52009PC0438

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des „Mandats der Internationalen Partnerschaft für die Zusammenarbeit im Bereich der Energieeffizienz (IPEEC)“ und des „Memorandums über die Einrichtung des Sekretariats der Internationalen Partnerschaft für die Zusammenarbeit im Bereich der Energieeffizienz bei der Internationalen Energieagentur“ durch die Europäische Gemeinschaft /* KOM/2009/0438 endg. - CNS 2009/0119 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 8.9.2009

KOM(2009) 438 endgültig

2009/0119 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung des „Mandats der Internationalen Partnerschaft für die Zusammenarbeit im Bereich der Energieeffizienz (IPEEC)“ und des „Memorandums über die Einrichtung des Sekretariats der Internationalen Partnerschaft für die Zusammenarbeit im Bereich der Energieeffizienz bei der Internationalen Energieagentur“ durch die Europäische Gemeinschaft

BEGRÜNDUNG

Die Kommission hat die Initiative ergriffen, Energieeffizienz auch im internationalen Kontext zu fördern, da dies ein wichtiger Faktor der integrierten Energie- und Klimaschutzpolitik ist. In der Erklärung, die in Aomori (Japan) im Juni 2008 von der Kommission, den G8-Mitgliedern, China, Indien und Südkorea angenommen wurde, wurde eine Internationale Partnerschaft für die Zusammenarbeit im Bereich der Energieeffizienz (International Partnership for Energy Efficiency Cooperation, „IPEEC“) vereinbart. Diese soll ein hochrangiges Forum „für die Verbesserung und Koordinierung unserer gemeinsamen Bemühungen um eine schnellere Übernahme solider Praktiken zur Verbesserung der Energieeffizienz“ sein. Die IPEEC wird ein Forum für Gespräche, Konsultationen und Informationsaustausch bieten.

Das Mandat der IPEEC (das „Mandat“) wurde von den G8-Mitgliedern, China, Südkorea, Brasilien und Mexiko am 24. Mai in Rom unterzeichnet. Indien hat das Mandat nicht unterzeichnet, da sich seine Regierung in einer Übergangsphase befand.

Im Mandat werden die Kooperationsaktivitäten der IPEEC beschrieben und ihre Organisation sowie die Kriterien für die Aufnahme etwaiger neue Mitglieder festgelegt; ferner sind in ihm allgemeine Bestimmungen u. a. über die Finanzierung der Partnerschaft und die Rechte des geistigen Eigentums enthalten.

Artikel 4.2 des Mandats sieht die Möglichkeit einer Mitgliedschaft weiterer Länder und zwischenstaatlicher Organisationen vor. Die Mitgliedschaft hängt von der Unterzeichnung des Mandats ab. Eine Vertretung der Gemeinschaft in der Partnerschaft ist angebracht, da die Gemeinschaft wichtige Beiträge zu den Gesprächen und Konsultationen sowie zu dem Informationsaustausch leisten wird, für die die Partnerschaft ein Forum bietet. Diese Beiträge sollten in abgestimmter Weise geleistet werden; einige der im Mandat vorgesehenen Verpflichtungen betreffen Regelungen, die in Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in den Bereichen Umwelt und Energie getroffen wurden, bzw. könnten diese betreffen, und berühren somit die Zuständigkeiten der Gemeinschaft. Für die ggf. erforderliche einheitliche Abstimmung der Positionen der Gemeinschaft soll ein Verhaltenskodex angewandt werden.

Das Mandat stellt eine internationale Vereinbarung dar, für die die Bestimmungen von Artikel 300 EG-Vertrag gelten.

Für den Beitritt sind keine Verhandlungen erforderlich, da das Mandat bereits von 12 Staaten unterzeichnet wurde. Die Gemeinschaft kann ihm daher auf der Grundlage eines Ratsbeschlusses beitreten, in dem die Person benannt wird, die zur Unterzeichnung des Mandats im Namen der Europäischen Kommission ermächtigt ist.

Ein Memorandum über die Einrichtung des Sekretariats der IPEEC bei der Internationalen Energieagentur (das „Memorandum“) wurde am 24. Mai 2009 von sieben der G8-Mitglieder, China, Südkorea, Brasilien und Mexiko einerseits und am 18. Juni 2009 von der Internationalen Energieagentur (die „IEA“) andererseits unterzeichnet. Die Unterzeichnung durch das achte G-8-Mitglied, Frankreich, erfolgte am 22. Juni 2009.

Das Memorandum ist eine internationale Vereinbarung zwischen den IPEEC-Mitgliedern und der IEA und enthält Regelungen hinsichtlich der Organisation des Sekretariats, das bei der IEA angesiedelt werden soll. Ferner enthält es Bestimmungen über die Personalausstattung des Sekretariats und die Einstellungsverfahren sowie zu Finanzierungsfragen und Haushaltsverfahren. Auf diese internationale Vereinbarung finden die Bestimmungen von Artikel 300 EG-Vertrag Anwendung.

In Punkt 16 des Memorandums ist festegelegt, dass eine zwischenstaatlichen Organisation, die der IPEEC beitreten will, zur Unterzeichnung des Memorandums aufgefordert wird und für die Zwecke dieses Memorandums als Mitglied betrachtet wird. Da die Gemeinschaft der IPEEC beitreten will - wofür die Kommission um Zustimmung des Rats ersucht – sollte der Rat die Unterzeichnung des Memorandums im Namen der Gemeinschaft genehmigen.

Der Beitritt erfordert keine Verhandlungen, da das Memorandum bereits von 12 Staaten und der IEA unterzeichnet wurde. Die Gemeinschaft kann daher dem Memorandum auf der Grundlage eines Ratsbeschlusses beitreten, in dem die Person benannt wird, die zur Unterzeichnung des Memorandums im Namen der Gemeinschaft ermächtigt ist.

Dieser Vorschlag sieht die Unterzeichnung des Mandats und des Memorandums vor.

1.1. Haushalt

Nach Abschnitt 5 des Mandats wird der Haushalt der Partnerschaft durch freiwillige Beiträge ihrer Mitglieder finanziert. Der Beitrag der Gemeinschaft beträgt 400 000 EUR im Jahr 2009 und in jedem darauffolgenden Jahr 60 000 EUR. Der Vorschlag enthält einen Finanzbogen.

2009/0119 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung des „Mandats der Internationalen Partnerschaft für die Zusammenarbeit im Bereich der Energieeffizienz (IPEEC)“ und des „Memorandums über die Einrichtung des Sekretariats der Internationalen Partnerschaft für die Zusammenarbeit im Bereich der Energieeffizienz bei der Internationalen Energieagentur“ durch die Europäische Gemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 sowie auf Artikel 300 Absatz 2 erster Unterabsatz und Absatz 3 erster Unterabsatz,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Auf Initiative der Europäischen Kommission beschlossen G8-Mitglieder, China, Indien, Südkorea und die Kommission im Juni 2008 die Gründung einer Internationalen Partnerschaft für die Zusammenarbeit im Bereich der Energieeffizienz (International Partnership for Energy Efficiency Cooperation, IPEEC), die Maßnahmen erleichtern soll, die zu hohen Energieeffizienz-Gewinnen führen. Die IPEEC wird ein Forum für Diskussionen, Konsultationen und Informationsaustausch sein. Die IPEEC steht anderen Ländern und zwischenstaatlichen Organisationen offen.

(2) Am 24. Mai 2009 wurde das Mandat der Internationalen Partnerschaft für die Zusammenarbeit im Bereich der Energieeffizienz („das Mandat“) in Rom von zwölf Staaten, darunter vier Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, unterzeichnet.

(3) Im Mandat werden die Kooperationsaktivitäten der IPEEC beschrieben und ihre Organisation sowie die Kriterien für die Aufnahme etwaiger neuer Mitglieder festgelegt; ferner sind in ihm allgemeine Bestimmungen u. a. über die Finanzierung der Partnerschaft und die Rechte des geistigen Eigentums enthalten.

(4) Nach Artikel 4.2 des Mandats steht die IPEEC zwischenstaatlichen Organisationen offen und hängt deren Mitgliedschaft von der Unterzeichnung des Mandats ab.

(5) Für die vom Mandat abgedeckten Sachgebiete sind sowohl die Gemeinschaft als auch ihre Mitgliedstaaten zuständig. Daher sind Vorkehrungen nötig, um sicherzustellen, dass in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten, insbesondere für die Bereiche Umwelt und Energie, kohärente Standpunkte festgelegt werden.

(6) Die Verwaltungsaufgaben der IPEEC würden am besten durch die Einrichtung eines Sekretariats wahrgenommen. Am 24. Mai und am 22. Juni 2009 wurde ein Memorandum über die Einrichtung des Sekretariats der IPEEC bei der Internationalen Energieagentur („das Memorandum“) in Rom von zwölf Staaten, darunter vier Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, unterzeichnet. Die Unterzeichnung durch die IEA erfolgte am 18. Juni 2009.

(7) Das Memorandum beschreibt die allgemeinen Grundsätze der Organisation des Sekretariats und enthält Bestimmungen über die Personalausstattung des Sekretariats und die Einstellungsverfahren sowie zu Finanzierungsfragen und Haushaltsverfahren.

(8) In Punkt 16 des Memorandums ist geregelt, dass eine zwischenstaatliche Organisation, die der IPEEC beitreten will, zur Unterzeichnung des Memorandums aufgefordert wird.

(9) Die Unterzeichnung des Mandats und des Memorandums durch die Europäische Gemeinschaft ist angebracht.

(10) Die Europäische Gemeinschaft sollte der IPEEC einen Beitrag zu deren Verwaltungsausgaben zahlen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

1. Das Mandat der Internationalen Partnerschaft für die Zusammenarbeit im Bereich der Energieeffizienz (IPEEC), das diesem Beschluss als Anhang I beigefügt ist, wird im Namen Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

2. Das Memorandum über die Einrichtung des Sekretariats der Internationalen Partnerschaft für die Zusammenarbeit im Bereich der Energieeffizienz bei der Internationalen Energieagentur, das diesem Beschluss als Anhang II beigefügt ist, wird im Namen Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind),

- das Mandat der Internationalen Partnerschaft für die Zusammenarbeit im Bereich der Energieeffizienz (IPEEC) und

- das Memorandum, das die Einrichtung des Sekretariats der Internationalen Partnerschaft für die Zusammenarbeit im Bereich der Energieeffizienz bei der Internationalen Energieagentur betrifft,

rechtsverbindlich für die Europäische Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten und die Kommission beachten den in Anhang III enthaltenen Verhaltenskodex.

Brüssel, den

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG III

Verhaltenskodex

1. Der Kodex gilt für alle Tagungen im Rahmen der Internationalen Partnerschaft für die Zusammenarbeit im Bereich der Energieeffizienz (IPEEC), die die Umsetzung des Mandats betreffen.

2. In den in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallenden Angelegenheiten beruft der Vorsitz auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaates vor, während und nach jeder der unter Nummer 1 genannten Tagungen Koordinierungssitzungen der Delegationen der EU-Mitgliedstaaten mit dem Ziel ein, abgestimmte Standpunkte auszuarbeiten. Entwürfe für Erklärungen zu den Standpunkten werden vorab an die Mitgliedstaaten verteilt. Die Mitgliedstaaten werden diese abgestimmten Standpunkte vortragen.

3. In den in die gemeinsame Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten, insbesondere in Bezug auf

- Fragen im Zusammenhang mit der Politik im Bereich der Energieeffizienz, zu der es EU-Rechtsvorschriften gibt,

- Beziehungen zu anderen Organisationen,

- Änderungen des Mandats,

- das Arbeitsprogramm der IPEEC, die Geschäftsordnung und Finanzbestimmungen sowie den Jahresbericht,

kann die Kommission vor, während und nach jeder der unter Nummer 1 genannten Tagungen Koordinierungssitzungen der Delegationen der EU-Mitgliedstaaten mit dem Ziel einberufen, Gemeinschaftsstandpunkte auszuarbeiten. Entwürfe für Erklärungen zu den Standpunkten werden vorab an die Mitgliedstaaten verteilt. Die Kommission trägt im Namen der Gemeinschaft die Standpunkte der Gemeinschaft in diesen Angelegenheiten vor.

4. Es kann vereinbart werden, dass in den Fällen, in denen die Gemeinschaft nicht vertreten ist, die Mitgliedstaaten den Standpunkt der Gemeinschaft in den unter Nummer 3 genannten Angelegenheiten vortragen.

5. Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten, auch in den Koordinierungssitzungen vor Ort, eng zusammen, um einen einvernehmlichen Standpunkt festzulegen.

6. Kann über die unter Nummer 3 genannten Angelegenheiten kein Einvernehmen erzielt werden, so wird die Angelegenheit ohne unnötige Verzögerung an die Arbeitsgruppe „Energie“ des Rates oder an den Ausschuss der Ständigen Vertreter verwiesen.

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS:

Freiwillige Beiträge zur Internationalen Partnerschaft für die Zusammenarbeit im Bereich der Energieeffizienz (IPEEC).

2. ABM/ABB-RAHMEN

Politikbereich(e) und Tätigkeit(en):

Energie und Verkehr

0604 konventionelle und erneuerbare Energieträger

3. HAUSHALTSLINIEN

3.1. Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische und administrative Unterstützung (vormalige B.A.-Linien)), mit Bezeichnung:

06 04 06 Rahmenprogramm Innovation und Wettbewerbsfähigkeit – Programm intelligente Energie — Europa

3.2. Dauer der geplanten Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen:

400 000 EUR im Jahr 2009 und danach 60 000 EUR pro Jahr.

3.3. Haushaltstechnische Merkmale

Haushaltslinie | Art der Ausgaben | Neu | EFTA-Beitrag | Beitrag von Bewerberländern | Rubrik der Finanziellen Vorausschau |

060406 | NOA | Diff.[1] | Nein | JA | JA | Nr. 1 a |

4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK

4.1. Mittelbedarf

4.1.1. Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und Zahlungsermächtigungen (ZE)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art der Ausgaben | Ab-schnitt | Jahr n | n+1 | n+2 | n+3 | n+4 | n+5 und Folgejahre | Insgesamt |

Operative Ausgaben[2] |

Verpflichtungs-ermächtigungen (VE) | 8.1. | a | 0,400 | 0,060 | 0,060 | 0,060 | 0,060 | 0,060 p.a. |

Zahlungsermächtigungen (ZE) | b | 0,400 | 0,060 | 0,060 | 0,060 | 0,060 | 0,060 p.a. |

Im Referenzbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben[3] |

Technische & administrative Unterstützung (NGM) | 8.2.4. | c | X | X | X | x | x | X | x |

REFERENZBETRAG INSGESAMT |

Verpflichtungs-ermächtigungen | a+c | 0,400 | 0,060 | 0,060 | 0,060 | 0,060 | 0,060 p.a. |

Zahlungsermächtigungen | b+c | 0,400 | 0,060 | 0,060 | 0,060 | 0,060 | 0,060 p.a. |

Im Referenzbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben[4] |

Personalausgaben und Nebenkosten (NGM) | 8.2.5. | d | 0,040 | 0,040 | 0,040 | 0,040 | 0,040 | 0,040 p.a. |

Sonstige im Referenzbetrag nicht enthaltene Verwaltungskosten, außer Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.6. | e | 0,003 | 0,010 | 0,010 | 0,010 | 0,010 | 0,010 p.a. |

Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme |

VE insgesamt, einschließlich Personalkosten | a+c+d+e | 0,443 | 0,110 | 0,110 | 0,110 | 0,110 | 0,110 p.a. |

ZE INSGESAMT, einschließlich Personalkosten | b+c+d+e | 0,443 | 0,110 | 0,110 | 0,110 | 0,110 | 0,110 p.a. |

Angaben zur Kofinanzierung

Im jetzigen Stadium werden die Gesamtkosten der IPEEC für 2009 auf 1,2 Millionen EUR geschätzt. Für 2009 hat die Kommission einen Beitrag zur IPEEC in Höhe von 400 000 EUR im Rahmen des Programms Intelligente Energie – Europa zurückgestellt. Für die Folgejahre sind jährliche Kosten von insgesamt 2,5 Millionen EUR für die IPEEC eine realistische Schätzung. Ausgehend von der Annahme, dass die IPEEC in den nächsten Jahren ungefähr 40 Mitglieder haben wird, ist ein jährlicher Beitrag von 60 000 EUR angebracht.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Kofinanzierung durch | Jahr n | n+1 | n+2 | n+3 | n+4 | n + 5 und Folge-jahre | Insgesamt |

EU-Mitgliedstaaten (derzeit sind 4 davon IPEEC-Mitglieder, diese Zahl kann sich im Laufe der Zeit erhöhen) | f | 0,4 | 1,14 | 1,14 | 1,14 | 1,14 | 1,14 p.a. |

Nicht-EU-Länder (derzeit sind 8 davon IPEEC-Mitglieder, diese Zahl kann sich im Laufe der Zeit erhöhen) | f | 0,4 | 1,25 | 1,25 | 1,25 | 1,25 | 1,25 p.a. |

VE insgesamt, einschließlich Kofinanzierung | a+c+d+e+f | 1,243 | 2,5 | 2,5 | 2,5 | 2,5 | 2,5 p.a. |

4.1.2. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung

( Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

( Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik der Finanziellen Vorausschau erforderlich.

( Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung[5] (z. B. Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens).

4.1.3. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

( Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen

( Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten:

in Mio. EUR (1 Dezimalstelle)

Stand vor der Maßnahme [Jahr n-1] | Stand nach der Maßnahme |

Personalbedarf insgesamt | 0,4 | 0,4 | 0,4 | 0,4 | 0,4 | 0,4 p.a. |

5. MERKMALE UND ZIELE

5.1. Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf

Hauptziel der IPEEC ist die Unterstützung einer lebhaften, produktiven internationalen Zusammenarbeit bei der Förderung von Energieeffizienz und Energieeinsparungen.

5.2. Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Als Mitglied hätte die Kommission besseren und direkteren Zugang zu Informationen über Tätigkeiten auf dem Gebiet der Energieeffizienz sowohl innerhalb der EU als auch weltweit. Dies käme der Politikgestaltung im Allgemeinen zugute und würde zu einer besseren Überwachung der Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erreichung des Energieeinsparungsziels für das Jahr 2020 beitragen.

Darüber hinaus teilt sich die Gemeinschaft in vielen Aspekten der Energieeffizienz-Politik die Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten. Es ist wünschenswert, dass die Gemeinschaft innerhalb der IPEEC koordiniert vorgeht. Es wird vorgeschlagen, dass die Gemeinschaft Mitglied der IPEEC wird; dies ist mit dem Leisten eines freiwilligen finanziellen Beitrags verbunden.

5.3. Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der ABM-Methodik

Hauptziel der IPEEC ist es, Maßnahmen zu erleichtern, die hohe Energieeffizienz-Gewinne ermöglichen. Hierzu gehören

- die Unterstützung der laufenden Arbeit der IPEEC-Mitglieder zur Förderung von Energieeffizienz und der Informationsaustausch über Maßnahmen, die die Energieeffizienz auf sektoraler und sektorübergreifender Ebene erheblich verbessern könnten,

- die Förderung gemeinsamer Forschung und Entwicklung im Bereich zentraler Energieeffizienz-Technologien, insbesondere im Hinblick auf ihre Anwendung in Entwicklungsländern,

- die Erleichterung der Verbreitung energieverbrauchsrelevanter Produkte und Dienstleistungen, die zur Verbesserung der Energieeffizienz beitragen.

Ergebnisse:

Verbreitung von Wissen und vorbildlichen Vorgehensweisen, wobei die Gemeinschaft innerhalb der IPEEC bei Angelegenheiten der gemeinsamen Zuständigkeit gemäß abgestimmten Standpunkten tätig wird.

Indikatoren:

- Zahl der IPEEC-Mitglieder, die neue Aktionen/Maßnahmen im Bereich der Energieeffizienz als direktes Ergebnis der IPEEC-Arbeit beschlossen haben,

- Zahl neuer Maßnahmen, die als Folge der Arbeit der IPEEC durchgeführt wurden,

- Anteil vereinbarter abgestimmter Standpunkte der Gemeinschaft zu einschlägigen Fragen innerhalb der IPEEC.

5.4. Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben)

( Zentrale Verwaltung

( direkt durch die Kommission

( indirekt im Wege der Befugnisübertragung an:

( Exekutivagenturen

( die in Artikel 185 der Haushaltsordnung bezeichneten von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen

( einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die in öffentlichem Auftrag tätig werden.

( Geteilte oder dezentrale Verwaltung

( mit Mitgliedstaaten

( mit Drittländern.

( Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten):

Ergänzende Bemerkungen:

6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

6.1. Überwachungssystem

Nicht anwendbar.

6.2. Bewertung

6.2.1. Ex-ante-Bewertung

Nicht anwendbar.

6.2.2. Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter Zugrundelegung früherer Erfahrungen)

Kein Vorschlag für Maßnahmen.

6.2.3. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen

Nach 5 Jahren, falls Anzeichen für einen ausbleibenden Erfolg und für eine mangelnde Unterstützung der IPEEC bestehen.

7. Betrugsbekämpfungsmassnahmen

Nicht relevant.

8. RESSOURCEN IM EINZELNEN

8.1. Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf

Verpflichtungsermächtigungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 |

Beamte und Bedienstete auf Zeit[8] (XX 01 01) | A*/AD | 0,222 | 0,222 | 0,222 | 0,222 | 0,222 | 0.222 |

B*, C*/AST |

Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal[9] | 0.178 | 0,178 | 0,178 | 0,178 | 0,178 | 0,178 |

Sonstiges, aus Artikel XX 01 04/05 finanziertes Personal[10] |

INSGESAMT | 0.4 | 0,4 | 0,4 | 0,4 | 0,4 | 0,4 |

8.2.2. Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme auszuführen sind

- Verfolgung der Tätigkeiten der IPEEC

- Beiträge zum Arbeitsprogramm

- Einberufung, Vorbereitung und Nachbereitung von Koordinierungssitzungen mit MS

8.2.3. Herkunft des damit betrauten Personals (Statutspersonals)

( Derzeit für die Verwaltung des Programms, das ersetzt oder verlängert werden soll, zugewiesene Stellen

( im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für das Jahr n vorab zugewiesene Stellen

( Im Rahmen des anstehenden neuen APS/HVE-Verfahrens anzufordernde Stellen

( innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung)

( Für das Jahr n erforderliche, jedoch im Rahmen des APS/HVE-Verfahrens für dieses Jahr nicht vorgesehene neue Stellen.

8.2.4. Sonstige im Referenzbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 04/05 – Verwaltungsausgaben)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Haushaltslinie (Nummer und Bezeichnung) | Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folge-jahre | INSGESAMT |

Sonstige Formen der technischen und administrativen Unterstützung |

- intra muros |

- extra muros |

Ausgaben für technische und administrative Unterstützung insgesamt |

8.2.5. Im Referenzbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art des Personals | Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folge-jahre |

Beamte und Bedienstete auf Zeit (XX 01 01) | 0,027 | 0,027 | 0,027 | 0,027 | 0,027 | 0,027 p.a. |

Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal (Hilfskräfte, ANS, Vertragspersonal usw.) (Angabe der Haushaltslinie) | 0,013 | 0,013 | 0,013 | 0,013 | 0,013 | 0,013 p.a. |

Personalausgaben und Nebenkosten insgesamt (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | 0,040 | 0,040 | 0,040 | 0,040 | 0,040 | 0,040 p.a. |

Berechnung - Beamte und Bedienstete auf Zeit |

Mehrjahresprogramm, daher beruhen Kosten auf den Durchschnittskosten für Sachbearbeiter in der Kommission 0,4 fte x (122 x 5/9) + 0,4 fte x (73 x 3/9) + 0,4 fte x (64 x 1/9) = 40 000 EUR Berechnung– aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal Siehe Kasten oben |

8.2.6. Sonstige nicht im Referenzbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) |

Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5und Folge-jahre | INSGESAMT |

XX 01 02 11 01 - Dienstreisen | 0,003 | 0,010 | 0,010 | 0,010 | 0,010 | 0,010 p.a. |

XX 01 02 11 02 - Sitzungen & Konferenzen |

XX 01 02 11 03 - Ausschüsse[11] |

XX 01 02 11 04 - Studien & Konsultationen |

XX 01 02 11 05 - Informationssysteme |

2 Gesamtbetrag der sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb (XX 01 02 11) |

3 Sonstige Ausgaben administrativer Art (Angabe mit Hinweis auf die betreffende Haushaltslinie) |

Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben ausgenommen Personalausgaben und Nebenkosten (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | 0,003 | 0,010 | 0,010 | 0,010 | 0,010 | 0,010 p.a. |

Berechnung – Sonstige nicht im Referenzbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben |

3 Dienstreisen zu 1000 EUR (Jahr n) – 10 Dienstreisen zu 1000 EUR = 10 000 EUR (Jahre n+) Je nach der Entscheidung über den ständigen Sitz des Sekretariats können sich diese Kosten ändern. |

[1] Getrennte Mittel

[2] Ausgaben, die nicht unter Kapitel xx 01 des betreffenden Titels xx fallen.

[3] Ausgaben, die unter Artikel xx 01 04 des Titels xx fallen.

[4] Ausgaben, die unter Kapitel xx 01 fallen, außer solche bei Artikel xx 01 04 oder xx 01 05.

[5] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

[6] Wenn die Dauer der Maßnahme mehr als 6 Jahre beträgt, sind weitere Spalten hinzuzufügen.

[7] Wie in Abschnitt 5.3 beschrieben.

[8] Kosten sind NICHT im Referenzbetrag enthalten.

[9] Kosten sind NICHT im Referenzbetrag enthalten.

[10] Kosten sind im Referenzbetrag enthalten.

[11] Angabe des jeweiligen Ausschusses sowie der Gruppe, der dieser angehört.