52011PC0861

/* KOM/2011/0861 endgültig - 2011/0420 (NLE) */ Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Beitritt der EU zum Internationalen Beratenden Baumwollausschuss (ICAC)


BEGRÜNDUNG

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS

Der Internationale Beratende Baumwollausschuss (ICAC) ist das Internationale Rohstoffgremium (ICB) für Baumwolle[1]. Er hat die Aufgabe, Regierungen bei der Förderung einer stabilen Weltbaumwollwirtschaft zu unterstützen. Zu diesem Zweck gewährleistet der Ausschuss Transparenz am Weltmarkt für Baumwolle, indem er als Clearingstelle für technische Informationen zur Baumwollproduktion und als Diskussionsforum für Baumwollfragen von internationaler Bedeutung fungiert. Der ICAC beobachtet die Statistiken und bringt baumwollproduzierende, -verbrauchende und mit Baumwolle handelnde Ländern sowie alle Segmente der Baumwollindustrie zusammen. Er hat insgesamt eine unterstützende Rolle und ist nicht an der Festsetzung der Baumwollpreise beteiligt.

Derzeit ist der ICAC eines der wenigen internationalen Rohstoffgremien, in denen die EU nicht Mitglied ist.

Der Rat hat die Kommission mehrfach (in seinen Schlussfolgerungen 2004, 2008 und 2010) aufgefordert, eine Mitgliedschaft der EU im ICAC in Betracht zu ziehen. Die EU ist Baumwollproduzent und hat sich von einem Nettoeinführer (bis 2008) zu einem Nettoausführer von Baumwolle entwickelt. Die Textil- und Bekleidungsindustrie der EU ist ein wichtiger Verwender von Baumwollgeweben. Außerdem ist Baumwolle ein wichtiger Bereich der europäischen Entwicklungszusammenarbeit, da die EU seit 2004 der wichtigste Geber für den afrikanischen Baumwollsektor ist.

2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Angesichts der aktuellen Lage vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Mitgliedschaft im ICAC aus folgenden Gründen wünschenswert wäre:

- die EU könnte ihren Standpunkt zu Baumwollfragen mit einer Stimme im geeigneten internationalen Rohstoffgremium darlegen,

- die EU hätte Zugang zu Informationen zum Thema Baumwolle, um den Baumwollmarkt verfolgen und die Baumwoll-Agenda beeinflussen zu können,

- Verbindungen und Partnerschaften zwischen dem privaten Sektor der EU (Baumwolle und Textilien), Baumwollproduzenten (aus der EU und aus Entwicklungsländern) und Behörden würden erleichtert.

Das Sekretariat des ICAC befürwortet die Mitgliedschaft der EU nachdrücklich, da durch sie die Bedeutung und der internationale Status des ICAC als internationales Rohstoffgremium gestärkt werden.

3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Da Handelsfragen einen wichtigen Teil der Aufgaben des ICAC ausmachen, ist nach Ansicht der Kommission die ausschließliche Zuständigkeit der EU nach Artikel 207 AEUV wünschenswert.

4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Für die Mitgliedschaft im ICAC ist ein Jahresbeitrag zu entrichten. Er berechnet sich auf jährlicher Grundlage in Abhängigkeit von der Anzahl der Mitglieder des ICAC (fester Bestandteil) und der Menge der von jedem Mitglied gehandelten Rohbaumwolle (variabler Bestandteil). Zu entrichten wäre ein Beitrag in Höhe von 360 000 USD/Jahr, damit die EU angemessenen Einfluss auf die Angelegenheiten des ICAC nehmen kann und sich umfassend an der Arbeit des ICAC beteiligen kann.

2011/0420 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Beitritt der EU zum Internationalen Beratenden Baumwollausschuss (ICAC)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absätze 3 und 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments[2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Die Europäische Union (EU) ist nicht Mitglied des Internationalen Beratenden Baumwollausschusses.

2. Am 27. April 2004, 27. Mai 2008 und 10. Mai 2010 hat der Rat in seinen Schlussfolgerungen zum Aktionsplan der EU zu Agrarrohstoffproduktionsketten, Abhängigkeit vom Agrarrohstoffhandel und Armut, zur EU-Afrika-Partnerschaft zur Förderung der Entwicklung des Baumwollsektors bzw. zur Verstärkung der EU-Maßnahmen im Rohstoffbereich die Kommission bereits aufgefordert, die Mitgliedschaft der EU im Internationalen Beratenden Baumwollausschuss in Betracht zu ziehen.

3. Da die Ziele dieser Organisation die Agrar-, Handels- und Entwicklungspolitik betreffen, ist der Beitritt gemäß Artikel II, Abschnitte 1 und 2 der Geschäftsordnung des Internationalen Beratenden Baumwollausschusses von Interesse für die EU –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beitritt der Europäischen Union zum Internationalen Beratenden Baumwollausschuss wird hiermit im Namen der Union gebilligt.

Die Geschäftsordnung des Internationalen Beratenden Baumwollausschusses ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates benennt die Person, die ermächtigt ist, diesen Beschluss im Namen der Europäischen Union dem ICAC zu unterbreiten, um der Zustimmung der Europäischen Union zur vertraglichen Bindung durch diese Geschäftsordnung des Ausschusses Ausdruck zu verleihen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel,

Im Namen des Rates

Der Präsident

GESCHÄFTSORDNUNG DES INTERNATIONALEN BERATENDEN BAUMWOLLAUSSCHUSSES

Angenommen auf der 31. Plenarsitzung - 16. Juni 1972 (mit Änderungen bis November 2008)

Artikel I – Aufgabenstellung

Der Internationale Beratende Baumwollausschuss (nachstehend ICAC):

a. beobachtet und begleitet die Entwicklungen, die globale Auswirkungen auf die Baumwolle haben;

b. erhebt, verbreitet und führt vollständige, zuverlässige und zeitnahe Statistiken und sonstige Angaben zu Produktion, Handel, Verbrauch, Lagerbeständen und Preisen von Baumwolle und anderen Textilfasern oder Textilien weltweit, sofern sie sich auf die Baumwollwirtschaft auswirken und sich nicht mit den Aufgaben überschneiden, die Mitgliedstaaten anderen internationalen Gremien übertragen haben;

c. unterbreiten den Mitgliedsstaaten des ICAC gegebenenfalls Vorschläge für nach Ansicht des ICAC zur Weiterentwicklung der internationalen Zusammenarbeit und zur Aufrechterhaltung einer gesunden Weltbaumwollwirtschaft geeigneten und praktikablen Maßnahmen;

d. ist internationales Diskussionsforum für Fragen in Zusammenhang mit den Baumwollpreisen, ohne jedoch Debatten vorzugreifen, die derzeit in anderen Gremien, beispielsweise im Rahmen der UNCTAD, geführt werden. Diese Diskussionen sollten regelmäßig sowohl im Ständigen Ausschuss als auch bei den jährlichen Plenarsitzungen stattfinden.

Artikel II – Mitgliedschaft

Abschnitt 1 – Beitrittsfähigkeit

a. Die Mitgliedschaft im ICAC steht allen Mitgliedern der Vereinten Nationen oder der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, die Interesse an Baumwolle haben, offen.

b. Andere Mitgliedstaaten, die Interesse an Baumwolle haben, können die Mitgliedschaft beantragen.

Anschnitt 2 – Beitritt: Verpflichtungen der beitretenden Regierungen

Der Beitritt eines Staates zum ICAC verläuft nach folgenden Verfahren:

a. Ein beitrittswilliger Staat richtet eine Mitteilung an den Exekutivdirektor, in der er erklärt, dass:

4. er Interesse an Baumwolle hat,

5. bereit ist, die mit der Mitgliedschaft verbundenen Pflichten zu erfüllen in Bezug auf:

6. die Annahme der zu diesem Zeitpunkt geltenden Geschäftsordnung des ICAC,

7. die Vorlage von Informationen zur innerstaatlichen Lage betreffend die Baumwolle und damit zusammenhängenden Fragestellungen gemäß den Anforderungen des ICAC und sonstiger Arbeitsprogramme, die von Zeit zu Zeit verabschiedet werden können, und

8. die Zahlung seines Mitgliedsbeitrags.

b. Der Ständige Ausschuss oder gegebenenfalls der Beratende Ausschuss prüft darauf hin die Mitteilung des beitrittswilligen Staates.

c. In der Regel wird der Beitritt eines Staates, der die notwendigen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nach Abschnitt 1 Buchstabe a erfüllt, auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses bestätigt. Sollte die Frage des Beitritts jedoch auf einer Plenarsitzung angesprochen werden, so bestätigt der Beratende Ausschuss den Beitritt.

d. Anträge auf Mitgliedschaft von anderen Staaten werden vom Beratenden Ausschuss geprüft.

e. Bestätigt oder billigt dieser Ausschuss die Aufnahme eines Staates in den ICAC, so bestätigt der Ständige Ausschuss oder der Beratende Ausschuss gleichzeitig die Höhe des Finanzbeitrags, den dieser Staat nach den Bestimmungen von Abschnitt 4 Buchstabe c im Beitrittsjahr zu zahlen hat.

f. Der Exekutivdirektor teilt dem betreffenden Staat die Entscheidung schriftlich mit.

Abschnitt 3 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft eines Staates im ICAC wird nach folgendem Verfahren beendet:

a. Staaten, die ihre Mitgliedschaft beenden wollen, richten eine entsprechende Mitteilung an den Exekutivdirektor, in der das Datum genannt wird, zu dem die Beendigung der Mitgliedschaft in Kraft treten soll.

b. Der Exekutivdirektor unterrichtet den Beratenden Ausschuss oder gegebenenfalls den Ständigen Ausschuss von der Beendigung der Mitgliedschaft und notifiziert gleichzeitig mit der Bestätigung der Beendigung der Mitgliedschaft des betreffenden Staates seinen finanziellen Status beim ICAC.

Abschnitt 4 – Finanzielle Verpflichtungen der Mitglieder

a. Der Mitgliedsbeitrag jedes Mitgliedstaats ist die auf die nächsten 100 USD gerundete Summe aus:

9. einem Grundbeitrag: 40 Prozent der gesamten Mitgliedsbeiträge werden zu gleichen Teilen von allen Mitgliedsstaaten getragen und

10. einem anteiligen Beitrag: der Gesamtbetrag der anteiligen Beiträge entspricht dem Mittelbedarf abzüglich der Summe der zu gleichen Teilen geleisteten Beiträge. Der anteilige Beitrag wird festgelegt auf der Grundlage des durchschnittlichen Rohbaumwollhandels (Ausfuhren plus Einfuhren) in den letzten vier abgelaufenen Baumwolljahren (August-Juli) vor dem ICAC-Haushaltsjahr, für das die Beiträge gelten.

b. Die Beiträge sind zum 1. Juli jeden Jahres fällig und innerhalb der folgenden drei Monate des ICAC-Haushaltsjahres zahlbar. Jede eingegangene Zahlung eines Mitgliedsstaats wird mit der am längsten ausstehenden Schuld dieses Landes beim ICAC verrechnet.

c. Der erste Mitgliedsbeitrag eines dem ICAC beitretenden Staats wird nach Abschnitt 4 Buchstabe a berechnet. Dieser erste Mitgliedsbeitrag ist anteilig entsprechend den verbleibenden vollständigen Quartalen des ICAC-Haushaltsjahres zu entrichten. Der anteilige Beitrag ergibt sich aus dem Verhältnis der durchschnittlichen Handelszahlen, das zur Festlegung der zuletzt für die Mitglieder festgelegten anteiligen Beiträge herangezogen wurde.

d. Der erste Mitgliedsbeitrag eines dem ICAC beitretenden Staats ist an dem Tag fällig, an dem der Beitritt wirksam wird, und zahlbar innerhalb der folgenden drei Monate.

e. Bei Beendigung der Mitgliedschaft eines Staats wird kein Teil seines Mitgliedsbeitrags für das ICAC-Haushaltsjahr, in dem die Mitgliedschaft beendet wird, erlassen oder erstattet. Nicht entrichtete Mitgliedsbeiträge sind an dem Tag zahlbar, an dem die Mitteilung nach Abschnitt 3 Buchstabe a beim Exekutivdirektor eingeht.

f. Ist ein Mitgliedstaat mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags für zwölf Monate im Rückstand (mit Ausnahme eines geringen Betrags, der 15 Prozent seines aktuellen Jahresbeitrags nicht überschreitet), so teilt der Exekutivdirektor der betreffenden Regierung mit, dass die Bereitstellung von Unterlagen und sonstigen Dienstleistungen nach Ablauf von sechs Monaten nach dieser Mitteilung eingestellt wird, wenn bis dahin keine Zahlung eingegangen ist. Geht auch in den darauf folgenden sechs Monaten keine Zahlung ein, so wird die Mitgliedschaft dieses Mitglieds ausgesetzt.

g. Ein Mitgliedstaat der seine Mitgliedschaft gemäß Abschnitt 3 beendet hat, oder dessen Mitgliedschaft gemäß Abschnitt 4 Buchstabe f ausgesetzt wurde, wird erst wieder zur Mitgliedschaft zugelassen, wenn dieser Staat mindestens ein Fünftel seiner Gesamtschulden beim ICAC beglichen hat. Die Mitgliedschaft des Staates läuft nur weiter, wenn keine weiteren Rückstände auflaufen, während seine Schulden beim Ausschuss vollständig beglichen werden, und nur, wenn der Staat weiterhin seine Schulden beim Ausschuss in Raten begleicht, deren Höhe mindestens ein Viertel der Restschuld pro Jahr beträgt.

Artikel III – Beratender Ausschuss

Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen

In dieser Geschäftsordnung bezeichnet der Begriff „Beratender Ausschuss“ die Plenarsitzung des ICAC.

Abschnitt 2 – Häufigkeit und Ort der Sitzungen

Sitzungen des Beratenden Ausschusses finden auf Ersuchen der Mitgliedstaaten statt. In der Regel finden ordentliche Sitzungen mindestens einmal pro Kalenderjahr statt. Zusätzliche Sitzungen können vom Ständigen Ausschuss einberufen werden. Ersuchen um die Ausrichtung der Plenarsitzung von Ländern, die mit der Entrichtung ihrer Mitgliedsbeiträge zum ICAC über ein Jahr im Rückstand sind, kann nicht entsprochen werden.

Die Sitzungen finden soweit möglich abwechselnd in einem Baumwollausfuhr- und in einem Baumwolleinfuhrland statt. Da die Organisation ihren Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika hat, sollten die Sitzungen dort häufiger als in anderen Mitgliedstaaten stattfinden mindestens jedoch alle fünf Jahre.

Abschnitt 3 – Teilnahme an Sitzungen

Das an den Internationalen Beratenden Baumwollausschuss gerichtete Angebot eines Mitgliedstaats, Gastgeber einer Sitzung des Beratenden Ausschusses zu sein, ist dahingehend auszuweiten, dass Delegationen aus allen Mitgliedstaaten zur Teilnahme an der Sitzung berechtigt sind, sofern sie dies wünschen. Der Ausschuss kann selbst Einladungen an die Mitgliedstaaten aussprechen.

Abschnitt 4 – Ablauf der Sitzungen

a. Bei jeder Sitzung des Beratenden Ausschusses benennt das Gastgeberland den Vorsitz. Der Vorsitzende des Ständigen Ausschusses übernimmt den Ersten Stellvertretenden Vorsitz. Das Gastgeberland kann einen oder mehrere andere Stellvertretende Vorsitzende benennen. Der Vorsitzende führt in der Regel bei Sitzungen des Ständigen Ausschusses und bei Plenarsitzungen den Vorsitz. Andere Ausschüsse benennen ihre eigenen Vorsitzenden und Stellvertretenden Vorsitzenden.

b. Der Exekutivdirektor des ICAC fungiert als Generalsekretär und kann einen oder mehrere Stellvertretende Generalsekretäre ernennen. In Abwesenheit des Exekutivdirektors benennt das Gastgeberland den Generalsekretär.

c. Die Mitgliedstaaten teilen dem Exekutivdirektor so rasch wie möglich die Namen ihrer Vertreter und von deren Stellvertretern sowie die Namen der Berater der Regierung und sonstige für die Registrierung erforderliche Angaben mit.

d. Jede Regierung kann während einer Debatte Anträge zur Geschäftsordnung oder auf Beendigung oder Vertagung der Aussprache stellen. In solchen Fällen gibt der Vorsitzende unverzüglich seine Entscheidung bekannt, die maßgeblich ist, soweit sie nicht von den Sitzungsteilnehmern überstimmt wird.

Abschnitt 5 – Aufgabenstellung

a. Ernennung eines Exekutivdirektors und Festlegung seines Vertrags und seiner Einkünfte.

b. Behandlung aller Fragen im Rahmen der Aufgabenstellung des ICAC.

Artikel IV – Ständiger Ausschuss

Abschnitt 1 – Verhältnis zum Beratenden Ausschuss

a. Zwischen den Plenarsitzungen wird der Beratende Ausschuss in Washington durch einen ihm untergeordneten Ständigen Ausschuss vertreten.

b. Der Beratende Ausschuss kann Befugnisse zu bestimmten Fragen an den Ständigen Ausschuss übertragen. Der Beratende Ausschuss kann diese Befugnisübertragung ändern oder zurücknehmen.

c. Sämtliche vom Ständigen Ausschuss getroffenen Maßnahmen können vom Beratenden Ausschuss überprüft werden.

d. Der Vorsitz des Ständigen Ausschusses erstattet bei jeder Sitzung des Beratenden Ausschusses Bericht über die Tätigkeit des Ständigen Ausschusses seit der letzten Sitzung.

Abschnitt 2 – Mitgliedschaft

Alle Mitglieder des ICAC kommen für die Mitgliedschaft im Ständigen Ausschuss in Betracht.

Ersuchen um die Ausrichtung der Plenarsitzung von Ländern, die mit der Entrichtung ihrer Mitgliedsbeiträge zum ICAC über ein Jahr im Rückstand sind, kann nicht entsprochen werden.

Abschnitt 3 – Zuständigkeiten, Pflichten und Verantwortlichkeiten

a. Der Ständige Ausschuss übernimmt folgende grundlegende Aufgaben:

11. Er dient als Forum für den Meinungsaustausch über derzeitige und künftige Entwicklungen der internationalen Lage am Baumwollmarkt.

12. Er setzt alle Anweisungen, Beschlüsse und Empfehlungen des Beratenden Ausschusses in die Praxis um.

13. Er arbeitet die Arbeitsprogramme aus.

14. Er trägt für die Durchführung der Arbeitsprogramme Sorge, soweit die Finanzen des ICAC die Durchführung erlauben. Dazu zählen (nicht erschöpfende Aufzählung):

15. Festlegung von Anzahl, Art und Verbreitung der herauszugebenden Berichte und Veröffentlichungen.

16. Zuweisung derjenigen Punkte des gebilligten Arbeitsprogramms, die der Ausschuss nicht sich selbst vorbehält, an das Sekretariat oder den geeigneten Unterausschuss.

17. Verbesserung der Statistiken.

18. Öffentlichkeitsarbeit.

19. Vorbereitung einer Agenda und eines Zeitplans für den Beratenden Ausschuss und Abgabe von Empfehlungen, die dieser Ausschuss erörtern soll. Die Agenda sollte Datum und Ort der nächsten Sitzung des Beratenden Ausschusses enthalten.

20. Aufbau einer praktikablen Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, dem International Institute for Cotton und anderen internationalen Organisationen, die sich mit Angelegenheiten befassen, die für den ICAC von Interesse sind.

b. Finanzen

Überwachung der Finanzen des ICAC. Dazu zählen unter anderem die Annahme eines Haushalts und eines Schlüssels für die Beiträge der Mitgliedsländer für das nächste Haushaltsjahr des ICAC.

c. Verwaltung

21. Einrichtung und Führung eines Sekretariats in Washington, das sich aus dem Exekutivdirektor und seinen Mitarbeitern zusammensetzt. (Siehe Artikel VII).

22. Einstellung des erforderlichen Personals, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es wünschenswert ist, qualifiziertes Personal aus möglichst vielen Mitgliedsländern zu gewinnen.

23. Ernennung eines neuen Exekutivdirektors und Festlegung seiner Beschäftigungsbedingungen, falls im Interimszeitraum zwischen den Sitzungen des Beratenden Ausschusses erforderlich ist.

24. Festlegung der Pflichten und Verantwortlichkeiten seiner Mandatsträger oder des Sekretariats, die zur wirksamen Durchführung der Amtsgeschäfte für erforderlich gehalten werden.

25. Abgabe von Empfehlungen zu Änderungen dieser Geschäftsordnung.

Abschnitt 4 – Zuweisung der Arbeit

Der Ständige Ausschuss kann jedem Unterausschuss Arbeit zu Bereichen übertragen, die in die Zuständigkeit dieses Unterausschusses fallen.

Abschnitt 5 –Verfahren des Ständigen Ausschusses

a. Allgemein

26. Sitzungen finden nach Aufforderung durch den Vorsitz oder den Exekutivdirektor, auf Antrag eines Mitgliedslandes oder auf Beschluss des Ständigen Ausschusses statt.

27. In der Regel wird die Sitzung mindestens zehn Tage im Voraus angekündigt.

28. Sitzungen sind nicht öffentlich, sofern der Ständige Ausschuss nichts anderes beschließt.

b. Beschlussfähigkeit

29. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Mitglieder anwesen ist.

30. Ist keine Beschlussfähigkeit gegeben, wird die Sitzung fortgesetzt, wenn mindestens acht Länder vertreten sind. Im Protokoll wird jedoch festgehalten, welche Beschlüsse gegebenenfalls ohne Beschlussfähigkeit angenommen wurden und welche Mitgliedstaaten sich gegebenenfalls enthalten haben.

31. Diese Beschlüsse sind in der Regel verbindlich. Mitglieder, die entweder abwesend waren oder sich ihren Standpunkt vorbehalten haben, können jedoch binnen zehn Tagen nach dem Datum des Protokollentwurfs Widerspruch einlegen. Wenn die Zahl derjenigen, die den Beschluss ablehnen, größer ist als die Zahl derjenigen, die den Beschluss bei der Sitzung befürwortet haben, wird der Beschluss aufgehoben und dies im Protokoll vermerkt.

c. Tagesordnung

32. Erster Tagesordnungspunkt bei jeder Sitzung ist die Annahme der Tagesordnung.

33. Der Exekutivdirektor erstellt eine vorläufige Tagesordnung, die allen Mitgliedstaaten zusammen mit der Ankündigung der Sitzung übermittelt wird. Jedes Mitglied des ICAC kann einen Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung setzen lassen. Die entsprechende Mitteilung an den Exekutivdirektor hat mindestens eine Woche vor der Sitzung zu erfolgen.

34. Während der Sitzung kann ein Tagesordnungspunkt zur Tagesordnung hinzugefügt werden, sofern dies nicht von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgelehnt wird. Jede Maßnahme in Zusammenhang mit diesem Tagesordnungspunkt muss jedoch einstimmig auf dieser Sitzung beschlossen werden.

35. Während der Sitzung neu eingebrachte Vorschläge müssen einstimmig auf dieser Sitzung angenommen werden.

d. Protokoll

36. Als vorläufiges Protokoll der Sitzungen wird eine Kurzniederschrift erstellt. Ein Wortprotokoll wird nur erstellt, wenn dies vom Exekutivdirektor, von einem Mandatsträger oder einem Vertreter eines Mitgliedstaats gefordert wird.

37. Alle bei einer Sitzung Anwesenden sind berechtigt, die sie betreffenden oder ihnen zugewiesenen Unterlagen zu prüfen. Etwaige Änderungen sind dem Sekretariat binnen zehn Tagen nach der Sitzung mitzuteilen.

38. Danach wird das Protokoll allen Mitgliedstaaten des ICAC zugeleitet.

ARTIKEL V –MANDATSTRÄGER DES STÄNDIGEN AUSSCHUSSES

Abschnitt 1

a. Mandatsträger des Ständigen Ausschusses sind der Vorsitzende, der Erste Stellvertretende Vorsitzende und der Zweite Stellvertretende Vorsitzende.

b. Die Mandatsträger des Ständigen Ausschusses werden bei jeder ordentlichen Sitzung des Beratenden Ausschusses gewählt. Sie üben ihr Amt bis zur Wahl ihrer Nachfolger aus.

c. Bei der Wahl der Mandatsträger des Ständigen Ausschusses berücksichtigt der Beratende Ausschuss:

i) eine Rotation auf möglichst breiter geografischer Grundlage

ii) eine angemessene Vertretung sowohl der Baumwolleinfuhr- als auch der Baumwollausfuhrländer

iii) Fähigkeit, Interesse und Beteiligung an der Arbeit des Ausschusses.

d. Die Mandatsträger üben ihr Amt ohne Vergütung durch den ICAC aus. Alle Ausgaben der Mandatsträger werden von ihren Mitgliedstaaten getragen, sofern der Ständige Ausschuss für besondere Aufträge, bei denen Reisekosten anfallen, nichts anderes bestimmt.

Abschnitt 2 — Dauer des Mandats

Die Mandatsträger des Ständigen Ausschusses werden für ein Jahr gewählt. Unter außergewöhnlichen Umständen können sie für eine weitere Amtszeit gewählt werden. Nach Möglichkeit wird der Erste Stellvertretende Vorsitzende für die Nachfolge des scheidenden Vorsitzenden und der Zweite Stellvertretende Vorsitzende für die Nachfolge des Ersten Stellvertretenden Vorsitzenden nominiert.

Abschnitt 3 – Wahlverfahren

Ein allen Mitgliedern des ICAC offen stehender Nominierungsausschuss wird spätestens vier Monate vor der Plenarsitzung einberufen. Der Nominierungsausschuss wählt seinen Vorsitzenden. Der Nominierungsausschuss erstattet dem Ständigen Ausschuss Bericht, wonach dieser gegenüber dem Beratenden Ausschuss geeignete Empfehlungen abgibt. Delegierte im Ständigen Ausschuss, die Länder vertreten, die zum Zeitpunkt der Sitzung des Nominierungsausschusses mit der Entrichtung ihrer Mitgliedsbeiträge zum ICAC über ein Jahr im Rückstand sind, kommen für die Nominierung von Mandatsträgern für den Ständigen Ausschuss nicht in Betracht.

Abschnitt 4 – Der Vorsitz

a. Der Vorsitzende führt den Vorsitz und ist von Amts wegen Mitglied aller Unterausschüsse und Arbeitsgruppen.

b. Kann der Vorsitzende das Amt nicht bis zum Ablauf seiner Amtszeit ausüben, so übernimmt der Erste Stellvertretende Vorsitzende interimsmäßig den Vorsitz bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden.

Abschnitt 5 – Stellvertretender Vorsitz

a. Der Erste Stellvertretende Vorsitzende führt bei Sitzungen des Ständigen Ausschusses bei Abwesenheit oder auf Ersuchen des Vorsitzenden den Vorsitz.

b. Der Zweite Stellvertretende Vorsitzende führt bei Sitzungen des Ständigen Ausschusses bei Abwesenheit oder auf Ersuchen des Vorsitzenden und/oder des Ersten Stellvertretenden Vorsitzenden den Vorsitz.

c. Kann der Erste Stellvertretende Vorsitzende das Amt nicht bis zum Ablauf seiner Amtszeit ausüben oder wird der Posten frei, weil er interimsmäßig nach Abschnitt 4 Buchstabe b den Vorsitz übernimmt, so übernimmt der Zweite Stellvertretende Vorsitzende automatisch interimsmäßig den Vorsitz bis zur Wahl eines neuen Stellvertretenden Vorsitzenden.

Artikel VI –Unterausschüsse des Ständigen Ausschusses

Abschnitt 1 –Der Ständige Ausschuss

Der Ständige Ausschuss kann Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen einsetzen, ihr Mandat festlegen und sie wieder von ihren Aufgaben entbinden oder auflösen.

Abschnitt 2

Die Mitgliedschaft in einem Unterausschuss oder einer Arbeitsgruppe steht allen Mitgliedern des Ständigen Ausschusses offen.

Abschnitt 3 – Zuständigkeiten, Pflichten und Verantwortlichkeiten der Unterausschüsse

a. Jeder Unterausschuss

39. ist gegenüber dem Ständigen Ausschuss für die Arbeit verantwortlich, die ihm vom Beratenden Ausschuss oder vom Ständigen Ausschuss übertragen wurde;

40. kann dem Ständigen Ausschuss jede sonstige in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheit zur Kenntnis bringen;

41. wählt seinen eigenen Vorsitzenden und Stellvertretenden Vorsitzenden. Kann der Vorsitzende eines Unterausschusses das Amt nicht mehr ausüben, so übernimmt der Stellvertretende Vorsitzende dieses Unterausschusses den Vorsitz und der Unterausschuss wählt einen neuen Stellvertretenden Vorsitzenden;

42. kann seine eigene Geschäftsordnung formell oder informell festlegen.

ARTIKEL VII – SEKRETARIAT

Abschnitt 1

Das Sekretariat wird von einem Exekutivdirektor geleitet, bei dem es sich um einen bezahlten Vollzeitbeschäftigten handelt, der sein Amt für die Laufzeit seines Vertrags oder Beschäftigungsverhältnisses ausübt.

a. Seine Beschäftigung erfolgt unter der Voraussetzung, dass er keine wesentlichen finanziellen Interessen hat, die seine Führung der Geschäfte des ICAC beeinträchtigen könnten, und dass er nicht um Anweisungen von einer Behörde außerhalb des ICAC nachsucht bzw. solche Anweisungen erhält.

b. Der Exekutivdirektor wird in allen Dingen mit den übrigen Mitgliedern des Sekretariats gleichbehandelt, mit Ausnahme der Festlegung und Durchführung der Anpassungen des Gehalts und der Versorgungsbeiträge an die Lebenshaltungskosten, die für den Exekutivdirektor nach dem UN-System festgelegt werden.

c. Der Exekutivdirektor

43. ist

44. Schatzmeister des ICAC, aber ohne persönliche finanzielle Haftung im Rahmen der normalen Erfüllung seiner Pflichten,

45. Generalsekretär des Beratenden Ausschusses,

46. Sekretär des Ständigen Ausschusses und seiner nachgeordneten Stellen, sofern er nicht seine Zuständigkeiten auf einen seiner Mitarbeiter überträgt,

47. Verwahrer aller Aufzeichnungen des ICAC,

48. verantwortlich für das Personal des Sekretariats,

49. ist

50. in vollem Umfang für das dem Sekretariat zugewiesene Arbeitsprogramm verantwortlich,

51. verantwortlich für die Vorbereitung von Tagesordnung, Zeitplan, technischen Unterlagen, Ablauf, Einberufungen und Protokoll der Sitzungen,

52. verantwortlich für Angelegenheiten des Protokolls und die Kommunikation mit Regierungen, anderen internationalen Gremien und mit nationalen Gremien, die an der Arbeit des ICAC interessiert sind,

53. hat

54. den Ständigen Ausschuss bei Vereinbarungen mit dem Gastgeberland im Hinblick auf Sitzungen des Beratenden Ausschusses zu vertreten,

55. den Ausschüssen bei Sitzungen des Beratenden Ausschusses in Abstimmung mit den Gastgeberländern technische Unterstützung zu leisten,

56. einen ausführlichen Jahreshaushalt zur Erörterung durch den Ständigen Ausschuss vorzubereiten, der folgende Rubriken umfasst: Gehälter, Versorgungsbeiträge, Reise- und Aufenthaltskosten, Büroausstattung, Mietkosten und Steuern sowie einen Überblick darüber, welche Personalressourcen für die administrativen, technischen und sonstigen Tätigkeiten benötigt werden,

57. einen Vorschlag für den Beitragsschlüssel zur Erörterung durch den Ständigen Ausschuss vorzubereiten,

58. vierteljährlich Einzelheiten zu den bislang aus dem genehmigten Haushalt getätigten Ausgaben vorzulegen,

59. ist zuständig für sonstige Pflichten oder Verantwortlichkeiten, die ihm von Zeit zu Zeit vom Beratenden Ausschuss oder vom Ständigen Ausschuss übertragen werden.

Abschnitt 2

Das Sekretariat ist dafür zuständig,

a. von den Mitgliedstaaten die Angaben nach Artikel IX sowie besondere Angaben anzufordern, um die der Beratende Ausschuss oder der Ständige Ausschuss ersuchen,

b. Vereinbarungen über den Informationsaustausch über die Arbeit des ICAC mit Regierungen von Nicht-Mitgliedstaaten, anderen internationalen Organisationen und privaten Stellen auszuarbeiten und aufrechtzuerhalten,

c. in Einklang mit den vom Beratenden Ausschuss oder vom Ständigen Ausschuss festgelegten Regeln ein Quarterly Statistical Bulletin [diese Publikation erscheint auf Beschluss der 43. Plenarsitzung nun zweimal jährlich], ein Monthly Review of the World Situation [diese Publikation erscheint auf Beschluss der 43. Plenarsitzung nun alle zwei Monate] und eine Presseerklärung auszuarbeiten, zu veröffentlichen und zu verbreiten,

d. sonstige vom Beratenden Ausschuss, vom Ständigen Ausschuss, von den Unterausschüssen oder Arbeitsgruppen nach Artikel VI Abschnitt 1 angeforderte Berichte und Analysen zu erstellen,

e. die Mitgliedstaaten über Sitzungen des Beratenden Ausschusses, des Ständigen Ausschusses und der Unterausschüsse zu unterrichten. Der Exekutivdirektor entscheidet darüber, wer von sonstigen Sitzungen zu unterrichten ist.

Abschnitt 3

a. Presseerklärungen oder andere Unterlagen, die den Eindruck erwecken, dass sie Ansichten oder Standpunkte des ICAC zum Ausdruck bringen, dürfen nur mit Zustimmung des Beratenden Ausschusses oder gegebenenfalls des Ständigen Ausschusses herausgegeben werden.

b. Erklärungen oder Artikel, die das Sekretariat aus eigener Initiative veröffentlicht, müssen eine Erklärung über den Haftungsausschluss des ICAC enthalten.

Abschnitt 4

Es obliegt den Regierungen der Mitgliedstaaten, eine nationale Koordinierungsagentur als Hauptansprechpartner für das Sekretariat zu benennen.

Artikel VIII – Haushaltsverfahren

Abschnitt 1

Das Haushaltsjahr des ICAC beginnt am 1. Juli.

Abschnitt 2

Für jedes Haushaltsjahr legt der Exekutivdirektor dem Ständigen Ausschuss einen Ausgabenhaushalt und den Beitragsschlüssel der Mitgliedstaaten vor. Der Ständige Ausschuss ist befugt, diese ganz oder in Teilen zu ändern, und seine diesbezüglichen Maßnahmen sind endgültig, sofern sie nicht vom Beratenden Ausschuss geändert werden.

Abschnitt 3 – Konten

a. Die Ausgaben werden zu Lasten der Konten in dem Haushaltsjahr verbucht, in dem die Zahlungen tatsächlich erfolgen.

b. Die Einnahmen werden zugunsten der Konten in dem Haushaltsjahr verbucht, in dem die Mittel tatsächlich eingehen.

c. Das Sekretariat erstellt und unterbreitet dem Ständigen Ausschuss zum 30. September, 31. Dezember, 31. März und 30. Juni einen aktuellen Quartalsabschluss des ICAC.

Abschnitt 4 - Audits

a. Der Ständige Ausschuss bestellt einen anerkannten Rechnungsprüfer, der die Konten des ICAC mindestens einmal jährlich überprüft.

b. Nach jedem Wechsel im Amt des Exekutivdirektors kann der Ständige Ausschuss eine Sonderprüfung veranlassen.

c. Jeder Bericht des Rechnungsprüfers wird bei der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses nach Eingang des Berichts beim Sekretariat dem Ständigen Ausschuss und den Koordinierungsagenturen zur Genehmigung vorgelegt.

Abschnitt 5 – Mittel

a. Sofern der Ständige Ausschuss nichts anderes bestimmt, fließen die beim ICAC eingehenden Mittel in einen Betriebsmittelfonds. Der Ständige Ausschuss legt von Zeit zu Zeit einen Schwellenwert in Dollar fest, ab dessen Erreichen das Sekretariat Schecks für Abhebungen aus dem Betriebsmittelfonds nur nach schriftlicher Genehmigung durch den Vorsitz des Ständigen Ausschusses ausstellen darf. Keine Einzelperson, einschließlich des Exekutivdirektors, kann einen auf sich selbst lautenden Scheck für Abhebungen von einem der Konten des Ausschusses ausstellen.

b. Die Bildung eines Reservefonds in der vom Ständigen Ausschuss von Zeit zu Zeit festzulegenden Höhe ist zulässig. Entnahmen aus dem Reservefonds können vom Ständigen Ausschuss genehmigt werden, jedoch nur, wenn die im Betriebsmittelfonds verfügbaren Mittel nicht ausreichen, um den Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten des ICAC nachzukommen. Für jede Entnahme aus dem Reservefonds sind der genaue Betrag und Zeitpunkt zu genehmigen.

Abschnitt 6 - Anlagen

Überschüssige Mittel können auf Anweisung des Ständigen Ausschusses in erstklassigen, kurzfristigen, auf Dollar lautenden Wertpapieren angelegt oder auf zinstragenden Konten, die durch eine staatliche Ausfallbürgschaft gesichert sind, hinterlegt werden.

Abschnitt 7 – Veräußerung der Vermögenswerte

a. Vom ICAC nicht länger benötigte Büromöbel und –geräte können nach den vom Ständigen Ausschuss genehmigten Verfahren veräußert werden.

b. Steht die Auflösung des ICAC unmittelbar bevor, so entscheidet der Ständige Ausschuss darüber, wie den ausstehenden finanziellen Verpflichtungen des ICAC am besten nachgekommen werden kann und verbleibende Vermögenswerte am besten veräußert werden können.

c. Nach Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen verbleibende Vermögenswerte werden den Mitgliedstaaten, die ihren Mitgliedsbeitrag in voller Höhe entrichtet haben, anteilig in Bezug auf den jeweils im laufenden Haushaltsjahr und in den drei vorhergehenden Haushaltsjahren tatsächlich gezahlten Beitrag erstattet.

Abschnitt 8 – Altersversorgung

a. Der Ständige Ausschuss ist befugt, eine Altersversorgung für Vollzeitmitglieder des Sekretariats aufzubauen.

b. Wird eine solche Altersversorgung aufgebaut,

60. (1) so leistet der ICAC jährliche Beiträge zu der Altersversorgung, die mindestens der Höhe des Jahresbeitrags und höchstens dem doppelten des Jahresbeitrags der beteiligten Beschäftigten entsprechen.

61. (2) Die Altersversorgung kann vom Ständigen Ausschuss geändert oder eingestellt werden. Wird die Altersversorgung eingestellt oder der ICAC aufgelöst, so werden jedem teilnehmenden Beschäftigten seine Beiträge und die vom ICAC in seinem Namen geleisteten Beiträge zuzüglich Zinsen erstattet.

Artikel IX – Bereitstellung von Angaben

Abschnitt 1

Die Mitgliedstaaten übermitteln über ihre Koordinierungsagenturen die verfügbaren Angaben, die zur Durchführung des Arbeitsprogramms erforderlich sind. Diese Angaben werden auf schnellstem Wege unmittelbar dem Sekretariat zugeleitet, sobald sie verfügbar sind.

Abschnitt 2

Folgende Angaben sind, soweit nichts anderes angegeben ist, monatlich zu übermitteln (mit Ausnahme der Daten zu Regelungen, die nur nach einer Regelungsänderung oder auf Anfrage des Sekretariats zu übermitteln sind).

a. Lint-Mengen in den örtlichen Mengeneinheiten, soweit durchführbar aufgeschlüsselt nach folgenden Stapellängen: unter 3/4", 3/4" bis 1-3/8", 1-3/8" und darüber, oder ihren metrischen Äquivalenten.

62. Lagerbestände nach Anbauland an jedem Monatsende:

63. in Spinnereien und anderen baumwollverwendenden Unternehmen,

64. in öffentlichen oder privaten Lagerhäusern, im Transit innerhalb des Landes und an allen übrigen Orten im Land.

65. Egrenierte (oder gepresste) Baumwolle,

66. Einfuhren, klassifiziert nach Anbauland oder, wenn diese Angaben nicht verfügbar sind, nach Ursprungsland,

67. Verbrauch, wenn möglich nach Anbauland:

68. in Spinnereien und anderen Fabriken,

69. in Haushalten (jährliche Schätzung).

70. Verbrannt oder anderweitig zerstört (jährliche Schätzung),

71. Ausfuhren, nach Bestimmungsland und wenn möglich Sorte klassifiziert,

72. Wiederausfuhren, nach Bestimmungsland klassifiziert.

b. Angaben zur erwarteten Produktion, beispielsweise zu bepflanzende Fläche, Verkäufe von Düngemitteln, Vertrieb von Saatgut, Planungen der Landwirte in Bezug auf den Baumwollanbau, Kontrollen und Ziele der Regierung.

c. Prognosen und Schätzungen der bepflanzten und abgeernteten Flächen, Erträge pro Hektar und Produktion nach Sorten, so früh wie möglich und mindestens einmal zur Pflanzzeit und einmal, wenn die Baumwolle reif für die Ernte ist. Die Angaben zur Ernte sollte vorzugsweise für Lint gemacht werden. Liegen nur Daten zu nicht egrenierter Baumwolle vor, so sollten dennoch Angaben zum Lintertrag gemacht werden.

d. Fallweise monatliche, vierteljährliche oder jährliche Statistiken zu Produktion, Einfuhren nach Ursprungsländern und Ausfuhren nach Bestimmungsländern, vorzugsweise in Mengeneinheiten für Baumwollgarn und Gewebe aus Baumwolle.

e. Die Koordinierungsagenturen sind aufgefordert, unabhängig vom monatlichen Bericht alle die Baumwolle betreffenden Änderungen von Rechtsvorschriften unverzüglich zu melden.

Abschnitt 3

Die Mitgliedstaaten arbeiten mit dem Sekretariat zusammen, indem sie verfügbare Angaben zu Produktion, Einfuhren, Ausfuhren und Preisen von Zellulosekunstfasern, anderen Kunstfasern und Gewebe aus Baumwolle bereitstellen, wenn dies gemäß dem Arbeitsprogramm erforderlich ist.

Artikel X – Sprachen

Abschnitt 1

Die Amts- und Arbeitssprachen des ICAC sind Englisch, Französisch, Spanisch, Russisch und Arabisch.

Abschnitt 2

Für Sitzungen des Beratenden Ausschusses:

a. Der Ständige Ausschuss entscheidet, welche Dolmetscherdienste der ICAC bereitstellt. Der ICAC tätigt in diesem Zusammenhang nur im Haushalt veranschlagte Ausgaben.

b. Förmliche Erklärungen der Mitgliedstaaten werden in mindestens einer Amtssprache abgegeben.

Abschnitt 3

Aus praktischen Gründen wird in der Regel bei Sitzungen des Ständigen Ausschusses und der nachgeordneten Stellen die englische Sprache verwendet.

Abschnitt 4

a. Folgendes wird auf Englisch, Französisch und Spanisch veröffentlicht:

- Kurzniederschriften der Debatten bei Sitzungen des Beratenden Ausschusses

- Monthly Review of the World Cotton Situation [diese Publikation erscheint auf Beschluss der 43. Plenarsitzung nun alle zwei Monate]

- Protokolle des Ständigen Ausschusses [die Übersetzung in Französisch und Spanisch wurde von der 43. Plenarsitzung ausgesetzt]

b. Folgendes wird in allen Amtssprachen veröffentlicht:

- Annual Review of the World Cotton Situation

- Bericht des Vorsitzes des Ständigen Ausschusses

- Bericht des Exekutivdirektors

- Abschlusserklärung der Plenarsitzung

c. Der Ständige Ausschuss legt fest, welche wichtigen Unterlagen unter Berücksichtigung ihres Nutzens für die Mitglieder und der Auswirkungen auf den Haushalt in den verschiedenen Sprachen zu drucken sind.

Artikel XI – Abstimmungsverfahren

Abschnitt 1

a. Bei der Beschlussfassung sind der Beratende Ausschuss und der Ständige Ausschuss bestrebt, Einstimmigkeit zu erzielen.

b. Kann im Ständigen Ausschuss kein Einvernehmen erzielt werden, so kann die betreffende Angelegenheit an den Beratenden Ausschuss weiterverwiesen werden, sofern diese Geschäftsordnung oder andere Regelungen des ICAC nicht besagen, dass der Ständige Ausschuss über die Angelegenheit abstimmen muss. Der Beratende Ausschuss entscheidet einvernehmlich. Wird im Beratenden Ausschuss kein Einvernehmen erzielt, so kann auf Antrag jedes Delegierten über die Angelegenheit abgestimmt werden; in diesem Fall ist für die Annahme einer Empfehlung oder eines Vorschlags die Zustimmung einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Mitgliedstaaten erforderlich.

c. Jeder Mitgliedstaat hat eine Stimme.

d. Eine Enthaltung gilt nicht als Stimme.

e. In der Regel erfolgt die Abstimmung durch Handzeichen, es sei denn, die Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder spricht sich für eine namentliche Abstimmung aus. Auf Antrag jedes Mitglieds kann eine geheime Abstimmung durchgeführt werden.

Artikel XII – Zusammenarbeit mit anderen Organisationen

Abschnitt 1

a. Der ICAC arbeitet mit anderen öffentlichen oder privaten bzw. nationalen oder internationalen Organisationen zusammen. Der Ständige Ausschuss legt die Organisationen sowie Art und Umfang dieser Zusammenarbeit fest.

b. Diese Organisationen sowie Nicht-Mitgliedstaaten und die Öffentlichkeit können mit Zustimmung des Gastgeberlandes zu den Sitzungen des Beratenden Ausschusses eingeladen werden. Die Bedingungen für die Teilnahme an den Sitzungen werden vom Beratenden Ausschuss oder vom Ständigen Ausschuss festgelegt.

Artikel XIII - Änderungen

Diese Geschäftsordnung kann nur vom Beratenden Ausschuss geändert werden, sofern sie zur Änderung nicht ausdrücklich an den Ständigen Ausschuss weiterverwiesen wird.

Artikel XIV – Ersetzung

Diese am 16. Juni 1972 angenommene Geschäftsordnung ersetzt alle nicht mit ihr zu vereinbarenden früheren Rechtsakte, Entschließungen oder Geschäftsordnungen.

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Beitritt der EU zum Internationalen Beratenden Baumwollausschuss (ICAC).

Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

Außenbeziehungen, Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten. Verpflichtungen gegenüber den internationalen Rohstofforganisationen.

Art des Vorschlags/der Initiative

Gesetzgebungsakt, der es der EU ermöglicht, Mitglied des Internationalen Beratenden Baumwollausschusses zu werden.

Ziel(e)

Die Mitgliedschaft im ICAC ist im Zusammenhang mit dem umfassenderen Konzept zu sehen, das die EU mit der Beteiligung an Internationalen Rohstoffgremien (ICB) verfolgt, um den Handel und die Handelsbeziehungen zwischen Einführern und Ausführern zu erleichtern. Der Beschluss über die Beteiligung an Übereinkommen dieser Art, die als Mittel zur Erleichterung der Entwicklung angesehen werden, beruht auf einer eingehenden Analyse ihrer Ziele: Handel, Förderung der Transparenz des Baumwollhandels, Unterstützung der Mitglieder bei der Entwicklung einer nachhaltigen Baumwollwirtschaft, Forum für Konsultationen zwischen den Regierungen. Der Vorschlag und seine Ziele sind mit den anderen Finanzierungsinstrumenten vereinbar, die der EU die Mitgliedschaft in internationalen Organisationen ermöglichen.

Begründung des Vorschlags/der Initiative

Die Initiative ermöglicht es der EU, sich uneingeschränkt an der Arbeit der Internationalen Baumwoll-Organisation zu beteiligen, was auch in Einklang steht mit den wiederholt geäußerten Wünschen der Mitgliedstaaten.

Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkung(en)

Die Mitgliedschaft der EU im ICAC ist nicht befristet. Ein Jahresbeitrag ist zu entrichten.

Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

Direkte Beteiligung der Kommission an der Arbeit des ICAC im Rahmen einer ausschließlichen Zuständigkeit im Einklang mit der Rechtsgrundlage des vorliegenden Vorschlags (Artikel 207 AEUV).

2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1. Monitoring und Berichterstattung

Die Kommission als Vertreterin und Sprecherin der EU legt regelmäßig Berichte über ihr Handeln und ihre Arbeit vor, sowohl intern als auch in der Gruppe „Grundstoffe“ (PROBA) des Rates.

2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem

Die Kommission ist über Verwaltung und Haushaltsführung des ICAC unterrichtet und verfolgt sie kontinuierlich.

2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Der ICAC garantiert den Zugang zu seinen Büchern, so dass OLAF (Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung) oder jede andere Finanzprüfungsstelle Audits oder Prüfungen vornehmen kann, wenn dies der Kommission zweckdienlich erscheint. Der ICAC verpflichtet sich, für den reibungslosen Ablauf von Kontrollen, Untersuchungen und Besuchen in ihren Diensträumen zu sorgen.

3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1. Betroffene Rubriken(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

Haushaltslinie 21 07 04 – Rohstoffabkommen

3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

Der erste Jahresbeitrag dürfte rund 360 000 USD betragen. Der Beitrag berechnet sich auf jährlicher Grundlage als Funktion der Anzahl der Mitglieder des ICAC (fester Bestandteil) und der Menge der von jedem Mitglied gehandelten Rohbaumwolle (variabler Bestandteil). Er kann von Jahr zu Jahr leicht schwanken; bislang sind keine größeren Änderungen vorgesehen.

3.2.2.

3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen: Keine

1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Beitritt der EU zum Internationalen Beratenden Baumwollausschuss (ICAC)

1.2. Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur [3]

Außenbeziehungen, Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten. Verpflichtungen gegenüber den internationalen Rohstofforganisationen.

1.3. Art des Vorschlags/der Initiative

X Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.

( Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme [4].

( Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.

( Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

1.4. Ziele

1.4.1. Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte(s) mehrjährige(s) strategische(s) Ziel(e) der Kommission

Im Rahmen des ABM wird mit dem vorliegenden Vorschlag das Ziel verfolgt, durch effektive, direkte Beteiligung an der internationalen Diskussion über Baumwolle die Rolle der Kommission als intellektuelles Zentrum für Entwicklung auszubauen.

1.4.2. Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten

Einzelziel Nr. 4: Förderung der Nachhaltigkeit im Handel mit dem ausgewählten Rohstoff

ABM/ABB-Tätigkeit(en): 21 07 Entwicklungszusammenarbeit und Ad-hoc-Programme

1.4.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/die Zielgruppe auswirken dürfte.

Der vorgeschlagene Beschluss wird es der Kommission ermöglichen, im Rahmen einer ausschließlichen Zuständigkeit im Namen der EU zu handeln und ihre Politik und ihren Standpunkt im Hinblick auf den ICAC nach den großen Leitlinien der Union darzulegen. Es liegt daher im Interesse der Kommission, den vorliegenden Beschluss im Einklang mit ihrer institutionellen Rolle und den wiederholt geäußerten Wünschen der Mitgliedstaaten vorzuschlagen.

Die Auswirkungen werden vor allem in den strategischen Maßnahmen des ICAC und seiner Verwaltung zu spüren sein.

Die EU leistet damit einen Beitrag zum Verwaltungshaushalt der ICAC.

1.4.4. Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Da es hier um ein internationales Rohstoffgremium geht, gibt es keinen echten Indikator, mit dem der Erfolg des Vorschlags gemessen werden könnte. Man kann jedoch den Willen sämtlicher Mitglieder, die internationale Zusammenarbeit fortzusetzen, als positiven, zufriedenstellenden Indikator betrachten. Auch die Fortschritte in der Nachhaltigkeitspolitik können als positiver Indikator gelten.

1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1 Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Zahlung des Jahresbeitrags.

1.5.2. Mehrwert durch die Intervention der EU

Mitwirkung der EU und Kohärenz ihres Handelns mit ihrer Politik. Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und Stärkung ihrer Rolle und ihres Fachwissens. Das Fehlen der EU in einem derartigen Gremium der internationalen Gemeinschaft würde die Zusammenarbeit behindern und erschweren und könnte die Zusammenarbeit im Baumwollbereich sogar ganz in Frage stellen. Durch die Mitgliedschaft der EU würde die Mitgliedschaft im ICAC stabilisiert und sein Status gesichert.

1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

Die EU hat mit der Beteiligung an internationalen Rohstoffgremien positive Erfahrungen gemacht und ihre Beteiligung wird von den internationalen Rohstoffgremien geschätzt.

1.5.4. Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Synergieeffekte mit Programmen zur Entwicklungszusammenarbeit im Baumwollbereich (im Rahmen der EU-Afrika-Partnerschaft im Baumwollsektor) werden durch die aktive Mitgliedschaft im ICAC gestärkt.

1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkung(en)

( Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer

( Geltungsdauer ab

( Finanzielle Auswirkungen ab

X Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer

Umsetzung mit einer anfänglichen Anlaufphase von 2012 bis 2012 und anschließendem gleichmäßigen Normalbetrieb.

1.7. Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung [5]

X Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission

( Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an :

( Exekutivagenturen

( von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[6]

( nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

( Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen von Titel V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind

( Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

( Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten

( Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte präzisieren)

2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1. Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Kommission als Vertreterin und Sprecherin der EU legt regelmäßig Berichte über ihr Handeln und ihre Arbeit vor, sowohl intern als auch in der Gruppe „Grundstoffe“ (PROBA) des Rates. Die Kommission wird 5 bis 6 Mal pro Jahr an Sitzungen des zuständigen Gremiums teilnehmen.

2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1. Ermittelte Risiken

Auflösung der Organisation (recht unwahrscheinlich)

2.2.2. Vorgesehene Kontrollen

Die Delegation der Kommission hat als Mitglied des Beratenden Ausschusses und des Ständigen Ausschusses Kontroll- und Verwaltungsbefugnis. Diese beiden Ausschüsse beraten und genehmigen den Verwaltungshaushalt. Alle Konten sind für die Mitglieder zugänglich und Audits werden einmal jährlich durchgeführt.

2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Der ICAC garantiert den Zugang zu seinen Büchern, so dass OLAF (Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung) oder jede andere Finanzprüfungsstelle Audits oder Prüfungen vornehmen kann, wenn dies der Kommission zweckdienlich erscheint.

Der ICAC verpflichtet sich, für den reibungslosen Ablauf von Kontrollen, Untersuchungen und Besuchen in ihren Diensträumen zu sorgen.

3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS / DER INITIATIVE

3.1. Betroffene Rubriken(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

- Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens | Haushaltslinie | Art der Ausgaben | Beitrag |

Nummer [Bezeichnung] | GM/NGM ([7]) | von EFTA-Ländern[8] | von Kandidatenländern[9] | von Drittländern | nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung |

21.07.04 Rohstoffabkommen | Nein | Nein | Nein | Ja/Nein |

- Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens | Haushaltslinie | Art der Ausgaben | Beitrag |

Nummer [Bezeichnung] | GM/NGM | von EFTA-Ländern | von Kandidatenländern | von Drittländern | nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung |

Ja/Nein | Ja/Nein | Ja/Nein | Ja/Nein |

3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: | Nummer | [Bezeichnung] |

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

( Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) |

21 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |

XX 01 01 02 (in den Delegationen) |

XX 01 05 01 (indirekte Forschung) |

10 01 05 01 (direkte Forschung) |

( Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)[13] |

XX 01 02 01 (CA, INT, SNE der Globaldotation) |

XX 01 02 02 (CA, INT, JED, LA und SNE in den Delegationen) |

10 01 05 02 (CA, INT, SNE - Direkte Forschung) |

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) |

INSGESAMT |

XX steht für den jeweiligen Hauhaltstitel bzw. Politikbereich

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete | Koordinierung von Maßnahmen mit den Mitgliedstaaten – Verknüpfung mit der Baumwolle betreffenden EU-Politiken – Teilnahme an Sitzungen und Tätigkeiten des ICAC. |

Externes Personal |

3.2.5. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

X Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

( Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

( Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[16].

3.2.6. Finanzierungsbeteiligung Dritter

X Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

X Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

( X Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

( auf die Eigenmittel

( auf die sonstigen Einnahmen.

[1] www.icac.org.

[2] ABl. C vom , S. .

[3] ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.

[4] Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 Buchstaben a oder b der Haushaltsordnung.

[5] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb: http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html

[6] Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung.

[7] GM = Getrennte Mittel / NGM = Nicht getrennte Mittel.

[8] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.

[9] Kandidatenländer sowie gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.

[10] Das Jahr N ist das Jahr, in dem die Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[11] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen/Maßnahmen der EU (vormals BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[12] Das Jahr N ist das Jahr, in dem die Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[13] AC=Vertragsbediensteter, INT=Zeitbediensteter ( Intérimaire ), JED=Delegations-Nachwuchsexperte ( Jeune Expert en Délégation ), AL=örtlich Bediensteter, ANS=Abgeordneter Nationaler Sacherverständiger.

[14] Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).

[15] Strukturfonds, Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und Europäischer Fischereifonds (EFF).

[16] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.