Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) /* KOM/2011/0627 endgültig - 2011/0282 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Mit dem Vorschlag der Kommission für den
Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für 2014-2020 (MFR-Vorschlag)[1] sind der Haushaltsrahmen und
die Hauptausrichtungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) festgelegt worden.
Auf dieser Grundlage legt die Kommission nunmehr eine Reihe von Verordnungen,
mit denen der Rechtsrahmen für die GAP im Zeitraum 2014-2020 vorgegeben wird,
zusammen mit einer Folgenabschätzung alternativer Szenarios für die
Fortentwicklung dieser Politik vor. Die derzeitigen Reformvorschläge gründen sich
auf die Mitteilung über die GAP bis 2020[2],
in der breite Politikoptionen dargelegt werden, um den künftigen
Herausforderungen für die Landwirtschaft und die ländlichen Gebiete zu begegnen
und die für die GAP aufgestellten Ziele zu erreichen, nämlich 1) rentable
Nahrungsmittelerzeugung; 2) nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen
Ressourcen und Klimamaßnahmen sowie 3) ausgewogene räumliche Entwicklung. Die
in der Mitteilung dargelegten Leitlinien der Reform haben seitdem sowohl in der
interinstitutionellen Aussprache[3]
als auch bei der Anhörung der Interessengruppen im Rahmen der Folgenabschätzung
breite Unterstützung gefunden. Ein gemeinsamer thematischer Schwerpunkt, der
sich bei diesem Vorgehen herauskristallisiert hat, ist die Notwendigkeit, die
Ressourceneffizienz im Hinblick auf ein intelligentes, nachhaltiges und
integratives Wachstum der Landwirtschaft und ländlichen Gebiete in der EU im
Einklang mit der Strategie „Europa 2020“ zu steigern, wobei die GAP weiterhin
in zwei Säulen gegliedert sein sollte, die einander ergänzende Instrumente
nutzen, um dieselben Ziele zu verfolgen. Säule I umfasst Direktzahlungen
und Marktmaßnahmen, die eine Grundsicherung für die Jahreseinkommen der
EU-Landwirte und eine Unterstützung im Falle spezifischer Marktstörungen
bieten, während Säule II sich auf die ländliche Entwicklung erstreckt,
wobei die Mitgliedstaaten in einem gemeinsamen Rahmen mehrjährige Programme
ausarbeiten und kofinanzieren[4]. Im Zuge der aufeinander folgenden Reformen hat
die GAP für mehr Marktorientierung der Landwirtschaft gesorgt und die
Erzeugereinkommen gestützt, die Einbeziehung von Umweltauflagen verbessert und
die Förderung für die Entwicklung des ländlichen Raums als integrierte Politik
zur Entwicklung der ländlichen Gebiete in der gesamten EU verstärkt. Derselbe
Reformvorgang hat jedoch auch dazu geführt, dass eine gerechtere Aufteilung der
Unterstützung auf die und innerhalb der Mitgliedstaaten sowie eine stärkere
Zielgerichtetheit der Maßnahmen verlangt wurden, mit denen den
Herausforderungen im Umweltbereich begegnet sowie der verstärkten
Marktvolatilität besser entgegengewirkt werden soll. In der Vergangenheit wurde mit Reformen meist
auf endogene Herausforderungen wie riesige Überschüsse oder
Lebensmittelsicherheitskrisen reagiert; diese Reformen waren für die EU auf
europäischer und auf internationaler Ebene von großem Nutzen. Die meisten der
heutigen Herausforderungen werden jedoch von Faktoren außerhalb der
Landwirtschaft bestimmt und erfordern daher eine umfassendere strategische
Antwort. Der Druck auf die landwirtschaftlichen
Einkommen wird wahrscheinlich anhalten, wobei sich die Landwirte mehr Risiken,
einer Verlangsamung der Produktivitätszuwächse und einer Preis-Kosten-Schere
infolge steigender Inputpreise gegenübersehen; deshalb muss die
Einkommensstützung beibehalten werden und müssen die Instrumente verstärkt
werden, mit denen Risiken besser bewältigt und auf Krisensituationen reagiert
werden kann. Eine starke Landwirtschaft ist unerlässlich für die
EU-Lebensmittelindustrie und die weltweite Ernährungssicherheit. Gleichzeitig müssen die Landwirtschaft und die
ländlichen Gebiete ihre Bemühungen verstärken, um die ehrgeizigen klima- und
energiepolitischen Ziele zu erreichen und die Biodiversitätsstrategie
einzuhalten, die Teil der Agenda „Europa 2020“ sind. Die Landwirte, die
zusammen mit den Forstwirten die wichtigsten Landbewirtschafter sind, müssen,
um landwirtschaftliche Systeme und Methoden zu übernehmen und beizubehalten,
die für das Erreichen der klima- und energiepolitischen Ziele besonders
geeignet sind, unterstützt werden, weil die Marktpreise die Bereitstellung
solcher öffentlichen Güter nicht widerspiegeln. Außerdem ist es besonders
wichtig, das unterschiedliche Potenzial der ländlichen Gebiete so gut wie
möglich auszuschöpfen und somit zu integrativem Wachstum und Kohäsion
beizutragen. Bei der künftigen GAP wird es sich somit nicht
um eine Politik handeln, die sich nur mit einem kleinen, wenn auch wesentlichen
Teil der EU-Wirtschaft befasst, sondern um eine Politik, die auch für die
Ernährungssicherheit, die Umwelt und das räumliche Gleichgewicht von
strategischer Bedeutung ist. Hierin liegt der EU-Mehrwert einer wahrhaft
gemeinsamen Politik, die den effizientesten Einsatz der begrenzten
Haushaltsmittel ermöglicht, damit eine nachhaltige Landwirtschaft in der
gesamten EU bewahrt, wichtige grenzüberschreitende Fragen wie der Klimawandel
in Angriff genommen und die Solidarität zwischen Mitgliedstaaten verstärkt
werden, während jedoch auch eine Flexibilität bei der Umsetzung ermöglicht
wird, um örtlichen Bedürfnissen zu entsprechen. Der im MFR-Vorschlag festgelegte Rahmen sieht
vor, dass die GAP ihre Zwei-Säulen-Struktur behält, wobei die Finanzmittel für
jede Säule nominal in der Höhe von 2013 beibehalten werden und das Hauptziel
darin besteht, Ergebnisse bei den Schlüsselprioritäten der EU zu erzielen. Die
Direktzahlungen dürften die nachhaltige Erzeugung fördern, indem 30 % der
dafür bereitgestellten Finanzmittel für obligatorische Maßnahmen aufgewendet
werden, die dem Klima und der Umwelt zugute kommen. Es sollte eine schrittweise
Annäherung der bisher unterschiedlichen Höhe der Zahlungen erfolgen und die
Zahlungen an große Begünstigte sollten stufenweise begrenzt werden. Die Entwicklung
des ländlichen Raums sollte in einen gemeinsamen strategischen Rahmen mit
anderen EU-Fonds mit geteilter Mittelverwaltung aufgenommen werden, der stärker
auf die Ergebnisse ausgerichtet ist und für den klarere und verbesserte
Ex-ante-Konditionalitäten gelten. Schließlich noch sollte die Finanzierung der
GAP hinsichtlich der Marktmaßnahmen durch zwei Instrumente außerhalb des MFR
verstärkt werden: 1) eine Soforthilfereserve, um auf Krisensituationen zu
reagieren, und 2) die Ausdehnung des Interventionsbereichs des Europäischen
Fonds für die Anpassung an die Globalisierung. Auf dieser Grundlage sind die Hauptelemente
des GAP-Rechtsrahmens für den Zeitraum 2014-2020 in folgenden Verordnungen
dargelegt: –
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments
und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber
landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen
Agrarpolitik (Verordnung über die Direktzahlungen); –
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments
und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche
Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“); –
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den
Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
(ELER) (Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums); –
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das
Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (horizontale Verordnung). –
Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit
Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang
mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse; –
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des
Rates hinsichtlich der Gewährung von Direktzahlungen an Inhaber
landwirtschaftlicher Betriebe für das Jahr 2013 und –
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
des Rates hinsichtlich der Betriebsprämienregelung und der Unterstützung für
Weinbauern. Die Verordnung über die Entwicklung des
ländlichen Raums baut auf einem von der Kommission am 6. Oktober 2011
vorgelegten Vorschlag auf, der gemeinsame Vorschriften für alle einem
Gemeinsamen Strategischen Rahmen unterliegenden Fonds vorsieht[5]. Es folgt noch eine Verordnung
über die Regelung für die Bedürftigen, für die die Finanzmittel nunmehr unter
eine andere Rubrik des MFR fallen. Des Weiteren werden neue Vorschriften über die
Veröffentlichung von Informationen über die Begünstigten unter Berücksichtigung
der Einwände des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgearbeitet, um den
besten Weg zu finden, das Recht der Begünstigten auf den Schutz ihrer
persönlichen Daten mit dem Prinzip der Transparenz zu vereinbaren. 2. ERGEBNISSE DER
ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG Aufgrund der Evaluierung des derzeitigen
politischen Rahmens und einer Analyse der künftigen Herausforderungen und
Bedürfnisse werden mit der Folgenabschätzung die Auswirkungen von drei
alternativen Szenarios bewertet und verglichen. Dies ist das Ergebnis eines
langen, im April 2010 begonnenen Prozesses, gelenkt von einer
dienststellenübergreifenden Arbeitsgruppe, die eine ausführliche quantitative
und qualitative Analyse durchgeführt hat, einschließlich der Festsetzung von
Bezugsdaten in Form mittelfristiger Vorausschätzungen für die
landwirtschaftlichen Märkte und Einkommen bis 2020 und der Erstellung eines
Modells über die Auswirkungen der unterschiedlichen politischen Szenarios auf
die Wirtschaft des Agrarsektors. Bei den drei in der Folgenabschätzung
dargelegten Szenarios handelt es sich um folgende: 1) ein Anpassungsszenario,
bei dem am derzeitigen politischen Rahmen festgehalten, jedoch auf seine
bedeutendsten Mängel, wie die Aufteilung der Direktzahlungen, eingegangen wird;
2) ein Integrationsszenario, das erhebliche Änderungen der Politik in Form
einer größeren Zielgerichtetheit und Ökologisierung der Direktzahlungen und
einer verstärkten strategischen Orientierung für die Förderpolitik zur
Entwicklung des ländlichen Raums unter besserer Koordinierung mit anderen
EU-Politiken sowie eine Ausdehnung der Rechtsgrundlage für eine breitere
Zusammenarbeit zwischen Erzeugern mit sich bringt; 3) ein Neuausrichtungsszenario,
bei dem die Politik ausschließlich auf die Umwelt ausgerichtet wird, indem die
Direktzahlungen schrittweise abgeschafft werden, wobei davon ausgegangen wird,
dass die Produktionskapazität ohne Unterstützung erhalten bleiben kann und dass
die sozioökonomischen Bedürfnisse der ländlichen Gebiete durch andere
Politiken gedeckt werden können. Vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise und
des Drucks auf die öffentlichen Finanzen, auf die die EU mit der Strategie
„Europa 2020“ und dem MFR-Vorschlag reagiert hat, gibt jedes der drei Szenarios
einer jeden der drei politischen Zielsetzungen der künftigen GAP, mit denen
eine wettbewerbsfähigere und nachhaltigere Landwirtschaft in dynamischen
ländlichen Gebieten angestrebt wird, ein unterschiedliches Gewicht. Im Hinblick
auf eine bessere Ausrichtung auf die Strategie „Europa 2020“, insbesondere bei
der Ressourceneffizienz, wird es immer wichtiger, die Agrarproduktivität durch
Forschung, Wissenstransfer und die Förderung von Zusammenarbeit und Innovation
(auch im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft für
landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit) zu verbessern. Die
EU-Agrarpolitik findet zwar nicht mehr in einem handelsverzerrenden politischen
Umfeld statt, es ist jedoch ein zusätzlicher Druck auf den Sektor infolge einer
fortschreitenden Liberalisierung zu erwarten, insbesondere im Rahmen der Doha-Entwicklungsagenda
oder des Freihandelsabkommens mit dem Mercosur. Die drei politischen Szenarios wurden unter
Berücksichtigung der Präferenzen ausgearbeitet, die bei der Anhörung im Rahmen
der Folgenabschätzung geäußert wurden. Die interessierten Kreise wurden
aufgefordert, sich zwischen dem 23.11.2010 und dem 25.1.2011 zu äußern, und am
12.1.2011 wurde ein beratender Ausschuss einberufen. Die wichtigsten angesprochenen
Punkte sind nachstehend zusammengefasst[6]: –
Zwischen den Beteiligten besteht ein breiter
Konsens, dass eine starke GAP auf der Grundlage einer Zwei-Säulen-Struktur
erforderlich ist, um den künftigen Herausforderungen von Ernährungssicherheit,
nachhaltiger Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und räumlicher
Entwicklung zu begegnen. –
Die meisten Befragten glauben, dass die GAP eine
Rolle bei der Stabilisierung der Märkte und Preise spielen sollte. –
Die Beteiligten sind geteilter Meinung über eine
gezieltere Vergabe der Unterstützung (insbesondere die Umverteilung der
Direktbeihilfen und die Begrenzung der Zahlungen). –
Es herrscht Übereinstimmung darüber, dass beide
Säulen eine wichtige Rolle bei der Verstärkung des Klimaschutzes und der
Verbesserung der Umweltleistung zum Nutzen der Gesellschaft in der EU spielen
können. Obwohl zahlreiche Landwirte der Ansicht sind, dass dies bereits
geschieht, vertritt die breitere Öffentlichkeit die Auffassung, dass die
Säule-I-Zahlungen effizienter verwendet werden könnten. –
Die Befragten wünschen, dass alle Teile der EU,
einschließlich der benachteiligten Gebiete, in das künftige Wachstum und die
Entwicklungschancen einbezogen werden. –
Die notwendige Verzahnung der GAP mit Politiken für
andere Bereiche wie Umwelt, Gesundheit, Handel und Entwicklung wurde von vielen
Befragten betont. –
Die Innovation, die Entwicklung wettbewerbsfähiger
Unternehmen und die Bereitstellung öffentlicher Güter für die EU-Bürger werden
als Wege gesehen, die GAP auf die Strategie „Europa 2020“ auszurichten. In der Folgenabschätzung wurden somit die drei
alternativen politischen Szenarios miteinander verglichen: Das Neuausrichtungsszenario würde eine
strukturelle Anpassung des Agrarsektors beschleunigen, wobei sich die Erzeugung
nach den kosteneffizientesten Gebieten und ertragreichsten Sektoren verlagern
würde. Zwar würden erheblich mehr Finanzmittel für den Umweltbereich
bereitgestellt, gleichzeitig würde der Sektor jedoch auch größeren Gefahren
ausgesetzt, weil die Marktintervention nur noch in begrenzten Maße möglich
wäre. Außerdem wären damit bedeutende Sozial- und Umweltkosten verbunden, da
sich die weniger wettbewerbsfähigen Gebiete erheblichen Einkommenseinbußen und
einer Verschlechterung der Umweltsituation gegenübersähen, weil bei dieser
Politik die Hebelwirkung der Direktzahlungen gekoppelt an die
Cross-Compliance-Anforderungen verlorenginge. Am anderen Ende der Skala würde das
Anpassungsszenario am besten eine Fortführung der bestehenden Politik erlauben,
wobei sich begrenzte, aber spürbare Verbesserungen sowohl der
Wettbewerbsfähigkeit in der Landwirtschaft als auch der Umweltleistung ergeben
würden. Es gibt jedoch ernste Zweifel daran, ob dieses Szenario den bedeutenden
künftigen Herausforderungen in den Bereichen Klima und Umwelt, die auch die
langfristige Nachhaltigkeit der Landwirtschaft bestimmen, auf angemessene Weise
begegnen könnte. Das Integrationsszenario eröffnet neue Wege
mit einer stärkeren Zielgerichtetheit und Ökologisierung der Direktzahlungen.
Die Analyse zeigt, dass eine Ökologisierung mit vernünftigen Kosten für die
Landwirte möglich ist, obwohl Verwaltungslasten nicht vermieden werden können.
Außerdem ist ein neuer Impuls für die Entwicklung des ländlichen Raums möglich,
sofern die neuen Möglichkeiten von den Mitgliedstaaten und Regionen wirksam
genutzt werden und der gemeinsame strategische Rahmen mit den anderen EU-Fonds
nicht die Synergien mit Säule I zunichte macht oder die besonderen Stärken
der Entwicklungsförderung für den ländlichen Raum beeinträchtigt. Wenn das
richtige Gleichgewicht erreicht wird, würde dieses Szenario der langfristigen Nachhaltigkeit
der Landwirtschaft und ländlichen Gebiete am besten gerecht werden. Auf dieser Grundlage kommt die
Folgenabschätzung zu der Schlussfolgerung, dass das Integrationsszenario das
ausgewogenste ist, um die GAP schrittweise auf die strategischen Ziele der EU
auszurichten, und dieses Gleichgewicht findet sich auch in der Umsetzung durch
die verschiedenen Elemente der vorgeschlagenen Rechtsvorschriften. Es muss auch
unbedingt ein Evaluierungsrahmen ausgearbeitet werden, um die Leistung der GAP
anhand einer gemeinsamen Reihe von Indikatoren zu messen, die mit politischen
Zielen verknüpft sind. Die Vereinfachung war eine wichtige Erwägung
während des gesamten Vorgehens und sollte auf verschiedene Weise verfolgt
werden, zum Beispiel durch die Straffung der Cross-Compliance- und
Marktinstrumente oder die besondere Regelung für die Kleinlandwirte. Außerdem
sollte die Ökologisierung der Direktzahlungen so vorgenommen werden, dass die
Verwaltungslasten einschließlich der Kontrollkosten so gering wie möglich ausfallen. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Es wird vorgeschlagen, die derzeitige
Zwei-Säulen-Struktur der GAP beizubehalten, wobei die jährlichen
obligatorischen Maßnahmen mit allgemeiner Geltung der Säule I durch
fakultative Maßnahmen ergänzt werden, die im Rahmen eines Mehrjahres-Programmplanungskonzepts
der Säule II besser an die nationalen und regionalen Besonderheiten
angepasst sind. Die neue Konzeption der Direktzahlungen bezweckt jedoch eine
bessere Nutzung der Synergieeffekte mit Säule II, deren Maßnahmen
ihrerseits in einen gemeinsamen strategischen Rahmen eingebunden wird, um eine
bessere Koordinierung mit anderen EU-Fonds mit gemeinsamer Mittelverwaltung zu
erzielen. Auf dieser Grundlage wird auch an der
derzeitigen Struktur von vier grundlegenden Rechtsinstrumenten festgehalten,
wobei jedoch der Geltungsbereich der Finanzierungsverordnung so erweitert wird,
dass in ihr die allgemeinen Bestimmungen zusammengeführt werden und sie nunmehr
als die horizontale Verordnung bezeichnet wird. Die Vorschläge entsprechen dem Grundsatz der
Subsidiarität. Die GAP ist eine wirklich gemeinsame Politik: es handelt sich um
einen Bereich geteilter Zuständigkeit zwischen der EU und den Mitgliedstaaten,
der auf EU-Ebene im Hinblick auf die Erhaltung einer nachhaltigen und
diversifizierten Landwirtschaft in der gesamten EU verwaltet wird, wobei
wichtige grenzübergreifende Fragen wie der Klimawandel berücksichtigt und die
Solidarität zwischen Mitgliedstaaten verstärkt werden. In Anbetracht der
Bedeutung künftiger Herausforderungen betreffend die Ernährungssicherheit, die
Umwelt und das räumliche Gleichgewicht ist die GAP weiterhin eine Politik von
strategischer Bedeutung, um die wirksamste Antwort auf die politischen
Herausforderungen und die effizienteste Verwendung der Haushaltsmittel zu
gewährleisten. Des Weiteren wird vorgeschlagen, die derzeitige
Zwei-Säulen-Struktur der Instrumente beizubehalten, wobei die Mitgliedstaaten
mehr Flexibilität haben, auf ihre örtlichen Besonderheiten zugeschnittene
Lösungen umzusetzen und auch die Säule II zu kofinanzieren. Die neue
europäische Innovationspartnerschaft und das Instrumentarium für das
Risikomanagement gehören ebenfalls zu Säule II. Gleichzeitig wird die
Politik besser auf die Strategie „Europa 2020“ ausgerichtet (einschließlich
eines gemeinsamen Rahmens mit anderen EU-Fonds) und werden eine Reihe von
Verbesserungen und Vereinfachungen vorgenommen. Schließlich noch lässt die im
Rahmen der Folgenabschätzung durchgeführte Analyse deutlich erkennen, wie
kostspielig es aufgrund der negativen wirtschaftlichen, ökologischen und
sozialen Konsequenzen sein würde, nichts zu tun. Die Verordnung über die Entwicklung des
ländlichen Raums stützt sich auf das im laufenden Zeitraum eingeführte
strategische Konzept, das eine positive Auswirkung gehabt hat, indem die
Mitgliedstaaten Strategien und Programme anhand einer SWOT-Analyse
ausgearbeitet haben, um die Intervention so gut wie möglich auf die nationalen
und regionalen Besonderheiten abzustimmen. Mit den neuen
Durchführungsmechanismen soll das strategische Konzept verstärkt werden –
u. a., indem deutlich definierte gemeinsame Prioritäten für die
Entwicklung des ländlichen Raums auf EU-Ebene (mit den dazugehörigen
gemeinsamen Zielindikatoren) festgelegt und die aufgrund der bisher gemachten
Erfahrungen erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden. Die Verordnung umfasst auch die Europäische
Innovationspartnerschaft „Produktivität und Nachhaltigkeit in der
Landwirtschaft“, mit der die Ressourceneffizienz gefördert, Brücken von der
Forschung zur Praxis geschlagen und die Innovation allgemein ermutigt werden
sollen. Die Partnerschaft wird durch operationelle Gruppen tätig, die für
innovative Projekte verantwortlich sind, und wird durch ein Netzwerk
unterstützt. Auf der Grundlage des von der Kommission am
6. Oktober 2011 vorgelegten Vorschlags, der gemeinsame Vorschriften
für alle einem Gemeinsamen Strategischen Rahmen unterliegenden Fonds vorsieht,
sollte Säule II der GAP in Koordination mit und in Ergänzung zu
Säule I sowie anderen EU-Fonds (insbesondere dem Europäischen Fonds für
regionale Entwicklung (EFRE), dem Europäischen Sozialfonds (ESF), dem
Kohäsionsfonds und dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF))
durchgeführt werden. Die Fonds werden in einen gemeinsamen strategischen Rahmen
(GSR) auf EU-Ebene eingebunden, der auf nationaler Ebene in
Partnerschaftsverträge umgewandelt wird, die gemeinsame Ziele und Vorschriften
für ihre Anwendung umfassen. Die Festlegung gemeinsamer Vorschriften für alle
einem Gemeinsamen strategischen Rahmen unterliegenden Fonds wird den Umgang der
Begünstigten und der nationalen Behörden mit den Projekten sowie die
Durchführung der integrierten Projekte erleichtern. In diesem Zusammenhang verfolgt die Politik
zur Entwicklung des ländlichen Raums weiterhin die langfristigen strategischen
Ziele, zur Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft, zur nachhaltigen
Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, zum Klimaschutz und zur
ausgewogenen räumlichen Entwicklung der ländlichen Gebiete beizutragen. In
Übereinstimmung mit der Strategie „Europa 2020“ werden diese breit angelegten
Ziele der Unterstützung der Entwicklung des ländlichen Raums für 2014-2020
durch die folgenden sechs EU-weiten Prioritäten im Einzelnen ausformuliert: –
Förderung von Wissenstransfer und Innovation in der
Land- und Forstwirtschaft und den ländlichen Gebieten; –
Förderung der Wettbewerbsfähigkeit aller Arten von
Landwirtschaft und Verbesserung der Rentabilität der landwirtschaftlichen
Betriebe; –
Förderung der Organisation der Nahrungsmittelkette
und des Risikomanagements in der Landwirtschaft; –
Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung von
Ökosystemen, die von der Land- und Forstwirtschaft abhängig sind; –
Förderung der Ressourceneffizienz und Unterstützung
des Agrar-, Ernährungs- und Forstsektors beim Übergang zu einer
kohlenstoffarmen und klimaresistenten Wirtschaft; –
Förderung der sozialen Eingliederung, der
Bekämpfung der Armut und der wirtschaftlichen Entwicklung in den ländlichen
Gebieten. Diese Prioritäten sollten die Grundlagen der
Programmplanung sein, einschließlich der Definition von Zielindikatoren für
jede dieser Prioritäten. Die Verordnung umfasst Vorschriften über die
Ausarbeitung, Genehmigung und Überarbeitung von Programmen, die im Großen und
Ganzen den derzeitigen Vorschriften entsprechen, und ermöglicht nunmehr
Teilprogramme (z. B. für Junglandwirte, Kleinlandwirte, Berggebiete,
kurze Versorgungsketten), denen eine höhere Beihilfeintensität zugute kommt. Das Verzeichnis der Einzelmaßnahmen ist
gestrafft worden und die Einzelmaßnahmen sind überprüft worden, wobei eine
Reihe von Anpassungen eingeführt wird, um während des laufenden Zeitraums
aufgezeigten Problemen beim Geltungsbereich, bei der Durchführung und der
Inanspruchnahme zu begegnen. Da die meisten Maßnahmen potenziell unter mehr als
ein Ziel oder eine Priorität fallen, gilt es nicht länger als angemessen, sie
in Schwerpunkten zusammenzufassen; eine Programmplanung auf der Grundlage der
Prioritäten dürfte ausgeglichene Programme zur Folge haben. Es werden eine
spezifische Maßnahme für den ökologischen/biologischen Landbau geschaffen und
eine neue Abgrenzung der aus spezifischen naturbedingten Gründen
benachteiligten Gebiete eingeführt. Die Möglichkeit der Unterstützung einer
gemeinsamen Umweltaktion wird eingeführt. Die derzeitige Kooperationsmaßnahme wird
erheblich verstärkt und ausgedehnt, um eine breite Palette verschiedener Arten
der Zusammenarbeit (wirtschaftlich, ökologisch und sozial) zwischen einem
weiten Spektrum potenzieller Begünstigter zu unterstützen. Die Maßnahme
betrifft nunmehr ausdrücklich Pilotprojekte sowie eine regionale und nationale
Grenzen übergreifende Zusammenarbeit. LEADER und Vernetzungskonzepte werden
weiterhin eine Schlüsselrolle spielen, insbesondere für die Entwicklung
ländlicher Gebiete und die Verbreitung der Innovation. Die Unterstützung
mittels LEADER wird mit der Unterstützung der lokalen Entwicklung aus anderen
EU-Fonds mit geteilter Mittelverwaltung in Übereinstimmung gebracht und
koordiniert. Ein Preis für innovative lokale Kooperationsprojekte wird
länderübergreifende Initiativen zugunsten der Innovation unterstützen. Ein Instrumentarium für das Risikomanagement
einschließlich der Unterstützung von Fonds auf Gegenseitigkeit und eines neuen
Instruments zur Einkommensstabilisierung bietet neue Möglichkeiten, der starken
Volatilität der Agrarmärkte zu begegnen, die mittelfristig anhalten dürfte. Die Abschaffung der derzeitigen
Schwerpunktregelung wird auch eine Straffung der Programmplanung durch die
Mitgliedstaaten bewirken. Schließlich wird vorgeschlagen, auf den
während des laufenden Zeitraums eingeführten gemeinsamen Monitorings- und
Evaluierungsrahmen aufzubauen, der anhand der bisher gemachten Erfahrungen
vereinfacht und verbessert wird. Eine gemeinsame Liste von Indikatoren wird zu diesem
Zweck der Monitoring und Evaluierung mit den politischen Prioritäten verbunden. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Der MFR-Vorschlag sieht vor, dass ein großer
Teil des EU-Haushalts weiterhin der Landwirtschaft vorbehalten ist, bei der es
sich um eine gemeinsame Politik von strategischer Bedeutung handelt. Daher wird
vorgeschlagen, dass sich die GAP auf ihre Haupttätigkeiten konzentriert, indem
während des Zeitraums 2014-2020 (zu jeweiligen Preisen) 317,2 Mrd. EUR
Säule I und 101,2 Mrd. EUR Säule II zugewiesen werden. Die Mittelausstattung der Säulen I
und II wird ergänzt durch zusätzliche Mittel in Höhe von 17,1 Mrd.
EUR, aufgeteilt in 5,1 Mrd. EUR für Forschung und Innovation, 2,5 Mrd. EUR für
die Lebensmittelsicherheit und 2,8 Mrd. EUR für die Nahrungsmittelhilfe für
Bedürftige unter anderen Haushaltslinien des MFR sowie 3,9 Mrd. EUR für eine
neue Reserve für Krisen im Agrarsektor und bis zu 2,8 Mrd. EUR für den
Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung außerhalb des MFR,
so dass sich die Gesamtmittel für den Zeitraum 2014-2020 auf 435,6 Mrd. EUR
belaufen. Hinsichtlich der Verteilung der Unterstützung
auf die Mitgliedstaaten wird vorgeschlagen, bei allen Mitgliedstaaten, deren
Direktzahlungen unter 90 % des EU-Durchschnitts liegen, ein Drittel dieser
Lücke zu schließen. Die nationalen Höchstbeträge in der Verordnung über
Direktzahlungen werden auf dieser Grundlage berechnet. Die Aufteilung der Förderung für die
Entwicklung des ländlichen Raums gründet sich auf objektive Kriterien im Zusammenhang
mit den politischen Zielen unter Berücksichtigung der derzeitigen Aufteilung.
Wie bereits jetzt sollten die weniger entwickelten Regionen in den Genuss
höherer Kofinanzierungssätze kommen, die auch für bestimmte Maßnahmen wie
Wissenstransfer, Erzeugergruppierungen, Zusammenarbeit und Leader gelten
werden. Es wird eine gewisse Flexibilität für
Mittelübertragungen zwischen den beiden GAP-Säulen (bis zu 5 % der
Direktzahlungsmittel) eingeführt: Eine solche Übertragung ist hierbei möglich
von Säule I nach Säule II, damit die Mitgliedstaaten ihre
Entwicklungspolitik für den ländlichen Raum verstärken können, und von
Säule II nach Säule I für diejenigen Mitgliedstaaten, bei denen die
Höhe der Direktzahlungen unter 90 % des EU-Durchschnitts bleibt. Nähere Angaben zu den finanziellen
Auswirkungen der Vorschläge für die GAP-Reform sind in dem den Vorschlägen
beigefügten Finanzbogen aufgeführt. 2011/0282 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über die Förderung
der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die
Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 42 und 43, auf Vorschlag der Europäischen Kommission[7], nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[8],
nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[9], nach Konsultation des Europäischen
Datenschutzbeauftragten[10], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
In der Mitteilung der Kommission an das Europäische
Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den
Ausschuss der Regionen „Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen
und ländliche Gebiete – die künftigen Herausforderungen“[11] (nachstehend „Mitteilung „Die
GAP bis 2020““) sind die potenziellen Herausforderungen, Ziele und
Ausrichtungen für die Gemeinsame Agrarpolitik (nachstehend „GAP“) nach 2013
aufgeführt. Angesichts der Debatte im Anschluss an diese Mitteilung sollte die
GAP ab dem 1. Januar 2014 reformiert werden. Diese Reform sollte sich auf
alle Hauptinstrumente der GAP erstrecken einschließlich der Verordnung (EG) Nr.
1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der
Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds
für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)[12]. Angesichts des Umfangs der
Reform ist es angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 aufzuheben und durch
eine neue Verordnung zu ersetzen. (2)
Die Direktzahlungs- und Marktstützungsmaßnahmen im
Rahmen der GAP sollten von einer Politik der Entwicklung des ländlichen Raums
begleitet und ergänzt werden, die mit zur Verwirklichung der im Vertrag über
die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachstehend „der Vertrag“)
niedergelegten Ziele der GAP beitragen sollte. Diese Politik sollte auch die
wichtigsten politischen Prioritäten einbeziehen, die in der Mitteilung der
Kommission vom 3. März 2010 „Europa 2020: Eine Strategie für
intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“[13] (nachstehend „Strategie
„Europa 2020““) dargelegt sind, und mit den im Vertrag festgehaltenen
allgemeinen Zielen der Politik zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen
Zusammenhalts übereinstimmen. (3)
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die
ländliche Entwicklung, angesichts der engen Verbindung zwischen der Entwicklung
des ländlichen Raums und den übrigen Instrumenten der GAP sowie angesichts der
starken Unterschiede zwischen einzelnen ländlichen Gebieten und der begrenzten
finanziellen Ressourcen der Mitgliedstaaten in einer erweiterten Europäischen
Union auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann
und daher mit der mehrjährigen Garantie der Unionsfinanzierung und der
Konzentration auf ihre Prioritäten besser auf EU-Ebene zu verwirklichen ist,
kann die EU im Einklang mit dem in Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags
über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.
Entsprechend dem in Artikel 5 Absatz 4 desselben Vertrags genannten
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die
Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. (4)
Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser
Verordnung ergänzen oder ändern zu können, sollte der Kommission die Befugnis
übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte zu
erlassen. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission bei ihren
vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen – auch auf der Ebene von
Sachverständigen – vornimmt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung der
delegierten Rechtsakte sollte die Kommission für eine gleichzeitige, zügige und
angemessene Weiterleitung der einschlägigen Dokumente an das Europäische
Parlament und den Rat sorgen. (5)
Um die nachhaltige Entwicklung der ländlichen
Gebiete sicherzustellen, sollte sich die Förderung auf einige wenige
Kernprioritäten konzentrieren, die auf Wissenstransfer und Innovation in der
Land- und Forstwirtschaft und den ländlichen Gebieten, die Wettbewerbsfähigkeit
aller Landwirtschaftsarten und die Lebensfähigkeit der landwirtschaftlichen
Betriebe, die Organisation der Nahrungsmittelkette und das Risikomanagement in
der Landwirtschaft, die Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung von
Ökosystemen, die von der Land- und Forstwirtschaft abhängig sind,
Ressourceneffizienz und den Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft im
Agrar-, Ernährungs- und Forstsektor sowie die Förderung der sozialen
Eingliederung, die Bekämpfung der Armut und die wirtschaftliche Entwicklung der
ländlichen Gebiete ausgerichtet sind. Dabei muss den unterschiedlichen
Situationen, die in ländlichen Gebieten mit unterschiedlichen Merkmalen oder
unterschiedlichen Kategorien potenzieller Begünstigter herrschen, und den
übergreifenden Zielsetzungen Innovation, Umweltschutz, Eindämmung des
Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen Rechnung getragen werden. Die
Klimaschutzmaßnahmen sollten sich sowohl auf die Begrenzung der Emissionen in
der Land- und Forstwirtschaft aus Schlüsseltätigkeiten wie der Tierhaltung und
der Verwendung von Düngemitteln als auch auf die Erhaltung von
Kohlenstoffsenken und die Verstärkung der Kohlenstoffbindung bei der
Flächennutzung, der Veränderung der Flächennutzung und im Forstsektor beziehen.
Die EU-Priorität für die Entwicklung des ländlichen Raums betreffend den
Wissenstransfer und die Innovation in der Land- und Forstwirtschaft und in
ländlichen Gebieten sollte im Verhältnis zu den anderen EU-Prioritäten für die
Entwicklung des ländlichen Raums horizontal gelten. (6)
Die EU-Prioritäten sollten im Rahmen der
nachhaltigen Entwicklung und der Förderung des Ziels des Schutzes und der
Verbesserung der Umwelt durch die Europäische Union gemäß Artikel 11 und 19 des
Vertrags unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips verfolgt werden. Im
Einklang mit dem Bestreben, mindestens 20 % der EU-Haushaltsmittel für den
Klimaschutz aufzuwenden, sollten die Mitgliedstaaten unter Verwendung der von
der Kommission per Durchführungsrechtsakt angenommenen Methodik Informationen
zur Unterstützung der Klimaschutzziele bereitstellen. (7)
Die Tätigkeit des Europäischen Landwirtschaftsfonds
für die Entwicklung des ländlichen Raums (nachstehend „ELER“) und die Vorhaben,
an deren Finanzierung er sich beteiligt, sollten mit der Unterstützung aus
anderen GAP-Instrumenten vereinbar und kohärent sein. Um eine optimale
Zuweisung und effiziente Verwendung der der EU-Ressourcen sicherzustellen,
sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß
Artikel 290 des Vertrags für auf die Festlegung von Ausnahmen von der
Regel zu erlassen, dass für Vorhaben, die eine Unterstützung im Rahmen gemeinsamer
Marktorganisationen erhalten, keine Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung
gewährt werden darf. (8)
Um das unverzügliche Anlaufen und die wirksame
Durchführung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sicherzustellen,
sollte sich die Unterstützung aus dem ELER auf das Bestehen stabiler
administrativer Rahmenbedingungen gründen. Die Mitgliedstaaten sollten daher
die Einhaltung bestimmter Ex-ante-Konditionalitäten prüfen. Jeder Mitgliedstaat
sollte entweder ein nationales Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum für
sein gesamtes Hoheitsgebiet oder ein Bündel von regionalen Programmen
ausarbeiten. In jedem Programm sollten eine Strategie für die Verwirklichung
von Zielen in Bezug auf die EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen
Raums und eine Auswahl von Maßnahmen bestimmt werden. Die Programmplanung
sollte mit den EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums
übereinstimmen, dabei jedoch auch dem nationalen Kontext entsprechen und die
anderen EU-Politiken ergänzen, insbesondere die Agrarmarktpolitik, die
Kohäsionspolitik und die Gemeinsame Fischereipolitik. Mitgliedstaaten, die sich
für ein Bündel von regionalen Programmen entscheiden, sollten auch die
Möglichkeit haben, eine nationale Rahmenregelung ohne gesonderte Zuteilung von
Finanzmitteln auszuarbeiten, um die Koordinierung zwischen den Regionen bei der
Bewältigung nationaler Herausforderungen zu erleichtern. (9)
Den Mitgliedstaaten sollte es möglich sein, in ihre
Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum thematische Teilprogramme
aufzunehmen, um besondere Bedürfnisse in Gebieten, die für sie von besonderer
Bedeutung sind, zu erfüllen. Die thematischen Teilprogramme sollten u.a.
Junglandwirte, kleine landwirtschaftliche Betriebe, Berggebiete und die
Schaffung kurzer Versorgungsketten betreffen. Thematische Teilprogramme sollten
auch genutzt werden, um die Umstrukturierung von Agrarsektoren mit starker
Auswirkung auf die Entwicklung ländlicher Gebiete zu ermöglichen. Um das
wirksame Funktionieren solcher thematischen Teilprogramme zu verbessern, sollte
es den Mitgliedstaaten gestattet sein, für bestimmte darunter fallende
Maßnahmen höhere Unterstützungssätze festzusetzen. (10)
In den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen
Raum sollten die Bedürfnisse des betreffenden Gebiets identifiziert und eine
kohärente Strategie beschrieben werden, die Bedürfnisse in Anbetracht der
EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums zu erfüllen. Diese
Strategie sollte sich auf die Festlegung von Zielen stützen. Es sollten die
Verbindungen zwischen den festgestellten Bedürfnissen, den festgelegten Zielen
und der Auswahl der diesbezüglichen Maßnahmen festgelegt werden. Die
Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sollten auch alle Informationen
enthalten, die erforderlich sind, um ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen
der vorliegenden Verordnung zu beurteilen. (11)
Die Ziele der Entwicklungsprogramme für den
ländlichen Raum sind unter Bezugnahme auf eine Reihe gemeinsamer
Zielindikatoren für alle Mitgliedstaaten festzulegen. Um dies zu erleichtern,
sollten die unter diese Indikatoren fallenden Gebiete nach Maßgabe der
EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums definiert werden. In
Anbetracht der horizontalen Anwendung der EU-Priorität für die Entwicklung des
ländlichen Raums betreffend den Wissenstransfer in der Land- und
Forstwirtschaft haben die Interventionen im Rahmen dieser Priorität als von
wesentlicher Bedeutung für die Zielindikatoren zu gelten, die für die
restlichen EU-Prioritäten festgelegt werden. (12)
Es müssen bestimmte Regeln für die Programmplanung
und Überarbeitung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum festgesetzt
werden. Für Überarbeitungen, die die Strategie der Programme oder die
jeweiligen Finanzbeiträge der EU nicht berühren, sollte ein vereinfachtes
Verfahren vorgesehen werden. (13)
Um die Rechtssicherheit und Klarheit bei dem im
Falle von Programmänderungen anzuwendenden Verfahren sicherzustellen, sollte
der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290
des Vertrags bezüglich der Festsetzung der Kriterien übertragen werden, anhand
deren vorgeschlagene Änderungen der quantifizierten Ziele des Programms als
erheblich betrachtet werden, was eine Änderung des Programms im Wege eines
gemäß Artikel 91 der Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakts
erforderlich macht. (14)
Die Entwicklung und Spezialisierung der Land- und
Forstwirtschaft und die besonderen Herausforderungen, denen sich Kleinst-,
kleine und mittlere Unternehmen (nachstehend „KMU“) in ländlichen Gebieten
gegenübersehen, erfordern einen angemessen hohen technischen und
wirtschaftlichen Bildungsstand sowie eine erhöhte Fähigkeit zum Erwerb und
Austausch von Wissen und Informationen, einschließlich in Form der Verbreitung
der besten land- und forstwirtschaftlichen Produktionspraktiken. Der
Wissenstransfer und die Informationsaktionen sollten nicht nur über
herkömmliche Schulungen erfolgen, sondern den Bedürfnissen der ländlichen
Akteure angepasst sein. Daher sollten Workshops, Coaching,
Demonstrationstätigkeiten, Informationsaktionen, aber auch kurzzeitige
Austausch- und Besuchsprogramme für Landwirte unterstützt werden. Das erworbene
Wissen und die erworbenen Informationen sollten es den Landwirten,
Waldbesitzern, im Lebensmittelsektor tätigen Personen und ländlichen KMU ermöglichen,
insbesondere ihre Wettbewerbsfähigkeit und Ressourceneffizienz wie auch ihre
Umweltleistung zu verbessern und gleichzeitig zur Nachhaltigkeit der ländlichen
Wirtschaft beizutragen. Um sicherzustellen, dass der Wissenstransfer und die
Informationsaktionen wirksam zum Erreichen dieser Ergebnisse beitragen, sollte
vorgeschrieben werden, dass die Anbieter der Wissenstransferdienste über die
erforderlichen Fähigkeiten verfügen. (15)
Um sicherzustellen, dass die Stellen, die
Wissenstransferdienste anbieten, Dienste einer Qualität und Art erbringen
können, die den Zwecken der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums
entsprechen, um einen besser ausgerichteten Einsatz der Finanzmittel zu
gewährleisten und sicherzustellen, dass die Betriebsaustauschregelungen und
Betriebsbesuche deutlich von ähnlichen Aktionen im Rahmen anderer EU-Regelungen
abgegrenzt sind, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten
gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Mindestqualifikationen der
Stellen, die Wissenstransferdienste anbieten, die förderfähigen Kosten sowie
die Dauer und den Inhalt der Austausch- und Besuchsprogramme für Landwirte
übertragen werden. (16)
Betriebsberatungsdienste unterstützen die
Landwirte, Waldbesitzer und KMU in ländlichen Gebieten bei der Verbesserung
ihrer nachhaltigen Bewirtschaftung und der allgemeinen Leistung ihres Betriebs
oder Unternehmens. Daher sollten sowohl die Einrichtung solcher Dienste als
auch ihre Inanspruchnahme durch Landwirte, Waldbesitzer und KMU gefördert
werden. Um die Qualität und Wirksamkeit der angebotenen Beratung zu verbessern,
sollten Vorschriften über die Mindestqualifikationen und die regelmäßige
Weiterbildung der Berater festgelegt werden. Die landwirtschaftlichen
Betriebsberatungsdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. HR/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom […][14]
sollten die Landwirte dabei unterstützen, die Leistung ihres
landwirtschaftlichen Betriebs zu bewerten und die notwendigen Verbesserungen
hinsichtlich der Grundanforderungen an die Betriebsführung und der Erhaltung
von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sowie der
klima- und umweltfreundlichen landwirtschaftlichen Praktiken gemäß der
Verordnung (EU) Nr. DZ/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom […][15], der Anforderungen oder
Aktionen im Zusammenhang mit der Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an
seine Auswirkungen, der Artenvielfalt, des Gewässerschutzes, der Meldung von
Tierseuchen und der Innovation zumindest gemäß Anhang I der Verordnung
(EU) Nr. HR/2012 vorzunehmen. Gegebenenfalls sollte sich die Beratung auch auf
Fragen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen und
ökologischen Leistung des Betriebs oder Unternehmens beziehen. Die
Betriebsführungs- und Vertretungsdienste sollten die Landwirte bei der
Verbesserung und Vereinfachung der Bewirtschaftung ihrer Betriebe unterstützen. (17)
Um sicherzustellen, dass die Beratung durch Stellen
und Behörden, die Beratungsdienste anbieten, von einer Qualität und Art ist,
die den Zwecken der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums entsprechen,
sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß
Artikel 290 des Vertrags für die genauere Festlegung der
Mindestqualifikationen der Beratungsdienste anbietenden Behörden und Stellen übertragen
werden. (18)
Qualitätsregelungen der Europäischen Union oder der
Mitgliedstaaten für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel geben dem
Verbraucher Sicherheit hinsichtlich der Qualität und der Merkmale eines
Erzeugnisses oder Erzeugungsverfahrens bei Beteiligung des Landwirts an solchen
Regelungen, erzielen eine Wertschöpfung bei den betreffenden Erzeugnissen und
verbessern deren Absatzmöglichkeiten. Die Landwirte sollten daher zur Teilnahme
an diesen Regelungen ermutigt werden. In Anbetracht der Tatsache, dass die
zusätzlichen Kosten und Verpflichtungen, die den Landwirten hierdurch
entstehen, zu Beginn und in den ersten Jahren der Teilnahme nicht vollständig
vom Markt honoriert werden, sollte die Unterstützung auf neue Teilnehmer
begrenzt werden und sich auf einen Zeitraum von nicht mehr als fünf Jahren
erstrecken. Aufgrund der besonderen Merkmale von Baumwolle als
landwirtschaftlichem Erzeugnis sollten auch Qualitätsregelungen für Baumwolle
abgedeckt werden. Um den effizienten und wirksamen Einsatz der
ELER-Haushaltsmittel sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis zum
Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die
EU-Qualitätsregelungen, die unter diese Maßnahme fallen können, übertragen
werden. (19)
Um die wirtschaftliche und ökologische Leistung der
landwirtschaftlichen Betriebe und ländlichen Unternehmen sowie die Effizienz
des Sektors der Vermarktung und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
zu verbessern, die erforderliche Infrastruktur für die Entwicklung der
Landwirtschaft bereitzustellen und nichtproduktive Investitionen zu
unterstützen, die zur Verwirklichung von Umweltzielen erforderlich sind,
sollten zu diesen Zielen beitragende materielle Investitionen unterstützt
werden. Während des Programmplanungszeitraums 2007-2013 wurden verschiedene
Interventionsbereiche durch unterschiedliche Maßnahmen abgedeckt. In dem
Bemühen um Vereinfachung, aber auch, um es den Begünstigten zu erlauben,
integrierte Projekte mit höherer Wertschöpfung durchzuführen, sollte eine
einzige Maßnahme alle Arten materieller Investitionen abdecken. Die
Mitgliedstaaten sollten eine Schwelle für landwirtschaftliche Betriebe festsetzen,
denen eine Beihilfe für Investitionen zur Unterstützung der
Betriebsrentabilität gewährt wird, wobei sie sich auf die „SWOT“-Analyse
(„Strengths, Weaknesses, Opportunities and Threats – Stärken, Schwächen,
Chancen und Risiken“) stützen, um die Beihilfe gezielter auszurichten. (20)
Das Produktionspotenzial des Agrarsektors kann mehr
als das anderer Sektoren durch Naturkatastrophen beschädigt werden. Um die
Rentabilität und Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe
angesichts solcher Katastrophen zu erhalten, sollte eine Unterstützung
vorgesehen werden, damit die Landwirte das beschädigte landwirtschaftliche
Potenzial wiederaufbauen können. Die Mitgliedstaaten sollten auch sicherstellen,
dass die Kombination der EU-Regelung (insbesondere der Risikomanagementmaßnahme)
mit nationalen und privaten Entschädigungsregelungen nicht dazu führt, dass
eine zu hohe Entschädigung gewährt wird. Um den effizienten und wirksamen
Einsatz der ELER-Haushaltsmittel sicherzustellen, sollte der Kommission die
Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags zur
Festsetzung der im Rahmen dieser Maßnahme förderfähigen Kosten übertragen
werden. (21)
Die Schaffung und Entwicklung neuen
Wirtschaftstätigkeiten in Form neuer landwirtschaftlicher Betriebe, neuer
Unternehmen oder neuer Investitionen in nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten
ist von entscheidender Bedeutung für die Entwicklung und die
Wettbewerbsfähigkeit ländlicher Gebiete. Eine Maßnahme zur Entwicklung
landwirtschaftlicher Betriebe und anderer Unternehmen dürfte die erstmalige
Niederlassung von Junglandwirten und die strukturelle Anpassung ihrer Betriebe
nach deren Gründung, eine Diversifizierung durch die Aufnahme
nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeiten sowie die Gründung und Entwicklung
nichtlandwirtschaftlicher KMU in ländlichen Gebieten erleichtern. Die
Entwicklung kleiner, potenziell rentabler Betriebe sollte ebenfalls gefördert
werden. Um die Lebensfähigkeit der im Rahmen dieser Maßnahme unterstützten
neuen Wirtschaftstätigkeiten sicherzustellen, sollte die Unterstützung von der
Vorlage eines Geschäftsplans abhängig gemacht werden. Die Unterstützung für die
Unternehmensgründung sollte sich nur auf den anfänglichen Zeitraum beziehen und
nicht zu einer Betriebsbeihilfe werden. Beschließen die Mitgliedstaaten, die
Beihilfe in Tranchen zu gewähren, so sollte sich der Gewährungszeitraum daher
auf nicht mehr als fünf Jahre erstrecken. Um außerdem die Umstrukturierung des
Agrarsektors zu fördern, sollte eine Unterstützung in Form von jährlichen
Zahlungen an Landwirte bereitgestellt werden, die sich an der Regelung für
Kleinlandwirte gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. (EU) No DZ/2012
beteiligen und sich verpflichten, ihren gesamten Betrieb und die dazugehörigen
Zahlungsansprüche an einen anderen Landwirt zu übertragen, der sich nicht an
dieser Regelung beteiligt. (22)
KMU sind das Rückgrat der ländlichen Wirtschaft in
der Union. Die Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und anderer
Unternehmen sollte darauf ausgerichtet sein, die Beschäftigung zu fördern und
Qualitätsarbeitsplätze in ländlichen Gebieten zu schaffen, die bereits
bestehenden Arbeitsplätze zu erhalten, die saisonbedingten Schwankungen bei der
Beschäftigung zu verringern, nichtlandwirtschaftliche Sektoren außerhalb der
Landwirtschaft und Lebensmittelverarbeitung zu entwickeln und gleichzeitig die
Integration von Unternehmen und lokale Beziehungen zwischen Sektoren zu
fördern. Projekte, die gleichzeitig die Landwirtschaft, den Fremdenverkehr auf
dem Land durch die Förderung des nachhaltigen und verantwortungsvollen
Fremdenverkehrs in ländlichen Gebieten, das natürliche und das kulturelle Erbe
integrieren, sowie Investitionen in erneuerbare Energie sollten gefördert
werden. (23)
Um den effizienten und wirksamen Einsatz der
ELER-Haushaltsmittel sicherzustellen, den Schutz der Rechte der Begünstigten zu
gewährleisten und eine Diskriminierung zwischen ihnen zu vermeiden, sollte der
Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des
Vertrags übertragen werden, um Bedingungen, unter denen juristische Personen
als Junglandwirte gelten können, eine Übergangszeit für den Erwerb einer beruflichen
Qualifikation, den Mindestinhalt der Unternehmenspläne und die von den
Mitgliedstaaten anzuwendenden Kriterien für die Definition eines kleinen
landwirtschaftlichen Betriebs sowie die Ober- und Untergrenzen für die
Feststellung der Förderfähigkeit eines Vorhabens im Rahmen der Unterstützung
für Junglandwirte bzw. Kleinbetriebe festzulegen. (24)
Die Entwicklung der lokalen Infrastruktur und
lokaler Basisdienstleistungen in ländlichen Gebieten, einschließlich Freizeit
und Kultur, die Dorferneuerung und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der
Wiederherstellung und Verbesserung des natürlichen und kulturellen Erbes der
Dörfer und ländlichen Landschaften sind wesentliche Elemente jeglicher
Bemühungen zur Verwirklichung des Wachstumspotenzials und Förderung der Nachhaltigkeit
der ländlichen Gebiete. Daher sollten Vorhaben mit dieser Zielsetzung
unterstützt werden, einschließlich des Zugangs zu Informations- und
Kommunikationstechnologien sowie der Entwicklung von schnellen und
ultraschnellen Breitbanddiensten. In Übereinstimmung mit diesen Zielen sollte
auch die Entwicklung von Dienstleistungen und Infrastrukturen gefördert werden,
die eine soziale Integration zur Folge haben und eine Umkehrung des sozialen
und wirtschaftlichen Abschwungs und der Entvölkerung ländlicher Gebiete
bewirken. Damit diese Unterstützung so wirksam wir möglich ist, sollten die
unterstützten Vorhaben im Einklang mit Plänen für die Entwicklung von Gemeinden
und deren Basisdienstleistungen durchgeführt werden, wenn es solche Pläne gibt,
die von einer oder mehreren ländlichen Gemeinden ausgearbeitet wurden. Um die
Übereinstimmung mit den Klimazielen der EU sicherzustellen, sollte der
Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290
des Vertrags über die Art der Infrastruktur für erneuerbare Energien, die für
eine Unterstützung in Betracht kommen, zu erlassen. (25)
Die Forstwirtschaft ist ein integraler Bestandteil
der ländlichen Entwicklung, und die Unterstützung einer nachhaltigen und
klimafreundlichen Bodennutzung sollte die Entwicklung der Waldflächen und die
nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder einschließen. Während des
Programmplanungszeitraums 2007-2013 wurden verschiedene Arten der
Unterstützung für Forstwirtschaftsinvestitionen und Waldbewirtschaftung durch
eine Reihe von Maßnahmen abgedeckt. In dem Bemühen um Vereinfachung, aber auch,
um es den Begünstigten zu erlauben, integrierte Projekte mit höherer
Wertschöpfung auszuarbeiten und durchzuführen, sollte eine einzige Maßnahme
alle Arten der Unterstützung für Forstwirtschaftsinvestitionen und
Waldbewirtschaftung abdecken. Diese Maßnahme sollte sich auf Folgendes
beziehen: die Ausdehnung und Verbesserung der Forstressourcen durch die
Aufforstung von Flächen und die Einrichtung von Agrarforstsystemen, die
extensive Landwirtschaft mit Forstsystemen kombinieren, die Wiederherstellung
von Wäldern nach Waldbränden oder anderen Naturkatastrophen und einschlägige
Vorbeugemaßnahmen, Investitionen in neue Forstwirtschaftstechniken, die Verarbeitung
und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, um die wirtschaftliche und
ökologische Leistung der Waldbesitzer zu verbessern, sowie nichtproduktive
Investitionen zur Stärkung des Ökosystems, der Widerstandsfähigkeit und des
ökologischen Werts der Waldökosysteme. Die Unterstützung darf nicht
wettbewerbsverzerrend wirken und muss marktneutral sein. Somit sollten
Beschränkungen hinsichtlich der Größe und des Rechtsstatus der Begünstigten
vorgeschrieben werden. Vorbeugende Aktionen gegen Brände sollten in Gebieten
erfolgen, die von den Mitgliedstaaten als Gebiete eingestuft wurden, deren
Waldbrandrisiko mittel bis hoch ist. Alle vorbeugenden Aktionen sollten Teil
eines Waldschutzplans sein. Das Auftreten einer Naturkatastrophe sollte im Fall
einer Aktion zum Wiederaufbau des geschädigten forstwirtschaftlichen Potenzials
von einer öffentlichen wissenschaftlichen Organisation anerkannt worden sein.
Die forstwirtschaftliche Maßnahme sollte unter Berücksichtigung der
internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten
sowie auf der Grundlage nationaler oder subnationaler Forstprogramme oder
gleichwertiger Instrumente der Mitgliedstaaten getroffen werden, die ihrerseits
den Verpflichtungen Rechnung tragen sollten, die auf den Ministerkonferenzen
über den Schutz der Wälder in Europa eingegangen wurden. Die Maßnahme sollte
zur Durchführung der Forststrategie der Europäischen Union[16] beitragen. Damit
sichergestellt ist, dass die Aufforstung von landwirtschaftlichen Flächen den
umweltpolitischen Zielen entspricht, sollte der Kommission die Befugnis zum
Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags zur Festlegung
bestimmter Mindestumweltanforderungen übertragen werden. (26)
Um den effizienten und wirksamen Einsatz der
ELER-Haushaltsmittel sicherzustellen und um eine Diskriminierung zwischen
Begünstigten in verschiedenen Mitgliedstaaten zu vermeiden, sollte der
Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des
Vertrags bezüglich der Festlegung der Bedingungen übertragen werden, unter
denen die Mitgliedstaaten das Auftreten einer Naturkatastrophe oder eines
Schädlingsbefalls oder eines Krankheitsausbruchs feststellen, und der Art von
Vorbeugeaktionen, die für eine Unterstützung durch den ELER in Betracht kommen.
(27)
Erzeugergruppierungen helfen Landwirten dabei, den
Herausforderungen durch den verstärkten Wettbewerb und die Konsolidierung von
nachgelagerten Märkten bei der Vermarktung ihrer Erzeugnisse, einschließlich
der lokalen Märkte, gemeinsam zu begegnen. Die Gründung von
Erzeugergruppierungen sollte daher gefördert werden. Um die bestmögliche
Verwendung begrenzter Finanzmittel sicherzustellen, sollten nur
Erzeugergruppierungen, die als KMU gelten, diese Unterstützung erhalten. Um
sicherzustellen, dass die Erzeugergruppierung zu einer lebensfähigen Einheit
wird, sollte als Bedingung für die Anerkennung einer Erzeugergruppierung durch
die Mitgliedstaaten ein Geschäftsplan vorgelegt werden. Damit die Unterstützung
nicht zu einer Betriebsbeihilfe wird und um ihren Anreiz beizubehalten, sollte
sie höchstens fünf Jahre lang gewährt werden. (28)
Die Zahlungen für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen
sollten weiterhin eine herausragende Rolle bei der Förderung der nachhaltigen
Entwicklung des ländlichen Raums und bei der Befriedigung der steigenden
gesellschaftlichen Nachfrage nach Umweltdienstleistungen spielen. Sie sollten
ferner die Landwirte und andere Landbewirtschafter weiterhin ermutigen, im
Dienste der gesamten Gesellschaft Produktionsverfahren einzuführen bzw.
beizubehalten, die zur Eindämmung des Klimawandels und Anpassung daran
beitragen und mit dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt, des
Landschaftsbildes und des ländlichen Lebensraums, der natürlichen Ressourcen,
der Böden und der genetischen Vielfalt vereinbar sind. In diesem Zusammenhang
sollte der Erhaltung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft und den
zusätzlichen Bedürfnissen von Bewirtschaftungssystemen mit hohem Naturwert
besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Die Zahlungen sollten dazu
beitragen, die zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste infolge der
eingegangenen Verpflichtungen zu decken, und sollten sich nur auf
Verpflichtungen erstrecken, die unter Beachtung des Verursacherprinzips über
die jeweiligen vorgeschriebenen Standards und Anforderungen hinausgehen. In
vielen Situationen vervielfältigen die Synergien aus gemeinsam von einer
Gruppierung von landwirtschaftlichen Erzeugern eingegangenen Verpflichtungen
die günstigen Auswirkungen auf die Umwelt und das Klima. Eine gemeinsame Aktion
bringt jedoch zusätzliche Transaktionskosten mit sich, die angemessen
ausgeglichen werden sollten. Um sicherzustellen, dass die Landwirte und anderen
Landbewirtschafter in der Lage sind, eine von ihnen eingegangene Verpflichtung
ordnungsgemäß durchzuführen, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass sie
über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen. Die
Mitgliedstaaten sollten die im Programmplanungszeitraum 2007-2013 unternommenen
Bemühungen fortsetzen und mindestens 25 % des ELER-Gesamtbeitrags für
jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum auf die Eindämmung des
Klimawandels und Anpassung an seine Folgen und die Landbewirtschaftung
verwenden, über Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, ökologischen/biologischen
Landbau und Zahlungen an Landwirte in Gebieten, die aus naturbedingten oder
anderen spezifischen Gründen benachteiligt sind. (29)
Um sicherzustellen, dass die Agrarumwelt- und
Klimaverpflichtungen anhand der allgemeinen EU-Umweltziele festgelegt werden,
sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß
Artikel 290 des Vertrags übertragen werden, um die Bedingungen für die
jährliche Verlängerung der Verpflichtungen nach dem anfänglichen Zeitraum
festzulegen ebenso wie die Verpflichtung, die Tierhaltung zu extensivieren oder
anders zu bewirtschaften, den Einsatz von Dünge-, Pflanzenschutzmitteln und
anderen Inputs zu begrenzen, örtliche Rassen zu züchten, die gefährdet sind,
der landwirtschaftlichen Nutzung verloren zu gehen, oder pflanzengenetische
Ressourcen zu erhalten, und die Bedingungen für die förderfähigen Vorhaben im
Zusammenhang mit der Erhaltung der genetischen Ressourcen in der Landwirtschaft.
(30)
Zahlungen für die Umstellung auf oder die
Beibehaltung des ökologischen/biologischen Landbaus sollten den Landwirten
einen Anreiz bieten, sich an solchen Regelungen zu beteiligen, und somit eine
Antwort auf die zunehmende Nachfrage der Gesellschaft nach dem Einsatz
umweltfreundlicher landwirtschaftlicher Praktiken und hohen Tierschutzstandards
bieten. Um die durch die Maßnahme geschaffene Synergie bei den Vorteilen für
die biologische Vielfalt zu verstärken, sollten gemeinsame Verträge oder die
Zusammenarbeit zwischen den Landwirten gefördert werden, um größere angrenzende
Gebiete abzudecken. Um zu vermeiden, dass sich eine große Anzahl Landwirte
wieder dem konventionellen Landbau zuwendet, sollten sowohl die Umstellungs-
als auch die Erhaltungsmaßnahmen unterstützt werden. Die Zahlungen sollten
dazu beitragen, die zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste infolge der
eingegangenen Verpflichtung zu decken, und sollten sich nur auf Verpflichtungen
erstrecken, die über die jeweiligen vorgeschriebenen Standards und
Anforderungen hinausgehen. (31)
Als Beitrag zu einer wirksamen Bewirtschaftung der
Natura-2000-Gebiete sollten Landwirte weiterhin eine Unterstützung zur Bewältigung
besonderer Benachteiligungen in den betreffenden Gebieten erhalten, die auf
die Umsetzung der Richtlinie 2009/147/EWG des Rates vom 30. November 2009
über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten[17] und der Richtlinie 92/43/EWG
des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie
der wild lebenden Tiere und Pflanzen[18]
zurückgeht; außerdem sollten Landwirte in Flusseinzugsgebieten, für die sich
aus der Durchführung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für
Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik[19] Nachteile ergeben, unterstützt
werden. Die Unterstützung sollte an spezifische, in dem Entwicklungsprogramm
für den ländlichen Raum beschriebene Anforderungen gebunden sein, die über die
jeweiligen vorgeschriebenen Standards und Anforderungen hinausgehen. Außerdem
sollten die Mitgliedstaaten den besonderen Bedürfnissen der Natura-2000-Gebiete
im allgemeinen Entwurf ihrer Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum
Rechnung tragen. (32)
Zahlungen an Landwirte in Berggebieten oder anderen
Gebieten, die aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen
benachteiligt sind, sollten durch die Förderung der dauerhaften Nutzung
landwirtschaftlicher Flächen zur Erhaltung der Landschaft sowie zur Erhaltung
und Förderung von nachhaltigen Bewirtschaftungsformen beitragen. Um die
Wirksamkeit einer solchen Unterstützung sicherzustellen, sollten die Landwirte
durch die Zahlungen für die Einkommensverluste und die zusätzlichen Kosten
infolge der Benachteiligung des betreffenden Gebiets entschädigt werden. (33)
Um den effizienten Einsatz der EU-Finanzmittel und
die Gleichbehandlung der Landwirte in der gesamten Europäischen Union zu
gewährleisten, sollten die Berggebiete und anderen Gebiete, die aus
naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligt sind, anhand
objektiver Kriterien definiert werden. Bei Gebieten, die aus naturbedingten
Gründen benachteiligt sind, sollte es sich hierbei um biophysikalische
Kriterien handeln, die sich auf fundierte wissenschaftliche Erkenntnisse
stützen. Es sollten Übergangsregelungen eingeführt werden, um die schrittweise
Einstellung der Zahlungen in Gebieten zu erleichtern, die aufgrund der
Anwendung dieser Kriterien nicht länger als Gebiete einzustufen sind, die aus
naturbedingten Gründen benachteiligt sind. (34)
Landwirte sollten weiterhin durch Unterstützung für
die Einhaltung von Verpflichtungen, die über die einschlägigen verbindlichen
Grundanforderungen der Tierhaltung hinausgehen, dazu ermutigt werden, hohe
Tierschutzstandards einzuhalten. Um sicherzustellen, dass die
Tierschutzverpflichtungen der allgemeinen EU-Politik in diesem Bereich
entsprechen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß
Artikel 290 des Vertrags zur Definition der Gebiete übertragen werden, in
denen anhand dieser Verpflichtungen verbesserte Standards der
Produktionsmethoden geboten werden sollten. (35)
Es sollten weiterhin Zahlungen gewährt werden für
Waldbesitzer, die umwelt- oder klimafreundliche Dienstleistungen zur Erhaltung
der Wälder bieten, indem sie sich verpflichten, die biologische Vielfalt zu
steigern, hochwertige Waldökosysteme zu erhalten, ihr Potenzial zur Abmilderung
des Klimawandels und zur Anpassung an seine Folgen zu verbessern und den
wertvollen Beitrag zu stärken, den Wälder bei dem Schutz vor Bodenerosion, der
Erhaltung der Wasserressourcen sowie dem Schutz vor Naturgefahren spielen. In
diesem Zusammenhang sollte der Erhaltung und Förderung der forstgenetischen
Ressourcen besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Es sollten Zahlungen
gewährt werden für Forstumweltverpflichtungen, die über die in
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt einschlägigen verbindlichen
Normen hinausgehen. Um den effizienten und wirksamen Einsatz der
ELER-Haushaltsmittel sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis zum
Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags übertragen werden,
um die Art von Vorhaben festzulegen, die für die Stützung im Rahmen dieser Maßnahme
in Betracht kommen. (36)
Während des Programmplanungszeitraums 2007-2013
wurde im Rahmen der Politik zur Entwicklung des ländlichen Rums nur eine Art
der Zusammenarbeit ausdrücklich unterstützt: die Zusammenarbeit bei der
Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien in der Land- und
Ernährungs- sowie der Forstwirtschaft. Eine Unterstützung dieser Art der
Zusammenarbeit ist weiterhin notwendig, sie sollte jedoch angepasst werden, um
den Anforderungen der wissensbasierten Wirtschaft besser zu entsprechen. In
diesem Zusammenhang sollte die Möglichkeit vorgesehen werde, dass Projekte
eines einzigen Wirtschaftsteilnehmers im Rahmen dieser Maßnahme finanziert
werden können, sofern die erzielten Ergebnisse verbreitet werden und somit dem
Zweck der Verbreitung neuer Verfahren, Prozesse oder Erzeugnisse erfüllen.
Außerdem ist deutlich geworden, dass die Unterstützung einer viel breiteren
Skala von Arten der Zusammenarbeit mit einer breiteren Palette von
Begünstigten, von kleinen bis größeren Marktbeteiligten, dazu beitragen kann,
die Ziele der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums zu verwirklichen,
indem den Wirtschaftsteilnehmern in ländlichen Gebieten dabei geholfen wird,
die wirtschaftlichen, ökologischen und sonstigen Nachteile der Zersplitterung zu
überwinden. Daher sollte die Maßnahme ausgedehnt werden. Eine Unterstützung der
kleinen Wirtschaftsteilnehmer, gemeinsame Arbeitsabläufe zu organisieren sowie
Anlagen und Ressourcen gemeinsam zu nutzen, dürfte ihnen dabei helfen, trotz
ihrer kleinen Größe wirtschaftlich lebensfähig zu sein. Eine Unterstützung der
horizontalen und vertikalen Zusammenarbeit zwischen Akteuren der
Versorgungskette sowie der Fördertätigkeiten in einem lokalen Rahmen dürfte
einen Katalysator für die wirtschaftlich rationale Entwicklung kurzer
Versorgungsketten, lokaler Märkte und lokaler Nahrungsmittelketten darstellen.
Eine Unterstützung gemeinsamer Konzepte für Umweltvorhaben und –verfahren
dürfte größere und kohärentere Umwelt- und Klimavorteile zur Folge haben, als
durch einzelne Wirtschaftsteilnehmer erzielt werden können, die ohne
Berücksichtigung anderer handeln (zum Beispiel durch die auf größeren
zusammenhängenden Flächen angewendeten Verfahren). Die Unterstützung in diesen
verschiedenen Bereichen sollte in unterschiedlicher Form erfolgen. Cluster und
Netzwerke sind von besonderer Bedeutung für den Austausch von Fachkenntnissen
sowie die Entwicklung von neuem und spezialisiertem Fachwissen, neuen und
spezialisierten Dienstleistungen und Erzeugnissen. Pilotprojekte sind wichtige
Instrumente für die Prüfung der gewerblichen Anwendbarkeit und gegebenenfalls
die Anpassung von Technologien, Techniken und Verfahren in verschiedenen
Umfeldern. Operationelle Gruppen spielen eine Schlüsselrolle für die
Europäische Innovationspartnerschaft (nachstehend „EIP“) „Produktivität und
Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“. Ein anderes wichtiges Instrument besteht
in den lokalen Entwicklungsstrategien – außerhalb des Rahmens der lokalen
Entwicklung LEADER – zwischen öffentlichen und privaten Akteuren aus ländlichen
und städtischen Gebieten. Im Gegensatz zum LEADER-Ansatz könnten solche
Partnerschaften und Strategien auf einen Sektor und/oder relativ spezifische,
einschließlich der vorstehend genannten Entwicklungsziele, beschränkt sein.
Auch Branchenverbände sollten für eine Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme
in Betracht kommen. Die Unterstützung sollte auf sieben Jahre begrenzt sein,
ausgenommen bei gemeinsamen Umwelt- und Klimaaktionen in ordnungsgemäß
begründeten Fällen. (37)
Die Landwirte sind heutzutage infolge des
Klimawandels und der größeren Preisvolatilität wachsenden Wirtschafts- und
Umweltrisiken ausgesetzt. In diesem Zusammenhang wird ein wirksames
Risikomanagement für die Landwirte immer wichtiger. Deshalb sollte eine
Risikomanagementmaßnahme eingeführt werden, um die Landwirte dabei zu
unterstützen, den Risiken zu begegnen, mit denen sie am häufigsten konfrontiert
werden. Die im Rahmen der Maßnahme gewährte Unterstützung sollte daher die von
den Landwirten für die Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherung gezahlten
Prämien, die Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit und die Entschädigung
abdecken, die aus diesen Fonds für die Verluste an die Landwirte ausgezahlt
werden, die diesen infolge des Ausbruchs von Tierseuchen oder Pflanzenkrankheiten
oder Umweltvorfällen entstanden sind. Es sollte auch ein
Einkommensstabilisierungsinstrument in Form eines Fonds auf Gegenseitigkeit
abgedeckt werden, um die Landwirte zu unterstützen, die einen erheblichen
Einkommensrückgang verzeichnen. Um sicherzustellen, dass alle Landwirte in der
Europäischen Union gleich behandelt werden, der Wettbewerb nicht verzerrt wird
und die internationalen Verpflichtungen der Union eingehalten werden, sollten
Sonderbedingungen für die Gewährung einer Unterstützung im Rahmen dieser
Maßnahmen vorgesehen werden. Um den effizienten und wirksamen Einsatz der
ELER-Haushaltsmittel sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis zum
Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags für die Festsetzung
der Mindest- und Höchstlaufzeit der Darlehen zu Marktbedingungen übertragen
werden. (38)
Der LEADER-Ansatz für die lokale Entwicklung hat
sich im Laufe der Jahre für die Förderung der Entwicklung der ländlichen
Gebiete als nützlich erwiesen, indem die multisektoralen Erfordernisse einer
endogenen Landentwicklung durch das Bottom-up-Vorgehen vollständig
berücksichtigt wurden. LEADER sollte daher fortgesetzt werden und seine
Anwendung sollte für alle Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum
weiterhin obligatorisch sein. (39)
Um sicherzustellen, dass lokale
Entwicklungsstrategien auf einer territorialen Ebene angewendet werden, die es
ihnen erlaubt, Ergebnisse zu erzielen, die wirksam zu den EU-Prioritäten für
die Entwicklung des ländlichen Raums und Innovation beitragen, sollte der
Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des
Vertrags übertragen werden, um Bevölkerungskriterien für die einzelnen unter
solche Strategien fallenden Gebiete und den genauen Umfang der zu tragenden
Kosten für Vorbereitung und Sensibilisierung festzusetzen. (40)
Die Unterstützung für die lokale Entwicklung LEADER
aus dem ELER sollte alle Aspekte der Vorbereitung und Durchführung der lokalen
Entwicklungsstrategien und der Tätigkeit der lokalen Aktionsgruppen sowie der
Zusammenarbeit zwischen Gebieten und Gruppen umfassen, die eine Bottom-up- und partizipative
lokale Entwicklung durchführen. Damit die Partner in ländlichen Gebieten, die
LEADER noch nicht anwenden, die Ausarbeitung und Durchführung einer lokalen
Entwicklungsstrategie prüfen und sich darauf vorbereiten können, sollte auch
ein „LEADER Start-up-Kit“ finanziert werden. Um den effizienten und wirksamen
Einsatz der ELER-Haushaltsmittel sicherzustellen, sollte der Kommission die
Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags zur
detaillierten Definition der förderfähigen Sensibilisierungsausgaben für die
lokalen Aktionsgruppen übertragen werden. (41)
Investitionen sind vielen Maßnahmen zur Entwicklung
des ländlichen Raums im Rahmen dieser Verordnung gemeinsam und können sich auf
sehr unterschiedliche Vorhaben beziehen. Um für Klarheit bei der Durchführung
dieser Vorhaben zu sorgen, sollten gemeinsame Vorschriften für alle
Investitionen festgelegt werden. Mit diesen gemeinsamen Vorschriften sollten
die Ausgabenarten festgelegt werden, die als Investitionsausgaben gelten
können, und sichergestellt werden, dass nur Investitionen unterstützt werden,
die neuen Wert in der Landwirtschaft schaffen. Um den Besonderheiten im
Zusammenhang mit besonderen Investitionsarten wie dem Ankauf von gebrauchten
Ausrüstungen und einfachen Ersatzinvestitionen Rechnung zu tragen und
gleichzeitig den effizienten Einsatz der ELER-Haushaltsmittel sicherzustellen,
sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290
des Vertrags für die Festlegung der Bedingungen übertragen werden, unter denen
bestimmte Investitionsarten als förderfähige Ausgaben gelten können. Um die
Durchführung von Investitionsvorhaben zu erleichtern, sollte es den
Mitgliedstaaten möglich sein, Vorschüsse zu zahlen. Um die Effizienz,
Gerechtheit und nachhaltige Wirkung der ELER-Förderung sicherzustellen, sind
Vorschriften festzulegen, die den Bestand der Vorhabensinvestitionen
gewährleisten und zugleich verhindern, dass die ELER-Unterstützung zu unlauterem
Wettbewerb missbraucht wird. (42)
Bestimmte flächenbezogene Maßnahmen im Rahmen
dieser Verordnung umfassen das Eingehen von Verpflichtungen mit einer Laufzeit
von mindestens fünf Jahren durch die Begünstigten. Während dieses Zeitraums
kann sich die Situation des Betriebs oder des Begünstigten verändern. Daher
sollten Vorschriften für das Vorgehen in solchen Fällen erlassen werden. Um die
wirksame Durchführung flächenbezogener Maßnahmen sicherzustellen und die
finanziellen Interessen der Europäischen Union zu sichern, sollte der
Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des
Vertrags übertragen werden, um die Bedingungen festzulegen, die im Fall der
teilweisen Übertragung eines Betriebs gelten, und der Definition anderer Situationen,
in denen die Beihilfe nicht zurückgezahlt werden muss. (43)
Bestimmte Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung
sehen als Bedingung für die Gewährung der Unterstützung vor, dass die
Begünstigten Verpflichtungen eingehen, die über maßgebliche Bezugsdaten hinausgehen,
die anhand obligatorischer Standards oder Anforderungen festgelegt worden sind.
Im Hinblick auf mögliche Änderungen der Rechtsvorschriften während des
Verpflichtungszeitraums, die eine Änderung der Bezugsdaten zur Folge haben,
sollte die Überarbeitung der betreffenden Verträge vorgesehen werden, um die
fortlaufende Einhaltung dieser Bedingung sicherzustellen. (44)
Um sicherzustellen, dass die Finanzmittel für die
Entwicklung des ländlichen Raums auf bestmögliche Weise genutzt werden, und um
die Maßnahmen im Rahmen der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum an
den EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums auszurichten, aber
auch, um die Gleichbehandlung der Antragsteller zu gewährleisten, sollten die
Mitgliedstaaten Auswahlkriterien für die Projektauswahl festlegen. Von dieser
Regel sollte nur für diejenigen Maßnahmen abgewichen werden, für die die
Unterstützung in Zahlungen für die Bereitstellung von Agrarumwelt- oder
Tierschutzdienstleistungen besteht. Bei der Anwendung der Auswahlkriterien
sollte bei Kleinkrediten der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt
werden. (45)
Der ELER sollte durch technische Hilfe Aktionen zur
Durchführung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum unterstützen,
einschließlich der Kosten für den Schutz der Zeichen und Abkürzungen im
Zusammenhang mit den EU-Qualitätsregelungen, deren Inanspruchnahme im Rahmen
dieser Verordnung unterstützt werden kann, und der Kosten, die den
Mitgliedstaaten für die Abgrenzung der aus naturbedingten Gründen benachteiligten
Gebiete entstehen. Um den effizienten Einsatz der ELER-Haushaltsmittel
sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten
gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Kontrolltätigkeiten übertragen
werden, die im Rahmen der technischen Hilfe finanziert werden können. (46)
Die Vernetzung nationaler Netzwerke, Organisationen
und Verwaltungen, die an den verschiedenen Phasen der Programmdurchführung
beteiligt sind, im Rahmen des Europäischen Netzwerks für ländliche Entwicklung
hat gezeigt, dass sie eine sehr wichtige Rolle bei der Verbesserung der
Qualität der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum spielen kann, indem
sie die Interessengruppen stärker in die Verwaltung der Entwicklung des
ländlichen Raums einbezieht und die breitere Öffentlichkeit über ihre Vorteile
unterrichtet. Sie sollte daher als Teil der technischen Hilfe auf EU-Ebene
finanziert werden. (47)
Um zur Verwirklichung der Ziele der EIP
„Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“ beizutragen, sollte
ein EIP-Netzwerk geschaffen werden, um operationelle Gruppen, Beratungsdienste
und Forscher, die mit der Durchführung von Aktionen für die Innovation in der
Landwirtschaft beschäftigt sind, zu vernetzen. Es sollte als Teil der
technischen Hilfe auf EU-Ebene finanziert werden. (48)
Während des Programmplanungszeitraums 2007-2013 war
ein Expertennetz für Evaluierung im Rahmen des Europäischen Netzwerks für
ländliche Entwicklung tätig. Um den besonderen Bedürfnissen der Evaluierung
Rechnung zu tragen, sollte für den Programmplanungszeitraum ein Europäisches
Evaluierungsnetzwerk für ländliche Entwicklung geschaffen werden, um alle
Akteure zusammenzubringen, die mit Evaluierungstätigkeiten befasst sind, und so
den Austausch von Fachwissen in diesem Bereich zu erleichtern. Es sollte als
Teil der technischen Hilfe finanziert werden. (49)
Die Mitgliedstaaten sollten einen Teil des für die
technische Hilfe vorgesehenen Gesamtbetrags jedes Entwicklungsprogramms für den
ländlichen Raum für die Finanzierung der Errichtung und Tätigkeit eines
nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum vorbehalten, das die
Organisationen und Verwaltungen umfasst, die im Bereich der ländlichen
Entwicklung tätig sind, einschließlich der Partnerschaft, um ihre Beteiligung
an der Umsetzung des Programms zu verstärken und die Qualität der
Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum zu verbessern. Die nationalen
Netzwerke für den ländlichen Raum sollten einen Aktionsplan ausarbeiten und
durchführen. (50)
Der ELER sollte die Anerkennung der EU
unterstreichen, wie Konzepte der lokalen Entwicklung und eine transnationale
Dimension einander gegenseitig stärken können, insbesondere, wenn dies in einem
innovativen Geist geschieht. Er sollte dies tun, indem er einer begrenzten
Anzahl Projekte, die sich in diesem Sinn auszeichnen, Preise verleiht. Die
Preise sollten andere Finanzierungsquellen ergänzen, die im Rahmen der Politik
zur Entwicklung des ländlichen Raums verfügbar sind, so dass jedem
herausragenden einschlägigen Projekt Anerkennung verliehen wird, unabhängig
davon, ob es auch im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum
finanziert wurde. (51)
Die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum
sollten mit Unterstützung der EIP „Produktivität und Nachhaltigkeit in der
Landwirtschaft“ innovative Aktionen vorsehen, die einen ressourceneffizienten,
produktiven und emissionsarmen Agrarsektor fördern. Die EIP sollte darauf
abzielen, eine schnellere und breitere Umsetzung innovativer Lösungen in der
Praxis zu fördern. Die EIP sollte durch Förderung des Einsatzes und der
Wirksamkeit der innovationsverbundenen Instrumente sowie die Erhöhung der
Synergien zwischen ihnen einen Mehrwert schaffen. Die EIP sollte Lücken füllen,
indem Forschung und Landwirtschaftspraxis besser miteinander verbunden werden. (52)
Die Durchführung innovativer Projekte im Rahmen der
EIP „Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“ sollte durch
operationelle Gruppen erfolgen, in denen Landwirte, Forscher, Berater,
Unternehmen und andere Akteure vertreten sind, für die die Innovation im
Agrarsektor von Bedeutung ist. Um sicherzustellen, dass die Ergebnisse solcher
Projekte dem gesamten Sektor zugutekommen, sollten die Ergebnisse
veröffentlicht werden. (53)
Es sollte geregelt werden, dass der Rat den
Gesamtbetrag der EU-Unterstützung für die Entwicklung des ländlichen Raums
gemäß dieser Verordnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum
31. Dezember 2020, die jährliche Aufteilung dieser Unterstützung und den
Mindestbetrag der Konzentration in den weniger entwickelten Regionen im Einklang
mit dem mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum von 2014 bis 2020 und der
Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die
Verbesserung des Haushaltsverfahrens[20]
für denselben Zeitraum festlegt. Die verfügbaren Fondsmittel sollten für die
Planung pauschal indexiert werden. (54)
Um die Verwaltung der ELER-Mittel zu vereinfachen,
sollte ein einziger Beteiligungssatz des ELER an den Entwicklungsprogrammen für
den ländlichen Raum in Beziehung zu den öffentlichen Ausgaben in den Mitgliedstaaten
festgesetzt werden. Um der besonderen Bedeutung oder Art bestimmter
Vorhabensarten Rechnung zu tragen, sollten dafür besondere Beteiligungssätze
festgesetzt werden. Um die spezifischen Nachteile zu mildern, die sich aus dem
Entwicklungsstand, der Abgelegenheit und der Insellage ergeben, sollten für die
weniger entwickelten Regionen, die im Vertrag genannten Regionen in äußerster
Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres angemessene
Beteiligungssätze festgesetzt werden. (55)
Finanzmittel, die in den Mitgliedstaaten infolge
der Anwendung der Höchstgrenze auf die Direktzahlungen an große Einzelbetriebe
im Rahmen der ersten Säule der GAP freigegeben werden, sollten dafür
vorbehalten werden, in jedem Mitgliedstaat Projekte im Zusammenhang mit Innovationen
zur Unterstützung von landwirtschaftlichen Betrieben, einschließlich von
Großbetrieben, zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit im Rahmen der
GAP-Ziele zu finanzieren. Diese Projekte sollten von Landwirten unabhängig von
der Größe ihrer Betriebe, EIP-operationellen Gruppen, lokalen Aktionsgruppen
oder Gruppen von im Agrarsektor tätigen Partnern in Angriff genommen werden. (56)
Die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen
Vorkehrungen treffen und angemessene Bestimmungen festlegen, um sicherzustellen,
dass ihre Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum überprüft und
kontrolliert werden können. Zu diesem Zweck sollten die Verwaltungsbehörde und
die Zahlstelle eine Ex-ante-Evaluierung vornehmen und sich verpflichten, die
Maßnahmen während der gesamten Durchführung des Programms zu bewerten.
Maßnahmen, bei denen diese Bedingung nicht eingehalten wird, sollten angepasst
werden. (57)
Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten alle
vorgeschriebenen Schritte unternehmen, um eine effiziente Verwaltung der
Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sicherzustellen. In diesem
Zusammenhang sollte die Kommission angemessene Kontrollen vornehmen und
sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um das ordnungsgemäße
Funktionieren des Verwaltungssystems zu gewährleisten. (58)
Eine einzige Verwaltungsbehörde sollte für die
Verwaltung und Durchführung jedes Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum
verantwortlich sein. Ihre Aufgaben sollten in dieser Verordnung aufgeführt
werden. Der Verwaltungsbehörde sollte es möglich sein, einen Teil ihrer
Aufgaben zu delegieren, wobei sie jedoch weiterhin die Verantwortung für die
Wirksamkeit und Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung trägt. Umfasst ein
Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum thematische Teilprogramme, so
sollte die Verwaltungsbehörde eine andere Stelle bezeichnen können, die die
vollständige Verwaltung und Durchführung des Teilprogramms unter Zugrundelegung
der dafür im Programm bestimmten Finanzmitteln vornimmt, wobei die
wirtschaftliche Haushaltsführung bei diesen Teilprogrammen sichergestellt wird.
(59)
Jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum
sollte begleitet werden, damit die Durchführung des Programms und die
Fortschritte bei der Verwirklichung der festgelegten Ziele des Programms regelmäßig
verfolgt werden können. Die Darstellung und Verbesserung der Wirksamkeit und
der Auswirkungen der Aktionen im Rahmen des ELER hängen auch von der
angemessenen Evaluierung während der Ausarbeitung und Durchführung eines
Programms und seiner Fertigstellung ab. Daher sollten die Kommission und die
Mitgliedstaaten gemeinsam ein Monitoring- und Evaluierungssystem erstellen, mit
dem die Fortschritte aufgezeigt und die Wirkung und Effizienz der Durchführung
der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums bewertet werden. [früherer
EW 60 gestrichen] (60)
Um sicherzustellen, dass Informationen auf EU-Ebene
aggregiert werden können, sollte vorgesehen werden, dass eine Reihe von
gemeinsamen Indikatoren Teil des Systems ausmacht. Schlüsselinformationen über
die Durchführung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sollten
elektronisch aufgezeichnet und gespeichert werden, um die Datenaggregation zu
erleichtern. Die Begünstigten sollten daher die Mindestangaben übermitteln
müssen, die für das Monitoring und die Evaluierung erforderlich sind. (61)
Die Verantwortung für das Monitoring des Programms
sollte sowohl von der Verwaltungsbehörde als auch von einem zu diesem Zweck
eingesetzten Monitoringausschuss getragen werden. Der Monitoringausschuss
sollte die Aufgabe haben, die Wirksamkeit bei der Durchführung des Programms zu
überprüfen. Zu diesem Zweck sind seine genauen Zuständigkeiten aufzuführen. (62)
Das Monitoring des Programms sollte die Erstellung
eines der Kommission zu übermittelnden jährlichen Durchführungsberichts
umfassen. (63)
Jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum
sollte bewertet werden, um seine Qualität zu verbessern und seine
Verwirklichungen aufzuzeigen. (64)
Die Artikel 107, 108 und 109 des Vertrags
sollten Anwendung auf die Unterstützung der Maßnahmen zur Entwicklung des
ländlichen Raums im Rahmen dieser Verordnung finden. Es sollte jedoch
festgelegt werden, dass in Anbetracht der Besonderheit des Agrarsektors die
Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die im Rahmen und im Einklang
mit dieser Verordnung durchgeführte Vorhaben gemäß Artikel 42 des Vertrags
betreffen, sowie von den Mitgliedstaaten getätigte Zahlungen zur Bereitstellung
zusätzlicher nationaler Mittel für die von der EU geförderten Entwicklung des
ländlichen Raums, die in den Anwendungsbereich von Artikel 42 des Vertrags
fallen, von der Anwendung der Artikel 107, 108 und 109 des Vertrags
ausgeschlossen werden sollten. (65)
Um außerdem die Kohärenz mit den für eine
EU-Unterstützung in Betracht kommenden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen
Raums sicherzustellen und die Verfahren zu vereinfachen, sollten Zahlungen der
Mitgliedstaaten, mit denen zusätzliche nationale Finanzmittel für Vorhaben zur
Entwicklung des ländlichen Raums bereitgestellt werden sollen, für die eine
EU-Unterstützung gewährt wird und die unter Artikel 42 des Vertrags
fallen, als Teil der Programmplanung im Rahmen eines Notifizierungsverfahrens
gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden. Um ihr angemessenes
Monitoring sicherzustellen, sollte die Kommission analog die für die Anwendung
von Artikel 107 des Vertrags festgelegten Kriterien anwenden. Um
sicherzustellen, dass eine von der Kommission nicht genehmigte zusätzlich
nationale Finanzierung nicht durchgeführt wird, sollte der betreffende Mitgliedstaat
seine vorgeschlagene zusätzliche Finanzierung für die Entwicklung des
ländlichen Raums erst wirksam werden lassen, nachdem sie genehmigt wurde. Von
den Mitgliedstaaten getätigte Zahlungen zur Bereitstellung zusätzlicher
nationaler Mittel für die von der EU geförderte Entwicklung des ländlichen
Raums, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 42 des Vertrags
fallen, sollten der Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 3 des
Vertrags mitgeteilt werden, es sei denn, sie fallen unter eine Verordnung, die
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates[21]
erlassen worden ist, und dürfen nicht durchgeführt werden, bevor das Verfahren
zu einem abschließenden Beschluss der Kommission geführt hat. (66)
Es sollte ein elektronisches Informationssystem
eingerichtet werden, um einen effizienten und sicheren Datenaustausch
vorzusehen. (67)
Die Rechtsvorschriften der EU über den Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und den
freien Datenverkehr, insbesondere die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei
der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der
Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr finden Anwendung. (68)
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung
dieser Verordnung hinsichtlich der Vorlage von Entwicklungsprogrammen für den
ländlichen Raum, der Genehmigung und Änderung von Programmen, der Verfahren und
Zeitpläne für die Genehmigung von Programmen, der Verfahren und Zeitpläne für
die Genehmigung von Programmänderungen, einschließlich ihres Inkrafttretens und
der Häufigkeit der Vorlage, besonderer Bedingungen für die Durchführung von
Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, der Struktur und Tätigkeit der
mit dieser Verordnung eingesetzten Netzwerke, der Verabschiedung des Monitoring-
und Evaluierungssystems und der Vorschriften für die Anwendung des Informationssystems
sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse verliehen
werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze,
nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse
durch die Kommission kontrollieren[22],
ausgeübt werden. (69)
Die neue Unterstützungsregelung gemäß der
vorliegenden Verordnung ersetzt die mit der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
eingeführte Unterstützungsregelung. Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sollte
daher ab dem 1. Januar 2014 aufgehoben werden. (70)
Um einen reibungslosen Übergang von der mit der
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festgelegten Regelung zu der mit der vorliegenden
Verordnung festgelegten Regelung zu erleichtern, sollte der Kommission die
Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags zur
Festlegung von Übergangsbestimmungen zu erlassen — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: INHALTSVERZEICHNIS VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES
RATES über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) 10 TITEL I Ziele und Grundregeln.................................................................................................... 10 Kapitel I Anwendungsbereich und
Begriffsbestimmungen............................................................. 10 Kapitel II Auftrag, Ziele, Prioritäten und
Kohärenz....................................................................... 10 TITEL II Programmplanung........................................................................................................ 10 Kapitel I Inhalt der Programmplanung.......................................................................................... 10 Kapitel II Ausarbeitung, Genehmigung und
Änderung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum 10 TITEL III Unterstützung der Entwicklung des
ländlichen Raums................................................... 10 Kapitel I Maßnahmen................................................................................................................. 10 Abschnitt 1................................................................................................................................. 10 Einzelmaßnahmen........................................................................................................................ 10 Abschnitt 2................................................................................................................................. 10 LEADER.................................................................................................................................... 10 Kapitel II Gemeinsame Bestimmungen für
mehrere Maßnahmen................................................... 10 Kapitel III Technische Hilfe und Vernetzung................................................................................ 10 Kapitel IV Preis für innovative lokale
Zusammenarbeit in ländlichen Gebieten............................... 10 TITEL IV EIP „Produktivität und Nachhaltigkeit
in der Landwirtschaft“...................................... 10 TITEL VI Finanzbestimmungen................................................................................................... 10 TITEL VI Verwaltung, Kontrolle und Publizität............................................................................ 10 TITEL VII Monitoring und Evaluierung........................................................................................ 10 Kapitel I Allgemeine Bestimmungen............................................................................................. 10 Abschnitt 1 Einrichtung und Ziele eines
Monitoring- und Evaluierungssystems............................... 10 Abschnitt 2 Technische Vorschriften............................................................................................ 10 Kapitel II Monitoring.................................................................................................................. 10 Kapitel III Evaluierung................................................................................................................ 10 TITEL VIII Wettbewerbsbestimmungen...................................................................................... 10 TITEL IX Befugnisse der Kommission, allgemeine
Bestimmungen sowie Übergangs- und Schlussbestimmungen 10 Kapitel I Befugnisse der Kommission.......................................................................................... 10 Kapitel II.................................................................................................................................... 10 Gemeinsame Bestimmungen........................................................................................................ 10 Kapitel III................................................................................................................................... 10 Übergangs- und Schlussbestimmungen......................................................................................... 10 ANHANG I............................................................................................................................... 10 ANHANG II.............................................................................................................................. 10 ANHANG III............................................................................................................................. 10 ANHANG IV Ex-ante-Konditionalitäten für die
Entwicklung des ländlichen Raums..................... 10 ANHANG V Indikative Liste der Maßnahmen, die
für eine oder mehrere EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums
von Bedeutung sind.......................................................................................................... 10 TITEL I
Ziele und Grundregeln Kapitel I
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Artikel 1 Anwendungsbereich 1.
In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt: (a)
die allgemeinen Bestimmungen für die Förderung der
Entwicklung des ländlichen Raums durch die Europäische Union, die durch den mit
der Verordnung (EG) Nr. HR/2012 errichteten Europäischen Landwirtschaftsfonds
für die Entwicklung des ländlichen Raums (nachstehend „ELER“) finanziert wird; (b)
die Ziele, zu deren Erreichung die Politik der
Entwicklung des ländlichen Raums beitragen soll, und die diesbezüglichen
EU-Prioritäten; (c)
der strategische Rahmen für die Politik zur
Entwicklung des ländlichen Raums; (d)
die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums; (e)
auf der Grundlage von zwischen den Mitgliedstaaten
und der Kommission geteilten Zuständigkeiten die Regeln für die
Programmplanung, die Vernetzung, die Verwaltung, das Monitoring und die
Evaluierung; (f)
die Vorschriften zur Sicherstellung der
Koordinierung des ELER mit den übrigen EU-Instrumenten. 2.
Diese Verordnung ergänzt die Bestimmungen von
Teil Zwei der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012]. Artikel 2 Begriffsbestimmungen 1.
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck (a)
„Programmplanung“ das mehrstufige Organisations-,
Entscheidungs- und Finanzierungsverfahren für die mehrjährige Durchführung der
gemeinsamen Aktion der EU und der Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der
EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums; (b)
„Region“ eine Gebietseinheit, die der Ebene 1
oder 2 der Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik
(NUTS 1 oder 2) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des
Europäischen Parlaments und des Rates[23]
entspricht; (c)
„Maßnahme“ ein Bündel von Vorhaben, die zur
Umsetzung einer oder mehrerer der EU-Prioritäten für die Entwicklung des
ländlichen Raums beitragen; (d)
„Vorhaben“ ein Projekt, eine Projektgruppe, einen
Vertrag oder eine sonstige Initiative, die nach den im betreffenden
Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum festgelegten Kriterien ausgewählt
und von einem oder mehreren Begünstigten durchgeführt werden, um eine oder mehrere
EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums zu verwirklichen; (e)
„Begünstigter“ eine natürliche oder juristische
Person oder eine andere Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts, die
mit der Durchführung der Vorhaben betraut ist oder der die finanzielle
Unterstützung gewährt wird; (f)
„Monitorings- und Evaluierungssystem“ ein von der
Kommission und den Mitgliedstaaten aufgestelltes Gesamtkonzept, das eine
begrenzte Anzahl gemeinsamer Indikatoren für die Ausgangslage sowie für die
finanzielle Abwicklung, die Leistungen, die Ergebnisse und die Wirkung der
Programme vorsieht; (g)
„Strategie für die lokale Entwicklung“ ein
kohärentes Bündel von Vorhaben, die den lokalen Zielen und Bedürfnissen gerecht
werden sollen, die zur Verwirklichung der EU-Prioritäten für die Entwicklung
des ländlichen Raums beitragen und partnerschaftlich auf der geeigneten Ebene
durchgeführt werden; (h)
„Unterstützungssatz“ den Satz des gesamten
öffentlichen Beitrags zu einem Vorhaben; (i)
„öffentliche Ausgabe“ jeden öffentlichen Beitrag
zur Finanzierung von Vorhaben aus dem Haushalt des Staates, der regionalen oder
lokalen Gebietskörperschaften oder aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen
Union, sowie alle vergleichbaren Ausgaben. Jeder Beitrag zur Finanzierung von
Vorhaben, der aus dem Haushalt von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder
von Zusammenschlüssen einer oder mehrerer regionaler oder lokaler
Gebietskörperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne der
Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[24] stammt, gilt als öffentlicher
Beitrag; (j)
„weniger entwickelte Regionen“ Regionen, deren
Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf unter 75 % des durchschnittlichen BIP
der EU-27 liegt; (k)
„Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere
Unternehmen“ (nachstehend „KMU“) Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere
Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission[25]; (l)
„Transaktionskosten“ Kosten im Zusammenhang mit
einer Verpflichtung, die sich jedoch nicht unmittelbar aus ihrer Durchführung
ergeben; (m)
„landwirtschaftlich genutzte Fläche (nachstehend
„LF“)“ die landwirtschaftlich genutzte Fläche im Sinne der Entscheidung
2000/115/EG der Kommission vom 24. November 1999[26]; (n)
„wirtschaftliche Einbußen“ alle zusätzlichen
Kosten, die einem Betriebsinhaber infolge außergewöhnlicher Maßnahmen
entstehen, die er mit dem Ziel ergreift, das Angebot auf dem betreffenden Markt
zu verringern, oder erhebliche Produktionsverluste; (o)
„widrige Witterungsverhältnisse”
Witterungsverhältnisse wie Frost, Sturm, Hagel, Eis, schwere Regenfälle oder
schwere Dürre, die einer Naturkatastrophe gleichgesetzt werden können; (p)
„Tierseuchen“ die in der Liste der Tierseuchen der
Weltorganisation für Tiergesundheit oder im Anhang der Entscheidung 90/424/EWG
des Rates[27]
aufgeführten Krankheiten; (q)
„Umweltvorfall“ das spezifische Auftreten einer
Verschmutzung oder Kontaminierung der Umwelt oder einer Verschlechterung der
Umweltqualität im Zusammenhang mit einem besonderen Vorfall von begrenztem
geografischem Ausmaß. Nicht eingeschlossen sind allgemeine Umweltrisiken, die
nicht im Zusammenhang mit einem besonderen Vorfall stehen, wie Klimawandel oder
Luftverschmutzung; (r)
„Naturkatastrophe“ ein natürlich auftretendes
Ereignis biotischer oder abiotischer Art, das erhebliche Störungen
landwirtschaftlicher Produktionssysteme und Forststrukturen zur Folge hat und
letztendlich schwere wirtschaftliche Schäden im Agrar- und Forstsektor
hervorruft; (s)
„Katastrophenereignis“ ein durch menschliches
Handeln hervorgerufenes unvorhergesehenes Ereignis
biotischer oder abiotischer Art, das erhebliche Störungen landwirtschaftlicher
Produktionssysteme und Forststrukturen zur Folge hat und letztendlich schwere
wirtschaftliche Schäden im Agrar- und Forstsektor hervorruft; (t)
„kurze Versorgungskette“ eine Versorgungskette mit
einer begrenzten Anzahl von Wirtschaftsbeteiligten, die sich für die
Zusammenarbeit, die lokale Wirtschaftsentwicklung und enge geografische und
soziale Beziehungen zwischen Erzeugern und Verbrauchern engagieren; (u)
„Junglandwirt“ einen Landwirt, der zum Zeitpunkt
der Antragstellung weniger als 40 Jahre alt ist, über angemessenes fachliches
Können und Wissen verfügt, sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb
niederlässt und den Betrieb als Inhaber bewirtschaftet; (v)
„abgeschlossenes Vorhaben“: ein Vorhaben, das
materiell abgeschlossen oder vollständig durchgeführt worden ist und für das
alle einschlägigen Zahlungen von den Begünstigten getätigt und die
entsprechende öffentliche Beteiligung an die Begünstigten gezahlt worden ist; (w)
„thematische Ziele“ die thematischen Ziele gemäß
Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012] des Europäischen Parlaments
und des Rates[28]; (x)
„Gemeinsamer Strategischer Rahmen“ den Gemeinsamen
Strategischen Rahmen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012]. 2.
Hinsichtlich der Definition des Junglandwirts gemäß
Absatz 1 Buchstabe u wird die Kommission ermächtigt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 90 über die Bedingungen zu erlassen, unter denen
eine juristische Person als „Junglandwirt“ gelten kann, einschließlich der
Festsetzung einer Übergangszeit für den Erwerb einer beruflichen Qualifikation. Kapitel II
Auftrag, Ziele, Prioritäten und Kohärenz Artikel 3 Auftrag Der ELER trägt zur Strategie „Europa 2020“
bei, indem er die nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums in der gesamten
Europäischen Union in Ergänzung zu den anderen Instrumenten der Gemeinsamen
Agrarpolitik (nachstehende „GAP“), der Kohäsionspolitik und der Gemeinsamen
Fischereipolitik fördert. Er trägt zu einem räumlich und ökologisch
ausgewogenen, klimafreundlichen und -resistenten sowie innovativen Agrarsektor
in der Union bei. Artikel 4 Ziele Im allgemeinen Rahmen der GAP trägt die
Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums zur Verwirklichung folgender
Ziele bei: (1)
Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft, (2)
nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen
Ressourcen und Klimaschutzpolitik, (3)
ausgewogene räumliche Entwicklung der ländlichen
Gebiete. Artikel 5 EU-Prioritäten für die Entwicklung des
ländlichen Raums Die Verwirklichung der Ziele der Entwicklung
des ländlichen Raums, die zur Strategie „Europa 2020“ für intelligentes,
nachhaltiges und integratives Wachstum beitragen, wird anhand folgender sechs
EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums angestrebt, die die
relevanten thematischen Ziele des GSR umsetzen: (1)
Förderung von Wissenstransfer und Innovation in der
Land- und Forstwirtschaft und den ländlichen Gebieten mit Schwerpunkt auf den
folgenden Bereichen: (a)
Förderung der Innovation und Wissensbasis in
ländlichen Gebieten; (b)
Stärkung der Verbindungen zwischen Land- und
Forstwirtschaft und Forschung und Innovation; (c)
Förderung des lebenslangen Lernens und der
beruflichen Bildung in der Land- und Forstwirtschaft; (2)
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit aller Arten
von Landwirtschaft und der Rentabilität der landwirtschaftlichen Betriebe mit
Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen: (a)
Erleichterung der Umstrukturierung
landwirtschaftlicher Betriebe mit erheblichen strukturellen Problemen,
insbesondere von Betrieben mit geringer Marktbeteiligung, marktorientierten
Betrieben in bestimmten Sektoren und Betrieben, in denen eine
landwirtschaftliche Diversifizierung erforderlich ist; (b)
Erleichterung der allgemeinen Erneuerung im
Agrarsektor; (3)
Förderung einer Organisation der
Nahrungsmittelkette und Förderung des Risikomanagements in der Landwirtschaft
mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen: (a)
bessere Einbeziehung der Primärerzeuger in die
Nahrungsmittelkette durch Qualitätssicherungssysteme, die Verkaufsförderung auf
lokalen Märkten und kurze Versorgungswege, Erzeugergruppierungen und
Branchenorganisationen; (b)
Unterstützung des Risikomanagements in den
landwirtschaftlichen Betrieben; (4)
Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der
von der Land- und Forstwirtschaft abhängigen Ökosysteme mit Schwerpunkt auf den
folgenden Bereichen: (a)
Wiederherstellung und Erhaltung der biologischen
Vielfalt, auch in Natura-2000-Gebieten sowie landwirtschaftlichen Systemen von
hohem Naturschutzwert, und des Zustands der europäischen Landschaften; (b)
Verbesserung der Wasserwirtschaft; (c)
Verbesserung der Bodenbewirtschaftung; (5)
Förderung der Ressourceneffizienz und Unterstützung
des Agrar-, Ernährungs- und Forstsektors beim Übergang zu einer
kohlenstoffarmen und klimaresistenten Wirtschaft mit Schwerpunkt auf den
folgenden Bereichen: (a)
Verbesserung der Effizienz der Wassernutzung in der
Landwirtschaft; (b)
Verbesserung der Effizienz der Energienutzung in
der Landwirtschaft und der Nahrungsmittelverarbeitung; (c)
Erleichterung der Lieferung und Verwendung von
erneuerbaren Energiequellen, von Nebenerzeugnissen, Abfällen, Rückständen und
anderen Non-Food-Ausgangserzeugnissen für die Biowirtschaft; (d)
Verringerung der aus der Landwirtschaft stammenden
Distickstoffmonoxid- und Methanemissionen; (e)
Förderung der CO2-Bindung in der Land-
und Forstwirtschaft; (6)
Förderung der sozialen Eingliederung, der
Armutsbekämpfung und der wirtschaftlichen Entwicklung in den ländlichen
Gebieten mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen: (a)
Erleichterung der Diversifizierung, Gründung neuer
Kleinbetriebe und Schaffung von Arbeitsplätzen; (b)
Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen
Gebieten; (c)
Förderung des Zugangs zu, des Einsatzes und der
Qualität der Informations- und Kommunikationstechnologien (ICT) in ländlichen
Gebieten. Alle Prioritäten müssen den übergreifenden
Zielsetzungen Innovation, Umweltschutz, Eindämmung des Klimawandels und
Anpassung an seine Auswirkungen Rechnung tragen. Artikel 6 Kohärenz 1.
Die Kohärenz zwischen der Unterstützung aus dem
ELER und den im Rahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft
finanzierten Maßnahmen muss gewährleistet sein. 2.
Maßnahmen, die unter die Beihilferegelungen der
gemeinsamen Marktorganisationen fallen, können im Rahmen der vorliegenden
Verordnung nicht unterstützt werden. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 90 zu erlassen, um Ausnahmen von dieser Regelung
festzulegen. TITEL II
Programmplanung Kapitel I
Inhalt der Programmplanung Artikel 7 Entwicklungsprogramme für den ländlichen
Raum 1.
Der ELER wirkt in den Mitgliedstaaten in Form von
Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum. Mit diesen Programmen wird eine
Strategie zur Verwirklichung der EU-Prioritäten für die Entwicklung des
ländlichen Raums über ein Bündel von Maßnahmen umgesetzt, die in Titel III
definiert sind und für deren Durchführung eine Beihilfe aus dem ELER beantragt
wird. 2.
Ein Mitgliedstaat kann entweder ein einziges
Programm für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder ein Bündel von regionalen
Programmen vorlegen. 3.
Mitgliedstaaten mit regionalen Programmen können
auch eine nationale Rahmenregelung zur Genehmigung vorlegen, die gemeinsame
Bestandteile dieser Programme ohne gesonderte Zuteilung von Finanzmitteln
enthält. Artikel 8 Thematische Teilprogramme 1.
Die Mitgliedstaaten können in ihre
Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum thematische Teilprogramme
aufnehmen, die zu den EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums
beitragen und mit den festgestellte besondere Bedürfnisse erfüllt werden
sollen, insbesondere betreffend (a)
Junglandwirte, (b)
kleine landwirtschaftliche Betriebe gemäß
Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 3, (c)
Berggebiete gemäß Artikel 33 Absatz 2, (d)
kurze Versorgungsketten. Anhang III enthält eine indikative Liste der
Maßnahmen und Arten von Vorhaben, die von besonderer Bedeutung für jedes in
Anhang III aufgeführte Teilprogramm sind. 2.
Thematische Teilprogramme können auch auf besondere
Bedürfnisse im Zusammenhang mit der Umstrukturierung von Agrarsektoren mit
erheblicher Auswirkung auf die Entwicklung eines besonderen ländlichen Gebiets
ausgerichtet sein.
Die in Anhang I festgesetzten Unterstützungssätze können für Vorhaben, die
im Rahmen thematischer Teilprogramme betreffend kleine landwirtschaftliche
Betriebe und kurze Versorgungsketten gefördert werden, um 10 Prozentpunkte
angehoben werden. 3.
Im Fall der Junglandwirte und der Berggebiete
können die Höchstunterstützungssätze gemäß Anhang I angehoben werden. Der
kombinierte Höchstunterstützungssatz darf jedoch 90 % nicht übersteigen. Artikel 9 Inhalt der Entwicklungsprogramme für den
ländlichen Raum 1.
Zusätzlich zu den Elementen gemäß Artikel 24
der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012] umfasst jedes Entwicklungsprogramm für
den ländlichen Raum (a)
die Ex-ante-Evaluierung gemäß Artikel 46 der
Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012]; (b)
eine Analyse der Situation in Bezug auf Stärken,
Schwächen, Möglichkeiten und Risiken (Strengths, Weaknesses, Opportunities and
Threats – Stärken, Schwächen Chancen und Risiken – nachstehend „SWOT“) und die
Feststellung der Bedürfnisse, auf die in dem unter das Programm fallenden
geografischen Gebiet eingegangen werden muss, und gegebenenfalls eine Analyse
nach den thematischen Teilprogrammen gemäß Artikel 8. Die Analyse muss sich auf die EU-Prioritäten für
die Entwicklung des ländlichen Raums gründen. Besondere Bedürfnisse betreffend
die Umwelt, die Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen
sowie die Innovation werden nach Maßgabe der EU-Prioritäten für die Entwicklung
des ländlichen Raums bewertet, so dass geeignete Reaktionen in diesen beiden
Bereichen auf Ebene jeder Priorität identifiziert werden können; (c)
eine Beschreibung der Strategie, die eine
Zielsetzung für jeden der Schwerpunktbereiche der im Programm aufgeführten
EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums auf der Grundlage
gemeinsamer, in Artikel 76 genannter Indikatoren umfasst, die als Teil des
Monitoring- und Evaluierungssystems gemäß Artikel 74 zu definieren sind,
und eine Auswahl von Maßnahmen auf der Grundlage einer vernünftigen
Interventionslogik des Programms, einschließlich einer Evaluierung des
erwarteten Beitrags der ausgewählten Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele. Aus den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen
Raum geht hervor, dass i) sie relevante Maßnahmenkombinationen
hinsichtlich der im Programm aufgeführten EU-Prioritäten für die Entwicklung
des ländlichen Raums enthalten, die sich logischerweise aus der
Ex-ante-Beurteilung gemäß Buchstabe a und der Analyse gemäß
Buchstabe b ergeben; ii) die Zuweisung von Finanzmitteln für die
Programmmaßnahmen ausgewogen ist und ausreicht, um die festgesetzten Ziele zu verwirklichen; iii) besondere Bedürfnisse im Zusammenhang
mit besonderen Bedingungen auf regionaler oder subregionaler Ebene
berücksichtigt werden und durch angemessen aufgebaute Maßnahmenkombinationen
oder thematische Teilprogramme konkret auf sie eingegangen wird; iv) sie zweckmäßige Konzepte für Innovation,
Umweltschutz einschließlich der spezifischen Erfordernisse von
Natura-2000-Gebieten, Abschwächung des Klimawandels und Anpassung enthalten; v) geeignete Maßnahmen geplant werden, um
die Anwendung des Programms zu vereinfachen; vi) Maßnahmen getroffen worden sind, um
sicherzustellen, dass eine ausreichende Beratungskapazität betreffend die
rechtlichen Anforderungen und alle Aspekte der nachhaltigen Verwaltung in der
Land- und Forstwirtschaft sowie die Klimaschutz zur Verfügung steht; vii) Initiativen zur Verbesserung der
Wahrnehmung, als Anreize für innovative Maßnahmen und zur Einsetzung
operationeller Gruppen der EIP „Produktivität und Nachhaltigkeit in der
Landwirtschaft“ geplant werden; viii) ein geeignetes Vorgehen mit Grundsätzen
für die Festlegung von Auswahlkriterien für Vorhaben und Strategien der
örtlichen Entwicklung definiert worden ist, wobei den jeweiligen Zielen
Rechnung getragen wird. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten vorsehen,
dass Maßnahmen, die von Gruppierungen von Landwirten gemeinsam durchgeführt
werden, Vorrang oder einen höheren Förderungssatz erhalten; (d)
die Evaluierung der Ex-ante-Konditionalitäten und
erforderlichenfalls der Aktionen gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung
(EU) Nr. [GSR/2012] und der für den Zweck von Artikel 19 der Verordnung
(EU) Nr. [GSR/2012] festgelegten wichtigen Wegmarken; (e)
eine Beschreibung jeder ausgewählten Maßnahme; (f)
hinsichtlich der lokalen Entwicklung eine besondere
Beschreibung der Koodinierungsmechanismen zwischen den lokalen
Entwicklungsstrategien, der Kooperationsmaßnahme gemäß Artikel 36, der
Maßnahme für Basisdienstleistungen und Dorferneuerung gemäß Artikel 21 und
der Unterstützung nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeiten in ländlichen Gebieten
im Rahmen der Maßnahme für die Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe und
anderer Unternehmen gemäß Artikel 20; (g)
eine Beschreibung des Konzeptes für die Innovation
zur Verbesserung der Produktivität und nachhaltigen Ressourcenbewirtschaftung
und als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der EIP „Produktivität und
Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“ gemäß Artikel 61; (h)
eine Analyse der Bedürfnisse bei den Anforderungen
an das Monitoring und die Evaluierung und den Evaluierungsplan gemäß
Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012]. Die Mitgliedstaaten müssen
ausreichende Ressourcen und Tätigkeiten zur Verstärkung der
Verwaltungskapazitäten zur Verfügung stellen, um den festgestellten
Bedürfnissen zu entsprechen; (i)
einen Finanzierungsplan, der Folgendes enthält: i) eine Tabelle, die für jedes Jahr die
vorgesehene Gesamtbeteiligung des ELER gemäß Artikel 64 Absatz 4
aufschlüsselt. Gegebenenfalls werden in dieser Tabelle die vorgesehenen Mittel
für die weniger entwickelten Regionen und die Finanzmittel, die gemäß
Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. DZ/2012 an den ELER
übertragen werden, innerhalb der Gesamtbeteiligung des ELER gesondert
ausgewiesen. Die pro Jahr veranschlagte Gesamtbeteiligung des ELER muss mit dem
mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar sein; ii) eine Tabelle, die für jede Maßnahme die
Art der Maßnahme mit einem besonderen Beteiligungssatz des ELER und der
technischen Hilfestellung, den Gesamtbetrag der geplanten EU-Beteiligung und
den anwendbaren Beteiligungssatz des ELER festlegt. Gegebenenfalls wird der
Beteiligungssatz des ELER für die weniger entwickelten Regionen und für andere
Regionen gesondert ausgewiesen; (j)
einen Indikatorplan, der für jede der im Programm
aufgeführten EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums die
Indikatoren und die ausgewählten Maßnahmen zusammen mit den geplanten
Ergebnissen und geplanten Ausgaben enthält, aufgeschlüsselt nach öffentlichen
und privaten Ausgaben; (k)
gegebenenfalls eine Tabelle über die zusätzliche
nationale Finanzierung nach Artikel 89 je Maßnahme; (l)
die erforderlichen Angaben zur Evaluierung gemäß
Artikel 89 und gegebenenfalls das Verzeichnis der unter Artikel 88
Absatz 1 fallenden Beihilferegelungen, die für die Durchführung der
Programme in Anspruch genommen werden sollen; (m)
Angaben zur Komplementarität mit den im Rahmen von
anderen Instrumenten der Gemeinsamen Agrarpolitik, der Kohäsionspolitik oder
durch den EMFF finanzierten Maßnahmen; (n)
Regelungen zur Umsetzung des Programms, z. B. i) die Benennung aller in Artikel 72
Absatz 2 vorgesehenen Behörden durch den Mitgliedstaat sowie
informationshalber eine Kurzbeschreibung der Verwaltungs- und
Kontrollstruktur, ii) die Beschreibung der Monitoring- und
Evaluierungsverfahren sowie die Zusammensetzung des Monitoringausschusses, iii) die Bestimmungen zur Gewährleistung der
Veröffentlichung des Programms einschließlich im Rahmen des nationalen Netzes
für den ländlichen Raum gemäß Artikel 55; (o)
die Benennung der in Artikel 5 der Verordnung
(EU) Nr. [GSR/2012] genannten Partner und die Ergebnisse deren Konsultation; (p)
gegebenenfalls die wichtigsten Elemente des
Aktionsplans und der Struktur für das nationale Netz für den ländlichen Raum
gemäß Artikel 55 Absatz 3 und die Vorschriften für dessen Verwaltung,
die die Grundlage für seine jährlichen Aktionspläne bilden. 2.
Gehören die thematischen Teilprogramme zu einem
Entwicklungsplan für den ländlichen Raum, so umfasst jedes Teilprogramm
Folgendes: (a)
eine besondere Analyse der Situation in Form einer
SWOT-Analyse und einer Feststellung der Bedürfnisse, auf die im Teilprogramm
eingegangen werden muss; (b)
besondere Ziele auf Teilprogrammebene und eine
Auswahl von Maßnahmen auf der Grundlage einer genauen Definition der
Interventionslogik des Teilprogramms, einschließlich einer Evaluierung des
erwarteten Beitrags der ausgewählten Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele; (c)
einen getrennten besonderen Indikatorplan zusammen
mit den geplanten Ergebnissen und geplanten Ausgaben, aufgeschlüsselt nach
öffentlichen und privaten Ausgaben. 3.
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten
Vorschriften für die Darlegung der in den Absätzen 1 und 2
beschriebenen Elemente in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums
vor. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren des
Artikels 91 erlassen. Kapitel II
Ausarbeitung, Genehmigung und Änderung der Entwicklungsprogramme für den
ländlichen Raum Artikel 10 Ex-ante-Konditionalitäten Zusätzlich zu den Ex-ante-Konditionalitäten in
Anhang IV gelten die allgemeinen Ex-ante-Konditionalitäten gemäß
Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012] für den ELER. Artikel 11 Genehmigung der Entwicklungsprogramme für
den ländlichen Raum 1.
Der Mitgliedstaat unterbreitet der Kommission einen
Vorschlag für jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum mit allen in
Artikel 9 genannten Angaben. 2.
Die Kommission genehmigt jedes Entwicklungsprogramm
für den ländlichen Raum im Wege eines Durchführungsrechtsakts, der nach dem
Prüfverfahren des Artikel 91 erlassen wird. Artikel 12 Änderung der Entwicklungsprogramme für den
ländlichen Raum 1.
Programmänderungsanträge der Mitgliedstaaten werden
nach den folgenden Verfahren genehmigt: a) Die Kommission beschließt im Wege von
Durchführungsrechtsakten über Programmänderungsanträge, die Folgendes
betreffen: i) eine Änderung der Programmstrategie
durch eine umfassende Neufestsetzung der quantifizierten Ziele; ii) eine Änderung des Beitragssatzes des
ELER für eine oder mehrere Maßnahmen; iii) eine Änderung des gesamten EU-Beitrags
oder seiner jährlichen Aufteilung auf Programmebene; iv) eine Mittelübertragung zwischen
Maßnahmen, die im Rahmen unterschiedlicher Beitragssätze des ELER durchgeführt
werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren des Artikels 91 erlassen. b) Die Kommission beschließt im Wege von
Durchführungsrechtsakten über Anträge, die Programme in allen andern Fällen zu
ändern. Sie betreffen unter anderem i) die Einführung oder Abschaffung von
Maßnahmen oder Arten von Vorhaben; ii) Änderungen bei der Beschreibung von
Maßnahmen, einschließlich Änderungen der Bedingungen für die Förderfähigkeit. 2.
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 90 über die Kriterien für die Definition einer
umfassenden Neufestsetzung der quantifizierten Ziele gemäß Absatz 1
Buchstabe a Ziffer i zu erlassen. Artikel 13 Vorschriften über die Verfahren und
Zeitpläne Die Kommission erlässt im Wege von
Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die Verfahren und Zeitpläne für (a)
die Genehmigung der Entwicklungsprogramme für den
ländlichen Raum; (b)
die Vorlage und Genehmigung von Vorschlägen für
Änderungen von Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum, einschließlich
ihres Inkrafttretens und die Häufigkeit der Vorlage während des
Programmplanungszeitraums. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren des Artikels 91 erlassen. TITEL III
Unterstützung der Entwicklung des ländlichen Raums Kapitel I
Maßnahmen Artikel 14 Maßnahmen Jede Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen
Raums muss darauf ausgerichtet sein, insbesondere zur Verwirklichung einer oder
mehrerer der EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums
beizutragen. Anhang V enthält ein indikatives Verzeichnis der Maßnahmen
von besonderer Bedeutung für die EU-Prioritäten. Abschnitt 1 Einzelmassnahmen Artikel 15 Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen 1.
Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme bezieht
sich auf Maßnahmen der Berufsausbildung und des Erwerbs von Qualifikationen,
auf Demonstrationen und Informationsmaßnahmen. Die Maßnahmen der
Berufsausbildung und des Erwerbs von Qualifikationen können Ausbildungskurse,
Workshops und Coaching umfassen. Die Unterstützung kann auch den kurzzeitigen
Austausch von Landwirten und den Besuch landwirtschaftlicher Betriebe umfassen. 2.
Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme erfolgt
zugunsten von Personen, die in der Land-, Ernährungs- oder Forstwirtschaft
tätig sind, Bodenbewirtschafter und anderer Wirtschaftsakteure, bei denen es
sich um in ländlichen Gebieten tätige KMU handelt. Die Unterstützung wird dem Anbieter der Ausbildung
oder des sonstigen Wissentransfers oder sonstiger Informationsmaßnahmen
gewährt. 3.
Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme umfasst
keine Lehrgänge oder Praktika, die Teil normaler Programme oder
Ausbildungsgänge im Sekundarbereich oder in höheren Bereichen sind. Die Anbieter von Wissenstransfer und
Informationsdiensten müssen über die geeigneten Fähigkeiten in Form von
qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung dieser
Aufgabe verfügen. 4.
Im Rahmen dieser Maßnahmen förderfähige Kosten sind
die Kosten für die Organisation und Bereitstellung des Wissenstransfers oder
der Informationsmaßnahme. Im Fall von Demonstrationsprojekten kann sich die
Unterstützung auch auf die dazugehörigen Investitionskosten erstrecken. Reise-
und Aufenthaltskosten, Tagegelder für die Teilnehmer sowie die Kosten für die
Vertretung der Landwirte sind ebenfalls förderfähig. 5.
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 90 über die weitere Konkretisierung der
förderfähigen Kosten, die Mindestqualifizierungen der Anbieter von
Wissenstransfer sowie Dauer und Inhalt der Austausch- und Besuchsprogramme für
Landwirte zu erlassen. Artikel 16 Beratungsdienste, Betriebsführungs- und
Vertretungsdienste 1.
In Rahmen dieser Maßnahme wird eine Unterstützung
gewährt, um (a)
den Landwirten, Waldbesitzern und KMU in ländlichen
Gebieten bei der Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zur Verbesserung der
wirtschaftlichen und ökologischen Leistung sowie der Klimafreundlichkeit und ‑resistenz
ihres Betriebs oder Unternehmens und/oder ihrer Investition zu helfen; (b)
den Aufbau von Betriebsführungs-, Vertretungs- und
Beratungsdiensten für landwirtschaftliche Betriebe sowie von Beratungsdiensten
für forstwirtschaftliche Betriebe einschließlich der landwirtschaftlichen
Betriebsberatung gemäß den Artikeln 12 bis 14 der Verordnung (EU) Nr.
HR/2012 zu fördern; (c)
die Ausbildung von Beratern zu fördern. 2.
Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstaben a
und c wird dem Anbieter der Beratung oder Ausbildung gewährt. Die
Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird der Behörde oder Stelle
gewährt, die ausgewählt wurde, um den Betriebsführungs-, Vertretungs- und
Beratungsdienst für landwirtschaftliche Betriebe bzw. den Beratungsdienst für
forstwirtschaftliche Betriebe aufzubauen. 3.
Die zur Beratung ausgewählten Behörden oder Stellen
müssen über angemessene Ressourcen in Form von regelmäßig geschultem und
qualifiziertem Personal, Erfahrung in der Beratungstätigkeit und
Verlässlichkeit hinsichtlich der Beratungsbereiche verfügen. Die Begünstigten
werden anhand von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt.
Das Auswahlverfahren muss objektiv sein und sowohl öffentlichen als auch
privaten Einrichtungen offenstehen. Bei ihrer Beratungstätigkeit sollten die
Beratungsdienste die Geheimhaltungspflichten gemäß Artikel 13
Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. HR/2012 einhalten. 4.
Die Beratung der Landwirte muss mit mindestens
einer EU-Priorität für die Entwicklung des ländlichen Raums in Verbindung
stehen und mindestes eines der folgenden Elemente betreffen: (a)
eine oder mehrere der Grundanforderungen an die
Betriebsführung und/oder die Standards für den guten landwirtschaftlichen und
ökologischen Zustand gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr.
HR/2012; (b)
gegebenenfalls die dem Klima und der Umwelt zugute
kommenden landwirtschaftlichen Praktiken gemäß Titel III Kapitel 2
der Verordnung (EU) Nr. DZ/2012 und die Erhaltung der landwirtschaftlichen
Fläche gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU)
Nr. DZ/2012; (c)
die Anforderungen oder Maßnahmen im Zusammenhang
mit der Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen, der
biologischen Vielfalt, dem Wasser- und Bodenschutz, der Meldung von Tierseuchen
und Pflanzenkrankheiten und der Innovation gemäß Anhang I der Verordnung
(EU) Nr. HR/2012; (d)
der nachhaltigen Entwicklung der wirtschaftlichen
Tätigkeit der Kleinbetriebe gemäß der Definition der Mitgliedstaaten und
zumindest der landwirtschaftlichen Betriebe, die sich an der Regelung für
Kleinlandwirte gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. DZ/2012
beteiligen, oder (e)
gegebenenfalls die sich aus den EU-Vorschriften
ergebenden Standards für die Sicherheit am Arbeitsplatz. Die Beratung kann sich auch auf andere Fragen im
Zusammenhang mit der wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen und ökologischen
Leistung des landwirtschaftlichen Betriebs beziehen. 5.
Die Beratung der Waldbesitzer muss mindestens die
einschlägigen Verpflichtungen gemäß den Richtlinien 92/43/EWG, 2000/60/EG und
2009/147/EG betreffen. Sie kann sich auch auf andere Fragen im Zusammenhang mit
der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung des forstwirtschaftlichen
Betriebs beziehen. 6.
Die Beratung der KMU kann sich auf Fragen im
Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung des
Unternehmens beziehen. 7.
Soweit gerechtfertigt und angezeigt, kann die
Beratung teilweise in Gruppen erfolgen, wobei der Situation des Einzelnen
Rechnung zu tragen ist, der die Beratungsdienste in Anspruch nimmt. 8.
Die Unterstützung gemäß Absatz 1
Buchstaben a und c wird auf die in Anhang I festgesetzten Höchstbeträge
beschränkt. Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird
degressiv über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab der Einrichtung
gezahlt. 9.
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 90 über die weitere Konkretisierung der
Mindestqualifikationen der beratenden Behörden oder Stellen zu erlassen. Artikel 17 Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse
und Lebensmittel 1.
Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme
betrifft die künftige Beteiligung der Landwirte an (a)
durch EU-Recht eingeführten Qualitätsregelungen für
Agrarerzeugnisse, Baumwolle oder Lebensmittel; (b)
Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse, Baumwolle
oder Lebensmittel, bei denen die Mitgliedstaaten anerkennen, dass sie folgenden
Kriterien genügen: i) die Besonderheit des im Rahmen solcher
Regelungen erzeugten Enderzeugnisses ergibt sich aus detaillierten
Verpflichtungen, die Folgendes gewährleisten: - besondere Erzeugnismerkmale oder - besondere Anbau- oder Erzeugungsmethoden oder - eine Qualität des Enderzeugnisses, die
hinsichtlich der menschlichen, tierischen und pflanzlichen Gesundheit, des
Tierschutzes und des Umweltschutzes erheblich über die handelsüblichen
Warennormen hinausgeht; ii) die Regelung steht allen Erzeugern
offen; iii) die Regelung umfasst verbindliche
Produktspezifikationen, und die Einhaltung dieser Spezifikationen wird von
öffentlichen Behörden oder einer unabhängigen Kontrolleinrichtung überprüft; iv) die Regelung ist transparent und
gewährleistet eine vollständige Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse oder (c)
freiwillige Zertifizierungssysteme für
landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, bei denen die Mitgliedstaaten
anerkennen, dass sie die EU-Leitlinien für eine gute Praxis[29] für den Einsatz von
freiwilligen Zertifizierungssystemen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und
Lebensmittel erfüllen. 2.
Die Unterstützung wird in Form eines jährlichen als
Anreiz gewährten Betrags entsprechend der Höhe der Fixkosten, die sich aus der
Teilnahme an den unterstützten Regelungen ergeben, für eine Dauer von höchstens
fünf Jahren gewährt. „Fixkosten“ im Sinne dieses Absatzes sind die
Kosten des Beitritts und die jährlichen Beiträge für die Teilnahme an einer
geförderten Qualitätsregelung, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für die
Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen der Regelung. 3.
Die Unterstützung wird auf die in Anhang I
festgesetzten Höchstbeträge beschränkt. 4.
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 90 über die besonderen Qualitätsregelungen der
Union, die unter Absatz 1 Buchstabe a fallen sollen, zu erlassen. Artikel 18 Investitionen in materielle Vermögenswerte 1.
Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme
betrifft materielle und/oder immaterielle Investitionen, die (a)
die Gesamtleistung des landwirtschaftlichen Betriebs
verbessern, (b)
die Verarbeitung, Vermarktung und/oder Entwicklung
von unter Anhang I des Vertrags fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse
oder von Baumwolle betreffen. Bei dem Ergebnis des Produktionsprozesses kann es
sich um ein nicht unter Anhang I fallendes Erzeugnis handeln; (c)
Infrastrukturen in Verbindung mit der Entwicklung
und Anpassung der Landwirtschaft betreffen, einschließlich der Erschließung von
land- und forstwirtschaftlichen Flächen, Flurbereinigung und Bodenverbesserung,
Energieversorgung und Wasserwirtschaft, oder (d)
nichtproduktive Investitionen im Zusammenhang mit
der Verwirklichung von Agrar- und Forstumweltverpflichtungen und dem Erhalt der
biologischen Vielfalt bei Arten und Lebensräumen sind sowie der Steigerung des
Freizeitwerts eines Natura-2000-Gebiets oder eines sonstigen, im Programm
festzulegenden ökologisch wertvolleren Gebiets dienen. 2.
Die Unterstützung gemäß Absatz 1
Buchstabe a wird landwirtschaftlichen Betrieben gewährt. Im Falle von
Investitionen zur Unterstützung der Betriebsumstrukturierung sind nur
landwirtschaftliche Betriebe förderfähig, die eine bestimmte Größe nicht
überschreiten, die von den Mitgliedstaaten in dem Programm aufgrund der
SWOT-Analyse definiert wird, das im Zusammenhang mit der EU-Prorität für die
Entwicklung des landwirtschaftlichen Raums „Verbesserung der
Wettbewerbsfähigkeit aller Arten von Landwirtschaft und Verbesserung der
Betriebsrentabilität“ durchgeführt wird. 3.
Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme wird
auf die in Anhang I festgesetzten Höchstbeträge beschränkt. Diese
Höchstsätze können für Junglandwirte, kollektive Investitionen und integrierte
Vorhaben, die eine Unterstützung im Rahmen von mehreren Maßnahmen vereinigen,
Investitionen in aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligten Gebiete
gemäß Artikel 33 Absatz 3 und Maßnahmen, die im Rahmen der EIP
„Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“ unterstützt werden,
gemäß den in Anhang I festgelegten Unterstützungssätzen angehoben werden.
Der Höchstsatz für die kombinierte Unterstützung darf jedoch 90 % nicht
übersteigen. 4.
Absatz 3 gilt nicht für die nichtproduktiven
Investitionen gemäß Absatz 1 Buchstabe d. Artikel 19 Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen
und Katastrophenereignisse geschädigtem landwirtschaftlichem Produktionspotenzial
sowie Einführung geeigneter vorbeugender Aktionen 1.
Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme
betrifft (a)
Investitionen in vorbeugende Aktionen zur
Verringerung der Konsequenzen von wahrscheinlichen Naturkatastrophen und
Katastrophenereignissen; (b)
Investitionen zum Wiederaufbau von durch
Naturkatastrophen und Katastrophenereignisse geschädigten landwirtschaftlichen
Flächen und geschädigtem landwirtschaftlichem Produktionspotential. 2.
Die Unterstützung wird Landwirten oder
Gruppierungen von Landwirten gewährt. Die Unterstützung kann auch öffentlichen
Einrichtungen gewährt werden, wenn ein Zusammenhang zwischen der von solchen
Einrichtungen getätigten Investition und dem landwirtschaftlichen
Produktionspotenzial hergestellt wird. 3.
Die Unterstützung gemäß Absatz 1
Buchstabe b hängt ab von der förmlichen Anerkennung durch die zuständigen
öffentlichen Behörden der Mitgliedstaaten, dass sich eine Naturkatastrophe
ereignet hat, und dass diese Katastrophe oder die gemäß der Richtlinie
2000/29/EG erlassenen Maßnahmen zur Ausrottung bzw. Eindämmung der Ausbreitung
einer Pflanzenkrankheit oder eines Schädlings zur Zerstörung von mindestens
30 % des jeweiligen landwirtschaftlichen Potenzials geführt hat bzw.
haben. 4.
Im Rahmen dieser Maßnahme wird keine Unterstützung
für einen Einkommensverlust aufgrund der Naturkatastrophe oder des
Katastrophenereignisses gewährt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die
Kombination dieser Maßnahme mit anderen nationalen oder
EU-Unterstützungsinstrumenten oder privaten Versicherungssystemen nicht dazu
führt, dass eine zu hohe Entschädigung gewährt wird. 5.
Die Unterstützung gemäß Absatz 1
Buchstabe a wird auf die in Anhang I festgesetzten Höchstsätze
beschränkt. Der Höchstsatz gilt nicht für kollektive Vorhaben mit mehreren Begünstigten. 6.
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 121 zur Definition der im Rahmen dieser Maßnahme
förderfähigen Kosten zu erlassen. Artikel 20 Entwicklung der landwirtschaftlichen
Betriebe und sonstiger Unternehmen 1.
Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahmen
bezieht sich auf (a)
Existenzgründungsbeihilfen für i) Junglandwirte, ii) nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in
ländlichen Gebieten; iii) die Entwicklung kleiner
landwirtschaftlicher Betriebe; (b)
Investitionen in nichtlandwirtschaftliche
Tätigkeiten; (c)
jährliche Zahlungen an Landwirte, die sich an der
Regelung für Kleinlandwirte gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. DP/2012
(nachstehend „Kleinlandwirteregelung“) beteiligen und ihren Betrieb endgültig
einem anderen Landwirt übertragen. 2.
Die Unterstützung gemäß Absatz 1
Buchstabe a Ziffer i wird Junglandwirten gewährt. Die Unterstützung gemäß Absatz 1
Buchstabe a Ziffer ii wird Landwirten oder Mitgliedern des
landwirtschaftlichen Haushalts, die sich nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten
zuwenden, sowie nichtlandwirtschaftlichen Kleinst- und kleinen Unternehmen in
ländlichen Gebieten gewährt. Die Unterstützung gemäß Absatz 1
Buchstabe a Ziffer iii wird kleinen landwirtschaftlichen Betrieben
gewährt, die der Begriffsbestimmung der Mitgliedstaaten entsprechen. Die Unterstützung gemäß Absatz 1
Buchstabe b wird nichtlandwirtschaftlichen Kleinst- und kleinen
Unternehmen in ländlichen Gebieten sowie Landwirten oder Mitgliedern des
landwirtschaftlichen Haushalts gewährt. Die Unterstützung gemäß Absatz 1
Buchstabe c wird Landwirten gewährt, die sich zum Zeitpunkt der
Beantragung der Unterstützung für wenigstens ein Jahr an der
Kleinlandwirteregelung beteiligen und sich verpflichten, ihren gesamten Betrieb
und die dazugehörigen Zahlungsansprüche endgültig an einen anderen Landwirt zu
übertragen. Die Unterstützung wird vom Zeitpunkt der Übertragung bis zum
31. Dezember 2020 gezahlt. 3.
Jede natürliche oder juristische Person oder
Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen
rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen
Rechts haben, kann als Mitglied des landwirtschaftlichen Haushalts gelten,
ausgenommen landwirtschaftliche Arbeitnehmer. Wenn eine juristische Person oder
eine Gruppe juristischer Personen als Mitglied des landwirtschaftlichen
Haushalts gilt, muss dieses Mitglied zum Zeitpunkt der Beantragung der
Unterstützung im Betrieb einer landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen. 4.
Die Unterstützung gemäß Absatz 1
Buchstabe a ist von der Vorlage eines Geschäftsplans abhängig. Mit der
Durchführung des Geschäftsplans muss innerhalb von sechs Monaten ab dem
Zeitpunkt des Beschlusses zur Gewährung der Beihilfe begonnen werden. Die Mitgliedstaaten setzen Ober- und Untergrenzen
für die Gewährung des Zugangs der landwirtschaftlichen Betriebe zur
Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bzw.
Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii fest. Die Untergrenze für die
Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i liegt dabei
erheblich höher als die Obergrenze für die Unterstützung gemäß Absatz 1
Buchstabe a Ziffer iii. Die Unterstützung ist jedoch auf Betriebe
begrenzt, die der Begriffsbestimmung der Kleinst- und kleinen Unternehmen
entsprechen. 5.
Die Unterstützung gemäß Absatz 1
Buchstabe a erfolgt in Form einer Pauschalzahlung, die in mindestens zwei
Tranchen während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren gezahlt werden kann.
Die Tranchen dürfen degressiv sein. Die Zahlung der letzten Tranche gemäß
Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii hängt von der
ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsplans ab. 6.
Der Höchstbetrag der Unterstützung für
Absatz 1 Buchstabe a ist in Anhang I festgesetzt. Die
Mitgliedstaaten setzte den Unterstützungsbetrag gemäß Absatz 1
Buchstabe a Ziffern i und ii auch unter Berücksichtigung der
sozio-ökonomischen Lage des Programmgebiets fest. 7.
Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe c
entspricht 120 % der jährlichen Zahlung, die der Begünstigte im Rahmen der
Kleinlandwirteregelung erhalten hat. 8.
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 90 über den Mindestinhalt der Unternehmenspläne
und die von den Mitgliedstaaten bei der Festsetzung der Grenzen gemäß
Absatz 4 anzuwendenden Kriterien zu erlassen. Artikel 21 Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in
ländlichen Gebieten 1.
Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahmen
betrifft insbesondere (a)
die Ausarbeitung und Aktualisierung von Plänen für
die Entwicklung der Gemeinden in ländlichen Gebieten und ihrer
Basisdienstleistungen, des Schutzes und der Bewirtschaftungspläne für
NATURA-2000-Gebiete und sonstige Gebiete von besonderem natürlichem Wert; (b)
Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder
Ausdehnung aller Arten von kleinen Infrastrukturen, einschließlich
Investitionen in erneuerbaren Energie; (c)
Breitbandinfrastruktur, einschließlich ihrer
Schaffung, Verbesserung und Ausdehnung, passive Breitbandinfrastruktur und
Bereitstellung des Zugangs zu Breitband- und öffentlichen
e-Government-Lösungen; (d)
Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder
Ausdehnung örtlicher Basisdienstleistungen für die ländliche Bevölkerungen und
die dazugehörige Infrastruktur; (e)
Investitionen durch öffentliche Einrichtungen in
Freizeitinfrastruktur, Fremdenverkehrsinformation und die Ausschilderung von
interessanten Sehenswürdigkeiten; (f)
Studien und Investitionen im Zusammenhang mit der
Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des kulturellen und natürlichen
Erbes von Dörfern und ländlichen Landschaften, einschließlich der dazugehörigen
sozio-ökonomischen Aspekte; (g)
Investitionen für die Verlagerung von Tätigkeiten
und Umgestaltung von Gebäuden oder anderen Anlagen in der Nähe ländlicher
Niederlassungen, um die Lebensqualität oder die Umweltleistung der
Niederlassung zu verbessern. 2.
Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme
betrifft nur kleine Infrastrukturen gemäß der Definition jedes Mitgliedstaats
im Programm. Die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum dürfen jedoch
besondere Abweichungen von dieser Regel für Investitionen in Breitband und
erneuerbare Energie vorsehen. In diesem Fall müssen deutliche Kriterien
vorgegeben werden, die die Komplementarität mit der Unterstützung im Rahmen
anderer EU-Instrumente sicherstellen. 3.
Investitionen gemäß Absatz 1 kommen für eine
Unterstützung in Betracht, wenn die dazugehörigen Maßnahmen in Übereinstimmung
mit Plänen für die Entwicklung von Gemeinden in ländlichen Gebieten und deren
Basisdienstleistungen durchgeführt werden, wenn es solche Pläne gibt, und
müssen auf eine etwaige lokale Entwicklungsstrategie abgestimmt sein. 4.
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 90 zu erlassen, um die Arten von Infrastruktur
für erneuerbare Energien, die für eine Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme
in Betracht kommen, festzulegen. Artikel 22 Investitionen für die Entwicklung von
Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern 1.
Die Beihilfen im Rahmen dieser Maßnahme betreffen (a)
die Aufforstung und die Anlage von Wäldern; (b)
die Einrichtung von Agrarforstsystemen; (c)
die Vorbeugung von Schäden und die
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Waldbränden und
Naturkatastrophen, einschließlich des Auftretens von Schädlingen und
Krankheiten, Katastrophenereignissen sowie von Gefahren im Zusammenhang mit
dem Klima; (d)
Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit
und des ökologischen Werts sowie des Potenzials der Waldökosysteme für die
Abschwächung des Klimawandels; (e)
Investitionen in neue Techniken der Forstwirtschaft
sowie in die Verarbeitung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse. 2.
Die Begrenzung des Eigentums von Wäldern gemäß den
Artikeln 36 bis 40 gilt nicht für tropische oder subtropische Wälder
und die bewaldeten Flächen des Gebiets der Azoren, Madeiras, der Kanarischen
Inseln, der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EWG)
Nr. 2019/93 des Rates[30]
und der französischen überseeischen Departements. Für Betriebe, die eine bestimmte vom Mitgliedstaat
im Programm festzusetzende Größe überschreiten, hängt die Unterstützung von der
Vorlage eines Waldbewirtschaftungsplans oder eines gleichwertigen Instruments
ab, das der nachhaltigen Waldbewirtschaftung im Sinne der Ministerkonferenz zum
Schutz der Wälder in Europa von 1993[31]
(nachstehend „nachhaltige Waldbewirtschaftung“). entspricht. 3.
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 90 zu erlassen, um die Bedingungen für die
Feststellung, dass eine Naturkatastrophe oder das Auftreten von Schädlingen
oder einer Krankheit stattgefunden hat, und die förderfähigen Arten
vorbeugender Maßnahmen festzulegen. Artikel 23 Aufforstung und Anlage von Wäldern 1.
Die Unterstützung gemäß Artikel 22
Absatz 1 Buchstabe a wird privaten Landbesitzern und Pächtern,
Gemeinden und deren Zusammenschlüssen gewährt und deckt die Einrichtungskosten
und eine jährliche Hektarprämie für die Bewirtschaftungskosten, einschließlich
früher und später Läuterungen, während eines Höchstzeitraums von fünf Jahren. 2.
Sowohl landwirtschaftliche als auch
nichtlandwirtschaftliche Flächen kommen für die Unterstützung in Betracht. Die
gepflanzten Arten müssen an die Umwelt- und Klimabedingungen des Gebiets
angepasst sein und bestimmten Mindestumweltanforderungen genügen. Für die
Anpflanzung von Niederwald mit Kurzumtrieb, Weihnachtsbäumen oder
schnellwachsenden Bäumen für die Energieerzeugung wird keine Unterstützung
gewährt. In Gebieten, in denen die Aufforstung durch nachteilige Boden- und
Klimaverhältnisse erschwert wird, kann eine Unterstützung gewährt werden für
das Anpflanzen anderer mehrjähriger holziger Arten wie den örtlichen
Bedingungen angepasste Sträucher oder Büsche. 3.
Der Kommission wird ermächtigt, zur Festlegung der
in Absatz 2 genannten Mindestumweltanforderungen delegierte Rechtsakte
gemäß Artikel 90 zu erlassen. Artikel 24 Einrichtung von Agrarforstsystemen 1.
Die Unterstützung gemäß Artikel 22
Absatz 1 Buchstabe b wird privaten Landbesitzern und Pächtern,
Gemeinden und deren Zusammenschlüssen gewährt und deckt die Einrichtungskosten
und eine jährliche Hektarprämie für die Bewirtschaftungskosten während eines
Höchstzeitraums von drei Jahren. 2.
Agrarforstsysteme sind Landnutzungssysteme, bei
denen eine Fläche von Bäumen bewachsen ist und gleichzeitig extensiv
landwirtschaftlich genutzt wird. Die Höchstzahl der je Hektar zu pflanzenden
Bäume wird von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der örtlichen Boden-
und Klimaverhältnisse, der Waldbaumarten und der Notwendigkeit festgesetzt, die
landwirtschaftliche Nutzung der Fläche sicherzustellen. 3.
Der Höchstsatz der Unterstützung ist in
Anhang I festgesetzt. Artikel 25 Vorbeugung von Schäden und Wiederherstellung
des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen und
Katastrophenereignissen 1.
Die Unterstützung gemäß Artikel 35
Absatz 1 Buchstabe c wird privaten, halböffentlichen und öffentlichen
Waldbesitzern, Gemeinden, Staatswäldern und deren Zusammenschlüssen gewährt und
deckt die Kosten für (a)
die Einrichtung einer schützenden Infrastruktur. Im
Fall von Waldbrandschutzstreifen kann die Unterstützung auch eine Beihilfe zur
Beteiligung an den Unterhaltungskosten betreffen. Keine Unterstützung wird
gewährt für mit der Landwirtschaft zusammenhängende Tätigkeiten und Gebieten,
für die Agrarumweltverpflichtungen gelten; (b)
örtliche Vorbeugungsaktionen kleineren Ausmaßes
gegen Brände oder sonstige natürliche Gefahren; (c)
die Einrichtung und Verbesserung von Anlagen zur
Überwachung des Auftretens von Waldbränden, Schädlingen und Krankheiten sowie
Kommunikationsausrüstungen; (d)
den Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen
Potenzials nach Schäden durch Waldbrände und sonstige Naturkatastrophen wie
Schädlinge und Krankheiten sowie durch Katastrophenereignisse und Ereignisse im
Zusammenhang mit dem Klimawandel. 2.
Bei Vorbeugungsaktionen gegen Schädlinge und
Krankheiten muss die Gefahr eines solchen Auftretens wissenschaftlich
untermauert und von öffentlichen wissenschaftlichen Organisationen anerkannt
sein. Gegebenenfalls muss das Programm ein Verzeichnis der Schadorganismen der
Pflanzen enthalten, die eine Katastrophe hervorrufen können. Die förderfähigen Maßnahmen müssen mit dem von den
Mitgliedstaaten erstellten Waldschutzplan in Einklang stehen. Für Betriebe, die
über eine bestimmte Größe hinausgehen, die von den Mitgliedstaaten in dem
Programm zu bestimmen ist, hängt die Unterstützung von der Vorlage eines
Waldbewirtschaftungsplans ab, in dem die Vorbeugungsziele aufgeführt sind. Waldgebiete, deren Waldbrandrisiko gemäß dem
Waldschutzplan der Mitgliedstaaten mittel bis hoch ist, kommen für die
Unterstützung für die Vorbeugung gegen Waldbrände in Betracht. 3.
Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe d
hängt von der förmlichen Anerkennung durch die zuständigen öffentlichen
Behörden der Mitgliedstaaten ab, dass sich eine Naturkatastrophe ereignet hat
und dass diese Katastrophe oder die gemäß der Richtlinie 2000/29/EG erlassenen
Maßnahmen zur Ausrottung bzw. Eindämmung der Ausbreitung einer
Pflanzenkrankheit oder eines Schädlings zur Zerstörung von mindestens 30 %
des jeweiligen landwirtschaftlichen Potenzials geführt hat bzw. haben. Dieser
Prozentsatz wird auf den Grundlage entweder des durchschnittlichen bestehenden
forstwirtschaftlichen Potenzials in dem der Naturkatastrophe unmittelbaren
vorausgehenden Dreijahreszeitraum oder des Durchschnitts in dem der
Naturkatastrophe unmittelbaren vorausgehenden Fünfjahreszeitraum bestimmt,
wobei der höchste und der niedrigste Wert ausgeschlossen werden. 4.
Im Rahmen dieser Maßnahme wird keine Unterstützung
für einen Einkommensverlust aufgrund der Naturkatastrophe gewährt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass infolge
der Kombination dieser Maßnahme mit anderen nationalen oder
EU-Unterstützungsinstrumenten oder privaten Versicherungssystemen keine zu hohe
Entschädigung gewährt wird. Artikel 26 Investitionen zur Stärkung der
Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts der Waldökosysteme 1.
Die Unterstützung gemäß Artikel 22
Absatz 1 Buchstabe d wird natürlichen Personen, privaten
Waldbesitzern, privatrechtlichen und halböffentlichen Einrichtungen, Gemeinden
und deren Zusammenschlüssen gewährt. Im Fall von Staatswäldern kann die
Unterstützung auch den solche Wälder bewirtschaftenden Einrichtungen gewährt
werden, die vom Staatshaushalt unabhängig sind. 2.
Die Investitionen zielen auf die Einhaltung von
Verpflichtungen ab, die aufgrund von Umweltzielen, für das Erbringen von
Ökosystemleistungen und/oder zur Steigerung des Freizeitwerts von Wäldern und
bewaldeten Flächen in den betreffenden Gebiet eingegangen wurden oder das
Potenzial der Ökosysteme zur Eindämmung des Klimawandels verbessern, ohne dass
langfristige wirtschaftliche Vorteile ausgeschlossen werden. Artikel 27 Investitionen in neue Techniken der
Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung und Vermarktung forstwirtschaftlicher
Erzeugnisse 1.
Die Unterstützung gemäß Artikel 22
Absatz 1 Buchstabe e wird privaten Waldbesitzern, Gemeinden und deren
Zusammenschlüssen sowie KMU für Investitionen zur Verbesserung des
forstwirtschaftlichen Potenzials oder für die Verarbeitung und Vermarktung
forstwirtschaftlicher Erzeugnisse gewährt, die zur Erhöhung deren Wertschöpfung
beiträgt. In den Gebieten der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln, der
kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93
und der französischen überseeischen Departements darf die Unterstützung auch
anderen Unternehmen als KMU gewährt werden. 2.
Investitionen im Zusammenhang mit der Verbesserung
des wirtschaftlichen Werts der Wälder müssen auf Ebene des
forstwirtschaftlichen Betriebs erfolgen und können Investitionen in boden- und
ressourcenfreundliche Erntemaschinen und ‑verfahren umfassen. 3.
Investitionen im Zusammenhang mit der Verwendung
von Holz als Rohstoff oder Energiequelle sind auf alle der industriellen
Verarbeitung vorangehenden Arbeitsvorgänge beschränkt. 4.
Der Höchstsatz der Unterstützung ist in
Anhang I festgesetzt. Artikel 28 Gründung von Erzeugergruppierungen 1.
Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme wird
gewährt, um die Gründung von Erzeugergruppierungen in der Land- und
Forstwirtschaft zu folgenden Zwecken zu erleichtern: (a)
die Anpassung der Erzeugung und des Absatzes der
Erzeuger, die Mitglieder solcher Gruppierungen sind, an die Markterfordernisse; (b)
die gemeinsame Vermarktung von Waren,
einschließlich der Vorbereitung für den Verkauf, der Zentralisierung des
Verkaufs und der Lieferung an den Großhandel; (c)
die Festlegung von gemeinsamen Regeln für die
Produktinformation, insbesondere in Bezug auf die Ernte und die Verfügbarkeit,
und (d)
sonstige Tätigkeiten, die von Erzeugergruppierungen
durchgeführt werden können, wie die Entwicklung von Geschäfts- und
Marketingfähigkeiten sowie die Organisation und Förderung von Innovationsprozessen. 2.
Die Unterstützung wird Erzeugergruppierungen
gewährt, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats amtlich auf der
Grundlage eines Geschäftsplans anerkannt werden. Sie wird auf
Erzeugergruppierungen beschränkt, die der Begriffsbestimmung für KMU
entsprechen. Die Mitgliedstaaten überprüfen, ob die Ziele des
Geschäftsplans fünf Jahre nach Anerkennung der Erzeugergruppierung verwirklicht
worden sind. 3.
Die Unterstützung wird als Pauschalbeihilfe in
Jahrestranchen für die ersten fünf Jahre nach der Anerkennung der
Erzeugergruppierung auf der Grundlage ihres Geschäftsplans gewährt. Sie wird
auf der Grundlage der jährliche vermarkteten Erzeugung der Gruppierung
berechnet. Die Mitgliedstaaten zahlen die letzte Tranche erst, nachdem sie die
ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsplans überprüft haben. Im ersten Jahr können die Mitgliedstaaten der
Erzeugergruppierung die Unterstützung auf der Grundlage des durchschnittlichen
Jahreswertes der Erzeugung zahlen, die ihre Mitglieder in den drei Jahren vor
ihrem Beitritt zur Gruppierung vermarktet haben. Im Falle von
Erzeugergruppierungen in der Forstwirtschaft wird die Unterstützung auf der
Grundlage der durchschnittlichen Erzeugung gezahlt, die ihre Mitglieder in den
letzten fünf Jahren vor der Anerkennung vermarktet haben, wobei der höchste und
der niedrigste Wert ausgeschlossen werden. 4.
Die Höchstsätze und ‑beträge der Unterstützung sind
in Anhang I festgesetzt. Artikel 29 Agrarumwelt- und Klimamaßnahme 1.
Die Mitgliedstaaten stellen die Unterstützung im Rahmen
dieser Maßnahme in ihrem gesamten Hoheitsgebiet nach Maßgabe ihrer besonderen
Bedürfnisse und Prioritäten auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene zur
Verfügung. Die Aufnahme dieser Maßnahme in die Entwicklungsprogramme für den
ländlichen Raum ist obligatorisch. 2.
Agrarumwelt- und Klimazahlungen werden Landwirten,
Gruppierungen von Landwirten oder Gruppierungen von Landwirten und anderen
Landbewirtschaftern gewährt, die sich verpflichten, freiwillig Vorhaben
durchzuführen, die in einer oder mehreren Agrarumwelt- oder
Klimaverpflichtungen auf landwirtschaftlichen Flächen bestehen. Soweit dies zur
Erreichung der Umweltziele gerechtfertigt ist, können die Zahlungen für
Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen anderen Landbewirtschaftern oder Gruppen davon
gewährt werden. 3.
Die Agrarumwelt- und Klimazahlungen beziehen sich
nur auf diejenigen Verpflichtungen, die über die einschlägigen obligatorischen
Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr.
HR/2012 und andere einschlägige Verpflichtungen gemäß Titel III
Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. DZ/2012, die einschlägigen
Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und
sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen der nationalen Gesetzgebung
hinausgehen. Alle diese verpflichtenden Anforderungen sind in dem Programm
aufzuführen. 4.
Die Mitgliedstaaten bemühen sich, den Personen, die
sich verpflichten, Vorhaben im Rahmen dieser Maßnahme durchzuführen, das Wissen
und die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie zur Ausführung dieser
Verpflichtungen benötigen, einschließlich durch sachverständige Beratung
betreffend die jeweiligen Verpflichtungen und/oder indem sie die Unterstützung
im Rahmen dieser Maßnahme von einer diesbezüglichen Schulung abhängig machen. 5.
Die Verpflichtungen im Rahmen dieser Maßnahme
werden für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren eingegangen. Ist dies
jedoch erforderlich, um die angestrebten Umweltvorteile zu verwirklichen oder
zu erhalten, so können die Mitgliedstaaten in ihren Entwicklungsprogrammen für
den ländlichen Raum für bestimmte Verpflichtungsarten einen längeren Zeitraum
vorsehen, auch indem sie nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums Verlängerungen
um jeweils ein Jahr vorsehen. 6.
Die Zahlungen werden jährlich gewährt und sollen
die Begünstigten für die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und
der Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtungen entschädigen.
Erforderlichenfalls können sie auch Transaktionskosten bis zu einem Wert von
20 % der für die Agrarumwelt- und Klimavorhaben gezahlten Prämie decken.
Werden Verpflichtungen von Gruppierungen von Landwirten eingegangen, so kann
sich der Höchstprozentsatz auf 30 % belaufen. 7.
Der Mitgliedstaat kann das Verfahren gemäß
Artikel 49 Absatz 3 für die Auswahl der Begünstigten anwenden, wenn
dies erforderlich ist, um die wirksame Anwendung der Maßnahme sicherzustellen. 8.
Die Höchstbeträge der Unterstützung sind in
Anhang I festgesetzt. Im Rahmen dieser Maßnahme wird keine Unterstützung
für Verpflichtungen gewährt, die unter die Maßnahme „ökologischer/biologischer
Landbau“ fallen. 9.
Die Unterstützung kann für nicht unter die
Absätze 1 bis 8 fallende Maßnahmen zur Erhaltung genetischer
Ressourcen in der Landwirtschaft gewährt werden. 10.
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 90 zu erlassen betreffend die jährliche
Verlängerung der Verpflichtungen nach Ablauf des anfänglichen
Vorhabenszeitraums, Bedingungen für Verpflichtungen, die Tierhaltung zu
extensivieren oder anders zu betreiben, den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln
oder sonstigen Betriebsmitteln zu begrenzen, örtliche Rassen zu züchten, die
gefährdet sind, der landwirtschaftlichen Nutzung verloren zu gehen, oder
pflanzengenetische Ressourcen zu erhalten sowie betreffend die Begriffsbestimmung
der gemäß Absatz 9 förderfähigen Maßnahmen. Artikel 30 Ökologischer/biologischer Landbau 1.
Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme wird je
Hektar LF Landwirten oder Gruppierungen von Landwirten gewährt, die sich
freiwillig verpflichten, ökologische/biologische Landwirtschaftsverfahren und
–methoden gemäß der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des
Rates[32]
einzuführen oder beizubehalten. 2.
Die Unterstützung wird nur für Verpflichtungen
gewährt, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß
Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. HR/2012, die
Grundanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie
sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen gemäß den nationalen
Rechtsvorschriften hinausgehen. Alle diese Anforderungen müssen im Programm
genannt werden. 3.
Die Verpflichtungen im Rahmen dieser Maßnahme
werden für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren eingegangen. Wird eine
Unterstützung für die Beibehaltung des ökologischen/biologischen Landbaus
gewährt, so können die Mitgliedstaaten in ihren Entwicklungsprogrammen für den
ländlichen Raum nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums eine jährliche
Verlängerung vorsehen. 4.
Die Zahlungen werden jährlich gewährt und dienen
zur Deckung der Gesamtheit oder eines Teils der zusätzlichen Kosten und der
Einkommensverluste, die den Begünstigten infolge der eingegangenen
Verpflichtungen entstehen. Erforderlichenfalls können sie auch
Transaktionskosten bis zu einem Wert von 20 % der für die Verpflichtungen
gezahlten Prämie decken. Werden Verpflichtungen von Gruppierungen von
Landwirten eingegangen, so beläuft sich der Höchstsatz auf 30 % . 5.
Die Höchstbeträge der Unterstützung sind in
Anhang I festgesetzt. Artikel 31 Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der
Wasserrahmenrichtlinie 1.
Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme wird
jährlich je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche oder Waldfläche zum
Ausgleich von Kosten und Einkommensverlusten gewährt, die den Begünstigten
aufgrund von Nachteilen in dem betreffenden Gebiet im Zusammenhang mit der
Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG, 2000/60/EG und 2009/147/EG entstehen. 2.
Die Unterstützung wird Landwirten bzw. privaten
Waldbesitzern und Vereinigungen von Waldbesitzern gewährt. In ordnungsgemäß
gerechtfertigten Fällen kann sie auch anderen Landbewirtschaftern gewährt
werden. 3.
Die Unterstützung für die Landwirte im Zusammenhang
mit den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG wird nur bei Nachteilen gewährt,
die sich aus Anforderungen ergeben, die über den guten landwirtschaftlichen und
ökologischen Zustand gemäß Artikel 94 und Anhang II der Verordnung
(EU) Nr. HR/2012 hinausgehen. 4.
Die Unterstützung für die Landwirte im Zusammenhang
mit der Richtlinie 2000/60/EG wird nur für besondere Anforderungen gewährt, die
(a)
mit der Richtlinie 2000/60/EG eingeführt wurden,
mit den Maßnahmenprogrammen der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete
zur Erreichung der Umweltziele der Richtlinie im Einklang sind und über die
Maßnahmen zur Durchführung anderer Rechtsvorschriften der EU zum Gewässerschutz
hinausgehen; (b)
über die Grundanforderungen an die Betriebsführung
und die Erhaltung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß
Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. HR/2012 und die in
Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. DZ/2012 festgelegten
Verpflichtungen hinausgehen; (c)
über das Schutzniveau der Rechtsvorschriften der EU
hinausgehen, die gemäß Artikel 4 Absatz 9 der Richtlinie 2000/60/EG
zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie 2000/60/EG bestanden haben, und (d)
wesentliche Änderungen bei der Art der Landnutzung
und/oder wesentliche Auflagen für landwirtschaftliche Praktiken vorschreiben,
die zu einem erheblichen Einkommensverlust führen. 5.
Die Anforderungen gemäß den Absätzen 3
und 4 müssen im Programm genannt werden. 6.
Die folgenden Flächen kommen für Zahlungen in
Betracht: (a)
als Natura-2000-Gebiete nach den Richtlinien
92/43/EWG und 2009/147/EG ausgewiesene land- und forstwirtschaftliche Gebiete; (b)
andere abgegrenzte Naturschutzgebiete mit umweltspezifischen
Einschränkungen für die Landwirtschaft oder Wälder, die zur Umsetzung von
Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG beitragen. Diese Gebiete dürfen bei
jedem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum nicht über 5 % der in
den territorialen Anwendungsbereich des Programms fallenden Natura-2000-Gebiete
liegen; (c)
in Bewirtschaftungsplänen für Flusseinzugsgebiete
nach der Richtlinie 2000/60/EG aufgeführte landwirtschaftliche Gebiete. 7.
Die Höchstbeträge der Unterstützung sind in
Anhang I festgesetzt. Artikel 32 Zahlungen für aus naturbedingten oder
anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete 1.
Zahlungen für Landwirte in Berggebieten und
anderen, aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten
Gebieten werden jährlich je Hektar LF zum Ausgleich von Kosten und
Einkommensverlusten gewährt, die den Landwirten aufgrund von Nachteilen für die
landwirtschaftliche Erzeugung in den betreffenden Gebieten entstehen. Zusätzliche Kosten und Einkommensverluste werden
im Vergleich zu anderen, nicht aus naturbedingten oder anderen spezifischen
Gründen benachteiligten Gebieten unter Berücksichtigung der Zahlungen gemäß
Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. DZ/2012 berechnet. 2.
Die Zahlungen werden Landwirten gewährt, die sich
verpflichten, ihre landwirtschaftliche Tätigkeit in den gemäß Artikel 33
bezeichneten Gebieten auszuüben. 3.
Die Zahlungen sind zwischen den im Anhang I
festgesetzten Mindest- und Höchstbeträgen festzusetzen. 4.
Die Mitgliedstaaten sehen ab einer im Programm
festzusetzenden Fläche des Betriebs degressive Zahlungen vor. 5.
Die Mitgliedstaaten können Zahlungen im Rahmen
dieser Maßnahme im Zeitraum 2014 bis 2017 Landwirten in Gebieten gewähren, die
während des Programmplanungszeitraums 2007-2013 gemäß Artikel 36
Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 beihilfefähig
waren, dies infolge der neuen Abgrenzung gemäß Artikel 46 Absatz 3 nun
jedoch nicht mehr sind. Diese Zahlungen sind degressiv und belaufen sich 2014
auf 80 % und 2017 auf 20 % der im Jahr 2013 erhaltenen Zahlung. 6.
In den Mitgliedstaaten, in denen die Abgrenzung
gemäß Artikel 33 Absatz 3 nicht vor dem 1. Januar 2014
abgeschlossen wurde, gilt Absatz 5 für Landwirte, die Zahlungen in
Gebieten erhalten, die im Zeitraum 2007-2013 für solche Zahlungen in Betracht kamen.
Nach Abschluss der Abgrenzung erhalten die Landwirte in den Gebieten, die
weiterhin förderfähig sind, Zahlungen in voller Höhe im Rahmen dieser Maßnahme.
Landwirte in Gebieten, die nicht länger förderfähig sind, erhalten weiterhin
Zahlungen gemäß Absatz 5. Artikel 33 Bestimmung der aus naturbedingten oder
anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebiete 1.
Die Mitgliedstaaten bestimmen auf der Grundlage der
Absätze 2, 3 und 4 die Gebiete, die für Zahlungen gemäß
Artikel 32 in Betracht kommen, im Rahmen folgender Kategorien: (a)
Berggebiete, (b)
andere Gebiete als Berggebiete, die aus erheblichen
naturbedingten Gründen benachteiligt sind, und (c)
andere, aus anderen spezifischen Gründen
benachteiligte Gebiete. 2.
Um für Zahlungen gemäß Artikel 32 in Betracht
zu kommen, werden Berggebiete als Gebiete verstanden, in denen aufgrund der
nachstehend aufgeführten Gegebenheiten die Möglichkeiten für eine Nutzung des
Bodens erheblich eingeschränkt und die Arbeitskosten bedeutend höher sind: (a)
sehr schwierige klimatische Verhältnisse infolge
der Höhenlage, die eine erheblich verkürzte Vegetationszeit zur Folge haben; (b)
in geringerer Höhenlage starke Hangneigung des
größten Teils der betreffenden Flächen, so dass keine oder nur besondere
kostspielige Maschinen oder Geräte eingesetzt werden können, oder ein
Zusammentreffen dieser beiden Gegebenheiten, wenn die Benachteiligung durch
jede dieser beiden Gegebenheiten für sich genommen zwar geringer ist, beide
zusammen aber eine ebenso große Benachteiligung ergeben. Gebiete nördlich des 62. Breitengrads und
bestimmte angrenzende Gebiete werden den Berggebieten gleichgestellt. 3.
Um für Zahlungen gemäß Artikel 32 in Betracht
zu kommen, gelten andere Gebiete als Berggebiete als aus erheblichen
naturbedingten Gründen benachteiligte Gebiete, wenn mindestens 66 % der LF
mindestens eines der Kriterien von Anhang II mit dem darin angegebenen
Schwellenwert erfüllen. Die Einhaltung der Bedingung wird auf der angemessenen
Ebene der lokalen Verwaltungseinheiten („LAU2“-Ebene) sichergestellt. Bei der Abgrenzung der unter diesen Absatz
fallenden Gebiete nehmen die Mitgliedstaaten eine Feinabstimmung auf der
Grundlage objektiver Kriterien vor, um die Gebiete auszuschließen, in denen
erhebliche naturbedingte Gründe gemäß Unterabsatz 1 nachgewiesen, jedoch durch
Investitionen oder Wirtschaftstätigkeit aus dem Weg geräumt worden sind. 4.
Andere als die in den Absätzen 2 und 3
genannten Gebiete kommen für Zahlungen gemäß Artikel 32 in Betracht, wenn
sie durch besondere Gründe benachteiligt sind und die Landbewirtschaftung zur
Erhaltung oder Verbesserung der Umwelt, zur Landschaftspflege und zur Erhaltung
des Fremdenverkehrspotenzials oder aus Gründen des Küstenschutzes fortgeführt
werden sollte. Zu den aus besonderen Gründen benachteiligten
Gebieten zählen hinsichtlich ihrer natürlichen Produktionsbedingungen homogene
landwirtschaftliche Gebiete, die insgesamt 10 % der Fläche des
betreffenden Mitgliedstaats nicht überschreiten dürfen. 5.
Die Mitgliedstaaten fügen ihren
Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum Folgendes bei: (a)
die bestehende oder geänderte Abgrenzung gemäß den
Absätzen 2 und 4; (b)
die neue Abgrenzung der Gebiete gemäß
Absatz 3. Artikel 34 Tierschutz 1.
Tierschutzzahlungen im Rahmen dieser Maßnahme
werden Landwirten gewährt, die sich freiwillig verpflichten, Vorhaben
durchzuführen, die in einer oder mehreren Tierschutzverpflichtungen bestehen. 2.
Die Tierschutzzahlungen werden nur für
Verpflichtungen gewährt, die über die einschlägigen obligatorischen
Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr.
HR/2012 sowie sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen gemäß den
nationalen Rechtsvorschriften hinausgehen. Die einschlägigen Anforderungen
müssen im Programm genannt werden. Diese Verpflichtungen werden für einen Zeitraum
von einem Jahr eingegangen, der verlängert werden kann. 3.
Die Zahlungen, die sich auf die Fläche oder andere
Kosten je Einheit gründen, werden jährlich gewährt und entschädigen die
Landwirte für die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und
Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtung. Erforderlichenfalls
könne sie auch Transaktionskosten für den Wert von bis zu 20 % der für
die Tierschutzverpflichtung gezahlten Prämie decken. Der Höchstbetrag der Unterstützung ist in
Anhang I festgesetzt. 4.
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 90 über die Begriffsbestimmung der Gebiete zu
erlassen, in denen die Tierschutzverpflichtungen verbesserte Standards der
Produktionsverfahren bieten. Artikel 35 Waldumwelt- und -klimadienstleistungen und
Erhaltung der Wälder 1.
Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme wird je
Hektar Waldfläche an Waldeigentümer, Gemeinden und deren Vereinigungen gewährt,
die sich freiwillig verpflichten, Vorhaben durchzuführen, die in einer oder
mehreren Waldumweltverpflichtungen bestehen. Stellen, die staatseigene Wälder
bewirtschaften, können auch eine Unterstützung erhalten, sofern sie vom
Staatshaushalt unabhängig sind. Für Forstbetriebe, die eine bestimmte vom
Mitgliedstaat in ihren Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum
festzusetzende Schwelle überschreiten, hängt die Unterstützung gemäß
Absatz 1 von der Vorlage eines Waldbewirtschaftungsplans oder eines
gleichwertigen Instruments ab, der bzw. das der nachhaltigen
Waldbewirtschaftung entspricht. 2.
Die Zahlungen werden nur für die Verpflichtungen
gewährt, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß
dem nationalen Forstgesetz oder anderen nationalen Rechtsvorschriften
hinausgehen. Alle diese Anforderungen müssen im Programm genannt werden. Diese Verpflichtungen werden für einen Zeitraum
von fünf bis sieben Jahren eingegangen. Wenn dies erforderlich und
ordnungsgemäß gerechtfertig ist, können die Mitgliedstaaten für bestimmte
Verpflichtungsarten jedoch einen längeren Zeitraum festsetzen. 3.
Die Zahlungen decken die Gesamtheit oder einen Teil
der zusätzlichen Kosten und die Einkommensverluste, die den Begünstigten durch
die eingegangenen Verpflichtungen entstehen. Erforderlichenfalls können sie
auch die Transaktionskosten bis zu einem Wert von 20 5 der für die
Forstumweltverpflichtung gezahlten Prämie decken. Der Höchstbetrag der
Unterstützung ist in Anhang I festgesetzt. 4.
Die Unterstützung kann privaten Einrichtungen,
Gemeinden und deren Vereinigungen für die Erhaltung und Förderung
forstgenetischer Ressourcen für nicht unter die Absätze 1, 2 und 3
fallende Maßnahmen gewährt werden. 5.
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 90 über die Arten von Vorhaben, die für eine
Unterstützung gemäß Absatz 4 in Betracht kommen, zu erlassen. Artikel 36 Zusammenarbeit 1.
Mit der Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme
werden Formen der Zusammenarbeit gefördert, die mindestens zwei Einrichtungen
betreffen, insbesondere (a)
Konzepte für die Zusammenarbeit zwischen
verschiedenen Akteuren in der Landwirtschaft und der Nahrungsmittelkette sowie
dem forstwirtschaftlichen Sektor der EU, u. a. Akteuren, die dazu
beitragen, die Ziele und Prioritäten der Politik zur Entwicklung des ländlichen
Raums zu verwirklichen, einschließlich von Branchenverbänden; (b)
die Schaffung von Clustern und Netzwerken; (c)
die Schaffung und Tätigkeit operationeller
Gruppen der EIP „Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“ gemäß
Artikel 62. 2.
Die Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 bezieht sich
insbesondere auf Folgendes: (a)
Pilotprojekte, (b)
die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren,
Prozesse und Technologien in der Land- und Ernährungs- sowie der
Forstwirtschaft; (c)
die Zusammenarbeit zwischen kleinen
Wirtschaftsteilnehmern bei der Organisation von gemeinsamen Arbeitsabläufen
sowie der gemeinsamen Nutzung von Anlagen und Ressourcen; (d)
eine horizontale und vertikale Zusammenarbeit
zwischen Akteuren der Versorgungskette zur Schaffung logistischer Plattformen
für die Förderung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte; (e)
Fördertätigkeiten in einem örtlichen Rahmen zur
Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte; (f)
gemeinsames Handeln im Hinblick auf die Eindämmung
des Klimawandels oder die Anpassung an den Klimawandel; (g)
gemeinsame Konzepte für Umweltprojekte und die
gegenwärtig angewendeten ökologischen Verfahren; (h)
horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen
Beteiligten der Versorgungskette zur nachhaltigen Erzeugung von Biomasse zur
Verwendung als Lebensmittel, zur Energiegewinnung oder für industrielle Verfahren; (i)
die Durchführung, insbesondere durch andere als die
in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.
[GSR/2012] definierten öffentlich-privaten Partnerschaften, von lokalen
Entwicklungsstrategien, die auf eine oder mehrere der EU-Prioritäten für die
Entwicklung des ländlichen Raums abzielen; (j)
die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen
oder gleichwertigen Instrumenten. 3.
Die Unterstützung gemäß Absatz 1
Buchstabe b wird nur neu geschaffenen Clustern und Netzwerken sowie
denjenigen gewährt, die eine Tätigkeit aufnehmen, die neu für sie ist. Die Unterstützung für Vorhaben gemäß Absatz 2
Buchstabe b kann auch Einzelakteuren gewährt werden, wenn diese
Möglichkeit im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum vorgesehen ist. 4.
Die Ergebnisse der Pilotprojekte und Vorhaben von
Einzelakteuren gemäß Absatz 2 Buchstabe b werden veröffentlicht. 5.
Die folgenden Kosten, die mit Zusammenarbeitsformen
gemäß Absatz 1 zusammenhängen, kommen für eine Unterstützung im Rahmen
dieser Maßnahme in Betracht: (a)
Studien über das betreffende Gebiet,
Durchführbarkeitsstudien und Kosten für die Erstellung eines Geschäftsplans,
eines Waldbewirtschaftungsplans oder gleichwertigen Plans oder eine nicht in
Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012] genannte lokale Entwicklungsstrategie; (b)
Belebung des betreffenden Gebiets, um ein
gemeinsames Gebietsprojekt durchführbar zu machen. Im Falle von Clustern kann
die Belebung auch die Veranstaltung von Schulungen, die Netzwerkaktivitäten
zwischen Mitgliedern und die Anwerbung neuer Mitglieder betreffen; (c)
laufende Kosten der Zusammenarbeit; (d)
Direktkosten spezifischer Projekte im Zusammenhang
mit der Durchführung eines Geschäftsplans, einer anderen als der in
Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012] genannten örtlichen
Entwicklungsstrategie oder einer auf Innovation ausgerichteten Aktion; (e)
Kosten für Fördermaßnahmen. 6.
Wird ein Geschäftsplan, ein
Waldbewirtschaftungsplan oder gleichwertiger Plan oder eine
Entwicklungsstrategie durchgeführt, so kann der Mitgliedstaat die Beihilfe entweder
als Gesamtbetrag zur Deckung der Kosten der Zusammenarbeit und der Kosten der
durchgeführten Projekte gewähren oder nur die Kosten der Zusammenarbeit decken
und Finanzmittel aus anderen Maßnahmen oder anderen EU-Fonds für die
Durchführung der Projekte verwenden. 7.
Die Zusammenarbeit zwischen Akteuren in
verschiedenen Regionen oder Mitgliedstaaten kommt auch für eine Unterstützung
in Betracht. 8.
Die Unterstützung ist auf einen Höchstzeitraum von
sieben Jahren begrenzt, ausgenommen für eine gemeinsame Umweltaktion in
ordnungsgemäß begründeten Fällen. 9.
Die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Maßnahme kann
mit Projekten in demselben Gebiet kombiniert werden, die aus anderen EU-Fonds
als dem ELER unterstützt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die
Kombination dieser Maßnahme mit anderen nationalen oder
EU-Stützungsinstrumenten nicht zu überhöhten Zahlungen führt. 10.
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 90 zu erlassen, um die Merkmale der für eine
Unterstützung in Betracht kommenden Pilotprojekte, Cluster, Netzwerke, kurzen
Versorgungsketten und lokalen Märkte sowie die Bedingungen für die Gewährung
der Beihilfe für die in Absatz 2 aufgeführten Vorhabenarten festzulegen. Artikel 37 Risikomanagement 1.
Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme
betrifft (a)
direkt an die Landwirte gezahlte Finanzbeiträge für
Prämien für Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherungen gegen wirtschaftliche
Einbußen infolge widriger Witterungsverhältnisse und Tierseuchen oder
Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall; (b)
Finanzbeiträge an Fonds auf Gegenseitigkeit, um
finanzielle Entschädigungen an Landwirte für wirtschaftliche Einbußen infolge
des Ausbruchs einer Tierseuche oder Pflanzenkrankheit oder eines Umweltvorfalls
zu zahlen; (c)
ein Instrument zur Einkommensstabilisierung in Form
von Finanzbeiträgen an einen Fonds auf Gegenseitigkeit, um die Landwirte zu
entschädigen, die einen erheblichen Einkommensrückgang verzeichnen. 2.
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben b
und c ist ein „Fonds auf Gegenseitigkeit“ ein vom Mitgliedstaat nach
nationalem Recht zugelassenes System, mit dem sich die beigetretenen Landwirte
absichern können, indem denjenigen beigetretenen Landwirten, denen
wirtschaftliche Einbußen infolge des Ausbruchs einer Tierseuche oder Pflanzenkrankheit
oder infolge eines Umweltvorfalls entstehen oder die einen erheblichen
Einkommensrückgang verzeichnen, Entschädigungen gewährt werden. 3.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die
Kombination dieser Maßnahme mit anderen nationalen oder EU-Stützungsinstrumenten
oder privaten Versicherungssystemen nicht zu überhöhten Zahlungen führt. Bei
der Schätzung der Einkommen der Landwirte muss auch die im Rahmen des
Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[33] (nachstehend „EGF“) erhaltene direkte
Einkommensstützung berücksichtigt werden. 4.
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 90 über die Mindest- und Höchstlaufzeit der
Darlehen zu Marktbedingungen für Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß
Artikel 39 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 40
Absatz 4 zu erlassen. Artikel 38 Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherung 1.
Die Unterstützung gemäß Artikel 37
Absatz 1 Buchstabe a darf nur gewährt werden für
Versicherungsverträge, die Einbußen decken, die durch widrige
Witterungsverhältnisse oder eine Tierseuche oder Pflanzenkrankheit oder einen
Schädlingsbefall oder eine gemäß der Richtlinie 2000/29/EG erlassenen Maßnahme
zur Ausrottung bzw. Eindämmung der Ausbreitung einer Pflanzenkrankheit oder
eines Schädlings verursacht werden, aufgrund derer mehr als 30 % der
durchschnittlichen Jahreserzeugung des Landwirts im vorhergehenden
Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des
vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des
niedrigsten Werts zerstört wurden. 2.
Das Auftreten widriger Witterungsverhältnisse oder
der Ausbruch einer Tierseuche oder Pflanzenkrankheit oder eines
Schädlingsbefall muss von der zuständigen Behörde des betreffenden
Mitgliedstaats förmlich als solches/solcher anerkannt werden. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls im
Voraus Kriterien aufstellen, die für die Gewährung dieser förmlichen
Anerkennung gelten sollen. 3.
Die Versicherungszahlungen gleichen höchstens die
Gesamtkosten für den Ersatz der in Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a
genannten Verluste aus und sind nicht mit Auflagen bezüglich Art oder Menge der
künftigen Erzeugung verbunden. Die Mitgliedstaaten können den Prämienbetrag, der
für eine Unterstützung in Betracht kommt, durch die Anwendung angemessener
Obergrenzen beschränken. 4.
Der Höchstbetrag der Unterstützung ist in
Anhang I festgesetzt. Artikel 39 Fonds auf Gegenseitigkeit für Tierseuchen
und Pflanzenkrankheiten und Umweltvorfälle 1.
Um für eine Unterstützung in Betracht zu kommen,
muss der betreffende Fonds auf Gegenseitigkeit (a)
von der zuständigen Behörde nach nationalem Recht
zugelassen worden sein; (b)
bei den Einzahlungen in und Auszahlungen aus dem
Fonds ein transparentes Vorgehen aufzeigen; (c)
klare Regeln haben für die Zuweisung der
Verantwortung für etwaige Schulden. 2.
Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für die
Errichtung und Verwaltung der Fonds auf Gegenseitigkeit fest, insbesondere für
die Gewährung der Entschädigungen an die Betriebsinhaber im Krisenfall und für
die Verwaltung und Überwachung der Einhaltung dieser Regeln. 3.
Die Finanzbeiträge gemäß Artikel 37
Absatz 1 Buchstabe b dürfen sich nur auf Folgendes beziehen: (a)
die Verwaltungskosten für die Einrichtung des Fonds
auf Gegenseitigkeit, degressiv aufgeteilt auf einen Höchstzeitraum von drei
Jahren, (b)
die Beträge, die vom Fonds auf Gegenseitigkeit als
finanzielle Entschädigung an die Landwirte ausgezahlt werden. Außerdem kann
sich der Finanzbeitrag auf Zinsen für die vom Fonds zu Marktbedingungen
aufgenommenen Darlehen zur Zahlung von Entschädigungen an die Landwirte im
Krisenfall beziehen. Zum ursprünglichen Grundkapital darf nicht aus
öffentlichen Mitteln beigetragen werden. 4.
Hinsichtlich der Tierseuchen wird die finanzielle
Entschädigung gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b nur für
Seuchen gewährt, die in der Liste der Tierseuchen der Weltorganisation für
Tiergesundheit und/oder dem Anhang der Entscheidung 90/424/EWG aufgeführt sind. 5.
Der Höchstsatz der Unterstützung ist in
Anhang I festgesetzt. Die Mitgliedstaaten können die für eine
Unterstützung in Betracht kommenden Kosten begrenzen, indem sie Folgendes
anwenden: (a)
Obergrenzen je Fonds, (b)
angemessene Obergrenzen je Einheit. Artikel 40 Einkommensstabilisierungsinstrument 1.
Die Unterstützung gemäß Artikel 37
Absatz 1 Buchstabe c darf nur gewährt werden, wenn der Einkommensrückgang
30 % des durchschnittlichen Jahreseinkommens des einzelnen Landwirts im
vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der
Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten
und des niedrigsten Werts überschreitet. Einkommen im Sinne von Artikel 37
Absatz 1 Buchstabe c ist die Summe der Einnahmen, die der Landwirt
aus dem Markt erhält, einschließlich jeder Art öffentlicher Unterstützung,
unter Abzug der Kosten für Betriebsstoffe. Die Auszahlungen aus dem Fonds auf
Gegenseitigkeit an die Landwirte gleichen höchstens 70% des Einkommensverlustes
aus. 2.
Um für die Unterstützung in Betracht zu kommen,
muss der betreffende Fonds auf Gegenseitigkeit (a)
von der zuständigen Behörde nach nationalem Recht
zugelassen worden sein; (b)
bei den Einzahlungen in und Auszahlungen aus dem
Fonds ein transparentes Vorgehen aufzeigen; (c)
klare Regeln haben für die Zuweisung der
Verantwortung für etwaige Schulden. 3.
Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für die
Errichtung und Verwaltung der Fonds auf Gegenseitigkeit fest, insbesondere für
die Gewährung der Entschädigungen an die Betriebsinhaber im Krisenfall und für
die Verwaltung und Überwachung der Einhaltung dieser Regeln. 4.
Die Finanzbeiträge gemäß Artikel 37
Absatz 1 Buchstabe c dürfen sich nur auf die vom Fonds auf
Gegenseitigkeit als finanzielle Entschädigung an Landwirte gezahlten Beträge
beziehen. Außerdem kann sich der Finanzbeitrag auf Zinsen für die vom Fonds zu
Marktbedingungen aufgenommenen Darlehen zur Zahlung von Entschädigungen an die
Landwirte im Krisenfall beziehen. Zum ursprünglichen Grundkapital darf nicht aus
öffentlichen Mitteln beigetragen werden. 5.
Der Höchstsatz der Unterstützung ist in
Anhang I festgesetzt. Artikel 41 Vorschriften über die Durchführung der Maßnahmen Die Kommission erlässt im Wege von
Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die Durchführung der Maßnahmen
dieses Abschnitts betreffend (a)
die Verfahren für die Auswahl von Behörden oder
Stellen, die landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Beratungsdienste,
Betriebsführungs-, oder Vertretungsdienste anbieten, und die Degressivität der
Beihilfe im Rahmen der Beratungsdienstmaßnahme gemäß Artikel 16; (b)
die Evaluierung durch den Mitgliedstaat der
Fortschritte beim Geschäftsplan, die Zahlungsart sowie die Modalitäten für den
Zugang zu anderen Maßnahmen für Junglandwirte im Rahmen der Maßnahme zur
Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Unternehmen gemäß
Artikel 20; (c)
die Abgrenzung zu andern Maßnahmen, die Umrechnung
in andere als die in Anhang I verwendeten Einheiten, die Berechnung der
Transaktionskosten und die Umwandlung oder Anpassung von Verpflichtungen im
Rahmen der Agrarumweltmaßnahme gemäß Artikel 29, der Maßnahme für den
biologischen/ökologischen Landbau gemäß Artikel 30 sowie der Maßnahme für
Waldumweltdienstleistungen und Erhaltung der Wälder gemäß Artikel 35; (d)
die Möglichkeit, die Standardannahmen für
Einkommensverluste im Rahmen der Maßnahmen der Artikel 29 bis 32, 34 und 35 und
Kriterien für die Berechnung zugrunde zulegen; (e)
die Berechnung der Höhe der Unterstützung, wenn
eine Maßnahme für eine Unterstützung im Rahmen mehrerer Maßnahmen in Betracht
kommt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren des Artikels 91 erlassen. Abschnitt 2 LEADER Artikel 42 Lokale Aktionsgruppen LEADER 1.
Zusätzlich zu den Aufgaben gemäß Artikel 30
der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012] dürfen lokale Aktionsgruppen auch
zusätzliche Aufgaben ausführen, die ihnen von der Verwaltungsbehörde und/oder
der Zahlstelle übertragen werden . 2.
Lokale Aktionsgruppen können bei den zuständigen
Zahlstellen eine Vorschusszahlung beantragen, wenn diese Möglichkeit im
Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum vorgesehen ist. Die Höhe der
Vorschüsse darf 50 % der öffentlichen Unterstützung für die laufenden
Kosten und die Kosten der Sensibilisierung nicht überschreiten. Artikel 43 Vorbereitende Unterstützung 1.
Die Unterstützung gemäß Artikel 31
Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012] betrifft (a)
ein „LEADER Start-up-Kit“, das aus Maßnahmen zum
Kapazitätsaufbau für Gruppen, die LEADER im Programmzeitraum 2007-2013 nicht
angewendet haben, und einer Unterstützung für kleine Pilotprojekte besteht; (b)
Kapazitätsaufbau, Schulung und Vernetzung in
Hinblick auf die Vorbereitung und Umsetzung einer lokalen Entwicklungsstrategie. 2.
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 90 über die Bestimmung der förderfähigen Kosten
der in Absatz 1 genannten Aktionen zu erlassen. Artikel 44 LEADER- Kooperationstätigkeiten 1.
Die Unterstützung gemäß Artikel 31
Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012] wird gewährt für (a)
gebietsübergreifende oder transnationale
Kooperationsvorhaben; Als „gebietsübergreifende Zusammenarbeit“ gilt die
Zusammenarbeit innerhalb eines Mitgliedstaats. Als „transnationale Zusammenarbeit“
gilt die Zusammenarbeit zwischen Gebieten mehrerer Mitgliedstaaten sowie mit
Gebieten von Drittländern; (b)
vorbereitende technische Unterstützung für
gebietsübergreifende oder transnationale Kooperationsvorhaben, sofern lokale
Aktionsgruppen nachweisen können, dass sie die Durchführung eines konkreten
Vorhabens planen. 2.
Neben anderen lokalen Aktionsgruppen können die
Partner einer lokalen Aktionsgruppe im Rahmen des ELER Folgende sein: (a)
eine lokale öffentlich-private Partnerschaft in
einem ländlichen Gebiet, die eine lokale Entwicklungsstrategie innerhalb oder
außerhalb der EU umsetzt; (b)
eine lokale öffentlich-private Partnerschaft in
einem nichtländlichen Gebiet, die eine lokale Entwicklungsstrategie umsetzt. 3.
In Fällen, in denen die Kooperationsvorhaben nicht
von den lokalen Aktionsgruppen ausgewählt werden, legen die Mitgliedstaaten ein
Verfahren zur fortlaufenden Antragstellung für Kooperationsvorhaben fest. Sie veröffentlichen spätestens zwei Jahre nach dem
Zeitpunkt der Genehmigung ihrer Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum
die nationalen oder regionalen Verfahren für die Auswahl transnationaler
Kooperationsvorhaben und ein Verzeichnis der förderfähigen Kosten. Die Genehmigung der Kooperationsvorhaben erfolgt
spätestens vier Monate nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Vorhabens. 4.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die
genehmigten transnationalen Kooperationsvorhaben mit. Artikel 45 Laufende Kosten und Kosten für
Sensibilisierung 1.
Die Betriebskosten gemäß Artikel 31
Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012] sind Kosten in Verbindung
mit der Verwaltung der Umsetzung der lokalen Entwicklungsstrategie durch die
lokale Aktionsgruppe. 2.
Die Sensibilisierungsaufwendungen für das Gebiet
gemäß Artikel 31 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012] sind
Kosten zur Deckung der Aktionen zur Informierung über die lokale
Entwicklungsstrategie sowie Aufgaben der Projektentwicklung. 3.
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 90 über die Bestimmung der förderfähigen Kosten
der Aktionen gemäß Absatz 2 zu erlassen. Kapitel II
Gemeinsame Bestimmungen für mehrere Maßnahmen Artikel 46 Investitionen 1.
Um für eine Unterstützung aus dem ELER in Betracht
zu kommen, muss den Investitionen eine Evaluierung der erwarteten Umweltauswirkungen
gemäß den für diese Investitionsart geltenden Rechtsvorschriften vorausgehen,
wenn die Investition negative Auswirkungen auf die Umwelt haben dürfte. 2.
Förderfähige Ausgaben sind begrenzt auf (a)
Errichtung, Erwerb, einschließlich Leasing, oder
Modernisierung von unbeweglichem Vermögen; (b)
Kauf oder Leasingkauf neuer Maschinen und Anlagen,
einschließlich Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des
Wirtschaftsguts; (c)
allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den
Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten- und
Ingenieurleistungen sowie für Beratung, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb
von Patentrechten und Lizenzen. 3.
Im Falle der Bewässerung gelten nur Investitionen,
die eine Senkung des bisherigen Wasserverbrauchs um mindestens 25 % zur
Folge haben, als förderfähige Ausgaben. Abweichend davon können in den
Mitgliedstaaten, die der EU ab 2004 beigetreten sind, Investitionen in neue
Bewässerungsanlagen als förderfähige Ausgaben gelten, wenn eine Umweltanalyse
nachweist, dass die betreffende Investition nachhaltig ist und keine negativen
Auswirkungen auf die Umwelt hat. 4.
Bei landwirtschaftlichen Investitionen wird für den
Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten, Zahlungsansprüchen,
Tieren, einjährigen Pflanzen und deren Anpflanzung keine
Investitionsunterstützung gewährt. Im Falle des Wiederaufbaus von durch
Naturkatastrophen geschädigten landwirtschaftlichen Produktionspotenzials gemäß
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b können die Ausgaben für den
Erwerb von Tieren jedoch als förderfähige Ausgaben gelten. 5.
Die Begünstigten der Unterstützung im Rahmen von
Investitionen können die Zahlung eines Vorschusses von bis zu 50 % der
sich auf die Investition beziehenden öffentlichen Beihilfe von den zuständigen
Zahlstellen beantragen, wenn diese Option im Entwicklungsprogramm für den
ländlichen Raum enthalten ist. 6.
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 121 über die Bedingungen zu erlassen, unter denen
andere Kosten im Zusammenhang mit Leasingverträgen, gebrauchten Ausrüstungen
und einfachen Ersatzinvestitionen als förderfähige Ausgaben gelten können. Artikel 47 Vorschriften für flächenbezogene Zahlungen 1.
Die Anzahl Hektar, für die eine Verpflichtung gemäß
den Artikeln 29, 30 und 35 gilt, kann von Jahr zu Jahr unterschiedlich
sein, wenn (a)
diese Möglichkeit im Entwicklungsprogramm für den
ländlichen Raum vorgesehen ist; (b)
sich die betreffende Verpflichtung nicht auf feste
Parzellen bezieht und (c)
die Verwirklichung des Verpflichtungsziels nicht
gefährdet wird. 2.
Wird die Gesamtheit oder ein Teil der Fläche, auf
die sich die Verpflichtung bezieht, oder der gesamte Betrieb während der
Laufzeit der als Voraussetzung für die Gewährung einer Unterstützung
eingegangenen Verpflichtung an eine andere Person übertragen, so kann die Verpflichtung
für den restlichen Zeitraum von dieser anderen Person übernommen werden oder
auslaufen. 3.
Ist der Begünstigte infolge von
Flurbereinigungsverfahren oder anderweitigen, öffentlichen oder von den
zuständigen Behörden anerkannten Bodenordnungsverfahren an der weiteren
Erfüllung seiner eingegangenen Verpflichtungen gehindert, so treffen die
Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen, um die Verpflichtungen an die
neue Lage des Betriebs anzupassen. Erweist sich eine solche Anpassung als unmöglich,
so endet die Verpflichtung. 4.
Im Falle höherer Gewalt wird eine Rückzahlung der
erhaltenen Beihilfe gefordert. 5.
Absatz 2 hinsichtlich der Übertragung des
gesamten Betriebs und Absatz 4 gelten auch für Verpflichtungen gemäß
Artikel 34. 6.
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 90 über die geltenden Bedingungen im Falle der
teilweisen Übertragung eines Betriebs und die Definition anderer Situationen,
in denen die Beihilfe nicht zurückgezahlt werden muss, zu erlassen. Artikel 48 Revisionsklausel Für die gemäß den Artikeln 29, 30, 34 und 35
durchgeführten Vorhaben wird eine Revisionsklausel vorgesehen, damit diese
angepasst werden können, falls die einschlägigen obligatorischen Standards,
Anforderungen oder Verpflichtungen gemäß denselben Artikeln geändert werden;
dabei handelt es sich um die Standards und Anforderungen, über die diese
Verpflichtungen hinausgehen. Die gemäß den Artikeln 29, 30, 34 und 35
durchgeführten Vorhaben, die über den derzeitigen Programmplanungszeitraum
hinausgehen, müssen eine Revisionsklausel enthalten, um ihre Anpassung an den
Rechtsrahmen für den folgenden Programmplanungszeitraum zu ermöglichen. Wird eine solche Anpassung von dem
Begünstigten nicht akzeptiert, so endet die Verpflichtung. Artikel 49 Projektauswahl 1.
Die Verwaltungsbehörde des Entwicklungsprogramms
für den ländlichen Raum legt in Zusammenarbeit mit dem Monitoringausschuss
Auswahlkriterien für Vorhaben im Rahmen aller Maßnahmen fest. Mit den
Auswahlkriterien sollen die Gleichbehandlung der Antragsteller, eine bessere
Nutzung der Finanzmittel und die Ausrichtung der Maßnahmen anhand der
EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums gewährleistet werden.
Bei der Festlegung der Auswahlkriterien wird bei Kleinkrediten der Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt. 2.
Die für die Projektauswahl verantwortliche Behörde
des Mitgliedstaats stellt sicher, dass die Projekte anhand der Auswahlkriterien
von Absatz 1 im Rahmen eines transparenten und gut dokumentierten
Verfahrens ausgewählt werden. Die Anwendung der Auswahlkriterien ist bei den
Maßnahmen gemäß den Artikeln 29 bis 32, 34 und 35 nicht obligatorisch, es
sei denn, die verfügbaren Finanzmittel reichen nicht aus, um alle förderfähigen
Antragsteller zu berücksichtigen. 3.
Die Begünstigten können gegebenenfalls im Wege von
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen unter Anwendung von
wirtschaftlichen und ökologischen Effizienzkriterien ausgewählt werden. Artikel 50 Definition des ländlichen Gebiets Für die Zwecke dieser Verordnung definiert die
Verwaltungsbehörde das „ländliche Gebiet“ auf Programmebene. Kapitel III
Technische Hilfe und Vernetzung Artikel 51 Finanzmittel für technische Hilfe 1.
Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr.
HR/2012 kann der ELER bis zu 0,25% seiner jährlichen Mittelzuweisung zur
Finanzierung der in Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012]
genannten Aufgaben verwenden, einschließlich der Kosten für die Einrichtung und
das Betreiben des Europäischen Netzwerks für ländliche Entwicklung gemäß
Artikel 52, des EIP-Netzwerks gemäß Artikel 53 und des Europäischen
Evaluierungsnetzwerks für ländliche Entwicklung gemäß Artikel 54 auf
Initiative und/oder im Auftrag der Kommission. Der ELER kann auch die Maßnahmen gemäß
Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. XXXX/XXXX [Verordnung
über die Qualität] hinsichtlich der Angaben und Zeichen im Rahmen der
Qualitätsregelung der EU finanzieren. Diese Maßnahmen werden im Einklang mit
Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und
etwaigen sonstigen für diese Art des Haushaltsvollzugs geltenden Bestimmungen
derselben Verordnung und deren Durchführungsvorschriften ausgeführt. 2.
Ein Betrag von 30 Millionen Euro wird der
Mittelzuweisung gemäß Absatz 1 entnommen und zur Finanzierung des Preises
für innovative lokale Zusammenarbeit gemäß Artikel 56 verwendet. 3.
Auf Initiative der Mitgliedstaaten können bis zu
4 % des Gesamtbetrags jedes Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum
für die in Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012] genannten
Aufgaben sowie die Kosten für vorbereitende Arbeiten zur Abgrenzung der aus
naturbedingten Gründen benachteiligten Gebiete gemäß Artikel 33
Absatz 3 aufgewendet werden. Kosten im Zusammenhang mit der
Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. HR/2012
können im Rahmen dieses Absatzes nicht berücksichtigt werden. Im Rahmen der Begrenzung auf 4 % wird ein
Betrag für die Einrichtung und das Betreiben des nationalen Netzwerks für den
ländlichen Raum gemäß Artikel 55 vorbehalten. 4.
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 90 über weitere Kontrollmaßnahmen, die für eine
Unterstützung gemäß Absatz 3 in Betracht kommen, zu erlassen. Artikel 52 Europäisches Netzwerk für ländliche
Entwicklung 1.
Im Einklang mit Artikel 51 Absatz 1 wird
zur Vernetzung der nationalen Netzwerke sowie der Organisationen und
Verwaltungen, die auf EU-Ebene im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums
tätig sind, ein europäisches Netzwerk für ländliche Entwicklung geschaffen. 2.
Die Vernetzung durch das europäische Netzwerk für
ländliche Entwicklung soll (a)
die Beteiligung von Interessengruppen an der
Umsetzung der Entwicklung des ländlichen Raums stärken; (b)
die Qualität der Entwicklungsprogramme für den
ländlichen Raum verbessern; (c)
eine Rolle spielen bei der Information des breiten
Publikums über die Vorteile der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums. 3.
Das Netzwerk hat folgende Aufgaben: (a)
Sammlung, Analyse und Verbreitung von Informationen
über Gemeinschaftsaktionen im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums; (b)
Sammlung, Verbreitung und Konsolidierung auf
EU-Ebene der bewährten Praktiken im Bereich der Entwicklung des ländlichen
Raums, (c)
Errichtung und Betreuung von thematischen Gruppen
und/oder Workshops zur Erleichterung des Erfahrungsaustausches und
Unterstützung von Umsetzung, Monitoring und weiteren Entwicklung der Politik
zur Entwicklung des ländlichen Raums; (d)
Informationen über die Entwicklung der Lage in den
ländlichen Gebieten in der EU und in Drittländern; (e)
Veranstaltung auf EU-Ebene von Zusammenkünften und
Seminaren der Akteure der Entwicklung des ländlichen Raums, (f)
Unterstützung der nationalen Netzwerke und von
Initiativen der transnationalen Zusammenarbeit; (g)
besondere Aufgaben für lokale Aktionsgruppen: i) Schaffung von Synergien mit den
Tätigkeiten, die auf nationaler und/oder regionaler Ebene von den jeweiligen
Netzwerken im Rahmen von Kapazitätsaufbau und Erfahrungsaustausch durchgeführt
werden, und ii) Zusammenarbeit mit den vom EGFL, ESF
und EMFF geschaffenen Vernetzungsstellen und Stellen für technische Hilfe hinsichtlich
ihrer Tätigkeiten der lokalen Entwicklung und transnationalen Zusammenarbeit. 4.
Die Kommission legt im Wege von
Durchführungsrechtsakten den Aufbau und die Arbeitsweise des Europäischen
Netzwerks für ländliche Entwicklung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden
nach dem Prüfverfahren des Artikels 91 erlassen. Artikel 53 EIP-Netzwerk 1.
Es wird ein EIP-Netzwerk geschaffen, um die in
Artikel 61 genannte EIP „Produktivität und Nachhaltigkeit in der
Landwirtschaft“ gemäß Artikel 51 Absatz 1 zu unterstützen. Es dient
zur Förderung der Vernetzung der operationellen Gruppen, Beratungsdienste und
Forscher. 2.
Das EIP-Netzwerk hat folgende Aufgaben: (a)
Funktion als Helpdesk und Übermittlung von
Informationen über die EIP an die wichtigsten Akteure; (b)
Führung von Diskussionen auf Programmebene, um die
Schaffung von operationellen Gruppen zu fördern; (c)
Überprüfung der Forschungsergebnisse und des
Wissens betreffend die EIP und Berichterstattung darüber; (d)
Sammlung, Zusammenfassung und Verbreitung der
bewährten Praktiken im Zusammenhang mit Innovation; (e)
Veranstaltung von Konferenzen und Workshops und
Verbreitung von Informationen im Bereich der EIP. 3.
Die Kommission legt im Wege von
Durchführungsrechtsakten den Aufbau und die Arbeitsweise des EIP-Netzwerks
fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren des
Artikels 91 erlassen. Artikel 54 Europäisches Evaluierungsnetzwerk für
ländliche Entwicklung 1.
Es wird ein Europäisches Evaluierungsnetzwerk für
ländliche Entwicklung geschaffen, um die Evaluierung der Entwicklungsprogramme
für den ländlichen Raum gemäß Artikel 51 Absatz 1 zu unterstützen. Es
dient zur Förderung der Vernetzung derjenigen, die an der Evaluierung der
Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum beteiligt sind. 2.
Ziel des Europäischen Evaluierungsnetzwerks für
ländliche Entwicklung ist es, den Austausch von Fachwissen und guten Praktiken
zu Evaluierungsmethoden zu erleichtern, Evaluierungsverfahren und ‑instrumente
auszuarbeiten sowie die Evaluierungsprozesse und die Datensammlung und ‑verwaltung
zu unterstützen. 3.
Die Kommission legt im Wege von
Durchführungsrechtsakten den Aufbau- und die Arbeitsweise des Europäischen
Evaluierungsnetzwerks für ländliche Entwicklung fest. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 91 erlassen. Artikel 55 Nationales Netzwerk für den ländlichen Raum 1.
Jeder Mitgliedstaat errichtet ein nationales
Netzwerk für den ländlichen Raum, das die Organisationen und Verwaltungen
umfasst, die im Bereich der ländlichen Entwicklung tätig sind. Auch die Partnerschaft
gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. [GSR] ist Teil des nationalen
Netzwerks für den ländlichen Raum. Mitgliedstaaten mit einer regionalen
Programmplanung können ein spezifisches Programm für die Einrichtung und
Betreuung ihres nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum zur Genehmigung
vorlegen. 2.
Die Vernetzung durch das nationale Netzwerk für den
ländlichen Raum soll (a)
die Beteiligung von Interessengruppen an der
Umsetzung der Entwicklung des ländlichen Raums stärken; (b)
die Qualität der Entwicklungsprogramme für den
ländlichen Raum verbessern; (c)
das breite Publikum und die potenziellen
Begünstigten über die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums informieren; (d)
die Innovation in der Landwirtschaft fördern. 3.
Die Unterstützung aus dem ELER gemäß
Artikel 51 Absatz 3 wird für Folgendes verwendet: (a)
die zum Betrieb des Netzwerks erforderlichen
Strukturen, (b)
die Ausarbeitung und Durchführung eines
Aktionsplans, der mindestens Folgendes umfasst: i) Betreuung des Netzwerks; ii) Beteiligung der Interessengruppen an
der Unterstützung der Programmgestaltung; iii) Unterstützung für das Monitoring,
insbesondere durch Sammlung und Austausch von einschlägigem Feed-back,
einschlägigen Empfehlungen und Analyse insbesondere durch die Monitoringausschüsse
gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012]. Die lokalen
Aktionsgruppen werden auch durch das nationale Netzwerk für den ländlichen Raum
für das Monitoring und die Evaluierung der lokalen Entwicklungsstrategien
unterstützt; iv) Bereitstellung von Schulungen für die
Programmdurchführungsstellen und die in der Gründung begriffenen lokalen
Aktionsgruppen; v) Sammlung von Beispielen von Vorhaben,
die alle Prioritäten der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum
abdecken; vi) laufende Studien und Analysen; vii) Vernetzungstätigkeiten für lokale
Aktionsgruppen und insbesondere technische Hilfe für die gebietsübergreifende
und transnationale Zusammenarbeit, Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen
lokalen Aktionsgruppen und der Partnersuche für die Maßnahme gemäß
Artikel 42; viii) Erleichterung des Austauschs von
Praktiken und Erfahrungen zwischen Beratern und/oder Beratungsdiensten; ix) Vernetzungstätigkeiten zur Innovation; x) einen Kommunikationsplan einschließlich
Publizität und Information betreffend den Entwicklungsplan für den ländlichen
Raum in Übereinstimmung mit der Verwaltungsbehörde sowie auf die breitere
Öffentlichkeit zielende Informations- und Kommunikationstätigkeiten; xi) die Möglichkeit, sich an den Tätigkeiten
des Europäischen Netzwerks für landwirtschaftliche Entwicklung zu beteiligen
und dazu beizutragen; (c)
die Einsetzung eines Vorauswahlgremiums
unabhängiger Sachverständiger sowie die Vorauswahl der für den Preis für
innovative lokale Zusammenarbeit gemäß Artikel 58 Absatz 2
eingereichten Vorschläge. 4.
Die Kommission legt im Wege von
Durchführungsrechtsakten den Aufbau und die Arbeitsweise der nationalen
Netzwerke für den ländlichen Raum fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden
nach dem Prüfverfahren des Artikels 91 erlassen. Kapitel IV
Preis für innovative lokale Zusammenarbeit in ländlichen Gebieten Artikel 56 Preis für innovative lokale Zusammenarbeit
in ländlichen Gebieten Die Finanzmittel gemäß Artikel 51
Absatz 2 werden für die Finanzierung der Verleihung eines Preises für
Zusammenarbeitsprojekte verwendet, an denen mindestens zwei in verschiedenen
Mitgliedstaaten ansässige Einrichtungen beteiligt sind, die ein innovatives
lokales Konzept durchführen. Artikel 57 Aufforderung zur Einreichung von
Vorschlägen 1.
Spätestens ab 2015 und in jedem nachfolgenden Jahr
veröffentlicht die Kommission eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
im Hinblick auf die Verleihung des in Artikel 56 genannten Preises. Die
letzte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen darf nicht später als 2019 veröffentlicht
werden. 2.
Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
muss ein Thema für die Vorschläge beinhalten, das mit einer der EU-Prioritäten
für die Entwicklung des ländlichen Raums zusammenhängen muss. Das Thema muss
auch für eine Umsetzung durch Zusammenarbeit auf transnationaler Ebene geeignet
sein. 3.
Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
steht sowohl lokalen Aktionsgruppen als auch einzelnen Einrichtungen offen, die
zum Zweck des spezifischen Projekts zusammenarbeiten. Artikel 58 Auswahlverfahren 1.
Vorschläge für den Preis sind von Kandidaten in
allen Mitgliedstaaten bei ihrem jeweiligen nationalen Netzwerk für den
ländlichen Raum einzureichen, das für die Vorauswahl der Vorschläge
verantwortlich ist. 2.
Die nationalen Netzwerke für den ländlichen Raum
ernennen aus dem Kreis ihrer Mitglieder ein Vorauswahlgremium unabhängiger
Sachverständiger, um eine Vorauswahl der Vorschläge zu treffen. Die Vorauswahl
der Vorschläge erfolgt auf der Grundlage der in der Aufforderung zur
Einreichung von Vorschlägen festgelegten Ausschluss-, Auswahl- und
Vergabekriterien. Jedes nationale Netzwerk für den ländlichen Raum trifft eine
Vorauswahl von nicht mehr als zehn Vorschlägen und übermittelt sie der
Kommission. 3.
Die Kommission ist verantwortlich für die Auswahl von
fünfzig siegreichen Projekten aus den in allen Mitgliedstaaten vorausgewählten
Vorschlägen. Die Kommission setzt eine Ad-hoc-Lenkungsgruppe ein, die aus
unabhängigen Sachverständigen besteht. Diese Lenkungsgruppe trifft eine
Vorauswahl der siegreichen Projekte auf der Grundlage der in der Aufforderung
zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Ausschluss-, Auswahl- und
Vergabekriterien. 4.
Die Kommission beschließt im Wege eines
Durchführungsrechtsakts über das Verzeichnis der Projekte, denen der Preis verliehen
wird. Artikel 59 Preisgeld – Bedingungen und Auszahlung 1.
Damit Projekte für den Preis in Betracht kommen
können, darf der für ihre Vollendung erforderliche Zeitraum zwei Jahre ab dem
Zeitpunkt des Erlasses des Durchführungsrechtsakts zur Verleihung des Preises
nicht überschreiten. Die Dauer der Durchführung des Projekts muss im Vorschlag
festgesetzt sein. 2.
Der Preis wird im Form einer einmaligen Zahlung
gewährt. Die Höhe der Zahlung wird von der Kommission im Wege von
Durchführungsrechtsakten nach Maßgabe der in der Aufforderung zur Einreichung
von Vorschlägen festgelegten Kriterien und unter Berücksichtigung der
veranschlagten Kosten für die Durchführung des im Vorschlags angegebenen
Projekts festgesetzt. Das Höchstpreisgeld je Projekt darf 100 000 Euro
nicht überschreiten. 3.
Die Mitgliedstaaten zahlen das Preisgeld den
Gewinnern aus, nachdem sie überprüft haben, dass das Projekt vollendet wurde.
Die diesbezüglichen Ausgaben werden den Mitgliedstaaten von der EU gemäß den
Bestimmungen von Titel IV Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung
(EU) Nr. HR/2012 erstattet. Die Mitgliedstaaten können beschließen, das
Preisgeld den Gewinnern vollständig oder teilweise auszuzahlen, bevor sie die
Vollendung des Projekts überprüft haben, in diesem Fall tragen sie jedoch die
Verantwortung für die Ausgabe, bis die Vollendung des Projekts überprüft worden
ist. Artikel 60 Vorschriften über das Verfahren, die
Zeitpläne und die Einsetzung der Lenkungsgruppe Die Kommission legt im Wege von
Durchführungsrechtsakten detaillierte Bestimmungen über das Verfahren und die
Zeitpläne für die Auswahl der Projekte sowie Vorschriften für die Einsetzung
der Lenkungsgruppe unabhängiger Sachverständiger gemäß Artikel 84
Absatz 3 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren
des Artikels 91 erlassen. TITEL IV
EIP „Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“ Artikel 61 Ziele 1.
Die EIP „Produktivität und Nachhaltigkeit in der
Landwirtschaft“ verfolgt folgende Ziele: (a)
Förderung eines ressourceneffizienten, produktiven,
emissionsarmen, klimafreundlichen und -resistenten Agrarsektors, der in
Harmonie mit den wesentlichen natürlichen Ressourcen arbeitet, von denen die
Landwirtschaft abhängt; (b)
sichere und stetige Versorgung mit Lebensmitteln,
Futtermitteln und Biomaterialien – sowohl bestehenden als auch neuen Produkten; (c)
Verbesserung der Prozesse zur Bewahrung unserer
Umwelt, zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an seine
Auswirkungen; (d)
Schlagen einer Brücke zwischen Spitzenforschung und
–technologie und den Landwirten, Unternehmen und Beratungsdiensten, die diese
benötigen. 2.
Die EIP „Produktivität und Nachhaltigkeit in der
Landwirtschaft“ will diese Ziele folgendermaßen verwirklichen: (a)
Schaffung eines Mehrwerts durch bessere Verbindung
der Forschung mit der landwirtschaftlichen Praxis und Förderung eines breiteren
Einsatzes der verfügbaren Innovationsmaßnahmen; (b)
Förderung der schnelleren und breiteren Umsetzung
innovativer Lösungen in die Praxis und (c)
Unterrichtung der wissenschaftlichen Gemeinschaft
über den Forschungsbedarf der landwirtschaftlichen Praxis. 3.
Der ELER trägt zu den Zielen der EIP „Produktivität
und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“ gemäß Artikel 36, der
EIP-operationellen Gruppen gemäß Artikel 62 und des EIP-Netzwerks gemäß
Artikel 53 bei. Artikel 62 Operationelle Gruppen 1.
EIP-operationelle Gruppen sind Teil der EIP
„Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“. Sie werden von
Interessengruppen wie Landwirten, Forschern, Beratern sowie Unternehmen des
Agrar- und Nahrungsmittelsektors gegründet. 2.
EIP-operationelle Gruppen legen interne Verfahren
fest, die eine Transparenz ihrer Tätigkeit sicherstellen und
Interessenkonflikte vermeiden. Artikel 63 Aufgaben der operationellen Gruppen 1.
Die EIP-operationellen Gruppen müssen einen Plan
aufstellen, der Folgendes enthält: (a)
eine Beschreibung des innovativen Projekts, das
entwickelt, getestet, angepasst oder durchgeführt werden soll; (b)
eine Beschreibung der erwarteten Ergebnisse und des
Beitrags zum EIP-Ziel der Verbesserung der Produktivität und der nachhaltigen
Ressourcenbewirtschaftung. 2.
Bei der Durchführung ihrer innovativen Vorhaben
müssen die operationellen Gruppen (a)
Beschlüsse über die Ausarbeitung und Durchführung
der innovativen Aktionen treffen und (b)
innovative Aktionen anhand von Maßnahmen durchführen,
die im Rahmen der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum finanziert
werden. 3.
Die operationellen Gruppen veröffentlichen die
Ergebnisse ihrer Vorhaben, insbesondere durch das EIP-Netzwerk. TITEL VI
Finanzbestimmungen Artikel 64 Finanzmittel und ihre Aufteilung 1.
Der Gesamtbetrag der EU-Unterstützung für die
Entwicklung des ländlichen Raums in Rahmen dieser Verordnung für den Zeitraum
vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020, ihre jährliche
Aufteilung und der auf weniger entwickelte Regionen zu konzentrierende
Mindestbetrag werden vom Europäischen Parlament und vom Rat auf Vorschlag der
Kommission gemäß dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2014 bis 2020 und
der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich
und die wirtschaftliche Haushaltsführung[34]
für denselben Zeitraum festgesetzt. 2.
0,25% der in Absatz 1 genannten Mittel sind
zur Finanzierung der technischen Hilfe für die Kommission gemäß Artikel 51
Absatz 1 bestimmt. 3.
Im Hinblick auf ihre Programmierung und ihre
künftige Einsetzung in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union werden
die in Absatz 1 genannten Beträge mit 2 % pro Jahr indexiert. 4.
Für die in Absatz 1 genannten Beträge nimmt
die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts nach Abzug des in
Absatz 2 genannten Betrags und Berücksichtigung der Mittelübertragung
gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. DZ/2012 eine
jährliche Aufteilung auf die Mitgliedstaaten vor. Dabei berücksichtigt sie
Folgendes: (a)
objektive Kriterien im Zusammenhang mit den Zielen
gemäß Artikel 4 und (b)
die frühere Wertentwicklung. 5.
Zusätzlich zu den Beträgen gemäß Absatz 4
enthält der im selben Absatz genannte Durchführungsrechtsakt auch die dem ELER
in Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 1
der Verordnung (EU) Nr. DZ/2012 übertragenen Finanzmittel. 6.
Für die Zwecke der Zuweisung der
leistungsgebundenen Reserve gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung
(EU) Nr. [GSR/2012] werden die verfügbaren, gemäß Artikel 45 der
Verordnung (EU) Nr. HR/2012 für den ELER eingezogenen zweckgebundenen Einnahmen
zu den in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. [GSR/2012] genannten Beträgen
hinzugefügt. Sie werden den Mitgliedstaaten entsprechend ihrem Anteil an dem
Gesamtunterstützungsbetrag aus dem ELER zugewiesen. Artikel 65 Beteiligung des Fonds 1.
In dem Beschluss zur Genehmigung eines
Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum wird die Höchstbeteiligung des
ELER für das Programm festgesetzt. Die etwaigen Mittelzuweisungen für die
weniger entwickelten Regionen werden in dem Beschluss gegebenenfalls gesondert
ausgewiesen. 2.
Die Beteiligung des ELER wird auf der Grundlage der
förderfähigen öffentlichen Ausgaben berechnet. 3.
Mit den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen
Raum wird ein einheitlicher Satz der ELER-Beteiligung für alle Maßnahmen
festgesetzt. Gegebenenfalls wird für die weniger entwickelten Regionen, die
Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im
Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 ein getrennter Satz der ELER-Beteiligung
festgesetzt. Der Höchstsatz der ELER-Beteiligung beläuft sich auf (a)
85% der förderfähigen öffentlichen Ausgaben in den
weniger entwickelten Regionen, den Regionen in äußerster Randlage und den
kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EWG) Nr.
2019/93; (b)
50% der förderfähigen öffentlichen Ausgaben in den
übrigen Regionen. Der Mindestsatz der ELER-Beteiligung beläuft sich
auf 20 %. 4.
Abweichend von Absatz 3 beläuft sich der
Höchstsatz der ELER-Beteiligung auf (a)
80 % für die in den Artikeln 15, 28 und
36 genannten Maßnahmen, für die lokale Entwicklung LEADER gemäß Artikel 28
der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012] und für Vorhaben gemäß Artikel 20
Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i. Dieser Satz kann auf 90 %
angehoben werden für die Programme der weniger entwickelten Regionen, der
Regionen in äußerster Randlage und der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im
Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93; (b)
100% für Vorhaben, die eine Finanzierung gemäß
Artikel 66 erhalten. 5.
Mindestens 5 % der gesamten ELER-Beteiligung
zum Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum sind für LEADER vorzubehalten. 6.
Für eine aus dem ELER kofinanzierte Ausgabe kann
nicht gleichzeitig eine Beteiligung der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds oder
sonstiger EU-Finanzinstrumente gewährt werden. 7.
Bei Unternehmensbeihilfen sind in Bezug auf die
Beträge der öffentlichen Beihilfen die festgesetzten Höchstgrenzen für
staatliche Beihilfen einzuhalten, soweit in der vorliegenden Verordnung nichts
anderes festgelegt ist. Artikel 66 Finanzierung von Vorhaben, die einen
bedeutenden Beitrag zur Innovation leisten Die Finanzmittel, die dem ELER gemäß
Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. DZ/2012 übertragen werden,
werden für Vorhaben vorbehalten, die einen bedeutenden Beitrag zur Innovation
im Zusammenhang mit der Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft,
einschließlich der Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Folgen,
leisten. Artikel 67 Förderfähigkeit der Ausgaben 1.
Abweichend von Artikel 55 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012] können die Entwicklungsprogramme für den
ländlichen Raum im Fall von Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von
Naturkatastrophen vorsehen, dass die Förderfähigkeit von Ausgaben im
Zusammenhang mit Programmänderungen ab dem Zeitpunkt beginnt, an dem die
Naturkatastrophe eingetreten ist. 2.
Die Ausgaben kommen nur dann für eine
ELER-Beteiligung in Betracht, wenn sie für Maßnahmen getätigt werden, die nach
den in Artikel 49 genannten Auswahlkriterien von der Verwaltungsbehörde
des betreffenden Programms oder unter deren Verantwortung beschlossen wurden. Mit Ausnahme der allgemeinen Kosten im Sinne von
Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c gelten für Investitionsvorhaben
im Rahmen von Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 42 des
Vertrags fallen, nur Ausgaben, die entstanden sind, nachdem der zuständigen
Behörde ein Antrag vorgelegt worden ist, als förderfähig. Die Mitgliedstaaten können in ihren Programmen
vorschreiben, dass nur diejenigen Ausgaben förderfähig sind, die nach der
Genehmigung des Unterstützungsantrags von der zuständigen Behörde entstanden
sind. 3.
Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf
Artikel 51 Absätze 1 und 2. 4.
Zahlungen von Begünstigen sind durch Rechnungen und
Zahlungsnachweise zu belegen. Ist dies nicht möglich, sind die Zahlungen durch
gleichwertige Unterlagen zu belegen, ausgenommen bei Formen der Unterstützung
gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der
Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012]. Artikel 68 Förderfähige Ausgaben 1.
Werden die laufenden Kosten durch eine Unterstützung
gemäß dieser Verordnung gedeckt, so sind folgende Arten von Kosten förderfähig:
(a)
Betriebskosten, (b)
Personalkosten, (c)
Schulungskosten, (d)
Kosten im Zusammenhang mit Öffentlichkeitsarbeit, (e)
Finanzkosten, (f)
Vernetzungskosten. 2.
Studien gelten nur als förderfähige Ausgaben, wenn
sie mit einem bestimmten Vorhaben im Rahmen des Programms oder den spezifischen
Zielen und Vorgaben des Programms verbunden sind. 3.
Sachleistungen in Form von Erbringung von
Arbeitsleistungen und Bereitstellung von Waren, Dienstleistungen, Grundstücken
und Immobilien, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege
nachgewiesene Barzahlung erfolgt ist, können förderfähig sein, vorausgesetzt,
die die Bedingungen von Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012] sind
erfüllt. 4.
Indirekte Kosten kommen für eine Unterstützung im
Rahmen der Maßnahmen der Artikel 15, 16, 19, 21, 25 und 36 in Betracht. Artikel 69 Überprüfbarkeit und Kontrollierbarkeit der
Maßnahmen 1.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle von
ihnen geplanten Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum überprüft und
kontrolliert werden können. Zu diesem Zweck legen die Verwaltungsbehörde und
die Zahlstelle jedes Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum eine
Ex-ante-Evaluierung der Überprüfbarkeit und Kontrollierbarkeit der in das
Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum aufzunehmenden Maßnahmen vor. Die
Verwaltungsbehörde und die Zahlstelle nehmen auch die Evaluierung der
Überprüfbarkeit und Kontrollierbarkeit der Maßnahmen während der Durchführung
des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum vor. Bei der
Ex-ante-Evaluierung und der Evaluierung während des Durchführungszeitraums
müssen die Ergebnisse der Kontrollen im vorhergehenden und im laufenden
Programmzeitraum berücksichtigt werden. Lässt die Evaluierung erkennen, dass
die Anforderungen an die Überprüfbarkeit und Kontrollierbarkeit nicht erfüllt
werden, so müssen die betreffenden Maßnahmen entsprechend angepasst werden. 2.
Wird eine Beihilfe auf der Grundlage von
Standardkosten oder Zusatzkosten und Einkommensverlusten gewährt, so stellen
die Mitgliedstaaten sicher, dass die einschlägigen Berechnungen angemessen und
korrekt sind und im Voraus auf der Grundlage einer fairen, ausgewogenen und
überprüfbaren Berechnung erstellt wurden. Zu diesem Zweck stellt eine Stelle,
die von den für die Berechnungen verantwortlichen Behörden unabhängig ist und
die über entsprechende Erfahrung verfügt, eine Bescheinigung aus, in der
bestätigt wird, dass die Berechnungen angemessen und korrekt sind. Diese
Bescheinigung muss Teil des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum sein. Artikel 70 Vorschüsse 1.
Die Zahlung von Vorschüssen ist an die Leistung
einer Banksicherheit oder einer gleichwertigen Sicherheit gebunden, die
110 % der Höhe des Vorschusses entspricht. Für die Zahlung dieser
Vorschüsse kommen als öffentliche Empfänger nur Kommunen, Regionalbehörden und
deren Verbände sowie öffentlich-rechtliche Einrichtungen in Betracht. Ein Instrument, das von einer öffentlichen Behörde
als Bürgschaft bereitgestellt wird, ist als einer in Unterabsatz 1
genannten Sicherheit gleichwertig zu betrachten, sofern sich diese Behörde
verpflichtet, den durch die Sicherheit gedeckten Betrag zu leisten, wenn
festgestellt wird, dass kein Anspruch auf den gezahlten Vorschuss bestand. 2.
Die Sicherheit kann freigegeben werden, wenn die
zuständige Zahlstelle feststellt, dass der Betrag der tatsächlichen Ausgaben,
die den öffentlichen Beitrag zum Vorhaben entsprechen, den Vorschussbetrag
überschreitet. TITEL VI
Verwaltung, Kontrolle und Publizität Artikel 71 Aufgaben der Kommission Damit im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung
der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gemäß
Artikel 317 des Vertrags gewahrt wird, führt die Kommission die in der
Verordnung (EG) Nr. HR/2012 vorgesehenen Maßnahmen und Kontrollen durch. Artikel 72 Aufgaben der Mitgliedstaaten 1.
Zum wirksamen Schutz der finanziellen Interessen
der Europäischen Union erlassen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Rechts-
und Verwaltungsvorschriften im Einklang mit Artikel 60 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. HR/2012. 2.
Die Mitgliedstaaten benennen für jedes
Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (a)
die Verwaltungsbehörde, die das betreffende
Programm verwaltet; hierbei kann es sich um eine staatliche oder eine private
Stelle handeln, die auf nationaler oder regionaler Ebene tätig wird, oder um
den Mitgliedstaat selbst, wenn er diese Aufgabe durchführt, (b)
die zugelassene Zahlstelle im Sinne des
Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. HR/2012, (c)
die bescheinigende Stelle im Sinne des
Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. HR/2012. 3.
Die Mitgliedstaaten sorgen bei jedem
Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum dafür, dass das entsprechende
Verwaltungs- und Kontrollsystem eingerichtet ist und dass eine klare Zuweisung
der Funktionen sowie eine angemessene Trennung zwischen den Funktionen der mit
der Verwaltung betrauten Stelle und den Funktionen anderer Stellen erfolgt. Die
Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, dass die Systeme während des
gesamten Planungszeitraums wirksam funktionieren. 4.
Die Mitgliedstaaten legen die Aufgaben der
Verwaltungsbehörde, der Zahlstelle und der lokalen Aktionsgruppen im Rahmen von
LEADER hinsichtlich der Anwendung der Förderfähigkeits- und Auswahlkriterien
und des Projektauswahlverfahrens genau fest. Artikel 73 Verwaltungsbehörde 1.
Die Verwaltungsbehörde ist verantwortlich dafür,
dass das Programm effizient, wirksam und ordnungsgemäß verwaltet und
durchgeführt wird, und insbesondere dafür, (a)
sicherzustellen, dass es ein angemessen gesichertes
elektronisches System gibt, um die für das Monitoring und die Evaluierung
erforderlichen statistischen Informationen über das Programm und seine
Durchführung zu erfassen, zu pflegen, zu verwalten und mitzuteilen,
insbesondere die Informationen, die für die Feststellung der Fortschritte bei
der Verwirklichung der festgelegten Ziele und Prioritäten erforderlich sind; (b)
der Kommission vierteljährlich sachdienliche
Indikatordaten über die zur Finanzierung ausgewählten Vorhaben zu übermitteln,
einschließlich der Hauptmerkmale des Begünstigten und des Projekts; (c)
sicherzustellen, dass die Begünstigten und die
sonstigen an der Durchführung der Vorhaben beteiligten Stellen i) über ihre aus der Beihilfegewährung
resultierenden Verpflichtungen unterrichtet sind und entweder gesondert über
alle das Vorhaben betreffenden Vorgänge Buch führen oder für diese einen
geeigneten Buchführungscode verwenden; ii) sich bewusst sind, dass sie der
Verwaltungsbehörde einschlägige Daten zu liefern sowie Aufzeichnungen über die
erzielten Erträge und Ergebnisse anzufertigen haben; (d)
sicherzustellen, dass die Ex-ante-Evaluierung gemäß
Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012] dem Monitoring- und
Evaluierungssystem entspricht, dieses System zu akzeptieren und es der
Kommission vorzulegen; (e)
sicherzustellen, dass der Evaluierungsplan gemäß
Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012] eingeführt worden ist, dass
die Ex-post-Programmevaluierung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr.
[GSR/2012] innerhalb der in der genannten Verordnung festgesetzten Fristen durchgeführt
wird, sicherzustellen, dass solche Evaluierungen dem Monitoring- und
Evaluierungssystem entsprechen, und sie dem Monitoringausschuss und der
Kommission vorzulegen; (f)
dem Monitoringausschuss die erforderlichen
Informationen und Unterlagen zu übermitteln, die es ihm ermöglichen, die
Umsetzung des Programms unter Berücksichtigung von dessen spezifischen Zielen
und Prioritäten zu begleiten; (g)
den jährlichen Zwischenbericht einschließlich der
aggregierten Beobachtungstabellen zu erstellen und ihn nach Bestätigung durch
den Monitoringausschuss der Kommission vorzulegen; (h)
sicherzustellen, dass die Zahlstelle vor der
Bewilligung der Zahlungen alle notwendigen Auskünfte erhält, und zwar
insbesondere über die angewendeten Verfahren und die durchgeführten Kontrollen
bei den für eine Finanzierung ausgewählten Vorhaben; (i)
für die Publizität des Programms zu sorgen,
einschließlich anhand des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum, indem
potenzielle Begünstigte, Berufsverbände, die Wirtschafts- und Sozialpartner,
die Einrichtungen für die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen
sowie die betreffenden Nichtregierungsorganisationen über die durch das
Programm gebotenen Möglichkeiten und die Regelungen für die Inanspruchnahme der
Fördermittel des Programms, die Begünstigten über den EU-Beitrag und die
allgemeine Öffentlichkeit über die Rolle der EU im Zusammenhang mit dem
Programm unterrichtet werden. 2.
Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde kann
eine oder mehrere zwischengeschaltete Stelle einschließlich lokaler Behörden,
Regionalentwicklungsorganen oder Nichtregierungsorganisationen bezeichnen, um
die Vorhaben zur Entwicklung des ländlichen Raums zu verwalten und
durchzuführen. Wird ein Teil ihrer Aufgaben einer anderen Stelle
übertragen, so behält die Verwaltungsbehörde dennoch weiterhin die volle
Verantwortung für die Effizienz und Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung und
Durchführung dieser Aufgaben. Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass
geeignete Bestimmungen vorhanden sind, damit die andere Stelle alle erforderlichen
Angaben und Informationen für die Durchführung dieser Aufgaben erhält. 3.
Umfasst das Entwicklungsprogramm für den ländlichen
Raum ein thematisches Teilprogramm gemäß Artikel 22, so kann die
Verwaltungsbehörde eine oder mehrere zwischengeschaltete Stellen
einschließlich lokaler Behörden, lokaler Aktionsgruppen oder
Nichtregierungsorganisationen bezeichnen, um diese Strategie zu verwalten und
durchzuführen. Absatz 2 gilt auch in diesem Fall. Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass die
Vorhaben und Ergebnisse dieses thematischen Teilprogramms für die Zwecke des
Monitoring- und Evaluierungssystems gemäß Artikel 74 getrennt
identifiziert werden. TITEL VII
Monitoring und Evaluierung Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1
Einrichtung und Ziele eines Monitoring- und Evaluierungssystems Artikel 74 Monitoring- und Evaluierungssystem Gemäß diesem Titel wird in Zusammenarbeit
zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten ein gemeinsames Monitoring- und
Evaluierungssystem erstellt, das von der Kommission im Wege von
Durchführungsrechtsakten festgelegt wird, die nach dem Prüfverfahren des
Artikels 91 erlassen werden. Artikel 75 Ziele Das Monitoring- und Evaluierungssystem
bezweckt Folgendes: (a)
die Fortschritte und Verwirklichungen der Politik
zur Entwicklung des ländlichen Raums aufzuzeigen sowie die Wirkung,
Effektivität, Effizienz und Relevanz der Interventionen im Bereich der
ländlichen Entwicklung zu bewerten; (b)
zu einer gezielter ausgerichteten Förderung der
Entwicklung des ländlichen Raums beizutragen; (c)
einen gemeinsamen Lernprozess im Zusammenhang mit
dem Monitoring und der Evaluierung zu unterstützen. Abschnitt 2
Technische Vorschriften Artikel 76 Gemeinsame Indikatoren 1.
Im Monitoring- und Evaluierungssystem gemäß
Artikel 74 ist ein Verzeichnis der auf jedes Programm anwendbaren
gemeinsamen Indikatoren für die Ausgangssituation sowie für die finanzielle
Abwicklung, die Outputs, die Ergebnisse und die Wirkung des Programms
aufzuführen, um die Aggregation von Daten auf EU-Ebene zu erlauben. 2.
Die gemeinsamen Indikatoren müssen im Zusammenhang
mit der Struktur und den Zielen des Rahmens der Politik zur Entwicklung des
ländlichen Raums stehen und eine Evaluierung des Fortschritts, der Effektivität
und Effizienz der Politikumsetzung im Vergleich zu den Zielen und Vorgaben auf
EU-, nationaler und Programmebene erlauben. Artikel 77 Elektronisches Informationssystem 1.
Die wichtigsten für das Monitoring und die
Evaluierung erforderlichen Angaben über die Umsetzung des Programms, jedes für
eine Finanzierung ausgewählte Vorhaben sowie die vollendeten Vorhaben,
einschließlich der wichtigsten Merkmale des Begünstigten und des Projekts,
werden elektronisch festgehalten und gespeichert. 2.
Die Kommission stellt sicher, dass es ein
angemessen gesichertes elektronisches System gibt, um die wichtigsten Angaben
festzuhalten, zu speichern und zu verwalten und über das Monitoring und die
Evaluierung zu berichten. Artikel 78 Bereitstellung von Informationen Die Begünstigten einer Unterstützung im Rahmen
von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und die lokalen
Aktionsgruppen verpflichten sich, der Verwaltungsbehörde und/oder ernannten
Bewertern oder anderen Stellen, die Aufgaben an ihrer Stelle wahrnehmen, alle
erforderlichen Informationen zu übermitteln, die ein Monitoring und eine Evaluierung
des Programms, insbesondere hinsichtlich der Verwirklichung spezifizierter
Ziele und Prioritäten, ermöglichen. Kapitel II
Monitoring Artikel 79 Modalitäten des Monitoring 1.
Die Verwaltungsbehörde und der Monitoringausschuss
gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012] wachen über die
Qualität der Umsetzung des Programms. 2.
Die Verwaltungsbehörde und der Monitoringausschuss
begleiten jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum anhand von
Finanz-, Ergebnis- und Zielindikatoren. Artikel 80 Monitoringausschuss Mitgliedstaaten mit regionaler Programmplanung
können einen nationalen Monitoringausschuss einsetzen, der die Umsetzung der
regionalen Programme anhand der nationalen Strategie und der Mittelausschöpfung
koordiniert. Artikel 81 Aufgaben des Monitoringausschusses 1.
Der Monitoringausschuss vergewissert sich, dass das
Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum leistungsfähig ist und wirksam
umgesetzt wird. Zu diesem Zweck nimmt er zusätzlich zu den Funktionen gemäß
Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. [GSR] die folgenden Funktionen wahr: (a)
er wird binnen vier Monaten nach dem Beschluss über
die Programmgenehmigung zu den Kriterien für die Auswahl der finanzierten
Vorhaben gehört. Die Auswahlkriterien werden anhand der Erfordernisse der
Programmplanung überprüft; (b)
er überprüft die Tätigkeiten und Ergebnisse im
Zusammenhang mit dem Evaluierungsplan des Programms; (c)
er überprüft die Aktionen des Programms betreffend
die Erfüllung der Ex-ante-Konditionalitäten; (d)
er nimmt am nationalen Netzwerk für den ländlichen
Raum teil, um Informationen über die Programmdurchführung auszutauschen. (e)
er prüft und genehmigt die jährlichen
Durchführungsberichte, bevor sie der Kommission übersandt werden. Artikel 82 Jährlicher Durchführungsbericht 1.
Bis zum 31. Mai 2016 und bis zum 31. Mai
jedes darauffolgenden Jahres legt der Mitgliedstaat der Kommission einen
jährlichen Durchführungsbericht über die Durchführung des Entwicklungsprogramms
für den ländlichen Raum im vorhergehenden Kalenderjahr vor. Der 2016 vorgelegte
Bericht bezieht sich auf die Kalenderjahre 2014 und 2015. 2.
Zusätzlich zu den Angaben gemäß Artikel 44 der
Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012] müssen die jährlichen Durchführungsberichte u.a.
Informationen über finanzielle Verpflichtungen und Ausgaben je Maßnahme sowie
eine Zusammenfassung der hinsichtlich des Evaluierungsplans durchgeführten
Tätigkeiten enthalten. 3.
Zusätzlich zu den Angaben gemäß Artikel 44 der
Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012] muss der 2017 vorgelegte jährliche
Durchführungsbericht auch eine Beschreibung der Durchführung etwaiger zum
Programm gehörender Teilprogramme, eine Evaluierung der erzielten Fortschritte
bei der Sicherstellung eines integrierten Konzepts für den Einsatz des ELER und
anderer EU-Finanzinstrumente zur Unterstützung der räumlichen Entwicklung
ländlicher Gebiete, auch durch lokale Entwicklungsstrategien, und die
Ergebnisse beim Erreichen der Ziele für jede im Entwicklungsprogramm für den
ländlichen Raum aufgeführte Priorität umfassen. 4.
Zusätzlich zu den Angaben gemäß Artikel 44 der
Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012] muss der 2019 vorgelegte jährliche
Durchführungsbericht auch eine Beschreibung der Durchführung etwaiger zum
Programm gehörender Teilprogramme, eine Evaluierung der erzielten Fortschritte
bei der Sicherstellung eines integrierten Konzepts für den Einsatz des ELER und
anderer EU-Finanzinstrumente zur Unterstützung der räumlichen Entwicklung
ländlicher Gebiete, auch durch lokale Entwicklungsstrategien, umfassen. 5.
Die Kommission erlässt im Wege von
Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die Vorlage der jährlichen
Durchführungsberichte. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren des Artikels 91 erlassen. Kapitel III
Evaluierung Artikel 83 Allgemeine Bestimmungen 1.
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten
die Elemente fest, die in den Ex-ante- und Ex-post-Evaluierungen gemäß den
Artikeln 48 und 50 der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012] enthalten sein
müssen und legt die Mindestanforderungen für den Evaluierungsplan gemäß Artikel 49
der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012] fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden
nach dem Prüfverfahren des Artikels 91 erlassen. 2.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die
Evaluierungen dem gemäß Artikel 74 vereinbarten gemeinsamen
Evaluierungskonzept entsprechen, organisieren die Erhebung und Sammlung der
erforderlichen Daten und übermitteln die verschiedenen aus dem Begleitsystem
stammenden Angaben an die Bewerter. 3.
Die Evaluierungsberichte werden von den
Mitgliedstaaten im Internet und von der Kommission auf der EU-Website
zugänglich gemacht. Artikel 84 Ex-ante-Evaluierung Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der
Ex-ante-Bewerter ab einem frühen Stadium an der Ausarbeitung des
Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum, einschließlich der Durchführung
der Analyse gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b, der
Ausarbeitung der Interventionslogik des Programms und der Festlegung der
Programmziele, beteiligt wird. Artikel 85 Ex-post-Evaluierung Im Jahre 2023 erstellen die Mitgliedstaaten
einen Ex-post-Evaluierungsbericht für jedes ihrer Entwicklungsprogramme für den
ländlichen Raum. Dieser Bericht wird der Kommission bis spätestens
31. Dezember 2023 übermittelt. Artikel 86 Zusammenfassungen der Evaluierungen Zusammenfassungen auf EU-Ebene der Ex-ante-und
Ex-post-Evaluierungsberichte werden unter Verantwortung der Kommission
erstellt. Die Zusammenfassungen der Evaluierungsberichte
müssen spätestens am 31. Dezember des Jahres fertiggestellt sein, das auf
die Vorlage der jeweiligen Evaluierungen folgt. TITEL VIII
Wettbewerbsbestimmungen Artikel 87 Vorschriften für Unternehmen Wird eine Unterstützung im Rahmen dieser
Verordnung für Formen der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen gewährt, so darf
sie nur solchen Formen der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen gewährt werden,
die die geltenden Wettbewerbsvorschriften gemäß den Artikeln 143 bis 145
der Verordnung (EU) Nr. sCMO/xxx des Europäischen Parlaments und des Rates
einhalten. Artikel 88 Staatliche Beihilfen 1.
Soweit in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist,
gelten für Unterstützungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten für die Entwicklung des
ländlichen Raums die Artikel 107, 108 und 109 des Vertrags. 2.
Die Artikel 107, 108 und 109 des Vertrags gelten im
Rahmen von Artikel 42 des Vertrags nicht für Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten
nach den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung getätigt werden, oder eine
zusätzliche nationale Finanzierung gemäß Artikel 89. Artikel 89 Zusätzliche nationale Finanzierung Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten für
Vorhaben im Rahmen von Artikel 42 des Vertrags getätigt werden und mit
denen zusätzliche Finanzmittel für die Entwicklung des ländlichen Raums
bereitgestellt werden sollen, für die eine EU-Unterstützung gewährt wird,
müssen von den Mitgliedstaaten notifiziert und von der Kommission im Einklang
mit dieser Verordnung als Teil der Programmplanung gemäß Artikel 7
genehmigt werden. Bei der Einschätzung dieser Zahlungen wendet die Kommission
analog die Kriterien an, die für die Anwendung von Artikel 107 des
Vertrags festgelegt wurden. Der betreffende Mitgliedstaat führt die
vorgeschlagene zusätzliche Finanzierung der Entwicklung des ländlichen Raums
erst durch, nachdem sie genehmigt worden ist. TITEL IX
Befugnisse der Kommission, allgemeine Bestimmungen sowie Übergangs- und
Schlussbestimmungen Kapitel I
Befugnisse der Kommission Artikel 90 Ausübung der Befugnisübertragung 1.
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird
der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen. 2.
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte
gemäß dieser Verordnung wird der Kommission für einen unbefristeten Zeitraum ab
dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. 3.
Die Befugnisübertragung gemäß dieser Verordnung
kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. Die
Befugnisübertragung wird durch einen Beschluss widerrufen, in dem die Befugnis
näher bezeichnet wird. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss
angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit
etwaiger bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte. 4.
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt
erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem
Rat. 5.
Ein gemäß dieser Verordnung erlassener delegierter
Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat
innerhalb von zwei Monaten, nachdem das Europäische Parlament und der Rat
hiervon unterricht wurden, Einwände erheben oder wenn sowohl das Europäische
Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt
haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Dieser Zeitraum
wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats um zwei Monate
verlängert. Artikel 91 Ausschussverfahren 1.
Die Kommission wird durch einen Ausschuss mit der
Bezeichnung „Ausschuss für die Entwicklung des ländlichen Raums“ unterstützt.
Es handelt sich dabei um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011. 2.
Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt
Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Kapitel II Gemeinsame
Bestimmungen
Artikel 92 Austausch von Informationen und Dokumenten Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit den
Mitgliedstaaten ein Informationssystem ein, das den sicheren Austausch von
Daten gemeinsamen Interesses zwischen der Kommission und jedem Mitgliedstaat
ermöglicht. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten
Vorschriften über das Funktionieren dieses Systems. Diese Durchführungsrechtsakte
werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 91 erlassen. Artikel 93 Allgemeine GAP-Bestimmungen Die Verordnung (EU) Nr. HR/2012 und die
auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen gelten für die in der vorliegenden
Verordnung festgelegten Maßnahmen. Kapitel III Übergangs- und
Schlussbestimmungen Artikel 94 Aufhebung Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 wird
aufgehoben. Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gilt
weiterhin für Vorhaben, die von der Kommission auf der Grundlage derselben
Verordnung vor dem 1. Januar 2014 genehmigt werden. Artikel 95 Übergangsbestimmungen Um den Übergang von der mit der Verordnung
(EG) Nr. 1698/2005 festgelegten auf die mit der vorliegenden Verordnung
festgelegten Regelung zu erleichtern, wird die Kommission ermächtigt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 121 über die Bedingungen zu erlassen,
unter denen die von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
genehmigte Unterstützung in die gemäß der vorliegenden Verordnung gewährte
Unterstützung, einschließlich für technische Hilfe und die
Ex-post-Evaluierungen, einbezogen werden kann. Artikel 96 Inkrafttreten und Gültigkeit Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2014. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der
Präsident Der Präsident ANHANG I Beträge
und Unterstützungssätze Artikel || Gegenstand || Höchstbetrag in EUR oder % || 16 Absatz 8 || Beratungsdienste, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste || 1.500 200.000 || je Beratung je Dreijahreszeitraum für die Ausbildung von Beratern 17 Absatz 3 || Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel || 3.000 || je Betrieb und Jahr || || || 18 Absatz 3 || Investitionen in materielle Vermögenswerte || 50% 75% 65% 40% 50% 75% 65% 40% || Agrarsektor der förderfähigen Investitionen in weniger entwickelten Regionen der förderfähigen Investitionen in Regionen in äußerster Randlage der förderfähigen Investitionen in den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres der förderfähigen Investitionen in den übrigen Regionen Sofern die kombinierte Unterstützung den Höchstsatz von 90 % nicht übersteigt, können die vorgenannten Prozentsätze um 20 % angehoben werden für - sich niederlassende Junglandwirte - kollektive Investitionen und integrierte Vorhaben - Gebiete mit natürlichen Zwängen gemäß Artikel 33 - im Rahmen der EIP unterstützte Operationen Verarbeitung und Vermarktung von Anhang-I-Erzeugnissen der förderfähigen Investitionen in weniger entwickelten Regionen der förderfähigen Investitionen in Regionen in äußerster Randlage der förderfähigen Investitionen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres der förderfähigen Investitionen in den übrigen Regionen Sofern die kombinierte Unterstützung den Höchstsatz von 90 % nicht übersteigt, können die vorgenannten Prozentsätze für im Rahmen der EIP unterstützte Operationen um 20 % angehoben werden 19 Absatz 5 || Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen geschädigtem landwirtschaftlichen Produktionspotenzial sowie Einführung geeigneter vorbeugender Aktionen || 80% || der förderfähigen Investitionskosten für die von den einzelnen Landwirten durchgeführten vorbeugenden Aktionen 20 Absatz 6 || Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Betriebe || 70.000 70.000 15.000 || je Junglandwirt gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i je Unternehmen gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii je kleinem landwirtschaftlichen Betrieb gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii 24 Absatz 3 || Einrichtung von Agrarforstsystemen || 80% || der förderfähigen Investitionen für die Einrichtung von Agrarforstsystemen 27 Absatz 5 || Investitionen in neue Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse || 50% 75% 65% 40% || der förderfähigen Investitionen in weniger entwickelten Regionen der förderfähigen Investitionen in Regionen in äußerster Randlage der förderfähigen Investitionen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres der förderfähigen Investitionen in den übrigen Regionen 28 Absatz 4 || Gründung von Erzeugergruppierungen || 10%, 10%, 8%, 6%, 4% 5% 5% 4% 3% 2% 100.000 || Für die vermarktete Erzeugung bis zu 1 000 000 EUR in % der vermarkteten Erzeugung in den ersten 5 Jahren nach der Anerkennung im 1., 2., 3., 4. bzw. 5. Jahr Für die vermarktete Erzeugung über 1 000 000 EUR in % der vermarkteten Erzeugung in den ersten 5 Jahren nach der Anerkennung im 1., 2., 3., 4. bzw. 5. Jahr Höchstbetrag pro Jahr in allen Fällen 29 Absatz 8 || Agrarumweltmaßnahmen || 600(*) 900(*) 450(*) 200(*) || je Hektar und Jahr für einjährige Kulturen je Hektar und Jahr für mehrjährige Sonderkulturen je Hektar und Jahr für sonstige Flächennutzung je Vieheinheit (VE) und Jahr für lokale Tierrassen, die für die Nutzung verloren gehen könnten 30 Absatz 5 || Ökologischer/biologischer Landbau || 600(*) 900(*) 450(*) || je Hektar und Jahr für einjährige Kulturen je Hektar und Jahr für mehrjährige Sonderkulturen je Hektar und Jahr für sonstige Flächennutzung 31 Absatz 7 || Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie || 500 200 50 || höchstens je Hektar und Jahr im Anfangszeitraum, der fünf Jahre nicht überschreitet höchstens je Hektar und Jahr mindestens je Hektar und Jahr für Zahlungen aufgrund der Wasserrahmenrichtlinie 32 Absatz 3 || Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete || 25 250(*) 300(*) || mindestens je Hektar und Jahr höchstens je Hektar und Jahr höchstens je Hektar und Jahr in Berggebieten im Sinne von Artikel 46 Absatz 2 34 Absatz 3 || Tierschutz || 500 || je VE 35 Absatz 3 || Waldumweltdienstleistungen und Erhaltung der Wälder || 200(*) || je Hektar und Jahr 38 Absatz 5 || Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherung || 65% || der geschuldeten Versicherungsprämie 39 Absatz 5 || Fonds auf Gegenseitigkeit für Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten und Umweltvorfälle || 65% || der förderfähigen Kosten 40 Absatz 5 || Einkommensstabilisierungsinstrument || 65% || der förderfähigen Kosten || || || || || || || || || In Ausnahmefällen können diese Beträge unter
Berücksichtigung besonderer Umstände, die in den Entwicklungsprogrammen für den
ländlichen Raum zu begründen sind, angehoben werden. ANHANG II Biophysikalische
Kriterien für die Abgrenzung von aus naturbedingten Gründen benachteiligten
Gebieten KRITERIUM || BEGRIFFSBESTIMMUNG || SCHWELLE KLIMA || || Niedrige Temperatur || Länge der Vegetationsperiode (Anzahl Tage), definiert anhand der Anzahl Tage mit einer täglichen Durchschnittstemperatur > 5°C (LGPt5) ODER || ≤ 180 Tage Temperatursumme (Grad-Tage) für die Vegetationsperiode, definiert anhand der akkumulierten täglichen Durchschnittstemperatur > 5°C || ≤ 1500 Grad-Tage Trockenheit || Verhältnis der jährlichen Niederschläge (P) zur jährlichen potenziellen Evapotranspiration (PET) || P/PET £ 0,5 KLIMA UND BODEN Übermäßige Bodenfeuchtigkeit || Anzahl Tage bei oder über Feldkapazität || ³ 230 Tage BODEN Begrenzte Wasserführung || Gebiete, die während eines bedeutenden Teiles des Jahres unter Wasser stehen || Nass innerhalb von 80 cm ab der Oberfläche während mehr als 6 Monaten oder nass innerhalb von 40 cm während mehr als 11 Monaten ODER schlecht oder sehr schlecht entwässerte Boden ODER Reduktions-Oxidations-Farbmuster innerhalb von 40 cm ab der Oberfläche Unvorteilhafte Bodentextur und Steinigkeit || Relative Häufigkeit von Lehm, Schluff, Sand, organischen Substanzen (Gewicht in %) und Grobstoffanteilen (Volumen in %) || ³ 15% des Oberbodenvolumens besteht aus Grobstoff einschließlich Felsenflächen, Geröll ODER Oberbodentexturklasse aus Sand, Lehmsand, definiert als Schluff in % + (2x Ton%) £ 30% ODER Oberbodentexturklasse ist schwerer Ton ³ 60% Ton ODER organischer Boden (organische Substanzen ³ 30%) von mindestens 40 cm ODER Oberbodentexturklasse aus Ton, Schluffton, Sandton und vertische Eigenschaften innerhalb von 100 cm ab der Bodenoberfläche Durchwurzelungstiefe || Tiefe (in cm) von der Bodenoberfläche bis zu zusammenhängendem festem Gestein || £ 30 cm Schlechte chemische Eigenschaften || Anwesenheit im Oberboden von Salzen, austauschbarem Natrium, übermäßigem Säuregehalt || Salzgehalt, ³ 4 Dezi-Siemens je Meter (dS/m) OR Natriumgehalt: ³ 6 Anteil an austauschbarem Natrium (ESP) ODER Säuregehalt des Bodens: pH £ 5 (in Wasser) TERRAIN Steile Hanglage || Höhenveränderung bei der planimetrischen Entfernung (in %) || ³ 15% ANHANG III Indikatives
Verzeichnis der Maßnahmen und Operationen von besonderer Bedeutung für die
thematischen Teilprogramme gemäß Artikel 8 Junglandwirte: Existenzgründungsbeihilfe für Junglandwirte, die sich erstmals in einem
landwirtschaftlichen Betrieb niederlassen Investitionen in materielle Vermögenswerte Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen Beratungsdienste, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste Zusammenarbeit Investitionen in
nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten Kleine landwirtschaftliche Betriebe: Existenzgründungsbeihilfe für die Entwicklung kleiner
landwirtschaftlicher Betriebe Investitionen in materielle Vermögenswerte Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und
Lebensmittel Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen Beratungsdienste, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste Zusammenarbeit Investitionen in
nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten Gründung von Erzeugergruppierungen LEADER Berggebiete - Zahlungen für aus naturbedingten oder
anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete - Agrarumweltmaßnahmen - Zusammenarbeit - Investitionen in materielle Vermögenswerte - Entwicklung der landwirtschaftlichen
Betriebe und sonstiger Betriebe in ländlichen Gebieten - Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und
Lebensmittel - Einrichtung von Agrarforstsystemen Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen Beratungsdienste, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste Gründung von Erzeugergruppierungen LEADER Kurze Versorgungsketten: Zusammenarbeit Gründung von Erzeugergruppierungen LEADER Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und
Lebensmittel Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in
ländlichen Gebieten Investitionen in materielle Vermögenswerte Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen Beratungsdienste, Betriebsführungs- und
Vertretungsdienste ANHANG IV
Ex-ante-Konditionalitäten für die Entwicklung des ländlichen Raums 1.
EX-ANTE-KONDITIONALITÄTEN NACH PRIORITÄTEN EU-Priorität für die thematischen Ziele (TZ) der Entwicklung des ländlichen Raums (LE) / GSR || Ex-ante-Konditionalität || Erfüllungskriterien LE Priorität 1: Förderung von Wissenstransfer und Innovation in der Land- und Forstwirtschaft und den ländlichen Gebieten TZ 1: Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation || 1.1. Forschung und Innovation: Mit einer nationalen und/oder regionalen Innovationsstrategie für eine intelligente Spezialisierung im Einklang mit dem Nationalen Reformprogramm werden private Ausgaben für Forschung und Innovation mobilisiert, die den Merkmalen funktionierender nationaler und regionaler Systeme für Forschung und Innovation entsprechen[35]. 1.2. Beratungskapazität: ausreichende Beratungskapazität um eine Beratung sicherzustellen betreffend die rechtlichen Anforderungen und alle Aspekte der nachhaltigen Verwaltung und der Klimaschutz in der Land- und Forstwirtschaft || – Es existiert eine nationale oder regionale Innovationsstrategie für intelligente Spezialisierung, – die auf einer SWOT-Analyse beruht, damit die Ressourcen auf einige wenige Prioritäten für Forschung und Innovation konzentriert werden; – in der auf Maßnahmen zur Anregung von privaten Investitionen in Forschung und technische Entwicklung (FTE) eingegangen wird; – die ein Kontroll- und Überprüfungssystem umfasst. – Der Mitgliedstaat hat einen Rahmen verabschiedet, der eine Übersicht über die für FuE verfügbaren Finanzmittel bietet; – Der Mitgliedstaat hat einen mehrjährigen Plan angenommen, in dem Investitionen im Zusammenhang mit vorrangigen EU-Projekten (Europäisches Strategieforum für Forschungsinfrastrukturen – ESFRI) im Haushalt nach Priorität erfasst werden. – Beschreibung der Struktur der Informations-/Beratungssysteme auf der jeweiligen geografischen Ebene (national/regional) – einschließlich ihrer geplanten Rolle im Geltungsbereich der LE-Priorität –, aus der hervorgeht, dass die Erfüllung der Ex-ante-Konditionalität 1.2 im Programm enthalten ist. LE Priorität 2: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit aller Arten von Landwirtschaft und der Rentabilität der landwirtschaftlichen Betriebe TZ 3: Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) || 2-3.1. Unternehmensgründung: Für die effiziente Umsetzung des Small Business Act (SBA) und die Überprüfung des SBA vom 23. Februar 2011[36] mit dem Grundsatz „Vorfahrt für KMU in Europa“ wurden konkrete Maßnahmen durchgeführt. || – Insbesondere vorgesehen sind: – Maßnahmen zur Reduzierung des Zeitaufwands für die Unternehmensgründung auf 3 Arbeitstage sowie der dafür anfallenden Kosten auf 100 EUR; – Maßnahmen zur Reduzierung des Zeitaufwands für die Beschaffung der zur Aufnahme und zum Betreiben der konkreten Tätigkeit eines Unternehmens erforderlichen Konzessionen und Genehmigungen auf 3 Monate; – ein Mechanismus für die systematische Bewertung der Auswirkungen von Rechtsvorschriften auf KMU anhand eines „KMU-Tests“, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Größe von Unternehmen. LE Priorität 3: Förderung einer Organisation der Nahrungsmittelkette und Förderung des Risikomanagements in der Landwirtschaft TZ 3: Steigerung der Wettbewerbfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) LE Priorität 4: Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der von der Land- und Forstwirtschaft abhängigen Ökosysteme TZ 5: Förderung der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements TZ 6: Umweltschutz und Förderung der nachhaltigen Nutzung der Ressourcen || 4.1 Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand (GLÖZ): Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. HR/xxxx werden auf nationaler Ebene festgelegt. 4.2 Grundanforderungen für den Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln: Mindestanforderungen für den Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln gemäß Titel III Kapitel I Artikel 29 dieser Verordnung werden auf nationaler Ebene festgelegt. 4.3 Sonstige einschlägige nationale Standards: einschlägige verpflichtende nationale Standards werden für die Zwecke von Titel III Kapitel I Artikel 29 dieser Verordnung festgelegt 4.4. Risikoprävention: In nationalen Risikobewertungen für das Katastrophenmanagement wird auf die Anpassung an den Klimawandel eingegangen.[37] || – Die GLÖZ-Standards werden in der nationalen Gesetzgebung definiert und in den Programmen dargelegt. – Die Mindestanforderungen für den Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln gemäß Titel III Kapitel I dieser Verordnung werden in den Programmen dargelegt. – Die einschlägigen verpflichtenden nationalen Standards werden in den Programmen dargelegt. – – Die einzuführende nationale Risikobewertung umfasst Folgendes: – eine Beschreibung von Prozess, Methodik, Methoden und nicht sensiblen Daten, die für die nationale Risikobewertung herangezogen werden; – die Verabschiedung qualitativer und quantitativer Risikobewertungsmethoden ; – gegebenenfalls die Berücksichtigung nationaler Strategien zur Anpassung an den Klimawandel. LE Priorität 5: Förderung der Ressourceneffizienz und Unterstützung des Agrar-, Ernährungs- und Forstsektors beim Übergang zu einer kohlenstoffarmen und klimaresistenten Wirtschaft TZ 4: Förderung der Bestrebungen zur Verringerung der CO2-Emissionen in allen Branchen der Wirtschaft TO 5: Förderung der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements || 5.1 THG-Emissionen: Einhaltung von Artikel 6 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 5.2 Energieeffizienz: Umsetzung in nationales Recht der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen[38] 5.3 Wassergebühren: es besteht eine Wassergebührenpolitik, die gewährleistet, dass die verschiedenen Wassernutzungen einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen leisten, so wie dies in Artikel 9 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik[39] vorgesehen ist. 5.4. Abfallbewirtschaftungspläne: Umsetzung in nationales Recht der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien[40] und insbesondere Aufstellung von Abfallbewirtschaftungsplänen im Einklang mit der Richtlinie 5.5 Erneuerbare Energie: Umsetzung in nationales Recht der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG [41] || – Der Mitgliedstaat hat der Kommission einen Bericht über die verabschiedeten nationalen Politiken und Maßnahmen gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG in den Jahren 2013-2020 übermittelt. – Der Mitgliedstaat hat der Kommission einen Energieeffizienz-Aktionsplan, mit dem die Energiesparmaßnahmen in konkrete und kohärente Maßnahmen umgewandelt werden, gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2006/32/EG vorgelegt. – Der Mitgliedstaat hat dem Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen, einschließlich umwelt- und ressourcenbezogener Kosten, gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG Rechnung getragen. – Der Mitgliedstaat hat eine wirtschaftliche Analyse gemäß Artikel 5 und Anhang III der Richtlinie 2000/60/EG betreffend Menge, Preise und Kosten im Zusammenhang mit den Wasserdienstleistungen und Schätzungen der einschlägigen Investitionen durchgeführt. – Der Mitgliedstaat hat den Beitrag der verschiedenen Wassernutzungen nach Sektoren gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG sichergestellt. – Der Mitgliedstaat hat sichergestellt, dass seine zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 1, 4, 13 und 16 der Richtlinie 2008/98/EG einen oder mehrere Abfallbewirtschaftungspläne gemäß Artikel 28 der Richtlinie aufstellen. – Der Mitgliedstaaten hat einen nationalen Aktionsplan für erneuerbare Energie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/28/EG verabschiedet. LE Priorität 6: Förderung der sozialen Eingliederung, der Armutsbekämpfung und der wirtschaftlichen Entwicklung in den ländlichen Gebieten TZ 8: Förderung von Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte TZ 9: Förderung der sozialen Eingliederung und Bekämpfung der Armut || 6.1 Inanspruchnahme des ELER: Bereitstellung einer Unterstützung für maßgebliche Interessenträger bei der Inanspruchnahme des ELER 6.2 Selbstständigkeit, Unternehmergeist und Gründung von Unternehmen: Mit einer umfassenden Strategie werden Unternehmensgründungen im Einklang mit dem Small Business Act[42] sowie der beschäftigungspolitischen Leitlinie 7 im Hinblick auf günstige Bedingungen für die Schaffung von Arbeitsplätzen gefördert. 6.3 Infrastruktur im Bereich NGA (Zugangsnetze der nächsten Generation): In nationalen NGA-Plänen, in denen auf regionale Maßnahmen zur Verwirklichung der EU-Zielvorgaben für den schnellen Internet-Zugang[43] eingegangen wird, liegt der Schwerpunkt auf Bereichen, in denen auf dem Markt keine offene Infrastruktur zu erschwinglichen Preisen und in angemessener Qualität verfügbar ist. || – Maßgebliche Interessenträger werden bei der Einreichung von Projektanträgen und bei der Umsetzung und Verwaltung der ausgewählten Projekte unterstützt. – Die Mitgliedstaaten verfügen über eine umfassende Strategie, die Folgendes umfasst: – Maßnahmen zur erheblichen Reduzierung des Zeitaufwands und der Kosten für die Unternehmensgründung im Einklang mit dem Small Business Act; – Maßnahmen zur Reduzierung des Zeitaufwands für die Beschaffung der zur Aufnahme und zum Betreiben der konkreten Tätigkeit eines Unternehmens erforderlichen Konzessionen und Genehmigungen im Einklang mit dem Small Business Act; – Maßnahmen, die geeignete Dienstleistungen für die Unternehmensentwicklung mit Finanzdienstleistungen (Zugang zu Kapital) verbinden und auch für benachteiligte Gruppen und Gebiete zugänglich machen – Es gibt einen nationalen NGA-Plan, der folgende Elemente aufweist: – einen – regelmäßig aktualisierten – Plan für Infrastrukturinvestitionen durch eine Bündelung der Nachfrage und eine kartografische Erfassung von Infrastruktur und Dienstleistungen; – nachhaltige wettbewerbsfördernde Investitionsmodelle, die offene, erschwingliche, hochwertige und zukunftsfähige Infrastrukturen und Dienstleistungen zugänglich machen; – Maßnahmen zur Anregung der privaten Investitionstätigkeit. 2.
HorizontalE KONDITIONALITÄTEN, DIE SICH AUF VERSCHIEDENE PRIORITÄTEN BEZIEHEN || HK.1 Administrative Leistungsfähigkeit der Mitgliedstaaten: Strategie zur Steigerung der administrativen Leistungsfähigkeit des jeweiligen Mitgliedstaats einschließlich einer Reform der öffentlichen Verwaltung[44] HK 2 Zuweisung der Humanressourcen: bei den für die Verwaltung und Durchführung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raume zuständigen Stellen besteht eine ausreichende Kapazität für die Zuweisung der Humanressourcen, die Verwaltung der Weiterbildung und die IT-Systeme. HK 3 Auswahlkriterien: es gibt ein geeignetes Konzept mit Grundsätzen für die Festlegung der Auswahlkriterien für die Projekte und die lokale Entwicklung. || – Eine Strategie zur Steigerung der Verwaltungseffizienz des Mitgliedstaats ist in Umsetzung begriffen[45]; die Strategie umfasst: – die Analyse und strategische Planung von rechtlichen, organisatorischen und/oder verfahrenstechnischen Reformmaßnahmen; – die Entwicklung von Qualitätsmanagementsystemen; – integrierte Maßnahmen für die Vereinfachung und Rationalisierung von Verwaltungsverfahren; – die Entwicklung von Kompetenzen auf allen Ebenen; – die Entwicklung von Verfahren und Instrumenten für Monitoring und Evaluierung; – Das Programm enthält eine Beschreibung der Zuweisung der Humanressourcen, der Verwaltung der Weiterbildung und der IT-Systeme bei den Verwaltungsbehörden für das Programm, aus der hervorgeht, dass die Ex-ante-Konditionalität HK 2 erfüllt wird. – Das Programm enthält eine Beschreibung des ausgewählten Konzepts für die Festlegung der Auswahlkriterien für die Projekte und die lokale Entwicklung, aus der hervorgeht, dass die Ex-ante-Konditionalität HK 3 erfüllt wird. ANHANG V
Indikative Liste der Maßnahmen, die für eine oder mehrere EU-Prioritäten für
die Entwicklung des ländlichen Raums von Bedeutung sind Maßnahmen
von besonderer Bedeutung für mehrere EU-Prioritäten Artikel 16 Beratungsdienste, Betriebsführungs-
und Vertretungsdienste Artikel 18 Investitionen in materielle
Vermögenswerte Artikel 20 Entwicklung der
landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Unternehmen Artikel 36 Zusammenarbeit Artikel 42 – 45 LEADER Maßnahmen
von besonderer Bedeutung für die Förderung von Wissenstransfer und Innovation
in der Land- und Forstwirtschaft und den ländlichen Gebieten Artikel 15 Wissenstransfer und
Informationsmaßnahmen Artikel 27 Investitionen in neue Techniken
der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung und Vermarktung
forstwirtschaftlicher Erzeugnisse Maßnahmen
von besonderer Bedeutung für die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit aller
Arten von Landwirtschaft und der Rentabilität der landwirtschaftlichen Betriebe Artikel 17 Qualitätsregelungen für
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel Artikel 32 - 33 Zahlungen für aus
naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete Maßnahmen
von besonderer Bedeutung für die Förderung einer Organisation der
Nahrungsmittelkette und Förderung des Risikomanagements in der Landwirtschaft Artikel 19 Wiederaufbau von durch
Naturkatastrophen und Katastrophenereignisse geschädigtem landwirtschaftlichem
Produktionspotenzial sowie Einführung geeigneter vorbeugender Aktionen Artikel 25 Vorbeugung von Schäden und
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Waldbränden,
Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen Artikel 28 Gründung von
Erzeugergruppierungen Artikel 34 Tierschutz Artikel 37 Risikomanagement Artikel 38 Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherung Artikel 39 Fonds auf Gegenseitigkeit für
Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten und Umweltvorfälle Artikel 40
Einkommensstabilisierungsinstrument Maßnahmen von besonderer Bedeutung für die
Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der von der Land- und
Forstwirtschaft abhängigen Ökosysteme und für die Förderung der Ressourceneffizienz und
Unterstützung des Agrar-, Ernährungs- und Forstsektors beim Übergang zu einer
kohlenstoffarmen und klimaresistenten Wirtschaft Artikel
22 Investitionen für die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der
Lebensfähigkeit von Wäldern Artikel
23 Aufforstung und Anlage von Wäldern Artikel
24 Einrichtung von Agrarforstsystemen Artikel
26 Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen
Werts der Waldökosysteme Artikel
29 Agrarumwelt- und Klimamaßnahme Artikel
30 Ökologischer/biologischer Landbau Artikel
31 Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie Artikel
35 Waldumwelt- und -klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder Maßnahmen von besonderer Bedeutung für die
Förderung der sozialen Eingliederung, der Armutsbekämpfung und der
wirtschaftlichen Entwicklung in den ländlichen Gebieten Artikel
21 Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten Artikel
42 – 45 LEADER FINANZBOGEN ZU VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTEN
1.
RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.
Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
- Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften
über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von
Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik; - Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine
gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung
„Einheitliche GMO“); - Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER); - Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen
Agrarpolitik; - Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Gewährung von
Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe für das
Jahr 2013; - Vorschlag
für eine Verordnung des Rates mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter
Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen
Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse; - Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der
Betriebsprämienregelung und der Unterstützung für Weinbauern.
1.2.
Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur[46]
Politikbereich
Titel 05 von Rubrik 2
1.3.
Art des Vorschlags/der Initiative (Rechtsrahmen für die GAP nach 2013)
X Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue
Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine
vorbereitende Maßnahme[47].
X Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer
bestehenden Maßnahme. X Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu
ausgerichtete Maßnahme.
1.4.
Ziele
1.4.1.
Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte
mehrjährige strategische Ziele der Kommission
Zur
Förderung der Ressourceneffizienz im Hinblick auf ein intelligentes,
nachhaltiges und integratives Wachstum für die Landwirtschaft und die
ländlichen Gebiete in der EU im Einklang mit der Strategie Europa 2020
lauten die Ziele der GAP wie folgt: -
rentable Nahrungsmittelerzeugung; -
nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen sowie
Klimaschutzmaßnahmen; - ausgewogene
räumliche Entwicklung.
1.4.2.
Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten
Einzelziele für den Politikbereich 05: Einzelziel Nr. 1: Bereitstellung
ökologischer öffentlicher Güter Einzelziel Nr. 2: Ausgleich
für Erzeugungsprobleme in Gebieten mit besonderen natürlichen Benachteiligungen Einzelziel Nr. 3: Weitere
Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel Einzelziel Nr. 4: Bewirtschaftung
der EU-Haushaltsmittel für die GAP nach höchsten Standards für ein effizientes
Finanzmanagement Einzelziel für ABB 05 02 - Agrarmarktbezogene Maßnahmen: Einzelziel Nr. 5: Verbesserung
der Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors und Steigerung seines
Wertschöpfungsanteils in der Lebensmittelversorgungskette Einzelziel für ABB 05 03 - Direktbeihilfen: Einzelziel Nr. 6: Beitrag
zu den landwirtschaftlichen Einkommen und Begrenzung von Einkommensschwankungen Einzelziel für ABB 05 04 – Entwicklung des ländlichen Raums: Einzelziel Nr. 7 Förderung
eines umweltfreundlichen Wachstums durch Innovation Einzelziel Nr. 8: Förderung
der Beschäftigung im ländlichen Raum und Erhaltung des sozialen Gefüges in
ländlichen Gebieten Einzelziel Nr. 9 Verbesserung
der ländlichen Wirtschaftsstruktur und Förderung der Diversifizierung Einzelziel Nr. 10 Förderung
der strukturellen Vielfalt in den landwirtschaftlichen Erzeugungssystemen
1.4.3.
Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Zum
gegenwärtigen Zeitpunkt ist es nicht möglich, quantitative Zielvorgaben für die
Wirkungsindikatoren festzulegen. Auch wenn die Politik in eine bestimmte
Richtung lenken kann, so dürften doch die breiten wirtschaftlichen,
ökologischen und sozialen Ergebnisse, die mit solchen Indikatoren gemessen
werden, letztlich auch von den Auswirkungen einer Reihe externer Faktoren
abhängen, die nach den jüngsten Erfahrungen erheblich und unvorhersehbar
geworden sind. Derzeit laufen noch weitere Analysen, die rechtzeitig für den
Zeitraum nach 2013 vorliegen sollen. Bei
den Direktzahlungen werden die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, in
begrenztem Maße selbst über die Anwendungsweise bestimmter Komponenten der
Direktzahlungsregelungen zu entscheiden. In
der Förderung der ländlichen Entwicklung werden die zu erwartenden Ergebnisse
und Auswirkungen von den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum
abhängen, die die Mitgliedstaaten bei der Kommission vorlegen werden. Die
Mitgliedstaaten werden aufgefordert, in ihren Programmen Zielvorgaben
festzulegen.
1.4.4.
Leistungs- und Erfolgsindikatoren
Die
Vorschläge sehen die Ausarbeitung eines gemeinsamen Monitoring- und
Evaluierungsrahmens vor, um die Leistung der Gemeinsamen Agrarpolitik zu
messen. Dieser Rahmen wird alle einschlägigen Instrumente für das Monitoring
und die Evaluierung der GAP-Maßnahmen umfassen, insbesondere für die
Direktzahlungen, die marktbezogenen Maßnahmen, die Maßnahmen zur ländlichen
Entwicklung und die Anwendung der Cross-Compliance-Anforderungen. Die
Auswirkungen dieser GAP-Maßnahmen werden im Hinblick auf folgende Ziele
gemessen: (a) rentable Nahrungsmittelerzeugung mit
Schwerpunkt bei den landwirtschaftlichen Einkommen, der Produktivität in der
Landwirtschaft und der Preisstabilität; (b) nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen
Ressourcen sowie Klimaschutzmaßnahmen mit Schwerpunkt bei den
Treibhausgasemissionen, der biologischen Vielfalt sowie Boden und Wasser; (c) ausgewogene räumliche Entwicklung mit
Schwerpunkt bei Beschäftigung, Wachstum und Armutsbekämpfung im ländlichen
Raum. Im
Wege von Durchführungsrechtsakten wird die Kommission einen Satz spezifischer
Indikatoren für die genannten Ziele und Bereiche festlegen. Darüber
hinaus wird für die Förderung der ländlichen Entwicklung ein verstärktes
gemeinsames Monitoring- und Evaluierungssystem vorgeschlagen. Dieses System
zielt darauf ab, a) den Fortschritt und das Erreichte der
Entwicklungspolitik für den ländlichen Raum aufzuzeigen und die Auswirkungen,
die Wirksamkeit, die Effizienz und die Zweckdienlichkeit der politischen
Interventionen zur ländlichen Entwicklung zu bewerten, b) einen Beitrag zu
einer gezielteren Förderung der ländlichen Entwicklung zu leisten und c) einen
gemeinsamen Lernprozess mittels Monitoring und Evaluierung zu unterstützen. Die
Kommission wird im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von gemeinsamen
Indikatoren für die politischen Prioritäten aufstellen.
1.5.
Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.
Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf
Um
die mehrjährigen strategischen Ziele der GAP zu erreichen, die eine direkte
Umsetzung der Strategie Europa 2020 für die europäischen ländlichen
Gebiete darstellen, und den einschlägigen Vorschriften des AEU-Vertrags
nachzukommen, zielen die Vorschläge darauf ab, den Rechtsrahmen für die
Gemeinsame Agrarpolitik im Zeitraum nach 2013 festzulegen.
1.5.2.
Mehrwert durch die Intervention der EU
Bei
der künftigen GAP wird es sich um eine Politik handeln, die sich nicht nur mit
einem kleinen, wenn auch wesentlichen Teil der EU-Wirtschaft befasst, sondern
um eine Politik, die auch für die Ernährungssicherheit, den Umweltschutz und
das räumliche Gleichgewicht von strategischer Bedeutung ist. Die GAP als eine
wahrhaft gemeinsame Politik ermöglicht damit den effizientesten Einsatz der
begrenzten Haushaltsmittel, um eine nachhaltige Landwirtschaft in der gesamten
EU zu bewahren, wichtige grenzüberschreitende Fragen wie den Klimawandel in
Angriff zu nehmen und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken. Wie
in der Mitteilung der Kommission „Ein Haushalt für Europa 2020“[48] dargelegt, ist die GAP eine
wirklich europäische Politik. Anstatt 27 unterschiedliche Agrarpolitiken
mit 27 getrennten Haushalten zu betreiben, bündeln die Mitgliedstaaten
ihre Ressourcen, um eine einzige europäische Politik mit einem einzigen
europäischen Haushalt durchzuführen. Dies bedeutet natürlich, dass auf die GAP
ein erheblicher Anteil der EU-Haushaltsmittel entfällt. Dieses Vorgehen ist jedoch
sowohl effizienter als auch sparsamer als ein nicht abgestimmtes
einzelstaatliches Vorgehen.
1.5.3.
Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene
wesentliche Erkenntnisse
Auf
der Grundlage einer Evaluierung des derzeitigen Politikrahmens, einer
ausgedehnten Konsultation der Interessenträger sowie einer Analyse der
Herausforderungen und des Bedarfs für die Zukunft wurde eine umfassende
Folgenabschätzung durchgeführt. Nähere Einzelheiten sind der Zusammenfassung
dieser Folgenabschätzung sowie der Begründung zu entnehmen, die den Vorschlägen
für Rechtsvorschriften beigefügt sind.
1.5.4.
Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten
sowie mögliche Synergieeffekte
Die
von diesem Finanzbogen abgedeckten Vorschläge für Rechtsvorschriften sollten in
einem weiteren Zusammenhang gesehen werden mit dem Vorschlag für eine
einheitliche Rahmenverordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über die dem
Gemeinsamen Strategischen Rahmen unterliegenden Fonds (ELER, EFRE, ESF,
Kohäsionsfonds und EMFF). Diese Rahmenverordnung wird einen wichtigen Beitrag
leisten, um den Verwaltungsaufwand zu verringern, die EU-Finanzmittel effizient
einzusetzen und für eine Vereinfachung in der Praxis zu sorgen. Zugleich
flankiert dies die neuen Konzepte des Gemeinsamen Strategischen Rahmens für
alle diese Fonds sowie die künftigen Partnerschaftsverträge, die sich
ebenfalls auf diese Fonds erstrecken werden. Der
auszuarbeitende Gemeinsame Strategische Rahmen wird die Ziele und Prioritäten
der Strategie Europa 2020 in Prioritäten für den ELER in Verbindung mit dem
EFRE, ESF, Kohäsionsfonds und EMFF umsetzen, was einen integrierten Einsatz der
Fonds zwecks Erreichung gemeinsamer Ziele gewährleistet. Der
Gemeinsame Strategische Rahmen wird auch Mechanismen zur Koordinierung mit
anderen einschlägigen Politiken und Instrumenten der EU vorsehen. Für
die GAP werden darüber hinaus bedeutende Synergie- und Vereinfachungseffekte
erzielt, indem die Verwaltungs- und Kontrollvorschriften der ersten
Säule (EGFL) und der zweiten Säule (ELER) der Gemeinsamen
Agrarpolitik harmonisiert und aneinander angepasst werden. Die enge Verbindung
zwischen dem EGFL und dem ELER sollte bestehen bleiben, wie auch die
bereits vorhandenen Strukturen in den Mitgliedstaaten erhalten bleiben sollten.
1.6.
Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen
X Vorschlag/Initiative
mit befristeter Geltungsdauer (für die geplante Verordnung über die
Direktzahlungen, die Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums sowie
die Verordnungen mit Übergangsmaßnahmen) –
X Geltungsdauer vom
1.1.2014 bis zum 31.12.2020 –
X Finanzielle
Auswirkungen während der Geltungsdauer des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens.
Für die ländliche Entwicklung Auswirkungen bis 2023. X Vorschlag/Initiative
mit unbefristeter Geltungsdauer (für die geplante Verordnung über die einheitliche
GMO und die horizontale Verordnung) – Umsetzung ab 2014.
1.7.
Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung[49]
X Direkte zentrale Verwaltung durch die
Kommission ¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: – ¨ Exekutivagenturen
– ¨ von den
Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[50]
– ¨ nationale
öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im
öffentlichen Auftrag tätig werden –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen von
Titel V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem
maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung
bezeichnet sind X Mit den
Mitgliedstaaten geteilte Verwaltung ¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten ¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten) Bemerkungen Keine
wesentliche Änderung im Vergleich zur derzeitigen Situation, d. h. der
Großteil der Ausgaben, die mit den vorgeschlagenen Rechtsvorschriften im Rahmen
der GAP-Reform zusammenhängen, unterliegt der geteilten Mittelverwaltung
zusammen mit den Mitgliedstaaten. Ein sehr viel geringerer Teil wird hingegen
weiterhin unter die zentrale und direkte Verwaltung durch die Kommission
fallen.
2.
VERWALTUNGSMASSNAHMEN
2.1.
Monitoring und Berichterstattung
Im
Rahmen des Monitoring und der Evaluierung der GAP wird die Kommission alle vier
Jahre einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat übermitteln, wobei
der erste Bericht spätestens Ende 2017 vorgelegt wird. Ergänzt
wird dies durch spezifische Vorschriften in allen Bereichen der GAP mit
verschiedenen umfassenden Berichterstattungs- und Mitteilungspflichten, die in
den Durchführungsbestimmungen näher festzulegen sind. In
der Förderung der ländlichen Entwicklung sind Vorschriften auch für das Monitoring
auf Programmebene vorgesehen, das mit der Vorgehensweise bei den anderen Fonds
abgestimmt und mit Ex-ante-, laufenden und Ex-post-Evaluierungen verbunden sein
wird.
2.2.
Verwaltungs- und Kontrollsystem
2.2.1.
Ermittelte Risiken
Die
GAP hat mehr als 7 Millionen Begünstigte, die eine Stützung im Rahmen
einer weiten Palette unterschiedlicher Beihilferegelungen erhalten, von denen
eine jede detaillierte und bisweilen komplizierte Kriterien für die
Beihilfefähigkeit besitzt. Die
Verringerung der Fehlerquote im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik kann
bereits als etablierter Trend betrachtet werden. So wird durch die jüngste
Fehlerquote von rund 2 % die positive Gesamtbewertung der vorangegangenen
Jahren bestätigt. Es besteht die feste Absicht, weitere Anstrengungen zu
unternehmen, um eine Fehlerquote von unter 2 % zu erreichen.
2.2.2.
Vorgesehene Kontrollen
Das
Gesetzgebungspaket, insbesondere der Vorschlag für eine Verordnung über die
Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen
Agrarpolitik zielt darauf ab, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005
geschaffene derzeitige Kontrollsystem beizubehalten und zu verstärken. Dieses
sieht eine obligatorische Verwaltungsstruktur auf Ebene des Mitgliedstaats auf
der Grundlage zugelassener Zahlstellen vor, die dafür verantwortlich sind,
Kontrollen bei den Endbegünstigten in Übereinstimmung mit den unter
Ziffer 2.3 dargelegten Grundsätzen durchzuführen. Der Leiter einer jeden
Zahlstelle muss jedes Jahr eine Zuverlässigkeitserklärung abgeben, die sich auf
die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Rechnungen, das
ordnungsgemäße Funktionieren der internen Kontrollsysteme sowie die
Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Geschäftsvorgänge
erstreckt. Eine unabhängige Prüfbehörde muss ihre Stellungnahme zu allen drei
vorgenannten Aspekten abgeben. Die
Kommission wird die Agrarausgaben weiterhin einer Rechnungsprüfung unterziehen,
die sich auf eine Risikoanalyse stützt, damit bei den Rechnungsprüfungen
gezielt die Bereiche mit dem höchsten Risiko untersucht werden. Stellt sich bei
den Rechnungsprüfungen heraus, dass Ausgaben unter Verstoß gegen die
EU-Rechtsvorschriften getätigt worden sind, so wird die Kommission die
betreffenden Beträge im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens von der EU‑Finanzierung
ausschließen. Zu
den Kontrollkosten findet sich eine ausführliche Analyse in Anhang 8 der
Folgenabschätzung, die den Gesetzgebungsvorschlägen beigefügt ist.
2.3.
Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Das
Gesetzgebungspaket, insbesondere der Vorschlag für eine Verordnung über die
Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen
Agrarpolitik, zielt darauf ab, die derzeitigen von den Zahlstellen
anzuwendenden detaillierten Kontroll- und Sanktionssysteme mit gemeinsamen
Grundmerkmalen und auf die Besonderheiten der einzelnen Beihilferegelungen
zugeschnittenen spezifischen Vorschriften beizubehalten und zu verstärken.
Allgemein vorgesehen sind bei diesen Systemen umfassende Verwaltungskontrollen
von 100 % der Beihilfeanträge, Kontrollabgleiche mit anderen Datenbanken,
soweit dies für erforderlich gehalten wird, sowie der Zahlung vorausgehende
Vor-Ort-Kontrollen bei einer Mindestanzahl von Geschäftsvorgängen, die sich
nach dem mit der betreffenden Regelung verbundenen Risiko richtet. Wird bei
diesen Vor-Ort-Kontrollen eine hohe Zahl von Unregelmäßigkeiten vorgefunden, so
müssen zusätzliche Kontrollen durchgeführt werden. Das bei weitem wichtigste
System in diesem Zusammenhang ist das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem
(InVeKoS), dem im Haushaltsjahr 2010 rund 80 % der Gesamtausgaben des
EGFL und des ELER unterlagen. Im Falle von Mitgliedstaaten mit ordnungsgemäß
funktionierenden Kontrollsystemen und niedrigen Fehlerquoten wird die
Kommission ermächtigt, eine Verringerung der Anzahl der Vor-Ort-Kontrollen
zuzulassen. Das
Vorschlagspaket sieht weiter vor, dass die Mitgliedstaaten zur Vorbeugung,
Aufdeckung und Abhilfe hinsichtlich Unregelmäßigkeiten und Betrugshandlungen
verpflichtet sind, dass sie wirksame, abschreckende und verhältnismäßige
Sanktionen gemäß den EU-Rechtsvorschriften und dem nationalen Recht zu
verhängen haben sowie rechtsgrundlos gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen
wiedereinziehen müssen. Hierzu gehört auch ein automatischer
Abschlussmechanismus für Unregelmäßigkeitsfälle, der vorsieht, dass, wenn die
Wiedereinziehung nicht innerhalb von vier Jahren ab der
Wiedereinziehungsaufforderung oder innerhalb von acht Jahren im Falle
anhängiger Gerichtsverfahren erfolgt ist, die nicht wiedereingezogenen Beträge
durch den betreffenden Mitgliedstaat getragen werden müssen. Dieser Mechanismus
wird einen starken Anreiz für die Mitgliedstaaten bilden, rechtsgrundlos
geleistete Zahlungen so rasch wie möglich wiedereinzuziehen.
3.
ERWARTETE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
Die in diesem Finanzbogen angegebenen Beträge sind
in jeweiligen Preisen und Mitteln für Verpflichtungen ausgedrückt. Über die sich aus den vorgeschlagenen Rechtsakten
ergebenden Änderungen, die in den unten beigefügten Tabellen verzeichnet sind,
hinaus sind die vorgeschlagenen Rechtsakte mit weiteren Änderungen verbunden,
die keine finanziellen Auswirkungen haben. Für jedes der Jahre im Zeitraum 2014-2020
kann die Anwendung des Mechanismus der Haushaltsdisziplin im gegenwärtigen
Stadium nicht ausgeschlossen werden. Dies hängt jedoch nicht von den
Reformvorschlägen selbst, sondern von anderen Faktoren ab, wie der Ausführung
der Direktbeihilfen oder künftigen Entwicklungen auf den Agrarmärkten. Hinsichtlich der Direktbeihilfen sind die in dem
Verordnungsvorschlag mit Übergangsmaßnahmen vorgesehenen verlängerten
Nettoobergrenzen für das Jahr 2014 (Kalenderjahr 2013) höher als die
in den beigefügten Tabellen verzeichneten Mittelzuweisungen für die
Direktbeihilfen. Diese Verlängerung zielt darauf ab, eine Weitergeltung der
bestehenden Rechtsvorschriften in einem Szenario, bei dem alle anderen Elemente
unverändert bleiben würden, zu gewährleisten, unbeschadet der etwaigen
Notwendigkeit einer Anwendung des Mechanismus der Haushaltsdisziplin. Die Reformvorschläge enthalten Vorschriften, die
den Mitgliedstaaten ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Bewilligung der
Direktbeihilfen bzw. der Förderung der ländlichen Entwicklung einräumen.
Sollten die Mitgliedstaaten beschließen, diese Flexibilität in Anspruch zu
nehmen, so wird dies bei den angegebenen Mittelbeträgen finanzielle
Auswirkungen haben, die sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht
quantifizieren lassen. Dieser Finanzbogen berücksichtigt nicht den
möglichen Rückgriff auf die Krisenreserve. Hervorzuheben ist, dass die für die
Marktmaßnahmen veranschlagten Ausgaben auf der Annahme beruhen, dass keine
öffentlichen Interventionsankäufe und keine anderen Maßnahmen im Zusammenhang
mit einer Krisensituation in irgendeinem Sektor stattfinden.
3.1.
Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen
Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
Tabelle 1: Mittelbeträge für die GAP,
einschließlich Ergänzungsbeträgen, aufgrund der MFR-Vorschläge und der
GAP-Reformvorschläge in Mio. EUR (jeweilige Preise) Haushaltsjahr || 2013 || 2013 angepasst (1) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT 2014-2020 || || || || || || || || || || Innerhalb des MFR || || || || || || || || || || Rubrik 2 || || || || || || || || || || Direktbeihilfen und Ausgaben für marktbezogene Maßnahmen (2) (3) (4) || 44 939 || 45 304 || 44 830 || 45 054 || 45 299 || 45 519 || 45 508 || 45 497 || 45 485 || 317 193 Geschätzte zweckgebundene Einnahmen || 672 || 672 || 672 || 672 || 672 || 672 || 672 || 672 || 672 || 4 704 Säule 1 Direktbeihilfen und Ausgaben für marktbezogene Maßnahmen (mit zweckgebundenen Einnahmen) || 45 611 || 45 976 || 45 502 || 45 726 || 45 971 || 46 191 || 46 180 || 46 169 || 46 157 || 321 897 Säule 2 Entwicklung des ländlichen Raums (4) || 14 817 || 14 451 || 14 451 || 14 451 || 14 451 || 14 451 || 14 451 || 14 451 || 14 451 || 101 157 Insgesamt || 60 428 || 60 428 || 59 953 || 60 177 || 60 423 || 60 642 || 60 631 || 60 620 || 60 608 || 423 054 Rubrik 1 || || || || || || || || || || Forschung und Innovation in der Landwirtschaft (Gemeinsamer Strategischer Rahmen – GSR) || N.A. || N.A. || 682 || 696 || 710 || 724 || 738 || 753 || 768 || 5 072 Bedürftige || N.A. || N.A. || 379 || 387 || 394 || 402 || 410 || 418 || 427 || 2 818 Insgesamt || N.A. || N.A. || 1 061 || 1 082 || 1 104 || 1 126 || 1 149 || 1 172 || 1 195 || 7 889 Rubrik 3 || || || || || || || || || || Lebensmittelsicherheit || N.A. || N.A. || 350 || 350 || 350 || 350 || 350 || 350 || 350 || 2 450 || || || || || || || || || || Außerhalb des MFR || || || || || || || || || || Reserve für Krisen im Agrarsektor || N.A. || N.A. || 531 || 541 || 552 || 563 || 574 || 586 || 598 || 3 945 Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) || || || || || || || || || || davon Höchstbetrag für die Landwirtschaft: (5) || N.A. || N.A. || 379 || 387 || 394 || 402 || 410 || 418 || 427 || 2 818 || || || || || || || || || || INSGESAMT || || || || || || || || || || INSGESAMT Kommissionsvorschläge (MFR + außerhalb MFR) + zweckgebundene Einnahmen || 60 428 || 60 428 || 62 274 || 62 537 || 62 823 || 63 084 || 63 114 || 63 146 || 63 177 || 440 156 INSGESAMT MFR-Vorschläge (d. h. ohne Reserve und EGF) + zweckgebundene Einnahmen || 60 428 || 60 428 || 61 364 || 61 609 || 61 877 || 62 119 || 62 130 || 62 141 || 62 153 || 433 393 Anmerkungen: (1) Unter
Berücksichtigung der bereits vereinbarten Änderungen an den Rechtsvorschriften,
d. h. bis Ende 2013 Auslaufen der Anwendbarkeit der fakultativen
Modulation im Vereinigten Königreich und des Artikels 136 der
VO 73/2009 über nicht verausgabte Beträge. (2) Die Beträge
beziehen sich auf die vorgeschlagene jährliche Obergrenze für die erste Säule.
Allerdings ist auch zu beachten, dass vorgeschlagen worden ist, die negativen
Ausgaben aus dem Rechnungsabschluss (derzeit bei Haushaltsposten
05 07 01 06) nach den zweckgebundenen Einnahmen (bei Posten
67 03) zu verlagern. Für Einzelheiten siehe die Tabelle über die
geschätzten Einnahmen auf der nachfolgenden Seite. (3) Die Zahlen
für 2013 umfassen Beträge für Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen sowie
für marktbezogene Maßnahmen im Fischereisektor. (4) Die Beträge in der
obigen Tabelle stehen im Einklang mit denen in der Mitteilung der Kommission
„Ein Haushalt für Europa 2020“ (KOM(2011) 500 endg. vom
29. Juni 2011). Es bleibt jedoch noch zu entscheiden, ob der MFR die
vorgeschlagene Mittelübertragung widerspiegeln wird, bei der die
Mittelzuweisung eines Mitgliedstaates für das nationale
Umstrukturierungsprogramm im Baumwollsektor ab 2014 nach der Förderung für
die ländliche Entwicklung übertragen werden soll, was eine Anpassung (um
4 Mio. EUR jährlich) der Beträge für die EGFL-Teilobergrenze bzw. für
die Säule 2 bedeutet. In den Tabellen der nachfolgenden Abschnitte wurde
die Übertragung der Beträge berücksichtigt, unabhängig davon, ob dies sich auch
beim MFR widerspiegeln wird. (5) Gemäß der
Mitteilung der Kommission „Ein Haushalt für Europa 2020“
(KOM(2011) 500 endg.) wird ein Gesamtbetrag von bis zu
2,5 Mrd. EUR zu Preisen von 2011 im Rahmen des Europäischen
Fonds für die Anpassung an die Globalisierung bereitgestellt, um Landwirten, die
die Folgen der Globalisierung bewältigen müssen, eine zusätzliche Unterstützung
anzubieten. In der vorstehenden Tabelle ist die Aufschlüsselung nach Jahren zu
jeweiligen Preisen nur indikativ. Der Vorschlag für eine
interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der
Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche
Haushaltsführung (KOM(2011) 403 endg. vom 29. Juni 2011) legt
für den EGF einen jährlichen Höchstbetrag von insgesamt
429 Mio. EUR zu Preisen von 2011 fest.
3.2.
Erwartete Auswirkungen auf die Ausgaben
3.2.1.
Übersicht
Tabelle 2: Geschätzte Einnahmen sowie
Ausgaben für Politikbereich 05 innerhalb der Rubrik 2 in Mio. EUR (jeweilige Preise) Haushaltsjahr || 2013 || 2013 angepasst || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT 2014-2020 EINNAHMEN || || || || || || || || || || 123 – Zuckerproduktionsabgabe (Eigenmittel) || 123 || 123 || 123 || 123 || || || || || || 246 || || || || || || || || || || 67 03 - Zweckgebundene Einnahmen || 672 || 672 || 741 || 741 || 741 || 741 || 741 || 741 || 741 || 5 187 davon: ex 05 07 01 06 - Accounting clearance || 0 || 0 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 483 Insgesamt || 795 || 795 || 864 || 864 || 741 || 741 || 741 || 741 || 741 || 5 433 AUSGABEN || || || || || || || || || || 05 02 - Marktmaßnahmen (1) || 3 311 || 3 311 || 2 622 || 2 641 || 2 670 || 2 699 || 2 722 || 2 710 || 2 699 || 18 764 05 03 - Direktbeihilfen (vor der Deckelung) (2) || 42 170 || 42 535 || 42 876 || 43 081 || 43 297 || 43 488 || 43 454 || 43 454 || 43 454 || 303 105 05 03 - Direktbeihilfen (nach der Deckelung) || 42 170 || 42 535 || 42 876 || 42 917 || 43 125 || 43 303 || 43 269 || 43 269 || 43 269 || 302 027 || || || || || || || || || || 05 04 - Ländliche Entwicklung (vor der Deckelung) || 14 817 || 14 451 || 14 455 || 14 455 || 14 455 || 14 455 || 14 455 || 14 455 || 14 455 || 101 185 05 04 - Ländliche Entwicklung (nach der Deckelung) || 14 817 || 14 451 || 14 455 || 14 619 || 14 627 || 14 640 || 14 641 || 14 641 || 14 641 || 102 263 || || || || || || || || || || 05 07 01 06 - Rechnungsabschluss || -69 || -69 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Insgesamt || 60 229 || 60 229 || 59 953 || 60 177 || 60 423 || 60 642 || 60 631 || 60 620 || 60 608 || 423 054 NETTOMITTEL nach Abzug zweckgebundener Einnahmen || || || 59 212 || 59 436 || 59 682 || 59 901 || 59 890 || 59 879 || 59 867 || 417 867 Anmerkungen: (1) Für 2013 vorläufige
Schätzung aufgrund des Haushaltsentwurfs 2012 unter Berücksichtigung der
für 2013 bereits vereinbarten Anpassungen an den Rechtsvorschriften
(z. B. Haushaltsobergrenze im Weinsektor, Abschaffung der
Kartoffelstärkeprämie und der Trockenfutterregelung) sowie einiger
vorhersehbarer Entwicklungen. Für alle Jahre gründen die Schätzungen auf der
Annahme, dass kein zusätzlicher Finanzierungsbedarf für Stützungsmaßnahmen
infolge von Marktstörungen oder Krisen auftritt. (2) Der
Betrag für 2013 umfasst geschätzte Ausgaben für die Rodung von Rebflächen
im Jahr 2012. Tabelle 3: Berechnung der nach
Haushaltskapiteln aufgeschlüsselten finanziellen Auswirkungen der
GAP-Reformvorschläge hinsichtlich der Einnahmen und der GAP-Ausgaben in Mio. EUR (jeweilige Preise) Haushaltsjahr || 2013 || 2013 angepasst || || INSGESAMT 2014-2020 || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || EINNAHMEN || || || || || || || || || || 123 – Zuckerproduktionsabgabe (Eigenmittel) || 123 || 123 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || || || || || || || || || || 67 03 - Zweckgebundene Einnahmen || 672 || 672 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 483 davon: ex 05 07 01 06 - Accounting clearance || 0 || 0 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 483 Insgesamt || 795 || 795 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 483 AUSGABEN || || || || || || || || || || 05 02 - Marktmaßnahmen (1) || 3 311 || 3 311 || -689 || -670 || -641 || -612 || -589 || -601 || -612 || -4 413 05 03 - Direktbeihilfen (vor der Deckelung) (2) || 42 170 || 42 535 || -460 || -492 || -534 || -577 || -617 || -617 || -617 || -3 913 05 03 - Direktbeihilfen – geschätztes Aufkommen der Deckelung, das auf die ländliche Entwicklung zu übertragen ist || || || 0 || -164 || -172 || -185 || -186 || -186 || -186 || -1 078 05 04 - Ländliche Entwicklung (vor der Deckelung) || 14 817 || 14 451 || 4 || 4 || 4 || 4 || 4 || 4 || 4 || 28 05 04 - Ländliche Entwicklung – geschätztes Aufkommen der Deckelung, das von den Direktbeihilfen zu übertragen ist || || || 0 || 164 || 172 || 185 || 186 || 186 || 186 || 1 078 05 07 01 06 - Rechnungsabschluss || -69 || -69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 483 Insgesamt || 60 229 || 60 229 || -1 076 || -1 089 || -1 102 || -1 115 || -1 133 || -1 144 || -1 156 || -7 815 NETTOMITTEL nach Abzug zweckgebundener Einnahmen || || || -1 145 || -1 158 || -1 171 || -1 184 || -1 202 || -1 213 || -1 225 || -8 298 Anmerkungen: (1) Für 2013 vorläufige
Schätzung aufgrund des Haushaltsentwurfs 2012 unter Berücksichtigung der
für 2013 bereits vereinbarten Anpassungen an den Rechtsvorschriften
(z. B. Haushaltsobergrenze im Weinsektor, Abschaffung der
Kartoffelstärkeprämie und der Trockenfutterregelung) sowie einiger vorhersehbarer
Entwicklungen. Für alle Jahre gründen die Schätzungen auf der Annahme, dass
kein zusätzlicher Finanzierungsbedarf für Stützungsmaßnahmen infolge von
Marktstörungen oder Krisen auftritt. (2) Der
Betrag für 2013 umfasst geschätzte Ausgaben für die Rodung von Rebflächen
im Jahr 2012. Tabelle 4: Berechnung der finanziellen
Auswirkungen der GAP-Reformvorschläge hinsichtlich der marktbezogenen
GAP-Maßnahmen in Mio. EUR (jeweilige Preise) HAUSHALTSJAHR || || Rechtsgrundlage || Geschätzter Bedarf || Änderungen gegenüber 2013 || || || || 2013 (1) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT 2014-2020 Außergewöhnliche Marktstützungsmaßnahmen: gestraffter und erweiterter Geltungsbereich der Rechtsgrundlage || || Art. 154, 155, 156 || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm Abschaffung der Intervention für Hartweizen und Sorghum || || ex Art. 10 || pm || - || - || - || - || - || - || - || - Nahrungsmittelhilfeprogramme für Bedürftige || (2) || ex-Art. 27 der VO 1234/2007 || 500,0 || -500,0 || -500,0 || -500,0 || -500,0 || -500,0 || -500,0 || -500,0 || -3 500,0 Private Lagerhaltung (Faserflachs) || || Art. 16 || N.A. || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm || Pm Baumwollbeihilfe – Umstrukturierung || (3) || ex Art. 5 der VO 637/2008 || 10,0 || -4,0 || -4,0 || -4,0 || -4,0 || -4,0 || -4,0 || -4,0 || -28,0 Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen im Obst- und Gemüsesektor || || ex Art. 117 || 30,0 || 0,0 || 0,0 || 0,0 || -15,0 || -15,0 || -30,0 || -30,0 || -90,0 Schulobstprogramm || || Art. 21 || 90,0 || 60,0 || 60,0 || 60,0 || 60,0 || 60,0 || 60,0 || 60,0 || 420,0 Abschaffung der Förderung für Hopfenerzeugerorganisationen || || ex Art. 111 || 2,3 || -2,3 || -2,3 || -2,3 || -2,3 || -2,3 || -2,3 || -2,3 || -15,9 Fakultative private Lagerhaltung von Magermilchpulver || || Art. 16 || N.A. || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm Abschaffung der Beihilfe für die Verwendung von Magermilch/-pulver als Futtermittel/zur Kaseinverarbeitung sowie von Kasein zur Käseherstellung || || ex Art. 101, 102 || pm || - || - || - || - || - || - || - || - Fakultative private Lagerhaltung von Butter || (4) || Art. 16 || 14,0 || [-1,0] || [-14,0] || [-14,0] || [-14,0] || [-14,0] || [-14,0] || [-14,0] || [-85,0] Abschaffung der Absatzförderabgabe im Milchsektor || || ex Art. 309 || pm || - || - || - || - || - || - || - || - INSGESAMT 05 02 || || || || || || || || || || || Nettoauswirkungen der Reformvorschläge (5) || || || || -446,3 || -446,3 || -446,3 || -461,3 || -461,3 || -476,3 || -476,3 || -3 213,9 Anmerkungen: (1) Schätzung des Mittelbedarfs
für 2013 aufgrund des Haushaltsentwurfs 2012 der Kommission, außer
a) für den Obst- und Gemüsesektor, wo sich der Mittelbedarf auf den
Finanzbogen zu betreffenden Reformen stützt, und b) für alle bereits
vereinbarten Änderungen an den Rechtsvorschriften. (2) Der
Mittelbetrag für 2013 entspricht dem Kommissionsvorschlag
KOM(2010) 486. Ab 2014 wird die Maßnahme innerhalb von Rubrik 1
finanziert. (3) Die Mittelausstattung des
Umstrukturierungsprogramms für den Baumwollsektor in Griechenland
(4 Mio. EUR/Jahr) wird ab 2014 auf die Förderung der ländlichen
Entwicklung übertragen. Die Mittelausstattung des Umstrukturierungsprogramms in
Spanien (6,1 Mio. EUR/Jahr) wird ab 2018 in die
Betriebsprämienregelung einbezogen (bereits beschlossen). (4) Geschätzte
Auswirkungen bei Nichtanwendung der Maßnahme. (5) Zusätzlich zu den Ausgaben im
Rahmen der Kapitel 05 02 und 05 03 werden
voraussichtlich direkte Ausgaben im Rahmen der Kapitel 05 01,
05 07 und 05 08 aus zweckgebundenen Einnahmen des EGFL
finanziert. Tabelle 5: Berechnung der finanziellen
Auswirkungen der GAP-Reformvorschläge hinsichtlich der Direktbeihilfen in Mio. EUR (jeweilige Preise) HAUSHALTSJAHR || || Rechtsgrundlage || Geschätzter Bedarf || Änderungen gegenüber 2013 || || || 2013 (1) || 2013 angepasst (2) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT 2014-2020 || || || || || || || || || || || || Direktbeihilfen || || || 42 169,9 || 42 535,4 || 341,0 || 381,1 || 589,6 || 768,0 || 733,2 || 733,2 || 733,2 || 4 279,3 - bereits beschlossene Änderungen: || || || || || || || || || || || || Schrittweise Einführung der Direktzahlungen in EU-12 || || || || || 875,0 || 1 133,9 || 1 392,8 || 1 651,6 || 1 651,6 || 1 651,6 || 1 651,6 || 10 008,1 Umstrukturierung im Baumwollsektor || || || || || 0,0 || 0,0 || 0,0 || 0,0 || 6,1 || 6,1 || 6,1 || 18,4 Gesundheits-Check || || || || || -64,3 || -64,3 || -64,3 || -90,0 || -90,0 || -90,0 || -90,0 || -552,8 Vorangegangene Reformen || || || || || -9,9 || -32,4 || -32,4 || -32,4 || -32,4 || -32,4 || -32,4 || -204,2 || || || || || || || || || || || || - Änderungen durch neue GAP-Reformvorschläge || || || -459,8 || -656,1 || -706,5 || -761,3 || -802,2 || -802,2 || -802,2 || -4 990,3 davon: Deckelung || || || || || 0,0 || -164,1 || -172,1 || -184,7 || -185,6 || -185,6 || -185,6 || -1 077,7 || || || || || || || || || || || || INSGESAMT 05 03 || || || || || || || || || || || || Nettoauswirkungen der Reformvorschläge || || || || || -459,8 || -656,1 || -706,5 || -761,3 || -802,2 || -802,2 || -802,2 || -4 990,3 GESAMTAUSGABEN || || || 42 169,9 || 42 535,4 || 42 876,4 || 42 916,5 || 43 125,0 || 43 303,4 || 43 268,7 || 43 268,7 || 43 268,7 || 302 027,3 Anmerkungen: (1) Der
Betrag für 2013 umfasst geschätzte Ausgaben für die Rodung von Rebflächen
im Jahr 2012. (2) Unter Berücksichtigung der
bereits vereinbarten Änderungen an den Rechtsvorschriften, d. h. bis
Ende 2013 Auslaufen der Anwendbarkeit der fakultativen Modulation im
Vereinigten Königreich und des Artikels 136 der VO 73/2009 über nicht
verausgabte Beträge. Tabelle 6: Bestandteile der
Direktbeihilfen in Mio. EUR (jeweilige Preise) HAUSHALTSJAHR || || || || || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT 2014-2020 Anhang II || || || || || 42 407,2 || 42 623,4 || 42 814,2 || 42 780,3 || 42 780,3 || 42 780,3 || 256 185,7 Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (30%) || || || || || 12 866,5 || 12 855,3 || 12 844,3 || 12 834,1 || 12 834,1 || 12 834,1 || 77 068,4 Höchstmittelanteil für die Zahlung an Junglandwirte (2%) || || || || || 857,8 || 857,0 || 856,3 || 855,6 || 855,6 || 855,6 || 5 137,9 Basisprämienregelung, Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, fakultative gekoppelte Stützung || || || || || 28 682,9 || 28 911,1 || 29 113,6 || 29 090,6 || 29 090,6 || 29 090,6 || 173 979,4 Höchstmittelanteil aus den vorstehenden Haushaltslinien für die Finanzierung der Kleinlandwirteregelung (10%)[51] || || || || || 4 288,8 || 4 285,1 || 4 281,4 || 4 278,0 || 4 278,0 || 4 278,0 || 25 689,3 In Anhang II einbezogene Mittelübertragungen aus dem Weinsektor || || || || || 159,9 || 159,9 || 159,9 || 159,9 || 159,9 || 159,9 || 959,1 Deckelung || || || || || -164,1 || -172,1 || -184,7 || -185,6 || -185,6 || -185,6 || -1 077,7 Baumwolle || || || || || 256,0 || 256,3 || 256,5 || 256,6 || 256,6 || 256,6 || 1 538,6 POSEI/kleinere Inseln des Ägäischen Meeres || || || || || 417,4 || 417,4 || 417,4 || 417,4 || 417,4 || 417,4 || 2 504,4 Tabelle 7: Berechnung der finanziellen
Auswirkungen der GAP-Reformvorschläge hinsichtlich der Übergangsmaßnahmen für
die Gewährung von Direktbeihilfen im Jahr 2014 in Mio. EUR (jeweilige Preise) HAUSHALTSJAHR || || Rechtsgrundlage || Geschätzter Bedarf || Änderungen gegenüber 2013 || || || 2013 (1) || 2013 angepasst || 2014 (2) Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates || || || 40 165,0 || 40 530,5 || 541,9 Schrittweise Einführung der Direktzahlungen in EU-10 || || || || || 616,1 Gesundheits-Check || || || || || -64,3 Vorangegangene Reformen || || || || || -9,9 INSGESAMT 05 03 || || || || || GESAMTAUSGABEN || || || 40 165,0 || 40 530,5 || 41 072,4 Anmerkungen: (1) Der
Betrag für 2013 umfasst geschätzte Ausgaben für die Rodung von Rebflächen
im Jahr 2012. (2) Die verlängerten Nettoobergrenzen umfassen geschätzte
Mittelübertragungen aus dem Weinsektor nach der Betriebsprämienregelung auf der
Grundlage der Beschlüsse der Mitgliedstaaten für 2013. Tabelle 8: Berechnung der finanziellen
Auswirkungen der GAP-Reformvorschläge hinsichtlich der Entwicklung des
ländlichen Raums in Mio. EUR (jeweilige Preise) HAUSHALTSJAHR || || Rechtsgrundlage || Mittelzuweisung für ländliche Entwicklung || Änderungen gegenüber 2013 || || || || 2013 || 2013 angepasst (1) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT 2014-2020 Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum || || || 14 788,9 || 14 423,4 || || || || || || || || Baumwollbeihilfe – Umstrukturierung || (2) || || || || 4,0 || 4,0 || 4,0 || 4,0 || 4,0 || 4,0 || 4,0 || 28,0 Aufkommen aus der Deckelung der Direktbeihilfen || || || || || || 164,1 || 172,1 || 184,7 || 185,6 || 185,6 || 185,6 || 1 077,7 Mittelzuweisung für ländliche Entwicklung ohne technische Unterstützung || (3) || || || || -8,5 || -8,5 || -8,5 || -8,5 || -8,5 || -8,5 || -8,5 || -59,4 Technische Unterstützung || (3) || || 27,6 || 27,6 || 8,5 || 3,5 || 3,5 || 3,5 || 3,5 || 3,5 || 3,5 || 29,4 Preis für lokale innovative Kooperationsprojekte || (4) || || N.A. || N.A. || 0,0 || 5,0 || 5,0 || 5,0 || 5,0 || 5,0 || 5,0 || 30,0 INSGESAMT 05 04 || || || || || || || || || || || || Nettoauswirkungen der Reformvorschläge || || || || || 4,0 || 168,1 || 176,1 || 188,7 || 189,6 || 189,6 || 189,6 || 1 105,7 GESAMTAUSGABEN (vor dem Deckelungsaufkommen) || || || 14 816,6 || 14 451,1 || 14 455,1 || 14 455,1 || 14 455,1 || 14 455,1 || 14 455,1 || 14 455,1 || 14 455,1 || 101 185,5 GESAMTAUSGABEN (nach dem Deckelungsaufkommen) || || || 14 816,6 || 14 451,1 || 14 455,1 || 14 619,2 || 14 627,2 || 14 639,8 || 14 640,7 || 14 640,7 || 14 640,7 || 102 263,2 Anmerkungen: (1) Die
Anpassungen nach Maßgabe der bestehenden Rechtsvorschriften gelten nur bis Ende
des Haushaltsjahres 2013. (2) Die Beträge in Tabelle 1
(Abschnitt 3.1) stehen im Einklang mit denen in der Mitteilung der
Kommission „Ein Haushalt für Europa 2020“ (KOM(2011) 500 endg.).
Es bleibt jedoch noch zu entscheiden, ob der MFR die vorgeschlagene
Mittelübertragung widerspiegeln wird, bei der die Mittelzuweisung eines
Mitgliedstaates für das nationale Umstrukturierungsprogramm im Baumwollsektor
ab 2014 nach der Förderung für die ländliche Entwicklung übertragen werden
soll, was eine Anpassung (um 4 Mio. EUR jährlich) der Beträge für die
EGFL-Teilobergrenze bzw. für die Säule 2 bedeutet. In der obigen
Tabelle 8 wurde die Übertragung der Beträge berücksichtigt, unabhängig
davon, ob dies sich auch beim MFR widerspiegeln wird. (3) Der Mittelbetrag für technische
Unterstützung im Jahr 2013 wurde aufgrund der ursprünglichen
Mittelzuweisung für die ländliche Entwicklung festgesetzt (Mittelübertragungen
aus Säule 1 nicht inbegriffen). Die technische Unterstützung für den Zeitraum 2014-2020 ist auf
0,25% der Gesamtmittelzuweisung für die ländliche Entwicklung festgesetzt. (4) Abgedeckt
durch den verfügbaren Mittelbetrag für technische Unterstützung. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 5 || Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Anm.: Es wird geschätzt, dass die
Gesetzgebungsvorschläge keine Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel haben
werden, d. h. es wird angestrebt, dass der Rechtsrahmen mit dem
derzeitigen Personalbestand und den derzeitigen Verwaltungsausgaben umgesetzt
werden kann. || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT GD: AGRI || Personalausgaben || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 958,986 Sonstige Verwaltungsausgaben || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 67,928 GD AGRI INSGESAMT || Mittel || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 1 026,914 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 1 026,914 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr N[52] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || || || || || || || || Zahlungen || || || || || || || ||
3.2.2.
Erwartete Auswirkungen auf die operativen Mittel
– ¨ Für den
Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt. – X Für den Vorschlag/die Initiative werden die
folgenden operativen Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT OUTPUTS Art der Ergebnisse || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten EINZELZIEL Nr. 5: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors und Steigerung seines Wertschöpfungsanteils in der Lebensmittelversorgungskette || || || || || || || || || || || || || || || || - Obst und Gemüse: Vermarktung durch Erzeugerorganisationen (EO)[53] || Wertanteil der durch EO vermarkteten Erzeugung am Wert der Gesamt-erzeugung || || || 830,0 || || 830,0 || || 830,0 || || 830,0 || || 830,0 || || 830,0 || || 830,0 || || 5 810,0 - Wein: Nationaler Finanzrahmen – Umstrukturierung53 || AnzahlHektar || || 54 326 || 475,1 || 54 326 || 475,1 || 54 326 || 475,1 || 54 326 || 475,1 || 54 326 || 475,1 || 54 326 || 475,1 || 54 326 || 475,1 || || 3 326,0 - Wein: Nationaler Finanzrahmen – Investitionen53 || || || 1 147 || 178,9 || 1 147 || 178,9 || 1 147 || 178,9 || 1 147 || 178,9 || 1 147 || 178,9 || 1 147 || 178,9 || 1 147 || 178,9 || || 1 252,6 - Wein: Nationaler Finanzrahmen – Destillation von Nebenerzeugnissen53 || Hektoliter || || 700 000 || 98,1 || 700 000 || 98,1 || 700 000 || 98,1 || 700 000 || 98,1 || 700 000 || 98,1 || 700 000 || 98,1 || 700 000 || 98,1 || || 686,4 - Wein: Nationaler Finanzrahmen – Trinkalkohol53 || Hektoliter || || 32 754 || 14,2 || 32 754 || 14,2 || 32 754 || 14,2 || 32 754 || 14,2 || 32 754 || 14,2 || 32 754 || 14,2 || 32 754 || 14,2 || || 14,2 - Wein: Nationaler Finanzrahmen – Verwendung von konzentriertem Traubenmost53 || Hektoliter || || 9 || 37,4 || 9 || 37,4 || 9 || 37,4 || 9 || 37,4 || 9 || 37,4 || 9 || 37,4 || 9 || 37,4 || || 261,8 - Wein: Nationaler Finanzrahmen – Absatz- förderung53 || || || || 267,9 || || 267,9 || || 267,9 || || 267,9 || || 267,9 || || 267,9 || || 267,9 || || 1 875,3 - Sonstiges || || || || 720,2 || || 739,6 || || 768,7 || || 797,7 || || 820,3 || || 808,8 || || 797,1 || || 5 452,3 Zwischensumme für Einzelziel Nr. 5 || || 2 621,8 || || 2 641,2 || || 2 670,3 || || 2 699,3 || || 2 721,9 || || 2 710,4 || || 2 698,7 || || 18 763,5 EINZELZIEL Nr. 6: Beitrag zu den landwirtschaftlichen Einkommen und Begrenzung von Einkommensschwankungen || || || || || || || || || || || || || || || || - Direkte Einkommensstützung[54] || Bezahlte Anzahl Hektar (in Mio.) || || 161,014 || 42 876,4 || 161,014 || 43 080,6 || 161,014 || 43 297,1 || 161,014 || 43 488,1 || 161,014 || 43 454,3 || 161,014 || 43 454,3 || 161,014 || 43 454,3 || 161,014 || 303 105,0 Zwischensumme für Einzelziel Nr. 6 || || 42 876,4 || || 43 080,6 || || 43 297,1 || || 43 488,1 || || 43 454,3 || || 43 454,3 || || 43 454,3 || || 303 105,0 GESAMTKOSTEN || || || || || || || || || || || || || || || || Anm.: Für die Einzelziele 1 bis 4
sowie 7 bis 10 müssen die Ergebnisvorgaben erst noch bestimmt werden
(siehe Abschnitt 1.4.2 oben).
3.2.3.
Erwartete Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
3.2.3.1.
Übersicht
– ¨ Für den
Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt. – X Für den Vorschlag/die Initiative werden die
folgenden Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben[55] || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 958,986 Sonstige Verwaltungsausgaben || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 67,928 Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || || || || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || INSGESAMT || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 1 026,914
3.2.3.2.
Erwarteter Personalbedarf
– ¨ Für den
Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. – X Für den Vorschlag/die Initiative wird das
folgende Personal benötigt: Anm.: Es wird geschätzt, dass die Gesetzgebungsvorschläge keine Auswirkungen
auf die Verwaltungsmittel haben werden, d. h. es wird angestrebt, dass der
Rechtsrahmen mit dem derzeitigen Personalbestand und den derzeitigen
Verwaltungsausgaben umgesetzt werden kann. Die Zahlen für den
Zeitraum 2014-2020 stützen sich auf die Situation für 2011. Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit
höchstens einer Dezimalstelle) || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 1 034 || 1 034 || 1 034 || 1 034 || 1 034 || 1 034 || 1 034 XX 01 01 02 (in den Delegationen) || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten =FTE)[56] || XX 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || 78 || 78 || 78 || 78 || 78 || 78 || 78 XX 01 02 02 (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) || || || || || || || XX 01 04 yy || - am Sitz || || || || || || || - in den Delegationen || || || || || || || XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || || || || || || || 10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || INSGESAMT[57] || 1 115 || 1 115 || 1 115 || 1 115 || 1 115 || 1 115 || 1 115 XX steht für den
jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich Der Personalbedarf wird
durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne
Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für
Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe
der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt
werden. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Externes Personal ||
3.2.4.
Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen
– X Der Vorschlag/die Initiative ist mit den Vorschlägen
für mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 vereinbar. – ¨ Der Vorschlag/die
Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen
Finanzrahmens. – ¨ Der Vorschlag/die
Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder
eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.
3.2.5.
Finanzierungsbeteiligung Dritter
– Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte
vor. – X Der Vorschlag für die Förderung der
Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sieht folgende Kofinanzierung vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Insgesamt Geldgeber/kofinanzierende Organisation || MS || MS || MS || MS || MS || MS || MS || MS Kofinanzierung INSGESAMT[58] || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen
3.3.
Auswirkungen auf die Einnahmen
– x Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. – ¨ Der Vorschlag/die
Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar –
x auf die Eigenmittel –
x auf die sonstigen Einnahmen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[59] Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || || || || || || || || Bitte geben Sie für die
sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an. Siehe
die Tabellen 2 und 3 in Abschnitt 3.2.1. [1] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament,
den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss
der Regionen Ein Haushalt für „Europa 2020“, KOM(2011)500 endgültig vom
29.6.2011. [2] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament,
den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss
der Regionen Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und
ländliche Gebiete – die künftigen Herausforderungen, KOM(2010)672 endgültig
vom 18.11.2010. [3] Vgl. insbesondere die Entschließung des Europäischen
Parlaments vom 23. Juni 2011, 2011/2015(INI), und die Schlussfolgerungen
des Ratsvorsitzes vom 18.3.2011. [4] Der derzeitige Rechtsrahmen umfasst die Verordnungen (EG)
Nr. 73/2009 des Rates (Direktzahlungen), (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (Marktinstrumente),
(EG) Nr. 1698/2005 des Rates (Entwicklung des ländlichen Raums) und (EG) Nr. 1290/2005
des Rates (Finanzierung). [5] Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen
Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den
Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des
ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der
Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über
den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds
und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1083/2006, KOM(2011) 615 vom 6.10.2011. [6] Siehe Anhang 9 der Folgenabschätzung für einen Überblick
über die 517 eingegangenen Äußerungen. [7] ABl. C […] vom […], S. […]. [8] ABl. C […] vom […], S. […]. [9] ABl. C […] vom […], S. […]. [10] ABl. C […] vom […], S. […]. [11] KOM(2010) 672 endg. vom 18.11.2010. [12] ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1. [13] KOM(2010) 2020 endg. vom 3.3.2010. [14] ABl. L […] vom […], S. […]. [15] ABl. L […] vom
[…], S. […]. [16] Entschließung des Rates vom 15.
Dezember 1998 über eine Forststrategie für die Europäische Union, ABl. C 56 vom
26.2.1999, S. 1. [Wird ersetzt durch eine neue Strategie, die bis Ende 2013 verabschiedet
werden soll.] [17] ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7. [18] ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. [19] ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. [20] ABl. L […] vom […], S. […]. [21] Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998
über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen, ABl. L
142 vom 14.5.1998, S. 1. [22] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. [23] ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1. [24] ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. [25] ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36. [26] ABl. L 38 vom 12.2.2000, S. 1. [27] ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. [28] ABl. L […] vom […], S. […]. [29] Mitteilung der Kommission — EU-Leitlinien für eine gute
Praxis für freiwillige Zertifizierungssysteme für landwirtschaftliche
Erzeugnisse und Lebensmittel, ABl. C 341 vom 16.12.2010, S. 5. [30] ABl.
L 184 vom 27.7.1993, S. 1. [31] Zweite Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa,
16.-17. Juni 1993, Helsinki/Finnland, „Entschließung H1 - Allgemeine Leitlinien
für die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder in Europa“. [32] ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1. [33] Verordnung (EU) Nr. […] des Europäischen Parlaments und
des Rates über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung
(2014-2020), ABl. L […] vom […], S. […]. [34] [35] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament,
den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss
der Regionen: Leitinitiative der Strategie Europa 2020 – Innovationsunion,
KOM(2010) 546 endg. vom 6.10.2010. Schlussfolgerungen des Rates
„Wettbewerbsfähigkeit“: Schlussfolgerungen zur Innovationsunion für Europa
(Dok. 17165/10 vom 26.11.2010). [36] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament,
den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss
der Regionen: Vorfahrt für KMU in Europa – Der „Small Business Act“ für Europa
(KOM(2008) 394 vom 23.6.2008); Schlussfolgerungen des Rates „Wettbewerbsfähigkeit“
zum Thema „Vorfahrt für KMU in Europa – Der Small Business Act für Europa“
(Dok. 16788/08, 1.12.2008); Mitteilung der Kommission an das Europäische
Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den
Ausschuss der Regionen: Überprüfung des „Small Business Act“ für Europa (KOM(2011) 78
endg. vom 23.2.2011); Schlussfolgerungen des Rates „Wettbewerbsfähigkeit“ zur
Überprüfung der Initiative für kleine und mittlere Unternehmen in Europa
(„Small Business Act“), (Dok. 10975/11 vom 30.5.2011). [37] Schlussfolgerungen des Rates „Justiz und Inneres“ über die
Weiterentwicklung von Risikobewertungen für das Katastrophenmanagement in der
Europäischen Union (Council conclusions on further developing risk assessments
for disaster management in the European Union), 11. und 12. April 2011. [38] ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64. [39] ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. [40] ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3. [41] ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16. [42] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament,
den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss
der Regionen: Vorfahrt für KMU in Europa – Der „Small Business Act“ für Europa
(KOM(2008) 394 vom 23.6.2008); Schlussfolgerungen des Rates
„Wettbewerbsfähigkeit“ zum Thema „Vorfahrt für KMU in Europa – Der Small
Business Act für Europa“ (Dok. 16788/08, 1.12.2008); Mitteilung der Kommission
an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Überprüfung des „Small Business
Act“ für Europa (KOM(2011) 78 endg. vom 23.2.2011); Schlussfolgerungen des
Rates „Wettbewerbsfähigkeit“ zur Überprüfung der Initiative für kleine und
mittlere Unternehmen in Europa („Small Business Act“), (Dok. 10975/11 vom 30.5.2011). [43] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament,
den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss
der Regionen: Eine Digitale Agenda für Europa (KOM(2010) 245 endg./2 vom 26.8.2010);
Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen: Digital Agenda Scoreboard (SEK(2011) 708 vom 31.5.2011).
[44] Gibt es eine direkt mit dieser Konditionalitätsbestimmung
verknüpfte länderspezifische Empfehlung des Rates, so wird deren Einhaltung
anhand der Fortschritte beurteilt, die bei der Umsetzung der länderspezifischen
Empfehlung des Rates erzielt werden. [45] Die Fristen für die Umsetzung aller in diesem Abschnitt
enthaltenen Vorgaben können während des Programmzeitraums ablaufen. [46] ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes
Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung [47] Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6
Buchstaben a oder b der Haushaltsordnung. [48] KOM(2011) 500 endg. vom 29. Juni 2011. [49] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in
französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [50] Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der
Haushaltsordnung. [51] Die Direktbeihilfen für den Zeitraum 2014-2020 umfassen geschätzte Mittelübertragungen aus dem Weinsektor
nach der Betriebsprämienregelung auf der Grundlage der Beschlüsse der
Mitgliedstaaten für 2013. [52] Das Jahr N ist das Jahr, in dem die Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [53] Auf der Grundlage der Mittelausführung in der
Vergangenheit und der Schätzungen im Haushaltsentwurf 2012. Für die
Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse entsprechen die Beträge der
Reform dieses Sektors, und ferner werden, wie bereits in den
Tätigkeitsübersichten des Haushaltsentwurfs 2012 dargelegt, die
Ergebnisvorgaben erst gegen Ende 2011 bekannt sein. [54] Auf der Grundlage der potenziell beihilfefähigen Flächen
für 2009. [55] Auf der Grundlage von Durchschnittskosten in Höhe von 127 000 EUR
für Planstellen von Beamten und Zeitbediensteten. [56] AC= Vertragsbediensteter, INT=Leiharbeitskraft ("Interimaire"),
JED= Junger Sachverständiger in Delegationen, AL= örtlich Bediensteter, ANS=
Abgeordneter Nationaler Sacherverständiger [57] Nicht inbegriffen ist die Teilobergrenze für die
Haushaltslinie 05.010404. [58] Dies wird in den von den Mitgliedstaaten vorzulegenden
Entwicklungsprogrammen für ländlichen Raum festgelegt werden. [59] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben)
sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten,
anzugeben.