Brüssel, den 11.11.2011

KOM(2011) 714 endgültig

2011/0314(CNS)

Vorschlag für

RICHTLINIE DES RATES

über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten

(Neufassung)

{SEK(2011) 1332 endgültig}
{SEK(2011) 1333 endgültig}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Durch die Richtlinie 2003/49/EG 1 des Rates wird die gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten geregelt. Da sie mehrfach geändert wurde, soll aus Gründen der Klarheit mit diesem Vorschlag eine Neufassung ausgearbeitet werden. In der Begründung werden die Gründe für jede vorgeschlagene inhaltliche Änderung angegeben und spezifiziert, welche Bestimmungen des früheren Rechtsakts unverändert bleiben.

Die in der Richtlinie angegangenen Probleme sind auf die Existenz bestimmter körperschaftsteuerlicher Hindernisse zurückzuführen, die das Funktionieren des Binnenmarktes behindern. So unterliegen grenzübergreifende Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren einer höheren Besteuerung als innerstaatliche Transaktionen. Bei rein innerstaatlichen Zahlungen unterliegt der Empfänger der Zahlung als ansässiger Steuerpflichtiger in dem Mitgliedstaat der Körperschaftsteuer, in dem er steuerlich ansässig ist. Bei internationalen Zahlungen kann er zudem der Quellensteuer im Quellenmitgliedstaat unterliegen. Das Ziel der Richtlinie besteht darin, innerstaatliche und grenzübergreifende Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren steuerlich gleichzustellen, indem die rechtliche Doppelbesteuerung, Belastungen durch Verwaltungsaufwand sowie Cashflow-Probleme für die betreffenden Unternehmen beseitigt werden.

Die Kommission und die internationalen Akteure im Steuerbereich sind seit jeher der Überzeugung, dass auf diesem Gebiet ein EU-Rechtsakt erforderlich ist, da bislang weder von den Mitgliedstaaten ergriffene unilaterale Maßnahmen noch bilaterale Steuerabkommen eine zufriedenstellende Lösung bieten konnten, die den Anforderungen des Binnenmarktes vollständig gerecht wird. Bilaterale Steuerabkommen decken nicht alle bilateralen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten ab, können die Doppelbesteuerung nicht vollständig abschaffen und bieten insbesondere keine einheitliche Lösung für Dreieckskonstellationen und multilaterale Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten.

In ihrer Mitteilung vom 5. November 1997 mit dem Titel „Maßnahmenpaket zur Bekämpfung des schädlichen Steuerwettbewerbs in der Europäischen Union“ 2 unterstrich die Kommission, dass es auf EU-Ebene koordinierter Maßnahmen zur Bekämpfung des schädlichen Steuerwettbewerbs bedarf, um bestimmte Ziele wie etwa den Abbau der noch bestehenden Verzerrungen im Binnenmarkt, die Verhütung übermäßiger Steuerausfälle und die beschäftigungsfreundlichere Gestaltung der Steuersysteme zu erreichen. Auf der Tagung des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 1. Dezember 1997, in deren Rahmen eine umfassende Aussprache anhand der Mitteilung der Kommission stattfand, wurde unter anderem beschlossen, die Kommission aufzufordern, einen Vorschlag für die Harmonisierung der Besteuerung grenzübergreifender Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zu unterbreiten 3 . Am 4. März 1998 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (KOM(1998) 67 endgültig) angenommen. Am 3. Juni 2003 nahm der Rat „Wirtschaft und Finanzen“ die Richtlinie an. In Bezug auf den Anwendungsbereich der Richtlinie erschien ein schrittweises Vorgehen angemessen, um die Auswirkungen auf den Haushalt für diejenigen Mitgliedstaaten zu verringern, die Nettoimporteure von Kapital und Technologie sind und für die die auf solche Zahlungen erhobenen Steuern eine bedeutende Einnahmequelle darstellen.

Die Richtlinie wurde erstmals 2004 wegen des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei durch die Richtlinien 2004/66/EG 4 und 2004/76/EG 5 geändert. Durch die zuerst genannte Richtlinie wurden die Steuern und die Unternehmensformen dieser neuen Mitgliedstaaten, auf die diese Richtlinie Anwendung findet, in den Richtlinientext aufgenommen. Durch die zuletzt genannte Richtlinie wurde der Text von Artikel 6 der Richtlinie geändert, um Übergangsregelungen für die Tschechische Republik, Lettland, Litauen, Polen und die Slowakei festzulegen.

Später wurden durch die Richtlinie 2006/98/EG 6 des Rates die Steuern und die Unternehmensformen in Bulgarien und Rumänien hinzugefügt, auf die diese Richtlinie Anwendung findet. Die Anhänge IV.6 und VII.7 der Akte über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens 7 enthielten vorübergehende Ausnahmeregelungen.

In Artikel 8 der Richtlinie wird die Kommission aufgefordert, dem Rat einen Bericht über die Funktionsweise der Richtlinie, insbesondere mit Blick auf eine Ausdehnung ihres Anwendungsbereichs auf andere Unternehmen oder Betriebe als die in ihrem Anwendungsbereich genannten, vorzulegen. Um die für die Ausarbeitung eines solchen Berichts erforderlichen Informationen zu erhalten, beauftragte die Generaldirektion TAXUD das International Bureau of Fiscal Documentation (IBFD) damit, eine Studie über die Umsetzung der Richtlinie durchzuführen. Am 23. April 2009 legte die Kommission einen Bericht über das Funktionieren der Richtlinie 8 vor. Darin wird festgestellt, dass die Umsetzung der Richtlinie insgesamt als zufriedenstellend bezeichnet werden kann. Zudem wird auf mögliche Änderungen zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Richtlinie eingegangen.

Durch diese Neufassung sollen einige der Probleme gelöst werden, die auf den begrenzten Anwendungsbereich der Richtlinie zurückzuführen sind. Es gibt grenzübergreifende Zahlungen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen und Quellensteuern unterliegen. Daher wird vorgeschlagen, die Liste der unter die Richtlinie fallenden Gesellschaften zu erweitern und die Beteiligungsanforderungen, die von den Gesellschaften erfüllt werden müssen, um als verbundenes Unternehmen zu gelten, herabzusetzen. Zudem wird eine neue Anforderung für die Steuerbefreiung aufgenommen: Der Empfänger muss in Bezug auf die Erträge aus Zinsen oder Lizenzgebühren in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, körperschaftsteuerpflichtig sein. Durch diese Bedingung soll sichergestellt werden, dass die Steuerbefreiung nicht gewährt wird, wenn die entsprechenden Einkünfte nicht der Steuer unterliegen. Durch diese Maßnahme soll ein Schlupfloch, das zur Steuerhinterziehung genutzt werden könnte, geschlossen werden. Schließlich wird eine technische Änderung vorgeschlagen, um Situationen zu vermeiden, in denen für von einer Betriebsstätte vorgenommene Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit dieser Betriebsstätte stehen, keine Steuerbefreiung gewährt wird, weil diese Zahlungen keine steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe darstellen.

2.ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Vom 24. August bis zum 31. Oktober 2010 wurde auf dem Webportal „Ihre Stimme in Europa“ und auf der Website der GD TAXUD eine öffentliche Konsultation zu möglichen Änderungen an der Richtlinie durchgeführt. Es gingen 71 Antworten von verschiedenen Akteuren, darunter multinationale Konzerne (25 Antworten), große Unternehmen (3 Antworten), Wirtschafts- und Industrieverbände (18 Antworten), Steuerfachleute (16 Antworten), Berufsverbände (8 Antworten), und einem Beamten aus einem Mitgliedstaat ein. Den eingegangenen Antworten zufolge kann zunächst festgehalten werden, dass an den von der Kommission ergriffenen Initiativen Interesse besteht. Es ist deutlich zu erkennen, dass es für notwendig erachtet wird, Schritte zu unternehmen und die Richtlinie zu ändern. Aus lediglich 7 % der Antworten geht hervor, dass es nicht für erforderlich erachtet wird, die Liste der Gesellschaften, die unter die Richtlinie fallen, zu aktualisieren. 4 % zeigten sich nicht mit einer Änderung der Mindestbeteiligung einverstanden, über die ein Unternehmen verfügen muss, um als verbundenes Unternehmen zu gelten. In einem Großteil der Antworten (90 %) wird die Angleichung des persönlichen Anwendungsbereichs der Richtlinie an den der Mutter-/Tochter-Richtlinie befürwortet; 91 % sprachen sich dafür aus, die Richtlinie zu ändern, um die Berechnung einer mittelbaren Beteiligung zu ermöglichen, auf deren Grundlage festgelegt wird, ob ein Unternehmen als verbundenes Unternehmen erachtet werden kann; die Mindestbeteiligung von 25 %, die erforderlich ist, damit ein Unternehmen als verbundenes Unternehmen gilt, auf 10 % zu verringern, wurde in 87 % der Antworten positiv aufgenommen.

Die Folgenabschätzung der Kommission bezieht sich auf folgende Probleme, die sich aus der Erhebung von Quellensteuern auf grenzübergreifende Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren ergeben: Verzerrungen beim Wirtschaftsverhalten der Unternehmen, Befolgungskosten durch übermäßigen Verwaltungsaufwand und Verzögerungen bis zum Inkrafttreten von Steuererleichterungen sowie die Gefahr der Doppelbesteuerung. Mehrere Optionen wurden in Erwägung gezogen. Überhaupt keine politischen Maßnahmen zu ergreifen wurde abgelehnt, da so die festgestellten Schwierigkeiten bestehen bleiben und weiterhin die grenzübergreifende Ressourcenallokation beeinträchtigen würden. Die Ausdehnung der Rechtsvorteile der Richtlinie auf alle Zahlungen zwischen nicht verbundenen Unternehmen würde die beschriebenen negativen Auswirkungen verringern, jedoch zu einer geringeren Effizienz führen und nicht mit anderen Zielen zur Verbesserung der Funktionsweise der Richtlinie in Einklang stehen. So würden Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren weiterhin unterschiedlich besteuert werden und die entsprechenden wirtschaftlichen Verzerrungen bestehen bleiben, die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten würde stärker reduziert und die Umsetzung der Richtlinie würde sich schwieriger gestalten, da auf keinerlei Erfahrung mit der Harmonisierung von grenzübergreifenden Zahlungen zwischen nicht verbundenen Unternehmen zurückgegriffen werden kann. Eine weitere Alternative wäre die Angleichung der Anforderungen der Richtlinie an die der Mutter-/Tochter-Richtlinie 9 über die Besteuerung von Dividenden. In der Neufassung wurde diese Option gewählt, da sie zu einem ausgewogeneren Ergebnis führt. Diese Lösung hat eine wirksamere Verringerung der wirtschaftlichen Verzerrungen zur Folge und führt im Vergleich zu der vorangegangenen Option zu einem weniger starken Rückgang der Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten, was angesichts der gegenwärtigen Lage der öffentlichen Finanzen ein wichtiger Punkt ist. Bei Zinszahlungen dürften die Ausfälle einen Betrag von 200 bis 300 Mio. EUR nicht übersteigen. Betroffen wären die 13 Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, die Tschechische Republik, Griechenland, Ungarn, Irland, Italien, Lettland, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien und das Vereinigte Königreich), die noch immer Quellensteuern auf ins Ausland überwiesene Zinszahlungen erheben. Bei den Zahlungen von Lizenzgebühren dürften die Ausfälle einen Betrag von 100 bis 200 Mio. EUR nicht übersteigen. Betroffen wären hier die sieben Mitgliedstaaten (Bulgarien, die Tschechische Republik, Griechenland, Polen, Portugal, Rumänien und die Slowakei) mit der – gemessen am BIP – größten Negativbilanz bei den Lizenzgebühren. Wie bereits erwähnt, wird diese Option von den Akteuren, die sich an der öffentlichen Konsultation beteiligt haben, bevorzugt.

Der Ausschluss von Zahlungen von den Rechtsvorteilen der Richtlinie, weil die Einkünfte im Mitgliedstaat des Empfängers keiner Besteuerung unterliegen, sowie die technische Änderung, um Situationen zu vermeiden, in denen für von einer Betriebsstätte vorgenommene Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit dieser Betriebsstätte stehen, keine Steuerbefreiung gewährt wird, weil diese Zahlungen keine steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe darstellen, sind Maßnahmen, die rein technischen Charakter haben und deren Auswirkungen nicht messbar sind.

3.RECHTLICHE ASPEKTE

Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fällt. Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden. Quellensteuersätze werden von jedem Mitgliedstaat in seinen nationalen Rechtsvorschriften gemäß den jeweiligen steuerpolitischen Optionen festgesetzt. Diese Sätze können durch bilaterale Abkommen über die Doppelbesteuerung verringert oder gänzlich aufgehoben werden. In jedem einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen wird jedoch ein bestimmter Steuersatz festgelegt, der auf einem Kompromiss zwischen den beiden das Abkommen schließenden Staaten beruht. Daraus ergibt sich, dass die Quellensteuersätze je nach bilateraler Beziehung zwischen den Mitgliedstaaten variieren und es keine spontanen koordinierten Maßnahmen der Mitgliedstaaten geben wird.

Der zweite zu berücksichtigende Aspekt betrifft die Frage, ob und wie die Ziele durch Maßnahmen der EU besser erreicht werden könnten. Der Beweggrund für eine Maßnahme auf europäischer Ebene ist die grenzübergreifende Art des Problems. Daher wird eine Maßnahme auf EU-Ebene zur Gewährleistung harmonisierter und aufeinander abgestimmter Steuervorschriften in diesem spezifischen Steuerbereich führen. Die Mitgliedstaaten wären durch die Befreiung von der Quellensteuer gleichermaßen gebunden.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Die in dieser Neufassung vorgeschlagenen Änderungen sollten verhältnismäßig sein. Sie sollten ausgehend von den festgestellten Problemen Lösungen bieten, durch die mit hoher Wahrscheinlichkeit die gesetzten Ziele erreicht werden können. Wirtschaftliche Verzerrungen, Befolgungskosten und die Gefahr einer Über- oder Doppelbesteuerung sind hauptsächlich auf Steuern zurückzuführen, die an der Quelle erhoben werden. Zudem verzerren die Unterschiede bei der Besteuerung der verschiedenen Arten von grenzübergreifenden Kapitalströmen das Wirtschaftsverhalten der Unternehmen. Durch die in dieser Neufassung vorgeschlagenen Änderungen soll der Anwendungsbereich der Richtlinie erweitert werden und die Steuerbefreiung in einer größeren Zahl von Fällen Anwendung finden. Diese Lösung soll dazu beitragen, Steuerneutralität zu erzielen, Befolgungskosten zu verringern und die Gefahr der Doppelbesteuerung in einer Vielzahl der Fälle zu beseitigen, damit die Wirtschaftsbeteiligten eine wirksamere Ressourcenallokation vornehmen können. Die Initiative geht nicht über das zur Erreichung dieser Ziele Notwendige hinaus und lässt den Mitgliedstaaten Spielraum für nationale Entscheidungen, da sie sich lediglich auf grenzübergreifende Zahlungen in der EU auswirken wird.

Der Vorschlag entspricht daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Vereinfachung

Wie bereits angeführt, sind die Vorschriften über die steuerliche Regelung für grenzübergreifende Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren in den vier Richtlinien und den zwei Anhängen der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens festgelegt; es gibt keine konsolidierte Fassung. Dies führt dazu, dass diejenigen, die die geltenden Bestimmungen zu Rate ziehen müssen, mit einer rechtlich sehr komplexen Situation konfrontiert werden. Die Zusammenführung der geltenden Bestimmungen in einem Rechtsakt wird zur Vereinfachung und Präzisierung der Vorschriften beitragen und den Unternehmen und einschlägigen Fachkreisen die Anwendung der harmonisierten Vorschriften erleichtern.

Die Veranlagung der Quellensteuer und die Erstattungsverfahren zur Umsetzung der in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder den Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Steuererleichterungen führen zu hohen Befolgungskosten. Es ist ein großer Verwaltungsaufwand erforderlich, um das Recht auf Befreiung von der Doppelbesteuerung nachzuweisen oder eine Gutschrift über den Betrag der im Ausland gezahlten Steuern zu erhalten und dementsprechend im Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen ansässig ist, eine geringere Körperschaftsteuer abzuführen. Darüber hinaus sind Unternehmen verpflichtet, Quellensteuern zu zahlen, die anschließend erstattet werden können, sofern die Steuerbehörde der Ansicht ist, dass diese Unternehmen für eine Befreiung oder Ermäßigung in Betracht kommen. Werden die Quellensteuersätze mit Steuergutschriften im Heimatland verrechnet, wird die Quellensteuer auf die Zahlung erhoben, aber eine Verringerung dieser Steuer im Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen ansässig ist, ist erst später bei Einreichung der Steuererklärung möglich. Dies führt zu Liquiditätsnachteilen für die Unternehmen. Gemäß der Folgenabschätzung würden die in diesem Vorschlag für eine Neufassung enthaltenen Initiativen, durch die in einer Vielzahl der Fälle die Quellensteuer entfallen würde, zu einer geschätzten Einsparung bei den Befolgungskosten zwischen 38,4 und 58,8 Mio. EUR führen.

Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Steuerbefreiung

Artikel 1 Absatz 1 wird geändert. Ziel ist es, Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren von jeglicher Besteuerung an der Quelle zu befreien. Die bei Annahme der Richtlinie abgegebene „Erklärung für das Ratsprotokoll“ enthielt folgende Passage: „Der Rat und die Kommission sind sich darüber einig, dass Unternehmen, die in Bezug auf Einkünfte, die unter die Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren fallen, steuerbefreit sind, nicht in den Genuss der Rechtsvorteile dieser Richtlinie gelangen sollten. Der Rat ersucht die Kommission, jegliche erforderliche Änderung der Richtlinie rechtzeitig vorzuschlagen.“ In einem Erwägungsgrund der Richtlinie wird angeführt, dass es „[…] gewährleistet sein [muss], dass Einkünfte in Form von Zinsen und Lizenzgebühren einmal in einem Mitgliedstaat besteuert werden“ 10 . Die Kommission teilt den Standpunkt des Rates, nach dem diese Richtlinie keine Schlupflöcher zur Umgehung der Besteuerung von Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren bieten sollte. Zu diesem Zweck verabschiedete sie 2003 einen Vorschlag 11 , über den im Ecofin-Rat beinahe eine Einigung erzielt wurde. Die Kommission zog den Vorschlag zurück, da gemäß Anhang II des Arbeitsprogramms der Kommission für 2010 12 die Vorlage dieser Neufassung der Richtlinie durch die Kommission vorgesehen war. In der Neufassung wird daher Artikel 1 Absatz 1 geändert, um klarzustellen, dass die Mitgliedstaaten die Rechtsvorteile der Richtlinie nur dann gewähren müssen, wenn die betreffenden Zahlungen von Zinsen oder Lizenzgebühren beim Nutzungsberechtigten in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass bei einem Unternehmen oder einer Betriebsstätte, das/die Körperschaftsteuer zahlt, Auslandseinkünfte in Form von Zinsen und Lizenzgebühren durch eine innerstaatliche steuerliche Sonderregelung von der Steuer befreit sind. Der Quellenstaat ist in diesen Fällen nicht verpflichtet, die in der Richtlinie vorgeschriebene Befreiung von der Quellensteuer zu gewähren.

Bestimmung des Begriffs „Quellenstaat“

Artikel 1 Absatz 2, in dem derjenige Mitgliedstaat als Quellenstaat bezeichnet wird, in dem die Zahlungen getätigt wurden, wird nicht geändert.

Für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung wird in Artikel 1 Absatz 3 klargestellt, dass eine Betriebsstätte nur insoweit als Zahler von Zinsen oder Lizenzgebühren behandelt wird, als diese Zahlungen eine steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe darstellen. Wie aus dem Bericht der Kommission über die Richtlinie hervorgeht, wird aus dem Zusammenhang deutlich, dass die Voraussetzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit gewährleisten soll, dass die in der Richtlinie vorgesehenen Vergünstigungen nur auf Zahlungen angewendet werden, die der Betriebsstätte zuzuordnende Ausgaben darstellen. Ihrem derzeitigen Wortlaut nach ist die Vorschrift jedoch auch auf Fälle anwendbar, in denen die Abzugsfähigkeit aus anderen Gründen nicht gegeben ist. In der Neufassung wird dieser Absatz geändert, um deutlich zu machen, dass die Richtlinie Anwendung findet, wenn die Zahlung mit einer Tätigkeit der Betriebstätte in Zusammenhang steht.

Bestimmung des Begriffs „Nutzungsberechtigter“

Die Definition des Nutzungsberechtigten in den Absätzen 4 und 5 des Artikels 1 wird nicht geändert.

Von Betriebsstätten getätigte oder empfangene Zahlungen

Artikel 1 Absatz 6, in dem die Fälle festgelegt werden, in denen eine Betriebsstätte als Zahler oder Nutzungsberechtigter gilt, wird nicht geändert.

Anforderung der Verbindung zwischen Unternehmen

Die Absätze 7 und 10 des Artikels 1, in dem die Bedingungen für die Verbindung zwischen Unternehmen festgelegt werden, die an der mit der Zahlung zusammenhängenden Transaktion beteiligt sind, werden nicht geändert.

Räumlicher Anwendungsbereich

Artikel 1 Absatz 8, in dem festgelegt wird, dass die Richtlinie nur auf Zahlungen innerhalb der EU Anwendung findet, bleibt unverändert.

Besteuerung im Mitgliedstaat des Empfängers

Artikel 1 Absatz 9, der sich auf die Besteuerungsrechte des Mitgliedstaates des Empfängers bezieht, wird nicht geändert.

Bescheinigungsverfahren

Die Absätze 11, 12, 13 und 14 des Artikels 1 über das Verfahren zum Nachweis des Rechts auf Steuerbefreiung werden nicht geändert.

Erstattungsverfahren

Die Absätze 15 und 16 des Artikels 1, in denen das Verfahren zur Erstattung der einbehaltenen Quellensteuer bei Unternehmen, die ein Recht auf Steuerbefreiung haben, geregelt wird, werden nicht geändert.

Bestimmung der Begriffe „Zinsen“ und „Lizenzgebühren“

Die Bestimmungen der Begriffe „Zinsen“ und „Lizenzgebühren“ in Artikel 2 bleiben unverändert bestehen. Dieser Artikel wird mit Artikel 3 zusammengefasst, der ebenfalls für die Anwendung der Richtlinie relevante Begriffsbestimmungen enthält.

Bestimmung des Begriffs „Unternehmen“

Im Einklang mit dem jetzigen Artikel 2 Buchstabe c (ehemals Artikel 3 Buchstabe a) deckt die Richtlinie Gesellschaften eines Mitgliedstaates ab, die eine der in der Liste in Anhang I aufgeführten Rechtsformen aufweisen, in einem Mitgliedstaat ansässig sind und einer der in der Richtlinie aufgeführten Einkommensteuern unterliegen. Die Liste der unter die Richtlinie fallenden Gesellschaften wurde unter Berücksichtigung der einzelstaatlichen Gesellschaftsrechtssysteme erstellt und ist in Anhang I beigefügt.

Durch die Neufassung wird der persönliche Anwendungsbereich der Richtlinie verändert, damit eine Ausdehnung auf eine größtmögliche Zahl von Gesellschaften möglich wird. Zu diesem Zweck wurden zwei Kriterien angewendet.

Zunächst ist die Liste der unter die Richtlinie fallenden Gesellschaften gegenwärtig enger gefasst als die Liste im Anhang der Mutter-/Tocher-Richtlinie. Letztere bezieht sich auf Gewinnausschüttungen und verfolgt dieselben Ziele wie die vorliegende Richtlinie, nämlich die Abschaffung von Quellensteuern und die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Fall von grenzübergreifenden Kapitalströmen. Jedoch gilt die vorliegende Richtlinie für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren und die Mutter-/Tochter-Richtlinie für Dividendenzahlungen. Durch die Änderung der Richtlinie wird ihre Liste erweitert, um sie in Einklang mit der Liste der Mutter-/Tochter-Richtlinie zu bringen. Diese Lösung wird dazu beitragen, die Besteuerung neutraler zu gestalten.

Ein Ergebnis dieser Änderung ist die Aufnahme der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE) in die Liste der unter die Richtlinie fallenden Gesellschaften. Die mit diesen beiden europäischen Rechtsformen verfolgten Ziele – die Gründung und die Leitung von Gesellschaften europäischen Zuschnitts, ohne dass die bestehenden Unterschiede zwischen den für die Handelsgesellschaften geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und ihr räumlich begrenzter Anwendungsbereich dafür ein Hindernis darstellen 13 – werden damit gefördert. So ermöglicht die Europäische Gesellschaft Unternehmen, die in mehr als einem Mitgliedstaat ansässig sind, sich als eine einzige Gesellschaft unter EU-Recht zu konstituieren und auf der Grundlage einheitlicher Regeln und mit einem einheitlichen Management- und Berichtssystem in ganz Europa tätig sein zu können. Obwohl im SE-Statut keine Bestimmungen enthalten sind, die sich direkt auf die Besteuerung beziehen, unterliegt die Europäische Gesellschaft gemäß dem Statut „den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die auf eine nach dem Recht des Sitzstaats der SE gegründete Aktiengesellschaft Anwendung finden würden“ 14 . Solche Aktiengesellschaften, die im Anhang des SE-Statuts aufgeführt sind, sind auch in der Liste der Gesellschaften im Anhang der vorliegenden Richtlinie enthalten. In der Praxis macht die SE also bereits von den Rechtsvorteilen der Richtlinie Gebrauch, da der Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, verpflichtet ist, ihr dieselben Vorteile zu gewähren wie einer Aktiengesellschaft des entsprechenden nationalen Typs. Aus Gründen der Klarstellung und zur Untermauerung der Wichtigkeit, die die Kommission dieser Gesellschaftsform beimisst, schlägt die Kommission vor, die SE auch in der Liste der Gesellschaften im Anhang dieser Richtlinie aufzuführen 15 .

Dementsprechend verfügt auch das Statut der Europäischen Genossenschaft über keine speziellen Bestimmungen zur Besteuerung 16 , so dass die Steuervorschriften der Mitgliedstaaten und der EU Anwendung finden. Die Kommission hält es für wichtig, dass diese neue Genossenschaftsform unterstützt und ein Rahmen geboten wird, der den Unternehmen ermöglicht, die Vorteile dieser Rechtsform bestmöglich zu nutzen. Die SCE wird die gleiche Behandlung wie Genossenschaften in dem Mitgliedstaat ihres Sitzes erhalten und damit indirekt auch die Rechtsvorteile der Richtlinie für die nationalen Genossenschaften dieses Typs, die bereits unter die Richtlinie fallen. Auch wenn bereits einige Genossenschaftsformen in der Liste im Anhang der Richtlinie aufgeführt sind, wird vorgeschlagen, noch mehr solcher Genossenschaften in den neuen Anhang aufzunehmen. Unter diesen Umständen schlägt die Kommission vor, die SCE ebenfalls in die Liste der Gesellschaften aufzunehmen. Wenngleich, wie im Fall der SE, die Aufnahme in die Liste eher als ein deutliches Zeichen dafür angesehen wird, welche große Bedeutung die Kommission der SCE beimisst, und sie dazu dient, jegliche Unsicherheiten oder Zweifel aus dem Weg zu räumen, wird durch diese Maßnahme sichergestellt, dass die SCE die Rechtsvorteile dieser Richtlinie in vollem Umfang nutzen kann.

Ferner enthält die Liste im Anhang der Richtlinie einige nationale Einträge, die weiter gefasst sind als die in der Mutter-/Tochter-Richtlinie enthaltenen. Dies ist der Fall bei den Einträgen für die Tschechische Republik, Zypern, Slowenien und die Slowakei. In diesen Fällen wird die Liste nicht geändert, da die Ansicht vertreten wird, dass diesen Rechtsformen, die bereits die Vorteile der Richtlinie in Anspruch nehmen, nicht die Möglichkeit genommen werden sollte, die harmonisierte Steuerregelung anzuwenden. Anderenfalls würden ihre berechtigten Erwartungen enttäuscht, und sie würden sich steuerlichen Hindernissen im Binnenmarkt gegenübersehen, deren Beseitigung der AEUV und diese Richtlinie zum Ziel haben.

Zudem existieren auch einige Einträge, die nicht geändert werden, da sie mit den in der Mutter-/Tochter-Richtlinie enthaltenen Einträgen identisch sind. Dies ist der Fall bei den Einträgen für Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Finnland und das Vereinigte Königreich.

Andererseits muss die Liste aktualisiert werden, da zwei Rechtsformen, die nicht mehr existieren, entfernt werden müssen. Dies betrifft die deutsche „bergrechtliche Gewerkschaft“ und die ungarische „közhasznú társaság“.

In der Neufassung wird die bislang in Artikel 3 Buchstabe a Ziffer iii enthaltene Liste der Steuern, denen die Unternehmen unterliegen müssen, als Anhang I Teil B aufgeführt.

Bestimmung des Begriffs „verbundenes Unternehmen“

Gemäß Artikel 3 Buchstabe b wird von einem verbundenen Unternehmen ausgegangen, wenn eines der Unternehmen unmittelbar mindestens zu 25 % an dem Kapital des anderen Unternehmens beteiligt ist oder ein drittes Unternehmen eine solche Beteiligung sowohl an dem zahlenden als auch an dem die Zahlung empfangenden Unternehmen hält. Die Mitgliedstaaten können, wenn sie dies wünschen, im Hinblick auf die Entscheidung darüber, ob eine Gesellschaft eine andere in ausreichendem Maße beherrscht, eine niedrigere Beteiligung als 25 % vorsehen. Zudem steht es den Mitgliedstaaten frei, das Kriterium einer Mindestkapitalbeteiligung durch das Kriterium eines Mindestanteils an den Stimmrechten zu ersetzen.

Diese Mindestbeteiligung ist höher als die in der Mutter-/Tochter-Richtlinie vorgesehene unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von nur 10 %. In der Neufassung wird diese Bestimmung geändert, um die Beteiligungsanforderungen der Richtlinie mit den in der Mutter-/Tochter-Richtlinie festgelegten Anforderungen in Einklang zu bringen. Daher wird die unmittelbare Beteiligung von 25 % auf eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von 10 % verringert. Durch diese neu festgelegte Mindestbeteiligung sollen wirtschaftliche Verzerrungen vermieden werden, die auf die unterschiedlichen Anwendungsbereiche der beiden Richtlinien zurückzuführen sind. Diese Bestimmung wird als Artikel 2 Buchstabe d umnummeriert.

Bestimmung des Begriffs „Betriebsstätte“

Artikel 2 Buchstabe c, der die Bestimmung des Begriffs Betriebsstätte enthält, wird zu Artikel 2 Buchstabe e. Der Inhalt des Artikels bleibt unverändert.

Ausschluss von Zahlungen als Zinsen oder Lizenzgebühren

Artikel 4 (nunmehr Artikel 3), in dem Zahlungen, die aus hybriden Transaktionen hervorgehen, von der Begriffsbestimmung von Zinsen und Lizenzgebühren ausgenommen werden, wird nicht geändert.

Betrug und Missbrauch

Artikel 5 (nunmehr Artikel 4), der Bestimmungen zur Verhinderung von Missbrauch enthält, wird durch die Neufassung nicht verändert.

Übergangsregelungen

Artikel 6 (nunmehr Artikel 5) wird inhaltlich nicht geändert, jedoch wird sein Wortlaut angepasst, um den gemäß der Akte über den Beitritt für Bulgarien festgelegten Übergangsregelungen Rechnung zu tragen und den Bezug auf die Slowakei, für die die Übergangsregelung am 1. Mai 2006 ausgelaufen ist, zu streichen.

Überprüfung

In Artikel 8 wird die Kommission dazu verpflichtet, dem Rat einen Bericht über die Funktionsweise der Richtlinie vorzulegen, was im April 2009 geschah. Diese Bestimmung wird in Artikel 7 umnummeriert und aktualisiert. Dabei wird eine neue Frist für die Überprüfung der Auswirkungen der Richtlinie und den Nachweis, wie ihre Ziele erreicht wurden, festgesetzt. Vier Jahre nach der Umsetzung der Richtlinie erstattet die Kommission dem Ecofin-Rat und dem Europäischen Parlament Bericht über die Auswirkungen dieser Neufassung.

Abgrenzungsbestimmung

Artikel 8 stellt eine Standardbestimmung zur Harmonisierung im Steuerbereich dar. Die Richtlinie legt Mindestanforderungen in Bezug auf die Besteuerung grenzübergreifender Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren fest, schließt jedoch keine anderen vorteilhafteren Regelungen, die in nationalen Rechtsvorschriften oder in Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind, aus.

Umsetzung, Aufhebung, Inkrafttreten und Adressaten

Artikel 6, 9, 10 und 11 sind Standardbestimmungen, die insbesondere bei Neufassungen angewendet werden. Artikel 12 stellt eine Standardbestimmung dar, in der festgelegt ist, dass sich die Richtlinie an alle Mitgliedstaaten richtet.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Diese Neufassung hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der EU.



 2003/49/EG (angepasst)

2011/0314 (CNS)

Vorschlag für

RICHTLINIE DES RATES

über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten

(Neufassung)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung über die Arbeitsweise  der Europäischen Gemeinschaft Union , insbesondere auf Artikel 94 115 ,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 17 ,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 18 ,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

 neu

(1)Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten 19 ist mehrfach geändert worden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Richtlinie vorzunehmen.

 2003/49/EG Erwägungsgrund 1 (angepasst)

(2)Im europäischen  In einem  Binnenmarkt, der die Merkmale eines Inlandsmarktes aufweist, sollten Finanzbeziehungen zwischen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten nicht gegenüber gleichartigen Beziehungen zwischen Unternehmen ein und desselben Mitgliedstaats steuerlich benachteiligt werden.

 2003/49/EG Erwägungsgrund 2

(3)Diese Forderung ist bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren gegenwärtig nicht erfüllt; die nationalen Steuervorschriften, gegebenenfalls in Verbindung mit bilateralen oder multilateralen Übereinkünften, können nicht immer die Beseitigung der Doppelbesteuerung gewährleisten, und ihre Anwendung bringt für die Unternehmen oftmals Belastungen durch Verwaltungsaufwand sowie Cashflow-Probleme mit sich.

 2003/49/EG Erwägungsgrund 4

(4)Das geeignetste Mittel, um die genannten Belastungen und Probleme zu beseitigen und die steuerliche Gleichbehandlung innerstaatlicher und grenzübergreifender Finanzbeziehungen zu gewährleisten, besteht darin, die Steuern - unabhängig davon, ob sie an der Quelle abgezogen oder durch Veranlagung erhoben werden - bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren in dem Mitgliedstaat, in dem diese Einkünfte anfallen, zu beseitigen; besonders notwendig ist die Beseitigung dieser Steuern bei Zahlungen zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten sowie zwischen Betriebsstätten derartiger Unternehmen.

 2003/49/EG Erwägungsgrund 3

 neu

(5)Es muss gewährleistet sein, dass Einkünfte in Form von Zinsen und Lizenzgebühren einmal in einem Mitgliedstaat besteuert werden  und dass die mit der Richtlinie angestrebten Vorteile nur zum Tragen kommen, wenn die Einkünfte aus der Zahlung im Mitgliedstaat des empfangenden Unternehmens oder in dem Mitgliedstaat, in dem die Betriebsstätte des Empfängers belegen ist, tatsächlich einer Besteuerung unterliegen. 

 neu

(6)Diese Richtlinie findet nur auf Unternehmen Anwendung, die eine der im Anhang I Teil A aufgeführten Rechtsformen besitzen, und das Ziel sollte darin bestehen, diese Liste zu erweitern, um möglichst viele Körperschaftsteuerpflichtige einzubeziehen.

(7)Zur Erweiterung der Liste der unter die Richtlinie fallenden Gesellschaften können zwei Kriterien angesetzt werden. Einerseits lässt sich feststellen, dass viele Einträge in dieser Liste enger gefasst sind als die in der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten 20 enthaltenen Einträge; daher ist es wichtig, beide Listen abzugleichen und die im Anhang der vorliegenden Richtlinie enthaltene Liste zu erweitern.

(8)Andererseits gibt es im Anhang der vorliegenden Richtlinie einige Einträge, die den Einträgen in der Richtlinie 90/435/EWG genau entsprechen oder weiter gefasst sind und daher nicht geändert werden sollten, damit solche Gesellschaften weiterhin die Vorteile der vorliegenden Richtlinie nutzen können.

(9)Gemäß der in dieser Richtlinie enthaltenen Begriffsbestimmung für verbundene Unternehmen ist eine unmittelbare Beteiligung von mindestens 25 % erforderlich, wohingegen Richtlinie 90/435/EWG bei einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung von mindestens 10 % eine Steuerbefreiung von Gewinnausschüttungen vorsieht. Die harmonisierte Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren sollte mit der in Richtlinie 90/435/EWG enthaltenen Regelung abgestimmt werden, und die Beteiligunganforderungen sollten in der vorliegenden Richtlinie auf eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von 10 % herabgesetzt werden.

(10)Voraussetzung für die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehene Steuerbefreiung im Fall von Zahlungen einer Betriebsstätte ist, dass diese Zahlungen in dem Mitgliedstaat, in dem die Betriebsstätte belegen ist, eine steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe für die Betriebsstätte darstellen, und zwar dergestalt, dass die Vorteile dieser Richtlinie möglicherweise nicht in Anspruch genommen werden könnten, wenn der Abzug verweigert wird, auch wenn die Zahlungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Betriebstätte stehen. Es muss klargestellt werden, dass die Befreiung in Fällen anwendbar ist, in denen die Zahlung eine Ausgabe darstellt, die für die Zwecke der Tätigkeit der Betriebsstätte erfolgt.

 2003/49/EG Erwägungsgrund 5

(11)Die Regelung sollte nur auf den Betrag an Zinsen oder Lizenzgebühren Anwendung finden, den der Zahler und der Nutzungsberechtigte vereinbart hätten, wenn zwischen ihnen keine besondere Beziehung bestanden hätte.

 2003/49/EG Erwägungsgrund 6

(12)Den Mitgliedstaaten darf es ferner nicht verwehrt sein, geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug und Missbrauch zu ergreifen.

 2003/49/EG Erwägungsgrund 7 (angepasst)

(13) Bulgarien,  Griechenland und Portugal sollte es aus Haushaltsgründen gestattet sein, eine Übergangszeit in Anspruch zu nehmen, damit sie die Steuern auf Zinsen und Lizenzgebühren – unabhängig davon, ob sie an der Quelle abgezogen oder durch Veranlagung erhoben werden – allmählich senken können, bis sie Artikel 1 anwenden können.

 2003/49/EG Erwägungsgrund 8

(14)Spanien, das einen Plan zur Stärkung des spanischen Technologiepotentials eingeführt hat, sollte es aus Haushaltsgründen gestattet sein, eine Übergangszeit in Anspruch zu nehmen, in der die Bestimmungen des Artikels 1 für Lizenzgebühren nicht angewandt werden.

 2004/76/EG Erwägungsgründe 2 und 3 (angepasst)

(15)Die Anwendung der  vorliegenden  Richtlinie 2003/49/EG kann Haushaltsschwierigkeiten in der Tschechischen Republik, Lettland, Litauen,  und  Polen und der Slowakei aufgrund der Quellensteuersätze nach inländischem Recht und nach den Doppelbesteuerungsabkommen auf Einkommen und Vermögen und den dadurch erzielten Steuereinnahmen verursachen.

(16)Diesen Beitrittsländern  Mitgliedstaaten  sollte daher eine bis zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen 21 befristete Genehmigung gewährt werden, bestimmte Regelungen Ö gemäß Artikel 1 der vorliegenden Õ der Richtlinie 2003/49/EG auf Zinsen und Lizenzgebühren für Lettland und Litauen und nur auf Lizenzgebühren für die Tschechische Republik,  und  Polen und Slowakei nicht anzuwenden.

 2003/49/EG Erwägungsgrund 9 (angepasst)

 neu

(17)Es ist erforderlich, dass die Kommission dem Rat  und dem Europäischen Parlament  drei Jahre nach dem für die Umsetzung der  dieser  Richtlinie vorgesehenen Zeitpunkt über deren Funktionsweise  Auswirkungen  Bericht erstattet,  damit überprüft werden kann, wie die verfolgten Ziele erreicht wurden  insbesondere mit Blick auf eine Ausweitung ihres Regelungsbereichs auf andere Unternehmen oder Betriebe und auf eine Überprüfung der Abgrenzung des Begriffs „Zinsen und Lizenzgebühren“ in Verfolgung der notwendigen Konvergenz der Bestimmungen über Zinsen und Lizenzgebühren im innerstaatlichen Recht und in bilateralen oder multilateralen Doppelbesteuerungsübereinkünften.

 2003/49/EG Erwägungsgrund 10 (angepasst)

(18)Da das Ziel der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Einführung einer gemeinsamen Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene  der Ebene der Europäischen Union  zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft  Europäische Union  im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags  über die Europäische Union  niedergelegten Subsidiaritätsprinzips tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

 neu

(19)Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu den früheren Richtlinien inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus den früheren Richtlinien.

(20)Die vorliegende Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für deren Anwendung unberührt lassen.

 2003/49/EG (angepasst)

 neu

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich und Verfahren

(1) In einem Mitgliedstaat angefallene Einkünfte in Form von Zinsen oder Lizenzgebühren werden von allen in diesem Staat  Mitgliedstaat  darauf erhebbaren Steuern – unabhängig davon, ob sie an der Quelle abgezogen oder durch Veranlagung erhoben werden – befreit, sofern der Nutzungsberechtigte der Zinsen oder Lizenzgebühren ein Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats oder eine in einem anderen Mitgliedstaat belegene Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mitgliedstaats ist  und in diesem anderen Mitgliedstaat für die Einkünfte aus diesen Zahlungen tatsächlich einer Besteuerung unterliegt  .

(2) Eine Zahlung, die von einem Unternehmen eines Mitgliedstaats oder einer in einem Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaats getätigt wurde, gilt als in dem betreffenden Mitgliedstaat (im Folgenden „Quellenstaat“ genannt) angefallen.

 2003/49/EG (angepasst)

 neu

(3) Eine Betriebsstätte wird nur insoweit als Zahler von Zinsen oder Lizenzgebühren behandelt, als die entsprechenden Zahlungen  eine  in dem Mitgliedstaat, in dem sie belegen ist, für sie eine steuerlich abzugsfähige BetriebsaAusgabe darstellen,  die für die Zwecke der Tätigkeit der Betriebsstätte vorgenommen wurde  .

 2003/49/EG

(4) Ein Unternehmen eines Mitgliedstaats wird nur als Nutzungsberechtigter der Zinsen oder Lizenzgebühren behandelt, wenn es die Zahlungen zu eigenen Gunsten und nicht nur als Zwischenträger, etwa als Vertreter, Treuhänder oder Bevollmächtigter für eine andere Person erhält.

 2003/49/EG (angepasst)

(5) Eine Betriebsstätte wird als Nutzungsberechtigter der Zinsen oder Lizenzgebühren behandelt,

a) wenn die Forderung, das Recht oder der Gebrauch von Informationen, aufgrund dessen/deren Zahlungen von Zinsen oder Lizenzgebühren geleistet werden, mit der Betriebsstätte in einem konkreten Zusammenhang stehen und

b) wenn die Zahlungen der Zinsen oder Lizenzgebühren Einkünfte darstellen, aufgrund deren die Betriebsstätte in dem Mitgliedstaat, in dem sie belegen ist, einer der in Artikel 3 Buchstabe a) Ziffer iii)  Anhang I Teil B  genannten Steuern bzw. im Fall Belgiens dem „impôt des non-résidents/belasting der niet-verblijfhouders“ bzw. im Fall Spaniens dem „Impuesto sobre la Renta de no Residentes“ bzw. einer mit diesen Steuern identischen oder weitgehend ähnlichen Steuer unterliegt, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie anstelle der bestehenden Steuern oder ergänzend zu ihnen eingeführt wird.

 2003/49/EG

(6) Wird eine Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mitgliedstaats als Zahler oder als Nutzungsberechtigter von Zinsen oder Lizenzgebühren behandelt, so wird kein anderer Teil des Unternehmens als Zahler oder Nutzungsberechtigter dieser Zinsen oder Lizenzgebühren im Sinne dieses Artikels behandelt.

(7) Dieser Artikel findet nur Anwendung, wenn das Unternehmen, das Zahler der Zinsen oder Lizenzgebühren ist, oder das Unternehmen, dessen Betriebsstätte als Zahler der Zinsen oder Lizenzgebühren behandelt wird, ein verbundenes Unternehmen des Unternehmens ist, das Nutzungsberechtigter ist oder dessen Betriebsstätte als Nutzungsberechtigte dieser Zinsen oder Lizenzgebühren behandelt wird.

(8) Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn Zinsen oder Lizenzgebühren durch eine oder an eine in einem Drittstaat belegene Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mitgliedstaats gezahlt werden und die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise in dieser Betriebsstätte ausgeführt wird.

(9) Dieser Artikel hindert einen Mitgliedstaat nicht, bei der Anwendung seines Steuerrechts Zinsen oder Lizenzgebühren zu berücksichtigen, die seine Unternehmen, die Betriebsstätten seiner Unternehmen oder in dem genannten Staat belegene Betriebsstätten erhalten.

 2003/49/EG (angepasst)

(10) Es steht den Mitgliedstaaten frei, diese Richtlinie nicht auf ein Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats oder die Betriebsstätte eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaats anzuwenden, wenn die in Artikel 3 Buchstabe b)  Artikel 2 Buchstabe d  genannten Voraussetzungen während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens zwei Jahren nicht erfüllt waren.

(11) Der Quellenstaat kann vorschreiben, dass zum Zeitpunkt der Zahlung der Zinsen oder Lizenzgebühren durch eine Bestätigung nachzuweisen ist, dass die in diesem Artikel und in Artikel 3  2  genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Liegt diese Bestätigung zum Zeitpunkt der Zahlung nicht vor, so bleibt es dem Mitgliedstaat unbenommen, einen Quellensteuerabzug vorzuschreiben.

(12) Der Quellenstaat kann die Befreiung gemäß dieser Richtlinie davon abhängig machen, dass er aufgrund einer Bestätigung, wonach die in diesem Artikel und in Artikel 3  2  geforderten Voraussetzungen erfüllt sind, eine Entscheidung über die Gewährung der Befreiung gefällt hat. Die Entscheidung über die Befreiung wird innerhalb von höchstens drei Monaten, nachdem die Bestätigung zusammen mit den rechtfertigenden Angaben, die der Quellenstaat billigerweise verlangen kann, vorgelegt worden ist, gefällt und ist mindestens für die Dauer eines Jahres nach ihrer Erteilung gültig.

(13) Die zu erteilende Bestätigung gilt für die Zwecke der Absätze 11 und 12 bei jedem die Zahlung begründenden Vertrag ab dem Zeitpunkt der Ausstellung mindestens für ein Jahr und höchstens für drei Jahre und es muss daraus Folgendes umfassen hervorgehen:

a) die für Steuerzwecke maßgebliche Niederlassung steuerliche Ansässigkeit des empfangenden Unternehmens und erforderlichenfalls das Bestehen einer Betriebsstätte, die von der Steuerbehörde des Mitgliedstaats, in dem das empfangende Unternehmen für Steuerzwecke niedergelassen ansässig ist oder in dem die Betriebsstätte belegen ist, zu bescheinigen ist;

b) die Nutzungsberechtigung des empfangenden Unternehmens gemäß Absatz 4 bzw. das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 5, wenn eine Betriebsstätte Empfänger der Zahlung ist;

c) die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Buchstabe a) Ziffer iii  2 Buchstabe c Ziffer iii  im Fall des empfangenden Unternehmens;

d) die Mindestbeteiligung bzw. das Kriterium des Mindestanteils an den Stimmrechten gemäß Artikel 3 Buchstabe b)  2 Buchstabe d  ;

e) die Dauer des Bestehens der in Buchstabe d genannten Beteiligung.

Die Mitgliedstaaten dürfen darüber hinaus die Angabe des Rechtsgrunds für die Zahlungen nach dem Vertrag (z. B. Darlehensvereinbarung oder Lizenzvertrag) verlangen.

 2003/49/EG

(14) Fallen die Voraussetzungen für die Befreiung weg, so teilt das empfangende Unternehmen bzw. die Betriebsstätte dies dem auszahlenden Unternehmen bzw. der Betriebsstätte unverzüglich mit und, wenn der Quellenstaat dies verlangt, der zuständigen Behörde dieses Staats.

(15) Hat das zahlende Unternehmen bzw. die Betriebsstätte eine nach diesem Artikel zu befreiende Quellensteuer einbehalten, so besteht ein Anspruch auf Erstattung dieser Quellensteuer. Der Mitgliedstaat kann die in Absatz 13 genannten Angaben verlangen. Der Antrag auf Erstattung ist innerhalb der Antragsfrist zu stellen. Die Antragsfrist beträgt mindestens zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Zahlung der Zinsen oder Lizenzgebühren.

(16) Der Quellenstaat hat die zu viel einbehaltene Quellensteuer innerhalb eines Jahres nach dem ordnungsgemäßen Erhalt des Antrags und der rechtfertigenden Angaben, die er billigerweise verlangen kann, zu erstatten. Erfolgt die Erstattung der einbehaltenen Quellensteuer nicht innerhalb dieser Frist, so hat das empfangende Unternehmen bzw. die Betriebsstätte nach Ablauf dieses Jahres Anspruch auf eine Verzinsung der Steuer, die dem in vergleichbaren Fällen nach dem innerstaatlichen Recht des Quellenstaats anwendbaren nationalen Zinssatz entspricht.

 2003/49/EG (angepasst)

Artikel 2

 Begriffsbestimmungen  Bestimmung der Begriffe „Zinsen“ und „Lizenzgebühren“

Für die Zwecke dieser Richtlinie  gelten folgende Begriffsbestimmungen:  bezeichnet der Ausdruck

a) „Zinsen“ bezeichnet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen; Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen;

b) „Lizenzgebühren“ bezeichnet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematografischer Filme und Software, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden; Zahlungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen gelten als Lizenzgebühren;

 2003/49/EG (angepasst)

c) „Unternehmen eines Mitgliedstaats“ jedes Unternehmen, das

i) eine der in der Liste im in Anhang I Teil A aufgeführten Rechtsformen aufweist und

ii) nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaats in diesem Mitgliedstaat niedergelassen ansässig ist und nicht nach einem zwischen dem betreffenden Staat und einem Drittstaat geschlossenen Abkommen über die Doppelbesteuerung von Einkünften für steuerliche Zwecke als außerhalb der Gemeinschaft  Europäischen Union  niedergelassen ansässig gilt und

iii) einer der nachstehend  in Anhang I Teil B  aufgeführten Steuern oder einer mit diesen Steuern identischen oder weitgehend ähnlichen Steuer, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie anstelle der bestehenden Steuern oder ergänzend zu ihnen eingeführt wird, unterliegt, ohne von ihr befreit zu sein:;

 2003/49/EG

impôt des sociétés/vennootschapsbelasting in Belgien,

selskabsskat in Dänemark,

Körperschaftssteuer in Deutschland,

Φόρος εισοδήματος νομικών προσώπων in Griechenland,

impuesto sobre sociedades in Spanien,

impôt sur les sociétés in Frankreich,

corporation tax in Irland,

imposta sul reddito delle persone giuridiche in Italien,

impôt sur le revenu des collectivités in Luxemburg,

ennootschapsbelasting in den Niederlanden,

Körperschaftssteuer in Österreich,

imposto sobre o rendimento da pessoas colectivas in Portugal,

Yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund in Finnland,

statlig inkomstskatt in Schweden,

corporation tax im Vereinigten Königreich;

 2004/66/EG Artikel 1 und Anhang

Daň z příjmů právnických osob in der Tschechischen Republik,

Tulumaks in Estland,

φόρος εισοδήματος in Zypern,

Uzņēmumu ienākuma nodoklis in Lettland,

Pelno mokestis in Litauen,

Társasági adó in Ungarn,

Taxxa fuq l-income in Malta,

Podatek dochodowy od osób prawnych in Polen,

Davek od dobička pravnih oseb in Slowenien,

Daň z príjmov právnických osôb in der Slowakei,

 2006/98/EG Artikel 1 und Anhang Nummer 9a

корпоративен данък in Bulgarien,

impozit pe profit, impozitul pe veniturile obținute din România de nerezidenți in Rumänien;

 2003/49/EG (angepasst)

 neu

d) „verbundenes Unternehmen“ jedes Unternehmen, das wenigstens dadurch mit einem zweiten Unternehmen verbunden ist, dass

i) das erste Unternehmen unmittelbar mindestens zu 25  10  % am Kapital des zweiten Unternehmens beteiligt ist oder

ii) das zweite Unternehmen unmittelbar mindestens zu 25  10  % an dem Kapital des ersten Unternehmens beteiligt ist oder

iii) ein drittes Unternehmen unmittelbar mindestens zu 25  10  % an dem Kapital des ersten Unternehmens und dem Kapital des zweiten Unternehmens beteiligt ist.

Die Beteiligungen dürfen nur Unternehmen umfassen, die imGemeinschaftsgebiet  Gebiet der Europäischen Union  niedergelassen ansässig sind.

Den Mitgliedstaaten steht es jedoch frei, das Kriterium einer Mindestkapitalbeteiligung durch das Kriterium eines Mindestanteils an den Stimmrechten zu ersetzen;

e) „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung in einem Mitgliedstaat, in der die Tätigkeit eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaats ganz oder teilweise ausgeführt wird.

ê 2003/49/EG

Artikel 3

Ausschluss von Zahlungen als Zinsen oder Lizenzgebühren

(1) Der Quellenstaat muss die Vorteile dieser Richtlinie nicht gewähren bei

a) Zahlungen, die nach dem Recht des Quellenstaats als Gewinnausschüttung oder als Zurückzahlung von Kapital behandelt werden,

b) Zahlungen aus Forderungen, die einen Anspruch auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners begründen,

c) Zahlungen aus Forderungen, die den Gläubiger berechtigen, seinen Anspruch auf Zinszahlungen gegen einen Anspruch auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners einzutauschen, oder

d) Zahlungen aus Forderungen, die nicht mit Bestimmungen über die Rückzahlung der Hauptschuld verbunden sind oder wenn die Rückzahlung mehr als 50 Jahre nach der Begebung fällig ist.

(2) Bestehen zwischen dem Zahler und dem Nutzungsberechtigten von Zinsen oder Lizenzgebühren oder zwischen einem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigt deshalb der Betrag der Zinsen oder Lizenzgebühren den Betrag, den der Zahler und der Nutzungsberechtigte ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so finden die Bestimmungen dieser Richtlinie nur auf letztgenannten Betrag Anwendung.

Artikel 4

Betrug und Missbrauch

(1) Diese Richtlinie steht der Anwendung einzelstaatlicher oder vertraglicher Bestimmungen zur Verhinderung von Betrug und Missbrauch nicht entgegen.

(2) Die Mitgliedstaaten können im Fall von Transaktionen, bei denen der hauptsächliche Beweggrund oder einer der hauptsächlichen Beweggründe die Steuerhinterziehung, die Steuerumgehung oder der Missbrauch ist, den Rechtsvorteil dieser Richtlinie entziehen bzw. die Anwendung dieser Richtlinie verweigern.

 2003/49/EG (angepasst)

1 2004/76/EG Artikel 1 Absatz 1

Artikel 5

Übergangsregelungen für  Bulgarien  , 1 die Tschechische Republik  , Griechenland, Spanien, 1 Lettland, Litauen, Polen  , und Portugal und die Slowakei

 2003/49/EG (angepasst)

1 2004/76/EG Artikel 1 Absatz 1

(1) Griechenland, 1 Lettland, Polen  und Portugal sind ermächtigt, Artikel 1  dieser Richtlinie  bis zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen nicht anzuwenden. Während einer Übergangszeit von acht Jahren, die zum genannten Zeitpunkt beginnt, darf der Steuersatz für Zinsen und Lizenzgebühren, die an ein verbundenes Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats oder an eine in einem anderen Mitgliedstaat belegene Betriebsstätte eines verbundenen Unternehmens eines Mitgliedstaats gezahlt werden, während der ersten vier Jahre 10 % und während der letzten vier Jahre 5 % nicht überschreiten.

 2004/76/EG Artikel 1 Absatz 1 (angepasst)

Litauen ist ermächtigt, Artikel 1  dieser Richtlinie  bis zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/48/EG nicht anzuwenden. Während einer Übergangszeit von sechs Jahren, die zum genannten Zeitpunkt beginnt, darf der Steuersatz für Lizenzgebühren, die an ein verbundenes Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats oder an eine in einem anderen Mitgliedstaat belegene Betriebsstätte eines verbundenen Unternehmens eines Mitgliedstaats gezahlt werden, 10 % nicht überschreiten. Während der ersten vier Jahre der Übergangszeit von sechs Jahren darf der Steuersatz für Zinsen, die an ein verbundenes Unternehmen eines anderen Mitgliedstaates oder an eine in einem anderen Mitgliedstaat gelegene Betriebsstätte eines verbundenen Unternehmens eines Mitgliedstaates gezahlt werden, 10 % nicht übersteigen; während der letzten zwei Jahre darf der Steuersatz für diese Zinsen 5 % nicht übersteigen.

 2003/49/EG (angepasst)

1 2004/76/EG Artikel 1 Absatz 1 (angepasst)

1 Die Tschechische Republik und  Spanien sind ausschließlich bei Zahlungen von Lizenzgebühren ermächtigt, Artikel 1  dieser Richtlinie  bis zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/48/EG nicht anzuwenden. Während einer Übergangszeit von sechs Jahren, die zum genannten Zeitpunkt beginnt, darf der Steuersatz für Lizenzgebühren, die an ein verbundenes Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats oder an eine in einem anderen Mitgliedstaat belegene Betriebsstätte eines verbundenen Unternehmens eines Mitgliedstaats gezahlt werden, 10 % nicht überschreiten. Die Slowakei ist ausschließlich bei Zahlungen von Lizenzgebühren ermächtigt, Artikel 1 während einer Übergangszeit von zwei Jahren, die am 1. Mai 2004 beginnt, nicht anzuwenden.

 2003/49/EG (angepasst)

1 2004/76/EG Artikel 1 Absatz 1 (angepasst)

 Es wird Bulgarien gestattet, die Bestimmungen des Artikels 1 bis zum 31. Dezember 2014 nicht anzuwenden. Während dieser Übergangszeit darf der Steuersatz für Zinsen oder Lizenzgebühren, die an ein verbundenes Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats oder an eine in einem anderen Mitgliedstaat belegene Betriebsstätte eines verbundenen Unternehmens eines Mitgliedstaates gezahlt werden, bis zum 31. Dezember 2010 10 % und in den darauf folgenden Jahren bis zum 31. Dezember 2014 5 % nicht überschreiten. 

Diese Übergangsregelungen gelten jedoch vorbehaltlich der fortgesetzten Anwendung niedrigerer Steuersätze, als den in den Unterabsätzen 1, 2 und 3 genannten, gemäß bilateralen Abkommen zwischen  Bulgarien,  1 der Tschechischen Republik , Griechenland, Spanien, 1 Lettland, Litauen, Polen ,  oder  Portugal oder der Slowakei und anderen Mitgliedstaaten. Der Rat kann vor Ablauf einer der genannten Übergangszeiten auf Vorschlag der Kommission einstimmig eine etwaige Verlängerung dieser Übergangszeiten beschließen.

 2003/49/EG (angepasst)

1 2004/76/EG Artikel 1 Absatz 1

(2) Erhält ein Unternehmen eines Mitgliedstaats oder eine in dem Mitgliedstaat belegene Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mitgliedstaats

Zinsen oder Lizenzgebühren von einem verbundenen Unternehmen in  Bulgarien, Griechenland, 1 Lettland, Litauen, Polen  oder Portugal,

 2003/49/EG

1 2004/76/EG Artikel 1 Absatz 1 (angepasst)

Lizenzgebühren von einem verbundenen Unternehmen in 1 der Tschechischen Republik oder  Spanienoder der Slowakei,

 2003/49/EG (angepasst)

1 2004/76/EG Artikel 1 Absatz 1

Zinsen oder Lizenzgebühren von einer in  Bulgarien, Griechenland, 1 Lettland, Litauen, Polen  oder Portugal belegenen Betriebsstätte eines verbundenen Unternehmens eines Mitgliedstaates

oder

 2003/49/EG (angepasst)

1 2004/76/EG Artikel 1 Absatz 1 (angepasst)

Lizenzgebühren von einer in 1 der Tschechischen Republik  ,  oder  Spanien oder der Slowakei belegenen Betriebsstätte eines verbundenen Unternehmens eines Mitgliedstaats,

So berücksichtigt der erstgenannte Mitgliedstaat einen Betrag, der der gemäß Absatz 1 in Bulgarien,  1 der Tschechischen Republik  , Griechenland, Spanien, 1 Lettland, Litauen, Polen  oder Portugal, oder der Slowakei auf diese Einkünfte gezahlten Steuer entspricht, als Abzug von der Steuer auf das Einkommen des Unternehmens oder der Betriebsstätte, das/die diese Einkünfte erhalten hat.

 2003/49/EG (angepasst)

1 2004/76/EG Artikel 1 Absatz 1 (angepasst)

(3) Ein Abzug im Sinne von Absatz 2 braucht den niedrigeren der folgenden Beträge nicht zu überschreiten:

a) die Steuer, die in Bulgarien,  1 der Tschechischen Republik  , Griechenland, Spanien, 1 Lettland, Litauen, Polen  oder Portugal oder der Slowakei aufgrund von Absatz 1 auf derartige Einkünfte zu entrichten ist,

 2003/49/EG

oder

b) den vor dem Abzug berechneten Teil der Steuer auf das Einkommen des/der die Zins- oder Lizenzgebührzahlungen empfangenden Unternehmens oder Betriebsstätte, der nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, zu dem das Unternehmen gehört oder in dem die Betriebsstätte belegen ist, auf diese Zahlungen anzurechnen ist.

 2003/49/EG (angepasst)

Artikel 6

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um  Artikel 1 Absätze 1 und 3, Artikel 2 Buchstaben c und d und Anhang I Teil A  dieser Richtlinie bis spätestens ab dem 1. Januar 2004  2012  nachzukommen. Sie setzen  übermitteln  die der Kommission unverzüglich davon in Kenntnis  den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften und eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Rechtsvorschriften und der Richtlinie .

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedsstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.  In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobenen Richtlinien als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung. 

 2003/49/EG

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen den Bestimmungen dieser Richtlinie und den von ihnen erlassenen innerstaatlichen Vorschriften.

 2003/49/EG (angepasst)

 neu

Artikel 7

Überprüfung

Die Kommission legt dem Rat zum 31. Dezember 2006  bis zum 31. Dezember 2016  einen Bericht über die  wirtschaftlichen Auswirkungen  Funktionsweise der Richtlinie vor, insbesondere mit Blick auf eine Ausdehnung ihres Geltungsbereichs auf andere Unternehmen oder Betriebe als die in Artikel 3 und dem Anhang genannten.

 2003/49/EG

Artikel 8

Abgrenzungsbestimmung

Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung einzelstaatlicher oder bilateraler Bestimmungen, die über die Bestimmungen dieser Richtlinie hinausgehen und die Beseitigung oder Abschwächung der Doppelbesteuerung von Zinsen und Lizenzgebühren bezwecken.

 neu

Artikel 9

Aufhebung

Die Richtlinie 2003/49/EG in der Fassung der in Anhang II Teil A aufgeführten Richtlinien wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der darin genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien mit Wirkung vom 1. Januar 2013 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

 2003/49/EG (angepasst)

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am  zwanzigsten  Tag  nach  ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

 neu

Artikel 1 Absätze 1 und 3, Artikel 2 Buchstaben c und d sowie Anhang I Teil A ab 1. Januar 2013.

 2003/49/EG

Artikel 11

Adressaten der Richtlinie

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel,

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

 2003/49/EG (angepasst)

ANHANG I

TEIL A

LISTE DER UNTER ARTIKEL 2 BUCHSTABE c DER RICHTLINIE FALLENDEN GESELLSCHAFTEN

 neu

1) Die Europäische Gesellschaft oder Societas Europaea (SE) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) 22 und der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer 23 . 

 neu

2) Die Europäische Genossenschaft (SCE) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) 24 und der Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer 25 ;  

 2003/49/EG

 neu

3a)Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeichnung: „naamloze vennootschap“/„société anonyme“, „commanditaire vennootschap op aandelen“/„société en commandite par actions“, „besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“/„société privée à responsabilité limitée“,  „coöperatieve vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“/„société coopérative à responsabilité limitée“, „coöperatieve vennootschap met onbeperkte aansprakelijkheid“/„société coopérative à responsabilité illimitée“, „vennootschap onder firma“/„société en nom collectif“, „gewone commanditaire vennootschap“/„société en commandite simple“, öffentliche Unternehmen, die eine der genannten Rechtsformen angenommen haben und andere nach belgischem Recht gegründete Gesellschaften, die der belgischen Körperschaftsteuer unterliegen  sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt;

 2006/98/EG Artikel 1 und Anhang Nummer 9b

 neu

4aa)Gesellschaften bulgarischen Rechts mit der Bezeichnung: „събирателното дружество“, „командитното дружество“, „дружеството с ограничена отговорност“, „акционерното дружество“, „командитното дружество с акции“,  „неперсонифицирано дружество“,  „кооперации“, „кооперативни съюзи“, „държавни предприятия“, die nach bulgarischem Recht gegründet wurden und gewerbliche Tätigkeiten ausüben;

 2004/66/EG Artikel 1 und Anhang

5p)Gesellschaften tschechischen Rechts mit der Bezeichnung: „akciová společnost“, „společnost s ručením omezeným“, „veřejná obchodní společnost“, „komanditní společnost“, „družstvo“;

 2003/49/EG

 neu

6b)Gesellschaften dänischen Rechts mit der Bezeichnung: „aktieselskab“ und „anpartsselskab“ und weitere nach dem Körperschaftsteuergesetz steuerpflichtige Gesellschaften, soweit ihr steuerbarer Gewinn nach den allgemeinen steuerrechtlichen Bestimmung für die „aktieselskaber“ ermittelt und besteuert wird ;

7c)Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeichnung: „Aktiengesellschaft“, „Kommanditgesellschaft auf Aktien“, „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, und „bergrechtliche Gewerkschaft“  „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“, „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft“, „Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts“, und andere nach deutschem Recht gegründete Gesellschaften, die der deutschen Körperschaftsteuer unterliegen ;

 2004/66/EG Artikel 1 und Anhang

8q)Gesellschaften estnischen Rechts mit der Bezeichnung: „täisühing“, „usaldusühing“, „osaühing“, „aktsiaselts“, „tulundusühistu“;

 2003/49/EG (angepasst)

 neu

9gh)nach Gesellschaften irischenm Rechts  gegründete oder eingetragene  Gesellschaften mit der Bezeichnung: „public companies limited by shares or by guarantee“, „private companies limited by shares or by guarantee“, gemäß den „Industrial and Provident Societies Acts“ eingetragene Einrichtungen oder gemäß den „Building Societies Acts“ eingetragene „building Societies“  sowie „Trustee savings banks“ im Sinne des „Trustee Savings Banks Act“ von 1989 ;

 2003/49/EG

 neu

10d)Gesellschaften griechischen Rechts mit der Bezeichnung: „ανώνυμη εταιρíα“,  „εταιρεία περιορισμένης ευθύνης (Ε.Π.Ε.)“·und andere nach griechischem Recht gegründete Gesellschaften, die der griechischen Körperschaftsteuer unterliegen ;

11e)Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeichnung: „sociedad anónima“, „sociedad comanditaria por acciones“, „sociedad de responsabilidad limitada“, sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt und andere nach spanischem Recht gegründete Körperschaften, die der spanischen Körperschaftsteuer („impuesto sobre sociedades“) unterliegen ;

f12)Gesellschaften französischen Rechts mit der Bezeichnung: „société anonyme“, „société en commandite par actions“, „société à responsabilité limitée“ „sociétés par actions simplifiées“, „sociétés d’assurances mutuelles“, „caisses d’épargne et de prévoyance“, „sociétés civiles“, die automatisch der Körperschaftsteuer unterliegen, „coopératives“, „unions de coopératives“,  sowie die staatlichen Industrie- und Handelsbetriebe und -unternehmen und andere nach französischem Recht gegründete Gesellschaften, die der französischen Körperschaftsteuer unterliegen ;

13h)Gesellschaften italienischen Rechts mit der Bezeichnung: „società per azioni“, „società in accomandita per azioni“, „società a responsabilità limitata“, „società cooperative“, „società di mutua assicurazione“  sowie staatliche und private Industrie- und Handelsunternehmen;

 2004/66/EG Artikel 1 und Anhang

14r)Gesellschaften zyprischen Rechts, die nach dem Gesellschaftsrecht als Gesellschaften bezeichnet werden, Körperschaften des öffentlichen Rechts und sonstige Körperschaften, die als Gesellschaft im Sinne der Einkommensteuergesetze gelten;

s15)Gesellschaften lettischen Rechts mit der Bezeichnung: „akciju sabiedrība“, „sabiedrība ar ierobežotu atbildību“;

t16)Gesellschaften litauischen Rechts;

 2003/49/EG (angepasst)

 neu

i17)Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der Bezeichnung: „société anonyme“, „société en commandite par actions“, und „société à responsabilité limitée“, „société coopérative“, „société coopérative organisée comme une société anonyme“, „association d’assurances mutuelles“, „association d’épargne-pension“, „entreprise de nature commerciale, industrielle ou minière de l’Etat, des communes, des syndicats de communes, des établissements publics et des autres personnes morales de droit public“ sowie andere nach luxemburgischem Recht gegründete Gesellschaften, die der luxemburgischen Körperschaftsteuer unterliegen ;

 2004/66/EG Artikel 1 und Anhang (angepasst)

u18)Gesellschaften ungarischen Rechts mit der Bezeichnung: „közkereseti társaság“, „betéti társaság“, „közös vállalat“, „korlátolt felelősségű társaság“, „részvénytársaság“, „egyesülés“, ‘közhasznú társaság’, „szövetkezet“;

v19)Gesellschaften maltesischen Rechts mit der Bezeichnung: „Kumpaniji ta’ Responsabilita’ Limitata“, „Soċjetajiet in akkomandita li l-kapital tagħhom maqsum f’azzjonijiet“;

 2003/49/EG (angepasst)

 neu

j20)Gesellschaften niederländischen Rechts mit der Bezeichnung: „naamloze vennootschap“, und „besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“ , „open commanditaire vennootschap“, „Coöperatie“, „onderlinge waarborgmaatschappij“, „fonds voor gemene rekening“, „vereniging op coöperatieve grondslag“, „vereniging welke op onderlinge grondslag als verzekeraar of kredietinstelling optreedt“ und andere nach niederländischem Recht gegründete Gesellschaften, die der niederländischen Körperschaftsteuer unterliegen ;

k21)Gesellschaften österreichischen Rechts mit der Bezeichnung: „Aktiengesellschaft“, und „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“,  „Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit“, „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“, „Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts“, „Sparkassen“ und andere nach österreichischem Recht gegründete Gesellschaften, die der österreichischen Körperschaftsteuer unterliegen ;

 2004/66/EG Artikel 1 und Anhang

ð neu

w22)Gesellschaften polnischen Rechts mit der Bezeichnung: „spółka akcyjna“, „spółka z ograniczoną odpowiedzialnością“  „spółdzielnia“, „przedsiębiorstwo państwowe“ ;

 2003/49/EG

l23)Gesellschaften portugiesischen Rechts in Form von Handelsgesellschaften oder zivilrechtlichen Handelsgesellschaften, sowie Genossenschaften und öffentliche Unternehmen;

 2006/98/EG Artikel 1 und Anhang Nummer 9b

ab24)Gesellschaften rumänischen Rechts mit der Bezeichnung: „societăți pe acțiuni“, „societăți în comandită pe acțiuni“, „societăți cu răspundere limitată“;

 2004/66/EG Artikel 1 und Anhang

25)Gesellschaften slowenischen Rechts mit der Bezeichnung: „delniška družba“, „komanditna delniška družba“, „komanditna družba“, „družba z omejeno odgovornostjo“, „družba z neomejeno odgovornostjo“;

26)Gesellschaften slowakischen Rechts mit der Bezeichnung: „akciová spoločnost’“, „spoločnosť s ručením obmedzeným“, „komanditná spoločnost’“, „verejná obchodná spoločnost’“, „družstvo“;

 2003/49/EG

m27)Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeichnung: „osakeyhtiö/aktiebolag“, „osuuskunta/andelslag“, „säästöpankki/sparbank“ und „vakuutusyhtiö/försäkringsbolag“;

 2003/49/EG (angepasst)

 neu

n28)Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung: „aktiebolag“, und „försäkringsaktiebolag“, „ekonomiska föreningar“, „sparbanker“, „ömsesidiga försäkringsbolag“ ;

 2003/49/EG

o29)nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete Gesellschaften.

 2003/49/EG (angepasst)

TEIL B

LISTE DER UNTER ARTIKEL 2 BUCHSTABE c FALLENDEN STEUERN

 2003/49/EG

Impôt des sociétés/vennootschapsbelasting in Belgien,

 2006/98/EG Artikel 1 und Anhang Nummer 9a

корпоративен данък in Bulgarien,

 2004/66/EG Artikel 1 und Anhang

Daň z příjmů právnických osob in der Tschechischen Republik,

 2003/49/EG

selskabsskat in Dänemark,

Körperschaftsteuer in Deutschland,

 2004/66/EG Artikel 1 und Anhang

Tulumaks in Estland,

 2003/49/EG

corporation tax in Irland,

Φόρος εισοδήματος νομικών προσώπων in Griechenland,

impuesto sobre sociedades in Spanien,

impôt sur les sociétés in Frankreich,

imposta sul reddito delle persone giuridiche in Italien,

 2004/66/EG Artikel 1 und Anhang

φόρος εισοδήματος in Zypern,

Uzņēmumu ienākuma nodoklis in Lettland,

Pelno mokestis in Litauen,

 2003/49/EG

impôt sur le revenu des collectivités in Luxemburg,

 2004/66/EG Artikel 1 und Anhang

Társasági adó in Ungarn,

Taxxa fuq l-income in Malta,

 2003/49/EG

vennootschapsbelasting in den Niederlanden,

Körperschaftsteuer in Österreich,

 2004/66/EG Artikel 1 und Anhang

Podatek dochodowy od osób prawnych in Polen,

 2003/49/EG

imposto sobre o rendimento da pessoas colectivas in Portugal,

 2006/98/EG Artikel 1 und Anhang Nummer 9a

impozit pe profit, impozitul pe veniturile obținute din România de nerezidenți in Rumänien,

 2004/66/EG Artikel 1 und Anhang

Davek od dobička pravnih oseb in Slowenien,

Daň z príjmov právnických osôb in der Slowakei,

 2003/49/EG

yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund in Finnland,

statlig inkomstskatt in Schweden,

corporation tax im Vereinigten Königreich.

ANHANG II

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 9)

Richtlinie 2003/49/EG des Rates

(ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 49.)

Richtlinie 2004/66/EG des Rates    nur Ziffer V Nummer 3 des Anhangs

(ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35.)

Richtlinie 2004/76/EG des Rates

(ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 106.)

Richtlinie 2006/98/EG des Rates    nur Nummer 9 des Anhangs

(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 129.)



TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

(gemäß Artikel 10)

Richtlinie

Frist für die Umsetzung

Datum der Anwendung

2003/49/EG

2004/66/EG

2004/76/EG

2006/98/EG

1. Januar 2004

1. Mai 2004

1. Mai 2004

1. Januar 2007

1. Juli 2011 (1) (2)

1. Juli 2013 (3)

1. Januar 2015 (4)

(1) Gilt für Litauen in Bezug auf die Bestimmungen von Artikel 1.

(2) Gilt für die Tschechische Republik und Spanien in Bezug auf die Bestimmungen von Artikel 1 im Fall von Lizenzgebühren.

(3) Gilt für Griechenland, Lettland, Polen und Portugal in Bezug auf die Bestimmungen von Artikel 1.

(4) Gilt für Bulgarien in Bezug auf die Bestimmungen von Artikel 1.



ANHANG III

Entsprechungstabelle

Richtlinie 2003/49/EG

Diese Richtlinie

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3 Buchstabe a

Artikel 3 Buchstaben b und c

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Anhang

Artikel 1

Artikel 2 Buchstaben a und b

Artikel 2 Buchstabe c und Anhang I Teil B

Artikel 2 Buchstaben d und e

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Anhang I Teil A

Anhang II

Anhang III

(1) Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 49).
(2) KOM(1997) 564 endgültig vom 5.11.1997.
(3) ABl. C 2 vom 6.1.1998.
(4) Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Anpassung der Richtlinien 1999/45/EG, 2002/83/EG, 2003/37/EG und 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 77/388/EWG, 91/414/EWG, 96/26/EG, 2003/48/EG und 2003/49/EG des Rates in den Bereichen freier Warenverkehr, freier Dienstleistungsverkehr, Landwirtschaft, Verkehrspolitik und Steuern wegen des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).
(5) Richtlinie 2004/76/EG des Rates vom 29.4.2004 zur Änderung der Richtlinie 2003/49/EG insoweit als bestimmte Mitgliedstaaten Übergangszeiten für eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten anwenden können (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 106).
(6) Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Steuerwesen anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S.129). 
(7) Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Republik Bulgarien und Rumänien über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 278, 311).]
(8) KOM(2009) 179 endgültig.
(9) Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 225 vom 20.8.1990, S. 6), geändert durch Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 90/435/EWG über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 7 vom 13.1.2004, S. 41).
(10) Erwägung 3 der Richtlinie.
(11) Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (KOM (2003) 841).
(12) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Arbeitsprogramm der Kommission für 2010 – Jetzt handeln, KOM (2010) 135 endgültig.
(13) Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) – siehe Ziffer 7 der Begründung – (ABl. 294 vom 10.11.2001, S. 1) und Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) – siehe Ziffer 6 der Begründung – (ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 1).
(14) Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer II der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 vom 8. Oktober 2001.
(15) Derselbe Ansatz wird in den Vorschlägen zur Änderung der Mutter-/Tochter-Richtlinie (90/434/EWG) und der Fusionsrichtlinie 90/435/EWG verfolgt, in denen die Europäische Gesellschaft ausdrücklich in den Listen der unter diese Richtlinie fallenden Gesellschaften aufgeführt wird.
(16) Erwägung 16 des SCE-Statuts.
(17) ABl. C vom …, S. .
(18) ABl. C vom …, S. .
(19) ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 49.
(20) ABl. L 225 vom 20.8.1990, S. 6.
(21) ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 38.
(22) ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1.
(23) ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 22.
(24) ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 1.
(25) ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 25.