MITTEILUNG DER KOMMISSION Einrichtung des europäischen elektronischen Mautdienstes /* COM/2012/0474 final */
MITTEILUNG DER KOMMISSION Einrichtung des europäischen elektronischen
Mautdienstes (Text von Bedeutung für den EWR) 1. Einleitung Die Richtlinie 2004/52/EG hat die
Interoperabilität der elektronischen Mautsysteme in der Europäischen Union zum
Ziel[1]. Sie sieht die Schaffung eines
europäischen elektronischen Mautdienstes (EETS) als Ergänzung zu den nationalen
elektronischen Mautdiensten der Mitgliedstaaten vor. Es sind hauptsächlich zwei Arten von Akteuren
betroffen: ·
Mauterheber, die entweder im Namen des betreffenden
Mitgliedstaats oder im Rahmen eines Konzessionsvertrags mit dem Mitgliedstaat
die Infrastruktur verwalten und Mauten für den Verkehr von Fahrzeugen in dem
von ihnen verwalteten Netz erheben. ·
Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes
(EETS), die Autofahrern oder Güterkraftverkehrsunternehmen die erforderlichen
Geräte und Dienste für den Zugang zu allen bemauteten Infrastrukturen in der EU
bereitstellen und die Zahlung der fälligen Entgelte an die Mauterheber für die
Nutzung ihrer Netze gewährleisten. Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie
sieht vor, dass die Mitgliedstaaten, die über elektronische Mautsysteme
verfügen, gewährleisten, dass die Betreiber den europäischen elektronischen
Mautdienst für schwere Nutzfahrzeuge spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten
des Beschlusses zur Festlegung des EETS und für alle anderen Fahrzeugklassen
spätestens fünf Jahre danach anbieten. Die Entscheidung 2009/750/EG der Kommission
über die Festlegung der Merkmale des europäischen elektronischen Mautdienstes
ist am 8. Oktober 2009[2]
mit ihrer Bekanntgabe an die Mitgliedstaaten in Kraft getreten. In diesem
Durchführungsbeschluss sind die wesentlichen Anforderungen dieses Dienstes mit
Gültigkeit für die gesamte EU sowie verbindliche Normen, technische
Spezifikationen und Betriebsvorschriften festgelegt. Die wichtigsten
Verpflichtungen sind unter anderem: (1)
Die Mitgliedstaaten müssen nationale elektronische
Register ihrer bemauteten Netze, Mauterheber und Mautdienstleister, die sie für
registrierungsfähig erachtet haben, unterhalten und diese der Öffentlichkeit in
elektronischer Form zugänglich machen. Sie müssen ferner eine
Schlichtungsstelle einrichten, deren Aufgabe die Erleichterung von
Vertragsverhandlungen zwischen Mauterhebern und EETS-Anbietern ist. (2)
Die Mauterheber müssen ihre elektronischen
Mautsysteme in Übereinstimmung mit den technischen Normen gemäß den
Rechtsvorschriften einrichten und ihre Vertragsbedingungen veröffentlichen; sie
müssen jeden registrierten EETS-Anbieter ohne Diskriminierung akzeptieren. (3)
EETS-Anbieter müssen in einem Mitgliedstaat
registriert sein, in dem sie niedergelassen sind. Sie sollen die vollständige
europaweite Abdeckung der gesamten elektronisch bemauteten Straßeninfrastruktur
innerhalb von 24 Monaten nach ihrer Registrierung erreichen. EETS-Anbieter
stehen im Wettbewerb: Jeder Verkehrsteilnehmer kann einen Vertrag mit dem
Anbieter seiner Wahl schließen. Nach Artikel 21 der Entscheidung
2009/750/EG hat die Kommission einen Bericht über den Stand der Einführung des
EETS vorzulegen. In der vorliegenden Mitteilung wird im Anschluss an eine
Erläuterung, wie der EETS in den umfassenderen Kontext der europäischen
Verkehrspolitik eingebettet ist, ein Überblick über die Fortschritte bei der
Umsetzung des Dienstes gegeben und die Einschätzung der Kommission in Bezug auf
die nächsten Schritte für die Aufnahme des EETS-Betriebs dargelegt. 2. Der europäische verkehrspolitische
Kontext Ein effizienter Binnenmarkt ist Voraussetzung
für Wirtschaftswachstum und Wohlstand und muss die reibungslose, rasche und
sichere Mobilität von Gütern und Personen in der gesamten Union ermöglichen.
Dazu bedarf es gut ausgebauter, unterhaltener und effizient verwalteter
Infrastrukturen. Zur Erleichterung der Finanzierung und
Verwaltung der Straßeninfrastruktur hat die europäische Verkehrspolitik stets
das „Nutzerprinzip“ und das „Verursacherprinzip“ gefördert. Mautentgelte, also
Entgelte für die Straßenbenutzung auf der Grundlage der zurückgelegten
Entfernung, der Fahrzeugart (z. B. nach ihren Umwelteigenschaften und
Auswirkungen auf die Infrastrukturabnutzung) und/oder auch Zeit (z. B.
Tageszeit), stellen einen fairen und effizienten Weg zur Anwendung dieser
Grundsätze dar. Sie bieten eine ausgewogene Methode für die Bepreisung der
Mobilität und geben den Verkehrsteilnehmern die richtigen Preissignale. Mit
anderen Worten können damit die Einnahmen für Erhaltung und Ausbau der
Straßeninfrastruktur aufgebracht, die Verkehrsnachfrage gelenkt (z. B.
Verkehrsverringerung zu Spitzenzeiten oder Einfluss auf die Verkehrsmittelwahl)
oder die Nutzung umweltfreundlicherer Kraftfahrzeuge gefördert werden. Mautentgelte werden immer stärker genutzt.
22 Mitgliedstaaten erheben Straßenbenutzungsentgelte für schwere
Nutzfahrzeuge auf bestimmten Teilen ihres Netzes und zwölf Mitgliedstaaten für
Privatfahrzeuge. Die entgeltpflichtigen Straßen in der EU haben eine
Gesamtlänge von etwa 72 000 km, von denen 60 % mit
elektronischen Mautsystemen und 40 % von Vignetten-Systemen abgedeckt
werden. Derzeit sind mehr als 20 Millionen Verkehrsteilnehmer, Autofahrer
oder Güterkraftverkehrsunternehmen, Teilnehmer elektronischer Mautsysteme. Die Gewährleistung der uneingeschränkten
europaweiten Interoperabilität der elektronischen Mautsystemtechnologien wird
Größenvorteile schaffen und die Kosten der Ausrüstung für die Mauterhebung
senken. Der europäische elektronische Mautdienst wird die Entrichtung von
Straßenbenutzungsentgelten durch grenzüberschreitende Nutzer, einschließlich
gelegentlicher Nutzer, vereinfachen[3].
Die Nutzer werden in größerem Maße bereit sein, für die Benutzung von Straßen
zu zahlen, wenn die dafür erforderlichen Geräte auf europäischer Ebene
interoperabel sind. In dem 2011 veröffentlichten Weißbuch
„Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum“ hat die Kommission
mögliche Maßnahmen für die beschleunigte Entwicklung und Harmonisierung von
Straßenbenutzungsentgelten dargelegt. Es wurde betont, dass der europäische
elektronische Mautdienst ein Instrument bei der Förderung von Mautstrategien
sein kann, die zu einem nachhaltigen Verkehrssystem beitragen, und er die
Akzeptanz von Straßenbenutzungsentgelten durch die Nutzer erleichtern kann. Auch anlässlich der jüngsten Änderung der
„Eurovignetten“-Richtlinie über die Erhebung von Gebühren für schwere Nutzfahrzeuge[4] haben das Europäische Parlament
und der Rat die Kommission aufgefordert, „die [im Rahmen der Richtlinie]
erzielten Fortschritte in Bezug auf die Einführung eines echten europäischen
elektronischen Systems zur elektronischen Mauterhebung innerhalb der
vereinbarten Fristen [zu] überwachen“ und „die Kooperation zwischen den
Mitgliedstaaten [zu fördern], die sich unter Umständen als erforderlich
erweist, um die Interoperabilität der elektronischen Systeme zur Mauterhebung
auf europäischer Ebene zu gewährleisten.“ Insbesondere dann, „wenn ein Mitgliedstaat
Maut- oder Benutzungsgebühren ausschließlich mittels eines Systems erhebt, das
die Verwendung von Bordgeräten erfordert, muss dieser Staat gewährleisten, dass
alle Nutzer die geeigneten, den Anforderungen der Richtlinie 2004/52/EG […]
entsprechenden Bordgeräte im Rahmen angemessener administrativer und
wirtschaftlicher Vereinbarungen erhalten können.[5]“
3. Bisher erzielte Fortschritte Die bislang erzielten Fortschritte bei der
Einführung des EETS sind enttäuschend. Trotz der Verabschiedung der
Entscheidung 2009/750/EG, in der die notwendigen technischen Spezifikationen
und Anforderungen sowie die vertraglichen Regeln für die Bereitstellung des
EETS dargelegt sind, trotz der Anstrengungen der Europäischen Kommission[6] und obwohl die
Mauterhebungstechnologien ausgereift sind, ist der europäische elektronische
Mautdienst im Alltag der Verkehrsteilnehmer noch nicht Realität. Nicht alle
Mitgliedstaaten und Beteiligten haben das nötige uneingeschränkte Engagement
gezeigt, um die Schaffung des regulatorischen und betrieblichen Rahmens für den
Dienst auf ihrer Ebene abzuschließen. Bis 2009 haben die meisten
Mitgliedstaaten, die nationale oder lokale elektronische Mautsysteme bereits
eingeführt haben, dies ohne ausreichende Beachtung der künftigen europäischen
Dimension des Dienstes getan, was die Einhaltung des in der Richtlinie
vorgegebenen Zeitplans angeht. Dass der EETS nicht eingeführt und der
vorgesehene Zeitrahmen nicht eingehalten wurde, ist nicht auf technische Gründe
zurückzuführen. Es ist technisch nicht komplizierter, eine europaweite
Interoperabilität elektronischer Mautsysteme zu gewährleisten, als ein
europaweites Roaming von Mobiltelefonen oder die weltweite Interoperabilität
von Kreditkarten. Einige Beteiligte haben eine Reihe möglicher
Erklärungen für die oben genannten Verzögerungen vorgebracht, aber die meisten
davon sind nicht länger gerechtfertigt oder beziehen sich auf Probleme, für die
Lösungen bestehen: –
Als ein Problem wird angeführt, dass die
europäischen Rechtsvorschriften lediglich einen Rahmen für den EETS festlegen.
Dieses Argument ist nicht ganz zutreffend, da die Rechtsvorschriften eine klare
Festlegung der erforderlichen Regeln und Pflichten umfassen. Im Einklang mit
ihrer Politik, die Dienstleistungsmärkte für den Wettbewerb geöffnet zu halten,
wo dies möglich ist, überlässt der Beschluss der Kommission die Erbringung der
Dienstleistung den Marktentscheidungen, im Wesentlichen der Herausbildung von
EETS-Anbietern. –
Es wurde auch vorgebracht, dass der EETS aus
kommerzieller Sicht uninteressant sei. Es wäre jedoch voreilig, bereits
Schlussfolgerungen zu ziehen, und es besteht kein Zweifel an der vorhandenen
Nachfrage: ·
Derzeit entfallen 25 % des
Straßengüterverkehrs auf den grenzüberschreitenden Verkehr, und dieser Anteil
dürfte bis 2030 auf 30 % steigen. Für Diensteanbieter wird der EETS
deshalb noch interessanter werden. Darüber hinaus haben Verbände des
Speditionsgewerbes auf nationaler und europäischer Ebene wiederholt ein europaweit
interoperables elektronisches Mautsystem gefordert, also eindeutig einen EETS
verlangt. ·
Etwa zehn Organisationen haben ihre Absicht
eindeutig bekundet, eine Registrierung als EETS-Anbieter zu beantragen, und
haben vor kurzem einen europäischen Wirtschaftsverband gegründet[7] (AETIS). Zwar wurde bislang kein EETS-Anbieter offiziell registriert,
nach vorliegenden Informationen hat jedoch mindestens ein möglicher
EETS-Anbieter seine nationalen Behörden wegen der Beantragung einer
Registrierung angesprochen und wurde abgewiesen, weil der rechtliche und
administrative Rahmen nicht fertig war. ·
Die laufende Entwicklung oder Erweiterung von
Mautregelungen in der EU wird neue Marktchancen für EETS-Anbieter schaffen.
Vier Mitgliedstaaten[8]
planen die landesweite Einführung eines neuen Mautsystems in den nächsten drei
Jahren und in mehreren anderen Mitgliedstaaten werden bestehende Mautsysteme
erweitert. In diesem Zusammenhang wird im Weißbuch über den einheitlichen
europäischen Verkehrsraum eine Reihe von Maßnahmen aufgeführt, die die
Einführung von Straßenbenutzungsentgelten weiter fördern[9]. –
Eine Hürde für die Einführung des EETS wäre auch
die lange Lebensdauer bestehender nationaler Systeme, deren Anpassung an den
EETS vor dem Ende der Nutzungsdauer zusätzliche Kosten verursacht. Dieses
Argument erscheint jedoch nicht mehr stichhaltig. Die meisten derzeitigen
Systeme stammen aus der Mitte der 90-er Jahre und sind bald technisch überholt.
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber bei der Annahme der Richtlinie 2004/52/EG
eindeutig die Auffassung vertreten, dass die erforderlichen Investitionen für
den Übergang zu einem vollständig interoperablen Systeme getätigt werden
sollten, auch wenn eine gewisse Flexibilität eingeräumt wurde, was die
Lastenverteilung zwischen den Akteuren bezüglich der Kosten für die
Finanzierung der erforderlichen Investitionen angeht. Beispielsweise können die
Investitionskosten ganz oder zum Teil durch die Einführung neuer Mautentgelte
finanziert werden. Mit anderen Worten könnten alle Verkehrsteilnehmer, die
mautpflichtig sind, und nicht nur die EETS-Nutzer in finanzieller Hinsicht an
diesen Investitionen beteiligt werden, da die Kosten für den EETS als zulässige
anlastbare Infrastrukturkosten gemäß der Richtlinie 1999/62/EG
(Eurovignetten-Richtlinie) angesehen werden können. Trotz der
Verzögerungen ist eine Reihe von Entwicklungen zu verzeichnen: –
Die Mitgliedstaaten haben ihre nationalen
elektronischen Register der bemauteten Straßenverkehrsinfrastrukturen, die in
den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/52/EG in ihrem Hoheitsgebiet fallen,
eingerichtet. Der Mauterheber haben ihre Vorgaben für das EETS-Gebiet
veröffentlicht, in denen die allgemeinen Bedingungen für die Erbringung des
EETS für ihre Infrastrukturen dargelegt sind und die die Grundlage für die
vertraglichen Beziehungen zwischen Mauterhebern und EETS-Anbietern bilden. –
Eine Reihe nationaler Behörden mit Zuständigkeit
für die elektronische Gebührenerhebung hat eine informelle Gruppe gebildet, die
so genannte Stockholmer Gruppe[10],
in der sie im Hinblick auf die Einführung des europäischen elektronischen
Mautdienstes und den Austausch bewährter Praktiken aktiv zusammenarbeiten.
Diese Gruppe arbeitet auch mit AETIS7 zusammen. –
Die europäischen Normungsorganisationen haben
entscheidende Fortschritte in den Bereichen elektronische Gebührenerhebung und
EETS-Normung erzielt, auch hinsichtlich satellitengestützter Mautsysteme.
Prüfverfahren für mobile und ortsfeste Ausrüstung[11] und eine wichtige Norm[12] für den Austausch von
Informationen zwischen Diensteanbietern und Mauterhebern in
satellitengestützten Mautsystemen, einschließlich der Durchsetzung, wurden
angenommen. –
Die Kommission hat 2010 den Leitfaden für die
Anwendung der Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
und der Entscheidung 2009/750/EG der Kommission[13] als Referenzhandbuch für die
beteiligten Akteure veröffentlicht, die direkt oder indirekt von der
Einrichtung des europäischen elektronischen Mautdienstes betroffen sind. –
Die Kommission bereitet nach einer Konsultation
aller Beteiligten derzeit eine Leitlinie zur Auslegung der Begriffe in
Anhang I der Entscheidung 2009/750/EG vor. Dieses in Kürze zur
Veröffentlichung anstehende Dokument wird Hinweise enthalten, wie Vermittlungsstellen
sicherstellen sollten, dass die vertraglichen Bedingungen für den Zugang zum
Netz der Mauterheber fair, angemessen und nicht diskriminierend bleiben. Ferner
werden mögliche Modelle für die Aufteilung der Gebühren und Entgelte zwischen
den Beteiligten geklärt. Schließlich befasst es sich mit EETS-Umsetzungsfragen,
etwa mit den Kosten für die Bewertung der Interoperabilität und die
Durchführung von Gebrauchstauglichkeitsprüfungen. –
Eine Koordinierungsgruppe der Stellen, die befugt
sind, die Konformität mit Spezifikationen oder die Gebrauchstauglichkeit von
EETS-Ausrüstung zu zertifizieren, wurde gemäß Artikel 18 der Entscheidung
2009/750/EG eingerichtet. Diese Gruppe wird dem Ausschuss für elektronische
Maut zur Genehmigung vorzulegende Leitlinien ausarbeiten, die einheitliche
Verfahren für die Durchführung von Gebrauchstauglichkeitsprüfungen festlegen.
Vierzehn Zertifizierungsstellen aus sechs Mitgliedstaaten sind an einer
förmlichen Notifizierung an die Kommission interessiert. –
Die Beteiligten sind sich ihrer jeweiligen Rechte
und Pflichten zunehmend bewusst[14].
Sie stimmen allgemein in der Einschätzung überein, dass die Einführung des EETS
an Dynamik gewonnen hat und viele wesentliche Voraussetzungen für den EETS
bereits geschaffen wurden. Hersteller nehmen vermehrt Kontakt mit den
Dienststellen der Kommission auf, um ergänzende Auskünfte oder Klarstellungen
zu erhalten. Vertragsverhandlungen zwischen potenziellen EETS-Anbietern und
Mauterhebern haben begonnen. –
Um Erfahrungen bezüglich der technischen als auch
der vertraglichen Interoperabilität zu gewinnen, haben einige Mauterheber Joint
Ventures gegründet, die Kunden Fahrzeuggeräte anbieten, die in allen Netzen
unter ihrer Verantwortung genutzt werden können („EasyGo+“, ein derzeit in
Umsetzung befindlicher vertraglicher Interoperabilitätsdienst, bei dem
verschiedene in Dänemark, Schweden, Norwegen und Österreich verwendete
DSRC-Techniken kombiniert werden, und "TOLL2GO", ein technischer
Interoperabilitätsdienst, der bereits in Betrieb ist und DSRC/Satelliten-Interoperabilität
zwischen Österreich und Deutschland gewährleistet). Andere Mauterheber sind
noch weiter gegangen: Zwischen TIS-PL und VIA-T wurde eine Vereinbarung sowohl
zur technischen als auch vertraglichen Interoperabilität geschlossen, die es regionalen
Dienstleistern ermöglicht, elektronische Mautdienste für Mautgebiete in Spanien
und Frankreich anzubieten. Allerdings gibt es weiterhin eine Reihe
von Problemen: –
Die EETS-Einführung wird nach wie vor durch den
Mangel an Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Interessengruppen
behindert, von denen die meisten zu wenig Engagement bei der Lösung von
Problemen von gemeinsamem Interesse gezeigt haben. Die Anstrengungen der
Mitgliedstaaten waren bislang auf die Ebene der jeweiligen nationalen Interoperabilität
beschränkt, die jetzt in den meisten Ländern mit elektronischen Mautsystemen
umgesetzt wird. Ein großer Sprung zugunsten der europaweiten Interoperabilität
ist Voraussetzung für eine fristgerechte Einrichtung des EETS zu fairen,
vertretbaren und nicht diskriminierenden Zugangsbedingungen. –
Die meisten Mitgliedstaaten müssen den nationalen
Rahmen noch fertigstellen, damit potenzielle EETS-Anbieter wissen, wie sie sich
in der Praxis registrieren lassen und wo sie sich bei Behinderungen durch Mauterheber
beschweren können. Bisher haben nur zwei Mitgliedstaaten, die über
elektronische Mautsysteme verfügen, eine Schlichtungsstelle eingerichtet, an
die solche Beschwerden gerichtet werden können[15].
In allen anderen Mitgliedstaaten finden noch Erörterungen statt im Hinblick auf
die Fertigstellung des entsprechenden rechtlichen und regulatorischen Rahmens
bis Oktober 2012. –
Einige Mauterheber schlagen eine Vertragsklausel
vor, wonach der Vertrag automatisch beendet wird, wenn der EETS-Anbieter die
vollständige europaweite Abdeckung nicht innerhalb von 24 Monaten erreicht
hat[16].
Eine solche Klausel stellt ein erhebliches Geschäftsrisiko dar und schreckt
potenzielle EETS-Anbieter ab. Dies war nicht die Absicht des Gesetzgebers, der
verhindern wollte, dass sich ein EETS-Anbieter nur auf die rentabelsten Märkte
konzentriert und die Abdeckung der anderen Märkte unangemessen herauszögert.
Der Verlust des Status als EETS-Anbieter hängt von öffentlichen Behörden ab und
sollte nur beschlossen werden, wenn die betreffende Organisation nicht wirklich
beabsichtigt, eine vollständige europaweite Abdeckung zu erreichen. –
Die Gesamtkosten für die Bewertung der
Interoperabilität und Durchführung von Gebrauchstauglichkeitsprüfungen, die
bestimmte Mauterheber von einem EETS-Anbieter verlangen, können eine
Markteintrittsbarriere darstellen. Wie bereits ausgeführt sollten die
Beteiligten die in den Eurovignetten-Rechtsvorschriften gebotenen Optionen zur
Begrenzung der möglichen finanziellen Risiken von Mauterhebern und EETS-Anbietern
nutzen. –
Eine Reihe laufender Konzessionsverträge muss
möglicherweise geändert werden. Beispielsweise kann es erforderlich sein, dass
Mauterheber ihre Mautentgelte anpassen, um die zur Anpassung ihrer
Infrastruktur nötigen Investitionen finanzieren zu können. Im Fall von
Straßenmauten werden Konzessionsverträge für die Mauterhebung zwischen einem
Mauterheber und dem Mitgliedstaat oder einer Stelle, die unter unmittelbarer
Kontrolle öffentlicher Behörden arbeitet, geschlossen. Daher liegt die
Verantwortung für die Umsetzung des EETS in ihrem Hoheitsgebiet in erster Linie
bei dem betreffenden Mitgliedstaat, der die bestehenden Konzessionsverträge
nötigenfalls ändern kann. 4. Die nächsten Schritte Um die rechtzeitige Einführung des EETS durch
die Mitgliedstaaten und die Industrie zu erleichtern und die vom Europäischen
Parlament und dem Rat geforderte notwendige Zusammenarbeit zu fördern, bedarf
es folgender Maßnahmen: (1)
Beschleunigung einer einheitlichen Umsetzung der
Entscheidung –
Die Kommission und die Mitgliedstaaten werden die
Arbeiten des Ausschusses für elektronische Maut, der gemäß der Richtlinie
2004/52/EG eingesetzt wurde, verstärken. Die Mitgliedstaaten sollten
vordringlich ihre Verpflichtungen gemäß der Entscheidung 2009/750/EG,
insbesondere in Bezug auf die Benennung ihrer nationalen Vermittlungsstellen
(Artikel 10), erfüllen. Die Kommission wird, wo dies angezeigt ist,
Vertragsverletzungsverfahren einleiten. –
Die Kommission wird die Einrichtung des EETS durch
die Mitgliedstaaten auch im Lichte ihrer Leitlinie zur Auslegung der Begriffe
in Anhang I der Entscheidung 2009/750/EG überwachen. Die Mitgliedstaaten
und die nationalen Vermittlungsstellen sollten die Leitlinie in ihren Kontakten
mit Mauterhebern und potenziellen EETS-Anbietern beachten. Letztere sollten sie
auch bei ihren Vertragsverhandlungen anwenden. Darüber hinaus wird die
Kommission ein europäisches Netz nationaler Vermittlungsstellen einrichten, das
dazu beitragen würde, EU-weit gleiche Rahmenbedingungen für die
EETS-Beteiligten zu gewährleisten. –
Die Mitgliedstaaten müssen für die Unzulässigkeit
von Vertragsklauseln sorgen, wonach der Vertrag automatisch endet, wenn ein
EETS-Anbieter die vollständige europaweite Abdeckung nicht innerhalb von
24 Monaten erreicht. Solche Klauseln widersprechen der beabsichtigten
Wirkung der Entscheidung 2009/750/EG. Werden solche Praktiken aufrechterhalten,
wird die Kommission Vertragsverletzungsverfahren einleiten. –
Die Kommission wird unter Nutzung der Struktur, die
durch die geltenden Rechtsvorschriften geschaffen wurde, tätig werden, um einen
Satz einheitlicher Protokolle für Gebrauchstauglichkeitsprüfungen,
einschließlich der Sicherheitsaspekte, auszuarbeiten, damit Diskrepanzen bei
diesen Protokollen zwischen Mauterhebern begrenzt werden, was wiederum dazu
beitragen würde, die den EETS-Anbietern angelasteten Kosten zu verringern. –
Die Kommission wird mit den Beteiligten eine
Plattform für den umfassenden Informationsaustausch einrichten, die aktuelle
Informationen zum EETS über einen zentralen Zugangspunkt im Internet
bereitstellt. Diese Plattform wird auch zum Austausch bewährter Praktiken und
zur Verbreitung aktueller Informationen über den EETS unter den Beteiligten
beitragen. (2)
Ein schrittweiser Ansatz Als ersten Schritt auf dem Weg zu einer
vollständigen europäischen Interoperabilität sollten Mitgliedstaaten mit
erheblichem Verkehrsaufkommen im transeuropäischen Netz auf die
grenzübergreifende Interoperabilität ihrer elektronischen Mautsysteme
hinwirken. Solche Projekte für die frühzeitige Einführung auf regionaler Ebene
werden so gefördert, dass sie so bald wie möglich in einer späteren Phase auf
alle elektronisch bemauteten Straßeninfrastrukturen in der EU ausgeweitet
werden können und der Gewinnung konkreter Erfahrungen bei der Lösung praktischer
Probleme dienen. Besonderes Augenmerk sollte auf die
Einbeziehung eines ausreichend breiten Spektrums von Mauterhebern und
Mitgliedstaaten gerichtet werden, um dafür zu sorgen, dass diese Projekte auf
die gesamte Union ausgeweitet werden können. Die bei der Umsetzung dieser
regionalen Projekte, bei denen der Grundsatz „ein einziger Vertrag/ein einziges
Fahrzeuggerät“ ohne Abstriche eingehalten wird, gewonnenen Erkenntnisse sollten
unter allen Beteiligten ausgetauscht werden. Die Kommission ist bereit, technische
Unterstützung für solche regionalen Initiativen zu leisten und die
Bereitstellung möglicher Finanzhilfen für großmaßstäbliche regionale Projekte
im Rahmen des TEN-V-Programms zu prüfen. Elektronische Mautsysteme sind ein
integraler Bestandteil des transeuropäischen Netzes (Artikel 9
Absatz 3 des Beschlusses Nr. 661/2010/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 7. Juli 2010 über Leitlinien der Union für den Aufbau
eines transeuropäischen Verkehrsnetzes[17])
und können somit mit EU-Finanzhilfen gefördert werden. Die Kommission wird
erwägen, einen Abschnitt über den EETS und solche regionalen Projekte in das
nächste TEN-V-Arbeitsprogramm aufzunehmen. Abhängig vom Zeitpunkt der Annahme
des Arbeitsprogramms könnte eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
vor Ende des Jahres veröffentlicht werden. (3)
Aufmerksame Verfolgung der Entwicklung und
gegebenenfalls Einleitung neuer Initiativen Die Mitgliedstaaten sollten bei Beginn
neuer Projekte oder Verlängerung von Konzessionen die Einhaltung der EETS-Vorgaben
systematisch prüfen und durchsetzen. Die Kommission wird bezüglich neuer
Mautsysteme, die ihr im Rahmen von Artikel 7h der Richtlinie 1999/62/EG
(Eurovignetten-Richtlinie) notifiziert werden, eine ablehnende Stellungnahme
abgeben, wenn diese Mautsysteme kein vollständig mit dem EETS kompatibles
System umfassen. Können Streitigkeiten zwischen
Mauterhebern und EETS-Anbietern von der Vermittlungsstelle nicht beigelegt
werden, prüft die Kommission die Streitpunkte und kontrolliert, ob die
Vereinbarungen zwischen Mauterhebern und ihren bestehenden lokalen/nationalen
Dienstleistern im Vergleich zu den Vereinbarungen, die EETS-Anbietern
vorgeschlagen werden, diskriminierend sind. Sollte, wie im Weißbuch Verkehr
dargelegt wurde, eine Bewertung ergeben, dass trotz all dieser Anstrengungen
bis Mitte 2013 keine wesentlichen Fortschritte erreicht worden sind und ein
interoperabler elektronischer Mautdienst substanziellen Ausmaßes nicht zur
Verfügung steht, behält sich die Kommission vor, dem Europäischen Parlament und
dem Rat eine neue Initiative zu unterbreiten. Die Kommission bekräftigt ihre Verpflichtung,
alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Erreichung einer
vollständigen technischen und betrieblichen Interoperabilität der europäischen
elektronischen Mautsysteme zu erleichtern. Gemeinsam mit den Beteiligten wird
sie ihre Bemühungen verstärken, die Verfügbarkeit eines echten europaweiten
elektronischen Mautdienstes für alle betroffenen Verkehrsteilnehmer zu
erreichen[18].
Die europäische Industrie ist gegenwärtig
weltweit Vorreiter bei Mauterhebung und Mautgeräten. Europäische Unternehmen
gewinnen beständig Ausschreibungen für Mautkonzessionen in der ganzen Welt[19]. Der EETS kann die Einführung
und den Ersteinsatz neuer Produkte, wie interoperable Fahrzeuggeräte, bei denen
digitale Fahrtenschreiber und die Mauterhebung mit anderen Anwendungen
intelligenter Verkehrssysteme kombiniert werden, erleichtern. Dies kann
wiederum zu völlig neuen Diensten und Anwendungen führen, die ebenfalls
Weltmarktpotenzial haben und einen Beitrag zu Wachstum und zur Schaffung von
Arbeitsplätzen in der europäischen Wirtschaft leisten. [1] ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 124. [2] ABl. L 268 vom 13.10.2009, S. 11. [3] Bei den derzeitigen Regelungen für
Straßenbenutzungsentgelte müssen kostspielige und umständliche Lösungen für
gelegentliche Nutzer, die gewöhnlich anders als regelmäßige Nutzer behandelt
werden, getroffen werden. [4] Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter
Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge, ABl. L 187 vom 20.7.1999,
S. 42. [5] Erwägungsgrund 31 und Artikel 7j, eingeführt durch die
Richtlinie 2011/76/EU. [6] Beispielsweise umfangreiche Studien von Expertengruppen
sowie die CESARE-Projekte. [7] AETIS: Association of Electronic Toll and Interoperable
Services (Verband der elektronischen Maut- und interoperablen Dienste),
gegründet am 22. Dezember 2011. [8] FR, BE, HU und DK. [9] Ziel 10: Umfassendere Anwendung des „Nutzerprinzips“ und
„Verursacherprinzips“ um Erträge zu erzielen und die Finanzierung künftiger
Verkehrsinvestitionen zu gewährleisten. Seite 15: Externalitäten (Lärm,
Umweltverschmutzung usw.) könnten durch Straßenbenutzungsentgelte vollständig
internalisiert werden: 1. Vorschlag zur Änderung des
Eurovignetten-Systems, 2. Mit weiteren Maßnahmen wird die schrittweise
Einführung eines verbindlichen harmonisierten Internalisierungssystem für
Nutzfahrzeuge im gesamten Fernstraßennetz geprüft …. Aktion 32: EU-Rahmen für die
Innenstadt-Maut. Aktion 39: Intelligente
Preisgestaltung und Besteuerung / Bewertung bestehender Regelungen zur Pkw-Maut
…/ Weitere Internalisierung externer Kosten … [10] Mitglieder der Stockholmer Gruppe sind Ministerien oder
nationale Behörden aus AT, DE, DK, FI, FR, HU, IE, NL, PL, SE, SI, UK sowie CH
und NO. [11] Normen CEN EN 15509, EN 15876, CEN/ISO EN 14906, TS 14907
und TS 25110. [12] Norm CEN/ISO EN 12855. [13] http://ec.europa.eu/transport/publications/doc/2011-eets-european-electronic-toll-service_de.pdf [14] Die Beteiligten wurden 2011 mit einer Fragebogenerhebung
und im Rahmen einer Konferenz konsultiert. [15] Hauptaufgabe der nationalen Schlichtungsstelle ist es auf
Anfrage zu prüfen, dass faire und diskriminierungsfreie vertragliche
Bedingungen für alle EETS-Anbieter in allen EETS-Mautgebieten im Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten gelten, d. h. dass die Vertragsbedingungen eines
Mauterhebers für verschiedene EETS-Anbieter nichtdiskriminierend sind und die
Kosten und Risiken der Vertragsparteien angemessen widerspiegeln. [16] Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 2009/750/EG über die
Rechte und Pflichten der EETS-Anbieter sieht vor, dass EETS-Anbieter alle
EETS-Gebiete in der Gemeinschaft innerhalb von 24 Monaten nach ihrer
Registrierung abdecken müssen. [17] ABl. L 204 vom 5.8.2010, S. 1. [18] Die EETS-Rechtsvorschriften gewährleisten, dass die
Grundrechte der Verkehrsteilnehmer, insbesondere der Schutz personenbezogener
Daten, uneingeschränkt beachtet werden. [19] Z. B. kürzlich in Australien, Belarus, Israel und
Kanada.