52007PC0669

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/40/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (18. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) /* KOM/2007/0669 endg. - COD 2007/0230 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 26.10.2007

KOM(2007) 669 endgültig

2007/0230 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2004/40/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (18. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS |

110 | Gründe für den Vorschlag und Ziele Ziel dieses Vorschlags ist es, die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder)[1] bis zum 30. April 2012 zu verlängern. 2006 brachten Mediziner gegenüber der Kommission Bedenken hinsichtlich der Durchführung dieser Richtlinie zum Ausdruck. Die in dieser Richtlinie festgelegten Expositionsgrenzwerte würden in unverhältnismäßiger Weise den Einsatz und die Entwicklung der Magnetresonanztomographie (MRT) einschränken, die heutzutage bei der Diagnostik und Therapie zahlreicher Krankheiten als unverzichtbar gilt. Aus verschiedenen Industriezweigen wurden in der Folge ebenfalls Vorbehalte hinsichtlich der Auswirkungen der Richtlinie auf die jeweiligen industriespezifischen Aktivitäten geäußert. Als Reaktion darauf hat die Kommission eine Reihe von Maßnahmen ergriffen. Im Bestreben nach Transparenz hat sie sich mit den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament in Verbindung gesetzt und diese über die geplanten Maßnahmen informiert. In diesem Zusammenhang hat sie die Mitgliedstaaten auch aufgefordert, sie von eventuellen Schwierigkeiten bei der Durchführung der Richtlinie in Kenntnis zu setzen. Außerdem hat die Kommission eine Studie veranlasst, die die Bewertung der tatsächlichen Auswirkungen der Richtlinie auf MRT-Verfahren in der Medizin zum Inhalt hat. Die Ergebnisse dieser Studie werden Anfang 2008 vorliegen und den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament übermittelt. Die Ergebnisse einer von der britischen Regierung in Auftrag gegebenen Studie zum Thema „Bewertung elektromagnetischer Felder in der Umgebung von MRT-Geräten“ (Assessment of electromagnetic fields around magnetic resonance imaging (MRI) equipment) und die vom Gesundheitsrat der Niederlande (Gezondheidsraad) in Zusammenarbeit mit seinem belgischen Pendant herausgegebenen Kommentare zu möglichen Einschränkungen bei MRT-Verfahren aufgrund der Durchführung einer EU-Richtlinie (Comments concerning possible MRI restrictions due to implementation of a EU Directive) wurden vor kurzem veröffentlicht. Diese beiden Dokumente bestätigen auf hohem wissenschaftlichem Niveau eine mögliche Interferenz der in der Richtlinie festgelegten Grenzwerte mit den MRT-Verfahren in der Medizin. Des Weiteren werden derzeit die Leitlinien zu statischen magnetischen Feldern und zu zeitvariablen niederfrequenten Feldern, auf die sich die Richtlinie ursprünglich gestützt hat, von der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (International Commission for Non-ionising Radiation Protection – ICNIRP) überprüft. In beiden Fällen müssten neue Empfehlungen für niederfrequente Felder wahrscheinlich weniger strenge Grenzwerte vorsehen als in der Richtlinie festgelegt. Diese Änderungen wären durch neue wissenschaftliche Untersuchungen gerechtfertigt, die seit Erlass der Richtlinie durchgeführt wurden. Die neuen Empfehlungen der ICNIRP werden voraussichtlich im November 2007 bzw. im Herbst 2008 vorgelegt. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) überprüft derzeit ihre Umweltkriterien für elektromagnetische Felder, um den neuesten wissenschaftlichen Studien Rechnung zu tragen. Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/40/EG in nationales Recht ist der 30. April 2008. In Anbetracht der genannten Entwicklungen ist es angezeigt, diese Frist um vier Jahre zu verlängern, damit - die Studien, einschließlich der von der Kommission in Auftrag gegebenen Studie, im Hinblick auf mögliche negative Auswirkungen der in der Richtlinie für den Einsatz der MRT in der Medizin festgelegten Expositionsgrenzwerte umfassend analysiert werden können; - die Ergebnisse der Überprüfung der Empfehlungen der ICNIRP abgewartet und die Umweltkriterien für elektromagnetische Felder der WHO auf der Grundlage der neuesten, seit der Annahme der Richtlinie veröffentlichten wissenschaftlichen Studien zu den Auswirkungen elektromagnetischer Felder auf die menschliche Gesundheit berücksichtigt werden können, und - eine gründliche Folgenabschätzung der Richtlinie durchgeführt und ein Vorschlag für eine Überarbeitung der Richtlinie vorgelegt werden kann, die zugleich ein hohes Niveau des Gesundheitsschutzes und der Arbeitnehmersicherheit sowie die Fortsetzung und Weiterentwicklung von Aktivitäten unter Einsatz elektromagnetischer Felder im medizinischen und industriellen Bereich gewährleistet. |

120 | Allgemeiner Kontext Bei der Richtlinie 2004/40/EG handelt es sich um die 18. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit. Sie betrifft die Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern durch bekannte schädliche Kurzzeitwirkungen bei berufsbedingter Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern. Die Bestimmungen der Richtlinie sind als Mindestvorschriften zu verstehen, wobei es jedem Mitgliedstaat offensteht, strengere Bestimmungen zu erlassen. In der Richtlinie sind Expositionsgrenzwerte für zeitvariable elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder mit Frequenzen von 0 bis 300 GHz[2] festgelegt. Eine Exposition von Arbeitnehmern oberhalb dieser Grenzwerte, denen die nachgewiesenen Auswirkungen auf die Gesundheit und biologische Erwägungen zugrunde liegen, ist unzulässig. Des Weiteren wurden in der Richtlinie sowohl für zeitvariable als auch für statische Felder Auslösewerte festgelegt. Dies sind in direkt messbaren Parametern ausgedrückte Werte, bei deren Erreichen der Arbeitgeber eine oder mehrere der in der Richtlinie festgelegten Maßnahmen ergreifen muss. Die Beachtung dieser Auslösewerte stellt zudem die Einhaltung der entsprechenden Expositionsgrenzwerte sicher. Die in der Richtlinie vorgesehenen Grenzwerte wurden auf der Grundlage der Empfehlungen der ICNIRP festgelegt, die weltweit als Autorität auf dem Gebiet der Bewertung der Auswirkungen dieser Art von Strahlung auf die Gesundheit anerkannt ist. Die ICNIRP arbeitet eng mit den einschlägigen internationalen Organisationen zusammen, wie zum Beispiel WHO, IAO, IRPA, ISO, CENELEC, IEC, CIE und IEEE. Die Richtlinie führt den Ansatz der Prävention fort, der allgemeiner gefasst bereits in der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG enthalten war: Unabhängig vom Tätigkeitssektor haben alle Arbeitnehmer, die den gleichen Risiken ausgesetzt sind, ein Recht auf das gleiche Schutzniveau. Der Arbeitgeber ist zur Ermittlung und Bewertung der Risiken verpflichtet. Die Risiken müssen beseitigt oder, sollte dies nicht möglich sein, auf ein Minimum reduziert werden. Die betroffenen Arbeitnehmer müssen spezifische Informationen, Schulungen und eine Beratung erhalten. Eine angemessene ärztliche Überwachung muss gewährleistet sein. Die Richtlinie gilt ausnahmslos für alle Tätigkeitssektoren und muss spätestens zum 30. April 2008 in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Anlässlich der Diskussionen im Vorfeld der Annahme der Richtlinie wurde der spezielle Fall der medizinischen MRT sowohl im Rat als auch im Europäischen Parlament eingehend erörtert. Nationale Experten aus Einrichtungen wie dem National Radiological Protection Board (NRPB, Vereinigtes Königreich), dem Institut national de recherche et de sécurité (INRS, Frankreich), dem Finnischen Institut für Arbeitsmedizin (FIOH, Finnland) und dem Bundesamt für Strahlenschutz (BfS, Deutschland) leisteten bei den Verhandlungen im Rat Unterstützung in technischen Fragen. Die Ratspräsidentschaft hat darüber hinaus mehrmals die Meinung der ICNIRP eingeholt. Da keine unerwünschten Auswirkungen nachweisbar waren, haben die am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe die Richtlinie erlassen und dabei bestimmte Änderungen an den ursprünglich von der Kommission vorgeschlagenen Werten vorgenommen; insbesondere wurde kein Expositionsgrenzwert für statische magnetische Felder – die einen wesentlichen Bestandteil der MRT bilden – festgelegt, da dieser Wert zum Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie gerade einer Überprüfung im Lichte der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse unterzogen wurde. |

130 |

140 | Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den Zielen der anderen Politikbereiche der Europäischen Union, vor allem mit dem Ziel der Verbesserung des Rechtsrahmens, das die klare, verständliche, aktuelle und benutzerfreundliche Gestaltung des sekundären Gemeinschaftsrechts im Interesse der Bürger und der Wirtschaftsteilnehmer zum Inhalt hat. Der Bericht über die Umsetzung der Richtlinie 2004/40/EG in einzelstaatliches Recht gestattet eine bessere Bewertung der Auswirkungen auf das jeweilige Schutzniveau der Arbeitnehmer sowie der Folgen für die MRT-Verfahren in der Medizin und in bestimmten Industriezweigen. Des Weiteren ermöglicht dieser Bericht die Aktualisierung der Richtlinie vor dem Hintergrund der jüngsten – zum Zeitpunkt ihrer Annahme noch nicht verfügbaren – wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Auswirkungen elektromagnetischer Strahlung auf die Gesundheit. |

ANHÖRUNG INTERESSIERTER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

Anhörung interessierter Kreise |

211 | Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Anhörung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz gemäß dem Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz; dieser gab eine befürwortende Stellungnahme ab. Anhörung der nationalen Behörden der Mitgliedstaaten mittels an die Ständigen Vertretungen adressierter Schreiben. Anhörung der Experten auf diesem Wissenschaftsgebiet und der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung in bilateralen Beratungen mit den Dienststellen der Kommission. In Anbetracht der Art des Vorschlags, der – ohne Änderung die inhaltlichen Bestimmungen – lediglich das Datum für die Umsetzung der Richtlinie betrifft, und nach Konsultation des Juristischen Dienstes und des Generalsekretariats der Kommission wurde beschlossen, dass die Anhörung der Sozialpartner auf europäischer Ebene gemäß Artikel 138 EG-Vertrag in diesem Fall nicht erforderlich ist. |

212 | Zusammenfassung der Antworten Die Vertreter der Sozialpartner und die Regierungsvertreter der 27 Mitgliedstaaten im Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz haben in der Vollversammlung am 21. Juni 2007 die Stellungnahme bestätigt, die von ihrer Arbeitsgruppe „Elektromagnetische Strahlung“, die zur Unterstützung der Kommission in Fragen zur MRT eingesetzt worden war, vorgelegt wurde. Der Ausschuss hat sich zugunsten einer globalen Lösung für alle Gruppen von Arbeitnehmern und für eine Verlängerung der Frist für die Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht ausgesprochen. Eine Nachfrist ist erforderlich, um die Auslegung der Exposition gegenüber statischen magnetischen Feldern und den durch diese induzierten Strömen zu klären, und um die endgültige Feststellung der neuen Empfehlungen der ICNIRP abzuwarten. Durch eine Verlängerung der Umsetzungsfrist würde außerdem sichergestellt, dass die Bewertung und Berechnung der Expositionswerte auf der Grundlage harmonisierter europäischer Normen erfolgt, die zurzeit vom CENELEC festgelegt werden und voraussichtlich im Frühjahr 2008 vorliegen. In ihren Antworten auf das Schreiben der Kommission bekräftigen die Mitgliedstaaten ihre Bedenken hinsichtlich der schwierigen Anwendung der derzeitigen Bestimmungen der Richtlinie im Gesundheitssektor und sprechen sich für eine Verlängerung der Umsetzungsfrist aus, damit die Kommission in der Zwischenzeit eine geänderte Richtlinie vorlegen kann, die die weitere Nutzung und Entwicklung der MRT unter Wahrung des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer gewährleistet. In den Anhörungen der wissenschaftlichen Experten und der ICNIRP wurde die Auffassung bekräftigt, dass bestimmte, derzeit in der Richtlinie enthaltene Grenzwerte vor dem Hintergrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse als zu restriktiv erachtet werden könnten, was sich möglicherweise negativ auf den Einsatz von MRT-Geräten und von bestimmten industriellen Verfahren auswirken würde. Darüber hinaus haben diese Anhörungen ergeben, dass die Empfehlungen der ICNIRP, die der Richtlinie zugrunde liegen, derzeit überprüft und neue Empfehlungen sowie eine Neufassung der Umweltkriterien für elektromagnetische Felder der WHO gegen Ende 2008 vorliegen werden. |

Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

229 | Die Kommission hat zur Frage der Auswirkungen elektromagnetischer Strahlung auf die Gesundheit international anerkannte wissenschaftliche Experten hinzugezogen; des Weiteren hat sie die Ergebnisse einer von der britischen Regierung in Auftrag gegebenen wissenschaftlichen Studie zum Thema „Bewertung elektromagnetischer Felder in der Umgebung von MRT-Geräten“ sowie die Stellungnahme des Gesundheitsrats der Niederlande (Gezondheidsraad) berücksichtigt. In den eingeholten Stellungnahmen wird die Verlängerung der Frist für die Umsetzung der Richtlinie empfohlen. Außerdem hat die Kommission eine wissenschaftliche Studie zur Ermittlung der Expositionswerte für medizinisches Personal und deren Auswirkungen auf die MRT-Verfahren in Auftrag gegeben; die Ergebnisse werden voraussichtlich Anfang 2008 vorliegen. |

230 | Folgenabschätzung Option 1: Keine Maßnahme zum jetzigen Zeitpunkt. Bei dieser Option wären die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Richtlinie zum vorgesehenen Datum in innerstaatliches Recht umzusetzen und ihre Durchführung zu gewährleisten, ungeachtet der möglicherweise schwerwiegenden Folgen im Hinblick auf den weiteren Einsatz der MRT im Gesundheitswesen. Auch bestimmte industrielle Verfahren könnten hiervon übermäßig beeinträchtigt werden. Option 2: Die Verlängerung der Frist für die Umsetzung der Richtlinie ermöglicht es, den Einsatz der MRT oder anderer industrieller Verfahren nicht in unzulässiger Weise zu blockieren. Zudem werden die Expositionsgrenzwerte für Arbeitnehmer, die elektromagnetischen Feldern ausgesetzt sind, derzeit von der wissenschaftlichen Gemeinschaft überprüft. So bietet diese Fristverlängerung ausreichend Zeit für eine Überarbeitung der Richtlinie, insbesondere der darin festgelegten Expositionsgrenzwerte, auf der Basis neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, damit gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die Arbeitnehmer und die Fortsetzung wirtschaftlicher Aktivitäten gewährleistet werden kann. Die vorgeschlagene Änderung betrifft nur die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinie bis 30. April 2008. Sie umfasst keine zusätzlichen Verpflichtungen für die Unternehmen. Aufgrund des Charakters dieses Vorschlags wurde keine detailliertere Folgenabschätzung durchgeführt. |

RECHTLICHE ASPEKTE |

305 | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Der Vorschlag bewirkt eine Änderung von Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2004/40/EG dahingehend, dass die Frist für die Umsetzung auf den 30. April 2012 verlegt wird. |

310 | Rechtsgrundlage Artikel 137 Absatz 2 EG-Vertrag |

320 | Subsidiaritätsprinzip Das Subsidiaritätsprinzip findet insofern Anwendung, als der Vorschlag einen Bereich betrifft – den Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit –, der nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt. |

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden, da die Änderung und die Aufhebung von Richtlinienbestimmungen nicht auf einzelstaatlicher Ebene erfolgen können. |

323 | Die Ziele des Vorschlags können nur durch eine Maßnahme der Gemeinschaft erreicht werden, da durch diesen Vorschlag ein geltender Gemeinschaftsrechtsakt geändert wird, was den Mitgliedstaaten selbst nicht möglich wäre. |

Das Subsidiaritätsprinzip findet insofern Beachtung, als durch den Vorschlag bereits geltende Gemeinschaftsbestimmungen geändert werden. |

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da |

331 | er sich auf die Verlängerung der Umsetzungsfrist für die Richtlinie auf den 30. April 2012 beschränkt, damit die nötige Zeit zur Verfügung steht, um eine Abschätzung der Folgen der Richtlinie, unter anderem im Hinblick auf den Einsatz der MRT, und ihre Anpassung an neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu ermöglichen. |

Wahl des Instruments |

341 | Vorgeschlagenes Instrument/Vorgeschlagene Instrumente: Richtlinie |

342 | Andere Instrumente wären nicht angemessen. Da eine Richtlinie geändert werden soll, ist der Erlass einer Richtlinie das einzig geeignete Mittel. |

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

409 | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

WEITERE ANGABEN |

510 | Vereinfachung |

511 | Der Vorschlag bewirkt keine Vereinfachung von Rechtsvorschriften. Er hat ausschließlich die Verschiebung der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/40/EG auf den 30. April 2012 zum Ziel. |

520 | Aufhebung geltender Rechtsvorschriften Mit Annahme des Vorschlags würden die geltenden Vorschriften nicht aufgehoben. |

560 | Europäischer Wirtschaftsraum Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden. |

570 | Der Vorschlag im Einzelnen Durch diesen Vorschlag wird die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/40/EG bis 30. April 2012 verlängert. Diese vier zusätzlichen Jahre für die Umsetzung der Richtlinie in einzelstaatliches Recht sind gerechtfertigt durch vorgebrachte – und zum Teil bestätigte – Bedenken hinsichtlich unverhältnismäßiger Auswirkungen der in der Richtlinie festgelegten Expositionsgrenzwerte auf die weitere Anwendung medizinischer Verfahren unter Einsatz der MRT sowie durch die Notwendigkeit, der wissenschaftlichen Gemeinschaft ausreichend Zeit zu geben, um die jüngsten wissenschaftlichen Studien zu den Auswirkungen elektromagnetischer Strahlung auf die Gesundheit zu bewerten, die den Grenzwerten und den Bestimmungen der Richtlinie zugrunde liegen. Durch Artikel 1 der vorgeschlagenen Richtlinie wird Artikel 13 („Umsetzung“) Absatz 1 der Richtlinie 2004/40/EG in diesem Sinne geändert. |

1. 2007/0230 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2004/40/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (18. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 137 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission[3],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[4],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[5],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[6],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2004/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[7] enthält Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch elektromagnetische Felder. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der genannten Richtlinie setzen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um der Richtlinie spätestens zum 30. April 2008 nachzukommen.

(2) Die Richtlinie 2004/40/EG sieht Auslöse- und Grenzwerte vor, denen die Empfehlungen der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung zugrunde liegen. Dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission sind neue wissenschaftliche Studien zu den Auswirkungen elektromagnetischer Strahlung auf die Gesundheit zur Kenntnis gebracht worden, die erst nach der Annahme der Richtlinie veröffentlicht wurden; die Ergebnisse dieser Studien werden derzeit zum einen von der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung im Rahmen der laufenden Überprüfung ihrer Empfehlungen und zum anderen von der Weltgesundheitsorganisation im Rahmen der Überprüfung ihrer Umweltkriterien analysiert. Diese neuen Empfehlungen, deren Veröffentlichung zurzeit für Ende 2008 vorgesehen ist, werden wahrscheinlich Punkte enthalten, die wesentliche Änderungen der Auslöse- und Grenzwerte nach sich ziehen können.

(3) In diesem Zusammenhang ist es angezeigt, die möglichen Auswirkungen der Durchführung der Richtlinie 2004/40/EG auf medizinische Anwendungen, die sich auf bildgebende Verfahren und auf bestimmte industrielle Verfahren stützen, eingehend zu überprüfen. Die Kommission hat eine Studie in Auftrag gegeben, die eine unmittelbare und quantitative Bewertung bildgebender Verfahren in der Medizin liefern soll. Daher sollten die Ergebnisse dieser Studie, die voraussichtlich Anfang 2008 vorliegen, sowie die Ergebnisse ähnlicher, in den Mitgliedstaaten veranlasster Studien berücksichtigt werden, damit das Gleichgewicht zwischen der Prävention möglicher Gefahren für die Gesundheit der Arbeitnehmer und dem Zugang zu Gesundheitsversorgungsleistungen, die den wirksamen Einsatz einschlägiger medizinischer Technologien erfordern, gewährleistet ist.

(4) Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie sind bei der Bewertung, Messung und/oder Berechnung der Exposition des Arbeitnehmers gegenüber elektromagnetischen Feldern harmonisierte europäische Normen des CENELEC anzuwenden. Diese harmonisierten Normen, die für die einheitliche Anwendung der Richtlinie grundlegend sind und voraussichtlich Anfang 2008 vorliegen werden, sollten Berücksichtigung finden.

(5) Da sowohl für die Beschaffung und Analyse dieser neuen Informationen als auch für die Ausarbeitung und Annahme eines neuen Richtlinienvorschlags Zeit benötigt wird, ist die Verlängerung der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/40/EG um vier Jahre zu rechtfertigen –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2004/40/EG wird wie folgt geändert:

„1. Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 30. April 2012 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.“

Artikel 2

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

[1] ABl. L 184 vom 24.5.2004, S. 23.

[2] 300 GHz: Eine Frequenz von 300 Mrd. Hertz. „Hertz“ (Kurzzeichen „Hz“) ist die internationale Maßeinheit für die Frequenz.

[3] ABl. C […] vom […], S. […].

[4] ABl. C […] vom […], S. […].

[5] ABl. C […] vom […], S. […].

[6] ABl. C […] vom […], S. […].

[7] ABl. L 184 vom 24.5.2004, S. 23.