52010PC0470

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2011) /* KOM/2010/0470 endg. - NLE 2010/0247 */


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 14.9.2010

KOM(2010) 470 endgültig

2010/0247 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2011)

BEGRÜNDUNG

HINTERGRUND

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik ist es Aufgabe der GFP, für eine Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen zu sorgen. Ein wichtiges Instrument hierzu ist die jährliche Festsetzung der Fangmöglichkeiten in Form von zulässigen Gesamtfangmengen (TAC), Quoten und Beschränkungen des Fischereiaufwands.

Ziel des Vorschlags ist es festzulegen, welche Fangmöglichkeiten den Mitgliedstaaten 2011 bei den kommerziell wichtigsten Fischbeständen in der Ostsee zur Verfügung stehen.

- Allgemeiner Kontext

In der Mitteilung der Kommission „Konsultation zu den Fangmöglichkeiten 2011“ (KOM(2010) 241 endgültig) wird auf den Hintergrund des Vorschlags eingegangen. Im Interesse der Vereinfachung und der Übersichtlichkeit der jährlichen TAC- und Quotenentscheidungen werden die Fangmöglichkeiten für die Ostsee seit 2006 in einer eigenen Verordnung festgesetzt: Verordnung (EG) Nr. 52/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2006).

Die wissenschaftlichen Gutachten zu den Fangmöglichkeiten in der Ostsee für 2011 wurden im Mai 2010 vom Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) sowie im Juni 2010 vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF) vorgelegt.

Der Vorschlag deckt zwei für die Bewirtschaftung der Fischereien in der Ostsee im Jahr 2011 wichtige Bereiche ab: die Festsetzung der TAC und Quoten sowie die Beschränkungen des Fischereiaufwands.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Die Fangmöglichkeiten und das Verfahren für deren Aufteilung auf die Mitgliedstaaten werden jährlich festgelegt. Zuletzt geschah dies mit der Verordnung (EG) Nr. 1226/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2010).

Für das Fischereimanagement in der Ostsee ist außerdem die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 von Bedeutung.

In der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 779/97 sind die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen zur Wiederauffüllung der genannten Dorschbestände festgelegt. Die Verordnung enthält außerdem die Bestimmungen für die Festsetzung der TAC für den westlichen und den östlichen Dorschbestand sowie für die entsprechenden Aufwandsbeschränkungen.

- Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der EU

Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind auf die Ziele und Regeln der Gemeinsamen Fischereipolitik abgestimmt und stehen mit der EU-Politik für nachhaltige Entwicklung im Einklang.

ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Konsultierte Organisationen/Sachverständige

Der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) und der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF) wurden konsultiert.

Die Gemeinschaft fordert jedes Jahr beim ICES und beim STECF wissenschaftliche Gutachten über den Zustand wichtiger Fischbestände an. Die vorliegenden Gutachten betreffen alle Ostseebestände, für die TAC vorgeschlagen werden, außer Scholle und Hering in Untergebiet 31, für die in diesem Jahr keine wissenschaftlichen Empfehlungen ausgesprochen wurden, da die verfügbaren Informationen für die Beurteilung der Bestandsentwicklung unzulänglich sind.

- Konsultation der Beteiligten

Der Regionalbeirat für die Ostsee (BS RAC) wurde auf der gemeinsamen Sitzung der Arbeitsgruppen für demersale Bestände, Lachsbestände und pelagische Bestände im Juni 2010 auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission „Konsultation zu den Fangmöglichkeiten 2011“ konsultiert. Die wissenschaftliche Grundlage für den Vorschlag wurde von ICES und STECF erarbeitet. Die GD MARE legte anhand der Mitteilung dar, nach welchen Regeln sie die TAC und Quoten für 2011 festzusetzen beabsichtigt. Die auf dieser Sitzung geäußerten vorläufigen Anmerkungen und die anschließenden schriftlichen Empfehlungen zu allen betroffenen Beständen wurden geprüft und in den Vorschlag aufgenommen, sofern sie die derzeitigen Maßnahmen nicht beeinträchtigen oder den Zustand gefährdeter Ressourcen verschlechtern.

Der Regionalbeirat für die Ostsee unterstützt die Durchführung des Mehrjahresplans für die Dorschbestände im Hinblick auf die Festsetzung der TAC, lehnt aber die sich aus der Anwendung des Plans ergebende schrittweise Anpassung des Fischereiaufwands ab. Des Weiteren lehnt er eine Anpassung der TAC an langfristig nachhaltige Werte ab, da seiner Ansicht nach die Bestandslage stabil ist und die wissenschaftlichen Gutachten alleine eine Senkung der betreffenden Quote nicht rechtfertigen.

- Folgenabschätzung

Wenn die vorgeschlagenen Maßnahmen umgesetzt werden, bedeutet dies einen Rückgang der Fangmöglichkeiten (Fangmengen) für EU-Schiffe in der Ostsee um etwa 17 % für alle aufgeführten Arten. Bei mehreren Heringsbeständen und bei Sprotte ist die Reduzierung entweder auf eine relativ hohe fischereiliche Sterblichkeit im Vergleich zu dem höchstmöglichen Dauerertrag bzw. den nach dem Vorsorgeansatz definierten Grenzwerten zurückzuführen oder aber auf eine geringere Rekrutierung. Die wirtschaftlich bedeutendsten Auswirkungen dürfte die Kürzung der TAC für Sprotte haben, die erforderlich wurde, weil der Bestand oberhalb der nach dem Vorsorgeansatz definierten Grenzwerte befischt wird. Die TAC für den westlichen und den östlichen Dorschbestand wurden im Einklang mit dem Mehrjahresplan angehoben.

Der Vorschlag basiert nicht nur auf kurzfristigen Erwägungen, sondern ist auch Teil einer langfristigen Strategie, bei der die Fischerei schrittweise auf ein langfristig nachhaltiges Niveau reduziert werden soll.

Der hier gewählte Ansatz wird folglich mittel- bis langfristig zu einem geringeren Fischereiaufwand, langfristig jedoch zu stabilen oder sogar steigenden Quoten führen. Langfristig werden geringere Umweltauswirkungen wegen des niedrigeren Fischereiaufwands, Rückgänge im Fangsektor in Form von weniger Schiffen und/oder geringerem durchschnittlichem Fischereiaufwand je Schiff sowie unveränderte bzw. größere Anlandungen erwartet. Die Nachhaltigkeit der Fischereitätigkeiten wird sich langfristig verbessern.

RECHTLICHE ASPEKTE

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Der Vorschlag enthält die Fang- und Aufwandsbeschränkungen für die Fischereien in der EU und für internationale Gewässer, in denen EU-Schiffe fischen, um das Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik einer biologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltigen Fischerei zu verwirklichen.

- Rechtsgrundlage

Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

- Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag fällt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Die Gemeinsame Fischereipolitik ist eine gemeinsame Politik. Gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV erlässt der Rat die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.

Mit der vorliegenden Verordnung des Rates werden den Mitgliedstaaten Fangmöglichkeiten zugewiesen. Gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 können die Mitgliedstaaten diese Fangmöglichkeiten nach eigenem Ermessen auf die Regionen und Wirtschaftsteilnehmer aufteilen. Somit verfügt jeder Mitgliedstaat über einen weiten Spielraum bei der Entscheidung, wie er die ihm zugewiesenen Fangmöglichkeiten nach dem von ihm gewählten sozioökonomischen Modell ausschöpfen will.

Der Vorschlag hat für die Mitgliedstaaten keine neuen finanziellen Auswirkungen. Der Rat verabschiedet diese Verordnung jedes Jahr, und die öffentlichen und privaten Mittel zu ihrer Durchführung liegen bereits vor.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagene Instrumente: Verordnung.

Dies ist ein Vorschlag zum Fischereimanagement auf der Grundlage von Artikel 43 Absatz 3 AEUV und im Einklang mit Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates.

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

WEITERE ANGABEN

- Vereinfachung

Mit dem Vorschlag werden Verwaltungsvorschriften für die EU und für einzelstaatliche Behörden vereinfacht, insbesondere die Anforderungen im Zusammenhang mit der Steuerung des Fischereiaufwands.

- Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Dieser Vorschlag betrifft eine jährliche Verordnung für das Jahr 2011 und enthält daher keine Revisionsklausel.

- Detaillierte Erläuterung

Mit dem Vorschlag sollen die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2011 festgesetzt werden.

Die vorgeschlagenen Zahlen basieren auf den wissenschaftlichen Gutachten, dem Ergebnis der Konsultation des Regionalbeirats für die Ostsee und den Vorgaben in der Mitteilung der Kommission über die Fangmöglichkeiten für 2011.

Da die Kommission bestrebt ist, die nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Einklang mit der Politik der Europäischen Union und ihren internationalen Verpflichtungen zu gewährleisten und zugleich die Stabilität der Fangmöglichkeiten zu erhalten, sollen die jährlichen Schwankungen der TAC, soweit dies praktisch möglich ist, unter Berücksichtigung der jeweiligen Bestandslage begrenzt werden.

Die den Mitgliedstaaten zugeteilten TAC und Quoten sind in Anhang I aufgeführt, die Aufwandsbeschränkungen sind in Anhang II dargelegt.

Die vorgeschlagenen TAC für die Dorschbestände und die Aufwandsbeschränkungen entsprechen dem stufenweisen Konzept des Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen. Hauptziel dieses Plans ist die schrittweise Senkung der fischereilichen Sterblichkeit auf langfristig nachhaltige Werte, die die Erholung der Bestände gewährleisten und hohe, stabile Erträge ermöglichen.

Für die Lachsbestände der Ostsee bedarf es zusätzlicher Bewirtschaftungsmaßnahmen in Meeres- und Binnengewässern, um wirksame Bestandserholungen zu ermöglichen. Ein Bewirtschaftungsplan für Lachs wird derzeit ausgearbeitet.

2010/0247 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2011)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Nach Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.

2. Nach der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik[1] obliegt es dem Rat, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des Berichts des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) die erforderlichen Maßnahmen anzunehmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln.

3. Es ist Aufgabe des Rates, die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für jede Fischerei oder Fischereigruppe festzulegen. Bei der Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für jeden Bestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten gewährleistet sein, und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 sollten gebührend berücksichtigt werden. Darüber hinaus sollten im Interesse optimaler Fangmöglichkeiten und ihrer effizienten Nutzung bestimmte für diese Fangmöglichkeiten wesentliche und funktional mit ihnen verbundene Bedingungen festgesetzt werden.

4. Die TAC sollten auf der Grundlage der vorliegenden wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung der biologischen und sozioökonomischen Auswirkungen bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren festgesetzt werden. Diesbezüglich sind die bei den Konsultationen mit den Interessengruppen, insbesondere auf den Sitzungen mit dem Beratenden Ausschuss für Fischerei und Aquakultur und den zuständigen Regionalbeiräten, dargelegten Standpunkte zu berücksichtigen.

5. Die Fangmöglichkeiten für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, sollten im Einklang mit den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden. Folglich sollten Fang- und Aufwandsbeschränkungen für die Dorschbestände der Ostsee gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für Fischereien, die diese Bestände befischen[2], festgelegt werden.

6. Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik[3], insbesondere Artikel 33 betreffend die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 betreffend die Übermittlung von Daten über die Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten.

7. Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten[4] ist festzulegen, für welche Bestände die dort genannten Maßnahmen gelten.

8. Um den Lebensunterhalt der Fischer in der Europäischen Union zu sichern, müssen diese Fischereien am 1. Januar 2011 geöffnet werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden für 2011 die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee festgelegt.

Artikel 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Europäischen Union, die in der Ostsee fischen.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Neben den Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gelten im Sinne dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:

a) Die ICES-Gebiete (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 definierten geografischen Gebiete;

b) „Ostsee“ sind die ICES-Untergebiete 22-32;

c) „EU-Schiff“ ist ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Europäischen Union registriert ist;

d) „zulässige Gesamtfangmenge (TAC)“ ist die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen werden darf;

e) „Quote“ ist ein der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil der TAC;

(f) „Tag außerhalb des Hafens“ ist ein zusammenhängender Zeitabschnitt von 24 Stunden oder ein Teil davon, während dessen sich das Schiff außerhalb des Hafens befindet.

KAPITEL IIFangmöglichkeiten

Artikel 4 Zulässige Fangmengen und Aufteilung

Die Fangbeschränkungen, die Aufteilung dieser Beschränkungen auf die Mitgliedstaaten und zusätzliche Bedingungen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 5 Besondere Aufteilungsvorschriften

1. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach Anhang I lässt Folgendes unberührt:

a) den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

b) Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

c) zulässige zusätzliche Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

d) zurückbehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

e) Abzüge nach den Artikeln 37, 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

2. Sofern in Anhang I dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.

Artikel 6 Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn

a) die Fänge von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist, oder

b) die Fänge Teil eines EU-Anteils sind, der nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und dieser EU-Anteil noch nicht ausgeschöpft ist.

Artikel 7 Aufwandsbeschränkungen

1. Die Aufwandsbeschränkungen sind in Anhang II festgelegt.

2. Die Beschränkungen nach Absatz 1 gelten für die ICES-Untergebiete 27 und 28.2, sofern die Kommission nicht gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 beschlossen hat, jene Untergebiete von den Beschränkungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, Absätze 3, 4 und 5 sowie Artikel 13 der genannten Verordnung auszunehmen.

3. Diese Beschränkungen gelten nicht für das ICES-Untergebiet 28.1, sofern die Kommission nicht gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 beschlossen hat, dass die Beschränkungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 für jenes Untergebiet gelten.

KAPITEL IIISchlussbestimmungen

Artikel 8 Datenübermittlung

Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten über die angelandeten Mengen übermitteln, verwenden sie die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

Artikel 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG I

Fangbeschränkungen für EU-Schiffe in Gebieten mit Fangbeschränkungen, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten

In den folgenden Tabellen sind, nach Beständen aufgeschlüsselt, die TAC und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) und die Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der Quoten angegeben.

Die Bezugnahmen auf Fanggebiete beziehen sich, sofern nichts anderes angegeben ist, auf ICES-Gebiete.

Die Bestände sind für jedes Gebiet nach der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Nachstehend eine Vergleichstabelle der lateinischen Bezeichnungen und der gebräuchlichen Namen:

Wissenschaftliche Bezeichnung | 3-Alpha-Code | Gebräuchliche Bezeichnung |

Clupea harengus | HER | Hering |

Gadus morhua | COD | Dorsch |

Platichthys flesus | FLE | Flunder |

Pleuronectes platessa | PLE | Scholle |

Psetta maxima | TUR | Steinbutt |

Salmo salar | SAL | Lachs |

Sprattus sprattus | SPR | Sprotte |

Art: | Hering | Gebiet: | Untergebiete 30-31 |

Clupea harengus | HER/3D30.; HER/3D31. |

Finnland | 74 607 | (1) | Analytische TAC |

Schweden | 16 393 | (2) |

EU | 91 000 | (3) |

TAC | 91 000 |

(1) Fänge in Untergebiet 31 sind auf 2 460 t begrenzt. (2) Fänge in Untergebiet 31 sind auf 540 t begrenzt. (3) Fänge in Untergebiet 31 sind auf 3 000 t begrenzt. |

Art: | Hering | Gebiet: | Untergebiete 22-24 |

Clupea harengus | HER/3B23.; HER/3C22.; HER/3D24. |

Dänemark | 2 227 | Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |

Deutschland | 8 763 |

Finnland | 1 |

Polen | 2 067 |

Schweden | 2 826 |

EU | 15 884 |

TAC | 15 884 |

Art: | Hering | Gebiet: | EU-Gewässer der Untergebiete 25-27, 28.2, 29 und 32 |

Clupea harengus | HER/3D25.; HER/3D26.; HER/3D27.; HER/3D28.; HER/3D29.; HER/3D32. |

Dänemark | 2 016 | Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |

Deutschland | 535 |

Estland | 10 295 |

Finnland | 20 097 |

Lettland | 2 541 |

Litauen | 2 675 |

Polen | 22 831 |

Schweden | 30 650 |

EU | 91 640 |

TAC | Entfällt |

Art: | Hering | Gebiet: | Untergebiet 28.1 |

Clupea harengus | HER/03D.RG |

Estland | 15 082 | Analytische TAC |

Lettland | 17 578 |

EU | 32 660 |

TAC | 32 660 |

Arten | Dorsch | Gebiet: | EU-Gewässer der Untergebiete 25-32 |

Gadus morhua | COD/3D25.; COD/3D26.; COD/3D27.; COD/3D28.; COD/3D29.; COD/3D30.; COD/3D31.; COD/3D32. |

Dänemark | 13 544 | Analytische TAC |

Deutschland | 5 388 |

Estland | 1 320 |

Finnland | 1 036 |

Lettland | 5 036 |

Litauen | 3 318 |

Polen | 15 595 |

Schweden | 13 721 |

EU | 58 957 |

TAC | Entfällt |

Art: | Dorsch | Gebiet: | EU-Gewässer der Untergebiete 22-24 |

Gadus morhua | COD/3B23.; COD/3C22.; COD/3D24. |

Dänemark | 8 206 | Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |

Deutschland | 4 012 |

Estland | 182 |

Finnland | 161 |

Lettland | 679 |

Litauen | 440 |

Polen | 2 196 |

Schweden | 2 924 |

EU | 18 800 |

TAC | 18 800 |

Art: | Scholle | Gebiet: | EU-Gewässer der Untergebiete 22-32 |

Pleuronectes platessa | PLE/3B23.; PLE/3C22.; PLE/3D24.; PLE/3D25.; PLE/3D26.; PLE/3D27.; PLE/3D28.; PLE/3D29.; PLE/3D30.; PLE/3D31.; PLE/3D32. |

Dänemark | 2 179 | Vorsorgliche TAC Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |

Deutschland | 242 |

Polen | 456 |

Schweden | 164 |

EU | 3 041 |

TAC | 3 041 |

Art: | Lachs | Gebiet: | EU-Gewässer der Untergebiete 22-31 |

Salmo salar | SAL/3B23.; SAL/3C22.; SAL/3D24.; SAL/3D25.; SAL/3D26.; SAL/3D27.; SAL/3D28.; SAL/3D29.; SAL/3D30.; SAL/3D31. |

Dänemark | 51 829 | (1) | Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |

Deutschland | 5 767 | (1) |

Estland | 5 267 | (1) |

Finnland | 64 627 | (1) |

Lettland | 32 965 | (1) |

Litauen | 3 875 | (1) |

Polen | 15 723 | (1) |

Schweden | 70 056 | (1) |

EU | 250 109 | (1) |

TAC | Entfällt |

__________ |

(1) In Stückzahl ausgedrückt. |

Art: | Lachs | Gebiet: | EU-Gewässer des Untergebiets 32 |

Salmo salar | SAL/3D32. |

Estland | 1 581 | (1) | Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |

Finnland | 13 838 | (1) |

EU | 15 419 | (1) |

TAC | Entfällt |

_________ |

(1) In Stückzahl ausgedrückt. |

Art: | Sprotte | Gebiet: | EU-Gewässer der Untergebiete 22-32 |

Sprattus sprattus | SPR/3B23.; SPR/3C22.; SPR/3D24.; SPR/3D25.; SPR/3D26.; SPR/3D27.; SPR/3D28.; SPR/3D29.; SPR/3D30.; SPR/3D31.; SPR/3D32. |

Dänemark | 26 236 | Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |

Deutschland | 16 621 |

Estland | 30 466 |

Finnland | 13 734 |

Lettland | 36 796 |

Litauen | 13 310 |

Polen | 78 087 |

Schweden | 50 719 |

EU | 265 969 |

TAC | Entfällt |

ANHANG II

Aufwandsbeschränkungen

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den Schiffen unter ihrer Flagge der Fischfang mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr sowie mit Grund- oder Oberflächenlangleinen mit Ausnahme von treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln höchstens für die folgende Anzahl von Tagen erlaubt ist:

a) 163 Tage außerhalb des Hafens in den Untergebieten 22-24 mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. bis zum 30. April, in dem Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 Anwendung findet, und

b) 160 Tage außerhalb des Hafens in den Untergebieten 25-28 mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. Juli bis zum 31. August, in dem Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 Anwendung findet.

2. Die pro Jahr höchstzulässige Anzahl der Tage außerhalb des Hafens, an denen sich ein Schiff in den beiden unter Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Gebieten aufhalten darf, wenn es mit den unter Nummer 1 genannten Fanggeräten fischt, darf die einem der beiden Gebiete zugewiesene Höchstzahl von Tagen nicht überschreiten.

[1] ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

[2] ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1.

[3] ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

[4] ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.