Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Europäische Risikokapitalfonds /* KOM/2011/0860 endgültig - 2011/0417 (COD) */
BEGRÜNDUNG
1.
HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS
Im Vergleich zu
konkurrierenden Hochtechnologie- und Innovationszentren in anderen Teilen der
Welt, vor allem in den Vereinigten Staaten, fehlt der europäischen
Risikokapitalbranche ein einheitlicher Rahmen. Aus diesem Grund stehen Anleger
Risikokapitalfonds außerordentlich zurückhaltend gegenüber. Einige
Mitgliedstaaten verfügen über spezielle Regelungen für Risikokapitalfonds mit
Bestimmungen zu Portfolio-Zusammensetzung, Anlagetechniken und zulässigen
Anlageobjekten. Den meisten Mitgliedstaaten fehlen solche Regelungen jedoch und
gelten für die Tätigkeiten von Fondsverwaltern, die in diesen Mitgliedstaaten
Risikokapital „privat platzieren” möchten, stattdessen allgemeine
gesellschaftsrechtliche Bestimmungen sowie die Bestimmungen der
Prospektrichtlinie. Aufgrund dieser
unterschiedlichen rechtlichen Gegebenheiten ist es für potenzielle
Risikokapitalinvestoren, wie vermögende Einzelpersonen, Pensionsfonds oder
Versicherungsgesellschaften schwierig und kostspielig, einen Teil ihrer Gelder
in Risikokapitalanlagen zu lenken. Unterschiedliche rechtliche
Rahmenbedingungen hindern spezialisierte Risikokapitalfonds auch daran, sich in
nennenswertem Umfang Kapital im Ausland zu beschaffen. Eng mit dem oben
beschriebenen Problem verbunden ist die Frage, ob Europa zu wenig Geld für die
Finanzierung innovativer, aufstrebender Branchen aufwendet. Während die
Vereinigten Staaten im Zeitraum 2003-2010 rund 131 Mrd. EUR in
Risikokapitalfonds gelenkt haben, konnten europäische Risikokapitalfonds im
gleichen Zeitraum nur 28 Mrd. EUR einsammeln. Private-Equity-Fonds
stehen bei den potenziellen Anlegern derzeit höher im Kurs als
Risikokapitalfonds. Im Referenzzeitraum 2003-2010 wurden von den insgesamt
437 Mrd. EUR, die in private Beteiligungen allgemein flossen,
64 Mrd. EUR als Risikokapital eingesetzt. Damit machte Risikokapital
nur 14,6 % des gesamten Pools aus – Private Equity dagegen 85,4 %.
Eine Betrachtung auf Jahresbasis zeigt, dass Private-Equity-Fonds in jedem Jahr
des Referenzzeitraums mit Abstand mehr Geld einsammeln konnten als
Risikokapitalfonds. Solange diese
Präferenz für privates Beteiligungskapital (einem Sektor, der in etablierte
Unternehmen investiert und fremdfinanzierte Firmenübernahmen organisiert) anhält,
werden die verfügbaren Mittel nicht in Beteiligungskapital für Jungunternehmen
gelenkt, die sich in einer für ihr Überleben kritischen Phase befinden. Dass
derzeit zu wenig Finanzmittel in Risikokapital gelenkt werden, ist unmittelbar
auf die suboptimale Größe des durchschnittlichen europäischen
Risikokapitalfonds zurückzuführen. Der
durchschnittliche europäische Risikokapitalfonds ist deutlich kleiner als es
für diese Art von Finanzierungsinstrument optimal wäre. Während der
durchschnittliche US-amerikanische Risikokapitalfonds 130 Mio. EUR
verwaltet, bringt es der durchschnittliche europäische Risikokapitalfonds auf
rund 60 Mio. EUR. Aus diesem Grund
spielt Risikokapital bei der KMU-Finanzierung derzeit nur eine untergeordnete
Rolle und hängen KMU hauptsächlich von Bankkrediten ab. Während Bankkredite
mehr als 80 % ihrer Finanzierung ausmachen, werden nur 2 % von
Risikokapitalspezialisten gestellt. Der entsprechende Wert für die USA beträgt
14 %. Dies ist umso erstaunlicher als viele KMU seit der
Finanzkrise 2008/2009 für Bankkredite weitaus höhere Zinsen zahlen müssen.[1] Auch werden seit der
Finanzkrise 2008/2009 von den Banken bedeutend weniger Kreditlinien für KMU
bereitgestellt oder ausgeweitet, so dass KMU dringend alternative
Finanzierungsquellen benötigen.[2]
Doch konnte Risikokapital diese offensichtliche Lücke nicht schließen und für
ausreichende Kapitalressourcen sorgen. Durch das Fehlen
eines effizienten Risikokapitalsektors sind innovative Einzelpersonen und
Jungunternehmen in Europa weit von ihrem kommerziellen Potenzial entfernt, was
wiederum der weltweiten Wettbewerbsfähigkeit Europas schadet. Deutlich wird
dies, wenn man den Anteil (in % des BIP), den Risikokapitalanlagen an
einem hochinnovativen Markt wie dem der Vereinigten Staaten als
Finanzierungsinstrument haben (0,14 %) mit den entsprechenden europäischen
Durchschnittswerten (0,03 %) vergleicht. Auch eine Betrachtung des Gesamtportfolios einzelner
Risikokapitalfonds-Verwalter erhärtet diesen Schluss. So bliebe den jüngsten
Zahlen der European Private Equity and Venture Capital Association (EVCA)
zufolge bei 98 % der Verwalter europäischer Risikokapitalfonds das
Portfolio unter der in der Richtlinie über die Verwalter alternativer
Investmentfonds (AIFMD) festgelegten Schwelle von 500 Mio. EUR.[3] Diese Probleme in Angriff zu nehmen und die
europäischen Unternehmer zu unterstützen, ist deshalb von zentraler Bedeutung.
Ein florierender europäischer Markt für Risikokapital ist ein Ziel der
Strategie Europa 2010[4].
Auch der Europäische Rat rief im Februar 2011 dazu auf, die verbleibenden
rechtlichen Hindernisse für die grenzübergreifende Beschaffung von
Risikokapital zu beseitigen. Als Folgemaßnahme sagte die Europäische Kommission
in der Binnenmarktakte[5]
zu, dass Risikokapitalfonds, die in einem Mitgliedstaat registriert sind, bis
2012 EU-weit Kapital aufnehmen und ungehindert investieren können. Ein neuer
Rahmen für Risikokapitalfonds ist auch eine der Hauptprioritäten des
KMU-Aktionsplans [Quellenangabe einfügen], dessen Ziel es ist, das Wachstum von
KMU durch Verbesserung ihres Zugangs zu Finanzierungen zu fördern. Auch in der
am 12. Oktober 2011 angenommenen Mitteilung „Ein Fahrplan für
Stabilität und Wachstum”[6]
wird ein erleichterter Zugang zu Risikokapital als wichtiges Instrument zur
Steigerung des Wachstums in der EU bezeichnet und deshalb zu einer raschen
Verabschiedung der entsprechenden Vorschläge durch das europäische Parlament
und den Rat aufgerufen. All diese Probleme werden in der
vorgeschlagenen Verordnung in Angriff genommen. Sie soll einheitliche
Anforderungen für die Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen
festlegen, die unter der Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“
firmieren. Sie soll Anforderungen an das Portfolio, die Anlagetechniken und die
Unternehmen festlegen, die als Zielgruppe für einen qualifizierten
Risikokapitalfonds in Frage kommen. Darüber hinaus soll sie einheitliche
Vorschriften im Hinblick darauf einführen, auf welche Kategorien von Anlegern
ein qualifizierter Risikokapitalfonds abzielen darf, und wie die Verwalter, die
solche Fonds vertreiben, ihre interne Organisation zu gestalten haben. Da für
die Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die unter der Bezeichnung
„Europäischer Risikokapitalfonds“ firmieren, EU-weit identische materiellrechtliche
Vorschriften gelten werden, werden ihnen einheitliche
Registrierungsanforderungen und ein Europäischer Pass zugute kommen, was helfen
wird, auf dem Markt für Risikokapital gleiche Ausgangsbedingungen für alle zu
schaffen. Einheitliche Vorschriften für
Risikokapitalfonds können auch für andere Bereiche, in denen
Risikokapitalanlagen reguliert sind, wichtige Impulse geben. So werden
Risikokapitalanlagen in den Aufsichtsrahmen für Versicherungsgesellschaften
(Solvabilität II) und Banken (Eigenkapitalverordnung und -richtlinie) für
die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen als risikoreich eingestuft. Ob
diese Eigenkapitalanforderungen mittel- oder langfristig geändert werden
müssen, wird die Kommission anhand einer Folgenabschätzung ermitteln. Die in
dieser Verordnung vorgesehene Schaffung eines EU-weiten Rahmens für
Risikokapitalfonds mit einheitlichen Bestimmungen zur Portfoliozusammensetzung
und Funktionsweise könnte eine solche Abschätzung erleichtern. Im KMU-Aktionsplan wird ferner hervorgehoben,
dass eine gemeinsame Definition von Risikokapitalfonds einen guten
Ausgangspunkt dafür bieten wird, mit den Mitgliedstaaten weiter nach Lösungen
für die steuerlichen Probleme zu suchen, die grenzübergreifende Investitionen
solcher Fonds behindern könnten. 2012 wird die Kommission ihre Untersuchung
über die steuerlichen Hindernisse für grenzüberschreitende Risikokapitalanlagen
abschließen, um 2013 Lösungen vorzustellen, die diese Hindernisse beseitigen,
gleichzeitig aber auch Steuerumgehung und –hinterziehung verhindern sollen.
Auch wenn solche Lösungen von dieser Verordnung unabhängig sind, stellen sie
doch eine wichtige Ergänzung dar, die dazu beiträgt, in der EU einen voll
funktionsfähigen Markt für Risikokapitalfonds und für KMU zu entwickeln. Sie
würden einen reibungslosen Kapitalfluss an qualifizierte Risikokapitalfonds und
damit letztlich an die qualifizierten Portfolio-Unternehmen sichern, in die die
Fonds investieren. Die vorgeschlagene Verordnung ergänzt den
Verordnungsvorschlag über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum
(EuSEF). Die beiden Vorschläge verfolgen unterschiedliche Ziele und werden im
Falle ihrer Annahme als eigenständige Rechtsakte unabhängig voneinander
bestehen.
2.
ERGEBNISSE DER BERATUNGEN MIT DEN INTERESSIERTEN PARTEIEN UND DER
FOLGENABSCHÄTZUNGEN
2.1.
Konsultation interessierter Kreise
Mit Überlegungen zum Thema Risikokapital wurde
bereits 1998 begonnen, als die Kommission in ihrer Mitteilung zum
Risikokapital-Aktionsplan (RCAP)[7]
auf die Notwendigkeit hinwies, einen gut funktionierenden Risikokapitalmarkt[8] zu schaffen, auf dem
Wagniskapital eine zentrale Rolle zukommt. Durch Workshops, Konsultationen und
Sachverständigengruppen, die sich mit den bestehenden rechtlichen,
aufsichtlichen und steuerlichen Hindernisse für optimal funktionierende
Risikokapitalmärkte befassten, hat die Kommission seither weitere Nachweise
hierfür gesammelt. Am 15. Juni
2011 leiteten die Kommissionsdienststellen eine öffentliche Konsultation zu den
Hauptbestandteilen eines möglichen europäischen Rahmens für Risikokapitalfonds
ein[9], die am 10. August 2011 endete. Es gingen 48 Beiträge ein,
die im Internet unter folgender Adresse abrufbar sind: http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/2011/venture_capital_en.htm.
2.2.
Folgenabschätzung
Im Rahmen ihrer Politik der „Besseren
Rechtsetzung“ hat die Kommission eine Folgenabschätzung zu den verschiedenen
Handlungsalternativen vorgenommen. Diese umfassen ein breites Spektrum: ·
Einführung eines europäischen Passes für
Risikokapital im Rahmen der Richtlinie 2011/61/EG (AIFMD) ·
Herabsetzung oder Abschaffung der in der AIFMD
festgelegten Schwellen ·
Erlass spezieller Vorschriften für Risikokapital
als Teil der Durchführungsbestimmungen der AIFM-Richtlinie
(„Stufe-2-Maßnahmen“) ·
Einführung eines europäischen Passes für
Risikokapital als eigenständiges Rechtsinstrument ·
Schaffung eines administrativen Netzes zur
Durchsetzung der gegenseitigen Anerkennung der nationalen Vorschriften zu
Risikokapital oder Privatplatzierungen. Alle genannten Optionen wurden mit Blick auf
die allgemeinen Ziele, insbesondere die Stärkung der weltweiten
Wettbewerbsfähigkeit der europäischen KMU, darüber hinaus aber auch mit Blick
auf die eher spezifischen und operationellen Ziele dieser Initiative
analysiert, die darin bestehen, i) den Begriff „Risikokapitalfonds“ auf
europäischer Ebene zu definieren, ii) ein europäisches System zur Förderung der
grenzüberschreitenden Mittelbeschaffung von Risikokapitalfonds einzurichten,
iii) einen gemeinsamen Regulierungsansatz für diese Fonds festzulegen, der auch
die Schaffung eines Netzes für die aufsichtsbehördliche Zusammenarbeit bei der
Beaufsichtigung dieser Fonds einschließt. Auch die Folgen, einschließlich Kosten und
Nutzen für Risikokapitalfonds-Manager, KMU, Gesellschaft, Gesamtwirtschaft,
Umfeld und der globale Kontext wurden analysiert. Diese Folgenabschätzung
gelangte zu dem Schluss, dass ein eigenständiger Rechtsakt erlassen werden
sollte, der für Risikokapitalfonds einen europäischen Pass einführt. Es wird
erwartet, dass diese Option den Risikokapitalfondsmanagern insofern zugute
kommt, als sie ihre Arbeitsbedingungen in der EU verbessert, und dies eine
bessere Einhaltung bewirken, die Verwaltungskosten senken und neue
Möglichkeiten zur Mittelbeschaffung eröffnen wird. Dies wird die
Geschäftsmöglichkeiten ausweiten und mehr Mittel in junge und innovative KMU
lenken, was wiederum die Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstum der europäischen
Wirtschaft ankurbeln wird. Die Stellungnahme des Ausschusses für
Folgenabschätzung vom 11. November 2011 wurde berücksichtigt. Insbesondere
die Erläuterung, wie weit die geringe grenzüberschreitende Kapitalbeschaffung
auf die Vielzahl unterschiedlicher Bestimmungen in der EU zurückzuführen ist,
hat die Problemanalyse untermauert. Die Optionen wurden stärker mit den
ermittelten Problemen verknüpft und die Analyse ihrer Auswirkungen wurde
vertieft. Auch die Regelungen für Beobachtung und Gewährleistung der Befolgung von
Rechtsvorschriften wurden weiter ausgeführt.
3.
RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS
3.1.
Rechtsgrundlage
Der Vorschlag stützt sich auf
Artikel 114 AEUV, da dieser auf diesem Gebiet die zweckmäßigste
Rechtsgrundlage darstellt. Der Vorschlag zielt in erster Linie darauf ab, die
Verlässlichkeit und Rechtssicherheit im Zusammenhang mit dem Vertrieb unter der
Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ zu erhöhen. Zur Erreichung dieses
Ziels wird für die Zusammensetzung des Portfolios Europäischer
Risikokapitalfonds und die für diese Fonds in Frage kommenden Anlageinstrumente
und –objekte die Einführung einheitlicher Standards vorgeschlagen. Auch hinsichtlich der Kategorien von Anlegern,
die in Europäische Risikokapitalfonds investieren dürfen, wird die Einführung
einheitlicher Vorschriften vorgeschlagen. Eine Verordnung wird als das
geeignetste Rechtsinstrument betrachtet, um für alle Teilnehmer des
Risikokapitalmarkts, d. h. Anleger, Risikokapitalfonds und die
Zielgesellschaften von Risikokapitalfinanzierung, einheitliche Anforderungen
festzulegen. Auch einheitliche Vorschriften darüber, wer Risikokapital
bereitstellen darf, wer die Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“
tragen darf und welche Arten von Unternehmen eine Finanzierung aus solchen
qualifizierten Fonds erhalten können, lassen sich am besten durch eine
Verordnung festlegen. Eine Verordnung ist auch der beste Weg, um
sicherzustellen, dass alle Teilnehmer bei der Zeichnung von Anteilen eines
„Europäischen Risikokapitalfonds, der von solchen Fonds verfolgten
Anlagestrategien und der von ihnen eingesetzten Anlageinstrumente einheitlichen
Anforderungen unterliegen.
3.2.
Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Mit dem Vorschlag wird im Wesentlichen das
Ziel verfolgt, vertrauenswürdige, sichere und rechtlich stabile
Rahmenbedingungen für den Vertrieb Europäischer Risikokapitalfonds zu schaffen.
Die Festlegung der wesentlichen Merkmale eines solchen Fonds, d. h. die
Zusammensetzung des Portfolios, die Anlageinstrumente, die Anlageziele und die
möglichen Anlageobjekte, kann nicht in das Ermessen der Mitgliedstaaten
gestellt werden, da dies eine uneinheitliche, nicht konsequente Anwendung
dieser für die Definition ausschlaggebenden Anforderungen in der EU zur Folge
hätte. Einheitliche Festlegungen und Anforderungen an die Funktionsweise müssen
deshalb bei der Festlegung gemeinsamer Vorschriften für den europäischen Markt
für solche Fonds und für ihre Verwalter eine zentrale Rolle spielen. Darüber
hinaus müssen alle Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die auf
diesem Markt tätig sind und die Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“
verwenden, den gleichen Anforderungen an Organisation und Geschäftsführung
unterliegen. Was die Registrierung und Beaufsichtigung der
Verwalter „Europäischer Risikokapitalfonds“ angeht, so soll mit der
vorgeschlagenen Verordnung ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der
Notwendigkeit einer wirkungsvollen Beaufsichtigung dieser Fonds, dem Interesse
der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen solche Fonds ihren Sitz
haben oder den möglichen Anlegerkategorien angeboten werden, und der
koordinierenden Rolle der ESMA gewährleistet werden. Um ein lückenloses
Beaufsichtigungsverfahren zu schaffen, wird die zuständige Behörde des
Mitgliedstaats, in dem der Verwalter eines qualifizierten „Europäischen
Risikokapitalfonds“ niedergelassen ist, den von diesem eingereichten
Registrierungsantrag prüfen und die Registrierung vornehmen, sobald sie
beurteilt hat, ob der Verwalter ausreichende Garantien dafür bietet, dass er in
der Lage ist, den Anforderungen der Verordnung nachzukommen. Bei der
Beaufsichtigung des registrierten Verwalters wird die zuständige Behörde, die
den Verwalter registriert hat, mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
zusammenarbeiten, in denen der qualifizierte Fonds vertrieben wird. Die ESMA
wird eine zentrale Datenbank mit allen registrierten Verwaltern führen, die die
Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ verwenden dürfen. Was die Verhältnismäßigkeit angeht, so wahrt
der Vorschlag ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem öffentlichen
Interesse an der Förderung liquiderer Risikokapitalmärkte und der
Kostenwirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen. Durch sein einfaches
Registrierungssystem trägt der Vorschlag in vollem Umfang der Notwendigkeit Rechnung,
ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Sicherheit und Verlässlichkeit, die
mit der Verwendung der Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ verbunden
sind, einerseits und dem effizienten Funktionieren des Risikokapitalmarkts
sowie den Kosten für die einzelnen Beteiligten andererseits zu schaffen.
3.3.
Einhaltung der Artikel 290 und 291 AEUV
Am 23. September 2009 hat die
Kommission Vorschläge für Verordnungen zur Errichtung der EBA, der EIOPA und
der ESMA angenommen. Diesbezüglich möchte die Kommission auf die Erklärungen in
Bezug auf Artikel 290 und 291 AEUV hinweisen, die sie anlässlich der
Verabschiedung der Verordnungen zur Errichtung der Europäischen
Aufsichtsbehörden abgegeben hat: „Was das Verfahren zur Festlegung von
Regulierungsstandards anbelangt, unterstreicht die Kommission den einzigartigen
Charakter des Finanzdienstleistungssektors, der sich aus der
Lamfalussy-Struktur ergibt und auch ausdrücklich in der dem AEUV beigefügten
Erklärung Nr. 39 anerkannt wurde. Die Kommission hat jedoch erhebliche
Zweifel, ob die Beschränkung ihrer Rolle in Bezug auf den Erlass von
delegierten Rechtsakten und Durchführungsmaßnahmen im Einklang mit den
Artikeln 290 und 291 AEUV steht.“
3.4.
Inhalt des Vorschlags
Artikel 1 – Gegenstand In Artikel 1 wird der Gegenstand
der geplanten Verordnung abgesteckt. Er legt eindeutig fest, dass die
Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ ausschließlich Fondsverwaltern
vorbehalten sein soll, die einheitliche Qualitätskriterien erfüllen, die für
den unionsweiten Vertrieb ihrer qualifizierten Risikokapitalfonds gelten. So
unterstreicht Artikel 1 das Ziel, eine gemeinsame Definition für einen
qualifizierten Risikokapitalfonds festzulegen. Die Entwicklung eines solchen
Konzepts soll den reibungslosen, unionsweiten Vertrieb solcher Fonds
sicherstellen. Artikel 2 - Anwendungsbereich In Artikel 2 wird bestimmt, dass
die Verordnung für die Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne
von Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung gilt, sofern diese in der
Union niedergelassen und gemäß der Richtlinie 2011/61/EG bei der
zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats registriert sind und
qualifizierte Risikokapitalfonds verwalten, deren Vermögenswerte insgesamt
nicht über eine Schwelle von 500 Mio. EUR hinausgehen. Artikel 3 - Begriffsbestimmungen Artikel 3
enthält wesentliche Begriffsbestimmungen zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs
der vorgeschlagenen Verordnung. Hier werden Schlüsselbegriffe wie
qualifizierter Risikokapitalfonds, qualifizierte Anlageinstrumente und qualifizierte
Anlageobjekte definiert. Diese Begriffsbestimmungen zielen im Wesentlichen
darauf ab, qualifizierte Risikokapitalfonds klar von anderen Fonds mit weniger
spezialisierten Anlagestrategien, wie Private-Equity-Fonds, abzugrenzen. Entsprechend der Zielsetzung einer präzisen Definition von
qualifizierten Fonds, bei denen ein Risikokapitalfonds-Verwalter die in dieser
Verordnung festgelegten Rechte in Anspruch nehmen kann, wird in Artikel 3
Buchstabe a festgelegt, dass unter einem qualifizierten Risikokapitalfonds
ein Fonds zu verstehen ist, der mindestens 70 % des insgesamt
eingebrachten Kapitals und des noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals in
kleine und mittlere Unternehmen (KMU) investiert, die Eigenkapital- oder
eigenkapitalähnliche Instrumente direkt an den Anleger ausgeben
(„Anlageobjekte“). Dies bedeutet, dass z. B. Betriebsausgaben, die im
Einvernehmen mit den Anlegern dem qualifizierten Risikokapitalfonds angelastet
werden, von den verbleibenden 30 Prozent des zugesagten Kapitals bestritten
werden müssen. Hier ist darauf hinzuweisen, dass der
Risikokapitalfonds diese Instrumente direkt vom emittierenden KMU erwerben
muss. Der direkte Erwerb zielt darauf ab, qualifizierte Risikokapitalfonds von
Private-Equity-Fonds im weiteren Sinne (die an Sekundärmärkten mit emittierten
Titeln handeln) abzugrenzen und stellt damit einen wichtigen Schutzmechanismus
dar. Darüber hinaus enthält Artikel 3 noch weitere, für die Anwendung der
vorgeschlagenen Verordnung notwendige Begriffsbestimmungen. Artikel 4 – Verwendung der Bezeichnung
„Europäischer Risikokapitalfonds“ In Artikel 4 wird das Grundprinzip
festgelegt, dass nur Fonds, die die in dieser Verordnung festgelegten
einheitlichen Kriterien erfüllen, beim unionsweiten Vertrieb qualifizierter
Risikokapitalfonds die Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ verwenden
dürfen. Artikel 5 –Zusammensetzung des
Portfolios Artikel 5
enthält ausführliche Bestimmungen über die Portfoliozusammensetzung, die einen
Europäischen Risikokapitalfonds ausmacht. Artikel 5 legt zu diesem Zweck
einheitliche Regelungen dafür fest, in welche Anlageobjekte qualifizierte
Risikokapitalfonds investieren dürfen, welche Anlageinstrumente sie einsetzen
können und innerhalb welcher Grenzen ein qualifizierter Risikokapitalfonds sein
Risiko erhöhen kann. Um qualifizierten Risikokapitalfonds eine gewisse
Flexibilität bei Anlagepolitik und Liquiditätsmanagement zu ermöglichen, soll
bis zu einer Obergrenze von 30 Prozent des insgesamt eingebrachten
Kapitals und des noch nicht eingeforderten Kapitals Sekundärhandel zulässig
sein. Artikel 6 – In Frage kommende Anleger Artikel 6
enthält ausführliche Bestimmungen darüber, welche Anleger in qualifizierte
Risikokapitalfonds investieren dürfen: So dürfen qualifizierte Fonds diesem
Artikel zufolge nur an Anleger vertrieben werden, die in der Richtlinie
2004/39/EG als professionelle Kunden anerkannt werden. Ein Vertrieb an andere
Anleger wie vermögende Einzelpersonen ist nur dann zulässig, wenn sich diese zu
einer Mindesteinlage von 100 000 EUR verpflichten und der Fondsverwalter
bestimmte Verfahren einhält und sich damit hinreichend davon überzeugt hat,
dass diese Anleger in der Lage sind, eigene Anlageentscheidungen zu treffen,
und sich der damit verbundenen Risiken bewusst sind. Artikel 7 – Wohlverhaltensregeln und
Vermeidung von Interessenkonflikten Artikel 7
legt allgemeine Verhaltensgrundsätze für die Verwalter qualifizierter
Risikokapitalfonds fest, insbesondere hinsichtlich der Ausübung ihrer
Geschäftstätigkeit und des Verhältnisses zu den Anlegern. Artikel 8 - Interessenkonflikte Artikel 8
regelt den Umgang von Risikokapitalfonds-Verwaltern mit Interessenkonflikten.
Demnach müssen die Verwalter auch über die für einen angemessenen Umgang mit
Interessenkonflikten erforderlichen organisatorischen und administrativen
Vorkehrungen verfügen. Artikel 9 – Sonstige organisatorische
Anforderungen Nach Artikel 9 muss ein
Risikokapitalfonds-Verwalter stets für die personellen und technischen
Ressourcen und die Eigenmittel sorgen, die für eine ordnungsgemäße Verwaltung
qualifizierter Risikokapitalfonds erforderlich sind. Artikel 10 –Bewertung Artikel 10 regelt
die Bewertung der Vermögensgegenstände eines qualifizierten Risikokapitalfonds.
Die entsprechenden Bestimmungen sollten in den gesetzlich vorgeschriebenen
Dokumenten eines jeden Fonds festgelegt werden. Artikel 11 - Jahresbericht Artikel 11
enthält Bestimmungen zu den Jahresberichten, die Risikokapitalfonds-Verwalter
für die von ihnen verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds erstellen sollten.
In einem solchen Bericht müssen die Zusammensetzung des Fonds-Portfolios und
die Tätigkeiten des Vorjahres beschrieben werden. Artikel 12 – Angabepflichten gegenüber
den Anlegern Artikel 12
legt die wesentlichen Angabepflichten eines Risikokapitalfonds-Verwalters fest.
Diese umfassen insbesondere vorvertragliche Angaben zu Anlagestrategie und
Anlageobjekten des qualifizierten Risikokapitalfonds sowie zu den eingesetzten
Anlageinstrumenten und Angaben zu Kosten und Gebühren sowie zum Risiko-/Renditeprofil
der vom qualifizierten Fonds angebotenen Anlagen. Darunter fallen auch
Informationen darüber, wie die Vergütung des Risikokapitalfonds-Verwalters
berechnet wird. Artikel 13 – Beaufsichtigung Damit die zuständige Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats überwachen kann, ob der Risikokapitalfonds-Verwalter
die einheitlichen Anforderungen dieser Verordnung einhält, muss der
Risikokapitalfonds-Verwalter die zuständige Behörde gemäß Artikel 13
über seine Absicht in Kenntnis, qualifizierte Risikokapitalfonds mit der
Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ zu vertreiben. Der Verwalter legt
auch die erforderlichen Angaben darüber vor, welche Vorkehrungen zur Einhaltung
dieser Verordnung getroffen wurden, und welche Fonds er vertreiben will. Sobald
sich die zuständige Behörde davon überzeugt hat, dass die verlangten
Informationen vollständig und die Vorkehrungen geeignet sind, die Anforderungen
dieser Verordnung zu erfüllen, nimmt sie die Registrierung des
Risikokapitalfonds-Verwalters vor. Die Registrierung gilt in der gesamten Union
und gibt dem Risikokapitalfonds-Verwalter die Möglichkeit, qualifizierte
Risikokapitalfonds unter der Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ zu
vertreiben. Artikel 14 – Aktualisierung der
Angaben über qualifizierte Risikokapitalfonds In Artikel 14 wird geregelt, unter
welchen Umständen die an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats
übermittelten Informationen zu aktualisieren sind. Artikel 15 – Grenzüberschreitende
Unterrichtung Artikel 15
beschreibt das Verfahren der grenzüberschreitenden Unterrichtung zwischen den
zuständigen Aufsichtsbehörden, das durch die Registrierung eines
Risikokapitalfonds-Verwalters in Gang gesetzt wird. Artikel 16 – ESMA-Datenbank Durch Artikel 16 erhält die ESMA
die Aufgabe, eine zentrale Datenbank mit allen in der Union registrierten
qualifizierten Risikokapitalfonds zu führen. Artikel 17 – Beaufsichtigung durch die
zuständigen Behörden Artikel 17
legt fest, dass die Einhaltung dieser Verordnung von der zuständigen Behörde
des Herkunftsmitgliedstaats überwacht wird. Artikel 18 – Aufsichtsbefugnisse In Artikel 18 sind die
Aufsichtsbefugnisse aufgelistet, über die die zuständigen Behörden verfügen
sollten, um die Erfüllung der in der Verordnung festgelegten einheitlichen
Kriterien zu gewährleisten. Artikel 19 – Sanktionen Artikel 19
legt die Sanktionen fest, die eine ordnungsgemäße Durchsetzung der Verordnung
gewährleisten sollen. Artikel 20 – Verstoß gegen wesentliche
Bestimmungen In Artikel 20 wird bestimmt, dass
ein Verstoß gegen wesentliche Bestimmungen der Verordnung, wie die Bestimmungen
zur Portfoliozusammensetzung, zu den in Frage kommenden Anlegern und zur
Verwendung der Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“, durch ein Verbot
der Verwendung dieser Bezeichnung und die Streichung des
Risikokapitalfonds-Verwalters aus dem Register geahndet werden sollte. Artikel 21 – Zusammenarbeit bei der
Aufsicht Artikel 21
regelt den Austausch aufsichtlich relevanter Informationen zwischen den
zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, der Aufnahmemitgliedstaaten
und der ESMA. Artikel 22 - Berufsgeheimnis In Artikel 22 wird geregelt, in
welchem Umfang alle relevanten nationalen Behörden und die Europäische
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) dem Berufsgeheimnis unterliegen
sollten. Artikel 23 – Bedingungen für die
Befugnisübertragung In Artikel 23 werden die
Bedingungen festgelegt, unter denen der Kommission die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte übertragen wird. Artikel 24 - Überprüfung Artikel 24 enthält Klauseln über die
Überprüfung der vorgeschlagenen Verordnung und eventuelle Kommissionsvorschläge
zu ihrer Änderung.
4.
AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
Haushalt. 2011/0417 (COD) Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über Europäische Risikokapitalfonds (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission[10], nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme der Europäischen
Zentralbank[11], nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[12], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Risikokapital finanziert Unternehmen, die in der
Regel sehr klein sind, in der Anfangsphase ihres Unternehmensdaseins stehen und
ein starkes Wachstums- und Expansionspotenzial aufweisen. Zudem bieten
Risikokapitalfonds diesen Unternehmen wertvolles Know-How und Kenntnisse,
Geschäftskontakte, Markenwert und strategische Beratung. Durch die Finanzierung
und Beratung dieser Unternehmen stimulieren Risikokapitalfonds das Wirtschaftswachstum,
tragen zur Schaffung von Arbeitsplätzen bei, stärken innovative Unternehmen,
steigern deren Investitionen in Forschung und Entwicklung und fördern
Unternehmertum, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit in der Union. (2)
Für die Verwendung der Bezeichnung „Europäischer
Risikokapitalfonds“ müssen gemeinsame Rahmenbedingungen geschaffen werden,
insbesondere unionsweit geltende einheitliche Vorschriften für die
Zusammensetzung des Portfolios von Fonds, die diese Bezeichnung führen, die in
Frage kommenden Anlageobjekte, die zulässigen Anlageinstrumente und die
Kategorien von Anlegern, die in solche Fonds investieren dürfen. Ohne einen
solchen gemeinsamen Rahmen besteht die Gefahr, dass die Mitgliedstaaten auf
nationaler Ebene abweichende Maßnahmen treffen, die direkte negative
Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben und dessen reibungsloses Funktionieren
behindern, da Risikokapitalfonds, die unionsweit operieren wollen, in
unterschiedlichen Mitgliedstaaten jeweils unterschiedliche Vorschriften
erfüllen müssten. Zudem könnten abweichende Qualitätsanforderungen an die
Zusammensetzung des Portfolios, die Anlageobjekte und die in Frage kommenden
Anleger zu einem unterschiedlichen Grad an Anlegerschutz und zu Verwirrung
hinsichtlich des Investmentangebots eines „Europäischer Risikokapitalfonds“
führen. Außerdem sollten die Anleger das Angebot verschiedener
Risikokapitalfonds vergleichen können. Spürbare Hindernisse für eine
grenzüberschreitende Mittelbeschaffung von Risikokapitalfonds müssen beseitigt,
Wettbewerbsverzerrungen zwischen diesen Fonds verhindert, jegliche absehbaren
Handelshemmnisse vermieden und auch in Zukunft signifikante
Wettbewerbsverzerrungen ausgeschlossen werden. Folglich ist die geeignete
Rechtsgrundlage Artikel 114 AEUV in der Auslegung der Rechtsprechung
des Gerichtshofs der Europäischen Union. (3)
Es muss eine Verordnung verabschiedet werden, die
einheitliche Regeln für Europäische Risikokapitalfonds schafft und Verwaltern,
die in der Union unter Verwendung der Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“
Kapital beschaffen wollen, entsprechende Verpflichtungen auferlegt, die in
allen Mitgliedstaaten gelten. Diese Verpflichtungen sollten sicherstellen, dass
investitionsbereite Anleger das nötige Vertrauen in Risikokapitalfonds haben. (4)
Die Festlegung von Qualitätsanforderungen für die
Verwendung der Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ in Form einer
Verordnung würde gewährleisten, dass diese Anforderungen für Verwalter von
Organismen für gemeinsame Anlagen, die Kapital unter Verwendung dieser Bezeichnung
beschaffen, direkt anwendbar sind. Dies würde einheitliche Bedingungen für die
Verwendung der Bezeichnung schaffen, da abweichende nationale Anforderungen,
wie sie bei der Umsetzung einer Richtlinie eintreten können, vermieden würden.
Diese Verordnung würde sicherstellen, dass Verwalter von Organismen für
gemeinsame Anlagen, die diese Bezeichnung verwenden, in der gesamten Union den
gleichen Vorschriften unterliegen, und damit das Vertrauen von Anlegern, die in
Risikokapitalfonds investieren wollen, stärken. Eine Verordnung würde auch die
Komplexität der Regulierung und die Compliance-Kosten der Verwalter verringern,
die, insbesondere bei der grenzüberschreitenden Kapitalbeschaffung, häufig
abweichende nationale Vorschriften für Risikokapitalfonds erfüllen müssen. Eine
Verordnung dürfte außerdem dazu beitragen, Wettbewerbsverzerrungen zu
beseitigen. (5)
Um klarzustellen, in welchem Verhältnis diese
Verordnung zu den Vorschriften über Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre
Verwalter steht, sollte festgelegt werden, dass diese Verordnung nur für die
Verwalter von anderen Organismen für gemeinsame Anlagen als OGAW im Sinne von
Artikel 1 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen
in Wertpapieren (OGAW)[13]
gilt, die in der Union niedergelassen und gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter
alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und
2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010[14] bei
der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats registriert sind.
Ferner sollte diese Verordnung nur für Verwalter gelten, die Portfolios
qualifizierter Risikokapitalfonds verwalten, deren verwaltete Vermögenswerte
insgesamt nicht über einen Schwellenwert von 500 Mio. EUR
hinausgehen. Damit dieser Schwellenwert berechnet werden kann, sollte der Kommission
die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, in denen sie
die Modalitäten für diese Berechnung festlegt. Bei der Ausübung dieser Befugnis
sollte die Kommission im Interesse der Kohärenz der Vorschriften über
Organismen für gemeinsame Anlagen Maßnahmen Rechnung tragen, die sie gemäß
Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EG
erlassen hat. (6)
Diese Verordnung sollte nicht für Verwalter von
Organismen für gemeinsame Anlagen gelten, die nicht beabsichtigen, die
Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ zu verwenden. In diesen Fällen
sollten weiterhin die bestehenden nationalen Vorschriften und die allgemeinen
Unionsvorschriften gelten. (7)
Diese Verordnung sollte einheitliche Bestimmungen
über qualifizierte Risikokapitalfonds festlegen, insbesondere im Hinblick auf
die Portfolio-Unternehmen, in die qualifizierte Risikokapitalfonds investieren
dürfen, und die zulässigen Anlageinstrumente. Dies ist nötig, um eine
eindeutige Trennlinie zwischen qualifizierten Risikokapitalfonds und anderen
alternativen Investmentfonds mit anderen, weniger stark spezialisierten
Anlagestrategien (z. B. Private Equity) zu ziehen. (8)
Um eindeutig festzulegen, welche Organismen für
gemeinsame Anlagen unter diese Verordnung fallen, und gleichzeitig
sicherzustellen, dass diese ihren Schwerpunkt auf die Bereitstellung von
Kapital an kleine Unternehmen in der Anfangsphase ihres Unternehmensdaseins
legen, sollte die Bezeichnung „Europäische Risikokapitalfonds“ Fonds
vorbehalten bleiben, die mindestens 70 Prozent des aggregierten
eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals
mittels Eigenkapital- oder eigenkapitalähnlichen Instrumenten in solche
Unternehmen investieren. (9)
Um einen wirksamen Mechanismus zu schaffen, der
unterscheidet zwischen qualifizierten Risikokapitalfonds im Sinne dieser
Verordnung und der breiteren Kategorie der alternativen Investmentfonds, die in
Wertpapieren auf dem Sekundärmarkt handeln, müssen qualifizierte
Risikokapitalfonds auf Investitionen in direkt emittierte Instrumente
beschränkt werden. (10)
Um Risikokapitalfonds-Verwaltern hinsichtlich der
Anlagepolitik und des Liquiditätsmanagements ihrer qualifizierten
Risikokapitalfonds ein gewisses Maß an Flexibilität zu bieten, sollte der
Sekundärhandel bis zu einer Obergrenze von 30 Prozent des aggregierten
eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten Kapitals erlaubt werden.
Kurzfristige Beteiligungen wie Kassenmittel und Kassenmitteläquivalente sollten
in die Berechnung dieses Schwellenwerts nicht einfließen. (11)
Um sicherzustellen, dass die Bezeichnung
„Europäischer Risikokapitalfonds“ für Anleger in der Union zuverlässig und
leicht erkennbar ist, sollte in dieser Verordnung festgelegt werden, dass nur
Risikokapitalfonds-Verwalter, die die in dieser Verordnung festgelegten
einheitlichen Qualitätskriterien erfüllen, beim unionsweiten Vertrieb von
qualifizierten Risikokapitalfonds diese Bezeichnung verwenden dürfen. (12)
Um sicherzustellen, dass qualifizierte
Risikokapitalfonds ein eigenes, erkennbares Profil haben, das ihrem Ziel
angemessen ist, sollte es einheitliche Regeln für die Zusammensetzung des
Portfolios und die Anlagetechniken, die solche qualifizierten Fonds anwenden
dürfen, geben. (13)
Um sicherzustellen, dass qualifizierte
Risikokapitalfonds nicht zum Entstehen von Systemrisiken beitragen und sich bei
ihren Investitionstätigkeiten auf die Unterstützung qualifizierter
Portfolio-Unternehmen konzentrieren, sollten Kreditaufnahme und Hebelfinanzierungen
auf Ebene der Fonds nicht erlaubt sein. Allerdings sollte
eine kurzfristige Kreditaufnahme erlaubt sein, um den Fonds die Deckung
des außergewöhnlichen Liquiditätsbedarfs zu ermöglichen, der zwischen der Einforderung zugesagten Kapitals von Anlegern
und dem tatsächlichen Eingang des Kapitals auf ihren Konten entstehen kann.
(14)
Um sicherzustellen, dass sich der Vertrieb
qualifizierter Risikokapitalfonds an Anleger richtet, deren Wissen, Erfahrung
und Fähigkeiten den Risiken dieser Fonds angemessen sind, und um das Vertrauen
der Anleger in qualifizierte Risikokapitalfonds zu wahren, sollten bestimmte
Schutzvorkehrungen getroffen werden. Das heißt, qualifizierte
Risikokapitalfonds sollten generell nur an Anleger vertrieben werden, die im
Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der
Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie
93/22/EWG des Rates[15]
entweder professioneller Kunde sind oder als professioneller Kunde behandelt
werden können. Zu dieser Kategorie gehören Risikokapitalfonds-Verwalter, die
selbst in Risikokapitalfonds investieren. Um jedoch über eine ausreichend
breite Anlegerbasis für Investitionen in Risikokapitalfonds zu verfügen,
sollten auch bestimmte andere Anleger, einschließlich vermögender
Privatpersonen, Zugang zu qualifizierten Risikokapitalfonds haben. Allerdings
sollten hinsichtlich dieser anderen Anleger besondere Schutzvorkehrungen
getroffen werden, die gewährleisten, dass qualifizierte Risikokapitalfonds
ausschließlich an Anleger vertrieben werden, deren Profil solchen Investitionen
angemessen ist. Diese Schutzvorkehrungen schließen einen Vertrieb über
Sparpläne aus. (15)
Um sicherzustellen, dass nur
Risikokapitalfonds-Verwalter, die hinsichtlich ihres Verhaltens auf dem Markt
einheitliche Qualitätskriterien erfüllen, die Bezeichnung „Europäischer
Risikokapitalfonds“ führen, sollten in dieser Verordnung Regeln für die
Geschäftstätigkeit und das Verhältnis der Risikokapitalfonds-Verwalter zu ihren
Anlegern festgelegt werden. Aus dem gleichen Grund sollte in dieser Verordnung
durch Beschreibung einheitlicher Bedingungen festgelegt werden, wie diese
Verwalter mit Interessenkonflikten umgehen. Die Verwalter sollten ferner dazu
verpflichtet werden, die für einen angemessenen Umgang mit Interessenkonflikten
erforderlichen organisatorischen und verwaltungsmäßigen Vorkehrungen zu
treffen. (16)
Um die Integrität der Bezeichnung „Europäischer
Risikokapitalfonds“ zu schützen, sollte diese Verordnung auch
Qualitätskriterien hinsichtlich der Organisation von
Risikokapitalfonds-Verwaltern enthalten. Deshalb sollte diese Verordnung
einheitliche, verhältnismäßige Anforderungen festlegen, denen zufolge
angemessene technische und personelle Ressourcen sowie ausreichende Eigenmittel
für eine ordnungsgemäße Verwaltung von qualifizierten Risikokapitalfonds
vorhanden sein müssen. (17)
Aus Gründen des Anlegerschutzes muss sichergestellt
werden, dass die Vermögenswerte von qualifizierten Risikokapitalfonds
ordnungsgemäß bewertet werden. Deshalb sollten die satzungsmäßigen Unterlagen
qualifizierter Risikokapitalfonds Bestimmungen für die Bewertung der
Vermögenswerte enthalten. Dies sollte die Integrität und Transparenz der
Bewertung gewährleisten. (18)
Um sicherzustellen, dass
Risikokapitalfonds-Verwalter, die die Bezeichnung „Europäischer
Risikokapitalfonds“ verwenden, in ausreichendem Umfang Rechenschaft über ihre
Tätigkeiten ablegen, sollten einheitliche Regeln für die Jahresabschlüsse
festgelegt werden. (19)
Um in den Augen der Anleger die Integrität der
Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ zu gewährleisten, sollte diese
Bezeichnung Risikokapitalfonds-Verwaltern vorbehalten bleiben, die hinsichtlich
der Anlagestrategie und der Anlageobjekte vollständige Transparenz bieten.
Diese Verordnung sollte deshalb einheitliche Regeln für Informationspflichten
enthalten, die ein Risikokapitalfonds-Verwalter im Verhältnis zu seinen Anlegern
erfüllen muss. Dazu gehören insbesondere vorvertragliche Informationspflichten
in Bezug auf Anlagestrategie und Anlageobjekte des qualifizierten
Risikokapitalfonds, die eingesetzten Anlageinstrumente, Angaben zu Kosten und
Gebühren sowie das Risiko-/Renditeprofil der vom qualifizierten Fonds
angebotenen Anlagen. Um ein möglichst hohes Maß an Transparenz zu erreichen,
sollten diese Informationspflichten auch Angaben über die Festlegung der
Vergütung des Risikokapitalfonds-Verwalters umfassen. (20)
Um eine wirksame Überwachung der in dieser
Verordnung festgelegten einheitlichen Anforderungen sicherzustellen, sollte die
zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Einhaltung dieser
Anforderungen durch den Risikokapitalfonds-Verwalter überwachen. Zu diesem
Zweck sollte jeder Risikokapitalfonds-Verwalter, der seine qualifizierten Fonds
unter der Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ vertreiben will, der
zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats diese Absicht mitteilen. Die
zuständige Behörde sollte den Risikokapitalfonds-Verwalter registrieren, wenn
alle erforderlichen Informationen vorliegen und angemessene Vorkehrungen zur
Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung getroffen wurden. Diese
Registrierung sollte in der gesamten Union gelten. (21)
Um eine wirksame Überwachung der in
dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Kriterien sicherzustellen, sollte
diese Verordnung die Modalitäten für die Aktualisierung der an die zuständige
Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelten Informationen festlegen. (22)
Im Interesse einer wirksamen Überwachung der
Anforderungen dieser Verordnung sollte in dieser Verordnung ferner ein
Verfahren für grenzüberschreitende Mitteilungen zwischen den zuständigen
Aufsichtsbehörden festgelegt werden, das bei der Registrierung des
Risikokapitalfonds-Verwalters in seinem Herkunftsmitgliedstaat in Gang gesetzt
wird. (23)
Um in der gesamten Union transparente Bedingungen
für den Vertrieb qualifizierter Risikokapitalfonds sicherzustellen, sollte die
Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) mit der Führung einer
zentralen Datenbank betraut werden, in die alle im Rahmen dieser Verordnung
registrierten qualifizierten Risikokapitalfonds aufgenommen werden. (24)
Um eine wirksame Überwachung der in
dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Kriterien sicherzustellen, sollte
diese Verordnung eine Liste der Aufsichtsbefugnisse enthalten, mit denen die
zuständigen Behörden ausgestattet werden. (25)
Um eine ordnungsgemäße Durchsetzung
sicherzustellen, sollten in dieser Verordnung Sanktionen für Verstöße gegen
Schlüsselbestimmungen dieser Verordnung festgelegt werden, d. h. gegen die
Bestimmungen über die Zusammensetzung des Portfolios, über Schutzvorkehrungen
zum Schutz der Identität in Frage kommender Anleger und über die
ausschließliche Verwendung der Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“
durch registrierte Risikokapitalfonds-Verwalter. Ein Verstoß gegen diese
Schlüsselbestimmungen sollte ein Verbot der Verwendung dieser Bezeichnung und
die Streichung von der Liste registrierter Risikokapitalfonds-Verwalter nach
sich ziehen. (26)
Aufsichtsrelevante Informationen sollten zwischen
den zuständigen Behörden des Herkunfts- und der Aufnahmemitgliedstaaten und der
ESMA ausgetauscht werden. (27)
Eine wirksame regulatorische Zusammenarbeit
zwischen den Stellen, die für die Überwachung der Einhaltung der in dieser
Verordnung festgelegten einheitlichen Kriterien zuständig sind, setzt voraus,
dass alle einschlägigen nationalen Behörden und die ESMA das Berufsgeheimnis
sorgfältig wahren. (28)
Technische Standards für Finanzdienstleistungen
sollten eine kohärente Harmonisierung und ein hohes Maß an Beaufsichtigung in
der gesamten Union gewährleisten. Da die ESMA über hochspezialisierte
Fachkräfte verfügt, wäre es sinnvoll und angemessen, sie mit der Erstellung von
Entwürfen für technische Durchführungsstandards, die keine politischen
Entscheidungen erfordern, und deren Übermittlung an die Kommission zu
beauftragen. (29)
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen
werden, technische Durchführungsstandards mittels Durchführungsrechtsakten
gemäß Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung
einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und
zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission[16] zu erlassen. Die ESMA
sollte mit der Erstellung technischer Durchführungsstandards für Format und
Verfahren der in Artikel 15 beschriebenen Mitteilung beauftragt werden. (30)
Zur Klärung der in dieser Verordnung enthaltenen
Anforderungen sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten
gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union übertragen werden, um die Verfahren für die Berechnung und Überwachung
des in dieser Verordnung genannten Schwellenwerts, die Arten von
Interessenkonflikten, die Risikokapitalfonds-Verwalter vermeiden müssen, und
die diesbezüglich erforderlichen Schritte zu spezifizieren. Insbesondere sollte
die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen
durchführen und dabei auch die Sachverständigen einbeziehen. (31)
Die Kommission sollte bei der Vorbereitung und
Ausarbeitung delegierter Rechtsakte dafür sorgen, dass die einschlägigen
Dokumente gleichzeitig, pünktlich und auf angemessenem Wege dem Europäischen
Parlament und dem Rat übermittelt werden. (32)
Spätestens vier Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser
Verordnung sollte im Rahmen einer Überprüfung der Verordnung untersucht werden,
wie sich der Markt für Risikokapital entwickelt. Auf der Grundlage dieser
Überprüfung sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen
Bericht sowie gegebenenfalls legislative Änderungen unterbreiten. (33)
Diese Verordnung steht im Einklang mit den
Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte
der Europäischen Union anerkannt wurden, einschließlich des Rechts der Achtung
des Privat- und Familienlebens (Artikel 7) und des Rechts der
unternehmerischen Freiheit (Artikel 16). (34)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in
den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dieser Verordnung und unter der
Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere der von den
Mitgliedstaaten benannten unabhängigen öffentlichen Stellen erfolgt, unterliegt
der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[17]. Die Verarbeitung
personenbezogener Daten, die im Rahmen dieser Verordnung und unter der Aufsicht
des Europäischen Datenschutzbeauftragten bei der ESMA erfolgt, unterliegt der
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und
zum freien Datenverkehr[18]. (35)
Diese Verordnung sollte die Anwendung der
Vorschriften für staatliche Beihilfen auf qualifizierte Risikokapitalfonds
nicht berühren. (36)
Das mit dieser Verordnung verfolgte Ziel
einheitlicher Anforderungen an den Vertrieb qualifizierter Risikokapitalfonds
lässt sich von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklichen.
Die Union kann deshalb im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über
die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.
Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip
sieht diese Verordnung ein einfaches Registrierungssystem für
Risikokapitalfonds-Verwalter vor, das der Notwendigkeit eines Gleichgewichts
zwischen Sicherheit und Zuverlässigkeit im Zusammenhang mit der Verwendung der
Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ einerseits und einem
reibungslosen Funktionieren des Markts für Risikokapital und den Kosten für die
verschiedenen Beteiligten andererseits sorgfältig Rechnung trägt. Diese
Verordnung geht nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß
hinaus – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 1 In dieser Verordnung werden einheitliche
Anforderungen an die Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bezeichnung
„Europäischer Risikokapitalfonds“ verwenden wollen, und die Modalitäten für den
Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen unter dieser Bezeichnung in der
Union festgelegt, um einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des
Binnenmarkts zu leisten. Die Verordnung enthält einheitliche Regeln für den
Vertrieb qualifizierter Risikokapitalfonds an in Frage kommende Anleger in der
Union, für die Zusammensetzung der Portfolios qualifizierter
Risikokapitalfonds, für die zulässigen Anlageinstrumente und Anlagetechniken
qualifizierter Risikokapitalfonds sowie für Organisation, Verhaltensweise und
Transparenz von Risikokapitalfonds-Verwaltern, die qualifizierte
Risikokapitalfonds in der Union vertreiben. Artikel 2 1.
Diese Verordnung gilt für Verwalter von Organismen
für gemeinsame Anlagen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b, die in der
Union niedergelassen sind, gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a
der Richtlinie 2011/61/EG einer Registrierung bei den zuständigen Behörden ihres
Herkunftsmitgliedstaats unterliegen und Portfolios qualifizierter
Risikokapitalfonds verwalten, deren gesamte verwaltete Vermögenswerte nicht über
einen Schwellenwert von 500 Mio. EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, in
denen der Euro nicht die amtliche Währung ist, nicht über den entsprechenden
Wert in der Landeswährung zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung,
hinausgehen. 2.
Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen,
die andere Fonds als qualifizierte Risikokapitalfonds verwalten, brauchen bei
der Berechnung des in Absatz 1 genannten Schwellenwerts die im Rahmen
dieser anderen Fonds verwalteten Vermögenswerte nicht zu aggregieren. 3.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
delegierte Rechtsakte nach Artikel 23 zu erlassen, um die Verfahren für
die Berechnung des in Absatz 1 genannten Schwellenwerts und die laufende
Überwachung der Einhaltung dieses Schwellenwerts festzulegen. Artikel 3 Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet
der Ausdruck (a)
„qualifizierter Risikokapitalfonds“ einen
Organismus für gemeinsame Anlagen, der mindestens 70 Prozent des aggregierten
eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals in
Vermögenswerte investiert, die qualifizierte Anlagen sind; (b)
„Organismus für gemeinsame Anlagen“ einen
Organismus, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß
einer bestimmten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren, und
der keine Zulassung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/65/EG
benötigt; (c)
„qualifizierte Anlagen“ Eigenkapital- oder
eigenkapitalähnliche Instrumente, die i) von einem qualifizierten
Portfolio-Unternehmen emittiert und vom qualifizierten Risikokapitalfonds
direkt vom qualifizierten Portfolio-Unternehmen erworben werden oder ii) von einem qualifizierten
Portfolio-Unternehmen im Austausch für vom qualifizierten Portfolio-Unternehmen
emittierte Aktienwerte emittiert werden oder iii) von einem Unternehmen, bei dem das
qualifizierte Portfolio-Unternehmen eine in Mehrheitsbesitz befindliche
Tochtergesellschaft ist, emittiert und vom qualifizierten Risikokapitalfonds im
Austausch für ein vom qualifizierten Portfolio-Unternehmen emittiertes
Eigenkapitalinstrument erworben werden; (d)
„qualifiziertes Portfolio-Unternehmen“ ein
Unternehmen, das zum Zeitpunkt einer Investition des qualifizierten
Risikokapitalfonds nicht an einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 4
Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG notiert ist,
weniger als 250 Personen beschäftigt, entweder einen Jahresumsatz von höchstens
50 Mio. EUR oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR
hat und nicht selbst ein Organismus für gemeinsame Anlagen ist; (e)
„Eigenkapital“ die Beteiligung an einem Unternehmen
in Form von Anteilen oder anderen für Anleger emittierten Formen der
Beteiligung am Kapital des qualifizierten Portfolio-Unternehmens; (f)
„eigenkapitalähnliche Mittel“ Instrumente, deren
Rendite sich überwiegend nach den Gewinnen oder Verlusten des qualifizierten
Portfolio-Unternehmens bemisst und die im Falle der Zahlungsunfähigkeit nicht
gesichert sind; (g)
„Vertrieb“ das direkte oder indirekte, auf
Initiative des Risikokapitalfonds-Verwalters oder in dessen Auftrag erfolgende
Anbieten oder Platzieren von Anteilen eines vom ihm verwalteten
Risikokapitalfonds an Anleger oder bei Anlegern mit Wohnsitz oder
satzungsmäßigem Sitz in der Union; (h)
„zugesagtes Kapital“ jede Verpflichtung einer
Person zum Erwerb einer Beteiligung am Risikokapitalfonds oder zur Einbringung
einer Kapitaleinlage in den Risikokapitalfonds; (i)
„Risikokapitalfonds-Verwalter“ eine juristische
Person, deren reguläre Geschäftstätigkeit darin besteht, mindestens einen
qualifizierten Risikokapitalfonds zu verwalten; (j)
„Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem
der Risikokapitalfonds-Verwalter niedergelassen ist oder seinen satzungsmäßigen
Sitz hat; (k)
„Aufnahmemitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, der
nicht Herkunftsmitgliedstaat ist und in dem der Risikokapitalfonds-Verwalter
qualifizierte Risikokapitalfonds gemäß dieser Verordnung vertreibt; (l)
„zuständige Behörde“ die nationale Behörde, die vom
Herkunftsmitgliedstaat aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
benannt und mit der Registrierung von Verwaltern von Organismen für gemeinsame
Anlagen gemäß Artikel 2 Absatz 1 beauftragt ist. KAPITEL II
BEDINGUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG DER BEZEICHNUNG „EUROPÄISCHER
RISIKOKAPITALFONDS“ Artikel 4 Risikokapitalfonds-Verwalter, die die
Anforderungen dieses Kapitels erfüllen, dürfen beim Vertrieb qualifizierter
Risikokapitalfonds in der Union die Bezeichnung „Europäischer
Risikokapitalfonds“ verwenden. Artikel 5 1.
Die Risikokapitalfonds-Verwalter sorgen dafür, dass
beim Erwerb von anderen Vermögenswerten als qualifizierten Anlagen höchstens 30
Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten
zugesagten Kapitals des Fonds für den Erwerb von anderen Vermögenswerten als qualifizierten
Anlagen eingesetzt werden; kurzfristige Beteiligungen wie Kassenmittel und
Kassenmitteläquivalente werden bei der Berechnung dieses Schwellenwerts nicht
berücksichtigt. 2.
Die Risikokapitalfonds-Verwalter nehmen auf Ebene
des qualifizierten Risikokapitalfonds keine Darlehen auf, geben keine
Schuldtitel aus, stellen keine Garantien und wenden auf Ebene des
qualifizierten Risikokapitalfonds auch keine sonstige Methode an, durch die
sich das Risiko des Fonds durch Kreditaufnahme, Wertpapierleihe, Engagements in
Derivatepositionen oder auf andere Weise erhöht. 3.
Das Verbot von Absatz 2 gilt nicht für die
Kreditaufnahme mit einer nicht verlängerbaren Laufzeit von höchstens 120
Kalendertagen zur Bereitstellung von Liquidität zwischen der Einforderung und dem
Eingang zugesagten Kapitals von Anlegern. Artikel 6 Die Risikokapitalfonds-Verwalter vertreiben
die Anteile qualifizierter Risikokapitalfonds ausschließlich an Anleger, die
als professionelle Kunden im Sinne von Anhang II Abschnitt I der
Richtlinie 2004/39/EG betrachtet werden oder gemäß Anhang II
Abschnitt II der Richtlinie 2004/39/EG auf Antrag als professionelle
Kunden behandelt werden können, oder an andere Anleger, sofern (a)
diese anderen Anleger sich verpflichten, mindestens
100 000 EUR zu investieren; (b)
diese anderen Anleger schriftlich in einem vom
Vertrag über die Investitionsverpflichtung getrennten Dokument angeben, dass
sie sich der Risiken im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verpflichtung oder
Investition bewusst sind; (c)
der Risikokapitalfonds-Verwalter den Sachverstand,
die Erfahrungen und die Kenntnisse des Anlegers bewertet, ohne von der Annahme
auszugehen, dass der Anleger über die Marktkenntnisse und -erfahrungen der in
Anhang II Abschnitt I der Richtlinie 2004/39/EG genannten Kunden
verfügt; (d)
der Risikokapitalfonds-Verwalter unter
Berücksichtigung der Art der beabsichtigten Verpflichtung oder Investition
hinreichend davon überzeugt ist, dass der Anleger in der Lage ist, seine
Anlageentscheidungen selbst zu treffen und die damit einhergehenden Risiken
versteht, und dass eine solche Verpflichtung für den betreffenden Anleger
angemessen ist; (e)
der Risikokapitalfonds-Verwalter schriftlich
bestätigt, dass er die unter Buchstabe c genannte Bewertung vorgenommen
hat und die unter Buchstabe d genannten Voraussetzungen gegeben sind. Artikel 7 Risikokapitalfonds-Verwalter werden bezüglich
der von ihnen verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds (f)
ihrer Tätigkeit mit der gebotenen Sachkenntnis,
Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nachgehen; (g)
geeignete Strategien und Verfahren zur Vermeidung
illegaler Praktiken anwenden, die nach realistischer Einschätzung den
Interessen der Anleger und der qualifizierten Portfolio-Unternehmen schaden; (h)
ihre Geschäftstätigkeit so ausüben, dass sie dem
besten Interesse der von ihnen verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds
und der Anleger dieser Fonds sowie der Integrität des Marktes dienlich sind; (i)
bei der Auswahl und der laufenden Überwachung der
Investitionen in qualifizierte Portfolio-Unternehmen ein hohes Maß an Sorgfalt walten
lassen; (j)
in qualifizierte Portfolio-Unternehmen investieren,
die sie in ausreichendem Maße kennen und verstehen. Artikel 8 4.
Die Risikokapitalfonds-Verwalter ermitteln und
vermeiden Interessenkonflikte, gewährleisten, wo diese nicht vermieden werden können,
eine Beilegung und Beobachtung von Interessenkonflikten und teilen gemäß
Absatz 4 solche Interessenkonflikte mit, um nachteilige Auswirkungen auf
die Interessen der qualifizierten Risikokapitalfonds und ihrer Anleger und eine
unfaire Behandlung der von ihnen verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds
zu vermeiden. 5.
Die Risikokapitalfonds-Verwalter ermitteln
insbesondere Interessenkonflikte, die entstehen können zwischen (k)
Risikokapitalfonds-Verwaltern, Personen, die die
Geschäfte des Risikokapitalfonds-Verwalters tatsächlich führen, Mitarbeitern
oder jeder anderen Person, die den Risikokapitalfonds-Verwalter direkt oder
indirekt kontrolliert oder direkt oder indirekt von diesem kontrolliert wird,
und dem vom Risikokapitalfonds-Verwalter verwalteten qualifizierten
Risikokapitalfonds oder den Anlegern dieser qualifizierten Risikokapitalfonds; (l)
dem qualifizierten Risikokapitalfonds oder den
Anlegern dieses qualifizierten Risikokapitalfonds und einem vom gleichen
Risikokapitalfonds-Verwalter verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds oder
dessen Anlegern. 6.
Die Risikokapitalfonds-Verwalter treffen wirksame
organisatorische und verwaltungsmäßige Vorkehrungen, um den Anforderungen der
Absätze 1 und 2 nachzukommen, und wenden diese Vorkehrungen auf Dauer an. 7.
Die in Absatz 1 genannte Mitteilung von
Interessenkonflikten erfolgt, wenn die vom Risikokapitalfonds-Verwalter zur
Ermittlung, Vermeidung, Beilegung und Beobachtung von Interessenkonflikten
getroffenen organisatorischen Vorkehrungen nicht ausreichen, um nach
vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko einer Beeinträchtigung
von Anlegerinteressen vermieden wird. Die Risikokapitalfonds-Verwalter
unterrichten die Anleger — bevor sie in deren Auftrag Geschäfte tätigen —
unmissverständlich über die allgemeine Art bzw. die Quellen von
Interessenkonflikten. 8.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß
Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgendes
festgelegt wird: (m)
die Arten der in Absatz 2 genannten
Interessenkonflikte; (n)
die Schritte, die hinsichtlich der Strukturen und
der organisatorischen und administrativen Verfahren von
Risikokapitalfonds-Verwaltern erwartet werden, um Interessenkonflikte zu
ermitteln, zu vermeiden, beizulegen, zu beobachten und mitzuteilen. Artikel 9 Die Risikokapitalfonds-Verwalter verfügen
jederzeit über ausreichende Eigenmittel und setzen jederzeit angemessene und
geeignete personelle und technische Ressourcen ein, um eine ordnungsgemäße
Verwaltung qualifizierter Risikokapitalfonds zu ermöglichen. Artikel 10 Die Regeln für die Bewertung der
Vermögenswerte werden in den satzungsmäßigen Unterlagen des qualifizierten
Risikokapitalfonds niedergelegt. Artikel 11 9.
Die Risikokapitalfonds-Verwalter legen der
zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für jeden verwalteten
qualifizierten Risikokapitalfonds spätestens sechs Monate nach Ende des
Geschäftsjahres einen Jahresbericht vor. In diesem Bericht werden die
Zusammensetzung des Portfolios des qualifizierten Risikokapitalfonds und die
Tätigkeiten des vergangenen Jahres beschrieben. Der Bericht enthält die
geprüften Jahresabschlüsse des qualifizierten Risikokapitalfonds. Er wird im
Einklang mit den bestehenden Rechnungslegungsstandards und gemäß den zwischen
dem Risikokapitalfonds-Verwalter und den Anlegern vereinbarten Bedingungen
erstellt. Der Risikokapitalfonds-Verwalter legt den Anlegern diesen
Jahresbericht auf Anfrage vor. Die Risikokapitalfonds-Verwalter und die Anleger
können ergänzende Informationen vorsehen. 10.
Ist der Risikokapitalfonds-Verwalter gemäß der
Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[19] zur Veröffentlichung eines
Jahresfinanzberichts über den qualifizierten Risikokapitalfonds verpflichtet,
können die in Absatz 1 genannten Informationen entweder getrennt oder als
Ergänzung zum Jahresfinanzbericht vorgelegt werden. Artikel 12 11.
Die Risikokapitalfonds-Verwalter unterrichten ihre
Anleger vor Anlageentscheidungen zumindest über Folgendes: (o)
die Identität des Risikokapitalfonds-Verwalters
sowie jeglicher anderer Dienstleistungsanbieter, die im Auftrag des
Risikokapitalfonds-Verwalters Verwaltungsaufgaben für den qualifizierten
Risikokapitalfonds übernehmen, und eine Beschreibung ihrer Aufgaben; (p)
eine Beschreibung der Anlagestrategie und der
Anlageziele des qualifizierten Risikokapitalfonds, einschließlich einer
Beschreibung der Arten qualifizierter Portfolio-Unternehmen und anderer
Vermögenswerte, in die der qualifizierte Risikokapitalfonds investieren darf,
der zulässigen Anlagetechniken und etwaiger Anlagebeschränkungen; (q)
eine Beschreibung des Risikoprofils des
qualifizierten Risikokapitalfonds und jeglicher Risiken im Zusammenhang mit
Vermögenswerten, in die der Fonds investieren darf, oder den zulässigen
Anlagetechniken; (r)
eine Beschreibung des Verfahrens und der
Kalkulationsmodelle des qualifizierten Risikokapitalfonds für die Bewertung der
Vermögenswerte, einschließlich der Verfahren für die Bewertung qualifizierter
Portfolio-Unternehmen; (s)
eine Beschreibung der Methode zur Festlegung der
Vergütung des Risikokapitalfonds-Verwalters; (t)
eine Beschreibung sämtlicher Entgelte, Gebühren und
sonstiger Kosten unter Angabe der jeweiligen Höchstbeträge, die von den
Anlegern mittel- oder unmittelbar getragen werden; (u)
sofern verfügbar, die bisherige Wertentwicklung des
qualifizierten Risikokapitalfonds; (v)
eine Beschreibung der Verfahren, nach denen der
qualifizierte Risikokapitalfonds seine Anlagestrategie, seine Anlagepolitik
oder beide ändern kann. 12.
Ist der qualifizierte Risikokapitalfonds gemäß der
Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[20] oder gemäß für den
qualifizierten Risikokapitalfonds geltenden einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften zur Veröffentlichung eines Prospekts verpflichtet, so können
die in Absatz 1 genannten Informationen entweder getrennt oder als Teil des
Prospekts veröffentlicht werden. KAPITEL III
AUFSICHT, VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT Artikel 13 13.
Risikokapitalfonds-Verwalter, die für den Vertrieb
ihrer qualifizierten Risikokapitalfonds die Bezeichnung „Europäischer
Risikokapitalfonds“ verwenden wollen, unterrichten die zuständige Behörde ihres
Herkunftsmitgliedstaats über diese Absicht und legen ihr folgende Informationen
vor: (w)
die Identität der Personen, die die Geschäfte zur
Verwaltung qualifizierter Risikokapitalfonds tatsächlich führen; (x)
die Identität der qualifizierten
Risikokapitalfonds, deren Anteile vertrieben werden, und ihre Anlagestrategien; (y)
Angaben zu den Vorkehrungen, die zur Einhaltung der
Anforderungen von Kapitel II getroffen wurden; (z)
eine Liste der Mitgliedstaaten, in denen der
Risikokapitalfonds-Verwalter die einzelnen qualifizierten Risikokapitalfonds zu
vertreiben beabsichtigt. 14.
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats
nimmt die Eintragung des Risikokapitalfonds-Verwalters nur vor, wenn sie sich
davon überzeugt hat, dass (aa)
die nach Absatz 1 vorgeschriebenen
Informationen vollständig sind und (bb)
die gemäß Absatz 1 Buchstabe c
mitgeteilten Vorkehrungen geeignet sind, um die Anforderungen von Kapitel II zu
erfüllen. 15.
Die Registrierung gilt für das gesamte Gebiet der
Union und verleiht Risikokapitalfonds-Verwaltern das Recht, qualifizierte
Risikokapitalfonds in der gesamten Union unter der Bezeichnung „Europäischer
Risikokapitalfonds“ zu vertreiben. Artikel 14 Der Risikokapitalfonds-Verwalter unterrichtet
die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, wenn er den Vertrieb plant
von: (cc)
einem neuen qualifizierten Risikokapitalfonds; (dd)
einem bestehenden qualifizierten Risikokapitalfonds
in einem Mitgliedstaat, der nicht in der in Artikel 13 Absatz 1
Buchstabe d genannten Liste aufgeführt ist. Artikel 15 16.
Unmittelbar nach Registrierung eines
Risikokapitalfonds-Verwalters unterrichtet die Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats die gemäß Artikel 13 Absatz 1
Buchstabe d mitgeteilten Mitgliedstaaten und die ESMA über die
Registrierung des Risikokapitalfonds-Verwalters. 17.
Die gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d
mitgeteilten Aufnahmemitgliedstaaten erlegen gemäß Artikel 13
registrierten Risikokapitalfonds-Verwaltern hinsichtlich des Vertriebs ihrer
qualifizierten Risikokapitalfonds keine Anforderungen oder Verwaltungsverfahren
auf und verlangen auch keine vorherige Genehmigung des Vertriebs. 18.
Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu
gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards
zur Festlegung des Formats der Mitteilung aus. 19.
Die ESMA legt diese Entwürfe technischer
Durchführungsstandards der Kommission bis zum [Datum einfügen] vor. 20.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in
Absatz 3 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in
Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren
zu erlassen. Artikel 16 Die ESMA führt eine zentrale, auf dem Internet
öffentlich zugängliche Datenbank, in der alle Risikokapitalfonds-Verwalter
aufgelistet sind, die in der Union gemäß dieser Verordnung registriert wurden. Artikel 17 Die zuständige Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats überwacht die Einhaltung der in dieser Verordnung
festgelegten Anforderungen. Artikel 18 Die zuständigen Behörden werden im Einklang
mit dem nationalen Recht mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben
notwendigen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet. Sie erhalten
insbesondere die Befugnis, (ee)
Zugang zu Unterlagen aller Art zu fordern und
Kopien von ihnen zu erhalten oder anzufertigen, (ff)
vom Risikokapitalfonds-Verwalter unverzügliche
Auskünfte zu verlangen; (gg)
von jeder mit den Tätigkeiten des
Risikokapitalfonds-Verwalters oder des qualifizierten Risikokapitalfonds in
Verbindung stehenden Person Auskünfte zu verlangen; (hh)
angekündigte und unangekündigte Ermittlungen vor
Ort durchzuführen; (ii)
eine Anweisung zu erteilen, um sicherzustellen,
dass ein Risikokapitalfonds-Verwalter die Anforderungen dieser Verordnung
erfüllt und jegliches Verhalten, das einen Verstoß gegen diese Verordnung
darstellen könnte, einstellt. Artikel 19 21.
Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für
Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die
Bestimmungen dieser Verordnung verhängt werden, und ergreifen die
erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Maßnahmen
und Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. 22.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der
ESMA die in Absatz 1 genannten Vorschriften bis zum [24 Monate nach
Inkrafttreten dieser Verordnung] mit. Sie melden der Kommission und der ESMA
unverzüglich jegliche Änderungen dieser Vorschriften. Artikel 20 23.
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats
ergreift gegebenenfalls die in Absatz 2 genannten Maßnahmen, wenn ein
Risikokapitalfonds-Verwalter (jj)
es versäumt, den in Artikel 5 genannten
Anforderungen an die Zusammensetzung des Portfolios nachzukommen; (kk)
den qualifizierten Risikokapitalfonds nicht an die
gemäß Artikel 6 in Frage kommenden Anleger vertreibt; (ll)
sich unter Missachtung der in Artikel 13
festgelegten Anforderungen nicht bei der zuständigen Behörde seines
Herkunftsmitgliedstaats registrieren lässt. 24.
In den unter Absatz 1 beschriebenen Fällen
ergreift die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gegebenenfalls
folgende Maßnahmen: (mm)
sie verbietet die Verwendung der Bezeichnung „Europäischer
Risikokapitalfonds“ für den Vertrieb von einem oder mehreren qualifizierten
Risikokapitalfonds des betreffenden Risikokapitalfonds-Verwalters; (nn)
sie streicht den Risikokapitalfonds-Verwalter aus
dem Register. 25.
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats
unterrichten die zuständigen Behörden der gemäß Artikel 13 Absatz 1
Buchstabe d mitgeteilten Aufnahmemitgliedstaaten über die in Absatz 2
Buchstabe b genannte Streichung des Risikokapitalfonds-Verwalters aus dem
Register. 26.
Das Recht zum Vertrieb von einem oder mehreren
qualifizierten Risikokapitalfonds unter der Bezeichnung „Europäischer
Risikokapitalfonds“ in der Union erlischt mit sofortiger Wirkung ab dem Datum
der in Absatz 2 Buchstabe a oder b genannten Entscheidung der zuständigen
Behörde. Artikel 21 27.
Die zuständigen Behörden und die ESMA arbeiten
zusammen, wenn dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser
Verordnung erforderlich ist. 28.
Sie tauschen alle Informationen und Unterlagen aus,
die erforderlich sind, um Verstöße gegen diese Verordnung festzustellen und
diesen abzuhelfen. Artikel 22 29.
Alle Personen, die für die zuständigen Behörden
oder die ESMA tätig sind oder tätig waren, sowie die von den zuständigen
Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen unterliegen dem
Berufsgeheimnis. Vertrauliche Informationen, die diese Personen in Ausübung
ihrer Aufgaben erhalten, dürfen – vorbehaltlich unter das Strafrecht fallender
Fälle und in dieser Verordnung vorgesehener Verfahren – an keine Person oder
Behörde weitergegeben werden, es sei denn, in zusammengefasster oder
aggregierter Form, so dass die einzelnen Risikokapitalfonds-Verwalter und
qualifizierten Risikokapitalfonds nicht zu erkennen sind. 30.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und
die ESMA werden nicht am Informationsaustausch gemäß dieser Verordnung oder
anderen für Risikokapitalfonds-Verwalter und qualifizierte Risikokapitalfonds
geltenden Rechtsvorschriften der Union gehindert. 31.
Erhalten die zuständigen Behörden und die ESMA
vertrauliche Informationen gemäß Absatz 2, so dürfen diese Informationen
ausschließlich in Wahrnehmung ihrer Aufgaben und für die Zwecke von
Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verwendet werden. KAPITEL IV
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 23 32.
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird
der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. 33.
Die in Artikel 2 Absatz 3 und
Artikel 8 Absatz 5 genannten Befugnisse werden der Kommission für
einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor
Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die
Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um
Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat
widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des
jeweiligen Zeitraums. 34.
Die in Artikel 2 Absatz 3 und
Artikel 8 Absatz 5 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen
Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den
Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Er wird am Tag
nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem
darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten
Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den
Widerruf nicht berührt. 35.
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt
erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem
Rat. 36.
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2
Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in
Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist
von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische
Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist
das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben,
dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments
oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. Artikel 24 37.
Die Kommission überprüft diese Verordnung
spätestens vier Jahre nach ihrem Geltungsbeginn. Die Überprüfung beinhaltet
einen allgemeinen Überblick über die Funktionsweise der Bestimmungen dieser
Verordnung und über die bei deren Anwendung gemachten Erfahrungen,
einschließlich folgender Aspekte: (oo)
Umfang der Verwendung der Bezeichnung „Europäischer
Risikokapitalfonds“ durch Risikokapitalfonds-Verwalter in verschiedenen
Mitgliedstaaten, auf nationaler Ebene und grenzüberschreitend; (pp)
Anwendungsbereich dieser Verordnung, einschließlich
des Schwellenwerts von 500 Mio. EUR. 38.
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen
Parlament und dem Rat nach Konsultation der ESMA einen Bericht sowie
gegebenenfalls einen Vorschlag für einen Rechtsakt. Artikel 25 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt
ab dem 22. Juli 2013 mit Ausnahme von Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 8
Absatz 5, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
gelten. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] Dies geht aus der jüngsten Erhebung der Europäischen
Zentralbank (EZB) hervor, bei der mehr als 50 % der befragten KMU aus dem
Euroraum eine Anhebung der Zinssätze durch die Banken sowie eine allgemeine
Verschlechterung der Kreditkonditionen für KMU vermeldeten. [2] In
der jüngsten von der EZB durchgeführten und mit der Europäischen Kommission
entwickelten Erhebung über den Zugang von Euroraum-KMU zu Finanzmitteln
(09/2010 – 02/2011) nannten rund 15 % der befragten KMU wie schon bei früheren
Erhebungen den Zugang zu Finanzmitteln als ihr dringlichstes Problem. http://www.ecb.europa.eu/pub/pdf/other/accesstofinancesmallmediumsizedenterprises201104en.pdf?b704f6b228e071bea9507d7569412805 [3] Quelle: Schätzungen der European Private Equity and
Venture Capital Association (EVCA) für das Jahr 2011. [4] http://ec.europa.eu/europe2020/index_de.htm, 3. März 2010, auch im Rahmen der Innovationsunion
anerkannt, http://ec.europa.eu/research/innovation-union/index_en.cfm?pg=keydocs 6. Oktober 2010. [5] http://ec.europa.eu/internal_market/smact/docs/20110413-communication_de.pdf,
13. April 2011. [6] http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/president/news/speeches-statements/pdf/20111012communication_roadmap_de.pdf. [7] RCAP-Schlussbericht 2003: http://ec.europa.eu/internal_market/securities/riskcapital/index_de.htm. [8] Der Begriff Risikokapital umfasst drei Arten von
Finanzierung: i) nicht formgebundene Investitionen durch „Business Angels”, ii)
Wagniskapital und iii) auf KMU und schnell wachsende Unternehmen spezialisierte
Aktienmärkte. [9] http://ec.europa.eu/internal_market/investment/venture_capital_de.htm. [10] ABl. C … vom …, S. …. [11] ABl. C … vom …, S. [12] ABl. C … vom …, S. …. [13] ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32. [14] ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1. [15] ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1. [16] ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84. [17] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. [18] ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1. [19] ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38. [20] ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.