Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Verwendung von Milchsäure zur Verringerung mikrobiologischer Oberflächenverunreinigungen von Rinderschlachtkörpern /* COM/2012/0578 final - 2012/0280 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS In der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind die
von Lebensmittelunternehmern einzuhaltenden spezifischen Hygienevorschriften
für Lebensmittel tierischen Ursprungs festgelegt. Danach dürfen
Lebensmittelunternehmer zum Zweck der Entfernung von
Oberflächenverunreinigungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs keinen
anderen Stoff als Wasser verwenden, es sei denn, die Verwendung dieses Stoffes
ist nach der genannten Verordnung genehmigt worden. Die Verwendung eines zugelassenen
Stoffes lässt die Verpflichtung des Lebensmittelunternehmers unberührt, den
Anforderungen der vorliegenden Verordnung nachzukommen. Am 14. Dezember 2010 ging bei der Kommission ein
Antrag auf Verwendung von Milchsäure zur Verringerung der Oberflächenverunreinigung
von Rinderschlachtkörpern und Rindfleisch ein. Am 26. Juli 2011 gab die Europäische Behörde
für Lebensmittelsicherheit (EFSA) nach der Bewertung der Sicherheit und der
Wirksamkeit von Milchsäure zur Entfernung von Verunreinigungen ein befürwortendes
Gutachten ab. Die Kommission hat deshalb Maßnahmen zur Verwendung von
Milchsäure zum Zweck der Verringerung von Oberflächenverunreinigungen von
Rinderschlachtkörpern vorgeschlagen. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER
INTERESSENTRÄGER UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN Am 21. September 2012 wurde dem Ständigen
Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit der Entwurf einer
Verordnung der Kommission zur Genehmigung der Verwendung von Milchsäure zur
Verringerung der Oberflächenverunreinigung von Rinderschlachtkörpern zur
Stellungnahme vorgelegt. Der Ausschuss gab keine Stellungnahme zu dem Entwurf
einer Verordnung der Kommission ab, da weder für noch gegen die vorgeschlagenen
Maßnahmen eine qualifizierte Mehrheit erreicht wurde. Folglich legt die Kommission dem Europäischen
Parlament und dem Rat gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 853/2004 und Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates den
Entwurf einer Verordnung des Rates über die zu treffenden Maßnahmen vor. Der
Rat hat zwei Monate Zeit, seine Stellungnahme abzugeben; danach hat das
Parlament zwei weitere Monate Zeit, seinerseits Stellung zu nehmen. Gibt der
Rat keine Stellungnahme ab, wird die Verordnung an die Kommission
zurückgeschickt, und die Kommission ist rechtlich verpflichtet, die Maßnahmen
anzunehmen. Für diese Durchführungsverordnung war keine
Folgenabschätzung vorgesehen. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Angesichts des befürwortenden Gutachtens der EFSA und
der Tatsache, dass Milchsäure eine potenzielle mikrobiologische Verunreinigung
signifikant verringern kann, wird es als sinnvoll erachtet, ihre Verwendung zur
Verringerung der Oberflächenverunreinigung von Rinderschlachtkörpern zu
genehmigen. Eine solche Verwendung sollte jedoch bestimmten Bedingungen (Konzentration,
Temperatur usw.) unterliegen, wie in Teil I des Anhangs zu dieser Verordnung
ausgeführt. Die Verwendung von Milchsäure zur Verringerung von
Oberflächenverunreinigungen sollte auf Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften
oder –viertel im Schlachthof begrenzt und in die gute Hygienepraxis und
HACCP-gestützte Systeme integriert werden. Außerdem muss ihre Verwendung die
Verpflichtung des Lebensmittelunternehmers unberührt lassen, die Bestimmungen
der EU-Rechtsvorschriften über Lebensmittelhygiene – wie in den Verordnungen
(EG) Nr. 852/2004, Nr. 853/2004 und Nr. 2073/2005 festgelegt –
zu erfüllen. Ferner ist sie keinesfalls als Ersatz für gute Hygienepraxis und
–verfahren bei der Schlachtung zu betrachten. 2012/0280 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Verwendung von Milchsäure zur
Verringerung mikrobiologischer Oberflächenverunreinigungen von
Rinderschlachtkörpern (Text von Bedeutung für den EWR) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen
Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs[1], insbesondere
auf Artikel 3 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Verordnung (EG)
Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 über Lebensmittelhygiene[2]
sind die von Lebensmittelunternehmern einzuhaltenden spezifischen
Hygienevorschriften für Lebensmittel festgelegt; besonders berücksichtigt wird
dabei der Grundsatz der allgemeinen Anwendung von Verfahren zur Gefahrenanalyse
und zur Überwachung kritischer Kontrollpunkte (HACCP). (2) In der Verordnung (EG)
Nr. 853/2004 sind die von Lebensmittelunternehmern einzuhaltenden
spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
festgelegt. Danach dürfen Lebensmittelunternehmer zum Zweck der Entfernung von
Oberflächenverunreinigungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs keinen
anderen Stoff als Wasser verwenden, es sei denn, die Verwendung dieses Stoffes
ist nach der genannten Verordnung genehmigt worden. (3) In der Verordnung (EG)
Nr. 2073/2005 vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien
für Lebensmittel[3]
sind zudem die mikrobiologischen Kriterien für bestimmte Mikroorganismen sowie
die Durchführungsbestimmungen festgelegt, die von den Lebensmittelunternehmern
bei der Durchführung allgemeiner und spezifischer Hygienemaßnahmen gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 einzuhalten sind. Danach müssen
Lebensmittelunternehmen sicherstellen, dass die Lebensmittel diese
mikrobiologischen Kriterien erfüllen. (4) Am 14. Dezember 2010
ging bei der Kommission ein Antrag auf Verwendung von Milchsäure zur
Verringerung der Oberflächenverunreinigung von Rinderschlachtkörpern und Rindfleisch
ein. (5) Am 26. Juli 2011 gab die
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ein wissenschaftliches
Gutachten zur Bewertung der Sicherheit und Wirksamkeit von Milchsäure zur
Entfernung der mikrobiologischen Oberflächenverunreinigung von Rinderschlachtkörpern
und deren Schnittabfällen[4]
ab. (6) In ihrem Gutachten kommt die EFSA
zu dem Schluss, dass die Behandlung mit Milchsäure zur Entfernung von
Verunreinigungen keine Sicherheitsbedenken aufwirft, sofern der verwendete
Stoff den EU-Spezifikationen für Lebensmittelzusatzstoffe entspricht. Darüber
hinaus kommt die EFSA zu dem Ergebnis, dass die mikrobiologische Verunreinigung
sich durch Behandlungen mit Milchsäure signifikant verringern lässt gegenüber
der Verunreinigung, wenn keine Behandlung oder eine Behandlung mit Trinkwasser
erfolgt, und dass ein Beitrag solcher Behandlungen zur Entwicklung mikrobieller
Resistenz unwahrscheinlich ist. (7) Die EFSA empfiehlt, dass
Lebensmittelunternehmer die antimikrobielle Wirksamkeit einer solchen
Behandlung unter ihren speziellen Verarbeitungsbedingungen validieren und die
Milchsäurekonzentration, die Anwendungstemperatur und andere Faktoren ihrer
Dekontaminationswirkung validieren. In ihrem Gutachten kam die EFSA auch zu dem
Schluss, dass diese Verwendung von Milchsäure keine negativen Auswirkungen auf
die Umwelt hat. (8) Laut dem Gutachten der EFSA beträgt
die vom Rindfleisch absorbierte Restmenge aus der Milchsäurebehandlung nicht
mehr als 190 mg/kg. Diese Menge gilt als Rest im Vergleich zur Wirkstoffmenge,
die nötig ist, um die Oberflächenverunreinigung zu verringern. Des weiteren hat
sie keine technologische Wirkung im Endprodukt. Ferner ist die Restmenge der
Milchsäure, die zur Verringerung der mikrobiologischen
Oberflächenverunreinigung verwendet wird, vernachlässigbar im Vergleich zum
natürlichen Milchsäuregehalt von Rindfleisch und stellt kein Sicherheitsproblem
dar. In bestimmten Fleischzubereitungen sind Salze der Milchsäure als
Lebensmittelzusatzstoffe zwecks Konservierung zugelassen. Zu diesem Zweck
werden gewöhnlich Mengen von 20 000 mg/kg verwendet. Somit besteht ein
deutlicher Unterschied zwischen der Verwendung von Milchsäure zur Verringerung
der mikrobiologischen Oberflächenverunreinigung und ihrer Verwendung als
Lebensmittelzusatzstoff. (9) Angesichts des Gutachtens der
EFSA und der Tatsache, dass Milchsäure eine potenzielle mikrobiologische
Verunreinigung signifikant verringern kann, wird es als sinnvoll erachtet, ihre
Verwendung zur Verringerung der Oberflächenverunreinigung von Rinderschlachtkörpern
zu genehmigen. Eine solche Verwendung sollte jedoch bestimmten Bedingungen
unterliegen. Die Verwendung von Milchsäure zur Entfernung von
Oberflächenverunreinigungen sollte auf Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften
oder –viertel im Schlachthof begrenzt und in die gute Hygienepraxis und
HACCP-gestützte Systeme integriert werden. (10) In der
Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission mit
Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr.
1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten
Lebensmittelzusatzstoffe[5]
sind Spezifikationen für Lebensmittelzusatzstoffe festgelegt, insbesondere für
Ursprung, Reinheit und sonstige notwendige Angaben. (11) Gemäß dem
Gutachten der EFSA sollte Milchsäure, die zur Verringerung der
Oberflächenverunreinigung von Rinderschlachtkörpern verwendet wird, den in den
EU-Rechtsvorschriften festgelegten Spezifikationen für Milchsäure entsprechen. Milchsäure,
die zur Verringerung der mikrobiologischen Oberflächenverunreinigung gemäß
dieser Verordnung verwendet wird, sollte daher den Spezifikationen der
Verordnung (EU) Nr. 231/2012 entsprechen. (12) Die Verwendung von Milchsäure
zur Verringerung mikrobiologischer
Oberflächenverunreinigungen bei Rinderschlachtkörpern, Rinderschlachtkörperhälften
oder –vierteln muss die Verpflichtung der Lebensmittelunternehmer zur
Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften über Lebensmittelhygiene, wie in den
Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, Nr. 853/2004 und
Nr. 2073/2005 festgelegt, unberührt lassen und ist keinesfalls als Ersatz
für gute Hygienepraxis und –verfahren bei der Schlachtung oder als Alternative
zur Einhaltung der Vorschriften der genannten Verordnungen zu betrachten. (13) Der Ständige Ausschuss für die
Lebensmittelkette und Tiergesundheit hat innerhalb der von seinem Vorsitzenden
festgelegten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Die in dieser Verordnung
vorgesehenen Maßnahmen sollten daher vom Rat angenommen werden – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Lebensmittelunternehmer dürfen Milchsäure zur
Verringerung mikrobiologischer Verunreinigungen von Rinderschlachtkörpern,
Rinderschlachtkörperhälften oder –vierteln gemäß den im Anhang dieser
Verordnung festgelegten Bedingungen im Schlachthof verwenden. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese
Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHANG Teil I – Bedingungen für die Verwendung von
Milchsäure zur Verringerung mikrobiologischer Oberflächenverunreinigungen auf
Rinderschlachtkörpern, Rinderschlachtkörperhälften oder –vierteln im
Schlachthof 1. Milchsäurelösungen dürfen nur aus
Milchsäure zubereitet werden, die den Spezifikationen der Verordnung (EU) Nr. 231/2012
entspricht. 2. Milchsäurelösungen dürfen (a) nur auf ganzen Schlachtkörpern,
Schlachtkörperhälften oder -vierteln von einheimischen Rindern (einschließlich
der Arten Bubalus und Bison) im Schlachthof verwendet werden; (b) nur durch Besprühen oder Einnebeln mit
einer Milchsäurelösung von 2‑5 % in Trinkwasser bei einer Temperatur
von höchstens 55°C verwendet werden; (c) nur unter kontrollierten und
überprüfbaren Bedingungen im Rahmen eines HACCP-gestützten Systems verwendet
werden, das mindestens die in Teil II aufgeführten Kriterien umfasst. 3. Milchsäurelösungen dürfen nicht auf
Schlachtkörpern mit einer sichtbaren fäkalen Verschmutzung verwendet werden. 4. Die Anwendung von Milchsäurelösungen
darf nicht zu einer irreversiblen physikalischen Veränderung des Fleischs
führen. Teil II – HACCP-Mindestkriterien und
Kontrollparameter 1. Vor der Anwendung von
Milchsäurelösungen auf Schlachtkörpern, deren Hälften oder Vierteln sind
Stichproben zwecks Bewertung der mikrobiologischen Kriterien im Sinne der
Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 zu nehmen. 2. Die Milchsäurekonzentration ist
während der Behandlung, im Rahmen des HACCP-Plans, durch regelmäßige
Überwachung zu überprüfen, zu dokumentieren und aufzuzeichnen. 3. Die Temperatur der Milchsäurelösung
ist während der Behandlung, im Rahmen des HACCP-Plans, fortlaufend durch instrumentelle
Messungen zu überwachen, zu dokumentieren und aufzuzeichnen. Teil III – Information über die Behandlung Lebensmittelunternehmer, die Schlachthöfe
betreiben, in denen Milchsäurelösungen zur Verringerung mikrobieller
Oberflächenverunreinigungen von ganzen Schlachtkörpern, Schlachtkörperhälften
oder –vierteln verwendet werden, müssen den Lebensmittelunternehmer, der die
behandelten Schlachtkörper, deren Hälften oder Viertel erhält, über diese
Behandlung informieren. Diese Information sollte dokumentiert werden. [1] ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. [2] ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. [3] ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1. [4] EFSA Journal 2011; 9(7):2317. [5] ABl.
L 83 vom 22.3.2012, S. 1.