52013PC0243

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkts in Bezug auf bestimmte Resolutionen, die im Rahmen der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) zu verabschieden sind /* COM/2013/0243 final - 2013/0129 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

              KONTEXT DES VORSCHLAGS

Die Internationale Organisation für Rebe und Wein (OIV) ist eine zwischenstaatliche wissenschaftliche und technische Einrichtung mit anerkannter Zuständigkeit in den Bereichen Rebe, Wein, weinhaltige Getränke, Tafeltrauben, Rosinen und andere Reberzeugnisse. Die OIV hat folgende Ziele: i) durch Veröffentlichungen und die Veranstaltung von Events und Symposien zu informieren, ii) andere internationale Organisationen, die mit Normung befasst sind, zu unterstützen und iii) zur internationalen Harmonisierung der bestehenden Praktiken und Normen beizutragen. Der OIV gehören derzeit 44 Staaten an, von denen 20 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind. Die EU ist derzeit nicht Mitglied der OIV.

Auf EU-Ebene haben einige der von der OIV angenommenen und veröffentlichten Resolutionen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO, ABl. L 299, S. 1) Auswirkungen auf das EU-Recht. So enthält die einheitliche GMO Bezugnahmen auf OIV-Resolutionen in den Bestimmungen über

- die Analysemethoden zur Feststellung der Bestandteile der Erzeugnisse des Weinsektors und bestimmte Reinheits- und Identitätskriterien für die bei den önologischen Verfahren eingesetzten Stoffe. Dadurch werden die von der OIV auf diesem Gebiet angenommenen und veröffentlichten Regeln automatisch in der EU verbindlich (Artikel 120g der einheitlichen GMO und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen, ABl. L 193, S. 1);

- die von der OIV angenommenen und veröffentlichten önologischen Verfahren, auf die sich die Kommission bei der Zulassung solcher Verfahren stützen muss (Artikel 120f der einheitlichen GMO), und

- dieselben önologischen Verfahren, auf deren Grundlage die EU in Drittländern hergestellte Weine anerkennen muss und die damit automatisch in der EU verbindlich werden (Artikel 158a der einheitlichen GMO).

Ähnlich haben einige der von der OIV angenommenen und veröffentlichten Resolutionen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 der Kommission vom 19. Dezember 2000 mit gemeinschaftlichen Referenzanalysemethoden für Spirituosen (ABl. L 333, S. 20) Auswirkungen auf das EU-Recht. So wird in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 für die Fälle, in denen für den Nachweis und die Quantifizierung der in einer bestimmten Spirituose enthaltenen Stoffe keine gemeinschaftlichen Referenzanalysemethoden festgelegt sind, auf OIV-Resolutionen verwiesen.

Auf der Grundlage der Erörterungen im Rahmen der Sachverständigengruppen, die zusammengetreten sind, um die Generalversammlung der OIV vorzubereiten, kann erwartet werden, dass die folgenden Resolutionen mit Rechtswirkung für den Besitzstand der EU zur Verabschiedung auf der Tagesordnung der Generalversammlung stehen werden:

- Mit den Resolutionsentwürfen OENO-TECHNO 11-498 und 11-499 werden neue önologische Verfahren festgelegt. Gemäß den Artikeln 120f und 158a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 haben diese Resolutionen Auswirkungen auf den Besitzstand der EU.

- Mit den Resolutionsentwürfen OENO-SCMA 9-418, 10-440, 10-480, 11-477, 11-478, 12-510 und 12-511 werden Analysemethoden festgelegt. Gemäß Artikel 120g der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 haben diese Resolutionen Auswirkungen auf den Besitzstand der EU.

- Mit den Resolutionsentwürfen OENO-MICRO 11-496 und 11-497, OENO-SPECIF 10-459, 11-481, 11-482, 11-487, 11-488 und 11-495 werden Reinheits- und Identitätskriterien für die bei den önologischen Verfahren eingesetzten Stoffe festgelegt. Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 haben diese Resolutionen Auswirkungen auf den Besitzstand der EU.

- Mit dem Resolutionsentwurf OENO-SCMA 12-521 wird eine Analysemethode für bestimmte Spirituosen festgelegt. Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 hat diese Resolution Auswirkungen auf den Besitzstand der EU.

Die vorgenannten Resolutionen sind von den wissenschaftlichen und technischen Sachverständigen des Weinsektors ausführlich erörtert worden. Sie tragen zur internationalen Angleichung des Weinstandards bei und werden einen Rahmen bilden, der einen fairen Wettbewerb beim Handel mit Weinbauerzeugnissen gewährleistet. Sie sollten daher unterstützt werden.

Wie in der Vergangenheit kann erwartet werden, dass sich die Tagesordnung der Tagung der Generalversammlung der OIV noch ändern wird und weitere Resolutionen auf die Tagesordnung gesetzt werden, die Auswirkungen auf den Besitzstand der EU haben. Um die Effizienz der Arbeiten der Generalversammlung unter Einhaltung der Vorschriften der Verträge zu gewährleisten, wird die Kommission diesen Vorschlag rechtzeitig ergänzen und/oder ändern, damit der Rat den zu vertretenden Standpunkt auch in Bezug auf diese Resolutionen festlegen kann.

2013/0129 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkts in Bezug auf bestimmte Resolutionen, die im Rahmen der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) zu verabschieden sind

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Die Internationale Organisation für Rebe und Wein (OIV) ist eine zwischenstaatliche wissenschaftliche und technische Einrichtung mit anerkannter Zuständigkeit in den Bereichen Rebe, Wein, weinhaltige Getränke, Tafeltrauben, Rosinen und andere Reberzeugnisse. Die OIV hat folgende Ziele: i) durch Veröffentlichungen und die Veranstaltung von Events und Symposien zu informieren, ii) andere internationale Organisationen, die mit Normung befasst sind, zu unterstützen und iii) zur internationalen Harmonisierung der bestehenden Praktiken und Normen beizutragen. Der OIV gehören derzeit 44 Staaten an, von denen 20 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind. Die EU ist derzeit nicht Mitglied der OIV.

(2)       Auf EU-Ebene haben einige der von der OIV angenommenen und veröffentlichten Resolutionen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO, ABl. L 299, S. 1) Auswirkungen auf das EU-Recht. So enthält die einheitliche GMO Bezugnahmen auf OIV-Resolutionen in den Bestimmungen über

- die Analysemethoden zur Feststellung der Bestandteile der Erzeugnisse des Weinsektors und bestimmte Reinheits- und Identitätskriterien für die bei den önologischen Verfahren eingesetzten Stoffe, wodurch die von der OIV auf diesem Gebiet angenommenen und veröffentlichten Regeln automatisch in der EU verbindlich werden (Artikel 120g der einheitlichen GMO und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugnis­kategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen, ABl. L 193, S. 1);

- die von der OIV angenommenen und veröffentlichten önologischen Verfahren, auf die sich die Kommission bei der Zulassung solcher Verfahren stützen muss (Artikel 120f der einheitlichen GMO) und

- dieselben önologischen Verfahren, auf deren Grundlage die EU in Drittländern hergestellte Weine anerkennen muss und die damit automatisch in der EU verbindlich werden (Artikel 158a der einheitlichen GMO).

(3)       Ähnlich haben einige der von der OIV angenommenen und veröffentlichten Resolutionen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 der Kommission vom 19. Dezember 2000 mit gemeinschaftlichen Referenzanalysemethoden für Spirituosen (ABl. L 333, S. 20) Auswirkungen auf das EU-Recht. So wird in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 für die Fälle, in denen für den Nachweis und die Quantifizierung der in einer bestimmten Spirituose enthaltenen Stoffe keine gemeinschaftlichen Referenzanalysemethoden festgelegt sind, auf OIV-Resolutionen verwiesen.

(4)       Die nächste Tagung der Generalversammlung der OIV findet am 8. Juni 2013 statt. Bei dieser Gelegenheit wird die Generalversammlung Resolutionen prüfen und gegebenenfalls verabschieden, die die genannten rechtlichen Auswirkungen haben werden.

(5)       Daher ist es erforderlich, vor dieser Tagung der Generalversammlung der OIV die Standpunkte festzulegen, die die Mitgliedstaaten, die Mitglieder der OIV sind und im Interesse der EU gemeinsam handeln, in Bezug auf diese Resolutionen auf der Generalversammlung der OIV vertreten sollten.

(6)       Mit den Resolutionsentwürfen OENO-TECHNO 11-498 und 11-499 werden neue önologische Verfahren festgelegt. Gemäß den Artikeln 120f und 158a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 haben diese Resolutionen Auswirkungen auf den Besitzstand der EU.

(7)       Mit den Resolutionsentwürfen OENO-SCMA 9-418, 10-440, 10-480, 11-477, 11-478, 12-510 und 12-511 werden Analysemethoden festgelegt. Gemäß Artikel 120g der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 haben diese Resolutionen Auswirkungen auf den Besitzstand der EU.

(8)       Mit den Resolutionsentwürfen OENO-MICRO 11-496 und 11-497, OENO-SPECIF 10-459, 11-481, 11-482, 11-487, 11-488 und 11-495 werden Reinheits- und Identitätskriterien für die bei den önologischen Verfahren eingesetzten Stoffe festgelegt. Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 haben diese Resolutionen Auswirkungen auf den Besitzstand der EU.

(9)       Mit dem Resolutionsentwurf OENO-SCMA 12-521 wird eine Analysemethode für bestimmte Spirituosen festgelegt. Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 hat diese Resolution Auswirkungen auf den Besitzstand der EU.

(10)     Die vorgenannten Resolutionen sind von den wissenschaftlichen und technischen Sachverständigen des Weinsektors ausführlich erörtert worden. Sie tragen zur internationalen Angleichung des Weinstandards bei und werden einen Rahmen bilden, der einen fairen Wettbewerb beim Handel mit Weinbauerzeugnissen gewährleistet. Sie sollten daher unterstützt werden.

(11)     Zur Schaffung der erforderlichen Flexibilität während der Verhandlungen im Vorfeld der Tagung der Generalversammlung der OIV sollten diejenigen Mitgliedstaaten, die Mitglieder der OIV sind, dazu ermächtigt werden, Änderungen an diesen Resolutionen zuzustimmen, sofern es sich dabei nicht um inhaltliche Änderungen dieser Resolutionen handelt -

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt der EU, den die Mitgliedstaaten, die Mitglieder der OIV sind und gemeinsam im Interesse der EU handeln, auf der Generalversammlung der OIV im Jahr 2013 vertreten sollen, entspricht dem Anhang dieses Beschlusses.

Artikel 2

(1)          Wenn neue wissenschaftliche oder technische Informationen, die vor oder während der Tagungen der OIV vorgelegt werden, den Standpunkt gemäß Artikel 1 beeinflussen könnten, beantragen die Mitgliedstaaten, die Mitglieder der OIV sind, dass die Abstimmung auf der Generalversammlung der OIV zurückgestellt wird, bis der Standpunkt der EU auf Grundlage der neuen Elemente festgelegt ist.

(2)          Die Mitgliedstaaten, die Mitglieder der OIV sind und gemeinsam im Interesse der EU handeln, können nach entsprechender Abstimmung, insbesondere vor Ort, ohne einen weiteren Beschluss des Rates zur Festlegung des Standpunktes der Europäischen Union Änderungen an den im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Resolutionsentwürfen zustimmen, die keine inhaltlichen Änderungen dieser Resolutionen sind.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […].

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

ANHANG

Die Mitgliedstaaten, die gemeinsam im Interesse der EU handeln, unterstützen vorbehaltlich künftiger Überprüfungen auf der Grundlage neuer Entwicklungen die folgenden auf Stufe 7 befindlichen Resolutionsentwürfe über Analysemethoden zur Feststellung der Bestandteile der Erzeugnisse des Weinsektors, Reinheits- und Identitätskriterien für die bei den önologischen Verfahren eingesetzten Stoffe und die önologischen Verfahren:

OENO-TECHNO 11-498, Änderung der Dokumente über önologische Verfahren zur Anwendung von Enzymen,

OENO-TECHNO 11-499, Management von gelösten Gasen im Wein mittels Membrankontaktoren,

OENO-SCMA 9-418, Praktischer Leitfaden zur Bewertung, Qualitätskontrolle und Untersuchung von Unsicherheiten einer önologischen Analysemethode,

OENO-SCMA 10-440, Leitlinien für die geruchliche und geschmackliche Beurteilung von Weinfehlern,

OENO-SCMA 10-480, Bestimmung von Methanol per Gaschromatografie,

OENO-SCMA 11-477, Nachweis und Bestimmung von Phthalaten in Wein,

OENO-SCMA 11-478, Analyse von Mineralstoffen in Wein und Spirituosen mittels ICP/AES (Induktiv gekoppeltes Plasma / Atomemissionsspektrometrie),

OENO-SCMA 12-510, Bestimmung des 13C/12C-Isotopenverhältnisses von Essigsäure in Weinessig mittels Isotopenverhältnismassenspektrometrie,

OENO-SCMA 12-511, Methode zur Bestimmung des Isotopenverhältnisses 18O/16O von Wasser in Weinessig,

OENO-SCMA 12-521, Nachweis und Bestimmung von Phthalaten in Spirituosen,

OENO-MICRO 11-496, Monografie über Hefeautolysate,

OENO-MICRO 11-497, Heferindenzubereitung - Kodex,

OENO-SPECIF 10-459, Monografie bzgl. inaktivierter Hefen,

OENO-SPECIF 11-481, Monografie bzgl. Ultrafiltrationsmembranen,

OENO-SPECIF 11-482, Monografie bzgl. Nanofiltrationsmembranen,

OENO-SPECIF 11-487, Änderung der Monografie bzgl. der Bestimmung der Cinnamoylesterase-Aktivität in Enzympräparaten (OIV-OENO 6-2007),

OENO-SPECIF 11-488, Überarbeitung der Monografie bzgl. der Bestimmung der Beta-glucanase-Aktivität (ß 1-3, ß 1-6) in Enzympräparaten (OIV-OENO 340-2010),

OENO-SPECIF 11-495, Monografie zu Eiweißstoffen pflanzlichen Ursprungs – Änderung des Dokuments.