Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen (kodifizierte Fassung) /* KOM/2007/0829 endg. - CNS 2007/0294 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den xxx KOM(2007) yyy endgültig 2007/aaaa (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen (kodifizierte Fassung) (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. Im Zusammenhang mit dem "Europa der Bürger" ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Gemeinschaftsrecht zu vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für den Bürger besser verständlich und zugänglich wird und er die spezifischen Rechte, die es ihm zuerkennt, besser in Anspruch nehmen kann. Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen, wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden Vorschriften zu ermitteln. Soll das Gemeinschaftsrecht verständlich und transparent sein, müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden. 2. Die Kommission hat daher mit Beschluss vom 1. April 1987[1] ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren . Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der Gemeinschaftsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu kodifizieren. 3. Der Europäische Rat von Edinburgh hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem Sinne geäußert[2] und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen Gegenstand anwendbar ist, Rechtssicherheit biete. Bei der Kodifizierung ist das übliche Rechtsetzungsverfahren der Gemeinschaft uneingeschränkt einzuhalten. Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in einer Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte geeinigt. 4. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren[3] kodifiziert werden. Die neue Richtlinie ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind[4]. Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen, wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind. 5. Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf der Grundlage einer vorläufigen konsoli-dierten Fassung der Richtlinie 92/102/EWG und der sie ändernden Rechtsakte ausgearbeitet. Diese konsolidierte Fassung war zuvor vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems in allen Amtssprachen erstellt worden. Wenn die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang II der kodifizierten Richtlinie gegenübergestellt. ê 92/102/EWG (angepasst) 2007/aaaa (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES über die Kennzeichnung und Registrierung von Ö Schweinen Õ DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[5], in Erwägung nachstehender Gründe: ê 1. Die Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren[6] ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden[7]. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren. ê 92/102/EWG Erwägungsgrund 1 (angepasst) 2. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt[8] müssen Tiere für den innergemeinschaftlichen Handel den Gemeinschaftsvorschriften entsprechend gekennzeichnet und so registriert sein, dass der Betrieb, das Zentrum oder die Einrichtung, aus denen diese Tiere stammen bzw. in denen sie sich aufgehalten haben, festgestellt werden können. Diese Kennzeichnungs- und Registriersysteme Ö mussten Õ vor dem 1. Januar 1993 auf alle Tierverbringungen im Gebiet des jeweiligen Mitgliedstaats ausgedehnt werden. ê 92/102/EWG Erwägungsgrund 2 3. Gemäß Artikel 14 der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/622/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG[9] muss die Kennzeichnung und Registrierung dieser Tiere gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 90/425/EWG außer bei Schlachttieren und eingetragenen Equiden nach Durchführung der Veterinärkontrollen erfolgen. ê 92/102/EWG Erwägungsgrund 4 (angepasst) 4. Zur sachgemäßen Anwendung dieser Richtlinie muss ein schneller und effizienter Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten gewährleistet sein. Entsprechende Bestimmungen enthalten die Verordnung (EG) Nr. Ö 515/97 Õ des Rates vom 13. März 1997 Ö über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung Õ[10], sowie die Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten[11]. ê 92/102/EWG Erwägungsgrund 5 (angepasst) 5. Die Tierhalter Ö sollten Õ über die im Betrieb befindlichen Tiere genau Buch führen. Entsprechend Ö sollten Õ Tierhändler Buch über ihre Transaktionen führen. Die zuständige Behörde Ö sollte Õ auf Verlangen jederzeit Zugang zu diesen Büchern haben. ê 92/102/EWG Erwägungsgrund 6 (angepasst) 6. Damit Tierverbringungen schnell und zuverlässig ermittelt werden können, Ö sollten Õ die Tiere identifiziert werden können. Ö Die Õ Art des Kennzeichens Ö sollte Õ erst später beschlossen werden; bis dahin sollten die innerstaatlichen Identifizierungsregelungen für die Verbringung, die sich auf den einzelstaatlichen Markt beschränkt, beibehalten werden. ê 92/102/EWG Erwägungsgrund 7 (angepasst) 7. Für Tiere, die direkt von einem Haltungsbetrieb zu einem Schlachthof verbracht werden, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, von den Vorschriften über die Kennzeichnung abzuweichen. Die Tiere Ö sollten Õ jedoch auf jeden Fall so Ö identifiziert werden Õ, dass ihr Ursprungsbetrieb ermittelt werden kann. ê 92/102/EWG Erwägungsgrund 8 8. Von der Pflicht zur Eintragung in ein Verzeichnis sollten Personen ausgenommen werden können, die Tiere zum Eigengebrauch halten; in Sonderfällen sollten Abweichungen in den Modalitäten der Registerführung möglich sein. ê 92/102/EWG Erwägungsgrund 9 (angepasst) 9. Bei Tieren, bei denen das Kennzeichen unlesbar geworden oder verlorengegangen ist, Ö sollte Õ ein neues Kennzeichen angebracht werden, so dass eine Verbindung zu dem Kennzeichen, mit dem das Tier vorher versehen war, hergestellt werden kann. ê 92/102/EWG Erwägungsgrund 10 (angepasst) 10. Diese Richtlinie Ö sollte Õ die besonderen Anforderungen der Entscheidung 89/153/EWG der Kommission vom 13. Februar 1989 über die Beziehung zwischen den zur Feststellung von Rückständen entnommenen Stichproben und den Tieren und ihren Ursprungsbetrieben[12] und nach der Richtlinie 91/496/EWG erlassene einschlägige Durchführungsvorschriften nicht berühren. ê 92/102/EWG Erwägungsgrund 11 11. Zum Erlass etwa erforderlicher Durchführungsvorschriften ist ein Verwaltungsausschussverfahren vorzusehen. ê 12. Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang I Teil B aufgeführten Richtlinie unberührt lassen — ê 92/102/EWG (angepasst) HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Diese Richtlinie legt Mindestanforderungen für die Kennzeichnung und Registrierung von Ö Schweinen Õ fest und gilt unbeschadet ausführlicherer Gemeinschaftsregelungen, die festgelegt werden können, um Krankheiten zu tilgen bzw. einzudämmen. Sie gilt unbeschadet der Entscheidung 89/153/EWG und der gemäß der Richtlinie 91/496/EWG erlassenen Durchführungsvorschriften. ê 92/102/EWG Artikel 2 Für diese Richtlinie gelten folgende Definitionen: ê 21/2004 Art. 15 Nr. 1 (angepasst) a) Tiere: alle Tiere Ö der Familie Suidae , ausgenommen Wildschweine Õ; ê 92/102/EWG b) Betrieb: jede Einrichtung, jede Anlage bzw. — im Falle der Freilufthaltung — jeder Ort, in der bzw. an dem Tiere gehalten, aufgezogen oder behandelt werden; c) Halter: jede natürliche oder juristische Person die, wenn auch nur vorübergehend, für Tiere verantwortlich ist; d) zuständige Behörde: für die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen zuständige Zentralbehörde eines Mitgliedstaats oder eine von dieser zum Zwecke der Durchführung dieser Richtlinie damit beauftragte Stelle; e) Handel: Warenaustausch gemäß Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie 90/425/EWG. Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ê 92/102/EWG (angepasst) a) die zuständige Behörde über ein aktuelles Verzeichnis aller Betriebe in ihrem Gebiet verfügt, in denen Tiere im Sinne dieser Richtlinie gehalten werden, wobei die Ö Halter der Tiere Õ anzugeben sind; diese Betriebe müssen noch drei Jahre lang nach dem Zeitpunkt, von dem an sich keine Tiere mehr in ihnen befinden, in dem Verzeichnis aufgeführt bleiben. In diesem Verzeichnis sind auch das oder die Kennzeichen zur Identifizierung des Betriebs gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 8 aufzuführen; b) die Kommission Ö und Õ die zuständige Behörde Zugang zu allen Informationen haben können, die aufgrund dieser Richtlinie übermittelt werden. ê 21/2004 Art. 15 Nr. 2 (angepasst) (2) Den Mitgliedstaaten kann nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 90/425/EWG gestattet werden natürlichen Personen, die zum eigenen Gebrauch oder Verzehr nur ein einziges Ö Tier Õ halten, oder zur Berücksichtigung besonderer Gegebenheiten von dem in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Verzeichnis auszunehmen, sofern dieses Tier vor seiner Verbringung an einen anderen Ort den in dieser Richtlinie vorgesehenen Kontrollen unterzogen wird. ê 92/102/EWG Artikel 4 (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jeder Halter, der in das in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannte Verzeichnis aufgenommen ist, ein Register führt, das Angaben über die Anzahl der in seinem Betrieb vorhandenen Tiere enthält. ê 92/102/EWG è1 21/2004 Art. 15 Nr. 3 a) Dieses Register umfasst eine stets auf dem neuesten Stand zu haltende Übersicht über die bei diesen Tieren è1 zu verzeichnenden Bewegungen ç (Anzahl der Tiere bei jedem Zu- und Abgang) auf der Mindestgrundlage der Gesamtveränderungen des Bestands und unter Angabe des Ursprungs bzw. der Bestimmung der Tiere und des Zeitpunkts dieser Bestandsveränderungen. In allen Fällen ist das gemäß den Artikeln 5 und 8 angebrachte Kennzeichen anzugeben. Im Falle von reinrassigen und von hybriden Schweinen, die gemäß der Richtlinie 88/661/EWG des Rates[13] in ein Herdbuch eingetragen werden, kann nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 90/425/EWG ein auf einer Einzelkennzeichnung der Tiere beruhendes Registriersystem anerkannt werden, wenn es einem Register gleichwertige Garantien bietet. (2) Die Mitgliedstaaten tragen ebenfalls dafür Sorge, dass a) die Halter der zuständigen Behörde auf Verlangen alle Informationen über den Ursprung, die Kennzeichnung und gegebenenfalls die Bestimmung der Tiere liefern, die in ihrem Eigentum standen bzw. die sie gehalten, befördert, vermarktet oder geschlachtet haben; ê 21/2004 Art. 15 Nr. 3 c) b) die Halter von Tieren, die zu einem Markt oder einer Sammelstelle bzw. von einem Markt oder einer Sammelstelle verbracht werden, ein Dokument beibringen, in dem dem Händler, der auf dem Markt oder an der Sammelstelle vorübergehend Halter der Tiere ist, Angaben zu diesen Tieren zur Kenntnis gebracht werden. ê 92/102/EWG Der Betreiber kann die nach Unterabsatz 1 erhaltenen Dokumente dazu verwenden, den Verpflichtungen nach Absatz 1 nachzukommen; c) die Register und Informationen im Betrieb verfügbar sind und der zuständigen Behörde während eines von ihr festzulegenden Mindestzeitraums, der mindestens drei Jahre betragen muss, auf Verlangen jederzeit zur Verfügung gestellt werden. Artikel 5 (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass folgende allgemeine Grundsätze eingehalten werden: a) Die Kennzeichen sind anzubringen, bevor die Tiere den Betrieb, in dem sie geboren sind, verlassen. b) Ein Kennzeichen darf nur mit vorheriger Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt oder ersetzt werden. Ist ein Kennzeichen unlesbar geworden oder verlorengegangen, so wird den Vorschriften dieses Artikels entsprechend ein neues Kennzeichen angebracht. c) Der Halter hat jedes neue Kennzeichen in das Register nach Artikel 4 einzutragen, so dass eine Verbindung zu dem Kennzeichen, mit dem das Tier vorher versehen war, hergestellt werden kann. (2) Die Tiere müssen so früh wie möglich, auf jeden Fall aber vor dem Verlassen des Betriebs mit einer Ohrmarke oder einer Tätowierung versehen werden, die eine Zuordnung zum Ursprungsbetrieb sowie eine Bezugnahme auf das in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannte Verzeichnis ermöglicht; dieses Kennzeichen ist in jedem Begleitdokument anzugeben. ê 21/2004 Art. 15 Nr. 4 b) Jedoch können die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 2 der Richtlinie 90/425/EWG bei allen Bewegungen von Tieren in ihrem Hoheitsgebiet an ihren innerstaatlichen Regelungen festhalten. Diese Regelungen müssen es ermöglichen, den Betrieb, aus dem die Tiere kommen, zu identifizieren, und den Betrieb, in dem sie geboren wurden, ausfindig zu machen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Regelungen mit, die sie zu diesem Zweck anzuwenden gedenken. Nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 90/425/EWG kann ein Mitgliedstaat aufgefordert werden, diese Regelungen zu ändern, wenn sie diese Anforderung nicht erfüllen. ê 92/102/EWG Bei Tieren, die mit einem vorläufigen Kennzeichen zur Identifizierung einer Sendung versehen sind, muss während ihrer Verbringung ein Dokument mitgeführt werden, das es ermöglicht, den Ursprung, den Eigentümer, den Abgangsort und den Bestimmungsort zu bestimmen. Artikel 6 (1) Beschließt die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats, das dem Tier im Ursprungs- und Herkunftsbetrieb zugeteilte Kennzeichen nicht beizubehalten, so trägt sie alle aus der Änderung des Kennzeichens erwachsenden Kosten. Wurde das Kennzeichen geändert, so muss eine Verbindung zwischen dem von der zuständigen Behörde des Versendungsmitgliedstaats zugeteilten Kennzeichen und dem neuen von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats zugeteilten Kennzeichen hergestellt werden. Auf diese Verbindung ist in dem Register nach Artikel 4 hinzuweisen. Die Inanspruchnahme der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Möglichkeit kommt bei zur Schlachtung bestimmten Tieren, die gemäß Artikel 8 eingeführt werden, ohne mit einer neuen Marke gemäß Artikel 5 versehen zu sein, nicht in Betracht. (2) Wurden die Tiere in den Handel gebracht, so kann die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats zwecks Anwendung des Artikels 5 der Richtlinie 90/425/EWG die Bestimmungen des Artikels 4 der Richtlinie 89/608/EWG heranziehen, um Auskünfte über die Tiere, ihren Ursprungsbestand und ihre etwaige Verbringung zu erhalten. Artikel 7 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Informationen über das Verbringen von Tieren, für die keine Bescheinigung oder kein Dokument gemäß den veterinär- bzw. tierzuchtrechtlichen Bestimmungen mitgeführt wird, aufbewahrt und der zuständigen Behörde während eines von dieser Behörde festzulegenden Mindestzeitraums auf Verlangen vorgelegt werden. ê 92/102/EWG (angepasst) Artikel 8 Aus einem Drittland eingeführte Tiere, die den Kontrollen gemäß der Richtlinie 91/496/EWG unterzogen wurden und im Gebiet der Gemeinschaft verbleiben, sind innerhalb von dreißig Tagen nach Durchführung dieser Kontrollen und in jedem Fall vor ihrer Verbringung mit einem Kennzeichen nach Artikel 5 Ö der vorliegenden Richtlinie Õ zu versehen, es sei denn, der Bestimmungsbetrieb ist ein Schlachthof im Gebiet der für die Veterinärkontrollen zuständigen Behörde und die Tiere werden innerhalb dieser Frist von Ö dreißig Õ Tagen tatsächlich geschlachtet. ê 92/102/EWG Es ist eine Verbindung zwischen der Kennzeichnung durch das Drittland und der ihm von dem Bestimmungsmitgliedstaat zugeteilten Kennzeichnung herzustellen. Auf diese Verbindung ist in dem Register nach Artikel 4 hinzuweisen. Artikel 9 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Verwaltungs- und/oder Strafmaßnahmen, um jede Verletzung der veterinärrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft zu ahnden, wenn festgestellt wird, dass die Kennzeichnung bzw. Identifizierung der Tiere oder die Führung der Register nach Artikel 4 nicht unter Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie durchgeführt worden sind. Artikel 10 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. ê Artikel 11 Die Richtlinie 92/102/EWG, in der Fassung der in Anhang I Teil e A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen. Artikel 12 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. ê 92/102/EWG Artikel 13 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident é ANHANG I Teil A Aufgehobene Richtlinie mit dem Verzeichnis ihrer nachfolgenden Änderungen (gemäß Artikel 11) Richtlinie 92/102/EWG des Rates (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 32) | Beitrittsakte 1994 Anh. I Nr. V.E.I.4.6. (ABl. L 241 vom 29.8.1994, S. 21) | Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8) | Nur Artikel 15 | Teil B Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht (gemäß Artikel 11) Richtlinie | Umsetzungsfrist[14] | 92/102/EWG | 31. Dezember 1993[15] 31. Dezember 1995[16] | _____________ ANHANG II Entsprechungstabelle Richtlinie 92/102/EWG | Vorliegende Richtlinie | Artikel 1, 2 und 3 | Artikel 1, 2 und 3 | Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a | Artikel 4 Absatz 1 | Artikel 4 Absätze 2 | — | Artikel 4 Absatz 3 | Artikel 4 Absatz 2 | Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, b und c | Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, b und c | Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d | — | Artikel 5 Absatz 3 | Artikel 5 Absatz 2 | Artikel 6 bis 9 | Artikel 6 bis 9 | Artikel 10 | — | Artikel 11 Absatz 1 | — | Artikel 11 Absatz 2 | Artikel 10 | Artikel 11 Absatz 3 | — | — | Artikel 11 | — | Artikel 12 | Artikel 12 | Artikel 13 | — | Anhang I | — | Anhang II | _____________ [1] KOM(87) 868 PV. [2] Siehe Anhang 3 zu Teil A dieser Schlussfolgerungen. [3] Durchgeführt im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Kodifizierung des Acquis communautaire, KOM(2001) 645 endgültig. [4] Anhang I Teil A dieses Vorschlags. [5] ABl. Ö C [...] vom [...], S. [...]. Õ [6] ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 32. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8). [7] Siehe Anhang I Teil A. [8] ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie Ö 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14). Õ [9] ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352). [10] ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36). [11] ABl. L 351 vom 2.12.1989, S. 34. [12] ABl. L 59 vom 2.3.1989, S. 33. [13] ABl. L 382 vom 31.12.1988, S. 36. [14] Die Festlegung des Zeitpunkts für den Ablauf der Umsetzungsfrist auf den 1. Januar 1994 lässt die in der Richtlinie 90/425/EWG vorgesehene Abschaffung der Veterinärkontrollen an den Grenzen unberührt (vgl. Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 92/102/EWG). [15] In Bezug auf die Anforderungen für Schweine (vgl. Artikel 11 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/102/EWG). [16] Für Finnland, in Bezug auf die Anforderungen für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen (vgl. Artikel 11 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/102/EWG).