52011PC0627

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) /* KOM/2011/0627 endgültig - 2011/0282 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Mit dem Vorschlag der Kommission für den Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für 2014-2020 (MFR-Vorschlag)[1] sind der Haushaltsrahmen und die Hauptausrichtungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) festgelegt worden. Auf dieser Grundlage legt die Kommission nunmehr eine Reihe von Verordnungen, mit denen der Rechtsrahmen für die GAP im Zeitraum 2014-2020 vorgegeben wird, zusammen mit einer Folgenabschätzung alternativer Szenarios für die Fortentwicklung dieser Politik vor.

Die derzeitigen Reformvorschläge gründen sich auf die Mitteilung über die GAP bis 2020[2], in der breite Politikoptionen dargelegt werden, um den künftigen Herausforderungen für die Landwirtschaft und die ländlichen Gebiete zu begegnen und die für die GAP aufgestellten Ziele zu erreichen, nämlich 1) rentable Nahrungsmittelerzeugung; 2) nachhaltige Bewirtschaf­tung der natürlichen Ressourcen und Klimamaßnahmen sowie 3) ausgewogene räumliche Entwicklung. Die in der Mitteilung dargelegten Leitlinien der Reform haben seitdem sowohl in der interinstitutionellen Aussprache[3] als auch bei der Anhörung der Interessengruppen im Rahmen der Folgenabschätzung breite Unterstützung gefunden.

Ein gemeinsamer thematischer Schwerpunkt, der sich bei diesem Vorgehen heraus­kristallisiert hat, ist die Notwendigkeit, die Ressourceneffizienz im Hinblick auf ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum der Landwirtschaft und ländlichen Gebiete in der EU im Einklang mit der Strategie „Europa 2020“ zu steigern, wobei die GAP weiterhin in zwei Säulen gegliedert sein sollte, die einander ergänzende Instrumente nutzen, um dieselben Ziele zu verfolgen. Säule I umfasst Direktzahlungen und Marktmaßnahmen, die eine Grundsicherung für die Jahreseinkommen der EU-Landwirte und eine Unterstützung im Falle spezifischer Marktstörungen bieten, während Säule II sich auf die ländliche Entwick­lung erstreckt, wobei die Mitgliedstaaten in einem gemeinsamen Rahmen mehrjährige Programme ausarbeiten und kofinanzieren[4].

Im Zuge der aufeinander folgenden Reformen hat die GAP für mehr Marktorientierung der Landwirtschaft gesorgt und die Erzeugereinkommen gestützt, die Einbeziehung von Umweltauflagen verbessert und die Förderung für die Entwicklung des ländlichen Raums als integrierte Politik zur Entwicklung der ländlichen Gebiete in der gesamten EU verstärkt. Derselbe Reformvorgang hat jedoch auch dazu geführt, dass eine gerechtere Aufteilung der Unterstützung auf die und innerhalb der Mitgliedstaaten sowie eine stärkere Zielgerichtetheit der Maßnahmen verlangt wurden, mit denen den Herausforderungen im Umweltbereich begegnet sowie der verstärkten Marktvolatilität besser entgegengewirkt werden soll.

In der Vergangenheit wurde mit Reformen meist auf endogene Herausforderungen wie riesige Überschüsse oder Lebensmittelsicherheitskrisen reagiert; diese Reformen waren für die EU auf europäischer und auf internationaler Ebene von großem Nutzen. Die meisten der heutigen Herausforderungen werden jedoch von Faktoren außerhalb der Landwirtschaft bestimmt und erfordern daher eine umfassendere strategische Antwort.

Der Druck auf die landwirtschaftlichen Einkommen wird wahrscheinlich anhalten, wobei sich die Landwirte mehr Risiken, einer Verlangsamung der Produktivitätszuwächse und einer Preis-Kosten-Schere infolge steigender Inputpreise gegenübersehen; deshalb muss die Einkommensstützung beibehalten werden und müssen die Instrumente verstärkt werden, mit denen Risiken besser bewältigt und auf Krisensituationen reagiert werden kann. Eine starke Landwirtschaft ist unerlässlich für die EU-Lebensmittelindustrie und die weltweite Ernährungssicherheit.

Gleichzeitig müssen die Landwirtschaft und die ländlichen Gebiete ihre Bemühungen verstärken, um die ehrgeizigen klima- und energiepolitischen Ziele zu erreichen und die Biodiversitätsstrategie einzuhalten, die Teil der Agenda „Europa 2020“ sind. Die Landwirte, die zusammen mit den Forstwirten die wichtigsten Landbewirtschafter sind, müssen, um landwirtschaftliche Systeme und Methoden zu übernehmen und beizubehalten, die für das Erreichen der klima- und energiepolitischen Ziele besonders geeignet sind, unterstützt werden, weil die Marktpreise die Bereitstellung solcher öffentlichen Güter nicht widerspiegeln. Außerdem ist es besonders wichtig, das unterschiedliche Potenzial der ländlichen Gebiete so gut wie möglich auszuschöpfen und somit zu integrativem Wachstum und Kohäsion beizutragen.

Bei der künftigen GAP wird es sich somit nicht um eine Politik handeln, die sich nur mit einem kleinen, wenn auch wesentlichen Teil der EU-Wirtschaft befasst, sondern um eine Politik, die auch für die Ernährungssicherheit, die Umwelt und das räumliche Gleichgewicht von strategischer Bedeutung ist. Hierin liegt der EU-Mehrwert einer wahrhaft gemeinsamen Politik, die den effizientesten Einsatz der begrenzten Haushaltsmittel ermöglicht, damit eine nachhaltige Landwirtschaft in der gesamten EU bewahrt, wichtige grenzüberschreitende Fragen wie der Klimawandel in Angriff genommen und die Solidarität zwischen Mitgliedstaaten verstärkt werden, während jedoch auch eine Flexibilität bei der Umsetzung ermöglicht wird, um örtlichen Bedürfnissen zu entsprechen.

Der im MFR-Vorschlag festgelegte Rahmen sieht vor, dass die GAP ihre Zwei-Säulen-Struktur behält, wobei die Finanzmittel für jede Säule nominal in der Höhe von 2013 beibehalten werden und das Hauptziel darin besteht, Ergebnisse bei den Schlüsselprioritäten der EU zu erzielen. Die Direktzahlungen dürften die nachhaltige Erzeugung fördern, indem 30 % der dafür bereitgestellten Finanzmittel für obligatorische Maßnahmen aufgewendet werden, die dem Klima und der Umwelt zugute kommen. Es sollte eine schrittweise Annäherung der bisher unterschiedlichen Höhe der Zahlungen erfolgen und die Zahlungen an große Begünstigte sollten stufenweise begrenzt werden. Die Entwicklung des ländlichen Raums sollte in einen gemeinsamen strategischen Rahmen mit anderen EU-Fonds mit geteilter Mittelverwaltung aufgenommen werden, der stärker auf die Ergebnisse ausgerichtet ist und für den klarere und verbesserte Ex-ante-Konditionalitäten gelten. Schließlich noch sollte die Finanzierung der GAP hinsichtlich der Marktmaßnahmen durch zwei Instrumente außerhalb des MFR verstärkt werden: 1) eine Soforthilfereserve, um auf Krisensituationen zu reagieren, und 2) die Ausdehnung des Interventionsbereichs des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung.

Auf dieser Grundlage sind die Hauptelemente des GAP-Rechtsrahmens für den Zeitraum 2014-2020 in folgenden Verordnungen dargelegt:

– Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Verordnung über die Direktzahlungen);

– Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“);

– Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschafts­fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums);

– Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (horizontale Verordnung).

– Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse;

– Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe für das Jahr 2013 und

– Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Betriebs­prämienregelung und der Unterstützung für Weinbauern.

Die Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums baut auf einem von der Kommission am 6. Oktober 2011 vorgelegten Vorschlag auf, der gemeinsame Vorschriften für alle einem Gemeinsamen Strategischen Rahmen unterliegenden Fonds vorsieht[5]. Es folgt noch eine Verordnung über die Regelung für die Bedürftigen, für die die Finanzmittel nunmehr unter eine andere Rubrik des MFR fallen.

Des Weiteren werden neue Vorschriften über die Veröffentlichung von Informationen über die Begünstigten unter Berücksichtigung der Einwände des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgearbeitet, um den besten Weg zu finden, das Recht der Begünstigten auf den Schutz ihrer persönlichen Daten mit dem Prinzip der Transparenz zu vereinbaren.

2.           ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Aufgrund der Evaluierung des derzeitigen politischen Rahmens und einer Analyse der künftigen Herausforderungen und Bedürfnisse werden mit der Folgenabschätzung die Auswirkungen von drei alternativen Szenarios bewertet und verglichen. Dies ist das Ergebnis eines langen, im April 2010 begonnenen Prozesses, gelenkt von einer dienststellen­übergreifenden Arbeitsgruppe, die eine ausführliche quantitative und qualitative Analyse durchgeführt hat, einschließlich der Festsetzung von Bezugsdaten in Form mittelfristiger Vorausschätzungen für die landwirtschaftlichen Märkte und Einkommen bis 2020 und der Erstellung eines Modells über die Auswirkungen der unterschiedlichen politischen Szenarios auf die Wirtschaft des Agrarsektors.

Bei den drei in der Folgenabschätzung dargelegten Szenarios handelt es sich um folgende: 1) ein Anpassungsszenario, bei dem am derzeitigen politischen Rahmen festgehalten, jedoch auf seine bedeutendsten Mängel, wie die Aufteilung der Direktzahlungen, eingegangen wird; 2) ein Integrationsszenario, das erhebliche Änderungen der Politik in Form einer größeren Zielgerichtetheit und Ökologisierung der Direktzahlungen und einer verstärkten strategischen Orientierung für die Förderpolitik zur Entwicklung des ländlichen Raums unter besserer Koordinierung mit anderen EU-Politiken sowie eine Ausdehnung der Rechtsgrundlage für eine breitere Zusammenarbeit zwischen Erzeugern mit sich bringt; 3) ein Neuausrichtungs­szenario, bei dem die Politik ausschließlich auf die Umwelt ausgerichtet wird, indem die Direktzahlungen schrittweise abgeschafft werden, wobei davon ausgegangen wird, dass die Produktionskapazität ohne Unterstützung erhalten bleiben kann und dass die sozioökono­mischen Bedürfnisse der ländlichen Gebiete durch andere Politiken gedeckt werden können.

Vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise und des Drucks auf die öffentlichen Finanzen, auf die die EU mit der Strategie „Europa 2020“ und dem MFR-Vorschlag reagiert hat, gibt jedes der drei Szenarios einer jeden der drei politischen Zielsetzungen der künftigen GAP, mit denen eine wettbewerbsfähigere und nachhaltigere Landwirtschaft in dynamischen ländlichen Gebieten angestrebt wird, ein unterschiedliches Gewicht. Im Hinblick auf eine bessere Ausrichtung auf die Strategie „Europa 2020“, insbesondere bei der Ressourceneffizienz, wird es immer wichtiger, die Agrarproduktivität durch Forschung, Wissenstransfer und die Förderung von Zusammenarbeit und Innovation (auch im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft für landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit) zu verbessern. Die EU-Agrarpolitik findet zwar nicht mehr in einem handelsverzerrenden politischen Umfeld statt, es ist jedoch ein zusätzlicher Druck auf den Sektor infolge einer fortschreitenden Liberalisierung zu erwarten, insbesondere im Rahmen der Doha-Entwicklungsagenda oder des Freihandels­abkommens mit dem Mercosur.

Die drei politischen Szenarios wurden unter Berücksichtigung der Präferenzen ausgearbeitet, die bei der Anhörung im Rahmen der Folgenabschätzung geäußert wurden. Die interessierten Kreise wurden aufgefordert, sich zwischen dem 23.11.2010 und dem 25.1.2011 zu äußern, und am 12.1.2011 wurde ein beratender Ausschuss einberufen. Die wichtigsten ange­sprochenen Punkte sind nachstehend zusammengefasst[6]:

– Zwischen den Beteiligten besteht ein breiter Konsens, dass eine starke GAP auf der Grundlage einer Zwei-Säulen-Struktur erforderlich ist, um den künftigen Herausforde­rungen von Ernährungssicherheit, nachhaltiger Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und räumlicher Entwicklung zu begegnen.

– Die meisten Befragten glauben, dass die GAP eine Rolle bei der Stabilisierung der Märkte und Preise spielen sollte.

– Die Beteiligten sind geteilter Meinung über eine gezieltere Vergabe der Unterstützung (insbesondere die Umverteilung der Direktbeihilfen und die Begrenzung der Zahlungen).

– Es herrscht Übereinstimmung darüber, dass beide Säulen eine wichtige Rolle bei der Verstärkung des Klimaschutzes und der Verbesserung der Umweltleistung zum Nutzen der Gesellschaft in der EU spielen können. Obwohl zahlreiche Landwirte der Ansicht sind, dass dies bereits geschieht, vertritt die breitere Öffentlichkeit die Auffassung, dass die Säule-I-Zahlungen effizienter verwendet werden könnten.

– Die Befragten wünschen, dass alle Teile der EU, einschließlich der benachteiligten Gebiete, in das künftige Wachstum und die Entwicklungschancen einbezogen werden.

– Die notwendige Verzahnung der GAP mit Politiken für andere Bereiche wie Umwelt, Gesundheit, Handel und Entwicklung wurde von vielen Befragten betont.

– Die Innovation, die Entwicklung wettbewerbsfähiger Unternehmen und die Bereitstellung öffentlicher Güter für die EU-Bürger werden als Wege gesehen, die GAP auf die Strategie „Europa 2020“ auszurichten.

In der Folgenabschätzung wurden somit die drei alternativen politischen Szenarios miteinander verglichen:

Das Neuausrichtungsszenario würde eine strukturelle Anpassung des Agrarsektors beschleunigen, wobei sich die Erzeugung nach den kosteneffizientesten Gebieten und ertragreichsten Sektoren verlagern würde. Zwar würden erheblich mehr Finanzmittel für den Umweltbereich bereitgestellt, gleichzeitig würde der Sektor jedoch auch größeren Gefahren ausgesetzt, weil die Marktintervention nur noch in begrenzten Maße möglich wäre. Außerdem wären damit bedeutende Sozial- und Umweltkosten verbunden, da sich die weniger wettbewerbsfähigen Gebiete erheblichen Einkommenseinbußen und einer Verschlechterung der Umweltsituation gegenübersähen, weil bei dieser Politik die Hebelwirkung der Direktzahlungen gekoppelt an die Cross-Compliance-Anforderungen verlorenginge.

Am anderen Ende der Skala würde das Anpassungsszenario am besten eine Fortführung der bestehenden Politik erlauben, wobei sich begrenzte, aber spürbare Verbesserungen sowohl der Wettbewerbsfähigkeit in der Landwirtschaft als auch der Umweltleistung ergeben würden. Es gibt jedoch ernste Zweifel daran, ob dieses Szenario den bedeutenden künftigen Herausforderungen in den Bereichen Klima und Umwelt, die auch die langfristige Nachhaltigkeit der Landwirtschaft bestimmen, auf angemessene Weise begegnen könnte.

Das Integrationsszenario eröffnet neue Wege mit einer stärkeren Zielgerichtetheit und Ökologisierung der Direktzahlungen. Die Analyse zeigt, dass eine Ökologisierung mit vernünftigen Kosten für die Landwirte möglich ist, obwohl Verwaltungslasten nicht vermieden werden können. Außerdem ist ein neuer Impuls für die Entwicklung des ländlichen Raums möglich, sofern die neuen Möglichkeiten von den Mitgliedstaaten und Regionen wirksam genutzt werden und der gemeinsame strategische Rahmen mit den anderen EU-Fonds nicht die Synergien mit Säule I zunichte macht oder die besonderen Stärken der Entwicklungsförderung für den ländlichen Raum beeinträchtigt. Wenn das richtige Gleichgewicht erreicht wird, würde dieses Szenario der langfristigen Nachhaltigkeit der Landwirtschaft und ländlichen Gebiete am besten gerecht werden.

Auf dieser Grundlage kommt die Folgenabschätzung zu der Schlussfolgerung, dass das Integrationsszenario das ausgewogenste ist, um die GAP schrittweise auf die strategischen Ziele der EU auszurichten, und dieses Gleichgewicht findet sich auch in der Umsetzung durch die verschiedenen Elemente der vorgeschlagenen Rechtsvorschriften. Es muss auch unbedingt ein Evaluierungsrahmen ausgearbeitet werden, um die Leistung der GAP anhand einer gemeinsamen Reihe von Indikatoren zu messen, die mit politischen Zielen verknüpft sind.

Die Vereinfachung war eine wichtige Erwägung während des gesamten Vorgehens und sollte auf verschiedene Weise verfolgt werden, zum Beispiel durch die Straffung der Cross-Compliance- und Marktinstrumente oder die besondere Regelung für die Kleinlandwirte. Außerdem sollte die Ökologisierung der Direktzahlungen so vorgenommen werden, dass die Verwaltungslasten einschließlich der Kontrollkosten so gering wie möglich ausfallen.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Es wird vorgeschlagen, die derzeitige Zwei-Säulen-Struktur der GAP beizubehalten, wobei die jährlichen obligatorischen Maßnahmen mit allgemeiner Geltung der Säule I durch fakultative Maßnahmen ergänzt werden, die im Rahmen eines Mehrjahres-Programm­planungskonzepts der Säule II besser an die nationalen und regionalen Besonderheiten angepasst sind. Die neue Konzeption der Direktzahlungen bezweckt jedoch eine bessere Nutzung der Synergieeffekte mit Säule II, deren Maßnahmen ihrerseits in einen gemeinsamen strategischen Rahmen eingebunden wird, um eine bessere Koordinierung mit anderen EU-Fonds mit gemeinsamer Mittelverwaltung zu erzielen.

Auf dieser Grundlage wird auch an der derzeitigen Struktur von vier grundlegenden Rechts­instrumenten festgehalten, wobei jedoch der Geltungsbereich der Finanzierungsverordnung so erweitert wird, dass in ihr die allgemeinen Bestimmungen zusammengeführt werden und sie nunmehr als die horizontale Verordnung bezeichnet wird.

Die Vorschläge entsprechen dem Grundsatz der Subsidiarität. Die GAP ist eine wirklich gemeinsame Politik: es handelt sich um einen Bereich geteilter Zuständigkeit zwischen der EU und den Mitgliedstaaten, der auf EU-Ebene im Hinblick auf die Erhaltung einer nachhaltigen und diversifizierten Landwirtschaft in der gesamten EU verwaltet wird, wobei wichtige grenzübergreifende Fragen wie der Klimawandel berücksichtigt und die Solidarität zwischen Mitgliedstaaten verstärkt werden. In Anbetracht der Bedeutung künftiger Herausforderungen betreffend die Ernährungssicherheit, die Umwelt und das räumliche Gleichgewicht ist die GAP weiterhin eine Politik von strategischer Bedeutung, um die wirksamste Antwort auf die politischen Herausforderungen und die effizienteste Verwendung der Haushaltsmittel zu gewährleisten. Des Weiteren wird vorgeschlagen, die derzeitige Zwei-Säulen-Struktur der Instrumente beizubehalten, wobei die Mitgliedstaaten mehr Flexibilität haben, auf ihre örtlichen Besonderheiten zugeschnittene Lösungen umzusetzen und auch die Säule II zu kofinanzieren. Die neue europäische Innovationspartnerschaft und das Instrumentarium für das Risikomanagement gehören ebenfalls zu Säule II. Gleichzeitig wird die Politik besser auf die Strategie „Europa 2020“ ausgerichtet (einschließlich eines gemeinsamen Rahmens mit anderen EU-Fonds) und werden eine Reihe von Verbesserungen und Vereinfachungen vorgenommen. Schließlich noch lässt die im Rahmen der Folgenabschätzung durchgeführte Analyse deutlich erkennen, wie kostspielig es aufgrund der negativen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Konsequenzen sein würde, nichts zu tun.

Die Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums stützt sich auf das im laufenden Zeitraum eingeführte strategische Konzept, das eine positive Auswirkung gehabt hat, indem die Mitgliedstaaten Strategien und Programme anhand einer SWOT-Analyse ausgearbeitet haben, um die Intervention so gut wie möglich auf die nationalen und regionalen Besonder­heiten abzustimmen. Mit den neuen Durchführungsmechanismen soll das strategische Konzept verstärkt werden – u. a., indem deutlich definierte gemeinsame Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums auf EU-Ebene (mit den dazugehörigen gemeinsamen Zielindikatoren) festgelegt und die aufgrund der bisher gemachten Erfahrungen erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden.

Die Verordnung umfasst auch die Europäische Innovationspartnerschaft „Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“, mit der die Ressourceneffizienz gefördert, Brücken von der Forschung zur Praxis geschlagen und die Innovation allgemein ermutigt werden sollen. Die Partnerschaft wird durch operationelle Gruppen tätig, die für innovative Projekte verantwortlich sind, und wird durch ein Netzwerk unterstützt.

Auf der Grundlage des von der Kommission am 6. Oktober 2011 vorgelegten Vorschlags, der gemeinsame Vorschriften für alle einem Gemeinsamen Strategischen Rahmen unterliegenden Fonds vorsieht, sollte Säule II der GAP in Koordination mit und in Ergänzung zu Säule I sowie anderen EU-Fonds (insbesondere dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Europäischen Sozialfonds (ESF), dem Kohäsionsfonds und dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF)) durchgeführt werden. Die Fonds werden in einen gemeinsamen strategischen Rahmen (GSR) auf EU-Ebene eingebunden, der auf nationaler Ebene in Partnerschaftsverträge umgewandelt wird, die gemeinsame Ziele und Vorschriften für ihre Anwendung umfassen. Die Festlegung gemeinsamer Vorschriften für alle einem Gemeinsamen strategischen Rahmen unterliegenden Fonds wird den Umgang der Begünstigten und der nationalen Behörden mit den Projekten sowie die Durchführung der integrierten Projekte erleichtern.

In diesem Zusammenhang verfolgt die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums weiterhin die langfristigen strategischen Ziele, zur Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft, zur nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, zum Klimaschutz und zur ausgewogenen räumlichen Entwicklung der ländlichen Gebiete beizutragen. In Überein­stimmung mit der Strategie „Europa 2020“ werden diese breit angelegten Ziele der Unterstützung der Entwicklung des ländlichen Raums für 2014-2020 durch die folgenden sechs EU-weiten Prioritäten im Einzelnen ausformuliert:

– Förderung von Wissenstransfer und Innovation in der Land- und Forstwirtschaft und den ländlichen Gebieten;

– Förderung der Wettbewerbsfähigkeit aller Arten von Landwirtschaft und Verbesserung der Rentabilität der landwirtschaftlichen Betriebe;

– Förderung der Organisation der Nahrungsmittelkette und des Risikomanagements in der Landwirtschaft;

– Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung von Ökosystemen, die von der Land- und Forstwirtschaft abhängig sind;

– Förderung der Ressourceneffizienz und Unterstützung des Agrar-, Ernährungs- und Forstsektors beim Übergang zu einer kohlenstoffarmen und klimaresistenten Wirtschaft;

– Förderung der sozialen Eingliederung, der Bekämpfung der Armut und der wirtschaftlichen Entwicklung in den ländlichen Gebieten.

Diese Prioritäten sollten die Grundlagen der Programmplanung sein, einschließlich der Definition von Zielindikatoren für jede dieser Prioritäten. Die Verordnung umfasst Vorschrif­ten über die Ausarbeitung, Genehmigung und Überarbeitung von Programmen, die im Großen und Ganzen den derzeitigen Vorschriften entsprechen, und ermöglicht nunmehr Teilprogram­me (z. B. für Junglandwirte, Kleinlandwirte, Berggebiete, kurze Versorgungsketten), denen eine höhere Beihilfeintensität zugute kommt.

Das Verzeichnis der Einzelmaßnahmen ist gestrafft worden und die Einzelmaßnahmen sind überprüft worden, wobei eine Reihe von Anpassungen eingeführt wird, um während des laufenden Zeitraums aufgezeigten Problemen beim Geltungsbereich, bei der Durchführung und der Inanspruchnahme zu begegnen. Da die meisten Maßnahmen potenziell unter mehr als ein Ziel oder eine Priorität fallen, gilt es nicht länger als angemessen, sie in Schwerpunkten zusammenzufassen; eine Programmpla­nung auf der Grundlage der Prioritäten dürfte ausgeglichene Programme zur Folge haben. Es werden eine spezifische Maßnahme für den ökologischen/biologischen Landbau geschaffen und eine neue Abgrenzung der aus spezifischen naturbedingten Gründen benachteiligten Gebiete eingeführt. Die Möglichkeit der Unterstützung einer gemeinsamen Umweltaktion wird eingeführt.

Die derzeitige Kooperationsmaßnahme wird erheblich verstärkt und ausgedehnt, um eine breite Palette verschiedener Arten der Zusammenarbeit (wirtschaftlich, ökologisch und sozial) zwischen einem weiten Spektrum potenzieller Begünstigter zu unterstützen. Die Maßnahme betrifft nunmehr ausdrücklich Pilotprojekte sowie eine regionale und nationale Grenzen übergreifende Zusammenarbeit. LEADER und Vernetzungskonzepte werden weiterhin eine Schlüsselrolle spielen, insbesondere für die Entwicklung ländlicher Gebiete und die Verbreitung der Innovation. Die Unterstützung mittels LEADER wird mit der Unterstützung der lokalen Entwicklung aus anderen EU-Fonds mit geteilter Mittelverwaltung in Übereinstimmung gebracht und koordiniert. Ein Preis für innovative lokale Kooperationsprojekte wird länderübergreifende Initiativen zugunsten der Innovation unterstützen.

Ein Instrumentarium für das Risikomanagement einschließlich der Unterstützung von Fonds auf Gegenseitigkeit und eines neuen Instruments zur Einkommensstabilisierung bietet neue Möglichkeiten, der starken Volatilität der Agrarmärkte zu begegnen, die mittelfristig anhalten dürfte.

Die Abschaffung der derzeitigen Schwerpunktregelung wird auch eine Straffung der Programmplanung durch die Mitgliedstaaten bewirken.

Schließlich wird vorgeschlagen, auf den während des laufenden Zeitraums eingeführten gemeinsamen Monitorings- und Evaluierungsrahmen aufzubauen, der anhand der bisher gemachten Erfahrungen vereinfacht und verbessert wird. Eine gemeinsame Liste von Indikatoren wird zu diesem Zweck der Monitoring und Evaluierung mit den politischen Prioritäten verbunden.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der MFR-Vorschlag sieht vor, dass ein großer Teil des EU-Haushalts weiterhin der Landwirtschaft vorbehalten ist, bei der es sich um eine gemeinsame Politik von strategischer Bedeutung handelt. Daher wird vorgeschlagen, dass sich die GAP auf ihre Haupttätigkeiten konzentriert, indem während des Zeitraums 2014-2020 (zu jeweiligen Preisen) 317,2 Mrd. EUR Säule I und 101,2 Mrd. EUR Säule II zugewiesen werden.

Die Mittelausstattung der Säulen I und II wird ergänzt durch zusätzliche Mittel in Höhe von 17,1 Mrd. EUR, aufgeteilt in 5,1 Mrd. EUR für Forschung und Innovation, 2,5 Mrd. EUR für die Lebensmittelsicherheit und 2,8 Mrd. EUR für die Nahrungsmittelhilfe für Bedürftige unter anderen Haushaltslinien des MFR sowie 3,9 Mrd. EUR für eine neue Reserve für Krisen im Agrarsektor und bis zu 2,8 Mrd. EUR für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung außerhalb des MFR, so dass sich die Gesamtmittel für den Zeitraum 2014-2020 auf 435,6 Mrd. EUR belaufen.

Hinsichtlich der Verteilung der Unterstützung auf die Mitgliedstaaten wird vorgeschlagen, bei allen Mitgliedstaaten, deren Direktzahlungen unter 90 % des EU-Durchschnitts liegen, ein Drittel dieser Lücke zu schließen. Die nationalen Höchstbeträge in der Verordnung über Direktzahlungen werden auf dieser Grundlage berechnet.

Die Aufteilung der Förderung für die Entwicklung des ländlichen Raums gründet sich auf objektive Kriterien im Zusammenhang mit den politischen Zielen unter Berücksichtigung der derzeitigen Aufteilung. Wie bereits jetzt sollten die weniger entwickelten Regionen in den Genuss höherer Kofinanzierungssätze kommen, die auch für bestimmte Maßnahmen wie Wissenstransfer, Erzeugergruppierungen, Zusammenarbeit und Leader gelten werden.

Es wird eine gewisse Flexibilität für Mittelübertragungen zwischen den beiden GAP-Säulen (bis zu 5 % der Direktzahlungsmittel) eingeführt: Eine solche Übertragung ist hierbei möglich von Säule I nach Säule II, damit die Mitgliedstaaten ihre Entwicklungspolitik für den ländlichen Raum verstärken können, und von Säule II nach Säule I für diejenigen Mitgliedstaaten, bei denen die Höhe der Direktzahlungen unter 90 % des EU-Durchschnitts bleibt.

Nähere Angaben zu den finanziellen Auswirkungen der Vorschläge für die GAP-Reform sind in dem den Vorschlägen beigefügten Finanzbogen aufgeführt.

2011/0282 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission[7],

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[8],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[9],

nach Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten[10],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete – die künftigen Herausforderungen“[11] (nachstehend „Mitteilung „Die GAP bis 2020““) sind die potenziellen Herausforderungen, Ziele und Ausrichtungen für die Gemeinsame Agrarpolitik (nachstehend „GAP“) nach 2013 aufgeführt. Angesichts der Debatte im Anschluss an diese Mitteilung sollte die GAP ab dem 1. Januar 2014 reformiert werden. Diese Reform sollte sich auf alle Hauptinstrumente der GAP erstrecken einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)[12]. Angesichts des Umfangs der Reform ist es angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.

(2) Die Direktzahlungs- und Marktstützungsmaßnahmen im Rahmen der GAP sollten von einer Politik der Entwicklung des ländlichen Raums begleitet und ergänzt werden, die mit zur Verwirklichung der im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachstehend „der Vertrag“) niedergelegten Ziele der GAP beitragen sollte. Diese Politik sollte auch die wichtigsten politischen Prioritäten einbeziehen, die in der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“[13] (nachstehend „Strategie „Europa 2020““) dargelegt sind, und mit den im Vertrag festgehaltenen allgemeinen Zielen der Politik zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts übereinstimmen.

(3) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die ländliche Entwicklung, angesichts der engen Verbindung zwischen der Entwicklung des ländlichen Raums und den übrigen Instrumenten der GAP sowie angesichts der starken Unterschiede zwischen einzelnen ländlichen Gebieten und der begrenzten finanziellen Ressourcen der Mitgliedstaaten in einer erweiterten Europäischen Union auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher mit der mehrjährigen Garantie der Unionsfinanzierung und der Konzentration auf ihre Prioritäten besser auf EU-Ebene zu verwirklichen ist, kann die EU im Einklang mit dem in Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in Artikel 5 Absatz 4 desselben Vertrags genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(4) Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung ergänzen oder ändern zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen – auch auf der Ebene von Sachverständigen – vornimmt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte sollte die Kommission für eine gleichzeitige, zügige und angemessene Weiterleitung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat sorgen.

(5) Um die nachhaltige Entwicklung der ländlichen Gebiete sicherzustellen, sollte sich die Förderung auf einige wenige Kernprioritäten konzentrieren, die auf Wissenstransfer und Innovation in der Land- und Forstwirtschaft und den ländlichen Gebieten, die Wettbewerbsfähigkeit aller Landwirtschaftsarten und die Lebensfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe, die Organisation der Nahrungsmittelkette und das Risikomanagement in der Landwirtschaft, die Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung von Ökosystemen, die von der Land- und Forstwirtschaft abhängig sind, Ressourceneffizienz und den Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft im Agrar-, Ernährungs- und Forstsektor sowie die Förderung der sozialen Eingliederung, die Bekämpfung der Armut und die wirtschaftliche Entwicklung der ländlichen Gebiete ausgerichtet sind. Dabei muss den unterschiedlichen Situationen, die in ländlichen Gebieten mit unterschiedlichen Merkmalen oder unterschiedlichen Kategorien potenzieller Begünstigter herrschen, und den übergreifenden Zielsetzungen Innovation, Umweltschutz, Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen Rechnung getragen werden. Die Klimaschutzmaßnahmen sollten sich sowohl auf die Begrenzung der Emissionen in der Land- und Forstwirtschaft aus Schlüsseltätigkeiten wie der Tierhaltung und der Verwendung von Düngemitteln als auch auf die Erhaltung von Kohlenstoffsenken und die Verstärkung der Kohlenstoffbindung bei der Flächennutzung, der Veränderung der Flächennutzung und im Forstsektor beziehen. Die EU-Priorität für die Entwicklung des ländlichen Raums betreffend den Wissenstransfer und die Innovation in der Land- und Forstwirtschaft und in ländlichen Gebieten sollte im Verhältnis zu den anderen EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums horizontal gelten.

(6) Die EU-Prioritäten sollten im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung und der Förderung des Ziels des Schutzes und der Verbesserung der Umwelt durch die Europäische Union gemäß Artikel 11 und 19 des Vertrags unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips verfolgt werden. Im Einklang mit dem Bestreben, mindestens 20 % der EU-Haushaltsmittel für den Klimaschutz aufzuwenden, sollten die Mitgliedstaaten unter Verwendung der von der Kommission per Durchführungsrechtsakt angenommenen Methodik Informationen zur Unterstützung der Klimaschutzziele bereitstellen.

(7) Die Tätigkeit des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (nachstehend „ELER“) und die Vorhaben, an deren Finanzierung er sich beteiligt, sollten mit der Unterstützung aus anderen GAP-Instrumenten vereinbar und kohärent sein. Um eine optimale Zuweisung und effiziente Verwendung der der EU-Ressourcen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags für auf die Festlegung von Ausnahmen von der Regel zu erlassen, dass für Vorhaben, die eine Unterstützung im Rahmen gemeinsamer Marktorganisationen erhalten, keine Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung gewährt werden darf.

(8) Um das unverzügliche Anlaufen und die wirksame Durchführung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sicherzustellen, sollte sich die Unterstützung aus dem ELER auf das Bestehen stabiler administrativer Rahmenbedingungen gründen. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Einhaltung bestimmter Ex-ante-Konditionalitäten prüfen. Jeder Mitgliedstaat sollte entweder ein nationales Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder ein Bündel von regionalen Programmen ausarbeiten. In jedem Programm sollten eine Strategie für die Verwirklichung von Zielen in Bezug auf die EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums und eine Auswahl von Maßnahmen bestimmt werden. Die Programmplanung sollte mit den EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums übereinstimmen, dabei jedoch auch dem nationalen Kontext entsprechen und die anderen EU-Politiken ergänzen, insbesondere die Agrarmarktpolitik, die Kohäsionspolitik und die Gemeinsame Fischereipolitik. Mitgliedstaaten, die sich für ein Bündel von regionalen Programmen entscheiden, sollten auch die Möglichkeit haben, eine nationale Rahmenregelung ohne gesonderte Zuteilung von Finanzmitteln auszuarbeiten, um die Koordinierung zwischen den Regionen bei der Bewältigung nationaler Herausforderungen zu erleichtern.

(9) Den Mitgliedstaaten sollte es möglich sein, in ihre Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum thematische Teilprogramme aufzunehmen, um besondere Bedürfnisse in Gebieten, die für sie von besonderer Bedeutung sind, zu erfüllen. Die thematischen Teilprogramme sollten u.a. Junglandwirte, kleine landwirtschaftliche Betriebe, Berggebiete und die Schaffung kurzer Versorgungsketten betreffen. Thematische Teilprogramme sollten auch genutzt werden, um die Umstrukturierung von Agrarsektoren mit starker Auswirkung auf die Entwicklung ländlicher Gebiete zu ermöglichen. Um das wirksame Funktionieren solcher thematischen Teilprogramme zu verbessern, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, für bestimmte darunter fallende Maßnahmen höhere Unterstützungssätze festzusetzen.

(10) In den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum sollten die Bedürfnisse des betreffenden Gebiets identifiziert und eine kohärente Strategie beschrieben werden, die Bedürfnisse in Anbetracht der EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums zu erfüllen. Diese Strategie sollte sich auf die Festlegung von Zielen stützen. Es sollten die Verbindungen zwischen den festgestellten Bedürfnissen, den festgelegten Zielen und der Auswahl der diesbezüglichen Maßnahmen festgelegt werden. Die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sollten auch alle Informationen enthalten, die erforderlich sind, um ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen der vorliegenden Verordnung zu beurteilen.

(11) Die Ziele der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sind unter Bezugnahme auf eine Reihe gemeinsamer Zielindikatoren für alle Mitgliedstaaten festzulegen. Um dies zu erleichtern, sollten die unter diese Indikatoren fallenden Gebiete nach Maßgabe der EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums definiert werden. In Anbetracht der horizontalen Anwendung der EU-Priorität für die Entwicklung des ländlichen Raums betreffend den Wissenstransfer in der Land- und Forstwirtschaft haben die Interventionen im Rahmen dieser Priorität als von wesentlicher Bedeutung für die Zielindikatoren zu gelten, die für die restlichen EU-Prioritäten festgelegt werden.

(12) Es müssen bestimmte Regeln für die Programmplanung und Überarbeitung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum festgesetzt werden. Für Überarbeitungen, die die Strategie der Programme oder die jeweiligen Finanzbeiträge der EU nicht berühren, sollte ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen werden.

(13) Um die Rechtssicherheit und Klarheit bei dem im Falle von Programmänderungen anzuwendenden Verfahren sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags bezüglich der Festsetzung der Kriterien übertragen werden, anhand deren vorgeschlagene Änderungen der quantifizierten Ziele des Programms als erheblich betrachtet werden, was eine Änderung des Programms im Wege eines gemäß Artikel 91 der Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakts erforderlich macht.

(14) Die Entwicklung und Spezialisierung der Land- und Forstwirtschaft und die besonderen Herausforderungen, denen sich Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (nachstehend „KMU“) in ländlichen Gebieten gegenübersehen, erfordern einen angemessen hohen technischen und wirtschaftlichen Bildungsstand sowie eine erhöhte Fähigkeit zum Erwerb und Austausch von Wissen und Informationen, einschließlich in Form der Verbreitung der besten land- und forstwirtschaftlichen Produktionspraktiken. Der Wissenstransfer und die Informationsaktionen sollten nicht nur über herkömmliche Schulungen erfolgen, sondern den Bedürfnissen der ländlichen Akteure angepasst sein. Daher sollten Workshops, Coaching, Demonstrationstätigkeiten, Informationsaktionen, aber auch kurzzeitige Austausch- und Besuchsprogramme für Landwirte unterstützt werden. Das erworbene Wissen und die erworbenen Informationen sollten es den Landwirten, Waldbesitzern, im Lebensmittelsektor tätigen Personen und ländlichen KMU ermöglichen, insbesondere ihre Wettbewerbsfähigkeit und Ressourceneffizienz wie auch ihre Umweltleistung zu verbessern und gleichzeitig zur Nachhaltigkeit der ländlichen Wirtschaft beizutragen. Um sicherzustellen, dass der Wissenstransfer und die Informationsaktionen wirksam zum Erreichen dieser Ergebnisse beitragen, sollte vorgeschrieben werden, dass die Anbieter der Wissenstransferdienste über die erforderlichen Fähigkeiten verfügen.

(15) Um sicherzustellen, dass die Stellen, die Wissenstransferdienste anbieten, Dienste einer Qualität und Art erbringen können, die den Zwecken der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums entsprechen, um einen besser ausgerichteten Einsatz der Finanzmittel zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Betriebsaustausch­regelungen und Betriebsbesuche deutlich von ähnlichen Aktionen im Rahmen anderer EU-Regelungen abgegrenzt sind, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Mindestqualifikationen der Stellen, die Wissenstransferdienste anbieten, die förderfähigen Kosten sowie die Dauer und den Inhalt der Austausch- und Besuchsprogramme für Landwirte übertragen werden.

(16) Betriebsberatungsdienste unterstützen die Landwirte, Waldbesitzer und KMU in ländlichen Gebieten bei der Verbesserung ihrer nachhaltigen Bewirtschaftung und der allgemeinen Leistung ihres Betriebs oder Unternehmens. Daher sollten sowohl die Einrichtung solcher Dienste als auch ihre Inanspruchnahme durch Landwirte, Waldbesitzer und KMU gefördert werden. Um die Qualität und Wirksamkeit der angebotenen Beratung zu verbessern, sollten Vorschriften über die Mindestqualifika­tionen und die regelmäßige Weiterbildung der Berater festgelegt werden. Die landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. HR/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom […][14] sollten die Landwirte dabei unterstützen, die Leistung ihres landwirtschaftlichen Betriebs zu bewerten und die notwendigen Verbesserungen hinsichtlich der Grundanforderungen an die Betriebsführung und der Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sowie der klima- und umweltfreundlichen landwirtschaftlichen Praktiken gemäß der Verordnung (EU) Nr. DZ/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom […][15], der Anforderungen oder Aktionen im Zusammenhang mit der Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen, der Artenvielfalt, des Gewässerschutzes, der Meldung von Tierseuchen und der Innovation zumindest gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. HR/2012 vorzunehmen. Gegebenenfalls sollte sich die Beratung auch auf Fragen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen und ökologischen Leistung des Betriebs oder Unternehmens beziehen. Die Betriebsführungs- und Vertretungsdienste sollten die Landwirte bei der Verbesserung und Vereinfachung der Bewirtschaftung ihrer Betriebe unterstützen.

(17) Um sicherzustellen, dass die Beratung durch Stellen und Behörden, die Beratungsdienste anbieten, von einer Qualität und Art ist, die den Zwecken der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums entsprechen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags für die genauere Festlegung der Mindestqualifikationen der Beratungsdienste anbietenden Behörden und Stellen übertragen werden.

(18) Qualitätsregelungen der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel geben dem Verbraucher Sicherheit hinsichtlich der Qualität und der Merkmale eines Erzeugnisses oder Erzeugungsverfahrens bei Beteiligung des Landwirts an solchen Regelungen, erzielen eine Wertschöpfung bei den betreffenden Erzeugnissen und verbessern deren Absatzmöglichkeiten. Die Landwirte sollten daher zur Teilnahme an diesen Regelungen ermutigt werden. In Anbetracht der Tatsache, dass die zusätzlichen Kosten und Verpflichtungen, die den Landwirten hierdurch entstehen, zu Beginn und in den ersten Jahren der Teilnahme nicht vollständig vom Markt honoriert werden, sollte die Unterstützung auf neue Teilnehmer begrenzt werden und sich auf einen Zeitraum von nicht mehr als fünf Jahren erstrecken. Aufgrund der besonderen Merkmale von Baumwolle als landwirtschaftlichem Erzeugnis sollten auch Qualitätsregelungen für Baumwolle abgedeckt werden. Um den effizienten und wirksamen Einsatz der ELER-Haushaltsmittel sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die EU-Qualitätsregelungen, die unter diese Maßnahme fallen können, übertragen werden.

(19) Um die wirtschaftliche und ökologische Leistung der landwirtschaftlichen Betriebe und ländlichen Unternehmen sowie die Effizienz des Sektors der Vermarktung und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu verbessern, die erforderliche Infrastruktur für die Entwicklung der Landwirtschaft bereitzustellen und nichtproduktive Investitionen zu unterstützen, die zur Verwirklichung von Umweltzielen erforderlich sind, sollten zu diesen Zielen beitragende materielle Investitionen unterstützt werden. Während des Programmplanungszeitraums 2007-2013 wurden verschiedene Interventionsbereiche durch unterschiedliche Maßnahmen abgedeckt. In dem Bemühen um Vereinfachung, aber auch, um es den Begünstigten zu erlauben, integrierte Projekte mit höherer Wertschöpfung durchzuführen, sollte eine einzige Maßnahme alle Arten materieller Investitionen abdecken. Die Mitgliedstaaten sollten eine Schwelle für landwirtschaftliche Betriebe festsetzen, denen eine Beihilfe für Investitionen zur Unterstützung der Betriebsrentabilität gewährt wird, wobei sie sich auf die „SWOT“-Analyse („Strengths, Weaknesses, Opportunities and Threats – Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken“) stützen, um die Beihilfe gezielter auszurichten.

(20) Das Produktionspotenzial des Agrarsektors kann mehr als das anderer Sektoren durch Naturkatastrophen beschädigt werden. Um die Rentabilität und Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe angesichts solcher Katastrophen zu erhalten, sollte eine Unterstützung vorgesehen werden, damit die Landwirte das beschädigte landwirt­schaftliche Potenzial wiederaufbauen können. Die Mitgliedstaaten sollten auch sicher­stellen, dass die Kombination der EU-Regelung (insbesondere der Risikomanage­mentmaßnahme) mit nationalen und privaten Entschädigungsregelungen nicht dazu führt, dass eine zu hohe Entschädigung gewährt wird. Um den effizienten und wirksamen Einsatz der ELER-Haushaltsmittel sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags zur Festsetzung der im Rahmen dieser Maßnahme förderfähigen Kosten übertragen werden.

(21) Die Schaffung und Entwicklung neuen Wirtschaftstätigkeiten in Form neuer landwirtschaftlicher Betriebe, neuer Unternehmen oder neuer Investitionen in nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten ist von entscheidender Bedeutung für die Entwicklung und die Wettbewerbsfähigkeit ländlicher Gebiete. Eine Maßnahme zur Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe und anderer Unternehmen dürfte die erstmalige Niederlassung von Junglandwirten und die strukturelle Anpassung ihrer Betriebe nach deren Gründung, eine Diversifizierung durch die Aufnahme nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeiten sowie die Gründung und Entwicklung nichtlandwirtschaftlicher KMU in ländlichen Gebieten erleichtern. Die Entwicklung kleiner, potenziell rentabler Betriebe sollte ebenfalls gefördert werden. Um die Lebensfähigkeit der im Rahmen dieser Maßnahme unterstützten neuen Wirtschaftstätigkeiten sicherzustellen, sollte die Unterstützung von der Vorlage eines Geschäftsplans abhängig gemacht werden. Die Unterstützung für die Unternehmensgründung sollte sich nur auf den anfänglichen Zeitraum beziehen und nicht zu einer Betriebsbeihilfe werden. Beschließen die Mitgliedstaaten, die Beihilfe in Tranchen zu gewähren, so sollte sich der Gewährungszeitraum daher auf nicht mehr als fünf Jahre erstrecken. Um außerdem die Umstrukturierung des Agrarsektors zu fördern, sollte eine Unterstützung in Form von jährlichen Zahlungen an Landwirte bereitgestellt werden, die sich an der Regelung für Kleinlandwirte gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. (EU) No DZ/2012 beteiligen und sich verpflichten, ihren gesamten Betrieb und die dazugehörigen Zahlungsansprüche an einen anderen Landwirt zu übertragen, der sich nicht an dieser Regelung beteiligt.

(22) KMU sind das Rückgrat der ländlichen Wirtschaft in der Union. Die Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und anderer Unternehmen sollte darauf ausgerichtet sein, die Beschäftigung zu fördern und Qualitätsarbeitsplätze in ländlichen Gebieten zu schaffen, die bereits bestehenden Arbeitsplätze zu erhalten, die saisonbedingten Schwankungen bei der Beschäftigung zu verringern, nichtlandwirtschaftliche Sektoren außerhalb der Landwirtschaft und Lebensmittelverarbeitung zu entwickeln und gleichzeitig die Integration von Unternehmen und lokale Beziehungen zwischen Sektoren zu fördern. Projekte, die gleichzeitig die Landwirtschaft, den Fremdenver­kehr auf dem Land durch die Förderung des nachhaltigen und verantwortungsvollen Fremdenverkehrs in ländlichen Gebieten, das natürliche und das kulturelle Erbe integrieren, sowie Investitionen in erneuerbare Energie sollten gefördert werden.

(23) Um den effizienten und wirksamen Einsatz der ELER-Haushaltsmittel sicherzustellen, den Schutz der Rechte der Begünstigten zu gewährleisten und eine Diskriminierung zwischen ihnen zu vermeiden, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags übertragen werden, um Bedingungen, unter denen juristische Personen als Junglandwirte gelten können, eine Übergangszeit für den Erwerb einer beruflichen Qualifikation, den Mindestinhalt der Unternehmenspläne und die von den Mitgliedstaaten anzuwendenden Kriterien für die Definition eines kleinen landwirtschaftlichen Betriebs sowie die Ober- und Untergrenzen für die Feststellung der Förderfähigkeit eines Vorhabens im Rahmen der Unterstützung für Junglandwirte bzw. Kleinbetriebe festzulegen.

(24) Die Entwicklung der lokalen Infrastruktur und lokaler Basisdienstleistungen in ländlichen Gebieten, einschließlich Freizeit und Kultur, die Dorferneuerung und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Wiederherstellung und Verbesserung des natürlichen und kulturellen Erbes der Dörfer und ländlichen Landschaften sind wesentliche Elemente jeglicher Bemühungen zur Verwirklichung des Wachs­tumspotenzials und Förderung der Nachhaltigkeit der ländlichen Gebiete. Daher sollten Vorhaben mit dieser Zielsetzung unterstützt werden, einschließlich des Zugangs zu Informations- und Kommunikationstechnologien sowie der Entwicklung von schnellen und ultraschnellen Breitbanddiensten. In Übereinstimmung mit diesen Zielen sollte auch die Entwicklung von Dienstleistungen und Infrastrukturen gefördert werden, die eine soziale Integration zur Folge haben und eine Umkehrung des sozialen und wirtschaftlichen Abschwungs und der Entvölkerung ländlicher Gebiete bewirken. Damit diese Unterstützung so wirksam wir möglich ist, sollten die unterstützten Vorhaben im Einklang mit Plänen für die Entwicklung von Gemeinden und deren Basisdienstleistungen durchgeführt werden, wenn es solche Pläne gibt, die von einer oder mehreren ländlichen Gemeinden ausgearbeitet wurden. Um die Übereinstimmung mit den Klimazielen der EU sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Art der Infrastruktur für erneuerbare Energien, die für eine Unterstützung in Betracht kommen, zu erlassen.

(25) Die Forstwirtschaft ist ein integraler Bestandteil der ländlichen Entwicklung, und die Unterstützung einer nachhaltigen und klimafreundlichen Bodennutzung sollte die Entwicklung der Waldflächen und die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder einschließen. Während des Programmplanungszeitraums 2007-2013 wurden verschie­dene Arten der Unterstützung für Forstwirtschaftsinvestitionen und Waldbewirt­schaftung durch eine Reihe von Maßnahmen abgedeckt. In dem Bemühen um Vereinfachung, aber auch, um es den Begünstigten zu erlauben, integrierte Projekte mit höherer Wertschöpfung auszuarbeiten und durchzuführen, sollte eine einzige Maßnahme alle Arten der Unterstützung für Forstwirtschaftsinvestitionen und Waldbewirtschaftung abdecken. Diese Maßnahme sollte sich auf Folgendes beziehen: die Ausdehnung und Verbesserung der Forstressourcen durch die Aufforstung von Flächen und die Einrichtung von Agrarforstsystemen, die extensive Landwirtschaft mit Forstsystemen kombinieren, die Wiederherstellung von Wäldern nach Waldbränden oder anderen Naturkatastrophen und einschlägige Vorbeugemaßnahmen, Investitionen in neue Forstwirtschaftstechniken, die Verarbeitung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, um die wirtschaftliche und ökologische Leistung der Waldbesitzer zu verbessern, sowie nichtproduktive Investitionen zur Stärkung des Ökosystems, der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts der Waldökosysteme. Die Unterstützung darf nicht wettbewerbsverzerrend wirken und muss marktneutral sein. Somit sollten Beschränkungen hinsichtlich der Größe und des Rechtsstatus der Begünstigten vorgeschrieben werden. Vorbeugende Aktionen gegen Brände sollten in Gebieten erfolgen, die von den Mitgliedstaaten als Gebiete eingestuft wurden, deren Waldbrandrisiko mittel bis hoch ist. Alle vorbeugenden Aktionen sollten Teil eines Waldschutzplans sein. Das Auftreten einer Naturkatastrophe sollte im Fall einer Aktion zum Wiederaufbau des geschädigten forstwirtschaftlichen Potenzials von einer öffentlichen wissenschaftlichen Organisation anerkannt worden sein. Die forstwirtschaftliche Maßnahme sollte unter Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten sowie auf der Grundlage nationaler oder subnationaler Forstprogramme oder gleichwertiger Instrumente der Mitgliedstaaten getroffen werden, die ihrerseits den Verpflichtungen Rechnung tragen sollten, die auf den Ministerkonferenzen über den Schutz der Wälder in Europa eingegangen wurden. Die Maßnahme sollte zur Durchführung der Forststrategie der Europäischen Union[16] beitragen. Damit sichergestellt ist, dass die Aufforstung von landwirtschaftlichen Flächen den umweltpolitischen Zielen entspricht, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags zur Festlegung bestimmter Mindestumweltanforderungen übertragen werden.

(26) Um den effizienten und wirksamen Einsatz der ELER-Haushaltsmittel sicherzustellen und um eine Diskriminierung zwischen Begünstigten in verschiedenen Mitgliedstaaten zu vermeiden, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags bezüglich der Festlegung der Bedingungen übertragen werden, unter denen die Mitgliedstaaten das Auftreten einer Naturkatastrophe oder eines Schädlingsbefalls oder eines Krankheitsausbruchs feststellen, und der Art von Vorbeugeaktionen, die für eine Unterstützung durch den ELER in Betracht kommen.

(27) Erzeugergruppierungen helfen Landwirten dabei, den Herausforderungen durch den verstärkten Wettbewerb und die Konsolidierung von nachgelagerten Märkten bei der Vermarktung ihrer Erzeugnisse, einschließlich der lokalen Märkte, gemeinsam zu begegnen. Die Gründung von Erzeugergruppierungen sollte daher gefördert werden. Um die bestmögliche Verwendung begrenzter Finanzmittel sicherzustellen, sollten nur Erzeugergruppierungen, die als KMU gelten, diese Unterstützung erhalten. Um sicherzustellen, dass die Erzeugergruppierung zu einer lebensfähigen Einheit wird, sollte als Bedingung für die Anerkennung einer Erzeugergruppierung durch die Mitgliedstaaten ein Geschäftsplan vorgelegt werden. Damit die Unterstützung nicht zu einer Betriebsbeihilfe wird und um ihren Anreiz beizubehalten, sollte sie höchstens fünf Jahre lang gewährt werden.

(28) Die Zahlungen für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen sollten weiterhin eine herausragende Rolle bei der Förderung der nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums und bei der Befriedigung der steigenden gesellschaftlichen Nachfrage nach Umweltdienstleistungen spielen. Sie sollten ferner die Landwirte und andere Landbewirtschafter weiterhin ermutigen, im Dienste der gesamten Gesellschaft Produktionsverfahren einzuführen bzw. beizubehalten, die zur Eindämmung des Klimawandels und Anpassung daran beitragen und mit dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt, des Landschaftsbildes und des ländlichen Lebensraums, der natürlichen Ressourcen, der Böden und der genetischen Vielfalt vereinbar sind. In diesem Zusammenhang sollte der Erhaltung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft und den zusätzlichen Bedürfnissen von Bewirtschaftungssystemen mit hohem Naturwert besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Die Zahlungen sollten dazu beitragen, die zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtungen zu decken, und sollten sich nur auf Verpflichtungen erstrecken, die unter Beachtung des Verursacherprinzips über die jeweiligen vorgeschriebenen Standards und Anforderungen hinausgehen. In vielen Situationen vervielfältigen die Synergien aus gemeinsam von einer Gruppierung von landwirtschaftlichen Erzeugern eingegangenen Verpflichtungen die günstigen Auswirkungen auf die Umwelt und das Klima. Eine gemeinsame Aktion bringt jedoch zusätzliche Transaktionskosten mit sich, die angemessen ausgeglichen werden sollten. Um sicherzustellen, dass die Landwirte und anderen Landbewirtschafter in der Lage sind, eine von ihnen eingegangene Verpflichtung ordnungsgemäß durchzuführen, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass sie über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen. Die Mitgliedstaaten sollten die im Programmplanungszeitraum 2007-2013 unternommenen Bemühungen fortsetzen und mindestens 25 % des ELER-Gesamtbeitrags für jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum auf die Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Folgen und die Landbewirtschaftung verwenden, über Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, ökologischen/biologischen Landbau und Zahlungen an Landwirte in Gebieten, die aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligt sind.

(29) Um sicherzustellen, dass die Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen anhand der allgemeinen EU-Umweltziele festgelegt werden, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags übertragen werden, um die Bedingungen für die jährliche Verlängerung der Verpflichtungen nach dem anfänglichen Zeitraum festzulegen ebenso wie die Verpflichtung, die Tierhaltung zu extensivieren oder anders zu bewirtschaften, den Einsatz von Dünge-, Pflanzenschutzmitteln und anderen Inputs zu begrenzen, örtliche Rassen zu züchten, die gefährdet sind, der landwirtschaftlichen Nutzung verloren zu gehen, oder pflanzengenetische Ressourcen zu erhalten, und die Bedingungen für die förderfähigen Vorhaben im Zusammenhang mit der Erhaltung der genetischen Ressourcen in der Landwirtschaft.

(30) Zahlungen für die Umstellung auf oder die Beibehaltung des ökologischen/bio­logischen Landbaus sollten den Landwirten einen Anreiz bieten, sich an solchen Regelungen zu beteiligen, und somit eine Antwort auf die zunehmende Nachfrage der Gesellschaft nach dem Einsatz umweltfreundlicher landwirtschaftlicher Praktiken und hohen Tierschutzstandards bieten. Um die durch die Maßnahme geschaffene Synergie bei den Vorteilen für die biologische Vielfalt zu verstärken, sollten gemeinsame Verträge oder die Zusammenarbeit zwischen den Landwirten gefördert werden, um größere angrenzende Gebiete abzudecken. Um zu vermeiden, dass sich eine große Anzahl Landwirte wieder dem konventionellen Landbau zuwendet, sollten sowohl die Umstellungs- als auch die Erhaltungsmaß­nahmen unterstützt werden. Die Zahlungen sollten dazu beitragen, die zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtung zu decken, und sollten sich nur auf Verpflichtungen erstrecken, die über die jeweiligen vorgeschriebenen Standards und Anforderungen hinausgehen.

(31) Als Beitrag zu einer wirksamen Bewirtschaftung der Natura-2000-Gebiete sollten Landwirte weiterhin eine Unterstützung zur Bewältigung besonderer Benachteiligun­gen in den betreffenden Gebieten erhalten, die auf die Umsetzung der Richtlinie 2009/147/EWG des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten[17] und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen[18] zurückgeht; außerdem sollten Landwirte in Flusseinzugsgebieten, für die sich aus der Durchführung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik[19] Nachteile ergeben, unterstützt werden. Die Unterstützung sollte an spezifische, in dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum beschriebene Anforderungen gebunden sein, die über die jeweiligen vorgeschriebenen Standards und Anforderungen hinausgehen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten den besonderen Bedürfnissen der Natura-2000-Gebiete im allgemeinen Entwurf ihrer Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum Rechnung tragen.

(32) Zahlungen an Landwirte in Berggebieten oder anderen Gebieten, die aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligt sind, sollten durch die Förderung der dauerhaften Nutzung landwirtschaftlicher Flächen zur Erhaltung der Landschaft sowie zur Erhaltung und Förderung von nachhaltigen Bewirtschaftungs­formen beitragen. Um die Wirksamkeit einer solchen Unterstützung sicherzustellen, sollten die Landwirte durch die Zahlungen für die Einkommensverluste und die zusätzlichen Kosten infolge der Benachteiligung des betreffenden Gebiets entschädigt werden.

(33) Um den effizienten Einsatz der EU-Finanzmittel und die Gleichbehandlung der Landwirte in der gesamten Europäischen Union zu gewährleisten, sollten die Berggebiete und anderen Gebiete, die aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligt sind, anhand objektiver Kriterien definiert werden. Bei Gebieten, die aus naturbedingten Gründen benachteiligt sind, sollte es sich hierbei um biophysikalische Kriterien handeln, die sich auf fundierte wissenschaftliche Erkenntnisse stützen. Es sollten Übergangsregelungen eingeführt werden, um die schrittweise Einstellung der Zahlungen in Gebieten zu erleichtern, die aufgrund der Anwendung dieser Kriterien nicht länger als Gebiete einzustufen sind, die aus naturbedingten Gründen benachteiligt sind.

(34) Landwirte sollten weiterhin durch Unterstützung für die Einhaltung von Verpflichtungen, die über die einschlägigen verbindlichen Grundanforderungen der Tierhaltung hinausgehen, dazu ermutigt werden, hohe Tierschutzstandards einzuhalten. Um sicherzustellen, dass die Tierschutzverpflichtungen der allgemeinen EU-Politik in diesem Bereich entsprechen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags zur Definition der Gebiete übertragen werden, in denen anhand dieser Verpflichtungen verbesserte Standards der Produktionsmethoden geboten werden sollten.

(35) Es sollten weiterhin Zahlungen gewährt werden für Waldbesitzer, die umwelt- oder klimafreundliche Dienstleistungen zur Erhaltung der Wälder bieten, indem sie sich verpflichten, die biologische Vielfalt zu steigern, hochwertige Waldökosysteme zu erhalten, ihr Potenzial zur Abmilderung des Klimawandels und zur Anpassung an seine Folgen zu verbessern und den wertvollen Beitrag zu stärken, den Wälder bei dem Schutz vor Bodenerosion, der Erhaltung der Wasserressourcen sowie dem Schutz vor Naturgefahren spielen. In diesem Zusammenhang sollte der Erhaltung und Förderung der forstgenetischen Ressourcen besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Es sollten Zahlungen gewährt werden für Forstumweltverpflichtungen, die über die in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt einschlägigen verbindlichen Normen hinausgehen. Um den effizienten und wirksamen Einsatz der ELER-Haushaltsmittel sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags übertragen werden, um die Art von Vorhaben festzulegen, die für die Stützung im Rahmen dieser Maßnahme in Betracht kommen.

(36) Während des Programmplanungszeitraums 2007-2013 wurde im Rahmen der Politik zur Entwicklung des ländlichen Rums nur eine Art der Zusammenarbeit ausdrücklich unterstützt: die Zusammenarbeit bei der Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien in der Land- und Ernährungs- sowie der Forstwirtschaft. Eine Unterstützung dieser Art der Zusammenarbeit ist weiterhin notwendig, sie sollte jedoch angepasst werden, um den Anforderungen der wissensbasierten Wirtschaft besser zu entsprechen. In diesem Zusammenhang sollte die Möglichkeit vorgesehen werde, dass Projekte eines einzigen Wirtschaftsteilnehmers im Rahmen dieser Maßnahme finanziert werden können, sofern die erzielten Ergebnisse verbreitet werden und somit dem Zweck der Verbreitung neuer Verfahren, Prozesse oder Erzeugnisse erfüllen. Außerdem ist deutlich geworden, dass die Unterstützung einer viel breiteren Skala von Arten der Zusammenarbeit mit einer breiteren Palette von Begünstigten, von kleinen bis größeren Marktbeteiligten, dazu beitragen kann, die Ziele der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums zu verwirklichen, indem den Wirtschaftsteilnehmern in ländlichen Gebieten dabei geholfen wird, die wirtschaftlichen, ökologischen und sonstigen Nachteile der Zersplitterung zu überwinden. Daher sollte die Maßnahme ausgedehnt werden. Eine Unterstützung der kleinen Wirtschaftsteilnehmer, gemeinsame Arbeitsabläufe zu organisieren sowie Anlagen und Ressourcen gemeinsam zu nutzen, dürfte ihnen dabei helfen, trotz ihrer kleinen Größe wirtschaftlich lebensfähig zu sein. Eine Unterstützung der horizontalen und vertikalen Zusammenarbeit zwischen Akteuren der Versorgungskette sowie der Fördertätigkeiten in einem lokalen Rahmen dürfte einen Katalysator für die wirtschaftlich rationale Entwicklung kurzer Versorgungsketten, lokaler Märkte und lokaler Nahrungsmittelketten darstellen. Eine Unterstützung gemeinsamer Konzepte für Umweltvorhaben und –verfahren dürfte größere und kohärentere Umwelt- und Klimavorteile zur Folge haben, als durch einzelne Wirtschaftsteilnehmer erzielt werden können, die ohne Berücksichtigung anderer handeln (zum Beispiel durch die auf größeren zusammenhängenden Flächen angewendeten Verfahren). Die Unterstützung in diesen verschiedenen Bereichen sollte in unterschiedlicher Form erfolgen. Cluster und Netzwerke sind von besonderer Bedeutung für den Austausch von Fachkenntnissen sowie die Entwicklung von neuem und spezialisiertem Fachwissen, neuen und spezialisierten Dienstleistungen und Erzeugnissen. Pilotprojekte sind wichtige Instrumente für die Prüfung der gewerblichen Anwendbarkeit und gegebenenfalls die Anpassung von Technologien, Techniken und Verfahren in verschiedenen Umfeldern. Operationelle Gruppen spielen eine Schlüsselrolle für die Europäische Innovationspartnerschaft (nachstehend „EIP“) „Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“. Ein anderes wichtiges Instrument besteht in den lokalen Entwicklungsstrategien – außerhalb des Rahmens der lokalen Entwicklung LEADER – zwischen öffentlichen und privaten Akteuren aus ländlichen und städtischen Gebieten. Im Gegensatz zum LEADER-Ansatz könnten solche Partnerschaften und Strategien auf einen Sektor und/oder relativ spezifische, einschließlich der vorstehend genannten Entwicklungsziele, beschränkt sein. Auch Branchenverbände sollten für eine Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme in Betracht kommen. Die Unterstützung sollte auf sieben Jahre begrenzt sein, ausgenommen bei gemeinsamen Umwelt- und Klimaaktionen in ordnungsgemäß begründeten Fällen.

(37) Die Landwirte sind heutzutage infolge des Klimawandels und der größeren Preisvolatilität wachsenden Wirtschafts- und Umweltrisiken ausgesetzt. In diesem Zusammenhang wird ein wirksames Risikomanagement für die Landwirte immer wichtiger. Deshalb sollte eine Risikomanagementmaßnahme eingeführt werden, um die Landwirte dabei zu unterstützen, den Risiken zu begegnen, mit denen sie am häufigsten konfrontiert werden. Die im Rahmen der Maßnahme gewährte Unterstützung sollte daher die von den Landwirten für die Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherung gezahlten Prämien, die Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit und die Entschädigung abdecken, die aus diesen Fonds für die Verluste an die Landwirte ausgezahlt werden, die diesen infolge des Ausbruchs von Tierseuchen oder Pflanzenkrankheiten oder Umweltvorfällen entstanden sind. Es sollte auch ein Einkommensstabilisierungsinstrument in Form eines Fonds auf Gegenseitigkeit abgedeckt werden, um die Landwirte zu unterstützen, die einen erheblichen Einkommensrückgang verzeichnen. Um sicherzustellen, dass alle Landwirte in der Europäischen Union gleich behandelt werden, der Wettbewerb nicht verzerrt wird und die internationalen Verpflichtungen der Union eingehalten werden, sollten Sonderbedingungen für die Gewährung einer Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahmen vorgesehen werden. Um den effizienten und wirksamen Einsatz der ELER-Haushaltsmittel sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags für die Festsetzung der Mindest- und Höchstlaufzeit der Darlehen zu Marktbedingungen übertragen werden.

(38) Der LEADER-Ansatz für die lokale Entwicklung hat sich im Laufe der Jahre für die Förderung der Entwicklung der ländlichen Gebiete als nützlich erwiesen, indem die multisektoralen Erfordernisse einer endogenen Landentwicklung durch das Bottom-up-Vorgehen vollständig berücksichtigt wurden. LEADER sollte daher fortgesetzt werden und seine Anwendung sollte für alle Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum weiterhin obligatorisch sein.

(39) Um sicherzustellen, dass lokale Entwicklungsstrategien auf einer territorialen Ebene angewendet werden, die es ihnen erlaubt, Ergebnisse zu erzielen, die wirksam zu den EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums und Innovation beitragen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags übertragen werden, um Bevölkerungskriterien für die einzelnen unter solche Strategien fallenden Gebiete und den genauen Umfang der zu tragenden Kosten für Vorbereitung und Sensibilisierung festzusetzen.

(40) Die Unterstützung für die lokale Entwicklung LEADER aus dem ELER sollte alle Aspekte der Vorbereitung und Durchführung der lokalen Entwicklungsstrategien und der Tätigkeit der lokalen Aktionsgruppen sowie der Zusammenarbeit zwischen Gebieten und Gruppen umfassen, die eine Bottom-up- und partizipative lokale Entwicklung durchführen. Damit die Partner in ländlichen Gebieten, die LEADER noch nicht anwenden, die Ausarbeitung und Durchführung einer lokalen Entwicklungsstrategie prüfen und sich darauf vorbereiten können, sollte auch ein „LEADER Start-up-Kit“ finanziert werden. Um den effizienten und wirksamen Einsatz der ELER-Haushaltsmittel sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags zur detaillierten Definition der förderfähigen Sensibilisierungsausgaben für die lokalen Aktionsgruppen übertragen werden.

(41) Investitionen sind vielen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen dieser Verordnung gemeinsam und können sich auf sehr unterschiedliche Vorhaben beziehen. Um für Klarheit bei der Durchführung dieser Vorhaben zu sorgen, sollten gemeinsame Vorschriften für alle Investitionen festgelegt werden. Mit diesen gemeinsamen Vorschriften sollten die Ausgabenarten festgelegt werden, die als Investitionsausgaben gelten können, und sichergestellt werden, dass nur Investitionen unterstützt werden, die neuen Wert in der Landwirtschaft schaffen. Um den Besonderheiten im Zusammenhang mit besonderen Investitionsarten wie dem Ankauf von gebrauchten Ausrüstungen und einfachen Ersatzinvestitionen Rechnung zu tragen und gleichzeitig den effizienten Einsatz der ELER-Haushaltsmittel sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags für die Festlegung der Bedingungen übertragen werden, unter denen bestimmte Investitionsarten als förderfähige Ausgaben gelten können. Um die Durchführung von Investitionsvorhaben zu erleichtern, sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, Vorschüsse zu zahlen. Um die Effizienz, Gerechtheit und nachhaltige Wirkung der ELER-Förderung sicherzustellen, sind Vorschriften festzulegen, die den Bestand der Vorhabensinvestitionen gewährleisten und zugleich verhindern, dass die ELER-Unterstützung zu unlauterem Wettbewerb missbraucht wird.

(42) Bestimmte flächenbezogene Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung umfassen das Eingehen von Verpflichtungen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren durch die Begünstigten. Während dieses Zeitraums kann sich die Situation des Betriebs oder des Begünstigten verändern. Daher sollten Vorschriften für das Vorgehen in solchen Fällen erlassen werden. Um die wirksame Durchführung flächenbezogener Maßnahmen sicherzustellen und die finanziellen Interessen der Europäischen Union zu sichern, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags übertragen werden, um die Bedingungen festzulegen, die im Fall der teilweisen Übertragung eines Betriebs gelten, und der Definition anderer Situationen, in denen die Beihilfe nicht zurückgezahlt werden muss.

(43) Bestimmte Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung sehen als Bedingung für die Gewährung der Unterstützung vor, dass die Begünstigten Verpflichtungen eingehen, die über maßgebliche Bezugsdaten hinausgehen, die anhand obligatorischer Standards oder Anforderungen festgelegt worden sind. Im Hinblick auf mögliche Änderungen der Rechtsvorschriften während des Verpflichtungszeitraums, die eine Änderung der Bezugsdaten zur Folge haben, sollte die Überarbeitung der betreffenden Verträge vorgesehen werden, um die fortlaufende Einhaltung dieser Bedingung sicherzustellen.

(44) Um sicherzustellen, dass die Finanzmittel für die Entwicklung des ländlichen Raums auf bestmögliche Weise genutzt werden, und um die Maßnahmen im Rahmen der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum an den EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums auszurichten, aber auch, um die Gleichbehandlung der Antragsteller zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten Auswahlkriterien für die Projektauswahl festlegen. Von dieser Regel sollte nur für diejenigen Maßnahmen abgewichen werden, für die die Unterstützung in Zahlungen für die Bereitstellung von Agrarumwelt- oder Tierschutzdienstleistungen besteht. Bei der Anwendung der Auswahlkriterien sollte bei Kleinkrediten der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden.

(45) Der ELER sollte durch technische Hilfe Aktionen zur Durchführung der Entwick­lungsprogramme für den ländlichen Raum unterstützen, einschließlich der Kosten für den Schutz der Zeichen und Abkürzungen im Zusammenhang mit den EU-Qualitätsregelungen, deren Inanspruchnahme im Rahmen dieser Verordnung unterstützt werden kann, und der Kosten, die den Mitgliedstaaten für die Abgrenzung der aus naturbedingten Gründen benachteiligten Gebiete entstehen. Um den effizienten Einsatz der ELER-Haushaltsmittel sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Kontrolltätigkeiten übertragen werden, die im Rahmen der technischen Hilfe finanziert werden können.

(46) Die Vernetzung nationaler Netzwerke, Organisationen und Verwaltungen, die an den verschiedenen Phasen der Programmdurchführung beteiligt sind, im Rahmen des Europäischen Netzwerks für ländliche Entwicklung hat gezeigt, dass sie eine sehr wichtige Rolle bei der Verbesserung der Qualität der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum spielen kann, indem sie die Interessengruppen stärker in die Verwaltung der Entwicklung des ländlichen Raums einbezieht und die breitere Öffentlichkeit über ihre Vorteile unterrichtet. Sie sollte daher als Teil der technischen Hilfe auf EU-Ebene finanziert werden.

(47) Um zur Verwirklichung der Ziele der EIP „Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“ beizutragen, sollte ein EIP-Netzwerk geschaffen werden, um operationelle Gruppen, Beratungsdienste und Forscher, die mit der Durchführung von Aktionen für die Innovation in der Landwirtschaft beschäftigt sind, zu vernetzen. Es sollte als Teil der technischen Hilfe auf EU-Ebene finanziert werden.

(48) Während des Programmplanungszeitraums 2007-2013 war ein Expertennetz für Evaluierung im Rahmen des Europäischen Netzwerks für ländliche Entwicklung tätig. Um den besonderen Bedürfnissen der Evaluierung Rechnung zu tragen, sollte für den Programmplanungszeitraum ein Europäisches Evaluierungsnetzwerk für ländliche Entwicklung geschaffen werden, um alle Akteure zusammenzubringen, die mit Evaluierungstätigkeiten befasst sind, und so den Austausch von Fachwissen in diesem Bereich zu erleichtern. Es sollte als Teil der technischen Hilfe finanziert werden.

(49) Die Mitgliedstaaten sollten einen Teil des für die technische Hilfe vorgesehenen Gesamtbetrags jedes Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum für die Finanzierung der Errichtung und Tätigkeit eines nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum vorbehalten, das die Organisationen und Verwaltungen umfasst, die im Bereich der ländlichen Entwicklung tätig sind, einschließlich der Partnerschaft, um ihre Beteiligung an der Umsetzung des Programms zu verstärken und die Qualität der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum zu verbessern. Die nationalen Netzwerke für den ländlichen Raum sollten einen Aktionsplan ausarbeiten und durchführen.

(50) Der ELER sollte die Anerkennung der EU unterstreichen, wie Konzepte der lokalen Entwicklung und eine transnationale Dimension einander gegenseitig stärken können, insbesondere, wenn dies in einem innovativen Geist geschieht. Er sollte dies tun, indem er einer begrenzten Anzahl Projekte, die sich in diesem Sinn auszeichnen, Preise verleiht. Die Preise sollten andere Finanzierungsquellen ergänzen, die im Rahmen der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums verfügbar sind, so dass jedem herausragenden einschlägigen Projekt Anerkennung verliehen wird, unabhängig davon, ob es auch im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum finanziert wurde.

(51) Die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sollten mit Unterstützung der EIP „Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“ innovative Aktionen vorsehen, die einen ressourceneffizienten, produktiven und emissionsarmen Agrar­sektor fördern. Die EIP sollte darauf abzielen, eine schnellere und breitere Umsetzung innovativer Lösungen in der Praxis zu fördern. Die EIP sollte durch Förderung des Einsatzes und der Wirksamkeit der innovationsverbundenen Instrumente sowie die Erhöhung der Synergien zwischen ihnen einen Mehrwert schaffen. Die EIP sollte Lücken füllen, indem Forschung und Landwirtschaftspraxis besser miteinander verbunden werden.

(52) Die Durchführung innovativer Projekte im Rahmen der EIP „Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“ sollte durch operationelle Gruppen erfolgen, in denen Landwirte, Forscher, Berater, Unternehmen und andere Akteure vertreten sind, für die die Innovation im Agrarsektor von Bedeutung ist. Um sicherzustellen, dass die Ergebnisse solcher Projekte dem gesamten Sektor zugutekommen, sollten die Ergebnisse veröffentlicht werden.

(53) Es sollte geregelt werden, dass der Rat den Gesamtbetrag der EU-Unterstützung für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß dieser Verordnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020, die jährliche Aufteilung dieser Unterstützung und den Mindestbetrag der Konzentration in den weniger entwickelten Regionen im Einklang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum von 2014 bis 2020 und der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens[20] für denselben Zeitraum festlegt. Die verfügbaren Fondsmittel sollten für die Planung pauschal indexiert werden.

(54) Um die Verwaltung der ELER-Mittel zu vereinfachen, sollte ein einziger Beteiligungssatz des ELER an den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum in Beziehung zu den öffentlichen Ausgaben in den Mitgliedstaaten festgesetzt werden. Um der besonderen Bedeutung oder Art bestimmter Vorhabensarten Rechnung zu tragen, sollten dafür besondere Beteiligungssätze festgesetzt werden. Um die spezifischen Nachteile zu mildern, die sich aus dem Entwicklungsstand, der Abgelegenheit und der Insellage ergeben, sollten für die weniger entwickelten Regionen, die im Vertrag genannten Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres angemessene Beteiligungssätze festgesetzt werden.

(55) Finanzmittel, die in den Mitgliedstaaten infolge der Anwendung der Höchstgrenze auf die Direktzahlungen an große Einzelbetriebe im Rahmen der ersten Säule der GAP freigegeben werden, sollten dafür vorbehalten werden, in jedem Mitgliedstaat Projekte im Zusammenhang mit Innovationen zur Unterstützung von landwirtschaft­lichen Betrieben, einschließlich von Großbetrieben, zur Verbesserung ihrer Wettbe­werbsfähigkeit im Rahmen der GAP-Ziele zu finanzieren. Diese Projekte sollten von Landwirten unabhängig von der Größe ihrer Betriebe, EIP-operationellen Gruppen, lokalen Aktionsgruppen oder Gruppen von im Agrarsektor tätigen Partnern in Angriff genommen werden.

(56) Die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Vorkehrungen treffen und angemessene Bestimmungen festlegen, um sicherzustellen, dass ihre Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum überprüft und kontrolliert werden können. Zu diesem Zweck sollten die Verwaltungsbehörde und die Zahlstelle eine Ex-ante-Evaluierung vornehmen und sich verpflichten, die Maßnahmen während der gesamten Durchführung des Programms zu bewerten. Maßnahmen, bei denen diese Bedingung nicht eingehalten wird, sollten angepasst werden.

(57) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten alle vorgeschriebenen Schritte unter­nehmen, um eine effiziente Verwaltung der Entwicklungsprogramme für den ländli­chen Raum sicherzustellen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission ange­messene Kontrollen vornehmen und sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Verwaltungssystems zu gewährleisten.

(58) Eine einzige Verwaltungsbehörde sollte für die Verwaltung und Durchführung jedes Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum verantwortlich sein. Ihre Aufgaben sollten in dieser Verordnung aufgeführt werden. Der Verwaltungsbehörde sollte es möglich sein, einen Teil ihrer Aufgaben zu delegieren, wobei sie jedoch weiterhin die Verantwortung für die Wirksamkeit und Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung trägt. Umfasst ein Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum thematische Teilprogramme, so sollte die Verwaltungsbehörde eine andere Stelle bezeichnen können, die die vollständige Verwaltung und Durchführung des Teilprogramms unter Zugrundelegung der dafür im Programm bestimmten Finanzmitteln vornimmt, wobei die wirtschaftliche Haushaltsführung bei diesen Teilprogrammen sichergestellt wird.

(59) Jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum sollte begleitet werden, damit die Durchführung des Programms und die Fortschritte bei der Verwirklichung der festgelegten Ziele des Programms regelmäßig verfolgt werden können. Die Darstellung und Verbesserung der Wirksamkeit und der Auswirkungen der Aktionen im Rahmen des ELER hängen auch von der angemessenen Evaluierung während der Ausarbeitung und Durchführung eines Programms und seiner Fertigstellung ab. Daher sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten gemeinsam ein Monitoring- und Evaluierungssystem erstellen, mit dem die Fortschritte aufgezeigt und die Wirkung und Effizienz der Durchführung der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums bewertet werden.   [früherer EW 60 gestrichen]

(60) Um sicherzustellen, dass Informationen auf EU-Ebene aggregiert werden können, sollte vorgesehen werden, dass eine Reihe von gemeinsamen Indikatoren Teil des Systems ausmacht. Schlüsselinformationen über die Durchführung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sollten elektronisch aufgezeichnet und gespeichert werden, um die Datenaggregation zu erleichtern. Die Begünstigten sollten daher die Mindestangaben übermitteln müssen, die für das Monitoring und die Evaluierung erforderlich sind.

(61) Die Verantwortung für das Monitoring des Programms sollte sowohl von der Verwaltungsbehörde als auch von einem zu diesem Zweck eingesetzten Monitoringausschuss getragen werden. Der Monitoringausschuss sollte die Aufgabe haben, die Wirksamkeit bei der Durchführung des Programms zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind seine genauen Zuständigkeiten aufzuführen.

(62) Das Monitoring des Programms sollte die Erstellung eines der Kommission zu über­mittelnden jährlichen Durchführungsberichts umfassen.

(63) Jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum sollte bewertet werden, um seine Qualität zu verbessern und seine Verwirklichungen aufzuzeigen.

(64) Die Artikel 107, 108 und 109 des Vertrags sollten Anwendung auf die Unterstützung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen dieser Verordnung finden. Es sollte jedoch festgelegt werden, dass in Anbetracht der Besonderheit des Agrarsektors die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die im Rahmen und im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführte Vorhaben gemäß Artikel 42 des Vertrags betreffen, sowie von den Mitgliedstaaten getätigte Zahlungen zur Bereitstellung zusätzlicher nationaler Mittel für die von der EU geförderten Entwicklung des ländlichen Raums, die in den Anwendungsbereich von Artikel 42 des Vertrags fallen, von der Anwendung der Artikel 107, 108 und 109 des Vertrags ausgeschlossen werden sollten.

(65) Um außerdem die Kohärenz mit den für eine EU-Unterstützung in Betracht kommenden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sicherzustellen und die Verfahren zu vereinfachen, sollten Zahlungen der Mitgliedstaaten, mit denen zusätzliche nationale Finanzmittel für Vorhaben zur Entwicklung des ländlichen Raums bereitgestellt werden sollen, für die eine EU-Unterstützung gewährt wird und die unter Artikel 42 des Vertrags fallen, als Teil der Programmplanung im Rahmen eines Notifizierungsverfahrens gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden. Um ihr angemessenes Monitoring sicherzustellen, sollte die Kommission analog die für die Anwendung von Artikel 107 des Vertrags festgelegten Kriterien anwenden. Um sicherzustellen, dass eine von der Kommission nicht genehmigte zusätzlich nationale Finanzierung nicht durchgeführt wird, sollte der betreffende Mitgliedstaat seine vorgeschlagene zusätzliche Finanzierung für die Entwicklung des ländlichen Raums erst wirksam werden lassen, nachdem sie genehmigt wurde. Von den Mitgliedstaaten getätigte Zahlungen zur Bereitstellung zusätzlicher nationaler Mittel für die von der EU geförderte Entwicklung des ländlichen Raums, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 42 des Vertrags fallen, sollten der Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags mitgeteilt werden, es sei denn, sie fallen unter eine Verordnung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates[21] erlassen worden ist, und dürfen nicht durchgeführt werden, bevor das Verfahren zu einem abschließenden Beschluss der Kommission geführt hat.

(66) Es sollte ein elektronisches Informationssystem eingerichtet werden, um einen effizienten und sicheren Datenaustausch vorzusehen.

(67) Die Rechtsvorschriften der EU über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr, insbesondere die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr finden Anwendung.

(68) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Verordnung hinsichtlich der Vorlage von Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum, der Genehmigung und Änderung von Programmen, der Verfahren und Zeitpläne für die Genehmigung von Programmen, der Verfahren und Zeitpläne für die Genehmigung von Programmänderungen, einschließlich ihres Inkrafttretens und der Häufigkeit der Vorlage, besonderer Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, der Struktur und Tätigkeit der mit dieser Verordnung eingesetzten Netzwerke, der Verabschiedung des Monitoring- und Evaluierungssystems und der Vorschriften für die Anwendung des Informations­systems sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse verliehen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[22], ausgeübt werden.

(69) Die neue Unterstützungsregelung gemäß der vorliegenden Verordnung ersetzt die mit der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 eingeführte Unterstützungsregelung. Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sollte daher ab dem 1. Januar 2014 aufgehoben werden.

(70) Um einen reibungslosen Übergang von der mit der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festgelegten Regelung zu der mit der vorliegenden Verordnung festgelegten Regelung zu erleichtern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags zur Festlegung von Übergangsbestimmungen zu erlassen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

INHALTSVERZEICHNIS

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)    10

TITEL I Ziele und Grundregeln.................................................................................................... 10

Kapitel I Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen............................................................. 10

Kapitel II Auftrag, Ziele, Prioritäten und Kohärenz....................................................................... 10

TITEL II Programmplanung........................................................................................................ 10

Kapitel I Inhalt der Programmplanung.......................................................................................... 10

Kapitel II Ausarbeitung, Genehmigung und Änderung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum       10

TITEL III Unterstützung der Entwicklung des ländlichen Raums................................................... 10

Kapitel I Maßnahmen................................................................................................................. 10

Abschnitt 1................................................................................................................................. 10

Einzelmaßnahmen........................................................................................................................ 10

Abschnitt 2................................................................................................................................. 10

LEADER.................................................................................................................................... 10

Kapitel II Gemeinsame Bestimmungen für mehrere Maßnahmen................................................... 10

Kapitel III Technische Hilfe und Vernetzung................................................................................ 10

Kapitel IV Preis für innovative lokale Zusammenarbeit in ländlichen Gebieten............................... 10

TITEL IV  EIP „Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“...................................... 10

TITEL VI Finanzbestimmungen................................................................................................... 10

TITEL VI Verwaltung, Kontrolle und Publizität............................................................................ 10

TITEL VII Monitoring und Evaluierung........................................................................................ 10

Kapitel I Allgemeine Bestimmungen............................................................................................. 10

Abschnitt 1 Einrichtung und Ziele eines Monitoring- und Evaluierungssystems............................... 10

Abschnitt 2 Technische Vorschriften............................................................................................ 10

Kapitel II Monitoring.................................................................................................................. 10

Kapitel III Evaluierung................................................................................................................ 10

TITEL VIII Wettbewerbsbestimmungen...................................................................................... 10

TITEL IX Befugnisse der Kommission, allgemeine Bestimmungen sowie Übergangs- und Schlussbestimmungen 10

Kapitel I Befugnisse der Kommission.......................................................................................... 10

Kapitel II.................................................................................................................................... 10

Gemeinsame Bestimmungen........................................................................................................ 10

Kapitel III................................................................................................................................... 10

Übergangs- und Schlussbestimmungen......................................................................................... 10

ANHANG I............................................................................................................................... 10

ANHANG II.............................................................................................................................. 10

ANHANG III............................................................................................................................. 10

ANHANG IV  Ex-ante-Konditionalitäten für die Entwicklung des ländlichen Raums..................... 10

ANHANG V  Indikative Liste der Maßnahmen, die für eine oder mehrere EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums von Bedeutung sind.......................................................................................................... 10

TITEL I Ziele und Grundregeln

Kapitel I Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Anwendungsbereich

1. In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:

(a) die allgemeinen Bestimmungen für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch die Europäische Union, die durch den mit der Verordnung (EG) Nr. HR/2012 errichteten Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (nachstehend „ELER“) finanziert wird;

(b) die Ziele, zu deren Erreichung die Politik der Entwicklung des ländlichen Raums beitragen soll, und die diesbezüglichen EU-Prioritäten;

(c) der strategische Rahmen für die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums;

(d) die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums;

(e) auf der Grundlage von zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission geteilten Zuständigkeiten die Regeln für die Programmplanung, die Vernetzung, die Verwaltung, das Monitoring und die Evaluierung;

(f) die Vorschriften zur Sicherstellung der Koordinierung des ELER mit den übrigen EU-Instrumenten.

2. Diese Verordnung ergänzt die Bestimmungen von Teil Zwei der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012].

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

1. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(a) „Programmplanung“ das mehrstufige Organisations-, Entscheidungs- und Finanzierungsverfahren für die mehrjährige Durchführung der gemeinsamen Aktion der EU und der Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums;

(b) „Region“ eine Gebietseinheit, die der Ebene 1 oder 2 der Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS 1 oder 2) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates[23] entspricht;

(c) „Maßnahme“ ein Bündel von Vorhaben, die zur Umsetzung einer oder mehrerer der EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums beitragen;

(d) „Vorhaben“ ein Projekt, eine Projektgruppe, einen Vertrag oder eine sonstige Initiative, die nach den im betreffenden Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum festgelegten Kriterien ausgewählt und von einem oder mehreren Begünstigten durchgeführt werden, um eine oder mehrere EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums zu verwirklichen;

(e) „Begünstigter“ eine natürliche oder juristische Person oder eine andere Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts, die mit der Durchführung der Vorhaben betraut ist oder der die finanzielle Unterstützung gewährt wird;

(f) „Monitorings- und Evaluierungssystem“ ein von der Kommission und den Mitgliedstaaten aufgestelltes Gesamtkonzept, das eine begrenzte Anzahl gemeinsamer Indikatoren für die Ausgangslage sowie für die finanzielle Abwicklung, die Leistungen, die Ergebnisse und die Wirkung der Programme vorsieht;

(g) „Strategie für die lokale Entwicklung“ ein kohärentes Bündel von Vorhaben, die den lokalen Zielen und Bedürfnissen gerecht werden sollen, die zur Verwirklichung der EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums beitragen und partnerschaftlich auf der geeigneten Ebene durchgeführt werden;

(h) „Unterstützungssatz“ den Satz des gesamten öffentlichen Beitrags zu einem Vorhaben;

(i) „öffentliche Ausgabe“ jeden öffentlichen Beitrag zur Finanzierung von Vorhaben aus dem Haushalt des Staates, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, sowie alle vergleichbaren Ausgaben. Jeder Beitrag zur Finanzierung von Vorhaben, der aus dem Haushalt von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder von Zusammenschlüssen einer oder mehrerer regionaler oder lokaler Gebietskörperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[24] stammt, gilt als öffentlicher Beitrag;

(j) „weniger entwickelte Regionen“ Regionen, deren Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf unter 75 % des durchschnittlichen BIP der EU-27 liegt;

(k) „Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen“ (nachstehend „KMU“) Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission[25];

(l) „Transaktionskosten“ Kosten im Zusammenhang mit einer Verpflichtung, die sich jedoch nicht unmittelbar aus ihrer Durchführung ergeben;

(m) „landwirtschaftlich genutzte Fläche (nachstehend „LF“)“ die landwirtschaftlich genutzte Fläche im Sinne der Entscheidung 2000/115/EG der Kommission vom 24. November 1999[26];

(n) „wirtschaftliche Einbußen“ alle zusätzlichen Kosten, die einem Betriebsinhaber infolge außergewöhnlicher Maßnahmen entstehen, die er mit dem Ziel ergreift, das Angebot auf dem betreffenden Markt zu verringern, oder erhebliche Produktionsverluste;

(o) „widrige Witterungsverhältnisse” Witterungsverhältnisse wie Frost, Sturm, Hagel, Eis, schwere Regenfälle oder schwere Dürre, die einer Naturkatastrophe gleichgesetzt werden können;

(p) „Tierseuchen“ die in der Liste der Tierseuchen der Weltorganisation für Tiergesundheit oder im Anhang der Entscheidung 90/424/EWG des Rates[27] aufgeführten Krankheiten;

(q) „Umweltvorfall“ das spezifische Auftreten einer Verschmutzung oder Kontaminierung der Umwelt oder einer Verschlechterung der Umweltqualität im Zusammenhang mit einem besonderen Vorfall von begrenztem geografischem Ausmaß. Nicht eingeschlossen sind allgemeine Umweltrisiken, die nicht im Zusammenhang mit einem besonderen Vorfall stehen, wie Klimawandel oder Luftverschmutzung;

(r) „Naturkatastrophe“ ein natürlich auftretendes Ereignis biotischer oder abiotischer Art, das erhebliche Störungen landwirtschaftlicher Produktionssysteme und Forststrukturen zur Folge hat und letztendlich schwere wirtschaftliche Schäden im Agrar- und Forstsektor hervorruft;

(s) „Katastrophenereignis“ ein durch menschliches Handeln hervorgerufenes unvorhergesehenes Ereignis biotischer oder abiotischer Art, das erhebliche Störungen landwirtschaftlicher Produktionssysteme und Forststrukturen zur Folge hat und letztendlich schwere wirtschaftliche Schäden im Agrar- und Forstsektor hervorruft;

(t) „kurze Versorgungskette“ eine Versorgungskette mit einer begrenzten Anzahl von Wirtschaftsbeteiligten, die sich für die Zusammenarbeit, die lokale Wirtschafts­entwicklung und enge geografische und soziale Beziehungen zwischen Erzeugern und Verbrauchern engagieren;

(u) „Junglandwirt“ einen Landwirt, der zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 40 Jahre alt ist, über angemessenes fachliches Können und Wissen verfügt, sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb niederlässt und den Betrieb als Inhaber bewirtschaftet;

(v) „abgeschlossenes Vorhaben“: ein Vorhaben, das materiell abgeschlossen oder vollständig durchgeführt worden ist und für das alle einschlägigen Zahlungen von den Begünstigten getätigt und die entsprechende öffentliche Beteiligung an die Begünstigten gezahlt worden ist;

(w) „thematische Ziele“ die thematischen Ziele gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012] des Europäischen Parlaments und des Rates[28];

(x) „Gemeinsamer Strategischer Rahmen“ den Gemeinsamen Strategischen Rahmen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012].

2. Hinsichtlich der Definition des Junglandwirts gemäß Absatz 1 Buchstabe u wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 90 über die Bedingungen zu erlassen, unter denen eine juristische Person als „Junglandwirt“ gelten kann, einschließlich der Festsetzung einer Übergangszeit für den Erwerb einer beruflichen Qualifikation.

Kapitel II Auftrag, Ziele, Prioritäten und Kohärenz

Artikel 3

Auftrag

Der ELER trägt zur Strategie „Europa 2020“ bei, indem er die nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums in der gesamten Europäischen Union in Ergänzung zu den anderen Instrumenten der Gemeinsamen Agrarpolitik (nachstehende „GAP“), der Kohäsionspolitik und der Gemeinsamen Fischereipolitik fördert. Er trägt zu einem räumlich und ökologisch ausgewogenen, klimafreundlichen und -resistenten sowie innovativen Agrarsektor in der Union bei.

Artikel 4

Ziele

Im allgemeinen Rahmen der GAP trägt die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums zur Verwirklichung folgender Ziele bei:

(1) Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft,

(2) nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und Klimaschutzpolitik,

(3) ausgewogene räumliche Entwicklung der ländlichen Gebiete.

Artikel 5

EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums

Die Verwirklichung der Ziele der Entwicklung des ländlichen Raums, die zur Strategie „Europa 2020“ für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beitragen, wird anhand folgender sechs EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums angestrebt, die die relevanten thematischen Ziele des GSR umsetzen:

(1) Förderung von Wissenstransfer und Innovation in der Land- und Forstwirtschaft und den ländlichen Gebieten mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen:

(a) Förderung der Innovation und Wissensbasis in ländlichen Gebieten;

(b) Stärkung der Verbindungen zwischen Land- und Forstwirtschaft und Forschung und Innovation;

(c) Förderung des lebenslangen Lernens und der beruflichen Bildung in der Land- und Forstwirtschaft;

(2) Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit aller Arten von Landwirtschaft und der Rentabilität der landwirtschaftlichen Betriebe mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen:

(a) Erleichterung der Umstrukturierung landwirtschaftlicher Betriebe mit erheblichen strukturellen Problemen, insbesondere von Betrieben mit geringer Marktbeteiligung, marktorientierten Betrieben in bestimmten Sektoren und Betrieben, in denen eine landwirtschaftliche Diversifizierung erforderlich ist;

(b) Erleichterung der allgemeinen Erneuerung im Agrarsektor;

(3) Förderung einer Organisation der Nahrungsmittelkette und Förderung des Risikomanagements in der Landwirtschaft mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen:

(a) bessere Einbeziehung der Primärerzeuger in die Nahrungsmittelkette durch Qualitätssicherungssysteme, die Verkaufsförderung auf lokalen Märkten und kurze Versorgungswege, Erzeugergruppierungen und Branchenorganisatio­nen;

(b) Unterstützung des Risikomanagements in den landwirtschaftlichen Betrieben;

(4) Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der von der Land- und Forstwirtschaft abhängigen Ökosysteme mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen:

(a) Wiederherstellung und Erhaltung der biologischen Vielfalt, auch in Natura-2000-Gebieten sowie landwirtschaftlichen Systemen von hohem Naturschutzwert, und des Zustands der europäischen Landschaften;

(b) Verbesserung der Wasserwirtschaft;

(c) Verbesserung der Bodenbewirtschaftung;

(5) Förderung der Ressourceneffizienz und Unterstützung des Agrar-, Ernährungs- und Forstsektors beim Übergang zu einer kohlenstoffarmen und klimaresistenten Wirtschaft mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen:

(a) Verbesserung der Effizienz der Wassernutzung in der Landwirtschaft;

(b) Verbesserung der Effizienz der Energienutzung in der Landwirtschaft und der Nahrungsmittelverarbeitung;

(c) Erleichterung der Lieferung und Verwendung von erneuerbaren Energiequellen, von Nebenerzeugnissen, Abfällen, Rückständen und anderen Non-Food-Ausgangserzeugnissen für die Biowirtschaft;

(d) Verringerung der aus der Landwirtschaft stammenden Distickstoffmonoxid- und Methanemissionen;

(e) Förderung der CO2-Bindung in der Land- und Forstwirtschaft;

(6) Förderung der sozialen Eingliederung, der Armutsbekämpfung und der wirtschaftlichen Entwicklung in den ländlichen Gebieten mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen:

(a) Erleichterung der Diversifizierung, Gründung neuer Kleinbetriebe und Schaffung von Arbeitsplätzen;

(b) Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten;

(c) Förderung des Zugangs zu, des Einsatzes und der Qualität der Informations- und Kommunikationstechnologien (ICT) in ländlichen Gebieten.

Alle Prioritäten müssen den übergreifenden Zielsetzungen Innovation, Umweltschutz, Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen Rechnung tragen.

Artikel 6

Kohärenz

1. Die Kohärenz zwischen der Unterstützung aus dem ELER und den im Rahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten Maßnahmen muss gewährleistet sein.

2. Maßnahmen, die unter die Beihilferegelungen der gemeinsamen Marktorganisatio­nen fallen, können im Rahmen der vorliegenden Verordnung nicht unterstützt werden. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 90 zu erlassen, um Ausnahmen von dieser Regelung festzulegen.

TITEL II Programmplanung

Kapitel I Inhalt der Programmplanung

Artikel 7

Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum

1. Der ELER wirkt in den Mitgliedstaaten in Form von Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum. Mit diesen Programmen wird eine Strategie zur Verwirklichung der EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums über ein Bündel von Maßnahmen umgesetzt, die in Titel III definiert sind und für deren Durchführung eine Beihilfe aus dem ELER beantragt wird.

2. Ein Mitgliedstaat kann entweder ein einziges Programm für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder ein Bündel von regionalen Programmen vorlegen.

3. Mitgliedstaaten mit regionalen Programmen können auch eine nationale Rahmenregelung zur Genehmigung vorlegen, die gemeinsame Bestandteile dieser Programme ohne gesonderte Zuteilung von Finanzmitteln enthält.

Artikel 8

Thematische Teilprogramme

1. Die Mitgliedstaaten können in ihre Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum thematische Teilprogramme aufnehmen, die zu den EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums beitragen und mit den festgestellte besondere Bedürfnisse erfüllt werden sollen, insbesondere betreffend

(a) Junglandwirte,

(b) kleine landwirtschaftliche Betriebe gemäß Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 3,

(c) Berggebiete gemäß Artikel 33 Absatz 2,

(d) kurze Versorgungsketten.

Anhang III enthält eine indikative Liste der Maßnahmen und Arten von Vorhaben, die von besonderer Bedeutung für jedes in Anhang III aufgeführte Teilprogramm sind.

2. Thematische Teilprogramme können auch auf besondere Bedürfnisse im Zusammenhang mit der Umstrukturierung von Agrarsektoren mit erheblicher Auswirkung auf die Entwicklung eines besonderen ländlichen Gebiets ausgerichtet sein. Die in Anhang I festgesetzten Unterstützungssätze können für Vorhaben, die im Rahmen thematischer Teilprogramme betreffend kleine landwirtschaftliche Betriebe und kurze Versorgungsketten gefördert werden, um 10 Prozentpunkte angehoben werden.

3. Im Fall der Junglandwirte und der Berggebiete können die Höchstunterstützungssätze gemäß Anhang I angehoben werden. Der kombinierte Höchstunterstützungssatz darf jedoch 90 % nicht übersteigen.

Artikel 9

Inhalt der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum

1. Zusätzlich zu den Elementen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012] umfasst jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum

(a) die Ex-ante-Evaluierung gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012];

(b) eine Analyse der Situation in Bezug auf Stärken, Schwächen, Möglichkeiten und Risiken (Strengths, Weaknesses, Opportunities and Threats – Stärken, Schwächen Chancen und Risiken – nachstehend „SWOT“) und die Feststellung der Bedürfnisse, auf die in dem unter das Programm fallenden geografischen Gebiet eingegangen werden muss, und gegebenenfalls eine Analyse nach den thematischen Teilprogrammen gemäß Artikel 8.

Die Analyse muss sich auf die EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums gründen. Besondere Bedürfnisse betreffend die Umwelt, die Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen sowie die Innovation werden nach Maßgabe der EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums bewertet, so dass geeignete Reaktionen in diesen beiden Bereichen auf Ebene jeder Priorität identifiziert werden können;

(c) eine Beschreibung der Strategie, die eine Zielsetzung für jeden der Schwerpunktbereiche der im Programm aufgeführten EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums auf der Grundlage gemeinsamer, in Artikel 76 genannter Indikatoren umfasst, die als Teil des Monitoring- und Evaluierungssystems gemäß Artikel 74 zu definieren sind, und eine Auswahl von Maßnahmen auf der Grundlage einer vernünftigen Interventionslogik des Programms, einschließlich einer Evaluierung des erwarteten Beitrags der ausgewählten Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele.

Aus den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum geht hervor, dass

i)        sie relevante Maßnahmenkombinationen hinsichtlich der im Programm aufgeführten EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums enthalten, die sich logischerweise aus der Ex-ante-Beurteilung gemäß Buchstabe a und der Analyse gemäß Buchstabe b ergeben;

ii)       die Zuweisung von Finanzmitteln für die Programmmaßnahmen ausgewogen ist und ausreicht, um die festgesetzten Ziele zu verwirklichen;

iii)      besondere Bedürfnisse im Zusammenhang mit besonderen Bedingungen auf regionaler oder subregionaler Ebene berücksichtigt werden und durch angemessen aufgebaute Maßnahmenkombinationen oder thematische Teilprogramme konkret auf sie eingegangen wird;

iv)      sie zweckmäßige Konzepte für Innovation, Umweltschutz einschließlich der spezifischen Erfordernisse von Natura-2000-Gebieten, Abschwächung des Klimawandels und Anpassung enthalten;

v)       geeignete Maßnahmen geplant werden, um die Anwendung des Programms zu vereinfachen;

vi)      Maßnahmen getroffen worden sind, um sicherzustellen, dass eine aus­reichende Beratungskapazität betreffend die rechtlichen Anforderungen und alle Aspekte der nachhaltigen Verwaltung in der Land- und Forstwirtschaft sowie die Klimaschutz zur Verfügung steht;

vii)     Initiativen zur Verbesserung der Wahrnehmung, als Anreize für innovative Maßnahmen und zur Einsetzung operationeller Gruppen der EIP „Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“ geplant werden;

viii)    ein geeignetes Vorgehen mit Grundsätzen für die Festlegung von Auswahlkriterien für Vorhaben und Strategien der örtlichen Entwicklung definiert worden ist, wobei den jeweiligen Zielen Rechnung getragen wird. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Maßnahmen, die von Gruppierungen von Landwirten gemeinsam durchgeführt werden, Vorrang oder einen höheren Förderungssatz erhalten;

(d) die Evaluierung der Ex-ante-Konditionalitäten und erforderlichenfalls der Aktionen gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012] und der für den Zweck von Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012] festgelegten wichtigen Wegmarken;

(e) eine Beschreibung jeder ausgewählten Maßnahme;

(f) hinsichtlich der lokalen Entwicklung eine besondere Beschreibung der Koodinierungsmechanismen zwischen den lokalen Entwicklungsstrategien, der Kooperationsmaßnahme gemäß Artikel 36, der Maßnahme für Basisdienstleistungen und Dorferneuerung gemäß Artikel 21 und der Unterstützung nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeiten in ländlichen Gebieten im Rahmen der Maßnahme für die Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe und anderer Unternehmen gemäß Artikel 20;

(g) eine Beschreibung des Konzeptes für die Innovation zur Verbesserung der Produktivität und nachhaltigen Ressourcenbewirtschaftung und als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der EIP „Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“ gemäß Artikel 61;

(h) eine Analyse der Bedürfnisse bei den Anforderungen an das Monitoring und die Evaluierung und den Evaluierungsplan gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012]. Die Mitgliedstaaten müssen ausreichende Ressourcen und Tätigkeiten zur Verstärkung der Verwaltungskapazitäten zur Verfügung stellen, um den festgestellten Bedürfnissen zu entsprechen;

(i) einen Finanzierungsplan, der Folgendes enthält:

i)        eine Tabelle, die für jedes Jahr die vorgesehene Gesamtbeteiligung des ELER gemäß Artikel 64 Absatz 4 aufschlüsselt. Gegebenenfalls werden in dieser Tabelle die vorgesehenen Mittel für die weniger entwickelten Regionen und die Finanzmittel, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. DZ/2012 an den ELER übertragen werden, innerhalb der Gesamtbeteiligung des ELER gesondert ausgewiesen. Die pro Jahr veranschlagte Gesamtbeteiligung des ELER muss mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar sein;

ii)       eine Tabelle, die für jede Maßnahme die Art der Maßnahme mit einem besonderen Beteiligungssatz des ELER und der technischen Hilfestellung, den Gesamtbetrag der geplanten EU-Beteiligung und den anwendbaren Beteiligungssatz des ELER festlegt. Gegebenenfalls wird der Beteiligungssatz des ELER für die weniger entwickelten Regionen und für andere Regionen gesondert ausgewiesen;

(j) einen Indikatorplan, der für jede der im Programm aufgeführten EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums die Indikatoren und die ausgewählten Maßnahmen zusammen mit den geplanten Ergebnissen und geplanten Ausgaben enthält, aufgeschlüsselt nach öffentlichen und privaten Ausgaben;

(k) gegebenenfalls eine Tabelle über die zusätzliche nationale Finanzierung nach Artikel 89 je Maßnahme;

(l) die erforderlichen Angaben zur Evaluierung gemäß Artikel 89 und gegebenenfalls das Verzeichnis der unter Artikel 88 Absatz 1 fallenden Beihilferegelungen, die für die Durchführung der Programme in Anspruch genommen werden sollen;

(m) Angaben zur Komplementarität mit den im Rahmen von anderen Instrumenten der Gemeinsamen Agrarpolitik, der Kohäsionspolitik oder durch den EMFF finanzierten Maßnahmen;

(n) Regelungen zur Umsetzung des Programms, z. B.

i)        die Benennung aller in Artikel 72 Absatz 2 vorgesehenen Behörden durch den Mitgliedstaat sowie informationshalber eine Kurzbeschrei­bung der Verwaltungs- und Kontrollstruktur,

ii)       die Beschreibung der Monitoring- und Evaluierungsverfahren sowie die Zusammensetzung des Monitoringausschusses,

iii)      die Bestimmungen zur Gewährleistung der Veröffentlichung des Programms einschließlich im Rahmen des nationalen Netzes für den ländlichen Raum gemäß Artikel 55;

(o) die Benennung der in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012] genannten Partner und die Ergebnisse deren Konsultation;

(p) gegebenenfalls die wichtigsten Elemente des Aktionsplans und der Struktur für das nationale Netz für den ländlichen Raum gemäß Artikel 55 Absatz 3 und die Vorschriften für dessen Verwaltung, die die Grundlage für seine jährlichen Aktionspläne bilden.

2. Gehören die thematischen Teilprogramme zu einem Entwicklungsplan für den ländlichen Raum, so umfasst jedes Teilprogramm Folgendes:

(a) eine besondere Analyse der Situation in Form einer SWOT-Analyse und einer Feststellung der Bedürfnisse, auf die im Teilprogramm eingegangen werden muss;

(b) besondere Ziele auf Teilprogrammebene und eine Auswahl von Maßnahmen auf der Grundlage einer genauen Definition der Interventionslogik des Teilprogramms, einschließlich einer Evaluierung des erwarteten Beitrags der ausgewählten Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele;

(c) einen getrennten besonderen Indikatorplan zusammen mit den geplanten Ergebnissen und geplanten Ausgaben, aufgeschlüsselt nach öffentlichen und privaten Ausgaben.

3. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die Darlegung der in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Elemente in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums vor. Diese Durchführungs­rechtsakte werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 91 erlassen.

Kapitel II Ausarbeitung, Genehmigung und Änderung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum

Artikel 10

Ex-ante-Konditionalitäten

Zusätzlich zu den Ex-ante-Konditionalitäten in Anhang IV gelten die allgemeinen Ex-ante-Konditionalitäten gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012] für den ELER.

Artikel 11

Genehmigung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum

1. Der Mitgliedstaat unterbreitet der Kommission einen Vorschlag für jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum mit allen in Artikel 9 genannten Angaben.

2. Die Kommission genehmigt jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum im Wege eines Durchführungsrechtsakts, der nach dem Prüfverfahren des Artikel 91 erlassen wird.

Artikel 12

Änderung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum

1. Programmänderungsanträge der Mitgliedstaaten werden nach den folgenden Verfahren genehmigt:

a)      Die Kommission beschließt im Wege von Durchführungsrechtsakten über Programmänderungsanträge, die Folgendes betreffen:

i)        eine Änderung der Programmstrategie durch eine umfassende Neufestsetzung der quantifizierten Ziele;

ii)       eine Änderung des Beitragssatzes des ELER für eine oder mehrere Maßnahmen;

iii)      eine Änderung des gesamten EU-Beitrags oder seiner jährlichen Aufteilung auf Programmebene;

iv)      eine Mittelübertragung zwischen Maßnahmen, die im Rahmen unterschiedlicher Beitragssätze des ELER durchgeführt werden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 91 erlassen.

b)      Die Kommission beschließt im Wege von Durchführungsrechtsakten über Anträge, die Programme in allen andern Fällen zu ändern. Sie betreffen unter anderem

i)        die Einführung oder Abschaffung von Maßnahmen oder Arten von Vorhaben;

ii)       Änderungen bei der Beschreibung von Maßnahmen, einschließlich Änderungen der Bedingungen für die Förderfähigkeit.

2. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 90 über die Kriterien für die Definition einer umfassenden Neufestsetzung der quantifizierten Ziele gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i zu erlassen.

Artikel 13

Vorschriften über die Verfahren und Zeitpläne

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die Verfahren und Zeitpläne für

(a) die Genehmigung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum;

(b) die Vorlage und Genehmigung von Vorschlägen für Änderungen von Entwick­lungsprogrammen für den ländlichen Raum, einschließlich ihres Inkrafttretens und die Häufigkeit der Vorlage während des Programmplanungszeitraums.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 91 erlassen.

TITEL III Unterstützung der Entwicklung des ländlichen Raums

Kapitel I Maßnahmen

Artikel 14

Maßnahmen

Jede Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums muss darauf ausgerichtet sein, insbesondere zur Verwirklichung einer oder mehrerer der EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums beizutragen. Anhang V enthält ein indikatives Verzeichnis der Maßnahmen von besonderer Bedeutung für die EU-Prioritäten.

Abschnitt 1

Einzelmassnahmen

Artikel 15

Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen

1. Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme bezieht sich auf Maßnahmen der Berufsausbildung und des Erwerbs von Qualifikationen, auf Demonstrationen und Informationsmaßnahmen. Die Maßnahmen der Berufsausbildung und des Erwerbs von Qualifikationen können Ausbildungskurse, Workshops und Coaching umfassen.

Die Unterstützung kann auch den kurzzeitigen Austausch von Landwirten und den Besuch landwirtschaftlicher Betriebe umfassen.

2. Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme erfolgt zugunsten von Personen, die in der Land-, Ernährungs- oder Forstwirtschaft tätig sind, Bodenbewirtschafter und anderer Wirtschaftsakteure, bei denen es sich um in ländlichen Gebieten tätige KMU handelt.

Die Unterstützung wird dem Anbieter der Ausbildung oder des sonstigen Wissentransfers oder sonstiger Informationsmaßnahmen gewährt.

3. Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme umfasst keine Lehrgänge oder Praktika, die Teil normaler Programme oder Ausbildungsgänge im Sekundarbereich oder in höheren Bereichen sind.

Die Anbieter von Wissenstransfer und Informationsdiensten müssen über die geeigneten Fähigkeiten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung dieser Aufgabe verfügen.

4. Im Rahmen dieser Maßnahmen förderfähige Kosten sind die Kosten für die Organisation und Bereitstellung des Wissenstransfers oder der Informations­maßnahme. Im Fall von Demonstrationsprojekten kann sich die Unterstützung auch auf die dazugehörigen Investitionskosten erstrecken. Reise- und Aufenthaltskosten, Tagegelder für die Teilnehmer sowie die Kosten für die Vertretung der Landwirte sind ebenfalls förderfähig.

5. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 90 über die weitere Konkretisierung der förderfähigen Kosten, die Mindestqualifizierungen der Anbieter von Wissenstransfer sowie Dauer und Inhalt der Austausch- und Besuchsprogramme für Landwirte zu erlassen.

Artikel 16

Beratungsdienste, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste

1. In Rahmen dieser Maßnahme wird eine Unterstützung gewährt, um

(a) den Landwirten, Waldbesitzern und KMU in ländlichen Gebieten bei der Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zur Verbesserung der wirtschaft­lichen und ökologischen Leistung sowie der Klimafreundlichkeit und ‑resistenz ihres Betriebs oder Unternehmens und/oder ihrer Investition zu helfen;

(b) den Aufbau von Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdiensten für landwirtschaftliche Betriebe sowie von Beratungsdiensten für forstwirtschaft­liche Betriebe einschließlich der landwirtschaftlichen Betriebsberatung gemäß den Artikeln 12 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. HR/2012 zu fördern;

(c) die Ausbildung von Beratern zu fördern.

2. Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstaben a und c wird dem Anbieter der Beratung oder Ausbildung gewährt. Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird der Behörde oder Stelle gewährt, die ausgewählt wurde, um den Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdienst für landwirtschaftliche Betriebe bzw. den Beratungsdienst für forstwirtschaftliche Betriebe aufzubauen.

3. Die zur Beratung ausgewählten Behörden oder Stellen müssen über angemessene Ressourcen in Form von regelmäßig geschultem und qualifiziertem Personal, Erfahrung in der Beratungstätigkeit und Verlässlichkeit hinsichtlich der Beratungsbereiche verfügen. Die Begünstigten werden anhand von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt. Das Auswahlverfahren muss objektiv sein und sowohl öffentlichen als auch privaten Einrichtungen offenstehen.

Bei ihrer Beratungstätigkeit sollten die Beratungsdienste die Geheimhaltungspflichten gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. HR/2012 einhalten.

4. Die Beratung der Landwirte muss mit mindestens einer EU-Priorität für die Entwicklung des ländlichen Raums in Verbindung stehen und mindestes eines der folgenden Elemente betreffen:

(a) eine oder mehrere der Grundanforderungen an die Betriebsführung und/oder die Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. HR/2012;

(b) gegebenenfalls die dem Klima und der Umwelt zugute kommenden landwirt­schaftlichen Praktiken gemäß Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. DZ/2012 und die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. DZ/2012;

(c) die Anforderungen oder Maßnahmen im Zusammenhang mit der Eindäm­mung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen, der biologischen Vielfalt, dem Wasser- und Bodenschutz, der Meldung von Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten und der Innovation gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. HR/2012;

(d) der nachhaltigen Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Kleinbetriebe gemäß der Definition der Mitgliedstaaten und zumindest der landwirtschaftlichen Betriebe, die sich an der Regelung für Kleinlandwirte gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. DZ/2012 beteiligen, oder

(e) gegebenenfalls die sich aus den EU-Vorschriften ergebenden Standards für die Sicherheit am Arbeitsplatz.

Die Beratung kann sich auch auf andere Fragen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen und ökologischen Leistung des landwirt­schaftlichen Betriebs beziehen.

5. Die Beratung der Waldbesitzer muss mindestens die einschlägigen Verpflichtungen gemäß den Richtlinien 92/43/EWG, 2000/60/EG und 2009/147/EG betreffen. Sie kann sich auch auf andere Fragen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung des forstwirtschaftlichen Betriebs beziehen.

6. Die Beratung der KMU kann sich auf Fragen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung des Unternehmens beziehen.

7. Soweit gerechtfertigt und angezeigt, kann die Beratung teilweise in Gruppen erfolgen, wobei der Situation des Einzelnen Rechnung zu tragen ist, der die Beratungsdienste in Anspruch nimmt.

8. Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstaben a und c wird auf die in Anhang I festgesetzten Höchstbeträge beschränkt. Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird degressiv über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab der Einrichtung gezahlt.

9. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 90 über die weitere Konkretisierung der Mindestqualifikationen der beratenden Behörden oder Stellen zu erlassen.

Artikel 17

Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

1. Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme betrifft die künftige Beteiligung der Landwirte an

(a) durch EU-Recht eingeführten Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse, Baumwolle oder Lebensmittel;

(b) Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse, Baumwolle oder Lebensmittel, bei denen die Mitgliedstaaten anerkennen, dass sie folgenden Kriterien genügen:

i)        die Besonderheit des im Rahmen solcher Regelungen erzeugten Enderzeugnisses ergibt sich aus detaillierten Verpflichtungen, die Folgendes gewährleisten:

- besondere Erzeugnismerkmale oder

- besondere Anbau- oder Erzeugungsmethoden oder

- eine Qualität des Enderzeugnisses, die hinsichtlich der menschlichen, tierischen und pflanzlichen Gesundheit, des Tierschutzes und des Umweltschutzes erheblich über die handelsüblichen Warennormen hinausgeht;

ii)       die Regelung steht allen Erzeugern offen;

iii)      die Regelung umfasst verbindliche Produktspezifikationen, und die Einhaltung dieser Spezifikationen wird von öffentlichen Behörden oder einer unabhängigen Kontrolleinrichtung überprüft;

iv)      die Regelung ist transparent und gewährleistet eine vollständige Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse oder

(c) freiwillige Zertifizierungssysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, bei denen die Mitgliedstaaten anerkennen, dass sie die EU-Leitlinien für eine gute Praxis[29] für den Einsatz von freiwilligen Zertifizierungssystemen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel erfüllen.

2. Die Unterstützung wird in Form eines jährlichen als Anreiz gewährten Betrags entsprechend der Höhe der Fixkosten, die sich aus der Teilnahme an den unterstützten Regelungen ergeben, für eine Dauer von höchstens fünf Jahren gewährt.

„Fixkosten“ im Sinne dieses Absatzes sind die Kosten des Beitritts und die jährlichen Beiträge für die Teilnahme an einer geförderten Qualitätsregelung, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen der Regelung.

3. Die Unterstützung wird auf die in Anhang I festgesetzten Höchstbeträge beschränkt.

4. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 90 über die besonderen Qualitätsregelungen der Union, die unter Absatz 1 Buchstabe a fallen sollen, zu erlassen.

Artikel 18

Investitionen in materielle Vermögenswerte

1. Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme betrifft materielle und/oder immaterielle Investitionen, die

(a) die Gesamtleistung des landwirtschaftlichen Betriebs verbessern,

(b) die Verarbeitung, Vermarktung und/oder Entwicklung von unter Anhang I des Vertrags fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder von Baumwolle betreffen. Bei dem Ergebnis des Produktionsprozesses kann es sich um ein nicht unter Anhang I fallendes Erzeugnis handeln;

(c) Infrastrukturen in Verbindung mit der Entwicklung und Anpassung der Landwirtschaft betreffen, einschließlich der Erschließung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, Flurbereinigung und Bodenverbesserung, Energieversorgung und Wasserwirtschaft, oder

(d) nichtproduktive Investitionen im Zusammenhang mit der Verwirklichung von Agrar- und Forstumweltverpflichtungen und dem Erhalt der biologischen Vielfalt bei Arten und Lebensräumen sind sowie der Steigerung des Freizeitwerts eines Natura-2000-Gebiets oder eines sonstigen, im Programm festzulegenden ökologisch wertvolleren Gebiets dienen.

2. Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe a wird landwirtschaftlichen Betrieben gewährt. Im Falle von Investitionen zur Unterstützung der Betriebsumstrukturierung sind nur landwirtschaftliche Betriebe förderfähig, die eine bestimmte Größe nicht überschreiten, die von den Mitgliedstaaten in dem Programm aufgrund der SWOT-Analyse definiert wird, das im Zusammenhang mit der EU-Prorität für die Entwicklung des landwirtschaftlichen Raums „Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit aller Arten von Landwirtschaft und Verbesserung der Betriebsrentabilität“ durchgeführt wird.

3. Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme wird auf die in Anhang I fest­gesetzten Höchstbeträge beschränkt. Diese Höchstsätze können für Junglandwirte, kollektive Investitionen und integrierte Vorhaben, die eine Unterstützung im Rahmen von mehreren Maßnahmen vereinigen, Investitionen in aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligten Gebiete gemäß Artikel 33 Absatz 3 und Maßnahmen, die im Rahmen der EIP „Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“ unterstützt werden, gemäß den in Anhang I festgelegten Unterstützungssätzen angehoben werden. Der Höchstsatz für die kombinierte Unterstützung darf jedoch 90 % nicht übersteigen.

4. Absatz 3 gilt nicht für die nichtproduktiven Investitionen gemäß Absatz 1 Buchstabe d.

Artikel 19

Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen und Katastrophenereignisse geschädigtem landwirtschaftlichem Produktionspotenzial sowie Einführung geeigneter vorbeugender Aktionen

1. Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme betrifft

(a) Investitionen in vorbeugende Aktionen zur Verringerung der Konsequenzen von wahrscheinlichen Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen;

(b) Investitionen zum Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen und Katastrophenereignisse geschädigten landwirtschaftlichen Flächen und geschädigtem landwirtschaftlichem Produktionspotential.

2. Die Unterstützung wird Landwirten oder Gruppierungen von Landwirten gewährt. Die Unterstützung kann auch öffentlichen Einrichtungen gewährt werden, wenn ein Zusammenhang zwischen der von solchen Einrichtungen getätigten Investition und dem landwirtschaftlichen Produktionspotenzial hergestellt wird.

3. Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe b hängt ab von der förmlichen Anerkennung durch die zuständigen öffentlichen Behörden der Mitgliedstaaten, dass sich eine Naturkatastrophe ereignet hat, und dass diese Katastrophe oder die gemäß der Richtlinie 2000/29/EG erlassenen Maßnahmen zur Ausrottung bzw. Eindämmung der Ausbreitung einer Pflanzenkrankheit oder eines Schädlings zur Zerstörung von mindestens 30 % des jeweiligen landwirtschaftlichen Potenzials geführt hat bzw. haben.

4. Im Rahmen dieser Maßnahme wird keine Unterstützung für einen Einkommens­verlust aufgrund der Naturkatastrophe oder des Katastrophenereignisses gewährt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kombination dieser Maßnahme mit anderen nationalen oder EU-Unterstützungsinstrumenten oder privaten Versiche­rungssystemen nicht dazu führt, dass eine zu hohe Entschädigung gewährt wird.

5. Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe a wird auf die in Anhang I festgesetzten Höchstsätze beschränkt. Der Höchstsatz gilt nicht für kollektive Vorhaben mit mehreren Begünstigten.

6. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 121 zur Definition der im Rahmen dieser Maßnahme förderfähigen Kosten zu erlassen.

Artikel 20

Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Unternehmen

1. Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahmen bezieht sich auf

(a) Existenzgründungsbeihilfen für

i)        Junglandwirte,

ii)       nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in ländlichen Gebieten;

iii)      die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe;

(b) Investitionen in nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten;

(c) jährliche Zahlungen an Landwirte, die sich an der Regelung für Kleinlandwirte gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. DP/2012 (nachstehend „Kleinlandwirteregelung“) beteiligen und ihren Betrieb endgültig einem anderen Landwirt übertragen.

2. Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i wird Junglandwirten gewährt.

Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii wird Landwirten oder Mitgliedern des landwirtschaftlichen Haushalts, die sich nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten zuwenden, sowie nichtlandwirtschaftlichen Kleinst- und kleinen Unternehmen in ländlichen Gebieten gewährt.

Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii wird kleinen landwirtschaftlichen Betrieben gewährt, die der Begriffsbestimmung der Mitgliedstaaten entsprechen.

Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird nichtlandwirtschaftlichen Kleinst- und kleinen Unternehmen in ländlichen Gebieten sowie Landwirten oder Mitgliedern des landwirtschaftlichen Haushalts gewährt.

Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe c wird Landwirten gewährt, die sich zum Zeitpunkt der Beantragung der Unterstützung für wenigstens ein Jahr an der Kleinlandwirteregelung beteiligen und sich verpflichten, ihren gesamten Betrieb und die dazugehörigen Zahlungsansprüche endgültig an einen anderen Landwirt zu übertragen. Die Unterstützung wird vom Zeitpunkt der Übertragung bis zum 31. Dezember 2020 gezahlt.

3. Jede natürliche oder juristische Person oder Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, kann als Mitglied des landwirtschaftlichen Haushalts gelten, ausgenommen landwirtschaftliche Arbeitnehmer. Wenn eine juristische Person oder eine Gruppe juristischer Personen als Mitglied des landwirtschaftlichen Haushalts gilt, muss dieses Mitglied zum Zeitpunkt der Beantragung der Unterstützung im Betrieb einer landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.

4. Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe a ist von der Vorlage eines Geschäftsplans abhängig. Mit der Durchführung des Geschäftsplans muss innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Beschlusses zur Gewährung der Beihilfe begonnen werden.

Die Mitgliedstaaten setzen Ober- und Untergrenzen für die Gewährung des Zugangs der landwirtschaftlichen Betriebe zur Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bzw. Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii fest. Die Untergrenze für die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i liegt dabei erheblich höher als die Obergrenze für die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii. Die Unterstützung ist jedoch auf Betriebe begrenzt, die der Begriffsbestimmung der Kleinst- und kleinen Unternehmen entsprechen.

5. Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe a erfolgt in Form einer Pauschalzahlung, die in mindestens zwei Tranchen während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren gezahlt werden kann. Die Tranchen dürfen degressiv sein. Die Zahlung der letzten Tranche gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii hängt von der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsplans ab.

6. Der Höchstbetrag der Unterstützung für Absatz 1 Buchstabe a ist in Anhang I festgesetzt. Die Mitgliedstaaten setzte den Unterstützungsbetrag gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii auch unter Berücksichtigung der sozio-ökonomischen Lage des Programmgebiets fest.

7. Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe c entspricht 120 % der jährlichen Zahlung, die der Begünstigte im Rahmen der Kleinlandwirteregelung erhalten hat.

8. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 90 über den Mindestinhalt der Unternehmenspläne und die von den Mitgliedstaaten bei der Festsetzung der Grenzen gemäß Absatz 4 anzuwendenden Kriterien zu erlassen.

Artikel 21

Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten

1. Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahmen betrifft insbesondere

(a) die Ausarbeitung und Aktualisierung von Plänen für die Entwicklung der Gemeinden in ländlichen Gebieten und ihrer Basisdienstleistungen, des Schutzes und der Bewirtschaftungspläne für NATURA-2000-Gebiete und sonstige Gebiete von besonderem natürlichem Wert;

(b) Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung aller Arten von kleinen Infrastrukturen, einschließlich Investitionen in erneuerbaren Energie;

(c) Breitbandinfrastruktur, einschließlich ihrer Schaffung, Verbesserung und Ausdehnung, passive Breitbandinfrastruktur und Bereitstellung des Zugangs zu Breitband- und öffentlichen e-Government-Lösungen;

(d) Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung örtlicher Basisdienstleistungen für die ländliche Bevölkerungen und die dazugehörige Infrastruktur;

(e) Investitionen durch öffentliche Einrichtungen in Freizeitinfrastruktur, Fremdenverkehrsinformation und die Ausschilderung von interessanten Sehenswürdigkeiten;

(f) Studien und Investitionen im Zusammenhang mit der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des kulturellen und natürlichen Erbes von Dörfern und ländlichen Landschaften, einschließlich der dazugehörigen sozio-ökonomischen Aspekte;

(g) Investitionen für die Verlagerung von Tätigkeiten und Umgestaltung von Gebäuden oder anderen Anlagen in der Nähe ländlicher Niederlassungen, um die Lebensqualität oder die Umweltleistung der Niederlassung zu verbessern.

2. Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme betrifft nur kleine Infrastrukturen gemäß der Definition jedes Mitgliedstaats im Programm. Die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum dürfen jedoch besondere Abweichungen von dieser Regel für Investitionen in Breitband und erneuerbare Energie vorsehen. In diesem Fall müssen deutliche Kriterien vorgegeben werden, die die Komplementarität mit der Unterstützung im Rahmen anderer EU-Instrumente sicherstellen.

3. Investitionen gemäß Absatz 1 kommen für eine Unterstützung in Betracht, wenn die dazugehörigen Maßnahmen in Übereinstimmung mit Plänen für die Entwicklung von Gemeinden in ländlichen Gebieten und deren Basisdienst­leistungen durchgeführt werden, wenn es solche Pläne gibt, und müssen auf eine etwaige lokale Entwicklungsstrategie abgestimmt sein.

4. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 90 zu erlassen, um die Arten von Infrastruktur für erneuerbare Energien, die für eine Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme in Betracht kommen, festzulegen.

Artikel 22

Investitionen für die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern

1. Die Beihilfen im Rahmen dieser Maßnahme betreffen

(a) die Aufforstung und die Anlage von Wäldern;

(b) die Einrichtung von Agrarforstsystemen;

(c) die Vorbeugung von Schäden und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Waldbränden und Naturkatastrophen, ein­schließlich des Auftretens von Schädlingen und Krankheiten, Katastrophen­ereignissen sowie von Gefahren im Zusammenhang mit dem Klima;

(d) Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts sowie des Potenzials der Waldökosysteme für die Abschwächung des Klimawandels;

(e) Investitionen in neue Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse.

2. Die Begrenzung des Eigentums von Wäldern gemäß den Artikeln 36 bis 40 gilt nicht für tropische oder subtropische Wälder und die bewaldeten Flächen des Gebiets der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln, der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates[30] und der französischen überseeischen Departements.

Für Betriebe, die eine bestimmte vom Mitgliedstaat im Programm festzusetzende Größe überschreiten, hängt die Unterstützung von der Vorlage eines Waldbewirtschaftungsplans oder eines gleichwertigen Instruments ab, das der nachhaltigen Waldbewirtschaftung im Sinne der Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa von 1993[31] (nachstehend „nachhaltige Waldbewirtschaftung“). entspricht.

3. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 90 zu erlassen, um die Bedingungen für die Feststellung, dass eine Naturkatastrophe oder das Auftreten von Schädlingen oder einer Krankheit stattgefunden hat, und die förderfähigen Arten vorbeugender Maßnahmen festzulegen.

Artikel 23

Aufforstung und Anlage von Wäldern

1. Die Unterstützung gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a wird privaten Landbesitzern und Pächtern, Gemeinden und deren Zusammenschlüssen gewährt und deckt die Einrichtungskosten und eine jährliche Hektarprämie für die Bewirtschaftungskosten, einschließlich früher und später Läuterungen, während eines Höchstzeitraums von fünf Jahren.

2. Sowohl landwirtschaftliche als auch nichtlandwirtschaftliche Flächen kommen für die Unterstützung in Betracht. Die gepflanzten Arten müssen an die Umwelt- und Klimabedingungen des Gebiets angepasst sein und bestimmten Mindestumweltanforderungen genügen. Für die Anpflanzung von Niederwald mit Kurzumtrieb, Weihnachtsbäumen oder schnellwachsenden Bäumen für die Energieerzeugung wird keine Unterstützung gewährt. In Gebieten, in denen die Aufforstung durch nachteilige Boden- und Klimaverhältnisse erschwert wird, kann eine Unterstützung gewährt werden für das Anpflanzen anderer mehrjähriger holziger Arten wie den örtlichen Bedingungen angepasste Sträucher oder Büsche.

3. Der Kommission wird ermächtigt, zur Festlegung der in Absatz 2 genannten Mindestumweltanforderungen delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 90 zu erlassen.

Artikel 24

Einrichtung von Agrarforstsystemen

1. Die Unterstützung gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b wird privaten Landbesitzern und Pächtern, Gemeinden und deren Zusammenschlüssen gewährt und deckt die Einrichtungskosten und eine jährliche Hektarprämie für die Bewirtschaftungskosten während eines Höchstzeitraums von drei Jahren.

2. Agrarforstsysteme sind Landnutzungssysteme, bei denen eine Fläche von Bäumen bewachsen ist und gleichzeitig extensiv landwirtschaftlich genutzt wird. Die Höchstzahl der je Hektar zu pflanzenden Bäume wird von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der örtlichen Boden- und Klimaverhältnisse, der Waldbaumarten und der Notwendigkeit festgesetzt, die landwirtschaftliche Nutzung der Fläche sicherzustellen.

3. Der Höchstsatz der Unterstützung ist in Anhang I festgesetzt.

Artikel 25

Vorbeugung von Schäden und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen

1. Die Unterstützung gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c wird privaten, halböffentlichen und öffentlichen Waldbesitzern, Gemeinden, Staatswäldern und deren Zusammenschlüssen gewährt und deckt die Kosten für

(a) die Einrichtung einer schützenden Infrastruktur. Im Fall von Waldbrandschutzstreifen kann die Unterstützung auch eine Beihilfe zur Beteiligung an den Unterhaltungskosten betreffen. Keine Unterstützung wird gewährt für mit der Landwirtschaft zusammenhängende Tätigkeiten und Gebieten, für die Agrarumweltverpflichtungen gelten;

(b) örtliche Vorbeugungsaktionen kleineren Ausmaßes gegen Brände oder sonstige natürliche Gefahren;

(c) die Einrichtung und Verbesserung von Anlagen zur Überwachung des Auftretens von Waldbränden, Schädlingen und Krankheiten sowie Kommu­nikationsausrüstungen;

(d) den Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Potenzials nach Schäden durch Waldbrände und sonstige Naturkatastrophen wie Schädlinge und Krankheiten sowie durch Katastrophenereignisse und Ereignisse im Zusammenhang mit dem Klimawandel.

2. Bei Vorbeugungsaktionen gegen Schädlinge und Krankheiten muss die Gefahr eines solchen Auftretens wissenschaftlich untermauert und von öffentlichen wissenschaftlichen Organisationen anerkannt sein. Gegebenenfalls muss das Programm ein Verzeichnis der Schadorganismen der Pflanzen enthalten, die eine Katastrophe hervorrufen können.

Die förderfähigen Maßnahmen müssen mit dem von den Mitgliedstaaten erstellten Waldschutzplan in Einklang stehen. Für Betriebe, die über eine bestimmte Größe hinausgehen, die von den Mitgliedstaaten in dem Programm zu bestimmen ist, hängt die Unterstützung von der Vorlage eines Waldbewirtschaftungsplans ab, in dem die Vorbeugungsziele aufgeführt sind.

Waldgebiete, deren Waldbrandrisiko gemäß dem Waldschutzplan der Mitglied­staaten mittel bis hoch ist, kommen für die Unterstützung für die Vorbeugung gegen Waldbrände in Betracht.

3. Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe d hängt von der förmlichen Anerkennung durch die zuständigen öffentlichen Behörden der Mitgliedstaaten ab, dass sich eine Naturkatastrophe ereignet hat und dass diese Katastrophe oder die gemäß der Richtlinie 2000/29/EG erlassenen Maßnahmen zur Ausrottung bzw. Eindämmung der Ausbreitung einer Pflanzenkrankheit oder eines Schädlings zur Zerstörung von mindestens 30 % des jeweiligen landwirtschaftlichen Potenzials geführt hat bzw. haben. Dieser Prozentsatz wird auf den Grundlage entweder des durchschnittlichen bestehenden forstwirtschaftlichen Potenzials in dem der Naturkatastrophe unmittelbaren vorausgehenden Dreijahreszeitraum oder des Durchschnitts in dem der Naturkatastrophe unmittelbaren vorausgehenden Fünfjahreszeitraum bestimmt, wobei der höchste und der niedrigste Wert ausgeschlossen werden.

4. Im Rahmen dieser Maßnahme wird keine Unterstützung für einen Einkommensverlust aufgrund der Naturkatastrophe gewährt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass infolge der Kombination dieser Maßnahme mit anderen nationalen oder EU-Unterstützungsinstrumenten oder privaten Versicherungssystemen keine zu hohe Entschädigung gewährt wird.

Artikel 26

Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts der Waldökosysteme

1. Die Unterstützung gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d wird natürlichen Personen, privaten Waldbesitzern, privatrechtlichen und halböffentlichen Einrich­tungen, Gemeinden und deren Zusammenschlüssen gewährt. Im Fall von Staatswäldern kann die Unterstützung auch den solche Wälder bewirtschaftenden Einrichtungen gewährt werden, die vom Staatshaushalt unabhängig sind.

2. Die Investitionen zielen auf die Einhaltung von Verpflichtungen ab, die aufgrund von Umweltzielen, für das Erbringen von Ökosystemleistungen und/oder zur Steigerung des Freizeitwerts von Wäldern und bewaldeten Flächen in den betreffenden Gebiet eingegangen wurden oder das Potenzial der Ökosysteme zur Eindämmung des Klimawandels verbessern, ohne dass langfristige wirtschaftliche Vorteile ausgeschlossen werden.

Artikel 27

Investitionen in neue Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse

1. Die Unterstützung gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe e wird privaten Waldbesitzern, Gemeinden und deren Zusammenschlüssen sowie KMU für Investitionen zur Verbesserung des forstwirtschaftlichen Potenzials oder für die Verarbeitung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse gewährt, die zur Erhöhung deren Wertschöpfung beiträgt. In den Gebieten der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln, der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 und der französischen überseeischen Departements darf die Unterstützung auch anderen Unternehmen als KMU gewährt werden.

2. Investitionen im Zusammenhang mit der Verbesserung des wirtschaftlichen Werts der Wälder müssen auf Ebene des forstwirtschaftlichen Betriebs erfolgen und können Investitionen in boden- und ressourcenfreundliche Erntemaschinen und ‑verfahren umfassen.

3. Investitionen im Zusammenhang mit der Verwendung von Holz als Rohstoff oder Energiequelle sind auf alle der industriellen Verarbeitung vorangehenden Arbeitsvorgänge beschränkt.

4. Der Höchstsatz der Unterstützung ist in Anhang I festgesetzt.

Artikel 28

Gründung von Erzeugergruppierungen

1. Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme wird gewährt, um die Gründung von Erzeugergruppierungen in der Land- und Forstwirtschaft zu folgenden Zwecken zu erleichtern:

(a) die Anpassung der Erzeugung und des Absatzes der Erzeuger, die Mitglieder solcher Gruppierungen sind, an die Markterfordernisse;

(b) die gemeinsame Vermarktung von Waren, einschließlich der Vorbereitung für den Verkauf, der Zentralisierung des Verkaufs und der Lieferung an den Großhandel;

(c) die Festlegung von gemeinsamen Regeln für die Produktinformation, insbesondere in Bezug auf die Ernte und die Verfügbarkeit, und

(d) sonstige Tätigkeiten, die von Erzeugergruppierungen durchgeführt werden können, wie die Entwicklung von Geschäfts- und Marketingfähigkeiten sowie die Organisation und Förderung von Innovationsprozessen.

2. Die Unterstützung wird Erzeugergruppierungen gewährt, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats amtlich auf der Grundlage eines Geschäftsplans anerkannt werden. Sie wird auf Erzeugergruppierungen beschränkt, die der Begriffsbestimmung für KMU entsprechen.

Die Mitgliedstaaten überprüfen, ob die Ziele des Geschäftsplans fünf Jahre nach Anerkennung der Erzeugergruppierung verwirklicht worden sind.

3. Die Unterstützung wird als Pauschalbeihilfe in Jahrestranchen für die ersten fünf Jahre nach der Anerkennung der Erzeugergruppierung auf der Grundlage ihres Geschäftsplans gewährt. Sie wird auf der Grundlage der jährliche vermarkteten Erzeugung der Gruppierung berechnet. Die Mitgliedstaaten zahlen die letzte Tranche erst, nachdem sie die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsplans überprüft haben.

Im ersten Jahr können die Mitgliedstaaten der Erzeugergruppierung die Unterstützung auf der Grundlage des durchschnittlichen Jahreswertes der Erzeugung zahlen, die ihre Mitglieder in den drei Jahren vor ihrem Beitritt zur Gruppierung vermarktet haben. Im Falle von Erzeugergruppierungen in der Forstwirtschaft wird die Unterstützung auf der Grundlage der durchschnittlichen Erzeugung gezahlt, die ihre Mitglieder in den letzten fünf Jahren vor der Anerkennung vermarktet haben, wobei der höchste und der niedrigste Wert ausgeschlossen werden.

4. Die Höchstsätze und ‑beträge der Unterstützung sind in Anhang I festgesetzt.

Artikel 29

Agrarumwelt- und Klimamaßnahme

1. Die Mitgliedstaaten stellen die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme in ihrem gesamten Hoheitsgebiet nach Maßgabe ihrer besonderen Bedürfnisse und Prioritäten auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene zur Verfügung. Die Aufnahme dieser Maßnahme in die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum ist obligatorisch.

2. Agrarumwelt- und Klimazahlungen werden Landwirten, Gruppierungen von Landwirten oder Gruppierungen von Landwirten und anderen Landbewirtschaftern gewährt, die sich verpflichten, freiwillig Vorhaben durchzuführen, die in einer oder mehreren Agrarumwelt- oder Klimaverpflichtungen auf landwirtschaftlichen Flächen bestehen. Soweit dies zur Erreichung der Umweltziele gerechtfertigt ist, können die Zahlungen für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen anderen Landbewirtschaftern oder Gruppen davon gewährt werden.

3. Die Agrarumwelt- und Klimazahlungen beziehen sich nur auf diejenigen Verpflichtungen, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. HR/2012 und andere einschlägige Verpflichtungen gemäß Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. DZ/2012, die einschlägigen Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen der nationalen Gesetzgebung hinausgehen. Alle diese verpflichtenden Anforderungen sind in dem Programm aufzuführen.

4. Die Mitgliedstaaten bemühen sich, den Personen, die sich verpflichten, Vorhaben im Rahmen dieser Maßnahme durchzuführen, das Wissen und die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie zur Ausführung dieser Verpflichtungen benötigen, einschließlich durch sachverständige Beratung betreffend die jeweiligen Verpflichtungen und/oder indem sie die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme von einer diesbezüglichen Schulung abhängig machen.

5. Die Verpflichtungen im Rahmen dieser Maßnahme werden für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren eingegangen. Ist dies jedoch erforderlich, um die angestrebten Umweltvorteile zu verwirklichen oder zu erhalten, so können die Mitgliedstaaten in ihren Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum für bestimmte Verpflichtungsarten einen längeren Zeitraum vorsehen, auch indem sie nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums Verlängerungen um jeweils ein Jahr vorsehen.

6. Die Zahlungen werden jährlich gewährt und sollen die Begünstigten für die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtungen entschädigen. Erforderlichenfalls können sie auch Transaktionskosten bis zu einem Wert von 20 % der für die Agrarumwelt- und Klimavorhaben gezahlten Prämie decken. Werden Verpflichtungen von Gruppierungen von Landwirten eingegangen, so kann sich der Höchstprozentsatz auf 30 % belaufen.

7. Der Mitgliedstaat kann das Verfahren gemäß Artikel 49 Absatz 3 für die Auswahl der Begünstigten anwenden, wenn dies erforderlich ist, um die wirksame Anwendung der Maßnahme sicherzustellen.

8. Die Höchstbeträge der Unterstützung sind in Anhang I festgesetzt.

Im Rahmen dieser Maßnahme wird keine Unterstützung für Verpflichtungen gewährt, die unter die Maßnahme „ökologischer/biologischer Landbau“ fallen.

9. Die Unterstützung kann für nicht unter die Absätze 1 bis 8 fallende Maßnahmen zur Erhaltung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft gewährt werden.

10. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 90 zu erlassen betreffend die jährliche Verlängerung der Verpflichtungen nach Ablauf des anfänglichen Vorhabenszeitraums, Bedingungen für Verpflichtungen, die Tierhaltung zu extensivieren oder anders zu betreiben, den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen Betriebsmitteln zu begrenzen, örtliche Rassen zu züchten, die gefährdet sind, der landwirtschaftlichen Nutzung verloren zu gehen, oder pflanzengenetische Ressourcen zu erhalten sowie betreffend die Begriffsbestimmung der gemäß Absatz 9 förderfähigen Maßnahmen.

Artikel 30

Ökologischer/biologischer Landbau

1. Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme wird je Hektar LF Landwirten oder Gruppierungen von Landwirten gewährt, die sich freiwillig verpflichten, ökologische/biologische Landwirtschaftsverfahren und –methoden gemäß der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates[32] einzuführen oder beizubehalten.

2. Die Unterstützung wird nur für Verpflichtungen gewährt, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. HR/2012, die Grundanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften hinausgehen. Alle diese Anforderungen müssen im Programm genannt werden.

3. Die Verpflichtungen im Rahmen dieser Maßnahme werden für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren eingegangen. Wird eine Unterstützung für die Beibehaltung des ökologischen/biologischen Landbaus gewährt, so können die Mitgliedstaaten in ihren Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums eine jährliche Verlängerung vorsehen.

4. Die Zahlungen werden jährlich gewährt und dienen zur Deckung der Gesamtheit oder eines Teils der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste, die den Begünstigten infolge der eingegangenen Verpflichtungen entstehen. Erforderlichen­falls können sie auch Transaktionskosten bis zu einem Wert von 20 % der für die Verpflichtungen gezahlten Prämie decken. Werden Verpflichtungen von Gruppie­rungen von Landwirten eingegangen, so beläuft sich der Höchstsatz auf 30 % .

5. Die Höchstbeträge der Unterstützung sind in Anhang I festgesetzt.

Artikel 31

Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie

1. Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme wird jährlich je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche oder Waldfläche zum Ausgleich von Kosten und Einkommensverlusten gewährt, die den Begünstigten aufgrund von Nachteilen in dem betreffenden Gebiet im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG, 2000/60/EG und 2009/147/EG entstehen.

2. Die Unterstützung wird Landwirten bzw. privaten Waldbesitzern und Vereinigun­gen von Waldbesitzern gewährt. In ordnungsgemäß gerechtfertigten Fällen kann sie auch anderen Landbewirtschaftern gewährt werden.

3. Die Unterstützung für die Landwirte im Zusammenhang mit den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG wird nur bei Nachteilen gewährt, die sich aus Anforderungen ergeben, die über den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 94 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. HR/2012 hinausgehen.

4. Die Unterstützung für die Landwirte im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG wird nur für besondere Anforderungen gewährt, die

(a) mit der Richtlinie 2000/60/EG eingeführt wurden, mit den Maßnahmen­programmen der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete zur Erreichung der Umweltziele der Richtlinie im Einklang sind und über die Maßnahmen zur Durchführung anderer Rechtsvorschriften der EU zum Gewässerschutz hinausgehen;

(b) über die Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Erhaltung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. HR/2012 und die in Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. DZ/2012 festgelegten Verpflichtungen hinausgehen;

(c) über das Schutzniveau der Rechtsvorschriften der EU hinausgehen, die gemäß Artikel 4 Absatz 9 der Richtlinie 2000/60/EG zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie 2000/60/EG bestanden haben, und

(d) wesentliche Änderungen bei der Art der Landnutzung und/oder wesentliche Auflagen für landwirtschaftliche Praktiken vorschreiben, die zu einem erheblichen Einkommensverlust führen.

5. Die Anforderungen gemäß den Absätzen 3 und 4 müssen im Programm genannt werden.

6. Die folgenden Flächen kommen für Zahlungen in Betracht:

(a) als Natura-2000-Gebiete nach den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG ausgewiesene land- und forstwirtschaftliche Gebiete;

(b) andere abgegrenzte Naturschutzgebiete mit umweltspezifischen Einschrän­kungen für die Landwirtschaft oder Wälder, die zur Umsetzung von Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG beitragen. Diese Gebiete dürfen bei jedem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum nicht über 5 % der in den territorialen Anwendungsbereich des Programms fallenden Natura-2000-Gebiete liegen;

(c) in Bewirtschaftungsplänen für Flusseinzugsgebiete nach der Richtlinie 2000/60/EG aufgeführte landwirtschaftliche Gebiete.

7. Die Höchstbeträge der Unterstützung sind in Anhang I festgesetzt.

Artikel 32

Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

1. Zahlungen für Landwirte in Berggebieten und anderen, aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten werden jährlich je Hektar LF zum Ausgleich von Kosten und Einkommensverlusten gewährt, die den Landwirten aufgrund von Nachteilen für die landwirtschaftliche Erzeugung in den betreffenden Gebieten entstehen.

Zusätzliche Kosten und Einkommensverluste werden im Vergleich zu anderen, nicht aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten unter Berücksichtigung der Zahlungen gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. DZ/2012 berechnet.

2. Die Zahlungen werden Landwirten gewährt, die sich verpflichten, ihre landwirtschaftliche Tätigkeit in den gemäß Artikel 33 bezeichneten Gebieten auszuüben.

3. Die Zahlungen sind zwischen den im Anhang I festgesetzten Mindest- und Höchstbeträgen festzusetzen.

4. Die Mitgliedstaaten sehen ab einer im Programm festzusetzenden Fläche des Betriebs degressive Zahlungen vor.

5. Die Mitgliedstaaten können Zahlungen im Rahmen dieser Maßnahme im Zeitraum 2014 bis 2017 Landwirten in Gebieten gewähren, die während des Programm­planungszeitraums 2007-2013 gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 beihilfefähig waren, dies infolge der neuen Abgrenzung gemäß Artikel 46 Absatz 3 nun jedoch nicht mehr sind. Diese Zahlungen sind degressiv und belaufen sich 2014 auf 80 % und 2017 auf 20 % der im Jahr 2013 erhaltenen Zahlung.

6. In den Mitgliedstaaten, in denen die Abgrenzung gemäß Artikel 33 Absatz 3 nicht vor dem 1. Januar 2014 abgeschlossen wurde, gilt Absatz 5 für Landwirte, die Zahlungen in Gebieten erhalten, die im Zeitraum 2007-2013 für solche Zahlungen in Betracht kamen. Nach Abschluss der Abgrenzung erhalten die Landwirte in den Gebieten, die weiterhin förderfähig sind, Zahlungen in voller Höhe im Rahmen dieser Maßnahme. Landwirte in Gebieten, die nicht länger förderfähig sind, erhalten weiterhin Zahlungen gemäß Absatz 5.

Artikel 33

Bestimmung der aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebiete

1. Die Mitgliedstaaten bestimmen auf der Grundlage der Absätze 2, 3 und 4 die Gebiete, die für Zahlungen gemäß Artikel 32 in Betracht kommen, im Rahmen folgender Kategorien:

(a) Berggebiete,

(b) andere Gebiete als Berggebiete, die aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligt sind, und

(c) andere, aus anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete.

2. Um für Zahlungen gemäß Artikel 32 in Betracht zu kommen, werden Berggebiete als Gebiete verstanden, in denen aufgrund der nachstehend aufgeführten Gegebenheiten die Möglichkeiten für eine Nutzung des Bodens erheblich eingeschränkt und die Arbeitskosten bedeutend höher sind:

(a) sehr schwierige klimatische Verhältnisse infolge der Höhenlage, die eine erheblich verkürzte Vegetationszeit zur Folge haben;

(b) in geringerer Höhenlage starke Hangneigung des größten Teils der betreffenden Flächen, so dass keine oder nur besondere kostspielige Maschinen oder Geräte eingesetzt werden können, oder ein Zusammentreffen dieser beiden Gegebenheiten, wenn die Benachteiligung durch jede dieser beiden Gegebenheiten für sich genommen zwar geringer ist, beide zusammen aber eine ebenso große Benachteiligung ergeben.

Gebiete nördlich des 62. Breitengrads und bestimmte angrenzende Gebiete werden den Berggebieten gleichgestellt.

3. Um für Zahlungen gemäß Artikel 32 in Betracht zu kommen, gelten andere Gebiete als Berggebiete als aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligte Gebiete, wenn mindestens 66 % der LF mindestens eines der Kriterien von Anhang II mit dem darin angegebenen Schwellenwert erfüllen. Die Einhaltung der Bedingung wird auf der angemessenen Ebene der lokalen Verwaltungseinheiten („LAU2“-Ebene) sichergestellt.

Bei der Abgrenzung der unter diesen Absatz fallenden Gebiete nehmen die Mitgliedstaaten eine Feinabstimmung auf der Grundlage objektiver Kriterien vor, um die Gebiete auszuschließen, in denen erhebliche naturbedingte Gründe gemäß Unterabsatz 1 nachgewiesen, jedoch durch Investitionen oder Wirtschaftstätigkeit aus dem Weg geräumt worden sind.

4. Andere als die in den Absätzen 2 und 3 genannten Gebiete kommen für Zahlungen gemäß Artikel 32 in Betracht, wenn sie durch besondere Gründe benachteiligt sind und die Landbewirtschaftung zur Erhaltung oder Verbesserung der Umwelt, zur Landschaftspflege und zur Erhaltung des Fremdenverkehrspotenzials oder aus Gründen des Küstenschutzes fortgeführt werden sollte.

Zu den aus besonderen Gründen benachteiligten Gebieten zählen hinsichtlich ihrer natürlichen Produktionsbedingungen homogene landwirtschaftliche Gebiete, die insgesamt 10 % der Fläche des betreffenden Mitgliedstaats nicht überschreiten dürfen.

5. Die Mitgliedstaaten fügen ihren Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum Folgendes bei:

(a) die bestehende oder geänderte Abgrenzung gemäß den Absätzen 2 und 4;

(b) die neue Abgrenzung der Gebiete gemäß Absatz 3.

Artikel 34

Tierschutz

1. Tierschutzzahlungen im Rahmen dieser Maßnahme werden Landwirten gewährt, die sich freiwillig verpflichten, Vorhaben durchzuführen, die in einer oder mehreren Tierschutzverpflichtungen bestehen.

2. Die Tierschutzzahlungen werden nur für Verpflichtungen gewährt, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. HR/2012 sowie sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften hinausgehen. Die einschlägigen Anforderungen müssen im Programm genannt werden.

Diese Verpflichtungen werden für einen Zeitraum von einem Jahr eingegangen, der verlängert werden kann.

3. Die Zahlungen, die sich auf die Fläche oder andere Kosten je Einheit gründen, werden jährlich gewährt und entschädigen die Landwirte für die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtung. Erforderlichenfalls könne sie auch Transaktions­kosten für den Wert von bis zu 20 % der für die Tierschutzverpflichtung gezahlten Prämie decken.

Der Höchstbetrag der Unterstützung ist in Anhang I festgesetzt.

4. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 90 über die Begriffsbestimmung der Gebiete zu erlassen, in denen die Tierschutz­verpflichtungen verbesserte Standards der Produktionsverfahren bieten.

Artikel 35

Waldumwelt- und -klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder

1. Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme wird je Hektar Waldfläche an Waldeigentümer, Gemeinden und deren Vereinigungen gewährt, die sich freiwillig verpflichten, Vorhaben durchzuführen, die in einer oder mehreren Waldumweltverpflichtungen bestehen. Stellen, die staatseigene Wälder bewirtschaften, können auch eine Unterstützung erhalten, sofern sie vom Staatshaushalt unabhängig sind.

Für Forstbetriebe, die eine bestimmte vom Mitgliedstaat in ihren Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum festzusetzende Schwelle überschreiten, hängt die Unterstützung gemäß Absatz 1 von der Vorlage eines Waldbewirtschaftungsplans oder eines gleichwertigen Instruments ab, der bzw. das der nachhaltigen Waldbewirtschaftung entspricht.

2. Die Zahlungen werden nur für die Verpflichtungen gewährt, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß dem nationalen Forstgesetz oder anderen nationalen Rechtsvorschriften hinausgehen. Alle diese Anforderungen müssen im Programm genannt werden.

Diese Verpflichtungen werden für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren eingegangen. Wenn dies erforderlich und ordnungsgemäß gerechtfertig ist, können die Mitgliedstaaten für bestimmte Verpflichtungsarten jedoch einen längeren Zeitraum festsetzen.

3. Die Zahlungen decken die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und die Einkommensverluste, die den Begünstigten durch die eingegangenen Verpflichtungen entstehen. Erforderlichen­falls können sie auch die Transaktions­kosten bis zu einem Wert von 20 5 der für die Forstumweltverpflichtung gezahlten Prämie decken. Der Höchstbetrag der Unterstützung ist in Anhang I festgesetzt.

4. Die Unterstützung kann privaten Einrichtungen, Gemeinden und deren Vereinigungen für die Erhaltung und Förderung forstgenetischer Ressourcen für nicht unter die Absätze 1, 2 und 3 fallende Maßnahmen gewährt werden.

5. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 90 über die Arten von Vorhaben, die für eine Unterstützung gemäß Absatz 4 in Betracht kommen, zu erlassen.

Artikel 36

Zusammenarbeit

1. Mit der Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme werden Formen der Zusammenarbeit gefördert, die mindestens zwei Einrichtungen betreffen, insbesondere

(a) Konzepte für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Akteuren in der Landwirtschaft und der Nahrungsmittelkette sowie dem forstwirtschaftlichen Sektor der EU, u. a. Akteuren, die dazu beitragen, die Ziele und Prioritäten der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums zu verwirklichen, einschließlich von Branchenverbänden;

(b) die Schaffung von Clustern und Netzwerken;

(c) die Schaffung und Tätigkeit operationeller Gruppen der EIP „Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“ gemäß Artikel 62.

2. Die Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 bezieht sich insbesondere auf Folgendes:

(a) Pilotprojekte,

(b) die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien in der Land- und Ernährungs- sowie der Forstwirtschaft;

(c) die Zusammenarbeit zwischen kleinen Wirtschaftsteilnehmern bei der Organisation von gemeinsamen Arbeitsabläufen sowie der gemeinsamen Nutzung von Anlagen und Ressourcen;

(d) eine horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen Akteuren der Versorgungskette zur Schaffung logistischer Plattformen für die Förderung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte;

(e) Fördertätigkeiten in einem örtlichen Rahmen zur Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte;

(f) gemeinsames Handeln im Hinblick auf die Eindämmung des Klimawandels oder die Anpassung an den Klimawandel;

(g) gemeinsame Konzepte für Umweltprojekte und die gegenwärtig angewendeten ökologischen Verfahren;

(h) horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen Beteiligten der Versorgungskette zur nachhaltigen Erzeugung von Biomasse zur Verwendung als Lebensmittel, zur Energiegewinnung oder für industrielle Verfahren;

(i) die Durchführung, insbesondere durch andere als die in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012] definierten öffentlich-privaten Partnerschaften, von lokalen Entwicklungsstrategien, die auf eine oder mehrere der EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums abzielen;

(j) die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten.

3. Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird nur neu geschaffenen Clustern und Netzwerken sowie denjenigen gewährt, die eine Tätigkeit aufnehmen, die neu für sie ist.

Die Unterstützung für Vorhaben gemäß Absatz 2 Buchstabe b kann auch Einzelakteuren gewährt werden, wenn diese Möglichkeit im Entwicklungs­programm für den ländlichen Raum vorgesehen ist.

4. Die Ergebnisse der Pilotprojekte und Vorhaben von Einzelakteuren gemäß Absatz 2 Buchstabe b werden veröffentlicht.

5. Die folgenden Kosten, die mit Zusammenarbeitsformen gemäß Absatz 1 zusammenhängen, kommen für eine Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme in Betracht:

(a) Studien über das betreffende Gebiet, Durchführbarkeitsstudien und Kosten für die Erstellung eines Geschäftsplans, eines Waldbewirtschaftungsplans oder gleichwertigen Plans oder eine nicht in Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012] genannte lokale Entwicklungsstrategie;

(b) Belebung des betreffenden Gebiets, um ein gemeinsames Gebietsprojekt durchführbar zu machen. Im Falle von Clustern kann die Belebung auch die Veranstaltung von Schulungen, die Netzwerkaktivitäten zwischen Mitglie­dern und die Anwerbung neuer Mitglieder betreffen;

(c) laufende Kosten der Zusammenarbeit;

(d) Direktkosten spezifischer Projekte im Zusammenhang mit der Durchführung eines Geschäftsplans, einer anderen als der in Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012] genannten örtlichen Entwicklungsstrategie oder einer auf Innovation ausgerichteten Aktion;

(e) Kosten für Fördermaßnahmen.

6. Wird ein Geschäftsplan, ein Waldbewirtschaftungsplan oder gleichwertiger Plan oder eine Entwicklungsstrategie durchgeführt, so kann der Mitgliedstaat die Beihilfe entweder als Gesamtbetrag zur Deckung der Kosten der Zusammenarbeit und der Kosten der durchgeführten Projekte gewähren oder nur die Kosten der Zusammenarbeit decken und Finanzmittel aus anderen Maßnahmen oder anderen EU-Fonds für die Durchführung der Projekte verwenden.

7. Die Zusammenarbeit zwischen Akteuren in verschiedenen Regionen oder Mitglied­staaten kommt auch für eine Unterstützung in Betracht.

8. Die Unterstützung ist auf einen Höchstzeitraum von sieben Jahren begrenzt, ausgenommen für eine gemeinsame Umweltaktion in ordnungsgemäß begründeten Fällen.

9. Die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Maßnahme kann mit Projekten in demselben Gebiet kombiniert werden, die aus anderen EU-Fonds als dem ELER unterstützt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kombination dieser Maßnahme mit anderen nationalen oder EU-Stützungsinstrumenten nicht zu überhöhten Zahlungen führt.

10. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 90 zu erlassen, um die Merkmale der für eine Unterstützung in Betracht kommenden Pilotprojekte, Cluster, Netzwerke, kurzen Versorgungsketten und lokalen Märkte sowie die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für die in Absatz 2 aufgeführten Vorhabenarten festzulegen.

Artikel 37

Risikomanagement

1. Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme betrifft

(a) direkt an die Landwirte gezahlte Finanzbeiträge für Prämien für Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherungen gegen wirtschaftliche Einbußen infolge widriger Witterungsverhältnisse und Tierseuchen oder Pflanzenkrankheiten oder Schädlings­befall;

(b) Finanzbeiträge an Fonds auf Gegenseitigkeit, um finanzielle Entschädigungen an Landwirte für wirtschaftliche Einbußen infolge des Ausbruchs einer Tierseuche oder Pflanzenkrankheit oder eines Umweltvorfalls zu zahlen;

(c) ein Instrument zur Einkommensstabilisierung in Form von Finanzbeiträgen an einen Fonds auf Gegenseitigkeit, um die Landwirte zu entschädigen, die einen erheblichen Einkommensrückgang verzeichnen.

2. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben b und c ist ein „Fonds auf Gegenseitigkeit“ ein vom Mitgliedstaat nach nationalem Recht zugelassenes System, mit dem sich die beigetretenen Landwirte absichern können, indem denjenigen beigetretenen Landwirten, denen wirtschaftliche Einbußen infolge des Ausbruchs einer Tierseuche oder Pflanzenkrankheit oder infolge eines Umweltvorfalls entstehen oder die einen erheblichen Einkommensrückgang verzeichnen, Entschädigungen gewährt werden.

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kombination dieser Maßnahme mit anderen nationalen oder EU-Stützungsinstrumenten oder privaten Versicherungs­systemen nicht zu überhöhten Zahlungen führt. Bei der Schätzung der Einkommen der Landwirte muss auch die im Rahmen des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[33] (nachstehend „EGF“) erhaltene direkte Einkommensstützung berücksichtigt werden.

4. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 90 über die Mindest- und Höchstlaufzeit der Darlehen zu Marktbedingungen für Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 39 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 40 Absatz 4 zu erlassen.

Artikel 38

Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherung

1. Die Unterstützung gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a darf nur gewährt werden für Versicherungsverträge, die Einbußen decken, die durch widrige Witterungsverhältnisse oder eine Tierseuche oder Pflanzenkrankheit oder einen Schädlingsbefall oder eine gemäß der Richtlinie 2000/29/EG erlassenen Maßnahme zur Ausrottung bzw. Eindämmung der Ausbreitung einer Pflanzenkrankheit oder eines Schädlings verursacht werden, aufgrund derer mehr als 30 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung des Landwirts im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts zerstört wurden.

2. Das Auftreten widriger Witterungsverhältnisse oder der Ausbruch einer Tierseuche oder Pflanzenkrankheit oder eines Schädlingsbefall muss von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats förmlich als solches/solcher anerkannt werden.

Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls im Voraus Kriterien aufstellen, die für die Gewährung dieser förmlichen Anerkennung gelten sollen.

3. Die Versicherungszahlungen gleichen höchstens die Gesamtkosten für den Ersatz der in Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a genannten Verluste aus und sind nicht mit Auflagen bezüglich Art oder Menge der künftigen Erzeugung verbunden.

Die Mitgliedstaaten können den Prämienbetrag, der für eine Unterstützung in Betracht kommt, durch die Anwendung angemessener Obergrenzen beschränken.

4. Der Höchstbetrag der Unterstützung ist in Anhang I festgesetzt.

Artikel 39

Fonds auf Gegenseitigkeit für Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten und Umweltvorfälle

1. Um für eine Unterstützung in Betracht zu kommen, muss der betreffende Fonds auf Gegenseitigkeit

(a) von der zuständigen Behörde nach nationalem Recht zugelassen worden sein;

(b) bei den Einzahlungen in und Auszahlungen aus dem Fonds ein transparentes Vorgehen aufzeigen;

(c) klare Regeln haben für die Zuweisung der Verantwortung für etwaige Schulden.

2. Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für die Errichtung und Verwaltung der Fonds auf Gegenseitigkeit fest, insbesondere für die Gewährung der Entschädigungen an die Betriebsinhaber im Krisenfall und für die Verwaltung und Überwachung der Einhaltung dieser Regeln.

3. Die Finanzbeiträge gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b dürfen sich nur auf Folgendes beziehen:

(a) die Verwaltungskosten für die Einrichtung des Fonds auf Gegenseitigkeit, degressiv aufgeteilt auf einen Höchstzeitraum von drei Jahren,

(b) die Beträge, die vom Fonds auf Gegenseitigkeit als finanzielle Entschädigung an die Landwirte ausgezahlt werden. Außerdem kann sich der Finanzbeitrag auf Zinsen für die vom Fonds zu Marktbedingungen aufgenommenen Darlehen zur Zahlung von Entschädigungen an die Landwirte im Krisenfall beziehen.

Zum ursprünglichen Grundkapital darf nicht aus öffentlichen Mitteln beigetragen werden.

4. Hinsichtlich der Tierseuchen wird die finanzielle Entschädigung gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b nur für Seuchen gewährt, die in der Liste der Tierseuchen der Weltorganisation für Tiergesundheit und/oder dem Anhang der Entscheidung 90/424/EWG aufgeführt sind.

5. Der Höchstsatz der Unterstützung ist in Anhang I festgesetzt.

Die Mitgliedstaaten können die für eine Unterstützung in Betracht kommenden Kosten begrenzen, indem sie Folgendes anwenden:

(a) Obergrenzen je Fonds,

(b) angemessene Obergrenzen je Einheit.

Artikel 40

Einkommensstabilisierungsinstrument

1. Die Unterstützung gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c darf nur gewährt werden, wenn der Einkommensrückgang 30 % des durchschnittlichen Jahreseinkommens des einzelnen Landwirts im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts überschreitet. Einkommen im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c ist die Summe der Einnahmen, die der Landwirt aus dem Markt erhält, einschließlich jeder Art öffentlicher Unterstützung, unter Abzug der Kosten für Betriebsstoffe. Die Auszahlungen aus dem Fonds auf Gegenseitigkeit an die Landwirte gleichen höchstens 70% des Einkommensverlustes aus.

2. Um für die Unterstützung in Betracht zu kommen, muss der betreffende Fonds auf Gegenseitigkeit

(a) von der zuständigen Behörde nach nationalem Recht zugelassen worden sein;

(b) bei den Einzahlungen in und Auszahlungen aus dem Fonds ein transparentes Vorgehen aufzeigen;

(c) klare Regeln haben für die Zuweisung der Verantwortung für etwaige Schulden.

3. Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für die Errichtung und Verwaltung der Fonds auf Gegenseitigkeit fest, insbesondere für die Gewährung der Entschädigungen an die Betriebsinhaber im Krisenfall und für die Verwaltung und Überwachung der Einhaltung dieser Regeln.

4. Die Finanzbeiträge gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c dürfen sich nur auf die vom Fonds auf Gegenseitigkeit als finanzielle Entschädigung an Landwirte gezahlten Beträge beziehen. Außerdem kann sich der Finanzbeitrag auf Zinsen für die vom Fonds zu Marktbedingungen aufgenommenen Darlehen zur Zahlung von Entschädigungen an die Landwirte im Krisenfall beziehen.

Zum ursprünglichen Grundkapital darf nicht aus öffentlichen Mitteln beigetragen werden.

5. Der Höchstsatz der Unterstützung ist in Anhang I festgesetzt.

Artikel 41

Vorschriften über die Durchführung der Maßnahmen

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die Durchführung der Maßnahmen dieses Abschnitts betreffend

(a) die Verfahren für die Auswahl von Behörden oder Stellen, die landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Beratungsdienste, Betriebsführungs-, oder Vertretungs­dienste anbieten, und die Degressivität der Beihilfe im Rahmen der Beratungsdienstmaßnahme gemäß Artikel 16;

(b) die Evaluierung durch den Mitgliedstaat der Fortschritte beim Geschäftsplan, die Zahlungsart sowie die Modalitäten für den Zugang zu anderen Maßnahmen für Junglandwirte im Rahmen der Maßnahme zur Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Unternehmen gemäß Artikel 20;

(c) die Abgrenzung zu andern Maßnahmen, die Umrechnung in andere als die in Anhang I verwendeten Einheiten, die Berechnung der Transaktionskosten und die Umwandlung oder Anpassung von Verpflichtungen im Rahmen der Agrarumwelt­maßnahme gemäß Artikel 29, der Maßnahme für den biologischen/ökologischen Landbau gemäß Artikel 30 sowie der Maßnahme für Waldumweltdienstleistungen und Erhaltung der Wälder gemäß Artikel 35;

(d) die Möglichkeit, die Standardannahmen für Einkommensverluste im Rahmen der Maßnahmen der Artikel 29 bis 32, 34 und 35 und Kriterien für die Berechnung zugrunde zulegen;

(e) die Berechnung der Höhe der Unterstützung, wenn eine Maßnahme für eine Unterstützung im Rahmen mehrerer Maßnahmen in Betracht kommt.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 91 erlassen.

Abschnitt 2

LEADER

Artikel 42

Lokale Aktionsgruppen LEADER

1. Zusätzlich zu den Aufgaben gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012] dürfen lokale Aktionsgruppen auch zusätzliche Aufgaben ausführen, die ihnen von der Verwaltungsbehörde und/oder der Zahlstelle übertragen werden .

2. Lokale Aktionsgruppen können bei den zuständigen Zahlstellen eine Vorschusszahlung beantragen, wenn diese Möglichkeit im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum vorgesehen ist. Die Höhe der Vorschüsse darf 50 % der öffentlichen Unterstützung für die laufenden Kosten und die Kosten der Sensibilisierung nicht überschreiten.

Artikel 43

Vorbereitende Unterstützung

1. Die Unterstützung gemäß Artikel 31 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012] betrifft

(a) ein „LEADER Start-up-Kit“, das aus Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau für Gruppen, die LEADER im Programmzeitraum 2007-2013 nicht angewendet haben, und einer Unterstützung für kleine Pilotprojekte besteht;

(b) Kapazitätsaufbau, Schulung und Vernetzung in Hinblick auf die Vorbereitung und Umsetzung einer lokalen Entwicklungsstrategie.

2. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 90 über die Bestimmung der förderfähigen Kosten der in Absatz 1 genannten Aktionen zu erlassen.

Artikel 44

LEADER- Kooperationstätigkeiten

1. Die Unterstützung gemäß Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012] wird gewährt für

(a) gebietsübergreifende oder transnationale Kooperationsvorhaben;

Als „gebietsübergreifende Zusammenarbeit“ gilt die Zusammenarbeit innerhalb eines Mitgliedstaats. Als „transnationale Zusammenarbeit“ gilt die Zusammenarbeit zwischen Gebieten mehrerer Mitgliedstaaten sowie mit Gebieten von Drittländern;

(b) vorbereitende technische Unterstützung für gebietsübergreifende oder transnationale Kooperationsvorhaben, sofern lokale Aktionsgruppen nachweisen können, dass sie die Durchführung eines konkreten Vorhabens planen.

2. Neben anderen lokalen Aktionsgruppen können die Partner einer lokalen Aktionsgruppe im Rahmen des ELER Folgende sein:

(a) eine lokale öffentlich-private Partnerschaft in einem ländlichen Gebiet, die eine lokale Entwicklungsstrategie innerhalb oder außerhalb der EU umsetzt;

(b) eine lokale öffentlich-private Partnerschaft in einem nichtländlichen Gebiet, die eine lokale Entwicklungsstrategie umsetzt.

3. In Fällen, in denen die Kooperationsvorhaben nicht von den lokalen Aktionsgruppen ausgewählt werden, legen die Mitgliedstaaten ein Verfahren zur fortlaufenden Antragstellung für Kooperationsvorhaben fest.

Sie veröffentlichen spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Genehmigung ihrer Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum die nationalen oder regionalen Verfahren für die Auswahl transnationaler Kooperationsvorhaben und ein Verzeichnis der förderfähigen Kosten.

Die Genehmigung der Kooperationsvorhaben erfolgt spätestens vier Monate nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Vorhabens.

4. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die genehmigten transnationalen Kooperationsvorhaben mit.

Artikel 45

Laufende Kosten und Kosten für Sensibilisierung

1. Die Betriebskosten gemäß Artikel 31 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012] sind Kosten in Verbindung mit der Verwaltung der Umsetzung der lokalen Entwicklungsstrategie durch die lokale Aktionsgruppe.

2. Die Sensibilisierungsaufwendungen für das Gebiet gemäß Artikel 31 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012] sind Kosten zur Deckung der Aktionen zur Informierung über die lokale Entwicklungsstrategie sowie Aufgaben der Projektentwicklung.

3. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 90 über die Bestimmung der förderfähigen Kosten der Aktionen gemäß Absatz 2 zu erlassen.

Kapitel II Gemeinsame Bestimmungen für mehrere Maßnahmen

Artikel 46

Investitionen

1. Um für eine Unterstützung aus dem ELER in Betracht zu kommen, muss den Investitionen eine Evaluierung der erwarteten Umweltauswirkungen gemäß den für diese Investitionsart geltenden Rechtsvorschriften vorausgehen, wenn die Investition negative Auswirkungen auf die Umwelt haben dürfte.

2. Förderfähige Ausgaben sind begrenzt auf

(a) Errichtung, Erwerb, einschließlich Leasing, oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen;

(b) Kauf oder Leasingkauf neuer Maschinen und Anlagen, einschließlich Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;

(c) allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen.

3. Im Falle der Bewässerung gelten nur Investitionen, die eine Senkung des bisherigen Wasserverbrauchs um mindestens 25 % zur Folge haben, als förderfähige Ausgaben. Abweichend davon können in den Mitgliedstaaten, die der EU ab 2004 beigetreten sind, Investitionen in neue Bewässerungsanlagen als förderfähige Ausgaben gelten, wenn eine Umweltanalyse nachweist, dass die betreffende Investition nachhaltig ist und keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt hat.

4. Bei landwirtschaftlichen Investitionen wird für den Erwerb von landwirt­schaftlichen Produktionsrechten, Zahlungsansprüchen, Tieren, einjährigen Pflanzen und deren Anpflanzung keine Investitionsunterstützung gewährt. Im Falle des Wiederaufbaus von durch Naturkatastrophen geschädigten landwirtschaftlichen Produktionspotenzials gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b können die Ausgaben für den Erwerb von Tieren jedoch als förderfähige Ausgaben gelten.

5. Die Begünstigten der Unterstützung im Rahmen von Investitionen können die Zahlung eines Vorschusses von bis zu 50 % der sich auf die Investition beziehenden öffentlichen Beihilfe von den zuständigen Zahlstellen beantragen, wenn diese Option im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum enthalten ist.

6. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 121 über die Bedingungen zu erlassen, unter denen andere Kosten im Zusammenhang mit Leasingverträgen, gebrauchten Ausrüstungen und einfachen Ersatzinvestitionen als förderfähige Ausgaben gelten können.

Artikel 47

Vorschriften für flächenbezogene Zahlungen

1. Die Anzahl Hektar, für die eine Verpflichtung gemäß den Artikeln 29, 30 und 35 gilt, kann von Jahr zu Jahr unterschiedlich sein, wenn

(a) diese Möglichkeit im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum vorgesehen ist;

(b) sich die betreffende Verpflichtung nicht auf feste Parzellen bezieht und

(c) die Verwirklichung des Verpflichtungsziels nicht gefährdet wird.

2. Wird die Gesamtheit oder ein Teil der Fläche, auf die sich die Verpflichtung bezieht, oder der gesamte Betrieb während der Laufzeit der als Voraussetzung für die Gewährung einer Unterstützung eingegangenen Verpflichtung an eine andere Person übertragen, so kann die Verpflichtung für den restlichen Zeitraum von dieser anderen Person übernommen werden oder auslaufen.

3. Ist der Begünstigte infolge von Flurbereinigungsverfahren oder anderweitigen, öffentlichen oder von den zuständigen Behörden anerkannten Bodenordnungs­verfahren an der weiteren Erfüllung seiner eingegangenen Verpflichtungen gehindert, so treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen, um die Verpflichtungen an die neue Lage des Betriebs anzupassen. Erweist sich eine solche Anpassung als unmöglich, so endet die Verpflichtung.

4. Im Falle höherer Gewalt wird eine Rückzahlung der erhaltenen Beihilfe gefordert.

5. Absatz 2 hinsichtlich der Übertragung des gesamten Betriebs und Absatz 4 gelten auch für Verpflichtungen gemäß Artikel 34.

6. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 90 über die geltenden Bedingungen im Falle der teilweisen Übertragung eines Betriebs und die Definition anderer Situationen, in denen die Beihilfe nicht zurückgezahlt werden muss, zu erlassen.

Artikel 48

Revisionsklausel

Für die gemäß den Artikeln 29, 30, 34 und 35 durchgeführten Vorhaben wird eine Revisionsklausel vorgesehen, damit diese angepasst werden können, falls die einschlägigen obligatorischen Standards, Anforderungen oder Verpflichtungen gemäß denselben Artikeln geändert werden; dabei handelt es sich um die Standards und Anforderungen, über die diese Verpflichtungen hinausgehen. Die gemäß den Artikeln 29, 30, 34 und 35 durchgeführten Vorhaben, die über den derzeitigen Programmplanungszeitraum hinausgehen, müssen eine Revisionsklausel enthalten, um ihre Anpassung an den Rechtsrahmen für den folgenden Programmplanungszeitraum zu ermöglichen.

Wird eine solche Anpassung von dem Begünstigten nicht akzeptiert, so endet die Verpflichtung.

Artikel 49

Projektauswahl

1. Die Verwaltungsbehörde des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum legt in Zusammenarbeit mit dem Monitoringausschuss Auswahlkriterien für Vorhaben im Rahmen aller Maßnahmen fest. Mit den Auswahlkriterien sollen die Gleichbehandlung der Antragsteller, eine bessere Nutzung der Finanzmittel und die Ausrichtung der Maßnahmen anhand der EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums gewährleistet werden. Bei der Festlegung der Auswahlkriterien wird bei Kleinkrediten der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt.

2. Die für die Projektauswahl verantwortliche Behörde des Mitgliedstaats stellt sicher, dass die Projekte anhand der Auswahlkriterien von Absatz 1 im Rahmen eines transparenten und gut dokumentierten Verfahrens ausgewählt werden. Die Anwendung der Auswahlkriterien ist bei den Maßnahmen gemäß den Artikeln 29 bis 32, 34 und 35 nicht obligatorisch, es sei denn, die verfügbaren Finanzmittel reichen nicht aus, um alle förderfähigen Antragsteller zu berücksichtigen.

3. Die Begünstigten können gegebenenfalls im Wege von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen unter Anwendung von wirtschaftlichen und ökologischen Effizienzkriterien ausgewählt werden.

Artikel 50

Definition des ländlichen Gebiets

Für die Zwecke dieser Verordnung definiert die Verwaltungsbehörde das „ländliche Gebiet“ auf Programmebene.

Kapitel III Technische Hilfe und Vernetzung

Artikel 51

Finanzmittel für technische Hilfe

1. Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. HR/2012 kann der ELER bis zu 0,25% seiner jährlichen Mittelzuweisung zur Finanzierung der in Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012] genannten Aufgaben verwenden, einschließlich der Kosten für die Einrichtung und das Betreiben des Europäischen Netzwerks für ländliche Entwicklung gemäß Artikel 52, des EIP-Netzwerks gemäß Artikel 53 und des Europäischen Evaluierungsnetzwerks für ländliche Entwicklung gemäß Artikel 54 auf Initiative und/oder im Auftrag der Kommission.

Der ELER kann auch die Maßnahmen gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. XXXX/XXXX [Verordnung über die Qualität] hinsichtlich der Angaben und Zeichen im Rahmen der Qualitätsregelung der EU finanzieren.

Diese Maßnahmen werden im Einklang mit Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und etwaigen sonstigen für diese Art des Haushaltsvollzugs geltenden Bestimmungen derselben Verordnung und deren Durchführungsvorschriften ausgeführt.

2. Ein Betrag von 30 Millionen Euro wird der Mittelzuweisung gemäß Absatz 1 entnommen und zur Finanzierung des Preises für innovative lokale Zusammenarbeit gemäß Artikel 56 verwendet.

3. Auf Initiative der Mitgliedstaaten können bis zu 4 % des Gesamtbetrags jedes Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum für die in Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012] genannten Aufgaben sowie die Kosten für vorbereitende Arbeiten zur Abgrenzung der aus naturbedingten Gründen benachteiligten Gebiete gemäß Artikel 33 Absatz 3 aufgewendet werden.

Kosten im Zusammenhang mit der Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. HR/2012 können im Rahmen dieses Absatzes nicht berücksichtigt werden.

Im Rahmen der Begrenzung auf 4 % wird ein Betrag für die Einrichtung und das Betreiben des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum gemäß Artikel 55 vorbehalten.

4. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 90 über weitere Kontrollmaßnahmen, die für eine Unterstützung gemäß Absatz 3 in Betracht kommen, zu erlassen.

Artikel 52

Europäisches Netzwerk für ländliche Entwicklung

1. Im Einklang mit Artikel 51 Absatz 1 wird zur Vernetzung der nationalen Netzwerke sowie der Organisationen und Verwaltungen, die auf EU-Ebene im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums tätig sind, ein europäisches Netzwerk für ländliche Entwicklung geschaffen.

2. Die Vernetzung durch das europäische Netzwerk für ländliche Entwicklung soll

(a) die Beteiligung von Interessengruppen an der Umsetzung der Entwicklung des ländlichen Raums stärken;

(b) die Qualität der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum verbessern;

(c) eine Rolle spielen bei der Information des breiten Publikums über die Vorteile der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums.

3. Das Netzwerk hat folgende Aufgaben:

(a) Sammlung, Analyse und Verbreitung von Informationen über Gemeinschaftsaktionen im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums;

(b) Sammlung, Verbreitung und Konsolidierung auf EU-Ebene der bewährten Praktiken im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums,

(c) Errichtung und Betreuung von thematischen Gruppen und/oder Workshops zur Erleichterung des Erfahrungsaustausches und Unterstützung von Umsetzung, Monitoring und weiteren Entwicklung der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums;

(d) Informationen über die Entwicklung der Lage in den ländlichen Gebieten in der EU und in Drittländern;

(e) Veranstaltung auf EU-Ebene von Zusammenkünften und Seminaren der Akteure der Entwicklung des ländlichen Raums,

(f) Unterstützung der nationalen Netzwerke und von Initiativen der transnationalen Zusammenarbeit;

(g) besondere Aufgaben für lokale Aktionsgruppen:

i)        Schaffung von Synergien mit den Tätigkeiten, die auf nationaler und/oder regionaler Ebene von den jeweiligen Netzwerken im Rahmen von Kapazitätsaufbau und Erfahrungsaustausch durchgeführt werden, und

ii)       Zusammenarbeit mit den vom EGFL, ESF und EMFF geschaffenen Vernetzungsstellen und Stellen für technische Hilfe hinsichtlich ihrer Tätigkeiten der lokalen Entwicklung und transnationalen Zusammen­arbeit.

4. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten den Aufbau und die Arbeitsweise des Europäischen Netzwerks für ländliche Entwicklung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 91 erlassen.

Artikel 53

EIP-Netzwerk

1. Es wird ein EIP-Netzwerk geschaffen, um die in Artikel 61 genannte EIP „Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“ gemäß Artikel 51 Absatz 1 zu unterstützen. Es dient zur Förderung der Vernetzung der operationellen Gruppen, Beratungsdienste und Forscher.

2. Das EIP-Netzwerk hat folgende Aufgaben:

(a) Funktion als Helpdesk und Übermittlung von Informationen über die EIP an die wichtigsten Akteure;

(b) Führung von Diskussionen auf Programmebene, um die Schaffung von operationellen Gruppen zu fördern;

(c) Überprüfung der Forschungsergebnisse und des Wissens betreffend die EIP und Berichterstattung darüber;

(d) Sammlung, Zusammenfassung und Verbreitung der bewährten Praktiken im Zusammenhang mit Innovation;

(e) Veranstaltung von Konferenzen und Workshops und Verbreitung von Informationen im Bereich der EIP.

3. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten den Aufbau und die Arbeitsweise des EIP-Netzwerks fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 91 erlassen.

Artikel 54

Europäisches Evaluierungsnetzwerk für ländliche Entwicklung

1. Es wird ein Europäisches Evaluierungsnetzwerk für ländliche Entwicklung geschaffen, um die Evaluierung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum gemäß Artikel 51 Absatz 1 zu unterstützen. Es dient zur Förderung der Vernetzung derjenigen, die an der Evaluierung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum beteiligt sind.

2. Ziel des Europäischen Evaluierungsnetzwerks für ländliche Entwicklung ist es, den Austausch von Fachwissen und guten Praktiken zu Evaluierungsmethoden zu erleichtern, Evaluierungsverfahren und ‑instrumente auszuarbeiten sowie die Evaluierungsprozesse und die Datensammlung und ‑verwaltung zu unterstützen.

3. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten den Aufbau- und die Arbeitsweise des Europäischen Evaluierungsnetzwerks für ländliche Entwicklung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 91 erlassen.

Artikel 55

Nationales Netzwerk für den ländlichen Raum

1. Jeder Mitgliedstaat errichtet ein nationales Netzwerk für den ländlichen Raum, das die Organisationen und Verwaltungen umfasst, die im Bereich der ländlichen Entwicklung tätig sind. Auch die Partnerschaft gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. [GSR] ist Teil des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum.

Mitgliedstaaten mit einer regionalen Programmplanung können ein spezifisches Programm für die Einrichtung und Betreuung ihres nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum zur Genehmigung vorlegen.

2. Die Vernetzung durch das nationale Netzwerk für den ländlichen Raum soll

(a) die Beteiligung von Interessengruppen an der Umsetzung der Entwicklung des ländlichen Raums stärken;

(b) die Qualität der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum verbessern;

(c) das breite Publikum und die potenziellen Begünstigten über die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums informieren;

(d) die Innovation in der Landwirtschaft fördern.

3. Die Unterstützung aus dem ELER gemäß Artikel 51 Absatz 3 wird für Folgendes verwendet:

(a) die zum Betrieb des Netzwerks erforderlichen Strukturen,

(b) die Ausarbeitung und Durchführung eines Aktionsplans, der mindestens Folgendes umfasst:

i)        Betreuung des Netzwerks;

ii)       Beteiligung der Interessengruppen an der Unterstützung der Programmgestaltung;

iii)      Unterstützung für das Monitoring, insbesondere durch Sammlung und Austausch von einschlägigem Feed-back, einschlägigen Empfehlungen und Analyse insbesondere durch die Monitoring­ausschüsse gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012]. Die lokalen Aktionsgruppen werden auch durch das nationale Netzwerk für den ländlichen Raum für das Monitoring und die Evaluierung der lokalen Entwicklungsstrategien unterstützt;

iv)      Bereitstellung von Schulungen für die Programmdurchführungsstellen und die in der Gründung begriffenen lokalen Aktionsgruppen;

v)       Sammlung von Beispielen von Vorhaben, die alle Prioritäten der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum abdecken;

vi)      laufende Studien und Analysen;

vii)     Vernetzungstätigkeiten für lokale Aktionsgruppen und insbesondere technische Hilfe für die gebietsübergreifende und transnationale Zusammenarbeit, Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen lokalen Aktionsgruppen und der Partnersuche für die Maßnahme gemäß Artikel 42;

viii)    Erleichterung des Austauschs von Praktiken und Erfahrungen zwischen Beratern und/oder Beratungsdiensten;

ix)      Vernetzungstätigkeiten zur Innovation;

x)       einen Kommunikationsplan einschließlich Publizität und Information betreffend den Entwicklungsplan für den ländlichen Raum in Übereinstimmung mit der Verwaltungsbehörde sowie auf die breitere Öffentlichkeit zielende Informations- und Kommunikationstätigkeiten;

xi)      die Möglichkeit, sich an den Tätigkeiten des Europäischen Netzwerks für landwirtschaftliche Entwicklung zu beteiligen und dazu beizutragen;

(c) die Einsetzung eines Vorauswahlgremiums unabhängiger Sachverständiger sowie die Vorauswahl der für den Preis für innovative lokale Zusammenarbeit gemäß Artikel 58 Absatz 2 eingereichten Vorschläge.

4. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten den Aufbau und die Arbeitsweise der nationalen Netzwerke für den ländlichen Raum fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 91 erlassen.

Kapitel IV Preis für innovative lokale Zusammenarbeit in ländlichen Gebieten

Artikel 56

Preis für innovative lokale Zusammenarbeit in ländlichen Gebieten

Die Finanzmittel gemäß Artikel 51 Absatz 2 werden für die Finanzierung der Verleihung eines Preises für Zusammenarbeitsprojekte verwendet, an denen mindestens zwei in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässige Einrichtungen beteiligt sind, die ein innovatives lokales Konzept durchführen.

Artikel 57

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

1. Spätestens ab 2015 und in jedem nachfolgenden Jahr veröffentlicht die Kommission eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Hinblick auf die Verleihung des in Artikel 56 genannten Preises. Die letzte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen darf nicht später als 2019 veröffentlicht werden.

2. Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen muss ein Thema für die Vorschläge beinhalten, das mit einer der EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums zusammenhängen muss. Das Thema muss auch für eine Umsetzung durch Zusammenarbeit auf transnationaler Ebene geeignet sein.

3. Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen steht sowohl lokalen Aktionsgruppen als auch einzelnen Einrichtungen offen, die zum Zweck des spezifischen Projekts zusammenarbeiten.

Artikel 58

Auswahlverfahren

1. Vorschläge für den Preis sind von Kandidaten in allen Mitgliedstaaten bei ihrem jeweiligen nationalen Netzwerk für den ländlichen Raum einzureichen, das für die Vorauswahl der Vorschläge verantwortlich ist.

2. Die nationalen Netzwerke für den ländlichen Raum ernennen aus dem Kreis ihrer Mitglieder ein Vorauswahlgremium unabhängiger Sachverständiger, um eine Vorauswahl der Vorschläge zu treffen. Die Vorauswahl der Vorschläge erfolgt auf der Grundlage der in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Ausschluss-, Auswahl- und Vergabekriterien. Jedes nationale Netzwerk für den ländlichen Raum trifft eine Vorauswahl von nicht mehr als zehn Vorschlägen und übermittelt sie der Kommission.

3. Die Kommission ist verantwortlich für die Auswahl von fünfzig siegreichen Projekten aus den in allen Mitgliedstaaten vorausgewählten Vorschlägen. Die Kommission setzt eine Ad-hoc-Lenkungsgruppe ein, die aus unabhängigen Sachverständigen besteht. Diese Lenkungsgruppe trifft eine Vorauswahl der siegreichen Projekte auf der Grundlage der in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Ausschluss-, Auswahl- und Vergabekriterien.

4. Die Kommission beschließt im Wege eines Durchführungsrechtsakts über das Verzeichnis der Projekte, denen der Preis verliehen wird.

Artikel 59

Preisgeld – Bedingungen und Auszahlung

1. Damit Projekte für den Preis in Betracht kommen können, darf der für ihre Vollendung erforderliche Zeitraum zwei Jahre ab dem Zeitpunkt des Erlasses des Durchführungsrechtsakts zur Verleihung des Preises nicht überschreiten. Die Dauer der Durchführung des Projekts muss im Vorschlag festgesetzt sein.

2. Der Preis wird im Form einer einmaligen Zahlung gewährt. Die Höhe der Zahlung wird von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten nach Maßgabe der in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Kriterien und unter Berücksichtigung der veranschlagten Kosten für die Durchführung des im Vorschlags angegebenen Projekts festgesetzt. Das Höchstpreisgeld je Projekt darf 100 000 Euro nicht überschreiten.

3. Die Mitgliedstaaten zahlen das Preisgeld den Gewinnern aus, nachdem sie überprüft haben, dass das Projekt vollendet wurde. Die diesbezüglichen Ausgaben werden den Mitgliedstaaten von der EU gemäß den Bestimmungen von Titel IV Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. HR/2012 erstattet. Die Mitgliedstaaten können beschließen, das Preisgeld den Gewinnern vollständig oder teilweise auszuzahlen, bevor sie die Vollendung des Projekts überprüft haben, in diesem Fall tragen sie jedoch die Verantwortung für die Ausgabe, bis die Vollendung des Projekts überprüft worden ist.

Artikel 60

Vorschriften über das Verfahren, die Zeitpläne und die Einsetzung der Lenkungsgruppe

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Bestimmungen über das Verfahren und die Zeitpläne für die Auswahl der Projekte sowie Vorschriften für die Einsetzung der Lenkungsgruppe unabhängiger Sachverständiger gemäß Artikel 84 Absatz 3 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 91 erlassen.

TITEL IV EIP „Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“

Artikel 61

Ziele

1. Die EIP „Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“ verfolgt folgende Ziele:

(a) Förderung eines ressourceneffizienten, produktiven, emissionsarmen, klimafreundlichen und -resistenten Agrarsektors, der in Harmonie mit den wesentlichen natürlichen Ressourcen arbeitet, von denen die Landwirtschaft abhängt;

(b) sichere und stetige Versorgung mit Lebensmitteln, Futtermitteln und Biomaterialien – sowohl bestehenden als auch neuen Produkten;

(c) Verbesserung der Prozesse zur Bewahrung unserer Umwelt, zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an seine Auswirkungen;

(d) Schlagen einer Brücke zwischen Spitzenforschung und –technologie und den Landwirten, Unternehmen und Beratungsdiensten, die diese benötigen.

2. Die EIP „Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“ will diese Ziele folgendermaßen verwirklichen:

(a) Schaffung eines Mehrwerts durch bessere Verbindung der Forschung mit der landwirtschaftlichen Praxis und Förderung eines breiteren Einsatzes der verfügbaren Innovationsmaßnahmen;

(b) Förderung der schnelleren und breiteren Umsetzung innovativer Lösungen in die Praxis und

(c) Unterrichtung der wissenschaftlichen Gemeinschaft über den Forschungs­bedarf der landwirtschaftlichen Praxis.

3. Der ELER trägt zu den Zielen der EIP „Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“ gemäß Artikel 36, der EIP-operationellen Gruppen gemäß Artikel 62 und des EIP-Netzwerks gemäß Artikel 53 bei.

Artikel 62

Operationelle Gruppen

1. EIP-operationelle Gruppen sind Teil der EIP „Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“. Sie werden von Interessengruppen wie Landwirten, Forschern, Beratern sowie Unternehmen des Agrar- und Nahrungsmittelsektors gegründet.

2. EIP-operationelle Gruppen legen interne Verfahren fest, die eine Transparenz ihrer Tätigkeit sicherstellen und Interessenkonflikte vermeiden.

Artikel 63

Aufgaben der operationellen Gruppen

1. Die EIP-operationellen Gruppen müssen einen Plan aufstellen, der Folgendes enthält:

(a) eine Beschreibung des innovativen Projekts, das entwickelt, getestet, angepasst oder durchgeführt werden soll;

(b) eine Beschreibung der erwarteten Ergebnisse und des Beitrags zum EIP-Ziel der Verbesserung der Produktivität und der nachhaltigen Ressourcenbewirt­schaftung.

2. Bei der Durchführung ihrer innovativen Vorhaben müssen die operationellen Gruppen

(a) Beschlüsse über die Ausarbeitung und Durchführung der innovativen Aktionen treffen und

(b) innovative Aktionen anhand von Maßnahmen durchführen, die im Rahmen der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum finanziert werden.

3. Die operationellen Gruppen veröffentlichen die Ergebnisse ihrer Vorhaben, insbesondere durch das EIP-Netzwerk.

TITEL VI Finanzbestimmungen

Artikel 64

Finanzmittel und ihre Aufteilung

1. Der Gesamtbetrag der EU-Unterstützung für die Entwicklung des ländlichen Raums in Rahmen dieser Verordnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020, ihre jährliche Aufteilung und der auf weniger entwickelte Regionen zu konzentrierende Mindestbetrag werden vom Europäischen Parlament und vom Rat auf Vorschlag der Kommission gemäß dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2014 bis 2020 und der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[34] für denselben Zeitraum festgesetzt.

2. 0,25% der in Absatz 1 genannten Mittel sind zur Finanzierung der technischen Hilfe für die Kommission gemäß Artikel 51 Absatz 1 bestimmt.

3. Im Hinblick auf ihre Programmierung und ihre künftige Einsetzung in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union werden die in Absatz 1 genannten Beträge mit 2 % pro Jahr indexiert.

4. Für die in Absatz 1 genannten Beträge nimmt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts nach Abzug des in Absatz 2 genannten Betrags und Berücksichtigung der Mittelübertragung gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. DZ/2012 eine jährliche Aufteilung auf die Mitgliedstaaten vor. Dabei berücksichtigt sie Folgendes:

(a) objektive Kriterien im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 4 und

(b) die frühere Wertentwicklung.

5. Zusätzlich zu den Beträgen gemäß Absatz 4 enthält der im selben Absatz genannte Durchführungsrechtsakt auch die dem ELER in Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. DZ/2012 übertragenen Finanzmittel.

6. Für die Zwecke der Zuweisung der leistungsgebundenen Reserve gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012] werden die verfügbaren, gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. HR/2012 für den ELER eingezogenen zweckgebundenen Einnahmen zu den in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. [GSR/2012] genannten Beträgen hinzugefügt. Sie werden den Mitgliedstaaten entsprechend ihrem Anteil an dem Gesamtunterstützungsbetrag aus dem ELER zugewiesen.

Artikel 65

Beteiligung des Fonds

1. In dem Beschluss zur Genehmigung eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum wird die Höchstbeteiligung des ELER für das Programm festgesetzt. Die etwaigen Mittelzuweisungen für die weniger entwickelten Regionen werden in dem Beschluss gegebenenfalls gesondert ausgewiesen.

2. Die Beteiligung des ELER wird auf der Grundlage der förderfähigen öffentlichen Ausgaben berechnet.

3. Mit den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum wird ein einheitlicher Satz der ELER-Beteiligung für alle Maßnahmen festgesetzt. Gegebenenfalls wird für die weniger entwickelten Regionen, die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 ein getrennter Satz der ELER-Beteiligung festgesetzt. Der Höchstsatz der ELER-Beteiligung beläuft sich auf

(a) 85% der förderfähigen öffentlichen Ausgaben in den weniger entwickelten Regionen, den Regionen in äußerster Randlage und den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93;

(b) 50% der förderfähigen öffentlichen Ausgaben in den übrigen Regionen.

Der Mindestsatz der ELER-Beteiligung beläuft sich auf 20 %.

4. Abweichend von Absatz 3 beläuft sich der Höchstsatz der ELER-Beteiligung auf

(a) 80 % für die in den Artikeln 15, 28 und 36 genannten Maßnahmen, für die lokale Entwicklung LEADER gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012] und für Vorhaben gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i. Dieser Satz kann auf 90 % angehoben werden für die Programme der weniger entwickelten Regionen, der Regionen in äußerster Randlage und der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93;

(b) 100% für Vorhaben, die eine Finanzierung gemäß Artikel 66 erhalten.

5. Mindestens 5 % der gesamten ELER-Beteiligung zum Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum sind für LEADER vorzubehalten.

6. Für eine aus dem ELER kofinanzierte Ausgabe kann nicht gleichzeitig eine Beteiligung der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds oder sonstiger EU-Finanz­instrumente gewährt werden.

7. Bei Unternehmensbeihilfen sind in Bezug auf die Beträge der öffentlichen Beihilfen die festgesetzten Höchstgrenzen für staatliche Beihilfen einzuhalten, soweit in der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist.

Artikel 66

Finanzierung von Vorhaben, die einen bedeutenden Beitrag zur Innovation leisten

Die Finanzmittel, die dem ELER gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. DZ/2012 übertragen werden, werden für Vorhaben vorbehalten, die einen bedeutenden Beitrag zur Innovation im Zusammenhang mit der Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft, einschließlich der Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Folgen, leisten.

Artikel 67

Förderfähigkeit der Ausgaben

1. Abweichend von Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012] können die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum im Fall von Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen vorsehen, dass die Förderfähigkeit von Ausgaben im Zusammenhang mit Programmänderungen ab dem Zeitpunkt beginnt, an dem die Naturkatastrophe eingetreten ist.

2. Die Ausgaben kommen nur dann für eine ELER-Beteiligung in Betracht, wenn sie für Maßnahmen getätigt werden, die nach den in Artikel 49 genannten Auswahlkriterien von der Verwaltungsbehörde des betreffenden Programms oder unter deren Verantwortung beschlossen wurden.

Mit Ausnahme der allgemeinen Kosten im Sinne von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c gelten für Investitionsvorhaben im Rahmen von Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 42 des Vertrags fallen, nur Ausgaben, die entstanden sind, nachdem der zuständigen Behörde ein Antrag vorgelegt worden ist, als förderfähig.

Die Mitgliedstaaten können in ihren Programmen vorschreiben, dass nur diejenigen Ausgaben förderfähig sind, die nach der Genehmigung des Unterstützungsantrags von der zuständigen Behörde entstanden sind.

3. Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Artikel 51 Absätze 1 und 2.

4. Zahlungen von Begünstigen sind durch Rechnungen und Zahlungsnachweise zu belegen. Ist dies nicht möglich, sind die Zahlungen durch gleichwertige Unterlagen zu belegen, ausgenommen bei Formen der Unterstützung gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012].

Artikel 68

Förderfähige Ausgaben

1. Werden die laufenden Kosten durch eine Unterstützung gemäß dieser Verordnung gedeckt, so sind folgende Arten von Kosten förderfähig:

(a) Betriebskosten,

(b) Personalkosten,

(c) Schulungskosten,

(d) Kosten im Zusammenhang mit Öffentlichkeitsarbeit,

(e) Finanzkosten,

(f) Vernetzungskosten.

2. Studien gelten nur als förderfähige Ausgaben, wenn sie mit einem bestimmten Vorhaben im Rahmen des Programms oder den spezifischen Zielen und Vorgaben des Programms verbunden sind.

3. Sachleistungen in Form von Erbringung von Arbeitsleistungen und Bereitstellung von Waren, Dienstleistungen, Grundstücken und Immobilien, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Barzahlung erfolgt ist, können förderfähig sein, vorausgesetzt, die die Bedingungen von Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012] sind erfüllt.

4. Indirekte Kosten kommen für eine Unterstützung im Rahmen der Maßnahmen der Artikel 15, 16, 19, 21, 25 und 36 in Betracht.

Artikel 69

Überprüfbarkeit und Kontrollierbarkeit der Maßnahmen

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle von ihnen geplanten Entwicklungs­maßnahmen für den ländlichen Raum überprüft und kontrolliert werden können. Zu diesem Zweck legen die Verwaltungsbehörde und die Zahlstelle jedes Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum eine Ex-ante-Evaluierung der Überprüfbarkeit und Kontrollierbarkeit der in das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum aufzunehmenden Maßnahmen vor. Die Verwaltungsbehörde und die Zahlstelle nehmen auch die Evaluierung der Überprüfbarkeit und Kontrollierbarkeit der Maßnahmen während der Durchführung des Entwicklungs­programms für den ländlichen Raum vor. Bei der Ex-ante-Evaluierung und der Evaluierung während des Durchführungszeitraums müssen die Ergebnisse der Kontrollen im vorhergehenden und im laufenden Programmzeitraum berücksichtigt werden. Lässt die Evaluierung erkennen, dass die Anforderungen an die Überprüfbarkeit und Kontrollierbarkeit nicht erfüllt werden, so müssen die betreffenden Maßnahmen entsprechend angepasst werden.

2. Wird eine Beihilfe auf der Grundlage von Standardkosten oder Zusatzkosten und Einkommensverlusten gewährt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die einschlägigen Berechnungen angemessen und korrekt sind und im Voraus auf der Grundlage einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnung erstellt wurden. Zu diesem Zweck stellt eine Stelle, die von den für die Berechnungen verantwortlichen Behörden unabhängig ist und die über entsprechende Erfahrung verfügt, eine Bescheinigung aus, in der bestätigt wird, dass die Berechnungen angemessen und korrekt sind. Diese Bescheinigung muss Teil des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum sein.

Artikel 70

Vorschüsse

1. Die Zahlung von Vorschüssen ist an die Leistung einer Banksicherheit oder einer gleichwertigen Sicherheit gebunden, die 110 % der Höhe des Vorschusses entspricht. Für die Zahlung dieser Vorschüsse kommen als öffentliche Empfänger nur Kommunen, Regionalbehörden und deren Verbände sowie öffentlich-rechtliche Einrichtungen in Betracht.

Ein Instrument, das von einer öffentlichen Behörde als Bürgschaft bereitgestellt wird, ist als einer in Unterabsatz 1 genannten Sicherheit gleichwertig zu betrachten, sofern sich diese Behörde verpflichtet, den durch die Sicherheit gedeckten Betrag zu leisten, wenn festgestellt wird, dass kein Anspruch auf den gezahlten Vorschuss bestand.

2. Die Sicherheit kann freigegeben werden, wenn die zuständige Zahlstelle feststellt, dass der Betrag der tatsächlichen Ausgaben, die den öffentlichen Beitrag zum Vorhaben entsprechen, den Vorschussbetrag überschreitet.

TITEL VI Verwaltung, Kontrolle und Publizität

Artikel 71

Aufgaben der Kommission

Damit im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gemäß Artikel 317 des Vertrags gewahrt wird, führt die Kommission die in der Verordnung (EG) Nr. HR/2012 vorgesehenen Maßnahmen und Kontrollen durch.

Artikel 72

Aufgaben der Mitgliedstaaten

1. Zum wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union erlassen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Einklang mit Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. HR/2012.

2. Die Mitgliedstaaten benennen für jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum

(a) die Verwaltungsbehörde, die das betreffende Programm verwaltet; hierbei kann es sich um eine staatliche oder eine private Stelle handeln, die auf nationaler oder regionaler Ebene tätig wird, oder um den Mitgliedstaat selbst, wenn er diese Aufgabe durchführt,

(b) die zugelassene Zahlstelle im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. HR/2012,

(c) die bescheinigende Stelle im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. HR/2012.

3. Die Mitgliedstaaten sorgen bei jedem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum dafür, dass das entsprechende Verwaltungs- und Kontrollsystem eingerichtet ist und dass eine klare Zuweisung der Funktionen sowie eine angemessene Trennung zwischen den Funktionen der mit der Verwaltung betrauten Stelle und den Funktionen anderer Stellen erfolgt. Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, dass die Systeme während des gesamten Planungszeitraums wirksam funktionieren.

4. Die Mitgliedstaaten legen die Aufgaben der Verwaltungsbehörde, der Zahlstelle und der lokalen Aktionsgruppen im Rahmen von LEADER hinsichtlich der Anwendung der Förderfähigkeits- und Auswahlkriterien und des Projektauswahl­verfahrens genau fest.

Artikel 73

Verwaltungsbehörde

1. Die Verwaltungsbehörde ist verantwortlich dafür, dass das Programm effizient, wirksam und ordnungsgemäß verwaltet und durchgeführt wird, und insbesondere dafür,

(a) sicherzustellen, dass es ein angemessen gesichertes elektronisches System gibt, um die für das Monitoring und die Evaluierung erforderlichen statistischen Informationen über das Programm und seine Durchführung zu erfassen, zu pflegen, zu verwalten und mitzuteilen, insbesondere die Informationen, die für die Feststellung der Fortschritte bei der Verwirklichung der festgelegten Ziele und Prioritäten erforderlich sind;

(b) der Kommission vierteljährlich sachdienliche Indikatordaten über die zur Finanzierung ausgewählten Vorhaben zu übermitteln, einschließlich der Hauptmerkmale des Begünstigten und des Projekts;

(c) sicherzustellen, dass die Begünstigten und die sonstigen an der Durchführung der Vorhaben beteiligten Stellen

i)        über ihre aus der Beihilfegewährung resultierenden Verpflichtungen unterrichtet sind und entweder gesondert über alle das Vorhaben betreffenden Vorgänge Buch führen oder für diese einen geeigneten Buchführungscode verwenden;

ii)       sich bewusst sind, dass sie der Verwaltungsbehörde einschlägige Daten zu liefern sowie Aufzeichnungen über die erzielten Erträge und Ergebnisse anzufertigen haben;

(d) sicherzustellen, dass die Ex-ante-Evaluierung gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012] dem Monitoring- und Evaluierungssystem entspricht, dieses System zu akzeptieren und es der Kommission vorzulegen;

(e) sicherzustellen, dass der Evaluierungsplan gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012] eingeführt worden ist, dass die Ex-post-Programmevaluierung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012] innerhalb der in der genannten Verordnung festgesetzten Fristen durchgeführt wird, sicherzustellen, dass solche Evaluierungen dem Monitoring- und Evaluierungssystem entsprechen, und sie dem Monitoringausschuss und der Kommission vorzulegen;

(f) dem Monitoringausschuss die erforderlichen Informationen und Unterlagen zu übermitteln, die es ihm ermöglichen, die Umsetzung des Programms unter Berücksichtigung von dessen spezifischen Zielen und Prioritäten zu begleiten;

(g) den jährlichen Zwischenbericht einschließlich der aggregierten Beobach­tungstabellen zu erstellen und ihn nach Bestätigung durch den Monitoringausschuss der Kommission vorzulegen;

(h) sicherzustellen, dass die Zahlstelle vor der Bewilligung der Zahlungen alle notwendigen Auskünfte erhält, und zwar insbesondere über die angewendeten Verfahren und die durchgeführten Kontrollen bei den für eine Finanzierung ausgewählten Vorhaben;

(i) für die Publizität des Programms zu sorgen, einschließlich anhand des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum, indem potenzielle Begünstigte, Berufsverbände, die Wirtschafts- und Sozialpartner, die Einrichtungen für die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie die betreffenden Nichtregierungsorganisationen über die durch das Programm gebotenen Möglichkeiten und die Regelungen für die Inanspruchnahme der Fördermittel des Programms, die Begünstigten über den EU-Beitrag und die allgemeine Öffentlichkeit über die Rolle der EU im Zusammenhang mit dem Programm unterrichtet werden.

2. Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde kann eine oder mehrere zwischengeschaltete Stelle einschließlich lokaler Behörden, Regionalentwicklungs­organen oder Nichtregierungsorganisationen bezeichnen, um die Vorhaben zur Entwicklung des ländlichen Raums zu verwalten und durchzuführen.

Wird ein Teil ihrer Aufgaben einer anderen Stelle übertragen, so behält die Verwaltungsbehörde dennoch weiterhin die volle Verantwortung für die Effizienz und Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung und Durchführung dieser Aufgaben. Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass geeignete Bestimmungen vorhanden sind, damit die andere Stelle alle erforderlichen Angaben und Informationen für die Durchführung dieser Aufgaben erhält.

3. Umfasst das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum ein thematisches Teilprogramm gemäß Artikel 22, so kann die Verwaltungsbehörde eine oder meh­rere zwischengeschaltete Stellen einschließlich lokaler Behörden, lokaler Aktions­gruppen oder Nichtregierungsorganisationen bezeichnen, um diese Strategie zu verwalten und durchzuführen. Absatz 2 gilt auch in diesem Fall.

Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass die Vorhaben und Ergebnisse dieses thematischen Teilprogramms für die Zwecke des Monitoring- und Evaluierungssystems gemäß Artikel 74 getrennt identifiziert werden.

TITEL VII Monitoring und Evaluierung

Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1 Einrichtung und Ziele eines Monitoring- und Evaluierungssystems

Artikel 74

Monitoring- und Evaluierungssystem

Gemäß diesem Titel wird in Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten ein gemeinsames Monitoring- und Evaluierungssystem erstellt, das von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt wird, die nach dem Prüfverfahren des Artikels 91 erlassen werden.

Artikel 75

Ziele

Das Monitoring- und Evaluierungssystem bezweckt Folgendes:

(a) die Fortschritte und Verwirklichungen der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums aufzuzeigen sowie die Wirkung, Effektivität, Effizienz und Relevanz der Interventionen im Bereich der ländlichen Entwicklung zu bewerten;

(b) zu einer gezielter ausgerichteten Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums beizutragen;

(c) einen gemeinsamen Lernprozess im Zusammenhang mit dem Monitoring und der Evaluierung zu unterstützen.

Abschnitt 2 Technische Vorschriften

Artikel 76

Gemeinsame Indikatoren

1. Im Monitoring- und Evaluierungssystem gemäß Artikel 74 ist ein Verzeichnis der auf jedes Programm anwendbaren gemeinsamen Indikatoren für die Ausgangssituation sowie für die finanzielle Abwicklung, die Outputs, die Ergebnisse und die Wirkung des Programms aufzuführen, um die Aggregation von Daten auf EU-Ebene zu erlauben.

2. Die gemeinsamen Indikatoren müssen im Zusammenhang mit der Struktur und den Zielen des Rahmens der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums stehen und eine Evaluierung des Fortschritts, der Effektivität und Effizienz der Politikumsetzung im Vergleich zu den Zielen und Vorgaben auf EU-, nationaler und Programmebene erlauben.

Artikel 77

Elektronisches Informationssystem

1. Die wichtigsten für das Monitoring und die Evaluierung erforderlichen Angaben über die Umsetzung des Programms, jedes für eine Finanzierung ausgewählte Vorhaben sowie die vollendeten Vorhaben, einschließlich der wichtigsten Merkmale des Begünstigten und des Projekts, werden elektronisch festgehalten und gespeichert.

2. Die Kommission stellt sicher, dass es ein angemessen gesichertes elektronisches System gibt, um die wichtigsten Angaben festzuhalten, zu speichern und zu verwalten und über das Monitoring und die Evaluierung zu berichten.

Artikel 78

Bereitstellung von Informationen

Die Begünstigten einer Unterstützung im Rahmen von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und die lokalen Aktionsgruppen verpflichten sich, der Verwaltungs­behörde und/oder ernannten Bewertern oder anderen Stellen, die Aufgaben an ihrer Stelle wahrnehmen, alle erforderlichen Informationen zu übermitteln, die ein Monitoring und eine Evaluierung des Programms, insbesondere hinsichtlich der Verwirklichung spezifizierter Ziele und Prioritäten, ermöglichen.

Kapitel II Monitoring

Artikel 79

Modalitäten des Monitoring

1. Die Verwaltungsbehörde und der Monitoringausschuss gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012] wachen über die Qualität der Umsetzung des Programms.

2. Die Verwaltungsbehörde und der Monitoringausschuss begleiten jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum anhand von Finanz-, Ergebnis- und Zielindikatoren.

Artikel 80

Monitoringausschuss

Mitgliedstaaten mit regionaler Programmplanung können einen nationalen Monitoringausschuss einsetzen, der die Umsetzung der regionalen Programme anhand der nationalen Strategie und der Mittelausschöpfung koordiniert.

Artikel 81

Aufgaben des Monitoringausschusses

1. Der Monitoringausschuss vergewissert sich, dass das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum leistungsfähig ist und wirksam umgesetzt wird. Zu diesem Zweck nimmt er zusätzlich zu den Funktionen gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. [GSR] die folgenden Funktionen wahr:

(a) er wird binnen vier Monaten nach dem Beschluss über die Programm­genehmigung zu den Kriterien für die Auswahl der finanzierten Vorhaben gehört. Die Auswahlkriterien werden anhand der Erfordernisse der Programmplanung überprüft;

(b) er überprüft die Tätigkeiten und Ergebnisse im Zusammenhang mit dem Evaluierungsplan des Programms;

(c) er überprüft die Aktionen des Programms betreffend die Erfüllung der Ex-ante-Konditionalitäten;

(d) er nimmt am nationalen Netzwerk für den ländlichen Raum teil, um Informationen über die Programmdurchführung auszutauschen.

(e) er prüft und genehmigt die jährlichen Durchführungsberichte, bevor sie der Kommission übersandt werden.

Artikel 82

Jährlicher Durchführungsbericht

1. Bis zum 31. Mai 2016 und bis zum 31. Mai jedes darauffolgenden Jahres legt der Mitgliedstaat der Kommission einen jährlichen Durchführungsbericht über die Durchführung des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum im vorhergehenden Kalenderjahr vor. Der 2016 vorgelegte Bericht bezieht sich auf die Kalenderjahre 2014 und 2015.

2. Zusätzlich zu den Angaben gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012] müssen die jährlichen Durchführungsberichte u.a. Informationen über finanzielle Verpflichtungen und Ausgaben je Maßnahme sowie eine Zusammenfassung der hinsichtlich des Evaluierungsplans durchgeführten Tätigkeiten enthalten.

3. Zusätzlich zu den Angaben gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012] muss der 2017 vorgelegte jährliche Durchführungsbericht auch eine Beschreibung der Durchführung etwaiger zum Programm gehörender Teilprogramme, eine Evaluierung der erzielten Fortschritte bei der Sicherstellung eines integrierten Konzepts für den Einsatz des ELER und anderer EU-Finanzinstrumente zur Unterstützung der räumlichen Entwicklung ländlicher Gebiete, auch durch lokale Entwicklungsstrategien, und die Ergebnisse beim Erreichen der Ziele für jede im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum aufgeführte Priorität umfassen.

4. Zusätzlich zu den Angaben gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012] muss der 2019 vorgelegte jährliche Durchführungsbericht auch eine Beschreibung der Durchführung etwaiger zum Programm gehörender Teilprogramme, eine Evaluierung der erzielten Fortschritte bei der Sicherstellung eines integrierten Konzepts für den Einsatz des ELER und anderer EU-Finanzinstrumente zur Unterstützung der räumlichen Entwicklung ländlicher Gebiete, auch durch lokale Entwicklungsstrategien, umfassen.

5. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die Vorlage der jährlichen Durchführungsberichte. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 91 erlassen.

Kapitel III Evaluierung

Artikel 83

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Elemente fest, die in den Ex-ante- und Ex-post-Evaluierungen gemäß den Artikeln 48 und 50 der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012] enthalten sein müssen und legt die Mindestanforderungen für den Evaluierungsplan gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012] fest. Diese Durchführungsrechts­akte werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 91 erlassen.

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Evaluierungen dem gemäß Artikel 74 vereinbarten gemeinsamen Evaluierungskonzept entsprechen, organisieren die Erhebung und Sammlung der erforderlichen Daten und übermitteln die verschiedenen aus dem Begleitsystem stammenden Angaben an die Bewerter.

3. Die Evaluierungsberichte werden von den Mitgliedstaaten im Internet und von der Kommission auf der EU-Website zugänglich gemacht.

Artikel 84

Ex-ante-Evaluierung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Ex-ante-Bewerter ab einem frühen Stadium an der Ausarbeitung des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum, einschließlich der Durchführung der Analyse gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b, der Ausarbeitung der Interventionslogik des Programms und der Festlegung der Programmziele, beteiligt wird.

Artikel 85

Ex-post-Evaluierung

Im Jahre 2023 erstellen die Mitgliedstaaten einen Ex-post-Evaluierungsbericht für jedes ihrer Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum. Dieser Bericht wird der Kommission bis spätestens 31. Dezember 2023 übermittelt.

Artikel 86

Zusammenfassungen der Evaluierungen

Zusammenfassungen auf EU-Ebene der Ex-ante-und Ex-post-Evaluierungsberichte werden unter Verantwortung der Kommission erstellt.

Die Zusammenfassungen der Evaluierungsberichte müssen spätestens am 31. Dezember des Jahres fertiggestellt sein, das auf die Vorlage der jeweiligen Evaluierungen folgt.

TITEL VIII Wettbewerbsbestimmungen

Artikel 87

Vorschriften für Unternehmen

Wird eine Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung für Formen der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen gewährt, so darf sie nur solchen Formen der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen gewährt werden, die die geltenden Wettbewerbsvorschriften gemäß den Artikeln 143 bis 145 der Verordnung (EU) Nr. sCMO/xxx des Europäischen Parlaments und des Rates einhalten.

Artikel 88

Staatliche Beihilfen

1. Soweit in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist, gelten für Unterstützungs­maßnahmen der Mitgliedstaaten für die Entwicklung des ländlichen Raums die Artikel 107, 108 und 109 des Vertrags.

2. Die Artikel 107, 108 und 109 des Vertrags gelten im Rahmen von Artikel 42 des Vertrags nicht für Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten nach den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung getätigt werden, oder eine zusätzliche nationale Finanzierung gemäß Artikel 89.

Artikel 89

Zusätzliche nationale Finanzierung

Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten für Vorhaben im Rahmen von Artikel 42 des Vertrags getätigt werden und mit denen zusätzliche Finanzmittel für die Entwicklung des ländlichen Raums bereitgestellt werden sollen, für die eine EU-Unterstützung gewährt wird, müssen von den Mitgliedstaaten notifiziert und von der Kommission im Einklang mit dieser Verordnung als Teil der Programmplanung gemäß Artikel 7 genehmigt werden. Bei der Einschätzung dieser Zahlungen wendet die Kommission analog die Kriterien an, die für die Anwendung von Artikel 107 des Vertrags festgelegt wurden. Der betreffende Mitgliedstaat führt die vorgeschlagene zusätzliche Finanzierung der Entwicklung des ländlichen Raums erst durch, nachdem sie genehmigt worden ist.

TITEL IX Befugnisse der Kommission, allgemeine Bestimmungen sowie Übergangs- und Schlussbestimmungen

Kapitel I Befugnisse der Kommission

Artikel 90

Ausübung der Befugnisübertragung

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen.

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß dieser Verordnung wird der Kommission für einen unbefristeten Zeitraum ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen.

3. Die Befugnisübertragung gemäß dieser Verordnung kann jederzeit vom Europäi­schen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. Die Befugnisübertragung wird durch einen Beschluss widerrufen, in dem die Befugnis näher bezeichnet wird. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit etwaiger bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte.

4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5. Ein gemäß dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten, nachdem das Europäische Parlament und der Rat hiervon unterricht wurden, Einwände erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats um zwei Monate verlängert.

Artikel 91

Ausschussverfahren

1. Die Kommission wird durch einen Ausschuss mit der Bezeichnung „Ausschuss für die Entwicklung des ländlichen Raums“ unterstützt. Es handelt sich dabei um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Kapitel II

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 92

Austausch von Informationen und Dokumenten

Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Informationssystem ein, das den sicheren Austausch von Daten gemeinsamen Interesses zwischen der Kommission und jedem Mitgliedstaat ermöglicht. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über das Funktionieren dieses Systems. Diese Durchführungs­rechtsakte werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 91 erlassen.

Artikel 93

Allgemeine GAP-Bestimmungen

Die Verordnung (EU) Nr. HR/2012 und die auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen gelten für die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen.

Kapitel III

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 94

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 wird aufgehoben.

Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gilt weiterhin für Vorhaben, die von der Kommission auf der Grundlage derselben Verordnung vor dem 1. Januar 2014 genehmigt werden.

Artikel 95

Übergangsbestimmungen

Um den Übergang von der mit der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festgelegten auf die mit der vorliegenden Verordnung festgelegten Regelung zu erleichtern, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 121 über die Bedingungen zu erlassen, unter denen die von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genehmigte Unterstützung in die gemäß der vorliegenden Verordnung gewährte Unterstützung, einschließlich für technische Hilfe und die Ex-post-Evaluierungen, einbezogen werden kann.

Artikel 96

Inkrafttreten und Gültigkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

ANHANG I

Beträge und Unterstützungssätze

Artikel || Gegenstand || Höchstbetrag in EUR oder % ||

16 Absatz 8 || Beratungsdienste, Betriebs­führungs- und Vertretungs­dienste || 1.500 200.000 || je Beratung je Dreijahreszeitraum für die Ausbil­dung von Beratern

17 Absatz 3 || Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel || 3.000 || je Betrieb und Jahr

|| || ||

18 Absatz 3 || Investitionen in materielle Vermögenswerte ||                         50%             75%             65%             40%                         50%             75%                         65% 40% || Agrarsektor der förderfähigen Investitionen in weniger entwickelten Regionen der förderfähigen Investitionen in Regionen in äußerster Randlage der förderfähigen Investitionen in den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres der förderfähigen Investitionen in den übrigen Regionen Sofern die kombinierte Unterstützung den Höchstsatz von 90 % nicht übersteigt, können die vorgenannten Prozentsätze um 20 % angehoben werden für - sich niederlassende Junglandwirte - kollektive Investitionen und integrierte Vorhaben - Gebiete mit natürlichen Zwängen gemäß Artikel 33 - im Rahmen der EIP unterstützte Operationen Verarbeitung und Vermarktung von Anhang-I-Erzeugnissen der förderfähigen Investitionen in weniger entwickelten Regionen der förderfähigen Investitionen in Regionen in äußerster Randlage der förderfähigen Investitionen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres der förderfähigen Investitionen in den übrigen Regionen Sofern die kombinierte Unterstützung den Höchstsatz von 90 % nicht übersteigt, können die vorgenannten Prozentsätze für im Rahmen der EIP unterstützte Operationen um 20 % angehoben werden

19 Absatz 5 || Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen geschädigtem landwirtschaftlichen Produktionspotenzial sowie Einführung geeigneter vorbeugender Aktionen || 80% || der förderfähigen Investitionskosten für die von den einzelnen Landwirten durchgeführten vorbeugenden Aktionen

20 Absatz 6 || Entwicklung der landwirt­schaftlichen Betriebe und sonstiger Betriebe || 70.000 70.000             15.000 || je Junglandwirt gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i je Unternehmen gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii je kleinem landwirtschaftlichen Betrieb gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii

24 Absatz 3 || Einrichtung von Agrar­forstsystemen || 80% || der förderfähigen Investitionen für die Einrichtung von Agrarforstsystemen

27 Absatz 5 || Investitionen in neue Techniken der Forstwirt­schaft sowie in die Verarbeitung und Vermark­tung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse || 50%             75% 65%                         40% || der förderfähigen Investitionen in weniger entwickelten Regionen der förderfähigen Investitionen in Regionen in äußerster Randlage der förderfähigen Investitionen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres der förderfähigen Investitionen in den übrigen Regionen

28 Absatz 4 || Gründung von Erzeugergruppierungen || 10%,                10%, 8%,      6%,      4% 5%       5%       4%       3%       2%                   100.000 || Für die vermarktete Erzeugung bis zu 1 000 000 EUR in % der vermarkteten Erzeugung in den ersten 5 Jahren nach der Anerken­nung im 1., 2., 3., 4. bzw. 5. Jahr Für die vermarktete Erzeugung über 1 000 000 EUR in % der vermarkteten Erzeugung in den ersten 5 Jahren nach der Anerken­nung im 1., 2., 3., 4. bzw. 5. Jahr Höchstbetrag pro Jahr in allen Fällen

29 Absatz 8 || Agrarumweltmaßnahmen || 600(*)                         900(*) 450(*)             200(*) || je Hektar und Jahr für einjährige Kulturen je Hektar und Jahr für mehrjährige Sonderkulturen je Hektar und Jahr für sonstige Flächennutzung je Vieheinheit (VE) und Jahr für lokale Tierrassen, die für die Nutzung verloren gehen könnten

30 Absatz 5 || Ökologischer/biologischer Landbau || 600(*)                         900(*) 450(*) || je Hektar und Jahr für einjährige Kulturen je Hektar und Jahr für mehrjährige Sonderkulturen je Hektar und Jahr für sonstige Flächennutzung

31 Absatz 7 || Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie || 500                         200                         50 || höchstens je Hektar und Jahr im Anfangszeitraum, der fünf Jahre nicht überschreitet höchstens je Hektar und Jahr mindestens je Hektar und Jahr für Zahlungen aufgrund der Wasserrah­menrichtlinie

32 Absatz 3 || Zahlungen für aus naturbedingten oder ande­ren spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete || 25 250(*) 300(*) || mindestens je Hektar und Jahr höchstens je Hektar und Jahr höchstens je Hektar und Jahr in Berggebieten im Sinne von Artikel 46 Absatz 2

34 Absatz 3 || Tierschutz || 500 || je VE

35 Absatz 3 || Waldumweltdienstleistun­gen und Erhaltung der Wälder || 200(*) || je Hektar und Jahr

38 Absatz 5 || Ernte-, Tier- und Pflanzen­versicherung || 65% || der geschuldeten Versicherungsprämie

39 Absatz 5 || Fonds auf Gegenseitigkeit für Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten und Umweltvorfälle || 65% || der förderfähigen Kosten

40 Absatz 5 || Einkommensstabilisie­rungsinstrument || 65% || der förderfähigen Kosten

|| || ||

|| || ||

|| || ||

In Ausnahmefällen können diese Beträge unter Berücksichtigung besonderer Umstände, die in den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum zu begründen sind, angehoben werden.

ANHANG II

Biophysikalische Kriterien für die Abgrenzung von aus naturbedingten Gründen benachteiligten Gebieten

KRITERIUM || BEGRIFFSBESTIMMUNG || SCHWELLE

KLIMA || ||

Niedrige Temperatur || Länge der Vegetationsperiode (Anzahl Tage), definiert anhand der Anzahl Tage mit einer täglichen Durchschnitts­temperatur > 5°C (LGPt5) ODER || ≤ 180 Tage

Temperatursumme (Grad-Tage) für die Vegetationsperiode, definiert anhand der akkumulierten täglichen Durchschnitts­temperatur > 5°C || ≤ 1500 Grad-Tage

Trockenheit || Verhältnis der jährlichen Niederschläge (P) zur jährlichen potenziellen Evapotranspiration (PET) || P/PET £ 0,5

KLIMA UND BODEN

Übermäßige Bodenfeuch­tigkeit || Anzahl Tage bei oder über Feldkapazität || ³ 230 Tage

BODEN

Begrenzte Wasserfüh­rung || Gebiete, die während eines bedeutenden Teiles des Jahres unter Wasser stehen || Nass innerhalb von 80 cm ab der Oberfläche während mehr als 6 Monaten oder nass innerhalb von 40 cm während mehr als 11 Monaten ODER schlecht oder sehr schlecht entwässerte Boden ODER Reduktions-Oxidations-Farbmuster innerhalb von 40 cm ab der Oberfläche

Unvorteilhafte Bodentextur und Steinigkeit || Relative Häufigkeit von Lehm, Schluff, Sand, organischen Substanzen (Gewicht in %) und Grobstoffanteilen (Volumen in %) || ³ 15% des Oberbodenvolumens besteht aus Grobstoff einschließlich Felsenflächen, Geröll ODER

Oberbodentexturklasse aus Sand, Lehmsand, definiert als Schluff in % + (2x Ton%) £ 30% ODER

Oberbodentexturklasse ist schwerer Ton ³ 60% Ton ODER

organischer Boden (organische Substanzen ³ 30%) von mindestens 40 cm ODER

Oberbodentexturklasse aus Ton, Schluffton, Sandton und vertische Eigenschaften innerhalb von 100 cm ab der Bodenoberfläche

Durchwurze­lungstiefe || Tiefe (in cm) von der Bodenoberfläche bis zu zusammenhängendem festem Gestein || £ 30 cm

Schlechte chemische Eigenschaften || Anwesenheit im Oberboden von Salzen, austauschbarem Natrium, übermäßigem Säuregehalt || Salzgehalt, ³ 4 Dezi-Siemens je Meter (dS/m) OR

Natriumgehalt: ³ 6 Anteil an austauschbarem Natrium (ESP) ODER

Säuregehalt des Bodens: pH £ 5 (in Wasser)

TERRAIN

Steile Hanglage || Höhenveränderung bei der planimetri­schen Entfernung (in %) || ³ 15%

ANHANG III

Indikatives Verzeichnis der Maßnahmen und Operationen von besonderer Bedeutung für die thematischen Teilprogramme gemäß Artikel 8

Junglandwirte:

Existenzgründungsbeihilfe für Junglandwirte, die sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb niederlassen

Investitionen in materielle Vermögenswerte

Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen

Beratungsdienste, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste

Zusammenarbeit

Investitionen in nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten

Kleine landwirtschaftliche Betriebe:

Existenzgründungsbeihilfe für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe

Investitionen in materielle Vermögenswerte

Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen

Beratungsdienste, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste

Zusammenarbeit

Investitionen in nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten

Gründung von Erzeugergruppierungen

LEADER

Berggebiete

- Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

- Agrarumweltmaßnahmen

- Zusammenarbeit

- Investitionen in materielle Vermögenswerte

- Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Betriebe in ländlichen Gebieten

- Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

- Einrichtung von Agrarforstsystemen

Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten

Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen

Beratungsdienste, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste

Gründung von Erzeugergruppierungen

LEADER

Kurze Versorgungsketten:

Zusammenarbeit

Gründung von Erzeugergruppierungen

LEADER

Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten

Investitionen in materielle Vermögenswerte

Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen

Beratungsdienste, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste

ANHANG IV Ex-ante-Konditionalitäten für die Entwicklung des ländlichen Raums

1. EX-ANTE-KONDITIONALITÄTEN NACH PRIORITÄTEN

EU-Priorität für die thematischen Ziele (TZ) der Entwicklung des ländlichen Raums (LE) / GSR || Ex-ante-Konditionalität || Erfüllungskriterien

LE Priorität 1: Förderung von Wissenstransfer und Innovation in der Land- und Forstwirtschaft und den ländlichen Gebieten TZ 1: Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation || 1.1. Forschung und Innovation: Mit einer nationalen und/oder regionalen Innovationsstrategie für eine intelligente Spezialisierung im Einklang mit dem Nationalen Reformprogramm werden private Ausgaben für Forschung und Innovation mobilisiert, die den Merkmalen funktionierender nationaler und regionaler Systeme für Forschung und Innovation entsprechen[35]. 1.2. Beratungskapazität: ausreichende Beratungskapazität um eine Beratung sicherzustellen betreffend die rechtlichen Anforderungen und alle Aspekte der nachhaltigen Verwaltung und der Klimaschutz in der Land- und Forstwirtschaft || – Es existiert eine nationale oder regionale Innovationsstrategie für intelligente Spezialisierung, – die auf einer SWOT-Analyse beruht, damit die Ressourcen auf einige wenige Prioritäten für Forschung und Innovation konzentriert werden; – in der auf Maßnahmen zur Anregung von privaten Investitionen in Forschung und technische Entwicklung (FTE) eingegangen wird; – die ein Kontroll- und Überprüfungssystem umfasst. – Der Mitgliedstaat hat einen Rahmen verabschiedet, der eine Übersicht über die für FuE verfügbaren Finanzmittel bietet; – Der Mitgliedstaat hat einen mehrjährigen Plan angenommen, in dem Investitionen im Zusammenhang mit vorrangigen EU-Projekten (Europäisches Strategieforum für Forschungsinfrastrukturen – ESFRI) im Haushalt nach Priorität erfasst werden. – Beschreibung der Struktur der Informations-/Beratungssysteme auf der jeweiligen geografischen Ebene (national/regional) – einschließlich ihrer geplanten Rolle im Geltungsbereich der LE-Priorität –, aus der hervorgeht, dass die Erfüllung der Ex-ante-Konditionalität 1.2 im Programm enthalten ist.

LE Priorität 2: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit aller Arten von Landwirtschaft und der Rentabilität der landwirtschaftlichen Betriebe TZ 3: Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) || 2-3.1. Unternehmensgründung: Für die effiziente Umsetzung des Small Business Act (SBA) und die Überprüfung des SBA vom 23. Februar 2011[36] mit dem Grundsatz „Vorfahrt für KMU in Europa“ wurden konkrete Maßnahmen durchgeführt. || – Insbesondere vorgesehen sind: – Maßnahmen zur Reduzierung des Zeitaufwands für die Unternehmensgründung auf 3 Arbeitstage sowie der dafür anfallenden Kosten auf 100 EUR; – Maßnahmen zur Reduzierung des Zeitaufwands für die Beschaffung der zur Aufnahme und zum Betreiben der konkreten Tätigkeit eines Unternehmens erforderlichen Konzessionen und Genehmigungen auf 3 Monate; – ein Mechanismus für die systematische Bewertung der Auswirkungen von Rechtsvorschriften auf KMU anhand eines „KMU-Tests“, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Größe von Unternehmen.

LE Priorität 3: Förderung einer Organisation der Nahrungs­mittelkette und Förderung des Risikomanagements in der Landwirtschaft TZ 3: Steigerung der Wettbewerbfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU)

LE Priorität 4: Wiederher­stellung, Erhaltung und Verbes­serung der von der Land- und Forstwirtschaft abhängigen Ökosysteme TZ 5: Förderung der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprä­vention und des Risikomanage­ments TZ 6: Umweltschutz und Förderung der nachhaltigen Nutzung der Ressourcen || 4.1 Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand (GLÖZ): Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. HR/xxxx werden auf nationaler Ebene festgelegt. 4.2 Grundanforderungen für den Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln: Mindestanforderungen für den Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln gemäß Titel III Kapitel I Artikel 29 dieser Verordnung werden auf nationaler Ebene festgelegt. 4.3 Sonstige einschlägige nationale Standards: einschlägige verpflichtende nationale Standards werden für die Zwecke von Titel III Kapitel I Artikel 29 dieser Verordnung festgelegt 4.4. Risikoprävention: In nationalen Risikobewertungen für das Katastrophenmanagement wird auf die Anpassung an den Klimawandel eingegangen.[37] || –  Die GLÖZ-Standards werden in der nationalen Gesetzgebung definiert und in den Programmen dargelegt. – Die Mindestanforderungen für den Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln gemäß Titel III Kapitel I dieser Verordnung werden in den Programmen dargelegt. – Die einschlägigen verpflichtenden nationalen Standards werden in den Programmen dargelegt. – –                                                   Die einzuführende nationale Risikobewertung umfasst Folgendes: – eine Beschreibung von Prozess, Methodik, Methoden und nicht sensiblen Daten, die für die nationale Risikobewertung herangezogen werden; – die Verabschiedung qualitativer und quantitativer Risikobewertungsmethoden ; – gegebenenfalls die Berücksichtigung nationaler Strategien zur Anpassung an den Klimawandel.

LE Priorität 5: Förderung der Ressourceneffizienz und Unterstützung des Agrar-, Ernährungs- und Forstsektors beim Übergang zu einer kohlenstoffarmen und klimaresistenten Wirtschaft TZ 4: Förderung der Bestrebungen zur Verringerung der CO2-Emissionen in allen Branchen der Wirtschaft TO 5: Förderung der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprä­vention und des Risikomanage­ments || 5.1 THG-Emissionen: Einhaltung von Artikel 6 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 5.2 Energieeffizienz: Umsetzung in nationales Recht der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen[38] 5.3 Wassergebühren: es besteht eine Wassergebührenpolitik, die gewährleistet, dass die verschiedenen Wassernutzungen einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen leisten, so wie dies in Artikel 9 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik[39] vorgesehen ist. 5.4. Abfallbewirtschaftungspläne: Umsetzung in nationales Recht der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien[40] und insbesondere Aufstellung von Abfallbewirtschaftungsplänen im Einklang mit der Richtlinie 5.5 Erneuerbare Energie: Umsetzung in nationales Recht der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG [41] || – Der Mitgliedstaat hat der Kommission einen Bericht über die verabschiedeten nationalen Politiken und Maßnahmen gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG in den Jahren 2013-2020 übermittelt. – Der Mitgliedstaat hat der Kommission einen Energieeffizienz-Aktionsplan, mit dem die Energiesparmaßnahmen in konkrete und kohärente Maßnahmen umgewandelt werden, gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2006/32/EG vorgelegt.             – Der Mitgliedstaat hat dem Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen, einschließlich umwelt- und ressourcen­bezogener Kosten, gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG Rechnung getragen. – Der Mitgliedstaat hat eine wirtschaftliche Analyse gemäß Artikel 5 und Anhang III der Richtlinie 2000/60/EG betreffend Menge, Preise und Kosten im Zusammenhang mit den Wasserdienstleistungen und Schätzungen der einschlägigen Investitionen durchgeführt. – Der Mitgliedstaat hat den Beitrag der verschiedenen Wasser­nutzungen nach Sektoren gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG sichergestellt. – Der Mitgliedstaat hat sichergestellt, dass seine zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 1, 4, 13 und 16 der Richtlinie 2008/98/EG einen oder mehrere Abfallbewirtschaftungspläne gemäß Artikel 28 der Richtlinie aufstellen. – Der Mitgliedstaaten hat einen nationalen Aktionsplan für erneuerbare Energie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/28/EG verabschiedet.

LE Priorität 6: Förderung der sozialen Eingliederung, der Armutsbekämpfung und der wirtschaftlichen Entwicklung in den ländlichen Gebieten TZ 8: Förderung von Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte TZ 9: Förderung der sozialen Eingliederung und Bekämpfung der Armut || 6.1 Inanspruchnahme des ELER: Bereitstellung einer Unterstützung für maßgebliche Interessenträger bei der Inanspruchnahme des ELER 6.2 Selbstständigkeit, Unternehmergeist und Gründung von Unternehmen: Mit einer umfassenden Strategie werden Unternehmensgründungen im Einklang mit dem Small Business Act[42] sowie der beschäftigungspolitischen Leitlinie 7 im Hinblick auf günstige Bedingungen für die Schaffung von Arbeitsplätzen gefördert. 6.3 Infrastruktur im Bereich NGA (Zugangsnetze der nächsten Generation): In nationalen NGA-Plänen, in denen auf regionale Maßnahmen zur Verwirklichung der EU-Zielvorgaben für den schnellen Internet-Zugang[43] eingegangen wird, liegt der Schwerpunkt auf Bereichen, in denen auf dem Markt keine offene Infrastruktur zu erschwinglichen Preisen und in angemessener Qualität verfügbar ist. || – Maßgebliche Interessenträger werden bei der Einreichung von Projektanträgen und bei der Umsetzung und Verwaltung der ausgewählten Projekte unterstützt. – Die Mitgliedstaaten verfügen über eine umfassende Strategie, die Folgendes umfasst: – Maßnahmen zur erheblichen Reduzierung des Zeitaufwands und der Kosten für die Unternehmensgründung im Einklang mit dem Small Business Act; – Maßnahmen zur Reduzierung des Zeitaufwands für die Beschaffung der zur Aufnahme und zum Betreiben der konkreten Tätigkeit eines Unternehmens erforderlichen Konzessionen und Genehmigungen im Einklang mit dem Small Business Act; – Maßnahmen, die geeignete Dienstleistungen für die Unternehmensentwicklung mit Finanzdienstleistungen (Zugang zu Kapital) verbinden und auch für benachteiligte Gruppen und Gebiete zugänglich machen – Es gibt einen nationalen NGA-Plan, der folgende Elemente aufweist: – einen – regelmäßig aktualisierten – Plan für Infrastrukturinvestitionen durch eine Bündelung der Nachfrage und eine kartografische Erfassung von Infrastruktur und Dienstleistungen; – nachhaltige wettbewerbsfördernde Investitionsmodelle, die offene, erschwingliche, hochwertige und zukunftsfähige Infrastrukturen und Dienstleistungen zugänglich machen; – Maßnahmen zur Anregung der privaten Investitionstätigkeit.

2. HorizontalE KONDITIONALITÄTEN, DIE SICH AUF VERSCHIEDENE PRIORITÄTEN BEZIEHEN

|| HK.1 Administrative Leistungsfähigkeit der Mitgliedstaaten: Strategie zur Steigerung der administrativen Leistungsfähigkeit des jeweiligen Mitgliedstaats einschließlich einer Reform der öffentlichen Verwaltung[44] HK 2 Zuweisung der Humanressourcen: bei den für die Verwaltung und Durchführung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raume zuständigen Stellen besteht eine ausreichende Kapazität für die Zuweisung der Humanressourcen, die Verwaltung der Weiterbildung und die IT-Systeme. HK 3 Auswahlkriterien: es gibt ein geeignetes Konzept mit Grundsätzen für die Festlegung der Auswahlkriterien für die Projekte und die lokale Entwicklung. || – Eine Strategie zur Steigerung der Verwaltungseffizienz des Mitgliedstaats ist in Umsetzung begriffen[45]; die Strategie umfasst: – die Analyse und strategische Planung von rechtlichen, organisatorischen und/oder verfahrenstechnischen Reformmaßnahmen; – die Entwicklung von Qualitätsmanagementsystemen; – integrierte Maßnahmen für die Vereinfachung und Rationalisierung von Verwaltungsverfahren; – die Entwicklung von Kompetenzen auf allen Ebenen; – die Entwicklung von Verfahren und Instrumenten für Monitoring und Evaluierung; – Das Programm enthält eine Beschreibung der Zuweisung der Humanressourcen, der Verwaltung der Weiterbildung und der IT-Systeme bei den Verwaltungsbehörden für das Programm, aus der hervorgeht, dass die Ex-ante-Konditionalität HK 2 erfüllt wird. – Das Programm enthält eine Beschreibung des ausgewählten Konzepts für die Festlegung der Auswahlkriterien für die Projekte und die lokale Entwicklung, aus der hervorgeht, dass die Ex-ante-Konditionalität HK 3 erfüllt wird.

ANHANG V Indikative Liste der Maßnahmen, die für eine oder mehrere EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums von Bedeutung sind

Maßnahmen von besonderer Bedeutung für mehrere EU-Prioritäten

Artikel 16 Beratungsdienste, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste

Artikel 18 Investitionen in materielle Vermögenswerte

Artikel 20 Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Unternehmen

Artikel 36 Zusammenarbeit

Artikel 42 – 45 LEADER

Maßnahmen von besonderer Bedeutung für die Förderung von Wissenstransfer und Innovation in der Land- und Forstwirtschaft und den ländlichen Gebieten

Artikel 15 Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen

Artikel 27 Investitionen in neue Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse

Maßnahmen von besonderer Bedeutung für die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit aller Arten von Landwirtschaft und der Rentabilität der landwirtschaftlichen Betriebe

Artikel 17 Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

Artikel 32 - 33 Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

Maßnahmen von besonderer Bedeutung für die Förderung einer Organisation der Nahrungsmittelkette und Förderung des Risikomanagements in der Landwirtschaft

Artikel 19 Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen und Katastrophenereignisse geschädigtem landwirtschaftlichem Produktionspotenzial sowie Einführung geeigneter vorbeugender Aktionen

Artikel 25 Vorbeugung von Schäden und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen

Artikel 28 Gründung von Erzeugergruppierungen

Artikel 34 Tierschutz

Artikel 37 Risikomanagement

Artikel 38 Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherung

Artikel 39 Fonds auf Gegenseitigkeit für Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten und Umweltvorfälle

Artikel 40 Einkommensstabilisierungsinstrument

Maßnahmen von besonderer Bedeutung für die Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der von der Land- und Forstwirtschaft abhängigen Ökosysteme

und

für die Förderung der Ressourceneffizienz und Unterstützung des Agrar-, Ernährungs- und Forstsektors beim Übergang zu einer kohlenstoffarmen und klimaresistenten Wirtschaft

Artikel 22 Investitionen für die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern

Artikel 23 Aufforstung und Anlage von Wäldern

Artikel 24 Einrichtung von Agrarforstsystemen

Artikel 26 Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts der Waldökosysteme

Artikel 29 Agrarumwelt- und Klimamaßnahme

Artikel 30 Ökologischer/biologischer Landbau

Artikel 31 Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie

Artikel 35 Waldumwelt- und -klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder

Maßnahmen von besonderer Bedeutung für die Förderung der sozialen Eingliederung, der Armutsbekämpfung und der wirtschaftlichen Entwicklung in den ländlichen Gebieten

Artikel 21 Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten

Artikel 42 – 45 LEADER

FINANZBOGEN ZU VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTEN

1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

-        Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik;

-        Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“);

-        Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER);

-        Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik;

-        Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe für das Jahr 2013;

-        Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse;

-        Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Betriebsprämienregelung und der Unterstützung für Weinbauern.

1.2. Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur[46]

Politikbereich Titel 05 von Rubrik 2

1.3. Art des Vorschlags/der Initiative (Rechtsrahmen für die GAP nach 2013)

X Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[47].

X Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.

X Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

1.4. Ziele 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Zur Förderung der Ressourceneffizienz im Hinblick auf ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum für die Landwirtschaft und die ländlichen Gebiete in der EU im Einklang mit der Strategie Europa 2020 lauten die Ziele der GAP wie folgt:

- rentable Nahrungsmittelerzeugung;

- nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen sowie Klimaschutzmaßnahmen;

- ausgewogene räumliche Entwicklung.

1.4.2. Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten

Einzelziele für den Politikbereich 05:

Einzelziel Nr. 1:

Bereitstellung ökologischer öffentlicher Güter

Einzelziel Nr. 2:

Ausgleich für Erzeugungsprobleme in Gebieten mit besonderen natürlichen Benachteiligungen

Einzelziel Nr. 3:

Weitere Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel

Einzelziel Nr. 4:

Bewirtschaftung der EU-Haushaltsmittel für die GAP nach höchsten Standards für ein effizientes Finanzmanagement

Einzelziel für ABB 05 02 - Agrarmarktbezogene Maßnahmen:

Einzelziel Nr. 5:

Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors und Steigerung seines Wertschöpfungsanteils in der Lebensmittelversorgungskette

Einzelziel für ABB 05 03 - Direktbeihilfen:

Einzelziel Nr. 6:

Beitrag zu den landwirtschaftlichen Einkommen und Begrenzung von Einkommens­schwankungen

Einzelziel für ABB 05 04 – Entwicklung des ländlichen Raums:

Einzelziel Nr. 7

Förderung eines umweltfreundlichen Wachstums durch Innovation

Einzelziel Nr. 8:

Förderung der Beschäftigung im ländlichen Raum und Erhaltung des sozialen Gefüges in ländlichen Gebieten

Einzelziel Nr. 9

Verbesserung der ländlichen Wirtschaftsstruktur und Förderung der Diversifizierung

Einzelziel Nr. 10

Förderung der strukturellen Vielfalt in den landwirtschaftlichen Erzeugungssystemen

1.4.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es nicht möglich, quantitative Zielvorgaben für die Wirkungsindikatoren festzulegen. Auch wenn die Politik in eine bestimmte Richtung lenken kann, so dürften doch die breiten wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Ergebnisse, die mit solchen Indikatoren gemessen werden, letztlich auch von den Auswirkungen einer Reihe externer Faktoren abhängen, die nach den jüngsten Erfahrungen erheblich und unvorhersehbar geworden sind. Derzeit laufen noch weitere Analysen, die rechtzeitig für den Zeitraum nach 2013 vorliegen sollen.

Bei den Direktzahlungen werden die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, in begrenztem Maße selbst über die Anwendungsweise bestimmter Komponenten der Direktzahlungsrege­lungen zu entscheiden.

In der Förderung der ländlichen Entwicklung werden die zu erwartenden Ergebnisse und Auswirkungen von den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum abhängen, die die Mitgliedstaaten bei der Kommission vorlegen werden. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, in ihren Programmen Zielvorgaben festzulegen.

1.4.4. Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Die Vorschläge sehen die Ausarbeitung eines gemeinsamen Monitoring- und Evaluierungs­rahmens vor, um die Leistung der Gemeinsamen Agrarpolitik zu messen. Dieser Rahmen wird alle einschlägigen Instrumente für das Monitoring und die Evaluierung der GAP-Maßnahmen umfassen, insbesondere für die Direktzahlungen, die marktbezogenen Maßnahmen, die Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung und die Anwendung der Cross-Compliance-Anforderungen.

Die Auswirkungen dieser GAP-Maßnahmen werden im Hinblick auf folgende Ziele gemessen:

(a)      rentable Nahrungsmittelerzeugung mit Schwerpunkt bei den landwirtschaftlichen Einkommen, der Produktivität in der Landwirtschaft und der Preisstabilität;

(b)     nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen sowie Klimaschutzmaßnahmen mit Schwerpunkt bei den Treibhausgasemissionen, der biologischen Vielfalt sowie Boden und Wasser;

(c)      ausgewogene räumliche Entwicklung mit Schwerpunkt bei Beschäftigung, Wachstum und Armutsbekämpfung im ländlichen Raum.

Im Wege von Durchführungsrechtsakten wird die Kommission einen Satz spezifischer Indikatoren für die genannten Ziele und Bereiche festlegen.

Darüber hinaus wird für die Förderung der ländlichen Entwicklung ein verstärktes gemeinsames Monitoring- und Evaluierungssystem vorgeschlagen. Dieses System zielt darauf ab, a) den Fortschritt und das Erreichte der Entwicklungspolitik für den ländlichen Raum aufzuzeigen und die Auswirkungen, die Wirksamkeit, die Effizienz und die Zweckdienlichkeit der politischen Interventionen zur ländlichen Entwicklung zu bewerten, b) einen Beitrag zu einer gezielteren Förderung der ländlichen Entwicklung zu leisten und c) einen gemeinsamen Lernprozess mittels Monitoring und Evaluierung zu unterstützen. Die Kommission wird im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von gemeinsamen Indikatoren für die politischen Prioritäten aufstellen.

1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Um die mehrjährigen strategischen Ziele der GAP zu erreichen, die eine direkte Umsetzung der Strategie Europa 2020 für die europäischen ländlichen Gebiete darstellen, und den einschlägigen Vorschriften des AEU-Vertrags nachzukommen, zielen die Vorschläge darauf ab, den Rechtsrahmen für die Gemeinsame Agrarpolitik im Zeitraum nach 2013 festzulegen.

1.5.2. Mehrwert durch die Intervention der EU

Bei der künftigen GAP wird es sich um eine Politik handeln, die sich nicht nur mit einem kleinen, wenn auch wesentlichen Teil der EU-Wirtschaft befasst, sondern um eine Politik, die auch für die Ernährungssicherheit, den Umweltschutz und das räumliche Gleichgewicht von strategischer Bedeutung ist. Die GAP als eine wahrhaft gemeinsame Politik ermöglicht damit den effizientesten Einsatz der begrenzten Haushaltsmittel, um eine nachhaltige Landwirtschaft in der gesamten EU zu bewahren, wichtige grenzüberschreitende Fragen wie den Klima­wandel in Angriff zu nehmen und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken.

Wie in der Mitteilung der Kommission „Ein Haushalt für Europa 2020“[48] dargelegt, ist die GAP eine wirklich europäische Politik. Anstatt 27 unterschiedliche Agrarpolitiken mit 27 getrennten Haushalten zu betreiben, bündeln die Mitgliedstaaten ihre Ressourcen, um eine einzige europäische Politik mit einem einzigen europäischen Haushalt durchzuführen. Dies bedeutet natürlich, dass auf die GAP ein erheblicher Anteil der EU-Haushaltsmittel entfällt. Dieses Vorgehen ist jedoch sowohl effizienter als auch sparsamer als ein nicht abgestimmtes einzelstaatliches Vorgehen.

1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

Auf der Grundlage einer Evaluierung des derzeitigen Politikrahmens, einer ausgedehnten Konsultation der Interessenträger sowie einer Analyse der Herausforderungen und des Bedarfs für die Zukunft wurde eine umfassende Folgenabschätzung durchgeführt. Nähere Einzelheiten sind der Zusammenfassung dieser Folgenabschätzung sowie der Begründung zu entnehmen, die den Vorschlägen für Rechtsvorschriften beigefügt sind.

1.5.4. Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Die von diesem Finanzbogen abgedeckten Vorschläge für Rechtsvorschriften sollten in einem weiteren Zusammenhang gesehen werden mit dem Vorschlag für eine einheitliche Rahmenverordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über die dem Gemeinsamen Strategischen Rahmen unterliegenden Fonds (ELER, EFRE, ESF, Kohäsionsfonds und EMFF). Diese Rahmenverordnung wird einen wichtigen Beitrag leisten, um den Verwaltungsaufwand zu verringern, die EU-Finanzmittel effizient einzusetzen und für eine Vereinfachung in der Praxis zu sorgen. Zugleich flankiert dies die neuen Konzepte des Gemeinsamen Strategischen Rahmens für alle diese Fonds sowie die künftigen Partnerschafts­verträge, die sich ebenfalls auf diese Fonds erstrecken werden.

Der auszuarbeitende Gemeinsame Strategische Rahmen wird die Ziele und Prioritäten der Strategie Europa 2020 in Prioritäten für den ELER in Verbindung mit dem EFRE, ESF, Kohäsionsfonds und EMFF umsetzen, was einen integrierten Einsatz der Fonds zwecks Erreichung gemeinsamer Ziele gewährleistet.

Der Gemeinsame Strategische Rahmen wird auch Mechanismen zur Koordinierung mit anderen einschlägigen Politiken und Instrumenten der EU vorsehen.

Für die GAP werden darüber hinaus bedeutende Synergie- und Vereinfachungseffekte erzielt, indem die Verwaltungs- und Kontrollvorschriften der ersten Säule (EGFL) und der zweiten Säule (ELER) der Gemeinsamen Agrarpolitik harmonisiert und aneinander angepasst werden.  Die enge Verbindung zwischen dem EGFL und dem ELER sollte bestehen bleiben, wie auch die bereits vorhandenen Strukturen in den Mitgliedstaaten erhalten bleiben sollten.

1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

X Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer (für die geplante Verordnung über die Direktzahlungen, die Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums sowie die Verordnungen mit Übergangsmaßnahmen)

– X  Geltungsdauer vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2020

– X  Finanzielle Auswirkungen während der Geltungsdauer des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens. Für die ländliche Entwicklung Auswirkungen bis 2023.

X Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer (für die geplante Verordnung über die einheitliche GMO und die horizontale Verordnung)

– Umsetzung ab 2014.

1.7. Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung[49]

X Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission

¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

– ¨  Exekutivagenturen

– ¨  von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[50]

– ¨  nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

– ¨  Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen von Titel V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind

X Mit den Mitgliedstaaten geteilte Verwaltung

¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten

¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten)

Bemerkungen

Keine wesentliche Änderung im Vergleich zur derzeitigen Situation, d. h. der Großteil der Ausgaben, die mit den vorgeschlagenen Rechtsvorschriften im Rahmen der GAP-Reform zusammenhängen, unterliegt der geteilten Mittelverwaltung zusammen mit den Mitgliedstaaten. Ein sehr viel geringerer Teil wird hingegen weiterhin unter die zentrale und direkte Verwaltung durch die Kommission fallen.

2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und Berichterstattung

Im Rahmen des Monitoring und der Evaluierung der GAP wird die Kommission alle vier Jahre einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat übermitteln, wobei der erste Bericht spätestens Ende 2017 vorgelegt wird.

Ergänzt wird dies durch spezifische Vorschriften in allen Bereichen der GAP mit verschiedenen umfassenden Berichterstattungs- und Mitteilungspflichten, die in den Durchführungsbestimmungen näher festzulegen sind.

In der Förderung der ländlichen Entwicklung sind Vorschriften auch für das Monitoring auf Programmebene vorgesehen, das mit der Vorgehensweise bei den anderen Fonds abgestimmt und mit Ex-ante-, laufenden und Ex-post-Evaluierungen verbunden sein wird.

2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken

Die GAP hat mehr als 7 Millionen Begünstigte, die eine Stützung im Rahmen einer weiten Palette unterschiedlicher Beihilferegelungen erhalten, von denen eine jede detaillierte und bisweilen komplizierte Kriterien für die Beihilfefähigkeit besitzt.

Die Verringerung der Fehlerquote im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik kann bereits als etablierter Trend betrachtet werden. So wird durch die jüngste Fehlerquote von rund 2 % die positive Gesamtbewertung der vorangegangenen Jahren bestätigt. Es besteht die feste Absicht, weitere Anstrengungen zu unternehmen, um eine Fehlerquote von unter 2 % zu erreichen.

2.2.2. Vorgesehene Kontrollen

Das Gesetzgebungspaket, insbesondere der Vorschlag für eine Verordnung über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik zielt darauf ab, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 geschaffene derzeitige Kontrollsystem beizubehalten und zu verstärken. Dieses sieht eine obligatorische Verwaltungsstruktur auf Ebene des Mitgliedstaats auf der Grundlage zugelassener Zahlstellen vor, die dafür verantwortlich sind, Kontrollen bei den Endbegünstigten in Übereinstimmung mit den unter Ziffer 2.3 dargelegten Grundsätzen durchzuführen. Der Leiter einer jeden Zahlstelle muss jedes Jahr eine Zuverlässigkeitserklärung abgeben, die sich auf die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Rechnungen, das ordnungsgemäße Funktionieren der internen Kontrollsysteme sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Geschäftsvorgänge erstreckt. Eine unabhängige Prüfbehörde muss ihre Stellungnahme zu allen drei vorgenannten Aspekten abgeben.

Die Kommission wird die Agrarausgaben weiterhin einer Rechnungsprüfung unterziehen, die sich auf eine Risikoanalyse stützt, damit bei den Rechnungsprüfungen gezielt die Bereiche mit dem höchsten Risiko untersucht werden. Stellt sich bei den Rechnungsprüfungen heraus, dass Ausgaben unter Verstoß gegen die EU-Rechtsvorschriften getätigt worden sind, so wird die Kommission die betreffenden Beträge im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens von der EU‑Finanzierung ausschließen.

Zu den Kontrollkosten findet sich eine ausführliche Analyse in Anhang 8 der Folgen­abschätzung, die den Gesetzgebungsvorschlägen beigefügt ist.

2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Das Gesetzgebungspaket, insbesondere der Vorschlag für eine Verordnung über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, zielt darauf ab, die derzeitigen von den Zahlstellen anzuwendenden detaillierten Kontroll- und Sanktionssysteme mit gemeinsamen Grundmerkmalen und auf die Besonderheiten der einzelnen Beihilferegelungen zugeschnittenen spezifischen Vorschriften beizubehalten und zu verstärken. Allgemein vorgesehen sind bei diesen Systemen umfassende Verwaltungs­kontrollen von 100 % der Beihilfeanträge, Kontrollabgleiche mit anderen Datenbanken, soweit dies für erforderlich gehalten wird, sowie der Zahlung vorausgehende Vor-Ort-Kontrollen bei einer Mindestanzahl von Geschäftsvorgängen, die sich nach dem mit der betreffenden Regelung verbundenen Risiko richtet. Wird bei diesen Vor-Ort-Kontrollen eine hohe Zahl von Unregelmäßigkeiten vorgefunden, so müssen zusätzliche Kontrollen durchgeführt werden. Das bei weitem wichtigste System in diesem Zusammenhang ist das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS), dem im Haushaltsjahr 2010 rund 80 % der Gesamtausgaben des EGFL und des ELER unterlagen. Im Falle von Mitgliedstaaten mit ordnungsgemäß funktionierenden Kontrollsystemen und niedrigen Fehlerquoten wird die Kommission ermächtigt, eine Verringerung der Anzahl der Vor-Ort-Kontrollen zuzulassen.

Das Vorschlagspaket sieht weiter vor, dass die Mitgliedstaaten zur Vorbeugung, Aufdeckung und Abhilfe hinsichtlich Unregelmäßigkeiten und Betrugshandlungen verpflichtet sind, dass sie wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen gemäß den EU-Rechts­vorschriften und dem nationalen Recht zu verhängen haben sowie rechtsgrundlos gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinziehen müssen. Hierzu gehört auch ein automatischer Abschlussmechanismus für Unregelmäßigkeitsfälle, der vorsieht, dass, wenn die Wieder­einziehung nicht innerhalb von vier Jahren ab der Wiedereinziehungsaufforderung oder innerhalb von acht Jahren im Falle anhängiger Gerichtsverfahren erfolgt ist, die nicht wiedereingezogenen Beträge durch den betreffenden Mitgliedstaat getragen werden müssen. Dieser Mechanismus wird einen starken Anreiz für die Mitgliedstaaten bilden, rechtsgrundlos geleistete Zahlungen so rasch wie möglich wiedereinzuziehen.

3. ERWARTETE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

Die in diesem Finanzbogen angegebenen Beträge sind in jeweiligen Preisen und Mitteln für Verpflichtungen ausgedrückt.

Über die sich aus den vorgeschlagenen Rechtsakten ergebenden Änderungen, die in den unten beigefügten Tabellen verzeichnet sind, hinaus sind die vorgeschlagenen Rechtsakte mit weiteren Änderungen verbunden, die keine finanziellen Auswirkungen haben.

Für jedes der Jahre im Zeitraum 2014-2020 kann die Anwendung des Mechanismus der Haushaltsdisziplin im gegenwärtigen Stadium nicht ausgeschlossen werden. Dies hängt jedoch nicht von den Reformvorschlägen selbst, sondern von anderen Faktoren ab, wie der Ausführung der Direktbeihilfen oder künftigen Entwicklungen auf den Agrarmärkten.

Hinsichtlich der Direktbeihilfen sind die in dem Verordnungsvorschlag mit Übergangs­maßnahmen vorgesehenen verlängerten Nettoobergrenzen für das Jahr 2014 (Kalender­jahr 2013) höher als die in den beigefügten Tabellen verzeichneten Mittelzuweisungen für die Direktbeihilfen. Diese Verlängerung zielt darauf ab, eine Weitergeltung der bestehenden Rechtsvorschriften in einem Szenario, bei dem alle anderen Elemente unverändert bleiben würden, zu gewährleisten, unbeschadet der etwaigen Notwendigkeit einer Anwendung des Mechanismus der Haushaltsdisziplin.

Die Reformvorschläge enthalten Vorschriften, die den Mitgliedstaaten ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Bewilligung der Direktbeihilfen bzw. der Förderung der ländlichen Entwicklung einräumen. Sollten die Mitgliedstaaten beschließen, diese Flexibilität in Anspruch zu nehmen, so wird dies bei den angegebenen Mittelbeträgen finanzielle Auswirkungen haben, die sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht quantifizieren lassen.

Dieser Finanzbogen berücksichtigt nicht den möglichen Rückgriff auf die Krisenreserve. Hervorzuheben ist, dass die für die Marktmaßnahmen veranschlagten Ausgaben auf der Annahme beruhen, dass keine öffentlichen Interventionsankäufe und keine anderen Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Krisensituation in irgendeinem Sektor stattfinden.

3.1. Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

Tabelle 1: Mittelbeträge für die GAP, einschließlich Ergänzungsbeträgen, aufgrund der MFR-Vorschläge und der GAP-Reformvorschläge

in Mio. EUR (jeweilige Preise)

Haushaltsjahr || 2013 || 2013 ange­passt (1) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGE­SAMT 2014-2020

|| || || || || || || || || ||

Innerhalb des MFR || || || || || || || || || ||

Rubrik 2 || || || || || || || || || ||

Direktbeihilfen und Ausgaben für marktbezogene Maßnahmen (2) (3) (4) || 44 939 || 45 304 || 44 830 || 45 054 || 45 299 || 45 519 || 45 508 || 45 497 || 45 485 || 317 193

Geschätzte zweckgebundene Einnahmen || 672 || 672 || 672 || 672 || 672 || 672 || 672 || 672 || 672 || 4 704

Säule 1 Direktbeihilfen und Ausgaben für marktbezogene Maßnahmen (mit zweckgebundenen Einnahmen) || 45 611 || 45 976 || 45 502 || 45 726 || 45 971 || 46 191 || 46 180 || 46 169 || 46 157 || 321 897

Säule 2 Entwicklung des ländlichen Raums (4) || 14 817 || 14 451 || 14 451 || 14 451 || 14 451 || 14 451 || 14 451 || 14 451 || 14 451 || 101 157

Insgesamt || 60 428 || 60 428 || 59 953 || 60 177 || 60 423 || 60 642 || 60 631 || 60 620 || 60 608 || 423 054

   Rubrik 1 || || || || || || || || || ||

Forschung und Innovation in der Landwirtschaft (Gemeinsamer Strategischer Rahmen – GSR) || N.A. || N.A. || 682 || 696 || 710 || 724 || 738 || 753 || 768 || 5 072

Bedürftige || N.A. || N.A. || 379 || 387 || 394 || 402 || 410 || 418 || 427 || 2 818

Insgesamt || N.A. || N.A. || 1 061 || 1 082 || 1 104 || 1 126 || 1 149 || 1 172 || 1 195 || 7 889

   Rubrik 3 || || || || || || || || || ||

Lebensmittelsicherheit || N.A. || N.A. || 350 || 350 || 350 || 350 || 350 || 350 || 350 || 2 450

|| || || || || || || || || ||

Außerhalb des MFR || || || || || || || || || ||

   Reserve für Krisen im Agrarsektor || N.A. || N.A. || 531 || 541 || 552 || 563 || 574 || 586 || 598 || 3 945

   Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) || || || || || || || || || ||

davon Höchstbetrag für die Landwirtschaft: (5) || N.A. || N.A. || 379 || 387 || 394 || 402 || 410 || 418 || 427 || 2 818

|| || || || || || || || || ||

INSGESAMT || || || || || || || || || ||

INSGESAMT Kommissionsvorschläge (MFR + außerhalb MFR) + zweckgebundene Einnahmen || 60 428 || 60 428 || 62 274 || 62 537 || 62  823 || 63 084 || 63 114 || 63 146 || 63 177 || 440 156

INSGESAMT MFR-Vorschläge (d. h. ohne Reserve und EGF) + zweckgebundene Einnahmen || 60 428 || 60 428 || 61 364 || 61 609 || 61 877 || 62 119 || 62 130 || 62 141 || 62 153 || 433 393

Anmerkungen:

(1)           Unter Berücksichtigung der bereits vereinbarten Änderungen an den Rechtsvorschriften, d. h. bis Ende 2013 Auslaufen der Anwendbarkeit der fakultativen Modulation im Vereinigten Königreich und des Artikels 136 der VO 73/2009 über nicht verausgabte Beträge.

(2)           Die Beträge beziehen sich auf die vorgeschlagene jährliche Obergrenze für die erste Säule. Allerdings ist auch zu beachten, dass vorgeschlagen worden ist, die negativen Ausgaben aus dem Rechnungsabschluss (derzeit bei Haushaltsposten 05 07 01 06) nach den zweckgebundenen Einnahmen (bei Posten 67 03) zu verlagern. Für Einzelheiten siehe die Tabelle über die geschätzten Einnahmen auf der nachfolgenden Seite.

(3)           Die Zahlen für 2013 umfassen Beträge für Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen sowie für marktbezogene Maßnahmen im Fischereisektor.

(4)           Die Beträge in der obigen Tabelle stehen im Einklang mit denen in der Mitteilung der Kommission „Ein Haushalt für Europa 2020“ (KOM(2011) 500 endg. vom 29. Juni 2011). Es bleibt jedoch noch zu entscheiden, ob der MFR die vorgeschlagene Mittelübertragung widerspiegeln wird, bei der die Mittelzuweisung eines Mitgliedstaates für das nationale Umstrukturierungsprogramm im Baumwollsektor ab 2014 nach der Förderung für die ländliche Entwicklung übertragen werden soll, was eine Anpassung (um 4 Mio. EUR jährlich) der Beträge für die EGFL-Teilobergrenze bzw. für die Säule 2 bedeutet. In den Tabellen der nachfolgenden Abschnitte wurde die Übertragung der Beträge berücksichtigt, unabhängig davon, ob dies sich auch beim MFR widerspiegeln wird.

(5)           Gemäß der Mitteilung der Kommission „Ein Haushalt für Europa 2020“ (KOM(2011) 500 endg.) wird ein Gesamtbetrag von bis zu 2,5 Mrd. EUR zu Preisen von 2011 im Rahmen des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung bereitgestellt, um Landwirten, die die Folgen der Globalisierung bewältigen müssen, eine zusätzliche Unterstützung anzubieten. In der vorstehenden Tabelle ist die Aufschlüsselung nach Jahren zu jeweiligen Preisen nur indikativ. Der Vorschlag für eine interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2011) 403 endg. vom 29. Juni 2011) legt für den EGF einen jährlichen Höchstbetrag von insgesamt 429 Mio. EUR zu Preisen von 2011 fest.

3.2. Erwartete Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht

Tabelle 2: Geschätzte Einnahmen sowie Ausgaben für Politikbereich 05 innerhalb der Rubrik 2

in Mio. EUR (jeweilige Preise)

Haushaltsjahr || 2013 || 2013 ange­passt || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGE­SAMT 2014-2020

EINNAHMEN || || || || || || || || || ||

123 – Zuckerproduktionsabgabe (Eigenmittel) || 123 || 123 || 123 || 123 || || || || || || 246

|| || || || || || || || || ||

67 03 - Zweckgebundene Einnahmen || 672 || 672 || 741 || 741 || 741 || 741 || 741 || 741 || 741 || 5 187

  davon: ex 05 07 01 06 - Accounting clearance || 0 || 0 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 483

Insgesamt || 795 || 795 || 864 || 864 || 741 || 741 || 741 || 741 || 741 || 5 433

AUSGABEN || || || || || || || || || ||

05 02 - Marktmaßnahmen (1) || 3 311 || 3 311 || 2 622 || 2 641 || 2 670 || 2 699 || 2 722 || 2 710 || 2 699 || 18 764

05 03 - Direktbeihilfen (vor der Deckelung) (2) || 42 170 || 42 535 || 42 876 || 43 081 || 43 297 || 43 488 || 43 454 || 43 454 || 43 454 || 303 105

05 03 - Direktbeihilfen (nach der Deckelung) || 42 170 || 42 535 || 42 876 || 42 917 || 43 125 || 43 303 || 43 269 || 43 269 || 43 269 || 302 027

|| || || || || || || || || ||

05 04 - Ländliche Entwicklung (vor der Deckelung) || 14 817 || 14 451 || 14 455 || 14 455 || 14 455 || 14 455 || 14 455 || 14 455 || 14 455 || 101 185

05 04 - Ländliche Entwicklung (nach der Deckelung) || 14 817 || 14 451 || 14 455 || 14 619 || 14 627 || 14 640 || 14 641 || 14 641 || 14 641 || 102 263

|| || || || || || || || || ||

05 07 01 06 - Rechnungsabschluss || -69 || -69 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

Insgesamt || 60 229 || 60 229 || 59 953 || 60 177 || 60 423 || 60 642 || 60 631 || 60 620 || 60 608 || 423 054

NETTOMITTEL nach Abzug zweckgebundener Einnahmen || || || 59 212 || 59 436 || 59 682 || 59 901 || 59 890 || 59 879 || 59 867 || 417 867

Anmerkungen:

(1)           Für 2013 vorläufige Schätzung aufgrund des Haushaltsentwurfs 2012 unter Berücksichtigung der für 2013 bereits vereinbarten Anpassungen an den Rechtsvorschriften (z. B. Haushaltsobergrenze im Weinsektor, Abschaffung der Kartoffelstärkeprämie und der Trockenfutterregelung) sowie einiger vorhersehbarer Entwicklungen. Für alle Jahre gründen die Schätzungen auf der Annahme, dass kein zusätzlicher Finanzierungsbedarf für Stützungsmaßnahmen infolge von Marktstörungen oder Krisen auftritt.

(2)           Der Betrag für 2013 umfasst geschätzte Ausgaben für die Rodung von Rebflächen im Jahr 2012.

Tabelle 3: Berechnung der nach Haushaltskapiteln aufgeschlüsselten finanziellen Auswirkungen der GAP-Reformvorschläge hinsichtlich der Einnahmen und der GAP-Ausgaben

in Mio. EUR (jeweilige Preise)

Haushaltsjahr || 2013 || 2013 ange­passt || || INSGE­SAMT 2014-2020

|| || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 ||

EINNAHMEN || || || || || || || || || ||

123 – Zuckerproduktionsabgabe (Eigenmittel) || 123 || 123 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

|| || || || || || || || || ||

67 03 - Zweckgebundene Einnahmen || 672 || 672 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 483

  davon: ex 05 07 01 06 - Accounting clearance || 0 || 0 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 483

Insgesamt || 795 || 795 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 483

AUSGABEN || || || || || || || || || ||

05 02 - Marktmaßnahmen (1) || 3 311 || 3 311 || -689 || -670 || -641 || -612 || -589 || -601 || -612 || -4 413

05 03 - Direktbeihilfen (vor der Deckelung) (2) || 42 170 || 42 535 || -460 || -492 || -534 || -577 || -617 || -617 || -617 || -3 913

05 03 - Direktbeihilfen – geschätztes Aufkommen der Deckelung, das auf die ländliche Entwicklung zu übertragen ist || || || 0 || -164 || -172 || -185 || -186 || -186 || -186 || -1 078

05 04 - Ländliche Entwicklung (vor der Deckelung) || 14 817 || 14 451 || 4 || 4 || 4 || 4 || 4 || 4 || 4 || 28

05 04 - Ländliche Entwicklung – geschätztes Aufkommen der Deckelung, das von den Direktbeihilfen zu übertragen ist || || || 0 || 164 || 172 || 185 || 186 || 186 || 186 || 1 078

05 07 01 06 - Rechnungsabschluss || -69 || -69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 483

Insgesamt || 60 229 || 60 229 || -1 076 || -1 089 || -1 102 || -1 115 || -1 133 || -1 144 || -1 156 || -7 815

NETTOMITTEL nach Abzug zweckgebundener Einnahmen || || || -1 145 || -1 158 || -1 171 || -1 184 || -1 202 || -1 213 || -1 225 || -8 298

Anmerkungen:

(1)           Für 2013 vorläufige Schätzung aufgrund des Haushaltsentwurfs 2012 unter Berücksichtigung der für 2013 bereits vereinbarten Anpassungen an den Rechtsvorschriften (z. B. Haushaltsobergrenze im Weinsektor, Abschaffung der Kartoffelstärkeprämie und der Trockenfutterregelung) sowie einiger vorhersehbarer Entwicklungen. Für alle Jahre gründen die Schätzungen auf der Annahme, dass kein zusätzlicher Finanzierungsbedarf für Stützungsmaßnahmen infolge von Marktstörungen oder Krisen auftritt.

(2)           Der Betrag für 2013 umfasst geschätzte Ausgaben für die Rodung von Rebflächen im Jahr 2012.

Tabelle 4: Berechnung der finanziellen Auswirkungen der GAP-Reformvorschläge hinsichtlich der marktbezogenen GAP-Maßnahmen

in Mio. EUR (jeweilige Preise)

HAUSHALTSJAHR || || Rechtsgrundlage || Geschätz­ter Bedarf || Änderungen gegenüber 2013 ||

|| || || 2013 (1) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGE­SAMT 2014-2020

Außergewöhnliche Marktstützungsmaßnahmen: gestraffter und erweiterter Geltungsbereich der Rechtsgrundlage || || Art. 154, 155, 156 || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm

Abschaffung der Intervention für Hartweizen und Sorghum || || ex Art. 10 || pm || - || - || - || - || - || - || - || -

Nahrungsmittelhilfeprogramme für Bedürftige || (2) || ex-Art. 27 der VO 1234/2007 || 500,0 || -500,0 || -500,0 || -500,0 || -500,0 || -500,0 || -500,0 || -500,0 || -3 500,0

Private Lagerhaltung (Faserflachs) || || Art. 16 || N.A. || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm || Pm

Baumwollbeihilfe – Umstrukturierung || (3) || ex Art. 5 der VO 637/2008 || 10,0 || -4,0 || -4,0 || -4,0 || -4,0 || -4,0 || -4,0 || -4,0 || -28,0

Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen im Obst- und Gemüsesektor || || ex Art. 117 || 30,0 || 0,0 || 0,0 || 0,0 || -15,0 || -15,0 || -30,0 || -30,0 || -90,0

Schulobstprogramm || || Art. 21 || 90,0 || 60,0 || 60,0 || 60,0 || 60,0 || 60,0 || 60,0 || 60,0 || 420,0

Abschaffung der Förderung für Hopfenerzeuger­organisationen || || ex Art. 111 || 2,3 || -2,3 || -2,3 || -2,3 || -2,3 || -2,3 || -2,3 || -2,3 || -15,9

Fakultative private Lagerhaltung von Magermilch­pulver || || Art. 16 || N.A. || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm

Abschaffung der Beihilfe für die Verwendung von Magermilch/-pulver als Futtermittel/zur Kasein­verarbeitung sowie von Kasein zur Käseherstellung || || ex Art. 101, 102 || pm || - || - || - || - || - || - || - || -

Fakultative private Lagerhaltung von Butter || (4) || Art. 16 || 14,0 || [-1,0] || [-14,0] || [-14,0] || [-14,0] || [-14,0] || [-14,0] || [-14,0] || [-85,0]

Abschaffung der Absatzförderabgabe im Milchsektor || || ex Art. 309 || pm || - || - || - || - || - || - || - || -

INSGESAMT 05 02 || || || || || || || || || || ||

Nettoauswirkungen der Reformvorschläge (5) || || || || -446,3 || -446,3 || -446,3 || -461,3 || -461,3 || -476,3 || -476,3 || -3 213,9

Anmerkungen:

(1)           Schätzung des Mittelbedarfs für 2013 aufgrund des Haushaltsentwurfs 2012 der Kommission, außer a) für den Obst- und Gemüsesektor, wo sich der Mittelbedarf auf den Finanzbogen zu betreffenden Reformen stützt, und b) für alle bereits vereinbarten Änderungen an den Rechtsvorschriften.

(2)           Der Mittelbetrag für 2013 entspricht dem Kommissionsvorschlag KOM(2010) 486. Ab 2014 wird die Maßnahme innerhalb von Rubrik 1 finanziert.

(3)           Die Mittelausstattung des Umstrukturierungsprogramms für den Baumwollsektor in Griechenland (4 Mio. EUR/Jahr) wird ab 2014 auf die Förderung der ländlichen Entwicklung übertragen. Die Mittelausstattung des Umstrukturierungsprogramms in Spanien (6,1 Mio. EUR/Jahr) wird ab 2018 in die Betriebsprämienregelung einbezogen (bereits beschlossen).

(4)           Geschätzte Auswirkungen bei Nichtanwendung der Maßnahme.

(5)           Zusätzlich zu den Ausgaben im Rahmen der Kapitel 05 02 und 05 03 werden voraussichtlich direkte Ausgaben im Rahmen der Kapitel 05 01, 05 07 und 05 08 aus zweckgebundenen Einnahmen des EGFL finanziert.

Tabelle 5: Berechnung der finanziellen Auswirkungen der GAP-Reformvorschläge hinsichtlich der Direktbeihilfen

in Mio. EUR (jeweilige Preise)

HAUSHALTSJAHR || || Rechts­grundlage || Geschätzter Bedarf || Änderungen gegenüber 2013 ||

|| || 2013 (1) || 2013 angepasst (2) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGE­SAMT 2014-2020

|| || || || || || || || || || || ||

Direktbeihilfen || || || 42 169,9 || 42 535,4 || 341,0 || 381,1 || 589,6 || 768,0 || 733,2 || 733,2 || 733,2 || 4 279,3

- bereits beschlossene Änderungen: || || || || || || || || || || || ||

Schrittweise Einführung der Direktzahlungen in EU-12 || || || || || 875,0 || 1 133,9 || 1 392,8 || 1 651,6 || 1 651,6 || 1 651,6 || 1 651,6 || 10 008,1

Umstrukturierung im Baumwollsektor || || || || || 0,0 || 0,0 || 0,0 || 0,0 || 6,1 || 6,1 || 6,1 || 18,4

Gesundheits-Check || || || || || -64,3 || -64,3 || -64,3 || -90,0 || -90,0 || -90,0 || -90,0 || -552,8

Vorangegangene Reformen || || || || || -9,9 || -32,4 || -32,4 || -32,4 || -32,4 || -32,4 || -32,4 || -204,2

|| || || || || || || || || || || ||

- Änderungen durch neue GAP-Reformvorschläge || || || -459,8 || -656,1 || -706,5 || -761,3 || -802,2 || -802,2 || -802,2 || -4 990,3

davon: Deckelung || || || || || 0,0 || -164,1 || -172,1 || -184,7 || -185,6 || -185,6 || -185,6 || -1 077,7

|| || || || || || || || || || || ||

INSGESAMT 05 03 || || || || || || || || || || || ||

Nettoauswirkungen der Reformvorschläge || || || || || -459,8 || -656,1 || -706,5 || -761,3 || -802,2 || -802,2 || -802,2 || -4 990,3

GESAMTAUSGABEN || || || 42 169,9 || 42 535,4 || 42 876,4 || 42 916,5 || 43 125,0 || 43 303,4 || 43 268,7 || 43 268,7 || 43 268,7 || 302 027,3

Anmerkungen:

(1)           Der Betrag für 2013 umfasst geschätzte Ausgaben für die Rodung von Rebflächen im Jahr 2012.

(2)           Unter Berücksichtigung der bereits vereinbarten Änderungen an den Rechtsvorschriften, d. h. bis Ende 2013 Auslaufen der Anwendbarkeit der fakultativen Modulation im Vereinigten Königreich und des Artikels 136 der VO 73/2009 über nicht verausgabte Beträge.

Tabelle 6: Bestandteile der Direktbeihilfen

in Mio. EUR (jeweilige Preise)

HAUSHALTSJAHR || || || || || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGE­SAMT 2014-2020

Anhang II || || || || || 42 407,2 || 42 623,4 || 42 814,2 || 42 780,3 || 42 780,3 || 42 780,3 || 256 185,7

Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (30%) || || || || || 12 866,5 || 12 855,3 || 12 844,3 || 12 834,1 || 12 834,1 || 12 834,1 || 77 068,4

Höchstmittelanteil für die Zahlung an Junglandwirte (2%) || || || || || 857,8 || 857,0 || 856,3 || 855,6 || 855,6 || 855,6 || 5 137,9

Basisprämienregelung, Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, fakultative gekoppelte Stützung || || || || || 28 682,9 || 28 911,1 || 29 113,6 || 29 090,6 || 29 090,6 || 29 090,6 || 173 979,4

Höchstmittelanteil aus den vorstehenden Haushaltslinien für die Finanzierung der Kleinlandwirteregelung (10%)[51] || || || || || 4 288,8 || 4 285,1 || 4 281,4 || 4 278,0 || 4 278,0 || 4 278,0 || 25 689,3

In Anhang II einbezogene Mittelübertragungen aus dem Weinsektor || || || || || 159,9 || 159,9 || 159,9 || 159,9 || 159,9 || 159,9 || 959,1

Deckelung || || || || || -164,1 || -172,1 || -184,7 || -185,6 || -185,6 || -185,6 || -1 077,7

Baumwolle || || || || || 256,0 || 256,3 || 256,5 || 256,6 || 256,6 || 256,6 || 1 538,6

POSEI/kleinere Inseln des Ägäischen Meeres || || || || || 417,4 || 417,4 || 417,4 || 417,4 || 417,4 || 417,4 || 2 504,4

Tabelle 7: Berechnung der finanziellen Auswirkungen der GAP-Reformvorschläge hinsichtlich der Übergangsmaßnahmen für die Gewährung von Direktbeihilfen im Jahr 2014

in Mio. EUR (jeweilige Preise)

HAUSHALTSJAHR || || Rechts­grundlage || Geschätzter Bedarf || Änderungen gegenüber 2013

|| || || 2013 (1) || 2013 ange­passt || 2014 (2)

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates || || || 40 165,0 || 40 530,5 || 541,9

Schrittweise Einführung der Direkt­zahlungen in EU-10 || || || || || 616,1

Gesundheits-Check || || || || || -64,3

Vorangegangene Reformen || || || || || -9,9

INSGESAMT 05 03 || || || || ||

GESAMTAUSGABEN || || || 40 165,0 || 40 530,5 || 41 072,4

Anmerkungen:

(1)           Der Betrag für 2013 umfasst geschätzte Ausgaben für die Rodung von Rebflächen im Jahr 2012.

(2)           Die verlängerten Nettoobergrenzen umfassen geschätzte Mittelübertragungen aus dem Weinsektor nach der Betriebsprämienregelung auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliedstaaten für 2013.

Tabelle 8: Berechnung der finanziellen Auswirkungen der GAP-Reformvorschläge hinsichtlich der Entwicklung des ländlichen Raums

in Mio. EUR (jeweilige Preise)

HAUSHALTSJAHR || || Rechts­grundlage || Mittelzuweisung für ländliche Entwicklung || Änderungen gegenüber 2013 ||

|| || || 2013 || 2013 ange­passt (1) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGE­SAMT 2014-2020

Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum || || || 14 788,9 || 14 423,4 || || || || || || || ||

Baumwollbeihilfe – Umstrukturierung || (2) || || || || 4,0 || 4,0 || 4,0 || 4,0 || 4,0 || 4,0 || 4,0 || 28,0

Aufkommen aus der Deckelung der Direktbeihilfen || || || || || || 164,1 || 172,1 || 184,7 || 185,6 || 185,6 || 185,6 || 1 077,7

Mittelzuweisung für ländliche Entwicklung ohne technische Unterstützung || (3) || || || || -8,5 || -8,5 || -8,5 || -8,5 || -8,5 || -8,5 || -8,5 || -59,4

Technische Unterstützung || (3) || || 27,6 || 27,6 || 8,5 || 3,5 || 3,5 || 3,5 || 3,5 || 3,5 || 3,5 || 29,4

Preis für lokale innovative Kooperations­projekte || (4) || || N.A. || N.A. || 0,0 || 5,0 || 5,0 || 5,0 || 5,0 || 5,0 || 5,0 || 30,0

INSGESAMT 05 04 || || || || || || || || || || || ||

Nettoauswirkungen der Reformvorschläge || || || || || 4,0 || 168,1 || 176,1 || 188,7 || 189,6 || 189,6 || 189,6 || 1 105,7

GESAMTAUSGABEN (vor dem Deckelungsaufkommen) || || || 14 816,6 || 14 451,1 || 14 455,1 || 14 455,1 || 14 455,1 || 14 455,1 || 14 455,1 || 14 455,1 || 14 455,1 || 101 185,5

GESAMTAUSGABEN (nach dem Deckelungsaufkommen) || || || 14 816,6 || 14 451,1 || 14 455,1 || 14 619,2 || 14 627,2 || 14 639,8 || 14 640,7 || 14 640,7 || 14 640,7 || 102 263,2

Anmerkungen:

(1)           Die Anpassungen nach Maßgabe der bestehenden Rechtsvorschriften gelten nur bis Ende des Haushaltsjahres 2013.

(2)           Die Beträge in Tabelle 1 (Abschnitt 3.1) stehen im Einklang mit denen in der Mitteilung der Kommission „Ein Haushalt für Europa 2020“ (KOM(2011) 500 endg.). Es bleibt jedoch noch zu entscheiden, ob der MFR die vorgeschlagene Mittelübertragung widerspiegeln wird, bei der die Mittelzuweisung eines Mitgliedstaates für das nationale Umstrukturierungsprogramm im Baumwollsektor ab 2014 nach der Förderung für die ländliche Entwicklung übertragen werden soll, was eine Anpassung (um 4 Mio. EUR jährlich) der Beträge für die EGFL-Teilobergrenze bzw. für die Säule 2 bedeutet. In der obigen Tabelle 8 wurde die Übertragung der Beträge berücksichtigt, unabhängig davon, ob dies sich auch beim MFR widerspiegeln wird.

(3)           Der Mittelbetrag für technische Unterstützung im Jahr 2013 wurde aufgrund der ursprünglichen Mittelzuweisung für die ländliche Entwicklung festgesetzt (Mittelübertragungen aus Säule 1 nicht inbegriffen).

Die technische Unterstützung für den Zeitraum 2014-2020 ist auf 0,25% der Gesamtmittelzuweisung für die ländliche Entwicklung festgesetzt.

(4)           Abgedeckt durch den verfügbaren Mittelbetrag für technische Unterstützung.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 5 || Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Anm.:    Es wird geschätzt, dass die Gesetzgebungsvorschläge keine Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel haben werden, d. h. es wird angestrebt, dass der Rechtsrahmen mit dem derzeitigen Personalbestand und den derzeitigen Verwaltungsausgaben umgesetzt werden kann.

|| || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT

GD: AGRI ||

Ÿ Personalausgaben || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 958,986

Ÿ Sonstige Verwaltungsausgaben || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 67,928

GD AGRI INSGESAMT || Mittel || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 1 026,914

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 1 026,914

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr N[52] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || || || || || || || ||

Zahlungen || || || || || || || ||

3.2.2. Erwartete Auswirkungen auf die operativen Mittel

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

– X  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT

OUTPUTS

Art der Ergeb­nisse || Durch­schnitts­kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamt­zahl || Gesamt­kosten

EINZELZIEL Nr. 5: Verbesserung der Wettbewerbsfähig­keit des Agrarsektors und Steigerung seines Wertschöpfungsanteils in der Lebensmittelversorgungskette || || || || || || || || || || || || || || || ||

- Obst und Gemüse: Vermarktung durch Erzeuger­organisationen (EO)[53] || Wert­anteil der durch EO vermark­teten Erzeu­gung am Wert der Gesamt-erzeu­gung || || || 830,0 || || 830,0 || || 830,0 || || 830,0 || || 830,0 || || 830,0 || || 830,0 || || 5 810,0

- Wein: Nationaler Finanzrahmen – Umstruktu­rierung53 || AnzahlHektar || || 54 326 || 475,1 || 54 326 || 475,1 || 54 326 || 475,1 || 54 326 || 475,1 || 54 326 || 475,1 || 54 326 || 475,1 || 54 326 || 475,1 || || 3 326,0

- Wein: Nationaler Finanzrahmen –  Investitionen53 || || || 1 147 || 178,9 || 1 147 || 178,9 || 1 147 || 178,9 || 1 147 || 178,9 || 1 147 || 178,9 || 1 147 || 178,9 || 1 147 || 178,9 || || 1 252,6

- Wein: Nationaler Finanzrahmen – Destillation von Nebenerzeug­nissen53 || Hekto­liter || || 700 000 || 98,1 || 700 000 || 98,1 || 700 000 || 98,1 || 700 000 || 98,1 || 700 000 || 98,1 || 700 000 || 98,1 || 700 000 || 98,1 || || 686,4

- Wein: Nationaler Finanzrahmen – Trinkalkohol53 || Hekto­liter || || 32 754 || 14,2 || 32 754 || 14,2 || 32 754 || 14,2 || 32 754 || 14,2 || 32 754 || 14,2 || 32 754 || 14,2 || 32 754 || 14,2 || || 14,2

- Wein: Nationaler Finanzrahmen – Verwendung von konzen­triertem Traubenmost53 || Hekto­liter || || 9 || 37,4 || 9 || 37,4 || 9 || 37,4 || 9 || 37,4 || 9 || 37,4 || 9 || 37,4 || 9 || 37,4 || || 261,8

- Wein: Nationaler Finanzrahmen – Absatz- förderung53 || || || || 267,9 || || 267,9 || || 267,9 || || 267,9 || || 267,9 || || 267,9 || || 267,9 || || 1 875,3

- Sonstiges || || || || 720,2 || || 739,6 || || 768,7 || || 797,7 || || 820,3 || || 808,8 || || 797,1 || || 5 452,3

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 5 || || 2 621,8 || || 2 641,2 || || 2 670,3 || || 2 699,3 || || 2 721,9 || || 2 710,4 || || 2 698,7 || || 18 763,5

EINZELZIEL Nr. 6: Beitrag zu den landwirtschaftlichen Einkommen und Begrenzung von Einkommensschwankungen || || || || || || || || || || || || || || || ||

- Direkte Einkommens­stützung[54] || Bezahlte Anzahl Hektar (in Mio.) || || 161,014 || 42 876,4 || 161,014 || 43 080,6 || 161,014 || 43 297,1 || 161,014 || 43 488,1 || 161,014 || 43 454,3 || 161,014 || 43 454,3 || 161,014 || 43 454,3 || 161,014 || 303 105,0

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 6 || || 42 876,4 || || 43 080,6 || || 43 297,1 || || 43 488,1 || || 43 454,3 || || 43 454,3 || || 43 454,3 || || 303 105,0

GESAMTKOSTEN || || || || || || || || || || || || || || || ||

Anm.: Für die Einzelziele 1 bis 4 sowie 7 bis 10 müssen die Ergebnisvorgaben erst noch bestimmt werden (siehe Abschnitt 1.4.2 oben).

3.2.3. Erwartete Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

– X  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGE­SAMT

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Personalausgaben[55] || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 958,986

Sonstige Verwal­tungsausgaben || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 67,928

Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Personalausgaben || || || || || || || ||

Sonstige Verwal­tungsausgaben || || || || || || || ||

Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

INSGESAMT || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 1 026,914

3.2.3.2. Erwarteter Personalbedarf

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

– X  Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Anm.:  Es wird geschätzt, dass die Gesetzgebungsvorschläge keine Auswir­kungen auf die Verwaltungsmittel haben werden, d. h. es wird angestrebt, dass der Rechtsrahmen mit dem derzeitigen Personalbestand und den derzeitigen Verwaltungsausgaben umgesetzt werden kann. Die Zahlen für den Zeitraum 2014-2020 stützen sich auf die Situation für 2011.

Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit höchstens einer Dezimalstelle)

|| Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020

Ÿ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) ||

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 1 034 || 1 034 || 1 034 || 1 034 || 1 034 || 1 034 || 1 034

XX 01 01 02 (in den Delegationen) || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 || 3

XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || ||

10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || ||

Ÿ Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten =FTE)[56] ||

XX 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || 78 || 78 || 78 || 78 || 78 || 78 || 78

XX 01 02 02 (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) || || || || || || ||

XX 01 04 yy || - am Sitz || || || || || || ||

- in den Delegationen || || || || || || ||

XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || || || || || || ||

10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || || || || || || ||

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || ||

INSGESAMT[57] || 1 115 || 1 115 || 1 115 || 1 115 || 1 115 || 1 115 || 1 115

XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete ||

Externes Personal ||

3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

– X  Der Vorschlag/die Initiative ist mit den Vorschlägen für mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 vereinbar.

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.

3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

– Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

– X  Der Vorschlag für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Insgesamt

Geldgeber/kofinanzieren­de Organisation || MS || MS || MS || MS || MS || MS || MS || MS

Kofinanzierung INSGESAMT[58] || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen

3.3. Auswirkungen auf die Einnahmen

– x   Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

– x   auf die Eigenmittel

– x   auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[59]

Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

|| || || || || || || ||

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an.

Siehe die Tabellen 2 und 3 in Abschnitt 3.2.1.

[1]               Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Ein Haushalt für „Europa 2020“, KOM(2011)500 endgültig vom 29.6.2011.

[2]               Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete – die künftigen Herausforderungen, KOM(2010)672 endgültig vom 18.11.2010.

[3]               Vgl. insbesondere die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011, 2011/2015(INI), und die Schlussfolgerungen des Ratsvorsitzes vom 18.3.2011.

[4]               Der derzeitige Rechtsrahmen umfasst die Verordnungen (EG) Nr. 73/2009 des Rates (Direktzahlungen), (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (Marktinstrumente), (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (Entwicklung des ländlichen Raums) und (EG) Nr. 1290/2005 des Rates (Finanzierung).

[5]               Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, KOM(2011) 615 vom 6.10.2011.

[6]               Siehe Anhang 9 der Folgenabschätzung für einen Überblick über die 517 eingegangenen Äußerungen.

[7]               ABl. C […] vom […], S. […].

[8]               ABl. C […] vom […], S. […].

[9]               ABl. C […] vom […], S. […].

[10]             ABl. C […] vom […], S. […].

[11]             KOM(2010) 672 endg. vom 18.11.2010.

[12]             ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

[13]             KOM(2010) 2020 endg. vom 3.3.2010.

[14]             ABl. L […] vom […], S. […].

[15]             ABl. L […] vom […], S. […].

[16]             Entschließung des Rates vom 15. Dezember 1998 über eine Forststrategie für die Europäische Union, ABl. C 56 vom 26.2.1999, S. 1. [Wird ersetzt durch eine neue Strategie, die bis Ende 2013 verabschiedet werden soll.]

[17]             ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7.

[18]             ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

[19]             ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

[20]             ABl. L […] vom […], S. […].

[21]             Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen, ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.

[22]             ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

[23]             ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1.

[24]             ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.

[25]             ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

[26]             ABl. L 38 vom 12.2.2000, S. 1.

[27]             ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

[28]             ABl. L […] vom […], S. […].

[29]             Mitteilung der Kommission — EU-Leitlinien für eine gute Praxis für freiwillige Zertifizierungssysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, ABl. C 341 vom 16.12.2010, S. 5.

[30]             ABl. L 184 vom 27.7.1993, S. 1.

[31]             Zweite Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa, 16.-17. Juni 1993, Helsinki/Finnland, „Entschließung H1 - Allgemeine Leitlinien für die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder in Europa“.

[32]             ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

[33]             Verordnung (EU) Nr. […] des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020), ABl. L […] vom […], S. […].

[34]            

[35]             Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Leitinitiative der Strategie Europa 2020 – Innovationsunion, KOM(2010) 546 endg. vom 6.10.2010. Schlussfolgerungen des Rates „Wettbewerbsfähigkeit“: Schlussfolgerungen zur Innovationsunion für Europa (Dok. 17165/10 vom 26.11.2010).

[36]             Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Vorfahrt für KMU in Europa – Der „Small Business Act“ für Europa (KOM(2008) 394 vom 23.6.2008); Schlussfolgerungen des Rates „Wettbewerbsfähigkeit“ zum Thema „Vorfahrt für KMU in Europa – Der Small Business Act für Europa“ (Dok. 16788/08, 1.12.2008); Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Überprüfung des „Small Business Act“ für Europa (KOM(2011) 78 endg. vom 23.2.2011); Schlussfolgerungen des Rates „Wettbewerbsfähigkeit“ zur Überprüfung der Initiative für kleine und mittlere Unternehmen in Europa („Small Business Act“), (Dok. 10975/11 vom 30.5.2011).

[37]             Schlussfolgerungen des Rates „Justiz und Inneres“ über die Weiterentwicklung von Risikobewertungen für das Katastrophenmanagement in der Europäischen Union (Council conclusions on further developing risk assessments for disaster management in the European Union), 11. und 12. April 2011.

[38]             ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64.

[39]             ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

[40]             ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.

[41]             ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.

[42]             Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Vorfahrt für KMU in Europa – Der „Small Business Act“ für Europa (KOM(2008) 394 vom 23.6.2008); Schlussfolgerungen des Rates „Wettbewerbsfähigkeit“ zum Thema „Vorfahrt für KMU in Europa – Der Small Business Act für Europa“ (Dok. 16788/08, 1.12.2008); Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Überprüfung des „Small Business Act“ für Europa (KOM(2011) 78 endg. vom 23.2.2011); Schlussfolgerungen des Rates „Wettbewerbsfähigkeit“ zur Überprüfung der Initiative für kleine und mittlere Unternehmen in Europa („Small Business Act“), (Dok. 10975/11 vom 30.5.2011).

[43]             Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine Digitale Agenda für Europa (KOM(2010) 245 endg./2 vom 26.8.2010); Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen: Digital Agenda Scoreboard (SEK(2011) 708 vom 31.5.2011).

[44]             Gibt es eine direkt mit dieser Konditionalitätsbestimmung verknüpfte länderspezifische Empfehlung des Rates, so wird deren Einhaltung anhand der Fortschritte beurteilt, die bei der Umsetzung der länderspezifischen Empfehlung des Rates erzielt werden.

[45]             Die Fristen für die Umsetzung aller in diesem Abschnitt enthaltenen Vorgaben können während des Programmzeitraums ablaufen.

[46]             ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung

[47]             Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 Buchstaben a oder b der Haushaltsordnung.

[48]             KOM(2011) 500 endg. vom 29. Juni 2011.

[49]             Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache):           http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html

[50]             Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung.

[51]             Die Direktbeihilfen für den Zeitraum 2014-2020 umfassen geschätzte Mittelübertragungen aus dem Weinsektor nach der Betriebsprämienregelung auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliedstaaten für 2013.

[52]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem die Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[53]             Auf der Grundlage der Mittelausführung in der Vergangenheit und der Schätzungen im Haushaltsentwurf 2012. Für die Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse entsprechen die Beträge der Reform dieses Sektors, und ferner werden, wie bereits in den Tätigkeitsübersichten des Haushaltsentwurfs 2012 dargelegt, die Ergebnisvorgaben erst gegen Ende 2011 bekannt sein.

[54]             Auf der Grundlage der potenziell beihilfefähigen Flächen für 2009.

[55]             Auf der Grundlage von Durchschnittskosten in Höhe von 127 000 EUR für Planstellen von Beamten und Zeitbediensteten.

[56]             AC= Vertragsbediensteter, INT=Leiharbeitskraft ("Interimaire"), JED= Junger Sachverständiger in Delegationen, AL= örtlich Bediensteter, ANS= Abgeordneter Nationaler Sacherverständiger

[57]             Nicht inbegriffen ist die Teilobergrenze für die Haushaltslinie 05.010404.

[58]             Dies wird in den von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Entwicklungsprogrammen für ländlichen Raum festgelegt werden.

[59]             Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.