Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds [zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1198/2006 des Rates und (EG) Nr. 861/2006 des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. XXX/2011 des Rates über die integrierte Meerespolitik /* KOM/2011/0804 endgültig - 2011/0380 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES
VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS Mit dem am 29. Juni 2011 angenommenen
Vorschlag der Kommission für den Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für 2014-2020
sind der Haushaltsrahmen und die Hauptausrichtungen für die Finanzierung der Gemeinsamen
Fischereipolitik (GFP) und der integrierten Meerespolitik (IMP) festgelegt
worden. Darüber hinaus hat die Kommission am 13. Juli
2001 ein Paket mit einem neuen Rechtsrahmen für die GFP verabschiedet. Die integrierte Meerespolitik (IMP) wurde für die Jahre 2008-2010 über
eine Reihe von Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen finanziert. Für den
Zeitraum zwischen 2012 und 2013 hat die Kommission in neues Finanzinstrument
vorgeschlagen. Mit der Schaffung des neuen MFR wird es notwendig, ein langfristiges
Instrument für die finanzielle Unterstützung der IMP anzunehmen. Am 6. Oktober 2011
hat die Kommission einen Vorschlag für eine „Allgemeine Verordnung“
angenommen, in der gemeinsame Regeln für die EU-Fonds mit
geteilter Mittelverwaltung festgelegt wurden, mit dem Hauptziel der
Vereinfachung der politischen Verfahren. Der Europäische Fonds für regionale
Entwicklung (EFRE), der Europäische Sozialfonds (ESF), der Kohäsionsfonds (KF),
der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
(ELER) und der künftige Europäische Meeres- und Fischereifonds (MFF)
(nachfolgend „GSR-Fonds“ genannt) verfolgen einander ergänzende strategische
Ziele und werden ähnlich verwaltet. Die „Allgemeine Verordnung“ enthält eine
Reihe von gemeinsamen Regeln für diese Fonds. Die Bestimmungen umfassen die
allgemeinen Grundsätze wie Partnerschaft, Mehrebenenverwaltung, Gleichstellung
von Frauen und Männern, Nachhaltigkeit sowie Einhaltung der geltenden EU- bzw.
nationalen Rechtsvorschriften. Der Vorschlag enthält ferner gemeinsame
Bestandteile für die strategische Planung und Programmplanung, darunter eine
Liste gemeinsamer, auf die Strategie Europa 2020 gestützter thematischer Ziele,
Bestimmungen über den Gemeinsamen Strategischen Rahmen auf EU-Ebene sowie die
mit den einzelnen Mitgliedstaaten abzuschließenden
Partnerschaftsvereinbarungen. Es werden makroökonomische Konditionalitäten
eingeführt sowie ein gemeinsamer Ansatz für eine Leistungsorientierung der
GSR-Fonds dargelegt. Dementsprechend enthält der Vorschlag
Ex-ante-Konditionalitäten und eine Leistungsüberprüfung, aber auch Regelungen
für Monitoring, Berichterstattung und Evaluierung. Auch sind gemeinsame
Bestimmungen in Form von Vorschriften über die Förderfähigkeit enthalten, und
für Finanzinstrumente und von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen
für die lokale Entwicklung werden Sonderregelungen niedergelegt. Einige
Regelungen für Verwaltung und Kontrolle gelten für alle GSR-Fonds. Der derzeitige Vorschlag für eine Verordnung
über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) soll dazu
dienen, die Zielsetzungen der reformierten GFP und der IMP zu erreichen. Er
basiert auf folgenden Zielsetzungen, die im Hinblick auf die Finanzierung neu
definiert wurden: (1)
Förderung einer nachhaltigen und wettbewerbsfähigen
Fischerei und Aquakultur; (2)
Förderung der Entwicklung und Umsetzung der
integrierten Meerespolitik der EU parallel zu der Kohäsionspolitik und der GFP; (3)
Förderung einer ausgewogenen und integrativen
territorialen Entwicklung der Fischereiwirtschaftsgebiete (einschließlich
Aquakultur und Fischerei in Binnengewässern); (4)
Mitwirkung bei der Umsetzung der GFP. Die Verhandlungen der Welthandelsorganisation
über neue Finanzhilfen für die Fischerei laufen. Der Stand der Verhandlungen
erlaubt keine Schlüsse auf deren Ergebnisse. Ergeben diese Verhandlungen jedoch
neue Verpflichtungen für die EU, so muss die Vereinbarkeit des EMFF-Vorschlags
mit diesen Verpflichtungen gewährleistet sein. Zu diesem Zweck könnte eine
Vereinbarkeitsanalyse der betreffenden EMFF-Maßnahmen erforderlich werden. 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN
INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Ausgehend von der Ex-post-Evaluierung
des FIAF, der Zwischenbewertung des EFF und der Folgenabschätzung für die
GFP-Reform beleuchtet die Folgenabschätzung für den EMFF drei alternative
Szenarien: (i) den „EFF+“, der eine Weiterführung des derzeitigen EFF ohne die
meisten direkten Flottenbeihilfen und mit einer Konzentration der Stützung auf
die Ziele der GFP-Reform darstellt, (ii) den „EFF+ Integration“, wobei die
anderen Finanzierungsinstrumente der GFP in einen Post-EFF-Fonds integriert,
die heutigen Verwaltungsverfahren aber beibehalten werden, und (iii) den „EFF+
Konvergenz“, wobei die Stützung im Rahmen der IMP auch in den neuen einheitlichen
Fonds integriert wird und alle Instrumente soweit wie möglich von der geteilten
Mittelverwaltung abgedeckt werden. Diese drei
möglichen Szenarien wurden mit dem bevorzugten Szenarium für die GFP-Reform in
Einklang gebracht und nach den selben Grundsätzen bewertet. Dabei wurden auch die Ergebnisse der Konsultationen berücksichtigt,
die mit der Annahme des Grünbuchs im April 2009 eingeleitet wurden. Diese
Ergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen: –
In vielen Beiträgen wird eine Fortsetzung der öffentlichen
Finanzierung der Fischerei gefordert, obwohl einige Mitgliedstaaten und die
meisten NGO der Meinung sind, dass dadurch untragbare Strukturen
aufrechterhalten werden und dies zu Überkapazitäten beiträgt sowie die
Abhängigkeit der Industrie von Beihilfen verlängert; –
es herrscht Einvernehmen darüber, dass die
Umsetzung der GFP-Reform von Beihilfen begleitet sein sollte und so die
Anpassungskosten für die Industrie im Rahmen gehalten werden; –
die EU-Finanzierung sollte sich auf Forschung und
Innovation konzentrieren, den Meeresschutz verstärken und die Zusammenschlüsse
von Fischern sowie die örtliche Entwicklung unterstützen; –
die Verbindung mit der IMP wird als wichtig
eingestuft: die Meerespolitik kann nicht länger getrennt funkionieren,
und die Kohärenz zwischen GFP und IMP sollte verstärkt werden; –
es ist eine größere Konditionalität zwischen
EU-Finanzierung und dem Erreichen der GFP-Ziele erforderlich. Die Mittelvergabe sollte an die Einhaltung von Regeln/Zielvorgaben
geknüpft sein; –
eine Gruppe von Mitgliedstaaten spricht sich
ausdrücklich für eine stärker sektorbezogene Mittelvergabe aus (gebunden an die
Größe des Fischereisektors anstatt wie bisher an den Grad der wirtschaftlichen
Entwicklung), während das EP dagegen ist; –
es herrscht Einvernehmen über die Bedeutung der
kleinen Küstenflotten, die in Küstengemeinden nach wie vor eine wichtige
Beschäftigungsquelle darstellen. Einige Mitgliedstaaten
möchten einen vorrangigen Mittelzugang für diese Flotte, während andere gegen
eine Sonderbehandlung sind; –
die Mehrheit der Industrie und der Mitgliedstaaten
ist der Auffassung, dass die gemeinsamen Dienste (wie Fischereiaufsicht und
Datenerhebung) weiterhin mit EU-Mitteln unterstützt werden sollten. Zusätzlich zur
Konsultation der Öffentlichkeit wurden etwa 200 Sitzungen mit den
interessierten Kreisen veranstaltet. In den Jahren 2010
und 2011 fanden auch Sitzungen statt, bei denen die Reform der GFP und die
Finanzierung erörtert wurden. Dabei ging es insbesondere um: (i) ein
Fachseminar über den zukünftigen EFF mit Beteiligung der Industrie, der
Gewerkschaften, des EP und der Mitgliedstaaten am 13. April 2010 in Brüssel,
(ii) zwei Sitzungen mit den Mitgliedstaaten in Gent (12.-14. September 2010)
und Noordwijk (9.-11. März 2011) und (iii) eine Konferenz über die Zukunft der
lokalen Entwicklung in Fischereigebieten am 12.-13. April 2011 in Brüssel.
Kommission, Rat und Europäisches Parlament haben die Bedeutung eines
integrierten Ansatzes für Meeresangelegenheiten und die Notwendigkeit einer
Finanzierung der IMP bestätigt. Die Folgenabschätzung hat zu dem Schluss
geführt, dass die Option „EFF+ Konvergenz“ zu besseren Ergebnissen als die
anderen beiden Optionen führt. Die Analyse stützt sich dabei auf drei
Folgenindikatoren: die Reduzierung der Auswirkungen der
Fischerei auf die Umwelt, das Aufholen von Innovationsrückständen in Fischerei
und Aquakultur und die Anzahl der neu geschaffenen Arbeitsplätze in Gemeinden,
die von der Fischerei abhängen. 3. RECHTLICHE ELEMENTE DES
VORSCHLAGS Es wird vorgeschlagen, dass die meisten der
derzeitigen Finanzinstrumente der GFP und der IMP in einem Fonds
zusammengefasst werden. Ausnahmen bilden dabei die Abkommen über nachhaltige
Fischerei (SFA) und die verpflichteten Beiträge im Rahmen von RFO. Der EMFF baut auf vier Säulen auf: · Intelligente, umweltverträgliche Fischerei
(gemeinsame Verwaltung): Unterstützt wird der Übergang zu nachhaltigem
Fischfang, bei dem es keine Rückwürfe mehr gibt, der die Meeresökosysteme
weniger schädigt und auf diese Weise zur nachhaltigen Bewirtschaftung der
Meeresökosysteme beiträgt sowie gezielt Innovation und Mehrwert fördert, so
dass der Fischereisektor wirtschaftlich lebensfähig und widerstandsfähig gegen
Schocks von außen und die Konkurrenz von Drittländern wird. · Intelligente, umweltverträgliche Aquakultur
(gemeinsame Verwaltung): Die Aquakultur soll wirtschaftlich lebensfähig,
wettbewerbsfähig und umweltverträglich werden, sich der Konkurrenz auf dem
Weltmarkt stellen können und den EU-Verbrauchern nahrhafte Qualitätsprodukte
liefern. · Nachhaltige und integrative Raumordnung
(gemeinsame Verwaltung): Der wirtschaftliche Niedergang vieler von der
Fischerei abhängiger Gemeinden an der Küste und im Binnenland soll aufgehalten
werden, indem die Wertschöpfung im Fischfang und den mit der Fischerei
zusammenhängenden Tätigkeiten gesteigert und die Diversifizierung in andere
Zweige der maritimen Wirtschaft gefördert wird. · integrierte Meerespolitik (zentrale
Direktverwaltung): Die übergreifenden Prioritäten, die ein echtes Potenzial für
Einsparungen und Wachstum haben, aber von den Mitgliedstaaten nicht allein
verfolgt werden können (wie Wissen über die Meere, maritime Raumordnung,
integriertes Küstenzonenmanagement und integrierte Meeresüberwachung, Schutz
der Meeresumwelt, insbesondere der Biodiversität, und Anpassung an die
negativen Auswirkungen des Klimawandels auf Küstengebiete), sollen gefördert
werden. Neben diesen vier Säulen schließt der EMFF
flankierende Maßnahmen in den Bereichen Datenerhebung und wissenschaftliche
Gutachten, Fischereiaufsicht, Entscheidungsfindung, Fischereimärkte
(einschließlich Regionen in äußerster Randlage), freiwillige Zahlungen an
regionale Fischereiorganisationen (RFO) und technische Hilfe ein. Der Vorschlag geht mit dem Grundsatz der
Subsidiarität einher. Allgemeines Ziel des EMFF ist es, die
Zielsetzungen der GFP zu unterstützten – ein Politikbereich in dem die EU
souverän handelt – und die integrierte Meerespolitik der EU weiter voran zu
bringen. Für sich allein sind die Mitgliedstaaten nicht in der Lage, diese
Zielsetzungen zu erreichen. Auf EU-Ebene kann dies durch eine mehrjährige
Finanzierung mit Konzentration auf die entscheidenden Prioritäten besser
umgesetzt werden. 4. Gewonnene Erkenntnisse und neue Merkmale
des EMFF Beitrag zu Europa 2020 Der EMFF wird dazu beitragen, die Ziele der
Europa-2020-Strategie im Rahmen von drei Leitinitiativen zu verwirklichen: i) ein ressourcenschonendes Europa, ii) eine Innovationsunion und iii)
die Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten. Die Unterstützung des Übergangs zu einer
nachhaltigen Fischerei auf der Grundlage von höchstmöglichen Dauererträgen, die
Ausschaltung von Rückwürfen und eine Verringerung der Auswirkungen der
Fischerei auf die Meeresumwelt, die Förderung einer Aquakultur mit einem hohen
Umweltschutzniveau und eine verbesserte Koordinierung der verschiedenen
Politiken im Meeresbereich werden zu einer nachhaltigeren Nutzung der
Ressourcen führen und somit einen wichtigen Beitrag des EMFF zu einem
„ressoucenschonenden Europa“ liefern. Vor dem Hintergrund der „Agenda für neue
Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten“ wird der EMFF vor allem darauf
abzielen, Beschäftigung, territorialen Zusammenhalt und soziale Integration in
Gemeinden zu erhöhen, die vom Fischfang abhängen. Durch Diversifizierung der
lokalen Wirtschaft – vor allem hin zu anderen Sektoren der Meereswirtschaft –
sollen neue Arbeitsplätze geschaffen und Wachstumsmöglichkieten in
Küstengebieten eröffnet werden. Durch eine Unterstützung der Produkt- und
Verfahrensinnovation auf allen Ebenen der Produktion, der Vermarktung und des
Vertriebs der Fischerei- und Aquakultursektoren wird der EMFF außerdem zur
Schaffung einer „Innovationsunion“ beitragen. Darüber hinaus gefördert werden
sollen eine erhöhte Wertschöpfung für Erzeugnisse der Fischerei und Aqualultur,
Öko-Innovation und die Weiterentwicklung neuer, innovativer und übergreifender
Politikinstrumente wie das Wissen über die Meere, die maritime Raumordnung und
die integrierte Meeresüberwachung. Verstärkung der sozialen Dimension Der EMFF wird die soziale Kohäsion und die
Schaffung von Arbeitsplätzen in von der Fischerei abhängigen Gemeinden durch
eine Aufwertung des Fischereisektors und eine Diversifizierung auf andere
Bereiche des Meeressektors fördern. Der von den Gemeinden
ausgehende Ansatz einer nachhaltigen Entwicklung der Fischerei wird weiter
verstärkt. Im Rahmen des EMFF wird außerdem zum ersten Mal die Rolle anerkannt,
die die Lebenspartner – in diesem Fall meist Frauen – oft im familiären
Fischereibetrieb inne haben und die in vielen Fällen rechtlich nicht anerkannt
wird. Sie können u.a. Unterstützung aus dem EMFF für Weiterbildungsmaßnahmen
erhalten, insbesondere für den Erwerb von Fähigkeiten in den Bereichen
Unternehmensgründung und Geschäftsführung. Darüber hinaus wird der EMFF Humankapital und
Diversifizierung fördern, indem es lokalen Gebietskörperschaften ermöglicht
wird, die für neue, aufkommende Aktivitäten in anderen Bereichen des
Meeresumfelds notwendigen Fähigkeiten zu erwerben. Dieses
Konzept setzt außerdem auf das natürliche und kulturelle Erbe und macht diese
zu wichtigen Trümpfen für die örtliche Entwicklung. Angesichts der Bedeutung der kleinen Flotten
für die Küstengemeinden wird im Rahmen des EMFF vorgeschlagen, diesen eine
höhere Beihilfeintensität zu gewähren und spezielle Maßnahmen nur für diese
Flotten einzuführen. Dazu zählen fachliche Beratung über
Geschäfts- und Marketingstrategien, Unternehmensgründung außerhalb der
Fischerei und besondere Unterstützung für Innovation. Letzteres ist besonders
wichtig, da es sich bei der Mehrheit dieser Fischereibetriebe um
Mikrounternehmen handelt, die nur sehr begrenzten Zugang zu Finanzmitteln haben. Priorität haben
dabei kollektive Maßnahmen, z.B. durch Erzeugerorganisationen, die auf
Sozialkapital aufbauen und das Aufbringen einer kritischen Investitionsmasse
ermöglichen. Diese kollektiven Maßnahmen werden ebenfalls in den Genuss einer
höheren Beihilfeintensität kommen. Ökologische Nachhaltigkeit Die bestehenden
Maßnahmen wurden vereinfacht und überarbeitet, um eine starke Verbindung zur
ökologischen Nachhaltigkeit zu schaffen. Überkapazitäten
sind nach wie vor das Hauptproblem der GFP und einer der Schlüsselfaktoren der
Überfischung. Der Abbau von Überkapazitäten durch öffentliche Beihilfen wie die
Abwrackprämie hat nicht die gewünschten Ergebnisse geliefert: trotz seit 1994
investierten 1,7 Mrd. EUR hat die Fangkapazität der meisten EU-Flotten nicht
wirklich abgenommen. Das Abwracken wird daher aus dem EMFF nicht länger
unterstützt, und die so eingesparten Finanzmittel fließen in wirksamere Formen
der Förderung einer nachhaltigen Fischerei. Der EMFF wird den Übergang zu höchstmöglichen
Dauererträgen unterstützen und die schrittweise Einführung eines
Rückwurfverbots mit Hilfe des integrierten Ansatzes erleichtern, wobei
Maßnahmen wie Beihilfen für selektivere Fanggeräte und -techniken,
Investitionen in Schiffsausrüstung und Hafenanlagen für die Nutzung
unbeabsichtigter Fänge, Vermarktungs- und Verarbeitungsmaßnahmen in Betracht
kommen. Mit derselben Zielsetzung wurden die bereitgestellten
Mittel für die Datenerhebung und wissenschaftliche Gutachten (wissenschaftliche
Gutachten für eine größere Anzahl von Beständen) sowie für die
Ausgabenkontrolle (um eine bessere Einhaltung der Regeln zu gewährleisten)
beträchtlich erhöht. Mehr in den Mittelpunkt gestellt wird auch die
Entwicklung einer Aquakultur mit hohem Umweltschutzniveau sowie die
Unterstützung einer Aquakultur mit positiven Auswirkungen auf die Ökosysteme. Die Fischerei steht für rund 1,2% des
weltweiten Treibstoffverbrauchs. Um zum Kernziel
Klimawandel der Europa-2020-Strategie beizutragen, müssen die
Ressourceneffizienz erhöht und die Emissionen im Fangsektor und in geringerem
Umfang im Aquakultursektor gesenkt werden. Einige Maßnahmen zur Einschränkung
des Klimawandels werden daher aus dem EMFF unterstützt werden. Innovative, lebensfähige und
wettbewerbsfähige Fischerei und Aquakultur Sowohl Fischerei als auch Aquakultur haben
Schwierigkeiten mit der Innovation. Lieferung, Vermarktung
und Vertrieb sind derzeit so organisiert, dass Fischerei- und
Aquakulturbetriebe nur selten an dem Verkauf und der Vermarktung ihrer
Erzeugnisse beteiligt sind. 1. Der EMFF enthält neue
Maßnahmen mit starker Konzentration auf Innovation, um die Entwicklung neuer
oder verbesserter Erzeugnisse, Verfahren, Verwaltungs- und Organisationssysteme
über die gesamte Wertschöpfungskette zu fördern, Fischerei und Aquakultur eine
höhere Wertschöpfung zu ermöglichen, die Umweltauswirkungen zu reduzieren und
die Produktionskosten zu senken. Die Innovation wird außerdem durch Maßnahmen
zur Stimulierung einer engeren Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und
Fischern vorangetrieben. Die Unterstützung von der örtlichen Bevölkerung
betriebener Maßnahmen für die lokale Entwicklung wird auch zu einer Verbreitung
von Innovation auf lokaler Ebene beitragen, da eine solche Innovation oft sehr
lokale Züge trägt und technisch oder nicht technisch ausfallen bzw. auf neuen
oder altbewährten Verfahren basieren kann. 2. Der EMFF wird außerdem zum
ersten Mal darauf abzielen, neue Formen der Aquakultur mit hohem
Wachstumspotenzial - wie beispielsweise die Off-Shore Aquakultur und die
Non-Food-Aquakultur – fördern und Unternehmensgründungen unterstützen. Zu den
neuen Elementen zählen daneben auch Beihilfen für die multifunktionelle
Aquakultur, die eine Diversifizierung des Einkommens von Aquakulturbetrieben
durch Nebentätigkeiten wie Angeln, Direktverkauf, Ökotourismus oder
pädagogische Aktivitäten in Zusammenhang mit der Aquakultur ermöglichen.
Ebenfalls vorgeschlagen werden eine Unterstützung der Nutzung von
Beratungsdiensten durch Aquakulturbetriebe und Maßnahmen zur Erhöhung des
Potentials von Aquakulturanlagen (z.B. durch die Bereitstellung von Mitteln für
maritime Raumordnung und eine Verbesserung der Infrastrukturen. Komplementarität und Synergien mit Forschungs-
und Innovationsprogrammen des sich in Vorbereitung befindenden neuen
Forschungsrahmenprogramms (Horizon 2020) werden sehr positiv bewertet. Neue Impulse für die Entwicklung der
integrierten Meerespolitik (IMP) Die IMP wurde 2007
ins Leben gerufen, um eine grenz- und sektorübergreifende Koordinierung im
Meeresbereich zu erleichtern (maritime Transporte, Industrien, Küstengebiete,
Offshore-Energie, Fischerei oder Meeresumwelt). Die
gemeinsame Koordinierung bisher getrennter Politiken ermöglicht
Kosteneinsparungen und eine höhere Effizienz. Die Mittel für die
IMP im Rahmen des EMFF werden vor allem für die Entwicklung
sektorübergreifender Maßnahmen eingesetzt: Initiativen,
von denen unterschiedliche Sektoren profitieren können, die jedoch innerhalb
der einzelnen Teilbereiche nicht umgesetzt werden könnten. Die maritime
Raumordnung bildet einen stabilen Rechtsrahmen für die nachhaltige
Bewirtschaftung von Meeresgebieten, -ressoucen und Ökosystemdiensten. Sie
beschleunigt erwiesenermaßen maritime Investitionen und senkt die Rechts- und
Verwaltungskosten für Unternehmen. Die integrierte Meeresüberwachung
ermöglicht es den öffentlichen Stellen, Daten zu teilen und somit Vorkommnissen
auf See zeitnah und effizienter zu begegnen. Dadurch wird eine unnötige
Verdopplung teuerer, ressourcenintensiver Meeresüberwachungstätigkeiten
vermieden. Eine integrierte Überwachung bedeutet kostenwirksame Synergien für
die bessere Nutzung öffentlicher Gelder. Meereskenntnisse 2020 zielt
darauf ab, das in Europa verfügbare fragmentierte Wissen über die Meere
zusammenzufassen in einer Quelle, die für die Öffentlichkeit frei zugänglich
ist. Mit der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie, Umweltsäule der IMP,
werden die Nachhaltigkeitsgrenzen der menschlichen Tätigkeiten, die
Auswirkungen auf die Meeresumwelt haben, genauer definiert. Eine integrierte
Verwaltung der Meeresangelegenheiten ermöglicht den wirksameren Einsatz
öffentlicher Mittel und die Optimierung der Wirkung der unterschiedlichen
Politiken im und um den Meeresbereich. Nach demselben
Grundsatz wird auch die Entwicklung einer integrierten meerespolitischen
Entscheidungsfindung auf der Ebene der einzelnen Meere finanziell unterstützt.
Durch Koordination auf der Ebene der Meere kann gewährleistet werden, dass die
Mittel innerhalb eines kohärenten Maßnahmenrahmens eingesetzt werden, in dem
Mittel aus unterschiedlichen Quellen zusammenfließen. Die Einbeziehung der IMP
in den EMFF unterstützt außerdem das Einbringen von meerespolitischen Zielen in
andere Fonds, so dass die Meerespolitik einen größeren Beitrag zu der
Europa-2020-Strategie leisten kann. Vereinfachung und Verringerung des
Verwaltungsaufwands Die Verschmelzung von fünf Finanzinstrumenten
der GFP und der IMP zu einem einzigen Fonds wird aufgrund vereinheitlichter und
angepasster Regeln und Verfahren zu einer wesentlichen Vereinfachung führen. Darüber hinaus werden Datenerhebung, Kontrolle und marktpolitische
Maßnahmen, einschließlich der Ausgleichzahlungen für die Gebiete in äußerster
Randlage, gemeinsam mit den ehemaligen EFF-Maßnahmen verwaltet. Dadurch können
vier Verfahren der Finanzentscheidung, der Berichterstattung, des Monitoring
und der Evaluierung durch ein einziges ersetzt werden. Die Zwischenbewertung des EFF zeigt, dass der
größte Verwaltungsaufwand durch die Einrichtung des Verwaltungs- und
Kontrollsystems entstanden ist. Der Vorschlag für die
Verordnung mit „Gemeinsamen Bestimmungen“ sieht ein ähnliches Verwaltungs- und
Kontrollsystem für die GSR-Fonds vor, das auf gemeinsamen Prinzipien beruht. Es
wird ein neues nationales Akkreditierungsverfahren eingeführt, um die
Verpflichtung der Mitgliedstaaten zu einer wirtschaftlichen Haushaltsführung
hervorzuheben. Die Regelung für eine zuverlässige Prüfung der Ordnungsmäßigkeit
der Ausgaben durch die Kommission wurde vereinheitlicht, und im Hinblick auf
eine höhere Prüfungssicherheit wurden neue gemeinsame Bestandteile eingeführt,
wie eine Zuverlässigkeitserklärung der jeweiligen Fachebene und jährliche
Rechnungsabschlüsse. Dank dieses Konzepts können Verwaltungs- und
Kontrollsysteme schneller eingerichtet und eingesetzt werden. Insbesondere die
Angleichung des Durchführungsmechanismus an den des Fonds für die Entwicklung
des ländlichen Raums wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, für die
Verwaltung der operationellen Programme im Rahmen des ELER und des EMFF
dieselben Stellen zu nutzen. Durch einen einheitlichen Ansatz für Verwaltung
und Kontrolle, einschließlich Berichterstattung, Monitoring und Evaluierung,
können so die Verwaltungskosten weiter gesenkt werden. Gemeinsame Regeln für die Nutzung der
Finanzinstrumente schaffen einen deutlicheren Rahmen und machen klar, dass
diese Instrumente für alle Arten von Investitionen und Empfängern eingesetzt
werden können. Somit kann der EMFF an im Rahmen von
Zusammenarbeitsvereinbarungen bereits für andere EU-Fonds eingerichtete,
bestehende Finanzeinrichtungen angeschlossen werden, was Verwaltungsaufwand und
Doppelarbeit ausschaltet und Finanzierungsinstrumente zu einer attraktiveren
Alternative zu einer Kofinanzierung mit Zuschüssen macht. Der integrierte Ansatz für von der örtlichen
Bevölkerung betriebene Maßnahmen für die lokale Entwicklung (derzeit
Schwerpunkt 4) erleichtert von den GSR-Fonds finanzierte Joint Ventures durch
die gemeinsame Bewertung und Genehmigung lokaler Entwicklungsstrategien, die
Finanzierung der Verwaltungskosten aus einer einzigen Quelle und die
Abschaffung der Berichterstattung über diese Kosten gegenüber unterschiedlichen
Gremien. Die Verwendung gemeinsamer Indikatoren wird
die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten vereinfachen, da diese auf
quantifizierbaren Daten aufbauen und weniger beschreibende Elemente enthalten
wird. Der EMFF schafft außerdem mehr Klarheit über
die Vereinbarkeit mit der GFP, insbesondere im Zusammenhang mit der
Datenerhebung, Aufsicht und der IUU-Verordnung, so dass Mitgliedstaaten und
Empfänger mehr Rechtssicherheit erhalten. Um den Einsatz des EMFF noch weiter zu
vereinfachen, werden die Vorschriften über die
Förderfähigkeit an die der anderen EU-Fonds angeglichen. Dadurch werden
Projekte sowohl für die Empfänger als auch für die einzelstaatlichen Behörden
einfacher zu handhaben und bereichsübergreifende Projekte sind leichter
umsetzbar. Im Rahmen der unter die geteilte Mittelverwaltung fallenden Bereiche
des EMFF (Standardkosten, Zahlung von Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierung
für Finanzhilfen) können in breiterem Umfang vereinfachte Kostenoptionen
gewählt und somit Kontrollkosten und Fehlerfrequenz gesenkt werden. Strategischer Ansatz Im Rahmen der „Verordnung mit gemeinsamen
Bestimmungen“ werden fünf Fonds unter geteilter Mittelverwaltung vom GSR und
den entsprechenden Partnerschaftsvereinbarungen abgedeckt.
Dieser gemeinsame Rahmen ermöglicht eine bessere strategische Ausrichtung der
betreffenden Fonds auf EU-Ebene. Der GSR wird durch
Partnerschaftsvereinbarungen umgesetzt, mit Hilfe deren die GSR-Fonds auf
nationaler Ebene koordiniert werden. Derzeit erfolgt die Koordinierung des EFF mit
anderen EU-Finanzierungsbereichen nach dem Prinzip der sogenannten „Abgrenzung“
zwischen den Fonds, was sowohl Überschneidungen als auch Lücken in der
Anwendung zur Folge hat. Daher wird ein besserer
Koordinationsmechanismus benötigt – der neue Umsetzungsmechanismus zur
Verstärkung des strategischen Ansatzes dürfte diese Rolle erfüllen. Der GSR und
die Partnerschaftsvereinbarungen werden den mit dem derzeitigen EFF
eingeführten strategischen Ansatz (nationale Strategiepläne) ersetzen, der
schnell an seine Grenzen stößt und von den Mitgliedstaaten, die nur begrenzt
EFF-Förderung erhalten, einen unverhältnismäßigen Aufwand erforderte. Strategische Programmplanung Der EMFF konzentriert sich auf langfristige
strategische Ziele der GFP und der IMP, einschließlich der nachhaltigen und
wettbewerbsfähigen Fischerei und Aquakultur sowie auf einen kohärenten
politischen Rahmen für die Weiterentwicklung der IMP und eine ausgewogene und
integrative territoriale Entwicklung der Fischereiwirtschaftsgebiete. In Übereinstimmung mit der Europa-2020-Strategie lassen sich diese
Ziele für 2014-2020 auf die folgenden sechs EU-Prioritäten für den EMFF
übertragen: –
Ausbau von Beschäftigung und territorialem
Zusammenhalt; –
Förderung einer innovativen, wettbewerbsfähigen und
wissensbasierten Fischerei; –
Förderung einer innovativen, wettbewerbsfähigen und
wissensbasierten Aquakultur; –
Förderung einer nachhaltigen und
ressourcenschonenden Fischerei; –
Förderung einer nachhaltigen und
ressourcenschonenden Aquakultur; –
die wirksame Anwendung der GFP. Diese Prioritäten einschließlich der
Festlegung der entsprechenden Zielindikatoren werden die Grundlage der
Finanzplanung bilden. Konditionalität Mit der Verordnung
„Gemeinsame Bestimmungen“ werden neue Konditionalitätsbestimmungen eingeführt
um zu gewährleisten, dass die EU-Finanzhilfen starke Anreize für die
Mitgliedstaaten bieten, die Europa-2020-Ziele zu erreichen. Es gibt sowohl Ex-ante-Konditionen, die bereits vor Auszahlung der
Fondsmittel feststehen, als auch Ex-post-Konditionen, bei denen die Freigabe
von 5% der EMFF-Mittel von der Leistung abhängig gemacht wird. Die
Ex-post-Konditionen stützen sich auf die Erreichung der für Output und
Ergebnisse im Rahmen von Europa 2020 festgelegten Etappenziele, die in der
Partnerschaftsvereinbarung festgelegt sind. Die
EU-Finanzhilfen im Rahmen des EMFF werden von der Einhaltung der Zielsetzungen
und Regeln der GFP, insbesondere der Aufsichtspflichten, der IUU-Verordnung und
der Datenerhebungspflichten durch Mitgliedstaaten und Akteure des Sektors
abhängen. Darüber hinaus werden für die Aquakultur Ex-ante
Konditionen gelten, nach denen die Mitgliedstaaten mehrjährige nationale
Strategiepläne auf der Grundlage der strategischen Leitlinien der EU erarbeiten
müssen. Wie in der GFP-Verordnung vorgesehen, zielen diese Pläne auf der
Grundlage der EU-Leitlinien darauf ab, die nachhaltige Entwicklung der
Aquakultur in Bezug auf Unternehmenssicherheit, Zugang zu Wasser und
Anlageflächen sowie die verwaltungstechnische Vereinfachung des Lizenzerwerbs
voranzutreiben. Durch diese Konditionen werden die Einhaltung der GFP-Regeln
und die Kohärenz der gesamten Politik erhöht. Monitoring und Evaluierung Die Interimbewertung des EFF hat ergeben, dass
die bestehenden Indikatoren zu sehr auf den Output bezogen und zu zahlreich
sind. Darüber hinaus fehlen ein gemeinsamer Ansatz und
eine gemeinsame Definition der zu erfassenden Einheiten. Der EMFF schlägt daher einen Gemeinsamen
Strategischen Monitoring- und Evaluierungsrahmen vor, in dem in Zusammenarbeit
mit den Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Output-, Ergebnis- und
Wirkungsindikatoren festgelegt werden soll und der mit einem
Durchführungsrechtsakt angenommen wird. Diese Indikatoren
werden mit den Prioritäten des EMFF verbunden sein und die Aggregation der
Daten auf EU-Ebene sowie die Bewertung von Fortschritten, Effizienz und
Wirksamkeit der Umsetzung ermöglichen, die u.a. für die Freigabe der
leistungsbezogenen Mittel erforderlich sind. Die Ex-ante-Bewertung wird
eingesetzt um Ausgangslage, Etappen und Zielindikatoren festzulegen, die in die
Partnerschaftsvereinbarungen und die operationellen Programme einfließen. In
zwei besonderen Jahresberichten 2017 und 2019 werden der Stand der Durchführung
und die Konsequenzen beleuchtet, die daraus für den folgenden
Programmplanungszeitraum zu ziehen sind. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Der MFR-Vorschlag sieht vor, dass ein
umfangreicher Teil des EU-Haushalts weiterhin für die Fischerei- und
Meerespolitik aufgewendet wird. Für die Jahre 2014-2020
ist eine Mittelausstattung (zu jeweiligen Preisen) von 7,535 Mrd. EUR vorgesehen,
einschließlich der partnerschaftlichen Fischereiabkommen und der
verpflichtenden Beiträge zu RFO, die getrennt finanziert werden. Die EMFF-Mittel
belaufen sich zu laufenden Preisen auf 6567 Mio. EUR. Nähere Angaben zu den
finanziellen Auswirkungen des EMFF-Vorschlags sind dem beigefügten Finanzbogen
zu entnehmen. 2011/0380 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über den Europäischen Meeres- und
Fischereifonds [zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1198/2006 des Rates und
(EG) Nr. 861/2006 des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. XXX/2011 des Rates
über die integrierte Meerespolitik DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42, Artikel 43
Absatz 2, Artikel 91 Absatz 1, Artikel 100 Absatz 2,
Artikel 173 Absatz 3, Artikel 175, Artikel 188,
Artikel 192 Absatz 1, Artikel 194 Absatz 2 und
Artikel 195 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[1], nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[2], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Die Mitteilung der Kommission an das Europäische
Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den
Ausschuss der Regionen über die „Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik“ (im
Folgenden „die GFP-Mitteilung“) legt die potenziellen Herausforderungen,
Zielsetzungen und Ausrichtungen der Gemeinsamen Fischereipolitik (im Folgenden
„GFP“) für die Zeit nach 2013 dar. Ausgehend von den
Erörterungen dieser Mitteilung sollte die GFP zum 1. Januar 2014 reformiert werden.
Diese Reform sollte alle wesentlichen Bestandteile der GFP einschließlich ihrer
finanziellen Aspekte abdecken. Um den Zielsetzungen der Reform zu entsprechen,
sollten die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den
Europäischen Fischereifonds[3],
die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates über finanzielle Maßnahmen der
Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich
des Seerechts[4],
die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates betreffend den
Garantiefonds für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse[5] sowie die Verordnung (EG) Nr.
791/2007 des Rates über eine Regelung zum Ausgleich der Mehrkosten bei der
Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse aus den Gebieten in äußerster
Randlage, den Azoren, Madeira und den Kanarischen Inseln sowie aus Guayana und
Réunion[6]
aufgehoben und durch eine neue Verordnung über den Europäischen
Meeres- und Fischereifonds (EMFF) ersetzt werden. In der Erkenntnis, dass alle
Angelegenheiten in Zusammenhang mit den europäischen Ozeanen und Meeren eng
miteinander verbunden sind, sollte die neue Verordnung auch die Entwicklung der
integrierten Meerespolitik (IMP) unterstützen, die von der [Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Unterstützung der weiteren
Entwicklung einer integrierten Meerespolitik] abgedeckt wird. (2)
Der Anwendungsbereich des EMFF sollte die
Unterstützung der GFP umfassen, die sich auf die Erhaltung, Bewirtschaftung und
Nutzung der lebenden Meeresressourcen, der lebenden Süßwasserressourcen und der
Aquakultur erstreckt, ebenso wie die Verarbeitung und Vermarktung von
Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, soweit diese Tätigkeiten im
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, in Gewässern der Europäischen Union, auch
durch Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Drittlands führen oder in einem
Drittland registriert sind, sowie von Fischereifahrzeugen der Europäischen
Union oder Staatsbürgern der Mitgliedstaaten ausgeübt werden, unbeschadet der
vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenstaats gemäß Artikel 117 des Seerechtsübereinkommens
der Vereinten Nationen. (3)
Der Erfolg der Gemeinsamen Fischereipolitik steht
und fällt mit einem wirksamen Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungssystem
sowie zuverlässigen, vollständigen Daten sowohl für wissenschaftliche Gutachten
als auch für Durchführungs- und Kontrollzwecke. Diese Bereiche sollten daher
aus dem EMFF unterstützt werden. (4)
In den Anwendungsbereich des EMFF sollte die
Unterstützung der IMP fallen, die sich von der Entwicklung und Umsetzung
koordinierter Vorhaben bis zur Entscheidungsfindung in Bezug auf die Ozeane,
Meere, Küstengebiete und meeresbezogenen Sektoren erstreckt und dabei
verschiedene EU-Politiken ergänzt, insbesondere die Gemeinsame Fischereipolitik
sowie die Bereiche Verkehr, Industrie, territorialer Zusammenhalt, Umwelt,
Energie und Tourismus. In den verschiedenen Meeresräumen
von Ostsee, Nordsee, Keltischer See, Biscaya und Iberischer Küste, dem
Mittelmeer und dem Schwarzen Meer sollten politische Entscheidungen in
verschiedenen Bereichen kohärent und integrativ sein. (5)
Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des
Europäischen Rates vom 17. Juni 2010, mit denen die Europa-2020-Strategie
angenommen wurde, sorgen die Europäische Union und die
Mitgliedstaaten für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum
und fördern die harmonische Entwicklung der Europäischen Union. Die Ressourcen
sollten gebündelt werden, um die Ziele und Vorsätze im Rahmen von Europa 2020
zu erreichen. Eine stärkere Konzentration auf Ergebnisse sollte zu erhöhter
Effizienz führen. Die Aufnahme der IMP in den neuen EMFF trägt ebenfalls zu den
in der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 „Europa 2020 – Eine Strategie
für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum[7]“ („Europa 2020-Strategie“) dargelegten
Hauptzielen bei und stimmt mit den im AEUV verankerten allgemeinen Zielen des
Ausbaus des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts überein. (6)
Um zu gewährleisten, dass der EMFF zum Erreichen
der Ziele der GFP, der IMP und der Europa-2020-Strategie beiträgt, sollte das
Augenmerk auf einer begrenzten Anzahl von Kernprioritäten liegen, die darauf
ausgerichtet sind, Innovation und wissensbasierte Fischerei und Aquakultur
voranzubringen, die nachhaltige und ressourcenschonende Fischerei und
Aquakultur zu fördern und Beschäftigung und territorialen Zusammenhalt zu
erhöhen, indem das Wachstums- und Beschäftigungspotenzial der Küsten- und
Binnenfischerei erschlossen und die Diversifizierung der Fischereiaktivitäten
in anderen Sektoren der Meereswirtschaft in den Vordergrund gerückt wird. (7)
Die EU sollte auf allen Stufen der Umsetzung des
Fonds darauf abzielen, Ungleichheiten zu beseitigen und
die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern sowie jeglicher Form der
Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft,
der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der
sexuellen Ausrichtung entgegenzuwirken. (8)
Übergreifendes Ziel der Gemeinsamen
Fischereipolitik sollte sein, dass Fischerei und Aquakultur langfristig nachhaltige
ökologische Bedingungen unterstützen, die für eine wirtschaftliche und soziale
Entwicklung erforderlich sind. Sie sollte ferner zu mehr Produktivität, einem
angemessenen Lebensstandard für den Fischereisektor und stabilen Märkten
beitragen sowie die Verfügbarkeit der Ressourcen und ein Angebot für
Verbraucher zu vernünftigen Preisen sicherstellen. (9)
Eine bessere Integration von Umweltbelangen in die
GFP ist von entscheidender Bedeutung, wenn Ziele und Vorhaben der
EU-Umweltpoltik und der Europa-2020-Strategie erreicht werden sollen. Die Nutzung der lebenden Meeresressourcen im Rahmen der GFP muss so
umsichtig erfolgen, dass die Bestände bis spätestens 2015 wieder auf das Niveau
des höchstmöglichen Dauerertrags aufgefüllt sind. Die GFP verficht den Vorsorge-
und den Ökosystemansatz im Fischereimanagement. Der EMFF sollte daher zum
Schutz der Meeresumwelt gemäß der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens
für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt
(Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)[8]
beitragen. (10)
Da die Zielsetzungen dieser Verordnung angesichts
des Ausmaßes und der Auswirkungen der im Rahmen der operationellen Programme zu
finanzierenden Vorhaben und der strukturellen Probleme bei der Entwicklung des
Fischerei- und Meeressektors sowie der begrenzten finanziellen Mittel der
Mitgliedstaaten von diesen nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können, sollten diese besser auf EU-Ebene durch mehrjährige finanzielle Unterstützung
mit Schwerpunkt auf den wesentlichen Prioritäten verwirklicht werden. Die EU
kann im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß es Artikel 5 Absatz 3 EUV
Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem in Artikel 5 Absatz 4 EUV genannten
Prinzip der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die
Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. (11)
Die Finanzierung der Gemeinsamen
Fischereipolitik und der integrierten Meerespolitik aus einem einzigen Fonds,
dem EMFF, dürfte sowohl der Notwendigkeit der Vereinfachung entsprechen, als
auch die Integration beider Politikbereiche verstärken. Die Ausdehnung der
geteilten Mittelverwaltung auf Gemeinsame Marktorganisationen einschließlich
der Ausgleichszahlungen für Regionen in äußerster Randlage und auf
Kontrolltätigkeiten und Datenerhebung sollte zu einer weiteren Vereinfachung
beitragen und den Verwaltungsaufwand für Kommission und Mitgliedstaaten senken
sowie eine bessere Kohärenz und Wirksamkeit der gewährten Unterstützung
ermöglichen. (12)
Der EU-Haushalt sollte die Ausgaben im Rahmen der
Gemeinsamen Fischereipolitik und der integrierten Meerespolitik entweder direkt
oder in geteilter Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten aus einem einzigen
Fonds, dem EMFF, finanzieren. Eine geteilte Mittelverwaltung mit den
Mitgliedstaaten sollte nicht nur für Maßnahmen zur Unterstützung von Fischerei,
Aquakultur und von der örtlichen Bevölkerung betriebene
Maßnahmen für die lokale Entwicklung einsetzbar sein, sondern auch für
gemeinsame Marktorganisationen und Ausgleichszahlungen für Regionen in
äußerster Randlage sowie Kontroll- und Datenerhebungstätigkeiten. Die direkte
Verwaltung sollte gelten für wissenschaftliche Gutachten, freiwillige Beiträge
an Regionale Fischereiorganisationen, Beiräte und Vorhaben für die Umsetzung
einer integrierten Meerespolitik. Die Art der aus dem EMFF finanzierbaren
Maßnahmen sollte präzisiert werden. (13)
Es sollte unterschieden werden zwischen Kontroll-
und Durchführungsmaßnahmen, die im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung
kofinanziert werden, und solchen, die unter die direkte Verwaltung fallen. Es ist wichtig, die Mittel abzugrenzen, die für Kontrollen im Rahmen
der geteilten Mittelverwaltung aufgewendet werden sollen. (14)
Gemäß den Artikeln 50 und 51 der [Verordnung über
die Gemeinsame Fischereipolitik] (in Folgenden „GFP-Verordnung“) sollte die
finanzielle Unterstützung der EU im Rahmen des EMFF von der Einhaltung der
GFP-Regeln durch die Mitgliedstaaten und die Betreiber abhängig gemacht werden. Diese Konditionalität soll die Verantwortung der EU dafür
widerspiegeln, die Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der GFP
wie in Artikel 3 AEUV niedergelegt zu gewährleisten. (15)
Die Zielsetzungen der GFP würden unterminiert, wenn
finanzielle Unterstützung der EU im Rahmen des EMFF an Betreiber gehen würde,
die die Bedingungen der Erhaltung der biologischen Meeresschätze im
öffentlichen Interesse ex-ante nicht erfüllen. Daher
sollten nur Betreiber in Frage kommen, die innerhalb einer bestimmten Zeit vor
Einreichen eines Beihilfeantrags nicht an Einsatz, Verwaltung oder Besitz von
Fischereifahrzeugen beteiligt waren, die in der IUU-Liste der EU gemäß Artikel
40 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über
ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der
illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG)
Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und
(EG) Nr. 1447/1999[9]geführt
werden, und die keine anderen schweren Verstöße gemäß Artikel 42 der Verordnung
(EG) Nr. 1005/2008 oder Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer
gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der
Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen
(EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG)
Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG)
Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG)
Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur
Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94
und (EG) Nr. 1966/2006[10]
oder andere Verstöße gegen die GFP-Vorschriften begangen haben, die die Nachhaltigkeit
der betreffenden Bestände in Gefahr bringen und eine ernste Bedrohung für die
nachhaltige Nutzung der lebenden Meeresressourcen darstellen, durch die
befischte Bestände wiederaufgefüllt und erhalten und somit der höchstmögliche
Dauerertrag (im Folgenden „MSY“) erzielt werden kann. (16)
Darüber hinaus sollten die Beihilfeempfänger auch
nach Einreichen des Beihilfeantrags, während des gesamten
Durchführungszeitraums des Vorhabens und bei bestimmten Vorhaben auch für einen
festgelegten Zeitraum nach der letzten Zahlung weiterhin den Anforderungen an
die Erhaltung der biologischen Meeresschätze im öffentlichen Interesse
entsprechen. Zahlungen an oder verweigerte Rückzahlungen
durch Empfänger, die diese Anforderungen nicht erfüllen, könnten mit Verstößen
in Verbindung stehen und so die Ziele der GFP gefährden. (17)
Verstoßen Beihilfeempfänger gegen die GFP-Regeln,
so sollten die Sanktionen gelten, die für die Nichterfüllung der
Beihilfevoraussetzungen festgelegt wurden. Um die Höhe der
unberechtigten Bezüge zu ermitteln, sollten die Schwere des Verstoßes des
Empfängers gegen die GFP-Vorschriften, der daraus gewonnene wirtschaftliche
Vorteil oder die Bedeutung des EMFF-Beitrags für die Wirtschaftstätigkeit des
Empfängers in Betracht gezogen werden. (18)
Das Erreichen der Zielsetzungen der GFP würde
ebenfalls beeinträchtigt, wenn die EU-Unterstützung an Mitgliedstaaten zahlen
würde, die ihren Verpflichtungen im Rahmen der GFP in Bezug auf die Erhaltung
der biologischen Meeresschätze im öffentlichen Interesse nicht nachkommen. Dies
gilt beispielsweise für die Datenerhebung und die Wahrnehmung der
Aufsichtspflicht. Darüber hinaus birgt eine solche
Nichteinhaltung der Verpflichtungen die Gefahr, dass nicht beihilfefähige
Empfänger oder unzulässige Vorhaben von den Mitgliedstaaten nicht entdeckt
werden. (19)
Um zu verhindern, dass nicht zulässige Zahlungen
getätigt werden, und den Mitgliedstaat zu ermutigen, die GFP-Vorschriften
einzuhalten bzw. von den Empfängern eine Einhaltung zu fordern, sollten als
Sicherungsmaßnahmen sowohl die Unterbrechung der Zahlungsfrist als auch die
Aussetzung der Zahlungen eingesetzt werden, die beide in ihrer Anwendung
zeitlich begrenzt sind. Um dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu entsprechen,
sollten finanzielle Berichtigungen mit endgültigen und unwiderrufbaren Folgen
nur für Ausgaben in direktem Zusammenhang mit Vorhaben gelten, bei denen
Verstöße gegen die GFP-Vorschriften begangen wurden. (20)
Im Hinblick auf eine besser abgestimmte und
einheitlichere Inanspruchnahme der Fonds, die Unterstützung im Rahmen der
Kohäsionspolitik leisten, also des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung
(EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF) und des Kohäsionsfonds (KF), sowie
des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes
(ELER) und des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) sind für alle
diese Fonds (GSR-Fonds) mit der [Verordnung (EU)
Nr. […] mit gemeinsamen Bestimmungen…][11] gemeinsame Bestimmungen eingeführt worden. Zusätzlich zu dieser
Verordnung enthält die EMFF-Verordnung besondere Bestimmungen aufgrund der
Besonderheiten der GFP und der IMP. (21)
Angesichts des Umfangs des künftigen EMFF und vor
dem Hintergrund des Prinzips der Verhältnismäßigkeit weichen die Bestimmungen
zur strategischen Planung von der Verordnung [mit gemeinsamen Bestimmungen] ab,
so dass die Konsultation der Interessengruppen mindestens zweimal während des
Programmplanungszeitraums, und nicht verpflichtend einmal in jedem Jahr
stattfinden sollte, da dies sowohl für die Kommission als auch für die Mitgliedstaaten
eine zu große administrative und finanzielle Bürde bedeuten würde. (22)
Die EU-Maßnahmen sollten eine Ergänzung zu den
Maßnahmen der Mitgliedstaaten darstellen oder einen Beitrag zu diesen Maßnahmen
leisten. Um einen umfangreichen Mehrwert zu gewährleisten, sollte die
Partnerschaft zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten durch die
Einbindung verschiedener Partner gestärkt und dabei der institutionellen
Kompetenz der Mitgliedstaaten in vollem Umfang Rechnung getragen werden.
Besonderes Augenmerk gilt der angemessenen Beteiligung von Frauen und
Minderheiten. Die Partnerschaft betrifft regionale, lokale und andere
öffentliche Behörden sowie andere geeignete Stellen einschließlich solcher, die
für die Umwelt und die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen
eintreten, sowie die Wirtschafts- und Sozialpartner und andere sachkundige
Organisationen. Die betreffenden Partner sollten an der Erstellung von
Partnerschaftsvereinbarungen sowie an Vorbereitung, Durchführung, Monitoring
und Evaluierung der Programmplanung beteiligt sein. (23)
Nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit können
Kommission und Mitgliedstaaten je nach der Gesamthöhe der für das operationelle
Programm vorgesehenen öffentlichen Ausgaben unterschiedliche Mittel einsetzen.
Eine solche Differenzierung sollte insbesondere für die Mittel gelten, die für
Evaluierung, Kontrolle und Berichterstattung über die Durchführung
operationeller Programme aufgewendet werden. (24)
Die Kommission sollte nach objektiven und
transparenten Kriterien eine jährliche Aufschlüsselung der verfügbaren Mittel
auf die Mitgliedstaaten vornehmen. Diese Kriterien sollten die historischen
Mittelausstattungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und die
historische Inanspruchnahme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 861/2006
einschließen. (25)
Das Erfüllen bestimmter ex-ante Bedingungen ist im
Zusammenhang mit der GFP von endscheidender Bedeutung. Dies gilt insbesondere
für die Vorlage eines mehrjährigen nationalen Strategieplans für die Aquakultur
und die nachweislich vorhandene Verwaltungskapazität für die im Rahmen des
Fischereimanagements erforderlichen Daten und die Umsetzung der Überwachungs-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung der Europäischen
Union. (26)
Im Einklang mit dem Ziel der Vereinfachung sollten
alle Aktivitäten im Rahmen des EMFF in geteilter Mittelverwaltung,
einschließlich der Kontrolle und Datenerhebung, in einem einzigen
operationellen Programm pro Mitgliedstaat, das dessen Struktur Rechnung trägt,
zummengefasst werden. Die Programmplanung gilt für die
Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020. Jeder Mitgliedstaat
sollte ein einziges operationelles Programm ausarbeiten. Mit jedem Programm
sollte eine Strategie zur Erreichung der Ziele in Zusammenhang mit den
EU-Prioritäten für den EMFF und eine Auswahl von Maßnahmen festgelegt werden.
Die Programmplanung sollte mit den EU-Prioritäten im Einklang stehen und
gleichzeitig an nationale Gegebenheiten angepasst sein sowie die anderen
EU-Politikbereiche - insbesondere die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums
und die Kohäsionspolitik - ergänzen. (27)
Um einen Beitrag zum Ziel der Vereinfachung bei
Einsatz des EMFF zu leisten und Kontrollkosten und Fehlerrate zu senken,
sollten die Mitgliedstaaten soweit wie möglich auf die in der [Verordnung mit
gemeinsamen Bestimmungen] angebotene Möglichkeit der Pauschalfinanzierung oder
anderen vereinfachten Zuschussformen zurückgreifen. (28)
Zur Durchsetzung der Kontrollverpflichtungen im
Rahmen der GFP sollten die Mitgliedstaaten den Abschnitt des operationellen
Programms über Kontrollen nach Maßgabe der von der Kommission in diesem Bereich
verabschiedeten EU-Prioritäten erstellen. Dieser Teil der
operationellen Programme kann regelmäßig auf der Grundlage geänderter
EU-Prioritäten im Rahmen der GFP überarbeitet werden, um das operationelle
Programm an die sich ändernden Erfordernisse in Bezug auf Kontrollen und
Durchsetzung anpassen zu können. Eventuelle Änderungen sind von der Kommission
zu genehmigen. (29)
Um die Programmplanung für Aktivitäten im
Kontrollbereich flexibel zu halten, sollte die Überarbeitung des betreffenden
Abschnitts des operationellen Programms einem vereinfachten Verfahren
unterliegen. (30)
Die Mitgliedstaaten sollten den Teil des
operationellen Programms, der sich mit der Datenerhebung beschäftigt, in
Anlehnung an ein mehrjähriges EU-Programm gestalten. Um auf die spezifischen
Anforderungen der Datenerhebung einzugehen, sollten die Mitgliedstaaten einen
jährlichen Arbeitsplan ausarbeiten, der jedes Jahr unter Mitwirkung der
Kommission angepasst und von dieser genehmigt werden muss. (31)
Zur Erhöhung von Wettbewerbsfähigkeit und
Wirtschaftsleistung der fischereibezogenen Tätigkeiten ist es unerlässlich,
Innovation und Unternehmergeist zu stimulierten. Der EMFF
sollte daher innovative Vorhaben und die Entwicklung von Unternehmen
unterstützen. (32)
Auch Investitionen in Humankapital sind für die
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der Wirtschaftsleistung der Fischerei
und Meereswirtschaft von großer Bedeutung. Daher sollten
aus dem EMFF auch lebenslanges Lernen, die Zusammenarbeit zwischen
Wissenschaftlern und Fischern zur Verbreitung von Wissen sowie Beratungsdienste
gefördert werden, die zur Verbesserung der allgemeinen Leistung und
Wettbewerbsfähigkeit der Betreiber beitragen können. (33)
In Anerkennung der Rolle, die die Lebenspartner
selbständiger Fischer in der kleinen Küstenfischerei spielen, sollte der EMFF
Fortbildungsmaßnahmen und Netzwerkbildung unterstützen, die zu der beruflichen
Entwicklung dieser Gruppe beitragen und eine bessere Wahrnehmung der
ergänzenden Aufgaben ermöglichen, die ihnen traditionell zufallen. (34)
Angesichts der geringen Vertretung der kleinen
Küstenfischereibetriebe im sozialen Dialog sollte der EMFF Organisationen
unterstützen, die diesen Dialog in den geeigneten Foren vorantreiben. (35)
Vor dem Hintergrund des Potenzials, das die
Diversifizierung Fischern in der handwerklichen Küstenfischerei bietet, und
angesichts ihrer wichtigen Rolle in den Küstengemeinden sollte eine solche
Diversifizierung aus dem EMFF gefördert werden, indem Unternehmensgründungen
und Investitionen in die Nachrüstung von Fischereifahrzeugen sowie einschlägige
Weiterbildungsmaßnahmen zum Erwerb von Fähigkeiten außerhalb der
Fischereitätigkeit unterstützt werden. (36)
Der EMFF sollte Investitionen in den Bereichen
Sicherheit und Hygiene an Bord von Schiffen unterstützen, um Gesundheits- und
Sicherheitsanforderungen abzudecken. (37)
Infolge der Einführung von Systemen übertragbarer
Fischereibefugnisse gemäß Artikel 27 der [GFB-Verordnung] und zur Unterstützung
der Mitgliedstaaten bei der Einführung dieser neuen Systeme sollten aus dem
EMFF Zuschüsse für den Kapazitätsaufbau und den Austausch bewährter Verfahren
gewährt werden. (38)
Die Einführung der Systeme übertragbarer
Fischereibefugnisse soll den Sektor wettbewerbsfähiger machen. Dadurch könnten
neue berufliche Möglichkeiten außerhalb des Fischereisektors notwendig werden.
Der EMFF sollte daher die Diversifizierung und Schaffung von Arbeitsplätzen in
von der Fischerei geprägten Gemeinden unterstützen und insbesondere
Betriebsgründungen und die Umwidmung von Fischereifahrzeugen der handwerklichen
Küstenfischerei für andere Aktivitäten im maritimen Bereich fördern. Letzteres erscheint besonders sinnvoll, da die Fischereifahrzeuge der
handwerklichen Küstenfischerei nicht unter die Systeme zur Übertragung von Fischereibefugnissen
fallen. (39)
Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik ist es, eine
nachhaltige Nutzung der Fischbestände zu gewährleisten.
Überkapazitäten wurden als Hauptgrund für die Überfischung identifiziert. Es
ist daher entscheidend, die EU-Flotte an die verfügbaren Ressourcen
anzugleichen. Der Abbau von Überkapazitäten mit öffentlicher Hilfe, etwa durch
Regelungen über die vorübergehende oder endgültige Einstellung der
Fischereitätigkeit oder die Abwrackprämie, haben sich als unwirksam erwiesen.
Daher werden künftig aus dem EMFF die Einführung und Verwaltung von Systemen
übertragbarer Fischereibefugnisse unterstützt, die darauf abzielen,
Überkapazitäten abzubauen und den betreffenden Betreibern eine erhöhte
Wirtschaftsleistung zu ermöglichen. (40)
Da die Überkapazität zu den Hauptursachen der
Überfischung zählt, sollten Maßnahmen ergriffen werden, um die
EU-Fischereiflotte an die verfügbaren Ressourcen anzupassen. In diesem
Zusammenhang sollte der EMFF die Schaffung, Änderung und Verwaltung der Systeme
übertragbarer Fischereibefugnisse unterstützen, die von der GFP als Instrumente
zur Reduzierung der Überkapazitäten eingeführt wurden. (41)
Umweltbelange müssen unbedingt in den EMFF
einfließen, ebenso wie die Umsetzung der Bestandserhaltungsmaßnahmen im Rahmen
der GFF, wobei den unterschiedlichen Bedingungen in den Gewässern der
Europäischen Union Rechnung zu tragen ist. Aus diesem
Grund ist es von grundlegender Bedeutung, einen regionalisierten Ansatz für
Bestandserhaltungsmaßnahmen zu entwickeln. (42)
Darüber hinaus sollte der EMFF es sich zum Ziel
machen, die Eingriffe in die Meeresumwelt durch die Fischerei möglichst gering
zu halten, und zwar insbesondere durch die Förderung von Öko-Innovation,
selektiveren Fanggeräten und -ausrüstungen sowie von Maßnahmen, die - in Übereinstimmung
mit der Biodiversitätsstrategie der EU bis 2020 - auf den Schutz und die
Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme der Meere und ihrer
Leistungen abzielen. (43)
Im Einklang mit dem von der GFP eingeführten
Rückwurfverbot sollte der EMFF Investitionen an Bord von Schiffen unterstützen,
die darauf abzielen, die ungewollten Fänge bestmöglich zu nutzen und
unzureichend genutzte Bestandtteile des gefangenen Fischs zu valorisieren. Angesichts der Knappheit der Ressourcen sollte der EMFF auch Investitionen
an Bord von Fischereifahrzeugen fördern, die darauf abzielen, dem gefangenen
Fisch einen möglichst hohen Handelswert zu geben. (44)
Angesichts der Bedeutung der Fischereihäfen,
Anlandestellen und Fischereischutzhäfen sollten aus dem EMFF einschlägige
Investitionen in diesem Bereich gefördert werden, die vor allem eine Erhöhung
der Energieeffizienz, den Umweltschutz, die Qualität der angelandeten
Erzeugnisse sowie Sicherheit und die Verbesserung der Arbeitsbedingungen zum
Ziel haben. (45)
Ein nachhaltiges Gleichgewicht zwischen den
Süßwasserressourcen und ihrer Nutzung ist für die EU von grundlegender
Bedeutung. Unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen
sowie der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit dieser Sektoren sollten daher die
notwendigen Maßnahmen zur Förderung der Binnenfischerei getroffen werden. (46)
Im Einklang mit der Strategie der Kommission für die nachhaltige Entwicklung der europäischen Aquakultur[12], den GFP-Zielen und der
Europa-2020-Strategie sollte der EMFF die ökologisch, wirtschaftlich und sozial
nachhaltige Entwicklung der Aquakulturindustrie unterstützen. (47)
Die Aquakultur trägt zu Wachstum und Beschäftigung
in ländlichen und in Küstengebieten bei. Es ist daher wichtig, dass
Aquakulturbetriebe, insbesondere KMU, Zugang zum EMFF haben und dieser dazu
beiträgt, neue Aquakulturbetreiber ins Geschäft zu bringen. Um
Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftsleistung der Aquakultur zu erhöhen sollten
Innovation und Unternehmergeist stimuliert werden. Der EMFF sollte daher
innovative Vorhaben und die Entwicklung von Unternehmen, besonders in den
Bereichen Non-Food- und Off-Shore-Aquakultur, fördern. (48)
Neue Einkommensformen in Verbindung mit der
Aquakultur haben in Zusammenhang mit der Betriebsentwicklung bereits ihren
Mehrwert gezeigt. Der EMFF sollte daher diese ergänzenden
Tätigkeiten zur Aquakultur wie beispielsweise Angel-Tourismus, erzieherische
oder umweltbezogene Tätigkeiten unterstützen. (49)
Eine andere wichtige Möglichkeit zur Steigerung der
Einkommen von Aquakulturbetrieben liegt in der Werterhöhung der Erzeugnisse
durch Verarbeitung und Vermarktung der eigenen Produktion sowie der Einführung
neuer Arten mit guten Marktaussichten und somit einer Diversifizierung der
Erzeugung. (50)
Vor dem Hintergrund der Notwendigkeit, die für die
Entwicklung der Aquakultur am besten geeigneten Gebiete zu identifizieren und
dabei den Zugang zu Wasser und geeigneten Flächen zu berücksichtigen, sollte
der EMFF die nationalen Behörden darin unterstützen, ihre strategischen
Entscheidungen auf nationaler Ebene zu treffen. (51)
Will man die Wettbewerbsfähigkeit und
Wirtschaftsleistung der Aquakultur erhöhen, sind auch Investitionen in
Humankapital unerlässlich. Daher sollte der EMFF
lebenslanges Lernen und die Schaffung von Netzwerken zur Verbreitung von Wissen
ebenso unterstützen wie die Nutzung von Beratungsdiensten, die zur Verbesserung
der Gesamtleistung und Wettbewerbsfähigkeit der Betreiber beitragen können. (52)
Um eine ökologisch nachhaltige Aquakultur zu
fördern, sollte der EMFF Aquakultureinrichtungen förderen, die ein hohes
Umweltschutzniveau aufweisen, sowie die Umstellung von Aquakulturbetrieben auf
Öko-Management, den Einsatz von Audit-Systemen und die Umstellung auf
ökologische Aquakultur. In dieselbe Richtung geht die
Unterstützung von Aquakultureinrichtungen, die bestimmte Umweltdienste leisten. (53)
Angesichts der hohen Bedeutung des
Verbraucherschutzes sollte der EMFF eine angemessene Unterstützung der
Betreiber gewährleisten, um mögliche Risiken für die Gesundheit von Mensch und
Tier durch Aufzucht in Aquakultur so gering wie möglich zu halten bzw.
auszuschalten. (54)
Angesichts des Investitionsrisikos in der
Aquakultur sollte der EMFF zur Unternehmenssicherheit beitragen, indem der
Zugang zu Bestandsversicherungen ermöglicht und somit das Einkommen der
Betreiber in Fällen ungewöhnlich hoher Bestandsverluste durch
Naturkatastrophen, ungünstige Witterungsbedingungen, plötzliche Veränderungen
der Wasserqualität, Seuchen oder Schädlingsbefall oder die Zerstörung der
Anlagen gewährleistet werden kann. (55)
Da sich das Konzept der von der örtlichen Bevölkerung
getragenen lokalen Entwicklung und damit die vollständige Einbeziehung der
sektorübergreifenden Bedürfnisse für eine einheimische Entwicklung sich in den
letzten Jahren als sehr nützlich für die Entwicklung von Fischereien und
ländlichen Gebieten erwiesen haben, sollte die entsprechende Unterstützung in
Zukunft fortgesetzt und weiter verstärkt werden. (56)
In Fischereigebieten sollte die von der örtlichen
Bevölkerung getragene lokale Entwicklung innovative Konzepte zur Schaffung von
Wachstum und Beschäftigung hervorbringen, indem vor allem Fischereierzeugnissen
ein Mehrwert verliehen und die örtliche Wirtschaft für neue
Wirtschaftstätigkeiten erschlossen wird, einschließlich solcher, die sich durch
„blaues Wachstum“ und den Meeressektor im weiteren Sinne eröffnen. (57)
Die nachhaltige Entwicklung der Fischereigebiete
sollte zu den EU2020-Zielen der Förderung sozialer Integration und Reduzierung
der Armut beitragen, Innovation auf lokaler Ebene voranbringen und helfen, dem
Ziel des territorialen Zusammenhalts, einer der Hauptprioriäten des
Lissabon-Vertrags, ein Stück näher zu kommen. (58)
Die von der örtlichen Bevölkerung ausgehende lokale
Entwicklung sollte durch einen Bottom-up-Ansatz durch lokale Partnerschaften
umgesetzt weden, die sich aus Vertretern der Öffentlichkeit, des Privatsektors
und der Zivilgesellschaft zusammensetzen und die örtliche Gesellschaft korrekt
widerspiegeln. Diese lokalen Akteure sind am besten in der Lage,
sektorübergreifende lokale Entwicklungsstrategien zu erarbeiten und umzusetzen,
die den örtlichen Bedürfnissen der von der Fischerei abhängigen Gebiete
entsprechen. Um die Repräsentativität der lokalen Aktionsgruppe
sicherzustellen, sollte eine einzelne Interessengruppe nicht über mehr als 49%
der Stimmrechte in den Entscheidungsgremien verfügen dürfen. (59)
Die Schaffung von Netzwerken zwischen den lokalen
Partnerschaften ist ein wichtiger Faktor dieses Konzept. Die Zusammenarbeit
zwischen diesen lokalen Partnerschaften ist eine bedeutendes
Entwicklungsinstrument, das durch den EMFF gefördert werden sollte. (60)
Die Unterstützung von Fischereigebieten aus dem
EMFF sollte mit der Unterstützung der örtlichen Entwicklung aus anderen
EU-Fonds koordiniert werden und alle Aspekte der Erstellung und Umsetzung
lokaler Entwicklungsstrategien und Vorhaben lokaler Aktionsgruppen sowie die
Kosten für die Sensibilisierung der lokalen Gebiete und die Organisation der
lokalen Partnerschaften abdecken. (61)
Um die Lebensfähigkeit von Fischerei und Aquakultur
in einem stark wettbewerbsgeprägten Markt zu gewährleisten, ist es notwendig,
Bestimmungen über die Unterstützung bei der Durchführung der [Verordnung (EU)
Nr. über die gemeinsame Marktorganisation für Fischerei- und
Aquakulturerzeugnisse][13]
sowie die Unterstützung von Vermarktungs und Verarbeitungstätigkeiten der Betreiber
zur Erhöhung des Wertes der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse festzulegen.
Dabei sollte besonderes Augenmerk auf der Förderung von Vorhaben liegen, die
Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung in der Lieferkette vereinigen. Der EMFF sollte außerdem die Verarbeitung ungewollter Fänge
unterstützen, um das neue Rückwurfverbot zu berücksichtigen. (62)
Durch die Vergabe von Beihilfen sollten prioritär
Erzeugerorganisationen und -vereinigungen unterstützt werden. Der Ausgleich für die Lagerbeihilfe und die Beihilfe für Erzeugungs-
und Vermarktungspläne sollten schrittweise abgeschafft werden, da diese
besondere Art der Beihilfen angesichts der veränderten Struktur des EU-Markts
für diese Art von Erzeugnissen und der wachsenden Bedeutung der starken Erzeugerorganisationen
an Bedeutung verloren hat. (63)
Aufgrund des wachsenden Wettbewerbs, dem Fischer in
der handwerklichen Küstenfischerei ausgesetzt sind, sollte der EMFF
unternehmerische Intiativen solcher Fischer unterstützen, die ihren Fängen eine
Werterhöhung verleihen wollen, indem sie insbesondere die Verarbeitung oder
direkte Vermarktung selbst durchführen. (64)
Fischereitätigkeiten in den Gebieten der
Europäischen Union in äußerster Randlage stehen wachsenden Schwierigkeiten
gegenüber, die aufgrund der mit Artikel 349 AEUV anerkannten Beeinträchtigungen
vor allem durch die Mehrkosten für die Vermarktung bestimmter
Fischereierzeugnisse entstehen. (65)
Um die Wettbewerbsfähigkeit bestimmter
Fischereierzeugnisse aus den Gebieten der EU in äußerster Randlage gegenüber
ähnlichen Erzeugnissen aus anderen Regionen der EU zu bewahren, hat die
Europäische Union 1992 Maßnahmen zum Ausgleich der damit zusammenhängenden
zusätzlichen Kosten im Fischereisektor eingeführt. Die
Maßnahmen für den Zeitraum 2007-2013 sind in der Verordnung (EG)
Nr. 791/2007 des Rates[14]
festgelegt. Diese Unterstützung sollte auch ab dem 1. Januar 2014 weiter
gewährt werden, um die Mehrkosten für die Vermarktung bestimmter
Fischereierzeugnisse auszugleichen. (66)
Angesichts der unterschiedlichen Marktbedingungen
in den Gebieten in äußerster Randlage sowie der Schwankungen bei den Fängen und
Beständen und der Marktnachfrage sollte es den betreffenden Mitgliedstaaten
überlassen bleiben, die für den Ausgleich in Frage kommenden
Fischereierzeugnisse, deren jeweilige Höchstmengen und die Ausgleichsbeträge im
Rahmen der für jeden Mitgliedstaat vorgesehenen Gesamtmittelausstattung
festzulegen. (67)
Die Mitgliedstaaten sollten ermächtigt werden, das
Verzeichnis der förderfähigen Fischereierzeugnisse und deren Mengen sowie die
entsprechenden Ausgleichsbeträge im Rahmen der für jeden Mitgliedstaat
vorgesehenen Gesamtmittelausstattung unterschiedlich festzulegen. Sie sollten
auch ermächtigt sein, ihre Ausgleichspläne anzupassen, wenn dies aufgrund
veränderter Bedingungen gerechtfertigt ist. (68)
Die Mitgliedstaaten sollten den Ausgleichsbetrag so
festsetzen, dass die Mehrkosten, die aus den besonderen Merkmalen der Gebiete
in äußerster Randlage und insbesondere durch die Kosten für den Transport der
Erzeugnisse zum europäischen Festland entstehen, in angemessener Weise
ausgeglichen werden können. Um einen Überausgleich zu vermeiden, sollte die
Höhe des Betrags im Verhältnis zu den auszugleichenden Mehrkosten stehen und in
keinem Fall 100 % der Kosten für den Transport zum europäischen Festland und
anderer damit verbundener Kosten überschreiten. Zu diesem Zweck sollten auch
andere Formen öffentlicher Interventionen mit Wirkung auf die Mehrkosten
berücksichtigt werden. (69)
Mitgliedstaaten und Betreiber müssen so
ausgestattet sein, dass eine Überwachung auf hohem Niveau durchgeführt und
somit die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik
gewährleistet werden kann, während gleichzeitig die nachhaltige Nutzung der
lebenden Meeresressoucen sichergestellt wird. Der EMFF sollte daher Mitgliedstaaten
und Betreiber in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG)
Nr. 1224/2009 des Rates unterstützen. Durch Schaffung einer Kultur der
Rechtstreue sollte diese Unterstützung zu nachhaltigem Wachstum beitragen. (70)
Die Unterstützung der Mitgliedstaaten auf der
Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 für Ausgaben in Zusammenhang
mit der Durchführung der EU-Kontrollregelung sollte im Rahmen des EMFF auch
angesichts des Prinzips eines einzigen Fonds weitergeführt werden. (71)
Im Einklang mit den Kontroll- und
Durchsetzungszielen der EU scheint es angemessen, dass beim Einsatz von
Patrollienschiffen, Flugzeugen und Hubschraubern eine Mindestzeit für
Fischereiaufsicht aufgewendet wird, die genau festzulegen ist, um eine
Bemessungsgrndlage für die Unterstützung im Rahmen des EMFF zu schaffen. (72)
Angesichts der Bedeutung der Zusammenarbeit
zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Fischereiaufsicht sollte der EMFF
Mittel für diesen Zweck bereitstellen. (73)
Es sollten Bestimmungen für die Unterstützung der
Erhebung, Verwaltung und Verwendung von Fischereidaten nach dem mehrjährigen
EU-Programm festgelegt werden, insbesondere was die Unterstützung nationaler
Programme und die Verwaltung und Verwendung von Daten für wissenschaftliche
Analysen und die Durchführung der GFP angeht. Die den
Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 gewährten
Finanzhilfen für Ausgaben im Bereich der Erhebung, Verwaltung und Verwendung
von Fischereidaten sollten im Rahmen des EMFF auch angesichts des Prinzips
eines einzigen Fonds weitergeführt werden. (74)
Es ist außerdem notwendig, die Zusammenarbeit der
Mitgliedstaaten untereinander oder bei Bedarf mit Drittländern zu fördern, was
beispielsweise die Erhebung von Daten innerhalb eines einzigen Meeresbeckens
angeht, sowie die Zusammenarbeit mit den einschlägigen internationalen
wissenschaftlichen Stellen. (75)
Ziel der IMP ist die Unterstützung der nachhaltigen
Nutzung der Meere und Ozeane sowie die Entwicklung einer koordinierten,
kohärenten und transparenten Entscheidungsfindung für die Politikbereiche, die
die Ozeane, Meere, Inseln, Küstengebiete und Regionen in äußerster Randlage
sowie die maritimen Sektoren angehen. Dies erfolgt in Übereinstimmung mit der
Mitteilung der Kommission „Eine integrierte Meerespolitik
für die Europäische Union“[15]. (76)
Die Stellungnahmen des Rates, des Europäischen
Parlaments und des Ausschusses der Regionen zeigen, dass umfangreiche Mittel
für die Umsetzung und Weiterentwicklung der integrierten Meerespolitik der
Europäischen Union notwendig sein werden.[16] (77)
Der EMFF sollte den Aufbau einer integrierten
Entscheidungsfindung im Meeresbereich auf allen Ebenen vorantreiben,
insbesondere durch den Austausch bewährter Verfahren und die Weiterentwicklung
und Durchführung von Meeresbeckenstrategien. Diese
Strategien zielen darauf ab, einen integrierten Rahmen für gemeinsame
Herausforderungen in europäischen Meeresbecken zu schaffen und die
Zusammenarbeit zwischen den Interessengruppen zu fördern, um die Nutzung der
EU-Finanzinstrumente und Fonds zu optimieren und so zum wirtschaftlichen,
sozialen und territorialen Zusammenhalt der EU beizutragen. (78)
Der EMFF sollte außerdem die Weiterentwicklung von
Instrumenten zur Schaffung von Synergien zwischen Initiativen in verschiedenen
Sektoren fördern, die die Meere, Ozeane und Küstengebiete betreffen. Dies gilt für die integrierte Meeresüberwachung, die darauf abzielt,
das maritime Situationsbewusstsein durch erweiterten und sicheren
sektorübergreifenden Informationsaustausch zu verbessern. Vorhaben im Bereich
der Meeresüberwachung jedoch, in den Anwendungsbereich von Titel V AEUV fallen,
sollten nicht aus dem EMFF finanziert werden. (79)
Die Verbindung bestimmter von diesen Sektoren
betriebener Informationssysteme kann eine kohärente Mobilisierung der eigenen
Finanzierungsmechanismen im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags
erforderlich machen. Die maritime Raumordnung und das
integrierte Küstenzonenmanagement sind von entscheidender Bedeutung für die
nachhaltige Entwicklung der Meeresgebiete und Küstenregionen und tragen beide
zu den Zielen der Ökosystem-basierten Verwaltung und Entwicklung der
Land-Meeres-Verbindungen bei. Sie sind außerdem wichtige Instrumente zur
Verwaltung der unterschiedlichen Nutzungsformen unsere Küsten, Meere und
Ozeane, die deren nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung ermöglichen und
grenzübergreifende Investitionen anregen, während mit Umsetzung der
Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie die Nachhaltigkeitsgrenzen menschlicher
Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Meeresumwelt haben, weiter festgelegt
werden. Darüber hinaus ist es notwendig, das Wissen über die Meereswelt weiter
auszubauen und Innovation zu fördern, indem die Erhebung, der freie Austausch,
die Wiederverwendung und die Verbreitung von Daten über den Zustand der Ozeane
und Meere erleichtert werden. (80)
Der EMFF sollte außerdem ein nachhaltiges
wirtschaftliches Wachstum, Beschäftigung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit
innerhalb der maritimen Sektoren und in den Küstenregionen fördern. Dabei gilt es insbesondere, Regelungsgrenzen und Ausbildungsdefizite
aufzudecken, die ein Wachstum in aufkommenden und zukunftsreichen
Meeressektoren verhindern, sowie Vorhaben zu identifizieren, die Investitionen
in technologische Innovation zur Erweitung des Geschäftspotentials
meeresbezogener und maritimer Anwendungen fördern wollen. (81)
Der EMFF sollte bestehende und künftige
Finanzinstrumente der EU und der Mitgliedstaaten auf nationaler und
länderübergreifender Ebene ergänzen und unterstützen, um den Schutz und die
nachhaltige Nutzung der Ozeane, Meere und Küsten voranzutreiben, zu einer
wirksameren Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und ihrer Küsten- und
Inlandsregionen und Gebiete in äußerster Randlage beizutragen und dabei der
vorrangigen Rolle und den Fortschritten nationaler und lokaler Projekte
Rechnung zu tragen. Der Fonds wird mit anderen
EU-Politiken einhergehen, die Einfluss auf den maritimen Bereich haben könnten,
insbesondere mit dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung, dem
Kohäsionsfonds und dem Europäischen Sozialfonds sowie dem Programm
"Horizont 2020" für Forschung und Energiepolitik. (82)
Um die Zielsetzungen der GFP auf internationaler
Ebene zu erreichen, nimmt die EU in internationalen Organisationen eine aktive
Rolle ein. Es ist daher sehr wichtig, dass die EU zu den
Aktivitäten solcher Organisationen beiträgt, die sich für die Erhaltung und
nachhaltige Nutzung der Fischressourcen auf Hoher See und in
Drittlandsgewässern einsetzen. Die internationalen Organisationen auf der
Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 gewährte Unterstützung sollte daher
im Rahmen des EMFF auch angesichts des Prinzips eines einzigen Fonds
fortgesetzt werden. (83)
Um politisches Handeln und Entscheidungsfindung
innerhalb der GFP zu verbessern und das wirksame Funktionieren der Beiräte zu
gewährleisten, müssen diese Beiräte stets mit ausreichenden Mitteln
ausgestattet sein, um ihre beratende Rolle im Rahmen der GFP wirkungsvoll
ausüben zu können. Angesichts des Prinzips eines einzigen
Fonds sollte die den Beiräten im Rahmen des EMFF gewährte Unterstützung die
Beihilfen für regionale Beiräte im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 861/2006
ersetzen. (84)
Der EMFF sollte im Rahmen der technischen Hilfe
vorbereitende, administrative und technische Unterstützung sowie Unterstützung
für Informationsmaßnahmen, Netzwerkbildung, Evaluierung, Audits, Studien und
Erfahrungsaustausch mit dem Ziel bieten, die Durchführung des operationellen
Programms zu erleichtern und neue Ansätze und Verfahren zur einfachen und
transparenten Durchführung zu fördern. Die technische Hilfe sollte darüber
hinaus auch die Schaffung eines europäischen Netzwerks der lokalen
Aktionsgruppen im Fischereisektor abdecken, um Kapazitäten aufzubauen,
Informationen und Erfahrungen auszutauschen und die Zusammenarbeit zwischen den
lokalen Partnerschaften zu unterstützen. (85)
Im Zusammenhang mit den nach dieser Verordnung
finanzierten Maßnahmen - sowohl in geteilter als auch in direkter
Mittelverwaltung - ist es erforderlich, den Schutz der finanziellen Interessen
der Gemeinschaft durch eine ordnungsgemäße Anwendung der einschlägigen
Rechtsvorschriften und die Durchführung geeigneter Kontrollen der
Mitgliedstaaten und der Kommission sicherzustellen. (86)
Die [Verordnung (EU) Nr. […] mit gemeinsamen
Bestimmungen] und die auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen sollten für
die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen gelten, die unter die
geteilte Mittelverwaltung fallen. Die [Verordnung (EU) Nr.
[…] mit gemeinsamen Bestimmungen][17]
enthält insbesondere Vorschriften über die geteilte Mittelverwaltung mit den
Mitgliedstaaten nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der
Haushaltsführung, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung sowie
Vorschriften über die Arbeitsweise der zugelassenen Einrichtungen, die
Haushaltsgrundsätze, Vorschriften, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung
einzuhalten sind. (87)
Angesichts der Besonderheit des EMFF, insbesondere
in Bezug auf seinen Umfang, die Art der zu finanzierenden Vorhaben, der engen
Verknüpfung mit der GFP und anderer wichtiger Faktoren, sollten einige der
gemeinsamen Bestimmungen zur geteilten Mittelverwaltung in dieser Verordnung
angepasst, geändert oder ergänzt werden. Wenn die
Bestimmungen der [Verordnung (EU) Nr. […] mit gemeinsamen Bestimmungen] dies
erfordern, sollte der EMFF diese gemeinsamen Bestimmungen vervollständigen und
ergänzen. (88)
Da es von großer Wichtigkeit ist, die Erhaltung der
biologischen Meeresschätze zu gewährleisten und die Fischbestände vor allem vor
illegaler Befischung zu schützen, sollten im Geiste der Schlussfolgerungen des
Grünbuchs über die Reform der GFP[18]
solche Betreiber, die die Vorschriften der GFP nicht einhalten, die
Nachhaltigkeit der betreffenden Bestände in Gefahr bringen und somit eine
ernste Bedrohung für die nachhaltige Nutzung der lebenden Meeresressourcen auf
MSY-Niveau darstellen, vor allem bei Beteiligung an IUU-Fischerei, von der
Unterstützung im Rahmen des EMFF ausgeschlossen werden.
EU-Mittel sollten auf keiner Stufe von der Auswahl bis zur Durchführung eines
Vorhabens eingesetzt werden, um die in den Zielsetzungen der GFP-Verordnung
niedergelegte Erhaltung der lebenden Meeresressourcen im öffentlichen Interesse
zu unterminieren. (89)
Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen
treffen, damit das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltungs- und
Kontrollsysteme gewährleistet ist. Hierzu sollten für jedes operationelle
Programm eine Verwaltungsbehörde, eine Zahlstelle und eine
Bescheinigungsbehörde benannt werden, deren Aufgaben im Einzelnen festgelegt
werden sollten. Diese Aufgaben sollten hauptsächlich darin bestehen, für eine
wirtschaftliche Durchführung zu sorgen, die Evaluierung zu organisieren, die
Ausgaben zu bescheinigen, Prüfungen durchzuführen und auf die Einhaltung des
EU-Rechts zu achten. Zur Begleitung der Intervention sollten regelmäßige
Treffen zwischen der Kommission und den genannten nationalen Behörden
vorgesehen werden. Insbesondere sollte die Art und Weise festgelegt werden, in
der die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Verwaltungs- und
Kontrollsysteme tatsächlich eingerichtet werden und ihre Aufgaben zufrieden
stellend erfüllen. (90)
Die finanziellen Interessen der EU sollten durch
angemessene Maßnahmen während des gesamten Ausgabenzyklus geschützt werden,
einschließlich der Vermeidung, Aufdeckung und Untersuchung von
Unregelmäßigkeiten, des Wiedereinzugs verlorener, fälschlich gezahlter oder unrechtmäßig
genutzter Mittel und gegebenenfalls der Verhängung von Strafen. (91)
Von den Mitgliedstaaten nach Unregelmäßigkeiten
wiedereingezogene Beträge sollten den operationellen Programmen des
betreffenden Mitgliedstaats weiterhin zur Verfügung stehen. Können Unregelmäßigkeiten nicht in vollem Umfang wiedereingezogen
werden, sollte ein System der finanziellen Verantwortung der Mitgliedstaaten
greifen, und die Kommission sollte in die Lage versetzt werden, die Interessen
des EU-Haushalts zu wahren, indem dem betreffenden Mitgliedstaat Beträge in
Rechnung gestellt werden, die aufgrund von Unregelmäßigkeiten verloren gegangen
sind und innerhalb vertretbarer Fristen nicht wieder eingezogen werden konnten. (92)
Im Interesse einer gut funktionierenden
Partnerschaft und eines angemessenen Bekanntheitsgrads der EU-Beihilfen sollte
für eine möglichst weit reichende Information und Publizität gesorgt werden.
Die mit der Verwaltung der Beihilfen beauftragten Behörden sollten hierfür und
für die Unterrichtung der Kommission über die getroffenen Maßnahmen zuständig
sein. (93)
Die Vorschriften und Verfahren für die
Mittelbindungen und Zahlungen sollten vereinfacht werden, so dass ein
gleichmäßiger Mittelfluss gewährleistet ist. Eine Vorfinanzierung von 4 % der
Beteiligung des EMFF sollte dazu beitragen, die Durchführung des operationellen
Programms zu beschleunigen. (94)
Um den wirtschaftlichen Einsatz der EU-Mittel zu
gewährleisten, sollten Veranschlagung und Ausführung der Ausgaben verbessert
werden. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission die geplante Verwendung der
Gemeinschaftsmittel regelmäßig mitteilen, und Verzögerungen bei der
finanziellen Abwicklung sollten die Rückzahlung von Vorschüssen und die
automatische Aufhebung von Mittelbindungen zur Folge haben. (95)
Um den in den Artikeln 50 und 51 der
[GFP-Verordnung] dargelegten spezifischen Anforderungen der GFP zu genügen und
zur Einhaltung der GFP-Vorschriften beizutragen, sind zusätzliche Bestimmungen
für die Unterbrechung der Zahlungsfrist [Verordnung (EU) Nr. […] mit
gemeinsamen Bestimmungen] vorzusehen. Kommt ein
Mitgliedstaat oder ein Betreiber seinen Verpflichtungen im Rahmen der GFP nicht
nach oder liegen der Kommission Nachweise für eine solche Nichteinhaltung vor,
sollte die Kommission ermächtigt werden, die Zahlungen zu unterbrechen. (96)
Zusätzlich zu der Möglichkeit der
Zahlungsunterbrechung und zur Vermeidung des offensichtlichen Risikos
unberechtigter Ausgaben sollte die Kommission die Möglichkeit haben, Zahlungen
in Zusammenhang mit einer Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften in
Übereinstimmung mit den Artikeln 50 und 51 der [GFP-Verordnung] auszusetzen. (97)
Um die finanziellen Beziehungen zwischen den
zugelassenen Zahlstellen und dem EU-Haushalt zu festigen, sollte die Kommission
einen jährlichen über den Rechnungsabschluss dieser Zahlstellen entscheiden.
Der Rechnungsabschluss sollte sich auf die Vollständigkeit, Genauigkeit und
Richtigkeit der Rechnungen beziehen, nicht aber auf die Übereinstimmung der
Ausgaben mit den Rechtsvorschriften der EU. (98)
Das operationelle Programm sollte
überwacht und bewertet werden, um seine Qualität zu verbessern und seine
Ergebnisse aufzuzeigen. Die Kommission sollte einen gemeinsamen Monitoring- und
Evaluierungsrahmen aufstellen, der unter anderem gewährleistet, dass die
einschlägigen Daten fristgerecht zur Verfügung stehen. In diesem Zusammenhang
sollten eine Liste von Indikatoren aufgestellt und die Auswirkungen der
EMFF-Politik von der Kommission in Bezug auf spezifische Zielsetzungen bewertet
werden. (99)
Die Verantwortung für das Monitoring des Programms
sollte sowohl von der Verwaltungsbehörde als auch von einem zu diesem Zweck
eingesetzten Monitoringausschuss getragen werden. Zu diesem Zweck sind die
jeweiligen Zuständigkeiten aufzuführen. Das Monitoring des Programms sollte die
Erstellung eines der Kommission zu übermittelnden jährlichen
Durchführungsberichts umfassen. (100)
Damit die Informationen über
Finanzierungsmöglichkeiten und Empfänger möglichst transparent und leicht
zugänglich sind, sollte in jedem Mitgliedstaat eine einzige Website bzw. ein
einziges Portal eingerichtet werden, auf der bzw. dem Informationen über
sämtliche operationellen Programme - einschließlich Listen der mit jedem
operationellen Programm unterstützen Vorhaben - verfügbar sind. Dadurch sollen
die breitere Öffentlichkeit und insbesondere die Steuerzahler in der EU einen
vernünftigen, fühlbaren und konkreten Eindruck davon bekommen, wie die
EU-Mittel im Rahmen des EMFF eingesetzt werden. Darüber hinaus dürfte die
Veröffentlichung der einschlägigen Daten auch dazu dienen, die Möglichkeit der
Beantragung von EU-Mitteln weiter bekannt machen. In voller Übereinstimmung mit
den grundlegenden Datenschutzrechten und dem Urteil des Europäischen
Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen Schecke[19] ist die Veröffentlichung von
Namen natürlicher Personen jedoch nicht erforderlich. (101)
Zur Ergänzung und Änderung bestimmter nicht
wesentlicher Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis
übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags zu folgenden
Punkten zu erlassen: Verhaltenskodex zur Feststellung der Nichteinhaltung von
GFP-Vorschriften, die zur Unzulässigkeit des Antrags und des
Anwendungszeitrahmens führen könnten; Gewährleistung der
Ex-ante-Konditionalität in angemessener Weise; Identifizierung förderfähiger
Investitionen an Bord von Schiffen zur Vermeidung von Investitionen, die zu
einer Erhöhung der Fangkapazität des Schiffes führen könnten;
Berechungsverfahren für das Nettoeinkommen im Fall von Öko-Innovation;
Bestimmung der förderfähigen Vorhaben und der Kosten in Verbindung mit dem
Schutz und der Wiederherstellung geschützter Meeresgebiete; Bestimmung
zuschussfähiger Kosten bei Investitionen in Off-Shore- und Non-Food-Aquakultur;
Festlegung des Inhalts des Aktionsplans lokaler Entwicklungsstrategien;
Bestimmung zuschussfähiger Kosten um Rahmen der vorbereitenden Unterstützung
lokaler Entwicklungsstrategien; Definition der zuschussfähigen Kosten im Rahmen
der laufenden Kosten und Sensibilisierungskosten für die lokalen
Entwicklungsstrategien; die Verpflichtungen der Zahlstellen; die Bestimmung der
Aufgaben der Bescheinigungsbehörden; die Klärung der Verfahren für ein
angemessenes Audit; die Klärung der Pflichten der Mitgliedstaaten im Fall des
Wiedereinzugs unrechtmäßiger Zahlungen; die Bestimmung von Fällen der Nichteinhaltung
der GFP-Vorschriften, die zur Zahlungsaussetzung führen können; die Festlegung
von Kriterien und Verfahren für Fälle pauschaler oder extrapolierter
Finanzkorrekturen; die Liste der relevanten Fälle von Nichteinhaltung der
GFP-Vorschriften, die zu Finanzkorrekturen führen können; Inhalt und Aufbau des
Monitoring- und Evaluierungssystems. (102)
Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter
Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen
Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und
auf angemessene Weise übermittelt werden. (103)
Die Kommission sollte die Befugnis erhalten,
mittels Durchführungsrechtsakten Beschlüsse über die jährliche Aufteilung der
Mittelzuteilungen, zur Genehmigung der operationellen Programme und ihrer
Änderungen, über die Priorität der EU in der Kontroll- und
Durchsetzungspolitik, zur Annahme der jährlichen Arbeitspläne für die
Datenerhebung, zur Feststellung von Nichteinhaltungen der GPF-Vorschriften, die
zu möglichen Unterbrechungen der Zahlungsfrist oder - bei erbrachtem Nachweis –
zu einer Aussetzung der Zahlungen führen können, über die Aussetzung von
Zahlungen und die Aufhebung von Zahlungsaussetzungen, über finanzielle
Berichtigungen und über die Rechnungsabschlüsse zu erlassen. (104)
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung
dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten die Durchführungsbefugnisse
hinsichtlich folgender Punkte durch die Kommission ausgeübt werden: Format des
operationellen Programms, Verfahren zur Annahme des operationellen Programms,
Verfahren zur Annahme des jährlichen Arbeitsplans für die Datenerhebung,
konkrete Anwendung der Prozentsätze der Beihilfeintensität von Anhang I, Frist
für die Einreichung der Zwischenerklärung der Ausgaben, Regeln über die Verpflichtungen
der Zahlstellen im Hinblick auf Verwaltung und Kontrolle, spezifische Aufgaben
der Bescheinigungsbehörden, Regeln für die wirksame Verwaltung und Kontrolle,
Regeln zur Bestimmung der auszusetzenden Zahlungen, Verfahren zur Unterbrechung
der Zahlungsfrist oder zur Aussetzung von Zahlungen, Verfahren für zusätzliche
Vor-Ort-Kontrollen durch die Kommission, Format der jährlichen
Durchführungsberichte, Bestandteile der Ex-ante- und Ex-post-Evaluierungen,
Erarbeitung technischer Elemente für Werbemaßnahmen. Diese Befugnisse sollten
gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und
Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse
durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden[20]. (105)
Angesichts der verfahrenstechnischen Art der
Bestimmungen, die von der Kommission mit den Durchführungsrechtsakten gemäß
Artikel 24, Artikel 98, Artikel 120 und Artikel 143 zu erlassen sind, sollten
diese nach dem Beratungsverfahren erlassen werden. (106)
Um einen reibungslosen Übergang von dem mit der
Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 eingeführten System auf das System der
vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, sollte der Kommission
die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV für die
Festlegung von Übergangsbestimmungen übertragen werden. (107)
Die in dieser Verordnung vorgesehene neue
Stützungsregelung ersetzt die Stüztungsregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr.
1198/2006, der Verordnung (EG) Nr. 861/2006, der Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates über ein
Unterstützungsprogramm zur Weiterentwicklung der integrierten Meerespolitik,
der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 Garantiefonds, der Verordnung (EG)
Nr. 791/2007 und Artikel 103 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Diese
Verordnungen und Bestimmungen sind daher ab dem 1. Januar 2014 aufzuheben - HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: TITEL I
ZIELE KAPITEL I
Gegenstand und Begriffsbestimmungen Artikel 1
Gegenstand In dieser Verordnung sind die finanziellen
Maßnahmen der Europäischen Union zur Durchführung (a) der Gemeinsamen Fischereipolitik
(GFP), (b) einschlägiger Maßnahmen im
Zusammenhang mit dem Seerecht, (c) der
nachhaltigen Entwicklung von Fischwirtschaftsgebieten und Binnenfischerei und (d) der
Integrierten Meerespolitik (IMP) festgelegt. Artikel 2
Geografischer
Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt, sofern in ihren
Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, für Vorhaben, die
auf dem Gebiet der Europäischen Union durchgeführt werden. Artikel 3
Begriffsbestimmungen 1. Im Sinne dieser Verordnung
und unbeschadet Absatz 2 gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 5 der [GFP-Verordnung][21],
Artikel 5 der [Verordnung GMO Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse] sowie
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und Artikel 2 der
[GSR-Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen][22]. 2. Im Sinne dieser Verordnung
bezeichnet der Ausdruck (1)
„gemeinsamer Informationsraum“ ein dezentral
verwaltetes Netz von Systemen für den Informationsaustausch zwischen Nutzern
verschiedener Sektoren zur Verbesserung des Situationsbewusstseins bei
Aktivitäten auf See; (2)
„sektorübergreifende Vorhaben“ Initiativen, die
verschiedenen Sektoren und/oder Politikfeldern gemeinsam zugute kommen, wie im
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehen, aber über
Maßnahmen ausschließlich innerhalb einzelner Politikbereiche nicht vollständig
umgesetzt werden können; (3)
„elektronisches Aufzeichnungs- und Meldesystem“ ein
System, mit dem Daten gemäß Artikel 15, 24 und 63 der Verordnung (EG)
Nr. 1224/2009 des Rates elektronisch erfasst und gemeldet werden; (4)
„Europäisches Meeresbeobachtungs- und
Meeresdatennetzwerk“ ein Netzwerk, das nationale Meeresbeobachtungs- und
Meeresdatenprogramme in einem gemeinsamen, allgemein zugänglichen europäischen
Fundus zusammenführt; (5)
„Fischwirtschaftsgebiet“ ein vom Mitgliedstaat als
solches ausgewiesenes Gebiet, das an einem Meer oder See liegt oder Teiche oder
ein Flussmündungsgebiet umfasst und einen hohen Grad an Beschäftigung in der
Fischerei oder Aquakultur aufweist; (6)
„Fischer“ Personen, die als vom Mitgliedstaat
anerkannten Beruf Fischfang an Bord von Fischereifahrzeugen betreiben oder
Meeresorganismen mit anderen Mitteln ohne Einsatz von Booten fangen oder ernten
; (7)
„Integrierte Meerespolitik (IMP)“ eine EU-Politik
mit dem Ziel, über abgestimmte politische Maßnahmen und einschlägige Formen
internationaler Zusammenarbeit eine koordinierte, schlüssige
Entscheidungsfindung im Interesse einer optimalen nachhaltigen Entwicklung,
eines optimalen Wirtschaftswachstums und eines optimalen sozialen Zusammenhalts
in den Mitgliedstaaten und insbesondere den Küsten- und Inselregionen und den
Gebieten in äußerster Randlage sowie in den maritimen Wirtschaftszweigen zu fördern; (8)
„integrierte Meeresüberwachung“ eine EU-Initiative
zur Steigerung von Effizienz und Leistungsfähigkeit bei der Überwachung
europäischer Meere durch Informationsaustausch sowie
sektoren- und grenzübergreifende Zusammenarbeit; (9)
„Unregelmäßigkeit“ einen Verstoß gemäß
Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des
Rates; (10)
„Binnenfischerei“ kommerziell betriebenen Fischfang
mit Booten, die ausschließlich in Binnengewässern eingesetzt werden, oder mit
anderem Gerät, das für die Eisfischerei eingesetzt wird; (11)
„integriertes Küstenzonenmanagement“ die Strategien
und Maßnahmen, die in der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 30. Mai 2002 zur Umsetzung einer Strategie für ein integriertes Management
der Küstengebiete in Europa (2002/413/EG)[23]
ausgeführt sind; (12)
„integriertes meerespolitisches Handeln“ die
koordinierte Gestaltung aller Politikbereiche der EU, die Ozeane, Meere und
Küstenregionen berühren; (13)
„Meeresgebiete“ die in Anhang I des Beschlusses
2004/585/EG des Rates festgelegten geografischen Gebiete sowie die von
regionalen Fischereiorganisationen eingerichteten Gebiete; (14)
„maritime Raumordnung“ einen Prozess, bei dem die
öffentlichen Behörden zur Verwirklichung ökologischer, wirtschaftlicher und
sozialer Zielsetzungen die räumliche und zeitliche Verteilung menschlicher
Aktivitäten in Meeresgegenden analysieren und lenken; (15)
„Maßnahme“ ein Bündel von Vorhaben; (16)
„öffentliche Ausgaben“ jeden Beitrag zur
Finanzierung von Vorhaben aus den Haushalten der Mitgliedstaaten, regionaler oder lokaler Gebietskörperschaften oder dem Haushalt der
Europäischen Union und vergleichbare Ausgaben. Jeder Beitrag zur Finanzierung
von Vorhaben, der aus dem Haushalt von Einrichtungen des öffentlichen Rechts
oder von Zusammenschlüssen einer oder mehrerer regionaler oder lokaler
Gebietskörperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts stammt, die
gemäß der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge,
Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge[24]
tätig sind, gilt als öffentlicher Beitrag; (17)
„Meeresbeckenstrategie“ einen strukturierten Rahmen
für die Zusammenarbeit in einem bestimmten geografischen Raum, der von den
europäischen Organen sowie den Mitgliedstaaten, ihren Regionen und
gegebenenfalls Drittländern entwickelt wird, die an dasselbe Meer angrenzen;
die Strategie trägt den geografischen, klimatischen, wirtschaftlichen und
politischen Gegebenheiten des betreffenden Meeresbeckens Rechnung; (18)
„kleine Küstenfischerei“ den Fischfang mit
Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von weniger als 12 m und ohne
Schleppgerät gemäß Tabelle 3 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004
der Kommission vom 30. Dezember 2003 über die Fischereifahrzeugkartei der
Gemeinschaft[25]; (19)
„ausschließlich in
Binnengewässern eingesetzte Boote“ Boote, mit denen kommerzieller Fischfang in
Binnengewässern betrieben wird und die nicht in der Fischereifahrzeugkartei der
EU geführt sind. TITEL II
ALLGEMEINER RAHMEN KAPITEL I
Einrichtung und Zielsetzung des Europäischen Meeres- und Fischereifonds Artikel 4
Einrichtung Hiermit wird der Europäische Meeres- und
Fischereifonds (EMFF) eingerichtet. Artikel 5
Zielsetzung Der EMFF trägt zu folgenden Zielen bei: (a)
Förderung einer nachhaltigen und wettbewerbsfähigen
Fischerei und Aquakultur; (b)
ergänzend zur Kohäsionspolitik und zur Gemeinsamen
Fischereipolitik Unterstützung der Entwicklung und Umsetzung der Integrierten
Meerespolitik der EU; (c)
Förderung einer ausgewogenen und integrativen territorialen
Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete; (d)
Unterstützung der GFP-Durchführung. Artikel 6
EU-Prioritäten Durch Umsetzung der EMFF-Ziele wird zur
Verwirklichung der EU-Strategie „Europa 2020“ für intelligentes, nachhaltiges
und integratives Wachstum beigetragen. Maßgebend sind die folgenden sechs
EU-Prioritäten, die auf den thematischen Zielen des Gemeinsamen Strategischen
Rahmens (nachstehend „GSR“) aufbauen: (1) Steigerung von Beschäftigung und
territorialem Zusammenhalt über folgende Ziele: (a)
Förderung von Wirtschaftswachstum, sozialer
Eingliederung, Schaffung von Arbeitsplätzen und Unterstützung der Mobilität der
Arbeitskräfte in den von der Fischerei und der Aquakultur abhängigen Gemeinden an der Küste und im Binnenland; (b)
Diversifizierung der Fischereitätigkeiten mit
Verlagerung auf andere Zweige der maritimen Wirtschaft und Wachstum der
maritimen Wirtschaft, einschließlich Eindämmung des Klimawandels. (2) Förderung einer innovativen,
wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Fischerei über folgende Schwerpunkte: (a)
Unterstützung der Stärkung von technologischem
Fortschritt, Innovation und Wissenstransfer; (b)
Ausbau von Wettbewerbsfähigkeit und Rentabilität
der Fischereien, insbesondere der Flotten der kleinen Küstenfischerei, sowie
Verbesserung der Sicherheit und Arbeitsbedingungen; (c)
Erwerb neuer beruflicher Fertigkeiten und
lebenslanges Lernen; (d)
verbesserte Organisation der Märkte für
Fischereierzeugnisse. (3) Förderung einer innovativen,
wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Aquakultur über folgende Schwerpunkte: (a)
Unterstützung der Stärkung von technologischem
Fortschritt, Innovation und Wissenstransfer; (b)
Ausbau von Wettbewerbsfähigkeit und Rentabilität
der Aquakulturbetriebe, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen
(KMU); (c)
Erwerb neuer beruflicher Fertigkeiten und
lebenslanges Lernen; (d)
verbesserte Organisation der Märkte für
Aquakulturerzeugnisse. (4) Förderung einer nachhaltigen und
ressourcenschonenden Fischerei über folgende Schwerpunkte: (a)
Verringerung der Auswirkungen der Fischerei auf die
Meeresumwelt; (b)
Schutz und Wiederherstellung von
Meeresbiodiversität und Meeresökosystemen einschließlich Funktion und Leistung. (5) Förderung einer nachhaltigen und
ressourcenschonenden Aquakultur über folgende Schwerpunkte: (a)
Stärkung der aquakulturrelevanten Ökosysteme und
Förderung einer ressourcenschonenden Aquakultur; (b)
Förderung einer Aquakultur mit hohem Grad an
Umweltschutz, Tiergesundheit und Tierschutz sowie öffentlicher Gesundheit und
Sicherheit. (6) Unterstützung der Durchführung der
GFP über (a)
die Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse und
Erhebung von Daten; (b)
die Unterstützung der Überwachung und der
Durchsetzung der Vorschriften, den Ausbau der institutionellen Kapazitäten und
eine effiziente öffentliche Verwaltung. KAPITEL II
Geteilte und direkte Mittelverwaltung Artikel 7
Geteilte und direkte
Mittelverwaltung 1. Die Maßnahmen unter
Titel V und die technische Hilfe gemäß Artikel 92 werden aus dem EMFF
nach dem Grundsatz der geteilten Mittelverwaltung zwischen den Mitgliedstaaten
und der Europäischen Union und nach den gemeinsamen Regeln der [GSR-Verordnung]
finanziert[26]. 2. Die Maßnahmen unter
Titel VI mit Ausnahme der technischen Hilfe gemäß Artikel 92 werden
aus dem EMFF nach dem Grundsatz der direkten Mittelverwaltung finanziert. KAPITEL III
Allgemeine Grundsätze der Unterstützung in
geteilter Mittelverwaltung Artikel 8
Staatliche Beihilfen 1. Unbeschadet
Absatz 2 gelten für Beihilfen der Mitgliedstaaten an Unternehmen im Fischerei-
und Aquakultursektor die Artikel 107, 108 und 109 AEUV. 2. Die
Artikel 107, 108 und 109 AEUV gelten im Rahmen von Artikel 42 AEUV nicht für
Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten nach den Bestimmungen der vorliegenden
Verordnung getätigt werden. 3. Einzelstaatliche
Vorschriften, die eine öffentliche Finanzierung über die
in dieser Verordnung festgelegten finanziellen Beteiligungen nach Absatz 2
hinaus vorsehen, unterliegen insgesamt den Bestimmungen von Absatz 1. Artikel 9
Partnerschaft Abweichend von Artikel 5 Absatz 4
der [GSR-Verordnung] konsultiert die Kommission während des Programmplanungszeitraums
die Organisationen, die die Partner auf EU-Ebene vertreten, mindestens zweimal
über die Durchführung der EMFF-Unterstützung. Artikel 10
Koordinierung Zusätzlich zu den Grundsätzen in
Artikel 4 der [GSR-Verordnung] sorgen die Kommission und die
Mitgliedstaaten für die Koordinierung und Komplementarität der
EMFF-Unterstützung mit anderen Politikfeldern und Finanzinstrumenten der EU,
einschließlich der Verordnung (EG) Nr. [Umwelt-Rahmenprogramm (LIFE)][27] und Maßnahmen der Europäischen
Union auf internationaler Ebene. Zur Koordinierung der EMFF-Unterstützung und
des LIFE-Rahmenprogramms wird insbesondere die Finanzierung von Aktivitäten
gefördert, die über das LIFE-Rahmenprogramm finanzierte integrierte Projekte
ergänzen, ebenso wie die Übernahme bewährter Lösungsansätze, Methoden und
Konzepte aus dem LIFE-Rahmenprogramm. Artikel 11
Ex-ante-Konditionalitäten Für den EMFF gelten die in Anhang III
dieser Verordnung genannten Ex-ante-Konditionalitäten. KAPITEL IV
Zulässigkeit der Anträge und nicht förderfähige Vorhaben Artikel 12
Zulässigkeit der Anträge 1. Die Anträge folgender
Betreiber kommen für einen bestimmten Zeitraum nicht für eine Unterstützung aus
dem EMFF in Betracht: (a)
Betreiber, die einen schweren Verstoß gemäß
Ariktel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Artikel 90
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 begangen haben; (b)
Betreiber, die am Betrieb, am Management oder am
Besitz von Fischereifahrzeugen beteiligt sind, die auf der EU-Liste von
IUU-Schiffen gemäß Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1005/2008 geführt werden; (c)
Betreiber, die andere Verstöße gegen die
GFP-Vorschriften begangen haben, die die Erhaltung der betreffenden Bestände
ernsthaft gefährden. 2. Anträge von Betreibern, die
eine Unregelmäßigkeit im Rahmen des EFF oder des EMFF begangen haben, bleiben
für einen bestimmten Zeitraum unzulässig. 3. Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 150 zu erlassen, um (a)
den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitraum in
angemessenem Verhältnis zu der Schwere oder einer Wiederholung des Verstoßes
oder der Nichteinhaltung einer Vorschrift festzulegen; (b)
Beginn und Ende des in Absatz 1 genannten
Zeitraums festzulegen; (c)
die übrigen Fälle von Nichteinhaltung von
GFP-Vorschriften gemäß Absatz 1 Buchstabe c, die die Erhaltung der
betreffenden Bestände ernsthaft gefährden, näher zu bestimmen. 4. Die Mitgliedstaaten
verlangen, dass Betreiber, die einen Antrag auf EMFF-Unterstützung einreichen,
der Verwaltungsbehörde eine schriftliche Erklärung vorlegen, dass sie die in
Absatz 1 genannten Kriterien beachten und keine Unregelmäßigkeit im Rahmen
des EFF oder des EMFF gemäß Absatz 2 begangen haben. Die Mitgliedstaaten
überprüfen die Richtigkeit dieser Erklärung vor der Genehmigung des Vorhabens. 5. Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 150 über die Einrichtung
eines Systems zu erlassen, über das die Mitgliedstaaten Informationen über
Verstöße gegen die Vorschriften austauschen. Artikel 13
Nicht förderfähige Vorhaben Nicht förderfähig im Rahmen des EMFF sind
folgende Vorhaben: (a)
Vorhaben, die die Fangkapazität eines Schiffes
erhöhen; (b)
der Bau neuer Fischereifahrzeuge, die Stilllegung
oder die Einfuhr von Fischereifahrzeugen; (c)
die vorübergehende Einstellung von Fangtätigkeiten, (d)
Versuchsfischerei; (e)
die Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen; (f)
direkte Besatzmaßnahmen, es sei denn, ein
EU-Rechtsakt sieht solchen Besatz ausdrücklich als Erhaltungsmaßnahme vor oder
es handelt sich um Versuchsbesatzmaßnahmen. TITEL III
FINANZRAHMEN Artikel 14
Haushaltsvollzug 1. Die dem EMFF im EU-Haushalt
zugewiesenen Mittel zur Finanzierung der Maßnahmen unter Titel V werden im
Rahmen der geteilten Mittelverwaltung gemäß Artikel 4 der [GSR-Verordnung]
eingesetzt. 2. Die dem EMFF im EU-Haushalt
zugewiesenen Mittel zur Finanzierung der Maßnahmen unter Titel VI werden
von der Kommission gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a der
[neuen Haushaltsverordnung] direkt eingesetzt. 3. Die Kommission verfügt die
vollständige oder teilweise Aufhebung der Mittelbindungen im Rahmen der
direkten Mittelverwaltung nach Maßgabe der [neuen Haushaltsverordnung] sowie
Artikel 147 der vorliegenden Verordnung. 4. Im Einklang mit
Artikel 27 und Artikel 50 der [neuen Haushaltsverordnung] gilt der
Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung. Artikel 15
Haushaltsmittel in geteilter
Mittelverwaltung 1. Die im Rahmen der geteilten
Mittelverwaltung bereitgestellten Haushaltsmittel für eine Unterstützung aus
dem EMFF für den Zeitraum 2014 bis 2020 belaufen sich auf
5 520 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen mit der jährlichen
Aufschlüsselung gemäß Anhang II. 2. 4 535 000 000 EUR
der in Absatz 1 genannten Mittel werden für die nachhaltige Entwicklung
von Fischerei, Aquakultur und Fischwirtschaftsgebieten gemäß Titel V
Kapitel I, II und III bereitgestellt. 3. 477 000 000 EUR
der in Absatz 1 genannten Mittel werden für Maßnahmen der Überwachung und
der Durchsetzung der Vorschriften gemäß Artikel 78 bereitgestellt. 4. 358 000 000 EUR
der in Absatz 1 genannten Mittel werden für Maßnahmen der Datenerhebung
gemäß Artikel 79 bereitgestellt. 5. Die Mittel für
Ausgleichszahlungen an Gebiete in äußerster Randlage gemäß Titel V
Kapitel V übersteigen pro Jahr nicht –
4 300 000 EUR für die Azoren und Madeira; –
5 800 000 EUR für die Kanarischen Inseln, –
4 900 000 EUR für Französisch-Guayana und Réunion. 6. 45 000 000 EUR
der in Absatz 1 genannten Mittel werden ab 2014 bis einschließlich 2018
für die Lagerhaltungsbeihilfe gemäß Artikel 72 bereitgestellt. Artikel 16
Haushaltsmittel in direkter
Mittelverwaltung Ein Betrag von
1 047 000 000 EUR aus dem EMFF wird für Maßnahmen im Rahmen
der direkten Mittelverwaltung gemäß Titel VI Kapitel I und II
bereitgestellt. Dieser Betrag schließt die technische Hilfe gemäß
Artikel 91 ein. Artikel 17
Aufteilung der Mittel bei
geteilter Mittelverwaltung 1. Die Aufteilung der
bereitgestellten Mittel gemäß Artikel 15 Absätze 2 bis 6 für den
Zeitraum 2014 bis 2020 auf die Mitgliedstaaten, wie in der Tabelle in
Anhang II wiedergegeben, erfolgt auf der Grundlage nachstehender
objektiver Kriterien: (a)
in Bezug auf Titel V: (i) Beschäftigungsniveau
in Fischerei und Aquakultur, (ii) Produktionsniveau
in Fischerei und Aquakultur sowie (iii) Anteil der
Fangflotte der kleinen Küstenfischerei an der Gesamtfischereiflotte; (b)
in Bezug auf Artikel 78 und Artikel 79: (i) Ausmaß der
Kontrollaufgaben des betreffenden Mitgliedstaats, das anhand der Größe der
nationalen Fischereiflotte, des Anlandungsvolumens und des Werts der Einfuhren
aus Drittländern annähernd festgestellt wird; (ii) verfügbare
Kontrollmittel für das Ausmaß der Kontrollaufgaben des Mitgliedstaats, die
anhand der Anzahl der Kontrollen auf See und der Inspektionen bei der Anlandung
annähernd festgestellt werden können; (iii) Ausmaß der Datenerhebungsaufgaben des
betreffenden Mitgliedstaats, das anhand der Größe der nationalen
Fischereiflotte, des Anlandungsvolumens, des Umfangs wissenschaftlicher
Monitoringaktivitäten auf See und der Anzahl Surveys des Mitgliedstaats
annähernd festgestellt wird, sowie (iv) verfügbare Mittel
zur Datenerhebung für das Ausmaß der Datenerhebungsaufgaben des Mitgliedstaats,
die anhand der Anzahl Beobachter auf See und des Umfangs der erforderlichen
Humanressourcen und technischen Mittel für die Durchführung des nationalen
Datenerhebungsprogramms annähernd festgestellt werden können. (c)
Für sämtliche Maßnahmen die historischen
Zuteilungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates und die
historische Mittelausschöpfung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 861/2006
des Rates. 2. Die Kommission erlässt im
Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss über die jährliche
Aufschlüsselung der Gesamtmittel nach Mitgliedstaaten. TITEL IV
PROGRAMMPLANUNG KAPITEL I
Programmplanung für in geteilter Mittelverwaltung finanzierte Maßnahmen Artikel 18
Ausarbeitung operationeller
Programme 1. Jeder Mitgliedstaat erstellt
ein einziges operationelles Programm zur Umsetzung der EU-Prioritäten, das aus
dem EMFF kofinanziert wird. 2. Der Mitgliedstaat erstellt
sein operationelles Programm in enger Zusammenarbeit mit den in Artikel 5
der [GSR-Verordnung] genannten Partnern. Die Partner werden zu den
vorbereitenden Dokumenten konsultiert, um diese Dokumente prüfen zu können. 3. Für den in Artikel 20
Absatz 1 Buchstabe n genannten Abschnitt des operationellen Programms
legt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts die EU-Prioritäten
für die Überwachung und Durchsetzung bis spätestens 31. Mai 2013 fest. 4. Der in Artikel 20
Absatz 1 Buchstabe o genannte Abschnitt des operationellen Programms
über das Mehrjahresprogramm gemäß Artikel 37 Absatz 5 der [GFP-Verordnung]
wird für das Jahr 2014 spätestens am 31. Oktober 2013 übermittelt. Artikel 19
Leitlinien für das
operationelle Programm Die Mitgliedstaaten berücksichtigen bei der
Ausarbeitung ihres operationellen Programms folgende Leitlinien: (a)
Für jede EU-Priorität werden einschlägige
Kombinationen von Maßnahmen aufgenommen, die sich aus der Ex-ante-Evaluierung
und der Analyse der Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken (nachstehend
„SWOT-Analyse“) logisch ergeben; (b)
in das Programm wird ein schlüssiges Konzept für
Innovation sowie die Bekämpfung des Klimawandels und die Anpassung an seine
Folgen aufgenommen; (c)
es werden geeignete Maßnahmen vorgesehen, um die
Programmdurchführung zu vereinfachen und zu erleichtern; (d)
gegebenenfalls wird auf Übereinstimmung der
Maßnahmen im Rahmen der EU-Prioritäten für den EMFF gemäß Artikel 6 Absätze 3
und 5 dieser Verordnung mit dem mehrjährigen nationalen Strategieplan für
Aquakultur gemäß Artikel 43 der [GFP-Verordnung] geachtet. Artikel 20
Inhalt des operationellen
Programms 1. Zusätzlich zu den in
Artikel 24 der [GSR-Verordnung] genannten Punkten umfasst das
operationelle Programm Folgendes: (a)
die in Artikel 48 der [GSR-Verordnung]
genannte Ex-ante-Evaluierung; (b)
eine SWOT-Analyse der Situation und Feststellung
des Bedarfs des geografischen Gebiets, das unter das Programm fällt. Die Analyse geht von den EU-Prioritäten aus. Für
alle EU-Prioritäten werden die besonderen Erfordernisse in Bezug auf die
Bekämpfung des Klimawandels und Anpassung an seine Folgen sowie die
Innovationsförderung beurteilt, um für jede Priorität geeignete Maßnahmen in
diesen beiden Bereichen aufzuzeigen; eine Zusammenfassung der Lage in
förderfähigen Bereichen unter dem Aspekt Stärken und
Schwächen; (c)
Darlegung eines schlüssigen, in das Programm
integrierten Konzepts für Innovation und die Umwelt, einschließlich der
besonderen Erfordernisse von Natura-2000-Gebieten und die Bekämpfung des
Klimawandels und Anpassung an seine Folgen; (d)
Bewertung der Ex-ante-Konditionalitäten und
erforderlichenfalls der Aktionen gemäß Artikel 17 Absatz 4 der [GSR-Verordnung]
und der im Sinne von Artikel 19 der [GSR-Verordnung] festgelegten Etappenziele; (e)
eine nach EU-Prioritäten geordnete Liste der
ausgewählten Maßnahmen; (f)
eine Beschreibung der Auswahlkriterien für Projekte; (g)
eine Beschreibung der Auswahlkriterien für die
lokalen Entwicklungsstrategien unter Titel V Kapitel III; (h)
einen deutlichen Verweis auf die Vorhaben unter
Titel V Kapitel III, die gemeinsam durchgeführt werden können und für
die daher gemäß Artikel 95 Absatz 3 ein höherer Beihilfesatz gewährt
werden kann; (i)
eine Bedarfsanalyse im Hinblick auf die
Anforderungen an Monitoring und Evaluierung und den Bewertungsplan gemäß
Artikel 49 der [GSR-Verordnung]. Die Mitgliedstaaten
sehen zur Deckung des festgestellten Bedarfs ausreichende Mittel und
kapazitätsbildende Maßnahmen vor; (j)
einen Finanzplan, der unter Berücksichtigung der
Artikel 18 und 20 der [GSR-Verordnung] im Einklang mit dem in
Artikel 17 Absatz 3 genannten Kommissionsbeschluss erstellt wird und
Folgendes einschließt: (i) eine Tabelle, in
der für jedes Jahr der vorgesehene Gesamtbetrag der EMFF-Beteiligung angegeben
ist; (ii) eine Tabelle, in
der die Beträge der EMFF-Beteiligung und die geltenden Kofinanzierungssätze für
die einzelnen Ziele nach Maßgabe der EU-Prioritäten in Artikel 6 und die
technische Hilfe angegeben sind. In dieser Tabelle werden die EMFF-Mittel und
die Kofinanzierungssätze, die abweichend von der allgemeinen Regel gemäß
Artikel 94 Absatz 1 für die in Artikel 72, Artikel 73,
Artikel 78 Absatz 2 Buchstaben a bis d und f bis j,
Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe e sowie Artikel 79 genannte
Unterstützung gelten, gegebenenfalls gesondert ausgewiesen; (k)
Angaben zur Komplementarität mit Maßnahmen, die aus
anderen GSR-Fonds oder dem LIFE-Rahmenprogramm finanziert werden; (l)
Regelungen zur Umsetzung des Programms
einschließlich: (i) Benennung aller in
Artikel 107 vorgesehenen Behörden durch den Mitgliedstaat und
informationshalber eine Kurzbeschreibung der Verwaltungs- und Kontrollstruktur; (ii) Beschreibung der
Monitoring- und Evaluierungsverfahren sowie der Zusammensetzung des
Monitoringausschusses; (iii) Bestimmungen, die
eine angemessenen Publizität für das Programm gemäß Artikel 143
gewährleisten; (m)
Benennung der in Artikel 5 der
[GSR-Verordnung] genannten Partner und die Ergebnisse der Konsultation dieser
Partner; (n)
für die stärkere Durchsetzung der Vorschriften
durch Überwachung gemäß Artikel 6 Absatz 6 im Einklang mit
Artikel 18 Absatz 3: (i) ein Verzeichnis der
Stellen, die die Überwachung, Inspektionen und Durchsetzungsmaßnahmen
durchführen, und eine kurze Beschreibung ihrer personellen und finanziellen
Mittelausstattung für Fischereiüberwachungs-, Inspektions- und
Durchsetzungszwecke sowie ihrer verfügbaren Ausrüstung für dieselben Zwecke,
insbesondere die Anzahl Schiffe, Flugzeuge und Hubschrauber; (ii) allgemeine
Zielvorgaben für die vorgesehenen Kontrollmaßnahmen unter Zugrundelegen
gemeinsamer, nach Artikel 133 festgesetzter Indikatoren; (iii) spezifische
Zielvorgaben im Einklang mit den EU-Prioritäten in Artikel 6 mit genauer
Angabe, wie viele Posten der einzelnen Ausgabenkategorien über den gesamten
Programmplanungszeitraum angeschafft werden sollen; (o)
für die Datenerhebung im Interesse eines
nachhaltigen Fischereimanagements gemäß Artikel 6 Absatz 6 im
Einklang mit Artikel 18 Absatz 4 und dem mehrjährigen EU-Programm
gemäß Artikel 37 Absatz 5 der [GFP-Verordnung]: (i) eine Beschreibung
geplanter Vorkehrungen zur Erhebung der erforderlichen Daten, um Folgendes zu
ermöglichen: –
eine Evaluierung des Fangsektors (biologische,
wirtschaftliche und horizontale Variablen sowie Surveys auf See), –
eine Evaluierung der Wirtschaftslage von
Aquakultur- und Verarbeitungsunternehmen, –
eine Evaluierung der Auswirkungen des Fischfangs
auf das Ökosystem; (ii) eine Beschreibung
der Methoden der Datenspeicherung, der Datenverwaltung und der Datennutzung, (iii) die Darlegung,
dass ein effizientes Finanz- und Verwaltungsmanagement der erhobenen Daten
gewährleistet ist. Dieser Abschnitt des operationellen Programms wird
durch Artikel 23 ergänzt. 2. Das operationelle Programm
schließt die Berechnungsmethoden für vereinfachte Kostenoptionen, Mehrkosten
oder Einkommensverluste gemäß Artikel 103 oder die Berechnungsmethode für
Ausgleichszahlungen anhand einschlägiger Kriterien für jede der nach
Artikel 38 Absatz 1 durchgeführten Maßnahmen ein. 3. Außerdem enthält das
operationelle Programm eine Beschreibung der besonderen Aktionen zur Förderung
der Chancengleichheit und zur Vermeidung jeglicher Form von Diskriminierung
aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder
Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung,
einschließlich Vorkehrungen, die die Berücksichtigung des
Gleichstellungsaspektes auf Programm- und Vorhabensebene gewährleisten. 4. Die Kommission legt im Wege
von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die Darlegung der in den
Absätzen 1, 2 und 3 beschriebenen Elemente fest. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren des
Artikels 151 Absatz 2 erlassen. Artikel 21
Genehmigung des
operationellen Programms 1. Ergänzend zu den Bestimmungen
des Artikels 25 der [GSR-Verordnung] beurteilt die Kommission unter
Berücksichtigung der Ex-ante-Evaluierung die Übereinstimmung der operationellen
Programme mit der vorliegenden Verordnung und ihren wirksamen Beitrag zu den
EU-Prioritäten für den EMFF gemäß Artikel 6. 2. Die Kommission genehmigt das
operationelle Programm im Wege eines Durchführungsrechtsaktes. Artikel 22
Änderung des operationellen
Programms 1. Die Kommission genehmigt
Änderungen von operationellen Programmen im Wege von Durchführungsrechtsakten. 2. Zur Anpassung der
Kontrolltätigkeiten an die sich weiterentwickelnden technischen Erfordernisse
kann der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe n genannte Abschnitt des
operationellen Programms alle zwei Jahre geändert werden, erstmalig zum
1. Januar 2015. Die Kommission erlässt im Wege eines
Durchführungsrechtsakts hierzu einen Beschluss, in dem die Änderungen der
EU-Prioritäten im Bereich der Überwachung und Durchsetzung gemäß
Artikel 18 Absatz 3 und die hierzu vorrangig förderfähigen Vorhaben
näher ausgeführt werden. Unter Berücksichtigung der neuen Prioritäten im
Einklang mit dem in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Beschluss legen die
Mitgliedstaaten der Kommission bis 31. Oktober des Jahres, das dem
betreffenden Durchführungsjahr vorausgeht, die Änderung des operationellen
Programms vor. 3. Nach dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit gilt für Programmänderungen gemäß Absatz 2 ein im
Einklang mit Artikel 24 verabschiedetes vereinfachtes Verfahren. Artikel 23
Jahresarbeitsplan für die
Datenerhebung 1. Zur Anwendung von
Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe o legen die Mitgliedstaaten der
Kommission jedes Jahr vor dem 31. Oktober für die Datenerhebung einen Jahresarbeitsplan
vor. Die jährlichen Arbeitspläne enthalten eine Beschreibung der Verfahren und
Methoden, nach denen die Daten gesammelt und analysiert und ihre Genauigkeit
und Richtigkeit bewertet werden. 2. Die Mitgliedstaaten
übermitteln ihren jährlichen Arbeitsplan elektronisch. 3. Die Kommission genehmigt den
Jahresarbeitsplan jedes Jahr im Wege eines Durchführungsrechtsaktes bis zum
31. Dezember. 4. Der erste Jahresarbeitsplan
umfasst die Tätigkeiten für das Jahr 2014 und muss der Kommission bis spätestens
31. Oktober 2013 vorgelegt werden. Artikel 24
Vorschriften über Verfahren
und Zeitpläne 1. Die Kommission kann im Wege
von Durchführungsrechtsakten Vorschriften erlassen über die Verfahren und
Zeitpläne für –
die Genehmigung der operationellen Programme; –
die Vorlage und Genehmigung von Vorschlägen für
Änderungen der operationellen Programme, einschließlich ihres Inkrafttretens
und die Häufigkeit der Vorlage während des Programmplanungszeitraums; –
die Vorlage und Genehmigung von Vorschlägen für
Änderungen gemäß Artikel 22 Absatz 2; –
die Vorlage der jährlichen Arbeitspläne für die
Datenerhebung. Die Verfahren und Zeitpläne werden bei Änderungen
von operationellen Programmen vereinfacht, die Folgendes betreffen: (a)
eine Übertragung von Mitteln zwischen EU-Prioritäten; (b)
die Einführung oder Abschaffung von Maßnahmen oder
Arten von Vorhaben; (c)
Änderungen in der Beschreibung von Maßnahmen,
einschließlich Änderungen der Voraussetzungen für die Förderfähigkeit; (d)
Änderungen nach Artikel 22 Absatz 2 sowie
weitere Änderungen des in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe n
genannten Abschnitts des Programms. In den unter Buchstaben a und b genannten
Fällen findet dieses vereinfachte Verfahren nur Anwendung, wenn die Änderungen
maximal 5 % des bereitgestellten Betrags für die EU-Priorität und maximal
10 % des für jede Maßnahme bereitgestellten Betrags ausmachen. 2. Diese Durchführungsrechtsakte
werden nach dem Beratungsverfahren des Artikels 151 Absatz 2
erlassen. KAPITEL II
Programmplanung für in direkter Mittelverwaltung finanzierte Maßnahmen Artikel 25
Jährliche Arbeitsprogramme 1. Zur Durchführung von
Titel VI Kapitel I und II sowie Artikel 92 verabschiedet die
Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten jährliche Arbeitsprogramme im
Einklang mit den in den genannten Kapiteln beschriebenen Zielen. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 151
Absatz 3 erlassen. 2. Im Jahresarbeitsprogramm sind
die angestrebten Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmethoden
und der Gesamtbetrag festgelegt. Außerdem enthält es eine Beschreibung der zu
finanzierenden Aktivitäten, den für jede Aktivität veranschlagten Betrag, einen
Zeitplan für die Durchführung sowie Einzelheiten zur geplanten Durchführung. In
Bezug auf Finanzhilfen sind zudem die Prioritäten, die entscheidenden
Evaluierungskriterien und die höchstmöglichen Kofinanzierungssätze genannt. TITEL V
IN GETEILTER MITTELVERWALTUNG FINANZIERTE MASSNAHMEN KAPITEL I
Nachhaltige Entwicklung der Fischerei Artikel 26
Spezifische Ziele Die Unterstützung unter diesem Kapitel trägt
zur Verwirklichung der in Artikel 6 Absätze 2 und 4 genannten
EU-Prioritäten bei. Artikel 27
Allgemeine Bedingungen 1. Eigner von
Fischereifahrzeugen, die eine Unterstützung nach Artikel 32 Absatz 1
Buchstabe b, Artikel 36, Artikel 39 Absatz 1
Buchstabe a oder Artikel 40 Absatz 2 dieser Verordnung erhalten
haben, überführen das betreffende Schiff in den ersten fünf Jahren nach dem
Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung an den Begünstigten nicht in ein Drittland
außerhalb der Europäischen Union. 2. Betriebskosten sind nicht
förderfähig, es sei denn, in diesem Kapitel ist ausdrücklich etwas anderes
vorgesehen. Artikel 28
Innovation 1. Zur Förderung von Innovation
im Fischereisektor können aus dem EMFF Projekte unterstützt werden, die auf die
Entwicklung oder Einführung neuer oder wesentlich verbesserter Erzeugnisse,
neuer oder verbesserter Verfahren sowie neuer oder verbesserter Systeme der
Verwaltung oder Organisation abzielen. 2. Nach diesem Artikel
finanzierte Vorhaben müssen in Zusammenarbeit mit einer vom Mitgliedstaat
anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Stelle durchgeführt werden, die
die Ergebnisse der betreffenden Vorhaben prüft und bestätigt. 3. Der Mitgliedstaat sorgt für
eine angemessene Publizität der Ergebnisse der kofinanzierten Vorhaben gemäß
Artikel 143. Artikel 29
Beratungsdienste 1. Zur Verbesserung der
allgemeinen Leistung und Wettbewerbsfähigkeit der Betreiber kann aus dem EMFF
Folgendes unterstützt werden: (a)
Machbarkeitsstudien zur Beurteilung der
Realisierbarkeit von Projekten, die für eine Unterstützung unter diesem Kapitel
in Betracht kommen könnten; (b)
fachliche Beratungsleistungen zu Geschäfts- und
Vermarktungsstrategien. 2. Die in Absatz 1
Buchstaben a und b genannten Machbarkeitsstudien und Beratungsleistungen
werden von geeigneten, nach einzelstaatlichem Recht als qualifiziert
anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Einrichtungen erbracht. 3. Die Unterstützung gemäß
Absatz 1 wird Betreibern oder vom Mitgliedstaat anerkannten
Zusammenschlüssen von Fischern gewährt, die die in Absatz 1 genannte
Machbarkeitsstudie in Auftrag gegeben haben. 4. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass die im Rahmen dieses Artikels finanzierten Vorhaben nach einem
beschleunigten Verfahren ausgewählt werden. 5. Die Unterstützung gemäß
Absatz 1 wird in Form von Pauschalzahlungen bis zu maximal
3 000 EUR gewährt. Dieser Höchstbetrag gilt nicht, wenn es sich bei
dem Begünstigten um einen Zusammenschluss von Fischern handelt. Artikel 30
Partnerschaften zwischen
Wissenschaftlern und Fischern 1. Zur Förderung des
Wissenstransfers zwischen Wissenschaftlern und Fischern kann aus dem EMFF
Folgendes unterstützt werden: (a)
die Einrichtung eines Netzwerks von einer oder
mehreren unabhängigen wissenschaftlichen Einrichtungen und Fischern oder einem
oder mehreren Zusammenschlüssen von Fischern; (b)
die Arbeit des unter Buchstabe a genannten
Netzwerks. 2. Die in Absatz 1
Buchstabe b genannte Arbeit kann Tätigkeiten der Datenerhebung, Studien,
die Verbreitung von Kenntnissen und bewährten Verfahren umfassen. 3. Die Unterstützung nach
Absatz 1 kann Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Fischern,
Zusammenschlüssen von Fischern und vom Mitgliedstaat anerkannten
Nichtregierungsorganisationen oder lokalen Fischereiaktionsgruppen (FLAG) im
Sinne von Artikel 62 gewährt werden. Artikel 31
Förderung von Humankapital
und sozialem Dialog 1. Zur Förderung des
Humankapitals und des sozialen Dialogs kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt
werden: (a)
lebenslanges Lernen, Verbreitung wissenschaftlicher
Kenntnisse und innovativer Praktiken sowie Erwerb neuer beruflicher
Fertigkeiten insbesondere im Zusammenhang mit der nachhaltigen Bewirtschaftung
der Meeresökosysteme, Tätigkeiten im maritimen Sektor, Innovation und
Unternehmertum; (b)
Vernetzung und Austausch von Erfahrungen und bewährten
Praktiken zwischen einzelnen Akteuren, einschließlich Organisationen zur
Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen; (c)
Förderung des sozialen Dialogs auf nationaler,
regionaler oder lokaler Ebene unter Einbeziehung von Fischern und einschlägigen
Interessengruppen. 2. Die Unterstützung nach
Absatz 1 wird auch den Ehegatten oder nach einzelstaatlichem Recht
anerkannten Lebenspartnern von selbständigen Fischern gewährt, die nicht
Angestellte oder Geschäftspartner sind, wenn sie nach Maßgabe des
einzelstaatlichen Rechts regelmäßig mit dem selbständigen Fischer
zusammenarbeiten oder Hilfsarbeiten ausführen. Artikel 32
Erleichterung von
Diversifizierungsbemühungen und Schaffung von Arbeitsplätzen 1. Zur Erleichterung der
Diversifizierung und der Schaffung von Arbeitsplätzen außerhalb des Fangsektors
kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden: (a)
Unternehmensgründungen außerhalb des Fangsektors; (b)
der Umbau kleiner Küstenfischereifahrzeuge für den
Einsatz in anderen Bereichen als dem Fischfang. 2. Die Unterstützung nach
Absatz 1 Buchstabe a wird Fischern gewährt, die (a)
für die Entwicklung ihrer neuen Tätigkeit einen
Geschäftsplan vorlegen; (b)
über angemessene Berufsqualifikationen verfügen,
die im Rahmen von Vorhaben gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a
erworben werden können. 3. Die Unterstützung nach
Absatz 1 Buchstabe b wird Fischern der kleinen Küstenfischerei
gewährt, die im Besitz eines als aktiv gemeldeten EU-Fischereifahrzeugs sind
und in den beiden letzten Jahren vor dem Datum der Antragstellung mindestens 60
Tage Fangtätigkeiten auf See ausgeübt haben. Die an das Fischereifahrzeug
gebundene Fanglizenz wird endgültig entzogen. 4. Die Empfänger der
Unterstützung nach Absatz 1 üben fünf Jahre lang nach Eingang der letzten
Unterstützungszahlung keine Berufsfischerei aus. 5. Die förderfähigen Kosten nach
Absatz 1 Buchstabe b sind auf die Kosten für den Umbau eines Schiffes
beschränkt, das umgewidmet werden soll. 6. Der Betrag der finanziellen
Unterstützung, die nach Absatz 1 Buchstabe a gewährt wird, übersteigt
für jedes Vorhaben nicht 50 % der im Geschäftsplan vorgesehenen Mittel und
beläuft sich auf höchstens 50 000 EUR je Vorhaben. Artikel 33
Gesundheit und Sicherheit an
Bord 1. Zur Verbesserung der
Arbeitsbedingungen der Fischer an Bord können aus dem EMFF Investitionen an
Bord oder in einzelne Ausrüstungen unterstützt werden, wenn diese Investitionen
über die nach nationalem oder EU-Recht vorgeschriebenen Normen hinausgehen. 2. Die Unterstützung wird
Fischern oder Eignern von Fischereifahrzeugen gewährt. 3. Für dasselbe
Fischereifahrzeug wird während des Programmplanungszeitraums nur einmal eine
Unterstützung für eine Investition an Bord gewährt. Demselben Begünstigten wird
während des Programmplanungszeitraums nur einmal eine Unterstützung für eine
Investition in eine einzelne Ausrüstung gewährt. 4. Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 150 zu erlassen, um die
nach Absatz 1 förderfähigen Vorhaben zu bestimmen. Artikel 34
Unterstützung für GFP-Systeme
übertragbarer Fischereibefugnisse 1. Zur Einrichtung oder Änderung
von Systemen übertragbarer Fischereibefugnisse gemäß Artikel 27 der [GFP-Verordnung]
kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden: (a)
Entwurf und Entwicklung der technischen und
administrativen Voraussetzungen für die Schaffung oder das Funktionieren eines
Systems übertragbarer Fischereibefugnisse; (b)
die Beteiligung interessierter Kreise am Entwurf
und an der Entwicklung von Systemen übertragbarer Fischereibefugnisse; (c)
das Monitoring und die Evaluierung von Systemen
übertragbarer Fischereibefugnisse; (d)
die Verwaltung der Systeme übertragbarer
Fischereibefugnisse. 2. Die Unterstützung nach
Absatz 1 Buchstaben a, b und c wird ausschließlich öffentlichen
Stellen gewährt. Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe d wird
öffentlichen Stellen, juristischen oder natürlichen Personen oder anerkannten
Erzeugerorganisationen gewährt, die an der gemeinsamen Verwaltung
zusammengefasster übertragbarer Fischereibefugnisse gemäß Artikel 28
Absatz 4 der [GFP-Verordnung] mitwirken. Artikel 35
Unterstützung der
Durchführung von Bestandserhaltungsmaßnahmen
im Rahmen der GFP 1. Zur Unterstützung einer
wirksamen Durchführung der Bestandserhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 17
und 21 der [GFP-Verordnung] kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden: (a)
der Entwurf und die Entwicklung der technischen und
administrativen Voraussetzungen für die Durchführung der
Bestandserhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 17 und 21 der [GFP-Verordnung]; (b)
die Beteiligung interessierter Kreise am Entwurf
und an der Durchführung von Bestandserhaltungsmaßnahmen im Sinne der
Artikel 17 und 21 der [GFP-Verordnung]. 2. Die Unterstützung nach
Absatz 1 wird nur öffentlichen Stellen gewährt. Artikel 36
Begrenzung der Folgen des
Fischfangs für die Meeresumwelt 1. Um die Folgen des Fischfangs
für die Meeresumwelt einzuschränken, die Beendigung von Rückwürfen zu fördern
und den Übergang zur Nutzung der biologischen Meeresschätze in einem Umfang zu
erleichtern, der die Populationen befischter Arten auf Größen zurückführt oder
erhält, bei denen der größtmögliche Dauerertrag (MSY) erzielt wird, können aus
dem EMFF folgende Investitionen unterstützt werden: (a)
Ausrüstungen zur Verbesserung der Größen- oder
Artenselektivität von Fanggerät; (b)
Ausrüstungen zur Verringerung unerwünschter Beifänge
bei kommerziellen Beständen oder anderer Beifänge; (c)
Ausrüstungen zur Beschränkung der physischen und
biologischen Folgen des Fischfangs auf das Ökosystem oder den Meeresboden. 2 Für ein und dasselbe
EU-Fischereifahrzeug und dieselbe Art von Ausrüstung wird im
Programmplanungszeitraum nur einmal eine Unterstützung gewährt. 3. Die Unterstützung wird nur
gewährt, wenn das Gerät oder die sonstige Ausrüstung gemäß Absatz 1
nachweislich eine bessere Größenselektion oder geringere Auswirkungen für
Nichtzielarten gewährleistet als das Standardgerät oder sonstige Ausrüstungen,
die nach EU-Recht oder einschlägigen, von den Mitgliedstaaten im Rahmen der
Regionalisierung gemäß [GFP-Verordnung] erlassenen Vorschriften zulässig sind. 4. Gewährt wird die
Unterstützung: (a)
Eignern von EU-Fischereifahrzeugen, deren Schiffe
als aktive Schiffe registriert sind und die in den beiden letzten Jahren vor
dem Datum der Antragstellung Fischfang an mindestens 60 Tagen auf See ausgeübt
haben; (b)
Fischern, die Eigner des zu ersetzenden Geräts sind
und in den beiden letzten Jahren vor dem Datum der Antragstellung an mindestens
60 Tagen an Bord eines EU-Fischereifahrzeugs gearbeitet haben; (c)
vom Mitgliedstaaten anerkannten Zusammenschlüssen
von Fischern. Artikel 37
Innovation im Zusammenhang
mit der Erhaltung biologischer Meeresschätze 1. Um zur Beendigung von
Rückwürfen und Beifängen beizutragen und den Übergang zu einer Nutzung der
biologischen Meeresschätze in einem Umfang zu erleichtern, der die Populationen
befischter Arten auf Größen zurückführt oder erhält, bei denen der
größtmögliche Dauerertrag (MSY) erzielt wird, können aus dem EMFF Projekte
unterstützt werden, deren Ziel die Entwicklung oder Einführung neuer
Technologien oder Organisationsformen ist, die helfen, die Folgen des Fischfangs
für die Umwelt zu verringern oder eine nachhaltigere Nutzung der biologischen
Meeresschätze zu erreichen. 2. Nach diesem Artikel
finanzierte Vorhaben müssen in Zusammenarbeit mit einer nach einzelstaatlichem
Recht anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Stelle durchgeführt
werden, die die Ergebnisse solcher Vorhaben prüft und bestätigt. 3. Der Mitgliedstaat sorgt für
eine angemessene Publizität der Ergebnisse der kofinanzierten Vorhaben gemäß
Artikel 143. 4. Nach diesem Artikel
finanziert werden Projekte für Fischereifahrzeuge nur in einem Umfang, der
5 % der Schiffe der nationalen Flotte oder 5 % der Tonnage der
nationalen Flotte in BRZ, berechnet zum Zeitpunkt der Antragstellung, nicht
übersteigt. 5. Vorhaben für die Erprobung
von neuem Fanggerät oder neuen Fangtechniken werden im Rahmen der dem
betreffenden Mitgliedstaat zugeteilten Fangmöglichkeiten durchgeführt. 6. Die Nettoeinkünfte, die das
Fischereifahrzeug durch seine Beteiligung an dem Vorhaben erzielt, werden von
den förderfähigen Kosten des Vorhabens abgezogen. 7. Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 150 mit Vorschriften zu
erlassen, wie die in Absatz 6 genannten Nettoeinkünfte für einen
bestimmten Zeitraum berechnet werden. Artikel 38
Schutz und Wiederherstellung
von Meeresbiodiversität und Meeresökosystemen im Rahmen nachhaltiger
Fangtätigkeiten 1. Als Anreiz für Fischer, im
Rahmen nachhaltiger Fangtätigkeiten zum Schutz und zur Wiederherstellung der
Meeresbiodiversität und Meeresökosysteme einschließlich Funktion und Leistung
beizutragen, können aus dem EMFF folgende Vorhaben unterstützt werden: (a)
Säuberung der Meere von Abfällen, etwa durch
Einsammeln von verloren gegangenem Fanggerät oder von Meeresmüll; (b)
Konstruktion oder Aufstellung von stationären oder
beweglichen Anlagen zum Schutz und Aufbau der marinen Tier- und Pflanzenwelt, (c)
Beitrag zu einer besseren Ressourcenbewirtschaftung
oder ‑erhaltung; (d)
Verwaltung, Wiederherstellung und Überwachung von
Natura-2000-Gebieten im Einklang mit der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom
21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der
wildlebenden Tiere und Pflanzen[28]
und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten[29] und nach Maßgabe der nach der
Richtlinie 92/43/EWG des Rates eingerichteten prioritäten Aktionsrahmen; (e)
Verwaltung, Wiederherstellung und Überwachung von
geschützten Meeresgebieten im Hinblick auf die Durchführung der räumlichen
Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2008/56/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates; (f)
Beteiligung an anderen Aktionen zur Erhaltung und
Stärkung der biologischen Vielfalt und Ökosystemleistungen, etwa die
Wiederherstellung besonderer Lebensräume im Meer und an den Küsten, um
Fischbestände nachhaltig zu schützen. 2. Vorhaben nach diesem Artikel
werden von Einrichtungen des öffentlichen Rechts durchgeführt und beteiligen
Fischer oder vom Mitgliedstaat anerkannte Zusammenschlüsse von Fischern oder
Nichtregierungsorganisationen in Partnerschaft mit Zusammenschlüssen von
Fischern oder FLAG im Sinne von Artikel 62. 3. Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 150 zu erlassen, um (a)
die nach Absatz 1 förderfähigen Arten von
Vorhaben festzulegen; (b)
die nach Absatz 1 förderfähigen Kosten
festzulegen. Artikel 39
Bekämpfung des Klimawandels 1. Zur Eindämmung der Folgen des
Klimawandels kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden: (a)
Investitionen an Bord zur Reduzierung des
Schadstoff- und Treibhausgasausstoßes und zur Steigerung der Energieeffizienz
von Fischereifahrzeugen; (b)
Energieeffizienzüberprüfungen und ‑pläne. 2. Die Unterstützung gilt nicht
für den Austausch oder die Modernisierung von Haupt- oder Hilfsmaschinen. Die
Unterstützung wird nur Eignern von Fischereifahrzeugen und für ein und dasselbe
Fischereifahrzeug nur einmal im Programmplanungszeitraum gewährt. 3. Die Kommission wird
ermächtigt, zur Festlegung der nach Absatz 1 Buchstabe a
förderfähigen Investitionen delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 150 zu
erlassen. Artikel 40
Produktqualität und Nutzung
unerwünschter Fänge 1. Investitionen an Bord zur
Verbesserung der Qualität des gefangenen Fischs können aus dem EMFF unterstützt
werden. 2. Im Interesse einer besseren
Nutzung von unerwünschten Fängen können aus dem EMFF Investitionen an Bord zur
optimalen Nutzung von unerwünschten Fängen aus kommerziellen Beständen und zur
Aufwertung vernachlässigter Fangbestandteile gemäß Artikel 15 der [GFP-Verordnung]
und Artikel 8 Buchstabe b der [Verordnung GMO Fischerei- und der
Aquakulturerzeugnisse] unterstützt werden. 3. Die Unterstützung nach diesem
Artikel wird pro Fischereifahrzeug und Begünstigtem nur einmal im
Programmplanungszeitraum gewährt. 4. Die Unterstützung nach
Absatz 1 wird nur Eignern von EU-Fischereifahrzeugen gewährt, die in den
beiden letzten Jahren vor dem Datum der Antragstellung mindestens 60 Tage auf
See Fischfang ausgeübt haben. Artikel 41
Fischereihäfen,
Anlandestellen und Schutzeinrichtungen 1. Im Interesse einer optimalen
Qualität der angelandeten Erzeugnisse, einer optimalen Energieeffizienz, als
Beitrag zu Umweltschutz oder zur Verbesserung der Sicherheit und der
Arbeitsbedingungen können aus dem EMFF Investitionen unterstützt werden, die
der Verbesserung der Infrastruktur von Fischereihäfen oder Anlandestellen
dienen, einschließlich Investitionen in Anlagen für die Sammlung von Abfall und
Meeresmüll. 2. Im Interesse der Nutzung von
unerwünschten Fängen können aus dem EMFF Investitionen in Fischereihäfen und
Anlandestellen unterstützt werden, die eine optimale Nutzung von unerwünschten
Fängen aus kommerziellen Beständen ermöglichen und vernachlässigte
Fangbestandteile gemäß Artikel 15 der [GFP-Verordnung] und Artikel 8
Buchstabe b der [Verordnung GMO Fischerei- und der Aquakulturerzeugnisse]
aufwerten. 3. Zur Verbesserung der
Sicherheit der Fischer können aus dem EMFF Investitionen für den Bau oder die
Modernisierung von Schutzeinrichtungen unterstützt werden. 4. Die Unterstützung wird nicht
für den Bau neuer Häfen, neuer Anlandestellen oder neuer Fischauktionshallen
gewährt. Artikel 42
Binnenfischerei 1. Um die Folgen der
Binnenfischerei für die Umwelt zu verringern, die Energieeffizienz zu steigern,
die Qualität des angelandeten Fischs zu optimieren oder die Sicherheit und
Arbeitsbedingungen zu verbessern, können aus dem EMFF folgende Investitionen
unterstützt werden: (a)
Investitionen an Bord oder in einzelne Ausrüstungen
gemäß Artikel 33 unter den dort genannten Bedingungen; (b)
Investitionen in Ausrüstungen gemäß Artikel 36
unter den dort genannten Bedingungen; (c)
Investitionen an Bord und in
Energieeffizienzüberprüfungen und ‑pläne gemäß Artikel 39 unter den dort
genannten Bedingungen; (d)
Investitionen in Fischereihäfen und Anlandestellen
gemäß Artikel 41 unter den dort genannten Bedingungen. 2 Im Sinne von Absatz 1 (a)
sind Bezugnahmen in den Artikeln 33, 36 und 39
auf Fischereifahrzeuge als Bezugnahmen auf ausschließlich in Binnengewässern
eingesetzte Boote zu verstehen; (b)
sind Bezugnahmen in Artikel 36 auf die
Meeresumwelt als Bezugnahmen auf die Umwelt zu verstehen, in der die Boote der
Binnenfischerei operieren. 3. Zur Förderung der
Diversifizierung von Binnenfischern können aus dem EMFF Maßnahmen unterstützt
werden, die der Umwidmung von Binnenfischereibooten auf andere Tätigkeiten
außerhalb des Fischfangs unter den in Artikel 32 dieser Verordnung
genannten Bedingungen dienen. 4. Im Sinne von Absatz 3
sind Bezugnahmen in Artikel 32 auf Fischereifahrzeuge als Bezugnahmen auf
ausschließlich in Binnengewässern eingesetzte Boote zu verstehen. 5. Unbeschadet Artikel 38
Absatz 1 Buchstabe d kann zum Schutz und zur Entwicklung der
aquatischen Fauna und Flora die Beteiligung von Binnenfischern an der
Verwaltung, Wiederherstellung und Überwachung von Natura-2000-Gebieten, soweit
diese Gebiete Fangtätigkeiten direkt berühren, sowie zur Wiederherstellung von
Binnengewässern, einschließlich Laichgründen und Wanderwegen für Wanderfische, aus
dem EMFF unterstützt werden. 6. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass Boote, für die eine Unterstützung nach diesem Artikel gewährt
wird, auch weiterhin ausschließlich in Binnengewässern eingesetzt werden. KAPITEL II
Nachhaltige Entwicklung der Aquakultur Artikel 43
Spezifische Ziele Die Unterstützung unter diesem Kapitel trägt
zur Verwirklichung der in Artikel 6 Absätze 2 und 4 genannten
EU-Prioritäten bei. Artikel 44
Allgemeine Bestimmungen 1. Die Unterstützung unter
diesem Kapitel ist, sofern nicht ausdrücklich anders festgelegt, auf
Aquakulturunternehmen beschränkt. 2. Vorhaben, bei denen in
Ausrüstung oder Infrastruktur investiert wird, um Auflagen des EU-Rechts an
Umweltschutz, Gesundheit von Mensch oder Tier, Hygiene oder Tierschutz
nachzukommen, die nach 2014 in Kraft treten, können bis zu dem Datum
unterstützt werden, an dem die Normen für die Unternehmen verbindlich werden. Artikel 45
Innovation 1. Zur Förderung von Innovation
in der Aquakultur können aus dem EMFF Vorhaben unterstützt werden, die (a)
der Einführung neuer technischer oder
organisatorischer Erkenntnisse in Aquakulturunternehmen zur Verringerung ihrer
Umweltauswirkungen dienen oder eine nachhaltige Ressourcenverwendung in der
Aquakultur fördern; (b)
der Entwicklung oder Markteinführung von neuen oder
im Vergleich zum derzeitigen Stand entscheidend verbesserten Erzeugnissen,
Verarbeitungsmethoden oder Dienstleistungen dienen. 2. Vorhaben nach diesem Artikel
müssen in Zusammenarbeit mit einer nach einzelstaatlichem Recht anerkannten
wissenschaftlichen oder technischen Stelle durchgeführt werden, die die
Ergebnisse dieser Vorhaben prüft und bestätigt. 3. Der Mitgliedstaat sorgt für
eine angemessene Publizität der Ergebnisse der kofinanzierten Vorhaben gemäß
Artikel 143. Artikel 46
Investitionen in Off-shore-
und Non-food-Aquakultur 1. Zur Förderung von Arten der
Aquakultur mit hohem Wachstumspotenzial können aus dem EMFF Investitionen in
die Entwicklung von Off-shore- oder Non-food-Aquakultur unterstützt werden. 2. Die Kommission wird
ermächtigt, zur Festlegung der Art von Vorhaben und der förderfähigen Kosten
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 150 zu erlassen. Artikel 47
Neue Einkommensquellen und
Mehrwert 1. Zur Förderung des
Unternehmertums in der Aquakultur können aus dem EMFF Investitionen unterstützt
werden, die zu Folgendem beitragen: (a)
Mehrwert der Aquakulturerzeugung, indem die
Aquakulturunternehmen insbesondere in die Lage versetzt werden, Verarbeitung,
Vermarktung und Direktverkauf ihrer Erzeugnisse selbst zu übernehmen; (b)
Diversifizierung der Einkünfte von
Aquakulturunternehmen durch die Entwicklung neuer Zuchtarten mit guten
Marktaussichten; (c)
Diversifizierung der Einkünfte von
Aquakulturunternehmen durch den Aufbau ergänzender Tätigkeiten außerhalb der
Aquakultur. 2. Die Unterstützung nach
Absatz 1 Buchstabe c wird nur Aquakulturunternehmen gewährt, wenn die
ergänzenden Tätigkeiten außerhalb der Aquakultur eine Verbindung zum
Kerngeschäft des Aquakulturunternehmens aufweisen, etwa Angeltourismus,
Aquakulturumweltdienstleistungen oder Schulungs- oder Aufklärungsmaßnahmen zur
Aquakultur. Artikel 48
Betriebsführungs-,
Vertretungs- und Beratungsdienste für Aquakulturunternehmen 1. Zur Steigerung der
Gesamtleistung und Wettbewerbsfähigkeit von Aquakulturunternehmen kann aus dem
EMFF Folgendes unterstützt werden: (a)
die Einrichtung von Betriebsführungs-, Vertretungs-
und Beratungsdiensten für Aquakulturunternehmen; (b)
das Erbringen von Betriebsberatungsdiensten
technischer, wissenschaftlicher, rechtlicher oder wirtschaftlicher Art. 2. Die Beratungsdienste gemäß
Absatz 1 Buchstabe b betreffen: (a)
die Erfordernisse der Aquakulturbewirtschaftung im
Zusammenhang mit der Einhaltung nationaler und EU-Umweltschutzvorschriften
sowie die Anforderungen der maritimen Raumordnung; (b)
Umweltverträglichkeitsprüfungen; (c)
Erfordernisse der Aquakulturbewirtschaftung zur
Einhaltung der EU-Vorschriften über Gesundheit und Schutz von Wassertieren und öffentliche
Gesundheitsvorschriften; (d)
Gesundheits- und Sicherheitsnormen auf der
Grundlage von nationalen und von EU-Rechtsvorschriften; (e)
Vermarktungs- und Geschäftsstrategien. 3. Die Unterstützung nach
Absatz 1 Buchstabe a wird nur ausgewählten Körperschaften des
öffentlichen Rechts zur Einrichtung von Betriebsberatungsdiensten gewährt. Die
Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe b wird nur Aquakultur-KMU oder
Aquakultur-Erzeugerorganisationen gewährt. 4. Für Beratungsdienste wird
Aquakulturunternehmen für jede Art von Dienst gemäß Absatz 2
Buchstaben a bis e nur einmal im Programmplanungszeitraum eine
Unterstützung gewährt. Artikel 49
Förderung des Humankapitals
und Vernetzung 1. Zur Förderung des
Humankapitals und der Vernetzung im Aquakultursektor kann aus dem EMFF
Folgendes unterstützt werden: (a)
lebenslanges Lernen, Verbreitung von
wissenschaftlichen Kenntnissen und innovativen Praktiken sowie Erwerb neuer
beruflicher Fertigkeiten in der Aquakultur; (b)
Vernetzung und Austausch von Erfahrung und
bewährten Praktiken unter Aquakulturunternehmen oder Berufsorganisationen und
anderen Beteiligten, einschließlich wissenschaftlicher Stellen oder Stellen zur
Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen. 2. Die Unterstützung nach Absatz
1 Buchstabe a wird keinen großen Aquakulturunternehmen gewährt. Artikel 50
Steigerung des Potenzials von
Aquakulturanlagen 1. Um die Entwicklung von
Aquakulturanlagen und Infrastrukturen zu fördern, kann aus dem EMFF Folgendes
unterstützt werden: (a)
Bestimmung und Kartierung der geeignetsten Gebiete
für Aquakulturvorhaben, gegebenenfalls unter Berücksichtigung maritimer
Raumordnungsprozesse; (b)
Ausbau der Infrastruktur von Aquakulturgebieten
einschließlich Flurbereinigung, Energieversorgung oder Wasserwirtschaft; (c)
Maßnahmen der zuständigen Behörden gemäß
Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG oder Artikel 16
Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EG mit dem Ziel, erhebliche Schäden von der
Aquakultur abzuwenden. 2. Empfänger der Unterstützung
nach diesem Artikel sind nur Körperschaften des öffentlichen Rechts. Artikel 51
Förderung neuer
Niederlassungen in der Aquakultur 1. Zur Förderung des
Unternehmertums in der Aquakultur kann aus dem EMFF die Gründung von
Aquakulturunternehmen durch neue Aquakulturproduzenten unterstützt werden. 2. Die Unterstützung nach
Absatz 1 wird Neueinsteigern im Aquakultursektor gewährt, wenn sie (a)
angemessene Berufsqualifikationen und Kompetenz
besitzen; (b)
zum ersten Mal als Leiter eines solchen
Unternehmens ein Aquakulturkleinst- oder ‑kleinunternehmen gründen; (c)
für die Entwicklung ihrer Aquakulturtätigkeit einen
Geschäftsplan vorlegen. 3. Neueinsteiger im
Aquakultursektor können, um die erforderlichen Berufsqualifikationen zu
erwerben, die Unterstützung gemäß Artikel 49 Absatz 1
Buchstabe a in Anspruch nehmen. Artikel 52
Förderung einer Aquakultur
mit hohem Grad an Umweltschutz Um die Umweltbelasung durch Aquakultur
deutlich zu senken, können aus dem EMFF Investitionen unterstützt werden, die (a)
eine deutliche Reduzierung der Wasserbelastung
durch Aquakulturunternehmen ermöglichen, insbesondere durch Verringerung der
verwendeten Wassermengen oder Verbesserung der Qualität des Ablaufwassers, auch
über den Einsatz multitrophischer Aquakultursysteme; (b)
die negativen Auswirkungen von
Aquakulturunternehmen auf die Natur und die biologische Vielfalt begrenzen; (c)
für den Erwerb von Ausrüstungen zum Schutz der
Aquakulturanlagen gegen Räuber getätigt werden, die nach der Richtlinie
2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie
92/43/EG des Rates geschützt sind; (d)
die Energieeffizienz steigern und die Umstellung
von Aquakulturbetrieben auf erneuerbare Energiequellen fördern; (e)
dazu dienen, bestehende Fischteiche oder Lagunen
durch Entschlammung oder mögliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verlandung zu
sanieren. Artikel 53
Umstellung auf
Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfungen und ökologische Aquakultur 1. Zur Förderung der Entwicklung
einer ökologischen oder energieeffizienten Aquakultur kann aus dem EMFF
Folgendes unterstützt werden: (a)
die Umstellung von einer konventionellen
Aquakulturproduktion auf ökologische Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die
ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von
ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 2092/91[30]
sowie der Verordnung (EG) Nr. 710/2009 der Kommisison vom 5. August
2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit
Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates im
Hinblick auf Durchführungsvorschriften für die Produktion von Tieren und
Meeresalgen in ökologischer/biologischer Aquakultur[31]; (b)
die Beteiligung am EU-System für das
Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung, das mit der Verordnung (EG)
Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März
2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem
Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung
(EMAS)[32]
eingeführt wurde. 2. Die Unterstützung wird nur
Begünstigten gewährt, die sich für mindestens drei Jahre zur Teilnahme am EMAS
oder für mindestens fünf Jahre zur Einhaltung der Anforderungen an die
ökologische Produktion verpflichten. 3. Die Unterstützung wird in
Form von Ausgleichszahlungen über höchstens zwei Jahre während der Zeit der
Umstellung des Unternehmens auf ökologische Produktion oder während der
Vorbereitung auf die Beteiligung am EMAS-System gewährt. 4. Die Mitgliedstaaten berechnen
die Ausgleichszahlungen auf der Grundlage der (a)
Einkommensverluste oder Mehrkosten während des
Übergangs von konventioneller zu ökologischer Produktion für die nach
Absatz 1 Buchstabe a förderfähigen Vorhaben; (b)
die Mehrkosten durch die Anwendung und Vorbereitung
der Beteiligung am EMAS für die nach Absatz 1 Buchstabe b
förderfähigen Vorhaben. Artikel 54
Aquakultur und
Umweltleistungen 1. Zur Förderung einer
Aquakultur, die Umweltleistungen erbringt, kann aus dem EMFF Folgendes
unterstützt werden: (a)
auf bestimmte Umwelterfordernisse abgestellte
Aquakulturmethoden mit spezifischen Bewirtschaftungsauflagen aufgrund der
Ausweisung von NATURA 2000-Gebieten im Einklang mit der Richtlinie 92/43/EWG
des Rates und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates; (b)
die Teilnahme an der Ex-situ-Erhaltung und
-Reproduktion von Wassertieren im Rahmen von Biodiversitätsprogrammen zur
Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt, die von öffentlichen
Stellen entwickelt oder von diesen überwacht werden; (c)
Formen extensiver Aquakultur, die den Schutz und
die Verbesserung der Umwelt und der biologischen Vielfalt sowie die Erhaltung
der Landschaft und traditioneller Merkmale der Aquakulturgebiete einbeziehen. 2. Die Unterstützung nach
Absatz 1 Buchstabe a wird in Form eines jährlichen Ausgleichs für die
Mehrkosten oder Einkommensverluste aufgrund von Bewirtschaftungsauflagen in den
betreffenden Gebieten im Zusammenhang mit der Durchführung der Richtlinie 92/43/EWG
des Rates oder der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates gewährt. 3. Die Unterstützung nach
Absatz 1 Buchstabe c wird nur gewährt, wenn die Begünstigten sich
verpflichten, mindestens fünf Jahre lang Aquakulturumweltauflagen einzuhalten,
die über die reine Anwendung von nationalem und EU-Recht hinausgehen. Der
Umweltnutzen des Vorhabens wird, wenn dieser nicht bereits anerkannt wurde,
durch eine vorherige Bewertung durch die vom Mitgliedstaat benannten
zuständigen Stellen nachgewiesen. 4. Die Unterstützung nach
Absatz 1 Buchstabe c wird in Form eines jährlichen Ausgleichs für die
entstandenen Mehrkosten gewährt. 5. Der Mitgliedstaat sorgt für
eine angemessene Publizität der Ergebnisse der kofinanzierten Vorhaben gemäß
Artikel 143. Artikel 55
Gesundheitspolitische
Maßnahmen 1. Aus dem EMFF können
Ausgleichszahlungen an Muschelzüchter unterstützt werden, wenn letztere die
Ernte von Zuchtmuscheln aus Gründen des Gesundheitsschutzes vorübergehend
aussetzen müssen. 2. Die Unterstützung wird nur
gewährt, wenn die Ernte aufgrund der Kontamination der Muscheln wegen der
Ausbreitung von Toxine produzierendem Plankton oder des Auftretens von
Biotoxine enthaltendem Plankton (a) für mehr als vier aufeinanderfolgende
Monate ausgesetzt werden muss oder (b) wenn der Schaden aufgrund der Aussetzung
der Ernte mehr als 35 % des Jahresumsatzes des betreffenden Unternehmens
ausmacht, der auf der Basis des durchschnittlichen Umsatzes des Unternehmens in
den vorangegangenen drei Jahren berechnet wird. 3. Ausgleichszahlungen dürfen
über den gesamten Programmplanungszeitraum nur für eine Dauer von höchstens 12
Monaten gewährt werden. Artikel 56
Tiergesundheit und Tierschutz 1. Zur Förderung der
Tiergesundheit und des Tierschutzes in Aquakulturunternehmen, insbesondere über
Prävention und Biosicherheit, kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden: (a)
die Bekämpfung und Tilgung von Krankheiten in der
Aquakultur nach Maßgabe der Entscheidung 2009/470/EG des Rates über bestimmte
Ausgaben im Veterinärbereich; (b)
die Entwicklung allgemeiner und artenspezifisch
optimaler Praktiken oder Verhaltenskodizes für Biosicherheit und
Tierschutzerfordernisse in der Aquakultur; (c)
Steigerung des Angebots an Tierarzneimitteln zum
Einsatz in der Aquakultur und Förderung einer angemessenen Verwendung solcher
Arzneimittel durch die Auftragsvergabe für Arzneimittelstudien und die
Verbreitung und den Austausch von Informationen. 2. Die Unterstützung nach
Absatz 1 Buchstabe c gilt nicht für den Erwerb von Tierarzneimitteln. 3. Der Mitgliedstaat sorgt für
eine angemessene Publizität gemäß Artikel 143 der Ergebnisse der nach
Absatz 1 Buchstabe c finanzierten Studien. 4. Die Unterstützung kann auch
Körperschaften des öffentlichen Rechts gewährt werden. Artikel 57
Versicherung von
Aquakulturbeständen 1. Um die Erzeugereinkommen in
der Aquakultur zu sichern, können aus dem EMFF die Beiträge für
Aquakulturversicherungen unterstützt werden, die Verluste aufgrund folgender
Ereignisse decken: (a)
Naturkatastrophen; (b)
widrige Witterungsverhältnisse; (c)
plötzliche Veränderungen der Wasserqualität; (d)
Auftreten von Krankheiten oder Zerstörung von
Produktionsanlagen. 2. Die widrigen
Witterungsverhältnisse oder der Ausbruch einer Krankheit in der Aquakultur
müssen vom betreffenden Mitgliedstaat als solche offiziell anerkannt werden. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls im
Voraus festlegen, welche Kriterien erfüllt sein müssen, damit eine solche offizielle
Anerkennung erfolgen kann. 3. Die Unterstützung wird nur
für Versicherungsverträge für Aquakulturbestände gewährt, die zur Deckung von
wirtschaftlichen Verlusten nach Absatz 1 in einem Umfang von über
30 % der durchschnittlichen Jahresproduktion des Aquakulturbetreibers
abgeschlossen wurden. KAPITEL III
Nachhaltige Entwicklung von Fischwirtschaftsgebieten Abschnitt 1
Gegenstand und Ziele Artikel 58
Gegenstand Die nachhaltige Entwicklung von
Fischwirtschaftsgebieten nach einem lokalen Entwicklungskonzept im Sinne von
Artikel 28 der [GSR-Verordnung] wird aus dem EMFF unterstützt. Artikel 59
Spezifische Ziele Die Unterstützung unter diesem Kapitel trägt
zur Verwirklichung der in Artikel 6 Absatz 1 genannten EU-Prioritäten
bei. Abschnitt 2
Fischwirtschaftsgebiete, lokale partnerschaften und lokale
Entwicklungsstrategien Artikel 60
Fischwirtschaftsgebiete 1. Ein Fischwirtschaftsgebiet,
das für eine Unterstützung in Betracht kommt, ist (a)
von begrenzter Ausdehnung, in der Regel kleiner als
die NUTS-Ebene 3 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die
Statistik im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer
gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)[33] und (b)
bildet aus geografischer, wirtschaftlicher und
sozialer Sicht und unter besonderer Berücksichtigung des Fischerei- und
Aquakultursektors eine funktional zusammenhängende Einheit mit ausreichender
kritischer Masse an Human-, Wirtschafts- und Finanzressourcen für eine
tragfähige lokale Entwicklungsstrategie. 2. Die Mitgliedstaaten legen in
ihrem operationellen Programm das Verfahren zur Auswahl der Gebiete
einschließlich der angewandten Kriterien fest. Artikel 61
Integrierte Strategien für lokale
Entwicklung 1. Im Sinne des EMFF basieren
die integrierten Strategien für lokale Entwicklung gemäß Artikel 28 Absatz
1 Buchstabe c der [GSR-Verordnung] auf der Interaktion zwischen Akteuren
und Projekten verschiedener Sektoren der lokalen Wirtschaft, insbesondere des
Fischerei- und des Aquakultursektors. 2. Die lokalen
Entwicklungsstrategien tragen wie folgt zur Verwirklichung der in
Artikel 59 genannten Ziele bei: (a)
Sie bewirken eine optimale Einbindung des
Fischerei- und Aquakultursektors in die nachhaltige Entwicklung der
Fischwirtschaftsgebiete an den Küsten und im Binnenland; (b)
sie stellen sicher, dass die örtliche Bevölkerung
umfassend von den Möglichkeiten profitiert und die Chancen nutzt, die die
Entwicklung des maritimen Bereichs und der Küsten bietet. 3. Die Strategie muss auf den
festgestellten Bedarf und die Möglichkeiten des Gebiets und auf die
EU-Prioritäten für den EMFF abgestimmt sein. Die Strategien können von
gezielten Maßnahmen für Fischereien bis hin zu umfassenden Ansätzen zur
Diversifizierung der Fischwirtschaftsgebiete reichen. Eine solche Strategie ist
mehr als eine reine Zusammenstellung von Vorhaben oder Aufzählung einzelner
Sektormaßnahmen. 4. Für eine mögliche
Unterstützung aus dem EMFF schließt die integrierte Strategie für lokale
Entwicklung gemäß Artikel 29 der [GSR-Verordnung] außerdem Folgendes ein: (a)
eine Beschreibung und Begründung der Mitgliedschaft
in der FLAG; (b)
eine Begründung der vorgeschlagenen EMFF-Mittel und
ihre Aufteilung auf die festgestellten lokalen Prioritäten. 5. Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 150 über den Inhalt des in
Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe e der [GSR-Verordnung] genannten
Aktionsplans zu erlassen. 6. Die Mitgliedstaaten legen in
ihrem operationellen Programm die Kriterien für die Auswahl der lokalen
Entwicklungsstrategien fest, die den Mehrwert des partizipativen Ansatzes
erkennen lassen. Artikel 62
Lokale
Fischereiaktionsgruppen 1. Im Sinne des EMFF werden die
lokalen Aktionsgruppen in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der [GSR-Verordnung]
als lokale Fischereiaktionsgruppen (nachstehend „FLAG“) bezeichnet. 2. Die FLAG schlagen eine
integrierte Strategie für die lokale Entwicklung vor, die sich zumindest auf
die in Artikel 61 genannten Elemente stützt, und sind für ihre Umsetzung
verantwortlich. 3. Die FLAG (a)
spiegeln über eine ausgewogene Vertretung der
wichtigsten Interessengruppen aus Privatsektor, öffentlichem Sektor und
Zivilgesellschaft den Schwerpunkt ihrer Strategie und die sozioökonomische
Zusammensetzung des Gebiets wider; (b)
gewährleisten eine maßgebliche Vertretung des
Fischerei- und des Aquakultursektors. 4. Wird die lokale
Entwicklungsstrategie zusätzlich zum EMFF auch aus anderen Fonds unterstützt,
so wird nach Maßgabe der Kriterien in Absatz 3 ein spezifisches Auswahlgremium
für EMFF-unterstützte Projekte eingesetzt. 5. Die Aufgaben, die von den
FLAG mindestens wahrgenommen werden, sind in Artikel 30 Absatz 3 der [GSR-Verordnung]
beschrieben. 6. Die FLAG können weitere
Aufgaben übernehmen, die ihnen von der Verwaltungsbehörde und/oder der
Zahlstelle übertragen werden. 7. Die jeweiligen Rollen der
FLAG sowie die Verwaltungsbehörde/Zahlstelle für sämtliche Aufgaben zur
Durchführung der Strategie werden im operationellen Programm klar beschrieben. Abschnitt 3
Förderfähige Vorhaben Artikel 63
Unterstützung aus dem EMFF
für die integrierte lokale Entwicklung 1. Die förderfähigen Vorhaben
unter diesem Abschnitt sind in Artikel 31 der [GSR-Verordnung] ausgeführt. 2. Lokale Aktionsgruppen können
bei der zuständigen Zahlstelle eine Vorschusszahlung beantragen, wenn diese
Möglichkeit im operationellen Programm vorgesehen ist. Vorschusszahlungen
betragen maximal 50 % der bewilligten Unterstützung zu den Betriebskosten. Artikel 64
Vorbereitende Unterstützung 1. Zur vorbereitenden Unterstützung
zählen Kapazitätsaufbau, Schulung und Vernetzung im Hinblick auf die
Vorbereitung und Umsetzung einer lokalen Entwicklungsstrategie. 2. Die Kommission wird
ermächtigt, zur Bestimmung der förderfähigen Kosten der in Absatz 1
genannten Aktivitäten delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 150 zu erlassen. Artikel 65
Umsetzung lokaler
Entwicklungsstrategien 1. Die Umsetzung lokaler
Entwicklungsstrategien kann mit folgender Zielsetzung unterstützt werden: (a)
Schaffung von Mehrwert, Schaffung von Arbeitsplätzen
und Förderung von Innovation auf allen Stufen der Versorgungskette in der
Fischerei und Aquakultur; (b)
Unterstützung der Diversifizierung und der
Schaffung von Arbeitsplätzen in Fischwirtschaftsgebieten, insbesondere in
anderen maritimen Wirtschaftszweigen; (c)
Stärkung und Nutzung der Umweltgüter in
Fischwirtschaftsgebieten, einschließlich Maßnahmen zur Bekämpfung des
Klimawandels; (d)
Förderung von sozialem Wohlstand und kulturellem
Erbe in Fischwirtschaftsgebieten, das maritime kulturelle Erbe eingeschlossen; (e)
Stärkung der Rolle der Fischereigemeinden bei der
lokalen Entwicklung und politischen Entscheidungen über lokale
Fischereiressourcen und maritime Tätigkeiten. 2. Die gewährte Unterstützung
kann in Kapitel I und II dieses Titels genannte Maßnahmen einschließen,
wenn es klare Gründe für ihre Verwaltung auf lokaler Ebene gibt. Wird für
Vorhaben zu solchen Maßnahmen eine Unterstützung gewährt, so gelten die in
Kapitel I und II dieses Titels festgelegten Bedingungen und
Beteiligungsskalen. Artikel 66
Kooperationsmaßnahmen 1. Unterstützung gemäß
Artikel 31 Buchstabe c der [GSR-Verordnung] kann gewährt werden für (a)
interterritoriale oder transnationale
Kooperationsprojekte; (b)
vorbereitende technische Unterstützung für
interterritoriale und transnationale Kooperationsprojekte, wenn lokale
Aktionsgruppen nachweisen können, dass sie die Durchführung eines Projekts
vorbereiten. „Interterritoriale Kooperation“ bedeutet
Zusammenarbeit innerhalb eines Mitgliedstaats. „Transnationale Kooperation“
bedeutet Zusammenarbeit zwischen Gebieten in mehreren Mitgliedstaaten
untereinander und mit Gebieten in Drittländern. 2. Neben anderen FLAG können
Partner einer FLAG im Rahmen des EMFF auch lokale öffentlich-private
Partnerschaften sein, die innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union eine
lokale Entwicklungsstrategie umsetzen. 3. Wenn Kooperationsprojekte
nicht von den FLAG ausgewählt werden, legen die Mitgliedstaaten ein Verfahren
zur fortlaufenden Antragstellung für Kooperationsprojekte fest. Sie
veröffentlichen spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Genehmigung ihres
operationellen Programms die nationalen oder regionalen Verfahren für die
Auswahl transnationaler Kooperationsprojekte und eine Aufstellung der
förderfähigen Kosten. 4. Die Genehmigung der
Kooperationsprojekte erfolgt spätestens vier Monate nach dem Zeitpunkt der
Einreichung der Projekte. 5. Die Mitgliedstaaten teilen
der Kommission die genehmigten transnationalen Kooperationsprojekte mit. Artikel 67
Laufende Kosten und Kosten
für Sensibilisierung 1. Die Betriebskosten gemäß
Artikel 31 Buchstabe d der [GSR-Verordnung] entstehen im Zusammenhang
mit der Verwaltung der Umsetzung der lokalen Entwicklungsstrategie durch die
FLAG. 2. Die
Sensibilisierungsaufwendungen für das Fischwirtschaftsgebiet gemäß
Artikel 31 Buchstabe d der [GSR-Verordnung] betreffen die
Finanzierung von Vorhaben, die über die lokale Entwicklungsstrategie
informieren, wie auch Aufgaben der Projektentwicklung. 3. Die Kommission wird
ermächtigt, zur Bestimmung der förderfähigen Kosten der in den Absätzen 1
und 2 genannten Vorhaben delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 150 zu
erlassen. KAPITEL IV
Maßnahmen im Bereich Vermarktung und Verarbeitung Artikel 68
Spezifische Ziele Die Unterstützung unter diesem Kapitel trägt
zur Verwirklichung der spezifischen Ziele von Kapitel I und
Kapitel II dieses Titels bei. Artikel 69
Produktions- und
Vermarktungspläne 1. Für die Ausarbeitung und
Durchführung von Produktions- und Vermarktungsplänen gemäß Artikel 32 der Verordnung
[GMO Fischerei und Aquakulturerzeugnisse] kann eine Unterstützung aus dem EMFF
gewährt werden. 2. Ausgaben im Zusammenhang mit
Produktions- und Vermarktungsplänen kommen erst dann für eine Unterstützung aus
dem EMFF in Betracht, nachdem die zuständigen Behörden der einzelnen
Mitgliedstaaten den jährlichen Tätigkeitsbericht gemäß Artikel 32
Absatz 4 der Verordnung [GMO Fischerei und Aquakulturerzeugnisse]
genehmigt haben. 3. Die jährliche Unterstützung
nach diesem Artikel macht höchstens 3 % des jährlichen Durchschnittswerts
der auf Erstverkaufsstufe vermarkteten Produktion jeder Erzeugerorganisation im
Zeitraum 2009-2011 aus. Für neu anerkannte Erzeugerorganisationen übersteigt
die jährlich bewilligte Unterstützung nicht 3 % des jährlichen
Durchschnittswerts der auf Erstverkaufsstufe vermarkteten Produktion ihrer
Mitglieder im Zeitraum 2009-2011. 4. Der betreffende Mitgliedstaat
kann nach der Genehmigung des Produktions- und Vermarktungsplans im Einklang
mit Artikel 32 Absatz 2 der [Verordnung GMO Fischerei und
Aquakulturerzeugnisse] einen Vorschuss in Höhe von 50 % der finanziellen
Unterstützung gewähren. 5. Die Unterstützung gemäß
Absatz 1 wird Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von
Erzeugerorganisationen gewährt. Artikel 70
Lagerhaltungsbeihilfe 1. Für Ausgleichszahlungen an
anerkannte Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von
Erzeugerorganisationen, die in Anhang II der Verordnung [GMO Fischerei und
Aquakulturerzeugnisse] genannte Erzeugnisse lagern, kann eine Unterstützung aus
dem EMFF gewährt werden, sofern die Lagerung dieser Erzeugnisse im Einklang mit
Artikel 35 und 36 der Verordnung [GMO Fischerei und Aquakulturerzeugnisse]
erfolgt: (a)
Die Höhe der Lagerhaltungsbeihilfe übersteigt nicht
die technischen und finanziellen Kosten der notwendigen Maßnahmen zur
Haltbarmachung und Lagerung der betreffenden Erzeugnisse; (b)
die für die Lagerhaltungsbeihilfe förderfähigen
Mengen übersteigen nicht 15 % der von der Erzeugerorganisation zum Verkauf
angebotenen Jahresmengen der betreffenden Erzeugnisse; (c)
die jährliche finanzielle Unterstützung übersteigt
nicht die nachstehenden Prozentsätze des jährlichen Durchschnittswerts der auf
Erstverkaufsstufe vermarkteten Produktion der Mitglieder der
Erzeugerorganisation im Zeitraum 2009-2011. Gab es 2009-2011
keine vermarktete Produktion der Mitglieder der Erzeugerorganisation, so wird
der jährliche Durchschnittswert der vermarkteten Produktion in den ersten drei
Jahren der Produktion der betreffenden Mitglieder berücksichtigt: –
1 % im Jahr 2014 –
0,8 % im Jahr 2015 –
0,6 % im Jahr 2016 –
0,4 % im Jahr 2017 –
0,2 % im Jahr 2018. 2. Ab 2019 wird die in
Absatz 1 genannte Unterstützung nicht länger gewährt. 3. Die Unterstützung wird erst
gewährt, nachdem die Erzeugnisse wieder zum menschlichen Verzehr auf den Markt
gebracht wurden. 4. Die Mitgliedstaaten setzen
die Höhe der in ihrem Hoheitsgebiet geltenden technischen und finanziellen
Kosten wie folgt fest: (a)
Die technischen Kosten werden jährlich auf der
Grundlage der direkten Kosten für Maßnahmen zur Haltbarmachung und Lagerhaltung
berechnet; (b)
die finanziellen Kosten werden jährlich anhand des
in jedem Mitgliedstaat jährlich festgesetzten Zinssatzes berechnet; (c)
die technischen und finanziellen Kosten werden
veröffentlicht. 5. Die Mitgliedstaaten führen
Kontrollen durch, um sich zu vergewissern, dass die Erzeugnisse, für die eine
Lagerhaltungsbeihilfe gewährt wird, die in diesem Artikel genannten
Voraussetzungen erfüllen. Für die Zwecke solcher Inspektionen führen die
Empfänger der Lagerhaltungsbeihilfe Bestandsbücher für jede Kategorie von
Erzeugnissen, die eingelagert und später wieder für den menschlichen Verzehr
auf den Markt gebracht werden. Artikel 71
Vermarktungsmaßnahmen 1. Aus dem EMFF unterstützt
werden können Vermarktungsmaßnahmen für Fischerei und Aquakulturerzeugnisse,
die auf Folgendes abzielen: (a)
Verbesserung der Bedingungen für das
Inverkehrbringen von: (i) überschüssigen oder
unterbewirtschafteten Arten; (ii) unerwünschten
Fängen, die nach Maßgabe von Artikel 15 der [GFP-Verordnung] und
Artikel 8 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Verordnung [GMO
Fischerei und Aquakulturerzeugnisse] angelandet werden; (iii) mit
umweltfreundlichen Methoden gewonnenen Erzeugnissen oder Erzeugnissen
ökologischer Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des
Rates über die ökologische/biologische Produktion. (b)
Förderung der Qualität durch Erleichterung (i) der Beantragung zur
Eintragung eines bestimmten Erzeugnisses nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 510/2006
des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und
Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnsse und Lebensmittel[34]; (ii) der Zertifizierung
und Förderung von nachhaltigen Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie
umweltfreundlichen Verarbeitungsmethoden; (iii) der direkten
Vermarktung von Fischereierzeugnissen durch Küstenfischer. (c)
Beiträge zur Transparenz von Erzeugung und Märkten
und Durchführung von Marktstudien; (d)
Ausarbeitung von Standardverträgen, die mit dem
EU-Recht vereinbar sind; (e)
Gründung anerkannter Erzeugerorganisationen,
Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden gemäß
Kapitel II Abschnitt III der Verordnung [GMO Fischerei und
Aquakulturerzeugnisse]; (f)
Organisation regionaler, nationaler oder
transnationaler Absatzförderungskampagnen für Erzeugnisse der Fischerei und
der Aquakultur. 2. Die Vorhaben nach
Absatz 1 Buchstabe b können auch die Verflechtung von Produktions-,
Verarbeitungs- und Vermarktungstätigkeiten in der Versorgungskette umfassen. Artikel 72
Verarbeitung von Fischerei-
und Aquakulturerzeugnissen 1. Aus dem EMFF unterstützt
werden können Investitionen in die Verarbeitung von Fischerei- und
Aquakulturerzeugnissen, die (a)
Energieeinsparungen bewirken oder die
Umweltbelastung verringern, Abfallbehandlung eingeschlossen; (b)
der Verarbeitung von kommerziell kaum oder gar
nicht interessanten Arten dienen; (c)
der Verarbeitung von Nebenerzeugnissen dienen, die
bei der Hauptverarbeitung anfallen; (d)
der Verarbeitung von ökologischen
Aquakulturerzeugnissen gemäß Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG)
Nr. 834/2007 des Rates dienen. 2. Die Unterstützung nach
Absatz 1 wird ausschließlich über die in Titel IV der [GSR-Verordnung]
vorgesehenen Finanzinstrumente gewährt. KAPITEL V
Ausgleich für Mehrkosten für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse in Regionen
in äußerster Randlage Artikel 73
Ausgleichsregelung 1. Aus dem EMFF kann eine
Unterstützung für die Ausgleichsregelung gewährt werden, die mit der Verordnung
(EG) Nr. 791/2007 des Rates für die Mehrkosten eingeführt wurde, die
Unternehmern im Fischfang, in der Fischzucht und in der Vermarktung von
bestimmten Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen aus den Azoren, Madeira, den
Kanarischen Inseln, Französisch-Guayana und Réunion entstehen. 2. Jeder betroffene
Mitgliedstaat legt für die in Absatz 1 genannten Regionen das Verzeichnis
der für einen Ausgleich in Betracht kommenden Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse
und deren Mengen fest. 3. Bei der Festlegung des
Verzeichnisses und der Mengen gemäß Absatz 2 tragen die Mitgliedstaaten
allen einschlägigen Faktoren Rechnung, insbesondere der Notwendigkeit
sicherzustellen, dass der Ausgleich in jeder Hinsicht mit den Vorschriften der
GFP vereinbar sein muss. 4. Kein Ausgleich wird für
Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gewährt, die (a)
von Drittlandfischereifahrzeugen gefangen wurden,
mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge, die die Flagge Venezuelas führen und in
EU-Gewässern fischen; (b)
von EU-Fischereifahrzeugen gefangen wurden, die
nicht in einem Hafen einer der in Absatz 1 genannten Regionen registriert
sind; (c)
aus Drittländern eingeführt wurden. 5. Absatz 4
Buchstabe b findet keine Anwendung, wenn die nach den Bestimmungen dieses
Artikels gelieferten Rohwaren nicht ausreichen, um die vorhandene Kapazität der
Verarbeitungsindustrie in den betreffenden Gebieten in äußerster Randlage
auszulasten. Artikel 74
Berechnung des Ausgleichs Der Ausgleich wird Unternehmern gewährt, die
in den betreffenden Gebieten tätig sind, und berücksichtigt: (a)
für jedes Fischerei- oder Aquakulturerzeugnis die
Mehrkosten, die aufgrund der besonderen Merkmale der betreffenden Gebiete
entstehen, und (b)
jede Form von öffentlicher Intervention, die sich auf
die Höhe der Mehrkosten auswirkt. Artikel 75
Ausgleichsplan 1. Die betreffenden
Mitgliedstaaten legen der Kommission für jedes betroffene Gebiet einen
Ausgleichsplan einschließlich des Verzeichnisses und der Mengen gemäß
Artikel 73, der Höhe des Ausgleichs gemäß Artikel 74 und der
zuständigen Behörde gemäß Artikel 108 vor. 2. Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 150 zu erlassen, um den
Inhalt des Ausgleichsplans festzulegen, einschließlich der Kriterien für die
Berechnung der Mehrkosten aufgrund der besonderen Merkmale der betreffenden
Gebiete. KAPITEL VI
Begleitende Maßnahmen für die Gemeinsame Fischereipolitik in geteilter
Mittelverwaltung Artikel 76
Geografischer
Anwendungsbereich Abweichend von Artikel 2 der vorliegenden
Verordnung gilt dieses Kapitel auch für Vorhaben, die außerhalb des Gebietes
der Europäischen Union durchgeführt werden. Artikel 77
Spezifische Ziele Die Maßnahmen unter diesem Kapitel
unterstützen die Durchführung der Artikel 37 und 46 der [GFP-Verordnung]. Artikel 78
Überwachung und Durchsetzung 1. Für die Durchführung der
EU-Fischereikontrollregelung gemäß Artikel 46 der [GFP-Verordnung] sowie
den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom
20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung
zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen
Fischereipolitik[35]
kann eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt werden. 2. Förderfähig sind insbesondere
die nachstehenden Vorhaben: (a)
Erwerb oder Entwicklung von Technologien,
einschließlich Hardware und Software, Schiffsortungssystemen, CCTV-Systemen und
IT-Netzwerken, die die Sammlung, Verwaltung, Validierung, Auswertung und den
Austausch von Fischereidaten sowie die Entwicklung von Stichprobenverfahren für
solche Daten und die Verknüpfung von sektorübergreifenden
Datenaustauschsystemen ermöglichen; (b)
Erwerb und Installation der erforderlichen
Komponenten, um die Datenübertragung von Akteuren im Fangsektor und in der
Vermarktung von Fischereierzeugnissen an die einschlägigen Behörden der
Mitgliedstaaten und der EU sicherzustellen, einschließlich der erforderlichen
Komponenten für elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme,
Schiffsüberwachungssysteme (VMS) und automatische
Schiffsidentifizierungssysteme (AIS), die zu Überwachungszwecken eingesetzt
werden; (c)
Erwerb und Installation der notwendigen
Komponenten, um die Rückverfolgbarkeit von Fischerei- und
Aquakulturerzeugnissen gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG)
Nr. 1224/2009 des Rates sicherzustellen; (d)
Durchführung von Programmen zum Austausch und zur
Auswertung von Daten zwischen den Mitgliedstaaten; (e)
Modernisierung und Erwerb von Patrouillenschiffen, ‑flugzeugen
und ‑hubschraubern, sofern sie zu mindestens 60 % der Zeit für
Fischereiüberwachungszwecke eingesetzt werden; (f)
Erwerb sonstiger Kontrollmittel, einschließlich
Geräten zur Messung der Maschinenleistung und Wiegeausrüstungen; (g)
Durchführung von Pilotprojekten in der
Fischereiüberwachung, einschließlich Fisch-DNA-Analysen oder Entwicklung
überwachungsrelevanter Websites; (h)
Schulungs- und Austauschprogramme, auch zwischen
Mitgliedstaaten, für die verantwortlichen Mitarbeiter im Bereich der
Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten; (i)
Kosten-Nutzen-Analysen sowie Bewertung
durchgeführter Prüfungen und getätigter Ausgaben der zuständigen Behörden bei
der Wahrnehmung von Überwachungs- und Kontrollaufgaben; (j)
Initiativen, einschließlich Seminaren und
Multimedia-Instrumenten, zur Sensibilisierung sowohl von Fischern als auch von
anderen Akteuren wie Inspektoren, Staatsanwälten und Richtern und der
allgemeinen Öffentlichkeit für die Notwendigkeit, illegale, ungemeldete und
unregulierte Fischerei zu bekämpfen und die GFP-Vorschriften umzusetzen; 3. Die Maßnahmen gemäß
Absatz 2 Buchstaben h, i und j kommen nur für eine Unterstützung in
Betracht, wenn sie sich auf die Überwachungstätigkeiten einer öffentlichen
Stelle beziehen. 4. Bei den in Absatz 2
Buchstaben d und h genannten Maßnahmen wird nur einer der beteiligten
Mitgliedstaaten als Zahlstelle benannt. Artikel 79
Datenerhebung 1. Eine Unterstützung aus dem EMFF
kann für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von biologischen, technischen,
ökologischen und sozioökonomischen Primärdaten im Rahmen des
Mehrjahresprogramms gemäß Artikel 37 Absatz 5 der [GFP-Verordnung]
gewährt werden. 2. Förderfähig sind insbesondere
folgende Vorhaben: (a)
die Verwaltung und Nutzung von Daten für
wissenschaftliche Analysen und die Durchführung der GFP; (b)
nationale mehrjährige Stichprobenprogramme; (c)
Überwachung der kommerziellen und der
Freizeitfischerei auf See; (d)
Forschungssurveys auf See; (e)
die Teilnahme von Vertretern der Mitgliedstaaten an
regionalen Koordinierungssitzungen gemäß Artikel 37 Absatz 4 der
[GFP-Verordnung], Tagungen regionaler Fischereiorganisationen, in denen die EU
Vertragspartei oder Beobachterin ist, oder Sitzungen internationaler, für die
Ausarbeitung wissenschaftlicher Gutachten zuständiger Gremien. TITEL VI
IN DIREKTER MITTELVERWALTUNG FINANZIERTE MASSNAHMEN KAPITEL I
Integrierte Meerespolitik Artikel 80
Geografischer
Anwendungsbereich Abweichend von Artikel 2 dieser
Verordnung gilt dieses Kapitel auch für Vorhaben, die außerhalb des Gebiets der
Europäischen Union durchgeführt werden. Artikel 81
Gegenstand und Ziele Die Unterstützung unter diesem Kapitel trägt
zur Entwicklung und Durchführung der Integrierten Meerespolitik der EU bei.
Ziel ist es, (a)
die Entwicklung und Umsetzung einer integrierten
Entscheidungsfindung im Meeres- und Küstenbereich auf lokaler, regionaler,
nationaler, Meeresbecken-, EU- und internationaler Ebene zu fördern, insbesondere
durch (i) die Förderung von
Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten oder EU-Regionen ermutigen, auf eine
integrierte meerespolitische Entscheidungsfindung umzustellen oder diese zu
erweitern; (ii) die Förderung des
Dialogs und der Zusammenarbeit mit und unter Mitgliedstaaten in meeresbezogenen
und maritimen Fragen, einschließlich der Entwicklung von Strategien für
einzelne Meeresbecken; (iii) die Förderung von
sektorübergreifenden Kooperationsplattformen und Netzwerken, die Vertreter
öffentlicher Stellen, regionaler und lokaler Behörden, der Industrie, des
Fremdenverkehrssektors, von Forschungseinrichtungen, Bürgern,
zivilgesellschaftlichen Organisationen und der Sozialpartner einbeziehen; (iv) Förderung des
Austausches bewährter Verfahren und des Dialogs auf internationaler Ebene,
einschließlich des bilateralen Dialogs mit Drittländern unbeschadet bestehender
Abkommen und Vereinbarungen zwischen der EU und den betreffenden Drittländern; (v) Stärkung der
Außenwirkung eines integrierten meerespolitischen Ansatzes und Sensibilisierung
von Behörden, Privatsektor und allgemeiner Öffentlichkeit für einen solchen
Ansatz. (b)
Beitrag zur Entwicklung sektorübergreifender
Initiativen, von denen verschiedene maritime Sektoren und/oder Politikbereiche
gleichermaßen profitieren und die auf bestehenden Instrumenten und Initiativen
aufbauen, wie (i) die integrierte
Meeresüberwachung zur Steigerung von Wirksamkeit und Effizienz durch
Informationsaustausch über Sektoren und Grenzen hinweg unter angemessener
Berücksichtigung bestehender und künftiger Systeme; (ii) die maritime
Raumplanung und das integrierte Küstenzonenmanagement; (iii) die allmähliche
Entwicklung einer umfassenden und öffentlich zugänglichen hochwertigen
Meereswissensbasis, die die gemeinsame Nutzung, Wiederverwendung und
Verbreitung entsprechender Daten und Erkenntnisse unter zahlreichen
Nutzergruppen erleichtert. (c)
Unterstützung von nachhaltigem Wirtschaftswachstum,
von Beschäftigung, Innovation und neuen Technologien innerhalb neu entstehender
und künftiger maritimer Wirtschaftszweige in Küstenregionen, ergänzend zu
bereits existierenden Aktivitäten des Sektors oder Mitgliedstaats. (d)
Förderung des Meeresumweltschutzes, insbesondere
der Meeresbiodiversität und der geschützten Meeresgebiete wie Natura-2000-Gebieten,
und der nachhaltigen Nutzung von Meeres- und Küstenressourcen sowie genauere
Festlegung der Grenzen der Nachhaltigkeit menschlicher Tätigkeiten mit
Auswirkungen auf die Meeresumwelt, insbesondere im Rahmen der
Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie. Artikel 82
Förderfähige Vorhaben 1. Aus dem EMFF können im
Einklang mit den in Artikel 81 genannten Zielen unter anderem folgende
Vorhaben unterstützt werden: (a)
Studien; (b)
Projekte, einschließlich Test-Projekte und
Kooperationsprojekte; (c)
Unterrichtung der Öffentlichkeit und Austausch
bewährter Verfahren, Sensibilisierungskampagnen und begleitende Kommunikations-
und Bekanntmachungsaktivitäten wie Publizitätskampagnen, Events, Entwicklung
und Pflege von Websites, Plattformen einzelner Interessengruppen, einschließlich
Kommunikation der EU-Priotitäten, soweit sie mit den allgemeinen Zielen der
vorliegenden Verordnung zusammenhängen; (d)
Konferenzen, Seminare und Workshops; (e)
Austausch bewährter Verfahren,
Koordinierungstätigkeiten einschließlich Netze für den Informationsaustausch
und Lenkungsmechanismen für Strategien für einzelne Meeresbecken; (f)
Entwicklung, Betrieb und Pflege von IT-Systemen und
Netzwerken, die die Sammlung, Verwaltung, Validierung, Auswertung und den
Austausch von Fischereidaten sowie die Entwicklung von Stichprobenverfahren für
solche Daten und die Verknüpfung von sektorübergreifenden
Datenaustauschsystemen ermöglichen. 2. Zur Verwirklichung des
spezifischen Ziels der Entwicklung sektorübergreifender Vorhaben gemäß
Artikel 81 Buchstabe b kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt
werden: (a)
die Entwicklung und der Einsatz technischer
Instrumente für die integrierte Meeresüberwachung zur Unterstützung der
Schaffung, Betreibung und Pflege eines dezentralisierten Systems für den
Informationsaustausch im maritimen Bereich (CISE), insbesondere über die
Verknüpfung bestehender oder künftiger Systeme; (b)
Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zwischen
den Mitgliedstaaten zur Entwicklung der maritimen Raumplanung und des
integrierten Küstenzonenmanagements, einschließlich Ausgaben für Systeme und
Verfahren des Datenaustausches und Monitoring, Evaluierungstätigkeiten, die
Einrichtung und Nutzung von Expertennetzwerken und die Erstellung eines
Programms für den Kapazitätsaufbau in Mitgliedstaaten zur Durchführung der
maritimen Raumordnung; (c)
technische Instrumente für die Errichtung und den
Betrieb eines funktionierenden europäischen Meeresbeobachtungs- und
Meeresdatennetzwerks mit dem Ziel, die Erhebung, Aggregierung,
Qualitätskontrolle, Wiederverwendung und Verteilung von Meeresdaten durch die
Zusammenarbeit zwischen den an diesem Netz beteiligten Einrichtungen der
Mitgliedstaaten zu erleichtern. KAPITEL II
Begleitende Maßnahmen für die Gemeinsame Fischereipolitik und die Integrierte
Meerespolitik in direkter Mittelverwaltung Artikel 83
Geografischer
Anwendungsbereich Abweichend von Artikel 2 dieser
Verordnung gilt dieses Kapitel auch für Vorhaben, die außerhalb des Gebiets der
Europäischen Union durchgeführt werden. Artikel 84
Spezifische Ziele Maßnahmen unter diesem Kapitel erleichtern die
Durchführung der GFP und der IMP insbesondere in Bezug auf: (a)
wissenschaftliche Empfehlungen im Rahmen der GFP; (b)
spezifische Überwachungs- und
Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen der GFP; (c)
freiwillige Beiträge zu internationalen
Organisationen; (d)
Beiräte; (e)
Marktuntersuchung; (f)
Kommunikation zur Gemeinsamen Fischereipolitik und
Integrierten Meerespolitik. Artikel 85
Wissenschaftliche Gutachten
und Erkenntnisse 1. Für die Veröffentlichung
wissenschaftlicher Ergebnisse kann eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt
werden, insbesondere für angewandte Forschungsprojekte in direktem Zusammenhang
mit wissenschaftlichen Stellungnahmen und Empfehlungen für fundierte und
wirksame Fischereimanagemententscheidungen im Rahmen der GFP. 2. Förderfähig sind insbesondere
folgende Vorhaben: (a)
für die Durchführung und Weiterentwicklung der GFP
erforderliche Studien und Pilotprojekte, auch zu alternativen Fangtechniken; (b)
Ausarbeitung und Vorlage von wissenschaftlichen
Stellungnahmen und Empfehlungen durch wissenschaftliche Stellen, einschließlich
internationaler Beratungsgremien zu Bestandsabschätzungen, durch unabhängige
Experten und Forschungseinrichtungen; (c)
Teilnahme von Sachverständigen an Sitzungen zu
fischereiwissenschaftlichen und fischereitechnischen Fragen und Experten-Arbeitsgruppen
sowie Mitwirkung in internationalen Beratungsgremien und Sitzungen, in denen
ein Beitrag von Fischereisachverständigen erwartet wird; (d)
Ausgaben der Kommission für Dienstleistungen im
Zusammenhang mit der Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten, der
Organisation und Leitung von Fischereisachverständigensitzungen und der
Verwaltung der jährlichen Arbeitsprogramme im Zusammenhang mit
fischereiwissenschaftlichem und fischereitechnischem Fachwissen, der
Verarbeitung von Datenabrufungen und Datenreihen, der Vorbereitungsarbeit für
die Vorlage von wissenschaftlichen Stellungnahmen und Empfehlungen; (e)
Kooperationstätigkeiten unter den Mitgliedstaaten
im Bereich der Datenerhebung, einschließlich Einrichtung und Betrieb
regionalisierter Datenbanken für die Speicherung, Verwaltung und Nutzung von
Daten, die der regionalen Zusammenarbeit zugute kommen, und Verbesserung der
Datenerhebung und ‑verwaltung sowie der wissenschaftlichen Gutachten zur
Unterstützung des Fischereimanagements. Artikel 86
Überwachung und Durchsetzung 1. Für die Durchführung der
EU-Fischereikontrollregelung gemäß Artikel 46 der [GFP-Verordnung] sowie
den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom
20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung
zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen
Fischereipolitik kann eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt werden. 2. Förderfähig sind insbesondere
folgende Vorhaben: (a)
der gemeinsame Erwerb von verschiedenen
Mitgliedstaaten in demselben geografischen Gebiet von Patrouillenschiffen, ‑flugzeugen
und ‑hubschraubern, sofern diese zu mindestens 60 % der Zeit für die
Fischereiüberwachung eingesetzt werden; (b)
Ausgaben für die Bewertung und Entwicklung neuer
Kontrolltechnologien; (c)
alle operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der
Überprüfung durch Kommissionsinspektoren, der Durchführung der GFP durch die
Mitgliedstaaten, insbesondere Inspektionsreisen, Sicherheitsausrüstung und
Schulung der Inspektoren, Organisation von oder Teilnahme an Sitzungen und das
Chartern oder der Erwerb von Inspektionsmitteln durch die Kommission gemäß
Titel X der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom
20. November 2009. 3. Für die in Absatz 2
Buchstabe a genannte Maßnahme wird nur ein beteiligter Mitgliedstaat als
Begünstigter benannt. Artikel 87
Freiwillige Beiträge an
internationale Organisationen Für folgende Vorhaben im Bereich der
internationalen Beziehungen kann aus dem EMFF eine Unterstützung gewährt
werden: (a)
freiwillige Zahlungen an Organisationen der
Vereinten Nationen sowie freiwillige Finanzierung von internationalen, im
Bereich des Seerechts aktiven Organisationen; (b)
freiwillige Finanzbeiträge zu vorbereitenden
Arbeiten für die Einrichtung neuer internationaler Organisationen oder den
Abschluss neuer internationaler Verträge, die im Interesse der Europäischen
Union liegen; (c)
freiwillige Finanzbeiträge zu der Arbeit oder den
Programmen internationaler Organisationen, die im besonderen Interesse der
Europäischen Union liegen; (d)
Finanzbeiträge zur Aktivitäten (einschließlich
Arbeitssitzungen, informelle oder außerordentliche Sitzungen von
Vertragsparteien) zur Wahrung der Interessen der Europäischen Union in
internationalen Organisationen und Stärkung der Zusammenarbeit mit ihren
Partnern in diesen Organisationen. Ist in diesem Zusammenhang die Anwesenheit
von Vertretern aus Drittländern in Verhandlungen und Sitzungen in
internationalen Gremien für die Interessen der Europäischen Union erforderlich,
werden die Kosten für deren Teilnahme vom EMFF übernommen. Artikel 88
Beiräte 1. Für die Betriebskosten der
mit Artikel 52 der [GFP-Verordnung] eingesetzten Beiräte kann eine
Unterstützung aus dem EMFF gewährt werden. 2. Beiräte mit
Rechtspersönlichkeit können als Gremien, die ein Ziel von allgemeinem
europäischen Interesse verfolgen, eine finanzielle Unterstützung der EU
beantragen. Artikel 89
Marktuntersuchungen Für die Gewinnung und Verbreitung von
Kenntnissen und Informationen über den Markt für Erzeugnisse der Fischerei und
der Aquakultur durch die Kommission gemäß Artikel 49 der Verordnung [GMO
Fischerei und Aquakulturerzeugnisse] kann eine Unterstützung aus dem EMFF
gewährt werden. Artikel 90
Kommunikationstätigkeiten zur
Gemeinsamen Fischereipolitik und Integrierten Meerespolitik Aus dem EMFF kann Folgendes unterstützt werden: (a)
Kosten für Informations- und
Kommunikationstätigkeiten im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Fischereipolitik
und der Integrierten Meerespolitik einschließlich (b)
Kosten für die Erstellung, die Übersetzung und die
Verbreitung von schriftlichem, audiovisuellem und elektronischem, auf die
besonderen Erfordernisse der verschiedenen Zielgruppen zugeschnittenem
Informationsmaterial; (c)
Kosten für die Vorbereitung und Organisation von
Veranstaltungen und Sitzungen zur Unterrichtung unterschiedlicher Kreise über
die Gemeinsame Fischereipolitik und die Integrierte Meerespolitik oder zur
Einholung von Stellungnahmen; (d)
Kosten für Reise und Unterkunft von
Sachverständigen und Interessenvertretern, die von der Kommission zu Sitzungen
eingeladen werden; (e)
Kosten für die Kommunikation der EU-Priotitäten,
soweit sie mit den allgemeinen Zielen der vorliegenden Verordnung
zusammenhängen. KAPITEL III
Technische Hilfe Artikel 91
Technische Hilfe auf
Initiative der Kommission Eine Unterstützung aus dem EMFF kann auf
Initiative der Kommission bis zu einem Höchstbetrag von 1,1 % dieses Fonds
gewährt werden für (a)
die in Artikel 51 Absatz 1 der
[GSR-Verordnung] aufgelisteten Maßnahmen technischer Hilfe; (b)
die Durchführung nachhaltiger Fischereiabkommen und
die Mitwirkung der EU in regionalen Fischereiorganisationen; (c)
die Einrichtung eines europäischen FLAG-Netzwerks
mit dem Ziel des Kapazitätsaufbaus, der Verbreitung von Informationen, des
Austausches von Erfahrung und bewährten Verfahren und der Unterstützung der
Zusammenarbeit zwischen den lokalen Partnerschaften. Dieses Netzwerk arbeitet
mit den vom EGFL, ESF und ELER geschaffenen Vernetzungsstellen und Stellen für
technische Hilfe hinsichtlich ihrer Tätigkeiten der lokalen Entwicklung und
transnationalen Kooperation zusammen. Artikel 92
Technische Hilfe auf
Initiative der Mitgliedstaaten 1. Eine Unterstützung aus dem EMFF
kann auf Initiative eines Mitgliedstaats bis zu einem Höchstbetrag von 5 %
des Gesamtbetrags des operationellen Programms gewährt werden für (a) die in Artikel 52 Absatz 1 der [GSR-Verordnung]
aufgelisteten Maßnahmen technischer Hilfe; (b) die Einrichtung nationaler Netzwerke für
die Verbreitung von Informationen, den Kapazitätsaufbau, den Austausch
bewährter Verfahren und die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den FLAG
in ihrem Gebiet. 2. Der in Absatz 1 genannte
Höchstbetrag kann in Ausnahmefällen unter ordentlich begründeten Umständen
überschritten werden. 3. Kosten der
Bescheinigungsbehörde sind nach Absatz 1 nicht förderfähig. 4. Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 150 zu erlassen, um die
Tätigkeiten der in Absatz 1 genannten nationalen Netzwerke näher
festzulegen. TITEL VII
DURCHFÜHRUNG VON MASSNAHMEN IN GETEILTER MITTELVERWALTUNG KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen Artikel 93
Geltungsbereich Dieser Titel gilt für Maßnahmen, die gemäß
Titel V in geteilter Mittelverwaltung finanziert werden. KAPITEL II
Durchführungsverfahren Abschnitt 1
Unterstützung aus dem EMFF Artikel 94
Festlegung der
Kofinanzierungssätze 1. In dem Beschluss der Kommission
zur Genehmigung des operationellen Programms wird die Höchstbeteiligung des
EMFF an dem Programm festgelegt. 2. Die EMFF-Beteiligung wird auf
der Grundlage der förderfähigen öffentlichen Ausgaben berechnet. In dem operationellen Programm wird die Höhe der
EMFF-Beteiligung an jedem der im Rahmen der EU-Prioritäten für den EMFF gemäß
Artikel 6 festgelegten Ziele festgesetzt. Die EMFF-Beteiligung beträgt
höchstens 75 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben. Die Mindestbeteiligung des EMFF beträgt 20 %. 3. Abweichend von Absatz 2
beläuft sich die EMFF-Beteiligung auf (a)
100 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben
für die Unterstützung im Rahmen der Lagerhaltungsbeihilfe gemäß Artikel 70; (b)
100 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben
für die Ausgleichsregelung gemäß Artikel 73; (c)
50 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben
für die Unterstützung gemäß Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe e; (d)
80 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben
für die Unterstützung gemäß Artikel 78 Absatz 2 Buchstaben a bis d
und f bis j; (e)
65 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben
für die Unterstützung gemäß Artikel 79. Artikel 95
Intensität der öffentlichen
Beihilfen 1. Die Mitgliedstaaten wenden
bei öffentlichen Beihilfen einen maximalen Beihilfesatz von 50 % der
gesamten öffentlichen Ausgaben des Vorhabens an. 2. Abweichend von Absatz 1
wenden die Mitgliedstaaten bei öffentlichen Beihilfen einen Beihilfesatz von
100 % der öffentlichen Ausgaben des Vorhabens an, wenn (a)
der Begünstigte eine Einrichtung des öffentlichen
Rechts ist; (b)
das Vorhaben die Lagerhaltungsbeihilfe gemäß
Artikel 70 betrifft; (c)
das Vorhaben die Ausgleichsregelung gemäß Artikel
73 betrifft; (d)
das Vorhaben die Datenerhebung gemäß Artikel 79
betrifft. 3. Abweichend von Absatz 1
können die Mitgliedstaaten bei öffentlichen Beihilfen einen Beihilfesatz
zwischen 50 % und maximal 100 % der gesamten öffentlichen Ausgaben
anwenden, wenn das Vorhaben im Rahmen von Titel V Kapitel III
durchgeführt wird und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt: (a)
kollektives Interesse; (b)
kollektiver Empfänger; (c)
öffentlicher Zugang zu den Ergebnissen des
Vorhabens; (d)
innovative Aspekte des Vorhabens auf lokaler Ebene. 4. Abweichend von Absatz 1
gelten bei öffentlichen Beihilfen zusätzliche Prozentpunkte gemäß
Anhang I. 5. Die Mindestbeihilfesatz
öffentlicher Beihilfen beträgt 20 % der gesamten öffentlichen Ausgaben des
Vorhabens. 6. Die Kommission legt im Wege
von Durchführungsrechtsakten, die nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 151
Absatz 3 erlassen werden, fest, wie die verschiedenen Prozentpunkte der
Intensität der öffentlichen Beihilfe in Fällen anzuwenden sind, in denen
mehrere Voraussetzungen gemäß Anhang I erfüllt werden. Abschnitt 2
Haushaltsführung und Verwendung des Euro Artikel 96
Zahlung des ersten
Vorschusses 1. Zusätzlich
zu den allgemeinen Bestimmungen des Artikels 72 der [GSR-Verordnung] und
nach dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung des operationellen Programms
leistet die Kommission eine erste Vorschusszahlung für den gesamten
Programmplanungszeitraum. Dieser Vorschuss entspricht 4 % der Beteiligung
aus dem EU-Haushalt an dem betreffenden operationellen Programm. Er kann nach
Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel in zwei Raten ausgezahlt werden. 2. Die
Zinserträge des Vorschusses werden dem betreffenden operationellen Programm
gutgeschrieben und vom Betrag der öffentlichen Ausgaben in der abschließenden
Ausgabenerklärung abgezogen. Artikel 97
Rechnungsjahr Das Rechnungsjahr umfasst die getätigten
Ausgaben und die eingegangenen Einnahmen, die von der Zahlstelle im
EMFF-Haushalt für das Jahr „N“, beginnend am 16. Oktober des Jahres „N-1“
und endend am 15. Oktober des Jahres „N“, buchmäßig erfasst wurden. Artikel 98
Zwischenzahlungen 1. Die
Zwischenzahlungen werden für jedes einzelne operationelle Programm geleistet.
Sie werden durch Anwendung des Kofinanzierungssatzes der betreffenden
EU-Priorität auf die bescheinigten öffentlichen Ausgaben für diese Priorität
berechnet. 2. Die
Kommission leistet die Zwischenzahlungen vorbehaltlich der Verfügbarkeit der
Haushaltsmittel, um die von den zugelassenen Zahlstellen für die Durchführung
der Programme getätigten Ausgaben zu erstatten. 3. Die Zwischenzahlungen
erfolgen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: (a) Übermittlung einer von der zugelassenen
Zahlstelle nach Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe c unterzeichneten
Ausgabenerklärung an die Kommission; (b) Einhaltung des Gesamtbetrags der
EMFF-Beteiligung, die für die einzelnen EU-Prioritäten
für die gesamte Laufzeit des betreffenden Programms bewilligt wurde; (c) Übermittlung des neuesten fälligen jährlichen
Fortschrittsberichts über die Umsetzung des operationellen Programms an die
Kommission. 4. Die zugelassene Zahlstelle wird unverzüglich von der Kommission in Kenntnis gesetzt, wenn eine der
Anforderungen gemäß Absatz 3 nicht erfüllt ist. Ist eine
Anforderung gemäß Absatz 3 Buchstabe a oder c nicht erfüllt, so ist
die Ausgabenerklärung nicht zulässig. 5. Die
Kommission leistet die Zwischenzahlung unbeschadet der Artikel 123 und 127 innerhalb einer Frist von 45
Tagen ab Registrierung einer Ausgabenerklärung, die die Anforderungen von Absatz 3 erfüllt. 6. Die
zugelassenen Zahlstellen erstellen die Ausgabenerklärungen für
Zwischenzahlungen für operationelle Programme und übermitteln sie der
Kommission in Zeitabständen, die von der Kommission
im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel
151 Absatz 2 festgelegt wurden. Die
Ausgabenerklärungen für Zwischenzahlungen, die sich auf ab dem 16. Oktober
geleistete Zahlungen beziehen, gehen zu Lasten des Haushalts des folgenden Jahres. Artikel 99
Zahlung des Restbetrags und
Abschluss des Programms 1. Der Restbetrag wird von der Kommission vorbehaltlich der Verfügbarkeit
der Haushaltsmittel nach Eingang des letzten jährlichen Fortschrittsberichts
über die Durchführung eines operationellen Programms auf der Grundlage des
geltenden Finanzplans, der Jahresrechnungen des letzten Durchführungsjahres des
betreffenden operationellen Programms und des entsprechenden
Rechnungsabschlussbeschlusses gezahlt. Diese Rechnungen werden der Kommission
spätestens sechs Monate nach dem Endtermin für die Förderfähigkeit der Ausgaben
vorgelegt und beziehen sich auf die von der Zahlstelle bis zum Endtermin für
die Förderfähigkeit getätigten Ausgaben. 2. Die Zahlung des Restbetrags
erfolgt spätestens sechs Monate, nachdem die in Absatz 1 genannten
Informationen und Unterlagen von der Kommission als zulässig eingestuft wurden
und die letzte Jahresrechnung abgeschlossen wurde. Die nach Zahlung des
Restbetrags noch bestehenden Mittelbindungen werden von der Kommission
unbeschadet des Artikels 100 spätestens nach Ablauf einer Frist von sechs
Monaten aufgehoben. 3. Sind
der letzte jährliche Fortschrittsbericht
und die für den Rechnungsabschluss des letzten
Jahres der Durchführung des Programms erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb
der Frist gemäß Absatz 1 bei der Kommission eingegangen, so führt dies
gemäß Artikel 100 zur automatischen Aufhebung der Mittelbindung für den
Restbetrag gemäß Artikel 100. Artikel 100
Aufhebung der
Mittelbindung Der Teil einer
Mittelbindung für ein operationelles Programm, der nicht zur Zahlung des
Vorschusses oder für Zwischenzahlungen verwendet worden ist oder für den der
Kommission bis zum 31. Dezember des zweiten auf das Jahr der Mittelbindung
folgenden Jahres keine Ausgabenerklärung vorgelegt worden ist, die die
Bedingungen von Artikel 98 Absatz 3 erfüllt, wird von der Kommission
aufgehoben. Artikel 101
Verwendung des Euro 1. Die Beträge in den
vorgelegten operationellen Programmen der Mitgliedstaaten, den bescheinigten
Ausgabenerklärungen, den Zahlungsanträgen und den in dem jährlichen und dem
abschließenden Durchführungsbericht genannten Ausgaben werden in Euro
angegeben. 2. Mitgliedstaaten, die den Euro
zum Zeitpunkt des Zahlungsantrags nicht als Währung eingeführt haben, rechnen
die in ihrer Landeswährung verauslagten Ausgabenbeträge in Euro um. Die Umrechnung erfolgt anhand des monatlichen
Buchungskurses der Kommission, der in dem Monat gilt, in dem die Ausgaben in
den Büchern der Zahlstelle des betreffenden operationellen Programms verbucht
worden sind. Dieser Kurs wird von der Kommission jeden Monat elektronisch
veröffentlicht. 3. Beträge, die von den
Mitgliedstaaten, die den Euro zum Zeitpunkt der Wiedereinziehung nicht als
Währung eingeführt haben, in der Landeswährung wiedereingezogen werden, werden
unter Verwendung des Umrechnungskurses gemäß Absatz 2 in Euro umgerechnet. 4. Wird der Euro als Währung
eines Mitgliedstaats eingeführt, so findet die in Absatz 3 beschriebene
Umrechnung weiterhin auf alle Ausgaben Anwendung, die vor dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens des festen Umrechnungskurses zwischen der Landeswährung und dem
Euro in den Büchern der Zahlstelle verbucht worden sind. Abschnitt 3
Förderfähigkeit der Ausgaben und Dauerhaftigkeit Artikel 102
Förderfähige Ausgaben 1. Zusätzlich zu den allgemeinen
Bestimmungen des Artikels 55 Absatz 1 der [GSR-Verordnung] sind
Zahlungen der Begünstigten durch ordnungsgemäß ausgestellte Rechnungen und
Buchungsbelege zu belegen. 2. Nur indirekte Kosten gemäß
Titel V Kapitel III kommen für eine EMFF-Beteiligung in Betracht. 3. Abweichend von
Artikel 55 Absatz 7 der [GSR-Verordnung] sind Ausgaben, die wegen
einer Programmänderung nach Artikel 22 Absatz 2 förderfähig werden,
erst ab dem 1. Januar des Jahres förderfähig, das dem Jahr der Vorlage der
Änderung folgt. Artikel 103
Berechnung der vereinfachten
Kosten, der Mehrkosten oder der Einkommensverluste Wird eine Beihilfe auf der Grundlage von
vereinfachten Kosten, Mehrkosten oder Einkommensverlusten gewährt, so stellen
die Mitgliedstaaten sicher, dass die betreffenden Berechnungen angemessen und
korrekt sind und im Voraus auf der Grundlage einer fairen, ausgewogenen und
überprüfbaren Berechnung festgelegt werden. Artikel 104
Vorschüsse 1. Die Zahlung von Vorschüssen
ist an die Leistung einer Banksicherheit oder einer gleichwertigen Sicherheit
gebunden, die 100 % der Höhe des Vorschusses entspricht. 2. Im Falle öffentlicher
Empfänger kommen nur Kommunen, Regionalbehörden und deren Verbände sowie
öffentlich-rechtliche Einrichtungen in Betracht. 3. Ein Instrument, das von einer
öffentlichen Behörde als Bürgschaft bereitgestellt wird, ist als einer in
Absatz 1 genannten Sicherheit gleichwertig zu betrachten, sofern sich
diese Behörde verpflichtet, den durch die Sicherheit gedeckten Betrag zu leisten,
wenn festgestellt wird, dass kein Anspruch auf den gezahlten Vorschuss bestand. 4. Die Sicherheit kann
freigegeben werden, wenn die zuständige Zahlstelle feststellt, dass der Betrag
der tatsächlichen Ausgaben, die dem öffentlichen Beitrag zum Vorhaben
entsprechen, den Vorschussbetrag überschreitet. Artikel 105
Dauerhaftigkeit der Kriterien
für die Zulässigkeit eines Vorhabens 1. Der Begünstigte muss die
Voraussetzungen für die Zulässigkeit nach Artikel 12 Absatz 1 nach
Einreichung des Antrags und während der gesamten Dauer der Durchführung des
Vorhabens sowie bei bestimmten Arten von Vorhaben auch während eines
festgesetzten Zeitraums nach der letzten Zahlung erfüllen. 2. Die Kommission wird
ermächtigt, gemäß Artikel 150 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um
Folgendes festzulegen: (a)
die Arten von Vorhaben, für die die Voraussetzungen
für die Zulässigkeit auch nach der letzten Zahlung erfüllt sein müssen, und (b)
den Zeitraum gemäß Absatz 1. Die Kommission übt die Ermächtigung unter strikter
Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung der
Tatsache aus, dass eine Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften eine ernsthafte
Bedrohung für die nachhaltige Bewirtschaftung der biologischen Meeresschätze
mit Rückführung und Erhalt der Populationen befischter Arten auf Größen, die
den höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) ermöglichen, für die Nachhaltigkeit der
betreffenden Bestände und für die Erhaltung der Meeresumwelt bedeutet. KAPITEL III
Verwaltungs- und Kontrollsysteme Artikel 106
Zuständigkeiten der
Mitgliedstaaten Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für
jedes operationelle Programm ein Verwaltungs- und Kontrollsystem eingerichtet
ist und dass eine klare Aufgabenzuweisung und -trennung zwischen der
Verwaltungsbehörde, der Zahlstelle und der bescheinigenden Stelle erfolgt. Die
Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, dass die Systeme während des
gesamten Programmplanungszeitraums wirksam funktionieren. Artikel 107
Zuständige Behörden 1. Die Mitgliedstaaten benennen
für jedes operationelle Programm (a)
die Verwaltungsbehörde, die das betreffende
Programm verwaltet; hierbei kann es sich um eine staatliche oder eine private
Stelle handeln, die auf nationaler oder regionaler Ebene tätig wird, oder um
den Mitgliedstaat selbst, wenn er diese Aufgabe durchführt; (b)
die zugelassene Zahlstelle im Sinne von Artikel
109; (c)
die Bescheinigungsbehörde im Sinne von Artikel 112. 2. Die Mitgliedstaaten legen die
Aufgaben der Verwaltungsbehörde, der Zahlstelle und im Rahmen einer
nachhaltigen örtlichen Entwicklung der lokalen Aktionsgruppen gemäß
Artikel 62 hinsichtlich der Anwendung von Förderfähigkeits- und
Auswahlkriterien und des Projektauswahlverfahrens genau fest. Artikel 108
Verwaltungsbehörde 1. Es ist Aufgabe der
Verwaltungsbehörde, dafür zu sorgen, dass das Programm effizient, wirksam und
ordnungsgemäß verwaltet und durchgeführt wird, und insbesondere (a)
sicherzustellen, dass es ein angemessen gesichertes
elektronisches System gibt, um die für das Monitoring und die Evaluierung
erforderlichen statistischen Informationen über das Programm und seine
Durchführung zu erfassen, zu pflegen, zu verwalten und mitzuteilen,
insbesondere die Informationen, die für die Feststellung der Fortschritte bei
der Verwirklichung der festgelegten Ziele und Prioritäten der Europäischen Union
erforderlich sind; (b)
der Kommission vierteljährlich sachdienliche Daten
über die zur Finanzierung ausgewählten Vorhaben zu übermitteln, einschließlich
der Hauptmerkmale des Begünstigten und des Vorhabens; (c)
sicherzustellen, dass die Begünstigten und die sonstigen
an der Durchführung der Vorhaben beteiligten Stellen (i) über ihre aus der Beihilfegewährung
resultierenden Verpflichtungen unterrichtet sind und entweder gesondert über
alle das Vorhaben betreffenden Vorgänge Buch führen oder für diese einen geeigneten
Buchführungscode verwenden; (ii) sich bewusst sind, dass sie der
Verwaltungsbehörde einschlägige Daten zu liefern sowie Aufzeichnungen über alle
Ergebnisse anzufertigen haben; (d)
sicherzustellen, dass die Ex-ante-Evaluierung gemäß
Artikel 48 der [GSR-Verordnung] dem Monitoring- und Evaluierungssystem
gemäß Artikel 131 entspricht, diese Evaluierung zu akzeptieren und sie der
Kommission vorzulegen; (e)
sicherzustellen, dass der Evaluierungsplan gemäß
Artikel 49 der [GSR-Verordnung] eingeführt worden ist, dass die
Ex-post-Evaluierung gemäß Artikel 140 innerhalb der in dem vorgenannten
Artikel festgesetzten Fristen durchgeführt wird, sicherzustellen, dass solche
Evaluierungen dem Monitoring- und Evaluierungssystem gemäß Artikel 131
entsprechen, und sie dem Monitoringausschuss gemäß Artikel 136 und der
Kommission vorzulegen; (f)
dem Monitoringausschuss gemäß Artikel 136 die
erforderlichen Informationen und Unterlagen zu übermitteln, die es ihm
ermöglichen, die Umsetzung des Programms unter Berücksichtigung von dessen spezifischen
Zielen und Prioritäten zu begleiten; (g)
den jährlichen Durchführungsbericht gemäß
Artikel 138 einschließlich der aggregierten Beobachtungstabellen zu
erstellen und ihn nach Bestätigung durch den Monitoringausschuss gemäß
Artikel 136 der Kommission vorzulegen; (h)
sicherzustellen, dass die Zahlstelle vor der
Bewilligung der Zahlungen alle notwendigen Auskünfte erhält, und zwar
insbesondere über die angewendeten Verfahren und die durchgeführten Kontrollen
bei den für eine Finanzierung ausgewählten Vorhaben; (i)
für die Publizität des Programms zu sorgen, indem
potenzielle Empfänger, Berufsverbände, die Wirtschafts- und Sozialpartner, die
Einrichtungen für die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie
die betreffenden Nichtregierungsorganisationen, einschließlich
Umweltorganisationen, über die durch das Programm gebotenen Möglichkeiten und
die Regelungen für die Inanspruchnahme der Fördermittel des Programms, die
Empfänger über den EU-Beitrag und die breite Öffentlichkeit über die Rolle der
EU im Zusammenhang mit dem Programm unterrichtet werden. 2. Der Mitgliedstaat oder die
Verwaltungsbehörde kann eine oder mehrere zwischengeschaltete Stelle
einschließlich regionaler oder lokaler Behörden oder
Nichtregierungsorganisationen bezeichnen, um die Vorhaben im Rahmen des
operationellen Programms zu verwalten und durchzuführen. 3. Wird ein Teil ihrer Aufgaben
einer anderen Stelle übertragen, so behält die Verwaltungsbehörde dennoch
weiterhin die volle Verantwortung für die Effizienz und Ordnungsmäßigkeit der
Verwaltung und Durchführung dieser Aufgaben. Die Verwaltungsbehörde stellt
sicher, dass geeignete Bestimmungen vorhanden sind, damit die andere Stelle
alle erforderlichen Angaben und Informationen für die Durchführung dieser
Aufgaben erhält. Artikel 109
Zulassung und Entzug der
Zulassung der Zahlstelle 1. Zahlstellen sind
Fachabteilungen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten, die für die Verwaltung
und Kontrolle der Ausgaben zuständig sind. Außer für Zahlungen kann die
Durchführung dieser Aufgaben delegiert werden. 2. Die Mitgliedstaaten lassen
als Zahlstellen die Dienststellen oder Einrichtungen zu, die die von der
Kommission festzulegenden Zulassungskriterien gemäß Artikel 111
Absatz 2 erfüllen. 3. Die für die zugelassene Zahlstelle zuständige Person erstellt die in
Artikel 75 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der [GSR-Verordnung]
aufgelisteten Informationen. 4. Erfüllt eine zugelassene Zahlstelle eine oder mehrere der
Zulassungskriterien gemäß Absatz 2 nicht oder nicht mehr, so entzieht der
Mitgliedstaat ihr die Zulassung, sofern sie nicht innerhalb einer entsprechend
der Schwere des Problems festzusetzenden Frist die erforderlichen Anpassungen
vornimmt. 5. Die Zahlstellen nehmen die
Verwaltung und Kontrolle der in ihre Zuständigkeit fallenden Maßnahmen der
öffentlichen Intervention vor und tragen die Gesamtverantwortung in diesem
Bereich. Artikel 110
Vollständige Auszahlung an
die Begünstigten Sofern in den EU-Vorschriften nicht
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, erfolgen die Zahlungen im Rahmen der
in dieser Verordnung vorgesehenen Finanzierungen in voller Höhe an die
Begünstigten. Artikel 111
Befugnisse der Kommission Um das reibungslose Funktionieren des Systems
gemäß Artikel 106 zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 150 zu Folgendem zu erlassen: (a) Mindestanforderungen für die
Zulassung der Zahlstellen in Bezug auf deren internes Umfeld,
Kontrolltätigkeiten, Information, Kommunikation und Überwachung sowie
Vorschriften für das Verfahren zur Erteilung und zum Entzug der Zulassung; (b) Vorschriften betreffend die
Überwachung der Zulassung der Zahlstellen und das Verfahren zu deren
Überprüfung; (c) die Pflichten der Zahlstellen
hinsichtlich des Inhalts ihrer Verwaltungs- und Kontrollaufgaben. Artikel 112
Bescheinigungsbehörden 1. Die
Bescheinigungsbehörde ist eine vom Mitgliedstaat bezeichnete
öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Prüfeinrichtung, die eine
Stellungnahme zu der Zuverlässigkeitserklärung der jeweiligen Fachebene zur
Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit des Jahresabschlusses
der Zahlstelle und zur Funktionstüchtigkeit des Verwaltungs- und
Kontrollsystems sowie zur Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden
Vorgänge und zur Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der
Haushaltsführung abgibt. Sie ist in ihrer Funktion von der betreffenden
Zahlstelle, von der Verwaltungsbehörde und von der Behörde, die die Zahlstelle
zugelassen hat, unabhängig. 2. Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 150 mit Vorschriften über
den Status der Bescheinigungsbehörden, ihre spezifischen Aufgaben,
einschließlich der von ihnen durchzuführenden Kontrollen, sowie die von diesen
zu erstellenden Bescheinigungen und Berichte zusammen mit den dazugehörigen
Unterlagen zu erlassen. Artikel 113
Zulässigkeit der von den
Zahlstellen getätigten Zahlungen Die Ausgaben im Rahmen der geteilten
Mittelverwaltung gemäß Titel V und im Rahmen der technischen Hilfe gemäß
Artikel 92 können von der Europäischen Union nur finanziert werden, wenn
sie von zugelassenen Zahlstellen getätigt wurden. KAPITEL IV
Kontrolle durch die Mitgliedstaaten Artikel 114
Zuständigkeiten der
Mitgliedstaaten 1. Die Mitgliedstaaten erlassen
im Rahmen des EMFF alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle
sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der
Europäischen Union zu gewährleisten, insbesondere um (a)
zu überprüfen, ob die finanzierten Vorhaben
rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt werden und ob die kofinanzierten
Produkte und Dienstleistungen geliefert bzw. erbracht wurden und die von den
Empfängern geltend gemachten Ausgaben tatsächlich vorgenommen wurden und ob
diese den anwendbaren EU- und nationalen Rechtsvorschriften, dem operationellen
Programm und den Bedingungen für die Unterstützung des Vorhabens genügen; (b)
dafür zu sorgen, dass die an der Durchführung der
Vorhaben beteiligten Empfänger, deren Ausgaben auf der Grundlage der
tatsächlich aufgewendeten förderfähigen Ausgaben erstattet werden, für alle
Finanzvorgänge im Rahmen eines Vorhabens entweder ein separates
Buchführungssystem oder einen geeigneten Buchführungscode verwenden; (c)
Verfahren einzuführen, durch die gewährleistet ist,
dass alle für einen hinreichenden Prüfpfad gemäß Artikel 62 Buchstabe g
der [GSR-Verordnung] erforderlichen Dokumente zu Ausgaben und Prüfungen
aufbewahrt werden; (d)
einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in
Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko zu bieten, der für eine abschreckende
Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der
Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird; (e)
Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen,
aufzudecken und entsprechende Abhilfemaßnahmen zu treffen; (f)
die erforderlichen finanziellen Korrekturen
anzuwenden, bei denen es sich gemäß den EU- oder nationalen Rechtsvorschriften
um wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Maßnahmen handelt; (g)
zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wieder
einzuziehen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten. 2. Die Mitgliedstaaten richten
wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der
Vorschriften dieser Verordnung sicherzustellen. 3. Um den Verpflichtungen gemäß
Absatz 1 Buchstaben a und b nachzukommen, sollen die von den
Mitgliedstaaten eingeführten Verfahren Folgendes umfassen: (a)
Verwaltungsprüfung aller von den Empfängern
eingereichten Anträge auf Ausgabenerstattung; (b)
Vor-Ort-Kontrollen der Vorhaben. Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige
Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe, die
gegebenenfalls teils nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Stichproben und teils
risikobasierte Stichproben umfasst, um eine repräsentative Fehlerquote zu
erhalten und gleichzeitig die höchsten Fehler zu ermitteln. 4. Vor-Ort-Kontrollen einzelner
Vorhaben gemäß Absatz 3 Buchstabe b können stichprobenartig
vorgenommen werden. 5. Ist die Verwaltungsbehörde
auch ein Empfänger im Sinne des operationellen Programms, ist bei der
Organisation der Überprüfungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a eine
angemessene Aufgabentrennung zu gewährleisten. 6. Die Mitgliedstaaten teilen
der Kommission die gemäß den Absätzen 1, 2, 3 und 5 erlassenen
Vorschriften und getroffenen Maßnahmen mit. Bei etwaigen Bedingungen, die die
Mitgliedstaaten in Ergänzung zu den in dieser Verordnung festgelegten
Bedingungen festlegen, muss überprüfbar sein, dass diese eingehalten werden. 7. Die Kommission kann im Wege
von Durchführungsrechtsakten Vorschriften erlassen, die auf eine einheitliche
Anwendung der Absätze 1, 2, 3 und 4 abzielen. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 151
Absatz 3 erlassen. 8. Die Kommission erlässt
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 150 zur Festlegung der Regelungen für
den Aufbau des in Absatz 1 Buchstabe c genannten Prüfpfads. Artikel 115
Wiedereinziehung zu Unrecht
geleisteter Zahlungen 1. Im Falle von Artikel 114
Absatz 1 Buchstabe g ziehen die Mitgliedstaaten zu Unrecht gezahlte
Beträge zusammen mit Verzugszinsen ein. Sie unterrichten die Kommission über
diese Fälle und halten sie über den Stand der diesbezüglichen Verwaltungs- und
Gerichtsverfahren auf dem Laufenden. 2. Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 150 mit detaillierten
Vorschriften zu den in Absatz 1 genannten Pflichten der Mitgliedstaaten zu
erlassen. Artikel 116
Unregelmäßigkeiten 1. Die Mitgliedstaaten fordern
Beträge, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder anderen Fällen der
Nichteinhaltung von Vorschriften zu Unrecht gezahlt wurden, innerhalb eines
Jahres ab der ersten Feststellung der Unregelmäßigkeit vom Empfänger zurück und
verzeichnen die betreffenden Beträge im Debitorenbuch der Zahlstelle. 2. Ist
die Wiedereinziehung nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der
Wiedereinziehungsaufforderung oder, wenn sie Gegenstand eines Verfahrens vor
den nationalen Gerichten ist, innerhalb einer Frist von acht Jahren erfolgt, so
werden die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung von dem betreffenden
Mitgliedstaat getragen, unbeschadet der Verpflichtung des betreffenden
Mitgliedstaats, Wiedereinziehungsverfahren nach Artikel 115 fortzusetzen. Wird im Rahmen des Wiedereinziehungsverfahrens
amtlich oder gerichtlich endgültig festgestellt, dass keine Unregelmäßigkeit
vorliegt, meldet der betreffende Mitgliedstaat die nach Unterabsatz 1 von ihm
zu tragende finanzielle Belastung diesem Fonds als Ausgabe. 3. In hinreichend begründeten
Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, die Wiedereinziehung nicht
fortzusetzen. Dieser Beschluss kann nur getroffen werden, wenn (a)
die bereits aufgewendeten Kosten und die
voraussichtlichen Wiedereinziehungskosten zusammen den wieder einzuziehenden
Betrag überschreiten oder (b)
die
Wiedereinziehung wegen nach nationalem Recht des betreffenden Mitgliedstaats
festgestellter Insolvenz des Schuldners oder der für die Unregelmäßigkeit
rechtlich verantwortlichen Personen unmöglich ist. Wird der Beschluss
gemäß Unterabsatz 1 getroffen, bevor Absatz 2 auf die ausstehenden
Beträge angewendet wurde, so werden die finanziellen Folgen der
Nichtwiedereinziehung vom EU-Haushalt getragen. 4. Die
finanziellen Folgen zu Lasten des Mitgliedstaats, die sich aus der Anwendung
von Absatz 2 ergeben, werden vom betreffenden Mitgliedstaat in dem
Jahresabschluss vermerkt, der der Kommission nach Artikel 125
Buchstabe c Ziffer iii zu übermitteln ist. Die Kommission überprüft
die ordnungsgemäße Anwendung und beschließt erforderlichenfalls, den
Jahresabschluss im Wege eines Durchführungsrechtsakts zu ändern. 5. Die Kommission kann im Wege
von Durchführungsrechtsakten beschließen, die zu Lasten des EU-Haushalts
verbuchten Beträge von der Finanzierung durch die Europäische Union
auszuschließen, wenn (a)
der Mitgliedstaat die Fristen gemäß Absatz 1
nicht eingehalten hat; (b)
sie der Auffassung ist, dass der gemäß
Absatz 3 getroffene Beschluss des Mitgliedstaats, die Wiedereinziehung
nicht fortzusetzen, nicht gerechtfertigt ist; (c)
sie der Auffassung ist, dass die Unregelmäßigkeit
oder die Nichtwiedereinziehung auf Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse
zurückzuführen ist, die den Verwaltungen oder anderen Dienststellen des
betreffenden Mitgliedstaats anzulasten sind. 6. Vor Erlass dieser
Durchführungsrechtsakte ist das Verfahren gemäß Artikel 129 Absatz 6
anzuwenden. Artikel 117
Finanzkorrekturen durch die
Mitgliedstaaten 1. Es obliegt in erster Linie
den Mitgliedstaaten, Unregelmäßigkeiten oder andere Fälle der Nichteinhaltung
von Vorschriften zu untersuchen, die erforderlichen Finanzkorrekturen
vorzunehmen und die Wiedereinziehungen zu betreiben. Im Falle einer
systembedingten Unregelmäßigkeit weitet der Mitgliedstaat die Untersuchung auf
alle potenziell in Frage kommenden Vorhaben aus. 2. Der Mitgliedstaat nimmt die
Finanzkorrekturen vor, die aufgrund der im Rahmen von Vorhaben oder
operationellen Programmen festgestellten vereinzelten oder systembedingten
Unregelmäßigkeiten oder anderen Fällen der Nichteinhaltung von Vorschriften
notwendig sind. Finanzkorrekturen der Mitgliedstaaten bestehen in der
vollständigen oder teilweisen Streichung des öffentlichen Beitrags zu einem
Vorhaben oder operationellen Programm. Der Mitgliedstaat berücksichtigt Art und
Schweregrad der Unregelmäßigkeiten sowie den dem EMFF entstandenen finanziellen
Verlust und nimmt angemessene Korrekturen vor. Finanzkorrekturen werden von der
Zahlstelle im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr verbucht, in dem die
Streichung beschlossen wurde. 3. Bei Finanzkorrekturen, die
auf Ausgaben angewendet werden, die in einem direkten Zusammenhang mit der
Nichteinhaltung von Vorschriften nach Artikel 105 stehen, beschließen die
Mitgliedstaaten über die Höhe der Berichtigung, wobei sie der Schwere der
Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften durch den Empfänger, dem wirtschaftlichen
Vorteil aus der Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften oder dem Umfang des
EMFF-Beitrags zu der Wirtschaftstätigkeit des Empfängers Rechnung tragen. 4. Der gemäß Absatz 1
gestrichene Beitrag aus dem EMFF darf vorbehaltlich Absatz 5 wieder für
das betreffende operationelle Programm eingesetzt werden. 5. Der gemäß Absatz 2
gestrichene Beitrag darf weder für das Vorhaben oder die Vorhaben, auf das oder
die sich die Korrektur bezog, noch - im Falle einer Finanzkorrektur aufgrund
einer systembedingten Unregelmäßigkeit oder anderen Fällen der Nichteinhaltung
von Vorschriften - für Vorhaben wieder eingesetzt werden, bei denen die
systembedingte Unregelmäßigkeit oder anderen Fällen der Nichteinhaltung
aufgetreten sind. KAPITEL V
Kontrolle durch die Kommission Abschnitt 1
Unterbrechung und Aussetzung Artikel 118
Unterbrechung der
Zahlungsfrist Zusätzlich zu den in Artikel 74 Absatz 1
Buchstaben a bis c der [GSR-Verordnung] aufgelisteten Kriterien für eine
Unterbrechung kann der bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne der
[Haushaltsordnung] die Zahlungsfrist für einen Antrag auf Zwischenzahlung für
einen Zeitraum von höchstens neun Monaten unterbrechen, wenn die Kommission im
Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss erlassen hat, in dem
festgestellt wird, dass es Anhaltspunkte gibt, dass ein Mitgliedstaat den
Auflagen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht nachgekommen ist, was
sich auf die Ausgaben in einer bescheinigten Ausgabenerklärung auswirken kann,
für die eine Zwischenzahlung beantragt wurde. Artikel 119
Aussetzung von Zahlungen 1. Die Kommission kann im Wege
von Durchführungsrechtsakten Zwischenzahlungen für das operationelle Programm
ganz oder teilweise aussetzen, wenn (a)
das Verwaltungs- und Kontrollsystem für das
operationelle Programm einen gravierenden Mangel aufweist, für den keine
Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden; (b)
die Ausgaben in einer bescheinigten
Ausgabenerklärung mit einer schwerwiegenden Unregelmäßigkeit oder einem anderen
Fall der Nichteinhaltung von Vorschriften in Zusammenhang stehen, die/der nicht
behoben wurde; (c)
der Mitgliedstaat es versäumt hat, die
erforderlichen Schritte zur Bereinigung einer Situation zu unternehmen, die zu
einer Zahlungsunterbrechung gemäß Artikel 118 geführt hat; (d)
das Monitoringsystem bezüglich Qualität und
Zuverlässigkeit einen gravierenden Mangel aufweist; (e)
die Kommission im Wege eines
Durchführungsrechtsaktes einen Beschluss erlassen hat, in dem festgestellt
wird, dass ein Mitgliedstaat es versäumt hat, die Auflagen im Rahmen der
Gemeinsamen Fischereipolitik zu erfüllen. Eine solche Nichteinhaltung von
Vorschriften wirkt sich auf die Ausgaben in einer bescheinigten Ausgabenerklärung
aus, für die eine Zwischenzahlung beantragt wird; (f)
die Voraussetzungen gemäß Artikel 17
Absatz 5 und Artikel 20 Absatz 3 der [GSR-Verordnung] erfüllt
sind. 2. Die Kommission kann im Wege
eines Durchführungsrechtsakts die vollständige oder teilweise Aussetzung der
Zwischenzahlungen erst beschließen, nachdem sie dem Mitgliedstaat die
Möglichkeit gegeben hat, sich innerhalb von zwei Monaten zu äußern. Die
Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten, die nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 151 Absatz 3 erlassen werden, eingehende
Bestimmungen über den Teil der Zahlungen erlassen, der ausgesetzt werden kann.
Die Beträge stehen in angemessenem Verhältnis zu Art und Umfang des Mangels,
der Unregelmäßigkeit oder der Nichteinhaltung von Vorschriften durch einen
Mitgliedstaat. 3. Die Kommission beschließt im
Wege von Durchführungsrechtsakten, die vollständige oder teilweise Aussetzung
von Zwischenzahlungen einzustellen, wenn der Mitgliedstaat die erforderlichen
Maßnahmen getroffen hat, damit die Aussetzung beendet werden kann. Trifft der
Mitgliedstaat solche Maßnahmen nicht, so kann die Kommission im Wege eines
Durchführungsrechtsakts beschließen, Finanzkorrekturen vorzunehmen, indem der
Beitrag der Europäischen Union zu dem operationellen Programm gemäß
Artikel 128 und dem Verfahren nach Artikel 129 vollständig oder
teilweise gestrichen wird. Artikel 120
Befugnisse der Kommission 1. Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 150 zu erlassen, in denen
die Fälle von Nichteinhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 118 und
Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe e festgelegt sind, einschließlich
einer Liste der einschlägigen GFP-Vorschriften, die für die Erhaltung der
biologischen Meeresschätze von Bedeutung sind. 2. Die Kommission kann im Wege
von Durchführungsrechtsakten Einzelheiten des Unterbrechungs- und
Aussetzungsverfahrens festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 151 Absatz 3 erlassen. Abschnitt 2
Rechnungsabschluss und Finanzkorrekturen Artikel 121
Vor-Ort-Kontrollen der
Kommission 1. Unbeschadet der von den
Mitgliedstaaten nach einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und
der nach Artikel 287 des Vertrags durchgeführten Kontrollen und
unbeschadet aller aufgrund von Artikel 322 des Vertrags durchgeführten
Kontrollen kann die Kommission in den Mitgliedstaaten Kontrollen vor Ort
durchführen, um insbesondere zu prüfen, (a) ob die Verwaltungspraxis mit den
EU-Vorschriften im Einklang steht, (b) ob die erforderlichen Belege vorhanden
sind und den aus dem EMFF finanzierten Maßnahmen entsprechen, (c) unter welchen Bedingungen die aus dem
EMFF finanzierten Vorhaben durchgeführt und kontrolliert werden. 2. Die von der Kommission mit
Kontrollen vor Ort beauftragten Personen oder die Bediensteten der Kommission,
die im Rahmen der ihnen übertragenen Durchführungsbefugnisse handeln, können
die Bücher und alle sonstigen Unterlagen, einschließlich der auf elektronischen
Datenträgern erstellten oder empfangenen und gespeicherten Dokumente, die sich
auf die vom EMFF finanzierten Ausgaben beziehen, einschließlich der
entsprechenden Metadaten einsehen. 3. Die Befugnisse zur
Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen berühren nicht die Anwendung der nationalen
Rechtsvorschriften, die bestimmte Handlungen Bediensteten vorbehalten, die nach
nationalem Recht hierzu eigens benannt sind. Die von der Kommission
beauftragten Personen nehmen insbesondere nicht an Hausdurchsuchungen oder
förmlichen Verhören von Personen im Rahmen des innerstaatlichen Rechts des Mitgliedstaats
teil. Sie haben jedoch Zugang zu den auf diese Weise erhaltenen Informationen. 4. Die Kommission benachrichtigt
den betreffenden Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet
die Kontrolle vorgenommen werden soll, rechtzeitig vor der Kontrolle.
Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können sich an diesen Kontrollen
beteiligen. 5. Auf Ersuchen der Kommission
und im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat führen die zuständigen
Stellen dieses Mitgliedstaats ergänzende Kontrollen oder Nachforschungen in
Bezug auf die unter diese Verordnung fallenden Vorhaben durch. Bedienstete der
Kommission oder die von ihr beauftragten Personen können sich an diesen
Kontrollen oder Nachforschungen beteiligen. 6. Zur Verbesserung der
Kontrollen kann die Kommission im Einvernehmen mit den betreffenden
Mitgliedstaaten Verwaltungsbehörden dieser Mitgliedstaaten an bestimmten
Kontrollen oder Nachforschungen beteiligen. 7. Die Kommission kann im Wege
von Durchführungsrechtsakten, die nach dem Beratungsverfahren gemäß
Artikel 151 Absatz 2 erlassen werden, Vorschriften für die Verfahren
festlegen, die eingehalten werden müssen, wenn zusätzliche Prüfungen gemäß den
Absätzen 5 und 6 vorgenommen werden. Artikel 122
Zugang zu Informationen 1. Die
Mitgliedstaaten halten alle für das ordnungsgemäße Funktionieren des EMFF
erforderlichen Informationen zur Verfügung der Kommission und treffen alle
Maßnahmen, die geeignet sind, etwaige Kontrollen - einschließlich Kontrollen
vor Ort - zu erleichtern, deren Durchführung die Kommission im Rahmen der
Abwicklung der EU-Finanzierung für zweckmäßig erachtet. 2. Die
Mitgliedstaaten teilen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie zur
Durchführung der mit der Gemeinsamen Fischereipolitik zusammenhängenden
Rechtsakte der Europäischen Union erlassen haben, der Kommission auf Verlangen
mit, sofern diese Rechtsakte finanzielle Auswirkungen für den EMFF haben. 3. Die Mitgliedstaaten halten
alle Informationen über festgestellte Unregelmäßigkeiten und mutmaßliche
Betrugsfälle sowie über Maßnahmen zur Wiedereinziehung der aufgrund der
Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle zu Unrecht gezahlten Beträge gemäß
Artikel 116 zur Verfügung der Kommission. Artikel 123
Zugang zu Dokumenten Die zugelassenen Zahlstellen bewahren die
Belege über die geleisteten Zahlungen und die Unterlagen über die Durchführung
der nach den EU-Vorschriften erforderlichen Verwaltungs- und physischen
Kontrollen auf und halten diese Belege und Informationen zur Verfügung der
Kommission. Werden diese Unterlagen bei einer Behörde
aufbewahrt, die im Auftrag einer Zahlstelle handelt und Ausgaben bewilligt, so
muss diese Behörde der zugelassenen Zahlstelle Berichte über die Zahl der
durchgeführten Prüfungen, deren Inhalt und die angesichts der Ergebnisse getroffenen
Maßnahmen übermitteln. Artikel 124
Rechnungsabschluss 1. Vor dem 30. April des
Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, beschließt die Kommission
auf der Grundlage der nach Artikel 125 Buchstabe c mitgeteilten
Angaben im Wege von Durchführungsrechtsakten über den Rechnungsabschluss der
zugelassenen Zahlstellen. 2. Der
Rechnungsabschlussbeschluss gemäß Absatz 1 bezieht sich auf die
Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit des vorgelegten
Jahresabschlusses. Der Beschluss erfolgt unbeschadet späterer nach
Artikel 128 getroffener Beschlüsse. Artikel 125
Übermittlung von
Informationen Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission
folgende Informationen, Erklärungen und Belege: (a)
Für die zugelassene Zahlstelle: (i) die Zulassungsurkunde; (ii) ihre Aufgaben; (iii) gegebenenfalls den Entzug der
Zulassung; (b)
für die Bescheinigungsbehörde: (i) den Namen; (ii) die genaue Anschrift; (c)
für Maßnahmen im Zusammenhang mit den finanzierten
Vorhaben: (i) die von der zugelassenen Zahlstelle
unterzeichneten Ausgabenerklärungen, die auch als Zahlungsanträge gelten,
zusammen mit den erforderlichen Auskünften; (ii) die Aktualisierung der Vorausschätzungen
der Ausgabenerklärungen für das laufende Jahr sowie die Vorausschätzungen der
Ausgabenerklärungen für das folgende Haushaltsjahr; (iii) die Zuverlässigkeitserklärung der
jeweiligen Fachebene und den Jahresabschluss der zugelassenen Zahlstellen; (iv) eine Übersicht über die verfügbaren
Ergebnisse sämtlicher durchgeführter Prüfungen und Kontrollen. Artikel 126
Vertraulichkeit Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen
alle erforderlichen Vorkehrungen, um die vertrauliche Behandlung der im Rahmen
der Vor-Ort-Kontrollen oder der Rechnungsabschlussmaßnahmen nach dieser
Verordnung übermittelten oder eingeholten Informationen zu gewährleisten. Es gelten die Grundsätze des Artikels 8 der
Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996
betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum
Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug
und anderen Unregelmäßigkeiten[36]. Artikel 127
Befugnisse der Kommission Die Kommission kann im Wege von
Durchführungsrechtsakten Folgendes festlegen: (a)
Form, Inhalt, zeitliche Abstände, Fristen und
Einzelheiten, wie diese der Kommission zu übermitteln oder zur Verfügung zu
stellen sind, von: (i) Ausgabenerklärungen und
Ausgabenvorausschätzungen sowie deren Aktualisierung, auch in Bezug auf
zweckgebundene Einnahmen; (ii) der Zuverlässigkeitserklärung der jeweiligen
Fachebene und den Jahresabschluss der Zahlstellen sowie die Ergebnisse
sämtlicher durchgeführter Prüfungen und Kontrollen; (iii) Berichten über die Bescheinigung der
Jahresrechnungen; (iv) Daten zur Identifizierung der
zugelassenen Zahlstellen und der Bescheinigungsbehörden; (v) Einzelheiten der Berücksichtigung und
Zahlung der aus dem EMFF zu finanzierenden Ausgaben; (vi) Mitteilungen über die von den
Mitgliedstaaten im Rahmen der Vorhaben oder operationellen Programme
vorgenommenen finanziellen Berichtigungen und die zusammenfassende Übersicht
über die von den Mitgliedstaaten infolge von Unregelmäßigkeiten eingeleiteten
Wiedereinziehungsverfahren; (vii) Informationen über die Maßnahmen zum
Schutz der finanziellen Interessen der Kommission; (b)
die Modalitäten des Austauschs von Informationen
und Unterlagen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie der
Einrichtung von Informationssystemen in Bezug auf Art, Form und Inhalt der von
diesen Systemen zu verarbeitenden Daten sowie die Vorschriften für ihre
Aufbewahrung; (c)
die Übermittlung von Angaben, Unterlagen,
Statistiken und Berichten durch die Mitgliedstaaten an die Kommission sowie die
Fristen und Verfahren für ihre Übermittlung; (d)
die Kooperationspflichten der Mitgliedstaaten bei
der Durchführung der Artikel 121 und 122. Die Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 151 Absatz 3 erlassen. Artikel 128
Finanzkorrekturen durch die
Kommission und Kriterien für Finanzkorrekturen 1. Zusätzlich zu den Fällen
gemäß Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 77 der [GSR-Verordnung]
kann die Kommission Finanzkorrekturen im Wege von Durchführungsrechtsakten
vornehmen, indem sie den EU-Beitrag zu einem operationellen Programm ganz oder
teilweise streicht, wenn sie nach der notwendigen Untersuchung zu dem Schluss
gelangt, dass (a)
das Verwaltungs- und Kontrollsystem für das
operationelle Programm einen gravierenden Mangel aufweist, der ein Risiko für
den bereits für das Programm gezahlten EU-Beitrag darstellt; (b)
bei den in einer bescheinigten Ausgabenerklärung
geltend gemachten Ausgaben Unregelmäßigkeiten oder andere Fälle der
Nichteinhaltung von Vorschriften vorliegen, die vom Mitgliedstaat nicht vor
Einleitung des Finanzkorrekturverfahrens nach diesem Absatz berichtigt wurden; (c)
ein Mitgliedstaat vor Einleitung des
Korrekturverfahrens nach diesem Absatz seinen Verpflichtungen gemäß
Artikel 117 nicht nachgekommen ist; (d)
die in einer bescheinigten Ausgabenerklärung
geltend gemachten Ausgaben von Fällen der Nichteinhaltung von GFP-Vorschriften
durch den Mitgliedstaat betroffen sind, die für die Erhaltung der biologischen
Meeresschätze von Bedeutung sind. 2. In Fällen gemäß Absatz 1
Buchstaben a, b und c legt die Kommission die Höhe der Finanzkorrekturen
anhand der jeweils ermittelten Unregelmäßigkeiten oder anderer Fälle der
Nichteinhaltung von Vorschriften fest, wobei sie berücksichtigt, ob eine
Unregelmäßigkeit oder ein Fall der Nichteinhaltung von Vorschriften
systembedingt ist. Ist der Betrag der mit Unregelmäßigkeiten behafteten
Ausgaben, die im Rahmen des EMFF geltend gemacht wurden, nicht genau zu
quantifizieren, so kann die Kommission einen Pauschalsatz festlegen oder eine
extrapolierte Finanzkorrektur vornehmen. 3. In Fällen der Nichteinhaltung
von Artikel 105 gemäß Absatz 1 Buchstabe b sowie Fällen gemäß Absatz 1
Buchstabe d legt die Kommission die Höhe der Finanzkorrekturen lediglich
anhand der Ausgaben fest, die unmittelbar mit der Nichteinhaltung der
GFP-Vorschriften zusammenhängen. Die Kommission legt die Höhe der
Finanzkorrektur unter Berücksichtigung der Schwere der Nichteinhaltung der
GFP-Vorschriften durch den Mitgliedstaat oder den Empfänger, des
wirtschaftlichen Vorteils aus der Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften oder des
Umfangs der EMFF-Beteiligung an der Wirtschaftstätigkeit des Empfängers fest. 4. Ist der Betrag der mit der
Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften behafteten Ausgaben nicht genau zu
quantifizieren, so kann die Kommission einen Pauschalsatz festlegen oder eine
extrapolierte Finanzkorrektur gemäß Absatz 6 Buchstabe a vornehmen. 5. Stützt die Kommission ihre
Stellungnahme auf Feststellungen kommissionsexterner Prüfer, so trifft sie ihre
eigenen Schlussfolgerungen in Bezug auf die finanziellen Auswirkungen erst,
nachdem sie die vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 117 getroffenen
Maßnahmen, die Meldungen gemäß Artikel 125 Buchstabe c und alle
Antworten des Mitgliedstaats geprüft hat. 6. Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 150 zu erlassen, in denen
Folgendes festgelegt wird: (a)
die Kriterien für die Bestimmung der Höhe der
vorzunehmenden Finanzkorrektur im Falle eines Pauschalsatzes oder einer
extrapolierten Finanzkorrektur; (b)
die Übersicht über die einschlägigen
GFP-Vorschriften, auf die in Absatz 1 Buchstabe d Bezug genommen wird, die
für die Erhaltung biologischer Meeresschätze von Bedeutung sind. Artikel 129
Verfahren 1. Bevor die Kommission im Wege
von Durchführungsrechtsakten eine Finanzkorrektur beschließt, eröffnet sie das
Verfahren, indem sie den Mitgliedstaat über ihre vorläufigen Schlussfolgerungen
in Kenntnis setzt und ihn auffordert, sich binnen zwei Monaten zu äußern. 2. Schlägt die Kommission eine
extrapolierte oder pauschale Finanzkorrektur vor, so erhält der Mitgliedstaat
Gelegenheit, durch eine Prüfung der betreffenden Unterlagen nachzuweisen, dass
der tatsächliche Umfang der Unregelmäßigkeit oder eines anderen Falls der
Nichteinhaltung von Vorschriften, einschließlich der Nichteinhaltung von
GFP-Vorschriften, geringer war als von der Kommission veranschlagt. In
Abstimmung mit der Kommission kann der Mitgliedstaat den Umfang dieser Prüfung
auf einen angemessenen Anteil oder eine Stichprobe in den betreffenden
Unterlagen begrenzen. Außer in hinreichend begründeten Fällen wird für diese
Prüfung eine Frist von bis zu zwei weiteren Monaten ab dem Ende der in
Absatz 1 genannten Zweimonatsfrist eingeräumt. 3. Die Kommission berücksichtigt
sämtliches Beweismaterial, das der Mitgliedstaat innerhalb der in den
Absätzen 1 und 2 genannten Fristen vorlegt. 4. Erhebt der Mitgliedstaat
Einwände gegen die vorläufigen Schlussfolgerungen der Kommission, so wird er
von der Kommission zu einer Anhörung eingeladen, damit gewährleistet ist, dass
der Kommission alle Informationen und Anmerkungen vorliegen, auf deren
Grundlage sie Schlussfolgerungen bezüglich der Vornahme der Finanzkorrektur
treffen kann. 5. Zur Vornahme der
Finanzkorrekturen erlässt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten einen
Beschluss, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Datum der Anhörung oder nach
Eingang der zusätzlichen Informationen, falls der Mitgliedstaat sich während
der Anhörung dazu bereit erklärt hatte, solche vorzulegen. Die Kommission
berücksichtigt alle Informationen und Anmerkungen, die ihr im Zuge des
Verfahrens übermittelt wurden. Findet keine Anhörung statt, so beginnt die
Sechsmonatsfrist zwei Monate nach dem Datum des hierzu von der Kommission
versandten Aufforderungsschreibens. 6. Werden Unregelmäßigkeiten,
die den der Kommission übermittelten Jahresabschluss betreffen, von der
Kommission oder dem Europäischen Rechnungshof entdeckt, wird die sich daraus
ergebende Finanzkorrektur durch eine entsprechende Kürzung der Unterstützung
aus dem EMFF für das operationelle Programm vorgenommen. Artikel 130
Verpflichtungen der
Mitgliedstaaten Eine Finanzkorrektur durch die Kommission
berührt nicht die Verpflichtung des Mitgliedstaats, Wiedereinziehungen gemäß
Artikel 117 Absatz 2 vorzunehmen und staatliche Beihilfen im Sinne
des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags gemäß Artikel 14 der
Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates[37]
wiedereinzuziehen. KAPITEL VI
Monitoring, Evaluierung, Information und Informationsaustausch Abschnitt 1
EINRICHTUNG UND ZIELE EINES MONITORING- UND EVALUIERUNGSSYSTEMS Artikel 131
Monitoring- und
Evaluierungssystem 1. Es wird ein gemeinsames
Monitoring- und Evaluierungssystem für EMFF-Vorhaben mit geteilter
Mittelverwaltung eingerichtet, um die Leistung des EMFF zu messen. Um eine
wirksame Leistungsmessung zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 150 über Inhalt und Struktur dieses
Systems zu erlassen. 2. Die Wirkung der
EMFF-Intervention wird für die EU-Prioritäten gemäß Artikel 6 gemessen. Die Kommission legt im Wege von
Durchführungsrechtakten eine Reihe von Indikatoren für diese EU-Prioritäten
fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß
Artikel 151 Absatz 3 erlassen. 3. Die Mitgliedstaaten
übermitteln der Kommission alle für das Monitoring und die Evaluierung der
betreffenden Maßnahmen erforderlichen Angaben. Die Kommission trägt dem Datenbedarf
und den Synergien zwischen potenziellen Datenquellen Rechnung und insbesondere
deren Nutzung für statistische Zwecke, soweit zutreffend. Die Kommission
erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die von den
Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen sowie zu dem Datenbedarf und
den Synergien zwischen potenziellen Datenquellen. Diese Durchführungsrechtsakte
werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 151 Absatz 3 erlassen. 4. Die Kommission erstattet dem
Europäischen Parlament und dem Rat alle vier Jahre Bericht über die Anwendung
dieses Artikels. Der erste Bericht ist spätestens am 31. Dezember 2017
vorzulegen. Artikel 132
Ziele Das Monitoring– und Evaluierungssystem zielt
darauf ab, (a)
Fortschritte und Errungenschaften in der Meeres-
und Fischereipolitik aufzuzeigen und die Folgen, die Wirksamkeit, die Effizienz
und die Zweckdienlichkeit der EMFF-Vorhaben zu bewerten; (b)
einen Beitrag zu einer gezielteren Förderung der
Meeres- und Fischereipolitik zu leisten; (c)
einen gemeinsamen Lernprozess im Rahmen des
Monitoring und der Evaluierung zu unterstützen; (d)
zuverlässige und unterlegte Evaluierungen der
EMFF-Vorhaben zu liefern, die zur Entscheidungsfindung beitragen. Abschnitt 2
TECHNISCHE BESTIMMUNGEN Artikel 133
Gemeinsame Indikatoren 1. Das Monitoring- und
Evaluierungssystem gemäß Artikel 131 umfasst eine Liste gemeinsamer, auf
jedes Programm anwendbarer Indikatoren für die Ausgangssituation sowie für die
finanzielle Abwicklung, die Outputs, die Ergebnisse und die Wirkung des Programms,
um die Aggregation von Daten auf EU-Ebene zu erlauben. 2. Die gemeinsamen Indikatoren
sind an die Etappenziele und Ziele geknüpft, die in den operationellen
Programmen im Sinne der EU-Prioritäten gemäß Artikel 6 festgelegt wurden.
Diese gemeinsamen Indikatoren werden für den Leistungsrahmen gemäß
Artikel 19 Absatz 1 der [GSR-Verordnung] verwendet und erlauben eine
Beurteilung der Fortschritte, der Effektivität und der Effizienz der
Politikumsetzung im Vergleich zu den Zielen und Vorgaben auf EU-, nationaler
und Programmebene. Artikel 134
Elektronisches
Informationssystem 1. Die wichtigsten für das
Monitoring und die Evaluierung erforderlichen Angaben über die Umsetzung des
Programms, jedes für eine Finanzierung ausgewählte Vorhaben sowie die
abgeschlossenen Vorhaben, einschließlich der wichtigsten Merkmale des
Empfängers und des Projekts, werden elektronisch aufgezeichnet und gespeichert. 2. Die Kommission stellt sicher,
dass es ein angemessen gesichertes elektronisches System gibt, um die
wichtigsten Angaben aufzuzeichnen, zu speichern und zu verwalten und über das
Monitoring und die Evaluierung zu berichten. Artikel 135
Bereitstellung von
Informationen Die Empfänger einer Unterstützung aus dem
EMFF, einschließlich der lokalen Aktionsgruppen, verpflichten sich, der
Verwaltungsbehörde und/oder ernannten Bewertern oder anderen Stellen, die
Aufgaben an ihrer Stelle wahrnehmen, alle erforderlichen Angaben und
Informationen zu übermitteln, die ein Monitoring und eine Evaluierung des
Programms, insbesondere hinsichtlich der Verwirklichung spezifischer Ziele und
Prioritäten ermöglichen. Abschnitt 3
Monitoring Artikel 136
Modalitäten des Monitoring 1. Die Verwaltungsbehörde gemäß
Artikel 108 und der Monitoringausschuss gemäß Artikel 41 der
[GSR-Verordnung] wachen über die Qualität der Umsetzung des Programms. 2. Die Verwaltungsbehörde und
der Monitoringausschuss begleiten jedes operationelle Programm anhand von
Finanz-, Ergebnis- und Zielindikatoren. Artikel 137
Aufgaben des
Monitoringausschusses Zusätzlich zu den Aufgaben gemäß
Artikel 43 der [GSR-Verordnung] vergewissert sich der Monitoringausschuss,
dass das operationelle Programm leistungsfähig ist und wirksam umgesetzt wird.
Zu diesem Zweck (a)
wird er binnen vier Monaten nach dem Beschluss über
die Programmgenehmigung zu den Kriterien für die Auswahl der finanzierten
Vorhaben gehört; die Auswahlkriterien werden anhand der Erfordernisse der
Programmplanung überprüft; (b)
überprüft er die Tätigkeiten und Ergebnisse im
Zusammenhang mit dem Evaluierungsplan des Programms; (c)
prüft er die Aktionen des Programms hinsichtlich
der Erfüllung der Ex-ante-Konditionalitäten; (d)
prüft und genehmigt er die jährlichen
Durchführungsberichte, bevor sie der Kommission übermittelt werden; (e)
prüft er die Maßnahmen zur Förderung der
Gleichstellung von Männern und Frauen, der Chancengleichheit und der
Nichtdiskriminierung, einschließlich der Zugänglichkeit für Personen mit einer
Behinderung; (f)
wird er nicht zum Jahresarbeitsplan für die
Datenerhebung gemäß Artikel 23 konsultiert. Artikel 138
Jährlicher Durchführungsbericht 1. Bis zum 31. Mai 2016 und
bis zum 31. Mai jedes darauffolgenden Jahres bis einschließlich 2023 legt
der Mitgliedstaat der Kommission einen jährlichen Durchführungsbericht über die
Durchführung des operationellen Programms im vorhergehenden Kalenderjahr vor.
Der 2016 vorgelegte Bericht bezieht sich auf die Kalenderjahre 2014 und 2015. 2. Zusätzlich zu den Angaben
gemäß Artikel 44 der [GSR-Verordnung] enthalten die jährlichen
Durchführungsberichte Folgendes: (a)
Informationen über finanzielle Verpflichtungen und
Ausgaben je Maßnahme; (b)
eine Zusammenfassung der hinsichtlich des
Evaluierungsplans durchgeführten Tätigkeiten; (c)
Informationen über die Nichteinhaltung der
Dauerhaftigkeitsauflagen gemäß Artikel 105 und der Abhilfemaßnahmen der
Mitgliedstaaten, einschließlich erforderlichenfalls der Finanzkorrekturen gemäß
Artikel 117 Absatz 2. 3. Zusätzlich zu den Angaben
gemäß Artikel 44 der [GSR-Verordnung] umfassen die 2017 und 2019
vorgelegten jährlichen Durchführungsberichte auch eine Evaluierung der
erzielten Fortschritte bei der Sicherstellung eines integrierten Konzepts für
den Einsatz des EMFF und anderer EU-Finanzinstrumente zur Unterstützung der
räumlichen Entwicklung, einschließlich lokaler Entwicklungsstrategien, und die
Ergebnisse beim Erreichen der Ziele für jede im operationellen Programm
aufgeführte Priorität. 4. Die Kommission erlässt im
Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über das Format und die
Aufmachung der jährlichen Durchführungsberichte. Diese Durchführungsrechtsakte
werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 151 Absatz 3 erlassen. Abschnitt 4
Evaluierung Artikel 139
Allgemeine Bestimmungen 1. Die Kommission legt im Wege
von Durchführungsrechtsakten die Elemente fest, die in den Ex-ante- und
Ex-post-Evaluierungen gemäß den Artikeln 48 und 50 der [GSR-Verordnung]
enthalten sein müssen, und legt die Mindestanforderungen für den
Evaluierungsplan gemäß Artikel 49 der [GSR-Verordnung] fest. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 151
Absatz 3 erlassen. 2. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass die Evaluierungen dem gemäß Artikel 131 vereinbarten
gemeinsamen Evaluierungskonzept entsprechen, organisieren die Erhebung und
Sammlung der erforderlichen Daten und übermitteln die verschiedenen aus dem
Monitoringsystem stammenden Angaben an die Bewerter. 3. Die Evaluierungsberichte
werden von den Mitgliedstaaten im Internet und von der Kommission auf der
EU-Website zugänglich gemacht. Artikel 140
Ex-ante-Evaluierung Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der
Ex-ante-Bewerter ab einem frühen Stadium an der Ausarbeitung des
EMFF-Programms, einschließlich der Durchführung der Analyse gemäß
Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b, der Ausarbeitung der
Interventionslogik des Programms und der Festlegung der Programmziele beteiligt
wird. Artikel 141
Ex-post-Evaluierung Gemäß Artikel 50 der [GSR-Verordnung]
erstellen die Mitgliedstaaten einen Ex-post-Evaluierungsbericht für das
operationelle Programm. Dieser Bericht wird der Kommission bis spätestens 31. Dezember 2023 übermittelt. Artikel 142
Zusammenfassungen der
Evaluierungen Zusammenfassungen auf EU-Ebene der Ex-ante und
Ex-post-Evaluierungsberichte werden unter der Verantwortung der Kommission
erstellt. Die Zusammenfassungen der Evaluierungsberichte müssen spätestens am
31. Dezember des Jahres fertiggestellt sein, das auf die Vorlage der
jeweiligen Evaluierungen folgt. Abschnitt 5
Information und Informationsaustausch Artikel 143
Information und Publizität 1. Die
Zahlstelle ist in Zusammenarbeit mit der Verwaltungsbehörde gemäß
Artikel 108 Absatz 1 Buchstabe i für Folgendes zuständig: (a)
Gewährleistung der Einrichtung einer einzigen
Website oder eines einzigen Internetportals mit Informationen und Zugang zu
allen operationellen Programmen in den Mitgliedstaaten; (b)
Unterrichtung potenzieller Empfänger über die
Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der operationellen Programme; (c)
Bekanntmachung der Rolle und Errungenschaften des
EMFF bei den Bürgerinnen und Bürgern der Europäischen Union durch Informations-
und Kommunikationsmaßnahmen zu den Ergebnissen und Auswirkungen der
Partnerschaftsvereinbarungen, operationellen Programme und Vorhaben. 2. Zur
Gewährleistung der Transparenz bei der Unterstützung aus dem EMFF führen die
Mitgliedstaaten eine Liste der Vorhaben im Dateiformat CSV oder XML, die über
eine einzige Website oder ein einziges Internetportal zugänglich ist und in der
alle operationellen Programme aufgeführt und zusammengefasst sind. Diese Liste der Vorhaben wird mindestens alle drei
Monate aktualisiert. Die in der Liste aufzuführenden
Mindestinformationen über die Vorhaben, einschließlich der spezifischen
Informationen über die Maßnahmen gemäß den Artikeln 28, 37, 45, 54 und 56
sind in Anhang IV festgelegt. 3. Detaillierte
Regelungen zu den Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Öffentlichkeit
und den Informationsmaßnahmen für Antragsteller und Empfänger sind in
Anhang IV festgelegt. 4. Technische
Charakteristika der Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Vorhaben,
Instruktionen zur Erstellung des Logos und eine Definition der Standardfarben
billigt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten im Einklang mit dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 151 Absatz 2. TITEL VIII
DURCHFÜHRUNG VON MASSNAHMEN IN DIREKTER MITTELVERWALTUNG KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen Artikel 144
Geltungsbereich Dieser Titel gilt für Maßnahmen, die gemäß
Titel VI in direkter Mittelverwaltung finanziert werden. KAPITEL II
Kontrolle Artikel 145
Schutz der finanziellen
Interessen der Europäischen Union 1. Die Kommission gewährleistet bei
der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz
der finanziellen Interessen der Europäischen Union durch geeignete
Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige
Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von
Unregelmäßigkeiten – durch Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie
gegebenenfalls durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen. 2. Die Kommission oder ihre
Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei
Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die EU-Mittel aus dem Programm erhalten
haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und Vor-Ort-Kontrollen
durchzuführen. Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)
kann gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates bei
allen direkt oder indirekt betroffenen Betreibern Kontrollen und Überprüfungen
vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer
Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem
EU-Finanzierungsvertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige
rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der
Europäischen Union vorliegt. Unbeschadet der vorangehenden Unterabsätze wird
der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit
Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbahrungen,
Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser
Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis erteilt, derartige
Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen. Artikel 146
Prüfungen 1. Beamte der Kommission und des
Rechnungshofs oder ihre Vertreter können die im Rahmen dieser Verordnung
finanzierten Vorhaben jederzeit während eines Zeitraums von maximal drei Jahren
nach der Abschlusszahlung durch die Kommission einer Prüfung vor Ort
unterziehen, die außer in dringenden Fällen mindestens zehn Arbeitstage vorher
angekündigt wird. 2. Beamte der Kommission und des
Rechnungshofs oder ihre Vertreter, die ordnungsgemäß zur Durchführung von
Prüfungen vor Ort ermächtigt sind, können die Bücher und alle sonstigen
Unterlagen einsehen, einschließlich der in elektronischer Form erstellten oder
empfangenen und gespeicherten Dokumente, die sich auf die aufgrund dieser
Verordnung finanzierten Ausgaben beziehen, einschließlich der entsprechenden
Metadaten. 3. Die Prüfbefugnisse gemäß
Absatz 2 berühren nicht die Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften,
die bestimmte Handlungen Bediensteten vorbehalten, die nach nationalem Recht
speziell dafür benannt wurden. Beamte der Kommission und des Rechnungshofes
oder ihre Vertreter nehmen insbesondere nicht an Durchsuchungen oder förmlichen
Vernehmungen von Personen im Rahmen des nationalen Rechts des betreffenden
Mitgliedstaats teil. Sie haben jedoch Zugang zu den dabei gewonnenen
Erkenntnissen. 4. Wird eine nach dieser
Verordnung gewährte finanzielle Unterstützung der Europäischen Union
anschließend einem Dritten als Endempfänger zugewiesen, so legt der ursprüngliche
Empfänger als Begünstigter der finanziellen Unterstützung der Europäischen
Union der Kommission alle einschlägigen Angaben über die Identität des
Endempfängers vor. 5. Zu diesem Zweck halten die
Empfänger während eines Zeitraums von bis zu drei Jahren nach der
Abschlusszahlung alle einschlägigen Unterlagen verfügbar. Artikel 147
Aussetzung von Zahlungen,
Kürzung und Streichung der finanziellen Beteiligung 1. Gelangt die Kommission zu der
Auffassung, dass die EU-Mittel nicht gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung
oder eines anderen geltenden EU-Rechtsakts verwendet wurden, so setzt sie die
Empfänger hiervon in Kenntnis; diese verfügen ab dem Zeitpunkt der
Unterrichtung über einen Monat, um der Kommission ihre Bemerkungen zu
übermitteln. 2. Antworten die Empfänger innerhalb
dieser Frist nicht oder werden deren Bemerkungen als unzureichend betrachtet,
so kürzt oder streicht die Kommission die gewährte finanzielle Beteiligung oder
setzt die Zahlungen aus. Jeder zu Unrecht gezahlte Betrag muss an die
Kommission zurückgezahlt werden. Bei nicht fristgerechter Rückzahlung werden
nach den Bestimmungen der Haushaltsordnung Verzugszinsen erhoben. KAPITEL III
Evaluierung und Berichterstattung Artikel 148
Evaluierung 1. Die nach dieser Verordnung
finanzierten Vorhaben unterliegen einer regelmäßigen Begleitung, um ihre
Durchführung laufend zu überwachen. 2. Die Kommission sorgt für eine
regelmäßige, unabhängige und externe Evaluierung der finanzierten Vorhaben. Artikel 149
Berichterstattung Die Kommission unterbreitet dem Europäischen
Parlament und dem Rat (a)
bis spätestens 31. März 2017 einen
Zwischenevaluierungsbericht über die erzielten Ergebnisse sowie qualitative und
quantitative Aspekte der Durchführung der im Rahmen dieser Verordnung
finanzierten Vorhaben; (b)
bis spätestens 30. August 2018 eine Mitteilung über
die Fortsetzung der gemäß dieser Verordnung finanzierten Vorhaben; (c)
bis spätestens zum 31. Dezember 2021 einen
Bericht über die Ex-post-Bewertung des Programms. TITEL IX
VERFAHRENSBESTIMMUNGEN Artikel 150
Ausübung der
Befugnisübertragung 1. Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel
festgelegten Bedingungen übertragen. 2. Die Befugnisübertragung nach
den Artikeln 12, 33, 37, 38, 39, 46, 61, 64, 67, 75, 92, 105, 111, 112, 114,
115, 119, 127, 131 und 153 erfolgt ab dem 1. Januar 2014 auf unbestimmte
Zeit. 3. Die Befugnisübertragung nach
den Artikeln 12, 33, 37, 38, 39, 46, 61, 64, 67, 75, 92, 105, 111, 112,
114, 115, 119, 127, 131, 135 und 153 kann vom Europäischen Parlament oder
vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet
die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird am Tag
nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu
einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von
delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über
den Widerruf nicht berührt. 4. Sobald die Kommission einen
delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem
Europäischen Parlament und dem Rat. 5. Ein nach Artikel 12, 33,
37, 38, 39, 46, 61, 64, 67, 75, 92, 105, 111, 112, 114, 115, 119, 127, 131 oder
153 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das
Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach
Übermittlung des Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände
erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und
der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben
werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese
Frist um zwei Monate verlängert. Artikel 151
Ausschussverfahren 1. Bei der Durchführung der
Vorschriften für den Europäischen Meeres- und Fischereifonds wird die
Kommission von einem Ausschuss für den Meeres- und Fischereifonds unterstützt.
Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr.
182/2011. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 3. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. TITEL X
SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 152
Aufhebung 1. Die Verordnungen (EG)
Nr. 1198/2006, (EG) Nr. 861/2006, (EU) [Nr. /2011 über ein Programm zur
Unterstützung der Weiterentwicklung der Integrierten Meerespolitik], (EG)
Nr. 791/2007 und (EG) Nr. 2328/2003 sowie Artikel 103 der Verordnung
(EG) Nr. 1224/2009 werden zum 1. Januar 2014 aufgehoben. 2. Verweise
auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende
Verordnung. Artikel 153
Übergangsvorschriften 1. Um den Übergang von den mit
den Verordnungen (EG) Nr. 1198/2006, (EG) Nr. 861/2006, (EU)
[Nr. /2011 über ein Programm zur Unterstützung der Weiterentwicklung der
Integrierten Meerespolitik] und (EG) Nr. 791/2007 festgelegten Regelungen
auf die mit der vorliegenden Verordnung festgelegten Regelungen zu erleichtern,
wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 150 delegierte Rechtsakte über
die Bedingungen zu erlassen, unter denen die von der Kommission nach den
genannten Verordnungen genehmigte Unterstützung in die nach der vorliegenden
Verordnung gewährte Unterstützung, einschließlich für technische Hilfe und die
Ex-post-Evaluierungen, einbezogen werden kann. 2. Diese Verordnung berührt
nicht die Fortsetzung oder Änderung, einschließlich vollständiger oder
teilweiser Einstellung, der betroffenen Projekte bis zu ihrem Abschluss oder
der Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnungen
(EG) Nr. 1198/2006, (EG) Nr. 861/2006, (EU) [Nr. /2011 über ein
Programm zur Unterstützung der Weiterentwicklung der Integrierten
Meerespolitik], (EG) Nr. 791/2007 oder Artikel 103 der Verordnung (EG)
Nr. 1224/2009 oder einer anderen Rechtsvorschrift genehmigt wurde, die am
31. Dezember 2013 für eine solche Unterstützung galt. 3. Anträge,
die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates gestellt wurden,
bleiben gültig. Artikel 154
Inkrafttreten und Anwendung Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident ANHANG I Spezifische
Beihilfeintensität Art der Vorhaben || Prozentpunkte Bei Vorhaben im Rahmen der kleinen Küstenfischerei mögliche Erhöhung um || 25 Bei Vorhaben auf griechischen Inseln in Randlage mögliche Erhöhung um || 35 Bei Vorhaben in Regionen in äußerster Randlage mögliche Erhöhung um || 35 Bei Vorhaben, die von Zusammenschlüssen von Fischern oder anderen kollektiven Empfängern außerhalb von Titel V Kapitel III durchgeführt werden, mögliche Erhöhung um || 10 Bei Vorhaben, die von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen durchgeführt werden, mögliche Erhöhung um || 20 Bei Vorhaben gemäß Artikel 78 über die Überwachung und Durchsetzung mögliche Erhöhung um || 30 Bei Vorhaben gemäß Artikel 78 über die Überwachung und Durchsetzung im Zusammenhang mit der kleinen Küstenfischerei mögliche Erhöhung um || 40 Bei Vorhaben, die von Unternehmen durchgeführt werden, die nicht unter die Definition der KMU fallen, erfolgt eine Kürzung um || 20 ANHANG II [Jährliche Aufteilung der Mittel für
Verpflichtungen für den Zeitraum 2014–2020] ANHANG
III Allgemeine Ex-ante-Konditionalitäten Bereich || Ex-ante-Konditionalität || Erfüllungskriterien 1. Antidiskriminierung || Mit einem Mechanismus wird sichergestellt, dass die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf[38] und die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft[39] effizient umgesetzt und angewendet werden. || – Die effiziente Umsetzung und Anwendung der Richtlinien 2000/78/EG und 2000/43/EG des Rates wird durch Folgendes sichergestellt: – institutionelle Vorkehrungen für die Umsetzung, Anwendung und Überwachung der vorgenannten Richtlinien; – eine Ausbildungs- und Informationsstrategie für die in die Inanspruchnahme der Mittel eingebundenen Mitarbeiter; – Maßnahmen zum Ausbau der administrativen Leistungsfähigkeit zur Umsetzung und Anwendung der vorgenannten Richtlinien. 2. Gleichstellung von Männern und Frauen || Mit einer Strategie wird für die Gleichstellung von Männern und Frauen und mit einem Mechanismus für deren effiziente Umsetzung gesorgt. || – Die effiziente Umsetzung und Anwendung einer eigenen Strategie zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen wird durch Folgendes sichergestellt: – ein System für die Sammlung und Analyse von nach Geschlecht aufgegliederten Daten und Indikatoren und zur Entwicklung von auf Fakten basierenden einschlägigen Maßnahmen; – einen Plan und Ex-ante-Kriterien für die Integration der Ziele im Bereich der Gleichstellung von Männern und Frauen durch objektive Gleichstellungsstandards und -leitlinien; – Durchführungsmechanismen, die auch die Einbeziehung einer Gleichstellungsstelle vorsehen, und relevantes Fachwissen für die Gestaltung, Überwachung und Evaluierung der Maßnahmen. 3. Menschen mit Behinderung || Mit einem Mechanismus wird sichergestellt, dass die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen effizient umgesetzt und angewendet wird. || – Die effiziente Umsetzung und Anwendung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wird durch Folgendes sichergestellt: – Umsetzung von Maßnahmen im Einklang mit Artikel 9 der UN-Konvention zur Feststellung und Beseitigung von für Menschen mit Behinderungen bestehenden Zugangshindernissen und -barrieren; – institutionelle Vorkehrungen für die Umsetzung, Anwendung und Überwachung der UN-Konvention im Einklang mit deren Artikel 33; – einen Ausbildungs- und Informationsplan für die in die Inanspruchnahme der Mittel eingebundenen Mitarbeiter; – Maßnahmen zum Ausbau der administrativen Leistungsfähigkeit für die Umsetzung und Anwendung der UN-Konvention einschließlich geeigneter Vorkehrungen zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen im Bereich der elektronischen Zugänglichkeit. 4.. Öffentliches Beschaffungswesen || Mit einem Mechanismus wird für die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste[40] eine effiziente Umsetzung und Anwendung sowie eine angemessene Überwachung und Kontrolle sichergestellt. || – Die effiziente Umsetzung und Anwendung der Richtlinien 2004/18/EG und 2004/17/EG wird durch Folgendes sichergestellt: – vollständige Umsetzung der Richtlinien 2004/18/EG und 2004/17/EG; – institutionelle Vorkehrungen für die Umsetzung, Anwendung und Überwachung der EU-Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen; – Maßnahmen, die die geeignete Überwachung und Kontrolle eines transparenten Auftragsvergabeverfahrens sowie die Bereitstellung geeigneter Informationen hierüber gewährleisten; – eine Ausbildungs- und Informationsstrategie für die in die Inanspruchnahme der Mittel eingebundenen Mitarbeiter; – Maßnahmen zum Ausbau der administrativen Leistungsfähigkeit zur Umsetzung, Anwendung und Überwachung der EU-Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen. 5. Staatliche Beihilfen || Mit einem Mechanismus wird sichergestellt, dass die EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen effizient umgesetzt und angewendet werden. || – Die effiziente Umsetzung und Anwendung der EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen wird durch Folgendes sichergestellt: – institutionelle Vorkehrungen für die Umsetzung, Anwendung und Überwachung der EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen; – eine Ausbildungs- und Informationsstrategie für die in die Inanspruchnahme der Mittel eingebundenen Mitarbeiter; – Maßnahmen zum Ausbau der administrativen Leistungsfähigkeit für die Umsetzung und Anwendung der EU-Bestimmungen für staatliche Beihilfen. 6. Umweltvorschriften im Zusammenhang mit Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und strategischer Umweltprüfung (SUP) || Mit einem Mechanismus wird sichergestellt, dass die EU-Umweltvorschriften im Zusammenhang mit UVP und SUP im Einklang sind mit der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten[41] und mit der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme[42]. || – Die effiziente Umsetzung und Anwendung der EU-Umweltvorschriften wird durch Folgendes sichergestellt: – vollständige und korrekte Umsetzung der UVP-Richtlinie und der SUP-Richtlinie; – institutionelle Vorkehrungen für die Umsetzung, Anwendung und Überwachung der UVP-Richtlinie und der SUP-Richtlinie; – eine Ausbildungs- und Informationsstrategie für die in die Umsetzung der UVP-Richtlinie und der SUP-Richtlinie eingebundenen Mitarbeiter; – Maßnahmen zur Gewährleistung ausreichender administrativer Leistungsfähigkeit. 7. Statistische Systeme und Ergebnisindikatoren || Mit einem für Evaluierungen benötigten statistischen System werden Effizienz und Auswirkung der Programme bewertet. Es ist ein effizientes System von Ergebnisindikatoren eingerichtet, das zur Überwachung der Fortschritte bei der Verwirklichung der angestrebten Ziele und zur Durchführung einer Folgenevaluierung benötigt wird. || – In einem mehrjährigen Plan für die zeitgerechte Datensammlung und -aggregation – werden Quellen und Mechanismen zur Gewährleistung der statistischen Validierung aufgeführt; – wird auf Vorkehrungen in Bezug auf Veröffentlichung und öffentliche Verfügbarkeit eingegangen. – Ein effizientes System von Ergebnisindikatoren umfasst Folgendes: – die Auswahl von Ergebnisindikatoren für jedes Programm, die über jene Aspekte des Wohlergehens und der Fortschritte der Bevölkerung Aufschluss geben, die durch das Programm finanzierte Maßnahmen rechtfertigen; – die Festlegung von Zielen für diese Indikatoren; – die Erfüllung einer Reihe von Anforderungen, die für jeden einzelnen Indikator gelten: Demnach muss dieser solide und statistisch validiert sein sowie eine klare normative Interpretation und ein Eingehen auf politische Gegebenheiten ermöglichen, wobei die Daten zeitgerecht gesammelt werden und öffentlich verfügbar sein müssen; angemessene Verfahren, durch die sichergestellt wird, dass bei allen durch das Programm finanzierten Vorhaben ein effizientes System von Indikatoren zur Anwendung kommt. Spezifische Ex-ante-Konditionalitäten 1. PrioritÄTSGEBUNDENE KonditionalitÄTEN EU-Priorität für EMFF/ GSR Thematisches Ziel (TZ) || Ex-ante-Konditionalität || Erfüllungskriterien EMFF-Priorität: 2. Förderung einer innovativen, wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Fischerei 3. Förderung einer innovativen, wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Aquakultur TZ 3: Steigerung der Wettbewerbfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) || Unternehmensgründungen: Für die effiziente Umsetzung des Small Business Act (SBA) und die Überprüfung des SBA vom 23. Februar 2011 mit dem Grundsatz „Vorfahrt für KMU in Europa“ wurden konkrete Maßnahmen durchgeführt. || Insbesondere ist Folgendes vorgesehen: – Maßnahmen zur Reduzierung des Zeitaufwands für die Unternehmensgründung auf 3 Arbeitstage sowie der dafür anfallenden Kosten auf 100 EUR; – Maßnahmen zur Reduzierung des Zeitaufwands für die Beschaffung der zur Aufnahme und zum Betreiben der konkreten Tätigkeit eines Unternehmens erforderlichen Konzessionen und Genehmigungen auf 3 Monate; – ein Mechanismus für die systematische Bewertung der Auswirkungen von Rechtsvorschriften auf KMU anhand eines „KMU-Tests“, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Größe von Unternehmen. EMFF-Priorität: 3. Förderung einer innovativen, wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Aquakultur 5. Förderung einer nachhaltigen und ressourcenschonenden Aquakultur TZ 6: Umweltschutz und Förderung der Ressourceneffizienz || Erstellung eines mehrjährigen nationalen Strategieplans für Aquakultur gemäß Artikel 43 der [GFP-Verordnung] bis 2014. || – Ein mehrjähriger nationaler Strategieplan für Aquakultur wird der Kommission spätestens am Tag der Übermittlung des OP vorgelegt. – Das OP umfasst Informationen über die Komplementarität mit dem mehrjährigen nationalen Strategieplan für Aquakultur EMFF-Priorität: 6. Unterstützung der Durchführung der GFP TZ 6: Umweltschutz und Förderung der Ressourceneffizienz || Nachgewiesene administrative Kapazität zur Erfüllung der Datenanforderungen für das Fischereimanagement gemäß Artikel 37 der [GFP-Verordnung] || – Nachgewiesene administrative Kapazität für die Ausarbeitung und Anwendung eines mehrjährigen Programms für die Datenerfassung, vom STECF zu überprüfen und von der Kommission zu genehmigen. – Nachgewiesene administrative Kapazität für die Ausarbeitung und Umsetzung eines jährlichen Arbeitsprogramms für die Datenerfassung, vom STECF zu überprüfen und von der Kommission zu genehmigen. – Ausreichende personelle Ausstattung für bilaterale und multilaterale Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten, wenn die Arbeiten zur Erfüllung der Auflagen für die Datenerhebung geteilt werden. EMFF-Priorität: 6. Unterstützung der Durchführung der GFP TZ 6: Umweltschutz und Förderung der Ressourceneffizienz || Nachgewiesene administrative Kapazität für die Umsetzung einer EU-Kontroll-, -Überwachungs- und –Durchsetzungsregelung gemäß Artikel 46 der [GFP-Verordnung] und weiter ausgeführt in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates. || Insbesondere ist Folgendes vorgesehen: – Nachgewiesene administrative Kapazität für die Ausarbeitung und Umsetzung des nationalen Kontrollprogramms 2014-2020 gemäß Artikel 19 Absatz l – Nachgewiesene administrative Kapazität für die Ausarbeitung und Umsetzung des nationalen Kontrollprogramms für mehrjährige Pläne (Art. 46 der Kontrollverordnung) – Nachgewiesene administrative Kapazität für die Ausarbeitung und Umsetzung eines gemeinsamen Kontrollprogramms, das mit anderen Mitgliedstaaten entwickelt werden kann (Art. 94 der Kontrollverordnung) – Nachgewiesene administrative Kapazität für die Ausarbeitung und Umsetzung der spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme (Art. 95 der Kontrollverordnung) – Nachgewiesene administrative Kapazität für die Anwendung eines Systems wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen bei schweren Verstößen (Art. 90 der Kontrollverordnung) – Nachgewiesene administrative Kapazität für die Anwendung eines Punktesystems bei schweren Verstößen (Art. 92 der Kontrollverordnung) Ausreichende personelle Ausstattung für die Durchführung der Kontrollverordnung || ANHANG IV
Information und Kommunikation über die Unterstützung aus dem EMFF
1.
Liste der Vorhaben
Die Liste der Vorhaben nach Artikel 143
soll in zumindest einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats Felder für folgende
Angaben enthalten: –
Name des Empfängers (Nennung ausschließlich von
juristischen Personen und nicht von natürlichen Personen) –
EU-Flottenregisternummer (CFR) des
Fischereifahrzeugs gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 26/2004
der Kommission vom 30. Dezember 2003[43]
(nur auszufüllen, wenn das Vorhaben mit einem Fischereifahrzeug verbunden ist) –
Bezeichnung des Vorhabens –
Zusammenfassung des Vorhabens –
Datum des Beginns des Vorhabens –
Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches
Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen
Durchführung des Vorhabens) –
Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des
Vorhabens –
Betrag der EU-Beteiligung –
Postleitzahl des Vorhabens –
Land –
Bezeichnung der EU-Priorität –
Datum der letzten Aktualisierung der Liste der
Vorhaben Die Überschriften der Felder für die einzelnen
Angaben und die Bezeichnungen der Vorhaben sollten zumindest in einer weiteren
Amtssprache der Europäischen Union angegeben werden.
2.
Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die
Öffentlichkeit
2.1.
Aufgaben des Mitgliedstaats
1. Der Mitgliedstaat stellt
sicher, dass mit den Informations- und Publizitätsmaßnahmen durch den Einsatz
verschiedener Kommunikationsformen und –verfahren auf der geeigneten Ebene eine
möglichst ausführliche Medienberichterstattung angestrebt wird. 2. Dem Mitgliedstaat
obliegt es, zumindest die nachstehenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen
zu organisieren: (a)
eine größere Informationsmaßnahme anlässlich des
Starts des operationellen Programms; (b)
mindestens zwei Mal während des
Programmplanungszeitraums eine größere Informationsmaßnahme, durch die auf die
Finanzierungsmöglichkeiten und die verfolgten Strategien aufmerksam gemacht
wird und mit der die mit dem operationellen Programm erzielten Erfolge
vorgestellt werden; (c)
Präsentation der Flagge der Europäischen Union vor
jeder Verwaltungsbehörde oder an einer anderen für die Öffentlichkeit gut
sichtbaren Stelle an deren Standort; (d)
elektronische Veröffentlichung der Liste der
Vorhaben nach Abschnitt 1; (e)
Nennung von Beispielen für Vorhaben für jedes
operationelle Programm auf der einzigen Website oder der über das Internetportal
der einzigen Website zugänglichen Website des operationellen Programms; die
Beispiele sollten in einer weit verbreiteten Amtssprache der Europäischen
Union, bei der es sich nicht um die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des
betreffenden Mitgliedstaats handeln darf, gehalten sein; (f)
ein Teil der einzigen Website ist für eine kurze
Zusammenfassung der Innovations- und Ökoinnovationsvorhaben bestimmt; (g)
Aktualisierung der Informationen, die über die
Durchführung des operationellen Programms sowie die wichtigsten damit erzielten
Erfolge auf der einzigen Website oder der über das Internetportal der einzigen
Website zugänglichen Website des operationellen Programms eingestellt sind. 3. Die
Verwaltungsbehörde bezieht entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften und
Gepflogenheiten die nachstehenden Stellen in die Informations- und
Publizitätsmaßnahmen ein: (h)
die in Artikel 5 der [GSR-Verordnung]
genannten Partner; (i)
EU-Informationszentren und Vertretungen der
Kommission in den Mitgliedstaaten; (j)
Bildungs- und Forschungseinrichtungen. Durch diese Stellen sollen die in Artikel 143
Absatz 1 Buchstaben a und b beschriebenen Informationen weite
Verbreitung finden.
3.
Informationsmassnahmen für potenzielle Empfänger
und für Empfänger
3.1.
Informationsmaßnahmen für potenzielle Empfänger
1. Die Verwaltungsbehörde stellt
sicher, dass möglichst viele potenzielle Empfänger und alle Interessenträger
über die mit dem operationellen Programm verfolgten Ziele und die vom EMFF
gebotenen Finanzierungsmöglichkeiten informiert werden. 2. Die
Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass potenzielle Empfänger zumindest über
Folgendes informiert werden: (k)
die Bedingungen, die zu erfüllen sind, damit
Ausgaben für eine Förderung im Rahmen eines operationellen Programms in Frage
kommen; (l)
eine Beschreibung der Zulässigkeitskriterien für
die Anträge, der Verfahren zur Prüfung der Finanzierungsanträge und der
betreffenden Fristen; (m)
die Kriterien für die Auswahl der zu
unterstützenden Vorhaben; (n)
die Ansprechpartner auf nationaler, regionaler oder
lokaler Ebene, die über die operationellen Programme Auskunft geben können; (o)
in den Anträgen sollten Kommunikationsaktivitäten
vorgeschlagen werden, die in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang des
Vorhabens stehen und mit denen die Öffentlichkeit über die mit dem Vorhaben
verfolgten Ziele und die dafür von der EU gewährte Unterstützung informiert
wird.
3.2.
Informationsmaßnahmen für Empfänger
Die Verwaltungsbehörde unterrichtet die
Empfänger darüber, dass sie sich mit der Annahme der Finanzierung mit der
Aufnahme in die nach Artikel 143 Absatz 2 veröffentlichte Liste der
Vorhaben einverstanden erklären. FINANZBOGEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereich(e)
in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art
des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziel(e)
1.5. Begründung
des Vorschlags/der Initiative 1.6. Dauer
der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring
und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs-
und Kontrollsystem 2.3. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene
Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit
mit dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Einnahmen FINANZBOGEN
4.
RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
4.1.
Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
[Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen
Europäischen Meeres- und Fischereifonds [zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1198/2006 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates
und der Verordnung Nr. XXX/2011 des Rates über die Integrierte Meerespolitik
4.2.
Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur[44]
[Politikbereich
Titel 11 „Maritime Angelegenheiten und Fischerei“ der Rubrik 2…] Angabe
der derzeitigen Haushaltslinien, die zu neuen zusammengefügt werden: Posten
2013 Haushaltslinien:
4.3.
Art des Vorschlags/der Initiative
¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine
neue Maßnahme (über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds [zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates, der Verordnung (EG)
Nr. 861/2006 des Rates und der Verordnung Nr. XXX/2011 des Rates über die
Integrierte Meerespolitik für den nächsten Finanzierungszeitraum 2014-2020) ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine
vorbereitende Maßnahme[45]. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.
4.4.
Ziele
4.4.1.
Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte(s)
mehrjährige(s) strategische(s) Ziel(e) der Kommission
Das
neue Finanzinstrument trägt in erster Linie zu drei Leitinitiativen der
Strategie Europa 2020 bei: 1) Ressourceneffizienz, 2)
Innovationsunion und 3) Agenda für neue Kompetenzen
Beschäftigungsmöglichkeiten. Im Einklang mit der Strategie Europa 2020 gelten
folgende allgemeinen Ziele für das künftige Finanzierungsinstrument: Unterstützung
der Ziele der reformierten Gemeinsamen Fischereipolitik durch Förderung einer
nachhaltigen und rentablen Fischerei und Aquakultur Unterstützung
der Weiterentwicklung und Umsetzung der Integrierten Meerespolitik Unterstützung
einer ausgewogenen territorialen Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete.
4.4.2.
Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)
Einzelziele
im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung Dimension || objectives Steigerung von Beschäftigung und territorialem Zusammenhalt || – Förderung von Wirtschaftswachstum, sozialer Eingliederung, Schaffung von Arbeitsplätzen und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte in den von der Fischerei und der Aquakultur abhängigen Gemeinden an der Küste und im Binnenland – Diversifizierung der Fischereitätigkeiten mit Verlagerung auf andere Zweige der maritimen Wirtschaft und Wachstum der maritimen Wirtschaft, einschließlich Bekämpfung des Klimawandels Förderung einer innovativen, wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Fischerei || – Unterstützung der Stärkung von technologischem Fortschritt, Innovation und Wissenstransfer – Ausbau von Wettbewerbsfähigkeit und Rentabilität der Fischereien, insbesondere der Flotten der kleinen Küstenfischerei, und Verbesserung der Sicherheit und der Arbeitsbedingungen in der Fischerei – Erwerb neuer beruflicher Fertigkeiten und lebenslanges Lernen – Verbesserte Organisation der Märkte für Fischereierzeugnisse Förderung einer innovativen, wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Aquakultur || – Unterstützung der Stärkung von technologischem Fortschritt, Innovation und Wissenstransfer – Ausbau von Wettbewerbsfähigkeit und Rentabilität der Aquakulturunternehmen, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) – Erwerb neuer beruflicher Fertigkeiten und lebenslanges Lernen – Verbesserte Organisation der Märkte für Aquakulturerzeugnisse Förderung einer nachhaltigen und ressourcenschonenden Fischerei || – Verringerung der Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresumwelt – Schutz und Wiederherstellung von Meeresbiodiversität und Meeresökosystemen einschließlich Funktion und Leistung Förderung einer nachhaltigen und ressourcenschonenden Aquakultur || – Stärkung der aquakulturrelevanten Ökosysteme und Förderung einer ressourcenschonenden Aquakultur – Förderung einer Aquakultur mit hohem Grad an Umweltschutz, Tiergesundheit und Tierschutz und öffentlicher Gesundheit und Sicherheit Unterstützung der Durchführung der GFP || – Sicherung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Erhebung von Daten – Unterstützung der Überwachung und Durchsetzung der Vorschriften, Ausbau der institutionellen Kapazitäten und effiziente öffentliche Verwaltung Einzelziele
im Rahmen der direkten Mittelverwaltung Dimensions || Specific objectives Innovation und wissensbasierte Fischerei || – Verbesserte Organisation des Marktes für Fischerei (Observatorium) Nachhaltige und ressourcenschonende Fischerei || – Verbessertes Angebot an wissenschaftlichen Erkenntnissen und Sammlung von Daten für ein nachhaltiges Fischereimanagement – Stärkere Einhaltung durch Überwachung Entwicklung und Umsetzung des IMP (Mehrjahresrichtprogramm) || – Entwicklung sektorübergreifender Instrumente für eine bessere politische Entscheidungsfindung (maritime Raumordnung, integrierte Meeresüberwachung, Meereswissen) – Förderung der Integration von Politiken, die einen nachhaltigen und grenzüberschreitenden bzw. Ökosystem-Ansatz der europäischen Meeresregionen fördern Entscheidungsfindung in GFP und IMP || – Förderung der Entscheidungsfindung im Bereich der GFP und der maritimen und Küstenangelegenheiten – Förderung und Straffung der Beteiligung der Interessengruppen am Fischereimanagement und in der Aquakultur durch eine EU-Finanzhilfe für Beiräte – Unterstützung zur Deckung der Kosten von Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit der GFP und der IMP sowie der Kosten von Sachverständigen und Vertretern der Interessengruppen, die an Sitzungen der Kommission zu GFP- und IMP-Fragen teilnehmen ABM/ABB-Tätigkeiten 11 01 VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „MARITIME
ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI“ 11 02 FISCHEREIMÄRKTE 11 03 INTERNATIONALE FISCHEREI UND SEERECHT (teilweise) 11 04 DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK 11 06 EUROPÄISCHER FISCHEREIFONDS (EFF) 11 07 ERHALTUNG, BEWIRTSCHAFTUNG UND NUTZUNG DER AQUATISCHEN
RESSOURCEN 11 08 KONTROLLE UND ANWENDUNG DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK 11 09 MEERESPOLITIK
4.4.3.
Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen im Rahmen
der geteilten und der direkten Verwaltung
Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken
dürfte. Der
Vorschlag für die Zeit nach 2013 betrifft ein wichtiges Finanzierungsinstrument
für die Durchführung der reformierten Gemeinsamen Fischereipolitik. Es geht um die Einstellung der kostspieligen und ineffizienten
Flottenbeihilfen und eine Konzentration auf eine begrenzte Anzahl von
ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Zielen der Gemeinsamen
Fischereipolitik im Einklang mit der Strategie Euroapa 2020 und mit Schwerpunkt
auf der Förderung einer nachhaltigen Fischerei und grüner Innovationen, einem
rascheren Übergang zu einem neuen Fischereimanagement, der Förderung von
Wachstum und Beschäftigung in von der Fischerei abhängigen Gemeinschaften. Die
erwarteten Ergebnisse und die Auswirkungen hängen von den operationellen
Programmen ab, die die Mitgliedstaaten der Kommission unterbreiten. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, in ihren Programmen
Zielvorgaben festzusetzen. Akteure || Beschreibung der Akteure || Hauptinteressen/Wirkungen Empfänger || EU-Fangsektor || – EU-Fischereifahrzeuge – Schiffseigner, Betreiber und Besatzungen || – Rentabilität der Unternehmen – Bessere Widerstandsfähigkeit in wirtschaftlichen Krisensituationen, langfristige Unternehmensplanung – Neue Fertigkeiten, besseres Marketing und Werbung. Nachhaltige Fischerei mit weniger Rückwürfen Aquakultursektor in der EU || – Eigner, Betreiber und Personal von Aquakulturbetrieben || – Rentabilität der Unternehmen – Verstärkte Marktanreize für eine nachhaltige/extensive Aquakultur, einschließlich NATURA 2000-Standorte – Kosten der Umweltauflagen – Neue Fertigkeiten, besseres Marketing und Werbung Von der Fischerei abhängige Gemeinden || – Im Hinblick auf ihre Existenzgrundlage von der Fischerei oder der Aquakultur abhängige Gemeinden || – Lebensfähige von der Fischerei abhängige Gemeinden an der Küste und im Binnenland Verarbeitungssektor || – Diejenigen, die in EU-Gewässern gefangene und eingeführte Rohwaren verarbeiten || – Bessere Wettbewerbsfähigkeit und größerer Mehrwert, gleichbleibende Versorgung mit Qualitätserzeugnissen Forschungssektor || – Wissenschaftliche Forschungseinrichtungen und Forscher, die Daten zu GFP und den marinen Bereich liefern || – Rechtzeitige Bereitstellung qualitativ hochwertiger, zuverlässiger und umfassender Fischereidaten, die wissensgestützte Maßnahmen erlauben. Verbesserung der Kenntnisse im marinen Bereich, Integration von Daten Behörden & Einrichtungen || – Nationale, regionale und lokale Einrichtungen, die an der Datenerhebung beteiligt sind und die Durchsetzung und Überwachung der GFP gewährleisten – Beiräte, regionale Fischereiorganisationen || – Förderung einer effizienteren, wirksameren und praktischen Abwicklung ihrer Aufgaben – Nationale, regionale und lokale Einrichtungen in den Bereichen Küstenschutz, Überwachung der Meeresumwelt, Grenzkontrollen und Sicherheit auf See || – Förderung einer effizienteren, wirksameren und praktischen Abwicklung ihrer Aufgaben – Stärkere Sichtbarkeit der Anliegen und finanziellen Erfordernisse der Küstenregionen, einschließlich einer besseren Koordinierung und eines strategischeren Einsatzes der EU-Mittel Sonstige || Maritime Sektoren in der EU || – Betreiber in den Bereichen Küsten- und Offshore-Aktivitäten (kommerzielle Fangflotte, Fremdenverkehr, Häfen usw.) || – Größere Sicherheit – Geringerer Verwaltungsaufwand im maritimen Bereich durch eine stabile und integrierte Strukturen für eine meerespolitische Entscheidungsfindung (einschließlich Raumordnung) – Bessere Kommunikation zwischen maritimen Unternehmen (maritime Verbundwirtschaft in Meeresbecken) Verbraucher || – Diejenigen, die Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse verbrauchen || – Verfügbarkeit hochwertiger Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse mit hohem Nährwert Drittländer || – Mit der EU-Flotte konkurrierender Fangsektor – Aquakulturproduzenten, Ausführer in die EU – Verwaltung || – Zugang zum EU-Markt – Ausbau der Kapazität des Sektors durch Zugang zu EU-Unterstützung NGO, Zivilgesellschaft und EU-Bürger || – NGO im Umweltbereich – Die breitere Öffentlichkeit mit Interesse an der und Sorge um die IMP und den Fischereisektor und die Meeresumwelt || – Nachhaltige Bewirtschaftung der Meere und der Küstengebiete, einschließlich der Erhaltung der Fischpopulationen, der Meeresbiodiversität und dem Freizeitwert von Meeren, Flüssen und Seen – Gemeinsame Verantwortung für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaspekte in den verschiedenen Sektoren
4.4.4.
Leistungs- und Erfolgsindikatoren in geteilter
Mittelverwaltung
Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. Die
Vorschläge sehen die Ausarbeitung eines gemeinsamen Monitoring- und
Evaluierungsrahmens vor, um die Leistung der GFP zu messen. Dieser Rahmen wird alle einschlägigen Instrumente für das Monitoring
und die Evaluierung umfassen. Die
Auswirkungen dieser GFP-Maßnahmen werden im Hinblick auf folgende Ziele
gemessen: –
Anstieg der Bruttowertschöpfung je Beschäftigtem in
der Fischereiflotte und in der Aquakultur –
Kraftstoffeffizienz beim Fischfang –
Energiekosten in der Aquakultur –
Anstieg des Wertes oder des Volumens der über
Erzeugerorganisationen kanalisierten Erzeugnisse –
Rückwurfquoten gewerblich genutzter Arten –
Grad der Übereinstimmung mit Datenabrufungen –
Zahl der bewerteten Bestände im Verhältnis zu den
genutzten Beständen insgesamt –
Zahl der festgestellten schweren Verstöße –
Zahl durch lokale Partnerschaften geschaffener und
erhaltener Arbeitsplätze Die
Kommission wird im Wege von Durchführungsrechtsakten einen Satz spezifischer
Indikatoren für die genannten Ziele festlegen.
4.5.
Begründung des Vorschlags/der Initiative
4.5.1.
Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf
Damit
die mehrjährigen Ziele der GFP erreicht und die entsprechenden
Vertragsanforderungen erfüllt werden, zielen die Vorschläge darauf ab, einen
rechtlichen Rahmen für die GFP für die Zeit nach 2013 zu schaffen.
4.5.2.
Mehrwert durch die Intervention der EU
Nach
dem AEUV hat die Europäische Union ausschließliche Zuständigkeit für die
Erhaltung der biologischen Meeresschätze und geteilte Zuständigkeit für die
restliche GFP. Darüber hinaus verwaltet die GFP
Ressourcen, die den Mitgliedstaaten gemein und eng mit den Meeresökosystemen
verbunden sind, die nicht an Landesgrenzen Halt machen. Die
Fähigkeit der EU zur Realisierung einer nachhaltigen Fischerei – unter
Berücksichtigung der bisher begrenzten Erfolge der GFP und der Fortschritte in
diesem Bereich durch EU-Partner – wird ein entscheidender Test für die
Glaubwürdigkeit der EU, wenn sie eine Führungsrolle bei der nachhaltigen
Entwicklung beansprucht, und ist eines der wesentlichen Elemente der
Leitinititative zur Ressourceneffizienz im Rahmen von Europa 2020.
4.5.3.
Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche
Erkenntnisse
Auf
der Grundlage der Evaluierung der derzeitigen Rahmenbedingungen, einer
umfassenden Konsultation der Interessengruppen und einer Analyse der künftigen
Herausforderungen und Erfordernisse wurde eine umfassende Folgenabschätzung vorgenommen. Einzelheiten hierzu finden sich in der Folgenabschätzung und der
Begründung, die diesen Vorschlag begleiten.
4.5.4.
Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten und
mögliche Synergieeffekte
Die
von diesem Finanzbogen abgedeckten Vorschläge für Rechtsvorschriften sollten in
einem weiteren Zusammenhang gesehen werden mit dem Vorschlag für eine
einheitliche Rahmenverordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über die dem
Gemeinsamen Strategischen Rahmen unterliegenden Fonds (EMFF, EFRE, ESF,
Kohäsionsfonds und ELER,). Diese Rahmenverordnung wird
einen wichtigen Beitrag leisten, um den Verwaltungsaufwand zu verringern, die
EU-Finanzmittel effizient einzusetzen und für eine Vereinfachung in der Praxis
zu sorgen. Zugleich flankiert dies die neuen Konzepte des Gemeinsamen
Strategischen Rahmens für diese Fonds sowie die künftigen
Partnerschaftsverträge, die sich ebenfalls auf diese Fonds erstrecken werden. Es
wird ein Gemeinsamer Strategischer Rahmen festgelegt, durch den die Ziele und
Prioritäten von Europa 2020 in Prioritäten für den EMFF zusammen mit dem EFRE,
dem ESF, dem Kohäsionsfonds und dem ELER übertragen werden, die eine
integrierte Verwendung der Mittel im Dienste der gemeinsamen Ziele
gewährleisten. Ferner
werden im Gemeinsamen Strategischen Rahmen Mechanismen für die Koordination mit
anderen relevanten Maßnahmen und Instrumenten der EU festgelegt.
4.6.
Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen
Auswirkungen
¨ Vorschlag/Initiative mit befristeter
Geltungsdauer –
¨ Geltungsdauer: 1.1.2014 bis 31.12.2020 –
¨ Finanzielle Auswirkungen von 2014 bis 2023 ¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer –
Umsetzung mit einer Anlaufphase von [Jahr] bis
[Jahr], –
Vollbetrieb wird angeschlossen.
4.7.
Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung [46]
¨ Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission: ¨ Indirekte zentrale
Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
¨ Exekutivagenturen –
¨ von der Europäischen Union geschaffene Einrichtungen[47] –
¨ nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im
Rahmen von Titel V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in
dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet
sind ¨ Mit den Mitgliedstaaten geteilte
Verwaltung ¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten ¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte präzisieren) Falls mehrere Methoden
der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu
erläutern. Bemerkungen Geteilte
Mittelverwaltung: Titel III, IV und V Direkte
Mittelverwaltung: Titel VI und VII
5.
VERWALTUNGSMASSNAHMEN
5.1.
Monitoring und Berichterstattung im Rahmen der
geteilten Mittelverwaltung
Bitte geben Sie an,
wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Der
Europäische Meeres- und Fischereifonds (EMFF) ist ein Fonds auf der Grundlage
des Gemeinsamen Strategischen Rahmens (GSR). Obgleich für
den Großteil der Ausgaben im Rahmen dieses Instruments eine geteilte
Mittelverwaltung gilt, unterliegt ein geringer Ausgabenbetrag der direkten
Mittelverwaltung durch die Kommission. I. GETEILTE MITTELVERWALTUNG Monitoringausschüsse
und jährliche Durchführungsberichte für die einzelnen operationellen Programme
stehen im Zentrum dieses Ansatzes. Die Monitoringausschüsse treten mindestens
einmal jährlich zusammen. Von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemeinsam
durchgeführte jährliche Überprüfungssitzungen ergänzen das System. Zusätzlich
zu den Durchführungsberichten für die einzelnen operationellen Programme werden
die 2017 und 2019 von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Fortschrittsberichte
(die auch die Umsetzung der Partnerschaftsverträge umfassen) in strategischen
Berichten der Kommission zusammengefasst und den EU-Organen unterbreitet. In den Jahren 2018 und 2020 fügt die Kommission in den
Jahresfortschrittsbericht für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates einen
Abschnitt ein, in dem der strategische Bericht mit besonderem Augenmerk auf den
Fortschritt bei den EU-Prioritäten zusammengefasst wird. Die Mitgliedstaaten
erstellen einen Ex-post-Evaluierungsbericht für ihr jeweiliges EMFF-Programm.
Diese Berichte werden der Kommission bis spätestens 31. Dezember 2023
übermittelt. Das
Monitoring- und Berichterstattungssystem wird auf quantitativen und
qualitativen Daten beruhen. Die quantitativen Daten
umfassen finanzielle und materielle Informationen. Die materiellen Daten
umfassen Output- und Ergebnisindikatoren. Die Kommission hat einen Satz von Output-Indikatoren
beschrieben, die zur Aggregierung der Daten auf EU-Ebene herangezogen werden.
Zu wichtigen Zeitpunkten des Durchführungszeitraums (2017 und 2019) werden in
den jährlichen Durchführungsberichten zusätzliche analytische Auflagen
bezüglich des Programmfortschritts berücksichtigt. Das Monitoring- und
Berichterstattungssystem nutzt umfassend das Potenzial der elektronischen
Datenübertragung. Für
Maßnahmen, die früher unter die direkte Mittelverwaltung fielen, ist jetzt eine
Finanzierung in geteilter Mittelverwaltung vorgesehen: -
vermarktungs- und verarbeitungsbezogene Maßnahmen sowie Maßnahmen zur
Unterstützung der Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Ausgleich für
zusätzliche Kosten in Gebieten in äußerster Randlage und -
Maßnahmen zur Unterstützung von Überwachung, Inspektion und Durchsetzungsmaßnahmen
sowie Maßnahmen zur Unterstützung der Datenerhebung. II. DIREKTE MITTELVERWALTUNG Der
EMFF wird folgende Ausgaben in direkter Mittelverwaltung finanzieren: -
Maßnahmen zur Unterstützung der Entwicklung und Durchführung der Integrierten
Meerespolitik; -
Maßnahmen zur Unterstützung wissenschaftlicher Gutachten und Erkenntnisse, von
Beiräten, freiwilligen Beiträgen zu internationalen Organisationen, zur
Durchführung bestimmter Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrollregelung
sowie von Kommunikationstätigkeiten und -
technische Hilfe. Für
die ersten beiden Bereiche genehmigt die Kommission im Wege von
Durchführungsrechtsakten Jahresarbeitsprogramme. In den
EMFF-Vorschriften ist dargelegt, welche Informationen diese Programme in Bezug
auf Finanzhilfe und öffentliche Aufträge enthalten müssen. Vorgesehen sind auch
eine regelmäßige Überwachung und Berichterstattung, wobei die Kommission dem
Europäischen Parlament und dem Rat Folgendes vorlegen soll: -
bis spätestens 31. März 2017 einen Zwischenbericht mit der Evaluierung der
erzielten Ergebnisse und über qualitative und quantitative Aspekte der
Durchführung der im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen; -
bis spätestens 30. August 2018 eine Mitteilung über die Fortsetzung der
gemäß dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen; -
spätestens zum 31. Dezember 2021 einen Bericht über die Ex-post-Bewertung
des Programms.
5.2.
Verwaltungs- und Kontrollsystem in geteilter
Mittelverwaltung
5.2.1.
Ermittelte Risiken
Seit
2008 meldet der Europäische Rechnungshof in seinem Jahresbericht zum Thema
Landwirtschaft und natürliche Ressourcen insgesamt für jedes Haushaltsjahr
(Haushaltsjahre 2007-2009) eine geschätzte Fehlerquote, die auf einer
unabhängigen jährlichen Zufallsstichprobe von Transaktionen basiert. Nach den Schätzungen des Rechnungshofes lag die Fehlerquote zwischen
2 % und 5% (Haushaltsjahre 2007 und 2009) und unter 2 % für das
Haushaltsjahr 2008. Für das Haushaltsjahr 2010 wurde eine Fehlerquote von 2,3 %
gemeldet. Der Rechnungshof kam zu dem Schluss, dass die Überwachungs- und
Kontrollregelungen, was die Regelmäßigkeit der Zahlungen anbelangt, nur
teilweise effizient sind. Die
Stichprobe des Rechnungshofes von Transaktionen im Zuge seiner Jahresprüfung
(DAS) ist bezeichnenderweise gering (für das Haushaltsjahr 2010 wurden 12
Zahlungen aus den Bereichen Umwelt, maritime Angelegenheiten und Fischerei,
Gesundheit und Verbraucherschutz geprüft). Es wurden nur wenige Fehler für FIAF
und EFF gemeldet. In den Haushaltsjahren 2006 und 2007 war das FIAF nicht
Bestandteil der Stichproben des Rechnungshofes. Sofern
Fehlertrends überhaupt unterschieden werden können, hingen die meisten in den
letzten drei Jahren festgestellten Fehler mit der Nichteinhaltung der Publizitätsvorschriften
(41 % - aber in allen Fällen ohne finanzielle Auswirkungen), der
Finanzierung nicht förderfähiger Kostenkategorien (30 %), die u.a. nicht
förderfähige Kosten im Rahmen von Unteraufträgen umfassten, sowie einem Projekt
zusammen, das über den Zeitraum der Förderfähigkeit hinaus verschoben wurde.
Sonstige (nicht-quantifizierbare) Probleme mit der Einhaltung von Vorschriften
machen den Rest aus. Alle
quantifizierbaren Fehler hängen mit der Förderfähigkeit zusammen. I. GETEILTE MITTELVERWALTUNG 1. Programmplanungszeitraum 1994-1999 (abgeschlossen) Die
Gesamtfehlerquote für diesen Programmplanungszeitraum basiert auf den
kumulativen Finanzkorrekturen Ende 2010, als alle Programme abgeschlossen
wurden (99 Mio. EUR bzw. 3,88 % des bereitgestellten Betrags). 2. Programmplanungszeitraum 2000-2006 (FIAF) Der
Abschluss der Programme ist noch im Gange; eine Schätzung der Gesamtfehlerquote
ist am ehesten möglich, wenn die Jahre berücksichtigt werden, in denen das
Programm „auf vollen Touren“ lief, d.h. ab 2005. Auf dieser Grundlage betrug
die jährliche Fehlerquote für das FIAF (berechnet als Aggregat von Fehlern, die
aus eingehenden Tests von Vorhaben, Systemprüfungen und potenziellen
Pauschalkorrekturen ermittelt wurden) ca. 1 % der jährlichen Zahlungen. Daher
wird die Gesamtfehlerquote für den Programmplanungszeitraum auf rund 2 %
geschätzt. 3. Programmplanungszeitraum 2007-2013 (EFF) Auf
der Grundlage der derzeit verfügbaren Prüfergebnisse dürfte die Fehlerquote
unter 2 % liegen. Für 2009 betrug der maximale Risikobetrag, der sich aus
der Analyse der jährlichen Kontrollberichte, den nationalen Berichten und den
Berichten anderer Generaldirektionen für Programme der Kategorien 2b und 3
ergab, 1,18 % der in diesem Jahr getätigten Zahlungen insgesamt. Die
entsprechende Zahl für 2010 beträgt 1,44 %. II. DIREKTE MITTELVERWALTUNG Die
Fehlerquoten sollten auch aus einer mehrjährigen Perspektive geprüft werden, da
die GD MARE in einem bestimmten Jahr mehrere Jahre erklärter und gezahlter
Ausgaben prüft. Wenn Fehlerquoten früherer Jahre, die 2006, 2007, 2008 und 2009
durch Ex-post-Kontrollen festgestellt wurden, berücksichtigt werden, so
betragen die mehrjährigen Fehlerquoten bei Stichproben für die Datenerhebungs-
und Überwachungs- und Kontrollprogramme 1,89 % und 4,33 % (Höhe der
nicht förderfähigen Beträge, die bei Ex-post-Kontrollen ermittelt wurden,
verglichen mit dem Betrag der finanziellen Transaktionen, die derzeit ex-post
kontrolliert werden). Für
das Programm Märkte und Gebiete in äußerster Randlage wurden 2010 oder in
früheren Jahren keine nicht förderfähigen Ausgaben ermittelt.
5.2.2.
Vorgesehene Kontrollen
I. GETEILTE MITTELVERWALTUNG Die
die dem EMFF-Instrument zugrunde liegenden Kontrollmechanismen werden sich nach
2013 merklich verändern. Die Mitgliedstaaten müssen dann drei Stellen benennen. 1. Verwaltungsbehörde Die
Verwaltungsbehörde ist hauptsächlich für die Überwachung der Durchführung des
Programms zuständig; die Mitgliedstaaten müssen entscheiden, ob es
kosteneffizienter ist, die Stellen weiter zu verwenden, die derzeit diese
Aufgabe für den EFF wahrnehmen, oder ob sie die Aufgaben einer
Verwaltungsbehörde eines anderen Fonds übertragen. Unabhängig von Art und
Umfang der Prüfungen und Kontrollen besteht die Hauptaufgabe der
Verwaltungsbehörde (jeder Mitgliedstaat muss selbst entsprechende Regelungen
treffen) darin zu gewährleisten, dass die Zahlstelle (die letztlich für die
Zahlung verantwortlich ist) alle erforderlichen Informationen, insbesondere
über die Verfahren und durchgeführten Kontrollen im Zusammenhang mit den für
eine Finanzierung ausgewählten Vorhaben erhält, bevor die Zahlungen genehmigt
werden. 2. Zahlstelle Die
Zahlstelle muss bestimmte Zulassungskriterien erfüllen (Anhang I der Verordnung
(EG) Nr. 885/2006 der Kommission enthält die Elemente eines wirksamen
Verwaltungs- und Kontrollsystems). Werden diese Kriterien nicht erfüllt, so
kann dies zum Entzug der Zulassung durch den Mitgliedstaat führen, wodurch es
auch nicht mehr möglich ist, eine Erstattung bei der Kommission zu beantragen. Die
Zahlstelle kann ihre Aufgaben mit Ausnahme der Zahlungen delegieren, sie bleibt
aber letztendlich für eine ordnungsgemäße Ausführung verantwortlich. Was
den Rechnungsabschluss anbelangt, so ist die Zahlstelle für die Bereitstellung
von Informationen über den Jahresabschluss zuständig. Dies sollte die
Zuverlässigkeitserklärung der betreffenden Fachebene der Zahlstelle über die
Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung,
über die ordnungsgemäße Funktionsweise der internen Kontrollsysteme, die Recht-
und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge und die Einhaltung des
Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung beinhalten. Sie sollte
auch einen zusammenfassenden Bericht über alle durchgeführten Prüfungen und
Kontrollen vorlegen, einschließlich einer Analyse systembedingter oder
wiederkehrender Schwächen sowie der getroffenen oder geplanten
Abhilfemaßnahmen. 3. Bescheinigungsbehörde Die
Bescheinigungsbehörde muss von der Zahlstelle und der Zulassungsbehörde operationell
unabhängig und fachlich kompetent sein (sie muss internationalen Prüfstandards
entsprechen). Wie derzeit bei der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der Fall, ist
sie für die jährlichen Prüfungen der Rechnungen jeder einzelnen Zahlstelle
zuständig. Die Bescheinigungsbehörde muss einen Bericht über ihre
Schlussfolgerungen vorlegen und (mittels einer Bescheinigung) eine
Stellungnahme zur Richtigkeit, Vollständigkeit und Genauigkeit der Rechnungen
der Zahlstelle sowie zur Zuverlässigkeitserklärung der betreffenden Fachebene
zu den im vorhergehenden Absatz genannten Bereichen abgeben. Die
Einführung eines Jahresrechnungsabschlusses sollte Anreize für die nationalen
und regionalen Stellen bieten, im Hinblick auf die jährliche Bescheinigung der
Abschlüsse für die Kommission rechtzeitig Qualitätskontrollen vorzunehmen.
Dadurch werden die bestehenden Regeln der Finanzverwaltung gestärkt; die
Einführung der genannten Abschlüsse bietet eine größere Gewähr dafür, dass
nicht ordnungsgemäße Ausgaben jährlich und nicht erst am Ende des
Programmplanungszeitraums aus dem Abschluss ausgeschlossen werden. Diese
Schätzung erfolgt allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Kommission und die
Mitgliedstaaten die dargelegten Hauptrisiken in den Griff bekommen. II. KONTROLLVERFAHREN DER KOMMISSION FÜR DIE GETEILTE MITTELVERWALTUNG Unterbrechung und Aussetzung der Zahlungen Der
bevollmächtigte Anweisungsbefugte kann die Zahlungsfrist für einen Antrag auf
Zwischenzahlung für einen Zeitraum von höchstens neun Monaten unterbrechen,
wenn der Mitgliedstaat den EU-Vorschriften nicht nachkommt. Schwerwiegendere
Verstöße gegen die Verpflichtungen des Mitgliedstaats werden mit einer
Aussetzung der Zahlungen geahndet, die nicht aufgehoben wird, bis der
Mitgliedstaat nachweisen kann, dass geeignete Abhilfemaßnahmen getroffen
wurden. In besonders schweren Fällen kann der EU-Beitrag zu dem Programm
gestrichen werden. Finanzkorrekturen Wenngleich
in erster Linie die Mitgliedstaaten für die Feststellung von Unregelmäßigkeiten
und die Wiedereinziehung der entsprechenden Beträge und die Durchführung von
Finanzkorrekturen zuständig sind, ist die Kommission befugt, Berichtigungen
aufzuerlegen, und zwar in Form eines genau festgesetzten oder eines pauschalen
Betrags. Es wird davon ausgegangen, dass der Art und der Schwere der
Unregelmäßigkeit Rechnung getragen und die finanziellen Auswirkungen der Mängel
bewertet werden. III. KONTROLLVERFAHREN DER KOMMISSION FÜR DIE DIREKTE MITTELVERWALTUNG Alle
Programme werden vor ihrer Genehmigung geprüft, um sicherzustellen, dass die
geltenden Rechtsvorschriften erfüllt werden und die vorgeschlagenen Ausgaben
förderfähig sind. Alle
Ausgabenerklärungen werden von den operationellen Diensten anhand des
Finanzierungsbeschlusses der Kommission und des einschlägigen Programms auf
Förderwürdigkeit und Kohärenz geprüft. Bevor
die Mittelbindungen und Zahlungen bewilligt werden, erfolgt eine
Ex-ante-Prüfung der Transaktionen zusammen mit einer Prüfung der übermittelten
Daten und des Zahlungsnachweises, um die Förderwürdigkeit der
Erstattungsforderungen sicherzustellen. Um
Unregelmäßigkeiten vorzubeugen, nimmt die Kommission Vor-Ort-Prüfungen vor, bei
denen die tatsächliche Durchführung der Programme kontrolliert und die
Förderfähigkeit der Kosten vor der Zahlung überprüft wird. Zusätzlich
zu den Ex-ante-Kontrollen der Finanztransaktionen gewährleistet die
Generaldirektion auch eine 100 %ige Ex-ante-Prüfung der Belege und
Verfahren im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen und Zuschüssen. Die
Verwaltung der Ausschreibungs- und Zuschussverfahren wird den operativen
Referaten der Generaldirektion übertragen, die für die operative Überprüfung
zuständig sind. Eine zusätzliche unabhängige Überprüfung erfolgt zentral durch
das Haushaltsreferat, das während der gesamten Dauer des Verfahrens Prüfungen
vornimmt, d.h. es überprüft Entwürfe von Ausschreibungen und Aufforderungen zur
Einreichung von Vorschlägen, die Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge,
Evaluierungs- und Vergabeberichte, Vergabeentscheidungen und
Verträge/Vereinbarungen. Es gibt auch einen unabhängigen beratenden Ausschuss
(die Prüfgruppe für Ausschreibungen), der alle Vergabeverfahren über dem
Mindestwert für Veröffentlichungen prüft und die beauftragten
Anweisungsbefugten zur Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Verfahren berät. IV. KONTROLLVERFAHREN DER KOMMISSION FÜR ALLE EMFF-AUSGABEN Alle
finanziellen Transaktionen der Generaldirektion werden einer operativen und
finanziellen Ex-ante-Kontrolle unterzogen. Prüfungen durch die Kommission Während
des gesamten Durchführungszeitraums nehmen die für Ex-post-Prüfungen
zuständigen Stellen der GD MARE umfassende Systemprüfungen vor, um das
Funktionieren der Systeme sicherzustellen, und fordern die Mitgliedstaaten auf,
etwaige Schwächen des Systems und Unregelmäßigkeiten zu beheben. Die Kommission macht hierbei Gebrauch von den Ergebnissen ihrer
eigenen Prüfungen, aber auch von den Ergebnissen der nationalen Prüfstellen. Die
Prüfungen werden auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgewählt. V. KOSTEN DER KONTROLLEN UND KOSTENWIRKSAMKEIT Die
GD MARE hat in dem Bemühen um direkte, aktuelle Informationen 15
Mitgliedstaaten kontaktiert, auf die 93 % der EFF-Ausgaben entfallen. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, für 2010 die Kosten der
Kontrolle der aus dem EFF finanzierten Maßnahmen zu schätzen. Die Vorlage
schließt eine Darstellung der Kontrolltiefe ein, wie von der GD BUDG
angeregt. Derzeit
werden die eingegangenen Informationen ausgewertet; einige Mitgliedstaaten
haben noch nicht geantwortet. Es kann noch nicht gesagt
werden, ob die den Mitgliedstaaten entstehenden Kosten aus den EFF-Kontrollen
den Ergebnissen der GD REGIO entsprechen: „Die für Kontrollaufgaben
anfallenden Kosten (auf nationaler und regionaler Ebene, ohne Kosten der
Kommission) werden auf rund 2 % der gesamten im Zeitraum 2007-2013
verwalteten Mittel geschätzt[48]“. Insgesamt
dürften die Fehlerquoten und Kontrollkosten im nächsten
Programmplanungszeitraum weitgehend denen im Rahmen des EFF entsprechen. Die
Kontrollkosten könnten sich durch Folgendes erhöhen: - Abschaffung der Prämien für das Abwracken von Schiffen und die
vorübergehende Stilllegung: Relativ einfach zu
verwalten und zu kontrollieren, geringere Belastung für die Begünstigten. Kein
Äquivalent im neuen Programmplanungszeitraum; Kontrollkosten und Fehlerquoten
im Zusammenhang mit neuen Maßnahmen könnten anfänglich höher sein, bis sich die
Mitgliedstaaten und die Begünstigten auf die neuen Regeln eingestellt haben. Die Kontrollkosten könnten durch Folgendes gesenkt werden: - Pauschale/vereinfachte Kostenoptionen:
Keine Belege für die Ausgaben erforderlich, daher: • einfacher
in Bezug auf Kontrollen • keine
Probleme beim Nachweis der Förderfähigkeit und somit geringere Fehlerquote • keine
langfristige Aufbewahrung von Belegen durch die Begünstigten, daher geringere
Belastung (möglicherweise weniger Überprüfungen); - Vereinfachter Kofinanzierungs- und Beihilfesatz: leichter anzuwenden und zu überprüfen. • Kofinanzierungssatz
in Höhe von 75 % für alle Regionen[49];
gegenüber derzeit drei; • Beihilfesatz
in Höhe von 50 % der gesamten förderfähigen Ausgaben[50]; gegenüber derzeit 24. Sollten
sich die Mitgliedstaaten des Weiteren dafür entscheiden, von den für Zahlungen
des EFRE und des ELER im Rahmen der GAP bereits zugelassenen Zahlstellen und
den bereits eingerichteten Bescheinigungsbehörden Gebrauch zu machen, so
könnten sie von geringeren Verwaltungskosten profitieren.
5.3.
Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten im
Rahmen der geteilten Mittelverwaltung
Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Die
für die Strukturfonds zuständigen Dienststellen haben zusammen mit OLAF eine
gemeinsame Strategie zur Betrugsprävention eingeführt, nach der die Kommission
und die Mitgliedstaaten eine Reihe von Maßnahmen zu ergreifen haben, um Betrug
bei Strukturmaßnahmen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zu vermeiden. In
der Mitteilung der Kommission vom 24. Juni 2011 zu einer
Betrugsbekämpfungsstrategie (KOM(2011) 376 endg.) wird die bestehende
Strategie als eine Best-Practice-Initiative begrüßt, und es werden ergänzende
Maßnahmen dazu vorgesehen; der wichtigste Schritt in diesem Zusammenhang
besteht darin, dass die Kommission in ihrem Vorschlag für die Verordnungen für
2014-2020 die Mitgliedstaaten ersucht, Betrugsbekämpfungsmaßnahmen zu
ergreifen, die wirksam sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den
ermittelten Betrugsrisiken stehen. Im
derzeitigen Kommissionsvorschlag ist in Artikel 86 Absatz 4
Buchstabe c eine ausdrückliche Vorschrift zur Einführung solcher Maßnahmen
enthalten. Dadurch dürfte in den Mitgliedstaaten die Sensibilisierung für
Betrugsrisiken bei allen mit der Verwaltung und der Kontrolle von Mitteln
befassten Stellen gestärkt und somit das Betrugsrisiko vermindert werden. Nach
der vorgeschlagenenen Verordnung müssen die Mitgliedstaaten wirksame und
angemessene Betrugsbekämpfungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der
festgestellten Risiken treffen.
6.
GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
6.1.
Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen
Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
· Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. In geteilter Mittelverwaltung Rubrik des mehr-jährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Anzahl [Bezeichnung……………………...……….] || GM/NGM ([51]) || von EFTA-Ländern[52] || von Bewerberländern[53] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung RUBRIK 2 Nachhaltiges Wachstum– natürliche Ressourcen || 11 02: Fischereimärkte 11 06: Europäischer Fischereifonds (EFF) 11 07 01: Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung der aquatischen Ressourcen 11 08: Kontrolle und Anwendung der Gemeinsamen Fischereipolitik || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN In direkter Mittelverwaltung Rubrik des mehr-jährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Anzahl [Bezeichnung………………………...……] || GM/NGM ([54]) || von EFTA-Ländern[55] || von Bewerberländern[56] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung Nachhaltiges Wachstum– natürliche Ressourcen || 11 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Maritime Angelegenheiten und Fischerei“ 11 02: Fischereimärkte 11 03 03: Vorbereitungsarbeiten für die neuen internationalen Fischereiorganisationen und sonstige nichtobligatorische Beiträge zu internationalen Organisationen 11 04: Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik 11 06 11: Europäischer Fischereifonds (EFF) — Operative technische Unterstützung 11 07 02: Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung der aquatischen Ressourcen 11 08: Kontrolle und Anwendung der Gemeinsamen Fischereipolitik 11 09: Meerespolitik || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN
6.2.
Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben
6.2.1.
Übersicht
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || Nummer 2 || Nachhaltiges Wachstum – natürliche Ressourcen GD: MARE || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || 2021 || 2022 || 2023 und später || INSGESAMT Operative Mittel || || || || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie Geteilte Mittelverwaltung || Verpflichtungen || (1) || 732 || 748 || 768 || 787 || 812 || 828 || 845 || || || || 5 520 Zahlungen (indikativ) || (2) || 220,8 || 441,6 || 662,4 || 662,4 || 662,4 || 662,4 || 662,4 || 662,4 || 607,2 || 276 || 5 520 Nummer der Haushaltslinie Direkte Mittelverwaltung || Verpflichtungen || (1a) || 115 || 129 || 140 || 142 || 145 || 149 || 155 || || || || 975 Zahlungen (indikativ) || (2a) || 28,75 || 89,75 || 128,25 || 137,75 || 142,25 || 145,25 || 149,5 || 114,75 || 38,75 || || 975 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[57] TECHNISCHE HILFE || || || || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie 11 01 04 01 - 11 01 04 02 – 11 01 04 03 – 11 01 04 04 - 11 01 04 05 – 11 01 04 06 – 11 01 04 07 - 11 01 04 08 – 11 06 11 || || (3) || 10 || 10 || 10 || 10 || 10 || 11 || 11 || || || || 72 Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 857 || 887 || 918 || 939 || 967 || 988 || 1 011 || || || || 6567 Zahlungen (indikativ) || =2+2a +3 || 259,55 || 541,35 || 800,65 || 810,15 || 814,65 || 818,65 || 822,9 || 777,15 || 645,95 || 276 || 6 567 Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 847 || 877 || 908 || 929 || 957 || 977 || 1000 || || || || 6 495 Zahlungen (indikativ) || (5) || 249,55 || 531,35 || 790,65 || 800,15 || 804,65 || 807,65 || 811,9 || 777,15 || 645,95 || 276 || 6 495 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || 10 || 10 || 10 || 10 || 10 || 11 || 11 || || || || 72 Mittel INSGESAMT EMFF || Verpflichtungen || =4+ 6 || 857 || 887 || 918 || 939 || 967 || 988 || 1011 || || || || 6 567* Zahlungen (indikativ) || =5+ 6 || 259,99 || 541,35 || 800,65 || 810,15 || 814,65 || 818,65 || 822,9 || 777,15 || 645,95 || 276 || 6 567* * Zusätzlich zu dem Betrag für den EMFF ist
ein Betrag für nachhaltige Fischereiabkommen und die Mitgliedschaft der EU in
internationalen Organisationen und regionalen Fischereiorganisationen
vorgesehen, für die eigene Rechtsakte gelten. Vorgesehen sind für beide
Aktionen insgesamt 968 Mio. EUR, die sich wie folgt aufteilen: 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT 146 || 141 || 136 || 136 || 136 || 137 || 136 || 968 Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 5 || Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Jahr 2021 || Jahr 2022 || 2023 und später || INSGESAMT GD: MARE || Personalausgaben || 11,432 || 11,432 || 11,432 || 11,432 || 11,432 || 11,432 || 11,432 || || || || 80., 24 Sonstige Verwaltungsausgaben || 3,260 || 3,260 || 3,2 60 || 3,260 || 3,260 || 3,260 || 3,260 || || || || 22,820 GD MARE INSGESAMT || Mittel. || 14,692 || 14,692 || 14,692 || 14,692 || 14,692 || 14,692 || 14,692 || || || || 102,844 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 14,692 || 14,692 || 14,692 || 14,692 || 14,692 || 14,692 || 14,692 || || || || 102,844 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Jahr 2021 || Jahr 2022 || 2023 oder später || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 871,692 || 901,692 || 932,692 || 953,692 || 981,692 || 1 002,692 || 1 025,692 || || || || 6 669,844 Zahlungen || 274,682 || 742,75 || 781,25 || 790,75 || 796,25 || 799,25 || 803,5 || 741,058 || 665,058 || 275,3 || 6 669,844
6.2.2.
Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel
–
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel
benötigt. –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden
operativen Mittel benötigt: Die strategischen Prioritäten werden zwar auf
EU-Ebene festgelegt, die gemeinsamen Output-Indikatoren werden aber in
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten festgelegt. Die quantifizierten Vorgaben
für diese Indikatoren werden erst bekannt, wenn die von den Mitgliedstaaten
vorgelegten operationellen Programms von der Kommission genehmigt werden. Daher
ist es nicht möglich, vor 2013/2014 Vorgaben für den Output zu nennen. Spezifisches Ziel in geteilter Mittelverwaltung Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT OUTPUTS Art der Ergebnisse[58] || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamt kosten EINZELZIEL.[59]… • Unterstützung von Innovation und Wissenstransfer • Ausbau der Wettbewerbsfähigkeit und Rentabilität der Fischereien, insbesondere der Flotten der kleinen Küstenfischerei • Erwerb neuer beruflicher Fertigkeiten • Verbesserte Organisation der Märkte für Fischereierzeugnisse • Unterstützung von Innovation und Wissenstransfer • Ausbau der Wettbewerbsfähigkeit und Rentabilität der Aquakulturunternehmen, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) • Erwerb neuer beruflicher Fertigkeiten • Verbesserte Organisation der Märkte für Aquakulturerzeugnisse • Verringerung der Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresumwelt • Schutz und Wiederherstellung von Meeresbiodiversität und Meeresökosystemen im Rahmen einer nachhaltigen Fischerei • Unterstützung bei der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Erhebung von Daten im Interesse eines nachhaltigen Fischereimanagements • Stärkere Durchsetzung der Vorschriften durch Überwachung • Stärkung der aquakulturrelevanten Ökosysteme und Förderung einer ressourcenschonenden Aquakultur • Verringerung der Auswirkungen der Aquakultur auf die Umwelt • Förderung von Wirtschaftswachstum, sozialer Eingliederung, Schaffung von Arbeitsplätzen in den von der Fischerei und der Aquakultur abhängigen Gemeinden an der Küste und im Binnenland • Diversifizierung der Fischereitätigkeiten mit Verlagerung auf andere Zweige der maritimen Wirtschaft und Wachstum der maritimen Wirtschaft - Ergebnis Später festzulegen || || || || 731 || || 746 || || 766 || || 785 || || 809 || || 826 || || 843 || || 5 506 Zwischensumme für das Einzelziel- || || 731 || || 746 || || 766 || || 785 || || 809 || || 826 || || 843 || || 5 506 GESAMTKOSTEN || || 731 || || 746 || || 766 || || 785 || || 809 || || 826 || || 843 || || 5 506 Spezifische Ziele in direkter Mittelverwaltung Überwachung Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT ERGEBNISSE Art der Ergebnisse[60] || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten EINZELZIEL [61]… || Stärkere Durchsetzung der Vorschriften durch Überwachung Unterstützung gemeinsamer (d.h. multi-nationaler) Kontrollschiffe in einem geografischen Gebiet || Zahl der von den Mitgliedstaaten gemeinsam erworbenen Schiffe || 6,25 (80 % des Gesamtpreises von 7,812) || 4 || 25 || 2 || 12,5 || 4 || 25 || 2 || 12,5 || 2 || 12,5 || 2 || 12,5 || 2 || 12,5 || 18 || 112,5 Unterstützung gemeinsamer (d.h. multi-nationaler) Kontrollschiffe in einem geografischen Gebiet || Zahl der von den Mitgliedstaaten gemeinsam erworbenen Hubschrauber || 12,5 (80 % des Gesamtpreises von 15,625) || || || 1 || 12,5 || || || 1 || 12,5 || 1 || 12,5 || || || || || 3 || 37,5 Unterstützung gemeinsamer (d.h. multi-nationaler) Kontrollschiffe in einem geografischen Gebiet || Zahl der von den Mitgliedstaaten gemeinsam erworbenen Flugzeuge || 13,5 (80 % des Gesamtpreises von 16,875) || || || || || || || || || || || 1 || 13,5 || 1 || 13,5 || 2 || 27 - Ergebnis || Zahl der von den Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Inspektionen || entfällt || || || || || || || || || || || || || || || || Maßnahmen zur Gewährleistung der Durchführung der GFP-Bestimmungen || Zahl der von Kommissionsinspektoren durchgeführten Inspektionen, Kontrollen und Prüfungen || 6,667 || 150 || 1 || 150 || 1 || 150 || 1 || 150 || 1 || 150 || 1 || 150 || 1 || 150 || 1 || 1050 || 7 Sitzungen der Fischerei-Expertenarbeitsgruppen zur Gewährleistung der Durchführung der GFP-Bestimmungen || Zahl der Sitzungen von FischereiexpertenArbeitsgruppen || 0,017 || 30 || 0,5 || 30 || 0,5 || 30 || 0,5 || 30 || 0,5 || 30 || 0,5 || 30 || 0,5 || 30 || 0,5 || 210 || 3,5 - Ergebnis || Entwicklung von IT-Anwendungen zur Unterstützung von Inspektionen und Kontrollen || entfällt || || 1,5 || || 1,5 || || 1,5 || || 1,5 || || 15 || || 1,5 || || 1,5 || || 10,5 Einzelziel INSGESAMT || || 28 || || 28 || || 28 || || 28 || || 28 || || 29 || || 29 || || 198 Markt für
Fischereierzeugnisse Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT ERGEBNISSE Art der Ergebnisse[62] || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Gesamtkosten EINZELZIEL Unterstützung der Akteure des Sektors bei der Entwicklung einer angemesseneren Produktionsplanung und Vermarktung und der öffentlichen Behörden bei einem besseren Verständnis der Marktsituation und der Durchführung entsprechender Maßnahmen durch kontinuierliche, zuverlässige und leicht zugängliche Marktinformationen[63]… - Ergebnis || Information für politische Entscheidungsträger- || 5 || || 5 || || 5 || || 5 || || 5 || || 5 || || 5 || || 5 || || 35 Zwischensumme Einzelziel || || 5 || || 5 || || 5 || || 5 || || 5 || || 5 || || 5 || || 35 GESAMTKOSTEN || || 5 || || 5 || || 5 || || 5 || || 5 || || 5 || || 5 || || 35 Wissenschaftliche Gutachten Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT ERGEBNISSE Art der Ergebnisse[64] || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || || Gesamtkosten EINZELZIEL Wissenschaftl. und wirtschaftl. Gutachten als Grundlage für Verordnungsvorschläge im Rahmen der GFP und damit zusammenhängender Maßnahmen der Mitgliedstaaten || || || || || || || || || || || || || || || || GFP-relevante Studien || Forschung u. Beratung || || * || 1,688 || * || 1,739 || * || 1,791 || * || 1,845 || * || 1,9 || * || 1,957 || * || 2,016 || * || 12,936 Unterstützung durch GFS auf STECF-Sitzungen || Logist. Unterstützung || || 27 || 1,126 || 27 || 1,159 || 27 || 1,194 || 27 || 1,23 || 27 || 1,267 || 27 || 1,305 || 27 || 1,344 || 189 || 8,625 Betrieb STECF || Entschädigungen für Sachverständige || || * || 1,013 || * || 1,043 || * || 1,075 || * || 1,107 || * || 1,14 || * || 1,174 || * || 1,21 || * || 7,762 Gutachten über Fischbestände u. Ökosysteme || Datenbanken u. Expertise || || * || 1,688 || * || 1,739 || * || 1,791 || * || 1,845 || * || 1,9 || * || 1,957 || * || 2,016 || * || 12,936 Wissenschaftl. Partnerschaften || Studienprojekte || || * || 2,251 || * || 2,319 || * || 2,388 || * || 2,46 || * || 2,534 || * || 2,61 || * || 2,688 || * || 17,25 Ökosystem u. wirtschaftl. Gutachten || Gutachten, Berichte || || * || 1,234 || * || 5,001 || * || 4,761 || * || 6,513 || * || 6,259 || * || 5,997 || * || 6,726 || * || 36,491 Zwischensumme Einzelziel || || 9 || || 13 || || 13 || || 15 || || 15 || || 15 || || 16 || || 96 GESAMTKOSTEN || || 9 || || 13 || || 13 || || 15 || || 15 || || 15 || || 16 || || 96 Regionale Datenerhebung, Studien &
Wissenschaftliche Gutachten Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT ERGEBNISSE Art der Ergebnisse[65] || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten EINZELZIEL [66] Datenerhebung, regionale Zusammenarbeit || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || Regionale Datenbanken || 0,5 || 2 || 1 || 2 || 1 || 2 || 1 || 2 || 1 || 2 || 1 || 2 || 1 || 2 || 1 || 14 || 7 - Ergebnis || Regionale Koordinierungsprojekte || 0,5 || 2 || 1 || 6 || 3 || 6 || 3 || 6 || 3 || 4 || 2 || 4 || 2 || 8 || 4 || 36 || 18 Zwischensumme Einzelziel || 4 || 2 || 8 || 4 || 8 || 4 || 8 || 4 || 6 || 3 || 6 || 3 || 10 || 5 || 50 || 25 EINZELZIEL Studien || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || Studien || 0.5 || 10 || 5 || 10 || 5 || 10 || 5 || 10 || 5 || 12 || 6 || 12 || 6 || 14 || 7 || 78 || 39 Zwischensumme Einzelziel || 10 || 5 || 10 || 5 || 10 || 5 || 10 || 5 || 12 || 6 || 12 || 6 || 14 || 7 || 78 || 39 || || || || || || || || || || || || || || || || GESAMTKOSTEN || || 7 || || 9 || || 9 || || 9 || || 9 || || 9 || || 12 || || 64 Entscheidungsfindung Ziele und Ergebnisse ò || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT ERGEBNISSE Art der Ergebnisse [67] || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamt kosten EINZELZIEL [68] Entscheidungsfindung im Bereich der GFP || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis: Beiräte || Dienstleistungen || 0,33 || 9 || 3 || 9 || 3 || 9 || 3 || 9 || 3 || 9 || 3 || 9 || 3 || 9 || 3 || 9 || 21 - Ergebnis: Information, Kommunikation und Kommissionssitzungen mit Experten/Akteuren || Produkte || 0,1 || 40 || 4 || 40 || 4 || 50 || 5 || 50 || 5 || 50 || 5 || 60 || 6 || 60 || 6 || 350 || 35 || || || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme Einzelziel || 49 || 7 || 49 || 7 || 59 || 8 || 59 || 8 || 59 || 8 || 69 || 9 || 69 || 9 || 359 || 56 GESAMTKOSTEN || 49 || 7 || 49 || 7 || 59 || 8 || 59 || 8 || 59 || 8 || 69 || 9 || 69 || 9 || 359 || 56 Integrierte Meerespolitik Ziele und Ergebnisse || || || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || INSGESAMT || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 ò || ERGEBNISSE || Art der Ergebnisse[1] || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || || || || || || || || || Gesamtkosten EINZELZIEL Nr. 1: Förderung einer integrierten Entscheidungsfindung auf lokaler, regionaler, nationaler, Meeresbecken, EU- und internationaler Ebene || || || || || || || || || || || || || || || || Ergebnis: Maßnahmen zur Unterstützung der Integration maritimer Fragen in den Mitgliedstaaten und in europäischen Meeresbecken || || 3,01 || || 3,33 || || 3,93 || || 3,93 || || 4,06 || || 4,06 || || 4,25 || || 26,57 Ergebnis: bilaterale und regionale Rahmenbedingungen, Sitzungen mit wichtigen Partnern, Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit in maritimen Fragen || || 0,16 || || 0,17 || || 0,21 || || 0,21 || || 0,21 || || 0,21 || || 0,22 || || 1,39 Zwischensumme Einzelziel Nr. 1 || || 3,17 || || 3,50 || || 4,14 || || 4,14 || || 4,27 || || 4,27 || || 4,47 || || 27,96 EINZELZIEL Nr. 2: Entwicklung sektorübergreifender Initiativen, von denen verschiedene maritime Sektoren und/oder Politikbereiche gleichermaßen profitieren || || || || || || || || || || || || || || || || Ergebnis: Maßnahmen zur Unterstützung der Durchführung der maritimen Raumplanung in den Mitgliedstaaten und im Bereich der europäischen Meeresbecken || || 1,76 || || 2,50 || || 3,99 || || 3,99 || || 4,28 || || 4,28 || || 4,73 || || 25,53 Ergebnis: Zahl der zwischen Sektoren ausgetauschten Überwachungsdatenreihen || || 11,34 || || 12,50 || || 14,81 || || 14,81 || || 15,28 || || 15,28 || || 15,98 || || 100,00 Ergebnis: Zahl der Downloads von Daten des Europäischen Meeresbeobachtungs- und Meeresdatennetzwerkes || || 23,82 || || 26,25 || || 31,11 || || 31,11 || || 32,09 || || 32,09 || || 33,54 || || 210,01 Zwischensumme Einzelziel Nr. 2 || || 36,92 || || 41,25 || || 49,91 || || 49,91 || || 51,65 || || 51,65 || || 54,25 || || 335,54 EINZELZIEL Nr. 3: Unterstützung für nachhaltiges Wachstum, Beschäftigung und Innovation in maritimen Sektoren || || || || || || || || || || || || || || || || Ergebnis: Zahl der ausgewählten Projekte mit direkter Innovationsunterstützung || || 2,27 || || 2,51 || || 2,96 || || 2,96 || || 3,05 || || 3,05 || || 3,20 || || 20,00 Ergebnis: Zahl der Sensibilisierungsmaßnahmen und Bekanntmachungsaktivitäten auf EU-, nationaler und regionaler Ebene || || 1,13 || || 1,25 || || 1,48 || || 1,48 || || 1,53 || || 1,53 || || 1,60 || || 10,00 Zwischensumme Einzelziel Nr. 3 || || 3,40 || || 3,76 || || 4,44 || || 4,44 || || 4,58 || || 4,58 || || 4,80 || || 30,00 EINZELZIEL Nr. 4: Schutz der Meeresumwelt und nachhaltige Nutzung von Meeres- und Küstenressourcen || || || || || || || || || || || || || Ergebnis: Maßnahmen zur Unterstützung der Meeresstrategierahmenrichtlinie || || || 5,50 || || 5,50 || || 5,50 || || 5,50 || || 5,50 || || 5,50 || || 5,50 || || 38,50 GESAMTKOSTEN || || 49 || || 54 || || 64 || || 64 || || 66 || || 66 || || 69 || || 432 Regionale Fischereiorganisationen -
fakultativ Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT ERGEBNISSE Art der Ergebnisse [69] || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten EINZELZIEL [70]… || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || Vorbereitungsarbeiten für die neuen internationalen Fischereiorganisationen u. sonstige nichtoblgatorische Beiträge zu internat. Organisationen || || 18 || 10 || 18 || 13 || 18 || 13 || 18 || 13 || 18 || 14 || 18 || 16 || 18 || 15 || 126 || 94 GESAMTKOSTEN || 18 || 10 || 18 || 13 || 18 || 13 || 18 || 13 || 18 || 14 || 18 || 16 || 18 || 15 || 126 || 94
6.2.3.
Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
6.2.3.1.
Übersicht
–
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt. –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel
benötigt: In Mio. EUR (3
Dezimalstellen) || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzierungsrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || 11,432 || 11,432 || 11,432 || 11,432 || 11,432 || 11,432 || 11,432 || 80,024 Sonstige Verwaltungsausgaben || 3,2 60 || 3,2 60 || 3,2 60 || 3,2 60 || 3,2 60 || 3,2 60 || 3,2 60 || 22,820 Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzierungsrahmens || 14,692 || 14,692 || 14,692 || 14,692 || 14,692 || 14,692 || 14,692 || 102,844 Außerhalb der RUBRIK 5[71] des mehrjährigen Finanzierungsrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || 1,724 || 1,724 || 1,724 || 1,724 || 1,724 || 1,724 || 1,724 || 12,068 Sonstige Verwaltungsausgaben || 8,276 || 8,276 || 8,276 || 8,276 || 8,276 || 9,276 || 9,276 || 59,932 Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzierungsrahmens || 10 || 10 || 10 || 10 || 10 || 11 || 11 || 72 INSGESAMT || 24,692 || 24,692 || 24,692 || 24,692 || 24,692 || 25,692 || 25,692 || 174,844 Geschätzter Personalbedarf –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal
benötigt: Schätzungen in ganzzahligen Werten (oder mit
höchstens einer Dezimalstelle) || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || || 11 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 82 || 82 || 82 || 82 || 82 || 82 || 82 || XX 01 01 02 (in den Delegationen) || 1 || 1 || 1 || 1 || 1 || 1 || 1 || XX 01 05 01 (Indirekte Forschung) || || || || || || || || 10 01 05 01 (Direkte Forschung) || || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: FTE)[72] || || 11 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || 12 || 12 || 12 || 12 || 12 || 12 || 12 || XX 01 02 02 (AC, INT, JED, AL und ANS in den Delegationen) || || || || || || || || 11 01 04 || - am Sitz[73] || 16 || 16 || 16 || 16 || 16 || 16 || 16 || - in den Delegationen || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || XX 01 05 02 (AC, INT, ANS - Indirekte Forschung) || || || || || || || || 10 01 05 02 (AC, INT, ANS - Direkte Forschung) || || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (anzugeben) || || || || || || || || INSGESAMT || 118 || 118 || 118 || 118 || 118 || 118 || 118 XX steht für den
jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich Der Personalbedarf wird
durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne
Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für
Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe
der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt
werden. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Externes Personal ||
6.2.4.
Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen
–
¨ Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem nächsten mehrjährigen
Finanzrahmen vereinbar. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter
Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[74]. Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der
einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.
6.2.5.
Finanzierungsbeteiligung Dritter in geteilter
Mittelverwaltung
–
Der Vorschlag/die Initiative sieht keine
Kofinanzierung durch Dritte vor –
¨ Der Vorschlag sieht vor, dass die EU-Mittel durch eine Kofinanzierung
durch die Mitgliedstaaten zu ergänzen sind. Der genaue Betrag lässt sich erst
nach Genehmigung der operationellen Programme quantifizieren: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6) bitte weitere Spalten einfügen || Insgesamt Geldgeber/kofinanzierende Organisation || || || || || || || || Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || ||
6.3.
Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
–
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen
aus. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus,
und zwar ·
¨ auf die Eigenmittel ·
¨ auf die sonstigen Einnahmen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[75] Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6) bitte weitere Spalten einfügen Artikel …………. || || || || || || || || Bitte geben Sie für die
sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an Bitte geben Sie an, wie
die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden. [1] ABl. C , S.. [2] ABl. C , S.. [3] ABl. L 223 vom 15.8.2006,
S. 1. [4] ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1. [5] ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. [6] ABl. L 176 vom 6.7.2007,
S. 1. [7] KOM(2010) 2020 endgültig vom 3.3.2010. [8] ABl. L 164
vom 25.6.2008, S. 19. [9] ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1. [10] ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1. [11] KOM(2011) 615 endgültig. [12] KOM (2002) 511 endgültig. [13] ABl. L […] vom […], S. […]. [14] ABl. L 176 vom 6.7.2007, S. 1. [15] KOM(2007) 575 endgültig vom 10.10.2007. [16] Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“
vom 14. Juli 2010, Entschließung des EP vom 21. Oktober 2010 über die
Integrierte Meerespolitik (IMP) – Bewertung der Fortschritte und neue
Herausforderungen; Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zum Thema
„Weiterentwicklung einer der integrierten Meerespolitik und Meereskenntnisse
2020“. [17] ABl. L […] vom […], S. […]. [18] KOM(2009) 163 endgültig vom 22.4.2009. [19] Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9.11.2010,
Verbundene Rechtssachen C-92/09 und C-93/09, Schecke. [20] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. [21] KOM(2011) 425 endgültig. [22] KOM(2011) 615 endgültig. [23] ABl. L 148 vom 6.6.2002. [24] ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. [25] ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25. [26] ABl. L ... , S. . [27] ABl. L[..] vom [...], S. [28] ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. [29] ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7. [30] ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1. [31] ABl. L 204 vom 6.8.2009, S. 15. [32] ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1. [33] ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1. [34] ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12; ABl. L 335M vom 13.12.2008, S.
213(MT). [35] ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1. [36] ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2. [37] ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. [38] ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16. [39] ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22. [40] ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1. [41] ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40. [42] ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30. [43] ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25. [44] ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes
Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung. [45] Gemäß Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe a oder b der
Haushaltsordnung. [46] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer
und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html
[47] Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der
Haushaltsordnung [48] Studie „Regional governance in the context of
globalisation: reviewing governance mechanisms & administrative costs.
Administrative workload and costs for Member State public authorities of the
implementation of ERDF and Cohesion Fund“, 2010. [49] Mit Ausnahme von Datenerhebung und Kontrollmaßnahmen. [50] Klar definierte und politisch gerechtfertigte Ausnahmen (kleine
Küstenfischerei, Kollektivmaßnahmen, griechische Inseln in Randlage, Gebiete in
äußerster Randlage). [51] GM = Getrennte Mittel, NGM = nicht getrennte Mittel. [52] EFTA : Europäische Freihandelsassoziation [53] Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle Bewerberländer
des Westbalkans [54] GM = Getrennte Mittel, NGM = nicht getrennte Mittel. [55] EFTA : Europäische Freihandelsassoziation [56] Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle
Bewerberländer des Westbalkans [57] Ausgaben für technische und/oder administrative
Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von EU-Programmen
und/oder -Aktionen (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte
Forschung. [58] Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und
Dienstleistungen, die erbracht werden (z.B.: Austausch von Studenten, gebaute
Straßenkilometer usw.). [59] Wie in Abschnitt 1.4.2. „Spezifische Ziele“ beschrieben. [60] Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und
Dienstleistungen, die erbracht werden (z.B.: Austausch von Studenten, gebaute
Straßenkilometer usw.). [61] Wie in Abschnitt 1.4.2. „Spezifische Ziele“ beschrieben. [62] Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und
Dienstleistungen, die erbracht werden (z.B.: Austausch von Studenten, gebaute
Straßenkilometer usw.). [63] Wie in Abschnitt 1.4.2. „Spezifische Ziele“ beschrieben. [64] Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und
Dienstleistungen, die erbracht werden (z.B.: Austausch von Studenten, gebaute
Straßenkilometer usw.). [65] Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und
Dienstleistungen, die erbracht werden (z.B.: Austausch von Studenten, gebaute
Straßenkilometer usw.). [66] Wie in Abschnitt 1.4.2. „Spezifische Ziele“ beschrieben. [67] Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und
Dienstleistungen, die erbracht werden (z.B.: Austausch von Studenten, gebaute
Straßenkilometer usw.). [68] Wie in Abschnitt 1.4.2. „Spezifische Ziele“ beschrieben. [69] Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und
Dienstleistungen, die erbracht werden (z.B.: Austausch von Studenten, gebaute
Straßenkilometer usw.). [70] Wie in Abschnitt 1.4.2. „Spezifische Ziele“ beschrieben. [71] Ausgaben für technische und/oder administrative
Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von EU-Programmen
und/oder -Aktionen (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte
Forschung. [72] AC= Vertragsbediensteter; INT= Leiharbeitskraft („Intérimaire“);
JED= „Junger Sachverständiger in Delegationen; AL= örtlicher Bediensteter; ANS=
Abgeordneter nationaler Sachverständiger; [73] Insbesondere für Strukturfonds, Europäischer
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und Europäischer
Fischereifonds (EFF). [74] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen
Vereinbarung. [75] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben)
sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten,
anzugeben.