander folgender Zahlungsvorgänge
regelt und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Zahlungskontos sowie die
entsprechenden Bedingungen enthalten kann. KAPITEL II
VERGLEICHBARKEIT DER FÜR ZAHLUNGSKONTEN IN RECHNUNG GESTELLTEN GEBÜHREN Artikel 3
Liste der repräsentativsten
gebührenpflichtigen Zahlungsdienste auf nationaler Ebene und standardisierte
Terminologie 1. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass die in Artikel 20 genannten zuständigen Behörden eine
vorläufige Liste von mindestens 20 Zahlungsdiensten erstellen, die in der Summe
mindestens 80 % der repräsentativsten gebührenpflichtigen Zahlungsdienste
auf nationaler Ebene ausmachen. Die Liste enthält Begriffe und
Begriffsbestimmungen zu jedem der aufgeführten Dienste. 2. Für die Zwecke von
Absatz 1 berücksichtigen die zuständigen Behörden folgende Dienste: (1)
die von Verbrauchern im Zusammenhang mit ihrem
Zahlungskonto am häufigsten genutzten Dienste; (2)
die Dienste, die den Verbrauchern die höchsten
Kosten pro Dienstleistung verursachen; (3)
die Dienste, die den Verbrauchern insgesamt die
höchsten Kosten verursachen; (4)
die Dienste, die den Zahlungsdienstleistern pro
Dienstleistung die höchsten Einnahmen einbringen; (5)
die Dienste, die den Zahlungsdienstleistern
insgesamt die höchsten Einnahmen einbringen. Die EBA erstellt zur Unterstützung der zuständigen
Behörden Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)
Nr. 1093/2010. 3. Die Mitgliedstaaten
notifizieren der Kommission binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser
Richtlinie die in Absatz 1 genannte vorläufige Liste. 4. Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 24 delegierte Rechtsakte zu
erlassen, in denen – auf der Grundlage der gemäß Absatz 3 vorgelegten
vorläufigen Listen – eine standardisierte EU-Terminologie für diejenigen
Zahlungsdienste festgelegt wird, die mindestens einer Mehrheit der
Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Die standardisierte EU-Terminologie enthält
gemeinsame Begriffe und Begriffsbestimmungen für die gemeinsamen Dienste. 5. Nach Veröffentlichung der
gemäß Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakte im Amtsblatt der Europäischen
Union übernimmt jeder Mitgliedstaat unverzüglich die nach Absatz 4
festgelegte standardisierte EU-Terminologie in die nach Absatz 1 erstellte
Liste und veröffentlicht diese Liste. Artikel 4
Gebühreninformation und
Glossar 1. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass Zahlungsdienstleister einem Verbraucher, bevor sie mit ihm einen
Vertrag über ein Zahlungskonto abschließen, eine Gebühreninformation an die
Hand geben, die die Liste der repräsentativsten Dienste gemäß Artikel 3
Absatz 5 mit Angaben zu den für die einzelnen Dienste erhobenen Gebühren
enthält. 2. Werden einer oder mehrere der
in Absatz 1 genannten Zahlungsdienste als Teil eines
Finanzdienstleistungspakets angeboten, muss aus der Gebühreninformation
hervorgehen, welche der in Absatz 1 genannten Dienste in dem Paket
enthalten sind, welche Gebühren für das Gesamtpaket zu zahlen sind und welche
Gebühren für etwaige nicht in Absatz 1 genannte Dienste anfallen. 3. Die Überschrift
„Gebühreninformation“ muss deutlich sichtbar am oberen Ende der ersten Seite
der Gebühreninformation neben einem gemeinsamen Symbol erscheinen, so dass das
Dokument von anderen Unterlagen zu unterscheiden ist. 4. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass Zahlungsdienstleister den Verbrauchern ein Glossar an die Hand geben,
das mindestens die Liste der in Absatz 1 genannten Zahlungsdienste mit den
entsprechenden Begriffsbestimmungen enthält. 5. Die Mitgliedstaaten
verpflichten die Zahlungsdienstleister, dafür Sorge zu tragen, dass das Glossar
in klarer, eindeutiger und allgemeinverständlicher Sprache abgefasst ist. 6. Gebühreninformation und
Glossar werden von den Zahlungsdienstleistern kostenlos und jederzeit verfügbar
auf einem dauerhaften Datenträger in für die Verbraucher zugänglichen
Räumlichkeiten und außerdem in elektronischer Form auf ihren Websites
bereitgestellt. 7. Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 26 Durchführungsrechtsakte zu
erlassen, in denen das Format der Gebühreninformation, das gemeinsame Symbol
und die Reihenfolge, in der die in Artikel 3 Absatz 5 genannten
Dienste in der Gebühreninformation aufzuführen sind, festgelegt werden. Artikel 5
Gebührenaufstellung 1. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass Zahlungsdienstleister den Verbrauchern mindestens einmal jährlich eine
Aufstellung sämtlicher für ihr Zahlungskonto angefallener Gebühren vorlegen. 2. Die Aufstellung gemäß
Absatz 1 muss folgende Angaben enthalten: (a)
Einzelgebühr pro Dienstleistung, Anzahl der
Inanspruchnahmen des betreffenden Dienstes im Bezugszeitraum und Daten, an
denen der Dienst in Anspruch genommen wurden; (b)
Gesamtbetrag der im Bezugszeitraum pro Dienst
angefallenen Gebühren; (c)
Gesamtbetrag der im Bezugszeitraum für die
Gesamtheit der Dienste angefallenen Gebühren. 3. Die Überschrift
„Gebührenaufstellung“ muss deutlich sichtbar am oberen Ende der ersten Seite
der Aufstellung neben einem gemeinsamen Symbol erscheinen, so dass das Dokument
von anderen Unterlagen zu unterscheiden ist. 4. Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 26 Durchführungsrechtsakte zu
erlassen, in denen das Format der Gebührenaufstellung, das gemeinsame Symbol
und die Reihenfolge, in der die in Artikel 3 Absatz 5 genannten
Dienste in der Gebührenaufstellung aufzuführen sind, festgelegt werden. Artikel 6
Vertrags- und
Geschäftsinformationen 1. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass Zahlungsdienstleister in ihren Vertrags- und
Geschäftsinformationen soweit relevant die in der Liste der repräsentativsten
Zahlungsdienste gemäß Artikel 3 Absatz 5 enthaltenen Begriffe und
Begriffsbestimmungen verwenden. 2. Zahlungsdienstleister können
in ihren Vertrags- und Geschäftsinformationen firmeneigene Bezeichnungen für
ihre Dienste verwenden, vorausgesetzt, dass sie – soweit relevant – auch den
entsprechenden Begriff der Liste gemäß Artikel 3 Absatz 5 nennen. In
Gebühreninformationen und Gebührenaufstellungen verwenden die
Zahlungsdienstleister keine firmeneigenen Produktbezeichnungen. Artikel 7
Vergleichswebsites 1. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass die Verbraucher Zugang zu mindestens einer Website haben, die
Vergleiche der von Zahlungsdienstleistern auf nationaler Ebene für ihre Dienste
im Zusammenhang mit Zahlungskonten berechneten Gebühren gemäß den
Absätzen 2 und 3 ermöglicht. 2. Die Mitgliedstaaten führen
ein freiwilliges Akkreditierungssystem für von privaten Anbietern betriebene
Websites ein, auf denen die von Zahlungsdienstleistern für ihre Dienste im
Zusammenhang mit Zahlungskonten berechneten Gebühren verglichen werden. Um eine
Akkreditierung zu erhalten, müssen Vergleichswebsites, die von privaten
Anbietern betrieben werden, (a)
unabhängig von Zahlungsdienstleistern betrieben
werden; (b)
eine leicht verständliche Sprache und – soweit
relevant – die in Artikel 3 Absatz 5 erwähnten Begriffe verwenden; (c)
aktuelle Informationen bereitstellen; (d)
einen hinreichend umfassenden Überblick über den
Markt für Zahlungskonten bieten; (e)
über ein effektives Verfahren für die Bearbeitung
von Anfragen und Beschwerden verfügen. 3. Wird keine Website gemäß
Absatz 2 akkreditiert, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass eine von
einer zuständigen Behörde nach Artikel 20 oder einer anderen zuständigen
öffentlichen Stelle betriebene Website eingerichtet wird. Wurde eine Website
gemäß Absatz 2 akkreditiert, können die Mitgliedstaaten beschließen, eine
zusätzliche von einer zuständigen Behörde nach Artikel 20 oder einer
anderen zuständigen öffentlichen Stelle betriebene Website einzurichten.
Websites, die von einer zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 betrieben
werden, müssen den in Absatz 2 Buchstaben a bis e genannten
Anforderungen genügen. 4. Die Mitgliedstaaten sind
berechtigt, privaten Anbietern die Akkreditierung zu versagen oder wieder zu
entziehen, wenn sie den in Absatz 2 genannten Anforderungen nicht genügen. 5. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass den Verbrauchern angemessene Informationen über die in
Absatz 1 genannten Websites zur Verfügung stehen. Dies erfordert
gegebenenfalls die Einrichtung eines öffentlich zugänglichen Registers
akkreditierter Vergleichswebsites. Artikel 8
Kontopakete 1. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass ein Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungskonto in Kombination
mit einer anderen Dienstleistung oder einem anderen Produkt als Paket anbietet,
den Verbraucher darüber aufklärt, ob es auch möglich ist, das Zahlungskonto
separat zu erwerben, und Auskunft über die für die einzelnen im Paket
enthaltenen Produkte und Dienstleistungen jeweils anfallenden Kosten und
Gebühren erteilt. 2. Absatz 1 findet keine
Anwendung, wenn im Zusammenhang mit einem Zahlungskonto ausschließlich die in
Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2007/64/EG genannten
Zahlungsdienste angeboten werden. KAPITEL III
KONTOWECHSEL Artikel 9
Bereitstellung eines
Kontowechsel-Service Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
Zahlungsdienstleister jedem Verbraucher, der bei einem in der Union ansässigen
Zahlungsdienstleister ein Zahlungskonto unterhält, einen Kontowechsel-Service
gemäß Artikel 10 anbieten. Artikel 10
Kontowechsel-Service 1. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass der Kontowechsel-Service vom empfangenden Dienstleister
eingeleitet wird und im Einklang mit den in den Absätzen 2 bis 7 genannten
Vorschriften durchgeführt wird. 2. Der Kontowechsel-Service wird
vom empfangenden Zahlungsdienstleister eingeleitet. Der empfangende
Zahlungsdienstleister bittet den Verbraucher um eine schriftliche Ermächtigung
zur Durchführung des Kontowechsels. Die Ermächtigung muss es dem Verbraucher
ermöglichen, dem übertragenden Zahlungsdienstleister für die Wahrnehmung jeder
der in Absatz 3 Buchstaben e und f genannten Aufgaben und dem
empfangenden Zahlungsdienstleister für die Wahrnehmung jeder der in
Absatz 4 Buchstaben c und d und Absatz 5 genannten Aufgaben
separat seine ausdrückliche Einwilligung zu geben. Die Ermächtigung muss es dem
Verbraucher ermöglichen, ausdrücklich um Übermittlung der in Absatz 3
Buchstaben a und b genannten Informationen durch den übertragenden
Zahlungsdienstleister zu ersuchen. In der Ermächtigung ist ferner anzugeben, ab
welchem Datum wiederkehrende Zahlungen von dem beim empfangenden
Zahlungsdienstleister eröffneten Konto auszuführen sind. 3. Innerhalb eines Werktags nach
Erhalt der Ermächtigung gemäß Absatz 2 fordert der empfangende
Zahlungsdienstleister den übertragenden Zahlungsdienstleister auf, folgende
Schritte zu unternehmen: (a)
dem empfangenden Zahlungsdienstleister und – wenn
es vom Verbraucher gemäß Absatz 2 ausdrücklich gewünscht wird – dem
Verbraucher eine Liste aller bestehenden Daueraufträge und
Lastschrifteinzugsermächtigungen zu übermitteln; (b)
dem empfangenden Zahlungsdienstleister und – wenn
es vom Verbraucher gemäß Absatz 2 ausdrücklich gewünscht wird – dem
Verbraucher die verfügbaren Informationen über eingegangene Überweisungen und
Lastschrifteinziehungen auf dem Konto des Verbrauchers in den vorangegangenen
13 Monate zu übermitteln; (c)
dem empfangenden Zahlungsdienstleister etwaige
zusätzliche Informationen zu übermitteln, die für die Durchführung des
Kontowechsels als erforderlich erachtet werden; (d)
ab dem in der Ermächtigung angegebenen Datum
Daueraufträge zu stornieren und Lastschriften nicht mehr zu akzeptieren, es sei
denn, der übertragende Zahlungsdienstleister sieht einen Mechanismus für eine
automatische Umleitung von Daueraufträgen und Lastschriften zu dem beim
empfangenden Zahlungsdienstleister geführten Konto des Verbrauchers vor; (e)
sofern der Verbraucher seine ausdrückliche
Einwilligung gemäß Absatz 2 gegeben hat, zu dem vom Verbraucher
angegebenen Datum einen verbleibenden positiven Saldo auf das beim empfangenden
Zahlungsdienstleister eröffnete oder geführte Konto zu übertragen; (f)
sofern der Verbraucher seine ausdrückliche
Einwilligung gemäß Absatz 2 gegeben hat, zu dem vom Verbraucher
angegebenen Datum das beim übertragenden Zahlungsdienstleister geführte Konto
zu schließen. 4. Bei Erhalt der vom
übertragenden Zahlungsdienstleister gemäß Absatz 3 angeforderten
Informationen unternimmt der empfangende Zahlungsdienstleister folgende
Schritte: (a)
Er richtet innerhalb von sieben Kalendertagen die
vom Verbraucher gewünschten Daueraufträge ein und führt sie ab dem in der Ermächtigung
genannten Datum aus; (b)
er akzeptiert Lastschriften ab dem in der
Ermächtigung angegebenen Datum; (c)
er teilt Zahlern, die wiederkehrende Überweisungen
auf das Zahlungskonto eines Verbrauchers tätigen, die Einzelheiten zu dessen
Konto beim empfangenden Dienstleister mit, sofern der Verbraucher hierzu seine
ausdrückliche Einwilligung gemäß Absatz 2 gegeben hat; verfügt der
empfangende Zahlungsdienstleister nicht über alle Informationen, die er zur
Unterrichtung des Zahlers benötigt, fordert er den Verbraucher oder den
übertragenden Zahlungsdienstleister auf, die fehlenden Informationen
beizubringen; (d)
er teilt Zahlungsempfängern, die im
Lastschrifteinzugsverfahren Geldbeträge vom Konto des Verbrauchers abbuchen,
die Einzelheiten zu dessen Konto beim empfangenden Zahlungsdienstleister sowie
das Datum mit, ab dem Lastschriften von diesem Konto eingezogen werden können,
sofern der Verbraucher hierzu seine ausdrückliche Einwilligung gemäß
Absatz 2 gegeben hat; verfügt der empfangende Zahlungsdienstleister nicht
über alle Informationen, die er zur Unterrichtung des Zahlungsempfängers
benötigt, fordert er den Verbraucher oder den übertragenden
Zahlungsdienstleister auf, die fehlenden Informationen beizubringen; (e)
entscheidet sich der Verbraucher dafür, die unter den
Buchstaben c und d genannten Informationen persönlich zu übermitteln,
stellt der empfangende Zahlungsdienstleister dem Verbraucher Standardschreiben
zur Verfügung, die die Angaben zur neuen Kontoverbindung sowie das in der
Ermächtigung genannte Datum enthalten. 5. Hat der Verbraucher seine
ausdrückliche Einwilligung gemäß Absatz 2 gegeben, kann der empfangende
Zahlungsdienstleister alle sonstigen für den Kontowechsel erforderlichen
Schritte unternehmen. 6. Auf die Aufforderung des
empfangenden Zahlungsdienstleisters hin unternimmt der übertragende
Zahlungsdienstleister folgende Schritte: (a)
Er übermittelt dem empfangenden
Zahlungsdienstleister die in Absatz 3 Buchstaben a, b und c genannten
Informationen innerhalb von sieben Kalendertagen ab Erhalt der Aufforderung; (b)
wenn der übertragende Zahlungsdienstleister keinen
Mechanismus für eine automatische Umleitung von Daueraufträgen und
Lastschriften zu dem beim empfangenden Zahlungsdienstleister geführten Konto
des Verbrauchers vorsieht, storniert er zu dem vom empfangenden
Zahlungsdienstleister angegebenen Datum etwaige noch bestehende Daueraufträge
für das Zahlungskonto und akzeptiert ab diesem Zeitpunkt keine Lastschriften
mehr für das Konto; (c)
er überträgt den verbleibenden positiven Saldo von
dem bei ihm bestehenden Zahlungskonto auf das beim empfangenden
Zahlungsdienstleister geführte Konto; (d)
er schließt das Zahlungskonto; (e)
er unternimmt gemäß Absatz 5 alle sonstigen
für den Kontowechsel erforderlichen Schritte. 7. Unbeschadet von
Artikel 55 Absatz 2 der Richtlinie 2007/64/EG blockiert der
übertragende Zahlungsdienstleister keine Zahlungsinstrumente vor dem mit dem
empfangenden Zahlungsdienstleister vereinbarten Datum. 8. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass die Bestimmungen der Absätze 1 bis 7 auch dann gelten, wenn
das Verfahren von einem Zahlungsdienstleister eingeleitet wird, der in einem
anderen Mitgliedstaat ansässig ist. 9. In dem in Absatz 8
genannten Fall verlängern sich die in den Absätzen 3, 4 und 6 genannten
Fristen jeweils um die ursprünglich vorgesehene Dauer. Diese Bestimmung wird
einer Überprüfung gemäß Artikel 27 unterzogen. Artikel 11
Gebühren für den
Kontowechsel-Service 1. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass die Verbraucher im Zusammenhang mit bestehenden Daueraufträgen und
Lastschrifteinzugsermächtigungen beim übertragenden oder empfangenden
Zahlungsdienstleister kostenlos Zugang zu ihren personenbezogenen Daten haben. 2. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass der übertragende Zahlungsdienstleister die vom empfangenden
Zahlungsdienstleister angeforderten Informationen gemäß Artikel 10
Absatz 6 Buchstabe a beibringt, ohne vom Verbraucher oder vom
empfangenden Zahlungsdienstleister ein Entgelt dafür zu verlangen. 3. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass etwaige Gebühren, die der übertragende Zahlungsdienstleister dem
Verbraucher für die Auflösung des von ihm geführten Zahlungskontos in Rechnung
stellt, im Einklang mit Artikel 45 Absatz 2 der Richtlinie 2007/64/EG
festgesetzt werden. 4. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass etwaige Gebühren, die der übertragende oder der empfangende
Zahlungsdienstleister dem Verbraucher für gemäß Artikel 10 erbrachte
Dienste – mit Ausnahme der in den Absätzen 1 bis 3 genannten – in Rechnung
stellt, angemessen sind und den dem betreffenden Zahlungsdienstleister
tatsächlich entstandenen Kosten entsprechen. Artikel 12
Finanzielle Verluste für
Verbraucher 1. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass etwaige finanzielle Verluste, die dem Verbraucher dadurch
entstehen, dass ein am Kontowechselverfahren beteiligter Zahlungsdienstleister
seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 10 nicht nachkommt, vom betreffenden
Zahlungsdienstleister ersetzt werden. 2. Die Verbraucher tragen keine
finanziellen Verluste, die auf Fehler oder Verspätungen bei der Aktualisierung
ihrer Bankverbindungsangaben durch einen Zahler oder einen Zahlungsempfänger
zurückzuführen sind. Artikel 13
Informationen zum
Kontowechsel-Service 1. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass Zahlungsdienstleister den Verbrauchern folgende Informationen über
den von ihnen angebotenen Kontowechsel-Service zur Verfügung stellen: (a)
Aufgaben des übertragenden und des empfangenden
Zahlungsdienstleisters bei jedem Schritt des Kontowechselverfahrens gemäß
Artikel 10; (b)
Fristen für die Durchführung der jeweiligen Schritte;
(c)
etwaige für das Kontowechselverfahren in Rechnung
gestellte Gebühren; (d)
gegebenenfalls beim Verbraucher angeforderte
Informationen; (e)
alternative Streitbeilegungsverfahren nach
Artikel 21. 2. Die Informationen werden kostenlos
auf einem dauerhaften Datenträger in allen für Verbraucher zugänglichen
Zweigstellen des Zahlungsdienstleisters und außerdem jederzeit verfügbar in
elektronischer Form auf ihren Websites bereitgestellt. KAPITEL IV
ZUGANG ZU ZAHLUNGSKONTEN Artikel 14
Nichtdiskriminierung Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
Verbraucher mit rechtmäßigem Wohnsitz in der Union bei der Beantragung eines
Zahlungskontos oder dem Zugang zu einem solchen Konto innerhalb der Union nicht
aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes diskriminiert werden. Artikel
15
Recht auf Zugang zu einem
Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen 1. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet mindestens ein Zahlungsdienstleister den
Verbrauchern ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen anbietet. Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungskonten mit grundlegenden
Funktionen nicht nur von Zahlungsdienstleistern angeboten werden, die das Konto
ausschließlich für eine Online-Nutzung zur Verfügung stellen. 2. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Wohnsitz in der Union das Recht
hat, ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen bei einem der in
Absatz 1 genannten Zahlungsdienstleister zu eröffnen und zu nutzen. Dieses
Recht gilt unabhängig vom Wohnsitz des Verbrauchers. Die Mitgliedstaaten
stellen sicher, dass die Ausübung dieses Rechts für die Verbraucher mit keinen
übermäßigen Schwierigkeiten oder Belastungen verbunden ist. Die
Zahlungsdienstleister prüfen vor Eröffnung eines Zahlungskontos mit
grundlegenden Funktionen, ob der Verbraucher im selben Hoheitsgebiet bereits
Inhaber eines Zahlungskontos ist. 3. Zahlungsdienstleister können
einen Antrag auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen
ausschließlich in folgenden Fällen verweigern: (a)
Ein Verbraucher ist bereits Inhaber eines
Zahlungskontos bei einem in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Zahlungsdienstleister
und kann die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Zahlungsdienste nutzen; (b)
die in Kapitel II der Richtlinie 2005/60EG
festgelegten Anforderungen sind nicht erfüllt. 4. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass in den in Absatz 3 genannten Fällen der Zahlungsdienstleister
den Verbraucher unmittelbar schriftlich und kostenlos über die Ablehnung
informiert, es sei denn, eine solche Mitteilung würde den Zielen der nationalen
Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufen. 5. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass der Zahlungsdienstleister in den in Absatz 3 Buchstabe b
genannten Fällen geeignete Maßnahmen gemäß Kapitel III der
Richtlinie 2005/60/EG trifft. 6. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass der Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen
nicht vom Erwerb zusätzlicher Dienste abhängig gemacht wird. Artikel 16
Merkmale eines Zahlungskontos
mit grundlegenden Funktionen 1. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen folgende
Zahlungsdienste umfasst: (a)
Dienste, die sämtliche zur Eröffnung, Führung und
Schließung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge ermöglichen; (b)
Dienste, die Einzahlungen auf ein Zahlungskonto
ermöglichen; (c)
Dienste, die Barabhebungen von einem Zahlungskonto
innerhalb der Union ermöglichen; (d)
Ausführung folgender Zahlungsvorgänge innerhalb der
Union: (1)
Lastschriften; (2)
Zahlungen mit Zahlungskarten einschließlich
Online-Zahlungen; (3)
Überweisungen. 2. Die Mitgliedstaaten legen für
alle in Absatz 1 genannten Dienste eine Mindestanzahl von Vorgängen fest,
die dem Verbraucher kostenlos oder für die in Artikel 17 genannte Gebühr
angeboten werden. Die Mindestzahl der Vorgänge muss angemessen sein und der
gängigen Geschäftspraxis in dem betreffenden Mitgliedstaat entsprechen. 3. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass der Verbraucher über sein Zahlungskonto mit grundlegenden
Funktionen Zahlungsvorgänge über die Online-Banking-Lösung des
Zahlungsdienstleisters – sofern verfügbar – abwickeln und in Auftrag geben
kann. 4. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass dem Verbraucher für das Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen
kein Dispositionskredit angeboten wird. Artikel 17
Gebühren 1. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass der Zahlungsdienstleister die in Artikel 16 genannten Dienste
kostenlos oder gegen eine angemessene Gebühr anbietet. 2. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass Gebühren, die dem Verbraucher aufgrund der Nichteinhaltung seiner
Verpflichtungen aus dem Rahmenvertrag auferlegt werden, angemessen sind. 3. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass die zuständigen Behörden anhand eines oder mehrerer der
nachfolgend genannten Kriterien festlegen, was angemessene Gebühren sind: (a)
nationales Einkommensniveau; (b)
Durchschnittskosten für Zahlungskonten in dem
betreffenden Mitgliedstaat; (c)
Gesamtkosten für die Bereitstellung des
Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen; (d)
nationale Verbraucherpreise. 4. Die EBA erstellt zur
Unterstützung der zuständigen Behörden Leitlinien gemäß Artikel 16 der
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Artikel 18
Rahmenverträge und Kündigung 1. Rahmenverträge über den
Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen unterliegen den
Bestimmungen der Richtlinie 2007/64/EG, sofern in den Absätzen 2 und 3
nichts anderes bestimmt ist. 2. Der Zahlungsdienstleister
kann einen Rahmenvertrag einseitig kündigen, wenn mindestens eine der folgenden
Bedingungen erfüllt ist: (a)
der Verbraucher nutzt das Konto absichtlich für
kriminelle Tätigkeiten; (b)
über das Konto wurde in mehr als zwölf aufeinander
folgenden Monaten kein Zahlungsvorgang abgewickelt; (c)
der Verbraucher hat wissentlich unkorrekte
Informationen beigebracht, um Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden
Funktionen zu erlangen, während ihm der Zugang bei Vorlage korrekter
Informationen verwehrt worden wäre; (d)
der Verbraucher hat in der Union keinen
rechtmäßigen Wohnsitz mehr oder hat ein zweites Zahlungskonto in dem
Mitgliedstaat eröffnet, in dem er bereits Inhaber eines Zahlungskontos mit
grundlegenden Funktionen ist. 3. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass der Zahlungsdienstleister bei Kündigung des Vertrags über die
Führung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen den Verbraucher
mindestens zwei Monate vor Inkrafttreten der Kündigung schriftlich und
kostenlos über die Gründe und die Rechtfertigung der Kündigung unterrichtet. Artikel 19
Allgemeine Informationen über
Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen 1. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass Möglichkeiten zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die
Existenz von Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, ihre Preisstrukturen,
die Verfahren für die Wahrnehmung des Rechts auf Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden
Funktionen sowie für die Inanspruchnahme alternativer Streitbeilegungsverfahren
gegeben sind. 2. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass Zahlungsdienstleister den Verbrauchern Informationen über die
spezifischen Merkmale der angebotenen Zahlungskonten mit grundlegenden
Funktionen sowie die damit verbundenen Gebühren und Nutzungsbedingungen zur
Verfügung stellen. Die Mitgliedstaaten sorgen ferner dafür, dass der
Verbraucher über die Tatsache informiert ist, dass der Zugang zu einem
Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen nicht mit dem obligatorischen Erwerb
zusätzlicher Dienste verbunden ist. KAPITEL
V
ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND ALTERNATIVE STREITBEILEGUNG Artikel 20
Zuständige Behörden 1. Die Mitgliedstaaten benennen
die für die Gewährleistung und Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie
zuständigen Behörden. Diese Behörden ergreifen sämtliche Maßnahmen, die zur
Gewährleistung der Einhaltung erforderlich sind. Die Behörden sind von den
Zahlungsdienstleistern unabhängig. Sie sind zuständige Behörden im Sinne von
Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. 2. Die in Absatz 1
genannten Behörden werden mit allen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben
erforderlichen Befugnissen ausgestattet. Ist mehr als eine zuständige Behörde
dazu befugt, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu gewährleisten
und zu überwachen, so stellen die betreffenden Mitgliedstaaten sicher, dass
diese Behörden im Interesse einer effizienten Erfüllung ihrer Aufgaben eng
zusammenarbeiten. 3. Die Mitgliedstaaten teilen
der Kommission innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Richtlinie mit,
welche zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 benannt wurden. Ferner
unterrichten sie die Kommission über eine etwaige Aufgabenteilung zwischen
diesen Behörden. Sie informieren die Kommission unmittelbar über jegliche
Änderungen hinsichtlich der Benennung und der Zuständigkeiten dieser Behörden. Artikel 21
Alternative Streitbeilegung Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die
Verbraucher zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit aus dieser
Richtlinie erwachsenden Rechten und Pflichten Zugang zu wirksamen und
effizienten außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren haben. KAPITEL
VI
SANKTIONEN Artikel 22
Verwaltungsrechtliche
Maßnahmen und Sanktionen Die Mitgliedstaaten legen
verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund
dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften fest und treffen
alle zu ihrer Anwendung notwendigen Maßnahmen. Diese verwaltungsrechtlichen
Maßnahmen und Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. KAPITEL
VII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 23
Delegierte Rechtsakte Der
Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24 delegierte
Rechtsakte in Bezug auf Artikel 3 Absatz 4 zu erlassen. Artikel 24
Ausübung der
Befugnisübertragung 1. Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel
festgelegten Bedingungen übertragen. 2. Die Befugnisübertragung gemäß
Artikel 23 gilt ab Inkrafttreten dieser Richtlinie auf unbestimmte Zeit. 3. Die in Artikel 23
genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat
jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die
Übertragung der darin genannten Befugnis. Der Beschluss tritt am Tag nach
seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu
einem späteren, im Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Die Gültigkeit
von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss
über den Widerruf nicht berührt. 4. Sobald die Kommission einen
delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Europäischen Parlament
und dem Rat gleichzeitig. 5. Ein gemäß Artikel 23
erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn innerhalb von zwei
Monaten nach dem Datum seiner Übermittlung weder das Europäische Parlament noch
der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben haben oder wenn sowohl
das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser
Frist mitteilen, dass sie keine Einwände erheben werden. Diese Frist wird auf
Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate
verlängert. Artikel 25
Durchführungsrechtsakte 1. Die Kommission wird im
Hinblick auf den Erlass von Durchführungsrechtsakten gemäß den Artikeln 4
und 5 von dem gemäß dem Beschluss 2004/10/EG der Kommission eingesetzten
Europäischen Bankenausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich
um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Artikel 26
Bewertung Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission
innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle
zwei Jahre Informationen zu folgenden Aspekten: (a)
Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 3 bis
6 durch die Zahlungsdienstleister; (b)
Anzahl der akkreditierten Vergleichswebsites gemäß
Artikel 7; (c)
Anzahl der vorgenommenen Kontowechsel,
durchschnittliche Gebühr für den Kontowechsel, Anzahl der verweigerten
Kontowechsel; (d)
Anzahl der eröffneten Zahlungskonten mit
grundlegenden Funktionen, Anzahl der Verweigerungen und Gründe hierfür sowie
damit verbundene Kosten. Artikel 27
Überprüfungsklausel 1. Die Kommission legt dem
Europäischen Parlament und dem Rat fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser
Richtlinie einen Bericht über ihre Anwendung – gegebenenfalls zusammen mit
einem Vorschlag – vor. 2. Bei der Überprüfung wird
unter anderem auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß
Artikel 26 übermittelten Informationen geprüft, ob die Liste der Dienste,
die Teil eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen sind, angesichts der
Entwicklungen bei Zahlungsmitteln und in der Technik zu ändern und zu
aktualisieren sind. 3. Bei der Überprüfung wird
ferner beurteilt, ob die gemäß Artikel 10 Absatz 9 verlängerten
Fristen für einen längeren Zeitraum beibehalten werden und ob ergänzend zu den
gemäß Artikel 7 und 8 verabschiedeten Maßnahmen zusätzliche Maßnahmen in
Bezug auf Vergleichswebsites und Paketangebote erforderlich sind. Artikel 28
Umsetzung 1. Die Mitgliedstaaten erlassen
und veröffentlichen bis spätestens [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser
Richtlinie] die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser
Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut
dieser Rechtsvorschriften mit. 2. Sie wenden diese Vorschriften
spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie an. 3. Bei Erlass dieser
Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch
einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug.
Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. 4. Die Mitgliedstaaten teilen
der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften
mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 29 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 30 Adressaten Diese Richtlinie
ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/barnier/headlines/news/2012/10/20121003_en.htm [2] „Binnenmarktakte
II - Gemeinsam für neues Wachstum“, COM(2012) 573 vom 3. Oktober 2012, S. 16. [3] „Arbeitsprogramm
der Kommission 2013“, COM(2012) 629 vom 23. Oktober 2012, Anhang I,
S. 5. [4] Eurobarometer. [5] Weltbankbericht. [6] Mitteilung der Kommission „Sozialinvestitionen für
Wachstum und sozialen Zusammenhalt“, COM(2013) 83 vom 20. Februar 2013.
[7] In Irland
beispielsweise werden nur 40 % der Sozialleistungen über ein Zahlungskonto
getätigt, 52 % dagegen über ein Postamt, siehe „Strategy for Financial
Inclusion“, Lenkungsgruppe für finanzielle Eingliederung, irisches
Finanzministerium, Juni 2011, S. 14, http://www.finance.gov.ie/documents/publications/reports/2011/Fininclusreport2011.pdf. Schätzungen zufolge verursacht die Verwendung nicht elektronischer
Zahlungsmittel der Wirtschaft jedes Jahr Kosten in Höhe von rund 1 Mrd. EUR.
Siehe Erhebung des Jahres 2007 bei den Mitgliedern des irischen
Zahlungsdiensteverbands, S. 18. Ähnliche
Schlussfolgerungen wurden in Deutschland gezogen, wo ein Bericht des Deutschen
Bundestags über die finanzielle Inklusion die hohen Verwaltungskosten
bestätigt, die bei Zahlung staatlicher Leistungen auf nicht elektronischem Wege
entstehen, siehe Bericht der Bundesregierung zur Umsetzung der Empfehlungen
des Zentralen Kreditausschusses zum Girokonto für jedermann, Drucksache 17/8312,
Deutscher Bundestag, 27.12.2011, S. 7. [8] 2011/442/EU: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32011H0442:DE:NOT [9] http://ec.europa.eu/internal_market/finservices-retail/docs/inclusion/c_2012_249_de.pdf [10] Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum
Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. [11] Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen
(Folgenabschätzung, Absatz 7, S. 56) [12] ABl. C […] vom , S. […]. [13] ABl. C […] vom , S. […]. [14] ABl. C xx vom xx.xx.xxxx, S. x. [15] ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22. [16] ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15. [17] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. [18] ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14. [19] ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7.