52007PC0735

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (Neufassung) /* KOM/2007/0735 endg. - COD 2007/0253 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 29.11.2007

KOM(2007) 735 endgültig

2007/0253 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (Neufassung)

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Die Kommission hat mit Beschluss vom 1. April 1987[1] ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren . Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der Gemeinschaftsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu kodifizieren.

2. Die Kommission hat mit der Kodifizierung der Richtlinie 90/377/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise[2] begonnen. Die neue Richtlinie sollte die verschiedenen Rechtsakte ersetzen, die Gegenstand der Kodifizierung sind[3].

3. Zwischenzeitlich wurde der Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden[4] durch den Beschluss 2006/512/EG geändert, der das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt hat für Maßnahmen allgemeiner Tragweite zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag erlassenen Basisrechtsakts, einschließlich durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen.

4. Gemäß der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission[5] zu dem Beschluss 2006/512/EG, müssen, damit dieses Verfahren auf nach dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag angenommene Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind, angewandt werden kann, diese Rechtsakte nach den geltenden Verfahren angepasst werden.

5. Es ist daher angebracht die Kodifizierung der Richtlinie 90/377/EWG in eine Neufassung umzuwandeln um die für die Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle erforderlichen Änderungen vornehmen zu können.

ê 90/377/EWG (angepasst)

2007/0253 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES Ö EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES Õ

zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel Ö 285(1) Õ,

auf Vorschlag der Kommission,

Ö gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrages[6]; Õ

in Erwägung nachstehender Gründe:

ò neu

1. Die Richtlinie 90/377/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise[7] ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden[8]. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Richtlinie vorzunehmen.

ê 90/377/EWG Erwägungsgrund 1

2. Die Transparenz der Energiepreise ist, insoweit als sie die Voraussetzungen für einen unverfälschten Wettbewerb im Gemeinsamen Markt verbessert, für die Verwirklichung und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes im Energiesektor unabdingbar.

ê 90/377/EWG Erwägungsgrund 2

3. Die Transparenz fördert die Möglichkeit des Verbrauchers, zwischen den verschiedenen Energiearten und Versorgern frei zu wählen und kann so zum Abbau bestehender Benachteiligungen einzelner Verbraucher beitragen.

ê 90/377/EWG Erwägungsgrund 3 (angepasst)

4. Zur Zeit ist die Transparenz in Bezug auf die einzelnen Energiearten in den Ö Mitgliedstaaten oder in einer Region Õ der Gemeinschaft nicht gleich, was sich auf die Vollendung des Binnenmarktes im Energiesektor nachteilig auswirkt.

ê 90/377/EWG Erwägungsgrund 4

5. Allerdings beeinflussen die Preise, die die Industrie der Gemeinschaft für ihren Energiekonsum zahlt, ihre Wettbewerbsfähigkeit, so dass diese Daten vertraulich behandelt werden müssen.

ê 90/377/EWG Erwägungsgrund 5 (angepasst)

6. Durch das vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften Ö Eurostat Õ in seinen Veröffentlichungen der Preise verwendete System, das sich auf verschiedene Verbrauchertypen bezieht, sowie durch das System von Markierungspreisen, das für die großen industriellen Stromverbraucher eingeführt werden soll, ist gewährleistet, dass der Schutz der vertraulich zu behandelnden Daten durch die angestrebte Transparenz nicht beeinträchtigt wird.

ê 90/377/EWG Erwägungsgrund 6 (angepasst)

7. Es empfiehlt sich, die Ö von Eurostat Õ verwendeten Verbraucherkategorien mit der Maßgabe auszuweiten, dass die Repräsentativität der Verbraucher gesichert bleiben muss.

ê 90/377/EWG Erwägungsgrund 7

8. Dadurch wäre die Transparenz der Endverbraucherpreise gewährleistet, ohne die erforderliche vertrauliche Behandlung der Verträge zu gefährden. Um die Vertraulichkeit zu wahren, müssen zumindest drei Verbraucher in einer Kategorie vorhanden sein, um einen Preis veröffentlichen zu können.

ê 90/377/EWG Erwägungsgrund 8

9. Diese Informationen, die sich auf den Endverbrauch von Gas und Strom durch die Industrie beziehen werden, werden auch einen Vergleich mit den anderen Energiequellen (Erdöl, Kohle, fossile und erneuerbare Energiequellen) und mit den anderen Verbrauchern ermöglichen.

ê 90/377/EWG Erwägungsgrund 9

10. Sowohl die Versorgungsunternehmen für Gas und Elektrizität als auch die industriellen Verbraucher von Gas oder Elektrizität unterliegen — unabhängig von der Anwendung dieser Richtlinie — den allgemeinen Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags; dementsprechend kann die Kommission die Mitteilung der Preise und Verkaufsbedingungen verlangen.

ê 90/377/EWG Erwägungsgrund 10

11. Die Offenlegung der geltenden Preissysteme ist für die Preistransparenz erforderlich.

ê 90/377/EWG Erwägungsgrund 11

12. Für die Preistransparenz ist darüber hinaus die Kenntnis der Angaben erforderlich, die sich darauf beziehen, auf welche Kategorien sich die Verbraucher verteilen und welchen Marktanteil sie haben.

ê 90/377/EWG Erwägungsgrund 12 (angepasst)

13. Die Mitteilung der Preise und der Verkaufsbedingungen für die Verbraucher, die auch die aktuellen Preissysteme und die Verteilung der Verbraucher auf die einzelnen Verbrauchskategorien enthalten muss, Ö um die Repräsentativität dieser Kategorien auf nationaler Ebene sicherzustellen, Õ an Ö Eurostat sollte Õ die Kommission in die Lage versetzten, im Hinblick auf die Lage des Binnenmarktes für Energie gegebenenfalls Maßnahmen oder Vorschläge auszuarbeiten.

ê 90/377/EWG Erwägungsgrund 13 (angepasst)

14. Dabei wird die Zuverlässigkeit der Ö Eurostat Õ mitgeteilten Angaben erhöht, wenn die Unternehmen selbst diese Daten erstellen.

ê 90/377/EWG Erwägungsgrund 14

15. Die Kenntnis der existierenden Besteuerung und steuerähnlichen Abgaben in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Gemeinschaft ist eine wichtige Voraussetzung für die Sicherstellung der Preistransparenz.

ê 90/377/EWG Erwägungsgrund 15 (angepasst)

16. Darüber hinaus sind Maßnahmen zur Kontrolle der Zuverlässigkeit der Ö Eurostat Õ übermittelten Angaben erforderlich.

ê 90/377/EWG Erwägungsgrund 16

17. Die Transparenz setzt die Veröffentlichung der Preise und Preissysteme und ihre Weitergabe an möglichst viele Verbraucher voraus.

ê 90/377/EWG Erwägungsgrund 17 (angepasst)

18. Um diese Transparenz der Energiepreise zu erreichen, ist es ferner erforderlich, sich auf die bewährten Methoden und Techniken der Verarbeitung, der Prüfung und Veröffentlichung der Daten zu stützen, die Ö Eurostat Õ entwickelt hat und anwendet.

ê 90/377/EWG Erwägungsgrund 18

19. Im Hinblick auf die Verwirklichung des Binnenmarktes für Energie sollte das Transparenzsystem so bald wie möglich Gestalt annehmen.

ê 90/377/EWG Erwägungsgrund 19

20. Diese Richtlinie kann erst dann in allen Mitgliedstaaten einheitlich durchgeführt werden, wenn der Markt für Erdgas, insbesondere hinsichtlich der Infrastrukturen einen ausreichenden Stand der Entwicklung erreicht hat.

ê

21. Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[9] erlassen werden.

ò neu

22. Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge I und II bei Feststellung spezifischer Probleme anzupassen. Da es sich hier um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, müssen sie gemäß dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden.

ò neu

23. Da die neuen, in die vorliegende Richtlinie aufzunehmenden Elemente lediglich das Ausschussverfahren betreffen, brauchen die Mitgliedstaaten sie nicht umzusetzen.

ê

24. Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang III Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —

ê 90/377/EWG (angepasst)

Ö HABEN Õ FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Gas- und Stromversorgungsunternehmen der industriellen Endverbraucher — wie sie in den Anhängen I und II definiert sind — dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften Ö Eurostat Õ in der in Artikel 3 bestimmten Art und Weise Folgendes mitteilen:

1) die Preise und Bedingungen, zu denen Gas und Strom an die industriellen Endverbraucher verkauft werden;

2) die geltenden Preissysteme;

3) die Verteilung der Verbraucher auf die verschiedenen Verbrauchskategorien, unter Angabe der jeweiligen Mengen zur Sicherstellung der Repräsentativität dieser Kategorien auf nationaler Ebene.

Artikel 2

(1) Die in Artikel 1 bezeichneten Unternehmen erfassen die in Artikel 1 Punkt 1 und 2 vorgesehenen Angaben zum 1. Januar und 1. Juli jeden Jahres.

Sie übermitteln diese Angaben — nachdem sie sie gemäß Artikel 3 aufbereitet haben — innerhalb von zwei Monaten Ö Eurostat Õ und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

(2) Auf der Grundlage Ö der in Absatz 1 genannten Õ Angaben veröffentlicht Ö Eurostat Õ alljährlich im Mai und November in geeigneter Form die in den Mitgliedstaaten geltenden Industrietarife für Gas und Strom sowie die Preissysteme, auf denen die Preisfestsetzung beruht.

(3) Die in Artikel 1 Ö Ziffer Õ 3 vorgesehenen Informationen werden Ö Eurostat Õ und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten alle zwei Jahre übermittelt.

Diese Informationen werden nicht veröffentlicht.

Artikel 3

Die Durchführungsbestimmungen in Bezug auf Form und Inhalt sowie alle anderen Merkmale der in Artikel 1 vorgesehenen Informationen sind den Anhängen I und II zu entnehmen.

Artikel 4

Ö Eurostat Õ ist gehalten, die ihm gemäß Artikel 1 mitgeteilten Angaben, die unter das Geschäftsgeheimnis der Unternehmen fallen könnten, nicht preiszugeben. Die Ö Eurostat Õ übermittelten vertraulichen statistischen Daten sind nur den Beamten Ö von Eurostat Õ zugänglich und dürfen nur für rein statistische Zwecke verwendet werden.

Ö Absatz 1 Õ steht jedoch einer Veröffentlichung der Angaben in aggregierter Form, aus der keine Rückschlüsse auf individuelle Handelsgeschäfte gezogen werden können, nicht entgegen.

Artikel 5

Stellt Ö Eurostat Õ bei den gemäß dieser Richtlinie mitgeteilten Daten statistisch bedeutsame Auffälligkeiten oder Unstimmigkeiten fest, so kann es die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten auffordern, ihm zu gestatten, sowohl von den betreffenden nicht aggregierten Daten als auch von den Berechnungs- und Bewertungsmethoden, auf die sich die aggregierten Informationen stützen, Kenntnis zu nehmen, um die als anormal erachteten Informationen zu bewerten und, gegebenenfalls, zu berichtigen.

ê 90/377/EWG (angepasst)

ð neu

Artikel 6

Die Kommission nimmt an den Anhängen Ö I und II die Õ Änderungen vor, die bei Feststellung spezifischer Probleme notwendig werden. ð Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. ï

ê 90/377/EWG (angepasst)

Diese Änderungen Ö betreffen Õ jedoch nur die technischen Elemente der Anhänge betreffen und Ö beeinträchtigen nicht Õ die allgemeine Struktur des Systems.

ê 1882/2003 Art. 1 u. Anh. I Nr. 3 (angepasst)

ð neu

Artikel 7

(1) Ö Die Õ Kommission Ö wird Õ von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Ö Absatz Õ Bezug genommen, so gelten ð die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 ï und ð Artikel ï 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

ê 90/377/EWG

Artikel 8

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einmal jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie.

ê 90/377/EWG (angepasst)

Artikel 9

In Bezug auf Erdgas ist diese Richtlinie in einem Mitgliedstaat erst fünf Jahre nach Einführung dieser Energieart auf dem betreffenden Markt anzuwenden.

Der Zeitpunkt der Einführung dieser Energieart auf einem einzelstaatlichen Markt Ö wird Õ der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat in einer ausdrücklichen Erklärung umgehend Ö mitgeteilt Õ.

ê

Artikel 10

Die Richtlinie 90/377/EWG, in der Fassung der in Anhang III Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 11

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

ê 90/377/EWG

Artikel 12

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlamentes Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

[…] […]

ê 2007/394/EG

ANHANG I

GASPREISE

Die Gaspreise für industrielle Endverbraucher[10] werden nach folgendem Verfahren erfasst und aufbereitet:

a) Zu erfassen sind die Preise, die industrielle Endverbraucher für Erdgas bezahlen, das sie über das Leitungsnetz für den Eigenverbrauch beziehen.

b) Alle industriellen Gasverbrauchsarten sind zu erfassen. Nicht in das System einbezogen werden Abnehmer mit Gasverbrauch

- zur Stromerzeugung in Kraftwerken oder KWK-Anlagen,

- zu nichtenergetischen Zwecken (z. B. in der chemischen Industrie),

- über 4 000 000 Gigajoule pro Jahr (GJ/Jahr).

c) Die erfassten Preise basieren auf einem System typischer Verbrauchergruppen, die anhand des jährlichen Gasverbrauchs festgelegt werden.

d) Die Erfassung der Preise erfolgt zweimal jährlich zum Halbjahresbeginn (Januar und Juli) und bezieht sich auf die von industriellen Endverbrauchern während der sechs vorherigen Monate bezahlten durchschnittlichen Gaspreise. Die erste Mitteilung von Preisdaten an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) betrifft den Stand zum 1. Januar 2008.

e) Die Preise werden in Landeswährung pro Gigajoule angegeben. Die verwendete Energieeinheit wird anhand des Bruttoheizwerts bestimmt.

f) Die Preise müssen alle anfallenden Entgelte enthalten: Netzentgelte und Energieverbrauch, abzüglich etwaiger Rabatte oder Prämien, zuzüglich sonstiger Entgelte (Zählermiete, Grundgebühren usw.). Einmalige Anschlussgebühren sind nicht zu berücksichtigen.

g) Die Preise sind als nationale Durchschnittspreise anzugeben.

h) Die Mitgliedstaaten entwickeln und realisieren kostengünstige Verfahren, um ein repräsentatives Datenaufbereitungssystem zu gewährleisten, das folgenden Anforderungen entspricht:

- Die Preise sind gewichtete Durchschnittspreise, wobei die Marktanteile der erfassten Gasversorgungsunternehmen als Gewichtungsfaktoren verwendet werden. Arithmetische Durchschnittspreise werden nur angegeben, wenn keine gewichteten Werte berechnet werden können. Auf jeden Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Erhebung einen repräsentativen Anteil des einzelstaatlichen Marktes abdeckt.

- Die Marktanteile ergeben sich aus der Gasmenge, die den industriellen Endverbrauchern von den Gasversorgungsunternehmen in Rechnung gestellt wird. Falls möglich, werden die Marktanteile für jede Verbrauchergruppe getrennt berechnet. Die Informationen, auf denen die Berechnung der gewichteten Durchschnittspreise beruht, werden von den Mitgliedstaaten vertraulich behandelt.

- Um die Vertraulichkeit zu wahren, sind die die Preise betreffenden Daten nur mitzuteilen, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat mindestens drei Endverbraucher in den unter Buchstabe j vorgesehenen einzelnen Kategorien vorhanden sind.

i) Es sind drei verschiedene Preise zu melden:

- Preise ohne Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen,

- Preise ohne MwSt. und sonstige erstattungsfähige Steuern,

- Preise einschließlich aller Steuern, Abgaben, sonstigen staatlich verursachten Belastungen und MwSt.

j) Die Gaspreise werden für folgende Gruppen industrieller Endverbraucher erfasst:

Industrielle Endverbraucher | Jährlicher Gasverbrauch (GJ) |

Niedrigster Wert | Höchster Wert |

Gruppe I1 | < 1 000 |

Gruppe I2 | 1 000 | < 10 000 |

Gruppe I3 | 10 000 | < 100 000 |

Gruppe I4 | 100 000 | < 1 000 000 |

Gruppe I5 | 1 000 000 | <= 4 000 000 |

k) Alle zwei Jahre werden zusammen mit der Preismeldung für Januar auch Informationen über das angewandte Aufbereitungssystem an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) übermittelt. Sie umfassen insbesondere eine Beschreibung der Erhebung und ihres Erfassungsbereichs (Anzahl der erfassten Versorgungsunternehmen, ihr jeweiliger gesamter Marktanteil usw.), die zur Berechnung der gewichteten Durchschnittspreise angewandten Kriterien sowie den Verbrauch der einzelnen Verbrauchergruppen. Die erste Mitteilung zum Aufbereitungssystem betrifft den Stand zum 1. Januar 2008.

l) Einmal jährlich werden zusammen mit der Preismeldung für Januar auch Angaben zu den wichtigsten durchschnittlichen Merkmalen und Faktoren, welche die für jede Verbrauchergruppe gemeldeten Preise beeinflussen, an Eurostat übermittelt.

Dazu gehören:

- die durchschnittlichen Auslastungsgrade für industrielle Endverbraucher zu jeder Verbrauchergruppe auf der Basis des Gesamtenergieverbrauchs und der durchschnittlichen Höchstabnahme,

- eine Beschreibung der Nachlässe für unterbrechbare Lieferverträge,

- eine Beschreibung der Grundgebühren, Zählermieten oder sonstiger Entgelte, die auf nationaler Ebene von Bedeutung sind.

m) Einmal jährlich werden zusammen mit der Preismeldung für Januar auch die Berechnungssätze und -methoden sowie eine Beschreibung der auf Gasverkäufe an industrielle Endverbraucher erhobenen Steuern übermittelt. Darin sind auch alle nichtsteuerlichen Belastungen sowie gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen aufzuführen.

Die Angaben zu den Steuern, Abgaben und sonstigen staatlich verursachten Belastungen müssen klar in drei Teile untergliedert sein:

- Steuern, Abgaben, nichtsteuerliche Belastungen, Entgelte, Gebühren und sonstige Finanzabgaben, die auf der Rechnung für den industriellen Endverbraucher nicht ausgewiesen sind; diese Angaben werden unter dem Abschnitt ‚Preise ohne Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen‘ aufgeführt;

- Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen, die auf der Rechnung für den industriellen Endverbraucher ausgewiesen und für diesen nicht erstattungsfähig sind; diese Angaben werden unter dem Abschnitt ‚Preise ohne MwSt. und sonstige erstattungsfähige Steuern‘ aufgeführt;

- Mehrwertsteuer (MwSt.) und sonstige erstattungsfähige Steuern, die auf der Rechnung für den industriellen Endverbraucher ausgewiesen sind; diese Angaben werden unter dem Abschnitt ‚Preise einschließlich aller Steuern, Abgaben, sonstigen staatlich verursachten Belastungen und MwSt.‘ aufgeführt.

Im Folgenden wird ein kurzer Überblick über die verschiedenen Steuern, Abgaben, nichtsteuerlichen Belastungen, Entgelte, Gebühren und sonstigen Finanzabgaben gegeben:

- Mehrwertsteuer;

- Konzessionsabgaben; dies betrifft in der Regel Lizenzen und Gebühren für die Nutzung von Land-, Staats- oder Privatbesitz für das Netz oder andere Gasversorgungseinrichtungen;

- Umweltsteuern, -abgaben oder -belastungen; dies betrifft in der Regel entweder die Förderung erneuerbarer Energiequellen oder der Kraft-Wärme-Kopplung oder aber Abgaben auf CO2-, SO2- oder andere Emissionen, die mit dem Klimawandel in Zusammenhang stehen;

- andere Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich verursachte Belastungen im Energiesektor: zum Beispiel Abgaben zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, Gebühren zur Finanzierung von Energieregulierungsbehörden usw.;

- andere Steuern oder Abgaben, die nicht mit dem Energiesektor verknüpft sind, zum Beispiel nationale, lokale oder regionale Steuern auf den Energieverbrauch, Steuern auf die Gasverteilung usw.

Einkommensteuern, Grundsteuern, Öl für Kraftfahrzeuge, Straßenbenutzungsgebühren, Steuern auf Telekommunikations- und Funkgenehmigungen, Werbung, Lizenzgebühren, Abfallsteuern usw. werden nicht berücksichtigt und aus dieser Beschreibung ausgeklammert, da sie eindeutig unter die Betriebskosten fallen und auch für andere Branchen oder Aktivitäten gelten.

n) In den Mitgliedstaaten, in denen eine einzige Gesellschaft sämtliche industriellen Verkäufe abwickelt, können die Informationen von der betreffenden Gesellschaft übermittelt werden. In den Mitgliedstaaten, in denen mehr als eine Gesellschaft tätig ist, sollten die Angaben von einer unabhängigen statistischen Einrichtung übermittelt werden.

_____________

ê 2007/394/EG

ANHANG II

STROMPREISE

Die Strompreise für industrielle Endverbraucher[11] werden nach folgendem Verfahren erfasst und aufbereitet:

a) Zu erfassen sind die Preise, die industrielle Endverbraucher für Strom bezahlen, den sie für den Eigenverbrauchbeziehen.

b) Alle industriellen Stromverbrauchsarten sind zu erfassen.

c) Die erfassten Preise basieren auf einem System typischer Verbrauchergruppen, die anhand des jährlichen Stromverbrauchs festgelegt werden.

d) Die Erfassung der Preise erfolgt zweimal jährlich zum Halbjahresbeginn (Januar und Juli) und bezieht sich auf die von industriellen Endverbrauchern während der sechs vorherigen Monate bezahlten durchschnittlichen Strompreise. Die erste Mitteilung von Preisdaten an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) betrifft den Stand zum 1. Januar 2008.

e) Die Preise werden in Landeswährung pro kWh angegeben.

f) Die Preise müssen alle anfallenden Entgelte enthalten: Netzentgelte und Energieverbrauch, abzüglich etwaiger Rabatte oder Prämien, zuzüglich sonstiger Entgelte (Betriebsbereitschaftsentgelte, Vermarktungskosten, Zählermiete usw.). Einmalige Anschlussgebühren sind nicht zu berücksichtigen.

g) Die Preise sind als nationale Durchschnittspreise anzugeben.

h) Die Mitgliedstaaten entwickeln und realisieren kostengünstige Verfahren, um ein repräsentatives Datenaufbereitungssystem zu gewährleisten, das folgenden Anforderungen entspricht:

- Die Preise sind gewichtete Durchschnittspreise, wobei die Marktanteile der erfassten Stromversorgungsunternehmen als Gewichtungsfaktoren verwendet werden. Arithmetische Durchschnittspreise werden nur angegeben, wenn keine gewichteten Werte berechnet werden können. Auf jeden Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Erhebung einen repräsentativen Anteil des einzelstaatlichen Marktes abdeckt.

- Die Marktanteile ergeben sich aus der Strommenge, die den industriellen Endverbrauchern von den Stromversorgungsunternehmen in Rechnung gestellt wird. Falls möglich, werden die Marktanteile für jede Verbrauchergruppe getrennt berechnet. Die Informationen, auf denen die Berechnung der gewichteten Durchschnittspreise beruht, werden von den Mitgliedstaaten vertraulich behandelt.

- Um die Vertraulichkeit zu wahren, sind die die Preise betreffenden Daten nur mitzuteilen, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat mindestens drei Endverbraucher in den unter Buchstabe j vorgesehenen einzelnen Kategorien vorhanden sind.

i) Es sind drei verschiedene Preise zu melden:

- Preise ohne Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen,

- Preise ohne MwSt. und sonstige erstattungsfähige Steuern,

- Preise einschließlich aller Steuern, Abgaben, sonstigen staatlich verursachten Belastungen und MwSt.

j) Die Strompreise werden für folgende Gruppen industrieller Endverbraucher erfasst:

Industrielle Endverbraucher | Jährlicher Stromverbrauch (MWh) |

Niedrigster Wert | Höchster Wert |

Gruppe IA | < 20 |

Gruppe IB | 20 | < 500 |

Gruppe IC | 500 | < 2 000 |

Gruppe ID | 2 000 | < 20 000 |

Gruppe IE | 20 000 | < 70 000 |

Gruppe IF | 70 000 | <= 150 000 |

k) Alle zwei Jahre werden zusammen mit der Preismeldung für Januar auch Informationen über das angewandte Aufbereitungssystem an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) übermittelt. Sie umfassen insbesondere eine Beschreibung der Erhebung und ihres Erfassungsbereichs (Anzahl der erfassten Versorgungsunternehmen, ihr jeweiliger gesamter Marktanteil usw.), die zur Berechnung der gewichteten Durchschnittspreise angewandten Kriterien sowie den Verbrauch der einzelnen Verbrauchergruppen. Die erste Mitteilung zum Aufbereitungssystem betrifft den Stand zum 1. Januar 2008.

l) Einmal jährlich werden zusammen mit der Preismeldung für Januar auch Angaben zu den wichtigsten durchschnittlichen Merkmalen und Faktoren, welche die für jede Verbrauchergruppe gemeldeten Preise beeinflussen, an Eurostat übermittelt.

Zu den Angaben gehören:

- die durchschnittlichen Auslastungsgrade für industrielle Endverbraucher zu jeder Verbrauchergruppe auf der Basis des Gesamtenergieverbrauchs und der durchschnittlichen Höchstabnahme,

- eine Tabelle mit den Spannungsebenen pro Land,

- eine Beschreibung der Grundgebühren, Zählermieten oder sonstiger Entgelte, die auf nationaler Ebene von Bedeutung sind.

m) Einmal jährlich werden zusammen mit der Preismeldung für Januar auch die Berechnungssätze und -methoden sowie eine Erläuterung der auf Stromverkäufe an industrielle Endverbraucher erhobenen Steuern übermittelt. Darin sind auch alle nichtsteuerlichen Belastungen sowie gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen aufzuführen.

Die Angaben zu den Steuern, Abgaben und sonstigen staatlich verursachten Belastungen müssen klar in drei Teile untergliedert sein:

- Steuern, Abgaben, nichtsteuerliche Belastungen, Entgelte, Gebühren und sonstige Finanzabgaben, die auf der Rechnung für den industriellen Endverbraucher nicht ausgewiesen sind; diese Angaben werden unter dem Abschnitt ‚Preise ohne Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen‘ aufgeführt;

- Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen, die auf der Rechnung für den industriellen Endverbraucher ausgewiesen und für diesen nicht erstattungsfähig sind; diese Angaben werden unter dem Abschnitt ‚Preise ohne MwSt. und sonstige erstattungsfähige Steuern‘ aufgeführt;

- Mehrwertsteuer (MwSt.) und sonstige erstattungsfähige Steuern, die auf der Rechnung für den industriellen Endverbraucher ausgewiesen sind; diese Angaben werden unter dem Abschnitt ‚Preise einschließlich aller Steuern, Abgaben, sonstigen staatlich verursachten Belastungen und MwSt.‘ aufgeführt.

Im Folgenden wird ein kurzer Überblick über die möglichen Steuern, Abgaben, nichtsteuerlichen Belastungen, Entgelte, Gebühren und sonstigen Finanzabgaben gegeben:

- Mehrwertsteuer;

- Konzessionsabgaben — dies betrifft in der Regel Lizenzen und Gebühren für die Nutzung von Land-, Staats- oder Privatbesitz für das Stromnetz oder andere Stromversorgungseinrichtungen;

- Umweltsteuern, -abgaben oder -belastungen — dies betrifft in der Regel entweder die Förderung erneuerbarer Energiequellen oder der Kraft-Wärme-Kopplung oder aber Abgaben auf CO2-, SO22- oder andere Emissionen, die mit dem Klimawandel in Zusammenhang stehen;

- Kernkraftsteuer und sonstige Aufsichtsabgaben — dies betrifft unter anderem Stilllegungsgebühren für Kernkraftwerke, Aufsichtsabgaben und Gebühren für Kernkraftanlagen usw.;

- andere Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich verursachte Belastungen im Energiesektor; zum Beispiel Abgaben zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, Gebühren zur Finanzierung von Energieregulierungsbehörden usw.;

- andere Steuern oder Abgaben, die nicht mit dem Energiesektor verknüpft sind, zum Beispiel nationale, lokale oder regionale Steuern auf den Energieverbrauch, Steuern auf die Stromverteilung usw.

Einkommensteuern, Grundsteuern, Verbrauchsteuern auf Ölerzeugnisse und Kraftstoffe für andere Zwecke als zur Stromerzeugung, Öl für Kraftfahrzeuge, Straßenbenutzungsgebühren, Steuern auf Telekommunikations- und Funkgenehmigungen, Werbung, Lizenzgebühren, Abfallsteuern usw. werden nicht berücksichtigt und aus dieser Beschreibung ausgeklammert, da sie eindeutig unter die Betriebskosten fallen und in der Regel auch für andere Branchen oder Aktivitäten gelten.

n) Einmal jährlich wird zusammen mit der Preismeldung für Januar auch eine Aufschlüsselung der Strompreise in ihre Hauptkomponenten an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) übermittelt. Dabei ist folgendermaßen vorzugehen:

Der Gesamtstrompreis pro Verbrauchergruppe kann als Summe der ‚Netzpreise‘, der ‚Preise für Energie und Versorgung‘ (d. h. von der Erzeugung bis zur Vermarktung mit Ausnahme des Stromnetzes) sowie aller Steuern, Abgaben und sonstigen staatlich verursachten Belastungen betrachtet werden.

- Der ‚Netzpreis‘ ist dabei das Verhältnis zwischen den Einnahmen aus den Übertragungs- und Verteilungstarifen und (wenn möglich) der entsprechenden kWh-Menge pro Verbrauchergruppe. Stehen separate Angaben zur kWh-Menge pro Verbrauchergruppe nicht zur Verfügung, sollten Schätzungen vorgenommen werden;

- der ‚Preis für Energie und Versorgung‘ ist der Gesamtpreis abzüglich des ‚Netzpreises‘ und aller Steuern, Abgaben und sonstigen staatlich verursachten Belastungen;

- Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen. Diese Komponente ist wie folgt weiter aufzuschlüsseln:

- Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen auf ‚Netzpreise‘,

- Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen auf ‚Preise für Energie und Versorgung‘,

- MwSt. und sonstige erstattungsfähige Steuern.

ANMERKUNG: Werden Zusatzdienstleistungen getrennt ausgewiesen, können sie einer der beiden Hauptkomponenten wie folgt zugeordnet werden:

- ‚Netzpreise‘ umfassen folgende Kosten: Übertragungs- und Verteilungstarife, Übertragungs- und Verteilungsverluste, Netzkosten, Kundendienstkosten, Systembetreuungskosten und Zählermieten;

- ‚Preise für Energie und Versorgung‘ umfassen folgende Kosten: Erzeugung, Speicherung, Ausgleichsenergie, Kosten der gelieferten Energie, Kundendienstleistungen, Kundendienstverwaltung, Ablesekosten und sonstige Versorgungskosten;

- sonstige spezifische Kosten, d. h. Kosten, bei denen es sich nicht um Netzkosten, Kosten für Energie und Versorgung oder um Steuern handelt. Solche Kosten sind, falls vorhanden, getrennt anzugeben.

o) In den Mitgliedstaaten, in denen eine einzige Gesellschaft sämtliche industriellen Verkäufe abwickelt, können die Informationen von der betreffenden Gesellschaft übermittelt werden. In den Mitgliedstaaten, in denen mehr als eine Gesellschaft tätig ist, sollten die Angaben von einer unabhängigen statistischen Einrichtung übermittelt werden.“

_____________

é

ANHANG III

Teil A

Aufgehobene Richtlinie mit der Liste ihrer nachfolgenden Änderungen (gemäß Artikel 10)

Richtlinie 90/377/EWG des Rates (ABl. L 185 vom 17.7.1990, S. 16) |

Richtlinie 93/87/EWG der Kommission (ABl. L 227 vom 10.11.1993, S. 32) |

Beitrittsakte von 1994, Anhang I (ABl. C 241 vom 29.8.1994) |

Beitrittsakte von 2003, Anhang II Teil 12 A 3 a) und b) (ABl. L 236 vom 23.9.2003) |

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) | nur Anhang I Nummer 3 |

Richtlinie 2006/108/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 414) | Nur hinsichtlich der Bezugnahme auf Richtlinie 90/337/EWG in Artikel 1und Anhang I, nur Ziffer 1 a und b |

Beschluss 2007/394/EG der Kommission (ABl. L 148 vom 9.6.2007, S. 11) |

Teil B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht (gemäß Artikel 10)

Richtlinien | Umsetzungsfrist |

90/377/EWG | 30. Juli 1991 |

93/87/EWG | — |

2006/108/EG | 1. Januar 2007 |

_____________

ANHANG IV

Entsprechungstabelle

Richtlinie 90/377/EWG | Vorliegende Richtlinie |

Artikel 1 | Artikel 1 |

Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 | Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 |

Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 | Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 |

Artikel 2 Absatz 2 | Artikel 2 Absatz 2 |

Artikel 2 Absatz 3 Satz 1 | Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 |

Artikel 2 Absatz 3 Satz 2 | — |

Artikel 2 Absatz 3 Satz 3 | Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 |

Artikel 3 bis 5 | Artikel 3 bis 5 |

Artikel 6 Absatz 1 | Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 |

— | Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 |

Artikel 6 Absatz 2 | Artikel 6 Absatz 2 |

Artikel 7 Absätze 1 und 2 | Artikel 7 |

Artikel 7 Absatz 3 | — |

Artikel 8 | Artikel 8 |

Artikel 9 Absatz 1 | — |

Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 | Artikel 9 Absatz 1 |

Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 | Artikel 9 Absatz 2 |

— | Artikel 10 und 11 |

Artikel 10 | Artikel 12 |

Anhänge I und II | Anhänge I und II |

— | Anhang III |

— | Anhang IV |

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[1] KOM(87) 868 PV.

[2] Durchgeführt im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Kodifizierung des Acquis communautaire, KOM(2001) 645 endgültig.

[3] Anhang III Teil A dieses Vorschlags.

[4] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

[5] ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1.

[6] ABl. C […], vom […], S. […].

[7] ABl. L 185 vom 17.7.1990, S. 16. Zuletzt geändert durch Beschluss 2007/394/EG der Kommission (ABl. L 48 vom 9.6.2007, S. 11).

[8] Siehe Anhang III Teil A.

[9] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

[10] Zu den industriellen Endverbrauchern können auch sonstige nichtprivate Verbraucher gehören.

[11] Zu den industriellen Endverbrauchern können auch sonstige nichtprivate Verbraucher gehören.