BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Anwendung der Richtlinie 2006/48/EG auf Mikrokredite /* COM/2012/0769 final */
INHALTSVERZEICHNIS 1........... Einleitung........................................................................................................................ 3 2........... Mikrokredite in der Europäischen
Union......................................................................... 4 2.1........ Der Mikrokredit ist ein Begriff mit
unterschiedlichen Definitionen...................................... 4 2.2........ Breites Spektrum an Definitionen
spiegelt sich in Unterschiedlichkeit der Anbieter von Mikrokrediten wider 5 2.2.1..... Überblick über die Arten von
Instituten, die in der EU Mikrokredite anbieten................... 5 2.2.2..... Bankinstitute spielen eine
Schlüsselrolle in der EU, auch wenn Mikrokredite oftmals eine Nebentätigkeit
sind 5 2.2.3..... Nichtbankinstitute, die in erster
Linie Mikrokredite vergeben, sind ein weiterer wichtiger Anbieter 6 2.2.4..... Der öffentliche Sektor ist einer der
einflussreichsten Akteure auf dem Mikrokreditmarkt... 6 3........... Beaufsichtigung der
Mikrokredittätigkeiten in der EU im Rahmen der Anwendung der Richtlinie
2006/48/EG 7 3.1........ Ein großer Teil der Mikrokreditgeber
ist von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen nach der Richtlinie 2006/48/EG
ausgenommen............................................................................................. 7 3.2........ Mehrere Faktoren schwächen
tendenziell die Auswirkung der Aufsichtsanforderungen nach Richtlinie
2006/48/EG auf Mikrokredittätigkeiten ab, auch wenn sie einige Auflagen
vorschreibt.......................... 8 3.2.1..... Die Richtlinie 2006/48/EG trägt der
spezifischen Wesensart des Mikrokredits nicht Rechnung 8 3.2.2..... Zugang zu öffentlichen Garantiemechanismen
versetzt Mikrokreditgeber in die Lage, das Niveau der Eigenmittel erheblich zu
senken, die zur Unterlegung des Kreditrisikos gefordert werden, dem sie
ausgesetzt sind 8 3.2.3..... Die meisten Mikrokredite können von
der Obergrenze für Großkredite ausgenommen werden, die das Konzentrationsrisiko
eindämmen soll............................................................................. 10 3.2.4..... Die Richtlinienanforderungen auf dem
Gebiet der Risikoverwaltung helfen den Mikrokreditgebern, die Banken sind, bei
der Eindämmung ihrer Risiken.................................................................................. 10 3.2.5..... Richtlinie 2006/48/EG schreibt
Mikrokreditgebern in Form von Banken vor, die Aufsichtsvorschriften zur
Minderung des Liquiditätsrisikos einzuhalten.................................................................. 10 3.2.6..... Die Richtlinie 2006/48/EG kann hohe
Verwaltungslasten verursachen, die die Attraktivität des Mikrokredits als
Bankgeschäft verringern, aber gleichzeitig das Vertrauen der Finanzanleger in
die Mikrokreditgeber stärken 11 4........... Schlussfolgerungen........................................................................................................ 11 BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE
PARLAMENT UND DEN RAT über die Anwendung der Richtlinie 2006/48/EG
auf Mikrokredite 1. Einleitung Der Mikrokredit wird in der Regel sowohl von den
Mitgliedstaaten, den Finanzinstituten, den nationalen Aufsichtsbehörden als
auch von vielen anderen mehr als ein wirksamer Finanzierungskanal für die
Arbeitsplatzschaffung und die soziale Eingliederung angesehen, da er die
nachteiligen Auswirkungen der derzeitigen Finanzkrise abmildern und
gleichzeitig einen Beitrag zu Unternehmertum und Wirtschaftswachstum in der EU
leisten kann. Deshalb stand der Ausbau des Mikrokredits in den letzten Jahren
ganz oben auf der Agenda der Europäischen Kommission. Im November 2007 veröffentlichte die
Europäische Kommission ihre Mitteilung „Eine europäische Initiative zur
Entwicklung von Kleinstkrediten für mehr Wachstum und Beschäftigung“, um ein
günstigeres Umfeld für die Gewährung von Mikrokrediten zu schaffen. In den
letzten Monaten stand die Europäische Kommission sowohl direkt mit dem
Mikrokredit-Sektor als auch mit den nationalen öffentlichen Behörden in
Kontakt, um Hindernisse für die Anbieter von Mikrokrediten bei der Erbringung
ihrer Dienstleistungen in der EU auszumachen und zu überlegen, wie diese
beseitigt werden können und ob auf nationaler oder europäischer Ebene
Handlungsbedarf besteht. Während dieser von der Europäischen Kommission
geleiteten Überprüfungs- und Diskussionsphase wurde zudem gemeinsam mit dem
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss am 2. Dezember 2011
eine Konferenz abgehalten. Der Wille, den Mikrokredit in der EU weiter zu
entwickeln, war auch bei den EU-Mitgesetzgebern während des
Verhandungsprozesses über die Richtlinie 2009/111/EG[1] vorhanden. Sie
baten die Europäische Kommission, die Anwendung der Richtlinie 2006/48/EG[2] auf Mikrokredite zu überprüfen. Wie in Artikel 156 dieser
Richtlinie festgelegt, wurde die Europäische Kommission gebeten, für das
Europäische Parlament und den Rat einen Bericht über die Ergebnisse dieser
Überprüfung zusammen mit etwaigen Vorschlägen zu erstellen. Im nächsten Abschnitt soll geklärt werden, was
unter Mikrokredit zu verstehen ist. Dabei liegt der Schwerpunkt auf den
Mikrokreditgebern, einer klaren Einschätzung der Mikrokreditnehmer und den
anstehenden Fragen. Der dritte Abschnitt gibt einen Überblick über die
Beaufsichtigung der Mikrokreditgeber in der EU und analysiert die Auswirkungen
der Aufsichtsanforderungen an die Mikrokreditvergabe, die sich aus der
Anwendung der Richtlinie 2006/48/EG ergeben. Im letzten Teil wird abschließend
geklärt, ob die Aufsichtsanforderungen für EU-Banken geändert werden müssen
oder nicht. 2. Mikrokredite in der
Europäischen Union 2.1. Der
Mikrokredit ist ein Begriff mit unterschiedlichen Definitionen Für den Mikrokredit gibt es keine einheitliche
Definition. Der Begriff ‘Mikrokredit’ bezieht sich in der Regel auf kleine
Darlehen, die an Personen vergeben werden, die vom traditionellen Finanzsystem
ausgeschlossen sind oder keinen Zugang zu Banken haben. Damit soll ihnen bei
der Gründung oder der Entwicklung von Unternehmen geholfen werden. Die
Definition des Mikrokredits variiert jedoch von einem Mitgliedstaat zum anderen
und von Interessensgruppe zu Interessensgruppe erheblich. Grund dafür sind das
jeweilige Umfeld und die jeweilige Wirtschaftslage sowie die jeweiligen
politischen Ziele. Kreditnehmer aus vielen Bereichen möchten
Mikrokredite in Anspruch nehmen. Der Mikrokredit kann unter Umständen aber nur
an Kleinstunternehmer vergeben werden, d. h. an Selbständige, die kleine
Unternehmen finanzieren möchten. Auch kann er anderen Gruppen vorbehalten sein,
wie gesellschaftlich ausgegrenzten Gruppen, die Notfälle handhaben, eine
Ausbildung finanzieren oder die Grundbedürfnisse ihres Haushalts befriedigen
müssen. Mikrokredite decken in der Regel einen geringen
Betrag ab, sind kurzfristig und unbesichert und müssen häufiger und zu höheren
Zinsen als die sonst üblichen Bankdarlehen getilgt werden. Über diese
allgemeine Beschreibung hinaus werden Mikrokredite unter höchst
unterschiedlichen Bedingungen vergeben. So liegt die Rückzahlungsfrist in der
Regel unter sechs Monaten; in einigen Fällen kann sie aber auch bis zu zehn Jahre
betragen. Ein wichtiger Faktor, der über die Höhe der Zinsen entscheidet, sind
die Rechtsvorschriften gegen Wucher. Sind derlei Gesetze in Kraft, ist es den
Kreditgebern untersagt, Kredite über einem bestimmten Höchstzinssatz hinaus zu
vergeben. In Mitgliedstaaten ohne derlei Restriktionen können die Zinsen
entsprechend höher ausfallen. In Zahlen ausgedrückt werden Darlehen unter
25 000 EUR[3]
in der Regel als Mikrokredite angesehen. Viele europäische Interessengruppen
definieren Mikrokredite aber als Darlehen zu wesentlich niedrigeren oder
wesentlich höheren Beträgen. Die Tätigkeiten von Mikrokreditgebern können über
die Kreditvergabe hinaus auch andere Finanzdienstleistungen umfassen, wie
z. B. Sparprodukte, Girokonten, Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen,
Versicherungen, Leasing usw. Dieses breite Spektrum an Finanzdienstleistungen
sollte indes als 'Mikrofinanzdienstleistungen' bezeichnet und in einem weiteren
Sinn als 'Mikrokredite' erbracht werden. Die mangelnde kohärente und allgemein verwendete Definition
von 'Mikrokredit’ ist ein Hindernis für die Beitreibung von Informationen und
Sammlung von Daten im Hinblick auf diese Tätigkeit, wodurch es schwierig wird,
die Entwicklung des Mikrokredits in der EU zu verfolgen. Solide Fakten und
Zahlen über das Volumen von Mikrokrediten und damit einhergehenden
Dienstleistungen sind - insbesondere für die EU insgesamt – schwer zu finden.
Je nach Kontext können Darlehen mit ähnlichen Merkmalen entweder als
Mikrokredit oder als herkömmliche Darlehen eingestuft werden. Sie können als
Verbraucherdarlehen, Privatkundendarlehen, Unternehmensdarlehen oder Darlehen
an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ausgewiesen werden. 2.2. Breites
Spektrum an Definitionen spiegelt sich in Unterschiedlichkeit der Anbieter von
Mikrokrediten wider 2.2.1. Überblick
über die Arten von Instituten, die in der EU Mikrokredite anbieten Die unterschiedlichen Definitionen spiegeln sich
in den verschiedenen Rechtsformen wider, die von Mikrokreditgebern genutzt
werden. Die Anbieter von Mikrokrediten können verschiedenen Kategorien
zugeordnet werden: Geschäftsbanken und Sparkassen, Genossenschaften,
Mikrofinanzinstituten, Nichtbank-Finanzinstituten,
Raiffeisen-Kreditgenossenschaften, Stiftungen und anderen Formen von
Organisationen ohne Erwerbscharakter wie Nichtregierungsorganisationen und –
verbände. Auch was den Umfang und die Geschäftsmodelle betrifft, zeichnet sich
der Mikrokreditsektor in der EU durch seine Verschiedenartigkeit aus. Über die
Einstufung der Kreditgeber nach Institut hinaus können die Mikrokreditgeber
weiteren Gruppen zugeordnet werden: –
Instituten, die eine Zulassung zur Erbringung von
Banktätigkeiten einholen müssen; Instituten, die gehalten sind, sich bei einer
Bankaufsichtsbehörde registrieren zu lassen, ohne eine Zulassung einholen zu
müssen, und jenen, die sich lediglich als juristische Person zu registrieren
haben; –
Instituten ohne Erwerbscharakter und Instituten mit
Erwerbscharakter; –
privaten bzw. öffentlichen Instituten; –
Kreditgebern, bei denen die Mikrokreditvergabe die
Haupttätigkeit darstellt, und jenen, bei denen sie einen relativ kleinen Teil
der Geschäftstätigkeit ausmacht. Die Darlehensgeber können zudem zwischen den
verschiedenen Kategorien ihrer Darlehensnehmer unterscheiden: Mikrokredite an
arme Privathaushalte werden oftmals von Nichtbanken vergeben, wohingegen
Mikrokredite an Mikrounternehmen und kleine Unternehmen hauptsächlich von
Banken vergeben werden. Die Mikrokreditgeber unterscheiden sich auch nach den
Produkten und Dienstleistungen, die sie rechtmäßig anbieten können. Auch wird
danach unterschieden, ob sie der Aufsicht unterliegen oder nicht und wie
administrative Tätigkeiten und Geschäftstätigkeiten finanziert werden. Dabei ist das jeweilige Regulierungsumfeld in
jedem Land ausschlaggebend (siehe Abschnitt 3). In einigen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union besteht ein Bankenmonopol, d. h. die Kreditvergabe
ist den Banken vorbehalten. In anderen Mitgliedstaaten wiederum dürfen
Nichtbanken Mikrokredite vergeben. Einige Rechtsvorschriften sehen Ausnahmen
vor, denen zufolge auch Nichtbankinstitute trotz des Bankenmonopols
Mikrokredite vergeben dürfen. An dieser Stelle sei zudem darauf verwiesen, dass
die EU-Bankenvorschriften Mikrokreditgebern, die keine Banken sind, lediglich
die Entgegennahme von Einlagen untersagen. 2.2.2. Bankinstitute
spielen eine Schlüsselrolle in der EU, auch wenn Mikrokredite oftmals eine
Nebentätigkeit sind Über die Sparkassen, Genossenschaftsbanken und
Geschäftsbanken hinaus ist das Bankensystem ein wichtiger institutioneller Anbieter
von Mikrokrediten in der EU. Je nach Geschäftsmodell können vier Hauptgruppen
unterschieden werden: –
Banken mit regelmäßigen Mikrokredittätigkeiten und
entsprechend spezialisierten Abteilungen; –
Banken, die Mikrokredite im Rahmen gesonderter
Stiftungen vergeben; –
Banken, die eine Partnerschaft mit öffentlichen
Finanzinstituten eingehen, die die Kreditpolitik bestimmen und das volle
Darlehensrisiko übernehmen (unter bestimmten Bedingungen), während die Bank
weiterhin für den Kreditbeschluss zuständig ist; –
Banken, die über Darlehen, Kredit- und
Liquiditätsfazilitäten, die spezialisierten Finanzinstituten gewährt werden,
indirekt am Mikrokredit beteiligt sind. Während die Mikrokreditvergabe für die meisten
dieser Banken nur eine Nebentätigkeit ist, wird der Mikrokredit oftmals als
eine Gelegenheit angesehen, an der Entwicklung von Unternehmen und Kunden
teilzuhaben, die künftig profitabel sein könnten. Querverkäufe (bei denen die
Vergabe eines Darlehens den Banken Gelegenheit bietet, den Darlehensnehmern andere
Dienstleistungen zu verkaufen) können dann dazu beitragen, die Finanzierung
eines Mikrokredits rentabler zu gestalten. Banken können überdies durch den
potenziellen Nutzen der Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen im Rahmen
öffentlich-privater Partnerschaften motiviert werden. 2.2.3. Nichtbankinstitute,
die in erster Linie Mikrokredite vergeben, sind ein weiterer wichtiger Anbieter In den meisten Mitgliedstaaten wird die
Mikrokreditvergabe hauptsächlich von Nichtbanken vorgenommen. Die bestehenden
Modelle für Nichtbankinstitute reichen von Nichtregierungsorganisationen,
Vereinigungen ohne Erwerbszweck, Wohlfahrtsverbänden, Trusts und Stiftungen bis
hin zu Raiffeisen-Kreditgenossenschaften und religiösen Einrichtungen. Den
EU-Bankrechtsvorschriften zufolge dürfen Nichtbankinstitute – von einigen
Ausnahmen einmal abgesehen – keine Einlagen des Publikums entgegen nehmen.
Diese Tätigkeit ist zugelassenen und beaufsichtigten Kreditinstituten
vorbehalten. Diese Nichtbankinstitute betreiben die Mikrokreditvergabe an
gesellschaftlich oder finanziell ausgeschlossene Gruppen als ihre
Haupttätigkeit. Mit der Zeit entwickeln sich einige dieser
Nichtbank-Mikrokreditorganisationen zu Unternehmen mit Erwerbscharakter wie
regulierte Bankinstitute. Diese Umwandlung erfolgt oftmals, weil mehr Kapital
benötigt wird oder der Wunsch besteht, ein breites Spektrum an Dienstleistungen
wie die Einlagentätigkeit anzubieten. In einigen Mitgliedstaaten werden Partnerschaften
zwischen Organisationen ohne Erwerbscharakter und Banken oder öffentlichen
Instituten geschaffen. Erstere nehmen eine informelle Auswahl der potenziellen
Kreditnehmer vor und bieten ihnen Hilfe nach der Kreditvergabe an; letztere
sorgen für die Finanzierung der Kredite. 2.2.4. Der
öffentliche Sektor ist einer der einflussreichsten Akteure auf dem
Mikrokreditmarkt Auch wenn der Umfang des Mikrokreditsektors nur
schwer zu bemessen ist, spielt der öffentliche Sektor in der EU zweifelsohne
mit eine der einflussreichsten Rollen, da er die Banken und Nichtbanken bei der
Überbrückung von Lücken oder Ausfällen auf dem Mikrokreditmarkt unterstützt.
Diese Unterstützung erfolgt auf nationaler, regionaler und europäischer Ebene
von Seiten zahlreicher öffentlicher Akteure, die von Banken im Staatsbesitz bis
hin zum EU-Strukturfonds und anderen öffentlichen Garantien, Darlehen- oder
Eigenkapitalmechanismen reichen. In der EU-Politik stehen Mikrokredite ganz oben
auf der Tagesordnung, da durch sie die Institute Mittel aus verschiedenen
europäischen Quellen erhalten, wie z. B. dem Europäischen Sozialfonds, dem
Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Europäischen
Investitionsfonds, der Initiative für gemeinsame europäische Ressourcen für
kleinste bis mittlere Unternehmen (JEREMIE, ein aus dem Strukturfonds
finanziertes Programm), dem Programm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation
(CIP) und dem europäischen PROGRESS-Mikrofinanzierungsinstrument. Ziel dieser
EU-Programme ist es, Finanzinstitute zur Vergabe von Mikrokrediten zu
ermutigen. Andere Programme unterstützen die Mikrokreditgeber auch dabei, die
Governance zu verbessern, Risiken abzuschwächen und die hohen administrativen
Kosten, die mit dieser Kreditvergabe einhergehen, durch Garantien und
technische Unterstützung teilweise zu kompensieren. Dazu zählt beispielsweise die
Gemeinsame Aktion zur Förderung von Kleinstkreditinstituten in Europa
(JASMINE), die hauptsächlich auf den Aufbau von Kapazitäten bei
Nichtbank-Mikrokreditgebern ausgerichtet ist. Auf nationaler und regionaler Ebene werden eine
Reihe von Maßnahmen ergriffen, um die Finanzierung von Mikrokrediten zu fördern
und das Risiko mit den Mikrokreditgebern teilweise im Rahmen von
Garantiesystemen zu teilen. Darüber hinaus werden öffentliche Programme, die
einen direkten Zugang zu Mikrokreditgebern und –kreditnehmern schaffen,
umgesetzt. In Ländern mit staatseigenen Banken zählen vor allem diese
tendenziell zu den Hauptmikrokreditgebern. 3. Beaufsichtigung der
Mikrokredittätigkeiten in der EU im Rahmen der Anwendung der Richtlinie
2006/48/EG 3.1. Ein
großer Teil der Mikrokreditgeber ist von der Anwendung der
Aufsichtsanforderungen nach der Richtlinie 2006/48/EG ausgenommen Die Vielfalt der von den Mikrokreditgebern
genutzten Gesellschaftsformen spiegelt sich in der unterschiedlichen Form der
Regulierungsrahmen wider, die auf diese Mikrokreditgeber in der EU angewandt
werden. Generell müssen nur Mikrokreditgeber, die im Rahmen der
EU-Bankrechtsvorschriften tätig sind, die Anforderungen aus der Richtlinie
2006/48/EG erfüllen. Um unter EU-Recht zu fallen, ist es ausschlaggebend, ob
ein Institut Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegen
nimmt und gleichzeitig Kredite für eigene Rechnung gewährt, so wie in der
Definition eines Kreditinstituts in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie
2006/48/EG vorgeschrieben. Dies bedeutet, dass Mikrokreditgeber, die keine
Einlagen entgegen nehmen, keine Bankzulassung einholen und die
Aufsichtsanforderungen der Richtlinie 2006/48/EG nicht einhalten müssen, es sei
denn, ein Mitgliedstaat verfolgt einen strengeren Ansatz und gestattet nur
zugelassenen Instituten die Vergabe von Mikrokrediten. In Fällen, in denen die Aufsichtsvorschriften für
Banken zudem bis zu einem gewissen Grad durch die Richtlinie 2006/48/EG
harmonisiert sind, unterscheidet sich der Regulierungsansatz für von
Nichtbanken erbrachte Mikrokredite von einem Land zum anderen erheblich. In den
meisten Mitgliedstaaten bestehen für diese Nichtbank-Mikrokreditgeber, die
unter das allgemeine Gesellschaftsrecht fallen, keine spezifischen Regeln. Der
spezifische Regulierungsrahmen für die Vergabe von Mikrokrediten kann aber auch
im nationalen Recht festgeschrieben werden, wie z. B. in Italien. Aus dieser Feststellung lässt sich zweierlei
ableiten: –
Institute mit vergleichbaren Tätigkeiten
unterliegen in der EU nicht denselben Regulierungsanforderungen und –
die Richtlinie 2006/48/EG kann nicht als so
sanktionierend als unter Umständen erwartet angesehen werden, da ihr
Anwendungsbereich begrenzt ist. 3.2. Mehrere
Faktoren schwächen tendenziell die Auswirkung der Aufsichtsanforderungen nach
Richtlinie 2006/48/EG auf Mikrokredittätigkeiten ab, auch wenn sie einige
Auflagen vorschreibt 3.2.1. Die
Richtlinie 2006/48/EG trägt der spezifischen Wesensart des Mikrokredits nicht
Rechnung Die spezifische Wesensart des Mikrokredits wird in
den EU-Bankrechtsvorschriften nicht berücksichtigt. Die Mikrokreditvergabe wird
als herkömmliche Darlehenstätigkeit angesehen und fällt in den
Anwendungsbereich der auf Finanzierungen und die Darlehensvergabe anwendbaren
Regeln. Das Gleiche gilt für die Richtlinie 2006/48/EG, die keinen Verweis auf
spezifische Aufsichtsvorschriften für Mikrokredite enthält. Dies bedeutet, dass
es weder eine Ausnahmegenehmigung gibt, die Banken die Ausnahme ihrer
Mikrokredittätigkeit von den Aufsichtsanforderungen gestattet, noch spezifische
Regeln für die Abschwächung der Aufsichtsanforderungen im Vergleich zu den auf
sonstige Banktätigkeiten anwendbaren Regeln. 3.2.2. Zugang
zu öffentlichen Garantiemechanismen versetzt Mikrokreditgeber in die Lage, das
Niveau der Eigenmittel erheblich zu senken, die zur Unterlegung des
Kreditrisikos gefordert werden, dem sie ausgesetzt sind Mikrokredite können mit einem hohen Kreditrisiko
behaftet sein, d. h. dem Risiko des Ausfalls des Kreditnehmers vor
Rückzahlung der nach dem Darlehensvertrag vorgesehenen Hauptsumme und der
Zinsen, weil sich der Kreditnehmer eventuell überschuldet hat und die von
Banken in der Regel geforderten Garantien nicht existieren. Aufgrund einer
Informationsasymmetrie kann dieses Kreditrisiko unterschätzt werden. Der Richtlinie 2006/48/EG zufolge müssen
Mikrokreditgeber, die Banken sind, Mindesteigenmittel zur Unterlegung dieses
Kreditrisikos halten, um im Falle des Ausfalls der Kreditnehmer solvent zu
bleiben. Dieser Richtlinie zufolge können die Bankinstitute das
Mindesteigenkapital unter Zugrundelegung verschiedener Methoden mit einem
unterschiedlichen Ausreifungsgrad berechnen, und zwar dem Standardansatz und
dem auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRB-Ansatz). Dem Standardansatz
zufolge, der der einfachste und von mittelgroßen Banken am häufigsten
verwendete Ansatz ist, wird das Mindestniveau der Eigenmittel nach der
Risikobehaftung der Mikrokredite berechnet. Diese Risikobehaftung wird in
Risikogewichten ausgedrückt (d. h. je risikobehafteter das Darlehen ist, desto
höher das Risikogewicht). Dem Standardansatz zufolge erhalten Mikrokredite eine
Gewichtung von 75 %[4] ab dem Moment, ab dem zwischen Mikrokrediten eine niedrige Korrelation
gegeben ist[5]. Banken sind gehalten, Kernkapital in Höhe von
mindestens 4 % des risikogewichteten Betrags der Mikrokredite und ein
Gesamtkapital von mindestens 8 % zu halten. Folglich hat das
Mindesteigenkapital insgesamt 600 EUR zu betragen, wenn sich der Wert des
Mikrokredits auf 10 000 EUR beläuft (oder 6 % des Darlehenswerts nach
Abzug von 75 % Gewichtung). In den meisten Mitgliedstaaten haben die
lokalen, regionalen oder nationalen öffentlichen Behörden Kreditgarantiesysteme
eingeführt, die einen gewissen Teil des von den Mikrokreditgebern getragenen
Risikos übernehmen. Diese Garantiesysteme legen in der Regel einen Höchstbetrag
fest, der besichert werden kann, und zwar als absoluten Betrag und/ oder als
Prozentsatz des ausgeliehenen Betrags (in der Regel von 60 % bis zu
80 % des Darlehens). Sowohl der Standardansatz als auch der IRB-Ansatz
gestatten es den Banken, das Risikogewicht der Garantie dem besicherten Teil
zuzuweisen (während das Risikogewicht des Mikrokreditnehmers dem unbesicherten
Teil zuzuweisen bleibt). Da öffentliche Garantien oftmals ein Risikogewicht von
0 % oder 20 % haben, kann das Mindesteigenkapitalniveau, das
Mikrokreditgeber in Form von Banken zur Unterlegung des Kreditrisikos zu halten
haben, stark gemindert werden. Die bestehenden Eigenkapitalanforderungen
scheinen die Mikrokreditvergabe folglich nicht zu sanktionieren, da das Niveau
der Eigenmittel erheblich unter den 6 % des Darlehensbetrags liegen kann. Eine allgemeine Anhebung der
Eigenkapitalanforderungen und eine Verbesserung der Kapitalqualität sind
Gegenstand der neuen Aufsichtsregeln, über die derzeit verhandelt wird ('CRD
IV/CRR'), die die Richtlinie 2006/48/EG ab 2013 ersetzen sollen. Diese neuen
Vorschriften, mit denen der Basel III-Rahmen in das europäische
Bankenrecht übernommen wird, zielen auf die Stärkung des EU-Bankensektors und
der Finanzstabilität ab. KMU haben sich indes besorgt über die Auswirkungen
dieser neuen Regeln[6] auf die Darlehenskonditionen geäußert, was vor dem Hintergrund nur
begrenzt verfügbarer Finanzierungsalternativen im Bankbereich zu sehen ist.
Deshalb wird in den CRDIV/CRR-Vorschlag (Artikel 485 des CRR) eine
Vorschrift aufgenommen, der zufolge die Europäische Kommission die
Eigenkapitalanforderungen für ausstehende Forderungen an KMU drei Jahre nach
dem Inkrafttreten der CRD IV/CRR überprüfen muss. In der Zwischenzeit
beauftragte die Europäische Kommission im Juli 2011 die Europäische
Bankenaufsichtsbehörde (EBA), die Zweckmäßigkeit der auf KMU-Kredite
angewandten Risikogewichte zu analysieren[7] und die
Auswirkung (i) einer möglichen Senkung dieser Risikogewichte und (ii) eine
eventuelle Anhebung von 1 Mio. EUR auf 5 Mio. EUR des Schwellenwerts
zu bewerten, unter dem Ausleihungen an KMU von diesen Risikogewichten
profitieren können. In ihrem Bericht vom Oktober 2012 warnt die
EBA vor einer dauernden Änderung der Risikogewichte oder des Schwellenwerts,
sofern keine überzeugenden Fakten vorliegen, die ein Abweichen von der Baseler
Vereinbarung rechtfertigen würden. Dennoch schlägt die EBA alternative
Maßnahmen zur Vereinfachung der Darlehenskonditionen vor, wie (i) die
Einführung einer zeitweiligen Ausnahme vom Kapitalerhaltungspuffer, (ii) die
Minderung der Eigenkapitalanforderungen in wirtschaftlich schweren Zeiten oder
(iii) die Einführung eines zeitweise unterstützenden Abschlags auf die
Eigenkapitalanforderungen ohne Änderung der Risikogewichte. Ohne den
Verhandlungen über den CRDIV/CRR-Vorschlag vorgreifen zu wollen, kämen die
vorgeschlagenen Maßnahmen auch den Mikrokreditgebern zu Gute, da ein
Mikrokredit wie ein Darlehen an KMU behandelt wird. 3.2.3. Die
meisten Mikrokredite können von der Obergrenze für Großkredite ausgenommen
werden, die das Konzentrationsrisiko eindämmen soll Angesichts des geringen Umfangs der Mikrokredite
dürfte theoretisch der Wert eines Darlehens 25 % der regulären Eigenmittel
von Mikrokreditgebern in Form von Banken (Obergrenze für Risikokonzentrationen)
nicht übersteigen. Werden die Mikrokredite aber von derselben Gegenpartei
garantiert, wie einer Regierung oder einer lokalen Behörde, könnte der Teil der
garantierten Darlehen als eine Ausleihung gegenüber dem Garanten anstatt
gegenüber dem Mikrokreditnehmer behandelt werden, was eine Überschreitung der
Obergrenze von 25 % bewirken könnte. Allerdings kann die Ausleihung an den
öffentlichen Garanten von der Anwendung der Obergrenze für Großkredite
ausgenommen werden. 3.2.4. Die
Richtlinienanforderungen auf dem Gebiet der Risikoverwaltung helfen den
Mikrokreditgebern, die Banken sind, bei der Eindämmung ihrer Risiken Die Richtlinie 2006/48/EG schreibt vor, dass
Mikrokreditgeber, die Banken sind, über ein umfassendes
Risikomanagementverfahren verfügen, um sämtliche Risiken identifizieren,
bewerten, überwachen und kontrollieren zu können. Derlei Anforderungen helfen
den Mikrokreditgebern dabei, ihren internen Kontrollrahmen zu stärken und wirksame
Risikomanagementfähigkeiten und –strategien zu entwickeln, die wiederum ihre
Glaubwürdigkeit und Rentabilität stärken und gleichzeitig die Finanzstabilität
des Mikrokreditsektors verbessern. Die Entwicklung effizienter interner
Kontrollrahmen führt überdies dazu, dass Mikrokreditgeber in Form von Banken
Kreditrisiken, Geldwäsche und Betrug durch Angestellte gegenüber weniger
ausgesetzt sind. 3.2.5. Richtlinie
2006/48/EG schreibt Mikrokreditgebern in Form von Banken vor, die
Aufsichtsvorschriften zur Minderung des Liquiditätsrisikos einzuhalten Auf der Aktivseite kann es Mikrokreditgebern in
Form von Banken unter Umständen an unbelasteten, hochqualitativen liquiden
Vermögenswerten mangeln, die ihnen im Falle eines Liquiditätsengpasses helfen
könnten, denn Mikrokredite sind oftmals illiquide und können nur schwer in
liquide Instrumente umgewandelt werden (durch die Ausgabe von
Schuldverschreibungen oder Verbriefung). Auf der Passivseite können sich
Institute, die Einlagen entgegen nehmen, unter Umständen dem Risiko massiver
Abhebungen gegenüber sehen, insbesondere dann, wenn sie keinen Zugang zu
stabilen Liquiditätsressourcen bei anderen Banken, öffentlichen oder
internationalen Instituten haben. Die Richtlinie 2006/48/EG sieht vor, dass Banken,
also auch Mikrokreditgeber, über solide Liquiditätsmanagementstrategien, -
politiken und -verfahren verfügen müssen, um das Liquiditätsrisiko jeden Tag zu
messen, zu überwachen und zu kontrollieren. Auch müssen sie Kontingenzpläne für
die Handhabung von Liquiditätsproblemen nachweisen. 3.2.6. Die
Richtlinie 2006/48/EG kann hohe Verwaltungslasten verursachen, die die
Attraktivität des Mikrokredits als Bankgeschäft verringern, aber gleichzeitig
das Vertrauen der Finanzanleger in die Mikrokreditgeber stärken Die Anwendung der in der Richtlinie 2006/48/EG
festgeschriebenen Aufsichtsanforderungen kann sich sowohl für die
Aufsichtsbehörden wie für die Mikrokreditgeber in Form von Banken als
unverhältnismäßig kostspielig erweisen, vor allem wenn letzterer kein
ernsthaftes Risiko für das gesamte Banken- und Zahlungssystem darstellt. Je
kleiner die Mikrokreditgeber in Form von Banken sind, desto höher können die
Kosten aus der Anwendung der Aufsichtsanforderungen ausfallen (prozentual an
den Gesamtvermögenswerten gemessen). Dies kann die Rentabilität der
Mikrokreditvergabe negativ beeinflussen und sie als Bankgeschäft weniger
attraktiv machen. Einige Aufsichtsanforderungen aber, vor allem jene, die die
Rechnungslegung, den Risikobewertungsprozess und die angemessene Eigenkapitalausstattung
betreffen, können an die kleinere Größe und die geringere Komplexität dieser
Institute angepasst werden, was ihre Verwaltungslast erleichtern hilft. Auch wenn Mikrokreditinstitute keine bedeutende
systematische Auswirkung auf die Finanzstabilität zeitigen, kann der Ausfall
eines dieser Institute die Glaubwürdigkeit der anderen Mikrokreditgeber in Form
von Banken beeinträchtigen. Die Einschränkung der Ausfallwahrscheinlichkeit der
betroffenen Institute durch die Richtlinie sollte deshalb begrüßt werden.
Überdies können die Aufsichtsanforderungen für Banken das Vertrauen der
Finanzanleger in Mikrokreditgeber als sichere Anlageform stärken. Ein
derartiges Vertrauen kann wiederum den Mikrokreditgebern helfen, langfristige
Mittel anzuziehen, um so großflächiger agieren und ihren Kunden ein breites
Spektrum an Dienstleistungen anbieten zu können. 4. Schlussfolgerungen Die Europäische Kommission erkennt die
Notwendigkeit an, die Mikrokreditvergabe und die Entwicklung von
Mikrokreditgebern zu fördern. An dieser Stelle sei daran erinnert, dass die
Europäische Kommission auf diesem Gebiet sehr aktiv ist, vor allem im Rahmen
der Initiativen JEREMIE and JASMINE und des 2010 lancierten europäischen
Progress-Mikrofinanzierungsinstruments. Durch eine verstärkte Vergabe von
Mikrokrediten sollen die Arbeitslosigkeit junger Menschen verringert und ihnen
dabei geholfen werden, ihr eigenes Unternehmen zu starten oder auszubauen. In diesem Zusammenhang vertreten weder die
Europäische Kommission noch eine Reihe nationaler öffentlicher Behörden die
Auffassung, dass die in der Richtlinie 2006/48/EG festgeschriebenen
Aufsichtsanforderungen die Entwicklung der Mikrokreditvergabe behindern. Wie
bereits zuvor in diesem Bericht erwähnt, scheinen diese Aufsichtsregeln den
Mikrokredit in der EU nicht in dem Maße zu sanktionieren, wie dies erwartet
wurde, so dass sie nicht unbedingt auf die Besonderheiten der
Mikrokreditvergabe zugeschnitten werden müssen. Zudem führt der Mikrokredit
eine Reihe von Akteuren zusammen, die nicht den gleichen Gesetzen oder Regeln
unterliegen. Auch wird er in den verschiedenen Mitgliedstaaten je nach
vorhandenem politischen Rahmen und Rechtsvorschriften sehr unterschiedlich
gehandhabt. In Anbetracht dieser heterogenen Situation und einer nicht vorhandenen
konsistenten und gemeinsam verwendeten Definition des Mikrokredits muss jede
Maßnahme, die auf eine Änderung des Aufsichts- und Regulierungsrahmens abzielt,
vorher sorgfältig überlegt werden, um zu gewährleisten, dass die
Mikrokreditvergabe auch tatsächlich gefördert wird. Auch könnte argumentiert werden, dass es keiner
Aufsichtsreform bedarf, wenn man davon ausgeht, dass die Entwicklung der
Mikrokreditvergabe vor allem durch nicht die Aufsicht betreffende Faktoren
vorangetrieben wird. Dies bedeutet aber nicht, dass sich die
Aufsichtsvorschriften nicht auf die Entwicklung einer derartigen Kreditvergabe
auswirken. Vielmehr spielen die Aufsichtsfaktoren beim Ausbau des Mikrokredits
keine wesentliche Rolle, so dass sich Aufsichtsreformen erübrigen. Im Mittelpunkt
von Reformen könnte eher eine Reihe von Bereichen stehen, die nicht die
Aufsicht betreffen. Eine Möglichkeit zur Förderung des Angebots von
Mikrokrediten wäre beispielsweise die Schaffung eines günstigeren allgemeinen
Umfelds für auf den Mikrokredit spezialisierte Institute, um ihnen den Zugang
zu Finanzressourcen zu erleichtern. Diese Entwicklung könnte durch ein
breiteres Angebot an Darlehensgarantien gefördert werden, um so die
Zusammenarbeit zwischen Banken und Nichtbanken und mehr Finanztransparenz zu
fördern. In diesem Zusammenhang könnte die Entwicklung von
Verhaltenskodizes für die freiwillige Anwendung, wie z. B. jene, die die
Mikrokreditindustrie selbst in den vergangenen Jahren oder die Europäische
Kommission[8] unlängst herausgegeben haben, dazu beitragen, den Mikrokreditgebern,
die sie einhalten, mehr Anerkennung und Glaubwürdigkeit zu verschaffen. Eine
Überprüfung des Rahmens für den Verbraucherschutz bei Mikrokrediten, der nicht
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/48/EG fällt, sowie positive
Verbesserungen können sich ebenfalls günstig auf die Vergabe von Mikrokrediten
auswirken. Schließlich könnte eine verstärkte Beachtung des
institutionellen Rahmens für die selbständige Erwerbstätigkeit und
Mikrounternehmen auch ihre Erfolgschancen erhöhen und den Mikrokredit rentabler
machen. Darüber hinaus könnten ebenfalls Maßnahmen zur Vereinfachung der
Rechts- und Verwaltungssysteme oder für den reibungslosen Übergang von
Arbeitslosigkeit bzw. Abhängigkeit von sozialer Unterstützung in die selbständige
Erwerbstätigkeit gefördert werden. [1] Richtlinie 2009/111/EG vom
16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG,
2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter
Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen
und Krisenmanagement. [2] Richtlinie 2006/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme
und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute. [3] Die Europäische Kommission nennt
diesen Betrag in ihren EU-Mikrokredit-Programmen. [4] Derzeit erhalten alle gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen
ausstehende Forderungen, einschließlich Mikrokredite, das gleiche Gewicht,
unabhängig von ihrer Größe, ihrer Wesensart (Kredit- oder Liquiditätsfazilität,
persönliches Darlehen usw.) und Risikoprofil der Gegenpartei.. [5] Ein Mikrokredit-Portfolio sollte
mit weniger Risiken behaftet sein als das gewichtete Durchschnittsrisiko der
ihm zugrunde liegenden Mikrokredite, wenn eine hohe Zahl an Darlehen besteht
und sich das Kreditrisiko dieser Darlehen nicht verschlechtert und am besten
gleichzeitig. [6] Insbesondere die Einführung des
sogenannten Kapitalerhaltungspuffers (2,5 % der risikogewichteten Aktiva
zusätzlich zur derzeitigen 8 % -Eigenkapitalanforderung), die zwischen
2016 und 2019 erfolgen soll, macht Sorge. [7] Die Risikogewichte wurden in dem
CRD IV/CRR-Vorschlag nicht geändert. [8] Im Oktober 2011 hat die
Europäische Kommission einen umfassenden Europäischen Verhaltenskodex für die
Vergabe von Mikrokrediten herausgegeben, der gemeinsam von den
Mikrokreditgebern, Banken und Einrichtungen, die sie auf nationaler und
europäischer Ebene vertreten, den Regulierungsbehörden, wissenschaftlichen
Kreisen und Ratingagenturen entwickelt wurde.