Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkts in Bezug auf bestimmte Resolutionen, die im Rahmen der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) zu verabschieden sind /* COM/2013/0243 final - 2013/0129 (NLE) */
BEGRÜNDUNG KONTEXT DES VORSCHLAGS Die Internationale Organisation für Rebe und Wein
(OIV) ist eine zwischenstaatliche wissenschaftliche und technische Einrichtung
mit anerkannter Zuständigkeit in den Bereichen Rebe, Wein, weinhaltige
Getränke, Tafeltrauben, Rosinen und andere Reberzeugnisse. Die OIV hat folgende
Ziele: i) durch Veröffentlichungen und die Veranstaltung von Events und
Symposien zu informieren, ii) andere internationale Organisationen, die mit
Normung befasst sind, zu unterstützen und iii) zur internationalen
Harmonisierung der bestehenden Praktiken und Normen beizutragen. Der OIV
gehören derzeit 44 Staaten an, von denen 20 Mitgliedstaaten der Europäischen
Union sind. Die EU ist derzeit nicht Mitglied der OIV. Auf EU-Ebene haben einige der von der OIV
angenommenen und veröffentlichten Resolutionen aufgrund der Verordnung (EG)
Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame
Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte
landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO, ABl.
L 299, S. 1) Auswirkungen auf das EU-Recht. So enthält die
einheitliche GMO Bezugnahmen auf OIV-Resolutionen in den Bestimmungen über - die Analysemethoden zur Feststellung der
Bestandteile der Erzeugnisse des Weinsektors und bestimmte Reinheits- und
Identitätskriterien für die bei den önologischen Verfahren eingesetzten Stoffe.
Dadurch werden die von der OIV auf diesem Gebiet angenommenen und
veröffentlichten Regeln automatisch in der EU verbindlich (Artikel 120g
der einheitlichen GMO und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009
der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der
Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen
Einschränkungen, ABl. L 193, S. 1); - die von der OIV angenommenen und
veröffentlichten önologischen Verfahren, auf die sich die Kommission bei der
Zulassung solcher Verfahren stützen muss (Artikel 120f der einheitlichen
GMO), und - dieselben önologischen Verfahren, auf deren
Grundlage die EU in Drittländern hergestellte Weine anerkennen muss und die
damit automatisch in der EU verbindlich werden (Artikel 158a der
einheitlichen GMO). Ähnlich haben einige der von der OIV angenommenen
und veröffentlichten Resolutionen aufgrund der Verordnung (EG)
Nr. 2870/2000 der Kommission vom 19. Dezember 2000 mit
gemeinschaftlichen Referenzanalysemethoden für Spirituosen (ABl. L 333,
S. 20) Auswirkungen auf das EU-Recht. So wird in Artikel 3 der
Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 für die Fälle, in denen für den Nachweis und
die Quantifizierung der in einer bestimmten Spirituose enthaltenen Stoffe keine
gemeinschaftlichen Referenzanalysemethoden festgelegt sind, auf
OIV-Resolutionen verwiesen. Auf der Grundlage der Erörterungen im Rahmen der
Sachverständigengruppen, die zusammengetreten sind, um die Generalversammlung
der OIV vorzubereiten, kann erwartet werden, dass die folgenden Resolutionen
mit Rechtswirkung für den Besitzstand der EU zur Verabschiedung auf der Tagesordnung
der Generalversammlung stehen werden: - Mit den Resolutionsentwürfen OENO-TECHNO 11-498
und 11-499 werden neue önologische Verfahren festgelegt. Gemäß den
Artikeln 120f und 158a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 haben diese
Resolutionen Auswirkungen auf den Besitzstand der EU. - Mit den Resolutionsentwürfen OENO-SCMA 9-418,
10-440, 10-480, 11-477, 11-478, 12-510 und 12-511 werden Analysemethoden
festgelegt. Gemäß Artikel 120g der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
haben diese Resolutionen Auswirkungen auf den Besitzstand der EU. - Mit den Resolutionsentwürfen OENO-MICRO 11-496 und
11-497, OENO-SPECIF 10-459, 11-481, 11-482, 11-487, 11-488 und 11-495 werden
Reinheits- und Identitätskriterien für die bei den önologischen Verfahren
eingesetzten Stoffe festgelegt. Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG)
Nr. 606/2009 haben diese Resolutionen Auswirkungen auf den Besitzstand der
EU. - Mit dem Resolutionsentwurf OENO-SCMA 12-521 wird
eine Analysemethode für bestimmte Spirituosen festgelegt. Gemäß Artikel 3
der Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 hat diese Resolution Auswirkungen auf
den Besitzstand der EU. Die vorgenannten Resolutionen sind von den
wissenschaftlichen und technischen Sachverständigen des Weinsektors ausführlich
erörtert worden. Sie tragen zur internationalen Angleichung des Weinstandards
bei und werden einen Rahmen bilden, der einen fairen Wettbewerb beim Handel mit
Weinbauerzeugnissen gewährleistet. Sie sollten daher unterstützt werden. Wie in der Vergangenheit kann erwartet werden,
dass sich die Tagesordnung der Tagung der Generalversammlung der OIV noch
ändern wird und weitere Resolutionen auf die Tagesordnung gesetzt werden, die
Auswirkungen auf den Besitzstand der EU haben. Um die Effizienz der Arbeiten
der Generalversammlung unter Einhaltung der Vorschriften der Verträge zu
gewährleisten, wird die Kommission diesen Vorschlag rechtzeitig ergänzen
und/oder ändern, damit der Rat den zu vertretenden Standpunkt auch in Bezug auf
diese Resolutionen festlegen kann. 2013/0129 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des im Namen der Europäischen
Union zu vertretenden Standpunkts in Bezug auf bestimmte Resolutionen, die im
Rahmen der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) zu
verabschieden sind DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit
Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Internationale
Organisation für Rebe und Wein (OIV) ist eine zwischenstaatliche
wissenschaftliche und technische Einrichtung mit anerkannter Zuständigkeit in
den Bereichen Rebe, Wein, weinhaltige Getränke, Tafeltrauben, Rosinen und
andere Reberzeugnisse. Die OIV hat folgende Ziele: i) durch Veröffentlichungen
und die Veranstaltung von Events und Symposien zu informieren, ii) andere
internationale Organisationen, die mit Normung befasst sind, zu unterstützen
und iii) zur internationalen Harmonisierung der bestehenden Praktiken und Normen
beizutragen. Der OIV gehören derzeit 44 Staaten an, von denen 20
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind. Die EU ist derzeit nicht Mitglied
der OIV. (2) Auf EU-Ebene haben einige der
von der OIV angenommenen und veröffentlichten Resolutionen aufgrund der
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über
eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für
bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche
GMO, ABl. L 299, S. 1) Auswirkungen auf das EU-Recht. So enthält die
einheitliche GMO Bezugnahmen auf OIV-Resolutionen in den Bestimmungen über - die Analysemethoden zur Feststellung der
Bestandteile der Erzeugnisse des Weinsektors und bestimmte Reinheits- und
Identitätskriterien für die bei den önologischen Verfahren eingesetzten Stoffe,
wodurch die von der OIV auf diesem Gebiet angenommenen und veröffentlichten
Regeln automatisch in der EU verbindlich werden (Artikel 120g der
einheitlichen GMO und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der
Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
(EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien,
der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen, ABl.
L 193, S. 1); - die von der OIV angenommenen und
veröffentlichten önologischen Verfahren, auf die sich die Kommission bei der
Zulassung solcher Verfahren stützen muss (Artikel 120f der einheitlichen
GMO) und - dieselben önologischen Verfahren, auf deren
Grundlage die EU in Drittländern hergestellte Weine anerkennen muss und die
damit automatisch in der EU verbindlich werden (Artikel 158a der
einheitlichen GMO). (3) Ähnlich haben einige der von
der OIV angenommenen und veröffentlichten Resolutionen aufgrund der Verordnung
(EG) Nr. 2870/2000 der Kommission vom 19. Dezember 2000 mit
gemeinschaftlichen Referenzanalysemethoden für Spirituosen (ABl. L 333, S. 20)
Auswirkungen auf das EU-Recht. So wird in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2870/2000
für die Fälle, in denen für den Nachweis und die Quantifizierung der in einer
bestimmten Spirituose enthaltenen Stoffe keine gemeinschaftlichen
Referenzanalysemethoden festgelegt sind, auf OIV-Resolutionen verwiesen. (4) Die nächste Tagung der
Generalversammlung der OIV findet am 8. Juni 2013 statt. Bei dieser
Gelegenheit wird die Generalversammlung Resolutionen prüfen und gegebenenfalls
verabschieden, die die genannten rechtlichen Auswirkungen haben werden. (5) Daher ist es erforderlich,
vor dieser Tagung der Generalversammlung der OIV die Standpunkte festzulegen,
die die Mitgliedstaaten, die Mitglieder der OIV sind und im Interesse der EU
gemeinsam handeln, in Bezug auf diese Resolutionen auf der Generalversammlung
der OIV vertreten sollten. (6) Mit den Resolutionsentwürfen OENO-TECHNO
11-498 und 11-499 werden neue önologische Verfahren festgelegt. Gemäß den
Artikeln 120f und 158a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 haben diese
Resolutionen Auswirkungen auf den Besitzstand der EU. (7) Mit den Resolutionsentwürfen OENO-SCMA
9-418, 10-440, 10-480, 11-477, 11-478, 12-510 und 12-511 werden Analysemethoden
festgelegt. Gemäß Artikel 120g der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
haben diese Resolutionen Auswirkungen auf den Besitzstand der EU. (8) Mit den Resolutionsentwürfen OENO-MICRO
11-496 und 11-497, OENO-SPECIF 10-459, 11-481, 11-482, 11-487, 11-488 und
11-495 werden Reinheits- und Identitätskriterien für die bei den önologischen
Verfahren eingesetzten Stoffe festgelegt. Gemäß Artikel 9 der Verordnung
(EG) Nr. 606/2009 haben diese Resolutionen Auswirkungen auf den
Besitzstand der EU. (9) Mit dem Resolutionsentwurf OENO-SCMA
12-521 wird eine Analysemethode für bestimmte Spirituosen festgelegt. Gemäß
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 hat diese Resolution Auswirkungen
auf den Besitzstand der EU. (10) Die vorgenannten Resolutionen
sind von den wissenschaftlichen und technischen Sachverständigen des
Weinsektors ausführlich erörtert worden. Sie tragen zur internationalen
Angleichung des Weinstandards bei und werden einen Rahmen bilden, der einen
fairen Wettbewerb beim Handel mit Weinbauerzeugnissen gewährleistet. Sie
sollten daher unterstützt werden. (11) Zur Schaffung der
erforderlichen Flexibilität während der Verhandlungen im Vorfeld der Tagung der
Generalversammlung der OIV sollten diejenigen Mitgliedstaaten, die Mitglieder
der OIV sind, dazu ermächtigt werden, Änderungen an diesen Resolutionen
zuzustimmen, sofern es sich dabei nicht um inhaltliche Änderungen dieser
Resolutionen handelt - HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt der EU, den die
Mitgliedstaaten, die Mitglieder der OIV sind und gemeinsam im Interesse der EU
handeln, auf der Generalversammlung der OIV im Jahr 2013 vertreten sollen,
entspricht dem Anhang dieses Beschlusses. Artikel 2 (1) Wenn neue wissenschaftliche
oder technische Informationen, die vor oder während der Tagungen der OIV
vorgelegt werden, den Standpunkt gemäß Artikel 1 beeinflussen könnten,
beantragen die Mitgliedstaaten, die Mitglieder der OIV sind, dass die
Abstimmung auf der Generalversammlung der OIV zurückgestellt wird, bis der
Standpunkt der EU auf Grundlage der neuen Elemente festgelegt ist. (2) Die Mitgliedstaaten, die
Mitglieder der OIV sind und gemeinsam im Interesse der EU handeln, können nach
entsprechender Abstimmung, insbesondere vor Ort, ohne einen weiteren Beschluss
des Rates zur Festlegung des Standpunktes der Europäischen Union Änderungen an
den im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Resolutionsentwürfen zustimmen,
die keine inhaltlichen Änderungen dieser Resolutionen sind. Artikel 3 Dieser Beschluss
ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […]. Im Namen des Rates Der
Präsident ANHANG Die Mitgliedstaaten, die gemeinsam im
Interesse der EU handeln, unterstützen vorbehaltlich künftiger Überprüfungen
auf der Grundlage neuer Entwicklungen die folgenden auf Stufe 7
befindlichen Resolutionsentwürfe über Analysemethoden zur Feststellung der
Bestandteile der Erzeugnisse des Weinsektors, Reinheits- und
Identitätskriterien für die bei den önologischen Verfahren eingesetzten Stoffe
und die önologischen Verfahren: OENO-TECHNO 11-498, Änderung der Dokumente
über önologische Verfahren zur Anwendung von Enzymen, OENO-TECHNO 11-499, Management von gelösten
Gasen im Wein mittels Membrankontaktoren, OENO-SCMA 9-418, Praktischer Leitfaden zur Bewertung,
Qualitätskontrolle und Untersuchung von Unsicherheiten einer önologischen
Analysemethode, OENO-SCMA 10-440, Leitlinien für die
geruchliche und geschmackliche Beurteilung von Weinfehlern, OENO-SCMA 10-480, Bestimmung von Methanol per
Gaschromatografie, OENO-SCMA 11-477, Nachweis und Bestimmung von
Phthalaten in Wein, OENO-SCMA 11-478, Analyse von Mineralstoffen
in Wein und Spirituosen mittels ICP/AES (Induktiv gekoppeltes Plasma / Atomemissionsspektrometrie), OENO-SCMA 12-510, Bestimmung des 13C/12C-Isotopenverhältnisses
von Essigsäure in Weinessig mittels Isotopenverhältnismassenspektrometrie, OENO-SCMA 12-511, Methode zur Bestimmung des
Isotopenverhältnisses 18O/16O von Wasser in Weinessig, OENO-SCMA 12-521, Nachweis und Bestimmung von
Phthalaten in Spirituosen, OENO-MICRO 11-496, Monografie über
Hefeautolysate, OENO-MICRO 11-497, Heferindenzubereitung - Kodex, OENO-SPECIF 10-459, Monografie bzgl.
inaktivierter Hefen, OENO-SPECIF 11-481, Monografie bzgl. Ultrafiltrationsmembranen, OENO-SPECIF 11-482, Monografie bzgl. Nanofiltrationsmembranen, OENO-SPECIF 11-487, Änderung der Monografie
bzgl. der Bestimmung der Cinnamoylesterase-Aktivität in Enzympräparaten (OIV-OENO
6-2007), OENO-SPECIF 11-488, Überarbeitung der Monografie
bzgl. der Bestimmung der Beta-glucanase-Aktivität (ß 1-3, ß 1-6) in Enzympräparaten
(OIV-OENO 340-2010), OENO-SPECIF 11-495, Monografie zu Eiweißstoffen
pflanzlichen Ursprungs – Änderung des Dokuments.