Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (Neufassung) /* KOM/2008/0154 endg. - COD 2008/0060 */
DE Brüssel, den 27.3.2008 KOM(2008) 154 endgültig 2008/0060 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (Neufassung) (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. Die Kommission hat mit Beschluss vom 1. April 1987 [1] ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren. Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der Gemeinschaftsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu kodifizieren. 2. Die Kommission hat mit der Kodifizierung der Richtlinie 88/344/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden [2] begonnen und den Rechtssetzungsorganen einen diesbezüglichen Vorschlag vorgelegt [3]. Die neue Richtlinie sollte die verschiedenen Rechtsakte ersetzen, die Gegenstand der Kodifizierung sind [4]. 3. Zwischenzeitlich wurde der Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden [5] durch den Beschluss 2006/512/EG geändert, der das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt hat für Maßnahmen allgemeiner Tragweite zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag erlassenen Basisrechtsakts, einschließlich durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen. 4. Gemäß der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission [6] zu dem Beschluss 2006/512/EG, müssen, damit dieses Verfahren auf nach dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag angenommene Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind, angewandt werden kann, diese Rechtsakte nach den geltenden Verfahren angepasst werden. 5. Es ist daher angebracht die Kodifizierung der Richtlinie 88/344/EWG in eine Neufassung umzuwandeln um die für die Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle erforderlichen Änderungen vornehmen zu können. 88/344/EWG (angepasst) 2008/0060 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE …/…/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom […] zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ─ gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 , auf Vorschlag der Kommission [7], nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [8], gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [9], in Erwägung nachstehender Gründe: neu (1) Die Richtlinie 88/344/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden [10], ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden [11]. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Richtlinie vorzunehmen. 88/344/EWG Erwägungsgrund (1) (angepasst) (2) Die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Extraktionslösungsmittel behindern den freien Verkehr von Lebensmitteln und können zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen; sie wirken sich daher unmittelbar auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes aus. 88/344/EWG Erwägungsgrund (2) (3) Um den freien Verkehr von Lebensmitteln zu ermöglichen, ist die Angleichung dieser Rechtsvorschriften erforderlich. 88/344/EWG Erwägungsgrund (3) (4) Die Rechtsvorschriften über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden, müssen in erster Linie den Erfordernissen der menschlichen Gesundheit, aber innerhalb der Grenzen des Gesundheitsschutzes auch wirtschaftlichen und technischen Anforderungen Rechnung tragen. 88/344/EWG Erwägungsgrund (4) (5) Eine derartige Angleichung erfordert die Erstellung eines einheitlichen Verzeichnisses der Extraktionslösungsmittel, die zur Herstellung von Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten verwendet werden; ferner sollten allgemeine Reinheitskriterien festgelegt werden. 88/344/EWG Erwägungsgrund (5) (6) Bei einer Verwendung von Extraktionslösungsmitteln nach redlichem Herstellerbrauch sollte sichergestellt sein, dass daraus nur Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten hervorgehen, aus denen Lösungsmittelrückstände vollständig oder größtenteils entfernt werden. 88/344/EWG Erwägungsgrund (6) (7) Dennoch kann es technisch unvermeidbar sein, dass in den fertigen Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten unbeabsichtigte Rückstände oder Derivate dieser Lösungsmittel verbleiben. 88/344/EWG Erwägungsgrund (7) (angepasst) (8) Besondere Höchstwerte, die zwar im Allgemeinen nützlich sind, brauchen für Stoffe, die in Teil I des Anhangs I aufgeführt sind, nicht festgelegt zu werden, da diese Stoffe unter dem Gesichtspunkt der Verbrauchersicherheit unbedenklich sind, wenn sie nach gutem Herstellerbrauch verwendet werden. 88/344/EWG Erwägungsgrund (8) (angepasst) (9) Zum Schutze der Volksgesundheit sind die Bedingungen für die Verwendung sonstiger Extraktionslösungsmittel, die in den Teilen II und III des Anhangs I aufgeführt sind, und die Höchstwerte für deren Rückstände in Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten festzulegen. 88/344/EWG Erwägungsgrund (11) (10) Es müssen spezifische Reinheitskriterien für Extraktionslösungsmittel sowie Verfahren für die Analyse und die Entnahme von Extraktionslösungsmittelproben in und an Lebensmitteln festgelegt werden. 88/344/EWG Erwägungsgrund (12) (11) Sollte sich aufgrund neuer Erkenntnisse herausstellen, dass die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln, die Gegenstand dieser Richtlinie sind, eine Gefährdung der Gesundheit darstellt, müssen die Mitgliedstaaten in der Lage sein, die Verwendung dieser Stoffe einstweilen zu untersagen oder einzuschränken oder die vorgesehenen Höchstwerte solange herabzusetzen, wie eine gemeinschaftliche Regelung noch aussteht. 88/344/EWG Erwägungsgrund (13) (angepasst) (12) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [12] erlassen werden. neu (13) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Liste der Extraktionslösungsmittel, die bei der Bearbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln, Lebensmittelbestandteilen oder Lebensmittelzutaten verwendet werden dürfen und die Bedingungen ihrer Verwendung und der Rückstandshöchstwerte zu ändern, die spezifischen Reinheitskriterien für Extraktionslösungsmittel sowie das Probenahmeverfahren und die Methoden der Analyse von Extraktionslösungsmitteln in und auf Lebensmitteln festzulegen. Da es sich hier um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie und eine Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, müssen sie gemäß dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden. (14) Aus Gründen der Effizienz müssen für den Erlass der Änderungen der Liste der Extraktionslösungsmittel, die bei der Bearbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln, Lebensmittelbestandteilen oder Lebensmittelzutaten verwendet werden dürfen und für die Bedingungen ihrer Verwendung und die Rückstandshöchstwerte sowie für die Festlegung der spezifischen Reinheitskriterien für Extraktionslösungsmittel die normalerweise auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle anwendbaren Fristen verkürzt werden. (15) Wenn in Fällen äußerster Dringlichkeit, insbesondere bei Gefährdung der menschlichen Gesundheit, die normalerweise anwendbaren Fristen für das Regelungsverfahren mit Kontrolle nicht eingehalten werden können, sollte die Kommission für den Erlass von Änderungen der Liste der Extraktionslösungsmittel, die bei der Bearbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln, Lebensmittelbestandteilen oder Lebensmittelzutaten verwendet werden dürfen und für die Bedingungen ihrer Verwendung und die Rückstandshöchstwerte sowie für die Festlegung der spezifischen Reinheitskriterien für Extraktionslösungsmittel das in Artikel 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG genannte Dringlichkeitsverfahren anwenden können; dies gilt auch für den Erlass von Änderungen dieser Richtlinie, wenn erwiesen ist, dass die Verwendung eines in Anhang I aufgeführten Stoffes in Lebensmitteln oder das Vorhandensein eines oder mehrerer der in Artikel 3 genannten Bestandteile in solchen Stoffen die menschliche Gesundheit gefährden kann, obwohl sie den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen. (16) Da die neuen, in diese Richtlinie aufzunehmenden Elemente lediglich das Ausschussverfahren betreffen, brauchen die Mitgliedstaaten sie nicht umzusetzen. (17) Diese Richtlinie sollte die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B aufgeführten Richtlinien und deren Umsetzungsfristen unberührt lassen — 88/344/EWG HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 1. Diese Richtlinie betrifft Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten verwendet werden oder verwendet werden sollen. 88/344/EWG (angepasst) Sie betrifft nicht Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmittelzusatzstoffen, Vitaminen und sonstigen Nährzusatzstoffen verwendet werden, sofern die Lebensmittelzusatzstoffe, Vitamine und sonstigen Nährzusatzstoffe nicht in einer der Listen in Anhang I aufgeführt sind. Die Mitgliedstaaten wachen jedoch darüber, dass die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen, Vitaminen und sonstigen Nährzusatzstoffen nicht dazu führt, dass die Nahrungsmittel einen Gehalt an Lösungsmittelrückständen aufweisen, der die menschliche Gesundheit gefährdet. 92/115/EWG Art. 1 Nr. 1 Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Vorschriften, die im Rahmen speziellerer Gemeinschaftsregelungen gelten. 88/344/EWG (angepasst) 2. Im Sinne dieser Richtlinie sind a) "Lösungsmittel" Stoffe, mit denen Lebensmittel oder Bestandteile von Lebensmitteln aufgelöst werden können, einschließlich jedes in oder auf diesen Lebensmitteln vorhandenen Verunreinigungsstoffes; b) "Extraktionslösungsmittel" Lösungsmittel, die in einem Extraktionsverfahren bei der Bearbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln oder deren Bestandteilen oder Zutaten verwendet und aus dem Enderzeugnis entfernt werden, die jedoch unbeabsichtigte, aber technisch unvermeidbare Rückstände oder Rückstandsderivate in den Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten hinterlassen können. Artikel 2 1. Die Mitgliedstaaten gestatten, dass die in Anhang I aufgeführten Stoffe unter den dort genannten Verwendungsbedingungen und unter Einhaltung der dort gegebenenfalls genannten Rückstandshöchstwerte bei der Herstellung von Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten als Extraktionslösungsmittel verwendet werden. 88/344/EWG Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten nicht aus Gründen im Zusammenhang mit den verwendeten Extraktionslösungsmitteln oder ihren Rückständen verbieten, beschränken oder behindern, wenn diese den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen. 88/344/EWG (angepasst) 2. Die Mitgliedstaaten verbieten, dass andere Stoffe als die in Anhang I genannten Extraktionslösungsmittel als Extraktionslösungsmittel verwendet werden, und dehnen die Verwendungsbedingungen und die Rückstandshöchstwerte nicht über die in Anhang I festgelegten Bedingungen und Werte aus. 88/344/EWG 3. Wasser, dem gegebenenfalls Stoffe zur Regulierung der Azidität oder Alkalität beigemischt sind, sowie andere Lebensmittel, die Lösungsmitteleigenschaften haben, sind bei der Herstellung von Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten als Extraktionslösungsmittel zugelassen. 88/344/EWG (angepasst) neu Artikel 3 Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Anhang I als Extraktionslösungsmittel aufgeführten Stoffe nachstehenden Reinheitskriterien entsprechen: a) Sie dürfen keine toxikologisch gefährliche Menge irgendeines Elements oder Stoffes enthalten; b) sie dürfen - abgesehen von Ausnahmen aufgrund der spezifischen Reinheitskriterien nach Buchstabe c - nicht mehr als 1 mg/kg Arsen und nicht mehr als 1 mg/kg Blei enthalten; c) sie müssen den aufgrund von Artikel 4 Buchstabe d festgelegten spezifischen Reinheitskriterien entsprechen. Artikel 4 Nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 werden festgelegt Die Kommission erlässt folgende Maßnahmen : 97/60/EG Art. 1 Nr. 1 (angepasst) a) die erforderlichen Änderungen des Anhangs I unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts im Bereich der Verwendung von Lösungsmitteln, der Bedingungen ihrer Verwendung und der Rückstandshöchstwerte; 88/344/EWG (angepasst) 1 97/60/EG Art. 1 Nr. 1 1 b) die erforderlichen Analysemethoden zur Überprüfung der Einhaltung der in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Reinheitskriterien; 1 c) das Probenahmeverfahren und die Methoden der qualitativen und quantitativen Analyse der in Anhang I aufgeführten und in Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten verwendeten Extraktionslösungsmittel; 1 d) falls erforderlich, die spezifischen Reinheitskriterien für die in Anhang I aufgeführten Extraktionslösungsmittel, insbesondere Höchstwerte für den Gehalt an Quecksilber und Cadmium in Extraktionslösungsmitteln[; diese Kriterien werden binnen drei Jahren nach Erlass dieser Richtlinie festgelegt]. neu Die in Buchstaben b und c genannten Maßnahmen, die Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieses Rechtsaktes einschließlich durch Hinzufügung sind, werden nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Die in Buchstaben a und d genannten Maßnahmen, die Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieses Rechtsaktes einschließlich durch Hinzufügung sind, werden nach dem in Artikel 6 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Falls erforderlich, werden die in Buchstaben a und d genannten Maßnahmen nach dem in Artikel 6 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. 88/344/EWG (angepasst) neu Artikel 5 1. Führt ein Mitgliedstaat nach Erlass dieser Richtlinie aufgrund neuer Informationen oder einer Neubewertung bereits vorhandener Informationen triftige Gründe dafür an, dass die Verwendung eines in Anhang I aufgeführten Stoffes in Lebensmitteln oder das Vorhandensein eines oder mehrerer der in Artikel 3 genannten Bestandteile in solchen Stoffen die menschliche Gesundheit gefährden kann, obwohl sie den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, so darf er die Anwendung der betreffenden Bestimmungen in seinem Gebiet einstweilen aussetzen oder beschränken. Er unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über solche Maßnahmen und die Gründe dafür. 2. Die Kommission prüft unverzüglich die von dem Mitgliedstaat mitgeteilten Gründe und hört den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Ausschuss; danach gibt sie umgehend ihre Stellungnahme ab und trifft die erforderlichen Maßnahmen, die an die Stelle der in Absatz 1 genannten Maßnahmen treten können. 3. Ist die Kommission der Auffassung, dass zur Lösung der in Absatz 1 genannten Schwierigkeiten und zum Schutz der menschlichen Gesundheit Änderungen dieser Richtlinie erforderlich sind, so nimmt sie diese Änderungen an . Diese Maßnahmen, die Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie sind, werden gemäß dem in Artikel 6 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Jeder Mitgliedstaat, der bereits Schutzmaßnahmen getroffen hat, kann diese bis zum Inkrafttreten der Änderungen in seinem Gebiet beibehalten. 1882/2003 Anhang III Nr. 9 (angepasst) Artikel 6 1. Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates [13] eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, nachstehend "Ausschuss" genannt, unterstützt. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG, unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. neu 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. 3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Die in Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 4 Buchstaben b und e des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehenen Fristen werden auf jeweils zwei Monate, einen Monat und zwei Monate festgesetzt. 4. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. 1882/2003 Anhang III Nr. 9 (angepasst) 3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. 88/344/EWG (angepasst) Artikel 7 1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Anhang I aufgeführten und zur Verwendung als Extraktionslösungsmittel in Lebensmitteln bestimmten Stoffe nur dann in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ihre Verpackung, ihr Behältnis oder ihr Etikett nachstehende Angaben, die leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar sein müssen, aufweist: a) die in Anhang I aufgeführte Verkehrsbezeichnung; 88/344/EWG b) einen deutlichen Hinweis darauf, dass das Material qualitätsmäßig für die Extraktion von Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten geeignet ist; c) eine Angabe zur Identifizierung der Partie; d) den Namen oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Abpackers oder eines in der Gemeinschaft niedergelassenen Verkäufers; e) die in Volumeneinheiten ausgedrückte Nettomenge; f) erforderlichenfalls Anweisungen für Aufbewahrung und Verwendung. 2. Abweichend von Absatz 1 brauchen die in Absatz 1 Buchstaben c, d, e und f vorgesehenen Angaben nur in den vor oder bei Lieferung vorzulegenden Begleitpapieren zu der Partie gemacht zu werden. 3. Gemeinschaftsbestimmungen über Maße oder Gewichte, über die Klassifizierung oder über die Verpackung und Etikettierung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, die eine eingehendere oder weitergehendere Regelung enthalten, werden von diesem Artikel nicht berührt. 4. Die Mitgliedstaaten sehen davon ab, die Art und Weise, in der die in diesem Artikel genannten Angaben anzubringen sind, genauer zu regeln, als dies darin vorgesehen ist. Die Mitgliedstaaten tragen jedoch dafür Sorge, dass der Verkauf von Extraktionslösungsmitteln in ihrem Gebiet verboten wird, wenn die in diesem Artikel festgelegten Angaben nicht in einer dem Käufer leicht verständlichen Sprache gemacht sind, es sei denn, dass die Unterrichtung des Käufers durch andere Maßnahmen gewährleistet ist. Die Angaben dürfen jedoch in mehreren Sprachen abgefasst werden. Artikel 8 1. Diese Richtlinie gilt auch für in die Gemeinschaft eingeführte Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten verwendet werden oder verwendet werden sollen. 2. Diese Richtlinie gilt nicht für Extraktionslösungsmittel und Lebensmittel, die zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmt sind. Artikel 9 Die Richtlinie 88/344/EWG in der Fassung der in Anhang II Teil A aufgeführten Rechtsakte wird unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Umsetzungsfristen aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen. Artikel 10 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. 88/344/EWG Artikel 11 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] In Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident […] […] 88/344/EWG ANHANG I EXTRAKTIONSLÖSUNGSMITTEL, DIE BEI DER BEARBEITUNG VON ROHSTOFFEN, LEBENSMITTELN, LEBENSMITTELBESTANDTEILEN ODER LEBENSMITTELZUTATEN VERWENDET WERDEN DÜRFEN TEIL I Extraktionslösungsmittel, die unter Einhaltung der nach redlichem Herstellerbrauch für sämtliche Verwendungszwecke üblichen Verfahren verwendet werden dürfen [14] Bezeichnung: Propan Butan 88/344/EWG (angepasst) 1 92/115/EWG Art. 1 Nr. 3 2 97/60/EG Art. 1 Nr. 2 3 94/52/EG Art. 1 Ethylacetat Ethanol Kohlendioxyd Aceton1 [15] Distickstoffmonoxid TEIL II Extraktionslösungsmittel mit festgelegten Verwendungsbedingungen und Rückstandshöchstwerten Bezeichnung | Verwendungsbedingungen(zusammenfassende Extraktionsbeschreibung) | Rückstandshöchstwerte in extrahierten Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten | 2 Hexan [16] | 2 Herstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter | 2 1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter | | 2 Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl | 2 10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält | | | 2 30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Endverbraucher verkauft werden | | 2 Herstellung von entfetteten Getreidekeimen | 2 5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen | Methylacetat | Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee | 20 mg/kg im Kaffee oder Tee | | Herstellung von Zucker aus Melasse | 1 mg/kg im Zucker | Ethylmethylketon1 [17] | Fraktionierung von Fetten und Ölen | 5 mg/kg im Fett oder Öl | | Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee | 20 mg/kg im Kaffee oder Tee | Dichlormethan | Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee | 2 2 mg/kg in geröstetem Kaffee und 5 mg/kg im Tee | 1 Methanol | 1 Für alle Verwendungsbedingungen | 1 10 mg/kg | 1 Propan-2-ol | 1 Für alle Verwendungsbedingungen | 1 10 mg/kg | TEIL III Extraktionslösungsmittel mit festgelegten Verwendungsbedingungen Bezeichnung | Höchstgehalte an Rückständen im Lebensmittel aufgrund der Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung der Aromen aus natürlichen Aromaträgern | Diethylether | 2 mg/kg | Hexan1 [18] | 1 mg/kg | 3 Cyclohexan | 3 1 mg/kg | Methylacetat | 1 mg/kg | Butan-1-ol | 1 mg/kg | Butan-2-ol | 1 mg/kg | Ethylmethylketon1 5 | 1 mg/kg | Dichlormethan | 1 0,02 mg/kg | 1 Propan-1-ol | 1 1 mg/kg | 2 1,1,1,2-Tetrafluorethan | 2 0,02 mg/kg | ____________ ANHANG II Teil A Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen (gemäß Artikel 9) Richtlinie 88/344/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 24.6.1988, S. 28) | | Richtlinie 92/115/EWG des Rates (ABl. L 409 vom 31.12.1992, S. 31) | | Richtlinie 94/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 331 vom 21.12.1994, S. 10) | | Richtlinie 97/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 331 vom 3.12.1997, S. 7) | | Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) | nur Anhang III Nr. 9 | Teil B Fristen für die Umsetzung in nationales Recht (gemäß Artikel 9) Richtlinie | Endgültiges Datum der Umsetzung | 88/344/EWG | 13. Juni 1991 | 92/115/EWG | a) 1. Juli 1993 | | b) 1. Januar 1994 [19] | 94/52/EG | 7. Dezember 1995 | 97/60/EG | a) 27. Oktober 1998 | | b) 27. April 1999 [20] | ____________ ANHANG III Entsprechungstabelle Richtlinie 88/344/EWG | Vorliegende Richtlinie | Artikel 1 Absatz 1 | Artikel 1 Absatz 1 | Artikel 1 Absatz 3 | Artikel 1 Absatz 2 | Artikel 2 Absatz 1 | Artikel 2 Absatz 1 | Artikel 2 Absatz 2 | Artikel 2 Absatz 2 | Artikel 2 Absatz 3 | ― | Artikel 2 Absatz 4 | Artikel 2 Absatz 3 | Artikel 3 | Artikel 3 | Artikel 4 | Artikel 4 | Artikel 5 | Artikel 5 | Artikel 6 Absatz 1 | Artikel 6 Absatz 1 | Artikel 6 Absatz 2 | ― | Artikel 6 Absatz 3 | ― | ― | Artikel 6 Absatz 2 | ― | Artikel 6 Absatz 3 | ― | Artikel 6 Absatz 4 | Artikel 7 | Artikel 7 | Artikel 8 | Artikel 8 | Artikel 9 | ― | ― | Artikel 9 | ― | Artikel 10 | Artikel 10 | Artikel 11 | Anhang | Anhang I | ― | Anhang II | ― | Anhang III | _____________ [1] KOM(87) 868 PV. [2] Durchgeführt im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Kodifizierung des Acquis communautaire, KOM(2001) 645 endgültig. [3] KOM(2003) 467 endgültig. [4] Anhang II Teil A dieses Vorschlags. [5] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11). [6] ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1. [7] ABl. C […] vom […], S. […]. [8] ABl. C […] vom […], S. […]. [9] ABl. C […] vom […], S. […]. [10] ABl. L 157 vom 24.6.1988, S. 28. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1). [11] Siehe Anhang II Teil A. [12] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11). [13] ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. [14] Die nach redlichem Herstellerbrauch üblichen Verfahren gelten als eingehalten, wenn die Verwendung eines Extraktionslösungsmittels lediglich zu Folge hat, dass Rückstände oder Derivate in technisch unvermeidbaren Mengen vorhanden sind, die keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen. [15] Aceton darf nicht bei der Raffinierung von Oliventresteröl verwendet werden. [16] Hexan ist ein Handelserzeugnis, das in der Hauptsache aus azyklischen gesättigten Kohlenwasserstoffen mit 6 Kohlenstoffatomen besteht, die zwischen 64 °C und 70 °C destillieren. 1 Die gleichzeitige Verwendung von Hexan und Ethylmethylketon ist untersagt. [17] 1 Die n-Hexan-Menge in diesem Lösungsmittel darf 50 mg/kg nicht überschreiten. Die gleichzeitige Verwendung von Hexan und Ethylmethylketon ist untersagt. [18] 1 Die gleichzeitige Verwendung von Hexan und Ethylmethylketon ist untersagt. [19] Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 92/115/EWG: - "1. Die Mitgliedstaaten ändern ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften so, dass - – das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die dieser Richtlinie entsprechen, spätestens ab 1. Juli 1993 erlaubt ist; - – das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, ab 1. Januar 1994 verboten ist." [20] Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 97/60/EG: - "1. Die Mitgliedstaaten ändern ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften so, dass - – das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die der Richtlinie 88/344/EWG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung entsprechen, spätestens ab 27. Oktober 1998 erlaubt ist; - – das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die der Richtlinie 88/344/EWG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung nicht entsprechen, ab 27. April 1999 verboten ist. Die zu diesem Zeitpunkt bereits in Verkehr gebrachten oder etikettierten Erzeugnisse, die der Richtlinie 88/344/EWG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung nicht entsprechen, dürfen jedoch bis zur Räumung der Lager in Verkehr gebracht werden." --------------------------------------------------