Vorschlag für eine Verordnung des Rates vom zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1371/2005 des Rates zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und Russland und zur Aufhebung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1371/2005 eingeführten Antidumpingzölle auf die Einfuhren kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in Russland /* KOM/2008/0212 endg. */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 24.4.2008 KOM(2008) 212 endgültig Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES vom zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1371/2005 des Rates zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und Russland und zur Aufhebung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1371/2005 eingeführten Antidumpingzölle auf die Einfuhren kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in Russland (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. Kontext des Vorschlags | Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung Der Vorschlag betrifft die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern („Grundverordnung“), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 vom 21. Dezember 2005. | Allgemeiner Kontext Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der Durchführung der Grundverordnung und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die nach den inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen der Grundverordnung durchgeführt wurde. | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Verordnung (EG) Nr. 1371/2005 des Rates zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und Russland Beschluss 2005/622/EG der Kommission zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und Russland Verordnung (EG) Nr 41/2008 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1371/2005 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und Russland | Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt | 2. Anhörung interessierter Parteien und Folgenabschätzung | Anhörung interessierter Parteien | Die von dem Verfahren betroffenen interessierten Parteien erhielten gemäß den Bestimmungen der Grundverordnung während der Untersuchung Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten. | Einholung und Nutzung von Expertenwissen | Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. | Folgenabschätzung Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung der Grundverordnung. Die Grundverordnung sieht keine allgemeine Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen. | 3. Rechtliche Aspekte | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Die Kommission leitete am 23. Februar 2007 eine teilweise Interimsüberprüfung der geltenden Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung unter anderem in Russland ein. Die Überprüfung beschränkte sich auf die Frage, ob die geltenden Maßnahmen für zwei russische Ausführer, die sich zu einem neuen Unternehmen zusammengeschlossen hatten, aufrechterhalten, aufgehoben oder geändert werden müssen. Der beigefügte Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1371/2005 des Rates stützt sich auf die endgültigen Feststellungen, nach denen das Dumping des neuen fusionierten Unternehmens im Bereich der Geringfügigkeitsschwelle lag und mithin die Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in Russland aufgehoben werden sollten und das Verfahren gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung einzustellen wäre. Daher wird dem Rat vorgeschlagen, den beigefügten Vorschlag für eine Verordnung anzunehmen und sie im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. | Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 vom 21. Dezember 2005 | Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. | Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Die vorgeschlagene Verordnung entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: | Die Art der Maßnahme wird in der genannten Grundverordnung beschrieben und lässt keinen Raum für einzelstaatliche Entscheidungen. | Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Gemeinschaft, die Regierungen der Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und wie dafür gesorgt wird, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags stehen. | Wahl des Instruments | Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung | Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Die Grundverordnung sieht keine Alternativen vor. | 4. Auswirkungen auf den Haushalt | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. | Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES vom zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1371/2005 des Rates zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und Russland und zur Aufhebung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1371/2005 eingeführten Antidumpingzölle auf die Einfuhren kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in Russland DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[1] („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 11 Absatz 3, auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: A. GELTENDE MASSNAHMEN (1) Der Rat führte mit der Verordnung (EG) Nr. 1371/2005[2] endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl („GOES“) mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika („USA“) und Russland ein („endgültige Verordnung“). (2) Die Kommission nahm mit dem Beschluss 2005/622/EG[3] Preisverpflichtungen von zwei mitarbeitenden ausführenden Herstellern an, für deren GOES-Ausfuhren in die Gemeinschaft ein unternehmensspezifischer Zoll von 31,5 % (AK Steel Corporation, USA) bzw. von 11,5 % (Novolipetsk Iron and Steel Corporation („NLMK“), Russland) eingeführt wurde. Die Antidumpingzölle auf die Einfuhren aller übrigen Unternehmen außer Viz Stal, Russland, für das ein Zoll von 0 % gilt, betragen 37,8 % im Falle der USA und 11,5 % im Falle Russlands. B. ANTRAG AUF ÜBERPRÜFUNG (3) Der Kommission wurde im Frühjahr 2007 mitgeteilt, dass NLMK das Unternehmen Viz Stal zu 100 % übernommen hat. Es wurden Nachweise zu Produktion, Absatz und Vertrieb von GOES unter der neuen Unternehmensstruktur vorgelegt. Ihre Prüfung ergab, dass sich die den Maßnahmen zugrunde liegenden Umstände offenbar dauerhaft geändert haben und dass sich unter der neuen Unternehmensstruktur anscheinend auch die Höhe der Dumpingspanne von der für die geltenden Maßnahmen ermittelten Höhe deutlich unterscheidet. (4) Die Kommission kam zu dem Schluss, dass genügend Anscheinsbeweise dafür vorlagen, dass die geltenden unternehmensspezifischen Zölle für NLMK und Viz Stal nicht mehr angemessen sind, und leitete nach Anhörung des Beratenden Ausschusses im Wege einer Bekanntmachung[4] („Einleitungsbekanntmachung“) im Amtsblatt der Europäischen Union von Amts wegen eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein. Die Untersuchung beschränkte sich auf die Höhe des Dumpings für die beiden russischen ausführenden Hersteller NLMK und Viz Stal, damit für das neue fusionierte Unternehmen eine einzige Maßnahme festgelegt werden kann. Wie in der Einleitungsbekanntmachung dargelegt, sollte die Untersuchung anhand von Informationen erfolgen, die im Zuge der Untersuchung, welche zur Einführung der geltenden Maßnahmen führte, erhoben wurden. C. VON DER ÜBERPRÜFUNG BETROFFENE WARE (5) Die Überprüfung betrifft kornorientierte flachgewalzte Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit einer Dicke von mehr als 0,16 mm, die derzeit unter den KN-Codes ex 7225 11 00 (Breite mindestens 600 mm) und ex 7226 11 00 (Breite unter 600 mm) eingereiht werden. (6) GOES werden aus warmgewalzten, mit Silicium überzogenen Stahlcoils unterschiedlicher Dicke hergestellt, bei denen das Korngefüge einheitlich ausgerichtet wird, um ihnen eine besonders gute magnetische Leitfähigkeit zu verleihen. Beeinträchtigungen dieser Leitfähigkeit werden als „Ummagnetisierungsverluste“ bezeichnet und sind das wichtigste Kriterium bei der Qualitätsbeurteilung. (7) Der Markt unterscheidet Güten mit hoher Leitfähigkeit bzw. hochpermeable Güten und Standardgüten. Die hochpermeablen Güten zeichnen sich bei jeder Dicke durch geringere Ummagnetisierungsverluste aus. Diese Eigenschaften sind für gewerbliche Hersteller von Transformatoren besonders wichtig. D. UNTERSUCHUNG (8) Die Kommission unterrichtete die Gemeinschaftshersteller von GOES, alle bekannten Einführer und Verwender in der Gemeinschaft sowie alle bekannten ausführenden Hersteller in den USA und in Russland von der Einleitung der Überprüfung. (9) Sie forderte Informationen von allen oben genannten Parteien an sowie von denjenigen, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist selbst gemeldet hatten. Ferner gab sie den interessierten Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. E. UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE 1. Feststellung des Dumpings (10) Wie oben erläutert, wurde die Dumpingspanne für das fusionierte Unternehmen anhand der Informationen berechnet, die im Zeitraum der Untersuchung, welche zur Einführung der geltenden Maßnahmen führte, erhoben wurden („ursprünglicher Untersuchungszeitraum”). Auf dieser Grundlage ergibt der gewogene Durchschnitt der für NLMK und Viz Stal ermittelten Dumpingspannen für das fusionierte Unternehmen eine Spanne von 0,7 %. 2. Dauerhafte Veränderung der Umstände (11) Gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung wurde auch geprüft, ob es vertretbar wäre, davon auszugehen, dass sich die Umstände dauerhaft verändert haben. Das neue Unternehmen OJSC Novolipetsk Steel arbeitete bei der Untersuchung mit und legte die diesbezüglichen Informationen vor. Zur Untersuchung des Warenflusses der Ausfuhren des Unternehmens in die Gemeinschaft erklärten sich ferner folgende unabhängige Unternehmen zur Mitarbeit bereit: - Tuscany Intertrade UK, Edinburgh, Vereinigtes Königreich, - Moorfield Commodities Company, Lugano, Schweiz. In den Betrieben dieser beiden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt. (12) In der Vergangenheit tätigte NLMK seine Ausfuhren in die Gemeinschaft über das mit ihm verbundene Unternehmen Stinol AG (Schweiz). Die Untersuchung ergab jedoch, dass NLMK seit dem Frühjahr 2006 alle Verkäufe in die Gemeinschaft über die unabhängigen Handelsunternehmen Tuscany Intertrade UK und Moorfield Commodities Company abwickelte. Die Stinol AG ist seit Ende 2005 ein ruhendes Unternehmen. (13) Viz Stal gehörte früher zur Duferco-Gruppe und tätigte seine Ausfuhren über Duferco-Tochterunternehmen wie beispielsweise Duferco SA Switzerland und Duferco Commerciale Italy. Seit Mai 2006 wurden alle Ausfuhren von Viz Stal in die Gemeinschaft über das unabhängige Handelsunternehmen Moorfield Commodities Company getätigt. (14) Des Weiteren wurde festgestellt, dass das neue Unternehmen OJSC Novolipetsk Steel seine Ausfuhren in die Gemeinschaft ausschließlich über diese beiden Handelsunternehmen verkaufte und damit weiterhin dieselben GOES-Absatzkanäle für den Gemeinschaftsmarkt nutzte. (15) Was die Kontrolle der Einfuhrpreise der beiden früheren Unternehmen NLMK und Viz Stal anbelangt, so legte NLMK der Kommission nach der Annahme einer Preisverpflichtung im August 2005 gemäß den Bestimmungen dieser Verpflichtung vierteljährlich alle zur Überwachung der Preise erforderlichen Informationen vor. Im Anschluss an die Übernahme durch NLMK meldete Viz Stal im Rahmen der Verpflichtung ab August 2006 freiwillig seine Verkaufszahlen. Die Untersuchung ergab, dass die für das frühere Unternehmen NLMK geltende Preisverpflichtung sowohl von diesem Unternehmen als auch von Viz Stal eingehalten wurde. (16) So wurde festgestellt, dass Viz Stal, für dessen Waren ein Antidumpingzoll von 0 % gilt, seit August 2006 GOES auf dem Gemeinschaftsmarkt zu höheren Preisen verkaufte, als dies im ursprünglichen Untersuchungszeitraum der Fall war. Auf Viz Stal entfiel darüber hinaus im ursprünglichen Untersuchungszeitraum der Großteil der Verkäufe beider Unternehmen und das Unternehmen führte auch in der Folge deutlich größere Mengen an GOES in die Gemeinschaft aus als NLMK. (17) Seit Einführung der geltenden Maßnahmen im August 2005 stiegen die Preise in der Gemeinschaft und die Weltmarktpreise deutlich an. Bei der anhaltend starken Nachfrage nach Stahlerzeugnissen auf dem Weltmarkt ist kurz- bis mittelfristig nicht mit einem Rückgang der GOES-Marktpreise zu rechnen. Aus diesem Grund sowie aufgrund der Tatsache, dass Viz Stal (das Unternehmen stellte auch 2006 deutlich größere Mengen an GOES-Ausfuhren in die Gemeinschaft als NLMK; in der Ausgangsuntersuchung wurde für das Unternehmen kein Dumping festgestellt) seine Preise seit August 2006 angehoben hat, werden die Feststellungen unter Randnummer (10) als dauerhaft angesehen. F. SCHLUSSFOLGERUNG (18) Die Ausgangsuntersuchung ergab, dass NLMK und Viz Stal die Gesamtheit aller bekannten russischen GOES-Einfuhren in die Gemeinschaft stellten[5]. Darüber hinaus stellt OJSC Novolipetsk Steel nach wie vor alle russischen GOES-Ausfuhren in die Gemeinschaft. Aus diesen Gründen sowie aufgrund der Tatsache, dass die Dumpingspanne für OJSC Novolipetsk Steel im Bereich der Geringfügigkeitsschwelle liegt, wird der Schluss gezogen, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber GOES-Einfuhren aus Russland aufgehoben werden sollten und das Verfahren gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung eingestellt werden sollte. (19) In Anbetracht dieser Erwägung beschloss die Kommission (Beschluss 2008/XXXX/EG[6]), dass die mit ihrem Beschluss 2005/622/EG von NLMK angenommene Verpflichtung aufgehoben werden sollte. G. UNTERRICHTUNG (20) Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die gegenüber Einfuhren von GOES aus Russland geltenden Maßnahmen aufgehoben und das Verfahren eingestellt werden sollten. Alle Parteien erhielten Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein, die eine Änderung der Schlussfolgerungen erforderlich gemacht hätten. (21) Nach seiner Unterrichtung brachte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vor, die unter Randnummer (17) aufgeführte Behauptung, kurz- bis mittelfristig sei nicht mit einem Rückgang der GOES-Marktpreise zu rechnen, sei nicht belegt worden und folglich sei die Einstellung des Verfahrens nicht gerechtfertigt. Zur Untermauerung seines Vorbringens erklärte er, die GOES-Produktionskapazitäten würden in den beiden nächsten Jahren weltweit um über 40 % ausgebaut, womit das Angebot weit über der Nachfrage liegen werde. Der Großteil des Kapazitätsausbaus werde in der Volksrepublik China erfolgen. Daher sei davon auszugehen, dass Russland vom chinesischen Markt verdrängt werde und seine Ausfuhren in die Europäische Union („EU“) umleiten werde. Aus den vorgenannten Gründen vertritt der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Auffassung, die Einstellung des Verfahrens erfolge nicht auf der Grundlage dauerhaft veränderter Umstände. (22) Hierzu ist zu bemerken, dass bei dieser Untersuchung die Dumpingspanne für das neue fusionierte Unternehmen geprüft wurde. Wie unter den Randnummern (10) und (18) erläutert, lag diese im Bereich der Geringfügigkeitsschwelle. Es wurde geprüft, ob diese Dumpingspanne und die neue Unternehmensstruktur als dauerhaft angesehen werden können (siehe Randnummer (11)). Die Untersuchung bestätigte, dass sich die Umstände dauerhaft geändert haben. Die Tatsache, dass russische Ausführer in den kommenden Jahren zusätzliche Mengen in die EU ausführen könnten, ändert nichts an der Schlussfolgerung zur dauerhaften Veränderung der Umstände - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2005 des Rates erhält folgende Fassung: „1. Auf die Einfuhren kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit einer Dicke von mehr als 0,16 mm mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die unter die KN-Codes ex 7225 11 00 (flachgewalzte Erzeugnisse mit einer Breite von 600 mm oder mehr) (TARIC-Code 7225 11 00 10) und ex 7226 11 00 (flachgewalzte Erzeugnisse mit einer Breite von weniger als 600 mm) (TARIC-Codes 7226 11 00 11 und 7226 11 00 91) fallen, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.“ Artikel 2 Die mit der Verordnung (EG) Nr. 1371/2005 eingeführten Antidumpingzölle auf die Einfuhren kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit einer Dicke von mehr als 0,16 mm mit Ursprung in Russland, die unter die KN-Codes ex 7225 11 00 (flachgewalzte Erzeugnisse mit einer Breite von 600 mm oder mehr) (TARIC-Code 7225 11 00 10) und ex 7226 11 00 (flachgewalzte Erzeugnisse mit einer Breite von weniger als 600 mm) (TARIC-Codes 7226 11 00 11 und 7226 11 00 91) fallen, werden aufgehoben und das Verfahren betreffend die Einfuhren mit Ursprung in Russland wird eingestellt. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident [1] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17). [2] ABl. L 223 vom 27.8.2005, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 41/2008 (ABl. L 16 vom 19.1.2008, S. 1). [3] ABl. L 223 vom 27.8.2005, S. 42. [4] ABl. C 39 vom 23.2.2007, S. 26. [5] Siehe Randnummer (61) der Verordnung (EG) Nr. 1371/2005. [6] ABl. L…………..