VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen /* KOM/2011/0241 endg. */
BEGRÜNDUNG Die Europäische Union (EU) gewährt den
Entwicklungsländern seit 1971 Handelspräferenzen im Rahmen ihres Schemas
allgemeiner Zollpräferenzen (APS). Dieses ist nach den allgemeinen Bestimmungen
über das auswärtige Handeln der EU Teil ihrer gemeinsamen Handelspolitik. Das APS ist eines der zentralen
Handelsinstrumente der EU zur Unterstützung der Entwicklungsländer bei ihren
Anstrengungen zur Gewährleistung der Menschenrechte und der Arbeitnehmerrechte,
zur Bekämpfung der Armut sowie zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung und
verantwortungsvollen Staatsführung in den Entwicklungsländern. Das derzeitige APS umfasst drei
Präferenzregelungen, mit denen die EU Handelsvorteile gewährt, die auf die
unterschiedlichen Bedürfnisse der Entwicklungsländer im Handels-, Entwicklungs‑
und Finanzbereich ausgerichtet sind und die Senkung oder Aufhebung der Zölle
auf Wareneinfuhren vorsehen. Die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates[1]
vom 22. Juli 2008 über das derzeitige APS, die durch die Verordnung
(EU) Nr. .... des Europäischen Parlaments und des Rates[2]
verlängert wurde, wird spätestens am 31. Dezember 2013 auslaufen. Mit der
jetzt vorgeschlagenen APS‑Verordnung, in der das APS überarbeitet,
angepasst und aktualisiert wird, um dem gegenwärtigen weltweiten Wirtschafts-
und Handelsgefüge besser Rechnung zu tragen, das sich seit der Einführung der
ursprünglichen Regelung grundlegend verändert hat, soll die derzeit geltende
Verordnung ersetzt werden. Dank des verstärkten Handels konnten sich
viele Entwicklungsländer und Ausfuhrsektoren erfolgreich in den globalen Markt
integrieren. Sie können nunmehr ohne Hilfe weiter expandieren, üben dadurch
allerdings Druck auf die Ausfuhren weitaus ärmerer Länder aus, die wirklich
Hilfe benötigen. In dem Vorschlagsentwurf werden die APS‑Präferenzen
zielgenau auf die bedürftigsten Länder ausgerichtet. Dies geschieht durch
Verbesserung der APS‑Modalitäten in Bezug auf die Qualifikationskriterien
und den Graduierungsmechanismus, mit dessen Hilfe wettbewerbsfähige Einfuhren
ermittelt und nicht gerechtfertigte Präferenzen ausgesetzt werden können. Mit dem vorgeschlagenen Schema wird außerdem
die Unterstützung ausgeweitet, die im Rahmen der als Anreiz konzipierten
Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung
(APS+) für Länder gewährt wird, die sich zur Einhaltung universeller Grundwerte
in den Bereichen Menschenrechte, Arbeitnehmerrechte, Umwelt und
verantwortungsvolle Staatsführung verpflichten. Das Schema erschließt
potenziellen Begünstigten zwar zusätzliche Möglichkeiten, die Länder werden
aber auch stärker in die Pflicht genommen; zudem ist eine strengere Prüfung der
Erfüllung der APS‑Kriterien durch die EU vorgesehen. Es wird einen
wirksameren und transparenteren Mechanismus für die Überwachung und Bewertung
der Umsetzung einschlägiger internationaler Übereinkommen geben, mit dem die EU
eine erkennbare Stabilität und im Laufe der Zeit eine deutliche Verbesserung
der Umsetzungsbilanz dieser Länder anstrebt. Die Anforderungen an die
begünstigten Länder werden damit effektiv erhöht, denn sie müssen nunmehr
explizite und regelmäßige Nachweise erbringen, dass sie die Übereinkommen
tatsächlich anwenden. Die Sonderregelung „Alles außer Waffen“ für
die am wenigsten entwickelten Länder, die seit 2004 Teil des APS‑Schemas
ist, bleibt unverändert; sie wird durch die Aufnahme neuer Elemente weiter
gefestigt, die darauf abzielen, die APS‑Vorteile auf die bedürftigsten
Länder zu konzentrieren. Ferner werden die Gründe klarer ausgeführt,
welche die vorübergehende Rücknahme von Präferenzen rechtfertigen. Insbesondere
wird ausdrücklich festgestellt, dass unlauteren Handelspraktiken auch Praktiken
einschließlich, welche die Lieferung von Rohstoffen beeinträchtigen. Außerdem
wird unterstrichen, dass Präferenzen vorübergehend zurückgenommen werden
können, wenn Begünstigte ihren Verpflichtungen aus den internationalen
Übereinkommen zur Terrorismusbekämpfung nicht nachkommen. Schließlich wird der
Wortlaut über internationale Fischereivereinbarungen ausgeweitet, um zu verdeutlichen,
dass es sich dabei durchaus um internationale Vereinbarungen handeln kann. Um einen besseren Schutz der finanziellen und
wirtschaftlichen Interessen der EU zu gewährleisten und die Rechtssicherheit,
Stabilität und Berechenbarkeit des Schemas zu erhöhen, werden zudem die
administrativen Verfahren für Schutzmechanismen durch klare Definitionen der
rechtlichen Schlüsselbegriffe verbessert. Die Geltungsdauer der Verordnung wird
nicht mehr begrenzt sein, so dass stabile Rahmenbedingungen sowohl für die
Wirtschaftsbeteiligten als auch für die begünstigten Länder gefördert werden.
Die Entscheidungsprozesse tragen dem neuen institutionellen Gleichgewicht
zwischen der Europäischen Kommission, dem Rat und dem Europäischen Parlament
Rechnung, insbesondere im Hinblick auf die Anwendung von
Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten. Das Grundkonzept der neuen Verordnung setzt
auf eine verbesserte Transparenz und Berechenbarkeit, auch was die geltenden
Verfahren und Verteidigungsrechte betrifft. Dadurch werden die finanziellen und
wirtschaftlichen Interessen der EU besser geschützt, zudem werden
Rechtssicherheit und Stabilität erhöht. In der Verordnung wird festgelegt, in
welchen Fällen die Kommission nach entsprechender Befugnisübertragung durch das
Europäische Parlament und den Rat delegierte Rechtakte erlassen kann und in
welchen Fällen der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Es ist zu berücksichtigen, dass der
Präferenzzugang zum EU‑Markt einer von mehreren Faktoren ist, die eine
nachhaltige Entwicklung durch den Handel fördern. Mit der neuen APS‑Verordnung
soll eine Vereinfachung, eine bessere Berechenbarkeit und eine größere
Zielgenauigkeit des APS‑Schemas der EU erreicht werden, um seine
größtmögliche Wirksamkeit zu gewährleisten. Alle vorgeschlagenen APS‑Modalitäten
stützen sich auf Lösungen, die mit den Anforderungen der
Welthandelsorganisation (WTO) – insbesondere der Ermächtigungsklausel – im
Einklang stehen und mit deren Ziel, den Entwicklungsländern Präferenzen zu gewähren.
Sie sind außerdem auf die Prioritäten der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der
weltweiten Armut abgestimmt. Außerdem lässt diese Verordnung die vollumfängliche Anwendung des
gesamten geltenden EU-Rechts unberührt, insbesondere die Vorschriften über die
Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen oder die gesundheits- und
pflanzenschutzrechtlichen Voraussetzungen für den Marktzugang, und ebenso die
Politikziele der EU, insbesondere in Bezug auf verantwortungsvolles Handeln im
Steuerwesen für Entwicklungszwecke. Der Vorschlag wurde auf der Grundlage einer
öffentlichen Konsultation erarbeitet, die vom 27. März bis zum
4. Juni 2010 durchgeführt wurde, sowie einer umfassenden
Folgenabschätzung, in der die Auswirkungen unterschiedlicher politischer
Optionen untersucht wurden. Ausgehend vom Ergebnis der Folgenabschätzung wurde
Option C1 als bevorzugte Option ermittelt; sie bestimmte somit den Inhalt
der vorgeschlagenen neuen Verordnung. Die vorgeschlagene Verordnung verursacht keine
Kosten zu Lasten des EU‑Haushalts. Ihre Anwendung führt indessen zu
Zollmindereinnahmen. Anhand der Zahlen für das Jahr 2009 wurden die durch die
Anwendung der geltenden APS‑Verordnung verursachten jährlichen
Zollmindereinnahmen auf 2,97 Mrd. EUR veranschlagt, was nach Abzug
der Erhebungskosten der Mitgliedstaaten einem Nettobetrag von
2,23 Mrd. EUR entspricht. Die aus der Anwendung der vorgeschlagenen
Verordnung und den Richtwerten in Anhang I resultierenden jährlichen
Zollmindereinnahmen werden auf 1,87 Mrd. EUR (Nettobetrag
1,4 Mrd. EUR) geschätzt. 2011/0117 (COD) Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Rahmen ihres Schemas
allgemeiner Zollpräferenzen gewährt die Europäische Union den
Entwicklungsländern seit 1971 Handelspräferenzen. (2) Die gemeinsame Handelspolitik
der Europäischen Union soll von den Grundsätzen und Zielen geleitet werden, die
in den allgemeinen Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union in
Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind. (3) Ziel der Europäischen Union
ist es, Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die geeignet sind, die
nachhaltige Entwicklung in Bezug auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt in den
Entwicklungsländern zu fördern mit dem vorrangigen Ziel, die Armut zu
beseitigen. (4) Die gemeinsame Handelspolitik
der Europäischen Union soll mit den in Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union niedergelegten Zielen der Entwicklungspolitik,
insbesondere den Zielen der Beseitigung der Armut und der Förderung einer
nachhaltigen Entwicklung und einer verantwortungsvollen Staatsführung in den
Entwicklungsländern, in Einklang stehen und ihnen förderlich sein. Sie soll mit
den Anforderungen der WTO und insbesondere mit der „Ermächtigungsklausel“ in
Einklang stehen, die den WTO‑Mitgliedern eine differenzierte und
günstigere Behandlung von Entwicklungsländern erlaubt[3]. (5) In der Mitteilung der
Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschuss vom 7. Juli 2004 mit dem Titel
„Entwicklungsländer, internationaler Handel und nachhaltige Entwicklung: Die
Rolle des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) der Gemeinschaft im Jahrzehnt
2006/2015“[4] sind die Leitlinien für
die Anwendung des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen in der Zeit von 2006 bis
2015 dargelegt. (6) Mit der Verordnung (EG)
Nr. 732/2008 des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den
Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011[5],
verlängert durch die Verordnung (EU) Nr. ....[6]
des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 732/2008 des Rates, wird das Schema allgemeiner Zollpräferenzen
(„Schema“) bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung angewandt. Danach
sollte das Schema ohne Auslaufdatum weiterhin Anwendung finden. Es wird jedoch
fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten überprüft. (7) Indem das Schema einen Präferenzzugang
zum EU‑Markt gewährt, soll es Entwicklungsländer in ihren Anstrengungen
um Bekämpfung der Armut und Förderung einer verantwortungsvollen Staatsführung
und einer nachhaltigen Entwicklung unterstützen; es soll ihnen nämlich helfen,
zusätzliche Einnahmen durch internationalen Handel zu erzielen, die dann
zugunsten ihrer eigenen Entwicklung reinvestiert werden können. Die in dem
Schema vorgesehenen Zollpräferenzen sollten zielgenau auf die Unterstützung von
Entwicklungsländern mit größeren Bedürfnissen im Entwicklungs-, Handels- und
Finanzbereich ausgerichtet sein. (8) Das Schema allgemeiner
Zollpräferenzen besteht aus einer allgemeinen Regelung und zwei
Sonderregelungen. (9) Die allgemeine Regelung
sollte allen Entwicklungsländern gewährt werden, die einen gemeinsamen
Entwicklungsbedarf haben und sich auf einer vergleichbaren Stufe der
wirtschaftlichen Entwicklung befinden. Länder, die von der Weltbank als Länder
mit hohem Einkommen oder Länder mit mittlerem Einkommen/obere
Einkommenskategorie eingestuft werden, haben Pro‑Kopf‑Einkommen in
einer Höhe, die es ihnen erlaubt, eine größere Diversifizierung auch ohne die
Zollpräferenzen des APS zu erreichen; zu ihnen zählen auch Volkswirtschaften,
die ihren Übergang von der Planwirtschaft zur Marktwirtschaft erfolgreich
abgeschlossen haben. Diese Länder haben nicht die gleichen Bedürfnisse im
Entwicklungs-, Handels- und Finanzbereich wie die übrigen Entwicklungsländer;
sie befinden sich auf einer anderen Stufe der wirtschaftlichen Entwicklung,
d. h. sie sind nicht in einer vergleichbaren Lage wie die stärker
gefährdeten Entwicklungsländer und müssen daher anders behandelt werden, um
eine ungerechtfertigte Diskriminierung zu vermeiden. Überdies würde die
Inanspruchnahme von Zollpräferenzen nach dem APS durch Länder mit hohem
Einkommen oder Länder mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie für
einen zusätzlichen Wettbewerbsdruck auf die Ausfuhren aus ärmeren, stärker
gefährdeten Ländern sorgen und könnte somit eine unzumutbare Belastung für
diese stärker gefährdeten Entwicklungsländer darstellen. In der allgemeinen
Regelung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass sich die Bedürfnisse im
Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbereich verändern können, zudem wird
gewährleistet, dass die Regelung offen bleibt, falls sich die Lage eines Landes
verändert.
Aus Gründen der Konsistenz sollten die im Rahmen der allgemeinen Regelung
gewährten Zollpräferenzen nicht auf Entwicklungsländer ausgeweitet werden, die
in den Genuss einer präferenziellen Marktzugangsregelung mit der Europäischen
Union kommen, die Zollpräferenzen in mindestens demselben Umfang vorsieht wie
das praktisch den Gesamthandel abdeckende Schema. Damit den begünstigten
Ländern und den Wirtschaftsbeteiligten genügend Zeit für eine reibungslose Anpassung
bleibt, sollte die allgemeine Regelung noch zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der
Anwendung einer präferenziellen Marktzugangsregelung weitergewährt werden;
dieser Zeitpunkt sollte in der Liste der Länder, für die die allgemeine
Regelung gilt, angegeben werden. (10) Die in Anhang I der
Verordnung (EG) Nr. 732/2008 aufgeführten Länder sowie Länder, für die ein
autonomer präferenzieller Zugang zum EU‑Markt gilt, sind förderfähig[7].
Mit der Europäischen Union assoziierte überseeische Gebiete sowie überseeische
Länder und überseeische Gebiete von Ländern, die nicht in Anhang I der
Verordnung (EG) Nr. 732/2008 aufgeführt sind, sollten nicht als zur
Teilnahme an dem Schema berechtigt angesehen werden. (11) Die als Sonderregelung für
nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung beruht auf dem
ganzheitlichen Konzept für nachhaltige Entwicklung, wie es in internationalen
Übereinkommen und Erklärungen wie der Erklärung der Vereinten Nationen über das
Recht auf Entwicklung von 1986[8], der Erklärung von Rio
über Umwelt und Entwicklung von 1992[9], der Erklärung der IAO
über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998[10],
der Millenniumserklärung der Vereinten Nationen von 2000[11]
und der Erklärung von Johannesburg über nachhaltige Entwicklung von 2002[12]
anerkannt wird. Dementsprechend sollten die in der Sonderregelung für
nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung vorgesehenen
zusätzlichen Zollpräferenzen denjenigen Entwicklungsländern gewährt werden, die
aufgrund einer fehlenden Diversifizierung und einer unzureichenden Einbindung
in das internationale Handelssystem gefährdet sind, um ihnen zu helfen, die
besonderen Belastungen und Verpflichtungen auf sich zu nehmen, die sich aus der
Ratifizierung und tatsächlichen Anwendung wichtiger internationaler
Übereinkommen zu Menschen‑ und Arbeitnehmerrechten, zum Umweltschutz und
zur verantwortungsvollen Staatsführung ergeben. (12) Diese Präferenzen sollten so
konzipiert sein, dass sie zusätzliches Wirtschaftswachstum fördern und damit
der Notwendigkeit einer nachhaltigen Entwicklung gerecht werden. Im Rahmen
dieser Regelung sollten daher die Wertzölle für die betroffenen begünstigten
Länder ausgesetzt werden. Auch die spezifischen Zölle sollten ausgesetzt
werden, es sei denn, sie sind mit einem Wertzollsatz kombiniert. (13) Länder, die die Kriterien für
die Inanspruchnahme der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und
verantwortungsvolle Staatsführung erfüllen, sollten in den Genuss der
zusätzlichen Zollpräferenzen kommen können, sofern die Kommission auf ihren
Antrag hin bestätigt, dass sie qualifiziert sind. Es sollte die Möglichkeit
bestehen, Anträge ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zu
stellen. Länder, die bereits in den Genuss des Zollpräferenzschemas der Verordnung
(EG) Nr. 732/2008 kommen, müssen ebenfalls einen neuen Antrag stellen. (14) Die Kommission sollte den
Stand der Ratifizierung der internationalen Übereinkommen und deren
tatsächliche Anwendung überwachen, indem sie die Schlussfolgerungen und
Empfehlungen der einschlägigen Aufsichtsgremien prüft, die nach den jeweiligen
Übereinkommen eingesetzt wurden. Alle zwei Jahre sollte die Kommission dem
Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen über den
Ratifizierungsstatus dieser Übereinkommen, über die Erfüllung der
Berichtspflichten aus den Übereinkommen seitens der begünstigten Länder sowie
über den Stand der tatsächlichen Anwendung der Übereinkommen. (15) Mit der Sonderregelung für die
am wenigsten entwickelten Länder sollte weiterhin zollfreier Zugang für Waren
zum Markt der Europäischen Union gewährt werden, die ihren Ursprung in den
Ländern haben, die von den Vereinten Nationen als am wenigsten entwickelt
anerkannt und eingestuft sind; davon ausgenommen ist der Handel mit Waffen. Für
Länder, welche die Einstufung der Vereinten Nationen als am wenigsten
entwickelte Länder verlieren, sollte eine Übergangsfrist festgelegt werden, um
negative Auswirkungen abzumildern, die durch die Aufhebung der mit dieser
Regelung gewährten Zollpräferenzen entstehen. Die Zollpräferenzen aus der
Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder sollten weiter für die
am wenigsten entwickelten Länder gewährt werden, die in den Genuss einer
anderen präferenziellen Marktzugangsregelung mit der Europäischen Union kommen.
(16) Um die Kohärenz mit den
Marktzugangsbestimmungen für Zucker im Rahmen der
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zu gewährleisten, sollte die Einfuhr von
Waren der Tarifposition 1701 bis zum 30. September 2015 von
einer Einfuhrlizenz abhängen. (17) Bei der allgemeinen
Präferenzregelung sollte weiterhin zwischen Zollpräferenzen für „nicht
empfindlichen Waren“ und solchen für „empfindliche“ Waren unterschieden werden,
um der Lage der Wirtschaftszweige Rechnung zu tragen, die die gleichen Waren in
der Europäischen Union herstellen. (18) Die Zollsätze des Gemeinsamen
Zolltarifs für nicht empfindliche Waren sollten weiterhin ausgesetzt werden,
wohingegen die Zölle auf empfindliche Waren herabgesetzt werden sollten, um
einen zufriedenstellenden Nutzungsgrad sicherzustellen und zugleich der Lage
der betreffenden Wirtschaftszweige der Europäischen Union gerecht zu werden. (19) Diese Zollermäßigungen sollten
so attraktiv sein, dass die Wirtschaftsbeteiligten die im Rahmen des Schemas
gebotenen Möglichkeiten auch tatsächlich nutzen. Die Wertzollsätze sollten
daher gegenüber dem Meistbegünstigungszollsatz pauschal um
3,5 Prozentpunkte herabgesetzt und für Spinnstoffe und Textilwaren um
20 % gesenkt werden. Spezifische Zölle sollten um 30 % herabgesetzt
werden. Ein etwa vorgesehener Mindestzoll sollte keine Anwendung finden. (20) Der Zoll sollte vollständig
ausgesetzt werden, wenn sich aufgrund der Präferenzregelung für eine bestimmte
Einfuhrzollanmeldung ein Wertzollsatz von 1 % oder weniger oder ein
spezifischer Zollsatz von 2 EUR oder weniger ergibt, da die Kosten für die
Erhebung der Zölle die entsprechenden Einnahmen möglicherweise übersteigen. (21) Eine Graduierung sollte auf
Kriterien beruhen, die für die Abschnitte und Kapitel des Gemeinsamen
Zolltarifs gelten. Die Graduierung sollte jeweils für einen Abschnitt oder
Unterabschnitt erfolgen, um die Zahl der Fälle, in denen heterogene Waren
graduiert werden, zu verringern. Die Graduierung eines Abschnitts oder eines
(aus Kapiteln bestehenden) Unterabschnitts für ein begünstigtes Land sollte
angewandt werden, wenn der Abschnitt die maßgeblichen Kriterien für eine
Graduierung drei Jahre hintereinander erfüllt, um die Berechenbarkeit und
Fairness der Graduierung dadurch zu erhöhen, dass die Wirkung großer und außergewöhnlicher
Schwankungen der Einfuhrstatistiken neutralisiert wird. Für die im Rahmen der
Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle
Staatsführung begünstigten Länder sowie für die im Rahmen der Sonderregelung
für die am wenigsten entwickelten Länder begünstigen Länder sollte keine
Graduierung vorgenommen werden, da sie alle ein sehr ähnliches
Wirtschaftsprofil aufweisen, das sie aufgrund einer schwachen, nicht
diversifizierten Exportbasis zu gefährdeten Ländern macht. (22) Um sicherzustellen, dass
dieses Schema nur den dafür vorgesehenen Ländern zugute kommt, sollten die in
dieser Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzen sowie die Ursprungsregeln
Anwendung finden, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission
vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft[13]
[geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 der Kommission[14]], festgelegt sind. (23) Die Gründe für eine
vorübergehende Rücknahme der drei Regelungen sollten schwerwiegende und
systematische Verstöße gegen die in bestimmten internationalen Übereinkommen zu
den Menschen‑ und Arbeitnehmerrechten niedergelegten Kerngrundsätze
einschließen, um die Ziele dieser Übereinkommen zu fördern. Zollpräferenzen im
Rahmen der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle
Staatsführung sollten vorübergehend zurückgenommen werden, wenn das begünstigte
Land seine bindenden Zusagen, die Ratifizierung und tatsächliche Anwendung der
Übereinkommen beizuhalten oder den in den Übereinkommen enthaltenen
Berichtspflichten nachzukommen, nicht einhält oder wenn das begünstigte Land
nicht an dem in dieser Verordnung vorgesehenen Überwachungsverfahren der
Europäischen Union mitarbeitet. (24) Aufgrund der
politischen Lage in Myanmar und in Belarus sollte die vorübergehende Rücknahme
aller Zollpräferenzen für die Einfuhren von Waren mit Ursprung in Myanmar oder
Belarus weiter in Kraft bleiben. (25) Um ein Gleichgewicht zwischen
der erforderlichen besseren Zielgenauigkeit, größeren Kohärenz und Transparenz
einerseits und einer stärkeren Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der
verantwortungsvollen Staatsführung durch ein Schema einseitiger
Handelspräferenzen andererseits herzustellen, sollte die Befugnis zum Erlass
von Rechtsakten nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union an die Kommission delegiert werden, sofern es Änderungen
dieser Verordnung und vorübergehende Rücknahmen von Zollpräferenzen wegen Nichteinhaltung
der Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung und verantwortungsvollen
Staatsführung betrifft oder Verfahrensvorschriften für die Beantragung von
Zollpräferenzen im Rahmen der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und
verantwortungsvolle Staatsführung oder eine Untersuchung zur vorübergehenden
Rücknahme oder zur Ergreifung von Schutzmaßnahmen zwecks Schaffung
einheitlicher und ausführlicher technischer Modalitäten. Es ist
von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten
angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, führt. Bei
der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission
gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und
dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden. (26) Um einheitliche Bedingungen
für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission
Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze,
nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse
durch die Kommission kontrollieren[15], ausgeübt werden.
Für den Erlass von Beschlüssen über die Aussetzung der Zollpräferenzen
bestimmter APS‑Abschnitte für die begünstigten Länder und von Beschlüssen
über die Einleitung eines Verfahrens zur vorübergehenden Rücknahme sollte das
Beratungsverfahren angewandt werden, wobei Art und Auswirkungen dieser
Rechtsakte zu berücksichtigen sind.
Für den Erlass von Beschlüssen über Schutzmaßnahmenuntersuchungen und über die
Aussetzung der Präferenzregelungen in dem Falle, dass Einfuhren möglicherweise
eine ernste Störung der Märkte der Europäischen Union verursachen, sollte das
Prüfverfahren angewandt werden.
Die Kommission sollte unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte erlassen,
wenn dies in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang
mit Schutzmaßnahmenuntersuchungen oder vorübergehenden Rücknahmen wegen
Nichteinhaltung von Zollverfahren und zollrechtlichen Verpflichtungen
erforderlich ist. (27) Die Kommission sollte dem Rat
und dem Europäischen Parlament regelmäßig Bericht über die Auswirkungen des
Schemas erstatten. Fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten, sollte die Kommission
einen Bericht über die Durchführung der Verordnung vorlegen und die
Notwendigkeit einer Überarbeitung des Schemas bewerten, einschließlich der
Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle
Staatsführung und der Bestimmungen für die vorübergehende Rücknahme von
Zollpräferenzen; dabei sollte sie der Terrorismusbekämpfung sowie dem Bereich
der internationalen Normen für Transparenz und Informationsaustausch in
Steuerangelegenheiten Rechnung tragen. Im Rahmen der Berichterstattung sollte
die Kommission die Implikationen für die Entwicklung, den Handel und den
Finanzbedarf der Begünstigten berücksichtigen.
Gegebenenfalls sollte sie auch die Einhaltung der gesundheits- und
pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften der EU bewerten. Der Bericht sollte
ferner eine Analyse der Auswirkungen des Schemas auf die Einfuhren und
Nachhaltigkeitsaspekte enthalten – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I ALLGEMEINE
BESTIMMUNGEN Artikel 1 1. Das Schema allgemeiner
Zollpräferenzen (im Folgenden „Schema“) gilt nach Maßgabe dieser Verordnung. 2. Diese Verordnung sieht
folgende Zollpräferenzen vor: a) eine allgemeine Regelung, b) eine Sonderregelung für nachhaltige
Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung sowie c) eine Sonderregelung für
die am wenigsten entwickelten Länder. Artikel 2 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der
Ausdruck a) „APS“ das Allgemeine
Präferenzsystem, in dessen Rahmen die Europäische Union mittels der drei in
Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a, b und c vorgesehenen
Präferenzregelungen einen präferenziellen Zugang zum Markt der Europäischen
Union gewährt; b) „förderfähige Länder“ alle
Entwicklungsländer des Anhangs I; c) „APS-begünstigte Länder“ die nach
der allgemeinen Regelung begünstigten Länder des Anhangs II; d) „APS+-begünstigte Länder“ nach der
Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle
Staatsführung begünstigte Länder des Anhangs III; e) „EBA-begünstigte Länder“
(Everything but Arms - Alles außer Waffen) nach der Sonderregelung für die am
wenigsten entwickelten Länder begünstigte Länder des Anhangs IV; f) „Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs“
die Zölle in Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87
des Rates[16] vom 23. Juli 1987,
mit Ausnahme der Zölle, die im Rahmen von Zollkontingenten gelten; g) „Abschnitt“ die Abschnitte des
Gemeinsamen Zolltarifs nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87; h) „Kapitel“ die Kapitel des
Gemeinsamen Zolltarifs nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87; i) „APS-Abschnitt“ einen in
Anhang V aufgeführten Abschnitt, unter dem verschiedene Abschnitte und
Kapitel des Gemeinsamen Zolltarifs zusammengefasst sind; j) „Regelung für einen präferenziellen
Marktzugang“ den präferenziellen Zugang zum Markt der Europäischen Union
aufgrund einer vorübergehend angewandten bzw. geltenden Handelsregelung oder
aufgrund autonomer Präferenzen, welche von der Europäischen Union gewährt
wurden. k) „tatsächliche Anwendung“ die
vollumfängliche Anwendung aller Zusagen und Verpflichtungen im Rahmen der
einschlägigen Übereinkommen, wodurch die Erfüllung aller darin zugesicherten
Grundsätze, Ziele und Rechte gewährleistet wird. Artikel 3 1. Anhang I enthält eine
Liste der förderfähigen Länder, in der alle Entwicklungsländer aufgeführt sind.
2. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zu erlassen, um in Anhang I
Änderungen des internationalen Status oder der internationalen Klassifizierung
von Ländern zu berücksichtigen. 3. Die Kommission notifiziert
dem betreffenden förderfähigen Land jede Änderung seines Status im Rahmen des
Schemas. KAPITEL II Allgemeine
Regelung Artikel 4 1. Ein förderfähiges Land nach
Anhang I kommt in den Genuss der im Rahmen der allgemeinen Regelung nach
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a vorgesehenen Zollpräferenzen, a) sofern es nicht von der Weltbank in drei
aufeinanderfolgenden Jahren unmittelbar vor der Aktualisierung der Liste der
begünstigten Länder als ein Land mit hohem Einkommen oder als ein Land mit mittlerem
Einkommen/obere Einkommenskategorie eingestuft wurde oder b) sofern für das Land keine Regelung für
einen präferenziellen Marktzugang gilt, in deren Rahmen praktisch für den
Gesamthandel dieselben oder bessere Zollpräferenzen als im Rahmen des Schemas
gewährt werden. 2. Absatz 1
Buchstabe b gilt nicht für am wenigsten entwickelte Länder. Artikel 5 1. Anhang II enthält eine
Liste von APS-begünstigten Ländern, welche die Kriterien des Artikels 4
erfüllen. 2. Anhang II wird von der
Kommission bis zum 1. Januar jedes auf das Inkrafttreten dieser Verordnung
folgenden Jahres überprüft. Um einem APS-begünstigten Land und den
Wirtschaftsbeteiligten ausreichend Zeit für die erforderlichen Anpassungen
aufgrund der Änderung des Status des Landes im Rahmen des Schemas einzuräumen, a) wird der Beschluss zur Streichung eines
begünstigten Landes aus der Liste der APS-begünstigten Länder nach dem
Verfahren des Absatzes 3 und nach Maßgabe des Artikels 4
Absatz 1 Buchstabe a ein Jahr nach Inkrafttreten des Beschlusses
wirksam, b) wird der Beschluss zur Streichung eines
begünstigten Landes aus der Liste der APS-begünstigten Länder nach dem
Verfahren des Absatzes 3 und nach Maßgabe des Artikels 4
Absatz 1 Buchstabe b zwei Jahre nach Beginn der Anwendung einer Regelung
für einen präferenziellen Marktzugang wirksam. 3. Für die Zwecke der
Absätze 1 und 2 ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte nach
Artikel 36 zur Änderung des Anhangs II auf der Grundlage der
Kriterien des Artikels 4 zu erlassen. 4. Die Kommission notifiziert
dem betreffenden APS-begünstigten Land jede Änderung seines Status im Rahmen
des Schemas. Artikel 6 1. Die Waren, auf welche die
allgemeine Regelung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a
Anwendung findet, sind in Anhang V aufgeführt. 2. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zu erlassen, um in Anhang V die
aufgrund von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur („KN“) erforderlichen
Änderungen vorzunehmen. Artikel 7 1. Die Zölle des Gemeinsamen
Zolltarifs für die Waren, die in Anhang V als nicht empfindlich eingestuft
sind, werden vollständig ausgesetzt, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen
Bestandteile. 2. Die Wertzölle des Gemeinsamen
Zolltarifs für die Waren, die in Anhang V als empfindlich eingestuft sind,
werden um 3,5 Prozentpunkte herabgesetzt. Für die Waren des
APS-Abschnitts XI Buchstabe a und des APS-Abschnitts XI
Buchstabe b beträgt diese Herabsetzung 20 %. 3. Beinhalten
Präferenzzollsätze, die nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008
auf die am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung geltenden
Wertzölle des Gemeinsamen Zolltarifs berechnet werden, eine Herabsetzung der
Zollsätze für Waren nach Absatz 2 um mehr als 3,5 Prozentpunkte, dann
gelten diese Präferenzzollsätze. 4. Spezifische Zölle des Gemeinsamen
Zolltarifs, ausgenommen Mindest- und Höchstzölle, die für Waren gelten, die in
Anhang V als empfindlich eingestuft sind, werden um 30 %
herabgesetzt. 5. Setzen sich die Zölle des
Gemeinsamen Zolltarifs auf die Waren, die in Anhang V als empfindlich
eingestuft sind, aus Wertzöllen und spezifischen Zöllen zusammen, so werden die
spezifischen Zölle nicht herabgesetzt. 6. Ist bei Zöllen, die nach den
Absätzen 2 und 4 herabgesetzt werden, ein Höchstzoll vorgesehen, so wird
dieser Höchstzoll nicht herabgesetzt. Ist bei derartigen Zöllen ein Mindestzoll
vorgesehen, so findet dieser Mindestzoll keine Anwendung. Artikel 8 1. Die in Artikel 7
genannten Zollpräferenzen werden für Waren eines APS-Abschnitts, die ihren
Ursprung in einem APS-begünstigten Land haben, ausgesetzt, wenn der
durchschnittliche Wert dieser aus dem APS-begünstigten Land in die Europäische
Union eingeführten Waren drei Jahre hintereinander die in Anhang VI
aufgeführten Schwellenwerte übersteigt. Die Schwellenwerte werden als Prozentsatz
des Gesamtwertes der Einfuhren der gleichen Waren aus allen APS-begünstigten
Ländern in die Europäische Union berechnet. 2. Vor Anwendung der in dieser
Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzen erstellt die Kommission nach dem
Beratungsverfahren des Artikels 38 Absatz 2 eine Liste der
APS-Abschnitte, bei denen die in Artikel 7 genannten Zollpräferenzen für
ein APS-begünstigtes Land ausgesetzt werden. Der Beschluss zur Erstellung
dieser Liste gilt ab Beginn der Anwendung dieser Verordnung. 3. Die Kommission überprüft die
in Absatz 2 genannte Liste alle drei Jahre und beschließt nach dem
Beratungsverfahren des Artikels 38 Absatz 2, ob die in Artikel 7 genannten
Zollpräferenzen ausgesetzt oder wiedereingeführt werden. Dieser Beschluss gilt
ab dem 1. Januar des Jahres, das auf sein Inkrafttreten folgt. 4. Die in den Absätzen 2
und 3 genannte Liste wird erstellt anhand der am 1. September verfügbaren
Daten des Jahres, in dem die Überprüfung durchgeführt wird, und der Daten der
beiden dem Überprüfungsjahr vorangehenden Jahre. Dabei werden die Einfuhren aus
den APS-begünstigten Ländern berücksichtigt, die in dem zu diesem Zeitpunkt
geltenden Anhang II aufgeführt sind. Der Wert der Einfuhren aus den
APS-begünstigten Ländern, welche die Zollpräferenzen aufgrund von Artikel 4
Absatz 1 Buchstabe b bei Beginn der Aussetzung nicht mehr in Anspruch
nehmen können, wird hingegen nicht berücksichtigt. 5. Die Kommission notifiziert
dem betreffenden Land den Beschluss nach den Absätzen 2 und 3. 6. Bei jeder nach den Kriterien des
Artikels 4 erfolgenden Änderung des Anhangs II ist die Kommission
befugt, zwecks Änderung des Anhangs VI delegierte Rechtsakte nach
Artikel 36 zu erlassen, um die in diesem Anhang aufgeführten Modalitäten
anzupassen; auf diese Weise soll das Gewicht der graduierten Warenabschnitte
wie in Absatz 1 festgelegt proportional gewahrt bleiben. KAPITEL III Sonderregelung
für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung Artikel 9 1. Ein APS‑begünstigtes
Land kann in den Genuss der Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für
nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b kommen, a) sofern es aufgrund einer fehlenden
Diversifizierung und einer unzureichenden Einbindung in das internationale
Handelssystem als gefährdet im Sinne des Anhangs VII gilt, b) sofern es alle in Anhang VIII
aufgeführten Übereinkommen ratifiziert hat und in den jüngsten verfügbaren
Schlussfolgerungen der zuständigen Überwachungsorgane nicht auf schwerwiegende
Verstöße bei der tatsächlichen Anwendung dieser Übereinkommen hingewiesen wird,
c) sofern es eine bindende Zusage abgibt,
die Ratifizierung der in Anhang VIII aufgeführten Übereinkommen
beizubehalten und die tatsächliche Anwendung dieser Übereinkommen zu
gewährleisten, d) sofern es vorbehaltlos die
Berichtspflicht der einzelnen Übereinkommen akzeptiert und eine bindende Zusage
abgibt, eine regelmäßige Überwachung und Überprüfung des Umsetzungsgrads im
Einklang mit den Bestimmungen der in Anhang VIII aufgeführten Übereinkommen
zu akzeptieren, und e) sofern es eine bindende Zusage abgibt, an
dem Überwachungsverfahren nach Artikel 13 teilzunehmen und daran
mitzuarbeiten. 2. Bei jeder Änderung des
Anhangs II ist die Kommission befugt, delegierte Rechtakte nach
Artikel 36 zur Änderung des Anhangs VII zu erlassen, um die in
Anhang VII Absatz 1 Buchstabe b aufgeführte
Gefährdungsschwelle zu überprüfen; auf diese Weise soll das Gewicht der nach
Anhang VII berechneten Gefährdungsschwelle proportional gewahrt bleiben. Artikel 10 1. Die Sonderregelung für
nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung wird gewährt,
wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Ein APS‑begünstigtes Land hat einen
entsprechenden Antrag gestellt, und b) die Prüfung des Antrags ergibt, dass das
antragstellende Land die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 1
erfüllt. 2. Das antragstellende Land hat
seinen Antrag schriftlich an die Kommission zu richten. Der Antrag hat
umfassende Angaben zur Ratifizierung der in Anhang VIII aufgeführten
Übereinkommen zu enthalten und die bindenden Zusagen des Artikels 9
Absatz 1 Buchstaben c, d und e zu umfassen. 3. Die Kommission setzt das
Europäische Parlament und den Rat vom Eingang eines Antrags in Kenntnis. 4. Nach Prüfung des Antrags
entscheidet die Kommission, ob sie dem antragstellenden Land die Sonderregelung
für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung einräumt. 5. Falls ein APS+‑begünstigtes
Land die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 1 Buchstaben a
nicht mehr erfüllt oder eine seiner bindenden Zusagen nach Artikel 9
Absatz 1 Buchstaben c, d und e zurücknimmt, wird es von der
Liste der APS+‑begünstigten Länder gestrichen. 6. Für die Zwecke der
Absätze 4 und 5 ist die Kommission befugt, delegierte Rechtakte nach
Artikel 36 zu erlassen, um Anhang III zu erstellen oder zu ändern zu
dem Zweck, ein Land in die Liste der APS+‑begünstigten Länder aufzunehmen
oder es davon zu streichen. 7. Die Kommission notifiziert
dem Land, das den Antrag gestellt hat, einen Beschluss nach den Absätzen 4
und 5. Wird dem antragstellenden Land die Sonderregelung gewährt, so wird
ihm der Zeitpunkt mitgeteilt, zu dem der entsprechende Beschluss in Kraft
tritt. 8. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtakte nach Artikel 36 zu erlassen, um Regeln für das Verfahren
zur Gewährung der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und
verantwortungsvolle Staatsführung aufzustellen, insbesondere in Bezug auf
Fristen, Antragsstellung und Antragsbearbeitung. Artikel 11 1. Die Waren, die Gegenstand der
Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle
Staatsführung sind, sind in Anhang IX aufgeführt. 2. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtakte nach Artikel 36 zu erlassen, um Anhang IX infolge von
Änderungen der Kombinierten Nomenklatur zu ändern, welche die in diesem Anhang
aufgeführten Waren betreffen. Artikel 12 1. Die Wertzollsätze des
Gemeinsamen Zolltarifs für alle Waren des Anhangs IX mit Ursprung in einem
APS+‑begünstigten Land werden ausgesetzt. 2. Spezifische Zölle des
Gemeinsamen Zolltarifs auf in Absatz 1 genannte Waren werden vollständig
ausgesetzt, ausgenommen bei Waren, für die der Gemeinsame Zolltarif auch
Wertzollsätze einschließt. Für Waren des KN-Codes 17041090 wird der
spezifische Zoll auf 16 % des Zollwerts begrenzt. Artikel 13 1. Ab der Gewährung der
Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und
verantwortungsvolle Staatsführung überwacht die Kommission den Status der
Ratifizierung der in Anhang VIII aufgeführten Übereinkommen und deren
tatsächliche Anwendung; dazu prüft sie die Schlussfolgerungen und Empfehlungen
der einschlägigen Aufsichtsgremien. 2. Zu diesem Zweck hat ein
begünstigtes Land mit der Kommission zusammenzuarbeiten und alle Angaben
vorzulegen, die für die Beurteilung der Einhaltung der in Artikel 9
Absatz 1 Buchstaben c, d und e genannten bindenden Zusagen
erforderlich sind. Artikel
14 1. Alle zwei Jahre legt die
Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor über den
Ratifizierungsstatus der in Anhang VII aufgeführten Übereinkommen, die
Erfüllung der Berichtspflichten nach den Übereinkommen durch die APS+‑begünstigten
Länder sowie den Stand der tatsächlichen Anwendung der Übereinkommen. 2. Der erste Bericht nach
Maßgabe von Absatz 1 ist zwei Jahre nach Anwendung der Zollpräferenzen
gemäß dieser Verordnung vorzulegen. 3. Der Bericht muss folgende
Angaben enthalten: a) die Schlussfolgerungen und Empfehlungen aller in den Übereinkommen des
Anhangs VIII aufgeführten zuständigen Aufsichtsgremien zu jedem APS+‑begünstigten
Land und b) die Schlussfolgerungen der Kommission darüber, ob die einzelnen APS+‑begünstigten
Länder ihre bindenden Zusagen einhalten bezüglich der Erfüllung ihrer
Berichtspflicht, der Zusammenarbeit mit den nach den jeweiligen Übereinkommen
eingesetzten Aufsichtsgremien und der tatsächlichen Anwendung der in
Anhang VIII aufgeführten Übereinkommen. Der Bericht kann alle der Kommission
zweckdienlich erscheinenden Angaben enthalten. 4. Bei ihrer Schlussfolgerung
zur tatsächlichen Anwendung der in Anhang VIII aufgeführten Übereinkommen
beurteilt die Kommission die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der
einschlägigen Aufsichtsgremien. Artikel 15 1. Die Sonderregelung für
nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung wird für alle
oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem APS+‑begünstigten Land
vorübergehend zurückgenommen, wenn ein begünstigtes Land seine bindenden
Zusagen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben c, d und e in
der Praxis nicht einhält. 2. Die Beweislast, dass ein APS+‑begünstigtes
Land seine Verpflichtungen aus den bindenden Zusagen des Artikels 9
Absatz 1 Buchstaben c, d und e einhält, obliegt diesem Land. 3. Hat die Kommission aufgrund
der Schlussfolgerungen des Berichts nach Artikel 14 oder aufgrund der
verfügbaren Angaben einen begründeten Zweifel, dass ein bestimmtes APS+‑begünstigtes
Land seine bindenden Zusagen nach Artikel 9 Absatz 1
Buchstaben c, d und e nicht einhält, erlässt sie nach dem
Beratungsverfahren des Artikels 38 Absatz 2 einen Beschluss zur
Einleitung der vorübergehenden Rücknahme der Zollpräferenzen aus der
Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle
Staatsführung. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den
Rat hierüber. 4. Die Kommission veröffentlicht
eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union und notifizierte
das APS+‑begünstigte Land. In der Bekanntmachung a) werden die Gründe für den begründeten
Zweifel hinsichtlich der Erfüllung der bindenden Zusagen nach Artikel 9
Absatz 1 Buchstaben c, d und e des APS+‑begünstigten
Landes festgestellt, die das Recht dieses Landes auf die weitere
Inanspruchnahme der Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für nachhaltige
Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung in Frage stellen könnten, und b) wird ein Zeitraum von längstens sechs
Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung festgesetzt, in dem das APS+‑begünstigte
Land seine Stellungnahme vorlegen muss. 5. Die Kommission bietet dem
begünstigten Land während des in Absatz 4 Buchstabe b festgesetzten
Zeitraums uneingeschränkt Gelegenheit zur Zusammenarbeit. 6. Die Kommission holt alle für
erforderlich erachteten Informationen ein, u. a. die Schlussfolgerungen
und Empfehlungen der einschlägigen Aufsichtsgremien. Bei ihrer Schlussfolgerung
beurteilt die Kommission alle sachdienlichen Informationen. 7. Binnen drei Monaten nach
Ablauf der in der Bekanntmachung festgesetzten Frist beschließt die Kommission a) das Verfahren zur vorübergehenden
Rücknahme einzustellen oder b) die Zollpräferenzen aus der
Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle
Staatsführung vorübergehend zurückzunehmen. 8. Ist nach Auffassung der
Kommission eine vorübergehende Rücknahme aufgrund der Feststellungen nicht
gerechtfertigt, so erlässt sie nach dem Beratungsverfahren des Artikels 38
Absatz 2 einen Beschluss zur Einstellung des Verfahrens zur
vorübergehenden Rücknahme. 9. Vertritt die Kommission die
Auffassung, dass aufgrund der Feststellungen eine vorübergehende Rücknahme aus
den in Absatz 1 genannten Gründen gerechtfertigt ist, so ist sie nach
Artikel 36 befugt, delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III zu
erlassen, um die Zollpräferenzen nach Artikel 1 Absatz 2
Buchstabe b vorübergehend zurückzunehmen. 10. Beschließt die Kommission eine
vorübergehende Rücknahme, so tritt der Beschluss sechs Monate nach der Annahme
in Kraft. 11. Entfallen die Gründe, die eine
vorübergehende Rücknahme rechtfertigen, noch vor Inkrafttreten des Beschlusses
nach Absatz 9, ist die Kommission befugt, den Beschluss zur
vorübergehenden Rücknahme der Zollpräferenzen nach dem Dringlichkeitsverfahren
des Artikel 37 aufzuheben. 12. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtakte nach Artikel 36 zu erlassen, um Regeln für das
Verfahren zur vorübergehenden Rücknahme der Sonderregelung für nachhaltige
Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung aufzustellen, insbesondere in
Bezug auf Fristen, Rechte der Parteien, Vertraulichkeit und Überprüfung. Artikel 16 Entfallen nach Auffassung der Kommission die
Gründe, die eine vorübergehende Rücknahme der Zollpräferenzen nach
Artikel 15 Absatz 1 rechtfertigen, so setzt sie die Zollpräferenzen
aus der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle
Staatsführung wieder in Kraft. Zu diesem Zweck ist die Kommission befugt,
delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zur Änderung des Anhangs III zu
erlassen. KAPITEL IV Sonderregelung
für die am wenigsten entwickelten Länder Artikel 17 1. Ein förderfähiges Land nach
Anhang I kommt in den Genuss der Zollpräferenzen aus der Sonderregelung
für die am wenigsten entwickelten Länder nach Artikel 1 Absatz 2
Buchstabe c, sofern dieses Land von den Vereinten Nationen in die
Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder eingestuft wurde. 2. Die Liste der EBA‑begünstigten
Länder findet sich in Anhang IV. Die Kommission wird diese Liste ständig anhand der
neusten verfügbaren Daten aktualisieren. Erfüllt ein EBA‑begünstigtes
Land die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr, so wird es auf
Beschluss der Kommission von der Liste der EBA‑begünstigten Länder
gestrichen; dabei gilt eine Übergangsfrist von drei Jahren ab Annahme des
Kommissionsbeschlusses. 3. Für die Zwecke des
Absatzes 2 Unterabsatz 2 ist die Kommission befugt, delegierte
Rechtsakte nach Artikel 36 zur Änderung des Anhangs IV zu erlassen. Solange die Vereinten Nationen ein neuerdings
unabhängiges Land noch nicht in die Kategorie der am wenigsten entwickelten
Länder eingestuft haben, ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte nach
Artikel 36 zur Änderung des Anhangs IV zu erlassen, um ein solches
Land vorläufig in die Liste der EBA‑begünstigten Länder aufzunehmen. 4. Die Kommission notifiziert
das betreffende EBA‑begünstigte Land über jede Änderung seines Status im
Rahmen dieser Initiative. Artikel 18 1. Die Zollsätze des Gemeinsamen
Zolltarifs auf alle Waren der Kapitel 1 bis 97 der Kombinierten
Nomenklatur, mit Ausnahme der Waren des Kapitels 93, mit Ursprung in einem
EBA‑begünstigten Landes werden vollständig ausgesetzt. 2. Ab dem Tag der Anwendung
dieser Verordnung bis zum 30. September 2015 ist für die Einfuhren
von Waren der Tarifposition 1701 eine Einfuhrgenehmigung vorgeschrieben. 3. Im Einklang mit dem in
Artikel 38 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlässt die Kommission
ausführliche Regeln über die Durchführung der in Absatz 2 genannten
Bestimmungen nach dem Verfahren des Artikels 195 der Verordnung (EG)
Nr. 1234/2007 des Rates[17]. KAPITEL V Für alle
Regelungen geltende Bestimmungen bezüglich der vorübergehenden Rücknahme Artikel 19 1. Die Präferenzregelungen nach
Artikel 1 Absatz 2 können aus folgenden Gründen für alle oder
bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land vorübergehend
zurückgenommen werden: a) bei schwerwiegenden und systematischen
Verstößen gegen Grundsätze, die in den Übereinkommen des Anhangs VIII
Teil A niedergelegt sind; b) bei der Ausfuhr von Waren, die in
Strafvollzugsanstalten hergestellt wurden; c) bei schwerwiegenden Mängeln der
Zollkontrollen bei der Ausfuhr oder Durchfuhr von Drogen (illegale Erzeugnisse
oder Ausgangsstoffe) oder bei Nichteinhaltung der internationalen Übereinkommen
über Terrorismusbekämpfung und Geldwäsche; d) bei schwerwiegenden und systematischen
unlauteren Handelspraktiken (einschließlich solcher Handelspraktiken, die die
Lieferung von Rohstoffen beeinträchtigen), die negative Auswirkungen auf den
betreffenden Wirtschaftszweig der Union haben und gegen die das begünstigte
Land nicht vorgeht. Bei unlauteren Handelspraktiken, die im Rahmen der
WTO-Übereinkommens verboten oder anfechtbar sind, wird über die Anwendung
dieses Artikels auf der Grundlage einer vorherigen diesbezüglichen Feststellung
des zuständigen WTO-Gremiums entschieden; e) bei schwerwiegenden und systematischen
Verstößen gegen die erklärten Ziele regionaler Fischereiorganisationen oder
internationaler Übereinkommen im Zusammenhang mit dem Schutz und der
Bewirtschaftung von Fischereibeständen, bei denen die Europäische Union
Vertragspartei ist. 2. Bei Waren, die nach den
Verordnungen (EG) Nr. 597/2009[18] oder (EG)
Nr. 1225/2009[19] Antidumping- oder
Ausgleichsmaßnahmen unterliegen, werden die in dieser Verordnung vorgesehenen
Präferenzregelungen nicht aus den Gründen nach Absatz 1 Buchstabe d
zurückgenommen, die diese Maßnahmen rechtfertigen. 3. Liegen nach Auffassung der
Kommission genügend Gründe vor, die eine vorübergehende Rücknahme der im Rahmen
einer der Präferenzregelungen nach Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen
Zollpräferenzen nach Absatz 1 rechtfertigen, erlässt sie nach dem in
Artikel 38 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren einen Beschluss
zur Einleitung eines Verfahrens zur vorübergehenden Rücknahme. Die Kommission
unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über diesen Beschluss. 4. Die Kommission veröffentlicht
im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung der Einleitung
eines Verfahrens zur vorübergehenden Rücknahme, des Weiteren unterrichtet sie
das begünstigte Land über die Einleitung. Die Bekanntmachung enthält: a) ausreichende Gründe für den Beschluss zur
Einleitung eines Verfahrens zur vorübergehenden Rücknahme nach Absatz 3
und b) eine Erklärung der Kommission, dass sie
die Lage in dem begünstigten Land nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung
sechs Monate lang überwachen und beurteilen wird. 5. Die Kommission bietet dem
begünstigten Land während der Überwachungs- und Beurteilungsphase
uneingeschränkt Gelegenheit zur Zusammenarbeit. 6. Die Kommission holt alle
gegebenenfalls für erforderlich erachteten Informationen ein, unter anderem
auch die verfügbaren Bewertungen, Erläuterungen, Beschlüsse, Empfehlungen und
Schlussfolgerungen der zuständigen Überwachungsorgane. In ihren
Schlussfolgerungen beurteilt die Kommission alle sachdienlichen Informationen. 7. Die Kommission legt dem
begünstigten Land innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der in Absatz 4
Buchstabe b festgesetzten Frist einen Bericht über ihre Feststellungen und
Schlussfolgerungen vor. Das begünstigte Land ist berechtigt, zu dem Bericht
Stellung zu nehmen. Die Frist für die Stellungnahme beträgt höchstens einen
Monat. 8. Die Kommission beschließt
innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der in Absatz 4 Buchstabe b
festgesetzten Frist a) das Verfahren zur vorübergehenden
Rücknahme einzustellen oder b) die im Rahmen der Präferenzregelungen
nach Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Zollpräferenzen vorübergehend
zurückzunehmen. 9. Ist nach Auffassung der
Kommission eine vorübergehende Rücknahme aufgrund der Feststellungen nicht
gerechtfertigt, so beschließt sie nach dem Beratungsverfahren des
Artikels 38 Absatz 2, das Verfahren zur vorübergehenden Rücknahme
einzustellen. 10. Vertritt die Kommission die
Auffassung, dass nach den Feststellungen eine vorübergehende Rücknahme aus den
in Absatz 1 genannten Gründen gerechtfertigt ist, so ist sie befugt,
delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zur Änderung der Anhänge II, III,
oder IV zu erlassen, um die Zollpräferenzen nach Artikel 1 Absatz 2
vorübergehend zurückzunehmen. 11. Beschließt die Kommission eine
vorübergehende Rücknahme, so tritt der Beschluss sechs Monate nach der
Beschlussfassung in Kraft. 12. Entfallen die Gründe, die eine
vorübergehende Rücknahme rechtfertigen, noch vor Inkrafttreten des Beschlusses
nach Absatz 10, ist die Kommission befugt, den Beschluss zur
vorübergehenden Rücknahme der Zollpräferenzen nach dem Dringlichkeitsverfahren
des Artikels 37 aufzuheben. 13. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtakte nach Artikel 36 zu erlassen, um Regeln für das
Verfahren zur vorübergehenden Rücknahme aller Regelungen aufzustellen,
insbesondere in Bezug auf Fristen, Rechte der Parteien, Vertraulichkeit und
Überprüfung. Artikel
20 Entfallen nach Auffassung der Kommission die
Gründe, die eine vorübergehende Rücknahme der Zollpräferenzen nach
Artikel 19 Absatz 1 rechtfertigten, so setzt sie die im Rahmen der
Präferenzregelungen nach Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Zollpräferenzen
wieder in Kraft. Zu diesem Zweck ist die Kommission befugt, delegierte
Rechtsakte nach Artikel 36 zur Änderung der Anhänge II, III oder IV zu
erlassen. Artikel 21 1. Die in dieser Verordnung
vorgesehenen Präferenzregelungen können für alle oder bestimmte Waren mit
Ursprung in einem begünstigten Land vorübergehend zurückgenommen werden bei
betrügerischen Praktiken, Unregelmäßigkeiten oder systematischer Nichtbeachtung
oder Nichtgewährleistung der Einhaltung der Regeln über den Warenursprung und
der entsprechenden Verfahren sowie bei Unterlassung der für die Umsetzung und
Überwachung der Regelungen nach Artikel 1 Absatz 2 erforderlichen
Zusammenarbeit der Verwaltungen. 2. Die in Absatz 1 genannte
Zusammenarbeit der Verwaltungen erfordert unter anderem, dass das begünstigte
Land a) der Kommission die für die Anwendung der
Ursprungsregeln und die Überwachung ihrer Einhaltung erforderlichen
Informationen übermittelt und jeweils auf den neuesten Stand bringt; b) die Europäische Union unterstützt, indem
es auf Antrag der Zollbehörden eines Mitgliedstaates eine nachträgliche Prüfung
des Warenursprungs durchführt und seine Ergebnisse fristgerecht mitteilt; c) die Europäische Union unterstützt, indem
es der Kommission gestattet, in Abstimmung und enger Zusammenarbeit mit den zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten auf seinem Hoheitsgebiet Missionen der
Europäischen Union zum Zweck der Zusammenarbeit der Verwaltungen und
behördlicher Ermittlungen durchzuführen, um zu prüfen, ob die Unterlagen und
die Angaben, die für die Gewährung der Präferenzregelungen nach Artikel 1
Absatz 2 maßgeblich sind, echt bzw. richtig sind; d) angemessene Untersuchungen durchführt
oder veranlasst, um Verstöße gegen die Ursprungsregeln zu ermitteln und zu
verhindern; e) die in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93
definierten Ursprungsregeln bezüglich der regionalen Kumulierung einhält bzw.
ihre Einhaltung gewährleistet, falls das Land diese in Anspruch nimmt; f) die Europäische Union bei der
Überprüfung von Geschäftsgebaren unterstützt, bei denen Ursprungsbetrug
vermutet wird, wobei ein Betrug dann vermutet werden darf, wenn die Einfuhren
von Waren im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Präferenzregelungen
den üblichen Umfang der Ausfuhren des begünstigten Landes bei weitem
übersteigen. 3. Liegen nach Auffassung der
Kommission genügend Beweise vor, um eine vorübergehende Rücknahme aus den in
den Absätzen 1 und 2 genannten Gründen zu rechtfertigen, beschließt sie
nach dem Dringlichkeitsverfahren des Artikels 38 Absatz 4, die in
Artikel 1 Absatz 2 genannten Zollpräferenzen für alle oder bestimmte
Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land vorübergehend zurückzunehmen. 4. Bevor die Kommission einen
derartigen Beschluss fasst, veröffentlicht sie zunächst im Amtsblatt der
Europäischen Union eine Bekanntmachung, dass hinsichtlich der Einhaltung
der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 begründete Zweifel bestehen, die das
Recht des begünstigten Landes auf die weitere Inanspruchnahme der Vorteile aus
dieser Verordnung in Frage stellen können. 5. Die Kommission unterrichtet
das begünstigte Land über einen Beschluss nach Absatz 3 bevor dieser
Beschluss wirksam wird. 6. Der Zeitraum der
vorübergehenden Rücknahme beträgt höchstens sechs Monate. Nach Ablauf dieses
Zeitraums beschließt die Kommission nach dem Dringlichkeitsverfahren des
Artikels 38 Absatz 4 entweder, die vorübergehende Rücknahme zu
beenden, oder die vorübergehende Rücknahme zu verlängern. 7. Die Mitgliedstaaten
übermitteln der Kommission alle relevanten Informationen, die eine mögliche
vorübergehende Rücknahme der Zollpräferenzen oder Verlängerung der
vorübergehenden Rücknahme rechtfertigen. KAPITEL VI Schutz- und
Überwachungsklauseln Abschnitt
I Allgemeine
Schutzklausel Artikel 22 1. Wird eine Ware mit Ursprung
in einem nach Artikel 1 Absatz 2 begünstigten Land in Mengen und/oder
zu Preisen eingeführt, welche die Hersteller von gleichartigen oder unmittelbar
konkurrierenden Waren in der Europäischen Union in ernste Schwierigkeiten
bringen oder zu bringen drohen, so können die normalen Zölle des Gemeinsamen
Zolltarifs für diese Ware nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
wiedereingeführt werden. 2. Im Sinne dieses Kapitels
bezeichnet der Ausdruck „gleichartige Ware“ eine Ware, die mit der untersuchten
Ware identisch ist, d. h., ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder, wenn es
eine solche Ware nicht gibt, eine andere Ware, die zwar der betreffenden Ware
nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber Merkmale aufweist, die denen der
betreffenden Ware sehr ähnlich sind. 3. Im Sinne dieses Kapitels
bezeichnet der Ausdruck „interessierte Parteien“ diejenigen Parteien, die an
der Produktion, dem Vertrieb und/oder dem Verkauf der Einfuhren nach
Absatz 1 und gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren
beteiligt sind. 4. Die Kommission ist befugt,
delegierte Rechtakte nach Artikel 36 zu erlassen, um Regeln für das
Verfahren zur Ergreifung allgemeiner Schutzmaßnahmen aufzustellen, insbesondere
in Bezug auf Fristen, Rechte der Parteien, Vertraulichkeit, Offenlegung,
Kontrollbesuche und Überprüfung. Artikel 23 Ernste Schwierigkeiten sind gegeben, wenn sich
die Wirtschafts- und/oder Finanzlage von Herstellern in der Europäischen Union
erheblich verschlechtern. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Verschlechterung
eingetreten ist, berücksichtigt die Kommission unter anderem folgende die
Hersteller in der Europäischen Union betreffende Faktoren, soweit entsprechende
Informationen verfügbar sind: i) Marktanteil, ii) Produktion, iii) Lagerbestände, iv) Produktionskapazität, v) Konkurse, vi) Rentabilität, vii) Kapazitätsauslastung, viii) Beschäftigung, ix) Einfuhr, x) Preise. Artikel 24 1. Liegen ausreichende
Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Bedingungen des Artikels 22
Absatz 1 erfüllt sind, so untersucht die Kommission, ob die normalen Zölle
des Gemeinsamen Zolltarifs wiedereingeführt werden sollten. 2. Eine Untersuchung wird auf
Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Vereinigung
ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen von Unionsherstellern handelt,
eingeleitet oder auch auf Veranlassung der Kommission, wenn es für sie
ersichtlich ist, dass auf der Grundlage der in Artikel 23 genannten
Faktoren genügend Anscheinsbeweise vorliegen, um die Einleitung zu
rechtfertigen. Der Antrag auf Einleitung einer Untersuchung hat Beweise dafür
zu enthalten, dass die Bedingungen für die Einführung der Schutzmaßnahme nach
Artikel 22 Absatz 1 erfüllt sind. Der Antrag ist bei der Kommission
einzureichen. Die Kommission prüft, soweit möglich, die Richtigkeit und die
Stichhaltigkeit der dem Antrag beigefügten Beweise, um festzustellen, ob
genügend Anscheinsbeweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu
rechtfertigen. 3. Stellt sich heraus, dass
genügend Anscheinsbeweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu
rechtfertigen, so veröffentlicht die Kommission eine Bekanntmachung im Amtsblatt
der Europäischen Union. Das Verfahren wird innerhalb eines Monats nach
Eingang des Antrags nach Absatz 2 eingeleitet. Falls eine Untersuchung
eingeleitet wird, enthält die Bekanntmachung alle notwendigen Einzelheiten
bezüglich des Verfahrens und der Fristen, einschließlich der Anrufung des
Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel der Europäischen Kommission. 4. Eine Untersuchung,
einschließlich der Verfahrensschritte nach den Artikeln 25, 26 und 27, wird
innerhalb von 12 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen. Artikel 25 In Fällen hinreichend begründeter
Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer Verschlechterung der Wirtschafts-
und/oder Finanzlage von Herstellern in der Europäischen Union, die nur schwer
wiedergutzumachen wäre, ist die Kommission befugt, unmittelbar geltende
Durchführungsrechtsakte nach dem Dringlichkeitsverfahren des Artikels 38
Absatz 4 zu erlassen, um für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten die
normalen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs wieder einzuführen. Artikel 26 Ergibt sich aus der endgültigen
Sachaufklärung, dass die Bedingungen des Artikels 22 Absatz 1 erfüllt
sind, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, um die Zölle des
Gemeinsamen Zolltarifs nach Maßgabe des in Artikel 38 Absatz 3
genannten Untersuchungsverfahrens wieder einzuführen. Dieser Beschluss tritt
innerhalb eines Monats nach dem Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft. Artikel 27 Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung,
dass die Bedingungen des Artikels 22 Absatz 1 nicht erfüllt sind, so
erlässt die Kommission einen Beschluss zur Beendigung der Untersuchung und des
Verfahrens nach Maßgabe des in Artikel 38 Absatz 3 genannten
Untersuchungsverfahrens. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlicht. Die Untersuchung gilt als abgeschlossen, wenn
innerhalb des in Artikel 24 Absatz 4 festgelegten Zeitraums kein
Beschluss veröffentlicht wird; in diesem Fall sind alle dringenden
Vorbeugungsmaßnahmen automatisch aufgehoben. Artikel 28 Die Zölle werden so lange wiedereingeführt,
wie es erforderlich ist, um die Verschlechterung der Wirtschafts- und/oder
Finanzlage von Herstellern in der Europäischen Union auszugleichen, oder
solange das Risiko einer solchen Verschlechterung fortbesteht. Die Zölle werden
für höchstens drei Jahre wiedereingeführt, sofern dieser Zeitraum in
hinreichend begründeten Fällen nicht verlängert wird. Abschnitt
II Schutzklausel
für den Textil-, Agrar- und Fischereisektor Artikel 29 1. Unbeschadet des
Abschnitts I dieses Kapitels hebt die Kommission jedes Jahr am
1. Januar von sich aus nach dem Beratungsverfahren des Artikels 38
Absatz 2 die in den Artikeln 7 und 13 genannten Zollpräferenzen für
die Waren des APS-Abschnitts 11 Buchstabe b oder für die Waren der
KN-Codes 22071000, 22072000, 29091910, 38140090, 38200000 und 38249097 auf,
falls die Einfuhren dieser je nachdem in Anhang V beziehungsweise
Anhang IX aufgeführten Waren ihren Ursprung in einem begünstigten Land
haben und in ihrer Gesamtheit a) im Vergleich zum vorangehenden
Kalenderjahr in der Menge (Volumen) um mindestens 15 % steigen oder b) – bei Waren des APS-Abschnitts 11
Buchstabe b – während eines beliebigen Zeitraums von zwölf Monaten den in
Anhang VI Absatz 2 genannten Anteil am Wert der EU-Einfuhren von
Waren des APS-Abschnitts 11 Buchstabe b aus allen in Anhang I
aufgeführten Ländern und Gebieten übersteigen. 2. Absatz 1 gilt nicht für
EBA-begünstigte Länder und nicht für Länder, deren Anteil an den EU-Einfuhren
von in Anhang V beziehungsweise Anhang IX aufgeführten Waren 8 %
nicht übersteigt. 3. Die Aufhebung der
Zollpräferenzen wird zwei Monate nach der Veröffentlichung des entsprechenden
Beschlusses der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam. Artikel 30 Verursachen die Einfuhren von Waren des
Anhangs I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eine ernste
Störung der Märkte der Europäischen Union – insbesondere in einem oder mehreren
Gebieten in äußerster Randlage – oder der Regulierungsmechanismen dieser Märkte
oder drohen sie dies zu tun, so setzt die Kommission unbeschadet des
Abschnitts I dieses Kapitels von sich aus oder auf Antrag eines
Mitgliedstaats nach Konsultierung des Ausschusses für die gemeinsame Marktorganisation
für Agrar- beziehungsweise Fischereierzeugnisse nach dem Prüfverfahren des
Artikels 38 Absatz 3 die Präferenzregelungen für die betreffenden Waren aus. Artikel 31 Die Kommission unterrichtet das betreffende
begünstigte Land so bald wie möglich über einen Beschluss nach Artikel 29
oder Artikel 30, bevor dieser Beschluss wirksam wird. Abschnitt
III Überwachungsmaßnahmen im Agrar- und Fischereisektor Artikel 32 1. Unbeschadet des
Abschnitts I dieses Kapitels können die Waren der Kapitel 1 bis 24
des Gemeinsamen Zolltarifs nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, die
ihren Ursprung in begünstigten Ländern haben, zur Verhinderung von Störungen
auf den Märkten der Europäischen Union einem besonderen Überwachungsmechanismus
unterworfen werden. Die Kommission beschließt von sich aus oder auf Antrag
eines Mitgliedstaats nach Konsultierung des Ausschusses für die gemeinsame
Marktorganisation für Agrar- beziehungsweise Fischereierzeugnisse nach dem
Prüfverfahren des Artikels 38 Absatz 3, ob dieser besondere Überwachungsmechanismus
anzuwenden ist, und bestimmt, auf welche Waren er Anwendung finden soll. 2. Findet Abschnitt I
dieses Kapitels Anwendung auf Waren der Kapitel 1 bis 24 des Gemeinsamen
Zolltarifs nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, die ihren Ursprung in
begünstigten Ländern haben, so wird die in Artikel 24 Absatz 4
genannte Frist in folgenden Fällen auf zwei Monate verkürzt: a) wenn das begünstigte Land die Einhaltung
der Ursprungsregeln oder die Zusammenarbeit der Verwaltungen nach
Artikel 21 nicht gewährleistet oder b) wenn die Einfuhren von Waren der
Kapitel 1 bis 24 des Gemeinsamen Zolltarifs nach der Verordnung (EWG)
Nr. 2658/87 im Rahmen der Präferenzregelungen nach dieser Verordnung die
üblichen Ausfuhrmengen des begünstigten Landes erheblich übersteigen. KAPITEL VII Gemeinsame
Bestimmungen Artikel
33 1. Um in den Genuss der
Zollpräferenzen kommen zu können, müssen die Waren, für welche die
Zollpräferenzen beantragt werden, ihren Ursprung in einem begünstigten Land
haben. 2. Für die Zwecke der in
Artikel 1 Absatz 2 genannten Regelungen gelten die Regeln über die
Bestimmung des Begriffs der Ursprungserzeugnisse und die damit verbundenen
Verfahren und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, die in der
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 festgelegt sind. Artikel
34 1. Wird der sich für eine
bestimmte Einfuhrzollanmeldung ergebende Wertzollsatz nach dieser Verordnung
auf 1% oder weniger herabgesetzt, so wird er vollständig ausgesetzt. 2. Wird der sich für eine
bestimmte Einfuhrzollanmeldung ergebende spezifische Zollsatz nach dieser
Verordnung je einzelnen Euro-Betrag auf 2 EUR oder weniger herabgesetzt,
so wird er vollständig ausgesetzt. 3. Vorbehaltlich der
Absätze 1 und 2 werden die nach dieser Verordnung berechneten endgültigen
Präferenzzollsätze auf die erste Dezimale abgerundet. Artikel 35 1. Für die Zwecke dieser
Verordnung werden als statistische Quellen die Außenhandelsstatistiken von
Eurostat herangezogen. 2. Die Mitgliedstaaten
übermitteln Eurostat binnen sechs Wochen nach jedem Quartalsende nach der
Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates[20]
ihre statistischen Angaben über die Waren, die im Bezugsquartal im Rahmen der
Zollpräferenzmaßnahmen dem Zollverfahren zur Überführung in den zollrechtlich
freien Verkehr unterstellt wurden. Diese nach den KN-Codes und gegebenenfalls
nach TARIC-Codes übermittelten Angaben sind nach Ursprungsland, Wert, Menge und
den gegebenenfalls erforderlichen besonderen Maßeinheiten gemäß den
Definitionen in dieser Verordnung aufzuschlüsseln. 3. Nach Artikel 308d der
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 übermitteln die Mitgliedstaaten der
Kommission auf deren Ersuchen näher aufgeschlüsselte Angaben zu den Mengen und
zum Wert der Waren, die in den Vormonaten im Rahmen der Zollpräferenzmaßnahmen
in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden. Diese Angaben
erstrecken sich auch auf die in Absatz 4 genannten Waren. 4. Die Kommission überwacht in
enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Einfuhren von Waren der
KN-Codes 0603, 08030019, 1006, 160414, 16041931, 16041939, 16042070, 1701,
1704, 18061030, 18061090, 200290, 210320, 21069059, 21069098, 6403, 22071000,
22072000, 29091910, 38140090, 38200000 und 38249097, um festzustellen, ob die
Bedingungen der Artikel 22, 29 und 30 erfüllt sind. 5. Die Mitgliedstaaten
übermitteln der Kommission jeden Monat näher aufgeschlüsselte Angaben zu den
Mengen und zum Wert der Waren, die im Rahmen der Zollpräferenzmaßnahmen in den
zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, und zwar spätestens drei
Monate nach deren Überlassung. Artikel 36 1. Die der Kommission
übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in diesem
Artikel festgelegten Bedingungen. 2. Die in den Artikeln 3, 5, 6,
8, 9, 10, 11, 15, 16, 17, 19, 20 und 22 genannte Befugnisübertragung gilt ab
dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf unbestimmte Zeit. 3. Die in Absatz 2 genannte
Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit
widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der
in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in
dem Beschluss genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von
delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. 4. Ein nach Absatz 2
erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur dann in Kraft, wenn weder das
Europäische Parlament noch der Rat binnen zwei Monaten nach der Notifizierung
dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erheben
oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor
Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben. Diese
Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei
Monate verlängert. Artikel 37 1. Delegierte Rechtsakte, die
nach diesem Artikel erlassen werden, treten unverzüglich in Kraft und gelten,
solange keine Einwände nach Absatz 2 erhoben werden. Bei der Notifizierung
eines nach diesem Artikel erlassenen delegierten Rechtsakts an das Europäische
Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des
Dringlichkeitsverfahrens angegeben. 2. Das Europäische Parlament
oder der Rat können nach dem Verfahren des Artikels 36 Absatz 4
Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die
Kommission den Rechtsakt nach der Notifizierung des Beschlusses des
Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, unverzüglich auf. Artikel 38 1. Die Kommission wird vom
Ausschuss für allgemeine Präferenzen unterstützt. Es handelt sich dabei um
einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vom 16. Februar
2011. Der Ausschuss kann alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung
dieser Verordnung prüfen, mit denen er von der Kommission oder auf Antrag eines
Mitgliedstaates befasst wird. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 3. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 4. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung
mit deren Artikel 5. Artikel 39 Alle zwei Jahre legt die Kommission dem Rat
und dem Europäischen Parlament einen Bericht über die Auswirkungen des Schemas
vor, der den letzten Zweijahreszeitraum abdeckt und sich auf alle in
Artikel 1 Absatz 2 genannten Präferenzregelungen erstreckt. Artikel
40 Bezugnahmen auf die Verordnung (EG)
Nr. 732/2008 gelten als Bezugnahmen auf die entsprechenden Bestimmungen
der vorliegenden Verordnung. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 41 1. Alle nach der Verordnung (EG)
Nr. 732/2008 eingeleiteten, jedoch noch nicht abgeschlossenen
Untersuchungen oder Verfahren zur vorübergehenden Rücknahme werden nach den
Bestimmungen der vorliegenden Verordnung automatisch wiedereingeleitet, es sei
denn, die Untersuchung betrifft im Falle eines nach der Verordnung (EG)
Nr. 732/2008 durch die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und
verantwortungsvolle Staatsführung begünstigten Landes nur die im Rahmen dieser
Sonderregelung gewährten Vorteile. Beantragt dasselbe begünstigte Land jedoch
innerhalb eines Jahres nach Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung
die Sonderregelung nach dieser Verordnung, so wird diese Untersuchung
automatisch wiedereingeleitet. 2. Die im Laufe einer nach der
Verordnung (EG) Nr. 732/2008 eingeleiteten, jedoch noch nicht
abgeschlossenen Untersuchung erlangten Informationen werden bei einer
wiedereingeleiteten Untersuchung berücksichtigt. Artikel 42 1. Diese Verordnung tritt am
zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft. 2. Die in Artikel 1
Absatz 2 genannten Zollpräferenzen werden sechs Monate nach dem
Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam, spätestens jedoch am 1. Januar
2014. 3. Die Verordnung (EG)
Nr. 732/2008 wird mit Beginn der Anwendung der in dieser Verordnung
vorgesehenen Präferenzen aufgehoben. 4. Die Kommission legt fünf
Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über ihre
Durchführung vor. Zusammen mit diesem Bericht kann ein Rechtsetzungsvorschlag
vorgelegt werden. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt
unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Im Namen des Europäischen
Parlaments Im Namen des Rates Der
Präsident Der Präsident ANHANG I (Die Länderliste in diesem Anhang ist
unverbindlich und wurde durch Anwendung von Artikel 3 zum Zeitpunkt der
Übermittlung dieses Verordnungsvorschlags an den Rat und das Parlament
festgelegt. Die
endgültige Länderliste wird im Einklang mit Artikel 3 ein Jahr vor
Inkrafttreten dieser Verordnung festgelegt.) Förderfähige Länder des Schemas allgemeiner
Zollpräferenzen der Europäischen Union nach Artikel 3 Spalte A: || alphabetischer Code gemäß dem Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft Spalte B: || Ländername || || || A || B || AE || Vereinigte Arabische Emirate || AF || Afghanistan || AG || Antigua und Barbuda || AL || Albanien || AM || Armenien || AO || Angola || AR || Argentinien || AZ || Aserbaidschan || BA || Bosnien und Herzegowina || BB || Barbados || BD || Bangladesch || BF || Burkina Faso || BH || Bahrain || BI || Burundi || BJ || Benin || BN || Brunei Darussalam || BO || Bolivien || BR || Brasilien || BS || Bahamas || BT || Bhutan || BW || Botsuana || BY || Belarus || BZ || Belize || CD || Demokratische Republik Kongo || CF || Zentralafrikanische Republik || CG || Kongo || CI || Côte d'Ivoire || CK || Cookinseln || CM || Kamerun || CN || China || CO || Kolumbien || CR || Costa Rica || CU || Kuba || CV || Kap Verde || DJ || Dschibuti || DM || Dominica || DO || Dominikanische Republik || DZ || Algerien || EC || Ecuador || EG || Ägypten || ER || Eritrea || ET || Äthiopien || FJ || Fidschi || FM || Mikronesien || GA || Gabun || GD || Grenada || GE || Georgien || GH || Ghana || GM || Gambia || GN || Guinea || GQ || Äquatorialguinea || GT || Guatemala || GW || Guinea-Bissau || GY || Guyana || HK || Hongkong || HN || Honduras || HR || Kroatien || HT || Haiti || ID || Indonesien || IN || Indien || IQ || Irak || IR || Iran || JM || Jamaika || JO || Jordanien || KE || Kenia || KG || Kirgisistan || KH || Kambodscha || KI || Kiribati || KM || Komoren || KN || St. Kitts und Nevis || KW || Kuwait || KZ || Kasachstan || LA || Laos || LB || Libanon || LC || St. Lucia || LK || Sri Lanka || LR || Liberia || LS || Lesotho || LY || Libyen || MA || Marokko || MD || Republik Moldau || MG || Madagaskar || ME || Montenegro || MH || Marshallinseln || MK || Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien || ML || Mali || MM || Myanmar || MN || Mongolei || MO || Macau || MR || Mauretanien || MU || Mauritius || MV || Malediven || MW || Malawi || MX || Mexiko || MY || Malaysia || MZ || Mosambik || NA || Namibia || NE || Niger || NG || Nigeria || NI || Nicaragua || NP || Nepal || NR || Nauru || NU || Niue || OM || Oman || PA || Panama || PE || Peru || PG || Papua-Neuguinea || PH || Philippinen || PK || Pakistan || PW || Palau || PY || Paraguay || QA || Katar || RU || Russland || RW || Ruanda || SA || Saudi-Arabien || SB || Salomonen || SC || Seychellen || SD || Sudan || SL || Sierra Leone || SN || Senegal || SO || Somalia || SR || Suriname || ST || São Tomé und Príncipe || SV || El Salvador || SY || Syrien || SZ || Swasiland || TD || Tschad || TG || Togo || TH || Thailand || TJ || Tadschikistan || TL || Timor-Leste || TM || Turkmenistan || TN || Tunesien || TO || Tonga || TT || Trinidad und Tobago || TV || Tuvalu || TZ || Tansania || UA || Ukraine || UG || Uganda || UY || Uruguay || UZ || Usbekistan || VC || St. Vincent und die Grenadinen || VE || Venezuela || VN || Vietnam || VU || Vanuatu || WS || Samoa || XK || Kosovo[21] || XS || Serbien || YE || Jemen || ZA || Südafrika || ZM || Sambia || ZW || Simbabwe || Förderfähige Länder des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen
der Europäischen Union nach Artikel 3, die vorübergehend für alle oder
bestimmte Waren mit Ursprung im jeweiligen Land von diesem Schema ausgenommen
sind BY || Belarus MM || Myanmar ANHANG II (Die Länderliste in diesem Anhang ist
unverbindlich und wurde durch Anwendung von Artikel 4 zum Zeitpunkt der
Übermittlung dieses Verordnungsvorschlags an den Rat und das Parlament
festgelegt.) Die endgültige Länderliste wird im
Einklang mit Artikel 5 ein Jahr vor Inkrafttreten dieser Verordnung
festgelegt. Länder[22], die nach der
allgemeinen Regelung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a begünstigt
sind || Spalte A: || alphabetischer Code gemäß dem Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft || Spalte B: || Ländername || || A || B || AF || Afghanistan || AM || Armenien || AO || Angola || AZ || Aserbaidschan || BD || Bangladesch || BF || Burkina Faso || BI || Burundi || BJ || Benin || BO || Bolivien || BT || Bhutan || CD || Demokratische Republik Kongo || CF || Zentralafrikanische Republik || CG || Kongo || CN || China || CO || Kolumbien || CV || Kap Verde || DJ || Dschibuti || EC || Ecuador || ER || Eritrea || ET || Äthiopien || FM || Mikronesien || GE || Georgien || GM || Gambia || GN || Guinea || GQ || Äquatorialguinea || GT || Guatemala || GW || Guinea-Bissau || HN || Honduras || HT || Haiti || ID || Indonesien || IN || Indien || IQ || Irak || IR || Iran || KG || Kirgisistan || KH || Kambodscha || KI || Kiribati || KM || Komoren || LA || Laos || LK || Sri Lanka || LR || Liberia || LS || Lesotho || MG || Madagaskar || MH || Marshallinseln || ML || Mali || MM || Myanmar || MN || Mongolei || MR || Mauretanien || MV || Malediven || MW || Malawi || MZ || Mosambik || NE || Niger || NG || Nigeria || NI || Nicaragua || NP || Nepal || NR || Nauru || PE || Peru || PH || Philippinen || PK || Pakistan || PY || Paraguay || RW || Ruanda || SB || Salomonen || SD || Sudan || SL || Sierra Leone || SN || Senegal || SO || Somalia || ST || São Tomé und Príncipe || SV || El Salvador || SY || Syrien || TD || Tschad || TG || Togo || TH || Thailand || TJ || Taiwan || TL || Timor-Leste || TM || Turkmenistan || TO || Tonga || TV || Tuvalu || TZ || Tansania || UA || Ukraine || UG || Uganda || UZ || Usbekistan || VN || Vietnam || VU || Vanuatu || WS || Samoa || YE || Jemen || ZM || Sambia || Länder[23], die nach der
allgemeinen Regelung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a
begünstigt, aber für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung im jeweiligen Land
vorübergehend von diesem Schema ausgenommen sind MM || Myanmar ANHANG III (Die Länderliste in diesem Anhang wird
in Einklang mit Artikel 10 auf Antrag festgelegt.) Länder[24], die nach der
Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle
Staatsführung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b begünstigt
sind Spalte A: || alphabetischer Code gemäß dem Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft Spalte B: || Ländername || || || A || B || || || || || || || || || || || || || || || || Länder[25], die nach der
Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle
Staatsführung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b begünstigt,
aber für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung im jeweiligen Land
vorübergehend von diesem Schema ausgenommen sind || ANHANG IV (Die Länderliste in diesem Anhang ist
unverbindlich und wurde durch Anwendung von Artikel 17 zum Zeitpunkt der
Übermittlung dieses Verordnungsvorschlags an den Rat und das Parlament festgelegt.
Die endgültige Länderliste wird im
Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 ein Jahr vor Beginn der Anwendung
dieser Verordnung festgelegt.) Länder[26], die nach der
Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder nach Artikel 1
Absatz 2 Buchstabe c begünstigt sind Spalte A: || alphabetischer Code gemäß dem Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft Spalte B: || Ländername || || || A || B || || || AF || Afghanistan || || || AO || Angola || || || BD || Bangladesch || || || BF || Burkina Faso || || || BI || Burundi || || || BJ || Benin || || || BT || Bhutan || || || CD || Demokratische Republik Kongo || || || CF || Zentralafrikanische Republik || || || CV || Kap Verde || || || DJ || Dschibuti || || || ER || Eritrea || || || ET || Äthiopien || || || GM || Gambia || || || GN || Guinea || || || GQ || Äquatorialguinea || || || GW || Guinea-Bissau || || || HT || Haiti || || || KH || Kambodscha || || || KI || Kiribati || || || KM || Komoren || || || LA || Laos || || || LR || Liberia || || || LS || Lesotho || || || MG || Madagaskar || || || ML || Mali || || || MM || Myanmar || || || MR || Mauretanien || || || MV || Malediven || || || MW || Malawi || || || MZ || Mosambik || || || NE || Niger || || || NP || Nepal || || || RW || Ruanda || || || SB || Salomonen || || || SD || Sudan || || || SL || Sierra Leone || || || SN || Senegal || || || SO || Somalia || || || ST || São Tomé und Príncipe || || || TD || Tschad || || || TG || Togo || || || TL || Timor-Leste || || || TV || Tuvalu || || || TZ || Tansania || || || UG || Uganda || || || VU || Vanuatu || || || WS || Samoa || || || YE || Jemen || || || ZM || Sambia || || || Länder[27], die nach der
Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder nach Artikel 1
Absatz 2 Buchstabe c begünstigt, aber für alle oder bestimmte Waren
mit Ursprung im jeweiligen Land vorübergehend von diesem Schema ausgenommen
sind MM || Myanmar ANHANG V Liste
der Waren, auf welche die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a
genannte allgemeine Regelung Anwendung findet Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung
der Kombinierten Nomenklatur dient die Warenbezeichnung nur als Anhaltspunkt,
da für die Gewährung der Zollpräferenzen die KN-Codes maßgebend sind. Bei
KN-Codes mit dem Präfix „ex“ ist sowohl der KN-Code als auch die entsprechende
Warenbezeichnung für die Gewährung der Zollpräferenzen maßgebend. Die Aufnahme von Waren, deren KN-Code mit
einem Sternchen gekennzeichnet ist, unterliegt den einschlägigen Bestimmungen
der Europäischen Union. In der Spalte „Abschnitt“ ist der jeweilige
APS-Abschnitt angegeben (Artikel 2 Buchstabe g). In der Spalte „Kapitel“ ist das jeweilige von
einem APS-Abschnitt erfasste KN-Kapitel angegeben (Artikel 2
Buchstabe h). Die Spalte „empfindlich/nicht empfindlich“
kennzeichnet die Waren, die Gegenstand der allgemeinen Regelung sind
(Artikel 6). Diese Waren sind dort entweder als „NE“ (nicht empfindlich im
Sinne des Artikels 7 Absatz 1) oder als „E“ (empfindlich im Sinne des
Artikels 7 Absatz 2) aufgeführt. Der Einfachheit halber werden die Waren in
Gruppen aufgeführt. Diese können auch Waren umfassen, für welche die Zollsätze
des Gemeinsamen Zolltarifs zurückgenommen wurden oder ausgesetzt sind. Abschnitt || Kapitel || KN-Code || Warenbezeichnung || Empfindlich/ nicht empfindlich || S-1a || 01 || 0101 10 90 || Reinrassige Zuchtesel und andere, lebend || E || 0101 90 19 || Pferde, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere, andere als zum Schlachten || E || 0101 90 30 || Esel, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere || E || 0101 90 90 || Maultiere und Maulesel, lebend || E || 0104 20 10 * || Reinrassige Zuchtziegen, lebend || E || 0106 19 10 || Hauskaninchen, lebend || E || 0106 39 10 || Tauben, lebend || E || 02 || 0205 00 || Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren || E || 0206 80 91 || Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch oder gekühlt, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt || E || 0206 90 91 || Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, gefroren, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt || E || 0207 14 91 || Lebern, gefroren, von Hühnern || E || 0207 27 91 || Lebern, gefroren, von Truthühnern || E || 0207 36 89 || Lebern, gefroren, von Enten, Gänsen oder Perlhühnern, andere als Fettlebern von Enten oder Gänsen || E || 0208 90 70 || Froschschenkel || NE || 0210 99 10 || Fleisch von Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet || E || 0210 99 59 || Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, andere als Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch || E || 0210 99 60 || Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen und Ziegen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert || E || 0210 99 80 || Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, andere als Geflügellebern, andere als von Hausschweinen, Rindern, Schafen oder Ziegen || E || 04 || 0403 10 51 || Joghurt, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao || E || 0403 10 53 || 0403 10 59 || 0403 10 91 || 0403 10 93 || 0403 10 99 || 0403 90 71 || Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao || E || 0403 90 73 || 0403 90 79 || 0403 90 91 || 0403 90 93 || 0403 90 99 || 0405 20 10 || Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von 39 GHT bis 75 GHT || E || 0405 20 30 || 0407 00 90 || Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht, andere als von Hausgeflügel || E || 0410 00 00 || Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen || E || 05 || 0511 99 39 || Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs, andere als roh || E || S-1b || 03 || ex Kapitel 3 || Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, ausgenommen Waren der Unterposition 0301 10 90 || E || 0301 10 90 || Seezierfische, lebend || NE || S-2a || 06 || ex Kapitel 6 || Lebende Pflanzen und Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke; Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, ausgenommen Waren der Unterposition 0604 91 40 || E || 0604 91 40 || Zweige von Nadelgehölzen, frisch || NE || S-2b || 07 || 0701 || Kartoffeln, frisch oder gekühlt || E || 0703 10 || Speisezwiebeln und Schalotten, frisch oder gekühlt || E || 0703 90 00 || Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt || E || 0704 || Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt || E || 0705 || Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt || E || 0706 || Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt || E || ex 0707 00 05 || Gurken, frisch oder gekühlt, vom 16. Mai bis 31. Oktober || E || 0708 || Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt || E || 0709 20 00 || Spargel, frisch oder gekühlt || E || 0709 30 00 || Auberginen, frisch oder gekühlt || E || 0709 40 00 || Sellerie, ausgenommen Knollensellerie, frisch oder gekühlt || E || 0709 51 00 ex 0709 59 || Pilze, frisch oder gekühlt, ausgenommen Waren der Unterposition 0709 59 50 || E || 0709 60 10 || Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, frisch oder gekühlt || E || 0709 60 99 || Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, frisch oder gekühlt (ausgenommen zum Herstellen von Capsicin, von alkoholhaltigen Capsicum-Oleoresinen, zum industriellen Herstellen von ätherischen Ölen oder von Resinoiden sowie Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack) || E || 0709 70 00 || Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, frisch oder gekühlt || E || 0709 90 10 || Salate (ausgenommen solche der Art Lactuca sativa sowie Chicorée (Cichorium-Arten)), frisch oder gekühlt || E || 0709 90 20 || Mangold und Karde, frisch oder gekühlt || E || 0709 90 31* || Oliven, frisch oder gekühlt, zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt || E || 0709 90 40 || Kapern, frisch oder gekühlt || E || 0709 90 50 || Fenchel, frisch oder gekühlt || E || 0709 90 70 || Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt || E || ex 0709 90 80 || Artischocken, frisch oder gekühlt, vom 1. Juli bis 31. Oktober || E || 0709 90 90 || Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt || E || ex 0710 || Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ausgenommen Waren der Unterposition 0710 80 85 || E || ex 0711 || Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Waren der Unterposition 0711 20 90 || E || ex 0712 || Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Oliven und Waren der Unterposition 0712 90 19 || E || 0713 || Getrocknete, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert || E || 0714 20 10 * || Süßkartoffeln, frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr || NE || 0714 20 90 || Süßkartoffeln, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets, andere als frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr || E || 0714 90 90 || Topinambur und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaums || NE || 08 || 0802 11 90 || Mandeln, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen, andere als bittere Mandeln || E || 0802 12 90 || 0802 21 00 || Haselnüsse (Corylus-Arten), frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen || E || 0802 22 00 || 0802 31 00 || Walnüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen || E || 0802 32 00 || 0802 40 00 || Esskastanien (Castanea-Arten), frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet || E || 0802 50 00 || Pistazien, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet || NE || 0802 60 00 || Macadamia-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet || NE || 0802 90 50 || Pinienkerne, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet || NE || 0802 90 85 || Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet || NE || 0803 00 11 || Mehlbananen, frisch || E || 0803 00 90 || Bananen, einschl. Mehlbananen, getrocknet || E || 0804 10 00 || Datteln, frisch oder getrocknet || E || 0804 20 10 || Feigen, frisch oder getrocknet || E || 0804 20 90 || 0804 30 00 || Ananas, frisch oder getrocknet || E || 0804 40 00 || Avocadofrüchte, frisch oder getrocknet || E || ex 0805 20 || Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch oder getrocknet, vom 1. März bis 31. Oktober || E || 0805 40 00 || Pampelmusen und Grapefruits, frisch oder getrocknet || NE || 0805 50 90 || Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia), frisch oder getrocknet || E || 0805 90 00 || Andere Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet || E || ex 0806 10 10 || Tafeltrauben, frisch, vom 1. Januar bis 20. Juli und vom 21. November bis 31. Dezember, andere als der Sorte "Empereur" (Vitis vinifera cv.), vom 1. bis 31. Dezember || E || 0806 10 90 || Andere Trauben, frisch || E || ex 0806 20 || Weintrauben, getrocknet, ausgenommen Waren der Unterposition ex 0806 20 30, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Fassungsvermögen von über 2 kg || E || 0807 11 00 || Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch || E || 0807 19 00 || 0808 10 10 || Mostäpfel, frisch, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezember || E || 0808 20 10 || Mostbirnen, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 1. August bis 31. Dezember || E || ex 0809 20 50 || Andere Mostbirnen, frisch, vom 1. Mai bis 30. Juni || E || 0808 20 90 || Quitten, frisch || E || ex 0810 10 00 || Aprikosen/Marillen, frisch, vom 1. Januar bis 31. Mai und vom 1. August bis 31. Dezember || E || 0809 20 05 || Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus), frisch || E || ex 0809 20 95 || Kirschen, frisch, vom 1. Januar bis 20. Mai und vom 11. August bis 31. Dezember, andere als Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus) || E || ex 0809 30 || Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, frisch, vom 1. Januar bis 10. Juni und vom 1. Oktober bis 31. Dezember || E || ex 0809 40 05 || Pflaumen, frisch, vom 1. Januar bis 10. Juni und vom 1. Oktober bis 31. Dezember || E || 0809 40 90 || Schlehen, frisch || E || ex 0810 10 00 || Erdbeeren, frisch, vom 1. Januar bis 30. April und vom 1. August bis 31. Dezember || E || 0810 20 || Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren, frisch || E || 0810 40 30 || Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus, frisch || E || 0810 40 50 || Früchte der Arten Vaccinium macrocarpon und Vaccinium corymbosum, frisch || E || 0810 40 90 || Andere Früchte der Gattung Vaccinium, frisch || E || 0810 50 00 || Kiwis, frisch || E || 0810 60 00 || Durian, frisch || E || 0810 90 50 || Schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren, frisch || E || 0810 90 60 || 0810 90 70 || 0810 90 95 || Andere Früchte, frisch || E || ex 0811 || Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen Waren der Unterpositionen 0811 10 und 0811 20 || E || ex 0812 || Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Waren der Unterposition 0812 90 30 || E || 0812 90 30 || Papaya-Früchte || NE || 0813 10 00 || Aprikosen/Marillen, getrocknet || E || 0813 20 00 || Pflaumen || E || 0813 30 00 || Äpfel, getrocknet || E || 0813 40 10 || Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, getrocknet || E || 0813 40 30 || Birnen, getrocknet || E || 0813 40 50 || Papaya-Früchte, getrocknet || NE || 0813 40 95 || Andere Früchte, getrocknet, andere als solche der Positionen 0801 bis 0806 || NE || 0813 50 12 || Mischungen von getrockneten Früchten, anderen als solchen der Positionen 0801 bis 0806, von Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen und Pitahayas, ohne Pflaumen || E || 0813 50 15 || Andere Mischungen von getrockneten Früchten, andere als solche der Positionen 0801 bis 0806, ohne Pflaumen || E || 0813 50 19 || Mischungen von getrockneten Früchten, andere als solche der Positionen 0801 bis 0806, mit Pflaumen || E || 0813 50 31 || Mischungen ausschließlich von tropischen Nüssen der Positionen 0801 und 0802 || E || 0813 50 39 || Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802, anderen als von tropischen Nüssen || E || 0813 50 91 || Andere Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten des Kapitels 8, ohne Pflaumen oder Feigen || E || 0813 50 99 || Andere Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten des Kapitels 8 || E || 0814 00 00 || Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt || NE || S-2c || 09 || ex Kapitel 9 || Kaffee, Tee, Mate und Gewürze, ausgenommen Waren der Unterpositionen 0901 12 00, 0901 21 00, 0901 22 00, 0901 90 90 und 0904 20 10, ferner Positionen 0905 00 00 und 0907 00 00 sowie Unterpositionen 0910 91 90, 0910 99 33, 0910 99 39, 0910 99 50 und 0910 99 99 || NE || 0901 12 00 || Kaffee, nicht geröstet, entkoffeiniert || E || 0901 21 00 || Kaffee, geröstet, nicht entkoffeiniert || E || 0901 22 00 || Kaffee, geröstet, entkoffeiniert || E || 0901 90 90 || Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt || E || 0904 20 10 || Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, getrocknet, weder gemahlen noch sonst zerkleinert || E || 0905 00 00 || Vanille || E || 0907 00 00 || Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele || E || 0910 91 90 || Mischungen aus mindestens zwei Waren unterschiedlicher Positionen der Positionen 0904 bis 0910, gemahlen oder sonst zerkleinert || E || 0910 99 33 || Thymian; Lorbeerblätter || E || 0910 99 39 || 0910 99 50 || 0910 99 99 || Andere Gewürze, gemahlen oder sonst zerkleinert, andere als Mischungen aus mindestens zwei Waren unterschiedlicher Positionen der Positionen 0904 bis 0910 || E || S-2d || 10 || ex 1008 90 90 || Reismelde || E || 11 || 1104 29 18 || Getreidekörner, geschält, auch geschnitten oder geschrotet (ausgenommen Gerste, Hafer, Mais, Reis und Weizen) || E || 1105 || Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln || E || 1106 10 00 || Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 || E || 1106 30 || Mehl, Grieß und Pulver der Waren des Kapitels 8 || E || 1108 20 00 || Inulin || E || 12 || ex Kapitel 12 || Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte, ausgenommen Waren der Unterpositionen 1209 21 00, 1209 23 80, 1209 29 50, 1209 29 80, 1209 30 00, 1209 91 10, 1209 91 90 und 1209 99 91; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch, ausgenommen Waren der Unterposition 1211 90 30, der Position 1210 und der Unterpositionen 1212 91 und 1212 99 20 || E || 1209 21 00 || Samen von Luzernen, zur Aussaat || NE || 1209 23 80 || Andere Samen von Schwingel, zur Aussaat || NE || 1209 29 50 || Samen von Lupinen, zur Aussaat || NE || 1209 29 80 || Samen anderer Futterpflanzen, zur Aussaat || NE || 1209 30 00 || Samen von krautartigen Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden, zur Aussaat || NE || 1209 91 10 || Andere Samen von Gemüsen, zur Aussaat || NE || 1209 91 90 || 1209 99 91 || Samen von Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen, zur Aussaat, ausgenommen solche der Unterposition 1209 30 00 || NE || 1211 90 30 || Tonkabohnen, frisch oder getrocknet, geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert || NE || 13 || ex Kapitel 13 || Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, ausgenommen Waren der Unterposition 1302 12 00 || E || || 1302 12 00 || Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge von Süßholzwurzeln || NE || S-3 || 15 || 1501 00 90 || Geflügelfett, anderes als solches der Positionen 0209 oder 1503 || E || 1502 00 90 || Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 und anderes als zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln || E || 1503 00 19 || Schmalzstearin und Oleostearin, andere als zu industriellen Zwecken || E || 1503 00 90 || Schmalzöl, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet, andere als Talgöl zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln || E || 1504 || Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert || E || 1505 00 10 || Wollfett, roh || E || 1507 || Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert || E || 1508 || Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert || E || 1511 10 90 || Palmöl, roh, anderes als zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln || E || 1511 90 || Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, anderes als rohes Öl || E || 1512 || Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert || E || 1513 || Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert || E || 1514 || Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert || E || 1515 || Andere pflanzliche Fette und Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert || E || ex 1516 || Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, ausgenommen Waren der Unterposition 1516 20 10 || E || 1516 20 10 || Hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) || NE || 1517 || Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle des Kapitels 15, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 || E || 1518 00 || Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle des Kapitels 15, anderweit weder genannt noch inbegriffen || E || 1521 90 99 || Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt, andere als roh || E || 1522 00 10 || Degras || E || 1522 00 91 || Öldrass und Soapstock, andere als Öl enthaltend, das die Merkmale von Olivenöl aufweist || E || S-4a || 16 || 1601 00 10 || Würste und ähnliche Waren aus Lebern; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage von Leber || E || 1602 20 10 || Gänse- oder Entenlebern, zubereitet oder haltbar gemacht || E || 1602 41 90 || Schinken und Teile davon, zubereitet oder haltbar gemacht, von anderen Schweinen als Hausschweinen || E || 1602 42 90 || Schultern und Teile davon, zubereitet oder haltbar gemacht, von anderen Schweinen als Hausschweinen || E || 1602 49 90 || Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, einschließlich Mischungen, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von anderen Schweinen als Hausschweinen || E || 1602 90 31 || Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Wild oder Kaninchen || E || 1602 90 69 || Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Schafen oder Ziegen oder anderen Tieren, ohne Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, ungegart, von Rindern und ohne Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen || E || 1602 90 72 || 1602 90 74 || 1602 90 76 || 1602 90 78 || 1602 90 99 || 1603 00 10 || Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhaltsgewicht von höchstens 1 kg || E || 1604 || Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen || E || 1605 || Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht || E || S-4b || 17 || 1702 50 00 || Chemisch reine Fructose || E || 1702 90 10 || Chemisch reine Maltose || E || 1704 || Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade) || E || 18 || Kapitel 18 || Kakao und Zubereitungen aus Kakao || E || 19 || ex Kapitel 19 || Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren, ausgenommen Waren der Unterpositionen 1901 20 00 und 1901 90 91 || E || 1901 20 00 || Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905 || NE || 1901 90 91 || Kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend, ausgenommen Lebensmittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend || NE || 20 || ex Kapitel 20 || Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2008 20 19, 2008 20 39 und ausgenommen Waren der Position 2002 und der Unterpositionen 2005 80 00, 2008 40 19, 2008 40 31, 2008 40 51 bis 2008 40 90, 2008 70 19, 2008 70 51, 2008 70 61 bis 2008 70 98 || E || 2008 20 19 || Ananas, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen || NE || 2008 20 39 || 21 || ex Kapitel 21 || Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2101 20 und 2102 20 19, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2106 10, 2106 90 30, 2106 90 51, 2106 90 55 und 2106 90 59 || E || 2101 20 || Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate || NE || 2102 20 19 || Andere Hefen, nicht lebend || NE || 22 || ex Kapitel 22 || Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig, ausgenommen Waren der Position 2207 und der Unterpositionen 2204 10 11 bis 2204 30 10 und 2208 40 || E || 23 || 2302 50 00 || Ähnliche Rückstände und Abfälle, auch in Form von Pellets, vom Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Hülsenfrüchten || E || 2307 00 19 || Anderer Weintrub/anderes Weingeläger || E || 2308 00 19 || Anderer Traubentrester || E || 2308 00 90 || Andere pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen || NE || 2309 10 90 || Anderes Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, anderes als Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50 bis 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend || E || 2309 90 10 || Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren der zur Fütterung verwendeten Art || NE || 2309 90 91 || Ausgelaugte Rübenschnitzel, melassiert, von der zur Fütterung verwendeten Art || E || 2309 90 95 || Andere Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, auch mit einem Gehalt an Cholinchlorid von 49 GHT oder mehr, auf organischem oder anorganischem Trägerstoff || E || 2309 90 99 || S-4c || 24 || Kapitel 24 || Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe || E || S-5 || 25 || 2519 90 10 || Magnesiumoxid, ausgenommen gebranntes natürliches Magnesiumcarbonat || NE || 2522 || Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825 || NE || 2523 || Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt || NE || 27 || Kapitel 27 || Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse || NE || S-6a || 28 || 2801 || Fluor, Chlor, Brom und Iod || NE || 2802 00 00 || Sublimierter oder gefällter Schwefel; kolloider Schwefel || NE || ex 2804 || Wasserstoff, Edelgase und andere Nichtmetalle, ausgenommen Waren der Unterposition 2804 69 00 || NE || 2806 || Chlorwasserstoff (Salzsäure); Chloroschwefelsäure || NE || 2807 00 || Schwefelsäure; Oleum || NE || 2808 00 00 || Salpetersäure; Nitriersäuren || NE || 2809 || Diphosphorpentaoxid; Phosphorsäure; Polyphosphorsäuren, auch chemisch nicht einheitlich || NE || 2810 00 90 || Boroxide, andere als Dibortrioxid; Borsäuren || NE || 2811 || Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle || NE || 2812 || Halogenide und Halogenoxide der Nichtmetalle || NE || 2813 || Sulfide der Nichtmetalle; handelsübliches Phosphortrisulfid || NE || 2814 || Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung || E || 2815 || Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid (Ätzkali); Peroxide des Natriums oder des Kaliums || E || 2816 || Magnesiumhydroxid und -peroxid; Oxide, Hydroxide und Peroxide des Strontiums oder des Bariums || NE || 2817 00 00 || Zinkoxid; Zinkperoxid || E || 2818 10 || Künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich || E || 2819 || Chromoxide und ‑hydroxide || E || 2820 || Manganoxide || E || 2821 || Eisenoxide und ‑hydroxide; Farberden mit einem Gehalt an gebundenem Eisen von 70 GHT oder mehr, berechnet als Fe2O3 || NE || 2822 00 00 || Cobaltoxide und ‑hydroxide; handelsübliche Cobaltoxide || NE || 2823 00 00 || Titanoxide || E || 2824 || Bleioxide; Mennige und Orangemennige || NE || ex 2825 || Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2825 10 00 und 2825 80 00 || NE || 2825 10 00 || Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze || E || 2825 80 00 || Antimonoxide || E || 2826 || Fluoride; Fluorosilicate, Fluoroaluminate und andere komplexe Fluorosalze || NE || ex 2827 || Chloride, Chloridoxide und Chloridhydroxide, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2827 10 00 und 2827 32 00; Bromide und Bromidoxide; Iodide und Iodidoxide || NE || 2827 10 00 || Ammoniumchlorid || E || 2827 32 00 || Aluminiumchlorid || E || 2828 || Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite || NE || 2829 || Chlorate und Perchlorate; Bromate und Perbromate; Iodate und Periodate || NE || ex 2830 || Sulfide, ausgenommen Waren der Unterposition 2830 10 00; Polysulfide, auch chemisch nicht einheitlich || NE || 2830 10 00 || Natriumsulfide || E || 2831 || Dithionite und Sulfoxylate || NE || 2832 || Sulfite; Thiosulfate || NE || 2833 || Sulfate; Alaune; Peroxosulfate (Persulfate) || NE || 2834 10 00 || Nitrite || E || 2834 21 00 || Nitrate || NE || 2834 29 || 2835 || Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch nicht einheitlich || E || ex 2836 || Carbonate, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2836 20 00, 2836 40 00 und 2836 60 00; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches Ammoniumcarbonat, Ammoniumcarbamat enthaltend || NE || 2836 20 00 || Dinatriumcarbonat (Soda) || E || 2836 40 00 || Kaliumcarbonate || E || 2836 60 00 || Bariumcarbonat || E || 2837 || Cyanide, Cyanidoxide und komplexe Cyanide || NE || 2839 || Silicate; handelsübliche Silicate der Alkalimetalle || NE || 2840 || Borate; Peroxoborate (Perborate) || NE || ex 2841 || Salze der Säuren der Metalloxide oder Metallperoxide, ausgenommen Waren der Unterposition 2841 61 00 || NE || 2841 61 00 || Kaliumpermanganat || E || 2842 || Andere Salze der anorganischen Säuren oder Peroxosäuren (einschließlich Aluminosilicate, auch chemisch nicht einheitlich), ausgenommen Azide || NE || 2843 || Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame || NE || ex 2844 30 11 || Cermets, an U 235 abgereichertes Uran oder Verbindungen dieses Erzeugnisses enthaltend, andere als in Rohform || NE || ex 2844 30 51 || Cermets, Thorium oder Verbindungen dieses Erzeugnisses enthaltend, andere als in Rohform || NE || 2845 90 90 || Isotope (ausgenommen Isotope der Position 2844); anorganische oder organische Verbindungen dieser Isotope, auch chemisch nicht einheitlich, andere als Deuterium und andere Deuteriumverbindungen; Wasserstoff und seine Verbindungen, mit Deuterium angereichert; Mischungen und Lösungen, die diese Erzeugnisse enthalten || NE || 2846 || Anorganische oder organische Verbindungen der Seltenerdmetalle, des Yttriums oder des Scandiums oder der Mischungen dieser Metalle || NE || 2847 00 00 || Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff verfestigt || NE || 2848 00 00 || Phosphide, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Ferrophosphor || NE || ex 2849 || Carbide, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2849 20 00 und 2849 90 30 || NE || 2849 20 00 || Carbide des Siliciums, auch chemisch nicht einheitlich || E || 2849 90 30 || Carbide des Wolframs, auch chemisch nicht einheitlich || E || ex 2850 00 || Hydride, Nitride, Azide und Boride, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Verbindungen, die zugleich Carbide der Position 2849 sind || NE || Ex 2850 00 60 || Silicide, auch chemisch nicht einheitlich || E || 2852 00 00 || Anorganische oder organische Verbindungen von Quecksilber, ausgenommen Amalgame || NE || 2853 00 || Andere anorganische Verbindungen (einschließlich destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit); flüssige Luft (einschließlich von Edelgasen befreiter flüssiger Luft); Pressluft; Amalgame von anderen Metallen als Edelmetallen || NE || 29 || 2903 || Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe || E || ex 2904 || Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert, ausgenommen Waren der Unterposition 2904 20 00 || NE || 2904 20 00 || nur Nitro- oder nur Nitrosogruppen enthaltende Derivate || E || ex 2905 || Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 45 00, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2905 43 00 und 2905 44 || E || 2905 45 00 || Glycerin || NE || 2906 || Cyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate || NE || ex 2907 || Phenole, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2907 15 90 und ex 2907 22 00; Phenolalkohole || NE || 2907 15 90 || Naphthole und ihre Salze, andere als 1-Naphthol || E || ex 2907 22 00 || Hydrochinon || E || 2908 || Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Phenole oder Phenolalkohole || NE || 2909 || Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate || E || 2910 || Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyether mit dreigliedrigem Ring; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate || NE || 2911 00 00 || Acetale und Halbacetale, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate || NE || ex 2912 || Aldehyde, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; cyclische Polymere der Aldehyde; Paraformaldehyd, ausgenommen Waren der Unterposition 2912 41 00 || NE || 2912 41 00 || Vanillin (4-Hydroxy-3-methoxybenzaldehyd) || E || 2913 00 00 || Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Erzeugnisse der Position 2912 || NE || ex 2914 || Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstofffunktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2914 11 00, 2914 21 00 und 2914 22 00 || NE || 2914 11 00 || Aceton || E || 2914 21 00 || Campher || E || 2914 22 00 || Cyclohexanon und Methylcyclohexanone || E || 2915 || Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate || E || ex 2916 || Ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, cyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Waren der Unterpositionen ex 2916 11 00, 2916 12 und 2916 14 || NE || ex 2916 11 00 || Acrylsäure || E || 2916 12 || Ester der Acrylsäure || E || 2916 14 || Ester der Methacrylsäure || E || ex 2917 || Mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2917 11 00, ex 2917 12 00, 2917 14 00, 2917 32 00, 2917 35 00 und 2917 36 00 || NE || 2917 11 00 || Oxalsäure, ihre Salze und Ester || E || ex 2917 12 00 || Adipinsäure und ihre Salze || E || 2917 14 00 || Maleinsäureanhydrid || E || 2917 32 00 || Dioctylorthophthalate || E || 2917 35 00 || Phthalsäureanhydrid || E || 2917 36 00 || Terephthalsäure und ihre Salze || E || ex 2918 || Carbonsäuren mit zusätzlichen Sauerstoff-Funktionen und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2918 14 00, 2918 15 00, 2918 21 00, 2918 22 00 und 2918 29 00 || NE || 2918 14 00 || Citronensäure || E || 2918 15 00 || Salze und Ester der Citronensäure || E || 2918 21 00 || Salicylsäure und ihre Salze || E || 2918 22 00 || o-Acetylsalicylsäure, ihre Salze und Ester || E || Ex 2918 29 00 || Sulfosalicylsäuren, Hydroxynaphthoesäuren; ihre Salze und Ester || E || 2919 || Ester der Phosphorsäuren und ihre Salze, einschließlich Lactophosphate; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate || NE || 2920 || Ester der anderen anorganischen Säuren der Nichtmetalle (ausgenommen Ester der Halogenwasserstoffsäuren) und ihre Salze; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate || NE || 2921 || Verbindungen mit Aminofunktion || E || 2922 || Amine mit Sauerstoff-Funktionen || E || 2923 || Quartäre Ammoniumsalze und ‑hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich || NE || ex 2924 || Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion; Verbindungen mit Kohlensäureamidfunktion, ausgenommen Waren der Unterposition 2924 23 00 || E || 2924 23 00 || 2-Acetamidobenzoesäure (N-Acetylanthranilsäure) und ihre Salze || NE || 2925 || Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion (einschließlich Saccharin und seiner Salze) oder Verbindungen mit Iminfunktion || NE || ex 2926 || Verbindungen mit Nitrilfunktion, ausgenommen Waren der Unterposition 2926 10 00 || NE || 2926 10 00 || Acrylnitril || E || 2927 00 00 || Diazo-, Azo- oder Azoxyverbindungen || E || 2928 00 90 || Andere organische Derivate des Hydrazins oder des Hydroxylamins || NE || 2929 10 || Isocyanate || E || 2929 90 00 || Andere Verbindungen mit anderen Stickstoff-Funktionen || NE || 2930 20 00 || Thiocarbamate und Dithiocarbamate; Thiurammono-, -di- oder -tetrasulfide; Dithiocarbonate (Xanthate) || NE || 2930 30 00 || ex 2930 90 99 || 2930 40 90 || Methionine, Captafol (ISO) und Methamidophos (ISO) sowie andere organische Thioverbindungen, andere als Dithiocarbonate (Xanthate) || E || 2930 50 00 || 2930 90 13 || 2930 90 16 || 2930 90 20 || 2930 90 60 || ex 2930 90 99 || 2931 00 || Andere organisch-anorganische Verbindungen || NE || ex 2932 || Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Heteroatom(e), ausgenommen Waren der Unterpositionen 2932 12 00, 2932 13 00 und 2932 21 00 || NE || 2932 12 00 || 2-Furaldehyd (Furfural) || E || 2932 13 00 || Furfurylalkohol und Tetrahydrofurfurylalkohol || E || 2932 21 00 || Cumarin, Methylcumarine und Ethylcumarine || E || ex 2933 || Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e), ausgenommen Waren der Unterposition 2933 61 00 || NE || 2933 61 00 || Melamin || E || 2934 || Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen || NE || 2935 00 90 || Andere Sulfonamide || E || 2938 || Natürliche, auch synthetisch hergestellte Glykoside, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate || NE || ex 2940 00 00 || Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), ausgenommen Rhamnose, Raffinose und Mannose; Zuckerether, Zuckeracetale und Zuckerester und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2937, 2938 oder 2939 || E || ex 2940 00 00 || Rhamnose, Raffinose und Mannose || NE || 2941 20 30 || Dihydrostreptomycin, seine Salze, Ester und Hydrate || NE || 2942 00 00 || Andere organische Verbindungen || NE || 3103 10 || Superphosphate || E || 3105 || Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse des Kapitels 31 in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger || E || 32 || ex Kapitel 32 || Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausgenommen Waren der Positionen 3204 und 3206, ausgenommen Waren der Unterpositionen 3201 20 00, 3201 90 20, ex 3201 90 90 (Eukalyptustannate), ex 3201 90 90 (Tanninderivate des Gambierstrauchs und der Myrobolanen) und ex 3201 90 90 (andere Tannate pflanzlichen Ursprungs) || NE || 3204 || Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 32 auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich || E || 3206 || Andere Farbmittel; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 32, ausgenommen solche der Position 3203, 3204 oder 3205; anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich || E || 33 || Kapitel 33 || Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel || NE || 34 || Kapitel 34 || Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips || NE || 35 || 3501 || Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime || E || 3502 90 90 || Albuminate und andere Albuminderivate || NE || 3503 00 || Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Caseinleime der Position 3501 || NE || 3504 00 00 || Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert || NE || 3505 10 50 || Veretherte Stärken und veresterte Stärken || NE || 3506 || Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger || NE || 3507 || Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen || E || 36 || Kapitel 36 || Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe || NE || 37 || Kapitel 37 || Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken || NE || 38 || ex Kapitel 38 || Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen Waren der Positionen 3802 und 3817 00, der Unterpositionen 3823 12 00 und 3823 70 00, der Position 3825, ausgenommen Waren der Unterpositionen 3809 10 und 3824 60 || NE || 3802 || Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe; tierisches Schwarz, auch ausgebraucht || E || 3817 00 || Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen Waren der Position 2707 oder 2902 || E || 3823 12 00 || Ölsäure || E || 3823 70 00 || technische Fettalkohole || E || 3825 || Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Siedlungsabfälle; Klärschlamm; andere in Anmerkung 6 zu Kapitel 38 genannte Abfälle || E || S-7a || 39 || ex Kapitel 39 || Kunststoffe und Waren daraus, ausgenommen Waren der Positionen 3901, 3902, 3903 und 3904, der Unterpositionen 3906 10 00, 3907 10 00, 3907 60 und 3907 99, der Positionen 3908 und 3920 und der Unterpositionen 3921 90 10 und 3923 21 00 || NE || 3901 || Polymere des Ethylens, in Primärformen || E || 3902 || Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen || E || 3903 || Polymere des Styrols, in Primärformen || E || 3904 || Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen || E || 3906 10 00 || Poly(methylmethacrylat) || E || 3907 10 00 || Polyacetale || E || 3907 60 || Poly(ethylenterephthalat) || E || 3907 99 || Andere Polyester, andere als ungesättigt || E || 3908 || Polyamide in Primärformen || E || 3920 || Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage || E || ex 3921 90 10 || Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Polyester, andere als aus Zellkunststoff, andere als gewellte Folien und Platten || E || 3923 21 00 || Säcke, Beutel (einschließlich Tüten), aus Polymeren des Ethylens || E || S-7b || 40 || ex Kapitel 40 || Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 4010 || NE || 4010 || Förderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem Kautschuk || E || S-8a || 41 || ex 4104 || Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet, ausgenommen Waren der Unterpositionen 4104 41 19 und 4104 49 19 || E || ex 4106 31 00 || Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Schweinen, enthaart, in nassem Zustand (einschließlich wet-blue), gespalten, aber nicht zugerichtet, oder in getrocknetem Zustand (crust), auch gespalten, aber nicht zugerichtet || NE || 4106 32 00 || 4107 || Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament oder Rohhautleder, von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114 || E || 4112 00 00 || Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament oder Rohhautleder, von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114 || E || ex 4113 || Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114, ausgenommen Waren der Unterposition 4113 10 00 || NE || 4113 10 00 || Von Ziegen oder Zickeln || E || 4114 || Sämischleder (einschließlich Neusämischleder); Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder || E || 4115 10 00 || rekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt, in Platten, Blättern oder Streifen, auch in Rollen || E || S-8b || 42 || ex Kapitel 42 || Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen; ausgenommen Waren der Positionen 4202 und 4203 || NE || 4202 || Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen || E || 4203 || Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder || E || 43 || Kapitel 43 || Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus || NE || S-9a || 44 || ex Kapitel 44 || Holz und Holzwaren, ausgenommen Waren der Positionen 4410, 4411, 4412, der Unterpositionen 4418 10, 4418 20 10, 4418 71 00, 4420 10 11, 4420 90 10 und 4420 90 91; Holzkohle || NE || 4410 || Spanplatten, „oriented strand board“-Platten (OSB) und ähnliche Platten (z. B. „waferboard“-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt || E || 4411 || Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt || E || 4412 || Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz || E || 4418 10 || Fenster, Fenstertüren, Rahmen und Verkleidungen, aus Holz || E || 4418 20 10 || Türen und Rahmen dafür, Türverkleidungen und -schwellen, aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 44 || E || 4418 71 00 || Zusammengesetzte Fußbodenplatten, für Mosaikfußböden, aus Holz || E || 4420 10 11 || Statuetten und andere Ziergegenstände, aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 44; Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren, und Innenausstattungsgegenstände aus Holz, ausgenommen Waren des Kapitels 94, aus tropischem Holz im Sinne der zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 44 || E || 4420 90 10 || 4420 90 91 || S-9b || 45 || ex Kapitel 45 || Kork und Korkwaren, ausgenommen Waren der Position 4503 || NE || 4503 || Waren aus Naturkork || E || 46 || Kapitel 46 || Flechtwaren und Korbmacherwaren || E || S-11a || 50 || Kapitel 50 || Seide || E || 51 || ex Kapitel 51 || Wolle, feine und grobe Tierhaare, ausgenommen Waren der Position 5105; Garne und Gewebe aus Rosshaar || E || 52 || Kapitel 52 || Baumwolle || E || 53 || Kapitel 53 || Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen || E || 54 || Kapitel 54 || Synthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse || E || 55 || Kapitel 55 || Synthetische oder künstliche Spinnfasern || E || 56 || Kapitel 56 || Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren || E || 57 || Kapitel 57 || Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen || E || 58 || Kapitel 58 || Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien || E || 59 || Kapitel 59 || Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen || E || 60 || Kapitel 60 || Gewirke und Gestricke || E || S-11b || 61 || Kapitel 61 || Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken || E || 62 || Kapitel 62 || Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken || E || 63 || Kapitel 63 || Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen || E || S-12a || 64 || Kapitel 64 || Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon || E || S-12b || 65 || Kapitel 65 || Kopfbedeckungen und Teile davon || NE || 66 || Kapitel 66 || Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon || E || 67 || Kapitel 67 || Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren || NE || S-13 || 68 || Kapitel 68 || Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen || NE || 69 || Kapitel 69 || Keramische Waren || E || 70 || Kapitel 70 || Glas und Glaswaren || E || S-14 || 71 || ex Kapitel 71 || Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen; ausgenommen Waren der Position 7117 || NE || || 7117 || Fantasieschmuck || E || S-15a || 72 || 7202 || Ferrolegierungen || E || 73 || Kapitel 73 || Waren aus Eisen oder Stahl || NE || S-15b || 74 || Kapitel 74 || Kupfer und Waren daraus || E || 75 || 7505 12 00 || Stangen (Stäbe) und Profile, aus Nickellegierungen || NE || 7505 22 00 || Draht, aus Nickellegierungen || NE || 7506 20 00 || Bleche, Bänder und Folien, aus Nickellegierungen || NE || 7507 20 00 || Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, aus Nickel || NE || 76 || ex Kapitel 76 || Aluminium und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 7601 || E || 78 || ex Kapitel 78 || Blei und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 7801 || E || 79 || ex Kapitel 79 || Zink und Waren daraus, ausgenommen Waren der Positionen 7901 und 7903 || E || 81 || ex Kapitel 81 || Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus, ausgenommen Waren der Unterpositionen 8101 10 00, 8101 94 00, 8102 10 00, 8102 94 00, 8104 11 00, 8104 19 00, 8107 20 00, 8108 20 00, 8108 30 00, 8109 20 00, 8110 10 00, 8112 21 90, 8112 51 00, 8112 59 00, 8112 92 und 8113 00 20 || E || 82 || Kapitel 82 || Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen || E || 83 || Kapitel 83 || Verschiedene Waren aus unedlen Metallen || E || S-16 || 84 || ex Kapitel 84 || Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon, ausgenommen Waren der Unterpositionen 8401 10 00 und 8407 21 10 || NE || 8401 10 00 || Kernreaktoren || E || 8407 21 10 || Außenbordmotoren, mit einem Hubraum von 325 cm3 oder weniger || E || 85 || ex Kapitel 85 || Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte, ausgenommen Waren der Unterpositionen 8516 50 00, 8517 69 39, 8517 70 15, 8517 70 19, 8519 20, 8519 30, 8519 81 11 bis 8519 81 45, 8519 81 85, 8519 89 11 bis 8519 89 19, der Positionen 8521, 8525 und 8527, der Unterpositionen 8528 49, 8528 59 und 8528 69 bis 8528 72, der Position 8529 und der Unterpositionen 8540 11 und 8540 12 || NE || 8516 50 00 || Mikrowellenherde || E || 8517 69 39 || Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr, andere als tragbare Personenruf-, -warn- oder -suchempfänger || E || 8517 70 15 || Antennen und Antennenreflektoren aller Art, andere als Antennen für Geräte für den Funksprech- und Funktelegrafieverkehr; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden || E || 8517 70 19 || 8519 20 || Geräte, die durch Eingabe von Münzen, Banknoten, Bankkarten, Wertmarken oder anderer Zahlungsmittel betätigt werden; Plattenteller (Plattendecks) || E || 8519 30 || 8519 81 11 to 8519 81 45 || Tonwiedergabegeräte (einschließlich Kassettenabspielgeräte), ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung || E || 8519 81 85 || Andere Magnetbandgeräte für die Tonaufnahme und Tonwiedergabe, andere als Kassettengeräte || E || 8519 89 11 to 8519 89 19 || Andere Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung || E || 8521 || Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner || E || 8525 || Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras; digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte || E || 8527 || Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert || E || 8528 49 || Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät, andere als von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät || E || 8528 59 || 8528 69 to 8528 72 || 8529 || Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt || E || 8540 11 || Kathodenstrahlröhren für Fernsehempfangsgeräte, einschließlich Kathodenstrahlröhren für Videomonitore, für mehrfarbiges Bild oder für schwarzweißes oder anderes einfarbiges Bild || E || 8540 12 00 || S-17a || 86 || Kapitel 86 || Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial; Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege || NE || S-17b || 87 || ex Kapitel 87 || Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör, ausgenommen Positionen 8702, 8703, 8704, 8705, 8706 00, 8707, 8708, 8709, 8711, 8712 00 und 8714 || NE || 8702 || Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer || E || 8703 || Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen || E || 8704 || Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren || E || 8705 || Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage) || E || 8706 00 || Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, mit Motor || E || 8707 || Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 || E || 8708 || Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 || E || 8709 || Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon || E || 8711 || Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen || E || 8712 00 || Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor || E || 8714 || Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713 || E || 88 || Kapitel 88 || Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon || NE || 89 || Kapitel 89 || Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen || NE || S-18 || 90 || Kapitel 90 || Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, ‑apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile davon und Zubehör || E || 91 || Kapitel 91 || Uhrmacherwaren || E || 92 || Kapitel 92 || Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente || NE || S-20 || 94 || ex Kapitel 94 || Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude, ausgenommen Waren der Position 9405 || NE || || 9405 || Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen || E || 95 || ex Kapitel 95 || Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör; ausgenommen Waren der Unterpositionen 9503 00 35 bis 9503 00 99 || NE || || 9503 00 35 to 9503 00 99 || Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art || E || 96 || Kapitel 96 || Verschiedene Waren || NE || ANHANG VI Modalitäten
für die Anwendung des Artikels 8 1. Artikel 8 kommt zur
Anwendung, wenn der in Artikel 8 Absatz 1 erwähnte Prozentsatz
17,5 % überschreitet. 2. Artikel 8 kommt für die
APS-Abschnitte 11 Buchstabe a und 11 Buchstabe b zur Anwendung,
wenn der in Artikel 8 Absatz 1 erwähnte Prozentsatz 14,5 %
überschreitet. ANHANG VII Modalitäten
für die Anwendung von Kapitel III 1. Für die Zwecke des
Kapitels III gilt ein Land als gefährdet, wenn a) die sieben größten Abschnitte seiner
unter das APS fallenden Einfuhren von Waren des Anhangs IX in die
Europäische Union im Durchschnitt der letzten drei aufeinander folgenden Jahre
dem Wert nach mehr als 75 % seiner gesamten Einfuhren von Waren des
Anhangs IX ausmachen und b) seine Einfuhren von Waren des
Anhangs IX in die Europäische Union im Durchschnitt der letzten drei
aufeinander folgenden Jahre dem Wert nach weniger als 2 % aller Einfuhren
von Waren des Anhangs IX mit Ursprung in Ländern des Anhangs II
ausmachen. 2. Für die Zwecke des
Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a werden bei der Anwendung von
Absatz 1 die am 1. September des dem Antrag nach Artikel 10
Absatz 1 vorausgehenden Jahres verfügbaren Daten verwendet. 3. Für die Zwecke des
Artikels 11 werden bei der Anwendung von Absatz 1 die Daten
verwendet, die am 1. September des Jahres verfügbar waren, das dem Jahr
vorausgeht, in dem der in Artikel 11 Absatz 2 genannte Beschluss gefasst wird. ANHANG VIII Übereinkommen,
auf die Artikel 9 Bezug nimmt TEIL A Wesentliche
Übereinkommen der Vereinten Nationen und der IAO zu Menschenrechten und
Arbeitnehmerrechten 1. || Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (CPPCG, 1948) 2. || Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (CERD, 1965) 3. || Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR, 1966) 4. || Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ICESCR, 1966) 5. || Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW, 1979) 6. || Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT, 1984) 7. || Übereinkommen über die Rechte des Kindes (CRC, 1989) 8. || Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit, Nr. 29 (1930) 9. || Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, Nr. 87 (1948) 10. || Übereinkommen über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen, Nr. 98 (1949) 11. || Übereinkommen über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit, Nr. 100 (1951) 12. || Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit, Nr. 105 (1957) 13. || Übereinkommen über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, Nr. 111 (1958) 14. || Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung, Nr. 138 (1973) 15. || Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit, Nr. 182 (1999) TEIL B Übereinkommen
im Zusammenhang mit der Umwelt und den Grundsätzen verantwortungsvoller
Staatsführung 16. || Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES, 1973) 17. || Montrealer Protokoll über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1987) 18. || Baseler Konvention über die Kontrolle des Transfers gefährlicher Abfälle über Grenzen und deren Behandlung (1989) 19. || Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD, 1992) 20. || Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC, 1992) 21. || Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit (2000) 22. || Stockholmer Übereinkommen über langlebige organische Schadstoffe (POP-Konvention, 2001) 23. || Protokoll von Kioto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (1998) 24. || Einheitsabkommen der Vereinten Nationen über Suchtstoffe (UNSCND, 1961) 25. || Übereinkommen der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe (UNCPS, 1971) 26. || Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (1988) 27. || Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCC, 2004) ANHANG IX Liste
der Waren, die unter die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und
verantwortungsvolle Staatsführung fallen
(Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung
der Kombinierten Nomenklatur dient die Warenbezeichnung nur als Anhaltspunkt,
da für die Gewährung der Zollpräferenzen die KN-Codes maßgebend sind. Bei
KN-Codes mit dem Präfix „ex“ ist sowohl der KN-Code als auch die entsprechende
Warenbezeichnung für die Gewährung der Zollpräferenzen maßgebend. Die Aufnahme von Waren, deren KN-Code mit
einem Sternchen gekennzeichnet ist, unterliegt den einschlägigen
Gemeinschaftsbestimmungen. In der Spalte „Abschnitt“ ist der jeweilige
APS-Abschnitt angegeben (Artikel 2 Buchstabe g). In der Spalte „Kapitel“ ist das jeweilige von
einem APS-Abschnitt erfasste KN-Kapitel angegeben (Artikel 2
Buchstabe h). Der Einfachheit halber werden die Waren in
Gruppen aufgeführt. Diese können auch Waren umfassen, für welche die Zollsätze
des Gemeinsamen Zolltarifs aufgehoben wurden oder ausgesetzt sind. Abschnitt || Kapitel || KN-Code || Warenbezeichnung || S-1a || 01 || 0101 10 90 || Reinrassige Zuchtesel und andere, lebend || 0101 90 19 || Pferde, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere, andere als zum Schlachten || 0101 90 30 || Esel, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere || 0101 90 90 || Maultiere und Maulesel, lebend || 0104 20 10 * || Reinrassige Zuchtziegen, lebend || 0106 19 10 || Hauskaninchen, lebend || 0106 39 10 || Tauben, lebend || 02 || 0205 00 || Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren || 0206 80 91 || Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch oder gekühlt, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt || 0206 90 91 || Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, gefroren, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt || 0207 14 91 || Lebern, gefroren, von Hühnern || 0207 27 91 || Lebern, gefroren, von Truthühnern || 0207 36 89 || Lebern, gefroren, von Enten, Gänsen oder Perlhühnern, andere als Fettlebern von Enten oder Gänsen || ex 0208 || Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren, ausgenommen Waren der Unterposition 0208 90 55 || 0210 99 10 || Fleisch von Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet || 0210 99 59 || Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, andere als Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch || 0210 99 60 || Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen und Ziegen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert || 0210 99 80 || Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, andere als Geflügellebern, andere als von Hausschweinen, Rindern, Schafen oder Ziegen || 04 || 0403 10 51 || Joghurt, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao || 0403 10 53 || 0403 10 59 || 0403 10 91 || 0403 10 93 || 0403 10 99 || 0403 90 71 || Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao || 0403 90 73 || 0403 90 79 || 0403 90 91 || 0403 90 93 || 0403 90 99 || 0405 20 10 || Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von 39 GHT bis 75 GHT || 0405 20 30 || 0407 00 90 || Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht, andere als von Hausgeflügel || 0409 00 00 || Natürlicher Honig || 0410 00 00 || Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen || 05 || 0511 99 39 || Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs, andere als roh || S-1b || 03 || Kapitel 3[28] || Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere || S-2a || 06 || Kapitel 6 || Lebende Pflanzen und Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke; Waren des Blumenhandels || S-2b || 07 || 0701 || Kartoffeln, frisch oder gekühlt || 0703 10 || Speisezwiebeln und Schalotten, frisch oder gekühlt || 0703 90 00 || Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt || 0704 || Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt || 0705 || Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt || 0706 || Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt || ex 0707 00 05 || Gurken, frisch oder gekühlt, vom 16. Mai bis 31. Oktober || 0708 || Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt || 0709 20 00 || Spargel, frisch oder gekühlt || 0709 30 00 || Auberginen, frisch oder gekühlt || 0709 40 00 || Sellerie, ausgenommen Knollensellerie, frisch oder gekühlt || 0709 51 00 || Pilze, frisch oder gekühlt, ausgenommen Waren der Unterposition 0709 59 50 || ex 0709 59 || 0709 60 10 || Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, frisch oder gekühlt || 0709 60 99 || Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, frisch oder gekühlt (ausgenommen zum Herstellen von Capsicin, von alkoholhaltigen Capsicum-Oleoresinen, zum industriellen Herstellen von ätherischen Ölen oder von Resinoiden sowie Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack) || 0709 70 00 || Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, frisch oder gekühlt || 0709 90 10 || Salate (ausgenommen solche der Art Lactuca sativa sowie Chicorée (Cichorium-Arten)), frisch oder gekühlt || 0709 90 20 || Mangold und Karde, frisch oder gekühlt || 0709 90 31* || Oliven, frisch oder gekühlt, zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt || 0709 90 40 || Kapern, frisch oder gekühlt || 0709 90 50 || Fenchel, frisch oder gekühlt || 0709 90 70 || Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt || ex 0709 90 80 || Artischocken, frisch oder gekühlt, vom 1. Juli bis 31. Oktober || 0709 90 90 || Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt || 0710 || Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren || ex 0711 || Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Waren der Unterposition 0711 20 90 || ex 0712 || Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Oliven und Waren der Unterposition 0712 90 19 || 0713 || Getrocknete, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert || 0714 20 10 * || Süßkartoffeln, frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr || 0714 20 90 || Süßkartoffeln, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets, andere als frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr || 0714 90 90 || Topinambur und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaums || 08 || 0802 11 90 || Mandeln, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen, andere als bittere Mandeln || 0802 12 90 || 0802 21 00 || Haselnüsse (Corylus-Arten), frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen || 0802 22 00 || 0802 31 00 || Walnüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen || 0802 32 00 || 0802 40 00 || Esskastanien (Castanea-Arten), frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet || 0802 50 00 || Pistazien, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet || 0802 60 00 || Macadamia-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet || 0802 90 50 || Pinienkerne, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet || 0802 90 85 || Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet || 0803 00 11 || Mehlbananen, frisch || 0803 00 90 || Bananen, einschl. Mehlbananen, getrocknet || 0804 10 00 || Datteln, frisch oder getrocknet || 0804 20 10 || Feigen, frisch oder getrocknet || 0804 20 90 || 0804 30 00 || Ananas, frisch oder getrocknet || 0804 40 00 || Avocadofrüchte, frisch oder getrocknet || ex 0805 20 || Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch oder getrocknet, vom 1. März bis 31. Oktober || 0805 40 00 || Pampelmusen und Grapefruits, frisch oder getrocknet || 0805 50 90 || Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia), frisch oder getrocknet || 0805 90 00 || Andere Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet || ex 0806 10 10 || Tafeltrauben, frisch, vom 1. Januar bis 20. Juli und vom 21. November bis 31. Dezember, andere als der Sorte "Empereur" (Vitis vinifera cv.), vom 1. bis 31. Dezember || 0806 10 90 || Andere Trauben, frisch || ex 0806 20 || Weintrauben, getrocknet, ausgenommen Waren der Unterposition ex 0806 20 30, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Fassungsvermögen von über 2 kg || 0807 11 00 || Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch || 0807 19 00 || 0808 10 10 || Mostäpfel, frisch, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezember || 0808 20 10 || Mostbirnen, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 1. August bis 31. Dezember || ex 0808 20 50 || Andere Mostbirnen, frisch, vom 1. Mai bis 30. Juni || 0808 20 90 || Quitten, frisch || ex 0809 10 00 || Aprikosen/Marillen, frisch, vom 1. Januar bis 31. Mai und vom 1. August bis 31. Dezember || 0809 20 05 || Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus), frisch || ex 0809 20 95 || Kirschen, frisch, vom 1. Januar bis 20. Mai und vom 11. August bis 31. Dezember, andere als Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus) || ex 0809 30 || Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, frisch, vom 1. Januar bis 10. Juni und vom 1. Oktober bis 31. Dezember || ex 0809 40 05 || Pflaumen, frisch, vom 1. Januar bis 10. Juni und vom 1. Oktober bis 31. Dezember || 0809 40 90 || Schlehen, frisch || ex 0810 10 00 || Erdbeeren, frisch, vom 1. Januar bis 30. April und vom 1. August bis 31. Dezember || 0810 20 || Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren, frisch || 0810 40 30 || Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus, frisch || 0810 40 50 || Früchte der Arten Vaccinium macrocarpon und Vaccinium corymbosum, frisch || 0810 40 90 || Andere Früchte der Gattung Vaccinium, frisch || 0810 50 00 || Kiwis, frisch || 0810 60 00 || Durian, frisch || 0810 90 50 || Schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren, frisch || 0810 90 60 || 0810 90 70 || 0810 90 95 || Andere Früchte, frisch || 0811 || Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln || 0812 || Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet || 0813 10 00 || Aprikosen/Marillen, getrocknet || 0813 20 00 || Pflaumen || 0813 30 00 || Äpfel, getrocknet || 0813 40 10 || Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, getrocknet || 0813 40 30 || Birnen, getrocknet || 0813 40 50 || Papaya-Früchte, getrocknet || 0813 40 95 || Andere Früchte, getrocknet, andere als solche der Positionen 0801 bis 0806 || 0813 50 12 || Mischungen von getrockneten Früchten, anderen als solchen der Positionen 0801 bis 0806, von Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen und Pitahayas, ohne Pflaumen || 0813 50 15 || Andere Mischungen von getrockneten Früchten, andere als solche der Positionen 0801 bis 0806, ohne Pflaumen || 0813 50 19 || Mischungen von getrockneten Früchten, andere als solche der Positionen 0801 bis 0806, mit Pflaumen || 0813 50 31 || Mischungen ausschließlich von tropischen Nüssen der Positionen 0801 und 0802 || 0813 50 39 || Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802, anderen als von tropischen Nüssen || 0813 50 91 || Andere Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten des Kapitels 8, ohne Pflaumen oder Feigen || 0813 50 99 || Andere Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten des Kapitels 8 || 0814 00 00 || Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt || S-2c || 09 || Kapitel 9 || Kaffee, Tee, Mate und Gewürze || S-2d || 10 || ex 1008 90 90 || Reismelde || 11 || 1104 29 18 || Getreidekörner, geschält, auch geschnitten oder geschrotet (ausgenommen Gerste, Hafer, Mais, Reis und Weizen) || 1105 || Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln || 1106 10 00 || Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 || 1106 30 || Mehl, Grieß und Pulver der Waren des Kapitels 8 || 1108 20 00 || Inulin || 12 || ex Kapitel 12 || Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte, Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter, ausgenommen Waren der Unterpositionen 1212 91 und 1212 99 20; || 13 || Kapitel 13 || Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge || S-3 || 15 || 1501 00 90 || Geflügelfett, anderes als solches der Positionen 0209 oder 1503 || 1502 00 90 || Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 und anderes als zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln || 1503 00 19 || Schmalzstearin und Oleostearin, andere als zu industriellen Zwecken || 1503 00 90 || Schmalzöl, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet, andere als Talgöl zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln || 1504 || Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert || 1505 00 10 || Wollfett, roh || 1507 || Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert || 1508 || Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert || 1511 10 90 || Palmöl, roh, anderes als zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln || 1511 90 || Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, anderes als rohes Öl || 1512 || Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert || 1513 || Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert || 1514 || Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert || 1515 || Andere pflanzliche Fette und Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert || 1516 || Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet || 1517 || Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle des Kapitels 15, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 || 1518 00 || Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle des Kapitels 15, anderweit weder genannt noch inbegriffen || 1521 90 99 || Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt, andere als roh || 1522 00 10 || Degras || 1522 00 91 || Öldrass und Soapstock, andere als Öl enthaltend, das die Merkmale von Olivenöl aufweist || S-4a || 16 || 1601 00 10 || Würste und ähnliche Waren aus Lebern; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage von Leber || 1602 20 10 || Gänse- oder Entenlebern, zubereitet oder haltbar gemacht || 1602 41 90 || Schinken und Teile davon, zubereitet oder haltbar gemacht, von anderen Schweinen als Hausschweinen || 1602 42 90 || Schultern und Teile davon, zubereitet oder haltbar gemacht, von anderen Schweinen als Hausschweinen || 1602 49 90 || Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, einschließlich Mischungen, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von anderen Schweinen als Hausschweinen || 1602 50 31, 1602 50 95 || Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, anders zubereitet oder haltbar gemacht, gegart, von Rindern, auch in luftdicht verschlossenen Behältnissen || 1602 90 31 || Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Wild oder Kaninchen || 1602 90 69 || Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Schafen oder Ziegen oder anderen Tieren, ohne Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, ungegart, von Rindern und ohne Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen || 1602 90 72 || 1602 90 74 || 1602 90 76 || 1602 90 78 || 1602 90 99 || 1603 00 10 || Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhaltsgewicht von höchstens 1 kg || 1604 || Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen || 1605 || Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht || S-4b || 17 || 1702 50 00 || Chemisch reine Fructose || 1702 90 10 || Chemisch reine Maltose || 1704[29] || Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade) || 18 || Kapitel 18 || Kakao und Zubereitungen aus Kakao || 19 || Kapitel 19 || Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren || 20 || Kapitel 20 || Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen || 21 || ex Kapitel 21 || Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2106 10, 2106 90 30, 2106 90 51, 2106 90 55 und 2106 90 59 || 22 || ex Kapitel 22 || Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2204 10 11 bis 2204 30 10 und der Unterposition 2208 40 || 23 || 2302 50 00 || Ähnliche Rückstände und Abfälle, auch in Form von Pellets, vom Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Hülsenfrüchten || 2307 00 19 || Anderer Weintrub/anderes Weingeläger || 2308 00 19 || Anderer Traubentrester || 2308 00 90 || Andere pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen || 2309 10 90 || Anderes Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, anderes als Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50 bis 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend || 2309 90 10 || Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren der zur Fütterung verwendeten Art || 2309 90 91 || Ausgelaugte Rübenschnitzel, melassiert, von der zur Fütterung verwendeten Art || 2309 90 95 || Andere Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, auch mit einem Gehalt an Cholinchlorid von 49 GHT oder mehr, auf organischem oder anorganischem Trägerstoff || 2309 90 99 || S-4c || 24 || Kapitel 24 || Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe || S-5 || 25 || 2519 90 10 || Magnesiumoxid, ausgenommen gebranntes natürliches Magnesiumcarbonat || 2522 || Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825 || 2523 || Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt || 27 || Kapitel 27 || Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse || S-6a || 28 || 2801 || Fluor, Chlor, Brom und Iod || 2802 00 00 || Sublimierter oder gefällter Schwefel; kolloider Schwefel || ex 2804 || Wasserstoff, Edelgase und andere Nichtmetalle, ausgenommen Waren der Unterposition 2804 69 00 || 2806 || Chlorwasserstoff (Salzsäure); Chloroschwefelsäure || 2807 00 || Schwefelsäure; Oleum || 2808 00 00 || Salpetersäure; Nitriersäuren || 2809 || Diphosphorpentaoxid; Phosphorsäure; Polyphosphorsäuren, auch chemisch nicht einheitlich || 2810 00 90 || Boroxide, andere als Dibortrioxid; Borsäuren || 2811 || Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle || 2812 || Halogenide und Halogenoxide der Nichtmetalle || 2813 || Sulfide der Nichtmetalle; handelsübliches Phosphortrisulfid || 2814 || Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung || 2815 || Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid (Ätzkali); Peroxide des Natriums oder des Kaliums || 2816 || Magnesiumhydroxid und -peroxid; Oxide, Hydroxide und Peroxide des Strontiums oder des Bariums || 2817 00 00 || Zinkoxid; Zinkperoxid || 2818 10 || Künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich || 2819 || Chromoxide und ‑hydroxide || 2820 || Manganoxide || 2821 || Eisenoxide und ‑hydroxide; Farberden mit einem Gehalt an gebundenem Eisen von 70 GHT oder mehr, berechnet als Fe2O3 || 2822 00 00 || Cobaltoxide und ‑hydroxide; handelsübliche Cobaltoxide || 2823 00 00 || Titanoxide || 2824 || Bleioxide; Mennige und Orangemennige || 2825 || Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, ‑hydroxide und ‑peroxide || 2826 || Fluoride; Fluorosilicate, Fluoroaluminate und andere komplexe Fluorosalze || 2827 || Chloride, Chloridoxide und Chloridhydroxide; Bromide und Bromidoxide; Iodide und Iodidoxide || 2828 || Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite || 2829 || Chlorate und Perchlorate; Bromate und Perbromate; Iodate und Periodate || 2830 || Sulfide; Polysulfide, auch chemisch nicht einheitlich || 2831 || Dithionite und Sulfoxylate || 2832 || Sulfite; Thiosulfate || 2833 || Sulfate; Alaune; Peroxosulfate (Persulfate) || 2834 10 00 || Nitrite || 2834 21 00 || Nitrate || 2834 29 || 2835 || Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch nicht einheitlich || 2836 || Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches Ammoniumcarbonat, Ammoniumcarbamat enthaltend || 2837 || Cyanide, Cyanidoxide und komplexe Cyanide || 2839 || Silicate; handelsübliche Silicate der Alkalimetalle || 2840 || Borate; Peroxoborate (Perborate) || 2841 || Salze der Säuren der Metalloxide oder Metallperoxide || 2842 || Andere Salze der anorganischen Säuren oder Peroxosäuren (einschließlich Aluminosilicate, auch chemisch nicht einheitlich), ausgenommen Azide || 2843 || Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame || ex 2844 30 11 || Cermets, an U 235 abgereichertes Uran oder Verbindungen dieses Erzeugnisses enthaltend, andere als in Rohform || ex 2844 30 51 || Cermets, Thorium oder Verbindungen dieses Erzeugnisses enthaltend, andere als in Rohform || 2845 90 90 || Isotope (ausgenommen Isotope der Position 2844); anorganische oder organische Verbindungen dieser Isotope, auch chemisch nicht einheitlich, andere als Deuterium und andere Deuteriumverbindungen; Wasserstoff und seine Verbindungen, mit Deuterium angereichert; Mischungen und Lösungen, die diese Erzeugnisse enthalten || 2846 || Anorganische oder organische Verbindungen der Seltenerdmetalle, des Yttriums oder des Scandiums oder der Mischungen dieser Metalle || 2847 00 00 || Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff verfestigt || 2848 00 00 || Phosphide, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Ferrophosphor || 2849 || Carbide, auch chemisch nicht einheitlich || 2850 00 || Hydride, Nitride, Azide, Silicide und Boride, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Verbindungen, die zugleich Carbide der Position 2849 sind || 2852 00 00 || Anorganische oder organische Verbindungen von Quecksilber, ausgenommen Amalgame || 2853 00 || Andere anorganische Verbindungen (einschließlich destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit); flüssige Luft (einschließlich von Edelgasen befreiter flüssiger Luft); Pressluft; Amalgame von anderen Metallen als Edelmetallen || 29 || 2903 || Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe || 2904 || Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert || ex 2905 || Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2905 43 00 und 2905 44 || 2906 || Cyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate || 2907 || Phenole; Phenolalkohole || 2908 || Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Phenole oder Phenolalkohole || 2909 || Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate || 2910 || Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyether mit dreigliedrigem Ring; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate || 2911 00 00 || Acetale und Halbacetale, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate || 2912 || Aldehyde, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; cyclische Polymere der Aldehyde; Paraformaldehyd || 2913 00 00 || Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Erzeugnisse der Position 2912 || 2914 || Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate || 2915 || Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate || 2916 || Ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, cyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate || 2917 || Mehrbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: || 2918 || Carbonsäuren mit zusätzlichen Sauerstoff-Funktionen und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate || 2919 || Ester der Phosphorsäuren und ihre Salze, einschließlich Lactophosphate; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate || 2920 || Ester der anderen anorganischen Säuren der Nichtmetalle (ausgenommen Ester der Halogenwasserstoffsäuren) und ihre Salze; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate || 2921 || Verbindungen mit Aminofunktion || 2922 || Amine mit Sauerstoff-Funktionen || 2923 || Quartäre Ammoniumsalze und ‑hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich || 2924 || Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion; Verbindungen mit Kohlensäureamidfunktion || 2925 || Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion (einschließlich Saccharin und seiner Salze) oder Verbindungen mit Iminfunktion || 2926 || Verbindungen mit Nitrilfunktion || 2927 00 00 || Diazo-, Azo- oder Azoxyverbindungen || 2928 00 90 || Andere organische Derivate des Hydrazins oder des Hydroxylamins || 2929 10 || Isocyanate || 2929 90 00 || Andere Verbindungen mit anderen Stickstoff-Funktionen || 2930 20 00 || Thiocarbamate und Dithiocarbamate; Thiurammono-, -di- oder -tetrasulfide; Dithiocarbonate (Xanthate) || 2930 30 00 || ex 2930 90 99 || 2930 40 90 || Methionine, Captafol (ISO) und Methamidophos (ISO) sowie andere organische Thioverbindungen, andere als Dithiocarbonate (Xanthate) || 2930 50 00 || 2930 90 13 || 2930 90 16 || 2930 90 20 || 2930 90 60 || ex 2930 90 99 || 2931 00 || Andere organisch-anorganische Verbindungen || 2932 || Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Heteroatom(e) || 2933 || Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e) || 2934 || Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen || 2935 00 90 || Andere Sulfonamide || 2938 || Natürliche, auch synthetisch hergestellte Glykoside, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate || 2940 00 00 || Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose); Zuckerether, Zuckeracetale und Zuckerester und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2937, 2938 oder 2939 || entsprechend KN‑Warenbezeichnung korrigiert 2941 20 30 || Dihydrostreptomycin, seine Salze, Ester und Hydrate || 2942 00 00 || Andere organische Verbindungen || S-6b || 31 || 3102 || Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel || 3103 10 || Superphosphate || 3105 || Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse des Kapitels 31 in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger || 32 || ex Kapitel 32 || Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausgenommen Waren der Positionen 3204 und 3206, ausgenommen Waren der Unterpositionen 3201 20 00, 3201 90 20, ex 3201 90 90 (Eukalyptustannate), ex 3201 90 90 (Tanninderivate des Gambierstrauchs und der Myrobolanen) und ex 3201 90 90 (andere Tannate pflanzlichen Ursprungs) || 33 || Kapitel 33 || Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel || 34 || Kapitel 34 || Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips || 35 || 3501 || Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime || 3502 90 90 || Albuminate und andere Albuminderivate || 3503 00 || Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Caseinleime der Position 3501 || 3504 00 00 || Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert || 3505 10 50 || Veretherte Stärken und veresterte Stärken || 3506 || Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger || 3507 || Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen || 36 || Kapitel 36 || Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe || 37 || Kapitel 37 || Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken || 38 || ex Kapitel 38 || Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen Waren der Unterpositionen 3809 10 und 3824 60 || S-7a || 39 || Kapitel 39 || Kunststoffe und Waren daraus || S-7b || 40 || Kapitel 40 || Kautschuk und Waren daraus || S-8a || 41 || ex 4104 || Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet, ausgenommen Waren der Unterpositionen 4104 41 19 und 4104 49 19 || ex 4106 31 00 || Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Schweinen, enthaart, in nassem Zustand (einschließlich wet-blue), gespalten, aber nicht zugerichtet, oder in getrocknetem Zustand (crust), auch gespalten, aber nicht zugerichtet || 4106 32 00 || 4107 || Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament oder Rohhautleder, von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114 || 4112 00 00 || Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament oder Rohhautleder, von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114 || 4113 || Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114 || 4114 || Sämischleder (einschließlich Neusämischleder); Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder || 4115 10 00 || rekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt, in Platten, Blättern oder Streifen, auch in Rollen || S-8b || 42 || Kapitel 42 || Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen || 43 || Kapitel 43 || Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus || S-9a || 44 || Kapitel 44 || Holz und Holzwaren; Holzkohle || S-9b || 45 || Kapitel 45 || Kork und Korkwaren || 46 || Kapitel 46 || Flechtwaren und Korbmacherwaren || S-11a || 50 || Kapitel 50 || Seide || 51 || ex Kapitel 51 || Wolle, feine und grobe Tierhaare, ausgenommen Waren der Position 5105; Garne und Gewebe aus Rosshaar || 52 || Kapitel 52 || Baumwolle || 53 || Kapitel 53 || Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen || 54 || Kapitel 54 || Synthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse || 55 || Kapitel 55 || Synthetische oder künstliche Spinnfasern || 56 || Kapitel 56 || Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren || 57 || Kapitel 57 || Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen || 58 || Kapitel 58 || Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien || 59 || Kapitel 59 || Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen || 60 || Kapitel 60 || Gewirke und Gestricke || S-11b || 61 || Kapitel 61 || Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken || 62 || Kapitel 62 || Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken || 63 || Kapitel 63 || Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen || S-12a || 64 || Kapitel 64 || Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon || S-12b || 65 || Kapitel 65 || Kopfbedeckungen und Teile davon || 66 || Kapitel 66 || Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon || 67 || Kapitel 67 || Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren || S-13 || 68 || Kapitel 68 || Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen || 69 || Kapitel 69 || Keramische Waren || 70 || Kapitel 70 || Glas und Glaswaren || S-14 || 71 || Kapitel 71 || Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen || S-15a || 72 || 7202 || Ferrolegierungen || 73 || Kapitel 73 || Waren aus Eisen oder Stahl || S-15b || 74 || Kapitel 74 || Kupfer und Waren daraus || 75 || 7505 12 00 || Stangen (Stäbe) und Profile, aus Nickellegierungen || 7505 22 00 || Draht, aus Nickellegierungen || 7506 20 00 || Bleche, Bänder und Folien, aus Nickellegierungen || 7507 20 00 || Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, aus Nickel || 76 || ex Kapitel 76 || Aluminium und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 7601 || 78 || ex Kapitel 78 || Blei und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 7801 || 79 || ex Kapitel 79 || Zink und Waren daraus, ausgenommen Waren der Positionen 7901 und 7903 || 81 || ex Kapitel 81 || Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus, ausgenommen Waren der Unterpositionen 8101 10 00, 8101 94 00, 8102 10 00, 8102 94 00, 8104 11 00, 8104 19 00, 8107 20 00, 8108 20 00, 8108 30 00, 8109 20 00, 8110 10 00, 8112 21 90, 8112 51 00, 8112 59 00, 8112 92 und 8113 00 20 || 82 || Kapitel 82 || Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen || 83 || Kapitel 83 || Verschiedene Waren aus unedlen Metallen || S-16 || 84 || Kapitel 84 || Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon || 85 || Kapitel 85 || Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte || S-17a || 86 || Kapitel 86 || Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial; Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege || S-17b || 87 || Kapitel 87 || Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör || 88 || Kapitel 88 || Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon || 89 || Kapitel 89 || Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen || S-18 || 90 || Kapitel 90 || Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, ‑apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile davon und Zubehör || 91 || Kapitel 91 || Uhrmacherwaren || 92 || Kapitel 92 || Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente || S-20 || 94 || Kapitel 94 || Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude || 95 || Kapitel 95 || Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör || 96 || Kapitel 96 || Verschiedene Waren || FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR
RECHTSAKTE, DEREN FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN SICH AUF DIE EINNAHMEN BESCHRÄNKEN 1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS: VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES
RATES über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen 2. HAUSHALTSLINIEN: Kapitel und Artikel: 120 Für das Haushaltsjahr 2011 veranschlagter
Betrag:
16 653 700 000 EUR (Haushalt 2011) 3. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN x Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern
ausschließlich auf die Einnahmen aus, und zwar folgendermaßen: in Mio. EURO (1 Dezimalstelle) Haushaltslinie || Einnahmen[30] || Zwölfmonatszeitraum gerechnet ab dem 1.1.2014 || 2014 Artikel 120 || Auswirkungen auf die Eigenmittel || || -1.792,9 Stand nach der Maßnahme || 2015 || 2016 || || || Artikel 120 || -1.882,4 || -1.976,7 || || || || || || || || 4. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN 5. SONSTIGE ANMERKUNGEN Im Rahmen des Schemas allgemeiner
Zollpräferenzen (APS) werden für bestimmte Waren, die auf den EU-Markt
gelangen, unter bestimmten Bedingungen Zollpräferenzen gewährt. Auf Grundlage der jüngsten verfügbaren Daten
(2009) entstehen der EU durch die derzeit geltende APS-Verordnung
Mindereinnahmen in Höhe von 2970 Mio. EUR (Anhang 1). Diese Verluste lassen sich ermitteln, indem
man die Menge der Präferenzeinfuhren mit der Präferenzspanne, d. h. der
Differenz zwischen dem Meistbegünstigungszollsatz und dem Präferenzzollsatz,
multipliziert. Demzufolge entstünden durch die neue Verordnung
im Vergleich zur Situation ohne Präferenzgewährung Mindereinnahmen von
2103 Mio. EUR (Anhang 2) wie auch zusätzliche Einnahmen durch
neue Graduierungen (Aufhebung von Präferenzen für bestimmte Waren/Länder,
abhängig von der Bedeutung ihrer Einfuhren) in Höhe von
230,7 Mio. EUR (Anhang 3). Letztlich liegen die Mindereinnahmen damit bei
1872 Mio. EUR (brutto), die sich wie folgt auf die verschiedenen
Regelungen verteilen: Mio. EUR || Präferenzeinfuhren || Mindereinnahmen || Einnahmen durch neue Graduierungen || Verluste insgesamt EBA || 6237 || 730 || - || 730 APS+ || 2835 || 307 || - || 307 APS || 31066 || 1066 || 231 || 835 Gesamt || 40138 || 2103 || 231 || 1872 Folgende Tabelle enthält die geschätzten
Mindereinnahmen für den EU-Haushalt (netto) in den kommenden Jahren; dabei
werden eine Zunahme der Einfuhren um 5 % jährlich angenommen und 25 %
für die von den Mitgliedstaaten einbehaltenen Erhebungskosten abgezogen. Jahr || Mindereinnahmen || 25 % Abzug „Erhebungskosten der Mitgliedstaaten“ || || 2009 || 1.872 || 1.404 2010 || 1.966 || 1.474 2011 || 2.064 || 1.548 2012 || 2.167 || 1.625 2013 || 2.276 || 1.707 2014 || 2.389 || 1.792 2015 || 2.509 || 1.882 2016 || 2.634 || 1.976 Anhang 1 Mio. EUR || Präferenzeinfuhren || Mindereinnahmen || Verluste insgesamt EBA || 6.237 || 730 || 730 APS+ || 3.535 || 358 || 358 APS || 49.777 || 1.883 || 1.883 Gesamt || 59.548 || 2.970 || 2.970 Anhang 2 Geonom-Ländercode || EBA-Länder || Einfuhren insgesamt x 1000 EUR || Förderfähige Einfuhren x 1000 EUR || Präferenzeinfuhren x 1000 EUR || MFN (Durchschnitt) || EBA-Satz (Durchschnitt) || Mindereinnahmen der EU x 1000 EUR 0660 || Afghanistan || 14.447,35 || 3.726,67 || 191,08 || 4,67 || - || 7,59 0330 || Angola || 4.909.695,94 || 32.556,26 || 8.023,71 || 3,12 || - || 951,97 0666 || Bangladesch || 5.801.965,43 || 5.722.986,23 || 4.543.072,26 || 6,60 || - || 538.334,34 0284 || Benin || 27.597,45 || 11.167,34 || 10.002,40 || 3,23 || - || 97,00 0675 || Bhutan || 2.326,87 || 490,07 || 65,78 || 3,15 || - || 4,99 0236 || Burkina Faso || 62.845,77 || 6.084,59 || 5.423,67 || 3,45 || - || 424,11 0328 || Burundi || 38.944,98 || 388,87 || 12,05 || 3,62 || - || 0,61 0696 || Kambodscha || 764.629,86 || 747.022,87 || 553.642,71 || 7,40 || - || 64.468,62 0247 || Kap Verde || 26.017,26 || 24.247,70 || 23.368,17 || 4,32 || - || 4.059,07 0306 || Zentralafrikanische Republik || 43.577,66 || 120,57 || - || 3,20 || - || - 0244 || Tschad || 117.616,36 || 2.130,44 || - || 2,94 || - || - 0375 || Komoren || 8.131,51 || 2.701,81 || - || 1,90 || - || - 0338 || Dschibuti || 22.665,42 || 19.550,17 || 18.520,34 || 3,31 || - || 1.118,89 0310 || Äquatorialguinea || 1.477.404,72 || 77.354,80 || 64.480,10 || 2,79 || - || 3.357,89 0336 || Eritrea || 3.503,58 || 2.650,85 || 2.269,99 || 5,37 || - || 222,20 0334 || Äthiopien || 379.891,07 || 143.869,65 || 138.722,82 || 4,58 || - || 9.907,73 0252 || Gambia || 10.925,07 || 6.394,59 || 6.213,43 || 6,32 || - || 431,66 0260 || Guinea || 381.294,25 || 9.712,25 || 373,72 || 3,87 || - || 21,67 0257 || Guinea-Bissau || 2.434,76 || 785,56 || 97,09 || 3,33 || - || 10,07 0452 || Haiti || 18.916,90 || 9.534,19 || 1.343,26 || 5,60 || - || 69,39 0812 || Kiribati || 345,53 || 158,29 || 8,57 || 4,96 || - || 0,45 0684 || Laos || 138.008,03 || 120.540,18 || 107.208,79 || 8,13 || - || 11.420,11 0395 || Lesotho || 101.269,96 || 2.237,59 || 371,90 || 8,69 || - || 17,59 0268 || Liberia || 530.894,47 || 1.481,90 || 17,10 || 3,26 || - || 1,30 0370 || Madagaskar || 451.596,69 || 376.239,78 || 13.190,48 || 6,19 || - || 400,53 0386 || Malawi || 231.298,65 || 186.007,58 || 164.448,31 || 4,44 || - || 27.785,26 0232 || Mali || 18.237,29 || 2.242,75 || 1.376,26 || 4,04 || - || 73,85 0228 || Mauretanien || 371.233,97 || 110.306,61 || 106.545,25 || 5,64 || - || 9.857,13 0366 || Mosambik || 675.687,33 || 624.751,73 || 30.355,79 || 3,57 || - || 4.699,67 0676 || Myanmar || 155.864,99 || - || - || 7,45 || - || - 0672 || Nepal || 74.241,43 || 65.236,52 || 59.541,54 || 6,06 || - || 5.247,16 0240 || Niger || 219.088,61 || 1.818,45 || 706,40 || 3,16 || - || 25,39 0324 || Ruanda || 37.491,23 || 504,37 || - || 3,66 || - || - 0311 || São Tomé und Príncipe || 6.457,74 || 463,16 || 214,94 || 3,94 || - || 18,19 0248 || Senegal || 260.355,80 || 191.200,42 || 186.600,61 || 4,99 || - || 21.172,79 0264 || Sierra Leone || 99.519,20 || 3.913,78 || 2.378,64 || 3,79 || - || 13,05 0342 || Somalia || 412,83 || 28,81 || - || 5,78 || - || - 0224 || Sudan || 104.284,84 || 14.188,90 || 13.447,83 || 3,17 || - || 15,06 0352 || Tansania || 346.020,18 || 184.909,49 || 29.646,52 || 3,72 || - || 5.114,89 0322 || Demokratische Republik Kongo || 324.441,06 || 9.304,07 || 6.797,51 || 3,62 || - || 794,55 0667 || Malediven || 49.107,40 || 47.542,26 || 47.263,67 || 5,34 || - || 9.032,26 0806 || Salomonen || 21.029,09 || 20.577,99 || 19.965,05 || 4,11 || - || 2.534,61 0626 || Timor-Leste || 3.634,41 || 34,07 || - || 2,79 || - || - 0280 || Togo || 257.776,73 || 12.568,69 || 11.959,78 || 4,16 || - || 835,16 0807 || Tuvalu || 37,32 || 13,28 || - || 2,30 || - || - 0350 || Uganda || 371.119,75 || 137.293,68 || 2.156,09 || 3,91 || - || 231,22 0816 || Vanuatu || 20.963,20 || 1.811,31 || 1.745,56 || 3,36 || - || 116,52 0653 || Jemen || 27.900,27 || 15.269,91 || 13.466,46 || 3,66 || - || 2.024,27 0378 || Sambia || 185.674,16 || 78.378,01 || 41.565,19 || 3,21 || - || 4.811,30 || || 19.198.824,37 || 9.032.499,05 || 6.236.800,82 || || || 729.730,12 Geonom-Ländercode || APS+-Länder || Einfuhren insgesamt x 1000 EUR || Förderfähige Einfuhren x 1000 EUR || Präferenzeinfuhren x 1000 EUR || MFN (Durchschnitt) || APS+-Satz (Durchschnitt) || Mindereinnahmen der EU x 1000 EUR 0077 || Armenien || 160.148,42 || 69.955,76 || 62.834,61 || 6,33 || - || 2.648,47 0078 || Aserbaidschan || 7.287.537,50 || 60.603,87 || 35.419,15 || 3,16 || - || 1.679,56 0516 || Bolivien || 183.388,65 || 51.277,92 || 49.854,44 || 5,53 || - || 1.002,18 0480 || Kolumbien || 3.793.687,15 || 575.899,97 || 474.962,65 || 5,04 || 0,00 || 47.383,77 0500 || Ecuador || 1.874.692,08 || 984.924,55 || 972.965,58 || 5,78 || 0,02 || 137.486,11 0428 || El Salvador || 198.527,64 || 84.369,86 || 67.415,54 || 5,54 || - || 14.461,53 0076 || Georgien || 478.055,70 || 100.045,70 || 76.904,89 || 4,00 || - || 4.020,76 0416 || Guatemala || 357.157,36 || 179.380,75 || 144.349,71 || 5,99 || 0,01 || 12.830,26 0424 || Honduras || 514.434,68 || 175.799,24 || 149.312,71 || 5,76 || 0,02 || 13.243,36 0716 || Mongolei || 44.482,41 || 9.283,05 || 8.352,31 || 5,26 || - || 885,09 0432 || Nicaragua || 165.519,44 || 74.808,12 || 50.058,93 || 5,89 || 0,03 || 4.623,05 0520 || Paraguay || 358.744,71 || 13.196,65 || 11.487,94 || 4,44 || - || 736,85 0504 || Peru || 3.128.555,78 || 762.409,29 || 730.697,38 || 5,58 || 0,00 || 66.303,81 || || 18.544.931,52 || 3.141.954,72 || 2.834.615,83 || || || 307.304,79 Geonom-Ländercode || APS-Länder allgemein || Einfuhren insgesamt x 1000 EUR || Förderfähige Einfuhren x 1000 EUR || Präferenzeinfuhren x 1000 EUR || MFN (Durchschnitt) || GSP-Satz (Durchschnitt) || Mindereinnahmen der EU x 1000 EUR 0720 || China || 212.907.163,09 || 2.656.693,72 || 1.479.028,72 || 4,46 || 2,75 || 62.448,44 0664 || Indien || 25.009.161,69 || 16.055.604,36 || 13.028.769,84 || 4,51 || 2,74 || 432.384,72 0700 || Indonesien || 11.571.832,86 || 5.074.782,31 || 3.383.547,47 || 4,81 || 3,02 || 126.244,36 0616 || Iran || 8.435.108,02 || 611.905,91 || 486.283,57 || 4,39 || 2,44 || 14.902,66 0612 || Irak || 5.918.588,38 || 4.888,58 || 190,51 || 4,95 || 3,68 || 6,67 0083 || Kirgisistan || 28.984,26 || 5.837,24 || 3.011,64 || 5,02 || 4,91 || 102,36 0824 || Marshallinseln || 308.026,36 || 10.869,42 || - || 2,07 || 0,41 || - 0823 || Mikronesien || 621,31 || 88,48 || 81,42 || 5,18 || 3,04 || 5,74 0803 || Nauru || 156,03 || 48,11 || 23,99 || 1,45 || 0,55 || 0,79 0288 || Nigeria || 10.425.469,63 || 288.821,03 || 234.948,73 || 3,94 || 2,14 || 6.663,90 0662 || Pakistan || 3.273.938,08 || 2.817.143,30 || 2.634.483,61 || 5,21 || 3,62 || 64.126,18 0669 || Sri Lanka || 2.001.433,76 || 1.637.164,09 || 1.198.613,09 || 5,70 || 4,04 || 31.593,15 0082 || Taiwan || 74.424,97 || 15.128,50 || 14.358,94 || 4,43 || 4,18 || 307,61 0680 || Thailand || 14.146.945,51 || 6.994.662,77 || 4.218.929,88 || 5,03 || 3,14 || 163.845,85 0318 || Kongo || 695.802,30 || 41.438,23 || 32.802,54 || 2,81 || 1,52 || 849,24 0708 || Philippinen || 3.804.580,35 || 1.124.540,37 || 723.669,31 || 5,03 || 3,14 || 25.832,97 0817 || Tonga || 223,24 || 190,82 || 1,15 || 4,02 || 2,75 || 0,03 0080 || Turkmenistan || 426.482,85 || 62.833,71 || 55.026,95 || 4,54 || 3,85 || 2.302,70 0072 || Ukraine || 7.604.871,59 || 2.282.534,43 || 1.621.706,94 || 4,23 || 2,55 || 53.327,90 0081 || Usbekistan || 310.740,87 || 71.907,39 || 60.983,32 || 4,30 || 2,88 || 1.251,34 0690 || Vietnam || 7.746.820,82 || 3.510.048,52 || 1.890.023,95 || 5,15 || 3,33 || 79.635,87 || || 314.691.375,97 || 43.267.131,27 || 31.066.485,58 || || || 1.065.832,47 Anhang 3 Geonom-Ländercode || APS-Länder || Graduierte Abschnitte || Einfuhren insgesamt x 1000 EUR || Förderfähige Einfuhren x 1000 EUR || Präferenzeinfuhren x 1000 EUR || MFN (Durchschnitt) || APS-Satz (Durchschnitt) || Mindereinnahmen der EU x 1000 EUR 0720 || China || S-1a || 555.279,31 || 5.428,29 || 5.087,88 || 1,54 || 3 || 259,43 0720 || China || S-1b || 1.162.093,60 || 1.135.388,31 || 263.691,45 || 10,1 || 6,17 || 14.864,34 0720 || China || S-2b || 639.335,05 || 412.877,75 || 356.815,88 || 7,81 || 5,44 || 11.567,31 0720 || China || S-2c || 187.976,19 || 42.093,08 || 37.975,29 || 3 || 2,73 || 1.415,48 0720 || China || S-2d || 466.905,06 || 56.881,42 || 43.217,79 || 2,36 || 3,21 || 1.363,62 0720 || China || S-4b || 940.972,74 || 660.294,07 || 504.990,80 || 11,32 || 8,74 || 20.026,13 0720 || China || S-20 || 22.655.241,98 || - || - || 2,62 || 0,16 || - 0664 || Indien || S-2c || 280.248,23 || 23.379,82 || 21.291,88 || 2,85 || 2,73 || 1.067,71 0664 || Indien || S-5 || 2.004.199,77 || 855.510,25 || 372.378,49 || 0,59 || - || 17.432,13 0664 || Indien || S-6a || 1.582.912,66 || 1.181.777,25 || 714.935,56 || 4,47 || 0,85 || 39.323,98 0664 || Indien || S-6b || 1.155.282,00 || 444.081,07 || 413.877,12 || 3,81 || 0,3 || 19.816,39 0664 || Indien || S-8a || 119.658,54 || 104.707,98 || 96.603,30 || 3,08 || 1,84 || 3.340,80 0664 || Indien || S-17b || 2.060.470,89 || 1.933.428,82 || 1.193.084,97 || 5,18 || 2,16 || 42.428,13 0700 || Indonesien || S-1a || 15.538,24 || 13.989,51 || 13.989,51 || 0,58 || - || 895,33 0700 || Indonesien || S-3 || 1.887.166,53 || - || - || 8 || 5,89 || - 0288 || Nigeria || S-8a || 98.082,34 || 74.459,97 || 73.251,72 || 2,39 || 0,33 || 2.552,24 0680 || Thailand || S-4a || 980.815,42 || 420.081,51 || 203.991,32 || 17 || 11,4 || 21.097,59 0680 || Thailand || S-4b || 605.705,59 || 451.292,76 || 392.541,53 || 11,45 || 8,42 || 14.545,35 0680 || Thailand || S-14 || 930.795,88 || - || - || 0,81 || - || - 0680 || Thailand || S-17b || 845.632,91 || 796.572,76 || 201.448,42 || 5,28 || 2,05 || 7.335,46 0072 || Ukraine || S-3 || 327.676,22 || 325.777,60 || 323.495,63 || 7,48 || 4,49 || 10.259,75 0072 || Ukraine || S-17a || 64.565,88 || 61.046,91 || 59.378,86 || 1,84 || - || 1.213,59 || || || 39.566.555,03 || 8.999.069,13 || 5.292.047,40 || || || 230.804,76 [1] Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom
22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum
vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 552/97 und (EG) Nr. 1933/2006 sowie der
Verordnungen (EG) Nr. 1100/2006 und (EG) Nr. 964/2007 der Kommission
(ABl. L 211 vom 6.8.2008, S. 1). [2] ABl. L, S. 1. [3] GATT‑Beschluss vom 28. November 1979 (L4903). [4] KOM(2004) 461, 7.7.2004. [5] Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom
22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum
vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 552/97 und (EG) Nr. 1933/2006 sowie der
Verordnungen (EG) Nr. 1100/2006 und (EG) Nr. 964/2007 der Kommission
(ABl. L 211 vom 6.8.2008, S. 1). [6] ... [7] Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom
22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum
vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 552/97 und (EG) Nr. 1933/2006 sowie der Verordnungen
(EG) Nr. 1100/2006 und (EG) Nr. 964/2007 der Kommission
(ABl. L 211 vom 6.8.2008, S. 1), Verordnung (EG)
Nr. 55/2008 des Rates vom 21. Januar 2008 zur Einführung autonomer
Handelspräferenzen für die Republik Moldau und zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 980/2005 sowie des Beschlusses 2005/924/EG der Kommission (ABl.
L 20 vom 24.1.2008, S. 1) und Verordnung (EG)
Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung
besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess
der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete
sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 und zur Aufhebung der
Verordnungen (EG) Nr. 1763/1999 und (EG) Nr. 6/2000
(ABl. L 240 vom 23.9.2000). [8] Erklärung über das Recht auf Entwicklung: Resolution
der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 4. Dezember 1986,
A/RES/41/128. [9] Rio‑Erklärung über Umwelt und Entwicklung,
angenommen von der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung
am 12. August 1992, Rio de Janeiro, A/CONF.151/26 (Vol. I). [10] Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und
Rechte bei der Arbeit, angenommen von der Internationalen Arbeitskonferenz
auf ihrer 86. Tagung, Genf, 18. Juni 1998 (Genf, Internationale
Arbeitsorganisation, 1998). [11] Millenniumserklärung der Vereinten Nationen: Resolution
der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 8. September 2000,
A/RES/55/2. [12] Erklärung von Johannesburg über nachhaltige
Entwicklung, angenommen vom Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung am
4. September 2002, Johannesburg, A/CONF.199/20. [13] ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. [14] ABl. L 307 vom 23.11.2010, S. 1. [15] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. [16] ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Zuletzt geändert durch die
Verordnung (EG) Nr. 1228/2010 der Kommission (ABl. L 336 vom
21.12.2010, S. 17). [17] ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. [18] Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom
11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht
zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S.
93). [19] Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom
30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur
Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009,
S. 51). [20] Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des
Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1172/95 (1) des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009). [21] Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen
1244/1999. [22] Diese Liste enthält auch Länder, deren Präferenzbehandlung
möglicherweise vorübergehend zurückgenommen wurde oder ausgesetzt ist. Die
Kommission oder die zuständigen Behörden des betreffenden Landes können eine
aktualisierte Liste zur Verfügung stellen. [23] Diese Liste enthält Länder, deren Präferenzbehandlung
möglicherweise vorübergehend zurückgenommen wurde oder ausgesetzt ist oder
welche die Anforderungen bezüglich der Verwaltungszusammenarbeit nicht erfüllen
(was eine Voraussetzung dafür ist, dass den Waren Zollpräferenzen gewährt
werden können). Die Kommission oder die zuständigen Behörden des betreffenden
Landes können eine aktualisierte Liste zur Verfügung stellen. [24] Diese Liste enthält auch Länder, deren Präferenzbehandlung
möglicherweise vorübergehend zurückgenommen wurde oder welche die Anforderungen
bezüglich der Verwaltungszusammenarbeit nicht erfüllen (was eine Voraussetzung
dafür ist, dass den Waren Zollpräferenzen gewährt werden können). Die
Kommission oder die zuständigen Behörden des betreffenden Landes können eine
aktualisierte Liste zur Verfügung stellen. [25] Diese Liste enthält auch Länder, deren Präferenzbehandlung
möglicherweise vorübergehend zurückgenommen wurde oder ausgesetzt ist oder die
die Anforderungen bezüglich der Verwaltungszusammenarbeit nicht erfüllen (was
eine Voraussetzung dafür ist, dass den Waren Zollpräferenzen gewährt werden
können). Die Kommission oder die zuständigen Behörden des betreffenden Landes
können eine aktualisierte Liste zur Verfügung stellen. [26] Diese Liste enthält auch Länder, deren Präferenzbehandlung
möglicherweise vorübergehend zurückgenommen wurde. Die Kommission oder die
zuständigen Behörden des betreffenden Landes können eine aktualisierte Liste
zur Verfügung stellen. [27] Diese Liste enthält auch Länder, deren Präferenzbehandlung
möglicherweise vorübergehend zurückgenommen wurde oder ausgesetzt ist. Die
Kommission oder die zuständigen Behörden des betreffenden Landes können eine
aktualisierte Liste zur Verfügung stellen. [28] Für Waren der Unterposition 0306 13 gilt ein Zollsatz
von 3,6 %. [29] Für Waren der Unterposition 1704 10 90 wird der
spezifische Zoll auf 16 % des Zollwerts begrenzt. [30] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Agrarzölle,
Zuckerabgaben, Zölle) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 %
für Erhebungskosten, anzugeben. Nach dem Eigenmittelbeschluss (Beschluss (EG,
Euratom) 2007/436/EG des Rates) vom 7. Juni 2007 über das System der
Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom
23.6.2007, S. 17-21). Mit Inkrafttreten eines neuen Eigenmittelbeschlusses
könnte sich dies ändern.