52011PC0489

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über das Europäische Jahr der Bürgerinnen und Bürger (2013) /* KOM/2011/0489 endgültig - 2011/0217 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

· Allgemeiner Kontext

Alle Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten verfügen automatisch über die in Artikel 20 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgesehene Unionsbürgerschaft, die ihnen verschiedene zusätzliche Rechte gewährt, darunter das Recht, sich im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.

Dieses in Artikel 21 AEUV und in Artikel 45 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgeschriebene Recht auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ist eines der wertvollsten durch das Unionsrecht gewährten individuellen Rechte. Die Freizügigkeit ist quasi ein Synonym für die Unionsbürgerschaft[1], denn sie ist der am deutlichsten greifbare aus der Unionsbürgerschaft resultierende Vorteil.

Gleichzeitig trägt die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit dazu bei, der Unionsbürgerschaft im Alltag der Bürgerinnen und Bürger konkrete Bedeutung zu verleihen. Die Bürgerinnen und Bürger, die ihr Lebensumfeld über die Grenzen ihres Landes hinaus ausdehnen, etwa indem sie in andere Mitgliedstaaten reisen oder sich dort niederlassen, erfahren sie unweigerlich mehr über das breite Spektrum der Rechte, die das Unionsrecht in grenzüberschreitenden Situationen gewährt, und nehmen diese Rechte in Anspruch: ihre Rechte als Verbraucherinnen und Verbraucher in anderen Mitgliedstaaten, ihr Rechte auf Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen und ihr Recht auf Zugang zur Bildung, zur Gesundheitsversorgung und auf den Erwerb und die Wahrung von Sozialversicherungsansprüchen.

Zudem verfügen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger im Wohnsitzmitgliedstaat über das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament und bei Kommunalwahlen. Dies ist deshalb von großer Bedeutung, da es ihnen die Teilnahme am demokratischen Leben der Union ermöglicht und zugleich zu ihrer Integration in die Gesellschaft des Wohnsitzmitgliedstaates beiträgt.

Auf allgemeinerer Ebene ist die Unionsbürgerschaft zudem eng mit den demokratischen Grundsätzen der Europäischen Union[2] verknüpft, die den Rahmen für die Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger am demokratischen Leben in der Union bilden.

· Gründe und Ziele des Vorschlags

Im Jahr 2009 lebten schätzungsweise 11,9 Millionen Unionsbürgerinnen und ‑bürger in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsland, und viele mehr könnten in irgendeiner Phase ihres Lebens von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen. So ergab eine Eurobarometer-Umfrage aus dem Jahr 2009[3], dass mehr als ein Drittel (35 %) der Bürgerinnen und Bürger der EU es sich vorstellen könnte, in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten. Allerdings vertrat in der gleichen Umfrage jeder fünfte Europäer die Auffassung, dass es noch zu viele Hindernisse gibt, die einer Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat im Wege stehen. In einer anderen Studie aus dem Jahr 2009[4] wurde festgestellt, dass der Mangel an Informationen (zusammen mit sprachlichen Schwierigkeiten) eines der größten Hindernisse für grenzüberschreitendes Pendeln zur Arbeit darstellt, das neben grenzüberschreitender Migration die Hauptform der geografischen Arbeitskräftemobilität innerhalb der EU ist.

Diese Ergebnisse bestätigten sich in einer Erhebung aus dem Jahr 2010[5], bei der die Erfahrungen europäischer Bürgerinnen und Bürger untersucht wurden, die tatsächlich von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben. Angesprochen auf die Möglichkeiten, die Mobilität innerhalb der EU zu erleichtern, betonten die Befragten, dass Unionsbürgerinnen und ‑bürger, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsland niederlassen, praxisorientierte, länderspezifische Informationen über ihre Rechte benötigen. Zudem zeigte diese Umfrage auf, dass die Informationen, die die Bürgerinnen und Bürger zur Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit brauchen, nicht allein die Nutzung dieses Recht als solches betreffen. Die beiden am häufigsten genannten administrativen Fragen, mit denen sich die Befragten vor ihrem Umzug in einen anderen Mitgliedstaat befasst hatten, waren die soziale Absicherung und die Anerkennung von Hochschulabschlüssen.

Es liegt auf der Hand, dass Bürgerinnen und Bürger, die in einem anderen Mitgliedstaat studieren, arbeiten, leben oder ihren Ruhestand verbringen, angemessen über ihre verschiedenen Rechte in grenzüberschreitenden Situationen informiert sein und auch die Möglichkeit haben müssen, in der Praxis von diesen Rechten Gebrauch zu machen. Ohne entsprechendes Wissen können die Bürgerinnen und Bürger keine sachkundigen Entscheidungen über die Inanspruchnahme ihres Rechts auf Freizügigkeit treffen.

Allgemein ist das Bewusstsein der Menschen für ihr Recht auf Freizügigkeit und für ihre Rechte als Unionsbürgerinnen und ‑bürger insgesamt eine entscheidende Voraussetzung dafür, dass Einzelpersonen, Unternehmen und die Gesellschaft als Ganze das gesamte Spektrum an Möglichkeiten ausschöpfen, die der Binnenmarkt bietet.

Eine Eurobarometer-Umfrage aus dem Jahr 2010[6] macht deutlich, dass es noch große Unterschiede bei der Vertrautheit der Bürgerinnen und Bürger mit ihren Rechten gibt: Zwar ist den Europäerinnen und Europäern mehrheitlich ihr Status als Unionsbürger bekannt (79 % geben an, dass ihnen der Begriff „Bürger der Europäischen Union“ etwas sagt), doch es mangelt ihnen an konkretem Wissen über die genaue Bedeutung der mit diesem Status verbundenen Rechte. So kennen lediglich 43 % die Bedeutung des Begriffs „Bürger der Europäischen Union“, und fast zur Hälfte (48 %) geben die Befragten an, dass sie über ihre Rechte „nicht gut informiert“ sind.

Im Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010 „Weniger Hindernisse für die Ausübung von Unionsbürgerrechten“[7] geht die Kommission auf die wesentlichen Hindernisse ein, mit denen die Unionsbürgerinnen und ‑bürger im täglichen Leben bei der Ausübung ihrer Rechte immer noch konfrontiert werden, und skizziert 25 konkrete Maßnahmen zur Beseitigung dieser Hindernisse. Dabei kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Unionsbürgerinnen und ‑bürger ihre Rechte nicht wahrnehmen, weil sie sie nicht richtig kennen, und kündigt an, dass sie ihre Informationsmaßnahmen verstärken wird, um die Bürgerinnen und Bürger besser über ihre Rechte im Allgemeinen und insbesondere über ihr Recht auf Freizügigkeit aufzuklären. Eine der im Bericht über die Unionsbürgerschaft vorgeschlagenen Maßnahmen zur Beseitigung des Informationsdefizits ist die Ausrufung des Jahres 2013 zum Europäischen Jahr der Bürgerinnen und Bürger, in dem gezielte Veranstaltungen zur Unionsbürgerschaft und zu politischen Maßnahmen der EU, die die Bürgerinnen und Bürger betreffen, durchführt werden sollen.

Entsprechend besteht das allgemeine Ziel des vorgeschlagenen Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger darin, dafür zu sorgen, dass sich alle Unionsbürgerinnen und ‑bürger ihrer Rechte bewusst sind, über die sie dank ihrer Unionsbürgerschaft in grenzüberschreitenden Situationen verfügen. Dies soll es ihnen ermöglichen, sachkundige Entscheidungen über die Inanspruchnahme ihres Rechts auf Freizügigkeit zu treffen, und ihnen die tatsächliche Ausübung dieses Rechts erleichtern. Konkret soll das Europäische Jahr Folgendes bewirken:

– Schärfung des Bewusstseins der Unionsbürgerinnen und ‑bürger für ihr Recht, sich innerhalb der Europäischen Union frei zu bewegen und aufzuhalten, und allgemein für ihre Rechte in grenzüberschreitenden Situationen, einschließlich ihres Rechts auf Teilnahme am demokratischen Leben der Union;

– Sensibilisierung der Unionsbürgerinnen und ‑bürger dafür, wie ihnen die von der EU gewährten Rechte und durchgeführten Maßnahmen beim Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat von Nutzen sein können, und Förderung ihrer aktiven Beteiligung an Bürgerforen zu Maßnahmen und Themen der Unionspolitik;

– Förderung einer Debatte über Wirkung und Potenzial des Rechts auf Freizügigkeit als untrennbarer Aspekt der Unionsbürgerschaft, insbesondere mit Blick auf die Stärkung des sozialen Zusammenhalts und des gegenseitigen Verständnisses der Unionsbürgerinnen und ‑bürger füreinander sowie auf die Festigung der Bindung zwischen Bürgerinnen und Bürgern und der Union.

· Übereinstimmung mit der Politik und den Zielen der Union in anderen Bereichen

Das vorgeschlagene Europäische Jahr der Bürgerinnen und Bürger stützt sich auf die bestehende enge Verbindung zwischen dem Recht auf Freizügigkeit und der Unionsbürgerschaft sowie auf die positive Wahrnehmung dieser Verbindung durch die Bürgerinnen und Bürger und ist darauf ausgerichtet, die Unionsbürgerschaft mit konkreter Bedeutung zu füllen. Das Europäische Jahr trägt somit zur Erreichung des politischen Ziels der Kommission bei, die Bürgerinnen und Bürger in den Mittelpunkt der politischen Agenda der EU zu stellen, und sorgt mit dafür, dass die Unionsbürgerschaft im Alltag greifbar wird.

Mit dem vorgeschlagenen Europäischen Jahr kommt die Kommission der Vorgabe von Kommissionspräsident José Manuel Barroso nach, der in seinen Politischen Leitlinien für die nächste Kommission vom 3. September 2009 angekündigt hat, die Unionsbürgerschaft zu stärken und zu diesem Zweck dafür zu sorgen, dass die Bindung zwischen den Bürgerinnen und Bürgern und der EU neu belebt wird und ihre Rechte wirklich spürbar werden.

Zugleich wird mit dem Europäischen Jahr auch einer Forderung des Europäischen Parlaments entsprochen. In seiner „Entschließung vom 15. Dezember 2010 zu der Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2009) – wirksame Umsetzung nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon“ hat das Parlament der Kommission nahegelegt, 2013 zum „Europäischen Jahr der Bürgerschaft“ zu machen, um die Debatte über die europäische Bürgerschaft in Gang zu bringen und die europäischen Bürgerinnen und Bürger über ihre Rechte zu informieren, insbesondere die neuen Rechte, die sich aus dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ergeben.

Entsprechend wurde der Interinstitutionellen Gruppe „Information“ am 18. Januar 2011 das Konzept des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger vorgestellt.

Das vorgeschlagene Europäische Jahr steht somit auch im Einklang mit dem Stockholmer Programm[8], das die Bürgerinnen und Bürger in den Mittelpunkt der europäischen Politik auf den Gebieten der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts stellt und dessen Maßnahmen sich auf die Prämisse des Aufbaus eines „Europas der Bürgerinnen und Bürger“ stützen, was auch die Gewährleistung der uneingeschränkten Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit einschließt.

Ferner steht das vorgeschlagene Europäische Jahr im Einklang mit der Strategie Europa 2020, schließlich zählt die Erleichterung der Freizügigkeit und der Arbeitskräftemobilität zu den Kernzielen der Leitinitiativen „Jugend in Bewegung“ und „Eine Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten“[9]. Gleiches gilt für das „Europäische Jahr der Arbeitskräftemobilität“ 2006 und den im Anschluss daran aufgestellten „Europäischen Aktionsplan für berufliche Mobilität“[10], in dem die Freizügigkeit als ein Weg betrachtet wird, um die Folgen des demografischen Wandels für den Arbeitsmarkt zu bewältigen und die Beschäftigungsfähigkeit der Menschen sowie die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu steigern.

Die Freizügigkeit bildet zum einen die Voraussetzung dafür, dass die Bürgerinnen und Bürger grenzübergreifend eine breite Palette von durch die EU gewährten Rechten in Anspruch nehmen, zum anderen stimuliert sie diese Inanspruchnahme. Dies betrifft beispielweise die Rechte im Bereich der sozialen Sicherheit, das Recht auf Arbeitsuche und auf Arbeit in einem anderen Mitgliedstaat, die Rechte als Reisende und Touristen und die Rechte als Verbraucher beim Zugang zu Waren und Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten. Die Erleichterung der Freizügigkeit kann somit unter anderem zum Erreichen der Ziele der kürzlich von der Kommission lancierten Initiative zur Neubelebung des Binnenmarktes[11] beitragen, da die Bürgerinnen und Bürger auf diesem Wege ermutigt werden, die Möglichkeiten des Binnenmarktes in vollem Umfang auszuschöpfen. Das Europäische Jahr würde das Bewusstsein für diese Chancen und Rechte unmittelbar schärfen, da es darauf abzielt, die Bürgerinnen und Bürger über alle relevanten Rechte zu informieren, die ihnen in grenzüberschreitenden Situationen zustehen.

Außerdem würde das vorgeschlagene Europäische Jahr sowohl auf den Ergebnissen des Berichts über die Unionsbürgerschaft 2010 aufbauen als auch zur Erreichung der Ziele dieses Berichts beitragen, nämlich zur Beseitigung von Hindernissen, die der tatsächlichen Ausübung der Rechte der Unionsbürgerinnen und ‑bürger im Wege stehen.

Der Bericht greift die wichtigsten festgestellten Probleme auf, mit denen Unionsbürgerinnen und ‑bürger konfrontiert sind, wenn sie – insbesondere in grenzüberschreitenden Situationen – ihre Rechte in Anspruch nehmen wollen. Auf dieser Grundlage werden im Bericht nicht nur die Hindernisse für die Freizügigkeit an sich, sondern auch verschiedene andere Fragen untersucht, die für Bürgerinnen und Bürger, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen wollen, unmittelbar von Belang sind. Es wird aufgezeigt, wo die EU ihre Informationsbemühungen verstärken und – soweit ihre Zuständigkeiten dies ermöglichen – wo sie verbleibende Hindernisse beseitigen muss. Unter anderem geht es dabei um die Eigentumsrechte bei internationalen Paaren, die grenzüberschreitende Anerkennung zivilrechtlicher Dokumente, den Schutz von Verdächtigten und Beschuldigten in Strafsachen, Probleme der Besteuerung in grenzüberschreitenden Situationen, Hindernisse bei der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung und bei elektronischen Gesundheitsdiensten (eHealth), die Rechte von Reisenden, Touristen und Verbrauchern, die Anerkennung von Hochschulabschlüssen und Berufsqualifikationen, Fragen der sozialen Sicherheit, die Ausübung des Wahlrechts und das Bewusstsein für die Bedeutung der Unionsbürgerschaft.

Das Europäische Jahr der Bürgerinnen und Bürger kann sich somit in großem Umfang auf die Ergebnisse des Berichts über die Unionsbürgerschaft 2010 stützen; auf diese Weise lassen sich die Ziele und Maßnahmen des Europäischen Jahres auf die wirklich relevanten Fragen ausrichten, und das Jahr kann wirksam zur Erleichterung der Freizügigkeit beitragen.

Zugleich kann das Europäische Jahr – in den Grenzen der Zuständigkeiten der Europäischen Union – den von der Kommission angestoßenen Prozess zur Ermittlung weiterer Hindernisse und möglicher Abhilfemaßnahmen unterstützen. Wie im Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010 angekündigt, wird im Rahmen des Europäischen Jahres ein Aktionsplan aufgestellt, der im Jahr 2013 vorgestellt werden und auf die Beseitigung der noch bestehenden Hürden abzielen soll, die den Unionsbürgerinnen und ‑bürgern die Wahrnehmung ihrer Rechte erschweren. Das Europäische Jahr der Bürgerinnen und Bürger sorgt also mit dafür, dass die Menschen ihre im Unionsrecht festgeschriebenen Rechte in Anspruch nehmen können, und trägt somit zur Erreichung des Ziels von Artikel 20 Absatz 2 AEUV bei, der den Unionsbürgerinnen und ‑bürgern die in den Verträgen vorgesehenen Rechte zuerkennt – einschließlich ihres Rechts auf Freizügigkeit.

Die Wahl des Jahres 2013 als Europäisches Jahr der Bürgerinnen und Bürger bietet sich deshalb besonders an, um die Bekanntheit der Unionsbürgerschaft und ihrer konkreten Vorteile für die Bürgerinnen und Bürger zu steigern, weil sich in diesem Jahr die Einführung der Unionsbürgerschaft durch den Vertrag von Maastricht zum zwanzigsten Mal jährt. Indem das Europäische Jahr den Menschen die konkreten Auswirkungen der EU-Politik auf ihr Leben vor Augen führt, wird es zugleich veranschaulichen, wie wichtig auch der Beitrag der Bürgerinnen und Bürger dazu ist, dass ihre Rechte Wirkung zeigen und dass sich das europäische Projekt weiterentwickelt. Hinzu kommen Maßnahmen zur Sensibilisierung der Bürgerinnen und Bürger für ihr aktives und passives Wahlrecht im Wohnsitzmitgliedstaat, was auch für die Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 2014 von großer Bedeutung sein wird. Die Wirkung solcher Sensibilisierungsmaßnahmen würde verstärkt durch die enge Abstimmung – und die Ausschöpfung von Synergien – mit einschlägigen Maßnahmen anderer EU-Organe, insbesondere des Europäischen Parlaments, sowie der Mitgliedstaaten im Vorfeld dieser Wahlen.

2.           ERGEBNISSE DER BERATUNGEN MIT DEN INTERESSIERTEN PARTEIEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

· Anhörung interessierter Kreise

Im Rahmen der von der Kommission durchgeführten öffentlichen Konsultation zur Zukunft der Unionsbürgerrechte („EU citizens’ rights – the way forward“), die am 15. Juni 2010 abgeschlossen wurde, sowie der Konferenz zu diesem Thema am 1. und 2. Juli 2010 unterstützten die Organisationen der Zivilgesellschaft nachdrücklich den Ansatz, politische Maßnahmen der EU auf die Bedeutung der Unionsbürgerschaft und auf die damit verbundenen Rechte auszurichten und dafür zu sorgen, dass die Unionsbürgerschaft im Alltag der Menschen echte Bedeutung gewinnt. Zudem sprachen sich wichtige Akteure der Zivilgesellschaft klar dafür aus, dass Sensibilisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, um die Kluft zwischen den Rechtsvorschriften, die die Freizügigkeit der Unionsbürgerinnen und ‑bürger gewährleisten, und den Hindernissen, mit denen die Menschen in der Praxis konfrontiert sind, zu schließen.

Ferner stellte die Kommission ihre Pläne für ein Europäisches Jahr der Bürgerinnen und Bürger am 15. Dezember 2010 im Rahmen ihres regelmäßigen Dialogs mit der Zivilgesellschaft vor. Auch hier war das Feedback positiv, insbesondere hinsichtlich der geplanten Maßnahmen zu bestimmten Aspekten der Ausübung der mit der Unionsbürgerschaft verknüpften Rechte, beispielsweise zur Förderung des gesellschaftlichen Engagements der Bürgerinnen und Bürger und ihrer aktiven Beteiligung zur Stärkung der partizipativen Demokratie.

· Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Es wurden verschiedene aktuelle Eurobarometer-Umfragen und einschlägige Studien herangezogen (siehe obigen Abschnitt „Gründe und Ziele des Vorschlags“).

· Folgenabschätzung

Es wurde eine Ex-ante-Bewertung durchgeführt[12].

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

· Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Das Europäische Jahr soll Multiplikatoren und die breite Öffentlichkeit für die Rechte der Unionsbürgerinnen und ‑bürger sensibilisieren und so die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit erleichtern

Hierzu sollen Maßnahmen zur Information der Bürgerinnen und Bürger über ihr Recht auf Freizügigkeit und allgemein über ihre Rechte in grenzüberschreitenden Situationen (einschließlich ihres Rechts auf Teilnahme am demokratischen Leben der EU) durchgeführt werden.

Ferner soll das Bewusstsein der Menschen dafür geschärft werden, wie sie ihre Rechte als Unionsbürgerinnen und -bürger sowie Maßnahmen der EU in Anspruch nehmen können, wenn sie die Grenze ihres Herkunftsmitgliedstaates überschreiten. Dies umfasst auch die Förderung ihrer Beteiligung an Bürgerforen zu europäischen Themen und Strategien.

Außerdem soll mit dem Europäischen Jahr eine Debatte über Wirkung und Potenzial des Rechts auf Freizügigkeit als untrennbarer Aspekt der Unionsbürgerschaft angestoßen werden, insbesondere mit Blick auf die Stärkung des sozialen Zusammenhalts und des Verständnisses der Unionsbürgerinnen und ‑bürger füreinander sowie auf die Festigung der Bindung zwischen Bürgerinnen und Bürgern und der Union.

· Rechtsgrundlage

In Artikel 20 Absatz 2 AEUV ist festgelegt, dass die Unionsbürgerinnen und ‑bürger die in den Verträgen vorgesehenen Rechte und Pflichten haben, darunter das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.

Dieses Recht der Unionsbürgerinnen und ‑bürger auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit ist zudem in Artikel 21 Absatz 1 AEUV verankert:

„Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.“

Entsprechend besteht das Hauptziel des Vorschlags für einen Beschluss über das Europäische Jahr der Bürgerinnen und Bürger darin, den Unionsbürgerinnen und ‑bürgern die Ausübung ihres Rechts zu erleichtern, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Zu diesem Zweck soll ihr Bewusstsein für ihre mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte geschärft werden. Maßgeblich für die Zielsetzung des Vorschlags ist somit Artikel 21 Absatz 1 AEUV. Zugleich kann der Vorschlag wirksam zur Erreichung des Ziels von Artikel 20 Absatz 2 AEUV beitragen, dem zufolge die Unionsbürgerinnen und ‑bürger die in den Verträgen vorgesehenen Rechte haben, einschließlich des Rechts auf Freizügigkeit.

Als Rechtsgrundlage des Vorschlags dient somit Artikel 21 Absatz 2 AEUV, der Folgendes vorsieht: „Erscheint zur Erreichung dieses Ziels ein Tätigwerden der Union erforderlich und sehen die Verträge hierfür keine Befugnisse vor, so können das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Vorschriften erlassen, mit denen die Ausübung der Rechte nach Absatz 1 erleichtert wird.“

· Subsidiaritätsprinzip

Das zentrale Thema des vorgeschlagenen Europäischen Jahres ist das mangelnde Bewusstsein der Unionsbürgerinnen und -bürger für bzw. ihr mangelndes konkretes Wissen über ihr Recht auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit sowie weitere Rechte, die ihnen als Unionsbürger – insbesondere in grenzüberschreitenden Situationen – zustehen. Der Kern dieser Problematik ist die unzureichende Sichtbarkeit der Unionsbürgerschaft und ihrer konkreten Vorteile für die Menschen. Dies ist ein länderübergreifendes Phänomen. Zwar tragen die Mitgliedstaaten die Hauptverantwortung für die Information der Unionsbürgerinnen und ‑bürger über ihre Rechte, doch geeignete Maßnahmen in diesem Bereich erfordern multilaterale Partnerschaften, einen grenzübergreifenden Informations- und Erfahrungsaustausch sowie EU-weite Aktionen zur Sensibilisierung und zur Verbreitung bewährter Verfahren. Daher lassen sich die Ziele des vorgeschlagenen Europäischen Jahres besser auf Unionsebene erreichen.

· Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Wie in der diesem Vorschlag beigefügten Ex-ante-Bewertung[13] dargelegt, gehen die im Rahmen des Europäischen Jahres vorgesehenen Maßnahmen nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus. Der Vorschlag steht daher im Einklang mit dem in Artikel 5 EU-Vertrag niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

· Auswirkungen auf die Grundrechte

Das Recht der Unionsbürgerinnen und -bürger auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit ist in Artikel 45 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgeschrieben. Da der Vorschlag darauf abzielt, die Ausübung dieses Rechts zu erleichtern, wird sich das Europäische Jahr in erheblichem Maße positiv auf die Umsetzung der Charta auswirken.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Für das Europäische Jahr sind keine zusätzlichen Mittel erforderlich. Da sich die Haushaltslinien und Programme der Generaldirektion Kommunikation flexibel auf jährliche Prioritäten ausrichten lassen, besteht ein hinreichender finanzieller Spielraum, um rund 1 Mio. EUR für die Durchführung des Jahres bereitzustellen.

2011/0217 (COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über das Europäische Jahr der Bürgerinnen und Bürger (2013)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[14],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[15],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 20 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht vor, dass die Unionsbürgerschaft zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzutritt und dass jeder Mensch, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt, Unionsbürger ist. Gemäß Artikel 20 Absatz 2 haben die Unionsbürgerinnen und ‑bürger die in den Verträgen vorgesehenen Rechte und Pflichten, darunter das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Dieses Recht auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit ist zudem in Artikel 21 AEUV verankert.

(2) Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wurde der Status der Unionsbürgerschaft gestärkt, und die damit verbundenen Rechte wurden ergänzt. So wurde unter anderem als neues Recht die Bürgerinitiative eingeführt, das vorsieht, dass mindestens eine Million Bürgerinnen und Bürger aus einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten die Kommission auffordern können, Vorschläge zu Themen aus den Zuständigkeitsbereichen der EU zu unterbreiten.

(3) Die aus der Unionsbürgerschaft resultierenden Rechte sind in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgeschrieben. Gemäß der Präambel der Charta stellt die EU „den Menschen in den Mittelpunkt ihres Handelns, indem sie die Unionsbürgerschaft und einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts begründet“. In Titel V der Charta sind die „Bürgerrechte“ niedergelegt, zu denen gemäß Artikel 45 auch das Recht gehört, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.

(4) Entsprechend stellt das Stockholmer Programm[16] die Bürgerinnen und Bürger in den Mittelpunkt der politischen Maßnahmen in den Bereichen Freiheit, Sicherheit und Recht. Leitmotiv des Programms ist der Aufbau eines „Europas der Bürger“, in dem die Menschen unter anderem in vollem Umfang von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen können.

(5) In seiner „Entschließung zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2009) – wirksame Umsetzung nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon“[17] legt das Europäische Parlament der Kommission nahe, 2013 zum „Europäischen Jahr der Bürgerschaft“ auszurufen, um die Debatte über die Unionsbürgerschaft in Gang zu bringen und die europäischen Bürgerinnen und Bürger über ihre Rechte zu informieren, insbesondere die neuen Rechte, die sich aus dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ergeben.

(6) Seitdem das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit im Jahr 1957 als eine der vier Grundfreiheiten im Vertrag von Rom festgeschrieben wurde, hat sich der hohe Wert dieses Rechts als eine der Säulen für die Schaffung eines Binnenmarktes bestätigt, der sowohl den Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten als auch den einzelnen Bürgern zugute kommt.

(7) Die Freizügigkeit und die Mobilität der Arbeitskräfte haben insbesondere zur Bewältigung der Folgen des demografischen Wandels für den Arbeitsmarkt beigetragen und zugleich die Beschäftigungsfähigkeit der Menschen sowie die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft verbessert. Die Freizügigkeit ist zum einen eine Grundvoraussetzung dafür, dass die Bürgerinnen und Bürger eine breite Palette von Rechten wahrnehmen können, die ihnen gemäß dem Unionsrecht zustehen, zum anderen fördert sie auch die Ausübung dieser Rechte (z. B. Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher auf Zugang zu Waren und Dienstleistungen und Rechte als Reisende und Touristen). Die Erleichterung der Freizügigkeit birgt somit das Potenzial, die Möglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger zur umfassenden Nutzung des Binnenmarktes zu verbessern und zugleich das Wachstum maßgeblich voranzubringen.

(8) Das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, wird von den Unionsbürgerinnen und ‑bürgern als eines der zentralen auf der Unionsbürgerschaft beruhenden individuellen Rechte hoch geschätzt. Es veranschaulicht den Wert der europäischen Einigung, fördert das Verständnis hierfür und unterstützt die Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger an der Gestaltung der Europäischen Union. Alle diejenigen, die ihr Lebensumfeld über die Grenzen ihres Landes hinaus ausdehnen, etwa indem sie in andere Mitgliedstaaten reisen oder sich dort niederlassen, werden sich der Vorteile der vielen verschiedenen im Unionsrecht verankerten Rechte bewusst und nehmen diese Rechte in Anspruch. Die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit trägt somit dazu bei, dass die Unionsbürgerschaft im Alltag der Bürgerinnen und Bürger greifbar wird.

(9) Trotz der Tatsache, dass das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit fest im primären Unionsrecht verankert ist und im Sekundärrecht umfassend weiterentwickelt wurde, besteht nach wie vor eine Kluft zwischen den geltenden Rechtsvorschriften und der Wirklichkeit, mit der die Bürgerinnen und Bürger konfrontiert werden, wenn sie in der Praxis von diesem Recht Gebrauch machen wollen. Abgesehen von einer gewissen Unsicherheit hinsichtlich der Vorteile der Mobilität stoßen die Bürgerinnen und Bürger in der Praxis auf zu viele Hindernisse, die dem Leben und Arbeiten in einem anderen EU-Mitgliedstaat im Wege stehen.

(10) Im Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010 „Weniger Hindernisse für die Ausübung von Unionsbürgerrechten“[18] ging die Kommission auf die wesentlichen Hürden ein, mit denen die Unionsbürgerinnen und ‑bürger noch im täglichen Leben bei der Ausübung ihrer Rechte – insbesondere in grenzüberschreitenden Situationen – konfrontiert werden, und skizzierte 25 konkrete Maßnahmen zu deren Beseitigung. Eines der ermittelten Hindernisse war der Mangel an Informationen: Die Kommission kam im Bericht zu dem Schluss, dass die Unionsbürgerinnen und ‑bürger Rechte nicht wahrnehmen, weil sie sie nicht richtig kennen, und kündigte deshalb an, ihre Bemühungen zur Information der Bürgerinnen und Bürger über ihre Rechte, insbesondere das Recht auf Freizügigkeit, zu intensivieren.

(11) Da das Recht auf Freizügigkeit die Lebenssituation von Menschen erheblich verbessert, ist die möglichst umfassende Verfügbarkeit von Informationen über das Bestehen dieses Rechts und dessen Inanspruchnahme von größter Bedeutung. Zudem sind alle Unionsbürgerinnen und ‑bürger potenzielle Nutznießer dieses Rechts, weshalb in der gesamten EU wirksame Sensibilisierungsmaßnahmen ergriffen werden sollten.

(12) Damit die Unionsbürgerinnen und ‑bürger sachkundige Entscheidungen über die Wahrnehmung ihres Rechts auf Freizügigkeit treffen können, reicht es nicht aus, sie allein über dieses Recht zu informieren; vielmehr müssen sie auch angemessen über die anderen Rechte aufgeklärt werden, die ihnen nach dem Unionsrecht in grenzüberschreitenden Situationen zustehen. Nur so können sie diese Rechte voll ausschöpfen, wenn sie beschließen, ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch zu nehmen.

(13) Unionsbürgerinnen und ‑bürger, die erwägen, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, sollten insbesondere über ihre Rechte im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Wahrung von Sozialversicherungsansprüchen unterrichtet werden, die ihnen aufgrund der Unionsvorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zustehen. Diese Vorschriften gewährleisten, dass Bürgerinnen und Bürger keine Sozialversicherungsansprüche verlieren, wenn sie in einen anderen EU-Mitgliedstaat umziehen. Ferner sollten sie auch über ihr Recht auf Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen informiert werden, und man sollte ihnen vor Augen führen, dass soziale Kompetenz und Bürgerkompetenz – zwei der im europäischen Referenzrahmen[19] genannten „Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen“ – ihnen dabei helfen können, in vollem Umfang an der Gesellschaft teilzuhaben und ihre im Unionsrecht festgeschriebenen Rechte auszuschöpfen.

(14) In diesem Zusammenhang sollten die Bürgerinnen und Bürger auch besser über ihre Rechte als Reisende mit den verschiedenen Verkehrsmitteln innerhalb der Europäischen Union sowie über ihre grenzüberschreitenden Rechte als Verbraucherinnen und Verbraucher informiert werden. Wenn sie davon ausgehen können, dass ihre Verbraucherrechte wirksam geschützt werden, werden sie einen größeren Beitrag dazu leisten, dass der europaweite Markt für Waren und Dienstleistungen sein volles Potenzial entfaltet, und stärker von diesem Markt profitieren können. Gleichermaßen sollten die Bürgerinnen und Bürger besser über die Vorschriften zur allgemeinen Produktsicherheit und Marktüberwachung informiert werden, um ihnen vor Augen zu führen, dass ihre Gesundheit und ihre Rechte in der gesamten EU geschützt werden, insbesondere in Bezug auf Bedrohungen und Risiken, die sie als Einzelpersonen nicht bewältigen können. Außerdem sollten die Bürgerinnen und Bürger unbedingt besser über ihre Rechte auf grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung aufgeklärt werden, damit sie über europäische Grenzen hinweg in vollem Umfang sichere und hochwertige Gesundheitsdienstleistungen in Anspruch nehmen können.

(15) Ferner ist es von größter Bedeutung, dass die Unionsbürgerinnen und ‑bürger sich ihre Wahlrechts in anderen Mitgliedstaaten bewusst sind. Sie sollten sich voll darüber im Klaren sein, dass sie im Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, bei Kommunalwahlen und bei den Wahlen zum Europäischen Parlament über das aktive und passive Wahlrecht verfügen. Diese Teilhabe an der Politik kann zugleich zur Integration der Unionsbürgerinnen und ‑bürger in die Gesellschaft ihres Wohnsitzmitgliedstaates beitragen.

(16) Wenn die Bürgerinnen und Bürger diese Rechte, die sowohl ihnen selbst als auch der Gesellschaft zugute kommen, besser verinnerlichen, kann dies das Zugehörigkeitsgefühl zur EU und die Identifikation mit der EU verstärken.

(17) Ein Europäisches Jahr der Bürgerinnen und Bürger 2013 ist eine gute Gelegenheit, um die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte bekannter zu machen und damit zur Erreichung des Ziels beizutragen, die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit zu erleichtern.

(18) Im Jahr 2013 jährt sich die Einführung der Unionsbürgerschaft durch den Vertrag von Maastricht, der am 1. November 1993 in Kraft getreten ist, zum zwanzigsten Mal. Das Europäische Jahr der Bürgerinnen und Bürger wird sich an den Ergebnissen des Berichts über die Unionsbürgerschaft sowie an einem Aktionsplan zur Beseitigung der verbleibenden Hindernisse ausrichten, die den Unionsbürgerinnen und ‑bürgern die Wahrnehmung ihrer Rechte erschweren. Das Europäische Jahr wird die Unionsbürgerschaft und ihren Nutzen für die Menschen stärker in den Blickpunkt rücken, indem es die konkreten Auswirkungen der EU-Politik auf das Leben der Bürgerinnen und Bürger veranschaulicht. Dies gilt insbesondere für die Beseitigung von Hindernissen für die Ausübung ihrer Rechte.

(19) Die Schärfung des Bewusstseins für die Bürgerrechte, zu denen auch das Wahlrecht im Wohnsitzmitgliedstaat gehört, ist ebenfalls mit Blick auf die Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 2014 von großer Bedeutung. Die Wirkung entsprechender Sensibilisierungsmaßnahmen würde verstärkt durch die enge Abstimmung – und die Ausschöpfung von Synergien – mit Maßnahmen, die andere EU-Organe, insbesondere das Europäische Parlament, sowie die Mitgliedstaaten im Vorfeld dieser Wahlen durchführen.

(20) Zur Optimierung der Wirksamkeit und Effizienz der für das Europäische Jahr 2013 geplanten Aktivitäten sollten unbeschadet des Artikels 49 Absatz 6 der Haushaltsordnung[20] verschiedene vorbereitende Maßnahmen durchgeführt werden.

(21) Für das Europäische Jahr sollten die vorhandenen Partizipationsinstrumente sowie die in den Artikeln 10 und 11 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Rechte in vollem Umfang genutzt werden, um die Bürgerinnen und Bürger verstärkt an der Umsetzung des Aktionsplans zur Beseitigung von Hindernissen, die die Wahrnehmung der Rechte erschweren, sowie allgemein an der Festlegung von Maßnahmen der EU zu beteiligen, die die konkrete Wirksamkeit ihrer Rechte verbessern. Hier werden die europäischen Organisationen der Zivilgesellschaft eine zentrale Rolle spielen.

(22) Die Hauptverantwortung für die Information der Unionsbürgerinnen und ‑bürger über ihre Rechte liegt bei den Mitgliedstaaten. Die einzelstaatlichen Maßnahmen in diesem Bereich werden jedoch durch Maßnahmen auf EU-Ebene ergänzt, was auch in der politischen Erklärung „Europa partnerschaftlich kommunizieren“ hervorgehoben wird, die das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission am 22. Oktober 2008 unterzeichnet haben.[21]

(23) Angesichts des Umfangs der vorgeschlagenen Maßnahme und der Tatsache, dass es notwendig ist, multilaterale Partnerschaften zu schließen, länderübergreifend Informationen auszutauschen sowie EU-weit Sensibilisierungsmaßnahmen durchzuführen und bewährte Verfahren zu verbreiten, lassen sich die Ziele des vorgeschlagenen Europäischen Jahres besser auf Unionsebene erreichen. Die Union kann daher im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip geeignete Maßnahmen annehmen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(24) Es sollten geeignete Maßnahmen getroffen werden, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern, und es sollten die erforderlichen Schritte eingeleitet werden, um entgangene, zu Unrecht gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge wieder einzuziehen, und zwar gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften[22], der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten[23] und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)[24].

(25) Für andere Maßnahmen als diejenigen, die aus dem Budget des Europäischen Jahres finanziert werden, können EU-Mittel im Rahmen bestehender Programme der Union – insbesondere der Programme „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ und „Grundrechte und Unionsbürgerschaft“ – sowie aus den Strukturfonds bereitgestellt werden –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Das Jahr 2013 wird zum „Europäischen Jahr der Bürgerinnen und Bürger“ (nachstehend „Europäisches Jahr“) ausgerufen.

Artikel 2

Ziele

Das allgemeine Ziel des Europäischen Jahres besteht darin, das Bewusstsein der Bürgerinnen und Bürger für die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte zu schärfen, damit sie in vollem Umfang von ihrem Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch machen können. Zu den Schwerpunkten des Europäischen Jahres zählen vor diesem Hintergrund unter anderem die Möglichkeiten der Beteiligung und des Zugangs zu Rechten für Unionsbürgerinnen und ‑bürger, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat angesiedelt haben, für Studierende, Arbeitnehmer, Verbraucher und EU-weite Anbieter von Waren und Dienstleistungen.

Auf dieser Grundlage werden mit dem Europäischen Jahr die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:

– Schärfung des Bewusstseins der Unionsbürgerinnen und ‑bürger für ihr Recht, sich innerhalb der Europäischen Union frei zu bewegen und aufzuhalten, und allgemein für ihre Rechte in grenzüberschreitenden Situationen, einschließlich ihres Rechts auf Teilnahme am demokratischen Leben der Union;

– Sensibilisierung der Unionsbürgerinnen und ‑bürger dafür, wie ihnen die von der Union gewährten Rechte und durchgeführten Maßnahmen beim Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat von Nutzen sein können, und Förderung ihrer aktiven Beteiligung an Bürgerforen zu Maßnahmen und Themen der Unionspolitik;

– Förderung einer Debatte über Wirkung und Potenzial des Rechts auf Freizügigkeit als untrennbarer Aspekt der Unionsbürgerschaft, insbesondere mit Blick auf die Stärkung des sozialen Zusammenhalts und des Verständnisses der Unionsbürgerinnen und ‑bürger füreinander sowie auf die Festigung der Bindung zwischen Bürgerinnen und Bürgern und der Union.

Artikel 3

Initiativen

(1)          Zur Erreichung der in Artikel 2 genannten Ziele des Europäischen Jahres können auf Unionsebene bzw. auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene unter anderem die folgenden Initiativen organisiert werden:

– an die Allgemeinheit und an spezifische Zielgruppen gerichtete Informations‑, Bildungs- und Sensibilisierungskampagnen;

– Austausch von Informationen und Weitergabe von Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden und anderen Einrichtungen;

– Konferenzen und Veranstaltungen zur Sensibilisierung für die Bedeutung und die Vorteile des Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit und der Rechte der Unionsbürgerinnen und ‑bürger im Allgemeinen sowie zur Anregung der Debatte darüber;

– Nutzung der vorhandenen mehrsprachigen Partizipationsinstrumente, um die Bürgerinnen und Bürger verstärkt an der Verbesserung der praktischen Wirksamkeit ihrer Rechte und allgemein an der Erreichung der Ziele des Europäischen Jahres zu beteiligen;

– Stärkung der Rolle und der Außenwirkung der mehrsprachigen Web-Portale „Europe Direct“ und „Ihr Europa“ als Schlüsselelemente einer zentralen Anlaufstelle für Informationen über die Rechte von Unionsbürgerinnen und ‑bürgern;

– Stärkung der Rolle und der Außenwirkung von Problemlösungsinstrumenten wie SOLVIT, damit die Unionsbürgerinnen und ‑bürger ihre Rechte besser nutzen und geltend machen können.

(2)          Die in Absatz 1 genannten Initiativen werden im Anhang näher erläutert.

(3)          Die Kommission und die Mitgliedstaaten können andere Aktivitäten benennen, die zur Erreichung der Ziele des Europäischen Jahres beitragen, und die Verwendung der Bezeichnung des Europäischen Jahres bei der Öffentlichkeitsarbeit für diese Aktivitäten erlauben, sofern diese Aktivitäten zur Erreichung der in Artikel 2 genannten Ziele beitragen.

Artikel 4

Koordinierung auf Unionsebene und Durchführung

Die Kommission arbeitet eng mit den Mitgliedstaaten sowie Einrichtungen und Verbänden zusammen, die lokale und regionale Interessen vertreten, insbesondere mit dem Ausschuss der Regionen.

Ferner arbeitet die Kommission eng mit dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss zusammen.

Zu ihrer Unterstützung bei der Durchführung des Europäischen Jahres auf Unionsebene beruft die Kommission Zusammenkünfte von Vertretern europäischer Organisationen bzw. Einrichtungen, die sich für die Wahrung der Bürgerrechte einsetzen, sowie weiteren Stakeholdern ein.

Für die Durchführung dieses Beschlusses auf Unionsebene ist die Kommission zuständig.

Artikel 5

Finanzbestimmungen

(1)          Für die in Abschnitt A des Anhangs beschriebenen unionsweiten Maßnahmen werden Aufträge im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen oder Finanzhilfen aus dem Haushalt der Union vergeben.

(2)          Für die in Abschnitt B des Anhangs beschriebenen unionsweiten Maßnahmen können Finanzhilfen aus dem Haushalt der Union gewährt werden.

Artikel 6

Internationale Zusammenarbeit

Die Kommission kann für die Zwecke des Europäischen Jahres mit einschlägigen internationalen Organisationen zusammenarbeiten.

Artikel 7

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)          Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und durch Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen. Im Einklang mit der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten ist die Kommission berechtigt, auf Grundlage dieses Beschlusses Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen. Erforderlichenfalls führt das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) Untersuchungen durch, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)[25] geregelt sind.

(2)          Für die auf Grundlage dieses Beschlusses finanzierten Tätigkeiten ist der Tatbestand der Unregelmäßigkeit gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 bei jedem Verstoß gegen eine Bestimmung des Unionsrechts oder jeder Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Union bewirkt oder bewirken würde.

(3)          Die Kommission kann die für eine Maßnahme gewährte finanzielle Unterstützung kürzen, aussetzen oder zurückfordern, wenn sie Unregelmäßigkeiten – insbesondere die Nichteinhaltung von Bestimmungen dieses Beschlusses, einer Einzelentscheidung oder der Vereinbarung über die Gewährung der betreffenden finanziellen Unterstützung – feststellt oder wenn ohne ihre Zustimmung eine wesentliche Änderung an der Maßnahme vorgenommen wurde, die mit der Art dieser Maßnahme oder deren Durchführungsbedingungen nicht vereinbar ist.

(4)          Wenn Fristen nicht eingehalten werden oder wenn aufgrund des Stands der Durchführung einer Maßnahme nur ein Teil der gewährten finanziellen Unterstützung gerechtfertigt ist, fordert die Kommission den Empfänger auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist hierzu zu äußern. Falls dieser keine angemessene Begründung liefern kann, ist die Kommission befugt, den Restbetrag der finanziellen Unterstützung zu streichen und die Rückzahlung der bereits gezahlten Gelder zu fordern.

(5)          Jeder zu Unrecht ausgezahlte Betrag ist der Kommission zurückzuzahlen. Auf nicht rechtzeitig zurückgezahlte Beträge werden in Einklang mit den Bestimmungen der Haushaltsordnung[26] Verzugszinsen erhoben.

Artikel 8

Begleitung und Evaluierung

Bis zum 31. Dezember 2014 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Durchführung, die Ergebnisse und die allgemeine Bewertung der in diesem Beschluss vorgesehenen Initiativen vor.

Artikel 9

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

ANHANG

MASSNAHMEN GEMÄSS ARTIKEL 3

Im Zentrum der Durchführung des Europäischen Jahres steht eine umfassende EU-weite Informationskampagne, die durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzt werden kann. In die Maßnahmen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene können auch Vertreter der Zivilgesellschaft und andere Stakeholder einbezogen werden, damit sich alle Schlüsselakteure die Ziele des Europäischen Jahres zu eigen machen. Zur Durchführung werden folgende Maßnahmen ergriffen:

A.        DIREKTE INITIATIVEN DER UNION

Die Finanzierung erfolgt in der Regel über den direkten Erwerb von Waren und Dienstleistungen auf Grundlage bestehender Rahmenverträge. Ein Teil der Mittel kann für die Erbringung sprachlicher Dienstleitungen (Übersetzen, Dolmetschen, Bereitstellung mehrsprachiger Informationen) aufgewendet werden.

Informations- und Kommunikationskampagnen, die u. a. Folgendes umfassen:

· Erstellung und Verbreitung von audiovisuellem Material und Druckerzeugnissen, die mit den in Artikel 2 genannten Zielen in Einklang stehen;

· Veranstaltungen mit großer Außenwirkung und Foren für den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren;

· Maßnahmen zur Bekanntmachung der Ergebnisse und zur Erhöhung des Bekanntheitsgrads der Programme, Aktionen und Initiativen der Union, die zur Erreichung der Ziele des Europäischen Jahres beitragen;

· Einrichtung einer Website auf dem Europa-Server (http://europa.eu/index_de.htm) zur Information über die im Rahmen des Europäischen Jahres durchgeführten Maßnahmen.

B.        KOFINANZIERUNG VON INITIATIVEN DURCH DIE UNION

Kofinanzierungen sind nicht vorgesehen.

C.        INITIATIVEN, DIE KEINE FINANZHILFE DER UNION ERHALTEN

Die Union gewährt Initiativen öffentlicher oder privater Organisationen nichtfinanzielle Unterstützung (einschließlich der schriftlichen Genehmigung, das Label – wenn dieses entwickelt ist – sowie andere Materialien zum Europäischen Jahr zu verwenden), sofern diese Organisationen gegenüber der Kommission nachweisen, dass die betreffenden Initiativen im Jahr 2013 stattfinden und voraussichtlich maßgeblich zur Erreichung der Ziele des Europäischen Jahres beitragen.

_______________

[1]               Qualitative Eurobarometer-Erhebung „European citizenship – Cross-border mobility“ (Unionsbürgerschaft – Grenzüberschreitende Mobilität), August 2010.

[2]               Titel II des EU-Vertrags, insbesondere die Artikel 9, 10 und 11.

[3]               Flash Eurobarometer-Umfrage 263 „The Internal Market: Awareness – Perceptions – Impacts“ (Der Binnenmarkt: Bewusstsein – Wahrnehmungen – Auswirkungen), April 2009.

[4]               Scientific Report on the Mobility of Cross-Border Workers within the EU-27/EEA/EFTA Countries (Wissenschaftlicher Bericht über die Mobilität von Grenzgängern innerhalb der EU-27/EWR/EFTA-Länder), erstellt im Auftrag der Europäischen Kommission, Januar 2009.

[5]               Qualitative Eurobarometer-Erhebung „European citizenship – Cross-border mobility“ (Unionsbürgerschaft – Grenzüberschreitende Mobilität), August 2010.

[6]               Flash Eurobarometer-Umfrage 294 „EU citizenship“ (Unionsbürgerschaft), März 2010.

[7]               KOM(2010) 603 endg. vom 27.10.2010.

[8]               ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1 – Informationen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union – Europäischer Rat – Das Stockholmer Programm – Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger.

[9]               KOM(2010) 477 endg. vom 15.9.2010 bzw. KOM(2010) 682 endg. vom 23.11.2010.

[10]             KOM(2007) 773 endg. vom 6.12.2007.

[11]             Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Auf dem Weg zu einer Binnenmarktakte – Für eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft: 50 Vorschläge, um gemeinsam besser zu arbeiten, zu unternehmen und Handel zutreiben“, KOM(2010) 608 endg. vom 27.10.2010.

[12]             SEK(2011) xxx.

[13]             SEK(2011) xxx.

[14]             ABl. C […] vom […], S. […].

[15]             ABl. C […] vom […], S. […].

[16]             KOM(2009) 262 endg. vom 10.6.2009.

[17]             http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P7-TA-2010-0483+0+DOC+XML+V0//DE

[18]             KOM(2010) 603 endg.

[19]             Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen (ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 10).

[20]             Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 vom 13. Dezember 2006, ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).

[21]             ABl. C 13 vom 20.1.2009, S. 3.

[22]             ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

[23]             ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

[24]             ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

[25]             ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

[26]             Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 vom 13. Dezember 2006, ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).