Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung /* KOM/2011/0336 endg. - COD 2011/0147 */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN
RECHTSAKTS · Gründe und Ziele des Vorschlags Der Europäische Fonds für die Anpassung an die
Globalisierung wurde 2006 durch die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[1] eingerichtet, und zwar mit dem Hauptziel,
solidarische Hilfe für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bereitzustellen, die
aufgrund der strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge arbeitslos
geworden sind. Durch die Kofinanzierung aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen sollte
der EGF die berufliche Wiedereingliederung von Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern in Gebieten, Sektoren, Territorien oder Arbeitsmarktregionen
erleichtern, die unter dem Schock einer schwerwiegenden Störung der
Wirtschaftsentwicklung zu leiden haben. Eine EGF-Unterstützung konnte ursprünglich
nur dann gewährt werden, wenn folgende Bedingungen gegeben waren: mindestens
1000 Entlassungen in einem Unternehmen innerhalb eines Zeitraums von vier
Monaten, einschließlich arbeitslos gewordener Beschäftigter bei Zulieferern
oder nachgeschalteten Herstellern, oder mindestens 1000 Entlassungen
innerhalb eines Zeitraums von neun Monaten in einer NACE-Rev.-2-Abteilung
in einer einzelnen Region auf NUTS-II-Niveau oder in zwei
aneinandergrenzenden solchen Regionen. Der Beitrag des EGF durfte nicht mehr
als 50 % der Gesamtkosten der aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen ausmachen, und
der Finanzbeitrag musste innerhalb von 12 Monaten nach dem Tag der
Einreichung des Antrags verwendet werden. Angesichts des Ausmaßes und des schnellen
Fortschreitens der Finanz- und Wirtschaftskrise im Jahr 2008 sah die
Kommission in ihrem Europäischen Konjunkturprogramm[2] die Überarbeitung der Verordnung (EG)
Nr. 1927/2006 vor. Bei dieser mit der Verordnung (EG) Nr. 546/2009[3] angenommenen Überarbeitung wurde
insbesondere der Anwendungsbereich des EGF so ausgeweitet, dass der Fonds als
ein EU-Instrument für die frühzeitige, wirksame Krisenbewältigung eingesetzt
werden kann, das mit den Grundsätzen der Solidarität und der sozialen
Gerechtigkeit im Einklang steht. Die Überarbeitung umfasste zum einen
dauerhafte Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006, etwa die
Verringerung der für einen Antrag auf EGF-Unterstützung erforderlichen Zahl der
Entlassungen von 1000 auf 500 und die Verlängerung des Zeitraums für die
Durchführung von EGF-geförderten Maßnahmen von 12 auf 24 Monate. Zum
anderen wurde eine befristete Ausnahmeregelung eingeführt, um (1) den
Anwendungsbereich des EGF auf die Unterstützung von Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern auszudehnen, die unmittelbar infolge der globalen Finanz- und
Wirtschaftskrise entlassen wurden (Artikel 1 Absatz 1a der Verordnung
(EG) Nr. 1927/2006), und (2) den Höchstsatz für die EGF-Kofinanzierung von
50 % auf 65 % anzuheben (Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 1927/2006). Die befristete Ausnahmeregelung läuft am
30. Dezember 2011 aus, wobei Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1927/2006 die Möglichkeit vorsieht, diese Regelung zu überprüfen. Zwischen dem 1. Januar 2007 und dem
30. April 2009 (d. h. vor dem Inkrafttreten der „Krisen-Ausnahmeregelung“)
wurden bei der Kommission 15 Anträge auf EGF-Unterstützung eingereicht,
die sich auf insgesamt 18 430 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezogen.
Insgesamt wurden EGF-Mittel in Höhe von 78 776 367 EUR
beantragt. Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG)
Nr. 546/2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 am
1. Mai 2009 ist die Zahl der Anträge erheblich angestiegen (siehe
nachstehende Tabelle). Anträge auf EGF-Unterstützung im Rahmen der befristeten „Krisen-Ausnahmeregelung“ Jahr || Anzahl der Anträge || Zahl der zu unterstützenden Arbeitskräfte || Summe der beantragten EGF-Beiträge (EUR) 2009 || 22 || 19 381 || 99 396 898 2010 || 24 || 25 083 || 115 353 865 Insgesamt || 46 || 44 464 || 214 750 763 Anträge auf EGF-Unterstützung auf Grundlage des Kriteriums „Veränderungen im Welthandelsgefüge“ Jahr || Anzahl der Anträge || Zahl der zu unterstützenden Arbeitskräfte || Summe der beantragten EGF-Beiträge (EUR) 2009 || 4 || 6 569 || 25 990 290 2010 || 6 || 3 074 || 17 126 749 Insgesamt || 10 || 9 643 || 43 117 039 Im Rahmen einer Anhörung durch die Kommission
gaben die Mitgliedstaaten an, dass sie die meisten krisenbedingten Anträge
nicht ohne die befristete Ausnahmeregelung hätten stellen können, d. h.
rund 45 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die Folgen der Finanz-
und Wirtschaftskrise zu spüren bekamen, hätten keine EGF-Unterstützung erhalten
können. Zudem sorgte die Anhebung des Kofinanzierungssatzes auf 65 %
dafür, dass die von den Mitgliedstaaten zu tragende Finanzierungslast für die
EGF-Maßnahmen zurückging (für die zwischen dem 1. Mai 2009 und dem
31. Dezember 2010 eingereichten Anträge[4]
machte dies rund 60 Mio. EUR aus). Die Entscheidung über das Auslaufen der
befristeten „Krisen-Ausnahmeregelung“ wurde 2009 getroffen. Zu jenem Zeitpunkt
deuteten die neuesten verfügbaren Wirtschaftsprognosen[5] der Kommission für die EU (Herbst 2008)
insgesamt darauf hin, dass ab Mitte 2009 eine schrittweise Erholung mit einem
BIP-Wachstum von 0,2 % im Jahr 2009 bzw. von 1,1 % im Jahr 2010
eintritt. Für die Beschäftigung wurden ein Rückgang um 0,5 % im Jahr 2009
und ein Zuwachs um 0,1 % im Jahr 2010 prognostiziert. Die Schätzungen
für die Arbeitslosenquote lagen bei 7,8 % (2009) bzw. 8,1 % (2010).
Die tatsächliche Situation im Jahr 2009 war allerdings erheblich schlechter als
vorausgesagt. Das BIP der EU sank um 4,2 %, während die Beschäftigung um
1,9 % zurückging und die Arbeitslosenquote bei 8,9 % lag. Auch wenn
das BIP-Wachstum im Jahr 2010 mit voraussichtlich 1,8 % höher
ausfällt als prognostiziert, ist die Beschäftigung weiter zurückgegangen (um
0,6 %), und die Arbeitslosenquote erreichte ein Rekordhoch von 9,6 %. Zudem macht die jüngste Wirtschaftsprognose
der Kommission (Frühjahr 2011) deutlich, dass die Aussichten für eine
Erholung der Konjunktur und insbesondere des Arbeitsmarktes in den Jahren 2011
und 2012 schlechter sind als im Herbst 2008 allgemein angenommen. Dies gilt
insbesondere für die Schaffung neuer Stellen und die Arbeitslosenquote. Für das
Jahr 2011 wird in der Frühjahrsprognose ein geringer Anstieg der Beschäftigung
um 0,4 % und eine stabile Arbeitslosenquote von 9,5 % vorausgesagt,
und auch für 2012 wird in der Prognose weiter nur ein geringes
Beschäftigungswachstum von 0,7 % und eine nach wie vor beträchtliche
Arbeitslosenquote von 9,1 % erwartet. Dies ist darauf zurückzuführen, dass
sich die Beschäftigungssituation in der Regel mit einer zeitlichen Verzögerung
zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) erholt. Trotz einer allmählichen Verbesserung
der Aussichten für das Wachstum des BIP bleibt die Lage am Arbeitsmarkt also
weiterhin recht problematisch[6].
Dies ist zwar teilweise eine Folge des Zurückfahrens der politischen Maßnahmen
zur Eindämmung der Auswirkungen der Krise auf die Arbeitslosigkeit, doch in
vielen Unternehmen und Wirtschaftszweigen werden voraussichtlich auch weiterhin
krisenbedingte strukturelle Veränderungen vorgenommen, und es wird daher noch
eine Zeit lang zu weiteren Entlassungen aufgrund von Firmenschließungen kommen.
Eine deutlichere Erholung auf dem Arbeitsmarkt ist somit erst ab 2013 zu
erwarten. Diese Aussicht auf einen Aufschwung ohne
Beschäftigungszuwachs bestätigt die Kommission in ihrer Mitteilung
„Jahreswachstumsbericht: Gesamtkonzept der EU zur Krisenbewältigung nimmt
weiter Gestalt an“[7]. Um
der Gefahr entgegenzuwirken, dass die Wirtschaft wieder wächst, ohne dass dies
mit einer ausreichenden Dynamik bei der Schaffung von Arbeitsplätzen verbunden
ist, wird der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und dem Schutz vor langfristiger
Ausgrenzung aus dem Arbeitsmarkt große Bedeutung beigemessen. Zur Mobilisierung
der wichtigsten Triebkräfte des Wirtschaftswachstums ist es notwendig, Arbeit
und Kapital zwischen verschiedenen Wirtschaftszweigen und Unternehmen
umzuschichten und bessere finanzielle Anreize für die Beschäftigungsaufnahme zu
geben. Im Jahreswachstumsbericht unterstreicht die
Kommission, dass die Krise zu starken Einbrüchen bei der Wirtschaftstätigkeit
ebenso wie bei der Produktivität geführt hat und die öffentlichen Finanzen ganz
erheblich geschwächt wurden. In dieser Situation ist es für die Mitgliedstaaten
besonders schwierig, für die zahlreichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
die infolge der Krise gleichzeitig entlassen wurden, maßgeschneiderte
Unterstützungsangebote bereitzustellen. Eine befristete Beibehaltung des
erhöhten EGF-Kofinanzierungssatzes von 65 % könnte die Belastung für die
öffentlichen Haushalte der Mitgliedstaaten mindern. Da es den Prognosen zufolge weiterhin zu
Firmenschließungen aufgrund der Krise kommen wird und die Mitgliedstaaten ihre
Haushalte konsolidieren müssen, erscheint eine Verlängerung der
„Krisen-Ausnahmeregelung“ in der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006
gerechtfertigt. Es wird daher vorgeschlagen, die befristete
krisenbedingte Ausnahmeregelung, die am 30. Dezember 2011 ausläuft, bis
zum 31. Dezember 2013, d. h. bis zum Ende der Laufzeit der Verordnung
(EG) Nr. 1927/2006, zu verlängern. Dies würde es den Mitgliedstaaten weiterhin
ermöglichen, Anträge auf EGF-Unterstützung für Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer einzureichen, die infolge der Finanz- und Wirtschaftskrise
entlassen wurden, und den erhöhten EGF-Kofinanzierungssatz von 65 % in
Anspruch zu nehmen. · Allgemeiner Kontext Seit Einführung der befristeten
„Krisen-Ausnahmeregelung“ ist die Zahl der Anträge auf EGF-Unterstützung sowie
die Zahl der Mitgliedstaaten, die solche Anträge einreichen, stark angestiegen.
Dies veranschaulicht, dass der EGF im Falle umfassender Entlassungen aufgrund
der Finanz- und Wirtschaftskrise eindeutig als Instrument zur Krisenbewältigung
akzeptiert wird. Entsprechend fordert das Europäische Parlament
in seiner Entschließung vom 7. September 2010[8] zu der Finanzierung und Arbeitsweise des
Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, die
„Krisen-Ausnahmeregelung“ zu verlängern. Es vertritt die Ansicht, dass es „notwendig
ist, die 2009 eingeführte Ausnahmeregelung zur Unterstützung der Beschäftigten,
die im Zuge der Wirtschafts- und Finanzkrise entlassen werden, bis zum Ablauf
des gegenwärtigen MFR zu verlängern, weshalb der Kofinanzierungssatz
bei 65 % belassen werden sollte, da bezüglich der dafür maßgeblichen
Gründe bei weitem noch keine Abhilfe geschaffen wurde.“ · Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Der Europäische Sozialfonds[9] (ESF) wurde eingerichtet, um durch die
Verbesserung der Beschäftigungs- und Arbeitsmöglichkeiten sowie die Förderung
einer hohen Beschäftigungsquote und von mehr und besseren Arbeitsplätzen zu den
Prioritäten der EU im Hinblick auf die Stärkung des wirtschaftlichen und
sozialen Zusammenhalts beizutragen. Zu diesem Zweck unterstützt der ESF die
Europäische Beschäftigungsstrategie, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im
Hinblick auf Vollbeschäftigung, Arbeitsplatzqualität und Arbeitsproduktivität
sowie ihre Maßnahmen zur Förderung der sozialen Eingliederung, (einschließlich
Erleichterung des Zugangs benachteiligter Menschen zur Beschäftigung) und zur
Verringerung nationaler, regionaler und lokaler Disparitäten bei der
Beschäftigung. Der wichtigste Unterschied zum EGF besteht
darin, dass der ESF mehrjährige Programme umfasst, die mit Aktivitäten wie
lebenslangem Lernen zur Erreichung strategischer, langfristiger Ziele
beitragen, insbesondere der Antizipierung und Bewältigung von Wandel und
Umstrukturierungen. Der EGF leistet dagegen eine einmalige, zeitlich begrenzte
und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die
infolge der Globalisierung des Handels und der Finanz- und Wirtschaftskrise
entlassen wurden. Um diese Personen wirksam zu unterstützen, wird zur
Festlegung der Dauer der EGF-Unterstützungsmaßnahmen und bei der Wahl des
Instruments geprüft, inwieweit die Entlassungen eventuell auf einen
vorübergehenden Rückgang der Wirtschaftstätigkeit der entsprechenden
Unternehmen und Zulieferer oder auf dauerhafte, strukturelle Faktoren
zurückzuführen sind. · Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der EU Der EGF trägt zur Erreichung der Ziele der
Strategie Europa 2020 bei, mit der die Union gestärkt aus der Krise hervorgehen
und ihre Wirtschaft in ein intelligentes, nachhaltiges und integratives
Wachstum überführen will, das durch ein hohes Maß an Beschäftigung,
Produktivität und sozialem Zusammenhalt gekennzeichnet ist. In ihrer Mitteilung
„Europa 2010 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und
integratives Wachstum“[10]
sieht die Kommission im Rahmen der Leitinitiative „Eine integrierte
Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung“ eine klare Aufgabe für
den EGF vor: Er soll insbesondere die rasche Verlagerung von Qualifikationen
auf neue Wirtschaftszweige und Märkte mit großem Wachstumspotenzial
unterstützen. Mit seiner Zielsetzung – der schnellen
Wiedereingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den
Arbeitsmarkt, die infolge der Globalisierung oder der Finanz- und
Wirtschaftskrise entlassen wurden – trägt der EGF zur Umsetzung der folgenden
Leitlinien[11] für
beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten bei: –
Leitlinie 7: Erhöhung der Erwerbsbeteiligung von
Frauen und Männern, Abbau der strukturellen Arbeitslosigkeit und Förderung der
Arbeitsplatzqualität; –
Leitlinie 8: Heranbildung von Arbeitskräften, deren
Qualifikationen den Anforderungen des Arbeitsmarkts entsprechen, und Förderung
des lebenslangen Lernens; –
Leitlinie 10: Förderung der sozialen Eingliederung
und Bekämpfung der Armut. In ihrer Mitteilung „Neue Kompetenzen für neue
Beschäftigungen – Arbeitsmarkt- und Qualifikationserfordernisse antizipieren
und miteinander in Einklang bringen“[12]
unterstreicht die Kommission zudem, dass zwei Faktoren entscheidend dafür sind,
Europa auf den Weg des Aufschwungs zu führen: Humankapital und Beschäftigungsfähigkeit
müssen durch die Verbesserung der Kompetenzen gefördert werden, und es muss
dafür gesorgt werden, dass die angebotenen Qualifikationen besser mit dem
Arbeitsmarktbedarf in Einklang stehen. Zudem wird Maßnahmen zur Aktivierung,
Umschulung und Kompetenzniveausteigerung eine wichtige Rolle als Instrumente
zur Förderung der Beschäftigung und der Wiedereingliederung entlassener
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beigemessen. Die Kofinanzierung von
Maßnahmen zur Steigerung des Kompetenzniveaus zählt zu den zentralen Zielen des
EGF. · Auswirkungen auf die Grundrechte Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf die
Grundrechte. 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNG INTERESSIERTER
KREISE ·
Anhörung interessierter Kreise Anhörungsmethoden,
angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Die Kommission konsultierte die
Mitgliedstaaten zweimal: Zunächst am 26. August 2010 mittels eines
Fragebogens und anschließend im Rahmen einer Tagung in Porto am 29. und
30. September 2010. Das Hauptziel dieser Anhörungen bestand darin,
Meinungen darüber einzuholen, inwieweit die 2009 vorgenommenen krisenbedingten
Änderungen (Artikel 1 Absatz 1a und Artikel 10 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1927/2006), die am 30. Dezember 2011 auslaufen,
wirksam sind und ob es notwendig ist, die Übergangsregelung bis zum
31. Dezember 2013 zu verlängern. Zusammenfassung
der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung In Bezug auf die Möglichkeit, Anträge im Falle
von direkt auf die Finanz- und Wirtschaftskrise zurückzuführenden Entlassungen
zu stellen (Artikel 1 Absatz 1a der Verordnung (EG)
Nr. 1927/2006), ergab die Konsultation, dass diese Regelung ihren Zweck
erfüllt, d. h. die Mitgliedstaaten konnten EGF-Unterstützung für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beantragen, die infolge der Krise ihren Arbeitsplatz
verloren hatten, und mit Hilfe der EGF-Mittel deren Wiedereingliederung in den
Arbeitsmarkt fördern. Auf Grundlage des Kriteriums „Strukturveränderungen im
Welthandelsgefüge“ hätten diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den meisten
Mitgliedstaaten zufolge keine EGF-Unterstützung erhalten können. Ferner stellte
sich im Rahmen der Anhörung heraus, dass es – anders als beim Kriterium
„Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge“ – allgemein als einfacher
angesehen wird, einen nachweisbaren Zusammenhang zwischen Entlassungen und der
Finanz- und Wirtschaftskrise herzustellen. Die Mehrheit der Mitgliedstaaten, die sich an
der Konsultation beteiligten, sprach sich dafür aus, die
„Krisen-Ausnahmeregelung“ bis Ende 2013 zu verlängern, um weiterhin über
die Möglichkeit zu verfügen, EGF-Unterstützung für Entlassungen aufgrund der
globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu beantragen. Als Argumente für eine
solche Verlängerung wurde unter anderem Folgendes angeführt: Die
EGF-Unterstützung hat die Fähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur
Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verbessert, doch die Folgen der
Wirtschaftskrise werden auch nach 2011 noch zu spüren sein. Ferner wurden die
Mitgliedstaaten zu unterschiedlichen Zeitpunkten von der Krise getroffen, und
die Krise wird sich auch weiterhin erheblich auf die Beschäftigungssituation
auswirken. Zudem wurde hervorgehoben, dass eine Verlängerung um zwei Jahre noch
keine Entscheidung über die Zukunft des Instruments nach 2013 vorwegnimmt. In Bezug auf die Möglichkeit, einen
Kofinanzierungssatz von 65 % in Anspruch zu nehmen (Artikel 10
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006), ergab die Anhörung, dass
dieser erhöhte Kofinanzierungssatz die Entscheidung zur Beantragung der EGF-Unterstützung
aus verschiedenen Gründen erleichtert hat. Durch die zusätzlichen
15 Prozentpunkte habe man den betroffenen Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern in entsprechendem Umfang zusätzliche Unterstützung zukommen
lassen können. Ferner sei die Kluft zwischen dem ESF- und dem EGF-Satz für
diejenigen Mitgliedstaaten verringert worden, die höhere Sätze bei der
Beantragung von ESF-Mitteln erhalten könnten. Ohne Erhöhung des EGF-Satzes
hätten diese Staaten keine Anträge auf EGF-Unterstützung eingereicht. Die
nationale Kofinanzierung wurde weiter als problematisch angesehen; aufgrund der
Verringerung von 50 % auf 35 % habe sich dieses Problem jedoch etwas
entschärft. Die überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten hielt die Anwendung
des 65 %-Satzes während der Krise für angemessen und sprach sich dafür
aus, diesen erhöhten Satz bis Ende 2013 beizubehalten. Die Ergebnisse dieser Anhörungen sind in die
vorgeschlagene Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 eingeflossen. · Einholung und Nutzung von Expertenwissen Externes Expertenwissen war nicht
erforderlich. · Folgenabschätzung Für diesen Vorschlag wurde keine
Folgenabschätzung durchgeführt. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS · Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Die befristete Ausnahmeregelung zur Ausdehnung
des Anwendungsbereichs des EGF auf die Unterstützung von Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern, die infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen
wurden, soll verlängert werden. Hierzu wird das in Artikel 1
Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 genannte Datum durch
„31. Dezember 2013“ ersetzt. Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 verlängert sich durch diese Änderung
automatisch auch die Anwendung des erhöhten Kofinanzierungssatzes von 65 %
bis zum gleichen Datum. · Rechtsgrundlage Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen
Union, insbesondere Artikel 175 Absatz 3. · Subsidiaritätsprinzip Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur
Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der
EU fällt. Die Ziele des Vorschlags können von den
Mitgliedstaaten nicht hinreichend verwirklicht werden. Sie sind nur durch die
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zu erreichen. Die Solidaritätsziele des Vorschlags können
aus den nachstehenden Gründen besser durch Maßnahmen der Union erreicht werden: Der EGF, ein Finanzierungsinstrument der EU,
kann nur durch eine Gesetzesinitiative auf EU-Ebene an die derzeitige
wirtschaftliche und finanzielle Lage angepasst werden. In ihrem Legislativvorschlag stützt sich die
Kommission auf die aktuellen Bewertungen der Mitgliedstaaten zur
wirtschaftlichen und finanziellen Lage sowie auf die Wirtschaftsprognosen für
den Zeitraum 2012-2013. Diese unterscheiden sich erheblich von den Bewertungen
und Prognosen, die Ende 2008/Anfang 2009 zur Verfügung standen, als
die befristeten krisenbedingten Änderungen in die Verordnung (EG)
Nr. 1927/2006 aufgenommen wurden. Der Vorschlag steht daher mit dem
Subsidiaritätsprinzip im Einklang. · Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die vorgeschlagene Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1927/2006 geht nicht über das hinaus, was notwendig ist, um die
Funktionsweise des EGF an die aktuellen Prognosen zur Entwicklung der Finanz-
und Wirtschaftskrise und zu deren Auswirkungen auf die Beschäftigungssituation
und die Haushaltsdefizite der Mitgliedstaaten anzupassen. Konkret wird (1) die
Möglichkeit beibehalten, Anträge auf EGF-Unterstützung für Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer einzureichen, die infolge der Finanz- und Wirtschaftskrise
entlassen wurden, und (2) der Höchstsatz für die EGF-Kofinanzierung bei
65 % (statt 50 %) belassen. Diese krisenbedingte Ausnahmeregelung gibt den
Mitgliedstaaten die Möglichkeit, EGF-Unterstützung für infolge der Krise entlassene
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu beantragen, wenn ein nachweisbarer
Zusammenhang zwischen den Entlassungen und der Krise hergestellt werden kann.
Es liegt auf der Hand, dass diese Möglichkeit nicht in Anspruch genommen wird,
wenn keine solchen Fälle auftreten. Im Vergleich zu den Anforderungen der
geltenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 bringt der
Vorschlag keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten mit
sich. · Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung. Andere Instrumente wären aus folgendem Grund
nicht angemessen: Eine Verordnung ist das geeignete
Rechtsinstrument zur Änderung einer bestehenden Verordnung. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen
Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission
vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche
Haushaltsführung[13]
darf die jährliche Mittelausstattung des EGF 500 Mio. EUR nicht
überschreiten. Mit Blick auf die
bislang gestellten Anträge[14]
auf EGF-Unterstützung ist nicht davon auszugehen, dass die vorgeschlagene
Verlängerung der „Krisen-Ausnahmeregelung“ in der Verordnung (EG)
Nr. 1927/2006 dazu führt, dass dieser Jahreshöchstbetrag überschritten
wird. Konkret lag das Volumen der Anträge 2007 bei 51,8 Mio. EUR und 2008
bei 20,6 Mio. EUR. 2009 wurden EGF-Fördermittel in Höhe von insgesamt
131,7 Mio. EUR beantragt, wovon 75 % auf krisenbedingte und 25 %
auf handelsbezogene Anträge entfielen. Im Jahr 2010 betrug die Summe der
beantragten EGF-Fördermittel 132,5 Mio. EUR; der Anteil der
krisenbedingten Anträge lag bei 87 % und derjenige der handelsbezogenen
Anträge bei 13 %. 2011/0147 (COD) Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006
zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[15], nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[16], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006[17] wurde der Europäische Fonds für die
Anpassung an die Globalisierung (im Folgenden „EGF“) eingerichtet, um die EU in
die Lage zu versetzen, Solidarität gegenüber Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern zu zeigen, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im
Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind, und
diesen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Unterstützung zu gewähren. (2)
Als Teil der Maßnahmen der EU zur Bewältigung der
Finanz- und Wirtschaftskrise wurde die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 durch
die Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 18. Juni 2009[18]
abgeändert, um im Rahmen einer befristeten Ausnahmeregelung den
Anwendungsbereich des EGF auf krisenbedingte Entlassungen auszudehnen und den
EGF-Kofinanzierungssatz anzuheben. (3)
Angesichts der derzeitigen wirtschaftlichen und
finanziellen Lage in der EU sollte diese Ausnahmeregelung vor ihrem Ablauf am
30. Dezember 2011 verlängert werden. (4)
Die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 sollte daher
entsprechend geändert werden – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 1 Absatz 1a
Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 erhält folgende
Fassung: „Diese Ausnahmeregelung gilt für alle Anträge,
die bis zum 31. Dezember 2013 eingereicht werden.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen
des Rates Der Präsident Der
Präsident FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR
RECHTSAKTE 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereich(e)
in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art
des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziel(e)
1.5. Begründung
des Vorschlags/der Initiative 1.6. Dauer
der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkung(en) 1.7. Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring
und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs-
und Kontrollsystem 2.3. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene
Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit mit
dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE
1.
RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.
Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für
die Anpassung an die Globalisierung
1.2.
Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur[19]
ABB-Tätigkeit:
Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Managementplan
2010 der GD EMPL
1.3.
Art des Vorschlags/der Initiative
¨ Der
Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine
vorbereitende Maßnahme[20].
X Der Vorschlag/die
Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.
1.4.
Ziel(e)
1.4.1.
Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte(s)
mehrjährige(s) strategische(s) Ziel(e) der Kommission
Der
Vorschlag fällt unter die Leitinitiative „Eine integrierte Industriepolitik für
das Zeitalter der Globalisierung“, die Teil der Strategie Europa 2020 für
nachhaltiges, intelligentes und integratives Wachstum ist.
1.4.2.
Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)
Einzelziel Nr. 1: Beibehaltung der
Erwerbsbeteiligung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die aufgrund der
Veränderungen im Welthandelsgefüge bzw. der Finanz- und Wirtschaftskrise
entlassen wurden. Einzelziel Nr. 2: Sensibilisierung der
Allgemeinheit für den EGF als Ausdruck der Solidarität. ABM/ABB-Tätigkeit(en): Europäischer Fonds zur
Anpassung an die Globalisierung (EGF)
1.4.3.
Erwartete(s) Ergebnis(se) und Auswirkung(en)
Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken
dürfte. Der
Vorschlag wird es der Europäischen Union ermöglichen, im Rahmen des EGF weiter
aktive Arbeitsmarktmaßnahmen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu
unterstützen, die aufgrund der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen
wurden, und zwar mit einem Kofinanzierungssatz von 65 %. Zudem wird dieser
Kofinanzierungssatz auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zugute kommen, die
aufgrund der Globalisierung des Handels entlassen wurden.
1.4.4.
Leistungs- und Erfolgsindikatoren
Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. - Anzahl
der eingegangenen Anträge auf EGF-Unterstützung - Anzahl
der entlassenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auf die die
EGF-Unterstützung ausgerichtet ist - Anzahl
der entlassenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach der Teilnahme an
EGF-geförderten Maßnahmen wieder in das Erwerbsleben eingegliedert wurden
1.5.
Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.
Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf
Aufgrund
der Finanz- und Wirtschaftskrise wurde die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006
im Jahr 2009 geändert, um eine befristete krisenbedingte Ausnahmeregelung
einzuführen. Diese Ausnahmeregelung läuft am 30. Dezember 2011 aus.
Neuesten Prognosen zufolge werden die Folgen der Krise, insbesondere ihre
negativen Auswirkungen auf das Tempo des Strukturwandels, die
Arbeitsplatzschaffung und die Arbeitslosenquote noch mindestens bis
Ende 2012 zu spüren sein. Daher soll es der vorliegende Vorschlag dem EGF
ermöglichen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die infolge der globalen
Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden, bis zum 31. Dezember 2013
zu unterstützen, und zwar mit einem Kofinanzierungssatz von 65 %.
1.5.2.
Mehrwert durch die Intervention der EU
Die
EGF-Unterstützung vonseiten der EU kann die nationale Förderung für die
Wiedereingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ergänzen, die
infolge der Globalisierung des Handels oder der weltweiten Finanz- und
Wirtschaftskrise entlassen wurden. Die bisher mit dem EGF gesammelten
Erfahrungen deuten darauf hin, dass die EU-Beteiligung eine besser auf die
Bedürfnisse zugeschnittene, längerfristige Unterstützung ermöglicht, die oft
Maßnahmen umfasst, die ohne EU-Mittel nicht hätten angeboten werden können.
1.5.3.
Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene
wesentliche Erkenntnisse
Nähere
Angaben zu den seit der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006
gesammelten Erfahrungen siehe Begründung.
1.5.4.
Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten
sowie mögliche Synergieeffekte
Der
EGF und der Europäische Sozialfonds sind kohärente Instrumente, die gemeinsam
Synergien freisetzen.
1.6.
Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen
Auswirkung(en)
–
X Vorschlag/Initiative mit befristeter
Geltungsdauer –
X Geltungsdauer:
31. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2013 –
¨ Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ ¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer –
Umsetzung mit einer anfänglichen Anlaufphase von
JJJJ bis JJJJ –
Vollbetrieb wird angeschlossen
1.7.
Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung[21]
¨ Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission ¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
¨ Exekutivagenturen –
¨ von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[22] –
¨ nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen von
Titel V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem
maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung
bezeichnet sind X Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten ¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten ¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten) Falls mehrere Methoden
der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu
erläutern. Bemerkungen:
2.
VERWALTUNGSMASSNAHMEN
2.1.
Monitoring und Berichterstattung
Bitte geben Sie an,
wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Gemäß
Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 muss die Kommission
jedes Jahr dem Europäischen Parlament und dem Rat einen quantitativen und
qualitativen Bericht über die im Vorjahr im Rahmen der Verordnung
durchgeführten Tätigkeiten vorlegen. Dieser Bericht enthält u. a. die
Stellungnahme der Kommission zu ihren Überwachungstätigkeiten im betreffenden
Jahr. Gemäß
Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 muss die Kommission bis
Ende 2011 in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine
Halbzeitevaluierung der Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der durch den EGF
erreichten Ergebnisse durchführen. Bis zum 31. Dezember 2014 muss die
Kommission eine Ex-post-Evaluierung mit Unterstützung externer Sachverständiger
zur Messung der Wirkung des EGF und des damit verbundenen Mehrwerts vornehmen.
2.2.
Verwaltungs- und Kontrollsystem
2.2.1.
Ermittelte Risiken
Es
bestehen die mit der gemeinsamen Verwaltung von EU-Mitteln verbundenen Risiken.
2.2.2.
Vorgesehene Kontrollen
Verwaltung
und Finanzkontrolle werden durch Artikel 18 der Verordnung (EG)
Nr. 1927/2006 geregelt.
2.3.
Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. In
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d sowie Artikel 18
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 ist festgelegt, welche
Maßnahmen zur Vorbeugung, Feststellung und Behebung von Unregelmäßigkeiten zu
treffen sind.
3.
GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.
Betroffene Rubriken(en) des mehrjährigen
Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
· Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung…………………………..…] || GM/NGM[23] || von EFTA-Ländern[24] || von Kandidatenländern[25] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung 1.1 || 04 05 01 Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) 04 01 04 14 Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) – Verwaltungsausgaben 40 02 43 Reserve für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung || NGM || Nein || Nein || Nein || Nein · Neu zu schaffende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens
und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung……………………………..…] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Kandidatenländern || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung entfällt || entfällt || […] || Ja/Nein || Ja/Nein || Ja/Nein || Ja/Nein
3.2.
Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben
3.2.1.
Übersicht
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Nummer || GD: EMPL || || || Jahr 2012[26] || Jahr 2013 || INSGESAMT Operative Mittel PM || || || Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1) || || || Zahlungen || (2) || || || Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1a) || || || Zahlungen || (2a) || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[27] || || || Nummer der Haushaltslinie || || (3) || || || Mittel INSGESAMT für GD EMPL || Verpflichtungen || =1+1a +3 || || || Zahlungen || =2+2a +3 || || || Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || Zahlungen || (5) || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIK EMPL des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || || || Zahlungen || =5+ 6 || || || Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken
betrifft: Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || Zahlungen || (5) || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || Mittel INSGESAMT unter Rubrik 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+ 6 || || || Zahlungen || =5+ 6 || || || Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || „Verwaltungsausgaben“ in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr 2012 || Jahr 2013 || INSGESAMT GD: EMPL || Personalausgaben || Keine Auswirkungen || Keine Auswirkungen || Sonstige Verwaltungsausgaben || || || GD EMPL INSGESAMT || Mittel || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || || || in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr N[28] || Jahr N+1 || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter Rubrik 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || || || Zahlungen || || ||
3.2.2.
Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel
–
X Für den
Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt. –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen
Mittel benötigt: Verpflichtungsermächtigungen, in Mio. EUR
(3 Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr 2012 || Jahr 2013 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT || || Art der Ergebnisse[29] || Durchschnittskosten || Anzahl Ergebnisse || Kosten || Anzahl Ergebnisse || Kosten || Anzahl Ergebnisse || Kosten || Anzahl Ergebnisse || Kosten || Anzahl Ergebnisse || Kosten || Gesamtzahl Ergebnisse || Gesamt- kosten || EINZELZIEL Nr. 1 ...[30] || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || || || || || || || || || || || || EINZELZIEL Nr. 2 ... || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || GESAMTKOSTEN || || || || || || || || || || || || ||
3.2.3.
Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
3.2.3.1.
Übersicht
–
X Für den
Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt. –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden
Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR
(3 Dezimalstellen) || Jahr 2012[31] || Jahr 2013 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || Personalausgaben || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || Außerhalb der RUBRIK 5[32] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || Personalausgaben || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || || || Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || INSGESAMT || || || || || ||
3.2.3.2.
Erwarteter Personalbedarf
–
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –
X Für den Vorschlag/die Initiative wird das
folgende Personal benötigt: Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit
höchstens einer Dezimalstelle) || Jahr 2012 || Jahr 2013 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || || || XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || XX 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || || XX 01 02 02 (AC, INT, JED, AL und ANS in den Delegationen) || || XX 01 04 yy[33] || - am Sitz[34] || || - in den Delegationen || || XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || || 10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || || Sonstige Haushaltslinie (bitte angeben) || || INSGESAMT || || || || || XX steht für den
jeweiligen Titel bzw. Politikbereich Der Personalbedarf wird
durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder durch
GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel
für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach
Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung
zugeteilt werden könnten. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Externes Personal ||
3.2.4.
Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen
–
X Der Vorschlag/die
Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter
Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. entfällt –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[35]. Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der
einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge. entfällt
3.2.5.
Finanzierungsbeteiligung Dritter
–
X Der Vorschlag/die
Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor. –
Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung
vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr 2012 || Jahr 2013 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || Insgesamt- Geldgeber/kofinanzierende Organisation || || || || || || Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || ||
3.3.
Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
–
X Der Vorschlag/die
Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar ¨ auf die Eigenmittel ¨ auf die sonstigen Einnahmen. in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || || Jahr 2012 || Jahr 2013 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || Artikel …………. || || || || || || || Bitte geben Sie für die
sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an. entfällt Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet
werden. entfällt [1] ABl. L 48 vom 22.2.2008, S. 82. [2] KOM(2008) 800 vom 26.11.2008. [3] ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 26. [4] Zurückgezogene oder abgelehnte Anträge ausgenommen. [5] http://ec.europa.eu/economy_finance/publications/european_economy/forecasts_en.htm
[6] Ibid. [7] KOM(2011)
11 vom 12.1.2011. [8] Entschließung
des Europäischen Parlaments (2010/2072(INI)). [9] Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 (ABl. L 210 vom 31.7.2006,
S. 12). [10] KOM(2010) 2020 vom 3.3.2010. [11] Beschluss
des Rates vom 21. Oktober 2010 über Leitlinien für
beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 308
vom 24.11.2010, S. 46). [12] KOM(2008)
868 vom 16.12.2008. [13] ABl. L 139
vom 14.6.2006, S. 1. [14] Zurückgezogene
und abgelehnte Anträge ausgenommen. [15] ABl. C […]
vom […], S. […]. [16] ABl. C […]
vom […], S. […]. [17] ABl. L 48 vom 22.2.2008, S. 82. [18] ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 26. [19] ABM:
Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based
Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung. [20] Im Sinne
von Artikel 49 Absatz 6 Buchstaben a bzw. b der
Haushaltsordnung. [21] Erläuterungen
zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung
enthält die Webseite BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [22] Im Sinne
von Artikel 185 der Haushaltsordnung. [23] GM=
Getrennte Mittel / NGM= Nicht getrennte Mittel. [24] EFTA:
Europäische Freihandelsassoziation. [25] Kandidatenländer
und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans. [26] Das Jahr N
ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen
wird. [27] Ausgaben
für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung
der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte
Forschung, direkte Forschung. [28] Das Jahr N
ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen
wird. [29] Ergebnisse
sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden
(z. B.: Austausch von Studierenden, gebaute Straßenkilometer…). [30] Wie in
Ziffer 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben. [31] Das Jahr N
ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen
wird. [32] Ausgaben
für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung
der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien),
indirekte Forschung, direkte Forschung. [33] Teilobergrenze
für aus den operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige
BA-Linien). [34] Insbesondere
für die Strukturfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die
Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und den Europäischen Fischereifonds
(EFF). [35] Siehe
Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.