Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen /* COM/2012/0350 final - 2012/0168 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. Hintergrund des Vorschlags 1.1. Allgemeines Seit Verabschiedung der OGAW-Richtlinie im Jahr 1985 wurden die darin
enthaltenen Bestimmungen für Verwahrstellen, deren
Pflichten in mehreren allgemeinen Grundsätzen formuliert sind, nie geändert. Die zentrale OGAW-Bestimmung
besagt, dass alle Vermögenswerte eines OGAW-Fonds einer Verwahrstelle
anvertraut werden müssen. Diese haftet nach dem nationalen Recht für Verluste,
die infolge einer Vernachlässigung ihrer Pflichten eintreten. In der OGAW-Richtlinie
wird lediglich ein Fahrlässigkeitsstandard angewandt, davon abgesehen wird zur
Spezifizierung dieser Pflichten auf nationale Rechtsvorschriften verwiesen.
Dies lässt erheblichen Spielraum für abweichende Interpretationen des Umfangs
der Pflichten der Verwahrstelle und der Haftung im Falle der fahrlässigen
Ausübung dieser Pflichten. Dadurch haben sich in der Europäischen Union
unterschiedliche Konzepte entwickelt und genießen
OGAW-Anleger in verschiedenen
Rechtsordnungen nicht den gleichen Schutz. Welche Auswirkungen diese unterschiedlichen nationalen Konzepte auf den
Haftungsstandard haben können, zeigte sich deutlich im Anschluss an die
Lehman-Pleite[1] und den Madoff-Betrug.
Vor allem der Fall Madoff hatte in einigen EU-Mitgliedstaaten besonders akute
Auswirkungen. In einem Fall verlor ein Fonds, der als Feeder-Fonds für Madoff
fungierte, rund 1,4 Mrd. EUR. Der enorme Umfang des Madoff-Betrugs
blieb lange Zeit unentdeckt, weil die Verwahrstelle die Verwahrung der
Vermögenswerte an den von Bernard Madoff verwalteten US-Broker „Bernard Madoff
Investment Securities“ übertragen hatte. Gleichzeitig war Bernard Madoff der
Verwalter und als Broker für den Erwerb von Finanzinstrumenten für den Fonds
zuständig. Der Fall Madoff hat einige wichtige Fragen im Zusammenhang mit
OGAW-Fonds aufgeworfen. Unter welchen Bedingungen darf beispielsweise eine
Verwahrstelle, die für einen OGAW-Fonds handelt, die Verwahrung von
Vermögenswerten an einen Unterverwahrer delegieren? In der aktuellen Fassung
der OGAW-Richtlinie sind die Bedingungen für die Übertragung der Verwahrung
nicht geregelt. Die Madoff-Affäre
verdeutlicht auch das Problem von Interessenkonflikten. Inwieweit darf der
Verwalter eines Investmentfonds zur gleichen Unternehmensgruppe gehören wie der
Unterverwahrer, dem die Verwahrung übertragen wird? Kann wirklich davon
ausgegangen werden, dass ein Fondsmanager immer im Interesse der Anleger
handelt, wenn der Verwalter gleichzeitig Unterverwahrer der erworbenen
Vermögenswerte ist? Im Hinblick auf Interessenkonflikte, die im Zusammenhang
mit der Unabhängigkeit der Verwahrstelle entstehen können, wird in der
OGAW-Richtlinie lediglich das allgemeine Prinzip formuliert, dass Unternehmen
nicht einen OGAW-Fonds verwalten und gleichzeitig als dessen Verwahrstelle agieren
können. Die Richtlinie enthält jedoch keine Bestimmungen für
Interessenkonflikte, die sich ergeben können, wenn Verwaltung und Verwahrung an
ein und denselben Dritten übertragen werden. Schließlich ließ der
Fall Madoff auch einige generelle, offene Fragen des OGAW-Rahmens zutage
treten, insbesondere im Hinblick auf die Haftung des Hauptverwahrers bei
Übertragung der Verwahrung an einen Unterverwahrer. Da die OGAW-Richtlinie
hierzu keine strikten und schnell anwendbaren Regeln enthält, wird die Frage der
Haftung im Falle der Übertragung in den Mitgliedstaaten unterschiedlich
behandelt. Die Madoff-Affäre rückte einen wichtigen Aspekt stärker in den
Vordergrund: die OGAW-Bestimmungen für Verwahrstellen sind nämlich trotz des
sich wandelnden Investitionsumfelds gleich geblieben. OGAW können heute in ein
breites Spektrum von Finanzanlagen investieren, die eine höhere Komplexität
aufweisen und auch außerhalb der EU (z. B. in Schwellenländern) aufgelegt
und verwahrt werden können. Die Portfolios werden dadurch zunehmend heterogen
und international. Folglich werden Vermögenswerte immer häufiger in Unterverwahrung
gegeben, um den Anlagestrategien der Fonds gerecht zu werden. Der Madoff-Betrug
zeigte, dass die Nutzung von Netzen im Falle der Unterverwahrung erhebliche
Risiken birgt. Verluste auf Ebene der Unterverwahrung können z. B. durch
Betrug, Fahrlässigkeit oder Konkurs des Unterverwahrers entstehen. Im jetzigen
OGAW-Rahmen ist nicht eindeutig geklärt, welchen Pflichten die Verwahrstelle
bei der Auswahl und Überwachung des Unterverwahrers unterliegt. Somit entsteht
Rechtssicherheit hinsichtlich der Frage, inwieweit die Verwahrstelle für
Verluste auf Ebene der Unterverwahrung haftet. Am 12. Juli 2010 schlug die Kommission
vor, Anlegerentschädigungssysteme auf OGAW-Anleger zu erweitern. Durch die
Änderungen der Richtlinie 97/9/EG sollten Situationen erfasst werden, in denen
eine Verwahrstelle für Verluste von OGAW haftet, aber nicht zur Deckung ihrer
Verbindlichkeiten in der Lage ist. Hierdurch soll der Schutz von OGAW-Anlegern
weiter verbessert werden. Bisher wurde der Vorschlag allerdings noch nicht vom
Rat übernommen und wird weiter verhandelt. Die Finanzkrise hat auch gezeigt, dass die in
Finanzinstituten gemeinhin angewandten Vergütungs- und Anreizsysteme Wirkung
und Umfang der Krise noch verstärkten. Die Vergütungspolitik leistete
kurzfristig orientierten Entscheidungen Vorschub und schuf Anreize für das
Eingehen übermäßiger Risiken. Schließlich
analysierte die Kommission in Zusammenarbeit mit den Ausschüssen der
Aufsichtsbehörden (mittlerweile Europäische Aufsichtsbehörden) nationale
Sanktionsregelungen und stellte dabei Abweichungen und Schwachpunkte fest, die
negative Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Anwendung des EU-Rechts, die
Wirksamkeit der Finanzaufsicht und letztlich auf Wettbewerb, Stabilität und
Integrität der Finanzmärkte und des Verbraucherschutzes haben könnten. Deshalb
schlug die Kommission in ihrer Mitteilung „Stärkung der Sanktionsregelungen im
Finanzdienstleistungssektor“[2]
vom 9. Dezember 2010 die Festlegung gemeinsamer EU-Mindeststandards für
bestimmte Schlüsselthemen vor, um die nationalen Sanktionsregelungen besser
aufeinander abzustimmen und zu stärken. Die Kommission hat solche gemeinsamen,
an die Eigenheiten der einzelnen Branchen angepassten Vorschriften in all ihre
aktuellen Vorschläge für sektorale EU-Vorschriften aufgenommen
(Eigenkapitalrichtlinie IV, MiFID, Marktmissbrauch-Richtlinie,
Transparenz-Richtlinie). Die Ausweitung dieser Arbeiten auf den OGAW-Rahmen ist
in diesem Prozess ein natürlicher ergänzender Schritt. Dieser Vorschlag
ist Teil eines umfassenderen legislativen Pakets, das darauf abzielt, das
Vertrauen der Verbraucher in das Finanzsystem wiederherzustellen. Das Paket
besteht aus zwei weiteren Teilen. So wird erstens die Richtlinie 2002/92/EG
über die Versicherungsvermittlung gründlich überarbeitet, um sicherzustellen,
dass Kunden beim Kauf von Versicherungsprodukten ein hohes Maß an Schutz
genießen. Zweitens soll die Transparenz auf dem Markt für Kleinanleger verbessert
werden (Vorschlag für eine Verordnung über Basisinformationsblätter für
Anlageprodukte). 1.2. Ergebnisse der Konsultationen
der interessierten Kreise und der Folgenabschätzung 1.2.1. Konsultation interessierter
Kreise Am 3. Juli
2009 leitete die Kommission eine Konsultation über OGAW-Verwahrstellen ein.
Dieser folgte ein „Feed-Back Statement“ im November des gleichen Jahres[3]. Die
Ergebnisse der Konsultation wurden durch technische Beiträge der ESMA ergänzt
und in der Folgenabschätzung gebührend berücksichtigt. Am
9. Dezember 2010 leiteten die Kommissionsdienststellen eine zweite
öffentliche Konsultation über die OGAW-Verwahrfunktion und die Vergütung von
Managern ein, auf die bis zum 31. Januar 2011 reagiert werden konnte.
Insgesamt gingen 58 Beiträge ein, in denen die Revisionsinitiative mehrheitlich
breite Unterstützung fand; dies gilt insbesondere für die Klärung der
Verwahrfunktionen und die regulatorische Vereinfachung im Zuge der
vorgeschlagenen Abstimmung auf die AIFM-Richtlinie[4]. Zur
Frage der Haftung der Verwahrstellen nahmen die Beteiligten dagegen eine
kritischere Haltung ein[5].
Die Zusammenfassungen der Rückmeldungen auf beide Konsultationen wurden in
Anhang 2 der Folgenabschätzung aufgenommen. Zur Frage von
Verwaltungssanktionen wird in dem Bericht den Antworten auf einen von den
Kommissionsdienststellen erstellten und an den Europäischen Wertpapierausschuss
sowie die ESMA übermittelten Ad-hoc-Fragebogen Rechnung getragen. Eine
Zusammenfassung der Antworten der Mitgliedstaaten auf den Fragebogen findet
sich in Anhang 7 der Folgenabschätzung. 1.2.2. Folgenabschätzung Der Schwerpunkt der Folgenabschätzung liegt
auf fünf Themen: Eignung zur Verwahrstelle, Kriterien für die Übertragung der
Verwahrung, Haftung für Verluste verwahrter Finanzinstrumente, Vergütung von
OGAW-Verwaltern und Sanktionen bei Verstößen gegen OGAW-Bestimmungen. Eignung zur Verwahrstelle Der aktuelle OGAW-Rahmen bietet keine
ausreichende Deutlichkeit hinsichtlich der Einrichtungen, die als Verwahrstelle
für OGAW-Fonds fungieren können. Gemäß Artikel 23 Absatz 3 verfügen
die Mitgliedstaaten bei der Entscheidung, welche Einrichtungen als
OGAW-Verwahrstellen geeignet sind, über einen erheblichen Ermessensspielraum;
die Einrichtungen müssen jedoch die Anforderungen von Artikel 23
Absatz 2 erfüllen (d. h. einer Beaufsichtigung und ständigen
Überwachung unterliegen). Dies hat in den Mitgliedstaaten zu
uneinheitlichen Konzepten geführt: Von den 17 Mitgliedstaaten, die nur
Kreditinstitute als Verwahrstellen zulassen, haben 12 spezifische
Kapitalanforderungen als Voraussetzung für die Wahrnehmung von
Verwahrtätigkeiten oder anderen OGAW-Verwahrfunktionen formuliert. In Mitgliedstaaten, in denen auch andere
juristische Personen als Kreditinstitute OGAW-Verwahrstelle sein dürfen,
verlangen nur drei von den Verwahrstellen die Erfüllung ergänzender
Kapitalanforderungen. Nationale Abweichungen hinsichtlich der
juristischen Personen, die als Verwahrstelle für einen OGAW-Fonds tätig sein
dürfen, könnten zu erheblicher Rechtsunsicherheit und einem uneinheitlichem
Anlegerschutz führen. Werden zudem andere juristische Personen als
Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen ohne Auflagen in Form bestimmter
Mindestkapitalanforderungen als Verwahrstellen zugelassen, so erwachsen daraus
erhebliche Risiken im Hinblick auf die Ressourcen, über die diese juristischen
Personen verfügen. Bezüglich der Einrichtungen, bei denen davon
ausgegangen werden kann, dass sie hinsichtlich Beaufsichtigung und
Kapitalanforderungen ausreichende Garantien liefern, um die Aufgaben einer
Verwahrstelle wahrnehmen zu können, wurden drei Harmonisierungsoptionen
geprüft. In der Folgenabschätzung wird der Schluss gezogen, dass sowohl
Kreditinstitute als auch regulierte Wertpapierfirmen im Hinblick auf
Beaufsichtigung, Eigenkapitalanforderungen und wirksame Überwachung
ausreichende Garantien bieten, um als OGAW-Verwahrstellen zu fungieren. Bei
anderen Einrichtungen (z. B. Anwaltskanzleien, Notare) wird nicht
angenommen, dass sie diese Garantien bieten, so dass diese, wenn sie als OGAW-Verwahrstelle
tätig werden wollen, erst zur regulierten Wertpapierfirma werden müssen. Da es
sich bei den meisten OGAW-Verwahrstellen ohnehin bereits um Kreditinstitute
oder regulierte Wertpapierfirmen handelt, beträfe die gewählte Option somit nur
eine kleine Minderheit von Dienstleistungserbringern, die über keine Zulassung
verfügen. Notare und Anwaltskanzleien könnten auf ihren angestammten
Geschäftsbereichen selbstverständlich weiterhin als Verwahrstellen für andere
als OGAW-Fonds fungieren (z. B. für kleine Wagniskapital- und private
Kapitalanlagefonds, die selten in notierte Wertpapiere investieren). Übertragung der
Verwahrung Mit den 2001
vorgenommenen Änderungen der OGAW-Richtlinie wurde das Spektrum der für OGAW in
Frage kommenden Vermögenswerte auf neue Klassen von Vermögenswerten erweitert[6]. Deshalb
investieren OGAW-Verwalter im Vergleich zum Jahr 1985 heute in einer viel
größeren Anzahl von Ländern und in komplexere Instrumente. Mit den zunehmenden
Anlagemöglichkeiten in Rechtsordnungen von Drittländern wächst auch die
Notwendigkeit zur Beauftragung von Unterverwahrern in diesen Rechtsordnungen. Während sich das
Spektrum der in Frage kommenden Investitionsinstrumente somit deutlich
erweitert hat, ist in der OGAW-Richtlinie nicht festgelegt, welche
Voraussetzungen für die Übertragung der Verwahrung durch die Verwahrstelle an
einen Unterverwahrer gelten. Dieser Mangel an Klarheit betrifft sowohl die
Voraussetzungen für die Übertragung (z. B. objektiver Grund für die
Übertragung, Grad der Sachkenntnis bei der Auswahl des Unterverwahrers,
Intensität der ständigen Überwachung des Unterverwahrers) als auch die
Bedingungen, unter denen die Verwahrung im Ausnahmefall an Verwahrer eines
Drittlands übertragen werden darf, die die Beaufsichtigungs- und Überwachungsstandards
nicht erfüllen. In der Folgenabschätzung wird der Schluss
gezogen, dass bei der Übertragung der Verwahrung bestimmte
Sorgfaltsvorschriften hinsichtlich der Auswahl und Beauftragung von
Unterverwahrern sowie der Überwachung von deren Tätigkeiten gelten sollten. Im
seltenen Fall, dass im Rahmen einer OGAW-Anlagestrategie Investitionen in
Finanzinstrumente vorgesehen sind, die in Ländern begeben werden, die eine
Verwahrung vor Ort vorschreiben und in denen kein Verwahrer tätig ist, der die
oben genannten Übertragungsanforderungen und Aufsichtsstandards erfüllt, sollte
die Übertragung vorbehaltlich der Erfüllung strenger Auflagen dennoch erlaubt
sein. Haftung Laut Artikel 24 der OGAW-Richtlinie
haftet die Verwahrstelle für Verluste von verwahrten Finanzinstrumenten nur,
wenn diese durch eine „schuldhafte Nicht- oder Schlechterfüllung der Pflichten
der Verwahrstelle“ verursacht worden sind. Diese juristischen Begriffe wurden
in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgelegt, was zu einem uneinheitlichen
Anlegerschutz führte. Einige Mitgliedstaaten wenden eine so genannte „strenge“
Haftungsregelung an, der zufolge die Verwahrstelle unmittelbar zur Erstattung
der verlorenen Vermögenswerte an den OGAW verpflichtet ist, während andere
Mitgliedstaaten den Standpunkt vertreten, dass ein Verlust nicht zwangsläufig
eine schuldhafte Nichterfüllung der Pflichten der Verwahrstelle und damit deren
Haftung impliziert. Der Haftungsstandard ist somit nicht in allen
Mitgliedstaaten gleich. Besonders relevant ist die Haftungsfrage bei
einer Übertragung der Verwahrung. Gemäß Artikel 22 Absatz 2 wird die
„Haftung der Verwahrstelle […] nicht dadurch berührt, dass sie sämtliche oder
einen Teil der Vermögensgegenstände, deren Verwahrung sie übernommen hat, einem
Dritten überträgt.“ Darüber hinaus enthält die OGAW-Richtlinie jedoch keine
weiteren Bestimmungen über die Haftung für Verluste von Finanzinstrumenten,
deren Verwahrung Dritten übertragen wurde. Zu dieser Frage wurde lediglich der
allgemeine Grundsatz in Artikel 22 Absatz 2 formuliert, der den
Mitgliedstaaten großen Ermessensspielraum lässt. So verlangen einige
Mitgliedstaaten nur die Überwachung des Unterverwahrers; die Verwahrstelle
haftet nicht für Verluste, wenn sie nachweisen kann, dass sie ihre Überwachungspflichten
ordnungsgemäß wahrgenommen hat (Fahrlässigkeitsstandard). Andere
Mitgliedstaaten verlangen dagegen unabhängig von einem eventuellen Verstoß
gegen Überwachungspflichten eine Erstattung der Vermögenswerte. Der Fall Madoff
verdeutlichte den grundlegenden Unterschied zwischen einer strengen Haftung und
Fahrlässigkeitsstandards. In der Folgenabschätzung wird der Schluss
gezogen, dass ein „strenger Haftungsstandard“, dem zufolge Verwahrstellen
unabhängig von Fehlverhalten oder Nachlässigkeit zur Erstattung von Verlusten
verwahrter Instrumente verpflichtet sind, zu einem hohen Maß an Anlegerschutz
und zu einem in der gesamten EU einheitlichen Standard beitragen könnte. Im
Interesse der Kleinanleger sollte die Haftung für Verluste verwahrter
Instrumente auf einem einheitlichen EU-Standard basieren, der eine „strenge
Haftung“ für die Erstattung verlorener Instrumente auf Kosten des
Hauptverwahrers vorschreibt, und zwar ohne Möglichkeit des Haftungsausschlusses
im Falle der Übertragung der Verwahrung. Vergütung Da die Vergütung von
OGAW-Verwaltern zumindest teilweise von der Ertragsstärke des Fonds abhängt,
besteht für diese ein Anreiz zur Erhöhung des Portfoliorisikos, um den
potenziellen Ertrag zu steigern. Allerdings zieht der höhere Risikograd für die
Fondsanleger auch ein höheres Verlustrisiko nach sich, als aufgrund des
mitgeteilten Risikoprofils des Fonds zu erwarten wäre. Die Vergütungsstrukturen
können zudem so ausgelegt sein, dass die Manager zwar an den erzielten
Erträgen, nicht aber den erlittenen Verlusten teilhaben, was weitere Anreize
für riskantere Strategien bietet. Ferner werden die Vergütungsstrukturen in den
Emissionsunterlagen des Fonds nur selten offengelegt, so dass die Verwalter den
Anlegern kaum Rechenschaft über die Verknüpfung der Bezüge der Geschäftsleitung
mit dem Fondsertrag ablegen müssen. Es ist geplant, für die
OGAW-Verwaltungsgesellschaften eine Anforderung einzuführen, der zufolge die
Vergütungspolitik mit einem soliden Risikomanagement des OGAW-Fonds und mit
bestimmten Mindestgrundsätzen für die Vergütung vereinbar sein soll. Zudem
würde von der OGAW-Verwaltungsgesellschaft eine angemessen detaillierte
Offenlegung der Höhe der im Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen im
Jahresbericht des OGAW-Fonds verlangt. Sanktionen Eine von der Kommission durchgeführte Analyse
der nationalen Bestimmungen über Sanktionen bei Verstößen gegen die
Verpflichtungen der OGAW-Richtlinie ergab drei besonders auffällige
Feststellungen: i) unterschiedliche Höhe der Geldstrafen (d. h. Bußgelder)
für die gleichen Kategorien von Verstößen, ii) unterschiedliche Kriterien für
die Festlegung der Höhe von Verwaltungsstrafen und iii) Abweichungen beim Grad
des Rückgriffs auf Sanktionen. Als Strategie wurde eine Mindestharmonisierung
der Sanktionsregelungen vorgegeben. Diese soll erreicht werden durch i) einen
Mindestkatalog von Verwaltungssanktionen und -maßnahmen (einschließlich
Harmonisierung der Mindesthöchststrafe bei Geldbußen), ii) eine Mindestliste
von Sanktionskriterien und iii) die Schaffung von Mechanismen zur Meldung von
Missständen durch zuständige Behörden und Verwaltungsgesellschaften. Diese
Sanktionsregelung würde für einen Katalog von Verstößen gegen die wichtigsten
Anlegerschutzklauseln der OGAW-Richtlinie gelten. 2. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS 2.1. Bestimmungen über die
Pflichten der Verwahrstelle In Bezug auf die zentralen Verwahrungs- und
Überwachungspflichten der Verwahrstelle wird im Entwurf folgende Änderung von
Artikel 22 der OGAW-Richtlinie vorgeschlagen: Laut Artikel 22 Absatz 1 wird für
jeden OGAW-Fonds eine einzige Verwahrstelle beauftragt. Dadurch soll
sichergestellt werden, dass ein Fonds nicht mehrere Verwahrstellen haben kann. Gemäß Artikel 22 Absatz 2 wird die
Beauftragung einer Verwahrstelle in einem schriftlichen Vertrag bestätigt. In Artikel 22 Absatz 3 wird eine
Liste der Überwachungspflichten der Verwahrstellen von OGAW in Vertragsform und
von OGAW in Unternehmensform vorgeschrieben. Diese Pflichten umfassen die
Prüfung, ob bei Verkauf, Ausgabe, Rücknahme, Auszahlung und Aufhebung von
OGAW-Anteilen die anwendbaren Bestimmungen angewandt werden, ob jeder Gegenwert
innerhalb der üblichen Fristen übertragen wird, ob die Erträge des
Investmentfonds gemäß den gesetzlichen Vorschriften und den Vertragsbedingungen
des Investmentfonds verwendet werden und eine Berechnung des Werts der
OGAW-Anteile nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften und der Satzung
der Investmentgesellschaft gewährleistet ist, und ob den Weisungen der
Verwaltungsgesellschaft oder Investmentgesellschaft Folge geleistet wird. Artikel 22 Absatz 4 enthält
detaillierte Bestimmungen über die Überwachung der Cashflows. Durch diesen
Absatz soll sichergestellt werden, dass die Verwahrstelle einen Überblick über
alle Vermögenswerte des OGAW, einschließlich seiner Barmittel, hat. Ferner soll
verhindert werden, dass im Zusammenhang mit den Geschäften des Fonds ohne
Wissen der Verwahrstelle ein Geldkonto eröffnet wird. Dadurch soll die Gefahr
der betrügerischen Übertragung von Geldmitteln vermieden werden. In diesem
Absatz wird ferner eine Trennungspflicht eingeführt, der zufolge für einen OGAW
gehaltene Finanzinstrumente in den Büchern der Verwahrstelle getrennt vom
Eigenvermögen der Verwahrstelle geführt und jederzeit als Eigentum des OGAW
erkannt werden müssen; dies soll bei Nichterfüllung der Verwahrstelle ein
zusätzliches Sicherheitsnetz für die Anleger schaffen. Artikel 22 Absatz 5 führt eine
Unterscheidung zwischen 1) Verwahrpflichten für Finanzinstrumente, die die
Verwahrstelle verwahren darf, und 2) Pflichten der Eigentumsprüfung für die
anderen Arten von Vermögenswerten ein. Ein Verweis auf die Verwahrung
materiellen Vermögens wie Immobilien oder Waren ist in diesem Zusammenhang
nicht erforderlich, da solche Vermögenswerte derzeit nicht für OGAW-Portfolios
in Frage kommen. Der neue Artikel 25 Absatz 2 enthält
eine Reihe üblicher Verhaltensregeln sowie Bestimmungen über die Vermeidung und
Handhabung von Interessenkonflikten. Artikel 26b führt vor diesem Hintergrund neue
Durchführungsmaßnahmen ein, durch die detaillierte Bedingungen für die
Wahrnehmung von Überwachungs- und Verwahrfunktionen der Verwahrstelle
beschreiben werden, einschließlich i) der Art von Finanzinstrumenten, die unter
die Verwahrpflichten der Verwahrstelle fallen, ii) der Bedingungen, unter denen
die Verwahrstelle ihre Verwahraufgaben über bei einer zentralen Verwahrstelle
registrierte Finanzinstrumente ausüben darf, und iii) der Bedingungen für die
Überwachung in nominativer Form emittierter und beim Emittenten oder einer
Registrierstelle registrierter Finanzinstrumente durch die Verwahrstelle. 2.2. Bestimmungen für die
Übertragung In Artikel 22 Absatz 7 sind die
Bedingungen festgelegt, unter denen die Verwahrstelle Verwahraufgaben an einen
Unterverwahrer übertragen darf. Die Bedingungen und Anforderungen für die
Delegierung der Verwahrpflichten einer OGAW-Verwahrstelle an Dritte sind im
Wesentlichen an die der AIFM-Richtlinie angepasst. Artikel 26b überträgt der Kommission die
Befugnis, delegierte Rechtsakte zur Spezifizierung der anfänglichen und
ständigen Sorgfaltspflichten, einschließlich der Pflichten bei der Auswahl und
Bestellung eines Unterverwahrers, zu erlassen. 2.3. Bestimmungen über die Eignung
als OGAW-Verwahrstelle Angesichts der unterschiedlichen nationalen
Eignungskriterien, die aktuell für die Tätigkeiten von Verwahrstellen gelten,
wird im Entwurf eine Änderung von Artikel 23 Absatz 2 durch Aufnahme
einer erschöpfenden Liste der als Verwahrstelle geeigneten juristischen
Personen vorgeschlagen. Als OGAW-Verwahrstellen sollen ausschließlich
Kreditinstitute und Wertpapierfirmen zugelassen werden. Artikel 23 enthält
Übergangsbestimmungen für OGAW, die juristische Personen beauftragt haben, die
nicht mehr als Verwahrstelle tätig sein dürfen. 2.4. Haftungsbestimmungen In Artikel 24 Absatz 1 wird die
Frage der Haftung der OGAW-Verwahrstelle bei Verlust eines in Verwahrung
gehaltenen Finanzinstrument geklärt. Diesem Absatz zufolge ist die
OGAW-Verwahrstelle bei Verlust eines verwahrten Finanzinstruments dazu
verpflichtet, dem OGAW ein Finanzinstrument gleicher Art zurückzugeben oder
einen entsprechenden Betrag zu erstatten. Ein Haftungsausschluss für verlorene
Vermögenswerte ist ausschließlich dann vorgesehen, wenn die Verwahrstelle
nachweisen kann, dass der Verlust „auf äußere Ereignisse, die nach vernünftigem
Ermessen nicht kontrolliert werden können,“ zurückzuführen ist. Zudem wird
klargestellt, dass bei Verlust von Vermögenswerten die OGAW-Verwahrstelle
generell dazu verpflichtet ist, dem OGAW „unverzüglich“ Finanzinstrumente gleicher
Art zurückzugeben oder einen entsprechenden Betrag zu erstatten. Artikel 26b sieht die Durchführungsmaßnahmen
zur Klärung bestimmter technischer Fragen wie der Bedingungen, unter denen ein
verwahrtes Instrument als Verlust zu betrachten ist, vor. Gemäß Artikel 24 Absatz 2 wird die
Haftung der Verwahrstelle nicht dadurch berührt, dass sie sämtliche oder einen
Teil ihrer Verwahrpflichten einem Dritten übertragen hat. Das heißt, die
Verwahrstelle muss bei Verlust von verwahrten Instrumenten diese auch dann
zurückgeben, wenn der Verlust bei einem Unterverwahrer auftritt. Wie oben
bereits ausgeführt, ist beim Verlust von Vermögenswerten, die bei einem
Unterverwahrer eintreten, kein weiterer (regulatorischer oder vertraglicher)
Haftungsausschluss vorgesehen. Laut Artikel 24 Absatz 2 haftet die
Verwahrstelle damit – im Gegensatz zu Artikel 21 Absatz 12 der
AIFM-Richtlinie – auch im Falle der Übertragung und ohne die Möglichkeit eines
vertraglichen Haftungsausschlusses für die Rückgabe des Instruments. Diese
stärkere Haftung im Falle der Übertragung der Verwahrung erscheint angesichts
der großen Vielzahl und des Kleinanlegercharakters von OGAW-Anteilinhabern
gerechtfertigt. Die Einführung einer Regelung, der zufolge die Verwahrstelle
wie in der AIFM-Richtlinie die Möglichkeit eines vertraglichen
Haftungssausschlusses hat, wird nicht als optimal geeignet betrachtet. In
ähnlicher Weise wäre es nicht angemessen, die Haftung der Verwahrstelle
ausschließen zu können, wenn Vermögenswerte an einen Unterverwahrer übertragen
werden, der die Übertragungskriterien nicht erfüllt. 2.5. Rechtsmittel Artikel 24 Absatz 5 regelt die
Rechtsmittel gegen die Verwahrstelle. Die Rechte der Anleger von OGAW in
Unternehmensform und in Vertragsform werden angeglichen, so dass diese Haftungsansprüche
gegenüber der Verwahrstelle je nach Art der Rechtsbeziehung zwischen
Verwahrstelle, Verwaltungsgesellschaft und Anteilinhaber mittelbar oder
unmittelbar (über die Verwaltungsgesellschaft) geltend machen können. 2.6. Vergütung Die vorgeschlagenen Artikel 14a und 14b
reflektieren die aktuelle Vergütungspolitik für Geschäftsleitung, Risikonehmer
und Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen. Die dort beschriebenen Grundsätze
sollten auch für OGAW-Verwalter gelten, und zwar unabhängig davon, ob der OGAW
in Form einer Investmentgesellschaft oder einer Verwaltungsgesellschaft
verwaltet wird. 2.7. Sanktionen und Maßnahmen Die Artikel 99a bis 99e reflektieren die
aktuelle horizontal ausgerichtete Politik für Sanktionen und Maßnahmen im
Finanzdienstleistungssektor und beschreiben ein gemeinsames Konzept für die
wichtigsten Verstöße gegen die OGAW-Richtlinie. Artikel 99a enthält eine
Liste dieser wichtigsten Verstöße und eine Beschreibung der
Verwaltungssanktionen und –maßnahmen, zu denen die zuständigen Behörden im
Falle erheblicher Verstöße befugt sein sollten. 3. Auswirkungen auf den Haushalt Da für die Wahrnehmung dieser Aufgaben keine
zusätzlichen Mittel und Stellen erforderlich sind, hat der Vorschlag keine
Auswirkungen auf den EU-Haushalt. Die der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde zugedachten Aufgaben fallen unter den bestehenden
Aufgabenbereich dieser Behörde, so dass die im bereits genehmigten Finanzbogen
für Rechtsakte für diese Behörde vorgesehenen Ressourcen und Stellen
ausreichen, um die Wahrnehmung der Aufgaben zu ermöglichen. 2012/0168 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EWG des
Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend
bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick
auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission[7], nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank[8], nach Konsultation des Europäischen
Datenschutzbeauftragten, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Richtlinie 2009/65/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates[9]
sollte geändert werden, um den Entwicklungen auf dem Markt und den bisherigen
Erfahrungen der Marktteilnehmer und Aufsichtsbehörden Rechnung zu tragen und
insbesondere Diskrepanzen zwischen den einzelstaatlichen Bestimmungen über
Aufgaben und Haftungspflicht der Verwahrstellen sowie Vergütungspolitik und
Sanktionen anzugehen. (2) Um den potenziell schädlichen
Auswirkungen schlecht gestalteter Vergütungsstrukturen auf ein solides
Risikomanagement und auf die Kontrolle der Risikobereitschaft von
Einzelpersonen entgegenzuwirken, sollten die Verwaltungsgesellschaften von
Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) ausdrücklich dazu
verpflichtet werden, für Kategorien von Mitarbeitern, deren berufliche
Tätigkeit sich wesentlich auf die Risikoprofile der von ihnen verwalteten OGAW
auswirkt, eine Vergütungspolitik und –praxis festzulegen und anzuwenden, die
mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar ist. Zu diesen
Mitarbeiterkategorien sollten mindestens die Geschäftsleitung, Risikonehmer und
Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen sowie alle Mitarbeiter gehören, die sich
aufgrund ihrer Gesamtvergütung in derselben Einkommensstufe befinden wie
Geschäftsleitung und Risikonehmer. Diese Bestimmungen sollten auch für
OGAW-Investmentgesellschaften gelten, die keine Verwaltungsgesellschaft
benennen. (3) In den Grundsätzen der
Vergütungspolitik sollte anerkannt werden, dass OGAW-Verwaltungsgesellschaften
diese Grundsätze je nach ihrer Größe und der Größe der von ihnen verwalteten
OGAW, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität
ihrer Geschäftstätigkeiten in unterschiedlicher Weise anwenden können. (4) Die in dieser Richtlinie
festgelegten Grundsätze für eine solide Vergütungspolitik sollten mit den in
der Empfehlung 2009/384/EG der Kommission vom 30. April 2009 zur
Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor[10]
festgelegten Grundsätzen vereinbar sein und diese ergänzen. (5) Um bei der Beurteilung der
Vergütungspolitik und -praxis für größere Konvergenz zwischen den
Aufsichtsbehörden zu sorgen, sollte die Europäische Aufsichtsbehörde
(Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA), die mit der
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates[11]
errichtet wurde, Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik in der Branche
der Vermögensverwaltung ausarbeiten. Die
Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA), die
mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates[12]
errichtet wurde, sollte sie bei der Ausarbeitung dieser Leitlinien
unterstützen. (6) Die Bestimmungen über die
Vergütung sollten die vollständige Wahrnehmung der durch die Verträge
garantierten Grundrechte, die allgemeinen Grundsätze des nationalen Vertrags-
und Arbeitsrechts, geltende Rechtsnormen in Bezug auf die Rechte von
Anteilseignern und die Beteiligung und die allgemeinen Zuständigkeiten der
Verwaltungs- und Aufsichtsorgane der betroffenen Institution sowie
gegebenenfalls die Befugnis der Sozialpartner, Tarifverträge im Einklang mit
nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten abzuschließen und
durchzusetzen, nicht berühren. (7) Um das erforderliche Maß an
Harmonisierung der einschlägigen regulatorischen Anforderungen in den
Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten ergänzende Vorschriften verabschiedet
werden, die dazu dienen, die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstellen
festzulegen, die juristische Personen zu nennen, die als Verwahrstelle bestellt
werden können, und die Frage der Haftung von Verwahrstellen bei Verlust
verwahrter OGAW-Vermögenswerte oder bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der
Aufsichtspflichten durch die Verwahrstelle zu klären. Eine solche nicht
ordnungsgemäße Erfüllung der Aufsichtspflichten kann zum Verlust der
Vermögenswerte, aber auch zu Wertverlusten führen, wenn beispielsweise eine
Verwahrstelle Anlagen, die mit der Satzung des Fonds nicht vereinbar sind,
toleriert und die Anleger dadurch unerwarteten oder erwarteten Risiken
ausgesetzt werden. In ergänzenden Bestimmungen sollten ferner die
Voraussetzungen für eine Übertragung von Verwahraufgaben geklärt werden. (8) Es muss klargestellt werden,
dass ein OGAW eine einzige Verwahrstelle bestellen sollte, die die allgemeine
Überwachung der Vermögenswerte des OGAW gewährleistet. Durch die Forderung
einer einzigen Verwahrstelle sollte gewährleistet sein, dass die Verwahrstelle
einen Überblick über sämtliche Vermögenswerte des OGAW hat und sowohl Verwalter
als auch Anleger sich an eine einzige Anlaufstelle richten können, falls
Probleme im Zusammenhang mit der Verwahrung der Vermögenswerte oder der
Ausübung der Aufsichtsfunktionen auftreten. Die Verwahrung von Vermögenswerten
kann im Falle, dass Vermögenswerte aufgrund ihrer Art nicht verwahrt werden
können, auch die Überprüfung der Eigentumsverhältnisse sowie die Führung von
Aufzeichnungen über diese Vermögenswerte umfassen. (9) Eine Verwahrstelle sollte bei
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und
im Interesse der OGAW bzw. der OGAW-Anleger handeln. (10) Um unabhängig von der
Rechtsform des OGAW in allen Mitgliedstaaten ein harmonisiertes Konzept für die
Wahrnehmung der Pflichten der Verwahrstellen sicherzustellen, sollte eine
einheitliche Liste der Überwachungspflichten sowohl von OGAW in
Unternehmensform (Investmentgesellschaft) als auch OGAW in Vertragsform
erstellt werden. (11) Die Verwahrstelle sollte für
die ordnungsgemäße Überwachung der Cashflows des OGAW zuständig sein und
insbesondere sicherstellen, dass Gelder der Anleger und Barmittel des OGAW
ordnungsgemäß auf Konten verbucht werden, die auf den Namen des OGAW oder auf
den Namen der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft oder auf den
Namen der für den OGAW handelnden Verwahrstelle eröffnet wurden. Deshalb
sollten detaillierte Bestimmungen über die Überwachung der Cashflows verabschiedet
werden, um einen wirksamen und kohärenten Anlegerschutz zu gewährleisten. Bei
der Sicherstellung der Verbuchung der Gelder der Anleger auf Geldkonten sollte
die Verwahrstelle die Grundsätze berücksichtigen, die in Artikel 16 der
Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der
Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf
die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für
die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter
Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie[13]
festgelegt sind. (12) Um die betrügerische
Übertragung von Geldmitteln zu verhindern, sollte verlangt werden, dass im
Zusammenhang mit den Geschäften des Fonds kein Geldkonto ohne Wissen der
Verwahrstelle eröffnet wird. (13) Für einen OGAW verwahrte
Finanzinstrumente sollten getrennt vom Eigenvermögen der Verwahrstelle geführt
und jederzeit als Eigentum des betreffenden OGAW ausgewiesen werden; diese
Anforderung sollte bei Nichterfüllung der Verwahrstelle ein zusätzliches
Sicherheitsnetz für die Anleger schaffen. (14) Ergänzend zur bestehenden
Pflicht zur Verwahrung von Vermögenswerten eines OGAW sollte bei
Vermögenswerten zwischen verwahrbaren Vermögenswerten und nicht verwahrbaren
Vermögenswerten, bei denen eine Aufzeichnungsanforderung und die Pflicht zur
Überprüfung der Eigentumsverhältnisse ausreichen, unterschieden werden. Die
Gruppe verwahrbarer Vermögenswerte sollte deutlich getrennt ausgewiesen werden,
da die Pflicht zum Ersatz des Verlustes von Vermögenswerten nur für diese
spezifische Kategorie von Finanzanlagen gelten sollte. (15) Es müssen Bedingungen für die
Übertragung der Verwahrpflichten der Verwahrstelle an Dritte festgelegt werden.
Sowohl die Übertragung als auch die Unterbeauftragung sollten objektiv
gerechtfertigt sein und strengen Anforderungen in Bezug auf die Eignung des
Dritten, dem die Funktion übertragen wird, und in Bezug auf die gebotene
Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit, die die Verwahrstelle bei der
Auswahl, Bestellung und Überprüfung dieses Dritten walten lassen sollte,
unterliegen. Um einheitliche Marktbedingungen und ein gleich hohes Maß des
Anlegerschutzes zu erreichen, sollten solche Bedingungen auf die Bestimmungen
abgestimmt werden, die gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer
Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und
der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010[14] gelten.
Es sollten Bestimmungen verabschiedet werden, durch die sichergestellt wird,
dass Dritte über die erforderlichen Mittel zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben
verfügen und sie die Vermögenswerte des OGAW trennen. (16) Die Beauftragung des
Betreibers eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems, wie es in der
Richtlinie 98/26/EG des Europäschen Parlaments und des Rates vom 19. Mai
1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer-
und -abrechnungssystemen[15]
vorgesehen ist, mit der Verwahrung von Vermögenswerten oder die Beauftragung
von Wertpapierliefer- und –abrechnungssystemen aus Drittländern mit der
Bereitstellung ähnlicher Dienstleistungen sollten nicht als Übertragung von
Verwahrfunktionen betrachtet werden. (17) Ein Dritter, dem die
Verwahrung von Vermögenswerten übertragen wird, sollte ein „Omnibus-Konto“ als
gesondertes Sammelkonto für mehrere OGAW unterhalten können. (18) Bei der Übertragung der
Verwahrung an Dritte muss sichergestellt sein, dass diese besonderen
Anforderungen an eine wirksame aufsichtliche Regulierung und Aufsicht
unterliegen. Um ferner sicherzustellen, dass die Finanzinstrumente sich im
Besitz des Dritten befinden, dem die Verwahrung übertragen wurde, sollten
regelmäßige externe Rechnungsprüfungen durchgeführt werden. (19) Um ein gleichbleibend hohes
Niveau des Anlegerschutzes zu gewährleisten, sollten Verhaltensregeln und
Bestimmungen über die Handhabung von Interessenkonflikten verabschiedet werden,
die in allen Situationen, d. h. auch bei der Übertragung von
Verwahrpflichten, gelten. Diese Bestimmungen sollten insbesondere eine
eindeutige Trennung der Aufgaben und Funktionen von Verwahrstelle, OGAW und
Verwaltungsgesellschaft sicherstellen. (20) Um ein hohes Maß an
Anlegerschutz und einen angemessenen Grad der aufsichtlichen Regulierung und
ständigen Überwachung zu gewährleisten, muss eine erschöpfende Liste der
juristischen Personen aufgestellt werden, die als Verwahrstelle tätig werden
dürfen; als OGAW-Verwahrstellen sollten ausschließlich Kreditinstitute und
Wertpapierfirmen zugelassen werden. Um anderen juristischen Personen, die
bisher als OGAW-Verwahrstelle tätig werden durften, die Möglichkeit zu geben,
sich in eine in Frage kommende juristische Person umzuwandeln, sollten für
diese juristischen Personen entsprechende Übergangsbestimmungen vorgesehen
werden. (21) Die Frage der Haftung der
OGAW-Verwahrstelle für den Verlust eines verwahrten Finanzinstruments muss
geklärt werden. Die Verwahrstelle sollte beim Verlust eines verwahrten
Finanzinstruments dazu verpflichtet sein, dem OGAW ein Finanzinstrument
gleicher Art zurückzugeben oder einen entsprechenden Betrag zu erstatten. Ein
Haftungsausschluss für den Verlust von Vermögenswerten ist nur dann vorzusehen,
wenn die Verwahrstelle nachweisen kann, dass der Verlust „auf äußere
Ereignisse, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und
deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten
vermieden werden können,“ zurückzuführen ist. Eine Verwahrstelle sollte sich in
diesem Zusammenhang nicht auf interne Gegebenheiten, wie eine betrügerische
Handlung eines Mitarbeiters, berufen können, um sich von der Haftung zu
befreien. (22) Wenn die Verwahrstelle
Verwahraufgaben an einen Dritten überträgt, sollte sie für den Verlust von
diesem verwahrter Finanzinstrumente haften. Ferner sollte festgelegt werden,
dass die Verwahrstelle beim Verlust eines verwahrten Instruments dazu
verpflichtet ist, ein Finanzinstrument gleicher Art zurückzugeben oder einen entsprechenden
Betrag zu erstatten, auch wenn der Verlust bei einem Unterverwahrer eingetreten
ist. Die Verwahrstelle kann diese Haftung nur ausschließen, wenn sie nachweisen
kann, dass der Verlust auf äußere Ereignisse zurückzuführen ist, die nach
vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen
trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können.
Eine Verwahrstelle sollte sich in diesem Zusammenhang nicht auf interne
Gegebenheiten, wie eine betrügerische Handlung eines Mitarbeiters, berufen
können, um sich von der Haftung zu befreien. Für den Fall des Verlusts von
Vermögenswerten durch eine Verwahrstelle oder ihren Unterverwahrer sollte kein
(regulatorischer oder vertraglicher) Haftungsausschluss möglich sein. (23) Jeder Anleger eines OGAW-Fonds
sollte Haftungsansprüche gegenüber der Verwahrstelle mittelbar oder unmittelbar
über die Verwaltungsgesellschaft geltend machen können. Die Möglichkeit,
Rechtsmittel gegen die Verwahrstelle einzulegen, sollte weder von der
Rechtsform des OGAW-Fonds (Vertragsform oder Unternehmensform) noch von
der Art der Rechtsbeziehung zwischen Verwahrstelle, Verwaltungsgesellschaft und
Anteilinhabern abhängen. (24) Am 12. Juli 2010 schlug
die Kommission Änderungen der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger[16] vor. Der
Vorschlag vom 12. Juli 2010 muss durch eine Klärung der Pflichten und des
Haftungsumfangs von Verwahrstelle und Unterverwahrern des OGAW ergänzt werden,
damit im Falle, dass eine Verwahrstelle ihren Verpflichtungen gemäß dieser
Richtlinie nicht nachkommen kann, ein hohes Maß an Schutz für OGAW-Anleger
gewährleistet ist. (25) Es ist sicherzustellen, dass
die Verwahrstellen unabhängig von der Rechtsform des OGAW den gleichen
Anforderungen unterliegen. Einheitliche Anforderungen sollten der
Rechtssicherheit dienen, den Anlegerschutz verbessern und zur Schaffung
einheitlicher Marktbedingungen beitragen. Die Kommission hat keinerlei Mitteilung
erhalten, dass eine Investmentgesellschaft die Möglichkeit der Ausnahme von der
generellen Anforderung, dass Vermögenswerte einer Verwahrstelle anzuvertrauen
sind, in Anspruch genommen hätte. Deshalb sollten die Anforderungen der
Richtlinie 2009/65/EG an die Verwahrstelle einer Investmentgesellschaft als
gegenstandslos betrachtet werden. (26) Im Einklang mit der Mitteilung
der Kommission vom 8. Dezember 2010 über die Stärkung der
Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor[17] sollten
die zuständigen Behörden zur Verhängung von Geldstrafen befugt sein, die
ausreichend hoch sind, um abschreckend und angemessen zu sein und Vorteile, die
von einem Verstoß gegen die Anforderungen erwartet werden, zunichte zu machen. (27) Um eine EU-weit kohärente
Anwendung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der
Art der Verwaltungssanktionen oder -maßnahmen und der Höhe der
Verwaltungsgeldstrafen verpflichtet sein, sicherzustellen, dass die zuständigen
Behörden allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen. (28) Um die abschreckende Wirkung
auf die breite Öffentlichkeit zu stärken und diese über Regelverstöße zu
informieren, die dem Anlegerschutz schaden können, sollten Sanktionen außer in
genau beschriebenen Ausnahmefällen veröffentlicht werden. Im Einklang mit dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten Sanktionen anonym veröffentlicht
werden, wenn eine Veröffentlichung den Beteiligten einen unverhältnismäßig
hohen Schaden zufügen würde. (29) Um potenzielle Verstöße
aufdecken zu können, sollten die zuständigen Behörden über die notwendigen
Ermittlungsbefugnisse verfügen und wirksame Mechanismen schaffen, die zur
Meldung potenzieller oder tatsächlicher Verstöße ermutigen. (30) Gesetzliche Bestimmungen der
Mitgliedstaaten über strafbare Handlungen und strafrechtliche Sanktionen
sollten von dieser Richtlinie unberührt bleiben. (31) Diese Richtlinie steht im
Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden und im Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union niedergelegt sind. (32) Um sicherzustellen, dass die
Ziele dieser Richtlinie erfüllt werden, sollte der Kommission die Befugnis zum
Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden. Die Kommission sollte
insbesondere zum Erlass delegierter Rechtsakte befugt sein, um Folgendes
festzulegen: die Einzelheiten der Standardvereinbarung zwischen der
Verwahrstelle und der Verwaltungsgesellschaft oder der Investmentgesellschaft,
die Voraussetzungen für die Wahrnehmung von Verwahraufgaben, einschließlich der
Arten von Finanzinstrumenten, die unter die Verwahrpflichten der Verwahrstelle
fallen sollten, der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle ihre
Verwahrpflichten über bei einer zentralen Verwahrstelle registrierte
Finanzinstrumente ausüben darf, und der Bedingungen, unter denen die
Verwahrstelle in nominativer Form emittierte und bei einem Emittenten oder
einer Registrierstelle registrierte Finanzinstrumente verwahren sollte, ferner
die Sorgfaltspflichten der Verwahrstellen, die Trennungspflicht, die
Bedingungen und Umstände, unter denen verwahrte Finanzinstrumente als Verlust
zu betrachten sind, und die Definition äußerer Ereignisse, die nach vernünftigem
Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller
angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können. Die Kommission
sollte bei der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte gewährleisten, dass die
einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig,
zeitnah und in angemessener Weise übermittelt werden. (33) Die Mitgliedstaaten haben sich
gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der
Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten[18] dazu
verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer
Umsetzungsmaßnahmen ein Dokument oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in
denen der Bezug zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden
Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Der Gesetzgeber
hält die Übermittlung derartiger Dokumente bezüglich der vorliegenden
Richtlinie für gerechtfertigt. (34) Die Ziele der Maßnahmen, die
zu ergreifen sind, um das Vertrauen der Anleger in OGAW zu stärken, indem die
Anforderungen bezüglich der Pflichten und der Haftungspflicht der
Verwahrstellen sowie der Vergütungspolitik der Verwaltungsgesellschaften und
Investmentgesellschaften verbessert und gemeinsame Standards für Sanktionen bei
erheblichen Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie eingeführt
werden, können durch unkoordinierte Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht in
ausreichendem Maße erreicht werden. Da die festgestellten Schwächen nur durch
Maßnahmen auf europäischer Ebene behoben werden können und diese Maßnahmen
daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, sollte die Union im
Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union
niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in
demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie
nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. (35) Die Richtlinie 2009/65/EG ist
daher entsprechend zu ändern - HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 2009/65/EG wird wie folgt
geändert: (1)
Folgende Artikel 14a und 14b werden eingefügt: „Artikel 14a 1. Die Mitgliedstaaten verlangen von den
Verwaltungsgesellschaften die Festlegung und Anwendung einer Vergütungspolitik
und -praxis, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und
diesem förderlich ist und nicht zur Übernahme von Risiken ermutigt, die mit den
Risikoprofilen, Vertragsbedingungen oder Satzungen der von ihnen verwalteten
OGAW nicht vereinbar sind. 2. Die Vergütungspolitik und -praxis gilt für
Gehälter und freiwillige Altersversorgungsleistungen. 3. Die Vergütungspolitik und -praxis gilt für alle
Kategorien von Mitarbeitern, einschließlich Geschäftsleitung, Risikonehmern,
Mitarbeitern mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, die sich aufgrund
ihrer Gesamtvergütung in derselben Einkommensstufe befinden wie die
Geschäftsleitung und Risikonehmer, deren Tätigkeiten einen wesentlichen
Einfluss auf die Risikoprofile der Verwaltungsgesellschaften oder der von ihnen
verwalteten OGAW haben. 4. Die ESMA gibt gemäß Artikel 16 der
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des
Rates(*)Leitlinien für die zuständigen Behörden heraus, die mit
Artikel 14b vereinbar sind. Diese Leitlinien tragen den in der Empfehlung
2009/384/EG der Kommission(**) enthaltenen Grundsätzen für eine solide
Vergütungspolitik, der Größe der Verwaltungsgesellschaft und der von ihr
verwalteten OGAW, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der
Komplexität ihrer Geschäfte Rechnung. Die ESMA arbeitet bei der Erstellung der
Leitlinien eng mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zusammen, um
sicherzustellen, dass Kohärenz mit Anforderungen gegeben ist, die für andere
Finanzdienstleistungsbranchen und insbesondere für Kreditinstitute und
Wertpapierfirmen entwickelt werden. Artikel 14b 1. Bei der Festlegung und Anwendung der in
Artikel 14a genannten Vergütungspolitik wenden die
Verwaltungsgesellschaften die nachstehend genannten Grundsätze in einer Art und
einem Ausmaß an, die ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem
Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte angemessen sind: (a)
Die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und
wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich und ermutigt zu
keiner Übernahme von Risiken, die mit den Risikoprofilen, Vertragsbedingungen
oder Satzungen der von ihnen verwalteten OGAW nicht vereinbar sind; (b)
die Vergütungspolitik steht im Einklang mit
Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und Interessen der Verwaltungsgesellschaft
und der von ihr verwalteten OGAW oder der Anleger solcher OGAW und umfasst
Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten; (c)
das Leitungsorgan der Verwaltungsgesellschaft legt
in seiner Aufsichtsfunktion die allgemeinen Grundsätze der Vergütungspolitik
fest, überprüft sie regelmäßig und ist für ihre Umsetzung verantwortlich; (d)
mindestens einmal jährlich wird im Rahmen einer
zentralen und unabhängigen internen Überprüfung festgestellt, ob die
Vergütungspolitik gemäß den vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion
festgelegten Vergütungsvorschriften und -verfahren umgesetzt wird; (e)
Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen werden je nach
Erreichung der mit ihren Aufgaben verbundenen Ziele entlohnt, und zwar
unabhängig von der Leistung der von ihnen kontrollierten Geschäftsbereiche; (f)
die Vergütung höherer Führungskräfte in den
Bereichen Risikomanagement und Compliance wird vom Vergütungsausschuss
unmittelbar überprüft; (g)
bei erfolgsabhängiger Vergütung basiert die
Gesamtvergütung auf einer Bewertung sowohl der Leistung des betreffenden
Mitarbeiters und seiner Abteilung bzw. des betreffenden OGAW als auch des
Gesamtergebnisses der Verwaltungsgesellschaft, und werden bei der Bewertung der
individuellen Leistung sowohl finanzielle als auch nicht finanzielle Kriterien
berücksichtigt; (h)
die Leistungsbewertung erfolgt in einem
mehrjährigen Rahmen, der dem Lebenszyklus der von der Verwaltungsgesellschaft
verwalteten OGAW angemessen ist, um zu gewährleisten, dass die Bewertung auf
die längerfristige Leistung abstellt und die tatsächliche Auszahlung
erfolgsabhängiger Vergütungskomponenten über einen Zeitraum verteilt ist, der
der Rücknahmepolitik der von ihr verwalteten OGAW und deren Anlagerisiken
Rechnung trägt; (i)
eine garantierte variable Vergütung wird nur ausnahmsweise
bei der Einstellung neuer Mitarbeiter gezahlt und ist auf das erste Jahr
beschränkt; (j)
die festen und variablen Bestandteile der
Gesamtvergütung stehen in einem angemessenen Verhältnis zueinander, wobei der
Anteil des festen Bestandteils an der Gesamtvergütung hoch genug ist, um in
Bezug auf die variablen Vergütungskomponenten völlige Flexibilität zu bieten,
einschließlich der Möglichkeit, auf die Zahlung einer variablen Komponente zu
verzichten; (k)
Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen
Beendigung eines Vertrags spiegeln den Erfolg im Laufe der Zeit wider und sind
so gestaltet, dass sie Versagen nicht belohnen; (l)
die Erfolgsmessung, anhand derer variable
Vergütungskomponenten oder Pools von variablen Vergütungskomponenten berechnet
werden, schließt einen umfassenden Berichtigungsmechanismus für alle Arten
laufender und künftiger Risiken ein; (m)
je nach rechtlicher Struktur des OGAW und seiner
Satzung oder seinen Vertragsbedingungen muss ein erheblicher Anteil, mindestens
jedoch 50 % der variablen Vergütungskomponente aus Anteilen des
betreffenden OGAW oder gleichwertigen Beteiligungen oder mit Anteilen
verknüpften Instrumenten oder gleichwertigen unbaren Instrumenten bestehen; der
Mindestwert von 50 % kommt nicht zur Anwendung, wenn weniger als 50 %
des von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten Gesamtportfolios auf OGAW
entfallen. Für die unter diesem Buchstaben genannten
Instrumente gilt eine geeignete Sperrfristpolitik, die darauf abstellt, die
Anreize an den Interessen der Verwaltungsgesellschaft und der von ihr
verwalteten OGAW sowie den Interessen der OGAW-Anleger auszurichten. Die
Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden können gegebenenfalls
Einschränkungen hinsichtlich der Arten und Formen dieser Instrumente
beschließen oder bestimmte Instrumente verbieten. Dieser Buchstabe ist sowohl
auf den Anteil der variablen Vergütungskomponente, die gemäß Buchstabe n
zurückgestellt wird, als auch auf den Anteil der nicht zurückgestellten
variablen Vergütungskomponente anzuwenden; (n)
ein wesentlicher Anteil, mindestens jedoch
40 % der variablen Vergütungskomponente wird während eines Zeitraums
zurückgestellt, der angesichts des Lebenszyklus und der Rücknahmepolitik des
betreffenden OGAW angemessen und korrekt auf die Art der Risiken dieses OGAW ausgerichtet
ist. Der Zeitraum nach diesem Buchstaben beträgt
mindestens drei bis fünf Jahre, es sei denn der Lebenszyklus des betreffenden
OGAW ist kürzer. Die im Rahmen von Regelungen zur Rückstellung der
Vergütungszahlung zu zahlende Vergütung wird nicht rascher als auf anteiliger
Grundlage erworben. Macht die variable Komponente einen besonders hohen Betrag
aus, so wird die Auszahlung von mindestens 60 % des Betrags
zurückgestellt; (o)
die variable Vergütung, einschließlich des
zurückgestellten Anteils, wird nur dann ausgezahlt oder erdient, wenn sie
angesichts der Finanzlage der Verwaltungsgesellschaft insgesamt tragbar und
aufgrund der Leistung der betreffenden Geschäftsabteilung, des OGAW und der
betreffenden Person gerechtfertigt ist. Eine schwache oder negative finanzielle Leistung
der Verwaltungsgesellschaft oder des betreffenden OGAW führt generell zu einer
erheblichen Absenkung der gesamten variablen Vergütung, wobei sowohl laufende
Kompensationen als auch Verringerungen bei Auszahlungen von zuvor erwirtschafteten
Beträgen, auch durch Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen, berücksichtigt
werden; (p)
die Altersversorgungsregelungen stehen mit
Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und langfristigen Interessen der
Verwaltungsgesellschaft und des von ihr verwalteten OGAW in Einklang. Verlässt der Mitarbeiter die
Verwaltungsgesellschaft vor Eintritt in den Ruhestand, so werden freiwillige
Altersversorgungsleistungen von der Verwaltungsgesellschaft fünf Jahre lang in
Form der unter Buchstabe m genannten Instrumente zurückbehalten. Tritt ein
Mitarbeiter in den Ruhestand, werden die freiwilligen
Altersversorgungsleistungen dem Mitarbeiter nach einer Wartezeit von fünf
Jahren in Form der unter Buchstabe m genannten Instrumente ausgezahlt; (q)
die Mitarbeiter müssen sich verpflichten, keine
persönlichen Hedging-Strategien oder vergütungs- und haftungsbezogenen
Versicherungen einzusetzen, um die in ihren Vergütungsregelungen verankerten
risikoorientierten Effekte zu unterlaufen; (r)
die variable Vergütung wird nicht in Form von
Instrumenten oder Verfahren gezahlt, die eine Umgehung der Anforderungen dieser
Richtlinie erleichtern. 2. Die in Absatz 1 genannten Grundsätze
gelten für jede Art von Vergütung, die von den Verwaltungsgesellschaften
gezahlt wird, und für jede Übertragung von Anteilen des OGAW zugunsten von
Mitarbeiterkategorien, einschließlich Geschäftsleitung, Risikonehmern,
Mitarbeitern mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, die sich aufgrund
ihrer Gesamtvergütung in derselben Einkommensstufe befinden wie Geschäftsleitung
und Risikonehmer, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf ihr
Risikoprofil oder die Risikoprofile der von ihnen verwalteten OGAW haben. 3. Verwaltungsgesellschaften, die aufgrund ihrer
Größe oder der Größe der von ihnen verwalteten OGAW, ihrer internen
Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von
erheblicher Bedeutung sind, richten einen Vergütungsausschuss ein. Der
Vergütungsausschuss ist so einzurichten, dass er kompetent und unabhängig über
die Vergütungspolitik und -praxis sowie die für das Risikomanagement
geschaffenen Anreize urteilen kann. Der Vergütungsausschuss ist für die Ausarbeitung
von Entscheidungen über die Vergütung zuständig, einschließlich Entscheidungen
mit Auswirkungen auf das Risiko und das Risikomanagement der
Verwaltungsgesellschaft oder der betreffenden OGAW; diese Entscheidungen sind
vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion zu fassen. Den Vorsitz im
Vergütungsausschuss führt ein Mitglied des Leitungsorgans, das in der
betreffenden Verwaltungsgesellschaft keine Führungsaufgaben wahrnimmt. Die
Mitglieder des Vergütungsausschusses sind Mitglieder des Leitungsorgans, die in
der betreffenden Verwaltungsgesellschaft keine Führungsaufgaben wahrnehmen. _______ (*) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12. (**) ABl. L 120 vom 15.5.2009,
S. 22.“ (2)
Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a erhält
folgende Fassung: „a) den schriftlichen Vertrag mit der
Verwahrstelle gemäß Artikel 22 Absatz 2 und“ (3)
Artikel 22 erhält folgende Fassung: „Artikel 22 1. Die Investmentgesellschaft und für jeden der
von ihr verwalteten Investmentfonds eine Verwaltungsgesellschaft sorgen dafür,
dass eine einzige Verwahrstelle gemäß diesem Kapitel bestellt wird. 2. Die Bestellung der Verwahrstelle erfolgt in
Form eines schriftlichen Vertrags. Dieser Vertrag regelt den Informationsfluss, der
für erforderlich erachtet wird, damit die Verwahrstelle gemäß dieser Richtlinie
und gemäß anderen einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die im
Herkunftsmitgliedstaats des OGAW für Verwahrstellen relevant sind, ihren
Aufgaben im Hinblick auf den OGAW, für den sie als Verwahrstelle bestellt
wurde, nachkommen kann. 3. Die Verwahrstelle (a)
stellt sicher, dass Verkauf, Ausgabe, Rücknahme,
Auszahlung und Annullierung von Anteilen des OGAW gemäß den geltenden
nationalen Rechtsvorschriften und den Vertragsbedingungen oder der Satzung
erfolgen; (b)
stellt sicher, dass die Berechnung des Wertes der
Anteile des OGAW gemäß den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften und den
Vertragsbedingungen oder der Satzung erfolgt; (c)
leistet den Weisungen der Verwaltungsgesellschaft
oder einer Investmentgesellschaft Folge, es sei denn, diese Weisungen verstoßen
gegen die anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften oder die
Vertragsbedingungen oder die Satzung; (d)
stellt sicher, dass bei Transaktionen mit
Vermögenswerten des OGAW der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an den
OGAW überwiesen wird; (e)
stellt sicher, dass die Erträge des OGAW gemäß den
anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften und den Vertragsbedingungen oder der
Satzung verwendet werden. 4. Die Verwahrstelle stellt sicher, dass die
Cashflows des OGAW ordnungsgemäß überwacht werden und gewährleistet
insbesondere, dass sämtliche bei der Zeichnung von Anteilen eines OGAW von
Anlegern oder im Namen von Anlegern geleistete Zahlungen eingegangen sind und
dass sämtliche Gelder des OGAW auf Geldkonten verbucht wurden, die folgende
Bedingungen erfüllen: (a)
sie werden auf den Namen des OGAW, auf den Namen
der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft oder auf den Namen der für
den OGAW handelnden Verwahrstelle eröffnet; (b)
sie werden bei einer in Artikel 18
Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2006/73/EG der
Kommission(*) genannten Stelle eröffnet und (c)
sie werden gemäß den in Artikel 16 der
Richtlinie 2006/73/EG festgelegten Grundsätzen geführt. Werden die Geldkonten auf den Namen der für den
OGAW handelnden Verwahrstelle eröffnet, so werden auf solchen Konten weder
Gelder der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Stelle noch Gelder der
Verwahrstelle selbst verbucht. 5. Das Vermögen des OGAW wird der Verwahrstelle
wie folgt zur Verwahrung anvertraut: (b)
Für Finanzinstrumente, die in Verwahrung genommen
werden können, gilt: i) Die Verwahrstelle verwahrt sämtliche
Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht
werden können, und sämtliche Finanzinstrumente, die der Verwahrstelle physisch
übergeben werden können; ii) die Verwahrstelle stellt sicher, dass alle
Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht
werden können, gemäß den in Artikel 16 der Richtlinie 2006/73/EG
festgelegten Grundsätzen in den Büchern der Verwahrstelle auf gesonderten
Konten registriert werden, die auf den Namen des OGAW oder der für den OGAW
handelnden Verwaltungsgesellschaft eröffnet wurden, so dass die
Finanzinstrumente jederzeit gemäß geltendem Recht eindeutig als im Eigentum des
OGAW befindliche Instrumente identifiziert werden können; (c)
für andere Vermögenswerte gilt: i) die Verwahrstelle prüft, ob der OGAW oder die
für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft Eigentümer/in der betreffenden
Vermögenswerte ist, indem sie auf der Grundlage der vom OGAW oder der
Verwaltungsgesellschaft vorgelegten Informationen oder Unterlagen und, soweit
verfügbar, anhand externer Nachweise feststellt, ob der OGAW oder die für den
OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft Eigentümer/in ist; ii) die Verwahrstelle führt Aufzeichnungen über
die Vermögenswerte, bei denen sie sich vergewissert hat, dass der OGAW oder die
für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft Eigentümer/in ist, und hält ihre
Aufzeichnungen auf dem neuesten Stand. 6. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im
Falle der Insolvenz der Verwahrstelle die von der Verwahrstelle verwahrten
Vermögenswerte des OGAW nicht an die Gläubiger der Verwahrstelle ausgeschüttet
oder zu deren Gunsten verwendet werden können. 7. Die Verwahrstelle kann ihre in den Absätzen 3
und 4 genannten Aufgaben nicht auf Dritte übertragen. Die Verwahrstelle kann die in Absatz 5 genannten
Aufgaben nur unter folgenden Bedingungen auf Dritte übertragen: (a)
Die Aufgaben werden nicht in der Absicht
übertragen, die Vorschriften der vorliegenden Richtlinie zu umgehen; (b)
die Verwahrstelle kann belegen, dass es einen
objektiven Grund für die Übertragung gibt; (c)
die Verwahrstelle ist bei der Auswahl und
Bestellung eines Dritten, dem sie Teile ihrer Aufgaben übertragen möchte, mit
der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorgegangen und
geht bei der regelmäßigen Überprüfung und laufenden Kontrolle von Dritten,
denen sie Teile ihrer Aufgaben übertragen hat, und von Vereinbarungen des
Dritten hinsichtlich der ihm übertragenen Aufgaben weiterhin mit der gebotenen
Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor. Die Verwahrstelle kann die in Absatz 5 genannten
Aufgaben nur auf Dritte übertragen, die während des gesamten Zeitraums der
Ausübung der auf sie übertragenen Aufgaben (d)
über Organisationsstrukturen und Fachkenntnisse
verfügen, die angesichts der Art und Komplexität der ihnen anvertrauten
Vermögenswerte des OGAW oder der für den OGAW handelnden
Verwaltungsgesellschaft angemessen und geeignet sind; (e)
bezogen auf die in Absatz 5 Buchstabe a
genannten Verwahraufgaben einer wirksamen aufsichtlichen Regulierung,
einschließlich Mindesteigenkapitalanforderungen, und einer Aufsicht im betreffenden
Rechtskreis unterliegen; (f)
bezogen auf die in Absatz 5 Buchstabe a genannten
Verwahraufgaben einer regelmäßigen externen Rechnungsprüfung unterliegen, durch
die gewährleistet wird, dass sich die Finanzinstrumente in ihrem Besitz
befinden; (g)
die Vermögenswerte der Kunden der Verwahrstelle von
ihren eigenen Vermögenswerten und von den Vermögenswerten der Verwahrstelle in
einer Weise trennen, die gewährleistet, dass diese jederzeit eindeutig als
Eigentum von Kunden einer bestimmten Verwahrstelle identifiziert werden können; (h)
gewährleisten, dass im Falle der Insolvenz des
Dritten die vom Dritten verwahrten Vermögenswerte des OGAW nicht an die
Gläubiger des Dritten ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden
können; (i)
sich an die allgemeinen Verpflichtungen und Verbote
gemäß Absatz 5 und Artikel 25 halten. Unbeschadet des Unterabsatzes 3
Buchstabe b darf die Verwahrstelle, wenn laut den Rechtsvorschriften eines
Drittlands vorgeschrieben ist, dass bestimmte Finanzinstrumente von einer
ortsansässigen Einrichtung verwahrt werden müssen, und keine ortsansässigen
Einrichtungen den im genannten Buchstaben festgelegten Anforderungen an eine
Übertragung genügt, ihre Aufgaben an eine solche ortsansässige Einrichtung nur
insoweit übertragen, wie es im Recht des Drittlandes gefordert wird, und nur
solange es keine ortsansässigen Einrichtungen gibt, die die Anforderungen an
die Übertragung erfüllen, wobei folgende Bedingungen gelten: (j)
die Anleger des betreffenden OGAW werden vor
Tätigung ihrer Anlage ordnungsgemäß über die Notwendigkeit einer solchen
Übertragung aufgrund rechtlicher Zwänge im Recht des Drittlandes sowie über die
Umstände unterrichtet, die die Übertragung rechtfertigen; (k)
der OGAW oder die im Namen des OGAW handelnde
Verwaltungsgesellschaft haben die Verwahrstelle angewiesen, die Verwahrung
dieser Finanzinstrumente auf eine solche ortsansässige Einrichtung zu
übertragen. Der Dritte kann diese Aufgaben seinerseits unter
den gleichen Bedingungen weiter übertragen. In diesem Fall gilt Absatz 24
Absatz 2 sinngemäß für die Beteiligten. Für die Zwecke der Unterabsätze 1 bis 5 werden die
Erbringung von Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 98/26/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates(**) durch für die Zwecke der Richtlinie
98/26/EG benannte Wertpapierliefer- und –abrechnungssysteme oder die Erbringung
vergleichbarer Dienstleistungen durch Wertpapierliefer- und –abrechnungssysteme
eines Drittlands nicht als Übertragung der Verwahrfunktionen betrachtet. _________ (*) ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 26. (**) ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.“ (4)
Artikel 23 wird wie folgt geändert: (a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Die Verwahrstelle ist (a)
ein gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenes
Kreditinstitut, (b)
eine Wertpapierfirma, für die die
Eigenkapitalanforderungen von Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie
2006/49/EG, einschließlich der Kapitalanforderungen für operationelle Risiken,
gelten und die gemäß der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen ist, und die zudem
die Nebendienstleistungen der Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten
für Rechnung von Kunden gemäß Anhang I Abschnitt B Nummer 1 der Richtlinie
2004/39/EG erbringt; solche Wertpapierfirmen verfügen in jedem Fall über
Eigenmittel, die den in Artikel 9 der Richtlinie 2006/49/EG genannten Betrag
des Anfangskapitals nicht unterschreiten. Wenn Investment- oder Verwaltungsgesellschaften,
die für die von ihnen verwalteten OGAW handeln, vor [Datum: Umsetzungsfrist
gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1] eine Einrichtung, die
die Anforderungen dieses Absatzes nicht erfüllt, als Verwahrstelle bestellt
haben, so bestellen sie bis zum [Datum: ein Jahr nach der in Artikel 2
Absatz 1 Unterabsatz 1 gesetzten Frist] eine Verwahrstelle, die diese
Anforderungen erfüllt.“ (b)
Die Absätze 3, 4, 5 und 6 werden gestrichen. (5)
Artikel 24 erhält folgende Fassung: „Artikel 24 1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die
Verwahrstelle gegenüber dem OGAW und dessen Anteilinhabern für Verluste haftet,
sie oder ein Dritter, dem die Verwahrung von gemäß Absatz 22 Absatz 5
Buchstabe a verwahrten Finanzinstrumenten übertragen wurde, verursacht hat. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei Verlust
eines verwahrten Finanzinstruments die Verwahrstelle dem OGAW oder der für den
OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft unverzüglich ein Finanzinstrument
gleicher Art zurückgibt oder einen entsprechenden Betrag erstattet. Die
Verwahrstelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass der Verlust auf
äußere Ereignissen, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden
können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht
hätten vermieden werden können, zurückzuführen ist. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die
Verwahrstelle gegenüber dem OGAW und den Anlegern des OGAW auch für sämtliche
sonstige Verluste haftet, die diese infolge einer fahrlässigen oder
vorsätzlichen Nichterfüllung der Verpflichtungen der Verwahrstelle aus dieser
Richtlinie erleiden. 2. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer
etwaigen Übertragung gemäß Artikel 22 Absatz 7 unberührt. 3. Die in Absatz 1 genannte Haftung der
Verwahrstelle kann nicht im Wege einer Vereinbarung aufgehoben oder begrenzt
werden. 4. Jede Vereinbarung, die gegen Absatz 3
verstößt, ist nichtig. 5. Anteilinhaber des OGAW können die Haftung der
Verwahrstelle unmittelbar oder mittelbar über die Verwaltungsgesellschaft
geltend machen.“ (6)
Artikel 25 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Die Verwaltungsgesellschaft und die
Verwahrstelle handeln bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben ehrlich,
redlich, professionell, unabhängig und im Interesse des OGAW und seiner
Anleger. Eine Verwahrstelle nimmt in Bezug auf den OGAW
oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft keine Aufgaben wahr,
die Interessenkonflikte zwischen dem OGAW, den Anlegern des OGAW, der
Verwaltungsgesellschaft und ihr selbst schaffen könnten, außer wenn eine
funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung ihrer Aufgaben als
Verwahrstelle von ihren potenziell dazu in Konflikt stehenden Aufgaben gegeben
ist und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt,
gesteuert, beobachtet und den Anlegern des OGAW gegenüber offengelegt werden.“ (7)
Artikel 26 erhält folgende Fassung: „Artikel 26 1. Die gesetzlichen Vorschriften oder die
Vertragsbedingungen des Investmentfonds regeln die Voraussetzungen für einen
Wechsel der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle und sehen Regelungen
vor, die den Schutz der Anteilinhaber bei einem solchen Wechsel gewährleisten. 2. Die gesetzlichen Vorschriften oder die Satzung
der Investmentgesellschaft regeln die Voraussetzungen für einen Wechsel der
Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle und sehen Regelungen vor, die den
Schutz der Anteilinhaber bei einem solchen Wechsel gewährleisten. (8)
Folgende Artikel 26a und 26b werden hinzugefügt: „Artikel 26a Die Verwahrstelle übermittelt den für sie
zuständigen Behörden, den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der
Verwaltungsgesellschaft und den zuständigen Behörden des
Herkunftsmitgliedstaats des OGAW auf Anfrage alle Informationen, die sie in
Ausübung ihrer Pflichten erhalten hat und die die zuständigen Behörden zur
Wahrnehmung ihrer Pflichten im Rahmen dieser Richtlinie benötigen könnten. Artikel 26b 1. Die Kommission wird befugt,
mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 112 und nach Maßgabe der Artikel
112a und 112b Maßnahmen zu erlassen, um Folgendes festzulegen: (a)
die Einzelheiten, die in den in Absatz 22
Absatz 2 genannten schriftlichen Vertrag aufzunehmen sind; (b)
die Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben einer
Verwahrstelle gemäß Artikel 22 Absätze 3, 4 und 5, einschließlich: i) der Art der Finanzinstrumente, die nach
Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe a unter die Verwahraufgaben der
Verwahrstelle fallen sollen, ii) der Bedingungen, unter denen die
Verwahrstelle ihre Verwahraufgaben über bei einem Zentralverwahrer registrierte
Finanzinstrumente ausüben kann, iii) der Bedingungen, unter denen die
Verwahrstelle in nominativer Form emittierte und beim Emittenten oder einer
Registrierstelle registrierte Finanzinstrumente gemäß Artikel 22
Absatz 5 Buchstabe b zu verwahren hat; (c)
die Sorgfaltspflichten von Verwahrstellen gemäß
Artikel 22 Absatz 7 Buchstabe c Unterabsatz 2; (d)
die Trennungspflicht gemäß Artikel 22
Absatz 7 Buchstabe d Unterabsatz 3; (e)
die Bedingungen und Umstände, unter denen verwahrte
Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 24 als Verlust zu betrachten sind; (f)
was unter äußeren Ereignissen, die nach
vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen
trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können, im
Sinne von Artikel 24 Absatz 1 zu verstehen ist.“ (9)
Artikel 30 Absatz 1 erhält folgende
Fassung: „Die Artikel 13, 14, 14a und 14b gelten sinngemäß
für Investmentgesellschaften, die keine gemäß dieser Richtlinie zugelassene
Verwaltungsgesellschaft benannt haben.“ (10)
Kapitel V Abschnitt 3 wird gestrichen. (11)
Artikel 69 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz 2
angefügt: „Der Jahresbericht enthält ferner (a)
die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr
gezahlten Vergütungen, aufgegliedert nach den von der Verwaltungsgesellschaft
und der Investmentgesellschaft an ihre Mitarbeiter gezahlten festen und
variablen Vergütungen, der Zahl der Begünstigten und gegebenenfalls der vom
OGAW ausgezahlten Gewinnbeteiligung; (b)
die Gesamtsumme der gezahlten Vergütungen,
aufgegliedert nach Führungskräften und Mitarbeitern der Verwaltungsgesellschaft
sowie gegebenenfalls der Investmentgesellschaft, deren Tätigkeit sich
wesentlich auf das Risikoprofil des OGAW auswirkt.“ (12)
Artikel 98 wird wie folgt geändert: (a)
Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) bereits existierende, im Besitz von OGAW,
Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften oder Verwahrstellen
befindliche Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen im
Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2002/58/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates(*) anzufordern, wenn der begründete
Verdacht besteht, dass solche Aufzeichnungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand
der Ermittlung relevant sein können, um einen Verstoß von OGAW,
Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften oder Verwahrstellen gegen
ihre Verpflichtungen aufgrund dieser Richtlinie nachzuweisen; diese
Aufzeichnungen dürfen jedoch nicht den Inhalt der Mitteilung betreffen, auf die
sie sich beziehen. _________ (*) ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.“ (b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt: „3. Setzt die Anforderung von Aufzeichnungen von
Telefongesprächen oder Datenübermittlungen nach Absatz 2 Buchstabe d
nach nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung voraus, so wird diese
beantragt. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden.“ (13)
Artikel 99 erhält folgende Fassung: „Artikel 99 1. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ihre
zuständigen Behörden bei einem Verstoß gegen die zur Umsetzung dieser
Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften geeignete Verwaltungssanktionen
und –maßnahmen ergreifen können, und stellen sicher, dass diese Maßnahmen
angewandt werden. Die Sanktionen und Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig
und abschreckend sein. 2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei
einem Verstoß gegen Pflichten, denen OGAW, Verwaltungsgesellschaften,
Investmentgesellschaften oder Verwahrstellen unterliegen, gegen die Mitglieder
des Leitungsorgans und andere Einzelpersonen, die dem nationalen Recht zufolge
für den Verstoß verantwortlich sind, Sanktionen verhängt oder andere Maßnahmen
ergriffen werden können. 3. Die zuständigen Behörden werden mit allen für
die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Ermittlungsbefugnissen ausgestattet.
Um zu gewährleisten, dass Sanktionen oder Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse
erzielen, arbeiten die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer
Befugnisse eng zusammen und koordinieren ihre Maßnahmen bei grenzübergreifenden
Fällen.“ (14)
Die folgenden Artikel 99a, 99b, 99c, 99d und
99e werden eingefügt: „Artikel 99a 1. Dieser Artikel gilt, wenn (a)
die Geschäftstätigkeiten eines OGAW unter Verstoß
gegen Artikel 5 ohne entsprechende Zulassung ausgeübt werden; (b)
die Tätigkeit einer Verwaltungsgesellschaft unter
Verstoß gegen Artikel 6 ohne vorherige Zulassung ausgeübt wird; (c)
die Tätigkeit einer Investmentgesellschaft unter
Verstoß gegen Artikel 27 ohne vorherige Zulassung ausgeübt wird; (d)
eine qualifizierte Beteiligung an einer
Verwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt erworben oder eine solche
qualifizierte Beteiligung an einer Verwaltungsgesellschaft weiter aufgestockt
wird mit der Folge, dass der Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital
20 %, 30 % oder 50 % erreicht oder überschreitet oder die
Verwaltungsgesellschaft zum Tochterunternehmen wird (nachstehend „beabsichtigter
Erwerb“), ohne unter Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 1 eine
schriftliche Anzeige an die zuständigen Behörden der Verwaltungsgesellschaft,
an der eine qualifizierte Beteiligung erworben oder erhöht werden soll, zu
richten; (e)
eine qualifizierte Beteiligung an einer
Verwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt veräußert oder verringert wird mit
der Folge, dass der Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital unter 20 %,
30 % oder 50 % sinkt oder die Verwaltungsgesellschaft kein Tochterunternehmen
mehr ist, ohne unter Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 1 eine schriftliche
Anzeige an die zuständigen Behörden zu richten; (f)
eine Verwaltungsgesellschaft ihre Zulassung unter
Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe b aufgrund falscher
Angaben oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat; (g)
eine Investmentgesellschaft ihre Zulassung unter
Verstoß gegen Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b aufgrund falscher
Angaben oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat; (h)
eine Verwaltungsgesellschaft, die Kenntnis von Beteiligungserwerben
oder –veräußerungen erhält, die zu einer Über- oder Unterschreitung der in
Artikel 11 Absatz 10 der Richtlinie 2004/39/EG genannten
Schwellenwerte führen, es unter Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 1
versäumt, die zuständigen Behörden über diesen Erwerb bzw. diese Veräußerung zu
unterrichten; (i)
eine Verwaltungsgesellschaft es unter Verstoß gegen
Artikel 11 Absatz 1 versäumt, der zuständigen Behörde mindestens einmal
jährlich die Namen der Anteilseigner und Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen
halten, sowie die jeweiligen Beteiligungsbeträge mitzuteilen; (j)
eine Verwaltungsgesellschaft es versäumt, die gemäß
den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 12
Absatz 1 Buchstabe a auferlegten Verfahren und Vorkehrungen zu erfüllen; (k)
eine Verwaltungsgesellschaft es versäumt, die gemäß
den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 12
Absatz 1 Buchstabe b geschaffenen strukturellen und organisatorischen
Auflagen zu erfüllen; (l)
eine Investmentgesellschaft es versäumt, die gemäß
den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 31 auferlegten
Verfahren und Vorkehrungen zu erfüllen; (m)
eine Verwaltungsgesellschaft oder eine
Investmentgesellschaft es versäumen, die gemäß den innerstaatlichen
Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 13 und 30 geschaffenen Anforderungen
bezüglich der Übertragung ihrer Aufgaben an Dritte zu erfüllen; (n)
eine Verwaltungsgesellschaft oder eine
Investmentgesellschaft es versäumen, die gemäß den innerstaatlichen
Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 14 und 30 auferlegten
Wohlverhaltensregeln zu erfüllen; (o)
eine Verwahrstelle es versäumt, ihre Aufgaben gemäß
den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 22
Absätze 3 bis 7 zu erfüllen; (p)
eine Investmentgesellschaft und für jeden von ihr verwalteten
Investmentfonds eine Verwaltungsgesellschaft es wiederholt versäumen, ihren
Pflichten bezüglich der Anlagestrategie des OGAW gemäß den innerstaatlichen
Vorschriften zur Umsetzung von Kapitel VII nachzukommen; (q)
eine Verwaltungsgesellschaft oder eine
Investmentgesellschaft es versäumen, gemäß den innerstaatlichen Vorschriften
zur Umsetzung von Artikel 51 Absatz 1 ein Risikomanagement-Verfahren
und ein Verfahren, das eine präzise und unabhängige Bewertung des Werts von
OTC-Derivaten erlaubt, anzuwenden; (r)
eine Investmentgesellschaft und für jeden von ihr
verwalteten Investmentfonds eine Verwaltungsgesellschaft es wiederholt
versäumen, den in den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der
Artikel 68 bis 82 auferlegten Pflichten zur Unterrichtung der Anleger
nachzukommen; (s)
eine Verwaltungsgesellschaft oder eine
Investmentgesellschaft, die Anteile eines von ihr verwalteten OGAW in einem
anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat des OGAW vertreibt, es
versäumt, die in Artikel 93 Absatz 1 enthaltene Anforderung der
Übermittlung eines Anzeigeschreibens zu erfüllen. 2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass
die Verwaltungssanktionen und –maßnahmen, die in den in Absatz 1 genannten
Fällen verhängt werden können, mindestens folgende Möglichkeiten umfassen: (t)
die öffentliche Bekanntgabe der natürlichen oder
juristischen Person und der Art des Verstoßes, (u)
eine Anordnung, wonach die natürliche oder
juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung
abzusehen hat, (v)
im Falle einer Verwaltungsgesellschaft oder eines
OGAW Entzug der Zulassung der Verwaltungsgesellschaft oder des OGAW, (w)
vorübergehendes Verbot für das verantwortliche
Mitglied des Leitungsorgans der Verwaltungsgesellschaft oder der
Investmentgesellschaft oder eine andere verantwortliche natürliche Person, in
diesen Gesellschaften Aufgaben wahrzunehmen, (x)
im Falle einer juristischen Person
Verwaltungsgeldstrafen von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes im
vorangegangenen Geschäftsjahr; handelt es sich bei der juristischen Person um
das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, bezeichnet „jährlicher
Gesamtumsatz“ den jährlichen Gesamtumsatz, der im vorangegangenen Geschäftsjahr
im konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze ausgewiesen
ist, (y)
im Falle einer natürlichen Person
Verwaltungsgeldstrafen von bis zu 5 000 000 EUR bzw. in den
Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die amtliche Währung ist, dem
entsprechenden Wert in der Landeswährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Richtlinie; (z)
Verwaltungsgeldstrafen in maximal zweifacher Höhe
der aus dem Verstoß erzielten Gewinne bzw. verhinderten Verluste, sofern diese
sich beziffern lassen. Artikel 99b Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die
zuständigen Behörden alle Sanktionen oder Maßnahmen, die sie wegen eines
Verstoßes gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen
Vorschriften verhängen, umgehend öffentlich bekanntmachen und dabei auch
Angaben zu Art und Charakter des Verstoßes und zu den verantwortlichen Personen
machen, es sei denn, eine solche Bekanntmachung würde die Stabilität der
Finanzmärkte ernsthaft gefährden. Würde eine solche Bekanntgabe den Beteiligten
einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen, machen die zuständigen Behörden
die auferlegten Maßnahmen und Sanktionen auf anonymer Basis bekannt. Artikel 99c 1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die
zuständigen Behörden bei der Bestimmung der Art der Verwaltungssanktionen oder
–maßnahmen und der Höhe der Verwaltungsgeldstrafen allen maßgeblichen Umständen
Rechnung tragen, einschließlich (aa)
der Schwere und Dauer des Verstoßes, (bb)
des Grads an Verantwortung der verantwortlichen
natürlichen oder juristischen Person, (cc)
der Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen
oder juristischen Person, wie sie sich aus dem Gesamtumsatz der
verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der
verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt, (dd)
der Höhe der von der verantwortlichen natürlichen
oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern
diese sich beziffern lassen, (ee)
der Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen
oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde, (ff)
früherer Verstöße der verantwortlichen natürlichen
oder juristischen Person. 2. Die ESMA richtet gemäß Artikel 16 der
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien an die zuständigen Behörden, die
die Art der Verwaltungssanktionen und –maßnahmen und die Höhe der
Verwaltungsgeldstrafen zum Gegenstand haben. Artikel 99d 1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die
zuständigen Behörden wirksame Mechanismen schaffen, um zur Meldung von
Verstößen gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen
Vorschriften bei den zuständigen Behörden zu ermutigen. 2. Die in Absatz 1 genannten Mechanismen umfassen
zumindest Folgendes: (gg)
spezielle Verfahren für den Empfang der Meldung von
Verstößen und deren Follow-Up, (hh)
einen angemessenen Schutz der Mitarbeiter von
Investmentgesellschaften und Verwaltungsgesellschaften, die Verstöße innerhalb
der betreffenden Gesellschaft melden, (ii)
Schutz personenbezogener Daten gemäß den
Grundsätzen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates(*) sowohl bezüglich der Person, die Verstöße meldet, als auch der
natürlichen Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist. 3. Die Mitgliedstaaten verpflichten die Institute,
angemessene Verfahren einzurichten, über die ihre Mitarbeiter Verstöße intern
über einen speziellen Kanal melden können. Artikel 99e 1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der ESMA jährlich
eine Zusammenfassung von Informationen über alle gemäß Artikel 99
verhängten Maßnahmen und Sanktionen. Die ESMA veröffentlicht diese
Informationen in einem Jahresbericht. 2. Hat die zuständige Behörde eine Maßnahme oder
Sanktion veröffentlicht, so unterrichtet sie die ESMA über die betreffenden
Maßnahmen oder Sanktionen. Betrifft eine veröffentliche Maßnahme oder Sanktion
eine Verwaltungsgesellschaft, macht die ESMA im gemäß Artikel 6
Absatz 1 erstellten Register der Verwaltungsgesellschaften einen Vermerk
über die veröffentlichte Maßnahme oder Sanktion. 3. Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer
Durchführungsstandards zu den Verfahren und Formularen für die in diesem
Artikel vorgesehene Informationsübermittlung aus. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die
in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach
Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe
technischer Durchführungsstandards bis zum [Datum einfügen] vor. ________ (*) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.“ (15)
Folgender Artikel 104a wird eingefügt: „Artikel 104a 1. Die Mitgliedstaaten wenden bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten die
Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG an. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates(*) gilt für die Verarbeitung
personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie durch die ESMA. ________ (*) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.“ (16)
Artikel 112 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 12, 14,
43, 51, 60, 61, 62, 64, 75, 78, 81, 95 und 111 genannten delegierten Rechtsakte
wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 4. Januar 2011
übertragen. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 50a genannten delegierten
Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 21.
Juli 2011 übertragen. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 26b genannten
delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren
ab dem […] übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf
des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse
vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge,
es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen die Übertragung
gemäß Artikel 112a." (17)
Artikel 112a Absatz 1 erhält folgende
Fassung: „1. Die in den Artikeln 12, 14, 26b, 43, 50a,
51, 60, 61, 62, 64, 75, 78, 81, 95 und 111 genannte Befugnisübertragung
kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.“ (18)
Anhang I wird dem Anhang dieser Richtlinie zufolge
geändert. Artikel 2 1. Die Mitgliedstaaten erlassen
und veröffentlichen spätestens am […] die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der
Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. Die Mitgliedstaaten wenden die Rechts- und
Verwaltungsvorschriften gemäß Absatz 1 ab dem […] an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die
Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der
amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten
regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. 2. Die Mitgliedstaaten teilen der
Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften
mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 3 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 4 Diese
Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Straßburg am Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident ANHANG Anhang I Schema A Nummer 2
erhält folgende Fassung: „2. Angaben über die Verwahrstelle: 2.1. Identität der Verwahrstelle des OGAW und
Beschreibung ihrer Pflichten; 2.2. Beschreibung sämtlicher von der Verwahrstelle
übertragener Verwahrungsfunktionen, Identität des Beauftragten und Angabe
sämtlicher Interessenkonflikte, die sich aus der Aufgabenübertragung ergeben
könnten " [1] Eine der
Folgen der Finanzkrise war der Bankrott von Lehman Brothers International
Europe, der UK-Niederlassung von Lehman, die im Jahr 2008 zusammenbrach. Dieses Unternehmen war Unterverwahrer von
Vermögenswerten einiger Organismen für gemeinsame Anlagen (die zwar keine
OGAW-Fonds waren, hinsichtlich der Verwahrvorschriften aber einem ähnlichen
Regulierungsmodell unterlagen). [2] KOM(2010) 716
endg. [3] Abrufbar
unter: http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2009/ucits/feedback_statement_en.pdf
[4] Kategorien
von Beteiligten: Unternehmen und ihre Verbände (46), Behörden der
Mitgliedstaaten (11) und Verbraucherverbände (1). [5] Zwei
öffentliche Konsultationen sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2009/ucits/consultation_paper_en.pdf
und http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2010/ucits/consultation_paper_en.pdf [6] U. a.
Geldmarktinstrumente, Indexfonds einschließlich börsengehandelter Indexfonds
(ETF), Dachfonds, Derivative (Optionen, Swap-Geschäfte,
Futures/Termingeschäfte) oder sonstige abgeleitete Finanzinstrumente (OTC).
Siehe Richtlinie 2007/16/EG unter: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:079:0011:0019:DE:PDF [7] ABl C, S. [8] ABl C, S. [9] ABl. L
302 vom 17.11.2009, S. 32. [10] ABl. L 120
vom 15.5.2009, S. 22. [11] ABl. L 331
vom 15.12.2010, S. 84. [12] ABl. L 331
vom 15.12.2010, S. 12. [13] ABl. L 241
vom 2.9.2006, S. 26. [14] ABl. L 174
vom 1.7.2011, S. 1. [15] ABl. L 166
vom 11.6.1998, S. 45. [16] ABl. L 84
vom 26.3.1997, S. 22. [17] KOM(2010) 716 endg. [18] ABl. C 369
vom 17.12.2011, S. 14.