Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 65. Tagung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt bezüglich der Änderungen der Formblätter A und B des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung und der Änderungen des Zustandsbewertungsschemas sowie auf der 92. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses bezüglich der Änderungen des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs sowie der Änderungen des Kapitels III des SOLAS-Übereinkommens und der Codes von 1994 und 2000 für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge betreffend Übungen für die Arbeit in geschlossenen Räumen und Rettungsübungen zu vertreten ist /* COM/2013/0212 final - 2013/0112 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Mit diesem Vorschlag der Kommission soll der
Standpunkt der Union in verschiedenen IMO-Gremien im Zusammenhang mit folgenden
Punkten festgelegt werden: ·
Verabschiedung von Änderungen der ergänzenden
Formblätter A und B des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der
Ölverschmutzung (IOPP); ·
Verabschiedung von Änderungen des
Zustandsbewertungsschemas (CAS) (Entschließung MEPC.94(46)) (aufgrund der
Verabschiedung des „International Code on the Enhanced Programme of Inspections
during Surveys of Bulk Carriers and Oil Tankers“/Internationaler Code für ein
erweitertes Überprüfungsprogramm bei Besichtigungen von Massengutfrachtern und
Öltankern, 2011); ·
Verabschiedung von Änderungen des Internationalen
Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs (ISM-Code); ·
Verabschiedung von Änderungen des Kapitels III
des SOLAS-Übereinkommens und der Codes von 1994 und 2000 für die Sicherheit von
Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Codes); ·
Verabschiedung dieser Änderungen im Einklang mit
den jeweiligen Bestimmungen der betroffenen Übereinkommen. 1.1. Ergänzende Formblätter A
und B des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung Diese ergänzenden Formblätter des IOPP-Zeugnisses
müssen an Bord des Schiffes mitgeführt werden. Formblatt A wird für andere
Schiffe als Öltanker ausgestellt, Formblatt B für Öltanker. Die Änderung
beinhaltet die Streichung der vorgeschriebenen Angabe der Kapazität der
Verbrennungsanlage in beiden Dokumenten, die in der Vergangenheit in beiden
Formblättern in Liter/Stunde (l/h) erfasst wurden. In einem späteren Dokument,
der Entschließung MEPC.187(59) (Anhang 2), wurde eine andere Messmethode
eingeführt (die Kapazität wurde in kW oder kcal/h erfasst). Die gleichzeitige Verwendung
beider Messmethoden stiftete bei der Erfassung und bei den Überprüfungen
Verwirrung. Die erste Methode war außerdem schwierig zu handhaben, die zweite
brachte keinen konkreten Nutzen. Daher wird in beiden Formblättern die
vorgeschriebene Angabe der Verbrennungskapazität gestrichen. Diese Änderungen werden in Anhang 13 des
Berichts MEPC 64/23/Add.1 ausgeführt. Laut Nummer 7.32 des
MEPC-Berichts 64/23 sollen diese Änderungen anlässlich der 65. Sitzung des
MEPC verabschiedet werden. 1.2. Zustandsbewertungsschema
(CAS) (Entschließung MEPC.94(46): Änderungen aufgrund der Verabschiedung des
„International Code on the Enhanced Programme of Inspections during Surveys of
Bulk Carriers and Oil Tankers“, 2011) Das Zustandsbewertungsschema (CAS) bildet den Rahmen
für eine gründlichere Überprüfung älterer Schiffe. In dem erweiterten
Überprüfungsprogramm bei Besichtigungen von Massengutfrachtern und Öltankern
oder ESP (Enhanced Survey Programme) ist im Einzelnen festgelegt, wie eine
solche gründlichere Überprüfung durchzuführen ist. Im CAS, das sich auf das ESP
stützt, wird auf das ESP als Instrument verwiesen. Durch die Änderung wird das
CAS dahingehend geändert, dass auf die neueste Fassung des ESP-Codes (2011)
verwiesen wird. Diese Änderungen werden in Anhang 16 des
Berichts MEPC 64/23/Add.1 ausgeführt. Laut Nummer 11.13 des
MEPC-Berichts 64/23 sollen die Änderungen anlässlich der 65. Sitzung des
MEPC verabschiedet werden. 1.3. Internationaler Code für
Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs (ISM-Code) Die Zielsetzung des ISM-Codes liegt darin, die
Sicherheit auf See zu gewährleisten, Menschen vor Schaden an Leib und Leben zu
bewahren sowie Umweltschäden – insbesondere Schäden an der Meeresumwelt – und
Schäden an Vermögenswerten zu verhüten. Die Änderungen, die verabschiedet
werden sollen, sind auf eine der zahlreichen erfolgreichen EU-Vorlagen bei der
IMO in diesem Zusammenhang zurückzuführen, in diesem Fall auf die Vorlage STW
43/10[1].
Es geht um Änderungen des ISM-Codes selbst, die von den 27 Mitgliedstaaten
und der Europäischen Kommission vorgeschlagen werden, um die Wirksamkeit des
Codes zu erhöhen. Folgende Änderungen sind vorgesehen: Teil A, Abschnitt 6 (Materielle und
personelle Voraussetzungen): Aufnahme einer spezifischen Bestimmung (neue
Nummer 6.2.1), dass das Unternehmen eine angemessene Bemannung des Schiffs
durch festgelegte Verfahren sicherstellen soll, die alle Aspekte der
Aufrechterhaltung eines sicheren und effizienten Bordbetriebs umfassen. Teil A, Abschnitt 12 (Überwachung der Einhaltung
des Systems zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen sowie Überprüfung und
Auswertung durch das Unternehmen): Aufnahme spezifischer Vorgaben (neue
Nummer 12.2) betreffend Eigentum, Pflichten und Verantwortung des
Unternehmens aufgrund des Codes. Demnach verbleibt die Gesamtverantwortung beim
Unternehmen, auch wenn es bestimmte Verpflichtungen aufgrund des ISM-Codes
delegiert, und das Unternehmen muss regelmäßig überprüfen, ob die Stellen, auf
die die Aufgaben übertragen wurden, diese entsprechend dem ISM-Code erfüllen. Fußnoten: Aufnahme von Querverweisen zu den
entsprechenden Leitlinien im Code. Diese Änderungen werden in Anhang 22 des
Berichts MSC 91/22/Add.2 ausgeführt. Laut Nummer 11.9 des
MSC-Berichts 91/22 sollen die Änderungen anlässlich der 92. Sitzung des
MSC (Schiffssicherheitsausschuss) verabschiedet werden. 1.4. Änderungen des
Kapitels III des SOLAS-Übereinkommens und der Codes von 1994 und 2000 für
die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Codes) sowie des Codes
für die Sicherheit von Fahrzeugen mit dynamischem Auftrieb von 1978 (DSC-Code)
bezüglich Übungen für die Arbeit in geschlossenen Räumen und Rettungsübungen Kapitel III des SOLAS-Übereinkommens
behandelt Rettungsmittel und ‑vorrichtungen. Die Änderungen betreffen Regel 19
über Ausbildung und Übungen für den Notfall. Sie sollen Todesfälle verringern,
die auf das Betreten geschlossener Räume zurückzuführen sind, indem
Besatzungsmitglieder, deren Aufgaben das Betreten geschlossener Räume und
Rettungsmaßnahmen umfassen, verpflichtet werden, mindestens alle zwei Monate an
entsprechenden Übungen teilzunehmen. Ähnliche Änderungen sollen in die Codes
von 1994 und 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen und den
Code für die Sicherheit von Fahrzeugen mit dynamischem Auftrieb aufgenommen
werden. Die Änderungen der Codes von 1994 und 2000 für die
Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen sind den Anhängen 30 und 31
des Dokuments MSC 91/22/Add.2 zu entnehmen. Laut Nummer 13.7 des
MSC-Berichts 91/22 sollen diese Änderungen anlässlich der 92. Sitzung des
MSC verabschiedet werden. Die Änderungen des Codes für die Sicherheit von
Fahrzeugen mit dynamischem Auftrieb von 1978 (DSC-Code) sind in der Vorlage MSC
92/3/1 „Consequential amendments to the 1979,1989 and 2009 MODU Codes and the
DSC Code“ des IMO-Sekretariats vom 22. Februar 2013 enthalten.
Anhang 4 dieser Vorlage enthält den Entwurf einer Entschließung
(MSC 92) zur Änderung des DSC-Codes. Laut Nummer 13.9 des
MSC-Berichts 91/22 soll diese Änderung anlässlich der 92. Sitzung des MSC
verabschiedet werden. Gemäß der Entschließung A.373(X) kann der DSC-Code
erforderlichenfalls vom MSC angepasst werden. Diese Änderung wird aufgrund
ähnlicher Änderungen in anderen einschlägigen Codes vorgenommen. 1.5. Verabschiedung der Änderungen 1.5.1. Verabschiedung von Änderungen
der ergänzenden Formblätter A und B des Internationalen Zeugnisses über
die Verhütung der Ölverschmutzung (IOPP) und des Zustandsbewertungsschemas
(CAS) Diese Änderungen wurden anlässlich der
64. Tagung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt (1.-5. Oktober
2012) gebilligt und sollen auf der 65. Tagung des Ausschusses
(13.-17. Mai 2013) zur Verabschiedung vorgelegt werden. 1.5.2. Verabschiedung von Änderungen
des ISM-Codes, des Kapitels III des SOLAS-Übereinkommens, der Codes von
1994 und 2000 für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (HSC-Codes) und des Codes für
Fahrzeuge mit dynamischem Auftrieb (DSC-Code) Die Änderungen des Kapitels III des
SOLAS-Übereinkommens und der Codes von 1994 und 2000 für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
wurden anlässlich der 91. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses
(26.-30. November 2012) gebilligt und sollen auf der 92. Tagung des
Ausschusses (12.-20. Juni 2013) zur Verabschiedung vorgelegt werden. Die entsprechenden Änderungen des DSC-Codes wurden
anlässlich der 91. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses (26.-30.
November 2012) festgehalten und in einen Entschließungsentwurf des Ausschusses
aufgenommen, der Teil des Anhangs 4 der Vorlage MSC 92/3/1 des IMO-Sekretariats
ist. Diese Vorlage soll auf der 92. Tagung des Ausschusses (12.-20. Juni
2013) zur Verabschiedung vorgelegt werden. Zustimmung und Inkrafttreten Nach ihrer Billigung und Verabschiedung durch
den zuständigen IMO-Ausschuss werden die Änderungen den einzelnen
Vertragsparteien vorgelegt, damit diese ihre Zustimmung erklären können, durch
die genannten Änderungen gebunden zu sein. 1.6. Einschlägige
Rechtsvorschriften der EU 1.6.1. Ergänzende Formblätter A
und B des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung Die Richtlinie 2009/16/EG[2] über die Hafenstaatkontrolle
soll zu einer drastischen Verringerung der Anzahl unternormiger Schiffe in den
Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten beitragen, indem a) die Einhaltung
internationaler und einschlägiger EU-Vorschriften für die Sicherheit auf See,
die Gefahrenabwehr im Seeverkehr, den Schutz der Meeresumwelt und die Lebens-
und Arbeitsbedingungen an Bord der Schiffe gewährleistet wird, b) gemeinsame
Kriterien für die Kontrolle von Schiffen durch den Hafenstaat festgelegt werden
und c) ein System der Hafenstaatkontrolle angewendet wird, das auf den in der
EU und der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region durchgeführten
Überprüfungen beruht. Die Änderungen der Formblätter werden sich auf die
Anforderungen im Zusammenhang mit Überprüfungen bzw. gründlicheren
Überprüfungen gemäß Artikel 13 Absatz 1, insbesondere
Buchstabe a, der Richtlinie 2009/16/EG, auswirken, wonach Folgendes gilt: „1. Bei jeder Erstüberprüfung eines Schiffes
stellt die zuständige Behörde sicher, dass der Besichtiger mindestens a) die in Anhang IV aufgeführten Zeugnisse und
Unterlagen überprüft, die gemäß den gemeinschaftlichen Vorschriften für den
Seeverkehr und gemäß Übereinkommen über Sicherheit und Gefahrenabwehr an Bord mitzuführen
sind (…)“. Das oben genannte Zeugnis ist unter Nummer 7
des Anhangs IV der Richtlinie aufgeführt. Die Änderungen werden eine Anpassung der Angaben
in den Formblättern zur Folge haben, die die Hafenstaatkontrolleure gemäß
Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2009/16/EG überprüfen müssen. Die
Verfahren für die Kontrolle von Schiffen, die in Anhang VI der Richtlinie
als „Anlage 1 ‚Verfahren der Hafenstaatkontrolle‘ (PSCOs) der Pariser
Vereinbarung“ bezeichnet werden, werden daher ebenfalls angepasst werden
müssen. 1.6.2. Zustandsbewertungsschema (CAS)
(Entschließung MEPC.94(46): Änderungen aufgrund der Verabschiedung des
„International Code on the Enhanced Programme of Inspections during Surveys of
Bulk Carriers and Oil Tankers“, 2011) Die Verordnung (EU) Nr. 530/2012 zur
beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen
Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe[3] zielt darauf ab, die
Anforderungen des MARPOL-Übereinkommens 73/78, wie in Artikel 3 dieser
Verordnung definiert, bezüglich Doppelhüllen oder einer gleichwertigen
Konstruktion beschleunigt auf Einhüllen-Öltankschiffe anzuwenden und den
Transport von Schweröl von oder nach Häfen der Mitgliedstaaten mit
Einhüllen-Öltankschiffen zu verbieten. Die Verordnung schreibt die Anwendung des
Zustandsbewertungsschemas (CAS) der IMO auf Einhüllen-Öltankschiffe, die älter
als 15 Jahre sind, verbindlich vor. Gemäß Artikel 5 müssen diese
Öltankschiffe dem CAS entsprechen, das in Artikel 6 als das
Zustandsbewertungsschema für Schiffe definiert wird, das mit der Entschließung
MEPC 94(46) vom 27. April 2001 in der durch die Entschließung MEPC 99(48) vom
11. Oktober 2002 und die Entschließung MEPC 112(50) vom 4. Dezember 2003
geänderten Fassung verabschiedet wurde. Die erwartete Änderung ist in der
Definition des CAS in Artikel 6 der Verordnung nicht genannt, wird aber
rechtswirksam sein; die Verordnung sollte daher aktualisiert werden, um die
neuen Entwicklungen auf internationaler Ebene zu berücksichtigen. 1.6.3. Internationaler Code für Maßnahmen
zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs (ISM-Code) Zweck der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 zur
Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines
sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates[4]
ist es, die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen und den sicheren Betrieb von
Schiffen sowie die Verhütung von Meeresverschmutzung durch Schiffe zu
verbessern. Dies geschieht durch die Gewährleistung der Einhaltung der
Anforderungen des ISM-Codes durch die Unternehmen, die die Schiffe betreiben,
mittels folgender Maßnahmen: a) Einrichtung, Anwendung und ordnungsgemäße
Aufrechterhaltung der an Bord und an Land befindlichen Systeme zur Organisation
von Sicherheitsmaßnahmen durch die Unternehmen und b) Kontrolle dieser Systeme durch die Verwaltungen
des Flaggen- und des Hafenstaats. Die Verordnung (EG) Nr. 336/2006[5] lag der Vorlage zur Änderung
des ISM-Codes zugrunde und wird daher von den Änderungen betroffen sein. Der ISM-Code wurde zwar in Anhang I der
Verordnung aufgenommen, gleichzeitig ist er jedoch in Artikel 2
Absatz 1 als der Code „in seiner jeweils geltenden Fassung“ definiert.
Gemäß Artikel 5 müssen die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung genannten
Schiffe die Anforderungen von Teil A des ISM-Codes einhalten. Daher werden sich
die auf der 92. Tagung des MSC zu verabschiedenden Änderungen rechtlich
unmittelbar auf die Verordnung auswirken. 1.6.4. Änderungen des
Kapitels III des SOLAS-Übereinkommens, der Codes von 1994 und 2000 für
Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (HSC-Codes) und des Codes für Fahrzeuge mit
dynamischem Auftrieb (DSC-Code) bezüglich Übungen für die Arbeit in
geschlossenen Räumen und Rettungsübungen Zweck der Richtlinie 2009/45/EG über
Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe[6] in der durch die Richtlinie
2010/65/EG geänderten Fassung ist die Einführung eines einheitlichen
Sicherheitsstandards zum Schutz von Leben und Eigentum auf neuen und
vorhandenen Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, wenn
beide Kategorien von Schiffen und Fahrzeugen in der Inlandfahrt eingesetzt
sind, und die Festlegung von Verfahren für Verhandlungen auf internationaler
Ebene im Hinblick auf eine Harmonisierung der Vorschriften für in der Auslandfahrt
eingesetzte Fahrgastschiffe. Laut Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie
gelten die Codes von 1994 und 2000 für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
ausdrücklich für in der Inlandfahrt eingesetzte
Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge. Bei älteren Fahrzeugen, für die die
Codes für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge nicht gelten, kommt gemäß der
Richtlinie der ältere Code für die Sicherheit von Fahrzeugen mit dynamischem
Auftrieb zur Anwendung (Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer
iii). Bei beiden Codes für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
werden die neuen Änderungen in Kapitel 18 (betriebliche Anforderungen)
unmittelbare rechtliche Folgen für das EU-Recht haben; das Gleiche gilt für die
entsprechenden Änderungen in Kapitel 17 (betriebliche Anforderungen) des
Codes für Fahrzeuge mit dynamischem Auftrieb (DSC-Code). 1.7. Zuständigkeit der EU Auf der Grundlage der genannten einschlägigen
EU-Rechtsakte ist die Kommission der Auffassung, dass die Verabschiedung der
Änderungen der (1)
ergänzenden Formblätter A und B des Internationalen
Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung, (2)
des Zustandsbewertungsschemas (CAS) (Entschließung
MEPC.94(46): Änderungen aufgrund der Verabschiedung des „International Code on
the Enhanced Programme of Inspections during Surveys of Bulk Carriers and Oil
Tankers“, 2011), (3)
des Internationalen Codes für Maßnahmen zur
Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs (ISM-Code) und (4)
der Änderungen des Kapitels III des
SOLAS-Übereinkommens, der Codes von 1994 und 2000 für
Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (HSC-Codes) und des Codes für Fahrzeuge mit
dynamischem Auftrieb (DSC-Code) bezüglich Übungen für die Arbeit in
geschlossenen Räumen und Rettungsübungen in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt,
die sich aus Artikel 3 Absatz 2 AEUV herleitet, da die Verabschiedung
der betreffenden internationalen Instrumente die gemeinsamen Regeln
beeinträchtigen oder deren Tragweite ändern könnte. Es handelt sich um folgende
Auswirkungen: (1)
Die Änderung der ergänzenden Formblätter A und
B des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung wird
sich unmittelbar auf die Richtlinie 2009/16/EG auswirken, da sich die in den
Formblättern, die die Hafenstaatkontrolleure gemäß Artikel 13
Absatz 1 der Richtlinie überprüfen müssen, geforderten Angaben ändern
werden. (2)
Mit der Änderung des Zustandsbewertungsschemas
(CAS) (Entschließung MEPC.94(46)) wird im Voraus festgelegt, dass jede künftige
Aktualisierung des CAS-Schemas, die gemäß Artikel 5 und Artikel 6 der
Verordnung 530/2012 zur Anwendung kommt, die jüngsten Entwicklungen bei den
Verfahren des erweiterten Überprüfungsprogramms (Enhanced Survey Programme)
berücksichtigen muss. (3)
Die Änderungen des Internationalen Codes für
Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs (ISM-Code) werden
sich unmittelbar auf die Fassung des Codes auswirken, der im Rahmen der
Verordnung (EG) Nr. 336/2006 angewendet wird. (4)
Die Änderungen des Kapitels III des
SOLAS-Übereinkommens, der Codes von 1994 und 2000 für
Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (HSC-Codes) und des Codes für Fahrzeuge mit
dynamischem Auftrieb (DSC-Code) werden sich unmittelbar auf die Richtlinie
2009/45/EG auswirken. In Übereinstimmung mit einer gut konsolidierten
Rechtsprechung dürfen die Mitgliedstaaten, auch wenn die Union nicht Mitglied
der IMO ist, Verpflichtungen, die EU-Rechtsnormen beeinträchtigen könnten, die
zur Verwirklichung der Vertragsziele ergangen sind, nur dann eingehen, wenn sie
durch einen auf Vorschlag der Kommission ergangenen Beschluss des Rates dazu
ermächtigt wurden. Daher ist für alle derartigen Verpflichtungen, ungeachtet
des Gegenstands der betroffenen internationalen Instrumente, eine Ermächtigung
erforderlich. 1.8. Fazit Die Kommission schlägt daher vor, dass der Rat
einen Beschluss über den Standpunkt fasst, der im Namen der Europäischen Union
in den in Abschnitt 1.7 genannten Punkten zu vertreten ist, die anlässlich der
65. Tagung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt bzw. der
92. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses verabschiedet werden sollen. 2013/0112 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der
Europäischen Union auf der 65. Tagung des Ausschusses für den Schutz der
Meeresumwelt bezüglich der Änderungen der Formblätter A und B des
Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung und der
Änderungen des Zustandsbewertungsschemas sowie auf der 92. Tagung des
Schiffssicherheitsausschusses bezüglich der Änderungen des Internationalen
Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs sowie der Änderungen
des Kapitels III des SOLAS-Übereinkommens und der Codes von 1994 und 2000 für
Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge betreffend Übungen für die Arbeit in
geschlossenen Räumen und Rettungsübungen zu vertreten ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in
Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Maßnahmen der
Europäischen Union im Bereich des Seeverkehrs sollten darauf ausgerichtet sein,
die Sicherheit im Seeverkehr zu erhöhen. (2) Die Änderungen der
ergänzenden Formblätter A und B des Internationalen Zeugnisses über die
Verhütung der Ölverschmutzung und die Änderungen des Zustandsbewertungsschemas
(CAS) (Entschließung MEPC.94(46) aufgrund der Verabschiedung des „International
Code on the Enhanced Programme of Inspections during Surveys of Bulk Carriers
and Oil Tankers“/Internationaler Code für ein verbessertes Überprüfungsprogramm
bei Besichtigungen von Massengutfrachtern und Öltankern, 2011) wurden vom
IMO-Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt auf seiner 64. Sitzung
(MEPC 64, Oktober 2012) bereits gebilligt; es wird erwartet, dass dieser
Ausschuss auf seiner 65. Sitzung (13.-17. Mai 2013) diese Änderungen
verabschieden wird. (3) Die Änderungen des
Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren
Schiffsbetriebs (ISM-Code) sowie die Änderungen des Kapitels III des
SOLAS-Übereinkommens, der Codes von 1994 und 2000 für
Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (HSC-Codes) und des Codes für Fahrzeuge mit
dynamischem Auftrieb (DSC-Code) wurden vom IMO-Schiffssicherheitsausschuss auf
seiner 91. Sitzung gebilligt; es wird erwartet, dass dieser Ausschuss auf
seiner 92. Sitzung (Juni 2013) diese Änderungen verabschieden wird. (4) Nach ihrer Verabschiedung
wird der Generalsekretär der IMO die Änderungen der genannten Übereinkommen den
einzelnen Vertragsstaaten vorlegen, damit diese die Bindewirkung der genannten
Änderungen anerkennen. (5) Durch die Änderungen der
ergänzenden Formblätter A und B des Internationalen Zeugnisses über die
Verhütung der Ölverschmutzung (IOPP) wird eine vorgeschriebene Angabe der
Kapazität der Verbrennungsanlage gestrichen. Das IOPP-Zeugnis fällt unter Nummer 7
des Anhangs IV der Richtlinie 2009/16/EC[7]
über die Hafenstaatkontrolle und ist eines der Zeugnisse, die die
Hafenstaatkontrolleure der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 Absatz 1
der Richtlinie überprüfen müssen. (6) Die Änderungen des
Zustandsbewertungsschemas (CAS) im Zusammenhang mit Einhüllen-Öltankschiffen
beinhalten, dass nunmehr auf die letzte Fassung des erweiterten
Überprüfungsprogramms bei Besichtigungen von Massengutfrachtern und Öltankern
(„Enhanced Programme of Inspections during Surveys of Bulk Carriers and Oil
Tankers“, 2011) oder ESP (Enhanced Survey Programme) verwiesen wird. Gemäß
Artikel 5 und Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 530/2012 zur
beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen
für Einhüllen-Öltankschiffe[8]
ist das CAS anzuwenden. (7) Mit den Änderungen des
ISM-Codes werden klärende Bestimmungen bezüglich der angemessenen Bemannung
eines Schiffs und der Verantwortung für Aufgaben im Zusammenhang mit dem
ISM-Code, die delegiert wurden, in den Code aufgenommen; außerdem werden
relevante Fußnoten eingefügt. Der ISM-Code wurde zwar in Anhang I der
Verordnung (EG) Nr. 336/2006[9]
zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines
sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates aufgenommen, gleichzeitig ist er
jedoch in Artikel 2 Absatz 1 als der Code „in seiner jeweils
geltenden Fassung“ definiert. Gemäß Artikel 5 müssen Schiffe, die unter
die Verordnung fallen, die Vorschriften des Teils A des ISM-Codes
erfüllen. Daher werden sich die auf der 92. Tagung des MSC zu
verabschiedenden Änderungen rechtlich unmittelbar auf die Verordnung auswirken. (8) Durch die Änderungen des
Kapitels III des SOLAS-Übereinkommens und insbesondere der Codes von 1994
und 2000 für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (HSC-Codes) und des Codes für
Fahrzeuge mit dynamischem Auftrieb (DSC-Code) wird – in Regel 19 des
SOLAS-Übereinkommens, Kapitel 18 der Codes für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
und Kapitel 17 des Codes für Fahrzeuge mit dynamischem Auftrieb – für
Besatzungsmitglieder, die in geschlossenen Räumen arbeiten, eine Verpflichtung
eingeführt, an Rettungsübungen teilzunehmen. Gemäß der Richtlinie 2009/45/EG[10] über Sicherheitsvorschriften
und -normen für Fahrgastschiffe, geändert durch die Richtlinie 2010/65/EG,
gelten die Codes von 1994 und 2000 für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
ausdrücklich für in der Inlandfahrt eingesetzte
Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge. Bei älteren Fahrzeugen, für die die
Codes für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge nicht gelten, kommt gemäß der
Richtlinie der ältere DSC-Code zur Anwendung. (9) Die genannten Änderungen, die
auf der 65. Tagung des MEPC und der 92. Tagung des MSC verabschiedet
werden sollen, sind positiv zu beurteilen und sollten daher von der Union
unterstützt werden. (10) Die Europäische Union ist
weder Mitglied der IMO noch Vertragspartei eines der oben genannten
Übereinkommen. Daher muss der Rat die Mitgliedstaaten ermächtigen, den
Standpunkt der Union in den genannten IMO-Ausschüssen zu vertreten und ihre
Zustimmung zu erklären, durch die genannten Änderungen gebunden zu sein – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1) Anlässlich der 65. Tagung des
IMO-Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt unterstützt die Union die
Verabschiedung der Änderungen der ergänzenden Formblätter A und B des
Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung (IOPP) und
der Änderungen des Zustandsbewertungsschemas (CAS) (MEPC-Entschließung 94(46))
in der von diesem Ausschuss auf seiner 64. Tagung gebilligten Form, wie
sie den Anhängen 13 und 16 des IMO-Dokuments MEPC 64/23/Add.1 zu entnehmen
sind. (2) Anlässlich der 92. Tagung des
IMO-Schiffssicherheitsausschusses unterstützt die Union die Verabschiedung der
Änderungen des ISM-Codes und der einschlägigen Leitlinien sowie die Aufnahme
einer neuen Schulungsverpflichtung für Rettungsmaßnahmen in geschlossenen
Räumen in Kapitel III des SOLAS-Übereinkommens von 1974, den Codes von 1994 und
2000 für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (HSC-Codes) und dem Code für Fahrzeuge
mit dynamischem Auftrieb (DSC-Code) in der von diesem Ausschuss auf seiner
91. Tagung gebilligten Form, wie sie den Anhängen 22, 30 und 31 des
IMO-Dokuments MSC 91/22/Add. 2 bzw. Anhang 4 des
IMO-Dokuments MSC 92/3/1 zu entnehmen sind. (3) Der in den Absätzen 1 und 2
dargelegte Standpunkt der Union wird von den Mitgliedstaaten vertreten, die
Mitglieder der IMO sind und im Interesse der Union gemeinsam handeln. (4) Formale und geringfügige Anpassungen des
Standpunkts können ohne Änderung dieses Standpunkts vereinbart werden. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, ihre
Zustimmung zu erklären, im Interesse der Union durch diesen Beschluss sowie die
in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Änderungen gebunden zu sein. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten
gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] Vorlage STW 43/10 zur wirksameren Anwendung des
Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren
Schiffsbetriebs. [2] ABl. L 131 vom 28.5.2009,
S. 5. [3] ABl. L 172 vom 30.6.2012,
S. 3. [4] ABl. L 64 vom 4.3.2006,
S. 1. [5] ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 1. [6] ABl. L 163 vom 25.6.2009,
S. 1. [7] ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 5. [8] ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 3. [9] ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 1. [10] ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1.