Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel (kodifizierte Fassung) /* KOM/2008/0099 endg. - CNS 2008/0037 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 22.2.2008 KOM(2008) 99 endgültig 2008/0037 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel (kodifizierte Fassung) (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. Im Zusammenhang mit dem „Europa der Bürger“ ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Gemeinschaftsrecht zu vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für den Bürger besser verständlich und zugänglich wird und er die spezifischen Rechte, die es ihm zuerkennt, besser in Anspruch nehmen kann. Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen, wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden Vorschriften zu ermitteln. Soll das Gemeinschaftsrecht verständlich und transparent sein, müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden. 2. Die Kommission hat daher mit Beschluss vom 1. April 1987[1] ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren . Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der Gemeinschaftsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu kodifizieren. 3. Der Europäische Rat von Edinburgh hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem Sinne geäußert[2] und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen Gegenstand anwendbar ist, Rechtssicherheit biete. Bei der Kodifizierung ist das übliche Rechtsetzungsverfahren der Gemeinschaft uneingeschränkt einzuhalten. Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in einer Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte geeinigt. 4. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt[3] kodifiziert werden. Die neue Richtlinie ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind[4]. Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen, wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind. 5. Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf der Grundlage einer vorläufigen konsolidierten Fassung der Richtlinie 89/662/EWG und der sie ändernden Rechtsakte ausgearbeitet. Diese konsolidierte Fassung war zuvor vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems in allen Amtssprachen erstellt worden. Wenn die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang IV der kodifizierten Richtlinie gegenübergestellt. ê 89/662/EWG (angepasst) 2008/0037 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel (Text von Bedeutung für den EWR) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel Ö 37 Õ, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[5], nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[6], in Erwägung nachstehender Gründe: ê 1. Die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt[7] ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden[8]. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren. ê 89/662/EWG 2. Der freie Verkehr mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist ein Grundbestandteil der gemeinsamen Marktorganisationen; er soll die rationelle Entwicklung der Agrarerzeugung und den optimalen Einsatz der Produktionsfaktoren ermöglichen. ê 89/662/EWG (angepasst) 3. Im Veterinärbereich Ö fanden früher Õ an den Grenzen Kontrollen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier statt. 4. Ziel ist es, die veterinärrechtlichen Kontrollen auf den Abgangsort zu beschränken. Um dieses Ziel zu erreichen, Ö sollten Õ die wesentlichen Anforderungen an den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier harmonisiert werden. 5. Im Hinblick auf Ö das Funktionieren Õ des Binnenmarkts empfiehlt es sich, den Schwerpunkt der Kontrollen auf den Abgangsort zu verlagern und zu regeln, welche Kontrollen am Bestimmungsort durchgeführt werden können. ê 89/662/EWG 6. Diese Lösung erfordert ein größeres Vertrauen in die veterinärrechtlichen Kontrollen des Versandmitgliedstaats. Diesem obliegt es, dafür Sorge zu tragen, dass diese veterinärrechtlichen Kontrollen in angemessener Weise erfolgen. 7. Im Bestimmungsmitgliedstaat können veterinärrechtliche Kontrollen durch Stichproben am Bestimmungsort durchgeführt werden. Besteht jedoch begründeter Verdacht auf Unregelmäßigkeiten, so kann die veterinärrechtliche Kontrolle bereits auf dem Transportweg der Ware erfolgen. ê 89/662/EWG (angepasst) 8. Die Mitgliedstaaten Ö sollten Õ in einem vorzulegenden Plan klarstellen, in welcher Weise sie die Kontrollen vorzunehmen beabsichtigen Ö , und Õ diese Pläne Ö sollten Õ Gegenstand einer gemeinschaftlichen Genehmigung sein. ê 89/662/EWG 9. Es empfiehlt sich zu regeln, wie zu verfahren ist, wenn bei einer veterinärrechtlichen Kontrolle Unregelmäßigkeiten beim Versand festgestellt werden. Dabei ist von drei Möglichkeiten auszugehen: je nachdem ist zu regeln, welche Abhilfe erstens bei unvollständigen Papieren getroffen werden kann, wie zweitens die Gefahren zu beseitigen sind, wenn eine Tierseuche, eine neuartige schwere und ansteckende Krankheit oder sonstige Gesundheitsgefahren für Mensch und Tier festgestellt wurden, während die dritte Regelung den Fall betrifft, dass die Waren aus anderen als den vorgenannten Gründen den Vorschriften nicht entsprechen. 10. Es empfiehlt sich, ein Verfahren zur Beilegung von Streitfällen, die im Zusammenhang mit Sendungen aus einer Einrichtung, einem Produktionszentrum oder einem Unternehmen auftreten können, festzulegen. ê 89/662/EWG (angepasst) 11. Es empfiehlt sich, eine Schutzregelung vorzusehen. Insbesondere aus Gründen der Effizienz muss in diesem Bereich die Verantwortung in erster Linie beim Versandmitgliedstaat liegen. Die Kommission Ö sollte Õ die Möglichkeit haben, insbesondere durch Besichtigungen vor Ort und durch Ergreifen der zweckdienlichen Maßnahmen unverzüglich tätig zu werden. 12. Um ihren Zweck zu erfüllen, Ö sollten Õ die Vorschriften dieser Richtlinie alle Waren erfassen, für die im innergemeinschaftlichen Handel veterinärrechtliche Bedingungen gelten. ê 89/662/EWG Erwägungsgrund (16) (angepasst) 13. Ö Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[9] erlassen werden. Õ ê 14. Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang III Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen — ê 89/662/EWG è1 2004/41/EG Art. 6 Nr. 1 HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die veterinärrechtlichen Kontrollen bei è1 Erzeugnisse(n) tierischen Ursprungs, die unter die in Anhang I aufgeführten Rechtsakte fallen ç oder von Artikel 12 erfasst werden und die für den Handel bestimmt sind, unbeschadet des Artikels 6 nicht mehr an den Grenzen, sondern nach Maßgabe dieser Richtlinie durchgeführt werden. Artikel 2 Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt als 1. „veterinärrechtliche Kontrolle“: jede physische Kontrolle und/oder jede Verwaltungsformalität, die Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 betrifft und mittelbar oder unmittelbar den Schutz der menschlichen und tierischen Gesundheit bezweckt; ê 89/662/EWG (angepasst) 2. „Handel“: der Warenaustausch zwischen Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels Ö 23 Õ Absatz 2 Ö EG-Vertrag Õ; ê 89/662/EWG 3. „Betrieb“: jeder Betrieb, der der Erzeugung, Lagerung oder Bearbeitung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse dient; 4. „zuständige Behörde“: die für die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen zuständige Zentralbehörde eines Mitgliedstaats oder eine von dieser damit beauftragte Stelle; 5. „amtlicher Tierarzt“: von der zuständigen Zentralbehörde des Mitgliedstaats bestellter Tierarzt. KAPITEL II Kontrollen im Ursprungsland Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass nur diejenigen in Artikel 1 genannten Erzeugnisse für den Handel bestimmt sind, die im Einklang mit der Gemeinschaftsregelung für die betreffende Bestimmung erzeugt, kontrolliert, gekennzeichnet und beschriftet wurden und die bis zum jeweils genannten Empfänger von einer gemeinschaftlichen Genusstauglichkeitsbescheinigung, Gesundheitsbescheinigung oder einem anderen durch eine veterinärrechtliche Gemeinschaftsregelung vorgeschriebenen Dokument begleitet sind. Die Ursprungsbetriebe tragen durch ständige Selbstkontrolle dafür Sorge, dass die genannten Erzeugnisse den Erfordernissen nach Unterabsatz 1 genügen. Die zuständige Behörde kontrolliert die Betriebe unbeschadet der dem amtlichen Tierarzt durch die Gemeinschaftsregelung übertragenen Kontrollaufgaben regelmäßig, um sich zu vergewissern, dass die für den Handel bestimmten Erzeugnisse den Gemeinschaftsanforderungen oder — in den Fällen nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels und nach Artikel 12 — den Anforderungen des Bestimmungsmitgliedstaats entsprechen. Besteht der begründete Verdacht, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind, so führt die zuständige Behörde die erforderlichen Kontrollen durch und trifft, sofern sich dieser Verdacht bestätigt, die geeigneten Maßnahmen, die bis zur Aussetzung der Zulassung gehen können. ê 89/662/EWG (angepasst) (2) Betrifft die Beförderung mehrere Bestimmungsorte, so müssen die Erzeugnisse in soviel Partien zusammengefasst werden, wie es Bestimmungsorte gibt. Jede Partie muss mit der Ö in Artikel 1 Õ genannten Bescheinigung oder dem Ö in Artikel 1 Õ genannten Dokument versehen sein. ê 89/662/EWG Sollen die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse nach einem Drittland ausgeführt werden, so muss die Beförderung bis zu dem Ort, an dem das Gebiet der Gemeinschaft verlassen wird, unter Zollaufsicht bleiben. (3) Die Mitgliedstaaten, die fakultative Einfuhren aus bestimmten Drittländern vornehmen, unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über diese Tatsache. ê 89/662/EWG (angepasst) Werden die Erzeugnisse durch einen anderen Mitgliedstaat als die Ö in Unterabsatz 1 genannten Õ Mitgliedstaaten in das Gebiet der Gemeinschaft eingeführt, so nimmt dieser Mitgliedstaat eine Dokumentenkontrolle ihres Ursprungs und ihres Bestimmungsorts gemäß Artikel 6 Absatz 1 vor. ê 89/662/EWG è1 2004/41/EG Art. 6 Nr. 1 Die Bestimmungsmitgliedstaaten untersagen die Neuverbringung der betreffenden Erzeugnisse aus ihrem Hoheitsgebiet, sofern diese Erzeugnisse nicht für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, der die gleiche Möglichkeit in Anspruch nimmt. Artikel 4 (1) Die Versandmitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Beteiligten die veterinärrechtlichen Anforderungen auf allen Stufen der Erzeugung, Lagerung, Vermarktung und Beförderung der Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 einhalten. Sie tragen insbesondere dafür Sorge, dass a) die è1 Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die unter die in Anhang I aufgeführten Rechtsakte fallen ç, unabhängig davon, ob sie für den innergemeinschaftlichen Handel oder für den eigenen Markt bestimmt sind, den gleichen veterinärrechtlichen Kontrollen unterliegen, ê 89/662/EWG (angepasst) b) die unter Anhang II fallenden Erzeugnisse nicht nach dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt werden, wenn sie aus den in Artikel Ö 30 EG-Vertrag Õ genannten Gründen nicht in ihrem eigenen Hoheitsgebiet vermarktet werden dürfen. ê 89/662/EWG è1 Berichtigung 89/662/EWG (ABl. L 38 vom 10.2.1990, S. 44) (2) Die Versandmitgliedstaaten treffen die geeigneten administrativen, rechtlichen oder strafrechtlichen Maßnahmen, um jeden Verstoß einer natürlichen oder juristischen Person gegen die veterinärrechtlichen Vorschriften zu ahnden, wenn festgestellt wird, dass gegen die Gemeinschaftsregelung verstoßen wurde, und wenn insbesondere festgestellt wird, dass die ausgestellten Bescheinigungen oder Dokumente dem tatsächlichen Zustand der Erzeugnisse nicht entsprechen oder dass Erzeugnisse, die mit dieser Regelung nicht übereinstimmen, mit der Genusstauglichkeitskennzeichnung versehen wurden. KAPITEL I II Kontrollen im Bestimmungsland Artikel 5 (1) Die Bestimmungsmitgliedstaaten führen folgende Kontrollmaßnahmen durch: a) Die zuständige Behörde kann an den Bestimmungsorten der Ware durch nichtdiskriminierende veterinärrechtliche Kontrollen im Stichprobenverfahren die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 3 überprüfen; sie kann dabei Probeentnahmen durchführen. Liegen der zuständigen Behörde è1 des Durchfuhrmitgliedstaats ç oder des Bestimmungsmitgliedstaats ferner Informationen vor, anhand deren sie einen Verstoß vermuten kann, so können auch während der Beförderung der Ware in ihrem Hoheitsgebiet Kontrollen, einschließlich Konformitätskontrollen der Beförderungsmittel, vorgenommen werden. b) Sind die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse mit Ursprung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt für i) einen unter die Verantwortung eines amtlichen Tierarztes gestellten Betrieb, so hat sich der Tierarzt zu vergewissern, dass dieser Betrieb diese Erzeugnisse nur entgegennimmt, wenn sie hinsichtlich der Kennzeichnung und der Begleitdokumente die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 erfüllen bzw. im Falle der in Anhang II genannten Erzeugnisse mit dem in der Regelung des Bestimmungslands vorgesehenen Dokument versehen sind; ê 89/662/EWG (angepasst) ii) einen zugelassenen Zwischenhändler, der die Partien in Teilmengen aufteilt, oder ein Handelsunternehmen mit mehreren Filialen, oder einen Betrieb, der nicht einer ständigen Kontrolle unterworfen ist, so müssen letztere vor jeder Aufteilung oder Vermarktung überprüfen, ob die unter Ö Ziffer i) Õ genannten Kennzeichnungen, Bescheinigungen oder Dokumente vorhanden sind, und der zuständigen Behörde jedes Fehlen oder jede Abweichung angeben; iii) andere Empfänger, so muss die Partie, insbesondere bei einer teilweisen Entladung während der Beförderung, gemäß Artikel 3 Absatz 1 mit dem Original der unter Ö Ziffer i) Õ genannten Bescheinigung oder des Dokuments versehen sein. Im Rahmen einer Vereinbarung, die mit der zuständigen Behörde bei der vorherigen Registrierung nach Absatz 3 zu unterschreiben ist, werden die Garantien festgelegt, die von den unter Ö den Ziffern ii) und iii) Õ genannten Empfängern zu erbringen sind. Die zuständige Behörde prüft stichprobenweise die Einhaltung dieser Garantien. (2) Sind die in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Gemeinschaftsvorschriften nicht festgelegt worden, oder ist der in Artikel 12 vorgesehene Fall gegeben, so kann der Bestimmungsmitgliedstaat unbeschadet des Artikels 4 verlangen, dass der Ursprungsbetrieb die im Rahmen der innerstaatlichen Regelung dieses Mitgliedstaats geltenden Vorschriften anwendet. Der Herkunftsmitgliedstaat stellt sicher, dass die betreffenden Erzeugnisse diesen Anforderungen entsprechen. ê 89/662/EWG (3) Die Unternehmer, die Erzeugnisse aus einem anderen Mitgliedstaat beziehen oder die eine vollständige Aufteilung einer Partie solcher Erzeugnisse vornehmen, a) müssen vorher auf Verlangen der zuständigen Behörde registriert werden, b) führen ein Verzeichnis über diese Lieferungen, c) müssen auf Verlangen der zuständigen Behörde den Eingang von Erzeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat bekanntgeben, sofern dies für die Durchführung der Kontrollen nach Absatz 1 erforderlich ist, d) bewahren während eines von der zuständigen Behörde festzulegenden Zeitraums, der jedoch sechs Monate nicht unterschreiten darf, die in Artikel 3 vorgesehenen Bescheinigungen oder Dokumente auf, damit sie der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden können. ê 89/662/EWG (angepasst) (4) Die Durchführungsvorschriften für diesen Artikel werden nach dem Ö in Õ Artikel Ö 14 Absatz 3 genannten Õ Verfahren erlassen. (5) Der Rat nimmt anhand eines Berichtes der Kommission, dem gegebenenfalls Änderungsvorschläge beigefügt sind, Ö vor dem 1. Juli 1995 Õ eine Überprüfung dieses Artikels vor. Artikel 6 ê 90/675/EWG Art. 28 (angepasst) (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei den Kontrollen an Orten, an denen Erzeugnisse aus Drittländern in Ö die Õ in Anhang I der Richtlinie Ö 97/78/EG des Rates Õ[10] Ö aufgeführten Õ Gebiete eingeführt werden können, wie Häfen, Flughäfen und Grenzübergangsstellen zu Drittländern, ê 90/675/EWG Art. 28 a) der Ursprung der Erzeugnisse anhand der Dokumente überprüft wird; ê 90/675/EWG Art. 28 (angepasst) b) auf Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft die in Artikel 5 Ö der vorliegenden Richtlinie Õ vorgesehenen Kontrollvorschriften angewandt werden; c) Erzeugnisse aus Drittländern den Bestimmungen der Richtlinie Ö 97/78/EG Õ unterliegen. ê 89/662/EWG (angepasst) (2) Abweichend von Absatz 1 gelten jedoch für sämtliche Erzeugnisse, die von zwischen zwei geographischen Punkten der Gemeinschaft regelmäßig und direkt verkehrenden Verkehrsmitteln transportiert werden, die in Artikel 5 vorgesehenen Kontrollvorschriften. Artikel 7 (1) Stellen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats bei einer Kontrolle am Bestimmungsort oder während der Beförderung fest, dass Erreger einer Krankheit gemäß der Richtlinie 82/894/EWG Ö des Rates Õ[11], einer Zoonose oder Krankheit oder eine andere Ursache, die eine Gefahr für die Tiere oder die menschliche Gesundheit darstellen können, vorhanden sind, oder dass die Erzeugnisse aus einem von einer Tierseuche befallenen Gebiet stammen, so ordnen sie — mit Ausnahme der tierseuchenrechtlichen Maßnahmen bei Erzeugnissen, die einer in Ö Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG des Rates[12] und in Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2005/432/EG der Kommission[13] Õ vorgesehenen Behandlung unterzogen wurden — die unschädliche Beseitigung der Partie oder jede andere in der Gemeinschaftsregelung vorgesehene Verwendung an. Die Kosten für die unschädliche Beseitigung der Partie gehen zu Lasten des Versenders bzw. seines Bevollmächtigten. Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats teilen den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission umgehend Ö auf elektronischem Wege Õ die gemachten Feststellungen, die getroffenen Entscheidungen und die Gründe für diese Entscheidungen mit. Die in Artikel 9 vorgesehenen Schutzmaßnahmen können angewendet werden. Bei in den Gemeinschaftsvorschriften nicht vorgesehenen Situationen kann die Kommission ferner nach dem Ö in Õ Artikel Ö 14 Absatz 2 genannten Õ Verfahren auf Antrag eines Mitgliedstaats alle Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um ein konzertiertes Vorgehen der Mitgliedstaaten sicherzustellen; (2) Ö Stellen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats bei einer Kontrolle am Bestimmungsort oder während der Beförderung fest, Õ dass die Ware die Bedingungen der Gemeinschaftsrichtlinien oder, falls keine Entscheidungen über die in den Richtlinien vorgesehenen Gemeinschaftsnormen ergangen sind, die Bedingungen der einzelstaatlichen Regelung nicht erfüllt, so können sie — wenn die Genusstauglichkeits- bzw. die gesundheitspolizeilichen Bedingungen es gestatten — dem Absender oder seinem Bevollmächtigten die Wahl lassen zwischen ê 89/662/EWG a) der unschädlichen Beseitigung der Waren, oder b) der anderweitigen Verwendung der Waren, einschließlich ihrer Rücksendung mit Genehmigung der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Ursprungsbetrieb liegt. Dem Absender kann jedoch in den Fällen, in denen Mängel hinsichtlich der Bescheinigung bzw. des Dokuments festgestellt werden, eine Frist zur Behebung der Mängel eingeräumt werden, bevor von der letztgenannten Möglichkeit Gebrauch gemacht wird. ê 89/662/EWG (angepasst) (3) Die Kommission erstellt nach dem Ö in Õ Artikel Ö 14 Absatz 3 genannten Õ Verfahren das Verzeichnis der in Absatz 1 Ö des vorliegenden Artikels Õ genannten Krankheitserreger bzw. Krankheiten und legt die Durchführungsvorschriften zu vorliegendem Artikel fest. ê 89/662/EWG Artikel 8 (1) In den in Artikel 7 vorgesehenen Fällen setzt sich die zuständige Behörde eines Bestimmungsmitgliedstaats unverzüglich mit den zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats in Verbindung. Diese ergreifen die erforderlichen Maßnahmen und teilen der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Art der vorgenommenen Kontrollen, die getroffenen Entscheidungen und die Gründe für diese Entscheidungen mit. Befürchtet diese Behörde, dass diese Maßnahmen nicht ausreichend sind, so sucht sie zusammen mit der zuständigen Behörde des Versandmitgliedstaats nach Mitteln und Wegen, um Abhilfe zu schaffen, gegebenenfalls auch durch eine Besichtigung vor Ort. (2) Wenn anhand der in Artikel 7 vorgesehenen Kontrollen wiederholte Verstöße festgestellt werden, so unterrichtet die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Kommission und die Veterinärdienste der übrigen Mitgliedstaaten hierüber. Die Kommission kann auf Antrag der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats oder von sich aus unter Berücksichtigung der Art der festgestellten Zuwiderhandlungen a) Beamte zu einer Besichtigung vor Ort entsenden, b) einen amtlichen Tierarzt, der auf einer von der Kommission auf Vorschlag der Mitgliedstaaten zu erstellenden Liste verzeichnet ist und der von den betroffenen Parteien akzeptiert wird, beauftragen, die Ermittlungen in dem betreffenden Betrieb vorzunehmen, c) die zuständige Behörde auffordern, bei den Erzeugnissen des betreffenden Betriebes häufiger Proben zu entnehmen. Sie teilt den Mitgliedstaaten ihre Schlussfolgerungen mit. ê 89/662/EWG (angepasst) Werden diese Maßnahmen getroffen, um gegen wiederholte Verstöße eines Betriebes vorzugehen, so trägt der betreffende Betrieb die Kosten aus der Anwendung der Ö Buchstaben a, b und c Õ des Unterabsatzes Ö 2 Õ. Solange die Schlussfolgerungen der Kommission nicht vorliegen, muss das Versandland auf Verlangen des Bestimmungslands die Kontrolle der Erzeugnisse aus dem betreffenden Betrieb verstärken und, wenn schwerwiegende, die Tiergesundheit oder die Ö menschliche Gesundheit Õ betreffende Gründe vorliegen, die Zulassung vorübergehend aussetzen. ê 89/662/EWG Der Bestimmungsmitgliedstaat kann seinerseits die Kontrolle der Erzeugnisse aus dem genannten Betrieb verstärken. ê 89/662/EWG (angepasst) (3) Wenn die Verstöße in dem Gutachten des Sachverständigen bestätigt werden, muss die Kommission auf Verlangen einer der beiden betroffenen Mitgliedstaaten nach dem Ö in Õ Artikel Ö 14 Absatz 2 genannten Õ Verfahren die entsprechenden Maßnahmen treffen; dazu kann gehören, dass die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, vorübergehend das Verbringen von Erzeugnissen aus dem betreffenden Betrieb in ihr Hoheitsgebiet zu untersagen. Diese Maßnahmen müssen so rasch wie möglich nach dem Ö in Õ Artikel Ö 14 Absatz 2 genannten Õ Verfahren bestätigt oder revidiert werden. (4) Die allgemeinen Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Ö in Õ Artikel Ö 14 Absatz 3 genannten Õ Verfahren festgelegt. ê 89/662/EWG è1 92/67/EWG Art. 1 Nr. 2 (5) Die in den geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehenen Rechtsmittel gegen Entscheidungen der zuständigen Behörden bleiben è1 — außer in dem Fall nach Unterabsatz 4 — ç von dieser Richtlinie unberührt. ê 89/662/EWG Die von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats getroffenen Entscheidungen sind dem Absender oder seinem Bevollmächtigten sowie der zuständigen Behörde des Versandmitgliedstaats mitzuteilen und zu begründen. Auf Antrag sind dem Absender oder seinem Bevollmächtigten Entscheidungen schriftlich mitzuteilen und zu begründen; dabei ist anzugeben, welche Rechtsmittel nach der Rechtsordnung des Bestimmungsmitgliedstaats bestehen und in welcher Form und innerhalb welcher Frist sie einzulegen sind. In Streitfällen können beide Parteien, sofern sie hierüber Einvernehmen erzielen, die betreffende Streitigkeit jedoch innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Monat einem Sachverständigen, der in einem von der Kommission zu erstellenden Verzeichnis von Sachverständigen aus der Gemeinschaft aufgeführt ist, zur Beurteilung unterbreiten, wobei die Kosten für dieses Gutachten zu Lasten der Gemeinschaft gehen. Der Sachverständige ist gehalten, sein Gutachten binnen höchstens 72 Stunden zu erstatten. Die Parteien unterwerfen sich dem Gutachten des Sachverständigen unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft. (6) Die Kosten für die Warenrücksendung, die Lagerung der Waren, die Verwendung der Waren zu anderen Zwecken oder ihre unschädliche Beseitigung gehen zu Lasten des Empfängers. KAPITEL IV Gemeinsame Bestimmungen Artikel 9 (1) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über das Auftreten in seinem Hoheitsgebiet von Krankheiten gemäß der Richtlinie 82/894/EWG sowie von allen Zoonosen, Krankheiten und anderen Ursachen, die eine Gefahr für die Tiere oder die menschliche Gesundheit darstellen können. Der Herkunftsmitgliedstaat trifft unverzüglich die von der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Gegenmaßnahmen und vorbeugenden Maßnahmen und legt insbesondere die darin vorgesehenen Schutzgebiete sowie sonstige ihm angemessen erscheinende Maßnahmen fest. ê 89/662/EWG (angepasst) Der Transit- bzw. Bestimmungsmitgliedstaat, der bei einer Kontrolle gemäß Artikel 5 eine der in Unterabsatz 1 Ö des vorliegenden Absatzes Õ genannten Krankheiten und Ursachen festgestellt hat, kann erforderlichenfalls von der Gemeinschaftsregelung vorgesehene vorbeugende Maßnahmen treffen. ê 89/662/EWG Solange die gemäß Absatz 4 zu ergreifenden Maßnahmen noch ausstehen, kann der Bestimmungsmitgliedstaat bei Vorliegen schwerwiegender Gründe betreffend den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier vorsorgliche Maßnahmen gegen die betreffenden Betriebe oder — im Fall einer Viehseuche — in Bezug auf die von der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Schutzgebiete ergreifen. Die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen werden unverzüglich der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt. (2) Auf Antrag des in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission können ein oder mehrere Vertreter der Kommission vor Ort in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden die getroffenen Maßnahmen umgehend prüfen; sie geben eine Stellungnahme zu diesen Maßnahmen ab. ê 89/662/EWG (angepasst) (3) Falls die Kommission nicht über die Maßnahmen informiert wurde oder sie die getroffenen Maßnahmen für unzureichend hält, so kann sie in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat bis zur Tagung des Ö in Artikel 14 Absatz 1 genannten Õ Ausschusses gegenüber den Erzeugnissen, die aus dem Seuchengebiet oder einem bestimmten Betrieb stammen, vorsorgliche Maßnahmen treffen. Diese Maßnahmen werden so rasch wie möglich dem Ständigen Veterinärausschuss unterbreitet, der sie nach dem Ö in Õ Artikel Ö 14 Absatz 2 genannten Õ Verfahren bestätigt, ändert oder aufhebt. (4) In allen diesen Fällen prüft die Kommission Ö in dem in Artikel 14 Absatz 1 genannten Ausschuss Õ so bald wie möglich die Lage. Sie erlässt nach dem Ö in Õ Artikel Ö 14 Absatz 2 genannten Õ Verfahren die notwendigen Maßnahmen für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse und, falls es die Umstände erfordern, für die Ursprungserzeugnisse und deren Folgeerzeugnisse. Sie verfolgt die Entwicklung der Lage und kann nach dem gleichen Verfahren die getroffenen Entscheidungen nach Maßgabe dieser Entwicklung ändern oder aufheben. (5) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, insbesondere das Verzeichnis der Zoonosen oder von Ursachen, die eine Gefahr für die Tiere oder die menschliche Gesundheit darstellen können, werden nach dem Ö in Õ Artikel Ö 14 Absatz 3 genannten Õ Verfahren festgelegt. ê 89/662/EWG Artikel 10 Jeder Mitgliedstaat und die Kommission bezeichnen den/oder die Veterinärdienste, die die veterinärrechtlichen Kontrollen durchführen und mit den Kontrolldiensten der übrigen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten. Artikel 11 Die Mitgliedstaaten gewährleisten auch, dass die Bediensteten ihrer Veterinärdienste — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Bediensteten anderer befugter Dienststellen — insbesondere folgendes durchführen können: a) Inspektionen der Räumlichkeiten, Büros, Laboratorien, Anlagen, Beförderungsmittel, Ausrüstungen und Materialien, Reinigungs- und Wartungsmittel, Verfahren zur Herstellung und Behandlung der Erzeugnisse sowie zur Kennzeichnung, Etikettierung und Aufmachung dieser Erzeugnisse; b) Überprüfung der Beachtung der Anforderungen der in Anhang I genannten Rechtsakte durch das Personal; c) Probeentnahmen bei den zur Lagerung oder zum Verkauf gehaltenen, in den Verkehr gebrachten oder beförderten Erzeugnissen; d) Prüfung von Dokumenten oder Informatikdaten, die für die Kontrollen aufgrund der Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 nützlich sind. Die kontrollierten Betriebe müssen bei der Erledigung dieser Aufgabe im erforderlichen Umfang mitwirken. ê 89/662/EWG (angepasst) Artikel 12 Solange eine Gemeinschaftsregelung aussteht, gelten für den Handel mit den in Anhang II Ö genannten Õ Erzeugnissen die Kontrollvorschriften dieser Richtlinie, insbesondere diejenigen von Artikel 5 Absatz 2. ê 92/67/EWG Art. 1 Nr. 5 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Bedingungen und Modalitäten auf den Handel mit den in Absatz 1 genannten Erzeugnissen Anwendung finden. ê 92/67/EWG Art. 1 Nr. 6 Artikel 13 (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission nach einem einheitlichen Muster die wichtigsten Informationen zu den Kontrollen, die sie im Rahmen dieser Richtlinie durchführen. ê 92/67/EWG Art. 1 Nr. 6 (angepasst) (2) Die Kommission prüft die in Absatz 1 genannten Informationen im Rahmen des Ö in Artikel 14 Absatz 1 genannten Õ Ausschusses. Sie kann nach dem Ö in Õ Artikel Ö 14 Absatz 3 genannten Õ Verfahren geeignete Maßnahmen erlassen. (3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Häufigkeit der Informationsmitteilungen, das dabei zu verwendende Muster und die Art der Informationen, werden nach dem Ö in Õ Artikel Ö 14 Absatz 3 genannten Õ Verfahren erlassen. ê 806/2003 Art. 3 und Anhang III Nr. 6 (angepasst) Artikel 14 (1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Ö des Europäischen Parlaments und des Rates Õ[14] eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt. (2) Wird auf diesen Ö Absatz Õ Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. ê 806/2003 Art. 3 und Anhang III Nr. 6 Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf fünfzehn Tage festgesetzt. ê 806/2003 Art. 3 und Anhang III Nr. 6 (angepasst) (3) Wird auf diesen Ö Absatz Õ Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. ê 806/2003 Art. 3 und Anhang III Nr. 6 Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. ê 806/2003 Art. 3 und Anhang III Nr. 6 (angepasst) Ö (4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Õ ê 89/662/EWG è1 91/496/EWG Art. 27 Abs. 1 Buchst. a KAPITEL V Schlussbestimmungen Artikel 15 Der Rat nimmt vor dem è1 31. Dezember 1996 ç anhand eines Erfahrungsberichts der Kommission eine Überprüfung der Bestimmungen dieser Richtlinie vor; gegebenenfalls legt die Kommission Vorschläge vor, über die der Rat mit qualifizierter Mehrheit entscheidet. ê Artikel 16 Die Richtlinie 89/662/EWG, in der Fassung der in Anhang III Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen. Artikel 17 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. ê 89/662/EWG Artikel 18 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident ê 2004/41/EG Art. 6 Nr. 2 (angepasst) ANHANG I Ö Teil A Õ ê 2004/41/EG Art. 6 Nr. 2 Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs[15]. ê 2004/41/EG Art. 6 Nr. 2 (angepasst) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs[16]. Ö Teil B Õ Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und — in Bezug auf Krankheitserreger — der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen[17]. Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte[18]. _____________ ê 92/118/EWG Art. 17 Abs. 1 und Anhang III (angepasst) ANHANG II ERZEUGNISSE, DIE NICHT DER GEMEINSCHAFTSHARMONISIERUNG UNTERLIEGEN, FÜR DIE JEDOCH IM HANDELSVERKEHR DIE IN DIESER RICHTLINIE VORGESEHENEN KONTROLLEN GELTEN WERDEN Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die Ö nicht in den Anhängen A und B Õ der Richtlinie 90/425/EWG Ö des Rates[19] Õ aufgeführt sind: Diese Erzeugnisse werden nach dem Ö in Õ Artikel Ö 14 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie genannten Õ Verfahren bestimmt. _____________ é ANHANG III Teil A Aufgehobene Richtlinie mit dem Verzeichnis ihrer nachfolgenden Änderungen (gemäß Artikel 16) Richtlinie 89/662/EWG des Rates (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13) | Richtlinie 90/675/EWG des Rates (ABl. L 373 vom 31.12.1990, S. 1) | nur Artikel 28 | Richtlinie 91/67/EWG des Rates (ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1) | nur Artikel 16 Absatz 2 | Richtlinie 91/492/EWG des Rates (ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 1) | nur Artikel 7 Absatz 2 | Richtlinie 91/493/EWG des Rates (ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15) | nur Artikel 9 Absatz 2 | Richtlinie 91/494/EWG des Rates (ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 35) | nur Artikel 19 Absatz 1 | Richtlinie 91/495/EWG des Rates (ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 41) | nur Artikel 16 Absatz 2 | Richtlinie 91/496/EWG des Rates (ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56) | nur Artikel 27 | Richtlinie 92/45/EWG des Rates (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 35) | nur Artikel 14 Absatz 2 | Richtlinie 92/46/EWG des Rates (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 1) | nur Artikel 30 | Richtlinie 92/67/EWG des Rates (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 73) | Richtlinie 92/118/EWG des Rates (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49) | nur hinsichtlich der in Artikel 17 Absatz 1 enthaltenen Bezugnahme auf die Richtlinie 89/662/EWG | Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1) | nur Anhang III Nummer 6 | Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33) | nur Artikel 6 | Teil B Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht(gemäß Artikel 16) Richtlinie | Umsetzungsfrist | 89/662/EWG | 1. Juli 1992 | 90/675/EWG | 1. Juli 1992 | 91/67/EWG | 31. Dezember 1992 | 91/492/EWG | 31. Dezember 1992 | 91/493/EWG | 31. Dezember 1992 | 91/494/EWG | 1. Mai 1992 | 91/495/EWG | 1. Januar 1993 | 91/496/EWG | 1. Juli 1992 | 92/45/EWG | 31. Dezember 1993 | 92/46/EWG | 31. Dezember 1993 | 92/67/EWG | 30. Juni 1992 | 92/118/EWG | 31. Dezember 1993 | 2004/41/EG | 1. Januar 2006 | _____________ ANHANG IV ENTSPRECHUNGSTABELLE Richtlinie 89/662/EWG | Vorliegende Richtlinie | Artikel 1, 2 und 3 | Artikel 1, 2 und 3 | Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 | Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 | Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 einleitende Worte | Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 einleitende Worte | Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich | Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a | Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich | Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b | Artikel 4 Absatz 2 | Artikel 4 Absatz 2 | Artikel 5 Absatz 1 einleitende Worte | Artikel 5 Absatz 1 einleitende Worte | Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a | Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a | Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b einleitende Worte | Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b einleitende Worte | Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b erster Gedankenstrich | Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i) | Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich | Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii) | Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b dritter Gedankenstrich | Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii) | Artikel 5 Absätze 2 bis 5 | Artikel 5 Absätze 2 bis 5 | Artikel 6 | Artikel 6 | Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a | Artikel 7 Absatz 1 | Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 1 einleitende Worte | Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitende Worte | Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich | Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a | Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich | Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b | Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 | Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 | Artikel 7 Absatz 2 | Artikel 7 Absatz 3 | Artikel 8 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 | Artikel 8 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 | Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3 | Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 | Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4 einleitende Worte | Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 einleitende Worte | Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4 erster Gedankenstrich | Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a | Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4 zweiter Gedankenstrich | Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b | Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4 dritter Gedankenstrich | Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c | Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 5 | Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 3 | Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 6 | Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4 | Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 7 | Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 5 | Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 8 | Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 6 | Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 9 | Artikel 8 Absatz 3 | Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 10 | Artikel 8 Absatz 4 | Artikel 8 Absatz 2 | Artikel 8 Absatz 5 | Artikel 8 Absatz 3 | Artikel 8 Absatz 6 | Artikel 9 und 10 | Artikel 9 und 10 | Artikel 11 erster Absatz einleitende Worte | Artikel 11 erster Absatz einleitende Worte | Artikel 11 erster Absatz erster Gedankenstrich | Artikel 11 erster Absatz Buchstabe a | Artikel 11 erster Absatz zweiter Gedankenstrich | Artikel 11 erster Absatz Buchstabe b | Artikel 11 erster Absatz dritter Gedankenstrich | Artikel 11 erster Absatz Buchstabe c | Artikel 11 erster Absatz vierter Gedankenstrich | Artikel 11 erster Absatz Buchstabe d | Artikel 11 zweiter Absatz | Artikel 11 zweiter Absatz | Artikel 12 | — | Artikel 13 | — | Artikel 14 | Artikel 12 | Artikel 15 | — | Artikel 16 | Artikel 13 | Artikel 17 Absätze 1 und 2 | Artikel 14 Absätze 1 und 2 | Artikel 17 Absatz 3 | Artikel 14 Absatz 4 | Artikel 18 Absatz 1 | — | Artikel 18 Absatz 2 | Artikel 14 Absatz 3 | Artikel 19 | Artikel 15 | Artikel 20 | — | Artikel 22 | — | — | Artikel 16 | — | Artikel 17 | Artikel 23 | Artikel 18 | Anhang A | Anhang I | Anhang B | Anhang II | — | Anhang III | — | Anhang IV | _____________ [1] KOM(87) 868 PV. [2] Siehe Anhang 3 zu Teil A dieser Schlussfolgerungen. [3] Durchgeführt im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Kodifizierung des Acquis communautaire, KOM(2001) 645 endgültig. [4] Anhang III Teil A dieses Vorschlags. [5] ABl. C […] vom […], S. […]. [6] ABl. C […] vom […], S. […]. [7] ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33). [8] Siehe Anhang III Teil A. [9] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11). [10] ABl. Ö L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Õ [11] ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58. [12] ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11. [13] ABl. L 151 vom 14.6.2005, S. 3. [14] ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. [15] ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11. [16] ABl. L 139 vom 30.4.2004 Ö , S. 55. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1243/2007 der Kommission (ABl. L 281 vom 25.10.2007, S. 8). Õ [17] ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49. Zuletzt geändert durch die Ö Verordnung (EG) Nr. 445/2004 der Kommission (ABl. L 72 vom 11.3.2004, S. 60) Õ. [18] ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Ö Zuletzt geändert Õ durch die Verordnung (EG) Nr. Ö 829/2007 der Kommission (ABl. L 191 vom 21.7.2007, S. 1) Õ. [19] ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).