Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in Bezug auf die Stützungsregelung für Baumwolle {SEK(2007) 1481} {SEK(2007) 1482} /* KOM/2007/0701 endg. - CNS 2007/0242 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 9.11.2007 KOM(2007) 701 endgültig 2007/0242 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in Bezug auf die Stützungsregelung für Baumwolle (von der Kommission vorgelegt) {SEK(2007) 1481}{SEK(2007) 1482} BEGRÜNDUNG 1 ) K ONTEXT DES VORSCHLAGS - Gründe und Ziele Am 7. September 2006 hat der Europäische Gerichtshof die Baumwollreform von 2004 für nichtig erklärt; er war zu dem Schluss gelangt, dass aus folgenden Gründen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen wurde: - Die EG hat keine Auswirkungsstudie vorgenommen; - die EG hat bei der Bewertung und Entscheidung die direkten Arbeitskosten nicht berücksichtigt; - die EG hat die Auswirkungen der neuen Regelung auf die Entkörnungsindustrie nicht berücksichtigt, die, auch wenn sie im Protokoll nicht genannt ist, in direktem Zusammenhang zur Baumwollerzeugung steht. Die Kommissionsdienststellen haben diesen Punkten daher in den verschiedenen Stadien der Folgenanalyse besonderes Augenmerk geschenkt. Mit dem vorliegenden Vorschlag wird eine neue Baumwollregelung eingeführt, die die Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und Marktorientierung des Baumwollsektors fördern soll und gleichzeitig den Verpflichtungen im Rahmen des Protokolls gerecht wird. - Allgemeiner Kontext Obgleich der Baumwollsektor für die EU als Ganze nur begrenzt wichtig ist, weil er nur 0,15 % zur landwirtschaftlichen Endproduktion beiträgt, ist er für die beiden größten Erzeugermitgliedstaaten von großer regionaler Bedeutung. Rund 76 % der Gesamtproduktion der EU (rund 1,45 Mio. Tonnen Rohbaumwolle) werden in Griechenland angebaut. Im Jahr 2005 entfielen in Griechenland 9,0% der nationalen Gesamtagrarproduktion auf Baumwolle, in Spanien, dem anderen großen Baumwollerzeuger der EU, 1,3 %. Baumwolle wird in kleinen Mengen auch in Bulgarien angebaut. Portugal hat seine Baumwollproduktion eingestellt. In Griechenland verteilt sich die Baumwollanbaufläche (380 000 ha) auf drei Regionen: Thessalien, Makedonien-Thrakien und Sterea Ellada. In Spanien ist die Produktion auf Andalusien und dort hauptsächlich auf die Provinzen Sevilla und Cordoba konzentriert. Die spanische Gesamtanbaufläche für Baumwolle belief sich 2007 auf rund 65 000 ha. In der EU sind die meisten Baumwollerzeugerbetriebe eher klein (Griechenland: 4,5 ha; Spanien: 11,0 ha), dafür aber in großer Anzahl vorhanden (Griechenland: 79 700, Spanien: 9 500 Betriebe). In Griechenland sind die Baumwollbetriebe stärker spezialisiert; in Thessalien wird quasi nur Baumwolle angebaut. In den letzten Jahren sind die Umweltauswirkungen der Baumwollerzeugung zum Thema geworden. Je nach Bewässerung und Düngemitteleinsatz wird Baumwolle weitgehend mit einem Mangel an biologischer Vielfalt und Bodenverschlechterung in Verbindung gebracht. Außerdem gibt der intensive Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, vor allem Insektiziden, und Entlaubungsmitteln, die die Erntearbeiten erleichtern sollen, Grund zur Besorgnis. Die Verarbeitung der Rohbaumwolle zum brauchbaren Produkt erfolgt in privatwirtschaftlichen und genossenschaftlichen Betrieben, wo sie durch Auslösung der Samen aus den Baumwollfasern entkörnt wird. Die Kapazität der 29 Entkörnungsbetriebe Spaniens, von denen fast die Hälfte Genossenschaften sind, geht weit über die Produktion hinaus. In Griechenland sind Entkörnungs- und Produktionskapazität ausgewogener, und nur 20 von 73 Betrieben sind genossenschaftlich organisiert. Auf internationaler Ebene spielt die EU mit einem Anteil von nur 2 % an der Weltbaumwollproduktion eine eher unwichtige Rolle. Haupterzeugerländer sind China (24 %), die USA (20 %) und Indien (14 %). Die EU ist einer der Nettobaumwolleinführer der Welt. Bei der Ausfuhr von Baumwolle liegen die USA vorne; sie exportieren zurzeit rund 2,75 Millionen Tonnen Baumwolle, was 36,5 % des Welthandelsvolumens entspricht. Die größten Baumwollverbraucher sind die Länder mit niedergelassenen Verarbeitungsindustrien. China verarbeitet 32 % der Weltbaumwollproduktion, gefolgt von den USA (14 %) und Indien (7 %). Der Verbrauch der EU liegt bei rund 0,6 Millionen Tonnen entkörnter Baumwolle (2,7 % der Weltproduktion) und betrifft in erster Linie Italien, Portugal und Deutschland. Weil die EU ein Randerzeuger ist, nimmt die EU-Produktion auf die Entwicklung der Weltmarktpreise bisher keinen nennenswerten Einfluss. Dieser Umstand wird noch dadurch verstärkt, dass die EU im Baumwollsektor keine Ausfuhrsubventionen gewährt, aber zollfreien Marktzugang gewährleistet. Politische Maßnahmen anderer Industrie- und Entwicklungsländer haben die Weltbaumwollpreise zwar spürbar beeinflusst, doch ist der Preisrückgang im Wesentlichen auf den zunehmenden Konkurrenzdruck des Kunstfasersektors zurückzuführen. In Europa wurde die erste Stützungsregelung für den Baumwollsektor im Jahre 1980 eingeführt, als Griechenland der EU beitrat, und anschließend (1986) auf Spanien und Portugal ausgedehnt. Gemäß dem diesbezüglichen Protokoll im Anhang zum Beitrittsvertrag gewährleistet die Gemeinschaft die Unterstützung der Baumwollproduktion in Regionen, in denen der Sektor für die Agrarwirtschaft von Bedeutung ist. Die Stützungsregelung sollte den betreffenden Erzeugern ein angemessenes Einkommen sichern und auch die Gewährung einer Produktionsbeihilfe beinhalten. Die ursprüngliche Regelung basierte auf einer "Ausgleichszahlung" für Verarbeiter, die den die entkörnte Baumwolle anliefernden Erzeugern einen Mindestpreis zahlten. Beihilfe und Mindestpreis richteten sich nach der Differenz zwischen einem landesinternen Zielpreis und dem Weltmarktpreis. Diese Regelung bewirkte eine große Expansion des gesamten EU-Baumwollsektors. In den vergangenen Jahren wurde die GAP grundlegend reformiert mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, die Sicherheit und Qualität von Lebensmitteln zu verbessern, die Erzeugereinkommen zu stabilisieren, Umweltbelange in agrarpolitische Maßnahmen einzubeziehen, ländliche Gebiete zu beleben, Vorschriften zu vereinfachen und die Dezentralisierung zu fördern. Wichtigstes Leitprinzip der GAP-Reform von 2003 ist es, von Preisstützung und Produktionsbeihilfen abzurücken und auf eine produktionsungebundene, entkoppelte Einkommensstützung hinzuarbeiten. Um den Baumwollsektor mit anderen Sektoren besser in Einklang zu bringen, hat der Rat im April 2004 auf Basis einer entkoppelten Einkommensbeihilfe und einer kulturspezifischen (Flächen-)zahlung, die beide den Baumwollerzeugern direkt ausgezahlt werden, eine neue Baumwollregelung erlassen, die im Januar 2006 in Kraft getreten ist. - Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Titel IV Kapitel 10a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe enthält Vorschriften für spezifische Baumwollbeihilfen. Die Regelung dieses Kapitels wurde mit dem Urteil des Gerichtshofs vom 7. September 2006 (Rechtssache C-310/04) für nichtig erklärt. Der Gerichtshof hat des Weiteren angeordnet, dass die Wirkungen dieser Nichtigerklärung auszusetzen sind, bis innerhalb einer angemessenen Frist eine neue Verordnung erlassen wird. - Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Entfällt. 2 ) KONSULTATION VON INTERESSENGRUPPEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG - Konsultation von Interessengruppen Konsultationsmethoden, wichtigste Zielsektoren und allgemeines Profil der Befragten Um die Ausarbeitung des Vorschlags und der damit zusammenhängenden Folgenabschätzung zu erleichtern, wurden zwei unabhängige Studien in Auftrag gegeben, um zum einen die sozioökonomischen Aspekte der Baumwollerzeugung zu analysieren und zum anderen die Umweltauswirkungen der Regelung zu evaluieren. Datenerhebung und Folgenabschätzung basierten auf spezifischen Fragebögen, die an die Interessengruppen verteilt wurden, sowie auf Interviews durch Experten. Die Kommissionsdienststellen organisierten außerdem Workshops und Seminare, an denen auch Interessengruppen teilnahmen. Diese Konsultationen erfolgten zusätzlich zu den regelmäßigen Sitzungen mit Fachkräften des Sektors, die im Rahmen des Beratenden Ausschusses für Baumwolle und des Verwaltungsausschusses für Naturfasern stattfinden. Es wurden auch Sitzungen mit Arbeitnehmervertretern und NRO organisiert, die in den Bereichen Entwicklungspolitik und Umweltschutz tätig sind, sowie mit Akademikern der Fachrichtung Baumwolle und mit Behörden in Regionen, in denen der Baumwollanbau eine wichtige Rolle spielt. Zwischen dem 8. Mai 2007 und dem 22. Juni 2007 hat eine offene Internet-Konsultation stattgefunden. 320 Antworten sind bei der Kommission eingegangen. Die Befragung lieferte zusätzliches Feedback aus der allgemeinen Öffentlichkeit. - Einholung und Nutzung von Expertenwissen Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche Agrarwirtschaft und Statistik. Methodik Unabhängige Studien und Konsultation von Interessengruppen. Wichtigste konsultierte Organisationen/Sachverständige Siehe oben. Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen Die Ergebnisse der Konsultation können über die folgende Internet-Adresse abgerufen werden:http://ec.europa.eu/agriculture/consultations/cotton/index_en.htm. - Folgenabschätzung Die Kommission hat eine Folgenabschätzung vorgenommen, die im Legislativ- und Arbeitsprogramm der Kommission für 2007 (über die Europa-Website abrufbar) aufgelistet ist. 3 ) RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS - Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Mit der neuen Baumwollregelung soll Folgendes erreicht werden: o Aufrechterhaltung der landwirtschaftlichen Tätigkeit als Teil der nachhaltigen Entwicklung der Baumwollanbauregionen; o Vereinbarkeit der Förderoptionen für Baumwollerzeuger mit den Grundsätzen der reformierten GAP; o Vereinbarkeit der Förderoptionen für Baumwollerzeuger mit den WTO-Verpflichtungen der EU und Begrenzung etwaiger negativer Folgen für Entwicklungsländer; o Stabilität und Kontrolle des EU-Haushalts; o Wettbewerbsfähigkeit und Marktorientierung des EU-Baumwollsektors; o Verringerung der Umweltauswirkungen der Baumwollerzeugung; o Vereinfachung der Verwaltung der Stützungsregelung für Baumwolle. Um diese Ziele zu erreichen, wird vorgeschlagen, 65 % der vor der Reform von 2004 zur Förderung des Baumwollsektors bereitgestellten Mittel in die Betriebsprämienregelung einzubeziehen. Auf diese Weise wird Baumwollerzeugern wie anderen Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe, die von der entkoppelten Beihilfe profitieren, eine gewisse Einkommensstabilität gesichert und gleichzeitig die Freiheit geboten, sich den Marktentwicklungen anzupassen. Die verbleibenden 35 % würden in Form einer Flächenzahlung an die Baumwollproduktion gebunden bleiben. Mit dieser gekoppelten Beihilfe soll sichergestellt werden, dass der Baumwollanbau weiterhin in einem Umfang erfolgt, der die Existenz der Entkörnungsindustrie in Regionen, in denen sie eine bedeutende Wirtschaftstätigkeit darstellt, sichert. Der Europäische Gerichtshof hat insbesondere die Frage nach dem Rechtfertigungsgrund für die gewählte Entkoppelungsrate aufgeworfen. Es geht darum, die Baumwollregelung in die GAP-Reform zu integrieren, ohne die Ziele des Baumwollprotokolls in den Akten über den Beitritt Griechenlands bzw. Spaniens und Portugals in Frage zu stellen. Analysen und die Ergebnisse ergänzender Fragebögen, die im Rahmen der Folgenabschätzung durchgeführt bzw. ausgefüllt wurden, haben die verschiedenen Produktionsstrukturen und Faktoren aufgezeigt, die die Entscheidungen der Betriebsinhaber beeinflussen. Mit quantitativen Modellierungsinstrumenten lässt sich die Beziehung zwischen Angebot und gekoppelten Beihilfen nicht zuverlässig bestimmen. Dennoch zeigen alle durchgeführten Simulierungen, dass ein gekoppelter Beihilfesatz von ungefähr 35 % die Aufrechterhaltung der Baumwollerzeugung auf mittlere Sicht begünstigen würde – was im Sinne des Protokolls liegt – und gleichzeitig den Grundsätzen der GAP-Reform gerecht wird. Im Jahr 2004 hat der Rat beschlossen, die produktionsgebundene, also gekoppelte Beihilfe auf 35 % festzusetzen, obgleich die Kommission ursprünglich 40 % vorgeschlagen hatte. Wieder zu einer höheren Rate zurückzukehren, wäre für die Behörden der Mitgliedstaaten jetzt mit einem hohen Arbeitsaufwand verbunden und würde eine Kürzung der den Baumwollerzeugern gewährten Betriebsprämien nach sich ziehen. Aus administrativer Sicht würde jede Anpassung des Satzes der gekoppelten Beihilfe nach oben eine Kürzung des Satzes der entkoppelten Beihilfe und folglich eine Neuberechnung aller Zahlungsansprüche zur Folge haben, die traditionellen Baumwollerzeugern in den betreffenden Mitgliedstaaten im Jahr 2006 bewilligt wurden. Die Beibehaltung der Koppelungsrate von 35 % dagegen würde keinen weiteren Verwaltungsaufwand beinhalten. Die Festsetzung der entkoppelten Beihilfe auf über 65 % würde einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Baumwollsektors Vorschub leisten. Daher ist die Kommission nach der Analyse der verschiedenen Optionen, wie in der Folgenabschätzung beschrieben, zu dem Schluss gelangt, dass das gegenwärtige Gleichgewicht zwischen gekoppelter und entkoppelter Beihilfe im Interesse der genannten Ziele vorbehaltlich bestimmter geringfügiger zusätzlicher Änderungen der Regelung aufrechterhalten werden sollte. Es wird vorgeschlagen, die Höchstfläche von 450 597 ha (davon 370 000 ha in Griechenland, 70 000 ha in Spanien, 360 ha in Portugal und 10 237 ha in Bulgarien) unverändert beizubehalten. Die Höhe der Flächenzahlung bliebe ebenfalls unberührt; sie wird im Falle von Zahlungsansprüchen, die über die Höchstfläche eines Mitgliedstaaten hinausgehen, anteilmäßig gekürzt. Sowohl die entkoppelte Beihilfe als auch die kulturspezifische Flächenzahlung unterliegen weiterhin der Auflagenbindung ( Cross compliance ); so wird sichergestellt, dass die Baumwollerzeugung auf einkommensneutrale Weise künftig umweltverträglicher wird. Die kulturspezifische Zahlung würde je beihilfefähigem Hektar Baumwollanbaufläche geleistet, sofern die Anbaufläche zumindest bis zur Ernte erhalten bleibt, wobei jedoch keinerlei Verpflichtung besteht, Baumwolle zu liefern oder zu verkaufen. Die Baumwolle müsste allerdings die Mindestkriterien „einwandfrei und handelsüblich“ erfüllen und von marktfähiger Qualität sein. Es wird vorgeschlagen, Branchenverbände zu unterstützen, um die Vermarktung der Baumwolle besser zu koordinieren, Vertragsabschlüsse zwischen Baumwollerzeugern und Verarbeitern zu erleichtern und die Qualität zu fördern. Die umgeschichteten Mittel für die Umstrukturierung in den Baumwollregionen gemäß Artikel 143d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (22 Mio. EUR jährlich ab dem Haushaltsjahr 2007) wurden dem ELER mit der Entscheidung 2006/410/EG der Kommission bereits zur Verfügung gestellt und bei der jährlichen Aufteilung des Betrags für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums auf die Mitgliedstaaten gemäß der Entscheidung 2006/636/EG der Kommission berücksichtigt. Somit werden im Zeitraum 2007-2013 insgesamt 154 Mio. EUR als zusätzliche Fördermittel der Gemeinschaft für Maßnahmen in Baumwollanbauregionen zur Verfügung stehen. Dies dürfte es den Mitgliedstaaten ermöglichen, beispielsweise die Umstrukturierung von Baumwollanbau-betrieben und der Entkörnungsindustrie weiter zu fördern. Zur Unterstützung der Absatzförderung von EU-Baumwolle wird die Einführung eines „Ursprungskennzeichens“ empfohlen. Auf diese Weise wird dem bei der Konsultation geäußerten ausdrücklichen Wunsch der Interessengruppen Folge geleistet. Im März 2006 hat sich die Kommission verpflichtet, die Umsetzung der in der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel vorgesehenen Maßnahmen zu überprüfen. Sie wird in diesem Zusammenhang untersuchen, ob Baumwolle in den Geltungsbereich der Verordnung einbezogen werden kann. Um das Ansehen von Gemeinschaftsbaumwolle zu verbessern und ihre Verwendung zu fördern, wird die Kommission prüfen, ob es relevant, wirksam und angemessen ist, bestimmte Baumwollerzeugnisse, die ganz in der Gemeinschaft hergestellt und verarbeitet werden, in die Liste der Erzeugnisse einzubeziehen, die für Informationskampagnen und Verkaufsförderungsmaßnahmen in Frage kommen. - Rechtsgrundlage Artikel 37 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Protokoll Nr. 4 über Baumwolle (im Anhang zur Beitrittsakte von 1979). - Subsidiaritätsprinzip Die wichtigen Elemente des Vorschlags fallen nach wie vor in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten: - Genehmigung von Baumwollanbaugebieten, - Zulassung von Sorten, - Anerkennung von Branchenverbänden, - Aufteilung von Zahlungsansprüchen, - Festlegung vom Umweltvorschriften. - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag respektiert den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insofern, als er den allgemeinen Zielen der Gemeinsamen Agrarpolitik und gleichzeitig den sich aus Protokoll Nr. 4 ergebenden Verpflichtungen gerecht wird. - Wahl der Instrumente Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des Rates zur Einführung einer neuen Stützungsregelung für Baumwolle, die die vom Gerichtshof mit dem Urteil vom 7. September 2006 für nichtig erklärte Regelung (Rechtssache C-310/04) ersetzt. 4) BUDGETÄRE AUSWIRKUNGEN Die nationale Grundfläche und der Beihilfebetrag je beihilfefähiger Hektarfläche werden unverändert beibehalten. Infolge der Kürzung der gekoppelten Beihilfe für Betriebsinhaber, die Mitglieder eines anerkannten Branchenverbandes sind, von 10 EUR/ha auf 3 EUR/ha gehen die diesen Landwirten bewilligten Mittel jedoch von 4,4 auf 1,4 Mio. EUR zurück; dadurch ließen sich etwaige zusätzliche Ausgaben für Informations- und Absatzförderungszwecke ausgleichen. 2007/0242 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in Bezug auf die Stützungsregelung für Baumwolle DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3, gestützt auf die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere Absatz 6 von Protokoll Nr. 4 über Baumwolle[1], auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[2], nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[3], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Titel IV Kapitel 10a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates[4], der mit Artikel 1 Absatz 20 der Verordnung (EG) Nr. 864/2004 des Rates[5] eingefügt wurde, regelt die spezifische Beihilfe für Baumwolle. (2) Mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 7. September 2006 in der Rechtssache C-310/04[6] wurde Titel IV Kapitel 10a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates wegen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für nichtig erklärt, insbesondere aufgrund des Umstands, dass „der Rat, der Urheber der Verordnung Nr. 864/2004, vor dem Gerichtshof nicht belegt hat, dass er beim Erlass der mit dieser Verordnung eingeführten neuen Beihilferegelung für Baumwolle tatsächlich sein Ermessen ausgeübt hat, was die Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren und Umstände des Einzelfalls implizierte, darunter die Berücksichtigung der Gesamtheit der mit dem Baumwollanbau verbundenen Arbeitskosten und der Lebensfähigkeit der Entkörnungsunternehmen, ohne die die Rentabilität dieses Anbaus nicht beurteilt werden konnte“ und dass der Gerichtshof „nicht überprüfen [konnte], ob der Gemeinschaftsgesetzgeber, ohne die Grenzen des ihm in diesem Bereich zustehenden weiten Ermessens zu überschreiten, zu dem Schluss hat kommen können, dass die Festsetzung des Betrages der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle auf 35 % des Gesamtbetrags der nach der früheren Beihilferegelung bestehenden Beihilfen ausreicht, um zu gewährleisten, dass das in der fünften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 864/2004 niedergelegte Ziel, die Rentabilität und damit die Fortsetzung dieser Kultur sicherzustellen, das das in Absatz 2 des Protokolls Nr. 4 vorgegebene Ziel widerspiegelt, erreicht wird“. Der Gerichtshof hat des Weiteren angeordnet, dass die Wirkungen dieser Nichtigerklärung auszusetzen sind, bis innerhalb einer angemessenen Frist eine neue Verordnung erlassen wird. (3) Gemäß dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-310/04 muss die spezifische Beihilfe für Baumwolle neu geregelt werden. (4) Die Neuregelung sollte die Zielvorgaben von Absatz 2 des Protokolls Nr. 4 über Baumwolle im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands (‚Protokoll Nr. 4’) erfüllen und die Baumwollproduktion in Regionen der Gemeinschaft fördern, in denen diese Erzeugung für die Landwirtschaft von Bedeutung ist, es den betreffenden Erzeugern ermöglichen, ein angemessenes Einkommen zu erzielen, und den Markt durch Verbesserung der Angebots- und Vermarktungsstruktur stabilisieren. (5) Alle für die besondere Lage des Baumwollsektors typischen Faktoren und Umstände, einschließlich aller zur Beurteilung der Rentabilität dieser Kultur erforderlichen Aspekte, sollten berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck wurde ein Beurteilungs- und Konsultationsprozess lanciert: Es wurden zwei Studien über die sozioökonomischen Auswirkungen und die Umweltauswirkungen der künftigen Stützungsregelung auf den Baumwollsektor der Gemeinschaft durchgeführt, und es wurden spezifische Seminare sowie eine Internet-Konsultation mit Interessengruppen abgehalten. (6) Die Entkoppelung der direkten Erzeugerbeihilfen und die Einführung der Betriebsprämienregelung sind wesentliche Elemente der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), deren Ziel es ist, von einer Politik der Preis- und Produktionsstützung zu einer Politik der Stützung von Erzeugereinkommen überzugehen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurden diese Elemente für verschiedene Agrarerzeugnisse eingeführt. (7) Um die Ziele der GAP-Reform zu erreichen, sollten die Beihilfen zugunsten der Baumwollproduktion weitgehend entkoppelt und in die Betriebsprämienregelung integriert werden. (8) Die vollständige Einbeziehung der derzeitigen Stützungsregelung für Baumwolle in die Betriebsprämienregelung birgt die erhebliche Gefahr, dass in den Baumwollanbaugebieten der Gemeinschaft Produktionsstörungen auftreten. Ein Teil der Unterstützung sollte daher in Form einer kulturspezifischen Zahlung je beihilfefähiger Hektarfläche an die Baumwollproduktion gebunden bleiben. Der entsprechende Betrag sollte so berechnet werden, dass die in Protokoll Nr. 4 Absatz 2 festgelegten Ziele erreicht werden und die Regeln für Baumwolle in den Prozess zur Reformierung und Vereinfachung der GAP einbezogen werden. In diesem Sinne ist es, auch angesichts der durchgeführten Beurteilung, gerechtfertigt, die je Hektar und Mitgliedstaat insgesamt zur Verfügung stehenden Fördermittel auf 35 % des nationalen Anteils der Beihilfe festzusetzen, die den Erzeugern indirekt gezahlt wurde. Dieser Prozentsatz macht den Baumwollsektor auf lange Sicht wirtschaftsfähig, fördert die nachhaltige Entwicklung der Baumwollanbauregionen und sichert den Betriebsinhabern ein angemessenes Einkommen. (9) Die restlichen 65 % des nationalen Anteils der indirekten Erzeugerbeihilfe sollten in die Betriebsprämienregelung fließen. (10) Aus Gründen des Umweltschutzes sollte für jeden Mitgliedstaat eine Grundfläche festgesetzt werden, um die Baumwollanbauflächen zu begrenzen. Außerdem sollten die beihilfefähigen Flächen auf die von den Mitgliedstaaten genehmigten Flächen beschränkt werden. (11) Um den Erfordernissen der Entkörnungsindustrie gerecht zu werden, sollte die Beihilfefähigkeit daran gebunden werden, dass die tatsächlich geerntete Baumwolle bestimmte Mindestqualitätskriterien erfüllt. (12) Damit Erzeuger und Entkörnungsbetriebe die Baumwollqualität verbessern können, sollte die Gründung von Branchenverbänden gefördert werden, die von den Mitgliedstaaten anerkannt werden müssen. Die Gemeinschaft sollte die Tätigkeit dieser Verbände indirekt fördern, indem sie Betriebsinhabern, die Mitglied eines solchen Verbands sind, eine höhere Beihilfe gewährt. (13) Damit die neue Stützungsregelung für Baumwolle zu Beginn des Kalenderjahres Anwendung finden kann, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2008 gelten. (14) Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist in diesem Sinne zu ändern - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird wie folgt geändert: (1) Titel IV Kapitel 10a erhält folgende Fassung: „ KAPITEL 10A KULTURSPEZIFISCHE ZAHLUNG FÜR BAUMWOLLE Artikel 110a – Anwendungsbereich Betriebsinhabern, die Baumwolle des KN-Codes 5201 00 erzeugen, wird unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine Beihilfe gewährt. Artikel 110b – Beihilfefähigkeit 1. Die Beihilfe wird je Hektar beihilfefähige Baumwollanbaufläche gewährt. Beihilfefähig sind nur Flächen, die zu landwirtschaftlichen Nutzflächen gehören, auf denen der Mitgliedstaat den Baumwollanbau genehmigt hat, die mit zugelassenen Sorten eingesät sind und auf denen unter normalen Wachstumsbedingungen tatsächlich geerntet wird. Die Beihilfe gemäß Artikel 110a wird für Baumwolle von einwandfreier und handelsüblicher Qualität gezahlt. 2. Die Mitgliedstaaten genehmigen die in Absatz 1 genannten Flächen und Sorten nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen und unter den Bedingungen, die nach dem Verfahren von Artikel 144 Absatz 2 festzulegen sind. Artikel 110c – Grundflächen und Beträge 1. Die nationalen Grundflächen werden wie folgt festgesetzt: - Bulgarien: 10 237 ha, - Griechenland: 370 000 ha, - Spanien: 70 000 ha, - Portugal: 360 ha. 2. Der Beihilfebetrag je Hektar beihilfefähige Fläche wird wie folgt festgesetzt: - Bulgarien: 263 EUR, - Griechenland: 594 EUR für 300 000 ha and 342,85 EUR für die restlichen 70 000 ha, - Spanien: 1 039 EUR, - Portugal: 556 EUR. 3. Überschreitet die beihilfefähige Baumwollanbaufläche in einem bestimmten Mitgliedstaat und einem bestimmten Jahr die Grundfläche gemäß Absatz 1, so wird die Beihilfe gemäß Absatz 2 für diesen Mitgliedstaat proportional zur Grundflächenüberschreitung gekürzt. Für Griechenland wird die proportionale Kürzung jedoch unter Berücksichtigung des Beihilfebetrags, der für den aus den 70 000 Hektar bestehenden Teil der nationalen Grundfläche festgelegt wurde, vorgenommen, um den Gesamtbetrag von 202,2 Mio. EUR zu respektieren. 4. Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren von Artikel 144 Absatz 2 erlassen. Artikel 110d – Anerkannte Branchenverbände 1. Für die Zwecke dieses Kapitels ist ein „anerkannter Branchenverband“ eine juristische Person, der Inhaber von Baumwollerzeugerbetrieben und mindestens ein Entkörnungsbetrieb angehören und deren Tätigkeit u. a. darin besteht, - insbesondere durch Marktforschung und Markterhebungen dazu beitragen, dass das Inverkehrbringen der Baumwolle besser koordiniert wird, - Standardvertragsformulare zu erarbeiten, die mit den Gemeinschafts-vorschriften in Einklang stehen, - die Produktion auf Erzeugnisse zu lenken, die den Markterfordernissen und Verbrauchererwartungen besser angepasst sind, insbesondere unter Qualitäts- und Verbraucherschutzgesichtspunkten, - die Methoden und Mittel zur Verbesserung der Produktqualität zu aktualisieren, - Vermarktungsstrategien zu entwickeln, um den Absatz von Baumwolle im Wege von Qualitätssicherungssystemen zu fördern. 2. Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Entkörnungsbetriebe niedergelassen sind, erkennen alle Branchenverbände an, die die nach dem Verfahren von Artikel 144 Absatz 2 festzulegenden Kriterien erfüllen. Artikel 110e – Zahlung der Beihilfe 1. Betriebsinhabern wird die Beihilfe je beihilfefähige Hektarfläche nach Maßgabe von Artikel 110c gewährt. 2. Betriebsinhabern, die Mitglieder eines anerkannten Branchenverbandes sind, wird die Beihilfe je beihilfefähige Hektarfläche nach Maßgabe von Artikel 110c, zuzüglich 3 EUR, gewährt.“ (2) Artikel 156 Absatz 2 Buchstabe g) erhält folgende Fassung: „g) Die Bestimmungen von Titel IV Kapitel 10a gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2008 für Baumwolle, die nach diesem Datum ausgesät wird.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2008. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel, am Im Namen des Rates Der Präsident FINANZBOGEN | 1. | HAUSHALTSLINIE: (Nomenklatur 2007) 05 03 01 02 05 03 02 40 | MITTELANSATZ: Haushalt 2007 2 111 Mio. EUR 261 Mio. EUR | 2. | TITEL: Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in Bezug auf die Stützungsregelung für Baumwolle | 3. | RECHTSGRUNDLAGE: Artikel 37 Absatz 2 des Vertrags | 4. | ZIELE DES VORHABENS: Nach der Reform des Baumwollsektors durch die Verordnung (EG) Nr. 864/2004 hat der Europäische Gerichtshof Titel IV Kapitel 10a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit seinem Urteil vom 7. September 2006 (Rechtssache C-310/04) für nichtig erklärt. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die spezifische Zahlung für Baumwolle neu geregelt werden. | 5. | FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN | 12-MONATS-ZEITRAUM (in Mio. EUR) | LAUFENDES HAUSHALTS-JAHR 2007 (in Mio. EUR) | KOMMENDES HAUSHALTS-JAHR 2008 (in Mio. EUR) | 5.0 | AUSGABEN ZU LASTEN – DES EG-HAUSHALTS (ERSTATTUNGEN / INTERVENTIONEN) – NATIONALER BEHÖRDEN – ANDERER HAUSHALTE | – | – | 277,1 | 5.1 | EINNAHMEN – EIGENMITTEL DER EG (ABSCHÖPFUGEN / ZÖLLE) – IM NATIONALEN BEREICH | – | – | – | 5.0.2 | GESCHÄTZTE AUSGABEN | 278,3 | 278,6 | 278,9 | 279,1 | 5.1.2 | GESCHÄTZTE EINNAHMEN | – | – | – | – | 5.2 | BERECHNUNGSWEISE. Siehe Anhang. | 6.0 | FINANZIERUNG IM LAUFENDEN HAUSHALTJAHR IST MÖGLICH DURCH IM BETREFFENDEN KAPITEL VORHANDENE MITTEL? | YES NO | 6.1 | FINANZIERUNG IST MÖGLICH DURCH ÜBERTRAGUNG VON KAPITEL ZU KAPITEL IM LAUFENDEN HAUSHALTSJAHR? | YES NO | 6.2 | NOTWENDIGKEIT EINES NACHTRAGSHAUSHALTS? | YES NO | 6.3 | ERFORDERLICHE MITTEL SIND IN DIE ZUKÜNFTIGEN HAUSHALTE EINZUSETZEN? | YES NO | ANMERKUNGEN: Der Vorschlag ändert weder das gegenwärtige Verhältnis zwischen gekoppelter und entkoppelter Beihilfe noch die Regelung für die entkoppelte Beihilfe. Was die gekoppelte Beihilfe anbelangt, so zieht der Vorschlag im Vergleich zur geltenden Regelung keine zusätzlichen Ausgaben nach sich, da sich an Grundflächen und Beihilfebetrag nichts ändert. Die Kürzung der gekoppelten Beihilfe für Betriebsinhaber, die einem anerkannten Branchenverband angehören, erbringt jedoch eine Einsparung in Höhe von 3 Mio. EUR. | ANHANG 1 – Kulturspezifische Zahlung für Baumwolle (Griechenland, Portugal, Spanien) – Haushaltslinie 05 03 02 40 | Griechenland | Spanien | Portugal | Grundfläche | 300 000 ha | 70 000 ha | 360 ha | Beihilfebetrag | 594 €/ha | 1 039 €/ha | 556 €/ha | und | Grundfläche | 70 000 ha | Beihilfebetrag | 342,85 €/ha | Zwischensumme 1 | 202 199 500 € | 72 730 000 € | 200 160 € | Erhöhung des Beihilfebetrags für Betriebsinhaber, die Mitglieder eines anerkannten Branchenverbands sind | Grundfläche | 370 000 ha | 70 000 ha | 360 ha | Beihilfebetrag | 3 €/ha | 3 €/ha | 3 €/ha | Zwischensumme 2 | 1 110 000 € | 210 000 € | 1 080 € | Insgesamt | 203 309 500 € | 72 940 000 € | 201 240 € | Insgesamt EU 15 für jedes Haushaltsjahr | 276 450 740 € | 2 – Bulgarien : Einbeziehung in die Flächenzahlungsregelung – Haushaltslinie 05 03 01 02 | Grundfläche | 10 237 ha | Beihilfebetrag | 263 €/ha | Insgesamt | 2 692 331 € | Haushaltsjahr | Anlaufrate für Bulgarien | 2008 | 673 083 € | 25% | 2009 | 807 699 € | 30% | 2010 | 942 316 € | 35% | 2011 | 1 076 932 € | 40% | 2012 | 1 346 166 € | 50% | 2013 | 1 615 399 € | 60% | 2014 | 1 884 632 € | 70% | 2015 | 2 153 865 € | 80% | 2016 | 2 423 098 € | 90% | ab 2017 | 2 692 331 € | 100% | Ausgaben insgesamt: 1 + 2 | Haushaltsjahr | Insgesamt | 2008 | 277 123 823 € | 2009 | 277 258 439 € | 2010 | 277 393 056 € | 2011 | 277 527 672 € | 2012 | 277 796 906 € | 2013 | 278 066 139 € | 2014 | 278 335 372 € | 2015 | 278 604 605 € | 2016 | 278 873 838 € | ab 2017 | 279 143 071 € | [1] ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 174. Protokoll zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 (ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1). [2] ABl. C … vom …, S. …. [3] ABl. C … vom …, S. …. [4] ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 552/2007 (ABl. L 131 vom 23.5.2007, S. 10). [5] ABl. L 61 vom 30.4.2004, S. 48. [6] 2006 Slg. I-7285.