Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren im Hinblick auf Artikel 6 Absatz 2 über das Inverkehrbringen von Batterien oder Akkumulatoren /* KOM/2008/0211 endg. - COD 2008/0081 */
DE Brüssel, den 29.4.2008 KOM(2008) 211 endgültig/2 2008/0081 (COD) CORRIGENDUM: Annule et remplace le COM(2008)211 final du 16.4.2008. Cette correction concerne les versions: FR, DE et EN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren im Hinblick auf Artikel 6 Absatz 2 über das Inverkehrbringen von Batterien oder Akkumulatoren (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1) Kontext des Vorschlags – Gründe und Ziele des Vorschlags Mit diesem Vorschlag soll Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2006/66/EG eindeutig formuliert werden. – Allgemeiner Kontext In Artikel 6 Absatz 2 der Batterienrichtlinie 2006/66/EG ist festgelegt, dass Batterien und Akkumulatoren, die nicht der Richtlinie entsprechen, nicht in Verkehr gebracht werden dürfen oder wieder vom Markt genommen werden müssen. Daraus könnte abgeleitet werden, dass auch Batterien, die ordnungsgemäß vor dem 26. September 2008 in Verkehr gebracht wurden sowie nach diesem Zeitpunkt weiterhin auf dem Markt sind und nicht der Richtlinie entsprechen, vom Markt zu nehmen sind. Würde diese Bestimmung der Richtlinie in diesem Sinne aufgefasst, so hätte dies zur Folge, dass eine erhebliche Menge ordnungsgemäß in Verkehr gebrachter Batterien vorzeitig zu Abfall würde. Das wäre nicht mit dem Grundsatz der Abfallminimierung zu vereinbaren. Außerdem könnte eine solche Interpretation dazu führen, dass Geräte vorzeitig zu Abfall würden. Darüber hinaus wäre es sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Industrie eine erhebliche administrative Belastung, wenn diese Batterien vom Markt genommen oder mit den Vorschriften der Richtlinie in Einklang gebracht werden müssten. Bliebe Artikel 6 Absatz 2 unverändert, so müssten noch auf dem Markt befindliche Batterien, die nicht mit dem Symbol der durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern und den chemischen Zeichen gekennzeichnet sind, gekennzeichnet oder vom Markt genommen werden. Dies würde auch bedeuten, dass bestimmte tragbare Batterien, die mehr als die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2006/66/EG zulässige Menge an Cadmium enthalten, sowie Geräte, die nicht den Anforderungen für die Herstellung herausnehmbarer Batterien gemäß Artikel 11 der Richtlinie entsprechen, vom Markt genommen werden müssten. Die Bestimmung des Artikels 6 Absatz 2 war sinngemäß bereits in dem ursprünglichen Vorschlag für die Richtlinie 2006/66/EG der Kommission [1] enthalten. Die Kommission hatte nicht die Absicht, Batterien, die ordnungsgemäß vor dem 26. September 2008 in Verkehr gebracht wurden, vom Markt zu nehmen. Daher schlägt sie vor, die Vorschrift klarer zu formulieren und damit Rechtssicherheit in dieser Frage zu schaffen, um zu vermeiden, dass in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche rechtliche Regelungen bestehen, die zu Problemen der gegenseitigen Anerkennung und zu Störungen des Binnenmarktes führen könnten. Da dies vor dem 26. September 2008 geschehen sollte, wird eine „Schnellmaßnahme” vorgeschlagen, um die vorstehend genannte administrative Belastung zu verringern. – Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Mit diesem Vorschlag soll Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2006/66/EG geändert werden. – Übereinstimmung mit anderen Strategien und Zielen der Union Der Vorschlag ist in der Mitteilung der Kommission „Für 2008 vorgesehene Schnellmaßnahmen zur Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union” [2] als Schnellmaßnahme enthalten. Der Vorschlag steht im Einklang mit der Mitteilung der Kommission „Weiterentwicklung der nachhaltigen Ressourcennutzung - Eine thematische Strategie für Abfallvermeidung und -recycling” [3], in der ein Hauptziel die Abfallvermeidung bei gleichzeitiger Ressourceneffizienz ist. 2) Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung – Anhörung von interessierten Kreisen Weil der Vorschlag sehr dringlich ist und weil damit lediglich eine Vorschrift der Richtlinie 2006/66/EG klarer formuliert werden soll, wurde keine formelle Anhörung interessierter Kreise durchgeführt. – Einholung und Nutzung von Expertenwissen Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. – Folgenabschätzung Es wurde nicht als verhältnismäßig angesehen, eine vollständige Folgenabschätzung für diesen Vorschlag vorzunehmen, da damit lediglich eine Vorschrift der Richtlinie 2006/66/EG geklärt werden soll, um Rechtssicherheit bei dieser Maßnahme zu schaffen. Eine Folgenabschätzung wurde bereits bei der Ausarbeitung der Batterierichtlinie 2006/6/EG [4] vorgenommen. Müssten Batterien, die vor 26. September 2008 ordnungsgemäß in Verkehr gebracht wurden, nach diesem Datum vom Markt genommen werden, weil sie nicht mit der Richtlinie 2006/66/EG übereinstimmen, so würde sich das nachteilig für die Umwelt auswirken, weil zusätzlicher Abfall entstünde und neue Ressourcen und zusätzliche Beförderungen erforderlich würden. Die Kennzeichnung und die Rücknahme von Batterien vom Markt würden sich aufgrund des damit verbundenen Verwaltungsaufwands wirtschaftlich negativ auswirken. So wurde beispielsweise geschätzt, dass allein die Batterien, die nicht die Kennzeichnungsanforderungen erfüllen und vom Markt genommen werden müssten, EU-weit eine Menge von 123 000 t „vorzeitigem” Abfall ausmachen würden. Schätzungen haben ergeben, dass bei der nachträglichen Kennzeichnung nur eines Teils der in der EU in Verkehr gebrachten wiederaufladbaren Batterien, der Batterien in Laptops, schnurlosen Elektrowerkzeugen und Mobiltelefonen mit dem Ziel, diese in Einklang mit den Kennzeichnungsanforderungen der Richtlinie 2006/66/EG zu bringen, Kosten in Höhe von 400 Mio. EUR entstünden [5]. Mit der vorgeschlagenen Maßnahme wird die Bedeutung des Umweltschutzziels der Richtlinie 2006/66/EG nicht herabgesetzt, da damit nur die ursprüngliche Absicht klarer formuliert wird. 3) Rechtliche Aspekte – Zusammenfassung des Vorschlags Mit dem Vorschlag wird Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2006/66/EG eindeutig formuliert. Es wird klargestellt, dass Batterien nach dem 26. September 2008 nicht in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie nicht mit der Richtlinie 2006/66/EG übereinstimmen. Sollten sie nach diesem Datum in Verkehr gebracht werden, müssen sie vom Markt genommen werden. Damit stellt der Vorschlag klar, dass Batterien, die vor dem 26. September 2008 ordnungsgemäß in Verkehr gebracht wurden und nach diesem Zeitpunkt weiterhin auf dem Markt sind, nicht vom Markt genommen oder neu gekennzeichnet werden müssen, auch wenn sie nicht der Richtlinie 2006/66/EG entsprechen. Mit der Klärung dieser Bestimmung schafft der Vorschlag Rechtssicherheit in dieser Frage. – Rechtsgrundlage Der Vorschlag basiert wie auch Artikel 6 der Richtlinie 2006/66/EG auf Artikel 95 EG-Vertrag. – Subsidiaritätsprinzip Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt. Das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme kann auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden, da zur Sicherung des einwandfreien Funktionierens des Binnenmarktes harmonisierte Bemühungen erforderlich sind. – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Die vorgeschlagene Maßnahme geht nicht über das zur Erreichung des gesetzten Ziels erforderliche Maß hinaus, da sie sich lediglich auf Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2006/66/EG beschränkt. Daher steht sie im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. – Wahl des Instruments Da mit dem Vorschlag ein Artikel einer Richtlinie geändert werden soll, wird als Rechtsinstrument ebenfalls eine Richtlinie vorgeschlagen. 4) Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. 5) Weitere Angaben – Vereinfachung Der Vorschlag klärt und vereinfacht Verwaltungsverfahren sowohl für Behörden als auch für die Unternehmen. Damit wird der Verwaltungsaufwand verringert, der erforderlich gewesen wäre, um Batterien, die vor dem 26. September 2008 ordnungsgemäß in Verkehr gebracht wurden und nach Ablauf dieses Datums noch auf dem Markt sind, mit dem Symbol der Abfalltonne auf Rädern und mit chemischen Zeichen zu kennzeichnen. Für die Behörden wird damit die Durchsetzung der Batterierichtlinie erleichtert. – Europäischer Wirtschaftsraum Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden. 2008/0081 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren im Hinblick auf Artikel 6 Absatz 2 über das Inverkehrbringen von Batterien oder Akkumulatoren (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ─ gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission [6], nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [7], nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [8], gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [9], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [10] muss eindeutig dahingehend formuliert werden, dass Batterien und Akkumulatoren, die in der Gemeinschaft ordnungsgemäß vor dem 26. September 2008 in Verkehr gebracht wurden und nicht mit der Richtlinie 2006/66/EG übereinstimmen, auch nach diesem Datum auf dem Markt verbleiben können. Diese Klärung schafft Rechtssicherheit für Batterien auf dem Markt in den EU-Mitgliedstaaten und dient dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes. Sie steht im Einklang mit dem Grundsatz der Abfallminimierung und würde den Verwaltungsaufwand verringern. (2) Die Richtlinie 2006/66/EG sollte daher entsprechend geändert werden ─ HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Änderung der Richtlinie 2006/66/EG Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2006/66/EG erhält folgende Fassung: „2. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Batterien und Akkumulatoren, die den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, nach dem 26. September 2008 nicht in Verkehr gebracht werden. Werden Batterien, die den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, nach diesem Datum in Verkehr gebracht, so müssen sie wieder vom Markt genommen werden.” Artikel 2 Umsetzung 1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie vor dem 26. September 2008 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 4 Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel, den Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident [1] KOM(2003) 723 endgültig. [2] KOM(2008) 141. [3] KOM(2005) 666 endgültig. [4] KOM(2003) 723 endgültig. [5] Daten: Positionspapier der Industrie (Recharge, Eicta, EPBA, EPTA AeA) über die Einhaltung der Batterienrichtlinie 2006/66/EG, 7. März 2008. [6] ABl. C vom , S. [7] ABl. C vom , S. [8] ABl. C vom , S. [9] ABl. C vom , S. [10] ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1. Geändert durch die Richtlinie 2008/12/EG (ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 39). --------------------------------------------------