52009PC0197

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen SEK(2009) 531 SEK(2009) 532 SEK(2009) 533 /* KOM/2009/0197 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, 21.4.2009

KOM(2009) 197 endgültig

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen SEK(2009) 531 SEK(2009) 532

SEK(2009) 533

BEGRÜNDUNG

1. Im Zuge der Reformierung der Finanzierungsinstrumente für auswärtige Maßnahmen für den Zeitraum 2007-2013, bei der mehr als 30 verschiedene Rechtsinstrumente durch sieben neue Instrumente ersetzt wurden, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 ein Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit (nachstehend DCI) eingeführt, das die geografisch ausgerichtete Zusammenarbeit mit Ländern in Asien, Zentralasien und Lateinamerika sowie Irak, Iran, Jemen und Südafrika abdeckt.

2. Das wichtigste und übergeordnete Ziel des DCI ist die Beseitigung der Armut in den Partnerländern durch die Verfolgung der Millenniums-Entwicklungsziele. Daher sieht die Verordnung vor, dass Maßnahmen im Rahmen geografischer Programme den Kriterien genügen müssen, die der Entwicklungshilfeausschuss (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für die öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) aufgestellt hat.

3. Dieser Anwendungsbereich ist zu begrenzt, um die Zusammenarbeit mit wichtigen bilateralen Partnern und Akteuren - bei denen die Gemeinschaft ein strategisches Interesse an der Förderung diversifizierter Beziehungen hat - in multilateralen Gremien und im Rahmen der Global Governance zu fördern. Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, ihre Beziehungen zu Ländern zu vertiefen, die sowohl Entwicklungsländer als auch bedeutende Partner in der Weltwirtschaft sind, wie Indien, China, Brasilien und Mexiko. Darüber hinaus hat die Gemeinschaft in Regionen wie Zentralasien und Nahost (Irak, Iran und Jemen) Interessen, die über die Armutsbekämpfung hinausgehen, wie Energiesicherheit und Public Diplomacy. Schließlich sind die meisten asiatischen und lateinamerikanischen Länder sowie Südafrika Länder mit mittlerem Einkommen, die an einem Austausch mit der Europäischen Union im Wirtschafts-, Handels-, Hochschul-, Geschäfts- und Wissenschaftsbereich interessiert sind.

4. Daher möchte die Kommission mit Legislativvorschlägen an die durch die Haushaltsverfahren 2007 und 2008 eingeführten „Vorbereitenden Maßnahmen“ anknüpfen, um für die genannte Zusammenarbeit und für Maßnahmen, die nicht die Kriterien für öffentliche Entwicklungshilfe erfüllen, eine dauerhafte Finanzierung zu gewährleisten.

5. Da ein ähnliches Ziel verfolgt wird wie mit der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006, wird vorgeschlagen, deren geografischen Anwendungsbereich auf die unter die DCI-Verordnung fallenden Länder auszuweiten und für die betreffende Zusammenarbeit einen zusätzlichen Referenzbetrag von 176 Mio. EUR für den Zeitraum 2010-2013 vorzusehen.

6. Bei der Überprüfung der Anwendung der Finanzierungsinstrumente für auswärtige Maßnahmen wurde festgestellt, dass die Bestimmungen über den Ausschluss von Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben von den förderfähigen Kosten nicht einheitlich sind. Der Einheitlichkeit halber wird daher vorgeschlagen, diese Bestimmungen mit denen anderer Instrumente in Einklang zu bringen.

7. Dem Vorschlag liegt eine Folgenabschätzung bei, um die Vereinbarkeit mit den betreffenden Gemeinschaftspolitiken zu gewährleisten.

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 181 a,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

8. Im Jahr 2007 hat die Gemeinschaft ihre geografisch ausgerichtete Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Asien, Zentralasien und Lateinamerika, mit Irak, Iran und Jemen sowie mit Südafrika durch die Annahme der Verordnung 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI)[1] gestrafft.

9. Das wichtigste und übergeordnete Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 ist die Beseitigung der Armut in den Partnerländern durch die Verfolgung der Millenniums-Entwicklungsziele. Im Übrigen ist der in der Verordnung festgelegte Anwendungsbereich der Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern und in Entwicklung befindlichen Gebieten und Regionen, die im Rahmen geografisch ausgerichteter Programme erfolgt, grundsätzlich auf Finanzierungsmaßnahmen beschränkt, die den Kriterien genügen, die der Entwicklungshilfeausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (DAC/OECD) für die öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) aufgestellt hat.

10. Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, die Beziehungen zu den betreffenden Entwicklungsländern weiter zu vertiefen, die in multilateralen Gremien und bei der Global Governance wichtige bilaterale Partner und Akteure sind, bei denen die Gemeinschaft ein strategisches Interesse an der Förderung diversifizierter Beziehungen hat, vor allem an einem Austausch im Wirtschafts-, Handels-, Hochschul-, Geschäfts- und Wissenschaftsbereich. Sie benötigt daher ein Instrument zur Finanzierung solcher Maßnahmen, die ihrer Art nach keine öffentliche Entwicklungshilfe darstellen.

11. Zu diesem Zweck wurden durch die Haushaltsverfahren 2007 und 2008 vier Vorbereitende Maßnahmen eingeführt, um eine solche verstärkte Zusammenarbeit im Einklang mit Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[2] einzuleiten: Austausch mit Indien im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Wissenschaftsbereich; Austausch mit China im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Wissenschaftsbereich; Zusammenarbeit mit Ländern der mittleren Einkommensgruppe in Asien; und Zusammenarbeit mit Ländern der mittleren Einkommensgruppe in Lateinamerika. Nach dem genannten Artikel der Haushaltsordnung muss das auf die Vorbereitenden Maßnahmen folgende Rechtsetzungsverfahren vor Ablauf des dritten Haushaltsjahrs abgeschlossen werden.

12. Die Zielsetzungen und Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen[3] sind geeignet, um eine solche verstärkte Zusammenarbeit mit Ländern, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 fallen, zu verwirklichen. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, den geografischen Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 auszuweiten und einen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit mit den genannten Entwicklungsländern vorzusehen.

13. Bei der Überprüfung der Anwendung der Finanzierungsinstrumente für auswärtige Maßnahmen wurde festgestellt, dass die Bestimmungen über den Ausschluss von Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben von den förderfähigen Kosten nicht einheitlich sind. Der Einheitlichkeit halber wird vorgeschlagen, diese Bestimmungen mit denen anderer Instrumente in Einklang zu bringen.

14. Die Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 wird wie folgt geändert:

(1) Der Titel der Verordnung erhält folgende Fassung:

„Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen und mit unter die Verordnung (EG) Nr. 1905/206 fallenden Entwicklungsländern.“

(2) Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Ziel

1. Mit der Gemeinschaftsfinanzierung werden die wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit sowie andere Formen der Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten, anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen sowie Entwicklungsländern, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 fallen, im Rahmen der Zuständigkeit der Gemeinschaft unterstützt.

2. Vorrangiges Ziel der Zusammenarbeit mit den in Absatz 1 genannten Ländern und Gebieten ist es, durch spezifische Maßnahmen die Beziehungen zu ihnen zu stärken und auf bilateraler, regionaler oder multilateraler Ebene weiter auszubauen, um günstigere Rahmenbedingungen für die Fortentwicklung der Beziehungen der Gemeinschaft zu diesen Ländern und Gebieten zu schaffen, den Dialog zu fördern und die Interessen der Gemeinschaft zu unterstützen.

(3) Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Anwendungsbereich

1. Die Zusammenarbeit zielt darauf ab, die Beziehungen zu Partnern, die die Werte der Gemeinschaft teilen, ähnliche politische, wirtschaftliche und institutionelle Strukturen aufweisen und wichtige bilaterale Partner und Akteure in multilateralen Gremien und im Rahmen der Global Governance sind, zu entwickeln. Die Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf Partnerländer, bei denen die Gemeinschaft ein strategisches Interesse an der Förderung der Beziehungen hat.

2. Für die Zwecke dieser Verordnung sind industrialisierte Länder und Gebiete und andere Länder und Gebiete mit hohem Einkommen die Länder und Gebiete, die in Anhang I aufgeführt sind, und Entwicklungsländer die Länder, die in Anhang II aufgeführt sind. Sie werden nachstehend als „Partnerländer“ bezeichnet. Zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit kann die Kommission allerdings in hinreichend begründeten Fällen bei der Annahme der in Artikel 6 genannten Aktionsprogramme beschließen, dass nicht in den Anhängen aufgeführte Länder förderfähig sind, wenn das durchzuführende Projekt oder Programm regionaler oder grenzüberschreitender Art ist. Entsprechende Bestimmungen können in den in Artikel 5 genannten mehrjährigen Kooperationsprogrammen vorgesehen werden. Die Kommission ändert die Listen in den Anhängen I und II entsprechend den Abänderungen, die der OECD-Ausschuss für Entwicklungshilfe regelmäßig an seiner Liste der Entwicklungsländer vornimmt, und unterrichtet den Rat darüber.“

(4) Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Gemeinschaftsfinanzierung darf grundsätzlich nicht dazu verwendet werden, um in den Partnerländern Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben zu begleichen.“

(5) Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

Finanzvorschriften

Der Referenzbetrag für die Umsetzung dieser Verordnung im Zeitraum 2007-2013 beläuft sich für die in Anhang I aufgeführten Länder auf 172 Mio. EUR und für die in Anhang II aufgeführten Länder auf 176 Mio. EUR. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.“

(6) Im Anhang erhält die Überschrift folgende Fassung:

„ANHANG I — Liste der von dieser Verordnung erfassten industrialisierten Länder und Gebiete sowie anderen Länder und Gebiete mit hohem Einkommen“

(7) Der Anhang der vorliegenden Verordnung wird als neuer Anhang II angefügt.

Artikel 2Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

Anhang

„ANHANG II

Liste der von dieser Verordnung erfassten Entwicklungsländer

Lateinamerika1. Argentinien

2. Bolivien

3. Brasilien

4. Chile

5. Kolumbien

6. Costa Rica

7. Kuba

8. Ecuador

9. El Salvador

10. Guatemala

11. Honduras

12. Mexiko

13. Nicaragua

14. Panama

15. Paraguay

16. Peru

17. Uruguay

18. VenezuelaAsien

19. Afghanistan

20. Bangladesch

21. Bhutan

22. Kambodscha

23. China

24. Indien

25. Indonesien

26. Demokratische Volksrepublik Korea

27. Laos

28. Malaysia

29. Malediven

30. Mongolei

31. Myanmar/Birma

32. Nepal

33. Pakistan

34. Philippinen

35. Sri Lanka

36. Thailand

37. Vietnam

Zentralasien

38. Kasachstan

39. Kirgisische Republik

40. Tadschikistan

41. Turkmenistan

42. UsbekistanNaher und Mittlerer Osten

43. Iran

44. Irak

45. JemenSüdafrika

46. Südafrika“

FINANZBOGEN

BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS:

Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen

ABM/ABB-RAHMEN

19 09 — Beziehungen zu Lateinamerika

19 10 — Beziehungen zu Asien, Zentralasien und den Ländern des Nahen und Mittleren Ostens (Irak, Iran, Jemen)

21 06 — Geografische Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten

HAUSHALTSLINIEN

Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)), mit Bezeichnung:

Rubrik 4 – Außenbeziehungen

Haushaltslinie 19 09 02 — Andere Kooperationsmaßnahmen als öffentliche Entwicklungshilfe (Lateinamerika)

Diese Haushaltslinie ist im HVE 2010 umzubenennen; sie lautet derzeit „Vorbereitende Maßnahme — Zusammenarbeit mit Ländern der mittleren Einkommensgruppe in Lateinamerika“.

Haushaltslinie 19 10 04 — Andere Kooperationsmaßnahmen als öffentliche Entwicklungshilfe (Asien, Zentralasien, Iran, Irak und Jemen)

Neue im HVE 2010 beantragte Haushaltslinie zur Anknüpfung an die Vorbereitenden Maßnahmen im Rahmen der Haushaltslinien 19 10 01 03, 19 10 01 04 und 19 10 01 05

Haushaltslinie 21 06 06 — Andere Kooperationsmaßnahmen als öffentliche Entwicklungshilfe (Südafrika)

Neue im HVE 2010 beantragte Haushaltslinie.

Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen:

Die vorgeschlagene Maßnahme erstreckt sich auf den Zeitraum 2010-2013.

Haushaltstechnische Merkmale (erforderlichenfalls sind weitere Zeilen anzufügen):

Haushaltslinie | Art der Ausgaben | Neu | EFTA-Beitrag | Beitrag von Bewerberländern | Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens |

19 09 02 | NOA | Getr. | JA (Umbenennung) | NEIN | NEIN | 4 |

19 10 04 | NOA | Getr. | JA | NEIN | NEIN | 4 |

21 06 06 | NOA | Getr. | JA | NEIN | NEIN | 4 |

RESSOURCEN IM ÜBERBLICK

Mittelbedarf

Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und Zahlungsermächtigungen (ZE)

Finanzierungsquellen:

1) Zusätzliche Mittel werden lediglich für die Fortsetzung der Vorbereitenden Maßnahmen beantragt (Ziel 1: Förderung der wirtschaftlichen Partnerschaft und der Geschäftstätigkeit im Interesse der EU). Es handelt sich um einen Betrag von 67,5 Mio. EUR, der aus der Marge zugewiesen wird, wie der untenstehenden Tabelle zu entnehmen ist.

2) Die übrigen 108,5 Mio. EUR werden durch eine Neuzuweisung aus den betreffenden DCI-Mittelausstattungen für geografische Programme finanziert. Ziel 2 (Mobilität von EU-Studenten im Rahmen der Erasmus-Mundus-Komponente „Externe Zusammenarbeit“ – Erasmus Mundus External Cooperation Window, EMECW) und Ziel 3 (sonstige Nicht-ODA-Aktivitäten) werden vollständig aus der Neuzuweisung aus den DCI-Mittelausstattungen für die jeweiligen geografischen Programme finanziert. Die in Anhang IV der DCI-Verordnung genannten Richtbeträge für geografische Programme werden jedoch nicht geändert.

Daher beläuft sich der Finanzrahmen zwar auf 176 Mio. EUR, die zusätzliche Belastung für den Haushalt aber nur auf 67,5 Mio. EUR.

In der nachstehenden Tabelle sind lediglich die aus der Marge bereitgestellten zusätzlichen Mittel ausgewiesen.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art der Ausgaben | Abschnitt | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | n + 5 und Folgejahre | Insgesamt |

Operative Ausgaben[4] |

Verpflichtungser-mächtigungen (VE) | 8,1 | a | 0 | 15,0 | 17,5 | 17,5 | 17,5 | 0 | 67,5 |

Zahlungsermächtigungen (ZE) | b | 0 | 7,0 | 15,0 | 18,0 | 18,0 | 9,5 | 67,5 |

Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben[5] |

Technische und administrative Unterstützung (NGM) | 8,2,4 | c |

HÖCHSTBETRAG |

Verpflichtungser-mächtigungen | a+c | 0 | 15,0 | 17,5 | 17,5 | 17,5 | 0 | 67,5 |

Zahlungser-mächtigungen | b+c | 0 | 7,0 | 15,0 | 18,0 | 18,0 | 9,5 | 67,5 |

Im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben[6] |

Personalausgaben und Nebenkosten (NGM) | 8,2,5 | d |

Sonstige im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungskosten, außer Personalausgaben und Nebenkosten (NGM) | 8,2,6 | e |

Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme

VE insgesamt, einschließlich Personalkosten | a+c+d+e | 0 | 15,0 | 17,5 | 17,5 | 17,5 | 0 | 67,5 |

ZE INSGESAMT, einschließlich Personalkosten | b+c+d+e | 0 | 7,0 | 15,0 | 18,0 | 18,0 | 9,5 | 67,5 |

Angaben zur Kofinanzierung

Sieht der Vorschlag eine Kofinanzierung durch die Mitgliedstaaten oder sonstige Einrichtungen vor (bitte auflisten), so ist in der nachstehenden Tabelle die voraussichtliche Höhe der entsprechenden Beiträge anzugeben (beteiligen sich mehrere Einrichtungen an der Kofinanzierung, so können Zeilen in die Tabelle eingefügt werden):

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Kofinanzierung durch | Jahr n | n + 1 | n + 2 | n + 3 | n + 4 | n + 5 und Folgejahre | Insgesamt |

…………………… | f |

VE insgesamt, einschließlich Kofinanzierung | a+c+d+e+f |

Vereinbarkeit mit der Finanzplanung

Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

X Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens erforderlich

( Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung[7] (z. B. Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens).

Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

( Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen.

( Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten:

NB: Einzelheiten und Anmerkungen zur Berechnungsmethode sind diesem Finanzbogen als Anhang beizufügen.

in Mio. EUR (1 Dezimalstelle)

Stand vor der Maßnahme [Jahr n-1] | Stand nach der Maßnahme |

Personalbedarf insgesamt |

MERKMALE UND ZIELE

Einzelheiten zum Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts werden in der Begründung dargelegt. Dieser Abschnitt des Finanzbogens sollte folgende ergänzende Informationen enthalten:

Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf

Dem Vorschlag liegt eine Folgenabschätzung bei, in der der Bedarf im Einzelnen dargelegt ist.

Bei diesem Vorschlag handelt es sich um eine legislative Folgemaßnahme zu den Vorbereitenden Maßnahmen, die durch die Haushaltsverfahren 2007 und 2008 eingeführt wurden. Dadurch soll eine Lücke in den Rechtsvorschriften geschlossen werden, die auf den begrenzten Anwendungsbereich des Finanzierungsinstruments für Entwicklungszusammenarbeit (DCI) zurückzuführen ist, das die geografisch ausgerichtete Zusammenarbeit mit Ländern in Asien, Zentralasien, Lateinamerika und mit Irak, Iran, Jemen und Südafrika abdeckt.

Der dafür erforderliche Finanzrahmen wurde auf 176 Mio. EUR veranschlagt.

Die vier Vorbereitenden Maßnahmen für den Zeitraum 2007-2009 wurden auf Initiative der Haushaltsbehörde aus der Marge finanziert. Die Folgemaßnahmen dazu erfordern einen Betrag von 67,5 Mio. EUR. Der restliche Bedarf (108,5 Mio. EUR) betrifft die Mobilität von EU-Studenten im Rahmen von Erasmus Mundus und Aktivitäten, die im Rahmen der DCI-Mittelausstattung vorgesehen, aber nicht förderfähig sind, weil der Anwendungsbereich des DCI sich auf Aktivitäten beschränkt, die die Kriterien für öffentliche Entwicklungshilfe erfüllen (z. B. Programme zur Förderung der Sichtbarkeit, technische Hilfe in energiebezogenen Bereichen).

Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Die Ausweitung des geografischen Anwendungsbereichs der ICI-Verordnung wird es ermöglichen, in multilateralen Gremien und bei der Global Governance verstärkt mit wichtigen bilateralen Partnern und Akteuren zusammenzuarbeiten, bei denen die Gemeinschaft ein strategisches Interesse an der Förderung diversifizierter Beziehungen hat. Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, ihre Beziehungen zu Ländern zu vertiefen, die sowohl Entwicklungsländer als auch bedeutenden Partner in der Weltwirtschaft sind, wie Indien, China, Brasilien oder Südafrika. Darüber hinaus hat die Gemeinschaft in Regionen wie Zentralasien und Nahost Interessen, die über die Armutsbekämpfung hinausgehen, wie vor allem Energiesicherheit und Public Diplomacy. Schließlich bestehen Asien und Lateinamerika zum größten Teil aus Ländern mit mittlerem Einkommen, die an einem Austausch mit der Europäischen Union in Bereichen interessiert sind, die über die öffentliche Entwicklungshilfe hinausgehen.

Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der ABM-Methodik

Die vorgeschlagene Verordnung dient der Finanzierung von Programmen und Projekten, mit denen die folgenden wichtigsten operativen Ziele verwirklicht werden:

Ziel 1:

- Förderung der wirtschaftlichen Partnerschaft und der Geschäftstätigkeit im Interesse der EU

Ziel 2:

- Direkte Kontakte zwischen den Menschen/Zusammenarbeit im Bildungswesen

Ziel 3:

- Public Diplomacy und Informationskampagnen

- Dialoge

- Kooperationsprojekte, die die ODA-Kriterien nicht erfüllen

19 09:

- Verbesserter Zugang von Unternehmen, Industrie und Forschungskreisen aus Europa zu lateinamerikanischen Märkten,

- Sicherstellung der europäischen Beteiligung an den Erasmus-Mundus-Komponenten „Externe Zusammenarbeit“,

- Verbesserung der Kenntnis und des Verständnisses der wichtigsten Politiken und strategischen Ziele der EU.

19 10

- Verbesserter europäischer Zugang zu asiatischen Märkten im Interesse der Unternehmen, Industrie und Forschungskreise aus Europa mit Augenmerk auf sauberen und nachhaltigen Technologien und einem besonderen Schwerpunkt auf der Stärkung der geschäftlichen Präsenz europäischer KMU in Asien, Fortschritte bei der Verbesserung der Bedingungen für Handel und Investitionen,

- Verbesserung der Kenntnis und des Verständnisses der EU, Sicherstellung und Verstärkung der europäischen Beteiligung an den Erasmus-Mundus-Komponenten „Externe Zusammenarbeit“,

- Sicherstellung der Beteiligung an europäischen Bildungsmessen in einem mindestens so großen Umfang wie in der Vergangenheit,

- Fortschritte bei der allgemeinen Zusammenarbeit im Energiebereich, vor allem mit Zentralasien.

21 06

- Sicherstellung der europäischen Beteiligung an den Erasmus-Mundus-Komponenten „Externe Zusammenarbeit“,

- Fortschritte bei der allgemeinen Zusammenarbeit in Bereichen wie Energie, Wissenschaft und Technologie oder Verkehr, einschließlich Fortschritten bei der Verbesserung der Bedingungen für Handel und Investitionen.

in Mio. EUR | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | INSGE-SAMT |

Asien | 16,5 | 19,5 | 20,5 | 21,0 | 77,5 |

Förderung der wirtschaftlichen Partnerschaft und der Geschäftstätigkeit im Interesse der EU (Folgemaßnahmen zu den Vorbereitenden Maßnahmen) | 12,0 | 13,0 | 14,0 | 14,0 | 53,0 |

Mobilität von EU-Studenten im Rahmen von EMECW | 3,0 | 5,0 | 5,0 | 5,5 | 18,5 |

sonstige Nicht-ODA-Aktivitäten | 1,5 | 1,5 | 1,5 | 1,5 | 6,0 |

Lateinamerika | 11,5 | 16,0 | 16,0 | 16,0 | 59,5 |

Förderung der wirtschaftlichen Partnerschaft und der Geschäftstätigkeit im Interesse der EU (Folgemaßnahmen zu den Vorbereitenden Maßnahmen) | 3,0 | 4,0 | 4,0 | 4,0 | 15,0 |

Mobilität von EU-Studenten im Rahmen von EMECW | 0,5 | 5,0 | 5,0 | 5,0 | 15,5 |

sonstige Nicht-ODA-Aktivitäten | 8,0 | 7,0 | 7,0 | 7,0 | 29,0 |

Zentralasien | 4,0 | 6,0 | 6,0 | 6,0 | 22,0 |

Förderung der wirtschaftlichen Partnerschaft und der Geschäftstätigkeit im Interesse der EU (Folgemaßnahmen zu den Vorbereitenden Maßnahmen) | - | - | - | - | - |

Mobilität von EU-Studenten im Rahmen von EMECW | 1,0 | 2,0 | 2,0 | 2,0 | 7,0 |

sonstige Nicht-ODA-Aktivitäten | 3,0 | 4,0 | 4,0 | 4,0 | 15,0 |

Irak, Iran, Jemen | 2,5 | 2,5 | 2,5 | 2,5 | 10,0 |

Förderung der wirtschaftlichen Partnerschaft und der Geschäftstätigkeit im Interesse der EU (Folgemaßnahmen zu den Vorbereitenden Maßnahmen) | - | - | - | - | - |

Mobilität von EU-Studenten im Rahmen von EMECW | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 2,0 |

sonstige Nicht-ODA-Aktivitäten | 2,0 | 2,0 | 2,0 | 2,0 | 8,0 |

Südafrika | - | 1,0 | 3,0 | 3,0 | 7,0 |

Förderung der wirtschaftlichen Partnerschaft und der Geschäftstätigkeit im Interesse der EU (Folgemaßnahmen zu den Vorbereitenden Maßnahmen) | - | - | - | - | - |

Mobilität von EU-Studenten im Rahmen von EMECW | - | 1,0 | 2,0 | 2,0 | 5,0 |

sonstige Nicht-ODA-Aktivitäten | - | - | 1,0 | 1,0 | 2,0 |

Mittelausstattung insgesamt | 34,5 | 45,0 | 48,0 | 48,5 | 176,0 |

Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben)

Durchführungsmethode ist die direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission bzw. für die Mobilität von EU-Studenten im Rahmen von EMECW durch die Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“.

ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

Überwachungssystem

Die Programme unterliegen dem üblichen Überwachungssystem.

Bewertung

Ex-ante-Bewertung

Die Umsetzung des DCI und der Vorbereitenden Maßnahmen sowie die Folgenabschätzung ermöglichen eine angemessene Ex-ante-Bewertung.

Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter Zugrundelegung früherer Erfahrungen)

Die Vorbereitenden Maßnahmen werden bewertet.

Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen

Die ICI-Verordnung sieht regelmäßige Bewertungen vor.

BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Der Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und die Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten sind Bestandteil der ICI-Verordnung.

Besonderes Augenmerk wird dabei auf die Art der Ausgaben (Förderfähigkeit der Ausgaben), die Einhaltung der Budgets (tatsächliche Ausgaben) und die Prüfung der Ausgabenbelege und sonstigen diesbezüglichen Unterlagen (Nachweis der Ausgaben) gelegt.

RESSOURCEN IM EINZELNEN

Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf

Verpflichtungsermächtigungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 |

Beamte oder Bedienstet auf Zeit[10] (XX 01 01) | A*/AD |

B*, C*/AST |

[11]Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal |

Sonstiges, aus Artikel XX 01 04/05 finanziertes Personal[12] |

INSGESAMT |

Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme auszuführen sind

Zuordnung der Stellen des damit betrauten Statutspersonals

(Bei mehreren Angaben bitte die jeweilige Zahl der Stellen angeben.)

( derzeit für die Verwaltung des Programms, das ersetzt oder verlängert werden soll, zugewiesene Stellen

( im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für das Jahr n vorab zugewiesene Stellen

( im Rahmen des anstehenden neuen JSP/HVE-Verfahrens anzufordernde Stellen

( innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung)

( für das Jahr n erforderliche, jedoch im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für dieses Jahr nicht vorgesehene neue Stellen

Sonstige im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 04/05 – Verwaltungsausgaben)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Haushaltslinie (Nummer und Bezeichnung) | Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folgejahre | INSGESAMT |

Sonstige technische und administrative Unterstützung |

- intra muros |

- extra muros |

Technische und administrative Unterstützung insgesamt |

Im Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art des Personals | Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folgejahre |

Beamte und Bedienstete auf Zeit (XX 01 01) |

Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal (Hilfskräfte, ANS, Vertragspersonal, usw.) (Angabe der Haushaltslinie) |

Personalausgaben und Nebenkosten insgesamt (NICHT im Höchstbetrag enthalten) |

Berechnung – Beamte und Bedienstete auf Zeit

Hierbei sollte - soweit zutreffend - auf Abschnitt 8.2.1 Bezug genommen werden.

Berechnung – Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal

Hierbei sollte - soweit zutreffend - auf Abschnitt 8.2.1 Bezug genommen werden.

Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) |

Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folge-jahre | INSGE-SAMT |

XX 01 02 11 01 – Dienstreisen |

XX 01 02 11 02 – Sitzungen & Konferenzen |

XX 01 02 11 03 – Ausschüsse[14] |

XX 01 02 11 04 – Studien und Konsultationen |

XX 01 02 11 05 – Informationssysteme |

2 Gesamtbetrag der sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb (XX 01 02 11) |

3 Sonstige Ausgaben administrativer Art (Angabe mit Hinweis auf die betreffende Haushaltslinie) |

Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben ausgenommen Personalausgaben und Nebenkosten (NICHT im Höchstbetrag enthalten) |

Berechnung – Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

[1] ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.

[2] Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

[3] ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 41. (berichtigte Fassung: ABl. L 29 vom 3.2.2007, S. 16.)

[4] Ausgaben, die nicht unter Kapitel xx 01 des Titels xx fallen.

[5] Ausgaben, die unter Artikel xx 01 04 des Titels xx fallen.

[6] Ausgaben, die unter Kapitel xx 01 fallen, außer solche bei Artikel xx 01 04 oder xx 01 05.

[7] Siehe Nummer 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

[8] Wenn die Dauer der Maßnahme mehr als 6 Jahre beträgt, sind weitere Spalten anzufügen.

[9] Wie in Abschnitt 5.3 beschrieben.

[10] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.

[11] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.

[12] Die Kosten hierfür sind im Höchstbetrag enthalten.

[13] Hier ist auf den Finanzbogen zum Gründungsrechtsakt der betreffenden Agentur zu verweisen.

[14] Angabe des jeweiligen Ausschusses sowie der Gruppe, der dieser angehört.