Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten /* KOM/2008/0058 endg. - COD 2008/0026 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 7.2.2008 KOM(2008) 58 endgültig 2008/0026 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS 1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags Dieser Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates[1] hat folgende Ziele: - die Zahl der Unternehmen, die aufgrund von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für das System der Statistik des innergemeinschaftlichen Handels (Intrastat) Daten liefern müssen, zu reduzieren und damit die Belastung durch die statistische Meldepflicht zu verringern, - die Qualitätsanforderungen für die Erstellung der Statistik des innergemeinschaftlichen Handels zu erhöhen, um den Verlust an Datengenauigkeit wettzumachen, der sich ergibt, wenn bestimmte Transaktionen nicht von den Unternehmen gemeldet, sondern von den nationalen Behörden geschätzt werden, - den Benutzerbedarf zu decken, indem Statistiken des innergemeinschaftlichen Handels untergliedert nach Unternehmensmerkmalen erstellt werden, - in Einklang mit der gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zum Beschluss 2006/512/EG[2] die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 an den Beschluss 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[3], geändert durch den Beschluss 2006/512/EG, anzupassen. Der Beschluss 2006/512/EG führt für Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, die auch die Streichung einiger dieser Bestimmungen oder die Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen umfassen können, das Regelungsverfahren mit Kontrolle ein. 1.2. Allgemeiner Kontext Die Kommission hat sich verpflichtet, unnötige Bürokratie und Überregulierung abzubauen. Wie in der Mitteilung der Kommission „Bessere Rechtsetzung für Wachstum und Arbeitsplätze in der Europäischen Union“[4] erläutert, ist die Vereinfachung geltender EU-Rechtsakte (und damit die Verringerung der Belastung von Unternehmen) einer der Kernpunkte dieser politischen Initiative. Anfang 2005 hat die Kommission eine umfassende Konsultation der Mitgliedstaaten und der Wirtschaft sowie eine Internet-Befragung der Öffentlichkeit in die Wege geleitet. Aufgrund dieser Konsultation hat die Kommission am 25. Oktober eine Mitteilung[5] über eine neue Vereinfachungsstrategie auf EU-Ebene angenommen. In der Mitteilung wurde auf der Grundlage eines breit angelegten Konsultationsverfahrens eine erste Gruppe von Rechtsvorschriften ermittelt, die vereinfacht werden sollten, und ein kontinuierlicher Prozess eingeleitet, der aus neuen, systematischeren Überprüfungsverfahren zur Ermittlung zukünftiger Vereinfachungsprioritäten auf der Grundlage einer umfassenden Analyse der Folgen von Rechtsvorschriften gespeist wird. Anhang 2 der Mitteilung enthält ein fortlaufendes Programm für die neue Vereinfachungsstrategie. In dem Programm sind die Rechtsvorschriften aufgeführt, die im Hinblick auf eine Vereinfachung während der nächsten drei Jahre überprüft und bewertet werden sollen. Aufgeführt sind viele der Bereiche, die anlässlich der breit angelegten Konsultation im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen angesprochen wurden, z. B. Unternehmensrecht, Finanzdienstleistungen, Verkehr, Verbraucherschutz, Abfall und Außenhandelsstatistik. Die Vereinfachung auf dem Gebiet der Statistik ist Gegenstand der Mitteilung der Kommission über die Verringerung des Beantwortungsaufwands, Vereinfachung und Prioritätensetzung im Bereich der Gemeinschaftsstatistik[6]. Die Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (Intrastat) ist einer der Bereiche, in denen Vereinfachung möglich und wünschenswert ist. In der Statistik des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs werden physische Ströme beweglicher Güter zwischen den Mitgliedstaaten erfasst. Die Daten werden monatlich von den nationalen statistischen Behörden bei Unternehmen erhoben. Die anhand dieser Daten erstellten Statistiken umfassen monatliche Aufstellungen der Eingänge und Versendungen in Wert- und Mengenangaben untergliedert nach Melde- und Partnermitgliedstaaten sowie nach Positionen der Kombinierten Nomenklatur. Der Rat „Wirtschaft und Finanzen“ hat auf seiner Tagung vom 28. November 2006 die Initiative der Kommission zur Reduzierung des mit der Erstellung von Statistiken verbundenen Aufwands begrüßt und die Kommission aufgefordert, „die Durchführbarkeit des Einstromverfahrens und von alternativen Verfahren, die im Großen und Ganzen zu den gleichen Ergebnissen führen, zu untersuchen sowie Fragen im Zusammenhang mit dem Übergang zu prüfen und unter Berücksichtigung dessen dem Rat im Oktober 2007 einen genauen Fahrplan für weitere Fortschritte mit geeigneten zeitlichen Vorgaben vorzulegen“. Der Rat hebt auch hervor, dass der Übergang zu einem Einstromverfahren bzw. die Umsetzung anderer Methoden, die eine erhebliche Verminderung des statistischen Beantwortungsaufwands bewirken, nicht dazu führen darf, dass die Verfügbarkeit, die Aktualität und die Qualität jener nationalen Statistiken beeinträchtigt werden, die für wirtschaftspolitische Zwecke in Europa von entscheidender Bedeutung sind - wie etwa die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und die Daten über die aggregierten Ströme zwischen der Eurozone und den übrigen EU-Mitgliedstaaten. In der Absicht, weitere Wege zur Modernisierung des Systems der Statistik des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs zu untersuchen und die Meldelast zu verringern, hat Eurostat eine spezielle Arbeitsgruppe für die Vereinfachung von Intrastat eingesetzt. Sie umfasst Sachverständige aus den Mitgliedstaaten und der Kommission und fungiert als Clearingstelle für Studien und Analysen, die von den verschiedenen Untergruppen durchgeführt werden. Bei den von der Arbeitsgruppe und ihren Untergruppen vorgenommenen Analysen geht es im Wesentlichen um zwei Vereinfachungsoptionen, den Übergang zu einem Einstrom-Meldeverfahren und die Anhebung der Meldeschwellen für das Intrastat-System, die dazu führen würde, dass weniger Handelsströme erfasst werden. Alle übrigen Optionen hätten nach Ansicht der Arbeitsgruppe keine spürbaren Auswirkungen auf die Meldelast der Unternehmen. Die beiden Hauptoptionen wurden nach drei Kriterien beurteilt: Meldelast für Unternehmen, Aktualität und Genauigkeit der Daten. Die Ergebnisse zeigen, dass die Schwellenoption auf kurze Sicht am erfolgversprechendsten ist. Sie wurde auch von den Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten in der Arbeitsgruppe präferiert. Die Einstromoption weist dagegen gravierende Mängel auf, die kurzfristig nicht zu beheben sind. Die Meldeschwelle wird derzeit von den Mitgliedstaaten so festgesetzt, dass wertmäßig mindestens 97 % ihres Handels erfasst werden. Ende 2006 bedeutete dies, dass etwa 78 % der Unternehmen, die mit anderen Mitgliedstaaten Handel treiben, von der Meldepflicht befreit waren. Die Senkung des Mindesterfassungsgrades wird dazu führen, dass noch mehr Unternehmen keine Intrastat-Meldungen abgeben müssen. Die Senkung des Mindesterfassungsgrads für das Intrastat-System könnte in relativ kurzer Zeit verwirklicht werden. Dies ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass eine Anhebung der Schwelle keine grundlegende Änderung des Systems erfordert. Die Grundsätze und Verfahren des derzeitigen Systems bleiben gleich. Die Änderung des Erfassungsgrads lässt sich somit recht einfach umsetzen: Die Änderungen von Rechtsvorschriften und die erforderlichen Begleitmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der Qualität statistischer Daten sind weniger aufwendig und weniger kompliziert, als dies bei der Einführung des Einstromverfahrens der Fall wäre. Eine Reduzierung des Intrastat-Erfassungsgrads beeinträchtigt jedoch gleichzeitig die Genauigkeit der Daten. Es werden mehr Schätzungen für nicht erhobene Daten erforderlich. Ferner werden die Spiegelbildströme größere Asymmetrien aufweisen, vor allem auf der tiefsten Gliederungsebene der Gütersystematik. Aufgrund von Unterschieden in den von den Mitgliedstaaten angewendeten Schätzverfahren nehmen die Asymmetrien möglicherweise auch auf der Ebene der Aggregate zu. Die Reduzierung des Erfassungsgrads erfordert daher Begleitmaßnahmen, um eine zufriedenstellende Qualität der statistischen Daten zu gewährleisten. Neben der kurzfristigen Lösung ist es trotzdem sinnvoll, die Umsetzbarkeit des Einstromverfahrens auf lange Sicht eingehender zu prüfen und damit diese denkbare Änderung des statistischen Systems für die Nutzer annehmbar zu machen. Zu den in diesem Zusammenhang vorrangig zu prüfenden Fragen zählt die spürbare Verringerung der Asymmetrien in den Spiegelbildstatistiken, eine Lösung für das Problem der Aktualität durch die Entwicklung zuverlässiger Schätzverfahren für fehlende oder verspätet vorgelegte Daten und die Entwicklung von Qualitätsprüfungsverfahren, die den nationalen Anforderungen genügen. Ferner sollten eine Reihe anderer Vereinfachungsoptionen, beispielsweise die Integration von Intrastat- und MIAS- (Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem) Meldungen und die Weiterentwicklung von IT-Tools für die Erstellung automatischer Meldungen[7], weiterverfolgt werden. Diese Fragen werden in den kommenden Jahren im Rahmen des MEETS-Programmes (Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik)[8] erörtert werden. Das MEETS-Programm dürfte im Jahr 2008 mit einer Laufzeit von 5 Jahren (bis 2013) anlaufen. Die vier Ziele des Programms umfassen auch Untersuchungen über die Vereinfachung des Intrastat-Systems. Hierfür werden 8,965 Mio. EUR bereitgestellt. 1.3. Der Lösungsansatz Der kurzfristige Lösungsansatz muss mit etwaigen langfristigen Vereinfachungsoptionen, z. B. dem Einstromverfahren, vereinbar sein. Er sollte gleichzeitig zu einer deutlichen Verringerung der Belastung von Unternehmen durch die statistische Meldepflicht führen und eine zufriedenstellende Qualität der statistischen Daten gewährleisten. Somit wird vorgeschlagen, den Erfassungsgrad bei Wareneingängen auf 95 % zu senken und ihn bei Versendungen auf dem derzeitigen Niveau von 97 % zu belassen. Diese Option ist mit einem etwaigen künftigen Einstromverfahren auf der Grundlage der Versendungen vereinbar. Sie birgt ein erhebliches Potenzial zur Verringerung der Meldelast insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), da auf der Eingangsseite überwiegend KMU als Meldeunternehmen auftreten. Die Analyse hat ferner ergeben, dass sich die Senkung des Erfassungsgrads auf 95 % nur geringfügig auf die Qualität der statistischen Daten auswirkt und sie daher für die Datennutzer akzeptabel wäre. Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität und Vergleichbarkeit der von den Mitgliedstaaten erstellten Statistiken sind indes wünschenswert und werden in Rechtsvorschriften vorgeschlagen. Neben der Initiative zur Verringerung der Belastung von Unternehmen aufgrund der statistischen Meldepflicht berücksichtigt der Verordnungsvorschlag den Bedarf der Statistiknutzer nach zusätzlichen Daten über den Handel nach Unternehmensmerkmalen. Die Mitgliedstaaten sollten jährliche, nach Unternehmensmerkmalen untergliederte Daten über den Handel vorlegen, um beispielsweise zu zeigen, wie europäische Unternehmen im Globalisierungskontext arbeiten. Die Verknüpfung von Unternehmens- und Handelsstatistik kann über den Abgleich zwischen im innergemeinschaftlichen Handelsregister verfügbaren Informationen und Informationen aus den Unternehmensregistern der Mitgliedstaaten hergestellt werden. Derzeit erheben die meisten Mitgliedstaaten diese Statistiken auf freiwilliger Basis. Der Verordnungsvorschlag soll die Rechtsgrundlage für die obligatorische Erhebung bilden. Parallel dazu werden in dem Vorschlag zur Änderung der Extrastat-Verordnung[9] die gleichen Informationen für den Handel mit Drittländern verlangt. Schließlich wurde mit dem Beschluss 2006/512/EG des Rates der Beschluss 1999/468/EG des Rates („Komitologiebeschluss“) vom 28. Juni 1999 geändert. Für Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen von Basisrechtsakten wurde das „Regelungsverfahren mit Kontrolle“ eingeführt. Die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 ist entsprechend zu ändern. 1.4. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates[10]. Diese Verordnung soll durch den vorliegenden Vorschlag geändert werden. Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 der Kommission vom 18. November 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1901/2000 und (EWG) Nr. 3590/92 der Kommission[11]. Die Durchführungsbestimmungen sollen durch diesen Verordnungsvorschlag geändert werden. 1.5. Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der EU Dieser Vorschlag steht in Einklang mit der Initiative „Bessere Rechtsetzung“ der Europäischen Union. 2. ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG 2.1. Anhörung von interessierten Kreisen Ende 2006 hat Eurostat eine spezielle Arbeitsgruppe für die Vereinfachung von Intrastat eingesetzt, um so weitere Wege zur Modernisierung des Systems der Statistik des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs zu untersuchen und die Meldelast zu verringern. Der Rat „Wirtschaft und Finanzen“ hat auf seiner Tagung vom 13. November 2007 erneut Maßnahmen zur Verringerung des mit der Erstellung von Statistiken verbundenen Aufwands erörtert und sich darauf geeinigt, auf kurze Sicht den Erfassungsgrad zu reduzieren und gleichzeitig auf eine alternative langfristige Lösung, z. B. das Einstromverfahren, hinzuarbeiten, für die weitere Untersuchungen erforderlich sind. 2.2. Einholung und Nutzung von Expertenwissen Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. 2.3. Analyse der Auswirkungen und Folgen Es wurden drei Optionen untersucht: Option A: Beibehaltung des Status Quo und keine Änderung der geltenden Rechtsvorschriften.Die Erhebung von Daten über den innergemeinschaftlichen Warenverkehr ist Gegenstand von Rechtsakten der Gemeinschaft. Daher kann die Kommission ihrer Verpflichtung zur weiteren Reduzierung der Intrastat-Meldelast für Unternehmen nur durch eine Änderung des bestehenden Rechtsrahmens nachkommen. Option B: Festlegung des reduzierten Intrastat-Mindesterfassungsgrads und der Qualitätsanforderungen direkt in der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates.Der Intrastat-Erfassungsgrad ist in Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt. Die Option B würde eine Änderung dieses Artikels sowie die Aufnahme von Qualitätsanforderungen für statistische Daten erforderlich machen.Der Erfassungsgrad ist jedoch ein relativ technischer Parameter, der eher Gegenstand von Durchführungsbestimmungen sein sollte. Die Festlegung des Erfassungsgrads in der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates und nicht in den Durchführungsbestimmungen würde ferner die Flexibilität einschränken, die erforderlich wäre, um künftige Änderungen dieses Parameters im Zuge einer weiteren Vereinfachung des Intrastat-Systems zu ermöglichen. Es wäre zudem schwierig, in der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates im Voraus alle Qualitätsanforderungen festzulegen, und ein solcher Ansatz würde wiederum keine ausreichende Flexibilität für mögliche Änderungen bieten. Option C: Streichung der Bestimmung über den Mindesterfassungsgrad in Prozent in der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 und Ermächtigung der Kommission, den Intrastat-Mindesterfassungsgrad und die Qualitätsanforderungen festzulegen.Dieser Ansatz bietet ausreichend Flexibilität für künftige Änderungen des Intrastat-Erfassungsgrads. Diese Änderungen würden auf einer regelmäßigen Bewertung der Schwellen im Rahmen des Ausschussverfahrens in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden beruhen (der Intrastat-Ausschuss tagt dreimal jährlich), um den bestmöglichen Kompromiss zwischen Meldelast und Datengenauigkeit zu erreichen.Als erster Schritt sollten die Durchführungsbestimmungen den Mitgliedstaaten ermöglichen, zu Beginn des Jahres 2009 den Erfassungsgrad für Eingänge so weit zu senken, dass mindestens 95 % des in Wertangaben ausgedrückten Handels abgedeckt werden, und die Schwelle für Versendungen bei 97 % zu belassen.Die Bestimmungen über Qualitätsanforderungen werden in ähnlicher Weise geändert. In Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 sollte die Kommission ermächtigt werden, alle für die Verbesserung der Datenqualität erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Nützlich wären genauere Bestimmungen über die Schätzung fehlender Werte. In den geltenden Rechtsvorschriften ist festgelegt, dass die Schätzung fehlender Werte in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt (Artikel 12 Absatz 2). Die Rechtsvorschriften sollten dahingehend geändert werden, dass im Ausschussverfahren standardisierte Verfahren festgelegt werden können. Die Kommission zieht die Option C vor, da sie eine gezielte Vereinfachung durch die Schwellenwerte ermöglicht. Sie bietet ein Höchstmaß an Flexibilität bei der Anpassung des Intrastat-Systems, da die Bestimmungen von Eurostat und dem Intrastat-Ausschuss verwaltet werden. 3. RECHTLICHE ASPEKTE 3.1. Zusammenfassung des Vorschlags Dieser Vorschlag schafft den rechtlichen Rahmen für die Befreiung einer größeren Zahl von Unternehmen von der Intrastat-Meldepflicht, wobei gleichzeitig die Datenqualität aufrechterhalten und der Bedarf der Benutzer an statistischen Daten über den Handel nach Unternehmensmerkmalen gedeckt wird. 3.2. Rechtsgrundlage Artikel 285 des EG-Vertrags bildet die Rechtsgrundlage der Gemeinschaftsstatistik. Der Rat beschließt nach dem Mitentscheidungsverfahren Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn dies für die Durchführung der Tätigkeiten der Gemeinschaft erforderlich ist. Gemäß diesem Artikel erfolgt die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken unter Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung. 3.3. Subsidiaritätsprinzip Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt. Das Ziel der in Betracht gezogenen Maßnahmen, nämlich die Festlegung von Erfassungsgrad und Qualitätsanforderungen und die Erstellung von Handelsstatistiken nach Unternehmensmerkmalen, kann auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden, sondern lässt sich besser auf Gemeinschaftsebene auf der Basis eines Rechtsaktes der Gemeinschaft verwirklichen, da nur die Kommission in der Lage ist, die erforderliche Harmonisierung der statistischen Informationen auf Gemeinschaftsebene zu koordinieren. Daher kann die Gemeinschaft in Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags entsprechende Maßnahmen treffen. 3.4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: - Die Verordnung beschränkt sich auf die zur Erreichung dieses Ziels notwendigen Mindestvorschriften und geht nicht über das hierzu erforderliche Maß hinaus. - Erwartet wird eine deutliche Verringerung der Belastung von Unternehmen, die durch diese Verordnung von der Intrastat-Meldepflicht befreit werden. Es ist jedoch möglich, dass die Arbeitsbelastung der nationalen statistischen Ämter zunehmen wird, da die Qualitätsanforderungen umfangreichere Validierungs- und Kontrollarbeiten erfordern. - Im Jahr 2008 soll das MEETS-Programm[12] anlaufen. Ein Teil der für dieses Programm bereitgestellten Mittel ist für Intrastat-Qualitätsverbesserungen bestimmt. 3.5. Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates. Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht geeignet: - Es wird allgemein anerkannt, dass für statistische Tätigkeiten, die in der gesamten Gemeinschaft detailgenau und einheitlich durchgeführt werden müssen, in den meisten Fällen eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates angemessen ist. - Eine Verordnung als Basisrechtsakt ist einer Richtlinie vorzuziehen, da sie anders als die Richtlinie in der gesamten Gemeinschaft dieselben Bestimmungen festlegt und den Mitgliedstaaten keine Möglichkeit lässt, sie unvollständig oder selektiv anzuwenden, und ihnen auch hinsichtlich der Form und der Methoden zum Erreichen der Ziele keine Wahl lässt. - Darüber hinaus gilt eine Verordnung unmittelbar, was bedeutet, dass sie nicht in nationales Recht umgesetzt werden muss, so dass Verzögerungen, die bei einer solchen Umsetzung auftreten, vermieden werden. Zudem wird eine bessere und schnellere rechtliche Regelung erreicht. Dieser Verordnungsvorschlag zielt auf die Änderung von Bestimmungen ab, die bereits in einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt sind. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Die Reduzierung des Erfassungsgrads für die Intrastat-Berichterstattung durch Unternehmen hat keine Auswirkungen auf den Haushalt. Die Anwendung strengerer Qualitätsanforderungen wird möglicherweise dazu führen, dass nationale Behörden in Forschung und in Validierungs- und Anpassungsinstrumente investieren müssen. Diese Implementierungskosten können aus dem Budget des MEETS-Programms gedeckt werden (folgende Beträge sind für Intrastat vorgesehen: 2008:1 400 000 EUR; 2009: 1 355 000 EUR; 2010: 2 000 000 EUR; 2011: 1 500 000 EUR; 2012: 1 500 000 EUR; 2013: 1 210 000 EUR). Die Verknüpfung zweier verschiedener Datensätze mit dem Ziel, den Handel nach Unternehmensmerkmalen aufzuzeigen, kann für einige nationale Behörden geringfügige Kosten entstehen lassen. 5. WEITERE ANGABEN 5.1. Vereinfachung Diese Initiative ist Teil des fortlaufenden Vereinfachungsprogramms der Kommission. Wichtigstes Ziel ist die Verringerung der Belastung von Unternehmen im Zusammenhang mit der Intrastat-Berichterstattung. Eine Senkung des Erfassungsgrads auf 95 % würde bedeuten, dass weitere 190 000 Unternehmen von der Meldung der Wareneingänge an die nationalen Behörden befreit wären. 5.2. Aufhebung geltender Rechtsvorschriften Die Annahme des Vorschlags wird die derzeitigen Rechtsakte vervollständigen. 5.3. Europäischer Wirtschaftsraum Der vorgeschlagene Rechtsakt hat keine Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum. 2008/0026 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates[13] enthält die grundlegenden Bestimmungen über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten. (2) In der Mitteilung der Kommission über die Verringerung des Beantwortungsaufwands, Vereinfachung und Prioritätensetzung im Bereich der Gemeinschaftsstatistik[14] ist Intrastat, das System für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten, als ein Bereich genannt, in dem Vereinfachung möglich und wünschenswert ist. (3) Die Herabsetzung des Erfassungsgrads für die im Rahmen von Intrastat erhobenen Daten ist eine Sofortmaßnahme zur Reduzierung des mit der Erstellung von Statistiken verbundenen Aufwands. Dies kann durch eine Anhebung der Schwellen geschehen, unterhalb deren die Parteien von der Bereitstellung von Intrastat-Informationen befreit sind. Folglich wird der Anteil von Statistiken zunehmen, die auf Schätzungen durch die nationalen Behörden beruhen. (4) Die Mitgliedstaaten sollten Eurostat jährliche aggregierte Daten über den Warenverkehr vorlegen, die nach Unternehmensmerkmalen untergliedert sind. Den Datennutzern werden so neue statistische Informationen über einschlägige wirtschaftliche Fragen zur Verfügung gestellt, und eine neue Art von Analyse wird ermöglicht, z. B. die Untersuchung der Frage, wie europäische Unternehmen im Globalisierungskontext arbeiten, ohne dass neue statistische Anforderungen an die meldepflichtigen Unternehmen gestellt werden. Die Verknüpfung zwischen Unternehmens- und Handelsstatistik sollte durch die Zusammenführung von Daten aus dem Verzeichnis der innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer mit Daten, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke[15] vorzulegen sind, erfolgen. (5) Die Durchführungsbefugnisse zur Herabsetzung des Mindesterfassungsgrads sollten der Kommission übertragen werden. Dies gewährleistet Flexibilität für mögliche zukünftige Änderungen auf der Grundlage einer regelmäßigen Bewertung der Schwellen in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden mit dem Ziel, einen bestmöglichen Kompromiss zwischen Meldelast und Datengenauigkeit zu erreichen. (6) Die Herabsetzung des Mindesterfassungsgrads erfordert Maßnahmen, die die unvollständigere Datenerfassung und die damit verbundenen negativen Folgen für die Qualität, insbesondere die Datengenauigkeit, kompensieren. Die Kommission sollte ermächtigt werden, die Qualitätsanforderungen für die Mitgliedstaaten zu erhöhen und insbesondere die Kriterien für die Schätzung des nicht in Intrastat erfassten Handels festzulegen. (7) Die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 sieht vor, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[16] erlassen werden. (8) Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert, mit dem für Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, die auch die Streichung einiger dieser Bestimmungen oder die Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen umfassen können, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt wurde. (9) Gemäß der gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission[17] zum Beschluss 2006/512/EG müssen, damit dieses neue Verfahren auf nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags angenommene Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind, angewandt werden kann, diese Rechtsakte nach den geltenden Verfahren angepasst werden. (10) Was die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, die Bedingungen festzulegen, unter denen die Kommission andere oder besondere Regeln für besondere Waren oder Warenbewegungen erlassen kann, zur Berücksichtigung der Verbindung mit Mehrwertsteuer- und Zollverpflichtungen den Bezugszeitraum anpassen kann, die Modalitäten der Erhebung dieser Informationen, vor allem die zu verwendenden Codes, festlegen kann, den Intrastat-Mindesterfassungsgrad festlegen kann, die Bedingungen und Qualitätsanforderungen für eine mögliche Vereinfachung der für kleine Einzelgeschäfte bereitzustellenden Informationen durch die Mitgliedstaaten festlegen kann, die zu übermittelnden aggregierten Daten und die für Schätzungen geltenden Kriterien festlegen kann, Durchführungsbestimmungen für die Erstellung der Statistiken durch die Verknüpfung von Daten über Unternehmensmerkmale, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 erhoben werden, mit Daten über Versendungen und Eingänge von Waren erlassen kann, die Indikatoren und Standards festlegen kann, die eine Bewertung der Datenqualität ermöglichen, die Struktur der von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Qualitätsberichte festlegen kann und alle anderen Maßnahmen treffen kann, die für die Bewertung oder Verbesserung der Datenqualität erforderlich sind. Da es sich hierbei um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Elemente der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 bzw. durch die Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Elemente bewirken, sollten diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden. (11) Die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 sollte entsprechend geändert werden – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Kommission kann andere oder besondere Regeln für besondere Waren oder Warenbewegungen erlassen. Diese Maßnahmen, die dazu dienen, nicht wesentliche Elemente dieser Verordnung zu ändern, unter anderem durch ergänzende Bestimmungen, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 14 Absatz 3 erlassen.“ 2. Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Zur Berücksichtigung der Verbindung mit Mehrwertsteuer- und Zollverpflichtungen kann der Bezugszeitraum von der Kommission angepasst werden. Diese Maßnahmen, die dazu dienen, nicht wesentliche Elemente dieser Verordnung zu ändern, unter anderem durch ergänzende Bestimmungen, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 14 Absatz 3 erlassen.“ 3. Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Definitionen für die in den Buchstaben e) bis h) genannten statistischen Informationen sind im Anhang enthalten. Gegebenenfalls werden die Modalitäten der Erhebung dieser Informationen, vor allem die zu verwendenden Codes, von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen, die dazu dienen, nicht wesentliche Elemente dieser Verordnung zu ändern, unter anderem durch ergänzende Bestimmungen, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 14 Absatz 3 erlassen.“ 4. Artikel 10 wird wie folgt geändert: 5. Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Definition der Schwellen, unterhalb deren die Parteien von der Bereitstellung von Intrastat-Informationen befreit sind, wird von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen, die dazu dienen, nicht wesentliche Elemente dieser Verordnung zu ändern, unter anderem durch ergänzende Bestimmungen, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 14 Absatz 3 erlassen.“ 6. Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Definition dieser Schwellen wird von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen, die dazu dienen, nicht wesentliche Elemente dieser Verordnung zu ändern, unter anderem durch ergänzende Bestimmungen, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 14 Absatz 3 erlassen.“ 7. Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die Mitgliedstaaten können unter gewissen Bedingungen, die Qualitätsanforderungen genügen, für kleine Einzelgeschäfte die bereitzustellenden Informationen vereinfachen. Die Bedingungen werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen, die dazu dienen, nicht wesentliche Elemente dieser Verordnung zu ändern, unter anderem durch ergänzende Bestimmungen, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 14 Absatz 3 erlassen.“ 8. Artikel 12 wird wie folgt geändert: 9. Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) 40 Kalendertage nach Ende des Bezugsmonats bei von der Kommission festzulegenden aggregierten Ergebnissen. Diese Maßnahmen, die dazu dienen, nicht wesentliche Elemente dieser Verordnung zu ändern, unter anderem durch ergänzende Bestimmungen, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 14 Absatz 3 erlassen.“ 10. In Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: „Die Schätzungen sind anhand von Kriterien vorzunehmen, die von der Kommission festgelegt werden. Diese Maßnahmen, die dazu dienen, nicht wesentliche Elemente dieser Verordnung zu ändern, unter anderem durch ergänzende Bestimmungen, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 14 Absatz 3 erlassen.“ 11. Folgender Absatz wird angefügt: „(4) Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) jährliche Statistiken über den Handel untergliedert nach Unternehmensmerkmalen.Diese Statistiken werden durch Verknüpfung von Daten über Unternehmensmerkmale, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Zwecke[18] erhoben werden, mit den in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Statistiken erstellt.Die Kommission erlässt Durchführungsbestimmungen für die Erstellung der Statistiken. Diese Maßnahmen, die dazu dienen, nicht wesentliche Elemente dieser Verordnung zu ändern, unter anderem durch ergänzende Bestimmungen, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 14 Absatz 3 erlassen.“ 12. Artikel 13 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Indikatoren und Normen zur Bewertung der Qualität der Daten, die Struktur der von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Qualitätsberichte und alle zur Bewertung oder Verbesserung der Qualität der Daten erforderlichen Maßnahmen werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen, die dazu dienen, nicht wesentliche Elemente dieser Verordnung zu ändern, unter anderem durch ergänzende Bestimmungen, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 14 Absatz 3 erlassen.“ 13. Artikel 14 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2009. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident […] […] [1] ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 1. [2] ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1. [3] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11). [4] KOM(2005) 97 endg. vom 16. März 2005. [5] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft: Eine Strategie zur Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds, KOM(2005) 535 endg. vom 25.10.2005. [6] KOM(2006) 693 endg. vom 14. November 2006. [7] Die Verknüpfung von Intrastat- und MIAS-Meldungen könnte weitere Vereinfachungseffekte außerhalb der Statistik mit sich bringen. Kontakte zwischen Eurostat und der GD TAXUD haben gezeigt, dass von einer engeren Zusammenarbeit zwischen Statistik- und Steuerbehörden (Mehrwertsteuer) beide Seiten profitieren könnten. Die Statistikbehörden könnten die Datenqualität verbessern, während den Steuerbehörden die frühere Verfügbarkeit und der größere Detailgrad der von ihnen zur Aufdeckung und Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs verwendeten Daten zugute kommt. [8] KOM(2007) 433 vom 19.7.2007. [9] Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates, KOM(2007) 653 vom 30.10.2007. [10] ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 1. [11] ABl. L 343 vom 19.11.2004, S. 3. [12] KOM(2007) 433 vom 19.7.2007. [13] ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 1. [14] ` KOM(2006) 693 vom 14.11.2006. [15] ABl. L 196 vom 5.8.1993, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1). [16] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11). [17] ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1. [18] ABl. L 196 vom 5.8.1993, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).