Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2013) /* COM/2012/0458 final - 2012/0223 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS · Gründe und Ziele des Vorschlags Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002
des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige
Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik
sollten Maßnahmen ergriffen werden, um für eine Nutzung der lebenden
aquatischen Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und
sozialen Bedingungen zu sorgen. Ein wichtiges Instrument hierzu ist die
jährliche Festsetzung der Fangmöglichkeiten in Form von zulässigen
Gesamtfangmengen (TAC), Quoten und Beschränkungen des Fischereiaufwands. Ziel des Vorschlags ist es festzulegen, welche
Fangmöglichkeiten den Mitgliedstaaten 2013 bei den kommerziell wichtigsten
Fischbeständen in der Ostsee zur Verfügung stehen. Im Interesse der
Vereinfachung und der Übersichtlichkeit der jährlichen TAC- und
Quotenentscheidungen werden die Fangmöglichkeiten für die Ostsee seit 2006 in
einer eigenen Verordnung festgesetzt. · Allgemeiner Kontext In der Mitteilung der Kommission „Konsultation
zu den Fangmöglichkeiten 2013“ (COM(2012) 278 final) sind die dem Vorschlag
zugrunde liegenden Bedingungen näher erläutert. Die wissenschaftlichen Gutachten zu den
Beständen in der Ostsee für 2013 wurden im Mai 2012 vom Internationalen Rat für
Meeresforschung (ICES) sowie im Juni 2012 vom Wissenschafts-, Technik- und
Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF) vorgelegt. Der Vorschlag deckt zwei Bereiche ab, die für
die Bewirtschaftung der Fischereien in der Ostsee im Jahr 2013 im Rahmen der
Fangmöglichkeiten von Bedeutung sind: die Festsetzung der TAC und Quoten sowie
die Beschränkungen des Fischereiaufwands, und zwar durch Festlegung von
Beschränkungen für die Fangtätigkeit (Anzahl der Tage auf See). · Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Die Fangmöglichkeiten und das Verfahren für
deren Aufteilung auf die Mitgliedstaaten werden jährlich festgelegt. Die
neueste Rechtsvorschrift ist die Verordnung (EU) Nr. 1256/2011 des Rates
vom 30. November 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für
bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2012) und zur
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1124/2010. Darüber hinaus ist die Verordnung (EG)
Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen
Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten
und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 für das Fischereimanagement in der
Ostsee von Bedeutung. In der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des
Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die
Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände
befischen, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 779/97 sind die zur Wiederauffüllung der genannten Dorschbestände
erforderlichen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen festgelegt. Die Verordnung
enthält außerdem die Bestimmungen für die Festsetzung der TAC für den
westlichen und den östlichen Dorschbestand sowie für die entsprechenden
Aufwandsbeschränkungen. · Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der EU Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind auf die
Ziele und Regeln der Gemeinsamen Fischereipolitik abgestimmt und stehen mit
der EU-Politik für nachhaltige Entwicklung im Einklang. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER
INTERESSIERTEN KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN · Einholung und Nutzung von Expertenwissen Konsultierte Organisationen/Sachverständige Der Internationale Rat für Meeresforschung
(ICES) und der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei
(STECF) wurden konsultiert. Die Europäische Union fordert jedes Jahr beim
ICES und beim STECF wissenschaftliche Gutachten über den Zustand wichtiger
Fischbestände an. Die vorliegenden Gutachten betreffen alle Ostseebestände, für
die TAC vorgeschlagen wurden. · Anhörung interessierter Kreise Der Regionalbeirat für die Ostsee wurde in der
gemeinsamen Sitzung der Arbeitsgruppen für demersale und pelagische Bestände im
Juni 2012 auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission zu den
Fangmöglichkeiten angehört. Die wissenschaftliche Grundlage für den Vorschlag
wurde von ICES und STECF erarbeitet. In dieser Sitzung wurde anhand der
Mitteilung dargelegt, nach welchen Regeln die TAC und Quoten für 2013 festgesetzt
werden. Die geäußerten vorläufigen Anmerkungen zu allen betroffenen Beständen
wurden geprüft und in den Vorschlag aufgenommen, sofern sie derzeitigen
Maßnahmen nicht zuwiderlaufen oder den Zustand gefährdeter Ressourcen
verschlechtern. Der Regionalbeirat für die Ostsee unterstützt
die Bemühungen der Kommission um die Festsetzung von TAC, die den
wissenschaftlichen Gutachten stärker Rechnung tragen, sowie die Durchführung
des Mehrjahresplans für die Dorschbestände im Hinblick auf die Festsetzung der TAC. · Folgenabschätzung Die TAC für den westlichen und den östlichen
Dorschbestand wurden im Einklang mit dem Mehrjahresplan um durchschnittlich 6 %
gesenkt. Gemäß dem Vorschlag sollen drei der fünf pelagischen TAC angehoben und
die übrigen beiden TAC gesenkt werden. Insgesamt bedeuten die vorgeschlagenen
Maßnahmen einen leichten Anstieg der Fangmöglichkeiten (Fangmengen) für
EU-Schiffe in der Ostsee um 2 % für alle Arten mit Ausnahme der Lachs- und
Schollenbestände. Der Vorschlag basiert nicht nur auf kurzfristigen
Erwägungen, sondern ist auch Teil einer langfristigen Strategie, bei der die
Fischerei schrittweise auf ein langfristig nachhaltiges Niveau reduziert werden
soll. Der entsprechend dem Vorschlag gewählte Ansatz wird folglich mittel- bis
langfristig zu einem gleichbleibenden Fischereiaufwand und höheren Quoten
führen. Langfristig werden geringere Umweltauswirkungen wegen des niedrigeren
Fischereiaufwands, Rückgänge im Fangsektor in Form von weniger Schiffen
und/oder geringerem durchschnittlichem Fischereiaufwand je Schiff sowie
gleichbleibende oder größere Anlandemengen erwartet. Die Nachhaltigkeit der
Fischereitätigkeiten wird sich langfristig verbessern. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS · Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Mit dem Vorschlag sollen die Fang- und
Aufwandsbeschränkungen für die Fischereien in der EU festgesetzt werden, um das
Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik einer biologisch, wirtschaftlich und
sozial nachhaltigen Fischerei zu verwirklichen. · Rechtsgrundlage Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). · Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt gemäß Artikel 3
Absatz 1 Buchstabe d AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit der
Europäischen Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung. · Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die Gemeinsame Fischereipolitik ist eine
gemeinsame Politik. Gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV obliegt es dem
Rat, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der
Fischerei zu erlassen. Mit der betreffenden Verordnung des Rates
werden den Mitgliedstaaten Fangmöglichkeiten zugewiesen. Gemäß Artikel 20
Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 können die Mitgliedstaaten
diese Fangmöglichkeiten nach eigenem Ermessen auf die Regionen oder
Wirtschaftsteilnehmer aufteilen. Somit verfügt jeder Mitgliedstaat über einen
großen Spielraum bei der Entscheidung, wie er die ihm zugewiesenen
Fangmöglichkeiten nach dem von ihm gewählten sozioökonomischen Modell
ausschöpfen will. Der Vorschlag hat für die Mitgliedstaaten
keine neuen finanziellen Auswirkungen. Der Rat verabschiedet diese spezifische
Verordnung jedes Jahr, und die öffentlichen und privaten Mittel zu ihrer
Durchführung sind bereits vorhanden. · Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung. Dies ist ein Vorschlag zum Fischereimanagement
auf der Grundlage von Artikel 43 Absatz 3 AEUV und im Einklang mit
Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
EU-Haushalt. 5. ZUSÄTZLICHE ANGABEN · Vereinfachung Mit dem Vorschlag werden
Verwaltungsvorschriften für die EU und für einzelstaatliche Behörden weiter
vereinfacht, da er ähnliche Bestimmungen wie die Verordnung über die
Fangmöglichkeiten in der Ostsee aus dem Jahr 2012 enthält. · Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel Dieser Vorschlag betrifft eine jährliche
Verordnung für das Jahr 2013 und enthält daher keine Revisionsklausel. · Einzelerläuterung Mit dem Vorschlag sollen die Fangmöglichkeiten
der Mitgliedstaaten für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen in der
Ostsee für 2013 festgesetzt werden. Die vorgeschlagenen Zahlen basieren auf
aktuellen wissenschaftlichen Gutachten, dem Ergebnis der Konsultation des
Regionalbeirats für die Ostsee und den Vorgaben für TAC und Quoten in der
Mitteilung der Kommission über die Konsultation zu den Fangmöglichkeiten.
Soweit relevant, wurden die mit der Russischen Föderation geteilten
theoretischen Mengen von den vorgeschlagenen TAC abgezogen. Da die Kommission bestrebt ist, die
nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Einklang mit der Politik der
Europäischen Union und ihren internationalen Verpflichtungen zu gewährleisten
und zugleich die Stabilität der Fangmöglichkeiten zu erhalten, sollen die
jährlichen Schwankungen der TAC, soweit dies praktisch möglich ist, unter
Berücksichtigung der jeweiligen Bestandslage begrenzt werden. Die den Mitgliedstaaten zugeteilten TAC und
Quoten sind in Anhang I der Verordnung, die Aufwandsbeschränkungen in
Anhang II aufgeführt. Die vorgeschlagenen TAC und
Aufwandsbeschränkungen für die Dorschbestände entsprechen den Vorgaben des
Mehrjahresplans für die Dorschbestände in der Ostsee und für die Fischereien,
die diese Bestände befischen. Hauptziel dieses Plans ist die schrittweise
Senkung der fischereilichen Sterblichkeit auf langfristig nachhaltige Werte,
die die Erholung der Bestände gewährleisten und hohe, stabile Erträge
ermöglichen. Da die fischereiliche Sterblichkeit der Dorschbestände bereits auf
das im Mehrjahresplan angegebene Niveau gesunken ist, ist weder eine weitere
Verringerung des Fischereiaufwands, d.h. der Tage auf See, noch eine Erhöhung
angebracht. Alle pelagischen Bestände in der Ostsee,
insbesondere die Herings- und Sprottenbestände in der westlichen und mittleren
Ostsee sowie im Rigaer und Bottnischen Meerbusen sollen ab 2013 auf MSY-Niveau
(höchstmöglicher Dauerertrag) befischt werden, weshalb die vorgeschlagenen TAC
der MSY-Fischsterblichkeit entsprechen. Für die Lachs- und Schollenbestände können
noch keine TAC vorgeschlagen werden, da die entsprechenden wissenschaftlichen
Gutachten noch ausstehen. Bis die Ergebnisse der weiteren Konsultationen mit
dem ICES vorliegen, sind die betreffenden Mengen in diesem Vorschlag noch nicht
enthalten, sondern werden zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen. 2012/0223 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für
bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2013) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 43
Absatz 3 des Vertrags erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die
Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der
Fischerei. (2) Nach der Verordnung (EG)
Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und
nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen
Fischereipolitik[1] sind Maßnahmen, die die
Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige
Ausübung des Fischfangs regeln, unter Berücksichtigung der verfügbaren
wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten und insbesondere
des Berichts des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für
Fischerei (STECF) sowie im Licht von möglicherweise von Regionalbeiräten
erhaltenen Gutachten auszuarbeiten. (3) Es ist Aufgabe des Rates,
Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten für jede
Fischerei oder Fischereigruppe anzunehmen, gegebenenfalls einschließlich
bestimmter funktional mit ihnen verbundener Bedingungen. Bei der Aufteilung der
Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte darauf geachtet werden, dass
für jeden Mitgliedstaat für jeden Bestand bzw. jede Fischerei eine relative
Stabilität der Fangtätigkeiten gewährleistet ist und die Ziele der Gemeinsamen
Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gebührend
berücksichtigt werden. (4) Die zulässigen
Gesamtfangmengen (TAC) sollten auf der Grundlage der verfügbaren
wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung der biologischen und sozioökonomischen
Auswirkungen bei fairer Behandlung aller Fischereizweige sowie auf der
Grundlage der in den Konsultationen mit den Interessengruppen, insbesondere in
den Sitzungen mit dem Beratenden Ausschuss für Fischerei und Aquakultur und den
zuständigen Regionalbeiräten, dargelegten Standpunkte festgesetzt werden. (5) Die Fangmöglichkeiten für
Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, sollten im
Einklang mit den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden. Folglich sollten
Fang- und Aufwandsbeschränkungen für die Dorschbestände der Ostsee gemäß den
Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom
18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die
Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen[2]
(im Folgenden „Plan für die Bewirtschaftung der Dorschbestände in der Ostsee“),
festgesetzt werden. (6) Unter Berücksichtigung der
jüngsten wissenschaftlichen Gutachten kann der Fischereiaufwand für die
Dorschbestände in der Ostsee flexibel gesteuert werden, ohne dass die Ziele des
Plans für die Bewirtschaftung der Dorschbestände in der Ostsee in Frage
gestellt werden und die fischereiliche Sterblichkeit zunimmt. Durch diese
Flexibilität könnte der Fischereiaufwand effizienter gesteuert werden, wenn die
Quoten nicht gleichmäßig auf die Fischereiflotte eines Mitgliedstaats
aufgeteilt sind, und es könnte rasch auf den Tausch von Quoten reagiert werden.
Daher sollte ein Mitgliedstaat einem Schiff unter seiner Flagge eine höhere
Zahl von Tagen außerhalb des Hafens zuteilen können, wenn die gleiche Zahl von
Tagen außerhalb des Hafens anderen Schiffen unter der Flagge dieses
Mitgliedstaats entzogen wird. (7) Für die Nutzung der in der
vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten gilt die Verordnung (EG)
Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung
einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung
der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik[3],
insbesondere Artikel 33 betreffend die Aufzeichnung von Fangmengen und
Fischereiaufwand und Artikel 34 betreffend die Informationen über Daten zu
ausgeschöpften Fangmöglichkeiten. Deshalb müssen die Codes festgelegt werden,
die die Mitgliedstaaten zu verwenden haben, wenn sie Daten über Anlandungen von
Fängen übermitteln, die unter diese Verordnung fallende Bestände betreffen. (8) Gemäß Artikel 2 der
Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur
Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der
TAC und Quoten[4] sind die Bestände
festzulegen, für die die dort genannten Maßnahmen gelten. (9) Um eine Unterbrechung der
Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der
Europäischen Union zu sichern, müssen diese Fischereien am
1. Januar 2013 geöffnet werden. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte
diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen Artikel 1
Gegenstand Mit dieser Verordnung werden die
Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee
für 2013 festgesetzt. Artikel 2
Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge
der Europäischen Union, die in der Ostsee fischen. Artikel 3
Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten
folgende Begriffsbestimmungen: (a) Die ICES-Gebiete (ICES: International Council
for the Exploration of the Sea – Internationaler Rat für Meeresforschung) sind
die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom
21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der
Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund[5]
definierten geografischen Gebiete; (b) „Ostsee“ sind die ICES-Unterdivisionen 22-32; (c) „EU-Schiff“ ist ein Fischereifahrzeug, das
die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Europäischen Union registriert
ist; (d) „zulässige Gesamtfangmenge (TAC)“ ist die
Menge, die einem Bestand in einem Jahr entnommen werden darf; (e) „Quote“ ist ein der Europäischen Union, einem
Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil der TAC; (f) „Tag außerhalb des Hafens“ ist ein
zusammenhängender Zeitabschnitt von 24 Stunden oder ein Teil davon,
während dessen sich das Schiff nicht im Hafen befindet. Kapitel II
Fangmöglichkeiten Artikel 4
TAC und Aufteilung Die TAC, die Quoten und die gegebenenfalls
funktional damit verbundenen Bedingungen sind in Anhang I festgelegt. Artikel 5
Besondere
Aufteilungsvorschriften 1. Die Aufteilung der
Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung
lässt Folgendes unberührt: (a) Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten
gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002; (b) Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009; (c) zusätzliche Anlandungen gemäß Artikel 3 der
Verordnung (EG) Nr. 847/96; (d) zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4
der Verordnung (EG) Nr. 847/96; (e) Abzüge gemäß den Artikeln 37, 105, 106
und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. 2. Sofern in Anhang I der
vorliegenden Verordnung nicht anders festgelegt, gilt Artikel 3 der
Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC
fallen, und Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener
Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen. Artikel 6
Bedingungen für die Anlandung
von Fängen und Beifängen Fänge aus Beständen, für die
Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten
oder angelandet werden, wenn sie von Fischereifahrzeugen eines Mitgliedstaates
getätigt wurden, der über eine noch nicht ausgeschöpfte Quote verfügt. Artikel 7
Aufwandsbeschränkungen 1. Die Aufwandsbeschränkungen
sind in Anhang II festgelegt. 2. Die Beschränkungen nach
Absatz 1 gelten auch für die ICES-Unterdivisionen 27 und 28.2, sofern
die Kommission nicht gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1098/2007 beschlossen hat, jene Unterdivisionen von den Beschränkungen
gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Absätze 3, 4 und 5
sowie Artikel 13 der genannten Verordnung auszunehmen. 3. Die Beschränkungen nach Absatz 1
gelten nicht für die ICES-Unterdivision 28.1, sofern die Kommission nicht
gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007
beschlossen hat, dass die Beschränkungen gemäß Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe b und Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EG)
Nr. 1098/2007 für jene Unterdivision gelten. Kapitel III
Schlussbestimmungen Artikel 8
Datenübermittlung Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß
den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten über
die angelandeten Fangmengen übermitteln, verwenden sie die in Anhang I der
vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes. Artikel 9
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2013. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHANG I
TAC FÜR EU-SCHIFFE IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN NACH ARTEN UND GEBIETEN In den folgenden Tabellen sind, nach Beständen
aufgeschlüsselt, die TAC und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht
anders angegeben) und gegebenenfalls die funktional mit ihnen verbundenen
Bedingungen angegeben. Die Bezugnahmen auf Fanggebiete beziehen sich,
sofern nicht anders angegeben, auf ICES-Gebiete. Die Bestände sind für jedes Gebiet in der
alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Für die Zwecke dieser Verordnung ist
nachstehend eine Vergleichstabelle der lateinischen Bezeichnungen und der
gemeinsprachlichen Bezeichnungen wiedergegeben. Wissenschaftlicher Name || Alpha-3-Code || Gemeinsprachliche Bezeichnung Clupea harengus || HER || Hering Gadus morhua || COD || Dorsch Pleuronectes platessa || PLE || Scholle Salmo salar || SAL || Lachs Sprattus sprattus || SPR || Sprotte Art: || Hering || || Gebiet: || Unterdivisionen 30-31 || || || Clupea harengus || || HER/3D30.; HER/3D31. Finnland || 81 248 || || Schweden || 17 852 || || || || || Europäische Union || 99 100 || || || || || TAC || 99 100 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Art: || Hering || || Gebiet: || Unterdivisionen 22-24 || Clupea harengus || || HER/3B23.; HER/3C22.; HER/3D24. || Dänemark || 3 617 || || Deutschland || 14 234 || Finnland || 2 || || Polen || 3 357 || Schweden || 4 590 || || || || Europäische Union || 25 800 || || || || TAC || 25 800 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. || || || || || Art: || Hering || || Gebiet: || EU-Gewässer der Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32 || Clupea harengus || || HER/3D25.; HER/3D26.; HER/3D27.; HER/3D28.2; HER/3D29.; HER/3D32. Dänemark || 1 873 || || Deutschland || 497 || || Estland || 9 567 || || Finnland || 18 674 || || Lettland || 2 361 || || Litauen || 2 486 || || Polen || 21 216 || || Schweden || 28 481 || || || || || Europäische Union || 85 155 || || || || || TAC || Entfällt || Analytische TAC Art: || Hering || || Gebiet: || Unterdivision 28.1 || Clupea harengus || || HER/03D.RG || || || Estland || 12 764 || || Lettland || 14 876 || || || || || Europäische Union || 27 640 || || || || || TAC || 27 640 || || Analytische TAC || || || Art: || Dorsch || Gebiet: || EU-Gewässer der Unterdivisionen 25-32 || Gadus morhua || || COD/3D25.; COD/3D26.; COD/3D27.; COD/3D28.; COD/3D29.; COD/3D30.; COD/3D31.; COD/3D32. Dänemark || 14 143 || || Deutschland || 5 626 || || Estland || 1 378 || || Finnland || 1 082 || || Lettland || 5 259 || || Litauen || 3 464 || || Polen || 16 285 || || Schweden || 14 328 || || || || || Europäische Union || 61 565 || || || || || TAC || Entfällt || Analytische TAC || || || Art: || Dorsch || || Gebiete: || Unterdivisionen 22-24 || || Gadus morhua || || COD/3B23.; COD/3C22.; COD/3D24. Dänemark || 9 080 || || Deutschland || 4 439 || || Estland || 201 || || Finnland || 178 || || Lettland || 751 || || Litauen || 487 || || Polen || 2 429 || || Schweden || 3 235 || || || || || Europäische Union || 20 800 || || || || || TAC || 20 800 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. || || || Art: || Scholle || || Gebiet: || EU-Gewässer der Unterdivisionen 22-32 || || Pleuronectes platessa || || PLE/3B23.; PLE/3C22.; PLE/3D24.; PLE/3D25.; PLE/3D26.; PLE/3D27.; PLE/3D28.; PLE/3D29.; PLE/3D30.; PLE/3D31.; PLE/3D32. Dänemark || 2 443 || || Deutschland || 271 || || Polen || 511 || || Schweden || 184 || || || || || Europäische Union || 3 409 || || || || || TAC || 3 409 || || Vorsorgliche TAC Art: || Lachs || Gebiet: || EU-Gewässer der Unterdivisionen 22-31 || Salmo salar || || SAL/3B23.; SAL/3C22.; SAL/3D24.; SAL/3D25.; SAL/3D26.; SAL/3D27.; SAL/3D28.; SAL/3D29.; SAL/3D30.; SAL/3D31. Dänemark || 22 538 || (1) || Deutschland || 2 508 || (1) || Estland || 2 291 || (1) || Finnland || 28 103 || (1) || Lettland || 14 335 || (1) || Litauen || 1 685 || (1) || Polen || 6 837 || (1) || Schweden || 30 465 || (1) || || || || Europäische Union || 108 762 || (1) || || || || TAC || Entfällt || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. __________ || || || (1) In Stückzahl ausgedrückt. Art: || Lachs || Gebiet: || EU-Gewässer der Unterdivision 32 || Salmo salar || || SAL/3D32. || || || Estland || 1 581 || (1) || Finnland || 13 838 || (1) || || || || Europäische Union || 15 419 || (1) || || || || TAC || Entfällt || Vorsorgliche TAC __________ || || || (1) In Stückzahl ausgedrückt. Art: || Sprotte || || Gebiet: || EU-Gewässer der Unterdivisionen 22-32 || || Sprattus sprattus || || SPR/3B23.; SPR/3C22.; SPR/3D24.; SPR/3D25.; SPR/3D26.; SPR/3D27.; SPR/3D28.; SPR/3D29.; SPR/3D30.; SPR/3D31.; SPR/3D32. Dänemark || 24 659 || (1) || Deutschland || 15 622 || (1) || Estland || 28 634 || (1) || Finnland || 12 908 || (1) || Lettland || 34 583 || (1) || Litauen || 12 510 || (1) || Polen || 73 392 || (1) || Schweden || 47 670 || (1) || || || || Europäische Union || 249 978 || || || || || TAC || Entfällt || || Analytische TAC __________ (1) Mindestens 92 % der auf die Quote anzurechnenden Anlandungen müssen aus Sprotte bestehen. Beifänge von Hering sind auf die restlichen 8 % der Quote (HER/*3BCDC) anzurechnen. ANHANG II
FISCHEREIAUFWANDSBESCHRÄNKUNGEN 1. Die Mitgliedstaaten weisen
Schiffen unter ihrer Flagge, die Fischfang mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder
ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit
Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm
oder mehr sowie mit Grund- oder Oberflächenlangleinen mit Ausnahme von
treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln betreiben, das Recht auf die
folgende Höchstzahl von Tagen zu: (a) 163 Tage außerhalb des Hafens in den
ICES-Unterdivisionen 22-24 mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. bis zum
30. April, in dem Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der
Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 Anwendung findet, und (b) 160 Tage außerhalb des Hafens in den ICES-Unterdivisionen
25-28 mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. Juli bis zum 31. August, in
dem Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG)
Nr. 1098/2007 Anwendung findet. 2. Die pro Jahr höchstzulässige
Anzahl der Tage außerhalb des Hafens, an denen sich ein Schiff in den beiden
unter Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Gebieten aufhalten darf,
wenn es mit den unter Nummer 1 genannten Fanggeräten fischt, darf die
einem der beiden Gebiete zugewiesene Höchstzahl von Tagen außerhalb des Hafens
nicht überschreiten. 3. Abweichend von den
Nummern 1 und 2 kann ein Mitgliedstaat im Hinblick auf das Erfordernis
einer effizienten Verwaltung der Fangmöglichkeiten einem Schiff unter seiner
Flagge eine zusätzliche Zahl von Tagen außerhalb des Hafens zuteilen, sofern
die gleiche Zahl von Tagen außerhalb des Hafens anderen Schiffen unter seiner
Flagge, für die in demselben Gebiet eine Aufwandsverringerung gilt, entzogen
wird und die Kapazität, ausgedrückt in kW, der einzelnen Schiffe, die die Tage
abgeben, gleich oder größer ist als die Kapazität der Schiffe, die die Tage
erhalten. Die Zahl der Schiffe, die die Tage erhalten, darf 10 % der
Gesamtzahl der Schiffe des betreffenden Mitgliedstaats im Sinne der
Nummer 1 nicht überschreiten. [1] ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. [2] ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1. [3] ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1. [4] ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3. [5] ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1.