52008PC0235

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren sowie Fischereierzeugnisse /* KOM/2008/0235 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 30.4.2008

KOM(2008) 235 endgültig

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren sowie Fischereierzeugnisse

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS

1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Kommission hat mit Unterstützung der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ alle von den Mitgliedstaaten vorgelegten Anträge auf zeitweilige Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs geprüft. Der beigefügte Vorschlag betrifft bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren. Die Anträge auf Zollaussetzung für die genannten Erzeugnisse wurden anhand der Kriterien geprüft, die in der Mitteilung der Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten aufgeführt sind (ABl. C 128 vom 25.4.1998, S. 2). Nach dieser Prüfung hält die Kommission die Aussetzung der Zollsätze bei den Erzeugnissen in Anhang I des beigefügten Verordnungsvorschlags für gerechtfertigt. Erzeugnisse, bei denen eine Zollaussetzung nicht mehr im wirtschaftlichen Interesse der Gemeinschaft liegt, wurden gestrichen. In den Anhängen zu dieser Verordnung sind die Erzeugnisse aufgeführt, für die eine Zollaussetzung vorgeschlagen wird oder für die eine Änderung des Wortlauts erforderlich ist, sowie die Erzeugnisse, die aus dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 gestrichen wurden. Um die wirtschaftlichen Aspekte der einzelnen Aussetzungen prüfen zu können, wurde die Geltungsdauer der Maßnahme auf den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2012 festgelegt. Nach Ablauf dieses Zeitraums werden die Aussetzungen, die nach Auffassung der Kommission und der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ aufzuheben oder fortzusetzen sind, beendet oder verlängert.

1.2. Allgemeiner Kontext

Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte neue Waren, die nicht im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren sowie Fischereierzeugnisse aufgeführt sind, teilweise oder vollständig auszusetzen.

1.3. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

ABl. L 158 vom 29.6.1996, S. 1. Verordnung. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1527/2007 (ABl. L 349 vom 30.12.2007, S. 7).

1.4. Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

Der Vorschlag steht mit den agrar-, handels-, unternehmens- und entwicklungspolitischen Maßnahmen sowie mit den Maßnahmen im Bereich Außenbeziehungen in Einklang. Er geht nicht zu Lasten von Ländern, mit denen die EU präferenzielle Handelsabkommen geschlossen hat (z.B. APS, AKP-Regelung, Beitrittsländer sowie potenzielle Beitrittsländer aus dem westlichen Balkan).

2. ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG

2.1. Anhörung von interessierten Kreisen

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Es wurde die Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ konsultiert, in der die betreffenden Wirtschaftszweige aller Mitgliedstaaten vertreten sind.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Alle genannten Aussetzungen entsprechen der bei den Erörterungen innerhalb der Gruppe erzielten Einigung.

2.2. Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche

Sachverständige, die die Mitgliedstaaten in der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ vertreten.

Methodik

Offene Anhörung.

Konsultierte Organisationen/Sachverständige

Von den Mitgliedstaaten benannte Sachverständige.

Zusammenfassung der berücksichtigten Stellungnahmen

Es gab keinen Hinweis auf mögliche gravierende Risiken mit irreversiblen Folgen.

Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen

Veröffentlichung des Vorschlags.

2.3. Folgenabschätzung

Dieser Vorschlag bedeutet für die Industrie in der Gemeinschaft Einsparungen bei Zollzahlungen in Höhe von 8 300 000 EUR und stärkt ihre Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Industrien aus Drittländern, die Fertigprodukte in den Gemeinschaftsmarkt liefern. Der Vorschlag steht mit den Grundsätzen in der Mitteilung der Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten im Einklang. Mit der vorgeschlagenen Änderung sollen in der Europäischen Union bestehende Stellen erhalten und neue geschaffen werden. Der Vorschlag ist im Legislativ- und Arbeitsprogramm der Kommission für 2008 enthalten.

3. RECHTLICHE ASPEKTE

3.1. Zusammenfassung des Vorschlags

Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren sowie Fischereierzeugnisse.

3.2. Rechtsgrundlage

Artikel 26 EG-Vertrag.

3.3. Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.

3.4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Das Maßnahmenpaket entspricht den Grundsätzen zur Vereinfachung der Verfahren für im Außenhandel tätige Wirtschaftsbeteiligte sowie der Mitteilung der Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten.

3.5. Wahl des Instruments

Vorgeschlagene Instrumente: Verordnung

Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen:

Nach Artikel 26 EG-Vertrag legt der Rat autonome Zollaussetzungen und Zollkontingente mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission fest.

4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Nicht vereinnahmte Zölle in Höhe von jährlich insgesamt 8 300 000 EUR.

5. WEITERE ANGABEN

5.1. Vereinfachung

Die vorgeschlagene Verordnung wird mit einer gestaffelten Liste der Zollaussetzungen im Anhang veröffentlicht.

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren sowie Fischereierzeugnisse

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ─

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26,

auf Vorschlag der Kommission[1],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte neue Erzeugnisse, die nicht im Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 1255/96[2] des Rates aufgeführt sind, teilweise oder vollständig auszusetzen.

(2) Die KN- und TARIC-Codes 5603 12 10 20 und 8504 40 84 20 für zwei Erzeugnisse, die derzeit im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 aufgeführt sind, sollten von der Liste im Anhang gestrichen werden, weil es nicht mehr im Interesse der Gemeinschaft liegt, für diese Erzeugnisse die Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs beizubehalten.

(3) Außerdem muss die Warenbezeichnung bei acht Erzeugnissen geändert werden, um technischen Entwicklungen oder der Marktentwicklung Rechnung zu tragen. Diese Erzeugnisse sind als aus der Liste gestrichen anzusehen und sollten daher als neue Erzeugnisse in die Liste aufgenommen werden.

(4) Die Erfahrung hat gezeigt, dass die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 aufgeführten Aussetzungen befristet werden müssen, um technologische und wirtschaftliche Veränderungen zu berücksichtigen. Eine vorzeitige Beendigung bestimmter Maßnahmen bzw. ihre Fortsetzung nach Ablauf der Geltungsdauer ist jedoch nicht auszuschließen, sofern wirtschaftliche Gründe geltend gemacht werden, die den Grundsätzen der Mitteilung der Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten von 1998[3] entsprechen.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1255/96 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Da die in dieser Verordnung vorgesehene Gültigkeitsdauer für die Zollaussetzungen am 1. Juli 2008 beginnt, sollte diese Verordnung an diesem Datum gelten und unverzüglich in Kraft treten ─

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 wird wie folgt geändert:

1. Die Zeilen für die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse werden eingefügt.

2. Die Zeilen für die Erzeugnisse, deren KN- und TARIC-Codes in Anhang II dieser Verordnung aufgeführt sind, werden gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab 1. Juli 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG I

In Artikel 1 Absatz 1 genannte Erzeugnisse

KN-Code | TARIC | Warenbezeichnung | Autonomer Zollsatz | Geltungsdauer |

ex 2008 60 19 ex 2008 60 39 | 30 30 | Süßkirschen mit Zusatz von Alkohol, auch mit einem Zuckergehalt von 9 GHT, mit einem Durchmesser von nicht mehr als 19,9 mm, mit Stein, zur Verwendung in Schokoladeerzeugnissen (1) | 10 % (2) | 1.7.2008-31.12.2012 |

ex 2835 10 00 | 10 | Natriumhypophosphitmonohydrat | 0 % | 1.7.2008-31.12.2012 |

ex 2839 19 00 | 10 | Dinatriumdisilikat | 0 % | 1.7.2008-31.12.2012 |

ex 2841 80 00 | 10 | Diammoniumwolframat (Ammoniumparawolframat) | 0 % | 1.7.2008-31.12.2012 |

ex 2850 00 20 | 30 | Titannitrid mit einer Teilchengröße von nicht mehr als 250 nm | 0 % | 1.7.2008-31.12.2012 |

ex 2930 90 85 | 82 | Natriumtoluol-4-sulfinat | 0 % | 1.7.2008-31.12.2012 |

ex 2930 90 85 | 83 | Methyl-p-Toluolsulphon | 0 % | 1.7.2008-31.12.2012 |

ex 2934 20 80 | 40 | 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on (Benzisothiazolinon (BIT)) | 0 % | 1.7.2008-31.12.2012 |

ex 3808 93 15 | 10 | Zubereitung auf der Grundlage eines Konzentrats, das 45 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 55 GHT des Herbizidwirkstoffs Penoxsulam in wässriger Suspension enthält | 0 % | 1.7.2008-31.12.2012 |

ex 3815 19 90 | 41 | Katalysator in Tablettenform, bestehend aus 60 GHT (± 2 GHT) Kupferoxid auf einem Träger aus Aluminiumoxid | 0 % | 1.7.2008-31.12.2012 |

ex 3815 90 90 | 85 | Katalysator, auf der Grundlage von Aluminosilicat (Zeolith), zum Alkylieren aromatischer Kohlenwasserstoffe, zum Transalkylieren alkylaromatischer Kohlenwasserstoffen oder zum Oligomerisieren von Olefinen (1) | 0 % | 1.7.2008-31.12.2012 |

ex 3824 90 97 | 70 | Paste mit einem Gehalt an Kupfer von 75 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 85 GHT, auch anorganische Oxide, Ethylcellulose und ein Lösungsmittel enthaltend | 0 % | 1.7.2008-31.12.2012 |

ex 3824 90 97 | 78 | Mischung von Phytosterolen, gewonnen aus Holz und Ölen auf Holzbasis (Tallöl), in Form von Pulver mit einer Partikelgröße von nicht mehr als 300 µm, mit einem Gehalt von 60 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 GHT Sitosterolen, nicht mehr als 15 GHT Campesterolen, nicht mehr als 5 GHT Stigmasterolen, nicht mehr als 15 GHT Betasitostanolen | 0 % | 1.7.2008-31.12.2012 |

ex 3904 10 00 | 20 | Poly(vinylchlorid) in Form von Pulver, nicht mit anderen Stoffen gemischt, mit einem Polymerisationsgrad von 1000 (± 100) Monomereinheiten, einem Wärmedurchgangskoeffizienten (k-Wert) von 60 oder mehr, jedoch nicht mehr als 70, einer Schüttdichte von 0,35 g/cm3 oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,55 g/cm3, einem Gehalt an flüchtigen Bestandteilen unter 0,35 GHT, einer durchschnittlichen mittleren Korngröße von mindestens 40 µm und höchstens 70 µm sowie einem Siebrückhalt von höchstens 1 GHT bei einer Maschenweite von 120 µm, ohne Vinylacetatmonomere, zur Verwendung beim Herstellen von Batteriescheidern (1) | 0 % | 1.7.2008-31.12.2012 |

ex 3919 10 69 ex 3919 90 69 | 91 96 | Bänder aus Acrylschaum, auf einer Seite mit einem wärmeaktivierbaren Klebstoff oder druckempfindlichen Acrylklebstoff und auf der anderen Seite mit einem druckempfindlichen Acrylklebstoff und einer abziehbaren Schutzfolie versehen, mit einer Schälkraft ("peel adhesion") bei einem Winkel von 90 ° von mehr als 25 N/cm (nach ASTM D 3330) | 0 % | 1.7.2008-31.12.2012 |

ex 3919 90 69 | 97 | Biaxial orientierte Polypropylenfolien in Rollen, mit selbstklebender Beschichtung, einer Breite von 363 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 507 mm, einer Gesamtstärke von mindestens 10 µm oder mehr, jedoch nicht mehr als 100 µm, zur Verwendung beim Schutz von LCD-Bildschirmen bei der Herstellung von LCD-Modulen (1) | 0 % | 1.7.2008-31.12.2012 |

ex 3920 62 19 ex 3920 62 19 | 80 82 | Folie aus Poly(ethylenterephthalat) mit einer Dicke von nicht mehr als 20 µm, beidseitig mit einer Gasbarriereschicht aus einer Polymermatrix mit eingebettetem Siliciumdioxid und einer Dicke von höchstens 2 µm überzogen | 0 % | 1.7.2008-31.12.2012 |

ex 3920 92 00 | 30 | Polyamidfolie mit einer Dicke von nicht mehr als 20 µm, beidseitig mit einer Gasbarriereschicht aus einer Polymermatrix mit eingebettetem Sililciumdioxid und einer Dicke von höchstens 2 µm überzogen | 0 % | 1.7.2008-31.12.2012 |

ex 5603 11 10 ex 5603 11 90 | 20 20 | Vliesstoffe mit einem Gewicht von 20 g/m2 oder weniger, geschichtete, nach dem Spinnvliesverfahren hergestellte und heißluftgezogene Filamente enthaltend, wobei die beiden äußeren Schichten feine Endlosfilamente (mit einem Durchmesser von 10 µm oder mehr, jeodch nicht mehr als 20 µm) enthalten und die innere Schicht extrafeine Endlosfilamente (mit einem Durchmesser von 1 µm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 µm) enthält, zum Herstellen von Windeln für Kleinkinder und ähnlichen Waren zu hygienischen Zwecken (1) | 0 % | 1.7.2008-31.12.2012 |

ex 5603 12 90 | 50 | Vliesstoffe: mit einem Gewicht von 30 g/m2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 60 g/m2, Polypropylen- oder Polypropylen-Polyethylenfasern enthaltend, auch bedruckt, bei denen 65 % der Gesamtoberfläche einer Seite runde, zum Festhaften von extrudierten Widerhäkchen geeignete Noppen von 4 mm Durchmesser aus an der Basis befestigten, nach oben stehenden, nicht verbundenen gekräuselten Fasern (Schlaufen) aufweist und die restlichen 35 % der Oberfläche bondiert sind, und die andere Seite eine glatte, nicht strukturierte Oberfläche aufweist, zur Verwendung beim Herstellen von Windeln und Windeleinlagen für Babys und vergleichbaren Hygieneartikeln (1) | 0 % | 1.7.2008-31.12.2012 |

ex 7005 10 25 | 10 | Feuerpoliertes Glas (float-glass): mit einer Dicke von 2,0 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 2,4 mm, auf einer Seite beschichtet mit Fluor dotiertem SnO2 als reflektierende Schicht | 0 % | 1.7.2008-31.12.2012 |

ex 7005 10 30 | 10 | Feuerpoliertes Glas (float-glass): mit einer Dicke von 4,0 mm oder mehr jedoch nicht mehr als 4,2 mm, mit einer Lichtdurchlässigkeit von 91 % oder mehr, gemessen mit einer Lichtquelle des D Typs, auf einer Seite beschichtet mit Fluor dotiertem SnO2 als reflektierende Schicht | 0 % | 1.7.2008-31.12.2012 |

ex 7006 00 90 ex 8529 90 92 | 60 46 | Natron-Kalk-Glasplatten mit einem unteren Kühlpunkt von mehr als 570°C einer Stärke von 1,7 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 2,9 mm Abmessungen von 1 144 mm (± 0,5 mm) x 670 mm (± 0,5 mm) oder 1 164 mm (± 0,5 mm) x 649 mm (± 0,5 mm) auch mit: Indium-Zinnoxid-Schicht Elektrodengitter aus Silberpaste, mit einem dielektrischen Material überzogen | 0 % | 1.7.2008-31.12.2012 |

ex 7007 19 20 | 20 | Platte aus gehärtetem oder halbgehärtetem Glas mit einer Diagonalen von 81 cm oder mehr jedoch nicht mehr als 186 cm, mit einer oder mehreren Polymerschichten, auch mit Lackierung oder farbiger oder schwarzer Keramik an den Außenkanten, zur Verwendung bei der Herstellung von Waren der Position 8528 (1) | 0 % | 1.7.2008-31.12.2012 |

ex 7606 12 10 ex 7607 11 90 | 10 20 | Band aus einer Aluminium-Magnesium-Legierung, mit einem Gehalt an: 93,3 GHT oder mehr Aluminium, 2,2 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 GHT Magnesium und nicht mehr als 1,8 GHT andere Elemente, in Rollen, einer Dicke von 0,14 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,40 mm, einer Breite von 12,5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 89 mm, einer Zugfestigkeit von 285 N/mm² oder mehr und einer Bruchdehnung von 1,0 % oder mehr | 0 % | 1.7.2008-31.12.2012 |

ex 7607 20 99 | 10 | Aluminiumverbundfolie mit einer Gesamtdicke von nicht mehr als 0,123 mm , bestehend aus einer Lage aus Aluminium mit einer Dicke von nicht mehr als 0,040 mm und je einer Unterlage aus Polyamid und Polypropylen sowie einer Schutzschicht gegen Korrosion durch Flusssäure, zum Herstellen von Lithium-Polymer-Batterien (1) | 0 % | 1.7.2008-31.12.2012 |

ex 8108 90 30 | 10 | Stangen aus einer Titanlegierung für die Herstellung von Bauteilen für Luftfahrzeuge (1) | 0 % | 1.7.2008-31.12.2012 |

ex 8108 90 30 | 20 | Stangen (Stäben) und Draht aus Titan-Aluminium-Legierung, mit einem Gehalt an Aluminium von 1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 GHT, zur Verwendung bei der Herstellung von Auspufftöpfen und Auspuffrohren der Unterposition 8708 92 oder 8714 19 (1) | 0 % | 1.7.2008-31.12.2012 |

ex 8108 90 50 | 30 | Bleche oder Bänder aus einer Titan-Silizium-Legierung mit einem Gehalt an Silicium von 0,15 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,60 GHT, zur Verwendung beim Herstellen von: Abgassystemen für Verbrennungsmotoren oder Rohren der Unterposition 8108 90 60 (1) | 0 % | 1.7.2008-31.12.2012 |

ex 8108 90 50 | 40 | Bleche aus Titanlegierung zur Herstellung von Flugzeugbauteilen (1) | 0 % | 1.7.2008-31.12.2012 |

ex 8108 90 50 | 50 | Bleche, Bänder und Folien aus Titan-Kupfer-Niob-Legierung, mit 0,8 GHT oder mehr jedoch nicht mehr als 1,2 GHT Kupfer und 0,4 GHT oder mehr jedoch nicht mehr als 0,6 GHT Niob | 0 % | 1.7.2008-31.12.2012 |

ex 8113 00 90 | 10 | Trägerplatte aus Aluminiumsiliziumcarbid (AlSiC-9) für elektronische Schaltungen | 0 % | 1.7.2008-31.12.2012 |

ex 8407 33 90 ex 8407 90 80 ex 8407 90 90 | 10 10 10 | Hub- und Rotationskolbenmotoren mit Fremdzündung, mit einem Hubraum von nicht weniger als 300 cm³ und einer Leistung von nicht weniger als 6 kW und nicht mehr als 20,0 kW, zum Herstellen von: selbstfahrenden Sitzrasenmähern (Rasentraktoren) der Position 8433 11 51 Traktoren der Position 8701 90 11, deren Hauptfunktion die eines Rasenmähers ist, 4-Takt-Motormähern mit einem Hubraum von nicht weniger als 300 cm³ der Unterposition 8433 20 10 oder Schneeräumern der Unterposition 8430 20 (1) | 0 % | 1.7.2008-31.12.2012 |

ex 8407 90 10 | 20 | Zweitakt-Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von 125 cm3 oder weniger, zum Herstellen von Rasenmähern der Unterposition 8433 11 oder Schneeräumern der Unterposition 8430 20 (1) | 0 % | 1.7.2008-31.12.2012 |

ex 8536 69 90 | 20 | Anschlussbuchse, zur Verwendung bei der Herstellung von LCD-Fernsehempfangsgeräten (1) | 0 % | 1.7.2008-31.12.2012 |

ex 9001 20 00 | 10 | Polarisierender Film, auch auf Rollen, ein- oder beidseitig mit einer Unterlage aus durchsichtigem Material versehen | 0 % | 1.7.2008-31.12.2012 |

ex 9405 40 39 | 10 | Umgebungslichtmodul mit einer Länge von 300 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 600 mm, basierend auf einem Lichtsystem aus auf gedruckten Schaltungen montierten Serien von 3 bis 9 spezifischen ein-Chip-Leuchtdioden in den Farben Rot, Grün und Blau, welche Licht auf die Vorder- und Rückseite eines Flachbildschirms abstrahlen (1) | 0 % | 1.7.2008-31.12.2008 |

(1) | Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung). |

(2) | Der spezifische Zusatzzoll ist anwendbar. |

ANHANG II

In Artikel 1 Absatz 2 genannte Erzeugnisse

KN-Code | TARIC |

3815 90 90 | 85 |

3919 10 69 3919 90 69 | 91 96 |

5603 11 10 5603 11 90 5603 12 10 5603 12 90 | 20 20 20 50 |

7607 20 99 | 10 |

8108 90 50 | 30 |

8407 33 90 8407 90 80 8407 90 90 | 10 10 10 |

8407 90 10 | 20 |

8504 40 84 | 20 |

9001 20 00 | 10 |

FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE, DEREN FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN SICH AUF DIE EINNAHMEN BESCHRÄNKEN

1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS:

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren sowie für Fischereierzeugnisse

2. HAUSHALTSLINIEN:

Kapitel und Artikel: Kapitel 12 Artikel 120

Für das betreffende Haushaltsjahr veranschlagter Betrag: 16 431 900 000 EUR

3. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

x( Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus, und zwar folgendermaßen:

in Mio. EUR (1 Dezimalstelle)

Haushaltslinie | Einnahmen[4] | Zeitraum gerechnet ab dem TT/MM/JJJJ | zweites Halbjahr 2008 und 2009 - 2012] |

Artikel 120 | Auswirkungen auf die Eigenmittel | 01/07/2008 - 31/12/2012 | - 8,3/Jahr |

4. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Die Überwachung der besonderen Verwendung bestimmter unter diese Ratsverordnung fallender Waren erfolgt nach Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften.

5. SONSTIGE ANMERKUNGEN

Um wirtschaftliche Probleme zu mindern, wurde die Geltungsdauer der Maßnahme befristet.

Dieser Vorschlag enthält die Änderungen, die am Anhang der geltenden Verordnung vorgenommen werden müssen, um Folgendem Rechnung zu tragen:

1. den angenommenen neuen Anträgen auf Zollaussetzung,

2. der technischen Entwicklung der Waren und der wirtschaftlichen Entwicklung des Marktes, was zur Streichung bestehender Zollaussetzungen führt.

Ergänzung

Dieser Anhang enthält neben den Änderungen, die sich aus Änderungen der Beschreibung ergeben, auch 27 neue Waren. Geht man bei der Berechnung von den voraussichtlichen Einfuhren der antragstellenden Mitgliedstaaten aus, so führen diese Zollaussetzungen zu Mindereinnahmen für das zweite Halbjahr 2008 und die Jahre 2009 bis 2012 von jährlich insgesamt 7 200 000 EUR.

Aus den Statistiken der letzten Jahre ergibt sich jedoch, dass dieser Betrag mit einem Faktor von schätzungsweise 1,8 multipliziert werden muss, um den Einfuhren in die anderen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, die diese Aussetzungen ebenfalls in Anspruch nehmen. Dies entspräche einem Einnahmeverlust von rund 12,9 Mio. EUR/Jahr .

Streichung

Aus dem Anhang wurden zwei Waren gestrichen, auf die erneut Zölle erhoben werden. Dadurch entstehen ausgehend von den Anträgen auf Zollaussetzung bzw. den verfügbaren Statistiken (2007) Mehreinnahmen von 1,9 Mio. EUR .

Voraussichtliche Kosten dieser Maßnahme

Auf der Grundlage der verfügbaren Statistiken (2007) wird diese Verordnung einen Einnahmensverlust bewirken, die sich wie folgt berechnen lässt: 12,9 - 1,9 = 11,0 Mio. EUR (Bruttobetrag einschließlich Erhebungskosten) x 0,75 = 8,3 Mio. EUR/Jahr im Zeitraum 1.7.2008 bis 31.12.2012 .

Der Einnahmensverlust bei den traditionellen Eigenmitteln wird durch die BNE-Beiträge der Mitgliedstaaten ausgeglichen.

[1] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

[2] ABl. L 158 vom 29.6.1996, S. 1. Verordnung. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1527/2007(ABl. L 349 vom 31.12.2007, S. 7).

[3] ABl. C 128 vom 25.4.1998, S. 2.

[4] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Agrarzölle, Zuckerabgaben, Zölle) sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.