MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT Kombinationswirkungen von Chemikalien Chemische Mischungen /* COM/2012/0252 final */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT Kombinationswirkungen von Chemikalien Chemische Mischungen 1. Einführung In den letzten Jahren wurde die Aufmerksamkeit
verstärkt auf die Auswirkungen gerichtet, die die Exposition gegenüber vielen
unterschiedlichen Chemikalien auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt
hat. Diese Auswirkungen werden als Kombinationswirkungen, Mischungseffekte bzw.
Cocktaileffekte bezeichnet. Das Europäische Parlament hat wiederholt darauf
hingewiesen, dass in der EU-Chemikaliengesetzgebung die kombinierten Effekte
unterschiedlicher Chemikalien auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt
berücksichtigt werden müssen. Am 22. Dezember 2009 nahm der Rat eine Reihe
von Schlussfolgerungen zu den „Kombinationseffekten von Chemikalien“[1] an, die
zum Teil auf den Ergebnissen einer dänischen Kleinkindstudie (Kasten 1)
beruhten. Kasten 1.
Mischungen, denen die menschliche Bevölkerung ausgesetzt ist. Im
Jahr 2009 haben die dänischen Behörden die Ergebnisse einer Studie[2]
veröffentlicht, in der die Exposition von Kleinkindern (Kinder im Alter von
zwei Jahren) gegenüber chemischen Mischungen in Form von verschiedenen
endokrinen Disruptoren aus mehreren Quellen untersucht wurde. In der Studie
wurde die Exposition durch die Nahrungskette, Innenraumluft und –staub,
Kleidung und Schuhe, Kontakt mit Spielzeug, durch Verwendung von Gesundheits-
und Hygieneartikeln sowie durch Kontakt mit Produkten wie Wickelunterlagen und
Badematten analysiert. Auf Grundlage der berechneten Konzentration der
unterschiedlichen Wirkstoffe kam die Studie zu dem Schluss, dass die Exposition
gegenüber anti-androgenen und östrogenen Wirkstoffen in Nahrung, Innenraumluft
und Verbrauchsgütern verringert werden muss. Der Rat ersuchte die Kommission insbesondere, „sich
mit der Frage zu befassen, wie und ob die geltenden Gemeinschaftsvorschriften
den Risiken aufgrund der Exposition gegenüber vielen Chemikalien verschiedener
Quellen und Verbreitungswege gerecht werden, und auf dieser Grundlage geeignete
Änderungen, Leitlinien und Bewertungsmethoden zu prüfen und dem Rat darüber
spätestens Anfang 2012 Bericht zu erstatten“. Mit der vorliegenden Mitteilung soll offiziell
auf das Ersuchen des Rates geantwortet werden. Insbesondere soll geprüft
werden, ob die geltenden EU-Rechtsvorschriften, die vor allem auf der
Beurteilung einzelner Wirkstoffe und Quellen beruhen, das im Vertrag verankerte
hohe Maß an Schutz gewährleisten können. Die Herausforderungen beim Umgang mit
chemischen Mischungen werden auch im Zusammenhang mit der Ausarbeitung künftiger
Prioritäten der Umweltpolitik aufgegriffen werden. Maßnahmen zur Verminderung
der Exposition gegenüber potenziell schädlichen chemischen Mischung werden
ebenfalls einen Beitrag zu den Zielen des Programms „Gesundheit für Wachstum“[3] leisten. Das vorliegende Dokument greift stark auf die
gemeinsame Stellungnahme der drei wissenschaftlichen Ausschüsse[4]
(nachstehend „die wissenschaftlichen Ausschüsse“) zurück und berücksichtigt
außerdem die wichtige von der Kommission finanzierte Studie „State of the Art
Report on Mixture Toxicity“[5]. 2. Mischungen[6] im Rahmen der EU-Chemikaliengesetzgebung In der EU basiert die Chemikaliengesetzgebung
– ebenso wie in anderen Teilen der Welt – auf der Beurteilung einzelner
chemischer Wirkstoffe. Diese Beurteilungen bilden oft die Grundlage für
Entscheidungen, die im direkten Zusammenhang mit den einzelnen Wirkstoffen
stehen. Allerdings gibt es in der EU neben den Vorschriften für die Beurteilung
von und den Umgang mit einzelnen Wirkstoffen auch einen umfassenden Vorschriftenkatalog
für unterschiedliche Arten von Mischungen. 2.1 Absichtliche Mischungen Im Fall von absichtlichten Mischung ist deren
Zusammensetzung bekannt und die Beurteilungen beruhen auf den Eigenschaften
ihrer Bestandteile, gegebenenfalls ergänzt durch Tests mit dem Gesamtprodukt.
Zu Beispielen für diese Art der Gesetzgebung gehören Vorschriften über die
Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gemischen[7], über die
Zulassung von Pflanzenschutzmitteln[8],
Vorschriften über die Zusammensetzung von Kosmetika[9], über die
Zulassung von Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch[10] sowie
über die Zulassung von Tierarzneimitteln[11]. 2.2 Mischungen aus einer einzigen Quelle. Ableitungen in die Umwelt während Herstellung,
Transport, Verwendung oder Entsorgung von Waren enthalten häufig eine Mischung
chemischer Wirkstoffe. Wenn die Zusammensetzung bekannt ist oder die
Bestandteile durch analytische Methoden bestimmt werden können, können die
Beurteilungen auf Grundlage des Wissens über die Bestandteile vorgenommen werden.
Ist die Zusammensetzung unbekannt, müssten der Beurteilung Tests mit der
gesamten Mischung zugrunde liegen. In den EU-Rechtsvorschriften wird nur in
Einzelfällen eine Beurteilung oder ein Test von Gesamtmischungen verlangt. Die
Wasserrahmenrichtlinie[12]
enthält allerdings die Anforderung, dass Gewässer sowohl einen guten
ökologischen Zustand als auch einen guten chemischen Zustand erreichen müssen.
Damit liegt der Schwerpunkt nicht nur auf der Konzentration einzelner
Chemikalien, sondern auch auf ihren kombinierten Auswirkungen. 2.3 Mischungen von
Chemikalien aus mehreren Quellen und auf verschiedenen Wegen. Hinsichtlich der Beurteilung mehrerer
Wirkstoffe aus mehreren Quellen, die im Mittelpunkt der vom Rat geäußerten
Bedenken steht, gibt es nur wenige Beispiele in den EU-Rechtsvorschriften. Im
Zusammenhang mit REACH[13]
wurden Leitlinien für die Beurteilung mehrer Expositionsquellen für einen
einzelnen Wirkstoff und in bestimmten Fällen für die Beurteilung mehrerer eng
verwandter und ähnlich agierender Wirkstoffe (z. B. verschiedene Salze
desselben Metalls oder eine Reihe eng verwandter Derivate organischer
Wirkstoffe[14])
entwickelt. Am Arbeitsplatz sind Arbeitgeber verpflichtet, eine Beurteilung
gefährlicher Chemikalien durchzuführen, darunter eine Beurteilung der Risiken,
die all diese chemischen Wirkstoffe in Kombination darstellen[15]. In
Verbindung mit der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von
Schädlingsbekämpfungsmitteln auf oder in Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen
und tierischen Ursprungs[16]
hat das Gremium für Pflanzenschutzmittel der Europäischen Behörde für
Lebensmittelsicherheit (EFSA) Ansätze entwickelt, um kumulative und
synergetische Effekte bei der Festsetzung der Höchstgehalte für Rückstände von
Schädlingsbekämpfungsmitteln mit ähnlichen Wirkungsweisen[17] zu
berücksichtigen. Außerdem entwickelt EFSA derzeit eine Methodik für
Schädlingsbekämpfungsmittel mit unterschiedlichen Wirkungsweisen bei Exposition
im Beruf[18]. 2.4 Schlussfolgerungen Zusammenfassend
lässt sich feststellen, dass die Beurteilung und Regulierung von chemischen
Mischungen nach EU-Recht vor allem für chemische Produkte gelten, deren
Zusammensetzung bekannt ist. Einige komplexe Mischungen, die von einer einzigen
Quelle (Fabrik, Anlage usw.) in die Umwelt abgeleitet bzw. abgegeben werden,
unterliegen Kontrollen. Es gibt einige wenige Beispiele für Beurteilungen und
Kontrollen hinsichtlich mehrerer Wirkstoffe verschiedener Quellen und
Verbreitungswege, diese haben jedoch einen begrenzten Anwendungsbereich.
Derzeit gibt es im EU-Rechtsrahmen keinen Mechanismus für eine systematische,
umfassende und integrierte Beurteilung der Effekte von Mischungen, bei der
unterschiedliche Expositionswege und Produktarten Berücksichtigung finden.
Daher konnte die kürzlich in Dänemark durchgeführte Studie (siehe
Kasten 1), in der Bedenken in Bezug auf die Exposition von Kleinkindern
gegenüber verschiedenen endokrinen Disruptoren geäußert wurden, zum jetzigen
Zeitpunkt keine umfassende Beurteilung im Rahmen des EU-Rechts nach sich
ziehen. 3. Kann die Exposition
gegenüber geringen Konzentrationen unterschiedlicher Wirkstoffe negative
Auswirkungen haben? In Abschnitt 2 haben wir gesehen, dass es
ein umfangreiches rechtliches Regelwerk gibt, mit dem sichergestellt werden
soll, dass sich die Konzentrationen chemischer Wirkstoffe, denen Menschen,
Tiere und Pflanzen ausgesetzt werden, innerhalb sicherer Grenzen bewegen.
Obwohl wir (ebenso wie Tiere und Pflanzen) geringen Konzentrationen vieler
unterschiedlicher Chemikalien ausgesetzt sind, sollte somit keine dieser
Chemikalien über ihrem individuellen sicheren Grenzwert liegen, solange die
gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. Da dies der Fall ist, müssen
wir, um auf die Bedenken des Rates zu reagieren, prüfen, ob eine Mischung
chemischer Wirkstoffe verschiedener Quellen und Verbreitungswege, in der jeder
dieser Wirkstoffe in sehr geringer Konzentration vorhanden ist, die menschliche
Gesundheit oder die Umwelt beeinträchtigen könnte oder nicht. Die wissenschaftlichen Ausschüsse haben darauf
hingewiesen, dass Chemikalien in einer Mischung unter bestimmten Umständen
zusammen in einer Weise wirken, dass sich der Grad der Gesamttoxizität ändert.
Insbesondere Chemikalien mit den gleichen Wirkungsweisen[19] können
zusammen Kombinationseffekte erzeugen, die stärker sind als die Wirkungen der
einzelnen Bestandteile der Mischung alleine. Im Fall von Wirkstoffen mit
unterschiedlichen Wirkungsweisen („unabhängige Wirkung“[20]) kamen
die wissenschaftlichen Ausschüsse allerdings zu dem Schluss, dass nicht
zuverlässig nachgewiesen wurde, dass die Exposition gegenüber einer Mischung
solcher Chemikalien gesundheitlich bedenklich ist, wenn die einzelnen
Chemikalien ihren Nulleffekt-Wert nicht überschreiten. Mit Blick auf die Frage,
ob die Möglichkeit einer Exposition gegenüber Mischungen chemischer Wirkstoffe
potenziell Anlass zur Sorge (um die menschliche Gesundheit) bietet, folgern die
wissenschaftlichen Ausschüsse, dass Bedenken gegenüber Mischungen
unterschiedlich wirkender Stoffe als vernachlässigbar angesehen werden sollten,
solange das vorgesehene Schutzmaß für jeden einzelnen Wirkstoff eingehalten
wird. Bei Umweltauswirkungen ist die Lage hingegen
weniger eindeutig, und die wissenschaftlichen Ausschüsse kommen zu dem Schluss,
dass insgesamt hinsichtlich der Umweltauswirkungen die Exposition gegenüber
Mischungen unterschiedlich wirkender Stoffe in geringen, aber potenziell
relevanten Konzentrationen als möglicherweise bedenklich angesehen werden
sollte, selbst wenn alle Wirkstoffe unterhalb ihrer abgeschätzten Nicht-Effekt-Konzentration
(Predicted No Effects Concentration – PNEC)
liegen. Folglich müssen die vorhandenen Kenntnisse und Methoden verbessert und
ganzheitliche Konzepte für die Umweltrisikobewertung von Chemikalien unter
realistischen Bedingungen entwickelt werden. 4. Die Wissenschaftliche
Herausforderung 4.1. Bestimmung der Prioritäten Wie im vorangehenden Abschnitt ausgeführt kann
die Exposition gegenüber Chemikalien bedenklich sein, selbst wenn diese
Chemikalien nur in geringen (tatsächlichen) Konzentrationen vorhanden sind. Die
Zahl der möglichen Kombinationen von Zehntausenden derzeit im Handel
befindlichen Wirkstoffen ist jedoch astronomisch, und die Verantwortlichen für
die Risikobewertung sollten ihre Aufmerksamkeit jenen Konstellationen widmen,
die das größte Potenzial für negative Auswirkungen bergen. Die
wissenschaftlichen Ausschüsse haben klare Anhaltspunkte für die Kriterien und
Methoden gegeben, die zur Bestimmung der prioritär näher zu bewertenden
chemischen Kombinationen/Mischungen dienen könnten (siehe Kasten 2). Kasten 2.
Auszug aus den detaillierten Empfehlungen der wissenschaftlichen Ausschüsse zur
Prioritätensetzung Angesichts
der nahezu unendlichen Zahl möglicher Kombinationen von Chemikalien, denen
Menschen und Umweltspezies ausgesetzt werden, ist irgendeine Art von Filter
erforderlich, um sich auf potenziell bedenkliche Mischungen konzentrieren zu
können. Die folgenden Kriterien werden zur Prüfung vorgeschlagen: 1)
Exposition des Menschen und/oder der Umwelt in erheblichem Maße; 2)
Chemikalien, die in Form von Mehrkomponentenstoffen (multi-constituent
substances) oder Handelsmischungen mit mehreren bedenklichen Komponenten
und/oder aktiven Bestandteile und/oder Stoffen hergestellt und/oder vermarktet
werden; 3)
potenziell ernste schädliche Auswirkungen einer oder mehrerer Chemikalien bei
den wahrscheinlichen Expositionswerten; 4)
Wahrscheinlichkeit einer häufigen oder umfangreichen Exposition der
menschlichen Bevölkerung oder der Umwelt; 5)
Persistenz der Chemikalien im Körper und/oder in der Umwelt; 6) bekannte
Informationen über potenzielle Wechselwirkungen auf den Niveaus der Exposition
von Mensch und Umwelt; 7) Prognose
einer ähnlichen Wirkungsweise von Chemikalien; 8)
Mischungen, bei denen für eine oder mehrere der Komponenten davon ausgegangen
wird, dass es für ihre Wirkung keinen Schwellenwert gibt, sollten besondere
Aufmerksamkeit erhalten. 4.2. Wissenschaftliche Bewertung
chemischer Kombinationen/Mischungen Sollte eine bestimmte chemische Mischung als
Priorität für die nähere Bewertung ausgewählt werden, liegen ausführliche
Ratschläge der wissenschaftlichen Ausschüsse zu den verfügbaren Methoden für
die Bewertung/Vorhersage der Toxizität solcher chemischer Mischungen vor
(Kasten 3). Kasten 3.
Auszug aus den detaillierten Empfehlungen der wissenschaftlichen Ausschüsse zur
Bewertung Angesichts
der Vielzahl der Expositionen des Menschen gegenüber chemischen Mischungen
wurde bei der Risikobewertung für den Menschen standardmäßig davon ausgegangen,
dass die Chemikalien generell unterschiedliche Wirkungsweisen aufwiesen. In
Fällen, in denen jedoch Informationen vorliegen, dass die Wirkungsweise ähnlich
ist, sollte der Ansatz einer Dosis-/Konzentrationsaddition gewählt werden. Eine
Dosis-/Konzentrationsaddition kann bei Komponenten chemischer Mischungen mit
unbekannten Wirkungsweisen zu einer Überschätzung der Toxizität führen. Wird
jedoch von den unabhängigen Wirkungen ausgegangen, wird die Toxizität
möglicherweise unterschätzt. Daher sollte auch im Fall von unbekannten
Wirkungsweisen der Ansatz einer Dosis-/Konzentrationsaddition vorgezogen
werden, um ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. In der Ökotoxikologie sollte sich jeder Ansatz auf bestimmte Endpunkte
und bestimmte taxonomische Gruppen von Organismen beziehen. […] Die erhebliche
Einschränkung von auf Komponenten basierenden Ansätzen besteht darin, dass sie
sich nur auf Mischungen anwenden lassen, deren Hauptkomponenten bekannt sind. 4.3. Wissens-/Datenlücken Während die Ausschüsse umfassende Leitlinien
für die Bestimmung höchst bedenklicher chemischer Mischungen und die Methoden
zur Bewertung solcher Mischungen zur Verfügung stellen, lenken sie gleichzeitig
die Aufmerksamkeit auf zahlreiche Daten- und Wissenslücken, die eine
systematischere und wirksamere Anwendung dieser Methoden behindern. Kasten 4. Auszug aus den detaillierten Empfehlungen der
wissenschaftlichen Ausschüsse zu Wissenslücken Hinsichtlich der Bewertung chemischer Mischungen besteht aktuell eine
wesentliche Wissenslücke in dem mangelnden Wissen darüber, wo, wie häufig und
in welchem Ausmaß Menschen und die Umwelt bestimmten chemischen Mischungen
ausgesetzt sind und wie sich die Exposition im Laufe der Zeit möglicherweise
ändert. Es ist ein besseres Verständnis der Exposition von Mensch und Umwelt
sowohl durch Überwachung als auch durch Modelle erforderlich. Bei vielen
Chemikalien gibt es keine guten Informationen über ihre Wirkungsweise. Derzeit
gibt es weder einen gemeinsamen Katalog der Wirkungsweisen noch einen Satz
definierter Kriterien zur Charakterisierung oder Vorhersage einer Wirkungsweise
von schlecht dokumentierten Chemikalien oder zur Einteilung von Chemikalien in
Bewertungsgruppen. Wechselwirkungen[21] von
Chemikalien in Mischungen sind schwer vorherzusagen, insbesondere die
Langzeitwirkungen. Forschungsarbeiten sind erforderlich, um Kriterien zu
Vorhersage von Potenzierung oder Synergie zu bestimmen. In der
Ökotoxikologie ist das Problem sogar noch komplexer. Die Kenntnis aller
möglichen Wirkungsweisen, die bei den verschiedenen Arten von Organismen einer
komplexen biologischen Gemeinschaft auftreten können, ist schwierig (wenn nicht
unmöglich) zu erreichen. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass
ökologisch relevante Endpunkte in der Regel breiter angelegt und nicht so
spezifisch (z. B. Toxizität für bestimmte Organe usw.) sind wie in der
Humantoxikologie. Es sollte eine vollständige Übersicht der Literatur erstellt
werden, um ein den neuesten wissenschaftlichen Kenntnissen entsprechendes
Modell für den biologischen Abbau von Mischungen auszuarbeiten. Die
Ausschüsse haben ebenfalls darauf hingewiesen, dass „dank der REACH-Verordnung
die größte Chemikalien-Datenbank der Geschichte geschaffen wird und dass diese
Informationen dazu dienen könnten, einige der derzeitigen Unsicherheiten zu
beseitigen…“. 4.4. Kann die Bewertung chemischer
Mischungen im Rahmen des EU-Rechts systematischer durchgeführt werden? Der Stellungnahme der wissenschaftlichen
Ausschüsse zufolge stehen, nachdem eine bestimmte chemische Mischung als
Priorität für die nähere Bewertung bestimmt wurde, wissenschaftliche Methoden
zur Verfügung stehen, um eine solche Bewertung durchzuführen, obwohl derzeit
noch zahlreiche Wissens-/Datenlücken bestehen, die die Anwendung dieser
Methoden behindern könnten. Die Frage bleibt daher, ob der aktuelle Stand des
Wissens ausreicht, um eine systematischere Bewertung chemischer Mischungen im
Rahmen des EU-Rechts durchzuführen. Die wissenschaftlichen Ausschüsse haben
auch zu diesem Thema klare Empfehlungen abgegeben (siehe Kasten 5). Kasten 5.
Auszug aus den Empfehlungen der wissenschaftlichen Ausschüsse zur Möglichkeit,
die Bewertung chemischer Mischungen im Rahmen des EU-Rechts systematischer
durchzuführen In vielen
Fällen reichen die Kenntnisse für eine zuverlässige wissenschaftliche Analyse
nicht aus. Wenn toxikologisch signifikante Wechselwirkungen ausgeschlossen
werden können, die Komponenten einer Mischung bestimmt sind und die
Wirkungsweise bekannt ist, sollte entweder eine Dosisaddition oder ein Modell
unabhängiger Wirkungen angewendet werden. Diese Informationen sind in der
Humantoxikologie allerdings selten vorhanden und in vielen Fällen nur mit hohem
Kosten- und Arbeitsaufwand zu generieren. In der
Ökotoxikologie sollte die Wirkungsweise für alle einschlägigen taxonomischen
Gruppen von aquatischen und terrestrischen Ökosystemen bekannt sein. Daher sind
Informationen in noch geringerem Maße verfügbar. Des Weiteren können
Wirkungsweisen, die auf Ebene des Einzelnen als unterschiedlich angesehen
werden, denselben für die Population relevanten Endpunkt haben. Daher kann das
Dosis-/Konzentrationsmodell für die Vorhersage von Wirkungen auf
Populationsebene geeigneter sein. Um
chemische Mischungen für die mögliche Bewertung prioritär auszuwählen, ist es
zunächst erforderlich zu prüfen, ob der Mensch oder die Umwelt der Mischung
oder ihren Komponenten in erheblichem Maß ausgesetzt ist. Sofern es keine
Hinweise auf erhebliche Wechselwirkungen gibt, könnte ein
Dosis-/Konzentrationsadditionsmodell eingesetzt werden, wenn die biologischen
Auswirkungen der Mischungskomponenten auf dieselbe oder eine ähnliche
Wirkungsweise/denselben oder einen ähnlichen Wirkungsmechanismus zurückzuführen
sind. Wenn die Mischungskomponenten unterschiedlich wirken, würde das Modell
unabhängiger Wirkungen angewendet. Es scheint außerdem gerechtfertigt, dass der
Ansatz einer Dosis-/Konzentrationsaddition standardmäßig in den Fällen gewählt
wird, in denen weder die Wirkungsweise noch Informationen über die
Dosis-Wirkung zur Verfügung stehen, um einen angemessenen Konservatismus bei
der Bewertung zu gewährleisten. Neben den Empfehlungen in Kasten 5 haben
die wissenschaftlichen Ausschüsse des Weiteren ein Entscheidungsschema
ausgearbeitet, das auf chemische Mischungen angewendet werden könnte. (Weitere
Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Stellungnahme der Ausschüsse.) 5. Schlussfolgerungen 5.1. In Bezug auf die aktuelle
Situation (1)
In den geltenden EU-Rechtsvorschriften ist keine
umfassende und integrierte Bewertung der kumulativen Wirkungen
unterschiedlicher Chemikalien unter Berücksichtigung verschiedener
Expositionswege vorgesehen. Wenn eine bedenkliche Mischung bestimmt wird und
eine solche Mischung chemische Stoffe enthält, für die unterschiedliche
EU-Rechtsvorschriften gelten, ist derzeit kein Mechanismus verfügbar, um eine integrierte
und koordinierte Bewertung über unterschiedliche Rechtsakte hinweg
voranzutreiben. (2)
Im Fall von Chemikalien mit unterschiedlichen
Wirkungsweisen scheint die Einführung von Schwellenwerten auf Grundlage der
Bewertung der einzelnen Stoffe hinsichtlich der menschlichen Gesundheit einen
ausreichenden Schutz gegen mögliche negative Auswirkungen von
Mischungen/Kombinationen zu bieten. (3)
Haben Chemikalien jedoch ähnliche Wirkungsweisen,
sind kumulative Wirkungen möglich, wenn diese Chemikalien zusammen Teil einer
Mischung sind (selbst wenn die Konzentration jedes einzelnen Stoffes unter dem
Schwellenwert liegt). Dann wird der Ansatz einer Dosis-/Konzentrationsaddition
vorgezogen, um ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. (4)
Hinsichtlich der Wirkungen auf wildlebende Arten
und Ökosysteme ist die Lage weniger eindeutig und die Möglichkeit von
Kombinations-/Mischungseffekten sollte sowohl bei unabhängig wirkenden
Chemikalien als auch bei solchem mit ähnlichen Wirkungsweisen berücksichtigt
werden. (5)
Methoden zur Bestimmung von potenziell bedenklichen
chemischen Mischungen sowie zur Bewertung chemischer Mischungen stehen zur
Verfügung. Allerdings bestehen umfassende Wissens- und Datenlücken (vor allem
in Bezug auf Daten zu Wirkungsweisen und Exposition), die den Umfang, in dem
eine ordnungsgemäße Bewertung chemischer Mischungen möglich ist, begrenzen.
Informationen, die im Rahmen der EU-Rechtsvorschriften, insbesondere der
REACH-Verordnung, gesammelt werden, werden dazu beitragen, derzeitige
Unsicherheiten zu verringern. (6)
Unabhängig von Wissens- und Datenlücken ist es
möglich, die Toxizität von Mischungen im Rahmen des EU-Rechts systematischer zu
bewerten. Liegen keine Informationen zur Wirkungsweise und zum Verhältnis von
Dosis und Wirkung vor oder sind diese Informationen unschlüssig, bietet die
standardmäßige Anwendung einer Dosis-/Konzentrationsaddition ein höheres
Schutzmaß, kann aber auch zu einer Überschätzung der negativen Auswirkungen
führen. Diesen Beschränkungen und den sich aus diesem Ansatz ergebenden
Mehrkosten wird Rechnung getragen, wenn mögliche Managementmaßnahmen erwogen
werden. (7)
Obwohl nicht ausdrücklich in der Stellungnahme der
wissenschaftlichen Ausschüsse erwähnt, muss die Bewertung chemischer Mischungen
auch durchgeführt werden, um Tierversuche an Wirbeltieren zu verringern,
verfeinern und zu ersetzen. 5.2. In Bezug auf die operativen
Folgemaßnahmen Angesichts dieser Schlussfolgerungen wird die
Kommission folgendermaßen vorgehen: (1)
Einrichtung einer Ad-hoc-Arbeitsgruppe der
zuständigen Dienststellen und verwandten Agenturen und Behörden (EFSA, ECHA,
EMEA und EEA), um die Koordinierung über unterschiedliche Rechtsakte hinweg zu
stärken und eine integrierte Bewertung prioritärer Mischungen unter
Berücksichtigung der Risiken der Exposition von Mensch und Umwelt
voranzutreiben. Die Ad-hoc-Arbeitsgruppe wird das Zusammenführen der Daten
koordinieren und die integrierte Bewertung prioritärer Mischungen überwachen.
Jegliche Folgemaßnahmen würden im Rahmen der für den einzelnen Stoff derzeit
geltenden Vorschriften ergriffen. (2)
Entwicklung von technischen Leitlinien zur
Förderung eines einheitlichen Ansatzes für die Bewertung prioritärer Mischungen
über unterschiedliche Rechtsakte hinweg (bis Juni 2014) unter
Berücksichtigung der Stellungnahme der wissenschaftlichen Ausschüsse. Diese
Leitlinien sollen weder bestehende Vorschriften – sofern vorhanden – ersetzen,
noch sollen die Wirtschaftsteilnehmer durch sie zusätzlich belastet werden. Die
Entwicklung dieser Leitlinien wird durch die in Punkt 1 genannte
Ad-hoc-Arbeitsgruppe koordiniert. (3)
Förderung eines besseren Verständnisses chemischer
Mischungen, denen die menschliche Bevölkerung und die Natur tatsächlich
ausgesetzt sind, durch: (a)
Prüfung der Überwachungsdaten, die derzeit im
Rahmen des EU-Rechts oder von EU-finanzierten Forschungsprojekten
zusammengetragen werden, in Absprache mit den entsprechenden Agenturen[22]; (b)
Förderung eines kohärenteren Ansatzes bei der
Generierung, Sammlung, Speicherung und Verwendung von chemischen
Überwachungsdaten bezüglich Mensch und Umwelt durch die Schaffung einer
Plattform für chemische Überwachungsdaten. Dies würde dazu beitragen,
Verbindungen zwischen den Daten zur Exposition und epidemiologischen Daten
aufzudecken, um mögliche biologische Auswirkungen zu erforschen und bessere Behandlungsergebnisse
zu erzielen. (4)
Prüfung der Möglichkeiten zur Schließung der
anderen Wissenslücken, insbesondere hinsichtlich i) Wirkungsweisen, ii) der
Gruppierung von Chemikalien in Kategorien oder Bewertungsgruppen, iii) der
Vorhersage von Wechselwirkungen und iv) der Bestimmung chemischer Stoffe, die
als Hauptfaktoren die Toxizität von Mischungen erhöhen. Diese Maßnahmen können
teilweise durch Horizont 2020, das künftige EU-Rahmenprogramm für
Forschung und Innovation, unterstützt werden. (5)
Förderung einheitlicher und wissenschaftlich
fundierter Ansätze für die Risikobewertung chemischer Mischungen auf globaler
Ebene durch Teilnahme an internationalen Aktionen. Dies wird zum Schutz der
Gesundheit und der Umwelt beitragen sowie die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen
Industrie fördern. (6)
Veröffentlichung eines Berichts zur Bewertung
chemischer Mischung bis Ende Juni 2015, in dem die Fortschritte und
Erfahrungen mit den unter Nummer 1 bis 5 genannten Maßnahmen geprüft
werden. Bei der Durchführung der unter Nummer 1
bis 5 genannten Maßnahmen wird die Kommission mit den Mitgliedstaaten und
anderen Akteuren zusammenarbeiten. Die Modalitäten dieser Zusammenarbeit müssen
noch festgelegt werden, wobei wo möglich bestehende Strukturen genutzt werden
sollen. [1] Schlussfolgerungen
des Rates zu „Kombinationseffekten von Chemikalien“. 2988. Tagung des
Rates Umwelt, 22. Dezember 2009, Brüssel. [2] Erhebung
und Untersuchung des Gesundheitszustands im Zusammenhang mit der Exposition von
Zweijährigen gegenüber chemischen Wirkstoffen in Verbrauchsgütern. Dänisches
Umweltministerium, Umweltschutzagentur (2009). [3] Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm
„Gesundheit für Wachstum“, das dritte mehrjährige EU-Aktionsprogramm im Bereich
der Gesundheit, für den Zeitraum 2014-2020. KOM(2011) 709 endg. [4] Toxizität
und Bewertung von chemischen Mischungen. Wissenschaftlicher Ausschuss
„Gesundheits- und Umweltrisiken“ (SCHER), wissenschaftlicher Ausschuss „Neu
auftretende und neu identifizierte Gesundheitsrisiken“ (SCENHIR) und
wissenschaftlicher Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (SCCS). Gemeinsame
Stellungnahme vom 14. Dezember 2011. http://ec.europa.eu/health/scientific_committees/environmental_risks/opinions/index_en.htm
[5] Website
der GD ENV der Europäischen Kommission: http://ec.europa.eu/environment/chemicals/effects.htm
[6] Die
Begriffe „chemische Mischungen“, „chemische Cocktails“ und „Kombinationseffekte
von Chemikalien“ werden oft synonym verwendet. Im Interesse der Klarheit wird
im vorliegenden Dokument der Begriff „chemische Mischungen“ benutzt. [7] Verordnung
(EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von
Stoffen und Gemischen. ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1. [8] Verordnung
(EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln.
ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1. [9] Verordnung
(EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
30. November 2009 über kosmetische Mittel. ABl. L 342 vom 22.12.2009,
S. 59. [10] Richtlinie
2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001
zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel.
ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67. [11] Richtlinie
2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001
zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel.
ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1. [12] Richtlinie
2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000
zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich
der Wasserpolitik. ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. [13] Verordnung
(EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung
chemischer Stoffe (REACH). ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 1. [14] http://echa.europa.eu/documents/10162/13632/information_requirements_part_e_en.pdf
[15] Richtlinie
98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und
Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe
bei der Arbeit. ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11. [16] Verordnung
EG Nr. 396/2005. ABl. L 70 vom 16.5.2005, S. 1. [17] EFSA
Journal 2008; 704: 1-85, http://www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/doc/705.pdf,
und EFSA Journal 2009; 7: 1167. http://www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/pub/1167.htm.
[18] http://www.efsa.europa.eu/de/supporting/pub/232e.htm
[19] Laut den
wissenschaftlichen Ausschüssen handelt es sich bei einer Wirkungsweise um eine
plausible Hypothese über messbare Schlüsselereignisse, durch die sich eine
Chemikalie biologisch auswirkt. Gemäß Definition der EFSA umfasst eine
gemeinsame Wirkungsweise dieselben Schlüsselereignisse, die sich nach
Interaktion der Verbindung mit ihrem Zielorganismus/ihren Zielorganismen
gesundheitsschädlich auswirken. [20] Laut den
wissenschaftlichen Ausschüssen tritt eine unabhängige Wirkung auf, wenn
Wirkungsweisen und sich möglicherweise (aber nicht notwendigerweise) die Art
und die Stelle der toxischen Wirkung der Chemikalien in einer Mischung
unterscheiden und sich eine Chemikalie nicht auf die Toxizität einer anderen
auswirkt. [21] Gemäß den
wissenschaftlichen Ausschüssen bezeichnet der Begriff Wechselwirkung die
kombinierte Wirkung von zwei oder mehr Chemikalien, wenn dieser stärker
(synergistisch, potenziert oder supra-additiv) oder schwächer (antagonistisch,
hemmend, sub-additiv) ausfällt, als aufgrund der Dosis-/Konzentrationsaddition
anzunehmen wäre. [22] Unter
Berücksichtigung der Maßnahmen im Rahmen des Europäischer Aktionsplans Umwelt
und Gesundheit {SEK(2004)729} /*KOM/2004 416 endg.*/