52011PC0241

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen /* KOM/2011/0241 endg. */


BEGRÜNDUNG

Die Europäische Union (EU) gewährt den Entwicklungsländern seit 1971 Handelspräferenzen im Rahmen ihres Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (APS). Dieses ist nach den allgemeinen Bestimmungen über das auswärtige Handeln der EU Teil ihrer gemeinsamen Handelspolitik.

Das APS ist eines der zentralen Handelsinstrumente der EU zur Unterstützung der Entwicklungsländer bei ihren Anstrengungen zur Gewährleistung der Menschenrechte und der Arbeitnehmerrechte, zur Bekämpfung der Armut sowie zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung und verantwortungsvollen Staatsführung in den Entwicklungsländern.

Das derzeitige APS umfasst drei Präferenzregelungen, mit denen die EU Handelsvorteile gewährt, die auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Entwicklungsländer im Handels-, Entwicklungs‑ und Finanzbereich ausgerichtet sind und die Senkung oder Aufhebung der Zölle auf Wareneinfuhren vorsehen. Die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates[1] vom 22. Juli 2008 über das derzeitige APS, die durch die Verordnung (EU) Nr. .... des Europäischen Parlaments und des Rates[2] verlängert wurde, wird spätestens am 31. Dezember 2013 auslaufen. Mit der jetzt vorgeschlagenen APS‑Verordnung, in der das APS überarbeitet, angepasst und aktualisiert wird, um dem gegenwärtigen weltweiten Wirtschafts- und Handelsgefüge besser Rechnung zu tragen, das sich seit der Einführung der ursprünglichen Regelung grundlegend verändert hat, soll die derzeit geltende Verordnung ersetzt werden.

Dank des verstärkten Handels konnten sich viele Entwicklungsländer und Ausfuhrsektoren erfolgreich in den globalen Markt integrieren. Sie können nunmehr ohne Hilfe weiter expandieren, üben dadurch allerdings Druck auf die Ausfuhren weitaus ärmerer Länder aus, die wirklich Hilfe benötigen. In dem Vorschlagsentwurf werden die APS‑Präferenzen zielgenau auf die bedürftigsten Länder ausgerichtet. Dies geschieht durch Verbesserung der APS‑Modalitäten in Bezug auf die Qualifikationskriterien und den Graduierungsmechanismus, mit dessen Hilfe wettbewerbsfähige Einfuhren ermittelt und nicht gerechtfertigte Präferenzen ausgesetzt werden können.

Mit dem vorgeschlagenen Schema wird außerdem die Unterstützung ausgeweitet, die im Rahmen der als Anreiz konzipierten Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung (APS+) für Länder gewährt wird, die sich zur Einhaltung universeller Grundwerte in den Bereichen Menschenrechte, Arbeitnehmerrechte, Umwelt und verantwortungsvolle Staatsführung verpflichten. Das Schema erschließt potenziellen Begünstigten zwar zusätzliche Möglichkeiten, die Länder werden aber auch stärker in die Pflicht genommen; zudem ist eine strengere Prüfung der Erfüllung der APS‑Kriterien durch die EU vorgesehen. Es wird einen wirksameren und transparenteren Mechanismus für die Überwachung und Bewertung der Umsetzung einschlägiger internationaler Übereinkommen geben, mit dem die EU eine erkennbare Stabilität und im Laufe der Zeit eine deutliche Verbesserung der Umsetzungsbilanz dieser Länder anstrebt. Die Anforderungen an die begünstigten Länder werden damit effektiv erhöht, denn sie müssen nunmehr explizite und regelmäßige Nachweise erbringen, dass sie die Übereinkommen tatsächlich anwenden.

Die Sonderregelung „Alles außer Waffen“ für die am wenigsten entwickelten Länder, die seit 2004 Teil des APS‑Schemas ist, bleibt unverändert; sie wird durch die Aufnahme neuer Elemente weiter gefestigt, die darauf abzielen, die APS‑Vorteile auf die bedürftigsten Länder zu konzentrieren.

Ferner werden die Gründe klarer ausgeführt, welche die vorübergehende Rücknahme von Präferenzen rechtfertigen. Insbesondere wird ausdrücklich festgestellt, dass unlauteren Handelspraktiken auch Praktiken einschließlich, welche die Lieferung von Rohstoffen beeinträchtigen. Außerdem wird unterstrichen, dass Präferenzen vorübergehend zurückgenommen werden können, wenn Begünstigte ihren Verpflichtungen aus den internationalen Übereinkommen zur Terrorismusbekämpfung nicht nachkommen. Schließlich wird der Wortlaut über internationale Fischereivereinbarungen ausgeweitet, um zu verdeutlichen, dass es sich dabei durchaus um internationale Vereinbarungen handeln kann.

Um einen besseren Schutz der finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der EU zu gewährleisten und die Rechtssicherheit, Stabilität und Berechenbarkeit des Schemas zu erhöhen, werden zudem die administrativen Verfahren für Schutzmechanismen durch klare Definitionen der rechtlichen Schlüsselbegriffe verbessert. Die Geltungsdauer der Verordnung wird nicht mehr begrenzt sein, so dass stabile Rahmenbedingungen sowohl für die Wirtschaftsbeteiligten als auch für die begünstigten Länder gefördert werden. Die Entscheidungsprozesse tragen dem neuen institutionellen Gleichgewicht zwischen der Europäischen Kommission, dem Rat und dem Europäischen Parlament Rechnung, insbesondere im Hinblick auf die Anwendung von Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten.

Das Grundkonzept der neuen Verordnung setzt auf eine verbesserte Transparenz und Berechenbarkeit, auch was die geltenden Verfahren und Verteidigungsrechte betrifft. Dadurch werden die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der EU besser geschützt, zudem werden Rechtssicherheit und Stabilität erhöht. In der Verordnung wird festgelegt, in welchen Fällen die Kommission nach entsprechender Befugnisübertragung durch das Europäische Parlament und den Rat delegierte Rechtakte erlassen kann und in welchen Fällen der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.

Es ist zu berücksichtigen, dass der Präferenzzugang zum EU‑Markt einer von mehreren Faktoren ist, die eine nachhaltige Entwicklung durch den Handel fördern. Mit der neuen APS‑Verordnung soll eine Vereinfachung, eine bessere Berechenbarkeit und eine größere Zielgenauigkeit des APS‑Schemas der EU erreicht werden, um seine größtmögliche Wirksamkeit zu gewährleisten. Alle vorgeschlagenen APS‑Modalitäten stützen sich auf Lösungen, die mit den Anforderungen der Welthandelsorganisation (WTO) – insbesondere der Ermächtigungsklausel – im Einklang stehen und mit deren Ziel, den Entwicklungsländern Präferenzen zu gewähren. Sie sind außerdem auf die Prioritäten der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der weltweiten Armut abgestimmt.

Außerdem lässt diese Verordnung die vollumfängliche Anwendung des gesamten geltenden EU-Rechts unberührt, insbesondere die Vorschriften über die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen oder die gesundheits- und pflanzenschutzrechtlichen Voraussetzungen für den Marktzugang, und ebenso die Politikziele der EU, insbesondere in Bezug auf verantwortungsvolles Handeln im Steuerwesen für Entwicklungszwecke.

Der Vorschlag wurde auf der Grundlage einer öffentlichen Konsultation erarbeitet, die vom 27. März bis zum 4. Juni 2010 durchgeführt wurde, sowie einer umfassenden Folgenabschätzung, in der die Auswirkungen unterschiedlicher politischer Optionen untersucht wurden. Ausgehend vom Ergebnis der Folgenabschätzung wurde Option C1 als bevorzugte Option ermittelt; sie bestimmte somit den Inhalt der vorgeschlagenen neuen Verordnung.

Die vorgeschlagene Verordnung verursacht keine Kosten zu Lasten des EU‑Haushalts. Ihre Anwendung führt indessen zu Zollmindereinnahmen. Anhand der Zahlen für das Jahr 2009 wurden die durch die Anwendung der geltenden APS‑Verordnung verursachten jährlichen Zollmindereinnahmen auf 2,97 Mrd. EUR veranschlagt, was nach Abzug der Erhebungskosten der Mitgliedstaaten einem Nettobetrag von 2,23 Mrd. EUR entspricht. Die aus der Anwendung der vorgeschlagenen Verordnung und den Richtwerten in Anhang I resultierenden jährlichen Zollmindereinnahmen werden auf 1,87 Mrd. EUR (Nettobetrag 1,4 Mrd. EUR) geschätzt.

2011/0117 (COD)

Vorschlag für

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen        

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Im Rahmen ihres Schemas allgemeiner Zollpräferenzen gewährt die Europäische Union den Entwicklungsländern seit 1971 Handelspräferenzen.

(2)       Die gemeinsame Handelspolitik der Europäischen Union soll von den Grundsätzen und Zielen geleitet werden, die in den allgemeinen Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union in Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind.

(3)       Ziel der Europäischen Union ist es, Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die geeignet sind, die nachhaltige Entwicklung in Bezug auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt in den Entwicklungsländern zu fördern mit dem vorrangigen Ziel, die Armut zu beseitigen.

(4)       Die gemeinsame Handelspolitik der Europäischen Union soll mit den in Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union niedergelegten Zielen der Entwicklungspolitik, insbesondere den Zielen der Beseitigung der Armut und der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und einer verantwortungsvollen Staatsführung in den Entwicklungsländern, in Einklang stehen und ihnen förderlich sein. Sie soll mit den Anforderungen der WTO und insbesondere mit der „Ermächtigungsklausel“ in Einklang stehen, die den WTO‑Mitgliedern eine differenzierte und günstigere Behandlung von Entwicklungsländern erlaubt[3].

(5)       In der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vom 7. Juli 2004 mit dem Titel „Entwicklungsländer, internationaler Handel und nachhaltige Entwicklung: Die Rolle des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) der Gemeinschaft im Jahrzehnt 2006/2015“[4] sind die Leitlinien für die Anwendung des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen in der Zeit von 2006 bis 2015 dargelegt.

(6)       Mit der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011[5], verlängert durch die Verordnung (EU) Nr. ....[6] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates, wird das Schema allgemeiner Zollpräferenzen („Schema“) bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung angewandt. Danach sollte das Schema ohne Auslaufdatum weiterhin Anwendung finden. Es wird jedoch fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten überprüft.

(7)       Indem das Schema einen Präferenzzugang zum EU‑Markt gewährt, soll es Entwicklungsländer in ihren Anstrengungen um Bekämpfung der Armut und Förderung einer verantwortungsvollen Staatsführung und einer nachhaltigen Entwicklung unterstützen; es soll ihnen nämlich helfen, zusätzliche Einnahmen durch internationalen Handel zu erzielen, die dann zugunsten ihrer eigenen Entwicklung reinvestiert werden können. Die in dem Schema vorgesehenen Zollpräferenzen sollten zielgenau auf die Unterstützung von Entwicklungsländern mit größeren Bedürfnissen im Entwicklungs-, Handels- und Finanzbereich ausgerichtet sein.

(8)       Das Schema allgemeiner Zollpräferenzen besteht aus einer allgemeinen Regelung und zwei Sonderregelungen.

(9)       Die allgemeine Regelung sollte allen Entwicklungsländern gewährt werden, die einen gemeinsamen Entwicklungsbedarf haben und sich auf einer vergleichbaren Stufe der wirtschaftlichen Entwicklung befinden. Länder, die von der Weltbank als Länder mit hohem Einkommen oder Länder mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie eingestuft werden, haben Pro‑Kopf‑Einkommen in einer Höhe, die es ihnen erlaubt, eine größere Diversifizierung auch ohne die Zollpräferenzen des APS zu erreichen; zu ihnen zählen auch Volkswirtschaften, die ihren Übergang von der Planwirtschaft zur Marktwirtschaft erfolgreich abgeschlossen haben. Diese Länder haben nicht die gleichen Bedürfnisse im Entwicklungs-, Handels- und Finanzbereich wie die übrigen Entwicklungsländer; sie befinden sich auf einer anderen Stufe der wirtschaftlichen Entwicklung, d. h. sie sind nicht in einer vergleichbaren Lage wie die stärker gefährdeten Entwicklungsländer und müssen daher anders behandelt werden, um eine ungerechtfertigte Diskriminierung zu vermeiden. Überdies würde die Inanspruchnahme von Zollpräferenzen nach dem APS durch Länder mit hohem Einkommen oder Länder mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie für einen zusätzlichen Wettbewerbsdruck auf die Ausfuhren aus ärmeren, stärker gefährdeten Ländern sorgen und könnte somit eine unzumutbare Belastung für diese stärker gefährdeten Entwicklungsländer darstellen. In der allgemeinen Regelung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass sich die Bedürfnisse im Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbereich verändern können, zudem wird gewährleistet, dass die Regelung offen bleibt, falls sich die Lage eines Landes verändert.           Aus Gründen der Konsistenz sollten die im Rahmen der allgemeinen Regelung gewährten Zollpräferenzen nicht auf Entwicklungsländer ausgeweitet werden, die in den Genuss einer präferenziellen Marktzugangsregelung mit der Europäischen Union kommen, die Zollpräferenzen in mindestens demselben Umfang vorsieht wie das praktisch den Gesamthandel abdeckende Schema. Damit den begünstigten Ländern und den Wirtschaftsbeteiligten genügend Zeit für eine reibungslose Anpassung bleibt, sollte die allgemeine Regelung noch zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Anwendung einer präferenziellen Marktzugangsregelung weitergewährt werden; dieser Zeitpunkt sollte in der Liste der Länder, für die die allgemeine Regelung gilt, angegeben werden.

(10)     Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 aufgeführten Länder sowie Länder, für die ein autonomer präferenzieller Zugang zum EU‑Markt gilt, sind förderfähig[7]. Mit der Europäischen Union assoziierte überseeische Gebiete sowie überseeische Länder und überseeische Gebiete von Ländern, die nicht in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 aufgeführt sind, sollten nicht als zur Teilnahme an dem Schema berechtigt angesehen werden.

(11)     Die als Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung beruht auf dem ganzheitlichen Konzept für nachhaltige Entwicklung, wie es in internationalen Übereinkommen und Erklärungen wie der Erklärung der Vereinten Nationen über das Recht auf Entwicklung von 1986[8], der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung von 1992[9], der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998[10], der Millenniumserklärung der Vereinten Nationen von 2000[11] und der Erklärung von Johannesburg über nachhaltige Entwicklung von 2002[12] anerkannt wird. Dementsprechend sollten die in der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung vorgesehenen zusätzlichen Zollpräferenzen denjenigen Entwicklungsländern gewährt werden, die aufgrund einer fehlenden Diversifizierung und einer unzureichenden Einbindung in das internationale Handelssystem gefährdet sind, um ihnen zu helfen, die besonderen Belastungen und Verpflichtungen auf sich zu nehmen, die sich aus der Ratifizierung und tatsächlichen Anwendung wichtiger internationaler Übereinkommen zu Menschen‑ und Arbeitnehmerrechten, zum Umweltschutz und zur verantwortungsvollen Staatsführung ergeben.

(12)     Diese Präferenzen sollten so konzipiert sein, dass sie zusätzliches Wirtschaftswachstum fördern und damit der Notwendigkeit einer nachhaltigen Entwicklung gerecht werden. Im Rahmen dieser Regelung sollten daher die Wertzölle für die betroffenen begünstigten Länder ausgesetzt werden. Auch die spezifischen Zölle sollten ausgesetzt werden, es sei denn, sie sind mit einem Wertzollsatz kombiniert.

(13)     Länder, die die Kriterien für die Inanspruchnahme der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung erfüllen, sollten in den Genuss der zusätzlichen Zollpräferenzen kommen können, sofern die Kommission auf ihren Antrag hin bestätigt, dass sie qualifiziert sind. Es sollte die Möglichkeit bestehen, Anträge ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zu stellen. Länder, die bereits in den Genuss des Zollpräferenzschemas der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 kommen, müssen ebenfalls einen neuen Antrag stellen.

(14)     Die Kommission sollte den Stand der Ratifizierung der internationalen Übereinkommen und deren tatsächliche Anwendung überwachen, indem sie die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der einschlägigen Aufsichtsgremien prüft, die nach den jeweiligen Übereinkommen eingesetzt wurden. Alle zwei Jahre sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen über den Ratifizierungsstatus dieser Übereinkommen, über die Erfüllung der Berichtspflichten aus den Übereinkommen seitens der begünstigten Länder sowie über den Stand der tatsächlichen Anwendung der Übereinkommen.

(15)     Mit der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder sollte weiterhin zollfreier Zugang für Waren zum Markt der Europäischen Union gewährt werden, die ihren Ursprung in den Ländern haben, die von den Vereinten Nationen als am wenigsten entwickelt anerkannt und eingestuft sind; davon ausgenommen ist der Handel mit Waffen. Für Länder, welche die Einstufung der Vereinten Nationen als am wenigsten entwickelte Länder verlieren, sollte eine Übergangsfrist festgelegt werden, um negative Auswirkungen abzumildern, die durch die Aufhebung der mit dieser Regelung gewährten Zollpräferenzen entstehen. Die Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder sollten weiter für die am wenigsten entwickelten Länder gewährt werden, die in den Genuss einer anderen präferenziellen Marktzugangsregelung mit der Europäischen Union kommen.

(16)     Um die Kohärenz mit den Marktzugangsbestimmungen für Zucker im Rahmen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zu gewährleisten, sollte die Einfuhr von Waren der Tarifposition 1701 bis zum 30. September 2015 von einer Einfuhrlizenz abhängen.

(17)     Bei der allgemeinen Präferenzregelung sollte weiterhin zwischen Zollpräferenzen für „nicht empfindlichen Waren“ und solchen für „empfindliche“ Waren unterschieden werden, um der Lage der Wirtschaftszweige Rechnung zu tragen, die die gleichen Waren in der Europäischen Union herstellen.

(18)     Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für nicht empfindliche Waren sollten weiterhin ausgesetzt werden, wohingegen die Zölle auf empfindliche Waren herabgesetzt werden sollten, um einen zufriedenstellenden Nutzungsgrad sicherzustellen und zugleich der Lage der betreffenden Wirtschaftszweige der Europäischen Union gerecht zu werden.

(19)     Diese Zollermäßigungen sollten so attraktiv sein, dass die Wirtschaftsbeteiligten die im Rahmen des Schemas gebotenen Möglichkeiten auch tatsächlich nutzen. Die Wertzollsätze sollten daher gegenüber dem Meistbegünstigungszollsatz pauschal um 3,5 Prozentpunkte herabgesetzt und für Spinnstoffe und Textilwaren um 20 % gesenkt werden. Spezifische Zölle sollten um 30 % herabgesetzt werden. Ein etwa vorgesehener Mindestzoll sollte keine Anwendung finden.

(20)     Der Zoll sollte vollständig ausgesetzt werden, wenn sich aufgrund der Präferenzregelung für eine bestimmte Einfuhrzollanmeldung ein Wertzollsatz von 1 % oder weniger oder ein spezifischer Zollsatz von 2 EUR oder weniger ergibt, da die Kosten für die Erhebung der Zölle die entsprechenden Einnahmen möglicherweise übersteigen.

(21)     Eine Graduierung sollte auf Kriterien beruhen, die für die Abschnitte und Kapitel des Gemeinsamen Zolltarifs gelten. Die Graduierung sollte jeweils für einen Abschnitt oder Unterabschnitt erfolgen, um die Zahl der Fälle, in denen heterogene Waren graduiert werden, zu verringern. Die Graduierung eines Abschnitts oder eines (aus Kapiteln bestehenden) Unterabschnitts für ein begünstigtes Land sollte angewandt werden, wenn der Abschnitt die maßgeblichen Kriterien für eine Graduierung drei Jahre hintereinander erfüllt, um die Berechenbarkeit und Fairness der Graduierung dadurch zu erhöhen, dass die Wirkung großer und außergewöhnlicher Schwankungen der Einfuhrstatistiken neutralisiert wird. Für die im Rahmen der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung begünstigten Länder sowie für die im Rahmen der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder begünstigen Länder sollte keine Graduierung vorgenommen werden, da sie alle ein sehr ähnliches Wirtschaftsprofil aufweisen, das sie aufgrund einer schwachen, nicht diversifizierten Exportbasis zu gefährdeten Ländern macht.

(22)     Um sicherzustellen, dass dieses Schema nur den dafür vorgesehenen Ländern zugute kommt, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzen sowie die Ursprungsregeln Anwendung finden, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft[13] [geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 der Kommission[14]], festgelegt sind.

(23)     Die Gründe für eine vorübergehende Rücknahme der drei Regelungen sollten schwerwiegende und systematische Verstöße gegen die in bestimmten internationalen Übereinkommen zu den Menschen‑ und Arbeitnehmerrechten niedergelegten Kerngrundsätze einschließen, um die Ziele dieser Übereinkommen zu fördern. Zollpräferenzen im Rahmen der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung sollten vorübergehend zurückgenommen werden, wenn das begünstigte Land seine bindenden Zusagen, die Ratifizierung und tatsächliche Anwendung der Übereinkommen beizuhalten oder den in den Übereinkommen enthaltenen Berichtspflichten nachzukommen, nicht einhält oder wenn das begünstigte Land nicht an dem in dieser Verordnung vorgesehenen Überwachungsverfahren der Europäischen Union mitarbeitet.      

(24)     Aufgrund der politischen Lage in Myanmar und in Belarus sollte die vorübergehende Rücknahme aller Zollpräferenzen für die Einfuhren von Waren mit Ursprung in Myanmar oder Belarus weiter in Kraft bleiben.

(25)     Um ein Gleichgewicht zwischen der erforderlichen besseren Zielgenauigkeit, größeren Kohärenz und Transparenz einerseits und einer stärkeren Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der verantwortungsvollen Staatsführung durch ein Schema einseitiger Handelspräferenzen andererseits herzustellen, sollte die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union an die Kommission delegiert werden, sofern es Änderungen dieser Verordnung und vorübergehende Rücknahmen von Zollpräferenzen wegen Nichteinhaltung der Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung und verantwortungsvollen Staatsführung betrifft oder Verfahrensvorschriften für die Beantragung von Zollpräferenzen im Rahmen der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung oder eine Untersuchung zur vorübergehenden Rücknahme oder zur Ergreifung von Schutzmaßnahmen zwecks Schaffung einheitlicher und ausführlicher technischer Modalitäten. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, führt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

(26)     Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[15], ausgeübt werden.           Für den Erlass von Beschlüssen über die Aussetzung der Zollpräferenzen bestimmter APS‑Abschnitte für die begünstigten Länder und von Beschlüssen über die Einleitung eines Verfahrens zur vorübergehenden Rücknahme sollte das Beratungsverfahren angewandt werden, wobei Art und Auswirkungen dieser Rechtsakte zu berücksichtigen sind.     Für den Erlass von Beschlüssen über Schutzmaßnahmenuntersuchungen und über die Aussetzung der Präferenzregelungen in dem Falle, dass Einfuhren möglicherweise eine ernste Störung der Märkte der Europäischen Union verursachen, sollte das Prüfverfahren angewandt werden. Die Kommission sollte unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Schutzmaßnahmenuntersuchungen oder vorübergehenden Rücknahmen wegen Nichteinhaltung von Zollverfahren und zollrechtlichen Verpflichtungen erforderlich ist.

(27)     Die Kommission sollte dem Rat und dem Europäischen Parlament regelmäßig Bericht über die Auswirkungen des Schemas erstatten. Fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten, sollte die Kommission einen Bericht über die Durchführung der Verordnung vorlegen und die Notwendigkeit einer Überarbeitung des Schemas bewerten, einschließlich der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung und der Bestimmungen für die vorübergehende Rücknahme von Zollpräferenzen; dabei sollte sie der Terrorismusbekämpfung sowie dem Bereich der internationalen Normen für Transparenz und Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten Rechnung tragen. Im Rahmen der Berichterstattung sollte die Kommission die Implikationen für die Entwicklung, den Handel und den Finanzbedarf der Begünstigten berücksichtigen.              Gegebenenfalls sollte sie auch die Einhaltung der gesundheits- und pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften der EU bewerten. Der Bericht sollte ferner eine Analyse der Auswirkungen des Schemas auf die Einfuhren und Nachhaltigkeitsaspekte enthalten –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

1.           Das Schema allgemeiner Zollpräferenzen (im Folgenden „Schema“) gilt nach Maßgabe dieser Verordnung.

2.           Diese Verordnung sieht folgende Zollpräferenzen vor:

              a)       eine allgemeine Regelung,

              b)       eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung sowie

              c)       eine Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder.

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)           „APS“ das Allgemeine Präferenzsystem, in dessen Rahmen die Europäische Union mittels der drei in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a, b und c vorgesehenen Präferenzregelungen einen präferenziellen Zugang zum Markt der Europäischen Union gewährt;

b)           „förderfähige Länder“ alle Entwicklungsländer des Anhangs I;

c)           „APS-begünstigte Länder“ die nach der allgemeinen Regelung begünstigten Länder des Anhangs II;

d)           „APS+-begünstigte Länder“ nach der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung begünstigte Länder des Anhangs III;

e)           „EBA-begünstigte Länder“ (Everything but Arms - Alles außer Waffen) nach der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder begünstigte Länder des Anhangs IV;

f)            „Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs“ die Zölle in Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates[16] vom 23. Juli 1987, mit Ausnahme der Zölle, die im Rahmen von Zollkontingenten gelten;

g)           „Abschnitt“ die Abschnitte des Gemeinsamen Zolltarifs nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87;

h)           „Kapitel“ die Kapitel des Gemeinsamen Zolltarifs nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87;

i)            „APS-Abschnitt“ einen in Anhang V aufgeführten Abschnitt, unter dem verschiedene Abschnitte und Kapitel des Gemeinsamen Zolltarifs zusammengefasst sind;

j)            „Regelung für einen präferenziellen Marktzugang“ den präferenziellen Zugang zum Markt der Europäischen Union aufgrund einer vorübergehend angewandten bzw. geltenden Handelsregelung oder aufgrund autonomer Präferenzen, welche von der Europäischen Union gewährt wurden.

k)           „tatsächliche Anwendung“ die vollumfängliche Anwendung aller Zusagen und Verpflichtungen im Rahmen der einschlägigen Übereinkommen, wodurch die Erfüllung aller darin zugesicherten Grundsätze, Ziele und Rechte gewährleistet wird.

Artikel 3

1.           Anhang I enthält eine Liste der förderfähigen Länder, in der alle Entwicklungsländer aufgeführt sind.

2.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zu erlassen, um in Anhang I Änderungen des internationalen Status oder der internationalen Klassifizierung von Ländern zu berücksichtigen.

3.           Die Kommission notifiziert dem betreffenden förderfähigen Land jede Änderung seines Status im Rahmen des Schemas.

KAPITEL II

Allgemeine Regelung

Artikel 4

1.           Ein förderfähiges Land nach Anhang I kommt in den Genuss der im Rahmen der allgemeinen Regelung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a vorgesehenen Zollpräferenzen,

a)      sofern es nicht von der Weltbank in drei aufeinanderfolgenden Jahren unmittelbar vor der Aktualisierung der Liste der begünstigten Länder als ein Land mit hohem Einkommen oder als ein Land mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie eingestuft wurde

oder

b)      sofern für das Land keine Regelung für einen präferenziellen Marktzugang gilt, in deren Rahmen praktisch für den Gesamthandel dieselben oder bessere Zollpräferenzen als im Rahmen des Schemas gewährt werden.

2.           Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für am wenigsten entwickelte Länder.

Artikel 5

1.           Anhang II enthält eine Liste von APS-begünstigten Ländern, welche die Kriterien des Artikels 4 erfüllen.

2.           Anhang II wird von der Kommission bis zum 1. Januar jedes auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Jahres überprüft. Um einem APS-begünstigten Land und den Wirtschaftsbeteiligten ausreichend Zeit für die erforderlichen Anpassungen aufgrund der Änderung des Status des Landes im Rahmen des Schemas einzuräumen,

a)      wird der Beschluss zur Streichung eines begünstigten Landes aus der Liste der APS-begünstigten Länder nach dem Verfahren des Absatzes 3 und nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a ein Jahr nach Inkrafttreten des Beschlusses wirksam,

b)      wird der Beschluss zur Streichung eines begünstigten Landes aus der Liste der APS-begünstigten Länder nach dem Verfahren des Absatzes 3 und nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b zwei Jahre nach Beginn der Anwendung einer Regelung für einen präferenziellen Marktzugang wirksam.

3.           Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zur Änderung des Anhangs II auf der Grundlage der Kriterien des Artikels 4 zu erlassen.

4.           Die Kommission notifiziert dem betreffenden APS-begünstigten Land jede Änderung seines Status im Rahmen des Schemas.

Artikel 6

1.           Die Waren, auf welche die allgemeine Regelung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Anwendung findet, sind in Anhang V aufgeführt.

2.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zu erlassen, um in Anhang V die aufgrund von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur („KN“) erforderlichen Änderungen vorzunehmen.

Artikel 7

1.           Die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für die Waren, die in Anhang V als nicht empfindlich eingestuft sind, werden vollständig ausgesetzt, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Bestandteile.

2.           Die Wertzölle des Gemeinsamen Zolltarifs für die Waren, die in Anhang V als empfindlich eingestuft sind, werden um 3,5 Prozentpunkte herabgesetzt. Für die Waren des APS-Abschnitts XI Buchstabe a und des APS-Abschnitts XI Buchstabe b beträgt diese Herabsetzung 20 %.

3.           Beinhalten Präferenzzollsätze, die nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 auf die am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung geltenden Wertzölle des Gemeinsamen Zolltarifs berechnet werden, eine Herabsetzung der Zollsätze für Waren nach Absatz 2 um mehr als 3,5 Prozentpunkte, dann gelten diese Präferenzzollsätze.

4.           Spezifische Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs, ausgenommen Mindest- und Höchstzölle, die für Waren gelten, die in Anhang V als empfindlich eingestuft sind, werden um 30 % herabgesetzt.

5.           Setzen sich die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Waren, die in Anhang V als empfindlich eingestuft sind, aus Wertzöllen und spezifischen Zöllen zusammen, so werden die spezifischen Zölle nicht herabgesetzt.

6.           Ist bei Zöllen, die nach den Absätzen 2 und 4 herabgesetzt werden, ein Höchstzoll vorgesehen, so wird dieser Höchstzoll nicht herabgesetzt. Ist bei derartigen Zöllen ein Mindestzoll vorgesehen, so findet dieser Mindestzoll keine Anwendung.

Artikel 8

1.           Die in Artikel 7 genannten Zollpräferenzen werden für Waren eines APS-Abschnitts, die ihren Ursprung in einem APS-begünstigten Land haben, ausgesetzt, wenn der durchschnittliche Wert dieser aus dem APS-begünstigten Land in die Europäische Union eingeführten Waren drei Jahre hintereinander die in Anhang VI aufgeführten Schwellenwerte übersteigt. Die Schwellenwerte werden als Prozentsatz des Gesamtwertes der Einfuhren der gleichen Waren aus allen APS-begünstigten Ländern in die Europäische Union berechnet.

2.           Vor Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzen erstellt die Kommission nach dem Beratungsverfahren des Artikels 38 Absatz 2 eine Liste der APS-Abschnitte, bei denen die in Artikel 7 genannten Zollpräferenzen für ein APS-begünstigtes Land ausgesetzt werden. Der Beschluss zur Erstellung dieser Liste gilt ab Beginn der Anwendung dieser Verordnung.

3.           Die Kommission überprüft die in Absatz 2 genannte Liste alle drei Jahre und beschließt nach dem Beratungsverfahren des Artikels 38 Absatz 2, ob die in Artikel 7 genannten Zollpräferenzen ausgesetzt oder wiedereingeführt werden. Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar des Jahres, das auf sein Inkrafttreten folgt.

4.           Die in den Absätzen 2 und 3 genannte Liste wird erstellt anhand der am 1. September verfügbaren Daten des Jahres, in dem die Überprüfung durchgeführt wird, und der Daten der beiden dem Überprüfungsjahr vorangehenden Jahre. Dabei werden die Einfuhren aus den APS-begünstigten Ländern berücksichtigt, die in dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Anhang II aufgeführt sind. Der Wert der Einfuhren aus den APS-begünstigten Ländern, welche die Zollpräferenzen aufgrund von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b bei Beginn der Aussetzung nicht mehr in Anspruch nehmen können, wird hingegen nicht berücksichtigt.

5.           Die Kommission notifiziert dem betreffenden Land den Beschluss nach den Absätzen 2 und 3.

6.           Bei jeder nach den Kriterien des Artikels 4 erfolgenden Änderung des Anhangs II ist die Kommission befugt, zwecks Änderung des Anhangs VI delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zu erlassen, um die in diesem Anhang aufgeführten Modalitäten anzupassen; auf diese Weise soll das Gewicht der graduierten Warenabschnitte wie in Absatz 1 festgelegt proportional gewahrt bleiben.

KAPITEL III

Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung

Artikel 9

1.           Ein APS‑begünstigtes Land kann in den Genuss der Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b kommen,

a)      sofern es aufgrund einer fehlenden Diversifizierung und einer unzureichenden Einbindung in das internationale Handelssystem als gefährdet im Sinne des Anhangs VII gilt,

b)      sofern es alle in Anhang VIII aufgeführten Übereinkommen ratifiziert hat und in den jüngsten verfügbaren Schlussfolgerungen der zuständigen Überwachungsorgane nicht auf schwerwiegende Verstöße bei der tatsächlichen Anwendung dieser Übereinkommen hingewiesen wird,

c)      sofern es eine bindende Zusage abgibt, die Ratifizierung der in Anhang VIII aufgeführten Übereinkommen beizubehalten und die tatsächliche Anwendung dieser Übereinkommen zu gewährleisten,

d)      sofern es vorbehaltlos die Berichtspflicht der einzelnen Übereinkommen akzeptiert und eine bindende Zusage abgibt, eine regelmäßige Überwachung und Überprüfung des Umsetzungsgrads im Einklang mit den Bestimmungen der in Anhang VIII aufgeführten Übereinkommen zu akzeptieren, und

e)      sofern es eine bindende Zusage abgibt, an dem Überwachungsverfahren nach Artikel 13 teilzunehmen und daran mitzuarbeiten.

2.           Bei jeder Änderung des Anhangs II ist die Kommission befugt, delegierte Rechtakte nach Artikel 36 zur Änderung des Anhangs VII zu erlassen, um die in Anhang VII Absatz 1 Buchstabe b aufgeführte Gefährdungsschwelle zu überprüfen; auf diese Weise soll das Gewicht der nach Anhang VII berechneten Gefährdungsschwelle proportional gewahrt bleiben.

Artikel 10

1.           Die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung wird gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)      Ein APS‑begünstigtes Land hat einen entsprechenden Antrag gestellt, und

b)      die Prüfung des Antrags ergibt, dass das antragstellende Land die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 1 erfüllt.

2.           Das antragstellende Land hat seinen Antrag schriftlich an die Kommission zu richten. Der Antrag hat umfassende Angaben zur Ratifizierung der in Anhang VIII aufgeführten Übereinkommen zu enthalten und die bindenden Zusagen des Artikels 9 Absatz 1 Buchstaben c, d und e zu umfassen.

3.           Die Kommission setzt das Europäische Parlament und den Rat vom Eingang eines Antrags in Kenntnis.

4.           Nach Prüfung des Antrags entscheidet die Kommission, ob sie dem antragstellenden Land die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung einräumt.

5.           Falls ein APS+‑begünstigtes Land die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 1 Buchstaben a nicht mehr erfüllt oder eine seiner bindenden Zusagen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben c, d und e zurücknimmt, wird es von der Liste der APS+‑begünstigten Länder gestrichen.

6.           Für die Zwecke der Absätze 4 und 5 ist die Kommission befugt, delegierte Rechtakte nach Artikel 36 zu erlassen, um Anhang III zu erstellen oder zu ändern zu dem Zweck, ein Land in die Liste der APS+‑begünstigten Länder aufzunehmen oder es davon zu streichen.

7.           Die Kommission notifiziert dem Land, das den Antrag gestellt hat, einen Beschluss nach den Absätzen 4 und 5. Wird dem antragstellenden Land die Sonderregelung gewährt, so wird ihm der Zeitpunkt mitgeteilt, zu dem der entsprechende Beschluss in Kraft tritt.

8.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtakte nach Artikel 36 zu erlassen, um Regeln für das Verfahren zur Gewährung der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung aufzustellen, insbesondere in Bezug auf Fristen, Antragsstellung und Antragsbearbeitung.

Artikel 11

1.           Die Waren, die Gegenstand der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung sind, sind in Anhang IX aufgeführt.

2.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtakte nach Artikel 36 zu erlassen, um Anhang IX infolge von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur zu ändern, welche die in diesem Anhang aufgeführten Waren betreffen.

Artikel 12

1.           Die Wertzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für alle Waren des Anhangs IX mit Ursprung in einem APS+‑begünstigten Land werden ausgesetzt.

2.           Spezifische Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf in Absatz 1 genannte Waren werden vollständig ausgesetzt, ausgenommen bei Waren, für die der Gemeinsame Zolltarif auch Wertzollsätze einschließt. Für Waren des KN-Codes 17041090 wird der spezifische Zoll auf 16 % des Zollwerts begrenzt.

Artikel 13

1.           Ab der Gewährung der Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung überwacht die Kommission den Status der Ratifizierung der in Anhang VIII aufgeführten Übereinkommen und deren tatsächliche Anwendung; dazu prüft sie die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der einschlägigen Aufsichtsgremien.

2.           Zu diesem Zweck hat ein begünstigtes Land mit der Kommission zusammenzuarbeiten und alle Angaben vorzulegen, die für die Beurteilung der Einhaltung der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben c, d und e genannten bindenden Zusagen erforderlich sind.

Artikel 14

1.           Alle zwei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor über den Ratifizierungsstatus der in Anhang VII aufgeführten Übereinkommen, die Erfüllung der Berichtspflichten nach den Übereinkommen durch die APS+‑begünstigten Länder sowie den Stand der tatsächlichen Anwendung der Übereinkommen.

2.           Der erste Bericht nach Maßgabe von Absatz 1 ist zwei Jahre nach Anwendung der Zollpräferenzen gemäß dieser Verordnung vorzulegen.

3.           Der Bericht muss folgende Angaben enthalten:

a)      die Schlussfolgerungen und Empfehlungen aller in den Übereinkommen des Anhangs VIII aufgeführten zuständigen Aufsichtsgremien zu jedem APS+‑begünstigten Land und

b)      die Schlussfolgerungen der Kommission darüber, ob die einzelnen APS+‑begünstigten Länder ihre bindenden Zusagen einhalten bezüglich der Erfüllung ihrer Berichtspflicht, der Zusammenarbeit mit den nach den jeweiligen Übereinkommen eingesetzten Aufsichtsgremien und der tatsächlichen Anwendung der in Anhang VIII aufgeführten Übereinkommen.

Der Bericht kann alle der Kommission zweckdienlich erscheinenden Angaben enthalten.

4.           Bei ihrer Schlussfolgerung zur tatsächlichen Anwendung der in Anhang VIII aufgeführten Übereinkommen beurteilt die Kommission die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der einschlägigen Aufsichtsgremien.

Artikel 15

1.           Die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung wird für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem APS+‑begünstigten Land vorübergehend zurückgenommen, wenn ein begünstigtes Land seine bindenden Zusagen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben c, d und e in der Praxis nicht einhält.

2.           Die Beweislast, dass ein APS+‑begünstigtes Land seine Verpflichtungen aus den bindenden Zusagen des Artikels 9 Absatz 1 Buchstaben c, d und e einhält, obliegt diesem Land.

3.           Hat die Kommission aufgrund der Schlussfolgerungen des Berichts nach Artikel 14 oder aufgrund der verfügbaren Angaben einen begründeten Zweifel, dass ein bestimmtes APS+‑begünstigtes Land seine bindenden Zusagen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben c, d und e nicht einhält, erlässt sie nach dem Beratungsverfahren des Artikels 38 Absatz 2 einen Beschluss zur Einleitung der vorübergehenden Rücknahme der Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat hierüber.

4.           Die Kommission veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union und notifizierte das APS+‑begünstigte Land. In der Bekanntmachung

a)      werden die Gründe für den begründeten Zweifel hinsichtlich der Erfüllung der bindenden Zusagen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben c, d und e des APS+‑begünstigten Landes festgestellt, die das Recht dieses Landes auf die weitere Inanspruchnahme der Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung in Frage stellen könnten, und

b)      wird ein Zeitraum von längstens sechs Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung festgesetzt, in dem das APS+‑begünstigte Land seine Stellungnahme vorlegen muss.

5.           Die Kommission bietet dem begünstigten Land während des in Absatz 4 Buchstabe b festgesetzten Zeitraums uneingeschränkt Gelegenheit zur Zusammenarbeit.

6.           Die Kommission holt alle für erforderlich erachteten Informationen ein, u. a. die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der einschlägigen Aufsichtsgremien. Bei ihrer Schlussfolgerung beurteilt die Kommission alle sachdienlichen Informationen.

7.           Binnen drei Monaten nach Ablauf der in der Bekanntmachung festgesetzten Frist beschließt die Kommission

a)      das Verfahren zur vorübergehenden Rücknahme einzustellen oder

b)      die Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung vorübergehend zurückzunehmen.

8.           Ist nach Auffassung der Kommission eine vorübergehende Rücknahme aufgrund der Feststellungen nicht gerechtfertigt, so erlässt sie nach dem Beratungsverfahren des Artikels 38 Absatz 2 einen Beschluss zur Einstellung des Verfahrens zur vorübergehenden Rücknahme.

9.           Vertritt die Kommission die Auffassung, dass aufgrund der Feststellungen eine vorübergehende Rücknahme aus den in Absatz 1 genannten Gründen gerechtfertigt ist, so ist sie nach Artikel 36 befugt, delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III zu erlassen, um die Zollpräferenzen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b vorübergehend zurückzunehmen.

10.         Beschließt die Kommission eine vorübergehende Rücknahme, so tritt der Beschluss sechs Monate nach der Annahme in Kraft.

11.         Entfallen die Gründe, die eine vorübergehende Rücknahme rechtfertigen, noch vor Inkrafttreten des Beschlusses nach Absatz 9, ist die Kommission befugt, den Beschluss zur vorübergehenden Rücknahme der Zollpräferenzen nach dem Dringlichkeitsverfahren des Artikel 37 aufzuheben.

12.         Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtakte nach Artikel 36 zu erlassen, um Regeln für das Verfahren zur vorübergehenden Rücknahme der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung aufzustellen, insbesondere in Bezug auf Fristen, Rechte der Parteien, Vertraulichkeit und Überprüfung.

Artikel 16

Entfallen nach Auffassung der Kommission die Gründe, die eine vorübergehende Rücknahme der Zollpräferenzen nach Artikel 15 Absatz 1 rechtfertigen, so setzt sie die Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung wieder in Kraft. Zu diesem Zweck ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zur Änderung des Anhangs III zu erlassen.

KAPITEL IV

Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder

Artikel 17

1.           Ein förderfähiges Land nach Anhang I kommt in den Genuss der Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c, sofern dieses Land von den Vereinten Nationen in die Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder eingestuft wurde.

2.           Die Liste der EBA‑begünstigten Länder findet sich in Anhang IV.

Die Kommission wird diese Liste ständig anhand der neusten verfügbaren Daten aktualisieren. Erfüllt ein EBA‑begünstigtes Land die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr, so wird es auf Beschluss der Kommission von der Liste der EBA‑begünstigten Länder gestrichen; dabei gilt eine Übergangsfrist von drei Jahren ab Annahme des Kommissionsbeschlusses.

3.           Für die Zwecke des Absatzes 2 Unterabsatz 2 ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zur Änderung des Anhangs IV zu erlassen.

Solange die Vereinten Nationen ein neuerdings unabhängiges Land noch nicht in die Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder eingestuft haben, ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zur Änderung des Anhangs IV zu erlassen, um ein solches Land vorläufig in die Liste der EBA‑begünstigten Länder aufzunehmen.

4.           Die Kommission notifiziert das betreffende EBA‑begünstigte Land über jede Änderung seines Status im Rahmen dieser Initiative.

Artikel 18

1.           Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf alle Waren der Kapitel 1 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur, mit Ausnahme der Waren des Kapitels 93, mit Ursprung in einem EBA‑begünstigten Landes werden vollständig ausgesetzt.

2.           Ab dem Tag der Anwendung dieser Verordnung bis zum 30. September 2015 ist für die Einfuhren von Waren der Tarifposition 1701 eine Einfuhrgenehmigung vorgeschrieben.

3.           Im Einklang mit dem in Artikel 38 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlässt die Kommission ausführliche Regeln über die Durchführung der in Absatz 2 genannten Bestimmungen nach dem Verfahren des Artikels 195 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates[17].

KAPITEL V

Für alle Regelungen geltende Bestimmungen bezüglich der vorübergehenden Rücknahme

Artikel 19

1.           Die Präferenzregelungen nach Artikel 1 Absatz 2 können aus folgenden Gründen für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land vorübergehend zurückgenommen werden:

a)      bei schwerwiegenden und systematischen Verstößen gegen Grundsätze, die in den Übereinkommen des Anhangs VIII Teil A niedergelegt sind;

b)      bei der Ausfuhr von Waren, die in Strafvollzugsanstalten hergestellt wurden;

c)      bei schwerwiegenden Mängeln der Zollkontrollen bei der Ausfuhr oder Durchfuhr von Drogen (illegale Erzeugnisse oder Ausgangsstoffe) oder bei Nichteinhaltung der internationalen Übereinkommen über Terrorismusbekämpfung und Geldwäsche;

d)      bei schwerwiegenden und systematischen unlauteren Handelspraktiken (einschließlich solcher Handelspraktiken, die die Lieferung von Rohstoffen beeinträchtigen), die negative Auswirkungen auf den betreffenden Wirtschaftszweig der Union haben und gegen die das begünstigte Land nicht vorgeht. Bei unlauteren Handelspraktiken, die im Rahmen der WTO-Übereinkommens verboten oder anfechtbar sind, wird über die Anwendung dieses Artikels auf der Grundlage einer vorherigen diesbezüglichen Feststellung des zuständigen WTO-Gremiums entschieden;

e)      bei schwerwiegenden und systematischen Verstößen gegen die erklärten Ziele regionaler Fischereiorganisationen oder internationaler Übereinkommen im Zusammenhang mit dem Schutz und der Bewirtschaftung von Fischereibeständen, bei denen die Europäische Union Vertragspartei ist.

2.           Bei Waren, die nach den Verordnungen (EG) Nr. 597/2009[18] oder (EG) Nr. 1225/2009[19] Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen unterliegen, werden die in dieser Verordnung vorgesehenen Präferenzregelungen nicht aus den Gründen nach Absatz 1 Buchstabe d zurückgenommen, die diese Maßnahmen rechtfertigen.

3.           Liegen nach Auffassung der Kommission genügend Gründe vor, die eine vorübergehende Rücknahme der im Rahmen einer der Präferenzregelungen nach Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Zollpräferenzen nach Absatz 1 rechtfertigen, erlässt sie nach dem in Artikel 38 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren einen Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens zur vorübergehenden Rücknahme. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über diesen Beschluss.

4.           Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung der Einleitung eines Verfahrens zur vorübergehenden Rücknahme, des Weiteren unterrichtet sie das begünstigte Land über die Einleitung. Die Bekanntmachung enthält:

a)      ausreichende Gründe für den Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens zur vorübergehenden Rücknahme nach Absatz 3 und

b)      eine Erklärung der Kommission, dass sie die Lage in dem begünstigten Land nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung sechs Monate lang überwachen und beurteilen wird.

5.           Die Kommission bietet dem begünstigten Land während der Überwachungs- und Beurteilungsphase uneingeschränkt Gelegenheit zur Zusammenarbeit.

6.           Die Kommission holt alle gegebenenfalls für erforderlich erachteten Informationen ein, unter anderem auch die verfügbaren Bewertungen, Erläuterungen, Beschlüsse, Empfehlungen und Schlussfolgerungen der zuständigen Überwachungsorgane. In ihren Schlussfolgerungen beurteilt die Kommission alle sachdienlichen Informationen.

7.           Die Kommission legt dem begünstigten Land innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der in Absatz 4 Buchstabe b festgesetzten Frist einen Bericht über ihre Feststellungen und Schlussfolgerungen vor. Das begünstigte Land ist berechtigt, zu dem Bericht Stellung zu nehmen. Die Frist für die Stellungnahme beträgt höchstens einen Monat.

8.           Die Kommission beschließt innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der in Absatz 4 Buchstabe b festgesetzten Frist

a)      das Verfahren zur vorübergehenden Rücknahme einzustellen oder

b)      die im Rahmen der Präferenzregelungen nach Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Zollpräferenzen vorübergehend zurückzunehmen.

9.           Ist nach Auffassung der Kommission eine vorübergehende Rücknahme aufgrund der Feststellungen nicht gerechtfertigt, so beschließt sie nach dem Beratungsverfahren des Artikels 38 Absatz 2, das Verfahren zur vorübergehenden Rücknahme einzustellen.

10.         Vertritt die Kommission die Auffassung, dass nach den Feststellungen eine vorübergehende Rücknahme aus den in Absatz 1 genannten Gründen gerechtfertigt ist, so ist sie befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zur Änderung der Anhänge II, III, oder IV zu erlassen, um die Zollpräferenzen nach Artikel 1 Absatz 2 vorübergehend zurückzunehmen.

11.         Beschließt die Kommission eine vorübergehende Rücknahme, so tritt der Beschluss sechs Monate nach der Beschlussfassung in Kraft.

12.         Entfallen die Gründe, die eine vorübergehende Rücknahme rechtfertigen, noch vor Inkrafttreten des Beschlusses nach Absatz 10, ist die Kommission befugt, den Beschluss zur vorübergehenden Rücknahme der Zollpräferenzen nach dem Dringlichkeitsverfahren des Artikels 37 aufzuheben.

13.         Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtakte nach Artikel 36 zu erlassen, um Regeln für das Verfahren zur vorübergehenden Rücknahme aller Regelungen aufzustellen, insbesondere in Bezug auf Fristen, Rechte der Parteien, Vertraulichkeit und Überprüfung.

Artikel 20

Entfallen nach Auffassung der Kommission die Gründe, die eine vorübergehende Rücknahme der Zollpräferenzen nach Artikel 19 Absatz 1 rechtfertigten, so setzt sie die im Rahmen der Präferenzregelungen nach Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Zollpräferenzen wieder in Kraft. Zu diesem Zweck ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zur Änderung der Anhänge II, III oder IV zu erlassen.

Artikel 21

1.           Die in dieser Verordnung vorgesehenen Präferenzregelungen können für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land vorübergehend zurückgenommen werden bei betrügerischen Praktiken, Unregelmäßigkeiten oder systematischer Nichtbeachtung oder Nichtgewährleistung der Einhaltung der Regeln über den Warenursprung und der entsprechenden Verfahren sowie bei Unterlassung der für die Umsetzung und Überwachung der Regelungen nach Artikel 1 Absatz 2 erforderlichen Zusammenarbeit der Verwaltungen.

2.           Die in Absatz 1 genannte Zusammenarbeit der Verwaltungen erfordert unter anderem, dass das begünstigte Land

a)      der Kommission die für die Anwendung der Ursprungsregeln und die Überwachung ihrer Einhaltung erforderlichen Informationen übermittelt und jeweils auf den neuesten Stand bringt;

b)      die Europäische Union unterstützt, indem es auf Antrag der Zollbehörden eines Mitgliedstaates eine nachträgliche Prüfung des Warenursprungs durchführt und seine Ergebnisse fristgerecht mitteilt;

c)      die Europäische Union unterstützt, indem es der Kommission gestattet, in Abstimmung und enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf seinem Hoheitsgebiet Missionen der Europäischen Union zum Zweck der Zusammenarbeit der Verwaltungen und behördlicher Ermittlungen durchzuführen, um zu prüfen, ob die Unterlagen und die Angaben, die für die Gewährung der Präferenzregelungen nach Artikel 1 Absatz 2 maßgeblich sind, echt bzw. richtig sind;

d)      angemessene Untersuchungen durchführt oder veranlasst, um Verstöße gegen die Ursprungsregeln zu ermitteln und zu verhindern;

e)      die in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 definierten Ursprungsregeln bezüglich der regionalen Kumulierung einhält bzw. ihre Einhaltung gewährleistet, falls das Land diese in Anspruch nimmt;

f)       die Europäische Union bei der Überprüfung von Geschäftsgebaren unterstützt, bei denen Ursprungsbetrug vermutet wird, wobei ein Betrug dann vermutet werden darf, wenn die Einfuhren von Waren im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Präferenzregelungen den üblichen Umfang der Ausfuhren des begünstigten Landes bei weitem übersteigen.

3.           Liegen nach Auffassung der Kommission genügend Beweise vor, um eine vorübergehende Rücknahme aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründen zu rechtfertigen, beschließt sie nach dem Dringlichkeitsverfahren des Artikels 38 Absatz 4, die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zollpräferenzen für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land vorübergehend zurückzunehmen.

4.           Bevor die Kommission einen derartigen Beschluss fasst, veröffentlicht sie zunächst im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung, dass hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 begründete Zweifel bestehen, die das Recht des begünstigten Landes auf die weitere Inanspruchnahme der Vorteile aus dieser Verordnung in Frage stellen können.

5.           Die Kommission unterrichtet das begünstigte Land über einen Beschluss nach Absatz 3 bevor dieser Beschluss wirksam wird.

6.           Der Zeitraum der vorübergehenden Rücknahme beträgt höchstens sechs Monate. Nach Ablauf dieses Zeitraums beschließt die Kommission nach dem Dringlichkeitsverfahren des Artikels 38 Absatz 4 entweder, die vorübergehende Rücknahme zu beenden, oder die vorübergehende Rücknahme zu verlängern.

7.           Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle relevanten Informationen, die eine mögliche vorübergehende Rücknahme der Zollpräferenzen oder Verlängerung der vorübergehenden Rücknahme rechtfertigen.

KAPITEL VI

Schutz- und Überwachungsklauseln

Abschnitt I

Allgemeine Schutzklausel

Artikel 22

1.           Wird eine Ware mit Ursprung in einem nach Artikel 1 Absatz 2 begünstigten Land in Mengen und/oder zu Preisen eingeführt, welche die Hersteller von gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Waren in der Europäischen Union in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen, so können die normalen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Ware nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wiedereingeführt werden.

2.           Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „gleichartige Ware“ eine Ware, die mit der untersuchten Ware identisch ist, d. h., ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder, wenn es eine solche Ware nicht gibt, eine andere Ware, die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind.

3.           Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „interessierte Parteien“ diejenigen Parteien, die an der Produktion, dem Vertrieb und/oder dem Verkauf der Einfuhren nach Absatz 1 und gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren beteiligt sind.

4.           Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtakte nach Artikel 36 zu erlassen, um Regeln für das Verfahren zur Ergreifung allgemeiner Schutzmaßnahmen aufzustellen, insbesondere in Bezug auf Fristen, Rechte der Parteien, Vertraulichkeit, Offenlegung, Kontrollbesuche und Überprüfung.

Artikel 23

Ernste Schwierigkeiten sind gegeben, wenn sich die Wirtschafts- und/oder Finanzlage von Herstellern in der Europäischen Union erheblich verschlechtern. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Verschlechterung eingetreten ist, berücksichtigt die Kommission unter anderem folgende die Hersteller in der Europäischen Union betreffende Faktoren, soweit entsprechende Informationen verfügbar sind:

         i) Marktanteil,

         ii) Produktion,

         iii) Lagerbestände,        

         iv) Produktionskapazität,

         v) Konkurse,

         vi) Rentabilität,

         vii) Kapazitätsauslastung,

         viii) Beschäftigung,

         ix) Einfuhr,

         x) Preise.

Artikel 24

1.           Liegen ausreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Bedingungen des Artikels 22 Absatz 1 erfüllt sind, so untersucht die Kommission, ob die normalen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs wiedereingeführt werden sollten.

2.           Eine Untersuchung wird auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen von Unionsherstellern handelt, eingeleitet oder auch auf Veranlassung der Kommission, wenn es für sie ersichtlich ist, dass auf der Grundlage der in Artikel 23 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise vorliegen, um die Einleitung zu rechtfertigen. Der Antrag auf Einleitung einer Untersuchung hat Beweise dafür zu enthalten, dass die Bedingungen für die Einführung der Schutzmaßnahme nach Artikel 22 Absatz 1 erfüllt sind. Der Antrag ist bei der Kommission einzureichen. Die Kommission prüft, soweit möglich, die Richtigkeit und die Stichhaltigkeit der dem Antrag beigefügten Beweise, um festzustellen, ob genügend Anscheinsbeweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.

3.           Stellt sich heraus, dass genügend Anscheinsbeweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, so veröffentlicht die Kommission eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Das Verfahren wird innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags nach Absatz 2 eingeleitet. Falls eine Untersuchung eingeleitet wird, enthält die Bekanntmachung alle notwendigen Einzelheiten bezüglich des Verfahrens und der Fristen, einschließlich der Anrufung des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel der Europäischen Kommission.

4.           Eine Untersuchung, einschließlich der Verfahrensschritte nach den Artikeln 25, 26 und 27, wird innerhalb von 12 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen.

Artikel 25

In Fällen hinreichend begründeter Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer Verschlechterung der Wirtschafts- und/oder Finanzlage von Herstellern in der Europäischen Union, die nur schwer wiedergutzumachen wäre, ist die Kommission befugt, unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Dringlichkeitsverfahren des Artikels 38 Absatz 4 zu erlassen, um für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten die normalen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs wieder einzuführen.

Artikel 26

Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass die Bedingungen des Artikels 22 Absatz 1 erfüllt sind, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, um die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs nach Maßgabe des in Artikel 38 Absatz 3 genannten Untersuchungsverfahrens wieder einzuführen. Dieser Beschluss tritt innerhalb eines Monats nach dem Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 27

Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass die Bedingungen des Artikels 22 Absatz 1 nicht erfüllt sind, so erlässt die Kommission einen Beschluss zur Beendigung der Untersuchung und des Verfahrens nach Maßgabe des in Artikel 38 Absatz 3 genannten Untersuchungsverfahrens. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Untersuchung gilt als abgeschlossen, wenn innerhalb des in Artikel 24 Absatz 4 festgelegten Zeitraums kein Beschluss veröffentlicht wird; in diesem Fall sind alle dringenden Vorbeugungsmaßnahmen automatisch aufgehoben.

Artikel 28

Die Zölle werden so lange wiedereingeführt, wie es erforderlich ist, um die Verschlechterung der Wirtschafts- und/oder Finanzlage von Herstellern in der Europäischen Union auszugleichen, oder solange das Risiko einer solchen Verschlechterung fortbesteht. Die Zölle werden für höchstens drei Jahre wiedereingeführt, sofern dieser Zeitraum in hinreichend begründeten Fällen nicht verlängert wird.

Abschnitt II

Schutzklausel für den Textil-, Agrar- und Fischereisektor

Artikel 29

1.           Unbeschadet des Abschnitts I dieses Kapitels hebt die Kommission jedes Jahr am 1. Januar von sich aus nach dem Beratungsverfahren des Artikels 38 Absatz 2 die in den Artikeln 7 und 13 genannten Zollpräferenzen für die Waren des APS-Abschnitts 11 Buchstabe b oder für die Waren der KN-Codes 22071000, 22072000, 29091910, 38140090, 38200000 und 38249097 auf, falls die Einfuhren dieser je nachdem in Anhang V beziehungsweise Anhang IX aufgeführten Waren ihren Ursprung in einem begünstigten Land haben und in ihrer Gesamtheit

a)      im Vergleich zum vorangehenden Kalenderjahr in der Menge (Volumen) um mindestens 15 % steigen oder

b)      – bei Waren des APS-Abschnitts 11 Buchstabe b – während eines beliebigen Zeitraums von zwölf Monaten den in Anhang VI Absatz 2 genannten Anteil am Wert der EU-Einfuhren von Waren des APS-Abschnitts 11 Buchstabe b aus allen in Anhang I aufgeführten Ländern und Gebieten übersteigen.

2.           Absatz 1 gilt nicht für EBA-begünstigte Länder und nicht für Länder, deren Anteil an den EU-Einfuhren von in Anhang V beziehungsweise Anhang IX aufgeführten Waren 8 % nicht übersteigt.

3.           Die Aufhebung der Zollpräferenzen wird zwei Monate nach der Veröffentlichung des entsprechenden Beschlusses der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Artikel 30

Verursachen die Einfuhren von Waren des Anhangs I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eine ernste Störung der Märkte der Europäischen Union – insbesondere in einem oder mehreren Gebieten in äußerster Randlage – oder der Regulierungsmechanismen dieser Märkte oder drohen sie dies zu tun, so setzt die Kommission unbeschadet des Abschnitts I dieses Kapitels von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats nach Konsultierung des Ausschusses für die gemeinsame Marktorganisation für Agrar- beziehungsweise Fischereierzeugnisse nach dem Prüfverfahren des Artikels 38 Absatz 3 die Präferenzregelungen für die betreffenden Waren aus.

Artikel 31

Die Kommission unterrichtet das betreffende begünstigte Land so bald wie möglich über einen Beschluss nach Artikel 29 oder Artikel 30, bevor dieser Beschluss wirksam wird.

Abschnitt III

Überwachungsmaßnahmen im Agrar- und Fischereisektor

Artikel 32

1.           Unbeschadet des Abschnitts I dieses Kapitels können die Waren der Kapitel 1 bis 24 des Gemeinsamen Zolltarifs nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, die ihren Ursprung in begünstigten Ländern haben, zur Verhinderung von Störungen auf den Märkten der Europäischen Union einem besonderen Überwachungsmechanismus unterworfen werden. Die Kommission beschließt von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats nach Konsultierung des Ausschusses für die gemeinsame Marktorganisation für Agrar- beziehungsweise Fischereierzeugnisse nach dem Prüfverfahren des Artikels 38 Absatz 3, ob dieser besondere Überwachungsmechanismus anzuwenden ist, und bestimmt, auf welche Waren er Anwendung finden soll.

2.           Findet Abschnitt I dieses Kapitels Anwendung auf Waren der Kapitel 1 bis 24 des Gemeinsamen Zolltarifs nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, die ihren Ursprung in begünstigten Ländern haben, so wird die in Artikel 24 Absatz 4 genannte Frist in folgenden Fällen auf zwei Monate verkürzt:

a)      wenn das begünstigte Land die Einhaltung der Ursprungsregeln oder die Zusammenarbeit der Verwaltungen nach Artikel 21 nicht gewährleistet oder

b)      wenn die Einfuhren von Waren der Kapitel 1 bis 24 des Gemeinsamen Zolltarifs nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 im Rahmen der Präferenzregelungen nach dieser Verordnung die üblichen Ausfuhrmengen des begünstigten Landes erheblich übersteigen.

KAPITEL VII

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 33

1.           Um in den Genuss der Zollpräferenzen kommen zu können, müssen die Waren, für welche die Zollpräferenzen beantragt werden, ihren Ursprung in einem begünstigten Land haben.

2.           Für die Zwecke der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Regelungen gelten die Regeln über die Bestimmung des Begriffs der Ursprungserzeugnisse und die damit verbundenen Verfahren und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 festgelegt sind.

Artikel 34

1.           Wird der sich für eine bestimmte Einfuhrzollanmeldung ergebende Wertzollsatz nach dieser Verordnung auf 1% oder weniger herabgesetzt, so wird er vollständig ausgesetzt.

2.           Wird der sich für eine bestimmte Einfuhrzollanmeldung ergebende spezifische Zollsatz nach dieser Verordnung je einzelnen Euro-Betrag auf 2 EUR oder weniger herabgesetzt, so wird er vollständig ausgesetzt.

3.           Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 werden die nach dieser Verordnung berechneten endgültigen Präferenzzollsätze auf die erste Dezimale abgerundet.

Artikel 35

1.           Für die Zwecke dieser Verordnung werden als statistische Quellen die Außenhandelsstatistiken von Eurostat herangezogen.

2.           Die Mitgliedstaaten übermitteln Eurostat binnen sechs Wochen nach jedem Quartalsende nach der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates[20] ihre statistischen Angaben über die Waren, die im Bezugsquartal im Rahmen der Zollpräferenzmaßnahmen dem Zollverfahren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unterstellt wurden. Diese nach den KN-Codes und gegebenenfalls nach TARIC-Codes übermittelten Angaben sind nach Ursprungsland, Wert, Menge und den gegebenenfalls erforderlichen besonderen Maßeinheiten gemäß den Definitionen in dieser Verordnung aufzuschlüsseln.

3.           Nach Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf deren Ersuchen näher aufgeschlüsselte Angaben zu den Mengen und zum Wert der Waren, die in den Vormonaten im Rahmen der Zollpräferenzmaßnahmen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden. Diese Angaben erstrecken sich auch auf die in Absatz 4 genannten Waren.

4.           Die Kommission überwacht in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Einfuhren von Waren der KN-Codes 0603, 08030019, 1006, 160414, 16041931, 16041939, 16042070, 1701, 1704, 18061030, 18061090, 200290, 210320, 21069059, 21069098, 6403, 22071000, 22072000, 29091910, 38140090, 38200000 und 38249097, um festzustellen, ob die Bedingungen der Artikel 22, 29 und 30 erfüllt sind.

5.           Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jeden Monat näher aufgeschlüsselte Angaben zu den Mengen und zum Wert der Waren, die im Rahmen der Zollpräferenzmaßnahmen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, und zwar spätestens drei Monate nach deren Überlassung.

Artikel 36

1.           Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen.

2.           Die in den Artikeln 3, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 15, 16, 17, 19, 20 und 22 genannte Befugnisübertragung gilt ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf unbestimmte Zeit.

3.           Die in Absatz 2 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

4.           Ein nach Absatz 2 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur dann in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat binnen zwei Monaten nach der Notifizierung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben. Diese Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.

Artikel 37

1.           Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten unverzüglich in Kraft und gelten, solange keine Einwände nach Absatz 2 erhoben werden. Bei der Notifizierung eines nach diesem Artikel erlassenen delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

2.           Das Europäische Parlament oder der Rat können nach dem Verfahren des Artikels 36 Absatz 4 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt nach der Notifizierung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, unverzüglich auf.

Artikel 38

1.           Die Kommission wird vom Ausschuss für allgemeine Präferenzen unterstützt. Es handelt sich dabei um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vom 16. Februar 2011. Der Ausschuss kann alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung prüfen, mit denen er von der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaates befasst wird.

2.           Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3.           Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

4.           Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Artikel 39

Alle zwei Jahre legt die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament einen Bericht über die Auswirkungen des Schemas vor, der den letzten Zweijahreszeitraum abdeckt und sich auf alle in Artikel 1 Absatz 2 genannten Präferenzregelungen erstreckt.

Artikel 40

Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 gelten als Bezugnahmen auf die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 41

1.           Alle nach der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 eingeleiteten, jedoch noch nicht abgeschlossenen Untersuchungen oder Verfahren zur vorübergehenden Rücknahme werden nach den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung automatisch wiedereingeleitet, es sei denn, die Untersuchung betrifft im Falle eines nach der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 durch die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung begünstigten Landes nur die im Rahmen dieser Sonderregelung gewährten Vorteile. Beantragt dasselbe begünstigte Land jedoch innerhalb eines Jahres nach Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung die Sonderregelung nach dieser Verordnung, so wird diese Untersuchung automatisch wiedereingeleitet.

2.           Die im Laufe einer nach der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 eingeleiteten, jedoch noch nicht abgeschlossenen Untersuchung erlangten Informationen werden bei einer wiedereingeleiteten Untersuchung berücksichtigt.

Artikel 42

1.           Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2.           Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zollpräferenzen werden sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam, spätestens jedoch am 1. Januar 2014.

3.           Die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 wird mit Beginn der Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Präferenzen aufgehoben.

4.           Die Kommission legt fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über ihre Durchführung vor. Zusammen mit diesem Bericht kann ein Rechtsetzungsvorschlag vorgelegt werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

ANHANG I

(Die Länderliste in diesem Anhang ist unverbindlich und wurde durch Anwendung von Artikel 3 zum Zeitpunkt der Übermittlung dieses Verordnungsvorschlags an den Rat und das Parlament festgelegt.

Die endgültige Länderliste wird im Einklang mit Artikel 3 ein Jahr vor Inkrafttreten dieser Verordnung festgelegt.)

Förderfähige Länder des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen der Europäischen Union nach Artikel 3

Spalte A: || alphabetischer Code gemäß dem Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft

Spalte B: || Ländername

||

||

||

A || B ||

AE || Vereinigte Arabische Emirate ||

AF || Afghanistan ||

AG || Antigua und Barbuda ||

AL || Albanien ||

AM || Armenien ||

AO || Angola ||

AR || Argentinien ||

AZ || Aserbaidschan ||

BA || Bosnien und Herzegowina ||

BB || Barbados ||

BD || Bangladesch ||

BF || Burkina Faso ||

BH || Bahrain ||

BI || Burundi ||

BJ || Benin ||

BN || Brunei Darussalam ||

BO || Bolivien ||

BR || Brasilien ||

BS || Bahamas ||

BT || Bhutan ||

BW || Botsuana ||

BY || Belarus ||

BZ || Belize ||

CD || Demokratische Republik Kongo ||

CF || Zentralafrikanische Republik ||

CG || Kongo ||

CI || Côte d'Ivoire ||

CK || Cookinseln ||

CM || Kamerun ||

CN || China ||

CO || Kolumbien ||

CR || Costa Rica ||

CU || Kuba ||

CV || Kap Verde ||

DJ || Dschibuti ||

DM || Dominica ||

DO || Dominikanische Republik ||

DZ || Algerien ||

EC || Ecuador ||

EG || Ägypten ||

ER || Eritrea ||

ET || Äthiopien ||

FJ || Fidschi ||

FM || Mikronesien ||

GA || Gabun ||

GD || Grenada ||

GE || Georgien ||

GH || Ghana ||

GM || Gambia ||

GN || Guinea ||

GQ || Äquatorialguinea ||

GT || Guatemala ||

GW || Guinea-Bissau ||

GY || Guyana ||

HK || Hongkong ||

HN || Honduras ||

HR || Kroatien ||

HT || Haiti ||

ID || Indonesien ||

IN || Indien ||

IQ || Irak ||

IR || Iran ||

JM || Jamaika ||

JO || Jordanien ||

KE || Kenia ||

KG || Kirgisistan ||

KH || Kambodscha ||

KI || Kiribati ||

KM || Komoren ||

KN || St. Kitts und Nevis ||

KW || Kuwait ||

KZ || Kasachstan ||

LA || Laos ||

LB || Libanon ||

LC || St. Lucia ||

LK || Sri Lanka ||

LR || Liberia ||

LS || Lesotho ||

LY || Libyen ||

MA || Marokko ||

MD || Republik Moldau ||

MG || Madagaskar ||

ME || Montenegro ||

MH || Marshallinseln ||

MK || Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ||

ML || Mali ||

MM || Myanmar ||

MN || Mongolei ||

MO || Macau ||

MR || Mauretanien ||

MU || Mauritius ||

MV || Malediven ||

MW || Malawi ||

MX || Mexiko ||

MY || Malaysia ||

MZ || Mosambik ||

NA || Namibia ||

NE || Niger ||

NG || Nigeria ||

NI || Nicaragua ||

NP || Nepal ||

NR || Nauru ||

NU || Niue ||

OM || Oman ||

PA || Panama ||

PE || Peru ||

PG || Papua-Neuguinea ||

PH || Philippinen ||

PK || Pakistan ||

PW || Palau ||

PY || Paraguay ||

QA || Katar ||

RU || Russland ||

RW || Ruanda ||

SA || Saudi-Arabien ||

SB || Salomonen ||

SC || Seychellen ||

SD || Sudan ||

SL || Sierra Leone ||

SN || Senegal ||

SO || Somalia ||

SR || Suriname ||

ST || São Tomé und Príncipe ||

SV || El Salvador ||

SY || Syrien ||

SZ || Swasiland ||

TD || Tschad ||

TG || Togo ||

TH || Thailand ||

TJ || Tadschikistan ||

TL || Timor-Leste ||

TM || Turkmenistan ||

TN || Tunesien ||

TO || Tonga ||

TT || Trinidad und Tobago ||

TV || Tuvalu ||

TZ || Tansania ||

UA || Ukraine ||

UG || Uganda ||

UY || Uruguay ||

UZ || Usbekistan ||

VC || St. Vincent und die Grenadinen ||

VE || Venezuela ||

VN || Vietnam ||

VU || Vanuatu ||

WS || Samoa ||

XK || Kosovo[21] ||

XS || Serbien ||

YE || Jemen ||

ZA || Südafrika ||

ZM || Sambia ||

ZW || Simbabwe ||

Förderfähige Länder des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen der Europäischen Union nach Artikel 3, die vorübergehend für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung im jeweiligen Land von diesem Schema ausgenommen sind

BY || Belarus

MM || Myanmar

ANHANG II

(Die Länderliste in diesem Anhang ist unverbindlich und wurde durch Anwendung von Artikel 4 zum Zeitpunkt der Übermittlung dieses Verordnungsvorschlags an den Rat und das Parlament festgelegt.)

Die endgültige Länderliste wird im Einklang mit Artikel 5 ein Jahr vor Inkrafttreten dieser Verordnung festgelegt.

Länder[22], die nach der allgemeinen Regelung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a begünstigt sind

|| Spalte A: || alphabetischer Code gemäß dem Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft

|| Spalte B: || Ländername

|| ||

A || B ||

AF || Afghanistan ||

AM || Armenien ||

AO || Angola ||

AZ || Aserbaidschan ||

BD || Bangladesch ||

BF || Burkina Faso ||

BI || Burundi ||

BJ || Benin ||

BO || Bolivien ||

BT || Bhutan ||

CD || Demokratische Republik Kongo ||

CF || Zentralafrikanische Republik ||

CG || Kongo ||

CN || China ||

CO || Kolumbien ||

CV || Kap Verde ||

DJ || Dschibuti ||

EC || Ecuador ||

ER || Eritrea ||

ET || Äthiopien ||

FM || Mikronesien ||

GE || Georgien ||

GM || Gambia ||

GN || Guinea ||

GQ || Äquatorialguinea ||

GT || Guatemala ||

GW || Guinea-Bissau ||

HN || Honduras ||

HT || Haiti ||

ID || Indonesien ||

IN || Indien ||

IQ || Irak ||

IR || Iran ||

KG || Kirgisistan ||

KH || Kambodscha ||

KI || Kiribati ||

KM || Komoren ||

LA || Laos ||

LK || Sri Lanka ||

LR || Liberia ||

LS || Lesotho ||

MG || Madagaskar ||

MH || Marshallinseln ||

ML || Mali ||

MM || Myanmar ||

MN || Mongolei ||

MR || Mauretanien ||

MV || Malediven ||

MW || Malawi ||

MZ || Mosambik ||

NE || Niger ||

NG || Nigeria ||

NI || Nicaragua ||

NP || Nepal ||

NR || Nauru ||

PE || Peru ||

PH || Philippinen ||

PK || Pakistan ||

PY || Paraguay ||

RW || Ruanda ||

SB || Salomonen ||

SD || Sudan ||

SL || Sierra Leone ||

SN || Senegal ||

SO || Somalia ||

ST || São Tomé und Príncipe ||

SV || El Salvador ||

SY || Syrien ||

TD || Tschad ||

TG || Togo ||

TH || Thailand ||

TJ || Taiwan ||

TL || Timor-Leste ||

TM || Turkmenistan ||

TO || Tonga ||

TV || Tuvalu ||

TZ || Tansania ||

UA || Ukraine ||

UG || Uganda ||

UZ || Usbekistan ||

VN || Vietnam ||

VU || Vanuatu ||

WS || Samoa ||

YE || Jemen ||

ZM || Sambia ||

Länder[23], die nach der allgemeinen Regelung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a begünstigt, aber für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung im jeweiligen Land vorübergehend von diesem Schema ausgenommen sind

MM || Myanmar

ANHANG III

(Die Länderliste in diesem Anhang wird in Einklang mit Artikel 10 auf Antrag festgelegt.)

Länder[24], die nach der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b begünstigt sind

Spalte A: || alphabetischer Code gemäß dem Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft

Spalte B: || Ländername

||

||

||

A || B

||

||

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||

||

||

||

||

||

||

||

||

||

||

||

||

Länder[25], die nach der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b begünstigt, aber für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung im jeweiligen Land vorübergehend von diesem Schema ausgenommen sind

||

ANHANG IV

(Die Länderliste in diesem Anhang ist unverbindlich und wurde durch Anwendung von Artikel 17 zum Zeitpunkt der Übermittlung dieses Verordnungsvorschlags an den Rat und das Parlament festgelegt.

Die endgültige Länderliste wird im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 ein Jahr vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung festgelegt.)

Länder[26], die nach der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c begünstigt sind

Spalte A: || alphabetischer Code gemäß dem Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft

Spalte B: || Ländername

||

||

||

A || B || || ||

AF || Afghanistan || || ||

AO || Angola || || ||

BD || Bangladesch || || ||

BF || Burkina Faso || || ||

BI || Burundi || || ||

BJ || Benin || || ||

BT || Bhutan || || ||

CD || Demokratische Republik Kongo || || ||

CF || Zentralafrikanische Republik || || ||

CV || Kap Verde || || ||

DJ || Dschibuti || || ||

ER || Eritrea || || ||

ET || Äthiopien || || ||

GM || Gambia || || ||

GN || Guinea || || ||

GQ || Äquatorialguinea || || ||

GW || Guinea-Bissau || || ||

HT || Haiti || || ||

KH || Kambodscha || || ||

KI || Kiribati || || ||

KM || Komoren || || ||

LA || Laos || || ||

LR || Liberia || || ||

LS || Lesotho || || ||

MG || Madagaskar || || ||

ML || Mali || || ||

MM || Myanmar || || ||

MR || Mauretanien || || ||

MV || Malediven || || ||

MW || Malawi || || ||

MZ || Mosambik || || ||

NE || Niger || || ||

NP || Nepal || || ||

RW || Ruanda || || ||

SB || Salomonen || || ||

SD || Sudan || || ||

SL || Sierra Leone || || ||

SN || Senegal || || ||

SO || Somalia || || ||

ST || São Tomé und Príncipe || || ||

TD || Tschad || || ||

TG || Togo || || ||

TL || Timor-Leste || || ||

TV || Tuvalu || || ||

TZ || Tansania || || ||

UG || Uganda || || ||

VU || Vanuatu || || ||

WS || Samoa || || ||

YE || Jemen || || ||

ZM || Sambia || || ||

Länder[27], die nach der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c begünstigt, aber für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung im jeweiligen Land vorübergehend von diesem Schema ausgenommen sind

MM || Myanmar

ANHANG V

Liste der Waren, auf welche die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannte allgemeine Regelung Anwendung findet

Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur dient die Warenbezeichnung nur als Anhaltspunkt, da für die Gewährung der Zollpräferenzen die KN-Codes maßgebend sind. Bei KN-Codes mit dem Präfix „ex“ ist sowohl der KN-Code als auch die entsprechende Warenbezeichnung für die Gewährung der Zollpräferenzen maßgebend.

Die Aufnahme von Waren, deren KN-Code mit einem Sternchen gekennzeichnet ist, unterliegt den einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union.

In der Spalte „Abschnitt“ ist der jeweilige APS-Abschnitt angegeben (Artikel 2 Buchstabe g).

In der Spalte „Kapitel“ ist das jeweilige von einem APS-Abschnitt erfasste KN-Kapitel angegeben (Artikel 2 Buchstabe h).

Die Spalte „empfindlich/nicht empfindlich“ kennzeichnet die Waren, die Gegenstand der allgemeinen Regelung sind (Artikel 6). Diese Waren sind dort entweder als „NE“ (nicht empfindlich im Sinne des Artikels 7 Absatz 1) oder als „E“ (empfindlich im Sinne des Artikels 7 Absatz 2) aufgeführt.

Der Einfachheit halber werden die Waren in Gruppen aufgeführt. Diese können auch Waren umfassen, für welche die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs zurückgenommen wurden oder ausgesetzt sind.

 Ab­schnitt || Kapitel || KN-Code || Warenbezeichnung || Empfindlich/ nicht empfindlich ||

S-1a || 01 || 0101 10 90 || Reinrassige Zuchtesel und andere, lebend || E ||

0101 90 19 || Pferde, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere, andere als zum Schlachten || E ||

0101 90 30 || Esel, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere || E ||

0101 90 90 || Maultiere und Maulesel, lebend || E ||

0104 20 10 * || Reinrassige Zuchtziegen, lebend || E ||

0106 19 10 || Hauskaninchen, lebend || E ||

0106 39 10 || Tauben, lebend || E ||

02 || 0205 00 || Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren || E ||

0206 80 91 || Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch oder gekühlt, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt || E ||

0206 90 91 || Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, gefroren, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt || E ||

0207 14 91 || Lebern, gefroren, von Hühnern || E ||

0207 27 91 || Lebern, gefroren, von Truthühnern || E ||

0207 36 89 || Lebern, gefroren, von Enten, Gänsen oder Perlhühnern, andere als Fettlebern von Enten oder Gänsen || E ||

0208 90 70 || Froschschenkel || NE ||

0210 99 10 || Fleisch von Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet || E ||

0210 99 59 || Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, andere als Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch || E ||

0210 99 60 || Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen und Ziegen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert || E ||

0210 99 80 || Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, andere als Geflügellebern, andere als von Hausschweinen, Rindern, Schafen oder Ziegen || E ||

04 || 0403 10 51 || Joghurt, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao || E ||

0403 10 53 ||

0403 10 59 ||

0403 10 91 ||

0403 10 93 ||

0403 10 99 ||

0403 90 71 || Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao || E ||

0403 90 73 ||

0403 90 79 ||

0403 90 91 ||

0403 90 93 ||

0403 90 99 ||

0405 20 10 || Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von 39 GHT bis 75 GHT || E ||

0405 20 30 ||

0407 00 90 || Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht, andere als von Hausgeflügel || E ||

0410 00 00 || Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen || E ||

05 || 0511 99 39 || Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs, andere als roh || E ||

S-1b || 03 || ex Kapitel 3 || Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, ausgenommen Waren der Unterposition 0301 10 90 || E ||

0301 10 90 || Seezierfische, lebend || NE ||

S-2a || 06 || ex Kapitel 6 || Lebende Pflanzen und Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke; Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, ausgenommen Waren der Unterposition 0604 91 40 || E ||

0604 91 40 || Zweige von Nadelgehölzen, frisch || NE ||

S-2b || 07 || 0701 || Kartoffeln, frisch oder gekühlt || E ||

0703 10 || Speisezwiebeln und Schalotten, frisch oder gekühlt || E ||

0703 90 00 || Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt || E ||

0704 || Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt || E ||

0705 || Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt || E ||

0706 || Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt || E ||

ex 0707 00 05 || Gurken, frisch oder gekühlt, vom 16. Mai bis 31. Oktober || E ||

0708 || Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt || E ||

0709 20 00 || Spargel, frisch oder gekühlt || E ||

0709 30 00 || Auberginen, frisch oder gekühlt || E ||

0709 40 00 || Sellerie, ausgenommen Knollensellerie, frisch oder gekühlt || E ||

0709 51 00 ex 0709 59 || Pilze, frisch oder gekühlt, ausgenommen Waren der Unterposition 0709 59 50 || E ||

0709 60 10 || Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, frisch oder gekühlt || E ||

0709 60 99 || Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, frisch oder gekühlt (ausgenommen zum Herstellen von Capsicin, von alkoholhaltigen Capsicum-Oleoresinen, zum industriellen Herstellen von ätherischen Ölen oder von Resinoiden sowie Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack) || E ||

0709 70 00 || Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, frisch oder gekühlt || E ||

0709 90 10 || Salate (ausgenommen solche der Art Lactuca sativa sowie Chicorée (Cichorium-Arten)), frisch oder gekühlt || E ||

0709 90 20 || Mangold und Karde, frisch oder gekühlt || E ||

0709 90 31* || Oliven, frisch oder gekühlt, zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt || E ||

0709 90 40 || Kapern, frisch oder gekühlt || E ||

0709 90 50 || Fenchel, frisch oder gekühlt || E ||

0709 90 70 || Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt || E ||

ex 0709 90 80 || Artischocken, frisch oder gekühlt, vom 1. Juli bis 31. Oktober || E ||

0709 90 90 || Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt || E ||

ex 0710 || Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ausgenommen Waren der Unterposition 0710 80 85 || E ||

ex 0711 || Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Waren der Unterposition 0711 20 90 || E ||

ex 0712 || Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Oliven und Waren der Unterposition 0712 90 19 || E ||

0713 || Getrocknete, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert || E ||

0714 20 10 * || Süßkartoffeln, frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr || NE ||

0714 20 90 || Süßkartoffeln, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets, andere als frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr || E ||

0714 90 90 || Topinambur und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaums || NE ||

08 || 0802 11 90 || Mandeln, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen, andere als bittere Mandeln || E ||

0802 12 90 ||

0802 21 00 || Haselnüsse (Corylus-Arten), frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen || E ||

0802 22 00 ||

0802 31 00 || Walnüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen || E ||

0802 32 00 ||

0802 40 00 || Esskastanien (Castanea-Arten), frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet || E ||

0802 50 00 || Pistazien, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet || NE ||

0802 60 00 || Macadamia-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet || NE ||

0802 90 50 || Pinienkerne, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet || NE ||

0802 90 85 || Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet || NE ||

0803 00 11 || Mehlbananen, frisch || E ||

0803 00 90 || Bananen, einschl. Mehlbananen, getrocknet || E ||

0804 10 00 || Datteln, frisch oder getrocknet || E ||

0804 20 10 || Feigen, frisch oder getrocknet || E ||

0804 20 90 ||

0804 30 00 || Ananas, frisch oder getrocknet || E ||

0804 40 00 || Avocadofrüchte, frisch oder getrocknet || E ||

ex 0805 20 || Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch oder getrocknet, vom 1. März bis 31. Oktober || E ||

0805 40 00 || Pampelmusen und Grapefruits, frisch oder getrocknet || NE ||

0805 50 90 || Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia), frisch oder getrocknet || E ||

0805 90 00 || Andere Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet || E ||

ex 0806 10 10 || Tafeltrauben, frisch, vom 1. Januar bis 20. Juli und vom 21. November bis 31. Dezember, andere als der Sorte "Empereur" (Vitis vinifera cv.), vom 1. bis 31. Dezember || E ||

0806 10 90 || Andere Trauben, frisch || E ||

ex 0806 20 || Weintrauben, getrocknet, ausgenommen Waren der Unterposition ex 0806 20 30, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Fassungsvermögen von über 2 kg || E ||

0807 11 00 || Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch || E ||

0807 19 00 ||

0808 10 10 || Mostäpfel, frisch, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezember || E ||

0808 20 10 || Mostbirnen, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 1. August bis 31. Dezember || E ||

ex 0809 20 50 || Andere Mostbirnen, frisch, vom 1. Mai bis 30. Juni || E ||

0808 20 90 || Quitten, frisch || E ||

ex 0810 10 00 || Aprikosen/Marillen, frisch, vom 1. Januar bis 31. Mai und vom 1. August bis 31. Dezember || E ||

0809 20 05 || Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus), frisch || E ||

ex 0809 20 95 || Kirschen, frisch, vom 1. Januar bis 20. Mai und vom 11. August bis 31. Dezember, andere als Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus) || E ||

ex 0809 30 || Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, frisch, vom 1. Januar bis 10. Juni und vom 1. Oktober bis 31. Dezember || E ||

ex 0809 40 05 || Pflaumen, frisch, vom 1. Januar bis 10. Juni und vom 1. Oktober bis 31. Dezember || E ||

0809 40 90 || Schlehen, frisch || E ||

ex 0810 10 00 || Erdbeeren, frisch, vom 1. Januar bis 30. April und vom 1. August bis 31. Dezember || E ||

0810 20 || Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren, frisch || E ||

0810 40 30 || Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus, frisch || E ||

0810 40 50 || Früchte der Arten Vaccinium macrocarpon und Vaccinium corymbosum, frisch || E ||

0810 40 90 || Andere Früchte der Gattung Vaccinium, frisch || E ||

0810 50 00 || Kiwis, frisch || E ||

0810 60 00 || Durian, frisch || E ||

0810 90 50 || Schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren, frisch || E ||

0810 90 60 ||

0810 90 70 ||

0810 90 95 || Andere Früchte, frisch || E ||

ex 0811 || Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen Waren der Unterpositionen 0811 10 und 0811 20 || E ||

ex 0812 || Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Waren der Unterposition 0812 90 30 || E ||

0812 90 30 || Papaya-Früchte || NE ||

0813 10 00 || Aprikosen/Marillen, getrocknet || E ||

0813 20 00 || Pflaumen || E ||

0813 30 00 || Äpfel, getrocknet || E ||

0813 40 10 || Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, getrocknet || E ||

0813 40 30 || Birnen, getrocknet || E ||

0813 40 50 || Papaya-Früchte, getrocknet || NE ||

0813 40 95 || Andere Früchte, getrocknet, andere als solche der Positionen 0801 bis 0806 || NE ||

0813 50 12 || Mischungen von getrockneten Früchten, anderen als solchen der Positionen 0801 bis 0806, von Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen und Pitahayas, ohne Pflaumen || E ||

0813 50 15 || Andere Mischungen von getrockneten Früchten, andere als solche der Positionen 0801 bis 0806, ohne Pflaumen || E ||

0813 50 19 || Mischungen von getrockneten Früchten, andere als solche der Positionen 0801 bis 0806, mit Pflaumen || E ||

0813 50 31 || Mischungen ausschließlich von tropischen Nüssen der Positionen 0801 und 0802 || E ||

0813 50 39 || Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802, anderen als von tropischen Nüssen || E ||

0813 50 91 || Andere Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten des Kapitels 8, ohne Pflaumen oder Feigen || E ||

0813 50 99 || Andere Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten des Kapitels 8 || E ||

0814 00 00 || Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt || NE ||

S-2c || 09 || ex Kapitel 9 || Kaffee, Tee, Mate und Gewürze, ausgenommen Waren der Unterpositionen 0901 12 00, 0901 21 00, 0901 22 00, 0901 90 90 und 0904 20 10, ferner Positionen 0905 00 00 und 0907 00 00 sowie Unterpositionen 0910 91 90, 0910 99 33, 0910 99 39, 0910 99 50 und 0910 99 99 || NE ||

0901 12 00 || Kaffee, nicht geröstet, entkoffeiniert || E ||

0901 21 00 || Kaffee, geröstet, nicht entkoffeiniert || E ||

0901 22 00 || Kaffee, geröstet, entkoffeiniert || E ||

0901 90 90 || Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt || E ||

0904 20 10 || Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, getrocknet, weder gemahlen noch sonst zerkleinert || E ||

0905 00 00 || Vanille || E ||

0907 00 00 || Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele || E ||

0910 91 90 || Mischungen aus mindestens zwei Waren unterschiedlicher Positionen der Positionen 0904 bis 0910, gemahlen oder sonst zerkleinert || E ||

0910 99 33 || Thymian; Lorbeerblätter || E ||

0910 99 39 ||

0910 99 50 ||

0910 99 99 || Andere Gewürze, gemahlen oder sonst zerkleinert, andere als Mischungen aus mindestens zwei Waren unterschiedlicher Positionen der Positionen 0904 bis 0910 || E ||

S-2d || 10 || ex 1008 90 90 || Reismelde || E ||

11 || 1104 29 18 || Getreidekörner, geschält, auch geschnitten oder geschrotet (ausgenommen Gerste, Hafer, Mais, Reis und Weizen) || E ||

1105 || Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln || E ||

1106 10 00 || Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 || E ||

1106 30 || Mehl, Grieß und Pulver der Waren des Kapitels 8 || E ||

1108 20 00 || Inulin || E ||

12 || ex Kapitel 12 || Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte, ausgenommen Waren der Unterpositionen 1209 21 00, 1209 23 80, 1209 29 50, 1209 29 80, 1209 30 00, 1209 91 10, 1209 91 90 und 1209 99 91; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch, ausgenommen Waren der Unterposition 1211 90 30, der Position 1210 und der Unterpositionen 1212 91 und 1212 99 20 || E ||

1209 21 00 || Samen von Luzernen, zur Aussaat || NE ||

1209 23 80 || Andere Samen von Schwingel, zur Aussaat || NE ||

1209 29 50 || Samen von Lupinen, zur Aussaat || NE ||

1209 29 80 || Samen anderer Futterpflanzen, zur Aussaat || NE ||

1209 30 00 || Samen von krautartigen Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden, zur Aussaat || NE ||

1209 91 10 || Andere Samen von Gemüsen, zur Aussaat || NE ||

1209 91 90 ||

1209 99 91 || Samen von Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen, zur Aussaat, ausgenommen solche der Unterposition 1209 30 00 || NE ||

1211 90 30 || Tonkabohnen, frisch oder getrocknet, geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert || NE ||

13 || ex Kapitel 13 || Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, ausgenommen Waren der Unterposition 1302 12 00 || E ||

|| 1302 12 00 || Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge von Süßholzwurzeln || NE ||

S-3 || 15 || 1501 00 90 || Geflügelfett, anderes als solches der Positionen 0209 oder 1503 || E ||

1502 00 90 || Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 und anderes als zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln || E ||

1503 00 19 || Schmalzstearin und Oleostearin, andere als zu industriellen Zwecken || E ||

1503 00 90 || Schmalzöl, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet, andere als Talgöl zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln || E ||

1504 || Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert || E ||

1505 00 10 || Wollfett, roh || E ||

1507 || Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert || E ||

1508 || Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert || E ||

1511 10 90 || Palmöl, roh, anderes als zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln || E ||

1511 90 || Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, anderes als rohes Öl || E ||

1512 || Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert || E ||

1513 || Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert || E ||

1514 || Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert || E ||

1515 || Andere pflanzliche Fette und Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert || E ||

ex 1516 || Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, ausgenommen Waren der Unterposition 1516 20 10 || E ||

1516 20 10 || Hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) || NE ||

1517 || Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle des Kapitels 15, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 || E ||

1518 00 || Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle des Kapitels 15, anderweit weder genannt noch inbegriffen || E ||

1521 90 99 || Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt, andere als roh || E ||

1522 00 10 || Degras || E ||

1522 00 91 || Öldrass und Soapstock, andere als Öl enthaltend, das die Merkmale von Olivenöl aufweist || E ||

S-4a || 16 || 1601 00 10 || Würste und ähnliche Waren aus Lebern; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage von Leber || E ||

1602 20 10 || Gänse- oder Entenlebern, zubereitet oder haltbar gemacht || E ||

1602 41 90 || Schinken und Teile davon, zubereitet oder haltbar gemacht, von anderen Schweinen als Hausschweinen || E ||

1602 42 90 || Schultern und Teile davon, zubereitet oder haltbar gemacht, von anderen Schweinen als Hausschweinen || E ||

1602 49 90 || Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, einschließlich Mischungen, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von anderen Schweinen als Hausschweinen || E ||

1602 90 31 || Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Wild oder Kaninchen || E ||

1602 90 69 || Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Schafen oder Ziegen oder anderen Tieren, ohne Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, ungegart, von Rindern und ohne Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen || E ||

1602 90 72 ||

1602 90 74 ||

1602 90 76 ||

1602 90 78 ||

1602 90 99 ||

1603 00 10 || Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhaltsgewicht von höchstens 1 kg || E ||

1604 || Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen || E ||

1605 || Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht || E ||

S-4b || 17 || 1702 50 00 || Chemisch reine Fructose || E ||

1702 90 10 || Chemisch reine Maltose || E ||

1704 || Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade) || E ||

18 || Kapitel 18 || Kakao und Zubereitungen aus Kakao || E ||

19 || ex Kapitel 19 || Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren, ausgenommen Waren der Unterpositionen 1901 20 00 und 1901 90 91 || E ||

1901 20 00 || Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905 || NE ||

1901 90 91 || Kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend, ausgenommen Lebensmittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend || NE ||

20 || ex Kapitel 20 || Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2008 20 19, 2008 20 39 und ausgenommen Waren der Position 2002 und der Unterpositionen 2005 80 00, 2008 40 19, 2008 40 31, 2008 40 51 bis 2008 40 90, 2008 70 19, 2008 70 51, 2008 70 61 bis 2008 70 98 || E ||

2008 20 19 || Ananas, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen || NE ||

2008 20 39 ||

21 || ex Kapitel 21 || Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2101 20 und 2102 20 19, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2106 10, 2106 90 30, 2106 90 51, 2106 90 55 und 2106 90 59 || E ||

2101 20 || Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate || NE ||

2102 20 19 || Andere Hefen, nicht lebend || NE ||

22 || ex Kapitel 22 || Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig, ausgenommen Waren der Position 2207 und der Unterpositionen 2204 10 11 bis 2204 30 10 und 2208 40 || E ||

23 || 2302 50 00 || Ähnliche Rückstände und Abfälle, auch in Form von Pellets, vom Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Hülsenfrüchten || E ||

2307 00 19 || Anderer Weintrub/anderes Weingeläger || E ||

2308 00 19 || Anderer Traubentrester || E ||

2308 00 90 || Andere pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen || NE ||

2309 10 90 || Anderes Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, anderes als Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50 bis 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend || E ||

2309 90 10 || Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren der zur Fütterung verwendeten Art || NE ||

2309 90 91 || Ausgelaugte Rübenschnitzel, melassiert, von der zur Fütterung verwendeten Art || E ||

2309 90 95 || Andere Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, auch mit einem Gehalt an Cholinchlorid von 49 GHT oder mehr, auf organischem oder anorganischem Trägerstoff || E ||

2309 90 99 ||

S-4c || 24 || Kapitel 24 || Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe || E ||

S-5 || 25 || 2519 90 10 || Magnesiumoxid, ausgenommen gebranntes natürliches Magnesiumcarbonat || NE ||

2522 || Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825 || NE ||

2523 || Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt || NE ||

27 || Kapitel 27 || Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse || NE ||

S-6a || 28 || 2801 || Fluor, Chlor, Brom und Iod || NE ||

2802 00 00 || Sublimierter oder gefällter Schwefel; kolloider Schwefel || NE ||

ex 2804 || Wasserstoff, Edelgase und andere Nichtmetalle, ausgenommen Waren der Unterposition 2804 69 00 || NE ||

2806 || Chlorwasserstoff (Salzsäure); Chloroschwefelsäure || NE ||

2807 00 || Schwefelsäure; Oleum || NE ||

2808 00 00 || Salpetersäure; Nitriersäuren || NE ||

2809 || Diphosphorpentaoxid; Phosphorsäure; Polyphosphorsäuren, auch chemisch nicht einheitlich || NE ||

2810 00 90 || Boroxide, andere als Dibortrioxid; Borsäuren || NE ||

2811 || Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle || NE ||

2812 || Halogenide und Halogenoxide der Nichtmetalle || NE ||

2813 || Sulfide der Nichtmetalle; handelsübliches Phosphortrisulfid || NE ||

2814 || Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung || E ||

2815 || Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid (Ätzkali); Peroxide des Natriums oder des Kaliums || E ||

2816 || Magnesiumhydroxid und -peroxid; Oxide, Hydroxide und Peroxide des Strontiums oder des Bariums || NE ||

2817 00 00 || Zinkoxid; Zinkperoxid || E ||

2818 10 || Künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich || E ||

2819 || Chromoxide und ‑hydroxide || E ||

2820 || Manganoxide || E ||

2821 || Eisenoxide und ‑hydroxide; Farberden mit einem Gehalt an gebundenem Eisen von 70 GHT oder mehr, berechnet als Fe2O3 || NE ||

2822 00 00 || Cobaltoxide und ‑hydroxide; handelsübliche Cobaltoxide || NE ||

2823 00 00 || Titanoxide || E ||

2824 || Bleioxide; Mennige und Orangemennige || NE ||

ex 2825 || Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2825 10 00 und 2825 80 00 || NE ||

2825 10 00 || Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze || E ||

2825 80 00 || Antimonoxide || E ||

2826 || Fluoride; Fluorosilicate, Fluoroaluminate und andere komplexe Fluorosalze || NE ||

ex 2827 || Chloride, Chloridoxide und Chloridhydroxide, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2827 10 00 und 2827 32 00; Bromide und Bromidoxide; Iodide und Iodidoxide || NE ||

2827 10 00 || Ammoniumchlorid || E ||

2827 32 00 || Aluminiumchlorid || E ||

2828 || Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite || NE ||

2829 || Chlorate und Perchlorate; Bromate und Perbromate; Iodate und Periodate || NE ||

ex 2830 || Sulfide, ausgenommen Waren der Unterposition 2830 10 00; Polysulfide, auch chemisch nicht einheitlich || NE ||

2830 10 00 || Natriumsulfide || E ||

2831 || Dithionite und Sulfoxylate || NE ||

2832 || Sulfite; Thiosulfate || NE ||

2833 || Sulfate; Alaune; Peroxosulfate (Persulfate) || NE ||

2834 10 00 || Nitrite || E ||

2834 21 00 || Nitrate || NE ||

2834 29 ||

2835 || Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch nicht einheitlich || E ||

ex 2836 || Carbonate, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2836 20 00, 2836 40 00 und 2836 60 00; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches Ammoniumcarbonat, Ammoniumcarbamat enthaltend || NE ||

2836 20 00 || Dinatriumcarbonat (Soda) || E ||

2836 40 00 || Kaliumcarbonate || E ||

2836 60 00 || Bariumcarbonat || E ||

2837 || Cyanide, Cyanidoxide und komplexe Cyanide || NE ||

2839 || Silicate; handelsübliche Silicate der Alkalimetalle || NE ||

2840 || Borate; Peroxoborate (Perborate) || NE ||

ex 2841 || Salze der Säuren der Metalloxide oder Metallperoxide, ausgenommen Waren der Unterposition 2841 61 00 || NE ||

2841 61 00 || Kaliumpermanganat || E ||

2842 || Andere Salze der anorganischen Säuren oder Peroxosäuren (einschließlich Aluminosilicate, auch chemisch nicht einheitlich), ausgenommen Azide || NE ||

2843 || Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame || NE ||

ex 2844 30 11 || Cermets, an U 235 abgereichertes Uran oder Verbindungen dieses Erzeugnisses enthaltend, andere als in Rohform || NE ||

ex 2844 30 51 || Cermets, Thorium oder Verbindungen dieses Erzeugnisses enthaltend, andere als in Rohform || NE ||

2845 90 90 || Isotope (ausgenommen Isotope der Position 2844); anorganische oder organische Verbindungen dieser Isotope, auch chemisch nicht einheitlich, andere als Deuterium und andere Deuteriumverbindungen; Wasserstoff und seine Verbindungen, mit Deuterium angereichert; Mischungen und Lösungen, die diese Erzeugnisse enthalten || NE ||

2846 || Anorganische oder organische Verbindungen der Seltenerdmetalle, des Yttriums oder des Scandiums oder der Mischungen dieser Metalle || NE ||

2847 00 00 || Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff verfestigt || NE ||

2848 00 00 || Phosphide, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Ferrophosphor || NE ||

ex 2849 || Carbide, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2849 20 00 und 2849 90 30 || NE ||

2849 20 00 || Carbide des Siliciums, auch chemisch nicht einheitlich || E ||

2849 90 30 || Carbide des Wolframs, auch chemisch nicht einheitlich || E ||

ex 2850 00 || Hydride, Nitride, Azide und Boride, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Verbindungen, die zugleich Carbide der Position 2849 sind || NE ||

Ex 2850 00 60 || Silicide, auch chemisch nicht einheitlich || E ||

2852 00 00 || Anorganische oder organische Verbindungen von Quecksilber, ausgenommen Amalgame || NE ||

2853 00 || Andere anorganische Verbindungen (einschließlich destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit); flüssige Luft (einschließlich von Edelgasen befreiter flüssiger Luft); Pressluft; Amalgame von anderen Metallen als Edelmetallen || NE ||

29 || 2903 || Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe || E ||

ex 2904 || Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert, ausgenommen Waren der Unterposition 2904 20 00 || NE ||

2904 20 00 || nur Nitro- oder nur Nitrosogruppen enthaltende Derivate || E ||

ex 2905 || Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 45 00, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2905 43 00 und 2905 44 || E ||

2905 45 00 || Glycerin || NE ||

2906 || Cyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate || NE ||

ex 2907 || Phenole, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2907 15 90 und ex 2907 22 00; Phenolalkohole || NE ||

2907 15 90 || Naphthole und ihre Salze, andere als 1-Naphthol || E ||

ex 2907 22 00 || Hydrochinon || E ||

2908 || Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Phenole oder Phenolalkohole || NE ||

2909 || Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate || E ||

2910 || Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyether mit dreigliedrigem Ring; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate || NE ||

2911 00 00 || Acetale und Halbacetale, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate || NE ||

ex 2912 || Aldehyde, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; cyclische Polymere der Aldehyde; Paraformaldehyd, ausgenommen Waren der Unterposition 2912 41 00 || NE ||

2912 41 00 || Vanillin (4-Hydroxy-3-methoxybenzaldehyd) || E ||

2913 00 00 || Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Erzeugnisse der Position 2912 || NE ||

ex 2914 || Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstofffunktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2914 11 00, 2914 21 00 und 2914 22 00 || NE ||

2914 11 00 || Aceton || E ||

2914 21 00 || Campher || E ||

2914 22 00 || Cyclohexanon und Methylcyclohexanone || E ||

2915 || Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate || E ||

ex 2916 || Ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, cyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Waren der Unterpositionen ex 2916 11 00, 2916 12 und 2916 14 || NE ||

ex 2916 11 00 || Acrylsäure || E ||

2916 12 || Ester der Acrylsäure || E ||

2916 14 || Ester der Methacrylsäure || E ||

ex 2917 || Mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2917 11 00, ex 2917 12 00, 2917 14 00, 2917 32 00, 2917 35 00 und 2917 36 00 || NE ||

2917 11 00 || Oxalsäure, ihre Salze und Ester || E ||

ex 2917 12 00 || Adipinsäure und ihre Salze || E ||

2917 14 00 || Maleinsäureanhydrid || E ||

2917 32 00 || Dioctylorthophthalate || E ||

2917 35 00 || Phthalsäureanhydrid || E ||

2917 36 00 || Terephthalsäure und ihre Salze || E ||

ex 2918 || Carbonsäuren mit zusätzlichen Sauerstoff-Funktionen und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2918 14 00, 2918 15 00, 2918 21 00, 2918 22 00 und 2918 29 00 || NE ||

2918 14 00 || Citronensäure || E ||

2918 15 00 || Salze und Ester der Citronensäure || E ||

2918 21 00 || Salicylsäure und ihre Salze || E ||

2918 22 00 || o-Acetylsalicylsäure, ihre Salze und Ester || E ||

Ex 2918 29 00 || Sulfosalicylsäuren, Hydroxynaphthoesäuren; ihre Salze und Ester || E ||

2919 || Ester der Phosphorsäuren und ihre Salze, einschließlich Lactophosphate; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate || NE ||

2920 || Ester der anderen anorganischen Säuren der Nichtmetalle (ausgenommen Ester der Halogenwasserstoffsäuren) und ihre Salze; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate || NE ||

2921 || Verbindungen mit Aminofunktion || E ||

2922 || Amine mit Sauerstoff-Funktionen || E ||

2923 || Quartäre Ammoniumsalze und ‑hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich || NE ||

ex 2924 || Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion; Verbindungen mit Kohlensäureamidfunktion, ausgenommen Waren der Unterposition 2924 23 00 || E ||

2924 23 00 || 2-Acetamidobenzoesäure (N-Acetylanthranilsäure) und ihre Salze || NE ||

2925 || Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion (einschließlich Saccharin und seiner Salze) oder Verbindungen mit Iminfunktion || NE ||

ex 2926 || Verbindungen mit Nitrilfunktion, ausgenommen Waren der Unterposition 2926 10 00 || NE ||

2926 10 00 || Acrylnitril || E ||

2927 00 00 || Diazo-, Azo- oder Azoxyverbindungen || E ||

2928 00 90 || Andere organische Derivate des Hydrazins oder des Hydroxylamins || NE ||

2929 10 || Isocyanate || E ||

2929 90 00 || Andere Verbindungen mit anderen Stickstoff-Funktionen || NE ||

2930 20 00 || Thiocarbamate und Dithiocarbamate; Thiurammono-, -di- oder -tetrasulfide; Dithiocarbonate (Xanthate) || NE ||

2930 30 00 ||

ex 2930 90 99 ||

2930 40 90 || Methionine, Captafol (ISO) und Methamidophos (ISO) sowie andere organische Thioverbindungen, andere als Dithiocarbonate (Xanthate) || E ||

2930 50 00 ||

2930 90 13 ||

2930 90 16 ||

2930 90 20 ||

2930 90 60 ||

ex 2930 90 99 ||

2931 00 || Andere organisch-anorganische Verbindungen || NE ||

ex 2932 || Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Heteroatom(e), ausgenommen Waren der Unterpositionen 2932 12 00, 2932 13 00 und 2932 21 00 || NE ||

2932 12 00 || 2-Furaldehyd (Furfural) || E ||

2932 13 00 || Furfurylalkohol und Tetrahydrofurfurylalkohol || E ||

2932 21 00 || Cumarin, Methylcumarine und Ethylcumarine || E ||

ex 2933 || Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e), ausgenommen Waren der Unterposition 2933 61 00 || NE ||

2933 61 00 || Melamin || E ||

2934 || Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen || NE ||

2935 00 90 || Andere Sulfonamide || E ||

2938 || Natürliche, auch synthetisch hergestellte Glykoside, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate || NE ||

ex 2940 00 00 || Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), ausgenommen Rhamnose, Raffinose und Mannose; Zuckerether, Zuckeracetale und Zuckerester und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2937, 2938 oder 2939 || E ||

ex 2940 00 00 || Rhamnose, Raffinose und Mannose || NE ||

2941 20 30 || Dihydrostreptomycin, seine Salze, Ester und Hydrate || NE ||

2942 00 00 || Andere organische Verbindungen || NE ||

3103 10 || Superphosphate || E ||

3105 || Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse des Kapitels 31 in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger || E ||

32 || ex Kapitel 32 || Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausgenommen Waren der Positionen 3204 und 3206, ausgenommen Waren der Unterpositionen 3201 20 00, 3201 90 20, ex 3201 90 90 (Eukalyptustannate), ex 3201 90 90 (Tanninderivate des Gambierstrauchs und der Myrobolanen) und ex 3201 90 90 (andere Tannate pflanzlichen Ursprungs) || NE ||

3204 || Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 32 auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich || E ||

3206 || Andere Farbmittel; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 32, ausgenommen solche der Position 3203, 3204 oder 3205; anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich || E ||

33 || Kapitel 33 || Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel || NE ||

34 || Kapitel 34 || Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips || NE ||

35 || 3501 || Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime || E ||

3502 90 90 || Albuminate und andere Albuminderivate || NE ||

3503 00 || Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Caseinleime der Position 3501 || NE ||

3504 00 00 || Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert || NE ||

3505 10 50 || Veretherte Stärken und veresterte Stärken || NE ||

3506 || Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger || NE ||

3507 || Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen || E ||

36 || Kapitel 36 || Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe || NE ||

37 || Kapitel 37 || Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken || NE ||

38 || ex Kapitel 38 || Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen Waren der Positionen 3802 und 3817 00, der Unterpositionen 3823 12 00 und 3823 70 00, der Position 3825, ausgenommen Waren der Unterpositionen 3809 10 und 3824 60 || NE ||

3802 || Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe; tierisches Schwarz, auch ausgebraucht || E ||

3817 00 || Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen Waren der Position 2707 oder 2902 || E ||

3823 12 00 || Ölsäure || E ||

3823 70 00 || technische Fettalkohole || E ||

3825 || Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Siedlungsabfälle; Klärschlamm; andere in Anmerkung 6 zu Kapitel 38 genannte Abfälle || E ||

S-7a || 39 || ex Kapitel 39 || Kunststoffe und Waren daraus, ausgenommen Waren der Positionen 3901, 3902, 3903 und 3904, der Unterpositionen 3906 10 00, 3907 10 00, 3907 60 und 3907 99, der Positionen 3908 und 3920 und der Unterpositionen 3921 90 10 und 3923 21 00 || NE ||

3901 || Polymere des Ethylens, in Primärformen || E ||

3902 || Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen || E ||

3903 || Polymere des Styrols, in Primärformen || E ||

3904 || Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen || E ||

3906 10 00 || Poly(methylmethacrylat) || E ||

3907 10 00 || Polyacetale || E ||

3907 60 || Poly(ethylenterephthalat) || E ||

3907 99 || Andere Polyester, andere als ungesättigt || E ||

3908 || Polyamide in Primärformen || E ||

3920 || Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage || E ||

ex 3921 90 10 || Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Polyester, andere als aus Zellkunststoff, andere als gewellte Folien und Platten || E ||

3923 21 00 || Säcke, Beutel (einschließlich Tüten), aus Polymeren des Ethylens || E ||

S-7b || 40 || ex Kapitel 40 || Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 4010 || NE ||

4010 || Förderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem Kautschuk || E ||

S-8a || 41 || ex 4104 || Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet, ausgenommen Waren der Unterpositionen 4104 41 19 und 4104 49 19 || E ||

ex 4106 31 00 || Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Schweinen, enthaart, in nassem Zustand (einschließlich wet-blue), gespalten, aber nicht zugerichtet, oder in getrocknetem Zustand (crust), auch gespalten, aber nicht zugerichtet || NE ||

4106 32 00 ||

4107 || Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament oder Rohhautleder, von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114 || E ||

4112 00 00 || Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament oder Rohhautleder, von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114 || E ||

ex 4113 || Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114, ausgenommen Waren der Unterposition 4113 10 00 || NE ||

4113 10 00 || Von Ziegen oder Zickeln || E ||

4114 || Sämischleder (einschließlich Neusämischleder); Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder || E ||

4115 10 00 || rekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt, in Platten, Blättern oder Streifen, auch in Rollen || E ||

S-8b || 42 || ex Kapitel 42 || Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen; ausgenommen Waren der Positionen 4202 und 4203 || NE ||

4202 || Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen || E ||

4203 || Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder || E ||

43 || Kapitel 43 || Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus || NE ||

S-9a || 44 || ex Kapitel 44 || Holz und Holzwaren, ausgenommen Waren der Positionen 4410, 4411, 4412, der Unterpositionen 4418 10, 4418 20 10, 4418 71 00, 4420 10 11, 4420 90 10 und 4420 90 91; Holzkohle || NE ||

4410 || Spanplatten, „oriented strand board“-Platten (OSB) und ähnliche Platten (z. B. „waferboard“-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt || E ||

4411 || Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt || E ||

4412 || Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz || E ||

4418 10 || Fenster, Fenstertüren, Rahmen und Verkleidungen, aus Holz || E ||

4418 20 10 || Türen und Rahmen dafür, Türverkleidungen und -schwellen, aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 44 || E ||

4418 71 00 || Zusammengesetzte Fußbodenplatten, für Mosaikfußböden, aus Holz || E ||

4420 10 11 || Statuetten und andere Ziergegenstände, aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 44; Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren, und Innenausstattungsgegenstände aus Holz, ausgenommen Waren des Kapitels 94, aus tropischem Holz im Sinne der zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 44 || E ||

4420 90 10 ||

4420 90 91 ||

S-9b || 45 || ex Kapitel 45 || Kork und Korkwaren, ausgenommen Waren der Position 4503 || NE ||

4503 || Waren aus Naturkork || E ||

46 || Kapitel 46 || Flechtwaren und Korbmacherwaren || E ||

S-11a || 50 || Kapitel 50 || Seide || E ||

51 || ex Kapitel 51 || Wolle, feine und grobe Tierhaare, ausgenommen Waren der Position 5105; Garne und Gewebe aus Rosshaar || E ||

52 || Kapitel 52 || Baumwolle || E ||

53 || Kapitel 53 || Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen || E ||

54 || Kapitel 54 || Synthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse || E ||

55 || Kapitel 55 || Synthetische oder künstliche Spinnfasern || E ||

56 || Kapitel 56 || Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren || E ||

57 || Kapitel 57 || Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen || E ||

58 || Kapitel 58 || Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien || E ||

59 || Kapitel 59 || Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen || E ||

60 || Kapitel 60 || Gewirke und Gestricke || E ||

S-11b || 61 || Kapitel 61 || Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken || E ||

62 || Kapitel 62 || Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken || E ||

63 || Kapitel 63 || Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen || E ||

S-12a || 64 || Kapitel 64 || Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon || E ||

S-12b || 65 || Kapitel 65 || Kopfbedeckungen und Teile davon || NE ||

66 || Kapitel 66 || Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon || E ||

67 || Kapitel 67 || Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren || NE ||

S-13 || 68 || Kapitel 68 || Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen || NE ||

69 || Kapitel 69 || Keramische Waren || E ||

70 || Kapitel 70 || Glas und Glaswaren || E ||

S-14 || 71 || ex Kapitel 71 || Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen; ausgenommen Waren der Position 7117 || NE ||

|| 7117 || Fantasieschmuck || E ||

S-15a || 72 || 7202 || Ferrolegierungen || E ||

73 || Kapitel 73 || Waren aus Eisen oder Stahl || NE ||

S-15b || 74 || Kapitel 74 || Kupfer und Waren daraus || E ||

75 || 7505 12 00 || Stangen (Stäbe) und Profile, aus Nickellegierungen || NE ||

7505 22 00 || Draht, aus Nickellegierungen || NE ||

7506 20 00 || Bleche, Bänder und Folien, aus Nickellegierungen || NE ||

7507 20 00 || Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, aus Nickel || NE ||

76 || ex Kapitel 76 || Aluminium und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 7601 || E ||

78 || ex Kapitel 78 || Blei und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 7801 || E ||

79 || ex Kapitel 79 || Zink und Waren daraus, ausgenommen Waren der Positionen 7901 und 7903 || E ||

81 || ex Kapitel 81 || Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus, ausgenommen Waren der Unterpositionen 8101 10 00, 8101 94 00, 8102 10 00, 8102 94 00, 8104 11 00, 8104 19 00, 8107 20 00, 8108 20 00, 8108 30 00, 8109 20 00, 8110 10 00, 8112 21 90, 8112 51 00, 8112 59 00, 8112 92 und 8113 00 20 || E ||

82 || Kapitel 82 || Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen || E ||

83 || Kapitel 83 || Verschiedene Waren aus unedlen Metallen || E ||

S-16 || 84 || ex Kapitel 84 || Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon, ausgenommen Waren der Unterpositionen 8401 10 00 und 8407 21 10 || NE ||

8401 10 00 || Kernreaktoren || E ||

8407 21 10 || Außenbordmotoren, mit einem Hubraum von 325 cm3 oder weniger || E ||

85 || ex Kapitel 85 || Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte, ausgenommen Waren der Unterpositionen 8516 50 00, 8517 69 39, 8517 70 15, 8517 70 19, 8519 20, 8519 30, 8519 81 11 bis 8519 81 45, 8519 81 85, 8519 89 11 bis 8519 89 19, der Positionen 8521, 8525 und 8527, der Unterpositionen 8528 49, 8528 59 und 8528 69 bis 8528 72, der Position 8529 und der Unterpositionen 8540 11 und 8540 12 || NE ||

8516 50 00 || Mikrowellenherde || E ||

8517 69 39 || Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr, andere als tragbare Personenruf-, -warn- oder -suchempfänger || E ||

8517 70 15 || Antennen und Antennenreflektoren aller Art, andere als Antennen für Geräte für den Funksprech- und Funktelegrafieverkehr; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden || E ||

8517 70 19 ||

8519 20 || Geräte, die durch Eingabe von Münzen, Banknoten, Bankkarten, Wertmarken oder anderer Zahlungsmittel betätigt werden; Plattenteller (Plattendecks) || E ||

8519 30 ||

8519 81 11 to 8519 81 45 || Tonwiedergabegeräte (einschließlich Kassettenabspielgeräte), ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung || E ||

8519 81 85 || Andere Magnetbandgeräte für die Tonaufnahme und Tonwiedergabe, andere als Kassettengeräte || E ||

8519 89 11 to 8519 89 19 || Andere Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung || E ||

8521 || Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner || E ||

8525 || Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras; digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte || E ||

8527 || Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert || E ||

8528 49 || Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät, andere als von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät || E ||

8528 59 ||

8528 69 to 8528 72 ||

8529 || Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt || E ||

8540 11 || Kathodenstrahlröhren für Fernsehempfangsgeräte, einschließlich Kathodenstrahlröhren für Videomonitore, für mehrfarbiges Bild oder für schwarzweißes oder anderes einfarbiges Bild || E ||

8540 12 00 ||

S-17a || 86 || Kapitel 86 || Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial; Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege || NE ||

S-17b || 87 || ex Kapitel 87 || Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör, ausgenommen Positionen 8702, 8703, 8704, 8705, 8706 00, 8707, 8708, 8709, 8711, 8712 00 und 8714 || NE ||

8702 || Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer || E ||

8703 || Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen || E ||

8704 || Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren || E ||

8705 || Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage) || E ||

8706 00 || Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, mit Motor || E ||

8707 || Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 || E ||

8708 || Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 || E ||

8709 || Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon || E ||

8711 || Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen || E ||

8712 00 || Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor || E ||

8714 || Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713 || E ||

88 || Kapitel 88 || Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon || NE ||

89 || Kapitel 89 || Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen || NE ||

S-18 || 90 || Kapitel 90 || Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, ‑apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile davon und Zubehör || E ||

91 || Kapitel 91 || Uhrmacherwaren || E ||

92 || Kapitel 92 || Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente || NE ||

S-20 || 94 || ex Kapitel 94 || Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude, ausgenommen Waren der Position 9405 || NE ||

|| 9405 || Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen || E ||

95 || ex Kapitel 95 || Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör; ausgenommen Waren der Unterpositionen 9503 00 35 bis 9503 00 99 || NE ||

|| 9503 00 35 to 9503 00 99 || Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art || E ||

96 || Kapitel 96 || Verschiedene Waren || NE ||

ANHANG VI

Modalitäten für die Anwendung des Artikels 8

1.           Artikel 8 kommt zur Anwendung, wenn der in Artikel 8 Absatz 1 erwähnte Prozentsatz 17,5 % überschreitet.

2.           Artikel 8 kommt für die APS-Abschnitte 11 Buchstabe a und 11 Buchstabe b zur Anwendung, wenn der in Artikel 8 Absatz 1 erwähnte Prozentsatz 14,5 % überschreitet.

ANHANG VII

Modalitäten für die Anwendung von Kapitel III

1.           Für die Zwecke des Kapitels III gilt ein Land als gefährdet, wenn

a)      die sieben größten Abschnitte seiner unter das APS fallenden Einfuhren von Waren des Anhangs IX in die Europäische Union im Durchschnitt der letzten drei aufeinander folgenden Jahre dem Wert nach mehr als 75 % seiner gesamten Einfuhren von Waren des Anhangs IX ausmachen

und

b)      seine Einfuhren von Waren des Anhangs IX in die Europäische Union im Durchschnitt der letzten drei aufeinander folgenden Jahre dem Wert nach weniger als 2 % aller Einfuhren von Waren des Anhangs IX mit Ursprung in Ländern des Anhangs II ausmachen.

2.           Für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a werden bei der Anwendung von Absatz 1 die am 1. September des dem Antrag nach Artikel 10 Absatz 1 vorausgehenden Jahres verfügbaren Daten verwendet.

3.           Für die Zwecke des Artikels 11 werden bei der Anwendung von Absatz 1 die Daten verwendet, die am 1. September des Jahres verfügbar waren, das dem Jahr vorausgeht, in dem der in Artikel 11 Absatz 2 genannte Beschluss gefasst wird.

ANHANG VIII

Übereinkommen, auf die Artikel 9 Bezug nimmt

TEIL A

Wesentliche Übereinkommen der Vereinten Nationen und der IAO zu Menschenrechten und Arbeitnehmerrechten

1. || Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (CPPCG, 1948)

2. || Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (CERD, 1965)

3. || Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR, 1966)

4. || Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ICESCR, 1966)

5. || Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW, 1979)

6. || Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT, 1984)

7. || Übereinkommen über die Rechte des Kindes (CRC, 1989)

8. || Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit, Nr. 29 (1930)

9. || Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, Nr. 87 (1948)

10. || Übereinkommen über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen, Nr. 98 (1949)

11. || Übereinkommen über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit, Nr. 100 (1951)

12. || Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit, Nr. 105 (1957)

13. || Übereinkommen über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, Nr. 111 (1958)

14. || Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung, Nr. 138 (1973)

15. || Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit, Nr. 182 (1999)

TEIL B

Übereinkommen im Zusammenhang mit der Umwelt und den Grundsätzen verantwortungsvoller Staatsführung

16. || Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES, 1973)

17. || Montrealer Protokoll über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1987)

18. || Baseler Konvention über die Kontrolle des Transfers gefährlicher Abfälle über Grenzen und deren Behandlung (1989)

19. || Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD, 1992)

20. || Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC, 1992)

21. || Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit (2000)

22. || Stockholmer Übereinkommen über langlebige organische Schadstoffe (POP-Konvention, 2001)

23. || Protokoll von Kioto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (1998)

24. || Einheitsabkommen der Vereinten Nationen über Suchtstoffe (UNSCND, 1961)

25. || Übereinkommen der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe (UNCPS, 1971)

26. || Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (1988)

27. || Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCC, 2004)

ANHANG IX

Liste der Waren, die unter die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung fallen (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b)

Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur dient die Warenbezeichnung nur als Anhaltspunkt, da für die Gewährung der Zollpräferenzen die KN-Codes maßgebend sind. Bei KN-Codes mit dem Präfix „ex“ ist sowohl der KN-Code als auch die entsprechende Warenbezeichnung für die Gewährung der Zollpräferenzen maßgebend.

Die Aufnahme von Waren, deren KN-Code mit einem Sternchen gekennzeichnet ist, unterliegt den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen.

In der Spalte „Abschnitt“ ist der jeweilige APS-Abschnitt angegeben (Artikel 2 Buchstabe g).

In der Spalte „Kapitel“ ist das jeweilige von einem APS-Abschnitt erfasste KN-Kapitel angegeben (Artikel 2 Buchstabe h).

Der Einfachheit halber werden die Waren in Gruppen aufgeführt. Diese können auch Waren umfassen, für welche die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs aufgehoben wurden oder ausgesetzt sind.

Abschnitt || Kapitel || KN-Code || Warenbezeichnung ||

S-1a || 01 || 0101 10 90 || Reinrassige Zuchtesel und andere, lebend ||

0101 90 19 || Pferde, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere, andere als zum Schlachten ||

0101 90 30 || Esel, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere ||

0101 90 90 || Maultiere und Maulesel, lebend ||

0104 20 10 * || Reinrassige Zuchtziegen, lebend ||

0106 19 10 || Hauskaninchen, lebend ||

0106 39 10 || Tauben, lebend ||

02 || 0205 00 || Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren ||

0206 80 91 || Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch oder gekühlt, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt ||

0206 90 91 || Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, gefroren, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt ||

0207 14 91 || Lebern, gefroren, von Hühnern ||

0207 27 91 || Lebern, gefroren, von Truthühnern ||

0207 36 89 || Lebern, gefroren, von Enten, Gänsen oder Perlhühnern, andere als Fettlebern von Enten oder Gänsen ||

ex 0208 || Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren, ausgenommen Waren der Unterposition 0208 90 55 ||

0210 99 10 || Fleisch von Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet ||

0210 99 59 || Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, andere als Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch ||

0210 99 60 || Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen und Ziegen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert ||

0210 99 80 || Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, andere als Geflügellebern, andere als von Hausschweinen, Rindern, Schafen oder Ziegen ||

04 || 0403 10 51 || Joghurt, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao ||

0403 10 53 ||

0403 10 59 ||

0403 10 91 ||

0403 10 93 ||

0403 10 99 ||

0403 90 71 || Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao ||

0403 90 73 ||

0403 90 79 ||

0403 90 91 ||

0403 90 93 ||

0403 90 99 ||

0405 20 10 || Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von 39 GHT bis 75 GHT ||

0405 20 30 ||

0407 00 90 || Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht, andere als von Hausgeflügel ||

0409 00 00 || Natürlicher Honig ||

0410 00 00 || Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen ||

05 || 0511 99 39 || Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs, andere als roh ||

S-1b || 03 || Kapitel 3[28] || Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere ||

S-2a || 06 || Kapitel 6 || Lebende Pflanzen und Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke; Waren des Blumenhandels ||

S-2b || 07 || 0701 || Kartoffeln, frisch oder gekühlt ||

0703 10 || Speisezwiebeln und Schalotten, frisch oder gekühlt ||

0703 90 00 || Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt ||

0704 || Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt ||

0705 || Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt ||

0706 || Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt ||

ex 0707 00 05 || Gurken, frisch oder gekühlt, vom 16. Mai bis 31. Oktober ||

0708 || Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt ||

0709 20 00 || Spargel, frisch oder gekühlt ||

0709 30 00 || Auberginen, frisch oder gekühlt ||

0709 40 00 || Sellerie, ausgenommen Knollensellerie, frisch oder gekühlt ||

0709 51 00 || Pilze, frisch oder gekühlt, ausgenommen Waren der Unterposition 0709 59 50 ||

ex 0709 59 ||

0709 60 10 || Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, frisch oder gekühlt ||

0709 60 99 || Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, frisch oder gekühlt (ausgenommen zum Herstellen von Capsicin, von alkoholhaltigen Capsicum-Oleoresinen, zum industriellen Herstellen von ätherischen Ölen oder von Resinoiden sowie Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack) ||

0709 70 00 || Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, frisch oder gekühlt ||

0709 90 10 || Salate (ausgenommen solche der Art Lactuca sativa sowie Chicorée (Cichorium-Arten)), frisch oder gekühlt ||

0709 90 20 || Mangold und Karde, frisch oder gekühlt ||

0709 90 31* || Oliven, frisch oder gekühlt, zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt ||

0709 90 40 || Kapern, frisch oder gekühlt ||

0709 90 50 || Fenchel, frisch oder gekühlt ||

0709 90 70 || Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt ||

ex 0709 90 80 || Artischocken, frisch oder gekühlt, vom 1. Juli bis 31. Oktober ||

0709 90 90 || Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt ||

0710 || Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren ||

ex 0711 || Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Waren der Unterposition 0711 20 90 ||

ex 0712 || Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Oliven und Waren der Unterposition 0712 90 19 ||

0713 || Getrocknete, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert ||

0714 20 10 * || Süßkartoffeln, frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr ||

0714 20 90 || Süßkartoffeln, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets, andere als frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr ||

0714 90 90 || Topinambur und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaums ||

08 || 0802 11 90 || Mandeln, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen, andere als bittere Mandeln ||

0802 12 90 ||

0802 21 00 || Haselnüsse (Corylus-Arten), frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen ||

0802 22 00 ||

0802 31 00 || Walnüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen ||

0802 32 00 ||

0802 40 00 || Esskastanien (Castanea-Arten), frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet ||

0802 50 00 || Pistazien, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet ||

0802 60 00 || Macadamia-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet ||

0802 90 50 || Pinienkerne, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet ||

0802 90 85 || Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet ||

0803 00 11 || Mehlbananen, frisch ||

0803 00 90 || Bananen, einschl. Mehlbananen, getrocknet ||

0804 10 00 || Datteln, frisch oder getrocknet ||

0804 20 10 || Feigen, frisch oder getrocknet ||

0804 20 90 ||

0804 30 00 || Ananas, frisch oder getrocknet ||

0804 40 00 || Avocadofrüchte, frisch oder getrocknet ||

ex 0805 20 || Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch oder getrocknet, vom 1. März bis 31. Oktober ||

0805 40 00 || Pampelmusen und Grapefruits, frisch oder getrocknet ||

0805 50 90 || Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia), frisch oder getrocknet ||

0805 90 00 || Andere Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet ||

ex 0806 10 10 || Tafeltrauben, frisch, vom 1. Januar bis 20. Juli und vom 21. November bis 31. Dezember, andere als der Sorte "Empereur" (Vitis vinifera cv.), vom 1. bis 31. Dezember ||

0806 10 90 || Andere Trauben, frisch ||

ex 0806 20 || Weintrauben, getrocknet, ausgenommen Waren der Unterposition ex 0806 20 30, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Fassungsvermögen von über 2 kg ||

0807 11 00 || Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch ||

0807 19 00 ||

0808 10 10 || Mostäpfel, frisch, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezember ||

0808 20 10 || Mostbirnen, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 1. August bis 31. Dezember ||

ex 0808 20 50 || Andere Mostbirnen, frisch, vom 1. Mai bis 30. Juni ||

0808 20 90 || Quitten, frisch ||

ex 0809 10 00 || Aprikosen/Marillen, frisch, vom 1. Januar bis 31. Mai und vom 1. August bis 31. Dezember ||

0809 20 05 || Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus), frisch ||

ex 0809 20 95 || Kirschen, frisch, vom 1. Januar bis 20. Mai und vom 11. August bis 31. Dezember, andere als Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus) ||

ex 0809 30 || Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, frisch, vom 1. Januar bis 10. Juni und vom 1. Oktober bis 31. Dezember ||

ex 0809 40 05 || Pflaumen, frisch, vom 1. Januar bis 10. Juni und vom 1. Oktober bis 31. Dezember ||

0809 40 90 || Schlehen, frisch ||

ex 0810 10 00 || Erdbeeren, frisch, vom 1. Januar bis 30. April und vom 1. August bis 31. Dezember ||

0810 20 || Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren, frisch ||

0810 40 30 || Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus, frisch ||

0810 40 50 || Früchte der Arten Vaccinium macrocarpon und Vaccinium corymbosum, frisch ||

0810 40 90 || Andere Früchte der Gattung Vaccinium, frisch ||

0810 50 00 || Kiwis, frisch ||

0810 60 00 || Durian, frisch ||

0810 90 50 || Schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren, frisch ||

0810 90 60 ||

0810 90 70 ||

0810 90 95 || Andere Früchte, frisch ||

0811 || Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln ||

0812 || Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet ||

0813 10 00 || Aprikosen/Marillen, getrocknet ||

0813 20 00 || Pflaumen ||

0813 30 00 || Äpfel, getrocknet ||

0813 40 10 || Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, getrocknet ||

0813 40 30 || Birnen, getrocknet ||

0813 40 50 || Papaya-Früchte, getrocknet ||

0813 40 95 || Andere Früchte, getrocknet, andere als solche der Positionen 0801 bis 0806 ||

0813 50 12 || Mischungen von getrockneten Früchten, anderen als solchen der Positionen 0801 bis 0806, von Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen und Pitahayas, ohne Pflaumen ||

0813 50 15 || Andere Mischungen von getrockneten Früchten, andere als solche der Positionen 0801 bis 0806, ohne Pflaumen ||

0813 50 19 || Mischungen von getrockneten Früchten, andere als solche der Positionen 0801 bis 0806, mit Pflaumen ||

0813 50 31 || Mischungen ausschließlich von tropischen Nüssen der Positionen 0801 und 0802 ||

0813 50 39 || Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802, anderen als von tropischen Nüssen ||

0813 50 91 || Andere Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten des Kapitels 8, ohne Pflaumen oder Feigen ||

0813 50 99 || Andere Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten des Kapitels 8 ||

0814 00 00 || Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt ||

S-2c || 09 || Kapitel 9 || Kaffee, Tee, Mate und Gewürze ||

S-2d || 10 || ex 1008 90 90 || Reismelde ||

11 || 1104 29 18 || Getreidekörner, geschält, auch geschnitten oder geschrotet (ausgenommen Gerste, Hafer, Mais, Reis und Weizen) ||

1105 || Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln ||

1106 10 00 || Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 ||

1106 30 || Mehl, Grieß und Pulver der Waren des Kapitels 8 ||

1108 20 00 || Inulin ||

12 || ex Kapitel 12 || Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte, Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter, ausgenommen Waren der Unterpositionen 1212 91 und 1212 99 20; ||

13 || Kapitel 13 || Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge ||

S-3 || 15 || 1501 00 90 || Geflügelfett, anderes als solches der Positionen 0209 oder 1503 ||

1502 00 90 || Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 und anderes als zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln ||

1503 00 19 || Schmalzstearin und Oleostearin, andere als zu industriellen Zwecken ||

1503 00 90 || Schmalzöl, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet, andere als Talgöl zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln ||

1504 || Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert ||

1505 00 10 || Wollfett, roh ||

1507 || Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert ||

1508 || Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert ||

1511 10 90 || Palmöl, roh, anderes als zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln ||

1511 90 || Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, anderes als rohes Öl ||

1512 || Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert ||

1513 || Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert ||

1514 || Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert ||

1515 || Andere pflanzliche Fette und Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert ||

1516 || Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet ||

1517 || Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle des Kapitels 15, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 ||

1518 00 || Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle des Kapitels 15, anderweit weder genannt noch inbegriffen ||

1521 90 99 || Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt, andere als roh ||

1522 00 10 || Degras ||

1522 00 91 || Öldrass und Soapstock, andere als Öl enthaltend, das die Merkmale von Olivenöl aufweist ||

S-4a || 16 || 1601 00 10 || Würste und ähnliche Waren aus Lebern; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage von Leber ||

1602 20 10 || Gänse- oder Entenlebern, zubereitet oder haltbar gemacht ||

1602 41 90 || Schinken und Teile davon, zubereitet oder haltbar gemacht, von anderen Schweinen als Hausschweinen ||

1602 42 90 || Schultern und Teile davon, zubereitet oder haltbar gemacht, von anderen Schweinen als Hausschweinen ||

1602 49 90 || Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, einschließlich Mischungen, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von anderen Schweinen als Hausschweinen ||

1602 50 31, 1602 50 95 || Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, anders zubereitet oder haltbar gemacht, gegart, von Rindern, auch in luftdicht verschlossenen Behältnissen ||

1602 90 31 || Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Wild oder Kaninchen ||

1602 90 69 || Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Schafen oder Ziegen oder anderen Tieren, ohne Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, ungegart, von Rindern und ohne Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen ||

1602 90 72 ||

1602 90 74 ||

1602 90 76 ||

1602 90 78 ||

1602 90 99 ||

1603 00 10 || Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhaltsgewicht von höchstens 1 kg ||

1604 || Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen ||

1605 || Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht ||

S-4b || 17 || 1702 50 00 || Chemisch reine Fructose ||

1702 90 10 || Chemisch reine Maltose ||

1704[29] || Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade) ||

18 || Kapitel 18 || Kakao und Zubereitungen aus Kakao ||

19 || Kapitel 19 || Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren ||

20 || Kapitel 20 || Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen ||

21 || ex Kapitel 21 || Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2106 10, 2106 90 30, 2106 90 51, 2106 90 55 und 2106 90 59 ||

22 || ex Kapitel 22 || Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2204 10 11 bis 2204 30 10 und der Unterposition 2208 40 ||

23 || 2302 50 00 || Ähnliche Rückstände und Abfälle, auch in Form von Pellets, vom Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Hülsenfrüchten ||

2307 00 19 || Anderer Weintrub/anderes Weingeläger ||

2308 00 19 || Anderer Traubentrester ||

2308 00 90 || Andere pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen ||

2309 10 90 || Anderes Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, anderes als Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50 bis 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend ||

2309 90 10 || Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren der zur Fütterung verwendeten Art ||

2309 90 91 || Ausgelaugte Rübenschnitzel, melassiert, von der zur Fütterung verwendeten Art ||

2309 90 95 || Andere Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, auch mit einem Gehalt an Cholinchlorid von 49 GHT oder mehr, auf organischem oder anorganischem Trägerstoff ||

2309 90 99 ||

S-4c || 24 || Kapitel 24 || Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe ||

S-5 || 25 || 2519 90 10 || Magnesiumoxid, ausgenommen gebranntes natürliches Magnesiumcarbonat ||

2522 || Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825 ||

2523 || Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt ||

27 || Kapitel 27 || Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse ||

S-6a || 28 || 2801 || Fluor, Chlor, Brom und Iod ||

2802 00 00 || Sublimierter oder gefällter Schwefel; kolloider Schwefel ||

ex 2804 || Wasserstoff, Edelgase und andere Nichtmetalle, ausgenommen Waren der Unterposition 2804 69 00 ||

2806 || Chlorwasserstoff (Salzsäure); Chloroschwefelsäure ||

2807 00 || Schwefelsäure; Oleum ||

2808 00 00 || Salpetersäure; Nitriersäuren ||

2809 || Diphosphorpentaoxid; Phosphorsäure; Polyphosphorsäuren, auch chemisch nicht einheitlich ||

2810 00 90 || Boroxide, andere als Dibortrioxid; Borsäuren ||

2811 || Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle ||

2812 || Halogenide und Halogenoxide der Nichtmetalle ||

2813 || Sulfide der Nichtmetalle; handelsübliches Phosphortrisulfid ||

2814 || Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung ||

2815 || Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid (Ätzkali); Peroxide des Natriums oder des Kaliums ||

2816 || Magnesiumhydroxid und -peroxid; Oxide, Hydroxide und Peroxide des Strontiums oder des Bariums ||

2817 00 00 || Zinkoxid; Zinkperoxid ||

2818 10 || Künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich ||

2819 || Chromoxide und ‑hydroxide ||

2820 || Manganoxide ||

2821 || Eisenoxide und ‑hydroxide; Farberden mit einem Gehalt an gebundenem Eisen von 70 GHT oder mehr, berechnet als Fe2O3 ||

2822 00 00 || Cobaltoxide und ‑hydroxide; handelsübliche Cobaltoxide ||

2823 00 00 || Titanoxide ||

2824 || Bleioxide; Mennige und Orangemennige ||

2825 || Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, ‑hydroxide und ‑peroxide ||

2826 || Fluoride; Fluorosilicate, Fluoroaluminate und andere komplexe Fluorosalze ||

2827 || Chloride, Chloridoxide und Chloridhydroxide; Bromide und Bromidoxide; Iodide und Iodidoxide ||

2828 || Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite ||

2829 || Chlorate und Perchlorate; Bromate und Perbromate; Iodate und Periodate ||

2830 || Sulfide; Polysulfide, auch chemisch nicht einheitlich ||

2831 || Dithionite und Sulfoxylate ||

2832 || Sulfite; Thiosulfate ||

2833 || Sulfate; Alaune; Peroxosulfate (Persulfate) ||

2834 10 00 || Nitrite ||

2834 21 00 || Nitrate ||

2834 29 ||

2835 || Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch nicht einheitlich ||

2836 || Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches Ammoniumcarbonat, Ammoniumcarbamat enthaltend ||

2837 || Cyanide, Cyanidoxide und komplexe Cyanide ||

2839 || Silicate; handelsübliche Silicate der Alkalimetalle ||

2840 || Borate; Peroxoborate (Perborate) ||

2841 || Salze der Säuren der Metalloxide oder Metallperoxide ||

2842 || Andere Salze der anorganischen Säuren oder Peroxosäuren (einschließlich Aluminosilicate, auch chemisch nicht einheitlich), ausgenommen Azide ||

2843 || Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame ||

ex 2844 30 11 || Cermets, an U 235 abgereichertes Uran oder Verbindungen dieses Erzeugnisses enthaltend, andere als in Rohform ||

ex 2844 30 51 || Cermets, Thorium oder Verbindungen dieses Erzeugnisses enthaltend, andere als in Rohform ||

2845 90 90 || Isotope (ausgenommen Isotope der Position 2844); anorganische oder organische Verbindungen dieser Isotope, auch chemisch nicht einheitlich, andere als Deuterium und andere Deuteriumverbindungen; Wasserstoff und seine Verbindungen, mit Deuterium angereichert; Mischungen und Lösungen, die diese Erzeugnisse enthalten ||

2846 || Anorganische oder organische Verbindungen der Seltenerdmetalle, des Yttriums oder des Scandiums oder der Mischungen dieser Metalle ||

2847 00 00 || Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff verfestigt ||

2848 00 00 || Phosphide, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Ferrophosphor ||

2849 || Carbide, auch chemisch nicht einheitlich ||

2850 00 || Hydride, Nitride, Azide, Silicide und Boride, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Verbindungen, die zugleich Carbide der Position 2849 sind ||

2852 00 00 || Anorganische oder organische Verbindungen von Quecksilber, ausgenommen Amalgame ||

2853 00 || Andere anorganische Verbindungen (einschließlich destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit); flüssige Luft (einschließlich von Edelgasen befreiter flüssiger Luft); Pressluft; Amalgame von anderen Metallen als Edelmetallen ||

29 || 2903 || Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe ||

2904 || Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert ||

ex 2905 || Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2905 43 00 und 2905 44 ||

2906 || Cyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate ||

2907 || Phenole; Phenolalkohole ||

2908 || Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Phenole oder Phenolalkohole ||

2909 || Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate ||

2910 || Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyether mit dreigliedrigem Ring; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate ||

2911 00 00 || Acetale und Halbacetale, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate ||

2912 || Aldehyde, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; cyclische Polymere der Aldehyde; Paraformaldehyd ||

2913 00 00 || Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Erzeugnisse der Position 2912 ||

2914 || Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate ||

2915 || Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate ||

2916 || Ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, cyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate ||

2917 || Mehrbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: ||

2918 || Carbonsäuren mit zusätzlichen Sauerstoff-Funktionen und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate ||

2919 || Ester der Phosphorsäuren und ihre Salze, einschließlich Lactophosphate; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate ||

2920 || Ester der anderen anorganischen Säuren der Nichtmetalle (ausgenommen Ester der Halogenwasserstoffsäuren) und ihre Salze; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate ||

2921 || Verbindungen mit Aminofunktion ||

2922 || Amine mit Sauerstoff-Funktionen ||

2923 || Quartäre Ammoniumsalze und ‑hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich ||

2924 || Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion; Verbindungen mit Kohlensäureamidfunktion ||

2925 || Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion (einschließlich Saccharin und seiner Salze) oder Verbindungen mit Iminfunktion ||

2926 || Verbindungen mit Nitrilfunktion ||

2927 00 00 || Diazo-, Azo- oder Azoxyverbindungen ||

2928 00 90 || Andere organische Derivate des Hydrazins oder des Hydroxylamins ||

2929 10 || Isocyanate ||

2929 90 00 || Andere Verbindungen mit anderen Stickstoff-Funktionen ||

2930 20 00 || Thiocarbamate und Dithiocarbamate; Thiurammono-, -di- oder -tetrasulfide; Dithiocarbonate (Xanthate) ||

2930 30 00 ||

ex 2930 90 99 ||

2930 40 90 || Methionine, Captafol (ISO) und Methamidophos (ISO) sowie andere organische Thioverbindungen, andere als Dithiocarbonate (Xanthate) ||

2930 50 00 ||

2930 90 13 ||

2930 90 16 ||

2930 90 20 ||

2930 90 60 ||

ex 2930 90 99 ||

2931 00 || Andere organisch-anorganische Verbindungen ||

2932 || Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Heteroatom(e) ||

2933 || Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e) ||

2934 || Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen ||

2935 00 90 || Andere Sulfonamide ||

2938 || Natürliche, auch synthetisch hergestellte Glykoside, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate ||

2940 00 00 || Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose); Zuckerether, Zuckeracetale und Zuckerester und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2937, 2938 oder 2939 || entsprechend KN‑Warenbezeichnung korrigiert

2941 20 30 || Dihydrostreptomycin, seine Salze, Ester und Hydrate ||

2942 00 00 || Andere organische Verbindungen ||

S-6b || 31 || 3102 || Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel ||

3103 10 || Superphosphate ||

3105 || Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse des Kapitels 31 in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger ||

32 || ex Kapitel 32 || Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausgenommen Waren der Positionen 3204 und 3206, ausgenommen Waren der Unterpositionen 3201 20 00, 3201 90 20, ex 3201 90 90 (Eukalyptustannate), ex 3201 90 90 (Tanninderivate des Gambierstrauchs und der Myrobolanen) und ex 3201 90 90 (andere Tannate pflanzlichen Ursprungs) ||

33 || Kapitel 33 || Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel ||

34 || Kapitel 34 || Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips ||

35 || 3501 || Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime ||

3502 90 90 || Albuminate und andere Albuminderivate ||

3503 00 || Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Caseinleime der Position 3501 ||

3504 00 00 || Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert ||

3505 10 50 || Veretherte Stärken und veresterte Stärken ||

3506 || Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger ||

3507 || Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen ||

36 || Kapitel 36 || Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe ||

37 || Kapitel 37 || Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken ||

38 || ex Kapitel 38 || Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen Waren der Unterpositionen 3809 10 und 3824 60 ||

S-7a || 39 || Kapitel 39 || Kunststoffe und Waren daraus ||

S-7b || 40 || Kapitel 40 || Kautschuk und Waren daraus ||

S-8a || 41 || ex 4104 || Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet, ausgenommen Waren der Unterpositionen 4104 41 19 und 4104 49 19 ||

ex 4106 31 00 || Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Schweinen, enthaart, in nassem Zustand (einschließlich wet-blue), gespalten, aber nicht zugerichtet, oder in getrocknetem Zustand (crust), auch gespalten, aber nicht zugerichtet ||

4106 32 00 ||

4107 || Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament oder Rohhautleder, von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114 ||

4112 00 00 || Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament oder Rohhautleder, von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114 ||

4113 || Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114 ||

4114 || Sämischleder (einschließlich Neusämischleder); Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder ||

4115 10 00 || rekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt, in Platten, Blättern oder Streifen, auch in Rollen ||

S-8b || 42 || Kapitel 42 || Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen ||

43 || Kapitel 43 || Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus ||

S-9a || 44 || Kapitel 44 || Holz und Holzwaren; Holzkohle ||

S-9b || 45 || Kapitel 45 || Kork und Korkwaren ||

46 || Kapitel 46 || Flechtwaren und Korbmacherwaren ||

S-11a || 50 || Kapitel 50 || Seide ||

51 || ex Kapitel 51 || Wolle, feine und grobe Tierhaare, ausgenommen Waren der Position 5105; Garne und Gewebe aus Rosshaar ||

52 || Kapitel 52 || Baumwolle ||

53 || Kapitel 53 || Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen ||

54 || Kapitel 54 || Synthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse ||

55 || Kapitel 55 || Synthetische oder künstliche Spinnfasern ||

56 || Kapitel 56 || Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren ||

57 || Kapitel 57 || Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen ||

58 || Kapitel 58 || Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien ||

59 || Kapitel 59 || Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen ||

60 || Kapitel 60 || Gewirke und Gestricke ||

S-11b || 61 || Kapitel 61 || Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken ||

62 || Kapitel 62 || Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken ||

63 || Kapitel 63 || Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen ||

S-12a || 64 || Kapitel 64 || Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon ||

S-12b || 65 || Kapitel 65 || Kopfbedeckungen und Teile davon ||

66 || Kapitel 66 || Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon ||

67 || Kapitel 67 || Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren ||

S-13 || 68 || Kapitel 68 || Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen ||

69 || Kapitel 69 || Keramische Waren ||

70 || Kapitel 70 || Glas und Glaswaren ||

S-14 || 71 || Kapitel 71 || Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen ||

S-15a || 72 || 7202 || Ferrolegierungen ||

73 || Kapitel 73 || Waren aus Eisen oder Stahl ||

S-15b || 74 || Kapitel 74 || Kupfer und Waren daraus ||

75 || 7505 12 00 || Stangen (Stäbe) und Profile, aus Nickellegierungen ||

7505 22 00 || Draht, aus Nickellegierungen ||

7506 20 00 || Bleche, Bänder und Folien, aus Nickellegierungen ||

7507 20 00 || Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, aus Nickel ||

76 || ex Kapitel 76 || Aluminium und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 7601 ||

78 || ex Kapitel 78 || Blei und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 7801 ||

79 || ex Kapitel 79 || Zink und Waren daraus, ausgenommen Waren der Positionen 7901 und 7903 ||

81 || ex Kapitel 81 || Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus, ausgenommen Waren der Unterpositionen 8101 10 00, 8101 94 00, 8102 10 00, 8102 94 00, 8104 11 00, 8104 19 00, 8107 20 00, 8108 20 00, 8108 30 00, 8109 20 00, 8110 10 00, 8112 21 90, 8112 51 00, 8112 59 00, 8112 92 und 8113 00 20 ||

82 || Kapitel 82 || Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen ||

83 || Kapitel 83 || Verschiedene Waren aus unedlen Metallen ||

S-16 || 84 || Kapitel 84 || Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon ||

85 || Kapitel 85 || Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte ||

S-17a || 86 || Kapitel 86 || Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial; Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege ||

S-17b || 87 || Kapitel 87 || Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör ||

88 || Kapitel 88 || Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon ||

89 || Kapitel 89 || Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen ||

S-18 || 90 || Kapitel 90 || Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, ‑apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile davon und Zubehör ||

91 || Kapitel 91 || Uhrmacherwaren ||

92 || Kapitel 92 || Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente ||

S-20 || 94 || Kapitel 94 || Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude ||

95 || Kapitel 95 || Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör ||

96 || Kapitel 96 || Verschiedene Waren ||

FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE, DEREN FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN SICH AUF DIE EINNAHMEN BESCHRÄNKEN

1.           BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS:

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen

2.           HAUSHALTSLINIEN:

Kapitel und Artikel: 120

Für das Haushaltsjahr 2011 veranschlagter Betrag: 16 653 700 000 EUR (Haushalt 2011)

3.           FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

x      Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus, und zwar folgendermaßen:

in Mio. EURO (1 Dezimalstelle)

Haushalts­linie || Einnahmen[30] || Zwölfmonats­zeitraum gerechnet ab dem 1.1.2014 || 2014

Artikel 120 || Auswirkungen auf die Eigenmittel || || -1.792,9

Stand nach der Maßnahme

|| 2015 || 2016 || || ||

Artikel 120 || -1.882,4 || -1.976,7 || || ||

|| || || || ||

4.           BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

5.           SONSTIGE ANMERKUNGEN

Im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (APS) werden für bestimmte Waren, die auf den EU-Markt gelangen, unter bestimmten Bedingungen Zollpräferenzen gewährt.

Auf Grundlage der jüngsten verfügbaren Daten (2009) entstehen der EU durch die derzeit geltende APS-Verordnung Mindereinnahmen in Höhe von 2970 Mio. EUR (Anhang 1).

Diese Verluste lassen sich ermitteln, indem man die Menge der Präferenzeinfuhren mit der Präferenzspanne, d. h. der Differenz zwischen dem Meistbegünstigungszollsatz und dem Präferenzzollsatz, multipliziert.

Demzufolge entstünden durch die neue Verordnung im Vergleich zur Situation ohne Präferenzgewährung Mindereinnahmen von 2103 Mio. EUR (Anhang 2) wie auch zusätzliche Einnahmen durch neue Graduierungen (Aufhebung von Präferenzen für bestimmte Waren/Länder, abhängig von der Bedeutung ihrer Einfuhren) in Höhe von 230,7 Mio. EUR (Anhang 3).

Letztlich liegen die Mindereinnahmen damit bei 1872 Mio. EUR (brutto), die sich wie folgt auf die verschiedenen Regelungen verteilen:

Mio. EUR ||  Präferenz­einfuhren ||  Minder­einnahmen ||  Einnahmen durch neue Gradu­ierungen ||  Verluste ins­gesamt

EBA || 6237 || 730 || - || 730

APS+ || 2835 || 307 || - || 307

APS || 31066 || 1066 || 231 || 835

Gesamt || 40138 || 2103 || 231 || 1872

Folgende Tabelle enthält die geschätzten Mindereinnahmen für den EU-Haushalt (netto) in den kommenden Jahren; dabei werden eine Zunahme der Einfuhren um 5 % jährlich angenommen und 25 % für die von den Mitgliedstaaten einbehaltenen Erhebungskosten abgezogen.

Jahr ||  Minder­einnahmen ||  25 % Abzug „Erhebungs­kosten der Mitglied­staaten“

|| ||

 2009 || 1.872 || 1.404

 2010 || 1.966 || 1.474

 2011 || 2.064 || 1.548

 2012 || 2.167 || 1.625

 2013 || 2.276 || 1.707

 2014 || 2.389 || 1.792

 2015 || 2.509 || 1.882

 2016 || 2.634 || 1.976

Anhang 1

Mio. EUR ||  Präferenz­einfuhren ||  Minder­einnahmen ||  Verluste insgesamt

EBA || 6.237 || 730 || 730

APS+ || 3.535 || 358 || 358

APS || 49.777 || 1.883 || 1.883

Gesamt || 59.548 || 2.970 || 2.970

Anhang 2

Geonom-Länder­code ||  EBA-Länder ||  Einfuhren insgesamt x 1000 EUR ||  Förderfähige Einfuhren x 1000 EUR ||  Präferenz­einfuhren x 1000 EUR ||  MFN (Durch­schnitt) ||  EBA-Satz (Durch­schnitt) ||  Minderein­nahmen der EU x 1000 EUR

 0660 ||  Afghanistan || 14.447,35 || 3.726,67 || 191,08 || 4,67 || - || 7,59

 0330 ||  Angola || 4.909.695,94 || 32.556,26 || 8.023,71 || 3,12 || - || 951,97

 0666 ||  Bangladesch || 5.801.965,43 || 5.722.986,23 || 4.543.072,26 || 6,60 || - || 538.334,34

 0284 ||  Benin || 27.597,45 || 11.167,34 || 10.002,40 || 3,23 || - || 97,00

 0675 ||  Bhutan || 2.326,87 || 490,07 || 65,78 || 3,15 || - || 4,99

 0236 ||  Burkina Faso || 62.845,77 || 6.084,59 || 5.423,67 || 3,45 || - || 424,11

 0328 ||  Burundi || 38.944,98 || 388,87 || 12,05 || 3,62 || - || 0,61

 0696 ||  Kambodscha || 764.629,86 || 747.022,87 || 553.642,71 || 7,40 || - || 64.468,62

 0247 ||  Kap Verde || 26.017,26 || 24.247,70 || 23.368,17 || 4,32 || - || 4.059,07

 0306 ||  Zentralafrikanische Republik || 43.577,66 || 120,57 || - || 3,20 || - || -

 0244 ||  Tschad || 117.616,36 || 2.130,44 || - || 2,94 || - || -

 0375 ||  Komoren || 8.131,51 || 2.701,81 || - || 1,90 || - || -

 0338 ||  Dschibuti || 22.665,42 || 19.550,17 || 18.520,34 || 3,31 || - || 1.118,89

 0310 ||  Äquatorialguinea || 1.477.404,72 || 77.354,80 || 64.480,10 || 2,79 || - || 3.357,89

 0336 ||  Eritrea || 3.503,58 || 2.650,85 || 2.269,99 || 5,37 || - || 222,20

 0334 ||  Äthiopien || 379.891,07 || 143.869,65 || 138.722,82 || 4,58 || - || 9.907,73

 0252 ||  Gambia || 10.925,07 || 6.394,59 || 6.213,43 || 6,32 || - || 431,66

 0260 ||  Guinea || 381.294,25 || 9.712,25 || 373,72 || 3,87 || - || 21,67

 0257 ||  Guinea-Bissau || 2.434,76 || 785,56 || 97,09 || 3,33 || - || 10,07

 0452 ||  Haiti || 18.916,90 || 9.534,19 || 1.343,26 || 5,60 || - || 69,39

 0812 ||  Kiribati || 345,53 || 158,29 || 8,57 || 4,96 || - || 0,45

 0684 ||  Laos || 138.008,03 || 120.540,18 || 107.208,79 || 8,13 || - || 11.420,11

 0395 ||  Lesotho || 101.269,96 || 2.237,59 || 371,90 || 8,69 || - || 17,59

 0268 ||  Liberia || 530.894,47 || 1.481,90 || 17,10 || 3,26 || - || 1,30

 0370 ||  Madagaskar || 451.596,69 || 376.239,78 || 13.190,48 || 6,19 || - || 400,53

 0386 ||  Malawi || 231.298,65 || 186.007,58 || 164.448,31 || 4,44 || - || 27.785,26

 0232 ||  Mali || 18.237,29 || 2.242,75 || 1.376,26 || 4,04 || - || 73,85

 0228 ||  Mauretanien || 371.233,97 || 110.306,61 || 106.545,25 || 5,64 || - || 9.857,13

 0366 ||  Mosambik || 675.687,33 || 624.751,73 || 30.355,79 || 3,57 || - || 4.699,67

 0676 ||  Myanmar || 155.864,99 || - || - || 7,45 || - || -

 0672 ||  Nepal || 74.241,43 || 65.236,52 || 59.541,54 || 6,06 || - || 5.247,16

 0240 ||  Niger || 219.088,61 || 1.818,45 || 706,40 || 3,16 || - || 25,39

 0324 ||  Ruanda || 37.491,23 || 504,37 || - || 3,66 || - || -

 0311 ||  São Tomé und Príncipe || 6.457,74 || 463,16 || 214,94 || 3,94 || - || 18,19

 0248 ||  Senegal || 260.355,80 || 191.200,42 || 186.600,61 || 4,99 || - || 21.172,79

 0264 ||  Sierra Leone || 99.519,20 || 3.913,78 || 2.378,64 || 3,79 || - || 13,05

 0342 ||  Somalia || 412,83 || 28,81 || - || 5,78 || - || -

 0224 ||  Sudan || 104.284,84 || 14.188,90 || 13.447,83 || 3,17 || - || 15,06

 0352 ||  Tansania || 346.020,18 || 184.909,49 || 29.646,52 || 3,72 || - || 5.114,89

 0322 ||  Demokratische Republik Kongo || 324.441,06 || 9.304,07 || 6.797,51 || 3,62 || - || 794,55

 0667 ||  Malediven || 49.107,40 || 47.542,26 || 47.263,67 || 5,34 || - || 9.032,26

 0806 ||  Salomonen || 21.029,09 || 20.577,99 || 19.965,05 || 4,11 || - || 2.534,61

 0626 ||  Timor-Leste || 3.634,41 || 34,07 || - || 2,79 || - || -

 0280 ||  Togo || 257.776,73 || 12.568,69 || 11.959,78 || 4,16 || - || 835,16

 0807 ||  Tuvalu || 37,32 || 13,28 || - || 2,30 || - || -

 0350 ||  Uganda || 371.119,75 || 137.293,68 || 2.156,09 || 3,91 || - || 231,22

 0816 ||  Vanuatu || 20.963,20 || 1.811,31 || 1.745,56 || 3,36 || - || 116,52

 0653 ||  Jemen || 27.900,27 || 15.269,91 || 13.466,46 || 3,66 || - || 2.024,27

 0378 ||  Sambia || 185.674,16 || 78.378,01 || 41.565,19 || 3,21 || - || 4.811,30

|| || 19.198.824,37 || 9.032.499,05 || 6.236.800,82 || || || 729.730,12

Geonom-Länder­code ||  APS+-Länder ||  Einfuhren insgesamt x 1000 EUR ||  Förderfähige Einfuhren x 1000 EUR ||  Präferenz­einfuhren x 1000 EUR ||  MFN (Durch­schnitt) ||  APS+-Satz (Durch­schnitt) ||  Minderein­nahmen der EU x 1000 EUR

 0077 ||  Armenien || 160.148,42 || 69.955,76 || 62.834,61 || 6,33 || - || 2.648,47

 0078 ||  Aserbaidschan || 7.287.537,50 || 60.603,87 || 35.419,15 || 3,16 || - || 1.679,56

 0516 ||  Bolivien || 183.388,65 || 51.277,92 || 49.854,44 || 5,53 || - || 1.002,18

 0480 ||  Kolumbien || 3.793.687,15 || 575.899,97 || 474.962,65 || 5,04 || 0,00 || 47.383,77

 0500 ||  Ecuador || 1.874.692,08 || 984.924,55 || 972.965,58 || 5,78 || 0,02 || 137.486,11

 0428 ||  El Salvador || 198.527,64 || 84.369,86 || 67.415,54 || 5,54 || - || 14.461,53

 0076 ||  Georgien || 478.055,70 || 100.045,70 || 76.904,89 || 4,00 || - || 4.020,76

 0416 ||  Guatemala || 357.157,36 || 179.380,75 || 144.349,71 || 5,99 || 0,01 || 12.830,26

 0424 ||  Honduras || 514.434,68 || 175.799,24 || 149.312,71 || 5,76 || 0,02 || 13.243,36

 0716 ||  Mongolei || 44.482,41 || 9.283,05 || 8.352,31 || 5,26 || - || 885,09

 0432 ||  Nicaragua || 165.519,44 || 74.808,12 || 50.058,93 || 5,89 || 0,03 || 4.623,05

 0520 ||  Paraguay || 358.744,71 || 13.196,65 || 11.487,94 || 4,44 || - || 736,85

 0504 ||  Peru || 3.128.555,78 || 762.409,29 || 730.697,38 || 5,58 || 0,00 || 66.303,81

|| || 18.544.931,52 || 3.141.954,72 || 2.834.615,83 || || || 307.304,79

Geonom-Länder­code ||  APS-Länder allgemein ||  Einfuhren insgesamt x 1000 EUR ||  Förderfähige Einfuhren x 1000 EUR ||  Präferenz­einfuhren x 1000 EUR ||  MFN (Durch­schnitt) ||  GSP-Satz (Durch­schnitt) ||  Minderein­nahmen der EU x 1000 EUR

 0720 ||  China || 212.907.163,09 || 2.656.693,72 || 1.479.028,72 || 4,46 || 2,75 || 62.448,44

 0664 ||  Indien || 25.009.161,69 || 16.055.604,36 || 13.028.769,84 || 4,51 || 2,74 || 432.384,72

 0700 ||  Indonesien || 11.571.832,86 || 5.074.782,31 || 3.383.547,47 || 4,81 || 3,02 || 126.244,36

 0616 ||  Iran || 8.435.108,02 || 611.905,91 || 486.283,57 || 4,39 || 2,44 || 14.902,66

 0612 ||  Irak || 5.918.588,38 || 4.888,58 || 190,51 || 4,95 || 3,68 || 6,67

 0083 ||  Kirgisistan || 28.984,26 || 5.837,24 || 3.011,64 || 5,02 || 4,91 || 102,36

 0824 ||  Marshallinseln || 308.026,36 || 10.869,42 || - || 2,07 || 0,41 || -

 0823 ||  Mikronesien || 621,31 || 88,48 || 81,42 || 5,18 || 3,04 || 5,74

 0803 ||  Nauru || 156,03 || 48,11 || 23,99 || 1,45 || 0,55 || 0,79

 0288 ||  Nigeria || 10.425.469,63 || 288.821,03 || 234.948,73 || 3,94 || 2,14 || 6.663,90

 0662 ||  Pakistan || 3.273.938,08 || 2.817.143,30 || 2.634.483,61 || 5,21 || 3,62 || 64.126,18

 0669 ||  Sri Lanka || 2.001.433,76 || 1.637.164,09 || 1.198.613,09 || 5,70 || 4,04 || 31.593,15

 0082 ||  Taiwan || 74.424,97 || 15.128,50 || 14.358,94 || 4,43 || 4,18 || 307,61

 0680 ||  Thailand || 14.146.945,51 || 6.994.662,77 || 4.218.929,88 || 5,03 || 3,14 || 163.845,85

 0318 ||  Kongo || 695.802,30 || 41.438,23 || 32.802,54 || 2,81 || 1,52 || 849,24

 0708 ||  Philippinen || 3.804.580,35 || 1.124.540,37 || 723.669,31 || 5,03 || 3,14 || 25.832,97

 0817 ||  Tonga || 223,24 || 190,82 || 1,15 || 4,02 || 2,75 || 0,03

 0080 ||  Turkmenistan || 426.482,85 || 62.833,71 || 55.026,95 || 4,54 || 3,85 || 2.302,70

 0072 ||  Ukraine || 7.604.871,59 || 2.282.534,43 || 1.621.706,94 || 4,23 || 2,55 || 53.327,90

 0081 ||  Usbekistan || 310.740,87 || 71.907,39 || 60.983,32 || 4,30 || 2,88 || 1.251,34

 0690 ||  Vietnam || 7.746.820,82 || 3.510.048,52 || 1.890.023,95 || 5,15 || 3,33 || 79.635,87

|| || 314.691.375,97 || 43.267.131,27 || 31.066.485,58 || || || 1.065.832,47

Anhang 3

Geonom-Länder­code || APS-Länder ||  Gradu­ierte Ab­schnitte ||  Einfuhren insgesamt x 1000 EUR ||  Förderfähige Einfuhren x 1000 EUR ||  Präferenz­einfuhren x 1000 EUR ||  MFN (Durch­schnitt) ||  APS-Satz (Durch­schnitt) ||  Minderein­nahmen der EU x 1000 EUR

0720 ||  China ||  S-1a || 555.279,31 || 5.428,29 || 5.087,88 || 1,54 || 3 || 259,43

0720 ||  China ||  S-1b || 1.162.093,60 || 1.135.388,31 || 263.691,45 || 10,1 || 6,17 || 14.864,34

0720 ||  China ||  S-2b || 639.335,05 || 412.877,75 || 356.815,88 || 7,81 || 5,44 || 11.567,31

0720 ||  China ||  S-2c || 187.976,19 || 42.093,08 || 37.975,29 || 3 || 2,73 || 1.415,48

0720 ||  China ||  S-2d || 466.905,06 || 56.881,42 || 43.217,79 || 2,36 || 3,21 || 1.363,62

0720 ||  China ||  S-4b || 940.972,74 || 660.294,07 || 504.990,80 || 11,32 || 8,74 || 20.026,13

0720 ||  China ||  S-20 || 22.655.241,98 || - || - || 2,62 || 0,16 || -

0664 ||  Indien ||  S-2c || 280.248,23 || 23.379,82 || 21.291,88 || 2,85 || 2,73 || 1.067,71

0664 ||  Indien ||  S-5 || 2.004.199,77 || 855.510,25 || 372.378,49 || 0,59 || - || 17.432,13

0664 ||  Indien ||  S-6a || 1.582.912,66 || 1.181.777,25 || 714.935,56 || 4,47 || 0,85 || 39.323,98

0664 ||  Indien ||  S-6b || 1.155.282,00 || 444.081,07 || 413.877,12 || 3,81 || 0,3 || 19.816,39

0664 ||  Indien ||  S-8a || 119.658,54 || 104.707,98 || 96.603,30 || 3,08 || 1,84 || 3.340,80

0664 ||  Indien ||  S-17b || 2.060.470,89 || 1.933.428,82 || 1.193.084,97 || 5,18 || 2,16 || 42.428,13

0700 ||  Indonesien ||  S-1a || 15.538,24 || 13.989,51 || 13.989,51 || 0,58 || - || 895,33

0700 ||  Indonesien ||  S-3 || 1.887.166,53 || - || - || 8 || 5,89 || -

0288 ||  Nigeria ||  S-8a || 98.082,34 || 74.459,97 || 73.251,72 || 2,39 || 0,33 || 2.552,24

0680 ||  Thailand ||  S-4a || 980.815,42 || 420.081,51 || 203.991,32 || 17 || 11,4 || 21.097,59

0680 ||  Thailand ||  S-4b || 605.705,59 || 451.292,76 || 392.541,53 || 11,45 || 8,42 || 14.545,35

0680 ||  Thailand ||  S-14 || 930.795,88 || - || - || 0,81 || - || -

0680 ||  Thailand ||  S-17b || 845.632,91 || 796.572,76 || 201.448,42 || 5,28 || 2,05 || 7.335,46

0072 ||  Ukraine ||  S-3 || 327.676,22 || 325.777,60 || 323.495,63 || 7,48 || 4,49 || 10.259,75

0072 ||  Ukraine ||  S-17a || 64.565,88 || 61.046,91 || 59.378,86 || 1,84 || - || 1.213,59

|| || || 39.566.555,03 || 8.999.069,13 || 5.292.047,40 || || || 230.804,76

[1]               Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97 und (EG) Nr. 1933/2006 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1100/2006 und (EG) Nr. 964/2007 der Kommission (ABl. L 211 vom 6.8.2008, S. 1).

[2]               ABl. L, S. 1.

[3]               GATT‑Beschluss vom 28. November 1979 (L4903).

[4]               KOM(2004) 461, 7.7.2004.

[5]               Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97 und (EG) Nr. 1933/2006 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1100/2006 und (EG) Nr. 964/2007 der Kommission (ABl. L 211 vom 6.8.2008, S. 1).

[6]               ...

[7]               Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97 und (EG) Nr. 1933/2006 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1100/2006 und (EG) Nr. 964/2007 der Kommission (ABl. L 211 vom 6.8.2008, S. 1), Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates vom 21. Januar 2008 zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 sowie des Beschlusses 2005/924/EG der Kommission (ABl. L 20 vom 24.1.2008, S. 1) und Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1763/1999 und (EG) Nr. 6/2000 (ABl. L 240 vom 23.9.2000).

[8]               Erklärung über das Recht auf Entwicklung: Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 4. Dezember 1986, A/RES/41/128.

[9]               Rio‑Erklärung über Umwelt und Entwicklung, angenommen von der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung am 12. August 1992, Rio de Janeiro, A/CONF.151/26 (Vol. I).

[10]             Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, angenommen von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer 86. Tagung, Genf, 18. Juni 1998 (Genf, Internationale Arbeitsorganisation, 1998).

[11]             Millenniumserklärung der Vereinten Nationen: Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 8. September 2000, A/RES/55/2.

[12]             Erklärung von Johannesburg über nachhaltige Entwicklung, angenommen vom Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung am 4. September 2002, Johannesburg, A/CONF.199/20.

[13]             ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

[14]             ABl. L 307 vom 23.11.2010, S. 1.

[15]             ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

[16]             ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1228/2010 der Kommission (ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 17).

[17]             ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

[18]             Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93).

[19]             Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).

[20]             Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 (1) des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009).

[21]             Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen 1244/1999.

[22]             Diese Liste enthält auch Länder, deren Präferenzbehandlung möglicherweise vorübergehend zurückgenommen wurde oder ausgesetzt ist. Die Kommission oder die zuständigen Behörden des betreffenden Landes können eine aktualisierte Liste zur Verfügung stellen.

[23]             Diese Liste enthält Länder, deren Präferenzbehandlung möglicherweise vorübergehend zurückgenommen wurde oder ausgesetzt ist oder welche die Anforderungen bezüglich der Verwaltungszusammenarbeit nicht erfüllen (was eine Voraussetzung dafür ist, dass den Waren Zollpräferenzen gewährt werden können). Die Kommission oder die zuständigen Behörden des betreffenden Landes können eine aktualisierte Liste zur Verfügung stellen.

[24]             Diese Liste enthält auch Länder, deren Präferenzbehandlung möglicherweise vorübergehend zurückgenommen wurde oder welche die Anforderungen bezüglich der Verwaltungszusammenarbeit nicht erfüllen (was eine Voraussetzung dafür ist, dass den Waren Zollpräferenzen gewährt werden können). Die Kommission oder die zuständigen Behörden des betreffenden Landes können eine aktualisierte Liste zur Verfügung stellen.

[25]             Diese Liste enthält auch Länder, deren Präferenzbehandlung möglicherweise vorübergehend zurückgenommen wurde oder ausgesetzt ist oder die die Anforderungen bezüglich der Verwaltungszusammenarbeit nicht erfüllen (was eine Voraussetzung dafür ist, dass den Waren Zollpräferenzen gewährt werden können). Die Kommission oder die zuständigen Behörden des betreffenden Landes können eine aktualisierte Liste zur Verfügung stellen.

[26]             Diese Liste enthält auch Länder, deren Präferenzbehandlung möglicherweise vorübergehend zurückgenommen wurde. Die Kommission oder die zuständigen Behörden des betreffenden Landes können eine aktualisierte Liste zur Verfügung stellen.

[27]             Diese Liste enthält auch Länder, deren Präferenzbehandlung möglicherweise vorübergehend zurückgenommen wurde oder ausgesetzt ist. Die Kommission oder die zuständigen Behörden des betreffenden Landes können eine aktualisierte Liste zur Verfügung stellen.

[28]             Für Waren der Unterposition 0306 13 gilt ein Zollsatz von 3,6 %.

[29]             Für Waren der Unterposition 1704 10 90 wird der spezifische Zoll auf 16 % des Zollwerts begrenzt.

[30]             Bei den traditionellen Eigenmitteln (Agrarzölle, Zuckerabgaben, Zölle) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben. Nach dem Eigenmittelbeschluss (Beschluss (EG, Euratom) 2007/436/EG des Rates) vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17-21). Mit Inkrafttreten eines neuen Eigenmittelbeschlusses könnte sich dies ändern.