Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse - Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle /* KOM/2008/0105 endg. - COD 2008/0038 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 26.2.2008 KOM(2008) 105 endgültig 2008/0038 (COD) Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS 1.1 Reform der Ausschussverfahren Der Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[1] ist durch den Beschluss 2006/512/EG des Rates vom 17. Juli 2006[2] geändert worden. Mit Artikel 5a des geänderten Beschlusses 1999/468/EG wird das Regelungsverfahren mit Kontrolle für Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag erlassenen Basisrechtsakts, einschließlich durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, eingeführt. 1.2. Vorrangige und allgemeine Anpassung In einer gemeinsamen Erklärung[3] haben das Parlament, der Rat und die Kommission eine Liste von Basisrechtsakten festgelegt, die dringend an den geänderten Beschluss anzupassen sind, damit in ihnen das neue Regelungsverfahren mit Kontrolle festgeschrieben wird (vorrangige Anpassung). Damit das Regelungsverfahren mit Kontrolle auch auf die anderen in Mitentscheidung angenommenen und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses 2006/512/EG bereits geltenden Rechtsakte Anwendung findet, wird in der gemeinsamen Erklärung darauf verwiesen, dass auch diese Rechtsakte gemäß den geltenden Verfahren angepasst werden müssen (allgemeine Anpassung). Die Kommission hat sich verpflichtet, alle diese Rechtsakte zu prüfen, um sie bei Bedarf an das neue Regelungsverfahren mit Kontrolle anzupassen; zu diesem Zweck werden bis Ende 2007 entsprechende Rechtsetzungsvorschläge vorgelegt[4]. 1.3. Vorgehensweise Wie in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 23. November 2007[5] erwähnt, hat die Kommission alle im Mitentscheidungsverfahren angenommenen Rechtsakte sorgfältig geprüft, um diejenigen zu ermitteln, die die Kommission dazu ermächtigen, Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen des jeweiligen Basisrechtsaktes anzunehmen. Dabei hat die Kommission über 200 anpassungsbedürftige Rechtsakte ermittelt. Einige dieser Rechtsakte sind im Kodifizierungsprogramm der Kommission enthalten. Dies gilt auch für die Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG)[6]. Die Anpassung an das neue Verfahren richtet sich nach dem Fortschritt des Kodifizierungsverfahrens und erfolgt entweder durch Umwandlung des kodifizierten Vorschlags in eine Neufassung oder, wie im vorliegenden Fall, durch einen Änderungsrechtsakt. 2. RECHTLICHE ASPEKTE Mit der Anpassung soll das Regelungsverfahren mit Kontrolle, wie es in Artikel 5a des geänderten Beschlusses 1999/468/EG vorgesehen ist, eingeführt werden. Insbesondere Artikel 15 wird an das Regelungsverfahren mit Kontrolle angepasst, da darin die Annahme von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite vorgesehen ist, mit denen nicht wesentliche Bestimmungen der Richtlinie 79/409/EWG u.a. durch ihre Ersetzung angepasst werden sollen. Artikel 17 wird geändert, um einen Hinweis auf Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EWG einzufügen. Da der Basisrechtsakt eine Richtlinie ist, muss die Anpassung durch einen gleichwertigen Rechtsakt erfolgen. 2008/0038 (COD) Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission[7], nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses[8], nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[9], gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags[10], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Richtlinie 79/409/EWG des Rates[11] ist festgelegt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse zu erlassen sind[12]. (2) Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert. Mit letzterem wurde für Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag erlassenen Basisrechtsakts, einschließlich durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt. (3) Im Einklang mit der gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission[13] zum Beschluss 2006/512/EG müssen gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags angenommene Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind, nach den geltenden Verfahren angepasst werden, damit dieses neue Verfahren auf sie angewandt werden kann. (4) Bezüglich der Richtlinie 79/409/EWG sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, bestimmte Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hier um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 79/409/EG und die Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, müssen diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG angenommen werden. (5) Die Richtlinie 79/409/EWG sollte daher entsprechend geändert werden. (6) Da es sich bei den an der Richtlinie 79/409/EWG vorzunehmenden Änderungen um Anpassungen handelt, die ausschließlich die Ausschussverfahren betreffen, müssen sie von den Mitgliedstaaten nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Es sind also keine diesbezüglichen Bestimmungen vorzusehen — HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 79/409/EWG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 15 erhält folgende Fassung: „Artikel 15 Die Änderungen, die erforderlich sind, um die Anhänge I und V an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen, sowie die in Artikel 6 Absatz 4 zweiter Unterabsatz bezeichneten Änderungen werden von der Kommission beschlossen. Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen der Richtlinie werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.” 2. Artikel 17 erhält folgende Fassung: „Artikel 17 1. Die Kommission wird von dem Ausschuss zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt unterstützt. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.” Arti kel 2 Diese Richtlinie tritt am […] in Kraft. Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Für das Europäische Parlament Für den Rat Der Präsident Der Präsident […] […] [1] Abl. C 203 vom 17.7.1999, S. 1. [2] ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11. [3] Abl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1. [4] PE 376.314v01-00 – A6-0236/2006 (dem Bericht des Parlaments beigefügte Erklärung der Kommisson) [5] KOM(2007) 740 endg. [6] ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368). [7] ABl. C […] vom […], S. […]. [8] ABl. C […] vom […], S. […]. [9] ABl. C […] vom […], S. […]. [10] ABl. C […] vom […], S. […]. [11] ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368). [12] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11). [13] ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1.