Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Beitritt der Europäischen Union zur Regelung Nr. 29 der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Schutzes von Insassen des Fahrerhauses von Nutzfahrzeugen /* KOM/2011/0442 endgültig - 2011/0191 (NLE) */
2011/0191 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Beitritt der Europäischen Union zur Regelung Nr. 29 der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Schutzes von Insassen des Fahrerhauses von Nutzfahrzeugen (Text von Bedeutung für den EWR) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf den Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“)[1], insbesondere auf die Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[2], in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Durch die vereinheitlichten Anforderungen der Regelung Nr. 29 der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UN/ECE) über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Schutzes von Insassen des Fahrerhauses von Nutzfahrzeugen[3] sollen technische Hindernisse für den Handel mit Kraftfahrzeugen zwischen den Vertragsparteien des Geänderten Übereinkommens von 1958 beseitigt und ein hohes Niveau von Sicherheit und Schutz für die Fahrzeuginsassen gewährleistet werden. 2. Zeitgleich mit ihrem Beitritt zum Geänderten Übereinkommen von 1958 trat die EU auch einer bestimmten Zahl von UN/ECE-Regelungen bei, die in Anhang II des Beschlusses 97/836/EG aufgeführt sind; die UN/ECE-Regelung Nr. 29 ist in dieser Liste nicht verzeichnet. 3. In Anbetracht späterer Änderungen und von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 über die allgemeine Sicherheit von Kraftfahrzeugen[4], in dem der Union die Berücksichtigung der UN/ECE-Regelung Nr. 29 vorgeschrieben wird, ist die Europäische Kommission der Auffassung, dass die UN/ECE-Regelung Nr. 29 jetzt in das EU-Typgenehmigungsverfahren für Kraftfahrzeuge integriert werden sollte – BESCHLIESST: Artikel 1 Die UN/ECE-Regelung Nr. 29 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Schutzes von Insassen des Fahrerhauses von Nutzfahrzeugen wird hiermit genehmigt. Artikel 2 Die UN/ECE-Regelung Nr. 29 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Schutzes von Insassen des Fahrerhauses von Nutzfahrzeugen wird Bestandteil des EU-Typgenehmigungsverfahrens für Kraftfahrzeuge. Artikel 3 Die Kommission notifiziert diesen Beschluss dem Generalsekretär der Vereinten Nationen. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates (…) Der Präsident [1] ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78. [2] ABl. (…) (noch nicht veröffentlicht). [3] ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 21. [4] Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit, ABL. L 200 vom 31.7.2009, S. 1.