Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über das Europäische Jahr der Bürgerinnen und Bürger (2013) /* KOM/2011/0489 endgültig - 2011/0217 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES
VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS · Allgemeiner Kontext Alle
Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten verfügen automatisch über die in
Artikel 20 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV) vorgesehene Unionsbürgerschaft, die ihnen verschiedene zusätzliche
Rechte gewährt, darunter das Recht, sich im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten
frei zu bewegen und aufzuhalten. Dieses in Artikel 21 AEUV und in
Artikel 45 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgeschriebene
Recht auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten ist eines der wertvollsten durch das Unionsrecht gewährten
individuellen Rechte. Die Freizügigkeit ist quasi ein Synonym für die
Unionsbürgerschaft[1],
denn sie ist der am deutlichsten greifbare aus der Unionsbürgerschaft
resultierende Vorteil. Gleichzeitig trägt die Ausübung des Rechts auf
Freizügigkeit dazu bei, der Unionsbürgerschaft im Alltag der Bürgerinnen und
Bürger konkrete Bedeutung zu verleihen. Die Bürgerinnen und Bürger, die ihr
Lebensumfeld über die Grenzen ihres Landes hinaus ausdehnen, etwa indem sie in
andere Mitgliedstaaten reisen oder sich dort niederlassen, erfahren sie
unweigerlich mehr über das breite Spektrum der Rechte, die das Unionsrecht in
grenzüberschreitenden Situationen gewährt, und nehmen diese Rechte in Anspruch:
ihre Rechte als Verbraucherinnen und Verbraucher in anderen Mitgliedstaaten,
ihr Rechte auf Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen und ihr Recht auf Zugang
zur Bildung, zur Gesundheitsversorgung und auf den Erwerb und die Wahrung von
Sozialversicherungsansprüchen. Zudem verfügen Unionsbürgerinnen und
Unionsbürger im Wohnsitzmitgliedstaat über das aktive und passive Wahlrecht bei
den Wahlen zum Europäischen Parlament und bei Kommunalwahlen. Dies ist deshalb
von großer Bedeutung, da es ihnen die Teilnahme am demokratischen Leben der
Union ermöglicht und zugleich zu ihrer Integration in die Gesellschaft des
Wohnsitzmitgliedstaates beiträgt. Auf allgemeinerer Ebene ist die Unionsbürgerschaft
zudem eng mit den demokratischen Grundsätzen der Europäischen Union[2] verknüpft, die den Rahmen für
die Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger am demokratischen Leben in der Union
bilden. ·
Gründe und Ziele des Vorschlags Im Jahr 2009 lebten schätzungsweise
11,9 Millionen Unionsbürgerinnen und ‑bürger in einem anderen
Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsland, und viele mehr könnten in irgendeiner
Phase ihres Lebens von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen. So ergab
eine Eurobarometer-Umfrage aus dem Jahr 2009[3],
dass mehr als ein Drittel (35 %) der Bürgerinnen und Bürger der EU es sich
vorstellen könnte, in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten. Allerdings
vertrat in der gleichen Umfrage jeder fünfte Europäer die Auffassung, dass es
noch zu viele Hindernisse gibt, die einer Beschäftigung in einem anderen
Mitgliedstaat im Wege stehen. In einer anderen Studie aus dem Jahr 2009[4] wurde festgestellt, dass der
Mangel an Informationen (zusammen mit sprachlichen Schwierigkeiten) eines der
größten Hindernisse für grenzüberschreitendes Pendeln zur Arbeit darstellt, das
neben grenzüberschreitender Migration die Hauptform der geografischen
Arbeitskräftemobilität innerhalb der EU ist. Diese Ergebnisse bestätigten sich in einer
Erhebung aus dem Jahr 2010[5],
bei der die Erfahrungen europäischer Bürgerinnen und Bürger untersucht wurden,
die tatsächlich von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben.
Angesprochen auf die Möglichkeiten, die Mobilität innerhalb der EU zu
erleichtern, betonten die Befragten, dass Unionsbürgerinnen und ‑bürger,
die sich in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsland niederlassen,
praxisorientierte, länderspezifische Informationen über ihre Rechte benötigen.
Zudem zeigte diese Umfrage auf, dass die Informationen, die die Bürgerinnen und
Bürger zur Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit brauchen, nicht allein die
Nutzung dieses Recht als solches betreffen. Die beiden am häufigsten genannten
administrativen Fragen, mit denen sich die Befragten vor ihrem Umzug in einen
anderen Mitgliedstaat befasst hatten, waren die soziale Absicherung und die
Anerkennung von Hochschulabschlüssen. Es liegt auf der Hand, dass Bürgerinnen und
Bürger, die in einem anderen Mitgliedstaat studieren, arbeiten, leben oder
ihren Ruhestand verbringen, angemessen über ihre verschiedenen Rechte in
grenzüberschreitenden Situationen informiert sein und auch die Möglichkeit
haben müssen, in der Praxis von diesen Rechten Gebrauch zu machen. Ohne
entsprechendes Wissen können die Bürgerinnen und Bürger keine sachkundigen
Entscheidungen über die Inanspruchnahme ihres Rechts auf Freizügigkeit treffen. Allgemein ist das Bewusstsein der Menschen für
ihr Recht auf Freizügigkeit und für ihre Rechte als Unionsbürgerinnen und ‑bürger
insgesamt eine entscheidende Voraussetzung dafür, dass Einzelpersonen,
Unternehmen und die Gesellschaft als Ganze das gesamte Spektrum an
Möglichkeiten ausschöpfen, die der Binnenmarkt bietet. Eine Eurobarometer-Umfrage aus dem
Jahr 2010[6]
macht deutlich, dass es noch große Unterschiede bei der Vertrautheit der
Bürgerinnen und Bürger mit ihren Rechten gibt: Zwar ist den Europäerinnen und
Europäern mehrheitlich ihr Status als Unionsbürger bekannt (79 % geben an,
dass ihnen der Begriff „Bürger der Europäischen Union“ etwas sagt), doch es
mangelt ihnen an konkretem Wissen über die genaue Bedeutung der mit diesem
Status verbundenen Rechte. So kennen lediglich 43 % die Bedeutung des
Begriffs „Bürger der Europäischen Union“, und fast zur Hälfte (48 %) geben
die Befragten an, dass sie über ihre Rechte „nicht gut informiert“ sind. Im Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010
„Weniger Hindernisse für die Ausübung von Unionsbürgerrechten“[7] geht die Kommission auf die
wesentlichen Hindernisse ein, mit denen die Unionsbürgerinnen und ‑bürger
im täglichen Leben bei der Ausübung ihrer Rechte immer noch konfrontiert
werden, und skizziert 25 konkrete Maßnahmen zur Beseitigung dieser Hindernisse.
Dabei kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Unionsbürgerinnen und ‑bürger
ihre Rechte nicht wahrnehmen, weil sie sie nicht richtig kennen, und kündigt
an, dass sie ihre Informationsmaßnahmen verstärken wird, um die Bürgerinnen und
Bürger besser über ihre Rechte im Allgemeinen und insbesondere über ihr Recht
auf Freizügigkeit aufzuklären. Eine der im Bericht über die Unionsbürgerschaft
vorgeschlagenen Maßnahmen zur Beseitigung des Informationsdefizits ist die
Ausrufung des Jahres 2013 zum Europäischen Jahr der Bürgerinnen und Bürger, in
dem gezielte Veranstaltungen zur Unionsbürgerschaft und zu politischen Maßnahmen
der EU, die die Bürgerinnen und Bürger betreffen, durchführt werden sollen. Entsprechend besteht das allgemeine Ziel des
vorgeschlagenen Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger darin, dafür zu
sorgen, dass sich alle Unionsbürgerinnen und ‑bürger ihrer Rechte bewusst
sind, über die sie dank ihrer Unionsbürgerschaft in grenzüberschreitenden
Situationen verfügen. Dies soll es ihnen ermöglichen, sachkundige
Entscheidungen über die Inanspruchnahme ihres Rechts auf Freizügigkeit zu
treffen, und ihnen die tatsächliche Ausübung dieses Rechts erleichtern. Konkret
soll das Europäische Jahr Folgendes bewirken: –
Schärfung des Bewusstseins der Unionsbürgerinnen
und ‑bürger für ihr Recht, sich innerhalb der Europäischen Union frei zu
bewegen und aufzuhalten, und allgemein für ihre Rechte in grenzüberschreitenden
Situationen, einschließlich ihres Rechts auf Teilnahme am demokratischen Leben
der Union; –
Sensibilisierung der Unionsbürgerinnen und ‑bürger
dafür, wie ihnen die von der EU gewährten Rechte und durchgeführten Maßnahmen
beim Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat von Nutzen sein können, und
Förderung ihrer aktiven Beteiligung an Bürgerforen zu Maßnahmen und Themen der
Unionspolitik; –
Förderung einer Debatte über Wirkung und Potenzial
des Rechts auf Freizügigkeit als untrennbarer Aspekt der Unionsbürgerschaft,
insbesondere mit Blick auf die Stärkung des sozialen Zusammenhalts und des
gegenseitigen Verständnisses der Unionsbürgerinnen und ‑bürger
füreinander sowie auf die Festigung der Bindung zwischen Bürgerinnen und
Bürgern und der Union. ·
Übereinstimmung mit der Politik und den Zielen
der Union in anderen Bereichen Das vorgeschlagene Europäische Jahr der
Bürgerinnen und Bürger stützt sich auf die bestehende enge Verbindung zwischen
dem Recht auf Freizügigkeit und der Unionsbürgerschaft sowie auf die positive
Wahrnehmung dieser Verbindung durch die Bürgerinnen und Bürger und ist darauf
ausgerichtet, die Unionsbürgerschaft mit konkreter Bedeutung zu füllen. Das
Europäische Jahr trägt somit zur Erreichung des politischen Ziels der
Kommission bei, die Bürgerinnen und Bürger in den Mittelpunkt der politischen
Agenda der EU zu stellen, und sorgt mit dafür, dass die Unionsbürgerschaft im
Alltag greifbar wird. Mit dem vorgeschlagenen Europäischen Jahr
kommt die Kommission der Vorgabe von Kommissionspräsident José Manuel Barroso
nach, der in seinen Politischen Leitlinien für die nächste Kommission vom
3. September 2009 angekündigt hat, die Unionsbürgerschaft zu stärken und
zu diesem Zweck dafür zu sorgen, dass die Bindung zwischen den Bürgerinnen und
Bürgern und der EU neu belebt wird und ihre Rechte wirklich spürbar werden. Zugleich wird mit dem Europäischen Jahr auch
einer Forderung des Europäischen Parlaments entsprochen. In seiner
„Entschließung vom 15. Dezember 2010 zu der Lage der Grundrechte in der
Europäischen Union (2009) – wirksame Umsetzung nach Inkrafttreten des Vertrags
von Lissabon“ hat das Parlament der Kommission nahegelegt, 2013 zum
„Europäischen Jahr der Bürgerschaft“ zu machen, um die Debatte über die
europäische Bürgerschaft in Gang zu bringen und die europäischen Bürgerinnen
und Bürger über ihre Rechte zu informieren, insbesondere die neuen Rechte, die
sich aus dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ergeben. Entsprechend wurde der Interinstitutionellen
Gruppe „Information“ am 18. Januar 2011 das Konzept des Europäischen
Jahres der Bürgerinnen und Bürger vorgestellt. Das vorgeschlagene Europäische Jahr steht
somit auch im Einklang mit dem Stockholmer Programm[8], das die Bürgerinnen und Bürger
in den Mittelpunkt der europäischen Politik auf den Gebieten der Freiheit, der
Sicherheit und des Rechts stellt und dessen Maßnahmen sich auf die Prämisse des
Aufbaus eines „Europas der Bürgerinnen und Bürger“ stützen, was auch die
Gewährleistung der uneingeschränkten Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit
einschließt. Ferner steht das vorgeschlagene Europäische
Jahr im Einklang mit der Strategie Europa 2020, schließlich zählt die
Erleichterung der Freizügigkeit und der Arbeitskräftemobilität zu den Kernzielen
der Leitinitiativen „Jugend in Bewegung“ und „Eine Agenda für neue Kompetenzen
und Beschäftigungsmöglichkeiten“[9].
Gleiches gilt für das „Europäische Jahr der Arbeitskräftemobilität“ 2006 und
den im Anschluss daran aufgestellten „Europäischen Aktionsplan für berufliche
Mobilität“[10],
in dem die Freizügigkeit als ein Weg betrachtet wird, um die Folgen des
demografischen Wandels für den Arbeitsmarkt zu bewältigen und die
Beschäftigungsfähigkeit der Menschen sowie die Wettbewerbsfähigkeit der
europäischen Wirtschaft zu steigern. Die Freizügigkeit bildet zum einen die
Voraussetzung dafür, dass die Bürgerinnen und Bürger grenzübergreifend eine
breite Palette von durch die EU gewährten Rechten in Anspruch nehmen, zum
anderen stimuliert sie diese Inanspruchnahme. Dies betrifft beispielweise die
Rechte im Bereich der sozialen Sicherheit, das Recht auf Arbeitsuche und auf
Arbeit in einem anderen Mitgliedstaat, die Rechte als Reisende und Touristen
und die Rechte als Verbraucher beim Zugang zu Waren und Dienstleistungen in
anderen Mitgliedstaaten. Die Erleichterung der Freizügigkeit kann somit unter
anderem zum Erreichen der Ziele der kürzlich von der Kommission lancierten
Initiative zur Neubelebung des Binnenmarktes[11]
beitragen, da die Bürgerinnen und Bürger auf diesem Wege ermutigt werden, die
Möglichkeiten des Binnenmarktes in vollem Umfang auszuschöpfen. Das Europäische
Jahr würde das Bewusstsein für diese Chancen und Rechte unmittelbar schärfen,
da es darauf abzielt, die Bürgerinnen und Bürger über alle relevanten Rechte zu
informieren, die ihnen in grenzüberschreitenden Situationen zustehen. Außerdem würde das vorgeschlagene Europäische
Jahr sowohl auf den Ergebnissen des Berichts über die Unionsbürgerschaft 2010
aufbauen als auch zur Erreichung der Ziele dieses Berichts beitragen, nämlich
zur Beseitigung von Hindernissen, die der tatsächlichen Ausübung der Rechte der
Unionsbürgerinnen und ‑bürger im Wege stehen. Der Bericht greift die wichtigsten
festgestellten Probleme auf, mit denen Unionsbürgerinnen und ‑bürger konfrontiert
sind, wenn sie – insbesondere in grenzüberschreitenden Situationen – ihre
Rechte in Anspruch nehmen wollen. Auf dieser Grundlage werden im Bericht nicht
nur die Hindernisse für die Freizügigkeit an sich, sondern auch verschiedene
andere Fragen untersucht, die für Bürgerinnen und Bürger, die von ihrem Recht
auf Freizügigkeit Gebrauch machen wollen, unmittelbar von Belang sind. Es wird
aufgezeigt, wo die EU ihre Informationsbemühungen verstärken und – soweit ihre
Zuständigkeiten dies ermöglichen – wo sie verbleibende Hindernisse beseitigen
muss. Unter anderem geht es dabei um die Eigentumsrechte bei internationalen
Paaren, die grenzüberschreitende Anerkennung zivilrechtlicher Dokumente, den
Schutz von Verdächtigten und Beschuldigten in Strafsachen, Probleme der
Besteuerung in grenzüberschreitenden Situationen, Hindernisse bei der
grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung und bei elektronischen
Gesundheitsdiensten (eHealth), die Rechte von Reisenden, Touristen und
Verbrauchern, die Anerkennung von Hochschulabschlüssen und
Berufsqualifikationen, Fragen der sozialen Sicherheit, die Ausübung des
Wahlrechts und das Bewusstsein für die Bedeutung der Unionsbürgerschaft. Das Europäische Jahr der Bürgerinnen und
Bürger kann sich somit in großem Umfang auf die Ergebnisse des Berichts über
die Unionsbürgerschaft 2010 stützen; auf diese Weise lassen sich die Ziele und
Maßnahmen des Europäischen Jahres auf die wirklich relevanten Fragen
ausrichten, und das Jahr kann wirksam zur Erleichterung der Freizügigkeit beitragen.
Zugleich kann das Europäische Jahr – in den
Grenzen der Zuständigkeiten der Europäischen Union – den von der Kommission
angestoßenen Prozess zur Ermittlung weiterer Hindernisse und möglicher
Abhilfemaßnahmen unterstützen. Wie im Bericht über die
Unionsbürgerschaft 2010 angekündigt, wird im Rahmen des Europäischen
Jahres ein Aktionsplan aufgestellt, der im Jahr 2013 vorgestellt werden
und auf die Beseitigung der noch bestehenden Hürden abzielen soll, die den
Unionsbürgerinnen und ‑bürgern die Wahrnehmung ihrer Rechte erschweren.
Das Europäische Jahr der Bürgerinnen und Bürger sorgt also mit dafür, dass die
Menschen ihre im Unionsrecht festgeschriebenen Rechte in Anspruch nehmen
können, und trägt somit zur Erreichung des Ziels von Artikel 20 Absatz 2
AEUV bei, der den Unionsbürgerinnen und ‑bürgern die in den Verträgen
vorgesehenen Rechte zuerkennt – einschließlich ihres Rechts auf Freizügigkeit. Die Wahl des Jahres 2013 als Europäisches Jahr
der Bürgerinnen und Bürger bietet sich deshalb besonders an, um die Bekanntheit
der Unionsbürgerschaft und ihrer konkreten Vorteile für die Bürgerinnen und
Bürger zu steigern, weil sich in diesem Jahr die Einführung der
Unionsbürgerschaft durch den Vertrag von Maastricht zum zwanzigsten Mal jährt.
Indem das Europäische Jahr den Menschen die konkreten Auswirkungen der
EU-Politik auf ihr Leben vor Augen führt, wird es zugleich veranschaulichen,
wie wichtig auch der Beitrag der Bürgerinnen und Bürger dazu ist, dass ihre
Rechte Wirkung zeigen und dass sich das europäische Projekt weiterentwickelt.
Hinzu kommen Maßnahmen zur Sensibilisierung der Bürgerinnen und Bürger für ihr
aktives und passives Wahlrecht im Wohnsitzmitgliedstaat, was auch für die
Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 2014 von großer Bedeutung sein wird.
Die Wirkung solcher Sensibilisierungsmaßnahmen würde verstärkt durch die enge
Abstimmung – und die Ausschöpfung von Synergien – mit einschlägigen Maßnahmen
anderer EU-Organe, insbesondere des Europäischen Parlaments, sowie der
Mitgliedstaaten im Vorfeld dieser Wahlen. 2. ERGEBNISSE DER BERATUNGEN
MIT DEN INTERESSIERTEN PARTEIEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN ·
Anhörung interessierter Kreise Im Rahmen der von der Kommission
durchgeführten öffentlichen Konsultation zur Zukunft der Unionsbürgerrechte
(„EU citizens’ rights – the way forward“), die am 15. Juni 2010
abgeschlossen wurde, sowie der Konferenz zu diesem Thema am 1. und 2. Juli
2010 unterstützten die Organisationen der Zivilgesellschaft nachdrücklich den
Ansatz, politische Maßnahmen der EU auf die Bedeutung der Unionsbürgerschaft
und auf die damit verbundenen Rechte auszurichten und dafür zu sorgen, dass die
Unionsbürgerschaft im Alltag der Menschen echte Bedeutung gewinnt. Zudem
sprachen sich wichtige Akteure der Zivilgesellschaft klar dafür aus, dass
Sensibilisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, um die Kluft zwischen den
Rechtsvorschriften, die die Freizügigkeit der Unionsbürgerinnen und ‑bürger
gewährleisten, und den Hindernissen, mit denen die Menschen in der Praxis
konfrontiert sind, zu schließen. Ferner stellte die Kommission ihre Pläne für
ein Europäisches Jahr der Bürgerinnen und Bürger am 15. Dezember 2010 im
Rahmen ihres regelmäßigen Dialogs mit der Zivilgesellschaft vor. Auch hier war
das Feedback positiv, insbesondere hinsichtlich der geplanten Maßnahmen zu
bestimmten Aspekten der Ausübung der mit der Unionsbürgerschaft verknüpften
Rechte, beispielsweise zur Förderung des gesellschaftlichen Engagements der
Bürgerinnen und Bürger und ihrer aktiven Beteiligung zur Stärkung der partizipativen
Demokratie. ·
Einholung und Nutzung von Expertenwissen Es wurden verschiedene aktuelle
Eurobarometer-Umfragen und einschlägige Studien herangezogen (siehe obigen
Abschnitt „Gründe und Ziele des Vorschlags“). ·
Folgenabschätzung Es wurde eine Ex-ante-Bewertung durchgeführt[12]. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS ·
Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Das Europäische Jahr soll Multiplikatoren und
die breite Öffentlichkeit für die Rechte der Unionsbürgerinnen und ‑bürger
sensibilisieren und so die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit und
Aufenthaltsfreiheit erleichtern Hierzu sollen Maßnahmen zur Information der
Bürgerinnen und Bürger über ihr Recht auf Freizügigkeit und allgemein über ihre
Rechte in grenzüberschreitenden Situationen (einschließlich ihres Rechts auf
Teilnahme am demokratischen Leben der EU) durchgeführt werden. Ferner soll das Bewusstsein der Menschen dafür
geschärft werden, wie sie ihre Rechte als Unionsbürgerinnen und -bürger sowie
Maßnahmen der EU in Anspruch nehmen können, wenn sie die Grenze ihres
Herkunftsmitgliedstaates überschreiten. Dies umfasst auch die Förderung ihrer
Beteiligung an Bürgerforen zu europäischen Themen und Strategien. Außerdem soll mit dem Europäischen Jahr eine
Debatte über Wirkung und Potenzial des Rechts auf Freizügigkeit als
untrennbarer Aspekt der Unionsbürgerschaft angestoßen werden, insbesondere mit
Blick auf die Stärkung des sozialen Zusammenhalts und des Verständnisses der
Unionsbürgerinnen und ‑bürger füreinander sowie auf die Festigung der
Bindung zwischen Bürgerinnen und Bürgern und der Union. ·
Rechtsgrundlage In Artikel 20 Absatz 2 AEUV ist
festgelegt, dass die Unionsbürgerinnen und ‑bürger die in den Verträgen
vorgesehenen Rechte und Pflichten haben, darunter das Recht, sich im
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Dieses Recht der Unionsbürgerinnen und ‑bürger
auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit ist zudem in Artikel 21
Absatz 1 AEUV verankert: „Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den
Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu
bewegen und aufzuhalten.“ Entsprechend besteht das Hauptziel des
Vorschlags für einen Beschluss über das Europäische Jahr der Bürgerinnen und
Bürger darin, den Unionsbürgerinnen und ‑bürgern die Ausübung ihres
Rechts zu erleichtern, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu
bewegen und aufzuhalten. Zu diesem Zweck soll ihr Bewusstsein für ihre mit der
Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte geschärft werden. Maßgeblich für die
Zielsetzung des Vorschlags ist somit Artikel 21 Absatz 1 AEUV.
Zugleich kann der Vorschlag wirksam zur Erreichung des Ziels von
Artikel 20 Absatz 2 AEUV beitragen, dem zufolge die Unionsbürgerinnen
und ‑bürger die in den Verträgen vorgesehenen Rechte haben,
einschließlich des Rechts auf Freizügigkeit. Als Rechtsgrundlage des Vorschlags dient somit
Artikel 21 Absatz 2 AEUV, der Folgendes vorsieht: „Erscheint zur
Erreichung dieses Ziels ein Tätigwerden der Union erforderlich und sehen die
Verträge hierfür keine Befugnisse vor, so können das Europäische Parlament und
der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Vorschriften erlassen,
mit denen die Ausübung der Rechte nach Absatz 1 erleichtert wird.“ · Subsidiaritätsprinzip Das zentrale Thema des vorgeschlagenen
Europäischen Jahres ist das mangelnde Bewusstsein der Unionsbürgerinnen und
-bürger für bzw. ihr mangelndes konkretes Wissen über ihr Recht auf
Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit sowie weitere Rechte, die ihnen als
Unionsbürger – insbesondere in grenzüberschreitenden Situationen – zustehen.
Der Kern dieser Problematik ist die unzureichende Sichtbarkeit der
Unionsbürgerschaft und ihrer konkreten Vorteile für die Menschen. Dies ist ein
länderübergreifendes Phänomen. Zwar tragen die Mitgliedstaaten die
Hauptverantwortung für die Information der Unionsbürgerinnen und ‑bürger
über ihre Rechte, doch geeignete Maßnahmen in diesem Bereich erfordern
multilaterale Partnerschaften, einen grenzübergreifenden Informations- und
Erfahrungsaustausch sowie EU-weite Aktionen zur Sensibilisierung und zur
Verbreitung bewährter Verfahren. Daher lassen sich die Ziele des
vorgeschlagenen Europäischen Jahres besser auf Unionsebene erreichen. ·
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Wie in der diesem Vorschlag beigefügten
Ex-ante-Bewertung[13]
dargelegt, gehen die im Rahmen des Europäischen Jahres vorgesehenen Maßnahmen
nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus. Der Vorschlag
steht daher im Einklang mit dem in Artikel 5 EU-Vertrag niedergelegten
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. · Auswirkungen auf die Grundrechte Das Recht der Unionsbürgerinnen und -bürger
auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit ist in Artikel 45 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union festgeschrieben. Da der Vorschlag darauf
abzielt, die Ausübung dieses Rechts zu erleichtern, wird sich das Europäische
Jahr in erheblichem Maße positiv auf die Umsetzung der Charta auswirken. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Für das Europäische Jahr sind keine
zusätzlichen Mittel erforderlich. Da sich die Haushaltslinien und Programme der
Generaldirektion Kommunikation flexibel auf jährliche Prioritäten ausrichten
lassen, besteht ein hinreichender finanzieller Spielraum, um rund 1 Mio. EUR
für die Durchführung des Jahres bereitzustellen. 2011/0217 (COD) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND
DES RATES über das Europäische Jahr der Bürgerinnen und
Bürger (2013) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[14],
nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[15],
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Artikel 20 Absatz 1 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht vor, dass die
Unionsbürgerschaft zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzutritt und dass jeder
Mensch, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt, Unionsbürger
ist. Gemäß Artikel 20 Absatz 2 haben die Unionsbürgerinnen und ‑bürger
die in den Verträgen vorgesehenen Rechte und Pflichten, darunter das Recht,
sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.
Dieses Recht auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit ist zudem in
Artikel 21 AEUV verankert. (2)
Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon
wurde der Status der Unionsbürgerschaft gestärkt, und die damit verbundenen
Rechte wurden ergänzt. So wurde unter anderem als neues Recht die
Bürgerinitiative eingeführt, das vorsieht, dass mindestens eine Million
Bürgerinnen und Bürger aus einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten die
Kommission auffordern können, Vorschläge zu Themen aus den
Zuständigkeitsbereichen der EU zu unterbreiten. (3)
Die aus der Unionsbürgerschaft resultierenden
Rechte sind in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
festgeschrieben. Gemäß der Präambel der Charta stellt die EU „den Menschen in
den Mittelpunkt ihres Handelns, indem sie die Unionsbürgerschaft und einen Raum
der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts begründet“. In Titel V der
Charta sind die „Bürgerrechte“ niedergelegt, zu denen gemäß Artikel 45
auch das Recht gehört, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu
bewegen und aufzuhalten. (4)
Entsprechend stellt das Stockholmer Programm[16] die Bürgerinnen und Bürger in
den Mittelpunkt der politischen Maßnahmen in den Bereichen Freiheit, Sicherheit
und Recht. Leitmotiv des Programms ist der Aufbau eines „Europas der Bürger“,
in dem die Menschen unter anderem in vollem Umfang von ihrem Recht auf
Freizügigkeit Gebrauch machen können. (5)
In seiner „Entschließung zur Lage der Grundrechte
in der Europäischen Union (2009) – wirksame Umsetzung nach Inkrafttreten des
Vertrags von Lissabon“[17]
legt das Europäische Parlament der Kommission nahe, 2013 zum „Europäischen Jahr
der Bürgerschaft“ auszurufen, um die Debatte über die Unionsbürgerschaft in
Gang zu bringen und die europäischen Bürgerinnen und Bürger über ihre Rechte zu
informieren, insbesondere die neuen Rechte, die sich aus dem Inkrafttreten des
Vertrags von Lissabon ergeben. (6)
Seitdem das Recht auf Freizügigkeit und
Aufenthaltsfreiheit im Jahr 1957 als eine der vier Grundfreiheiten im Vertrag
von Rom festgeschrieben wurde, hat sich der hohe Wert dieses Rechts als eine
der Säulen für die Schaffung eines Binnenmarktes bestätigt, der sowohl den
Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten als auch den einzelnen Bürgern zugute
kommt. (7)
Die Freizügigkeit und die Mobilität der
Arbeitskräfte haben insbesondere zur Bewältigung der Folgen des demografischen
Wandels für den Arbeitsmarkt beigetragen und zugleich die
Beschäftigungsfähigkeit der Menschen sowie die Wettbewerbsfähigkeit der
europäischen Wirtschaft verbessert. Die Freizügigkeit ist zum einen eine
Grundvoraussetzung dafür, dass die Bürgerinnen und Bürger eine breite Palette
von Rechten wahrnehmen können, die ihnen gemäß dem Unionsrecht zustehen, zum
anderen fördert sie auch die Ausübung dieser Rechte (z. B. Rechte der
Verbraucherinnen und Verbraucher auf Zugang zu Waren und Dienstleistungen und
Rechte als Reisende und Touristen). Die Erleichterung der Freizügigkeit birgt
somit das Potenzial, die Möglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger zur
umfassenden Nutzung des Binnenmarktes zu verbessern und zugleich das Wachstum
maßgeblich voranzubringen. (8)
Das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
frei zu bewegen und aufzuhalten, wird von den Unionsbürgerinnen und ‑bürgern
als eines der zentralen auf der Unionsbürgerschaft beruhenden individuellen
Rechte hoch geschätzt. Es veranschaulicht den Wert der europäischen Einigung,
fördert das Verständnis hierfür und unterstützt die Teilhabe der Bürgerinnen
und Bürger an der Gestaltung der Europäischen Union. Alle diejenigen, die ihr
Lebensumfeld über die Grenzen ihres Landes hinaus ausdehnen, etwa indem sie in
andere Mitgliedstaaten reisen oder sich dort niederlassen, werden sich der
Vorteile der vielen verschiedenen im Unionsrecht verankerten Rechte bewusst und
nehmen diese Rechte in Anspruch. Die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit und
Aufenthaltsfreiheit trägt somit dazu bei, dass die Unionsbürgerschaft im Alltag
der Bürgerinnen und Bürger greifbar wird. (9)
Trotz der Tatsache, dass das Recht auf
Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit fest im primären Unionsrecht verankert
ist und im Sekundärrecht umfassend weiterentwickelt wurde, besteht nach wie vor
eine Kluft zwischen den geltenden Rechtsvorschriften und der Wirklichkeit, mit
der die Bürgerinnen und Bürger konfrontiert werden, wenn sie in der Praxis von
diesem Recht Gebrauch machen wollen. Abgesehen von einer gewissen Unsicherheit
hinsichtlich der Vorteile der Mobilität stoßen die Bürgerinnen und Bürger in
der Praxis auf zu viele Hindernisse, die dem Leben und Arbeiten in einem
anderen EU-Mitgliedstaat im Wege stehen. (10)
Im Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010
„Weniger Hindernisse für die Ausübung von Unionsbürgerrechten“[18] ging die Kommission auf die
wesentlichen Hürden ein, mit denen die Unionsbürgerinnen und ‑bürger noch
im täglichen Leben bei der Ausübung ihrer Rechte – insbesondere in
grenzüberschreitenden Situationen – konfrontiert werden, und skizzierte
25 konkrete Maßnahmen zu deren Beseitigung. Eines der ermittelten
Hindernisse war der Mangel an Informationen: Die Kommission kam im Bericht zu
dem Schluss, dass die Unionsbürgerinnen und ‑bürger Rechte nicht
wahrnehmen, weil sie sie nicht richtig kennen, und kündigte deshalb an, ihre
Bemühungen zur Information der Bürgerinnen und Bürger über ihre Rechte,
insbesondere das Recht auf Freizügigkeit, zu intensivieren. (11)
Da das Recht auf Freizügigkeit die Lebenssituation
von Menschen erheblich verbessert, ist die möglichst umfassende Verfügbarkeit
von Informationen über das Bestehen dieses Rechts und dessen Inanspruchnahme
von größter Bedeutung. Zudem sind alle Unionsbürgerinnen und ‑bürger
potenzielle Nutznießer dieses Rechts, weshalb in der gesamten EU wirksame
Sensibilisierungsmaßnahmen ergriffen werden sollten. (12)
Damit die Unionsbürgerinnen und ‑bürger
sachkundige Entscheidungen über die Wahrnehmung ihres Rechts auf Freizügigkeit
treffen können, reicht es nicht aus, sie allein über dieses Recht zu informieren;
vielmehr müssen sie auch angemessen über die anderen Rechte aufgeklärt werden,
die ihnen nach dem Unionsrecht in grenzüberschreitenden Situationen zustehen.
Nur so können sie diese Rechte voll ausschöpfen, wenn sie beschließen, ihr
Recht auf Freizügigkeit in Anspruch zu nehmen. (13)
Unionsbürgerinnen und ‑bürger, die erwägen,
von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, sollten insbesondere über
ihre Rechte im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Wahrung von
Sozialversicherungsansprüchen unterrichtet werden, die ihnen aufgrund der
Unionsvorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
zustehen. Diese Vorschriften gewährleisten, dass Bürgerinnen und Bürger keine
Sozialversicherungsansprüche verlieren, wenn sie in einen anderen EU-Mitgliedstaat
umziehen. Ferner sollten sie auch über ihr Recht auf Anerkennung ihrer
Berufsqualifikationen informiert werden, und man sollte ihnen vor Augen führen,
dass soziale Kompetenz und Bürgerkompetenz – zwei der im europäischen
Referenzrahmen[19]
genannten „Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen“ – ihnen dabei
helfen können, in vollem Umfang an der Gesellschaft teilzuhaben und ihre im
Unionsrecht festgeschriebenen Rechte auszuschöpfen. (14)
In diesem Zusammenhang sollten die Bürgerinnen und
Bürger auch besser über ihre Rechte als Reisende mit den verschiedenen
Verkehrsmitteln innerhalb der Europäischen Union sowie über ihre
grenzüberschreitenden Rechte als Verbraucherinnen und Verbraucher informiert
werden. Wenn sie davon ausgehen können, dass ihre Verbraucherrechte wirksam
geschützt werden, werden sie einen größeren Beitrag dazu leisten, dass der
europaweite Markt für Waren und Dienstleistungen sein volles Potenzial
entfaltet, und stärker von diesem Markt profitieren können. Gleichermaßen sollten
die Bürgerinnen und Bürger besser über die Vorschriften zur allgemeinen
Produktsicherheit und Marktüberwachung informiert werden, um ihnen vor Augen zu
führen, dass ihre Gesundheit und ihre Rechte in der gesamten EU geschützt
werden, insbesondere in Bezug auf Bedrohungen und Risiken, die sie als
Einzelpersonen nicht bewältigen können. Außerdem sollten die Bürgerinnen und
Bürger unbedingt besser über ihre Rechte auf grenzüberschreitende
Gesundheitsversorgung aufgeklärt werden, damit sie über europäische Grenzen
hinweg in vollem Umfang sichere und hochwertige Gesundheitsdienstleistungen in
Anspruch nehmen können. (15)
Ferner ist es von größter Bedeutung, dass die
Unionsbürgerinnen und ‑bürger sich ihre Wahlrechts in anderen
Mitgliedstaaten bewusst sind. Sie sollten sich voll darüber im Klaren sein,
dass sie im Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, bei Kommunalwahlen
und bei den Wahlen zum Europäischen Parlament über das aktive und passive
Wahlrecht verfügen. Diese Teilhabe an der Politik kann zugleich zur Integration
der Unionsbürgerinnen und ‑bürger in die Gesellschaft ihres
Wohnsitzmitgliedstaates beitragen. (16)
Wenn die Bürgerinnen und Bürger diese Rechte, die
sowohl ihnen selbst als auch der Gesellschaft zugute kommen, besser
verinnerlichen, kann dies das Zugehörigkeitsgefühl zur EU und die
Identifikation mit der EU verstärken. (17)
Ein Europäisches Jahr der Bürgerinnen und Bürger
2013 ist eine gute Gelegenheit, um die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen
Rechte bekannter zu machen und damit zur Erreichung des Ziels beizutragen, die
Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit zu erleichtern. (18)
Im Jahr 2013 jährt sich die Einführung der
Unionsbürgerschaft durch den Vertrag von Maastricht, der am 1. November
1993 in Kraft getreten ist, zum zwanzigsten Mal. Das Europäische Jahr der
Bürgerinnen und Bürger wird sich an den Ergebnissen des Berichts über die
Unionsbürgerschaft sowie an einem Aktionsplan zur Beseitigung der verbleibenden
Hindernisse ausrichten, die den Unionsbürgerinnen und ‑bürgern die
Wahrnehmung ihrer Rechte erschweren. Das Europäische Jahr wird die
Unionsbürgerschaft und ihren Nutzen für die Menschen stärker in den Blickpunkt
rücken, indem es die konkreten Auswirkungen der EU-Politik auf das Leben der
Bürgerinnen und Bürger veranschaulicht. Dies gilt insbesondere für die
Beseitigung von Hindernissen für die Ausübung ihrer Rechte. (19)
Die Schärfung des Bewusstseins für die
Bürgerrechte, zu denen auch das Wahlrecht im Wohnsitzmitgliedstaat gehört, ist
ebenfalls mit Blick auf die Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 2014 von
großer Bedeutung. Die Wirkung entsprechender Sensibilisierungsmaßnahmen würde
verstärkt durch die enge Abstimmung – und die Ausschöpfung von Synergien – mit
Maßnahmen, die andere EU-Organe, insbesondere das Europäische Parlament, sowie
die Mitgliedstaaten im Vorfeld dieser Wahlen durchführen. (20)
Zur Optimierung der Wirksamkeit und Effizienz der
für das Europäische Jahr 2013 geplanten Aktivitäten sollten unbeschadet des
Artikels 49 Absatz 6 der Haushaltsordnung[20] verschiedene vorbereitende
Maßnahmen durchgeführt werden. (21)
Für das Europäische Jahr sollten die vorhandenen
Partizipationsinstrumente sowie die in den Artikeln 10 und 11 des Vertrags
über die Europäische Union verankerten Rechte in vollem Umfang genutzt werden,
um die Bürgerinnen und Bürger verstärkt an der Umsetzung des Aktionsplans zur
Beseitigung von Hindernissen, die die Wahrnehmung der Rechte erschweren, sowie
allgemein an der Festlegung von Maßnahmen der EU zu beteiligen, die die
konkrete Wirksamkeit ihrer Rechte verbessern. Hier werden die europäischen
Organisationen der Zivilgesellschaft eine zentrale Rolle spielen. (22)
Die Hauptverantwortung für die Information der
Unionsbürgerinnen und ‑bürger über ihre Rechte liegt bei den
Mitgliedstaaten. Die einzelstaatlichen Maßnahmen in diesem Bereich werden
jedoch durch Maßnahmen auf EU-Ebene ergänzt, was auch in der politischen
Erklärung „Europa partnerschaftlich kommunizieren“ hervorgehoben wird, die das
Europäische Parlament, der Rat und die Kommission am 22. Oktober 2008
unterzeichnet haben.[21] (23)
Angesichts des Umfangs der vorgeschlagenen Maßnahme
und der Tatsache, dass es notwendig ist, multilaterale Partnerschaften zu
schließen, länderübergreifend Informationen auszutauschen sowie EU-weit
Sensibilisierungsmaßnahmen durchzuführen und bewährte Verfahren zu verbreiten,
lassen sich die Ziele des vorgeschlagenen Europäischen Jahres besser auf
Unionsebene erreichen. Die Union kann daher im Einklang mit dem in
Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten
Subsidiaritätsprinzip geeignete Maßnahmen annehmen. Entsprechend dem in
demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht dieser Beschluss
nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (24)
Es sollten geeignete Maßnahmen getroffen werden, um
Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern, und es sollten die erforderlichen
Schritte eingeleitet werden, um entgangene, zu Unrecht gezahlte oder nicht
ordnungsgemäß verwendete Beträge wieder einzuziehen, und zwar gemäß der
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über
den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften[22], der Verordnung (Euratom, EG)
Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen
und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen
Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen
Unregelmäßigkeiten[23]
und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für
Betrugsbekämpfung (OLAF)[24]. (25)
Für andere Maßnahmen als diejenigen, die aus dem
Budget des Europäischen Jahres finanziert werden, können EU-Mittel im Rahmen
bestehender Programme der Union – insbesondere der Programme „Europa für
Bürgerinnen und Bürger“ und „Grundrechte und Unionsbürgerschaft“ – sowie aus
den Strukturfonds bereitgestellt werden – HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand Das Jahr 2013 wird zum „Europäischen Jahr der
Bürgerinnen und Bürger“ (nachstehend „Europäisches Jahr“) ausgerufen. Artikel 2 Ziele Das allgemeine Ziel des Europäischen Jahres
besteht darin, das Bewusstsein der Bürgerinnen und Bürger für die mit der
Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte zu schärfen, damit sie in vollem Umfang
von ihrem Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und
aufzuhalten, Gebrauch machen können. Zu den Schwerpunkten des Europäischen
Jahres zählen vor diesem Hintergrund unter anderem die Möglichkeiten der
Beteiligung und des Zugangs zu Rechten für Unionsbürgerinnen und ‑bürger,
die sich in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat
angesiedelt haben, für Studierende, Arbeitnehmer, Verbraucher und EU-weite
Anbieter von Waren und Dienstleistungen. Auf dieser Grundlage werden mit dem
Europäischen Jahr die folgenden spezifischen Ziele verfolgt: –
Schärfung des Bewusstseins der Unionsbürgerinnen
und ‑bürger für ihr Recht, sich innerhalb der Europäischen Union frei zu
bewegen und aufzuhalten, und allgemein für ihre Rechte in grenzüberschreitenden
Situationen, einschließlich ihres Rechts auf Teilnahme am demokratischen Leben
der Union; –
Sensibilisierung der Unionsbürgerinnen und ‑bürger
dafür, wie ihnen die von der Union gewährten Rechte und durchgeführten
Maßnahmen beim Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat von Nutzen sein
können, und Förderung ihrer aktiven Beteiligung an Bürgerforen zu Maßnahmen und
Themen der Unionspolitik; –
Förderung einer Debatte über Wirkung und Potenzial
des Rechts auf Freizügigkeit als untrennbarer Aspekt der Unionsbürgerschaft,
insbesondere mit Blick auf die Stärkung des sozialen Zusammenhalts und des
Verständnisses der Unionsbürgerinnen und ‑bürger füreinander sowie auf
die Festigung der Bindung zwischen Bürgerinnen und Bürgern und der Union. Artikel 3 Initiativen (1) Zur Erreichung der in
Artikel 2 genannten Ziele des Europäischen Jahres können auf Unionsebene
bzw. auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene unter anderem die folgenden
Initiativen organisiert werden: –
an die Allgemeinheit und an spezifische Zielgruppen
gerichtete Informations‑, Bildungs- und Sensibilisierungskampagnen; –
Austausch von Informationen und Weitergabe von
Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen nationalen, regionalen und lokalen
Behörden und anderen Einrichtungen; –
Konferenzen und Veranstaltungen zur Sensibilisierung
für die Bedeutung und die Vorteile des Rechts auf Freizügigkeit und
Aufenthaltsfreiheit und der Rechte der Unionsbürgerinnen und ‑bürger im
Allgemeinen sowie zur Anregung der Debatte darüber; –
Nutzung der vorhandenen mehrsprachigen Partizipationsinstrumente,
um die Bürgerinnen und Bürger verstärkt an der Verbesserung der praktischen
Wirksamkeit ihrer Rechte und allgemein an der Erreichung der Ziele des
Europäischen Jahres zu beteiligen; –
Stärkung der Rolle und der Außenwirkung der
mehrsprachigen Web-Portale „Europe Direct“ und „Ihr Europa“ als
Schlüsselelemente einer zentralen Anlaufstelle für Informationen über die
Rechte von Unionsbürgerinnen und ‑bürgern; –
Stärkung der Rolle und der Außenwirkung von
Problemlösungsinstrumenten wie SOLVIT, damit die Unionsbürgerinnen und ‑bürger
ihre Rechte besser nutzen und geltend machen können. (2) Die in Absatz 1
genannten Initiativen werden im Anhang näher erläutert. (3) Die Kommission und die
Mitgliedstaaten können andere Aktivitäten benennen, die zur Erreichung der
Ziele des Europäischen Jahres beitragen, und die Verwendung der Bezeichnung des
Europäischen Jahres bei der Öffentlichkeitsarbeit für diese Aktivitäten
erlauben, sofern diese Aktivitäten zur Erreichung der in Artikel 2
genannten Ziele beitragen. Artikel 4 Koordinierung
auf Unionsebene und Durchführung Die Kommission arbeitet eng mit den
Mitgliedstaaten sowie Einrichtungen und Verbänden zusammen, die lokale und
regionale Interessen vertreten, insbesondere mit dem Ausschuss der Regionen. Ferner arbeitet die Kommission eng mit dem
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss zusammen. Zu ihrer Unterstützung bei der Durchführung
des Europäischen Jahres auf Unionsebene beruft die Kommission Zusammenkünfte
von Vertretern europäischer Organisationen bzw. Einrichtungen, die sich für die
Wahrung der Bürgerrechte einsetzen, sowie weiteren Stakeholdern ein. Für die Durchführung dieses Beschlusses auf
Unionsebene ist die Kommission zuständig. Artikel 5 Finanzbestimmungen (1) Für die in Abschnitt A
des Anhangs beschriebenen unionsweiten Maßnahmen werden Aufträge im Rahmen
öffentlicher Ausschreibungen oder Finanzhilfen aus dem Haushalt der Union
vergeben. (2) Für die in Abschnitt B
des Anhangs beschriebenen unionsweiten Maßnahmen können Finanzhilfen aus dem Haushalt
der Union gewährt werden. Artikel 6 Internationale
Zusammenarbeit Die Kommission kann für die Zwecke des
Europäischen Jahres mit einschlägigen internationalen Organisationen
zusammenarbeiten. Artikel 7 Schutz der finanziellen Interessen der Union (1) Die Kommission gewährleistet
bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den
Schutz der finanziellen Interessen der Union durch Präventivmaßnahmen gegen
Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame
Kontrollen und durch Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie – bei
Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch wirksame, verhältnismäßige und
abschreckende Sanktionen. Im Einklang mit der Verordnung (Euratom, EG)
Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen
und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen
Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen
Unregelmäßigkeiten ist die Kommission berechtigt, auf Grundlage dieses Beschlusses
Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen. Erforderlichenfalls führt
das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) Untersuchungen durch, die
durch die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für
Betrugsbekämpfung (OLAF)[25]
geregelt sind. (2) Für die auf Grundlage dieses
Beschlusses finanzierten Tätigkeiten ist der Tatbestand der Unregelmäßigkeit
gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom)
Nr. 2988/95 bei jedem Verstoß gegen eine Bestimmung des Unionsrechts oder
jeder Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen als Folge einer Handlung
oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die durch eine
ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Union
bewirkt oder bewirken würde. (3) Die Kommission kann die für
eine Maßnahme gewährte finanzielle Unterstützung kürzen, aussetzen oder
zurückfordern, wenn sie Unregelmäßigkeiten – insbesondere die Nichteinhaltung
von Bestimmungen dieses Beschlusses, einer Einzelentscheidung oder der
Vereinbarung über die Gewährung der betreffenden finanziellen Unterstützung –
feststellt oder wenn ohne ihre Zustimmung eine wesentliche Änderung an der
Maßnahme vorgenommen wurde, die mit der Art dieser Maßnahme oder deren
Durchführungsbedingungen nicht vereinbar ist. (4) Wenn Fristen nicht
eingehalten werden oder wenn aufgrund des Stands der Durchführung einer
Maßnahme nur ein Teil der gewährten finanziellen Unterstützung gerechtfertigt
ist, fordert die Kommission den Empfänger auf, sich innerhalb einer bestimmten
Frist hierzu zu äußern. Falls dieser keine angemessene Begründung liefern kann,
ist die Kommission befugt, den Restbetrag der finanziellen Unterstützung zu
streichen und die Rückzahlung der bereits gezahlten Gelder zu fordern. (5) Jeder zu Unrecht ausgezahlte
Betrag ist der Kommission zurückzuzahlen. Auf nicht rechtzeitig zurückgezahlte
Beträge werden in Einklang mit den Bestimmungen der Haushaltsordnung[26] Verzugszinsen erhoben. Artikel 8 Begleitung
und Evaluierung Bis zum 31. Dezember 2014 legt die
Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts-
und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die
Durchführung, die Ergebnisse und die allgemeine Bewertung der in diesem
Beschluss vorgesehenen Initiativen vor. Artikel 9 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der
Präsident Der Präsident ANHANG MASSNAHMEN
GEMÄSS ARTIKEL 3 Im
Zentrum der Durchführung des Europäischen Jahres steht eine umfassende EU-weite
Informationskampagne, die durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzt werden kann.
In die Maßnahmen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene können auch Vertreter
der Zivilgesellschaft und andere Stakeholder einbezogen werden, damit sich alle
Schlüsselakteure die Ziele des Europäischen Jahres zu eigen machen. Zur
Durchführung werden folgende Maßnahmen ergriffen: A. DIREKTE INITIATIVEN DER UNION Die Finanzierung
erfolgt in der Regel über den direkten Erwerb von Waren und Dienstleistungen
auf Grundlage bestehender Rahmenverträge. Ein Teil der Mittel kann für die
Erbringung sprachlicher Dienstleitungen (Übersetzen, Dolmetschen,
Bereitstellung mehrsprachiger Informationen) aufgewendet werden. Informations- und Kommunikationskampagnen, die u. a. Folgendes
umfassen: ·
Erstellung und Verbreitung von audiovisuellem
Material und Druckerzeugnissen, die mit den in Artikel 2 genannten Zielen
in Einklang stehen; ·
Veranstaltungen mit großer Außenwirkung und Foren
für den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren; ·
Maßnahmen zur Bekanntmachung der Ergebnisse und zur
Erhöhung des Bekanntheitsgrads der Programme, Aktionen und Initiativen der
Union, die zur Erreichung der Ziele des Europäischen Jahres beitragen; ·
Einrichtung einer Website auf dem Europa-Server (http://europa.eu/index_de.htm)
zur Information über die im Rahmen des Europäischen Jahres durchgeführten
Maßnahmen. B. KOFINANZIERUNG VON INITIATIVEN
DURCH DIE UNION Kofinanzierungen
sind nicht vorgesehen. C. INITIATIVEN, DIE KEINE FINANZHILFE DER UNION ERHALTEN Die Union gewährt
Initiativen öffentlicher oder privater Organisationen nichtfinanzielle
Unterstützung (einschließlich der schriftlichen Genehmigung, das Label – wenn
dieses entwickelt ist – sowie andere Materialien zum Europäischen Jahr zu
verwenden), sofern diese Organisationen gegenüber der Kommission nachweisen,
dass die betreffenden Initiativen im Jahr 2013 stattfinden und voraussichtlich
maßgeblich zur Erreichung der Ziele des Europäischen Jahres beitragen. _______________ [1] Qualitative Eurobarometer-Erhebung „European citizenship
– Cross-border mobility“ (Unionsbürgerschaft – Grenzüberschreitende Mobilität),
August 2010. [2] Titel II des EU-Vertrags, insbesondere die Artikel 9, 10
und 11. [3] Flash Eurobarometer-Umfrage 263 „The Internal Market:
Awareness – Perceptions – Impacts“ (Der Binnenmarkt: Bewusstsein –
Wahrnehmungen – Auswirkungen), April 2009. [4] Scientific Report on the Mobility of Cross-Border
Workers within the EU-27/EEA/EFTA Countries (Wissenschaftlicher Bericht über
die Mobilität von Grenzgängern innerhalb der EU-27/EWR/EFTA-Länder), erstellt
im Auftrag der Europäischen Kommission, Januar 2009. [5] Qualitative Eurobarometer-Erhebung „European citizenship
– Cross-border mobility“ (Unionsbürgerschaft – Grenzüberschreitende Mobilität),
August 2010. [6] Flash Eurobarometer-Umfrage 294 „EU citizenship“
(Unionsbürgerschaft), März 2010. [7] KOM(2010) 603 endg. vom
27.10.2010. [8] ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1 – Informationen
der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union – Europäischer
Rat – Das Stockholmer Programm – Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und
zum Schutz der Bürger. [9] KOM(2010) 477 endg. vom
15.9.2010 bzw. KOM(2010) 682 endg. vom 23.11.2010. [10] KOM(2007) 773 endg. vom
6.12.2007. [11] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament,
den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen
„Auf dem Weg zu einer Binnenmarktakte – Für eine in hohem Maße
wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft: 50 Vorschläge, um gemeinsam besser
zu arbeiten, zu unternehmen und Handel zutreiben“, KOM(2010) 608 endg. vom
27.10.2010. [12] SEK(2011) xxx. [13] SEK(2011) xxx. [14] ABl. C […] vom […], S. […]. [15] ABl. C […] vom […], S. […]. [16] KOM(2009) 262 endg. vom
10.6.2009. [17] http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P7-TA-2010-0483+0+DOC+XML+V0//DE [18] KOM(2010) 603 endg. [19] Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom
18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen
(ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 10). [20] Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002
des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den
Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L 248 vom
16.9.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 vom
13. Dezember 2006, ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1). [21] ABl. C 13 vom 20.1.2009, S. 3. [22] ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1. [23] ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2. [24] ABl. L 136 vom
31.5.1999, S. 1. [25] ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1. [26] Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002
des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den
Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L 248 vom
16.9.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 vom
13. Dezember 2006, ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).