Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs betreffend die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse - Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle /* KOM/2007/0778 endg. - COD 2007/0269 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 6.12.2007 KOM(2007) 778 endgültig 2007/0269 (COD) Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs betreffend die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS 1.1 Reform der Ausschussverfahren Der Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[1] ist durch den Beschluss 2006/512/EG des Rates vom 17. Juli 2006[2] geändert worden. Artikel 5a des geänderten Beschlusses 1999/468/EG des Rates führt für Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, die auch die Streichung einiger dieser Bestimmungen oder die Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen umfassen können, ein neues Regelungsverfahren mit Kontrolle ein. 1.2. Vorrangige und allgemeine Angleichung In einer gemeinsamen Erklärung[3] haben das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission eine Liste von dringend an den geänderten Beschluss anzupassenden Basisrechtsakten aufgestellt, in die das neue Regelungsverfahren mit Kontrolle einzufügen ist (vorrangige Anpassung). Damit das Regelungsverfahren mit Kontrolle für die anderen im Mitentscheidungsverfahren angenommenen Rechtsakte anwendbar wird, die vor Inkrafttreten des Beschlusses 2006/512/EG in Kraft getreten sind, wird in der gemeinsamen Erklärung die Anpassung auch dieser Rechtsakte gemäß den anzuwendenden Verfahren (allgemeine Anpassung) gefordert. Die Kommission hat sich verpflichtet, alle diese Rechtsakte zu prüfen, um sie bei Bedarf an das neue Regelungsverfahren mit Kontrolle anzupassen[4]; zu diesem Zweck werden bis Ende 2007 entsprechende Rechtsetzungsvorschläge vorgelegt. 1.3. Vorgehensweise Wie bereits in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom (…) erwähnt, hat die Kommission alle im Mitentscheidungsverfahren angenommenen Rechtsakte sorgfältig geprüft, um diejenigen zu ermitteln, die die Kommission dazu ermächtigen, Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen des jeweiligen Basisrechtsaktes anzunehmen. Dabei hat die Kommission über 200 anpassungsbedürftige Rechtsakte ermittelt. Einige dieser Rechtsakte sind im Kodifizierungsprogramm der Kommission enthalten. Dies gilt auch für die Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs[5]. Die Anpassung an das neue Verfahren richtet sich nach dem Fortschritt des Kodifizierungsverfahrens und erfolgt entweder durch Umwandlung des kodifizierten Vorschlags in eine Neufassung oder, wie im vorliegenden Fall, durch einen Änderungsrechtsakt. 2. RECHTLICHE GESICHTSPUNKTE DES VORSCHLAGS Mit der Anpassung soll das Regelungsverfahren mit Kontrolle, wie es in Artikel 5a des geänderten Beschlusses 1999/468/EG vorgesehen ist, eingeführt werden. Im vorliegenden Fall sieht die Verordnung (EG) Nr. 1172/98 vor, dass die Kommission ermächtigt ist, die Erhebungsmerkmale und den Inhalt der Anhänge anzupassen und die Mindestanforderungen an die Genauigkeit der von den Mitgliedstaaten übermittelten statistischen Ergebnisse sowie die Durchführungsbestimmungen der genannten Verordnung einschließlich der Maßnahmen zur Anpassung an den wirtschaftlichen und technischen Fortschritt festzulegen. Da diese Maßnahmen von allgemeiner Tragweite sind und die Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen der genannten Verordnung bzw. deren Ergänzung durch die Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bezwecken, müssen sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden. Da der Basisrechtsakt eine Verordnung ist, muss die Anpassung durch einen gleichwertigen Rechtsakt erfolgen. 2007/0269 (COD) Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs betreffend die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission[6], nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[7], gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[8], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates vom 25. Mai 1998 über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs[9] sieht vor, dass einige Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[10] erlassen werden. (2) Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert, der das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt hat für Maßnahmen allgemeiner Tragweite zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, einschließlich durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen. (3) Gemäß der gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission[11] zum Beschluss 2006/512/EG müssen, damit dieses Verfahren auf im Mitentscheidungsverfahren angenommene Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind, angewandt werden kann, diese Rechtsakte nach den geltenden Verfahren angepasst werden. (4) Was die Verordnung (EG) Nr. 1172/98 betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, die Erhebungsmerkmale und den Inhalt der Anhänge anzupassen und die Mindestanforderungen an die Genauigkeit der von den Mitgliedstaaten übermittelten statistischen Ergebnisse sowie die Durchführungsbestimmungen der besagten Verordnung einschließlich der Maßnahmen zur Anpassung an den wirtschaftlichen und technischen Fortschritt festzulegen. Da es sich hier um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen der genannten Verordnung bzw. eine Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, müssen diese Maßnahmen gemäß dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden. (5) Die Verordnung (EG) Nr. 1172/98 ist dementsprechend zu ändern – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1172/98 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „4. Die Kommission passt die Erhebungsmerkmale und den Inhalt der Anhänge an. Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieses Rechtsaktes werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 10 Absatz 3 erlassen.“ 2. Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 Genauigkeit der Ergebnisse Die Verfahren zur Erhebung und Aufbereitung der Informationen sind unter Berücksichtigung der strukturellen Merkmale des Kraftverkehrs in den Mitgliedstaaten so zu konzipieren, dass die von den Mitgliedstaaten übermittelten statistischen Ergebnisse bestimmte Mindestanforderungen an die Genauigkeit erfüllen. Die Anforderungen an die Genauigkeit werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieses Rechtsaktes durch Hinzufügung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 10 Absatz 3 erlassen.“ 3. Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „ 2. Die Einzelheiten der Übermittlung der Daten gemäß Absatz 1, gegebenenfalls einschließlich der auf diesen Daten beruhenden statistischen Tabellen, werden nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 festgelegt.“ 4. Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Verbreitung der Ergebnisse Die Bestimmungen über die Verbreitung der statistischen Ergebnisse in Bezug auf den Güterkraftverkehr, einschließlich der Struktur und des Inhalts der zu verbreitenden Ergebnisse, werden nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 festgelegt.“ 5. Artikel 9 wird wie folgt geändert: (a) Der erste Satz erhält folgende Fassung: „Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung einschließlich der Maßnahmen zur Anpassung an den wirtschaftlichen und technischen Fortschritt werden, sofern dies nicht zu einem unverhältnismäßigen Anstieg der Kosten für die Mitgliedstaaten und/oder der Belastung für die Auskunftspersonen führt, nach den Verfahren des Artikels 10 festgelegt.“ (b) Folgende Absätze werden angefügt: „Die unter dem ersten und zweiten Gedankenstrich aufgeführten Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieses Rechtsaktes einschließlich durch Hinzufügung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 10 Absatz 3 erlassen.“ Die unter dem dritten und vierten Gedankenstrich aufgeführten Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 erlassen.“ 6. Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 1. Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates[12] eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Die in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf drei Monate festgesetzt. 3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Absatz 5 Buchstabe a sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident [1] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11). [2] ABl. L 200 vom 22.07.2006, S. 11. [3] ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1. [4] PE 376.314v01-00 – A6-0236/2006 (dem Bericht des Parlaments beigefügte Erklärung der Kommission). [5] ABl. L 163 vom 6.6.1998, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1). [6] ABl. C […] vom […], S. […]. [7] ABl. C […] vom […], S. […]. [8] ABl. C […] vom […], S. […]. [9] ABl. L 163 vom 6.6.1998, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1). [10] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11). [11] ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1. [12] ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.