Verordnung (EG, Euratom) des Rates zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften mit Wirkung vom 1. Juli 2007 {SEK(2008) 195} /* KOM/2008/0082 endg. */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 15.2.2008 KOM(2008) 82 endgültig Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG, EURATOM) DES RATES zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften mit Wirkung vom 1. Juli 2007 (von der Kommission vorgelegt){SEK(2008) 195} BEGRÜNDUNG HINTERGRUND DES VORSCHLAGS | 110 | Gründe und Ziele Im Dezember 2007 hat der Rat eine von der Kommission auf Grundlage des Eurostat-Berichts vorgeschlagene Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften mit Wirkung vom 1. Juli beschlossen. Nach Übermittlung des Kommissionsvorschlags an den Rat legte Italien jedoch auf der Grundlage des im Dezember 2007 verabschiedeten nationalen Gesetzes neue Angaben zur rückwirkenden Anhebung der realen Dienstbezüge der nationalen Beamten in den Zentralverwaltungen dieses Mitgliedstaates zum 1. Februar 2007 vor, der in den Bezugszeitraum vom 1. Juli 2006 – 1. Juli 2007 fällt, und Eurostat änderte den spezifischen Indikator für den Bezugszeitraum. Somit sind die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen einer zusätzlichen Überprüfung anzugleichen, um für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften eine Kaufkraftentwicklung parallel zu der Entwicklung für die nationalen Beamten der Mitgliedstaaten zu gewährleisten. | 120 | Allgemeiner Hintergrund Gemäß Artikel 3 des Anhangs XI zum Statut ergibt sich die Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge unmittelbar aus der Kaufkraftentwicklung der Bezüge im öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten (spezifischer Indikator), der Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Brüssel (internationaler Index) und den von Eurostat festgestellten Kaufkraftparitäten. Der spezifische Indikator misst die inflationsbereinigte Entwicklung der Nettodienstbezüge der Beamten in den Zentralverwaltungen der Mitgliedstaaten. Eurostat hat den Wert dieses Indikators auf Grundlage der Angaben ermittelt, welche die in Artikel 1 Absatz 4 des Anhangs XI genannten acht Mitgliedstaaten übermittelt haben. Eurostat hat jedoch im Dezember 2007 aufgrund der Verabschiedung eines neuen Gesetzes in Italien, das rückwirkend zum 1. Februar 2007 gilt und somit in den Bezugszeitraum vom 1. Juli 2006 – 1. Juli 2007 fällt, den spezifischen Indikator für den Bezugszeitraum entsprechend den vom statistischen Amt Italiens vorgelegten Zahlen geändert. Der internationale Index von Brüssel misst die Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Brüssel für die Beamten der Europäischen Gemeinschaft. Eurostat hat den Wert dieses Index auf Grundlage der von den belgischen Behörden übermittelten Angaben ermittelt. | 130 | Bestehende einschlägige Rechtsvorschriften Der Vorschlag wird alljährlich vorgelegt, um die Dienst- und Versorgungsbezüge anzugleichen. | 141 | Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Entfällt | KONSULTATION DER BETEILIGTEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG | Konsultation der Beteiligten | 211 | Konsultationsformen, wichtigste betroffene Sektoren, Grundprofil der Ansprechpartner Zu den Bestandteilen des Vorschlags fand nach dem geltenden Verfahren eine Konzertierung mit den Personalvertretern statt. | 212 | Überblick über die eingegangenen Antworten und über ihre Berücksichtigung In dem Vorschlag sind die Stellungnahmen der konsultierten Parteien berücksichtigt. | Einholung und Nutzung von Expertenwissen | 229 | Die Einholung externen Expertenwissens war nicht erforderlich. | 230 | Folgenabschätzung - Mit dem Vorschlag sollen die Dienst- und Versorgungsbezüge den geltenden Vorschriften entsprechend angeglichen werden. - Die geltenden Rechtsvorschriften gestatten keine Alternativen. | RECHTLICHE ELEMENTE DES VORSCHLAGS | 305 | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen Eurostat hat gemäß Artikel 1 des Anhangs XI zum Statut einen Bericht über die Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Brüssel, die Entwicklung der Kaufkraft der Dienstbezüge der nationalen Beamten sowie über die Kaufkraftparitäten erstellt, aus denen sich die Berichtigungskoeffizienten ableiten. 3.1. ANGLEICHUNG DER DIENST- UND VERSORGUNGSBEZÜGE IN BELGIEN UND LUXEMBURG Die durch den spezifischen Indikator gemessene durchschnittliche Kaufkraftentwicklung der Dienstbezüge der nationalen Beamten im Bezugszeitraum beträgt 0,0 %. Die durch den internationalen Index für Brüssel, der von Eurostat berechnet wird, gemessene Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Brüssel beträgt im Bezugszeitraum 1,4 %. Laut Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs XI zum Statut entspricht der Wert der Angleichung dem Produkt aus dem spezifischen Indikator und dem von Eurostat ermittelten Brüsseler internationalen Index. Hierzu ergibt sich eine Nettoerhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge in Belgien und Luxemburg um 1,4 %. Gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Anhangs XI zum Statut wird weder für Belgien noch für Luxemburg ein Berichtigungskoeffizient angewandt. | 310 | Rechtsgrundlage Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Anhang XI. | 329 | Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. | Prinzip der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit: | 331 | - Anhang XI des Statuts sieht eine Ratsverordnung vor. | 332 | - Die finanzielle Belastung ergibt sich unmittelbar aus der Anwendung der im Statut vorgesehenen Methode zur Angleichung. | Wahl der Instrumente | 341 | Vorgeschlagenes Rechtsinstrument: Verordnung | 342 | Ein anderes Instrument wäre aus folgendem Grund nicht angemessen: - Anhang XI des Statuts sieht eine Ratsverordnung vor. | HAUSHALTSEFFEKT | 401 | Die Auswirkung der Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge auf Verwaltungsausgaben und Einnahmen ist aus dem beigefügten Finanzbogen ersichtlich. | Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG, EURATOM) DES RATES zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften mit Wirkung vom 1. Juli 2007 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 13, gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68[1], insbesondere auf die Artikel 63, 65, 82 und die Anhänge VII, XI und XIII des Statuts sowie Artikel 20 Absatz 1, Artikel 64 und Artikel 92 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Italien legte auf der Grundlage des im Dezember 2007 verabschiedeten nationalen Gesetzes neue Angaben zur rückwirkenden Anhebung der realen Dienstbezüge der nationalen Beamten in den Zentralverwaltungen dieses Mitgliedstaates zum 1. Februar 2007 vor. Da dieser Zeitpunkt in den Bezugszeitraum vom 1. Juli 2006 – 1. Juli 2007 fällt, änderte Eurostat den spezifischen Indikator für den Bezugszeitraum. 2. Um für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften eine Kaufkraftentwicklung parallel zu der Entwicklung für die nationalen Beamten der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sind die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen einer zusätzlichen Überprüfung anzugleichen. HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wird die für die Berechnung der Dienstbezüge und Ruhegehälter anwendbare Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 66 des Statuts durch folgende Tabelle ersetzt: [pic] Artikel 2 Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wird der Betrag der monatlichen Vergütung bei Elternurlaub gemäß Artikel 42a des Statuts auf 852,74 EUR bzw. für Alleinerziehende auf 1136,98 EUR festgesetzt. Artikel 3 Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wird der Grundbetrag der Haushaltszulage gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut auf 159,49 EUR festgesetzt. Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wird der Betrag der Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts auf 348,50 EUR festgesetzt. Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wird der Betrag der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut auf 236,46 EUR festgesetzt. Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wird der Betrag der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs VII zum Statut auf 85,14 EUR festgesetzt. Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wird der Mindestbetrag der Auslandszulage gemäß Artikel 69 des Statuts und Artikel 4 Absatz 1 des Anhangs VII auf 472,70 EUR festgesetzt. Artikel 4 Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 wird die Kilometerpauschale gemäß Artikel 8 des Anhangs VII zum Statut wie folgt angepasst: 0 Euro pro km für eine Entfernung von 0 bis 200 km 0,3545 Euro pro km für eine Entfernung von 201 bis 1.000 km 0,5908 Euro pro km für eine Entfernung von 1.001 bis 2.000 km 0,3545 Euro pro km für eine Entfernung von 2.001 bis 3.000 km 0,1181 Euro pro km für eine Entfernung von 3.001 bis 4.000 km 0,0569 Euro pro km für eine Entfernung von 4.001 bis 10.000 km 0 Euro pro km für eine Entfernung von mehr als 10 000 km. Die vorstehende Kilometervergütung wird ergänzt durch einen Pauschalbetrag in Höhe von - 177,22 EUR bei einer Entfernung von mindestens 725 und weniger als 1 450 Bahnkilometern zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort; - 354,41 EUR bei einer Entfernung von 1 450 Bahnkilometern oder mehr zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort. Artikel 5 Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wird der Betrag des Tagegelds gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut festgesetzt auf: - 36,63 EUR im Falle von Beamten, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben, - 29,53 EUR im Falle von Beamten, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben. Artikel 6 Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wird die Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf - 1042,85 EUR für Bedienstete mit Anspruch auf Haushaltszulage, - 620,08 EUR für einen Bediensteten auf Zeit, der keinen Anspruch auf die Haushaltszulage hat. Artikel 7 Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 28a Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 1250,67 EUR festgesetzt, die Obergrenze auf 2501,35 EUR und der Pauschalabschlag auf 1136,98 EUR. Artikel 8 Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wird die Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 63 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten durch folgende Tabelle ersetzt: [pic] Artikel 9 Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wird die Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 93 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten durch folgende Tabelle ersetzt: [pic] Artikel 10 Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wird die Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 94 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf - 784,40 EUR für Bedienstete mit Anspruch auf Haushaltszulage, - 465,05 EUR für einen Bediensteten auf Zeit, der keinen Anspruch auf die Haushaltszulage hat. Artikel 11 Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 96 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf 938,01 EUR, die Obergrenze auf 1876,01 EUR und der Pauschalabschlag auf 852,74 EUR. Artikel 12 Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 werden die Vergütungen für Schichtdienst, die in Artikel 1 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates[2] vorgesehen sind, auf 357,45 EUR, 539,51 EUR, 589,88 EUR bzw. 804,20 EUR festgesetzt. Artikel 13 Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wird auf die in Artikel 4 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates[3] vorgesehenen Beträge der Koeffizient 5,159819 angewandt. Artikel 14 Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wird die Tabelle in Artikel 8 Absatz 2 des Anhangs XIII zum Statut durch folgende Tabelle ersetzt: [pic] Artikel 15 Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 werden die Beträge der Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind gemäß Artikel 14 Unterabsatz 1 des Anhangs XIII des Statuts wie folgt festgesetzt: [pic] Artikel 16 Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 werden die Beträge der Erziehungszulage gemäß Artikel 15 Unterabsatz 1 des Anhangs XIII des Statuts wie folgt festgesetzt: [pic] Artikel 17 Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wird zur Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 des Anhangs XIII zum Statut der Betrag der Pauschalzulage gemäß Artikel 4a des Anhangs VII zum vor dem 1. Mai 2004 geltenden Statut festgesetzt auf: - monatlich 123,31 EUR für Beamte der Besoldungsgruppen C4 oder C5, - monatlich 189,06 EUR für Beamte der Besoldungsgruppen C1, C2 oder C3. Artikel 18 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS: VERORDNUNG (EG, EURATOM) DES RATES zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften mit Wirkung vom 1. Juli 2005. 2. ABM/ABB RAHMEN Politikbereich(e) und Tätigkeit(en): Es können alle Politikbereiche und Tätigkeiten betroffen sein. 3. HAUSHALTSLINIEN 3.1. Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien), mit Bezeichnung: Ausgaben: XX.01.01.01 Kommission und Kapitel 11 Andere Organe Einnahmen: 400 – Ertrag der Steuer auf die Dienstbezüge, Gehälter und Vergütungen der Mitglieder des Organs, der Beamten und sonstigen Bediensteten sowie der Empfänger von Versorgungsbezügen, 404 - Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst, 410 - Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung. 3.2. Dauer der geplanten Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen: Unbefristet 3.3. Haushaltstechnische Merkmale (erforderlichenfalls sind weitere Zeilen anzufügen): Haushaltslinie | Art der Ausgabe | Neu | EFTA-Beitrag | Beiträge von Bewerberländern | Rubrik der Finanziellen Vorausschau | XX.01.01.01 und Kapitel 11 | NOA | NGM[4] | NEIN | NEIN | NEIN | Nr. [5] | 4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK 4.1. Finanzielle Ressourcen 4.1.1. Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und Zahlungsermächtigungen (ZE) in Mio. € (gerundet auf 3 Dezimalstellen) Art der Ausgaben | Abschnitt Nr. | Jahr n | n +1 | n + 2 | n +3 | n +4 | n+5 und Folgejahre | Insgesamt | Operative Ausgaben[5] | Verpflichtungsermächtigungen (VE) | 8.1 | a | Zahlungsermächtigungen (ZE) | b | Im Referenzbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben[6] | Technische & administrative Unterstützung (NGM) | 8.2.4 | c | REFERENZBETRAG INSGESAMT | Verpflichtungsermächtigungen | a+c | Zahlungsermächtigungen | b+c | Im Referenzbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben[7] | Personalausgaben und Nebenkosten (NGM) | 8.2.5 | d | 27,9 | 18,6 | 18,6 | 18,6 | 18,6 | 18,6 | n.g. | Sonstige im Referenzbetrag nicht enthaltene Verwaltungskosten, außer Personalausgaben und Nebenkosten (NGM) | 8.2.6 | e | Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme VE insgesamt, einschließlich Personalkosten | a+c+d+e | 27,9 | 18,6 | 18,6 | 18,6 | 18,6 | 18,6 | n.g. | ZE insgesamt, einschließlich Personalkosten | b+c+d+e | 27,9 | 18,6 | 18,6 | 18,6 | 18,6 | 18,6 | n.g. | Angaben zur Kofinanzierung Sieht der Vorschlag eine Kofinanzierung seitens der Mitgliedstaaten oder sonstiger Organisationen/Einrichtungen vor (bitte angeben, um welche es sich dabei handelt), so ist in der nachstehenden Tabelle die voraussichtliche Höhe der entsprechenden Finanzierungsbeiträge anzugeben (beteiligen sich mehrere Instanzen an der Kofinanzierung, so können zusätzliche Zeilen in die Tabelle eingefügt werden): in Mio. € (gerundet auf 3 Dezimalstellen) Kofinanzierende Instanzen | Jahr n | n + 1 | n + 2 | n + 3 | n + 4 | n + 5 und Folgejahre | Insgesamt | …………………… | f | ZE insgesamt, einschließlich Kofinanzierung | a+c+d+e+f | 4.1.2. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung X Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar. ( Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik der Finanziellen Vorausschau erforderlich. ( Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung[8] (z.B. Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens). 4.1.3. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen ( Der Vorschlag zeitigt keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen. X Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten: Anm.: Einzelangaben und Anmerkungen zur Berechnungsmethode sind diesem Finanzbogen auf einem getrennten Blatt beizufügen. in Mio. € (gerundet auf eine Stelle hinter dem Komma) Stand vor der Maßnahme [Jahr n] | Stand nach der Maßnahme | Erforderliche Humanressourcen insgesamt | 5. MERKMALE UND ZIELE Einzelheiten zu den Hintergründen des vorgeschlagenen Rechtsakts werden in der Begründung dargelegt. Dieser Abschnitt des Finanzbogens sollte hierzu folgende ergänzende Detailinformationen enthalten: 5.1. Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf: Sich aus dem Statut ergebende Verpflichtung 5.2. Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergien: Entfällt 5.3. Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der ABM-Methodik: Entfällt 5.4. Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben): Nachstehend ist darzulegen, welche Methode(n)[10] für die praktische Durchführung der Maßnahme gewählt wurde(n). ( Zentrale Verwaltung X direkt durch die Kommission PMO - ( indirekt im Wege der Befugnisübertragung an: - ( Exekutivagenturen - ( die in Artikel 185 der Haushaltsordnung bezeichneten von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen - ( innerstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden ( Geteilte oder dezentrale Verwaltung - ( auf Ebene der Mitgliedstaaten - ( auf Ebene von Drittländern ( Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte erläutern) Ergänzende Bemerkungen: 6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG 6.1. Überwachungssystem Entfällt 6.2. Bewertung 6.2.1. Ex-ante-Bewertung Entfällt 6.2.2. Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter Zugrundelegung früherer Erfahrungen): Entfällt 6.2.3. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen: Bewertung am Ende des vierten Jahres ab Juli 2004. 7. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN Entfällt 8. EINZELHEITEN DER ERFORDERLICHEN RESSOURCEN 8.1. Finanzkosten der Umsetzung des Vorschlags – aufgeschlüsselt nach Zielen Verpflichtungsermächtigungen, in Mio. € (gerundet auf 3 Dezimalstellen) Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 | Beamte oder Bedienstete auf Zeit[12] (XX 01 01) | A*/AD | B*, C*/AST | Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal[13] | Sonstiges, aus Artikel XX 01 04/05 finanziertes Personal[14] | GESAMT | 8.2.2. Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme auszuführen sind 8.2.3. Herkunft der damit betrauten Humanressourcen (Statutspersonal) (Bei Angabe mehrerer Quellen ist jeweils die Zahl der aus jeder Quelle stammenden Stellen anzugeben) - ( Derzeit für die Durchführung des Programms, das ersetzt oder verlängert werden soll, zugewiesene Stellen - ( im Rahmen des APS/HVE-Verfahrens für das Jahr n vorab zugewiesene Stellen - ( im Rahmen des anstehenden neuen APS/HVE-Verfahrens anzufordernde Stellen - ( innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung) - ( für das Jahr n erforderliche, jedoch im Rahmen des APS/HVE-Verfahrens für dieses Jahr nicht vorgesehene neue Stellen 8.2.4. Sonstige im Referenzbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 04/05 – Verwaltungsausgaben) in Mio. € (gerundet auf 3 Dezimalstellen) Haushaltslinie (Nummer und Bezeichnung) | Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folgejahre | GESAMT | 1. Technische und administrative Unterstützung (einschließlich Personalkosten) | Exekutivagenturen[15] | Sonstige technische und administrative Unterstützung | - intra muros | - extra muros | Ausgaben für technische und administrative Unterstützung insgesamt | 8.2.5. Im Referenzbetrag nicht enthaltene Personalausgaben und Nebenkosten in Mio. € (gerundet auf 3 Dezimalstellen) Art der Humanressourcen | Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folgejahre | Beamte oder Bedienstete auf Zeit (XX 01 01) | Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal (Hilfskräfte, ANS, Vertragspersonal, usw.) (Angabe der Haushaltslinie) | Personalausgaben und Nebenkosten insgesamt (NICHT im Referenzbetrag enthalten) | Berechnung – Beamte und Bedienstete auf Zeit Hierbei sollte – soweit zutreffend - auf Ziffer 8.2.1 Bezug genommen werden. Berechnung – Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal Hierbei sollte – soweit zutreffend - auf Ziffer 8.2.1 Bezug genommen werden. 8.2.6. Sonstige nicht im Referenzbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben in Mio. € (gerundet auf 3 Dezimalstellen) Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folgejahre | GESAMT | XX 01 02 11 01 - Dienstreisen | XX 01 02 11 02 - Sitzungen & Konferenzen | XX 01 02 11 03 - Ausschüsse[16] | XX 01 02 11 04 – Studien und Konsultationen | XX 01 02 11 05 - Informationssysteme | 2. Gesamtbetrag der sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb (XX 01 02 11) | 3. Sonstige Ausgaben administrativer Art (Angabe mit Hinweis auf die betreffende Haushaltslinie) | Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben ausgenommen Personalausgaben und Nebenkosten (NICHT im Referenzbetrag enthalten) | Berechnung – Sonstige nicht im Referenzbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben [1] ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. … (ABl. L …, S. …). [2] Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates vom 9. Februar 1976 zur Festlegung der Gruppen der Empfänger, der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze der Vergütungen, die den im Schichtdienst arbeitenden Beamten gewährt werden können (ABl. L 38 vom 13.2.1976, S. 1). Ergänzt durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1307/87 des Rates vom 11. Mai 1987 (ABl. L 124 vom 13.5.1987, S. 6) und zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. … (ABl. L … vom 1.1.2004, S. 1). [3] Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.68, Seite 8). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. … (ABl. L …, S. …). [4] Nicht getrennte Mittel [5] Ausgaben, die nicht unter Kapitel xx 01 des betreffenden Titels xx fallen. [6] Ausgaben, die unter Artikel xx 01 04 des Titels xx fallen. [7] Ausgaben, die unter Kapitel xx 01 fallen, außer solche bei Artikel xx 01 04 oder xx 01 05. [8] Siehe Nummer 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung. [9] Erforderlichenfalls, d.h. wenn die Dauer der Maßnahme mehr als 6 Jahre beträgt, sind weitere Spalten anzufügen. [10] Bei Angabe mehrerer Methoden ist dies unter dem Punkt “Ergänzende Bemerkungen” dieses Abschnitts im Einzelnen zu erläutern. [11] Wie in Abschnitt 5.3 beschrieben. [12] Die Kosten hierfür sind NICHT im Referenzbetrag enthalten. [13] Die Kosten hierfür sind NICHT im Referenzbetrag enthalten. [14] Die Kosten hierfür sind im Referenzbetrag enthalten. [15] Hier ist jeweils auf den Finanzbogen zum Gründungsrechtsakt der betreffenden Agentur zu verweisen. [16] Angabe des jeweiligen Ausschusses sowie der Gruppe, der dieser angehört.