52007PC0677

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung verschiedener Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem /* KOM/2007/0677 endg. - CNS 2007/0238 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 7.11.2007

KOM(2007) 677 endgültig

2007/0238 (CNS)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

zur Änderung verschiedener Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS |

110 | Gründe und Ziele des Vorschlags Aus den Kommentaren von Seiten der Wirtschaft und der Mitgliedstaaten ist deutlich geworden, dass die Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden: die MwSt-Richtlinie) in einigen Punkten angepasst werden muss. Keine dieser Anpassungen stellt die Grundzüge der MwSt-Richtlinie infrage und keine ist so wichtig, als dass sie für sich genommen einen eigenen Richtlinienvorschlag rechtfertigen würde. Daher erschien es zweckmäßig, alle erforderlich scheinenden, punktuellen Verbesserungen der MwSt-Richtlinie in einem einzigen Vorschlag zusammenzufassen. Diese Änderungen betreffen die MwSt-Regelung für die Lieferung von Erdgas, Elektrizität, Wärme und/oder Kälte, die steuerliche Behandlung von gemeinsamen Unternehmen nach Artikel 171 EG-Vertrag, die Berücksichtigung bestimmter Folgen der Erweiterung der Europäischen Union und schließlich die Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug. |

120 | Allgemeiner Kontext Die derzeitige MwSt-Regelung für Gas und Elektrizität ergibt sich im Wesentlichen aus der Richtlinie 2003/92/EG vom 7. Oktober 2003. Allerdings hat sich herausgestellt, dass der Anwendungsbereich der in der Richtlinie festgelegten neuen Steuerregelung aufgrund der in der Richtlinie verwendeten Fachbegriffe zu begrenzt war und insbesondere in Bezug auf den Ort der Besteuerung von Erdgaslieferungen und die Befreiung der Erdgaseinfuhren von der Mehrwertsteuer nicht der wirtschaftlichen Realität entsprach. Des Weiteren erscheint es zweckmäßig, auf die Lieferung von Wärme oder Kälte durch Wärme- oder Kältenetze dieselben Vorschriften anzuwenden, da dieser Sektor ähnlich funktioniert wie der Erdgas- und Elektrizitätssektor. Laut Artikel 171 EG-Vertrag kann die Gemeinschaft gemeinsame Unternehmen gründen oder andere Strukturen schaffen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Programme für gemeinschaftliche Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration erforderlich sind. Nachdem der Rat in seiner Entscheidung vom 19. Dezember 2006 (2006/971/EG) bestätigt hat, dass er zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration gemeinsame Unternehmen schaffen kann, ist es sehr wahrscheinlich, dass er diese Möglichkeit in Zukunft immer mehr in Anspruch nimmt. Daher muss für diese Art von Unternehmen ein geeigneter steuerlicher Rahmen festgelegt werden. Wie andere neue Mitgliedstaaten erhielten Bulgarien und Rumänien im Rahmen ihres Beitritts bezüglich der Steuerbefreiung für kleine und mittlere Unternehmen und der MwSt-Regelung für die grenzüberschreitende Personenbeförderung die Genehmigung, Ausnahmeregelungen anzuwenden. Diese Ausnahmeregelungen sind aus Transparenz- und Kohärenzgründen in die MwSt-Richtlinie aufzunehmen. Beim Vorsteuerabzug lautet eine Grundregel, dass der Steuerpflichtige die Mehrwertsteuer auf die Eingangsumsätze nur dann abziehen kann, wenn die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze verwendet werden. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entschieden, dass ein Steuerpflichtiger das Recht hat, gemischt genutzte Gegenstände ganz, teilweise oder überhaupt nicht seinem Unternehmensvermögen zuzuordnen. Entscheidet er sich für eine vollständige Zuordnung zu seiner Unternehmenstätigkeit, so ist er berechtigt, sofort den vollen Vorsteuerabzug geltend zu machen, unabhängig davon, ob der Gegenstand gleichzeitig unternehmerisch und privat genutzt wird oder nicht. Sodann ist die nicht unternehmerische Nutzung des Gegenstands wie eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung auf Grundlage der getätigten Ausgaben mehrwertsteuerpflichtig. Theoretisch sollte jede Entscheidung des Steuerpflichtigen zum gleichen Ergebnis führen. Die vollständige Zuordnung gemischt genutzter Gegenstände zum Unternehmensvermögen hat allerdings für das Unternehmen im Allgemeinen Liquiditätsvorteile zur Folge, so dass die nicht unternehmerische Nutzung zu einer entsprechend dem Anteil der Nutzung zu unternehmensfremden Zwecken zunehmenden Verringerung der Steuerbelastung führt. Das trifft insbesondere bei Grundstücken zu, denn die Anschaffungskosten sind hier oftmals sehr hoch, eine gleichzeitige Nutzung zu unternehmerischen und unternehmensfremden Zwecken ist möglich und weit verbreitet und die wirtschaftliche Lebensdauer eines Grundstücks ist grundsätzlich wesentlich länger als bei anderen unternehmerisch genutzten Gegenständen. Daher erscheint es zweckmäßig, den Vorsteuerabzug bei Grundstücken anzupassen, damit bei der ursprünglichen Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug das oben ausgeführte Grundprinzip besser zum Tragen kommt und bestimmte Konstruktionen zur Verschaffung ungerechtfertigter Liquiditätsvorteile verhindert werden. |

130 | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist derzeit in der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 geregelt. Diese Richtlinie ergibt sich aus der Neufassung der vormaligen Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG vom 17. Mai 1977. |

141 | Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Entfällt. |

ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

Anhörung von interessierten Kreisen |

219 | Da der Vorschlag hauptsächlich technische Änderungen enthält, wurden nur die Mitgliedstaaten (im Rahmen des Mehrwertsteuerausschusses und der Arbeitsgruppe Nr. 1) konsultiert. |

Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

229 | Es bestand keine Notwendigkeit, externes Expertenwissen einzuholen. |

230 | Folgenabschätzung Der Richtlinienvorschlag enthält im Wesentlichen technische Bestimmungen, durch die die wichtigen Grundsätze der gemeinschaftlichen Mehrwertsteuergesetzgebung nicht infrage gestellt werden. In Bezug auf die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug wird die Wiederherstellung des Grundprinzips zunächst einmal bewirken, dass mögliche Unterschiede zwischen Steuerpflichtigen wegfallen. Danach wird die Anwendung der Vorschrift sowohl für die Steuerpflichtigen als auch für die Steuerverwaltungen neutral sein. Daher war keine Folgenabschätzung erforderlich. |

RECHTLICHE ASPEKTE |

305 | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen Bei der MwSt-Regelung für Erdgas und Elektrizität wird vorgeschlagen, den Anwendungsbereich auf Lieferungen und Einfuhren von Erdgas durch alle Arten von Gasrohrleitungen sowie auf Lieferungen und Einfuhren durch Gastanker auszudehnen. Des Weiteren wird vorgeschlagen, auf Lieferungen und Einfuhren von Wärme oder Kälte aus Wärme- und/oder Kältenetzen dieselben Vorschriften anzuwenden. In Bezug auf den Ort der Besteuerung mehrwertsteuerpflichtiger Dienstleistungen sieht der Vorschlag vor, dass alle Dienstleistungen, die mit der Gewährung des Zugangs zu Elektrizitäts-, Erdgas-, Wärme- und/oder Kältenetzen verbunden sind, und nicht nur Dienstleistungen in Verbindung mit dem Zugang zu den Verteilungsnetzen, im Mitgliedstaat des Abnehmers versteuert werden. Schließlich wird durch den Vorschlag auch das Verfahren vereinfacht, das es den Mitgliedstaaten ermöglicht, auf Lieferungen von Erdgas, Elektrizität und Fernwärme einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden. Hinsichtlich der gemeinsamen Unternehmen nach Artikel 171 EG-Vertrag wird vorschlagen, ihre mehrwertsteuerliche Behandlung zu klären. Bei Unternehmen, die auf Gemeinschaftsebene geschaffen wurden, um gemeinschaftliche Forschungsanstrengungen zu unterstützen, sind der Gemeinschaftscharakter und die besondere Finanzierungsweise zu berücksichtigen. Die Finanzierung aus Gemeinschaftsmitteln nach Artikel 185 der Haushaltsordnung hat zur Folge, dass die Mehrwertsteuer auf Eingangsleistungen (die im Allgemeinen nicht abzugsfähig sind, weil keine steuerbaren Umsätze vorliegen) in die nationalen Haushalte einiger Mitgliedstaaten fließen würde, ohne dass es hierfür eine Rechtfertigung gäbe. Um solche Folgen zu verhindern, sind diese Unternehmen, wenn sie von den Europäischen Gemeinschaften geschaffen wurden, Rechtspersönlichkeit haben und wirklich Zuschüsse zulasten des Gesamthaushalts erhalten, wie internationale Einrichtungen zu behandeln. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Steuerbefreiung nicht für Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen gelten darf, die zur privaten Verwendung durch Unternehmensangehörige bestimmt sind. Bulgarien und Rumänien erhielten bei ihrem Beitritt die Genehmigung, Kleinunternehmen eine Steuerbefreiung zu gewähren und die grenzüberschreitende Personenbeförderung weiterhin von der Mehrwertsteuer zu befreien. Daher erscheint es zweckmäßig, diese Ausnahmeregelungen in den Text der MwSt-Richtlinie aufzunehmen, wie dies auch bei den anderen Mitgliedstaaten der Fall ist. Beim Recht auf Vorsteuerabzug wird zur besseren Anwendung des Grundsatzes, dass nur dann ein Abzug erfolgen kann, wenn die betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke zum Abzug berechtigender Umsätze verwendet werden, vorgeschlagen, bei der Zuordnung gemischt genutzter Grundstücke zum Betriebsvermögen den ursprünglichen Abzug auf den Anteil der tatsächlichen unternehmerischen Nutzung zu beschränken. Um Änderungen des Anteils der unternehmerischen und privaten (oder unternehmensfremden) Nutzung solcher Grundstücke zu berücksichtigen, wird ein Korrektursystem vorgeschlagen. |

310 | Rechtsgrundlage Artikel 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. |

320 | Subsidiaritätsprinzip Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt. |

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht ausreichend verwirklicht werden: |

321 | Die im Vorschlag behandelten Themen sind bereits Gegenstand eines gemeinschaftlichen Rechtsakts, nämlich der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006. Daher können die Bestimmungen des bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsakts nur durch das Gemeinschaftsrecht selbst geändert werden. |

323 | Die Mitgliedstaaten können keine nationalen Rechtsakte erlassen, die dem harmonisierten Gemeinschaftsrecht widersprechen würden, bevor nicht das bestehende Gemeinschaftsrecht geändert worden ist. |

Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden: |

324 | Bestehendes Gemeinschaftsrecht kann nur durch Gemeinschaftsrecht geändert werden. |

325 | Da es sich um die Änderung bereits harmonisierter Rechtsvorschriften handelt, kann nur mit einer Maßnahme auf Gemeinschaftsebene eine Wirkung erzielt werden. |

327 | Der Vorschlag geht nicht über die Anpassung bestehender Rechtsvorschriften, die sich als unpassend erwiesen haben, hinaus. |

Daher entspricht der Vorschlag dem Subsidiaritätsprinzip. |

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: |

331 | Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind in einem Richtlinienvorschlag enthalten. Indessen kann für die Besteuerung nur ein einziger Ort festgelegt werden. Es ist auch wichtig, dass die Einzelheiten der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug harmonisiert werden. |

332 | Da die vorgeschlagenen Maßnahmen hauptsächlich eine Klärung und Vereinfachung der bestehenden Mehrwertsteuervorschriften beinhalten, können sie sich auf Wirtschaftsteilnehmer, Bürger und öffentliche Verwaltungen nur positiv auswirken. |

Wahl der Instrumente |

341 | Vorgeschlagenes Instrument: Richtlinie |

342 | Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen: Da das gemeinschaftliche Mehrwertsteuerrecht, dessen Änderung vorgeschlagen wird, in einer Richtlinie enthalten ist, ist eine Richtlinie auch das für diese Änderung am besten geeignete Instrument. |

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

409 | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

WEITERE ANGABEN |

510 | Vereinfachung |

511 | Durch den Vorschlag werden der Rechtsrahmen, die Verwaltungsverfahren der (nationalen oder europäischen) Behörden und die Verwaltungsverfahren für Unternehmen und Privatpersonen vereinfacht |

512 | Der Vorschlag enthält eine Bestimmung zur Klarstellung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems. |

513 | Der Vorschlag enthält eine Bestimmung zur Vereinfachung des Verfahrens in den Mitgliedstaaten, die auf Lieferungen von Erdgas, Elektrizität oder Fernwärme einen ermäßigten MwSt-Satz anwenden möchten. |

514 | Die Bestimmungen über den Ort der Besteuerung von Erdgaslieferungen bedeuten für die Unternehmen dieser Branche eine Vereinfachung. Durch den Vorschlag zum Recht auf Vorsteuerabzug soll ein Korrektursystem eingeführt werden, das den Änderungen bei der unternehmerischen und nicht unternehmerischen Nutzung von Grundstücken Rechnung trägt. Daher ist in diesem Fall während des Korrekturzeitraums Artikel 26 der MwSt-Richtlinie nicht mehr auf die unternehmensfremde Nutzung anwendbar, soweit diese nicht ursprünglich bereits abzugsfähig war. Die Tatsache, dass eine private (oder nicht unternehmerische) Nutzung nicht getrennt und zusätzlich besteuert werden muss, ist als Vereinfachung zu werten. |

550 | Entsprechungstabelle Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Kommission den Wortlaut ihrer nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie mitzuteilen und eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und denen der Richtlinie zu übermitteln. |

570 | Der Vorschlag im Einzelnen Mehrwertsteuerregelung für Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte (Artikel 1 Nummern 1, 3 bis 5, 7 und 9) In Anbetracht des vom Rat 2003 angenommenen Wortlauts ist die MwSt-Sonderregelung für Lieferungen und Einfuhren von Erdgas und Elektrizität bei Erdgas nur auf Lieferungen und Einfuhren durch das Verteilungsnetz anwendbar. Die Folge davon ist, dass Lieferungen und Einfuhren von Erdgas durch Fernleitungsnetze nicht in den Anwendungsbereich der Regelung fallen. Ebenso wenig ist die Sonderregelung gegenwärtig auf Lieferungen und Einfuhren von Erdgas durch Gastanker anwendbar. Nun ist aber das durch Gastanker gelieferte oder eingeführte Gas das gleiche wie das durch Rohrleitungen beförderte und wird nach seiner Wiederverdampfung im Ankunftshafen wieder in Fernleitungsnetze eingespeist. Daher sieht der Vorschlag vor, Lieferungen und Einfuhren von Erdgas durch alle Arten von Gasrohrleitungen sowie durch Gastanker in die Sonderregelung einzubeziehen. Zudem wurden vor kurzem die ersten grenzübergreifenden Wärme- und Kältenetze eingerichtet. Dabei hat sich gezeigt, dass bei Lieferungen und Einfuhren von Erdgas oder Elektrizität und Lieferungen und Einfuhren von Wärme oder Kälte die Problematik die gleiche ist. Daher sieht der Richtlinienvorschlag vor, die MwSt-Regelung für Lieferungen und Einfuhren von Wärme oder Kälte durch Wärme- und/oder Kältenetze der Regelung für Erdgas und Elektrizität anzugleichen. In Bezug auf den Ort, an dem die Dienstleistungen besteuert werden, ist nach dem derzeitigen Wortlaut des Artikels 56 der MwSt-Richtlinie nur für die Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsverteilungsnetzen eine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft vorgesehen. Der Vorschlag sieht vor, die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft über den Zugang zu den Verteilungsnetzen hinaus auf alle mit der Gewährung des Zugangs zu Elektrizitäts-, Erdgas-, Wärme- und/oder Kältenetzen verbundene Dienstleistungen auszudehnen. Das derzeitige Verfahren des Artikels 102, in dem die Kommission feststellt, ob aufgrund eines ermäßigten Steuersatzes auf Lieferungen von Erdgas oder Elektrizität die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung besteht, hat sich bei seiner jüngsten Durchführung als überholt und überflüssig erwiesen. Seit Annahme der Richtlinie 2002/93/EG gewährleisten bereits die Artikel 38 und 39, dass die Mehrwertsteuer an dem Ort erhoben wird, an dem das über das Erdgasverteilungsnetz gelieferte Gas und die Elektrizität vom Erwerber tatsächlich verbraucht werden. Die Vorschriften tragen der Besonderheit dieser Beförderungsart für die Bestimmung des Ortes der Lieferung Rechnung, wodurch Wettbewerbsverzerrungen zwischen Mitgliedstaaten vermieden werden. Durch den vorliegenden Vorschlag sollen diese Vorschriften auf die Lieferung von Wärme oder Kälte durch Wärme- und/oder Kälteverteilungsnetze ausgedehnt werden. Allerdings ist es nach wie vor wichtig, dass die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten ausreichend informiert werden, wenn ein Mitgliedstaat in diesem sehr empfindlichen Sektor einen ermäßigten Steuersatz einführt. Daher wird ein Verfahren zur vorherigen Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses vorgeschlagen, wenn ein Mitgliedstaat für die Lieferung von Erdgas, Elektrizität oder Fernwärme einen ermäßigten MwSt-Satz einführen will. MwSt-Regelung für gemeinsame Unternehmen (Artikel 1 Nummer 10) Die Steuerbefreiung nach Artikel 151 der MwSt-Richtlinie kann von internationalen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, die von mindestens zwei Staaten zur gemeinsamen Verfolgung rechtmäßiger Ziele, die nicht hauptsächlich wirtschaftlicher Art sind, gegründet und von der Europäischen Union oder einer bereits bestehenden internationalen Organisation (die ggf. gemeinsam mit anderen internationalen Organisationen oder Staaten handeln) anerkannt worden sind. Gemeinsame Unternehmen können nicht als internationale Einrichtungen dieser Art angesehen werden. Sie sind jedoch mit der Durchführung einer Gemeinschaftspolitik beauftragt, für die nicht nur Gemeinschaftsmittel aufgewandt werden, sondern zu denen die Mitgliedstaaten auch durch ihre Staatshaushalte beitragen. Um die Folgen einer Besteuerung der Anschaffungen gemeinsamer Unternehmen, deren Tätigkeiten im Allgemeinen nicht mehrwertsteuerpflichtig sind und bei denen daher kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, zu vermeiden, sind solche Unternehmen wie internationale Einrichtungen zu behandeln. Daher wird vorgeschlagen, in die MwSt-Richtlinie einen neuen Artikel 151a aufzunehmen, mit dem gemeinsame Unternehmen internationalen Einrichtungen gleichgesetzt werden. Eine solche Behandlung wird allerdings nur von den Europäischen Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit gewährt, die wirklich Zuschüsse zulasten des Gesamthaushalts erhalten. Die Steuerbefreiung wird nicht für die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen zur privaten Verwendung durch Angehörige dieser Unternehmen gelten. Berücksichtigung bestimmter Folgen der Erweiterung (Artikel 1 Nummern 2, 6, 8 und 12 bis 16) Bulgarien und Rumänien erhielten bei ihrem Beitritt die Genehmigung, Kleinunternehmen eine Steuerbefreiung zu gewähren. Diese Ausnahmeregelung wird im Interesse von Klarheit und Transparenz in Artikel 287 aufgenommen. Um der diesen beiden Mitgliedstaaten bei ihrem Beitritt ebenfalls erteilten Genehmigung Rechnung zu tragen, die grenzüberschreitende Personenbeförderung weiterhin von der Steuer zu befreien, werden in die MwSt-Richtlinie neue Artikel 390a und 390b eingefügt. Regelung der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug für Gegenstände und Dienstleistungen im Zusammenhang mit bestimmten Grundstücken (Artikel 1 Nummer 11) Beim Vorsteuerabzug lautet das Grundprinzip nach Artikel 168 der MwSt-Richtlinie, dass der Steuerpflichtige berechtigt ist, die Mehrwertsteuer abzuziehen, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen, für die sie geschuldet wird oder entrichtet wurde, für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden. Mit der neuen Bestimmung soll die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug bei Grundstücken geklärt werden, die sowohl zu unternehmerischen als auch zu unternehmensfremden Zwecken genutzt werden. Das gilt insbesondere für die Mehrwertsteuer auf den Erwerb von Grundstücken, aber auch auf bestimmte Dienstleistungen wie Bebauung, Renovierung oder erheblicher Umbau, der wirtschaftlich wie ein Erwerb oder eine Bebauung gesehen werden kann. Demgegenüber sind einfache Instandsetzungen oder Verbesserungen vom Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Bestimmung ausgenommen. Jetzt ist vorgesehen, in den im vorangehenden Absatz genannten Fällen den ursprünglichen Abzug auf den Anteil der tatsächlichen Nutzung des Gegenstands für Umsätze zu begrenzen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem der Steueranspruch entsteht, zum Abzug berechtigen. Somit wäre es bei gemischter Nutzung nicht mehr möglich, sofort die gesamte Vorsteuer abzuziehen. In Anbetracht dieser Einschränkung des Vorsteuerabzugs für den Steuerpflichtigen wird ein Korrektursystem eingeführt, um während eines Zeitraums, der dem bestehenden Berichtigungszeitraum für als Investitionsgut erworbene Grundstücke entspricht, den Änderungen des Anteils der unternehmerischen und nicht unternehmerischen Nutzung des betreffenden Grundstücks Rechnung zu tragen. Die neue Regelung soll sowohl für die Erhöhung als auch für die Verringerung der unternehmerischen Nutzung gelten. Sie soll zum einen während des Korrekturzeitraums die Besteuerung der unternehmensfremden Nutzung (Artikel 26 der MwSt-Richtlinie) ersetzen und zum anderen ein Korrektursystem zugunsten des Steuerpflichtigen im Falle einer Erhöhung der unternehmerischen Nutzung bei zum Abzug berechtigenden Umsätzen vorsehen. Diese Regelung ist mit der bereits vorgesehenen Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Investitionsgütern vergleichbar, bei der für die unternehmerische Nutzung der Änderung des Anteils der besteuerten (und anderer zum Abzug berechtigender Umsätze) und steuerbefreiten (nicht zum Vorsteuerabzug berechtigender) Umsätze im Berichtigungszeitraum Rechnung getragen wird. Bezüglich des Verhältnisses zwischen unternehmerischen und privaten (oder nicht unternehmerischen) Umsätzen wird das neue Korrektursystem parallel zum Berichtigungssystem angewandt, ohne dass Letzteres geändert wird, wenn es sich bei dem Grundstück um ein Investitionsgut handelt. Um die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Grundstücken klar zu regeln, wird daher vorgeschlagen, in die MwSt-Richtlinie einen Artikel 168a einzufügen. |

F-9349 |

1. 2007/0238 (CNS)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

zur Änderung verschiedener Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission[1],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[2],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem[4] ist anzupassen, um verschiedene Änderungen, zumeist technischer Art, einzufügen.

(2) Bei den Bestimmungen über die Einfuhr und den Ort der Besteuerung von Lieferungen von Erdgas und Elektrizität gilt die Sonderregelung aufgrund der Richtlinie 2003/92/EG des Rates vom 7. Oktober 2003 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Vorschriften über den Ort der Lieferung von Gas und Elektrizität[5] nicht für Einfuhren und Lieferungen von Erdgas in Gasrohrleitungen, die nicht Bestandteil des Verteilungsnetzes sind, wie insbesondere das Erdgas-Fernleitungsnetz, durch das nahezu alle grenzüberschreitenden Umsätze über Rohrleitungen erwirkt werden. Daher ist die Einfuhr und Lieferung von Erdgas durch alle Gasrohrleitungen in den Anwendungsbereich der Sonderregelung aufzunehmen.

(3) Die Sonderregelung gilt derzeit auch nicht für Einfuhren und Lieferungen von Erdgas in Gastankern, obwohl dieses Gas dieselben Merkmale hat wie in Rohrleitungen eingeführtes oder geliefertes Gas und nach Wiederverdampfung in Rohrleitungen befördert wird. Daher ist die Einfuhr und Lieferung von Erdgas in Gastankern in den Anwendungsbereich der Sonderregelung aufzunehmen.

(4) Die ersten grenzüberschreitenden Wärme- und Kältenetze sind bereits in Betrieb. Bei der Lieferung oder Einfuhr von Wärme oder Kälte ist die Problematik die gleiche wie bei der Lieferung oder Einfuhr von Erdgas oder Elektrizität. Für Erdgas und Elektrizität ist durch die geltenden Vorschriften bereits gewährleistet, dass die Mehrwertsteuer am Ort des tatsächlichen Verbrauchs durch den Erwerber erhoben wird. Somit werden Wettbewerbsverzerrungen zwischen Mitgliedstaaten vermieden. Auf Wärme und Kälte ist daher dieselbe Regelung anzuwenden wie auf Erdgas und Elektrizität.

(5) Bezüglich des Ortes der Besteuerung mehrwertsteuerpflichtiger Dienstleistungen sehen die geltenden Rechtsvorschriften nur für die Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsverteilungsnetzen eine Sonderregelung vor. Einige Großverbraucher von Gas und Elektrizität sind jedoch direkt an das Fernleitungsnetz und nicht an das Verteilungsnetz angeschlossen. Daher ist der Anwendungsbereich dieser Sonderregelung auf alle Dienstleistungen auszudehnen, die mit der Gewährung des Zugangs zu allen Erdgas- und Elektrizitätsnetzen sowie zu den Wärme- und Kältenetzen verbunden sind.

(6) Das geltende Verfahren, in dem die Kommission feststellen muss, ob die Anwendung eines ermäßigten MwSt-Satzes auf Erdgas, Elektrizität und Fernwärme die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung beinhaltet, hat sich bei seiner kürzlich erfolgten Durchführung als überholt und überflüssig erwiesen. Durch die Vorschriften zur Bestimmung des Ortes der Besteuerung ist bereits gewährleistet, dass die Mehrwertsteuer an dem Ort erhoben wird, an dem das Erdgas, die Elektrizität, die Wärme und die Kälte vom Erwerber tatsächlich verbraucht werden. Somit wird durch diese Vorschriften jede Wettbewerbsverzerrung zwischen Mitgliedstaaten vermieden. Allerdings muss nach wie vor gewährleistet sein, dass die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten ausreichend informiert werden, wenn ein Mitgliedstaat in diesem sehr empfindlichen Sektor einen ermäßigten Steuersatz einführt. Daher ist ein Verfahren zur vorherigen Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses erforderlich.

(7) Gemeinsame Unternehmen und andere nach Artikel 171 des EG-Vertrags eingerichtete Strukturen sind mit der Durchführung von Gemeinschaftsmaßnahmen beauftragt. Um zu vermeiden, dass sich eine Besteuerung zugunsten des Mitgliedstaates auswirkt, in dem die Steuer geschuldet wird – was zu Lasten der anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Gemeinschaften ginge – sind von den Gemeinschaften geschaffene gemeinsame Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit, die nach der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[6] wirklich Zuschüsse zulasten des Gesamthaushalts erhalten, von der Mehrwertsteuer auf Eingangsumsätze zu befreien.

(8) Bulgarien und Rumänien erhielten bei ihrem Beitritt die Genehmigung, Kleinunternehmen eine Steuerbefreiung zu gewähren und die grenzüberschreitende Personenbeförderung weiterhin von der Steuer zu befreien. Im Interesse von Klarheit und Transparenz sind diese Ausnahmen in den Text der Richtlinie aufzunehmen.

(9) Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht grundsätzlich nur soweit, als der Steuerpflichtige die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet. Diese Vorschrift muss klarer gefasst und verschärft werden, damit die Steuerpflichtigen in den Fällen, in denen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zugeordnete Gegenstände nicht ausschließlich für die Zwecke dieser Tätigkeit Verwendung finden, gleich behandelt werden. Daher ist die ursprüngliche Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug auf die Verwendung zu beschränken, die zu Umsätzen führt, die zu dem Zeitpunkt, zu dem der Steueranspruch entsteht, ein Recht auf Vorsteuerabzug begründen.

(10) In diesem Zusammenhang ist die Vorschrift auf dem Steuerpflichtigen gelieferte Grundstücke und auf erhebliche, damit zusammenhängende Dienstleistungen anzuwenden. Solche Situationen stellen in Anbetracht des Werts und der wirtschaftlichen Lebensdauer dieser Gegenstände einerseits und der Tatsache, dass solche Gegenstände in der Praxis häufig gemischt genutzt werden, die bedeutsamsten Fälle dar.

(11) Um den Steuerpflichtigen angesichts der Einschränkung der ursprünglichen Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug ein gerechtes Vorsteuerabzugssystem zu garantieren, ist ein Korrektursystem vorzusehen, damit die Änderungen bei der unternehmerischen und nicht unternehmerischen Nutzung dieser Grundstücke während eines Zeitraums berücksichtigt werden, der dem bereits geltenden Berichtigungszeitraum für als Investitionsgüter erworbene Grundstücke entspricht.

(12) Daher ist die Richtlinie 2006/112/EG entsprechend zu ändern –

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Als „verbrauchsteuerpflichtige Waren“ gelten Energieerzeugnisse, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabakwaren, jeweils im Sinne der geltenden Gemeinschaftsvorschriften, nicht jedoch durch Gasrohrleitungen oder Gastanker geliefertes Erdgas, Elektrizität sowie durch Wärme- oder Kältenetze gelieferte Wärme oder Kälte.“

2. Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Mitgliedstaaten können die Tätigkeiten von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die nach den Artikeln 132, 135, 136, 371, 374 bis 377, dem Artikel 378 Absatz 2, dem Artikel 379 Absatz 2 sowie den Artikeln 380 bis 390b von der Mehrwertsteuer befreit sind, als Tätigkeiten behandeln, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen.“

3. Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d) Lieferung von Erdgas durch Gasrohrleitungen oder Gastanker, von Elektrizität oder Wärme bzw. Kälte durch Wärme- oder Kältenetze unter den Bedingungen der Artikel 38 und 39;“

4. Die Artikel 38 und 39 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 38

(1) Für den Fall, dass an einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer Erdgas durch Gasrohrleitungen oder Gastanker, Elektrizität oder Wärme bzw. Kälte durch Wärme- oder Kältenetze geliefert wird, gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem dieser steuerpflichtige Wiederverkäufer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, für die die Gegenstände geliefert werden, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 ist ein „steuerpflichtiger Wiederverkäufer“ ein Steuerpflichtiger, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Kauf von Erdgas, Elektrizität oder Wärme bzw. Kälte im Wiederverkauf dieser Erzeugnisse besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Erzeugnisse zu vernachlässigen ist.

Artikel 39

Für den Fall, dass die Lieferung von Erdgas durch Gasrohrleitungen oder Gastanker, von Elektrizität oder von Wärme bzw. Kälte nicht unter Artikel 38 fällt, gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem der Erwerber die Gegenstände tatsächlich nutzt und verbraucht.

Falls die Gesamtheit oder ein Teil des Erdgases, der Elektrizität oder der Wärme bzw. Kälte von diesem Erwerber nicht tatsächlich verbraucht wird, wird davon ausgegangen, dass diese nicht verbrauchten Gegenstände an dem Ort genutzt und verbraucht worden sind, an dem er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, für die die Gegenstände geliefert werden. In Ermangelung eines solchen Sitzes oder solchen festen Niederlassung wird davon ausgegangen, dass er die Gegenstände an seinem Wohnsitz oder seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort genutzt und verbraucht hat.“

5. Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h) Gewährung des Zugangs zu Fernleitungs- oder Verteilungsnetzen für Erdgas und Elektrizität oder des Zugangs zu Wärme- bzw. Kältenetzen sowie Fernleitung oder Übertragung über diese Netze und Erbringung anderer unmittelbar damit verbundener Dienstleistungen;“

6. In Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe b wird die Angabe „Artikel 380 bis 390“ durch die Angabe „Artikel 380 bis 390b“ ersetzt.

7. Artikel 102 erhält folgende Fassung:

„Artikel 102

Nach Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses kann jeder Mitgliedstaat auf Lieferungen von Erdgas, Elektrizität oder Fernwärme einen ermäßigten Steuersatz anwenden.“

8. In Artikel 136 Buchstabe a wird die Angabe „Artikel 380 bis 390“ durch die Angabe „Artikel 380 bis 390b“ ersetzt.

9. Artikel 143 Buchstabe l erhält folgende Fassung:

„l) die Einfuhr von Erdgas durch Gasrohrleitungen oder Gastanker, von Elektrizität oder Wärme bzw. Kälte durch Wärme- oder Kältenetze“.

10. Es wird folgender Artikel 151 a eingefügt:

„Artikel 151a

Für die Zwecke des Artikels 151 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b werden von den Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 171 EG-Vertrag geschaffene gemeinsame Unternehmen und andere Strukturen, die für die ordnungsgemäße Durchführung von Programmen für gemeinschaftliche Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration erforderlich sind, die über Rechtspersönlichkeit verfügen und die nach Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates[7] wirklich Zuschüsse zulasten des Gesamthaushalts erhalten, internationalen Einrichtungen gleichgestellt, sofern sie keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 ausüben.

Die Steuerbefreiung nach Artikel 151 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt jedoch nicht für Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die für den privaten Gebrauch oder Verbrauch durch Angehörige der gemeinsamen Unternehmen oder anderer Strukturen nach Absatz 1 bestimmt sind.“

11. Es wird folgender Artikel 168 a eingefügt:

„Artikel 168a

Beim Erwerb eines Grundstücks, bei der Bebauung, bei der Renovierung oder beim erheblichen Umbau ist die ursprüngliche Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug, das gleichzeitig mit dem Steueranspruch entsteht, auf den Anteil der tatsächlichen Verwendung des Grundstücks für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, beschränkt.

Ändert sich der Verwendungsanteil eines Grundstücks nach Absatz 1, so werden diese Änderungen abweichend von Artikel 26 nach den Voraussetzungen der Artikel 187, 188, 190 und 192 zur Korrektur des ursprünglichen Vorsteuerabzugs berücksichtigt.

Die Änderungen nach Absatz 2 werden während des von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 187 Absatz 1 festgelegten Zeitraums für Grundstücke, die als Investitionsgut erworben wurden, berücksichtigt.“

12. In Artikel 221 Absatz 2 wird die Angabe „Artikel 380 bis 390“ durch die Angabe „Artikel 380 bis 390b“ ersetzt.

13. In Artikel 287 werden die Nummern 17 und 18 eingefügt:

„17) Bulgarien: 25 600 EUR;

18) Rumänien: 35 000 EUR.“

14. Es werden folgende Artikel 390 a und 390 b eingefügt:

„Artikel 390a

Bulgarien darf die in Anhang X Teil B Nummer 10 genannte grenzüberschreitende Personenbeförderung zu den in diesem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt seines Beitritts geltenden Bedingungen weiterhin von der Steuer befreien, solange diese Umsätze in einem Mitgliedgliedstaat befreit sind, der am 1. Januar 2007 Mitglied der Gemeinschaft war.

Artikel 390 b

Rumänien darf die in Anhang X Teil B Nummer 10 genannte grenzüberschreitende Personenbeförderung zu den in diesem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt seines Beitritts geltenden Bedingungen weiterhin von der Steuer befreien, solange diese Umsätze in einem Mitgliedgliedstaat befreit sind, der am 1. Januar 2007 Mitglied der Gemeinschaft war.“

15. In Artikel 391 wird die Angabe „Artikel 380 bis 390“ durch die Angabe „Artikel 380 bis 390b ersetzt.“

16. In Anhang X enthält der Titel folgende Fassung:

„VERZEICHNIS DER UMSÄTZE, FÜR DIE AUSNAHMEN GEMÄSS DEN ARTIKELN 370 UND 371 SOWIE 375 BIS 390b GELTEN“

Artikel 2 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie ab dem 1. Juli 2008 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wesentlichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] ABl. C vom , S. .

[2] ABl. C vom , S. .

[3] ABl. C vom , S. .

[4] ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. Geändert durch die Richtlinie 2006/138/EG (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 92).

[5] ABl. L 260 vom 11.10.2003, S. 8.

[6] ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).

[7] ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.