52007PC0873

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern (kodifizierte Fassung) /* KOM/2007/0873 endg. - COD 2007/0299 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 11.1.2008

KOM(2007) 873 endgültig

2007/0299 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern (kodifizierte Fassung)

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Im Zusammenhang mit dem „Europa der Bürger“ ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Gemeinschaftsrecht zu vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für den Bürger besser verständlich und zugänglich wird und er die spezifischen Rechte, die es ihm zuerkennt, besser in Anspruch nehmen kann.

Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen, wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden Vorschriften zu ermitteln.

Soll das Gemeinschaftsrecht verständlich und transparent sein, müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden.

2. Die Kommission hat daher mit Beschluss vom 1. April 1987[1] ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren . Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der Gemeinschaftsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu kodifizieren.

3. Der Europäische Rat von Edinburgh hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem Sinne geäußert[2] und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen Gegenstand anwendbar ist, Rechtssicherheit biete.

Bei der Kodifizierung ist das übliche Rechtsetzungsverfahren der Gemeinschaft uneingeschränkt einzuhalten.

Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte geeinigt.

4. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern[3] kodifiziert werden. Die neue Richtlinie ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind[4]. Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen, wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind.

5. Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf der Grundlage einer vorläufigen konsolidierten Fassung der Richtlinie 93/7/EWG und der sie ändernden Rechtsakte ausgearbeitet. Diese konsolidierte Fassung war zuvor vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems in allen Amtssprachen erstellt worden. Wenn die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang III der kodifizierten Richtlinie gegenübergestellt.

ê 93/7/EWG (angepasst) (adapted)

2007/0299(COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel Ö 95 Õ,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[5],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[6],

in Erwägung nachstehender Gründe:

ê

(1) Die Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern[7] ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden[8]. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

ê 93/7/EWG Erwägungsgrund (2) (angepasst)

(2) Aufgrund und im Rahmen von Artikel 30 des Vertrages Ö haben Õ die Mitgliedstaaten das Recht, ihre nationalen Kulturgüter zu bestimmen und die notwendigen Maßnahmen zu deren Schutz zu treffen.

ê 93/7/EWG Erwägungsgrund (3) (angepasst)

(3) Deshalb Ö sollte Õ eine Rückgaberegelung Ö beibehalten werden Õ, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, die Rückkehr von Kulturgütern in ihr Hoheitsgebiet zu erreichen, wenn diese im Sinne von Artikel 30 des Vertrages als „nationales Kulturgut“ eingestuft und in Verletzung der obengenannten einzelstaatlichen Vorschriften oder der Verordnung [(EWG) Nr. 3911/92 des Rates vom 9. Dezember 1992] über die Ausfuhr von Kulturgütern[9] aus ihrem Hoheitsgebiet verbracht wurden. Ö Da Õ die Durchführung dieser Rückgaberegelung so einfach und wirksam wie möglich sein Ö sollte, ist es erforderlich, Õ um die Zusammenarbeit bei der Rückgabe zu erleichtern, Ö den Õ Anwendungsbereich dieser Regelung auf Gegenstände Ö zu beschränken Õ, die gemeinsamen Kategorien von Kulturgütern angehören. Anhang I dieser Richtlinie bezweckt dementsprechend nicht, die Gegenstände zu definieren, die im Sinne von Artikel 30 des Vertrages als „nationales Kulturgut“ anzusehen sind, sondern lediglich Kategorien von Gegenständen zu bestimmen, die als Kulturgüter eingestuft zu werden geeignet sind und somit Gegenstand eines Rückgabeverfahrens im Sinne dieser Richtlinie sein können.

ê 93/7/EWG Erwägungsgrund (4)

(4) Diese Richtlinie sollte auch Kulturgüter erfassen, die als nationales Kulturgut eingestuft wurden und zu öffentlichen Sammlungen gehören oder im Bestandsverzeichnis kirchlicher Einrichtungen aufgeführt sind, jedoch nicht unter die gemeinsamen Kategorien von Kulturgütern fallen.

ê 93/7/EWG Erwägungsgrund (5) (angepasst)

(5) Es empfiehlt sich, dass die Mitgliedstaaten Ö auch zukünftig Õ auf Verwaltungsebene in Fragen ihres nationalen Kulturgutes zusammenarbeiten, und zwar in enger Verbindung mit ihrer Zusammenarbeit in Bezug auf gestohlene Kunstwerke, wobei insbesondere verlorengegangene, gestohlene oder unrechtmäßig verbrachte Kunstgegenstände, der Teil des nationalen Kulturgutes und der öffentlichen Sammlungen der Mitgliedstaaten sind, bei Interpol und anderen qualifizierten Stellen, die gleichartige Listen erstellen, einzutragen sind.

ê 93/7/EWG Erwägungsgrund (6) (angepasst)

(6) Ö Das in dieser Richtlinie vorgesehene Rückgabeverfahren fügt sich in die Õ Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Schutzes der Kulturgüter im Rahmen des Binnenmarktes Ö ein Õ. Ziel ist eine gegenseitige Anerkennung der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften. Zu diesem Zweck ist unter anderem vorzusehen, dass die Kommission von einem Beratenden Ausschuss unterstützt wird.

ê 93/7/EWG Erwägungsgrund (7) (angepasst)

(7) Die Verordnung [(EWG) Nr. 3911/92] führt zusammen mit dieser Richtlinie eine Gemeinschaftsregelung zum Schutz der Kulturgüter der Mitgliedstaaten ein.

ê

(8) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang II Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —

ê 93/7/EWG

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Richtlinie gilt als

1. „Kulturgut“:

ein Gegenstand,

a) der vor oder nach der unrechtmäßigen Verbringung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Verwaltungsverfahren im Sinne des Artikels 30 des Vertrages als „nationales Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert“ eingestuft wurde,

und

b) unter eine der in Anhang I genannten Kategorien fällt oder, wenn dies nicht der Fall ist,

i) zu öffentlichen Sammlungen gehört, die im Bestandsverzeichnis von Museen, von Archiven oder von erhaltenswürdigen Beständen von Bibliotheken aufgeführt sind.

ii) im Bestandsverzeichnis kirchlicher Einrichtungen aufgeführt ist;

2. „öffentliche Sammlungen“ diejenigen Sammlungen, die im Eigentum eines Mitgliedstaats, einer lokalen oder einer regionalen Behörde innerhalb eines Mitgliedstaats oder einer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegenen Einrichtung stehen, die nach der Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats als öffentlich gilt, wobei dieser Mitgliedstaat oder eine lokale oder regionale Behörde entweder Eigentümer dieser Einrichtung ist oder sie zu einem beträchtlichen Teil finanziert;

3. „unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbracht“:

a) jede Verbringung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entgegen dessen Rechtsvorschriften für den Schutz nationaler Kulturgüter oder entgegen der Verordnung [(EWG) Nr. 3911/92], sowie

b) jede nicht erfolgte Rückkehr nach Ablauf der Frist für eine vorübergehende rechtmäßige Verbringung bzw. jeder Verstoß gegen eine andere Bedingung für diese vorübergehende Verbringung;

4. „ersuchender Mitgliedstaat“: der Mitgliedstaat, aus dessen Hoheitsgebiet das Kulturgut unrechtmäßig verbracht wurde;

5. „ersuchter Mitgliedstaat“: der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich ein Kulturgut befindet, das unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht wurde;

6. „Rückgabe“: die materielle Rückkehr des Kulturguts in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats;

7. „Eigentümer“: die Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über das Kulturgut für sich selbst ausübt;

8. „Besitzer“: die Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über das Kulturgut für andere ausübt.

Artikel 2

Die unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgüter werden nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren und Bedingungen zurückgegeben.

Artikel 3

Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere zentrale Stellen, die die in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben wahrnehmen.

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission die zentralen Stellen mitzuteilen, die sie gemäß diesem Artikel benennen.

Die Kommission veröffentlicht die Liste dieser zentralen Stellen sowie spätere Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Union , Serie C.

Artikel 4

Die zentralen Stellen der Mitgliedstaaten arbeiten zusammen und fördern eine Abstimmung zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Diese erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:

1. auf Antrag des ersuchenden Mitgliedstaats Nachforschungen nach einem bestimmten Kulturgut, das unrechtmäßig aus seinem Hoheitsgebiet verbracht wurde, und nach der Identität seines Eigentümers und/oder Besitzers. Diesem Antrag sind alle erforderlichen Angaben, insbesondere über den tatsächlichen oder vermutlichen Ort der Belegenheit des Kulturgutes, zur Erleichterung der Nachforschungen beizufügen;

2. Unterrichtung der betroffenen Mitgliedstaaten im Fall des Auffindens eines Kulturgutes in ihrem Hoheitsgebiet, wenn begründeter Anlass für die Vermutung besteht, dass das Kulturgut unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht wurde;

3. Erleichterung der Überprüfung durch die zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats, ob der betreffende Gegenstand ein Kulturgut darstellt, sofern die Überprüfung innerhalb von zwei Monaten nach der Unterrichtung gemäß Nummer 2 erfolgt. Wird diese Überprüfung nicht innerhalb der festgelegten Frist durchgeführt, so sind die Nummern 4 und 5 nicht mehr anwendbar;

4. in Zusammenarbeit mit dem betroffenen Mitgliedstaat erforderlichenfalls Erlass der notwendigen Maßnahmen für die physische Erhaltung des Kulturguts;

5. Erlass der erforderlichen vorläufigen Maßnahmen, um zu verhindern, dass das Kulturgut dem Rückgabeverfahren entzogen wird;

6. Wahrnehmung der Rolle eines Vermittlers zwischen dem Eigentümer und/oder Besitzer und dem ersuchenden Mitgliedstaat in der Frage der Rückgabe. In diesem Sinne können die zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats unbeschadet des Artikels 5 zunächst die Einleitung eines Schiedsverfahrens gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats erleichtern, sofern der ersuchende Staat sowie der Eigentümer oder Besitzer ihre förmliche Zustimmung erteilen.

Artikel 5

Der ersuchende Mitgliedstaat kann gegen den Eigentümer und ersatzweise gegen den Besitzer bei dem zuständigen Gericht des ersuchten Mitgliedstaats Klage auf Rückgabe eines Kulturguts erheben, das sein Hoheitsgebiet unrechtmäßig verlassen hat.

Die Klage auf Rückgabe ist nur dann zulässig, wenn der Klageschrift Folgendes beigefügt ist:

a) ein Dokument mit der Beschreibung des Gutes, das Gegenstand der Klage ist, und der Erklärung, dass es sich dabei um ein Kulturgut handelt;

b) eine Erklärung der zuständigen Stellen des ersuchenden Mitgliedstaats, wonach das Kulturgut unrechtmäßig aus seinem Hoheitsgebiet verbracht wurde.

Artikel 6

Die zentrale Stelle des ersuchenden Mitgliedstaats setzt die zentrale Stelle des ersuchten Mitgliedstaats unverzüglich von der Erhebung der Rückgabeklage in Kenntnis.

Die zentrale Stelle des ersuchten Mitgliedstaats unterrichtet unverzüglich die zentrale Stelle der anderen Mitgliedstaaten.

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften vor, dass der Rückgabeanspruch gemäß dieser Richtlinie ein Jahr nach dem Zeitpunkt erlischt, zu dem der ersuchende Mitgliedstaat von dem Ort der Belegenheit des Kulturguts und der Identität seines Eigentümers oder Besitzers Kenntnis erhält.

In jedem Fall erlischt der Rückgabeanspruch 30 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem das Kulturgut unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats verbracht wurde. Handelt es sich jedoch um Kulturgüter, die zu öffentlichen Sammlungen gemäß Artikel 1 Nummer 1 gehören, sowie um kirchliche Güter in den Mitgliedstaaten, in denen sie nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften besonderen Schutzregelungen unterliegen, so erlischt der Rückgabeanspruch nach 75 Jahren; hiervon ausgenommen sind die Mitgliedstaaten, in denen der Rückgabeanspruch unverjährbar ist, sowie bilaterale Abkommen zwischen Mitgliedstaaten, in denen eine Verjährungsfrist von über 75 Jahren festgelegt ist.

(2) Die Rückgabeklage ist unzulässig, wenn das Verbringen aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klage erhoben wird, nicht mehr unrechtmäßig ist.

ê 93/7/EWG (angepasst)

Artikel 8

Vorbehaltlich der Artikel 7 und 13 wird die Rückgabe des Kulturguts von dem zuständigen Gericht angeordnet, wenn erwiesen ist, dass es sich dabei um ein Kulturgut handelt und die Verbringung aus dem Hoheitsgebiet unrechtmäßig war.

ê 93/7/EWG

Artikel 9

Wird die Rückgabe angeordnet, so gewährt das zuständige Gericht des ersuchten Mitgliedstaats dem Eigentümer in der Höhe, die es im jeweiligen Fall als angemessen erachtet, eine Entschädigung, sofern es davon überzeugt ist, dass der Eigentümer beim Erwerb mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist.

Die Beweislast bestimmt sich nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats.

Im Fall einer Schenkung oder Erbschaft darf die Rechtsstellung des Eigentümers nicht günstiger sein als die des Schenkers oder Erblassers.

Der ersuchende Mitgliedstaat hat die Entschädigung bei der Rückgabe zu zahlen.

Artikel 10

Die Ausgaben, die sich aus dem Vollzug der Entscheidung ergeben, mit der die Rückgabe des Kulturguts angeordnet wird, gehen zu Lasten des ersuchenden Mitgliedstaats. Gleiches gilt für die Kosten der Maßnahmen gemäß Artikel 4 Nummer 4.

Artikel 11

Die Zahlung der angemessenen Entschädigung gemäß Artikel 9 und der Ausgaben gemäß Artikel 10 steht dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats nicht entgegen, die Erstattung dieser Beträge von den Personen zu fordern, die für die unrechtmäßige Verbringung des Kulturguts aus seinem Hoheitsgebiet verantwortlich sind.

Artikel 12

Die Frage des Eigentums an dem Kulturgut nach erfolgter Rückgabe bestimmt sich nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats.

Artikel 13

Diese Richtlinie gilt nur in Fällen, in denen Kulturgüter ab dem 1. Januar 1993 unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbracht werden.

Artikel 14

(1) Jeder Mitgliedstaat kann seine Verpflichtung zur Rückgabe auf andere als die in Anhang I aufgeführten Kategorien von Kulturgütern ausdehnen.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann die in dieser Richtlinie vorgesehene Regelung auf Anträge auf Rückgabe von Kulturgütern anwenden, die vor dem 1. Januar 1993 unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten verbracht wurden.

Artikel 15

Diese Richtlinie steht zivil- oder strafrechtlichen Maßnahmen nicht entgegen, die dem ersuchenden Mitgliedstaat und/oder dem Eigentümer eines entwendeten Kulturguts aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen.

ê 93/7/EWG (angepasst)

Artikel 16

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie.

(2) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss alle drei Jahre einen Bericht mit einer Bewertung der Durchführung dieser Richtlinie.

(3) Ö Der Õ Rat Ö überprüft Õ auf Vorschlag der Kommission alle drei Jahre die in Anhang I genannten Beträge und bringt sie gegebenenfalls entsprechend den wirtschaftlichen und monetären Daten in der Gemeinschaft auf den neuesten Stand.

ê 93/7/EWG

Artikel 17

Die Kommission wird von dem mit Artikel 8 der Verordnung [(EWG) Nr. 3911/92] eingesetzten Ausschuss unterstützt.

Der Ausschuss prüft alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung des Anhangs I dieser Richtlinie, die ihm der Vorsitzende entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats unterbreitet.

ê 93/7/EWG (angepasst)

Artikel 18

Die Mitgliedstaaten Ö übermitteln der Kommission Õ die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Ö die sie erlassen, Õ um dieser Richtlinie.

Wenn die Mitgliedstaaten Ö diese Õ Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

ê

Artikel 19

Die Richtlinie 93/7/EWG, in der Fassung der in Anhang II Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 20

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

ê 93/7/EWG

Artikel 21

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

In Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

[…] […]

ê 93/7/EWG (angepasst)

ANHANG I

Kategorien nach Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, denen als „ Ö nationales Õ Kulturgut“ im Sinne von Artikel 30 des Vertrages eingestufte Gegenstände für eine Rückgabe gemäß dieser Richtlinie angehören müssen

A. 1. Mehr als 100 Jahre alte archäologische Gegenstände aus

- Grabungen und archäologischen Funden zu Lande oder unter Wasser,

- archäologischen Stätten,

- archäologischen Sammlungen.

2. Bestandteile von Kunst- und Baudenkmälern oder religiösen Denkmälern, die aus deren Aufteilung stammen und älter sind als 100 Jahre.

ê 96/100/EG Art. 1 Nr. 1 Buchst. a

3. Bilder und Gemälde, die nicht unter die Kategorien 4 oder 5 fallen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt[10]1.

ê 96/100/EG Art. 1 Nr. 1 Buchst. b

4. Aquarelle, Gouachen und Pastelle, auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt1.

ê 96/100/EG Art. 1 Nr. 1 Buchst. c

5. Mosaike, die nicht unter die Kategorien 1 oder 2 fallen, aus jeglichem Material vollständig von Hand hergestellt, und Zeichnungen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt1.

ê 93/7/EWG

6. Original-Radierungen, -Stiche, -Serigraphien und -Lithographien und lithographische Matrizen sowie Original-Plakate1.

7. Nicht unter die Kategorie 1 fallende Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst und Kopien, die auf dieselbe Weise wie das Original hergestellt worden sind1.

8. Photographien, Filme und die dazugehörigen Negative1.

9. Wiegendrucke und Handschriften, einschließlich Landkarten und Partituren, als Einzelstücke oder Sammlung1.

10. Bücher, die älter sind als 100 Jahre, als Einzelstücke oder Sammlung.

11. Gedruckte Landkarten, die älter sind als 200 Jahre.

12. Archive aller Art, mit Archivalien, die älter sind als 50 Jahre, auf allen Trägern.

13. a) Sammlungen[11] und Einzelexemplare aus zoologischen, botanischen, mineralogischen oder anatomischen Sammlungen,

b) Sammlungen2von historischem, paläontologischem, ethnographischem oder numismatischem Wert.

14. Verkehrsmittel, die älter sind als 75 Jahre.

15. Sonstige, nicht unter den Kategorien A.1 bis A.14 genannte Antiquitäten, die älter sind als 50 Jahre.

Die Kulturgüter, die unter die Kategorien A.1 bis A.15 fallen, werden von dieser Richtlinie nur erfasst, wenn ihr Wert mindestens den in Teil B aufgeführten Wertgruppen entspricht.

B. Wertgruppen, die bestimmten in Teil A genannten Kategorien entsprechen (in Euro)

ê 2001/38/EG Art. 1 Nr. 1

WERT:

Wertunabhängig

ê 93/7/EWG

- 1 (Archäologische Gegenstände)

- 2 (Aufteilung von Denkmälern)

- 9 (Wiegendrucke und Handschriften)

- 12 (Archive)

15 000

- 5 (Mosaike und Zeichnungen)

- 6 (Radierungen)

- 8 (Photographien)

- 11 (Gedruckte Landkarten)

ê 96/100/EG Art. 1 Nr. 2

30 000

- 4 (Aquarelle, Gouachen und Pastelle)

ê 93/7/EWG

50 000

- 7 (Bildhauerkunst)

- 10 (Bücher)

- 13 (Sammlungen)

- 14 (Verkehrsmittel)

- 15 (Sonstige Gegenstände)

150 000

- 3 (Bilder)

Die Erfüllung der Voraussetzungen in Bezug auf den finanziellen Wert ist bei Einreichung des Antrags auf Rückgabe zu beurteilen. Der finanzielle Wert ist der Wert des Gegenstands in dem ersuchten Mitgliedstaat.

ê 2001/38/EG Art. 1 Nr. 2

Für die Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die Währung ist, werden die in diesem Anhang aufgeführten und in Euro ausgedrückten Wertgruppen in die jeweilige Landeswährung umgerechnet und in dieser Währung ausgedrückt, und zwar zu dem Umrechnungskurs vom 31. Dezember 2001, der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. Diese Beträge in der jeweiligen Landeswährung werden mit Wirkung vom 31. Dezember 2001 alle 2 Jahre überprüft. Die Berechnung stützt sich auf das Mittel der Tageswerte dieser Währungen, ausgedrückt in Euro, während der 24 Monate, die am letzten Tag des Monats August enden, der der Überprüfung mit Wirkung vom 31. Dezember vorausgeht. Diese Berechnungsmethode wird auf Vorschlag der Kommission vom Beratenden Ausschuss für Kulturgüter grundsätzlich 2 Jahre nach der ersten Anwendung überprüft. Bei jeder Überprüfung werden die in Euro ausgedrückten Wertgruppen und die entsprechenden Beträge in Landeswährung regelmäßig in den ersten Tagen des Monats November, der dem Zeitpunkt vorausgeht, zu dem die Überprüfung wirksam wird, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

_____________

é

ANHANG II

Teil A

Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen (gemäß Artikel 19)

Richtlinie 93/7/EWG des Rates | (ABl. L 74 vom 27.3.1993, S. 74) |

Richtlinie 96/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | (ABl. L 60 vom 1.3.1997, S. 59) |

Richtlinie 2001/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | (ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 43) |

Teil B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht(gemäß Artikel 19)

Richtlinie | Umsetzungsfrist |

93/7/EWG | 15.12.1993[12] |

96/100/EG | 1.9.1997 |

2001/38/EG | 31.12.2001 |

_____________

ANHANG III

Entsprechungstabelle

Richtlinie 93/7/EWG | Vorliegende Richtlinie |

Artikel 1 Nummer 1 erster Gedankenstrich | Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a |

Artikel 1 Nummer 1 zweiter Gedankenstrich | Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b |

Artikel 1 Nummer 1 zweiter Gedankenstrich erster Untergedankenstrich | Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Ziffer i) |

Artikel 1 Nummer 1 zweiter Gedankenstrich erster Untergedankenstrich Absatz 2 | Artikel 1 Nummer 2 |

Artikel 1 Nummer 1 zweiter Gedankenstrich zweiter Untergedankenstrich | Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Ziffer ii) |

Artikel 1 Nummer 2 erster Gedankenstrich | Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a |

Artikel 1 Nummer 2 zweiter Gedankenstrich | Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b |

Artikel 1 Nummern 3 bis 7 | Artikel 1 Nummern 4 bis 8 |

Artikel 2, 3 und 4 | Artikel 2, 3 und 4 |

Artikel 5 Absatz 1 | Artikel 5 Absatz 1 |

Artikel 5 Absatz 2 erster Gedankenstrich | Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a |

Artikel 5 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich | Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b |

Artikel 6 bis 15 | Artikel 6 bis 15 |

Artikel 16 Absätze 1 und 2 | Artikel 16 Absätze 1 und 2 |

Artikel 16 Absatz 3 | — |

Artikel 16 Absatz 4 | Artikel 16 Absatz 3 |

Artikel 17 und 18 | Artikel 17 und 18 |

Artikel 19 | Artikel 21 |

— | Artikel 19 |

— | Artikel 20 |

Anhang Teil A Nummern 1 bis 3 | Anhang I Teil A Nummern 1 bis 3 |

Anhang Teil A Nummer 3 A | Anhang I Teil A Nummer 4 |

Anhang Teil A Nummern 4 bis 14 | Anhang I Teil A Nummern 5 bis 15 |

Anhang Teil B | Anhang I Teil B |

— | Anhang II |

— | Anhang III |

_____________

[1] KOM(87) 868 PV.

[2] Siehe Anhang 3 zu Teil A dieser Schlussfolgerungen.

[3] Durchgeführt im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Kodifizierung des Acquis communautaire, KOM(2001) 645 endgültig.

[4] Anhang II Teil A dieses Vorschlags.

[5] ABl. C […] vom […], S. […].

[6] ABl. C […] vom […], S. […].

[7] ABl. L 74 vom 27.3.1993, S. 74. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 43).

[8] Siehe Anhang II Teil A.

[9] ABl. L 395 vom 31.12.1992, S. 1. Ö Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2005 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1). Õ

[10] Älter als 50 Jahre und nicht ihren Urhebern gehörend.

[11] Im Sinne des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 252/84: "Sammlungsstücke im Sinne der Tarifnummer 99.05 des GZT sind Gegenstände, die geeignet sind, in eine Sammlung aufgenommen zu werden, das heißt Gegenstände, die verhältnismäßig selten sind, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß benutzt werden, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen sind und einen hohen Wert haben."

[12] Für Belgien, Deutschland und die Niederlande lief die Umsetzungsfrist bis zum 15. März 1994.