52012PC0458

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2013) /* COM/2012/0458 final - 2012/0223 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

· Gründe und Ziele des Vorschlags

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik sollten Maßnahmen ergriffen werden, um für eine Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen zu sorgen. Ein wichtiges Instrument hierzu ist die jährliche Festsetzung der Fangmöglichkeiten in Form von zulässigen Gesamtfangmengen (TAC), Quoten und Beschränkungen des Fischereiaufwands.

Ziel des Vorschlags ist es festzulegen, welche Fangmöglichkeiten den Mitgliedstaaten 2013 bei den kommerziell wichtigsten Fischbeständen in der Ostsee zur Verfügung stehen. Im Interesse der Vereinfachung und der Übersichtlichkeit der jährlichen TAC- und Quotenentscheidungen werden die Fangmöglichkeiten für die Ostsee seit 2006 in einer eigenen Verordnung festgesetzt.

· Allgemeiner Kontext

In der Mitteilung der Kommission „Konsultation zu den Fangmöglichkeiten 2013“ (COM(2012) 278 final) sind die dem Vorschlag zugrunde liegenden Bedingungen näher erläutert.

Die wissenschaftlichen Gutachten zu den Beständen in der Ostsee für 2013 wurden im Mai 2012 vom Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) sowie im Juni 2012 vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF) vorgelegt.

Der Vorschlag deckt zwei Bereiche ab, die für die Bewirtschaftung der Fischereien in der Ostsee im Jahr 2013 im Rahmen der Fangmöglichkeiten von Bedeutung sind: die Festsetzung der TAC und Quoten sowie die Beschränkungen des Fischereiaufwands, und zwar durch Festlegung von Beschränkungen für die Fangtätigkeit (Anzahl der Tage auf See).

· Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Die Fangmöglichkeiten und das Verfahren für deren Aufteilung auf die Mitgliedstaaten werden jährlich festgelegt. Die neueste Rechtsvorschrift ist die Verordnung (EU) Nr. 1256/2011 des Rates vom 30. November 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2012) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1124/2010.

Darüber hinaus ist die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 für das Fischereimanagement in der Ostsee von Bedeutung.

In der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 779/97 sind die zur Wiederauffüllung der genannten Dorsch­bestände erforderlichen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen festgelegt. Die Verordnung enthält außerdem die Bestimmungen für die Festsetzung der TAC für den westlichen und den östlichen Dorschbestand sowie für die entsprechenden Aufwandsbeschränkungen.

· Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der EU

Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind auf die Ziele und Regeln der Gemeinsamen Fischerei­politik abgestimmt und stehen mit der EU-Politik für nachhaltige Entwicklung im Einklang.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN

· Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Konsultierte Organisationen/Sachverständige

Der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) und der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF) wurden konsultiert.

Die Europäische Union fordert jedes Jahr beim ICES und beim STECF wissenschaftliche Gutachten über den Zustand wichtiger Fischbestände an. Die vorliegenden Gutachten betreffen alle Ostseebestände, für die TAC vorgeschlagen wurden.

· Anhörung interessierter Kreise

Der Regionalbeirat für die Ostsee wurde in der gemeinsamen Sitzung der Arbeitsgruppen für demersale und pelagische Bestände im Juni 2012 auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission zu den Fangmöglichkeiten angehört. Die wissenschaftliche Grundlage für den Vorschlag wurde von ICES und STECF erarbeitet. In dieser Sitzung wurde anhand der Mitteilung dargelegt, nach welchen Regeln die TAC und Quoten für 2013 festgesetzt werden. Die geäußerten vorläufigen Anmerkungen zu allen betroffenen Beständen wurden geprüft und in den Vorschlag aufgenommen, sofern sie derzeitigen Maßnahmen nicht zuwiderlaufen oder den Zustand gefährdeter Ressourcen verschlechtern.

Der Regionalbeirat für die Ostsee unterstützt die Bemühungen der Kommission um die Festsetzung von TAC, die den wissenschaftlichen Gutachten stärker Rechnung tragen, sowie die Durchführung des Mehrjahresplans für die Dorschbestände im Hinblick auf die Festsetzung der TAC.

· Folgenabschätzung

Die TAC für den westlichen und den östlichen Dorschbestand wurden im Einklang mit dem Mehrjahresplan um durchschnittlich 6 % gesenkt. Gemäß dem Vorschlag sollen drei der fünf pelagischen TAC angehoben und die übrigen beiden TAC gesenkt werden. Insgesamt bedeuten die vorgeschlagenen Maßnahmen einen leichten Anstieg der Fangmöglichkeiten (Fangmengen) für EU-Schiffe in der Ostsee um 2 % für alle Arten mit Ausnahme der Lachs- und Schollenbestände.

Der Vorschlag basiert nicht nur auf kurzfristigen Erwägungen, sondern ist auch Teil einer langfristigen Strategie, bei der die Fischerei schrittweise auf ein langfristig nachhaltiges Niveau reduziert werden soll. Der entsprechend dem Vorschlag gewählte Ansatz wird folglich mittel- bis langfristig zu einem gleichbleibenden Fischereiaufwand und höheren Quoten führen. Langfristig werden geringere Umweltauswirkungen wegen des niedrigeren Fischereiaufwands, Rückgänge im Fangsektor in Form von weniger Schiffen und/oder geringerem durchschnittlichem Fischereiaufwand je Schiff sowie gleichbleibende oder größere Anlandemengen erwartet. Die Nachhaltigkeit der Fischereitätigkeiten wird sich langfristig verbessern.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

· Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Mit dem Vorschlag sollen die Fang- und Aufwandsbeschränkungen für die Fischereien in der EU festgesetzt werden, um das Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik einer biologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltigen Fischerei zu verwirklichen.

· Rechtsgrundlage

Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

· Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag fällt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

· Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Die Gemeinsame Fischereipolitik ist eine gemeinsame Politik. Gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV obliegt es dem Rat, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglich­keiten in der Fischerei zu erlassen.

Mit der betreffenden Verordnung des Rates werden den Mitgliedstaaten Fangmöglichkeiten zugewiesen. Gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 können die Mitgliedstaaten diese Fangmöglichkeiten nach eigenem Ermessen auf die Regionen oder Wirtschaftsteilnehmer aufteilen. Somit verfügt jeder Mitgliedstaat über einen großen Spielraum bei der Entscheidung, wie er die ihm zugewiesenen Fangmöglichkeiten nach dem von ihm gewählten sozioökonomischen Modell ausschöpfen will.

Der Vorschlag hat für die Mitgliedstaaten keine neuen finanziellen Auswirkungen. Der Rat verabschiedet diese spezifische Verordnung jedes Jahr, und die öffentlichen und privaten Mittel zu ihrer Durchführung sind bereits vorhanden.

· Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.

Dies ist ein Vorschlag zum Fischereimanagement auf der Grundlage von Artikel 43 Absatz 3 AEUV und im Einklang mit Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5.           ZUSÄTZLICHE ANGABEN

· Vereinfachung

Mit dem Vorschlag werden Verwaltungsvorschriften für die EU und für einzelstaatliche Behörden weiter vereinfacht, da er ähnliche Bestimmungen wie die Verordnung über die Fangmöglichkeiten in der Ostsee aus dem Jahr 2012 enthält.

· Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Dieser Vorschlag betrifft eine jährliche Verordnung für das Jahr 2013 und enthält daher keine Revisionsklausel.

· Einzelerläuterung

Mit dem Vorschlag sollen die Fangmöglichkeiten der Mitgliedstaaten für bestimmte Fisch­bestände oder Bestandsgruppen in der Ostsee für 2013 festgesetzt werden.

Die vorgeschlagenen Zahlen basieren auf aktuellen wissenschaftlichen Gutachten, dem Ergebnis der Konsultation des Regionalbeirats für die Ostsee und den Vorgaben für TAC und Quoten in der Mitteilung der Kommission über die Konsultation zu den Fangmöglichkeiten. Soweit relevant, wurden die mit der Russischen Föderation geteilten theoretischen Mengen von den vorgeschlagenen TAC abgezogen.

Da die Kommission bestrebt ist, die nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Einklang mit der Politik der Europäischen Union und ihren internationalen Verpflichtungen zu gewähr­leisten und zugleich die Stabilität der Fangmöglichkeiten zu erhalten, sollen die jährlichen Schwankungen der TAC, soweit dies praktisch möglich ist, unter Berücksichtigung der jeweiligen Bestandslage begrenzt werden.

Die den Mitgliedstaaten zugeteilten TAC und Quoten sind in Anhang I der Verordnung, die Aufwandsbeschränkungen in Anhang II aufgeführt.

Die vorgeschlagenen TAC und Aufwandsbeschränkungen für die Dorschbestände entspre­chen den Vorgaben des Mehrjahresplans für die Dorschbestände in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen. Hauptziel dieses Plans ist die schrittweise Senkung der fischereilichen Sterblichkeit auf langfristig nachhaltige Werte, die die Erholung der Bestände gewährleisten und hohe, stabile Erträge ermöglichen. Da die fischereiliche Sterblichkeit der Dorschbestände bereits auf das im Mehrjahresplan angegebene Niveau gesunken ist, ist weder eine weitere Verringerung des Fischereiaufwands, d.h. der Tage auf See, noch eine Erhöhung angebracht.

Alle pelagischen Bestände in der Ostsee, insbesondere die Herings- und Sprottenbestände in der westlichen und mittleren Ostsee sowie im Rigaer und Bottnischen Meerbusen sollen ab 2013 auf MSY-Niveau (höchstmöglicher Dauerertrag) befischt werden, weshalb die vorgeschlagenen TAC der MSY-Fischsterblichkeit entsprechen.

Für die Lachs- und Schollenbestände können noch keine TAC vorgeschlagen werden, da die entsprechenden wissenschaftlichen Gutachten noch ausstehen. Bis die Ergebnisse der weiteren Konsultationen mit dem ICES vorliegen, sind die betreffenden Mengen in diesem Vorschlag noch nicht enthalten, sondern werden zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen.

2012/0223 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2013)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommis­sion die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.

(2)       Nach der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik[1] sind Maßnahmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten und insbesondere des Berichts des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) sowie im Licht von möglicherweise von Regionalbeiräten erhaltenen Gutachten auszuarbeiten.

(3)       Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmög­lichkeiten für jede Fischerei oder Fischereigruppe anzunehmen, gegebenenfalls einschließlich bestimmter funktional mit ihnen verbundener Bedingungen. Bei der Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte darauf geachtet werden, dass für jeden Mitgliedstaat für jeden Bestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten gewährleistet ist und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gebührend berücksichtigt werden.

(4)       Die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) sollten auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung der biologischen und sozioökonomischen Auswirkungen bei fairer Behandlung aller Fischereizweige sowie auf der Grundlage der in den Konsultationen mit den Interessengruppen, insbesondere in den Sitzungen mit dem Beratenden Ausschuss für Fischerei und Aquakultur und den zuständigen Regionalbeiräten, dargelegten Standpunkte festgesetzt werden.

(5)       Die Fangmöglichkeiten für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, sollten im Einklang mit den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden. Folglich sollten Fang- und Aufwandsbeschränkungen für die Dorschbestände der Ostsee gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen[2] (im Folgenden „Plan für die Bewirtschaftung der Dorschbestände in der Ostsee“), festgesetzt werden.

(6)       Unter Berücksichtigung der jüngsten wissenschaftlichen Gutachten kann der Fischereiaufwand für die Dorschbestände in der Ostsee flexibel gesteuert werden, ohne dass die Ziele des Plans für die Bewirtschaftung der Dorschbestände in der Ostsee in Frage gestellt werden und die fischereiliche Sterblichkeit zunimmt. Durch diese Flexibilität könnte der Fischereiaufwand effizienter gesteuert werden, wenn die Quoten nicht gleichmäßig auf die Fischereiflotte eines Mitgliedstaats aufgeteilt sind, und es könnte rasch auf den Tausch von Quoten reagiert werden. Daher sollte ein Mitgliedstaat einem Schiff unter seiner Flagge eine höhere Zahl von Tagen außerhalb des Hafens zuteilen können, wenn die gleiche Zahl von Tagen außerhalb des Hafens anderen Schiffen unter der Flagge dieses Mitgliedstaats entzogen wird.

(7)       Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhal­tung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik[3], insbesondere Artikel 33 betreffend die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 betreffend die Informationen über Daten zu ausgeschöpften Fangmöglichkeiten. Deshalb müssen die Codes festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten zu verwenden haben, wenn sie Daten über Anlandungen von Fängen übermitteln, die unter diese Verordnung fallende Bestände betreffen.

(8)       Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten[4] sind die Bestände festzulegen, für die die dort genannten Maßnahmen gelten.

(9)       Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Europäischen Union zu sichern, müssen diese Fischereien am 1. Januar 2013 geöffnet werden. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2013 festgesetzt.

Artikel 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Europäischen Union, die in der Ostsee fischen.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(a) Die ICES-Gebiete (ICES: International Council for the Exploration of the Sea – Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund[5] definierten geografischen Gebiete;

(b) „Ostsee“ sind die ICES-Unterdivisionen 22-32;

(c) „EU-Schiff“ ist ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Europäischen Union registriert ist;

(d) „zulässige Gesamtfangmenge (TAC)“ ist die Menge, die einem Bestand in einem Jahr entnommen werden darf;

(e) „Quote“ ist ein der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil der TAC;

(f) „Tag außerhalb des Hafens“ ist ein zusammenhängender Zeitabschnitt von 24 Stunden oder ein Teil davon, während dessen sich das Schiff nicht im Hafen befindet.

Kapitel II Fangmöglichkeiten

Artikel 4 TAC und Aufteilung

Die TAC, die Quoten und die gegebenenfalls funktional damit verbundenen Bedingungen sind in Anhang I festgelegt.

Artikel 5 Besondere Aufteilungsvorschriften

1.           Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

(a) Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

(b) Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

(c) zusätzliche Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

(d) zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

(e) Abzüge gemäß den Artikeln 37, 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

2.           Sofern in Anhang I der vorliegenden Verordnung nicht anders festgelegt, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.

Artikel 6 Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie von Fischereifahrzeugen eines Mitglied­staates getätigt wurden, der über eine noch nicht ausgeschöpfte Quote verfügt.

Artikel 7 Aufwandsbeschränkungen

1.           Die Aufwandsbeschränkungen sind in Anhang II festgelegt.

2.           Die Beschränkungen nach Absatz 1 gelten auch für die ICES-Unterdivisionen 27 und 28.2, sofern die Kommission nicht gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 beschlossen hat, jene Unterdivisionen von den Beschränkungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Absätze 3, 4 und 5 sowie Artikel 13 der genannten Verordnung auszunehmen.

3.           Die Beschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für die ICES-Unterdivision 28.1, sofern die Kommission nicht gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 beschlossen hat, dass die Beschränkungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 für jene Unterdivision gelten.

Kapitel III Schlussbestimmungen

Artikel 8 Datenübermittlung

Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten über die angelandeten Fangmengen übermitteln, verwenden sie die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

Artikel 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

ANHANG I TAC FÜR EU-SCHIFFE IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN NACH ARTEN UND GEBIETEN

In den folgenden Tabellen sind, nach Beständen aufgeschlüsselt, die TAC und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) und gegebenenfalls die funktional mit ihnen verbundenen Bedingungen angegeben.

Die Bezugnahmen auf Fanggebiete beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf ICES-Gebiete.

Die Bestände sind für jedes Gebiet in der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt.

Für die Zwecke dieser Verordnung ist nachstehend eine Vergleichstabelle der lateinischen Bezeichnungen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen wiedergegeben.

Wissenschaftlicher Name || Alpha-3-Code || Gemeinsprachliche Bezeichnung

Clupea harengus || HER || Hering

Gadus morhua || COD || Dorsch

Pleuronectes platessa || PLE || Scholle

Salmo salar || SAL || Lachs

Sprattus sprattus || SPR || Sprotte

Art: || Hering || || Gebiet: || Unterdivisionen 30-31 || ||

|| Clupea harengus || || HER/3D30.; HER/3D31.

Finnland || 81 248 || ||

Schweden || 17 852 || ||

|| || ||

Europäische Union || 99 100 || ||

|| || ||

TAC || 99 100 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Art: || Hering || || Gebiet: || Unterdivisionen 22-24

|| Clupea harengus || || HER/3B23.; HER/3C22.; HER/3D24. ||

Dänemark || 3 617 || ||

Deutschland || 14 234 ||

Finnland || 2 || ||

Polen || 3 357 ||

Schweden || 4 590 || ||

|| ||

Europäische Union || 25 800 || ||

|| ||

TAC || 25 800 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

|| ||

|| || ||

Art: || Hering || || Gebiet: || EU-Gewässer der Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32

|| Clupea harengus || || HER/3D25.; HER/3D26.; HER/3D27.; HER/3D28.2; HER/3D29.; HER/3D32.

Dänemark || 1 873 || ||

Deutschland ||  497 || ||

Estland || 9 567 || ||

Finnland || 18 674 || ||

Lettland || 2 361 || ||

Litauen || 2 486 || ||

Polen || 21 216 || ||

Schweden || 28 481 || ||

|| || ||

Europäische Union || 85 155 || ||

|| || ||

TAC || Entfällt || Analytische TAC

Art: || Hering || || Gebiet: || Unterdivision 28.1

|| Clupea harengus || || HER/03D.RG || || ||

Estland || 12 764 || ||

Lettland || 14 876 || ||

|| || ||

Europäische Union || 27 640 || ||

|| || ||

TAC || 27 640 || || Analytische TAC

|| || ||

Art: || Dorsch || Gebiet: || EU-Gewässer der Unterdivisionen 25-32

|| Gadus morhua || || COD/3D25.; COD/3D26.; COD/3D27.; COD/3D28.; COD/3D29.; COD/3D30.; COD/3D31.; COD/3D32.

Dänemark || 14 143 || ||

Deutschland || 5 626 || ||

Estland || 1 378 || ||

Finnland || 1 082 || ||

Lettland || 5 259 || ||

Litauen || 3 464 || ||

Polen || 16 285 || ||

Schweden || 14 328 ||   ||

|| || ||

Europäische Union || 61 565 || ||

|| || ||

TAC || Entfällt || Analytische TAC

|| || ||

Art: || Dorsch || || Gebiete: || Unterdivisionen 22-24 ||

|| Gadus morhua || || COD/3B23.; COD/3C22.; COD/3D24.

Dänemark || 9 080 || ||

Deutschland || 4 439 || ||

Estland ||  201 || ||

Finnland ||  178 || ||

Lettland ||  751 || ||

Litauen ||  487 || ||

Polen || 2 429 || ||

Schweden || 3 235 || ||

|| || ||

Europäische Union || 20 800 || ||

|| || ||

TAC || 20 800 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

|| || ||

Art: || Scholle || || Gebiet: || EU-Gewässer der Unterdivisionen 22-32 ||

|| Pleuronectes platessa || || PLE/3B23.; PLE/3C22.; PLE/3D24.; PLE/3D25.; PLE/3D26.; PLE/3D27.; PLE/3D28.; PLE/3D29.; PLE/3D30.; PLE/3D31.; PLE/3D32.

Dänemark || 2 443 || ||

Deutschland || 271 || ||

Polen || 511 || ||

Schweden || 184 || ||

|| || ||

Europäische Union || 3 409 || ||

|| || ||

TAC || 3 409 || || Vorsorgliche TAC

Art: || Lachs || Gebiet: || EU-Gewässer der Unterdivisionen 22-31

|| Salmo salar || || SAL/3B23.; SAL/3C22.; SAL/3D24.; SAL/3D25.; SAL/3D26.; SAL/3D27.; SAL/3D28.; SAL/3D29.; SAL/3D30.; SAL/3D31.

Dänemark || 22 538 || (1) ||

Deutschland || 2 508 || (1) ||

Estland || 2 291 || (1) ||

Finnland || 28 103 || (1) ||

Lettland || 14 335 || (1) ||

Litauen || 1 685 || (1) ||

Polen || 6 837 || (1) ||

Schweden || 30 465 || (1) ||

|| || ||

Europäische Union || 108 762 || (1) ||

|| || ||

TAC || Entfällt || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

__________ || || ||

(1)           In Stückzahl ausgedrückt.

Art: || Lachs || Gebiet: || EU-Gewässer der Unterdivision 32

|| Salmo salar || || SAL/3D32. || || ||

Estland || 1 581 || (1) ||

Finnland || 13 838 || (1) ||

|| || ||

Europäische Union || 15 419 || (1) ||

|| || ||

TAC || Entfällt || Vorsorgliche TAC

__________ || || ||

(1)           In Stückzahl ausgedrückt.

Art: || Sprotte || || Gebiet: || EU-Gewässer der Unterdivisionen 22-32 ||

|| Sprattus sprattus || || SPR/3B23.; SPR/3C22.; SPR/3D24.; SPR/3D25.; SPR/3D26.; SPR/3D27.; SPR/3D28.; SPR/3D29.; SPR/3D30.; SPR/3D31.; SPR/3D32.

Dänemark || 24 659 || (1) ||

Deutschland || 15 622 || (1) ||

Estland || 28 634 || (1) ||

Finnland || 12 908 || (1) ||

Lettland || 34 583 || (1) ||

Litauen || 12 510 || (1) ||

Polen || 73 392 || (1) ||

Schweden || 47 670 || (1) ||

|| || ||

Europäische Union || 249 978 || ||

|| || ||

TAC || Entfällt || || Analytische TAC

__________ (1)           Mindestens 92 % der auf die Quote anzurechnenden Anlandungen müssen aus Sprotte bestehen. Beifänge von Hering sind auf die restlichen 8 % der Quote (HER/*3BCDC) anzurechnen.

ANHANG II FISCHEREIAUFWANDSBESCHRÄNKUNGEN

1.           Die Mitgliedstaaten weisen Schiffen unter ihrer Flagge, die Fischfang mit Schlepp­netzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen mit einer Maschen­öffnung von 90 mm oder mehr sowie mit Grund- oder Oberflächenlangleinen mit Ausnahme von treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln betreiben, das Recht auf die folgende Höchstzahl von Tagen zu:

(a) 163 Tage außerhalb des Hafens in den ICES-Unterdivisionen 22-24 mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. bis zum 30. April, in dem Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 Anwendung findet, und

(b) 160 Tage außerhalb des Hafens in den ICES-Unterdivisionen 25-28 mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. Juli bis zum 31. August, in dem Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 Anwendung findet.

2.           Die pro Jahr höchstzulässige Anzahl der Tage außerhalb des Hafens, an denen sich ein Schiff in den beiden unter Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Gebieten aufhalten darf, wenn es mit den unter Nummer 1 genannten Fanggeräten fischt, darf die einem der beiden Gebiete zugewiesene Höchstzahl von Tagen außerhalb des Hafens nicht überschreiten.

3.           Abweichend von den Nummern 1 und 2 kann ein Mitgliedstaat im Hinblick auf das Erfordernis einer effizienten Verwaltung der Fangmöglichkeiten einem Schiff unter seiner Flagge eine zusätzliche Zahl von Tagen außerhalb des Hafens zuteilen, sofern die gleiche Zahl von Tagen außerhalb des Hafens anderen Schiffen unter seiner Flagge, für die in demselben Gebiet eine Aufwandsverringerung gilt, entzogen wird und die Kapazität, ausgedrückt in kW, der einzelnen Schiffe, die die Tage abgeben, gleich oder größer ist als die Kapazität der Schiffe, die die Tage erhalten. Die Zahl der Schiffe, die die Tage erhalten, darf 10 % der Gesamtzahl der Schiffe des betreffenden Mitgliedstaats im Sinne der Nummer 1 nicht überschreiten.

[1]               ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

[2]               ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1.

[3]               ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

[4]               ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

[5]               ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1.