52011PC0804

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds [zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1198/2006 des Rates und (EG) Nr. 861/2006 des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. XXX/2011 des Rates über die integrierte Meerespolitik /* KOM/2011/0804 endgültig - 2011/0380 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

Mit dem am 29. Juni 2011 angenommenen Vorschlag der Kommission für den Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für 2014-2020 sind der Haushaltsrahmen und die Hauptausrichtungen für die Finanzierung der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) und der integrierten Meerespolitik (IMP) festgelegt worden.

Darüber hinaus hat die Kommission am 13. Juli 2001 ein Paket mit einem neuen Rechtsrahmen für die GFP verabschiedet. Die integrierte Meerespolitik (IMP) wurde für die Jahre 2008-2010 über eine Reihe von Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen finanziert. Für den Zeitraum zwischen 2012 und 2013 hat die Kommission in neues Finanzinstrument vorgeschlagen. Mit der Schaffung des neuen MFR wird es notwendig, ein langfristiges Instrument für die finanzielle Unterstützung der IMP anzunehmen.

Am 6. Oktober 2011 hat die Kommission einen Vorschlag für eine „Allgemeine Verordnung“ angenommen, in der gemeinsame Regeln für die EU-Fonds mit geteilter Mittelverwaltung festgelegt wurden, mit dem Hauptziel der Vereinfachung der politischen Verfahren. Der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), der Europäische Sozialfonds (ESF), der Kohäsionsfonds (KF), der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und der künftige Europäische Meeres- und Fischereifonds (MFF) (nachfolgend „GSR-Fonds“ genannt) verfolgen einander ergänzende strategische Ziele und werden ähnlich verwaltet. Die „Allgemeine Verordnung“ enthält eine Reihe von gemeinsamen Regeln für diese Fonds. Die Bestimmungen umfassen die allgemeinen Grundsätze wie Partnerschaft, Mehrebenenverwaltung, Gleichstellung von Frauen und Männern, Nachhaltigkeit sowie Einhaltung der geltenden EU- bzw. nationalen Rechtsvorschriften. Der Vorschlag enthält ferner gemeinsame Bestandteile für die strategische Planung und Programmplanung, darunter eine Liste gemeinsamer, auf die Strategie Europa 2020 gestützter thematischer Ziele, Bestimmungen über den Gemeinsamen Strategischen Rahmen auf EU-Ebene sowie die mit den einzelnen Mitgliedstaaten abzuschließenden Partnerschaftsvereinbarungen. Es werden makroökonomische Konditionalitäten eingeführt sowie ein gemeinsamer Ansatz für eine Leistungsorientierung der GSR-Fonds dargelegt. Dementsprechend enthält der Vorschlag Ex-ante-Konditionalitäten und eine Leistungsüberprüfung, aber auch Regelungen für Monitoring, Berichterstattung und Evaluierung. Auch sind gemeinsame Bestimmungen in Form von Vorschriften über die Förderfähigkeit enthalten, und für Finanzinstrumente und von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen für die lokale Entwicklung werden Sonderregelungen niedergelegt. Einige Regelungen für Verwaltung und Kontrolle gelten für alle GSR-Fonds.

Der derzeitige Vorschlag für eine Verordnung über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) soll dazu dienen, die Zielsetzungen der reformierten GFP und der IMP zu erreichen. Er basiert auf folgenden Zielsetzungen, die im Hinblick auf die Finanzierung neu definiert wurden:

(1) Förderung einer nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Fischerei und Aquakultur;

(2) Förderung der Entwicklung und Umsetzung der integrierten Meerespolitik der EU parallel zu der Kohäsionspolitik und der GFP;

(3) Förderung einer ausgewogenen und integrativen territorialen Entwicklung der Fischereiwirtschaftsgebiete (einschließlich Aquakultur und Fischerei in Binnengewässern);

(4) Mitwirkung bei der Umsetzung der GFP.

Die Verhandlungen der Welthandelsorganisation über neue Finanzhilfen für die Fischerei laufen. Der Stand der Verhandlungen erlaubt keine Schlüsse auf deren Ergebnisse. Ergeben diese Verhandlungen jedoch neue Verpflichtungen für die EU, so muss die Vereinbarkeit des EMFF-Vorschlags mit diesen Verpflichtungen gewährleistet sein. Zu diesem Zweck könnte eine Vereinbarkeitsanalyse der betreffenden EMFF-Maßnahmen erforderlich werden.

2.           ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Ausgehend von der Ex-post-Evaluierung des FIAF, der Zwischenbewertung des EFF und der Folgenabschätzung für die GFP-Reform beleuchtet die Folgenabschätzung für den EMFF drei alternative Szenarien: (i) den „EFF+“, der eine Weiterführung des derzeitigen EFF ohne die meisten direkten Flottenbeihilfen und mit einer Konzentration der Stützung auf die Ziele der GFP-Reform darstellt, (ii) den „EFF+ Integration“, wobei die anderen Finanzierungsinstrumente der GFP in einen Post-EFF-Fonds integriert, die heutigen Verwaltungsverfahren aber beibehalten werden, und (iii) den „EFF+ Konvergenz“, wobei die Stützung im Rahmen der IMP auch in den neuen einheitlichen Fonds integriert wird und alle Instrumente soweit wie möglich von der geteilten Mittelverwaltung abgedeckt werden.

Diese drei möglichen Szenarien wurden mit dem bevorzugten Szenarium für die GFP-Reform in Einklang gebracht und nach den selben Grundsätzen bewertet. Dabei wurden auch die Ergebnisse der Konsultationen berücksichtigt, die mit der Annahme des Grünbuchs im April 2009 eingeleitet wurden. Diese Ergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen:

– In vielen Beiträgen wird eine Fortsetzung der öffentlichen Finanzierung der Fischerei gefordert, obwohl einige Mitgliedstaaten und die meisten NGO der Meinung sind, dass dadurch untragbare Strukturen aufrechterhalten werden und dies zu Überkapazitäten beiträgt sowie die Abhängigkeit der Industrie von Beihilfen verlängert;

– es herrscht Einvernehmen darüber, dass die Umsetzung der GFP-Reform von Beihilfen begleitet sein sollte und so die Anpassungskosten für die Industrie im Rahmen gehalten werden;

– die EU-Finanzierung sollte sich auf Forschung und Innovation konzentrieren, den Meeresschutz verstärken und die Zusammenschlüsse von Fischern sowie die örtliche Entwicklung unterstützen;

– die Verbindung mit der IMP wird als wichtig eingestuft: die Meerespolitik kann nicht länger getrennt funkionieren, und die Kohärenz zwischen GFP und IMP sollte verstärkt werden;

– es ist eine größere Konditionalität zwischen EU-Finanzierung und dem Erreichen der GFP-Ziele erforderlich. Die Mittelvergabe sollte an die Einhaltung von Regeln/Zielvorgaben geknüpft sein;

– eine Gruppe von Mitgliedstaaten spricht sich ausdrücklich für eine stärker sektorbezogene Mittelvergabe aus (gebunden an die Größe des Fischereisektors anstatt wie bisher an den Grad der wirtschaftlichen Entwicklung), während das EP dagegen ist;

– es herrscht Einvernehmen über die Bedeutung der kleinen Küstenflotten, die in Küstengemeinden nach wie vor eine wichtige Beschäftigungsquelle darstellen. Einige Mitgliedstaaten möchten einen vorrangigen Mittelzugang für diese Flotte, während andere gegen eine Sonderbehandlung sind;

– die Mehrheit der Industrie und der Mitgliedstaaten ist der Auffassung, dass die gemeinsamen Dienste (wie Fischereiaufsicht und Datenerhebung) weiterhin mit EU-Mitteln unterstützt werden sollten.

Zusätzlich zur Konsultation der Öffentlichkeit wurden etwa 200 Sitzungen mit den interessierten Kreisen veranstaltet. In den Jahren 2010 und 2011 fanden auch Sitzungen statt, bei denen die Reform der GFP und die Finanzierung erörtert wurden. Dabei ging es insbesondere um: (i) ein Fachseminar über den zukünftigen EFF mit Beteiligung der Industrie, der Gewerkschaften, des EP und der Mitgliedstaaten am 13. April 2010 in Brüssel, (ii) zwei Sitzungen mit den Mitgliedstaaten in Gent (12.-14. September 2010) und Noordwijk (9.-11. März 2011) und (iii) eine Konferenz über die Zukunft der lokalen Entwicklung in Fischereigebieten am 12.-13. April 2011 in Brüssel. Kommission, Rat und Europäisches Parlament haben die Bedeutung eines integrierten Ansatzes für Meeresangelegenheiten und die Notwendigkeit einer Finanzierung der IMP bestätigt.

Die Folgenabschätzung hat zu dem Schluss geführt, dass die Option „EFF+ Konvergenz“ zu besseren Ergebnissen als die anderen beiden Optionen führt. Die Analyse stützt sich dabei auf drei Folgenindikatoren: die Reduzierung der Auswirkungen der Fischerei auf die Umwelt, das Aufholen von Innovationsrückständen in Fischerei und Aquakultur und die Anzahl der neu geschaffenen Arbeitsplätze in Gemeinden, die von der Fischerei abhängen.

3.           RECHTLICHE ELEMENTE DES VORSCHLAGS

Es wird vorgeschlagen, dass die meisten der derzeitigen Finanzinstrumente der GFP und der IMP in einem Fonds zusammengefasst werden. Ausnahmen bilden dabei die Abkommen über nachhaltige Fischerei (SFA) und die verpflichteten Beiträge im Rahmen von RFO. Der EMFF baut auf vier Säulen auf:

· Intelligente, umweltverträgliche Fischerei (gemeinsame Verwaltung): Unterstützt wird der Übergang zu nachhaltigem Fischfang, bei dem es keine Rückwürfe mehr gibt, der die Meeresökosysteme weniger schädigt und auf diese Weise zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresökosysteme beiträgt sowie gezielt Innovation und Mehrwert fördert, so dass der Fischereisektor wirtschaftlich lebensfähig und widerstandsfähig gegen Schocks von außen und die Konkurrenz von Drittländern wird.

· Intelligente, umweltverträgliche Aquakultur (gemeinsame Verwaltung): Die Aquakultur soll wirtschaftlich lebensfähig, wettbewerbsfähig und umweltverträglich werden, sich der Konkurrenz auf dem Weltmarkt stellen können und den EU-Verbrauchern nahrhafte Qualitätsprodukte liefern.

· Nachhaltige und integrative Raumordnung (gemeinsame Verwaltung): Der wirtschaftliche Niedergang vieler von der Fischerei abhängiger Gemeinden an der Küste und im Binnenland soll aufgehalten werden, indem die Wertschöpfung im Fischfang und den mit der Fischerei zusammenhängenden Tätigkeiten gesteigert und die Diversifizierung in andere Zweige der maritimen Wirtschaft gefördert wird.

· integrierte Meerespolitik (zentrale Direktverwaltung): Die übergreifenden Prioritäten, die ein echtes Potenzial für Einsparungen und Wachstum haben, aber von den Mitgliedstaaten nicht allein verfolgt werden können (wie Wissen über die Meere, maritime Raumordnung, integriertes Küstenzonenmanagement und integrierte Meeresüberwachung, Schutz der Meeresumwelt, insbesondere der Biodiversität, und Anpassung an die negativen Auswirkungen des Klimawandels auf Küstengebiete), sollen gefördert werden.

Neben diesen vier Säulen schließt der EMFF flankierende Maßnahmen in den Bereichen Datenerhebung und wissenschaftliche Gutachten, Fischereiaufsicht, Entscheidungsfindung, Fischereimärkte (einschließlich Regionen in äußerster Randlage), freiwillige Zahlungen an regionale Fischereiorganisationen (RFO) und technische Hilfe ein.

Der Vorschlag geht mit dem Grundsatz der Subsidiarität einher. Allgemeines Ziel des EMFF ist es, die Zielsetzungen der GFP zu unterstützten – ein Politikbereich in dem die EU souverän handelt – und die integrierte Meerespolitik der EU weiter voran zu bringen. Für sich allein sind die Mitgliedstaaten nicht in der Lage, diese Zielsetzungen zu erreichen. Auf EU-Ebene kann dies durch eine mehrjährige Finanzierung mit Konzentration auf die entscheidenden Prioritäten besser umgesetzt werden.

4. Gewonnene Erkenntnisse und neue Merkmale des EMFF

Beitrag zu Europa 2020

Der EMFF wird dazu beitragen, die Ziele der Europa-2020-Strategie im Rahmen von drei Leitinitiativen zu verwirklichen: i) ein ressourcenschonendes Europa, ii) eine Innovationsunion und iii) die Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten.

Die Unterstützung des Übergangs zu einer nachhaltigen Fischerei auf der Grundlage von höchstmöglichen Dauererträgen, die Ausschaltung von Rückwürfen und eine Verringerung der Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresumwelt, die Förderung einer Aquakultur mit einem hohen Umweltschutzniveau und eine verbesserte Koordinierung der verschiedenen Politiken im Meeresbereich werden zu einer nachhaltigeren Nutzung der Ressourcen führen und somit einen wichtigen Beitrag des EMFF zu einem „ressoucenschonenden Europa“ liefern.

Vor dem Hintergrund der „Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten“ wird der EMFF vor allem darauf abzielen, Beschäftigung, territorialen Zusammenhalt und soziale Integration in Gemeinden zu erhöhen, die vom Fischfang abhängen. Durch Diversifizierung der lokalen Wirtschaft – vor allem hin zu anderen Sektoren der Meereswirtschaft – sollen neue Arbeitsplätze geschaffen und Wachstumsmöglichkieten in Küstengebieten eröffnet werden.

Durch eine Unterstützung der Produkt- und Verfahrensinnovation auf allen Ebenen der Produktion, der Vermarktung und des Vertriebs der Fischerei- und Aquakultursektoren wird der EMFF außerdem zur Schaffung einer „Innovationsunion“ beitragen. Darüber hinaus gefördert werden sollen eine erhöhte Wertschöpfung für Erzeugnisse der Fischerei und Aqualultur, Öko-Innovation und die Weiterentwicklung neuer, innovativer und übergreifender Politikinstrumente wie das Wissen über die Meere, die maritime Raumordnung und die integrierte Meeresüberwachung.

Verstärkung der sozialen Dimension

Der EMFF wird die soziale Kohäsion und die Schaffung von Arbeitsplätzen in von der Fischerei abhängigen Gemeinden durch eine Aufwertung des Fischereisektors und eine Diversifizierung auf andere Bereiche des Meeressektors fördern. Der von den Gemeinden ausgehende Ansatz einer nachhaltigen Entwicklung der Fischerei wird weiter verstärkt. Im Rahmen des EMFF wird außerdem zum ersten Mal die Rolle anerkannt, die die Lebenspartner – in diesem Fall meist Frauen – oft im familiären Fischereibetrieb inne haben und die in vielen Fällen rechtlich nicht anerkannt wird. Sie können u.a. Unterstützung aus dem EMFF für Weiterbildungsmaßnahmen erhalten, insbesondere für den Erwerb von Fähigkeiten in den Bereichen Unternehmensgründung und Geschäftsführung.

Darüber hinaus wird der EMFF Humankapital und Diversifizierung fördern, indem es lokalen Gebietskörperschaften ermöglicht wird, die für neue, aufkommende Aktivitäten in anderen Bereichen des Meeresumfelds notwendigen Fähigkeiten zu erwerben. Dieses Konzept setzt außerdem auf das natürliche und kulturelle Erbe und macht diese zu wichtigen Trümpfen für die örtliche Entwicklung.

Angesichts der Bedeutung der kleinen Flotten für die Küstengemeinden wird im Rahmen des EMFF vorgeschlagen, diesen eine höhere Beihilfeintensität zu gewähren und spezielle Maßnahmen nur für diese Flotten einzuführen. Dazu zählen fachliche Beratung über Geschäfts- und Marketingstrategien, Unternehmensgründung außerhalb der Fischerei und besondere Unterstützung für Innovation. Letzteres ist besonders wichtig, da es sich bei der Mehrheit dieser Fischereibetriebe um Mikrounternehmen handelt, die nur sehr begrenzten Zugang zu Finanzmitteln haben.

Priorität haben dabei kollektive Maßnahmen, z.B. durch Erzeugerorganisationen, die auf Sozialkapital aufbauen und das Aufbringen einer kritischen Investitionsmasse ermöglichen. Diese kollektiven Maßnahmen werden ebenfalls in den Genuss einer höheren Beihilfeintensität kommen.

Ökologische Nachhaltigkeit

Die bestehenden Maßnahmen wurden vereinfacht und überarbeitet, um eine starke Verbindung zur ökologischen Nachhaltigkeit zu schaffen. Überkapazitäten sind nach wie vor das Hauptproblem der GFP und einer der Schlüsselfaktoren der Überfischung. Der Abbau von Überkapazitäten durch öffentliche Beihilfen wie die Abwrackprämie hat nicht die gewünschten Ergebnisse geliefert: trotz seit 1994 investierten 1,7 Mrd. EUR hat die Fangkapazität der meisten EU-Flotten nicht wirklich abgenommen. Das Abwracken wird daher aus dem EMFF nicht länger unterstützt, und die so eingesparten Finanzmittel fließen in wirksamere Formen der Förderung einer nachhaltigen Fischerei.

Der EMFF wird den Übergang zu höchstmöglichen Dauererträgen unterstützen und die schrittweise Einführung eines Rückwurfverbots mit Hilfe des integrierten Ansatzes erleichtern, wobei Maßnahmen wie Beihilfen für selektivere Fanggeräte und -techniken, Investitionen in Schiffsausrüstung und Hafenanlagen für die Nutzung unbeabsichtigter Fänge, Vermarktungs- und Verarbeitungsmaßnahmen in Betracht kommen. Mit derselben Zielsetzung wurden die bereitgestellten Mittel für die Datenerhebung und wissenschaftliche Gutachten (wissenschaftliche Gutachten für eine größere Anzahl von Beständen) sowie für die Ausgabenkontrolle (um eine bessere Einhaltung der Regeln zu gewährleisten) beträchtlich erhöht.

Mehr in den Mittelpunkt gestellt wird auch die Entwicklung einer Aquakultur mit hohem Umweltschutzniveau sowie die Unterstützung einer Aquakultur mit positiven Auswirkungen auf die Ökosysteme.

Die Fischerei steht für rund 1,2% des weltweiten Treibstoffverbrauchs. Um zum Kernziel Klimawandel der Europa-2020-Strategie beizutragen, müssen die Ressourceneffizienz erhöht und die Emissionen im Fangsektor und in geringerem Umfang im Aquakultursektor gesenkt werden. Einige Maßnahmen zur Einschränkung des Klimawandels werden daher aus dem EMFF unterstützt werden.

Innovative, lebensfähige und wettbewerbsfähige Fischerei und Aquakultur

Sowohl Fischerei als auch Aquakultur haben Schwierigkeiten mit der Innovation. Lieferung, Vermarktung und Vertrieb sind derzeit so organisiert, dass Fischerei- und Aquakulturbetriebe nur selten an dem Verkauf und der Vermarktung ihrer Erzeugnisse beteiligt sind.

1.           Der EMFF enthält neue Maßnahmen mit starker Konzentration auf Innovation, um die Entwicklung neuer oder verbesserter Erzeugnisse, Verfahren, Verwaltungs- und Organisationssysteme über die gesamte Wertschöpfungskette zu fördern, Fischerei und Aquakultur eine höhere Wertschöpfung zu ermöglichen, die Umweltauswirkungen zu reduzieren und die Produktionskosten zu senken. Die Innovation wird außerdem durch Maßnahmen zur Stimulierung einer engeren Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und Fischern vorangetrieben. Die Unterstützung von der örtlichen Bevölkerung betriebener Maßnahmen für die lokale Entwicklung wird auch zu einer Verbreitung von Innovation auf lokaler Ebene beitragen, da eine solche Innovation oft sehr lokale Züge trägt und technisch oder nicht technisch ausfallen bzw. auf neuen oder altbewährten Verfahren basieren kann.

2.           Der EMFF wird außerdem zum ersten Mal darauf abzielen, neue Formen der Aquakultur mit hohem Wachstumspotenzial - wie beispielsweise die Off-Shore Aquakultur und die Non-Food-Aquakultur – fördern und Unternehmensgründungen unterstützen. Zu den neuen Elementen zählen daneben auch Beihilfen für die multifunktionelle Aquakultur, die eine Diversifizierung des Einkommens von Aquakulturbetrieben durch Nebentätigkeiten wie Angeln, Direktverkauf, Ökotourismus oder pädagogische Aktivitäten in Zusammenhang mit der Aquakultur ermöglichen. Ebenfalls vorgeschlagen werden eine Unterstützung der Nutzung von Beratungsdiensten durch Aquakulturbetriebe und Maßnahmen zur Erhöhung des Potentials von Aquakulturanlagen (z.B. durch die Bereitstellung von Mitteln für maritime Raumordnung und eine Verbesserung der Infrastrukturen.

Komplementarität und Synergien mit Forschungs- und Innovationsprogrammen des sich in Vorbereitung befindenden neuen Forschungsrahmenprogramms (Horizon 2020) werden sehr positiv bewertet.

Neue Impulse für die Entwicklung der integrierten Meerespolitik (IMP)

Die IMP wurde 2007 ins Leben gerufen, um eine grenz- und sektorübergreifende Koordinierung im Meeresbereich zu erleichtern (maritime Transporte, Industrien, Küstengebiete, Offshore-Energie, Fischerei oder Meeresumwelt). Die gemeinsame Koordinierung bisher getrennter Politiken ermöglicht Kosteneinsparungen und eine höhere Effizienz.

Die Mittel für die IMP im Rahmen des EMFF werden vor allem für die Entwicklung sektorübergreifender Maßnahmen eingesetzt: Initiativen, von denen unterschiedliche Sektoren profitieren können, die jedoch innerhalb der einzelnen Teilbereiche nicht umgesetzt werden könnten. Die maritime Raumordnung bildet einen stabilen Rechtsrahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung von Meeresgebieten, -ressoucen und Ökosystemdiensten. Sie beschleunigt erwiesenermaßen maritime Investitionen und senkt die Rechts- und Verwaltungskosten für Unternehmen. Die integrierte Meeresüberwachung ermöglicht es den öffentlichen Stellen, Daten zu teilen und somit Vorkommnissen auf See zeitnah und effizienter zu begegnen. Dadurch wird eine unnötige Verdopplung teuerer, ressourcenintensiver Meeresüberwachungstätigkeiten vermieden. Eine integrierte Überwachung bedeutet kostenwirksame Synergien für die bessere Nutzung öffentlicher Gelder. Meereskenntnisse 2020 zielt darauf ab, das in Europa verfügbare fragmentierte Wissen über die Meere zusammenzufassen in einer Quelle, die für die Öffentlichkeit frei zugänglich ist. Mit der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie, Umweltsäule der IMP, werden die Nachhaltigkeitsgrenzen der menschlichen Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Meeresumwelt haben, genauer definiert.

Eine integrierte Verwaltung der Meeresangelegenheiten ermöglicht den wirksameren Einsatz öffentlicher Mittel und die Optimierung der Wirkung der unterschiedlichen Politiken im und um den Meeresbereich. Nach demselben Grundsatz wird auch die Entwicklung einer integrierten meerespolitischen Entscheidungsfindung auf der Ebene der einzelnen Meere finanziell unterstützt. Durch Koordination auf der Ebene der Meere kann gewährleistet werden, dass die Mittel innerhalb eines kohärenten Maßnahmenrahmens eingesetzt werden, in dem Mittel aus unterschiedlichen Quellen zusammenfließen. Die Einbeziehung der IMP in den EMFF unterstützt außerdem das Einbringen von meerespolitischen Zielen in andere Fonds, so dass die Meerespolitik einen größeren Beitrag zu der Europa-2020-Strategie leisten kann.

Vereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands

Die Verschmelzung von fünf Finanzinstrumenten der GFP und der IMP zu einem einzigen Fonds wird aufgrund vereinheitlichter und angepasster Regeln und Verfahren zu einer wesentlichen Vereinfachung führen. Darüber hinaus werden Datenerhebung, Kontrolle und marktpolitische Maßnahmen, einschließlich der Ausgleichzahlungen für die Gebiete in äußerster Randlage, gemeinsam mit den ehemaligen EFF-Maßnahmen verwaltet. Dadurch können vier Verfahren der Finanzentscheidung, der Berichterstattung, des Monitoring und der Evaluierung durch ein einziges ersetzt werden.

Die Zwischenbewertung des EFF zeigt, dass der größte Verwaltungsaufwand durch die Einrichtung des Verwaltungs- und Kontrollsystems entstanden ist. Der Vorschlag für die Verordnung mit „Gemeinsamen Bestimmungen“ sieht ein ähnliches Verwaltungs- und Kontrollsystem für die GSR-Fonds vor, das auf gemeinsamen Prinzipien beruht. Es wird ein neues nationales Akkreditierungsverfahren eingeführt, um die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zu einer wirtschaftlichen Haushaltsführung hervorzuheben. Die Regelung für eine zuverlässige Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben durch die Kommission wurde vereinheitlicht, und im Hinblick auf eine höhere Prüfungssicherheit wurden neue gemeinsame Bestandteile eingeführt, wie eine Zuverlässigkeitserklärung der jeweiligen Fachebene und jährliche Rechnungsabschlüsse. Dank dieses Konzepts können Verwaltungs- und Kontrollsysteme schneller eingerichtet und eingesetzt werden. Insbesondere die Angleichung des Durchführungsmechanismus an den des Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, für die Verwaltung der operationellen Programme im Rahmen des ELER und des EMFF dieselben Stellen zu nutzen. Durch einen einheitlichen Ansatz für Verwaltung und Kontrolle, einschließlich Berichterstattung, Monitoring und Evaluierung, können so die Verwaltungskosten weiter gesenkt werden.

Gemeinsame Regeln für die Nutzung der Finanzinstrumente schaffen einen deutlicheren Rahmen und machen klar, dass diese Instrumente für alle Arten von Investitionen und Empfängern eingesetzt werden können. Somit kann der EMFF an im Rahmen von Zusammenarbeitsvereinbarungen bereits für andere EU-Fonds eingerichtete, bestehende Finanzeinrichtungen angeschlossen werden, was Verwaltungsaufwand und Doppelarbeit ausschaltet und Finanzierungsinstrumente zu einer attraktiveren Alternative zu einer Kofinanzierung mit Zuschüssen macht.

Der integrierte Ansatz für von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen für die lokale Entwicklung (derzeit Schwerpunkt 4) erleichtert von den GSR-Fonds finanzierte Joint Ventures durch die gemeinsame Bewertung und Genehmigung lokaler Entwicklungsstrategien, die Finanzierung der Verwaltungskosten aus einer einzigen Quelle und die Abschaffung der Berichterstattung über diese Kosten gegenüber unterschiedlichen Gremien.

Die Verwendung gemeinsamer Indikatoren wird die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten vereinfachen, da diese auf quantifizierbaren Daten aufbauen und weniger beschreibende Elemente enthalten wird.

Der EMFF schafft außerdem mehr Klarheit über die Vereinbarkeit mit der GFP, insbesondere im Zusammenhang mit der Datenerhebung, Aufsicht und der IUU-Verordnung, so dass Mitgliedstaaten und Empfänger mehr Rechtssicherheit erhalten.

Um den Einsatz des EMFF noch weiter zu vereinfachen, werden die Vorschriften über die Förderfähigkeit an die der anderen EU-Fonds angeglichen. Dadurch werden Projekte sowohl für die Empfänger als auch für die einzelstaatlichen Behörden einfacher zu handhaben und bereichsübergreifende Projekte sind leichter umsetzbar. Im Rahmen der unter die geteilte Mittelverwaltung fallenden Bereiche des EMFF (Standardkosten, Zahlung von Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierung für Finanzhilfen) können in breiterem Umfang vereinfachte Kostenoptionen gewählt und somit Kontrollkosten und Fehlerfrequenz gesenkt werden.

Strategischer Ansatz

Im Rahmen der „Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen“ werden fünf Fonds unter geteilter Mittelverwaltung vom GSR und den entsprechenden Partnerschaftsvereinbarungen abgedeckt. Dieser gemeinsame Rahmen ermöglicht eine bessere strategische Ausrichtung der betreffenden Fonds auf EU-Ebene. Der GSR wird durch Partnerschaftsvereinbarungen umgesetzt, mit Hilfe deren die GSR-Fonds auf nationaler Ebene koordiniert werden.

Derzeit erfolgt die Koordinierung des EFF mit anderen EU-Finanzierungsbereichen nach dem Prinzip der sogenannten „Abgrenzung“ zwischen den Fonds, was sowohl Überschneidungen als auch Lücken in der Anwendung zur Folge hat. Daher wird ein besserer Koordinationsmechanismus benötigt – der neue Umsetzungsmechanismus zur Verstärkung des strategischen Ansatzes dürfte diese Rolle erfüllen. Der GSR und die Partnerschaftsvereinbarungen werden den mit dem derzeitigen EFF eingeführten strategischen Ansatz (nationale Strategiepläne) ersetzen, der schnell an seine Grenzen stößt und von den Mitgliedstaaten, die nur begrenzt EFF-Förderung erhalten, einen unverhältnismäßigen Aufwand erforderte.

Strategische Programmplanung

Der EMFF konzentriert sich auf langfristige strategische Ziele der GFP und der IMP, einschließlich der nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Fischerei und Aquakultur sowie auf einen kohärenten politischen Rahmen für die Weiterentwicklung der IMP und eine ausgewogene und integrative territoriale Entwicklung der Fischereiwirtschaftsgebiete. In Übereinstimmung mit der Europa-2020-Strategie lassen sich diese Ziele für 2014-2020 auf die folgenden sechs EU-Prioritäten für den EMFF übertragen:

– Ausbau von Beschäftigung und territorialem Zusammenhalt;

– Förderung einer innovativen, wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Fischerei;

– Förderung einer innovativen, wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Aquakultur;

– Förderung einer nachhaltigen und ressourcenschonenden Fischerei;

– Förderung einer nachhaltigen und ressourcenschonenden Aquakultur;

– die wirksame Anwendung der GFP.

Diese Prioritäten einschließlich der Festlegung der entsprechenden Zielindikatoren werden die Grundlage der Finanzplanung bilden.

Konditionalität

Mit der Verordnung „Gemeinsame Bestimmungen“ werden neue Konditionalitätsbestimmungen eingeführt um zu gewährleisten, dass die EU-Finanzhilfen starke Anreize für die Mitgliedstaaten bieten, die Europa-2020-Ziele zu erreichen. Es gibt sowohl Ex-ante-Konditionen, die bereits vor Auszahlung der Fondsmittel feststehen, als auch Ex-post-Konditionen, bei denen die Freigabe von 5% der EMFF-Mittel von der Leistung abhängig gemacht wird. Die Ex-post-Konditionen stützen sich auf die Erreichung der für Output und Ergebnisse im Rahmen von Europa 2020 festgelegten Etappenziele, die in der Partnerschaftsvereinbarung festgelegt sind.

Die EU-Finanzhilfen im Rahmen des EMFF werden von der Einhaltung der Zielsetzungen und Regeln der GFP, insbesondere der Aufsichtspflichten, der IUU-Verordnung und der Datenerhebungspflichten durch Mitgliedstaaten und Akteure des Sektors abhängen. Darüber hinaus werden für die Aquakultur Ex-ante Konditionen gelten, nach denen die Mitgliedstaaten mehrjährige nationale Strategiepläne auf der Grundlage der strategischen Leitlinien der EU erarbeiten müssen. Wie in der GFP-Verordnung vorgesehen, zielen diese Pläne auf der Grundlage der EU-Leitlinien darauf ab, die nachhaltige Entwicklung der Aquakultur in Bezug auf Unternehmenssicherheit, Zugang zu Wasser und Anlageflächen sowie die verwaltungstechnische Vereinfachung des Lizenzerwerbs voranzutreiben. Durch diese Konditionen werden die Einhaltung der GFP-Regeln und die Kohärenz der gesamten Politik erhöht.

Monitoring und Evaluierung

Die Interimbewertung des EFF hat ergeben, dass die bestehenden Indikatoren zu sehr auf den Output bezogen und zu zahlreich sind. Darüber hinaus fehlen ein gemeinsamer Ansatz und eine gemeinsame Definition der zu erfassenden Einheiten.

Der EMFF schlägt daher einen Gemeinsamen Strategischen Monitoring- und Evaluierungsrahmen vor, in dem in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Output-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren festgelegt werden soll und der mit einem Durchführungsrechtsakt angenommen wird. Diese Indikatoren werden mit den Prioritäten des EMFF verbunden sein und die Aggregation der Daten auf EU-Ebene sowie die Bewertung von Fortschritten, Effizienz und Wirksamkeit der Umsetzung ermöglichen, die u.a. für die Freigabe der leistungsbezogenen Mittel erforderlich sind. Die Ex-ante-Bewertung wird eingesetzt um Ausgangslage, Etappen und Zielindikatoren festzulegen, die in die Partnerschaftsvereinbarungen und die operationellen Programme einfließen. In zwei besonderen Jahresberichten 2017 und 2019 werden der Stand der Durchführung und die Konsequenzen beleuchtet, die daraus für den folgenden Programmplanungszeitraum zu ziehen sind.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der MFR-Vorschlag sieht vor, dass ein umfangreicher Teil des EU-Haushalts weiterhin für die Fischerei- und Meerespolitik aufgewendet wird. Für die Jahre 2014-2020 ist eine Mittelausstattung (zu jeweiligen Preisen) von 7,535 Mrd. EUR vorgesehen, einschließlich der partnerschaftlichen Fischereiabkommen und der verpflichtenden Beiträge zu RFO, die getrennt finanziert werden. Die EMFF-Mittel belaufen sich zu laufenden Preisen auf 6567 Mio. EUR. Nähere Angaben zu den finanziellen Auswirkungen des EMFF-Vorschlags sind dem beigefügten Finanzbogen zu entnehmen.

2011/0380 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds [zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1198/2006 des Rates und (EG) Nr. 861/2006 des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. XXX/2011 des Rates über die integrierte Meerespolitik

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 91 Absatz 1, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 173 Absatz 3, Artikel 175, Artikel 188, Artikel 192 Absatz 1, Artikel 194 Absatz 2 und Artikel 195 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[1],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[2],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die „Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik“ (im Folgenden „die GFP-Mitteilung“) legt die potenziellen Herausforderungen, Zielsetzungen und Ausrichtungen der Gemeinsamen Fischereipolitik (im Folgenden „GFP“) für die Zeit nach 2013 dar. Ausgehend von den Erörterungen dieser Mitteilung sollte die GFP zum 1. Januar 2014 reformiert werden. Diese Reform sollte alle wesentlichen Bestandteile der GFP einschließlich ihrer finanziellen Aspekte abdecken. Um den Zielsetzungen der Reform zu entsprechen, sollten die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds[3], die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts[4], die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates betreffend den Garantiefonds für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse[5] sowie die Verordnung (EG) Nr. 791/2007 des Rates über eine Regelung zum Ausgleich der Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse aus den Gebieten in äußerster Randlage, den Azoren, Madeira und den Kanarischen Inseln sowie aus Guayana und Réunion[6] aufgehoben und durch eine neue Verordnung über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) ersetzt werden. In der Erkenntnis, dass alle Angelegenheiten in Zusammenhang mit den europäischen Ozeanen und Meeren eng miteinander verbunden sind, sollte die neue Verordnung auch die Entwicklung der integrierten Meerespolitik (IMP) unterstützen, die von der [Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Unterstützung der weiteren Entwicklung einer integrierten Meerespolitik] abgedeckt wird.

(2) Der Anwendungsbereich des EMFF sollte die Unterstützung der GFP umfassen, die sich auf die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung der lebenden Meeresressourcen, der lebenden Süßwasserressourcen und der Aquakultur erstreckt, ebenso wie die Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, soweit diese Tätigkeiten im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, in Gewässern der Europäischen Union, auch durch Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Drittlands führen oder in einem Drittland registriert sind, sowie von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union oder Staatsbürgern der Mitgliedstaaten ausgeübt werden, unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenstaats gemäß Artikel 117 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen.

(3) Der Erfolg der Gemeinsamen Fischereipolitik steht und fällt mit einem wirksamen Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungssystem sowie zuverlässigen, vollständigen Daten sowohl für wissenschaftliche Gutachten als auch für Durchführungs- und Kontrollzwecke. Diese Bereiche sollten daher aus dem EMFF unterstützt werden.

(4) In den Anwendungsbereich des EMFF sollte die Unterstützung der IMP fallen, die sich von der Entwicklung und Umsetzung koordinierter Vorhaben bis zur Entscheidungsfindung in Bezug auf die Ozeane, Meere, Küstengebiete und meeresbezogenen Sektoren erstreckt und dabei verschiedene EU-Politiken ergänzt, insbesondere die Gemeinsame Fischereipolitik sowie die Bereiche Verkehr, Industrie, territorialer Zusammenhalt, Umwelt, Energie und Tourismus. In den verschiedenen Meeresräumen von Ostsee, Nordsee, Keltischer See, Biscaya und Iberischer Küste, dem Mittelmeer und dem Schwarzen Meer sollten politische Entscheidungen in verschiedenen Bereichen kohärent und integrativ sein.

(5) Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010, mit denen die Europa-2020-Strategie angenommen wurde, sorgen die Europäische Union und die Mitgliedstaaten für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum und fördern die harmonische Entwicklung der Europäischen Union. Die Ressourcen sollten gebündelt werden, um die Ziele und Vorsätze im Rahmen von Europa 2020 zu erreichen. Eine stärkere Konzentration auf Ergebnisse sollte zu erhöhter Effizienz führen. Die Aufnahme der IMP in den neuen EMFF trägt ebenfalls zu den in der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 „Europa 2020 – Eine Strategie für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum[7]“ („Europa 2020-Strategie“) dargelegten Hauptzielen bei und stimmt mit den im AEUV verankerten allgemeinen Zielen des Ausbaus des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts überein.

(6) Um zu gewährleisten, dass der EMFF zum Erreichen der Ziele der GFP, der IMP und der Europa-2020-Strategie beiträgt, sollte das Augenmerk auf einer begrenzten Anzahl von Kernprioritäten liegen, die darauf ausgerichtet sind, Innovation und wissensbasierte Fischerei und Aquakultur voranzubringen, die nachhaltige und ressourcenschonende Fischerei und Aquakultur zu fördern und Beschäftigung und territorialen Zusammenhalt zu erhöhen, indem das Wachstums- und Beschäftigungspotenzial der Küsten- und Binnenfischerei erschlossen und die Diversifizierung der Fischereiaktivitäten in anderen Sektoren der Meereswirtschaft in den Vordergrund gerückt wird.

(7) Die EU sollte auf allen Stufen der Umsetzung des Fonds darauf abzielen, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern sowie jeglicher Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung entgegenzuwirken.

(8) Übergreifendes Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik sollte sein, dass Fischerei und Aquakultur langfristig nachhaltige ökologische Bedingungen unterstützen, die für eine wirtschaftliche und soziale Entwicklung erforderlich sind. Sie sollte ferner zu mehr Produktivität, einem angemessenen Lebensstandard für den Fischereisektor und stabilen Märkten beitragen sowie die Verfügbarkeit der Ressourcen und ein Angebot für Verbraucher zu vernünftigen Preisen sicherstellen.

(9) Eine bessere Integration von Umweltbelangen in die GFP ist von entscheidender Bedeutung, wenn Ziele und Vorhaben der EU-Umweltpoltik und der Europa-2020-Strategie erreicht werden sollen. Die Nutzung der lebenden Meeresressourcen im Rahmen der GFP muss so umsichtig erfolgen, dass die Bestände bis spätestens 2015 wieder auf das Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags aufgefüllt sind. Die GFP verficht den Vorsorge- und den Ökosystemansatz im Fischereimanagement. Der EMFF sollte daher zum Schutz der Meeresumwelt gemäß der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)[8] beitragen.

(10) Da die Zielsetzungen dieser Verordnung angesichts des Ausmaßes und der Auswirkungen der im Rahmen der operationellen Programme zu finanzierenden Vorhaben und der strukturellen Probleme bei der Entwicklung des Fischerei- und Meeressektors sowie der begrenzten finanziellen Mittel der Mitgliedstaaten von diesen nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können, sollten diese besser auf EU-Ebene durch mehrjährige finanzielle Unterstützung mit Schwerpunkt auf den wesentlichen Prioritäten verwirklicht werden. Die EU kann im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß es Artikel 5 Absatz 3 EUV Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem in Artikel 5 Absatz 4 EUV genannten Prinzip der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(11) Die Finanzierung der Gemeinsamen Fischereipolitik und der integrierten Meerespolitik aus einem einzigen Fonds, dem EMFF, dürfte sowohl der Notwendigkeit der Vereinfachung entsprechen, als auch die Integration beider Politikbereiche verstärken. Die Ausdehnung der geteilten Mittelverwaltung auf Gemeinsame Marktorganisationen einschließlich der Ausgleichszahlungen für Regionen in äußerster Randlage und auf Kontrolltätigkeiten und Datenerhebung sollte zu einer weiteren Vereinfachung beitragen und den Verwaltungsaufwand für Kommission und Mitgliedstaaten senken sowie eine bessere Kohärenz und Wirksamkeit der gewährten Unterstützung ermöglichen.

(12) Der EU-Haushalt sollte die Ausgaben im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik und der integrierten Meerespolitik entweder direkt oder in geteilter Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten aus einem einzigen Fonds, dem EMFF, finanzieren. Eine geteilte Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten sollte nicht nur für Maßnahmen zur Unterstützung von Fischerei, Aquakultur und von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen für die lokale Entwicklung einsetzbar sein, sondern auch für gemeinsame Marktorganisationen und Ausgleichszahlungen für Regionen in äußerster Randlage sowie Kontroll- und Datenerhebungstätigkeiten. Die direkte Verwaltung sollte gelten für wissenschaftliche Gutachten, freiwillige Beiträge an Regionale Fischereiorganisationen, Beiräte und Vorhaben für die Umsetzung einer integrierten Meerespolitik. Die Art der aus dem EMFF finanzierbaren Maßnahmen sollte präzisiert werden.

(13) Es sollte unterschieden werden zwischen Kontroll- und Durchführungsmaßnahmen, die im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung kofinanziert werden, und solchen, die unter die direkte Verwaltung fallen. Es ist wichtig, die Mittel abzugrenzen, die für Kontrollen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung aufgewendet werden sollen.

(14) Gemäß den Artikeln 50 und 51 der [Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik] (in Folgenden „GFP-Verordnung“) sollte die finanzielle Unterstützung der EU im Rahmen des EMFF von der Einhaltung der GFP-Regeln durch die Mitgliedstaaten und die Betreiber abhängig gemacht werden. Diese Konditionalität soll die Verantwortung der EU dafür widerspiegeln, die Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der GFP wie in Artikel 3 AEUV niedergelegt zu gewährleisten.

(15) Die Zielsetzungen der GFP würden unterminiert, wenn finanzielle Unterstützung der EU im Rahmen des EMFF an Betreiber gehen würde, die die Bedingungen der Erhaltung der biologischen Meeresschätze im öffentlichen Interesse ex-ante nicht erfüllen. Daher sollten nur Betreiber in Frage kommen, die innerhalb einer bestimmten Zeit vor Einreichen eines Beihilfeantrags nicht an Einsatz, Verwaltung oder Besitz von Fischereifahrzeugen beteiligt waren, die in der IUU-Liste der EU gemäß Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999[9]geführt werden, und die keine anderen schweren Verstöße gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006[10] oder andere Verstöße gegen die GFP-Vorschriften begangen haben, die die Nachhaltigkeit der betreffenden Bestände in Gefahr bringen und eine ernste Bedrohung für die nachhaltige Nutzung der lebenden Meeresressourcen darstellen, durch die befischte Bestände wiederaufgefüllt und erhalten und somit der höchstmögliche Dauerertrag (im Folgenden „MSY“) erzielt werden kann.

(16) Darüber hinaus sollten die Beihilfeempfänger auch nach Einreichen des Beihilfeantrags, während des gesamten Durchführungszeitraums des Vorhabens und bei bestimmten Vorhaben auch für einen festgelegten Zeitraum nach der letzten Zahlung weiterhin den Anforderungen an die Erhaltung der biologischen Meeresschätze im öffentlichen Interesse entsprechen. Zahlungen an oder verweigerte Rückzahlungen durch Empfänger, die diese Anforderungen nicht erfüllen, könnten mit Verstößen in Verbindung stehen und so die Ziele der GFP gefährden.

(17) Verstoßen Beihilfeempfänger gegen die GFP-Regeln, so sollten die Sanktionen gelten, die für die Nichterfüllung der Beihilfevoraussetzungen festgelegt wurden. Um die Höhe der unberechtigten Bezüge zu ermitteln, sollten die Schwere des Verstoßes des Empfängers gegen die GFP-Vorschriften, der daraus gewonnene wirtschaftliche Vorteil oder die Bedeutung des EMFF-Beitrags für die Wirtschaftstätigkeit des Empfängers in Betracht gezogen werden.

(18) Das Erreichen der Zielsetzungen der GFP würde ebenfalls beeinträchtigt, wenn die EU-Unterstützung an Mitgliedstaaten zahlen würde, die ihren Verpflichtungen im Rahmen der GFP in Bezug auf die Erhaltung der biologischen Meeresschätze im öffentlichen Interesse nicht nachkommen. Dies gilt beispielsweise für die Datenerhebung und die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht. Darüber hinaus birgt eine solche Nichteinhaltung der Verpflichtungen die Gefahr, dass nicht beihilfefähige Empfänger oder unzulässige Vorhaben von den Mitgliedstaaten nicht entdeckt werden.

(19) Um zu verhindern, dass nicht zulässige Zahlungen getätigt werden, und den Mitgliedstaat zu ermutigen, die GFP-Vorschriften einzuhalten bzw. von den Empfängern eine Einhaltung zu fordern, sollten als Sicherungsmaßnahmen sowohl die Unterbrechung der Zahlungsfrist als auch die Aussetzung der Zahlungen eingesetzt werden, die beide in ihrer Anwendung zeitlich begrenzt sind. Um dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu entsprechen, sollten finanzielle Berichtigungen mit endgültigen und unwiderrufbaren Folgen nur für Ausgaben in direktem Zusammenhang mit Vorhaben gelten, bei denen Verstöße gegen die GFP-Vorschriften begangen wurden.

(20) Im Hinblick auf eine besser abgestimmte und einheitlichere Inanspruchnahme der Fonds, die Unterstützung im Rahmen der Kohäsionspolitik leisten, also des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF) und des Kohäsionsfonds (KF), sowie des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) sind für alle diese Fonds (GSR-Fonds) mit der [Verordnung (EU) Nr. […] mit gemeinsamen Bestimmungen…][11] gemeinsame Bestimmungen eingeführt worden. Zusätzlich zu dieser Verordnung enthält die EMFF-Verordnung besondere Bestimmungen aufgrund der Besonderheiten der GFP und der IMP.

(21) Angesichts des Umfangs des künftigen EMFF und vor dem Hintergrund des Prinzips der Verhältnismäßigkeit weichen die Bestimmungen zur strategischen Planung von der Verordnung [mit gemeinsamen Bestimmungen] ab, so dass die Konsultation der Interessengruppen mindestens zweimal während des Programmplanungszeitraums, und nicht verpflichtend einmal in jedem Jahr stattfinden sollte, da dies sowohl für die Kommission als auch für die Mitgliedstaaten eine zu große administrative und finanzielle Bürde bedeuten würde.

(22) Die EU-Maßnahmen sollten eine Ergänzung zu den Maßnahmen der Mitgliedstaaten darstellen oder einen Beitrag zu diesen Maßnahmen leisten. Um einen umfangreichen Mehrwert zu gewährleisten, sollte die Partnerschaft zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten durch die Einbindung verschiedener Partner gestärkt und dabei der institutionellen Kompetenz der Mitgliedstaaten in vollem Umfang Rechnung getragen werden. Besonderes Augenmerk gilt der angemessenen Beteiligung von Frauen und Minderheiten. Die Partnerschaft betrifft regionale, lokale und andere öffentliche Behörden sowie andere geeignete Stellen einschließlich solcher, die für die Umwelt und die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen eintreten, sowie die Wirtschafts- und Sozialpartner und andere sachkundige Organisationen. Die betreffenden Partner sollten an der Erstellung von Partnerschaftsvereinbarungen sowie an Vorbereitung, Durchführung, Monitoring und Evaluierung der Programmplanung beteiligt sein.

(23) Nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit können Kommission und Mitgliedstaaten je nach der Gesamthöhe der für das operationelle Programm vorgesehenen öffentlichen Ausgaben unterschiedliche Mittel einsetzen. Eine solche Differenzierung sollte insbesondere für die Mittel gelten, die für Evaluierung, Kontrolle und Berichterstattung über die Durchführung operationeller Programme aufgewendet werden.

(24) Die Kommission sollte nach objektiven und transparenten Kriterien eine jährliche Aufschlüsselung der verfügbaren Mittel auf die Mitgliedstaaten vornehmen. Diese Kriterien sollten die historischen Mittelausstattungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und die historische Inanspruchnahme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 einschließen.

(25) Das Erfüllen bestimmter ex-ante Bedingungen ist im Zusammenhang mit der GFP von endscheidender Bedeutung. Dies gilt insbesondere für die Vorlage eines mehrjährigen nationalen Strategieplans für die Aquakultur und die nachweislich vorhandene Verwaltungskapazität für die im Rahmen des Fischereimanagements erforderlichen Daten und die Umsetzung der Überwachungs-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung der Europäischen Union.

(26) Im Einklang mit dem Ziel der Vereinfachung sollten alle Aktivitäten im Rahmen des EMFF in geteilter Mittelverwaltung, einschließlich der Kontrolle und Datenerhebung, in einem einzigen operationellen Programm pro Mitgliedstaat, das dessen Struktur Rechnung trägt, zummengefasst werden. Die Programmplanung gilt für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020. Jeder Mitgliedstaat sollte ein einziges operationelles Programm ausarbeiten. Mit jedem Programm sollte eine Strategie zur Erreichung der Ziele in Zusammenhang mit den EU-Prioritäten für den EMFF und eine Auswahl von Maßnahmen festgelegt werden. Die Programmplanung sollte mit den EU-Prioritäten im Einklang stehen und gleichzeitig an nationale Gegebenheiten angepasst sein sowie die anderen EU-Politikbereiche - insbesondere die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums und die Kohäsionspolitik - ergänzen.

(27) Um einen Beitrag zum Ziel der Vereinfachung bei Einsatz des EMFF zu leisten und Kontrollkosten und Fehlerrate zu senken, sollten die Mitgliedstaaten soweit wie möglich auf die in der [Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen] angebotene Möglichkeit der Pauschalfinanzierung oder anderen vereinfachten Zuschussformen zurückgreifen.

(28) Zur Durchsetzung der Kontrollverpflichtungen im Rahmen der GFP sollten die Mitgliedstaaten den Abschnitt des operationellen Programms über Kontrollen nach Maßgabe der von der Kommission in diesem Bereich verabschiedeten EU-Prioritäten erstellen. Dieser Teil der operationellen Programme kann regelmäßig auf der Grundlage geänderter EU-Prioritäten im Rahmen der GFP überarbeitet werden, um das operationelle Programm an die sich ändernden Erfordernisse in Bezug auf Kontrollen und Durchsetzung anpassen zu können. Eventuelle Änderungen sind von der Kommission zu genehmigen.

(29) Um die Programmplanung für Aktivitäten im Kontrollbereich flexibel zu halten, sollte die Überarbeitung des betreffenden Abschnitts des operationellen Programms einem vereinfachten Verfahren unterliegen.

(30) Die Mitgliedstaaten sollten den Teil des operationellen Programms, der sich mit der Datenerhebung beschäftigt, in Anlehnung an ein mehrjähriges EU-Programm gestalten. Um auf die spezifischen Anforderungen der Datenerhebung einzugehen, sollten die Mitgliedstaaten einen jährlichen Arbeitsplan ausarbeiten, der jedes Jahr unter Mitwirkung der Kommission angepasst und von dieser genehmigt werden muss.

(31) Zur Erhöhung von Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftsleistung der fischereibezogenen Tätigkeiten ist es unerlässlich, Innovation und Unternehmergeist zu stimulierten. Der EMFF sollte daher innovative Vorhaben und die Entwicklung von Unternehmen unterstützen.

(32) Auch Investitionen in Humankapital sind für die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der Wirtschaftsleistung der Fischerei und Meereswirtschaft von großer Bedeutung. Daher sollten aus dem EMFF auch lebenslanges Lernen, die Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und Fischern zur Verbreitung von Wissen sowie Beratungsdienste gefördert werden, die zur Verbesserung der allgemeinen Leistung und Wettbewerbsfähigkeit der Betreiber beitragen können.

(33) In Anerkennung der Rolle, die die Lebenspartner selbständiger Fischer in der kleinen Küstenfischerei spielen, sollte der EMFF Fortbildungsmaßnahmen und Netzwerkbildung unterstützen, die zu der beruflichen Entwicklung dieser Gruppe beitragen und eine bessere Wahrnehmung der ergänzenden Aufgaben ermöglichen, die ihnen traditionell zufallen.

(34) Angesichts der geringen Vertretung der kleinen Küstenfischereibetriebe im sozialen Dialog sollte der EMFF Organisationen unterstützen, die diesen Dialog in den geeigneten Foren vorantreiben.

(35) Vor dem Hintergrund des Potenzials, das die Diversifizierung Fischern in der handwerklichen Küstenfischerei bietet, und angesichts ihrer wichtigen Rolle in den Küstengemeinden sollte eine solche Diversifizierung aus dem EMFF gefördert werden, indem Unternehmensgründungen und Investitionen in die Nachrüstung von Fischereifahrzeugen sowie einschlägige Weiterbildungsmaßnahmen zum Erwerb von Fähigkeiten außerhalb der Fischereitätigkeit unterstützt werden.

(36) Der EMFF sollte Investitionen in den Bereichen Sicherheit und Hygiene an Bord von Schiffen unterstützen, um Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen abzudecken.

(37) Infolge der Einführung von Systemen übertragbarer Fischereibefugnisse gemäß Artikel 27 der [GFB-Verordnung] und zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Einführung dieser neuen Systeme sollten aus dem EMFF Zuschüsse für den Kapazitätsaufbau und den Austausch bewährter Verfahren gewährt werden.

(38) Die Einführung der Systeme übertragbarer Fischereibefugnisse soll den Sektor wettbewerbsfähiger machen. Dadurch könnten neue berufliche Möglichkeiten außerhalb des Fischereisektors notwendig werden. Der EMFF sollte daher die Diversifizierung und Schaffung von Arbeitsplätzen in von der Fischerei geprägten Gemeinden unterstützen und insbesondere Betriebsgründungen und die Umwidmung von Fischereifahrzeugen der handwerklichen Küstenfischerei für andere Aktivitäten im maritimen Bereich fördern. Letzteres erscheint besonders sinnvoll, da die Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei nicht unter die Systeme zur Übertragung von Fischereibefugnissen fallen.

(39) Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik ist es, eine nachhaltige Nutzung der Fischbestände zu gewährleisten. Überkapazitäten wurden als Hauptgrund für die Überfischung identifiziert. Es ist daher entscheidend, die EU-Flotte an die verfügbaren Ressourcen anzugleichen. Der Abbau von Überkapazitäten mit öffentlicher Hilfe, etwa durch Regelungen über die vorübergehende oder endgültige Einstellung der Fischereitätigkeit oder die Abwrackprämie, haben sich als unwirksam erwiesen. Daher werden künftig aus dem EMFF die Einführung und Verwaltung von Systemen übertragbarer Fischereibefugnisse unterstützt, die darauf abzielen, Überkapazitäten abzubauen und den betreffenden Betreibern eine erhöhte Wirtschaftsleistung zu ermöglichen.

(40) Da die Überkapazität zu den Hauptursachen der Überfischung zählt, sollten Maßnahmen ergriffen werden, um die EU-Fischereiflotte an die verfügbaren Ressourcen anzupassen. In diesem Zusammenhang sollte der EMFF die Schaffung, Änderung und Verwaltung der Systeme übertragbarer Fischereibefugnisse unterstützen, die von der GFP als Instrumente zur Reduzierung der Überkapazitäten eingeführt wurden.

(41) Umweltbelange müssen unbedingt in den EMFF einfließen, ebenso wie die Umsetzung der Bestandserhaltungsmaßnahmen im Rahmen der GFF, wobei den unterschiedlichen Bedingungen in den Gewässern der Europäischen Union Rechnung zu tragen ist. Aus diesem Grund ist es von grundlegender Bedeutung, einen regionalisierten Ansatz für Bestandserhaltungsmaßnahmen zu entwickeln.

(42) Darüber hinaus sollte der EMFF es sich zum Ziel machen, die Eingriffe in die Meeresumwelt durch die Fischerei möglichst gering zu halten, und zwar insbesondere durch die Förderung von Öko-Innovation, selektiveren Fanggeräten und -ausrüstungen sowie von Maßnahmen, die - in Übereinstimmung mit der Biodiversitätsstrategie der EU bis 2020 - auf den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme der Meere und ihrer Leistungen abzielen.

(43) Im Einklang mit dem von der GFP eingeführten Rückwurfverbot sollte der EMFF Investitionen an Bord von Schiffen unterstützen, die darauf abzielen, die ungewollten Fänge bestmöglich zu nutzen und unzureichend genutzte Bestandtteile des gefangenen Fischs zu valorisieren. Angesichts der Knappheit der Ressourcen sollte der EMFF auch Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen fördern, die darauf abzielen, dem gefangenen Fisch einen möglichst hohen Handelswert zu geben.

(44) Angesichts der Bedeutung der Fischereihäfen, Anlandestellen und Fischereischutzhäfen sollten aus dem EMFF einschlägige Investitionen in diesem Bereich gefördert werden, die vor allem eine Erhöhung der Energieeffizienz, den Umweltschutz, die Qualität der angelandeten Erzeugnisse sowie Sicherheit und die Verbesserung der Arbeitsbedingungen zum Ziel haben.

(45) Ein nachhaltiges Gleichgewicht zwischen den Süßwasserressourcen und ihrer Nutzung ist für die EU von grundlegender Bedeutung. Unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen sowie der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit dieser Sektoren sollten daher die notwendigen Maßnahmen zur Förderung der Binnenfischerei getroffen werden.

(46) Im Einklang mit der Strategie der Kommission für die nachhaltige Entwicklung der europäischen Aquakultur[12], den GFP-Zielen und der Europa-2020-Strategie sollte der EMFF die ökologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltige Entwicklung der Aquakulturindustrie unterstützen.

(47) Die Aquakultur trägt zu Wachstum und Beschäftigung in ländlichen und in Küstengebieten bei. Es ist daher wichtig, dass Aquakulturbetriebe, insbesondere KMU, Zugang zum EMFF haben und dieser dazu beiträgt, neue Aquakulturbetreiber ins Geschäft zu bringen. Um Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftsleistung der Aquakultur zu erhöhen sollten Innovation und Unternehmergeist stimuliert werden. Der EMFF sollte daher innovative Vorhaben und die Entwicklung von Unternehmen, besonders in den Bereichen Non-Food- und Off-Shore-Aquakultur, fördern.

(48) Neue Einkommensformen in Verbindung mit der Aquakultur haben in Zusammenhang mit der Betriebsentwicklung bereits ihren Mehrwert gezeigt. Der EMFF sollte daher diese ergänzenden Tätigkeiten zur Aquakultur wie beispielsweise Angel-Tourismus, erzieherische oder umweltbezogene Tätigkeiten unterstützen.

(49) Eine andere wichtige Möglichkeit zur Steigerung der Einkommen von Aquakulturbetrieben liegt in der Werterhöhung der Erzeugnisse durch Verarbeitung und Vermarktung der eigenen Produktion sowie der Einführung neuer Arten mit guten Marktaussichten und somit einer Diversifizierung der Erzeugung.

(50) Vor dem Hintergrund der Notwendigkeit, die für die Entwicklung der Aquakultur am besten geeigneten Gebiete zu identifizieren und dabei den Zugang zu Wasser und geeigneten Flächen zu berücksichtigen, sollte der EMFF die nationalen Behörden darin unterstützen, ihre strategischen Entscheidungen auf nationaler Ebene zu treffen.

(51) Will man die Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftsleistung der Aquakultur erhöhen, sind auch Investitionen in Humankapital unerlässlich. Daher sollte der EMFF lebenslanges Lernen und die Schaffung von Netzwerken zur Verbreitung von Wissen ebenso unterstützen wie die Nutzung von Beratungsdiensten, die zur Verbesserung der Gesamtleistung und Wettbewerbsfähigkeit der Betreiber beitragen können.

(52) Um eine ökologisch nachhaltige Aquakultur zu fördern, sollte der EMFF Aquakultureinrichtungen förderen, die ein hohes Umweltschutzniveau aufweisen, sowie die Umstellung von Aquakulturbetrieben auf Öko-Management, den Einsatz von Audit-Systemen und die Umstellung auf ökologische Aquakultur. In dieselbe Richtung geht die Unterstützung von Aquakultureinrichtungen, die bestimmte Umweltdienste leisten.

(53) Angesichts der hohen Bedeutung des Verbraucherschutzes sollte der EMFF eine angemessene Unterstützung der Betreiber gewährleisten, um mögliche Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier durch Aufzucht in Aquakultur so gering wie möglich zu halten bzw. auszuschalten.

(54) Angesichts des Investitionsrisikos in der Aquakultur sollte der EMFF zur Unternehmenssicherheit beitragen, indem der Zugang zu Bestandsversicherungen ermöglicht und somit das Einkommen der Betreiber in Fällen ungewöhnlich hoher Bestandsverluste durch Naturkatastrophen, ungünstige Witterungsbedingungen, plötzliche Veränderungen der Wasserqualität, Seuchen oder Schädlingsbefall oder die Zerstörung der Anlagen gewährleistet werden kann.

(55) Da sich das Konzept der von der örtlichen Bevölkerung getragenen lokalen Entwicklung und damit die vollständige Einbeziehung der sektorübergreifenden Bedürfnisse für eine einheimische Entwicklung sich in den letzten Jahren als sehr nützlich für die Entwicklung von Fischereien und ländlichen Gebieten erwiesen haben, sollte die entsprechende Unterstützung in Zukunft fortgesetzt und weiter verstärkt werden.

(56) In Fischereigebieten sollte die von der örtlichen Bevölkerung getragene lokale Entwicklung innovative Konzepte zur Schaffung von Wachstum und Beschäftigung hervorbringen, indem vor allem Fischereierzeugnissen ein Mehrwert verliehen und die örtliche Wirtschaft für neue Wirtschaftstätigkeiten erschlossen wird, einschließlich solcher, die sich durch „blaues Wachstum“ und den Meeressektor im weiteren Sinne eröffnen.

(57) Die nachhaltige Entwicklung der Fischereigebiete sollte zu den EU2020-Zielen der Förderung sozialer Integration und Reduzierung der Armut beitragen, Innovation auf lokaler Ebene voranbringen und helfen, dem Ziel des territorialen Zusammenhalts, einer der Hauptprioriäten des Lissabon-Vertrags, ein Stück näher zu kommen.

(58) Die von der örtlichen Bevölkerung ausgehende lokale Entwicklung sollte durch einen Bottom-up-Ansatz durch lokale Partnerschaften umgesetzt weden, die sich aus Vertretern der Öffentlichkeit, des Privatsektors und der Zivilgesellschaft zusammensetzen und die örtliche Gesellschaft korrekt widerspiegeln. Diese lokalen Akteure sind am besten in der Lage, sektorübergreifende lokale Entwicklungsstrategien zu erarbeiten und umzusetzen, die den örtlichen Bedürfnissen der von der Fischerei abhängigen Gebiete entsprechen. Um die Repräsentativität der lokalen Aktionsgruppe sicherzustellen, sollte eine einzelne Interessengruppe nicht über mehr als 49% der Stimmrechte in den Entscheidungsgremien verfügen dürfen.

(59) Die Schaffung von Netzwerken zwischen den lokalen Partnerschaften ist ein wichtiger Faktor dieses Konzept. Die Zusammenarbeit zwischen diesen lokalen Partnerschaften ist eine bedeutendes Entwicklungsinstrument, das durch den EMFF gefördert werden sollte.

(60) Die Unterstützung von Fischereigebieten aus dem EMFF sollte mit der Unterstützung der örtlichen Entwicklung aus anderen EU-Fonds koordiniert werden und alle Aspekte der Erstellung und Umsetzung lokaler Entwicklungsstrategien und Vorhaben lokaler Aktionsgruppen sowie die Kosten für die Sensibilisierung der lokalen Gebiete und die Organisation der lokalen Partnerschaften abdecken.

(61) Um die Lebensfähigkeit von Fischerei und Aquakultur in einem stark wettbewerbsgeprägten Markt zu gewährleisten, ist es notwendig, Bestimmungen über die Unterstützung bei der Durchführung der [Verordnung (EU) Nr. über die gemeinsame Marktorganisation für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse][13] sowie die Unterstützung von Vermarktungs und Verarbeitungstätigkeiten der Betreiber zur Erhöhung des Wertes der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse festzulegen. Dabei sollte besonderes Augenmerk auf der Förderung von Vorhaben liegen, die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung in der Lieferkette vereinigen. Der EMFF sollte außerdem die Verarbeitung ungewollter Fänge unterstützen, um das neue Rückwurfverbot zu berücksichtigen.

(62) Durch die Vergabe von Beihilfen sollten prioritär Erzeugerorganisationen und -vereinigungen unterstützt werden. Der Ausgleich für die Lagerbeihilfe und die Beihilfe für Erzeugungs- und Vermarktungspläne sollten schrittweise abgeschafft werden, da diese besondere Art der Beihilfen angesichts der veränderten Struktur des EU-Markts für diese Art von Erzeugnissen und der wachsenden Bedeutung der starken Erzeugerorganisationen an Bedeutung verloren hat.

(63) Aufgrund des wachsenden Wettbewerbs, dem Fischer in der handwerklichen Küstenfischerei ausgesetzt sind, sollte der EMFF unternehmerische Intiativen solcher Fischer unterstützen, die ihren Fängen eine Werterhöhung verleihen wollen, indem sie insbesondere die Verarbeitung oder direkte Vermarktung selbst durchführen.

(64) Fischereitätigkeiten in den Gebieten der Europäischen Union in äußerster Randlage stehen wachsenden Schwierigkeiten gegenüber, die aufgrund der mit Artikel 349 AEUV anerkannten Beeinträchtigungen vor allem durch die Mehrkosten für die Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse entstehen.

(65) Um die Wettbewerbsfähigkeit bestimmter Fischereierzeugnisse aus den Gebieten der EU in äußerster Randlage gegenüber ähnlichen Erzeugnissen aus anderen Regionen der EU zu bewahren, hat die Europäische Union 1992 Maßnahmen zum Ausgleich der damit zusammenhängenden zusätzlichen Kosten im Fischereisektor eingeführt. Die Maßnahmen für den Zeitraum 2007-2013 sind in der Verordnung (EG) Nr. 791/2007 des Rates[14] festgelegt. Diese Unterstützung sollte auch ab dem 1. Januar 2014 weiter gewährt werden, um die Mehrkosten für die Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse auszugleichen.

(66) Angesichts der unterschiedlichen Marktbedingungen in den Gebieten in äußerster Randlage sowie der Schwankungen bei den Fängen und Beständen und der Marktnachfrage sollte es den betreffenden Mitgliedstaaten überlassen bleiben, die für den Ausgleich in Frage kommenden Fischereierzeugnisse, deren jeweilige Höchstmengen und die Ausgleichsbeträge im Rahmen der für jeden Mitgliedstaat vorgesehenen Gesamtmittelausstattung festzulegen.

(67) Die Mitgliedstaaten sollten ermächtigt werden, das Verzeichnis der förderfähigen Fischereierzeugnisse und deren Mengen sowie die entsprechenden Ausgleichsbeträge im Rahmen der für jeden Mitgliedstaat vorgesehenen Gesamtmittelausstattung unterschiedlich festzulegen. Sie sollten auch ermächtigt sein, ihre Ausgleichspläne anzupassen, wenn dies aufgrund veränderter Bedingungen gerechtfertigt ist.

(68) Die Mitgliedstaaten sollten den Ausgleichsbetrag so festsetzen, dass die Mehrkosten, die aus den besonderen Merkmalen der Gebiete in äußerster Randlage und insbesondere durch die Kosten für den Transport der Erzeugnisse zum europäischen Festland entstehen, in angemessener Weise ausgeglichen werden können. Um einen Überausgleich zu vermeiden, sollte die Höhe des Betrags im Verhältnis zu den auszugleichenden Mehrkosten stehen und in keinem Fall 100 % der Kosten für den Transport zum europäischen Festland und anderer damit verbundener Kosten überschreiten. Zu diesem Zweck sollten auch andere Formen öffentlicher Interventionen mit Wirkung auf die Mehrkosten berücksichtigt werden.

(69) Mitgliedstaaten und Betreiber müssen so ausgestattet sein, dass eine Überwachung auf hohem Niveau durchgeführt und somit die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik gewährleistet werden kann, während gleichzeitig die nachhaltige Nutzung der lebenden Meeresressoucen sichergestellt wird. Der EMFF sollte daher Mitgliedstaaten und Betreiber in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates unterstützen. Durch Schaffung einer Kultur der Rechtstreue sollte diese Unterstützung zu nachhaltigem Wachstum beitragen.

(70) Die Unterstützung der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 für Ausgaben in Zusammenhang mit der Durchführung der EU-Kontrollregelung sollte im Rahmen des EMFF auch angesichts des Prinzips eines einzigen Fonds weitergeführt werden.

(71) Im Einklang mit den Kontroll- und Durchsetzungszielen der EU scheint es angemessen, dass beim Einsatz von Patrollienschiffen, Flugzeugen und Hubschraubern eine Mindestzeit für Fischereiaufsicht aufgewendet wird, die genau festzulegen ist, um eine Bemessungsgrndlage für die Unterstützung im Rahmen des EMFF zu schaffen.

(72) Angesichts der Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Fischereiaufsicht sollte der EMFF Mittel für diesen Zweck bereitstellen.

(73) Es sollten Bestimmungen für die Unterstützung der Erhebung, Verwaltung und Verwendung von Fischereidaten nach dem mehrjährigen EU-Programm festgelegt werden, insbesondere was die Unterstützung nationaler Programme und die Verwaltung und Verwendung von Daten für wissenschaftliche Analysen und die Durchführung der GFP angeht. Die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 gewährten Finanzhilfen für Ausgaben im Bereich der Erhebung, Verwaltung und Verwendung von Fischereidaten sollten im Rahmen des EMFF auch angesichts des Prinzips eines einzigen Fonds weitergeführt werden.

(74) Es ist außerdem notwendig, die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten untereinander oder bei Bedarf mit Drittländern zu fördern, was beispielsweise die Erhebung von Daten innerhalb eines einzigen Meeresbeckens angeht, sowie die Zusammenarbeit mit den einschlägigen internationalen wissenschaftlichen Stellen.

(75) Ziel der IMP ist die Unterstützung der nachhaltigen Nutzung der Meere und Ozeane sowie die Entwicklung einer koordinierten, kohärenten und transparenten Entscheidungsfindung für die Politikbereiche, die die Ozeane, Meere, Inseln, Küstengebiete und Regionen in äußerster Randlage sowie die maritimen Sektoren angehen. Dies erfolgt in Übereinstimmung mit der Mitteilung der Kommission „Eine integrierte Meerespolitik für die Europäische Union“[15].

(76) Die Stellungnahmen des Rates, des Europäischen Parlaments und des Ausschusses der Regionen zeigen, dass umfangreiche Mittel für die Umsetzung und Weiterentwicklung der integrierten Meerespolitik der Europäischen Union notwendig sein werden.[16]

(77) Der EMFF sollte den Aufbau einer integrierten Entscheidungsfindung im Meeresbereich auf allen Ebenen vorantreiben, insbesondere durch den Austausch bewährter Verfahren und die Weiterentwicklung und Durchführung von Meeresbeckenstrategien. Diese Strategien zielen darauf ab, einen integrierten Rahmen für gemeinsame Herausforderungen in europäischen Meeresbecken zu schaffen und die Zusammenarbeit zwischen den Interessengruppen zu fördern, um die Nutzung der EU-Finanzinstrumente und Fonds zu optimieren und so zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der EU beizutragen.

(78) Der EMFF sollte außerdem die Weiterentwicklung von Instrumenten zur Schaffung von Synergien zwischen Initiativen in verschiedenen Sektoren fördern, die die Meere, Ozeane und Küstengebiete betreffen. Dies gilt für die integrierte Meeresüberwachung, die darauf abzielt, das maritime Situationsbewusstsein durch erweiterten und sicheren sektorübergreifenden Informationsaustausch zu verbessern. Vorhaben im Bereich der Meeresüberwachung jedoch, in den Anwendungsbereich von Titel V AEUV fallen, sollten nicht aus dem EMFF finanziert werden.

(79) Die Verbindung bestimmter von diesen Sektoren betriebener Informationssysteme kann eine kohärente Mobilisierung der eigenen Finanzierungsmechanismen im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags erforderlich machen. Die maritime Raumordnung und das integrierte Küstenzonenmanagement sind von entscheidender Bedeutung für die nachhaltige Entwicklung der Meeresgebiete und Küstenregionen und tragen beide zu den Zielen der Ökosystem-basierten Verwaltung und Entwicklung der Land-Meeres-Verbindungen bei. Sie sind außerdem wichtige Instrumente zur Verwaltung der unterschiedlichen Nutzungsformen unsere Küsten, Meere und Ozeane, die deren nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung ermöglichen und grenzübergreifende Investitionen anregen, während mit Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie die Nachhaltigkeitsgrenzen menschlicher Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Meeresumwelt haben, weiter festgelegt werden. Darüber hinaus ist es notwendig, das Wissen über die Meereswelt weiter auszubauen und Innovation zu fördern, indem die Erhebung, der freie Austausch, die Wiederverwendung und die Verbreitung von Daten über den Zustand der Ozeane und Meere erleichtert werden.

(80) Der EMFF sollte außerdem ein nachhaltiges wirtschaftliches Wachstum, Beschäftigung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit innerhalb der maritimen Sektoren und in den Küstenregionen fördern. Dabei gilt es insbesondere, Regelungsgrenzen und Ausbildungsdefizite aufzudecken, die ein Wachstum in aufkommenden und zukunftsreichen Meeressektoren verhindern, sowie Vorhaben zu identifizieren, die Investitionen in technologische Innovation zur Erweitung des Geschäftspotentials meeresbezogener und maritimer Anwendungen fördern wollen.

(81) Der EMFF sollte bestehende und künftige Finanzinstrumente der EU und der Mitgliedstaaten auf nationaler und länderübergreifender Ebene ergänzen und unterstützen, um den Schutz und die nachhaltige Nutzung der Ozeane, Meere und Küsten voranzutreiben, zu einer wirksameren Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und ihrer Küsten- und Inlandsregionen und Gebiete in äußerster Randlage beizutragen und dabei der vorrangigen Rolle und den Fortschritten nationaler und lokaler Projekte Rechnung zu tragen. Der Fonds wird mit anderen EU-Politiken einhergehen, die Einfluss auf den maritimen Bereich haben könnten, insbesondere mit dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung, dem Kohäsionsfonds und dem Europäischen Sozialfonds sowie dem Programm "Horizont 2020" für Forschung und Energiepolitik.

(82) Um die Zielsetzungen der GFP auf internationaler Ebene zu erreichen, nimmt die EU in internationalen Organisationen eine aktive Rolle ein. Es ist daher sehr wichtig, dass die EU zu den Aktivitäten solcher Organisationen beiträgt, die sich für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischressourcen auf Hoher See und in Drittlandsgewässern einsetzen. Die internationalen Organisationen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 gewährte Unterstützung sollte daher im Rahmen des EMFF auch angesichts des Prinzips eines einzigen Fonds fortgesetzt werden.

(83) Um politisches Handeln und Entscheidungsfindung innerhalb der GFP zu verbessern und das wirksame Funktionieren der Beiräte zu gewährleisten, müssen diese Beiräte stets mit ausreichenden Mitteln ausgestattet sein, um ihre beratende Rolle im Rahmen der GFP wirkungsvoll ausüben zu können. Angesichts des Prinzips eines einzigen Fonds sollte die den Beiräten im Rahmen des EMFF gewährte Unterstützung die Beihilfen für regionale Beiräte im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 ersetzen.

(84) Der EMFF sollte im Rahmen der technischen Hilfe vorbereitende, administrative und technische Unterstützung sowie Unterstützung für Informationsmaßnahmen, Netzwerkbildung, Evaluierung, Audits, Studien und Erfahrungsaustausch mit dem Ziel bieten, die Durchführung des operationellen Programms zu erleichtern und neue Ansätze und Verfahren zur einfachen und transparenten Durchführung zu fördern. Die technische Hilfe sollte darüber hinaus auch die Schaffung eines europäischen Netzwerks der lokalen Aktionsgruppen im Fischereisektor abdecken, um Kapazitäten aufzubauen, Informationen und Erfahrungen auszutauschen und die Zusammenarbeit zwischen den lokalen Partnerschaften zu unterstützen.

(85) Im Zusammenhang mit den nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen - sowohl in geteilter als auch in direkter Mittelverwaltung - ist es erforderlich, den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch eine ordnungsgemäße Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften und die Durchführung geeigneter Kontrollen der Mitgliedstaaten und der Kommission sicherzustellen.

(86) Die [Verordnung (EU) Nr. […] mit gemeinsamen Bestimmungen] und die auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen sollten für die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen gelten, die unter die geteilte Mittelverwaltung fallen. Die [Verordnung (EU) Nr. […] mit gemeinsamen Bestimmungen][17] enthält insbesondere Vorschriften über die geteilte Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung sowie Vorschriften über die Arbeitsweise der zugelassenen Einrichtungen, die Haushaltsgrundsätze, Vorschriften, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung einzuhalten sind.

(87) Angesichts der Besonderheit des EMFF, insbesondere in Bezug auf seinen Umfang, die Art der zu finanzierenden Vorhaben, der engen Verknüpfung mit der GFP und anderer wichtiger Faktoren, sollten einige der gemeinsamen Bestimmungen zur geteilten Mittelverwaltung in dieser Verordnung angepasst, geändert oder ergänzt werden. Wenn die Bestimmungen der [Verordnung (EU) Nr. […] mit gemeinsamen Bestimmungen] dies erfordern, sollte der EMFF diese gemeinsamen Bestimmungen vervollständigen und ergänzen.

(88) Da es von großer Wichtigkeit ist, die Erhaltung der biologischen Meeresschätze zu gewährleisten und die Fischbestände vor allem vor illegaler Befischung zu schützen, sollten im Geiste der Schlussfolgerungen des Grünbuchs über die Reform der GFP[18] solche Betreiber, die die Vorschriften der GFP nicht einhalten, die Nachhaltigkeit der betreffenden Bestände in Gefahr bringen und somit eine ernste Bedrohung für die nachhaltige Nutzung der lebenden Meeresressourcen auf MSY-Niveau darstellen, vor allem bei Beteiligung an IUU-Fischerei, von der Unterstützung im Rahmen des EMFF ausgeschlossen werden. EU-Mittel sollten auf keiner Stufe von der Auswahl bis zur Durchführung eines Vorhabens eingesetzt werden, um die in den Zielsetzungen der GFP-Verordnung niedergelegte Erhaltung der lebenden Meeresressourcen im öffentlichen Interesse zu unterminieren.

(89) Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen treffen, damit das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme gewährleistet ist. Hierzu sollten für jedes operationelle Programm eine Verwaltungsbehörde, eine Zahlstelle und eine Bescheinigungsbehörde benannt werden, deren Aufgaben im Einzelnen festgelegt werden sollten. Diese Aufgaben sollten hauptsächlich darin bestehen, für eine wirtschaftliche Durchführung zu sorgen, die Evaluierung zu organisieren, die Ausgaben zu bescheinigen, Prüfungen durchzuführen und auf die Einhaltung des EU-Rechts zu achten. Zur Begleitung der Intervention sollten regelmäßige Treffen zwischen der Kommission und den genannten nationalen Behörden vorgesehen werden. Insbesondere sollte die Art und Weise festgelegt werden, in der die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme tatsächlich eingerichtet werden und ihre Aufgaben zufrieden stellend erfüllen.

(90) Die finanziellen Interessen der EU sollten durch angemessene Maßnahmen während des gesamten Ausgabenzyklus geschützt werden, einschließlich der Vermeidung, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, des Wiedereinzugs verlorener, fälschlich gezahlter oder unrechtmäßig genutzter Mittel und gegebenenfalls der Verhängung von Strafen.

(91) Von den Mitgliedstaaten nach Unregelmäßigkeiten wiedereingezogene Beträge sollten den operationellen Programmen des betreffenden Mitgliedstaats weiterhin zur Verfügung stehen. Können Unregelmäßigkeiten nicht in vollem Umfang wiedereingezogen werden, sollte ein System der finanziellen Verantwortung der Mitgliedstaaten greifen, und die Kommission sollte in die Lage versetzt werden, die Interessen des EU-Haushalts zu wahren, indem dem betreffenden Mitgliedstaat Beträge in Rechnung gestellt werden, die aufgrund von Unregelmäßigkeiten verloren gegangen sind und innerhalb vertretbarer Fristen nicht wieder eingezogen werden konnten.

(92) Im Interesse einer gut funktionierenden Partnerschaft und eines angemessenen Bekanntheitsgrads der EU-Beihilfen sollte für eine möglichst weit reichende Information und Publizität gesorgt werden. Die mit der Verwaltung der Beihilfen beauftragten Behörden sollten hierfür und für die Unterrichtung der Kommission über die getroffenen Maßnahmen zuständig sein.

(93) Die Vorschriften und Verfahren für die Mittelbindungen und Zahlungen sollten vereinfacht werden, so dass ein gleichmäßiger Mittelfluss gewährleistet ist. Eine Vorfinanzierung von 4 % der Beteiligung des EMFF sollte dazu beitragen, die Durchführung des operationellen Programms zu beschleunigen.

(94) Um den wirtschaftlichen Einsatz der EU-Mittel zu gewährleisten, sollten Veranschlagung und Ausführung der Ausgaben verbessert werden. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission die geplante Verwendung der Gemeinschaftsmittel regelmäßig mitteilen, und Verzögerungen bei der finanziellen Abwicklung sollten die Rückzahlung von Vorschüssen und die automatische Aufhebung von Mittelbindungen zur Folge haben.

(95) Um den in den Artikeln 50 und 51 der [GFP-Verordnung] dargelegten spezifischen Anforderungen der GFP zu genügen und zur Einhaltung der GFP-Vorschriften beizutragen, sind zusätzliche Bestimmungen für die Unterbrechung der Zahlungsfrist [Verordnung (EU) Nr. […] mit gemeinsamen Bestimmungen] vorzusehen. Kommt ein Mitgliedstaat oder ein Betreiber seinen Verpflichtungen im Rahmen der GFP nicht nach oder liegen der Kommission Nachweise für eine solche Nichteinhaltung vor, sollte die Kommission ermächtigt werden, die Zahlungen zu unterbrechen.

(96) Zusätzlich zu der Möglichkeit der Zahlungsunterbrechung und zur Vermeidung des offensichtlichen Risikos unberechtigter Ausgaben sollte die Kommission die Möglichkeit haben, Zahlungen in Zusammenhang mit einer Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften in Übereinstimmung mit den Artikeln 50 und 51 der [GFP-Verordnung] auszusetzen.

(97) Um die finanziellen Beziehungen zwischen den zugelassenen Zahlstellen und dem EU-Haushalt zu festigen, sollte die Kommission einen jährlichen über den Rechnungsabschluss dieser Zahlstellen entscheiden. Der Rechnungsabschluss sollte sich auf die Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit der Rechnungen beziehen, nicht aber auf die Übereinstimmung der Ausgaben mit den Rechtsvorschriften der EU.

(98) Das operationelle Programm sollte überwacht und bewertet werden, um seine Qualität zu verbessern und seine Ergebnisse aufzuzeigen. Die Kommission sollte einen gemeinsamen Monitoring- und Evaluierungsrahmen aufstellen, der unter anderem gewährleistet, dass die einschlägigen Daten fristgerecht zur Verfügung stehen. In diesem Zusammenhang sollten eine Liste von Indikatoren aufgestellt und die Auswirkungen der EMFF-Politik von der Kommission in Bezug auf spezifische Zielsetzungen bewertet werden.

(99) Die Verantwortung für das Monitoring des Programms sollte sowohl von der Verwaltungsbehörde als auch von einem zu diesem Zweck eingesetzten Monitoringausschuss getragen werden. Zu diesem Zweck sind die jeweiligen Zuständigkeiten aufzuführen. Das Monitoring des Programms sollte die Erstellung eines der Kommission zu über­mittelnden jährlichen Durchführungsberichts umfassen.

(100) Damit die Informationen über Finanzierungsmöglichkeiten und Empfänger möglichst transparent und leicht zugänglich sind, sollte in jedem Mitgliedstaat eine einzige Website bzw. ein einziges Portal eingerichtet werden, auf der bzw. dem Informationen über sämtliche operationellen Programme - einschließlich Listen der mit jedem operationellen Programm unterstützen Vorhaben - verfügbar sind. Dadurch sollen die breitere Öffentlichkeit und insbesondere die Steuerzahler in der EU einen vernünftigen, fühlbaren und konkreten Eindruck davon bekommen, wie die EU-Mittel im Rahmen des EMFF eingesetzt werden. Darüber hinaus dürfte die Veröffentlichung der einschlägigen Daten auch dazu dienen, die Möglichkeit der Beantragung von EU-Mitteln weiter bekannt machen. In voller Übereinstimmung mit den grundlegenden Datenschutzrechten und dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen Schecke[19] ist die Veröffentlichung von Namen natürlicher Personen jedoch nicht erforderlich.

(101) Zur Ergänzung und Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags zu folgenden Punkten zu erlassen: Verhaltenskodex zur Feststellung der Nichteinhaltung von GFP-Vorschriften, die zur Unzulässigkeit des Antrags und des Anwendungszeitrahmens führen könnten; Gewährleistung der Ex-ante-Konditionalität in angemessener Weise; Identifizierung förderfähiger Investitionen an Bord von Schiffen zur Vermeidung von Investitionen, die zu einer Erhöhung der Fangkapazität des Schiffes führen könnten; Berechungsverfahren für das Nettoeinkommen im Fall von Öko-Innovation; Bestimmung der förderfähigen Vorhaben und der Kosten in Verbindung mit dem Schutz und der Wiederherstellung geschützter Meeresgebiete; Bestimmung zuschussfähiger Kosten bei Investitionen in Off-Shore- und Non-Food-Aquakultur; Festlegung des Inhalts des Aktionsplans lokaler Entwicklungsstrategien; Bestimmung zuschussfähiger Kosten um Rahmen der vorbereitenden Unterstützung lokaler Entwicklungsstrategien; Definition der zuschussfähigen Kosten im Rahmen der laufenden Kosten und Sensibilisierungskosten für die lokalen Entwicklungsstrategien; die Verpflichtungen der Zahlstellen; die Bestimmung der Aufgaben der Bescheinigungsbehörden; die Klärung der Verfahren für ein angemessenes Audit; die Klärung der Pflichten der Mitgliedstaaten im Fall des Wiedereinzugs unrechtmäßiger Zahlungen; die Bestimmung von Fällen der Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften, die zur Zahlungsaussetzung führen können; die Festlegung von Kriterien und Verfahren für Fälle pauschaler oder extrapolierter Finanzkorrekturen; die Liste der relevanten Fälle von Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften, die zu Finanzkorrekturen führen können; Inhalt und Aufbau des Monitoring- und Evaluierungssystems.

(102) Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(103) Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, mittels Durchführungsrechtsakten Beschlüsse über die jährliche Aufteilung der Mittelzuteilungen, zur Genehmigung der operationellen Programme und ihrer Änderungen, über die Priorität der EU in der Kontroll- und Durchsetzungspolitik, zur Annahme der jährlichen Arbeitspläne für die Datenerhebung, zur Feststellung von Nichteinhaltungen der GPF-Vorschriften, die zu möglichen Unterbrechungen der Zahlungsfrist oder - bei erbrachtem Nachweis – zu einer Aussetzung der Zahlungen führen können, über die Aussetzung von Zahlungen und die Aufhebung von Zahlungsaussetzungen, über finanzielle Berichtigungen und über die Rechnungsabschlüsse zu erlassen.

(104) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten die Durchführungsbefugnisse hinsichtlich folgender Punkte durch die Kommission ausgeübt werden: Format des operationellen Programms, Verfahren zur Annahme des operationellen Programms, Verfahren zur Annahme des jährlichen Arbeitsplans für die Datenerhebung, konkrete Anwendung der Prozentsätze der Beihilfeintensität von Anhang I, Frist für die Einreichung der Zwischenerklärung der Ausgaben, Regeln über die Verpflichtungen der Zahlstellen im Hinblick auf Verwaltung und Kontrolle, spezifische Aufgaben der Bescheinigungsbehörden, Regeln für die wirksame Verwaltung und Kontrolle, Regeln zur Bestimmung der auszusetzenden Zahlungen, Verfahren zur Unterbrechung der Zahlungsfrist oder zur Aussetzung von Zahlungen, Verfahren für zusätzliche Vor-Ort-Kontrollen durch die Kommission, Format der jährlichen Durchführungsberichte, Bestandteile der Ex-ante- und Ex-post-Evaluierungen, Erarbeitung technischer Elemente für Werbemaßnahmen. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden[20].

(105) Angesichts der verfahrenstechnischen Art der Bestimmungen, die von der Kommission mit den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 24, Artikel 98, Artikel 120 und Artikel 143 zu erlassen sind, sollten diese nach dem Beratungsverfahren erlassen werden.

(106) Um einen reibungslosen Übergang von dem mit der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 eingeführten System auf das System der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV für die Festlegung von Übergangsbestimmungen übertragen werden.

(107) Die in dieser Verordnung vorgesehene neue Stützungsregelung ersetzt die Stüztungsregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006, der Verordnung (EG) Nr. 861/2006, der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Unterstützungsprogramm zur Weiterentwicklung der integrierten Meerespolitik, der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 Garantiefonds, der Verordnung (EG) Nr. 791/2007 und Artikel 103 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Diese Verordnungen und Bestimmungen sind daher ab dem 1. Januar 2014 aufzuheben -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I ZIELE

KAPITEL I Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

In dieser Verordnung sind die finanziellen Maßnahmen der Europäischen Union zur Durchführung

(a)          der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP),

(b)          einschlägiger Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Seerecht,

(c)          der nachhaltigen Entwicklung von Fischwirtschaftsgebieten und Binnenfischerei und

(d)          der Integrierten Meerespolitik (IMP)

festgelegt.

Artikel 2 Geografischer Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt, sofern in ihren Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, für Vorhaben, die auf dem Gebiet der Europäischen Union durchgeführt werden.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

1.           Im Sinne dieser Verordnung und unbeschadet Absatz 2 gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 5 der [GFP-Verordnung][21], Artikel 5 der [Verordnung GMO Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse] sowie Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und Artikel 2 der [GSR-Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen][22].

2.           Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1) „gemeinsamer Informationsraum“ ein dezentral verwaltetes Netz von Systemen für den Informationsaustausch zwischen Nutzern verschiedener Sektoren zur Verbesserung des Situationsbewusstseins bei Aktivitäten auf See;

(2) „sektorübergreifende Vorhaben“ Initiativen, die verschiedenen Sektoren und/oder Politikfeldern gemeinsam zugute kommen, wie im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehen, aber über Maßnahmen ausschließlich innerhalb einzelner Politikbereiche nicht vollständig umgesetzt werden können;

(3) „elektronisches Aufzeichnungs- und Meldesystem“ ein System, mit dem Daten gemäß Artikel 15, 24 und 63 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates elektronisch erfasst und gemeldet werden;

(4) „Europäisches Meeresbeobachtungs- und Meeresdatennetzwerk“ ein Netzwerk, das nationale Meeresbeobachtungs- und Meeresdatenprogramme in einem gemeinsamen, allgemein zugänglichen europäischen Fundus zusammenführt;

(5) „Fischwirtschaftsgebiet“ ein vom Mitgliedstaat als solches ausgewiesenes Gebiet, das an einem Meer oder See liegt oder Teiche oder ein Flussmündungsgebiet umfasst und einen hohen Grad an Beschäftigung in der Fischerei oder Aquakultur aufweist;

(6) „Fischer“ Personen, die als vom Mitgliedstaat anerkannten Beruf Fischfang an Bord von Fischereifahrzeugen betreiben oder Meeresorganismen mit anderen Mitteln ohne Einsatz von Booten fangen oder ernten ;

(7) „Integrierte Meerespolitik (IMP)“ eine EU-Politik mit dem Ziel, über abgestimmte politische Maßnahmen und einschlägige Formen internationaler Zusammenarbeit eine koordinierte, schlüssige Entscheidungsfindung im Interesse einer optimalen nachhaltigen Entwicklung, eines optimalen Wirtschaftswachstums und eines optimalen sozialen Zusammenhalts in den Mitgliedstaaten und insbesondere den Küsten- und Inselregionen und den Gebieten in äußerster Randlage sowie in den maritimen Wirtschaftszweigen zu fördern;

(8) „integrierte Meeresüberwachung“ eine EU-Initiative zur Steigerung von Effizienz und Leistungsfähigkeit bei der Überwachung europäischer Meere durch Informationsaustausch sowie sektoren- und grenzübergreifende Zusammenarbeit;

(9) „Unregelmäßigkeit“ einen Verstoß gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates;

(10) „Binnenfischerei“ kommerziell betriebenen Fischfang mit Booten, die ausschließlich in Binnengewässern eingesetzt werden, oder mit anderem Gerät, das für die Eisfischerei eingesetzt wird;

(11) „integriertes Küstenzonenmanagement“ die Strategien und Maßnahmen, die in der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2002 zur Umsetzung einer Strategie für ein integriertes Management der Küstengebiete in Europa (2002/413/EG)[23] ausgeführt sind;

(12) „integriertes meerespolitisches Handeln“ die koordinierte Gestaltung aller Politikbereiche der EU, die Ozeane, Meere und Küstenregionen berühren;

(13) „Meeresgebiete“ die in Anhang I des Beschlusses 2004/585/EG des Rates festgelegten geografischen Gebiete sowie die von regionalen Fischereiorganisationen eingerichteten Gebiete;

(14) „maritime Raumordnung“ einen Prozess, bei dem die öffentlichen Behörden zur Verwirklichung ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Zielsetzungen die räumliche und zeitliche Verteilung menschlicher Aktivitäten in Meeresgegenden analysieren und lenken;

(15) „Maßnahme“ ein Bündel von Vorhaben;

(16) „öffentliche Ausgaben“ jeden Beitrag zur Finanzierung von Vorhaben aus den Haushalten der Mitgliedstaaten, regionaler oder lokaler Gebietskörperschaften oder dem Haushalt der Europäischen Union und vergleichbare Ausgaben. Jeder Beitrag zur Finanzierung von Vorhaben, der aus dem Haushalt von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder von Zusammenschlüssen einer oder mehrerer regionaler oder lokaler Gebietskörperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts stammt, die gemäß der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge[24] tätig sind, gilt als öffentlicher Beitrag;

(17) „Meeresbeckenstrategie“ einen strukturierten Rahmen für die Zusammenarbeit in einem bestimmten geografischen Raum, der von den europäischen Organen sowie den Mitgliedstaaten, ihren Regionen und gegebenenfalls Drittländern entwickelt wird, die an dasselbe Meer angrenzen; die Strategie trägt den geografischen, klimatischen, wirtschaftlichen und politischen Gegebenheiten des betreffenden Meeresbeckens Rechnung;

(18) „kleine Küstenfischerei“ den Fischfang mit Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von weniger als 12 m und ohne Schleppgerät gemäß Tabelle 3 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über die Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft[25];

(19) „ausschließlich in Binnengewässern eingesetzte Boote“ Boote, mit denen kommerzieller Fischfang in Binnengewässern betrieben wird und die nicht in der Fischereifahrzeugkartei der EU geführt sind.

TITEL II ALLGEMEINER RAHMEN

KAPITEL I Einrichtung und Zielsetzung des Europäischen Meeres- und Fischereifonds

Artikel 4 Einrichtung

Hiermit wird der Europäische Meeres- und Fischereifonds (EMFF) eingerichtet.

Artikel 5 Zielsetzung

Der EMFF trägt zu folgenden Zielen bei:

(a) Förderung einer nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Fischerei und Aquakultur;

(b) ergänzend zur Kohäsionspolitik und zur Gemeinsamen Fischereipolitik Unterstützung der Entwicklung und Umsetzung der Integrierten Meerespolitik der EU;

(c) Förderung einer ausgewogenen und integrativen territorialen Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete;

(d) Unterstützung der GFP-Durchführung.

Artikel 6 EU-Prioritäten

Durch Umsetzung der EMFF-Ziele wird zur Verwirklichung der EU-Strategie „Europa 2020“ für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beigetragen. Maßgebend sind die folgenden sechs EU-Prioritäten, die auf den thematischen Zielen des Gemeinsamen Strategischen Rahmens (nachstehend „GSR“) aufbauen:

(1)          Steigerung von Beschäftigung und territorialem Zusammenhalt über folgende Ziele:

(a) Förderung von Wirtschaftswachstum, sozialer Eingliederung, Schaffung von Arbeitsplätzen und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte in den von der Fischerei und der Aquakultur abhängigen Gemeinden an der Küste und im Binnenland;

(b) Diversifizierung der Fischereitätigkeiten mit Verlagerung auf andere Zweige der maritimen Wirtschaft und Wachstum der maritimen Wirtschaft, einschließlich Eindämmung des Klimawandels.

(2)          Förderung einer innovativen, wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Fischerei über folgende Schwerpunkte:

(a) Unterstützung der Stärkung von technologischem Fortschritt, Innovation und Wissenstransfer;

(b) Ausbau von Wettbewerbsfähigkeit und Rentabilität der Fischereien, insbesondere der Flotten der kleinen Küstenfischerei, sowie Verbesserung der Sicherheit und Arbeitsbedingungen;

(c) Erwerb neuer beruflicher Fertigkeiten und lebenslanges Lernen;

(d) verbesserte Organisation der Märkte für Fischereierzeugnisse.

(3)          Förderung einer innovativen, wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Aquakultur über folgende Schwerpunkte:

(a) Unterstützung der Stärkung von technologischem Fortschritt, Innovation und Wissenstransfer;

(b) Ausbau von Wettbewerbsfähigkeit und Rentabilität der Aquakulturbetriebe, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU);

(c) Erwerb neuer beruflicher Fertigkeiten und lebenslanges Lernen;

(d) verbesserte Organisation der Märkte für Aquakulturerzeugnisse.

(4)          Förderung einer nachhaltigen und ressourcenschonenden Fischerei über folgende Schwerpunkte:

(a) Verringerung der Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresumwelt;

(b) Schutz und Wiederherstellung von Meeresbiodiversität und Meeresökosystemen einschließlich Funktion und Leistung.

(5)          Förderung einer nachhaltigen und ressourcenschonenden Aquakultur über folgende Schwerpunkte:

(a) Stärkung der aquakulturrelevanten Ökosysteme und Förderung einer ressourcenschonenden Aquakultur;

(b) Förderung einer Aquakultur mit hohem Grad an Umweltschutz, Tiergesundheit und Tierschutz sowie öffentlicher Gesundheit und Sicherheit.

(6)          Unterstützung der Durchführung der GFP über

(a) die Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Erhebung von Daten;

(b) die Unterstützung der Überwachung und der Durchsetzung der Vorschriften, den Ausbau der institutionellen Kapazitäten und eine effiziente öffentliche Verwaltung.

KAPITEL II Geteilte und direkte Mittelverwaltung

Artikel 7 Geteilte und direkte Mittelverwaltung

1.           Die Maßnahmen unter Titel V und die technische Hilfe gemäß Artikel 92 werden aus dem EMFF nach dem Grundsatz der geteilten Mittelverwaltung zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Union und nach den gemeinsamen Regeln der [GSR-Verordnung] finanziert[26].

2.           Die Maßnahmen unter Titel VI mit Ausnahme der technischen Hilfe gemäß Artikel 92 werden aus dem EMFF nach dem Grundsatz der direkten Mittelverwaltung finanziert.

KAPITEL III Allgemeine Grundsätze der Unterstützung in geteilter Mittelverwaltung

Artikel 8 Staatliche Beihilfen

1.           Unbeschadet Absatz 2 gelten für Beihilfen der Mitgliedstaaten an Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor die Artikel 107, 108 und 109 AEUV.

2.           Die Artikel 107, 108 und 109 AEUV gelten im Rahmen von Artikel 42 AEUV nicht für Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten nach den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung getätigt werden.

3.           Einzelstaatliche Vorschriften, die eine öffentliche Finanzierung über die in dieser Verordnung festgelegten finanziellen Beteiligungen nach Absatz 2 hinaus vorsehen, unterliegen insgesamt den Bestimmungen von Absatz 1.

Artikel 9 Partnerschaft

Abweichend von Artikel 5 Absatz 4 der [GSR-Verordnung] konsultiert die Kommission während des Programmplanungszeitraums die Organisationen, die die Partner auf EU-Ebene vertreten, mindestens zweimal über die Durchführung der EMFF-Unterstützung.

Artikel 10 Koordinierung

Zusätzlich zu den Grundsätzen in Artikel 4 der [GSR-Verordnung] sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten für die Koordinierung und Komplementarität der EMFF-Unterstützung mit anderen Politikfeldern und Finanzinstrumenten der EU, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. [Umwelt-Rahmenprogramm (LIFE)][27] und Maßnahmen der Europäischen Union auf internationaler Ebene. Zur Koordinierung der EMFF-Unterstützung und des LIFE-Rahmenprogramms wird insbesondere die Finanzierung von Aktivitäten gefördert, die über das LIFE-Rahmenprogramm finanzierte integrierte Projekte ergänzen, ebenso wie die Übernahme bewährter Lösungsansätze, Methoden und Konzepte aus dem LIFE-Rahmenprogramm.

Artikel 11 Ex-ante-Konditionalitäten

Für den EMFF gelten die in Anhang III dieser Verordnung genannten Ex-ante-Konditionalitäten.

KAPITEL IV Zulässigkeit der Anträge und nicht förderfähige Vorhaben

Artikel 12 Zulässigkeit der Anträge

1.           Die Anträge folgender Betreiber kommen für einen bestimmten Zeitraum nicht für eine Unterstützung aus dem EMFF in Betracht:

(a) Betreiber, die einen schweren Verstoß gemäß Ariktel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 begangen haben;

(b) Betreiber, die am Betrieb, am Management oder am Besitz von Fischereifahrzeugen beteiligt sind, die auf der EU-Liste von IUU-Schiffen gemäß Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 geführt werden;

(c) Betreiber, die andere Verstöße gegen die GFP-Vorschriften begangen haben, die die Erhaltung der betreffenden Bestände ernsthaft gefährden.

2.           Anträge von Betreibern, die eine Unregelmäßigkeit im Rahmen des EFF oder des EMFF begangen haben, bleiben für einen bestimmten Zeitraum unzulässig.

3.           Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 150 zu erlassen, um

(a) den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitraum in angemessenem Verhältnis zu der Schwere oder einer Wiederholung des Verstoßes oder der Nichteinhaltung einer Vorschrift festzulegen;

(b) Beginn und Ende des in Absatz 1 genannten Zeitraums festzulegen;

(c) die übrigen Fälle von Nichteinhaltung von GFP-Vorschriften gemäß Absatz 1 Buchstabe c, die die Erhaltung der betreffenden Bestände ernsthaft gefährden, näher zu bestimmen.

4.           Die Mitgliedstaaten verlangen, dass Betreiber, die einen Antrag auf EMFF-Unterstützung einreichen, der Verwaltungsbehörde eine schriftliche Erklärung vorlegen, dass sie die in Absatz 1 genannten Kriterien beachten und keine Unregelmäßigkeit im Rahmen des EFF oder des EMFF gemäß Absatz 2 begangen haben. Die Mitgliedstaaten überprüfen die Richtigkeit dieser Erklärung vor der Genehmigung des Vorhabens.

5.           Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 150 über die Einrichtung eines Systems zu erlassen, über das die Mitgliedstaaten Informationen über Verstöße gegen die Vorschriften austauschen.

Artikel 13 Nicht förderfähige Vorhaben

Nicht förderfähig im Rahmen des EMFF sind folgende Vorhaben:

(a) Vorhaben, die die Fangkapazität eines Schiffes erhöhen;

(b) der Bau neuer Fischereifahrzeuge, die Stilllegung oder die Einfuhr von Fischereifahrzeugen;

(c) die vorübergehende Einstellung von Fangtätigkeiten,

(d) Versuchsfischerei;

(e) die Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen;

(f) direkte Besatzmaßnahmen, es sei denn, ein EU-Rechtsakt sieht solchen Besatz ausdrücklich als Erhaltungsmaßnahme vor oder es handelt sich um Versuchsbesatzmaßnahmen.

TITEL III FINANZRAHMEN

Artikel 14 Haushaltsvollzug

1.           Die dem EMFF im EU-Haushalt zugewiesenen Mittel zur Finanzierung der Maßnahmen unter Titel V werden im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung gemäß Artikel 4 der [GSR-Verordnung] eingesetzt.

2.           Die dem EMFF im EU-Haushalt zugewiesenen Mittel zur Finanzierung der Maßnahmen unter Titel VI werden von der Kommission gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a der [neuen Haushaltsverordnung] direkt eingesetzt.

3.           Die Kommission verfügt die vollständige oder teilweise Aufhebung der Mittelbindungen im Rahmen der direkten Mittelverwaltung nach Maßgabe der [neuen Haushaltsverordnung] sowie Artikel 147 der vorliegenden Verordnung.

4.           Im Einklang mit Artikel 27 und Artikel 50 der [neuen Haushaltsverordnung] gilt der Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung.

Artikel 15 Haushaltsmittel in geteilter Mittelverwaltung

1.           Die im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung bereitgestellten Haushaltsmittel für eine Unterstützung aus dem EMFF für den Zeitraum 2014 bis 2020 belaufen sich auf 5 520 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen mit der jährlichen Aufschlüsselung gemäß Anhang II.

2.           4 535 000 000 EUR der in Absatz 1 genannten Mittel werden für die nachhaltige Entwicklung von Fischerei, Aquakultur und Fischwirtschaftsgebieten gemäß Titel V Kapitel I, II und III bereitgestellt.

3.           477 000 000 EUR der in Absatz 1 genannten Mittel werden für Maßnahmen der Überwachung und der Durchsetzung der Vorschriften gemäß Artikel 78 bereitgestellt.

4.           358 000 000 EUR der in Absatz 1 genannten Mittel werden für Maßnahmen der Datenerhebung gemäß Artikel 79 bereitgestellt.

5.           Die Mittel für Ausgleichszahlungen an Gebiete in äußerster Randlage gemäß Titel V Kapitel V übersteigen pro Jahr nicht

– 4 300 000 EUR für die Azoren und Madeira;

– 5 800 000 EUR für die Kanarischen Inseln,

– 4 900 000 EUR für Französisch-Guayana und Réunion.

6.           45 000 000 EUR der in Absatz 1 genannten Mittel werden ab 2014 bis einschließlich 2018 für die Lagerhaltungsbeihilfe gemäß Artikel 72 bereitgestellt.

Artikel 16 Haushaltsmittel in direkter Mittelverwaltung

Ein Betrag von 1 047 000 000 EUR aus dem EMFF wird für Maßnahmen im Rahmen der direkten Mittelverwaltung gemäß Titel VI Kapitel I und II bereitgestellt. Dieser Betrag schließt die technische Hilfe gemäß Artikel 91 ein.

Artikel 17 Aufteilung der Mittel bei geteilter Mittelverwaltung

1.           Die Aufteilung der bereitgestellten Mittel gemäß Artikel 15 Absätze 2 bis 6 für den Zeitraum 2014 bis 2020 auf die Mitgliedstaaten, wie in der Tabelle in Anhang II wiedergegeben, erfolgt auf der Grundlage nachstehender objektiver Kriterien:

(a) in Bezug auf Titel V:

(i)      Beschäftigungsniveau in Fischerei und Aquakultur,

(ii)      Produktionsniveau in Fischerei und Aquakultur sowie

(iii)     Anteil der Fangflotte der kleinen Küstenfischerei an der Gesamtfischereiflotte;

(b) in Bezug auf Artikel 78 und Artikel 79:

(i)      Ausmaß der Kontrollaufgaben des betreffenden Mitgliedstaats, das anhand der Größe der nationalen Fischereiflotte, des Anlandungsvolumens und des Werts der Einfuhren aus Drittländern annähernd festgestellt wird;

(ii)      verfügbare Kontrollmittel für das Ausmaß der Kontrollaufgaben des Mitgliedstaats, die anhand der Anzahl der Kontrollen auf See und der Inspektionen bei der Anlandung annähernd festgestellt werden können;

(iii) Ausmaß der Datenerhebungsaufgaben des betreffenden Mitgliedstaats, das anhand der Größe der nationalen Fischereiflotte, des Anlandungsvolumens, des Umfangs wissenschaftlicher Monitoringaktivitäten auf See und der Anzahl Surveys des Mitgliedstaats annähernd festgestellt wird, sowie

(iv)     verfügbare Mittel zur Datenerhebung für das Ausmaß der Datenerhebungsaufgaben des Mitgliedstaats, die anhand der Anzahl Beobachter auf See und des Umfangs der erforderlichen Humanressourcen und technischen Mittel für die Durchführung des nationalen Datenerhebungsprogramms annähernd festgestellt werden können.

(c) Für sämtliche Maßnahmen die historischen Zuteilungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates und die historische Mittelausschöpfung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates.

2.           Die Kommission erlässt im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss über die jährliche Aufschlüsselung der Gesamtmittel nach Mitgliedstaaten.

TITEL IV PROGRAMMPLANUNG

KAPITEL I Programmplanung für in geteilter Mittelverwaltung finanzierte Maßnahmen

Artikel 18 Ausarbeitung operationeller Programme

1.           Jeder Mitgliedstaat erstellt ein einziges operationelles Programm zur Umsetzung der EU-Prioritäten, das aus dem EMFF kofinanziert wird.

2.           Der Mitgliedstaat erstellt sein operationelles Programm in enger Zusammenarbeit mit den in Artikel 5 der [GSR-Verordnung] genannten Partnern. Die Partner werden zu den vorbereitenden Dokumenten konsultiert, um diese Dokumente prüfen zu können.

3.           Für den in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe n genannten Abschnitt des operationellen Programms legt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts die EU-Prioritäten für die Überwachung und Durchsetzung bis spätestens 31. Mai 2013 fest.

4.           Der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe o genannte Abschnitt des operationellen Programms über das Mehrjahresprogramm gemäß Artikel 37 Absatz 5 der [GFP-Verordnung] wird für das Jahr 2014 spätestens am 31. Oktober 2013 übermittelt.

Artikel 19 Leitlinien für das operationelle Programm

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen bei der Ausarbeitung ihres operationellen Programms folgende Leitlinien:

(a) Für jede EU-Priorität werden einschlägige Kombinationen von Maßnahmen aufgenommen, die sich aus der Ex-ante-Evaluierung und der Analyse der Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken (nachstehend „SWOT-Analyse“) logisch ergeben;

(b) in das Programm wird ein schlüssiges Konzept für Innovation sowie die Bekämpfung des Klimawandels und die Anpassung an seine Folgen aufgenommen;

(c) es werden geeignete Maßnahmen vorgesehen, um die Programmdurchführung zu vereinfachen und zu erleichtern;

(d) gegebenenfalls wird auf Übereinstimmung der Maßnahmen im Rahmen der EU-Prioritäten für den EMFF gemäß Artikel 6 Absätze 3 und 5 dieser Verordnung mit dem mehrjährigen nationalen Strategieplan für Aquakultur gemäß Artikel 43 der [GFP-Verordnung] geachtet.

Artikel 20 Inhalt des operationellen Programms

1.           Zusätzlich zu den in Artikel 24 der [GSR-Verordnung] genannten Punkten umfasst das operationelle Programm Folgendes:

(a) die in Artikel 48 der [GSR-Verordnung] genannte Ex-ante-Evaluierung;

(b) eine SWOT-Analyse der Situation und Feststellung des Bedarfs des geografischen Gebiets, das unter das Programm fällt.

Die Analyse geht von den EU-Prioritäten aus. Für alle EU-Prioritäten werden die besonderen Erfordernisse in Bezug auf die Bekämpfung des Klimawandels und Anpassung an seine Folgen sowie die Innovationsförderung beurteilt, um für jede Priorität geeignete Maßnahmen in diesen beiden Bereichen aufzuzeigen; eine Zusammenfassung der Lage in förderfähigen Bereichen unter dem Aspekt Stärken und Schwächen;

(c) Darlegung eines schlüssigen, in das Programm integrierten Konzepts für Innovation und die Umwelt, einschließlich der besonderen Erfordernisse von Natura-2000-Gebieten und die Bekämpfung des Klimawandels und Anpassung an seine Folgen;

(d) Bewertung der Ex-ante-Konditionalitäten und erforderlichenfalls der Aktionen gemäß Artikel 17 Absatz 4 der [GSR-Verordnung] und der im Sinne von Artikel 19 der [GSR-Verordnung] festgelegten Etappenziele;

(e) eine nach EU-Prioritäten geordnete Liste der ausgewählten Maßnahmen;

(f) eine Beschreibung der Auswahlkriterien für Projekte;

(g) eine Beschreibung der Auswahlkriterien für die lokalen Entwicklungsstrategien unter Titel V Kapitel III;

(h) einen deutlichen Verweis auf die Vorhaben unter Titel V Kapitel III, die gemeinsam durchgeführt werden können und für die daher gemäß Artikel 95 Absatz 3 ein höherer Beihilfesatz gewährt werden kann;

(i) eine Bedarfsanalyse im Hinblick auf die Anforderungen an Monitoring und Evaluierung und den Bewertungsplan gemäß Artikel 49 der [GSR-Verordnung]. Die Mitgliedstaaten sehen zur Deckung des festgestellten Bedarfs ausreichende Mittel und kapazitätsbildende Maßnahmen vor;

(j) einen Finanzplan, der unter Berücksichtigung der Artikel 18 und 20 der [GSR-Verordnung] im Einklang mit dem in Artikel 17 Absatz 3 genannten Kommissionsbeschluss erstellt wird und Folgendes einschließt:

(i)      eine Tabelle, in der für jedes Jahr der vorgesehene Gesamtbetrag der EMFF-Beteiligung angegeben ist;

(ii)      eine Tabelle, in der die Beträge der EMFF-Beteiligung und die geltenden Kofinanzierungssätze für die einzelnen Ziele nach Maßgabe der EU-Prioritäten in Artikel 6 und die technische Hilfe angegeben sind. In dieser Tabelle werden die EMFF-Mittel und die Kofinanzierungssätze, die abweichend von der allgemeinen Regel gemäß Artikel 94 Absatz 1 für die in Artikel 72, Artikel 73, Artikel 78 Absatz 2 Buchstaben a bis d und f bis j, Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe e sowie Artikel 79 genannte Unterstützung gelten, gegebenenfalls gesondert ausgewiesen;

(k) Angaben zur Komplementarität mit Maßnahmen, die aus anderen GSR-Fonds oder dem LIFE-Rahmenprogramm finanziert werden;

(l) Regelungen zur Umsetzung des Programms einschließlich:

(i)      Benennung aller in Artikel 107 vorgesehenen Behörden durch den Mitgliedstaat und informationshalber eine Kurzbeschreibung der Verwaltungs- und Kontrollstruktur;

(ii)      Beschreibung der Monitoring- und Evaluierungsverfahren sowie der Zusammensetzung des Monitoringausschusses;

(iii)     Bestimmungen, die eine angemessenen Publizität für das Programm gemäß Artikel 143 gewährleisten;

(m) Benennung der in Artikel 5 der [GSR-Verordnung] genannten Partner und die Ergebnisse der Konsultation dieser Partner;

(n) für die stärkere Durchsetzung der Vorschriften durch Überwachung gemäß Artikel 6 Absatz 6 im Einklang mit Artikel 18 Absatz 3:

(i)      ein Verzeichnis der Stellen, die die Überwachung, Inspektionen und Durchsetzungsmaßnahmen durchführen, und eine kurze Beschreibung ihrer personellen und finanziellen Mittelausstattung für Fischereiüberwachungs-, Inspektions- und Durchsetzungszwecke sowie ihrer verfügbaren Ausrüstung für dieselben Zwecke, insbesondere die Anzahl Schiffe, Flugzeuge und Hubschrauber;

(ii)      allgemeine Zielvorgaben für die vorgesehenen Kontrollmaßnahmen unter Zugrundelegen gemeinsamer, nach Artikel 133 festgesetzter Indikatoren;

(iii)     spezifische Zielvorgaben im Einklang mit den EU-Prioritäten in Artikel 6 mit genauer Angabe, wie viele Posten der einzelnen Ausgabenkategorien über den gesamten Programmplanungszeitraum angeschafft werden sollen;

(o) für die Datenerhebung im Interesse eines nachhaltigen Fischereimanagements gemäß Artikel 6 Absatz 6 im Einklang mit Artikel 18 Absatz 4 und dem mehrjährigen EU-Programm gemäß Artikel 37 Absatz 5 der [GFP-Verordnung]:

(i)      eine Beschreibung geplanter Vorkehrungen zur Erhebung der erforderlichen Daten, um Folgendes zu ermöglichen:

– eine Evaluierung des Fangsektors (biologische, wirtschaftliche und horizontale Variablen sowie Surveys auf See),

– eine Evaluierung der Wirtschaftslage von Aquakultur- und Verarbeitungsunternehmen,

– eine Evaluierung der Auswirkungen des Fischfangs auf das Ökosystem;

(ii)      eine Beschreibung der Methoden der Datenspeicherung, der Datenverwaltung und der Datennutzung,

(iii)     die Darlegung, dass ein effizientes Finanz- und Verwaltungsmanagement der erhobenen Daten gewährleistet ist.

Dieser Abschnitt des operationellen Programms wird durch Artikel 23 ergänzt.

2.           Das operationelle Programm schließt die Berechnungsmethoden für vereinfachte Kostenoptionen, Mehrkosten oder Einkommensverluste gemäß Artikel 103 oder die Berechnungsmethode für Ausgleichszahlungen anhand einschlägiger Kriterien für jede der nach Artikel 38 Absatz 1 durchgeführten Maßnahmen ein.

3.           Außerdem enthält das operationelle Programm eine Beschreibung der besonderen Aktionen zur Förderung der Chancengleichheit und zur Vermeidung jeglicher Form von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, einschließlich Vorkehrungen, die die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspektes auf Programm- und Vorhabensebene gewährleisten.

4.           Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die Darlegung der in den Absätzen 1, 2 und 3 beschriebenen Elemente fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren des Artikels 151 Absatz 2 erlassen.

Artikel 21 Genehmigung des operationellen Programms

1.           Ergänzend zu den Bestimmungen des Artikels 25 der [GSR-Verordnung] beurteilt die Kommission unter Berücksichtigung der Ex-ante-Evaluierung die Übereinstimmung der operationellen Programme mit der vorliegenden Verordnung und ihren wirksamen Beitrag zu den EU-Prioritäten für den EMFF gemäß Artikel 6.

2.           Die Kommission genehmigt das operationelle Programm im Wege eines Durchführungsrechtsaktes.

Artikel 22 Änderung des operationellen Programms

1.           Die Kommission genehmigt Änderungen von operationellen Programmen im Wege von Durchführungsrechtsakten.

2.           Zur Anpassung der Kontrolltätigkeiten an die sich weiterentwickelnden technischen Erfordernisse kann der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe n genannte Abschnitt des operationellen Programms alle zwei Jahre geändert werden, erstmalig zum 1. Januar 2015.

Die Kommission erlässt im Wege eines Durchführungsrechtsakts hierzu einen Beschluss, in dem die Änderungen der EU-Prioritäten im Bereich der Überwachung und Durchsetzung gemäß Artikel 18 Absatz 3 und die hierzu vorrangig förderfähigen Vorhaben näher ausgeführt werden.

Unter Berücksichtigung der neuen Prioritäten im Einklang mit dem in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Beschluss legen die Mitgliedstaaten der Kommission bis 31. Oktober des Jahres, das dem betreffenden Durchführungsjahr vorausgeht, die Änderung des operationellen Programms vor.

3.           Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt für Programmänderungen gemäß Absatz 2 ein im Einklang mit Artikel 24 verabschiedetes vereinfachtes Verfahren.

Artikel 23 Jahresarbeitsplan für die Datenerhebung

1.           Zur Anwendung von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe o legen die Mitgliedstaaten der Kommission jedes Jahr vor dem 31. Oktober für die Datenerhebung einen Jahresarbeitsplan vor. Die jährlichen Arbeitspläne enthalten eine Beschreibung der Verfahren und Methoden, nach denen die Daten gesammelt und analysiert und ihre Genauigkeit und Richtigkeit bewertet werden.

2.           Die Mitgliedstaaten übermitteln ihren jährlichen Arbeitsplan elektronisch.

3.           Die Kommission genehmigt den Jahresarbeitsplan jedes Jahr im Wege eines Durchführungsrechtsaktes bis zum 31. Dezember.

4.           Der erste Jahresarbeitsplan umfasst die Tätigkeiten für das Jahr 2014 und muss der Kommission bis spätestens 31. Oktober 2013 vorgelegt werden.

Artikel 24 Vorschriften über Verfahren und Zeitpläne

1.           Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften erlassen über die Verfahren und Zeitpläne für

– die Genehmigung der operationellen Programme;

– die Vorlage und Genehmigung von Vorschlägen für Änderungen der operationellen Programme, einschließlich ihres Inkrafttretens und die Häufigkeit der Vorlage während des Programmplanungszeitraums;

– die Vorlage und Genehmigung von Vorschlägen für Änderungen gemäß Artikel 22 Absatz 2;

– die Vorlage der jährlichen Arbeitspläne für die Datenerhebung.

Die Verfahren und Zeitpläne werden bei Änderungen von operationellen Programmen vereinfacht, die Folgendes betreffen:

(a) eine Übertragung von Mitteln zwischen EU-Prioritäten;

(b) die Einführung oder Abschaffung von Maßnahmen oder Arten von Vorhaben;

(c) Änderungen in der Beschreibung von Maßnahmen, einschließlich Änderungen der Voraussetzungen für die Förderfähigkeit;

(d) Änderungen nach Artikel 22 Absatz 2 sowie weitere Änderungen des in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe n genannten Abschnitts des Programms.

In den unter Buchstaben a und b genannten Fällen findet dieses vereinfachte Verfahren nur Anwendung, wenn die Änderungen maximal 5 % des bereitgestellten Betrags für die EU-Priorität und maximal 10 % des für jede Maßnahme bereitgestellten Betrags ausmachen.

2.           Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren des Artikels 151 Absatz 2 erlassen.

KAPITEL II Programmplanung für in direkter Mittelverwaltung finanzierte Maßnahmen

Artikel 25 Jährliche Arbeitsprogramme

1.           Zur Durchführung von Titel VI Kapitel I und II sowie Artikel 92 verabschiedet die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten jährliche Arbeitsprogramme im Einklang mit den in den genannten Kapiteln beschriebenen Zielen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 151 Absatz 3 erlassen.

2.           Im Jahresarbeitsprogramm sind die angestrebten Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmethoden und der Gesamtbetrag festgelegt. Außerdem enthält es eine Beschreibung der zu finanzierenden Aktivitäten, den für jede Aktivität veranschlagten Betrag, einen Zeitplan für die Durchführung sowie Einzelheiten zur geplanten Durchführung. In Bezug auf Finanzhilfen sind zudem die Prioritäten, die entscheidenden Evaluierungskriterien und die höchstmöglichen Kofinanzierungssätze genannt.

TITEL V IN GETEILTER MITTELVERWALTUNG FINANZIERTE MASSNAHMEN

KAPITEL I Nachhaltige Entwicklung der Fischerei

Artikel 26 Spezifische Ziele

Die Unterstützung unter diesem Kapitel trägt zur Verwirklichung der in Artikel 6 Absätze 2 und 4 genannten EU-Prioritäten bei.

Artikel 27 Allgemeine Bedingungen

1.           Eigner von Fischereifahrzeugen, die eine Unterstützung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 36, Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 40 Absatz 2 dieser Verordnung erhalten haben, überführen das betreffende Schiff in den ersten fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung an den Begünstigten nicht in ein Drittland außerhalb der Europäischen Union.

2.           Betriebskosten sind nicht förderfähig, es sei denn, in diesem Kapitel ist ausdrücklich etwas anderes vorgesehen.

Artikel 28 Innovation

1.           Zur Förderung von Innovation im Fischereisektor können aus dem EMFF Projekte unterstützt werden, die auf die Entwicklung oder Einführung neuer oder wesentlich verbesserter Erzeugnisse, neuer oder verbesserter Verfahren sowie neuer oder verbesserter Systeme der Verwaltung oder Organisation abzielen.

2.           Nach diesem Artikel finanzierte Vorhaben müssen in Zusammenarbeit mit einer vom Mitgliedstaat anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Stelle durchgeführt werden, die die Ergebnisse der betreffenden Vorhaben prüft und bestätigt.

3.           Der Mitgliedstaat sorgt für eine angemessene Publizität der Ergebnisse der kofinanzierten Vorhaben gemäß Artikel 143.

Artikel 29 Beratungsdienste

1.           Zur Verbesserung der allgemeinen Leistung und Wettbewerbsfähigkeit der Betreiber kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:

(a) Machbarkeitsstudien zur Beurteilung der Realisierbarkeit von Projekten, die für eine Unterstützung unter diesem Kapitel in Betracht kommen könnten;

(b) fachliche Beratungsleistungen zu Geschäfts- und Vermarktungsstrategien.

2.           Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Machbarkeitsstudien und Beratungsleistungen werden von geeigneten, nach einzelstaatlichem Recht als qualifiziert anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Einrichtungen erbracht.

3.           Die Unterstützung gemäß Absatz 1 wird Betreibern oder vom Mitgliedstaat anerkannten Zusammenschlüssen von Fischern gewährt, die die in Absatz 1 genannte Machbarkeitsstudie in Auftrag gegeben haben.

4.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Rahmen dieses Artikels finanzierten Vorhaben nach einem beschleunigten Verfahren ausgewählt werden.

5.           Die Unterstützung gemäß Absatz 1 wird in Form von Pauschalzahlungen bis zu maximal 3 000 EUR gewährt. Dieser Höchstbetrag gilt nicht, wenn es sich bei dem Begünstigten um einen Zusammenschluss von Fischern handelt.

Artikel 30 Partnerschaften zwischen Wissenschaftlern und Fischern

1.           Zur Förderung des Wissenstransfers zwischen Wissenschaftlern und Fischern kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:

(a) die Einrichtung eines Netzwerks von einer oder mehreren unabhängigen wissenschaftlichen Einrichtungen und Fischern oder einem oder mehreren Zusammenschlüssen von Fischern;

(b) die Arbeit des unter Buchstabe a genannten Netzwerks.

2.           Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Arbeit kann Tätigkeiten der Datenerhebung, Studien, die Verbreitung von Kenntnissen und bewährten Verfahren umfassen.

3.           Die Unterstützung nach Absatz 1 kann Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Fischern, Zusammenschlüssen von Fischern und vom Mitgliedstaat anerkannten Nichtregierungsorganisationen oder lokalen Fischereiaktionsgruppen (FLAG) im Sinne von Artikel 62 gewährt werden.

Artikel 31 Förderung von Humankapital und sozialem Dialog

1.           Zur Förderung des Humankapitals und des sozialen Dialogs kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:

(a) lebenslanges Lernen, Verbreitung wissenschaftlicher Kenntnisse und innovativer Praktiken sowie Erwerb neuer beruflicher Fertigkeiten insbesondere im Zusammenhang mit der nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresökosysteme, Tätigkeiten im maritimen Sektor, Innovation und Unternehmertum;

(b) Vernetzung und Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken zwischen einzelnen Akteuren, einschließlich Organisationen zur Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen;

(c) Förderung des sozialen Dialogs auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene unter Einbeziehung von Fischern und einschlägigen Interessengruppen.

2.           Die Unterstützung nach Absatz 1 wird auch den Ehegatten oder nach einzelstaatlichem Recht anerkannten Lebenspartnern von selbständigen Fischern gewährt, die nicht Angestellte oder Geschäftspartner sind, wenn sie nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts regelmäßig mit dem selbständigen Fischer zusammenarbeiten oder Hilfsarbeiten ausführen.

Artikel 32 Erleichterung von Diversifizierungsbemühungen und Schaffung von Arbeitsplätzen

1.           Zur Erleichterung der Diversifizierung und der Schaffung von Arbeitsplätzen außerhalb des Fangsektors kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:

(a) Unternehmensgründungen außerhalb des Fangsektors;

(b) der Umbau kleiner Küstenfischereifahrzeuge für den Einsatz in anderen Bereichen als dem Fischfang.

2.           Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe a wird Fischern gewährt, die

(a) für die Entwicklung ihrer neuen Tätigkeit einen Geschäftsplan vorlegen;

(b) über angemessene Berufsqualifikationen verfügen, die im Rahmen von Vorhaben gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a erworben werden können.

3.           Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe b wird Fischern der kleinen Küstenfischerei gewährt, die im Besitz eines als aktiv gemeldeten EU-Fischereifahrzeugs sind und in den beiden letzten Jahren vor dem Datum der Antragstellung mindestens 60 Tage Fangtätigkeiten auf See ausgeübt haben. Die an das Fischereifahrzeug gebundene Fanglizenz wird endgültig entzogen.

4.           Die Empfänger der Unterstützung nach Absatz 1 üben fünf Jahre lang nach Eingang der letzten Unterstützungszahlung keine Berufsfischerei aus.

5.           Die förderfähigen Kosten nach Absatz 1 Buchstabe b sind auf die Kosten für den Umbau eines Schiffes beschränkt, das umgewidmet werden soll.

6.           Der Betrag der finanziellen Unterstützung, die nach Absatz 1 Buchstabe a gewährt wird, übersteigt für jedes Vorhaben nicht 50 % der im Geschäftsplan vorgesehenen Mittel und beläuft sich auf höchstens 50 000 EUR je Vorhaben.

Artikel 33 Gesundheit und Sicherheit an Bord

1.           Zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Fischer an Bord können aus dem EMFF Investitionen an Bord oder in einzelne Ausrüstungen unterstützt werden, wenn diese Investitionen über die nach nationalem oder EU-Recht vorgeschriebenen Normen hinausgehen.

2.           Die Unterstützung wird Fischern oder Eignern von Fischereifahrzeugen gewährt.

3.           Für dasselbe Fischereifahrzeug wird während des Programmplanungszeitraums nur einmal eine Unterstützung für eine Investition an Bord gewährt. Demselben Begünstigten wird während des Programmplanungszeitraums nur einmal eine Unterstützung für eine Investition in eine einzelne Ausrüstung gewährt.

4.           Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 150 zu erlassen, um die nach Absatz 1 förderfähigen Vorhaben zu bestimmen.

Artikel 34 Unterstützung für GFP-Systeme übertragbarer Fischereibefugnisse

1.           Zur Einrichtung oder Änderung von Systemen übertragbarer Fischereibefugnisse gemäß Artikel 27 der [GFP-Verordnung] kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:

(a) Entwurf und Entwicklung der technischen und administrativen Voraussetzungen für die Schaffung oder das Funktionieren eines Systems übertragbarer Fischereibefugnisse;

(b) die Beteiligung interessierter Kreise am Entwurf und an der Entwicklung von Systemen übertragbarer Fischereibefugnisse;

(c) das Monitoring und die Evaluierung von Systemen übertragbarer Fischereibefugnisse;

(d) die Verwaltung der Systeme übertragbarer Fischereibefugnisse.

2.           Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c wird ausschließlich öffentlichen Stellen gewährt. Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe d wird öffentlichen Stellen, juristischen oder natürlichen Personen oder anerkannten Erzeugerorganisationen gewährt, die an der gemeinsamen Verwaltung zusammengefasster übertragbarer Fischereibefugnisse gemäß Artikel 28 Absatz 4 der [GFP-Verordnung] mitwirken.

Artikel 35 Unterstützung der Durchführung von Bestandserhaltungsmaßnahmen  im Rahmen der GFP

1.           Zur Unterstützung einer wirksamen Durchführung der Bestandserhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 17 und 21 der [GFP-Verordnung] kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:

(a) der Entwurf und die Entwicklung der technischen und administrativen Voraussetzungen für die Durchführung der Bestandserhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 17 und 21 der [GFP-Verordnung];

(b) die Beteiligung interessierter Kreise am Entwurf und an der Durchführung von Bestandserhaltungsmaßnahmen im Sinne der Artikel 17 und 21 der [GFP-Verordnung].

2.           Die Unterstützung nach Absatz 1 wird nur öffentlichen Stellen gewährt.

Artikel 36 Begrenzung der Folgen des Fischfangs für die Meeresumwelt

1.           Um die Folgen des Fischfangs für die Meeresumwelt einzuschränken, die Beendigung von Rückwürfen zu fördern und den Übergang zur Nutzung der biologischen Meeresschätze in einem Umfang zu erleichtern, der die Populationen befischter Arten auf Größen zurückführt oder erhält, bei denen der größtmögliche Dauerertrag (MSY) erzielt wird, können aus dem EMFF folgende Investitionen unterstützt werden:

(a) Ausrüstungen zur Verbesserung der Größen- oder Artenselektivität von Fanggerät;

(b) Ausrüstungen zur Verringerung unerwünschter Beifänge bei kommerziellen Beständen oder anderer Beifänge;

(c) Ausrüstungen zur Beschränkung der physischen und biologischen Folgen des Fischfangs auf das Ökosystem oder den Meeresboden.

2            Für ein und dasselbe EU-Fischereifahrzeug und dieselbe Art von Ausrüstung wird im Programmplanungszeitraum nur einmal eine Unterstützung gewährt.

3.           Die Unterstützung wird nur gewährt, wenn das Gerät oder die sonstige Ausrüstung gemäß Absatz 1 nachweislich eine bessere Größenselektion oder geringere Auswirkungen für Nichtzielarten gewährleistet als das Standardgerät oder sonstige Ausrüstungen, die nach EU-Recht oder einschlägigen, von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Regionalisierung gemäß [GFP-Verordnung] erlassenen Vorschriften zulässig sind.

4.           Gewährt wird die Unterstützung:

(a) Eignern von EU-Fischereifahrzeugen, deren Schiffe als aktive Schiffe registriert sind und die in den beiden letzten Jahren vor dem Datum der Antragstellung Fischfang an mindestens 60 Tagen auf See ausgeübt haben;

(b) Fischern, die Eigner des zu ersetzenden Geräts sind und in den beiden letzten Jahren vor dem Datum der Antragstellung an mindestens 60 Tagen an Bord eines EU-Fischereifahrzeugs gearbeitet haben;

(c) vom Mitgliedstaaten anerkannten Zusammenschlüssen von Fischern.

Artikel 37 Innovation im Zusammenhang mit der Erhaltung biologischer Meeresschätze

1.           Um zur Beendigung von Rückwürfen und Beifängen beizutragen und den Übergang zu einer Nutzung der biologischen Meeresschätze in einem Umfang zu erleichtern, der die Populationen befischter Arten auf Größen zurückführt oder erhält, bei denen der größtmögliche Dauerertrag (MSY) erzielt wird, können aus dem EMFF Projekte unterstützt werden, deren Ziel die Entwicklung oder Einführung neuer Technologien oder Organisationsformen ist, die helfen, die Folgen des Fischfangs für die Umwelt zu verringern oder eine nachhaltigere Nutzung der biologischen Meeresschätze zu erreichen.

2.           Nach diesem Artikel finanzierte Vorhaben müssen in Zusammenarbeit mit einer nach einzelstaatlichem Recht anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Stelle durchgeführt werden, die die Ergebnisse solcher Vorhaben prüft und bestätigt.

3.           Der Mitgliedstaat sorgt für eine angemessene Publizität der Ergebnisse der kofinanzierten Vorhaben gemäß Artikel 143.

4.           Nach diesem Artikel finanziert werden Projekte für Fischereifahrzeuge nur in einem Umfang, der 5 % der Schiffe der nationalen Flotte oder 5 % der Tonnage der nationalen Flotte in BRZ, berechnet zum Zeitpunkt der Antragstellung, nicht übersteigt.

5.           Vorhaben für die Erprobung von neuem Fanggerät oder neuen Fangtechniken werden im Rahmen der dem betreffenden Mitgliedstaat zugeteilten Fangmöglichkeiten durchgeführt.

6.           Die Nettoeinkünfte, die das Fischereifahrzeug durch seine Beteiligung an dem Vorhaben erzielt, werden von den förderfähigen Kosten des Vorhabens abgezogen.

7.           Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 150 mit Vorschriften zu erlassen, wie die in Absatz 6 genannten Nettoeinkünfte für einen bestimmten Zeitraum berechnet werden.

Artikel 38 Schutz und Wiederherstellung von Meeresbiodiversität und Meeresökosystemen im Rahmen nachhaltiger Fangtätigkeiten

1.           Als Anreiz für Fischer, im Rahmen nachhaltiger Fangtätigkeiten zum Schutz und zur Wiederherstellung der Meeresbiodiversität und Meeresökosysteme einschließlich Funktion und Leistung beizutragen, können aus dem EMFF folgende Vorhaben unterstützt werden:

(a) Säuberung der Meere von Abfällen, etwa durch Einsammeln von verloren gegangenem Fanggerät oder von Meeresmüll;

(b) Konstruktion oder Aufstellung von stationären oder beweglichen Anlagen zum Schutz und Aufbau der marinen Tier- und Pflanzenwelt,

(c) Beitrag zu einer besseren Ressourcenbewirtschaftung oder ‑erhaltung;

(d) Verwaltung, Wiederherstellung und Überwachung von Natura-2000-Gebieten im Einklang mit der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen[28] und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten[29] und nach Maßgabe der nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates eingerichteten prioritäten Aktionsrahmen;

(e) Verwaltung, Wiederherstellung und Überwachung von geschützten Meeresgebieten im Hinblick auf die Durchführung der räumlichen Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;

(f) Beteiligung an anderen Aktionen zur Erhaltung und Stärkung der biologischen Vielfalt und Ökosystemleistungen, etwa die Wiederherstellung besonderer Lebensräume im Meer und an den Küsten, um Fischbestände nachhaltig zu schützen.

2.           Vorhaben nach diesem Artikel werden von Einrichtungen des öffentlichen Rechts durchgeführt und beteiligen Fischer oder vom Mitgliedstaat anerkannte Zusammenschlüsse von Fischern oder Nichtregierungsorganisationen in Partnerschaft mit Zusammenschlüssen von Fischern oder FLAG im Sinne von Artikel 62.

3.           Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 150 zu erlassen, um

(a) die nach Absatz 1 förderfähigen Arten von Vorhaben festzulegen;

(b) die nach Absatz 1 förderfähigen Kosten festzulegen.

Artikel 39 Bekämpfung des Klimawandels

1.           Zur Eindämmung der Folgen des Klimawandels kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:

(a) Investitionen an Bord zur Reduzierung des Schadstoff- und Treibhausgasausstoßes und zur Steigerung der Energieeffizienz von Fischereifahrzeugen;

(b) Energieeffizienzüberprüfungen und ‑pläne.

2.           Die Unterstützung gilt nicht für den Austausch oder die Modernisierung von Haupt- oder Hilfsmaschinen. Die Unterstützung wird nur Eignern von Fischereifahrzeugen und für ein und dasselbe Fischereifahrzeug nur einmal im Programmplanungszeitraum gewährt.

3.           Die Kommission wird ermächtigt, zur Festlegung der nach Absatz 1 Buchstabe a förderfähigen Investitionen delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 150 zu erlassen.

Artikel 40 Produktqualität und Nutzung unerwünschter Fänge

1.           Investitionen an Bord zur Verbesserung der Qualität des gefangenen Fischs können aus dem EMFF unterstützt werden.

2.           Im Interesse einer besseren Nutzung von unerwünschten Fängen können aus dem EMFF Investitionen an Bord zur optimalen Nutzung von unerwünschten Fängen aus kommerziellen Beständen und zur Aufwertung vernachlässigter Fangbestandteile gemäß Artikel 15 der [GFP-Verordnung] und Artikel 8 Buchstabe b der [Verordnung GMO Fischerei- und der Aquakulturerzeugnisse] unterstützt werden.

3.           Die Unterstützung nach diesem Artikel wird pro Fischereifahrzeug und Begünstigtem nur einmal im Programmplanungszeitraum gewährt.

4.           Die Unterstützung nach Absatz 1 wird nur Eignern von EU-Fischereifahrzeugen gewährt, die in den beiden letzten Jahren vor dem Datum der Antragstellung mindestens 60 Tage auf See Fischfang ausgeübt haben.

Artikel 41 Fischereihäfen, Anlandestellen und Schutzeinrichtungen

1.           Im Interesse einer optimalen Qualität der angelandeten Erzeugnisse, einer optimalen Energieeffizienz, als Beitrag zu Umweltschutz oder zur Verbesserung der Sicherheit und der Arbeitsbedingungen können aus dem EMFF Investitionen unterstützt werden, die der Verbesserung der Infrastruktur von Fischereihäfen oder Anlandestellen dienen, einschließlich Investitionen in Anlagen für die Sammlung von Abfall und Meeresmüll.

2.           Im Interesse der Nutzung von unerwünschten Fängen können aus dem EMFF Investitionen in Fischereihäfen und Anlandestellen unterstützt werden, die eine optimale Nutzung von unerwünschten Fängen aus kommerziellen Beständen ermöglichen und vernachlässigte Fangbestandteile gemäß Artikel 15 der [GFP-Verordnung] und Artikel 8 Buchstabe b der [Verordnung GMO Fischerei- und der Aquakulturerzeugnisse] aufwerten.

3.           Zur Verbesserung der Sicherheit der Fischer können aus dem EMFF Investitionen für den Bau oder die Modernisierung von Schutzeinrichtungen unterstützt werden.

4.           Die Unterstützung wird nicht für den Bau neuer Häfen, neuer Anlandestellen oder neuer Fischauktionshallen gewährt.

Artikel 42 Binnenfischerei

1.           Um die Folgen der Binnenfischerei für die Umwelt zu verringern, die Energieeffizienz zu steigern, die Qualität des angelandeten Fischs zu optimieren oder die Sicherheit und Arbeitsbedingungen zu verbessern, können aus dem EMFF folgende Investitionen unterstützt werden:

(a) Investitionen an Bord oder in einzelne Ausrüstungen gemäß Artikel 33 unter den dort genannten Bedingungen;

(b) Investitionen in Ausrüstungen gemäß Artikel 36 unter den dort genannten Bedingungen;

(c) Investitionen an Bord und in Energieeffizienzüberprüfungen und ‑pläne gemäß Artikel 39 unter den dort genannten Bedingungen;

(d) Investitionen in Fischereihäfen und Anlandestellen gemäß Artikel 41 unter den dort genannten Bedingungen.

2            Im Sinne von Absatz 1

(a) sind Bezugnahmen in den Artikeln 33, 36 und 39 auf Fischereifahrzeuge als Bezugnahmen auf ausschließlich in Binnengewässern eingesetzte Boote zu verstehen;

(b) sind Bezugnahmen in Artikel 36 auf die Meeresumwelt als Bezugnahmen auf die Umwelt zu verstehen, in der die Boote der Binnenfischerei operieren.

3.           Zur Förderung der Diversifizierung von Binnenfischern können aus dem EMFF Maßnahmen unterstützt werden, die der Umwidmung von Binnenfischereibooten auf andere Tätigkeiten außerhalb des Fischfangs unter den in Artikel 32 dieser Verordnung genannten Bedingungen dienen.

4.           Im Sinne von Absatz 3 sind Bezugnahmen in Artikel 32 auf Fischereifahrzeuge als Bezugnahmen auf ausschließlich in Binnengewässern eingesetzte Boote zu verstehen.

5.           Unbeschadet Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe d kann zum Schutz und zur Entwicklung der aquatischen Fauna und Flora die Beteiligung von Binnenfischern an der Verwaltung, Wiederherstellung und Überwachung von Natura-2000-Gebieten, soweit diese Gebiete Fangtätigkeiten direkt berühren, sowie zur Wiederherstellung von Binnengewässern, einschließlich Laichgründen und Wanderwegen für Wanderfische, aus dem EMFF unterstützt werden.

6.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Boote, für die eine Unterstützung nach diesem Artikel gewährt wird, auch weiterhin ausschließlich in Binnengewässern eingesetzt werden.

KAPITEL II Nachhaltige Entwicklung der Aquakultur

Artikel 43 Spezifische Ziele

Die Unterstützung unter diesem Kapitel trägt zur Verwirklichung der in Artikel 6 Absätze 2 und 4 genannten EU-Prioritäten bei.

Artikel 44 Allgemeine Bestimmungen

1.           Die Unterstützung unter diesem Kapitel ist, sofern nicht ausdrücklich anders festgelegt, auf Aquakulturunternehmen beschränkt.

2.           Vorhaben, bei denen in Ausrüstung oder Infrastruktur investiert wird, um Auflagen des EU-Rechts an Umweltschutz, Gesundheit von Mensch oder Tier, Hygiene oder Tierschutz nachzukommen, die nach 2014 in Kraft treten, können bis zu dem Datum unterstützt werden, an dem die Normen für die Unternehmen verbindlich werden.

Artikel 45 Innovation

1.           Zur Förderung von Innovation in der Aquakultur können aus dem EMFF Vorhaben unterstützt werden, die

(a) der Einführung neuer technischer oder organisatorischer Erkenntnisse in Aquakulturunternehmen zur Verringerung ihrer Umweltauswirkungen dienen oder eine nachhaltige Ressourcenverwendung in der Aquakultur fördern;

(b) der Entwicklung oder Markteinführung von neuen oder im Vergleich zum derzeitigen Stand entscheidend verbesserten Erzeugnissen, Verarbeitungsmethoden oder Dienstleistungen dienen.

2.           Vorhaben nach diesem Artikel müssen in Zusammenarbeit mit einer nach einzelstaatlichem Recht anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Stelle durchgeführt werden, die die Ergebnisse dieser Vorhaben prüft und bestätigt.

3.           Der Mitgliedstaat sorgt für eine angemessene Publizität der Ergebnisse der kofinanzierten Vorhaben gemäß Artikel 143.

Artikel 46 Investitionen in Off-shore- und Non-food-Aquakultur

1.           Zur Förderung von Arten der Aquakultur mit hohem Wachstumspotenzial können aus dem EMFF Investitionen in die Entwicklung von Off-shore- oder Non-food-Aquakultur unterstützt werden.

2.           Die Kommission wird ermächtigt, zur Festlegung der Art von Vorhaben und der förderfähigen Kosten delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 150 zu erlassen.

Artikel 47 Neue Einkommensquellen und Mehrwert

1.           Zur Förderung des Unternehmertums in der Aquakultur können aus dem EMFF Investitionen unterstützt werden, die zu Folgendem beitragen:

(a) Mehrwert der Aquakulturerzeugung, indem die Aquakulturunternehmen insbesondere in die Lage versetzt werden, Verarbeitung, Vermarktung und Direktverkauf ihrer Erzeugnisse selbst zu übernehmen;

(b) Diversifizierung der Einkünfte von Aquakulturunternehmen durch die Entwicklung neuer Zuchtarten mit guten Marktaussichten;

(c) Diversifizierung der Einkünfte von Aquakulturunternehmen durch den Aufbau ergänzender Tätigkeiten außerhalb der Aquakultur.

2.           Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe c wird nur Aquakulturunternehmen gewährt, wenn die ergänzenden Tätigkeiten außerhalb der Aquakultur eine Verbindung zum Kerngeschäft des Aquakulturunternehmens aufweisen, etwa Angeltourismus, Aquakulturumweltdienstleistungen oder Schulungs- oder Aufklärungsmaßnahmen zur Aquakultur.

Artikel 48 Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdienste für Aquakulturunternehmen

1.           Zur Steigerung der Gesamtleistung und Wettbewerbsfähigkeit von Aquakulturunternehmen kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:

(a) die Einrichtung von Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdiensten für Aquakulturunternehmen;

(b) das Erbringen von Betriebsberatungsdiensten technischer, wissenschaftlicher, rechtlicher oder wirtschaftlicher Art.

2.           Die Beratungsdienste gemäß Absatz 1 Buchstabe b betreffen:

(a) die Erfordernisse der Aquakulturbewirtschaftung im Zusammenhang mit der Einhaltung nationaler und EU-Umweltschutzvorschriften sowie die Anforderungen der maritimen Raumordnung;

(b) Umweltverträglichkeitsprüfungen;

(c) Erfordernisse der Aquakulturbewirtschaftung zur Einhaltung der EU-Vorschriften über Gesundheit und Schutz von Wassertieren und öffentliche Gesundheitsvorschriften;

(d) Gesundheits- und Sicherheitsnormen auf der Grundlage von nationalen und von EU-Rechtsvorschriften;

(e) Vermarktungs- und Geschäftsstrategien.

3.           Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe a wird nur ausgewählten Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Einrichtung von Betriebsberatungsdiensten gewährt. Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe b wird nur Aquakultur-KMU oder Aquakultur-Erzeugerorganisationen gewährt.

4.           Für Beratungsdienste wird Aquakulturunternehmen für jede Art von Dienst gemäß Absatz 2 Buchstaben a bis e nur einmal im Programmplanungszeitraum eine Unterstützung gewährt.

Artikel 49 Förderung des Humankapitals und Vernetzung

1.           Zur Förderung des Humankapitals und der Vernetzung im Aquakultursektor kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:

(a) lebenslanges Lernen, Verbreitung von wissenschaftlichen Kenntnissen und innovativen Praktiken sowie Erwerb neuer beruflicher Fertigkeiten in der Aquakultur;

(b) Vernetzung und Austausch von Erfahrung und bewährten Praktiken unter Aquakulturunternehmen oder Berufsorganisationen und anderen Beteiligten, einschließlich wissenschaftlicher Stellen oder Stellen zur Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen.

2.           Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe a wird keinen großen Aquakulturunternehmen gewährt.

Artikel 50 Steigerung des Potenzials von Aquakulturanlagen

1.           Um die Entwicklung von Aquakulturanlagen und Infrastrukturen zu fördern, kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:

(a) Bestimmung und Kartierung der geeignetsten Gebiete für Aquakulturvorhaben, gegebenenfalls unter Berücksichtigung maritimer Raumordnungsprozesse;

(b) Ausbau der Infrastruktur von Aquakulturgebieten einschließlich Flurbereinigung, Energieversorgung oder Wasserwirtschaft;

(c) Maßnahmen der zuständigen Behörden gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG oder Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EG mit dem Ziel, erhebliche Schäden von der Aquakultur abzuwenden.

2.           Empfänger der Unterstützung nach diesem Artikel sind nur Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Artikel 51 Förderung neuer Niederlassungen in der Aquakultur

1.           Zur Förderung des Unternehmertums in der Aquakultur kann aus dem EMFF die Gründung von Aquakulturunternehmen durch neue Aquakulturproduzenten unterstützt werden.

2.           Die Unterstützung nach Absatz 1 wird Neueinsteigern im Aquakultursektor gewährt, wenn sie

(a) angemessene Berufsqualifikationen und Kompetenz besitzen;

(b) zum ersten Mal als Leiter eines solchen Unternehmens ein Aquakulturkleinst- oder ‑kleinunternehmen gründen;

(c) für die Entwicklung ihrer Aquakulturtätigkeit einen Geschäftsplan vorlegen.

3.           Neueinsteiger im Aquakultursektor können, um die erforderlichen Berufsqualifikationen zu erwerben, die Unterstützung gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a in Anspruch nehmen.

Artikel 52 Förderung einer Aquakultur mit hohem Grad an Umweltschutz

Um die Umweltbelasung durch Aquakultur deutlich zu senken, können aus dem EMFF Investitionen unterstützt werden, die

(a) eine deutliche Reduzierung der Wasserbelastung durch Aquakulturunternehmen ermöglichen, insbesondere durch Verringerung der verwendeten Wassermengen oder Verbesserung der Qualität des Ablaufwassers, auch über den Einsatz multitrophischer Aquakultursysteme;

(b) die negativen Auswirkungen von Aquakulturunternehmen auf die Natur und die biologische Vielfalt begrenzen;

(c) für den Erwerb von Ausrüstungen zum Schutz der Aquakulturanlagen gegen Räuber getätigt werden, die nach der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 92/43/EG des Rates geschützt sind;

(d) die Energieeffizienz steigern und die Umstellung von Aquakulturbetrieben auf erneuerbare Energiequellen fördern;

(e) dazu dienen, bestehende Fischteiche oder Lagunen durch Entschlammung oder mögliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verlandung zu sanieren.

Artikel 53 Umstellung auf Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfungen und ökologische Aquakultur

1.           Zur Förderung der Entwicklung einer ökologischen oder energieeffizienten Aquakultur kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:

(a) die Umstellung von einer konventionellen Aquakulturproduktion auf ökologische Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91[30] sowie der Verordnung (EG) Nr. 710/2009 der Kommisison vom 5. August 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates im Hinblick auf Durchführungsvorschriften für die Produktion von Tieren und Meeresalgen in ökologischer/biologischer Aquakultur[31];

(b) die Beteiligung am EU-System für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung, das mit der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)[32] eingeführt wurde.

2.           Die Unterstützung wird nur Begünstigten gewährt, die sich für mindestens drei Jahre zur Teilnahme am EMAS oder für mindestens fünf Jahre zur Einhaltung der Anforderungen an die ökologische Produktion verpflichten.

3.           Die Unterstützung wird in Form von Ausgleichszahlungen über höchstens zwei Jahre während der Zeit der Umstellung des Unternehmens auf ökologische Produktion oder während der Vorbereitung auf die Beteiligung am EMAS-System gewährt.

4.           Die Mitgliedstaaten berechnen die Ausgleichszahlungen auf der Grundlage der

(a) Einkommensverluste oder Mehrkosten während des Übergangs von konventioneller zu ökologischer Produktion für die nach Absatz 1 Buchstabe a förderfähigen Vorhaben;

(b) die Mehrkosten durch die Anwendung und Vorbereitung der Beteiligung am EMAS für die nach Absatz 1 Buchstabe b förderfähigen Vorhaben.

Artikel 54 Aquakultur und Umweltleistungen

1.           Zur Förderung einer Aquakultur, die Umweltleistungen erbringt, kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:

(a) auf bestimmte Umwelterfordernisse abgestellte Aquakulturmethoden mit spezifischen Bewirtschaftungsauflagen aufgrund der Ausweisung von NATURA 2000-Gebieten im Einklang mit der Richtlinie 92/43/EWG des Rates und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;

(b) die Teilnahme an der Ex-situ-Erhaltung und -Reproduktion von Wassertieren im Rahmen von Biodiversitätsprogrammen zur Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt, die von öffentlichen Stellen entwickelt oder von diesen überwacht werden;

(c) Formen extensiver Aquakultur, die den Schutz und die Verbesserung der Umwelt und der biologischen Vielfalt sowie die Erhaltung der Landschaft und traditioneller Merkmale der Aquakulturgebiete einbeziehen.

2.           Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe a wird in Form eines jährlichen Ausgleichs für die Mehrkosten oder Einkommensverluste aufgrund von Bewirtschaftungsauflagen in den betreffenden Gebieten im Zusammenhang mit der Durchführung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates oder der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gewährt.

3.           Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe c wird nur gewährt, wenn die Begünstigten sich verpflichten, mindestens fünf Jahre lang Aquakulturumweltauflagen einzuhalten, die über die reine Anwendung von nationalem und EU-Recht hinausgehen. Der Umweltnutzen des Vorhabens wird, wenn dieser nicht bereits anerkannt wurde, durch eine vorherige Bewertung durch die vom Mitgliedstaat benannten zuständigen Stellen nachgewiesen.

4.           Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe c wird in Form eines jährlichen Ausgleichs für die entstandenen Mehrkosten gewährt.

5.           Der Mitgliedstaat sorgt für eine angemessene Publizität der Ergebnisse der kofinanzierten Vorhaben gemäß Artikel 143.

Artikel 55 Gesundheitspolitische Maßnahmen

1.           Aus dem EMFF können Ausgleichszahlungen an Muschelzüchter unterstützt werden, wenn letztere die Ernte von Zuchtmuscheln aus Gründen des Gesundheitsschutzes vorübergehend aussetzen müssen.

2.           Die Unterstützung wird nur gewährt, wenn die Ernte aufgrund der Kontamination der Muscheln wegen der Ausbreitung von Toxine produzierendem Plankton oder des Auftretens von Biotoxine enthaltendem Plankton

(a)     für mehr als vier aufeinanderfolgende Monate ausgesetzt werden muss oder

(b)     wenn der Schaden aufgrund der Aussetzung der Ernte mehr als 35 % des Jahresumsatzes des betreffenden Unternehmens ausmacht, der auf der Basis des durchschnittlichen Umsatzes des Unternehmens in den vorangegangenen drei Jahren berechnet wird.

3.           Ausgleichszahlungen dürfen über den gesamten Programmplanungszeitraum nur für eine Dauer von höchstens 12 Monaten gewährt werden.

Artikel 56 Tiergesundheit und Tierschutz

1.           Zur Förderung der Tiergesundheit und des Tierschutzes in Aquakulturunternehmen, insbesondere über Prävention und Biosicherheit, kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:

(a) die Bekämpfung und Tilgung von Krankheiten in der Aquakultur nach Maßgabe der Entscheidung 2009/470/EG des Rates über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich;

(b) die Entwicklung allgemeiner und artenspezifisch optimaler Praktiken oder Verhaltenskodizes für Biosicherheit und Tierschutzerfordernisse in der Aquakultur;

(c) Steigerung des Angebots an Tierarzneimitteln zum Einsatz in der Aquakultur und Förderung einer angemessenen Verwendung solcher Arzneimittel durch die Auftragsvergabe für Arzneimittelstudien und die Verbreitung und den Austausch von Informationen.

2.           Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe c gilt nicht für den Erwerb von Tierarzneimitteln.

3.           Der Mitgliedstaat sorgt für eine angemessene Publizität gemäß Artikel 143 der Ergebnisse der nach Absatz 1 Buchstabe c finanzierten Studien.

4.           Die Unterstützung kann auch Körperschaften des öffentlichen Rechts gewährt werden.

Artikel 57 Versicherung von Aquakulturbeständen

1.           Um die Erzeugereinkommen in der Aquakultur zu sichern, können aus dem EMFF die Beiträge für Aquakulturversicherungen unterstützt werden, die Verluste aufgrund folgender Ereignisse decken:

(a) Naturkatastrophen;

(b) widrige Witterungsverhältnisse;

(c) plötzliche Veränderungen der Wasserqualität;

(d) Auftreten von Krankheiten oder Zerstörung von Produktionsanlagen.

2.           Die widrigen Witterungsverhältnisse oder der Ausbruch einer Krankheit in der Aquakultur müssen vom betreffenden Mitgliedstaat als solche offiziell anerkannt werden.

Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls im Voraus festlegen, welche Kriterien erfüllt sein müssen, damit eine solche offizielle Anerkennung erfolgen kann.

3.           Die Unterstützung wird nur für Versicherungsverträge für Aquakulturbestände gewährt, die zur Deckung von wirtschaftlichen Verlusten nach Absatz 1 in einem Umfang von über 30 % der durchschnittlichen Jahresproduktion des Aquakulturbetreibers abgeschlossen wurden.

KAPITEL III Nachhaltige Entwicklung von Fischwirtschaftsgebieten

Abschnitt 1 Gegenstand und Ziele

Artikel 58 Gegenstand

Die nachhaltige Entwicklung von Fischwirtschaftsgebieten nach einem lokalen Entwicklungskonzept im Sinne von Artikel 28 der [GSR-Verordnung] wird aus dem EMFF unterstützt.

Artikel 59 Spezifische Ziele

Die Unterstützung unter diesem Kapitel trägt zur Verwirklichung der in Artikel 6 Absatz 1 genannten EU-Prioritäten bei.

Abschnitt 2 Fischwirtschaftsgebiete, lokale partnerschaften und lokale Entwicklungsstrategien

Artikel 60 Fischwirtschaftsgebiete

1.           Ein Fischwirtschaftsgebiet, das für eine Unterstützung in Betracht kommt, ist

(a) von begrenzter Ausdehnung, in der Regel kleiner als die NUTS-Ebene 3 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)[33] und

(b) bildet aus geografischer, wirtschaftlicher und sozialer Sicht und unter besonderer Berücksichtigung des Fischerei- und Aquakultursektors eine funktional zusammenhängende Einheit mit ausreichender kritischer Masse an Human-, Wirtschafts- und Finanzressourcen für eine tragfähige lokale Entwicklungsstrategie.

2.           Die Mitgliedstaaten legen in ihrem operationellen Programm das Verfahren zur Auswahl der Gebiete einschließlich der angewandten Kriterien fest.

Artikel 61 Integrierte Strategien für lokale Entwicklung

1.           Im Sinne des EMFF basieren die integrierten Strategien für lokale Entwicklung gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe c der [GSR-Verordnung] auf der Interaktion zwischen Akteuren und Projekten verschiedener Sektoren der lokalen Wirtschaft, insbesondere des Fischerei- und des Aquakultursektors.

2.           Die lokalen Entwicklungsstrategien tragen wie folgt zur Verwirklichung der in Artikel 59 genannten Ziele bei:

(a) Sie bewirken eine optimale Einbindung des Fischerei- und Aquakultursektors in die nachhaltige Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete an den Küsten und im Binnenland;

(b) sie stellen sicher, dass die örtliche Bevölkerung umfassend von den Möglichkeiten profitiert und die Chancen nutzt, die die Entwicklung des maritimen Bereichs und der Küsten bietet.

3.           Die Strategie muss auf den festgestellten Bedarf und die Möglichkeiten des Gebiets und auf die EU-Prioritäten für den EMFF abgestimmt sein. Die Strategien können von gezielten Maßnahmen für Fischereien bis hin zu umfassenden Ansätzen zur Diversifizierung der Fischwirtschaftsgebiete reichen. Eine solche Strategie ist mehr als eine reine Zusammenstellung von Vorhaben oder Aufzählung einzelner Sektormaßnahmen.

4.           Für eine mögliche Unterstützung aus dem EMFF schließt die integrierte Strategie für lokale Entwicklung gemäß Artikel 29 der [GSR-Verordnung] außerdem Folgendes ein:

(a) eine Beschreibung und Begründung der Mitgliedschaft in der FLAG;

(b) eine Begründung der vorgeschlagenen EMFF-Mittel und ihre Aufteilung auf die festgestellten lokalen Prioritäten.

5.           Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 150 über den Inhalt des in Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe e der [GSR-Verordnung] genannten Aktionsplans zu erlassen.

6.           Die Mitgliedstaaten legen in ihrem operationellen Programm die Kriterien für die Auswahl der lokalen Entwicklungsstrategien fest, die den Mehrwert des partizipativen Ansatzes erkennen lassen.

Artikel 62 Lokale Fischereiaktionsgruppen

1.           Im Sinne des EMFF werden die lokalen Aktionsgruppen in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der [GSR-Verordnung] als lokale Fischereiaktionsgruppen (nachstehend „FLAG“) bezeichnet.

2.           Die FLAG schlagen eine integrierte Strategie für die lokale Entwicklung vor, die sich zumindest auf die in Artikel 61 genannten Elemente stützt, und sind für ihre Umsetzung verantwortlich.

3.           Die FLAG

(a) spiegeln über eine ausgewogene Vertretung der wichtigsten Interessengruppen aus Privatsektor, öffentlichem Sektor und Zivilgesellschaft den Schwerpunkt ihrer Strategie und die sozioökonomische Zusammensetzung des Gebiets wider;

(b) gewährleisten eine maßgebliche Vertretung des Fischerei- und des Aquakultursektors.

4.           Wird die lokale Entwicklungsstrategie zusätzlich zum EMFF auch aus anderen Fonds unterstützt, so wird nach Maßgabe der Kriterien in Absatz 3 ein spezifisches Auswahlgremium für EMFF-unterstützte Projekte eingesetzt.

5.           Die Aufgaben, die von den FLAG mindestens wahrgenommen werden, sind in Artikel 30 Absatz 3 der [GSR-Verordnung] beschrieben.

6.           Die FLAG können weitere Aufgaben übernehmen, die ihnen von der Verwaltungsbehörde und/oder der Zahlstelle übertragen werden.

7.           Die jeweiligen Rollen der FLAG sowie die Verwaltungsbehörde/Zahlstelle für sämtliche Aufgaben zur Durchführung der Strategie werden im operationellen Programm klar beschrieben.

Abschnitt 3 Förderfähige Vorhaben

Artikel 63 Unterstützung aus dem EMFF für die integrierte lokale Entwicklung

1.           Die förderfähigen Vorhaben unter diesem Abschnitt sind in Artikel 31 der [GSR-Verordnung] ausgeführt.

2.           Lokale Aktionsgruppen können bei der zuständigen Zahlstelle eine Vorschusszahlung beantragen, wenn diese Möglichkeit im operationellen Programm vorgesehen ist. Vorschusszahlungen betragen maximal 50 % der bewilligten Unterstützung zu den Betriebskosten.

Artikel 64 Vorbereitende Unterstützung

1.           Zur vorbereitenden Unterstützung zählen Kapazitätsaufbau, Schulung und Vernetzung im Hinblick auf die Vorbereitung und Umsetzung einer lokalen Entwicklungsstrategie.

2.           Die Kommission wird ermächtigt, zur Bestimmung der förderfähigen Kosten der in Absatz 1 genannten Aktivitäten delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 150 zu erlassen.

Artikel 65 Umsetzung lokaler Entwicklungsstrategien

1.           Die Umsetzung lokaler Entwicklungsstrategien kann mit folgender Zielsetzung unterstützt werden:

(a) Schaffung von Mehrwert, Schaffung von Arbeitsplätzen und Förderung von Innovation auf allen Stufen der Versorgungskette in der Fischerei und Aquakultur;

(b) Unterstützung der Diversifizierung und der Schaffung von Arbeitsplätzen in Fischwirtschaftsgebieten, insbesondere in anderen maritimen Wirtschaftszweigen;

(c) Stärkung und Nutzung der Umweltgüter in Fischwirtschaftsgebieten, einschließlich Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels;

(d) Förderung von sozialem Wohlstand und kulturellem Erbe in Fischwirtschaftsgebieten, das maritime kulturelle Erbe eingeschlossen;

(e) Stärkung der Rolle der Fischereigemeinden bei der lokalen Entwicklung und politischen Entscheidungen über lokale Fischereiressourcen und maritime Tätigkeiten.

2.           Die gewährte Unterstützung kann in Kapitel I und II dieses Titels genannte Maßnahmen einschließen, wenn es klare Gründe für ihre Verwaltung auf lokaler Ebene gibt. Wird für Vorhaben zu solchen Maßnahmen eine Unterstützung gewährt, so gelten die in Kapitel I und II dieses Titels festgelegten Bedingungen und Beteiligungsskalen.

Artikel 66 Kooperationsmaßnahmen

1.           Unterstützung gemäß Artikel 31 Buchstabe c der [GSR-Verordnung] kann gewährt werden für

(a) interterritoriale oder transnationale Kooperationsprojekte;

(b) vorbereitende technische Unterstützung für interterritoriale und transnationale Kooperationsprojekte, wenn lokale Aktionsgruppen nachweisen können, dass sie die Durchführung eines Projekts vorbereiten.

„Interterritoriale Kooperation“ bedeutet Zusammenarbeit innerhalb eines Mitgliedstaats. „Transnationale Kooperation“ bedeutet Zusammenarbeit zwischen Gebieten in mehreren Mitgliedstaaten untereinander und mit Gebieten in Drittländern.

2.           Neben anderen FLAG können Partner einer FLAG im Rahmen des EMFF auch lokale öffentlich-private Partnerschaften sein, die innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union eine lokale Entwicklungsstrategie umsetzen.

3.           Wenn Kooperationsprojekte nicht von den FLAG ausgewählt werden, legen die Mitgliedstaaten ein Verfahren zur fortlaufenden Antragstellung für Kooperationsprojekte fest. Sie veröffentlichen spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Genehmigung ihres operationellen Programms die nationalen oder regionalen Verfahren für die Auswahl transnationaler Kooperationsprojekte und eine Aufstellung der förderfähigen Kosten.

4.           Die Genehmigung der Kooperationsprojekte erfolgt spätestens vier Monate nach dem Zeitpunkt der Einreichung der Projekte.

5.           Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die genehmigten transnationalen Kooperationsprojekte mit.

Artikel 67 Laufende Kosten und Kosten für Sensibilisierung

1.           Die Betriebskosten gemäß Artikel 31 Buchstabe d der [GSR-Verordnung] entstehen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Umsetzung der lokalen Entwicklungsstrategie durch die FLAG.

2.           Die Sensibilisierungsaufwendungen für das Fischwirtschaftsgebiet gemäß Artikel 31 Buchstabe d der [GSR-Verordnung] betreffen die Finanzierung von Vorhaben, die über die lokale Entwicklungsstrategie informieren, wie auch Aufgaben der Projektentwicklung.

3.           Die Kommission wird ermächtigt, zur Bestimmung der förderfähigen Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorhaben delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 150 zu erlassen.

KAPITEL IV Maßnahmen im Bereich Vermarktung und Verarbeitung

Artikel 68 Spezifische Ziele

Die Unterstützung unter diesem Kapitel trägt zur Verwirklichung der spezifischen Ziele von Kapitel I und Kapitel II dieses Titels bei.

Artikel 69 Produktions- und Vermarktungspläne

1.           Für die Ausarbeitung und Durchführung von Produktions- und Vermarktungsplänen gemäß Artikel 32 der Verordnung [GMO Fischerei und Aquakulturerzeugnisse] kann eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt werden.

2.           Ausgaben im Zusammenhang mit Produktions- und Vermarktungsplänen kommen erst dann für eine Unterstützung aus dem EMFF in Betracht, nachdem die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten den jährlichen Tätigkeitsbericht gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung [GMO Fischerei und Aquakulturerzeugnisse] genehmigt haben.

3.           Die jährliche Unterstützung nach diesem Artikel macht höchstens 3 % des jährlichen Durchschnittswerts der auf Erstverkaufsstufe vermarkteten Produktion jeder Erzeugerorganisation im Zeitraum 2009-2011 aus. Für neu anerkannte Erzeugerorganisationen übersteigt die jährlich bewilligte Unterstützung nicht 3 % des jährlichen Durchschnittswerts der auf Erstverkaufsstufe vermarkteten Produktion ihrer Mitglieder im Zeitraum 2009-2011.

4.           Der betreffende Mitgliedstaat kann nach der Genehmigung des Produktions- und Vermarktungsplans im Einklang mit Artikel 32 Absatz 2 der [Verordnung GMO Fischerei und Aquakulturerzeugnisse] einen Vorschuss in Höhe von 50 % der finanziellen Unterstützung gewähren.

5.           Die Unterstützung gemäß Absatz 1 wird Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gewährt.

Artikel 70 Lagerhaltungsbeihilfe

1.           Für Ausgleichszahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die in Anhang II der Verordnung [GMO Fischerei und Aquakulturerzeugnisse] genannte Erzeugnisse lagern, kann eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt werden, sofern die Lagerung dieser Erzeugnisse im Einklang mit Artikel 35 und 36 der Verordnung [GMO Fischerei und Aquakulturerzeugnisse] erfolgt:

(a) Die Höhe der Lagerhaltungsbeihilfe übersteigt nicht die technischen und finanziellen Kosten der notwendigen Maßnahmen zur Haltbarmachung und Lagerung der betreffenden Erzeugnisse;

(b) die für die Lagerhaltungsbeihilfe förderfähigen Mengen übersteigen nicht 15 % der von der Erzeugerorganisation zum Verkauf angebotenen Jahresmengen der betreffenden Erzeugnisse;

(c) die jährliche finanzielle Unterstützung übersteigt nicht die nachstehenden Prozentsätze des jährlichen Durchschnittswerts der auf Erstverkaufsstufe vermarkteten Produktion der Mitglieder der Erzeugerorganisation im Zeitraum 2009-2011. Gab es 2009-2011 keine vermarktete Produktion der Mitglieder der Erzeugerorganisation, so wird der jährliche Durchschnittswert der vermarkteten Produktion in den ersten drei Jahren der Produktion der betreffenden Mitglieder berücksichtigt:

– 1 % im Jahr 2014

– 0,8 % im Jahr 2015

– 0,6 % im Jahr 2016

– 0,4 % im Jahr 2017

– 0,2 % im Jahr 2018.

2.           Ab 2019 wird die in Absatz 1 genannte Unterstützung nicht länger gewährt.

3.           Die Unterstützung wird erst gewährt, nachdem die Erzeugnisse wieder zum menschlichen Verzehr auf den Markt gebracht wurden.

4.           Die Mitgliedstaaten setzen die Höhe der in ihrem Hoheitsgebiet geltenden technischen und finanziellen Kosten wie folgt fest:

(a) Die technischen Kosten werden jährlich auf der Grundlage der direkten Kosten für Maßnahmen zur Haltbarmachung und Lagerhaltung berechnet;

(b) die finanziellen Kosten werden jährlich anhand des in jedem Mitgliedstaat jährlich festgesetzten Zinssatzes berechnet;

(c) die technischen und finanziellen Kosten werden veröffentlicht.

5.           Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen durch, um sich zu vergewissern, dass die Erzeugnisse, für die eine Lagerhaltungsbeihilfe gewährt wird, die in diesem Artikel genannten Voraussetzungen erfüllen. Für die Zwecke solcher Inspektionen führen die Empfänger der Lagerhaltungsbeihilfe Bestandsbücher für jede Kategorie von Erzeugnissen, die eingelagert und später wieder für den menschlichen Verzehr auf den Markt gebracht werden.

Artikel 71 Vermarktungsmaßnahmen

1.           Aus dem EMFF unterstützt werden können Vermarktungsmaßnahmen für Fischerei und Aquakulturerzeugnisse, die auf Folgendes abzielen:

(a) Verbesserung der Bedingungen für das Inverkehrbringen von:

(i)      überschüssigen oder unterbewirtschafteten Arten;

(ii)      unerwünschten Fängen, die nach Maßgabe von Artikel 15 der [GFP-Verordnung] und Artikel 8 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Verordnung [GMO Fischerei und Aquakulturerzeugnisse] angelandet werden;

(iii)     mit umweltfreundlichen Methoden gewonnenen Erzeugnissen oder Erzeugnissen ökologischer Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion.

(b) Förderung der Qualität durch Erleichterung

(i)      der Beantragung zur Eintragung eines bestimmten Erzeugnisses nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnsse und Lebensmittel[34];

(ii)      der Zertifizierung und Förderung von nachhaltigen Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie umweltfreundlichen Verarbeitungsmethoden;

(iii)     der direkten Vermarktung von Fischereierzeugnissen durch Küstenfischer.

(c) Beiträge zur Transparenz von Erzeugung und Märkten und Durchführung von Marktstudien;

(d) Ausarbeitung von Standardverträgen, die mit dem EU-Recht vereinbar sind;

(e) Gründung anerkannter Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden gemäß Kapitel II Abschnitt III der Verordnung [GMO Fischerei und Aquakulturerzeugnisse];

(f) Organisation regionaler, nationaler oder transnationaler Absatzförderungs­kampagnen für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur.

2.           Die Vorhaben nach Absatz 1 Buchstabe b können auch die Verflechtung von Produktions-, Verarbeitungs- und Vermarktungstätigkeiten in der Versorgungskette umfassen.

Artikel 72 Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen

1.           Aus dem EMFF unterstützt werden können Investitionen in die Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, die

(a) Energieeinsparungen bewirken oder die Umweltbelastung verringern, Abfallbehandlung eingeschlossen;

(b) der Verarbeitung von kommerziell kaum oder gar nicht interessanten Arten dienen;

(c) der Verarbeitung von Nebenerzeugnissen dienen, die bei der Hauptverarbeitung anfallen;

(d) der Verarbeitung von ökologischen Aquakulturerzeugnissen gemäß Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates dienen.

2.           Die Unterstützung nach Absatz 1 wird ausschließlich über die in Titel IV der [GSR-Verordnung] vorgesehenen Finanzinstrumente gewährt.

KAPITEL V Ausgleich für Mehrkosten für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse in Regionen in äußerster Randlage

Artikel 73 Ausgleichsregelung

1.           Aus dem EMFF kann eine Unterstützung für die Ausgleichsregelung gewährt werden, die mit der Verordnung (EG) Nr. 791/2007 des Rates für die Mehrkosten eingeführt wurde, die Unternehmern im Fischfang, in der Fischzucht und in der Vermarktung von bestimmten Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen aus den Azoren, Madeira, den Kanarischen Inseln, Französisch-Guayana und Réunion entstehen.

2.           Jeder betroffene Mitgliedstaat legt für die in Absatz 1 genannten Regionen das Verzeichnis der für einen Ausgleich in Betracht kommenden Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse und deren Mengen fest.

3.           Bei der Festlegung des Verzeichnisses und der Mengen gemäß Absatz 2 tragen die Mitgliedstaaten allen einschlägigen Faktoren Rechnung, insbesondere der Notwendigkeit sicherzustellen, dass der Ausgleich in jeder Hinsicht mit den Vorschriften der GFP vereinbar sein muss.

4.           Kein Ausgleich wird für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gewährt, die

(a) von Drittlandfischereifahrzeugen gefangen wurden, mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge, die die Flagge Venezuelas führen und in EU-Gewässern fischen;

(b) von EU-Fischereifahrzeugen gefangen wurden, die nicht in einem Hafen einer der in Absatz 1 genannten Regionen registriert sind;

(c) aus Drittländern eingeführt wurden.

5.           Absatz 4 Buchstabe b findet keine Anwendung, wenn die nach den Bestimmungen dieses Artikels gelieferten Rohwaren nicht ausreichen, um die vorhandene Kapazität der Verarbeitungsindustrie in den betreffenden Gebieten in äußerster Randlage auszulasten.

Artikel 74 Berechnung des Ausgleichs

Der Ausgleich wird Unternehmern gewährt, die in den betreffenden Gebieten tätig sind, und berücksichtigt:

(a) für jedes Fischerei- oder Aquakulturerzeugnis die Mehrkosten, die aufgrund der besonderen Merkmale der betreffenden Gebiete entstehen, und

(b) jede Form von öffentlicher Intervention, die sich auf die Höhe der Mehrkosten auswirkt.

Artikel 75 Ausgleichsplan

1.           Die betreffenden Mitgliedstaaten legen der Kommission für jedes betroffene Gebiet einen Ausgleichsplan einschließlich des Verzeichnisses und der Mengen gemäß Artikel 73, der Höhe des Ausgleichs gemäß Artikel 74 und der zuständigen Behörde gemäß Artikel 108 vor.

2.           Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 150 zu erlassen, um den Inhalt des Ausgleichsplans festzulegen, einschließlich der Kriterien für die Berechnung der Mehrkosten aufgrund der besonderen Merkmale der betreffenden Gebiete.

KAPITEL VI Begleitende Maßnahmen für die Gemeinsame Fischereipolitik in geteilter Mittelverwaltung

Artikel 76 Geografischer Anwendungsbereich

Abweichend von Artikel 2 der vorliegenden Verordnung gilt dieses Kapitel auch für Vorhaben, die außerhalb des Gebietes der Europäischen Union durchgeführt werden.

Artikel 77 Spezifische Ziele

Die Maßnahmen unter diesem Kapitel unterstützen die Durchführung der Artikel 37 und 46 der [GFP-Verordnung].

Artikel 78 Überwachung und Durchsetzung

1.           Für die Durchführung der EU-Fischereikontrollregelung gemäß Artikel 46 der [GFP-Verordnung] sowie den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik[35] kann eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt werden.

2.           Förderfähig sind insbesondere die nachstehenden Vorhaben:

(a) Erwerb oder Entwicklung von Technologien, einschließlich Hardware und Software, Schiffsortungssystemen, CCTV-Systemen und IT-Netzwerken, die die Sammlung, Verwaltung, Validierung, Auswertung und den Austausch von Fischereidaten sowie die Entwicklung von Stichprobenverfahren für solche Daten und die Verknüpfung von sektorübergreifenden Datenaustauschsystemen ermöglichen;

(b) Erwerb und Installation der erforderlichen Komponenten, um die Datenübertragung von Akteuren im Fangsektor und in der Vermarktung von Fischereierzeugnissen an die einschlägigen Behörden der Mitgliedstaaten und der EU sicherzustellen, einschließlich der erforderlichen Komponenten für elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme, Schiffsüberwachungs­systeme (VMS) und automatische Schiffsidentifizierungssysteme (AIS), die zu Überwachungszwecken eingesetzt werden;

(c) Erwerb und Installation der notwendigen Komponenten, um die Rückverfolgbarkeit von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sicherzustellen;

(d) Durchführung von Programmen zum Austausch und zur Auswertung von Daten zwischen den Mitgliedstaaten;

(e) Modernisierung und Erwerb von Patrouillenschiffen, ‑flugzeugen und ‑hubschraubern, sofern sie zu mindestens 60 % der Zeit für Fischereiüberwachungszwecke eingesetzt werden;

(f) Erwerb sonstiger Kontrollmittel, einschließlich Geräten zur Messung der Maschinenleistung und Wiegeausrüstungen;

(g) Durchführung von Pilotprojekten in der Fischereiüberwachung, einschließlich Fisch-DNA-Analysen oder Entwicklung überwachungsrelevanter Websites;

(h) Schulungs- und Austauschprogramme, auch zwischen Mitgliedstaaten, für die verantwortlichen Mitarbeiter im Bereich der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten;

(i) Kosten-Nutzen-Analysen sowie Bewertung durchgeführter Prüfungen und getätigter Ausgaben der zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung von Überwachungs- und Kontrollaufgaben;

(j) Initiativen, einschließlich Seminaren und Multimedia-Instrumenten, zur Sensibilisierung sowohl von Fischern als auch von anderen Akteuren wie Inspektoren, Staatsanwälten und Richtern und der allgemeinen Öffentlichkeit für die Notwendigkeit, illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei zu bekämpfen und die GFP-Vorschriften umzusetzen;

3.           Die Maßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstaben h, i und j kommen nur für eine Unterstützung in Betracht, wenn sie sich auf die Überwachungstätigkeiten einer öffentlichen Stelle beziehen.

4.           Bei den in Absatz 2 Buchstaben d und h genannten Maßnahmen wird nur einer der beteiligten Mitgliedstaaten als Zahlstelle benannt.

Artikel 79 Datenerhebung

1.           Eine Unterstützung aus dem EMFF kann für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von biologischen, technischen, ökologischen und sozioökonomischen Primärdaten im Rahmen des Mehrjahresprogramms gemäß Artikel 37 Absatz 5 der [GFP-Verordnung] gewährt werden.

2.           Förderfähig sind insbesondere folgende Vorhaben:

(a) die Verwaltung und Nutzung von Daten für wissenschaftliche Analysen und die Durchführung der GFP;

(b) nationale mehrjährige Stichprobenprogramme;

(c) Überwachung der kommerziellen und der Freizeitfischerei auf See;

(d) Forschungssurveys auf See;

(e) die Teilnahme von Vertretern der Mitgliedstaaten an regionalen Koordinierungssitzungen gemäß Artikel 37 Absatz 4 der [GFP-Verordnung], Tagungen regionaler Fischereiorganisationen, in denen die EU Vertragspartei oder Beobachterin ist, oder Sitzungen internationaler, für die Ausarbeitung wissenschaftlicher Gutachten zuständiger Gremien.

TITEL VI IN DIREKTER MITTELVERWALTUNG FINANZIERTE MASSNAHMEN

KAPITEL I Integrierte Meerespolitik

Artikel 80 Geografischer Anwendungsbereich

Abweichend von Artikel 2 dieser Verordnung gilt dieses Kapitel auch für Vorhaben, die außerhalb des Gebiets der Europäischen Union durchgeführt werden.

Artikel 81 Gegenstand und Ziele

Die Unterstützung unter diesem Kapitel trägt zur Entwicklung und Durchführung der Integrierten Meerespolitik der EU bei. Ziel ist es,

(a) die Entwicklung und Umsetzung einer integrierten Entscheidungsfindung im Meeres- und Küstenbereich auf lokaler, regionaler, nationaler, Meeresbecken-, EU- und internationaler Ebene zu fördern, insbesondere durch

(i)      die Förderung von Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten oder EU-Regionen ermutigen, auf eine integrierte meerespolitische Entscheidungsfindung umzustellen oder diese zu erweitern;

(ii)     die Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit mit und unter Mitgliedstaaten in meeresbezogenen und maritimen Fragen, einschließlich der Entwicklung von Strategien für einzelne Meeresbecken;

(iii)     die Förderung von sektorübergreifenden Kooperationsplattformen und Netzwerken, die Vertreter öffentlicher Stellen, regionaler und lokaler Behörden, der Industrie, des Fremdenverkehrssektors, von Forschungs­einrichtungen, Bürgern, zivilgesellschaftlichen Organisationen und der Sozialpartner einbeziehen;

(iv)    Förderung des Austausches bewährter Verfahren und des Dialogs auf internationaler Ebene, einschließlich des bilateralen Dialogs mit Drittländern unbeschadet bestehender Abkommen und Vereinbarungen zwischen der EU und den betreffenden Drittländern;

(v)     Stärkung der Außenwirkung eines integrierten meerespolitischen Ansatzes und Sensibilisierung von Behörden, Privatsektor und allgemeiner Öffentlichkeit für einen solchen Ansatz.

(b) Beitrag zur Entwicklung sektorübergreifender Initiativen, von denen verschiedene maritime Sektoren und/oder Politikbereiche gleichermaßen profitieren und die auf bestehenden Instrumenten und Initiativen aufbauen, wie

(i)      die integrierte Meeresüberwachung zur Steigerung von Wirksamkeit und Effizienz durch Informationsaustausch über Sektoren und Grenzen hinweg unter angemessener Berücksichtigung bestehender und künftiger Systeme;

(ii)     die maritime Raumplanung und das integrierte Küstenzonenmanagement;

(iii)     die allmähliche Entwicklung einer umfassenden und öffentlich zugänglichen hochwertigen Meereswissensbasis, die die gemeinsame Nutzung, Wiederverwendung und Verbreitung entsprechender Daten und Erkenntnisse unter zahlreichen Nutzergruppen erleichtert.

(c) Unterstützung von nachhaltigem Wirtschaftswachstum, von Beschäftigung, Innovation und neuen Technologien innerhalb neu entstehender und künftiger maritimer Wirtschaftszweige in Küstenregionen, ergänzend zu bereits existierenden Aktivitäten des Sektors oder Mitgliedstaats.

(d) Förderung des Meeresumweltschutzes, insbesondere der Meeresbiodiversität und der geschützten Meeresgebiete wie Natura-2000-Gebieten, und der nachhaltigen Nutzung von Meeres- und Küstenressourcen sowie genauere Festlegung der Grenzen der Nachhaltigkeit menschlicher Tätigkeiten mit Auswirkungen auf die Meeresumwelt, insbesondere im Rahmen der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie.

Artikel 82 Förderfähige Vorhaben

1.           Aus dem EMFF können im Einklang mit den in Artikel 81 genannten Zielen unter anderem folgende Vorhaben unterstützt werden:

(a) Studien;

(b) Projekte, einschließlich Test-Projekte und Kooperationsprojekte;

(c) Unterrichtung der Öffentlichkeit und Austausch bewährter Verfahren, Sensibilisierungskampagnen und begleitende Kommunikations- und Bekanntmachungsaktivitäten wie Publizitätskampagnen, Events, Entwicklung und Pflege von Websites, Plattformen einzelner Interessengruppen, einschließlich Kommunikation der EU-Priotitäten, soweit sie mit den allgemeinen Zielen der vorliegenden Verordnung zusammenhängen;

(d) Konferenzen, Seminare und Workshops;

(e) Austausch bewährter Verfahren, Koordinierungstätigkeiten einschließlich Netze für den Informationsaustausch und Lenkungsmechanismen für Strategien für einzelne Meeresbecken;

(f) Entwicklung, Betrieb und Pflege von IT-Systemen und Netzwerken, die die Sammlung, Verwaltung, Validierung, Auswertung und den Austausch von Fischereidaten sowie die Entwicklung von Stichprobenverfahren für solche Daten und die Verknüpfung von sektorübergreifenden Datenaustauschsystemen ermöglichen.

2.           Zur Verwirklichung des spezifischen Ziels der Entwicklung sektorübergreifender Vorhaben gemäß Artikel 81 Buchstabe b kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:

(a) die Entwicklung und der Einsatz technischer Instrumente für die integrierte Meeresüberwachung zur Unterstützung der Schaffung, Betreibung und Pflege eines dezentralisierten Systems für den Informationsaustausch im maritimen Bereich (CISE), insbesondere über die Verknüpfung bestehender oder künftiger Systeme;

(b) Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten zur Entwicklung der maritimen Raumplanung und des integrierten Küstenzonenmanagements, einschließlich Ausgaben für Systeme und Verfahren des Datenaustausches und Monitoring, Evaluierungstätigkeiten, die Einrichtung und Nutzung von Expertennetzwerken und die Erstellung eines Programms für den Kapazitätsaufbau in Mitgliedstaaten zur Durchführung der maritimen Raumordnung;

(c) technische Instrumente für die Errichtung und den Betrieb eines funktionierenden europäischen Meeresbeobachtungs- und Meeresdatennetzwerks mit dem Ziel, die Erhebung, Aggregierung, Qualitätskontrolle, Wiederverwendung und Verteilung von Meeresdaten durch die Zusammenarbeit zwischen den an diesem Netz beteiligten Einrichtungen der Mitgliedstaaten zu erleichtern.

KAPITEL II Begleitende Maßnahmen für die Gemeinsame Fischereipolitik und die Integrierte Meerespolitik in direkter Mittelverwaltung

Artikel 83 Geografischer Anwendungsbereich

Abweichend von Artikel 2 dieser Verordnung gilt dieses Kapitel auch für Vorhaben, die außerhalb des Gebiets der Europäischen Union durchgeführt werden.

Artikel 84 Spezifische Ziele

Maßnahmen unter diesem Kapitel erleichtern die Durchführung der GFP und der IMP insbesondere in Bezug auf:

(a) wissenschaftliche Empfehlungen im Rahmen der GFP;

(b) spezifische Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen der GFP;

(c) freiwillige Beiträge zu internationalen Organisationen;

(d) Beiräte;

(e) Marktuntersuchung;

(f) Kommunikation zur Gemeinsamen Fischereipolitik und Integrierten Meerespolitik.

Artikel 85 Wissenschaftliche Gutachten und Erkenntnisse

1.           Für die Veröffentlichung wissenschaftlicher Ergebnisse kann eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt werden, insbesondere für angewandte Forschungsprojekte in direktem Zusammenhang mit wissenschaftlichen Stellungnahmen und Empfehlungen für fundierte und wirksame Fischereimanagemententscheidungen im Rahmen der GFP.

2.           Förderfähig sind insbesondere folgende Vorhaben:

(a) für die Durchführung und Weiterentwicklung der GFP erforderliche Studien und Pilotprojekte, auch zu alternativen Fangtechniken;

(b) Ausarbeitung und Vorlage von wissenschaftlichen Stellungnahmen und Empfehlungen durch wissenschaftliche Stellen, einschließlich internationaler Beratungsgremien zu Bestandsabschätzungen, durch unabhängige Experten und Forschungseinrichtungen;

(c) Teilnahme von Sachverständigen an Sitzungen zu fischereiwissenschaftlichen und fischereitechnischen Fragen und Experten-Arbeitsgruppen sowie Mitwirkung in internationalen Beratungsgremien und Sitzungen, in denen ein Beitrag von Fischereisachverständigen erwartet wird;

(d) Ausgaben der Kommission für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten, der Organisation und Leitung von Fischereisachverständigensitzungen und der Verwaltung der jährlichen Arbeitsprogramme im Zusammenhang mit fischereiwissenschaftlichem und fischereitechnischem Fachwissen, der Verarbeitung von Datenabrufungen und Datenreihen, der Vorbereitungsarbeit für die Vorlage von wissenschaftlichen Stellungnahmen und Empfehlungen;

(e) Kooperationstätigkeiten unter den Mitgliedstaaten im Bereich der Datenerhebung, einschließlich Einrichtung und Betrieb regionalisierter Datenbanken für die Speicherung, Verwaltung und Nutzung von Daten, die der regionalen Zusammenarbeit zugute kommen, und Verbesserung der Datenerhebung und ‑verwaltung sowie der wissenschaftlichen Gutachten zur Unterstützung des Fischereimanagements.

Artikel 86 Überwachung und Durchsetzung

1.           Für die Durchführung der EU-Fischereikontrollregelung gemäß Artikel 46 der [GFP-Verordnung] sowie den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik kann eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt werden.

2.           Förderfähig sind insbesondere folgende Vorhaben:

(a) der gemeinsame Erwerb von verschiedenen Mitgliedstaaten in demselben geografischen Gebiet von Patrouillenschiffen, ‑flugzeugen und ‑hubschraubern, sofern diese zu mindestens 60 % der Zeit für die Fischereiüberwachung eingesetzt werden;

(b) Ausgaben für die Bewertung und Entwicklung neuer Kontrolltechnologien;

(c) alle operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der Überprüfung durch Kommissionsinspektoren, der Durchführung der GFP durch die Mitgliedstaaten, insbesondere Inspektionsreisen, Sicherheitsausrüstung und Schulung der Inspektoren, Organisation von oder Teilnahme an Sitzungen und das Chartern oder der Erwerb von Inspektionsmitteln durch die Kommission gemäß Titel X der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009.

3.           Für die in Absatz 2 Buchstabe a genannte Maßnahme wird nur ein beteiligter Mitgliedstaat als Begünstigter benannt.

Artikel 87 Freiwillige Beiträge an internationale Organisationen

Für folgende Vorhaben im Bereich der internationalen Beziehungen kann aus dem EMFF eine Unterstützung gewährt werden:

(a) freiwillige Zahlungen an Organisationen der Vereinten Nationen sowie freiwillige Finanzierung von internationalen, im Bereich des Seerechts aktiven Organisationen;

(b) freiwillige Finanzbeiträge zu vorbereitenden Arbeiten für die Einrichtung neuer internationaler Organisationen oder den Abschluss neuer internationaler Verträge, die im Interesse der Europäischen Union liegen;

(c) freiwillige Finanzbeiträge zu der Arbeit oder den Programmen internationaler Organisationen, die im besonderen Interesse der Europäischen Union liegen;

(d) Finanzbeiträge zur Aktivitäten (einschließlich Arbeitssitzungen, informelle oder außerordentliche Sitzungen von Vertragsparteien) zur Wahrung der Interessen der Europäischen Union in internationalen Organisationen und Stärkung der Zusammenarbeit mit ihren Partnern in diesen Organisationen. Ist in diesem Zusammenhang die Anwesenheit von Vertretern aus Drittländern in Verhandlungen und Sitzungen in internationalen Gremien für die Interessen der Europäischen Union erforderlich, werden die Kosten für deren Teilnahme vom EMFF übernommen.

Artikel 88 Beiräte

1.           Für die Betriebskosten der mit Artikel 52 der [GFP-Verordnung] eingesetzten Beiräte kann eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt werden.

2.           Beiräte mit Rechtspersönlichkeit können als Gremien, die ein Ziel von allgemeinem europäischen Interesse verfolgen, eine finanzielle Unterstützung der EU beantragen.

Artikel 89 Marktuntersuchungen

Für die Gewinnung und Verbreitung von Kenntnissen und Informationen über den Markt für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur durch die Kommission gemäß Artikel 49 der Verordnung [GMO Fischerei und Aquakulturerzeugnisse] kann eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt werden.

Artikel 90 Kommunikationstätigkeiten zur Gemeinsamen Fischereipolitik und Integrierten Meerespolitik

Aus dem EMFF kann Folgendes unterstützt werden:

(a) Kosten für Informations- und Kommunikationstätigkeiten im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Fischereipolitik und der Integrierten Meerespolitik einschließlich

(b) Kosten für die Erstellung, die Übersetzung und die Verbreitung von schriftlichem, audiovisuellem und elektronischem, auf die besonderen Erfordernisse der verschiedenen Zielgruppen zugeschnittenem Informationsmaterial;

(c) Kosten für die Vorbereitung und Organisation von Veranstaltungen und Sitzungen zur Unterrichtung unterschiedlicher Kreise über die Gemeinsame Fischereipolitik und die Integrierte Meerespolitik oder zur Einholung von Stellungnahmen;

(d) Kosten für Reise und Unterkunft von Sachverständigen und Interessenvertretern, die von der Kommission zu Sitzungen eingeladen werden;

(e) Kosten für die Kommunikation der EU-Priotitäten, soweit sie mit den allgemeinen Zielen der vorliegenden Verordnung zusammenhängen.

KAPITEL III Technische Hilfe

Artikel 91 Technische Hilfe auf Initiative der Kommission

Eine Unterstützung aus dem EMFF kann auf Initiative der Kommission bis zu einem Höchstbetrag von 1,1 % dieses Fonds gewährt werden für

(a) die in Artikel 51 Absatz 1 der [GSR-Verordnung] aufgelisteten Maßnahmen technischer Hilfe;

(b) die Durchführung nachhaltiger Fischereiabkommen und die Mitwirkung der EU in regionalen Fischereiorganisationen;

(c) die Einrichtung eines europäischen FLAG-Netzwerks mit dem Ziel des Kapazitätsaufbaus, der Verbreitung von Informationen, des Austausches von Erfahrung und bewährten Verfahren und der Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den lokalen Partnerschaften. Dieses Netzwerk arbeitet mit den vom EGFL, ESF und ELER geschaffenen Vernetzungsstellen und Stellen für technische Hilfe hinsichtlich ihrer Tätigkeiten der lokalen Entwicklung und transnationalen Kooperation zusammen.

Artikel 92 Technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten

1.           Eine Unterstützung aus dem EMFF kann auf Initiative eines Mitgliedstaats bis zu einem Höchstbetrag von 5 % des Gesamtbetrags des operationellen Programms gewährt werden für

(a)     die in Artikel 52 Absatz 1 der [GSR-Verordnung] aufgelisteten Maßnahmen technischer Hilfe;

(b)     die Einrichtung nationaler Netzwerke für die Verbreitung von Informationen, den Kapazitätsaufbau, den Austausch bewährter Verfahren und die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den FLAG in ihrem Gebiet.

2.           Der in Absatz 1 genannte Höchstbetrag kann in Ausnahmefällen unter ordentlich begründeten Umständen überschritten werden.

3.           Kosten der Bescheinigungsbehörde sind nach Absatz 1 nicht förderfähig.

4.           Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 150 zu erlassen, um die Tätigkeiten der in Absatz 1 genannten nationalen Netzwerke näher festzulegen.

TITEL VII DURCHFÜHRUNG VON MASSNAHMEN IN GETEILTER MITTELVERWALTUNG

KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen

Artikel 93 Geltungsbereich

Dieser Titel gilt für Maßnahmen, die gemäß Titel V in geteilter Mittelverwaltung finanziert werden.

KAPITEL II Durchführungsverfahren

Abschnitt 1 Unterstützung aus dem EMFF

Artikel 94 Festlegung der Kofinanzierungssätze

1.           In dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung des operationellen Programms wird die Höchstbeteiligung des EMFF an dem Programm festgelegt.

2.           Die EMFF-Beteiligung wird auf der Grundlage der förderfähigen öffentlichen Ausgaben berechnet.

In dem operationellen Programm wird die Höhe der EMFF-Beteiligung an jedem der im Rahmen der EU-Prioritäten für den EMFF gemäß Artikel 6 festgelegten Ziele festgesetzt. Die EMFF-Beteiligung beträgt höchstens 75 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben.

Die Mindestbeteiligung des EMFF beträgt 20 %.

3.           Abweichend von Absatz 2 beläuft sich die EMFF-Beteiligung auf

(a) 100 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben für die Unterstützung im Rahmen der Lagerhaltungsbeihilfe gemäß Artikel 70;

(b) 100 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben für die Ausgleichsregelung gemäß Artikel 73;

(c) 50 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben für die Unterstützung gemäß Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe e;

(d) 80 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben für die Unterstützung gemäß Artikel 78 Absatz 2 Buchstaben a bis d und f bis j;

(e) 65 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben für die Unterstützung gemäß Artikel 79.

Artikel 95 Intensität der öffentlichen Beihilfen

1.           Die Mitgliedstaaten wenden bei öffentlichen Beihilfen einen maximalen Beihilfesatz von 50 % der gesamten öffentlichen Ausgaben des Vorhabens an.

2.           Abweichend von Absatz 1 wenden die Mitgliedstaaten bei öffentlichen Beihilfen einen Beihilfesatz von 100 % der öffentlichen Ausgaben des Vorhabens an, wenn

(a) der Begünstigte eine Einrichtung des öffentlichen Rechts ist;

(b) das Vorhaben die Lagerhaltungsbeihilfe gemäß Artikel 70 betrifft;

(c) das Vorhaben die Ausgleichsregelung gemäß Artikel 73 betrifft;

(d) das Vorhaben die Datenerhebung gemäß Artikel 79 betrifft.

3.           Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bei öffentlichen Beihilfen einen Beihilfesatz zwischen 50 % und maximal 100 % der gesamten öffentlichen Ausgaben anwenden, wenn das Vorhaben im Rahmen von Titel V Kapitel III durchgeführt wird und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

(a) kollektives Interesse;

(b) kollektiver Empfänger;

(c) öffentlicher Zugang zu den Ergebnissen des Vorhabens;

(d) innovative Aspekte des Vorhabens auf lokaler Ebene.

4.           Abweichend von Absatz 1 gelten bei öffentlichen Beihilfen zusätzliche Prozentpunkte gemäß Anhang I.

5.           Die Mindestbeihilfesatz öffentlicher Beihilfen beträgt 20 % der gesamten öffentlichen Ausgaben des Vorhabens.

6.           Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten, die nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 151 Absatz 3 erlassen werden, fest, wie die verschiedenen Prozentpunkte der Intensität der öffentlichen Beihilfe in Fällen anzuwenden sind, in denen mehrere Voraussetzungen gemäß Anhang I erfüllt werden.

Abschnitt 2 Haushaltsführung und Verwendung des Euro

Artikel 96 Zahlung des ersten Vorschusses

1.           Zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen des Artikels 72 der [GSR-Verordnung] und nach dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung des operationellen Programms leistet die Kommission eine erste Vorschusszahlung für den gesamten Programmplanungszeitraum. Dieser Vorschuss entspricht 4 % der Beteiligung aus dem EU-Haushalt an dem betreffenden operationellen Programm. Er kann nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel in zwei Raten ausgezahlt werden.

2.           Die Zinserträge des Vorschusses werden dem betreffenden operationellen Programm gutgeschrieben und vom Betrag der öffentlichen Ausgaben in der abschließenden Ausgabenerklärung abgezogen.

Artikel 97 Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr umfasst die getätigten Ausgaben und die eingegangenen Einnahmen, die von der Zahlstelle im EMFF-Haushalt für das Jahr „N“, beginnend am 16. Oktober des Jahres „N-1“ und endend am 15. Oktober des Jahres „N“, buchmäßig erfasst wurden.

Artikel 98 Zwischenzahlungen

1.           Die Zwischenzahlungen werden für jedes einzelne operationelle Programm geleistet. Sie werden durch Anwendung des Kofinanzierungssatzes der betreffenden EU-Priorität auf die bescheinigten öffentlichen Ausgaben für diese Priorität berechnet.

2.           Die Kommission leistet die Zwischenzahlungen vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel, um die von den zugelassenen Zahlstellen für die Durchführung der Programme getätigten Ausgaben zu erstatten.

3.           Die Zwischenzahlungen erfolgen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

(a)     Übermittlung einer von der zugelassenen Zahlstelle nach Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe c unterzeichneten Ausgabenerklärung an die Kommission;

(b)     Einhaltung des Gesamtbetrags der EMFF-Beteiligung, die für die einzelnen EU-Prioritäten für die gesamte Laufzeit des betreffenden Programms bewilligt wurde;

(c)     Übermittlung des neuesten fälligen jährlichen Fortschrittsberichts über die Umsetzung des operationellen Programms an die Kommission.

4.           Die zugelassene Zahlstelle wird unverzüglich von der Kommission in Kenntnis gesetzt, wenn eine der Anforderungen gemäß Absatz 3 nicht erfüllt ist. Ist eine Anforderung gemäß Absatz 3 Buchstabe a oder c nicht erfüllt, so ist die Ausgabenerklärung nicht zulässig.

5.           Die Kommission leistet die Zwischenzahlung unbeschadet der Artikel 123 und 127 innerhalb einer Frist von 45 Tagen ab Registrierung einer Ausgabenerklärung, die die Anforderungen von Absatz 3 erfüllt.

6.           Die zugelassenen Zahlstellen erstellen die Ausgabenerklärungen für Zwischenzahlungen für operationelle Programme und übermitteln sie der Kommission in Zeitabständen, die von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 151 Absatz 2 festgelegt wurden.

Die Ausgabenerklärungen für Zwischenzahlungen, die sich auf ab dem 16. Oktober geleistete Zahlungen beziehen, gehen zu Lasten des Haushalts des folgenden Jahres.

Artikel 99 Zahlung des Restbetrags und Abschluss des Programms

1.           Der Restbetrag wird von der Kommission vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel nach Eingang des letzten jährlichen Fortschrittsberichts über die Durchführung eines operationellen Programms auf der Grundlage des geltenden Finanzplans, der Jahresrechnungen des letzten Durchführungsjahres des betreffenden operationellen Programms und des entsprechenden Rechnungsabschlussbeschlusses gezahlt. Diese Rechnungen werden der Kommission spätestens sechs Monate nach dem Endtermin für die Förderfähigkeit der Ausgaben vorgelegt und beziehen sich auf die von der Zahlstelle bis zum Endtermin für die Förderfähigkeit getätigten Ausgaben.

2.           Die Zahlung des Restbetrags erfolgt spätestens sechs Monate, nachdem die in Absatz 1 genannten Informationen und Unterlagen von der Kommission als zulässig eingestuft wurden und die letzte Jahresrechnung abgeschlossen wurde. Die nach Zahlung des Restbetrags noch bestehenden Mittelbindungen werden von der Kommission unbeschadet des Artikels 100 spätestens nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten aufgehoben.

3.           Sind der letzte jährliche Fortschrittsbericht und die für den Rechnungsabschluss des letzten Jahres der Durchführung des Programms erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 bei der Kommission eingegangen, so führt dies gemäß Artikel 100 zur automatischen Aufhebung der Mittelbindung für den Restbetrag gemäß Artikel 100.

Artikel 100 Aufhebung der Mittelbindung

Der Teil einer Mittelbindung für ein operationelles Programm, der nicht zur Zahlung des Vorschusses oder für Zwischenzahlungen verwendet worden ist oder für den der Kommission bis zum 31. Dezember des zweiten auf das Jahr der Mittelbindung folgenden Jahres keine Ausgabenerklärung vorgelegt worden ist, die die Bedingungen von Artikel 98 Absatz 3 erfüllt, wird von der Kommission aufgehoben.

Artikel 101 Verwendung des Euro

1.           Die Beträge in den vorgelegten operationellen Programmen der Mitgliedstaaten, den bescheinigten Ausgabenerklärungen, den Zahlungsanträgen und den in dem jährlichen und dem abschließenden Durchführungsbericht genannten Ausgaben werden in Euro angegeben.

2.           Mitgliedstaaten, die den Euro zum Zeitpunkt des Zahlungsantrags nicht als Währung eingeführt haben, rechnen die in ihrer Landeswährung verauslagten Ausgabenbeträge in Euro um.

Die Umrechnung erfolgt anhand des monatlichen Buchungskurses der Kommission, der in dem Monat gilt, in dem die Ausgaben in den Büchern der Zahlstelle des betreffenden operationellen Programms verbucht worden sind. Dieser Kurs wird von der Kommission jeden Monat elektronisch veröffentlicht.

3.           Beträge, die von den Mitgliedstaaten, die den Euro zum Zeitpunkt der Wiedereinziehung nicht als Währung eingeführt haben, in der Landeswährung wiedereingezogen werden, werden unter Verwendung des Umrechnungskurses gemäß Absatz 2 in Euro umgerechnet.

4.           Wird der Euro als Währung eines Mitgliedstaats eingeführt, so findet die in Absatz 3 beschriebene Umrechnung weiterhin auf alle Ausgaben Anwendung, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des festen Umrechnungskurses zwischen der Landeswährung und dem Euro in den Büchern der Zahlstelle verbucht worden sind.

Abschnitt 3 Förderfähigkeit der Ausgaben und Dauerhaftigkeit

Artikel 102 Förderfähige Ausgaben

1.           Zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen des Artikels 55 Absatz 1 der [GSR-Verordnung] sind Zahlungen der Begünstigten durch ordnungsgemäß ausgestellte Rechnungen und Buchungsbelege zu belegen.

2.           Nur indirekte Kosten gemäß Titel V Kapitel III kommen für eine EMFF-Beteiligung in Betracht.

3.           Abweichend von Artikel 55 Absatz 7 der [GSR-Verordnung] sind Ausgaben, die wegen einer Programmänderung nach Artikel 22 Absatz 2 förderfähig werden, erst ab dem 1. Januar des Jahres förderfähig, das dem Jahr der Vorlage der Änderung folgt.

Artikel 103 Berechnung der vereinfachten Kosten, der Mehrkosten oder der Einkommensverluste

Wird eine Beihilfe auf der Grundlage von vereinfachten Kosten, Mehrkosten oder Einkommensverlusten gewährt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die betreffenden Berechnungen angemessen und korrekt sind und im Voraus auf der Grundlage einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnung festgelegt werden.

Artikel 104 Vorschüsse

1.           Die Zahlung von Vorschüssen ist an die Leistung einer Banksicherheit oder einer gleichwertigen Sicherheit gebunden, die 100 % der Höhe des Vorschusses entspricht.

2.           Im Falle öffentlicher Empfänger kommen nur Kommunen, Regionalbehörden und deren Verbände sowie öffentlich-rechtliche Einrichtungen in Betracht.

3.           Ein Instrument, das von einer öffentlichen Behörde als Bürgschaft bereitgestellt wird, ist als einer in Absatz 1 genannten Sicherheit gleichwertig zu betrachten, sofern sich diese Behörde verpflichtet, den durch die Sicherheit gedeckten Betrag zu leisten, wenn festgestellt wird, dass kein Anspruch auf den gezahlten Vorschuss bestand.

4.           Die Sicherheit kann freigegeben werden, wenn die zuständige Zahlstelle feststellt, dass der Betrag der tatsächlichen Ausgaben, die dem öffentlichen Beitrag zum Vorhaben entsprechen, den Vorschussbetrag überschreitet.

Artikel 105 Dauerhaftigkeit der Kriterien für die Zulässigkeit eines Vorhabens

1.           Der Begünstigte muss die Voraussetzungen für die Zulässigkeit nach Artikel 12 Absatz 1 nach Einreichung des Antrags und während der gesamten Dauer der Durchführung des Vorhabens sowie bei bestimmten Arten von Vorhaben auch während eines festgesetzten Zeitraums nach der letzten Zahlung erfüllen.

2.           Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 150 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

(a) die Arten von Vorhaben, für die die Voraussetzungen für die Zulässigkeit auch nach der letzten Zahlung erfüllt sein müssen, und

(b) den Zeitraum gemäß Absatz 1.

Die Kommission übt die Ermächtigung unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung der Tatsache aus, dass eine Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften eine ernsthafte Bedrohung für die nachhaltige Bewirtschaftung der biologischen Meeresschätze mit Rückführung und Erhalt der Populationen befischter Arten auf Größen, die den höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) ermöglichen, für die Nachhaltigkeit der betreffenden Bestände und für die Erhaltung der Meeresumwelt bedeutet.

KAPITEL III Verwaltungs- und Kontrollsysteme

Artikel 106 Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für jedes operationelle Programm ein Verwaltungs- und Kontrollsystem eingerichtet ist und dass eine klare Aufgabenzuweisung und -trennung zwischen der Verwaltungsbehörde, der Zahlstelle und der bescheinigenden Stelle erfolgt. Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, dass die Systeme während des gesamten Programmplanungszeitraums wirksam funktionieren.

Artikel 107 Zuständige Behörden

1.           Die Mitgliedstaaten benennen für jedes operationelle Programm

(a) die Verwaltungsbehörde, die das betreffende Programm verwaltet; hierbei kann es sich um eine staatliche oder eine private Stelle handeln, die auf nationaler oder regionaler Ebene tätig wird, oder um den Mitgliedstaat selbst, wenn er diese Aufgabe durchführt;

(b) die zugelassene Zahlstelle im Sinne von Artikel 109;

(c) die Bescheinigungsbehörde im Sinne von Artikel 112.

2.           Die Mitgliedstaaten legen die Aufgaben der Verwaltungsbehörde, der Zahlstelle und im Rahmen einer nachhaltigen örtlichen Entwicklung der lokalen Aktionsgruppen gemäß Artikel 62 hinsichtlich der Anwendung von Förderfähigkeits- und Auswahlkriterien und des Projektauswahlverfahrens genau fest.

Artikel 108 Verwaltungsbehörde

1.           Es ist Aufgabe der Verwaltungsbehörde, dafür zu sorgen, dass das Programm effizient, wirksam und ordnungsgemäß verwaltet und durchgeführt wird, und insbesondere

(a) sicherzustellen, dass es ein angemessen gesichertes elektronisches System gibt, um die für das Monitoring und die Evaluierung erforderlichen statistischen Informationen über das Programm und seine Durchführung zu erfassen, zu pflegen, zu verwalten und mitzuteilen, insbesondere die Informationen, die für die Feststellung der Fortschritte bei der Verwirklichung der festgelegten Ziele und Prioritäten der Europäischen Union erforderlich sind;

(b) der Kommission vierteljährlich sachdienliche Daten über die zur Finanzierung ausgewählten Vorhaben zu übermitteln, einschließlich der Hauptmerkmale des Begünstigten und des Vorhabens;

(c) sicherzustellen, dass die Begünstigten und die sonstigen an der Durchführung der Vorhaben beteiligten Stellen

(i)      über ihre aus der Beihilfegewährung resultierenden Verpflichtungen unterrichtet sind und entweder gesondert über alle das Vorhaben betreffenden Vorgänge Buch führen oder für diese einen geeigneten Buchführungscode verwenden;

(ii)      sich bewusst sind, dass sie der Verwaltungsbehörde einschlägige Daten zu liefern sowie Aufzeichnungen über alle Ergebnisse anzufertigen haben;

(d) sicherzustellen, dass die Ex-ante-Evaluierung gemäß Artikel 48 der [GSR-Verordnung] dem Monitoring- und Evaluierungssystem gemäß Artikel 131 entspricht, diese Evaluierung zu akzeptieren und sie der Kommission vorzulegen;

(e) sicherzustellen, dass der Evaluierungsplan gemäß Artikel 49 der [GSR-Verordnung] eingeführt worden ist, dass die Ex-post-Evaluierung gemäß Artikel 140 innerhalb der in dem vorgenannten Artikel festgesetzten Fristen durchgeführt wird, sicherzustellen, dass solche Evaluierungen dem Monitoring- und Evaluierungssystem gemäß Artikel 131 entsprechen, und sie dem Monitoringausschuss gemäß Artikel 136 und der Kommission vorzulegen;

(f) dem Monitoringausschuss gemäß Artikel 136 die erforderlichen Informationen und Unterlagen zu übermitteln, die es ihm ermöglichen, die Umsetzung des Programms unter Berücksichtigung von dessen spezifischen Zielen und Prioritäten zu begleiten;

(g) den jährlichen Durchführungsbericht gemäß Artikel 138 einschließlich der aggregierten Beobachtungstabellen zu erstellen und ihn nach Bestätigung durch den Monitoringausschuss gemäß Artikel 136 der Kommission vorzulegen;

(h) sicherzustellen, dass die Zahlstelle vor der Bewilligung der Zahlungen alle notwendigen Auskünfte erhält, und zwar insbesondere über die angewendeten Verfahren und die durchgeführten Kontrollen bei den für eine Finanzierung ausgewählten Vorhaben;

(i) für die Publizität des Programms zu sorgen, indem potenzielle Empfänger, Berufsverbände, die Wirtschafts- und Sozialpartner, die Einrichtungen für die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie die betreffenden Nichtregierungsorganisationen, einschließlich Umweltorganisationen, über die durch das Programm gebotenen Möglichkeiten und die Regelungen für die Inanspruchnahme der Fördermittel des Programms, die Empfänger über den EU-Beitrag und die breite Öffentlichkeit über die Rolle der EU im Zusammenhang mit dem Programm unterrichtet werden.

2.           Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde kann eine oder mehrere zwischengeschaltete Stelle einschließlich regionaler oder lokaler Behörden oder Nichtregierungsorganisationen bezeichnen, um die Vorhaben im Rahmen des operationellen Programms zu verwalten und durchzuführen.

3.           Wird ein Teil ihrer Aufgaben einer anderen Stelle übertragen, so behält die Verwaltungsbehörde dennoch weiterhin die volle Verantwortung für die Effizienz und Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung und Durchführung dieser Aufgaben. Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass geeignete Bestimmungen vorhanden sind, damit die andere Stelle alle erforderlichen Angaben und Informationen für die Durchführung dieser Aufgaben erhält.

Artikel 109 Zulassung und Entzug der Zulassung der Zahlstelle

1.           Zahlstellen sind Fachabteilungen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten, die für die Verwaltung und Kontrolle der Ausgaben zuständig sind. Außer für Zahlungen kann die Durchführung dieser Aufgaben delegiert werden.

2.           Die Mitgliedstaaten lassen als Zahlstellen die Dienststellen oder Einrichtungen zu, die die von der Kommission festzulegenden Zulassungskriterien gemäß Artikel 111 Absatz 2 erfüllen.

3.           Die für die zugelassene Zahlstelle zuständige Person erstellt die in Artikel 75 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der [GSR-Verordnung] aufgelisteten Informationen.

4.           Erfüllt eine zugelassene Zahlstelle eine oder mehrere der Zulassungskriterien gemäß Absatz 2 nicht oder nicht mehr, so entzieht der Mitgliedstaat ihr die Zulassung, sofern sie nicht innerhalb einer entsprechend der Schwere des Problems festzusetzenden Frist die erforderlichen Anpassungen vornimmt.

5.           Die Zahlstellen nehmen die Verwaltung und Kontrolle der in ihre Zuständigkeit fallenden Maßnahmen der öffentlichen Intervention vor und tragen die Gesamtverantwortung in diesem Bereich.

Artikel 110 Vollständige Auszahlung an die Begünstigten

Sofern in den EU-Vorschriften nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, erfolgen die Zahlungen im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Finanzierungen in voller Höhe an die Begünstigten.

Artikel 111 Befugnisse der Kommission

Um das reibungslose Funktionieren des Systems gemäß Artikel 106 zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 150 zu Folgendem zu erlassen:

(a)          Mindestanforderungen für die Zulassung der Zahlstellen in Bezug auf deren internes Umfeld, Kontrolltätigkeiten, Information, Kommunikation und Überwachung sowie Vorschriften für das Verfahren zur Erteilung und zum Entzug der Zulassung;

(b)          Vorschriften betreffend die Überwachung der Zulassung der Zahlstellen und das Verfahren zu deren Überprüfung;

(c)          die Pflichten der Zahlstellen hinsichtlich des Inhalts ihrer Verwaltungs- und Kontrollaufgaben.

Artikel 112 Bescheinigungsbehörden

1.           Die Bescheinigungsbehörde ist eine vom Mitgliedstaat bezeichnete öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Prüfeinrichtung, die eine Stellungnahme zu der Zuverlässigkeitserklärung der jeweiligen Fachebene zur Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit des Jahresabschlusses der Zahlstelle und zur Funktionstüchtigkeit des Verwaltungs- und Kontrollsystems sowie zur Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge und zur Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung abgibt. Sie ist in ihrer Funktion von der betreffenden Zahlstelle, von der Verwaltungsbehörde und von der Behörde, die die Zahlstelle zugelassen hat, unabhängig.

2.           Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 150 mit Vorschriften über den Status der Bescheinigungsbehörden, ihre spezifischen Aufgaben, einschließlich der von ihnen durchzuführenden Kontrollen, sowie die von diesen zu erstellenden Bescheinigungen und Berichte zusammen mit den dazugehörigen Unterlagen zu erlassen.

Artikel 113 Zulässigkeit der von den Zahlstellen getätigten Zahlungen

Die Ausgaben im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung gemäß Titel V und im Rahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 92 können von der Europäischen Union nur finanziert werden, wenn sie von zugelassenen Zahlstellen getätigt wurden.

KAPITEL IV Kontrolle durch die Mitgliedstaaten

Artikel 114 Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

1.           Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen des EMFF alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union zu gewährleisten, insbesondere um

(a) zu überprüfen, ob die finanzierten Vorhaben rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt werden und ob die kofinanzierten Produkte und Dienstleistungen geliefert bzw. erbracht wurden und die von den Empfängern geltend gemachten Ausgaben tatsächlich vorgenommen wurden und ob diese den anwendbaren EU- und nationalen Rechtsvorschriften, dem operationellen Programm und den Bedingungen für die Unterstützung des Vorhabens genügen;

(b) dafür zu sorgen, dass die an der Durchführung der Vorhaben beteiligten Empfänger, deren Ausgaben auf der Grundlage der tatsächlich aufgewendeten förderfähigen Ausgaben erstattet werden, für alle Finanzvorgänge im Rahmen eines Vorhabens entweder ein separates Buchführungssystem oder einen geeigneten Buchführungscode verwenden;

(c) Verfahren einzuführen, durch die gewährleistet ist, dass alle für einen hinreichenden Prüfpfad gemäß Artikel 62 Buchstabe g der [GSR-Verordnung] erforderlichen Dokumente zu Ausgaben und Prüfungen aufbewahrt werden;

(d) einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko zu bieten, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;

(e) Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Abhilfemaßnahmen zu treffen;

(f) die erforderlichen finanziellen Korrekturen anzuwenden, bei denen es sich gemäß den EU- oder nationalen Rechtsvorschriften um wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Maßnahmen handelt;

(g) zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wieder einzuziehen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten.

2.           Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sicherzustellen.

3.           Um den Verpflichtungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b nachzukommen, sollen die von den Mitgliedstaaten eingeführten Verfahren Folgendes umfassen:

(a) Verwaltungsprüfung aller von den Empfängern eingereichten Anträge auf Ausgabenerstattung;

(b) Vor-Ort-Kontrollen der Vorhaben.

Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe, die gegebenenfalls teils nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Stichproben und teils risikobasierte Stichproben umfasst, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten und gleichzeitig die höchsten Fehler zu ermitteln.

4.           Vor-Ort-Kontrollen einzelner Vorhaben gemäß Absatz 3 Buchstabe b können stichprobenartig vorgenommen werden.

5.           Ist die Verwaltungsbehörde auch ein Empfänger im Sinne des operationellen Programms, ist bei der Organisation der Überprüfungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a eine angemessene Aufgabentrennung zu gewährleisten.

6.           Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß den Absätzen 1, 2, 3 und 5 erlassenen Vorschriften und getroffenen Maßnahmen mit. Bei etwaigen Bedingungen, die die Mitgliedstaaten in Ergänzung zu den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen festlegen, muss überprüfbar sein, dass diese eingehalten werden.

7.           Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften erlassen, die auf eine einheitliche Anwendung der Absätze 1, 2, 3 und 4 abzielen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 151 Absatz 3 erlassen.

8.           Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 150 zur Festlegung der Regelungen für den Aufbau des in Absatz 1 Buchstabe c genannten Prüfpfads.

Artikel 115 Wiedereinziehung zu Unrecht geleisteter Zahlungen

1.           Im Falle von Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe g ziehen die Mitgliedstaaten zu Unrecht gezahlte Beträge zusammen mit Verzugszinsen ein. Sie unterrichten die Kommission über diese Fälle und halten sie über den Stand der diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf dem Laufenden.

2.           Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 150 mit detaillierten Vorschriften zu den in Absatz 1 genannten Pflichten der Mitgliedstaaten zu erlassen.

Artikel 116 Unregelmäßigkeiten

1.           Die Mitgliedstaaten fordern Beträge, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder anderen Fällen der Nichteinhaltung von Vorschriften zu Unrecht gezahlt wurden, innerhalb eines Jahres ab der ersten Feststellung der Unregelmäßigkeit vom Empfänger zurück und verzeichnen die betreffenden Beträge im Debitorenbuch der Zahlstelle.

2.           Ist die Wiedereinziehung nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der Wiedereinziehungsaufforderung oder, wenn sie Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist, innerhalb einer Frist von acht Jahren erfolgt, so werden die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung von dem betreffenden Mitgliedstaat getragen, unbeschadet der Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats, Wiedereinziehungsverfahren nach Artikel 115 fortzusetzen.

Wird im Rahmen des Wiedereinziehungsverfahrens amtlich oder gerichtlich endgültig festgestellt, dass keine Unregelmäßigkeit vorliegt, meldet der betreffende Mitgliedstaat die nach Unterabsatz 1 von ihm zu tragende finanzielle Belastung diesem Fonds als Ausgabe.

3.           In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, die Wiedereinziehung nicht fortzusetzen. Dieser Beschluss kann nur getroffen werden, wenn

(a) die bereits aufgewendeten Kosten und die voraussichtlichen Wiedereinziehungskosten zusammen den wieder einzuziehenden Betrag überschreiten oder

(b) die Wiedereinziehung wegen nach nationalem Recht des betreffenden Mitgliedstaats festgestellter Insolvenz des Schuldners oder der für die Unregelmäßigkeit rechtlich verantwortlichen Personen unmöglich ist.

Wird der Beschluss gemäß Unterabsatz 1 getroffen, bevor Absatz 2 auf die ausstehenden Beträge angewendet wurde, so werden die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung vom EU-Haushalt getragen.

4.           Die finanziellen Folgen zu Lasten des Mitgliedstaats, die sich aus der Anwendung von Absatz 2 ergeben, werden vom betreffenden Mitgliedstaat in dem Jahresabschluss vermerkt, der der Kommission nach Artikel 125 Buchstabe c Ziffer iii zu übermitteln ist. Die Kommission überprüft die ordnungsgemäße Anwendung und beschließt erforderlichenfalls, den Jahresabschluss im Wege eines Durchführungsrechtsakts zu ändern.

5.           Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließen, die zu Lasten des EU-Haushalts verbuchten Beträge von der Finanzierung durch die Europäische Union auszuschließen, wenn

(a) der Mitgliedstaat die Fristen gemäß Absatz 1 nicht eingehalten hat;

(b) sie der Auffassung ist, dass der gemäß Absatz 3 getroffene Beschluss des Mitgliedstaats, die Wiedereinziehung nicht fortzusetzen, nicht gerechtfertigt ist;

(c) sie der Auffassung ist, dass die Unregelmäßigkeit oder die Nichtwiedereinziehung auf Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse zurückzuführen ist, die den Verwaltungen oder anderen Dienststellen des betreffenden Mitgliedstaats anzulasten sind.

6.           Vor Erlass dieser Durchführungsrechtsakte ist das Verfahren gemäß Artikel 129 Absatz 6 anzuwenden.

Artikel 117 Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten

1.           Es obliegt in erster Linie den Mitgliedstaaten, Unregelmäßigkeiten oder andere Fälle der Nichteinhaltung von Vorschriften zu untersuchen, die erforderlichen Finanzkorrekturen vorzunehmen und die Wiedereinziehungen zu betreiben. Im Falle einer systembedingten Unregelmäßigkeit weitet der Mitgliedstaat die Untersuchung auf alle potenziell in Frage kommenden Vorhaben aus.

2.           Der Mitgliedstaat nimmt die Finanzkorrekturen vor, die aufgrund der im Rahmen von Vorhaben oder operationellen Programmen festgestellten vereinzelten oder systembedingten Unregelmäßigkeiten oder anderen Fällen der Nichteinhaltung von Vorschriften notwendig sind. Finanzkorrekturen der Mitgliedstaaten bestehen in der vollständigen oder teilweisen Streichung des öffentlichen Beitrags zu einem Vorhaben oder operationellen Programm. Der Mitgliedstaat berücksichtigt Art und Schweregrad der Unregelmäßigkeiten sowie den dem EMFF entstandenen finanziellen Verlust und nimmt angemessene Korrekturen vor. Finanzkorrekturen werden von der Zahlstelle im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr verbucht, in dem die Streichung beschlossen wurde.

3.           Bei Finanzkorrekturen, die auf Ausgaben angewendet werden, die in einem direkten Zusammenhang mit der Nichteinhaltung von Vorschriften nach Artikel 105 stehen, beschließen die Mitgliedstaaten über die Höhe der Berichtigung, wobei sie der Schwere der Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften durch den Empfänger, dem wirtschaftlichen Vorteil aus der Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften oder dem Umfang des EMFF-Beitrags zu der Wirtschaftstätigkeit des Empfängers Rechnung tragen.

4.           Der gemäß Absatz 1 gestrichene Beitrag aus dem EMFF darf vorbehaltlich Absatz 5 wieder für das betreffende operationelle Programm eingesetzt werden.

5.           Der gemäß Absatz 2 gestrichene Beitrag darf weder für das Vorhaben oder die Vorhaben, auf das oder die sich die Korrektur bezog, noch - im Falle einer Finanzkorrektur aufgrund einer systembedingten Unregelmäßigkeit oder anderen Fällen der Nichteinhaltung von Vorschriften - für Vorhaben wieder eingesetzt werden, bei denen die systembedingte Unregelmäßigkeit oder anderen Fällen der Nichteinhaltung aufgetreten sind.

KAPITEL V Kontrolle durch die Kommission

Abschnitt 1 Unterbrechung und Aussetzung

Artikel 118 Unterbrechung der Zahlungsfrist

Zusätzlich zu den in Artikel 74 Absatz 1 Buchstaben a bis c der [GSR-Verordnung] aufgelisteten Kriterien für eine Unterbrechung kann der bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne der [Haushaltsordnung] die Zahlungsfrist für einen Antrag auf Zwischenzahlung für einen Zeitraum von höchstens neun Monaten unterbrechen, wenn die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss erlassen hat, in dem festgestellt wird, dass es Anhaltspunkte gibt, dass ein Mitgliedstaat den Auflagen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht nachgekommen ist, was sich auf die Ausgaben in einer bescheinigten Ausgabenerklärung auswirken kann, für die eine Zwischenzahlung beantragt wurde.

Artikel 119 Aussetzung von Zahlungen

1.           Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Zwischenzahlungen für das operationelle Programm ganz oder teilweise aussetzen, wenn

(a) das Verwaltungs- und Kontrollsystem für das operationelle Programm einen gravierenden Mangel aufweist, für den keine Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden;

(b) die Ausgaben in einer bescheinigten Ausgabenerklärung mit einer schwerwiegenden Unregelmäßigkeit oder einem anderen Fall der Nichteinhaltung von Vorschriften in Zusammenhang stehen, die/der nicht behoben wurde;

(c) der Mitgliedstaat es versäumt hat, die erforderlichen Schritte zur Bereinigung einer Situation zu unternehmen, die zu einer Zahlungsunterbrechung gemäß Artikel 118 geführt hat;

(d) das Monitoringsystem bezüglich Qualität und Zuverlässigkeit einen gravierenden Mangel aufweist;

(e) die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsaktes einen Beschluss erlassen hat, in dem festgestellt wird, dass ein Mitgliedstaat es versäumt hat, die Auflagen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik zu erfüllen. Eine solche Nichteinhaltung von Vorschriften wirkt sich auf die Ausgaben in einer bescheinigten Ausgabenerklärung aus, für die eine Zwischenzahlung beantragt wird;

(f) die Voraussetzungen gemäß Artikel 17 Absatz 5 und Artikel 20 Absatz 3 der [GSR-Verordnung] erfüllt sind.

2.           Die Kommission kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts die vollständige oder teilweise Aussetzung der Zwischenzahlungen erst beschließen, nachdem sie dem Mitgliedstaat die Möglichkeit gegeben hat, sich innerhalb von zwei Monaten zu äußern. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten, die nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 151 Absatz 3 erlassen werden, eingehende Bestimmungen über den Teil der Zahlungen erlassen, der ausgesetzt werden kann. Die Beträge stehen in angemessenem Verhältnis zu Art und Umfang des Mangels, der Unregelmäßigkeit oder der Nichteinhaltung von Vorschriften durch einen Mitgliedstaat.

3.           Die Kommission beschließt im Wege von Durchführungsrechtsakten, die vollständige oder teilweise Aussetzung von Zwischenzahlungen einzustellen, wenn der Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, damit die Aussetzung beendet werden kann. Trifft der Mitgliedstaat solche Maßnahmen nicht, so kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließen, Finanzkorrekturen vorzunehmen, indem der Beitrag der Europäischen Union zu dem operationellen Programm gemäß Artikel 128 und dem Verfahren nach Artikel 129 vollständig oder teilweise gestrichen wird.

Artikel 120 Befugnisse der Kommission

1.           Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 150 zu erlassen, in denen die Fälle von Nichteinhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 118 und Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe e festgelegt sind, einschließlich einer Liste der einschlägigen GFP-Vorschriften, die für die Erhaltung der biologischen Meeresschätze von Bedeutung sind.

2.           Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Einzelheiten des Unterbrechungs- und Aussetzungsverfahrens festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 151 Absatz 3 erlassen.

Abschnitt 2 Rechnungsabschluss und Finanzkorrekturen

Artikel 121 Vor-Ort-Kontrollen der Kommission

1.           Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten nach einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der nach Artikel 287 des Vertrags durchgeführten Kontrollen und unbeschadet aller aufgrund von Artikel 322 des Vertrags durchgeführten Kontrollen kann die Kommission in den Mitgliedstaaten Kontrollen vor Ort durchführen, um insbesondere zu prüfen,

(a)     ob die Verwaltungspraxis mit den EU-Vorschriften im Einklang steht,

(b)     ob die erforderlichen Belege vorhanden sind und den aus dem EMFF finanzierten Maßnahmen entsprechen,

(c)     unter welchen Bedingungen die aus dem EMFF finanzierten Vorhaben durchgeführt und kontrolliert werden.

2.           Die von der Kommission mit Kontrollen vor Ort beauftragten Personen oder die Bediensteten der Kommission, die im Rahmen der ihnen übertragenen Durchführungsbefugnisse handeln, können die Bücher und alle sonstigen Unterlagen, einschließlich der auf elektronischen Datenträgern erstellten oder empfangenen und gespeicherten Dokumente, die sich auf die vom EMFF finanzierten Ausgaben beziehen, einschließlich der entsprechenden Metadaten einsehen.

3.           Die Befugnisse zur Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen berühren nicht die Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften, die bestimmte Handlungen Bediensteten vorbehalten, die nach nationalem Recht hierzu eigens benannt sind. Die von der Kommission beauftragten Personen nehmen insbesondere nicht an Hausdurchsuchungen oder förmlichen Verhören von Personen im Rahmen des innerstaatlichen Rechts des Mitgliedstaats teil. Sie haben jedoch Zugang zu den auf diese Weise erhaltenen Informationen.

4.           Die Kommission benachrichtigt den betreffenden Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Kontrolle vorgenommen werden soll, rechtzeitig vor der Kontrolle. Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können sich an diesen Kontrollen beteiligen.

5.           Auf Ersuchen der Kommission und im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat führen die zuständigen Stellen dieses Mitgliedstaats ergänzende Kontrollen oder Nachforschungen in Bezug auf die unter diese Verordnung fallenden Vorhaben durch. Bedienstete der Kommission oder die von ihr beauftragten Personen können sich an diesen Kontrollen oder Nachforschungen beteiligen.

6.           Zur Verbesserung der Kontrollen kann die Kommission im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten Verwaltungsbehörden dieser Mitgliedstaaten an bestimmten Kontrollen oder Nachforschungen beteiligen.

7.           Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten, die nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 151 Absatz 2 erlassen werden, Vorschriften für die Verfahren festlegen, die eingehalten werden müssen, wenn zusätzliche Prüfungen gemäß den Absätzen 5 und 6 vorgenommen werden.

Artikel 122 Zugang zu Informationen

1.           Die Mitgliedstaaten halten alle für das ordnungsgemäße Funktionieren des EMFF erforderlichen Informationen zur Verfügung der Kommission und treffen alle Maßnahmen, die geeignet sind, etwaige Kontrollen - einschließlich Kontrollen vor Ort - zu erleichtern, deren Durchführung die Kommission im Rahmen der Abwicklung der EU-Finanzierung für zweckmäßig erachtet.

2.           Die Mitgliedstaaten teilen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie zur Durchführung der mit der Gemeinsamen Fischereipolitik zusammenhängenden Rechtsakte der Europäischen Union erlassen haben, der Kommission auf Verlangen mit, sofern diese Rechtsakte finanzielle Auswirkungen für den EMFF haben.

3.           Die Mitgliedstaaten halten alle Informationen über festgestellte Unregelmäßigkeiten und mutmaßliche Betrugsfälle sowie über Maßnahmen zur Wiedereinziehung der aufgrund der Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle zu Unrecht gezahlten Beträge gemäß Artikel 116 zur Verfügung der Kommission.

Artikel 123 Zugang zu Dokumenten

Die zugelassenen Zahlstellen bewahren die Belege über die geleisteten Zahlungen und die Unterlagen über die Durchführung der nach den EU-Vorschriften erforderlichen Verwaltungs- und physischen Kontrollen auf und halten diese Belege und Informationen zur Verfügung der Kommission.

Werden diese Unterlagen bei einer Behörde aufbewahrt, die im Auftrag einer Zahlstelle handelt und Ausgaben bewilligt, so muss diese Behörde der zugelassenen Zahlstelle Berichte über die Zahl der durchgeführten Prüfungen, deren Inhalt und die angesichts der Ergebnisse getroffenen Maßnahmen übermitteln.

Artikel 124 Rechnungsabschluss

1.           Vor dem 30. April des Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, beschließt die Kommission auf der Grundlage der nach Artikel 125 Buchstabe c mitgeteilten Angaben im Wege von Durchführungsrechtsakten über den Rechnungsabschluss der zugelassenen Zahlstellen.

2.           Der Rechnungsabschlussbeschluss gemäß Absatz 1 bezieht sich auf die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit des vorgelegten Jahresabschlusses. Der Beschluss erfolgt unbeschadet späterer nach Artikel 128 getroffener Beschlüsse.

Artikel 125 Übermittlung von Informationen

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission folgende Informationen, Erklärungen und Belege:

(a) Für die zugelassene Zahlstelle:

(i)      die Zulassungsurkunde;

(ii)     ihre Aufgaben;

(iii)     gegebenenfalls den Entzug der Zulassung;

(b) für die Bescheinigungsbehörde:

(i)      den Namen;

(ii)     die genaue Anschrift;

(c) für Maßnahmen im Zusammenhang mit den finanzierten Vorhaben:

(i)      die von der zugelassenen Zahlstelle unterzeichneten Ausgabenerklärungen, die auch als Zahlungsanträge gelten, zusammen mit den erforderlichen Auskünften;

(ii)     die Aktualisierung der Vorausschätzungen der Ausgabenerklärungen für das laufende Jahr sowie die Vorausschätzungen der Ausgabenerklärungen für das folgende Haushaltsjahr;

(iii)     die Zuverlässigkeitserklärung der jeweiligen Fachebene und den Jahresabschluss der zugelassenen Zahlstellen;

(iv)    eine Übersicht über die verfügbaren Ergebnisse sämtlicher durchgeführter Prüfungen und Kontrollen.

Artikel 126 Vertraulichkeit

Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um die vertrauliche Behandlung der im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen oder der Rechnungsabschlussmaßnahmen nach dieser Verordnung übermittelten oder eingeholten Informationen zu gewährleisten.

Es gelten die Grundsätze des Artikels 8 der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten[36].

Artikel 127 Befugnisse der Kommission

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes festlegen:

(a) Form, Inhalt, zeitliche Abstände, Fristen und Einzelheiten, wie diese der Kommission zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen sind, von:

(i)      Ausgabenerklärungen und Ausgabenvorausschätzungen sowie deren Aktualisierung, auch in Bezug auf zweckgebundene Einnahmen;

(ii)     der Zuverlässigkeitserklärung der jeweiligen Fachebene und den Jahresabschluss der Zahlstellen sowie die Ergebnisse sämtlicher durchgeführter Prüfungen und Kontrollen;

(iii)     Berichten über die Bescheinigung der Jahresrechnungen;

(iv)    Daten zur Identifizierung der zugelassenen Zahlstellen und der Bescheinigungsbehörden;

(v)     Einzelheiten der Berücksichtigung und Zahlung der aus dem EMFF zu finanzierenden Ausgaben;

(vi)    Mitteilungen über die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Vorhaben oder operationellen Programme vorgenommenen finanziellen Berichtigungen und die zusammenfassende Übersicht über die von den Mitgliedstaaten infolge von Unregelmäßigkeiten eingeleiteten Wiedereinziehungsverfahren;

(vii)    Informationen über die Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Kommission;

(b) die Modalitäten des Austauschs von Informationen und Unterlagen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie der Einrichtung von Informationssystemen in Bezug auf Art, Form und Inhalt der von diesen Systemen zu verarbeitenden Daten sowie die Vorschriften für ihre Aufbewahrung;

(c) die Übermittlung von Angaben, Unterlagen, Statistiken und Berichten durch die Mitgliedstaaten an die Kommission sowie die Fristen und Verfahren für ihre Übermittlung;

(d) die Kooperationspflichten der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Artikel 121 und 122.

Die Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 151 Absatz 3 erlassen.

Artikel 128 Finanzkorrekturen durch die Kommission und Kriterien für Finanzkorrekturen

1.           Zusätzlich zu den Fällen gemäß Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 77 der [GSR-Verordnung] kann die Kommission Finanzkorrekturen im Wege von Durchführungsrechtsakten vornehmen, indem sie den EU-Beitrag zu einem operationellen Programm ganz oder teilweise streicht, wenn sie nach der notwendigen Untersuchung zu dem Schluss gelangt, dass

(a) das Verwaltungs- und Kontrollsystem für das operationelle Programm einen gravierenden Mangel aufweist, der ein Risiko für den bereits für das Programm gezahlten EU-Beitrag darstellt;

(b) bei den in einer bescheinigten Ausgabenerklärung geltend gemachten Ausgaben Unregelmäßigkeiten oder andere Fälle der Nichteinhaltung von Vorschriften vorliegen, die vom Mitgliedstaat nicht vor Einleitung des Finanzkorrekturverfahrens nach diesem Absatz berichtigt wurden;

(c) ein Mitgliedstaat vor Einleitung des Korrekturverfahrens nach diesem Absatz seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 117 nicht nachgekommen ist;

(d) die in einer bescheinigten Ausgabenerklärung geltend gemachten Ausgaben von Fällen der Nichteinhaltung von GFP-Vorschriften durch den Mitgliedstaat betroffen sind, die für die Erhaltung der biologischen Meeresschätze von Bedeutung sind.

2.           In Fällen gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c legt die Kommission die Höhe der Finanzkorrekturen anhand der jeweils ermittelten Unregelmäßigkeiten oder anderer Fälle der Nichteinhaltung von Vorschriften fest, wobei sie berücksichtigt, ob eine Unregelmäßigkeit oder ein Fall der Nichteinhaltung von Vorschriften systembedingt ist. Ist der Betrag der mit Unregelmäßigkeiten behafteten Ausgaben, die im Rahmen des EMFF geltend gemacht wurden, nicht genau zu quantifizieren, so kann die Kommission einen Pauschalsatz festlegen oder eine extrapolierte Finanzkorrektur vornehmen.

3.           In Fällen der Nichteinhaltung von Artikel 105 gemäß Absatz 1 Buchstabe b sowie Fällen gemäß Absatz 1 Buchstabe d legt die Kommission die Höhe der Finanzkorrekturen lediglich anhand der Ausgaben fest, die unmittelbar mit der Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften zusammenhängen. Die Kommission legt die Höhe der Finanzkorrektur unter Berücksichtigung der Schwere der Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften durch den Mitgliedstaat oder den Empfänger, des wirtschaftlichen Vorteils aus der Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften oder des Umfangs der EMFF-Beteiligung an der Wirtschaftstätigkeit des Empfängers fest.

4.           Ist der Betrag der mit der Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften behafteten Ausgaben nicht genau zu quantifizieren, so kann die Kommission einen Pauschalsatz festlegen oder eine extrapolierte Finanzkorrektur gemäß Absatz 6 Buchstabe a vornehmen.

5.           Stützt die Kommission ihre Stellungnahme auf Feststellungen kommissionsexterner Prüfer, so trifft sie ihre eigenen Schlussfolgerungen in Bezug auf die finanziellen Auswirkungen erst, nachdem sie die vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 117 getroffenen Maßnahmen, die Meldungen gemäß Artikel 125 Buchstabe c und alle Antworten des Mitgliedstaats geprüft hat.

6.           Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 150 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

(a) die Kriterien für die Bestimmung der Höhe der vorzunehmenden Finanzkorrektur im Falle eines Pauschalsatzes oder einer extrapolierten Finanzkorrektur;

(b) die Übersicht über die einschlägigen GFP-Vorschriften, auf die in Absatz 1 Buchstabe d Bezug genommen wird, die für die Erhaltung biologischer Meeresschätze von Bedeutung sind.

Artikel 129 Verfahren

1.           Bevor die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Finanzkorrektur beschließt, eröffnet sie das Verfahren, indem sie den Mitgliedstaat über ihre vorläufigen Schlussfolgerungen in Kenntnis setzt und ihn auffordert, sich binnen zwei Monaten zu äußern.

2.           Schlägt die Kommission eine extrapolierte oder pauschale Finanzkorrektur vor, so erhält der Mitgliedstaat Gelegenheit, durch eine Prüfung der betreffenden Unterlagen nachzuweisen, dass der tatsächliche Umfang der Unregelmäßigkeit oder eines anderen Falls der Nichteinhaltung von Vorschriften, einschließlich der Nichteinhaltung von GFP-Vorschriften, geringer war als von der Kommission veranschlagt. In Abstimmung mit der Kommission kann der Mitgliedstaat den Umfang dieser Prüfung auf einen angemessenen Anteil oder eine Stichprobe in den betreffenden Unterlagen begrenzen. Außer in hinreichend begründeten Fällen wird für diese Prüfung eine Frist von bis zu zwei weiteren Monaten ab dem Ende der in Absatz 1 genannten Zweimonatsfrist eingeräumt.

3.           Die Kommission berücksichtigt sämtliches Beweismaterial, das der Mitgliedstaat innerhalb der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen vorlegt.

4.           Erhebt der Mitgliedstaat Einwände gegen die vorläufigen Schlussfolgerungen der Kommission, so wird er von der Kommission zu einer Anhörung eingeladen, damit gewährleistet ist, dass der Kommission alle Informationen und Anmerkungen vorliegen, auf deren Grundlage sie Schlussfolgerungen bezüglich der Vornahme der Finanzkorrektur treffen kann.

5.           Zur Vornahme der Finanzkorrekturen erlässt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Datum der Anhörung oder nach Eingang der zusätzlichen Informationen, falls der Mitgliedstaat sich während der Anhörung dazu bereit erklärt hatte, solche vorzulegen. Die Kommission berücksichtigt alle Informationen und Anmerkungen, die ihr im Zuge des Verfahrens übermittelt wurden. Findet keine Anhörung statt, so beginnt die Sechsmonatsfrist zwei Monate nach dem Datum des hierzu von der Kommission versandten Aufforderungsschreibens.

6.           Werden Unregelmäßigkeiten, die den der Kommission übermittelten Jahresabschluss betreffen, von der Kommission oder dem Europäischen Rechnungshof entdeckt, wird die sich daraus ergebende Finanzkorrektur durch eine entsprechende Kürzung der Unterstützung aus dem EMFF für das operationelle Programm vorgenommen.

Artikel 130 Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

Eine Finanzkorrektur durch die Kommission berührt nicht die Verpflichtung des Mitgliedstaats, Wiedereinziehungen gemäß Artikel 117 Absatz 2 vorzunehmen und staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates[37] wiedereinzuziehen.

KAPITEL VI Monitoring, Evaluierung, Information und Informationsaustausch

Abschnitt 1 EINRICHTUNG UND ZIELE EINES MONITORING- UND EVALUIERUNGSSYSTEMS

Artikel 131 Monitoring- und Evaluierungssystem

1.           Es wird ein gemeinsames Monitoring- und Evaluierungssystem für EMFF-Vorhaben mit geteilter Mittelverwaltung eingerichtet, um die Leistung des EMFF zu messen. Um eine wirksame Leistungsmessung zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 150 über Inhalt und Struktur dieses Systems zu erlassen.

2.           Die Wirkung der EMFF-Intervention wird für die EU-Prioritäten gemäß Artikel 6 gemessen.

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtakten eine Reihe von Indikatoren für diese EU-Prioritäten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 151 Absatz 3 erlassen.

3.           Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle für das Monitoring und die Evaluierung der betreffenden Maßnahmen erforderlichen Angaben. Die Kommission trägt dem Datenbedarf und den Synergien zwischen potenziellen Datenquellen Rechnung und insbesondere deren Nutzung für statistische Zwecke, soweit zutreffend. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen sowie zu dem Datenbedarf und den Synergien zwischen potenziellen Datenquellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 151 Absatz 3 erlassen.

4.           Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle vier Jahre Bericht über die Anwendung dieses Artikels. Der erste Bericht ist spätestens am 31. Dezember 2017 vorzulegen.

Artikel 132 Ziele

Das Monitoring– und Evaluierungssystem zielt darauf ab,

(a) Fortschritte und Errungenschaften in der Meeres- und Fischereipolitik aufzuzeigen und die Folgen, die Wirksamkeit, die Effizienz und die Zweckdienlichkeit der EMFF-Vorhaben zu bewerten;

(b) einen Beitrag zu einer gezielteren Förderung der Meeres- und Fischereipolitik zu leisten;

(c) einen gemeinsamen Lernprozess im Rahmen des Monitoring und der Evaluierung zu unterstützen;

(d) zuverlässige und unterlegte Evaluierungen der EMFF-Vorhaben zu liefern, die zur Entscheidungsfindung beitragen.

Abschnitt 2 TECHNISCHE BESTIMMUNGEN

Artikel 133 Gemeinsame Indikatoren

1.           Das Monitoring- und Evaluierungssystem gemäß Artikel 131 umfasst eine Liste gemeinsamer, auf jedes Programm anwendbarer Indikatoren für die Ausgangssituation sowie für die finanzielle Abwicklung, die Outputs, die Ergebnisse und die Wirkung des Programms, um die Aggregation von Daten auf EU-Ebene zu erlauben.

2.           Die gemeinsamen Indikatoren sind an die Etappenziele und Ziele geknüpft, die in den operationellen Programmen im Sinne der EU-Prioritäten gemäß Artikel 6 festgelegt wurden. Diese gemeinsamen Indikatoren werden für den Leistungsrahmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der [GSR-Verordnung] verwendet und erlauben eine Beurteilung der Fortschritte, der Effektivität und der Effizienz der Politikumsetzung im Vergleich zu den Zielen und Vorgaben auf EU-, nationaler und Programmebene.

Artikel 134 Elektronisches Informationssystem

1.           Die wichtigsten für das Monitoring und die Evaluierung erforderlichen Angaben über die Umsetzung des Programms, jedes für eine Finanzierung ausgewählte Vorhaben sowie die abgeschlossenen Vorhaben, einschließlich der wichtigsten Merkmale des Empfängers und des Projekts, werden elektronisch aufgezeichnet und gespeichert.

2.           Die Kommission stellt sicher, dass es ein angemessen gesichertes elektronisches System gibt, um die wichtigsten Angaben aufzuzeichnen, zu speichern und zu verwalten und über das Monitoring und die Evaluierung zu berichten.

Artikel 135 Bereitstellung von Informationen

Die Empfänger einer Unterstützung aus dem EMFF, einschließlich der lokalen Aktionsgruppen, verpflichten sich, der Verwaltungsbehörde und/oder ernannten Bewertern oder anderen Stellen, die Aufgaben an ihrer Stelle wahrnehmen, alle erforderlichen Angaben und Informationen zu übermitteln, die ein Monitoring und eine Evaluierung des Programms, insbesondere hinsichtlich der Verwirklichung spezifischer Ziele und Prioritäten ermöglichen.

Abschnitt 3 Monitoring

Artikel 136 Modalitäten des Monitoring

1.           Die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 108 und der Monitoringausschuss gemäß Artikel 41 der [GSR-Verordnung] wachen über die Qualität der Umsetzung des Programms.

2.           Die Verwaltungsbehörde und der Monitoringausschuss begleiten jedes operationelle Programm anhand von Finanz-, Ergebnis- und Zielindikatoren.

Artikel 137 Aufgaben des Monitoringausschusses

Zusätzlich zu den Aufgaben gemäß Artikel 43 der [GSR-Verordnung] vergewissert sich der Monitoringausschuss, dass das operationelle Programm leistungsfähig ist und wirksam umgesetzt wird. Zu diesem Zweck

(a) wird er binnen vier Monaten nach dem Beschluss über die Programmgenehmigung zu den Kriterien für die Auswahl der finanzierten Vorhaben gehört; die Auswahlkriterien werden anhand der Erfordernisse der Programmplanung überprüft;

(b) überprüft er die Tätigkeiten und Ergebnisse im Zusammenhang mit dem Evaluierungsplan des Programms;

(c) prüft er die Aktionen des Programms hinsichtlich der Erfüllung der Ex-ante-Konditionalitäten;

(d) prüft und genehmigt er die jährlichen Durchführungsberichte, bevor sie der Kommission übermittelt werden;

(e) prüft er die Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen, der Chancengleichheit und der Nichtdiskriminierung, einschließlich der Zugänglichkeit für Personen mit einer Behinderung;

(f) wird er nicht zum Jahresarbeitsplan für die Datenerhebung gemäß Artikel 23 konsultiert.

Artikel 138 Jährlicher Durchführungsbericht

1.           Bis zum 31. Mai 2016 und bis zum 31. Mai jedes darauffolgenden Jahres bis einschließlich 2023 legt der Mitgliedstaat der Kommission einen jährlichen Durchführungsbericht über die Durchführung des operationellen Programms im vorhergehenden Kalenderjahr vor. Der 2016 vorgelegte Bericht bezieht sich auf die Kalenderjahre 2014 und 2015.

2.           Zusätzlich zu den Angaben gemäß Artikel 44 der [GSR-Verordnung] enthalten die jährlichen Durchführungsberichte Folgendes:

(a) Informationen über finanzielle Verpflichtungen und Ausgaben je Maßnahme;

(b) eine Zusammenfassung der hinsichtlich des Evaluierungsplans durchgeführten Tätigkeiten;

(c) Informationen über die Nichteinhaltung der Dauerhaftigkeitsauflagen gemäß Artikel 105 und der Abhilfemaßnahmen der Mitgliedstaaten, einschließlich erforderlichenfalls der Finanzkorrekturen gemäß Artikel 117 Absatz 2.

3.           Zusätzlich zu den Angaben gemäß Artikel 44 der [GSR-Verordnung] umfassen die 2017 und 2019 vorgelegten jährlichen Durchführungsberichte auch eine Evaluierung der erzielten Fortschritte bei der Sicherstellung eines integrierten Konzepts für den Einsatz des EMFF und anderer EU-Finanzinstrumente zur Unterstützung der räumlichen Entwicklung, einschließlich lokaler Entwicklungsstrategien, und die Ergebnisse beim Erreichen der Ziele für jede im operationellen Programm aufgeführte Priorität.

4.           Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über das Format und die Aufmachung der jährlichen Durchführungsberichte. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 151 Absatz 3 erlassen.

Abschnitt 4 Evaluierung

Artikel 139 Allgemeine Bestimmungen

1.           Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Elemente fest, die in den Ex-ante- und Ex-post-Evaluierungen gemäß den Artikeln 48 und 50 der [GSR-Verordnung] enthalten sein müssen, und legt die Mindestanforderungen für den Evaluierungsplan gemäß Artikel 49 der [GSR-Verordnung] fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 151 Absatz 3 erlassen.

2.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Evaluierungen dem gemäß Artikel 131 vereinbarten gemeinsamen Evaluierungskonzept entsprechen, organisieren die Erhebung und Sammlung der erforderlichen Daten und übermitteln die verschiedenen aus dem Monitoringsystem stammenden Angaben an die Bewerter.

3.           Die Evaluierungsberichte werden von den Mitgliedstaaten im Internet und von der Kommission auf der EU-Website zugänglich gemacht.

Artikel 140 Ex-ante-Evaluierung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Ex-ante-Bewerter ab einem frühen Stadium an der Ausarbeitung des EMFF-Programms, einschließlich der Durchführung der Analyse gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b, der Ausarbeitung der Interventionslogik des Programms und der Festlegung der Programmziele beteiligt wird.

Artikel 141 Ex-post-Evaluierung

Gemäß Artikel 50 der [GSR-Verordnung] erstellen die Mitgliedstaaten einen Ex-post-Evaluierungsbericht für das operationelle Programm. Dieser Bericht wird der Kommission bis spätestens 31. Dezember 2023 übermittelt.

Artikel 142 Zusammenfassungen der Evaluierungen

Zusammenfassungen auf EU-Ebene der Ex-ante und Ex-post-Evaluierungsberichte werden unter der Verantwortung der Kommission erstellt. Die Zusammenfassungen der Evaluierungsberichte müssen spätestens am 31. Dezember des Jahres fertiggestellt sein, das auf die Vorlage der jeweiligen Evaluierungen folgt.

Abschnitt 5 Information und Informationsaustausch

Artikel 143 Information und Publizität

1.           Die Zahlstelle ist in Zusammenarbeit mit der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 108 Absatz 1 Buchstabe i für Folgendes zuständig:

(a) Gewährleistung der Einrichtung einer einzigen Website oder eines einzigen Internetportals mit Informationen und Zugang zu allen operationellen Programmen in den Mitgliedstaaten;

(b) Unterrichtung potenzieller Empfänger über die Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der operationellen Programme;

(c) Bekanntmachung der Rolle und Errungenschaften des EMFF bei den Bürgerinnen und Bürgern der Europäischen Union durch Informations- und Kommunikationsmaßnahmen zu den Ergebnissen und Auswirkungen der Partnerschaftsvereinbarungen, operationellen Programme und Vorhaben.

2.           Zur Gewährleistung der Transparenz bei der Unterstützung aus dem EMFF führen die Mitgliedstaaten eine Liste der Vorhaben im Dateiformat CSV oder XML, die über eine einzige Website oder ein einziges Internetportal zugänglich ist und in der alle operationellen Programme aufgeführt und zusammengefasst sind.

Diese Liste der Vorhaben wird mindestens alle drei Monate aktualisiert.

Die in der Liste aufzuführenden Mindestinformationen über die Vorhaben, einschließlich der spezifischen Informationen über die Maßnahmen gemäß den Artikeln 28, 37, 45, 54 und 56 sind in Anhang IV festgelegt.

3.           Detaillierte Regelungen zu den Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Öffentlichkeit und den Informationsmaßnahmen für Antragsteller und Empfänger sind in Anhang IV festgelegt.

4.           Technische Charakteristika der Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Vorhaben, Instruktionen zur Erstellung des Logos und eine Definition der Standardfarben billigt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 151 Absatz 2.

TITEL VIII DURCHFÜHRUNG VON MASSNAHMEN IN DIREKTER MITTELVERWALTUNG

KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen

Artikel 144 Geltungsbereich

Dieser Titel gilt für Maßnahmen, die gemäß Titel VI in direkter Mittelverwaltung finanziert werden.

KAPITEL II Kontrolle

Artikel 145 Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union

1.           Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen.

2.           Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die EU-Mittel aus dem Programm erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen.

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates bei allen direkt oder indirekt betroffenen Betreibern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem EU-Finanzierungsvertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union vorliegt.

Unbeschadet der vorangehenden Unterabsätze wird der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbahrungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis erteilt, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.

Artikel 146 Prüfungen

1.           Beamte der Kommission und des Rechnungshofs oder ihre Vertreter können die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Vorhaben jederzeit während eines Zeitraums von maximal drei Jahren nach der Abschlusszahlung durch die Kommission einer Prüfung vor Ort unterziehen, die außer in dringenden Fällen mindestens zehn Arbeitstage vorher angekündigt wird.

2.           Beamte der Kommission und des Rechnungshofs oder ihre Vertreter, die ordnungsgemäß zur Durchführung von Prüfungen vor Ort ermächtigt sind, können die Bücher und alle sonstigen Unterlagen einsehen, einschließlich der in elektronischer Form erstellten oder empfangenen und gespeicherten Dokumente, die sich auf die aufgrund dieser Verordnung finanzierten Ausgaben beziehen, einschließlich der entsprechenden Metadaten.

3.           Die Prüfbefugnisse gemäß Absatz 2 berühren nicht die Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften, die bestimmte Handlungen Bediensteten vorbehalten, die nach nationalem Recht speziell dafür benannt wurden. Beamte der Kommission und des Rechnungshofes oder ihre Vertreter nehmen insbesondere nicht an Durchsuchungen oder förmlichen Vernehmungen von Personen im Rahmen des nationalen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats teil. Sie haben jedoch Zugang zu den dabei gewonnenen Erkenntnissen.

4.           Wird eine nach dieser Verordnung gewährte finanzielle Unterstützung der Europäischen Union anschließend einem Dritten als Endempfänger zugewiesen, so legt der ursprüngliche Empfänger als Begünstigter der finanziellen Unterstützung der Europäischen Union der Kommission alle einschlägigen Angaben über die Identität des Endempfängers vor.

5.           Zu diesem Zweck halten die Empfänger während eines Zeitraums von bis zu drei Jahren nach der Abschlusszahlung alle einschlägigen Unterlagen verfügbar.

Artikel 147 Aussetzung von Zahlungen, Kürzung und Streichung der finanziellen Beteiligung

1.           Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die EU-Mittel nicht gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung oder eines anderen geltenden EU-Rechtsakts verwendet wurden, so setzt sie die Empfänger hiervon in Kenntnis; diese verfügen ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung über einen Monat, um der Kommission ihre Bemerkungen zu übermitteln.

2.           Antworten die Empfänger innerhalb dieser Frist nicht oder werden deren Bemerkungen als unzureichend betrachtet, so kürzt oder streicht die Kommission die gewährte finanzielle Beteiligung oder setzt die Zahlungen aus. Jeder zu Unrecht gezahlte Betrag muss an die Kommission zurückgezahlt werden. Bei nicht fristgerechter Rückzahlung werden nach den Bestimmungen der Haushaltsordnung Verzugszinsen erhoben.

KAPITEL III Evaluierung und Berichterstattung

Artikel 148 Evaluierung

1.           Die nach dieser Verordnung finanzierten Vorhaben unterliegen einer regelmäßigen Begleitung, um ihre Durchführung laufend zu überwachen.

2.           Die Kommission sorgt für eine regelmäßige, unabhängige und externe Evaluierung der finanzierten Vorhaben.

Artikel 149 Berichterstattung

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat

(a) bis spätestens 31. März 2017 einen Zwischenevaluierungsbericht über die erzielten Ergebnisse sowie qualitative und quantitative Aspekte der Durchführung der im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Vorhaben;

(b) bis spätestens 30. August 2018 eine Mitteilung über die Fortsetzung der gemäß dieser Verordnung finanzierten Vorhaben;

(c) bis spätestens zum 31. Dezember 2021 einen Bericht über die Ex-post-Bewertung des Programms.

TITEL IX VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

Artikel 150 Ausübung der Befugnisübertragung

1.           Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.           Die Befugnisübertragung nach den Artikeln 12, 33, 37, 38, 39, 46, 61, 64, 67, 75, 92, 105, 111, 112, 114, 115, 119, 127, 131 und 153 erfolgt ab dem 1. Januar 2014 auf unbestimmte Zeit.

3.           Die Befugnisübertragung nach den Artikeln 12, 33, 37, 38, 39, 46, 61, 64, 67, 75, 92, 105, 111, 112, 114, 115, 119, 127, 131, 135 und 153 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.           Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.           Ein nach Artikel 12, 33, 37, 38, 39, 46, 61, 64, 67, 75, 92, 105, 111, 112, 114, 115, 119, 127, 131 oder 153 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung des Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 151 Ausschussverfahren

1.           Bei der Durchführung der Vorschriften für den Europäischen Meeres- und Fischereifonds wird die Kommission von einem Ausschuss für den Meeres- und Fischereifonds unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.           Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3.           Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

TITEL X SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 152 Aufhebung

1.           Die Verordnungen (EG) Nr. 1198/2006, (EG) Nr. 861/2006, (EU) [Nr. /2011 über ein Programm zur Unterstützung der Weiterentwicklung der Integrierten Meerespolitik], (EG) Nr. 791/2007 und (EG) Nr. 2328/2003 sowie Artikel 103 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 werden zum 1. Januar 2014 aufgehoben.

2.           Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 153 Übergangsvorschriften

1.           Um den Übergang von den mit den Verordnungen (EG) Nr. 1198/2006, (EG) Nr. 861/2006, (EU) [Nr. /2011 über ein Programm zur Unterstützung der Weiterentwicklung der Integrierten Meerespolitik] und (EG) Nr. 791/2007 festgelegten Regelungen auf die mit der vorliegenden Verordnung festgelegten Regelungen zu erleichtern, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 150 delegierte Rechtsakte über die Bedingungen zu erlassen, unter denen die von der Kommission nach den genannten Verordnungen genehmigte Unterstützung in die nach der vorliegenden Verordnung gewährte Unterstützung, einschließlich für technische Hilfe und die Ex-post-Evaluierungen, einbezogen werden kann.

2.           Diese Verordnung berührt nicht die Fortsetzung oder Änderung, einschließlich vollständiger oder teilweiser Einstellung, der betroffenen Projekte bis zu ihrem Abschluss oder der Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnungen (EG) Nr. 1198/2006, (EG) Nr. 861/2006, (EU) [Nr. /2011 über ein Programm zur Unterstützung der Weiterentwicklung der Integrierten Meerespolitik], (EG) Nr. 791/2007 oder Artikel 103 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 oder einer anderen Rechtsvorschrift genehmigt wurde, die am 31. Dezember 2013 für eine solche Unterstützung galt.

3.           Anträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates gestellt wurden, bleiben gültig.

Artikel 154 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

ANHANG I

Spezifische Beihilfeintensität

Art der Vorhaben || Prozentpunkte

Bei Vorhaben im Rahmen der kleinen Küstenfischerei mögliche Erhöhung um || 25

Bei Vorhaben auf griechischen Inseln in Randlage mögliche Erhöhung um || 35

Bei Vorhaben in Regionen in äußerster Randlage mögliche Erhöhung um || 35

Bei Vorhaben, die von Zusammenschlüssen von Fischern oder anderen kollektiven Empfängern außerhalb von Titel V Kapitel III durchgeführt werden, mögliche Erhöhung um || 10

Bei Vorhaben, die von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen durchgeführt werden, mögliche Erhöhung um || 20

Bei Vorhaben gemäß Artikel 78 über die Überwachung und Durchsetzung mögliche Erhöhung um || 30

Bei Vorhaben gemäß Artikel 78 über die Überwachung und Durchsetzung im Zusammenhang mit der kleinen Küstenfischerei mögliche Erhöhung um || 40

Bei Vorhaben, die von Unternehmen durchgeführt werden, die nicht unter die Definition der KMU fallen, erfolgt eine Kürzung um || 20

ANHANG II

[Jährliche Aufteilung der Mittel für Verpflichtungen für den Zeitraum 2014–2020]

ANHANG III

Allgemeine Ex-ante-Konditionalitäten

Bereich || Ex-ante-Konditionalität || Erfüllungskriterien

1. Antidiskrimi­nierung || Mit einem Mechanismus wird sichergestellt, dass die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf[38] und die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft[39] effizient umgesetzt und angewendet werden. || – Die effiziente Umsetzung und Anwendung der Richtlinien 2000/78/EG und 2000/43/EG des Rates wird durch Folgendes sichergestellt: – institutionelle Vorkehrungen für die Umsetzung, Anwendung und Überwachung der vorgenannten Richtlinien; – eine Ausbildungs- und Informationsstrategie für die in die Inanspruchnahme der Mittel eingebundenen Mitarbeiter; – Maßnahmen zum Ausbau der administrativen Leistungsfähigkeit zur Umsetzung und Anwendung der vorgenannten Richtlinien.

2. Gleichstellung von Männern und Frauen || Mit einer Strategie wird für die Gleichstellung von Männern und Frauen und mit einem Mechanismus für deren effiziente Umsetzung gesorgt. || – Die effiziente Umsetzung und Anwendung einer eigenen Strategie zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen wird durch Folgendes sichergestellt: – ein System für die Sammlung und Analyse von nach Geschlecht aufgegliederten Daten und Indikatoren und zur Entwicklung von auf Fakten basierenden einschlägigen Maßnahmen; – einen Plan und Ex-ante-Kriterien für die Integration der Ziele im Bereich der Gleichstellung von Männern und Frauen durch objektive Gleichstellungsstandards und -leitlinien; – Durchführungsmechanismen, die auch die Einbeziehung einer Gleichstellungsstelle vorsehen, und relevantes Fachwissen für die Gestaltung, Überwachung und Evaluierung der Maßnahmen.

3. Menschen mit Behinderung || Mit einem Mechanismus wird sichergestellt, dass die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen effizient umgesetzt und angewendet wird. || – Die effiziente Umsetzung und Anwendung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wird durch Folgendes sichergestellt: – Umsetzung von Maßnahmen im Einklang mit Artikel 9 der UN-Konvention zur Feststellung und Beseitigung von für Menschen mit Behinderungen bestehenden Zugangshindernissen und -barrieren; – institutionelle Vorkehrungen für die Umsetzung, Anwendung und Überwachung der UN-Konvention im Einklang mit deren Artikel 33; – einen Ausbildungs- und Informationsplan für die in die Inanspruchnahme der Mittel eingebundenen Mitarbeiter; – Maßnahmen zum Ausbau der administrativen Leistungsfähigkeit für die Umsetzung und Anwendung der UN-Konvention einschließlich geeigneter Vorkehrungen zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen im Bereich der elektronischen Zugänglichkeit.

4.. Öffentliches Beschaffungs­wesen || Mit einem Mechanismus wird für die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste[40] eine effiziente Umsetzung und Anwendung sowie eine angemessene Überwachung und Kontrolle sichergestellt. || – Die effiziente Umsetzung und Anwendung der Richtlinien 2004/18/EG und 2004/17/EG wird durch Folgendes sichergestellt: – vollständige Umsetzung der Richtlinien 2004/18/EG und 2004/17/EG; – institutionelle Vorkehrungen für die Umsetzung, Anwendung und Überwachung der EU-Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen; – Maßnahmen, die die geeignete Überwachung und Kontrolle eines transparenten Auftragsvergabeverfahrens sowie die Bereitstellung geeigneter Informationen hierüber gewährleisten; – eine Ausbildungs- und Informationsstrategie für die in die Inanspruchnahme der Mittel eingebundenen Mitarbeiter; – Maßnahmen zum Ausbau der administrativen Leistungsfähigkeit zur Umsetzung, Anwendung und Überwachung der EU-Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen.

5. Staatliche Beihilfen || Mit einem Mechanismus wird sichergestellt, dass die EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen effizient umgesetzt und angewendet werden. || – Die effiziente Umsetzung und Anwendung der EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen wird durch Folgendes sichergestellt: – institutionelle Vorkehrungen für die Umsetzung, Anwendung und Überwachung der EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen; – eine Ausbildungs- und Informationsstrategie für die in die Inanspruchnahme der Mittel eingebundenen Mitarbeiter; – Maßnahmen zum Ausbau der administrativen Leistungsfähigkeit für die Umsetzung und Anwendung der EU-Bestimmungen für staatliche Beihilfen.

6. Umwelt­vor­schrif­ten im Zusam­­­men­hang mit Umwelt­verträg­lichkeits­prüfung (UVP) und strategischer Umweltprüfung (SUP) || Mit einem Mechanismus wird sichergestellt, dass die EU-Umweltvorschriften im Zusammenhang mit UVP und SUP im Einklang sind mit der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten[41] und mit der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme[42]. || – Die effiziente Umsetzung und Anwendung der EU-Umweltvorschriften wird durch Folgendes sichergestellt: – vollständige und korrekte Umsetzung der UVP-Richtlinie und der SUP-Richtlinie; – institutionelle Vorkehrungen für die Umsetzung, Anwendung und Überwachung der UVP-Richtlinie und der SUP-Richtlinie; – eine Ausbildungs- und Informationsstrategie für die in die Umsetzung der UVP-Richtlinie und der SUP-Richtlinie eingebundenen Mitarbeiter; – Maßnahmen zur Gewährleistung ausreichender administrativer Leistungsfähigkeit.

7. Statistische Systeme und Ergebnisindika­toren || Mit einem für Evaluierungen benötigten statistischen System werden Effizienz und Auswirkung der Programme bewertet. Es ist ein effizientes System von Ergebnisindikatoren eingerichtet, das zur Überwachung der Fortschritte bei der Verwirklichung der angestrebten Ziele und zur Durchführung einer Folgenevaluierung benötigt wird. || – In einem mehrjährigen Plan für die zeitgerechte Datensammlung und -aggregation – werden Quellen und Mechanismen zur Gewährleistung der statistischen Validierung aufgeführt; – wird auf Vorkehrungen in Bezug auf Veröffentlichung und öffentliche Verfügbarkeit eingegangen. – Ein effizientes System von Ergebnisindikatoren umfasst Folgendes: – die Auswahl von Ergebnisindikatoren für jedes Programm, die über jene Aspekte des Wohlergehens und der Fortschritte der Bevölkerung Aufschluss geben, die durch das Programm finanzierte Maßnahmen rechtfertigen; – die Festlegung von Zielen für diese Indikatoren; – die Erfüllung einer Reihe von Anforderungen, die für jeden einzelnen Indikator gelten: Demnach muss dieser solide und statistisch validiert sein sowie eine klare normative Interpretation und ein Eingehen auf politische Gegebenheiten ermöglichen, wobei die Daten zeitgerecht gesammelt werden und öffentlich verfügbar sein müssen; angemessene Verfahren, durch die sichergestellt wird, dass bei allen durch das Programm finanzierten Vorhaben ein effizientes System von Indikatoren zur Anwendung kommt.

Spezifische Ex-ante-Konditionalitäten

1. PrioritÄTSGEBUNDENE KonditionalitÄTEN

EU-Priorität für EMFF/ GSR Thematisches Ziel (TZ) || Ex-ante-Konditionalität || Erfüllungskriterien

EMFF-Priorität: 2. Förderung einer innovativen, wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Fischerei 3. Förderung einer innovativen, wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Aquakultur TZ 3: Steigerung der Wettbewerbfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) || Unternehmensgründungen: Für die effiziente Umsetzung des Small Business Act (SBA) und die Überprüfung des SBA vom 23. Februar 2011 mit dem Grundsatz „Vorfahrt für KMU in Europa“ wurden konkrete Maßnahmen durchgeführt. || Insbesondere ist Folgendes vorgesehen: – Maßnahmen zur Reduzierung des Zeitaufwands für die Unternehmensgründung auf 3 Arbeitstage sowie der dafür anfallenden Kosten auf 100 EUR; – Maßnahmen zur Reduzierung des Zeitaufwands für die Beschaffung der zur Aufnahme und zum Betreiben der konkreten Tätigkeit eines Unternehmens erforderlichen Konzessionen und Genehmigungen auf 3 Monate; – ein Mechanismus für die systematische Bewertung der Auswirkungen von Rechtsvorschriften auf KMU anhand eines „KMU-Tests“, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Größe von Unternehmen.

EMFF-Priorität: 3. Förderung einer innovativen, wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Aquakultur 5. Förderung einer nachhaltigen und ressourcenschonenden Aquakultur TZ 6: Umweltschutz und Förderung der Ressourceneffizienz || Erstellung eines mehrjährigen nationalen Strategieplans für Aquakultur gemäß Artikel 43 der [GFP-Verordnung] bis 2014. || – Ein mehrjähriger nationaler Strategieplan für Aquakultur wird der Kommission spätestens am Tag der Übermittlung des OP vorgelegt. – Das OP umfasst Informationen über die Komplementarität mit dem mehrjährigen nationalen Strategieplan für Aquakultur

EMFF-Priorität: 6. Unterstützung der Durchführung der GFP TZ 6: Umweltschutz und Förderung der Ressourceneffizienz || Nachgewiesene administrative Kapazität zur Erfüllung der Datenanforderungen für das Fischereimanagement gemäß Artikel 37 der [GFP-Verordnung] || – Nachgewiesene administrative Kapazität für die Ausarbeitung und Anwendung eines mehrjährigen Programms für die Datenerfassung, vom STECF zu überprüfen und von der Kommission zu genehmigen. – Nachgewiesene administrative Kapazität für die Ausarbeitung und Umsetzung eines jährlichen Arbeitsprogramms für die Datenerfassung, vom STECF zu überprüfen und von der Kommission zu genehmigen. – Ausreichende personelle Ausstattung für bilaterale und multilaterale Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten, wenn die Arbeiten zur Erfüllung der Auflagen für die Datenerhebung geteilt werden.

EMFF-Priorität: 6. Unterstützung der Durchführung der GFP TZ 6: Umweltschutz und Förderung der Ressourceneffizienz || Nachgewiesene administrative Kapazität für die Umsetzung einer EU-Kontroll-, -Überwachungs- und –Durchsetzungsregelung gemäß Artikel 46 der [GFP-Verordnung] und weiter ausgeführt in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates. || Insbesondere ist Folgendes vorgesehen: – Nachgewiesene administrative Kapazität für die Ausarbeitung und Umsetzung des nationalen Kontrollprogramms 2014-2020 gemäß Artikel 19 Absatz l – Nachgewiesene administrative Kapazität für die Ausarbeitung und Umsetzung des nationalen Kontrollprogramms für mehrjährige Pläne (Art. 46 der Kontrollverordnung) – Nachgewiesene administrative Kapazität für die Ausarbeitung und Umsetzung eines gemeinsamen Kontrollprogramms, das mit anderen Mitgliedstaaten entwickelt werden kann (Art. 94 der Kontrollverordnung) – Nachgewiesene administrative Kapazität für die Ausarbeitung und Umsetzung der spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme (Art. 95 der Kontrollverordnung) – Nachgewiesene administrative Kapazität für die Anwendung eines Systems wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen bei schweren Verstößen (Art. 90 der Kontrollverordnung) – Nachgewiesene administrative Kapazität für die Anwendung eines Punktesystems bei schweren Verstößen (Art. 92 der Kontrollverordnung) Ausreichende personelle Ausstattung für die Durchführung der Kontrollverordnung ||

ANHANG IV Information und Kommunikation über die Unterstützung aus dem EMFF

1. Liste der Vorhaben

Die Liste der Vorhaben nach Artikel 143 soll in zumindest einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats Felder für folgende Angaben enthalten:

– Name des Empfängers (Nennung ausschließlich von juristischen Personen und nicht von natürlichen Personen)

– EU-Flottenregisternummer (CFR) des Fischereifahrzeugs gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003[43] (nur auszufüllen, wenn das Vorhaben mit einem Fischereifahrzeug verbunden ist)

– Bezeichnung des Vorhabens

– Zusammenfassung des Vorhabens

– Datum des Beginns des Vorhabens

– Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens)

– Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens

– Betrag der EU-Beteiligung

– Postleitzahl des Vorhabens

– Land

– Bezeichnung der EU-Priorität

– Datum der letzten Aktualisierung der Liste der Vorhaben

Die Überschriften der Felder für die einzelnen Angaben und die Bezeichnungen der Vorhaben sollten zumindest in einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union angegeben werden.

2. Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Öffentlichkeit 2.1. Aufgaben des Mitgliedstaats

1.           Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass mit den Informations- und Publizitätsmaßnahmen durch den Einsatz verschiedener Kommunikationsformen und –verfahren auf der geeigneten Ebene eine möglichst ausführliche Medienberichterstattung angestrebt wird.

2.           Dem Mitgliedstaat obliegt es, zumindest die nachstehenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen zu organisieren:

(a) eine größere Informationsmaßnahme anlässlich des Starts des operationellen Programms;

(b) mindestens zwei Mal während des Programmplanungszeitraums eine größere Informationsmaßnahme, durch die auf die Finanzierungsmöglichkeiten und die verfolgten Strategien aufmerksam gemacht wird und mit der die mit dem operationellen Programm erzielten Erfolge vorgestellt werden;

(c) Präsentation der Flagge der Europäischen Union vor jeder Verwaltungsbehörde oder an einer anderen für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle an deren Standort;

(d) elektronische Veröffentlichung der Liste der Vorhaben nach Abschnitt 1;

(e) Nennung von Beispielen für Vorhaben für jedes operationelle Programm auf der einzigen Website oder der über das Internetportal der einzigen Website zugänglichen Website des operationellen Programms; die Beispiele sollten in einer weit verbreiteten Amtssprache der Europäischen Union, bei der es sich nicht um die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats handeln darf, gehalten sein;

(f) ein Teil der einzigen Website ist für eine kurze Zusammenfassung der Innovations- und Ökoinnovationsvorhaben bestimmt;

(g) Aktualisierung der Informationen, die über die Durchführung des operationellen Programms sowie die wichtigsten damit erzielten Erfolge auf der einzigen Website oder der über das Internetportal der einzigen Website zugänglichen Website des operationellen Programms eingestellt sind.

3.           Die Verwaltungsbehörde bezieht entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten die nachstehenden Stellen in die Informations- und Publizitätsmaßnahmen ein:

(h) die in Artikel 5 der [GSR-Verordnung] genannten Partner;

(i) EU-Informationszentren und Vertretungen der Kommission in den Mitgliedstaaten;

(j) Bildungs- und Forschungseinrichtungen.

Durch diese Stellen sollen die in Artikel 143 Absatz 1 Buchstaben a und b beschriebenen Informationen weite Verbreitung finden.

3. Informationsmassnahmen für potenzielle Empfänger und für Empfänger 3.1. Informationsmaßnahmen für potenzielle Empfänger

1.           Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass möglichst viele potenzielle Empfänger und alle Interessenträger über die mit dem operationellen Programm verfolgten Ziele und die vom EMFF gebotenen Finanzierungsmöglichkeiten informiert werden.

2.           Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass potenzielle Empfänger zumindest über Folgendes informiert werden:

(k) die Bedingungen, die zu erfüllen sind, damit Ausgaben für eine Förderung im Rahmen eines operationellen Programms in Frage kommen;

(l) eine Beschreibung der Zulässigkeitskriterien für die Anträge, der Verfahren zur Prüfung der Finanzierungsanträge und der betreffenden Fristen;

(m) die Kriterien für die Auswahl der zu unterstützenden Vorhaben;

(n) die Ansprechpartner auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene, die über die operationellen Programme Auskunft geben können;

(o) in den Anträgen sollten Kommunikationsaktivitäten vorgeschlagen werden, die in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang des Vorhabens stehen und mit denen die Öffentlichkeit über die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele und die dafür von der EU gewährte Unterstützung informiert wird.

3.2. Informationsmaßnahmen für Empfänger

Die Verwaltungsbehörde unterrichtet die Empfänger darüber, dass sie sich mit der Annahme der Finanzierung mit der Aufnahme in die nach Artikel 143 Absatz 2 veröffentlichte Liste der Vorhaben einverstanden erklären.

FINANZBOGEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              1.1.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

              1.2.    Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

              1.3.    Art des Vorschlags/der Initiative

              1.4.    Ziel(e)

              1.5.    Begründung des Vorschlags/der Initiative

              1.6.    Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

              1.7.    Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

              2.1.    Monitoring und Berichterstattung

              2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem

              2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              3.1.    Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

              3.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

              3.2.1. Übersicht

              3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

              3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

              3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

              3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

              3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN

4. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 4.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

[Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Europäischen Meeres- und Fischereifonds [zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates und der Verordnung Nr. XXX/2011 des Rates über die Integrierte Meerespolitik

4.2. Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur[44]

[Politikbereich Titel 11 „Maritime Angelegenheiten und Fischerei“ der Rubrik 2…]

Angabe der derzeitigen Haushaltslinien, die zu neuen zusammengefügt werden:

Posten 2013 Haushaltslinien:

4.3. Art des Vorschlags/der Initiative

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme (über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds [zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates und der Verordnung Nr. XXX/2011 des Rates über die Integrierte Meerespolitik für den nächsten Finanzierungszeitraum 2014-2020)

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[45].

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

4.4. Ziele 4.4.1. Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte(s) mehrjährige(s) strategische(s) Ziel(e) der Kommission

Das neue Finanzinstrument trägt in erster Linie zu drei Leitinitiativen der Strategie Europa 2020 bei: 1) Ressourceneffizienz, 2) Innovationsunion und 3) Agenda für neue Kompetenzen Beschäftigungsmöglichkeiten. Im Einklang mit der Strategie Europa 2020 gelten folgende allgemeinen Ziele für das künftige Finanzierungsinstrument:

Unterstützung der Ziele der reformierten Gemeinsamen Fischereipolitik durch Förderung einer nachhaltigen und rentablen Fischerei und Aquakultur

Unterstützung der Weiterentwicklung und Umsetzung der Integrierten Meerespolitik

Unterstützung einer ausgewogenen territorialen Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete.

4.4.2. Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Einzelziele im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung

Dimension ||  objectives

Steigerung von Beschäftigung und territorialem Zusammenhalt || – Förderung von Wirtschaftswachstum, sozialer Eingliederung, Schaffung von Arbeitsplätzen und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte in den von der Fischerei und der Aquakultur abhängigen Gemeinden an der Küste und im Binnenland

– Diversifizierung der Fischereitätigkeiten mit Verlagerung auf andere Zweige der maritimen Wirtschaft und Wachstum der maritimen Wirtschaft, einschließlich Bekämpfung des Klimawandels

Förderung einer innovativen, wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Fischerei || – Unterstützung der Stärkung von technologischem Fortschritt, Innovation und Wissenstransfer

– Ausbau von Wettbewerbsfähigkeit und Rentabilität der Fischereien, insbesondere der Flotten der kleinen Küstenfischerei, und Verbesserung der Sicherheit und der Arbeitsbedingungen in der Fischerei

– Erwerb neuer beruflicher Fertigkeiten und lebenslanges Lernen

– Verbesserte Organisation der Märkte für Fischereierzeugnisse

Förderung einer innovativen, wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Aquakultur || – Unterstützung der Stärkung von technologischem Fortschritt, Innovation und Wissenstransfer

– Ausbau von Wettbewerbsfähigkeit und Rentabilität der Aquakulturunternehmen, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

– Erwerb neuer beruflicher Fertigkeiten und lebenslanges Lernen

– Verbesserte Organisation der Märkte für Aquakulturerzeugnisse

Förderung einer nachhaltigen und ressourcenschonenden Fischerei || – Verringerung der Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresumwelt

– Schutz und Wiederherstellung von Meeresbiodiversität und Meeresökosystemen einschließlich Funktion und Leistung

Förderung einer nachhaltigen und ressourcenschonenden Aquakultur || – Stärkung der aquakulturrelevanten Ökosysteme und Förderung einer ressourcenschonenden Aquakultur

– Förderung einer Aquakultur mit hohem Grad an Umweltschutz, Tiergesundheit und Tierschutz und öffentlicher Gesundheit und Sicherheit

Unterstützung der Durchführung der GFP || – Sicherung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Erhebung von Daten

– Unterstützung der Überwachung und Durchsetzung der Vorschriften, Ausbau der institutionellen Kapazitäten und effiziente öffentliche Verwaltung

Einzelziele im Rahmen der direkten Mittelverwaltung

Dimensions || Specific objectives

Innovation und wissensbasierte Fischerei || – Verbesserte Organisation des Marktes für Fischerei (Observatorium)

Nachhaltige und ressourcenschonende Fischerei || – Verbessertes Angebot an wissenschaftlichen Erkenntnissen und Sammlung von Daten für ein nachhaltiges Fischereimanagement – Stärkere Einhaltung durch Überwachung

Entwicklung und Umsetzung des IMP (Mehrjahresrichtprogramm) || – Entwicklung sektorübergreifender Instrumente für eine bessere politische Entscheidungsfindung (maritime Raumordnung, integrierte Meeresüberwachung, Meereswissen) – Förderung der Integration von Politiken, die einen nachhaltigen und grenzüberschreitenden bzw. Ökosystem-Ansatz der europäischen Meeresregionen fördern

Entscheidungsfindung in GFP und IMP || – Förderung der Entscheidungsfindung im Bereich der GFP und der maritimen und Küstenangelegenheiten – Förderung und Straffung der Beteiligung der Interessengruppen am Fischereimanagement und in der Aquakultur durch eine EU-Finanzhilfe für Beiräte – Unterstützung zur Deckung der Kosten von Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit der GFP und der IMP sowie der Kosten von Sachverständigen und Vertretern der Interessengruppen, die an Sitzungen der Kommission zu GFP- und IMP-Fragen teilnehmen

ABM/ABB-Tätigkeiten

11 01 VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI“

11 02 FISCHEREIMÄRKTE

11 03 INTERNATIONALE FISCHEREI UND SEERECHT (teilweise)

11 04 DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK

11 06 EUROPÄISCHER FISCHEREIFONDS (EFF)

11 07 ERHALTUNG, BEWIRTSCHAFTUNG UND NUTZUNG DER AQUATISCHEN RESSOURCEN

11 08 KONTROLLE UND ANWENDUNG DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK

11 09 MEERESPOLITIK

4.4.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen im Rahmen der geteilten und der direkten Verwaltung

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.

Der Vorschlag für die Zeit nach 2013 betrifft ein wichtiges Finanzierungsinstrument für die Durchführung der reformierten Gemeinsamen Fischereipolitik. Es geht um die Einstellung der kostspieligen und ineffizienten Flottenbeihilfen und eine Konzentration auf eine begrenzte Anzahl von ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik im Einklang mit der Strategie Euroapa 2020 und mit Schwerpunkt auf der Förderung einer nachhaltigen Fischerei und grüner Innovationen, einem rascheren Übergang zu einem neuen Fischereimanagement, der Förderung von Wachstum und Beschäftigung in von der Fischerei abhängigen Gemeinschaften.

Die erwarteten Ergebnisse und die Auswirkungen hängen von den operationellen Programmen ab, die die Mitgliedstaaten der Kommission unterbreiten. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, in ihren Programmen Zielvorgaben festzusetzen.

Akteure || Beschreibung der Akteure || Hauptinteressen/Wirkungen

Empfänger || EU-Fangsektor || – EU-Fischerei­fahrzeuge – Schiffseigner, Betreiber und Besatzungen || – Rentabilität der Unternehmen – Bessere Widerstandsfähigkeit in wirtschaftlichen Krisensituationen, langfristige Unternehmensplanung – Neue Fertigkeiten, besseres Marketing und Werbung. Nachhaltige Fischerei mit weniger Rückwürfen

Aquakultur­sektor in der EU || – Eigner, Betreiber und Personal von Aquakulturbetrieben || – Rentabilität der Unternehmen – Verstärkte Marktanreize für eine nachhaltige/extensive Aquakultur, einschließlich NATURA 2000-Standorte – Kosten der Umweltauflagen – Neue Fertigkeiten, besseres Marketing und Werbung

Von der Fischerei abhängige Gemeinden || – Im Hinblick auf ihre Existenzgrundlage von der Fischerei oder der Aquakultur abhängige Gemeinden || – Lebensfähige von der Fischerei abhängige Gemeinden an der Küste und im Binnenland

Verarbeitungs­sektor || – Diejenigen, die in EU-Gewässern gefangene und eingeführte Rohwaren verarbeiten || – Bessere Wettbewerbsfähigkeit und größerer Mehrwert, gleichbleibende Versorgung mit Qualitätserzeugnissen

Forschungs­sektor || – Wissenschaftliche Forschungseinrich­tungen und Forscher, die Daten zu GFP und den marinen Bereich liefern || – Rechtzeitige Bereitstellung qualitativ hochwertiger, zuverlässiger und umfassender Fischereidaten, die wissensgestützte Maßnahmen erlauben. Verbesserung der Kenntnisse im marinen Bereich, Integration von Daten

Behörden & Einrichtungen || – Nationale, regionale und lokale Einrich­tungen, die an der Datenerhebung beteiligt sind und die Durchsetzung und Überwachung der GFP gewährleisten – Beiräte, regionale Fischereiorgani­sationen || – Förderung einer effizienteren, wirksameren und praktischen Abwicklung ihrer Aufgaben

– Nationale, regionale und lokale Einrich­tungen in den Bereichen Küsten­schutz, Überwachung der Meeresumwelt, Grenzkontrollen und Sicherheit auf See || – Förderung einer effizienteren, wirksameren und praktischen Abwicklung ihrer Aufgaben – Stärkere Sichtbarkeit der Anliegen und finanziellen Erfordernisse der Küstenregionen, einschließlich einer besseren Koordinierung und eines strategischeren Einsatzes der EU-Mittel

Sonstige || Maritime Sektoren in der EU || – Betreiber in den Bereichen Küsten- und Offshore-Aktivitäten (kommerzielle Fangflotte, Fremdenverkehr, Häfen usw.) || – Größere Sicherheit – Geringerer Verwaltungsaufwand im maritimen Bereich durch eine stabile und integrierte Strukturen für eine meerespolitische Entscheidungsfindung (einschließlich Raumordnung) – Bessere Kommunikation zwischen maritimen Unternehmen (maritime Verbundwirtschaft in Meeresbecken)

Verbraucher || – Diejenigen, die Fischerei- und Aqua­kulturerzeugnisse verbrauchen || – Verfügbarkeit hochwertiger Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse mit hohem Nährwert

Drittländer || – Mit der EU-Flotte konkurrierender Fangsektor – Aquakulturproduzen­ten, Ausführer in die EU – Verwaltung || – Zugang zum EU-Markt – Ausbau der Kapazität des Sektors durch Zugang zu EU-Unterstützung

NGO, Zivilgesellschaft und EU-Bürger || – NGO im Umweltbereich – Die breitere Öffentlichkeit mit Interesse an der und Sorge um die IMP und den Fischerei­sektor und die Meeresumwelt || – Nachhaltige Bewirtschaftung der Meere und der Küstengebiete, einschließlich der Erhaltung der Fischpopulationen, der Meeresbiodiversität und dem Freizeitwert von Meeren, Flüssen und Seen – Gemeinsame Verantwortung für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaspekte in den verschiedenen Sektoren

4.4.4. Leistungs- und Erfolgsindikatoren in geteilter Mittelverwaltung

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Die Vorschläge sehen die Ausarbeitung eines gemeinsamen Monitoring- und Evaluierungsrahmens vor, um die Leistung der GFP zu messen. Dieser Rahmen wird alle einschlägigen Instrumente für das Monitoring und die Evaluierung umfassen.

Die Auswirkungen dieser GFP-Maßnahmen werden im Hinblick auf folgende Ziele gemessen:

– Anstieg der Bruttowertschöpfung je Beschäftigtem in der Fischereiflotte und in der Aquakultur

– Kraftstoffeffizienz beim Fischfang

– Energiekosten in der Aquakultur

– Anstieg des Wertes oder des Volumens der über Erzeugerorganisationen kanalisierten Erzeugnisse

– Rückwurfquoten gewerblich genutzter Arten

– Grad der Übereinstimmung mit Datenabrufungen

– Zahl der bewerteten Bestände im Verhältnis zu den genutzten Beständen insgesamt

– Zahl der festgestellten schweren Verstöße

– Zahl durch lokale Partnerschaften geschaffener und erhaltener Arbeitsplätze

Die Kommission wird im Wege von Durchführungsrechtsakten einen Satz spezifischer Indikatoren für die genannten Ziele festlegen.

4.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative 4.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Damit die mehrjährigen Ziele der GFP erreicht und die entsprechenden Vertragsanforderungen erfüllt werden, zielen die Vorschläge darauf ab, einen rechtlichen Rahmen für die GFP für die Zeit nach 2013 zu schaffen.

4.5.2. Mehrwert durch die Intervention der EU

Nach dem AEUV hat die Europäische Union ausschließliche Zuständigkeit für die Erhaltung der biologischen Meeresschätze und geteilte Zuständigkeit für die restliche GFP. Darüber hinaus verwaltet die GFP Ressourcen, die den Mitgliedstaaten gemein und eng mit den Meeresökosystemen verbunden sind, die nicht an Landesgrenzen Halt machen.

Die Fähigkeit der EU zur Realisierung einer nachhaltigen Fischerei – unter Berücksichtigung der bisher begrenzten Erfolge der GFP und der Fortschritte in diesem Bereich durch EU-Partner – wird ein entscheidender Test für die Glaubwürdigkeit der EU, wenn sie eine Führungsrolle bei der nachhaltigen Entwicklung beansprucht, und ist eines der wesentlichen Elemente der Leitinititative zur Ressourceneffizienz im Rahmen von Europa 2020.

4.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

Auf der Grundlage der Evaluierung der derzeitigen Rahmenbedingungen, einer umfassenden Konsultation der Interessengruppen und einer Analyse der künftigen Herausforderungen und Erfordernisse wurde eine umfassende Folgenabschätzung vorgenommen. Einzelheiten hierzu finden sich in der Folgenabschätzung und der Begründung, die diesen Vorschlag begleiten.

4.5.4. Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten und mögliche Synergieeffekte

Die von diesem Finanzbogen abgedeckten Vorschläge für Rechtsvorschriften sollten in einem weiteren Zusammenhang gesehen werden mit dem Vorschlag für eine einheitliche Rahmenverordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über die dem Gemeinsamen Strategischen Rahmen unterliegenden Fonds (EMFF, EFRE, ESF, Kohäsionsfonds und ELER,). Diese Rahmenverordnung wird einen wichtigen Beitrag leisten, um den Verwaltungsaufwand zu verringern, die EU-Finanzmittel effizient einzusetzen und für eine Vereinfachung in der Praxis zu sorgen. Zugleich flankiert dies die neuen Konzepte des Gemeinsamen Strategischen Rahmens für diese Fonds sowie die künftigen Partnerschaftsverträge, die sich ebenfalls auf diese Fonds erstrecken werden.

Es wird ein Gemeinsamer Strategischer Rahmen festgelegt, durch den die Ziele und Prioritäten von Europa 2020 in Prioritäten für den EMFF zusammen mit dem EFRE, dem ESF, dem Kohäsionsfonds und dem ELER übertragen werden, die eine integrierte Verwendung der Mittel im Dienste der gemeinsamen Ziele gewährleisten.

Ferner werden im Gemeinsamen Strategischen Rahmen Mechanismen für die Koordination mit anderen relevanten Maßnahmen und Instrumenten der EU festgelegt.

4.6. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

¨ Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer

– ¨        Geltungsdauer: 1.1.2014 bis 31.12.2020

– ¨        Finanzielle Auswirkungen von 2014 bis 2023

¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer

– Umsetzung mit einer Anlaufphase von [Jahr] bis [Jahr],

– Vollbetrieb wird angeschlossen.

4.7. Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung [46]

¨ Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission:

¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

– ¨        Exekutivagenturen

– ¨        von der Europäischen Union geschaffene Einrichtungen[47]

– ¨        nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

– ¨        Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen von Titel V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind

¨ Mit den Mitgliedstaaten geteilte Verwaltung

¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten

¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte präzisieren)

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Geteilte Mittelverwaltung: Titel III, IV und V

Direkte Mittelverwaltung: Titel VI und VII

5. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 5.1. Monitoring und Berichterstattung im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Der Europäische Meeres- und Fischereifonds (EMFF) ist ein Fonds auf der Grundlage des Gemeinsamen Strategischen Rahmens (GSR). Obgleich für den Großteil der Ausgaben im Rahmen dieses Instruments eine geteilte Mittelverwaltung gilt, unterliegt ein geringer Ausgabenbetrag der direkten Mittelverwaltung durch die Kommission.

I. GETEILTE MITTELVERWALTUNG

Monitoringausschüsse und jährliche Durchführungsberichte für die einzelnen operationellen Programme stehen im Zentrum dieses Ansatzes. Die Monitoringausschüsse treten mindestens einmal jährlich zusammen. Von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführte jährliche Überprüfungssitzungen ergänzen das System.

Zusätzlich zu den Durchführungsberichten für die einzelnen operationellen Programme werden die 2017 und 2019 von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Fortschrittsberichte (die auch die Umsetzung der Partnerschaftsverträge umfassen) in strategischen Berichten der Kommission zusammengefasst und den EU-Organen unterbreitet. In den Jahren 2018 und 2020 fügt die Kommission in den Jahresfortschrittsbericht für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates einen Abschnitt ein, in dem der strategische Bericht mit besonderem Augenmerk auf den Fortschritt bei den EU-Prioritäten zusammengefasst wird. Die Mitgliedstaaten erstellen einen Ex-post-Evaluierungsbericht für ihr jeweiliges EMFF-Programm. Diese Berichte werden der Kommission bis spätestens 31. Dezember 2023 übermittelt.

Das Monitoring- und Berichterstattungssystem wird auf quantitativen und qualitativen Daten beruhen. Die quantitativen Daten umfassen finanzielle und materielle Informationen. Die materiellen Daten umfassen Output- und Ergebnisindikatoren. Die Kommission hat einen Satz von Output-Indikatoren beschrieben, die zur Aggregierung der Daten auf EU-Ebene herangezogen werden. Zu wichtigen Zeitpunkten des Durchführungszeitraums (2017 und 2019) werden in den jährlichen Durchführungsberichten zusätzliche analytische Auflagen bezüglich des Programmfortschritts berücksichtigt. Das Monitoring- und Berichterstattungssystem nutzt umfassend das Potenzial der elektronischen Datenübertragung.

Für Maßnahmen, die früher unter die direkte Mittelverwaltung fielen, ist jetzt eine Finanzierung in geteilter Mittelverwaltung vorgesehen:

- vermarktungs- und verarbeitungsbezogene Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Unterstützung der Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Ausgleich für zusätzliche Kosten in Gebieten in äußerster Randlage und

- Maßnahmen zur Unterstützung von Überwachung, Inspektion und Durchsetzungs­maßnahmen sowie Maßnahmen zur Unterstützung der Datenerhebung.

II. DIREKTE MITTELVERWALTUNG

Der EMFF wird folgende Ausgaben in direkter Mittelverwaltung finanzieren:

- Maßnahmen zur Unterstützung der Entwicklung und Durchführung der Integrierten Meerespolitik;

- Maßnahmen zur Unterstützung wissenschaftlicher Gutachten und Erkenntnisse, von Beiräten, freiwilligen Beiträgen zu internationalen Organisationen, zur Durchführung bestimmter Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrollregelung sowie von Kommunikationstätigkeiten und

- technische Hilfe.

Für die ersten beiden Bereiche genehmigt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Jahresarbeitsprogramme. In den EMFF-Vorschriften ist dargelegt, welche Informationen diese Programme in Bezug auf Finanzhilfe und öffentliche Aufträge enthalten müssen. Vorgesehen sind auch eine regelmäßige Überwachung und Berichterstattung, wobei die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Folgendes vorlegen soll:

- bis spätestens 31. März 2017 einen Zwischenbericht mit der Evaluierung der erzielten Ergebnisse und über qualitative und quantitative Aspekte der Durchführung der im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen;

- bis spätestens 30. August 2018 eine Mitteilung über die Fortsetzung der gemäß dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen;

- spätestens zum 31. Dezember 2021 einen Bericht über die Ex-post-Bewertung des Programms.

5.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem in geteilter Mittelverwaltung 5.2.1. Ermittelte Risiken

Seit 2008 meldet der Europäische Rechnungshof in seinem Jahresbericht zum Thema Landwirtschaft und natürliche Ressourcen insgesamt für jedes Haushaltsjahr (Haushaltsjahre 2007-2009) eine geschätzte Fehlerquote, die auf einer unabhängigen jährlichen Zufallsstichprobe von Transaktionen basiert. Nach den Schätzungen des Rechnungshofes lag die Fehlerquote zwischen 2 % und 5% (Haushaltsjahre 2007 und 2009) und unter 2 % für das Haushaltsjahr 2008. Für das Haushaltsjahr 2010 wurde eine Fehlerquote von 2,3 % gemeldet. Der Rechnungshof kam zu dem Schluss, dass die Überwachungs- und Kontrollregelungen, was die Regelmäßigkeit der Zahlungen anbelangt, nur teilweise effizient sind.

Die Stichprobe des Rechnungshofes von Transaktionen im Zuge seiner Jahresprüfung (DAS) ist bezeichnenderweise gering (für das Haushaltsjahr 2010 wurden 12 Zahlungen aus den Bereichen Umwelt, maritime Angelegenheiten und Fischerei, Gesundheit und Verbraucherschutz geprüft). Es wurden nur wenige Fehler für FIAF und EFF gemeldet. In den Haushaltsjahren 2006 und 2007 war das FIAF nicht Bestandteil der Stichproben des Rechnungshofes.

Sofern Fehlertrends überhaupt unterschieden werden können, hingen die meisten in den letzten drei Jahren festgestellten Fehler mit der Nichteinhaltung der Publizitätsvorschriften (41 % - aber in allen Fällen ohne finanzielle Auswirkungen), der Finanzierung nicht förderfähiger Kostenkategorien (30 %), die u.a. nicht förderfähige Kosten im Rahmen von Unteraufträgen umfassten, sowie einem Projekt zusammen, das über den Zeitraum der Förderfähigkeit hinaus verschoben wurde. Sonstige (nicht-quantifizierbare) Probleme mit der Einhaltung von Vorschriften machen den Rest aus.

Alle quantifizierbaren Fehler hängen mit der Förderfähigkeit zusammen.

I. GETEILTE MITTELVERWALTUNG

1. Programmplanungszeitraum 1994-1999 (abgeschlossen)

Die Gesamtfehlerquote für diesen Programmplanungszeitraum basiert auf den kumulativen Finanzkorrekturen Ende 2010, als alle Programme abgeschlossen wurden (99 Mio. EUR bzw. 3,88 % des bereitgestellten Betrags).

2. Programmplanungszeitraum 2000-2006 (FIAF)

Der Abschluss der Programme ist noch im Gange; eine Schätzung der Gesamtfehlerquote ist am ehesten möglich, wenn die Jahre berücksichtigt werden, in denen das Programm „auf vollen Touren“ lief, d.h. ab 2005. Auf dieser Grundlage betrug die jährliche Fehlerquote für das FIAF (berechnet als Aggregat von Fehlern, die aus eingehenden Tests von Vorhaben, Systemprüfungen und potenziellen Pauschalkorrekturen ermittelt wurden) ca. 1 % der jährlichen Zahlungen.

Daher wird die Gesamtfehlerquote für den Programmplanungszeitraum auf rund 2 % geschätzt.

3. Programmplanungszeitraum 2007-2013 (EFF)

Auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Prüfergebnisse dürfte die Fehlerquote unter 2 % liegen. Für 2009 betrug der maximale Risikobetrag, der sich aus der Analyse der jährlichen Kontrollberichte, den nationalen Berichten und den Berichten anderer Generaldirektionen für Programme der Kategorien 2b und 3 ergab, 1,18 % der in diesem Jahr getätigten Zahlungen insgesamt. Die entsprechende Zahl für 2010 beträgt 1,44 %.

II. DIREKTE MITTELVERWALTUNG

Die Fehlerquoten sollten auch aus einer mehrjährigen Perspektive geprüft werden, da die GD MARE in einem bestimmten Jahr mehrere Jahre erklärter und gezahlter Ausgaben prüft. Wenn Fehlerquoten früherer Jahre, die 2006, 2007, 2008 und 2009 durch Ex-post-Kontrollen festgestellt wurden, berücksichtigt werden, so betragen die mehrjährigen Fehlerquoten bei Stichproben für die Datenerhebungs- und Überwachungs- und Kontrollprogramme 1,89 % und 4,33 % (Höhe der nicht förderfähigen Beträge, die bei Ex-post-Kontrollen ermittelt wurden, verglichen mit dem Betrag der finanziellen Transaktionen, die derzeit ex-post kontrolliert werden).

Für das Programm Märkte und Gebiete in äußerster Randlage wurden 2010 oder in früheren Jahren keine nicht förderfähigen Ausgaben ermittelt.

5.2.2. Vorgesehene Kontrollen

I. GETEILTE MITTELVERWALTUNG

Die die dem EMFF-Instrument zugrunde liegenden Kontrollmechanismen werden sich nach 2013 merklich verändern. Die Mitgliedstaaten müssen dann drei Stellen benennen.

1. Verwaltungsbehörde

Die Verwaltungsbehörde ist hauptsächlich für die Überwachung der Durchführung des Programms zuständig; die Mitgliedstaaten müssen entscheiden, ob es kosteneffizienter ist, die Stellen weiter zu verwenden, die derzeit diese Aufgabe für den EFF wahrnehmen, oder ob sie die Aufgaben einer Verwaltungsbehörde eines anderen Fonds übertragen. Unabhängig von Art und Umfang der Prüfungen und Kontrollen besteht die Hauptaufgabe der Verwaltungsbehörde (jeder Mitgliedstaat muss selbst entsprechende Regelungen treffen) darin zu gewährleisten, dass die Zahlstelle (die letztlich für die Zahlung verantwortlich ist) alle erforderlichen Informationen, insbesondere über die Verfahren und durchgeführten Kontrollen im Zusammenhang mit den für eine Finanzierung ausgewählten Vorhaben erhält, bevor die Zahlungen genehmigt werden.

2. Zahlstelle

Die Zahlstelle muss bestimmte Zulassungskriterien erfüllen (Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission enthält die Elemente eines wirksamen Verwaltungs- und Kontrollsystems). Werden diese Kriterien nicht erfüllt, so kann dies zum Entzug der Zulassung durch den Mitgliedstaat führen, wodurch es auch nicht mehr möglich ist, eine Erstattung bei der Kommission zu beantragen. Die Zahlstelle kann ihre Aufgaben mit Ausnahme der Zahlungen delegieren, sie bleibt aber letztendlich für eine ordnungsgemäße Ausführung verantwortlich.

Was den Rechnungsabschluss anbelangt, so ist die Zahlstelle für die Bereitstellung von Informationen über den Jahresabschluss zuständig. Dies sollte die Zuverlässigkeitserklärung der betreffenden Fachebene der Zahlstelle über die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung, über die ordnungsgemäße Funktionsweise der internen Kontrollsysteme, die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge und die Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung beinhalten. Sie sollte auch einen zusammenfassenden Bericht über alle durchgeführten Prüfungen und Kontrollen vorlegen, einschließlich einer Analyse systembedingter oder wiederkehrender Schwächen sowie der getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen.

3. Bescheinigungsbehörde

Die Bescheinigungsbehörde muss von der Zahlstelle und der Zulassungsbehörde operationell unabhängig und fachlich kompetent sein (sie muss internationalen Prüfstandards entsprechen). Wie derzeit bei der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der Fall, ist sie für die jährlichen Prüfungen der Rechnungen jeder einzelnen Zahlstelle zuständig. Die Bescheinigungsbehörde muss einen Bericht über ihre Schlussfolgerungen vorlegen und (mittels einer Bescheinigung) eine Stellungnahme zur Richtigkeit, Vollständigkeit und Genauigkeit der Rechnungen der Zahlstelle sowie zur Zuverlässigkeitserklärung der betreffenden Fachebene zu den im vorhergehenden Absatz genannten Bereichen abgeben.

Die Einführung eines Jahresrechnungsabschlusses sollte Anreize für die nationalen und regionalen Stellen bieten, im Hinblick auf die jährliche Bescheinigung der Abschlüsse für die Kommission rechtzeitig Qualitätskontrollen vorzunehmen. Dadurch werden die bestehenden Regeln der Finanzverwaltung gestärkt; die Einführung der genannten Abschlüsse bietet eine größere Gewähr dafür, dass nicht ordnungsgemäße Ausgaben jährlich und nicht erst am Ende des Programmplanungszeitraums aus dem Abschluss ausgeschlossen werden.

Diese Schätzung erfolgt allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die dargelegten Hauptrisiken in den Griff bekommen.

II. KONTROLLVERFAHREN DER KOMMISSION FÜR DIE GETEILTE MITTELVERWALTUNG

Unterbrechung und Aussetzung der Zahlungen

Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte kann die Zahlungsfrist für einen Antrag auf Zwischenzahlung für einen Zeitraum von höchstens neun Monaten unterbrechen, wenn der Mitgliedstaat den EU-Vorschriften nicht nachkommt. Schwerwiegendere Verstöße gegen die Verpflichtungen des Mitgliedstaats werden mit einer Aussetzung der Zahlungen geahndet, die nicht aufgehoben wird, bis der Mitgliedstaat nachweisen kann, dass geeignete Abhilfemaßnahmen getroffen wurden. In besonders schweren Fällen kann der EU-Beitrag zu dem Programm gestrichen werden.

Finanzkorrekturen

Wenngleich in erster Linie die Mitgliedstaaten für die Feststellung von Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung der entsprechenden Beträge und die Durchführung von Finanzkorrekturen zuständig sind, ist die Kommission befugt, Berichtigungen aufzuerlegen, und zwar in Form eines genau festgesetzten oder eines pauschalen Betrags. Es wird davon ausgegangen, dass der Art und der Schwere der Unregelmäßigkeit Rechnung getragen und die finanziellen Auswirkungen der Mängel bewertet werden.

III. KONTROLLVERFAHREN DER KOMMISSION FÜR DIE DIREKTE MITTELVERWALTUNG

Alle Programme werden vor ihrer Genehmigung geprüft, um sicherzustellen, dass die geltenden Rechtsvorschriften erfüllt werden und die vorgeschlagenen Ausgaben förderfähig sind.

Alle Ausgabenerklärungen werden von den operationellen Diensten anhand des Finanzierungsbeschlusses der Kommission und des einschlägigen Programms auf Förderwürdigkeit und Kohärenz geprüft.

Bevor die Mittelbindungen und Zahlungen bewilligt werden, erfolgt eine Ex-ante-Prüfung der Transaktionen zusammen mit einer Prüfung der übermittelten Daten und des Zahlungsnachweises, um die Förderwürdigkeit der Erstattungsforderungen sicherzustellen.

Um Unregelmäßigkeiten vorzubeugen, nimmt die Kommission Vor-Ort-Prüfungen vor, bei denen die tatsächliche Durchführung der Programme kontrolliert und die Förderfähigkeit der Kosten vor der Zahlung überprüft wird.

Zusätzlich zu den Ex-ante-Kontrollen der Finanztransaktionen gewährleistet die Generaldirektion auch eine 100 %ige Ex-ante-Prüfung der Belege und Verfahren im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen und Zuschüssen.

Die Verwaltung der Ausschreibungs- und Zuschussverfahren wird den operativen Referaten der Generaldirektion übertragen, die für die operative Überprüfung zuständig sind. Eine zusätzliche unabhängige Überprüfung erfolgt zentral durch das Haushaltsreferat, das während der gesamten Dauer des Verfahrens Prüfungen vornimmt, d.h. es überprüft Entwürfe von Ausschreibungen und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge, Evaluierungs- und Vergabeberichte, Vergabeentscheidungen und Verträge/Vereinbarungen. Es gibt auch einen unabhängigen beratenden Ausschuss (die Prüfgruppe für Ausschreibungen), der alle Vergabeverfahren über dem Mindestwert für Veröffentlichungen prüft und die beauftragten Anweisungsbefugten zur Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Verfahren berät.

IV. KONTROLLVERFAHREN DER KOMMISSION FÜR ALLE EMFF-AUSGABEN

Alle finanziellen Transaktionen der Generaldirektion werden einer operativen und finanziellen Ex-ante-Kontrolle unterzogen.

Prüfungen durch die Kommission

Während des gesamten Durchführungszeitraums nehmen die für Ex-post-Prüfungen zuständigen Stellen der GD MARE umfassende Systemprüfungen vor, um das Funktionieren der Systeme sicherzustellen, und fordern die Mitgliedstaaten auf, etwaige Schwächen des Systems und Unregelmäßigkeiten zu beheben. Die Kommission macht hierbei Gebrauch von den Ergebnissen ihrer eigenen Prüfungen, aber auch von den Ergebnissen der nationalen Prüfstellen. Die Prüfungen werden auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgewählt.

V. KOSTEN DER KONTROLLEN UND KOSTENWIRKSAMKEIT

Die GD MARE hat in dem Bemühen um direkte, aktuelle Informationen 15 Mitgliedstaaten kontaktiert, auf die 93 % der EFF-Ausgaben entfallen. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, für 2010 die Kosten der Kontrolle der aus dem EFF finanzierten Maßnahmen zu schätzen. Die Vorlage schließt eine Darstellung der Kontrolltiefe ein, wie von der GD BUDG angeregt.

Derzeit werden die eingegangenen Informationen ausgewertet; einige Mitgliedstaaten haben noch nicht geantwortet. Es kann noch nicht gesagt werden, ob die den Mitgliedstaaten entstehenden Kosten aus den EFF-Kontrollen den Ergebnissen der GD REGIO entsprechen: „Die für Kontrollaufgaben anfallenden Kosten (auf nationaler und regionaler Ebene, ohne Kosten der Kommission) werden auf rund 2 % der gesamten im Zeitraum 2007-2013 verwalteten Mittel geschätzt[48]“.

Insgesamt dürften die Fehlerquoten und Kontrollkosten im nächsten Programmplanungszeitraum weitgehend denen im Rahmen des EFF entsprechen. Die Kontrollkosten könnten sich durch Folgendes erhöhen:

- Abschaffung der Prämien für das Abwracken von Schiffen und die vorübergehende Stilllegung: Relativ einfach zu verwalten und zu kontrollieren, geringere Belastung für die Begünstigten. Kein Äquivalent im neuen Programmplanungszeitraum; Kontrollkosten und Fehlerquoten im Zusammenhang mit neuen Maßnahmen könnten anfänglich höher sein, bis sich die Mitgliedstaaten und die Begünstigten auf die neuen Regeln eingestellt haben.

Die Kontrollkosten könnten durch Folgendes gesenkt werden:

- Pauschale/vereinfachte Kostenoptionen: Keine Belege für die Ausgaben erforderlich, daher:

•        einfacher in Bezug auf Kontrollen

•        keine Probleme beim Nachweis der Förderfähigkeit und somit geringere Fehlerquote

•        keine langfristige Aufbewahrung von Belegen durch die Begünstigten, daher geringere Belastung (möglicherweise weniger Überprüfungen);

- Vereinfachter Kofinanzierungs- und Beihilfesatz: leichter anzuwenden und zu überprüfen.

•        Kofinanzierungssatz in Höhe von 75 % für alle Regionen[49]; gegenüber derzeit drei;

•        Beihilfesatz in Höhe von 50 % der gesamten förderfähigen Ausgaben[50]; gegenüber derzeit 24.

Sollten sich die Mitgliedstaaten des Weiteren dafür entscheiden, von den für Zahlungen des EFRE und des ELER im Rahmen der GAP bereits zugelassenen Zahlstellen und den bereits eingerichteten Bescheinigungsbehörden Gebrauch zu machen, so könnten sie von geringeren Verwaltungskosten profitieren.

5.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Die für die Strukturfonds zuständigen Dienststellen haben zusammen mit OLAF eine gemeinsame Strategie zur Betrugsprävention eingeführt, nach der die Kommission und die Mitgliedstaaten eine Reihe von Maßnahmen zu ergreifen haben, um Betrug bei Strukturmaßnahmen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zu vermeiden.

In der Mitteilung der Kommission vom 24. Juni 2011 zu einer Betrugsbekämpfungsstrategie (KOM(2011) 376 endg.) wird die bestehende Strategie als eine Best-Practice-Initiative begrüßt, und es werden ergänzende Maßnahmen dazu vorgesehen; der wichtigste Schritt in diesem Zusammenhang besteht darin, dass die Kommission in ihrem Vorschlag für die Verordnungen für 2014-2020 die Mitgliedstaaten ersucht, Betrugsbekämpfungsmaßnahmen zu ergreifen, die wirksam sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den ermittelten Betrugsrisiken stehen.

Im derzeitigen Kommissionsvorschlag ist in Artikel 86 Absatz 4 Buchstabe c eine ausdrückliche Vorschrift zur Einführung solcher Maßnahmen enthalten. Dadurch dürfte in den Mitgliedstaaten die Sensibilisierung für Betrugsrisiken bei allen mit der Verwaltung und der Kontrolle von Mitteln befassten Stellen gestärkt und somit das Betrugsrisiko vermindert werden. Nach der vorgeschlagenenen Verordnung müssen die Mitgliedstaaten wirksame und angemessene Betrugsbekämpfungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der festgestellten Risiken treffen.

6. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 6.1. Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

· Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

In geteilter Mittelverwaltung

Rubrik des mehr-jährigen Finanz­rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

Anzahl [Bezeichnung……………………...……….] || GM/NGM ([51]) || von EFTA-Ländern[52] || von Bewerber­ländern[53] || von Drittlän­dern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung

RUBRIK 2 Nachhal­tiges Wachstum– natürliche Ressour­cen || 11 02: Fischereimärkte 11 06: Europäischer Fischereifonds (EFF) 11 07 01: Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung der aquatischen Ressourcen 11 08: Kontrolle und Anwendung der Gemeinsamen Fischereipolitik || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN

In direkter Mittelverwaltung

Rubrik des mehr-jährigen Finanz­rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

Anzahl [Bezeichnung………………………...……] || GM/NGM ([54]) || von EFTA-Ländern[55] || von Bewerber­ländern[56] || von Drittlän­dern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung

Nachhal­tiges Wachstum– natürliche Ressour­cen || 11 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Maritime Angelegenheiten und Fischerei“ 11 02: Fischereimärkte 11 03 03: Vorbereitungsarbeiten für die neuen internationalen Fischereiorganisationen und sonstige nichtobligatorische Beiträge zu internationalen Organisationen 11 04: Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik 11 06 11: Europäischer Fischereifonds (EFF) — Operative technische Unterstützung 11 07 02: Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung der aquatischen Ressourcen 11 08: Kontrolle und Anwendung der Gemeinsamen Fischereipolitik 11 09: Meerespolitik || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN

6.2. Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 6.2.1. Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || Nummer 2 || Nachhaltiges Wachstum – natürliche Ressourcen

GD: MARE || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || 2021 || 2022 || 2023 und später || INSGE­SAMT

Ÿ Operative Mittel || || || || || || || || || || ||

Nummer der Haushaltslinie Geteilte Mittelverwaltung || Verpflichtungen || (1) || 732 || 748 || 768 || 787 || 812 || 828 || 845 || || || || 5 520

Zahlungen (indikativ) || (2) || 220,8 || 441,6 || 662,4 || 662,4 || 662,4 || 662,4 || 662,4 || 662,4 || 607,2 || 276 || 5 520

Nummer der Haushaltslinie Direkte Mittelverwaltung || Verpflichtungen || (1a) || 115 || 129 || 140 || 142 || 145 || 149 || 155 || || || || 975

Zahlungen (indikativ) || (2a) || 28,75 || 89,75 || 128,25 || 137,75 || 142,25 || 145,25 || 149,5 || 114,75 || 38,75 || || 975

Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[57] TECHNISCHE HILFE || || || || || || || || || || ||

Nummer der Haushaltslinie 11 01 04 01 - 11 01 04 02 – 11 01 04 03 – 11 01 04 04 - 11 01 04 05 – 11 01 04 06 – 11 01 04 07 - 11 01 04 08 – 11 06 11 || || (3) || 10 || 10 || 10 || 10 || 10 || 11 || 11 || || || || 72

Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 857 || 887 || 918 || 939 || 967 || 988 || 1 011 || || || || 6567

Zahlungen (indikativ) || =2+2a +3 || 259,55 || 541,35 || 800,65 || 810,15 || 814,65 || 818,65 || 822,9 || 777,15 || 645,95 || 276 || 6 567

Ÿ Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 847 || 877 || 908 || 929 || 957 || 977 || 1000 || || || || 6 495

Zahlungen (indikativ) || (5) || 249,55 || 531,35 || 790,65 || 800,15 || 804,65 || 807,65 || 811,9 || 777,15 || 645,95 || 276 || 6 495

Ÿ Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || 10 || 10 || 10 || 10 || 10 || 11 || 11 || || || || 72

Mittel INSGESAMT EMFF || Verpflichtungen || =4+ 6 || 857 || 887 || 918 || 939 || 967 || 988 || 1011 || || || || 6 567*

Zahlungen (indikativ) || =5+ 6 || 259,99 || 541,35 || 800,65 || 810,15 || 814,65 || 818,65 || 822,9 || 777,15 || 645,95 || 276 || 6 567*

* Zusätzlich zu dem Betrag für den EMFF ist ein Betrag für nachhaltige Fischereiabkommen und die Mitgliedschaft der EU in internationalen Organisationen und regionalen Fischereiorganisationen vorgesehen, für die eigene Rechtsakte gelten. Vorgesehen sind für beide Aktionen insgesamt 968 Mio. EUR, die sich wie folgt aufteilen:

2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT

146 || 141 || 136 || 136 || 136 || 137 || 136 || 968

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 5 || Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Jahr 2021 || Jahr 2022 ||  2023 und später || INSGE­SAMT

GD: MARE ||

Ÿ Personalausgaben || 11,432 || 11,432 || 11,432 || 11,432 || 11,432 || 11,432 || 11,432 || || || || 80., 24

Ÿ Sonstige Verwaltungsausgaben || 3,260 || 3,260 || 3,2 60 || 3,260 || 3,260 || 3,260 || 3,260 || || || || 22,820

GD MARE INSGESAMT || Mittel. || 14,692 || 14,692 || 14,692 || 14,692 || 14,692 || 14,692 || 14,692 || || || || 102,844

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 14,692 || 14,692 || 14,692 || 14,692 || 14,692 || 14,692 || 14,692 || || || || 102,844

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Jahr 2021 || Jahr 2022 || 2023 oder später || INSGE­SAMT

Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 871,692 || 901,692 || 932,692 || 953,692 || 981,692 || 1 002,692 || 1 025,692 || || || || 6 669,844

Zahlungen || 274,682 || 742,75 || 781,25 || 790,75 || 796,25 || 799,25 || 803,5 || 741,058 || 665,058 || 275,3 || 6 669,844

6.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

– ¨        Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

– ¨        Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Die strategischen Prioritäten werden zwar auf EU-Ebene festgelegt, die gemeinsamen Output-Indikatoren werden aber in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten festgelegt. Die quantifizierten Vorgaben für diese Indikatoren werden erst bekannt, wenn die von den Mitgliedstaaten vorgelegten operationellen Programms von der Kommission genehmigt werden. Daher ist es nicht möglich, vor 2013/2014 Vorgaben für den Output zu nennen.

Spezifisches Ziel in geteilter Mittelverwaltung

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT

OUTPUTS

Art der Ergeb­nisse[58] || Durch­schnitts­kosten || An­zahl || Kos­ten || An­zahl || Kos­ten || An­zahl || Kos­ten || An­zahl || Kos­ten || Anzahl || Kos­ten || An­zahl || Kos­ten || An­zahl || Kos­ten || Ge­samt­zahl || Ge­samt­ kos­ten

EINZELZIEL.[59]… •               Unterstützung von Innovation und Wissenstransfer •               Ausbau der Wettbewerbsfähigkeit und Rentabilität der Fischereien, insbesondere der Flotten der kleinen Küstenfischerei •               Erwerb neuer beruflicher Fertigkeiten •               Verbesserte Organisation der Märkte für Fischereierzeugnisse •               Unterstützung von Innovation und Wissenstransfer •               Ausbau der Wettbewerbsfähigkeit und Rentabilität der Aquakulturunternehmen, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) •               Erwerb neuer beruflicher Fertigkeiten •               Verbesserte Organisation der Märkte für Aquakulturerzeugnisse •               Verringerung der Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresumwelt •               Schutz und Wiederherstellung von Meeresbiodiversität und Meeresökosystemen im Rahmen einer nachhaltigen Fischerei •               Unterstützung bei der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Erhebung von Daten im Interesse eines nachhaltigen Fischereimanagements •               Stärkere Durchsetzung der Vorschriften durch Überwachung •               Stärkung der aquakulturrelevanten Ökosysteme und Förderung einer ressourcenschonenden Aquakultur •               Verringerung der Auswirkungen der Aquakultur auf die Umwelt •               Förderung von Wirtschaftswachstum, sozialer Eingliederung, Schaffung von Arbeitsplätzen in den von der Fischerei und der Aquakultur abhängigen Gemeinden an der Küste und im Binnenland •               Diversifizierung der Fischereitätigkeiten mit Verlagerung auf andere Zweige der maritimen Wirtschaft und Wachstum der maritimen Wirtschaft

- Ergebnis Später festzulegen || || || || 731 || || 746 || || 766 || || 785 || || 809 || || 826 || || 843 || || 5 506

Zwischensumme für das Einzelziel- || || 731 || || 746 || || 766 || || 785 || || 809 || || 826 || || 843 || || 5 506

GESAMTKOSTEN || || 731 || || 746 || || 766 || || 785 || || 809 || || 826 || || 843 || || 5 506

Spezifische Ziele in direkter Mittelverwaltung

Überwachung

Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGE­SAMT

ERGEBNISSE

Art der Ergebnisse[60] || Durch­schnitts­kosten || An­zahl || Kos­ten || An­zahl || Kos­ten || An­zahl || Kos­ten || An­zahl || Kos­ten || An­zahl || Kos­ten || An­zahl || Kos­ten || An­zahl || Kos­ten || Gesamt­zahl || Gesamt­kosten

EINZELZIEL [61]… || Stärkere Durchsetzung der Vorschriften durch Überwachung

Unterstützung gemeinsamer (d.h. multi-nationaler) Kontrollschiffe in einem geografischen Gebiet || Zahl der von den Mitglied­staaten gemeinsam erworbenen Schiffe || 6,25 (80 % des Gesamt­preises von 7,812) || 4 || 25 || 2 || 12,5 || 4 || 25 || 2 || 12,5 || 2 || 12,5 || 2 || 12,5 || 2 || 12,5 || 18 || 112,5

Unterstützung gemeinsamer (d.h. multi-nationaler) Kontrollschiffe in einem geografischen Gebiet || Zahl der von den Mitglied­staaten gemeinsam erworbenen Hubschrau­ber || 12,5 (80 % des Gesamt­preises von 15,625) || || || 1 || 12,5 || || || 1 || 12,5 || 1 || 12,5 || || || || || 3 || 37,5

Unterstützung gemeinsamer (d.h. multi-nationaler) Kontrollschiffe in einem geografischen Gebiet || Zahl der von den Mitglied­staaten gemeinsam erworbenen Flugzeuge || 13,5 (80 % des Gesamt­preises von 16,875) || || || || || || || || || || || 1 || 13,5 || 1 || 13,5 || 2 || 27

- Ergebnis || Zahl der von den Mitglied­staaten gemeinsam durchgeführ­ten Inspektionen || entfällt || || || || || || || || || || || || || || || ||

Maßnahmen zur Gewähr­leistung der Durchführung der GFP-Bestimmungen || Zahl der von Kommis­sionsinspek­toren durch­geführten Inspektionen, Kontrollen und Prüfungen || 6,667 || 150 || 1 || 150 || 1 || 150 || 1 || 150 || 1 || 150 || 1 || 150 || 1 || 150 || 1 || 1050 || 7

Sitzungen der Fischerei-Experten­arbeitsgruppen zur Gewähr­leistung der Durchführung der GFP-Bestimmungen || Zahl der Sitzungen von Fische­reiexperten­Arbeitsgrup­pen || 0,017 || 30 || 0,5 || 30 || 0,5 || 30 || 0,5 || 30 || 0,5 || 30 || 0,5 || 30 || 0,5 || 30 || 0,5 || 210 || 3,5

- Ergebnis || Entwicklung von IT-An­wendungen zur Unter­stützung von Inspektionen und Kontrollen || entfällt || || 1,5 || || 1,5 || || 1,5 || || 1,5 || || 15 || || 1,5 || || 1,5 || || 10,5

Einzelziel INSGESAMT || || 28 || || 28 || || 28 || || 28 || || 28 || || 29 || || 29 || || 198

Markt für Fischereierzeugnisse

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGE­SAMT

ERGEBNISSE

Art der Ergebnisse[62] || Durch­schnitts­kosten || An­zahl || Kos­ten || An­zahl || Kos­ten || An­zahl || Kos­ten || An­zahl || Kos­ten || An­zahl || Kos­ten || An­zahl || Kos­ten || An­zahl || Kos­ten || An­zahl || Gesamt­kosten

EINZELZIEL Unterstützung der Akteure des Sektors bei der Entwicklung einer angemesseneren Produktionsplanung und Vermarktung und der öffentlichen Behörden bei einem besseren Verständnis der Marktsituation und der Durchführung entsprechender Maßnahmen durch kontinuierliche, zuverlässige und leicht zugängliche Marktinformationen[63]…

- Ergebnis || Information für politische Entscheidungs­träger- || 5 || || 5 || || 5 || || 5 || || 5 || || 5 || || 5 || || 5 || || 35

Zwischensumme Einzelziel || || 5 || || 5 || || 5 || || 5 || || 5 || || 5 || || 5 || || 35

GESAMTKOSTEN || || 5 || || 5 || || 5 || || 5 || || 5 || || 5 || || 5 || || 35

Wissenschaftliche Gutachten

Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGE­SAMT

ERGEBNISSE

Art der Ergeb­nisse[64] || Durchschnitts­kosten || Anzahl || Kos­ten || Anzahl || Kos­ten || Anzahl || Kos­ten || Anzahl || Kos­ten || Anzahl || Kos­ten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || || Gesamtkosten

EINZELZIEL Wissenschaftl. und wirtschaftl. Gutachten als Grundlage für Verordnungsvorschläge im Rahmen der GFP und damit zusammenhängender Maßnahmen der Mitgliedstaaten || || || || || || || || || || || || || || || ||

GFP-relevante Studien || For­schung u. Be­ratung || || * || 1,688 || * || 1,739 || * || 1,791 || * || 1,845 || * || 1,9 || * || 1,957 || * || 2,016 || * || 12,936

Unterstützung durch GFS auf STECF-Sitzungen || Logist. Unter­stüt­zung || || 27 || 1,126 || 27 || 1,159 || 27 || 1,194 || 27 || 1,23 || 27 || 1,267 || 27 || 1,305 || 27 || 1,344 || 189 || 8,625

Betrieb STECF || Ent­schädigungen für Sachverständige || || * || 1,013 || * || 1,043 || * || 1,075 || * || 1,107 || * || 1,14 || * || 1,174 || * || 1,21 || * || 7,762

Gutachten über Fischbestände u. Ökosysteme || Daten­banken u. Ex­pertise || || * || 1,688 || * || 1,739 || * || 1,791 || * || 1,845 || * || 1,9 || * || 1,957 || * || 2,016 || * || 12,936

Wissenschaftl. Partnerschaften || Studi­enpro­jekte || || * || 2,251 || * || 2,319 || * || 2,388 || * || 2,46 || * || 2,534 || * || 2,61 || * || 2,688 || * || 17,25

Ökosystem u. wirtschaftl. Gutachten || Gutach­ten, Be­richte || || * || 1,234 || * || 5,001 || * || 4,761 || * || 6,513 || * || 6,259 || * || 5,997 || * || 6,726 || * || 36,491

Zwischensumme Einzelziel || || 9 || || 13 || || 13 || || 15 || || 15 || || 15 || || 16 || || 96

GESAMTKOSTEN || || 9 || || 13 || || 13 || || 15 || || 15 || || 15 || || 16 || || 96

Regionale Datenerhebung, Studien & Wissenschaftliche Gutachten

Ziele und Ergebnis­se ò || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art der Ergebnisse[65] || Durch­schnittskosten || Anzahl || Kos­ten || Anzahl || Kos­ten || Anzahl || Kos­ten || Anzahl || Kos­ten || Anzahl || Kos­ten || Anzahl || Kos­ten || Anzahl || Kos­ten || Gesamt­zahl || Gesamt­kosten

EINZELZIEL [66] Datenerhebung, regionale Zusammenarbeit || || || || || || || || || || || || || || || ||

- Ergebnis || Regionale Datenbanken || 0,5 || 2 || 1 || 2 || 1 || 2 || 1 || 2 || 1 || 2 || 1 || 2 || 1 || 2 || 1 || 14 || 7

- Ergebnis || Regionale Koordinie­rungs­projekte || 0,5 || 2 || 1 || 6 || 3 || 6 || 3 || 6 || 3 || 4 || 2 || 4 || 2 || 8 || 4 || 36 || 18

Zwischensumme Einzelziel || 4 || 2 || 8 || 4 || 8 || 4 || 8 || 4 || 6 || 3 || 6 || 3 || 10 || 5 || 50 || 25

EINZELZIEL Studien || || || || || || || || || || || || || || || ||

- Ergebnis || Studien || 0.5 || 10 || 5 || 10 || 5 || 10 || 5 || 10 || 5 || 12 || 6 || 12 || 6 || 14 || 7 || 78 || 39

Zwischensumme Einzelziel || 10 || 5 || 10 || 5 || 10 || 5 || 10 || 5 || 12 || 6 || 12 || 6 || 14 || 7 || 78 || 39

|| || || || || || || || || || || || || || || ||

GESAMTKOSTEN || || 7 || || 9 || || 9 || || 9 || || 9 || || 9 || || 12 || || 64

Entscheidungsfindung

Ziele und Ergebnis­se ò || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art der Ergebnisse [67] || Durch­schnittskosten || Anzahl || Kos­ten || Anzahl || Kos­ten || Anzahl || Kos­ten || Anzahl || Kos­ten || Anzahl || Kos­ten || Anzahl || Kos­ten || Anzahl || Kos­ten || Gesamt­zahl || Gesamt­ kosten

EINZELZIEL [68] Entscheidungsfindung im Bereich der GFP || || || || || || || || || || || || || || || ||

- Ergebnis: Beiräte || Dienst­leistungen || 0,33 || 9 || 3 || 9 || 3 || 9 || 3 || 9 || 3 || 9 || 3 || 9 || 3 || 9 || 3 || 9 || 21

- Ergebnis: Informa­tion, Kom­munikation und Kom­missions­sitzungen mit Experten/Akteuren || Produkte || 0,1 || 40 || 4 || 40 || 4 || 50 || 5 || 50 || 5 || 50 || 5 || 60 || 6 || 60 || 6 || 350 || 35

|| || || || || || || || || || || || || || || || || ||

Zwischensumme Einzelziel || 49 || 7 || 49 || 7 || 59 || 8 || 59 || 8 || 59 || 8 || 69 || 9 || 69 || 9 || 359 || 56

GESAMTKOSTEN || 49 || 7 || 49 || 7 || 59 || 8 || 59 || 8 || 59 || 8 || 69 || 9 || 69 || 9 || 359 || 56

Integrierte Meerespolitik

Ziele und Ergebnisse || || || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || INSGESAMT

|| 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020

ò || ERGEBNISSE

|| Art der Ergebnisse[1] || Durch­schnitts­kosten || An­zahl || Kos­ten || An­zahl || Kos­ten || An­zahl || Kos­ten || An­zahl || Kos­ten || An­zahl || Kos­ten || An­zahl || Kos­ten || An­zahl || Kos­ten || Gesamt­zahl ||

|| || || || || || || || Gesamt­kosten

EINZELZIEL Nr. 1: Förderung einer integrierten Entscheidungsfindung auf lokaler, regionaler, nationaler, Meeres­becken, EU- und internationaler Ebene || || || || || || || || || || || || || || || ||

Ergebnis: Maßnahmen zur Unterstützung der Integration maritimer Fragen in den Mitgliedstaaten und in europäischen Meeresbecken || ||  3,01 || ||  3,33 || ||  3,93 || ||  3,93 || ||  4,06 || ||  4,06 || ||  4,25 || ||  26,57

Ergebnis: bilaterale und regionale Rahmenbedingungen, Sitzungen mit wichtigen Partnern, Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit in maritimen Fragen || ||  0,16 || ||  0,17 || ||  0,21 || ||  0,21 || ||  0,21 || ||  0,21 || ||  0,22 || ||  1,39

Zwischensumme Einzelziel Nr. 1 || ||  3,17 || ||  3,50 || ||  4,14 || ||  4,14 || ||  4,27 || ||  4,27 || ||  4,47 || ||  27,96

EINZELZIEL Nr. 2: Entwicklung sektor­übergreifender Initiativen, von denen verschiedene maritime Sektoren und/oder Politikbereiche gleichermaßen profitieren || || || || || || || || || || || || || || || ||

Ergebnis: Maßnahmen zur Unterstützung der Durchführung der maritimen Raumplanung in den Mitgliedstaaten und im Bereich der europäischen Meeresbecken || ||  1,76 || ||  2,50 || ||  3,99 || ||  3,99 || ||  4,28 || ||  4,28 || ||  4,73 || ||  25,53

Ergebnis: Zahl der zwischen Sektoren ausgetauschten Überwachungsdatenreihen || ||  11,34 || ||  12,50 || ||  14,81 || ||  14,81 || ||  15,28 || ||  15,28 || ||  15,98 || ||  100,00

Ergebnis: Zahl der Downloads von Daten des Europäischen Meeresbeobachtungs-­ und Meeresdatennetzwerkes || ||  23,82 || ||  26,25 || ||  31,11 || ||  31,11 || ||  32,09 || ||  32,09 || ||  33,54 || ||  210,01

Zwischensumme Einzelziel Nr. 2 || ||  36,92 || ||  41,25 || ||  49,91 || ||  49,91 || ||  51,65 || ||  51,65 || ||  54,25 || ||  335,54

EINZELZIEL Nr. 3: Unterstützung für nachhaltiges Wachstum, Beschäftigung und Innovation in maritimen Sektoren || || || || || || || || || || || || || || || ||

Ergebnis: Zahl der ausgewählten Projekte mit direkter Innovationsunterstützung || ||  2,27 || ||  2,51 || ||  2,96 || ||  2,96 || ||  3,05 || ||  3,05 || ||  3,20 || ||  20,00

Ergebnis: Zahl der Sensibilisierungsmaß­nahmen und Bekanntmachungsaktivitäten auf EU-, nationaler und regionaler Ebene || ||  1,13 || ||  1,25 || ||  1,48 || ||  1,48 || ||  1,53 || ||  1,53 || ||  1,60 || ||  10,00

Zwischensumme Einzelziel Nr. 3 || ||  3,40 || ||  3,76 || ||  4,44 || ||  4,44 || ||  4,58 || ||  4,58 || ||  4,80 || ||  30,00

EINZELZIEL Nr. 4: Schutz der Meeresumwelt und nachhaltige Nutzung von Meeres- und Küstenressourcen || || || || || || || || || || || || ||

Ergebnis: Maßnahmen zur Unterstützung der Meeresstrategierahmenrichtlinie || || ||  5,50 || ||  5,50 || ||  5,50 || ||  5,50 || ||  5,50 || ||  5,50 || ||  5,50 || ||  38,50

GESAMTKOSTEN || ||  49 || || 54 || || 64 || || 64 || || 66 || || 66 || || 69 || || 432

Regionale Fischereiorganisationen - fakultativ

Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art der Ergebnisse [69] || Durch­schnitts­kosten || An­zahl || Kos­ten || An­zahl || Kos­ten || An­zahl || Kos­ten || An­zahl || Kos­ten || An­zahl || Kos­ten || An­zahl || Kos­ten || An­zahl || Kos­ten || Gesamt­zahl || Gesamt­kosten

EINZELZIEL [70]… || || || || || || || || || || || || || || || ||

- Ergebnis || Vorbereitungsarbeiten für die neuen internationalen Fischerei­organisationen u. sonstige nichtoblgatori­sche Beiträge zu internat. Organisationen || || 18 || 10 || 18 || 13 || 18 || 13 || 18 || 13 || 18 || 14 || 18 || 16 || 18 || 15 || 126 || 94

GESAMTKOSTEN || 18 || 10 || 18 || 13 || 18 || 13 || 18 || 13 || 18 || 14 || 18 || 16 || 18 || 15 || 126 || 94

6.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 6.2.3.1. Übersicht

– ¨        Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

– ¨        Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

In Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGE­SAMT

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzierungs­rahmens || || || || || || || ||

Personalausgaben || 11,432 || 11,432 || 11,432 || 11,432 || 11,432 || 11,432 || 11,432 || 80,024

Sonstige Verwal­tungsausgaben || 3,2 60 || 3,2 60 || 3,2 60 || 3,2 60 || 3,2 60 || 3,2 60 || 3,2 60 || 22,820

Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzierungs­rahmens || 14,692 || 14,692 || 14,692 || 14,692 || 14,692 || 14,692 || 14,692 || 102,844

Außerhalb der RUBRIK 5[71] des mehrjährigen Finanzierungs­rahmens || || || || || || || ||

Personalausgaben || 1,724 || 1,724 || 1,724 || 1,724 || 1,724 || 1,724 || 1,724 || 12,068

Sonstige Verwal­tungsausgaben || 8,276 || 8,276 || 8,276 || 8,276 || 8,276 || 9,276 || 9,276 || 59,932

Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzierungs­rahmens || 10 || 10 || 10 || 10 || 10 || 11 || 11 || 72

INSGESAMT || 24,692 || 24,692 || 24,692 || 24,692 || 24,692 || 25,692 || 25,692 || 174,844

 Geschätzter Personalbedarf

– ¨        Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

– ¨        Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzungen in ganzzahligen Werten (oder mit höchstens einer Dezimalstelle)

|| || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020

Ÿ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) ||

|| 11 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 82 || 82 || 82 || 82 || 82 || 82 || 82

|| XX 01 01 02 (in den Delegationen) || 1 || 1 || 1 || 1 || 1 || 1 || 1

|| XX 01 05 01 (Indirekte Forschung) || || || || || || ||

|| 10 01 05 01 (Direkte Forschung) || || || || || || ||

|| Ÿ Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: FTE)[72] ||

|| 11 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || 12 || 12 || 12 || 12 || 12 || 12 || 12

|| XX 01 02 02 (AC, INT, JED, AL und ANS in den Delegationen) || || || || || || ||

|| 11 01 04 || - am Sitz[73] || 16 || 16 || 16 || 16 || 16 || 16 || 16

|| - in den Delega­tionen || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || 7

|| XX 01 05 02 (AC, INT, ANS - Indirekte Forschung) || || || || || || ||

|| 10 01 05 02 (AC, INT, ANS - Direkte Forschung) || || || || || || ||

|| Sonstige Haushaltslinien (anzugeben) || || || || || || ||

|| INSGESAMT || 118 || 118 || 118 || 118 || 118 || 118 || 118

XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete ||

Externes Personal ||

6.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

– ¨        Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem nächsten mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

– ¨        Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

– ¨        Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[74].

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

6.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter in geteilter Mittelverwaltung

– Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor

– ¨ Der Vorschlag sieht vor, dass die EU-Mittel durch eine Kofinanzierung durch die Mitgliedstaaten zu ergänzen sind. Der genaue Betrag lässt sich erst nach Genehmigung der operationellen Programme quantifizieren:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6) bitte weitere Spalten einfügen || Insgesamt

Geldgeber/kofinanzieren­de Organisation || || || || || || || ||

Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || ||

6.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

– ¨        Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

– ¨        Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

· ¨         auf die Eigenmittel

· ¨         auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[75]

Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Artikel …………. || || || || || || || ||

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

[1]               ABl. C , S..

[2]               ABl. C , S..

[3]               ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.

[4]               ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1.

[5]               ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

[6]               ABl. L 176 vom 6.7.2007, S. 1.

[7]               KOM(2010) 2020 endgültig vom 3.3.2010.

[8]           ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.

[9]               ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

[10]             ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.        

[11]             KOM(2011) 615 endgültig.

[12]             KOM (2002) 511 endgültig.

[13]             ABl. L […] vom […], S. […].

[14]             ABl. L 176 vom 6.7.2007, S. 1.

[15]             KOM(2007) 575 endgültig vom 10.10.2007.

[16]             Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ vom 14. Juli 2010, Entschließung des EP vom 21. Oktober 2010 über die Integrierte Meerespolitik (IMP) – Bewertung der Fortschritte und neue Herausforderungen; Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zum Thema „Weiterentwicklung einer der integrierten Meerespolitik und Meereskenntnisse 2020“.

[17]             ABl. L […] vom […], S. […].

[18]             KOM(2009) 163 endgültig vom 22.4.2009.

[19]             Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9.11.2010, Verbundene Rechtssachen C-92/09 und C-93/09, Schecke.

[20]             ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

[21]             KOM(2011) 425 endgültig.

[22]             KOM(2011) 615 endgültig.

[23]             ABl. L 148 vom 6.6.2002.

[24]             ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.

[25]             ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25.

[26]             ABl. L ... , S. .

[27]             ABl. L[..] vom [...], S.

[28]             ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

[29]             ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7.

[30]             ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

[31]             ABl. L 204 vom 6.8.2009, S. 15.

[32]             ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1.

[33]             ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1.

[34]             ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12; ABl. L 335M vom 13.12.2008, S. 213(MT).

[35]             ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

[36]             ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

[37]             ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

[38]             ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.

[39]             ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.

[40]             ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.

[41]             ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40.

[42]             ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30.

[43]             ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25.

[44]             ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.

[45]             Gemäß Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.

[46]             Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html

[47]             Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der Haushaltsordnung

[48]             Studie „Regional governance in the context of globalisation: reviewing governance mechanisms & administrative costs. Administrative workload and costs for Member State public authorities of the implementation of ERDF and Cohesion Fund“, 2010.

[49]             Mit Ausnahme von Datenerhebung und Kontrollmaßnahmen.

[50]             Klar definierte und politisch gerechtfertigte Ausnahmen (kleine Küstenfischerei, Kollektivmaßnahmen, griechische Inseln in Randlage, Gebiete in äußerster Randlage).

[51]             GM = Getrennte Mittel, NGM = nicht getrennte Mittel.

[52]             EFTA : Europäische Freihandelsassoziation

[53]             Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle Bewerberländer des Westbalkans

[54]             GM = Getrennte Mittel, NGM = nicht getrennte Mittel.

[55]             EFTA : Europäische Freihandelsassoziation

[56]             Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle Bewerberländer des Westbalkans

[57]             Ausgaben für technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von EU-Programmen und/oder -Aktionen (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[58]             Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z.B.: Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer usw.).

[59]             Wie in Abschnitt 1.4.2. „Spezifische Ziele“ beschrieben.

[60]             Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z.B.: Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer usw.).

[61]             Wie in Abschnitt 1.4.2. „Spezifische Ziele“ beschrieben.

[62]             Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z.B.: Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer usw.).

[63]             Wie in Abschnitt 1.4.2. „Spezifische Ziele“ beschrieben.

[64]             Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z.B.: Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer usw.).

[65]             Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z.B.: Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer usw.).

[66]             Wie in Abschnitt 1.4.2. „Spezifische Ziele“ beschrieben.

[67]             Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z.B.: Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer usw.).

[68]             Wie in Abschnitt 1.4.2. „Spezifische Ziele“ beschrieben.

[69]             Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z.B.: Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer usw.).

[70]             Wie in Abschnitt 1.4.2. „Spezifische Ziele“ beschrieben.

[71]             Ausgaben für technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von EU-Programmen und/oder -Aktionen (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[72]             AC= Vertragsbediensteter; INT= Leiharbeitskraft („Intérimaire“); JED= „Junger Sachverständiger in Delegationen; AL= örtlicher Bediensteter; ANS= Abgeordneter nationaler Sachverständiger;

[73]             Insbesondere für Strukturfonds, Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und Europäischer Fischereifonds (EFF).

[74]             Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

[75]             Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.